ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.391.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 391

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012

2012/C 391/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum

1

2012/C 391/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Weißbuch — eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten

7

2012/C 391/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Überarbeitete Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum

11

2012/C 391/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Energiefahrplan 2050

16

2012/C 391/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Anpassung an den Klimawandel und regionale Strategien: das Beispiel der Küstenregionen

21

2012/C 391/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Regionalspezifische Ansätze zum Klimawandel in der EU am Beispiel der Berggebiete

27

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012

2012/C 391/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013

31

2012/C 391/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)

37

2012/C 391/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen

49

2012/C 391/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

84

2012/C 391/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Europa in der Welt: ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU

110

2012/C 391/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und offene Daten

120

2012/C 391/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Datenschutzpaket

127

2012/C 391/14

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Paket zum Schutz der legalen Wirtschaft

134

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum“

2012/C 391/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den Vorschlag zur Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum und zur Erarbeitung eines Aktionsplans für den Atlantik 2014-2020;

betont jedoch, dass der Ausschuss die Atlantik-Strategie nur dann befürworten wird, wenn ihr Konzept ausgeweitet wird, d.h. wenn die territoriale Dimension umfassend einbezogen wird, klare Verbindungen zwischen Land und Meer entwickelt werden und ein Beitrag zur Umsetzung anderer grundlegender Ziele der EU geleistet wird; fordert die Europäische Kommission daher auf, die Strategie in "Eine integrierte Strategie für den atlantischen Raum" umzubenennen;

stellt fest, dass Projekte im Rahmen des Aktionsplans für den Atlantik auf bestehende Finanzierungsquellen auf EU-Ebene (Mittel innerhalb und außerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens) und auf andere nationale, regionale und lokale Mittel sowie auf Mittel des Privatsektors zurückgreifen müssen;

befürwortet nicht die vorgeschlagene Abschaffung des Atlantik-Forums nach Annahme des Aktionsplans und schlägt vor, das Atlantik-Forum bis 2020 bestehen zu lassen, um die Umsetzung zu überwachen, die Fortschritte zu verfolgen und die Umsetzung der Ziele der Strategie voranzubringen;

ist der Auffassung, dass die Entscheidungsfindungsstruktur so gestaltet sein muss, dass der Beitrag der zahlreichen Interessenvertreter und potenziellen Akteure zur Atlantik-Strategie möglichst groß ist, und fordert, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Bewertung und Überprüfung des Aktionsplans ein Konzept für die Einbeziehung aller beteiligten Ebenen (Multi-Level-Governance) anzuwenden.

Berichterstatter

Paul O’DONOGHUE (IE/ALDE), Mitglied des Grafschaftsrates von Kerry und der Regionalbehörde South West

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum

COM(2011) 782 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Vorschlag zur Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum und zur Erarbeitung eines Aktionsplans für den Atlantik 2014-2020;

2.

ist der Auffassung, dass der atlantische Raum bislang darunter gelitten hat, dass keine gemeinsame strategische Vision für seine künftige Entwicklung existierte, und meint, dass mit diesem Vorschlag eine echte Chance besteht, eine strategische Vision zu entwickeln, in deren Mittelpunkt die Aspekte territorialer Zusammenhalt und Wohlstand stehen müssen;

3.

unterstützt den Gedanken einer europäischen Strategie, da die Probleme und Möglichkeiten des atlantischen Raums über nationale Grenzen hinausgehen und einen ganzheitlicheren und integrierten Ansatz erfordern; betont deshalb, dass die Strategie ihren realen Nutzen nachweisen muss, was Ergebnisse und Umsetzung betrifft;

4.

geht davon aus, dass die Europäische Kommission den Vorschlag als eine meeresraumspezifische Strategie im Rahmen der integrierten Meerespolitik (im Gegensatz zu einer makroregionalen Strategie) versteht; betont jedoch, dass der Ausschuss die Atlantik-Strategie nur dann befürworten wird, wenn ihr Konzept ausgeweitet wird , d.h. wenn die territoriale Dimension umfassend einbezogen wird, klare Verbindungen zwischen Land und Meer entwickelt werden und ein Beitrag zur Umsetzung anderer grundlegender Ziele der EU geleistet wird;

5.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die Strategie in "Eine integrierte Strategie für den atlantischen Raum" umzubenennen, und vertritt die Auffassung, dass aufbauend auf den Erfahrungen im atlantischen Raum weitere ähnliche Strategien für andere europäische Meeresräume entwickelt werden sollten (z.B. für den Nordseeraum);

6.

erkennt die besonderen Erfordernisse der im Atlantik gelegenen Regionen in äußerster Randlage an und sieht in der Strategie Möglichkeiten für mehr Effizienz und Kohärenz des EU-politischen Rahmens in dieser Region;

7.

fordert, dass die Atlantik-Strategie und der dazugehörige Aktionsplan in hohem Maße auf Beschäftigung, nachhaltiges Wachstum und Investitionen ausgerichtet werden und gleichzeitig zu einer Verbesserung der Meeresumwelt beitragen;

8.

ist der Auffassung, dass angesichts des geografischen Geltungsbereichs der Strategie ein pragmatisches Konzept vertreten werden sollte, damit die Grenzen des Raums so flexibel aufgefasst werden, dass die bestehenden Probleme gelöst werden können, ohne künstliche Grenzen zu ziehen; fordert jedoch, zu prüfen, ob der geografische Geltungsbereich nicht nach Norden ausgedehnt werden sollte, damit Island in die Strategie einbezogen werden kann;

9.

ist besorgt, dass die wertvollen Erfahrungen, die im Rahmen der Erarbeitung bereits existierender makroregionaler und anderer transnationaler Strategien (1) gewonnen wurden, bei der Atlantik-Strategie nicht berücksichtigt werden, vor allem zu Fragen wie Steuerung, Politikgestaltung, Kommunikation und Eigenverantwortlichkeit, Ziele und Bewertung;

10.

betont, dass das Atlantik-Forum die große Verantwortung trägt, den Erwartungen der Interessenvertreter gerecht zu werden, einen inklusiven Prozess für die Beteiligung an der Erarbeitung des Aktionsplans einzuleiten und kohärente Rahmenbedingungen für die Planung und Umsetzung prioritärer Maßnahmen und Projekte zu schaffen;

II.   HERAUSFORDERUNGEN UND CHANCEN

11.

stimmt den Herausforderungen und Chancen, die die Europäische Kommission formuliert hat, durchaus zu; ist jedoch der Auffassung, dass sich der Aktionsplan auf die Erreichung konkreter Ergebnisse konzentrieren und Probleme angehen sollte, bei denen ein partnerschaftlicher Ansatz zu effizienteren Lösungen führt;

12.

betont, dass die Inhalte des Aktionsplans enger mit denen der Strategie Europa 2020 und ihren Leitinitiativen abgestimmt werden müssen, aber auch mit den Themen des gemeinsamen strategischen Rahmens (GSR) und den vorgeschlagenen Reformen für die zum GSR gehörenden Fonds in Einklang stehen sollten;

13.

billigt grundsätzlich die folgenden thematischen Bereiche, die die Atlantikbogen-Kommission (KPKR) (2) festgelegt hat: 1. Zugänglichkeit und Verkehr im atlantischen Raum, 2. Wirtschaft und Seeverkehrswirtschaft, 3. Klima und Umwelt, 4. Forschung und Innovation und 5. Attraktivität der Gebiete;

14.

hebt die Bedeutung der Fischerei, der Muschelzucht und der Aquakultur sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungskette für Meereserzeugnisse im atlantischen Raum hervor, von der zahlreiche Arbeitsplätze abhängen; ist der Auffassung, dass eine Strategie für Wachstum und Beschäftigung in dieser Region notwendigerweise auf die Festigung und Stärkung dieses Wirtschaftszweiges hinwirken muss;

15.

ist der Auffassung, dass im Aktionsplan darauf eingegangen werden muss, dass ein planmäßiges Konzept für die Meeresumwelt im atlantischen Raum erforderlich ist; meint, dass dies eine vereinbarte Koordinierung der maritimen Raumplanung und der Verfahren zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete im gesamten Raum sowie eine bessere Koordinierung zwischen den Rahmenbedingungen der maritimen und der terrestrischen Raumplanung erfordert;

16.

ist der Auffassung, dass der Küstenstreifen die Regionen des atlantischen Raums sehr attraktiv macht sowohl für neue Bewohner, die sich dort auf Dauer niederlassen, als auch für saisonale Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Freizeit- und Sportaktivitäten am und auf dem Wasser sowie mit dem Tourismus; hält es für wichtig, dass sich die Küstengegenden auf diesen Zustrom einstellen, der zu einem zunehmenden Siedlungsdruck und zu wirtschaftlichen und Umweltproblemen an der Küste führen kann;

17.

betont, dass die Strategie die positiven Ergebnisse früherer und laufender EU-finanzierter Projekte im atlantischen Raum nutzen sollte, einschließlich einer Bewertung der bisher geförderten Projekte und möglicher Vorhaben, auf die der Aktionsplan aufbauen kann; betont, dass dies eventuell Auswirkungen auf einige Programme hat und dass es nötig ist, Projekte zu erweitern, um mehr und konkretere Ergebnisse zu erzielen;

18.

ist der Auffassung, dass dem Aktionsplan eine externe Dimension verliehen werden sollte, damit strategische Ziele gemeinsam mit Akteuren überall im atlantischen Raum umgesetzt werden können;

III.   FINANZIERUNG DER STRATEGIE FÜR DEN ATLANTISCHEN RAUM

19.

stellt fest, dass Projekte im Rahmen des Aktionsplans für den Atlantik auf bestehende Finanzierungsquellen auf EU-Ebene (Mittel innerhalb und außerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens) und auf andere nationale, regionale und lokale Mittel sowie auf Mittel des Privatsektors zurückgreifen müssen; betont, dass dies eine Reihe von Fragen aufwirft, wie genau die finanzielle Unterstützung zur Umsetzung der Strategie aufgebaut werden soll , vor allem da die Erarbeitung des Aktionsplans parallel zur Planung der verschiedenen EU-Förderprogramme verläuft;

20.

betont, dass der Aktionsplan nur dann erfolgreich sein wird, wenn er ganz klar auf die verfügbaren Mittel abgestimmt ist; betont, dass es damit noch wichtiger wird, dass der Strategie ein stärker integrierter territorialer Ansatz zugrunde liegt und dass der Aktionsplan direkter mit den Europa-2020-Zielen und den ordnungspolitischen Anforderungen der verschiedenen EU-Fonds vereinbar ist;

Förderung durch den gemeinsamen strategischen Rahmen

21.

schlägt vor, dass das Atlantik-Forum mit den zuständigen Verwaltungsbehörden in den fünf Mitgliedstaaten Kontakt aufnimmt, um sicherzustellen, dass die nationalen Partnerschaftsvereinbarungen die Prioritäten der Atlantik-Strategie angemessen widerspiegeln und dass eine ausreichende Komplementarität zwischen den operativen Programmen und den Maßnahmen des Aktionsplans besteht; ist jedoch besorgt, dass eine Strategie im Rahmen der integrierten Meerespolitik nur einen begrenzten Spielraum für die Abstimmung mit den durch den gemeinsamen strategischen Rahmen geförderten Programmen, mit Ausnahme des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, lassen würde;

22.

weist darauf hin, dass die Erarbeitung des Aktionsplans deshalb mit den Grundsätzen und Zielen der Fonds im Einklang stehen muss, vor allem jenen des gemeinsamen strategischen Rahmens;

23.

spricht sich angesichts der bereits vorgeschlagenen strikten thematischen Konzentration, die die Verwaltungsbehörden einhalten müssen, gegen die Zweckbindung von Mitteln für den Aktionsplan für den Atlantik innerhalb jedes operativen Programms aus;

24.

schlägt jedoch vor, dass das Atlantik-Forum bei der Planung mit den Verwaltungsbehörden zusammenarbeitet, um zu bestimmen, wie die Maßnahmen des Aktionsplans finanziert werden könnten, und zwar in Form einer klaren Ausrichtung an den ausgewählten thematischen Prioritäten in den betroffenen Programmen und konkreten Kriterien für die Projektauswahl;

25.

betont, dass einige Elemente der Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen durchaus der Unterstützung und Umsetzung wichtiger Ziele der Atlantik-Strategie dienen können, insbesondere das Multifonds-Konzept ; meint außerdem, dass die Erzielung von Kohärenz zwischen der Strategie und einigen integrierten Konzepten im gemeinsamen strategischen Rahmen (z.B. die städtische Dimension, integrierte territoriale Investitionen, gemeinsame Aktionspläne) bei ordnungsgemäßer Anwendung die Möglichkeit bietet, die Erfahrungsbasis und das Sachwissen der lokalen Behörden zu verbreitern und so zur Umsetzung wichtiger Ziele für den atlantischen Raum beizutragen;

26.

schlägt ferner vor, dass in den jährlichen Durchführungsberichten für die einschlägigen Programme bewertet wird, wie die Programme des gemeinsamen strategischen Rahmens zu den Zielen der Atlantik-Strategie und zur Umsetzung des Aktionsplans beitragen;

Programme für territoriale Zusammenarbeit

27.

ist der Auffassung, dass die künftigen Programme für territoriale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung grundlegender Aspekte der Atlantik-Strategie sein werden, und betont, dass es mehr als zehn Programme für territoriale Zusammenarbeit gibt (grenzübergreifend, transnational und interregional), die im vorgeschlagenen Gebiet der Strategie gegenwärtig umgesetzt werden;

28.

unterstützt die Fortsetzung des (transnationalen) Programms für den atlantischen Raum mit einer Aufstockung der Mittel, damit einige der ehrgeizigen Ziele der Atlantik-Strategie umgesetzt werden können; meint zudem, dass das Programm für den atlantischen Raum das geeignete Instrument ist, um konkrete Aufforderungen für "strategische Initiativen" (Leitprojekte) der Atlantik-Strategie zu lancieren und die Plattform für die Durchführung zu finanzieren (siehe Ziffern 40 und 41);

29.

schlägt vor, dass sich das Atlantik-Forum dafür einsetzt, dass durch das Programm INTERACT Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert werden und dass die Verwaltungsbehörden, die für die aktuellen Programme zur territorialen Zusammenarbeit zuständig sind, frühzeitig in die Ausarbeitung des Aktionsplans für den atlantischen Raum einbezogen werden;

30.

betont, dass dies nützlich wäre

(a)

während der Ausarbeitung des Aktionsplans auf Grund der Erfahrungen mit der Verwaltung des Programms INTERREG, um zu ermitteln, wie sich die Strategie auf die Programmdurchführung auswirkt, einschließlich Synergien und Zusammenarbeit zwischen Programmen, und wie die Projekte der Atlantik-Strategie mit Hilfe der Programme effizient verwaltet werden können;

(b)

während der Planung durch Sensibilisierung für die Strategie bei den Programmen für territoriale Zusammenarbeit, Ermittlung der Projekte, mit deren Hilfe die Ziele der Strategie umgesetzt werden können, Nutzung von Kooperationsprogrammen zur Bewältigung thematischer Probleme und zur Erleichterung des Austauschs zwischen den Programmen;

Finanzierung aus anderen EU-Programmen

31.

ist besorgt, dass nicht genügend Kohärenz zwischen den anderen EU-Programmen bestehen könnte, so dass die Ziele der Atlantik-Strategie und deren Anforderungen an die Finanzierung ihres Aktionsplans im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht ausreichend berücksichtigt werden;

32.

verweist beispielsweise auf die neuen "integrierten Projekte" im Rahmen des Programms LIFE+ (2014-2020), die längerfristig angelegt sind, größere Gebiete umfassen und zur besseren Umsetzung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen dienen, jedoch keine Projekte im Meer umfassen können (3); ist der Auffassung, dass hier eine Chance versäumt wird, Erfolge bei wichtigen Zielen der integrierten Meerespolitik und der Atlantik-Strategie zu erzielen;

33.

bedauert auch, dass der atlantische Raum bei der Festlegung entscheidender Elemente der transeuropäischen Verkehrsnetze nicht berücksichtigt wird, und fordert, dass der Nutzung der Fazilität "Connecting Europe" zur Bewältigung grundlegender Probleme der Zugänglichkeit und der Randlage (in den Bereichen Verkehr, Energie und IKT) im atlantischen Raum Vorrang eingeräumt wird;

34.

möchte wissen, wie die anderen verfügbaren EU-Fonds nach Auffassung des Atlantik-Forums gezielter eingesetzt und besser genutzt werden können und wie die Inanspruchnahme der Mittel verbessert werden kann, damit die Ziele der Strategie umgesetzt werden können; schlägt beispielsweise vor, dass mit dem Aktionsplan Forschungspartnerschaften im gesamten atlantischen Raum gefördert werden, um die Unterstützung durch das Programm Horizont 2020 zu maximieren;

Andere Finanzierungsquellen

35.

ist besorgt darüber, dass es nicht zu den Schwerpunkten gehört, Mittel des privaten Sektors zu mobilisieren und diesen generell in die Umsetzung der Ziele der Strategie einzubinden; hält dies für ein Problem, auf das das Atlantik-Forum bei den Konsultationen und durch maßgeschneiderte Kommunikationskampagnen eingehen muss;

36.

weist darauf hin, dass das Atlantik-Forum wegen der gegenwärtigen Krise der öffentlichen Haushalte internationale Investitionen anziehen muss, um die bestehenden Potenziale (in Bereichen wie den erneuerbaren Energiequellen der Meere, Nahrungsreserven der Meere einschließlich Aquakultur, Meeresressourcen, Seeverkehr und Entwicklung der Häfen) zu nutzen; meint, dass die Vermarktung des atlantischen Raums als Ort für Investitionen und Geschäfte ein wesentliches Element des Aktionsplans sein muss;

37.

schlägt vor, dass das Atlantik-Forum auch mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank zusammenarbeitet, um zu prüfen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, ein eigenes Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Vorbereitung förderwürdiger Projekte zu schaffen, indem Finanzhilfen und Darlehen, Anlagekapital und Garantieinstrumente verknüpft werden und die Programmdurchführung gestrafft wird;

IV.   STEUERUNG UND UMSETZUNG DER STRATEGIE

38.

betont, dass die Atlantik-Strategie nur dann erfolgreich sein wird, wenn sie umfassend in die politischen und administrativen Strukturen eingebettet ist, und betont, dass dazu folgendes erforderlich ist:

a)

politischer Einsatz, Engagement und Eigenverantwortlichkeit,

b)

ein Multi-Level-Governance-Konzept (EU, national, regional und lokal) und

c)

ausreichende personelle und technische Hilfsmittel;

Governance

39.

ist der Auffassung, dass die Entscheidungsfindungsstruktur so gestaltet sein muss, dass der Beitrag der zahlreichen Interessenvertreter und potenziellen Akteure zur Atlantik-Strategie möglichst groß ist, und fordert, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Bewertung und Überprüfung des Aktionsplans ein Konzept für die Einbeziehung aller beteiligten Ebenen (Multi-Level-Governance) anzuwenden;

40.

weist deshalb darauf hin, dass die Atlantik-Strategie ohne entschiedenes politisches Engagement der Mitgliedstaaten auf höchster Ebene im Verein mit der nationalen Koordinierung der relevanten Politikbereiche die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen wird und ihre Ziele nicht erfolgreich umsetzen kann; meint auch, dass der Aktionsplan nicht erfolgreich sein wird, wenn die lokalen und regionalen Interessenvertreter nicht umfassend einbezogen werden und nicht selbst Verantwortung übernehmen;

41.

befürwortet nicht die vorgeschlagene Abschaffung des Atlantik-Forums nach Annahme des Aktionsplans und schlägt vor, das Atlantik-Forum bis 2020 bestehen zu lassen, um die Umsetzung zu überwachen (durch die Plattform für die Durchführung (siehe Ziffern 27 und 41)), die Fortschritte zu verfolgen und die Umsetzung der Ziele der Strategie voranzubringen;

42.

schlägt vor, für die Atlantik-Strategie folgendes Governance-Modell zu entwickeln: a) das Atlantik-Forum zur politischen Überwachung auf EU-Ebene unter Einbeziehung einer Plattform für die Durchführung , die als Ansprechpartner für die Strategie fungiert, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten initiiert, Leitlinien zur Projektplanung erarbeitet und die Umsetzung des Aktionsplans fördert und steuert, b) nationale and regionale Koordinierungsstellen zur Förderung der Kohärenz der Maßnahmen und der Einbeziehung der Interessenvertreter und potenziellen Projektträger beim Anlaufen der Atlantik-Strategie;

Umsetzung

43.

betont, dass der atlantische Raum geografisch komplex ist und sehr unterschiedliche Besonderheiten, Kulturen und Perspektiven umfasst; ist der Auffassung, dass die Strategie nur dann erfolgreich sein wird, wenn mehr getan wird, um den Umfang und die Art der Zusammenarbeit im gesamten atlantischen Raum zu erweitern und zu vertiefen; erwartet, dass die Atlantik-Strategie a) einen gemeinsamen Bezugspunkt dafür bietet, jedoch b) auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten umfasst, um den Kooperationsgeist zu stärken;

44.

ist der Überzeugung, dass der Aktionsplan für den Atlantik nach seiner Annahme ein Informations- und Kommunikationselement benötigt, um die Öffentlichkeitswirksamkeit zu erhöhen, das Verständnis für die Ziele zu fördern, eine breitere Beteiligung (vor allem des privaten Sektors) zu mobilisieren und mit der Zeit die Umsetzung der Strategie bekannt zu machen;

45.

betont den möglichen Nutzen, den die EVTZ-Verordnung als Instrument zur besseren Umsetzung der Strategie bieten kann;

46.

schlägt die Schaffung einer dienststellenübergreifenden Taskforce für die Atlantik - Strategie innerhalb der Europäischen Kommission vor, um die Kohärenz der einschlägigen Politikbereiche und die Vereinbarkeit zwischen den Zielen der Atlantik-Strategie und denen der EU-Programme und den Aufforderungen zur Finanzierung zu gewährleisten; schlägt ferner vor, dass diese Taskforce angesichts der bereichsübergreifenden Art der Strategie unter der Leitung des Generalsekretariats stehen sollte;

V.   AKTIONSPLAN FÜR DEN ATLANTIK – VERFAHREN

47.

betont, dass mehr Verständnis für die Dringlichkeit der Annahme des Aktionsplans erforderlich ist, und schlägt häufigere Treffen des Atlantik-Forums (Führungsgremium und Lenkungsausschüsse) vor, um Zwischenergebnisse im Verfahren zu erzielen und rechtzeitige Maßnahmen zu gewährleisten;

48.

erwartet das angekündigte Konsultationspapier, das die Grundlage für einen breiteren und stärker strukturierten Prozess der Mobilisierung und Konsultation der Interessenvertreter im weiteren Verlauf des Jahres 2012 sein muss, und fordert die Europäische Kommission auf, ihr Engagement rasch auszuweiten und zu vertiefen, damit die Interessenvertreter, auch auf lokaler und regionaler Ebene, das Gefühl haben, ausreichend eigene Verantwortung für den Aktionsplan übernehmen zu können, und sicherzustellen, dass das gesamte Verfahren wirklich ausreichend von der Basis ausgeht und bürgerorientiert ist;

49.

ist besorgt, dass die vorgeschlagenen thematischen Seminare (eines pro Mitgliedstaat) nicht ausreichen werden, um die Interessenvertreter einzubinden und ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst Verantwortung für die Strategie zu übernehmen; schlägt zusätzliche Aktivitäten im Rahmen der Atlantik-Strategie vor, um eine strategische Vision zu vereinbaren, Aspekte der Governance zu diskutieren, Ziele und nachprüfbare Erfolgsindikatoren festzulegen und die Auswirkungen der Finanzierung zu klären; schlägt zudem vor, dass die Europäische Kommission ihre nationalen Vertretungen mobilisiert, um eine breitere Beteiligung am Aktionsplan zu ermöglichen;

50.

betont, dass der vorgeschlagene Zeitplan für die Annahme des Aktionsplans gestrafft und auf die einschlägigen Prioritäten der Finanzierungsprogramme 2014-2020 abgestimmt werden sollte;

51.

empfiehlt, dass bei der Erarbeitung der Atlantik-Strategie zunächst eine strategische Vision für den atlantischen Raum als Bezugspunkt für den Aktionsplan für den Atlantik 2014-2020 entwickelt wird; schlägt zudem vor, dass dieser Aktionsplan

wesentliche Prioritäten, Maßnahmen und Leitprojekte festlegt , einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen;

klar definierte Rollen und Zuständigkeiten für alle an den Maßnahmen und der Umsetzung Beteiligten in einer Multi-Level-Governance-Struktur festlegt, mit einer eindeutigen Umsetzungskette für die Verwirklichung der Ziele der Strategie;

eine Maßnahme für den Kapazitätsaufbau enthält, um den Kooperationsgeist in dem Gebiet zu stärken;

die wichtigsten Ziele und eine Reihe von Indikatoren umfasst, um den Grad der Umsetzung zu messen und ein ergebnisorientiertes Konzept anzuwenden;

ein Verfahren für die Bewertung und eine Halbzeitbewertung der Ergebnisse umfasst;

ein Informations- und Kommunikationselement enthält, um die Öffentlichkeitswirksamkeit zu erhöhen, das Verständnis für die Ziele zu fördern und eine breitere Beteiligung zu mobilisieren;

die notwendigen Ressourcen , sowohl finanzieller als auch personeller Art, für die Umsetzung des Aktionsplans enthält;

52.

dringt darauf, dass die Atlantik-Strategie und das Verfahren zur Ausarbeitung des zugehörigen Aktionsplans Bestandteil der für 2013 vorgeschlagenen Bewertung des Nutzens des makroregionalen Konzepts durch die Europäische Kommission sein müssen, wie vom Europäischen Rat gefordert;

53.

schlägt vor, dass der Aktionsplan vom Atlantik-Forum angenommen wird, und fordert den bevorstehenden irischen EU-Ratsvorsitz auf, die Billigung des Aktionsplans durch den Europäischen Rat während seines Vorsitzes mit Vorrang zu behandeln, wobei der Schwerpunkt auf den Ergebnissen, einem soliden Verfahren für die Überwachung und einer laufenden Bewertung mit geplanter Halbzeitbewertung liegen sollte.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Insbesondere der Bericht über die Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum, Juni 2011 (COM(2011) 381 final).

(2)  Stellungnahme und Vorschläge der Atlantikbogen-Kommission zur Mitteilung der Europäischen Kommission über die Entwicklung einer Strategie für den Atlantik, angenommen vom Vorstand, 22. März 2012.

(3)  Siehe Entwurf der Stellungnahme zu der Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), CdR 86/2012.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/7


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Weißbuch — eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“

2012/C 391/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

hebt hervor, dass alle Schlüsselakteure einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Zusatzrenten- und -pensionssysteme für die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verwalten, am Konsultationsprozess bei der Überarbeitung der nationalen Vorsorgesysteme beteiligt werden sollten;

unterstreicht, dass sich mehrere Aspekte der Pensions- und Rentenpolitik der EU und der Europa-2020-Strategie gegenseitig verstärken. Das Erreichen einer höheren Erwerbsquote im Rahmen der Europa-2020-Strategie trägt zur allgemeinen Tragfähigkeit der Sozialschutz- sowie Pensions- und Rentensysteme bei. Angemessene Pensions- und Rentenleistungen wiederum sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das in der Strategie Europa 2020 genannte Ziel der Armutsverringerung zu erreichen, denn die Älteren in der EU sind weiterhin eine sozioökonomisch schwache Gruppe. Neben einer Reform der Altersversorgungssysteme ist dabei auch eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Begleitmaßnahmen erforderlich, um auch in Zukunft ein angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten;

würde angesichts der Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Kosten- und Gebührenbelastung bei den verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge eine vergleichende Untersuchung im Hinblick auf eine EU-weite Anwendung bewährter Vorgehensweisen begrüßen.

Berichterstatter

Paul LINDQUIST (SE/EVP), Vorsitzender des Stadtrates von Lidingö

Referenzdokument

"Weißbuch - Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten"

COM(2012) 55 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

begrüßt das Bestreben der Kommission, die erheblichen Herausforderungen anzugehen, vor denen die Renten- und Pensionssysteme vieler Mitgliedstaaten stehen;

2.

misst der Sicherstellung einer langfristig finanzierbaren und angemessenen Altersvorsorge größte Bedeutung zu, nicht nur im Hinblick auf die europäischen Wachstumsaussichten, sondern auch auf das Gemeinwohl und das Wohlergehen der Unionsbürger;

3.

ist der Auffassung, dass die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme eine Grundvoraussetzung für sichere und angemessene Renten und Pensionen ist;

4.

betont, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch weiterhin eine wichtige Rolle dabei spielen wird, allen Ruheständlern eine angemessene Altersversorgung zu gewährleisten;

5.

vertritt die Ansicht, dass Renten- und Pensionssysteme, die auf angemessenen Lebenseinkommen beruhen, zur Gewährleistung einer langfristig tragfähigen Altersvorsorge beitragen;

6.

betont, dass sich die Renten- und Pensionssystemen über lange Zeit je nach den im jeweiligen Mitgliedstaat bestehenden Verhältnissen entwickelt haben. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten;

7.

hebt hervor, dass alle Schlüsselakteure einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Zusatzrenten- und -pensionssysteme für die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verwalten, am Konsultationsprozess bei der Überarbeitung der nationalen Vorsorgesysteme beteiligt werden sollten;

8.

gibt zu bedenken, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Sozialpartner für die Ausgestaltung der betrieblichen Rentenversicherung zuständig sind. In diesem Fall werden eventuelle Änderungen natürlich von den Sozialpartnern vorgenommen;

9.

stellt fest, dass das Weißbuch auf Artikel 153 AEUV beruht. In erster Linie sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, ihre Altersversorgungssysteme zu organisieren. Die EU kann jedoch die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sozialschutz unterstützen und ergänzen. Das Weißbuch enthält keinerlei konkrete Legislativvorschläge und dürfte daher keinerlei Probleme in puncto Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufwerfen; möchte jedoch betonen, dass alle eventuellen künftigen Legislativvorschläge zu Renten und Pensionen mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sorgfältig geprüft werden müssen;

10.

unterstreicht, dass sich mehrere Aspekte der Pensions- und Rentenpolitik der EU und der Europa-2020-Strategie gegenseitig verstärken. Das Erreichen einer höheren Erwerbsquote im Rahmen der Europa-2020-Strategie trägt zur allgemeinen Tragfähigkeit der Sozialschutz- sowie Pensions- und Rentensysteme bei. Angemessene Pensions- und Rentenleistungen wiederum sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das in der Strategie Europa 2020 genannte Ziel der Armutsverringerung zu erreichen, denn die Älteren in der EU sind weiterhin eine sozioökonomisch schwache Gruppe (1). Neben einer Reform der Altersversorgungssysteme ist dabei auch eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Begleitmaßnahmen erforderlich, um auch in Zukunft ein angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten;

Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleben und Altersvorsorge

11.

unterstützt die Ziele der Kommission, das Ruhestandsalter ggf. in Koppelung an die gestiegene Lebenserwartung anzuheben. Dies kann zur finanziellen Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme beitragen. Dies macht unterschiedliche praktische Lösungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich;

12.

ist der Auffassung, dass ein flexibles Ruhestandsalter dazu führen kann, dass sich mehr Personen für einen späteren Austritt aus dem Arbeitsleben entscheiden, als dies bei einem genau festgelegten Ruhestandsalter möglich wäre. Je nach den individuellen Voraussetzungen wird dadurch ein längeres Berufsleben ermöglicht;

13.

betont die Bedeutung einer höheren Beteiligung älterer Arbeitnehmer (55- bis 64-Jährige) am Arbeitsmarkt. Eine beträchtliche Erhöhung der Beschäftigungsquote (2) würde sowohl mit Blick auf das Wirtschaftswachstum als auch die verbesserte Tragfähigkeit der Altersvorsorgesysteme große Vorteile bedeuten;

14.

stellt fest, dass es bei der Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen und Migrantinnen und Migranten ein hohes Potenzial für Steigerungen gibt, und möchte deshalb unterstreichen, wie wichtig die Erhöhung der Beschäftigungsquote in allen Altersgruppen ist. Ebenfalls wichtig ist die Verbesserung der Voraussetzungen für einen früheren Eintritt von jungen Menschen und Migranten in den Arbeitsmarkt;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber auf, Maßnahmen zu ergreifen, die den Verbleib älterer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt erleichtern und fördern;

16.

würde, soweit machbar, eine häufigere Nutzung von Altersteilzeit, sprich den stufenweisen Übergang von der Vollzeitbeschäftigung in den vollen Ruhestand befürworten;

17.

gibt zu bedenken, dass mit zunehmendem Alter auch die Wahrscheinlichkeit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit infolge anhaltender Gesundheitsprobleme oder Behinderungen erheblich zunimmt (3). Deshalb ist es besonders wichtig, dass wirksame Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen für Laufbahn- und Arbeitsplatzwechsel über das ganze Arbeitsleben hinweg bestehen und lebenslanges Lernen sowie ein aktives Altern in Gesundheit gesellschaftlich gefördert werden;

18.

ist der Auffassung, dass die Behörden und die Sozialpartner weitere Maßnahmen konzipieren und durchführen sollten, um die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern und zu unterstützen und um die zeitliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritts- bzw. Renteneintrittsalter und dem Regelpensions- bzw. -rentenalter abzubauen bzw. zu beseitigen;

Zusatzaltersvorsorge

19.

ist der Auffassung, dass die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sein kann. Die EU sollte deshalb die Verbreitung bewährter Verfahren fördern, um die Entwicklung betrieblicher Vorsorgesysteme in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und ihren Beitrag zu einem auf mehreren Säulen basierenden Pensions- und Rentensystem auszubauen;

20.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in stärkerem Maße zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie gering qualifizierte, atypische oder strukturell prekäre Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersvorsorge häufig nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden wie andere;

21.

stellt fest, dass sich die berufliche Altersvorsorge von der privaten unterscheidet. Zwischen betrieblichen Rentensystemen und Versicherungsprodukten besteht im Übrigen ein großer Unterschied. Weitere Solvabilitätsvorschriften können zu steigenden Kosten der beruflichen Vorsorgesysteme führen, ohne dass dies mit verbesserten Renten- und Pensionsbedingungen für die Beschäftigten einhergehen würde;

22.

ist der Auffassung, dass die gesetzliche Rentenversicherung, möglicherweise in Verbindung mit der betrieblichen Altersvorsorge, so bemessen sein sollte, dass die Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten können; die private Vorsorge und die Altersvorsorge gemäß der dritten Säule sollten aber auch gefördert werden;

23.

verweist auf die Möglichkeit, die Beseitigung von Hemmnissen für eine höhere Erwerbsbeteiligung anzuregen. Altersabhängige Betriebsrentenzahlungen, wie sie leistungsorientierte Systeme kennen, machen die Einstellung und Weiterbeschäftigung älterer Beschäftigter relativ teuer;

24.

gibt zu bedenken, dass bei Betriebsrenten vielfach eine bestimmte Anstellungsdauer erforderlich ist, damit Beitragszeiträume angerechtet werden können. Dabei wechseln viele jüngere Arbeitnehmer relativ häufig den Arbeitsplatz und mitunter selbst das Land. Der Ausschuss hält es für wichtig, dass diesen Arbeitnehmern die geleisteten Beitragszahlungen angerechnet werden;

25.

begrüßt grundsätzlich die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen und ist gespannt auf die Vorschläge der Kommission. Die Frage ist jedoch sehr komplex, da der Vielfalt der Betriebsrentensysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden muss. Insbesondere darf die Bereitschaft der Arbeitgeber, Betriebsrenten zu finanzieren, nicht beeinträchtigt werden. Außerdem sind steuerliche Auswirkungen, Rechtsvorschriften über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens usw. stärker zu beachten;

26.

würde angesichts der Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Kosten- und Gebührenbelastung bei den verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge eine vergleichende Untersuchung im Hinblick auf eine EU-weite Anwendung bewährter Vorgehensweisen begrüßen;

Gleichstellung der Geschlechter

27.

lobt die Kommission dafür, dass sie die Empfehlung des Ausschusses (4) aufgegriffen hat, die Gleichstellungsfrage stärker zu beachten. Dieser Aspekt ist für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung, da die Frauen hier in zahlreichen Beschäftigungsbereichen in der Mehrzahl sind (5);

28.

unterstützt die von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, das gleiche Ruhestandsalter für Frauen und Männer einzuführen, um geschlechtsspezifische Unterschiede abzubauen und höhere Renten und Pensionen für Frauen zu ermöglichen;

29.

vertritt den Standpunkt, dass die großen Unterschiede in der Beschäftigungsquote von Frauen und Männern im Alter von 55-64 Jahren eine besondere Beachtung von Gleichstellungsaspekten in Bezug auf ein längeres Berufsleben und das aktive Altern erforderlich machen, z.B. mittels Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Aufgaben;

30.

betont, dass der Mangel an anderweitigen Pflegemöglichkeiten hauptsächlich für Frauen in vielen Mitgliedstaaten weitere Beanspruchungen mit sich bringt, die häufig einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zur Folge haben;

31.

unterstreicht, dass eine höhere Erwerbsquote von Frauen höhere Anforderungen an den Zugang zu hochwertiger Kinderbetreuung und Altenpflege nach sich zieht. Es ist wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über angemessene Mittel verfügen, um dieser Aufgabe nachkommen zu können;

32.

stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten Frauen stärker als Männer von anhaltenden chronischen Krankheiten oder Gebrechen betroffen sind, was mit verminderter Erwerbsfähigkeit einhergeht, in anderen Mitgliedstaaten wiederum eher Männer betroffen sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten deshalb die besondere Verantwortung haben, für eine gute Arbeitsumgebung zu sorgen;

33.

macht darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit von Teilzeitarbeit z.B. während der Betreuung von Kleinkindern für viele, nicht zuletzt für Frauen, eine wichtige Voraussetzung für den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt sein kann. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass niemand in einer unerwünschten Teilzeitarbeit steckenbleibt, was sich auf die künftigen Ruhestandszahlungen negativ auswirkt;

34.

damit der gesetzliche Elternurlaub nicht zu Abstrichen bei Renten und Pensionen führt, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, nach Möglichkeiten zu suchen, wie solche Zeiten für die Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden können. Dies sollte auch für die Wehrpflicht gelten;

Informationen

35.

meint, dass die Reformen darauf abzielen müssen, Rentensysteme zu schaffen, die langfristig Stabilität gewährleisten. Diese Reformen werden nur dann Erfolg haben, wenn sie als gerecht empfunden werden, was voraussetzt, dass die Öffentlichkeit gut über die wirklichen Probleme und die diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten informiert ist;

36.

betont, dass umfassende Informationen über Renten und Pensionen wichtig sind, um den Bürgerinnen und Bürgern Entscheidungen bei der Planung der Altersvorsorge zu erleichtern. Die Freizügigkeit innerhalb der EU bringt es überdies mit sich, dass immer mehr Unionsbürger während ihres Arbeitslebens Renten- und Pensionsansprüche in unterschiedlichen Ländern erwerben, was den Bedarf an umfassenden Informationen weiter erhöht;

37.

legt deshalb der Kommission nahe, die Entwicklung einer gemeinsamen Online-Plattform für umfassende Informationen über Renten und Pensionen zu erwägen;

Verschiedenes

38.

betont, dass angemessene Renten- und Pensionssysteme wichtig für das Wohl der Bürger und von entscheidender Bedeutung dafür sind, eine finanzielle Überlastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden;

39.

ersucht die Kommission, ihre künftigen Maßnahmen in diesem Bereich mit geeigneten Folgenabschätzungen zu versehen, in denen insbesondere die Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften untersucht werden;

40.

fordert die Kommission auf zu bewerten, ob in diesem Bereich eine Koordinierung im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode erforderlich ist, um sowohl die individuelle Freizügigkeit als auch die Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme zu fördern.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 319/2010 fin.

(2)  Laut Eurostat liegt diese Quote, wie im Weißbuch zitiert wird, in mehreren Ländern unter 40 %.

(3)  Applica, CESEP und Alphametrics (2007), "Men and women with disabilities in the EU: Statistical analysis of the LFS ad hoc module and the EU-SILC".

(4)  CdR 319/2010 fin.

(5)  Eurostat (2008): "Das Leben von Frauen und Männern in Europa: Ein statistisches Porträt".


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/11


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Überarbeitete Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“

2012/C 391/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die Ostseestrategie der EU eine gute Grundlage ist, auf der getestet werden kann, inwieweit eine auf einen geografischen Großraum zugeschnittene Strategie in der Praxis die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessern sowie einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum dienen kann;

begrüßt, dass die überarbeiteten strategischen Ziele der EU-Strategie für den Ostseeraum – Rettung der Ostsee, Anbindung der Region und Steigerung des Wohlstands – besser auf die Ziele der Europa-2020-Strategie abgestimmt werden sollen;

betont, dass für die Stärkung der wirtschaftlichen Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit eine engere Verknüpfung zwischen Forschung, Innovationen und Wirtschaftsakteuren nötig ist. Die Regionen und Hochschulen sollten folglich in der gesamten Makroregion zusammenarbeiten, um den Ostseeraum zu einer Beispielregion für vernetzte intelligente Spezialisierung zu machen;

ist der Ansicht, dass auch weiterhin Initiativen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden sollten. Ferner müssen Maßnahmen für mehr Beschäftigung und mehr Know-how sowie auf die Verbesserung des Wohlstands und der Beteiligung ausgerichtete Maßnahmen vorgeschlagen werden;

unterstreicht, dass es sich zwar um eine EU-interne Strategie handelt, die Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Russland für das Gelingen der Strategie jedoch besonders wichtig ist;

betont, dass die Strukturen der Nördlichen Dimension im Sinne der immer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Ostseeraum maximal genutzt werden sollten;

bedauert die mangelnde Sichtbarkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie und schlägt daher vor, dass sowohl in der Strategie als auch im überarbeiteten Aktionsplan ausdrücklich dargelegt wird, dass bei der Umsetzung vor allem dem Grundsatz der Multi-Level-Governance Rechnung zu tragen ist;

unterstreicht, dass ein sichtbares Engagement der politischen Akteure, die zugleich richtungsweisend wirken müssen, Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Umsetzung der Strategie in allen beteiligten Ländern voranschreitet;

macht darauf aufmerksam, dass der Beitrag der nationalen Strukturfondsprogramme zur Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede der Mitgliedstaaten und der entsprechenden Entwicklungsbedürfnisse zu klären ist.

Berichterstatterin

Pauliina HAIJANEN (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Laitila

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum

COM(2012) 128 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2012 und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum, Abstimmung der politischen Maßnahmen und Finanzierung, Klarstellung der Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und besseren Kommunikation;

2.

erinnert daran, dass die Ostseestrategie der EU die politische Koordinierung und den Zusammenhalt zwischen den Regionen im Ostseeraum verbessern soll, um gemeinsame Probleme des Ostseeraums lösen und den Wohlstand der Region auf einer tragfähigen Grundlage konsolidieren zu können. Mit der Strategie wird bei Problemen angesetzt, die von einer Region oder einem Mitgliedsstaat alleine nicht zu lösen sind. Zentraler Ausgangspunkt sind koordinierte Zusammenarbeit und Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften dieser Makroregion, der EU und den Kooperationsgremien, Finanzeinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen des Ostseeraums;

3.

erinnert daran, dass der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme über die "Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Ziele der Europa-2020-Strategie" (CdR 72/2011 fin) auf die potenzielle Rolle des Ostseeraumes als richtungsweisende europäische Region verwiesen hat;

4.

betont, dass die Ostseestrategie der EU als erste Gesamtstrategie für eine Makroregion eine gute Grundlage ist, auf der getestet werden kann, inwieweit eine auf einen geografischen Großraum zugeschnittene Strategie in der Praxis die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessern sowie einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum dienen kann. Diese Erfahrungen sind aktiv in die Debatten über die europäische Kohäsionspolitik mit Blick auf den nächsten Programmplanungszeitraum einzubringen;

5.

erinnert an den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass für die Verwirklichung makroregionaler Strategien keine neuen Regeln, Institutionen oder zusätzlichen Mittel geschaffen werden dürfen; bekräftigt, dass gleichzeitig jedoch auch "drei Ja" gelten sollten: gemeinsam vereinbarte Anwendung und Kontrolle bestehender Regeln in der Makroregion; Aufbau einer Plattform/eines Netzwerkes/territorialer Cluster von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Interessenträger, in Verantwortung der Organe der Union; abgestimmte Nutzung bestehender finanzieller Ressourcen der Union zur Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien;

Anknüpfungspunkte zwischen einem makroregionalen Ansatz und den Europa-2020-Zielen

6.

begrüßt, dass die strategischen Ziele der EU-Strategie für den Ostseeraum besser auf die Ziele der Europa-2020-Strategie abgestimmt werden sollen. Die in der Mitteilung benannten drei allgemeinen strategischen Ziele – Rettung der Ostsee, Anbindung der Region und Steigerung des Wohlstands – fügen sich gut in die Ziele der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ein. Weiterhin muss mit Blick auf die Umsetzung der Europa-2020-Strategie unbedingt die Bedeutung einer engeren regionalen Zusammenarbeit in Sachen Innovation unterstrichen werden;

7.

stellt fest, dass die Konkretisierung der in der Europa-2020-Strategie vorgestellten Leitinitiativen für die Umsetzung der Ostseestrategie wichtig ist. Unter den Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie müssen insbesondere die "digitale Agenda" und die "Innovationsunion" genannt werden, wobei auf – die Förderung ihrer Ziele im Ostseeraum im aktualisierten Aktionsplan mehr Aufmerksamkeit als bisher gelegt werden sollte. Die Ostseestrategie und die im Ostseeraum arbeitenden Netze der Zusammenarbeit bilden eine hervorragende Entwicklungsgrundlage für regionale Forschungs- und Innovationsstrategien zur intelligenten Spezialisierung;

8.

ermuntert sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Akteure der lokalen und regionalen Ebene zu prüfen, auf welche Weise das aktualisierte Ziel der EU-Ostseestrategie - die Schaffung von Wohlstand - durch konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit umgesetzt werden kann. Im künftigen Aktionsplan müssen Maßnahmen für mehr Beschäftigung und mehr Know-how sowie auf die Verbesserung des Wohlstands und der Beteiligung ausgerichtete Maßnahmen klar aufgeführt werden. Bislang enthält der Aktionsplan nur wenige Verknüpfungen mit Projekten im Rahmen der für diese Themen relevanten Europa-2020-Leitinitiativen;

9.

ist der Ansicht, dass bei der Umsetzung der Ostseestrategie auch der in der Europa-2020-Strategie enthaltenen Priorität "Integratives Wachstum – eine Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt" Rechnung zu tragen ist, da es zwischen den Regionen des Ostseeraums noch erhebliche Unterschiede im Wohlstand und in der Wirtschaftsleistung gibt. Es sollte auch weiterhin auf die Förderung solcher Maßnahmen geachtet werden, die der Verbesserung der Umweltsituation dienen und die Leitinitiativen für nachhaltiges Wachstum unterstützen;

10.

betont, dass es in Zukunft wichtiger sein wird, die Synergien zwischen den verschiedenen Förderprogrammen im Hinblick auf das Erreichen der Europa-2020-Ziele zu berücksichtigen. In Bezug auf das künftige Forschungs- und Innovationsprogramm "Horizont 2020" sollten die Mitgliedstaaten im Ostseeraum ihre Zusammenarbeit im Rahmen der kohäsionspolitischen Instrumente vertiefen und integrieren, um die regionale Perspektive herauszustellen und Regionen zu ermutigen, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeit auszubauen;

11.

betont, dass die EU-Strategie für den Ostseeraum der lokalen und regionalen Ebene neue Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Innovationspotenzials sowie zur intelligenten regionalen Spezialisierung an die Hand gibt. Die Regionen und Hochschulen sollten folglich in der gesamten Makroregion zusammenarbeiten, um den Ostseeraum zu einer Beispielregion für vernetzte intelligente Spezialisierung zu machen, wobei Kernfragen und -maßnahmen der jeweiligen Regionen und das Erreichen von Spitzenkompetenzen und einer kritischen Masse durch Vernetzung in dem Mittelpunkt zu stellen sind. Der Entwicklung und Stärkung der Dreifachhelix- und des Vierfachhelix-Innovationssysteme in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, dem öffentlichen und privaten Sektor sowie mit den Bürgern des Ostseeraums kommt hierbei zentrale Bedeutung zu;

12.

schlägt vor, dass die EU-Mitgliedstaaten im Ostseeraum die Forschungszentren anhalten sollten, sich auf Forschungsgebiete zu konzentrieren, die die intelligente Spezialisierung in ihrer Region fördern, und ihr Wissen und Können in eine vernetzte Zusammenarbeit im Ostseeraum einzubringen. Es wäre wichtig, auch die an den Ostseeraum grenzenden Nicht-EU-Staaten zur Teilnahme an dieser Forschungszusammenarbeit zu ermuntern, u.a. in Umwelt- und Energiefragen, die das gemeinsame Wassereinzugsgebiet betreffen;

13.

unterstreicht, dass für die Stärkung der wirtschaftlichen Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit eine engere Verknüpfung zwischen Forschung, Innovationen und Wirtschaftsakteuren nötig ist. Für das Gewerbe und die Unternehmen sowie für die Hochschulen muss die Möglichkeit zu einer aktiveren Teilnahme an den Aktivitäten im Rahmen der Strategie gewährleistet werden;

14.

regt die Verstärkung der Innovations- und Clusterzusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Gleiches gilt für die Öffentlichkeitsarbeit für den Ostseeraum, um Investitionen aus Drittstaaten einzuwerben und den Tourismus anzukurbeln. Diese Maßnahmen im Verbund mit der starken Umweltdimension der Strategie tragen effektiv zu den Zielen der Europa-2020-Strategie im Ostseeraum bei;

15.

unterstreicht in Anbetracht der bisherigen Darlegungen, dass die Ostseeanrainerstaaten Fragen dieser Art im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme (NRP) aufgreifen sollten, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng in die Vorarbeiten einzubinden sind;

16.

stellt fest, dass ein Kernziel der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum darin besteht, die Verschmutzung in dem am stärksten verunreinigten Meer Europas zu verringen bzw. seinen Zustand zu verbessern, wobei eine harmonische soziale und wirtschaftliche Entwicklung der angrenzenden Regionen innerhalb und außerhalb der EU sicherzustellen ist;

Die Bedeutung der externen Dimension und der Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie

17.

unterstreicht, dass es sich zwar um eine EU-interne Strategie handelt, die Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Russland für das Gelingen der Strategie jedoch besonders wichtig ist;

18.

weist darauf hin, dass die Russische Föderation 2011 eine Strategie für das an die Ostsee angrenzende Nordwestrussland verabschiedet hat (Strategy on social and economic development of the North-West Federal District until 2020). In dieser Strategie werden Ziele für die Wirtschaft, Infrastruktur und Logistik der Region benannt. Die Strategie für Nordwestrussland lässt auf eine engere strategische Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern des Ostseeraums und Russland insbesondere in Fragen der Umwelt, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Energie, des Tourismus und des Zivilschutzes hoffen;

19.

betont, dass die Strukturen der Nördlichen Dimension im Sinne der immer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Ostseeraum maximal genutzt werden sollten. Die Politik der Nördlichen Dimension betrachtet ganz Nordeuropa als Gesamtheit und strebt danach, die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kooperationsformen des Ostseeraums und der Barentssee-Region zu stärken;

20.

begrüßt und unterstützt, dass auf lokaler und regionaler Ebene praktische Maßnahmen unternommen wurden, um eine konkrete Zusammenarbeit - insbesondere mit der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad - in Gang zu bringen. Ein gutes Beispiel für ein solches, an der Basis ansetzendes Handeln ist der so genannte Turku-Prozess, der eine gemeinsame Initiative der Stadt Turku, der Region Südwest-Finnland, Hamburgs und St. Petersburgs ist;

Multilevel-Governance - Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie

21.

begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung bei der Nennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zentralen Interessenträger (nationale Kontaktstellen, Schwerpunktbereichskoordinatoren, federführende Partner von Querschnittsmaßnahmen und federführende Partner von Vorzeigeprojekten) die in der AdR-Stellungnahme "Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum" (CdR 255/2009) dargelegten Standpunkte hinsichtlich der flexiblen und dennoch konsequenten Umsetzung des Aktionsplanes und der Stärkung der Verwaltung berücksichtigt hat;

22.

hält den Vorschlag der Kommission zur Klärung und effizienteren Gestaltung des Verwaltungsaufbaus für einen Schritt in die richtige Richtung, bedauert jedoch die mangelnde Sichtbarkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie; schlägt daher vor, dass sowohl in der Strategie als auch im überarbeiteten Aktionsplan ausdrücklich dargelegt wird, dass bei der Umsetzung vor allem dem Grundsatz der Multi-Level-Governance Rechnung zu tragen ist;

23.

unterstreicht, dass eine erfolgreiche Beteiligung der Gemeinden und Regionen an den europaweiten makroregionalen Strategien stark vom Engagement und Beitrag der lokalen und regionalen Akteure zum Erreichen der Ziele abhängt. Es kommt außerdem darauf an, dass auch der Privatsektor mit eingebunden wird. Ein sichtbares Engagement der politischen Akteure, die zugleich richtungsweisend wirken müssen, ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Umsetzung der Strategie in allen beteiligten Ländern voranschreitet;

24.

macht darauf aufmerksam, dass nach wie vor ein umfassenderes Engagement der lokalen und regionalen Akteure für die Umsetzung der Strategie des Ostseeraums erforderlich ist. Dies muss sowohl bei der Überarbeitung des Aktionsplanes als auch bei der genaueren Klärung der Rolle der verantwortlichen Akteure berücksichtigt werden. Derzeit sind Fachministerien oder sonstige staatliche Einrichtungen für einen bedeutenden Teil der Schwerpunktbereicheskoordination zuständig. Insbesondere die nationalen Kontaktstellen sollten verpflichtet werden, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Organisationen kontinuierlich in Verbindung zu stehen;

Finanzierung, Überwachung und Bewertung

25.

stellt fest, dass die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum zwar erst während des derzeitigen Programmplanungszeitraums verabschiedet wurde, über verschiedene Strukturfondsprogramme aber bereits zahlreiche Vorhaben zur Unterstützung dieser Strategie verwirklicht werden konnten. Im Ostseeraum waren die europäischen Programme der territorialen Zusammenarbeit die zentralen Finanzierungsinstrumente, insbesondere bei der Förderung von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene;

26.

möchte darauf hinweisen, dass es nur wenige Finanzierungsinstrumente gibt, die für transnationale Projekte mit mehreren Beteiligten genutzt werden können. Ein Problem bei der Nutzung der diversen Finanzierungsquellen ist, dass die Finanzierungsbeschlüsse bezüglich der verschiedenen Partner zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst werden, was die Umsetzung bedeutend verlangsamt. Oft fehlt es an einer Koordinierung der Finanzierungsbeschlüsse, sodass ein Teil der Partner keine Unterstützung erhält, was wiederum den Projektstart bremst;

27.

hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten in den im Oktober 2011 vorgelegten Kommissionsvorschlägen für Verordnungen verpflichtet werden, bei der Konzipierung und Umsetzung neuer Strukturfondsprogramme eventuelle makroregionale Strategien zu berücksichtigen, und betont, dass insbesondere das neue zwischenstaatliche Programm für den Ostseeraum den Schwerpunkten der Ostseestrategie der EU gerecht werden muss. Die Programmarbeit für den nächsten Zeitraum muss gleich Anfang 2014 in Angriff genommen werden, damit unnötige Verzögerungen bei der Fortsetzung der Projekte vermieden werden;

28.

macht darauf aufmerksam, dass der Beitrag der nationalen Strukturfondsprogramme zur Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede der Mitgliedstaaten und der entsprechenden Entwicklungsbedürfnisse zu klären ist. Insbesondere die Förderung der intelligenten regionalen Spezialisierung in der nationalen Programmarbeit bietet enorme Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele der Strategie. In gleicher Weise sollten die Partnerschaftsvereinbarungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auch einen Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum beinhalten;

29.

hält die in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagene Sicherung des Startkapitals zur Förderung der Projektzusammenarbeit für wichtig, denn dadurch würde bei den Vorhaben sowohl die Akteure der lokalen und regionalen Ebene als auch der Organisationen und der Vertreter der Zivilgesellschaft stärker eingebunden;

30.

betont, dass die Finanzierung künftig klarer auf die Maßnahmen zur unmittelbaren Umsetzung der Strategie auszurichten sind und es ermöglicht werden sollte, verschiedene Finanzierungsformen miteinander zu kombinieren. Neben der öffentlichen Finanzierung sollten der Rückgriff auf die von den verschiedenen Finanzeinrichtungen angebotenen Lösungen gefördert und die Rolle privater Finanzierungen hervorgehoben werden. Für die aus nationalen Strukturfonds-Programmen finanzierten Vorhaben müssen Vorgehensweisen entwickelt werden, damit in den Projekten auch internationale Kooperationsmaßnahmen stärker als bisher berücksichtigt werden;

31.

begrüßt die in der Mitteilung der Kommission vorgestellten Indikatoren zur Überwachung der Strategieumsetzung, betonte jedoch, dass Kontroll- und Bewertungssysteme möglichst einfach aufgebaut sein und auf Indikatoren beruhen sollten, die eine realistische Abbildung der Ergebnisse zulassen, die durch eine Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie erreicht wurden; ist bereit, sich an der Debatte über die Gestaltung und die Auswahl der Indikatoren zu beteiligen;

Besserer Informationsaustausch und Einbeziehung der Akteure

32.

unterstreicht, dass die Umsetzung der makroregionalen Strategie eine transparente Beschlussfassung, einen umfassenden Informationsaustausch und die Entwicklung gemeinsamer Verfahren auf allen Ebenen erfordert. Verbesserungswürdig ist insbesondere der Informationsaustausch zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten im Ostseeraum. Dies wird ein ist ein umfassenderes Engagement für die Verwirklichung der Ziele der Strategie fördern;

33.

unterstreicht, dass der verbesserte Informationsfluss in Bezug auf die Strategie auch in der breiten Öffentlichkeit allgemein ein Bewusstsein für das Handeln der EU schafft. Die Internetseiten, die für die Strategie geschaffen wurden, sowie die öffentliche Anhörung zur Überarbeitung des Aktionsplans der Strategie sind erst positive Maßnahmen in diese Richtung;

34.

schlägt der Kommission vor, Informationen über das Finanzierungsprogramm verwaltungstechnisch so zu bündeln und zu veröffentlichen, dass sie sowohl national als auch regional zentral abgerufen werden können. Derzeit besteht das Problem, dass Projektakteure nicht leicht genug an Informationen gelangen können. Über geeignete Finanzierungsinstrumente muss wirkungsvoller informiert werden, damit den Akteuren die Wahl der ihren Bedürfnissen entsprechenden Instrumente keine Schwierigkeiten bereitet;

Schlussfolgerungen

35.

stellt fest, dass die EU-Strategie für den Ostseeraum den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten neue Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Innovationspotenzials sowie zur intelligenten Spezialisierung der Regionen an die Hand gegeben hat. Die Strategie hat auch dazu geführt, dass regionale und lokale Akteure in höherem Maße ein allgemeines Interesse und Engagement für die Zusammenarbeit im Ostseeraum entwickeln, und sie hat neuartige Kooperationsformen gestärkt und gemehrt;

36.

regt an, dass der Ausschuss der Regionen die Umsetzung der Ostseestrategie ausgehend von dem Ende 2012 vorzulegenden überarbeiteten Aktionsprogramm aktiv begleitet und seine Beobachtungen und Schlussfolgerungen in die allgemeine Diskussion über makroregionale Strategien insbesondere mit Blick auf den kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 einbringt.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/16


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energiefahrplan 2050“

2012/C 391/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend anerkannt und mit angemessenen Mitteln und Kapazitäten sowie geeigneten Governance-Instrumenten ausgestattet wird, da diese Gebietskörperschaften sowohl unmittelbar als Partner für nachhaltige Energieprojekte vor Ort als auch in Bezug auf die Planung der neuen Infrastrukturen, die Gewährung von Genehmigungen, Investitionen, öffentliche Auftragsvergabe, Produktion und Eindämmung des Energieverbrauchs von herausragender Bedeutung sind;

bekräftigt, dass der Einspeisung der auf lokaler Ebene von verschiedenen dezentralisierten Trägern erzeugten erneuerbarer Energien (wie Windenergie, Wasserkraft, Sonnenenergie und Biomasse) in das Verteilernetz Vorrang eingeräumt werden sollte. Dadurch werden die Verteilerinfrastrukturen zu intelligenten Netzen ("smart grid") und zur Grundlage für einen effektiven Wettbewerb, der für die Endverbraucher von realem Nutzen ist;

betont, dass zur Sicherstellung des steigenden Flexibilitätsbedarfs im Energiesystem geeignete Speichertechnologien auf allen Spannungsebenen erforderlich sind, die – wie etwa Pumpspeicherkraftwerke – die Möglichkeit der Speicherung von Überschüssen und späterer Rückverstromung im großtechnischen Maßstab gestatten; hier sollten strategische Instrumente zur Technologieforschung und -förderung entwickelt und eingesetzt werden;

unterstreicht die Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Wegbereiter für die Übernahme von Innovationen auf lokaler Ebene und als Multiplikatoren für Informationen und Lösungen für den Energieverbrauch in strategischen Bereichen wie "intelligente Städte" ("smart cities"), die politische Maßnahmen für nachhaltige Mobilität, intelligente Verteilerinfrastrukturen ("smart grid") und nachhaltiges Bauen umfassen;

unterstreicht wie dringend notwendig es ist, den Energiebinnenmarkt – der zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zu erschwinglichen Preisen beiträgt – bis 2014 zu vollenden, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten im Energiebereich bis 2015 zu beenden, einen fairen Ressourcenausgleich unter den Regionen herbeizuführen und die Rahmenbedingungen für die europäische Energiewirtschaft so zu stabilisieren und zu verbessern, dass die Mehrkosten Energiewende begrenzt werden können.

Berichterstatter

Ugo CAPPELLACCI (IT/EVP), Präsident der Region Sardinien

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiefahrplan 2050

COM(2011) 885 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Eine europäische Strategie zum Umbau der Energiesysteme

1.

teilt die Auffassung, dass dringend eine langfristige europäische Strategie für den Energiesektor entwickelt werden muss, mit der ein konkreter Beitrag zum Dekarbonisierungsziel für 2050 der Europäischen Union geleistet werden kann. Der Umbau des Energiesystems ist eine Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, stellt aber für Europa auch eine reale Chance für Wachstum, Entwicklung, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit dar;

2.

begrüßt den Energiefahrplan 2050, hält diesen allerdings für nicht hinlänglich detailliert und klar, um für die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Investoren ab sofort und bis über 2020 hinaus bei ihren Weichenstellungen für ein neues Energiemodell richtungsweisend zu sein und ausreichende Planungssicherheit zu schaffen; er betont gleichzeitig, dass nun Beschlüsse über konkrete Maßnahmen folgen müssen. So sollte es z.B. möglich sein, ein Verbot einzelstaatlicher Beihilfen für fossile Brennstoffe zu erwägen;

3.

vermisst im Fahrplan eine Bewertung der Ausgangssituation bezüglich der für dieses Jahrzehnt in der Energiestrategie 2020 festgelegten Ziele, weshalb sie wenigstens erfolgen sollte, bevor die Ziele und der politische Rahmen für 2030 festgelegt werden, auf die sich die letzte Schlussfolgerung im Energiefahrplan bezieht. Darüber hinaus ist es notwendig, beim Umbau des Energiesystems Zwischenschritte in den Jahren 2030 und 2040 einzubauen und somit der im Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050  (1) angestrebten Reduzierung der Emissionen gerecht zu werden. Ein Weg mit Zwischenzielen könnte bedeuten, dass in der Übergangsphase Kraftstoffe/Energiequellen genutzt werden, mit denen der Umbau schrittweise flankiert und gleichzeitig Unabhängigkeit und Sicherheit im Energiebereich gewährleistet werden kann. Das würde zudem das Erzielen konkreter Ergebnisse sowie die Überwachung und Bewertung der Fortschritte erleichtern;

4.

ist der Auffassung, dass der im Dokument vertretene "technologieneutrale" Ansatz nicht angemessen ist und überdacht werden muss, um auf der Grundlage bereits vorhandener Erfahrungen und Kenntnisse über erneuerbare Energiequellen und innovative Technologien langfristig jene Konzepte, Technologien und Kraftstoffe vorrangig zum Zuge kommen zu lassen, mit denen sichere Ergebnisse erzielt werden und die nachhaltig und sicher angewandt werden können. Darüber hinaus ist bei einem nachhaltigen Umbau des Energiesystems zwangsläufig zu berücksichtigen, dass sich die Verfügbarkeit der Ressourcen im Zuge der aktuellen Wirtschaftskrise geändert hat und sich daraus u.U. entsprechende ökologische und soziale Auswirkungen ergeben;

5.

ist davon überzeugt, dass es in Folge der engen Verflechtung von Umweltpolitik und Sozialpolitik erforderlich ist, mittel- und langfristig einen fairen Zugang aller zu sicherer, nachhaltiger, möglichst umweltschonender und erschwinglicher Energie und den Zugang aller zu den für die Eindämmung des Verbrauchs der Privathaushalte und die lokale Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien zu erschwinglichen Preisen erforderlichen Mitteln zu gewährleisten;

6.

fordert die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der Energiepolitiken, wie die Dekarbonisierung der Energie, in puncto Energieeffizienz, Eindämmung des Verbrauchs, Erzeugung und neue Technologien, die Überarbeitung des Fahrplans im Einklang mit dem Potenzial und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Zuweisung ihrer wichtigen Funktion angemessener Mittel, Kapazitäten und Governance-Instrumente;

B.   Bewertung der territorialen und sozialen Auswirkungen

7.

macht darauf aufmerksam, dass der Umbau der Energiesysteme Anstrengungen und Auswirkungen impliziert, die von Region zu Region entsprechend ihrer jeweiligen energiepolitischen Ausrichtung und der Verfügbarkeit von Ressourcen unterschiedlich sind, und dass die etwaigen wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Kosten eines europäischen Handelns im Energiebereich durch eine detaillierte Folgenabschätzung gerechtfertigt werden müssten, bei der den spezifischen Gegebenheiten der Städte, Gemeinden und Regionen, insbesondere Aspekten der Isolation im Energiebereich, angemessen Rechnung getragen wird;

8.

teilt die Auffassung, dass im Zuge der Strukturveränderungen an den Energiesystemen Infrastrukturen zu schaffen und/oder zu modernisieren sind, weist aber darauf hin, dass die Kosten für diesen Umbau in den einzelnen Regionen Europas unterschiedlich hoch sind, was in der Folge den sozialen Zusammenhalt bedrohen könnte;

9.

empfiehlt die Konzeption von Instrumenten, mit denen die Effekte des Umbaus der Energiesysteme auf regionaler Ebene in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht bewertet werden können. Er erinnert somit daran, wie wichtig es ist, die Qualität und Reichweite der meisten gemeinsamen makroökonomischen Indikatoren, die zur Bewertung der politischen Wirksamkeit herangezogen werden, dadurch zu steigern, dass sie einerseits die Energiethematik unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und andererseits auch soziale und ökologische Aspekte umfassen, mit denen die Differenzen in puncto sozialer Zusammenhalt, Erschwinglichkeit grundlegender Güter und Dienstleistungen, öffentliche Gesundheit, Armut (auch Energiearmut), natürliche Ressourcen und Lebensqualität im Allgemeinen erfasst werden können;

C.   Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

10.

ist davon überzeugt, dass für das Erreichen der globalen Ziele im Energiesektor Initiativen auf lokaler Ebene erforderlich sind. Er betont in diesem Zusammenhang, dass sich die lokalen und regionalen Zielvorgaben bereits in mehreren Gemeinden und Regionen im Rahmen eines Multi-Level-Governance-Ansatzes für den Umbau des Energiesystems als wirkungsvoll erwiesen haben;

11.

verweist darauf, dass Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Solidarität im neuen Energiesystem wichtig sind und es dementsprechend einer europaweiten Koordinierung bedarf. Es müssen Anstrengungen auf allen Verwaltungsebenen unternommen werden, die eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden implizieren und eine klare Definition der Rollen und Interaktionsmechanismus voraussetzen;

12.

fordert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend anerkannt und mit angemessenen Mitteln und Kapazitäten sowie geeigneten Governance-Instrumenten ausgestattet wird, da diese Gebietskörperschaften sowohl unmittelbar als Partner für nachhaltige Energieprojekte vor Ort als auch in Bezug auf die Planung der neuen Infrastrukturen, die Gewährung von Genehmigungen, Investitionen, öffentliche Auftragsvergabe, Produktion und Eindämmung des Energieverbrauchs von herausragender Bedeutung sind. Darüber hinaus erfordern der soziale Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner, die beide im Fahrplan für die Steuerung des Umbaus erwünscht sind, eine flächendeckende Informations- und Vermittlerrolle seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die somit nicht nur unmissverständlich anerkennt sondern auch wirkungsvoll unterstützt werden müssen;

13.

empfiehlt, auch weiterhin bereits auf lokaler Ebene erfolgreiche Maßnahmen und Verhaltensweisen zu unterstützen, indem das Niveau der Beteilung und die Einbeziehung in jedwede Form der Zusammenarbeit, zum Beispiel im Rahmen des Bürgermeisterkonvents oder anderer interregionaler, nationaler oder internationaler Strukturen erhöht und sie als treibende Kraft bei der Förderung des Wandels, Ankurbelung der wirtschaftlichen Entwicklung vor Ort und Schaffung von Informations- und Kooperationsnetzen unterstützt wird;

D.   Energieeffizienz, Energieeinsparungen und erneuerbare Energien

14.

teilt die Einschätzung, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, zur Senkung der Energienachfrage Energieeinsparungen mittels Sensibilisierung, Bildung und Änderung des Verhaltens der Bürger aber auch durch Unterstützung der Entwicklung neuer Technologien zu fördern, die eine effizientere Nutzung der Ressourcen und höheres Wirtschaftswachstum sowie mehr Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gewährleisten; auch sollten die Mitgliedstaaten die Energiesysteme zur Eigenversorgung unterstützen, um eine möglichst rationale Energienutzung, ein flächendeckendes Energiesystem und eine effektivere Mitwirkung der Bürger an den Entscheidungen über Art und Nutzung der Energie zu fördern. Er macht im Hinblick auf die Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Energieverbrauch darauf aufmerksam, dass die Senkung des Verbrauchs im Zuge einer gesteigerten Effizienz der Verfahren und von Energieeinsparungen als ein Indikator für Entwicklung und nicht für Rezession betrachtet werden und gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein kann;

15.

bekräftigt seine Haltung, dass die Energieeffizienz eine der ausschlaggebenden Maßnahmen zum Erreichen der Emissionsreduktionsziele bis 2050 darstellt. Er teilt die Auffassung, dass ehrgeizigere Energieeffizienzmaßnahmen und Strategien ermittelt werden müssen, die ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleisten und hält in diesem Zusammenhang auch bindende Vorgaben auf der europäischen Ebene für sinnvoll. Gleichzeitig besteht seines Erachtens dringender Handlungsbedarf bei den Aspekten, die umgehend und maßgeblich Energieeinsparungen befördern könnten, wie z.B. durch mehr Gebäudeenergieeffizienz und nachhaltigere Mobilität;

16.

Bei der Festlegung und Umsetzung der zur Energieumwandlung dringend notwendigen Anstrengungen muss in jedem Fall die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen im Sinne der Nachhaltigkeit gewährleistet werden. Insbesondere muss das Risiko bewertet werden, dass durch Fortschritte in einem Bereich keine negativen Auswirkungen in anderen Bereichen verursacht werden;

17.

begrüßt, dass Energieeinsparungen durch nachhaltige Marktmechanismen einen finanziellen Wert bekommen, wie im "Energieeffizienzplan 2011" (2) festgestellt wurde;

18.

begrüßt die Tatsache, dass die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen offensichtlich allen im Energiefahrplan bis 2030 vorgeschlagenen Szenarien gemein ist. Bis 2050 sollen diese dann gegenüber den anderen Technologien überwiegen; bedauert gleichwohl, dass in keinem der Szenarien des Energiefahrplans integrierte Lösungen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur verstärkten Nachhaltigkeit während des Übergangs hin zu einem Szenarium eines Energiesystems ohne fossile Energieträger und der weiteren Dekarbonisierung des Energiesektors in Betracht gezogen werden. Im Fahrplan wird zwar anerkannt, dass die erneuerbaren Energien für den Bereich Heizung/Kühlung von entscheidender Bedeutung sind, der Ausschuss bedauert jedoch, dass keine eingehende Analyse zur Rolle dieses Bereichs erfolgt, der aufgrund seines großen Einflusses auf den Gesamtenergieverbrauch (a) auf dem Weg zur Dekarbonisierung des europäischen Energiesystems bis 2050 und folglich auch (b) bei der Konzeption der jetzigen und künftigen Energiepolitik höchsten Vorrang haben sollte;

19.

bekräftigt die in der Entschließung CdR 7/2011 vom 30. Juni/1. Juli 2011 zu den "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach" enthaltenen Bemerkungen sowie die Prioritäten der Förderung der Energietransportnetze und der Einspeisung der auf lokaler Ebene von verschiedenen dezentralisierten Trägern erzeugten erneuerbarer Energien (wie u.a. Windenergie, Wasserkraft, Erdwärme, Sonnenenergie und Biomasse) in das Verteilernetz. Dadurch werden die Infrastrukturen für den Transport und die Verteilung von Energie zu intelligenten Netzen ("smart grid") und zur Grundlage für einen effektiven Wettbewerb, der für die Endverbraucher von realem Nutzen ist. Um den steigenden Flexibilitätsbedarf im Energiesystem sicher zu stellen, sind geeignete Speichertechnologien auf allen Spannungsebenen erforderlich, die – wie etwa Pumpspeicherkraftwerke – die Möglichkeit der Speicherung von Überschüssen und späterer Rückverstromung im großtechnischen Maßstab gestatten; hier sollten strategische Instrumente zur Technologieforschung und -förderung entwickelt und eingesetzt werden;

E.   Konventionelle Energieträger (Gas, Kohle, Erdöl), nicht konventionelle Energieträger und Kernenergie

20.

ist auch der Auffassung, dass die Diversifizierung der Versorgungsquellen zur Gewährleitung der Versorgungssicherheit erforderlich ist; weist darauf hin, dass genaue Leitlinien erforderlich sind für eine Übergangszeit, in der die konventionellen Energieträger (Gas, Kohle und Erdöl) in ihren jeweils CO2-effizientesten und nachhaltigsten Formen – wobei die Technologie der CO2-Abscheidung und –Speicherung besonders wichtig ist – bei der Dekarbonisierung des Energiesystems eine unterstützende Rolle spielen können, während die für die Energiewende erforderlichen Technologien, Infrastrukturen und Verhaltensweisen entwickelt werden;

21.

ist besorgt bezüglich der Bedeutung, die kommerziell noch nicht nutzbaren Technologien in der Strategie beigemessen wird und empfiehlt, dass die Erschließung nicht konventioneller Gasquellen (wie z.B. Schiefergas) und die Nutzung von Technologien, deren Risikofaktoren noch nicht abgeschätzt oder überprüft wurden und die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, auf europäischer Ebene diskutiert und mit Blick auf ihre möglichen, kurz- und langfristigen ökologischen und sozialen Auswirkungen unter Berücksichtungen der geltenden Rechtslage untersucht und – im Falle von Schiefergas – ggf. reguliert werden; begrüßt folglich das Bestreben der Kommission, die Erforschung und Nutzung in großem Maßstab von Technologien zu fördern, die zur Reduzierung des Kohlendioxid-Ausstoßes bei der Energieumwandlung beitragen können und schlägt vor, die Analyse des Lebenszyklus als grundlegendes Bewertungselement für die Entscheidungsfindung aufzunehmen;

22.

sieht die im Energiefahrplan 2050 dargestellte kausale Verknüpfung zwischen Dekarbonisierung und Kernenergie ebenso kritisch wie die Annahme, die Kernenergie trage zu niedrigeren Systemkosten und Strompreisen bei, wird doch gleichzeitig eingeräumt, dass "die Kosten für die Sicherheit, die Stilllegung vorhandener Kraftwerke und die Abfallentsorgung […] voraussichtlich steigen [werden]"; spricht sich deshalb dafür aus, langfristigen Szenarien auf Basis nicht konventioneller erneuerbarer Energieträger besondere Beachtung zu schenken und die Tatsache zu berücksichtigen, dass wegen der zunehmenden Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der nuklearen Sicherheit die Privatinvestitionen in die Kernkraft zurückgehen und daher in stärkerem Maße öffentliche Gelder in Form von Beihilfen oder die Anhebung der Strompreise nötig sein könnten, was die Ärmsten der Gesellschaft am härtesten treffen würde;

F.   Investitionen und Zugang zu Finanzmitteln

23.

ist der Auffassung, dass die Festlegung eines mindestens bis 2030 reichenden Bezugsrahmens für die Investitionen die Wirksamkeit des Energiefahrplans erhöhen und die Voraussetzungen für mehr Marktsicherheit – sowohl für die privaten als auch für institutionelle Akteure – schaffen kann, vor allem wenn sich dieser auch auf nationale Investitionsziele unter Berücksichtigung der Aktionspläne der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezieht. Erhöhte Investitionssicherheit könnte zudem zum Erreichen der Ziele der 2020-Strategie beitragen, insbesondere bezüglich Energieeffizienz und -einsparung, wofür noch mehr Engagement erforderlich ist. Der Bezugsrahmen würde ebenfalls verbessert durch eine europaweite Kartographie der Zuständigkeiten der Wirtschaftszweige Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Dadurch ließen sich die Investitionen steuern, um die Wachstumsdynamik und die europäischen Wirtschaftsakteure dieser Branchen zu stärken;

24.

fordert insbesondere, die Mittel für die Förderung dezentraler Investitionen in nachhaltige Energien (Eindämmung des Verbrauchs und Erzeugung erneuerbarer Energien), die für eine effiziente Nutzung der Ressourcen und zur Entwicklung einer grünen Wirtschaft und grüner Arbeitsplätze auf lokaler und regionaler Ebene beitragen, genau zu definieren. Außerdem muss ein weiteres, auf dezentraler Ebene verwaltetes Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Umsetzung der Aktionspläne für nachhaltige Energie (SEAP) konzipiert werden. Ferner müssen die kleinen dezentralen Erzeuger erneuerbarer Energien – einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – bei der Netzeinspeisung (wirtschaftlich und normativ) unterstützt werden;

25.

empfiehlt, das positiv zu bewertende Programm "Intelligente Energie – Europa" zu verlängern und zu erweitern und eindeutig Wege auszumachen, um einen wesentlichen Teil der Mittel, die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen, nutzen zu können; hält es unter anderem für erforderlich, im Rahmen der Strukturfonds Mittel zur Förderung und Stabilisierung lokaler Kooperationen für die dezentrale Entwicklung kohlenstoffarmer Technologien mit hoher Energieeffizienz zuzuweisen. Insbesondere sollten beim Europäischen Sozialfonds Mittel für den Aufbau von personellen Ressourcen für die Planung, Verwaltung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Energiefragen vorgesehen werden, sowohl in Bezug auf Lösungen, als auch auf Technologien und Partnerschaften für deren Umsetzung;

26.

ist der Auffassung, dass die Kommunen auch weiterhin über einen vereinfachten Zugang zu den Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) für nachhaltige Energien verfügen müssen. Priorität sollten dabei die Projekte haben, die Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Territoriums durch die Vereinfachung von Verfahren und die Erleichterung des Zugangs für kleinere Gebietskörperschaften miteinander verbinden;

27.

weist nachdrücklich darauf hin, dass nationale Maßnahmen alleine für eine effektive Finanzierung der Energieinfrastruktur nicht ausreichen. Er schlägt daher eine größere finanzielle Unterstützung für Projekte des Energiesektors vor, insbesondere mit dem Ziel einer Verbreitung von auf erneuerbaren Energien basierenden Lösungen, auch zur Heizung und Kühlung von Gebäuden;

28.

schlägt die Konzeption einer Strategie zur Unterstützung der Einrichtung von Clustern und regionalen Partnerschaften sowie zur Zusammenarbeit bereits bestehender vor, die sich bereits in einigen Ländern als brauchbare Mittel zur Entwicklung "grüner" Märkte für Energie und Energieeffizienz, zur Mobilisierung von Investitionen, für den Aufbau beruflicher Kompetenzen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erwiesen haben;

G.   Forschung, Innovation und Anwendung

29.

teilt die Auffassung, dass ein starkes europäisches Engagement für Innovation und Forschung gefördert werden muss; ist davon überzeugt, dass die Entwicklung innovativer, effizienterer und billigerer Technologien zu größerer Sicherheit in diesem Sektor beitragen und Gelder anziehen kann, auch mittels einer gezielten Mittelzuweisung im Rahmen des neuen Programms "Horizont 2020";

30.

betont nachdrücklich, dass das neue Forschungsprogramm Horizont 2020 und der Energiefahrplan 2050 hinsichtlich ihrer Ziele und Prioritäten aufeinander abgestimmt werden müssen;

31.

ist der Auffassung, dass Innovation und Forschung hinsichtlich der Mikro-Energiegewinnung, wie z.B. bei der energetischen Nutzung kleinerer Wasserläufe, der Windkraft für einzelne oder wenige Haushalte, der örtlichen Solarenergie oder – wo vorhanden – der Wärmeerzeugung aus heißen Quellen stärker gefördert werden sollten;

32.

spricht sich für eine stärkere Konzentration der Forschung und Entwicklung auf die Möglichkeiten der Meeresenergie (Wellen- und Gezeitenenergie) aus, die ein gewaltiges Potenzial für eine sichere, verlässliche und nachhaltige Energieversorgung birgt;

33.

schlägt vor, auf der Grundlage bewährter Praktiken verschiedener Regionen reproduzierbare Verfahren zur Förderung des Aufbaus von Innovationsclustern, territorialer Innovationsplattformen für Energie oder anderer Formen öffentlich-privater Partnerschaft zwischen Gebietskörperschaften, Hochschulen und Wirtschaft zu konzipieren. Solche Formen der Partnerschaft könnten wichtige Instrumente für die regionale Entwicklung und die Entwicklung der lokaler Wirtschaft sein und bessere Anpassungsfähigkeit, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Innovationen und Technologien auf lokaler Ebene gewährleisten;

34.

ist der Auffassung, dass sich der Energiefahrplan maßgeblich auf die Agrar- und Forstpolitik auswirken wird und es somit erforderlich sein wird, Forschungsaktivitäten zu unterstützen, die es diesen Wirtschaftszweigen ermöglichen, sich im Interesse einer größeren Nachhaltigkeit anzupassen und zu entwickeln;

35.

unterstreicht die Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Wegbereiter für die Übernahme von Innovationen auf lokaler Ebene und als Multiplikatoren für Informationen und Lösungen für den Energieverbrauch in strategischen Bereichen wie "intelligente Städte" ("smart cities"), die politische Maßnahmen für nachhaltige Mobilität, intelligente Verteilerinfrastrukturen ("smart grid") und nachhaltiges Bauen umfassen;

36.

schlägt vor, die Bedeutung der Forschung und der Ausbildung von Fachkräften insbesondere seitens der Mitgliedstaaten herauszustellen, um anschließend auf qualifiziertes Personal und Studienprogramme zurückgreifen zu können, mit denen effektive Zukunftstechnologien entwickelt, Innovationen eingeführt und strategische Pläne umgesetzt werden können;

H.   Binnenmarkt und Weltmarkt

37.

unterstreicht wie dringend notwendig es ist, den Energiebinnenmarkt – der zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zu erschwinglichen Preisen beiträgt – bis 2014 zu vollenden, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten im Energiebereich bis 2015 zu beenden, einen fairen Ressourcenausgleich unter den Regionen herbeizuführen und die Rahmenbedingungen für die europäische Energiewirtschaft so zu stabilisieren und zu verbessern, dass die Mehrkosten Energiewende begrenzt werden können;

38.

empfiehlt eine Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems mit einer grundlegenden Änderung des Verfahrens der kostenfreien Zuteilung von Emissionsrechten, das in seiner gegenwärtigen Form den regulatorischen Zweck des ETS untergräbt, da es den Preis der Zertifikate zu niedrig hält. Dabei muss die Lage der Unternehmen, die auf internationalen Märkten tätig sind und deren Wettbewerbsfähigkeit durch eine Verlagerung der Kohlenstoffemissionen in Drittländer ("carbon leakage") beeinträchtigt werden könnte, berücksichtigt werden.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2011) 112 final.

(2)  COM(2011) 109 final.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/21


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Anpassung an den Klimawandel und regionale Strategien: das Beispiel der Küstenregionen“

2012/C 391/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist überzeugt, dass es vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus dringend erforderlich ist, trotz der andauernden Staatsverschuldungskrise in einigen Ländern der Eurozone die Anpassung in den Küstenregionen zu fördern, nicht zuletzt mit Blick auf die durch Untätigkeit entstehenden höheren Kosten; hält es für erforderlich, dass die künftige europäische Anpassungsstrategie ausreichend detailgenau sein muss, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen;

erkennt an, dass das IKZM-Instrument (integriertes Küstenzonenmanagement) von wesentlicher Bedeutung ist, um die Integration der Maßnahmen in Küstengebieten zu erleichtern, vor allem im Hinblick auf bislang noch nicht gänzlich geregelte Fragen wie Erosion, Anpassung an den Klimawandel und grüne Infrastruktur, und um die regionale Zusammenarbeit zwischen lokalen Akteuren beispielsweise mit Hilfe von Initiativen wie der Sardinia Charter im Mittelmeerbecken zu fördern;

betont, dass die lokalen und regionalen politischen Prozesse, die der Planung und Umsetzung lokaler Maßnahmen zugrunde liegen, wirksam vorangetrieben werden könnten, wenn Instrumente entwickelt würden, mit denen sich sowohl die Kosten als auch die Vorteile einer Anpassung bewerten lassen;

weist erneut darauf hin, dass er regelmäßig zu den Klimaschutzverhandlungen auf europäischer und internationaler Ebene konsultiert werden sollte, und fordert daher, (i) ihn in eine europäische Arbeitsgruppe "Anpassung" einzubeziehen, die sich auf Gebiete mit dauerhaften Nachteilen – u.a. auch Nachteilen infolge der Auswirkungen des Klimawandels und somit die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage betreffenden Nachteilen – konzentriert, und (ii) ihm Beobachterstatus beim Anpassungsausschuss zu gewähren.

Berichterstatter

Ugo CAPPELLACCI (IT/EVP), Präsident der Region Sardinien

Referenzdokument

Befassung durch den zyprischen Ratsvorsitz

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Anpassung an den Klimawandel und dessen lokale Dimension

1.

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl bei der Planung als auch bei der Umsetzung aktiv in die Anpassung an den Klimawandel und die Ermittlung möglicher Anpassungsstrategien (adaptation assessment) (1)  (2) einbezogen werden müssen; weist daher erneut auf die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels hin (3). Er begrüßt, dass diese Rolle auf europäischer (4) und internationaler (5) Ebene anerkannt wird, und fordert, dass dies auch explizit in der künftigen europäischen Anpassungsstrategie geschehen muss;

2.

weist darauf hin, dass der Klimawandel und seine Auswirkungen zu den größten Herausforderungen gehören, denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union in den kommenden Jahren stellen müssen. Oberste Priorität müssen dabei die notwendigen Maßnahmen haben, um zum einen die Erderwärmung so weit wie möglich zu begrenzen (Eindämmung) und zum anderen auf den verschiedenen Ebenen Vorbereitungen für die unvermeidlichen Veränderungen zu treffen (Anpassung);

3.

pflichtet den Schlussfolgerungen der Rio+20-Konferenz bei, denen zufolge die Anpassung an den Klimawandel eine unmittelbare und dringende weltweite Priorität ist und die Strategie zur Reduzierung des Risikos von Naturkatastrophen und diejenige zur Anpassung an den Klimawandel besser miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt werden müssen (6). Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die lokale Ebene die mit dieser globalen Priorität einhergehenden Kosten zu tragen haben wird, da die Gebietskörperschaften für das Management und die Prävention von Katastrophen sowie von Schäden zuständig sind, die der Umwelt, Wirtschaft, sozialen Struktur und kulturellen Identität der betroffenen Bevölkerung entstehen;

4.

ist der Ansicht, dass die Anpassung auf lokaler Ebene nicht als vorübergehende Reaktion auf ein einmaliges Problem, sondern vielmehr als allmähliche und nachhaltige Anpassung an mehrere auslösende Faktoren in unterschiedlicher Kombination zu sehen ist. Der Ausschuss ist daher im Einklang mit dem Legislativvorschlag der Kommission für den Zeitraum 2014-2020 der Ansicht, dass die Anpassung an den Klimawandel entsprechend den Grundsätzen nachhaltige Entwicklung, Umweltschutz, effiziente Ressourcennutzung, Klimaschutz, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management (7) einen wesentlichen Bestandteil der Partnerschaftsabkommen und der operativen Programme im Rahmen der fünf Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens bilden muss;

5.

stellt fest, dass sich der Klimawandel in Raum und Zeit unterschiedlich auswirkt und gemeinsame Anpassungslösungen nur selten wirksam sind. Der Ausschuss hält es daher für erforderlich, gemeinsame Strategien und von mehreren Mitgliedstaaten mitgetragene "No-regrets"-Maßnahmen in Strategien einzubinden, die auf Bewertungen beruhen, die gezielt nach Art der Maßnahme, Maßstab (Umfang) und Kosten-Nutzen-Verhältnis auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden;

6.

nimmt die hohen Kosten der Folgen des Klimawandels zur Kenntnis und stellt außerdem fest, dass die regionalen Gebietskörperschaften im Zeitraum 1998-2015 ca. ein Drittel der Kosten für den Schutz der Küsten Europas zu tragen haben (8). Der Ausschuss betont (9), dass die Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel ein kritischer und wesentlicher Faktor für die Umsetzung auf lokaler Ebene bleibt;

B.   Bedeutung und Besonderheiten der Anpassung an den Klimawandel in den Küstenregionen

7.

unterstreicht, wie sehr die bereits stark durch die dortige Konzentration der Wirtschaftstätigkeit, Infrastrukturen und städtischen Ballungszentren belasteten Küstenregionen durch den Klimawandel gefährdet sind  (10). In Europa liegen 12 % der Küstengebiete innerhalb von 10 km von der Küste weniger als 5 m über dem Meeresspiegel, weshalb sie stark überschwemmungsgefährdet sind, während 20 % der Küsten mit großen Erosionsproblemen zu kämpfen haben, die sie pro Jahr schätzungsweise ca. 15 km2 an Fläche kosten (11); die Erosion gilt als Hauptursache (65 % des Gesamtverlusts) für das Verschwinden von Küstenökosystemen im Zeitraum 2000-2006 (12), während Schätzungen zufolge bis 2100 in der EU 35 % der Feuchtgebiete im Vergleich zu den Werten von 1995 verloren gehen könnten (13);

8.

weist darauf hin, dass sich der Klimawandel in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich auswirkt. In der Ostsee könnte sich der erwartete Anstieg der Wassertemperatur auf die Meeresfauna auswirken. Die Nordseeregionen und die Küstenregionen des Atlantiks sind aufgrund des Anstiegs des mittleren Meeresspiegels verstärkt überschwemmungsgefährdet. Im Mittelmeerraum herrschen Erosionsprobleme, Süßwasserknappheit infolge der zunehmenden Versalzung des Grundwassers und lange Dürreperioden vor. Auch am Schwarzen Meer ist die Erosion ein Problem, während die Regionen in Randlage in der Regel allen Folgen des Klimawandels ausgesetzt sind, angefangen bei Überschwemmungen über Dürreperioden bis hin zu Extremwetterlagen wie Zyklonen (14). Die Auswirkungen hängen nicht nur vom Anfälligkeitsgrad und Reaktionsvermögen der natürlichen Systeme ab, sondern auch von der Struktur der menschengemachten Systeme wie der Organisation des Gesundheitswesens oder der Maßnahmen zur Verringerung (oder Warnung vor) der Gefahr von Naturkatastrophen, einschließlich Tsunami;

9.

unterstreicht, dass dieses Problem mit 447 auf 22 Mitgliedstaaten verteilten Küstenregionen und sechs großen Meeresgebieten auf europäischer Ebene große Proportionen annimmt. In diesen Gebieten leben 41 % der europäischen Bevölkerung, ein Prozentsatz, der den 41 % an Erwerbstätigen in der Union entspricht (15). 35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der 22 Länder mit Küstenregionen, was 3,5 Billionen EUR entspricht, werden innerhalb von 50 km von der Küste erwirtschaftet, und der Wert der Wirtschaftsgüter, die sich in einer Entfernung von bis zu 500 m von der Küste befinden, wird auf 500-1 000 Mrd. EUR geschätzt (16). Dies zeigt die Bedeutung der Küstenregionen im Hinblick auf die Produktion und ihren wirtschaftlichen und sozialen Wert für die Entwicklung und den Zusammenhalt der Region. Diese Werte müssen im Zuge der Anpassung an den Klimawandel unbedingt bewahrt oder weiter gestärkt werden;

10.

ist daher überzeugt, dass es vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus dringend erforderlich ist, trotz der andauernden Staatsverschuldungskrise in einigen Ländern der Eurozone die Anpassung in den Küstenregionen zu fördern, nicht zuletzt mit Blick auf die durch Untätigkeit entstehenden höheren Kosten. Aus jüngeren Studien (17) geht hervor, dass sich ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – im Vergleich zur Situation von 1995 – der auf EU-Ebene entstehende durchschnittliche Schaden im Zeitraum 2041-2070 auf 11,7 Mrd. EUR pro Jahr und im Zeitraum 2071-2100 auf jährlich 17,4 Mrd. EUR belaufen wird. In denselben Bezugszeiträumen könnte sich die Zahl der jährlich einem Überschwemmungsrisiko ausgesetzten Personen um jeweils ca. 40 000 und 80 000 erhöhen. Die jährlichen Kosten für die Anpassung werden hingegen im Zeitraum 2041-2070 auf ca. 1 Mrd. EUR und im Zeitraum 2071-2100 auf 0,7 Mrd. EUR geschätzt, was zeigt, dass die Vorteile einer Anpassung die Kosten eines Untätigseins bei weitem übersteigen. In derselben Studie wird die Notwendigkeit einer Anpassung auch unabhängig vom Klimawandel nahegelegt, infolge der sozialwirtschaftlichen Entwicklung der Küstenregionen und somit des größeren Werts der zu schützenden Güter und Investitionen;

11.

betont darüber hinaus, dass die Kosten – sowohl der Schäden als auch der Anpassung – im Verhältnis zum BIP von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwanken; insbesondere Inseln haben aufgrund ihrer geografischen Besonderheiten höhere Kosten für lokale Maßnahmen zu tragen;

12.

hebt hervor, dass die Küstenregionen wichtige natürliche Lebensräume bilden und zum Erhalt der biologischen Vielfalt  (18) , der Landschaft und empfindlicher Ökosysteme wie beispielsweise Feuchtgebieten sowie zur Nutzung der Ökosystemdienste beitragen, von deren Schutz die Attraktivität und wirtschaftliche Nachhaltigkeit dieser Regionen sowie ihre kulturelle Identität abhängt. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass ein großer Teil der Küsten- (19) und Meeresgebiete im Rahmen des NATURA-2000-Netzes geschützt wird;

13.

betont, dass die Anpassung in den Küstenregionen ein kompliziertes und fachgebietsübergreifendes Unterfangen ist. Diese Regionen bilden die Schnittstelle zwischen Land- (städtische Ballungsgebiete, Industrie, Landwirtschaft, Wälder und Flüsse) und Meeressystemen (Fischerei, Aquakultur, Hafenaktivitäten, Seeverkehr, Tourismus). Ferner besitzen sie Verwaltungsbefugnisse (z.B. im Bereich Überschwemmungsrisiken, Trinkwasserversorgung und Bodennutzung), die häufig auf mehrere Verwaltungsebenen verteilt sind (20);

C.   Europäischer Ansatz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

14.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine integrierte europäische Strategie und gemeinsame Instrumente für die Anpassung festzulegen. Der Ausschuss ist überzeugt, dass ein europäischer Ansatz für die Anpassung an die heutigen und künftigen Klimaveränderungen einen zusätzlichen Nutzen zu den von den Mitgliedstaten oder lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergriffenen Maßnahmen erbringen könnte, ohne gegen das Subsidiaritätsprinzip zu verstoßen, auch angesichts dessen, dass der Klimawandel grenzüberschreitende Auswirkungen hat;

15.

hält es jedoch für erforderlich, dass die künftige europäische Anpassungsstrategie ausreichend detailgenau sein muss, um den regionalen Unterschieden im Hinblick auf Folgendes Rechnung zu tragen: (i) Art der Auswirkungen, (ii) Grad der Gefährdung und langfristige Auswirkungen, (iii) wirtschaftliche Bedingungen (beispielsweise gefährdete Güter und Ressourcen), (iv) soziale Struktur (z.B. Bevölkerungsdichte und Kapazität der menschengemachten Systeme) und (v) strukturelle Merkmale (z.B. Randlage oder Nachteile wie z.B. eine höhere Anfälligkeit für Klimaveränderungen, wie dies bei Küstengebieten, Inseln und Bergregionen sowie Gebieten in äußerster Randlage der Fall ist (21);

16.

weist darüber hinaus darauf hin, dass in der künftigen Strategie Anpassungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die ebenso wie die Finanzierungsinstrumente ausreichend flexibel sind, um einerseits den regionalen Unterschieden und andererseits der ständigen Fortentwicklung das Anpassungsprozesses Rechnung tragen zu können. Diese Maßnahmen müssen ferner auf die Eindämmungsmaßnahmen abgestimmt werden, um Fehlanpassungen zu vermeiden, die zu höheren Treibhausgasemissionen oder einer größeren Anfälligkeit führen könnten;

17.

ist der Ansicht, dass die Rolle der EU bei der Anpassung der Küstenregionen auf Initiativen in folgenden Bereichen ausgerichtet werden sollte: (i) Koordination und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen im Falle einer grenzüberschreitenden Dimension der Auswirkungen oder der Maßnahmen, (ii) Bildungsmaßnahmen, (iii) Erwerb von Know-How zur Schließung von Lücken, was im Falle der Küstengebiete häufig eine komplexe Dynamik und eine fachgebietsübergreifende Herangehensweise erfordert, (iv) Verbreitung von Know-How, bewährten Verfahren und Erfolgsbeispielen, (v) technische und finanzielle Unterstützung bei der Konzipierung und Umsetzung lokaler und regionaler integrierter Anpassungsstrategien, (vi) Erforschung und Entwicklung von innovativen Anpassungstechniken und (vii) Festlegung und technische und finanzielle Unterstützung von Programmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen makroregionaler Anpassungsmaßnahmen;

18.

ist außerdem der Ansicht, dass die Kommission eine entscheidende Rolle bei der Abstimmung und Bewertung der zahlreichen mit europäischen Mitteln kofinanzierten Forschungs- und Investitionsprojekte spielen sollte, wobei Überschneidungen vermieden, verstärkt Synergien genutzt und die Verbreitung und umfassende Anwendung der besten Lösungen und Instrumente gefördert werden sollten; dabei sollte die Europäische Kommission für die Abstimmung gemeinsamer Maßnahmen benachbarter Staaten bzw. Küstenregionen sowie für die Umsetzung gemeinsamer Forschungs- und Investitionsprojekte sorgen;

19.

bekräftigt (22) die Notwendigkeit, für eine größere Konsistenz zwischen den europäischen Politikbereichen zu sorgen, insbesondere mit der Umweltpolitik. Der Ausschuss stellt beispielsweise fest, dass die Umsetzung der Habitat- (92/43/EWG) und Vogelrichtlinie (79/409/EWG) durch Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Infrastruktur infrage gestellt werden könnte. Er weist darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, wirksame und transparente lokale Konzertierungsverfahren zur Festlegung von Wiederherstellungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse zu konzipieren, auf die sich die Anpassungsmaßnahmen nachteilig oder schädigend auswirken;

20.

erkennt an, dass das IKZM-Instrument (integriertes Küstenzonenmanagement) von wesentlicher Bedeutung ist, um die Integration der Maßnahmen in Küstengebieten zu erleichtern, vor allem im Hinblick auf bislang noch nicht gänzlich geregelte Fragen wie Erosion, Anpassung an den Klimawandel und grüne Infrastruktur, und um die regionale Zusammenarbeit zwischen lokalen Akteuren beispielsweise mit Hilfe von Initiativen wie der Sardinia Charter im Mittelmeerbecken zu fördern (23). Begrüßt daher die Überarbeitung der Empfehlung aus dem Jahr 2002, bei der dem stärker verzahnten EU-Politikrahmen Rechnung getragen wird, der in den letzten Jahren für das Meeres- und Küstenmanagement festgelegt worden ist (24). Diesbezüglich hofft der Ausschuss, dass diese Gelegenheit genutzt wird, um das IKZM-Instrument stärker auf die Anpassung auszurichten;

21.

hält die Aussicht, dass die finanzielle Unterstützung der EU im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 deutlich erhöht werden soll und mindestens 20 % der Gesamtausgaben für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen werden sollen, für begrüßenswert. Der Ausschuss betont aber, dass bei den Finanzierungszuständigkeiten ein gerechtes und realistisches Verhältnis zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sichergestellt werden muss, wobei auch den derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gebietskörperschaften Rechnung getragen werden sollte, jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Komplementarität und Zusätzlichkeit. Außerdem muss die Erschließung alternativer Ressourcen erleichtert werden;

22.

schlägt in diesem Zusammenhang erneut vor (25), einen Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Durchführung von Anpassungs- (und Eindämmungs-)maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss spricht sich außerdem dafür aus, dass die Kommission Empfehlungen für die Einbeziehung des Privatsektors (einschließlich Versicherungsgesellschaften) in die Risikobewertung und -teilung und die Sensibilisierung ausarbeitet;

D.   Voraussetzungen, um die Herausforderungen bewältigen und Anpassungslösungen vorschlagen zu können

23.

unterstreicht, dass es wichtig ist, den Anpassungsprozess nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Kosten zu beleuchten, sondern auch und vor allem im Hinblick auf die Chancen und Vorteile im Vergleich zur Untätigkeit, und weist nachdrücklich darauf hin (26), dass er als ein potenzielles Instrument zur Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und grünen regionalen Wirtschaft angesehen werden sollte. Er betont jedoch, dass die Voraussetzung hierfür eine lokale Verwaltung ist, die sich der Risiken und Folgen des Klimawandels bewusst, für die zu ergreifenden Maßnahmen zuständig und in der Lage ist, die Politiken und Maßnahmen auf lokaler Ebene zu integrieren und auf die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten zuzugreifen;

24.

weist darauf hin, dass einige Regionen zwar aktiv gegen den Klimawandel angehen, jedoch generell die Gefahr eines unzureichenden Bewusstseins für die Tragweite des Problems besteht. Der Ausschuss hält es daher für wichtig, Informationskampagnen zu organisieren, um den ursächlichen Zusammenhang zu verdeutlichen, der zwischen den Klimaveränderungen und den Problemen vor Ort wie Wasserknappheit, Reduzierung des Küstenstreifens, Hitzewellen, Überschwemmungen und Erdrutschen besteht. Zugleich könnten dabei Informationen und Beispiele für konkrete Maßnahmen oder Erfolge bei der Anwendung der verfügbaren Anpassungs- und Eindämmungsinstrumente an die Hand gegeben werden (27);

25.

hält es für wesentlich, auf den Europäischen Sozialfonds zurückzugreifen, um auf territorialer Ebene sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor für die notwendige Fähigkeit und Flexibilität zur Bewältigung der Anpassung zu sorgen. So sollte beispielsweise die lokale Verwaltung gestärkt werden, um die Anpassungsstrategien in die in ihre Zuständigkeit fallende sektorale Politik zu integrieren oder um die Entwicklung geeigneter territorialer Rechtsvorschriften zu fördern. Andererseits gilt es, die Zuständigkeiten des Privatsektors im Planungs- und Baubereich auf die neuen Anforderungen abzustimmen, die die integrierten und fachgebietsübergreifenden Politiken mit sich bringen (28);

26.

fordert die Kommission auf, auch auf der Grundlage der mit den einzelnen Projekten gesammelten Erfahrungen Folgendes feiner abzustimmen und weiterzuentwickeln: (i) kartografische Instrumente zur Bereitstellung von Daten und Informationen auf geografischer Grundlage und in einem für die Unterstützung der Beschlussfassungsprozesse auf lokaler und regionaler Ebene nützlichen Maßstab, (ii) einen klaren gemeinsamen Bezugsrahmen für die Bewertung der Anfälligkeit, der Auswirkungen und der Risiken und (iii) Leitlinien für die Konzipierung lokaler Anpassungsstrategien in den Küstengebieten, die dem erforderlichen fachgebietsübergreifenden Ansatz der Maßnahmen und den Multi-Level-Governance-Aspekten in diesen Gebieten Rechnung tragen;

27.

ist insbesondere der Auffassung, dass Anfälligkeitsindikatoren für die Küstenregionen und darauf gestützte Instrumente zum Analysieren der Anfälligkeit entwickelt werden sollten. Neben der Prognose des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und Angaben zum Anpassungsvermögen können diese Indikatoren die Ermittlung und Festlegung von Prioritäten für Maßnahmen vor Ort erleichtern, damit die Ressourcen dort konzentriert werden können, wo der größte Bedarf besteht;

28.

begrüßt die Entwicklung von Informationsplattformen wie CLIMATE-ADAPT, betont jedoch, dass im Einklang mit den Grundsätzen eines gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) (29) die Zugänglichkeit ihres Inhalts für die Endnutzer verbessert werden sollte, indem beispielsweise die Informationen in eine ausreichende Zahl von Sprachen übersetzt werden. Darüber hinaus hält es der Ausschuss für sinnvoll, die Entwicklung eines der Anpassungsfinanzierung auf lokaler und regionaler Ebene gewidmeten Teilbereichs und einer Investitionsdatenbank innerhalb der Plattform zu erwägen;

29.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Forschung stärker zu nutzen. Sie muss besser auf die Bedürfnisse der territorialen Politik abgestimmt werden, beispielsweise durch die Ausarbeitung von Anpassungsstrategien und Maßnahmen, die kosteneffizient sind, weil sie auf die lokalen und regionalen Besonderheiten zugeschnitten sind. Zugleich müssen Schritte unternommen werden, um die Schaffung neuer oder die Stärkung bereits bestehender Verfahren für den Dialog und/oder die Partnerschaft zwischen der Wissenschaft, der Politik und – soweit möglich – der Zivilgesellschaft zu erleichtern, beispielsweise durch die gemeinsame Mitwirkung an europäischen Projekten;

30.

bekräftigt (30), dass es für die Küstenregionen von grundlegender Bedeutung ist, die ergriffenen Maßnahmen aufeinander abzustimmen sowie gezielte Forschung zu betreiben, um deren Auswirkungen in aneinander angrenzenden oder grenzüberschreitenden Gebieten zu bewerten, sodass das Problem nicht einfach von einer Gebietseinheit auf eine andere verlagert wird. Durch einen partizipativen Ansatz bei der Ermittlung dieser Maßnahmen und die Einbeziehung aller wichtigen Akteure könnte dafür gesorgt werden, dass die ergriffenen Maßnahmen auf territorialer Ebene kohärent sind;

31.

ist der Ansicht, dass die Anpassungskosten und die Unfähigkeit, die potenziellen Chancen und Vorteile einer Anpassung zu erkennen, eine große Hürde für die Ausarbeitung – und in noch größerem Maße die Umsetzung – lokaler Strategien ist. Daher betont der Ausschuss, dass die lokalen und regionalen politischen Prozesse, die der Planung und Umsetzung lokaler Maßnahmen zugrunde liegen, wirksam vorangetrieben werden könnten, wenn Instrumente entwickelt würden, mit denen sich sowohl die Kosten als auch die Vorteile einer Anpassung bewerten lassen;

32.

ist überzeugt, dass selbst wenn die nötigen Kapazitäten, das entsprechende Bewusstsein und eine ausreichende wissenschaftliche Unterstützung vorhanden wären, der Mangel an Finanzmitteln auf lokaler und regionaler Ebene wirksamen Maßnahmen im Wege stehen würde. Der Ausschuss hält es jedoch für notwendig, direkte Finanzierungsmöglichen für lokale Maßnahmen über Partnerschaftsinstrumente, wie beispielsweise LIFE+ und Horizont 2020, Marktinstrumente wie die Zahlung für Ökosystemdienste oder die Gewinne aus dem Emissionshandelssystem sowie Steuerinstrumente wie die Schaffung von Anreizen vorzusehen;

33.

merkt an, dass der geringen Flexibilität der Anpassungsmaßnahmen entgegengewirkt werden muss, beispielsweise indem reversiblen Strategien der Vorzug gegeben wird, mit "weichen" anstelle von "harten" Maßnahmen (z.B. ein wirksameres Frühwarnsystem für sekundäre Großprojekte) oder indem die Entwicklung "grüner Infrastrukturen" gefördert wird, bei denen das Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume die Grundlage für eine ökosystemorientierte Herangehensweise an die Anpassung bildet;

34.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das integrierte Küstenzonenmanagement seit dem Inkrafttreten des IKZM-Protokolls des Übereinkommens von Barcelona im März 2011 für die Mitgliedstaaten des Mittelmeerbeckens obligatorisch ist und dass in diesem Protokoll explizit auf die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete verwiesen wird (31). Der Ausschuss stellt ferner fest, dass in der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität (32) ökosystembasierte Ansätze als kosteneffiziente Alternativen zu technologischen Anpassungs- und Eindämmungslösungen angesehen werden, und erwartet daher mit Interesse den Beitrag, den die künftige EU-Strategie für grüne Infrastrukturen zur Anpassung in den Küstenregionen leisten kann;

E.   Institutioneller Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und internationale Zusammenarbeit

35.

fordert die Kommission auf, vorsorglich Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren, um sicherzugehen, dass der Vorschlag für eine europäische Anpassungsstrategie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und darin nachdrücklich und ausführlich genug auf die lokale Ebene eingegangen wird, vor allem im Hinblick auf anfälligere Gebiete wie die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen;

36.

ist überzeugt, dass er eine aktive Rolle beim Ausbau von Informationsplattformen wie CLIMATE-ADAPT und OURCOAST spielen kann, insbesondere um zu einer inhaltlichen Ausrichtung dieser Plattformen auf die lokalen Bedürfnisse und Besonderheiten beizutragen und somit deren Nutzen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Informationsverbreitung zu erhöhen;

37.

weist erneut darauf hin (33), dass er regelmäßig zu den Klimaschutzverhandlungen auf europäischer und internationaler Ebene konsultiert werden sollte, und fordert daher, (i) ihn in eine europäische Arbeitsgruppe "Anpassung" einzubeziehen, die sich auf Gebiete mit dauerhaften Nachteilen – u.a. auch Nachteilen infolge der Auswirkungen des Klimawandels und somit die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage betreffenden Nachteilen – konzentriert, und (ii) ihm Beobachterstatus beim Anpassungsausschuss (34) zu gewähren;

38.

ist überzeugt, dass sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene eine größere Solidarität und Interaktion zwischen den Regionen erforderlich ist, um das Know-How und die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf den Anpassungsprozess zu nutzen. Der Ausschuss begrüßt daher Initiativen zur Festlegung gemeinsamer Zielvorgaben für die lokale Verwaltung wie die Durban-Anpassungscharta (Durban Adaptation Charter), solche zur Förderung innovativer Partnerschaften wie der territoriale Ansatz in Bezug auf den Klimawandel (35) oder solche, die auf die Schaffung eines Netzes für die gemeinsame Nutzung, die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich umweltfreundlicher Technologien abzielen wie das Zentrum und Netzwerk für Klimaschutztechnologie (36).

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  IPCC, 2012: "Managing the Risks of Extreme Events and Disasters to Advance Climate Change Adaptation". Sonderbericht der Arbeitsgruppen I und II des Weltklimarats (IPCC).

(2)  : "Die Ermittlung von Möglichkeiten zur Anpassung an den Klimawandel und deren Bewertung anhand von Kriterien wie Verfügbarkeit, Vorteile, Kosten, Wirksamkeit und Machbarkeit"; : "In menschengemachten Systemen die Anpassung an das aktuelle oder erwartete Klima und dessen Auswirkungen, um den Schaden zu begrenzen oder sich bietende Chancen wahrzunehmen. In natürlichen Systemen die Anpassung an das aktuelle Klima und dessen Auswirkungen; menschliches Eingreifen kann die Anpassung an das erwartete Klima erleichtern" (Definition aus dem Glossar des in Fußnote 1 genannten Dokuments).

(3)  CdR 118/2007 fin und CdR 72/2009 fin.

(4)  COM(2007) 354 final; COM(2009) 147 final; Vereinbarung zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), 21. Juni 2012.

(5)  Vereinbarung von Cancún, 2010: http://cancun.unfccc.int/.

(6)   am 19. Juni 2012 auf dem Rio+20-Gipfel verabschiedetes Dokument.

(7)  COM(2011) 615 final/2 vom 14.3.2012.

(8)  Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".

(9)  CdR 72/2009 fin.

(10)  Die "Küstenregionen" werden als an das Meer grenzende Gebietseinheit der dritten Ebene (NUTS 3) definiert, deren Bevölkerung zu mindestens 50 % in einer Entfernung von weniger als 50 km vom Meer lebt. Auch Hamburg ist eine Küstenregion, obwohl die Stadt diese Kriterien nicht erfüllt, da sie als stark vom Meer beeinflusst gilt.

(11)  EUA-Daten und Eurosion-Projekt in: Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".

(12)  EUA (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".

(13)  Brown S., Nicholls R.J., Vafeidis A., Hinkel J. und Watkiss P. (2011). Die Stiftung European Science Foundation schätzt den Verlust an Feuchtgebieten infolge des Klimawandels auf eine Größenordnung von 17 % an der Atlantikküste, 31-100 % an der Mittelmeerküste und 84-98 % an der Ostseeküste (Quelle: Europäische Kommission, GD Umwelt (2012), "LIFE and coastal management").

(14)  Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".

(15)  Regionales Jahrbuch 2011 von Eurostat, Kapitel 13 – Küstenregionen.

(16)  Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".

(17)  ClimateCost (the Full Costs of Climate Change): http://www.climatecost.cc/home.html. In: Brown S., Nicholls R.J., Vafeidis A., Hinkel J. und Watkiss P. (2011). Die Daten beziehen sich auf das "Stabilisierungsszenario" ENSEMBLES E1 (van der Linden und Mitchell, 2009: Lowe et al., 2009a), bei dem von einem Anstieg des Meeresspiegels um 18 cm bis 2050 und um 26 cm bis 2080 und einem Temperaturanstieg von weniger als 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau ausgegangen wird, d.h. davon, dass die derzeit weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels Wirkung zeigen. Ein derartiges Szenario führt zum günstigsten Kosten-Nutzen-Verhältnis.

(18)  In den Anhängen der Habitatrichtlinie werden 50 Arten von Küstenlebensräumen sowie 150 Tierarten aufgezählt, die (neben den Vögeln) Ökosysteme in Küstenregionen bevorzugen (Quelle: EUA (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems").

(19)  Europäische Umweltagentur (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".

(20)  Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".

(21)  CdR 89/2012 fin.

(22)  CdR 118/2007 fin.

(23)  In der im Juli 2008 in Alghero, Sardinien, verabschiedeten Charta werden die Grundsätze und Ziele eines Netzes für den Dialog und gemeinsame IKZM-Initiativen im Mittelmeerraum (ICZM Mediterranean Dialogue) festgelegt.

(24)  Insbesondere die integrierte Meerespolitik (COM(2007) 575 final) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG).

(25)  CdR 269/2011 fin, CdR 5/2011 fin, CdR 245/2010 fin, CdR 72/2009 fin.

(26)  CdR 118/2007 fin.

(27)  Ein Beispiel für ein für die weltweite Kampagne "Making Cities Resilient – My City is Getting Ready" (www.unisdr.org/campaign) konzipiertes Produkt ist die Broschüre "How To Make Cities More Resilient", die sich speziell an die Entscheidungsträger der lokalen Verwaltung richtet und eine strukturierte Einführung in die Risikoreduzierung und die Reaktionsfähigkeit gibt, aber auch Beispiele für bewährte Verfahren und Angaben über die derzeit verfügbaren Instrumente enthält.

(28)  CdR 72/2009 fin.

(29)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS), COM(2008) 46 final.

(30)  CdR 118/2007 fin.

(31)  Europäische Umweltagentur (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".

(32)  COM(2011) 244 final.

(33)  CdR 269/2011 fin.

(34)  Der Anpassungsausschuss (Adaptation Committee) wurde im Rahmen der Vereinbarung von Cancún geschaffen, um den Unterzeichnern des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen (UNFCCC) technische Unterstützung, Anleitung, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie Synergien zu bieten.

(35)  Territorial Approach to Climate Change – TACC.

(36)  Climate Technology Centre and Network: http://unfccc.int/ttclear/jsp/CTCN.jsp.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/27


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Regionalspezifische Ansätze zum Klimawandel in der EU am Beispiel der Berggebiete“

2012/C 391/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass Berggebiete in Bezug auf den Klimawandel eine hohe Anfälligkeit aufweisen und ist der Auffassung, dass die Anpassung an den Klimawandel in Berggebieten in ein umfassenderes Projekt eingefügt werden sollte, das die Erhöhung der individuellen und kollektiven Widerstandskraft anstrebt und den unauflöslich miteinander verknüpften ökologischen, energiespezifischen und sozialen Risiken Rechnung trägt;

bemerkt, dass die EU dabei ist, 2013 eine Anpassungsstrategie anzunehmen, und hält es für unbedingt notwendig, dass eine solche allgemeine Strategie über eine regionale und lokale Dimension verfügt – wie in Artikel 174 AEUV verankert – und ein den Berggebieten gewidmetes Kapitel enthält;

macht deutlich, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Zunahme der Verletzlichkeit der Berggebiete verstärkte wissenschaftliche Forschung sowie ein gutes Informationsaustauschsystem erfordert. Es ist wichtig, dass spezifische Mittel für die Anpassung an den Klimawandel in den Haushalt der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 eingestellt werden. Maßnahmen müssen vorgesehen werden zur Verbesserung des Zugangs zu und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in besonders gefährdeten Gebieten;

macht darauf aufmerksam, dass viele Bergregionen mit der Konzeption von Anpassungsstrategien begonnen haben und es dringend notwendig ist, die Ziele aufeinander abzustimmen und die Ergebnisse zu untersuchen. Die Maßnahmen, die gegenwärtig auf viele Verbände, Forschungseinrichtungen und Verwaltungen der Berggebiete verteilt sind, müssen harmonisiert werden.

Berichterstatter

Luciano CAVERI (IT/ALDE), Mitglied des Regionalrats der Autonomen Region Aostatal

Referenzdokument

Initiativstellungnahme

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

verweist auf die zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, politischen Dokumente und wissenschaftlichen Projekte in der Europäischen Union der letzten Jahre, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Berggebiete in Bezug auf den Klimawandel eine hohe Anfälligkeit aufweisen, weil sie aufgrund Höhenlage, Ausrichtung und Einfluss atmosphärischer Strömungen auf begrenztem Raum unterschiedliche Lebensräume vereinen. Auch der Weltklimarat (IPCC) stuft die Berggebiete als Hochrisikozonen ein. Außerdem wird in Kapitel 13 der Agenda 21 (Weltgipfel von Rio 1992), das Berggebieten gewidmet ist, festgestellt, dass diese "am empfindlichsten auf jede Veränderung des Klimageschehens in der Atmosphäre reagieren". Diese Problematik ist auch auf der Konferenz Rio+20 im Juni 2012 von ungebrochener Aktualität. Die meisten der europäischen Waldgebiete befinden sich in Berggebieten, die daher aufgrund der Bindung von CO2 in erheblichem Ausmaß eine wichtige Kohlenstoffsenke sind. Sie sorgen außerdem für eine Verbesserung der Luftqualität durch Abfederung der negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung, und sie liefern wichtige Wasser- und landschaftliche Ressourcen. Sie sind aber auch für den Klimawandel anfällige Gebiete. Neben den Küstenregionen sind die Berggebiete die wichtigsten Gebiete für den Tourismus – aufgrund ihres Klimas, ihrer biologischen Vielfalt, ihrer vielfältigen Landschaften, ihrer Wasserressourcen, ihres kulturellen und architektonischen Erbes sowie ihrer Sitten und Gebräuche;

2.

betont, dass der Klimawandel alle Gebiete der Europäischen Union, ja die ganze Welt betrifft, aber dass die konkreten Auswirkungen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet und folglich die erforderlichen Vorbereitungen und Antworten auf diese Auswirkungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Bei jedweden Klimaschutzmaßnahmen müssen deshalb die spezifischen Bedingungen der betreffenden geografischen Gebiete berücksichtigt werden. Die im AdR vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind folglich Schlüsselpartner für die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Lösungen;

3.

weist darauf hin, dass der Klimawandel und seine Auswirkungen zu den größten Herausforderungen gehören, denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union in den kommenden Jahren stellen müssen. Oberste Priorität müssen dabei die notwendigen Maßnahmen haben, um die Erderwärmung so weit wie möglich zu begrenzen (Eindämmung) und zum anderen auf den verschiedenen Ebenen Vorbereitungen für die unvermeidlichen Veränderungen zu treffen (Anpassung);

4.

betont, dass Berggebiete ein Hort der Biodiversität sind, der durch den schnellen Klimawandel bedroht ist: 43 % aller Schutzgebiete von Natura 2000 liegen in Berggebieten, und 118 der 1 148 in Anhang II und IV der Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten sind mit Berggebieten verbunden (1);

5.

weist darauf hin, dass klimatische Veränderungen, die im Tiefland kaum spürbar sind, in Berggebieten verstärkt werden. Diese Veränderungen dienen so zur Frühdiagnose der großräumigen Klimaentwicklung und sind damit auch ein außerordentlich wichtiger Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung und ein Prüfstand für die Entwicklung und Bewertung der Anpassungsmaßnahmen;

6.

unterstreicht, dass der bereits stattfindende Klimawandel folgende Auswirkungen hat: erhöhtes hydrogeologisches Risiko (Überschwemmungen, Bodenrutschungen) und zunehmende Exposition von Menschen und Infrastrukturen, verringerte Verfügbarkeit von Wasser insbesondere im Sommer (auch in angrenzenden Gebieten, die nicht zu den Berggebieten gehören), Veränderung der Wasserführung der Flüsse (in den Alpen wird eine größere Häufigkeit von Hochwasser im Winter und Trockenheit im Sommer erwartet), Rückgang der Gletscher (die Alpengletscher haben seit 1850 ca. zwei Drittels ihres Volumens verloren, wobei sich diese Entwicklung nach 1985 eindeutig beschleunigt hat), Rückgang der Dauerfrostzonen, verkürzte Dauer der Schneedecke, vor allem unterhalb einer Höhenlage von 1 500 m, veränderte Lawinenhäufigkeit, Bedrohung der Artenvielfalt und Migration von Pflanzen und Tieren, Veränderung des Winter- und Sommertourismus und der hydroelektrischen Energieproduktion, Unsicherheiten bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte und Schäden in der Forstwirtschaft. Die Empfindlichkeit der alpinen Umwelt in Bezug auf diesen raschen Klimawechsel machen die Alpen zu einem dauerhaft bedrohten Gebiet. Der in den Alpen registrierte Temperaturanstieg in den letzten 150 Jahren (+ 1,5 °C) ist doppelt so hoch wie der durchschnittliche weltweite Temperaturanstieg von 0,7 °C (2). Die Gefährdung der alpinen Wasserressourcen wurde 2009 von der Europäischen Umweltagentur untersucht (3);

7.

macht deutlich, dass die Traditionen und Kulturen der Berggebiete auf dem Bewusstsein basieren, dass die Umwelt Grenzen setzt und Chancen bietet. Die Auseinandersetzung mit den natürlichen Beschränkungen des Territoriums hat im Laufe der Zeit zur Herausbildung ausgefeilter Nachhaltigkeitskriterien und rationeller Ressourcennutzung geführt. Mithilfe der neuen Technologien können diese Grundwerte in eine moderne Vision integriert werden und zu Wissen und Entwicklungsmodellen führen, die nicht nur für die Berggebiete, sondern auch für die angrenzenden Gebiete von Nutzen sind und die in vielen Fällen von universellem Wert sein können (wie z.B. das Modell der städtisch/ländlichen Partnerschaft RURBAN – TCUM/EU der GD Regio);

8.

gibt zu bedenken, dass der Klimawandel mehr als jede andere, jemals erfahrene Bedrohung die Anpassungsfähigkeiten der Menschheit herausfordern wird. Gleichwohl ist der Klimawandel nur ein Teilindikator einer komplexeren Krise der Umwelt und der Menschheit. Sie bezieht sich auch auf:

die Verfügbarkeit erneuerbarer natürlicher Ressourcen (Wasserressourcen, Wälder, Fischbestände, Entnahme von Biomasse);

den qualitativen und quantitativen Rückgang der Ökosystemgüter und -dienstleistungen;

die Verringerung der Artenvielfalt;

die Anfälligkeit der Nahrungsmittelproduktion (erhöhte Kosten fossiler Energieträger für die Nahrungsmittelproduktion, Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, Störung des Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorkreislaufs);

die verringerte Verfügbarkeit von Bodenschätzen;

die verringerte Verfügbarkeit preiswerter fossiler Energieträger (Erreichen des Ölfördermaximums – Peak Oil);

die Verschmutzung von Luft, Wasser, Böden und Akkumulierung biologisch nicht abbaubarer Abfälle;

Bevölkerungswachstum und Migrationsströme (auch aufgrund des Klimawandels);

9.

betont, dass diese Probleme je nach geografischem Raum zu unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Reaktionen führen und bedauert deshalb, dass das Projekt PESETA (2009) des gemeinsamen Forschungszentrums der Europäischen Union (JRC) – eines der wenigen Projekte zur Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die europäische Wirtschaft – das Problem der Berggebiete außer Acht lässt;

10.

hebt hervor, dass im Weißbuch über die Anpassung an den Klimawandel (COM(2009) 147 final) die Europäische Kommission die unterschiedlichen regionalen Auswirkungen der Folgen des Klimawandels und die Tatsache anerkennt, dass jedwede Anpassungsstrategie nur dann Erfolg haben kann, wenn alle Regierungs- und Verwaltungsebenen eingebunden werden. Die Anpassung ist ein dynamischer und langfristiger Prozess, der enge Verbindungen zwischen politischen Entscheidungsträgern, Forschern, Fachleuten, Unternehmern und lokalen Verwaltungen erfordert;

11.

begrüßt, dass im Frühjahr 2012 die öffentliche Konsultation zur Vorbereitung der für 2013 geplanten europäischen Anpassungsstrategie gestartet und das Webforum CLIMATE-ADAPT ins Netz gestellt wurden. Dieses ist ein nützliches Instrument, um Beispiele für bewährte Verfahren zu sammeln und die Planung auf regionaler und kommunaler Ebene zu unterstützen. Es enthält auch eine Rubrik für die Berggebiete;

Ziele

12.

ist der Auffassung, dass die Anpassung an den Klimawandel in ein umfassenderes Projekt eingefügt werden sollte, das die Erhöhung der individuellen und kollektiven Widerstandskraft anstrebt und den unauflöslich miteinander verknüpften ökologischen, energiespezifischen und sozialen Risiken Rechnung trägt;

13.

bemerkt, dass die Europäische Union dabei ist, 2013 eine Anpassungsstrategie anzunehmen: für den AdR ist es von zentraler Bedeutung, dass eine solche allgemeine Strategie über eine regionale und lokale Dimension verfügt, wie in Artikel 174 AEUV verankert. Es ist zu hoffen, dass diese europäische Anpassungsstrategie ein ausdrücklich den Berggebieten gewidmetes Kapitel enthält;

14.

weist darauf hin, dass die europäische Anpassungsstrategie auch ein spezielles Kapitel über die Gebiete in äußerster Randlage enthalten muss, deren besondere Merkmale und Zwänge in Artikel 349 AEUV anerkannt werden;

15.

macht deutlich, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Zunahme der Verletzlichkeit der Berggebiete verstärkte wissenschaftliche Forschung sowie ein gutes Informationsaustauschsystem erfordert. Es ist wichtig, dass die für die Anpassung an den Klimawandel vorgesehenen Mittel tatsächlich in den Haushalt der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 eingestellt werden;

16.

fordert in Bezug auf neue Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in besonders gefährdeten Gebieten;

17.

betont, dass den Klimaschutzmaßnahmen und den dafür bereitgestellten Ressourcen eine höhere Priorität als den Anpassungsmaßnahmen eingeräumt werden sollte. Wenn wir die gemäß der UN-Klimarahmenkonvention notwendige erhebliche globale Senkung der Treibhausgasemissionen nicht erreichen, werden Erderwärmung, Klimawandel und extreme Wetterbedingungen mit Folgen für die lokalen Gemeinschaften in Zukunft unvermeidbar sein;

18.

gibt zu bedenken, dass stark miteinander verknüpfte Maßnahmen zur Lösung der gegenwärtigen und die Bewältigung der künftigen Probleme in Bereichen, die bereits Gegenstand der EU-Planung sind, erforderlich sind. Dabei sollte klar sein, welche dieser Entscheidungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der demokratischen lokalen Strukturen Europas angegangen werden müssen:

a)

Erreichen der maximalen Energieeffizienz bei Neubauten und energetische Bestandssanierung;

b)

Aufrechterhaltung und Förderung von Bebauungsmodellen in den Berggebieten und im ländlichen Raum durch die Aufstellung von Flächen- und Ressourcennutzungsplänen, die eine städtische Entwicklung ermöglichen, bei der jedwede Bodenspekulation unterbunden ist. Auf diese Weise kann eine Verschlechterung des Zustands der Landschaften, Ökosysteme, natürlichen Lebensräume und aktuellen Schutzgebiete ebenso verhindert werden wie die Verschmutzung von Wasser und Boden. Außerdem wird dies zur Entwicklung eines umweltbewussten Tourismus und somit zum Verbleib der Bevölkerung in den Berggebieten beitragen;

c)

Einführung erneuerbarer Energien gemäß den Eigenschaften des Territoriums (Solarwärme und Fotovoltaik, Windenergie, Wasserkraft und Biomasse), um die energetische Selbstversorgung zu erreichen, wo dies möglich ist; Notwendigkeit integrierter regionaler Energiepläne, Verwaltung der Pumpspeicherbecken zur Speicherung von Solarstrom;

d)

Förderung von Energieaudits auf kommunaler und regionaler Ebene;

e)

Reduzierung der Energie- und Materialströme der Gebietskörperschaften bei gleichbleibendem Lebensstandard (Beispiel: 2000-Watt-Gesellschaft, ETH Zürich);

f)

Senkung der Abfallproduktion und größtmögliche Recycelbarkeit, Anreize für die Produktion von Hauskompost aus organischen Abfällen;

g)

Reaktivierung lokaler Lebensmittelversorgungsketten: hochwertige Landwirtschaft und Tierhaltung, vorwiegend für den Verbrauch vor Ort und den Handel für den Tourismus, wobei ausdrücklich die konservierende Landwirtschaft (ohne bzw. mit minimaler Bodenbearbeitung) sowie ökologische Land- und Viehwirtschaft gefördert werden;

h)

Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der Entnahme von Holzbiomasse zur Energieerzeugung und für den Baubereich, unter Berücksichtigung der Handlungszwänge aufgrund des Klimawandels; die Auslegung der Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Biomasse darf die jährliche Erzeugungsmöglichkeit des Waldes nicht übersteigen. Erhaltung der Schutzwälder; Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft zur Erzeugung von Holz und Biomasse als wirtschaftliche Einnahmequelle für diese Gebiete;

i)

starke Einschränkung des Flächenverbrauchs für Gebäude und Infrastrukturen;

j)

Einschränkung des Mobilitätsbedarfs durch Ausbau der Informatiknetze und der IKT, elektronischer Dienstleistungen und Telearbeit (was auch die Wiederbevölkerung und bessere touristische Nutzung verlassener Berggebiete ermöglichen würde);

k)

Förderung eines umweltbewussten und nachhaltigen Tourismus; Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für den Tourismus, Entwicklung des Agrotourismus;

l)

Förderung einer grünen Wirtschaft und der Innovation in Berggebieten: Energie, Elektronik, Kontroll- und Überwachungssysteme, wissenschaftliche Forschung und Hochschulbildungszentren;

m)

Bildung und Kultur: Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Dringlichkeit der Klimafrage ist von entscheidender Bedeutung für die Anwendung bewährter klimapolitischer Maßnahmen und für die Anpassungsstrategie. Deshalb muss die Verbreitung von Umweltthemen in den Lehrplänen der Schulen und mittels Informationsaktivitäten für die Öffentlichkeit gefördert werden. Ebenso sollten regionale Anlaufstellen für Anpassungsfragen aufgebaut werden, um dem lokalen Kontext angemessene Strategien zu entwickeln und die Bürger zu informieren. Ein Beispiel: In Australien wird vom "Victorian Centre for Climate Change Adaption Research" (VCCCAR – www.vcccar.org.au) die umfassendere nationale Politik, die von der "National Climate Change Adaption Reserach Facility" (NCCARF – www.nccarf.edu.au) konzipiert wird, auf die lokale Ebene angepasst;

n)

Programme für Zivilschutz und Gefahrenvorbeugung im Zusammenhang mit dem Klimawandel, mittels Infrastrukturen und Systeme für hydrologische Vorhersagen, raschem Austausch von Informationen für die Öffentlichkeit und Übungen zur Schadensvorbeugung und Rettung von Personen;

19.

macht darauf aufmerksam, dass viele Bergregionen mit der Konzeption von Anpassungsstrategien begonnen haben und es dringend notwendig ist, die Ziele aufeinander abzustimmen und die Ergebnisse zu untersuchen. Die Umweltmaßnahmen, die gegenwärtig auf viele Verbände, Forschungseinrichtungen und Verwaltungen der Berggebiete verteilt sind, müssen harmonisiert werden;

20.

fordert die Überwachung der erzielten Ergebnisse mittels Erarbeitung von Indizes zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der erzielten Leistungen und einheitlichen Datenbanken für die Konsultation der Projekte und mittels Energiekataster;

21.

hält abschließend fest, dass die Ursachen und Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen angegangen werden müssen - über viele verschiedene geografische Gemeinschaften hinweg und auf einer globalen Ebene. So sind insbesondere die ärmsten Gemeinschaften oftmals die ersten, die unter den negativen Folgen des Klimawandels zu leiden haben; sie müssen gezielt unterstützt werden. Die Mittel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sollten gemäß der in den vereinbarten Strategien und internationalen Übereinkommen festgelegten Prioritäten auf Klimaschutz und Anpassung aufgeteilt und auf der Ebene genutzt werden, auf der sie die größte Wirkung entfalten. Daher sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen eingebunden werden, um ihr Sachwissen, ihre Erfahrung und ihre Bürgernähe optimal zu nutzen.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Europäische Umweltagentur (EEA): "Europe's ecological backbone: Recognising the true value of our mountains" (Das ökologische Rückgrat Europas: die europäischen Berge und ihr unterschätzter Wert), Bericht 6/2010.

(2)  JCR/WHO, "Impacts of Europe's changing climate", Bericht 4/2008, http://www.eea.europa.eu/publications/eea_report_2008_4.

(3)  EEA, "Regionaler Klimawandel und Anpassung – Die Alpen vor der Herausforderung veränderter Wasserressourcen", Bericht 8/2009.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/31


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“

2012/C 391/07

DER AUSSCHUS DER REGIONEN

warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) über Anfang 2013 hinaus zu verschieben;

betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, und erinnert an die im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangenen Verpflichtungen;

unterstützt auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet);

bedauert, dass es sich bei sehr vielen von der Verhandlungsbox des Rates abgedeckten Themen, einschließlich jeder Form der makroökonomischen Konditionalität, um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen;

missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind; meint, dass dies ein Bereich der Mitbestimmung und der obligatorischen Befassung des AdR ist, und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann;

begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT);

unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, und bekräftigt seine Forderung nach einer Aufstockung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel (auf ein Niveau, das zumindest dem in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 veranschlagten Niveau entspricht) sowie seine Unterstützung für die Einrichtung einer neuen Kategorie sogenannter "Übergangsregionen";

befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern, und wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ebenfalls in den MFR einzugliedern.

Hauptberichterstatterin

Mercedes BRESSO (IT/SPE), Mitglied des Regionalrats der Region Piemont

Referenzdokumente

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

COM(2012) 388 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020

COM(2012) 42 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 6. Juli 2012 ihren geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 veröffentlicht hat, in der sowohl der Beitritt Kroatiens als auch die Berechnungen auf Grundlage der neuesten Statistiken (2007-2009) Berücksichtigung finden;

2.

begrüßt, dass am 13. Juni 2012 das Plenum des Europäischen Parlaments eine Entschließung über den mehrjährigen Finanzrahmen und die Eigenmittel verabschiedet hat, und zeigt sich erfreut über die Hervorhebung der Tatsache, dass der EU-Haushalt effektiv zu 94 % ein investiver Haushalt ist und die Verwaltungsausgaben im Verhältnis extrem niedrig sind; unterstreicht den Multiplikatoreffekt und die Hebelwirkung dieser Investitionen über private und öffentliche Kofinanzierungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; betont nachdrücklich die unersetzliche Rolle des EU-Haushalts als stabile mehrjährige öffentliche Ressource zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung;

Laufende interinstitutionelle Verhandlungen

3.

äußerst seine größte Besorgnis über die derzeitige Entwicklung der Verhandlungen im Rat bezüglich des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), des Inhalts der Politiken und der Ressourcen; diese könnte vor allem die Beibehaltung der Höhe der Finanzmittel für die drei in der Kohäsionspolitik vorgesehenen Kategorien von Regionen gefährden. Der AdR hofft deshalb, dass bis zum außerordentlichen EU-Gipfel am 22./23. November 2012 eine positive Lösung gefunden wird; so könnte die Blockade zwischen den beiden Mitgesetzgebern beendet werden, wodurch eine für die Europäische Union nachteilige Verzögerung vermieden und die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums unverzüglich umgesetzt werden könnte;

4.

unterstreicht in diesem Zusammenhang die offensichtliche Unstimmigkeit zwischen den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangen sind, und einigen ihrer in den Verhandlungen vertretenen Positionen;

5.

erinnert daran, dass die Schwere der Wirtschafts- und Sozialkrise in der EU den Beginn des Programmplanungszeitraums im Jahr 2014 besonders dringlich macht, da nur dies die Bereitstellung europäischer Finanzmittel ermöglichen wird, die für die Verwirklichung der Investitionen in den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten unverzichtbar sind;

6.

unterstreicht das Schrumpfen des EU-Haushalts im Vergleich zu den einzelstaatlichen Haushalten bei gleichzeitiger Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben, die der Union mit dem Vertrag von Lissabon übertragen wurden, insbesondere in den Bereichen auswärtiges Handeln (Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union), Klimawandel (Artikel 191 AEUV), Energie (Artikel 194 AEUV), Sport (Artikel 165 AEUV), Raumfahrt (Artikel 189 AEUV), Tourismus (Artikel 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Artikel 196 AEUV);

7.

betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, die in 13 Mitgliedstaaten mehr als 30 % und in sechs Mitgliedstaaten mehr als 60 % der öffentlichen Investitionen ausmachen;

8.

erkennt an, dass die Verträge (Artikel 312 AEUV) spezifische Bestimmungen für den Fall vorsehen, dass der MFR nicht angenommen wird, bevor die Rechtsgrundlagen aller mehrjährigen Ausgabenprogramme der EU mit Ausnahme der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ende 2013 auslaufen. Der AdR unterstreicht, dass zu diesen spezifischen Vertragsbestimmungen die rechtliche Verpflichtung für beide Teile der Haushaltsbehörde zählt, die Verhandlungen fortzusetzen. Er betont jedoch nachdrücklich, dass sich die vorhandenen Optionen – entweder neue sektorspezifische Programme ohne MFR-Verordnung zu verabschieden oder die Laufzeit der bestehenden Programme zu verlängern – als äußerst kompliziert erweisen würden;

9.

warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus zu verschieben, da dies die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens nach 2014 unmöglich machen würde, was negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt hätte. Er ist der Meinung, dass eine Verschiebung der Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus auch den von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bislang anvisierten Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Frage stellen und es insbesondere erforderlich machen würde, die ursprünglich vom AdR propagierte Option erneut zu erwägen, nämlich einen Programmplanungszeitraum von 5+5 Jahren nach einem Übergangszeitraum von einem oder zwei Jahren;

10.

bekräftigt seine frühere Position, dass die EU über einen ernst zu nehmenden Haushalt von mindestens 1 % verfügen muss, um die wichtigsten Ziele der Union gemäß der Europa-2020-Strategie und dem Bedarf der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verwirklichen; erinnert daran, dass der Rat im Jahr 2000 die Eigenmittelobergrenze auf 1,29 % des BNE für Verpflichtungen und auf 1,23 % für Zahlungen festgesetzt hat; unterstreicht, dass seitdem die Eigenmittelobergrenze im Vergleich zu den MFF-Obergrenzen kontinuierlich ausgeweitet wurde und die Differenz im Durchschnitt 25 % betrug; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass im MFR nur Höchstgrenzen für Ausgaben festgelegt werden, während der EU-Haushalt sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen stets weit unter diesen Niveaus geblieben war; unterstützt daher auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet);

11.

begrüßt, dass der Vorschlag zur Beendigung des Programms "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" in der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 gestrichen wird; bedauert jedoch die Unklarheit bezüglich der Frage der Einbeziehung des Programms in den Haushaltsplan und wiederholt seine Position zugunsten der Beibehaltung in Rubrik 2 des MFR;

12.

begrüßt bestimmte Aspekte des Eckpunktepapiers des zyprischen Ratsvorsitzes (30. August 2012), hat jedoch besondere Bedenken hinsichtlich der Diskussionsvorschläge für die Kohäsionspolitik, speziell in Bezug auf die Förderfähigkeit, den Umfang und den Geltungsbereich der "Sicherheitsnetze" für Regionen und Mitgliedstaaten; lehnt disproportionale Anpassungen für Übergangs- und stärker entwickelte Regionen ab;

Bereiche der Mitentscheidung

13.

bedauert, dass es sich bei den von der Verhandlungsbox des Rates (Fassung vom 19. Juni 2012) abgedeckten Themen, insbesondere den Ziffern 21 bis 47 und 53 bis 78, überwiegend um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen, und betont, dass das Europäische Parlament in die laufende Verhandlung umfassend eingebunden werden muss;

14.

missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung zwar in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind (Ziffern 30 bis 45), jedoch nicht in dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds erscheinen; ist im Übrigen erstaunt darüber, dass in Ziffer 35 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 den Zielen der Europa-2020-Strategie eine Funktion für die Aufteilung der Strukturfondsmittel zwischen den Mitgliedstaaten übertragen wird. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob diese Ziele tatsächlich den Entwicklungsbedarf der Regionen widerspiegeln, aber es geht auch um substanzielle Fragestellungen zur Regierungsführung und Verfahrensweise, vor allem weil eine solche Verteilungsfunktion bei der Festlegung der Ziele im Jahr 2010 ohne jeden Zweifel nicht vorgesehen war;

15.

ist der Ansicht, dass dies gemäß Artikel 177 AEUV nicht nur ein Bereich der Mitbestimmung, sondern auch der obligatorischen Befassung des AdR ist, wird daher zur Wahrung seiner Rechte gemäß Artikel 263 Absatz 3 AEUV den Rechtshintergrund dieser Angelegenheit weiter prüfen und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann;

16.

bekräftigt im Nachgang zu seinen seit Anfang 2012 veröffentlichten Stellungnahmen zu verschiedenen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission erneut Folgendes:

a.

zu Teilrubrik 1 b und den unter den Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) fallenden Fonds: seine Unterstützung für den Vorschlag, eine neue Kategorie sogenannter "Übergangsregionen" einzurichten, und für die Notwendigkeit, die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage beim Zugang zu Fondsmitteln gemäß Artikel 349 AEUV gebührend zu berücksichtigen (Ziffer 25 der Verhandlungsbox), für den Grenzwert von 300 km für die europäische territoriale Zusammenarbeit mit Ausnahme der Regionen in äußerster Randlage, für die das Distanzkriterium nicht gilt (Ziffer 27 ebd.), für die Schaffung eines "Sicherheitsnetzes" für die Regionen, die aus dem Konvergenzziel herausfallen werden, in Höhe von mindestens zwei Dritteln der ihnen für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesenen Mittel (Ziffer 44 ebd.), für die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Kofinanzierungssatz außer einer Aufstockung um 85 % der unter das Ziel "europäische territoriale Zusammenarbeit" fallenden Programme und für die Erhöhung des Kofinanzierungssatzes, der für die interregionale Zusammenarbeit in den Regionen in äußerster Randlage gilt, von 50 auf 85 % (Ziffer 46 ebd.), für die Beibehaltung des Programms "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" in Rubrik 2 des MFR statt dessen Eingliederung in den Aktionsrahmen des Europäischen Sozialfonds in Rubrik 1 (Ziffer 48 ebd.), für die Festlegung eines um 10 Prozentpunkte heraufgesetzten Kofinanzierungssatzes für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten (Ziffer 47, Option a ebd.), für die Schaffung eines GSR für die beiden Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (Ziffer 65 ebd.), für Vorschusszahlungen in Höhe von 2 % 2014, 3 % 2015 und 3 % 2016 (Ziffer 75 ebd.) sowie für die Anrechnung der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuerbeträge für einen Beitrag aus den GSR-Fonds (Ziffer 78 Option c ebd.) als förderfähige Ausgaben;

b.

zu Rubrik 2: seine Unterstützung für eine zügigere Konvergenz und einen genauen Zeitplan für die Konvergenz zwischen Mitgliedstaaten (Ziffer 53 ebd.), für die Deckelung der Direktzahlungen bei 200 000 EUR statt 300 000 EUR einschließlich einer ökologischen Komponente und einer Degression ab 100 000 EUR statt ab 200 000 EUR (Ziffer 54 ebd.), für einen Prozentsatz von 30 % für die ökologische Komponente (Ziffer 56 ebd.), für die Option von Mittelübertragungen von der 1. auf die 2. Säule (Ziffer 57 ebd.), jedoch seine Ablehnung jeder Übertragung im umgekehrten Sinn aufgrund der Notwendigkeit der Neugewichtung der Haushaltsmittel zwischen den beiden Säulen der GAP (Ziffer 58 ebd.); seine Unterstützung für die Einführung von Übergangsregionen in die Verordnung über die ländliche Entwicklung (Ziffer 62 ebd.) und seine Ablehnung der vorgeschlagenen Schaffung einer neuen Krisenreserve für die Landwirtschaft (Ziffer 64 ebd.);

17.

bekräftigt mit Blick auf die für die europäische territoriale Zusammenarbeit bereitgestellten Mittel seinen Vorschlag, diese Mittel auf die Programme für die Zusammenarbeit aufzuteilen und nicht nach Mitgliedstaaten. Er fordert daher eine Überarbeitung der Ziffer 40 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 und dies umso mehr, da der jetzige Stand der Verhandlungen über eine Aufteilung der Mittel allein zwischen der grenzüberschreitenden und der transnationalen Zusammenarbeit dazu führt, dass die interregionale Zusammenarbeit lediglich als Anhängsel der beiden anderen Teile betrachtet wird;

18.

unterstützt den Vorschlag, verstärkt Darlehen statt vornehmlich nicht rückzahlbare Zuschüsse einzusetzen, um so die Einbindung der Begünstigten zu fördern. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die zurückgezahlten Darlehen im Rahmen revolvierender Fonds anschließend erneut zur Verfügung gestellt werden sollten;

Neue Eigenmittel

19.

wiederholt seinen Wunsch einer Reform des gegenwärtigen Eigenmittelsystems, um die Direktbeiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu senken und die Einnahmen aus EU-Eigenmitteln, die der Bewältigung künftiger Herausforderungen dienen sollen, zu erhöhen (1) sowie um der Notwendigkeit einer Streichung der derzeitigen Finanzkorrekturen und Ausnahmen gerecht zu werden, und ist der Ansicht, dass sich der neue mehrjährige Finanzrahmen im Streben nach Transparenz, Gleichgewicht und Nachhaltigkeit – wie es das Europäische Parlament erklärt hat – unbedingt auf eine Vereinbarung über neue Eigenmittel stützen muss;

20.

begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT);

21.

fordert einige Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, ihre Bevölkerung, ihre Unternehmen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht dadurch zu bestrafen, indem sie sich weigern, sich zur neuen Transaktionssteuer zu verpflichten, da ihre Weigerung zu einer verstärkten Zusammenarbeit und der Schaffung einer Haushaltsunion der zwei Geschwindigkeiten führen würde;

22.

ist der Meinung, dass eine FTT in verstärkter Zusammenarbeit juristisch als Grundlage für neue EU-Eigenmittel herangezogen werden kann und dass die teilnehmenden Länder einen Teil der erhobenen Einnahmen auf den EU-Haushalt übertragen könnten. Jedoch müsste sich durch diese Übertragung ihr auf dem BNE beruhender Beitrag zum Haushalt entsprechend reduzieren, ohne dadurch die Regeln zu beeinträchtigen, die für die Berechnung der nationalen Beiträge der nicht teilnehmenden Länder angewandt werden;

23.

bekräftigt seine Unterstützung für die Vereinfachung des sehr komplexen Systems der Rabatte und Korrekturmaßnahmen und für den Ersatz des derzeitigen Rabattsystems durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus;

Makroökonomische Konditionalität

24.

zeigt sich erstaunt, dass die vermeintlich "technische" Anpassung der Verordnung des Rates durch die Europäische Kommission ein so grundlegendes Element beinhaltet wie die Ausweitung der makroökonomischen Konditionalität vom Kohäsionsfond auf alle fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds (siehe Artikel 8 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung);

25.

äußert erneut seine klare und kategorische Ablehnung jeder Form der makroökonomischen Konditionalität und hält die von bestimmten Mitgliedstaaten geforderte Option einer Ausweitung auf alle Haushaltsrubriken für nicht zweckmäßig;

26.

erinnert daran, dass es sich hierbei um einen Bereich der Mitentscheidung handelt, über den im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom GSR abgedeckten Fonds entschieden werden muss;

Struktur, Laufzeit und Flexibilität des mehrjährigen Finanzrahmens

27.

unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, besteht jedoch darauf, die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in diese Teilrubrik aufzunehmen, und bedauert weiterhin, dass die Gelegenheit versäumt wurde, alle EU-Fonds, die der Förderung der territorialen Entwicklung dienen (d.h. die fünf Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens), unter einer Rubrik zusammenzufassen;

28.

bekräftigt seine Forderung nach Flexibilität innerhalb jeder der Rubriken sowie nach Schaffung einer Flexibilitätsreserve, um die nach halber Laufzeit nicht genutzten Mittel oder Spielräume aufnehmen zu können, statt sie an die Mitgliedstaaten zurückzugeben; ist der Ansicht, dass eine solche Flexibilitätsreserve vor allem als Instrument für makroökonomische und finanzielle Interventionen dienen könnte, um asymmetrischen Schocks innerhalb der Europäischen Union vorzugreifen;

29.

weist erneut darauf hin, dass der vorliegende Vorschlag für 2016 eine "Bewertung" der Durchführung des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, und bekräftigt, dass stattdessen 2017 eine umfassende Halbzeitüberprüfung vorgenommen werden sollte (zu der die vorgeschlagene Bewertung gehören würde);

Begrenzung der Mittelbindungen und Zahlungen

30.

bekräftigt bezüglich der Beträge der wichtigsten Teilrubriken des MFR:

a.

seine Unterstützung für die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Fazilität "Connecting Europe" (50 Mrd. EUR), dem Programm Horizont 2020 (80 Mrd. EUR), den zwei ersten Säulen der GAP (372 Mrd. EUR bei konstanten Preisen), dem Programm Kreatives Europa (1,6 Mrd. EUR) und dem Instrument zur Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU (70 Mrd. EUR);

b.

seine Forderung nach einer Aufstockung der Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik (auf ein reales Niveau, das zumindest dem in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 veranschlagten Niveau entspricht), für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und für das LIFE-Programm sowie seine Forderung nach einer Neugewichtung der Haushaltsmittel zwischen den beiden Säulen der GAP zugunsten der ländlichen Entwicklung;

Programme außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens

31.

wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) beizubehalten und in den MFR einzugliedern, fordert jedoch ebenso wie das Europäische Parlament, ihn aufgrund seines nicht planbaren Charakters über die Obergrenze der entsprechenden Haushaltslinie hinaus aufzunehmen; spricht sich ebenfalls dagegen aus, seinen Geltungsbereich auf den Ausgleich der Auswirkungen der zwei- oder mehrseitigen Handelsabkommen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuweiten (Ziffer 95 ebd.);

32.

befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern (Anhang I ebd.), wie er dies in seiner Stellungnahme zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 gefordert hatte;

33.

besteht darauf, dass die Beträge in Höhe der vorgenannten Reservemechanismen ebenfalls in den MFR übertragen werden;

Vereinfachungsprogramm

34.

vertritt die Ansicht, dass die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch vom Europäischen Parlament aufgeworfene Frage der besseren Ausgabenqualität zurzeit nicht zufriedenstellend beantwortet wird, da sie sich niederschlägt in der Hinzufügung neuer Kontroll- und Auditverfahren, der größeren Komplexität der Verfahren sowie einer übermäßigen Schwerpunktlegung auf die Leistung und die quantitative Absorption zu Lasten der Qualität der Strategien, und weil sie schließlich zu einer wachsenden Zentralisierung führt, mit der die untergeordneten gegenüber den übergeordneten Regierungsebenen benachteiligt werden;

35.

wünscht, dass die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Qualität der Ausgaben eine differenzierte Anrechnung der öffentlichen Investitionsausgaben im Rahmen des Stabilitätspakts ermöglicht;

36.

spricht sich gegen den übermäßigen Rückgriff auf delegierte Rechtsakte wie etwa diejenigen aus, die für die als Richtwert dienenden Maßnahmen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgeschlagen wurden. Dadurch würde der AdR vom europäischen Anhörungs- und Beschlussfassungsverfahren ausgeschlossen, obgleich es sich dabei um für die Gebietskörperschaften wesentliche Bereiche handeln kann;

37.

pflichtet der Kommission hingegen völlig bei, dass die Vereinfachung ihre Wirkung auf EU-Ebene nur dann voll entfalten kann, wenn sie parallel dazu mit Anstrengungen auf nationaler und subnationaler Ebene einhergeht; unterstreicht jedoch, dass die Hauptanstrengung auf der nationalen Ebene zu leisten ist;

38.

begrüßt die Rationalisierung der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagenen Programme, insbesondere die Verringerung der Zahl der vorgeschlagenen Finanzierungsprogramme und die Zusammenlegung von Programmen und Teilprogrammen in vielen Bereichen;

39.

spricht sich für eine stärkere Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank in die Umsetzung von Projekten aus, die mit Mitteln aus den Strukturfonds finanziert werden.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2012) 388 final

Erwägungsgrund 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

Begründung

Da der EGF in den MFR eingegliedert und die Schaffung einer Krisenreserve für die Landwirtschaft zugunsten einer echten Regulierung aufgegeben werden muss, sind diese beiden Instrumente aus der Aufzählung zu streichen.

Änderungsvorschlag 2

COM(2012) 388 final

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Begründung

Nur der Kohäsionsfonds muss weiterhin wie seit seiner Einrichtung unter die Bestimmungen über die makroökonomischen Konditionalitäten fallen.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Ziffer 65 der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen "Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013", verabschiedet auf der 93. Plenartagung am 14./15. Dezember 2011.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/37


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)“

2012/C 391/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den von der Europäischen Kommission vorgelegten "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)", durch den die Wettbewerbsfähigkeit verbindlich als grundlegender und vorrangiger Parameter für die Gewährleistung eines anhaltenden Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums in der EU anerkannt wird;

lenkt die Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Initiativen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten, z.B. örtliche Zentren für Kleinunternehmen, von lokalen oder regionalen Behörden vergebene Mikrokredite oder kostenlose fachmännische Beratung zur Gründung von Kleinunternehmen, die oftmals die Grundlage für ein erfolgreiches Start-up-Kleinstunternehmen bilden;

weist auf die Bedürfnisse junger Unternehmer hin, die sich häufig nur im unternehmerischen Bereich beruflich verwirklichen können und bereit sind, das mit einer solchen Tätigkeit verbundene Risiko auf sich zu nehmen, und zwar oft auf dem gesamteuropäischen Markt, weshalb diese Unternehmer geeignet sind, sich auch der Weltmarktkonkurrenz zu stellen;

verweist darauf, dass internationale Wettbewerbsfähigkeit nur dann erreichbar ist, wenn die Mängel des Binnenmarkts beseitigt werden, aufgrund deren die europäischen KMU im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beeinträchtigt werden. Es ist unerlässlich, KMU stärker in die Umsetzung von EU-Projekten einzubinden und ihre Position gegenüber Großunternehmern, die häufig Generalunternehmer dieser Projekte sind, zu verbessern. Daher wird unterstrichen, wie wichtig es für KMU ist, sich in Unternehmensnetzen zusammenzuschließen.

Berichterstatter

Witold KROCHMAL (PL/EA), Mitglied des Stadt- und Gemeinderates von Wołów

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)

COM(2011) 834 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den von der Europäischen Kommission vorgelegten "Vorschlag für eine ?Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)", durch den die Wettbewerbsfähigkeit verbindlich als grundlegender und vorrangiger Parameter für die Gewährleistung eines anhaltenden Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums in der EU anerkannt wird;

2.

betrachtet den vorgelegten Vorschlag als eine Ergänzung früherer Initiativen der Europäischen Kommission im Rahmen der Europa-2020-Strategie, in dem die Rolle anerkannt wird, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der EU spielen, und auf das mangelhafte und turbulente KMU-Umfeld hingewiesen wird, das das Wachstum und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verlangsamen oder gar einschränken kann;

3.

betont, dass sich der AdR dabei auf die Umfrage "KMU-freundliche Regionen und Städte" (1) seiner Europa-2020-Monitoringplattform stützt, bei der lokale und regionale Gebietskörperschaften konsultiert wurden;

4.

ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen in erheblichem Maße für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten des Marktes verantwortlich sind, vertritt jedoch die Auffassung, dass die EU in einigen Bereichen unterstützend tätig werden kann, indem sie für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen und einen funktionierenden Binnenmarkt sorgt und das Geschäftsumfeld so verbessert, dass die Unternehmen – KMU inbegriffen – auf dem Weltmarkt dauerhaft mithalten können, wozu auch die Ausrichtung auf eine kohlenstoffarme und ressourcenschonende Wirtschaft gehört;

5.

ist der Ansicht, dass dieses Programm geeignet ist, das Vertrauen in das europäische Unternehmertum sowohl auf den europäischen Märkten als auch weltweit erheblich zu stärken. Niederschlagen wird sich dieses größere Marktvertrauen in einem gesteigerten Interesse an unternehmerischer Tätigkeit und einer expansiveren Politik der bestehenden Unternehmen, einschließlich der KMU, die die Hauptquelle für wirtschaftliches Wachstum (58 % des Umsatzes in der EU) und Beschäftigung (67 % der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft) sind sowie 85 % der von 2002 bis 2010 neu entstandenen Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft schufen;

6.

hält es für angemessen, dass in dem Programm die Bedeutung des Tourismus als einer besonderen, viele KMU in der EU umfassenden Branche gewürdigt wird, in der außerordentlich viele Menschen beschäftigt sind;

7.

betont, wie wichtig es ist, Unternehmen sowie KMU in unterschiedlichen Entwicklungsstufen zu unterstützen, ob es sich nun um neu gegründete, bereits bestehende oder in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen handelt, wobei die Unterstützung eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Binnenmarkt der EU und auf Drittmärkten bewirken muss;

8.

erachtet die Förderung und Entwicklung einer Unternehmenskultur und einer unternehmerischen Ethik in der Gesellschaft der EU als eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg des Programms und begrüßt daher, dass auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die Möglichkeit besteht, am Wettbewerb um den Europäischen Unternehmerpreis sowie an anderen Projekten dieser Art teilzunehmen;

9.

weist darauf hin, dass jedes Jahr drei europäischen Regionen die Auszeichnung "Europäische Unternehmerregion" als Anerkennung dafür verliehen wird, dass sie günstige Bedingungen für KMU bieten;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Förderung der unternehmerischen Initiative bereits in der Schule beginnen sollte, indem eine positive Grundeinstellung zur Unternehmertätigkeit geformt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit gefördert wird. Hierdurch können Schüler und Studenten eine bewusste Entscheidung für eine bestimmte Art von Arbeit treffen, die sie bei ihrem Einstieg in den Arbeitsmarkt ausüben möchten. Damit die Absolventen eine den erworbenen Qualifikationen entsprechende unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und Dienstleistungen anbieten können, für die gute Nachfrageaussichten bestehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Ausbildung nicht an den Bedürfnissen des Marktes vorbeigeht;

11.

plädiert dafür, die Frage der unternehmerischen Tendenzen und Entwicklungen in die Berufsbildung aufzunehmen, da eine ständige Weiterbildung für unsere Unternehmer von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit ist;

12.

weist auf die Bedürfnisse junger Unternehmer hin, die sich häufig nur im unternehmerischen Bereich beruflich verwirklichen können und bereit sind, das mit einer solchen Tätigkeit verbundene Risiko auf sich zu nehmen, und zwar oft auf dem gesamteuropäischen Markt, weshalb diese Unternehmer geeignet sind, sich auch der Weltmarktkonkurrenz zu stellen;

13.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Initiativen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten, z.B. örtliche Zentren für Kleinunternehmen, von lokalen oder regionalen Behörden vergebene Mikrokredite oder kostenlose fachmännische Beratung zur Gründung von Kleinunternehmen, die oftmals die Grundlage für ein erfolgreiches Start-up-Kleinstunternehmen bilden;

14.

weist überdies auf die Lage der Unternehmerinnen sowie weiterer besonderer Zielgruppen, zu denen u.a. zugewanderte und ständig im Gastland lebende Unternehmer zählen, hin, für die eine spezielle Initiative unter Berücksichtigung der auf diesem Gebiet bereits bestehenden EU-Maßnahmen erforderlich ist, damit sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen steigern;

15.

ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu auf, das Programm umzusetzen; macht insbesondere darauf aufmerksam, dass Bürokratie und Hindernisse für die Einwerbung externer Mittel beseitigt oder reduziert und die bei öffentlichen Ausschreibungen vorzulegenden Formulare vereinfacht werden müssen und dass bei geringfügigeren Arbeiten keine Bankgarantien mehr verlangt werden sollten;

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU

16.

verweist darauf, dass internationale Wettbewerbsfähigkeit nur dann erreichbar ist, wenn die Mängel des Binnenmarkts beseitigt werden, aufgrund deren die europäischen KMU im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beeinträchtigt werden. Es ist unerlässlich, KMU stärker in die Umsetzung von EU-Projekten einzubinden und ihre Position gegenüber Großunternehmern, die häufig Generalunternehmer dieser Projekte sind, zu verbessern; unterstreicht daher, wie wichtig es für KMU ist, sich in Unternehmensnetzen zusammenzuschließen;

17.

erinnert daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen funktionierenden Binnenmarkt und ein besseres Geschäftsumfeld gewährleisten müssen, indem sie die Probleme, die KMU beim Zugang zu Finanzmitteln haben, die begrenzte Fähigkeit, auf Märkten außerhalb des Herkunftslandes sowohl innerhalb des Binnenmarktes als auch darüber hinaus zu expandieren, übermäßige Steuerlasten sowie Verwaltungsaufwand beseitigen oder verringern. Neben der Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der Zugang zu Wissen und innovativen Technologien sowie die Zusammenarbeit mit Berufs- und Hochschulen vor Ort sicherzustellen, die in ihren Lehrplänen KMU als dynamische Kräfte der europäischen Wirtschaft berücksichtigen sollten;

18.

vertritt die Auffassung, dass in dem Programm nachdrücklicher auf die stärkere Teilnahme von KMU an Arbeiten, Projekten und Programmen der EU für Forschung und Innovation abgehoben werden sollte, u.a. auch durch die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften. Eine lebhaftere Beteiligung an Forschungsvorhaben hebt die Kompetenz der Untenehmen und somit ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit. Im Vorschlag für das Forschungs- und Innovationsprogramm "Horizont 2020" wird besonders auf die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung von KMU an Forschungsprojekten verwiesen. Durch eine engere Mitwirkung können die KMU, die mitunter weltweit führend sind, Zugang zu Information und Wissen erlangen;

19.

ist der Meinung, dass erst ein solcher Ansatz Unternehmen und KMU die Möglichkeit zu einer Entwicklung bietet, bei der die Verpflichtung zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft auf der Grundlage modernster Umwelttechnologien berücksichtigt wird, durch die sich klima- und energiepolitische Ziele verwirklichen lassen;

20.

begrüßt das vorgeschlagene Programmbudget von 2,522 Mrd. EUR, gibt jedoch zu bedenken, dass die für Finanzinstrumente vorgesehenen 1,4 Mrd. EUR, die Unternehmen und KMU unmittelbar zugutekommen, lediglich 56 % des gesamten Programmbudgets ausmachen. Falls die Nachfrage nach Finanzinstrumenten höher als billigerweise erwartet ausfällt, sollten Veränderungen der Zuteilungsprozentsätze in dem Verwaltungsausschuss beschlossen werden, in dem sämtliche Staaten vertreten sind, die Mittel aus dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) erhalten, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 16 des Verordnungsentwurfs. Der für Maßnahmen zur Förderung des KMU-Umfelds vorgesehene Restbetrag gewährleistet die Wirksamkeit und effiziente Nutzung der Mittel, die für das gesamte, von 2014 bis 2020 laufende Programm vorgesehen sind;

21.

vertritt die Auffassung, dass es angemessen ist, 1,7 % des Programms für Verwaltungsausgaben vorzusehen, da diese Mittel den wirksamen Betrieb des Programms sicherstellen sollen und zugleich den Haushalt nicht übermäßig belasten;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Mittel aus dem Programmbudget Initiativen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ersetzen dürfen, sondern diese Maßnahmen verbessern und flankieren sowie ihnen durch eine reibungslose Koordinierung und den Abbau von Hindernissen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen privaten Rechtspersonen oder Behörden eine europäische Dimension verleihen sollten; auf diese Zusammenarbeit sollte durch horizontale Vernetzung hingewirkt werden, nicht durch vertikale Zentralisierung;

23.

weist darauf hin, dass die bereitgestellte Unterstützung voll und ganz durch die ausgewiesenen Ziele gerechtfertigt sein und sich durch Verstärker- und Multiplikatoreffekte sowie den Effekt der Nutzanwendung der erzielten Ergebnisse in ganz Europa positiv auswirken sollte;

24.

betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit in erheblichem Maße abhängig ist von der Produktivität, Innovation und Effizienz, die für eine stetige Zunahme der Einkünfte sorgen, von der Fähigkeit der Unternehmen, Chancen wie den europäischen Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen, sowie von institutionellen Regelungen, die die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Wachstum der Unternehmen schaffen. Priorität sollten daher Projekte haben, durch die die Faktoren positiv beeinflusst werden, die sich am stärksten auf die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU auswirken;

25.

spricht sich dafür aus, dass die in den Protokollen zu Assoziierungsabkommen und in Verträgen geregelte Teilnahme von Drittstaaten an dem Programm als eine Chance begriffen wird, den Wirkungskreis in der EU tätiger Unternehmen zu erweitern und zu erfahren, wie Unternehmen außerhalb des EU-Binnenmarkts funktionieren. Die Teilnahme weiterer Drittstaaten an dem Programm sollte ebenfalls möglich sein, finanziert werden sollte sie aus anderen Programmen, die für die Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten bestimmt sind;

26.

verweist auf die Bedeutung der Unternehmerausbildung, u.a. durch berufsbegleitende Weiterbildung, und darauf, dass durch diese auf die Entwicklung von Kompetenzen und Einstellungen sowie die Berücksichtigung der sozialen Verantwortung der Unternehmen hingewirkt werden sollte, wodurch es möglich wird, sich den Herausforderungen des modernen Weltmarkts zu stellen und zugleich die traditionellen Prinzipien der europäischen Geschäftsmoral zu wahren;

27.

regt an, bei der Förderung von Unternehmen und der Formung einer positiven Grundeinstellung zur Unternehmertätigkeit auch diejenigen zu berücksichtigen, die beim Einstieg ins Berufsleben den Weg in die wirtschaftliche Selbstständigkeit einschlagen wollen, darunter auch Frauen, die diese Mühe und dieses Risiko auf sich nehmen;

28.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen, durch die KMU einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln erhalten (wie etwa die Eigenkapitalfazilität und die Kreditbürgschaftsfazilität), die bislang im Rahmen der Kohäsionspolitik genutzten Finanzierungsinstrumente ergänzen sollten und dass es möglich sein sollte, sie mit anderen, eindeutig definierten und von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mitteln zu verknüpfen;

29.

erachtet die Möglichkeit als besonders gut und wichtig, grenzübergreifende Kredite und Darlehen zu gewähren, durch die die KMU in die Lage versetzt werden, das enorme Potenzial des Binnenmarkts zu nutzen, was wiederum der Wettbewerbsfähigkeit und der Beständigkeit von Wirtschaftsinitiativen zugutekommen sollte, z.B. in der Tourismusbranche;

30.

verweist insbesondere auf die Bedeutung der Eigenkapitalfazilität für die Wachstumsphase (EFG), deren Schwerpunkt auf Fonds liegt, die Risikokapital zur Verfügung stellen, und betont, dass die Programmverwalter durch eine angemessene Risikoabschätzung dazu beitragen sollten, so vielen KMU wie möglich beizustehen, einschließlich derjenigen, die zwar bei üblichen Bankverfahren geringe Aussichten auf Unterstützung haben, jedoch zur Stärkung des Gesamtpotenzials der KMU und zu einer erheblichen Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen können;

31.

bewertet die Höhe der Kreditbürgschaftsfazilität skeptisch und fordert die Kommission auf, anzugeben, nach welchen Kriterien diese Höhe festgelegt wurde, da im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation keinerlei Begrenzung festgelegt wurde; hebt hervor, dass sich Darlehen für Start-up-Unternehmen, Investitionen oder Übertragungen oftmals auf erheblich höhere Beträge als die festgelegte Obergrenze belaufen, und fürchtet, dass dies dazu führt, dass höhere Darlehen im Rahmen des Horizont-Programms vergeben werden, obwohl dieses Programm lediglich für innovative Projekte genutzt werden sollte;

32.

plädiert daher für eine Rückkehr zum vorherigen Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, in dem keinerlei Obergrenzen festgelegt waren;

33.

hält Einzelverhandlungen mit Einrichtungen für gerechtfertigt, die Mittel zur Schuldendeckung erhalten möchten, und zwar sowohl hinsichtlich der Darlehensgröße, die vom Umfang des gesicherten Portfoliorisikos abhängt, als auch hinsichtlich der Darlehenslaufzeit;

34.

fordert, dass sowohl auf Risikokapital ausgerichtete Finanzierungsinstrumente als auch für die Deckung von KMU-Kredit-Portfolios vorgesehene Mittel ständig im Sinne einer Risikobegrenzung überwacht werden;

Programmverwaltung

35.

hält es für angemessen, dass die Verwaltung des Programms dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) sowie Exekutivagenturen übertragen wird, während die Europäische Kommission für die stetige Überwachung des Programms zuständig ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die positiven Erfahrungen mit dem seit mehr als zehn Jahren zur Unterstützung von KMU bestehenden EIF genutzt werden;

36.

empfiehlt ebenfalls, die einschlägigen Erfahrungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Enterprise Europe Network zu nutzen, das sich mit der Internationalisierung von KMU – auch außerhalb der Grenzen der EU – auskennt;

37.

vertritt den Standpunkt, dass im Interesse der wirksamen Umsetzung und Effizienz des Programms die enge Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie den Einrichtungen, die das Programm verwalten und den Informationsfluss in jedem Bereich der Programmumsetzung ermöglichen, unverzichtbar ist;

38.

erachtet die Erfahrungen mit der über die EU-Außengrenzen hinausreichenden Internationalisierung von KMU und die Bereitstellung einschlägiger Informationen als wichtig, die KMU helfen sollen, die mit grenzübergreifenden Tätigkeiten verbundenen Transaktionskosten zu verringern. Dies ist ein Bereich, dem sich Fachleute aus EU-Institutionen in Zusammenarbeit mit nationalen und regionalen Gebietskörperschaften zuwenden sollten;

39.

weist ebenfalls auf die Möglichkeit hin, KMU-Informationszentren einzurichten; sieht jedoch davon ab, Anregungen für den Charakter oder die spezielle Funktionsweise dieser Zentren zu geben. Diese Fragen sollten im Rahmen multilateraler Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten und Regionen geklärt werden;

40.

spricht sich dafür aus, das Programm hauptsächlich unmittelbar auf regionaler Ebene verwalten zu lassen, mit Unterstützung und unter Aufsicht nationaler Behörden. Auf dieser Verwaltungsebene sollte ebenfalls ein System zur Überwachung der mit der Umsetzung von Projekten verbundenen Risiken eingerichtet werden;

41.

schlägt zudem vor, die Projektüberwachung ebenfalls zu einem Bestandteil der Bewertung der Projektumsetzung zu machen, auf der Grundlage der die Umsetzung mittelfristiger Ziele betreffenden Indikatoren in Anhang I des Vorschlags. Umfassen sollte die Überwachung auch Informationen zur Umsetzung von Maßnahmen des Programms, die den Klimaschutz betreffen, sowie zur Umsetzung weiterer mit EU-Politikbereichen verknüpfter Ziele;

42.

betont, dass die genannten Maßnahmen konsistent sein und mit den Überwachungsmaßnahmen der Europäischen Kommission, deren Vertreter neben Bediensteten des Rechnungshofes und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vor Ort Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durchführen werden, im Einklang stehen müssen;

43.

vertritt die Auffassung, dass die Prüfstrategie zur objektiven Bewertung der Umsetzung des Programms dienen muss und die Programmbegünstigten nicht belasten darf. Bei den Kontrollsystemen sollten die Umsetzungsphasen der Projekte in Betracht gezogen werden, damit sie sich nicht negativ auf deren Umsetzungsgeschwindigkeit auswirken und keine übermäßigen Zusatzkosten verursachen;

Aktuelle Gefahren für das Programm

44.

macht darauf aufmerksam, dass die nationalen Regierungen angesichts der gegenwärtigen Haushaltslage in vielen Staaten zu den einfachsten Mitteln greifen, die Haushaltseinnahmen zu erhöhen, indem sie nämlich verschiedene Abgaben und damit auch die Arbeitskosten erhöhen, wodurch KMU zusammenbrechen oder in die Schattenwirtschaft abdriften. Daher ruft der AdR zum Schutz der KMU auf, da die oben beschriebene Politik die Überwindung der Wirtschaftskrise verlangsamt und in der Praxis den Mehrwert des Programms zunichtemachen kann. KMU sind wirksame Helfer im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit;

45.

vertritt den Standpunkt, dass auch der mit dem Aufnehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand bzw. die Steuerlasten während der Ausübung dieser Tätigkeit dafür sorgen können, dass es Unternehmen und insbesondere KMU in vielen EU-Mitgliedstaaten schwerfällt, wettbewerbsfähiger zu werden; fordert daher, dass der reale Verwaltungsaufwand in allen relevanten EU-Rechtsvorschriften bis 2020 um 25 % verringert wird, und weist darauf hin, dass es angebracht wäre, Hindernisse für KMU auf breiter Front abzubauen;

46.

ist der Meinung, dass in dem Programm zusätzliche Anreize für die Länder und Regionen geschaffen werden sollten, die die KMU-freundlichsten Systeme einrichten, welche es kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, sich zu entwickeln, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und in externe Märkte vorzudringen. Durch die Förderung positiver Einstellungen sollen vorteilhafte Tendenzen in anderen Staaten und Regionen bewirkt werden;

47.

schlägt der Europäischen Kommission vor, stärker auf die Bereitstellung von Informationen über die Marktentwicklung in Ländern mit rasch wachsenden Volkswirtschaften und die dort geltenden Anlageregeln, das derzeitige Rechtssystem sowie die Geschäftsgepflogenheiten vor Ort hinzuwirken;

48.

fordert für KMU leicht zugängliche Informationen über externe Märkte, die ihr Budget nicht unmäßig strapazieren dürfen sowie genau und kurzfristig verfügbar sein müssen. Neben den KMU-Informationszentren kommt hier den diplomatischen Vertretungen der EU in diesen Weltregionen eine wichtige Rolle zu;

49.

betont, dass Änderungen im Schul- und Ausbildungssystem der EU erforderlich sind, um den Unternehmergeist der Bürgerinnen und Bürger der EU zu fördern, was eine langfristige Aufgabe ist. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass lang- und mittelfristige Ziele verfehlt werden;

50.

weist auf eine mögliche rechtliche Überregulierung der Tätigkeiten von KMU auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene hin, die die Verfahren, die mit diesen Tätigkeiten selbst sowie mit der Beantragung von Unterstützung im Rahmen verschiedener Programme verknüpft sind, unnötig kompliziert machen kann, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU auswirken würde. Der Schwerpunkt muss auch weiterhin darauf liegen, dass bürokratische und mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit sowie mit dem Führen eines Betriebs verbundene Hindernisse abgebaut werden.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2011) 834 final

Erwägungsgrund 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission nahm im März 2010 die Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (2) an (die "Strategie Europa 2020"). Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 begrüßt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll Europa auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die Europa dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine kohlenstoffemissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen.

Die Kommission nahm im März 2010 die Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (2) an (die "Strategie Europa 2020"). Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 begrüßt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll Europa auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die Europa dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine kohlenstoffemissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen.

Änderungsvorschlag 2

COM(2011) 834 final

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken, die Wissensgesellschaft voranzubringen und eine Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU ("das Programm") aufgestellt werden.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU ("das Programm") aufgestellt werden.

Begründung

Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sollten nicht als voneinander getrennte Ziele verstanden werden, da Wettbewerbsfähigkeit vielmehr von der Nachhaltigkeit abhängt. Laut dem Europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2010 spiegelt nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit die Fähigkeit wider, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Einklang mit nachhaltigen Entwicklungszielen zu erreichen und zu erhalten.

Änderungsvorschlag 3

COM(2011) 834 final

Erwägungsgrund 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010"Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus"[1] dargelegt, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2010 bekräftigt wurde, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der EU. Die Unternehmen dieser Branche leisten einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen; sie besitzen ein beträchtliches Potenzial für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit, da dort hauptsächlich KMU tätig sind. Im Vertrag von Lissabon werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der EU besondere Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Tourismusinitiative auf Unionsebene bringt einen klaren Mehrwert mit sich – insbesondere dadurch, dass Daten und Untersuchungen zur Verfügung stehen, grenzüberschreitende Werbestrategien entwickelt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden.

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010"Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus"[1] dargelegt, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2010 bekräftigt wurde, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der EU. Die Unternehmen dieser Branche leisten einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen; sie besitzen ein beträchtliches Potenzial für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit, da dort hauptsächlich KMU tätig sind. Im Vertrag von Lissabon werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der EU besondere Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. einen klaren Mehrwert mit sich – insbesondere dadurch, dass Daten und Untersuchungen zur Verfügung stehen, grenzüberschreitende Werbe- und Umsatzstrategien entwickelt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden.

Änderungsvorschlag 4

COM(2011) 834 final

Erwägungsgrund 20

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das Programm sollte andere Programme der EU ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der EU-Fördermittel zu erreichen, werden enge Synergien zwischen diesem Programm, anderen EU-Programmen und den Strukturfonds entwickelt.

Das Programm sollte andere Programme der EU ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der EU-Fördermittel zu erreichen, werden enge Synergien zwischen diesem Programm anderen EU-Programmen und den Strukturfonds entwickelt.

Änderungsvorschlag 5

COM(2011) 834 final

Erwägungsgrund 24

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an EU-Programmen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an EU-Programmen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

Änderungsvorschlag 6

COM(2011) 834 final

Artikel 2 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Artikel 2

Allgemeine Ziele

1.   Das Programm soll zu den nachstehend beschriebenen allgemeinen Zielen beitragen, wobei die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse von KMU auf europäischer und weltweiter Ebene gelegt wird:

1.   Das Programm soll zu den nachstehend beschriebenen allgemeinen Zielen beitragen, wobei die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse von KMU auf europäischer und weltweiter Ebene gelegt wird:

(a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der Europäischen Union, einschließlich der Tourismusbranche;

(a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Europäischen Union, ;

(b)

Unterstützung einer unternehmerischen Kultur und Förderung der Neugründung und des Wachstums von KMU.

(b)

Unterstützung einer unternehmerischen Kultur Förderung der Neugründung und des Wachstums von KMU.

Begründung

Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sollten nicht als voneinander unabhängige Ziele verstanden werden, da Wettbewerbsfähigkeit langfristig von der Nachhaltigkeit abhängt – die Maßnahmen sollten auf einer langfristigen Strategie beruhen.

Die politische Initiative " ‧Small Business Act‧ für Europa" trägt der Notwendigkeit Rechnung, eine Kultur zu schaffen, die die Rolle des Unternehmers herausstellt und das Unternehmertum fördert, indem die Anstrengungen und Fähigkeiten zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen aufgezeigt und aufgewertet werden.

Änderungsvorschlag 7

COM(2011) 834 final

Artikel 2 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Artikel 2

Allgemeine Ziele

2.   Die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

2.   Die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

(a)

Wachstum der Industrie der Union in Prozent im Vergleich zum Gesamtwachstum des BIP,

(a)

Wachstum der Industrie der Union in Prozent im Vergleich zum Gesamtwachstum des BIP,

(b)

Produktionszuwachs im verarbeitenden Gewerbe der Union im Bereich der Ökoindustrie,

(b)

Produktionszuwachs im verarbeitenden Gewerbe der Union im Bereich der Ökoindustrie ,

(c)

Änderungen bei den Verwaltungslasten für KMU,

(c)

Änderungen bei den Verwaltungslasten für KMU,

(d)

KMU-Wachstum hinsichtlich Wertschöpfung und Anzahl der Beschäftigten sowie

(e)

KMU-Fluktuationsrate.

(e)

KMU-Wachstum hinsichtlich Wertschöpfung und Anzahl der Beschäftigten, sowie

 

(f)

KMU-Fluktuationsrate.

Änderungsvorschlag 8

COM(2011) 834 final

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 3

Einzelziele

Artikel 3

Einzelziele

1.   Die Einzelziele des Programms sind:

1.   Die Einzelziele des Programms sind:

(a)

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der Europäischen Union, einschließlich der Tourismusbranche;

(a)

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der Europäischen Union;

(b)

Förderung der unternehmerischen Initiative, auch in Bezug auf spezifische Zielgruppen;

(b)

Förderung der unternehmerischen Initiative, auch in Bezug auf spezifische Zielgruppen;

(c)

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmitteln;

(c)

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmitteln;

(d)

Verbesserung des Zugangs zu Märkten innerhalb und außerhalb der Union.

(d)

Verbesserung des Zugangs zu Märkten innerhalb und außerhalb der Union.

Änderungsvorschlag 9

COM(2011) 834 final

Artikel 6 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

1.   Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der nationalen politischen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen in Europa vergrößert werden soll.

1.   Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der nationalen politischen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen in Europa vergrößert werden soll.

Änderungsvorschlag 10

COM(2011) 834 final

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

(…)

(…)

2.   Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen:

2.   Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen:

(a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung politischer Strategien, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, einschließlich der Katastrophenresistenz, auswirken, sowie zur Entwicklung von geeigneten Infrastrukturen, Clustern von Weltrang und Unternehmensnetzen und ferner Maßnahmen zur Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen und zur Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen und Prozesse;

(a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung politischer Strategien, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen, einschließlich der Katastrophenresistenz, auswirken, sowie zur Entwicklung von geeigneten Infrastrukturen, Clustern von Weltrang und Unternehmensnetzen und ferner Maßnahmen zur Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen und zur Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen und Prozesse;

Begründung

Zur Unterstützung der Anstrengungen der KMU sollte es einer der ersten Schritte sein, sie von den Vorteilen einer Zusammenarbeit bei konkreten Maßnahmen zu überzeugen, die ansonsten nicht durchführbar wären oder einen geringen individuellen Ertrag hätten. Die Unternehmenszusammenarbeit hat sich als eine der Maßnahmen mit der größten und unmittelbarsten Wirkung erwiesen.

Änderungsvorschlag 11

COM(2011) 834 final

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

(…)

(…)

(c)

Unterstützung der Weiterentwicklung der KMU-Politik und der Zusammenarbeit der politischen Entscheidungsträger, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung des Zugangs von KMU zu Programmen und Maßnahmen.

(c)

Unterstützung der Weiterentwicklung der KMU-Politik und der Zusammenarbeit der politischen Entscheidungsträger, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung des Zugangs von KMU zu Programmen und Maßnahmen .

Änderungsvorschlag 12

COM(2011) 834 final

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

Artikel 6

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union

(…)

(…)

 

Begründung

Aufgrund ihrer Bedeutung für die strategischen Ziele im Tourismussektor wird vorgeschlagen, diese Art von Maßnahmen im Einklang mit der Strategie Europa 2020 ebenfalls zu berücksichtigen, zu deren Prioritäten das intelligente Wachstum zählt, d.h. die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation beruhenden Wirtschaft.

Änderungsvorschlag 13

COM(2011) 834 final

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

1.   Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Verbesserung der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase dienen und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik und auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen soll die Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalfinanzierungsmitteln angeregt werden.

1.   Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Verbesserung der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase dienen und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik und auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen soll die Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalfinanzierungsmitteln angeregt werden.

Änderungsvorschlag 14

COM(2011) 834 final

Artikel 8 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

2.   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entwickelt die Kommission, vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt, Maßnahmen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Beachtung der EU-Rechtsvorschriften bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen.

2.   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entwickelt die Kommission, vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt, Maßnahmen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Beachtung der EU-Rechtsvorschriften bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen.

Änderungsvorschlag 15

COM(2011) 834 final

Anhang II – Überschrift "Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF)"

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF)

Änderungsvorschlag 16

COM(2011) 834 final

Anhang II – Überschrift "Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF)" Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Anhang II Absatz 3

Anhang II Absatz 3

(…)

(…)

3.

Die LGF umfasst, außer bei Darlehen im verbrieften Portfolio, Darlehen bis zur Höhe von 150 000 EUR, die frühestens nach 12 Monaten fällig werden. Die LGF wird so gestaltet, dass eine Berichterstattung über die unterstützten innovativen KMU möglich ist, im Hinblick auf sowohl die Anzahl als auch den Umfang der Darlehen.

3.

Die LGF Darlehen im . Die LGF wird so gestaltet, dass eine Berichterstattung über die unterstützten innovativen KMU möglich ist, im Hinblick auf sowohl die Anzahl als auch den Umfang der Darlehen.

Begründung

Die neue Obergrenze ergibt nicht viel Sinn, da keine oder nur wenige Projekte unterhalb dieses Betrags bleiben können. Das alte System ohne Obergrenzen sollte beibehalten werden.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  http://portal.cor.europa.eu/europe2020/news/Pages/InvitationtoparticipateintheSurveyonSME-friendlyRegionsandCities.aspx.

(2)  COM(2010) 2020 final.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/49


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen“

2012/C 391/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel;

bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf;

erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll;

weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein

Berichterstatterin

Catarina SEGERSTEN LARSSON (SE/EVP), Mitglied des Provinzialverbandsrats von Värmland

Referenzdokumente

Stellungnahme zum Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen, bestehend aus:

dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

COM(2011) 895 final

und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe

COM(2011) 896 final

I.   HINTERGRUND

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass in dem Grünbuch der Europäischen Kommission über die "Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge" (COM(2011) 15 final) eine große Anzahl von Fragen bezüglich des öffentlichen Auftragswesens aufgegriffen wurde;

2.

nahm im Mai 2011 zum Grünbuch Stellung und betonte u.a. in seiner Stellungnahme, wie wichtig es ist, dass sich KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligen können, dass die derzeitigen Vorschriften zu detailliert sind und dass es Möglichkeiten geben sollte, Umweltfragen zu berücksichtigen, soziale Auflagen zu machen und das Beschaffungswesen zur Förderung von Innovation einzusetzen. Des Weiteren sprach sich der Ausschuss für das Beibehalten der Unterscheidung zwischen "A"- und "B"- Dienstleistungen, die Einführung von europäischen Ausschreibungspässen, die erweiterte Anwendung des Verhandlungsverfahrens und verbesserte Rahmenvereinbarungen aus;

II.   VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER WASSER-, ENERGIE- UND VERKEHRSVERSORGUNG SOWIE DER POSTDIENSTE

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag für neue Vergaberichtlinien in Bezug auf die derzeitigen Richtlinien eine Reihe neuer und detaillierter Vorschriften beinhaltet. Einige Vorschläge zielen auf Erleichterungen für KMU ab, und bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden werden ausgenommen. Umwelt, soziale Aspekte und Innovationen bekommen ebenso wie die elektronische Auftragsvergabe mehr Gewicht. Eine weitere Neuerung ist der Vorschlag, die Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen aufzuheben, wobei ein neues System für die Vergabe sozialer Dienstleistungen vorgeschlagen wird. Ebenfalls werden Bestimmungen für die Aufsicht über die öffentliche Vertragsvergabe sowie die Beratung vorgeschlagen;

4.

wies bereits während der Erarbeitungsphase der derzeit geltenden Vergaberichtlinien darauf hin, dass der Regelungsrahmen erheblich vereinfacht werden muss. Das gegenwärtige System führt aufgrund der Komplexität und Unklarheit der Vorschriften zu zahlreichen Problemen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies kann auch als Misstrauen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern verstanden werden; bedauert im Übrigen, dass der Schwerpunkt auf die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und nicht auf das Ergebnis hinsichtlich des Allgemeinwohls gelegt wird;

5.

vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel;

6.

bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf;

7.

verweist auf Artikel 5 Absatz 4 des EU-Vertrags, demzufolge die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen sollen. Die vorgeschlagene Detailgenauigkeit steht im Widerspruch zu der beabsichtigten Vereinfachung der Vergabevorschriften und bürdet den öffentlichen Auftraggebern – erst recht den kleinen unter ihnen auf lokaler und regionaler Ebene – unannehmbare Verwaltungslasten auf;

8.

empfiehlt einen handlicheren rechtlichen Rahmen mit einfacheren und wenigeren Vorschriften, die erforderlichenfalls durch Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ergänzen sind. Diese können laufend aktualisiert werden, ohne dass dafür eine Änderung der Richtlinien erforderlich ist;

9.

erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll. Das kürzlich geschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ersetzt das Übereinkommen von 1994. Der Ausschuss der Regionen fordert die Kommission bereits jetzt auf, das im Dezember 2011 geschlossene Übereinkommen neu auszuhandeln, um die Schwellenwerte wesentlich anzuheben;

10.

hält es für außerordentlich wichtig, die Bestimmungen so zu gestalten, dass sich KMU leicht um öffentliche Aufträge bewerben können, wobei auf die Möglichkeit von Unteraufträgen hingewiesen werden muss. Auch diesbezüglich wäre ein einfacher Rechtsrahmen hilfreich, da sich KMU weder Fachjuristen für Vergaberecht noch sonstige Sachverständige leisten können. Die Unternehmen kennen sich aus mit ihren Waren oder Dienstleistungen, sind jedoch keine Experten für Vergabevorschriften. Es werden einige Bestimmungen vorgeschlagen, die Erleichterungen für die Unternehmen bringen sollen, z.B. betreffend die Dokumenteneinreichung und den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe, was positiv zu bewerten ist. Hingegen lehnt es der AdR ab, dass die Aufteilung in Lose verpflichtend gemacht werden soll oder dies andernfalls entsprechend zu begründen ist;

11.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Vergabe von Aufträgen an kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften auszunehmen, sofern die in der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Die vorgeschlagene Regelung der Ausnahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der kontrollierten Unternehmen sowie der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ist jedoch allzu eng gestaltet, wird in der Praxis nicht funktionieren und so dazu führen, dass die Richtlinie möglicherweise mit den internen Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten kollidiert;

12.

schlug in seiner Stellungnahme zum Grünbuch vor, dass das Verhandlungsverfahren zu den gleichen Bedingungen wie im Versorgungssektor zum Einsatz kommen soll, und bleibt bei dieser Auffassung. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im "klassischen" Bereich tätigen Behörden weniger für Verhandlungen eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Die öffentlichen Auftraggeber beziehen nicht nur Standardprodukte, sondern auch sehr komplexe Produkte, darunter IT-Systeme oder medizinischtechnische Produkte. In diesen Fällen – wie auch bei vielen komplexen Dienstleistungen - bietet sich das Verhandlungsverfahren an;

13.

ist der Auffassung, dass den KMU geholfen wäre, wenn die Einsatzmöglichkeiten des Verhandlungsverfahrens ausgedehnt würden, da dies für mehr Flexibilität sorgen würde. Ein häufiges Problem für diese Unternehmen sind Schwierigkeiten bei Änderungen und Ergänzungen der Angebote. Hier sollten die Bestimmungen weniger starr sein;

14.

erachtet die Vergabe von Aufträgen für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Systeme) für besonders problematisch. Denn Anschlussverträge, etwa für zusätzliche Lizenzen oder neue Module, können nicht immer ohne ernsthafte Beeinträchtigungen - sowohl technischer Art als auch aus Kostengründen - abgeschlossen werden;

15.

gibt zu bedenken, dass ein etwas einfacheres System gemäß den WTO-Bestimmungen für die lokalen und regionalen Auftraggeber hinsichtlich des Aufrufs zum Wettbewerb bei der wettbewerblichen Beschaffung vorgeschlagen wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist es nicht mehr erforderlich, vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine separate Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag ist sinnvoll, denn er bringt Erleichterungen sowohl für die Behörden als auch die Unternehmen;

16.

hat sich in seiner Antwort auf das Grünbuch dafür ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung im Einklang mit der geltenden Versorgungsrichtlinie als Ausgangpunkt für flexiblere Bestimmungen konzipiert werden sollten. Bedauerlicherweise schlägt die Kommission stattdessen eine Änderung der Versorgungsrichtlinie vor, wodurch ein ebenso verzweigtes Regelwerk wie für den klassischen Sektor entstehen würde. Weiterhin sollte ausdrücklich klar werden, dass bei Waren und Dienstleistungen für den individuellen Bedarf, wie z.B. Hilfsmittel für Behinderte, die Verträge so gestaltet werden können, dass der einzelne Bürger einen in der Rahmenvereinbarung aufgeführten Lieferanten wählen kann;

17.

befürwortet die elektronische Auftragsvergabe und begrüßt die diesbezügliche Initiative der Europäischen Kommission. Die elektronische Auftragsvergabe bringt sowohl Käufern als auch Verkäufern Erleichterungen. Die vorgeschlagene Zweijahresfrist für die obligatorische Abgabe und Entgegennahme von Angeboten in elektronischer Form ist indessen viel zu knapp bemessen, vor allem für Kleinunternehmen. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, wie verfahren wird, da es in diesem Bereich große Unterschiede zwischen den Branchen und den Mitgliedstaaten gibt, und es die Auftraggeber sind, die diesbezüglich den besten Überblick haben. Nicht nachvollziehbar ist, warum für die zentralen Beschaffungsstellen, insbesondere jene auf lokaler und regionaler Ebene, Regeln und eine kürzere Frist für die diesbezügliche Einführung gelten sollen;

18.

weist ferner auf die absolute Notwendigkeit einer Überarbeitung des CPV-Referenznummersystems durch die Europäische Kommission hin. Dieses System lässt sich nur schwer durchsuchen, es ist doppeldeutig sowie in Teilen unlogisch. Ein funktionierendes CPV-Referenznummernsystem erleichtert die elektronische Beschaffung.

19.

spricht sich dafür aus, die derzeitige Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen unbedingt beizubehalten; die vorgeschlagenen Artikel 74 bis 76 betreffend soziale und andere Dienstleistungen sollen gestrichen werden. Diese Dienstleistungen haben nur eine sehr geringe grenzüberschreitende Relevanz. Das vorgeschlagene Model für soziale Dienstleistungen gleicht nicht die Nachteile aus, die die Abschaffung der Sonderlösung für die B-Dienstleistungen mit sich bringen. Ausgenommen werden sollten nicht nur soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen; so spielt etwa auch bei rechtlichen Dienstleistungen das persönliche Vertrauen eine wesentliche Rolle, sodass eine Vergabe auf dem herkömmlichen Weg des Wettbewerbs nur schwerlich erfolgen kann. Auch bei Catering-Dienstleistungen und Berufsbildungsangeboten gibt es oft Anknüpfungspunkte mit den sozialen Dienstleistungen, was auch auf Raumpflegedienstleistungen u.ä. zutrifft, die für ältere und behinderte Mitbürger erbracht werden;

20.

ist der Auffassung, dass die Behörden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 leisten können, indem sie ihre Kaufkraft einsetzen. insbesondere hinsichtlich der Leitinitiativen "Innovationsunion" und "ressourcenschonendes Europa";

21.

begrüßt die Tatsache, dass in den vorgeschlagenen Richtlinien ein größeres Gewicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialauflagen gelegt wird, auch wenn sich die Bestimmungen wahrscheinlich nicht immer leicht umsetzen lassen, beispielsweise die Lebenszykluskostenrechnung in Artikel 67. Es muss den öffentlichen Auftraggebern überlassen werden zu bestimmen, ob und welche Anforderungen gestellt werden sollen, da die Waren und Dienstleistungen überaus verschiedener Art sein können und da es möglich sein sollte, politische Ziele aufgrund politischer Entscheidungen auf lokaler und regionaler Ebene festzulegen. Es liegen Welten zwischen dem Einkauf von Zement oder von Kernspintomographen. Der AdR stellt aber fest, dass in allen Fällen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben sein muss, um intransparente und willkürliche Zuschlagsentscheidungen zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten;

22.

seiner Auffassung nach muss es möglich sein, dass die Vergabebehörde ihre Vergabeentscheidung selbst auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder des wirtschaftlich günstigsten Angebots trifft. Bei etlichen Standardprodukten, darunter Treibstoff, ist der Preis das einzig realistische Beurteilungskriterium. Dies gilt auch für etliche komplexe Produkte, darunter bestimmte Arzneimittel, deren Qualität bereits vorab durch behördliche Zulassungsverfahren für den Verkauf sichergestellt worden ist. Beschaffung zum niedrigsten Preis ist durchaus nicht mit einer Aufgabe von Qualitätsanforderungen gleichzusetzen. Bei derartigen Beschaffungsmaßnahmen werden Qualitätsanforderungen obligatorisch gemacht, und erst wenn sie erfüllt sind, wird das Angebot mit dem niedrigsten Preis angenommen. Die Vergabe zum niedrigsten Preis begünstigt zudem kleine Unternehmen, da sie häufig geringe Verwaltungskosten haben und wettbewerbsfähige Preise anbieten können. Umgekehrt könnten kleine Unternehmen durch den an sozialen und ökologischen Kriterien orientierten Wettbewerb vom Markt ausgeschlossen werden. Es sorgt für Verwirrung, dass in dem Vorschlag von den "günstigsten Kosten" anstatt vom "niedrigsten Preis" die Rede ist. Der Begriff der "günstigsten Kosten" hängt eher mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zusammen und deutet an, dass außer dem Preis auch andere Kriterien berücksichtigt werden. Aus Gründen der Deutlichkeit sollte der Wortlaut der geltenden Richtlinie beibehalten werden:

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch neue Bestimmungen vorschlägt, die die Beziehung zu den Unterauftragnehmern und die Vertragsänderungen während der Laufzeit betreffen. Der AdR ist der Auffassung, dass dies auch künftig nicht in der Richtlinie geregelt werden sollte. Diese Fragen sind vornehmlich dem nationalen Vertragsrecht zuzuordnen. Hingegen könnte es angebracht sein, darauf in Auslegungsmitteilungen einzugehen;

24.

bemerkt, dass die Kommission eine Reihe weitreichender Bestimmungen über nationale Aufsichtsstellen und die Unterstützung der Auftragsvergabe vorschlägt. Festzustellen ist, dass darüber im Grünbuch keine Diskussion geführt wurde. Gemäß Artikel 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss die Kommission umfangreiche Anhörungen durchführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen, außer in außergewöhnlich dringenden Fällen. Die Schaffung nationaler Aufsichtsstellen ist sicherlich von großer Bedeutung für die lokale und regionale Ebene. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, in denen die subnationale Behörden Gesetzgebungsbefugnisse haben;

25.

weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das vorgeschlagene System wirksamer ist als ein Handeln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Systeme. Die bestehenden Regierungs- und Gerichtsstrukturen sollten in der Lage sein, die neuen Durchsetzungsaufgaben zu übernehmen, ohne dass in jedem Mitgliedstaat eine neue eigenständige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden muss. Dem Anschein nach werden durch das von der Kommission vorgeschlagene Modell darüber hinaus unterschiedliche Aufgaben auf eine Art und Weise miteinander kombiniert, die der traditionellen Aufgabentrennung zwischen Behörden und Gerichten zuwiderläuft.

III.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2011) 896 final

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(14)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren.

(14)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben organisieren.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen nicht in den Geltungsbereich der Vergabevorschriften fallen.

Änderungsvorschlag 2

COM(2011) 896 final

Erwägungsgrund 46

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(46)

Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert –, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.

(46)

Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert – da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.

Begründung

Die Bewertung der in der Einleitung zum Rechtsakt genannten unvorhergesehenen Umstände darf nicht die dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und das Verhältnis dieser Mittel zum absehbaren Gesamtnutzen des Projekts betreffen. Die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und deren Bewertung liegen außerhalb der Zuständigkeit der Kommission, und auch die Aspekte im Zusammenhang mit der Organisation des öffentlichen Auftraggebers oder seines Personals sollten bei der Bewertung der Zuschlagserteilung außen vor bleiben. Über ihre Humanressourcen und Arbeitsmethoden können die kommunalen Vergabebehörden selbst und unabhängig davon entscheiden, wie sie öffentliche Ausschreibungen durchzuführen haben. Eine solche Bewertungsmethode widerspricht dem EU-Recht und sollte deshalb aus der Einleitung zum Rechtsakt gestrichen werden.

Änderungsvorschlag 3

COM(2011) 895 final

Artikel 1

COM(2011) 896 final

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.

1.   Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.

2.   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind.

2.   Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden.

Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind.

 

   

 

 

 

 

   .

 

   

 

 

 

 

   

 

 

.

 

   

Begründung

Die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, gehören nicht in die Vergaberichtlinie.

Für ein Vergabeverfahren empfiehlt sich ein einzelner Vertrag und kein Projekt, da Projekte auch Elemente enthalten können, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Die Bestimmungen, welche die Beziehungen der öffentlichen Stellen regeln, sollten aus Artikel 11 (in COM(2011) 896) und Artikel 21 (in COM(2011) 895) in Artikel 1 verschoben werden, da sie außerhalb des Geltungsbereichs liegen.

Der EuGH (Teckal C-107/98) geht in seiner Rechtsprechung vom Hauptteil der Tätigkeiten aus, nicht von 90 Prozent, weshalb einer Kollisionen mit der Praxis des EuGH vorgebeugt werden muss.

Artikel 11 (in COM(2011) 896) beziehungsweise Artikel 21 (in COM(2011) 895) sollten infolge der vorgeschlagenen Änderungen gestrichen werden.

Änderungsvorschlag 4

COM(2011) 895 final

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Artikel 4

Schwellenwerte

Schwellenwerte

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

(c)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;

(a)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;

(d)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind;

(b)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die in Anhang III aufgeführt sind;

(e)

200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben;

(c)

EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben;

(f)

500 000 EUR für öffentliche Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI.

Begründung

Bei dem derzeitigen Schwellenwert von 1,5 Mio. Dänischen Kronen für Waren und Dienstleistungen ist der grenzüberschreitende Handel nahezu inexistent. 2009 wurden nur 1,4 % der Verträge über Landesgrenzen hinweg abgeschlossen. Es wird empfohlen, den Schwellenwert für Waren und Dienstleistungen anzuheben und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) zu streichen – vgl. unten. Zumindest sollte die Kommission bei der nächsten Neuaushandlung des WTO-Übereinkommens einer erheblichen Anhebung des Schwellenwerts für das öffentliche Beschaffungswesen hohe Priorität einräumen. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll.

Änderungsvorschlag 5

COM(2011) 895 final

Artikel 19

COM(2011) 896 final

Artikel 10

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

(…)

(…)

(c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

(c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

 

(c)

 

 

 

 

 

(d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

(d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;

 

(e)

Arbeitsverträge;

 

[…]

 

Begründung

(c.1)

Bei Diensten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht und anderen juristischen Dienstleistungen besteht ein starker Bezug zum jeweils gültigen nationalen Rechtssystem, was einen grenzüberschreitenden Bezug in der Regel ausschließt. Im Übrigen verlangt das bei diesen Dienstleitungen vorliegende besondere Vertrauensverhältnis, welches im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht objektiv ermittelt werden kann.

(c.2)

Im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr inklusive des Rettungswesens dürfen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit keinen Ausschlag geben.

(d)

Die Ausnahmen für ausschließliche Rechte, die derzeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2004/18/EG und den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2004/17/EG möglich sind, sollten beibehalten werden. Gleiches gilt für die Transaktionen öffentlicher Auftraggeber zur Geld- oder Kapitalbeschaffung gemäß Artikel 16 (d). Diese Bestimmungen werden in den Mitgliedstaaten gebraucht.

(g)

Die europäischen Verträge gewähren den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, ausschließliche Rechte zu übertragen. Dies sollte seine Entsprechung in den Vergabevorschriften finden.

Änderungsvorschlag 6

COM(2011) 896 final

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Der Ergänzungsvorschlag soll eine Klarstellung hinsichtlich der Vergaberechtsfreiheit von Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen bewirken.

Änderungsvorschlag 7

COM(2011) 895 final

Artikel 21

COM(2011) 896 final

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

1.   Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt;

(b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

(c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

   

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

(b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;

(c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen;

(b)

diese öffentlichen Auftraggeber können folglich gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

(c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden unterscheiden;

(d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

4.   Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

(b)

die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

(c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;

(d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

(e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern.

5.   Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.

   

Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.

Begründung

Die Streichung von Artikel 11 bzw. 21 ist eine logische Folge von Änderungsvorschlag 3.

Änderungsvorschlag 8

COM(2011) 895 final

Artikel 31

COM(2011) 896 final

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Vorbehaltene Aufträge

Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der , Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind.

Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben.

Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben.

Begründung

Es handelt sich um eine neue Bestimmung, und deshalb sollte auch der Personenkreis definiert werden, der unter die Bestimmung fällt, zumal ihr Umfang über den geltenden Artikel 19 hinausgeht.

Änderungsvorschlag 9

COM(2011) 895 final

Artikel 34

COM(2011) 896 final

Artikel 19 (7)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Begründung

Angesichts der stark voneinander abweichenden Handlungsvoraussetzungen der öffentlichen Auftraggeber (insbesondere derjenigen auf lokaler Ebene) und der Lieferanten in den verschiedenen Branchen wäre es sachdienlicher, die Mitgliedstaaten mit der aktiven Vorbereitung der elektronischen Auftragsvergabe zu betrauen, anstatt sie mit kurzfristigen Forderungen zu konfrontieren.

Änderungsvorschlag 10

COM(2011) 896 final

Artikel 24

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wahl der Verfahren

Wahl der Verfahren

1.   Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

1.   Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können:

(a)

in Bezug auf Bauarbeiten, wenn der entsprechende Auftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 zum Gegenstand hat oder wenn die Verhandlungen erforderlich sind, um den juristischen oder finanziellen Rahmen des Vorhabens abzustecken;

(b)

bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Innovations-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

(c)

in Bezug auf Dienstleistungen oder Lieferungen, wenn die technischen Spezifikationen nicht mit ausreichender Präzision unter Verweis auf andere Standards, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen oder technische Referenzen im Sinne von Anhang VIII Nummern 2 bis 5 erstellt werden können;

(d)

im Falle unregelmäßiger oder inakzeptabler Angebote im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 als Antwort auf ein offenes oder ein nichtoffenes Verfahren;

(e)

aufgrund spezifischer Umstände, die mit der Wesensart oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen und der Auftrag nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen.

Begründung

Der AdR vertritt die Auffassung, dass Verhandlungsverfahren im klassischen Sektor zu denselben Bedingungen wie im Versorgungssektor durchzuführen sind; dies gilt auch für den wettbewerblichen Dialog. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im ‧klassischen‧ Bereich tätigen Behörden weniger für dieses Verfahren eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, der ausgehend vom jeweiligen Auftrag entscheidet, welches Verfahren angewendet wird.

Wichtig ist die Klarstellung, dass es die öffentliche Auftraggeber sind, die fallweise das anzuwendende Verfahren festlegen, und nicht die nationale oder die europäische Ebene. Aufgabe der EU und der nationalen Ebene ist es hingegen, dafür zu sorgen, dass den öffentlichen Auftraggebern alle Verfahren offen stehen. Anders vorzugehen würde bedeuten, dass je nach Mitgliedstaat verschiedene Regeln und Verfahren zum Einsatz kämen und Wettbewerbsverzerrungen sowie ungleiche Handlungsbedingen entstünden.

Änderungsvorschlag 11

COM(2011) 895 final

Artikel 30 Absatz 2 a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird;

(a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden ;

Begründung

Zusammen mit Artikel 84 (Einführung einer neuen nationalen Aufsichtsstelle) führt diese Berichtspflicht zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Neue Verwaltungslasten sollten im Sinne der Vereinfachung und Flexibilisierung des EU-Vergaberechts dringend vermieden werden. Daher ist dieser Zusatz zu streichen.

Änderungsvorschlag 12

COM(2011) 895 final

Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe (d), (i) und (e)

COM(2011) 896 final

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe (c), (i) und (d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können:

(c)

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können:

(i)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

(i)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

(d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Vergabestellen zuzuschreiben sein.

(d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein.

Begründung

In diesem Artikel sollten auch rechtliche Gründe nicht unerwähnt bleiben. Dadurch soll etwa der Fall berücksichtigt werden, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber eine Baumaßnahme (z.B. eine Schule) an einen bestimmten Platz durchführen möchte, der Grundstücksbesitzer aber nur unter dem Vorbehalt zum Verkauf bereit ist, dass er selber das Gebäude errichten darf.

Gegenüber dem geltenden Text in Richtlinie 2004/18/EG Artikel 31 Buchstabe (c) würde "höhere Gewalt" eine Verschärfung bedeuten. Der geltende Text soll beibehalten werden. Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb sollten dann möglich sein, wenn es um den Erwerb von Waren und Dienstleistungen während einer laufenden gerichtlichen Prüfung eines Auftrags geht, zu deren Bereitstellung der öffentliche Auftraggeber infolge anderweitiger Rechtsbestimmungen verpflichtet ist. Gemeint sind damit z.B. die Verpflegung alter Menschen in Altenwohneinrichtungen oder Herzklappen für Krankenhäuser.

Änderungsvorschlag 13

COM(2011) 895 final

Artikel 45

COM(2011) 896 final

Artikel 31

Rahmenvereinbarungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

1.   Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.

2.   Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben.

2.   Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben.

Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen öffentlichen Auftraggebern angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, und jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass Rahmenvereinbarungen im Prinzip wie in der geltenden Richtlinie 2004/17/EG reguliert werden sollten, da es keine Veranlassung gibt, z.B. den Zeitrahmen solcher Verträge zu regulieren, während dies bei anderen Vertragstypen nicht geschieht. Entsprechend der Situation bei den dynamischen Beschaffungssystemen sollte es möglich sein, neue Wirtschaftsakteure während des laufenden Vertrags mit an Bord zu holen, da dies sowohl Auftragnehmern wie Auftraggebern nutzt. Die letzte Textpassage erübrigt sich, da sie sich aus den Grundsätzen herleitet.

Änderungsvorschlag 14

COM(2011) 895 final, Artikel 45 Absatz 4

COM(2011) 896 final, Artikel 31 Absatz 4

Rahmenvereinbarungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend genannten Weisen ausgeführt werden:

4.   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf Weise ausgeführt werden:

(a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen zu nennen;

(a)

alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden, der Rahmenvereinbarung Bedingungen ;

(b)

sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

(b)

sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

 

Begründung

In dem Richtlinienvorschlag wird keine Klarheit zur Nutzung von Rahmenvereinbarungen geschaffen. Das gilt insbesondere für die Nutzung der freihändigen Vergabe und die Neueröffnung des Wettbewerbs. Damit eine flexible Nutzung erfolgen kann, sollte eine Kombination aus beiden möglich sein, damit kleinere Aufträge unter den festgelegten Bedingungen freihändig vergeben werden können, während bei großen Bestellungen innerhalb der selben Rahmenvereinbarung eine Neueröffnung des Wettbewerbs möglich sein sollte.

Änderungsvorschlag 15

COM(2011) 896 final, Artikel 37

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

1.   Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

2.   Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.

2.   Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.

Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich.

Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich.

 

   

Begründung

Die Ergänzung stellt sicher, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe nicht unnötig erschwert wird. Was für die zentralen Beschaffungsstellen gemäß Artikel 35 Absatz 5 gilt, sollte entsprechend auch für die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe gelten.

Änderungsvorschlag 16

COM(2011) 895 final

Artikel 54

COM(2011) 896 final

Artikel 40

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.

1.   Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.

In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.

In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden.

Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen.

Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen.

Begründung

Aufgrund der bestehenden großen Spannbreite der Beschaffungsmaßnahmen geht der vorgeschlagene Wortlaut viel zu weit. Außerdem sind Bestimmungen dieser Art oft im nationalen Baurecht enthalten. Der Text der geltenden Richtlinien 2004/18/EG Artikel 23 Ziffer 1 und 2004/17/EG Artikel 34 sollte beibehalten werden.

Änderungsvorschlag 17

COM(2011) 896 final

Artikel 44

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert.

1.   Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob die Angebote lediglich auf ein oder auf mehrere Lose beschränkt sind.

 

Begründung

Hier werden den öffentlichen Auftraggebern unnötige Verwaltungslasten aufgebürdet – daher die Streichung.

Änderungsvorschlag 18

COM(2011) 896 final

Artikel 54 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 54

Artikel 54

Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt.

Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt.

Begründung

Neben der Einhaltung der EU-Gesetzgebung müssen die Bieter ebenso die nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

Änderungsvorschlag 19

COM(2011) 896 final

Artikel 55 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 55

Artikel 55

Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Die Erklärung in Artikel 55 Absatz 3 letzter Unterparagraf ist unverständlich und zieht insofern geringere Rechtssicherheit nach sich, welche in eine größere Anzahl von Klagen münden würde. Daneben werden neue Pflichten für die öffentlichen Auftraggeber errichtet, die im Sinne der Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand zu streichen sind.

Änderungsvorschlag 20

COM(2011) 895 final

Artikel 76

COM(2011) 896 final

Artikel 66

Zuschlagskriterien

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

1.   Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:

(a)

das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

(a)

das wirtschaftlich günstigstes Angebot;

(b)

der niedrigste Preis.

(b)

der niedrigste Preis.

Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden.

[…]

[…]

2.   Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.:

2.   Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.:

(a)

Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

(a)

Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer, Umwelteigenschaften, innovativer Charakter ;

(b)

bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(b)

bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;

(c)

Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist;

(c)

Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist;

(d)

der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.

(d)

der spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren;

 

Begründung

Es ist positiv, dem öffentlichen Auftraggeber die Wahl zwischen dem wirtschaftlich günstigsten Angebot und dem niedrigsten Preis zu geben. Hingegen sollte die in der geltenden Richtlinie verwendete Bezeichnung, also der niedrigste Preis, auch weiterverwendet werden, da die günstigsten Kosten etwas anderes sind als der Preis. Der Begriff "Kosten" ist umfassender als der Begriff "Preis". Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" ist das Kriterium, das heranzuziehen ist, wenn andere Parameter, wie der Lebenszyklus-Kostenansatz, mit einfließen sollen.

In bestimmten Fällen gibt der öffentliche Auftraggeber den Endpreis bereits in den Ausschreibungsunterlagen an. Es muss zweifelsfrei klar sein, dass ein solches Vorgehen möglich ist.

Die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Kriteriums soll den Vergabestellen bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen einen Zusatznutzen bieten. Dieser Zusatznutzen besteht darin, dass Produkte und Dienstleistungen bei kurzen Wegen im Allgemeinen schneller die Auftraggeber erreichen können und dass rascher und flexibler auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Außerdem können mit diesem Kriterium die Umweltstandards erheblich verbessert werden (kürzere Verkehrswege und Lagerhaltungsfristen, weniger Emissionen), was letztlich sowohl den öffentlichen Auftraggebern als auch den Bürgern zugute kommt. Daher könnten die öffentlichen Auftraggeber bei ihren Zuschlagskriterien Parameter vorsehen, die bei bestimmten Kategorien umfangreichere Angaben über das Angebot eines bestimmten Wirtschaftsakteurs ermöglichen, die den Bedürfnissen des jeweiligen öffentlichen Auftrags noch besser gerecht werden.

Ferner sollte die Gewichtung sozialer Kriterien ausdrücklich möglich sein, etwa indem Unternehmen, die eine Strategie der Chancengleichheit verfolgen oder mehr Langzeitarbeitslose einstellen, mit zusätzlichen Punkten honoriert werden.

Änderungsvorschlag 21

COM(2011) 896 final

Artikel 66 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 66

Artikel 66

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.

Begründung

Das Ziel dieser Modernisierung ist es, öffentliche Auftraggeber und Bieter mit einem Maximum an Flexibilität auszustatten. Öffentliche Auftraggeber müssen in diesem Sinne selber entscheiden können, ob sie Aufträge nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder aber nach dem günstigsten Preis vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten hier den Bedürfnissen der Behörden vor Ort nicht vorgreifen. Wenn der Zuschlag nicht mehr aufgrund des günstigsten Preises erfolgen könnte, würden zudem die Wettbewerbschancen für kleine Unternehmen bedeutend sinken. Der Artikel 66 Absatz 3 sollte deshalb gestrichen werden

Änderungsvorschlag 22

COM(2011) 895 final

Artikel 76 Absatz 4

COM(2011) 896 final

Artikel 66 Absatz 4

Zuschlagskriterien

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen.

4.   

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig. Sie bringt nichts Neues und sollte gestrichen werden. Inhaltlich ist sie bereits in den allgemeinen Grundsätzen enthalten.

Änderungsvorschlag 23

COM(2011) 896 final

Artikel 73 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

Die in Art. 11 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Art. 11 Absatz 4 nicht mehr anwendbar.

Begründung

Folgeänderung in den Kommissionstexten nach Streichung des Art. 11 Absatz 5 COM(2011) 896 final und Art. 21 Absatz 5 COM(2011) 895 final (gem. Änderungsvorschlag 7). Dieser Umstand kann nach Auftragsvergabe nicht mehr zum Tragen kommen.

Änderungsvorschlag 24

COM(2011) 895 final

Artikel 77

COM(2011) 896 final

Artikel 67

Lebenszykluskostenrechnung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde.

   

Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.

Begründung

Der AdR bekennt sich zu den Europa-2020-Zielen und weiß um den Wert einer nachhaltigen, sozial verantwortlichen und innovationsfreundlichen Auftragsvergabe. Begrüßenswert ist auch, dass die Kommission die öffentlichen Auftraggeber dazu ermuntert, die Lebenszykluskosten einzubeziehen. Aktuell laufen viele Arbeiten in diesem Bereich, aber der verbleibende Klärungsbedarf ist immer noch groß. Nach Auffassung des Ausschusses geht der Zwang zur Anwendung von EU-Verfahren unter den jetzigen Umständen zu weit.

Änderungsvorschlag 25

COM(2011) 895 final

Artikel 79

COM(2011) 896 final

Artikel 69

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   

(a)

der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;

(b)

der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;

(c)

es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.

 

   

 

 

 

 

 

 

   

 

3.   

2.   Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen.

4.   Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen.

3.   Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

   

(a)

die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;

(b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;

(c)

die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten;

(d)

die zumindest angemessene Einhaltung der Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;

(e)

die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

4.   Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen.

   

Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt.

5.   Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

   

6.   Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten beigebracht wurden.

   

Begründung

Der Ausschuss der Regionen bevorzugt die Textfassung von Artikel 55 der geltenden Richtlinie 2204/18/EG bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote, da der vorgeschlagene Text sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch die Bieter Verwaltungslasten mit sich bringt. Außerdem schränkt der vorgeschlagene Text den Handlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers in diesem Bereich unnötig ein.

Änderungsvorschlag 26

COM(2011) 895 final

Artikel 81

COM(2011) 896 final

Artikel 71

Vergabe von Unteraufträgen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

   

2.   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

   

3.   Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

   

Begründung

Das Verhältnis zwischen dem Bieter und dem Unterauftragsnehmer fällt unter das Wettbewerbsrecht und das einzelstaatliche Vertragsrecht, welche von dieser Richtlinie unangetastet bleiben sollten.

Außerdem verursacht diese Bestimmung eine unklare rechtliche Situation, da ein Unterauftragnehmer, der entgeltlich für den öffentlichen Auftraggeber arbeitet, dadurch nicht mehr Unterauftragnehmer ist, sondern zum Auftragsnehmer wird. Außerdem könnte die Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit nehmen, eine Zahlung in Erwartung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages zurückzuhalten.

Änderungsvorschlag 27

COM(2011) 895 final

Artikel 82

COM(2011) 896 final

Artikel 72

Auftragsänderungen während der Laufzeit

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie.

   

2.   Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

   

(a)

Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte.

(b)

Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben.

(c)

Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.

3.   Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten.

   

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

4.   Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

   

5.   Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden.

   

6.   In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

   

(a)

Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte.

(b)

Aufgrund der Änderung verändert sich nicht der Gesamtcharakter des Auftrags.

(c)

Eine etwaige Preiserhöhung beträgt maximal 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags.

Öffentliche Auftraggeber machen derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Entsprechende Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VI Teil G genannten Angaben und werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht.

7.   Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen:

   

(a)

wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt;

(b)

wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen.

Begründung

Die geltenden Richtlinien enthalten Verfahrensregeln für die Durchführung der Auftragsvergabe. Sie umfassen keine Bestimmungen über die Änderung laufender Verträge, und ebenso sollte es in den neuen Richtlinien sein. Anderenfalls würden unnötige Verwaltungslasten für die öffentlichen Auftraggeber geschaffen und die Flexibilität eingeschränkt. Wenn die Kommission über die einschlägige Rechtsprechungspraxis informieren will, dann wären Mitteilungen zu Auslegungsfragen die geeignetere Form.

Änderungsvorschlag 28

COM(2011) 896 final

Artikel 83

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 83

Artikel 83

Im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber ergänzen.

Begründung

Es ist überflüssig in einer Richtlinie darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie korrekt angewandt werden sollte. Die bestehenden Systeme für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber sind ausreichend. Es sollten im Sinne von Vereinfachung und Flexibilisierung keine neuen überflüssigen Strukturen geschaffen werden.

Änderungsvorschlag 29

COM(2011) 895 final

Artikel 93

COM(2011) 896 final

Artikel 84

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 84

Öffentliche Aufsicht

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden "die Aufsichtsstelle"). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.

Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht.

   

2.   Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht.

   

Der Jahresbericht enthält Folgendes:

(a)

Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt;

(b)

einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Innovationsförderung berücksichtigen;

(c)

Informationen zu Überwachung und Follow-up von Verstößen gegen Vergabevorschriften, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels;

(d)

zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert sind.

3.   Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

   

(a)

Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen;

(b)

Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen;

(c)

Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;

(d)

Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler "Red-Flag"-Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;

(e)

Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme;

(f)

Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;

(g)

Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge beziehen, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert wurden.

Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt.

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.

4.   Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden.

   

Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen.

Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen.

5.   Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht.

   

6.   Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

   

(a)

1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

(b)

10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

7.   Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

   

Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren. Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen.

8.   Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat.

   

Begründung

Die Forderung nach Schaffung nationaler Aufsichtsstellen, denen Verträge übermittelt werden müssen, verstößt eindeutig gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, ihre öffentliche Verwaltung zu organisieren. Die nationale Kontrolle der Einhaltung der Vergabevorschriften ist Aufgabe der nationalen Gerichte, Aufsichtsstellen und Prüfungsstellen. Außerdem schaffen die Regeln zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber.

Änderungsvorschlag 30

COM(2011) 895 final

Artikel 85 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 85

Artikel 85

Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält:

(a)

den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;

(b)

die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

(c)

die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

(d)

die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;

(e)

den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;

(f)

bei Verhandlungsverfahren die in Artikel 30 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

(g)

gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat;

(h)

gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Begründung

Die hier vorgesehenen Dokumentationspflichten belasten die kommunalen Verwaltungen in unverhältnismäßiger Weise und sind zudem nicht weiterführend. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.

Änderungsvorschlag 31

COM(2011) 896 final

Artikel 85 – die letzten beiden Absätze

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 85

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 85

Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.

Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass das System der Berichterstattung im jetzigen Artikel 43 der Richtlinie 2004/18 dem nun vorgeschlagenen vorzuziehen ist, da es die Verwaltungsarbeit der öffentlichen Auftraggeber vereinfacht.

Änderungsvorschlag 32

COM(2011) 895 final

Artikel 95

COM(2011) 896 final

Artikel 86

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber

1.   Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr – spätestens am 31. Oktober des Folgejahres – einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist.

   

2.   Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes:

   

(a)

eine vollständige, aktualisierte Liste aller zentralen Regierungsbehörden, subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich subzentraler Behörden und Vereinigungen öffentlicher Auftraggeber, die öffentliche Aufträge vergeben oder Rahmenvereinbarungen schließen, unter Angabe der einheitlichen Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vorgesehen ist; diese Liste ist nach Art der Behörden zu untergliedern;

(b)

eine vollständige und aktuelle Liste aller zentralen Beschaffungsstellen;

(c)

für alle Aufträge oberhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte:

(i)

Zahl und Wert der vergebenen Aufträge, für jede Art von Behörde aufgeschlüsselt nach Verfahren und nach Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen entsprechend der CPV-Nomenklatur;

(ii)

werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung vergeben, so werden die Daten gemäß Ziffer i auch nach den in Artikel 30 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten Angaben zu Anzahl und Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;

(d)

für alle Aufträge unterhalb der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte, die, wenn ihr Wert den Schwellenwert überschreiten würde, unter die Richtlinie fallen würden, Zahl und Wert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Art der Behörde.

3.   Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu ändern, soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln;

   

Die gemäß Absatz 2 Buchstabe a übermittelte Liste der Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann die Kommission informationshalber in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung, Überwachung und Durchsetzung sowie über nationale Initiativen zur Verfügung, mit denen bezweckt wird, bei der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Orientierungshilfen zu geben und Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.

   

5.   Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen.

   

Begründung

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollten gestrichen werden. Sowohl bei den Stellen, die all diese Informationen zusammentragen müssten als auch bei den öffentlichen Auftraggebern, die sie bereitstellen sollen, würde ein sehr großer Verwaltungsaufwand entstehen.

Änderungsvorschlag 33

COM(2011) 895 final

Artikel 96

COM(2011) 896 final

Artikel 87

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen

1.   Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.

   

2.   Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.

   

3.   Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken.

   

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden.

4.   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen.

   

Begründung

Die Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber auf nationaler Ebene ist Sache der Mitgliedstaaten, weshalb der Artikel gestrichen werden sollte. Bei einfacheren Vergabevorschriften dürfte im Übrigen auch mit einem geringeren Hilfsbedarf zu rechnen sein.

Änderungsvorschlag 34

COM(2011) 896 final

Artikel 88 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 88

Artikel 88

Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich.

Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig.

Begründung

Artikel 88 sollte beibehalten werden, jedoch ohne den Bezug zu den neuen Aufsichtsbehörden. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/84


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)“

2012/C 391/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Einrichtung des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Umsetzung der GFP und erachtet es als wichtig, die für die Flankierung der GFP-bedingten Veränderungen erforderlichen Haushaltsmittel auf gleicher Höhe zu halten;

begrüßt die Vereinfachung, die die Bündelung der meisten, zuvor auf einzelne Fonds aufgefächerten Finanzierungsinstrumente der GFP und der integrierten Meerespolitik unter dem Dach des neuen EMFF mit sich bringt;

fordert, die Ziele des EMFF auf die Fischerei auszurichten und nicht – wie mehrfach geäußert – prioritär auf deren Ersetzung durch andere Tätigkeiten, und hält es für wichtig, den Fischerberuf attraktiver zu machen;

sieht die Kürzung der Haushaltsmittel für die Datenerhebung kritisch, wo doch im Gegenteil zusätzliche Mittel vonnöten sind; ist der Auffassung, dass es einerseits Voraussetzung der GFP und andererseits haushaltspolitische Priorität des EMFF sein sollte, über vollständige und zu Bewirtschaftungszwecken verarbeitete Daten zu verfügen;

missbilligt, dass von jeglichen Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotte Abstand genommen wurde, werden doch Flottenabgänge oder Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nötig sein, um die neuen GFP-Ziele und insbesondere den höchstmöglichen Dauerertrag schrittweise zu erreichen;

meint, dass die schrittweise Verminderung der Rückwürfe die Anpassung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge sowie entsprechende Hafeninvestitionen erfordern wird;

ist verwundert, dass keine Finanzmittel für die Ausarbeitung von Mehrjahresplänen vorgesehen sind;

fordert umfangreiche Beihilfen für technische Innovationen und Investitionen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

hält den Abbau der Beihilfen für die Lagerung für nicht sachdienlich.

Berichterstatter

Pierre MAILLE (FR/SPE), Präsident des Generalrats des Departements Finistère

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik]

COM(2011) 804 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

äußert angesichts der Bedeutung der Fischerei für viele Regionen der Europäischen Union seine Zufriedenheit darüber, dass die Kommission willens ist, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) aufrechtzuerhalten;

2.

begrüßt die Einrichtung des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Umsetzung der GFP und erachtet es als wichtig, die für die Flankierung der GFP-bedingten Veränderungen erforderlichen Haushaltsmittel auf gleicher Höhe zu halten;

3.

ist der Auffassung, dass die Schwerpunkte der GFP darauf liegen müssen, zum einen der Fischerei im Rahmen eines Ökosystemansatzes wieder zu nachhaltigen Wirtschaftsbedingungen zu verhelfen, indem der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, und zum anderen die Versorgung der europäischen Verbraucher zu gewährleisten und dabei auf die Nahrungsmittelselbstversorgung abzuzielen;

4.

begrüßt die Vereinfachung, die die Bündelung der meisten, zuvor auf einzelne Fonds aufgefächerten Finanzierungsinstrumente der GFP und der integrierten Meerespolitik unter dem Dach des neuen EMFF mit sich bringt;

5.

billigt die Einbettung der integrierten Meerespolitik in den EMFF, da Wirtschaftsaktivitäten und Umweltschutz, Wissenserwerb und Datenerhebung sowie Überwachung und Kontrolle in einem Wechselverhältnis stehen;

6.

wünscht jedoch klarer definierte Bedingungen für die direkte Verwaltung der integrierten Meerespolitik, damit der Verwendungszweck der Kredite und die Beihilfeempfänger präzisiert werden;

7.

erkennt die Bedeutung des für die Kohäsionsfonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER, EMFF) vorgeschlagenen gemeinsamen strategischen Rahmens an, der eine Vereinfachung, bessere Abstimmung und gegenseitige Übernahme der Bedingungen für die Verwaltung dieser Fonds ermöglichen sollte;

8.

fordert, dass die Europäische Union über Haushaltsmittel in einer Höhe verfügt, die die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik gewährleistet und den ehrgeizigen Zielen der Europa-2020-Strategie angemessen ist;

9.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Möglichkeit haben, Mittel des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF sowie des EMFF für Maßnahmen im Bereich Fischerei und Entwicklung der von der Fischerei abhängigen Regionen zu verwenden;

10.

fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Prinzipien des Regierens in einem Mehrebenensystem ("Multi-Level-Governance") und entsprechend der innerstaatlichen Verteilung der Zuständigkeiten voll und ganz in die Ausarbeitung, Aushandlung, Umsetzung und Überprüfung der verschiedenen Strategiepapiere einzubinden, einschließlich derjenigen, die sich auf die integrierte Meerespolitik beziehen;

11.

lehnt Vorschläge ab, die Kohäsionspolitik an die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu binden, da die Ziele der makroökonomischen Konditionalität ganz andere sind als die der Kohäsionspolitik;

12.

unterstützt den Grundsatz der Ex-ante-Konditionalität, um sicherzustellen, dass die für die Einhaltung der GFP-Ziele unabdingbaren Voraussetzungen auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen erfüllt werden;

13.

spricht sich für eine Abschätzung der Folgen einer Veränderung der Kriterien für die Mittelaufteilung unter den Mitgliedstaaten aus, da sich diese Kriterien von den früher für den Europäischen Fischereifonds (EFF) geltenden unterscheiden;

14.

erinnert an seine Stellungnahme zur Reform der GFP, in der er es ablehnte, den Mitgliedstaaten die Einführung von übertragbaren Fischereibefugnissen verpflichtend vorzuschreiben, und sich für eine allmähliche Reduzierung der Rückwürfe aussprach;

15.

begrüßt die der Verbesserung der Kenntnisse und der Datenerhebung beigemessene Bedeutung und betont den Nutzen einer Partnerschaft von Fischern und Wissenschaftlern; ist der Auffassung, dass es einerseits Voraussetzung der GFP und andererseits haushaltspolitische Priorität des EMFF sein sollte, über vollständige und zu Bewirtschaftungszwecken verarbeitete Daten zu verfügen;

16.

missbilligt, dass von jeglichen Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotte Abstand genommen wurde, werden doch Flottenabgänge oder Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nötig sein, um die neuen GFP-Ziele und insbesondere den höchstmöglichen Dauerertrag schrittweise zu erreichen; spricht sich dafür aus, dies zumindest für bestimmte Fischereien zu ermöglichen und (vor allem bei den Fangrechten) strenge Einschränkungen sowie eventuell einen allmählichen Rückgang der Mittel je nach Bestandserholung vorzusehen;

17.

hält es für wichtig, den Fischerberuf attraktiver zu machen, indem Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit an Bord verbessert sowie Finanzmittel für die erforderlichen Investitionen bereitgestellt werden, ohne sich auf ein Vorhaben pro Fischereifahrzeug zu beschränken;

18.

nimmt den fakultativen Charakter der übertragbaren Fischereibefugnisse zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass deren Schaffung vom EMFF durch die Finanzierung von Beiräten, Erfahrungsaustausch und Übergangsmaßnahmen flankiert werden sollte;

19.

ist verwundert, dass keine Finanzmittel für die Ausarbeitung von Mehrjahresplänen vorgesehen sind, die in der GFP-Grundverordnung als wesentliches Instrument für die vernünftige Bewirtschaftung der Ressourcen und der Meeresumwelt eingeführt wurden;

20.

begrüßt die Verringerung von Rückwürfen und unerwünschten Fängen und fordert umfangreiche Beihilfen für technische Innovationen und Investitionen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

21.

ist der Meinung, dass der technische Fortschritt einem Fischereifahrzeug auf mehrerlei Weise zugutekommen kann, nämlich bei der Verbesserung der Selektivität, der Verringerung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt und der Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für die Seeleute, sofern die betreffende Ausrüstung nicht überflüssig ist, einen Fortschritt darstellt und keinen höheren Fischereiaufwand verursacht;

22.

befürwortet die Beihilfen, die Fischern gewährt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt und der Meeresökosysteme beitragen; ist der Auffassung, dass solche Beihilfen ihnen insbesondere in Natura-2000- und Meeresschutzgebieten die Flankierung von Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen müssen, wie etwa die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit und die Erteilung von Fischereibefugnissen, und dass die Bewirtschaftung oder die Umweltüberwachung dieser Zonen nicht direkt aus EMFF-Mitteln finanziert werden dürfen, da der Schutz der Meeresumwelt nicht allein Sache der Fischer ist;

23.

ist der Auffassung, dass die Fischerei ebenfalls einen Beitrag zur Eindämmung von Erderwärmung und Umweltverschmutzung leisten muss und dass der EMFF Forschung und Innovation beim Streben nach mehr Energieeffizienz und weniger CO2-Emissionen unterstützen muss, zumal die Kraftstoffpreise die Wettbewerbsfähigkeit der Branche nach und nach schmälern; ist zudem der Auffassung, dass auch die Neumotorisierung von Fischereifahrzeugen gefördert werden und die Fischerei von den technischen Fortschritten auf diesem Gebiet profitieren können muss;

24.

vertritt die Meinung, dass die schrittweise Verringerung der Rückwürfe die Anpassung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge sowie entsprechende Investitionen in den Häfen erforderlich machen wird;

25.

fordert innovative Maßnahmen zur genauen Ermittlung der verschiedenen Rückwürfe, um auf deren Verringerung bzw. verantwortungsbewusste Nutzung hinzuwirken;

26.

begrüßt, dass sich die Kommission für die örtliche Entwicklung in Regionen einsetzt, die von der Fischerei abhängen; fordert aber zugleich, die Ziele des EMFF auf die Fischerei auszurichten und nicht – wie mehrfach geäußert – prioritär auf deren Ersetzung durch andere Tätigkeiten. Der EMFF sollte ein ausgewogeneres Konzept unterstützen, bei dem Diversifizierung und Erhalt direkter und indirekter Arbeitsplätze nicht getrennt betrachtet und der nötige Generationenwechsel der Arbeitskräfte nicht außer Acht gelassen wird. Die Verordnung sollte vor allem Starthilfen für Jungfischer ermöglichen, wie sie für die Aquakultur vorgesehen sind, während der Berufseinstieg aufgrund der beabsichtigten Einführung übertragbarer Fischereibefugnisse noch schwieriger zu werden droht;

27.

ist der Ansicht, dass die örtliche Entwicklung nur dann erfolgreich verlaufen kann, wenn die lokalen Akteure, die Mandatsträger und Kommunen, Berufsverbände, Fischerorganisationen u.a. mobilisiert und partnerschaftlich einbezogen werden. Durch die allgemeine Einführung lokaler Aktionsgruppen der Fischwirtschaft oder die Einbeziehung fischereilicher Fragen in die Arbeit der im Rahmen des ELER-Instrumentariums gegründeten lokalen Aktionsgruppen kann dem Bedürfnis nach Partnerschaften entsprochen werden. Stützen muss sich die Steuerung der lokalen Aktionsgruppen der Fischwirtschaft auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die gemeinsam mit den Regionen eine Hauptrolle bei der Festlegung der strategischen Ziele der lokalen Entwicklung und ihrer Umsetzung sowie der Mittelverwaltung spielen müssen;

28.

fordert mehr Unterstützung für Seefischhändler und Verarbeitungsbetriebe, um Anreize für die Verwertung ihrer Erzeugnisse zu setzen und die Gliederung der nachgelagerten Märkte zu stärken: Technische Neuerungen und Produktivitätssteigerungen können gefördert und flankiert werden, ohne dass diese Förderung auf ein Mal pro Unternehmen beschränkt bleibt;

29.

schlägt vor, ehrgeiziger auf eine EU-Zertifizierung für Meereserzeugnisse hinzuarbeiten: Die Verbraucher müssen die Erzeugnisse der EU-Fischerei erkennen und die Anstrengungen ermessen können, die für den Schutz der Artenvielfalt und die Gewährleistung der GFP-Hygieneanforderungen unternommen werden;

30.

ist der Meinung, dass die Marktmaßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation zur Verwirklichung der GFP-Ziele beitragen müssen, weshalb er darauf dringt, Marktinstrumente einzuführen, durch die sich die Folgen des Auffüllens bis zum höchstmöglichen Dauerertrag im Rahmen halten und die lokalen Absatzmärkte für die Erzeugnisse der EU-Fischerei sichern lassen;

31.

vertritt die Auffassung, dass der Abbau der Beihilfen für die Lagerung nicht sachdienlich ist, da es in der Berufsfischerei erhebliche Unwägbarkeiten in der Produktion und Vermarktung gibt;

32.

begrüßt die bedeutenden Anreize und die zahlreichen Fördermaßnahmen für die Aquakultur, wie etwa Beihilfen für Existenzgründer, Innovationen, Investitionen, Verwaltungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste, Versicherungen;

33.

verlangt hohe Anforderungen im Umweltbereich, an die Kenntnisse der für die Tierhaltung nötigen Betriebsmittel und das Ausmaß der Umweltauswirkungen;

34.

vertritt den Standpunkt, dass die Aquakultur ein Nettoproduzent von Fischeiweiß bleiben muss und nicht der Überfischung von Beständen, die der Ernährung von Zuchtfischen dienen, Vorschub leisten darf, was die Nahrungskette aus dem Gleichgewicht bringen und die Artenvielfalt beeinträchtigen kann;

35.

unterstützt die Möglichkeit, Anreize für die Algenherstellung zu setzen, ganz gleich, ob diese Nahrungszwecken dienen sollen oder nicht;

36.

ist der Auffassung, dass sämtliche Gebiete in äußerster Randlage anerkanntermaßen in einer schwierigeren Lage sind als der Rest der EU, weshalb mehr als eine Absatzbeihilfe für ihre Erzeugnisse notwendig sein wird, um die Mehrkosten zu decken, die der Fischerei und der Aquakultur in diesen Regionen entstehen;

37.

fordert zudem, dass im EMFF der Entwicklungsbedarf der Fischerei in Gebieten in äußerster Randlage tatsächlich berücksichtigt und Zuschüsse zur Flottenerneuerung gewährt werden;

38.

erachtet es im Interesse der Entwicklung einer nachhaltigen Küstenfischerei in den Gebieten in äußerster Randlage als wichtig, Fördermaßnahmen für die Einrichtung von Fischsammelvorrichtungen auf den Weg zu bringen;

39.

schlägt vor, nach dem Vorbild der bereits in Kontinentaleuropa bestehenden Beiräte einen eigenen regionalen Beirat für Gebiete in äußerster Randlage zu gründen;

40.

weist darauf hin, dass eine effizientere Überwachung notwendig ist, um die Einhaltung der GFP-Bestimmungen durch alle Beteiligten zu gewährleisten. Glaubwürdige Kontrollen setzen entsprechend bemessene Haushaltsmittel sowie die Suche nach neuen, effizienteren Überwachungsmethoden voraus;

41.

ist beunruhigt über die Kürzung der Haushaltsmittel für die Datenerhebung, sind doch im Gegenteil zusätzliche Mittel vonnöten, da der angestrebte höchstmögliche Dauerertrag für alle Bestände die Erhebung zusätzlicher Daten erfordert, denn es gibt weiterhin zahlreiche Bestände, über die wenig bekannt ist; schlägt daher vor, den Beitrag des EMFF in diesem Bereich auf 80 % der förderfähigen Ausgaben zu erhöhen;

42.

erachtet die zuverlässige und dauerhafte Unterstützung der regionalen Beiräte, insbesondere in Anbetracht ihrer Aufgabe, wissenschaftliche Untersuchungen oder Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme der Fischerei vorzuschlagen, für notwendig, um die Regionalisierungsziele voll und ganz zu verwirklichen;

43.

legt großen Wert darauf, die europäischen Bürger und Verbraucher über die Strategien der Europäischen Union und die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu informieren, und begrüßt die Transparenz, die durch die Bereitstellung von Informationen im Internet über die Ergebnisse, Maßnahmen und Begünstigten des EMFF angestrebt wird;

44.

hält es für wichtig, die möglichen Begünstigten umfassend über die neuen Instrumente des EMFF zu informieren, um eine angemessene Nutzung des Fonds sicherzustellen;

45.

ist der Meinung, dass die Kommission zu oft auf delegierte Rechtsakte zurückgreift, und spricht sich dafür aus, eine Durchführungsverordnung ins Auge zu fassen, in der auf Anhieb die meisten oder gar alle Durchführungsvorschriften festgelegt sind;

46.

weist auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus dem Zeitplan für den Erlass verschiedener Beschlüsse mit Auswirkungen auf den EMFF ergeben:

a)

Die Beratungen über den Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sind noch nicht abgeschlossen. Wichtig ist, dass die für den EMFF bereitgestellten Haushaltsmittel gleich hoch bleiben.

b)

Die Leitlinien der GFP sind nicht vollends bekannt, und mehrere Themen stehen zur Diskussion (Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags, Rückwurfverbote, Verpflichtung zur Einrichtung übertragbarer Fischereibefugnisse, Verbot von Beihilfen für Flottenabgangspläne oder die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit u.a.);

47.

vertritt daher die Auffassung, dass der vorliegende Entwurf für eine Verordnung über den EMFF vor seiner Verabschiedung noch erheblicher Änderungen bedarf.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpolitik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen.

Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpolitik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen.

Begründung

In der GFP-Grundverordnung ist vorgesehen, dass der höchstmögliche Dauerertrag nach Möglichkeit 2015 erreicht werden soll. In diesem Erwägungsgrund sollte diese Nuance aufgegriffen werden.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 37

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für den Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden.

Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden.

Begründung

Übertragbare Fischereibefugnisse müssen fakultativ sein und ins freie Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 38

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere Betriebsgründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. Letzteres erscheint besonders sinnvoll, da die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei nicht unter die Systeme zur Übertragung von Fischereibefugnissen fallen.

Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere ründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern.

Begründung

Übertragbare Fischereibefugnisse müssen fakultativ sein und ins freie Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Beihilfen für den Berufseinstieg von Jungfischern sind nötig, um einen Generationenwechsel zu gewährleisten und darauf hinzuwirken, dass neue Seeleute auf den Plan treten, die besser ausgebildet und aufgeschlossen für eine bewusstere Bewirtschaftung der Ressourcen sind.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund 39

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie, haben sich als unwirksam erwiesen. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen.

Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie,. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen.

Begründung

Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, die Flottenabgangsbeihilfen nach sich ziehen, dürfen nicht ad acta gelegt werden. Durch Beihilfen für Flottenabgänge kann die Fangkapazität von Flotten, die etwa durch Ressourcenverknappung in Schwierigkeiten geraten sind, verringert und so eine Verlagerung der Fangtätigkeit auf gesunde Fischereien vermieden werden. Diese Beihilfen sollten weiterhin bestehen, und zugleich muss Augenmerk auf die tatsächlichen Bedingungen für die Verringerung des Fischereiaufwands gelegt werden, indem die Beihilfen an die Rücknahme von Fangrechten gekoppelt werden.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund 41

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(41)

Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.

(41)

Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.

 

Begründung

Es ist wichtig, die Rolle der Fluss- und Seekorridore zu stärken, auch durch die Beseitigung unüberwindbarer Flussbarrieren, damit Wanderfischarten ihren Lebenszyklus ganz vollenden können.

Änderungsvorschlag 6

Erwägungsgrund 62

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. Der Ausgleich für die Lagerbeihilfe und die Beihilfe für Erzeugungs- und Vermarktungspläne sollten schrittweise abgeschafft werden, da diese besondere Art der Beihilfen angesichts der veränderten Struktur des EU-Markts für diese Art von Erzeugnissen und der wachsenden Bedeutung der starken Erzeugerorganisationen an Bedeutung verloren hat.

Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden.

Begründung

Der Abbau der Beihilfen für die Lagerung ist nicht sachdienlich, da die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 15 der GFP-Grundverordnung schrittweise sämtliche Fänge einschließlich der Rückwürfe anlanden müssen. Es erscheint sinnvoll, eine Lagerungsbeihilfe vorzusehen, damit es den Organisationen ermöglicht wird, die Anlandemengen vor der Verwertung zu bewirtschaften.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

1.   Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 5 der [GFP-Verordnung], Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der [GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen].

1.   Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 5 der [GFP-Verordnung], Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der [GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen].

2.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

2.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

"gemeinsamer Informationsraum" ein dezentral verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern verschiedener Sektoren zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei Aktivitäten auf See;

(1)

"gemeinsamer Informationsraum" ein dezentral verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern verschiedener Sektoren zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei Aktivitäten auf See;

(2)

"sektorübergreifende Vorhaben" Initiativen, die verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, aber über Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig umgesetzt werden können;

(2)

"sektorübergreifende Vorhaben" Initiativen, die verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, aber über Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig umgesetzt werden können;

(3)

"elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem" ein System, mit dem Daten gemäß Artikel 15, 24 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates elektronisch erfasst und gemeldet werden;

(3)

"elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem" ein System, mit dem Daten gemäß Artikel 15, 24 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates elektronisch erfasst und gemeldet werden;

(4)

"Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk" ein Netzwerk, das nationale Meeresbeobachtungs- und Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen Fundus zusammenführt;

(4)

"Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk" ein Netzwerk, das nationale Meeresbeobachtungs- und Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen Fundus zusammenführt;

(5)

"Fischwirtschaftsgebiet" ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer oder See liegt oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist;

(5)

"Fischwirtschaftsgebiet" ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meer oder See liegt oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist;

(6)

"Fischer" Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten;

(6)

"Fischer" Personen, die als vom Mitgliedstaat anerkannten Beruf Fischfang an Bord von Fischereifahrzeugen betreiben oder Meeresorganismen mit anderen Mitteln ohne Einsatz von Booten fangen oder ernten;

(7)

"Integrierte Meerespolitik (IMP)" eine EU-Politik mit dem Ziel, über abgestimmte politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern;

(7)

"Integrierte Meerespolitik (IMP)" eine EU-Politik mit dem Ziel, über abgestimmte politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern;

(8)

"integrierte Meeresüberwachung" eine EU-Initiative zur Steigerung von Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung europäischer Meere durch Informationsaustausch sowie sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

(8)

"integrierte Meeresüberwachung" eine EU-Initiative zur Steigerung von Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung europäischer Meere durch Informationsaustausch sowie sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

(9)

"Unregelmäßigkeit" einen Verstoß gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates;

(9)

"Unregelmäßigkeit" einen Verstoß gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates;

(10)

"Binnenfischerei" kommerziell betriebenen Fischfang mit Booten, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

(10)

"Binnenfischerei" kommerziell betriebenen Fischfang mit Booten, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderem Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

(11)

"integriertes Küstenzonenmanagement" die Strategien und Maßnahmen, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG) ausgeführt sind;

(11)

"integriertes Küstenzonenmanagement" die Strategien und Maßnahmen, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG) ausgeführt sind;

(12)

"integriertes meerespolitisches Handeln" die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche der EU, die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

(12)

"integriertes meerespolitisches Handeln" die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche der EU, die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

(13)

"Meeresgebiete" die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

(13)

"Meeresgebiete" die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

(14)

"maritime Raumordnung" einen Prozess, bei dem die öffentlichen Behörden zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen die räumliche und zeitliche Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und lenken;

(14)

"maritime Raumordnung" einen Prozess, bei dem die öffentlichen Behörden zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen die räumliche und zeitliche Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und lenken;

(15)

"Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben;

(15)

"Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben;

(16)

"öffentliche Ausgaben" jeden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus den Haushalten der Mitgliedstaaten, regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder dem Haushalt der Europäischen Union und vergleichbare Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge tätig sind, gilt als öffentlicher Beitrag;

(16)

"öffentliche Ausgaben" jeden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus den Haushalten der Mitgliedstaaten, regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder dem Haushalt der Europäischen Union und vergleichbare Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge tätig sind, gilt als öffentlicher Beitrag;

(17)

"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen; die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

(17)

"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Raum, der von den europäischen Organen sowie den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittländern entwickelt wird, die an dasselbe Meer angrenzen; die Strategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

(18)

"kleine Küstenfischerei" den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft;

(18)

"kleine Küstenfischerei" den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft;

(19)

"ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote" Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt sind.

(19)

"ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote" Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt sind

 

 

 

Änderungsvorschlag 8

Artikel 6 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte:

Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte:

(a)

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt;

(a)

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt;

(b)

Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung.

(b)

Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen einschließlich Funktion und Leistung

 

Begründung

In manchen Fällen übermäßiger Dezimierung der Fischbestände ist es notwendig, auf Fischzuchtmaßnahmen zurückzugreifen.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

(a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;

(a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;

(b)

der Bau neuer Fischereifahrzeuge, die Stilllegung oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

(b)

(c)

die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten,

(d)

Versuchsfischerei;

(e)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

(f)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

Begründung

Beihilfen für den Bau von Fischereifahrzeugen in den Gebieten in äußerster Randlage sind erforderlich, da die dortigen Arbeitsmittel auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit die Fischereifahrzeuge den Anforderungen an die Ressourcenbewirtschaftung und auch an die gesundheitliche Qualität der Erzeugnisse besser entsprechen.

Durch Beihilfen für Flottenabgänge kann die Fangkapazität von Flotten, die etwa durch Ressourcenverknappung in Schwierigkeiten geraten sind, verringert und so eine Verlagerung der Fangtätigkeit auf gesunde Fischereien vermieden werden. Diese Beihilfen sollten weiterhin bestehen, und zugleich muss Augenmerk auf die tatsächlichen Bedingungen für die Verringerung des Fischereiaufwands gelegt werden, indem die Fangrechte besser verwaltet werden.

Durch die Finanzierung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit wird ein Ausgleich dafür ermöglicht, dass Fischereifahrzeuge aufgrund von Meeresverschmutzung oder einer für bestimmte Arten festgesetzten Schonzeit (wie etwa in der Vergangenheit im Falle der Sardellen) zur Untätigkeit gezwungen werden. Ohne Beihilfen werden die betreffenden Fischereifahrzeuge wahrscheinlich auf den Fang anderer Fischarten ausweichen und so deren Bestände beeinträchtigen.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

1.   Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

2.   4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt.

2.   4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II, III bereitgestellt.

3.   477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt.

3.   477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt.

4.   358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt.

4.   358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt.

5.   Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht

5.   Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht

4 300 000 EUR für die Azoren und Madeira;

4 300 000 EUR für die Azoren und Madeira;

5 800 000 EUR für die Kanarischen Inseln,

5 800 000 EUR für die Kanarischen Inseln,

4 900 000 EUR für Französisch-Guayana und Réunion.

4 900 000 EUR für Französisch-Guayana und Réunion.

 

6.   45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt.

6.   45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt.

Begründung

Es ist zweifellos ein Versehen, dass in diesem Artikel die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung gemäß Titel V der vorliegenden Verordnung unerwähnt bleibt. Im Einklang mit der GFP-Grundverordnung sollten sämtliche Gebiete in äußerster Randlage bei Ausgleichsbeihilfen berücksichtigt werden. Daher muss ein spezieller Betrag für Guadeloupe, Martinique und Mayotte festgesetzt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 26

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei.

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei.

Begründung

Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung betrifft die Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt. Dieses Anliegen sollte unbedingt in dieses Kapitel, das der nachhaltigen Entwicklung der Fischereizonen gewidmet ist, aufgenommen werden.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 31

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a)

lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

(a)

lebenslanges Lernen, Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

(b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen;

(c)

Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und einschlägigen Interessengruppen.

(c)

Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern und einschlägigen Interessengruppen.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer zusammenarbeiten oder Hilfsarbeiten ausführen.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer oder Hilfsarbeiten .

Änderungsvorschlag 13

Artikel 32

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a)

Unternehmensgründungen außerhalb des Fangsektors;

(b)

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang.

 

()

Unternehmensgründungen außerhalb des Fangsektors;

 

()

der Umbau kleiner Küstenfischereifahrzeuge für den Einsatz in anderen Bereichen als dem Fischfang

 

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe wird Fischern gewährt, die

(a)

für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

(a)

für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

(b)

über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von Vorhaben gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a erworben werden können.

(b)

über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von Vorhaben gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a erworben werden können.

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen.

3.   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen.

4.   Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus.

4.   Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus.

5.   Die förderfähigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes beschränkt, das umgewidmet werden soll.

5.   Die förderfähigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes beschränkt, das umgewidmet werden soll.

6.   Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, übersteigt für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben.

   

 

 

 

   

 

 

 

 

   

 

.   Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe gewährt wird, übersteigt für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben.

Begründung

Die Finanzierung von Umwidmungen muss von Beihilfen zum Flottenabgang durch Abwrackung ergänzt werden, wie dies im vorherigen Fonds, dem Europäischen Fischereifonds (EFF), der Fall war. Sollten die einschlägigen Fangrechte wirksam aufgehoben werden, ermöglicht diese Maßnahme die Verringerung der globalen Fangkapazität.

Beihilfen für den Berufseinstieg von Jungfischern sind ebenfalls erforderlich, um einen Generationenwechsel zu gewährleisten und darauf hinzuwirken, dass neue Seeleute auf den Plan treten, die besser ausgebildet und aufgeschlossen für eine bewusstere Bewirtschaftung der Ressourcen sind.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 33

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen.

1.   Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen.

2.   Die Unterstützung wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

2.   Die Unterstützung wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

3.   Für dasselbe Fischereifahrzeug wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition an Bord gewährt. Demselben Begünstigten wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition in eine einzelne Ausrüstung gewährt.

   

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.

Begründung

Fischern aus Staaten, in denen bereits umfangreiche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bestehen, dürfen keine Beihilfen versagt werden. Um die Gleichbehandlung der Fischer zu gewährleisten, sollte vielmehr auf die EU-Norm verwiesen werden.

Zudem ist es nicht sinnvoll, während der siebenjährigen Laufzeit eines EMFF-Programms nur eine einzige Beihilfemöglichkeit zu gewähren, wenn man die Sicherheit von Seeleuten verbessern will.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 33a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

   

Begründung

Durch die Finanzierung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit wird ein Ausgleich dafür ermöglicht, dass Fischereifahrzeuge aufgrund von Meeresverschmutzung oder einer für bestimmte Arten festgesetzten Schonzeit (wie etwa in der Vergangenheit im Falle der Sardellen) zur Untätigkeit gezwungen werden. Ohne Beihilfen werden die betreffenden Fischereifahrzeuge wahrscheinlich auf den Fang anderer Arten ausweichen. Im vorhergehenden Fonds, dem Europäischen Fischereifonds (EFF), wurde diese Maßnahme wiederholt und wirkungsvoll eingesetzt.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

1.   Zur Unterstützung wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

(a)

der Entwurf und die Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung];

(a)

der Entwurf und die Entwicklung der technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung];

(b)

die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung].

(b)

die Beteiligung interessierter Kreise am Entwurf und an der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung].

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt.

Begründung

Mehrjahrespläne und andere Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der GFP-Grundverordnung müssen auch in ihrer Ausarbeitungsphase unterstützt werden, und eine zuverlässige Unterstützung der Beiräte ist von großer Bedeutung für die Regionalisierung.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 36

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

1.   Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

(a)

Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

(a)

Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

(b)

Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge;

(b)

Ausrüstungen zur Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder anderer Beifänge;

(c)

Ausrüstungen zur Beschränkung der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden.

(c)

Ausrüstungen zur Beschränkung der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden

 

2.   Für ein und dasselbe EU-Fischereifahrzeug und dieselbe Art von Ausrüstung wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt.

2.   

3.   Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind.

   Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind.

4.   Gewährt wird die Unterstützung:

   Gewährt wird die Unterstützung:

(a)

Eignern von EU-Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung Fischfang an mindestens 60 Tagen auf See ausgeübt haben;

(a)

Eignern von EU-Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung Fischfang an mindestens 60 Tagen auf See ausgeübt haben;

(b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben;

(b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung an mindestens 60 Tagen an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs gearbeitet haben;

(c)

von Mitgliedstaaten anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

(c)

von Mitgliedstaaten anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

Begründung

Um die Entwicklung von Fangmethoden zum schnellstmöglichen Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags zu fördern, muss die Modernisierung von Fanggeräten und Fischereifahrzeugen ebenso angeregt werden wie die Umsetzung der in der GFP-Grundverordnung vorgesehenen technischen Maßnahmen. Zudem ist es nicht sinnvoll, während der siebenjährigen Laufzeit eines EMFF-Programms die Beihilfemöglichkeiten nur ein einziges Mal zu gewähren, wenn man die Entwicklung nachhaltigerer Fangtechniken wirklich voranbringen will.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 38

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Vorhaben nach diesem Artikel werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62.

2.   Vorhaben nach diesem Artikel werden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt und beteiligen Fischer oder vom Mitgliedstaat anerkannte Zusammenschlüsse von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder FLAG im Sinne von Artikel 62.

Begründung

Gemäß Artikel 52 ff. der GFP-Grundverordnung sollen die regionalen Beiräte umfassender in die Bewirtschaftungsmaßnahmen eingebunden und ihnen sogar weiter gehende Vorschlagsmöglichkeiten eingeräumt werden. Daher muss diesen Beiräten die Nutzung von EMFF-Beihilfen zur Flankierung ihrer Tätigkeit gestattet werden.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 39

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Die Unterstützung gilt nicht für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen. Die Unterstützung wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

   

Begründung

Die Finanzierung von Veränderungen an den Maschinen muss gestattet werden, denn es ist überaus verblüffend und nimmt sich geradezu paradox aus, Maschinenerneuerungen von EMFF-Beihilfen auszuschließen, zumal es in erster Linie die Maschinen sind, bei denen die Bemühungen um die Verringerung des Schadstoffausstoßes oder des Kraftstoffverbrauchs ansetzen können.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 40

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Die Unterstützung nach diesem Artikel wird pro Fischereifahrzeug und Begünstigtem nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

   

Begründung

Um auf Innovationen und eine spürbar bessere Produktqualität hinzuwirken, müssen Veränderungen der Fischereifahrzeuge im Sinne eines respektvolleren Umgangs mit den Ressourcen und der Meeresumwelt gefördert werden. Daher ist es nicht sinnvoll, während der siebenjährigen Laufzeit eines EMFF-Programms die Beihilfemöglichkeiten nur ein einziges Mal zu gewähren, wenn man die Entwicklung nachhaltigerer Fangtechniken fördern will.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 41

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Fischauktionshallen gewährt.

   

Begründung

Die Finanzierung von Ausrüstungen muss an bestimmten Orten möglich sein, die bislang nicht gut genug ausgerüstet sind, um den offensichtlichen und unausweichlichen Arbeitsplatzentwicklungen auf Fischereifahrzeugen Rechnung zu tragen.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 42

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 42

Binnenfischerei

Artikel 42

Binnenfischerei

1.   Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

1.   Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

(a)

Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33 unter den dort genannten Bedingungen;

(a)

Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33 unter den dort genannten Bedingungen;

(b)

Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 36 unter den dort genannten Bedingungen;

(b)

Investitionen in Ausrüstungen gemäß Artikel 36 unter den dort genannten Bedingungen;

(c)

Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne gemäß Artikel 39 unter den dort genannten Bedingungen;

(c)

Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne gemäß Artikel 39 unter den dort genannten Bedingungen;

(d)

Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen.

(d)

Investitionen in Fischereihäfen und Anlandestellen gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen.

2.   Im Sinne von Absatz 1

2.   Im Sinne von Absatz 1

(a)

sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36 und 39 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

(a)

sind Bezugnahmen in den Artikeln 33, 36 und 39 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

(b)

sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.

(b)

sind Bezugnahmen in Artikel 36 auf die Meeresumwelt als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.

3.   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt werden, die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung genannten Bedingungen dienen.

3.   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern können aus dem EMFF Maßnahmen unterstützt werden, die der Umwidmung von Binnenfischereibooten auf andere Tätigkeiten außerhalb des Fischfangs unter den in Artikel 32 dieser Verordnung genannten Bedingungen dienen.

4.   Im Sinne von Absatz 3 sind Bezugnahmen in Artikel 32 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen.

4.   Im Sinne von Absatz 3 sind Bezugnahmen in Artikel 32 auf Fischereifahrzeuge als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen.

5.   Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus dem EMFF unterstützt werden.

5.   Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d kann zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora die Beteiligung von Binnenfischern an der Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, soweit diese Gebiete Fangtätigkeiten direkt berühren, sowie zur Wiederherstellung von Binnengewässern, einschließlich Laichgründen und Wanderwegen für Wanderfische, aus dem EMFF unterstützt werden.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

   

 

   

 

.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

Begründung

Die Exklusivfischfangrechte – alte "dingliche Rechte", die ein Hindernis für die Wasserverwaltung durch öffentliche Stellen darstellen und Einkommenseinbußen für Fischer bedeuten – sollten abgeschafft werden. Es ist wichtig, die Rolle der Fluss- und Seekorridore zu stärken, auch durch die Beseitigung unüberwindbarer Flussbarrieren, damit Wanderfischarten ihren Lebenszyklus ganz vollenden können.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 45

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die

1.   Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die

(a)

der Einführung neuer technischer oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen dienen oder eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern;

(a)

der Einführung neuer technischer oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen zur Verringerung ihrer Umweltauswirkungen dienen oder eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern;

(b)

der Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder im Vergleich zum derzeitigen Stand entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verarbeitungsmethoden oder Dienstleistungen dienen.

(b)

der Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder im Vergleich zum derzeitigen Stand entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verarbeitungsmethoden oder Dienstleistungen dienen.

2.   Vorhaben nach diesem Artikel müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.

2.   Vorhaben nach diesem Artikel müssen in Zusammenarbeit mit einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt werden, die die Ergebnisse dieser Vorhaben prüft und bestätigt.

3.   Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

3.   Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Publizität der Ergebnisse der kofinanzierten Vorhaben gemäß Artikel 143.

 

   

Begründung

Es gibt Anlagen, in denen neue technische Erkenntnisse oder Mittel wegen ihrer physischen Beschaffenheit oder aufgrund von Hindernissen rechtlicher Art nicht einsetzbar sind. Daher sollte die Möglichkeit des Aufbaus einer neuen Anlage, in der solche modernen, innovativen Mittel sehr wohl unterzubringen sind, mitberücksichtigt werden.

Die staatlichen Aquakulturzentren sind ein wichtiger Bezugspunkt für die Aquakulturbranche und dürfen daher nicht vom Zugang zu diesen Beihilfen ausgeklammert werden.

Änderungsvorschlag 24

Artikel 46

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 46

Investitionen in Off-shore- und Non-food-Aquakultur

Artikel 46

Investitionen in Off-shore- Non-food-Aquakultur

1.   Zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden.

1.   Zur Förderung von Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial können aus dem EMFF Investitionen in die Entwicklung von Off-shore- oder Non-food-Aquakultur unterstützt werden.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Art von Vorhaben und der förderfähigen Kosten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, zur Festlegung der Art von Vorhaben und der förderfähigen Kosten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen.

Begründung

Durch das Ersetzen von "und" durch "oder" im Titel des Artikels werden für Arten der Aquakultur mit hohem Wachstumspotenzial, die nicht offshore betrieben werden, vielfältige Möglichkeiten eröffnet.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 48

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Für Beratungsdienste wird Aquakulturunternehmen für jede Art von Dienst gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e nur einmal im Programmplanungszeitraum eine Unterstützung gewährt.

   

Begründung

Es nicht sinnvoll, während der siebenjährigen Laufzeit eines EMFF-Programms die Beratungsmöglichkeiten nur ein einziges Mal zu gewähren, wenn man die Aquakultur nachhaltiger machen will.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 62

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Lokale Fischereiaktionsgruppen

Lokale Fischereiaktionsgruppen

1.   Im Sinne des EMFF werden die lokalen Aktionsgruppen in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der [GSR-Verordnung] als lokale Fischereiaktionsgruppen (nachstehend "FLAG") bezeichnet.

1.   Im Sinne des EMFF werden die lokalen Aktionsgruppen in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der [GSR-Verordnung] als lokale Fischereiaktionsgruppen (nachstehend "FLAG") bezeichnet.

2.   Die FLAG schlagen eine integrierte Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 61 genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.

2.   Die FLAG schlagen eine integrierte Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 61 genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.

3.   Die FLAG

3.   Die FLAG

(a)

spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider;

(a)

spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider;

(b)

gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und des Aquakultursektors.

(b)

gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und des Aquakultursektors.

4.   Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt.

4.   Wird die lokale Entwicklungsstrategie zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so wird nach Maßgabe der Kriterien in Absatz 3 ein spezifisches Auswahlgremium für EMFF-unterstützte Projekte eingesetzt.

5.   Die Aufgaben, die von den FLAG mindestens wahrgenommen werden, sind in Artikel 30 Absatz 3 der [GSR-Verordnung] beschrieben.

5.   Die Aufgaben, die von den FLAG mindestens wahrgenommen werden, sind in Artikel 30 Absatz 3 der [GSR-Verordnung] beschrieben.

6.   Die FLAG können weitere Aufgaben übernehmen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

6.   Die FLAG können weitere Aufgaben übernehmen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.

7.   Die jeweiligen Rollen der FLAG sowie die Verwaltungsbehörde/Zahlstelle für sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben.

7.   Die jeweiligen Rollen der FLAG sowie die Verwaltungsbehörde/Zahlstelle für sämtliche Aufgaben zur Durchführung der Strategie werden im operationellen Programm klar beschrieben.

 

   

Begründung

In einigen Fällen könnten die FLAG eine Erweiterung anderer Gremien der ländlichen Entwicklung sein, die ihren geografischen Handlungsbereich ausweiten können. Dies würde die Konzipierung stärker integrierter Projekte mit geringerem Kostenaufwand für Verwaltung, Überwachung und Folgemaßnahmen ermöglichen.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 69

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

1.   Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 32 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

Begründung

Jede Erzeugerorganisation entwirft eine Planung des Fischwirtschaftsjahres und legt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor. Hier soll die Unterstützung für diese Instrumente deutlicher herausgestellt werden, die eine bessere Ressourcenbewirtschaftung und somit eine Anpassung des Fischereiaufwands ermöglichen, um die Anforderungen der Verbraucher zu erfüllen.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 70

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] erfolgt:

1.   Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 35 und 36 der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] erfolgt:

(a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

(a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

(b)

die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;

(b)

die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;

(c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht die nachstehenden Prozentsätze des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011 keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt:

(c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht die nachstehenden Prozentsätze des jährlichen Durchschnittswerts der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011. Gab es 2009-2011 keine vermarktete Produktion der Mitglieder der Erzeugerorganisation, so wird der jährliche Durchschnittswert der vermarkteten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion der betreffenden Mitglieder berücksichtigt

1 % im Jahr 2014

0,8 % im Jahr 2015

0,6 % im Jahr 2016

0,4 % im Jahr 2017

0,2 % im Jahr 2018.

2.   Ab 2019 wird die in Absatz 1 genannte Unterstützung nicht länger gewährt.

   

Begründung

Der Abbau der Beihilfen für die Lagerung ist nicht sachdienlich, da die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 15 der GFP-Grundverordnung schrittweise sämtliche Fänge einschließlich der Rückwürfe anlanden müssen. Es erscheint sinnvoll, eine Lagerungsbeihilfe vorzusehen, damit es den Organisationen ermöglicht wird, die Anlandemengen vor der Verwertung zu bewirtschaften.

Änderungsvorschlag 29

Artikel 71

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Vermarktungsmaßnahmen

Vermarktungsmaßnahmen

1.   Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

1.   Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

(a)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von:

(a)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von:

(i)

überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten;

(i)

überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten;

(ii)

unerwünschten Fängen, die nach Maßgabe von Artikel 15 der [GFP-Verordnung] und Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse] angelandet werden;

(ii)

(iii)

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion.

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion.

(b)

Förderung der Qualität durch Erleichterung

(b)

Förderung der Qualität durch Erleichterung

(i)

der Beantragung zur Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel;

(i)

der Beantragung zur Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel;

(ii)

der Zertifizierung und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

(ii)

der Zertifizierung und Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

(iii)

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer.

(iii)

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer.

(c)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien;

(c)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien;

(d)

Ausarbeitung von Standardverträgen, die mit dem EU-Recht vereinbar sind;

(d)

Ausarbeitung von Standardverträgen, die mit dem EU-Recht vereinbar sind;

(e)

Gründung anerkannter Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse];

(e)

Gründung anerkannter Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden gemäß Kapitel II Abschnitt III der Verordnung [GMO Fischerei und Aquakulturerzeugnisse];

(f)

Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Absatzförderungskampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

(f)

Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Absatzförderungskampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

2.   Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Verflechtung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in der Versorgungskette umfassen.

2.   Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können auch die Verflechtung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten in der Versorgungskette umfassen.

Begründung

Da das Problem der Rückwürfe durch die Anlandung sämtlicher Fänge nicht unbedingt gelöst wird, sollte diese hier unerwähnt bleiben. Die einzige Alternative zur Anlandung sämtlicher Fänge sind Anreize für die Entwicklung und den Einsatz selektiveren Fanggeräts. Durch diese Änderung soll der Text mit der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur GFP-Verordnung in Einklang gebracht werden, in der Artikel 15 der GFP-Verordnung über die Anlandung sämtlicher Fänge geändert wurde.

Änderungsvorschlag 30

Titel von Kapitel V

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Änderungsvorschlag 31

Artikel 73

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Aus dem EMFF kann eine Unterstützung für die Ausgleichsregelung gewährt werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates für die Mehrkosten eingeführt wurde, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln, Französisch-Guayana und Réunion entstehen.

1.    EMFF eine Ausgleichsregelung für die Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht und in der Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus entstehen.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 791/2007 läuft Ende 2013 aus, wenn die derzeitige EMFF-Verordnung in Kraft tritt. Wie in der GFP-Grundverordnung sollte den Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer ähnlichen Situation unterschiedslos Rechnung getragen werden.

Änderungsvorschlag 32

Artikel 75a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Die Gebiete in äußerster Randlage sind in starkem Maße von der Fischerei abhängig, die häufig mit sehr kleinen Fischereifahrzeugen praktiziert wird. Ausrüstung und Bau müssen unterstützt werden, damit die Fischereifahrzeuge den Anforderungen an die Ressourcenbewirtschaftung und auch an die gesundheitliche Qualität der Erzeugnisse besser entsprechen.

Um den Aufwand der küstennahen Fischerei zu verringern, muss die Finanzierung dieser auf hoher See eingerichteten Anlagen ermöglicht werden, sofern sie in Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Stelle gebaut und in Betrieb genommen werden.

Änderungsvorschlag 33

Artikel 85

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 85

Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

Artikel 85

Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

1.   Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP.

1.   Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für angewandte Forschungsprojekte in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Fischereimanagemententscheidungen im Rahmen der GFP.

2.   Förderfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

2.   Förderfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

(a)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fangtechniken;

(a)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fangtechniken;

(b)

Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und Forschungseinrichtungen;

(b)

Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und Forschungseinrichtungen;

(c)

Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen ein Beitrag von Fischereisachverständigen erwartet wird;

(c)

Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen und Experten-Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung in internationalen Beratungsgremien und Sitzungen, in denen ein Beitrag von Fischereisachverständigen erwartet wird;

(d)

Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufungen und Datenreihen, der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen;

(d)

Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufungen und Datenreihen, der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen;

(e)

Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugutekommen, und Verbesserung der Datenerhebung und -verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung des Fischereimanagements.

(e)

Kooperationstätigkeiten unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugutekommen, und Verbesserung der Datenerhebung und -verwaltung sowie der wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung des Fischereimanagements.

Begründung

Im Rahmen der GFP werden eingehend die Schwierigkeiten behandelt, unter denen die Seefischerei angesichts erschöpfter Fanggründe, steigender Kraftstoffpreise und bürokratischer Lasten leidet. Folglich sollten die für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderlichen Studien und Pilotprojekte neben der Fischerei auch die Aquakultur einbeziehen, die ein Sektor der Nahrungsmittelerzeugung mit einem großen Entwicklungspotenzial in der Europäischen Union ist.

Änderungsvorschlag 34

Artikel 88

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Für die Betriebskosten der mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

1.   Für die osten der mit Artikel 52 der [GFP-Verordnung] eingesetzten Beiräte eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

Begründung

Die allgemeinen Bestimmungen und Leitlinien der Gemeinsamen Fischereipolitik fallen in den Bereich der Mitentscheidung zwischen Europäischem Parlament und Rat (Umweltziele, branchenspezifische Beihilfemechanismen, gemeinsame Marktorganisation usw.). Die Einzelbestimmungen hingegen müssen auf der Ebene der Fischereizonen festgelegt werden (besondere technische Maßnahmen und mehrjährige Bewirtschaftungspläne). Daher sollen nach der Grundverordnung die Beiräte umfassender in die Beschlussfassung eingebunden werden.

Ein derartiger institutioneller Aufbau bringt zahlreiche Vorteile gegenüber der derzeitigen Lage mit sich. Dieser Aufbau richtet sich von seiner Struktur her nach den Ökosystemen, erleichtert ein anpassungsfähiges Management und eine bessere Ordnung der Prioritäten, ermöglicht eine transparentere Verteilung von Befugnissen und kommt der Mitwirkung der Beteiligten zugute.

Auch gestärkte regionale Beiräte blieben lockere Strukturen mit vier bis fünf festen Stellen.

Änderungsvorschlag 35

Artikel 100

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aufhebung der Mittelbindung

Aufhebung der Mittelbindung

Der Teil einer Mittelbindung für ein operationelles Programm, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 98 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission aufgehoben.

   Der Teil einer Mittelbindung für ein operationelles Programm, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 98 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission aufgehoben.

 

   

Begründung

Der EMFF wird wahrscheinlich erst nach und nach in Anspruch genommen werden, bedenkt man erstens die schleppende Umsetzung des aktuellen EFF sowie die Tatsache, dass Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen dieses Fonds noch bis Ende 2015 erfolgen können. Zweitens wird angesichts dieser Überschneidung sowie aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der öffentlichen Verwaltungen und der Kreditbeschränkungen der Banken für private Träger keine Wirtschaftsentwicklung möglich sein, die der Formel "n+2" folgt. Daher muss diese Formel flexibler gestaltet und auf "n+3" heraufgesetzt werden, zumindest in den ersten drei Jahren (2014-2016), bis das Programm richtig angelaufen ist.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/110


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Europa in der Welt: ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU“

2012/C 391/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt das gemeinsam vorgelegte Paket "Europa in der Welt", denn es kann dazu beitragen, dass ein ganzheitlicher Ansatz und eine kohärente Entwicklungspolitik in einem größeren Maße als bislang gewährleistet werden; stimmt zu, dass die Mittel für den Bereich "auswärtiges Handeln", in dem das Auftreten der EU als Ganzer einen klaren Mehrwert erbringt, aufgestockt werden müssen;

betont, dass ein aktualisierter Rahmen für die EU-Unterstützung und eine Vereinfachung des Regelwerks für die Planung und Umsetzung der Instrumente von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften begrüßt werden, insbesondere von jenen, die trotz geringer Verwaltungsmittel zur Entwicklungszusammenarbeit beitragen wollen;

stellt die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Akteure der EU-Entwicklungszusammenarbeit heraus, macht aber auch darauf aufmerksam, welche Rolle diese Akteure im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Förderung der Dezentralisierung und Demokratisierung spielen und welche Bedeutung ihnen bei der direkten internationalen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Akteuren der subnationalen Ebene zukommt;

ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrem Vorschlag zur Finanzierung von "Europa in der Welt" angemessene Voraussetzungen für die Stärkung der Teilnahme und der Zusammenarbeit lokaler und regionaler Gebietskörperschaften schaffen sollte, so z.B. eine Begrenzung der Anforderungen an die Mitfinanzierung oder gar das Fallenlassen dieser Anforderung. Die Dezentralisierung ist eine wünschenswerte Entwicklung und stärkt die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften – überall in der Welt;

verweist darauf, dass die Wahrnehmung von Verantwortung durch lokale Akteure und die Förderung der lokalen Demokratie ein Vertrauen in das politische System und dessen Vertreter voraussetzt. Durch eine dezentralisierte Struktur entstehen legitimere und wirksamere Institutionen. Sie ist das wichtigste Mittel zur Schaffung einer engeren Verbindung zwischen den Regierungsebenen und den Bürgern. Offene Entscheidungsprozesse, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips geführt werden, tragen dazu bei, dass sich die Bürger die demokratischen Grundsätze zu Eigen machen, was die Voraussetzung für eine pluralistische und tolerante Gesellschaft ist.

Berichterstatterin

Lotta HÅKANSSON HARJU (SE/SPE)

Referenzdokument

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Globales Europa: Ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU

COM(2011) 865 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns

COM(2011) 842 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)

COM(2011) 837 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

COM(2011) 838 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Nachbarschaftsinstruments

COM(2011) 839 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

COM(2011) 840 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

COM(2011) 843 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte

COM(2011) 844 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die neue Generation von Finanzierungsinstrumenten für die Entwicklungspolitik, mit denen der politische Dialog und die Umsetzung von Maßnahmen im Einklang mit der übergeordneten Strategie "Agenda für den Wandel" (1) und im Rahmen der vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzplanung erleichtert werden sollen; begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Aufstockung der Mittel, die sich nunmehr auf 70 Mrd. EUR belaufen, was knapp 7 % der Gesamtmittel der EU ausmacht;

2.

begrüßt das gemeinsam vorgelegte Paket "Europa in der Welt" (2), denn es kann dazu beitragen, dass ein ganzheitlicher Ansatz und eine kohärente Entwicklungspolitik in einem größeren Maße als bislang gewährleistet werden; stimmt zu, dass die Mittel für den Bereich "auswärtiges Handeln", in dem das Auftreten der EU als Ganzer einen klaren Mehrwert erbringt, aufgestockt werden müssen, und bedauert deshalb, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) nicht Teil des mehrjährigen EU-Finanzrahmens ist. Gut 34 Mrd. EUR werden im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zur Verfügung gestellt, doch gehören diese Mittel nicht zu diesem Budget. Der EEF sollte den gleichen Auflagen in puncto Transparenz, Wirksamkeit und Berichterstattung über die Ergebnisse unterstellt werden wie die anderen Finanzierungsinstrumente des Pakets "Europa in der Welt";

3.

betont, dass ein aktualisierter Rahmen für die EU-Unterstützung und eine Vereinfachung des Regelwerks für die Planung und Umsetzung der Instrumente von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften begrüßt werden, insbesondere von jenen, die trotz geringer Verwaltungsmittel zur Entwicklungszusammenarbeit beitragen wollen. Im jetzigen Programmplanungszeitraum gab es starke Forderungen nach einer Vereinfachung und Verdeutlichung der Instrumente, und der AdR ist erfreut, dass dem Ergebnis der Kommissionskonsultation Folge geleistet wurde;

4.

verweist darauf, dass die Vereinfachung des Regelungsrahmens, die Senkung der Teilnahmekosten und die Beschleunigung der Vergabe- und Zuschussverfahren lang erwartete Verbesserungen sind. Mehr Flexibilität und schnellere Anpassung und Überarbeitung, wenn die Rahmenbedingungen dies erfordern, dürften ebenfalls die Voraussetzungen für wirksamere Leistungen schaffen;

5.

stellt die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Akteure der EU-Entwicklungszusammenarbeit heraus, macht aber auch darauf aufmerksam, welche Rolle diese Akteure im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Förderung der Dezentralisierung und Demokratisierung spielen und welche Bedeutung ihnen bei der direkten internationalen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Akteuren der subnationalen Ebene zukommt; weist daher darauf hin, dass der besondere Fall der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen ist, die durch ihre geostrategische Lage zu aktiven Grenzen und zu einer Plattform der EU in der Welt werden und einer besseren Effizienz der Entwicklungspolitik der EU dienlich sein können, wie dies in den Stellungnahmen CdR 408/2010 und CdR 364/2011 ausgeführt wurde;

6.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund der Verstädterung vor der großen Herausforderung stehen, ihre Kapazitäten auszubauen und ihre Effizienz zu verbessern sowie tragfähige und transparente Verwaltungsstrukturen umzusetzen, um den Vorstellungen der Bevölkerung Genüge zu tun. Hierfür sind sie auf Wissen und Erfahrungen anderer Kommunen angewiesen. An den unterschiedlichen Formen der kommunalen bzw. regionalen Partnerschaft ist häufig ein breites Spektrum von Akteuren beteiligt, und die Zusammenarbeit, insbesondere in ihrer stärksten Ausprägung in Form von öffentlich-öffentlichen Partnerschaften, aber auch öffentlich-privaten Partnerschaften, ist nachweislich kostengünstig, bringt aber konkrete und dauerhafte Ergebnisse, unter anderem weil die Zusammenarbeit auf die Stärkung bestehender Strukturen mit ihren gesetzlich festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten ausgerichtet ist und die bereits vorhandenen personellen Kapazitäten der lokalen bzw. regionalen Behörden gestärkt werden. Deshalb muss die Kommission in ihrem Vorschlag zur Finanzierung von "Europa in der Welt" angemessene Voraussetzungen für die Stärkung der Teilnahme und der Zusammenarbeit lokaler und regionaler Gebietskörperschaften schaffen, so z.B. eine Begrenzung der Anforderungen an die Mitfinanzierung oder gar das Fallenlassen dieser Anforderung. Die Dezentralisierung ist eine wünschenswerte Entwicklung und stärkt die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften – überall in der Welt;

7.

stellt fest, dass durch die Unterstützung für die Entwicklungszusammenarbeit, die der "Zivilgesellschaft und den lokalen Gebietskörperschaften" zuteil wird, diese Akteure berechtigterweise ausdrücklich anerkannt werden; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die lokalen und regionalen Verwaltungsebenen und ihre öffentlichen Dienste Unterstützung auch im Rahmen anderer thematischer und geografischer Instrumente in Anspruch nehmen können. Die Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und deren Beteiligung an der Entwicklung der Gesellschaft ist eine Querschnittsaufgabe und sollte nicht lediglich auf einen kleinen Teil eines der Instrumente begrenzt werden;

8.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch im Rahmen des thematischen Programms "Migration und Asyl" stärker zur Mitwirkung und somit zur Inanspruchnahme der Finanzmittel ermutigt werden sollten. Die grenzübergreifende internationale Zusammenarbeit zwischen Kommunen, die Migranten oder Asylbewerber aufnehmen, und Kommunen, aus denen diese stammen, sollte verbessert und erheblich ausgebaut werden. Die lokale Ebene spielt bei der Konzipierung und Durchführung von Aufnahme- und Rückkehrprogrammen eine wichtige Rolle;

9.

begrüßt, dass die dezentralisierte internationale Entwicklungszusammenarbeit ausdrücklich anerkannt wurde und immer sichtbarer wird – nicht nur in den Kommissionsmitteilungen, sondern in den letzten Jahren auch in anderen internationalen Kontexten (3). Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung einer gesunden Gesellschaftsentwicklung und die Bedeutung der Gebietskörperschaften für die Schaffung einer Verbindung zwischen den Bürgern und den einzelnen Verwaltungsebenen können nicht stark genug unterstrichen werden;

10.

meint, dass im Rahmen der Haushalts- oder der sektorbezogenen Unterstützung Auflagen für die Partnerländer festgelegt werden müssen, damit die Entwicklungsmittel in ausreichendem Umfang tatsächlich die Verwaltungsebenen erreichen, die für die Bereitstellung der erforderlichen und stark nachgefragten Dienstleistungen für die Einwohner zuständig sind. Die Mittel und das qualifizierte Personal dürfen nicht ausschließlich von der zentralen Ebene in Anspruch genommen werden, sondern müssen auf die entsprechenden subnationalen Gebietskörperschaften verteilt werden;

11.

betont, dass die Kommunen und Regionen die Stimme der Bürgerinnen und Bürger und deren führende Vertreter sind. Lokale und regionale Gebietskörperschaften ermöglichen dadurch eine starke und im Alltag konkret verankerte Bürgerbeteiligung. Ferner erbringen Kommunen und Regionen zahlreiche öffentliche Dienstleistungen. Oftmals koordinieren sie die Zusammenarbeit und fördern die Kooperation zwischen zentralen gesellschaftlichen Akteuren, wie ideellen Organisationen, der Privatwirtschaft, Glaubensgemeinschaften und Akademikern;

12.

verweist darauf, dass die globalen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen, die sogenannten Millenniumsziele, nicht nur für die Mitgliedstaaten und die Vereinten Nationen, sondern selbstverständlich auch für die Kommunen und Regionen von großer Bedeutung sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften tragen aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft bei, und die Durchführung von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene ist eine Voraussetzung für die Erreichung der Millenniumsziele. Die Rolle der subnationalen Akteure für die lokale – und internationale – Entwicklung muss deutlicher ins Blickfeld gerückt werden. In den Niederlanden und in Schweden werden derzeit beispielsweise Projekte durchgeführt, die deutlich machen, welchen Beitrag die Kommunen zu einer gesunden nachhaltigen Gesellschaftsentwicklung und der entsprechenden Verknüpfung mit den UN-Entwicklungszielen leisten und welche Verantwortung sie dabei übernehmen;

13.

unterstützt die im Bericht des Europäischen Parlaments über die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik enthaltene Forderung, mit Blick auf ein angemessenes Follow-up der Millenniums-Entwicklungsziele das Jahr 2015 zum "Europäischen Jahr der Entwicklung" zu erklären;

14.

begrüßt den Kommissionsvorschlag für eine gemeinsame, auf sieben Jahre ausgelegte Programmplanung und ist der Auffassung, dass sich damit bessere Voraussetzungen für umfassende gesellschaftliche Reformen schaffen lassen; spricht sich für eine deutlichere Ergebnisorientierung und strengere Voraussetzungen aus, wie in den Instrumenten vorgeschlagen. Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten sollten darauf achten, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einem proaktiven Dialog beitragen können, um für die Programmplanung des jeweiligen Instruments wichtige Impulse zu liefern;

15.

unterstreicht, dass Dezentralisierungsreformen und Demokratieaufbau komplexe, umfassende und umwälzende Prozesse sind, die Ausdauer, Vorhersagbarkeit und eine langfristige Perspektive vonseiten der Geldgeber und der Kooperationspartner voraussetzen;

16.

verweist darauf, dass die Wahrnehmung von Verantwortung durch lokale Akteure und die Förderung der lokalen Demokratie ein Vertrauen in das politische System und dessen Vertreter voraussetzt. Durch eine dezentralisierte Struktur entstehen legitimere und wirksamere Institutionen. Sie ist das wichtigste Mittel zur Schaffung einer engeren Verbindung zwischen den Regierungsebenen und den Bürgern. Offene Entscheidungsprozesse, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips geführt werden, tragen dazu bei, dass sich die Bürger die demokratischen Grundsätze zu eigen machen, was die Voraussetzung für eine pluralistische und tolerante Gesellschaft ist;

17.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union und den Partnerländern auf ihrer jeweiligen Ebene eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung der Politik und Strategien spielen können und müssen, ebenso wie ihnen die Möglichkeit gegeben werden kann und muss, zum Geschehen auf nationaler und internationaler Ebene beizutragen. Auch als Dienstleistungserbringer sind lokale und regionale Gebietskörperschaften dafür zuständig, die beschlossenen Prioritäten beispielsweise durch Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung und Kultur zu steuern, zu koordinieren und umzusetzen;

18.

stellt fest, dass nationale Verbände, die Kommunen und Regionen vertreten, aufgrund ihrer intellektuellen Ressourcen bei umfassenden Gesellschaftsreformen, insbesondere bei der Dezentralisierung und beim Aufbau von Demokratie, eine entscheidende und unterstützende Rolle spielen können. Kommunal- und Regionalverbände oder vergleichbare Einrichtungen können die Mitglieder solcher Organisationen dadurch unterstützen, dass sie Methoden und Instrumente entwickeln, für ihre Mitglieder eintreten, das gemeinsame Interesse vertreten und die Maßnahmen unterschiedlicher Finanzgeber zur Unterstützung in ihrem jeweiligen Bereich koordinieren. Auf die Erfahrung dieser Verbände sollte zurückgegriffen werden, um die Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken. Der AdR ruft daher die EU, ihre Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Rolle zu unterstützen, die nationale Kommunal- und Regionalverbände in den Partnerländern spielen können;

19.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den meisten Bereichen über ein Fachwissen verfügen, das für die wirtschaftliche, soziale und ökologisch nachhaltige Entwicklung ausschlaggebend ist. Nennenswert ist ihre Erfahrung sowohl in Bezug auf die praktische Arbeit als auch die politische Steuerung, z.B. in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Bildung, Abfall- und Wasserwirtschaft, lokales Unternehmertum und Voraussetzungen für die Ansiedlung kleiner und mittelständischer Unternehmen, Verkehr und Infrastruktur, Umwelt- und natürliche Ressourcen einschl. Landwirtschaft, aber auch in Bereichen, die eine übergreifendere Verantwortung mit sich bringen, sowie bei der Gewährleistung einer echten Demokratie und Wahrung der Menschenrechte; dieses Fachwissen ist unmittelbar für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder für ihre nationalen, europäischen oder internationalen Verbände sowie über den AdR leicht zugänglich und nutzbar;

20.

verweist darauf, dass sich die Europäische Kommission 2008 für die Ausarbeitung eines ganzheitlichen Ansatzes zur Förderung der lokalen Gebietskörperschaften in ihrer Rolle als Entwicklungsakteure auf globaler, europäischer und nationaler Ebene ausgesprochen und zu diesem Zweck drei Instrumente unter der Federführung des AdR vorgeschlagen hat, dessen Aufgabe es ist, auf europäischer Ebene den Gebietskörperschaften Gehör zu verschaffen; erinnert hier an den Atlas der dezentralen Zusammenarbeit, der einen Überblick über die Maßnahmen und vorbildliche Verfahren gibt, an die Internetplattform für den Informationsaustausch zur Abstimmung der Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Bedarf sowie an die Konferenz zur dezentralen Zusammenarbeit für den politischen Dialog, die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission sowie wichtigen Netzen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und in Partnerländern umgesetzt bzw. durchgeführt wurden, so z.B. die Arbeitsgruppe PLATFORMA im Rahmen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE); ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre repräsentativen Verbände in der EU und den Partnerländern auf, im Interesse einer besseren Kohärenz und einer wirksameren Hilfe von diesen Instrumenten stärker Gebrauch zu machen;

21.

stellt fest, dass die Kommission infolge des strukturierten Dialogs zur Entwicklungszusammenarbeit, den die EU-Institutionen von März 2010 bis Mai 2011 mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geführt haben, die Einrichtung eines ständigen hochrangigen Forums für Entwicklungsfragen vorschlägt; begrüßt diese Initiative nachdrücklich und hofft, seine institutionelle Rolle weiterhin wahrnehmen zu können, denn er ist der Auffassung, dass ein formelles Forum zur Institutionalisierung des Dialogs und zu einer besseren Qualität der Inhalte beitragen sowie eine systematische Debatte über Entwicklungsfragen mit regelmäßigen Aktualisierungen, gegenseitigen Begutachtungen und einem Erfahrungsaustausch ermöglichen wird; begrüßt darüber hinaus die angekündigten Mitteilungen über die Rolle nichtstaatlicher Organisationen und lokaler Gebietskörperschaften in der Entwicklungszusammenarbeit als formellen Unterbau für die Fortführung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Kommission. Wie wichtig diese ist, hat sich bei der im Zweijahresrhythmus stattfindenden Konferenz zur dezentralen Zusammenarbeit sowie beim strukturierten Dialog gezeigt;

Bemerkungen zum Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

22.

stellt fest, dass das thematische Instrument für Demokratie und Menschenrechte im Vergleich zum jetzigen Programmplanungszeitraum um fast 35 % aufgestockt wird, aber weiterhin nur einen geringfügigen Teil der EU-Entwicklungshilfe ausmacht (ca. 2 %); bedauert, dass dieses horizontale Instrument nicht mit mehr Mitteln ausgestattet wird, da es in allen geografischen Gebieten und in unterschiedlichen Entwicklungsphasen angewandt werden kann und sein Schwerpunkt auf elementaren Fragen wie der Wahrung der grundlegenden Menschenrechte oder der Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen liegt;

23.

unterstreicht, dass Demokratie und Menschenrechte universelle Werte der EU und der Weltgemeinschaft sind. Diese Werte sind ein Gewinn und eine Stärke, für deren Schutz in vielen Gesellschaften die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ein funktionierender Justizapparat, die Zivilgesellschaft, Medien und andere Akteure sorgen;

24.

ist der Auffassung, dass die Menschenrechte gefördert werden und in allen Gesellschaftsebenen stärker zur Geltung kommen müssen; hält es deshalb für berechtigt, dass in diesem Instrument die lokalen und regionalen Verwaltungsebenen in Bezug auf den Aufbau von Institutionen stärker herausgestellt werden;

25.

betont, dass die bürgernächste Verwaltungsebene auch die nationalen Beschlüsse vor Ort so umsetzen kann, dass sie den lokalen Gegebenheiten oder Voraussetzungen angepasst sind bzw. diese berücksichtigen, um auf diese Weise eventuelle negative Auswirkungen auf die Rechte der örtlichen Einwohner zu vermeiden, beispielsweise Erfordernissen in den Bereichen Sprache oder ethnische Identität. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind auch am besten in der Lage, Sensibilisierungsmaßnahmen für lokale Gruppen zu organisieren und zu koordinieren, so z.B. für Jugendliche oder Frauen, um sie über ihre Menschenrechte zu informieren bzw. darüber, wie sie diese geltend machen können;

Bemerkungen zum Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit mit Unterstützung für die zivilgesellschaftlichen Organisationen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit – DCI)

26.

will gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die er vertritt, selbstverständlich aktiv dazu beitragen, dass der Vorschlag der Kommission, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter auszubauen, in die Tat umgesetzt wird, und zwar mithilfe der Instrumente, die er gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den wichtigsten Netzen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in der EU und den Partnerländern entwickelt hat, sowie im Rahmen des neuen ständigen hochrangigen Forums für Entwicklungsfragen;

27.

begrüßt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch weiterhin Finanzmittel für die Entwicklungszusammenarbeit erhalten können, betont jedoch, dass eine genaue Unterscheidung zwischen der Zivilgesellschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl in Bezug auf die politischen Maßnahmen als auch die Instrumente und die tatsächliche Finanzierung zweckmäßig wäre;

28.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass im Rahmen des Finanzierungsinstruments für Entwicklungszusammenarbeit für die Zivilgesellschaft und lokale Gebietskörperschaften (engl. NSA-LA, non-state actors and local authorities) mehr Mittel für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden. Im jetzigen Programmplanungszeitraum wurden die Mittel ungleichmäßig unter zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verteilt. Wenn für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mindestens 25 % der Mittel (gegenüber den derzeitigen 15 %) zur Verfügung gestellt werden, wird deren beratende Rolle und Fachwissen besser ins Spiel kommen können;

29.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine langfristige demokratische Entwicklung gewährleisten können. Ihnen müssen ausreichende Mittel an die Hand gegeben werden, damit sie auf gleicher Höhe mit finanzstarken nationalen oder internationalen ideellen Organisationen stehen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Partnerländern sind unentbehrlich, wenn es darum geht, die Initiativen und Maßnahmen unterschiedlicher Akteure zu koordinieren und sicherzustellen, dass sie der auf lokaler und regionaler Ebene konzipierten und politisch verankerten Entwicklungspolitik entsprechen, zumindest soweit die Initiativen und Maßnahmen auf die Erbringung öffentlicher Dienste ausgerichtet sind;

30.

verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Entwicklungsarbeit über unschätzbare Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, und zwar in Bezug auf die lokale und regionale Leitung und Verwaltung, den Aufbau von Systemen und Plattformen für den politischen Dialog, eine vertiefte und erweiterte parteipolitische Arbeit sowie die Gewährleistung von Bedingungen für eine Stärkung der Bürgerbeteiligung und des zivilen Dialogs – mit anderen Worten: für den Aufbau einer soliden und nachhaltigen Demokratie;

31.

stellt fest, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften in der Europäischen Union über langjährige demokratische Traditionen verfügen, dass aber in mehreren Mitgliedstaaten die Demokratie noch neu und zerbrechlich ist. Die verschiedenen Erfahrungen und Perspektiven der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union sollten deshalb in die gemeinsame Entwicklungszusammenarbeit der EU mit den Partnerländern integriert und für die Reform und/oder den Aufbau der öffentlichen Institutionen in den Partnerländern genutzt werden; dabei sollte der kommunalen Selbstverwaltung als der allen Bürgern am nächsten stehenden Verwaltungsebene besondere Aufmerksamkeit geschenkt und die Zivilgesellschaft, die die Grundlage jeder Demokratie bildet, unterstützt und gestärkt werden;

32.

ist der Auffassung, dass die Stärkung direkt gewählter Kommunal- und Regionalpolitiker sowie der Bediensteten in den Partnerländern für eine erfolgreiche Durchführung von Reformen zur Dezentralisierung und das Erreichen einer verantwortungsvollen Staatsführung von zentraler Bedeutung ist – ein angemessenes Regierungshandeln sollte sowohl Mittel als auch Ziel des Einsatzes der EU im Entwicklungsbereich sein;

33.

betont, dass die Einsicht in die Notwendigkeit sowie der Wille, Systemveränderungen auf allen Ebenen gleichzeitig anzustreben, Voraussetzung für eine vertiefte Demokratie und verbesserte Dienstleistungen auf lokaler Ebene sind. Politisches Engagement, freie Ressourcen, Kompetenzverteilung und Dezentralisierung erfordern einen Konsens auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Ein rechtliches und finanzielles nationales System, das Rechenschaftspflicht auf lokaler und regionaler Ebene ermöglicht, schafft die Voraussetzungen für Verbesserungen und die erforderliche Wahrnehmung von Verantwortung der Akteure vor Ort für die Gestaltung des lokalen Umfelds;

Bemerkungen zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI)

34.

begrüßt das vorgeschlagene Europäische Nachbarschaftsinstrument und ist der Auffassung, dass der Vorschlag der erforderlichen Reform des derzeitigen Instruments im Wesentlichen Rechnung trägt; möchte gleichwohl einige Änderungen vorschlagen, um Wirkung und Wirksamkeit der Nachbarschaftshilfe weiter zu erhöhen;

35.

schlägt mit Blick auf die Verwirklichung der von der EU angestrebten vertieften und nachhaltigen Demokratie vor, einige spezifische Formulierungen hinzuzufügen, um die Dezentralisierung und die lokale Demokratie sowie die Kapazitätsentwicklung für die Erbringung öffentlicher lokaler und regionaler Dienstleistungen zu betonen;

36.

fordert die Kommission auf, bei diesem Instrument Mittel für Programme zur Förderung der Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene und zur Dezentralisierung bereitzustellen. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die möglichen Zahlungsempfänger und Kooperationspartner definitiv lokale und regionale Gebietskörperschaften sein müssen;

37.

fordert die Kommission auf klarzustellen, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließlich der Zusammenarbeit zwischen mehreren Ländern sich nicht auf diejenigen Länder beschränkt, die direkt aneinander grenzen, sondern unbeschadet ihrer geografischen Lage alle Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen der EU umfasst. Es ist wichtig, dass Erfahrung, Wissen und Beispiele für bewährte Verfahren – unbeschadet ihrer räumlichen Entfernung – grenzüberschreitend vermittelt werden, weshalb das ENI-Förderkriterium von 150 km in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage gestrichen werden muss;

38.

verweist darauf, dass die Anforderungen an die Mitfinanzierung bei der Umsetzung von Projekten der Nachbarschaftspolitik in zahlreichen Fällen lokale und regionale Gebietskörperschaften an der Teilnahme hindern. Der Mitfinanzierungssatz widerspricht in bestimmten Staaten dem nationalen Recht, wenn dies keine Teilnahme der subnationalen Gebietskörperschaften an der Entwicklungszusammenarbeit vorsieht;

39.

fordert die Kommission auf, sich in der Verordnung in noch höherem Maße auf die institutionelle partnerschaftliche Zusammenarbeit und TAIEX (4) zu konzentrieren und eingehend zu untersuchen, wie diese weiterhin gefördert werden können. Tatsache ist, dass wenige Ministerien mit Verantwortung für lokale und regionale Verwaltung das Interesse oder die Kapazität haben, diese Art von Zusammenarbeit oder TAIEX vorzuschlagen;

40.

ist der Auffassung, dass die viel beachtete und immer stärker gewürdigte Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und deren Zusammenarbeit bei der Umwandlung von Einparteien-Systemen und Diktaturen zu Demokratien zugeschrieben wird, wichtig ist und einen Mehrwert bedeutet, der in der EU-Nachbarschaftspolitik und der Verwaltung der finanziellen Ressourcen mehr Bedeutung erhalten sollte;

41.

stellt heraus, dass im Rahmen seiner Arbeiten ein intensiver und konkreter Austausch und eine Zusammenarbeit z.B. mit der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) und im Mittelmeerraum (ARLEM) stattfinden. Dabei wird u.a. auf Ziel und Zweck der EU-Strategien "Europa in der Welt" und "Agenda für den Wandel" – auch außerhalb der Grenzen der Union – aufmerksam gemacht;

Bemerkungen zum Instrument für Heranführungshilfe (Pre-Accession Instrument - IPA)

42.

hat sich im Rahmen von Stellungnahmen, Workshops, Arbeitsgruppen und der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen (Local Administration Facility, LAF) usw. mit der Weiterentwicklung der Ausführung der Heranführungsmittel eingesetzt; begrüßt voll und ganz den Ansatz, das Instrument zu einer stärker ergebnisorientierten, flexiblen und maßgeschneiderten Unterstützung werden zu lassen;

43.

stellt fest, dass die EU durch einen Mehrebenen- und Partnerschaftsansatz gewährleisten will, dass eine effektivere und wirkungsvollere Heranführungshilfe bereitgestellt wird; fördert dieses Bestreben konkret z.B. durch parlamentarische Konferenzen ("Assises") und durch die Erarbeitung eines Atlas der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit; ist zusammen mit der Kommission für die Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen zuständig, in dessen Rahmen Fachexkursionen für Politiker und Beamte der Kandidatenländer und potenzieller Kandidatenländer durchgeführt werden;

44.

wünscht, dass die Kommission mehr Erfahrungsaustausch zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglicht und fördert und es nicht zulässt, dass dieser Austausch vor allem von der zentralstaatlichen Ebene der Mitgliedstaaten und der Erweiterungsländer dominiert wird;

45.

stellt fest, dass die langjährige Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Erweiterungs- und Nachbarländern immer professioneller geworden ist, und macht deutlich, wie wichtig es ist, dass die Finanzierungsinstrumente auch weiterhin diese Entwicklung fördern und eine Intensivierung gestatten;

46.

fordert, insbesondere in den Erweiterungs- und Nachbarländern durch den Einsatz von geeigneten Instrumenten und Indikatoren auf eine stärkere Verknüpfung zwischen der Zuteilung von Hilfsmitteln und den tatsächlichen Ergebnissen bei ihrer Ausführung zu achten, unter besonderer Berücksichtigung von Dezentralisierung, Multi-Level-Governance und damit der Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf den einschlägigen Entscheidungsebenen;

47.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass spezifische Mittel für den Kapazitätsauf- und -ausbau der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Erweiterungsländern bereitgestellt und Wissen und Kenntnisse gestärkt werden. Anstatt die Kommunen und Regionen als passive Empfänger zu betrachten und zu behandeln, muss ihnen eine proaktive Rolle gegeben werden, da sie die Bedürfnisse und Voraussetzungen gut kennen und wissen, welche Ziele realistisch sind;

48.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, indem sie aktiver versuchen, dem Bedarf an Kapazitätsaufbau gerecht zu werden, den eine verstärkte Mitwirkung an der Umsetzung des IPA u.a. mit sich bringt, die Gelegenheit haben, durch praktische Arbeit Erfahrungen vor der tatsächlichen EU-Mitgliedschaft zu sammeln. Z.B. können die Mittel dafür angewendet werden, diese Akteure zur Konzeption von Projekten anzuregen und dabei zu unterstützen. Mit einer dezentralisierten Verwaltung von IPA-Mittel sind in mehreren Ländern gute Erfahrungen gemacht worden;

49.

verweist darauf, dass ein Problem bei der Ausführung der IPA-Mittel u.a. die Korruption ist, und dass diesbezüglich alle Ebenen – lokale, regionale, nationale – Unterstützung erhalten müssen. Kontinuierliche und rigorose Überwachung und Unterstützung für "Kontrollinstanzen", wie die Organisationen der Zivilgesellschaft, aber auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind von zentraler Bedeutung für die erforderlichen Einblicke und die Möglichkeit, Rechenschaft einzufordern;

50.

ist der Auffassung, dass eine bessere Integration von IPA-Mitteln in die laufende Entwicklungsarbeit der lokalen und regionalen Ebene die Multi-Level-Governance auf eine solide Grundlage stellt und die Dezentralisierung stärkt. Durch die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Programme und Projekte, in die Beschlussfassungsverfahren und in die Überwachung und Steuerung wird die Grundlage für eine fortwährende Entwicklungsarbeit – auch ohne externe Unterstützung – gelegt;

51.

verweist darauf, dass in vielen Westbalkanländern tiefgreifende gesellschaftliche Reformen stattfinden, die durch eine größere Mitwirkung der lokalen und regionalen politischen Ebene erheblich konsolidiert und beschleunigt werden könnten. In zahlreichen Fällen mangelt es auf lokaler und regionaler Ebene an ausreichenden administrativen, finanziellen und personellen Ressourcen für die Steuerung des IPA. Die Ressourcen und Kapazitäten verbleiben auf der zentralen Ebene, wodurch ein bereits zentralistisches System weiter verstärkt und eine verstärkte Einbeziehung von Minderheiten und lokalen und regionalen politischen Akteuren verzögert wird;

52.

stellt fest, dass Reformen zur Dezentralisierung viel zu häufig aufgrund geringer Kapazitäten auf lokaler und regionaler Ebene stocken, wenn nur eine Dezentralisierung von Befugnissen auferlegt und dies nicht durch eine Dezentralisierung der finanziellen Ressourcen begleitet wird. Die EU kann durch eine Steuerung des IPA notwendige parallele Prozesse beschleunigen, damit Befugnisse und Ressourcen aufeinander abgestimmt sind;

Bemerkungen zum Partnerschaftsinstrument

53.

stellt fest, dass das Partnerschaftsinstrument Länder wie z.B. China, Brasilien, Südafrika und Russland umfasst. Es soll vor allem dazu dienen, den Handel und die Kontakte zwischen diesen Ländern und der EU zu entwickeln und zu fördern. Dabei stehen Aspekte wie Klima, Umwelt und Handelsaustausch im Mittelpunkt;

54.

macht darauf aufmerksam, dass Armutszonen in der nationalen Statistik über das Pro-Kopf-BNE im Landesdurchschnitt untergehen. Benachteiligte Regionen in Ländern mit einer guten Wirtschaftsentwicklung können keine andere Unterstützung beantragen als im Rahmen des Partnerschaftsinstruments. Deshalb schlägt der Ausschuss vor, dass regionale Unterschiede berücksichtigt werden, so z.B. die Einkommensverteilung und das Armutsniveau in den einzelnen Gebieten. Die Kommission muss mit den betroffenen Ländern einen Dialog über die Bedeutung einer allumfassenden und allgemeinen Entwicklung führen und so Leistungen zur Förderung des regionalen Zusammenhalts fordern, damit das jeweilige Land die finanzielle Unterstützung der EU in Anspruch nehmen kann;

55.

erinnert daran, dass das Instrument auch eingesetzt werden soll für den Aufbau sozialer Sicherungssysteme, zur allgemeinen Reform des Wohlfahrtssektors und zur Bereitstellung von Mitteln, um die öffentlichen Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene zu stärken und dafür zu sorgen, dass das Instrument der demokratischen Entwicklung dieser Länder dient.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

COM(2011) 838 final

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Mit der Hilfe nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtung des Bedarfs und der Entwicklungsagenda jedes einzelnen Empfängerlands folgende spezifische Ziele verfolgt:

1.   Mit der Hilfe nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtung des Bedarfs und der Entwicklungsagenda jedes einzelnen Empfängerlands folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung politischer Reformen, u. a.

a)

Unterstützung politischer Reformen, u. a.

i)

Stärkung demokratischer Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich deren Durchsetzung,

i)

Stärkung demokratischer Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich deren Durchsetzung,

ii)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verstärkte Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und Pressefreiheit sowie Pflege gutnachbarlicher Beziehungen,

ii)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verstärkte Achtung der Minderheitenrechte, Förderung der Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und Pressefreiheit sowie Pflege gutnachbarlicher Beziehungen,

iii)

Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität,

iii)

Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität,

iv)

Reform der öffentlichen Verwaltung und gute Regierungsführung,

iv)

Reform der öffentlichen Verwaltung und gute Regierungsführung,

v)

Entwicklung der Zivilgesellschaft und des sozialen Dialogs,

v)

Entwicklung der Zivilgesellschaft und des sozialen Dialogs,

vi)

Versöhnung und friedensfördernde und vertrauensbildende Maßnahmen;

vi)

Versöhnung und friedensfördernde und vertrauensbildende Maßnahmen;

Begründung

Das Thema des Aufbaus demokratischer Kapazitäten ist auf lokaler und regionaler Ebene besonders wichtig. Deshalb sollte diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Änderungsvorschlag nimmt auf Ziffer 45 der Stellungnahme Bezug.

Änderungsvorschlag 2

COM(2011) 839 final

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden

3.   Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen aufgehoben werden.

Begründung

In manchen Fällen können die Kofinanzierungserfordernisse die lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften in den Partnerländern (die die Hauptbegünstigten dieser Programme sein sollten) von der Durchführung realisierbarer und nützlicher Vorhaben abhalten. Da der lokale Demokratieaufbau eine der Prioritäten des Programms ist, sollte er auch zu den Fällen zählen, in denen unter gewissen Umständen Ausnahmen von den Kofinanzierungsanforderungen möglich sind.

Änderungsvorschlag 3

COM(2011) 840 final

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Ziel des Programms "Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden" im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren.

1.   Ziel des Programms "Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden" im Entwicklungsprozess ist es, Initiativen im Entwicklungsbereich, die von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft sowie von lokalen Behörden in der Union und den Partnerländern, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidaten oder für diese ergriffen werden, zu finanzieren.

2.   Die Tätigkeitsbereiche für die Hilfe der Union nach diesem Artikel sowie eine als Hinweis dienende Liste der Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden sind in Anhang V aufgeführt.

2.   Die Tätigkeitsbereiche für die Hilfe der Union nach diesem Artikel sowie eine als Hinweis dienende Liste der Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden sind in Anhang V aufgeführt.

Begründung

Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Programm auch die Zusammenarbeit mit "regionalen Behörden" aus Partner-, Bewerber- oder potenziellen Bewerberländern ermöglicht. Gleichzeitig sollte unterstrichen werden, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale bzw. regionale Gebietskörperschaften im spezifischen Kontext eines Landes bzw. Vorhabens unterschiedliche Rollen wahrnehmen. Die Änderung steht im Zusammenhang mit Ziffer 25 der allgemeinen Bemerkungen der AdR-Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 4

COM(2011) 838 final

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 14 110 100 000 EUR (in jeweiligen Preisen). Bis zu 3 % dieses Betrags werden für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Empfängerländern und EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt.

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 14 110 100 000 EUR (in jeweiligen Preisen). Bis zu 3 % dieses Betrags werden für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Empfängerländern und EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt .

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

3.   Wie in Artikel 13 Absatz 2 der "Erasmus für alle"-Verordnung festgelegt, werden zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) für Maßnahmen der Lernmobilität in bzw. aus Nicht EU Ländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen dieser Länder bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der "Erasmus für alle" Verordnung.

3.   Wie in Artikel 13 Absatz 2 der "Erasmus für alle"-Verordnung festgelegt, werden zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel in Höhe von voraussichtlich 1 812 100 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten im Bereich der Außenbeziehungen (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds) für Maßnahmen der Lernmobilität in bzw. aus Nicht EU Ländern sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden/Einrichtungen/Organisationen dieser Länder bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der "Erasmus für alle" Verordnung.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege zweier mehrjähriger Mittelzuweisungen, die die ersten vier bzw. die letzten drei Jahre abdecken. Diese Mittel werden entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der mehrjährigen indikativen Programmierung dieser Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU angepasst werden.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege zweier mehrjähriger Mittelzuweisungen, die die ersten vier bzw. die letzten drei Jahre abdecken. Diese Mittel werden entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der mehrjährigen indikativen Programmierung dieser Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU angepasst werden.

Begründung

Diese Änderung knüpft an die vorhergehende an: Der Kapazitätenaufbau auf lokaler und regionaler Ebene sollte eine der Prioritäten sein, die bei der Zuweisung der Finanzmittel zum Tragen kommen (Bezugnahme auf Ziffer 45 der allgemeinen Bemerkungen).

Änderungsvorschlag 5

COM(2011) 839 final

Artikel 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5 % der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

1.   Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5 % der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Demokratieentwicklung auf lokaler und regionaler Ebene ist eine wichtige Voraussetzung für weitere Elemente der in dem Instrument genannten Zielsetzungen. Ein bestimmter Betrag der finanziellen Unterstützung sollte deshalb für Vorhaben in diesem Bereich bereitgestellt werden. Die Änderung bezieht sich auf Ziffer 34 der Stellungnahme.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel, COM(2011) 637 final.

(2)  "Europa in der Welt" bzw. "Globales Europa" umfasst COM(2011) 865, COM(2011) 842, COM(2011) 837, COM(2011) 838, COM(2011) 839, COM(2011) 840, COM(2011) 843 und COM(2011) 844.

(3)  Agenda 21 (verabschiedet 1992 in Rio de Janeiro), Millennium-Gipfel der Vereinten Nationen 2000, Pariser Erklärung 2005, Busan 2011; Entschließung 251 (2008) des Europarates zur Städte-Diplomatie; Forum für Entwicklungszusammenarbeit der Vereinten Nationen am 6. Juli 2012.

(4)  TAIEX: "Technical Assistance and Information Exchange Instrument", ein Instrument zur Unterstützung der Partnerländer bei der Anpassung an die EU-Rechtsvorschriften.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/120


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und offene Daten“

2012/C 391/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Anwendung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) zu überprüfen, und die begleitende Mitteilung über offene Daten, da sie sich für Bürger, Unternehmen und Behörden als sehr nützlich erweisen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen beitragen könnten;

hat die Bedeutung und die Notwendigkeit gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Weiterverwendung und Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors bekräftigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Akteure des europäischen Informationsmarkts die gleichen Ausgangsbedingungen vorfinden, die Bedingungen für die Weiterverwendung derartiger Informationen transparenter sind und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt beseitigt werden;

erinnert daran, dass sich die Maßnahmen der Digitalen Agenda, zu denen auch die Überprüfung der PSI-Richtlinie und die Mitteilung "Offene Daten" zählen, hauptsächlich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten, denen bei ihrer Umsetzung eine entscheidende Rolle zukommt;

hält es für wichtig, dass bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors die europäischen und die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang beachtet werden. Auch sind bei der Nutzung offener Daten die Rechte des geistigen Eigentums Dritter zu respektieren und es ist zu gewährleisten, dass bei der Verknüpfung von offenen Daten in der kommerziellen Weiterverwendung die gleiche Qualität an Datenschutz und Schutz der Privatsphäre existiert wie sie der öffentliche Sektor bei seinen Daten einzuhalten hat.

Berichterstatterin

Anne KARJALAINEN (FI/SPE), Mitglied des Stadtrates von Kerava

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

COM(2011) 877 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Offene Daten: Ein Motor für Innovation, Wachstum und transparente Verwaltung

COM(2011) 882 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Anwendung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) zu überprüfen, und die begleitende Mitteilung über offene Daten, da sie sich für Bürger, Unternehmen und Behörden als sehr nützlich erweisen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen beitragen könnten (1);

2.

betont, dass das Ziel der geltenden Richtlinie von 2003 darin bestand, die unionsweite kommerzielle Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors dadurch zu erleichtern, dass die Grundvoraussetzungen für die erleichterte Weiterverwendung geschaffen werden. Die PSI-Richtlinie enthält zudem Regelungen in Bezug auf die Nichtdiskriminierung, die Gebührenerhebung, Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Transparenz und die Lizenzvergabe sowie praktische Instrumente, die das Auffinden und die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente erleichtern. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind hier gleichermaßen Akteure und Dienstleistungsanbieter;

3.

stellt fest, dass die Kommission in der 2011 öffentlichen Mitteilung "Offene Daten" zu dem Ergebnis kam, dass trotz der erzielten Fortschritte noch immer Hindernisse für die Verwendung von Informationen des öffentlichen Sektors bestehen, u.a. Unkenntnis über ihr wirtschaftliches Potenzial, unzureichende Informationen über ihre Verfügbarkeit, technische und praktische Aspekte, die die Weiterverwendung behindern;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Überprüfung der Richtlinie Teil der Digitalen Agenda für Europa ist, die sich ihrerseits in die Europa-2020-Strategie einreiht, die darauf abzielt, die EU in eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft zu verwandeln, die durch ein hohes Beschäftigungs- und Produktivitätsniveau sowie einen ausgeprägten sozialen Zusammenhalt gekennzeichnet ist (2);

5.

betont, dass die größte Herausforderung, die Europa in der nahen Zukunft zu meistern hat, Wirtschaftswachstum bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ist. Der Gegenläufigkeit dieser beiden Ziele wird in der Europa-2020-Strategie Rechnung getragen, indem nachhaltige Entwicklung zu einer der obersten Prioritäten ausgerufen wird. Nachhaltige Entwicklung bedeutet eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der modernen Gesellschaft entspricht, ohne kurzsichtige Kompromisslösungen, für die kommende Generationen bezahlen müssen. Die digitale Wirtschaft verfügt über das größte Potenzial für nachhaltiges Wachstum (3);

6.

hat die Relevanz der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektor für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke sowie die Bedeutung von Forschungsinvestitionen zur Förderung einschlägiger Aktivitäten und zur Entwicklung künftiger Anwendungen zur Steigerung des Nutzens der Informations- und Kommunikationstechnologien betont (4);

7.

hat die Bedeutung und die Notwendigkeit gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Weiterverwendung und Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors bekräftigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Akteure des europäischen Informationsmarkts die gleichen Ausgangsbedingungen vorfinden, die Bedingungen für die Weiterverwendung derartiger Informationen transparenter sind und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt beseitigt werden (5);

8.

erinnert daran, dass sich die Maßnahmen der Digitalen Agenda, zu denen auch die Überprüfung der PSI-Richtlinie und die Mitteilung "Offene Daten" zählen, hauptsächlich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten, denen bei ihrer Umsetzung eine entscheidende Rolle zukommt (6);

9.

unterstreicht, dass öffentliche Stellen riesige Datenmengen bzw. Inhalte produzieren, sammeln und speichern. Informationen des öffentlichen Sektors sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und haben in der EU ein großes, bislang kaum ausgeschöpftes Potenzial;

10.

hebt hervor, dass für die Entwicklung eines Marktes für weiterverwendete Informationen des öffentlichen Sektors ausschließliche Vereinbarungen zwischen Behörden und Privatunternehmen überarbeitet und Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Lizenzvergabe- und Entgelterhebungsmodelle anzuwenden, die die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtern und optimieren und trotzdem die Finanzierung zur Erhaltung und Aktualisierung der Dokumente sichern. Außerdem ist zu überlegen, wie Verfahren für die Verwaltung öffentlicher Daten, die häufig verwendet werden, so organisiert werden können, dass möglichst viele Gemeinsamkeiten entstehen und dadurch ein hoher Grad an Synergie genutzt werden kann (7);

11.

verweist auf die Notwendigkeit, eine Möglichkeit für eine objektive Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Informationen zu finden, da die Informationen öffentlich sind und im Zusammenhang mit staatlichen Einrichtungen stehen (8);

12.

betont, dass die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch eine engere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend zum Tragen gebracht und dadurch ein erheblicher Beitrag zur Förderung der Weiterverwendung öffentlicher Informationen im Hinblick auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Unternehmen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze geleistet werden kann (9);

13.

regt an, dass die politischen Entscheidungsträger auf lokaler und regionaler Ebene Überlegungen anstellen, wie lokale und regionale Gebietskörperschaften frei verfügbare Daten des öffentlichen Sektors und die Weiterverwendung dieser Informationen fördern können;

14.

hält es für wichtig, dass bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors die europäischen und die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang beachtet werden. Auch sind bei der Nutzung offener Daten die Rechte des geistigen Eigentums Dritter zu respektieren und es ist zu gewährleisten, dass bei der Verknüpfung von offenen Daten in der kommerziellen Weiterverwendung die gleiche Qualität an Datenschutz und Schutz der Privatsphäre existiert wie sie der öffentliche Sektor bei seinen Daten einzuhalten hat;

15.

hat betont, dass die lokalen und regionalen Behörden in eine umfassende Zusammenarbeit eingebunden werden müssen, um so die Interoperabilität der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen effizienter zu gestalten (10);

Grundsätze der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die überarbeitete Strategie der Europäischen Kommission für Informationen des öffentlichen Sektors auf drei sich gegenseitig ergänzenden Ansätzen basiert:

Anpassung des Rechtsrahmens für die Weiterverwendung von Daten;

Mobilisierung von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung offener Daten und Einführungsmaßnahmen wie die Schaffung europäischer Datenportale;

Förderung der Koordinierung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

17.

unterstreicht, dass mit der Überarbeitung der Richtlinie der Grundsatz eingeführt wird, dass alle öffentlichen Informationen, die nicht eindeutig unter eine der Ausnahmen fallen, für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden dürfen;

18.

stellt fest, dass bei dem Vorschlag, mit dem der Geltungsbereich der Richtlinie auf Bibliotheken (einschl. Universitätsbibliotheken), Archive und Museen erweitert wird, die besondere Rolle dieser Einrichtungen zu berücksichtigen ist, deren Bestände öffentlich zugänglich sind; weist darauf hin, dass die möglichen finanziellen Effekte bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie begrenzt und diesen Einrichtungen keine zu hohen Verwaltungslasten sowie unbillige zusätzliche Aufwände auferlegt werden sollten; unterstreicht, dass die kulturellen Einrichtungen zwar nicht zur Digitalisierung gezwungen werden dürfen, dass das vorgeschlagene Verfahren für die Festlegung der Gebühren, die über die Zusatzkosten hinausgehen, die Bemühungen der oben genannten Einrichtungen auf dem Gebiet der Digitalisierung und langfristige Archivierung nicht auf Grund hoher Digitalisierungs- und Datenspeicherungskosten sowie einer Reduzierung der Gewinnmöglichkeiten konterkarieren darf;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass in dem Vorschlag auch der Betrag festgesetzt wird, der für Informationen des öffentlichen Sektors erhoben werden darf, nämlich höchstens die durch die Vervielfältigung und Verbreitung verursachten Zusatzkosten, außer in Ausnahmefällen, wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil der Finanzmittel für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken; schlägt vor, die durch die Erfüllung der Anforderungen der PSI-Richtlinie entstehenden Kosten ebenfalls bei der Festsetzung des Betrags generell berücksichtigen zu können;

20.

stellt fest, dass nach dem Vorschlag die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Beaufsichtigung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch eine unabhängige Behörde sicherzustellen; hält eine solche jedoch nicht für erforderlich, wenn in den Mitgliedstaaten bereits hinreichende Vorkehrungen bestehen, die die Beaufsichtigung des öffentlichen Sektors sicherstellen. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über die Situation in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und über die Verfahren und Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung übermitteln;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten, Einrichtungen des öffentlichen Sektors und regionalen Sammelstellen zusammenarbeiten wird, um ein gesamteuropäisches Datenportal zu entwickeln, das einen direkten Zugang zu einer Auswahl von Datensätzen aus der gesamten EU ermöglichen soll, einschließlich der Daten, die über das Kommissionsportal zugänglich sind;

22.

fordert die Kommission auf, in ihren Finanzprogrammen Maßnahmen zur Förderung frei verfügbarer Daten des öffentlichen Sektors zu unterstützen und dabei auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen;

23.

fordert die öffentlichen Stellen auf, Daten soweit möglich in maschinenlesbarem Format zu veröffentlichen, weist allerdings darauf hin, dass in der Richtlinie nicht verpflichtend vorgeschrieben wird, alle Daten in maschinenlesbares Format zu konvertieren; das sollte auch in den Erwägungsgründen zur Richtlinie klar festgestellt werden;

Chancen

24.

macht darauf aufmerksam, dass die Weiterverwendung von offenen Informationen des öffentlichen Sektors der Gesellschaft als Ganzes zugute kommt. Die Entwicklung neuer Verfahren unter Nutzung vernetzter offener Daten ist ein Schritt hin zu nutzerorientierten Dienstleistungsprozessen. Darüber hinaus können sich weitere Vorteile in Form innovativer Dienstleistungen, neuer Geschäftsmodelle und einer gesteigerten Effizienz des öffentlichen Sektors ergeben (11);

25.

nimmt zur Kenntnis, dass Studien der Kommission zeigen, dass frei verfügbare Daten des öffentlichen Sektors das Wirtschaftswachstum vorantreiben und neue wirtschaftliche Möglichkeiten schaffen, und zwar auch für KMU unabhängig von ihrem Standort. In diesem Zusammenhang sollten speziell die KMU in der Partizipation der Weiterverwendung gefördert und die für die Erstellung, Erhaltung und Aktualisierung der Dokumente des öffentlichen Sektors notwendigen Refinanzierungen sichergestellt werden;

26.

stellt fest, dass sich die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die Bedeutung von offenen Daten für Unternehmen positiv auf die Entwicklung einer gesamten Region auswirken können;

27.

stellt fest, dass Untersuchungen der Kommission und andere internationale Studien die Ansicht stützen, dass der soziale und makroökonomische Nutzen einer Freigabe der öffentlichen Datenbestände zur Weiterverwendung selbst bei konservativer Schätzung deutlich größer ist als der Verlust künftiger Verkaufserlöse. Es könnte aber gezielter (Förder-)Maßnahmen durch die Europäische Union bedürfen, um bei den gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft rigiden budgetären Vorgaben zur Erfüllung der Anforderungen von PSI zusätzliche Ausgaben bei gleichzeitigen verminderten Einnahmen zu bewältigen;

28.

weist daraufhin, dass der spezifische wirtschaftliche Wert von Daten von ihrem Inhalt abhängt. Wirtschaftliche Vorteile und Innovationen werden vor allem durch die Kombination von Informationen geschaffen, zum Beispiel durch den Abgleich geographischer Informationen mit Angaben über Dienstleistungen;

29.

weist darauf hin, dass sich die Freigabe von Informationen des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung auch positiv auf die Transparenz, Effizienz und Verantwortlichkeit der Behörden auswirken und die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und die Demokratie stärken wird. die Informationen werden dann nachprüfbar und transparent sein;

30.

weist darauf hin, dass frei verfügbare Daten des öffentlichen Sektors die Wissensbasis für die politische Entscheidungsfindung und deren Qualität verbessern, so z.B. für fachlich fundierte politische Entscheidungen in den Bereichen Verkehr, Bodennutzung und Klimawandel;

31.

stellt fest, dass offene verfügbare behördliche Datenbestände und Crowd-Sourcing den lokalen Medien große Möglichkeiten bieten, den Prozess der lokalen Entscheidungsfindung verständlich und interessant zu vermitteln;

32.

weist darauf hin, dass die Transparenz von Daten des öffentlichen Sektors auch eine kostenwirksamere Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen ermöglicht und doppelte Datenbestände verringert;

33.

hebt hervor, dass die breit angelegte Öffnung der behördlichen Datenbestände zur Weiterverwendung nicht nur neue unternehmerische Tätigkeiten schafft, sondern auch den Akteuren des öffentlichen Sektors die Möglichkeit bietet, eigene spezifische Systeme und Prozesse sowie gemeinsame Schnittstellen zwischen diesen Systemen zu entwickeln;

34.

weist darauf hin, dass viele Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage von Informationen des öffentlichen Sektors grenzübergreifender Natur sind. Es sollte für die Unternehmen leichter gemacht werden, europaweit Dienstleistungen zu erbringen;

35.

betont, dass offene behördliche Daten dazu beitragen, die Bedingungen für einen effizienten digitalen Binnenmarkt zu verbessern, auf dem den Verbrauchern ein einfacher, sicherer und flexibler Zugang zu digitalen rechtlichen Inhalten und Dienstleistungen geboten wird (12);

36.

erinnert daran, dass die europäischen Bürger – Verbraucher, Unternehmer oder in kreativen Branchen und im Informationssektor Beschäftigte - vom sich entwickelnden digitalen Binnenmarkt und von den Dienstleistungen und Informationsprodukten im Zusammenhang mit offenen behördlichen Daten profitieren (13);

37.

macht darauf aufmerksam, dass lokale öffentliche Akteure oft nicht über ausreichend Ressourcen, Know-how und Finanzmittel verfügen, um nutzerorientierte Dienstleistungsinnovationen zu entwickeln. Deshalb sollten die lokalen und regionalen Akteure unterstützt und ermuntert werden, bereits zur Weiterverwendung freigegebene behördliche Datenbestände für Entwickler und Unternehmen, einschließlich KMU, zu optimieren, um so das Entstehen neuer Geschäftschancen und Arbeitsplätze zu fördern. Gleichzeitig könnten völlig neue digitale Dienste entstehen, von denen auch der lokale und regionale öffentliche Sektor profitieren dürfte;

38.

weist darauf hin, dass die Sicherstellung der Versorgung mit natürlichen Ressourcen und die Verringerung des CO2-Fußabdrucks grundlegende Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind, jedoch einem produktionsbasierten Wachstum Grenzen setzen. Europas Wirtschaftswachstum sollte sich daher auf eine andere Grundlage als die Steigerung der Produktion von Verbrauchsgütern stützen. Waren und Dienstleistungen können digital erzeugt und verkauft werden und somit ein Wachstum schaffen, das die natürlichen Ressourcen weniger belastet; unterstreicht jedoch, dass eine Zunahme digitaler Vorgänge – nicht zuletzt aufgrund der Inanspruchnahme von zuvor nicht nachgefragten Produkten und Dienstleistungen – einen Anstieg des Verbrauchs von Energie und von denjenigen Ressourcen verursacht, die zur Herstellung digitaler Träger benötigt werden;

39.

stellt fest, dass sich durch die Offenheit der Daten des öffentlichen Sektors neue Wege zur Entwicklung innovativer digitaler Geschäftstätigkeiten auftun. In dem Maße, wie behördliche Daten zunehmend in maschinenlesbarem Format für die Weiterverwendung bereitgestellt werden, können Unternehmen unter Nutzung dieser Daten neuartige Dienstleistungen entwickeln und anbieten. Die Verknüpfung von Datendiensten sowie der automatische Datenabgleich verringern die manuelle Speicherung und Berichtigung von Datenbeständen;

40.

betont, dass die öffentliche Verfügbarkeit behördlicher Daten Innovationen nicht nur von Unternehmen, sondern auch durch Behörden und Forschungseinrichtungen, den dritten Sektor und einzelne Bürger fördern können;

41.

erinnert daran, dass die umfassendere Verwendung von Informationen wirtschaftliche und gesellschaftliche Multiplikator- und Synergieeffekte schafft, weil zum Beispiel in der Forschung und Bildung mehr Datenquellen zur Verfügung stehen;

42.

weist darauf hin, dass die Öffnung behördlicher Daten zur Weiterverwendung den Tourismus fördert, da sie die Bereitstellung von Dienstleistungen und spezifischen Informationen über Reiseziele für Touristen in deren Muttersprache erleichtert;

43.

stellt fest, dass die Weiterverwendung verfügbarer Informationen eine potentielle Verbesserung der Energieeffizienz durch IKT gestattet und auf diesem Weg die Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union und die unternehmerischen Möglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene verbessert werden können (14);

44.

betont, dass im Rahmen der Umsetzung des EU-Rahmenprogramms "Horizont 2020" auch die sich im Rahmen offener behördlicher Daten bietenden Innovationschancen berücksichtigt werden sollten;

45.

begrüßt die Tatsache, dass im Zeitraum 2014-2020 die Mittel für die europäische e-Service-Infrastruktur für öffentliche Daten aus der Fazilität "Connecting Europe" stammen sollen. Bei der Planung der Finanzmittel sollte auch den Bedürfnissen und Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Öffnung behördlicher Datenbestände zur Weiterverwendung Rechnung getragen werden;

Herausforderungen

46.

hält es für wichtig, dass, wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, es ihnen gestattet wird, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen;

47.

stellt fest, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften bei Zugang, Erhebung, Verarbeitung und Weiterverwendung der Daten nationaler Behörden nach wie vor auf Schwierigkeiten stoßen. Die lokalen, regionalen und nationalen Behörden müssen enger zusammenarbeiten, damit die offenen Datenressourcen der Behörden effektiv genutzt werden;

48.

ist der Auffassung, dass besondere Aufmerksamkeit der Frage zu widmen ist, welchen typischen Hindernissen und Problemen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder die Entwickler bei der Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors begegnen und wie diesbezüglich für Abhilfe gesorgt werden könnte. Wichtig ist auch, dass Dokumente nur soweit möglich und sinnvoll in maschinenlesbarer Form und zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung gestellt werden müssen;

49.

er erinnert daran, dass die Technologie zur allgemeinen Verfügbarmachung öffentlicher Daten bereits sehr ausgereift ist, von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften jedoch nicht ausreichend beherrscht wird. Sie verfügen auch nicht über die erforderlichen Werkzeuge zur Suche weiterverwendbarer Daten. Offene öffentliche Daten werden auch nicht ausreichend für Bürgerdienstleistungen genutzt;

50.

stellt fest, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften, insbesondere die kleinsten Kommunen, nicht unbedingt über die Ressourcen oder Kapazitäten verfügen, um Daten im großen Umfang öffentlich zugänglich zu machen, sondern dabei unterstützt werden müssen (Leitlinien und Empfehlungen, reproduzierbare technische Infrastruktur, gemeinsame Datenkataloge, Finanzierung usw.);

51.

weist auf die völlige Fragmentierung offener behördlicher Daten hin, die mangels einer zentralen Verwaltung nur schwer von Nutzern und Unternehmen für Anwendungsentwicklungen herangezogen werden können;

52.

stellt fest, dass die Entwickler aufgrund der Vielfalt der lokalen und regionalen Akteure in Europa Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung reproduzierbarer technischer Infrastrukturen oder Lösungen haben dürften. Er empfiehlt die Organisierung europaweiter Projekte, in deren Rahmen Anwendungen entwickelt und gemeinsam getestet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Projekt CitySDK, bei dem europäische Städte gemeinsam Lösungen entwickeln und Erfahrungen austauschen;

53.

er erinnert daran, dass nach Schaffung und Einführung einer Grundlage für die offenen behördlichen Daten deren weitere Pflege nicht mehr so ressourcenintensiv wie in der ersten Phase ist. Für die Beschäftigten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten Schulungen zu offen Daten veranstaltet werden, um das Verständnis für diese Thematik in der eigenen Behörde zu fördern;

54.

erinnert daran, dass es nicht ausreicht, Entscheidungsträgern und Bürgern einen Zugang zu den Daten zu verschaffen, da deren Nutzung besondere Fähigkeiten erfordert. In Schulungen auf verschiedenen Ebenen sowie in der beruflichen Weiterbildung sollten Fähigkeiten in Informationsmanagement und -analyse vermittelt werden;

55.

macht darauf aufmerksam, dass der Richtlinienvorschlag zu keiner Beeinträchtigung der Kernaufgabe der Bibliotheken, Archive und Museen im digitalen Handlungsumfeld führen darf. Der Vorschlag darf nicht dazu führen, dass die Fähigkeit dieser Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben deshalb geschwächt wird, weil die Richtlinie die Möglichkeiten dieser Einrichtungen, mit Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors wirtschaftlich nachhaltige Verfahren zur Nutzung ihrer Bestände zu entwickeln, wesentlich einschränkt. Gerade im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen z.B. bei einem Massendigitalisierungsvorhaben sollte erwogen werden, in einem Übergangszeitraum Ausschließlichkeitsrechte zu vergeben, wenn sich dies für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse als notwendig erweist;

56.

weist darauf hin, dass der Logistik besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, die für die Verwaltung der ungeheuren Datenmenge erforderlich ist, welche in den von den Behörden entwickelten und verwalteten Anwendungen genutzt wird;

57.

stellt fest, dass es unterschiedliche Verfügbarkeitsebenen für Informationen des öffentlichen Sektors gibt. Daten, deren Zugänglichkeit gesellschaftliche Transparenz ermöglicht (z.B. persönliche Steuerinformationen), können bei Bereitstellung auf Anfrage Probleme hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre aufwerfen, wenn sie im Zuge der Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors veröffentlicht werden;

58.

hält es für absolut erforderlich, auf allen Ebenen die Einhaltung der Sicherheitsstandards zu gewährleisten, damit der größtmögliche Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sichergestellt werden kann. Jedweder unerlaubter Zugriff auf personenbezogene Informationen und Profile einschließlich der Einkaufspräferenzen, medizinischer Informationen, Krankenakten usw. muss verhindert werden. Der Schutz der Privatsphäre erfordert ferner die Prüfung der Frage, wie Daten aus unterschiedlichen Dateien automatisch zusammengeführt werden können, um detaillierte persönliche Profile zu erstellen;

59.

erinnert daran, dass bei der Bereitstellung von Daten mit personenbezogenen Informationen, wie zum Beispiel zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (etwa in der medizinischen Forschung) solche Informationen zu löschen sind, die eine Personenidentifizierung zulassen würden, und Hindernisse für die Verknüpfung solcher Daten festzuschreiben sind. Behörden, die Grunddaten im Bestand haben, sollten aufgefordert werden, diese zu anonymisieren. Anonymisierte Daten können auch für die Entwicklung von Dienstleistungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors genutzt werden sofern ausgeschlossen ist, dass durch die Verknüpfung dieser anonymisierten Daten mit anderen nicht doch ein ausreichender Personenbezug hergestellt werden kann, welcher Schutz erfordert. Die Kosten der Anonymisierung dürfen in der Tarifgestaltung mitberücksichtigt werden;

60.

stellt fest, dass Metadaten ein wichtiger Aspekt bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sind. Die Veröffentlichung dieser Daten in einem Standardformat wäre eine erhebliche Erleichterung für den grenzübergreifenden Informationsaustausch. Die Kommission sollte eine Empfehlung für ein standardisiertes Metadatenmodell ausarbeiten und sich an existierenden Standards (u.a. an die Metadatenvorgaben zur INSPIRE-Richtlinie) orientieren;

61.

macht darauf aufmerksam, dass der Richtlinienvorschlag zu keiner Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Kernaufgaben der lokalen, regionalen und nationalen Behörden führen darf;

62.

hält es für erforderlich, dass auf allen Ebenen schutzwürdige öffentliche Belange gewahrt werden. Jedwede Verwendung, die öffentliche Belange gefährdet, muss verhindert werden;

Schlussfolgerung

63.

kann bei den im Richtlinienvorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen in der vorliegenden Form keine Probleme hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erkennen, betont jedoch, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Konzipierung, Durchführung und Steuerung der Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors im Hinblick auf die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und des Arbeitsmarktes systematisch konsultiert werden sollten, um das Risiko möglicher Verstöße gegen dieses Prinzip bzw. diesen Grundsatz auszuschalten;

64.

hält beim koordinierten Handeln der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für besonderes wichtig, da dadurch eine gemeinsame Verantwortung der verschiedenen Verwaltungsebenen entsteht; dies wird durch die demokratische Legitimität aller Quellen sowie die Repräsentativität der jeweiligen Akteure gesichert (siehe Weißbuch des AdR zur Multilevel-Governance) (15);

65.

weist darauf hin, dass mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie keine Aussage darüber gemacht werden soll, welche Dokumente in den Mitgliedstaaten öffentlich sein sollten. Die Zugangsvorschriften sollen auch künftig ausschließliche Angelegenheit der Mitgliedstaaten sein. Die vorgeschlagenen Bestimmungen beträfen die Weiterverwendung von Dokumenten, die entsprechend den nationalen Zugangsvorschriften allgemein zugänglich sind. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu fordern, dass der Begriff der "allgemein zugänglichen öffentlichen Dokumente" zu definieren ist und dass davon nur jene Dokumente umfasst sein sollen, auf die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen Anspruch auf Zugang zum Dokument vorsieht;

66.

hält es für wichtig, dass Bürgern und Unternehmen klare Verfahren für Beschwerden und Klagen gegen Missstände bei der Weiterverwendung von Daten an die Hand gegeben werden;

67.

plädiert dafür, dass die Verbesserung der Verfügbarkeit sowie die Öffnung behördlicher Daten zur Weiterverwendung planvoll durchgeführt werden, wobei Forschungserkenntnisse, Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen hinzugezogen werden sollten;

68.

erinnert daran, dass bei elektronischen Behördendiensten bislang zu oft die Papier-Bürokratie einfach nur digitalisiert wurde. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten Vorreiter sein und die Verwaltungsverfahren und -strukturen unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der offenen Daten auf europäischer und nationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften grundlegend reformieren, um Gehalt, Qualität und Produktivität der Arbeit der Behörden und deren Effizienz zu steigern und den bürokratischen Aufwand für Bevölkerung und Unternehmen zu verringern;

69.

stellt fest, dass die Europäische Kommission frei verfügbare behördliche Daten mittels technischer Leitlinien und Empfehlungen, durch die Veröffentlichung eines gemeinsamen Datenkatalogs und die Einführung einer gemeinsamen offenen Datenlizenz fördern sollte.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 1.6.1.2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In Ausnahmefällen und falls dies im öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen.

In Ausnahmefällen und insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben decken , unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentliche Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.

Begründung

Der Wortlaut dieser Textpassage ist unklar und führt leicht zur fälschlichen Auslegung des Sachverhalts, der für die Umsetzung der Richtlinie von maßgeblicher Bedeutung ist. Mit dem Änderungsvorschlag soll die Art der Ausnahmefälle genauer beschrieben und einem Missbrauch aufgrund von Auslegungsfehlern vorgebeugt werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 1.4.2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.

Begründung

Es ist unklar, was mit "Behörde mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors" gemeint ist. Nachdem der Nutzen einer eigenen, in diesem Bereich einzusetzenden Behörde nicht gesehen wird bzw. in keinem Verhältnis zum von mitgliedstaatlicher Ebene zu tragenden Aufwand steht, wird diese Behörde kritisch gesehen bzw. abgelehnt.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 247/2009.

(2)  CdR 104/2010.

(3)  CdR 104/2010.

(4)  CdR 247/2009.

(5)  CdR 247/2009.

(6)  CdR 104/2010.

(7)  CdR 247/2009.

(8)  CdR 247/2009.

(9)  CdR 247/2009.

(10)  CdR 10/2009.

(11)  CdR 104/2010.

(12)  CdR 104/2010.

(13)  CdR 104/2010.

(14)  CdR 65/2011.

(15)  CdR 89/2009.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/127


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Datenschutzpaket“

2012/C 391/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Vorschläge für eine Reform des europäischen Datenschutzrechts als Beitrag der Europäischen Union zur globalen Debatte um den angemessenen Schutz der Privatsphäre in einer digitalen Welt;

hält es für unverzichtbar, zentrale Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens zu klären, das alleine Transparenz und demokratische Legitimation durch die umfassende Mitgestaltung durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament sowie unter Beteiligung auch der Vertreter der europäischen regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften gewährleistet;

weist darauf hin, dass sich ungeachtet offener Fragen zur Vereinbarkeit des Grundkonzepts der Verordnung mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch aus Detailregelungen weitere unangemessene Grenzziehungen für die Rechtsetzung der Mitgliedstaaten im Bereich der Datenverarbeitung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung ergeben;

erachtet es außerdem für zweckdienlich, dass den Mitgliedstaaten bzw. gegebenenfalls den Regionen in dem Verordnungsvorschlag ein größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt wird, um im Einklang mit innerstaatlichem Recht die allgemeinen Bedingungen für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde festzulegen und deren Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

Berichterstatterin

Ursula MÄNNLE (DE/EVP), Mitglied des Bayerischen Landtages

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Schutz der Privatsphäre in einer vernetzten Welt – Ein europäischer Datenschutzrahmen für das 21. Jahrhundert

COM(2012) 9 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

COM(2012) 10 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

COM(2012) 11 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Unter den Bedingungen allgegenwärtiger Datenverarbeitung in der modernen Informationsgesellschaft hat die Regelung des Datenschutzes zentrale Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung, die Funktionsfähigkeit und Effizienz staatlichen Handelns und die persönlichen Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger Europas. Die Anpassung des Datenschutzes an die gewandelten Erfordernisse einer digitalen, in immer mehr Lebensbereichen durch das Internet vernetzten Welt ist daher derzeit nicht nur für die Europäische Union, sondern auch für andere Staatenverbünde oder Staaten wie den Europarat und die Vereinigten Staaten von Amerika eines der zentralen Reformvorhaben. Der Schutz personenbezogener Daten wirft Fragen in allen Politikfeldern auf. Als Querschnittsmaterie betrifft der Datenschutz den Bereich der Sicherheits- und Rechtspolitik ebenso wie die Wirtschaft, den Kommunikations-, Bildungs- und Gesundheitssektor, die Verwaltung oder den Verbraucherschutz. Auch für die Regionen und Städte Europas nimmt die Fortentwicklung des europäischen Datenschutzrechts deshalb eine Schlüsselrolle ein, um ihre Zukunftsfähigkeit in Zeiten grundlegender technologischer Veränderungen und globalen Wettbewerbs zu bewahren und fortzuentwickeln.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Vorschläge für eine Reform des europäischen Datenschutzrechts als Beitrag der Europäischen Union zur globalen Debatte um den angemessenen Schutz der Privatsphäre in einer digitalen Welt;

2.

erinnert an die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Empfehlungen der Digitalen Agenda für Europa. Sie sind die Triebfeder des Wirtschaftswachstums auf lokaler und regionaler Ebene und erzeugen, nutzen und verwalten viele Informatikprodukte und -dienste, die auf Datenbanken mit Informationen des öffentlichen Sektors beruhen. Daher müssen sie umfassend und wirksam Einfluss auf die Gesetze haben, die sich auf den Datenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich auswirken werden. Die Verordnung wird neue Verwaltungslasten und zusätzlichen finanziellen Aufwand für Kommunen und Regionen mit sich bringen, die nach Auffassung des Ausschusses in keinem Verhältnis zum Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger stehen;

3.

unterstützt die allgemeinen Zielsetzungen des Reformpakets, in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Grundrechtecharta sowie Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf EU-Ebene eine Harmonisierung des Schutzes von Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen;

4.

weist darauf hin, dass eine Harmonisierung datenschutzrechtlicher Anforderungen im Wege verbindlicher allgemeiner Vorgaben dazu führt, dass Datenverarbeitungsverfahren von Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen und Privaten trotz grundlegend unterschiedlicher Risikobedingungen und Handlungsumfelder denselben Anforderungen unterstellt werden. Nach Ansicht des Ausschusses beeinträchtigt die Verordnung öffentliche Stellen auf negative Weise und führt hinsichtlich ihrer Kompetenzen und den arbeitsrechtlichen Bereich zu Zweideutigkeiten. Die Verordnung enthält zudem eine Reihe von Verpflichtungen für öffentliche Stellen auf regionaler und lokaler Ebene (z.B. umfangreichere Dokumentation, die Pflicht zur Sicherstellung der Datenübertragbarkeit usw.), denen keine erkennbaren Verbesserungen für die Rechte der Betroffenen gegenüberstehen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in Form einer Verordnung aufgrund seines Abstraktionsgrads einem Missbrauch von Artikel 290 AEUV, durch den die Kommission die Befugnis zum Erlass weiterer Regeln – und zwar auch zu zentralen Fragestellungen – erhält, Tür und Tor öffnen könnte und deshalb nicht mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen ist. Der Ausschuss fordert daher dazu auf, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und den arbeitsrechtlichen Bereich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, sodass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und die arbeitsrechtlichen Aspekte auch weiterhin in einer Richtlinie geregelt werden;

5.

unterstreicht, dass die Hauptverantwortung für den Schutz personenbezogener Daten bei den unabhängigen Kontrollstellen liegt. Allerdings lässt sich in einer vernetzten Welt mit nahezu allgegenwärtigen Datenverarbeitungsverfahren ein hohes Datenschutzniveau nicht allein durch Bestrebungen zur Stärkung der ordnungsrechtlichen Aufgaben sicherstellen. Hierzu sind vielmehr zusätzliche Anreizinstrumente erforderlich, mit denen die Auftragsverarbeiter Datenschutzbemühungen honorieren können, indem etwa die Beweislast für Auftragsverarbeiter verringert wird, die sich strengen Selbstregulierungsnormen oder Verhaltenskodizes unterwerfen oder fakultative Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen;

6.

hält es für unverzichtbar, zentrale Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens zu klären, das alleine Transparenz und demokratische Legitimation durch die umfassende Mitgestaltung durch den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament sowie unter Beteiligung auch der Vertreter der europäischen regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften gewährleistet;

7.

anerkennt das grundsätzliche Erfordernis, im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit verbindliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten für den transnationalen Datenaustausch zu schaffen;

8.

warnt davor, in dem Bemühen um einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten die Bürgerinnen und Bürger in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung übermäßig einzuschränken, indem ihnen die Einwilligungsmöglichkeit insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen sowohl im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung als auch der Datenschutzrichtlinie abgesprochen wird;

9.

hält es für erforderlich, auf Grundlage dieser Erwägungen folgende Einzelfragen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

10.

ist der Auffassung, dass der Versuch, Teile des europäischen Datenschutzrechts vollständig durch den Wechsel zu einer Verordnungsregelung zu harmonisieren, im Bereich der privaten Wirtschaft mit guten Gründen zu rechtfertigen ist;

11.

weist jedoch darauf hin, dass das Gesamtpaket aus Datenschutz-Grundverordnung und Richtlinie für den Bereich von Polizei und Justiz bei gleichzeitiger Beibehaltung zahlreicher europäischer und nationaler Datenschutzregelungen gerade im Bereich der Telekommunikation im Konsultationsprozess immer wieder grundlegenden Einwänden hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet. Die vorgetragenen Bedenken betreffen:

die Reichweite der Rechtsetzungsbefugnis der Europäischen Union nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV, die einer angestrebten Vollharmonisierung gerade im Bereich der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen Grenzen setzt und hinsichtlich des Richtlinienvorschlags für den Bereich von Polizei und Justiz Fragen zur Erstreckung auf rein innerstaatliche Sachverhalte aufwirft;

das Abstraktionsniveau der Verordnung, das einer Richtlinie der Europäischen Union vergleichbar ist, aber mangels mitgliedstaatlicher Umsetzungsakte zu wenig Rechtssicherheit vermittelt, und die Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte (vgl. Artikel 86), auch zu Fragen, die keine Nebensächlichkeiten sind, was problematisch ist;

die mangelnde Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs nationaler Gesetze (Kapitel IX) in jenen Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat involviert ist;

die fehlende Abstimmung zwischen den künftigen Regelungen der Verordnung und weiten Teilen der für die Nutzung des Internet zentralen Richtlinien-Regelungen im Bereich der Telekommunikation (wie die Richtlinie 2002/58/EG);

Defizite bei der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei einer möglichen Verletzung von Grundrechten, da hierfür kein unmittelbar individuellen Rechtsschutz eröffnendes Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Verfügung steht;

die unzureichende Bewältigung von Konflikten zwischen Datenschutzinteressen und anderen grundrechtlich geschützten Interessen wie dem Recht auf Meinungsäußerung und dem Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten;

die unklaren Grenzziehungen zwischen den Anwendungsbereichen des Verordnungs- und des Richtlinienvorschlags;

12.

betont, dass diese Bedenken die Vorbehalte zahlreicher europäischer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften gegen Regelungsvorschläge widerspiegeln, die z.B. nationale Besonderheiten beim Datenschutz im Sozialwesen unmöglich machen oder die Tätigkeit öffentlicher Verwaltungen mit Datenschutzanforderungen wie dem Recht auf Datenportabilität belasten, die lediglich für wirtschaftliche Datenverarbeitungsprozesse sachgerecht erscheinen können und die administrative Sanktionen in einer – gemessen an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der lokalen Gebietskörperschaften – erheblichen Höhe vorsehen;

13.

ist der Auffassung, dass im Vorschlag für die Datenschutzverordnung deutlicher unterstrichen werden muss, dass die in Artikel 83 genannten Einschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nicht die Möglichkeiten öffentlicher Stellen zur Aufbewahrung von Dokumenten gemäß den nationalen Vorschriften über Archive und über die Einsicht in Verwaltungsunterlagen beeinträchtigen dürfen;

14.

hält es deshalb für erforderlich, im weiteren Rechtsetzungsverfahren nochmals stärker als bisher die Entscheidung über die Rechtsform und die Grenzziehung zwischen den Anwendungsbereichen des Verordnungs- und des Richtlinienvorschlags im Hinblick auf mögliche Alternativen zu untersuchen, die dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser gerecht werden können als das vorliegende Gesamtpaket; zu diesen Alternativen zählt die Möglichkeit, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie den arbeitsrechtlichen Bereich auch weiterhin in einer Richtlinie zu regeln, sodass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und die Verarbeitung von Daten aus dem arbeitsrechtlichen Bereich aus dem Anwendungsbereich der Grundverordnung ausgenommen würden;

Internationale Kohärenz statt Marktortprinzip

15.

unterstützt die Zielsetzung, auch für Informationsdienstleistungen globaler Anbieter die Beachtung europäischer Datenschutzstandards durchzusetzen;

16.

ist der Auffassung, dass die zeitgleich von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorgestellte Initiative für einen Rechtsrahmen für den Schutz der Privatsphäre in der globalen IT-Wirtschaft die Chance bietet, in zentralen Bereichen des internationalen Datenverkehrs Reformansätze zu gemeinsamen Schutzstandards zusammenzuführen und dadurch nicht nur wirksame Datenschutzregelungen durchzusetzen, sondern auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen effektiver als durch ein in seiner praktischen Durchsetzbarkeit begrenztes Marktortprinzip zu vermeiden;

Zukunftsfähigkeit des Reformkonzepts

17.

weist darauf hin, dass der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung in seinem materiellen Kern auf den Prinzipien der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG beruht, die nur in einzelnen Elementen wie dem Prinzip "Datenschutz durch Technik"/"privacy by design" fortentwickelt, im Übrigen aber allenfalls modifiziert werden. Anders als bei Entstehung der Datenschutzrichtlinie sind die Risiken für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Informationsgesellschaft sowohl bei privaten als auch öffentlichen Stellen nicht mehr durch 1:1-Beziehungen geprägt. Digitalisierung und Vernetzung schaffen vielmehr Systeme, in denen mehrere Stellen an der Verarbeitung von Daten beteiligt sind, z.B. beim Abgleich von Daten oder dem Informationsaustausch zwischen Behörden;

18.

betont, dass die dadurch aufgeworfenen Fragen nach dem Schutz personenbezogener Daten mit traditionellen bipolaren Konzepten wie dem Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", einem "Recht, Vergessen zu werden" oder dem für das Verhältnis Staat-Bürger entwickelten Verbotsprinzip (Artikel 6 und Artikel 9 des Verordnungsvorschlags) kaum noch sachgerecht geklärt werden können. Einzelne Veränderungen gegenüber den Regelungen der Richtlinie wie z.B. die neu gefassten Definitionen für "personenbezogene Daten" oder die "Einwilligung" tragen mehr zur Verschärfung schon bestehender Rechtsunsicherheiten als zu ihrer Klärung bei;

19.

ist daher der Ansicht, dass – falls die Kommission an ihrem Wunsch nach einer Verordnung festhält – in der Verordnung deutlich zum Ausdruck kommen muss, dass ein Arbeitgeber Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Arbeitnehmers verarbeiten darf; gleiches gilt für öffentliche Stellen sowohl im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung als auch der Datenschutzrichtlinie. Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit der Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext regeln;

20.

hält es daher für erforderlich, soweit das weitere Rechtssetzungsverfahren nicht zu grundlegenden konzeptionellen Fortentwicklungen genutzt werden kann, die bisher zu strikt auf ordnungsrechtliche, ebenfalls bipolare Instrumente wie Anordnungen oder Sanktionen ausgerichteten Durchsetzungsmechanismen zu überdenken. Gerade aus Sicht der den Betroffenen am nächsten stehenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können dabei:

Maßnahmen zur Sensibilisierung für Fragen des Datenschutzes in allen Generationen und Bevölkerungsschichten,

Mechanismen des Austauschs über bewährte und technologisch fortschrittliche Datenschutzkonzepte wie z.B. im Rahmen von Gütesiegeln,

standardisierte, leicht nachvollziehbare Informationen und Aufklärungen nach dem "Ampel-Prinzip",

verbindlich geregelte Zertifizierungsverfahren oder

Verfahren regulierter Selbstregulierung der Akteure besondere Bedeutung haben;

21.

betont in diesem Zusammenhang, dass der Vorschlag der Datenschutz-Grundverordnung diesen im Wesentlichen durch die Aufsichtsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben bislang nur nachrangigen Stellenwert z.B. im Rahmen des allgemeinen Informationsauftrags nach Artikel 52 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (DS-GRV) oder den Regelungen über Verhaltensregeln (Artikel 38 DS-GRV) einräumt;

Spielräume nationaler Rechtsetzung bewahren

22.

weist darauf hin, dass sich ungeachtet offener Fragen zur Vereinbarkeit des Grundkonzepts der Verordnung mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch aus Detailregelungen weitere unangemessene Grenzziehungen für die Rechtsetzung der Mitgliedstaaten im Bereich der Datenverarbeitung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung ergeben;

23.

vertritt daher die Ansicht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und die arbeitsrechtlichen Aspekte auch weiterhin in einer Richtlinie geregelt werden sollten;

24.

ist daher für den Fall, dass die Kommission an ihrem Wunsch nach einer auch für öffentliche Stellen und den arbeitsrechtlichen Bereich geltenden Verordnung festhält, der Auffassung, dass

die in Artikel 6 Absatz 3 DS-GRV vorgesehene Schnittstelle für mitgliedstaatliche Regelung zur Begründung von Datenverarbeitungspflichten nicht durch eine über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehende Übernahme der Schranken von Artikel 52 der Grundrechtecharta zusätzlich erschwert werden darf;

gleiches für die Ermächtigungen zugunsten der Kommission gilt, im Rahmen delegierter Rechtsakte die Grenzen der den Mitgliedstaaten überlassenen Regelungsbereiche wie die Datenverarbeitung von Gesundheits- oder Beschäftigtendaten oder für historische und statistische Zwecke oder Zwecke wissenschaftlicher Forschung nochmals näher zu bestimmen;

die Zulässigkeit der Einwilligung in beiden Bereichen ausdrücklich Erwähnung finden muss; dies gilt im Verhältnis zu öffentlichen Stellen auch im Geltungsbereich der Datenschutzrichtlinie;

die Kommission sollte im Zusammenhang mit sämtlichen delegierten Rechtsakten (Artikel 86) zu einer umfassenden Folgenabschätzung und Konsultation des Rates, der Parlamente der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise der Öffentlichkeit sowie der nach AEUV bei Legislativakten zu beteiligenden Ausschüsse und des Europäischen Datenschutzausschusses verpflichtet werden, um u.a. die Einhaltung der Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zu gewährleisten. Ebenso sind für der Erlass von Durchführungsrechtsakten Verfahren zu wählen, die eine rechtzeitige und umfassende Beteiligung aller Betroffenen Kreise gewährleisten;

die Verordnung über die Abweichungsbefugnisse von Artikel 21 DS-GRV hinaus zumindest Spielraum für mitgliedstaatliche Rechtsetzung eröffnen sollte, die die Datenverarbeitung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben von Artikel 8 der Grundrechtecharta differenzierteren Schutzbestimmungen unterwirft, als dies die Verordnung derzeit vorsieht;

bereits bei der Festlegung des Anwendungsbereichs außerdem klarzustellen ist, dass die Regelungen der Verordnung nur solche Tätigkeiten "im Geltungsbereich des Unionsrechts" erfassen, in denen die Europäische Union zum Erlass verbindlicher Regelungen befugt ist, nicht aber auch solche Bereiche, die entweder weiterhin ausschließlich nationaler Regelungskompetenz unterliegen oder in denen die Verträge eine Kompetenz zur Harmonisierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ausschließen wie z.B. im Bildungssystem (Artikel 165 Absatz 4 AEUV);

in Artikel 82 der Verordnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss, dass die Möglichkeit gegeben ist, spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durch Kollektivvereinbarungen festzulegen;

in der Verordnung sichergestellt werden muss, dass das Weisungsrecht nicht eingeschränkt wird, z.B. bezüglich der Einstellung/Entlassung eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen;

sichergestellt werden muss, dass bei den Befugnissen zur Ahndung von Datenschutzverstößen klar zwischen privaten, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Stellen und anderen Stellen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Verwaltungen, differenziert wird, bei denen die Zielsetzung der Gewinnabschöpfung nicht sachgerecht ist und stattdessen politische Kontrollmechanismen höhere Wirksamkeit entfalten;

Demokratische Verantwortung stärken

25.

hat große Sorge, dass die Konkretisierung und Fortentwicklung datenschutzrechtlicher Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung in Verfahren verlagert wird, die anders als die Rechtsetzung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union oder der Vollzug des nationalen und europäischen Rechts durch parlamentarisch kontrollierte Verwaltungen der Mitgliedstaaten weder die Gewähr für Transparenz noch für hinreichende demokratische Legitimation bieten;

26.

begründet dies damit, dass der Verordnungsvorschlag durch stark abstrahierte Regelungen verbindliche und zugleich vereinheitlichte, sanktionierbare Verpflichtungen in einem für die Verwirklichung verschiedener Grundrechtspositionen zentralen Bereich schaffen soll, der bereits heute durch eine kaum überschaubaren Bandbreite unterschiedlicher Anwendungsfälle geprägt wird, die vom privaten Adressverzeichnis über öffentliche Einwohnerregister bis hin zum Datenbestand von sozialen Netzwerken oder Suchmaschinenanbieter reichen. Dabei nahezu unvermeidbare Defizite in Fragen der Normbestimmtheit, Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit sollen einerseits durch eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte kompensiert werden, die vielfach wesentliche Elemente des Regelungskonzepts betreffen wie dies z.B. die Ermächtigung in Artikel 6 Absatz 5 DS-GRV zeigt. Andererseits erhalten die unabhängigen Kontrollstellen weit über klassische Vollzugsaufgaben hinausgehende Befugnisse, im Rahmen allgemeiner Leitlinien zur Auslegung der Datenschutzverordnung im praktischen Ergebnis ebenfalls abstrakt-generelle Regelungen zu treffen. Sie werden dabei überdies im Rahmen des sog. Kohärenzmechanismus unangemessenen Einwirkungsrechten der Kommission unterworfen, die ihre durch Artikel 16 Absatz 2 2. Satz AEUV gewährleistete Unabhängigkeit in Frage stellen;

27.

hält es daher für geboten, die Mechanismen zur Beteiligung der Kommission im Rahmen des Kohärenzverfahrens zur Wahrung der Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden, insbesondere ihre Befugnisse nach Artikel 60 und 62 Absatz 1 Buchstabe a) DS-GRV, sowie die in ebendiesen Artikeln gewählte Formulierung "wenn [die Kommission] ernsthaft bezweifelt", die zur Begründung eines Eingreifens dient, grundsätzlich zu modifizieren;

28.

erachtet es außerdem für zweckdienlich, dass den Mitgliedstaaten bzw. gegebenenfalls den Regionen in dem Verordnungsvorschlag ein größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt wird, um im Einklang mit innerstaatlichem Recht die allgemeinen Bedingungen für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde festzulegen und deren Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben sicherzustellen;

29.

ist darüber hinaus der Auffassung, dass die auch vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Instrumente zur Steuerung der unabhängigen Aufsichtsbehörden z.B. im Rahmen von Berichten und anderen regelmäßigen Konsultationsverfahren mit den Gesetzgebungsorganen stärker ausgebaut werden sollten, um auch Europäischem Parlament und Rat sowie dem Ausschuss der Regionen im Rahmen seiner Beteiligungsrechte einen regelmäßigen Überblick über den Vollzug des europäischen Datenschutzrechts zu vermitteln und die Möglichkeit zu geben, Initiativen für seine Fortentwicklung einzuleiten. Daneben sollten in Anlehnung an den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Aufsichtsbehörden sowie der Europäische Datenschutzausschuss durch ergänzende Verfahrensregelung verpflichtet werden, z.B. durch Anhörungs- oder Konsultationsverfahren die von Entscheidungen grundsätzlicher Tragweite z.B. nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GRV betroffenen Verbänden und Interessenvertretungen in einen transparenten Prozess der Konkretisierung und Fortentwicklung des Datenschutzrechts einzubeziehen;

Grenzen der Harmonisierung beim Datenschutz von Polizei und Justiz

30.

hat Zweifel, ob eine Regelung auch ausschließlich innerstaatlicher Datenverarbeitungen im Rahmen des Richtlinienvorschlags für Polizei und Justiz mit den Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Union vereinbar sowie nach dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Außerhalb der Aufgaben bei der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder Cyberkriminalität bestehen nach wie vor große Datenbestände der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden, die ausschließlich auf nationaler Ebene verarbeitet werden und damit keine europäisierte Datenschutzregelung erfordern. Zu berücksichtigen bleibt außerdem, dass Regelungen des Datenschutzrechts unmittelbar auf das sonstige Polizei- und Strafverfahrensrecht zurückwirken und damit mittelbar auch dort zur Harmonisierung zwingen, obwohl hierfür keine ausreichende Kompetenz der Europäischen Union besteht;

31.

ist erstaunt darüber, dass die Organe und Einrichtungen der EU und insbesondere Eurojust und Europol vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind;

32.

bittet ungeachtet dieser grundsätzlichen Vorbehalte im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu prüfen,

inwieweit umfangreiche Protokollierungs- und Benachrichtigungspflichten zu Verzögerungen des polizeilichen Ermittlungs- und Strafverfahrens führen können;

ob die Bestimmungen in Artikel 7 Buchstabe b), c) und d) der Richtlinie mit Artikel 1 Absatz 1 vereinbar sind, in dem der Gegenstand und die Ziele der Richtlinie festgelegt sind;

dass der bewährte Datenaustausch mit Drittstaaten zwar nicht unangemessen einschränkt oder erschwert werden sollte, jedoch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der internationalen Übermittlung in Einzelfällen angewendet werden sollten (Artikel 36);

welche Ermächtigungen für die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und zu Durchführungsregelungen zugunsten einer konkretisierenden Regelung bereits im Rechtsakt oder mittels einer entsprechenden Öffnungsklausel durch die Mitgliedstaaten reduziert werden können;

33.

behält sich das Recht vor, eine weitere Stellungnahme und darin insbesondere konkrete Änderungsvorschläge vorzulegen, sobald die Positionen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zu den aufgeworfenen Fragen im weiteren Rechtsetzungsverfahren erkennbar geworden sind.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 36

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Abweichend von den Artikeln 34 und 35 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Übermittlung

Abweichend von den Artikeln 34 und 35 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Übermittlung

a)

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

a)

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

b)

nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist,

b)

nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist,

c)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist,

c)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist,

d)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

d)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

e)

in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

e)

in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

 

Begründung

Die Formulierungen "erforderlich ist" bzw. "notwendig ist" sind viel zu vage und lassen Spielraum für eine uneingeschränkte Anwendung der Ausnahmeregelungen, was im Widerspruch zur eigentlichen Intention dieses Artikels steht.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 86 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Die Aufnahme einer Verpflichtung der Kommission zur Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses im Zusammenhang mit sämtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakte wäre eine äußerst wichtige Sicherheitsvorkehrung.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/134


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Paket zum Schutz der legalen Wirtschaft“

2012/C 391/14

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Vorschläge der Europäischen Kommission, mit denen die normativen Maßnahmen und die künftigen Strategien kohärent zusammengefasst werden, um den Schutz der legalen Wirtschaft zweckmäßig und umgehend zu gewährleisten;

befürwortet die Initiativen der Kommission zur Vorbeugung unlauterer Praktiken wie Interessenkonflikte, Günstlingswirtschaft und Korruption durch die strafrechtliche Ahndung von Verhaltensweisen, die bestimmte Mitgliedstaaten noch immer nicht unter Strafe stellen und die den freien Zugang zu öffentlichen Märkten beeinträchtigen;

befürwortet die Schaffung eines neuen Bewertungssystems durch den künftigen europäischen Korruptionsbekämpfungsbericht, der ab 2013 alle zwei Jahre veröffentlicht werden soll;

bewertet den Richtlinienvorschlag zur Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU positiv, da es sich hierbei um unerlässliche Instrumente zum Schutz der weltweiten Wirtschaft handelt nach dem Grundsatz "Straftaten dürfen sich nicht lohnen" und "Unrecht Gut gedeihet nicht";

befürwortet die Logik des Stockholmer Programms, nach der es besser ist, die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestvorschriften nach Artikel 83 AEUV zu verpflichten (einschließlich der erweiterten Einziehung, der Einziehung des Wertersatzes, der Dritteinziehung und der Einziehung ohne vorherige Verurteilung) als zu versuchen, die derzeitigen Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, die jeder wirksamen Verbindlichkeit entbehren;

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte, die aus der organisierten Kriminalität stammen, an die lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften zurückfließen zu lassen (nachdem die berechtigten Rückgabeansprüche erfüllt wurden), da ihnen die größten Nachteile durch kriminelle Organisationen entstehen, die die soziale Ordnung in den Gebietskörperschaften destabilisieren. Sie sind außerdem in der besten Position, um vor Ort dafür zu sorgen, dass die tieferen Gründe für Kriminalität beseitigt werden. Es geht hierbei im Wesentlichen darum, das Handeln der Behörden auf positive Weise sichtbar zu machen und ein System der Redlichkeit herbeizuführen, das die gewählten Vertreter, die Zivilgesellschaft und die Familien vereinigt;

fordert die lokalen gewählten Vertreter auf, zu Beginn ihres Mandats einen Verhaltenskodex zu unterzeichnen – "obliti privatorum, publica curate" ("Vergiss das Privatinteresse, kümmere dich um das Gemeinwohl"), der dazu beitragen kann, ein Verhältnis des Vertrauens zwischen den Bürgern und denen, die sie regieren, aufzubauen und zu pflegen;

hält die gewählten Vertreter dazu an, bei einer unabhängigen Behörde eine Vermögenserklärung über ihren Immobilienbesitz und ihre wirtschaftlichen oder geschäftlichen Verbindungen abzugeben.

Hauptberichterstatter

Christophe ROUILLON (FR/SPE), Bürgermeister von Coulaines

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

COM(2012) 85 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern

COM(2011) 293 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Korruptionsbekämpfung in der EU

COM(2011) 308 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

COM(2012) 363 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass der Europäischen Union durch Korruption, organisierte Kriminalität und Betrug enormer Schaden entsteht. Nach Angaben der NGO Transparency International gehen ihr dadurch jährlich 120 Mrd. EUR verloren, was 1 % des BIP der EU entspricht. Die Schattenwirtschaft führt zu einem Anstieg der Staatsdefizite und einer Verringerung der Investitionen, behindert die Antikrisenmaßnahmen der Behörden, leistet der Kapitalflucht Vorschub und untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre Vertreter und in die Institutionen;

2.

erinnert daran, dass durch den Vertrag von Lissabon, der den Auftrag von EUROJUST definiert und die Möglichkeit der Einsetzung einer europäischen Staatsanwaltschaft (Artikel 85 und 86 AEUV) vorsieht und Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen enthält (Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 AEUV), der EU erweiterte Instrumente zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an die Hand gegeben wurden;

3.

hebt hervor, dass laut Eurobarometer 75 % der Europäerinnen und Europäer der Auffassung sind, dass Korruption in den Mitgliedstaaten ein ernstzunehmendes Problem darstellt;

4.

stellt fest, dass die Sicherstellung und Einziehung von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten als wirksame Mechanismen zur Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität anerkannt und zu einer strategischen Priorität auf der EU-Ebene erhoben worden sind;

5.

ist der Ansicht, dass der Schutz der Interessen der Union eine besseren Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den Sozial- und Kohäsionsfonds der EU oder der Gemeinsamen Agrarpolitik erfordert, da die Berechtigung dieser integrierten europäischen Maßnahmen für die Regionen durch Betrugsfälle in Frage gestellt werden könnte;

6.

unterstreicht, dass die Entscheidungsträger der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und der Erteilung von Bau- oder Betriebsgenehmigungen das Ziel organisierter Kriminalität auf lokaler Ebene sind;

7.

stellt fest, dass die öffentliche Ordnung und Gesundheit sowie der soziale Zusammenhalt durch organisierte Kriminalität – etwa den Drogen- und Menschenhandel – dauerhaft gefährdet werden;

8.

erinnert daran, dass die organisierte Kriminalität durch einen scheinbar legalen Umgang mit den steuerrechtlichen Maßnahmen in der Union – etwa im Falle der Kohlenstoffsteuer mit der innovativsten Maßnahme – die Mitgliedstaaten, aber auch die Gebietskörperschaften plündert und arm macht;

9.

betont, dass Korruption im Sport (Wettskandale, Schmiergelder für die Auswahl der Austragungsorte großer Wettbewerbe, geheime Gremien im Zusammenhang mit Spielertransfers usw.) Anlass zur Sorge gibt, da sie den humanistischen Werten von Millionen Amateursportlern und Ehrenamtlichen zuwiderläuft;

10.

vertritt den Standpunkt, dass die lokalen Gebietskörperschaften, die die europäische Politik in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Justiz umsetzen, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip grundlegende Akteure für den Schutz der legalen Wirtschaft sind;

11.

weist auf die Unzulänglichkeiten im derzeitigen EU-Recht bezüglich der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und der Einziehung des Vermögens von Straftätern hin;

Betrugsbekämpfung

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem zweiten Bericht zur Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union von 1995 (COM(2008) 77) zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich von fünf Mitgliedstaaten "alle" erforderlichen Maßnahmen für eine "zufrieden stellende" Umsetzung getroffen worden seien;

Korruptionsbekämpfung

13.

bedauert, dass der Rahmenbeschluss 2003/568/JI, in dem Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor als Straftaten eingestuft und Regeln für die Verantwortlichkeit juristischer Personen festgelegt werden, noch nicht umgesetzt wurde;

14.

beklagt, dass einige Mitgliedstaaten die internationalen strafrechtlichen Übereinkommen des Europarates, der Vereinten Nationen oder der OECD noch immer nicht ratifiziert haben;

Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen

15.

stellt Unzulänglichkeiten bezüglich der Umsetzung der fünf einschlägigen Rahmenbeschlüsse fest:

der Rahmenbeschluss 2005/212/JI, der die Einziehung des Wertersatzes und die erweiterte Einziehung ermöglicht, wurde von den meisten Mitgliedstaaten lediglich teilweise übernommen;

obwohl im Rahmenbeschluss 2003/577/JI der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungsentscheidungen vorgesehen ist, hat die Kommission mit Bedauern festgestellt, dass sie nur über sehr wenig Information über dessen Umsetzung verfügt;

der Rahmenbeschluss 2006/783/JI, in dem die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen geregelt wird, vermochte nicht, die im Rahmenbeschluss 2005/212/JI eingeführten verschiedenen Optionen für eine erweiterte Einziehung auszubauen. Des Weiteren ist der Rahmenbeschluss 2006/783/JI nicht auf die Einziehungsentscheidungen anwendbar, die im Rahmen von strafrechtlichen, nicht jedoch von zivilrechtlichen Einziehungsverfahren getroffen werden, obwohl letztere immer gebräuchlicher werden;

der Beschluss 2007/845/JI des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, solche Stellen einzurichten, um deren Zusammenarbeit zu ermöglichen und das Aufspüren von Vermögen zu fördern, wurde nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt;

16.

begrüßt die Vorschläge der Europäischen Kommission, mit denen die normativen Maßnahmen und die künftigen Strategien kohärent zusammengefasst werden, um den Schutz der legalen Wirtschaft zweckmäßig und umgehend zu gewährleisten;

17.

erinnert daran, dass die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Rechtsvorschriften in diesem Bereich im AEUV (Artikel 82, 83, 310 Absatz 6 und Artikel 325) verankert sind;

18.

misst dem Schutz der öffentlichen Mittel der EU vor Betrug und Missbrauch erhebliche Bedeutung bei, weist zugleich aber darauf hin, dass strafrechtliche Rechtsakte der Union aus Gründen der Subsidiarität wie der Effektivität nur insoweit sinnvoll sind, als sie konkret festgestellten Mängeln der Strafverfolgungspraxis der Mitgliedstaaten abzuhelfen in der Lage sind;

19.

begrüßt die Definition auf EU-Ebene von zentralen Straftatbeständen wie Betrug und Veruntreuung öffentlicher Mittel;

20.

befürwortet die Initiativen der Kommission zur Vorbeugung unlauterer Praktiken wie Interessenkonflikte, Günstlingswirtschaft und Korruption durch die strafrechtliche Ahndung von Verhaltensweisen, die bestimmte Mitgliedstaaten noch immer nicht unter Strafe stellen und die den freien Zugang zu öffentlichen Märkten beeinträchtigen (1);

21.

billigt die Leitlinien der Reform von OLAF zum Schutz der Steuergelder:

gemäß einer De-minimis-Regelung, durch die die Untersuchungen von schwerem Betrug für OLAF Priorität haben;

Pflicht zur Weiterverfolgung verwaltungsrechtlicher Untersuchungen, aufgrund derer die Mitgliedstaaten (die bisher die Untersuchungen von OLAF nicht weiterverfolgen mussten) OLAF über die Folgemaßnahmen zu den Dossiers zumindest informieren müssen;

22.

bekundet seine vollste Zufriedenheit über den politischen Elan, mit dem die Korruptionsbekämpfung innerhalb der Union vorangetrieben wird, und den allgemeinen Ansatz, den die Kommission in dieser Frage verfolgt;

23.

befürwortet die Schaffung eines neuen Bewertungssystems durch den künftigen europäischen Korruptionsbekämpfungsbericht, der ab 2013 alle zwei Jahre veröffentlicht werden soll;

24.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, sich nach den bereits bestehenden Mechanismen zu richten, etwa denen der OECD oder des Europarates;

25.

lenkt allerdings die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Notwendigkeit, umgehend Lehren aus diesem umfassenden Regelwerk zu ziehen, dass sich auf das Vertrauen der Staaten untereinander stützt, und erinnert daran, dass es gemäß Artikel 83 AEUV eines Rechtsaktes bedarf, um lautere Vorgehensweisen durchzusetzen;

26.

zeigt sich mit dem Gesamtkonzept der Kommission rundum zufrieden, in dessen Rahmen diese sich auch mit den Rechnungslegungsvorschriften und der Abschlussprüfung der Unternehmen der EU beschäftigt;

27.

bewertet den Richtlinienvorschlag zur Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU positiv, da es sich hierbei um unerlässliche Instrumente zum Schutz der weltweiten Wirtschaft handelt nach dem Grundsatz "Straftaten dürfen sich nicht lohnen" und "Unrecht Gut gedeihet nicht";

28.

befürwortet die Logik des Stockholmer Programms, nach der es besser ist, die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestvorschriften nach Artikel 83 AEUV zu verpflichten (einschließlich der erweiterten Einziehung, der Einziehung des Wertersatzes, der Dritteinziehung und der Einziehung ohne vorherige Verurteilung) als zu versuchen, die derzeitigen Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, die jeder wirksamen Verbindlichkeit entbehren;

29.

unterstützt den Richtlinienvorschlag dahingehend, dass die bereits in den früheren Rahmenbeschlüssen zur Einziehung von Tatmitteln und Erträgen aus Straftaten sowie der Einziehung ihres Wertersatzes festgelegten rechtlichen Vorschriften und Konzepte aufgenommen werden;

30.

begrüßt, dass in dem Vorschlag anderseits Bestimmungen eingeführt werden, die eine breite Auslegung des Begriffes "Ertrag aus Straftaten" (einschließlich der Verwendung derartiger Erträge in Form von Rechten oder Vermögenswerten) und eine vorsorgliche Beschlagnahme der Vermögenswerte während der für eine Urteilsfindung notwendigen Zeitspanne ermöglicht.

31.

Auch wenn der AdR hinsichtlich der erweiterten Einziehung die Abschaffung der Möglichkeiten befürwortet, die den Mitgliedstaaten im Rahmenbeschluss von 2005 zur Verfügung standen, und dies für eine Verbesserung der bestehenden Vorschriften zur erweiterten Einziehung hält, vertritt er die Ansicht, dass eine Nachbesserung des – zu unscharfen – ersten Absatzes von Artikel 4 wünschenswert ist. Bei einer erweiterten Einziehung soll das Gesetz die Einziehung von mehr als nur dem direkten Ertrag der Straftat ermöglichen, gerade weil davon ausgegangen wird, dass eine Zusammenhang zwischen der Straftat und dem einzuziehenden Vermögenswert oder dem Recht besteht. Der AdR regt an, die "konkreten Tatsachen", auf deren Grundlage das Gericht eine Entscheidung trifft, z.B. durch das Missverhältnis zwischen dem Wert der Vermögensgegenstände und dem legalen Einkommen zu illustrieren. Dieses am häufigsten vorkommende Beispiel für "konkrete Tatsachen" hat außerdem den Vorzug, dass hervorgehoben wird, dass die Beweislast bei der betroffenen Person liegt; sie muss beweisen können, dass die für die Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte oder Rechte, die keine unmittelbar aus Straftaten erlangten Erträge sind, aus anderen, legalen Einkommensquellen stammen;

32.

begrüßt die Möglichkeit der Dritteinziehung ; Straftäter lassen Vermögenswerte oder Rechte niemals unter ihrem Namen laufen – bei der dritten Person, die die Vermögenswerte verbergen oder in Umlauf bringen soll, handelt es sich sehr oft um eine juristische Person, und die organisierte Kriminalität benutzt seit langem äußerst ausgefeilte rechtliche Techniken, um die Vermögenswerte dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Der AdR empfiehlt daher dringend Nachbesserungen bei dem Grundsatz der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen und die Einführung des Begriffes des "wirtschaftlichen Nutznießers";

33.

schlägt außerdem vor, in dem Vorschlag die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass sich ein Dritter wie der tatsächliche Eigentümer bzw. wie der einzige wirtschaftliche Eigentümer verhält. Der entsprechende Beweis kann durch folgende Feststellungen erbracht werden: rechtliche oder tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person für persönliche Zwecke, Finanzierung eines Guts, Überlassung eines Guts ohne finanzielle Gegenleistung usw. Dieses Konzept, das z.B. in Luxemburg allgemein bekannt ist, ermöglicht somit einen Zugriff auf den tatsächlichen Inhaber eines Unternehmens und vervollständigt dementsprechend den Grundsatz der Haftung juristischer Personen;

34.

äußert Vorbehalte in Bezug auf die Einziehung ohne vorherige Verurteilung, da die Einziehung in den meisten Mitgliedstaaten eine an eine strafrechtliche Verurteilung gebundene Sanktion darstellt. Im Übrigen ist eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung eine Einziehung aufgrund zivilrechtlicher Verfahren und stützt sich nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage: der vorliegende Vorschlag stützt sich ausdrücklich auf Artikel 82 Absatz 2 AEUV, der sich ausschließlich auf strafrechtliche Sanktionen bezieht. Die Einziehung ohne vorherige Verurteilung ist des Weiteren mit den Rechtstraditionen bestimmter Staaten wie Frankreich unvereinbar, wo das Eigentumsrecht in der Verfassung verankert ist;

35.

verweist darauf, dass die Einziehung ohne vorherige Verurteilung ebenso wenig unter Artikel 83 Absatz 1 fällt, der da lautet: "Das Europäische Parlament und der Rat können (…) Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die (…) eine grenzüberschreitende Dimension haben";

36.

schlägt strafrechtliche Lösungen vor, um – ausgehend von bewährten strafrechtlichen Bestimmungen – bezüglich des Beschlagnahme- und Einziehungsrechts ein gleiches Maß an Wirksamkeit zu erreichen;

37.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich die zivilrechtliche Einziehung auf eine der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF Nr. 3) der OECD stützt, die ihren Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen nahelegt, die die Einziehung von Erträgen aus Straftaten oder Tatwerkzeugen auch "ohne strafrechtliche Verurteilung" zulassen. In diesen Empfehlungen heißt es außerdem, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen können, "die die Beweislast für den rechtmäßigen Ursprung des als einziehbar angesehenen Vermögens dem Täter auferlegen". Das Ziel scheint also darin zu bestehen, die Beweislast umzukehren – hierin liegt der wesentliche Aspekt der Einziehung ohne vorherige Verurteilung. Die Einführung eines neuen Straftatbestands – Besitz "unbegründeter" Vermögensgegenstände bzw. Ermangelung einer Erklärung ihres Ursprungs – könnte jedoch zu demselben Ergebnis führen. (S. z.B. den neuen Artikel 321-6 des französischen Strafrechts, in dem im weitesten Sinne bereits die Tatsache strafbar ist, dass eine Person, die üblicherweise Umgang mit Urhebern von mit mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug sanktionierten Straftaten oder Vergehen haben, den Ursprung der für ihren Lebensstil benötigten Mittel oder eines Guts nicht erklären können.) Die beabsichtigte Umkehr der Beweislast ist damit hergestellt.

38.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip muss der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Wahl lassen, ob sie die Einziehung ohne vorherige Verurteilung einführen oder nicht, solange sie nachweisen können, dass ihre Gesetzgebung gleichermaßen wirksam ist und sie sich dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht widersetzen;

39.

äußert eher leichte Vorbehalte hinsichtlich der Gewährung von zu sehr in die Einzelheiten gehenden Garantien anlässlich der unterschiedlichen Etappen des Verfahrens zur Sicherstellung und Einziehung des Vermögens von Straftätern, da dies die neue rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgegenständen innerhalb der EU möglicherweise lähmen könnte;

40.

beharrt jedoch auf der Notwendigkeit, eine Europäische Staatsanwaltschaft einzusetzen, und unterstreicht bereits jetzt den Bedarf an verstärkten polizeilichen und justiziellen Strukturen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den Mitgliedstaaten;

41.

vertritt den Standpunkt, dass die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu einer besseren Wirkung der Reform von OLAF beitragen kann;

42.

ist der Ansicht, dass die Finanzermittlungen zu Korruptionsfällen und zur Verwicklung einflussreicher Wirtschaftsakteure und Politiker oder die Untersuchungen zu grenzübergreifenden Verbrecherorganisationen wirksamer und sicherer von einer Europäischen Staatsanwaltschaft geführt würden;

43.

hält die Entwicklung von Eurojust als Grundlage für eine Europäische Staatsanwaltschaft mit der Berechtigung, strafrechtliche Ermittlungsverfahren zumindest dann einzuleiten, wenn die Interessen der Europäischen Union ernsthaft bedroht sind, sowie mit der Möglichkeit, Ermittlungsverfahren durchzuführen, für ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Situationen, wie sie in der hier behandelten Kommissionsmitteilung zum Schutz der finanziellen Interessen (COM(2011) 293 final) genannt werden. Der AdR möchte daran erinnern, dass Artikel 85 und 86 AEUV diese Entwicklung vorsehen, die sich angesichts der doppelten Herausforderung – die Bedrohungen durch die Finanzkrise und die Schwerkriminalität – als notwendig erweist;

44.

ist der Meinung, dass diese Entwicklung von einem gemeinsamen europäischen Programm zur Ausbildung von Finanzermittlern flankiert werden sollte, das von der Kommission vorrangig vorzubereiten und umzusetzen ist;

45.

hält den wirksamen Schutz von Informanten vor Repressalien für einen zentralen Aspekt der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, wie dies auch im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität der Fall ist. Der diesbezügliche Rechtsrahmen ist innerhalb der Union jedoch uneinheitlich. Der AdR befürwortet daher auch ausdrücklich die Initiativen der Kommission zum Schutz von Informanten;

Stärkung der Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens

46.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte, die aus der organisierten Kriminalität stammen, an die lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften zurückfließen zu lassen (nachdem die berechtigten Rückgabeansprüche erfüllt wurden), da ihnen die größten Nachteile durch kriminelle Organisationen entstehen, die die soziale Ordnung in den Gebietskörperschaften destabilisieren. Sie sind außerdem in der besten Position, um vor Ort dafür zu sorgen, dass die tieferen Gründe für Kriminalität beseitigt werden. Dieses Verfahren kommt bereits in Italien zum Einsatz, wo ein Drittel der 12 000 beschlagnahmten Gebäude den lokalen Gebietskörperschaften für soziale Zwecke zugeteilt oder zu ihren Gunsten verkauft wurden. Es geht hierbei im Wesentlichen darum, das Handeln der Behörden auf positive Weise sichtbar zu machen und ein System der Redlichkeit herbeizuführen, das die gewählten Vertreter, die Zivilgesellschaft und die Familien vereinigt;

47.

fordert die lokalen gewählten Vertreter auf, zu Beginn ihres Mandats einen Verhaltenskodex zu unterzeichnen – "obliti privatorum, publica curate" ("Vergiss das Privatinteresse, kümmere dich um das Gemeinwohl"), der dazu beitragen kann, ein Verhältnis des Vertrauens zwischen den Bürgern und denen, die sie regieren, aufzubauen und zu pflegen. In diesem Kodex würden die Regeln für Unparteilichkeit (Verbot von Interessenkonflikten, Ablehnung von Einladungen zu einem Privataufenthalt durch eine natürliche oder eine juristische Person, deren Tätigkeit in Verbindung mit der Gebietskörperschaft steht, Weitergabe von Geschenken mit einem Wert von über 150 EUR an die öffentliche Hand, keine Intervention zugunsten Familienangehöriger usw.) und für Integrität (keinerlei Verwendung von Mitteln der Gebietskörperschaften zu persönlichen Zwecken oder zu Wahlkampagnen, Beachtung der Regeln für das öffentliche Auftragswesen);

48.

hält die gewählten Vertreter dazu an, bei einer unabhängigen Behörde eine Vermögenserklärung über ihren Immobilienbesitz und ihre wirtschaftlichen oder geschäftlichen Verbindungen abzugeben;

49.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, eine öffentliche Wahlkampffinanzierung einzuführen und Spenden juristischer Personen zu verbieten sowie einen neuen Rechtsstatus für gewählte lokale Vertreter einzuführen, der deren – auch finanzielle – Unabhängigkeit gewährleistet;

50.

plädiert für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche von im Wege der Korruption und des organisierten Verbrechens erzielten Erlösen in den Steuerparadiesen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, echte Instrumente zur Vorbeugung und zur Aufspürung von Verletzungen der Integrität zu schaffen, etwa Dienste zur Bewertung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und der Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe bzw. der Übertragung öffentlicher Dienstleistungen;

52.

ruft dazu auf, eine europäische Plattform einzurichten für den Austausch bewährter Verfahren auf lokaler Ebene zur Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens sowie für die Rückgabe eingezogener Erträge aus kriminellen Aktivitäten; ebenso empfiehlt sich die Veranstaltung einer europäische Konferenz für die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens;

53.

fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, ihre Subventionen für Hochleistungssportlerinnen und -sportler sowie für Profivereine an ethische Verpflichtungen und strikte finanzielle Transparenz zu koppeln;

54.

schlägt vor, dass der Ausschuss der Regionen einen Beobachter in den Sonderausschuss des Europäischen Parlaments für Korruption und in die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarates entsendet;

55.

wird seine Überlegungen zu den bewährten Verfahren zur Governance und Verwaltung im Bereich des Schutzes der legalen Wirtschaft auf die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausweiten, die Mitglied der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) oder der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sind.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2007) 328 final und COM(2011) 309 final. Aus dem Bericht geht hervor, dass lediglich neun Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Zypern, Finnland, Frankreich, Irland, Portugal, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich) alle im Rahmenbeschluss von 2003 festgelegten Tatbestandsmerkmale von Korruption korrekt umgesetzt haben.