ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 350

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
30. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1353/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 )

46

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1357/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ( 1 )

56

 

*

Beschluss Nr. 1358/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)

58

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

60

 

*

Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen

72

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1353/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00, ex 6302 22 90, ex 6302 31 00 und ex 6302 32 90 mit Ursprung in Indien ein. Für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zölle zwischen 4,4 % und 10,4 % eingeführt, mit einem durchschnittlichen Zollsatz von 7,6 % für die kooperierenden und einem Residualzoll von 10,4 % für alle übrigen Unternehmen.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

(2)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Nach Auffassung der indischen Regierung dürfte es infolge dieser Änderungen zu einem Rückgang der Subventionierung gekommen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stützte, nunmehr überprüft werden sollten.

(3)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein.

(4)

Die teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden angeblich geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Anforderungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung soll darüber hinaus untersucht werden, ob die derzeitigen Maßnahmen für andere Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, und/oder die Höhe des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls geändert werden müssen.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(5)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

1.4.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung und diejenigen in der Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung aufgelisteten ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorherigen Untersuchung mitgearbeitet hatten und als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen ermittelt wurden, sowie die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien wurde für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung vorgeschlagen.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Ausführer und die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und grundlegende Informationen über ihre Export- und Inlandsumsätze, bestimmte Subventionsregelungen sowie die Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen zu übermitteln. Die indischen Behörden wurden ebenfalls informiert.

(9)

Es meldeten sich über 80 Unternehmen und übermittelten die für die Stichprobe erforderlichen Informationen. Auf diese Unternehmen entfielen im Stichprobenzeitraum 95 % aller indischen Ausfuhren in die Gemeinschaft.

(10)

Angesichts der großen Zahl der Unternehmen wählte die Kommission für die Stichprobe — nach Rücksprache mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dem indischen Textilverband Texprocil und der indischen Regierung — die 11 ausführenden Hersteller/Herstellergruppen mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Gemeinschaft aus.

(11)

Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen im Stichprobenzeitraum (1. April 2006 bis 31. März 2007) 64 % der indischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Gemäß Artikel 27 der Grundverordnung stützte sich die ausgewählte Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(12)

Vier Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten die Ermittlung einer individuellen Subventionsspanne gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der großen Zahl der Unternehmen der Stichprobe wurde gemäß Artikel 27 Absatz 3 die Auffassung vertreten, dass solche individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge dieser vier nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auf Ermittlung individueller Subventionsspannen wurden daher zurückgewiesen.

(13)

Während der Untersuchung wurde festgestellt, dass zwei Unternehmen, die mit zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen verbunden waren, die betroffene Ware im UZÜ weder herstellten noch ausführten, noch auf dem Inlandsmarkt verkauften. Sie haben auch keine Absicht bekundet, dies in Zukunft zu tun. Daher wurde entschieden, diese zwei verbundenen Unternehmen von der Stichprobe und von der Berechnung der individuellen Subventionsspannen auszuschließen.

(14)

Die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden informiert, dass sämtliche Antisubventionszölle auf ihre Ausfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet würden, d. h. dass diese Zölle die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen würden, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.

(15)

Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist nicht meldeten, wurden nicht als interessierte Parteien berücksichtigt.

(16)

Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen.

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

 

Indische Regierung

Handelsministerium, New Delhi

 

Ausführende Hersteller in Indien

Anunay Fab. Limited, Ahmedabad

Brijmohan Purusottamdas, Mumbai und Incotex Impex Pvt. Limited, Mumbai

Divya Global Pvt. Ltd, Mumbai

Intex Exports, Pattex Exports und Sunny Made-ups, Mumbai

Jindal Worldwide Ltd, Progressive Enterprise und Texcellence Overseas, Ahmedabad and Mumbai

Madhu Industries Limited und Madhu International, Ahmedabad

Mahalaxmi Exports und Mahalaxmi Fabric Mills Pvt. Ltd, Ahmedabad

Prakash Cotton Mills Pvt., Ltd, Mumbai

Prem Textiles, Indore

The Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd, N W Exports Limited und Nowrosjee Wadia & Sons Limited, Mumbai

Vigneshwara Exports Limited, Mumbai

1.5.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(18)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der geltenden Zollsätze sowie die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen vorzuschlagen. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Untersuchung definiert, um gebleichte, gefärbte oder bedruckte Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwollgemisch mit Chemiefaser oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 6302 21 00, ex 6302 22 90, ex 6302 31 00 und ex 6302 32 90 eingereiht wird.

3.   SUBVENTIONEN

3.1.   Einleitung

(20)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

 

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung untersucht wurden:

1.

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“)

2.

„Duty Free Replenishment Certificate“-Regelung („DFRC“)/„Duty Free Imports Authorisation“-Regelung („DFIA“)

3.

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCG“)

4.

„Advance Licence“-Regelung (AL-Regelung)/„Advance Authorisation“-Regelung (AA-Regelung)

5.

Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe

6.

Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung („ITES“)

 

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht wurden:

7.

„Duty Drawback Scheme“ — DDS (Zollrückerstattungsregelung)

8.

„Technology Upgradation Fund Scheme“ — TUFS (Fonds zur Förderung der Modernisierung des Textilsektors)

9.

„Export Credit Scheme“ (pre-shipment and post-shipment) — ECS (Ausfuhrkreditregelung)

(21)

Rechtsgrundlage für die unter den Ziffern 1 bis 5 genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in so genannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004-2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für den Fünfjahresplan 2004-2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(22)

Die Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“ — „ITA“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) ergänzt wird.

(23)

Die Zollrückerstattungsregelung („DDS“) stützt sich auf Section 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) aus dem Jahr 1962, Section 37 Absatz 2 Buchstabe xvi des Verbrauchsteuergesetzes („Excise Act“) aus dem Jahr 1944 und auf Section 93A sowie Section 94 des Finanzgesetzes („Finance Act“) aus dem Jahr 1994. Hierbei handelt es sich um eine neue Regelung, die bisher noch nicht untersucht wurde.

(24)

Der Fonds zur Förderung der Modernisierung des Textilsektors („TUFS“) basiert auf einem Beschluss des Textilministeriums der indischen Bundesregierung, veröffentlicht im indischen Amtsblatt („Official Gazette of India“), Extraordinary Part I Section I, vom 31. März 1999. Hierbei handelt es sich um eine neue Regelung, die bisher noch nicht untersucht wurde.

(25)

Die Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf die Sections 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(26)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte und nicht geänderte Regelungen als auch über bisher nicht untersuchte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich der in Frage stehenden Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

3.2.   Spezifische Regelungen

3.2.1.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“)

3.2.1.1.   Rechtsgrundlage

(27)

Die DEPB-Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

3.2.1.2.   Begünstigte

(28)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

3.2.1.3.   Anwendung

(29)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der so genannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(30)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Der Ausführer muss gegenüber den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr erklären, dass diese im Rahmen der DEPB-Regelung stattfindet. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Ausführpapieren wird die Höhe der zu gewährenden Gutschrift nach der DEPB-Regelung vermerkt, so dass der Ausführer weiß, welche Vorteile ihm zum Zeitpunkt der Ausfuhr zustehen werden.

(31)

Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Während des UZÜ kam es zu einer unüblichen rückwirkenden Steigerung der DEPB-Sätze, durch die die im Zeitraum 1. April 2007 bis 12. Juli 2008 getätigten Ausfuhren in den Genuss höherer DEPB-Gutschriften kamen. Eine rückwirkende Reduzierung der DEPB-Sätze dürfte andererseits kaum durchführbar sein, weil sie als eine nachteilige Verwaltungsentscheidung gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen würde. Daher ist anzunehmen, dass die Möglichkeiten der indischen Regierung, die Höhe der gewährten Vorteile nachträglich zu ändern, beschränkt sind.

(32)

DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(33)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(34)

Während die DEPB-Sätze für die Ausfuhren der betroffenen Ware im UZ der Ausgangsuntersuchung bei 8 % lagen, betrugen sie am Anfang des UZÜ nur 3,7 % — im Laufe des UZÜ (am 12. Juli 2007) wurden sie auf 6,7 % angehoben, und zwar in ungewöhnlicher Weise rückwirkend für alle Ausfuhren seit dem 1. April 2007.

3.2.1.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(35)

Die indische Regierung und Texprocil brachten vor, dass die Anwendung der DEPB-Regelung zu keiner übermäßigen Erstattung geführt habe, so dass die Regelung nicht anfechtbar sei. Dieses Vorbringen wird im Lichte der Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 38 zurückgewiesen, in der erläutert wird, dass die betreffende Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Anhangs I Buchstabe i sowie der Anhänge II und III der Grundverordnung angesehen werden kann. Folglich ist die Gesamthöhe der Abgaben, auf die verzichtet wurde, anfechtbar.

3.2.1.5.   Schlussfolgerung

(36)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus gewährt die DEPB-Gutschrift den Ausführern einen Vorteil, da sie ihre Liquidität verbessert.

(37)

Die DEPB-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(38)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

3.2.1.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. Daher wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(40)

Um den Auswirkungen der rückwirkenden Erhöhung der Sätze Rechnung zu tragen, wurde der Wert der verbuchten DEPB-Gutschriften für die zwischen dem 1. April und dem 12. Juli 2007 getätigten Ausfuhren soweit erforderlich erhöht, da der tatsächliche Vorteil, der den Unternehmen nach Gewährung der Gutschriften durch die indische Regierung erwachsen wird, höher als der zum Zeitpunkt der Ausfuhr formell angemeldete Betrag ausfallen wird.

(41)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(42)

Es wurden mehrere Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der Vorteile, die im Rahmen der DEPB-Regelung gewährt wurden, erhoben. Sofern diese Einwände gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

(43)

Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren DEPB-Gutschriften auch DEPB-Gutschriften berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Die DEPB-Regelung beinhaltet keine Beschränkung der Verwendung der Gutschriften auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware. Im Gegenteil: DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar, können sogar verkauft und für Einfuhren jeglicher Waren ohne Einfuhrbeschränkung (die zur Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Vorleistungen fallen unter diese Kategorie), mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten DEPB-Gutschriften in Anspruch genommen werden.

(44)

Während des UZÜ nahmen fünf in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die DEPB-Regelung in Anspruch, die entsprechenden Subventionsspannen bewegten sich zwischen 0,15 % und 3,96 %.

3.2.2.   „Duty Free Imports Authorisation“-Regelung („DFIA“)/„Duty Free Replenishment Certificate“-Regelung („DFRC“)

3.2.2.1.   Rechtsgrundlage

(45)

Die DFIA-Regelung ist in Abschnitt 4 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und in Kapitel 4 des HOP I 0409 eingehend erläutert. Diese Regelung wurde am 1. Mai 2006 als Ersatz für die durch die ursprüngliche Verordnung angefochtene DFRC-Regelung eingeführt.

3.2.2.2.   Begünstigte

(46)

Die Genehmigung zur zollfreien Einfuhr („DFIA“) wird jedem ausführenden Hersteller bzw. ausführenden Händler erteilt, damit er Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, frei von etwaigen Regel-, Zusatz-, Antidumping- und Schutzzöllen bzw. frei von Ausbildungsabgaben („education cess“) einführen kann.

3.2.2.3.   Anwendung

(47)

Die Genehmigungen nach der DFIA-Regelung werden sowohl für die Vorausausfuhr als auch für die Nachausfuhr erteilt, was die Einfuhr der gemäß den Standardnormen („SION“) festgelegten Waren ermöglicht; diese müssen jedoch im Falle der übertragbaren DFIA nicht unbedingt zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden.

(48)

Die Genehmigungen nach den DFIA-Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Einfuhr von Vorleistungen, die in den SION festgelegt sind. Die Einfuhrberechtigung beschränkt sich auf die in den SION vorgesehene Menge und den dort festgelegten Wert der Vorleistungen, sie kann aber auf Antrag von den örtlichen Behörden geändert werden.

(49)

Die Ausfuhrverpflichtung ist mit dem Erfordernis einer Mindestwertsteigerung von 20 % verknüpft. Die Ausfuhren können bereits in Erwartung einer DFIA-Genehmigung erfolgen; in diesem Fall richtet sich die Einfuhrberechtigung nach den voraussichtlichen Ausfuhren.

(50)

Nach der Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kann der Ausführer die Übertragbarkeit der DFIA-Genehmigung beantragen, was in der Praxis die Erlaubnis zum Verkauf einer solchen Lizenz für die zollfreie Einfuhr auf dem Markt bedeutet.

3.2.2.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(51)

Die indische Regierung und Texprocil brachten vor, dass die DFRC-Regelung ein zulässiges Ersatzrückerstattungssystem darstelle, da sie die Auffüllung der Bestände an Vorleistungen vorsehe, die zur Herstellung Ausfuhrware verwendet werden, und als ein angemessenes, effektives und auf in Indien allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhendes System angesehen werde. Da die Menge, Qualität und technischen Eigenschaften und Spezifikationen mit jenen der Vorleistungen für die ausgeführte Ware übereinstimmten, sei die gemäß dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig. Die indische Regierung und Texprocil vertraten darüber hinaus die Ansicht, dass das ausschlaggebende Kriterium bei der Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Ersatzrückerstattungsregelung handelt, die Frage sei, was eingeführt werde, und nicht, wer einführe. Ferner wurde geltend gemacht, dass seitens der Regierung kein zusätzlicher Vorteil gewährt werde. Daher sei die Regelung nicht anfechtbar. Zur Stützung dieser Behauptung wurden keine neuen Beweise vorgelegt; sie wird daher im Lichte der Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 52 bis 55, dass keine der betreffenden Teilregelungen als zulässiges Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Anhangs I Buchstabe i sowie der Anhänge II und III der Grundverordnung angesehen werden kann, zurückgewiesen. Daher ist die Gesamthöhe des gewährten Vorteils anfechtbar.

3.2.2.5.   Schlussfolgerung

(52)

Auch wenn es gewisse Unterschiede bei der Anwendung der neuen DFIA-Regelung im Vergleich zu der früheren, angefochtenen DFRC-Regelung gibt, ist sie als eine Fortsetzung des DFRC-Verfahrens anzusehen, da sie seine wesentlichen Bestandteile aufweist.

(53)

Sowohl bei den DFRC-Zertifikaten als auch bei den DFIA-Genehmigungen handelt es sich um Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii und Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um finanzielle Beihilfen in Form eines Zuschusses. Sie beinhalten einen direkten Transfer von Geldern, da sie entweder verkauft und in Bargeld umgewandelt oder zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet werden können, so dass die indische Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus gewähren die DFRC und die DFIA den Ausführern einen Vorteil, da sie ihre Liquidität verbessern.

(54)

Sie sind beide rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(55)

Ferner kann keine dieser beiden Regelungen als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Insbesondere ist zu beachten, dass i) sie die nachträgliche Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, erlauben, ii) ein System oder Verfahren fehlt, mit dem nachgeprüft werden könnte, ob und welche Vormaterialien bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob ein übermäßiger Erlass im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung gewährt wurde, und iii) die Übertragbarkeit der Zertifikate/Genehmigungen bewirkt, dass der Ausführer, dem ein DFRC-Zertifikat oder eine DFIA-Genehmigung erteilt wurde, in der Praxis überhaupt nicht verpflichtet ist, dieses Zertifikat/diese Genehmigung tatsächlich für die Einfuhr von Vorleistungen zu verwenden.

3.2.2.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

Bei der Ermittlung des Vorteils wurde davon ausgegangen, dass die DFRC- und DFIA-Lizenzen — anders als die DEPB-Gutschriften — keinen Nominalwert bzw. keine nominellen Gutschriftsätze haben. In der Lizenz werden die Gesamtmenge der zulässigen Vorleistungseinfuhren sowie der maximale zulässige cif-Wert solcher Einfuhren angegeben. Folglich ist der entstandene Vorteil zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht bekannt, er kann erst dann ermittelt und verbucht werden, wenn die betreffende Lizenz tatsächlich für Einfuhrzwecke verwendet oder verkauft wurde.

(57)

Daher wurde die Höhe des erwachsenen Vorteils in Fällen, in denen die Lizenzen für die Einfuhr verwendet wurden, auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben berechnet. Wurden die Lizenzen übertragen (verkauft), wurde die Höhe des entstandenen Vorteils anhand der im UZÜ für ihren Verkauf erzielten Einnahmen berechnet.

(58)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkauften fünf ausführende Unternehmen, die die DFRC- und/oder die DFIA-Regelung beanspruchten, ihre Genehmigungen/Zertifikate an Dritte weiter.

(59)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass er eine von seinen DFIA-Genehmigungen als Ersatzrückerstattung verwendet hatte und im Rahmen dieser Lizenz keine übermäßige Erstattung der Einfuhrzölle erzielt. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhr- und Ausfuhrmengen im Rahmen dieser Lizenz noch nicht ausgeschöpft waren und dass die Lizenz noch nicht gemäß den Vorgaben des EXIM-Dokuments abschließend abgerechnet und überprüft wurde. Daher wurde im Zusammenhang mit den unter der Erwägungsgrund 55 dargelegten Feststellungen der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass im Rahmen dieser Lizenz keine übermäßige Erstattung erfolgte. Die aufgrund dieser Lizenz eingesparten Einfuhrabgaben wurden daher in voller Höhe als Subvention angesehen und das Vorbringen des Unternehmens wurde zurückgewiesen.

(60)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(61)

Es wurden mehrere Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der Vorteile, die im Rahmen der DFRC-/DFIA-Regelung gewährt wurden, erhoben. Sofern diese Einwände gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

(62)

Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe des anfechtbaren Vorteils auch DFRC-/DFIA-Gutschriften berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Die DFRC-/DFIA beinhaltet keine Beschränkung der Verwendung der Gutschriften auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware. Im Gegenteil: DFRC-/DFIA-Gutschriften sind frei übertragbar, können sogar verkauft und für Einfuhren jeglicher Waren ohne Einfuhrbeschränkung (die zur Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Vorleistungen fallen unter diese Kategorie), mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten DFRC-/DFIA-Gutschriften in Anspruch genommen werden.

(63)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahmen vier in die Stichprobe einbezogene Unternehmen diese Regelungen in Anspruch und erhielten im UZÜ Subventionen in Höhe von 0,09 % bis 2,03 %.

3.2.3.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCG“)

3.2.3.1.   Rechtsgrundlage

(64)

Die EPCG-Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

3.2.3.2.   Begünstigte

(65)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

3.2.3.3.   Anwendung

(66)

Die EPCG-Lizenz wird von der indischen Regierung unter der Voraussetzung der Ausfuhrverpflichtung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr ausgestellt. Dank dieser Lizenz ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Seit April 2000 galt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Am 9. Mai 2008, d. h. außerhalb des UZÜ, teilte die indische Regierung mit, dass die im Rahmen der EPCG-Regelung zu entrichtende Einfuhrabgabe auf 3 % gesenkt werde.

(67)

Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In einem solchen Fall beantragt der Lizenzinhaber die Ungültigerklärung seiner EPCG-Lizenz. Der inländische Hersteller, der in der Ungültigerklärung genannte Investitionsgüter erwirbt, hat dann Anspruch auf Vergünstigungen für sogenannte „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) und darauf, Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einzuführen. Die auf den Kauf von Investitionsgütern im inländischen Zollgebiet vom EPCG-Lizenzinhaber zu entrichtende Verbrauchssteuer kann zurückerstattet werden bzw. der Lizenzinhaber wird von dieser Steuer befreit. Der EPCG-Lizenzinhaber ist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung verantwortlich, die auf der Grundlage der fiktiv eingesparten Zollabgaben auf den fob-Wert der eingeführten Waren festgesetzt wird.

3.2.3.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(68)

Die indische Regierung brachte vor, Fälle, in denen der Lizenzinhaber die Ungültigerklärung seiner EPCG-Lizenz beantragt und die Investitionsgüter im Inland bezieht, dürfen nicht als Vorteilsgewährung angesehen werden, da es seitens der Regierung keine entsprechenden Vorschriften zur Befreiung von der Verbrauchssteuer für solche Käufe gebe. Die indische Regierung bestätigte jedoch, dass der EPCG-Lizenzhaber unter bestimmten Umständen dennoch in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung für den Erwerb von Investitionsgütern kommen könnte, und zwar in Fällen, in denen die Verbrauchssteuer nicht im Rahmen des indischen CENVAT-Mechanismus („Central Value Added Tax“) verrechnet wird. Ferner hat der inländische Lieferant von Investitionsgütern in solchen Fällen Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen, die sich im Preis der gelieferten Investitionsgüter niederschlagen. Da die Gewährung des Vorteils an die Ausfuhrvoraussetzung geknüpft war — die Ungültigerklärung ändert nichts an der Ausfuhrverpflichtung durch den EPCG-Lizenzinhaber —, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, und die getroffenen Feststellungen behalten ihre Gültigkeit.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung

(69)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigungen bzw. die Rückerstattung/Befreiung von Steuern im Falle von Inlandswaren stellen eine finanzielle Beihilfe seitens der indischen Regierung dar, da sie die normalerweise fälligen Einnahmen der indischen Regierung senken.

(70)

Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird. Was die Verbrauchssteuer betrifft, so bedeutet die Rückerstattung oder die Befreiung von dieser Steuer einen Vorteil für den Ausführer, weil durch die beim Kauf der Investitionsgüter eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(71)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(72)

Diese Regelung kann weder als ein zulässiges System zum Erlass von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern noch als ein Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstaben h und i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Im Fall des Erlasses von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern ist anzumerken, dass die Ausführer ohne die bindende Ausfuhrverpflichtung nicht im selben Umfang Anspruch auf einen solchen Erlass hätten.

3.2.3.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(73)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle bzw. auf der Grundlage der für die im Inland bezogenen Waren nicht entrichteten/erstatteten Verbrauchssteuern berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(74)

Es wurden mehrere Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der Vorteile, die im Rahmen der EPCG-Regelung gewährt wurden, erhoben. Sofern diese Einwände gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

(75)

Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Vorteile auch EPCG-Gutschriften berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Die EPCG-Regelung beinhaltet keine Beschränkung der Verwendung der Gutschriften auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten EPCG-Vorteile in Anspruch genommen werden.

(76)

Während des UZÜ nutzten vier in die Stichprobe einbezogene Unternehmen diese Regelung und erhielten Subventionen in Höhe von bis zu 1,45 %, im Falle eines Unternehmens war der Vorteil unerheblich.

3.2.4.   „Advance Licence“-Regelung (AL-Regelung)/„Advance Authorisation“-Regelung (AA-Regelung)

3.2.4.1.   Rechtsgrundlage

(77)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Diese Regelung wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

3.2.4.2.   Begünstigte

(78)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Erwägungsgrund 79 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AA-Regelung für „deemed exports“ in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

3.2.4.3.   Anwendung

(79)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

 

„Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie erlaubt die zollfreie Einfuhr der für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware benötigten Vorleistungen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

 

„Annual Requirement“ (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vormaterialien zollfrei eingeführt hat, ausführen.

 

„Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufzuteilen. Der ausführende Hersteller stellt das Zwischenprodukt her. Er kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

 

„Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb („EOB“) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

 

„Advance Release Orders“ (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vormaterialien nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 (d. h. die Vorabgenehmigung für die Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

 

„Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM Dokuments 2004-2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenlieferungen/„deemed exports“, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(80)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ zwei kooperierenden Ausführern Vorteile im Rahmen von zwei oben genannten Teilregelungen in Verbindung mit der betroffenen Ware gewährt wurden; es handelte sich hierbei um i) Vorablizenzen/-genehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und ii) Vorablizenzen für Zwischenprodukte. Daher erübrigte sich die Prüfung der Anfechtbarkeit anderer Teilregelungen.

(81)

Nach der Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls änderte die indische Regierung das auf die AL-/AA-Regelung angewendete Nachprüfungssystem. Durch diese Änderung hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anlage 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anlage 18 des HOP I 02-07).

(82)

Die Teilregelungen, die während des UZÜ von den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern der Stichprobe in Anspruch genommen wurden, bezogen sich auf tatsächliche Ausfuhren und Zwischenlieferungen; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in den betreffenden Lizenzen festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Lizenz ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht.

(83)

Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

3.2.4.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(84)

Die indische Regierung machte geltend, dass für diese Regelung ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem gemäß Anhang 23 des HOP I 04-09 bestehe und dass es bei der Anwendung der AL-/AA-Regelung zu keiner übermäßigen Erstattung gekommen sei. Daher sei die Regelung nicht anfechtbar. Zur Stützung dieser Behauptung wurden keine neuen Beweise vorgelegt; sie wird daher vor dem Hintergrund der Feststellung zurückgewiesen, dass keine der betreffenden Teilregelungen als zulässiges Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und der Anhänge II und III der Grundverordnung angesehen werden kann, da ein angemessenes Nachprüfungssystem fehlt.

(85)

Darüber hinaus kann gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 5 und Anhang III Abschnitt II Nr. 3 der Grundverordnung in Fällen, in denen den Untersuchungsergebnissen zufolge kein angemessenes Nachprüfungssystem besteht, die Feststellung, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat, dadurch erfolgen, dass das Ausfuhrland eine weitere Prüfung vornimmt. Da derartige Prüfungen bis zur Durchführung der Kontrollbesuche nicht vorgenommen wurden, und mangels des Nachweises, dass es zu keinen übermäßigen Zahlungen kam, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.4.5.   Schlussfolgerung

(86)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(87)

Außerdem sind die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und die AA-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(88)

Keine der beiden hier in Rede stehenden Teilregelungen, d. h. die ALS/AAS für tatsächliche Ausfuhren und die ALS für Zwischenlieferungen, kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung.

(89)

Bezüglich des ausführenden Herstellers, der die AA-Regelung nutzte, ergab die Untersuchung, dass die neuen Überprüfungsvorgaben der indischen Regierung in der Praxis noch nicht getestet wurden, da die Abrechnung der Lizenzen zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht abgeschlossen war und somit noch nicht gemäß den Vorgaben des EXIM-Dokuments verifiziert wurde. Daher konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass im Rahmen dieser Lizenz keine übermäßige Erstattung erfolgte. Die aufgrund dieser Lizenz eingesparten Einfuhrabgaben wurden daher in voller Höhe als Subvention angesehen.

(90)

Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da zollfreie Vorleistungen, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen mit unterschiedlichen SION-Ertragswerten eingeführt werden, vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet werden. Dieses Verfahren erlaubt es der indischen Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist.

(91)

Außerdem hat die indische Regierung bisher keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen bzw. abgeschlossen. Sie nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(92)

Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

3.2.4.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(93)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Erstattungssumme der gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(94)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für das im Rahmen der beiden Teilregelungen eingeführte Vormaterial für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(95)

Es wurden mehrere Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der Vorteile, die im Rahmen der AL-/AA-Regelung gewährt wurden, erhoben. Sofern diese Einwände gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

(96)

Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Vorteile auch Gutschriften nach der AL-/AA-Regelung berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Die AL-/AA-Regelung beinhaltet keine Beschränkung der Verwendung der Gutschriften auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle gewährten AL-/AA-Gutschriften in Anspruch genommen werden.

(97)

Zwei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nahmen die AL- bzw. die AA-Regelung in Anspruch und erhielten Vorteile in Höhe von 0,17 % bis 1,74 %.

3.2.5.   Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe („FEZ/EOB“)

(98)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war keiner der kooperierenden ausführenden Hersteller in einer Sonderwirtschaftszone bzw. einer freien Exportzone angesiedelt, keines dieser Unternehmen hatte den Status eines exportorientierten Betriebs. Eine eingehendere Analyse der diesbezüglichen Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.2.6.   Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung („ITES“)

(99)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes.

(100)

Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben, und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller erwuchsen im UZÜ Vorteile aus dieser Regelung. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.2.7.   „Duty Drawback Scheme“/DDS (Zollrückerstattungsregelung)

3.2.7.1.   Rechtsgrundlage

(101)

Diese Regelung stützt sich auf Section 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) aus dem Jahr 1962, Section 37 Absatz 2 Buchstabe xvi des Verbrauchsteuergesetzes („Excise Act“) aus dem Jahr 1944 und auf Section 93A sowie Section 94 des Finanzgesetzes („Finance Act“) aus dem Jahr 1994.

3.2.7.2.   Begünstigte

(102)

Diese Regelung kann von jedem Ausführer in Anspruch genommen werden.

3.2.7.3.   Anwendung

(103)

Nach den Bestimmungen der indischen Regierung sind zwei Rückerstattungsvarianten vorgesehen: die Abgabenrückerstattung für „alle Unternehmen“, die in Form einer Pauschalzahlung allen Ausführern einer bestimmten Ware gewährt wird, und die „markenspezifische“ Rückerstattung, die einzelnen Unternehmen für Waren gewährt wird, die nicht durch die Regelung für „alle Unternehmen“ abgedeckt sind. In Bezug auf die betroffene Ware ist die erste Rückerstattungsvariante (für alle Unternehmen) von Bedeutung.

(104)

Die Rückerstattungssätze für alle Unternehmen werden als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen der DDS ausgeführten Waren berechnet. Die indischen Behörden haben für verschiedene Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DDS-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der voraussichtlichen indirekten Steuern und Einfuhrabgaben festgelegt, die auf die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendeten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden (Einfuhrabgaben, Verbrauchssteuer, Dienstleistungssteuer usw.), einschließlich der voraussichtlichen indirekten Steuern und Einfuhrabgaben, die auf die bei der Herstellung von Vorleistungen verwendeten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob solche Abgaben tatsächlich entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückerstattung gemäß der DDS-Regelung richtet sich nach dem maximalen Wert der Ausfuhrware (pro Stück). Kann das Unternehmen die Rückerstattung eines Teils dieser Abgaben im Rahmen des CENVAT-Systems geltend machen, ist der DDS-Erstattungssatz entsprechend niedriger.

(105)

Die Abgabenrückerstattungssätze für die betroffene Ware wurden während des UZÜ mehrmals geändert. Bis zum 1. April 2007 beliefen sich die geltenden Sätze — je nach Warentyp — auf 6,4 % bis 6,9 %, bis zum 1. September 2007 betrugen sie zwischen 9,1 % und 9,8 %. Am 13. Dezember 2007, d. h. nach dem Ende des UZÜ, wurden die Erstattungssätze auf 10,1 % bis 10,3 % erhöht, und zwar rückwirkend auf alle Einfuhren, die vom 1. September 2007 an (und damit innerhalb des UZÜ) getätigt wurden.

(106)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung war die Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DDS-Regelung auszuführenden Waren müssen vom Ausführer bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DDS-Betrag ausgewiesen. Der Ausführer erfährt dadurch die Höhe des zu erwartenden Vorteils und verbucht den entsprechenden Betrag als ausstehende Forderung. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DDS-Rückerstattung zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DDS-Satz. Da während des UZU eine rückwirkende Erhöhung der Rückerstattungssätze erfolgte, wurde dies bei der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt.

3.2.7.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(107)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die DDS im Rahmen dieser Untersuchung nicht hätte angefochten werden dürfen, weil sie in den zu Beginn der Untersuchung verteilten Fragebogen nicht explizit erwähnt war. Dieses Argument ist aus den nachstehend dargelegten Gründen zurückzuweisen. Diese Untersuchung bezieht sich gemäß der Einleitungsbekanntmachung auf die „Höhe der Subventionierung“, durch die den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware Vorteile erwachsen sind; sie erstreckt sich somit auf alle Subventionsregelungen der indischen Regierung.

(108)

Es wurde vorgebracht, dass die DDS-Vorteile nicht von der Ausfuhrleistung abhingen, da sie nicht nach Maßgabe der vom Ausführer exportierten Mengen gewährt würden. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, weil die DDS-Rückerstattungen nur dann beantragt werden können, wenn die Waren ausgeführt werden, womit das Kriterium der Abhängigkeit von der Ausfuhrleistung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung erfüllt ist. Angesichts dieser Schlussfolgerung erübrigt sich die Untersuchung des Einwands, dass die DDS-Vorteile nicht spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung seien.

(109)

Nach Auffassung der indischen Regierung stellt die DDS-Regelung ein mit den Bestimmungen der Grundverordnung konformes Rückerstattungssystem dar, ferner sei das Verfahren zur Festlegung der Rückerstattungssätze für alle Unternehmen als angemessenes, effektives und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhendes System gemäß Anhang II Ziffer 4 und Anhang III Ziffer 2 anzusehen. Wie unter Erwägungsgrund 104 dargelegt, umfasste dieses Verfahren eine auf alle Unternehmen bezogene Schätzung der bei der Herstellung verwendeten Vorleistungen und der anfallenden Einfuhrzölle sowie der indirekten Steuern. Allerdings war das Verfahren sogar nach Angaben der indischen Regierung nicht ausreichend präzise. Diese bestätigte nämlich, dass dieses System teilweise auf Mittelwertbildung beruhte, woraus sich schließen lässt, dass die tatsächlich erstatteten Beträge höher als die in Wirklichkeit gezahlten Abgaben ausfielen. Darüber hinaus fand seitens der indischen Regierung keine weitere Überprüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen statt, obwohl dies normalerweise in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3); die indischen Behörden widerlegten außerdem nicht, dass eine übermäßige Erstattung erfolgt war. Die angebliche Parallele zwischen der Überprüfung und den Stichprobenverfahren im Sinne der Grundverordnung wird als nicht relevant angesehen, da sich diese eindeutig auf die Antisubventionsuntersuchungen beziehen und nicht zu den Kriterien gemäß der Anhänge II und III gehören. Folglich werden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(110)

Es wurde ferner geltend gemacht, dass aus der Tatsache, dass die indische Regierung bei der DDS-Regelung lediglich die bundesstaatlichen und nicht alle in Indien anfallenden indirekten Steuern berücksichtigt, keine übermäßigen Erstattungen abgeleitet werden dürften. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da übermäßige Erstattungen gemäß Anhang II Abschnitt II Ziffer 4 und Anhang III Abschnitt II Ziffer 2 anhand der jeweiligen Subventionsregelung beurteilt werden müssen.

3.2.7.5.   Schlussfolgerung

(111)

Im Rahmen des DDS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Höhe der Rückerstattung entspricht den Abgaben, die normalerweise zugunsten der indischen Regierung zu entrichten gewesen wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DDS-Rückerstattung ein Vorteil.

(112)

Die DDS-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(113)

Mehrere von dem Verfahren betroffene Parteien brachten vor, dass die DDS-Regelung ein mit den Bestimmungen der Grundverordnung konformes Rückerstattungssystem darstellte, so dass die in ihrem Rahmen gewährten Vorteile nicht angefochten werden sollten.

(114)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge kann diese Regelung jedoch weder als ein zulässiges System zum Erlass von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern noch als Rückerstattungssystem bzw. Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe h und i, Anhang II (Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer unterliegt nämlich keiner Verpflichtung, i) Buch über die auf die eingeführten/im Inland bezogenen Waren oder die in den Herstellungsprozess einbezogenen Dienstleistungen entrichteten Zölle und Steuern zu führen, oder ii) diese Waren und Dienstleistungen tatsächlich für die Herstellung zu verwenden; ferner iii) wird der Rückerstattungsbetrag nicht auf der Grundlage der vom Ausführer tatsächlich verwendeten Vorleistungen und der tatsächlich entrichteten Zölle und Steuern berechnet.

(115)

Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vormaterialien bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von inländischen indirekten Abgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe h und des Anhangs II der Grundverordnung oder von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat.

(116)

Schließlich kann ein Ausführer die Vorteile nach der DDS-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt bzw. im Inland bezieht und ob er für diese Einkäufe Zölle und Steuern entrichtet hat. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt bzw. Vorleistungswaren/-dienstleistungen auf dem Inlandsmarkt bezogen und Einfuhrabgaben bzw. inländische indirekte Steuern entrichtet hat. Demzufolge spielt es für die Höhe des Rückerstattungssatzes keine Rolle, ob das Unternehmen tatsächlich alle Phasen der Herstellung der Vorleistungen und der betroffenen Ware selbst durchführt oder aber lediglich als ausführender Händler tätig ist.

3.2.7.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(117)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenen Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Von diesem Zeitpunkt an ist die indische Regierung verpflichtet, dem jeweiligen Ausführer den Rückerstattungsbetrag auszuzahlen, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten DDS-Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DDS-Beträge zum Zeitpunkt des jeweiligen Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(118)

Um den Auswirkungen der rückwirkenden Erhöhung der Sätze Rechnung zu tragen, wurde der Wert der verbuchten DDS-Gutschriften für die zwischen dem 1. September und dem 30. September 2007 getätigten Ausfuhren — soweit erforderlich — erhöht, da der tatsächliche Vorteil, der den Unternehmen nach Gewährung der Gutschriften durch die indische Regierung erwachsen wird, höher als der zum Zeitpunkt der Ausfuhr formell angemeldete Betrag ausfallen wird.

(119)

Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(120)

Sieben in die Strichprobe einbezogene Unternehmen wendeten ein, dass sie trotz der Inanspruchnahme der DDS-Regelung von keinen übermäßigen Erstattungen profitierten, da die ihnen entstandenen Steuern und Einfuhrabgaben höher als die Erstattungsbeträge gewesen seien. Diesem Einwand konnte nicht gefolgt werden. Unter den Erwägungsgründen 113 und 115 wurde festgestellt, dass die indische Regierung über kein angemessenes Nachprüfungssystem gemäß den in den Anhängen I, II und III der Grundverordnung festgelegten Anforderungen verfügte. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die Unternehmen keine Verzeichnisse über den tatsächlichen Verbrauch oder anderweitige interne Berichtssysteme vorhielten, um etwaige übermäßige Erstattungen festzuhalten. Solche Berichte wurden durch die Unternehmen während der Kontrollbesuche erstellt und bezogen sich überwiegend auf die von den Unternehmen generell bezahlten Abgaben.

(121)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gelten die gesamten im Rahmen der DDS-Regelung gewährten Erstattungsbeträge als anfechtbarer Vorteil. Im Gegensatz zu den Erklärungen der indischen Regierung, des Verbands Texprocil und einiger Ausführer nach der Unterrichtung sieht die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vor. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die geleistete Rückerstattung angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die indischen Behörden bei Fehlen eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems rechtzeitig, d. h. bei Untersuchungen zu Ausgleichszöllen in der Regel vor den Kontrollbesuchen vor Ort, eine weitere Überprüfung vornehmen müssten.

(122)

Entgegen dem Vorbringen einiger ausführender Hersteller mussten für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Vorteile auch DDS-Gutschriften berücksichtigt werden, die für Ausfuhrgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen als der betroffenen Ware gewährt wurden. Die DDS-Regelung beinhaltet keine Beschränkung der Verwendung der Gutschriften auf die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen in Verbindung mit einer bestimmten Ware. Dementsprechend können alle für die betroffene Ware gewährten DDS-Vorteile in Anspruch genommen werden.

(123)

Während des UZÜ nahmen alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die DDS-Regelung in Anspruch und erhielten Subventionen zwischen 1,45 % und 7,57 %.

3.2.8.   „Technology Upgradation Fund Scheme“ — TUFS (Fonds zur Förderung der Modernisierung des Textilsektors)

3.2.8.1.   Rechtsgrundlage

(124)

Der Fonds zur Förderung der Modernisierung des Textilsektors („Textilfonds“) basiert auf einem Beschluss des Textilministeriums der indischen Bundesregierung, veröffentlicht im indischen Amtsblatt („Official Gazette of India“), Extraordinary Part I Section I, vom 31. März 1999 („Beschluss“). Die Regelung galt zunächst für den Zeitraum 1. April 1999 bis 31. März 2004. Sie wurde dann zuerst bis zum 31. März 2007 und anschließend bis zum Ende des UZÜ verlängert.

3.2.8.2.   Begünstigte

(125)

Zur Inanspruchnahme dieser Förderung sind sowohl bestehende als auch neue Hersteller berechtigt, die im Bereich der Baumwollverarbeitung sowie in der Textil- und in der juteverarbeitenden Industrie tätig sind.

3.2.8.3.   Anwendung

(126)

Die Förderung im Rahmen des Textilfonds soll die technische Modernisierung des Textilsektors und der juteverarbeitenden Industrie unterstützen, dazu zählen u. a. Betriebe, die Fasern, Garne, Gewebe, Bekleidungsartikel und andere Waren, die aus diesen Geweben gefertigt werden, verarbeiten. Der Textilfonds sieht eine Reihe unterschiedlicher Beihilfen in Form von Kapitalbeihilfen, Zinssubventionen oder Auffederung des Wechselkursrisikos für Darlehen in Fremdwährung vor. Die Förderprogramme im Rahmen des Textilfonds unterscheiden zwischen Textil- und juteverarbeitender Industrie und Betrieben bzw. Maschinen- und Handwebereien. Der Fonds zur Förderung der Modernisierung des Textilsektors umfasst folgende Programme:

a)

5 %ige Rückerstattung der üblichen Zinsen, die von den Kreditinstituten für mittelfristige Darlehen in Rupien berechnet werden, oder

b)

Auffederung des Wechselkursrisikos (Zinsen und Tilgung) bis 5 % bezogen auf den Basiskurs für Darlehen in Fremdwährung, oder

c)

15 %ige kreditgebundene Kapitalbeihilfe für den Textil- und juteverarbeitenden Sektor, oder

d)

20 %ige kreditgebundene Kapitalbeihilfe für Betriebe, in denen maschinell gewebte Waren hergestellt werden, oder

e)

5 %ige Zinsrückerstattung zuzüglich einer 10 %igen Kapitalbeihilfe für bestimmte Verarbeitungsmaschinen und

f)

25 %ige Kapitalbeihilfe für Handwebereien für den Kauf von Maschinen und Geräten für Webvorbereitung und Nachbereitung der Gewebe, den Kauf von Handwebstühlen bzw. die Modernisierung von Handwebstühlen und Maschinen und Geräte für Prüfung und Qualitätskontrolle.

(127)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahmen zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen den Textilfonds in Anspruch, der ihnen Vorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Maschinen gewährte, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Diese Unternehmen nahmen die Regelung zur Rückerstattung der Darlehenszinsen (siehe oben Buchstabe a) bzw. die 10 %ige Kapitalbeihilfe für bestimmte Verarbeitungsmaschinen, kombiniert mit einer 5 %igen Zinsrückerstattung (siehe oben Buchstabe e) in Anspruch.

(128)

Der Beschluss beinhaltet eine Liste, in der die Art der Maschinen aufgelistet ist, für deren Kauf Subventionen im Rahmen des Textilfonds gewährt werden können. Um in den Genuss der Förderung im Rahmen des Textilfonds zu kommen, können Unternehmen entsprechende Anträge bei Geschäftsbanken oder bei anderen Kreditinstituten stellen, die den Unternehmen Darlehen nach ihrer eigenen unabhängigen Bewertung der Kreditwürdigkeit gewähren. Erfüllt der Kreditnehmer die Voraussetzungen des Textilfonds für eine Zinssubvention, leitet die Geschäftsbank seinen Antrag an eine Verbindungsstelle („nodal agency“) weiter, von der sie anschließend den entsprechenden Förderbetrag erhält. Nach Erhalt dieses Betrags wird er von der Geschäftsbank dem Konto des Kreditnehmens gutgeschrieben. Die Verbindungsstellen erhalten die Rückerstattung der von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel vom Textilministerium der indischen Bundesregierung. Die indische Bundesregierung stellt die angeforderten Förderbeträge den Verbindungsstellen auf vierteljährlicher Grundlage zur Verfügung.

3.2.8.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(129)

Hinsichtlich dieser Regelung wurden von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen übermittelt.

3.2.8.5.   Schlussfolgerung

(130)

Die Förderung nach dem Textilfonds stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dar, da sie einen direkten Transfer von Geldern durch die Regierung in Form eines Zuschusses beinhaltet. Mit dieser Subvention werden Vorteile in Form einer Entlastung bei den Finanzierungs- und Zinskosten beim Kauf von Maschinen und Geräten gewährt.

(131)

Es handelt sich um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftszweigen gewährt wird, einschließlich desjenigen, der die betroffene Ware herstellt.

3.2.8.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(132)

Die Höhe der Kapitalsubvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Maschinen nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Sachanlagen entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Textilumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(133)

Die Höhe der Zinsvergünstigungen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Höhe der den betroffenen Unternehmen im UZ tatsächlich erstatteten Beträge berechnet, die sich auf die Zinsen der zu Marktbedingungen für den Kauf der betroffenen Maschinen aufgenommenen Kredite bezogen. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Textilumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(134)

Während des UZÜ nutzten zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen diese Regelung und erhielten Subventionen zwischen 0,01 % und 0,31 %.

3.2.9.   „Export Credit Scheme“ (pre-shipment and post-shipment) — ECS (Ausfuhrkreditregelung)

3.2.9.1.   Rechtsgrundlage

(135)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der Master Circular IECD Nr. 02/04.02.02/2006-07 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen), der Master Circular IECD Nr. 01/04.02.02/2006-07 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) und der Master Circular DBOD.DIR(Exp.) Nr. 01/04.02.02/2007-08 (konsolidierte Fassung für Kredite in Rupien und in Fremdwährungen) der indischen Zentralbank (RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten. Die Runderlasse werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.

3.2.9.2.   Begünstigte

(136)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler.

3.2.9.3.   Anwendung

(137)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(138)

Auf der Grundlage des RBI-Runderlasses können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen.

3.2.9.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(139)

Bezüglich der ECS-Regelung brachte die indische Regierung vor, die Kommission habe es versäumt, diese Regelung im Lichte der Bestimmungen des Anhangs I Buchstabe k des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ASCM) zu untersuchen und argumentierte, dass Ausfuhrkredite (sowohl in indischen Rupien als auch in Fremdwährung) nicht anfechtbar seien, da es den Banken erlaubt sei, insbesondere Devisendarlehen zu „international wettbewerbsfähigen Zinssätzen“ zu gewähren.

(140)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrkreditregelungen, von denen unter Erwägungsgrund 135 die Rede ist, nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs I Buchstabe k des ASCM-Übereinkommens fallen, da nur Ausfuhrdarlehen mit einer Laufzeit von zwei Jahren oder mehr nach dem OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite als „Ausfuhrkredite“ im Sinne dieses Buchstabens angesehen werden können. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

3.2.9.5.   Schlussfolgerung

(141)

Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen der ECS-Regelung gewährten und in den Runderlassen der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Erwägungsgrund 135) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(142)

Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, d. h. in diesem Falle eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen, ausreicht. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % im staatlichen Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die indische Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite sowie an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite zur Verfügung zu stellen, gebunden. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung).

(143)

Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

3.2.9.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(144)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag, der bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre, ermittelt. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(145)

Es wurden mehrere Einwände gegen bestimmte Details der Berechnung der Vorteile, die im Rahmen der ECS-Regelung gewährt wurden, erhoben. Sofern diese Einwände gerechtfertigt waren, wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

(146)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und Unternehmensgruppen erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von bis zu 1,05 %, im Falle eines Unternehmens war der Vorteil unerheblich.

3.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(147)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,2 % bis 9,7 %.

(148)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgehend von der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen 7,7 %. Da die Mitarbeit für Indien insgesamt gut war (95 %), wurde die residuale Subventionsspanne für alle übrigen Unternehmen in Höhe der höchsten individuellen Spanne (9,7 %) festgesetzt.

Subventionsregelung →

Unternehmen/Unternehmensgruppe ↓

DEPB

DFRC/DFIA

EPCG

AL/AA

FEZ/EOB

ITES

ECS

DDS

TUFS

Insgesamt

Anunay Fab. Ltd

0,15 %

2,03 %

 

 

 

 

1,05 %

4,58 %

 

7,8 %

The Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd

N W Exports Limited

Nowrosjee Wadia & Sons Limited

1,65 %

 

1,45 %

1,74 %

 

 

0,11 %

4,15 %

0,31 %

9,4 %

Brijmohan Purusottamdas

Incotex Impex Pvt. Ltd

 

 

 

 

 

 

0,94 %

7,39 %

 

8,3 %

Divya Global Pvt. Ltd

 

0,94 %

 

 

 

 

0,04 %

7,26 %

 

8,2 %

Intex Exports

Pattex Exports

Sunny Made-Ups

 

 

 

 

 

 

0,08 %

7,57 %

 

7,6 %

Jindal Worldwide Ltd

Texcellence Overseas

1,44 %

 

1,25 %

 

 

 

0,76 %

4,57 %

 

8 %

Madhu Industries Ltd

3,96 %

 

 

 

 

 

Unerheblich

1,45 %

 

5,4 %

Mahalaxmi Fabric Mills Pvt. Ltd

Mahalaxmi Exports

 

 

 

 

 

 

0,07 %

7,41 %

0,01 %

7,5 %

Prakash Cotton Mills Pvt., Ltd

 

1,41 %

1,17 %

 

 

 

0,34 %

6,78 %

 

9,7 %

Prem Textiles

 

 

 

 

 

 

0,88 %

7,48 %

 

8,3 %

Vigneshwara Exports Ltd

0,5 %

0,09 %

Unerheblich

0,17 %

 

 

0,61 %

3,84 %

 

5,2 %

4.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(149)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass sich die Höhe der Subventionierung für die kooperierenden Hersteller geändert hat und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 eingeführte Ausgleichszollsatz entsprechend geändert werden muss.

(150)

Der zurzeit geltende endgültige Zoll wurde anhand der der Subventionsspannen festgesetzt, da die Schadensbeseitigungsschwelle höher war. Da auch die im Rahmen dieser Überprüfung ermittelten Subventionsspannen die Schadensbeseitigungsschwelle nicht überschritten, werden die Zölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Subventionsspannen festgesetzt.

(151)

Die Subventionsspanne für das im Rahmen dieser Überprüfung nicht untersuchte Unternehmen Pasupati Fabrics wurde in der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Höhe beibehalten, da ihm der Untersuchung zufolge Vorteile aus einer Regelung erwuchsen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung war.

(152)

Unternehmen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge miteinander verbunden waren, wurden für Zollerhebungszwecke als eine Einheit (Gruppe) betrachtet und unterliegen somit demselben Ausgleichszoll. Um eine ordnungsgemäße Gewichtung zu gewährleisten, wurden die von solchen Gruppen im UZÜ ausgeführten Mengen der betroffenen Ware herangezogen.

(153)

Das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Prem Textiles teilte während der Überprüfung mit, dass es seinen Namen in „Prem Textiles (International) Pvt. Ltd“ geändert hatte. Die Prüfung dieser Mitteilung ergab, dass die Namensänderung keinen Einfluss auf die Feststellungen der vorliegenden Überprüfung hat; daher wurde beschlossen, diese Änderungsmitteilung zu berücksichtigen und das Unternehmen in der Verordnung als „Prem Textiles (International) Pvt. Ltd“ zu bezeichnen.

(154)

Da die Mitarbeit für Indien insgesamt gut war (95 %), wurde der residuale Ausgleichszoll für alle übrigen Unternehmen in Höhe der höchsten individuellen Spanne (9,7 %) festgesetzt.

(155)

Somit finden folgende Zollsätze Anwendung:

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Zollsatz (%)

Anunay Fab. Limited, Ahmedabad

7,8 %

The Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd, Mumbai

N W Exports Limited, Mumbai

Nowrosjee Wadia & Sons Limited, Mumbai

9,4 %

Brijmohan Purusottamdas, Mumbai

Incotex Impex Pvt. Limited, Mumbai

8,3 %

Divya Global Pvt. Ltd, Mumbai

8,2 %

Intex Exports, Mumbai

Pattex Exports, Mumbai

Sunny Made-Ups, Mumbai

7,6 %

Jindal Worldwide Ltd, Ahmedabad

Texcellence Overseas, Mumbai

8 %

Madhu Industries Limited, Ahmedabad

5,4 %

Mahalaxmi Fabric Mills Pvt. Ltd, Ahmedabad

Mahalaxmi Exports, Ahmedabad

7,5 %

Prakash Cotton Mills Pvt., Ltd, Mumbai

9,7 %

Prem Textiles, Indore

8,3 %

Vigneshwara Exports Limited, Mumbai

5,2 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

7,7 %

Alle übrigen Unternehmen

9,7 %

(156)

Die in dieser Verordnung genannten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle wurden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den durchschnittlichen Zollsätzen für die in Anhang I genannten Unternehmen und zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(157)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit im Bereich der Produktion und der Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von gebleichter, gefärbter oder bedruckter Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwollgemisch mit Chemiefaser oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend) der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302310090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die Waren, die die nachstehend genannten Unternehmen herstellen, gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Anunay Fab. Limited, Ahmedabad

7,8

A902

The Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd, Mumbai

9,4

A488

N.W. Exports Limited, Mumbai

9,4

A489

Nowrosjee Wadia & Sons Limited, Mumbai

9,4

A490

Brijmohan Purusottamdas, Mumbai

8,3

A491

Incotex Impex Pvt. Limited, Mumbai

8,3

A903

Divya Global Pvt. Ltd, Mumbai

8,2

A492

Intex Exports, Mumbai

7,6

A904

Pattex Exports, Mumbai

7,6

A905

Sunny Made-Ups, Mumbai

7,6

A906

Jindal Worldwide Ltd, Ahmedabad

8

A494

Texcellence Overseas, Mumbai

8

A493

Madhu Industries Limited, Ahmedabad

5,4

A907

Mahalaxmi Fabric Mills Pvt. Ltd, Ahmedabad

7,5

A908

Mahalaxmi Exports, Ahmedabad

7,5

A495

Pasupati Fabrics, New Delhi

8,5

A496

Prakash Cotton Mills Pvt., Ltd, Mumbai

9,7

8048

Prem Textiles (International) Pvt. Ltd, Indore

8,3

A909

Vigneshwara Exports Limited, Mumbai

5,2

A497

(3)   Für die von den im Anhang genannten Unternehmen hergestellten Waren (TARIC-Zusatzcode A498) gilt ein Zollsatz von 7,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(4)   Für Waren, die von Unternehmen hergestellt werden, die nicht in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, gilt ein Zollsatz von 9,7 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode A999).

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 230 vom 2.10.2007, S. 5.


ANHANG

„ANHANG

TARIC-Zusatzcode: A498

Ajit Impex

Mumbai

Alok Industries Limited

Mumbai

Alps Industries Ltd

Ghaziabad

Ambaji Marketing Pvt. Ltd

Ahmedabad

Anglo French textiles

Pondicherry

Anjal Garments

Ghaziabad

Anjani Synthetics Limited

Ahmedabad

Aravali

Jaipur

Ashok Heryani Exports

New Delhi

At Home India Pvt. Ltd

New Delhi

Atul Impex Pvt. Ltd

Dombivli

Balloons

New Delhi

Beepee Enterprise

Mumbai

Bhairav India International

Ahmedabad

Bunts Exports Pvt Ltd

Mumbai

Chemi Palace

Mumbai

Consultech Dynamics

Mumbai

Cotfab Exports

Mumbai

Country House

New Delhi

Creative Mobus Fabrics Limited

Mumbai

Deepak Traders

Mumbai

Dimple Impex (India) Pvt Ltd

New Delhi

Eleganza Furnishings Pvt Ltd

Mumbai

Emperor Trading Company

Tirupur

Estocorp (India) Pvt. Ltd

New Delhi

Exemplar International

Hyderabad

Falcon Finstock Pvt. Ltd

Ahmedabad

G-2 International export Ltd

Ahmedabad

Gauranga Homefashions

Mumbai

GHCL Ltd

Gujarat

Good Shepherd Health Education & Dispensary

Tamilnadu

Harimann International Private Limited

Mumbai

Heirloom Collections (P) Ltd

New Delhi

Hemlines Textile Exports Pvt. Ltd

Mumbai

Himalaya Overseas

New Delhi

Home Fashions International

Kerala

Ibats

New Delhi

Indian Arts and Crafts Syndicate

New Delhi

Indian Craft Creations

New Delhi

Indo Euro Textiles Pvt. Ltd

New Delhi

Kabra Brothers

Mumbai

Kalam Designs

Ahmedabad

Kanodia Fabrics (International)

Mumbai

Karthi Krishna Exports

Tirupur

Kaushalya Export

Ahmedabad

Kirti Overseas

Ahmedabad

La Sorogeeka Incorporated

New Delhi

Lalit & Company

Mumbai

Manubhai Vithaldas

Mumbai

Marwaha Exports

New Delhi

Milano International (India) Pvt. Ltd

Chennai

Mohan Overseas (P) Ltd

New Delhi

M/s. Opera Clothing

Mumbai

M/S Vijayeswari Textiles Limited

Coimbatore

Nandlal & Sons

Mumbai

Natural Collection

New Delhi

Oracle Exports Home Textiles Pvt. Ltd

Mumbai

Pacific Exports

Ahmedabad

Petite Point

New Delhi

Pradip Overseas Pvt. Ltd

Ahmedabad

Pradip Overseas Pvt Ltd

Ahmedabad

Punch Exporters

Mumbai

Radiant Expo Global Pvt. Ltd

New Delhi

Radiant Exports

New Delhi

Raghuvir Exim Limited

Ahmedabad

Ramesh Textiles India Pvt. Ltd

Indore

Ramlaks Exports Pvt. Ltd

Mumbai

Redial Exim Pvt. Ltd

Mumbai

S. D. Entreprises

Mumbai

Samria Fabrics

Indore

Sanskrut Intertex Pvt. Ltd

Ahmedabad

Sarah Exports

Mumbai

Shades of India Crafts Pvt. Ltd

New Delhi

Shanker Kapda Niryat Pvt. Ltd

Baroda

Shetty Garments Pvt Ltd

Mumbai

Shivani Exports

Mumbai

Shivani Impex

Mumbai

Shrijee Enterprises

Mumbai

S.P. Impex

Indore

Starline Exports

Mumbai

Stitchwell Garments

Ahmedabad

Sumangalam Exports Pvt. Ltd

Mumbai

Summer India Textile Mills (P) Ltd

Salem

Surendra Textile

Indore

Suresh & Co.

Mumbai

Synergy Lifestyles Pvt. Ltd

Mumbai

Syntex Corporation Pvt. Ltd

Mumbai

Texel Industries

Chennai

Texmart Import export

Ahmedabad

Textrade International Private Limited

Mumbai

The Hindoostan Spinning & Weaving Mills Ltd

Mumbai

Trend Setters

Mumbai

Trend Setters K.F.T.Z.

Mumbai

Utkarsh Exim Pvt Ltd

Ahmedabad

V & K Associates

Mumbai

Valiant Glass Works Private Ltd

Mumbai

Visma International

Tamilnadu

VPMSK A Traders

Karur

V.S.N.C. Narasimha Chettiar Sons

Karur

Welspun India Limited

Mumbai

Yellows Spun and Linens Private Limited

Mumbai“


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1354/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder weniger, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien ein. Für die namentlich genannten Ausführer beträgt der Zollsatz zwischen 7,0 % und 15,7 %, und für die Einfuhren aller übrigen Ausführer liegt er bei 15,7 %.

(2)

Parallel dazu führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein.

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(3)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Regelung zur Steuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Dadurch dürfte die Subventionshöhe zurückgegangen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.

(4)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein.

(5)

Diese teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, einschließlich — nach Vorlage hinreichender Beweise — für die Unternehmen, denen unter anderen Regelungen Vorteile gewährt wurden, die geltenden Maßnahmen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind.

III.   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

IV.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die beiden ausführenden Hersteller in Indien, die in der Einleitungsbekanntmachung der teilweisen Interimsüberprüfung aufgeführt waren, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(8)

Die Kommission sandte den beiden kooperierenden ausführenden Herstellern und der indischen Regierung Fragebogen zu. Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller und die indische Regierung beantworteten die Fragebogen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

1.

Indische Regierung

Handelsministerium, New Delhi

2.

Ausführende Hersteller in Indien

Graphite India Limited (GIL), Kalkutta

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Noida.

V.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(10)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung des für die beiden kooperierenden indischen Hersteller geltenden Zollsatzes vorzuschlagen sowie die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen für alle übrigen Unternehmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Alle Sachäußerungen und Stellungnahmen wurden wie nachstehend dargelegt gebührend berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE

(11)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004, d. h. um Grafitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ.m, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(12)

Anhand der von der indischen Regierung und den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ („AL-Regelung“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung,

b)

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

c)

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

d)

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,

e)

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe des Bundesstaats Madhya Pradesh.

(13)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in so genannten „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich das für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren im Rahmen des EXIM-Dokuments 2004—2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(14)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(15)

Die unter Buchstabe e genannte Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe basiert auf Section 3-B des Elektrizitätsabgabegesetzes von Madhya Pradesh („Madhya Pradesh Electricity Duty Act“) aus dem Jahr 1949.

(16)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

II.   Spezifische Regelungen

1.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(17)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Sie wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(18)

Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die AAS „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und die AAS „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AAS „Intermediate Supplies“ (Lieferungen von Zwischenprodukten). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(19)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Physical Exports (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

ii)

Annual Requirement (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufzuteilen. Der ausführende Hersteller stellt das Zwischenprodukt her. Er kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.

iv)

Deemed Exports (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um solche Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an EOB oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

v)

Advance Release Orders (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/„deemed exports“, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenlieferungen/„deemed exports“, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(20)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ einem kooperierenden Ausführer im Rahmen der ersten Teilregelung, d. h. AAS „Physical Exports“, Vorteile gewährt wurden. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen Teilregelungen.

(21)

Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 änderte die indische Regierung das auf AAS angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anlage 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anlage 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anlage 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02-07).

(22)

Bei der Teilregelung, die während des UZÜ vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurde, nämlich der Regelung für tatsächliche Ausfuhren („Physical Exports“), sind die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht.

(23)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(24)

Die Überprüfung ergab, dass die im UZÜ für die Einfuhr von Rohstoffen genutzten Vorablizenzen vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Daher waren die von den indischen Behörden in HOP I 04-09 festgelegten neuen Anforderungen an die Nachprüfung (vgl. Erwägungsgrund 21) in der Praxis noch nicht erprobt worden. Außerdem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass die erforderlichen Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände in dem in Kapitel 4.30 und in Anlage 18 des HOP I 02-07 vorgegebenen Format geführt wurden, das für Vorablizenzen, die vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden, gilt. Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass seinerzeit die relevanten EXIM-Bestimmungen eingehalten wurden.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(25)

Der kooperierende Ausführer, der im UZÜ die Vorabgenehmigungen in Anspruch genommen hatte, machte geltend, er habe die verwendeten Vorablizenzen freiwillig zur Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nach den Anforderungen des HOP I 04-09 vorgelegt, obwohl sie vor dem 13. Mai 2005 ausgestellt worden seien, was belege, dass inzwischen im Rahmen der neuen Bestimmungen des HOP ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem bestehe.

(26)

In der Tat wurde den Beamten der Kommission im Rahmen der Überprüfung im Betrieb des Unternehmens eine von einem Wirtschaftsprüfer unterzeichnete und auf den 1. Februar 2008 datierte Bescheinigung nach Anhang 23 des HOP vorgelegt. Da die Vorablizenzen jedoch auf 2004 datiert waren und die neuen HOP-Bestimmungen somit nicht für sie galten, muss der Schluss gezogen werden, dass dies ein freiwilliger Akt des Unternehmens war, der nicht belegt, dass die indische Regierung tatsächlich ein wirksames Nachprüfungssystem eingeführt hat. Des Weiteren wurde nicht nachgewiesen, dass die vom Wirtschaftsprüfer berechnete übermäßige Erstattung von Zöllen tatsächlich an die Regierung zurückgezahlt wurden.

e)   Schlussfolgerung

(27)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(28)

Außerdem ist die AAS für tatsächliche Ausfuhren rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(29)

Die hier in Rede stehende Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte Nachprüfungssysteme bzw. -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION feststellen, da diese der indischen Regierung nicht erlauben, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden. Außerdem führte die indische Regierung im UZÜ keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs durch. Sie nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(30)

Diese Teilregelung ist somit anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(31)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(32)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AAS in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der Teilregelung eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(33)

Die im UZÜ für den kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,3 %.

2.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(34)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(35)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(36)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(37)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz.

(38)

DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(39)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(40)

Ein kooperierender Ausführer machte geltend, alle vom Unternehmen erlangten DEPB-Gutschriften seien für die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden, obgleich es prinzipiell erlaubt wäre, sie wie oben beschrieben für andere Zwecke zu verwenden. Mithin entspreche die tatsächliche Verwendung der DEPB-Gutschriften durch das Unternehmen in dieser Hinsicht einem normalen Rückerstattungssystem und deshalb sollte, wenn überhaupt, nur die übermäßige Erstattung angefochten werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist jedoch die Beschränkung der Anfechtung auf die übermäßige Erstattung nur möglich, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 43). Daher kommt die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

e)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(41)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(42)

Die DEPB-Regelung ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(43)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(44)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft gewährten DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung und die Höhe der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPB-Gutschriften zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag.

(45)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(46)

Die im UZÜ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung betrugen 6,2 % und 5,7 %.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(47)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(48)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(49)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(50)

Der Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(51)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird den Ausführern mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Abgaben ihre Liquidität verbessert wird.

(52)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(53)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(54)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZÜ marktübliche langfristige Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(55)

Die im UZÜ für die kooperierenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung betrugen 0,7 % und 0,3 %.

f)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(56)

Ein kooperierender Ausführer wies auf einen Fehler in der ursprünglich verwendeten Methode für die Berechnung der Vorteile im Rahmen der EPCG-Regelung hin, der vor allem den verwendeten Zinsbetrag betraf. Dieser Fehler, der Auswirkungen für beide kooperierende Ausführer hatte, wurde berichtigt.

4.   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(57)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes.

(58)

Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben, und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Den kooperierenden ausführenden Herstellern erwuchsen im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung. Da die Regelung aufgehoben wurde, wird sie folglich gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht angefochten.

a)   Rechtsgrundlage

(59)

Die Regelung basiert auf Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes. Diese Bestimmung geht auf das Finanzgesetz („Finance Act“) von 2001 zurück.

b)   Begünstigte

(60)

Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes betrifft Unternehmen, die in Indien Infrastruktureinrichtungen, u. a. für die Stromerzeugung und -verteilung, errichten.

c)   Anwendung

(61)

Gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes ist ein Betrag, der dem mit der Stromerzeugung erwirtschafteten Gewinn entspricht, in zehn aufeinanderfolgenden Jahren binnen 15 Jahren nach Betriebsaufnahme der Stromerzeugungseinheit von der Gewinnbesteuerung befreit. Die Kraftwerk muss neu sein und seinen Betrieb zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2010 aufgenommen haben bzw. aufnehmen.

(62)

Die Berechnung des Einkommen-/Körperschaftsteuerabzugs ist Teil der jährlichen Steuererklärung des Unternehmens und wird zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung und sonstigen Jahresabschlüssen des Unternehmens geprüft. Dabei müssen die im Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz festgelegten Regeln eingehalten werden, nämlich dass die buchmäßige Bewertung der erzeugten Strommenge ihren Marktwert widerspiegeln muss. Die Finanzbehörden müssen prüfen, ob die Berechnung des Einkommen-/Körperschaftsteuerabzugs den Regeln des einschlägigen Steuergesetzes entspricht und mit den geprüften Büchern der Unternehmen im Einklang steht. Die Überprüfung ergab, dass die Behörden die Berechnung tatsächlich geprüft und die Berechnungen, soweit erforderlich, berichtigt haben.

(63)

Die Überprüfung ergab, dass beide untersuchten ausführenden Hersteller in ihren Grafitproduktionsstätten Eigenbedarfskraftwerke errichtet haben. Sie beantragten daher gemäß Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz den entsprechenden Abzug.

d)   Schlussfolgerung zur ITES gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes

(64)

Bei der Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(65)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Zugang zur ITES gemäß Section 80 I A des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Alle Unternehmen scheinen auf der Grundlage objektiver Kriterien Zugang zu dieser Regelung zu haben. Es wurden auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass mit dieser Regelung spezifische Subventionen gewährt würden.

(66)

Des Weiteren ist die Regelung an eine andere als die betroffene Ware (Strom) gebunden und die Vorteile im Rahmen dieser Regelung werden folglich auf der Grundlage einer Tätigkeit gewährt, bei der es sich weder um die Herstellung noch um den Verkauf der betroffenen Ware handelt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die für die Ausführer aus dieser Regelung erwachsenden Vorteile nicht angefochten werden sollten.

5.   Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („EDE“)

(67)

Im Rahmen des Industrieförderprogramms 2004 („Industrial Promotion Policy of 2004“) des Bundesstaats Madhya Pradesh („MP“) ist die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Industrieunternehmen vorgesehen, die in die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch investieren.

a)   Rechtsgrundlage

(68)

Die Beschreibung der Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in MP findet sich in Section 3-B des „Electricity Duty Act“ von 1949.

b)   Begünstigte

(69)

Begünstigte sind alle in MP niedergelassenen Industrieunternehmen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke investieren.

c)   Anwendung

(70)

Gemäß einer Notifikation der Regierung von MP vom 29. September 2004 können Unternehmen oder Personen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke mit einer Leistung von mehr als 10 kW investieren, vom Electrical Inspectorate von MP eine Bescheinigung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe erhalten. Die Befreiung wird nur für die Stromerzeugung für den Eigenverbrauch gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass das neue Kraftwerk kein älteres ersetzt. Die Befreiung wird für fünf Jahre gewährt.

(71)

Mit einer Notifikation der Regierung von MP vom 5. April 2005 wurde die Elektrizitätsabgabe für das neue Kraftwerk eines der an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Herstellers für zehn Jahre erlassen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(72)

Der kooperierende Ausführer, der von der Elektrizitätsabgabe befreit war, machte geltend, die EDE-Regelung sei nicht spezifisch und gelte unterschiedslos für alle in Frage kommenden Unternehmen. Die ursprüngliche Maßnahme, eine Befreiung für fünf Jahre, sei nachträglich von der Regierung von MP auf zehn Jahre ausgeweitet worden. Es wurde jedoch keine veröffentlichte Notifikation zu einer entsprechenden Änderung vom kooperierenden Ausführer oder von der indischen Regierung in ihren Antworten vorgelegt.

e)   Schlussfolgerung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe („EDE-Regelung“)

(73)

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Sie stellt eine finanzielle Beihilfe der Regierung von MP dar, da durch diese Steuerbefreiung die normalerweise fälligen Steuereinnahmen des Bundesstaats sinken. Darüber hinaus wird dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt.

(74)

Obwohl im Industrieförderprogramm 2004 und in der Notifikation der Regierung von MP vom 29. September 2004 eine fünfjährige Steuerbefreiungsfrist vorgesehen ist, wurde dem fraglichen ausführenden Hersteller eine Zehnjahresfrist eingeräumt. Daher scheint diese Steuerbefreiung nicht gemäß Kriterien und Bedingungen eingeräumt worden zu sein, die durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Der dem ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde auf der Grundlage der während des UZÜ normalerweise zu entrichtenden, im Rahmen der betreffenden Regelung aber nicht entrichteten Elektrizitätsabgabe berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da sich die Subvention auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) bezieht und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(76)

Für ein Unternehmen, dem im Rahmen der EDE-Regelung Vorteile gewährt wurden, wurde eine Subventionsspanne von 0,7 % ermittelt.

III.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(77)

Bekanntlich beliefen sich die durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates für die beiden ausführenden Hersteller, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiten, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 15,7 % bzw. 7 %.

(78)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in folgender Höhe (ad valorem) festgestellt:

Unternehmen

AL

DEPB

EPCG

EDE

Insgesamt

Graphite India Ltd.

keine

6,2 %

0,1 %

keine

6,3 %

HEG Ltd.

0,3 %

5,7 %

0,5 %

0,7 %

7,2 %

IV.   Ausgleichsmaßnahmen

(79)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass sich die Höhe der Subventionierung für die kooperierenden Hersteller geändert hat und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 eingeführte Ausgleichszollsatz entsprechend geändert werden muss.

(80)

Dem von der Überprüfung betroffenen Ausgleichszoll lagen gleichzeitig durchgeführte Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen („Ausgangsuntersuchungen“) zugrunde. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 eingeführten Antidumpingzölle angepasst, da die Subventionsbeträge und die Dumpingspannen von derselben Situation herrührten.

(81)

Die im Rahmen dieser Überprüfung untersuchten und als anfechtbar eingestuften Regelungen sind, mit Ausnahme der EDE-Regelung, Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(82)

Daher sollte der Antidumpingzoll angepasst werden, damit der jetzt festgestellten Höhe der Subventionierung der Ausfuhren Rechnung getragen wird. Zudem sollte die Höhe der Ausgleichszölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung die Schadensbeseitigungsspanne nicht übersteigen, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde. Da die Mitarbeit hoch war (100 %), wurde die residuale Subventionsspanne wie in der Ausgangsuntersuchung in der Höhe festgesetzt, die für das Unternehmen mit der höchsten individuellen Spanne ermittelt wurde.

(83)

Die Ausgleichszölle und Antidumpingzölle sollten daher wie folgt angepasst werden:

Unternehmen

Subventionsspanne

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsspanne

Ausgleichszoll

Antidumpingzoll

Graphite India Ltd.

6,3 %

31,1 %

15,7 %

6,3 %

9,4 %

HEG Ltd.

7,2 %

24,4 %

7,0 %

7,0 %

0 %

Alle übrigen Unternehmen

7,2 %

31,1 %

15,7 %

7,2 %

8,5 %

(84)

Ein kooperierender Ausführer machte geltend, die Antidumpingzölle sollten nicht geändert werden, da sich diese teilweise Interimsüberprüfung auf die Höhe der Subventionierung beschränke.

(85)

Bekanntlich heißt es in der Einleitungsbekanntmachung zu dieser Überprüfung, „dass für diejenigen Unternehmen, die sowohl einem Antidumpingzoll als auch einem Ausgleichszoll unterliegen, bei einer Änderung des Ausgleichszolls der Antidumpingzoll entsprechend angepasst/berichtigt werden kann“. Die Anpassung der Antidumpingzölle ergibt sich nicht aus neuen Feststellungen bezüglich der Höhe des Dumpings, sondern ist eine automatische Folge der Tatsache, dass die ursprünglichen Dumpingspannen angepasst worden waren, um der Höhe der ermittelten Ausfuhrsubventionen Rechnung zu tragen, und Letztere jetzt angepasst worden sind.

(86)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(87)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls entsprechend zu ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, zu aktualisieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

6,3 %

A530

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector- 1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

7,0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

7,2 %

A999“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

9,4 %

A530

Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector- 1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

0 %

A531

Alle übrigen Unternehmen

8,5 %

A999“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

(4)  ABl. C 230 vom 2.10.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N-105 4/92, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1355/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) („VR China“). Am 4. Juli 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 (3) („vorläufige Verordnung“) auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der VR China einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Wie unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 (4) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007 an.

(5)

Es sei darauf hingewiesen, dass dieselbe Ware bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlag. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 (5) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 (6) („Schutzmaßnahmenverordnung“) eingeführt. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h., der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben.

B.   WEITERES VERFAHREN

(6)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(7)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere schloss sie die Untersuchungen zu den das Gemeinschaftsinteresse betreffenden Aspekten ab. Dabei wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft durchgeführt:

Wünsche Handelsgesellschaft International (GmbH & Co. KG), Hamburg, Deutschland,

Hüpeden & Co (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland,

I. Schroeder KG. (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland,

Zumdieck GmbH, Paderborn, Deutschland,

Gaston spol. s r.o., Zlin, Tschechische Republik.

(8)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(9)

Einige Einführer schlugen ein gemeinsames Treffen aller interessierten Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung vor; der Antrag wurde jedoch von einer der Parteien abgelehnt.

(10)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(11)

Zwei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft brachten vor, dass bestimmte Mandarinensorten entweder wegen ihres Süßegrades oder wegen der Verpackung, in der sie ausgeführt werden, von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden sollten. Dazu ist zu bemerken, dass diese Vorbringungen von keinerlei nachprüfbaren Informationen und Daten begleitet waren, die bewiesen, dass sich diese Sorten durch besondere Eigenschaften von der betroffenen Ware unterschieden. Weiterhin ist zu bemerken, dass Unterschiede bei der Verpackung für die Definition der betroffenen Ware nicht als ausschlaggebendes Element gelten können, insbesondere, wenn die Packungsformate bereits bei der Definition der betroffenen Ware unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt wurden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

D.   STICHPROBENVERFAHREN

1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(12)

Zwei unabhängige Einführer aus der Gemeinschaft bestritten, dass die für die Stichprobe ausgewählten chinesischen ausführenden Hersteller für 60 % der gesamten Ausfuhren in die Gemeinschaft standen. Sie waren indessen nicht in der Lage, nachprüfbare Informationen vorzulegen, die Zweifel an der Exaktheit der Stichprobenangaben der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller hätten aufkommen lassen können; diese wurden im weiteren Verlauf der Untersuchung auch weitgehend bestätigt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(13)

Drei kooperierende chinesische ausführende Hersteller machten geltend, dass ihre verbundenen Unternehmen Ausführer der betroffenen Ware seien und daher in die Liste der kooperierenden ausführenden Hersteller im Anhang aufgenommen werden sollten. Das Vorbringen wurde als begründet angesehen, und es wurde beschlossen, den betreffenden Anhang entsprechend zu überarbeiten. Ein unabhängiger Einführer aus der Gemeinschaft machte geltend, dass die für die chinesischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen automatisch auch auf Ausfuhren in die Gemeinschaft angewendet werden sollten, die über Händler erfolgen. Hierzu ist zu bemerken, dass Antidumpingmaßnahmen sich unabhängig davon, welches Unternehmen sie vermarktet, gegen Waren richten, die von ausführenden Herstellern in dem Land, das Gegenstand der Untersuchung ist, hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, und nicht gegen Unternehmen, die lediglich Handel treiben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

E.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(14)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden von dem kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller keine Stellungnahmen hinsichtlich der MWB-Feststellungen übermittelt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 33 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung

(15)

Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen zur individuellen Behandlung unter den Randnummern 34 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

(16)

Es wird daran erinnert, dass die Berechnung des Normalwerts auf Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelieferten Daten erfolgte. Diese Daten wurden in den Betrieben der kooperierenden Gemeinschaftshersteller überprüft.

(17)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben alle drei in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller aus der VR China und zwei unabhängige Einführer aus der Gemeinschaft Einwände gegen die Verwendung von Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Berechnung des Normalwerts. Es wurde vorgebracht, dass der Normalwert auf Grundlage der Produktionskosten in der VR China hätte berechnet werden müssen, wobei gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt der VR China Berichtigungen hätten vorgenommen werden sollen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwendung von Informationen aus einem Nichtmarktwirtschaftsland, insbesondere von Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass Preisdaten aus allen anderen Einfuhrländern oder einschlägige veröffentlichte Informationen angesichts des Fehlens einer Zusammenarbeit mit einem Vergleichsland eine vernünftige Lösung gewesen wären. Anders als bei den von der Kommission verwendeten Daten wäre bei solchen allgemeinen Informationen jedoch keine Überprüfung und Abgleichung im Hinblick auf ihre Exaktheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 8 der Grundverordnung möglich gewesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde kein weiterer Einwand vorgebracht, durch den Zweifel daran aufkommen konnten, dass die von der Kommission angewandte Methodik den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung entspricht und dass sie in diesem besonderen Fall die einzige vernünftige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts darstellt.

(18)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 38 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Ausfuhrpreis

(19)

Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein in die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller aus der VR China vor, dass sein Ausfuhrpreis berichtigt werden sollte, um bestimmte Kostenfaktoren (insbesondere die Seefracht) zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Thema bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben sowohl in Bezug auf dieses Unternehmen als auch in Bezug auf die anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen behandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit legte jedes Unternehmen Angaben zu den fraglichen Kosten vor. Der von dem Unternehmen jetzt geltend gemachte Betrag ist wesentlich höher als der ursprünglich angegebene. Es wird darauf hingewiesen, dass das neue Vorbringen lediglich auf der Erklärung eines Spediteurs beruht und keine Daten aus realen Geschäftsvorgängen enthält. Keiner der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte die Zahlen zur Seefracht in Frage. Überdies ist das Vorbringen aufgrund der verspäteten Vorlage nicht nachprüfbar. Insbesondere bezieht sich die beantragte Berichtigung nicht auf Daten, die bereits in den Akten erfasst wurden. Nichtsdestoweniger überprüfte die Kommission im Anschluss an dieses Vorbringen angesichts der Bedeutung dieser vom Unternehmen angegebenen besonderen Kosten für die Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft die Höhe der fraglichen Kosten. Sie kam dabei zu den Schluss, dass es angemessener ist, bei allen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen die bei den Kontrollbesuchen überprüften Durchschnittkosten für den Seetransport zugrunde zu legen. Der Ausfuhrpreis des betreffenden Unternehmens wurde daher entsprechend berichtigt.

(20)

Ein anderer in die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller aus der VR China wies auf zwei Rechenfehler in der Berechnung seines Ausfuhrpreises gemäß seiner Aufstellung der Ausfuhren hin. Dem Vorbringen wurde stattgegeben und der maßgebliche Ausfuhrpreis des Herstellers entsprechend berichtigt.

(21)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Vergleich

(22)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Dumpingspannen

(23)

Aus dieser Sachlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang: 139,4 %,

Huangyan Nr. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 86,5 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang, Hubei Province: 136,3 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller: 131 %.

Alle übrigen Unternehmen: 139,4 %.

F.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(24)

Da keine begründeten Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(25)

Eine der ausführenden Parteien machte geltend, dass es eine Diskrepanz zwischen den Verbrauchswerten in der Schutzmaßnahmenverordnung (EG) Nr. 658/2004 und denen in der vorläufigen Verordnung gebe. Es wird betont, dass der Unterschied beim Verbrauch vor allem auf die bei der laufenden Untersuchung veränderte Warendefinition und die unterschiedliche Zahl von Mitgliedstaaten bei beiden Untersuchungen zurückging. Es gingen diesbezüglich jedoch keine neuen fundierten Informationen ein. Die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Dementsprechend werden diesbezüglich auch die nachfolgenden Teile der Analyse, die den Verbrauch betrafen, bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(26)

Bezüglich des Marktanteils widersprachen einige interessierte Parteien den Angaben der Kommission unter Randnummer 58, die von einem steigenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren sprachen. Sie machten geltend, dass der Marktanteil der Einfuhren aus China entgegen den Feststellungen der Kommission abnehme. Die Entwicklung der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China wurde überprüft. Wie unter Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sank der Markteinteil der chinesischen Einfuhren nur in einem Jahr. Im restlichen Bezugszeitraum bleibt der Marktanteil der Einfuhren aus China konstant hoch. Die Feststellungen der vorläufigen Sachaufklärung werden daher bestätigt.

(27)

Einige Parteien machten geltend, dass auch die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum untersucht werden sollten, um festzustellen, ob die Einfuhren aus China steigen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Entwicklung der Einfuhren aus China für den Zeitraum 2002/2003 und 2006/2007 bewertet wurde und ein klarer Anstieg beobachtet wurde. Nach den Bestimmungen der Grundverordnung werden die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt. Wie unter Randnummer 48 erläutert, wurden die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitrum jedoch geprüft und als erheblich eingeschätzt.

b)   Preisunterbietung

(28)

Drei kooperierende ausführende Hersteller bestritten die Feststellungen der Kommission zur Preisunterbietung. Einer stellte die Methodik zur Berechnung der Preisunterbietung in Frage und beantragte eine Berichtigung zur Einbeziehung der Kosten der Händler für ihre indirekten Verkäufe. Die Berechnungen wurden, soweit es gerechtfertigt war, angepasst. Der überarbeitete Vergleich ergab, dass die eingeführte betroffene Ware im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die laut den Daten der kooperierenden, in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller um 18,4 % bis 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(29)

Zwei Einführer und der Einführerverband bestritten die unter der Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung angegebene Dauer der Konservierungssaison. Sie machten geltend, dass die Konservierungssaison in Spanien nur drei und nicht, wie in der vorläufigen Verordnung angegeben, vier oder fünf Monate dauert. Dieses Vorbringen steht jedoch in Zusammenhang mit den — von Natur aus veränderlichen — Ernteerträgen und der erzeugten Menge und beeinflusst in keinem Fall die von den Dienststellen der Kommission analysierten Schadensfaktoren.

(30)

Da keine weiteren fundierten Informationen oder Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 63 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(31)

Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten einige Einführer und ausführende Hersteller unter Bezugnahme auf die Randnummern 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung ein, die von der Kommission zur Bestimmung des Ausmaßes der Schädigung verwendeten Daten seien unzutreffend und nicht objektiv ausgewertet worden. Sie machten geltend, dass fast alle Schadensindikatoren sich positiv entwickelten und dass es daher keinen Beweis für eine Schädigung gebe.

(32)

Dazu ist zu bemerken, dass, auch wenn einige Indikatoren geringe Verbesserungen anzeigen, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu bewerten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Ende des Untersuchungszeitraums Schutzmaßnahmen in Kraft waren. Unter den Randnummern 51 bis 86 der vorläufigen Verordnung wurde darauf ausführlich eingegangen. Der tiefgreifende Umstrukturierungsprozess, den diese Maßnahmen ermöglichten und der zu einer erheblichen Verringerung der Produktion und der Kapazitäten führte, hätte unter normalen Umständen eine bedeutende Verbesserung der Gesamtsituation der Gemeinschaftshersteller, auch bei Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Preis/Kosten-Verhältnis zur Folge gehabt. Stattdessen blieben die Mengenindikatoren schwach, die Lagerbestände wuchsen erheblich, und die Finanzindikatoren liegen weiterhin im roten Bereich, wobei einige sich noch verschlechterten.

(33)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu ändern sind. Da keine anderen fundierten Informationen oder Einwände vorgebracht wurden, werden sie endgültig bestätigt.

G.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(34)

Einige Parteien wandten ein, dass die Menge der Einfuhren aus China seit 1982 stabil geblieben sei und sie daher entgegen den Erklärungen der vorläufigen Verordnung (siehe Randnummer 58) keine Schädigungen habe verursachen können. Tatsächlich nahmen, wie unter Randnummer 26 erläutert, die Einfuhren aus China während des Bezugszeitraums auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich zu. Zudem bezieht sich der Einwand auf Entwicklungen, die weit über den in Frage stehenden Zeitraum hinausreichen, der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(35)

Wie unter der Randnummer 28 erwähnt, wird endgültig der Schluss gezogen, dass während des UZ die Preise der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 18,4 % bis 35,2 % unterboten. Die Änderung der Preisunterbietungspanne lässt die unter den Randnummern 100 und 101 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unberührt.

2.   Wechselkursschwankungen

(36)

Nach Einführung des vorläufigen Zolls wandten einige Einführer weiter ein, dass das Preisniveau durch den Wechselkurs negativ beeinflusst werde. Sie machten geltend, dass der Wechselkurs der Hauptschädigungsfaktor sei. Für die Bewertung durch die Kommission ist jedoch nur die Differenz zwischen den Preisniveaus wichtig, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. Dementsprechend wurde eine klare kausale Beziehung zwischen der hohen Dumpingspanne und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt; die Randnummer 95 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.

3.   Rohstoffangebot und -preise

(37)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die Schädigung nicht auf gedumpte Einfuhren, sondern auf die Knappheit an Frischobst, dem Rohmaterial für Dosenmandarinen, zurückgehe.

(38)

Offizielle Daten des spanischen Landwirtschaftsministeriums bestätigen indessen, dass die der Konservenindustrie zur Verfügung stehende Menge für die Produktionskapazität der spanischen Hersteller mehr als ausreichend ist.

(39)

In einem gewissen Maße konkurrieren die Hersteller mit dem Markt für Tafelobst um das Frischobst. Durch diese Konkurrenz wird jedoch der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben. Ein klarer und wichtiger Grund für die relativ geringe Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie für seinen relativ niedrigen Marktanteil ist vielmehr der Druck durch massive Einfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen. In dieser Situation und angesichts der Tatsache, dass der Marktpreis durch die Einfuhren diktiert wird, die über 70 % des Marktes abdecken, die Preise unterbieten und drücken sowie Preiserhöhungen verhindern, wäre es unwirtschaftlich, mehr zu produzieren, wenn keine begründete Aussicht auf einen Absatz des Produkts mit einer normalen Profitspanne besteht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der spanische Wirtschaftszweig bedeutend höhere Mengen liefern könnte, wenn seine Geschäftsergebnisse nicht durch den Marktpreis beeinträchtigt würden.

(40)

Diese Analyse wird auch durch die durchgängig bedeutenden Lagerbestände bei den Gemeinschaftsherstellern gestützt, welche unterstreichen, dass nicht ungenügende Produktionsmengen für die Schädigung der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, sondern die fehlenden Absatzmöglichkeiten aufgrund des Drucks durch die Einfuhren aus China.

(41)

Da es sich um ein Agrarprodukt handelt, ist der Rohstoffpreis von Natur aus jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. In dem analysierten Fünfjahreszeitraum, der Ernten mit niedrigeren und höheren Preisen umfasste, beobachtet die Kommission jedoch, dass die Schädigung (z. B. in Form finanzieller Verluste) unabhängig von solchen Schwankungen auftritt und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daher in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen.

4.   Qualitätsunterschiede

(42)

Einige Parteien machten geltend, das chinesische Produkt sei von höherer Qualität als die Gemeinschaftsproduktion. Für sich eventuell daraus ergebende Preisunterschiede fehlen indessen ausreichende Belege, und nichts deutet auf eine derart ausgeprägte Vorliebe der Verbraucher für chinesische Produkte hin, dass sie, wie behauptet, der Grund für die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein könnte. In jedem Fall würden diese behaupteten Preisunterschiede die chinesische Ware begünstigen und die Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung verstärken. Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter der Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Kostensteigerungen

(43)

Einige Parteien argumentierten, dass die Ursache der Schädigung in außergewöhnlichen Kostensteigerungen bei einigen Herstellern zu suchen sei. Diese Behauptungen waren nicht ausreichend begründet. Die Analyse der Kommission förderte keinerlei Ereignis zu Tage, das die Ursachenbewertung erschüttern oder die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle beeinflussen könnte.

(44)

Einige Parteien nahmen in ihren Stellungnahmen Bezug auf die gestiegenen Produktionskosten und auf die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, sie zu senken. Bei einigen Kostenfaktoren (wie Energie) ist ein Anstieg zu verzeichnen, aber in einem Kontext, in dem sehr bedeutende Mengen gedumpter chinesischer Ausfuhren Verkaufs- und Produktionsmengen drücken (und damit die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhen) und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach unten treiben, ist der Einfluss dieser Kostenfaktoren nicht so groß, dass er an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern würde.

6.   Beihilferegelungen

(45)

Es wurde vorgebracht, dass die Beihilferegelungen der Gemeinschaft zu einem künstlichen Wachstum der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft führten und die Verknappung des Rohstoffangebots für die betreffende Ware begünstigten. Diese Behauptung war allgemeiner Natur und nicht ausreichend begründet. In jedem Fall wurden die fraglichen Regelungen im Jahr 1996 dahingehend geändert, dass die Hilfen nun den Erzeugern anstatt den Herstellern, die es zu der betroffenen Ware verarbeiten, gewährt werden. Bei der Analyse durch die Kommission wurden während des Untersuchungszeitraums keine Nachwirkungen des früheren Systems entdeckt, die an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern könnten. Im Hinblick auf das Angebot wird auf die Randnummern 40 und 41 verwiesen.

7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(46)

Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 87 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(47)

Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher bestätigt.

H.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(48)

Seit dem 9. November 2007 unterliegen Einfuhren aus der VR China der zollamtlichen Erfassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 der Kommission vom 5. November 2007 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China. („Verordnung zur zollamtlichen Erfassung“) (7). Dies geschah im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen. Daher wurde ausnahmsweise auch die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum analysiert. Eurostat-Daten und die Angaben bestimmter Einführer bestätigen, dass die Einfuhren aus China weiterhin erheblich sind. In den letzten zehn Monaten nach dem Untersuchungszeitraum erreichte ihr Volumen 74 000 Tonnen bei stabil niedrigem Preisniveau.

2.   Fähigkeit der Gemeinschaftshersteller zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes

(49)

Einige Parteien sprachen in ihren Stellungnahmen von der geringen spanischen Produktion, die ihnen zufolge zu einer kompletten Versorgung des Gemeinschaftsmarktes nicht fähig ist. Es stimmt zwar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der derzeitigen Situation nicht den gesamten Markt der EU beliefert, dies hängt jedoch, wie weiter oben erläutert, mit der schädigenden Wirkung von Einfuhren zusammen. In jedem Fall sollen die Maßnahmen nicht den Gemeinschaftsmarkt gegen Einfuhren aus China abschotten, sondern die Wirkung von schädigendem Dumping beseitigen. Da es unter anderem für diese Waren nur zwei Bezugsquellen gibt, wird die Auffassung vertreten, dass chinesische Waren auch bei Einführung endgültiger Maßnahmen mit einer erheblichen Nachfrage in der Gemeinschaft rechnen können.

3.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferer

(50)

Ein Einführerverband behauptete, dass Antidumpingmaßnahmen ohne jede Mengenbeschränkung nicht zum Schutz der spanischen Industrie beitragen, dafür aber automatisch illegale Handelsgeschäfte nach sich ziehen würden. Dies ist eher ein Argument dafür, dass die Institutionen die Durchsetzung der Maßnahmen in geeigneter Weise überwachen müssen, als gegen den Nutzen der Maßnahmen für die Gemeinschaftshersteller.

(51)

Ein anderer Hersteller argumentierte, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Situation der spanischen Erzeuger nicht verbessern würde, da sich bei den Einführern in der EU große Lagerbestände gebildet hätten, die die Marktnachfrage in der nächsten Zukunft befriedigen könnten. Die Größe der Lagerbestände und das Phänomen der Lagerhaltung wurden durch die Angaben eines weiteren Einführers bestätigt. Diese Stellungnahmen stützen die Analyse der Kommission in der vorläufigen und in der vorliegenden Verordnung. Es wird allerdings daran erinnert, dass die Maßnahmen die Wirkung schädigenden Dumpings fünf und nicht nur ein Jahr lang bekämpfen sollen.

(52)

Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die unter den Randnummern 103 bis 106 und 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(53)

Die kooperierenden Einführer bekundeten ein allgemeines Interesse an der Erhaltung von zwei Bezugsquellen der betreffenden Ware, nämlich Spanien und China, damit weiterhin Versorgungssicherheit bei wettbewerbsfähigen Preisen besteht.

(54)

Falls endgültige Maßnahmen eingeführt werden, würde die Mehrheit der Einführer jedoch eine Maßnahme vorziehen, die auch quantitative Elemente enthält. Wie unter Randnummer 68 erläutert, wird dies als nicht angemessen betrachtet.

(55)

Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Einführer wurden überprüft; dabei wurde bestätigt, dass Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmachen und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch im Zeitraum von 2004 bis 2008 eine durchschnittliche Rentabilität von über 10 % erreichten.

(56)

Dies unterstreicht, dass die potenziellen Auswirkungen von Maßnahmen auf Einführer oder Händler, gemessen an ihrer positiven Wirkung, nicht unverhältnismäßig wären.

5.   Interesse der Verwender/Einzelhändler

(57)

Ein Verwender, der für weniger als 1 % des Verbrauchs stand, übermittelte eine allgemeine Stellungnahme zum eingeschränkten Angebot an Mandarinen in der EU und zur höheren Qualität des chinesischen Produkts. Er wurde zu weiterer Kooperation und zur Lieferung individueller Daten aufgefordert, lehnte jedoch ab und belegte seine Behauptungen nicht. Ein weiterer Einzelhändler, Mitglied des wichtigsten Einführerverbandes, sprach sich allgemein gegen eine Preiserhöhung aus. Zu den Interessen der Verwender/Einzelhändler wurden während der Untersuchung keine weiteren Sachäußerungen vorgelegt. Da von Verwendern/Einzelhändlern keine begründeten Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Interesse der Verbraucher

(58)

Entgegen den Behauptungen eines Einführers wurde das Interesse der Verbraucher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Feststellungen der Kommission wurden unter den Randnummern 113 und 114 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Andere Parteien machten geltend, dass die Auswirkungen auf die Verbraucher beträchtlich sein würden. Es wurden jedoch keine Informationen geliefert, die Zweifel an den erwähnten Schlussfolgerungen aufkommen ließen. Selbst wenn die Zölle zu einer Erhöhung der Verbraucherpreise führen sollten, bestritt doch keine Partei, dass diese Ware einen sehr geringen Teil der Lebensmittelausgaben der Haushalte ausmacht. Da keinerlei Stellungnahmen von Verbrauchern und keinerlei neue und begründete Informationen eingingen, werden die genannten Randnummern bestätigt.

7.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(59)

Die zusätzliche Analyse der betroffenen Interessen hat nichts an den diesbezüglichen vorläufigen Schlussfolgerungen geändert. Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Einführer wurden geprüft; es wurde bestätigt, dass das Geschäft mit Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmacht und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch während des geprüften Zeitraums von 2004 bis 2008 ein komfortables Ergebnis erzielten, so dass die Maßnahmen für Einführer nur äußerst geringe Auswirkungen haben werden. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Endverbraucher vernachlässigbar wären, da in den Verbraucherländern pro Kopf nur geringfügige Mengen gekauft werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zum Gemeinschaftsinteresse unverändert gelten. Da hierzu keinerlei Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die entsprechenden Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

I.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(60)

Ein Einführer machte geltend, dass die in der vorläufigen Sachaufklärung als Bezugswert verwendete Gewinnspanne von 6,8 % zu hoch angesetzt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass derselbe Wert als tatsächliche Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 1998/99 bis 2001/02 für Schutzmaßnahmen verwendet und akzeptiert wurde. Er bezieht sich auf die Gewinnspanne der Gemeinschaftshersteller unter normalen Handelsbedingungen, bevor der Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren geschädigt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(61)

Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass die vorläufigen Zölle die besondere Situation des Marktes für Dosenmandarinen nicht berücksichtigten, bei dem die Herstellung in nur einem Land angesiedelt ist, während sich der größte Teil der Verkäufe und Einfuhren auf ein anderes Land konzentriert. Es wurde daher beantragt, die Kosten des Transports zwischen Hersteller- und Verbraucherland in die endgültige Berechnung einzubeziehen. Der Antrag war begründet und belegt; die Berechnungen wurden daher entsprechend angepasst, um die Konzentration der Verkäufe in den betreffenden Gebieten der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(62)

Eine Partei nahm zur Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen Stellung. Hier wurden bei der endgültigen Sachaufklärung begründete Anpassungen vorgenommen.

(63)

Die Schadensspannen, die sich daraus ergaben und in denen begründete Anträge interessierter Parteien berücksichtigt waren, lagen, ausgedrückt in Prozent des cif-Gesamteinfuhrwerts der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer, mit folgenden Werten niedriger als die ermittelten Dumpingspannen:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang: 100,1 %,

Huangyan Nr. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 48,4 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen: 92,0 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller: 90,6 %.

Alle übrigen Unternehmen: 100,1 %.

2.   Rückwirkung

(64)

Wie unter der Randnummer 4 erläutert, veranlasste die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Wirkung vom 9. November 2007 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Dieser Antrag wurde zurückgezogen und die Angelegenheit daher nicht weiter untersucht.

3.   Endgültige Maßnahmen

(65)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(66)

Auf dieser Grundlage und im Einklang mit der im Amtsblatt L 258 (8) veröffentlichten Berichtigung sollte der endgültige Zoll wie folgt festgesetzt werden:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang: 531,2 EUR/Tonne,

Huangyan Nr. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 361,4 EUR/Tonne,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Dangyang City, Hubei Province: 490,7 EUR/Tonne,

nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller: 499,6 EUR/Tonne.

Alle anderen Unternehmen: 531,2 EUR/Tonne.

4.   Form der Maßnahmen

(67)

Eine Reihe von Parteien forderte Maßnahmen, die Preis- und Mengenelemente kombinierten, wobei für eine anfängliche Einfuhrmenge kein oder ein reduzierter Zoll erhoben würde. In einigen Fällen war dies mit einem Lizenzsystem verbunden.

(68)

Diese Option wurde in Erwägung gezogen, aber abgelehnt, insbesondere aus folgenden Gründen: Antidumpingzölle werden eingeführt, weil der Ausfuhrpreis niedriger ist als der Normalwert. Die in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen sind für die Untersuchung der Frage, ob gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, von Bedeutung. Diese Mengen sind jedoch normalerweise nicht relevant für die Höhe der einzuführenden Zölle. Mit anderen Worten: Wenn festgestellt wird, dass gedumpte Einfuhren Schädigungen verursachen, dann kann der Zoll zur Beseitigung der Schädigung ab der ersten eingeführten Lieferung nach Inkrafttreten des Zolls erhoben werden. Schließlich gestattet Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, die Zölle unter gewissen Bedingungen außer Kraft zu setzen, soweit die Einfuhr von Waren ohne Antidumpingzölle während einer gewissen Zeit im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(69)

Einige Parteien machten geltend, dass jegliche Maßnahmen ohne Mengenbeschränkung zu Zollvermeidung führen. Die Parteien verwiesen erneut auf das Anwachsen der Lagerbestände, zu dem es nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kam. Die Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass dies ein klarer Zollvermeidungsversuch war. Angesichts dieser Feststellungen und der in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 123 und 125 beschriebenen Sachverhalte wird die Kommission die Entwicklung überwachen, um die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Maßnahmen zu unternehmen.

(70)

Anderen Parteien zufolge sollten Einfuhren, die bereits bestehenden Kaufverträgen unterliegen, von den Maßnahmen ausgenommen sein. Dies würde in der Praxis auf eine Zollbefreiung hinauslaufen und den Abhilfeeffekt der Maßnahmen untergraben; der Vorschlag wird daher zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Randnummern 51 und 52 verwiesen.

(71)

Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Form eines spezifischen Zolls für jedes Unternehmen eingeführt, der sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsspanne auf die für die Berechnung des Dumpings während des UZ zugrunde gelegten Ausfuhrpreise ergab. Diese Methodik wird auf der Stufe der endgültigen Maßnahmen bestätigt.

5.   Verpflichtungen

(72)

In einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchungen boten mehrere ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen an. Angesichts der beträchtlichen Preisvolatilität der betroffenen Ware, des Risikos von Zollvermeidung und -umgehung (siehe Randnummern 124 und 125 der vorläufigen Verordnung) und der Tatsache, dass diese Angebote von Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, keine Garantie seitens der chinesischen Behörden für die Gewährleistung einer angemessenen Überwachung enthielten, wurden die Angebote als nicht annehmbar angesehen.

J.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(73)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Was die ausführenden Hersteller betrifft, für die der endgültige Zoll geringfügig höher liegt als der vorläufige, so sollten die vorläufigen Sicherheitsleistungen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung in der in der vorläufigen Verordnung festgelegten Höhe vereinnahmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069).

(2)   Die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls für die in Absatz 1 beschriebene, von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen produzierte Ware wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

EUR/Tonne

Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Huangyan Nr. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

361,4

A887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Hubei Province

490,7

A888

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, wie im Anhang aufgeführt

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Absatzes 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

(1)   Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 werden in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

(2)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die irrtümlich nicht im entsprechenden Anhang der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 aufgeführt waren, nämlich Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo, Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang und Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei, werden die Sicherheitsleistungen, die den für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Hersteller geltenden Zoll übersteigen, freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(5)  ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(6)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(8)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 74.

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller (TARIC-Zusatzcode A889):

 

Hunan Pointer Foods Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo

 

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd, Yichang, Hubei

 

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang

 

Huangyan No. 2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

 

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd, Xinchang, Zhejiang

 

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd, Quzhou, Zhejiang

 

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd, Jinhua, Zhejiang

 

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd, Ninghai

 

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd, Yinzhou, Ningbo

 

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd, Mingzhou, Ningbo.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2) festgelegt sind, sind regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und Entgelte der Komplexität der von der Agentur durchgeführten Aufgaben und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Diese Regeln werden, unter anderem auf der Grundlage der Daten, die innerhalb der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) nach Einführung ihres Systems zur Unternehmens-ressourcenplanung zur Verfügung stehen werden, durch künftige Änderungen im Einzelnen genauer abgestimmt.

(2)

Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren.

(3)

Auch wenn das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu tragen hat, und den Gesamteinnahmen aus den von ihr erhobenen Gebühren und Entgelten gewahrt bleiben muss, müssen die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte wirksam und allen Antragstellern gegenüber gerecht bleiben. Dies muss auch für die Berechnung der Reisekosten bei Reisen außerhalb der Mitgliedstaaten gelten. Die geltende Berechnungsformel muss angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie sich ausschließlich auf die direkten Kosten für solche Reisen bezieht.

(4)

Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/207 haben gezeigt, dass angegeben werden muss, wann die Agentur die fälligen Gebühren in Rechnung stellen kann, und die Methode festzulegen ist, nach der der Erstattungsbetrag im Fall der Unterbrechung einer Zulassungstätigkeit berechnet wird. Ähnliche Bestimmungen sind für den Fall zu treffen, dass eine Zulassung zurückgegeben oder ausgesetzt wird.

(5)

Aus technischen Gründen sollten Änderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 vorgenommen werden, um einige Begriffsbestimmungen oder Klassifizierungen zu verdeutlichen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt:

d = f + v + h – e

dabei ist

d

=

zu entrichtende Gebühr

f

=

Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt

v

=

Reisekosten

h

=

Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz

e

=

durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die Erteilung der betreffenden Zulassung verweigern oder die Zulassung widerrufen.“;

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen, und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.“;

d)

folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„8.   Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt.

9.   Setzt die Agentur eine Zulassung aus, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die zeitanteilig berechnet werden, zu dem Zeitpunkt der Aussetzung zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen vollständig zahlbar. Wird die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt, beginnt der neue Zwölfmonatszeitraum mit dem Datum der Wiederinkraftsetzung.“

3.

Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.

5.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie gilt unter folgenden Bedingungen:

a)

die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungstätigkeiten, für die die Beauftragung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt.

b)

die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Januar 2009 erhoben werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Erläuterung 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

‚Ableitung‘ bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.“

(2)

Die Erläuterung 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe ‚einfach‘, ‚Standard‘ und ‚komplex‘ Folgendes:

 

einfach

Standard

komplex

Ergänzende Musterzulassungen-EASA

Erhebliche Konstruktionsänderungen-EASA

Erhebliche Reparaturen-EASA

Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können.

Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen.

Ergänzende Musterzulassung von signifikantem (1) Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung.

Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung

grundlegend (2)

nicht grundlegend (2)

nicht grundlegende (2) ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde (2) die Änderung als ‚signifikant‘ (1) eingestuft hat

Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung

Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2 (2), wenn nicht automatisch anerkannt (3).

Stufe 1 (2)

Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1 (2), falls die Zulassungsbehörde (2) die Änderung als ‚signifikant‘ (1) eingestuft hat

Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung

Entfällt

(automatische Anerkennung)

Reparaturen an kritischen Teilen (2)

Entfällt

(3)

In Teil I erhalten die Tabellen 1 bis 6 folgende Fassung:

„Tabelle 1:   Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (4))

(EUR)

 

Pauschalsatz

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

2 600 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

1 330 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

1 060 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

410 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

227 000

bis 2 000 kg

12 000

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

6 000

Drehflügler

groß

525 000

mittel

265 000

klein

20 000

Sonstige

Ballons

6 000

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

365 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

185 000

Nichtturbinentriebwerke

30 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

15 000

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

10 250

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

2 925

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

Wert unter 2 000 EUR

500


Tabelle 2:   Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen

(EUR)

 

Pauschalsatz (5)

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

1 000 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

500 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

400 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

160 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

80 000

bis 2 000 kg

2 800

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

2 400

Drehflügler

groß

200 000

mittel

100 000

klein

6 000

Sonstige

Ballons

2 400

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

100 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

50 000

Nichtturbinentriebwerke

10 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

5 000

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

2 500

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

770

Teile

Wert über 20 000 EUR

1 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

600

Wert unter 2 000 EUR

350


Tabelle 3:   Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (6)

komplex

Standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

25 000

6 000

3 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

13 000

5 000

2 500

über 22 000 kg bis 50 000 kg

8 500

3 750

1 875

über 5 700 kg bis 22 000 kg

5 500

2 500

1 250

über 2 000 kg bis 5 700 kg

3 800

1 750

875

bis 2 000 kg

1 600

1 000

500

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

11 000

4 000

2 000

mittel

5 000

2 000

1 000

klein

900

400

250

Sonstige

Ballons

800

400

250

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

12 000

5 000

2 500

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

5 800

2 500

1 250

Nichtturbinentriebwerke

2 800

1 250

625

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

1 400

625

300

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

2 000

1 000

500

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

1 500

750

375


Tabelle 4:   Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (7)  (8)

komplex

Standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

20 000

6 000

3 000

über 50 000 kg up to 150 000 kg

9 000

4 000

2 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

6 500

3 000

1 500

über 5 700 kg bis 22 000 kg

4 500

2 000

1 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

3 000

1 400

700

bis 2 000 kg

1 100

500

250

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

10 000

4 000

2 000

mittel

4 500

2 000

1 000

klein

850

400

250

Sonstige

Ballons

850

400

250

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

5 000

2 000

1 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

2 500

1 000

500

Nichtturbinentriebwerke

1 300

600

300

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

600

300

250

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

250

250

250

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

250

250

250


Tabelle 5:   Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (9)  (10)

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

500

über 50 000 kg bis 150 000 kg

500

über 22 000 kg bis 50 000 kg

500

über 5 700 kg bis 22 000 kg

500

über 2 000 kg bis 5 700 kg

250

bis 2 000 kg

250

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

Drehflügler

groß

500

mittel

500

klein

250

Sonstige

Ballons

250

Antrieb

Turbinentriebwerke

500

Nichtturbinentriebwerke

250

Propeller

250


Tabelle 6:   Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten

(EUR)

 

Pauschalsatz (11)  (12)  (13)

 

EU Entwicklung

Drittlandsentwicklung

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

270 000

90 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

150 000

50 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

80 000

27 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

17 000

5 700

über 2 000 kg bis 5 700 kg

4 000

1 400

bis 2 000 kg

2 000

670

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

900

300

Drehflügler

groß

65 000

21 700

mittel

30 000

10 000

klein

3 000

1 000

Sonstige

Ballons

900

300

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

40 000

13 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

6 000

2 000

Nichtturbinentriebwerke

1 000

350

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

500

250

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

750

250

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

700

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

350

Wert unter 2 000 EUR

500

250

(4)

Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Stundensatz entsprechend den Jeweiligen Tätigkeiten:

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren

tatsächliche Stundenzahl

Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

tatsächliche Stundenzahl

Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD)

tatsächliche Stundenzahl

Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassungen durch Fremdbehörden)

tatsächliche Stundenzahl

von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung

tatsächliche Stundenzahl

Anerkennung von MRB-Berichten durch die EASA

tatsächliche Stundenzahl

Übertragung von Zulassungen

tatsächliche Stundenzahl

Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

3 Stunden

Administrative Wiederausstellung von Dokumenten

1 Stunde

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für Luftfahrzeuge nach CS 25

6 Stunden

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge

2 Stunden“


(1)  ‚Signifikant‘ ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(2)  Begriffsbestimmungen ‚grundlegend‘, ‚nicht grundlegend‘, ‚Stufe 1‘, ‚Stufe 2‘, und ‚kritische Teile‘, siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.

(3)  Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.“

(4)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(5)  Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(6)  Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(7)  Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(8)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(9)  Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

(10)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(11)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.

(12)  Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie

Ermäßigung auf den Pauschalsatz

1.

0 %

2.

10 %

3.

20 %

4.

30 %

5.

40 %

6.

50 %

7.

60 %

8.

70 %

9.

80 %

10.

90 %

11. und nachfolgende Erzeugnisse

100 %

(13)  Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.“


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/56


BESCHLUSS Nr. 1357/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (3) wurde das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens für den Zeitraum 2007—2013 erstellt.

(2)

Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 10 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) definierten Beratungsverfahren.

(3)

Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 9 Absatz 1 des genannten Beschlusses genannten Auswahlentscheidungen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

(4)

Durch diese Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

(5)

Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“

2.

Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/58


BESCHLUSS Nr. 1358/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (2) wurde das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013) eingerichtet.

(2)

Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) definierten Beratungsverfahren.

(3)

Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 des genannten Beschlusses genannten Auswahlentscheidungen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

(4)

Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Finanzhilfen von geringer Höhe; sie beinhalten keine Entscheidungen von politischer Tragweite.

(5)

Durch die genannten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

(6)

Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/60


RAHMENBESCHLUSS 2008/977/JI DES RATES

vom 27. November 2008

über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 30, 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln in dem durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden soll.

(2)

Ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union und ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union setzen voraus, dass einschlägige Informationen verarbeitet werden; dies sollte nach Maßgabe geeigneter Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

(3)

Die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsvorschriften sollen die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf ihre Effizienz und Rechtmäßigkeit sowie die Achtung der Grundrechte — insbesondere des Rechts auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten — verbessern. Gemeinsame Normen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung verarbeitet werden, tragen zur Erreichung dieser Ziele bei.

(4)

Im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, das der Europäische Rat am 4. November 2004 angenommen hat, wurde die Notwendigkeit eines innovativen Konzepts für den grenzüberschreitenden Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen unter strenger Einhaltung bestimmter Kernbedingungen für den Datenschutz hervorgehoben und die Kommission ersucht, bis spätestens Ende 2005 entsprechende Vorschläge vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union entsprochen (2).

(5)

Der Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere nach dem im Haager Programm festgelegten Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen, sollte durch klare Bestimmungen unterstützt werden, die das gegenseitige Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden fördern und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen so geschützt werden, dass eine Diskriminierung dieser Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist und gleichzeitig die Grundrechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Die geltenden Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene reichen hierfür nicht aus. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

(6)

Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für Daten, die von zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder verarbeitet werden. Dieser Rahmenbeschluss sollte es den Mitgliedstaaten überlassen, auf nationaler Ebene näher zu bestimmen, welche anderen Zwecke als unvereinbar mit dem Zweck gelten, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden. Eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sollte im Allgemeinen nicht als unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angesehen werden.

(7)

Der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen Mitgliedstaaten weitergegeben oder bereitgestellt werden. Aus dieser Beschränkung sollten keine Schlüsse hinsichtlich der Zuständigkeit der Union für die Annahme von Rechtsakten über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene bzw. hinsichtlich der Frage gezogen werden, ob die Union künftig derartige Rechtsakte annehmen sollte.

(8)

Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, zur Erleichterung des Datenaustauschs in der Union, sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung im innerstaatlichen Bereich ein Datenschutzstandard gewährleistet wird, der dem in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Datenschutzstandard entspricht. Was die nationale Datenverarbeitung anbelangt, so hindert dieser Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu erlassen, die strenger sind als die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(9)

Dieser Rahmenbeschluss sollte nicht für personenbezogene Daten gelten, die ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschluss erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

(10)

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Datenschutzes in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Maß an Schutz in der gesamten Union abstellen.

(11)

Es ist erforderlich, die Ziele des Datenschutzes im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Tätigkeiten sowie Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, um sicherzustellen, dass alle ausgetauschten Informationen auch rechtmäßig und nach den für die Datenqualität geltenden Grundsätzen verarbeitet wurden. Gleichzeitig dürfen die rechtmäßigen Tätigkeiten der Polizei-, Zoll-, Justiz- und sonstigen zuständigen Behörden in keiner Weise behindert werden.

(12)

Der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit der Daten ist unter Berücksichtigung von Art und Zweck der jeweiligen Verarbeitung anzuwenden. So basieren insbesondere in einem Gerichtsverfahren Daten auf der subjektiven Wahrnehmung von Personen und sind in einigen Fällen in keiner Weise nachprüfbar. Infolgedessen kann sich die Vorschrift der sachlichen Richtigkeit nicht auf die Richtigkeit einer Aussage beziehen, sondern lediglich auf die Tatsache, dass eine bestimmte Aussage gemacht worden ist.

(13)

Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand sollte erst dann zulässig sein, wenn die Daten nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt und verwendet werden. Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist auch dann zulässig, wenn die archivierten Daten in einer Datenbank mit anderen Daten so gespeichert werden, dass sie nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden können. Die Angemessenheit des Zeitraums der Archivierung sollte sich nach den Zwecken der Archivierung und den legitimen Interessen der Betroffenen richten. Bei einer Archivierung zu historischen Zwecken kann ein sehr langer Zeitraum in Betracht kommen.

(14)

Daten können auch dadurch gelöscht werden, dass der Datenträger vernichtet wird.

(15)

Bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht mehr aktuellen Daten, die einem anderen Mitgliedstaat übermittelt oder bereitgestellt wurden und von Behörden mit justizähnlichem Charakter, d. h. von Behörden, die rechtsverbindliche Beschlüsse erlassen dürfen, weiterverarbeitet werden, sollte die Berichtung, Löschung oder Sperrung dieser Daten nach nationalem Recht erfolgen.

(16)

Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen setzt gemeinsame Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit und die Qualität der von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten Daten voraus.

(17)

Es sollte auf europäischer Ebene festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten, die sie von anderen Mitgliedstaaten erhalten haben, öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten übermitteln und zur Verfügung stellen dürfen. In vielen Fällen ist es erforderlich, dass die Justiz, die Polizei oder die Zollbehörden personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, um eine Straftat zu verfolgen oder eine unmittelbare und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte natürlicher Personen zu verhüten, z. B. indem sie Warnmeldungen zu gefälschten Wertpapieren an Banken und Kreditinstitute senden oder im Bereich der Kfz-Kriminalität personenbezogene Daten an Versicherungsunternehmen weiterleiten, um einen ungesetzlichen Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen zu verhindern oder um bessere Bedingungen für die Rückholung gestohlener Fahrzeuge aus dem Ausland zu schaffen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Übertragung polizeilicher oder justizieller Aufgaben an nicht-öffentliche Stellen.

(18)

Die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Justiz, die Polizei oder die Zollbehörden an nicht-öffentliche Stellen sind auf die Freigabe von Daten für Private (wie Strafverteidiger und Opfer) im Zusammenhang mit Strafverfahren nicht anwendbar.

(19)

Die Weiterverarbeitung der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere die Weitergabe oder Bereitstellung dieser Daten, sollte durch gemeinsame Bestimmungen auf europäischer Ebene geregelt werden.

(20)

Dürfen personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, nachdem der Staat, der sie übermittelt hat, dem zugestimmt hat, so sollten die Mitgliedstaaten selbst die Modalitäten einer solchen Zustimmung festlegen können, z. B. in Form einer allgemeinen Zustimmung für Informations- oder Weiterverarbeitungskategorien.

(21)

Dürfen personenbezogene Daten für Verwaltungsverfahren weiterverarbeitet werden, so fallen unter diese Verfahren auch die Tätigkeiten von Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.

(22)

Die rechtmäßigen Tätigkeiten der Polizei-, Zoll- und Gerichtsbehörden und anderer zuständiger Behörden können es erfordern, dass Daten an Behörden in Drittländern oder an internationale Einrichtungen übermittelt werden, die zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet sind.

(23)

Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat an Drittstaaten oder internationale Stellen übermittelt werden, sollten grundsätzlich angemessen geschützt werden.

(24)

Werden personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Drittstaaten oder internationale Stellen weitergeleitet, so sollte die Weiterleitung grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, von dem die Daten übermittelt wurden, der Weiterleitung zugestimmt hat. Jeder Mitgliedstaat sollte die Modalitäten für diese Zustimmung festlegen können, die beispielsweise im Wege einer allgemeinen Zustimmung für Kategorien von Informationen oder für bestimmte Drittstaaten erteilt werden kann.

(25)

Ist die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats so akut, dass die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, so ist es im Interesse einer effizienten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung geboten, dass die zuständige Behörde die relevanten personenbezogenen Daten ohne vorherige Zustimmung an den betreffenden Drittstaat übermitteln können sollte. Dies könnte auch gelten, wenn andere wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen, beispielsweise wenn die kritische Infrastruktur eines Mitgliedstaats unmittelbar und ernsthaft bedroht oder das Finanzsystem eines Mitgliedstaats erheblich gestört werden könnte.

(26)

Die Information der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten kann insbesondere bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in ihre Rechte durch Maßnahmen der heimlichen Datenerhebung geboten sein, um diesen Personen die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben, verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden oder werden könnten. Die Modalitäten des Rechts der betroffenen Person auf Unterrichtung und die Ausnahmen hierzu sollten nach einzelstaatlichem Recht festgelegt werden. Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen.

(28)

Um den Schutz personenbezogener Daten ohne Beeinträchtigung der Interessen strafrechtlicher Untersuchungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen festzulegen.

(29)

Einige Mitgliedstaaten haben das Zugangsrecht der betroffenen Person in Strafsachen durch ein System vorgesehen, bei dem die nationale Aufsichtsbehörde anstelle der betroffenen Person uneingeschränkten Zugang zu allen diese Person betreffenden personenbezogenen Daten hat und zudem unrichtige Daten berichtigen, löschen oder aktualisieren darf. Im Fall eines solchen indirekten Zugangs kann im nationalen Recht dieser Mitgliedstaaten vorgesehen werden, dass die nationale Aufsichtsbehörde der betroffenen Person nur mitteilt, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Allerdings sehen diese Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen auch direkte Zugangsmöglichkeiten für die betroffene Person vor, wie den Zugang zu Justizdokumenten, um einen eigenen Strafregisterauszug oder Kopien von Dokumenten in Zusammenhang mit eigenen polizeilichen Vernehmungen zu erhalten.

(30)

Es sollten gemeinsame Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, über die Haftung und über Sanktionen bei unrechtmäßiger Verwendung der Daten durch die zuständigen Behörden sowie die den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe festgelegt werden. Es ist jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, die Art seiner schadenersatzrechtlichen Vorschriften und der Sanktionen für Verstöße gegen innerstaatliche Datenschutzbestimmungen festzulegen.

(31)

Dieser Rahmenbeschluss erlaubt bei der Umsetzung der mit ihm festgelegten Grundsätze die Berücksichtigung des Grundsatzes des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten.

(32)

Sind personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Verarbeitung zu schützen, bei der aufgrund des Umfangs oder der Art der Verarbeitung spezifische Risiken für die Grundrechte und -freiheiten bestehen, z. B. bei der Verarbeitung mit Hilfe neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, so sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vor der Festlegung der Dateien, mit dem diese Daten verarbeitet werden sollen, konsultiert werden.

(33)

Die Einrichtung völlig unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen verarbeitet werden.

(34)

Die nach der Richtlinie 95/46/EG in den Mitgliedstaaten bereits errichteten Kontrollstellen sollten auch die Aufgaben der nach diesem Rahmenbeschluss zu errichtenden nationalen Kontrollstellen übernehmen können.

(35)

Diese Kontrollstellen sind mit den notwendigen Mitteln für die Erfüllung dieser Aufgabe auszustatten, d. h. mit Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden einzelner Personen, bzw. mit einem Klagerecht. Die Kontrollstellen haben zur Transparenz der Verarbeitungen in den Mitgliedstaaten beizutragen, denen sie unterstehen. Ihre Befugnisse dürfen jedoch weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren.

(36)

Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass dieser Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zu ihrer Änderung oder Ergänzung unberührt lässt. Dementsprechend berührt dieser Rahmenbeschluss nicht den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5).

(37)

Dieser Rahmenbeschluss lässt die den rechtswidrigen Datenzugriff betreffenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (6) unberührt.

(38)

Dieser Rahmenbeschluss lässt bestehende Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bestehender bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten unberührt. Bei künftigen Übereinkünften sollten die Regelungen über den Austausch mit Drittstaaten beachtet werden.

(39)

Verschiedene auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte enthalten spezifische Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die gemäß den Bestimmungen dieser Rechtsakte ausgetauscht oder anderweitig verarbeitet werden. Diese Vorschriften bilden in einigen Fällen ein vollständiges, in sich geschlossenes Regelwerk, das alle relevanten Datenschutzaspekte (Grundsätze der Datenqualität, Vorschriften über Datensicherheit, Regelung der Rechte und Garantien für die betroffenen Personen, Ausgestaltung der Überwachung und Haftung) erfasst, und regeln diese Fragen ausführlicher als dieser Rahmenbeschluss. Die einschlägigen Datenschutzvorschriften dieser Rechtsakte, insbesondere solche, die die Arbeitsweise von Europol, Eurojust, des Schengener Informationssystems (SIS) und des Zollinformationssystems (ZIS) regeln, sowie diejenigen, die den direkten Zugriff der Behörden der Mitgliedstaaten auf bestimmte Datensysteme anderer Mitgliedstaaten einführen, bleiben von dem vorliegenden Rahmenbeschluss unberührt. Gleiches gilt für die Datenschutzvorschriften, die die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Daten aus nationalen Fahrzeugregistern zwischen Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (7), regeln.

(40)

In anderen Fällen sind die Datenschutzvorschriften in auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsakten stärker begrenzt. Häufig legen sie für den Mitgliedstaat, der Informationen mit personenbezogenen Daten von einem anderen Mitgliedstaat empfängt, spezielle Bedingungen für die Verwendungszwecke dieser Daten fest, verweisen bei anderen Datenschutzaspekten jedoch auf das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten oder aber auf innerstaatliches Recht. Soweit die Vorschriften jener Rechtsakte, die für Empfängermitgliedstaaten Auflagen hinsichtlich der Verwendung oder Weiterleitung von personenbezogenen Daten vorsehen, strenger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses, sollten diese unberührt bleiben. Für alle anderen Aspekte sollten jedoch die in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Regelungen gelten.

(41)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu diesem Übereinkommen sowie die Übereinkommen des Europarates über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

(42)

Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(43)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Rahmenbeschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8).

(44)

Irland beteiligt sich an diesem Rahmenbeschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9).

(45)

Für Island und Norwegen stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstaben H und I des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(46)

Für die Schweiz stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben H und I des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (13) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.

(47)

Für Lichtenstein stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben H und I des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates (14) über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.

(48)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (15) anerkannt wurden. Dieser Rahmenbeschluss stellt auf die vollständige Wahrung des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre und des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 7 und 8 der Charta ab —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, einen hohen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihres Rechts auf Privatsphäre hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union sowie gleichzeitig ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten.

(2)   Gemäß diesem Rahmenbeschluss schützen die Mitgliedstaaten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, wenn personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen

a)

zwischen Mitgliedstaaten übermittelt oder bereitgestellt werden oder wurden;

b)

von Mitgliedstaaten an Behörden oder an Informationssysteme, die aufgrund von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union errichtet worden sind, übermittelt oder ihnen bereitgestellt werden oder wurden;

c)

von Behörden oder Informationssystemen, die aufgrund des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder ihnen bereitgestellt werden oder wurden.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(4)   Dieser Rahmenbeschluss lässt die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen und spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, unberührt.

(5)   Dieser Rahmenbeschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Schutz personenbezogener Daten, die auf nationaler Ebene erhoben oder verarbeitet werden, Bestimmungen zu erlassen, die strenger sind als die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

c)

„Sperrung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

d)

„Datei mit personenbezogenen Daten“ und „Datei“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig, ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;

e)

„Auftragsverarbeiter“ jede Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

f)

„Empfänger“ jede Stelle, die Daten erhält;

g)

„Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden;

h)

„zuständige Behörden“ durch Rechtsakte, die der Rat gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat, errichtete Agenturen oder Einrichtungen sowie Polizei-, Zoll-, Justiz- oder sonstige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichem Recht ermächtigt sind, personenbezogene Daten im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses zu verarbeiten;

i)

„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;

j)

„Kennzeichnung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

k)

„Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Artikel 3

Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung

(1)   Personenbezogene Daten dürfen von den zuständigen Behörden nur zu festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken im Rahmen ihrer Aufgaben erhoben und nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem die Daten erhoben worden sind. Die Verarbeitung der Daten muss rechtmäßig sein und den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sein und darf nicht darüber hinausgehen.

(2)   Die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit

a)

diese Verarbeitung mit den Zwecken, zu denen die Daten erhoben worden sind, nicht unvereinbar ist;

b)

die zuständigen Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zur Verarbeitung solcher Daten zu einem anderen Zweck befugt sind und

c)

diese Verarbeitung zu diesem anderen Zweck notwendig und verhältnismäßig ist.

Darüber hinaus dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiter verarbeitet werden, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen, wie die Anonymisierung der Daten.

Artikel 4

Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1)   Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, und, sofern dies möglich und nötig ist, zu vervollständigen oder auf den neuesten Stand zu bringen.

(2)   Personenbezogene Daten sind zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für die Zwecke, für die sie rechtmäßig erhoben worden sind oder rechtmäßig weiter verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich sind. Eine Archivierung dieser Daten in einem gesonderten Datenbestand über einen angemessenen Zeitraum nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bleibt hiervon unberührt.

(3)   Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

(4)   Sind die personenbezogenen Daten in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument enthalten, das mit dem Erlass eines Gerichtsbeschlusses in Verbindung steht, so erfolgt die Berichtigung, Löschung oder Sperrung im Einklang mit der nationalen Prozessordnung.

Artikel 5

Festlegung von Löschungs- und Prüffristen

Für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung sind angemessene Fristen vorzusehen. Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

Artikel 6

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist nur zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist und das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gewährleistet.

Artikel 7

Automatisierte Einzelentscheidungen

Eine Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt und die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, ist nur zulässig, wenn dies durch ein Gesetz vorgesehen ist, das Garantien zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person festlegt.

Artikel 8

Überprüfung der Qualität der übermittelten oder bereitgestellten Daten

(1)   Die zuständigen Behörden ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck überprüfen die zuständigen Behörden, soweit dies praktisch möglich ist, die Qualität der personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung. Bei jeder Übermittlung von Daten werden nach Möglichkeit Informationen beigefügt, die es dem Empfängermitgliedstaat gestatten, die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und die Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen. Werden personenbezogene Daten ohne vorheriges Ersuchen übermittelt, so prüft die empfangende Behörde unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.

(2)   Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich gemäß Artikel 4 zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Artikel 9

Fristen

(1)   Die übermittelnde Behörde kann bei der Übermittlung oder Bereitstellung der Daten im Einklang mit innerstaatlichem Recht und in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 6 Fristen für die Aufbewahrung der Daten angeben, nach deren Ablauf auch der Empfänger die Daten zu löschen, zu sperren oder zu prüfen hat, ob sie noch benötigt werden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Daten zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Fristen für eine laufende Ermittlung, Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt werden.

(2)   Hat die übermittelnde Stelle keine Frist nach Absatz 1angegeben, so gelten für die Aufbewahrung der Daten im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 die nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängermitgliedstaats vorgesehenen Fristen.

Artikel 10

Protokollierung und Dokumentierung

(1)   Jede Übermittlung personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.

(2)   Die Protokolle oder Dokumentationen nach Absatz 1 werden der für den Datenschutz zuständigen Kontrollstelle auf Anforderung zur Datenschutzkontrolle übermittelt. Die zuständige Kontrollstelle verwendet diese Informationen nur zur Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten.

Artikel 11

Verarbeitung personenbezogener Daten die von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt oder bereitgestellt wurden

Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiter verarbeitet werden:

a)

die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, bei denen es sich nicht um die Straftaten oder Sanktionen handelt, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden;

b)

andere justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen unmittelbar zusammenhängen;

c)

die Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder

d)

jeden anderen Zweck nur mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder mit Einwilligung der betroffenen Person, die sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt hat.

Darüber hinaus dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiter verarbeitet werden, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen, wie z. B. die Anonymisierung der Daten.

Artikel 12

Wahrung von innerstaatlichen Verarbeitungsbeschränkungen

(1)   Gelten nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats unter besonderen Umständen besondere Verarbeitungsbeschränkungen für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden innerhalb dieses Mitgliedstaats, so weist die übermittelnde Behörde den Empfänger auf diese besonderen Beschränkungen hin. Der Empfänger stellt sicher, dass diese Verarbeitungsbeschränkungen eingehalten werden.

(2)   Bei der Anwendung von Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten für Datenübermittlungen an andere Mitgliedstaaten oder an nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union errichtete Agenturen oder Einrichtungen nur solche Beschränkungen an, die auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.

Artikel 13

Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder an internationale Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen, nur dann weitergeleitet werden, wenn:

a)

dies zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erforderlich ist;

b)

die empfangende Stelle in dem Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen zuständig ist;

c)

der Mitgliedstaat, von dem er die Daten erhalten hat, der Weiterleitung unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat; und

d)

dieser Drittstaat oder diese internationale Einrichtung ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung gewährleistet.

(2)   Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten weitergeleitet werden, wenn

a)

dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten weiterleitet, vorgesehen ist

i)

wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder

ii)

wegen überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

b)

der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung Garantien bietet und diese vom betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für angemessen befunden werden.

(4)   Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

Artikel 14

Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nicht-öffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem er die Daten erhalten hat, der Weiterleitung unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat;

b)

überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen und

c)

die Weiterleitung im Einzelfall für die zuständige Behörde, die die Daten an eine nicht-öffentliche Stelle weiterleitet, unerlässlich ist:

i)

für die Erfüllung einer ihr rechtmäßig zugewiesenen Aufgabe,

ii)

zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen,

iii)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder

iv)

zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

(2)   Die zuständige Behörde, die die Daten an eine nicht-öffentliche Stelle weiterleitet, weist diese darauf hin, zu welchen Zwecken die Daten ausschließlich verwendet werden dürfen.

Artikel 15

Unterrichtung auf Antrag der zuständigen Behörde

Der Empfänger unterrichtet auf Ersuchen die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, über die Verarbeitung der Daten.

Artikel 16

Information der betroffenen Person

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Person im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre zuständigen Behörden informiert wird.

(2)   Wurden personenbezogene Daten zwischen Mitgliedstaaten übermittelt oder bereitgestellt, so kann jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts gemäß Absatz 1 darum ersuchen, dass der andere Mitgliedstaat die betroffene Person nicht informiert. In diesem Fall informiert der letztgenannte Mitgliedstaat die betroffene Person nicht ohne die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats.

Artikel 17

Recht auf Auskunft

(1)   Jede betroffene Person hat das Recht, auf in angemessenen Abständen gestellten Antrag frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßig hohe Kosten folgende Auskunft zu erhalten:

a)

zumindest die Bestätigung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle, dass sie betreffende Daten übermittelt oder bereitgestellt wurden oder nicht, sowie Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind; oder

b)

zumindest die Bestätigung von der nationalen Kontrollstelle, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 Buchstabe a beschränken, sofern eine solche Beschränkung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person notwendig und verhältnismäßig ist, um

a)

behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht zu behindern;

b)

die Verhütung, Feststellung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten nicht zu beeinträchtigen oder um strafrechtliche Sanktionen zu vollstrecken;

c)

die öffentliche Sicherheit zu schützen;

d)

die Sicherheit des Staates zu schützen;

e)

die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.

(3)   Eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft ist schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, mitzuteilen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, sofern ein Grund nach Absatz 2 Buchstaben a bis e vorliegt. In allen diesen Fällen ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie bei der zuständigen nationalen Kontrollstelle, bei einer Justizbehörde oder vor Gericht Beschwerde einlegen kann.

Artikel 18

Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung

(1)   Die betroffene Person hat ein Recht darauf, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seinen Pflichten nach den Artikeln 4, 8 und 9 zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten, die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergeben, nachkommt. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die betroffene Person dieses Recht direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige nationale Kontrollstelle geltend machen kann. Lehnt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ab, so ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und sie auf die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeiten einer Beschwerde oder eines Rechtsbehelfs hinzuweisen. Bei der Prüfung der Beschwerde oder des Rechtsbehelfs wird die betroffene Person davon in Kenntnis gesetzt, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche ordnungsgemäß gehandelt hat oder nicht. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass der betroffenen Person durch die zuständige nationale Kontrollstelle mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung stattgefunden hat.

(2)   Wird die Richtigkeit eines personenbezogenen Datums von der betroffenen Person bestritten und kann nicht ermittelt werden, ob dieses richtig ist oder nicht, kann eine Kennzeichnung dieses Datums erfolgen.

Artikel 19

Recht auf Schadenersatz

(1)   Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, hat Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der sonst nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle.

(2)   Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten übermittelt, kann der Empfänger sich im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet der Empfänger Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde zuständige Behörde dem Empfänger den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängers zu berücksichtigen ist.

Artikel 20

Rechtsbehelfe

Unbeschadet verwaltungsrechtlicher Beschwerdeverfahren, die vor Beschreiten des Rechtswegs eingeleitet werden können, hat die betroffene Person das Recht, im Falle der Verletzung der Rechte, die ihr nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht Rechtsbehelfe einzulegen.

Artikel 21

Vertraulichkeit der Verarbeitung

(1)   Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, dürfen diese nur als Angehörige oder auf Weisung der zuständigen Behörde verarbeiten, es sei denn, es bestehen dafür gesetzliche Verpflichtungen.

(2)   Personen, die beauftragt werden, für eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu arbeiten, unterliegen sämtlichen Datenschutzbestimmungen, die für die jeweilige zuständige Behörde gelten.

Artikel 22

Sicherheit der Verarbeitung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, um die unbeabsichtigte oder unerlaubte Vernichtung, den unbeabsichtigten Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übermittelt oder durch einen direkten automatischen Zugang zur Verfügung gestellt werden — und jede andere Form der unerlaubten Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern; dabei sind insbesondere die von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und die Art der zu schützenden Daten zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung Maßnahmen, die geeignet sind,

a)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c)

die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übermittlungskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)

zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfalle wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung) und

j)

zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems ablaufen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Datenintegrität).

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zum Auftragsverarbeiter nur bestimmt werden darf, der Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 1 trifft und Weisungen nach Artikel 21 beachtet. Die zuständige Behörde hat den Auftragsverarbeiter daraufhin zu überwachen.

(4)   Personenbezogene Daten dürfen durch einen Auftragsverarbeiter nur auf der Grundlage eines Rechtsakts oder eines schriftlichen Vertrags verarbeitet werden.

Artikel 23

Vorabkonsultation

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Kontrollstellen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu zu errichtenden Dateien konsultiert werden, wenn

a)

besondere Kategorien von Daten nach Artikel 6 verarbeitet werden oder

b)

die Art der Verarbeitung, insbesondere aufgrund neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, andernfalls spezifische Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre der Betroffenen birgt.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.

Artikel 25

Nationale Kontrollstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, bei der Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses erlassenen innerstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu beraten und die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen. Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(2)   Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:

a)

Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;

b)

wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Einrichtungen zu befassen;

c)

das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses. Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

(3)   Jede Person kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit einer Eingabe an jede Kontrollstelle wenden. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und Bediensteten der Kontrollstellen an die für die jeweilige zuständige Behörde geltenden Datenschutzbestimmungen gebunden sind und hinsichtlich der vertraulichen Informationen, zu denen sie Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, unterliegen.

Artikel 26

Beziehung zu Übereinkünften mit Drittstaaten

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten, die vor der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgeschlossen wurden.

Bei der Anwendung solcher Übereinkünfte erfolgt die Weiterleitung personenbezogener Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat erhalten wurden, an einen Drittstaat unter Einhaltung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2.

Artikel 27

Evaluierung

(1)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 27. November 2013, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Auswirkungen der Bestimmungen über den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(2)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen eines Jahres über die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 und fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge für diesen Rahmenbeschluss bei.

Artikel 28

Beziehung zu bereits früher angenommenen EU-Rechtsakten

Enthalten Rechtsakte, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses erlassen wurden und die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichteten Informationssystemen regeln, spezifische Bestimmungen für die Verwendung dieser Daten durch den Empfängermitgliedstaat, so haben diese Bestimmungen Vorrang gegenüber den in diesem Rahmenbeschluss enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung der von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses vor dem 27. November 2010 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt den Wortlaut der Bestimmungen, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben, sowie Angaben zu den in Artikel 25 genannten Kontrollstellen. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 27. November 2011, ob die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Artikel 30

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S 154.

(2)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(7)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(14)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(15)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/72


RAHMENBESCHLUSS 2008/978/JI DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere nach Nummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden.

(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen (2) angenommen. Dieser Rahmenbeschluss ist notwendig zur Verwirklichung der Maßnahmen 5 und 6 jenes Programms, welche die gegenseitige Anerkennung von Beweisanordnungen betreffen.

(3)

In Nummer 3.3.1 des Haager Programms (3), das in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. und 5. November 2004 enthalten ist, wird darauf hingewiesen, dass das umfassende Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen abgeschlossen werden muss, und es wird betont, dass die Einführung der Europäischen Beweisanordnung (EBA) eine vorrangige Maßnahme sein sollte.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (4) war die erste konkrete Maßnahme im Bereich des Strafrechts, mit der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt wurde.

(5)

Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union (5) wird der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen gerecht, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll. Das die Beweismittel betreffende Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wird damit jedoch nur zum Teil geregelt, da die anschließende Übermittlung der Beweismittel nur im Rahmen von Rechtshilfeverfahren möglich ist.

(6)

Es ist daher notwendig, die justizielle Zusammenarbeit weiter zu verbessern und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf eine in Form einer Europäischen Beweisanordnung ergangene justizielle Entscheidung anzuwenden, die auf die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen gerichtet ist.

(7)

Die Europäische Beweisanordnung kann zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen, für die die Europäische Beweisanordnung ausgestellt werden kann, verwendet werden. Dazu können beispielsweise Sachen, Schriftstücke oder Daten gehören, die von Dritten bereitgestellt wurden oder aus einer Durchsuchung von Räumen einschließlich der Privaträume des Verdächtigen stammen, historische Daten aus der Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschließlich Finanzgeschäften, historische Protokolle von Aussagen, Vernehmungen und Anhörungen sowie andere Unterlagen einschließlich der Ergebnisse spezieller Ermittlungsmethoden.

(8)

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Um dieses Vertrauen zu fördern, sollte dieser Rahmenbeschluss wichtige Garantien zum Schutz der Grundrechte enthalten. Die Europäische Beweisanordnung sollte daher nur durch Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter, Staatsanwälte und bestimmte andere von den Mitgliedstaaten nach diesem Rahmenbeschluss bezeichnete Justizbehörden erlassen werden.

(9)

Dieser Rahmenbeschluss stützt sich auf Artikel 31 des Vertrags und betrifft daher die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen jenes Artikels, wobei er zum Ziel hat, die Beweiserhebung bei den in Artikel 5 dieses Rahmenbeschlusses definierten Verfahren zu erleichtern. Obgleich nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii dieses Rahmenbeschlusses auch andere Stellen als Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter oder Staatsanwälte eine Rolle bei der Erhebung dieser Beweise spielen können, umfasst der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses nicht die Polizei-, Zoll-, Grenzschutz- und Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Bestimmungen der Verträge geregelt ist.

(10)

Die Definition des Ausdrucks „Durchsuchung oder Beschlagnahme“ sollte nicht für die Anwendung anderer, zwischen Mitgliedstaaten anwendbarer Rechtsinstrumente, insbesondere nicht des Übereinkommens des Europarates über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und der dieses Übereinkommen ergänzenden Rechtsinstrumente, herangezogen werden.

(11)

Eine Europäische Beweisanordnung sollte nur dann erlassen werden, wenn die Erlangung der angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten für das betreffende Strafverfahren oder sonstige betroffene Verfahren notwendig ist und zu diesem Zweck in einem angemessenen Verhältnis steht. Außerdem sollte eine Europäische Beweisanordnung nur dann erlassen werden, wenn die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren Fall erlangt werden könnten. Die Anordnungsbehörde sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Fragen sollten daher nicht unter die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung fallen.

(12)

Die Vollstreckungsbehörde sollte die am wenigsten einschneidenden Mittel verwenden, um die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten zu erlangen.

(13)

Die Vollstreckungsbehörde sollte nur soweit verpflichtet sein, die Europäische Beweisanordnung in Bezug auf nicht im Gebiet des Vollstreckungsstaats befindliche elektronische Daten zu vollstrecken, wie dies nach ihrem Recht zulässig ist.

(14)

Sofern dies im nationalen Recht des Anordnungsstaats zur Umsetzung von Artikel 12 vorgesehen ist, sollte die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen können, bestimmte Formvorschriften und Verfahren bei den gerichtlichen oder administrativen Handlungen einzuhalten, die dazu beitragen können, dass das angeforderte Material im Vollstreckungsstaat als Beweismittel zulässig ist, so z. B. die offizielle Abstempelung eines Dokuments, die Anwesenheit eines Vertreters des Anordnungsstaats oder die Aufzeichnung von Daten und Uhrzeiten zur Schaffung einer Beweiskette. Diese Formvorschriften und Verfahren sollten keine Zwangsmaßnahmen beinhalten.

(15)

Bei der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung sollten unbeschadet der grundlegenden Garantien im nationalen Recht die vom Anordnungsstaat ausdrücklich genannten Formvorschriften und Verfahren so weit wie möglich eingehalten werden.

(16)

Um die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen, sollten die Möglichkeiten einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung sowie die Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung begrenzt werden. Insbesondere eine Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung mit der Begründung, die ihr zugrunde liegende Handlung stelle nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat dar (beiderseitige Strafbarkeit), sollte für bestimmte Kategorien von Straftaten nicht möglich sein.

(17)

Es sollte möglich sein, eine Europäische Beweisanordnung abzulehnen, wenn mit ihrer Anerkennung oder Vollstreckung im Vollstreckungsstaat Immunitäten oder Vorrechte in diesem Staat verletzt würden. Es gibt in der Europäischen Union keine gemeinsame Definition dessen, was unter Immunitäten oder Vorrechten zu verstehen ist; die genaue Definition dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, das Schutzvorschriften für medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann; es sollte jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu der Verpflichtung steht, nach Artikel 7 des Rechtsakts des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) bestimmte Versagungsgründe aufzuheben.

(18)

Es sollte möglich sein, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung zu versagen, soweit die Vollstreckung wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde. Es wird jedoch anerkannt, dass ein derartiger Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung nur insoweit herangezogen wird, als die Sachen, Schriftstücke und Daten aus diesen Gründen nicht als Beweismittel in einem ähnlich gelagerten nationalen Fall verwendet würden.

(19)

Die besonderen Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 3 in Bezug auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i lassen Art und Ausmaß der Anwendung der anderen Versagungsgründe nach Artikel 13 Absatz 1 unberührt.

(20)

Es sind Fristen notwendig, um eine schnelle, wirksame und konsequente Zusammenarbeit bei der Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten zur Verwendung in Strafverfahren in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

(21)

In der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats gibt es Rechtsbehelfe zur Anfechtung der sachlichen Gründe, die dem Erlass von Beweisanordnungen zugrunde liegen, auch im Hinblick darauf, ob die Anordnung notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sich diese Rechtsbehelfe zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden und in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten zulässig sein können.

(22)

Es ist notwendig, Vorkehrungen zu treffen, um die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses beurteilen zu können.

(23)

Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich die Ersetzung des Systems der Rechtshilfe in Strafsachen zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten zwischen den Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten bei einseitigem Vorgehen nicht in ausreichendem Umfang erreicht werden kann und daher infolge seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann der Rat Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Entsprechend dem in letzterem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Der Schutz der im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach den einschlägigen Rechtsakten einschließlich der Grundsätze des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 sowie nach dem durch diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit Artikel 23 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7) gewährten Schutz.

(25)

Die Europäische Beweisanordnung sollte neben den vorhandenen Rechtshilfeverfahren bestehen, wobei dieses Nebeneinander jedoch als eine vorläufige Lösung betrachtet werden sollte, bis die Arten der Beweiserhebung, die von dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, im Einklang mit dem Haager Programm ebenfalls Gegenstand eines Rechtsinstruments über die gegenseitige Anerkennung sind, durch dessen Annahme ein vollständiges System der gegenseitigen Anerkennung entstünde, das die Rechtshilfeverfahren ersetzen würde.

(26)

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Europäischen Union Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese der Kommission zusammen mit dem Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses mitzuteilen.

(27)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel VI, anerkannt sind. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Europäische Beweisanordnung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

(28)

Dieser Rahmenbeschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

(29)

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

TITEL I

DIE EUROPÄISCHE BEWEISANORDNUNG

Artikel 1

Definition der Europäischen Beweisanordnung und Vollstreckungsverpflichtung

(1)   Die Europäische Beweisanordnung ist eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verwendung in den in Artikel 5 genannten Verfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Beweisanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäische Beweisanordnung erlassen wurde;

b)

„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten befinden oder, wenn es sich um elektronische Daten handelt, diese Daten nach dem Recht des Vollstreckungsstaats direkt zugänglich sind;

c)

„Anordnungsbehörde“

i)

einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter, einen Staatsanwalt oder

ii)

jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die in einem Einzelfall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Beweiserhebung in grenzüberschreitenden Rechtssachen zuständig ist;

d)

„Vollstreckungsbehörde“ eine Behörde, die nach dem nationalen Recht, mit dem dieser Rahmenbeschluss umgesetzt wird, dafür zuständig ist, eine Europäische Beweisanordnung gemäß diesem Rahmenbeschluss anzuerkennen oder zu vollstrecken;

e)

„Durchsuchung oder Beschlagnahme“ alle Maßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens, die eine juristische oder natürliche Person rechtlich dazu verpflichten, Sachen, Schriftstücke oder Daten zu übergeben oder an ihrer Beschaffung mitzuwirken, und die, falls dem nicht entsprochen wird, ohne die Zustimmung dieser Person vollstreckt werden können oder eine Sanktion nach sich ziehen können.

Artikel 3

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, gemäß Artikel 8 Absatz 2 eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 4

Anwendungsbereich der Europäischen Beweisanordnung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels kann die Europäische Beweisanordnung unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten im Vollstreckungsstaat erlassen werden, die vom Anordnungsstaat für die Zwecke der in Artikel 5 genannten Verfahren benötigt werden. Die Europäische Beweisanordnung erstreckt sich auf die in ihr angegebenen Sachen, Schriftstücke und Daten.

(2)   Die Europäische Beweisanordnung kann nicht erlassen werden, um von der Vollstreckungsbehörde Folgendes zu verlangen:

a)

Durchführung von Vernehmungen, Entgegennahme von Aussagen oder Einleitung sonstiger Arten von Anhörungen von Verdächtigen, Zeugen, Sachverständigen oder Dritten;

b)

Durchführung körperlicher Untersuchungen oder Entnahme von Zellmaterial oder von biometrischen Daten unmittelbar von dem Körper einer Person, einschließlich DNA-Proben oder Fingerabdrücken;

c)

Erlangung von Informationen in Echtzeit wie etwa durch Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, verdeckte Überwachungsmaßnahmen oder Überwachung von Kontobewegungen;

d)

Durchführung von Untersuchungen von bestehenden Sachen, Schriftstücken oder Daten; und

e)

Erlangung von Kommunikationsdaten, die von Anbietern eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes oder von Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Vorrat gespeichert werden.

(3)   Der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen aus Strafregistern erfolgt in Einklang mit dem Beschluss 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (8) und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten.

(4)   Die Europäische Beweisanordnung kann zur Erlangung von unter Absatz 2 fallenden Sachen, Schriftstücken oder Daten erlassen werden, die sich bereits vor dem Erlass der Europäischen Beweisanordnung im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 erstreckt sich die Europäische Beweisanordnung, sofern die Anordnungsbehörde dies so angibt, auch auf alle weiteren Sachen, Schriftstücke oder Daten, die die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung entdeckt und ohne weitere Ermittlungen als relevant für die Verfahren erachtet, für deren Zwecke die Europäische Beweisanordnung erlassen wurde.

(6)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann sich die Europäische Beweisanordnung, sofern die Anordnungsbehörde darum ersucht, auch auf die Entgegennahme von Aussagen von Personen erstrecken, die während der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung anwesend sind, wenn diese Aussagen unmittelbar mit dem Gegenstand der Europäischen Beweisanordnung in Verbindung stehen. Die für nationale Fälle geltenden einschlägigen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats finden auch auf die Entgegennahme solcher Aussagen Anwendung.

Artikel 5

Verfahrensarten, für die die Europäische Beweisanordnung erlassen werden kann

Die Europäische Beweisanordnung kann erlassen werden

a)

in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit der sie befasst wird;

b)

bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

c)

bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein besonders in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; und

d)

im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.

Artikel 6

Inhalt und Form der Europäischen Beweisanordnung

(1)   Die in dem Formblatt im Anhang wiedergegebene Europäische Beweisanordnung wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner ihre inhaltliche Richtigkeit.

(2)   Die Europäische Beweisanordnung wird von dem Anordnungsstaat in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats ausgestellt oder in eine solche übersetzt.

Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung mitteilen, dass er Europäische Beweisanordnungen oder eine Übersetzung einer Europäischen Beweisanordnung in eine(r) oder mehrere(n) andere(n) Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

TITEL II

VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT

Artikel 7

Voraussetzungen für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung nur erlassen wird, wenn sich die Anordnungsbehörde vergewissert hat, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Erlangung der angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten ist für den Zweck der in Artikel 5 genannten Verfahren notwendig und steht zu diesem Zweck in einem angemessenen Verhältnis.

b)

Die Sachen, Schriftstücke oder Daten könnten, wären sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats verfügbar, nach dem Recht des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren Fall erlangt werden, auch wenn gegebenenfalls andere prozessuale Maßnahmen Anwendung fänden.

Diese Voraussetzungen werden lediglich vom Anordnungsstaat in jedem einzelnen Fall geprüft.

Artikel 8

Übermittlung der Europäischen Beweisanordnung

(1)   Die Europäische Beweisanordnung kann an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass sich relevante Sachen, Schriftstücke oder Daten dort befinden oder, wenn es sich um elektronische Daten handelt, diese Daten dort nach dem Recht des Vollstreckungsstaats direkt zugänglich sind. Sie wird unverzüglich von der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Alle weiteren amtlichen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Beweisanordnung sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

(3)   Wenn die Anordnungsbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes erfolgen.

(4)   Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so versucht die Anordnungsbehörde, diese vom Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)   Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die Europäische Beweisanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Beweisanordnung von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.

(6)   Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten behoben.

Artikel 9

Europäische Beweisanordnung in Bezug auf eine frühere Anordnung oder Sicherstellungsentscheidung

(1)   Stellt die Anordnungsbehörde eine Europäische Beweisanordnung aus, die eine frühere Europäische Beweisanordnung ergänzt oder einer nach dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI übermittelten Sicherstellungsentscheidung nachfolgt, so gibt sie dies in der Europäischen Beweisanordnung entsprechend dem Formblatt im Anhang an.

(2)   Ist die Anordnungsbehörde gemäß den geltenden Bestimmungen an der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat beteiligt, so kann sie unbeschadet der Erklärungen nach Artikel 3 Absatz 2 eine die frühere Europäische Beweisanordnung ergänzende Europäische Beweisanordnung während sie in diesem Staat präsent ist, unmittelbar an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.

Artikel 10

Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten

(1)   Nach diesem Rahmenbeschluss erlangte personenbezogene Daten können von dem Anordnungsstaat für folgende Zwecke verwendet werden:

a)

für Verfahren, für die eine Europäische Beweisanordnung erlassen werden kann;

b)

für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach Buchstabe a unmittelbar zusammenhängen;

c)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Für andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke dürfen nach diesem Rahmenbeschluss erlangte personenbezogene Daten nur nach vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats verwendet werden, es sei denn, der Anordnungsstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.

(2)   Der Vollstreckungsstaat kann im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.

(3)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Rahmenbeschlusses erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

TITEL III

VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT

Artikel 11

Anerkennung und Vollstreckung

(1)   Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach Artikel 8 übermittelte Europäische Beweisanordnung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung in derselben Weise, in der eine Behörde des Vollstreckungsstaats die Sachen, Schriftstücke oder Daten erlangen würde, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13 oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 16 geltend zu machen.

(2)   Es obliegt dem Vollstreckungsstaat, die Maßnahmen zur Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung zu wählen, die nach seinem nationalen Recht die Übermittlung der einer Europäischen Beweisanordnung unterliegenden Sachen, Schriftstücke oder Daten sicherstellt und dabei zu entscheiden, ob es zu diesem Zweck erforderlich ist, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Jede Anwendung von Maßnahmen, die aufgrund der Europäischen Beweisanordnung notwendig sind, erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass

i)

alle Maßnahmen, die in einem ähnlich gelagerten innerstaatlichen Fall im Vollstreckungsstaat verfügbar wären, auch für die Zwecke der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung verfügbar sind

und

ii)

die Maßnahmen — einschließlich Durchsuchung und Beschlagnahme — für die Zwecke der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung verfügbar sind, wenn diese sich auf eine der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Straftaten bezieht.

(4)   Ist die Anordnungsbehörde kein Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt und wurde die Europäische Beweisanordnung nicht von einer dieser Behörden im Anordnungsstaat bestätigt, so kann die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall entscheiden, dass zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung keine Durchsuchung oder Beschlagnahme vorgenommen werden darf. Bevor die Vollstreckungsbehörde dies beschließt, konsultiert sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben oder später dem Generalsekretariat des Rates übermitteln, wonach eine solche Bestätigung in allen Fällen erforderlich ist, in denen die Anordnungsbehörde kein Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt ist und die zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung erforderlichen Maßnahmen in einem ähnlichen nationalen Fall nach dem Recht des Vollstreckungsstaats von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt angeordnet oder überwacht werden müssten.

Artikel 12

Im Vollstreckungsstaat einzuhaltende Formvorschriften

Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, sofern in diesem Rahmenbeschluss nichts anderes bestimmt ist und diese Formvorschriften und Verfahren nicht wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats entgegenstehen. Dieser Artikel begründet keine Verpflichtung zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen.

Artikel 13

Versagungsgründe

(1)   Die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung kann im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn

a)

ihre Vollstreckung dem Grundsatz Ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

b)

die Europäische Beweisanordnung sich in den Fällen nach Artikel 14 Absatz 3 auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen;

c)

es nicht möglich ist, die Europäische Beweisanordnung durch eine der Maßnahmen zu vollstrecken, die der Vollstreckungsbehörde im konkreten Fall gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Verfügung stehen;

d)

nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die Europäische Beweisanordnung zu vollstrecken;

e)

die Europäische Beweisanordnung in einem der in Artikel 11 Absätze 4 oder 5 genannten Fälle nicht bestätigt worden ist;

f)

die Europäische Beweisanordnung sich auf Straftaten bezieht, die

i)

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder

ii)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats eine strafrechtliche Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen;

g)

ihre Vollstreckung in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle beeinträchtigen oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde, oder

h)

das im Anhang vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde und nicht innerhalb einer von der Vollstreckungsbehörde gesetzten angemessenen Frist vervollständigt oder berichtigt worden ist.

(2)   Die Entscheidung, die Vollstreckung oder die Anerkennung einer Europäischen Beweisanordnung nach Absatz 1 zu versagen, wird von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat getroffen. Wurde eine Europäische Beweisanordnung von einer Justizbehörde nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii erlassen und nicht von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Anordnungsstaat bestätigt, so kann die Entscheidung auch von jeder anderen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zuständigen Justizbehörde getroffen werden, sofern dies im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.

(3)   Jede Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i des vorliegenden Artikels in Bezug auf Straftaten, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats oder an einem diesem Hoheitsgebiet gleichgestellten Ort begangen wurden, ist von den in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen und fallbezogen unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles und insbesondere der Frage zu treffen, ob die betreffenden Taten zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Anordnungsstaat begangen worden sind, ob sich die Europäische Beweisanordnung auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, und ob für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich wären.

(4)   Erwägt eine zuständige Behörde, den Versagungsgrund nach Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i heranzuziehen, so konsultiert sie Eurojust, bevor sie ihre Entscheidung trifft.

Ist die zuständige Behörde nicht mit der Stellungnahme von Eurojust einverstanden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie ihre Entscheidung begründet und dass der Rat unterrichtet wird.

(5)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, g und h beschließt, eine Europäische Beweisanordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und ersucht sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Artikel 14

Beiderseitige Strafbarkeit

(1)   Ist keine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nicht von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden.

(2)   Ist zur Vollstreckung der Beweisanordnung eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme erforderlich, so darf bei den folgenden Straftaten, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, unter keinen Umständen das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nachgeprüft werden:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9),

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug- und Schiffsentführung,

Sabotage.

(3)   Bezieht sich die Europäische Beweisanordnung nicht auf eine der Straftaten nach Absatz 2 und würde ihre Vollstreckung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erfordern, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden.

In Bezug auf Straftaten in Verbindung mit Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen kann die Anerkennung oder Vollstreckung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.

(4)   Bis 19. Januar 2014 überprüft der Rat die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 3 auf der Grundlage aller ihm übermittelten Informationen.

(5)   Der Rat kann einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 des Vertrags beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen.

Artikel 15

Fristen für die Anerkennung, Vollstreckung und Übermittlung

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen sicherzustellen. Hat die Anordnungsbehörde in der Europäischen Beweisanordnung angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist notwendig ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.

(2)   Eine Entscheidung, die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, ist so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 4 jedoch spätestens dreißig Tage nach Eingang der Europäischen Beweisanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, zu treffen.

(3)   Sofern entweder keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 16 vorliegen oder sich die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten nicht bereits in ihrem Besitz befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Sachen, Schriftstücke oder Daten unverzüglich und unbeschadet des Absatzes 4 innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Europäischen Beweisanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Besitz.

(4)   Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Erledigungsdauer an.

(5)   Sofern nicht ein Rechtsmittel nach Artikel 18 eingelegt wurde oder Gründe für einen Aufschub nach Artikel 16 vorliegen, übermittelt der Vollstreckungsstaat dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die im Rahmen der Europäischen Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücke oder Daten.

(6)   Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten an, ob sie verlangt, dass diese an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.

Artikel 16

Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)   Die Anerkennung einer Europäischen Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat kann aufgeschoben werden, wenn

a)

das im Anhang vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde, und zwar solange, bis das Formblatt vervollständigt oder berichtigt worden ist, oder

b)

die Europäische Beweisanordnung in einem der in Artikel 11 Absatz 4 oder 5 genannten Fälle nicht bestätigt wurde, und zwar solange, bis die Bestätigung erfolgt ist.

(2)   Die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn

a)

die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar solange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält, oder

b)

die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar solange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.

(3)   Die Entscheidung, die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung nach den Absätzen 1 oder 2 aufzuschieben, wird von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat getroffen. Wurde eine Europäische Beweisanordnung von einer Justizbehörde nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii erlassen und nicht von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Anordnungsstaat bestätigt, so kann die Entscheidung auch von jeder anderen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zuständigen Justizbehörde getroffen werden, sofern dies im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.

(4)   Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Anordnungsstaat in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 17

Informationspflicht

Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Anordnungsbehörde

1.

sofort in jeder beliebigen Form,

a)

wenn sie bei der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungshandlungen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Beweisanordnung nicht hatten angegeben werden können, damit die Anordnungsbehörde in dem betreffenden Fall weitere Maßnahmen ergreifen kann;

b)

wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats feststellt, dass die Europäische Beweisanordnung nicht in einer Weise vollstreckt wurde, die mit dem Recht des Vollstreckungsstaats in Einklang steht;

c)

wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich nach Artikel 12 angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht einhalten kann.

Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.

2.

unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

a)

von der Übermittlung der Europäischen Beweisanordnung an die für deren Vollstreckung verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 5;

b)

von etwaigen Entscheidungen über die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nach Artikel 15 Absatz 2 zusammen mit einer Begründung;

c)

vom Aufschub der Vollstreckung oder Anerkennung der Europäischen Beweisanordnung, der Gründe hierfür und nach Möglichkeit der zu erwartenden Dauer des Aufschubs;

d)

davon, dass die Europäische Beweisanordnung auch nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nicht vollstreckt werden kann, weil die Sachen, Schriftstücke oder Daten verschwunden sind, vernichtet worden sind, an dem in der Beweisanordnung angegebenen Ort nicht aufzufinden sind oder weil der Ort, an dem sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten befinden, nicht hinreichend genau angegeben worden ist.

Artikel 18

Rechtsbehelfe

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung nach Artikel 11 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Absatz auf Fälle beschränken, in denen die Europäische Beweisanordnung unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen vollstreckt wird. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen.

(2)   Die sachlichen Gründe, für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung einschließlich der Frage, ob die in Artikel 7 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, können nur vor einem Gericht des Anordnungsstaats angefochten werden. Der Anordnungsstaat gewährleistet, dass Rechtsbehelfe anwendbar sind, die in vergleichbaren inländischen Fällen eingelegt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fristen für die Einlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfe so gelten, dass den betroffenen Parteien die Möglichkeit zur wirksamen Ausübung ihres Beschwerderechts gewährleistet wird.

(4)   Wird der Rechtsbehelf in dem Vollstreckungsstaat erhoben, so wird die Justizbehörde des Anordnungsstaats von diesem Rechtsbehelf und seiner Begründung unterrichtet, damit sie die von ihr für wesentlich erachteten Argumente vorbringen kann. Sie wird über den Ausgang des Gerichtsverfahrens unterrichtet.

(5)   Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 und 2 zu erleichtern; dies geschieht insbesondere dadurch, dass die betroffenen Parteien sachdienlich und angemessen informiert werden.

(6)   Der Vollstreckungsstaat kann die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten aussetzen, solange über den Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist.

Artikel 19

Erstattung von Schadenersatzzahlungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 erstattet der Anordnungsstaat dem Vollstreckungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden haftet, die einer der in Artikel 18 genannten Parteien durch die Vollstreckung einer ihm nach Artikel 8 übermittelten Europäischen Beweisanordnung entstanden sind, die Beträge, die der Vollstreckungsstaat aufgrund dieser Haftung an die geschädigte Partei gezahlt hat; dies gilt nicht, sofern und soweit der Schaden oder ein Teil des Schadens auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.

(2)   Absatz 1 lässt die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Kontrolle der Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses

(1)   Ist ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat im Zuge der Vollstreckung Europäischer Beweisanordnungen wiederholt auf Schwierigkeiten gestoßen, ohne dass im Wege von Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so unterrichtet er den Rat hiervon, um diesen bei der Bewertung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

(2)   Der Rat überprüft die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses, insbesondere hinsichtlich ihrer praktischen Anwendung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet der Anwendung bestehender Rechtsinstrumente im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern besteht dieser Rahmenbeschluss neben den bestehenden Rechtsinstrumenten im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, soweit sich diese Rechtsinstrumente auf Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Beweismittel beziehen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen.

(2)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stützen sich die Anordnungsbehörden auf eine Europäische Beweisanordnung, wenn alle vom Vollstreckungsstaat anzufordernden Sachen, Schriftstücke und Daten in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen.

(3)   Die Anordnungsbehörden können auf Rechtshilfeverfahren zurückgreifen, um Sachen, Schriftstücke oder Daten zu erlangen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn sie zu einem umfassenderen Rechtshilfeersuchen gehören oder die Anordnungsbehörde im Einzelfall der Auffassung ist, dass dies die Zusammenarbeit mit dem Vollstreckungsstaat erleichtert.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Erlangung von Beweismitteln beitragen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen.

(5)   Die Übereinkünfte und Vereinbarungen nach Absatz 4 lassen das Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die ihnen nicht beigetreten sind, in jedem Fall unberührt.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne von Absatz 4 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 22

Übergangsregelungen

Für vor dem 19. Januar 2011 eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 23

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 19. Januar 2011 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum 19. Januar 2011 den Wortlaut der Bestimmungen, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Versagungsgrund in sein nationales Recht umzusetzen, teilt dies dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses im Wege einer Erklärung mit.

(4)   Deutschland kann sich durch eine Erklärung das Recht vorbehalten, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung bei den in Artikel 14 Absatz 2 angeführten Straftaten Terrorismus, Cyberkriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Sabotage, Erpressung und Schutzgelderpressung sowie Betrug von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen, sofern für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich ist, es sei denn, die Anordnungsbehörde hat erklärt, dass die betreffende Straftat nach dem Recht des Anordnungsstaats die in der Erklärung Deutschlands enthaltenen Kriterien erfüllt.

Sollte Deutschland wünschen, von diesem Absatz Gebrauch zu machen, so übermittelt es dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine entsprechende Erklärung. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Januar 2012 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen; diesem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.

(6)   Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und Eurojust über die nach den Artikeln 6 und 11 sowie nach dem vorliegenden Artikel abgegebenen Erklärungen.

Artikel 24

Überprüfung

(1)   Jeder Mitgliedstaat setzt den Rat und die Kommission jedes Jahr jeweils vor dem 1. Mai darüber in Kenntnis, ob er während des vergangenen Kalenderjahres bei der Vollstreckung von Europäischen Beweisanordnungen auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 1 gestoßen ist.

(2)   Deutschland teilt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres dem Rat und der Kommission mit, in wie vielen Fällen es im Vorjahr den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung angewandt hat.

(3)   Spätestens am 19. Januar 2014 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden, einen Bericht, in dem sie gegebenenfalls auch Maßnahmen vorschlägt, die sie für zweckmäßig hält. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss, um festzustellen, ob folgende Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden sollten:

Artikel 13 Absätze 1 und 3, und

Artikel 23 Absatz 4.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 452.

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(3)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(6)  ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 33.

(9)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.


ANHANG

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ERKLÄRUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Nach Artikel 23 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/978/JHA vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (1) behält sich die Bundesrepublik Deutschland das Recht vor, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung bei den in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Straftaten Terrorismus, Cyberkriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Sabotage, Erpressung und Schutzgelderpressung sowie Betrug von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen, sofern für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich ist, es sei denn, die Anordnungsbehörde hat erklärt, dass die betreffende Straftat nach dem Recht des Anordnungsstaats nachfolgende Kriterien erfüllt:

Terrorismus:

eine Handlung, die im Sinne und nach der Begriffsbestimmung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 13. April 2005, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 oder im Sinne eines der Übereinkommen, die in dessen Anlage aufgeführt sind, eine Straftat darstellt, oder

eine Handlung, die nach dem Rahmenbeschluss Nr. 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2) unter Strafe zu stellen ist, oder

eine Handlung, die nach der Resolution 1624 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. September 2005 zu verbieten ist.

Cyberkriminalität: Straftaten gemäß der Definition in dem Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (3) oder der Definition in Abschnitt I Titel 1 des Europäischen Übereinkommens gegen die Cyberkriminalität vom 23. November 2001.

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit: Straftaten gemäß der Definition in der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4).

Sabotage: Handlungen, mit denen widerrechtlich und vorsätzlich Schaden in großem Ausmaß an einer Regierungseinrichtung, einer anderen öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer anderen Infrastruktur verursacht wird, durch den ein beträchtlicher wirtschaftlicher Verlust entsteht bzw. entstehen könnte.

Erpressung und Schutzgelderpressung: Die mit Drohungen, Gewaltanwendung oder jeder anderen Form der Einschüchterung einhergehende Forderung von Waren, Versprechen, Einnahmen oder Unterzeichnungen von Dokumenten, die eine Verpflichtung, Veräußerung oder Entlastung beinhalten bzw. zur Folge haben.

Betrug: Die Verwendung falscher Namen, die Vortäuschung einer falschen Position oder die Verwendung betrügerischer Mittel zwecks Missbrauchs des Vertrauens oder der Gutgläubigkeit von Personen in der Absicht, sich etwas anzueignen, das einer anderen Person gehört.


(1)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(4)  ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.