ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.139.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
5. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 458/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 459/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 460/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 16 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 461/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 462/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 463/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 464/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 465/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 466/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 4. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 467/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/427/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

29

 

 

2009/428/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Blei als Verunreinigung in RIG-Faraday-Rotatoren, die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4165)  ( 1 )

32

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/429/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2009/11)

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 123 vom 19.5.2009)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

69,6

MA

137,6

TR

56,3

ZZ

87,8

0707 00 05

MK

27,4

TR

136,5

ZZ

82,0

0709 90 70

TR

114,7

ZZ

114,7

0805 50 10

AR

56,1

TR

60,0

ZA

58,9

ZZ

58,3

0808 10 80

AR

113,4

BR

74,1

CA

69,7

CL

88,7

CN

90,6

NZ

105,9

US

120,6

UY

71,7

ZA

72,0

ZZ

89,6

0809 10 00

TR

235,2

ZZ

235,2

0809 20 95

US

453,6

ZZ

453,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 459/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission (2) enthält die Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Ausfuhren von Weichweizen der oberen Qualität und Hartweizen der oberen Qualität nach der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Konformitätsbescheinigungen. Die amerikanischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen über eine Änderung ihrer nationalen Muster unterrichtet. Die vorgenannten Muster sind daher anzupassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG

„ANHANG IVa

MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR WEICHWEIZEN

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MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR HARTWEIZEN

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5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 460/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 16 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 3. Juli 2008 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, nachstehend „IFRIC 16“ genannt. In IFRIC 16 wird klargestellt, wie in Fällen, in denen ein Unternehmen das aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb resultierende Fremdwährungsrisiko absichert, die Anforderungen von International Accounting Standard (IAS) 21 und IAS 39 zu erfüllen sind.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 16 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltene Interpretation 16 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb wird in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 aufgenommen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltene IFRIC 16 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 16

IFRIC Interpretation 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 16

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

VERWEISE

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

HINTERGRUND

1

Viele berichtende Unternehmen haben Investitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (gemäß der Definition in IAS 21 Paragraph 8). Solche ausländischen Geschäftsbetriebe können Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder Niederlassungen sein. Nach IAS 21 muss ein Unternehmen die funktionale Währung jedes ausländischen Geschäftsbetriebs als die Währung des primären Wirtschaftsumfelds des betreffenden Geschäftsbetriebs bestimmen. Bei der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung muss ein Unternehmen Währungsumrechnungsdifferenzen bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs im sonstigen Ergebnis erfassen.

2

Die Voraussetzungen für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für das aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb resultierende Währungsrisiko sind nur erfüllt, wenn das Nettovermögen dieses ausländischen Geschäftsbetriebs im Abschluss enthalten ist. (1). Bei dem in Bezug auf das Währungsrisiko aufgrund einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb gesicherten Grundgeschäft kann es sich um einen Betrag des Nettovermögens handeln, der dem Buchwert des Nettovermögens des ausländischen Geschäftsbetriebs entspricht oder geringer als dieser ist.

3

IAS 39 verlangt bei der Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung die Bestimmung eines geeigneten Grundgeschäfts und eines geeigneten Sicherungsinstruments. Besteht im Fall einer Absicherung einer Nettoinvestition eine designierte Sicherungsbeziehung, wird der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt ist, im sonstigen Ergebnis erfasst, wobei die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs mit einbezogen werden.

4

Ein Unternehmen mit vielen ausländischen Geschäftsbetrieben kann mehreren Währungsrisiken ausgesetzt sein. Diese Interpretation enthält Anleitungen zur Ermittlung der Währungsrisiken, die sich bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als abgesichertes Risiko eignen.

5

Nach IAS 39 darf ein Unternehmen sowohl ein derivatives als auch ein nicht derivatives Finanzinstrument (oder eine Kombination aus beidem) als Sicherungsinstrument bei Währungsrisiken bestimmen. Mit dieser Interpretation werden Leitlinien im Hinblick darauf festgelegt, an welcher Stelle innerhalb einer Gruppe Sicherungsinstrumente, die eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern, gehalten werden können, um die Voraussetzungen für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfüllen.

6

Nach IAS 21 und IAS 39 müssen kumulierte Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind und sich sowohl auf Währungsdifferenzen aus der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des ausländischen Geschäftsbetriebs als auch auf Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument beziehen, das als effektive Absicherung der Nettoinvestition bestimmt wurde, bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs durch das Mutterunternehmen als Umgliederungsbetrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Diese Interpretation enthält Leitlinien im Hinblick darauf, wie ein Unternehmen die Beträge, die in Bezug auf das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind, bestimmen sollte.

ANWENDUNGSBEREICH

7

Diese Interpretation ist von einem Unternehmen anzuwenden, das das Währungsrisiko aus seinen Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe absichert und die Bedingungen für eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 erfüllen möchte. Zur Vereinfachung wird in dieser Interpretation stellvertretend für ein Unternehmen auf ein Mutterunternehmen und stellvertretend für den Abschluss, in dem das Nettovermögen der ausländischen Geschäftsbetriebe enthalten ist, auf den Konzernabschluss Bezug genommen. Alle Verweise auf ein Mutterunternehmen gelten gleichermaßen für ein Unternehmen, das eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb hat, bei dem es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder eine Niederlassung handelt.

8

Diese Interpretation gilt nur für Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe; sie darf nicht analog auf die Bilanzierung anderer Sicherungsgeschäfte angewandt werden.

FRAGESTELLUNGEN

9

Investitionen in ausländische Geschäftsbetriebe dürfen direkt von einem Mutterunternehmen oder indirekt von seinem bzw. seinen Tochterunternehmen gehalten werden. In dieser Interpretation geht es um folgende Fragestellungen:

(a)

die Art des abgesicherten Risikos und der Betrag des Grundgeschäfts, für das eine Sicherungsbeziehung in Betracht kommt:

(i)

ob das Mutterunternehmen nur die Währungsumrechnungsdifferenz aus einer Differenz zwischen der funktionalen Währung des Mutterunternehmens und seines ausländischen Geschäftsbetriebs als ein abgesichertes Risiko bestimmen darf, oder ob es ebenso die Währungsumrechnungsdifferenzen aus den Differenzen zwischen der Darstellungswährung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens und der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs bestimmen darf;

(ii)

wenn das Mutterunternehmen den ausländischen Geschäftsbetrieb indirekt hält, ob das abgesicherte Risiko nur die Währungsumrechnungsdifferenzen aus Differenzen der funktionalen Währungen zwischen dem ausländischen Geschäftsbetrieb und seinem direkten Mutterunternehmen enthält oder ob das abgesicherte Risiko auch alle Währungsumrechnungsdifferenzen zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und jedem zwischengeschalteten und obersten Mutterunternehmen enthalten kann (d.h. ob die Tatsache, dass die Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb von einem zwischengeschaltetem Mutterunternehmen gehalten wird, das wirtschaftliche Risiko des obersten Mutterunternehmens beeinflusst).

(b)

wo kann innerhalb einer Gruppe das Sicherungsinstrument gehalten werden:

(i)

ob eine geeignete Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nur dann begründet werden kann, wenn das seine Nettoinvestition absichernde Unternehmen eine an dem Sicherungsinstrument beteiligte Partei ist, oder ob jedes Unternehmen der Gruppe, unabhängig von seiner funktionalen Währung, das Sicherungsinstrument halten kann;

(ii)

ob die Art des Sicherungsinstruments (derivatives oder nicht derivatives Instrument) oder die Konsolidierungsmethode die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung beeinflusst.

(c)

welche Beträge sind bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern:

(i)

welche Beträge der Währungsumrechnungsrücklage des Mutterunternehmens hinsichtlich des Sicherungsinstruments und des betreffenden Geschäftsbetriebs sind im Konzernabschluss des Mutterunternehmens vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, wenn ein abgesicherter ausländischer Geschäftsbetrieb veräußert wird;

(ii)

ob die Konsolidierungsmethode die Bestimmung der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedernden Beträge beeinflusst.

BESCHLUSS

Art des abgesicherten Risikos und Betrag des Grundgeschäfts, für das eine Sicherungsbeziehung in Betracht kommt

10

Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen kann nur auf die Währungsumrechungsdifferenzen angewandt werden, die zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung des Mutterunternehmens entstehen.

11

Bei einer Absicherung des Währungsrisikos aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb kann das Grundgeschäft ein Betrag des Nettovermögens sein, der dem Buchwert des Nettovermögens des ausländischen Geschäftsbetriebs im Konzernabschluss des Mutterunternehmens entspricht oder geringer als dieser ist. Der Buchwert des Nettovermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der im Konzernabschluss des Mutterunternehmens als Grundgeschäft designiert sein kann, hängt davon ab, ob irgendein niedriger angesiedeltes Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf alle oder einen Teil des Nettovermögens des betreffenden ausländischen Geschäftsbetriebs angewandt hat und diese Bilanzierung im Konzerabschluss des Mutterunternehmens beibehalten wurde.

12

Das abgesicherte Risiko kann als das zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung eines (direkten, zwischengeschalteten oder obersten) Mutterunternehmens dieses ausländischen Geschäftsbetriebs entstehende Währungsrisiko bestimmt werden. Die Tatsache, dass die Nettoinvestition von einem zwischengeschalteten Mutterunternehmen gehalten wird, hat keinen Einfluss auf die Art des wirtschaftlichen Risikos, das dem obersten Mutterunternehmen aus dem Währungsrisiko entsteht.

13

Ein Währungsrisiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb kann nur einmal die Voraussetzungen für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss erfüllen. Wenn dasselbe Nettovermögen eines ausländischen Geschäftsbetriebs von mehr als einem Mutterunternehmen innerhalb der Gruppe (z.B. sowohl von einem direkten als auch einem indirekten Mutterunternehmen) für dasselbe Risiko abgesichert wird, kann daher nur eine Sicherungsbeziehung die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens erfüllen. Eine von einem Mutterunternehmen in seinem Konzernabschluss designierte Sicherungsbeziehung braucht nicht von einem anderen Mutterunternehmen auf höherer Ebene beibehalten zu werden. Wird sie vom Mutterunternehmen auf höherer Ebene nicht beibehalten, muss jedoch die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, die von einem Mutterunternehmen auf niedrigerer Ebene angewandt wird, aufgehoben werden, ehe die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen des Mutterunternehmens auf höherer Ebene anerkannt wird.

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden

14

Ein derivatives oder nicht derivatives Instrument (oder eine Kombination aus beidem) kann bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Das (die) Sicherungsinstrument(e) kann (können) von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der Gruppe (mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der das Objekt der Absicherung ist) so lange gehalten werden, wie die Voraussetzungen für die Designation, Dokumentation und Wirksamkeit des IAS 39 Paragraph 88 hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition erfüllt sind. Die Absicherungsstrategie der Gruppe ist vor allem eindeutig zu dokumentieren, da die Möglichkeit unterschiedlicher Designationen auf verschiedenen Ebenen der Gruppe besteht.

15

Zur Beurteilung der Wirksamkeit wird die Wertänderung des Sicherungsinstruments hinsichtlich des Währungsrisikos bezogen auf die funktionale Währung des Mutterunternehmens, die als Basis für die Bewertung des abgesicherten Risikos gilt, gemäß der Dokumentation zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ermittelt. Je nachdem wo das Sicherungsinstrument gehalten wird, kann die gesamte Wertänderung ohne Bilanzierung von Sicherungsgeschäften im Gewinn oder Verlust, im sonstigen Ergebnis oder in beiden erfasst werden. Die Beurteilung der Wirksamkeit wird jedoch nicht dadurch beeinflusst, ob die Wertänderung des Sicherungsinstruments im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Im Rahmen der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist der gesamte effektive Teil der Änderung im sonstigen Ergebnis enthalten. Die Beurteilung der Wirksamkeit wird weder davon beeinflusst, ob das Sicherungsinstrument ein derivatives oder nicht derivatives Instrument ist, noch von der Konsolidierungsmethode.

Veräußerung eines abgesicherten ausländischen Geschäftsbetriebs

16

Wenn ein abgesicherter ausländischer Geschäftsbetrieb veräußert wird, ist der Betrag, der als Umgliederungsbetrag aus der Währungsumrechnungsrücklage im Konzernabschluss des Mutterunternehmens bezüglich des Sicherungsinstruments in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird, der gemäß IAS 39 Paragraph 102 zu ermittelnde Betrag. Dieser Betrag entspricht dem kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, das als wirksame Absicherung bestimmt wurde.

17

Der Betrag, der aus der Währungsumrechnungsrücklage des Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens hinsichtlich der Nettoinvestition in den betreffenden ausländischen Geschäftsbetrieb gemäß IAS 21 Paragraph 48 in den Gewinn oder Verlust umgegliedert worden ist, entspricht dem in der Währungsumrechnungsrücklage des betreffenden Mutterunternehmens bezüglich dieses ausländischen Geschäftsbetriebs enthaltenen Betrag. Im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens wird der gesamte, für alle ausländischen Geschäftsbetriebe in der Währungsumrechnungsrücklage erfasste Nettobetrag durch die Konsolidierungsmethode nicht beeinflusst. Die Anwendung der direkten oder schrittweisen Konsolidierungsmethode (2) seitens des obersten Mutterunternehmens kann jedoch den Betrag seiner Währungsumrechnungsrücklage hinsichtlich eines einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebs beeinflussen. Der Einsatz der schrittweisen Konsolidierungsmethode kann dazu führen, dass ein anderer Betrag als der für die Bestimmung der Wirksamkeit der Absicherung verwendete in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird. Diese Differenz kann durch die Bestimmung des Betrags beseitigt werden, der sich bezüglich des ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben hätte, wenn die direkte Konsolidierungsmethode angewandt worden wäre. IAS 21 schreibt diese Anpassung nicht vor. Entscheidet sich ein Unternehmen jedoch für diese Methode, hat es diese bei allen Nettoinvestitionen konsequent beizubehalten.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

18

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Oktober 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Oktober 2008 beginnen, so ist dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

19

IAS 8 führt aus, wie ein Unternehmen eine Änderung der Rechnungslegungsmethoden anwendet, die aus der erstmaligen Anwendung einer Interpretation resultiert. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation erstmals anwendet, muss es diese Anforderungen nicht erfüllen. Wenn ein Unternehmen ein Sicherungsinstrument als Absicherung einer Nettoinvestition bestimmt hat, das Sicherungsgeschäft jedoch nicht die Bilanzierungsbedingungen für Sicherungsgeschäfte in dieser Interpretation erfüllt, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, um diese Bilanzierung von Sicherungsgeschäften prospektiv einzustellen.


(1)  Dies betrifft Konzernabschlüsse, Abschlüsse, bei denen Anteile unter Verwendung der Equity-Methode bilanziert werden, Abschlüsse, bei denen Anteile von Partnerunternehmen an Gemeinschaftsunternehmen quotenkonsolidiert werden (kann gemäß den vom International Accounting Standards Board im September 2007 veröffentlichten Vorschlägen in ED 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen geändert werden) und Abschlüsse, zu denen eine Niederlassung gehört.

(2)  Die direkte Methode ist die Konsolidierungsmethode, durch welche der Abschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs direkt in die funktionale Währung des obersten Mutterunternehmens umgerechnet wird. Die schrittweise Methode ist die Konsolidierungsmethode, durch welche der Abschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs zuerst in die funktionale Währung irgendeines zwischengeschalteten Mutterunternehmens und dann in die funktionale Währung des obersten Mutterunternehmens (oder die Darstellungswährung, sofern diese unterschiedlich ist) umgerechnet wird.

Anlage

Anleitungen zur Anwendung

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Interpretation.

A1   Dieser Anhang veranschaulicht die Anwendung dieser Interpretation am Beispiel der unten dargestellten Unternehmensstruktur. In jedem Fall würden die beschriebenen Sicherungsbeziehungen gemäß IAS 39 auf ihre Wirksamkeit geprüft werden, wenngleich diese Prüfung in diesem Anhang nicht erörtert wird. Das Mutterunternehmen, d.h. das oberste Mutterunternehmen, stellt seinen Konzernabschluss in seiner funktionalen Währung, dem Euro (EUR) dar. Jedes Tochterunternehmen steht in seinem hundertprozentigen Besitz. Die Nettoinvestition des Mutterunternehmens von 500 Mio. £ in das Tochterunternehmen B (funktionale Währung: Pfund Sterling (GBP)) umfasst 159 Mio. £, den Gegenwert der Nettoinvestition von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen B in Tochterunternehmen C (funktionale Währung: US-Dollar (USD)). Mit anderen Worten, das Nettovermögen von Tochterunternehmen B beträgt 341 Mio. £ ohne seine Investition in Tochterunternehmen C.

Art des abgesicherten Risikos, für das eine Sicherungs-beziehung in Betracht kommt (Paragraphen 10—13)

A2   Das Mutterunternehmen kann seine Nettoinvestition in seine Tochterunternehmen A, B und C gegen die Währungsrisiken zwischen deren jeweiligen funktionalen Währungen (Japanischer Yen (JPY), Pfund Sterling und US-Dollar) und dem Euro absichern. Des Weiteren kann das Mutterunternehmen das Währungsrisiko USD/GBP zwischen den funktionalen Währungen des Tochterunternehmens B und des Tochterunternehmens C absichern. Im Konzernabschluss kann das Tochterunternehmen B seine Nettoinvestition in Tochterunternehmen C hinsichtlich des Währungsrisikos zwischen deren funktionalen Währungen des US-Dollars und des Pfund Sterlings absichern. Im folgenden Beispiel ist das designierte Risiko das Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses, da die Sicherungsinstrumente keine Derivate sind. Wenn die Sicherungsinstrumente Terminkontrakte wären, könnte das Mutterunternehmen das Währungsrisiko den Terminkontrakten zuordnen.

Image

Betrag des Grundgeschäfts, für das eine Sicherungs-beziehung in Betracht kommt (Paragraphen 10—13)

A3   Das Mutterunternehmen möchte das Währungsrisiko seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen C absichern. Es wird angenommen, dass das Tochterunternehmen A Fremdmittel in Höhe von 300 Mio. US$ aufgenommen hat. Zu Beginn der Berichtsperiode beläuft sich das Nettovermögen des Tochterunternehmens A auf 400.000 Mio. ¥, einschließlich der Einnahmen aus der externen Kreditaufnahme von 300 Mio. US$.

A4   Das Grundgeschäft kann einem Nettovermögen entsprechen, das gleich dem Buchwert der Nettoinvestition des Mutterunternehmens in Tochterunternehmen C (300 Mio. US$) in seinem Konzernabschluss ist oder darunter liegt. Das Mutterunternehmen kann in seinem Konzernabschluss die externe Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A als eine Absicherung des Risikos des sich ändernden Devisenkassakurses EUR/USD verbunden mit seiner Nettoinvestition in das Nettovermögen von 300 Mio. US$ des Tochterunternehmens C designieren. In diesem Fall sind nach Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften sowohl die Währungsdifferenz EUR/USD hinsichtlich der externen Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ des Tochterunternehmens A als auch die Währungsdifferenz EUR/USD der Nettoinvestition von 300 Mio. US$ in das Tochterunternehmen C in der Währungsumrechnungsrücklage des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens enthalten.

A5   Ohne Bilanzierung von Sicherungsgeschäften würde die gesamte Währungsumrechnungsdifferenz USD/EUR bei der externen Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A im Konzernabschluss des Mutterunternehmens wie folgt erfasst:

die Wechselkursänderung des USD/JPY Kassakurses umgerechnet in Euro im Gewinn oder Verlust und

die Wechselkursänderung des JPY/EUR Kassakurses im sonstigen Ergebnis.

Anstatt der Bestimmung in Paragraph A4 kann das Mutterunternehmen in seinem Konzernabschluss die externe 300Mio. US$ Kreditaufnahme von Tochterunternehmen A als eine Absicherung des Währungsrisikos des Kassakurses von GBP/USD zwischen Tochterunternehmen C und B bestimmen. In diesem Fall würde stattdessen die gesamte Währungsumrechnungsdifferenz USD/EUR bezüglich der externen Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A im Konzernabschluss des Mutterunternehmens wie folgt erfasst:

die Wechselkursänderung des GBP/USD Kassakurses in der Währungsumrechnungsrücklage im Hinblick auf Tochterunternehmen C,

die Wechselkursänderung des GBP/JPY Kassakurses umgerechnet in Euro im Gewinn oder Verlust und

die Wechselkursänderung des JPY/EUR Kassakurses im sonstigen Ergebnis.

A6   Das Mutterunternehmen kann in seinem Konzernabschluss die externe Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A nicht als Absicherung beider Währungsrisiken (Kassakurs EUR/USD und Kassakurs GBP/USD) bestimmen. Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann dasselbe designierte Risiko nur einmal absichern. Das Tochterunternehmen B kann in seinem Konzernabschluss keine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vornehmen, da das Sicherungsinstrument außerhalb der Gruppe gehalten wird und Tochterunternehmen B und C betrifft.

Wo kann innerhalb einer Gruppe das Sicherungsinstrument gehalten werden (Paragraphen 14 und 15)?

A7   Wie in Paragraph A5 ausgeführt, würde ohne die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften die gesamte Wertänderung beim Währungsrisiko der externen Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A sowohl im Gewinn oder Verlust (USD/JPY Kassakursrisiko) als auch im sonstigen Ergebnis (EUR/JPY Kassakursrisiko) im Konzernabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit der in Paragraph A4 designierten Absicherung werden beide Beträge herangezogen, da die Wertänderung sowohl beim Sicherungsinstrument als auch beim Grundgeschäft gemäß der Absicherungsdokumentation in Bezug auf die funktionale Währung des Mutterunternehmens, dem Euro, gegenüber der funktionalen Währung des Tochterunternehmens C, dem US-Dollar, ermittelt wird. Die Konsolidierungsmethode (d.h. die direkte oder schrittweise Methode) beeinflusst die Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung nicht.

Beträge, die bei Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden (Paragraphen 16 und 17)

A8   Wenn das Tochterunternehmen C veräußert wird, werden folgende Beträge von der Währungsumrechnungsrücklage in den Gewinn oder Verlust des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens umgegliedert:

(a)

in Bezug auf die externe Kreditaufnahme von 300 Mio. US$ von Tochterunternehmen A der Betrag, der gemäß IAS 39 ermittelt werden muss, d.h. die gesamte Wertänderung beim Währungsrisiko, die im sonstigen Ergebnis als der wirksame Teil der Absicherung erfasst wurde; sowie

(b)

In Bezug auf die Nettoinvestition von 300 Mio. US$ in das Tochterunternehmen C der Betrag, der durch die Konsolidierungsmethode des Unternehmens ermittelt wurde. Wenn das Mutterunternehmen die direkte Methode verwendet, wird seine Währungsumrechnungsrücklage in Bezug auf Tochterunternehmen C direkt durch den EUR/USD Wechselkurs bestimmt. Wenn das Mutterunternehmen die schrittweise Methode verwendet, wird seine Währungsumrechnungsrücklage in Bezug auf Tochterunternehmen C durch die von Tochterunternehmen B anerkannte Währungsumrechnungsrücklage, die den GBP/USD Wechselkurs widerspiegelt, bestimmt und in die funktionale Währung des Mutterunternehmens unter Verwendung des EUR/GBP Wechselkurses umgerechnet. Hat das Mutterunternehmen in früheren Perioden die schrittweise Konsolidierungsmethode verwendet, so ist es weder dazu verpflichtet noch wird es daran gehindert, den Betrag der Währungsumrechnungsrücklage zu bestimmen, der bei Veräußerung des Tochterunternehmens C umzugliedern ist und den es erfasst hätte, wenn es immer die direkte Methode gemäß seiner Rechnungslegungsmethode eingesetzt hätte.

Absicherung von mehr als einem ausländischen Geschäftsbetrieb (Paragraphen 11, 13 und 15)

A9   Die folgenden Beispiele veranschaulichen dass das Risiko, das im Konzernabschluss des Mutterunternehmens abgesichert werden kann, immer das Risiko zwischen der funktionalen Währung (Euro) und den funktionalen Währungen der Tochterunternehmen B und C ist. Unabhängig davon, wie die Sicherungsgeschäfte bestimmt sind, können die Höchstbeträge, die effektive Sicherungsgeschäfte sein können, in der Währungsumrechnungsrücklage des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens enthalten sein, wenn beide ausländischen Geschäftsbetriebe für 300 Mio. US$ für das Währungsrisiko EUR/USD bzw. für 341 Mio. £ für das Währungsrisiko EUR/GBP abgesichert sind. Andere durch Wechselkursänderungen bedingte Wertänderungen sind im Konzerngewinn oder -verlust des Mutterunternehmens enthalten. Natürlich wäre es möglich, dass das Mutterunternehmen 300 Mio. US$ nur für Änderungen der USD/GBP Devisenkassakurse und 500 Mio. £ nur für Änderungen der GBP/EUR Devisenkassakurse bestimmt.

Mutterunternehmen hält sowohl USD als auch GBP Sicherungsinstrumente

A10   Das Mutterunternehmen möchte das Währungsumrechnungsrisiko bei seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen B und seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen C absichern. Es wird angenommen, dass das Mutterunternehmen geeignete, auf US-Dollar und Pfund Sterling lautende Sicherungsinstrumente hält, die es als Sicherungsgeschäfte für seine Nettoinvestitionen in Tochterunternehmen B und C designieren könnte. In seinem Konzernabschluss kann das Mutterunternehmen zu diesem Zweck unter anderem Folgendes designieren:

(a)

300 Mio. US$ Sicherungsinstrument, das als ein Sicherungsgeschäft für die Nettoinvestition von 300 Mio. US$ in Tochterunternehmen C mit dem Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (EUR/USD) zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen C bestimmt ist, und einem Sicherungsinstrument von bis zu 341 Mio. £, das als ein Sicherungsgeschäft für die Nettoinvestition von 341 Mio. £ in Tochterunternehmen B mit dem Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (EUR/GBP) zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen B bestimmt ist.

(b)

300 Mio. US$ Sicherungsinstrument, das als ein Sicherungsgeschäft für die Nettoinvestition von 300 Mio. US$ in Tochterunternehmen C mit dem Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (GBP/USD) zwischen dem Tochterunternehmen B und dem Tochterunternehmen C bestimmt ist, und einem Sicherungsinstrument von bis zu 500 Mio. £, das als ein Sicherungsgeschäft für die Nettoinvestition von 500 Mio. £ in Tochterunternehmen B mit dem Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (EUR/GBP) zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen B bestimmt ist.

A11   Das EUR/USD Risiko aus der Nettoinvestition des Mutterunternehmens in Tochterunternehmen C unterscheidet sich von dem EUR/GBP Risiko aus der Nettoinvestition des Mutterunternehmens in Tochterunternehmen B. In dem in Paragraph A10(a) beschriebenen Fall hat das Mutterunternehmen jedoch aufgrund seiner Bestimmung des von ihm gehaltenen USD Sicherungsinstruments bereits das EUR/USD Risiko aus seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen C voll abgesichert. Wenn das Mutterunternehmen auch ein von ihm gehaltenes GBP Instrument als ein Sicherungsgeschäft für seine Nettoinvestition von 500 Mio. £ in Tochterunternehmen B bestimmt hat, würden 159 Mio. £ dieser Nettoinvestition, die den Gegenwert seiner USD Nettoinvestition in Tochterunternehmen C darstellen, für das GBP/EUR Risiko im Konzernabschluss des Mutterunternehmens zweimal abgesichert sein.

A12   In dem in Paragraph A10(b) beschriebenen Fall ist, wenn das Mutterunternehmen das abgesicherte Risiko als das Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (GBP/USD) zwischen Tochterunternehmen B und Tochterunternehmen C bestimmt, nur der GBP/USD Teil der Wertänderung des 300 Mio. US$ Sicherungsinstruments in der Währungsumrechnungsrücklage des Mutterunternehmens in Bezug auf das Tochterunternehmen C enthalten. Der Rest der Änderung (Gegenwert zur GBP/EUR Änderung auf 159 Mio. £) ist im Konzerngewinn oder -verlust des Mutterunternehmens enthalten (siehe Paragraph A5). Da die Bestimmung des USD/GBP Risikos zwischen den Tochterunternehmen B und C das GBP/EUR Risiko nicht enthält, kann das Mutterunternehmen auch bis zu 500 Mio. £ seiner Nettoinvestition in das Tochterunternehmen B mit dem Risiko des sich ändernden Devisenkassakurses (GBP/EUR) zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen B bestimmen.

Tochterunternehmen B hält das USD Sicherungsinstrument

A13   Es wird angenommen, dass das Tochterunternehmen B einen externen Kredit von 300 Mio. US$ hält, dessen Einnahmen durch ein auf Pfund Sterling lautendes konzerninternes Darlehen übertragen wurden. Da sowohl seine Vermögenswerte als auch seine Schulden sich um 159 Mio. £ erhöhten, blieb das Nettovermögen des Tochterunternehmens B unverändert. Tochterunternehmen B konnte den externen Kredit als ein Sicherungsgeschäft für das GBP/USD Risiko seiner Nettoinvestition in das Tochterunternehmen C in seinem Konzernabschluss bestimmen. Das Mutterunternehmen konnte die Bestimmung dieses Sicherungsinstruments des Tochterunternehmens B als ein Sicherungsgeschäft für seine Nettoinvestition von 300 Mio. US$ in Tochterunternehmen C für das GBP/USD Risiko (siehe Paragraph 13) beibehalten und das Mutterunternehmen konnte das GBP Sicherungsinstrument bestimmen, das es als Sicherungsgeschäft für seine gesamte Nettoinvestition von 500 Mio. £ in Tochterunternehmen B hält. Das erste vom Tochterunternehmen B bestimmte Sicherungsgeschäft würde in Bezug auf die funktionale Währung von Tochterunternehmen B (Pfund Sterling) beurteilt werden, und das zweite vom Mutterunternehmen designierte Sicherungsgeschäft würde in Bezug auf die funktionale Währung des Mutterunternehmens (Euro) beurteilt werden. In diesem Fall wurde nur das GBP/USD Risiko der Nettoinvestition des Mutterunternehmens in Tochterunternehmen C im Konzernabschluss des Mutterunternehmens durch das USD Sicherungsinstrument abgesichert und nicht das gesamte EUR/USD Risiko. Daher kann das gesamte EUR/GBP Risiko der Nettoinvestition von 500 Mio. £ des Mutterunternehmens in das Tochterunternehmen B im Konzernabschluss des Mutterunternehmens abgesichert werden.

A14   Die Bilanzierung der Darlehensverbindlichkeit von 159 Mio. £ des Mutterunternehmens an das Tochterunternehmen B muss jedoch auch berücksichtigt werden. Wenn die Darlehensverbindlichkeit des Mutterunternehmens nicht als Teil seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen B betrachtet wird, da sie die Bedingungen in IAS 21 Paragraph 15 nicht erfüllt, würde die Währungsdifferenz GBP/EUR aus der Umrechnung im Konzerngewinn oder -verlust des Mutterunternehmens enthalten sein. Wenn die Darlehensverbindlichkeit von 159 Mio. £ an Tochterunternehmen B als Teil der Nettoinvestition des Mutterunternehmens berücksichtigt wird, würde diese Nettoinvestition nur 341 Mio. £ betragen und der Betrag, den das Mutterunternehmen als Grundgeschäft für das GBP/EUR Risiko bestimmen könnte, würde dementsprechend von 500 Mio. £ auf 341 Mio. £ reduziert werden.

A15   Wenn das Mutterunternehmen die vom Tochterunternehmen B bestimmte Sicherungsbeziehung aufheben würde, könnte das Mutterunternehmen die von Tochterunternehmen B gehaltene externe Kreditaufnahme über 300 Mio. US$ als Sicherungsgeschäft seiner 300 Mio. US$ Nettoinvestition in Tochterunternehmen C für das EUR/USD Risiko bestimmen und das selbst gehaltene GBP Sicherungsinstrument als ein Sicherungsgeschäft für nur bis zu 341 Mio. £ der Nettoinvestition in Tochterunternehmen B designieren. In diesem Fall würde die Wirksamkeit beider Sicherungsgeschäfte in Bezug auf die funktionale Währung (Euro) des Mutterunternehmens ermittelt. Folglich würde sowohl die USD/GBP Wertänderung der von Tochterunternehmen B gehaltene externen Kreditaufnahme als auch die GBP/EUR Wertänderung der Darlehensverbindlichkeit des Mutterunternehmens gegenüber Tochterunternehmen B (Gegenwert insgesamt von USD/EUR) in der Währungsumrechnungsrücklage im Konzernabschluss des Mutterunternehmens enthalten sein. Da das Mutterunternehmen das EUR/USD Risiko aus seiner Investition in Tochterunternehmen C bereits voll abgesichert hat, kann es nur noch bis zu 341 Mio. £ für das EUR/GBP Risiko seiner Nettoinvestition in Tochterunternehmen B absichern.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 461/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Die Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik wurden differenziert, um den ermäßigten Zollsätzen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), angewendet werden. Aufgrund der veränderten Marktlage in der Dominikanischen Republik, die durch eine verstärkte Konkurrenz um Milchpulver gekennzeichnet ist, wird das Kontingent nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch genommen. Um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen, sollte die Differenzierung der Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik abgeschafft werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.


ANHANG

Ab 5. Juni 2009 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

10,43

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

16,34

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

18,02

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

10,43

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

16,34

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

18,02

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

20,56

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

20,56

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

30,26

0402 10 11 9000

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 10 19 9000

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

28,17

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

29,24

0402 21 11 9900

L20

EUR/100 kg

31,00

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

28,17

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

29,24

0402 21 19 9900

L20

EUR/100 kg

31,00

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

31,17

0402 21 91 9200

L20

EUR/100 kg

31,34

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

31,63

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

31,17

0402 21 99 9200

L20

EUR/100 kg

31,34

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

31,63

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

33,13

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

33,66

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

35,77

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

36,93

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

21,00

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

28,17

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

29,24

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

28,17

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

29,24

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

31,00

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

31,17

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

33,13

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

3,08

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

3,64

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

20,56

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

7,92

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

10,43

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

21,00

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

21,00

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

28,17

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

29,24

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

31,00

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

28,17

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

10,43

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

16,34

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

18,02

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

17,91

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

21,00

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

21,00

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

28,17

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

29,24

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

31,00

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

21,00

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

21,00

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

28,17

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

29,24

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

31,00

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

63,41

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

65,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

63,41

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

65,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

63,41

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

65,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

65,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

63,41

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

65,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

67,38

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

59,45

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

61,83

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

78,71

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

65,00

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

11,78

L40

EUR/100 kg

14,72

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

9,82

L40

EUR/100 kg

12,27

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

7,03

L40

EUR/100 kg

8,79

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

6,85

L40

EUR/100 kg

8,56

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

8,54

L40

EUR/100 kg

10,68

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

11,61

L40

EUR/100 kg

14,51

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

12,34

L40

EUR/100 kg

15,42

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

13,79

L40

EUR/100 kg

17,24

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

5,29

L40

EUR/100 kg

6,61

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

5,69

L40

EUR/100 kg

7,11

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

5,17

L40

EUR/100 kg

6,46

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

4,62

L40

EUR/100 kg

5,77

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

4,96

L40

EUR/100 kg

6,20

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

5,31

L40

EUR/100 kg

6,64

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

5,11

L40

EUR/100 kg

6,39

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

12,47

L40

EUR/100 kg

15,59

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

15,53

L40

EUR/100 kg

19,41

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

14,06

L40

EUR/100 kg

17,58

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

13,02

L40

EUR/100 kg

16,28

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

20,31

L40

EUR/100 kg

25,39

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

19,56

L40

EUR/100 kg

24,45

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

16,20

L40

EUR/100 kg

20,25

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

14,65

L40

EUR/100 kg

18,31

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

15,02

L40

EUR/100 kg

18,77

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

16,53

L40

EUR/100 kg

20,66

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

15,87

L40

EUR/100 kg

19,84

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

13,22

L40

EUR/100 kg

16,53

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

17,30

L40

EUR/100 kg

21,63

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

15,89

L40

EUR/100 kg

19,86

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

15,61

L40

EUR/100 kg

19,51

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

15,82

L40

EUR/100 kg

19,78

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

16,85

L40

EUR/100 kg

21,06

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

16,50

L40

EUR/100 kg

20,63

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

13,52

L40

EUR/100 kg

16,90

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


5.6.2009   

DE

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L 139/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 462/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 2. Juni 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird im Anhang der vorliegenden Verordnung für die am 2. Juni 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 der oben genannten Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

70,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

84,50


5.6.2009   

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L 139/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 463/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 2. Juni 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 2. Juni 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für das Erzeugnis und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 derselben Verordnung auf 24,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


5.6.2009   

DE

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L 139/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 464/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 395/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 21.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. Juni 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

27,01

3,18

1701 11 90 (1)

27,01

8,03

1701 12 10 (1)

27,01

3,05

1701 12 90 (1)

27,01

7,60

1701 91 00 (2)

30,72

9,87

1701 99 10 (2)

30,72

5,35

1701 99 90 (2)

30,72

5,35

1702 90 95 (3)

0,31

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


5.6.2009   

DE

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L 139/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 465/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 6. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 6. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 2. Juni 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.


5.6.2009   

DE

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L 139/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 466/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 4. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 4. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 durchgeführte 4. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 2. Juni 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Magermilchpulver auf 167,90 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.

(3)  ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 13.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 467/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) sollten Industriezweigen, die bestimmte Waren herstellen, Butter und Rahm zu reduzierten Preisen zur Verfügung gestellt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 5. Juni 2009 geltende Erstattungssätze  (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

21,00

21,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

36,15

36,15

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

31,00

31,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

65,00

65,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

66,52

66,52

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

65,00

65,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2009

zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

(2009/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1) sind die Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion sowie die Grundanforderungen an die Produktionsweise, Kennzeichnung und Kontrolle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in der pflanzlichen und der tierischen Erzeugung und in der Aquakultur festgelegt.

(2)

Die im Juni 2004 angenommene Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel (2) entspringt der Absicht der Kommission, die Situation zu beurteilen und mit einem strategischen Gesamtkonzept für den Beitrag der ökologischen Landwirtschaft zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Grundlagen für die weitere Politik in diesem Bereich zu schaffen. Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel empfiehlt insbesondere als Aktion 11 die Einrichtung eines unabhängigen Sachverständigengremiums zur technischen Beratung.

(3)

Die Kommission ist gegebenenfalls auf technische Beratung angewiesen, um über die Zulassung der Verwendung von Erzeugnissen, Stoffen und Verfahren im ökologischen/biologischen Landbau und bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu entscheiden, neue oder verbesserte Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auszuarbeiten, sowie allgemeiner für die Prüfung jeder anderen Frage, die den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion berührt. Für diese komplexen und zeitaufwändigen Entscheidungsfindungsprozesse ist ein hohes Maß an Spezialwissen erforderlich.

(4)

Daher erweist es sich als notwendig, für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion eine Sachverständigengruppe einzusetzen und deren Auftrag und Zusammensetzung festzulegen.

(5)

Die Gruppe sollte den jederzeitigen Zugang zu hochqualifiziertem technischen Fachwissen bei einer weiten Palette von für die ökologische/biologische Produktion relevanten Sachgebieten erleichtern.

(6)

Dabei sollte sich die Gruppe aus Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion zusammensetzen und der Kommission eine unabhängige, hochkompetente und transparente Beratung zu bieten.

(7)

Es sind Bestimmungen zur Verhinderung einer unerlaubten Preisgabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe vorzusehen, unbeschadet der bei der Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3).

(8)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder der Sachverständigengruppe hat der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) zu unterliegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

Es wird eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

Der Auftrag der Sachverständigengruppe besteht darin, die Kommission zu unterstützen hinsichtlich

a)

Bewertung von Erzeugnissen, Stoffen und Verfahren, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden können, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

b)

Verbesserung der bestehenden und Ausarbeitung neuer Produktionsvorschriften;

c)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion konsultieren.

(2)   Der/Die Vorsitzende der Gruppe kann die Kommission auf die Zweckmäßigkeit hinweisen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu hören.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Die Sachverständigengruppe setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission nach einem öffentlichen Aufruf zur Bewerbung aus einem Kreis von Spezialisten mit einschlägiger Fachkompetenz in den Bereichen nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 ernannt. Die Kommission kann darüber hinaus eine Reserveliste von Bewerbern erstellen, die nicht zu ständigen Mitgliedern ernannt werden konnten, jedoch während des Ausleseverfahrens als geeignet für eine Mitwirkung in der Gruppe erachtet wurden.

(3)   Auf diese Reserveliste kann zurückgegriffen werden, wenn Mitglieder der Gruppe zu ersetzen sind, oder für die Ernennung der Mitglieder von Untergruppen.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen werden ad personam berufen und beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt drei Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Mandatsperioden ausüben können. Die Mitglieder verbleiben im Amt bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 6 oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.

(6)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(7)   Die ad personam berufenen Mitglieder verpflichten sich alljährlich schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben eine Erklärung ab, in der sie etwaige ihre Objektivität beeinträchtigende Interessen verneinen oder bestätigen. Bei jeder Sitzung geben sie zudem jegliche spezifischen Interessen an, die als abträglich für ihre Unabhängigkeit hinsichtlich der anstehenden Tagesordnungspunkte betrachtet werden könnten.

(8)   Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die auf der Reserveliste stehenden Namen werden auf den Internetseiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und im Register der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Erfassung, Verwaltung und Veröffentlichung dieser Namen unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die Sachverständigengruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)   In Abstimmung mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines von der Gruppe definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen. Solche Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats unverzüglich aufgelöst. Die Untergruppen haben bis zu 7 Mitglieder, die entweder Mitglieder der Gruppe sind oder von der Reserveliste gemäß Artikel 4 Absatz 3 stammen.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Fachkompetenz für ein auf der Tagesordnung stehendes Thema einladen, an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen mitzuwirken, sofern sich dies als nützlich bzw. erforderlich erweist.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn diese nach Ansicht der Kommission Angelegenheiten vertraulicher Art betreffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (5).

(7)   Die Dienststellen der Kommission können im Internet die Tagesordnungen und die Sitzungsberichte sowie Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Teilschlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

Die den Mitgliedern und Sachverständigen im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß ihren für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

Die Tätigkeit auf der Grundlage dieses Beschlusses wird nicht vergütet.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  SEK(2004) 739.

(3)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  SEK(2005) 1004.


5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2009

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Blei als Verunreinigung in RIG-Faraday-Rotatoren, die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4165)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/428/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission die Ausnahmeregelungen zu überprüfen, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie für bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten gelten.

(2)

Die Kommission hat die vorgeschriebene technische und wissenschaftliche Bewertung durchgeführt und ist der Auffassung, dass Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Garnet — RIG), die die mit der Richtlinie 2002/95/EG festgesetzten Konzentrationshöchstwerte erfüllen, zurzeit verfügbar sind und dass die diesbezügliche Ausnahme überprüft werden sollte.

(3)

Die Richtlinie 2002/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG die betroffenen Parteien konsultiert. Bei der Konsultation hat sich gezeigt, dass den Herstellern ausreichend Zeit für die angemessene Qualifikation von RIG-Faraday-Rotatoren mit der in der Richtlinie 2002/95/EG festgesetzten Beschränkung für Blei eingeräumt werden muss. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Vorteile für die Umwelt, für die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher, insbesondere in sicherheitsrelevanten Anlagen wie Kommunikationssystemen, nicht durch die Auswirkungen der Ersetzung auf die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG erhält die Nummer 22 folgende Fassung:

„22.

Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Garnet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, bis 31. Dezember 2009.“


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/34


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. Mai 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/4 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen

(EZB/2009/11)

(2009/429/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ersetzung des Zwei-Stufen-Systems durch das einheitliche Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems erfordert die Änderung der Definition des Begriffs „Währungsreserven“ in der Leitlinie EZB/2006/4 vom 7. April 2006 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (1).

(2)

Die Leitlinie EZB/2006/4 sollte auch geändert werden, um eine spezielle standardisierte Dienstleistung des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung zur Verfügung zu stellen, nämlich die Einführung von Zeitgeldanlagen auf eigene Rechnung —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2006/4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält die Definition des Begriffs „Währungsreserven“ folgende Fassung:

„—

‚Währungsreserven‘: die zugelassenen Vermögenswerte des Kunden in Euro, d. h. liquide Mittel und alle Wertpapiere, die in das in der Datenbank der notenbankfähigen Sicherheiten des Eurosystems enthaltene einheitliche Verzeichnis aufgenommen sind, welches die Sicherheiten enthält, die für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind, und täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird, mit Ausnahme aller folgenden Sicherheiten: i) sowohl der Wertpapiere, die unter die ‚Emittentengruppe 3‘ fallen (d. h. Unternehmen und sonstige Emittenten), als auch — im Falle der übrigen Emittentengruppen — der Wertpapiere, die unter die ‚Liquiditätskategorie V‘ fallen (Asset-Backed Securities), ii) der Vermögenswerte, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Pensions- und damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Kunden gegenüber seinen früheren oder derzeitigen Mitarbeitern gehalten werden, iii) der Sonderkonten, die ein Kunde bei einem Mitglied des Eurosystems für eine Umschuldung öffentlicher Schulden im Rahmen internationaler Vereinbarungen eröffnet hat, iv) der sonstigen Kategorien von auf Euro lautenden Vermögenswerten, die der EZB-Rat jeweils beschließt.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zeitgeldanlagen:

auf fremde Rechnung oder

auf eigene Rechnung;“

Artikel 2

(1)   Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. Mai 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 54.


Berichtigungen

5.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

( Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 19. Mai 2009 )

Im Anhang muss Seite 23 wie folgt lauten:

Phoenicopteridae

 

 

 

Flamingos

 

Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Flamingos

Phoenicopterus ruber (II)

 

 

Flamingo

Threskiornithidae

 

 

 

Ibissse

 

Eudocimus ruber (II)

 

Roter Sichler

Geronticus calvus (II)

 

 

Glattnacken-Ibis

Geronticus eremita (I)

 

 

Waldrapp

Nipponia nippon (I)

 

 

Japanischer Ibis

Platalea leucorodia (II)

 

 

Löffler

Pseudibis gigantean

 

 

Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES

 

 

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

 

 

Tauben

Caloenas nicobarica (I)

 

 

Kragentaube

Claravis godefrida

 

 

Purpurbindentäubchen

Columba livia

 

 

Felsentaube

Ducula mindorensis (I)

 

 

Mindoro-Bronzefrucht-Taube

 

Gallicolumba luzonica (II)

 

Dolchstichtaube

 

Goura spp. (II)

 

Kronentauben

Leptotila wellsi

 

 

Wellstaube, Granada-Taube

 

 

Nesoenas mayeri (III Mauritius)

Mauritiustaube, Rosentaube

Streptopelia turtur

 

 

Turteltaube

CORACIIFORMES

 

 

 

RACKENVÖGEL

Bucerotidae

 

 

 

Nashornvögel

 

Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Aceros nipalensis (I)

 

 

Nepal-Hornvogel

 

Anorrhinus spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Anthracoceros spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Berenicornis spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Buceros bicornis (I)

 

 

Homrai-Doppelhornvogel

 

Penelopides spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

Rhinoplax vigil (I)

 

 

Schildhornvogel, Schildschnabel

 

Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Rhyticeros subruficollis (I)

 

 

Sunda-Jahrvogel“

Im Anhang muss Seite 26 wie folgt lauten:

 

 

 

Crax rubra (III Kolumbien, Costa Rica, Guatemala und Honduras)

Tuberkel-Hokko

 

Mitu mitu (I)

 

 

Nordwest-Mitu

 

Oreophasis derbianus (I)

 

 

Bergguan, Zapfenguan

 

 

 

Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

Blauflügelguan

 

 

 

Pauxi pauxi (III Kolumbien)

Nördlicher Helmhokko

 

Penelope albipennis (I)

 

 

Weißschwingen-Guan

 

 

 

Penelope purpurascens (III Honduras)

Rostbauch-Schakohuhn

 

 

 

Penelopina nigra (III Guatemala)

Mohrenguan

 

Pipile jacutinga (I)

 

 

Schakutinga

 

Pipile pipile (I)

 

 

Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae

 

 

 

Großfußhühner

Macrocephalon maleo (I)

 

 

Hammerhuhn

Phasianidae

 

 

 

Fasanenartige

 

 

Arborophila campbelli (III Malaysia)

Graubrust-Buschwachtel

 

 

Arborophila charltonii (III Malaysia)

Charlton-Waldrebhuhn

 

Argusianus argus (II)

 

Argusfasan

 

 

Caloperdix oculeus (III Malaysia)

Augenwachtel

Catreus wallichii (I)

 

 

Wallich-Fasan

Colinus virginianus ridgwayi (I)

 

 

Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel

Crossoptilon crossoptilon (I)

 

 

Weißer Ohrfasan

Crossoptilon mantchuricum (I)

 

 

Brauner Ohrfasan

 

Gallus sonneratii (II)

 

Sonnerathuhn

 

Ithaginis cruentus (II)

 

Blutfasan

Lophophorus impejanus (I)

 

 

Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

Lophophorus lhuysii (I)

 

 

Grünschwanz-Glanzfasan

Lophophorus sclateri (I)

 

 

Weißschwanz-Glanzfasan

Lophura edwardsi (I)

 

 

Edwards-Fasan

 

 

Lophura erythrophthalma (III Malaysia)

Gabelschwanzfasan

Lophura hatinhensis

 

 

Vietnamfasan

 

 

Lophura ignita (III Malaysia)

Hauben-Feuerrückenfasan

Lophura imperialis (I)

 

 

Kaiserfasan

Lophura swinhoii (I)

 

 

Swinhoe-Fasan

 

 

Melanoperdix niger (III Malaysia)

Schwarzwachtel“

Im Anhang muss Seite 38 wie folgt lauten:

„TESTUDINES

 

 

 

SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae

 

 

 

Neuguinea-Weichschildkröten

 

Carettochelys insculpta (II)

 

Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae

 

 

 

Schlangenhals-Schildkröten

 

Chelodina mccordi (II)

 

McCords Schlangenhals-Schildkröte

Pseudemydura umbrina (I)

 

 

Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae

 

 

 

Meeresschildkröten

Cheloniidae spp. (I)

 

 

Meeresschildkröten

Chelydridae

 

 

 

Alligator-Schildkröten

 

 

Macrochelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Geierschildkröte

Dermatemydidae

 

 

 

Tabasco-Schildkröten

 

Dermatemys mawii (II)

 

Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae

 

 

 

Lederschildkröten

Dermochelys coriacea (I)

 

 

Lederschildkröte

Emydidae

 

 

 

Sumpfschildkröten

 

Chrysemys picta

 

Zierschildkröte

 

Glyptemys insculpta (II)

 

Waldbachschildkröte

Glyptemys muhlenbergii (I)

 

 

Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

 

 

Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Höckerschildkröten

 

Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dosenschildkröten

Terrapene coahuila (I)

 

 

Wasser-Dosenschildkröte

 

Trachemys scripta elegans

 

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Geoemydidae

 

 

 

Altwelt-Sumpfschildkröten

Batagur baska (I)

 

 

Batagur-Schildkröte

 

Callagur borneoensis (II)

 

Callagur-Schildkröte

Cuora spp. (II)

 

 

Scharnierschildkröten

Geoclemys hamiltonii (I)

 

 

Strahlen-Dreikielschildkröte

 

 

Geoemyda spengleri (III China)

Zacken-Erdschildkröte

 

Heosemys annandalii (II)

 

Tempelschildkröte

 

Heosemys depressa (II)

 

Flache Erdschildkröte

 

Heosemys grandis (II)

 

Riesen-Erdschildkröte

 

Heosemys spinosa (II)

 

Stachel-Erdschildkröte

 

Kachuga spp. (II)

 

Dachschildkröten

 

Leucocephalon yuwonoi (II)

 

Sulawesi-Erdschildkröte

 

Malayemys macrocephala (II)

 

Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

Malayemys subtrijuga (II)

 

Östliche Malaien-Sumpfschildkröte“

Im Anhang muss Seite 47 wie folgt lauten:

„AMARYLLIDACEAE

 

 

 

Amaryllisgewächse, Narzissengewächse

 

Galanthus spp. (II) #1

 

Schneeglöckchen

 

Sternbergia spp. (II) #1

 

Sternbergien

APOCYNACEAE

 

 

 

Hundsgiftgewächse

 

Hoodia spp. (II) #9

 

Hoodia

 

Pachypodium spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Madagaskarpalme, Dickfuß

Pachypodium ambongense (I)

 

 

 

Pachypodium baronii (I)

 

 

 

Pachypodium decaryi (I)

 

 

 

 

Rauvolfia serpentina (II) #2

 

Schlangenwurzel

ARALIACEAE

 

 

 

Efeugewächse

 

Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3

 

Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

 

Panax quinquefolius (II) #3

 

Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE

 

 

 

Araukarien

Araucaria araucana (I)

 

 

Chilenische Araukarie, Andentanne

BERBERIDACEAE

 

 

 

Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

 

Podophyllum hexandrum (II) #2

 

Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE

 

 

 

Bromeliengewächse, Ananasgewächse

 

Tillandsia harrisii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kammii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kautskyi (II) #1

 

 

 

Tillandsia mauryana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sprengeliana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sucrei (II) #1

 

 

 

Tillandsia xerographica (II) #1

 

 

CACTACEAE

 

 

 

Kakteen

 

CACTACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.) (1) #4

 

Kakteen

Ariocarpus spp. (I)

 

 

Wollfruchtkaktus

Astrophytum asterias (I)

 

 

Seeigelkaktus, Seesternkaktus

Aztekium ritteri (I)

 

 

Aztekenkaktus

Coryphantha werdermannii (I)

 

 

 

Discocactus spp. (I)

 

 

Scheibenkaktus

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I)

 

 

Igel-Säulenkaktus“

Im Anhang muss Seite 50 wie folgt lauten:

 

Euphorbia francoisii (I)

 

 

 

Euphorbia handiensis (II)

 

 

 

Euphorbia lambii (II)

 

 

 

Euphorbia moratii (I)

 

 

 

Euphorbia parvicyathophora (I)

 

 

 

Euphorbia quartziticola (I)

 

 

 

Euphorbia stygiana (II)

 

 

 

Euphorbia tulearensis (I)

 

 

 

FOUQUIERIACEAE

 

 

 

Ocotillogewächse

 

Fouquieria columnaris (II) #1

 

 

Fouquieria fasciculata (I)

 

 

 

Fouquieria purpusii (I)

 

 

 

GNETACEAE

 

 

 

Gnetumgewächse

 

 

Gnetum montanum (III Nepal) #1

 

JUGLANDACEAE

 

 

 

Walnussgewächse

 

Oreomunnea pterocarpa (II) #1

 

Gavilàn

LEGUMINOSAE

(FABACEAE)

 

 

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

 

Caesalpinia echinata (II) #10

 

Fernambuk, Echtes Brasilholz

Dalbergia nigra (I)

 

 

Rio-Palisander

 

 

Dalbergia retusa (III Population Guatemalas) #5

Cocobolo

 

 

Dalbergia stevensonii (III Population Guatemalas) #5

Honduras-Palisander

 

 

Dipteryx panamensis (III Costa Rica/Nicaragua)

Almendro, Waldmandelbaum

 

 

Pericopsis elata (III Costa Rica/Nicaragua)

Afrormosia

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #5

 

Macacauba, Nambar, Cristobal

 

Pterocarpus santalinus (II) #7

 

Rotes Sandelholz

LILIACEAE

 

 

 

Liliengewächse

 

Aloe spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch unter Aloe barbadensis geführt, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist.) #1

 

Aloen

Aloe albida (I)

 

 

 

Aloe albiflora (I)

 

 

 

Aloe alfredii (I)

 

 

 

Aloe bakeri (I)“

 

 

 

Im Anhang muss Seite 53 wie folgt lauten:

„PODOCARPACEAE

 

 

 

Steineibengewächse

 

 

Podocarpus neriifolius (III Nepal) #1

Oleanderblättrige Steineibe

Podocarpus parlatorei (I)

 

 

Pinoholzbaum

PORTULACACEAE

 

 

 

Portulakgewächse

 

Anacampseros spp. (II) #1

 

Liebesröschen

 

Avonia spp. #1

 

 

 

Lewisia serrata (II) #1

 

 

PRIMULACEAE

 

 

 

Primelgewächse

 

Cyclamen spp. (II) (2) #1

 

Alpenveilchen

PROTEACEAE

 

 

 

Proteusgewächse

 

Orothamnus zeyheri (II) #1

 

Marsch-Rose

 

Protea odorata (II) #1

 

Wohlriechender Schimmerbaum

RANUNCULACEAE

 

 

 

Hahnenfußgewächse

 

Adonis vernalis (II) #2

 

Frühlings-Adonisröschen

 

Hydrastis canadensis (II) #8

 

Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE

 

 

 

Rosengewächse

 

Prunus africana (II) #1

 

Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE

 

 

 

KRAPPGEWÄCHSE, RÖTEGEWÄCHSE

Balmea stormiae (I)

 

 

Ayuque

SARRACENIACEAE

 

 

 

Schlauchpflanzengewächse

 

Sarracenia spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Schlauchpflanzen

Sarracenia oreophila (I)

 

 

Gebirgsschlauchpflanze, grüne Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIACEAE

 

 

 

Braunwurzgewächse

 

Picrorhiza kurrooa (II) (Ausgenommen Picrorhiza scrophulariiflora) #2

 

 

STANGERIACEAE

 

 

 

Stangeria

 

Bowenia spp. (II) #1

 

Palmfarne

Stangeria eriopus (I)

 

 

 

TAXACEAE

 

 

 

Eibengewächse

 

Taxus chinensis (II) #2

 

Chinesische Eibe

 

Taxus cuspidata (II) (1) #2

 

Japanische Eibe

 

Taxus fuana (II) #2

 

 

 

Taxus sumatrana (II) #2

 

 

 

Taxus wallichiana (II) #2

 

Himalaya-Eibe“

Im Anhang muss die Tabelle auf Seite 54 wie folgt lauten:

„THYMELEACEAE

(AQUILARIACEAE)

 

 

 

Seidelbastgewächse

 

Aquilaria spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

 

Gonystylus spp. (II) #1

 

Ramin

 

Gyrinops spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRACEAE

(TETRACENTRACEAE)

 

 

 

Tetracentron

 

 

Tetracentron sinense (III Nepal) #1

 

VALERIANACEAE

 

 

 

Baldriangewächse

 

Nardostachys grandiflora #2

 

 

WELWITSCHIACEAE

 

 

 

Welwitschiagewächse

 

Welwitschia mirabilis (II) #1

 

Welwitschie

ZAMIACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

ZAMIACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Palmfarne

Ceratozamia spp. (I)

 

 

 

Chigua spp. (I)

 

 

 

Encephalartos spp. (I)

 

 

Brotpalmenfarne

Microcycas calocoma (I)

 

 

 

ZINGIBERACEAE

 

 

 

Ingwergewächse

 

Hedychium philippinense (II) #1

 

 

ZYGOPHYLLACEAE

 

 

 

Jochblattgewächse

 

Guaiacum spp. (II) #2

 

Guajakholz-Baum

 

 

Bulnesia sarmientoi (III Argentinien) #11“