ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 364/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 364/02 |
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2018/C 364/03 |
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2018/C 364/04 |
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2018/C 364/05 |
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2018/C 364/06 |
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2018/C 364/07 |
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2018/C 364/08 |
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2018/C 364/09 |
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Gericht |
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2018/C 364/10 |
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2018/C 364/11 |
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2018/C 364/12 |
Rechtssache T-375/18: Klage, eingereicht am 19. Juni 2018 — Gollnisch/Parlament |
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2018/C 364/13 |
Rechtssache T-401/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — SFIE-PE/Parlament |
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2018/C 364/14 |
Rechtssache T-402/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Aquino u. a./Parlament |
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2018/C 364/15 |
Rechtssache T-422/18: Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — RATP/Kommission |
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2018/C 364/16 |
Rechtssache T-437/18: Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Tilly-Sabco/Kommission |
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2018/C 364/17 |
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2018/C 364/18 |
Rechtssache T-470/18: Klage, eingereicht am 31. Juli 2018 — Telenet/Kommission |
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2018/C 364/19 |
Rechtssache T-471/18: Klage, eingereicht am 2. August 2018 — WV/EAD |
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2018/C 364/20 |
Rechtssache T-482/18: Klage, eingereicht am 10. August 2018 — XF/Kommission |
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2018/C 364/21 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 364/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 28. Juni 2018 — Jörg Paul Konrad Fritz Bode/Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social
(Rechtssache C-428/18)
(2018/C 364/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Jörg Paul Konrad Fritz Bode
Berufungsbeklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social
Vorlagefrage
Ist Art. 48 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente der Betrag der zu beziehenden Rente die Mindestrente übersteigen muss, die der Berechtigte nach nationalem Recht erhalten würde, wobei unter der „zu beziehenden Rente“ nur die von dem zuständigen Mitgliedstaat (in diesem Fall Spanien) tatsächlich zu zahlende Rente zu verstehen ist, während eine tatsächliche Rente, die er aufgrund einer gleichartigen anderen Leistung möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, unberücksichtigt bleibt?
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2018 von Mylène Troszczynski gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-626/16, Troszczynski/Parlament
(Rechtssache C-462/18 P)
(2018/C 364/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mylène Troszczynski (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 in der Rechtssache T-626/16 aufzuheben |
und infolgedessen
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den aufgrund von Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem eine Forderung in Höhe von 56 554 Euro festgestellt wurde, für nichtig zu erklären; |
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die am 30. Juni 2016 zugestellte Belastungsanzeige Nr. 2016-888 mit dem Vermerk „Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge für parlamentarische Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Ausführungsbestimmungen und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass infolge des Beschlusses des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016 eine Forderung gegen sie festgestellt worden sei, für nichtig zu erklären; |
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nach Rechtslage zu entscheiden, welcher Betrag ihr zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zuzuerkennen ist, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung erhobenen haltlosen Anschuldigungen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres persönlichen und politischen Lebens resultiert; |
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nach Rechtslage zu entscheiden, welcher Betrag ihr für die Verfahrenskosten zuzuerkennen ist; |
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dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
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im Wege einer Zwischenentscheidung dem Parlament aufzugeben, die Verwaltungsakte über J. O. und die ihn betreffende Akte des OLAF vorzulegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt. Zum einen stellten die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen Bilde und Montel eine neue, nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingetretene Tatsache dar und gäben Aufschluss über die Art und Anzahl der beizubringenden Beweise. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung seien erfüllt gewesen. Zum anderen habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, es könne seiner Entscheidung keine anderen Tatsachen zugrunde legen als diejenigen, die dem Generalsekretär unterbreitet worden seien. Das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge gleiche einem Rechtsbehelf mit unbeschränkter Nachprüfung, in dessen Rahmen alle Schriftstücke, die der ordnungsgemäßen Würdigung des Rechtsstreits dienlich seien, auch im Laufe des Verfahrens vorgelegt werden könnten.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, das Gericht habe die Verteidigungsrechte sowie wesentliche Formvorschriften verletzt. Zum einen habe es, da es die Beachtung der Art. 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch das Parlament nicht durchgesetzt habe, keine faire und kontradiktorische Erörterung ermöglicht. Das Parlament verfüge über die Verwaltungsakte und die Akte des OLAF, aus denen es nach eigenem Gutdünken Vorteile ziehen könne, da beide Akten Tätigkeitsnachweise enthalten könnten, die der Rechtsmittelführerin verborgen blieben. Zum anderen habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, als es das Unterlassen einer persönlichen Anhörung der Rechtsmittelführerin durch den Generalsekretär für rechtmäßig befunden habe.
Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, eine fehlerhafte Einordnung der Rechtsnatur des Sachverhalts und der Beweise, eine Diskriminierung, einen fumus persecutionis, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Legalitätsprinzip sowie einen Ermessensmissbrauch. Erstens stelle das Unterlassen einer kritischen Würdigung der vorgelegten Schriftstücke einen Begründungsmangel dar. Zweitens liege eine Verletzung der politischen Rechte der Assistenten vor. Drittens werde im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge das Beweisrisiko in erster Linie von der Verwaltung getragen, die berechtigte Gründe für die Infragestellung des Erlangten anführen müsse. Viertens sei es zu einer diskriminierenden Behandlung seitens des Präsidenten und des Generalsekretärs des Parlaments zum Nachteil der Abgeordneten des Front national gekommen. Schließlich stelle die Weigerung, die Verwaltungsakte und die Akte des OLAF zu übermitteln, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Legalitätsprinzip in Frage und stelle einen Ermessensmissbrauch dar.
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 26. Juli 2018 — UB/VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA
(Rechtssache C-493/18)
(2018/C 364/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation (Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: UB
Kassationsbeschwerdegegner: VA, Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB, Banque patrimoine et immobilier SA
Vorlagefrage
1. |
Geht die Klage des Insolvenzverwalters, der vom Gericht des Mitgliedstaats, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, bestellt wurde, auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Liegenschaften des Schuldners eingetragenen Hypotheken und der in diesem Mitgliedstaat erfolgten Verkäufe dieser Liegenschaften in diesem Insolvenzverfahren mit dem Ziel, diese Immobilien in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen, unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und steht sie in engem Zusammenhang mit diesem? |
2. |
Falls diese Frage bejaht wird, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ausschließlich dafür zuständig, über diese Klage des Insolvenzverwalters zu entscheiden oder sind im Gegenteil die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die Liegenschaften befinden, allein dafür zuständig oder besteht zwischen diesen verschiedenen Gerichten eine konkurrierende Zuständigkeit und zu welchen Bedingungen? |
3. |
Kann die Entscheidung, mit der das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gerichts fiele, das das Verfahren eröffnet hat, die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats bewirken, insbesondere da diese Entscheidung als Entscheidung über die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (1) angesehen werden könnte und als solche ohne weitere Förmlichkeiten durch Anwendung dieser Bestimmung anerkannt werden kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 30. Juli 2018 — BT/Balgarska narodna banka
(Rechtssache C-501/18)
(2018/C 364/05)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BT
Beklagte: Balgarska narodna banka
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen eine Klage als wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch einen Mitgliedstaat erhoben einzustufen, wenn die Klage die außervertragliche Haftung des Mitgliedstaats für Schäden aus einem Unionsrechtsverstoß zum Gegenstand hat, die eine Behörde eines Mitgliedstaats verursacht haben soll, und
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2. |
Folgt aus dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), dass die auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung herausgegebene Empfehlung, in der eine Verletzung des Unionsrechts durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Fristen für die Auszahlung der gesicherten Einlagen an die Einleger in dem jeweiligen Kreditinstitut festgestellt wurde, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens:
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3. |
Folgt aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38, 39, 43 und 49 bis 51), vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 42 und 51), vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission (C-237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 19), und vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, EU:C:1971:116 Rn. 11), auch unter Berücksichtigung des heutigen Stands des für das Ausgangsverfahren relevanten Unionsrechts, dass:
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4. |
Folgt aus der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 Ziff. i und Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19 sowie den Rechtsausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016, Vervloet u. a. (C-76/15, EU:C:2016:975, Rn. 82 bis 84), dass vom Anwendungsbereich der Vorschriften der Richtlinie Einleger erfasst sind,
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Folgt aus den Vorschriften dieser Richtlinie oder aus anderen unionsrechtlichen Vorschriften, dass das nationale Gericht eine solche Klausel des Einlagenvertrags nicht berücksichtigen darf und die Klage eines Einlegers auf Zahlung von Zinsen wegen nicht fristgerechter Auszahlung von Einlagen in gesicherter Höhe gemäß diesem Vertrag nicht anhand der Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung für Schäden [Or. 6] aus einem Unionsrechtsverstoß und auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 94/19 prüfen darf?“
(1) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12).
(2) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 1994, L 135, S. 5).
(3) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 30. Juli 2018 — COPEBI SCA/Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-505/18)
(2018/C 364/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: COPEBI SCA
Rechtsmittelgegner: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Beteiligter: Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation
Vorlagefrage
Ist die Entscheidung 2009/402/EG der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans des campagne) im Obst und Gemüsesektor (C 29/05 [ex NN 57/05]) (1) dahin auszulegen, dass sie Beihilfen abdeckt, die vom Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l’horticulture (Nationales berufsübergreifendes Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau) (ONIFLHOR) an das Comité économique agricole du bigarreau d’industrie (Agrarwirtschaftsausschuss für industrielle Bigarreau-Kirschen) (CEBI) gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht unter den acht Comités économiques agricoles (Agrarwirtschaftsausschüsse) aufgeführt ist, die in Rn. 15 der Entscheidung genannt sind, und obwohl die in Rede stehenden Beihilfen im Gegensatz zu dem in den Rn. 24 bis 28 der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des ONIFHLOR, nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger, sogenannte Sektoranteile, finanziert wurden?
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 — Minister for Justice and Equality/OG
(Rechtssache C-508/18)
(2018/C 364/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner/Rechtsmittelführer: OG
Vorlagefragen
1. |
Ist die Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von der Exekutive anhand seiner Stellung in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich die Unabhängigkeit von der Exekutive? |
2. |
Ist ein Staatsanwalt, der nach dem nationalen Recht entweder direkt oder indirekt einer möglichen Leitung oder Weisung durch ein Justizministerium unterliegt, in ausreichendem Maße von der Exekutive unabhängig, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (1) gelten zu können? |
3. |
Wenn ja, muss der Staatsanwalt auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit? |
4. |
Falls er von der Exekutive unabhängig ist: Ist ein Staatsanwalt, der darauf beschränkt ist, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen sowie sicherzustellen, dass solche Ermittlungen objektiv und rechtmäßig durchgeführt werden, Anklagen zu erheben, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken und die Verfolgung von Straftaten durchzuführen, und der keine nationalen Haftbefehle ausstellt und keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen darf, eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses? |
5. |
Ist der Staatsanwalt in Lübeck eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2018 — Minister for Justice and Equality/PF
(Rechtssache C-509/18)
(2018/C 364/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller/Rechtsmittelgegner: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner/Rechtsmittelführer: PF
Vorlagefragen
1. |
Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (1) des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 verwendeten Begriffs handelt, darin, dass (1) der Staatsanwalt von der Exekutive unabhängig und (2) in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist? |
2. |
Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt? |
3. |
Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien? |
4. |
Ist der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. August 2018 — Fédération des fabricants de cigares/Premier ministre, Ministre des Solidarités et de la Santé
(Rechtssache C-517/18)
(2018/C 364/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fédération des fabricants de cigares
Beklagte: Premier ministre, Ministre des Solidarités et de la Santé
Beteiligte: Société nationale d’exploitation industrielle des tabacs et allumettes (SEITA)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (1) dahin auszulegen, dass sie die Verwendung aller Markennamen, die auf bestimmte Eigenschaften anspielen, auf den Packungen, den Außenverpackungen und den Tabakerzeugnissen verbieten, gleichviel, welche Bekanntheit diese Markennamen genießen? |
2. |
Stehen — im Licht ihrer richtigen Auslegung — die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, soweit sie auf Namen und Markennamen anwendbar sind, im Einklang mit dem Recht auf Eigentum, der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit? |
3. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, stehen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie in Verbindung mit denen von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie im Einklang mit dem Recht auf Eigentum, der Meinungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit? |
(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).
Gericht
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/11 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juli 2018 — Simpson/Rat
(Rechtssache T-646/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Entscheidung, den Betreffenden nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen - Klageabweisung im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung durch das Gericht - Besetzung des Spruchkörpers, der den Beschluss im ersten Rechtszug erlassen hat - Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst - Auf Gesetz beruhendes Gericht - Grundsatz des gesetzlichen Richters))
(2018/C 364/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Erik Simpson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Rebasti)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV, EU:F:2016:136), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F-142/11 RENV), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die verwiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/11 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juli 2018 — HG/Kommission
(Rechtssache T-693/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung in einem Drittland - Von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Wohnung - Disziplinarstrafe - Klageabweisung im ersten Rechtszug - Besetzung des Spruchkörpers, der das Urteil im ersten Rechtszug erlassen hat - Verfahren zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst - Auf Gesetz beruhendes Gericht - Grundsatz des gesetzlichen Richters))
(2018/C 364/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und C. Berardis-Kayser, dann G. Berscheid und T. Bohr im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15, EU:F:2016:155), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F-149/15), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die verwiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/12 |
Klage, eingereicht am 19. Juni 2018 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-375/18)
(2018/C 364/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Rechtswidrigkeit des am 20. März 2018 zugestellten Beschlusses des Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zu Japan festzustellen; |
— |
diesen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
die stillschweigenden ablehnenden Beschlüsse des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments über die bei ihnen am 2. Mai 2018 eingereichten Beschwerden für nichtig zu erklären; |
— |
die infolge der oben genannten Handlungen erfolgten Handlungen und Maßnahmen aufzuheben; |
— |
dem Kläger einen Betrag von 1 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der durch seinen Ausschluss von der parlamentarischen Reise und die Verkennung des ihm zustehenden Schadensersatzes entstanden ist; |
— |
ihm außerdem einen Betrag von 3 500 Euro als Ersatz der Auslagen für die Vorbereitung der vorliegenden Klage zuzuerkennen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und Reisen außerhalb der Europäischen Union für Mitglieder des Europäischen Parlaments. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/13 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — SFIE-PE/Parlament
(Rechtssache T-401/18)
(2018/C 364/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens — Section du Parlement européen (SFIE-PE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Kollektivmaßnahmen und das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, die in den Art. 28 und 27 der Charta der Grundrechte und in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29) verankert sind und durch die Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und den Gewerkschafts- und Berufsverbänden des Organs vom 12. Juli 1990 präzisiert und durchgeführt werden, sowie Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung, das in Art. 41 der Charta verankert ist. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie in Art. 47 der Charta vorgesehen. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/14 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Aquino u. a./Parlament
(Rechtssache T-402/18)
(2018/C 364/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Roberto Aquino (Brüssel, Belgien) und 30 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-401/18, SFIE-PE/Parlament, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/14 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — RATP/Kommission
(Rechtssache T-422/18)
(2018/C 364/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Régie autonome des transports parisiens (RATP) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, P. Delelis und C. Lavin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
auf der Grundlage des Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission vom 5. März 2018 über die Gewährung von Zugang zu Dokumenten gemäß einem unter dem Aktenzeichen GestDem 2017/7530 registrierten Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären und |
— |
die Kommission in jedem Fall zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Art. 5 Abs. 6 des Abschnitts über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 des Kodex für gute Verwaltung der Kommission im Anhang an deren Geschäftsordnung [K(2000) 3614 (ABl. 2000, L 308, S. 26)], da die Kommission die streitigen Dokumente, ohne die Klägerin darüber zu informieren, nicht habe mitteilen dürfen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, gegen ihre von der einschlägigen Rechtsprechung präzisierte Sorgfaltspflicht und daher gegen den Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001, der nach Art. 1 Buchst. c darin bestehe, „eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern“. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie sich geweigert habe, die Ausnahmeregelungen, obgleich sie von der Klägerin genannt worden seien, anzuwenden. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), soweit sie sich geweigert habe, die Identität der natürlichen Person, die Autor der streitigen Dokumente sei, unkenntlich zu machen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die ihr nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht, soweit sie die Klägerin weder vor noch nach der Übersendung der Dokumente über die Gründe informiert habe, die ihren Wunsch, die genannten Dokumente zu übersenden, gerechtfertigt haben könnten. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/15 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Tilly-Sabco/Kommission
(Rechtssache T-437/18)
(2018/C 364/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Schadensersatzklage bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 196, S. 13) für zulässig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass die Kommission ihr einen Hauptbetrag von 3 238 000 Euro schuldet, davon |
— |
2 848 000 Euro; dies entspricht den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19. Juli bis 31. Dezember 2013 getätigt wurden; |
— |
390 000 Euro für Erstattungen in Bezug auf entgangene Gewinne wegen der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum; |
— |
die Kommission zur Zahlung eines Hauptbetrags von 3 238 000 Euro zu verurteilen; |
— |
neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab dem 20. September 2017 bis zur Verkündung des im vorliegenden Verfahren zu erlassenden Urteils anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate; |
— |
zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte; |
— |
der Klägerin zu gestatten, die Klageschrift und ihre Anträge anzupassen, sollte die Kommission vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache eine die Durchführungsverordnung Nr. 689/2013 ersetzende Durchführungsverordnung erlassen; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, die den drei Voraussetzungen für die Begründetheit der Schadensersatzklage entsprächen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall kumulativ erfüllt, nämlich das Vorliegen eines schädigenden Ereignisses, das dem vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten entspreche, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden.
Erstens: Der Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 196, S. 13), die vom Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C-183/16 P, EU:C:2017:704), für nichtig erklärt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar, der ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.
Zweitens: Die Kommission habe durch den rechtswidrigen Erlass einer Maßnahme, die den Betrag der Erstattungen für den Verkauf von gefrorenen Hähnchen in bestimmte Länder außerhalb der EU-Zone auf Null festgesetzt habe, einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen, der ein schädigendes Ereignis darstelle, das für die Klägerin zu einem tatsächlichen und sicheren Schaden geführt habe. Dieser Schaden bestehe darin, dass sie nicht bis zum 31. Dezember 2013 Erstattungen erhalten habe.
Drittens: Die Klägerin sei berechtigt, den Ersatz des entstandenen Verlusts in Bezug auf die rechtswidrige Streichung der Erstattungen für den Zeitraum vom 19. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 zu verlangen. Das fehlerhafte Verhalten der Kommission sei die entscheidende Ursache für den ihr entstandenen Schaden gewesen, weshalb ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem genannten Schaden bestehe.
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/17 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2018 — Lotte/EUIPO — Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original)
(Rechtssache T-459/18)
(2018/C 364/17)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Lotte Corp. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Ringeisen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Générale Biscuit-Glico France (Clamart, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht.
Streitige Marke: Unionsbildmarke PEPERO original in den Farben Rot, Braun, Gelb, Weiß.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Mai 2018 in der Sache R 913/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Unionsmarke Nr. 7 413 651 der Lotte Corp. für nichtig erklärt und sie zum Ersatz der Kosten und Gebühren der Générale Biscuit-Glico France verurteilt wurde; |
— |
das EUIPO und die Générale Biscuit-Glico France zum Ersatz der Kosten eines zugelassenen Vertreters der Lotte Corp. in jedem Verfahren zu verurteilen; |
— |
dem EUIPO und der Générale Biscuit-Glico France die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 64 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/17 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2018 — Telenet/Kommission
(Rechtssache T-470/18)
(2018/C 364/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Telenet (Mechelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt und E. Monard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Handlung im vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2018) 3410 final der Kommission vom 25. Mai 2018, erlassen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (1), betreffend die Sache BE/2018/2073: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang in Belgien, die Sache BE/2018/2074: Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang in Belgien und die Sache BE/2018/2075: TV-Übertragung auf der Vorleistungsebene in Belgien.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21 verstoßen und ihr Ermessen missbraucht, indem sie Phase II der Untersuchung nicht eingeleitet habe.
|
2. |
Die Kommission habe die Gründe für ihre Feststellung, dass die gewählte Marktdefinition das Regulierungsergebnis nicht ändere, nicht mitgeteilt.
|
3. |
Die Kommission habe die Verfahrensgarantien der Richtlinie 2002/21 missachtet.
|
(1) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie). (ABl. 2002, L 108, S. 33).
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/18 |
Klage, eingereicht am 2. August 2018 — WV/EAD
(Rechtssache T-471/18)
(2018/C 364/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 27. November 2017 mit der Referenz „eeas.ba.hr.3(2017)6459331“ von [vertraulich] (1) mit einem Gehaltsabzug in Höhe von 72 Kalendertagen zu Lasten der Klägerin aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung vom 2. Mai 2018 („eeas.ba.hr.3/ED/ld[2018]2309062“) über die Zurückweisung der von der Klägerin am 3. Januar 2018 eingereichten Beschwerde aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die der Klägerin nach dieser Aufhebung zu ersetzenden Beträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich oder zu einem anderen vom Gericht festzusetzenden Zinssatz, berechnet bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung und entsprechend dem Datum der verschiedenen Abzüge, zu zahlen sind; |
— |
dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen die Art. 1e Abs. 2, 12, 12a, 21, 25, 26, 55 und 60 des Beamtenstatuts, die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1). Sie rügt ebenfalls einen Verstoß gegen insbesondere die Art. 41, 47 und 52 der Grundrechtecharta, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV sowie einen Rechtsmissbrauch und Verfahrensmissbrauch, ferner einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit. Die Klägerin macht schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach die Verwaltung eine Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe stützen könne, d. h. auf relevante Gründe, die keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufwiesen, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das kontradiktorische Verfahren und die Rechtssicherheit sowie ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) geltend.
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/19 |
Klage, eingereicht am 10. August 2018 — XF/Kommission
(Rechtssache T-482/18)
(2018/C 364/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: XF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 2. Oktober 2017 mit der Weigerung, ihm eine Einrichtungsbeihilfe anlässlich seines Umzugs und des Dienstantritts am Sitz des EAD zu gewähren, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 20 des Beamtenstatuts und Art. 5 des Anhangs VII des Beamtenstatuts.
8.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 364/20 |
Klage, eingereicht am 22. August 2018 — Currency One/EUIPO — Cinkciarz.pl (CINKCIARZ)
(Rechtssache T-501/18)
(2018/C 364/21)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: Currency One S.A. (Poznań, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Szmidt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cinkciarz.pl sp. z o.o. (Zielona Góra, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke CINKCIARZ — Unionsmarke Nr. 13 678 991.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2018 in der Sache R 2598/2017-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |