ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.164.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
26. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 550/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside) ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 553/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Mais früherer Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 554/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 in Bezug auf Zollkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 555/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 556/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 557/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 558/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

40

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ( 1 )

42

 

*

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) ( 1 )

45

 

*

Richtlinie 2009/70/EG der Kommission vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel ( 1 )

59

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/492/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft

64

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008)

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

53,0

MK

21,6

TR

82,5

ZZ

52,4

0707 00 05

JO

156,8

MK

23,0

TR

108,9

ZZ

96,2

0709 90 70

TR

103,7

ZZ

103,7

0805 50 10

AR

66,2

BR

104,3

TR

54,9

ZA

59,9

ZZ

71,3

0808 10 80

AR

73,6

BR

94,4

CL

94,9

CN

91,3

NZ

108,0

US

134,0

UY

61,5

ZA

77,5

ZZ

91,9

0809 10 00

TR

232,3

US

172,2

ZZ

202,3

0809 20 95

TR

323,9

US

377,7

ZZ

350,8

0809 30

TR

147,8

US

175,8

ZZ

161,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird der freie Warenverkehr mit Detergenzien und mit für Detergenzien bestimmten Tensiden im Binnenmarkt gewährleistet sowie unter anderem ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sichergestellt, indem Vorschriften für die vollständige Bioabbaubarkeit von Tensiden für Detergenzien festgelegt werden.

(2)

Ferner ist in den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung ein Mechanismus vorgesehen, durch den für Tenside, die nicht die oben genannte Anforderung einer vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen, bei Verwendung in speziellen industriellen oder institutionellen Anwendungen jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um weniger verbreitete Anwendungen und das Risiko für die Umwelt ist gemessen am sozioökonomischen Nutzen gering.

(3)

In der Verordnung ist festgelegt, dass das Risiko für die Umwelt durch eine ergänzende Risikobewertung, wie in Anhang IV beschrieben, zu ermitteln, vom Hersteller des Tensids durchzuführen und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur weiteren Bewertung vorzulegen ist.

(4)

Tenside, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sind in Anhang V der Verordnung aufzunehmen. Tenside, für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sind in Anhang VI der Verordnung aufzunehmen.

(5)

Diese Ausnahmegenehmigungen müssen im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden.

(6)

Für das Tensid mit der IUPAC (3) -Bezeichnung „Alkohole, Guerbet, C16-20, ethoxyliert, n-Butylether (7-8EO)“, auch bekannt unter dem Handelsnamen „Dehypon G 2084“ (CAS (4) -Nummer 147993-59-7), wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung in den folgenden drei industriellen Anwendungen beantragt: Flaschenreinigung, CIP-Reinigung und Metallreinigung.

(7)

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wurde von der zuständigen deutschen Behörde in Einklang mit dem in Artikel 5 der Verordnung beschriebenen Verfahren bewertet. Es wurde festgestellt, dass die drei in Artikel 6 genannten Anforderungen erfüllt sind. So handelt es sich bei den drei genannten Verwendungen erstens um weniger verbreitete Anwendungen. Zweitens sind diese Anwendungen spezifische industrielle Anwendungen. Drittens besteht kein Risiko für die Umwelt, da vom Tensid selbst keine Gefahr ausgeht und die Metaboliten nicht persistent sind.

(8)

Die drei genannten Verwendungen wurden angesichts des jährlichen Gesamtverbrauchs des Tensids und seiner ausschließlichen Verwendung in speziellen Arten von Industrieanlagen als weniger verbreitete industrielle Anwendungen eingestuft.

(9)

Die Schlussfolgerung, dass kein Risiko für die Umwelt besteht, gründet auf dem nach kurzer Zeit erreichten hohen Maß an primärer Bioabbaubarkeit des Tensids und auf der vollständigen Bioabbaubarkeit der Metaboliten des Tensids. Die Metaboliten erfüllen somit dieselben Kriterien wie die Tenside, für die nach der Verordnung der freie Warenverkehr im Binnenmarkt gilt.

(10)

Gleichwohl wurde vom „Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Wasch- und Reinigungsmitteln an den technischen Fortschritt“ entschieden, die Ausnahmegenehmigung auf zehn Jahre zu befristen, um einen Anreiz zu geben für die Entwicklung von Tensiden mit gleichwertiger Leistung, die die Kriterien der vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen und damit keine Ausnahmegenehmigung erfordern würden.

(11)

In der Vergangenheit wurde Stoffen gemeinschaftsweit entweder eine EINECS- oder eine ELINCS-Nummer zugeteilt. Jedoch wurden etwa 700 Stoffe, die früher als Polymere identifiziert worden waren, mittlerweile aus dieser Kategorie gestrichen und erhielten als Nicht-Polymere so genannte NLP-Nummern (NLP: „No-longer-polymer“). Die EINECS-, ELINCS- und NLP-Nummern werden heute zusammenfassend als EG-Nummern bezeichnet und die diesbezüglichen Überschriften in den Tabellen der Anhänge V und VI sollten geändert werden, um sie an die neue Nomenklatur anzupassen.

(12)

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Detergenzienausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry — Internationale Union für reine und angewandte Chemie.

(4)  Chemicals Abstracts Service.


ANHANG I

„ANHANG V

VERZEICHNIS DER TENSIDE, FÜR DIE EINE AUSNAHMEGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE

Im Wege einer nach den Artikeln 4—6 und dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 2 gewährten Ausnahmegenehmigung können folgende in Detergenzien verwendete Tenside, die den in Anhang II, nicht jedoch den in Anhang III genannten Prüfungen genügen, in Verkehr gebracht und vorbehaltlich der unten genannten Beschränkungen verwendet werden.

IUPAC-Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nummer

Beschränkungen

Alkohole, Guerbet, C16-20, ethoxyliert, n-Butylether (7-8EO)

keine (Polymer)

147993-59-7

Kann für folgende industrielle Anwendungen bis 27. Juni 2019 verwendet werden:

Flaschenreinigung

CIP-Reinigung

Metallreinigung

Die EG-Nummer ist die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer und stellt die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union dar.

EINECS = European Inventory of Existing Commercial Substances (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe). Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller am 18. September 1981 bekannten auf dem Gemeinschaftsmarkt befindlichen Stoffe. Die EINECS-Nummer kann im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (1) eingesehen werden.

ELINCS = European List of Notified Chemical Substances (Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe). Die ELINCS-Nummer kann in der jeweils gültigen Fassung der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (2) eingesehen werden.

NLP = No-Longer Polymer (Nicht-mehr-Polymer). Der Begriff ‚Polymer‘ ist in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert. Die NLP-Nummer kann in der jeweils gültigen Fassung der NLP-Liste (4) eingesehen werden.


(1)  ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S. 1.

(2)  Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2006, ISSN 1018-5593 EUR 22543 EN.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(4)  Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2007, ISSN 1018-5593 EUR 20853 EN/3.“


ANHANG II

„ANHANG VI

VERZEICHNIS DER IN DETERGENZIEN VERWENDETEN TENSIDE, DIE VERBOTEN SIND ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

Bei den nachstehenden in Detergenzien verwendeten Tensiden wurde festgestellt, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen:

IUPAC-Bezeichnung

EG-Nummer

CAS-Nummer

Beschränkungen

 

 

 

 

Die EG-Nummer ist die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer und stellt die offizielle Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union dar.“


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2) enthält in ihrem Anhang I Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang XVII der vorgenannten Verordnung tritt an die Stelle von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG.

(2)

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben etwaiger Beschränkungen beachtet werden, die in Bezug auf sie in Anhang XVII festgelegt sind.

(3)

Die Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Perfluoroctansulfonate) (3) und die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (4), mit denen der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG geändert wird, wurden im Dezember 2006 kurz vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angenommen, die betreffenden Beschränkungen wurden jedoch noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Daher sollte der Anhang XVII dahingehend geändert werden, dass die jeweiligen Beschränkungen, die sich aus den Richtlinien 2006/122/EG und 2006/139/EG ergeben, darin aufgenommen werden, weil die betreffenden Beschränkungen ansonsten am 1. Juni 2009 aufgehoben würden.

(4)

Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente (5) wurde am 25. September 2007 angenommen. Die Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat (6) wurde am 16. Dezember 2008 erlassen. Die betreffenden Beschränkungen wurden noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Anhang XVII sollte geändert werden, indem die Beschränkungen für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente, die mit der Richtlinie 2007/51/EG erlassen wurden, und die Beschränkungen für 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat, die mit der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG erlassen wurden, darin aufgenommen werden.

(6)

Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (7) berücksichtigt werden.

(7)

Da die Bestimmungen von Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und insbesondere ihr Anhang XVII ab 1. Juni 2009 unmittelbar gelten, sollten die Beschränkungen präzise formuliert sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sie korrekt anwenden können. Aus diesem Grund sollte der Wortlaut der Beschränkungen überarbeitet werden. Die Terminologie der einzelnen Einträge sollte vereinheitlicht und an die Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden.

(8)

In der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (8) ist vorgeschrieben, dass die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte möglichst rasch erfolgen muss, und es sind darin die Auflagen für die Dekontaminierung solcher Geräte festgelegt. Daher sollte der Eintrag zu PCT in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Vorschrift zu PCT-haltigen Geräten enthalten, für die in der Richtlinie 96/59/EG umfassende Regelungen getroffen wurden.

(9)

Die bestehenden Beschränkungen für die Stoffe 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 4-Aminobiphenyl sind nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob sich das Verbot lediglich auf die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bezieht oder auch auf die Lieferung an gewerbliche Anwender erstreckt. Dies ist zu präzisieren. Da durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (9) die Herstellung, Verarbeitung und Verwendung dieser Stoffe bei der Arbeit verboten ist, sollten die Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf diese Stoffe mit der Richtlinie 98/24/EG in Einklang stehen.

(10)

Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), strengen Beschränkungen. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird für Tetrachlorkohlenstoff ein Verbot mit Ausnahmen und für 1,1,1-Trichlorethan ein vollständiges Verbot verhängt. Beschränkungen für Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan sind daher in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.

(11)

Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (11) geregelt ist, sind die gegenwärtig in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Bestimmungen über Quecksilber in Batterien überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Da Abfall nicht unter die Beschränkungen nach dieser Verordnung fällt, sind diesbezügliche Bestimmungen in Anhang XVII, denen zufolge Abfall ausgeschlossen wird, redundant und sollten gestrichen werden.

(13)

Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und „Inverkehrbringen“ in ihrem Artikel 3 Berücksichtigung finden.

(14)

Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt werden, dass diese Ausnahmeregelung nach Eingang der Berichte überarbeitet wird, zu deren Vorlage die Staaten, die von ihr Gebrauch machen, verpflichtet sind. In Anbetracht der Definition von „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Mitgliedstaaten überdies die Möglichkeit haben, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen das Inverkehrbringen einiger Erzeugnisse zuzulassen, die solche Fasern enthalten, wenn diese Erzeugnisse vor dem 1. Januar 2005 bereits installiert bzw. in Betrieb waren.

(15)

Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr gelten, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.

(16)

Im Unterschied zu der Richtlinie 76/769/EWG wird in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Begriff „Erzeugnis“ definiert. Damit dieselben Sachverhalte abgedeckt sind wie in der ursprünglichen Beschränkung von Cadmium, sollte in einigen Bestimmungen der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.

(17)

Es sollte präzisiert werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten Quecksilber enthaltenden Messinstrumenten nicht für Geräte gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung bereits in der Gemeinschaft in Gebrauch waren.

(18)

In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte vorgesehen werden, dass die Beschränkungen nicht für Erzeugnisse gelten, die bereits bei Geltungsbeginn der Beschränkung in Gebrauch waren, da diese Stoffe in Erzeugnissen verarbeitet wurden, die eine lange Lebensdauer haben und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden, wie Flugzeuge und Kraftfahrzeuge. Da die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (12) geregelt ist, sollten die betreffenden Beschränkungen deshalb auch nicht für diese Geräte gelten.

(19)

In der Beschränkung für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat sollte präzisiert werden, dass die Gültigkeit bestehender Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide und Biozide, denen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (13) davon nicht berührt wird.

(20)

Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltene Beschränkung für Perfluoroctansulfonate nicht für Produkte gilt, die bei Inkrafttreten dieser Beschränkung bereits in Gebrauch waren.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(3)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94.

(5)  ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 13.

(6)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 108.

(7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(9)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(10)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Die Tabelle mit der Bezeichnung der Stoffe, Stoffgruppen und Gemische und den Beschränkungsbedingungen erhält folgende Fassung:

„Bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), gelten die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.


Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische

Spalte 2

Beschränkungsbedingungen

1.

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

in Gemischen, einschließlich Altölen, die mehr als 0,005 Gew.-% PCT enthalten.

2.

Chlorethen (Vinylchlorid)

CAS Nr. 75-01-4

EG-Nr. 200-831-0

Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas für Aerosole verwendet werden.

Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen in der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten

1.

Dürfen nicht verwendet werden

in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

in Scherzspielen;

in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — oder ein Parfüm oder beides enthalten und

wenn sie als gefährlich bei Aspiration eingestuft und mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind,

wenn sie als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

wenn sie in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 l oder weniger verpackt werden.

4.

Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der unter Absatz 3 fallenden Stoffe und Gemische, wenn diese zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, gut sichtbar, lesbar und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘.

4.

Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat

CAS-Nr. 126-72-7

1.

Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

5.

Benzol

CAS-Nr. 71-43-2

EG-Nr. 200-753-7

1.

Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg (0,0005 %) des Gewichts des Spielzeugs bzw. des Teils eines Spielzeugs ist.

2.

Spielwaren und Teile von Spielwaren, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

4.

Absatz 3 gilt jedoch nicht für:

a)

Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen,

b)

Stoffe und Gemische, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden darf, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist.

6.

Asbestfasern

a)

Krokydolith

CAS-Nr. 12001-28-4

b)

Amosit

CAS-Nr. 12172-73-5

c)

Anthophyllit

CAS-Nr. 77536-67-5

d)

Aktinolith

CAS-Nr. 77536-66-4

e)

Tremolit

CAS-Nr. 77536-68-6

f)

Chrysotil

CAS-Nr. 12001-29-5

CAS-Nr. 132207-32-0

1.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Diaphragmen, die Chrysotil enthalten (Buchstabe f) für bestehende Elektrolyseanlagen von dieser Regelung ausnehmen, bis deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, oder bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar werden, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen der Kommission bis zum 1. Juni 2011 über die Verfügbarkeit asbestfreier Substitute für Elektrolyseanlagen, über die getroffenen Maßnahmen zur Entwicklung solcher Alternativen, über den Gesundheitsschutz für die Arbeitskräfte in diesen Anlagen, über die Mengen an Chrysotil und dessen Quelle, über die Quelle und die Mengen der Chrysotil enthaltenden Diaphragmen und über das Datum, an dem die Ausnahmeregelung auslaufen soll, Bericht erstatten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Nach Eingang der Berichte lässt die Kommission durch die Agentur ein Dossier gemäß Artikel 69 zum Zweck des Verbots des Inverkehrbringens und der Verwendung Chrysotil enthaltender Diaphragmen erstellen.

2.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung solcher Erzeugnisse, bis sie beseitigt werden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, einschränken, verbieten oder bestimmten Bedingungen unterwerfen.

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen kompletter Erzeugnisse, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 1. Juni 2011 von solchen einzelstaatlichen Maßnahmen unterrichten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

3.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur zulässig, wenn der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anlage 7 dieses Anhangs tragen.

7.

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

CAS-Nr. 545-55-1

EG-Nr. 208-892-5

1.

Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

8.

Polybrombiphenyle; polybromierte Biphenyle (PBB)

CAS-Nr. 59536-65-1

1.

Dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.

Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

9.

a)

Panamarindenpulver

(Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate

CAS-Nr. 68990-67-0

EG-Nr. 273-620-4

b)

Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)

c)

Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum)

d)

Benzidin und/oder seine Derivate

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1

e)

o-Nitrobenzaldehyd

CAS-Nr. 552-89-6

EG-Nr. 209-025-3

f)

Holzstaub

1.

Dürfen nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

10.

a)

Ammoniumsulfid

CAS-Nr. 12135-76-1

EG-Nr. 235-223-4

b)

Ammoniumhydrogensulfid

CAS-Nr. 12124-99-1

EG-Nr. 235-184-3

c)

Ammoniumpolysulfid

CAS-Nr. 9080-17-5

EG-Nr. 232-989-1

1.

Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

11.

Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

a)

Methylbromacetat

CAS-Nr. 96-32-2

EG-Nr. 202-499-2

b)

Ethylbromacetat

CAS-Nr. 105-36-2

EG-Nr. 203-290-9

c)

Propylbromacetat

CAS-Nr. 35223-80-4

d)

Butylbromacetat

CAS-Nr. 18991-98-5

EG-Nr. 242-729-9

1.

Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.

Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

12.

2-Naphthylamin

CAS-Nr. 91-59-8

EG-Nr. 202-080-4 und seine Salze

13.

Benzidin

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1 und seine Salze

14.

4-Nitrobiphenyl

CAS-Nr. 92-93-3

EINECS/EG-Nr. 202-204-7

15.

4-Aminobiphenyl, Xenylamin

CAS-Nr. 92-67-1

EINECS/EG-Nr. 202-177-1 und seine Salze

Folgendes gilt für die Einträge 12 bis 15:

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von > 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

16.

Bleicarbonate:

a)

wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3

CAS-Nr. 598-63-0

EG-Nr. 209-943-4

b)

Triblei-bis(carbonat)-dihydroxid 2Pb CO3-Pb(OH)2

CAS-Nr. 1319-46-6

EG-Nr. 215-290-6

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen erteilen.

17.

Bleisulfate:

a)

PbSO4

CAS-Nr. 7446-14-2

EG-Nr. 231-198-9

b)

Pbx SO4

CAS-Nr. 15739-80-7

EG-Nr. 239-831-0

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung dazu gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 über die Verwendung von Bleiweiß und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen erteilen.

18.

Quecksilberverbindungen

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die für folgende Verwendungen bestimmt sind:

a)

zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

Bootskörpern;

Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;

b)

zum Schutz von Holz;

c)

zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;

d)

zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

18a.

Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)

in Fieberthermometern;

b)

in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).

2.

Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für Messinstrumente, die vor dem 3. April 2009 in der Gemeinschaft in Gebrauch waren. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Inverkehrbringen solcher Messinstrumente einschränken oder verbieten.

3.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:

a)

Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind,

b)

Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a) bis zum 3. Oktober 2009.

4.

Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.

19.

Arsenverbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

Bootskörpern;

Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.

Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

4.

Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)

Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

als Lärmschutz,

als Lawinenschutz,

als Leitplanken und Schranken an Straßen,

als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

in Erdstützwänden,

als Strom- und Telekommunikationsmasten,

als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

c)

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass sämtliches behandeltes Holz einzeln mit der Aufschrift versehen ist: ‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in Verkehr gebrachtes Holz mit der Aufschrift versehen ist: ‚Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

d)

Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabea ist jedoch verboten:

in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

in Meeresgewässern,

für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz gemäß Buchstabe b,

in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Enderzeugnissen in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.

Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.

Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:

kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,

kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.

7.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:

unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,

unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.

20.

Zinnorganische Verbindungen

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.

2.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:

a)

an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;

b)

an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

c)

an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

3.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind.

21.

Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, Dibutylzinnhydrogenborat C8H19BO3Sn (DBB)

CAS-Nr. 75113-37-0

EG-Nr. 401-040-5

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Gemische ausschließlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% vorhanden ist.

22.

Pentachlorphenol

CAS-Nr. 87-86-5

EG-Nr. 201-778-6 und seine Salze und Ester

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

23.

Cadmium

CAS-Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

Für die Zwecke dieses Eintrags entsprechen die in eckigen Klammern stehenden Codes und Kapitel jenen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1).

1.

Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Stoffen und Gemischen hergestellten Erzeugnisse verwendet werden:

a)

Polyvinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21] [3904 22],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen (‚master batch‘) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

Celluloseacetat (CA) [3912 11] [3912 12],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11] [3912 12],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11] [3903 19],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10];

b)

Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209]

Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein und in jedem Fall unter 0,1 Gew.-% liegen.

Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen, die aus den vorstehend genannten Stoffen und Gemischen hergestellt werden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs übersteigt.

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen.

3.

Darf nicht verwendet werden als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Gemischen oder Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:

Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel) [3923 29 10],

Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10],

Beschläge für Möbel, Karosserien usw. [3926 30],

Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe) [3926 20],

Boden- und Wandverkleidungen [3918 10],

imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [5903 10],

Kunstleder [4202],

Schallplatten,

Rohre und Anschlussteile [3917 23],

Pendeltüren (Typ ‚Saloon‘),

Straßenverkehrsmittel (innen, außen, Karosserieboden),

Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen,

Kabelisolierungen.

Das Inverkehrbringen der vorstehend genannten Gemische, Erzeugnisse oder Bestandteile dieser Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Polymers übersteigt.

4.

Absatz 3 gilt jedoch nicht für Gemische und Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen Stabilisierungsmittel auf Cadmiumbasis enthalten.

5.

Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jeglichen Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jegliche Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.

Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den folgenden Sektoren bzw. zu den folgenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:

a)

Geräte und Maschinen:

zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11],

für die Landwirtschaft [8419 31] [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436],

für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418],

für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443],

b)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516],

Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404],

sanitären Anlagen [7324],

Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415],

Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.

6.

Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:

a)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441], Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452];

b)

Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431],

Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87],

Zügen [Kapitel 86],

Schiffen [Kapitel 89].

7.

Die Beschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten jedoch nicht für:

Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der ‚Off-shore‘-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,

elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie eingesetzt werden.

24.

Monomethyl–tetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

CAS-Nr. 76253-60-6

1.

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt werden,

b)

die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits in einem Mitgliedstaat im Betrieb befanden.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen.

25.

Monomethyl–dichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121

Ugilec 21

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

26.

Monomethyl–dibromdiphenylmethan Brombenzylbromtoluol, Isomerengemisch

Handelsname: DBBT

CAS-Nr. 99688-47-8

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

27.

Nickel

CAS-Nr. 7440-02-0

EG-Nr. 231-111-4 und seine Verbindungen

1.

Darf nicht verwendet werden:

a)

in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);

b)

in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:

Ohrringen,

Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,

Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;

c)

in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.

2.

Erzeugnisse, für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen.

3.

Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden.

28.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Krebserzeugend der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 1

Krebserzeugend der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 2

29.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Erbgutverändernd der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 3

Erbgutverändernd der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 4

30.

Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1A — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 5

Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1B — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 6

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

als Bestandteile anderer Stoffe oder

in Gemischen,

die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder

die jeweiligen in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Konzentrationen.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur für gewerbliche Anwender.‘

2.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)

Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;

c)

folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:

Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

d)

Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.

31.

a)

Kreosot; Waschöl

CAS-Nr. 8001-58-9

EG-Nr. 232-287-5

b)

Kreosotöl, Waschöl

CAS-Nr. 61789-28-4

EG-Nr. 263-047-8

c)

Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle; Naphtalinöl

CAS-Nr. 84650-04-4

EG-Nr. 283-484-8

d)

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion; Waschöl

CAS-Nr. 90640-84-9

EG-Nr. 292-605-3

e)

höher siedende Destillate (Kohlenteer); schweres Anthracenöl

CAS-Nr. 65996-91-0

EG-Nr. 266-026-1

f)

Anthracenöl

CAS-Nr. 90640-80-5

EG-Nr. 292-602-7

g)

Teersäuren, Kohle, Rohöl; Rohphenole

CAS-Nr. 65996-85-2

EG-Nr. 266-019-3

h)

Kreosot, Holz

CAS-Nr. 8021-39-4

EG-Nr. 232-419-1

i)

Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (Kohle)

CAS-Nr. 122384-78-5

EG-Nr. 310-191-5

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Abweichend von Absatz 1 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)

Diese Stoffe und Gemische dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie

i)

Benzo[a]pyren in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) und

ii)

wasserlösliche Phenole in einer Konzentration von weniger als 3 Gew.-% enthalten.

Solche Stoffe und Gemische zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,

nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken‘.

b)

Für nach Buchstabe a in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege).

c)

Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 gilt nicht für Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit unter Eintrag 31 Buchstaben a bis i aufgeführten Stoffen behandelt wurde und zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.

3.

Die Verwendung von behandeltem Holz nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist jedoch verboten:

innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;

bei Spielzeugen;

auf Spielplätzen;

in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;

für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;

für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:

Behältern für lebende Pflanzen,

Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen,

anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.

32.

Chloroform

CAS-Nr. 67-66-3

EG-Nr. 200-663-8

34.

1,1,2-Trichlorethan

CAS-Nr. 79-00-5

EG-Nr. 201-166-9

35.

1,1,2,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 79-34-5

EG-Nr. 201-197-8

36.

1,1,1,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 630-20-6

37.

Pentachlorethan

CAS-Nr. 76-01-7

EG-Nr. 200-925-1

38.

1,1-Dichlorethen

CAS-Nr. 75-35-4

EG-Nr. 200-864-0

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 32 bis 38:

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoffe,

als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr,

wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien).

2.

Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische, in denen sie in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten sind, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur zur Verwendung in Industrieanlagen‘.

Diese Anforderung gilt jedoch nicht für:

a)

Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

kosmetische Mittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates.

40.

Stoffe, die gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind

1.

Dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für

Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,

künstlichen Schnee und Reif,

unanständige Geräusche,

Luftschlangen,

Scherzexkremente,

Horntöne für Vergnügungen,

Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,

künstliche Spinnweben,

Stinkbomben.

2.

Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚Nur für gewerbliche Anwender‘.

3.

Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2) genannten Aerosolpackungen.

4.

Die in Absatz 1 und 2 genannten Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

41.

Hexachlorethan

CAS-Nr. 67-72-1

EG-Nr. 200-666-4

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

42.

Alkane, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)

EG-Nr. 287-476-5

CAS-Nr. 85535-84-8

Dürfen nicht als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder in Gemischen in Konzentrationen von über 1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch bestimmt ist:

für die Metallver- und Metallbearbeitung,

zum Fetten von Leder.

43.

Azofarbstoffe

1.

Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in — gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:

kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,

für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2.

Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.

3.

Die in Anlage 9, ‚Liste der Azofarbstoffe‘, dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind.

44.

Diphenylether-Pentabromderivat

C12H5Br5O

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

in Gemischen mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-%.

2.

Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen.

45.

Diphenylether-Octabromderivat

C12H2Br8O

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

als Stoff,

als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr.

2.

Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

46.

a)

Nonylphenol

C6H4(OH)C9H19

CAS-Nr. 25154-52-3

EG-Nr. 246-672-0

b)

Nonylphenolethoxylate

(C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

1.

gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

2.

Haushaltsreinigung;

3.

Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,

Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);

4.

Emulgator in Melkfett;

5.

Metallverarbeitung, ausgenommen:

Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;

6.

Herstellung von Zellstoff und Papier;

7.

kosmetische Mittel;

8.

sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:

Spermizide;

9.

Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden. Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide oder Biozide, die Nonylphenolethoxylate als Formulierungshilfsstoffe enthalten, bleiben jedoch, wenn sie vor dem 17. Juni 2003 erteilt wurden, bis zu ihrem Auslaufen unberührt von dieser Einschränkung.

47.

Chrom-VI-Verbindungen

1.

Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI in der Trockenmasse des Zements nach Hydratisierung mehr als 2 mg/kg (0,0002 %) beträgt.

2.

Werden Reduktionsmittel verwendet, so muss der Lieferant unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar angegeben ist, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Absatz 1 genannten Grenzwert überschreitet.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Gemische ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

48.

Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Klebstoffen und Farbsprühdosen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

49.

Trichlorbenzol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% zu keinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer:

als Synthese-Zwischenprodukt,

als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorreaktionen oder

bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-Triaminobenzol (TATB).

50.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

a)

Benzo(a)pyren (BaP)

CAS-Nr. 50-32-8

b)

Benzo(e)pyren (BeP)

CAS-Nr. 192-97-2

c)

Benzo(a)anthracen (BaA)

CAS-Nr. 56-55-3

d)

Chrysen (CHR)

CAS-Nr. 218-01-9

e)

Benzo(b)fluoranthen (BbFA)

CAS-Nr. 205-99-2

f)

Benzo(j)fluoranthen (BjFA)

CAS-Nr. 205-82-3

g)

Benzo(k)fluoranthen (BkFA)

CAS-Nr. 207-08-9

h)

Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA)

CAS-Nr. 53-70-3

1.

Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder

der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der PAK-Extrakt weniger als 3 Gew.-% beträgt — gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PAK in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PAK-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2.

Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay — gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi — Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) — nicht überschreitet.

3.

Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

4.

‚Reifen‘ im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen:

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (4);

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5) und

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (6).

51.

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

CAS-Nr. 117-81-7

EG-Nr. 204-211-0

b)

Dibutylphthalat (DBP)

CAS-Nr.: 84-74-2

EG-Nr. 201-557-4

c)

Benzylbutylphtalat (BBP)

CAS-Nr. 85-68-7

EG-Nr. 201-622-7

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

2.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Kommission nimmt bis zum 16. Januar 2010 eine Neubewertung der im Zusammenhang mit diesem Eintrag vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Stoffe und ihre Substitute vor; erforderlichenfalls werden die Maßnahmen entsprechend geändert.

4.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚Babyartikel‘ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

52.

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)

Di-‚isononyl‘phthalat (DINP)

CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0

EG-Nr. 249-079-5 und 271-090-9

b)

Di-‚isodecyl‘phthalat (DIDP)

CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1

EG-Nr. 247-977-1 und 271-091-4

c)

Di-n-octylphthalat (DNOP)

CAS-Nr. 117-84-0

EG-Nr. 204-214-7

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

2.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Kommission nimmt bis zum 16. Januar 2010 eine Neubewertung der im Zusammenhang mit diesem Eintrag vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Stoffe und ihre Substitute vor; erforderlichenfalls werden die Maßnahmen entsprechend geändert.

4.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚Babyartikel‘ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

53.

Perfluoroctansulfonate (PFOS) C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1.

Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

2.

Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS-Konzentration ≥ 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen wenn der PFOS-Anteil ≥ 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch weder für folgende Produkte noch für die zu deren Erzeugung erforderlichen Stoffe und Gemische:

a)

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,

b)

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

c)

Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der einschlägigen besten verfügbaren Technologien, die im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), entwickelt worden sind, auf ein Mindestmaß reduziert wird,

d)

Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

4.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

5.

Absatz 2 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft vor dem 27. Juni 2008 verwendet wurden.

6.

Die Absätze 1 und 2 finden unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Anwendung.

7.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für den Einsatz und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für den Einsatz vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen von Absatz 3 Buchstaben a bis d, so dass

a)

die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,

b)

eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,

c)

PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

8.

Die Kommission überprüft fortdauernd die laufenden Risikobewertungstätigkeiten und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Alternativen oder Technologien im Zusammenhang mit der Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA) und verwandten Stoffen und schlägt alle erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Risiken einschließlich einer Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung vor, insbesondere wenn weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien, die technisch und wirtschaftlich vertretbar sind, zur Verfügung stehen.

54.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

CAS-Nr. 111-77-3

EG-Nr. 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht werden.

55.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

CAS-Nr. 112-34-5

EG-Nr. 203-961-6

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von ≥ 3 Gew.-% erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.

Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, in einer Konzentration von 3 Gew.-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

‚Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden‘.

56.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 26447-40-5

EG-Nr. 247-714-0

1.

Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Gemischen, die diesen Stoff in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% MDI enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, der Lieferant gewährleistet vor dem Inverkehrbringen, dass die Verpackung

a)

Schutzhandschuhe enthält, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen (9);

b)

unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

‚—

Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.

Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.‘

2.

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

57.

Cyclohexan

CAS-Nr. 110-82-7

EG-Nr. 203-806-2

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.

Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

‚—

Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.

Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.‘

58.

Ammoniumnitrat (AN)

CAS-Nr. 6484-52-2

EG-Nr. 229-347-8

1.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.

2.

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

a)

nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (11) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen;

b)

Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,

für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:

i)

‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

ii)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12);

c)

natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen.

3.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

3.

In den Anlagen 1 bis 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„EINLEITUNG

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffname:

Der Name entspricht der internationalen chemischen Bezeichnung, die im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet wird.

Stoffe werden so weit wie möglich mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. Stoffe, die in EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances — Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances — Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) oder in der Liste ‚No-longer-polymers‘ aufgeführt sind, werden mit den dort verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z. B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet.

Einträge für Stoffgruppen:

Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Einstufungsvorschriften für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe

In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk ‚mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Stoffe‘ hinzugefügt.

In einigen Fällen können einzelne Stoffe in mehreren Gruppeneinträgen aufgeführt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden.

Indexnummer:

Die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Indexnummer in der Anlage aufgeführt.

EG-Nummer:

Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) eingesehen werden. Die ELINCS-Nummer kann in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) eingesehen werden. Die NLP-Nummer kann in der Liste ‚No-longer-polymers‘ eingesehen werden. Diese Listen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei 200-001-8 (EINECS), 400-010-9 (ELINCS) und 500-001-0 (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte ‚EG-Nummer‘ angegeben.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anmerkungen:

Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt.

Für diese Verordnung sind folgende Anmerkungen zu berücksichtigen:

 

Anmerkung A:

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem Kennzeichnungsschild mit einer der in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in diesem Teil eine allgemeine Beschreibung wie ‚…verbindungen‘ oder ‚…salze‘ verwendet. In diesem Fall hat der Lieferant, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist Anhang VI Punkt 1.1.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gebührend zu berücksichtigen.

 

Anmerkung C:

Einige organische Stoffe können entweder in einer besonderen isomerischen Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in den Verkehr gebracht werden.

 

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter ‚nicht stabilisiert‘ angeben.

 

Anmerkung J:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ oder ‚erbgutverändernd‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

 

Anmerkung K:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ oder ‚erbgutverändernd‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% 1,3-Butadien enthält (EG-Nr. 203-450-8).

 

Anmerkung L:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.

 

Anmerkung M:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gew.-% Benzo(a)pyren enthält (EG-Nr. 200-028-5).

 

Anmerkung N:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.

 

Anmerkung P:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

 

Anmerkung R:

Die Einstufung als ‚krebserzeugend‘ ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm.“

4.

In den Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 werden in den Einträgen der Spalte „Anmerkungen“ die Verweise auf die Anmerkungen E, H und S gestrichen.

5.

In Anlage 1 wird der Titel durch „Eintrag 28 — Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

6.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Eintrag 28 — Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“.

b)

In den Einträgen mit den Indexnummern 024-017-00-8, 611-024-00-1, 611-029-00-9, 611-030-00-4 und 650-017-00-8, werden die Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt durch „Annex VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“.

c)

Die Einträge mit den Indexnummern 649-062-00-6, 649-063-00-1, 649-064-00-7, 649-065-00-2, 649-066-00-8, 649-067-00-3, 649-068-00-9, 649-069-00-4, 649-070-00-X, 649-071-00-5, 649-072-00-0, 649-073-00-6, 649-074-00-1, 649-075-00-7, 649-076-00-2, 649-077-00-8, 649-078-00-3, 649-079-00-9, 649-080-00-4, 649-081-00-X, 649-082-00-5, 649-083-00-0, 649-084-00-6, 649-085-00-1, 649-086-00-7, 649-087-00-2, 649-089-00-3, 649-090-00-9, 649-091-00-4, 649-092-00-X, 649-093-00-5, 649-094-00-0, 649-095-00-6, 649-096-00-1, 649-097-00-7, 649-098-00-2, 649-099-00-8, 649-100-00-1, 649-101-00-7, 649-102-00-2, 649-103-00-8, 649-104-00-3, 649-105-00-9, 649-106-00-4, 649-107-00-X, 649-108-00-5, 649-109-00-0, 649-110-00-6, 649-111-00-1, 649-112-00-7, 649-113-00-2, 649-114-00-8, 649-115-00-3, 649-116-00-9, 649-117-00-4, 649-119-00-5, 649-120-00-0, 649-121-00-6, 649-122-00-1, 649-123-00-7, 649-124-00-2, 649-125-00-8, 649-126-00-3, 649-127-00-9, 649-128-00-4, 649-129-00-X, 649-130-00-5, 649-131-00-0, 649-132-00-6, 649-133-00-1, 649-134-00-7, 649-135-00-2, 649-136-00-8, 649-137-00-3, 649-138-00-9, 649-139-00-4, 649-140-00-X, 649-141-00-5, 649-142-00-0, 649-143-00-6, 649-144-00-1, 649-145-00-7, 649-146-00-2, 649-147-00-8, 649-148-00-3, 649-149-00-9, 649-150-00-4, 649-151-0-X, 649-152-00-5, 649-153-00-0, 649-154-00-6, 649-155-00-1, 649-156-00-7, 649-157-00-2, 649-158-00-8, 649-159-00-3, 649-160-00-9, 649-161-00-4, 649-162-00-X, 649-163-00-5, 649-164-00-0, 649-165-00-6, 649-166-00-1, 649-167-00-7, 649-168-00-2, 649-169-00-8, 649-170-00-3, 649-171-00-9, 649-172-00-4, 649-173-00-X, 649-174-00-5, 649-177-00-1, 649-178-00-7, 649-179-00-2, 649-180-00-8, 649-181-00-3, 649-182-00-9, 649-183-00-4, 649-184-00-X, 649-185-00-5, 649-186-00-0, 649-187-00-6, 649-188-00-1, 649-189-00-7, 649-190-00-2, 649-191-00-8, 649-193-00-9, 649-194-00-4, 649-195-00-X, 649-196-00-5, 649-197-00-0, 649-198-00-6, 649-199-00-1, 649-200-00-5, 649-201-00-0, 649-202-00-6, 649-203-00-1, 649-204-00-7, 649-205-00-2, 649-206-00-8, 649-207-00-3, 649-208-00-9, 649-209-00-4 und 649-210-00-X werden gestrichen.

7.

In Anlage 3 wird der Titel durch „Eintrag 29 — Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

8.

In Anlage 4 wird der Titel durch „Eintrag 29 — Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

9.

In Anlage 5 wird der Titel durch „Eintrag 30 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/Kategorie 1 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

10.

In Anlage 6 wird der Titel durch „Eintrag 30 — Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/Kategorie 2 (Tabelle 3.2)“ ersetzt.

11.

In Anlage 8 wird der Titel durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Liste der aromatischen Amine“ ersetzt.

12.

In Anlage 9 wird der Titel durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Liste der Azofarbstoffe“ ersetzt.

13.

Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel wird durch „Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Verzeichnis der Prüfverfahren“ ersetzt.

b)

In der Fußnote erhalten die Adressen von CEN and Cenelec folgende Fassung:

„CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, BELGIEN Tel. +32 25500811, Fax +32 25500819 http://www.cen.eu/cenorm/homepage.htm

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Brüssel, BELGIEN Tel. +32 25196871, Fax +32 25196919 http://www.cenelec.eu/Cenelec/Homepage.htm“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 42.

(2)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(8)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(10)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(12)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 553/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Mais früherer Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 der Kommission vom 12. Februar 2009 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Zahlstellen oder der Interventionsstellen (2) erfolgt der Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung und zu Preisbedingungen, die es ermöglichen, Marktstörungen zu vermeiden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission (3) sind für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden. Damit sich die Tierhalter und die Futtermittelindustrie in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2008/09 zu wettbewerbsfähigen Preisen versorgen konnten, ist die vorgenannte Verordnung dahingehend geändert worden, dass Angebote für die Teilausschreibungen bis zum 17. Dezember 2008 eingereicht werden konnten.

(3)

Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2007/08 beliefen sich die gemeinschaftlichen Interventionsbestände auf 2,46 Millionen Tonnen, davon 2,23 Millionen Tonnen Mais. Während des genannten Wirtschaftsjahres sind im Rahmen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 712/2007 fallenden Ausschreibung relativ umfangreiche Verkäufe von Interventionsbeständen, insbesondere von Mais, getätigt worden.

(4)

Jedoch haben die Marktteilnehmer infolge der seit Mitte September 2008 geltenden Marktbedingungen, insbesondere der Preise, keine Angebote mehr gemacht und waren am 31. Oktober 2008 noch rund 16 000 Tonnen Interventionsmais verfügbar. Diese alten Bestände (hauptsächlich aus den Ernten 2004 und 2005) werden mit dem Gemeinschaftsmais aus der reichlichen Ernte 2008 konkurrieren, dessen Verkaufspreise am 31. Oktober 2008 bereits unter dem Interventionspreis lagen. Aufgrund dieser Lage sind diese Bestände zur Verwendung auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 gilt Folgendes: Treten Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 desselben Artikels zu verkaufen, so kann der Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen spezifischer Ausschreibungen unter besonderen Bedingungen erfolgen. Die lange Lagerdauer des im Besitz der ungarischen Interventionsstelle befindlichen Maises der Ernten, die der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorausgingen, und die in Ungarn derzeit festgestellten Marktpreise für Mais stellen somit einen besonderen Umstand dar, der die Eröffnung einer spezifischen Ausschreibung für den Verkauf von Mais aus den früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu Preisen rechtfertigt, die unter dem Interventionspreis liegen könnten.

(6)

Außerdem werden auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Preisschwankungen festgestellt. Aufgrund dieser Differenzen könnte es sein, dass zugeschlagene Partien von den Zuschlagsempfängern nicht abgeholt werden. Die Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Tonne gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 erweist sich somit nicht als ausreichend, um die Abholung dieser Partien zu gewährleisten. Um eine solche Situation zu vermeiden und ein wirksames Funktionieren der Ausschreibung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, ist die genannte Sicherheit anzuheben, um die Risiken zu beschränken.

(7)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden. In der Mitteilung der Interventionsstellen an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ungarische Interventionsstelle verkauft Mais der früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus seinen Beständen im Wege der Ausschreibung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1)   Die Verkäufe gemäß Artikel 1 erfolgen nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 127/2009.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 kann der Mindestverkaufspreis unter dem um einen monatlichen Zuschlag erhöhten Interventionspreis liegen.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 127/2009 beträgt die Angebotssicherheit 10 EUR/Tonne.

Artikel 3

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 30. Juni 2009 um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am folgenden Mittwoch um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit):

am 15. Juli 2009

am 5. und 26. August 2009,

am 9. und 23. September 2009,

am 14. und 28. Oktober 2009,

am 11. und 25. November 2009,

am 2. und 16. Dezember 2009.

(2)   Die Angebote sind bei der ungarischen Interventionsstelle einzureichen:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Soroksári út. 22-24

H-1095 Budapest

Telefon: (36) 1 219 62 60

Telefax: (36) 1 219 89 05

E-Mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Website: www.mvh.gov.hu

Artikel 4

Die Interventionsstellen teilen der Kommission spätestens vier Stunden nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Wurde kein Angebot vorgelegt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Mitgliedstaats bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Angebot eingereicht wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten.

Artikel 5

(1)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den Mindestverkaufspreis für den Mais fest oder beschließt, den eingegangenen Angeboten nicht stattzugeben.

(2)   Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, so kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgesetzt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 13.2.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7.


ANHANG

Mitteilung der im Rahmen der spezifischen Ausschreibung zum Wiederverkauf von Mais der früheren Ernten als der Ernte des Wirtschaftsjahres 2007/08 aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt erhaltenen Angebote an die Kommission

Muster (1)

(Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 553/2009)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 

Angabe der angebotenen Gesamtmengen (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): … Tonnen.


(1)  Zu übermitteln an die GD AGRI (D2).


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 554/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 in Bezug auf Zollkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2), nachfolgend „das Protokoll“, wurde am 18. Februar 2008 unterzeichnet. Es wurde durch den Beschluss 2008/438/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt und wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

(2)

Artikel 5 und Anhang VIII des Protokolls sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für bestimmte Weine in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vor.

(3)

Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4) geändert werden.

(4)

Die TARIC-Unterpositionen für bestimmte Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) haben sich seit dem 1. Juli 2007 geändert. Deshalb sollten die TARIC-Unterpositionen für diese KN-Codes in Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 entsprechend angepasst werden.

(5)

Da das Protokoll seit dem 1. Januar 2007 angewandt wird, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und sofort in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(2)  ABl. L 99 vom 10.4.2008, S. 2.

(3)  ABl. L 155 vom 13.6.2008, S. 15.

(4)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 35.


ANHANG

„TEIL II:   EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

Laufende Nummer

KN Code

TARIC-Unterposition

Beschreibung

Jährliches Kontingent

(in hl)

Zollsatz

09.1558

ex 2204 10 19

98 (1)

Schaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

49 000 (2)

Frei

ex 2204 10 99

98 (1)

2204 21 10

 

ex 2204 21 79

79, 80

ex 2204 21 80

79, 80

ex 2204 21 84

59, 70

ex 2204 21 85

79, 80

ex 2204 21 94

20

ex 2204 21 98

20

ex 2204 21 99

10

09.1559

2204 29 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

350 000 (3)

Frei

2204 29 65

 

ex 2204 29 75

10

2204 29 83

 

ex 2204 29 84

20

ex 2204 29 94

20

ex 2204 29 98

20

ex 2204 29 99

10


(1)  Diese TARIC-Unterposition ist ab dem 1. Juli 2007 anwendbar.

(2)  Ab dem 1. Januar 2008 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl erhöht.

(3)  Ab dem 1. Januar 2008 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl verringert.“


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 555/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.

(3)

Deutschland und die Slowakische Republik haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert.

1.

Im Deutschland betreffenden Teil wird der folgende Eintrag gestrichen:

„DE

DEUTSCHLAND

NW-2“

2.

Nach dem Portugal betreffenden Teil wird der folgende Eintrag für die Slowakische Republik eingefügt:

„SK

SLOWAKISCHE REPUBLIK

SK-PO-101“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 556/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 29,943487 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 557/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Rindfleischs im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die für die Rechte des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4057 verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 gestellt wurden, wird für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4057 der Zuteilungskoeffizient 18,957513 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 558/2009 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 26. Juni 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

30,00

2,29

1701 11 90 (1)

30,00

6,53

1701 12 10 (1)

30,00

2,15

1701 12 90 (1)

30,00

6,10

1701 91 00 (2)

30,72

9,87

1701 99 10 (2)

30,72

5,35

1701 99 90 (2)

30,72

5,35

1702 90 95 (3)

0,31

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/42


RICHTLINIE 2009/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes aus der Tagung vom 8. und 9. März 2007 hat der Europäische Rat betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands — insbesondere im Hinblick auf den möglichen Nutzen für KMU — eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Der Europäische Rat hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eine große gemeinsame Anstrengung sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

(2)

Die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung sind als Bereiche festgehalten worden, in denen der Verwaltungsaufwand der Gesellschaften in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2007 über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung ist dargelegt worden, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) und die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (4) geändert werden sollten. Dabei wurde das Augenmerk insbesondere auf die Frage gerichtet, wie die Berichtspflichten kleiner und mittlerer Gesellschaften weiter abgebaut werden können.

(4)

In der Vergangenheit wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die es den unter die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG fallenden Gesellschaften ermöglichen sollten, die Rechnungslegungsmethoden der International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (5) müssen Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IFRS erstellen und sind damit von den meisten Anforderungen der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG befreit. Diese Richtlinien stellen für die Rechnungslegung kleiner und mittlerer Gesellschaften in der Gemeinschaft aber weiterhin die Grundlage dar.

(5)

Kleine und mittlere Gesellschaften unterliegen oftmals den gleichen Vorschriften wie größere Gesellschaften, jedoch wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum bewertet. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Gesellschaften Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken im Wege stehen.

(6)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 hat sich auch gezeigt, dass die Beziehung zwischen den in der Richtlinie 83/349/EWG vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards und den IFRS klargestellt werden muss.

(7)

Aufwendungen, die für die Errichtung und Erweiterung einer Gesellschaft in der Bilanz als Aktiva ausgewiesen werden, müssen nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG im Anhang offengelegt werden. Kleine Gesellschaften können nach Artikel 44 Absatz 2 jener Richtlinie von dieser Pflicht befreit werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte auch die Möglichkeit bestehen, mittlere Gesellschaften von dieser Offenlegungspflicht zu befreien.

(8)

Die Richtlinie 83/349/EWG verpflichtet ein Mutterunternehmen selbst dann zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn das einzige Tochterunternehmen oder alle Tochterunternehmen zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie nur von untergeordneter Bedeutung sind. Damit fallen diese Unternehmen unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und müssen ihren konsolidierten Abschluss nach den IFRS erstellen. Dies wird in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft nur Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung hat, als Belastung angesehen. Deshalb sollte ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts befreit werden, wenn es ausschließlich Tochterunternehmen unterhält, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird. Obwohl diese Rechtspflicht aufgehoben werden sollte, sollte ein Mutterunternehmen weiterhin konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte aus eigener Initiative erstellen können.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Verwaltungsaufwands für mittlere Gesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Offenlegungspflichten und für bestimmte Gesellschaften in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 27 bezeichneten Gesellschaften gestatten, die Offenlegung der in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 genannten Angaben zu unterlassen.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

In Artikel 13 der Richtlinie 83/349/EWG wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 5 und 6 wird jedes dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Mutterunternehmen, das nur Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung des Artikels 16 Absatz 3 von untergeordneter Bedeutung sind, von der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Pflicht befreit.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 37.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2009.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(5)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/45


RICHTLINIE 2009/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden, und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen. Außerdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern.

(3)

Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern, denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(4)

Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse zum einen dadurch erfolgen, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen, die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, und zum anderen durch Erlass gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der mikrobiologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen.

(5)

Alle Regelungen über natürliche Mineralwässer sollten in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen, die Irreführung der Verbraucher verhindern und einen fairen Handel sicherstellen.

(6)

Bis zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in die Gemeinschaft verbracht werden können.

(7)

Es sollte sichergestellt werden, dass natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe weiterhin die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben. Es ist daher zweckmäßig, dass die zu ihrer Abfüllung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluss versehen sind.

(8)

Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5). In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden.

(9)

Die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett sollte verbindlich vorgeschrieben sein, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten.

(10)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(11)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer, alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett, die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft zur Behandlung von Mineralwasser, Angaben über Behandlungen von natürlichen Mineralwässern, Analysemethoden für den Nachweis, dass natürliche Mineralwässer nicht verunreinigt sind, und die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der vorliegenden Richtlinie, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(13)

Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.

(2)   Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können nur dann als solche anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt hat, dass sie den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I entsprechen und dass regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen werden.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.

(3)   Diese Richtlinie betrifft nicht

a)

Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (7) sind;

b)

natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal- oder Mineraleinrichtungen verwendet werden.

(4)   Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekannt zu machen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung gewährt oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die in Artikel 1 genannten, dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können.

Artikel 3

Die Nutzung der Quellen natürlichen Mineralwassers und die Abfüllung ihrer Wässer müssen Anhang II entsprechen.

Artikel 4

(1)   Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als

a)

dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird;

b)

dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

i)

die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) im Einklang steht;

ii)

die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

c)

dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a und b genannten, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

i)

die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht;

ii)

die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

d)

dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren.

Die in Buchstabe b Ziffer i und in Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Unterabsatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.

(2)   Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.

(3)   Die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — der Zusatz Keim hemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, sind untersagt.

Artikel 5

(1)   Beim Quellaustritt muss der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Dieser Gesamtgehalt ist nach Maßgabe der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 festgelegten Bedingungen zu bestimmen.

Nach der Abfüllung darf dieser Gesamtgehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Der Gesamtgehalt ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C ± 1 °C konstant gehalten wird.

Beim Quellaustritt dürfen diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden bzw. 5 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.

(2)   Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muss ein natürliches Mineralwasser frei sein von

a)

Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen,

b)

Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in jeder untersuchten Probe von 250 ml,

c)

sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in jeder untersuchten Probe von 50 ml,

d)

Pseudomonas aeruginosa in jeder untersuchten Probe von 250 ml.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II gelten auf der Vermarktungsstufe die folgenden Anforderungen:

a)

Der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen darf nur aus der normalen Entwicklung seiner Keimzahl beim Quellaustritt resultieren;

b)

das natürliche Mineralwasser muss vom organoleptischen Standpunkt her einwandfrei sein.

Artikel 6

Die zur Abfüllung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluss versehen sein, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.

Artikel 7

(1)   Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“ oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“, „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“, „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“.

Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen“ bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen“ ergänzt.

(2)   Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

a)

Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;

b)

Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;

c)

Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.

(3)   Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.

Artikel 8

(1)   Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

(2)   Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.

(3)   Enthalten die Etiketten oder Aufschriften, die auf den Behältnissen angebracht sind, in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden, die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung, so muss die Angabe dieses Ortes der Nutzung oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.

Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar, die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird.

Artikel 9

(1)   Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Bildern und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt, die

a)

in Bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es insbesondere hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;

b)

bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser“.

(2)   Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“ oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern diese nicht den Grundsätzen des Unterabsatzes 1 zuwiderlaufen und mit den Grundsätzen des Unterabsatzes 2 vereinbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben — sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung — erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4)   Die Bezeichnung „Quellwasser“ ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und das:

a)

den in Anhang II Nummern 2 und 3 festgelegten Nutzungsbedingungen, die in vollem Umfang auf die Quellwässer Anwendung finden, entspricht;

b)

den mikrobiologischen Bedingungen nach Artikel 5 entspricht;

c)

den Etikettierungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach Artikel 8 entspricht;

d)

keiner anderen Behandlung unterzogen wurde als den Behandlungen gemäß Artikel 4. Andere Behandlungen können von der Kommission zugelassen werden.

Die in Buchstabe d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Darüber hinaus muss Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (9) entsprechen.

(5)   Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften, die Zusammensetzung, die Nutzungsbedingungen, die Abfüllung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw. der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird.

Artikel 11

(1)   Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis und begründet seine Entscheidung.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt der Mitgliedstaat, der das Wasser anerkannt hat, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vor.

(3)   Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.

(4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie geändert werden muss, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, erlässt sie entsprechende Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.

Artikel 12

Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt:

a)

Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer;

b)

alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;

c)

die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b;

d)

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen;

e)

Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;

f)

die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13

Alle Entscheidungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit getroffen.

Artikel 14

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 15

Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer.

Artikel 16

Die Richtlinie 80/777/EWG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009.

(3)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

(4)  Siehe Anhang IV Teil A.

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.


ANHANG I

I.   DEFINITION

1.

„Natürliches Mineralwasser“ ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.

Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch:

a)

seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,

b)

seine ursprüngliche Reinheit,

wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind.

2.

Die unter Nummer 1 genannten Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:

a)

unter

i)

geologischen und hydrologischen,

ii)

physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen,

iii)

mikrobiologischen,

iv)

erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;

b)

nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;

c)

nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Prüfungen können fakultativ sein, wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist, aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat, in dem es gewonnen wird, vor dem 17. Juli 1980 als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfüllung insgesamt mindestens 1 000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je kg enthält.

3.

Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern.

Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung, die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet, durch regelmäßige Analysen kontrolliert wird.

II.   ANWEISUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER DEFINITION

1.1.   Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen

Gefordert werden müssen insbesondere:

1.1.1.

die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1: 1 000;

1.1.2.

ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;

1.1.3.

die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;

1.1.4.

die Beschreibung der Fassungsarbeiten;

1.1.5.

die Abgrenzung des Gebiets oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.

1.2.   Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen

Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:

1.2.1.

die Schüttung der Quelle;

1.2.2.

die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;

1.2.3.

die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts;

1.2.4.

die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C;

1.2.5.

die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist;

1.2.6.

die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);

1.2.7.

die Anionen und Kationen;

1.2.8.

die nicht-ionisierten Elemente;

1.2.9.

die Spurenelemente;

1.2.10.

die Radioaktivität beim Quellaustritt;

1.2.11.

gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (16O- 18O) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);

1.2.12.

die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen.

1.3.   Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt

Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen:

1.3.1.

den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen;

1.3.2.

die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen, die auf eine fäkale Verunreinigung hinweisen:

a)

die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 °C und 44,5 °C;

b)

die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml;

c)

die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer Probe von 50 ml;

d)

die Abwesenheit von Pseudomonas aeruginosa in einer Probe von 250 ml;

1.3.3.

die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser:

a)

bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung;

b)

bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar.

1.4.   Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen

1.4.1.

Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, z. B. Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.

1.4.2.

Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.

III.   ZUSÄTZLICHE QUALIFIZIERUNGEN FÜR KOHLENSÄUREHALTIGE MINERALWÄSSER

Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzen unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei. Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen, denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind:

a)

Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ wird ein Wasser bezeichnet, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde;

b)

als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ wird ein Wasser bezeichnet, dessen Gehalt an Kohlensäure, die dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt;

c)

als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ wird ein Wasser bezeichnet, das mit Kohlensäure versetzt wurde, die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.


ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER

1.

Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Wasser gewonnen wurde, nachdem festgestellt ist, dass das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht.

2.

Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen.

Aus diesem Grunde gilt insbesondere Folgendes:

a)

Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein;

b)

Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische oder mikrobiologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird;

c)

die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer nicht verändern;

d)

der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt.

Buchstabe d braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 17. Juli 1980 der Transport von natürlichem Mineralwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

Ebenso braucht Buchstabe d nicht auf Quellwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 13. Dezember 1996 der Transport von natürlichem Quellwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

3.

Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt, dass das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen mikrobiologischen Eigenschaften entspricht, so hat der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung, insbesondere die Abfüllung, so lange zu unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den Bestimmungen des Artikels 5 entspricht.

4.

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmäßig, ob

a)

das natürliche Mineralwasser, dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde, mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt;

b)

der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt.


ANHANG III

IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN

Angaben

Kriterien

Mit geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien

Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt mehr als 1 500 mg/l

Bicarbonathaltig

Der Bicarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

Sulfathaltig

Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Chloridhaltig

Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Calciumhaltig

Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

Magnesiumhaltig

Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

Fluoridhaltig

Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

Eisenhaltig

Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

Säuerling; Sauerbrunnen

Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l

Natriumhaltig

Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung

Geeignet für natriumarme Ernährung

Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

Kann mild abführend wirken

Kann harntreibend wirken


ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie 80/777/EWG des Rates

(ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1).

 

Richtlinie 80/1276/EWG des Rates

(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 77).

Nur Artikel 1 dritter Gedankenstrich

Richtlinie 85/7/EWG des Rates

(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 22).

Nur Artikel 1 Nummer 10

Anhang I der Beitrittsakte von 1985 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe o

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 214).

 

Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang III Nummer 4

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Handel mit Erzeugnissen, die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, zugelassen ab dem:

Handel mit Erzeugnissen, die mit dieser Richtlinie nicht im Einklang stehen, untersagt ab dem:

80/777/EWG

18. Juli 1982

18. Juli 1984

80/1276/EWG

85/7/EWG

96/70/EG

28. Oktober 1997

28. Oktober 1998 (1)


(1)  Jedoch dürfen Produkte, die vor diesem Datum in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 80/777/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2a

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

__

Artikel 9 Absatz 4a Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 9 Absatz 4a Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 4b

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 12 Buchstaben a bis d

Artikel 11 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Buchstaben e und f

Artikel 11a

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

__

Artikel 16

__

Artikel 16

__

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Anhang I Abschnitt I Nummer 1

Anhang I Abschnitt I Nummer 1

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 1 bis 4

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe c

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe c

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2

Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2

Anhang I Abschnitt I Nummer 3

Anhang I Abschnitt I Nummer 3

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.1

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.1

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.1

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.1

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.2

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.2

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 Ziffern (i) und (ii)

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 Buchstaben a und b

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.4

Anhang I Abschnitt II Nummer 1.4

Anhang I Abschnitt III

Anhang I Abschnitt III

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V


26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/59


RICHTLINIE 2009/70/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste sind auch Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel aufgeführt.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Difenacoum war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 16. Juli 2007 übermittelt. Für Didecyldimethylammoniumchlorid waren die Niederlande berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 28. November 2007 übermittelt. Für Schwefel war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 18. Oktober 2007 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 19. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSA über Difenacoum (4), Didecyldimethylammoniumchlorid (5) und Schwefel (6) vorgelegt. Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und als Beurteilungsbericht der Kommission über Difenacoum am 26. Februar 2009 bzw. über Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel am 12. März 2009 abgeschlossen.

(4)

Aufgrund der verschiedenen Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG im Allgemeinen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Difenacoum sollte deshalb der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung in Körperflüssigkeiten und über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorzulegen. In Bezug auf Didecyldimethylammoniumchlorid sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur chemischen Spezifikation und zur Risikobewertung für Wasserorganismen vorzulegen. In Bezug auf Schwefel sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielorganismen vorzulegen, vor allem für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel enthalten, zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings ergeben sich aus dieser Klärung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(9)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 30. Juni 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob die Zulassungsinhaber Unterlagen besitzen, die den Anforderungen von Anhang II der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 13 entsprechen, oder ob sie Zugang zu solchen Unterlagen haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid oder Schwefel entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Dezember 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid und Schwefel. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid oder Schwefel als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen;

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Difenacoum, Didecyldimethylammoniumchlorid oder Schwefel als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis 30. Juni 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 218, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Difenacoum (abgeschlossen: 19. Dezember 2008).

(5)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 214, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid (abgeschlossen: 19. Dezember 2008).

(6)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 221, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Schwefel (abgeschlossen: 19. Dezember 2008).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden in der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„295

Difenacoum

CAS-Nr.: 56073-07-5

CIPAC-Nr.: 514

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-Biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl]-4-hydroxycoumarin

≥ 905 g/kg

1. Januar 2010

30. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form vorbereiteter Köder, die sich in speziell konstruierten, gegen Eingriffe geschützten und gesicherten Köderkisten befinden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenacoum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Vögeln und nicht zur Zielgruppe gehörenden Säugetieren vor Primär- und Sekundärvergiftungen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung von Difenacoum in Körperflüssigkeiten übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 vorlegt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2009 vorlegt.

296

Didecyldimethylammoniumchlorid

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Didecyldimethylammoniumchlorid ist ein Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit typischen Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12, wobei der Anteil an C10 mehr als 90 % beträgt

≥ 70 % (technisches Konzentrat)

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid, Fungizid, Herbizid und Algizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Didecyldimethylammoniumchlorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs bis spätestens 1. Januar 2010 und über das Risiko für Wasserorganismen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

297

Schwefel

CAS-Nr.: 7704-34-9

CIPAC-Nr.: 18

Schwefel

≥ 990 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/64


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2009

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft

(2009/492/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Gemeinschaft für alle von ihr beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern — insbesondere zum Schutz von gefährdeten Gebieten in der Gemeinschaft — einen finanziellen Beitrag leisten kann.

(2)

Im Zusammenhang mit größeren Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Gemeinschaft und in Nachbarländern Ende der fünfziger Jahre wurde unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) gegründet.

(3)

Wegen der zunehmenden Gefahr, die von der Einschleppung exotischer MKS-Stämme nach Europa ausging, wurden die Mitgliedsländer der EUFMD in den sechziger Jahren aufgefordert, einen Treuhandfonds einzurichten, mit dem Sofortmaßnahmen in den Balkanländern, über die die Seuche hauptsächlich nach Kontinentaleuropa eingeschleppt wurde, durchgeführt werden sollten. Dieser Fonds wurde später aufgeteilt in den Treuhandfonds 911100MTF/003/EEC, in den die Mitgliedsländer einzahlten, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, und in den Treuhandfonds 909700MTF/004/MUL, in den die Mitgliedsländer der EUFMD einzahlten, die damals nicht der Gemeinschaft angehörten bzw. ihr auch heute nicht angehören.

(4)

Mit Artikel 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates (2) wurde 1991 gemeinschaftsweit die Einstellung prophylaktischer Impfungen gegen MKS verfügt.

(5)

In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) wurde das Verbot prophylaktischer Impfungen bestätigt; zugleich wurden die Möglichkeiten für Notimpfungen gegen MKS ausgeweitet.

(6)

Vor dem Hintergrund einer Reihe von MKS-Ausbrüchen im Jahr 1992 — insbesondere in Gebieten der Gemeinschaft, die an Drittstaaten grenzen, in denen die die Seuche endemisch vorkommt — und einer schweren Epidemie in einigen Mitgliedstaaten im Jahr 2001 sind ein ausgeprägtes Risikobewusstsein hinsichtlich der Krankheit und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, einschließlich internationaler Zusammenarbeit, erforderlich.

(7)

Hinzu kommt, dass es in an Mitgliedstaaten angrenzenden Drittstaaten in den vergangenen Jahren zu Ausbrüchen und in einigen Fällen sogar zu schweren Epidemien gekommen ist, die eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der empfänglichen Tiere in der Gemeinschaft bedeuten.

(8)

Im Lichte neuer Virustopotypen und der Vernachlässigung der Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Regionen hat die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der EUFMD und mit Hilfe des Treuhandfonds 911100MTF/003/EEC Notimpfaktionen in der Türkei und in Transkaukasien unterstützt.

(9)

Die Gemeinschaft und die Vereinten Nationen unterzeichneten am 29. April 2003 ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, mit dem die Voraussetzungen für die Durchführung des am 17. Juli 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen geschaffen wurden.

(10)

Im Einklang mit dem Beschluss 2005/436/EG der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4) hat die Kommission das „Durchführungsabkommen MTF/INT/003/EEC911100 (TFEU970089129) über EG-finanzierte ständige Tätigkeiten der unter der Schirmherrschaft der FAO tätigen Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ geschlossen, das am 1. September 2005 unterzeichnet und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 angewandt wurde.

(11)

Es ist angezeigt, das Durchführungsabkommen zu erneuern und den Beitrag der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC festzulegen.

(12)

Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union 2004 und 2007 ist es angebracht, den Gemeinschaftsbeitrag auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festzusetzen. Die Mittel des Treuhandfonds für das Jahr 2009 sollten sich zusammensetzen aus dem Abschlusssaldo zum 31. Dezember 2008 und einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht. Die Ausgaben werden durch jährliche Einzahlungen ausgeglichen.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Saldo des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) („der Treuhandfonds“) zum 31. Dezember 2008 wird auf 677 855 EUR festgesetzt.

(2)   Der Gemeinschaftsbeitrag zum Treuhandfonds wird auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2009 festgelegt.

(3)   Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2009 setzt sich zusammen aus:

a)

dem Saldo gemäß Absatz 1 und

b)

einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich für den Treuhandfonds ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht.

(4)   Die Ausgaben des Treuhandfonds in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 sind durch jährliche Gemeinschaftsbeiträge auszugleichen, die in den Jahren 2010, 2011, 2012 bzw. 2013 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Gemeinschaftshaushalt entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

(5)   Die jährlichen Gemeinschaftsbeiträge gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD), die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der alle zwei Jahre stattfindenden Vollversammlung der EUFMD vorgelegt wird und gemäß den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) belegt ist.

Artikel 2

(1)   Die Kommission und die FAO schließen zum 1. Januar 2009 für einen Zeitraum von vier Jahren ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds ab.

(2)   Der Treuhandfonds wird im Einklang mit dem Durchführungsabkommen gemäß Absatz 1 gemeinsam von der Kommission und der EUFMD verwaltet.

Brüssel, den 22. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 26.


Berichtigungen

26.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/66


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 30. Juni 2008 )

Seite 45, Anhang IV, Fußnote 2:

anstatt:

„(2)

Termin für die Mitteilung: 30. Mai.“

muss es heißen:

„(2)

Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.“