ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.124.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
20. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 410/2009 der Kommission vom 19. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 411/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) ( 1 )

21

 

*

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/392/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

51

Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

53

 

 

2009/393/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

63

 

 

2009/394/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

64

 

 

Kommission

 

 

2009/395/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2009 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3744)

65

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/396/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU

67

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 410/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,9

MA

42,7

MK

72,5

TN

101,3

TR

88,0

ZZ

75,7

0707 00 05

EG

127,4

MA

32,7

TR

136,7

ZZ

98,9

0709 90 70

TR

122,7

ZZ

122,7

0805 10 20

EG

41,7

IL

57,6

MA

42,7

TN

49,2

TR

107,8

US

49,3

ZA

56,7

ZZ

57,9

0805 50 10

AR

67,3

TR

48,0

ZA

53,8

ZZ

56,4

0808 10 80

AR

98,0

BR

73,4

CL

82,5

CN

90,9

MK

42,0

NZ

99,4

US

124,4

UY

71,7

ZA

83,2

ZZ

85,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 411/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft sowie für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren (nachstehend „Waren“) nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die frei von Krankheiten sind und in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen. Teil 2 des genannten Anhangs enthält Muster-Veterinärbescheinigungen. Darüber hinaus besagt die Verordnung (EG) Nr. 798/2008, dass für die Wareneinfuhr erforderliche Untersuchungen, Probenahmen und Tests bezüglich bestimmter Krankheiten gemäß Anhang III der Verordnung erfolgen müssen.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dürfen Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland die Kommission über einen ersten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) oder der Newcastle-Krankheit informiert und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate übermittelt.

(3)

Wird im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in einer Zone oder in einem bzw. mehreren Kompartiment(en) eines Drittlandes ein Ausbruch Aviärer Influenza nachgewiesen, so darf die zuständige Behörde dieses Drittlandes nicht mehr bescheinigen, dass das Hoheitsgebiet, die betreffende Zone oder das bzw. die betreffende(n) Kompartiment(e), das/die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheint/aufscheinen, frei von dieser Krankheit ist/sind.

(4)

Im Interesse der Tiergesundheit und zur Verhütung und Überwachung der niedrigpathogenen Aviären Influenza (LPAI) auf Gemeinschaftsebene ist es angebracht, dass die Kommission über einen etwaigen ersten Ausbruch dieser Krankheit informiert wird. Daher sollte Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(5)

Kanada hat nachgewiesen, dass es auf Ausbrüche der LPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet reagieren und die Ausbreitung der Krankheit verhindern kann.

(6)

Zudem hat Kanada der Kommission ausführliche Informationen über die epidemiologische Situation und seine Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung vorgelegt, einschließlich einer Beschreibung der Landesteile, denen im Zusammenhang mit einem Ausbruch der LPAI amtliche Beschränkungen auferlegt wurden.

(7)

Mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (4) wurde das genannte Abkommen genehmigt; es besagt, dass jede Vertragspartei eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme der anderen Vertragspartei als gleichwertig anzuerkennen hat, wenn diese objektiv nachweist, dass ihre Maßnahme dem angemessenen Schutzniveau entspricht.

(8)

In Anbetracht des genannten Abkommens und des in Kanada eingerichteten Systems zur Seuchenbekämpfung ist es angebracht, auf Eintagsküken und Bruteier aus Landesteilen, die außerhalb der Landesteile mit amtlichen Beschränkungen bezüglich der LPAI liegen, abweichende Bescheinigungsvorschriften anzuwenden. Daher sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln, bzw. für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln, geändert werden, damit für künftige Ausbrüche der LPAI in Kanada abweichende Bescheinigungsvorschriften gelten können.

(9)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat kürzlich Empfehlungen zu bestimmten Verfahren, mit denen sich Krankheitserreger inaktivieren lassen, für die Behandlung von Waren bekannt gemacht. Damit diesen Empfehlungen Rechnung getragen wird, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte geändert werden.

(10)

Daher sollte Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(11)

Das Verfahren zum Test auf eine Unterart von Salmonella, die für die Tiergesundheit von Belang ist, sollte geändert werden, damit Drittländer von der OIE empfohlene Laborverfahren einsetzen können. Daher sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(12)

In der Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (5) und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten sollte eine Fußnote berichtigt werden. Daher sollte Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(13)

Ferner ist es angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den anwendbaren Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(14)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der LPAI, HPAI oder der Newcastle-Krankheit über die Seuchenlage informiert;

b)

dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit (6) unverzüglich Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der HPAI bzw. der Newcastle-Krankheit übermittelt; solche Virusisolate sind nicht erforderlich für die Einfuhr von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zugelassen ist;

(2)

Die Anhänge I, III und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, dürfen bis zum 15. Juli 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(5)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(6)  Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey, KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.“


ANHANG

Die Anhänge I, III und XI werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC), erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln (DOC)

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b)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP), erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

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c)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)

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2.

Anhang III Teil I Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Salmonella arizonae

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).“

3.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

(gemäß Artikel 18 Absatz 2)

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, sowie für die Durchfuhr/Lagerung von Eiern und Eiprodukten

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RICHTLINIEN

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/21


RICHTLINIE 2009/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (3), wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, behindern den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen, können ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen und wirken sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(3)

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfordert die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition, die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Täuschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse.

(4)

Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel, deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen, damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen, für den sie in erster Linie bestimmt sind. Es kann sich daher als notwendig erweisen, Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen, um dem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen.

(5)

Eine wirksame Überwachung der Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die besondere Vorschriften erlassen wurden, kann zwar aufgrund allgemeiner, für den gesamten Lebensmittelsektor geltender Überwachungsvorschriften erfolgen, jedoch gilt dies nicht immer für Lebensmittel, für die solche spezifischen Bestimmungen nicht vorgesehen sind.

(6)

Im letztgenannten Fall lässt sich mit den Mitteln, die den Überwachungsdiensten üblicherweise zu Gebote stehen, unter bestimmten Umständen nicht nachprüfen, ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich die ihm zugeschriebenen besonderen Ernährungseigenschaften besitzt. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass der für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels Verantwortliche die Überwachungsdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützt, wenn dies erforderlich ist.

(7)

Besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln sollten in Einzelrichtlinien festgelegt werden

(8)

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem es möglich ist, Lebensmittel, die aufgrund technologischer Neuerungen entwickelt worden sind, vorübergehend in den Verkehr zu bringen, damit in Erwartung einer Änderung der betreffenden Einzelrichtlinie die Forschungsergebnisse der Industrie verwertet werden können. Aus Gründen des Schutzes der Verbrauchergesundheit darf die Zulassung des Inverkehrbringens erst nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erteilt werden.

(9)

Da keine Klarheit darüber besteht, ob es eine ausreichende Grundlage für die Annahme besonderer Vorschriften für die Gruppe der Lebensmittel für Personen gibt, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker), sollte der Kommission gestattet werden, die einschlägigen Vorschriften in einem späteren Stadium nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu erlassen oder vorzuschlagen.

(10)

Auf Gemeinschaftsebene können noch Vorschriften für andere Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, im Interesse des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs solcher Lebensmittel harmonisiert werden.

(11)

Bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Durchführung der Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften und bei ihren Änderungen handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art. Ihr Erlass sollte der Kommission übertragen werden, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(12)

Die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Einzelrichtlinien zu erlassen, eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck und anderer den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe, sowie die für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls die Verwendungszwecke festzulegen, Vorschriften zu erlassen, die bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die für eine besondere Ernährung geeignet sind, einen Hinweis auf diese Eigenschaft zulassen, besondere Vorschriften für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker), zu erlassen, die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz oder das Nichtvorhandensein von Gluten, die zur Beschreibung der Erzeugnisse benutzt werden können, festzulegen und die Bedingungen, unter denen in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung auf eine Ernährungsweise oder eine Personengruppe Bezug genommen werden kann, festzulegen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(14)

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für den Erlass und die Änderung einer Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck und anderer den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügender Stoffe, sowie der für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls der Verwendungszwecke und für die Änderung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien, wenn festgestellt wird, dass die Verwendung eines Lebensmittels, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist, die menschliche Gesundheit gefährdet, obwohl es der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(15)

Die an dieser Richtlinie vorzunehmenden Änderungen betreffen ausschließlich das Ausschussverfahren. Sie müssen daher von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden.

(16)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2)   Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sind Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

(3)   Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a)

bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

b)

bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c)

gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b geregelten Erzeugnisse können durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.

(2)   Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie der Werbung für diese Lebensmittel wird Folgendes untersagt:

a)

die Verwendung des Wortes „diätetisch“, allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern, zur Bezeichnung dieser Lebensmittel;

b)

alle sonstigen Hinweise bzw. jegliche Aufmachung, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt.

In den Vorschriften, die von der Kommission erlassen werden, kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die für eine besondere Ernährung geeignet sind, ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden.

In solchen Vorschriften kann geregelt werden, wie der Hinweis auf diese Eigenschaft erfolgen kann.

Die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

(1)   Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein.

(2)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse müssen auch den zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs entsprechen, abgesehen von solchen Änderungen, die vorgenommen worden sind, damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird.

Artikel 4

(1)   Die besonderen Vorschriften, die für die in Anhang I genannten Gruppen von Lebensmitteln gelten, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, werden durch Einzelrichtlinien festgelegt.

Diese Einzelrichtlinien können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse;

b)

Bestimmungen über die Qualität der Rohstoffe;

c)

hygienische Anforderungen;

d)

erlaubte Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;

e)

eine Liste der Zusatzstoffe;

f)

Bestimmungen über Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung;

g)

die Modalitäten für Probenahmen und Analysemethoden, welche für die Kontrolle der Übereinstimmung mit den Erfordernissen solcher Einzelrichtlinien notwendig sind.

Diese Einzelrichtlinien werden erlassen

in Bezug auf Buchstabe e nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags,

in Bezug auf die anderen Buchstaben durch die Kommission. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen.

(2)   Damit im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neu entwickelte Lebensmittel, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, rasch in den Verkehr gebracht werden können, kann die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht den Zusammensetzungsregeln entsprechen, die in den Einzelrichtlinien für die in Anhang I genannten Gruppen von Lebensmitteln festgelegt sind, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, für eine Dauer von zwei Jahren zulassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls in die Zulassungsentscheidung Kennzeichnungsvorschriften für die Änderung der Zusammensetzung aufnehmen.

(3)   Die Kommission legt eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck, wie z. B. Vitamine, Mineralsalze, Aminosäuren und anderer den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe, sowie die für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Artikel 5

Die Kommission legt die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz (Kochsalz, Tafelsalz) oder das Nichtvorhandensein von Gluten, die zur Beschreibung der Erzeugnisse nach Artikel 1 benutzt werden können, fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Vor dem 8. Juli 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Bericht darüber vor, ob besondere Vorschriften für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker), erlassen werden sollten.

Im Lichte der Schlussfolgerungen dieses Berichts arbeitet die Kommission entweder

a)

die betreffenden besonderen Vorschriften aus; oder

b)

legt nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Die Kommission kann Bedingungen festlegen, unter denen in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung auf eine Diät oder eine Personengruppe Bezug genommen werden kann, für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

(1)   Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 genannten Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen.

Ausnahmen von Unterabsatz 1 können in genau festgelegten Sonderfällen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die betreffenden Ausnahmen können bis zum Abschluss dieses Verfahrens beibehalten werden.

(2)   Absatz 1 steht zweckdienlichen Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind, nicht entgegen.

Artikel 9

(1)   Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (6) gilt für die in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse gemäß den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen.

(2)   Zu der Bezeichnung, unter der ein Erzeugnis verkauft wird, muss die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften gehören. Bei den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c geregelten Erzeugnissen wird diese Angabe jedoch durch die Angabe des Zwecks, für den sie bestimmt sind, ersetzt.

(3)   Die Kennzeichnung der Erzeugnisse, für die keine Einzelrichtlinie nach Artikel 4 erlassen wurde, muss ferner Folgendes umfassen:

a)

die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;

b)

den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten, Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird.

Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so können die Angaben durch den Hinweis „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml“ ersetzt werden.

(4)   Die besonderen Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf die Erzeugnisse, für die eine Einzelrichtlinie erlassen wurde, werden in der Einzelrichtlinie festgelegt.

Artikel 10

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden, wobei die Verpackung das Erzeugnis vollständig umschließen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 für den Einzelhandel vorsehen; in diesem Fall muss das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben versehen sein.

Artikel 11

(1)   Um eine wirksame amtliche Überwachung bei Lebensmitteln zu ermöglichen, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören, gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:

a)

Beim ersten Inverkehrbringen eines der vorstehend genannten Erzeugnisse unterrichtet der Hersteller, oder im Falle eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses der Einführer, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, indem er ein Muster des für das Erzeugnis benutzten Etiketts übermittelt.

b)

Beim weiteren Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die gleiche Information unter Angabe der Behörde, die als erste unterrichtet wurde.

c)

Im Bedarfsfall ist die zuständige Behörde befugt, vom Hersteller oder gegebenenfalls vom Einführer die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten, nach denen das Erzeugnis mit Artikel 1 Absätzen 2 und 3 übereinstimmt, sowie die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben zu verlangen. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden im Sinne von Absatz 1 zuständig sind, und erteilen ihr alle anderen zweckdienlichen Auskünfte über diese Behörden.

Die Kommission veröffentlicht diese Auskünfte im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Zu Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(4)   Alle drei Jahre, und zum ersten Mal vor dem 8. Juli 2002, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschränken, wenn diese der vorliegenden Richtlinie und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien entsprechen.

(2)   Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien gelten.

Artikel 13

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung fest, dass ein Lebensmittel, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehört, nicht mit Artikel 1 Absätzen 2 und 3 übereinstimmt oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, selbst wenn es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, so kann dieser Mitgliedstaat den Handel mit dem betreffenden Erzeugnis in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(2)   Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die einzelstaatliche Maßnahme aufgehoben oder geändert werden muss, so leitet sie die geeigneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ein.

Artikel 14

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlass einer der Einzelrichtlinien fest, dass die Verwendung eines Lebensmittels, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist, die menschliche Gesundheit gefährdet, obwohl es der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.

(2)   Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die vorliegende Richtlinie oder Einzelrichtlinien geändert werden müssen, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so erlässt sie diese Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann sie in diesem Fall beibehalten, bis die Änderungen erlassen worden sind.

Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Die Richtlinie 89/398/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 44.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(4)  Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

A.

Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden (1):

1.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung;

2.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;

3.

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsüberwachung;

4.

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;

5.

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler.

B.

Gruppe von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach Artikel 6 in einer Einzelrichtlinie besondere Vorschriften erlassen werden (1):

Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetes)


(1)  Erzeugnisse, die sich bei der Annahme einer Einzelrichtlinie bereits im Handel befinden, werden von dieser Richtlinie nicht berührt.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie 89/398/EWG des Rates

(ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27)

 

Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20)

 

Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

nur Anhang III Nummer 15

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zulassung des Handels mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen

Verbot des Handels mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen

89/398/EWG

16. Mai 1990 (1)

16. Mai 1991 (1)

96/84/EG

30. September 1997

1999/41/EG

8. Juli 2000

8. Juli 2000 (2)

8. Januar 2001 (2)


(1)  Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/398/EWG:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, dass

ab 16. Mai 1990 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen ist;

ab 16. Mai 1991 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt ist.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von Richtlinien, wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind, für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln gelten, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.“

(2)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/41/EG:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 8. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Diese Vorschriften sind in der Weise anzuwenden, dass

ab 8. Juli 2000 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen ist;

ab 8. Januar 2001 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt ist.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/398/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Nummern i, ii und iii

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4a

Artikel 5

Artikel 4b

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9 einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Nummern 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 9 Nummer 4, erster und zweiter Satz

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Nummer 4, dritter Satz

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Nummer 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 15 Absätze 3 und 4

Artikel 14 und 15

Artikel 16 und 17

Artikel 16

Artikel 18

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhänge II und III


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/30


RICHTLINIE 2009/13/EG DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sozialpartner können nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags gemeinsam beantragen, dass die von ihnen auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

(2)

Die Internationale Arbeitsorganisation nahm am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen 2006 an, um ein einziges, in sich schlüssiges Instrument zu schaffen, das soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst.

(3)

Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hörte die Kommission die Sozialpartner zu der Frage an, ob es zweckmäßig ist, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand unter Berücksichtigung des Seearbeitsübereinkommens 2006 durch entsprechende Anpassung, Konsolidierung oder Ergänzung weiterzuentwickeln.

(4)

Am 29. September 2006 haben der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags Verhandlungen aufzunehmen.

(5)

Am 19. Mai 2008 haben die besagten Organisationen eine Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend die „Vereinbarung“ genannt) geschlossen, um weltweit gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Seeverkehrswirtschaft zu schaffen. Diese Vereinbarung und ihr Anhang enthalten einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung und ihren Anhang gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

(6)

Die Vereinbarung gilt für Seeleute auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und/oder die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

(7)

Mit der Vereinbarung wird die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geändert, die der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) am 30. September 1998 in Brüssel geschlossen haben.

(8)

Im Sinne von Artikel 249 des Vertrags ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung.

(9)

Die Vereinbarung soll gleichzeitig mit dem Seearbeitsübereinkommen 2006 in Kraft treten; auf Wunsch der Sozialpartner sollen die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vor dem Datum in Kraft treten, an dem das besagte Übereinkommen in Kraft tritt.

(10)

Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten Ausdrücke, die dort nicht im einzelnen definiert sind, überlässt es die Richtlinie — wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Ausdrücke vorkommen — den Mitgliedstaaten, diese nach dem innerstaatlichen Recht und/oder der innerstaatlichen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.

(11)

Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet; dabei hat sie die Repräsentativität der Vertragsparteien und die Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln berücksichtigt.

(12)

Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(13)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger bestehender Gemeinschaftsvorschriften gelten, die spezieller sind und/oder ein höheres Schutzniveau für Seeleute garantieren, und insbesondere unbeschadet der Vorschriften, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind.

(14)

Es sollte sichergestellt werden, dass der allgemeine Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, eingehalten wird.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht dazu dienen, eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in dem Bereich zu rechtfertigen, der von der im Anhang enthaltenen Vereinbarung erfasst ist.

(16)

Diese Richtlinie und die Vereinbarung legen Mindestnormen fest. Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner sollten günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen können.

(17)

Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag mit der Vereinbarung übermittelt.

(18)

Dieses Rechtsinstrument entspricht den Grundrechten und den Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind; insbesondere entspricht es deren Artikel 31, der besagt, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub haben.

(19)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(21)

Die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association — ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union — FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (3), die im Anhang die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten enthält, sollte entsprechend geändert werden.

(22)

Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Erreichung der Ziele des Artikels 136 des Vertrags bei —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie wird die im Anhang enthaltene Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 durchgeführt, die die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in der Seeverkehrswirtschaft (Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft — ECSA, und Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union — ETF) am 19. Mai 2008 geschlossen haben.

Artikel 2

Der Anhang der Richtlinie 1999/63/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Paragraph 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.“

2.

In Paragraph 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

bedeutet der Ausdruck ‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;

d)

bedeutet der Ausdruck ‚Reeder‘ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.“

3.

Paragraph 6 erhält folgende Fassung:

„1.

Nachtarbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten. Im Sinne dieses Paragraphen ist der Begriff der Nacht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis zu bestimmen. Als ‚Nacht‘ gilt ein Zeitraum von mindestens neun Stunden, der spätestens um Mitternacht beginnt und nicht vor fünf Uhr morgens endet.

2.

Die zuständige Stelle kann von der strikten Einhaltung der Nachtarbeit Ausnahmen zulassen, wenn

a)

die wirksame Ausbildung der betreffenden Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde, oder

b)

die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkannten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Seeleute Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festgestellt hat, dass die Arbeit sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden auswirkt.

3.

Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten, wenn die Arbeiten ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Diese Arten von Arbeiten werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen bestimmt.“

4.

Paragraph 13 erhält folgende Fassung:

„1.

Seeleute dürfen auf einem Schiff nicht ohne ein Zeugnis arbeiten, in welchem ihre medizinische Tauglichkeit für ihre Tätigkeit festgestellt ist.

2.

Ausnahmen hiervon sind nur in den in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Fällen zulässig.

3.

Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Seeleute vor Beginn ihrer Arbeit auf einem Schiff im Besitz eines gültigen ärztlichen Zeugnisses sein müssen, in welchem bescheinigt ist, dass sie für die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich sind.

4.

Die zuständige Stelle schreibt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter gebührender Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Leitlinien die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung und des ärztlichen Zeugnisses vor, damit sichergestellt ist, dass das ärztliche Zeugnis den Gesundheitszustand der Seeleute im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten richtig wiedergibt.

5.

Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Die zuständige Stelle erkennt ein ärztliches Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW ausgestellt worden ist, für Zwecke der Nummern 1 und 2 dieses Paragraphen an. Bei Seeleuten, die nicht in den Geltungsbereich des STCW fallen, wird ein ärztliches Zeugnis, das dessen Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ebenfalls anerkannt.

6.

Das ärztliche Zeugnis wird durch einen qualifizierten Arzt oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Erteilung solcher Zeugnisse als qualifiziert anerkannten Person ausgestellt. Die Ärzte müssen beim Treffen ihres medizinischen Fachurteils nach Durchführung der ärztlichen Untersuchungsverfahren vollständige fachliche Unabhängigkeit genießen.

7.

Seeleuten, denen ein ärztliches Zeugnis verweigert oder denen eine Einschränkung ihrer Diensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet auferlegt worden ist, erhalten die Möglichkeit, sich einer weiteren Untersuchung durch einen anderen unabhängigen Arzt oder durch einen unabhängigen ärztlichen Gutachter zu unterziehen.

8.

Jedes ärztliche Zeugnis enthält insbesondere Angaben darüber,

a)

dass das Hör- und Sehvermögen der betreffenden Seeleute und die Farbentüchtigkeit, sofern Seeleute in Eigenschaften beschäftigt werden sollen, in denen ihre Tauglichkeit für die zu leistenden Aufgaben bei Farbenblindheit beeinträchtigt wird, sämtlich zufrieden stellend sind; und

b)

dass die betreffenden Seeleute sich nicht in einem Krankheitszustand befinden, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder sie für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

9.

Soweit nicht wegen der Besonderheit der von den betreffenden Seeleuten zu verrichtenden Tätigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist oder nach dem STCW vorgeschrieben wird, beträgt

a)

die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses höchstens zwei Jahre, es sei denn, die Seeleute sind jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer ein Jahr;

b)

die Geltungsdauer eines Zeugnisses, das die Farbentüchtigkeit betrifft, höchstens sechs Jahre.

10.

In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung von Seeleuten ohne gültiges ärztliches Zeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem sie ein ärztliches Zeugnis durch einen qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe zulassen, dass

a)

die Dauer einer solchen Zulassung drei Monate nicht überschreitet; und

b)

die betreffenden Seeleute im Besitz eines nicht mehr gültigen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums sind.

11.

Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, bleibt es gültig, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem die Seeleute ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.

12.

Die ärztlichen Zeugnisse für Seeleute auf Schiffen, die normalerweise zu internationalen Reisen verwendet werden, müssen mindestens auf Englisch ausgestellt werden.

13.

Die Art der vorzunehmenden Bewertung des Gesundheitszustandes und die in die ärztliche Bescheinigung einzubeziehenden Elemente werden nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute festgelegt.

14.

Alle Seeleute haben sich regelmäßig einer Bewertung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wachegehende Seeleute mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern irgend möglich, auf eine geeignete Stelle am Tag versetzt werden.

15.

Die in den Nummern 13 und 14 genannte Bewertung des Gesundheitszustands ist kostenfrei und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Solche Bewertungen des Gesundheitszustandes können im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems durchgeführt werden.“

5.

Paragraph 16 erhält folgende Fassung:

„Alle Seeleute haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen je Beschäftigungsmonat beziehungsweise für nicht vollständige Monate anteilig zu berechnen. Der Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis wird beendet.“

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen. Das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, bei sich verändernden Umständen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder kollektivvertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

(3)   Etwaige Gemeinschafts- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, mit denen den Seeleuten günstigere Bedingungen gewährt werden, bleiben von der Umsetzung und/oder Auslegung dieser Richtlinie unberührt.

(4)   Der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG bleibt von Norm A4.2 Absatz 5 Buchstabe b unberührt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner mittels einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Das in der Präambel der Vereinbarung angeführte Prinzip der wesentlichen Gleichwertigkeit lässt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am Tag des Inkrafttretens des Seearbeitsübereinkommens 2006 in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.


ANHANG

ÜBEREINKOMMEN

Vereinbarung zwischen ECSA und ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006

DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN — IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDE GRÜNDE:

Das IAO-Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) verpflichtet jedes Mitglied, sich zu vergewissern, dass seine Rechtsvorschriften im Rahmen des Übereinkommens die grundlegenden Rechte in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit sowie die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf achten.

Gemäß dem Übereinkommen haben alle Seeleute das Recht auf einen sicheren und gefahrlosen Arbeitsplatz, der den Sicherheitsnormen entspricht, auf angemessene Beschäftigungsbedingungen, auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen und auf Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, Sozialmaßnahmen und andere Formen des Sozialschutzes.

Das Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder, innerhalb der Grenzen ihrer Rechtshoheit sicherzustellen, dass die in dem vorstehenden Absatz dieser Präambel aufgeführten Beschäftigungs- und Sozialrechte der Seeleute im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht werden. Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann diese Verwirklichung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, durch geltende Gesamtarbeitsverträge oder durch andere Maßnahmen oder in der Praxis erreicht werden.

Die Unterzeichnerparteien möchten insbesondere auf die „Erläuternden Anmerkungen zu den Regeln und dem Code des Seearbeitsübereinkommens“ hinweisen, die die Form und den Aufbau des Übereinkommens darlegen.

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „der Vertrag“ genannt), insbesondere auf die Artikel 137, 138 und 139.

Nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags können die Unterzeichnerparteien einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.

Die Unterzeichnerparteien stellen hiermit diesen Antrag.

Das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags, die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Artikel VI des Übereinkommens erlaubt es Mitgliedern der IAO, Maßnahmen durchzuführen, die den Normen des Übereinkommens im Wesentlichen gleichwertig sind, wenn sich die Mitglieder vergewissert haben, dass diese der vollen Erreichung des allgemeinen Ziels und Zwecks des Übereinkommens dienen und die betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen. Die Durchführung der Vereinbarung im Wege einer Richtlinie und der im Übereinkommen festgelegte Grundsatz der „wesentlichen Gleichwertigkeit“ sind deshalb darauf gerichtet, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Rechte und Grundsätze in der in Artikel VI Absätze 3 und 4 des Übereinkommens dargelegten Weise zu verwirklichen —

HAVE AGREED THE FOLLOWING:

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

1.

Im Sinne dieser Vereinbarung und soweit in einzelnen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist,

a)

bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich des Gegenstands der betreffenden Bestimmung zu erlassen und durchzusetzen;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Bruttoraumzahl“ den Bruttoraumgehalt, der gemäß den Regeln für die Ermittlung der Raumzahlen, die in Anlage I zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen, 1969, oder jedem Nachfolgeübereinkommen enthalten sind berechnet wurde; für Schiffe, die dem von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen System der Schiffsvermessung unterliegen, ist die Bruttoraumzahl diejenige, die im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte BEMERKUNGEN aufgeführt ist;

c)

bezeichnet der Ausdruck „Seeleute“alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;

d)

schließt der Ausdruck „Beschäftigungsvertrag für Seeleute“ sowohl einen Arbeitsvertrag als auch einen Heuervertrag ein;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Schiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern, in geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe oder in Gebieten verkehrt, die einer Hafenordnung unterliegen;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Reeder“ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

2.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt diese Vereinbarung für alle Seeleute.

3.

Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.

4.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt diese Vereinbarung für alle Schiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die gewöhnlich zu gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden, ausgenommen Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, und Schiffe traditioneller Bauweise wie Dauen und Dschunken. Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe oder Flottenhilfsschiffe.

5.

Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute, ob diese Vereinbarung für ein Schiff oder eine bestimmte Gruppe von Schiffen gilt.

REGELN UND NORMEN

TITEL 1

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ARBEIT VON SEELEUTEN AUF SCHIFFEN

Regel 1.1 — Mindestalter

1.

Personen unterhalb des Mindestalters dürfen nicht auf Schiffen beschäftigt oder angeheuert werden oder arbeiten.

2.

Für bestimmte in dieser Vereinbarung geregelte Fälle gilt ein höheres Mindestalter.

Norm A1.1 — Mindestalter

Das Mindestalter ist in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

Regel 1.2 — Ärztliches Zeugnis

Ärztliche Zeugnisse (ärztliche Bescheinigungen) sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

Regel 1.3 — Ausbildung und Befähigungen

1.

Um an Bord eines Schiffes zu arbeiten, müssen Seeleute für ihre Aufgaben ausgebildet sein oder die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzen oder in sonstiger Weise qualifiziert sein.

2.

Seeleuten wird die Tätigkeit auf einem Schiff nicht gestattet, solange sie nicht einen Schiffssicherheitslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

3.

Die in Übereinstimmung mit den verbindlichen Instrumenten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durchgeführten Ausbildungen und ausgestellten Befähigungsnachweise erfüllen die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Regel.

TITEL 2

BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN

Regel 2.1 — Beschäftigungsverträge für Seeleute

1.

Die Beschäftigungsbedingungen der Seeleute werden in einer schriftlichen Vereinbarung, die in verständlicher und rechtlich durchsetzbarer Form abzufassen ist, aufgeführt oder es ist darauf Bezug zu nehmen, und sie entsprechen den Normen dieser Vereinbarung.

2.

Die Seeleute müssen in der Lage sein, die Bedingungen in ihren Beschäftigungsverträgen vor deren Unterzeichnung zu prüfen, Rat hierzu einzuholen und über deren Annahme frei zu entscheiden.

3.

In dem Umfang, wie dies mit dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis des Mitgliedstaats vereinbar ist, beinhalten die Beschäftigungsverträge für Seeleute die geltenden Gesamtarbeitsverträge.

Norm A2.1 — Beschäftigungsverträge für Seeleute

1.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats schreiben vor, dass Schiffe unter seiner Flagge folgende Anforderungen zu erfüllen haben:

a)

Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge verfügen über einen von den Seeleuten und dem Reeder oder einem Vertreter des Reeders unterzeichneten Beschäftigungsvertrag für Seeleute (oder, wenn sie keine Arbeitnehmer sind, Nachweise über vertragliche oder ähnliche Vereinbarungen), der angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord vorsieht, wie sie diese Vereinbarung verlangt;

b)

Seeleuten, die einen Beschäftigungsvertrag für Seeleute unterschreiben, wird Gelegenheit gegeben, dessen Bedingungen zuvor zu prüfen, Rat hierzu einzuholen sowie andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, durch die sichergestellt wird, dass sie freiwillig eine Vereinbarung eingegangen sind und von ihren Rechten und Pflichten ausreichend Kenntnis genommen haben;

c)

der betroffene Reeder und die betroffenen Seeleute sind jeweils im Besitz eines unterzeichneten Originals des Beschäftigungsvertrags für Seeleute;

d)

es werden Maßnahmen getroffen, durch die sichergestellt ist, dass die Seeleute, einschließlich des Kapitäns, an Bord auf einfache Weise klare Informationen über ihre Beschäftigungsbedingungen erhalten können und dass diese Informationen, einschließlich einer Kopie des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, auch für eine Einsichtnahme durch Bedienstete der zuständigen Stelle, einschließlich solcher in den anzulaufenden Häfen, zur Verfügung stehen;

e)

Seeleuten wird eine Bescheinigung über ihren Dienst an Bord des Schiffes ausgehändigt.

2.

Soweit der Beschäftigungsvertrag für Seeleute ganz oder teilweise auf einem Gesamtarbeitsvertrag basiert, ist ein Exemplar dieses Vertrags an Bord verfügbar. Soweit der Beschäftigungsvertrag für Seeleute und jeder geltende Gesamtarbeitsvertrag nicht in englischer Sprache abgefasst sind, liegt Folgendes auch in englischer Übersetzung vor (mit Ausnahme auf Schiffen, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt sind):

a)

ein Exemplar eines Mustervertrags;

b)

die Teile des Gesamtarbeitsvertrags, die der Hafenstaatkontrolle unterliegen.

3.

Die in Absatz 1 Buchstabe e dieser Norm genannte Bescheinigung enthält keine Beurteilung der Arbeitsleistungen der Seeleute und keine Angaben über ihre Heuern. Die Form dieser Bescheinigung, die darin vorzunehmenden Eintragungen und die Art, wie diese Eintragungen zu erfolgen haben, bestimmen sich nach dem innerstaatlichen Recht.

4.

Jeder Mitgliedstaat schreibt in seinen Rechtsvorschriften die Angaben vor, die in den seinem innerstaatlichen Recht unterliegenden Beschäftigungsverträgen für Seeleute enthalten sein müssen. Beschäftigungsverträge für Seeleute enthalten in jedem Falle die folgenden Angaben:

a)

den vollständigen Namen der Seeleute, ihr Geburtsdatum oder Alter und ihren Geburtsort;

b)

den Namen und die Anschrift des Reeders;

c)

den Ort und das Datum, an dem der Beschäftigungsvertrag abgeschlossen ist;

d)

die Tätigkeiten, für die die Seeleute eingestellt werden;

e)

die Höhe der Heuer der Seeleute oder gegebenenfalls die für ihre Berechnung zugrunde gelegte Formel;

f)

den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die für seine Berechnung zugrunde gelegte Formel;

g)

die Beendigung des Vertrags und deren Voraussetzungen, insbesondere:

i)

wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, die Voraussetzungen, die jede Partei zur Kündigung berechtigen, sowie die maßgebliche Kündigungsfrist, wobei die Frist für die Kündigung durch den Reeder nicht kürzer sein darf als die für die Kündigung durch die Seeleute;

ii)

wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist, den Tag des Ablaufs des Vertrags;

iii)

wenn der Vertrag für eine Reise geschlossen ist, den Bestimmungshafen und die Angabe der Frist nach Ankunft, nach deren Ablauf die Seeleute abmustern können;

h)

die Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der Reeder den Seeleuten zu gewähren hat;

i)

den Heimschaffungsanspruch der Seeleute;

j)

gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag;

k)

alle sonstigen Angaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

5.

Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften, in denen Mindestkündigungsfristen für die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsvertrags für Seeleute durch die Seeleute und den Reeder festgelegt werden. Die Dauer dieser Fristen wird nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute bestimmt; sie ist jedoch nicht kürzer als sieben Tage.

6.

Eine kürzere als die Mindestkündigungsfrist ist unter Bedingungen möglich, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder geltenden Gesamtarbeitsverträgen die Beendigung des Beschäftigungsvertrags mit kürzerer Kündigungsfrist oder ohne Kündigungsfrist rechtfertigen. Bei der Festlegung der Bedingungen stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Notwendigkeit für Seeleute, den Beschäftigungsvertrag mit kürzerer Kündigungsfrist oder ohne Kündigungsfrist wegen dringender Familienangelegenheiten oder aus anderen dringenden Gründen ohne Sanktion zu beenden, berücksichtigt wird.

Regel 2.3 — Arbeitszeiten und Ruhezeiten

Die Arbeitszeiten und Ruhezeiten für Seeleute sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) geregelt.

Regel 2.4 — Urlaubsanspruch

1.

Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die auf Schiffen unter seiner Flagge beschäftigten Seeleute bezahlten Jahresurlaub unter angemessenen Bedingungen im Einklang mit dieser Vereinbarung und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit der Seeleute (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) erhalten.

2.

Den Seeleuten wird im Interesse ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens und entsprechend den betrieblichen Anforderungen ihrer Positionen Landgang gewährt.

Regel 2.5 — Heimschaffung

1.

Seeleute haben ein Recht auf für sie kostenfreie Heimschaffung.

2.

Jeder Mitgliedstaat schreibt für Schiffe unter seiner Flagge vor, dass eine finanzielle Sicherheit für die ordnungsgemäße Heimschaffung besteht.

Norm A2.5 — Heimschaffung

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die auf Schiffen unter seiner Flagge tätigen Seeleute in den folgenden Fällen Anspruch auf Heimschaffung haben:

a)

wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute endet, während diese sich im Ausland aufhalten;

b)

wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute durch

i)

den Reeder oder

ii)

die Seeleute aus berechtigten Gründen beendet wird; sowie

c)

wenn die Seeleute nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglichen Aufgaben auszuführen, oder von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie sie unter den besonderen Umständen ausführen.

2.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass durch seine Rechtsvorschriften, sonstige Maßnahmen oder Gesamtarbeitsverträge geeignete Bestimmungen festgelegt sind, die Folgendes vorschreiben:

a)

die Umstände, unter denen Seeleute einen Anspruch auf Heimschaffung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Norm haben;

b)

die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord, nach denen Seeleute Anspruch auf Heimschaffung haben; diese Zeiten müssen weniger als zwölf Monate betragen;

c)

die genauen Ansprüche, die vom Reeder für die Heimschaffung zu gewähren sind, einschließlich solcher betreffend den Ort der Heimschaffung, die Art des Transports, die zu tragenden Kosten und anderer vom Reeder zu treffender Vorkehrungen.

3.

Jeder Mitgliedstaat untersagt den Reedern, von Seeleuten zu Beginn ihrer Beschäftigung eine Vorauszahlung zur Deckung der Heimschaffungskosten zu verlangen oder die Heimschaffungskosten von den Heuern oder sonstigen Ansprüchen der Seeleute abzuziehen, es sei denn, die Seeleute sind gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen oder gemäß den geltenden Gesamtarbeitsverträgen einer schweren Verletzung ihrer beruflichen Pflichten für schuldig befunden worden.

4.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beeinträchtigen in keiner Weise das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen.

5.

Unterlässt es ein Reeder, Vorkehrungen für die Heimschaffung von Seeleuten, die Anspruch auf Heimschaffung haben, zu treffen oder die Kosten ihrer Heimschaffung zu tragen,

a)

veranlasst die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, die Heimschaffung der betreffenden Seeleute; unterlässt sie dies, kann der Staat, aus dessen Hoheitsgebiet die Seeleute heimgeschafft werden sollen, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Heimschaffung veranlassen und sich die Kosten von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, erstatten lassen;

b)

ist der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, befugt, die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Heimschaffung der Seeleute entstandenen Kosten von dem Reeder zu verlangen;

c)

gehen die Kosten der Heimschaffung in keinem Fall zu Lasten der Seeleute, außer unter den in Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Umständen.

6.

Unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Instrumente, einschließlich des Internationalen Übereinkommens über den Arrest in Schiffe 1999, ist ein Mitgliedstaat, der die Heimschaffungskosten getragen hat, befugt, Schiffe des betreffenden Reeders festhalten oder deren Festhalten zu verlangen, bis die Erstattung nach Absatz 5 dieser Norm erfolgt ist.

7.

Jeder Mitgliedstaat erleichtert die Heimschaffung von Seeleuten, die auf Schiffen tätig sind, die seine Häfen anlaufen oder seine Hoheits- oder Binnengewässer durchfahren, sowie ihre Ersetzung an Bord.

8.

Insbesondere verweigert ein Mitgliedstaat Seeleuten nicht das Recht auf Heimschaffung wegen der finanziellen Verhältnisse eines Reeders oder wegen dessen Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Seeleute zu ersetzen.

9.

Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass den Seeleuten auf Schiffen unter seiner Flagge ein Exemplar der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften über die Heimschaffung in einer geeigneten Sprache zur Verfügung steht.

Regel 2.6 — Entschädigung für Seeleute bei Schiffsverlust oder Schiffbruch

Seeleute haben im Fall von Verletzung, Schaden oder Arbeitslosigkeit, die auf Schiffsverlust oder Schiffbruch zurückzuführen sind, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Norm A2.6 — Entschädigung für Seeleute bei Schiffsverlust oder Schiffbruch

1.

Jeder Mitgliedstaat trifft Regelungen, durch die sichergestellt ist, dass der Reeder in jedem Fall des Verlustes eines Schiffes oder von Schiffbruch allen auf diesem Schiff beschäftigten Seeleuten eine Entschädigung für die Arbeitslosigkeit gewährt, die infolge des Verlustes des Schiffes oder von Schiffbruch entsteht.

2.

Die in Absatz 1 dieser Norm genannten Regelungen lassen etwaige anderweitige Ansprüche der Seeleute aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats wegen Schäden oder Verletzungen durch Schiffsverlust oder Schiffbruch unberührt.

Regel 2.7 — Besatzungsstärke der Schiffe

Vorschriften über die ausreichende, sichere und effiziente Besatzung der Schiffe sind in der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 (zu ändern) zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung) enthalten.

Regel 2.8 — Berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute

Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine innerstaatliche Politik, um die Beschäftigung im Seeschifffahrtssektor zu stärken und die berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie größere Beschäftigungschancen für in ihrem Hoheitsgebiet wohnende Seeleute zu fördern.

Norm A2.8 — Berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute

1.

Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine innerstaatliche Politik, durch die die berufliche Entwicklung und Qualifizierung sowie Beschäftigungschancen für Seeleute gefördert werden, damit dem Seeschifffahrtssektor beständige und sachkundige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

2.

Das Ziel der in Absatz 1 dieser Norm genannten Politik besteht darin, Seeleute dabei zu unterstützen, ihre Kompetenzen, Qualifikationen und Beschäftigungschancen zu stärken.

3.

Jeder Mitgliedstaat legt nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute klare Zielvorgaben für die berufliche Beratung sowie die theoretische und praktische Ausbildung der Seeleute fest, deren Aufgaben an Bord sich in erster Linie auf den sicheren Schiffsbetrieb und die sichere Navigation des Schiffes beziehen, einschließlich Weiterbildungsmaßnahmen.

TITEL 3

UNTERKÜNFTE, FREIZEITEINRICHTUNGEN, VERPFLEGUNG UND VERPROVIANTIERUNG

Norm A3.1 — Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.

Auf Schiffen, die regelmäßig Häfen in Moskitogebieten anlaufen, werden entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stelle geeignete Schutzvorrichtungen angebracht.

2.

Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, die den besonderen Bedürfnissen der an Bord lebenden und arbeitenden Seeleute Rechnung tragen, stehen für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung, wobei Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.

3.

Die zuständige Stelle schreibt häufige Überprüfungen auf dem Schiff durch den Kapitän oder unter dessen Verantwortung vor, damit sichergestellt ist, dass die Unterkünfte der Seeleute sauber, angemessen wohnlich sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Die Ergebnisse solcher Überprüfungen werden schriftlich niedergelegt und für Kontrollen bereitgehalten.

4.

Für Schiffe, bei denen die Interessen von Seeleuten mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, kann die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute ohne irgendwelche Diskriminierung angemessene Abweichungen von den Bestimmungen dieser Norm zulassen, sofern die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Norm ergeben würden.

Regel 3.2 — Verpflegung und Verproviantierung

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass auf Schiffen unter seiner Flagge genügend Verpflegung und Trinkwasser von geeigneter Qualität und mit geeignetem Nährwert mitgeführt und ausgegeben werden, die den Bedarf des Schiffes ausreichend decken und den unterschiedlichen religiösen und kulturellen Gebräuchen Rechnung tragen.

2.

Die Seeleute haben während ihrer Tätigkeit an Bord Anspruch auf kostenfreie Verpflegung.

3.

Als Schiffsköche beschäftigte Seeleute, die für die Zubereitung von Speisen verantwortlich sind, müssen für ihre Tätigkeiten ausgebildet und qualifiziert sein.

Norm A3.2 — Verpflegung und Verproviantierung

1.

Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder sonstige Maßnahmen, die Mindestnormen für die Quantität und Qualität der Verpflegung und des Trinkwassers und für die Anforderungen an die Zubereitung der an die Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge ausgegebenen Speisen vorsehen und unternimmt Ausbildungsveranstaltungen, um das Bewusstsein für die in diesem Absatz genannten Normen und ihre Umsetzung zu fördern.

2.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge die folgenden Mindestnormen erfüllen:

a)

eine unter Berücksichtigung der Anzahl der Seeleute an Bord, ihrer religiösen Bedürfnisse und kulturellen Gebräuche, soweit sie sich auf das Essen beziehen, und der Dauer und Art der Reise nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser;

b)

die Einrichtung und Ausstattung des Verpflegungsdienstes an Bord jedes Schiffes sind so gestaltet, dass die Seeleute ausreichende, abwechslungsreiche und nahrhafte sowie nach hygienischen Standards zubereitete Mahlzeiten erhalten; und

c)

das Personal des Verpflegungsdienstes ist für seine Aufgaben an Bord ordnungsgemäß ausgebildet.

3.

Reeder stellen sicher, dass als Schiffskoch angestellte Seeleute hierfür ausgebildet und qualifiziert sind und die Anforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats an die Position erfüllen.

4.

Die Anforderungen nach Absatz 3 dieser Norm beinhalten den erfolgreichen Abschluss eines von der zuständigen Stelle gebilligten oder anerkannten Lehrgangs, der praktische Kenntnisse über die Zubereitung von Speisen, Nahrungsmittelhygiene und persönliche Hygiene, Nahrungsmittellagerung, die Kontrolle des Lagerbestands, Umweltschutz und die Gesundheit und Sicherheit bei der Verpflegung umfasst.

5.

An Bord von Schiffen mit einer vorgeschriebenen Mannschaftsstärke von weniger als zehn Personen, die aufgrund der Mannschaftsgröße oder Einsatzart von der zuständigen Stelle nicht verpflichtet werden, einen voll qualifizierten Koch an Bord zu haben, erhält jeder, der in der Küche Speisen zubereitet, eine Ausbildung oder Unterweisung in Bereichen wie Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord.

6.

In außergewöhnlichen Notfällen kann die zuständige Stelle eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem nicht voll qualifizierten Koch gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder während eines Zeitraums von höchstens einem Monat zu arbeiten, vorausgesetzt, dass die Person, der die Ausnahmegenehmigung erteilt wird, in Bereichen wie Nahrungsmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord ausgebildet oder unterwiesen wird.

7.

Die zuständige Stelle schreibt vor, dass häufige dokumentierte Überprüfungen durch den Kapitän oder unter seiner Verantwortung durchgeführt werden in Bezug auf:

a)

die Verpflegungs- und Trinkwasservorräte;

b)

alle Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen;

c)

Küchen und andere Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen.

8.

Seeleute unter 18 Jahren werden nicht als Schiffskoch beschäftigt oder angeheuert oder arbeiten als solche.

TITEL 4

GESUNDHEITSSCHUTZ, MEDIZINISCHE UND SOZIALE BETREUUNG

Regel 4.1 — Medizinische Betreuung an Bord und an Land

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für alle auf Schiffen unter seiner Flagge fahrenden Seeleute angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit bestehen und dass die Seeleute, während sie an Bord arbeiten, Zugang zu unverzüglicher und angemessener medizinischer Betreuung haben.

2.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute auf Schiffen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Zugang zu den medizinischen Einrichtungen an Land des Mitgliedstaats haben, wenn sie der unverzüglichen medizinischen Betreuung bedürfen.

3.

Die Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung an Bord schließen Normen für Maßnahmen ein, die darauf abzielen, den Seeleuten soweit wie möglich einen vergleichbaren Gesundheitsschutz und eine vergleichbare medizinische Betreuung zu gewährleisten, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen.

Norm A4.1 — Medizinische Betreuung an Bord und an Land

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung, einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, für die Seeleute, die auf Schiffen unter seiner Flagge arbeiten, erlassen werden, die

a)

sicherstellen, dass alle allgemeinen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die medizinische Betreuung, die für ihre Aufgaben von Belang sind, sowie alle die Arbeit an Bord betreffenden besonderen Bestimmungen angewendet werden;

b)

sicherstellen, dass Seeleute soweit wie möglich einen vergleichbaren Gesundheitsschutz und eine vergleichbare medizinische Betreuung erhalten, wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land zur Verfügung stehen, einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu den notwendigen Medikamenten, medizinischen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Behandlung und zu medizinischen Informationen und Fachauskünften;

c)

die Seeleute berechtigen, in den Anlaufhäfen unverzüglich einen qualifizierten Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen, soweit dies möglich ist;

d)

nicht auf die Behandlung kranker oder verletzter Seeleute beschränkt sind, sondern auch vorbeugende Maßnahmen wie Programme zur Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserziehung umfassen.

2.

Die zuständige Stelle sieht ein einheitliches ärztliches Berichtsformular für die Verwendung durch die Kapitäne und das zuständige medizinische Personal an Land und an Bord vor. Das ausgefüllte Berichtsformular und die darin enthaltenen Angaben werden vertraulich behandelt und werden nur genutzt, um die Behandlung der Seeleute zu erleichtern.

3.

Jeder Mitgliedstaat legt in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anforderungen an Krankenräume, Ausrüstungen, Geräte und Ausbildung für die medizinische Betreuung auf Schiffen unter seiner Flagge fest.

4.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen folgende Mindestanforderungen vor:

a)

alle Schiffe sind mit einer Schiffsapotheke, medizinischer Ausrüstung und einem medizinischen Handbuch ausgestattet, deren genaue Anforderungen die zuständige Stelle vorschreibt und die diese regelmäßig überprüft; die innerstaatlichen Anforderungen berücksichtigen den Schiffstyp, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen sowie Art, Dauer und Ziel der Reisen und einschlägige auf nationaler und internationaler Ebene empfohlene ärztliche Normen;

b)

auf Schiffen mit 100 oder mehr Personen an Bord, die gewöhnlich zu internationalen Reisen mit einer Fahrtdauer von mehr als 72 Stunden eingesetzt werden, befindet sich ein qualifizierter Arzt an Bord, der für die ärztliche Betreuung verantwortlich ist; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen auch, welche weiteren Schiffe verpflichtet sind, einen Arzt an Bord zu haben, wobei unter anderem Faktoren wie Dauer, Art und Umstände der Reise und die Anzahl der an Bord befindlichen Seeleute zu berücksichtigen sind;

c)

auf Schiffen ohne Arzt befindet sich mindestens ein Seemann an Bord, dem im Rahmen seiner normalen Pflichten die medizinische Betreuung und die Verabreichung von Arzneimitteln obliegt, oder mindestens ein Seemann, der für die Erteilung von medizinischer Erster Hilfe zuständig ist; die für die medizinische Betreuung an Bord zuständigen Personen, die keine Ärzte sind, haben einen anerkannten Lehrgang für medizinische Betreuung erfolgreich abgeschlossen, der den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) entspricht; Seeleute, die für die Erteilung der medizinischen Ersten Hilfe verantwortlich sind, haben eine Ausbildung in Erster Hilfe erfolgreich abgeschlossen, die die Anforderungen des STCW erfüllt; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen auch das Niveau der erforderlichen anerkannten Lehrgänge, wobei unter anderem Faktoren wie Dauer, Art und Umstände der Reise und die Anzahl der an Bord befindlichen Seeleute zu berücksichtigen sind;

d)

die zuständige Stelle stellt durch vorsorgliche Maßnahmen sicher, dass eine funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung einschließlich fachärztlicher Beratung den Schiffen auf See rund um die Uhr zur Verfügung steht; eine solche ärztliche Beratung, einschließlich der Übertragung ärztlicher Mitteilungen über Funk oder Satellitenfunk zwischen einem Schiff und dem Beratungspersonal an Land, steht allen Schiffen ungeachtet der Flagge, die sie führen, kostenfrei zur Verfügung.

Regel 4.2 — Verpflichtungen der Reeder

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge Maßnahmen getroffen werden, die ihnen das Recht auf materielle Hilfe und Unterstützung hinsichtlich der finanziellen Folgen bei Krankheit, Verletzung oder Tod während ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags für Seeleute oder als Folge ihrer Beschäftigung im Rahmen eines solchen Vertrags durch den Reeder gewähren.

2.

Diese Regel bleibt ohne Einfluss auf andere Rechtsmittel, die Seeleute möglicherweise in Anspruch nehmen wollen.

Norm A4.2 — Verpflichtungen der Reeder

1.

Jeder Mitgliedstaat sieht in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor, dass auf Schiffen unter seiner Flagge die Reeder für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung aller an Bord tätigen Seeleute entsprechend den folgenden Mindestnormen verantwortlich sind:

a)

die Reeder tragen die durch Krankheit und Verletzung der an Bord ihrer Schiffe tätigen Seeleute entstehenden Kosten zwischen dem Dienstbeginn und dem Tag, an dem sie als ordnungsgemäß heimgeschafft gelten oder die als Folge ihrer Tätigkeit in diesem Zeitraum entstanden sind;

b)

die Reeder stellen finanzielle Sicherheiten, um eine Entschädigung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Seeleute aufgrund von Arbeitsunfällen, Krankheiten oder Gefährdungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Beschäftigungsvertrag für Seeleute oder dem Gesamtarbeitsvertrag zu gewährleisten;

c)

die Reeder tragen die Kosten für die medizinische Betreuung, einschließlich der medizinischen Behandlung und der Versorgung mit den notwendigen Arzneimitteln und therapeutischen Geräten, sowie Verpflegung und Unterkunft außerhalb des Wohnorts der Seeleute zu tragen, bis der erkrankte oder verletzte Seemann wieder gesund ist oder bis die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd eingestuft ist;

d)

die Reeder tragen die Kosten der Bestattung, wenn der Tod während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses an Bord oder an Land eingetreten ist.

2.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften können vorsehen, dass die Fürsorgeleistungen des Reeders auf einen Zeitraum beschränkt werden, der nicht weniger als 16 Wochen vom Tag der Verletzung oder des Krankheitsbeginns an beträgt.

3.

Hat die Krankheit oder die Verletzung die Arbeitsunfähigkeit zur Folge, so ist der Reeder verpflichtet

a)

die volle Heuer zu zahlen, solange die kranken oder verletzten Seeleute sich an Bord befinden oder bis die Seeleute gemäß dieser Vereinbarung heimgeschafft worden sind; und

b)

die volle Heuer oder einen Teil der Heuer nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder von Gesamtarbeitsverträgen vom Zeitpunkt der Heimschaffung der Seeleute oder deren Verbringung an Land bis zu ihrer Genesung zu zahlen oder, bis sie Anspruch auf Geldleistungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats haben, wenn dies vorher zutrifft.

4.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften können die Verpflichtung des Reeders zur Zahlung der vollen Heuer oder eines Teils der Heuer an abgemusterte Seeleute auf einen Zeitraum beschränken, der nicht weniger als 16 Wochen vom Tage des Unfalls oder des Krankheitsbeginns an beträgt.

5.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften können Ausnahmen von der Verpflichtung des Reeders zur Fürsorge vorsehen, wenn

a)

die Verletzung außerhalb des Schiffsdienstes eingetreten ist;

b)

die Verletzung oder Krankheit aufgrund des vorsätzlichen Fehlverhaltens der erkrankten, verletzten oder verstorbenen Seeleute eingetreten ist;

c)

Krankheiten oder Gebrechen bei Abschluss des Heuervertrags absichtlich verschwiegen worden sind.

6.

Der Reeder kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften von der Pflicht, die Kosten für die medizinische Betreuung, Verpflegung und Unterkunft und die Bestattung zu tragen, befreit werden, soweit solche Verpflichtungen von staatlichen Stellen übernommen werden.

7.

Die Reeder oder ihre Vertreter ergreifen Maßnahmen, um das an Bord zurückgelassene Eigentum der erkrankten, verletzten oder verstorbenen Seeleute in Verwahrung zu nehmen und es ihnen oder ihren nächsten Angehörigen zurückzugeben.

Regel 4.3 — Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie Unfallverhütung

1.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge einem Arbeitsschutzsystem unterliegen und dass die Seeleute an Bord in sicheren und hygienischen Verhältnissen leben, arbeiten und ausgebildet werden.

2.

Jeder Mitgliedstaat arbeitet nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter Berücksichtigung anwendbarer Kodizes, Richtlinien und Normen, die von internationalen Organisationen, nationalen Behörden und Seeschifffahrtsorganisationen empfohlen werden, innerstaatliche Richtlinien für das Management des Arbeitsschutzes an Bord der Schiffe unter seiner Flagge aus und macht diese bekannt.

3.

Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften und andere Maßnahmen, durch die die in dieser Vereinbarung aufgeführten Angelegenheiten geregelt werden, wobei die einschlägigen internationalen Instrumente zu berücksichtigen sind, und legt Normen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung auf Schiffen unter seiner Flagge fest.

Norm A4.3 — Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie Unfallverhütung

1.

Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die gemäß der Regel 4.3 Absatz 3 erlassen werden, umfassen Folgendes:

a)

die Annahme und effektive Umsetzung sowie Förderung von Politiken und Programmen im Bereich des Arbeitsschutzes auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats, einschließlich Risikobewertung sowie Ausbildung und Unterweisung von Seeleuten;

b)

Programme an Bord für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für ständige Verbesserungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unter Einbeziehung von Vertretern der Seeleute und aller anderen Personen, die ein Interesse an der Umsetzung dieser Maßnahmen haben, unter Berücksichtigung von Präventivmaßnahmen, einschließlich Technik- und Konstruktionskontrolle, Substitution von Prozessen und Verfahren für kollektive und individuelle Aufgaben und der Verwendung persönlicher Schutzausrüstung;

c)

Anforderungen an die Überprüfung, Meldung und Beseitigung von unsicheren Arbeitsbedingungen sowie die Untersuchung und Meldung von Arbeitsunfällen an Bord.

2.

Die in Absatz 1 dieser Norm genannten Bestimmungen erfüllen folgende Kriterien:

a)

sie berücksichtigen die einschlägigen internationalen Instrumente, die sich allgemein mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie mit besonderen Gefährdungen befassen und gehen auf alle Angelegenheiten ein, die für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten relevant sind, die gegebenenfalls bei der Arbeit der Seeleute auftreten, und insbesondere jene, die nur bei der Arbeit an Bord vorkommen;

b)

sie legen die Verpflichtung des Kapitäns und/oder einer vom Kapitän bezeichneten Person fest, besondere Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung der Politik und des Programms des Schiffes im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu übernehmen; und

c)

sie geben die Befugnisse an, über die die als Sicherheitsbeauftragte des Schiffes ernannten oder gewählten Seeleute im Hinblick auf die Teilnahme an Tagungen des Sicherheitsausschusses des Schiffes verfügen; ein solcher Ausschuss wird auf Schiffen mit fünf oder mehr Seeleuten eingerichtet.

3.

Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die in der Regel 4.3 Absatz 3 genannt werden, werden nach Beratung mit den Vertretern der Verbände der Reeder und der Seeleute regelmäßig überprüft und, falls erforderlich, überarbeitet, um sich ändernden Technologien und neuen Forschungserkenntnissen Rechnung zu tragen und somit die ständige Verbesserung der Politiken und Programme im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu erleichtern und eine sichere Arbeitsumwelt für Seeleute auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats bereitzustellen.

4.

Die Anforderungen dieser Vereinbarung gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der anwendbaren internationalen Instrumente über eine zulässige Exposition gegenüber Arbeitsplatzgefahren an Bord von Schiffen und über die Entwicklung und Umsetzung der Politiken und Programme im Bereich des Arbeitsschutzes der Schiffe erfüllt werden.

5.

Die zuständige Stelle stellt sicher, dass

a)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ordnungsgemäß gemeldet werden;

b)

umfassende Statistiken über solche Unfälle und Krankheiten geführt, ausgewertet und veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit anschließenden Untersuchungen über allgemeine Unfalltendenzen und die ermittelten Gefahren;

c)

Arbeitsunfälle untersucht werden.

6.

Die Berichte und Untersuchungen über Arbeitsschutzbelange sind so gestaltet, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der Seeleute sichergestellt ist.

7.

Die zuständige Stelle trifft in Zusammenarbeit mit Verbänden der Reeder und der Seeleute Vorkehrungen dafür, dass alle Seeleute Informationen über bestimmte Gefahren an Bord von Schiffen erhalten, zum Beispiel durch Aushänge mit entsprechenden Hinweisen.

8.

Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Reeder, die eine Risikobewertung hinsichtlich des Arbeitsschutzmanagements vornehmen, auf geeignete statistische Informationen von ihren Schiffen und von allgemeinen Statistiken, die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden, Bezug nehmen.

Regel 4.4 — Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Sozialeinrichtungen an Land, soweit vorhanden, leicht zugänglich sind. Der Mitgliedstaat fördert auch die Entwicklung von Sozialeinrichtungen in bezeichneten Häfen, damit Seeleute, deren Schiffe sich in seinen Häfen befinden, Zugang zu angemessenen Sozialeinrichtungen und -diensten haben.

Norm A4.4 — Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

1.

Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Sozialeinrichtungen allen Seeleuten, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung oder der sozialen Herkunft und ungeachtet des Flaggenstaats des Schiffes, auf dem sie beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten, zur Verfügung stehen.

2.

Jeder Mitgliedstaat fördert die Schaffung von Sozialeinrichtungen in geeigneten Häfen und bestimmt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute, welche Häfen als geeignet anzusehen sind.

3.

Jeder Mitgliedstaat fördert die Einrichtung von Sozialbeiräten, deren Aufgabe es ist, die Sozialeinrichtungen und -dienste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Seeleute unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und sonstiger Entwicklungen im Seeschifffahrtssektor entsprechen.

TITEL 5

EINHALTUNG UND DURCHSETZUNG

Regel 5.1.5 — Beschwerdeverfahren an Bord

1.

Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass Schiffe unter seiner Flagge über Verfahren an Bord für eine gerechte, wirksame und zügige Behandlung von Beschwerden von Seeleuten wegen behaupteter Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte der Seeleute) verfügen.

2.

Jeder Mitgliedstaat untersagt und ahndet jede Art von Schikanierung von Seeleuten wegen der Einreichung einer Beschwerde.

3.

Die Bestimmungen dieser Regel berühren nicht das Recht der Seeleute, eine Entschädigung durch das von ihnen als geeignet erachtete Rechtsmittel zu verlangen.

Norm A5.1.5 — Beschwerdeverfahren an Bord

1.

Unbeschadet eines etwaigen breiteren Geltungsbereichs in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Gesamtarbeitsverträgen können die Seeleute von den Verfahren an Bord Gebrauch machen, um Beschwerden im Zusammenhang mit jeder Angelegenheit einzureichen, die nach ihrer Behauptung einen Verstoß gegen die Anforderungen des Übereinkommens (einschließlich der Rechte der Seeleute) darstellt.

2.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Beschwerdeverfahren an Bord vorgesehen sind, die den Anforderungen der Regel 5.1.5 entsprechen. Ziel dieser Verfahren muss es sein, Beschwerden auf der niedrigstmöglichen Ebene beizulegen. Dennoch haben die Seeleute in allen Fällen das Recht, sich unmittelbar beim Kapitän und, soweit sie dies für notwendig erachten, bei geeigneten externen Stellen zu beschweren.

3.

Die Beschwerdeverfahren an Bord umfassen das Recht der Seeleute, sich während des Beschwerdeverfahrens begleiten oder vertreten zu lassen, sowie Vorkehrungen gegen die Schikanierung von Seeleuten wegen der Einreichung einer Beschwerde. Der Ausdruck „Schikanierung“ bezeichnet alle nachteiligen Maßnahmen, die von irgendeiner Person in Bezug auf Seeleute wegen der Einreichung einer Beschwerde getroffen werden, der nicht eine offensichtlich missbräuchliche oder bösartige Absicht zugrunde liegt.

4.

Zusätzlich zu einer Kopie ihres Beschäftigungsvertrags wird allen Seeleuten eine Kopie der an Bord des Schiffes geltenden Beschwerdeverfahren ausgehändigt. Diese beinhaltet Kontaktinformationen über die zuständige Stelle im Flaggenstaat und — falls Flaggenstaat und Wohnsitzstaat der Seeleute nicht identisch sind — im Wohnsitzstaat der Seeleute sowie den Namen einer Person oder von Personen an Bord des Schiffes, die den Seeleuten auf vertraulicher Grundlage unparteiischen Rat zu ihrer Beschwerde erteilen und ihnen anderweitig bei der Anwendung der ihnen an Bord des Schiffes zur Verfügung stehenden Beschwerdeverfahren behilflich sein können.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nach erfolgten Änderungen von Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens 2006, oder wenn dies von einer der Parteien dieser Vereinbarung gewünscht wird, wird eine Überprüfung dieser Vereinbarung durchgeführt.

Die Sozialpartner schließen diese Vereinbarung unter der Bedingung, dass sie nicht vor dem Datum in Kraft tritt, an dem das Seearbeitsübereinkommen 2006 in Kraft tritt. Dieses Datum ist zwölf Monate nach dem Tag, an dem beim Internationalen Arbeitsamt die Ratifikationen von mindestens 30 Mitgliedern eingetragen sind, die zusammen über eine Bruttoraumzahl von mindestens 33 Prozent der Welthandelstonnage verfügen.

Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen als diejenigen, die in dieser Vereinbarung vorgesehen sind.

Strengere und/oder spezifischere Gemeinschaftsvorschriften bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Etwaige Gesetze, Gewohnheitsrechte oder Vereinbarungen, die günstigere Bedingungen für die betreffenden Seeleute enthalten, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Unter anderem werden von dieser Vereinbarung nicht berührt: die Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; die Richtlinie 92/29/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen; die Richtlinie 1999/63/EG des Rates zu der Europäischen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (zu ändern gemäß Anhang A dieser Vereinbarung).

Die Durchführung dieser Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Seeleute in dem von der Vereinbarung erfassten Bereich dienen.

EUROPÄISCHE TRANSPORTARBEITER-FÖDERATION (ETF)

VERBÄNDE DER REEDER IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (ECSA)

VORSITZENDER DES AUSSCHUSSES FÜR DEN SEKTORALEN DIALOG — SEEVERKEHR

BRÜSSEL, 19. MAI 2008

ANHANG A

ÄNDERUNGEN DER AM 30. SEPTEMBER 1998 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG ÜBER DIE REGELUNG DER ARBEITSZEIT VON SEELEUTEN

Bei ihren Erörterungen, die zum Abschluss ihrer Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 führten, haben die Sozialpartner zusätzlich die am 30. September 1998 geschlossene Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten überprüft, um festzustellen, ob diese den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, und um erforderliche Änderungen zu vereinbaren.

Im Ergebnis haben sich die Sozialpartner auf die folgenden Änderungen der Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geeinigt:

1.   Paragraph 1

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.“

2.   Paragraph 2 Buchstabe c

Paragraph 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bedeutet der Ausdruck ‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;“

3.   Paragraph 2 Buchstabe d

Paragraph 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bedeutet der Ausdruck ‚Reeder‘ den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.“

4.   Paragraph 6

Paragraph 6 erhält folgende Fassung:

„1.

Nachtarbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten. Im Sinne dieses Paragraphen ist der Begriff der Nacht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis zu bestimmen. Als ‚Nacht‘ gilt ein Zeitraum von mindestens neun Stunden, der spätestens um Mitternacht beginnt und nicht vor fünf Uhr morgens endet.

2.

Die zuständige Stelle kann von der strikten Einhaltung der Nachtarbeit Ausnahmen zulassen, wenn

a)

die wirksame Ausbildung der betreffenden Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde, oder

b)

die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkannten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Seeleute Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festgestellt hat, dass die Arbeit sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden auswirkt.

3.

Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten, wenn die Arbeiten ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Die Arten von Arbeiten werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen bestimmt.“

5.   Paragraph 13

Paragraph 13 Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Seeleute dürfen auf einem Schiff nicht ohne ein Zeugnis arbeiten, in welchem ihre medizinische Tauglichkeit für ihre Tätigkeit festgestellt ist.

2.

Ausnahmen hiervon sind nur in den in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Fällen zulässig.

3.

Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Seeleute vor Beginn ihrer Arbeit auf einem Schiff im Besitz eines gültigen ärztlichen Zeugnisses sein müssen, in welchem bescheinigt ist, dass sie für die zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich sind.

4.

Die zuständige Stelle schreibt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter gebührender Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Leitlinien die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung und des ärztlichen Zeugnisses vor, damit sichergestellt ist, dass das ärztliche Zeugnis den Gesundheitszustand der Seeleute im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten richtig wiedergibt.

5.

Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Die zuständige Stelle erkennt ein ärztliches Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW ausgestellt worden ist, für Zwecke der Nummern 1 und 2 dieses Paragraphen an. Bei Seeleuten, die nicht in den Geltungsbereich des STCW fallen, wird ein ärztliches Zeugnis, das dessen Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ebenfalls anerkannt.

6.

Das ärztliche Zeugnis wird durch einen qualifizierten Arzt oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Erteilung solcher Zeugnisse als qualifiziert anerkannten Person ausgestellt. Die Ärzte müssen beim Treffen ihres medizinischen Fachurteils nach Durchführung der ärztlichen Untersuchungsverfahren vollständige fachliche Unabhängigkeit genießen.

7.

Seeleuten, denen ein ärztliches Zeugnis verweigert oder denen eine Einschränkung ihrer Diensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet auferlegt worden ist, erhalten die Möglichkeit, sich einer weiteren Untersuchung durch einen anderen unabhängigen Arzt oder durch einen unabhängigen ärztlichen Gutachter zu unterziehen.

8.

Jedes ärztliche Zeugnis enthält insbesondere Angaben darüber,

a)

dass das Hör- und Sehvermögen der betreffenden Seeleute und die Farbentüchtigkeit, sofern Seeleute in Eigenschaften beschäftigt werden sollen, in denen ihre Tauglichkeit für die zu leistenden Aufgaben bei Farbenblindheit beeinträchtigt wird, sämtlich zufriedenstellend sind; und

b)

dass die betreffenden Seeleute sich nicht in einem Krankheitszustand befinden, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder sie für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

9.

Soweit nicht wegen der Besonderheit der von den betreffenden Seeleuten zu verrichtenden Tätigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist oder nach dem STCW vorgeschrieben wird, beträgt

a)

die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses höchstens zwei Jahre, es sei denn, die Seeleute sind jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer ein Jahr;

b)

die Geltungsdauer eines Zeugnisses, das die Farbentüchtigkeit betrifft, höchstens sechs Jahre.

10.

In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung von Seeleuten ohne gültiges ärztliches Zeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem sie ein ärztliches Zeugnis durch einen qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe zulassen, dass

a)

die Dauer einer solchen Zulassung drei Monate nicht überschreitet; und

b)

die betreffenden Seeleute im Besitz eines nicht mehr gültigen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums sind.

11.

Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, bleibt es gültig, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem die Seeleute ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.

12.

Die ärztlichen Zeugnisse für Seeleute auf Schiffen, die normalerweise zu internationalen Reisen verwendet werden, müssen mindestens auf Englisch ausgestellt werden.“

Die nachfolgenden Sätze des Paragraphen 13 Nummer 1 (Sätze 2 und 3) und Paragraph 13 Nummer 2 werden als Nummern 13 bis 15 angefügt.

6.   Paragraph 16

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle Seeleute haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen je Beschäftigungsmonat beziehungsweise für nicht vollständige Monate anteilig zu berechnen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

(2009/392/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 5. Mai 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union abgeschlossen.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2008 und bis zu seinem späteren endgültigen Abschluss ist das Protokoll am 27. Mai 2008 im Namen der Europäischen Kommission und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(3)

Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation der Genehmigung vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


PROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

andererseits,

zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll von 2004“ genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

IN DER ERWÄGUNG, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragsparteien des Abkommens.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

Artikel 2

Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

1.

Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung:

„DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,THE PORTUGUESE REPUBLIC,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,“

2.

Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b)   Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien oder Rumäniens sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.

Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums, notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Maßnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.

Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.“;

b)

Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:

„(2b)   Die Schweiz und die Republik Bulgarien und Rumänien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE: (1)-Codes 01.41; 45.1 bis 4; 74.60; 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1b, 2b, 3b und 4c genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten (2) und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.

Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Maßnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmaßnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Maßnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.

Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.

c)

Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:

„(3b)   Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäß dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse (3) vorbehalten.

Zeitraum

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Bis zum Ende des ersten Jahres

362

3 620

Bis zum Ende des zweiten Jahres

523

4 987

Bis zum Ende des dritten Jahres

684

6 355

Bis zum Ende des vierten Jahres

885

7 722

Bis zum Ende des fünften Jahres

1 046

9 090

d)

Nach Absatz 4b wird folgender Absatz eingefügt:

„(4c)   Nach Ende des in Absatz 1b und in diesem Absatz genannten Zeitraums gilt bis zu 10 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien Artikel 10 Absatz 4 für Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten.

Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen notifizieren die Schweiz und jeder neue Mitgliedstaat, der Übergangsmaßnahmen anwendet, diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 2b Unterabsatz 2 genannten fünfjährigen Übergangszeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1b, 2b und 3b beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1b genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:

Zeitraum

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr

Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr

Bis zum Ende des sechsten Jahres

1 126

10 457

Bis zum Ende des siebten Jahres

1 207

11 664“

e)

Nach Absatz 5a wird folgender Absatz eingefügt:

„(5b)   Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1b, 2b, 3b, und 4c, insbesondere die des Absatzes 2b über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.“

3.

In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b“ durch den Verweis auf „Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c“ ersetzt.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

Artikel 4

(1)   Anhang II des Abkommens wird gemäß Anhang 2 dieses Protokolls geändert.

(2)   Anhang III des Abkommens wird durch Beschluss des mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.

Artikel 5

(1)   Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Protokolls.

(2)   Dieses Protokoll sowie das Protokoll von 2004 sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

(1)   Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Der Rat der Europäischen Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist.

Artikel 8

Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des Abkommens einschließlich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind gleichermaßen verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt diese neuen verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens.

Съставено в Брюксел, на двадесет и седми май две хиляди и осма година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de mayo de dos mil ocho.

V Bruselu dne dvacátého sedmého května dva tisíce osm.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende maj to tusind og otte.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta maikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Μαΐου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of May in the year two thousand and eight.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept mai deux mille huit.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette maggio duemilaotto.

Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit septītajā maijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų gegužės dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év május havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste mei tweeduizend acht.

Sporządzono w Brukseli, dnia dwudziestego siódmego maja roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Maio de dois mil e oito.

Întocmit la Bruxelles, douăzeci și șapte mai două mii opt.

V Bruseli dňa dvadsiateho siedmeho mája dvetisícosem.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega maja leta dva tisoč osem.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde maj tjugohundraåtta.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


(1)  NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Arbeitnehmer können im Rahmen der in Absatz 3b genannten Höchstzahlen auch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für weniger als vier Monate beantragen.“

(3)  Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund des Protokolls von 2004 Vertragsparteien dieses Abkommens wurden, sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden.“;

ANHANG 1

Übergangsmaßnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen

1.   Republik Bulgarien

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Bulgarien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

2.   Rumänien

Rumänien kann die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Rumänien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die im Hoheitsgebiet Rumäniens weder niedergelassen sind, noch eine Zweigniederlassung oder Vertretung haben, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Rumänien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des Absatzes 1 noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Rumänien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die in Rumänien weder niedergelassen noch registriert sind, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

ANHANG 2

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert:

a)

unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:

 

„Bulgarien — Schweiz

Keine.

 

Rumänien — Schweiz

Gegenstandslos.“

b)

unter Buchstabe j betreffend Anhang III, Teil B wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:

 

„Bulgarien — Schweiz

Keine.

 

Rumänien — Schweiz

Gegenstandslos.“

2.

Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt:

„Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

3.

Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt:

„Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

4.

Unter der Überschrift „Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen“ wird unter den Nummern „4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…“, „4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136 …“ und „4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150…“ jeweils nach „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,….“ und unter Punkt „4.77: Beschluss Nr. 192…“ Folgendes eingefügt:

„Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“

5.

Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgariens oder Rumäniens sind, gilt bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANPASSUNG VON ANHANG III DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Umsetzung des Abkommens Anhang III möglichst rasch angepasst wird, um u. a. die Richtlinie 2005/36/EG geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG und neue Einträge der Schweiz aufzunehmen.

ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER UNTERZEICHNUNG

Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 282 langfristige und 1 006 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 2 011 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/63


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Mai 2009

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

(2009/393/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2007 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2009. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Getreidehandels-Übereinkommen vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.


20.5.2009   

DE

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L 124/64


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Mai 2009

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

(2009/394/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem mehrmals für weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2007 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2009. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.


Kommission

20.5.2009   

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L 124/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2009

über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3744)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/395/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG (2) (nachfolgend „die Richtlinie“) beginnt die Kommission mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren (nachfolgend „das Prüfprogramm“).

(2)

Temephos wurde als vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff von Biozid-Produkten für andere als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 98/8/EG genannten Zwecke im Verkehr befindlich identifiziert. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden keine Unterlagen zur Unterstützung der Aufnahme von Temephos in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie eingereicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (3) mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, mit Wirkung vom 1. September 2006 aufheben. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 (nachfolgend „die Verordnung“), dürfen Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(4)

Artikel 5 der Verordnung enthält die Bedingungen, unter denen Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Ausnahme von den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung beantragen können sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahme.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/226/EG der Kommission (4) wurde eine solche Ausnahme für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements gewährt. Die Ausnahmeregelung gilt bis zum 14. Mai 2009.

(6)

Frankreich hat bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 14. Mai 2010 beantragt und Unterlagen vorgelegt, die die Notwendigkeit einer weiteren Anwendung von Temephos belegen. Die Kommission hat den Antrag Frankreichs am 13. Februar 2009 auf elektronischem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Während der 60-tägigen öffentlichen Konsultation wurden keine Einwände gegen diesen Antrag vorgebracht.

(7)

Angesichts des Umfangs der Ausbrüche durch Mücken übertragener Krankheiten in den französischen überseeischen Departements sollte die Anwendung von Temephos in Fällen, in denen eine Behandlung mit anderen Wirkstoffen oder Biozid-Produkten nicht wirksam ist, weiterhin zugelassen werden. Eine weitere Verlängerung der Auslaufphase für diesen Wirkstoff scheint daher erforderlich, um seine Ersetzung durch andere geeignete Wirkstoffe zu ermöglichen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Frankreich das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos (EC-Nr. 222-191-1; CAS-Nr. 3383-96-8) enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements bis zum 14. Mai 2010 zulassen.

Artikel 2

(1)   Bei der Zulassung des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 stellt Frankreich sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind;

b)

die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat;

c)

wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

d)

Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;

e)

die Inhaber der Zulassung oder Frankreich suchen gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke.

(2)   Frankreich informiert die Kommission spätestens bis zum 14. Mai 2010 über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 47.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

20.5.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/67


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2009

über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU

(2009/396/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

nach Anhörung des Kommunikationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG tragen die nationalen Regulierungsbehörden zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie u. a. untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis sicherzustellen. Allerdings wurde bei der Auswertung von über 850 Maßnahmenentwürfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG mitgeteilt wurden, festgestellt, dass es bei der Regulierung der Anrufzustellungsentgelte immer noch an Abstimmung mangelt.

(2)

Auch wenn in den meisten Mitgliedstaaten in der Regel auf die eine oder andere Art eine Orientierung an den Kosten vorgesehen ist, sind die Maßnahmen zur Preiskontrolle von Land zu Land nach wie vor uneinheitlich. Auch gibt es eine breite Palette bei der Auswahl der Instrumente zur Feststellung der Kosten und bei der Anwendung dieser Instrumente. Damit wird die Spanne zwischen den in der Europäischen Union auf der Vorleistungsebene geltenden Zustellstellungsentgelten noch größer, was sich nur zum Teil mit nationalen Besonderheiten erklären lässt. Dies wurde auch von der mit dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission (2) eingesetzten Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) in ihrem „Gemeinsamen Standpunkt zur Symmetrie von Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelten“ festgestellt. So haben nationale Regulierungsbehörden vielfach kleineren Betreibern von Fest- oder Mobilfunknetzen höhere Zustellungsentgelte mit der Begründung genehmigt, dass diese Betreiber neu auf dem Markt sind und keine Größeneinsparungen erzielen können und/oder eine andere Kostenstruktur aufweisen. Diese Asymmetrien bestehen sowohl innerhalb nationaler Grenzen als auch grenzübergreifend, wenngleich sie nach und nach abnehmen. Die ERG hat in ihrem gemeinsamen Standpunkt festgestellt, dass die Zustellungsentgelte in der Regel symmetrisch sein sollten und Abweichungen ausreichend begründet werden müssten.

(3)

Eine erhebliche regulatorische Ungleichbehandlung von Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelten führt zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen. So ist zwar einerseits davon auszugehen, dass die Betreiber auf den Zustellungsmärkten aufgrund der Gegenseitigkeit von der Zusammenschaltung profitieren, doch stehen sie andererseits im Wettbewerb um die Endkunden, weshalb die Zustellungsentgelte einen bedeutenden Strategie- und Wettbewerbsfaktor darstellen können. Übersteigen die Zustellungsentgelte die effizienten Kosten, führt dies zu erheblichen Verlagerungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und den Endkunden. Ferner kann dies auf Märkten, auf denen Betreiber asymmetrische Marktanteile halten, zu deutlich höheren Zahlungen von kleineren an größere Wettbewerber führen. Außerdem sind die Mobilfunk-Zustellungsentgelte in einigen Mitgliedstaaten, absolut gesehen, nach wie vor hoch, verglichen nicht nur mit den Entgelten in einigen Ländern außerhalb der Europäischen Union, sondern auch mit den Festnetz-Zustellungsentgelten im Allgemeinen, was sich in hohen, wenngleich rückläufigen Preisen für die Endkunden niederschlägt. Hohe Zustellungsentgelte führen in der Regel zu hohen Endkundenpreisen für abgehende Anrufe, was sich auf die Nutzungsrate auswirkt und damit auch auf das Wohl der Verbraucher.

(4)

Die bislang mangelnde Abstimmung bei der Anwendung der Kostenrechnungsgrundsätze auf die Zustellungsmärkte macht deutlich, wie notwendig ein gemeinsames Konzept ist, das größere Rechtssicherheit schafft, potenziellen Investoren entsprechende Anreize gibt und den Verwaltungsaufwand für die Betreiber verringert, die bereits in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Das Ziel einer einheitlichen Regulierung auf den Zustellungsmärkten ist unbestritten und von den nationalen Regulierungsbehörden auch anerkannt. Es wurde auch von der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Prüfung der gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG mitgeteilten Maßnahmenentwürfe wiederholt zum Ausdruck gebracht.

(5)

Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste schreibt u. a. die Einführung der notwendigen und geeigneten Kostenrechnungsmechanismen sowie die Verpflichtung zur Preiskontrolle vor, und zwar insbesondere in den Artikeln 9, 11 und 13 in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (3).

(6)

Mit der Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (4) wurde ein Rahmen für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen für die Kostenrechnung und die getrennte Buchführung geschaffen, der dazu beitragen soll, die Transparenz der vorgeschriebenen Rechnungslegungssysteme, der Verfahren, der Abschlussprüfung und der Berichterstattung zum Vorteil aller Beteiligten zu verbessern.

(7)

Die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene ist ein Dienst, der notwendig ist, um Anrufe zu den gewählten Anschlüssen (bei Festnetzen) oder zu Mobilfunkteilnehmern (bei Mobilfunknetzen) zustellen zu können. Die Entgeltberechnung in der EU stützt sich auf das „Calling-Party-Network-Pays“-Prinzip, demzufolge das Zustellungsentgelt vom angerufenen Netz festgesetzt und vom Netz des Anrufers bezahlt wird. Dem angerufenen Teilnehmer wird dieser Dienst nicht berechnet, so dass er in der Regel keinen Grund hat, auf den Zustellungspreis seines Netzbetreibers zu reagieren. Vor diesem Hintergrund richten die Regulierungsbehörden ihr Augenmerk vor allem auf die überhöhten Preise. Hohe Zustellungsentgelte werden letztlich durch höhere Gesprächsentgelte der Endnutzer wieder hereingeholt. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche Probleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunkzustellungsmärkten regelmäßig. Da die Betreiber der Zustellungsdienste in der Lage und versucht sind, die Preise weit über die Kosten anzuheben, gilt die Orientierung an den Kosten als das am besten geeignete Mittel, um dieses Problem mittelfristig in den Griff zu bekommen. Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/19/EG sollte die Art der Kostendeckung den jeweiligen Umständen angemessen sein. Angesichts der Besonderheiten der Anrufzustellungsmärkte und der sich daraus ergebenden Wettbewerbs- und Verteilungsbedenken, hat die Kommission bereits seit langem festgestellt, dass die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, das sich auf effiziente Kosten und die Anwendung symmetrischer Zustellungsentgelte stützt, die Effizienz und einen tragfähigen Wettbewerb fördern würde, was im Hinblick auf Preis- und Dienstangebote den Endnutzern zugute käme.

(8)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG sind die nationalen Regulierungsbehörden ferner verpflichtet, den Wettbewerb zu fördern, indem sie unter anderem sicherstellen, dass alle Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen und dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen kommt. Hierzu sollten im Sinne einer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten für die regulierten Zustellungsdienste so bald wie möglich nur noch die Kosten berechnet werden, die einem effizienten Betreiber entstehen.

(9)

In einem wettbewerbsbestimmten Umfeld fallen für die Betreiber die laufenden Kosten ins Gewicht, denn sie erhalten keinen Ausgleich für Kosten, die ihnen aufgrund von ineffizienten Strukturen entstehen. Angaben zu den historischen Kosten müssen daher in laufende Kosten umgerechnet werden, um die Kosten eines effizienten Betreibers widerzuspiegeln, der moderne Technik einsetzt.

(10)

Betreiber, denen die tatsächlichen Kosten für die Zustellung erstattet werden, haben kaum Anreize, ihre Effizienz zu erhöhen. Das Bottom-up-Modell entspricht dem Konzept eines Netzes, das von einem effizienten Betreiber aufgebaut wird, wobei sich ein Wirtschafts- bzw. Entwicklungsmodell eines effizienten Netzes auf die laufenden Kosten stützt. Es berücksichtigt, welche Menge an Ausrüstung benötigt wird und nicht die tatsächlich zur Verfügung gestellte Menge, ebenso wenig wie Folgekosten.

(11)

Da sich das Bottom-up-Modell weitestgehend auf abgeleitete Daten stützt, z. B. werden die Netzkosten mit Hilfe der Daten der Gerätehersteller berechnet, möchten die Regulierungsbehörden möglicherweise die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit den Ergebnissen des Top-down-Modells zusammenführen, um möglichst solide Daten zu erhalten und um große Abweichungen bei den Betriebskosten, den Kapitalkosten und der Kostenzuweisung zwischen einem hypothetischen und einem realen Betreiber zu vermeiden. Um etwaige Unzulänglichkeiten wie etwa Informationsasymmetrien des Modells zu ermitteln und zu beheben, können die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit den Ergebnissen eines entsprechenden Top-down-Modells, das auf geprüfte Rechnungsdaten zurückgreift, vergleichen.

(12)

Das Kostenrechnungsmodell sollte sich auf eine Auswahl effizienter Technologien stützen, die — soweit sie ermittelt werden können — im betrachteten Zeitraum zur Verfügung stehen. Folglich könnte bei einem heute konzipierten Bottom-up-Modell für Festnetze prinzipiell von einem Kernnetz der nächsten Generation (NGN) ausgegangen werden. Für Mobilfunknetze sollte das Bottom-up-Modell in Vorwegnahme der künftigen Situation so konzipiert sein, dass sich der Netzzugang sowohl an 2G- als auch 3G-Technik orientiert, während für das Kernnetz von einem Netz der nächsten Generation ausgegangen werden könnte.

(13)

Angesichts der Besonderheiten der Anrufzustellungsmärkte sollten die Kosten der Zustellungsdienste zukunftsorientiert mit Blick auf die langfristigen zusätzlichen Kosten („long-run incremental costs“ — LRIC) berechnet werden. Bei einem solchen von den langfristigen zusätzlichen Kosten ausgehenden Modell werden alle Kosten zu Variablen. Da davon auszugehen ist, dass das Anlagevermögen langfristig ersetzt wird, ermöglicht die Festlegung der Gebühren anhand dieses Modells eine effiziente Kostendeckung. „LRIC“-Modelle berücksichtigen nur solche Kosten, die durch die Bereitstellung einer bestimmten zusätzlichen Leistung entstehen. Ein auf zusätzliche Kosten gestütztes Konzept, das nur effizient entstandene Kosten berücksichtigt, die nicht entstehen würden, wenn der den Mehrkosten zugrunde liegende Dienst nicht mehr bereitgestellt würde (also vermeidbare Kosten), fördert die effiziente Bereitstellung und Nutzung und hält etwaige Wettbewerbsverzerrungen gering. Je weiter sich die Anrufzustellungsentgelte von den Zusatzkosten entfernen, desto größer sind die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und/oder zwischen Betreibern mit asymmetrischen Marktanteilen und Verkehrsflüssen. Daher ist es gerechtfertigt, einen reinen, auf langfristige zusätzliche Kosten gestützten Ansatz anzuwenden, wobei es sich bei der relevanten zusätzlichen Leistung um den Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene handelt und nur vermeidbare Kosten berücksichtig werden. Ein LRIC-Ansatz würde auch eine Deckung sämtlicher festen und variablen Kosten ermöglichen (da bei den Festkosten davon ausgegangen wird, dass sie langfristig variabel werden), die bei der Bereitstellung des Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene zusätzlich entstehen, was eine effiziente Kostendeckung erleichtern würde.

(14)

Als vermeidbare Kosten gilt die Differenz zwischen den festgestellten langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den festgestellten langfristigen Kosten dieses die gesamte Bandbreite von Diensten bereitstellenden Betreibers ohne Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene für Dritte (d. h. die Kosten, die einem Betreiber, der keine Zustellungsdienste an Dritte anbietet, entstehen). Damit die Kosten in geeigneter Weise zugeordnet werden können, ist zwischen verkehrsabhängigen Kosten, d. h. den mit steigendem Verkehrsaufkommen anwachsenden festen und variablen Kosten, und verkehrsunabhängigen Kosten, d. h. den Kosten, die nicht mit dem wachsenden Verkehrsaufkommen steigen, zu unterscheiden. Um feststellen zu können, welche für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene relevanten Kosten vermeidbar sind, dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Außerdem kann es sich anbieten, die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten zuzuordnen (wie Verbindungsaufbau, SMS, MMS, Breitband, Mietleitungen), wobei die Anrufzustellung auf Vorleistungsebene als letzter Dienst zu berücksichtigen ist. Die auf die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene entfallenden Kosten dürften damit nur so hoch sein wie die für die Bereitstellung des Dienstes entstandenen Zusatzkosten. Daraus ergibt sich, dass mit Hilfe einer auf die langfristigen zusätzlichen Kosten gestützten Kostenrechnung für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene auf den Festnetz- und Mobilfunkmärkten nur die Kosten gedeckt werden können, die vermieden werden, wenn die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene nicht länger für Dritte erbracht wird.

(15)

Es ist festzustellen, dass die Anrufzustellung ein Dienst ist, der für beide Gesprächsteilnehmer — den anrufenden und den angerufenen — von Vorteil ist (wenn der angerufene Teilnehmer keinen Vorteil daraus hätte, würde er das Gespräch nicht annehmen), was wiederum darauf schließen lässt, dass beide Parteien einen Anteil an der Entstehung der Kosten haben. Würden die Preise kostenorientiert nach dem Grundsatz der Kostenverursachung festgelegt, müsste der Verursacher diese Kosten tragen. Es liegt im Wesen der Anrufzustellungsmärkte, dass die Kosten von beiden Seiten verursacht werden, weshalb nicht alle damit verbundenen Kosten über die auf der Vorleistungsebenen regulierten Zustellungsentgelte gedeckt werden müssen. Für die Zwecke dieser Empfehlung können allerdings sämtliche vermeidbaren Kosten der Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene über die Vorleistungsentgelte gedeckt werden, d. h. solche Kosten, die infolge eines höheren Vorleistungsverkehrs steigen.

(16)

Bei der Festlegung der Zustellungsentgelte sollte jede Abweichung von dem jeweils ermittelten effizienten Kostenniveau auf objektiven Kostenunterschieden beruhen, auf die die Betreiber keinen Einfluss haben. Bei den Festnetzen wurden keine solchen objektiven Kostenunterschiede außerhalb der Kontrolle der Betreiber festgestellt. Bei den Mobilfunknetzen kann die ungleichmäßige Frequenzzuteilung als externer Faktor gelten, der sich zwischen den Mobilfunkbetreibern in Kostenunterschieden je Einheit niederschlägt. Externe Kostenunterschiede können dann entstehen, wenn Frequenzzuteilungen nicht nach Marktgesichtspunkten, sondern der Reihe nach erfolgen. Bei einer marktgestützten Frequenzzuteilung, etwa im Zuge einer Versteigerung oder im Falle eines vorhandenen Sekundärmarktes, werden die frequenzbedingten Kostenunterschiede zunehmend intern bestimmt und dürften deutlich geringer sein oder ganz entfallen.

(17)

Auch Marktneulingen auf den Mobilfunkmärkten könnten übergangsweise so lange höhere Stückkosten erlaubt werden, bis sie eine effiziente geschäftliche Größenordnung erreicht haben. In solchen Fällen können die nationalen Regulierungsbehörden — nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem Endkundenmarkt Hindernisse beim Eintritt in den Markt und bei dessen Ausweitung bestehen — ihnen gestatten, ihre im Vergleich zu einem Musterbetreiber höheren Zusatzkosten über einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren nach dem Markteintritt zu amortisieren. Entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt der Gruppe der Europäischen Regulierungsstellen ist vernünftigerweise von einem Zeitrahmen von vier Jahren für den Abbau von Asymmetrien auszugehen. Dies stützt sich auf die Annahme, dass es auf dem Mobilfunkmarkt drei bis vier Jahre nach Markteintritt dauern dürfte, bis ein Marktanteil von 15 bis 20 % und damit der jeweilige effiziente Mindestumfang erreicht wird. Hierin liegt der Unterschied zur Situation für Marktneulinge auf Festnetzmärkten, die ihre Stückkosten niedrig halten können, indem sie ihre Netze in bestimmten geografischen Gebieten auf Verbindungen mit hoher Verkehrsdichte konzentrieren und/oder entsprechende Netzkapazitäten von den bereits dort tätigen Betreibern anmieten.

(18)

Vorzugsweise sollte ein Abschreibungsverfahren gewählt werden, das den wirtschaftlichen Wert eines Anlagevermögens widerspiegelt. Ist jedoch die Entwicklung eines robusten wirtschaftlichen Abschreibungsmodells nicht möglich, sind andere Konzepte denkbar, wie die lineare Abschreibung, die Annuitäten-Methode und die „Tilted-Annuities“-Methode. Ausschlaggebend für die Wahl eines der alternativen Konzepte ist, wie nah sie an ein wirtschaftliches Abschreibungsmaß herankommen. Sollte also die Entwicklung eines robusten wirtschaftlichen Abschreibungsmodells nicht möglich sein, so sollte das Abschreibungsprofil jedes wichtigen Anlagevermögens beim Bottom-up-Modell getrennt geprüft und das Konzept gewählt werden, das ein der wirtschaftlichen Abschreibung vergleichbares Abschreibungsprofil ergibt.

(19)

Hinsichtlich einer effizienten geschäftlichen Größenordnung gelten unterschiedliche Überlegungen, je nachdem, ob es sich um den Festnetz- oder Mobilfunkmarkt handelt. Der im Festnetz- und Mobilfunksektor für die verschiedenen Ebenen jeweils geltende effiziente Mindestumfang hängt von den jeweiligen regulatorischen und gewerblichen Gegebenheiten ab.

(20)

Bei der Regulierung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden Betreiber weder davon ausschließen noch ihnen untersagen, für die Zukunft alternative Vorkehrungen für den Austausch des Zustellungsverkehrs zu treffen, vorausgesetzt, dass diese Vorkehrungen mit dem Wettbewerb vereinbar sind.

(21)

Ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2012 sollte für die nationalen Regulierungsbehörden lang genug sein, um das Kostenrechnungsmodell einzuführen, den Betreibern Zeit genug lassen, ihre Geschäftspläne entsprechend anzupassen, und gleichzeitig dem drängenden Bedürfnis der Endkunden Rechnung tragen, größtmöglichen Nutzen aus effizienten kostengestützten Zustellungsentgelten zu ziehen.

(22)

Finanziell knapp ausgestattete nationale Regulierungsbehörden benötigen möglicherweise eine zusätzliche Übergangsfrist, um das empfohlene Kostenmodell auszuarbeiten. In diesem Fall darf eine nationale Regulierungsbehörde, die nachweisen kann (z. B. durch Benchmarking), dass ein anderes auf die laufenden Kosten gestütztes Verfahren als das Bottom-up-„LRIC“-Modell im Ergebnis mit dieser Empfehlung vereinbar ist und effiziente Ergebnisse hervorbringt, die wettbewerblichen Gesichtspunkten genügen, bis zum 1. Juli 2014 vorübergehend auf ein alternatives Konzept gestützte Preise festsetzen. In Fällen, in denen es für diese knapp ausgestatteten nationalen Regulierungsbehörden objektiv unverhältnismäßig wäre, die empfohlene Kostenrechnungsmethode nach diesem Zeitpunkt anzuwenden, dürfen diese nationalen Regulierungsbehörden eine alternative Methode bis zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Empfehlung weiter anwenden, sofern nicht das für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission eingerichtete Gremium, einschließlich dessen entsprechende Arbeitsgruppen, ausreichende praktische Unterstützung und Anleitung zur Überwindung dieser Mittelknappheit und insbesondere der Kosten zur Anwendung der empfohlenen Methode bereitstellen. Jedwedes solches aus alternativen Methoden hervorgehende Ergebnis sollte die durchschnittlichen Zustellungsentgelte nicht übersteigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden, die die empfohlene Kostenrechnungsmethode anwenden, festgelegt wurden.

(23)

Diese Empfehlung wurde einer öffentlichen Konsultation unterzogen —

EMPFIEHLT:

1.

Nationale Regulierungsbehörden, die Betreiber aufgrund einer gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG durchgeführten Marktanalyse als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen (nachstehend als „Festnetz- und Mobilfunkzustellungsmärkte“ bezeichnet) einstufen und diesen Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG auferlegen, sollten Zustellungsentgelte festlegen, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen. Damit müssen diese auch symmetrisch sein. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden wie folgt verfahren.

2.

Es wird empfohlen bei der Bewertung der effizienten Kosten die laufenden Kosten zugrunde zu legen und nach einem Bottom-up-Modell zu verfahren, das sich zur Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC) stützt.

3.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit denen eines Top-down-Modells, das auf geprüfte Rechnungsdaten zurückgreift, vergleichen, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu überprüfen und zu verbessern, und entsprechende Anpassungen vornehmen.

4.

Das Kostenrechnungsmodell sollte sich auf effiziente Technologien stützen, die im betrachteten Zeitraum zur Verfügung stehen. Für den Kernteil sowohl der Festnetze als auch der Mobilfunknetze könnte deshalb von einem Netz der nächsten Generation (NGN) ausgegangen werden. Auch der Zugangsteil der Mobilfunknetze sollte sich auf 2G- und 3G-Telefontechnik stützen.

5.

Die hier genannten unterschiedlichen Kostenkategorien sollten wie folgt festgelegt werden:

a)

„Zusatzkosten“ sind Kosten, die vermieden werden können, wenn eine bestimmte Leistung nicht mehr erbracht wird (auch vermeidbare Kosten genannt).

b)

„Verkehrsabhängige Kosten“ sind feste und variable Kosten, die mit wachsendem Verkehrsaufkommen steigen.

6.

Im Rahmen des „LRIC“-Modells gilt als relevante Zusatzleistung die auf der Vorleistungsebene für Dritte erbrachte Anrufzustellung. Dies setzt voraus, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung der zusätzlichen Kosten feststellen, wie hoch die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Anrufzustellung für Dritte auf der Vorleistungsebene ist. Zwischen verkehrsabhängigen Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten ist zu unterscheiden, wobei letztere bei der Berechnung der Vorleistungs-Zustellungsentgelte nicht berücksichtigt werden. Um die relevanten Zusatzkosten zu ermitteln, wird empfohlen, die verkehrsbedingten Zusatzkosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zuzuordnen, wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass nur solche Kosten, die vermieden werden, wenn ein Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene nicht länger für Dritte erbracht wird, den regulierten Anrufzustellungsdiensten zugewiesen werden sollten. Die Grundsätze, nach denen die Zusatzkosten der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in Fest- bzw. Mobilfunknetzen berechnet werden, sind im Anhang dargelegt.

7.

Empfohlen wird, zur Abschreibung des Anlagevermögens soweit wie möglich auf die wirtschaftliche Abschreibung zurückzugreifen.

8.

Bei der Entscheidung über die geeignete effiziente geschäftliche Größenordnung des im Modell angenommenen Betreibers sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Grundsätze für die Festlegung der geeigneten Größenordnung in Fest- und Mobilfunknetzen berücksichtigen, wie sie im Anhang dargelegt sind.

9.

Werden effiziente Kostenniveaus festgelegt, die von den oben genannten Grundsätzen abweichen, sind diese durch objektive Kostenunterschiede, auf die der betreffende Betreiber keinen Einfluss hat, zu begründen. Solche objektiven Kostenunterschiede können auf den Mobilfunkmärkten aufgrund ungleicher Frequenzzuteilungen auftreten. Enthält das Kostenrechnungsmodell die Kosten für den Erwerb zusätzlicher Frequenzen für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene, sollten die nationalen Regulierungsbehörden etwaige objektive Kostenunterschiede regelmäßig überprüfen und dabei u. a. berücksichtigen, ob damit gerechnet werden kann, dass zusätzliche Frequenzbänder über eine marktgestützte Zuteilung zur Verfügung gestellt werden, wodurch etwaige Kostenunterschiede aus bestehenden Zuteilungen wegfallen, oder ob dieser relative Kostennachteil in dem Maße abnimmt, wie der Marktanteil der neuen Marktteilnehmer zunimmt.

10.

Kann nachgewiesen werden, dass einem Marktneuling auf dem Mobilfunkmarkt, der unter dem Effizienzminimum bleibt, höhere zusätzliche Stückkosten entstehen als dem Musterbetreiber, können die nationalen Regulierungbehörden — nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem Endkundenmarkt Hindernisse beim Eintritt in den Markt und bei dessen Ausweitung bestehen — gestatten, dass diese höheren Kosten während eines Übergangszeitraums über regulierte Zustellungsentgelte amortisiert werden. Ein solcher Zeitraum darf vier Jahre nach Markteintritt nicht überschreiten.

11.

Diese Empfehlung ergeht unbeschadet der bisherigen Regulierungsentscheidungen, die die nationalen Regulierungsbehörden auf den hier genannten Gebieten erlassen haben. Dessen ungeachtet sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Zustellungsentgelte bis zum 31. Dezember 2012 kosteneffizient und symmetrisch umgesetzt werden, abhängig von den jeweiligen objektiven Kostenunterschieden gemäß den Ziffern 9 und 10.

12.

Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen eine nationale Regulierungsbehörde, insbesondere aufgrund von Mittelknappheit nicht in der Lage ist, das empfohlene Kostenrechnungsmodell rechtzeitig abzuschließen und in denen sie den Nachweis erbringen kann, dass ein anderes auf die laufenden Kosten gestütztes Verfahren als das Bottom-up-„LRIC“-Modell im Ergebnis mit dieser Empfehlung vereinbar ist und effiziente Ergebnisse hervorbringt, die wettbewerblichen Gesichtspunkten genügen, kann sie bis zum 1. Juli 2014 vorübergehend auf ein alternatives Konzept gestützte Preise festsetzen. In Fällen, in denen es für diese knapp ausgestatteten nationalen Regulierungsbehörden objektiv unverhältnismäßig wäre, die empfohlene Kostenrechnungsmethode nach diesem Zeitpunkt anzuwenden, dürfen diese nationalen Regulierungsbehörden eine alternative Methode bis zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Empfehlung weiter anwenden, sofern nicht das für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission eingerichtete Gremium, einschließlich dessen entsprechende Arbeitsgruppen, ausreichende praktische Unterstützung und Anleitung zur Überwindung dieser Mittelknappheit und insbesondere der Kosten zur Anwendung der empfohlenen Methode bereitstellen. Jedwedes solches aus alternativen Methoden hervorgehende Ergebnis sollte die durchschnittlichen Zustellungsentgelte nicht übersteigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden, die die empfohlene Kostenrechnungsmethode anwenden, festgelegt wurden.

13.

Diese Empfehlung wird spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

14.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(4)  ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 64.


ANHANG

Grundsätze zur Berechnung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene in Festnetzen

Als relevante Zusatzkosten (d. h. vermeidbare Kosten) des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes gilt die Differenz zwischen den festgestellten langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Zustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene.

Um eine angemessene Zuweisung dieser Kosten sicherzustellen, ist zwischen verkehrsbedingten Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten zu unterscheiden. Zum Zwecke der Berechnung der Zustellungskosten auf der Vorleistungsebene dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Von den verkehrsbedingten Kosten sollten nur die Kosten der jeweiligen zusätzlichen Zustellungsleistung berücksichtigt werden, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden. Diese vermeidbaren Kosten können berechnet werden, indem die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden (wie Verbindungsaufbau, Datendienste, IPTV), wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten dem Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden.

In der Regel erfolgt die Abgrenzung zwischen den verkehrsabhängigen und den verkehrsunabhängigen Kosten an dem Punkt, an dem eine erste Verkehrskonzentration auftritt. Bei einem herkömmlichen Telefonnetz (PSTN) befindet sich dieser Punkt auf der dem öffentlichen Netz zugewandten Seite der Leitungsanschlusskarte in einem (entfernten) Konzentrator. Das Breitband-Pendant für Netze der nächsten Generation ist die DSLAM/MSAN (1) -Leitungsanschlusskarte. Befindet sich das DSLAM/MSAN in einem Verteilerkasten, ist zu prüfen, ob die bisherige Teilnehmeranschlussleitung zwischen dem Verteilerkasten und dem MDF gemeinsam genutzt wird und als Teil der verkehrsabhängigen Kostenkategorie zu behandeln ist. In diesem Fall erfolgt die Abgrenzung zwischen den verkehrsabhängigen und -unabhängigen Kosten am Verteilerkasten. Wurden für den Anrufzustellungsdienst eigene, technologieunabhängige Kapazitäten geschaffen, erfolgt die Kostenabgrenzung am Punkt des (entfernten) Konzentrators.

Entsprechend dem vorstehend skizzierten Konzept wären solche Zusatzkosten für Anrufzustellungsdienste beispielsweise die Kosten für die zusätzliche Netzkapazität, die für die Abwicklung des zusätzlichen Vorleistungsverkehrs notwendig wurde (d. h. zusätzliches Netz, Infrastruktur, sofern sie sich auf diesen zusätzlichen Kapazitätsbedarf beziehen), sowie die zusätzlichen gewerblichen Vorleistungskosten und die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene verursachten Kosten.

Um die effiziente Größenordnung eines Betreibers für die Zwecke des Kostenrechnungsmodells festzulegen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass Festnetzbetreiber die Möglichkeit haben, ihre Netze in bestimmten geografischen Gebieten aufzubauen und sich auf Verbindungen mit hoher Verkehrsdichte zu konzentrieren und/oder entsprechende Netzkapazitäten von den bereits dort tätigen Betreibern zu mieten. Bei der Festlegung des einheitlichen effizienten Mindestumfangs für den Musterbetreiber sollten die nationalen Regulierungsbehörden daher darauf achten, einen effizienten Marktzugang zu fördern, aber auch anerkennen, dass unter bestimmten Bedingungen kleinere Betreiber in kleineren geografischen Gebieten geringere Stückkosten haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass kleinere Betreiber, die mit den Größenvorteilen der größten Betreiber in ausgedehnteren geografischen Gebieten nicht mithalten können, eher Vorleistungsdienste erwerben als dass sie selbst Zustellungsdienste anbieten.

Grundsätze zur Berechnung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene in Mobilfunknetzen

Als relevante Zusatzkosten (d. h. vermeidbare Kosten) des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes gilt die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers ohne Bereitstellung eines Zustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene.

Um eine angemessene Zuweisung dieser Kosten sicherzustellen, ist zwischen verkehrsbedingten Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten zu unterscheiden. Zum Zwecke der Berechnung der Zustellungskosten auf der Vorleistungsebene dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Von den verkehrsbedingten Kosten sollten nur die Kosten der jeweiligen zusätzlichen Zustellungsleistung berücksichtigt werden, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden. Diese vermeidbaren Kosten können berechnet werden, indem die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden (wie Verbindungsaufbau, SMS, MMS), wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten dem Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden.

Die Kosten für das Endgerät und die SIM-Karte sind verkehrsunabhängig und sollten in kein Kostenrechnungsmodell für Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene eingerechnet werden.

Eine flächendeckende Versorgung lässt sich am besten als die Fähigkeit oder Möglichkeit beschreiben, einen Anruf von jedem Netzpunkt aus zu jedem Zeitpunkt tätigen zu können, während unter der Kapazität die zusätzlichen Netzkosten zu verstehen sind, die bei wachsendem Verkehrsaufkommen anfallen. Die Notwendigkeit, den Netzteilnehmern eine solche Versorgung zu bieten, verursacht verkehrsbedingte Kosten, die der zusätzlichen Anrufzustellungsleistung auf der Vorleistungsebene nicht zugerechnet werden sollten. Investitionen in ausgereifte Mobilfunkmärkte erfolgen eher infolge von Kapazitätsausweitungen und der Entwicklung neuer Dienste, was sich im Kostenrechnungsmodell niederschlagen sollte. Die zusätzlichen Kosten der Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene sollten daher keine Versorgungskosten beinhalten, sondern vielmehr zusätzliche Kapazitätskosten, sofern diese durch die Bereitstellung von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene verursacht wurden.

Die Kosten der Frequenznutzung (die Genehmigung der Belegung und Nutzung von Frequenzen), die bei der Bereitstellung von Diensten für die Endkunden entstehen, hängen zunächst von der Anzahl der Teilnehmer ab und sind daher verkehrsunabhängig, weshalb sie nicht als Teil der zusätzlichen Leistung für Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene berechnet werden sollten. Die Kosten für den Erwerb zusätzlicher Frequenzbänder zur Erhöhung der Kapazität (über das für die Bereitstellung an Endkundendiensten notwendige Minimum hinaus), um zusätzlichen Verkehr aus der Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene durchführen zu können, sollten möglichst anhand zukunftsorientierter Opportunitätskosten eingerechnet werden.

Entsprechend dem vorstehend skizzierten Konzept wären solche Zusatzkosten für Anrufzustellungsdienste beispielsweise die Kosten für die zusätzliche Netzkapazität, die für die Abwicklung des zusätzlichen Vorleistungsverkehrs notwendig wurde (d. h. zusätzliches Netz, Infrastruktur, sofern sie sich auf diesen zusätzlichen Kapazitätsbedarf beziehen). Solche netzabhängigen Kosten könnten für zusätzliche Mobilfunkvermittlungsstellen (Mobile Switching Centres, MSCs) oder für das Grundnetz anfallen, das für den Zustellungsverkehr für Dritte direkt benötigt wird. In den Fällen, in denen bestimmte Netzelemente für den Verbindungsaufbau und die Zustellung gemeinsam genutzt werden, wie etwa Zellenstandorte oder Basisübertragungsstationen, werden diese Netzelemente in das Kostenmodell für die Anrufzustellung nur dann aufgenommen, wenn sie für zusätzliche Kapazitäten für die Abwicklung des Zustellungsverkehrs für Dritte benötigt werden. Ferner werden die zusätzlichen Frequenzkosten und die direkt durch die Abwicklung der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene verursachten gewerblichen Kosten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Kosten für die flächendeckende Versorgung, unvermeidbare Gemeinkosten und die Abwicklung des Endkundengeschäfts nicht enthalten sind.

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Marktanteile in einigen EU-Mitgliedstaaten wird für die Zwecke des Kostenrechnungsmodells empfohlen, die effiziente geschäftliche Größenordnung bei einem Marktanteil von 20 % festzulegen. Es ist davon auszugehen, dass Mobilfunkbetreiber, die neu auf dem Markt sind, danach streben, die Effizienz und die Einnahmen zu erhöhen, um so einen Mindestmarktanteil von 20 % zu erlangen. Kann eine nationale Regulierungsbehörde nachweisen, dass die Marktbedingungen auf dem Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eine andere effiziente geschäftliche Größenordnung erfordern, kann sie von der Empfehlung abweichen.


(1)  Digital Subscriber Line Access Multiplexer/Multi-Service Access Node.


Berichtigungen

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/75


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 22 vom 26. Januar 2009 )

1.

Auf den Seiten 32-35, Anhang I, wird der Eintrag

Germo alalunga ALB Weißer Thun“

gelöscht.

2.

Seiten 32-35, Anhang I:

a)

anstatt

:

„Lampanyctus achirus“,

muss es heißen

:

„Nannobrachium achirus“;

b)

anstatt

:

„Pseudochaenichthus georgianus“,

muss es heißen

:

„Pseudochaenichthys georgianus“;

c)

anstatt

:

„Radjiformes“,

muss es heißen

:

„Rajiformes“.

3.

Seiten 32-35, Anhang I, und Seite 118, zweite Tabelle:

anstatt:

„Tetrapturus alba“,

muss es heißen:

„Tetrapturus albidus“.

4.

Seiten 32-35, Anhang I, und Seite 96, erste und zweite Tabelle:

anstatt:

„Trisopterus esmarki“,

muss es heißen:

„Trisopterus esmarkii“.

5.

Seiten 32-35, Anhang I:

anstatt:

„Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalmus“,

muss es heißen:

„Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalma“.

6.

Seite 41, Anhang IA, zweite Tabelle, Art: Hering, Gebiet: Beifänge in Gebiet IIIa:

anstatt:

„(HER/03A-BC.)“,

muss es heißen:

„(HER/03A-BC)“.

7.

Seite 41, Anhang IA, dritte Tabelle, Art: Hering, Gebiet: Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa:

anstatt:

„(HER/2A47DX.)“

muss es heißen:

„(HER/2A47DX)“.

8.

Seite 42, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Hering, Gebiet: VIId; IVc:

anstatt:

„(HER/4CXB7D.)“

muss es heißen:

„(HER/4CXB7D)“.

9.

Seite 43, Anhang IA, dritte Tabelle, Art: Hering, Gebiet: VIIa:

anstatt:

„(HER/07A/MM.)“

muss es heißen:

„(HER/07A/MM)“.

10.

Seite 65, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Blauer Wittling, Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

12 124

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Portugal

3 031

EG

15 155 (1)  (2)

TAC

590 000

muss es heißen:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

12 124

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Portugal

3 031

EG

15 155 (3)  (4)

TAC

590 000

11.

Seite 67, Anhang IA, zweite Tabelle, Art: Leng, Gebiet: IV (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (EG-Gewässer)

LIN/04.)

Belgien

18

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

286

Deutschland

177

Frankreich

159

Niederlande

6

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

2 196

EG

2 856

muss es heißen:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (EG-Gewässer)

(LIN/04.)

Belgien

18

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

286

Deutschland

177

Frankreich

159

Niederlande

6

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

2 196

EG

2 854

12.

Seite 67, Anhang IA, dritte Tabelle, Art: Leng, Gebiet: V (EG- und internationale Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

V (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/05.)

Belgien

9

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

EG

34

muss es heißen:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

V (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/05.)

Belgien

9

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

EG

33

13.

Seite 68, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Leng, Gebiet: VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

40

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

7

Deutschland

147

Spanien

2 969

Frankreich

3 166

Irland

793

Portugal

7

Vereinigtes Königreich

3 645

EG

10 776

Norwegen

5 638 (1) (2)

Färöer

250 (3) (4)

TAC

16 664

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

40

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

7

Deutschland

147

Spanien

2 969

Frankreich

3 166

Irland

793

Portugal

7

Vereinigtes Königreich

3 645

EC

107 764

Norwegen

5 638 (1) (2)

Färöer

250 (3) (4)

TAC

16 662

(…)“.

14.

Seite 80, Fußnote 2 in Tabelle 2:

anstatt:

„(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.“

muss es heißen:

„(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe von mehr als 15 m Länge über alles.“

15.

Seite 81, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Rochen, Gebiet: VIa-b, VIIa-c und VIIe-k (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIa-b, VIIa-c und VIIe-k (EG-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

1 422 (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Estland

8 (1) (2)

Frankreich

6 383 (1) (2)

Deutschland

19 (1) (2)

Irland

2 055 (1) (2)

Litauen

33

Niederlande

6 (1) (2)

Portugal

35 (1) (2)

Spanien

1 718 (1) (2)

Vereinigtes Königreich

4 070 (1) (2)

EG

15 748 (1) (2)

TAC

15 748 (2)

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Skates and rays

Rajidae

Gebiet

:

VIa-b, VIIa-c und VIIe-k (EG-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

1 422 (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Estland

8 (1) (2)

Frankreich

6 383 (1) (2)

Deutschland

19 (1) (2)

Irland

2 055 (1) (2)

Litauen

33

Niederlande

6 (1) (2)

Portugal

35 (1) (2)

Spanien

1 718 (1) (2)

Vereinigtes Königreich

4 070 (1) (2)

EG

15 749 (1) (2)

TAC

15 749 (2)

(…)“.

16.

Seite 81, Anhang IA, zweite Tabelle, Art: Rochen, Gebiet: VIId (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIId (EG-Gewässer)

(SRX/07D)

Belgien

94 (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

789 (1) (2)

Niederlande

5 (1) (2)

Vereinigtes Königreich

157 (1) (2)

EG

1 044 (1) (2)

TAC

1 044 (2)

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIId (EG-Gewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

94 (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

789 (1) (2)

Niederlande

5 (1) (2)

Vereinigtes Königreich

157 (1) (2)

EG

1 045 (1) (2)

TAC

1 045 (2)

(…)“.

17.

Seite 82, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Rochen, Gebiet: VIII und IX (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIII und IX (EG-Gewässer)

(SRX/8910-C)

Belgien

13 (5) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

2 435 (5) (2)

Portugal

1 974 (5) (2)

Spanien

1 986 (5) (2)

Vereinigtes Königreich

14 (5) (2)

EG

6 423 (5) (2)

TAC

6 423 (2)

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIII und IX (EG-Gewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

13 (6) (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

2 435 (6) (2)

Portugal

1 974 (6) (2)

Spanien

1 986 (6) (2)

Vereinigtes Königreich

14 (6) (2)

EG

6 422 (6) (2)

TAC

6 422 (2)

(…)“.

18.

Seite 86, Anhang IA, erste Tabelle, Art: Makrele, Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer):

anstatt:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

29 529 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

196 (7)

Portugal

6 104 (7)

EG

35 829 (7)

TAC

35 829

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

29 529 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

196 (8)

Portugal

6 104 (8)

EG

35 829 (8)

TAC

35 829

(…)“.

19.

Seite 91, Anhang IA, zweite Tabelle, Art: Sprotte, Gebiet: VIId und VIIe:

anstatt:

„Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

31

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

1 997

Deutschland

31

Frankreich

430

Niederlande

430

Vereinigtes Königreich

3 226

EG

6 144

TAC

6 144

muss es heißen:

„Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

31

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.“

Dänemark

1 997

Deutschland

31

Frankreich

430

Niederlande

430

Vereinigtes Königreich

3 226

EG

6 145

TAC

6 145

20.

Seite 101, Anhang IB, erste Tabelle, Art: Kabeljau, Gebiet: I und IIb:

anstatt:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 476

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Spanien

8 984

Frankreich

1 483

Polen

1 628

Portugal

1 897

Vereinigtes Königreich

2 226

Alle Mitgliedstaaten

100 (1)

EG

19 793 (2)

TAC

525 000

(…)“

muss es heißen:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 476

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Spanien

8 984

Frankreich

1 483

Polen

1 628

Portugal

1 897

Vereinigtes Königreich

2 226

Alle Mitgliedstaaten

100 (1)

EG

19 794 (2)

TAC

525 000

(…)“.

21.

Seite 120, Anhang IE, fünfte Tabelle, Art: Antarktischer Krill, Gebiet: FAO 58.4.2 Antarktis:

anstatt:

„(…)

 

 

Division 58.4.2 westlich

1 448 000

 

Division 58.4.2 östlich von 55° E

1 080 000

 

muss es heißen:

„(…)

 

 

Division 58.4.2 westlich

(KRI/*F-42W)

1 448 000

 

Division 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

1 080 000

 

22.

Seite 125, Anhang IIA, Allgemeine Bestimmungen, Nummer 4 „Reguliertes Fanggerät“, Seiten 129 und 130, Anhang IIa, Anlage 1, Tabellen, Seite 131, Anhang IIa, Anlage 2, Tabelle III, Datenformat:

a)

anstatt

:

„GN1“,

muss es heißen

:

„GN“;

b)

anstatt

:

„GT1“,

muss es heißen

:

„GT“;

c)

anstatt

:

„LL1“,

muss es heißen

:

„LL“;

23.

Seite 163, Anhang III, Teil D, Ostpazifik, Nummer 21.1:

anstatt:

„21.1.

Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 28. September 2009 oder vom 10. November 2009 bis 31. Dezember 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: (…)“

muss es heißen:

„21.1.

Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 28. September 2009 oder vom 10. November 2009 bis 8. Januar 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten: (…)“.

24.

Seite 163, Anhang III, Teil D, Nummern 21.1. und 21.4:

anstatt:

„Die Fischerei mit Ringwadenfischern (…)“

muss es heißen:

„Die Fischerei von Ringwadenfischern (…)“.


(1)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.

(2)  Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden.“

(3)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.

(4)  Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*5B-F.) gefischt werden.“

(5)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/8910-C) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/8910-C) sind gesondert zu melden.

(6)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/89-C.) sind gesondert zu melden.

(7)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den ICES Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(8)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den ICES Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(9)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.“

(10)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.“