ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2011.102.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. April 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2011/C 102E/01

Standpunkt (EU) Nr. 7/2011 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
Vom Rat am 21. Februar 2011 festgelegt
 ( 1 )

1

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 102/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 7/2011 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004

Vom Rat am 21. Februar 2011 festgelegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 102 E/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 des Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(2)

Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(3)

Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) ist es ein allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechts, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern.

(5)

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (4) umfasst bestimmte Aspekte der Information der Verbraucher, insbesondere um irreführende Verhaltensweisen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.

(6)

Für alle Lebensmittel geltende Unionsregelungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5). Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(7)

Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf vorverpackten Lebensmitteln. Nach diesen Regeln ist die Aufnahme von Informationen zum Nährwert freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(8)

Die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen werden ergänzt durch eine Reihe von Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten. Darüber hinaus gibt es mehrere spezielle Regelungen, die für bestimmte Lebensmittel gelten.

(9)

Die geltenden Kennzeichnungsvorschriften sind in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig, müssen jedoch gestrafft werden, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; außerdem müssen sie modernisiert werden, um neuen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung zu tragen.

(10)

In der Öffentlichkeit besteht Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit und an der Wahl einer geeigneten, individuellen Bedürfnissen entsprechenden Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch vom 30. Mai 2007„Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ („Weißbuch der Kommission“) ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln darstellt und ihnen hilft, eine fundierte Wahl zu treffen. In der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2007 mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) - Stärkung der Verbraucher — Verbesserung des Verbraucherwohls — wirksamer Verbraucherschutz“ wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass diese eine fundierte Wahl treffen können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, den Verbrauchern eine solche fundierte Wahl zu ermöglichen.

(11)

Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit sowie einer rationalen und kohärenten Durchsetzung sollten die Richtlinien 90/496/EWG und 2000/13/EG aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen Gewissheit bringt und den Verwaltungsaufwand verringert.

(12)

Aus Gründen der Klarheit sollten andere horizontale Rechtsakte aufgehoben und in diese Verordnung aufgenommen werden, namentlich die Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (7), die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (8), die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (9), die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (10) und die Richtlinie 2008/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel verpflichtend sind (11).

(13)

Es ist notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen und Verfahren festzulegen, um einen klaren Rahmen und eine gemeinsame Grundlage für die Maßnahmen der Union und einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung der Information über Lebensmittel zu schaffen.

(14)

Um bei der Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, ein umfassendes und entwicklungsorientiertes Konzept zu verfolgen, sollte der Begriff des Lebensmittelinformationsrechts weit gefasst werden und allgemeine wie auch spezielle Regelungen einbeziehen; ebenso sollte der Begriff der Information über Lebensmittel weit gefasst werden und Informationen einbeziehen, die auch auf andere Weise als durch das Etikett bereitgestellt werden.

(15)

Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Das Lebensmittelinformationsrecht sollte hinreichend flexibel sein, um neuem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen und um das Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Binnenmarkts und den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher in den Mitgliedstaaten zu wahren.

(17)

Die Einführung verpflichtender Informationen über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht. Zu diesem Zweck sollten die Lebensmittelunternehmer diese Informationen auch für Sehbehinderte leichter zugänglich machen.

(18)

Damit das Lebensmittelinformationsrecht den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Rechnung tragen kann, sollte bei der Prüfung, ob eine Information über ein Lebensmittel verpflichtend sein muss, auch dem nachweislich großen Interesse der Mehrheit der Verbraucher an der Offenlegung bestimmter Informationen Rechnung getragen werden.

(19)

Neue Anforderungen hinsichtlich der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel sollten jedoch nur dann aufgestellt werden, wenn und soweit sie im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.

(20)

Das Lebensmittelinformationsrecht sollte die Verwendung von Informationen verbieten, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften, oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und auf die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.

(21)

Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, sollten die Pflichten der Lebensmittelunternehmer auf diesem Gebiet geklärt werden. Diese Klarstellung sollte im Einklang mit den Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verbraucher gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfolgen.

(22)

Es sollte eine Liste aller verpflichtenden Informationen erstellt werden, die grundsätzlich zu allen für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmten Lebensmitteln bereitzustellen sind. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht verpflichtend sind, da das geltende Recht allgemein als wertvolle Errungenschaft im Hinblick auf Verbraucherinformationen betrachtet wird.

(23)

Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel berücksichtigt werden können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bereitstellung bestimmter Angaben durch andere Mittel zuzulassen. Die Anhörung der betroffenen Akteure sollte zügige und gezielte Änderungen an den Vorschriften für die Information über Lebensmittel erleichtern.

(24)

Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, verursachen bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, eine fundierte und sichere Wahl treffen können.

(25)

Die Etiketten von Lebensmitteln sollten klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass eine geringe Schriftgröße eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Allerdings sollte ein umfassendes Konzept entwickelt werden, das allen Aspekten in Bezug auf die Lesbarkeit Rechnung trägt.

(26)

Um die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel sicherzustellen, müssen alle Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln an Verbraucher berücksichtigt werden, darunter der Verkauf mittels Fernkommunikation. Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein sollten.

(27)

Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um eine fundierte Wahl treffen zu können, sollten auch Informationen über die Zutaten alkoholischer Mischgetränke bereitgestellt werden.

(28)

Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher Informationen über andere alkoholische Getränke erhalten. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezielle Unionsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (12) enthält Vorschriften, die sicherstellen, dass die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Daher sollte Wein vorerst von der Pflicht zur Auflistung der Zutaten und zur Nährwertdeklaration ausgenommen werden. Entsprechend wird der Verbraucherschutz hinsichtlich bestimmter alkoholischer Getränke durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (13) und durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (14) gewährleistet. Daher sollte dieselbe Ausnahme auch für Getränke gelten, die unter diese beiden Verordnungen fallen.

(29)

Es ist notwendig, dass Getränke, die mit Weinen, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und Spirituosen vergleichbar sind, in gleicher Weise behandelt werden, und es muss sichergestellt sein, dass für diese Getränke dieselben Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts gelten. Daher sollte die Ausnahme von der Pflicht zur Auflistung der Zutaten und zur Nährwertdeklaration auch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die durch Gärung von Obst oder Gemüse gewonnen werden, für Met/Honigwein und für alle Arten von Bier gelten.

(30)

Die Kommission sollte allerdings binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht darüber vorlegen, ob einige Klassen von Getränken insbesondere von der Angabe des Brennwertes ausgenommen werden sollten, und die Gründe für mögliche Ausnahmen nennen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Kohärenz mit den übrigen einschlägigen Politiken der Union gewährleistet sein muss. Die Kommission kann, sofern dies notwendig ist, auch spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen.

(31)

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses irregeführt werden könnten. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass die Verbraucher nicht getäuscht werden; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien beruhen, die gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels seitens der Verbraucher fördern. Für Angaben zum Namen oder zur Anschrift des Lebensmittelunternehmers sollten keine derartigen Kriterien gelten.

(32)

Mitunter wollen Lebensmittelunternehmer möglicherweise freiwillige Ursprungsangaben zu einem Lebensmittel liefern, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen.

(33)

Ursprungsangaben sind derzeit in der Union aufgrund der Krise um die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse verpflichtend (15), was zu einer gewissen Erwartungshaltung der Verbraucher geführt hat. Die Folgenabschätzung der Kommission bestätigt, dass die Herkunft des Fleisches das wichtigste Anliegen der Verbraucher zu sein scheint. In der Union ist auch der Verbrauch anderer Fleischsorten, wie Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, weit verbreitet. Es ist daher angezeigt, für diese Erzeugnisse die Angabe des Ursprungs verbindlich vorzuschreiben. Je nach Fleischsorte könnten entsprechend den Merkmalen der Tierart unterschiedliche spezielle Ursprungsangaben verpflichtend werden. Es ist angezeigt, durch Durchführungsvorschriften zwingende Anforderungen vorzuschreiben, die sich je nach Fleischsorte unterscheiden können, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Verwaltungsaufwand für Lebensmittelunternehmer und Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen sind.

(34)

Auf der Grundlage vertikaler Ansätze sind bereits zwingende Ursprungsangaben ausgearbeitet worden, so etwa für Honig (16), Obst und Gemüse (17), Fisch (18), Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse (19) sowie Olivenöl (20). Es muss geprüft werden, ob es möglich ist, auch für andere Lebensmittel Ursprungsangaben verbindlich vorzuschreiben. Daher sollte die Kommission ersucht werden, Berichte zu folgenden Lebensmitteln zu erstellen: andere Fleischsorten als Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch; Milch; Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; Fleisch als Zutat; unverarbeitete Lebensmittel; Erzeugnisse aus einer Zutat; sowie Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen.Da Milch als eines der Erzeugnisse gilt, für die eine Ursprungsangabe von besonderem Interesse ist, sollte der Bericht der Kommission zu diesem Erzeugnis baldmöglichst vorgelegt werden.Die Kommission kann auf der Grundlage der Schlussfolgerungen solcher Berichte Vorschläge zur Änderung der einschlägigen Unionsvorschriften vorlegen oder gegebenenfalls neue Initiativen für die verschiedenen Sektoren ergreifen.

(35)

Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Union finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (21) und ihren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (22). Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf den genannten Vorschriften beruhen, die den Lebensmittelunternehmern und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern.

(36)

Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert sollte Maßnahmen im Bereich der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen ergänzen und eine fundierte Auswahl von Lebensmitteln fördern.

(37)

Im Weißbuch der Kommission wurden bestimmte Nährwertelemente, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, wie gesättigtes Fett, Zucker oder Natrium, besonders hervorgehoben. Deshalb sollten die Anforderungen an die verpflichtenden Informationen zum Nährwert diese Elemente berücksichtigen.

(38)

Da das Ziel dieser Verordnung darin besteht, dem Endverbraucher eine Grundlage für eine fundierte Wahl zu schaffen, ist es wichtig, in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass die auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen für den Endverbraucher leicht verständlich sind. Daher ist es angezeigt, auf der Kennzeichnung die Bezeichnung „Salz“ anstelle der entsprechenden Nährstoffbezeichnung „Natrium“ zu verwenden.

(39)

Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Deshalb sollte dafür gesorgt werden, dass Informationen über den Nährstoffgehalt insbesondere von alkoholischen Mischgetränken bereitgestellt werden.

(40)

Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz des Unionsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (23) entsprechen.

(41)

Um eine unnötige Belastung der Unternehmen zu vermeiden, sollten bestimmte Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Wahl der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration ausgenommen werden, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Union sehen bereits eine Pflicht zur Bereitstellung solcher Information vor.

(42)

Damit die Informationen zum Nährwert den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, sollten sie — in Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über das Thema Ernährung — einfach und leicht verständlich sein. Es kann den Verbraucher verwirren, wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert auf der Packungsvorderseite und ein Teil auf der Packungsrückseite steht. Deshalb sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Ferner können auf freiwilliger Basis einige Informationen ein weiteres Mal, beispielsweise auf der Packungsvorderseite, erscheinen. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn frei gewählt werden kann, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürfen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(43)

Um die Lebensmittelunternehmer dazu anzuhalten, die in der Nährwertdeklaration vorgesehenen Informationen über Lebensmittel, wie alkoholische Getränke und unverpackte Lebensmittel, für die unter Umständen keine Nährwertdeklaration vorgeschrieben ist, auf freiwilliger Basis zu erteilen, sollte es möglich sein, die Nährwertdeklaration auf bestimmte Bestandteile zu beschränken. Dennoch ist es angezeigt, eindeutig festzulegen, welche Informationen freiwillig erteilt werden können, damit die Verbraucher durch die freie Wahl der Lebensmittelunternehmen nicht irregeführt werden.

(44)

In jüngster Zeit hat es bei der Nährwertdeklaration, die von der Angabe in 100g/100ml/Portion abweicht, bzw. bei ihrer Darstellungsform insofern Entwicklungen gegeben, als von einigen Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche grafische Formen oder Symbole verwendet werden. Diese zusätzlichen Angabe- und Darstellungsformen können dem Verbraucher helfen, die Nährwertdeklaration besser zu verstehen. Es gibt jedoch unionsweit keinen gültigen hinreichenden Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese zusätzlichen Angabe- und Darstellungsformen versteht und verwendet. Daher ist es angezeigt zuzulassen, auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien weitere Angabe- und Darstellungsformen zu entwickeln, und die Kommission zu ersuchen, einen Bericht darüber zu erstellen, inwieweit diese Angabe- und Darstellungsformen verwendet werden, wie sie sich auf den Binnenmarkt auswirken und ob eine weitere Harmonisierung angezeigt ist.

(45)

Um der Kommission bei der Erstellung dieses Berichts zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten ihr einschlägige Informationen über die auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten zusätzlichen Angabe- und Darstellungsformen bei der Nährwertdeklaration übermitteln. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Lebensmittelunternehmer, die in ihrem Hoheitsgebiet Lebensmittel mit zusätzlichen Angabe- und Darstellungsformen in Verkehr bringen, zu verpflichten, den nationalen Behörden die Verwendung dieser zusätzlichen Formen mitzuteilen und einschlägige Belege dafür vorzulegen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(46)

Die Entwicklung zusätzlicher Angabe- und Darstellungsformen bei der Nährwertdeklaration sollte in gewissem Grade kohärent verlaufen. Daher sollte es unterstützt werden, dass die Mitgliedstaaten sich untereinander und mit der Kommission fortlaufend über bewährte Verfahren und Erfahrungen austauschen und dass sich auch andere Akteure an diesem Austausch beteiligen.

(47)

Die Angabe der Mengen der einzelnen Nährwertelemente und von vergleichenden Indikatoren, die in leicht erkennbarer Form im selben Blickfeld erscheinen soll, damit die ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels beurteilt werden können, sollte in ihrer Gesamtheit als Bestandteil der Nährwertdeklaration betrachtet und nicht als Gruppe von Einzelangaben behandelt werden.

(48)

Erfahrungsgemäß wird die Klarheit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt. Aus diesem Grund sollten Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Lebensmittelunternehmer und Aufsichtsbehörden für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verpflichtenden und freiwilligen Informationen sorgen können.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten.

(50)

Es sollte den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, in Bezug auf die durch diese Verordnung speziell harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, es sei denn, das Unionsrecht gestattet dies. Die Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Vorschriften für in dieser Verordnung nicht speziell harmonisierte Aspekte zu erlassen.

(51)

Die Vorschriften über Lebensmittelinformationen sollten an sich rasch wandelnde soziale, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen angepasst werden können.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (24) durchzusetzen.

(53)

Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 90/496/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (25) sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(54)

Unregelmäßige und häufige Aktualisierungen der Anforderungen an Informationen für Lebensmittel können zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Lebensmittelunternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, führen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die die Kommission in Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen kann, nach einer angemessenen Übergangsfrist in jedem Kalenderjahr am selben Tag zur Anwendung gelangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten in Notfällen gestattet sein, sofern die betreffenden Maßnahmen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

(55)

Damit die Lebensmittelunternehmer die Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen anpassen können, ist es wichtig, angemessene Übergangsfristen für die Anwendung dieser Verordnung festzulegen.

(56)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderungen an die Nährwertkennzeichnung — insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Nährwertdeklaration — mit dieser Verordnung erheblich geändert werden, sollte den Lebensmittelunternehmern gestattet werden, diese Verordnung schon früher als vorgeschrieben anzuwenden.

(57)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(58)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtakte zu erlassen, in denen unter anderem Folgendes geregelt wird: die Bereitstellung bestimmter verpflichtender Angaben auf andere Weise als auf der Verpackung oder auf dem Etikett, das Verzeichnis der Lebensmittel, für die kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, die Überprüfung des Verzeichnisses der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, oder das Verzeichnis der Nährwerte, die freiwillig deklariert werden dürfen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt.

(59)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen unter anderem Folgendes geregelt wird: die Modalitäten für die Angabe einer oder mehrerer Informationen mit Hilfe von Piktogrammen oder Symbolen statt mit Worten oder Zahlen, der Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, die Art und Weise, in der das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, die Art und Weise, in der bei Fleisch das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist, die Genauigkeit der in der Nährwertdeklaration anzugebenden Werte oder die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit in der Nährwertdeklaration. Nach Artikel 291 AEUV werden die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (26) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

(2)   Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest.

(3)   Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „Verarbeitung“, „unverarbeitete Erzeugnisse“ und „Verarbeitungserzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (27);

c)

die Begriffsbestimmung für „Lebensmittelenzym“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (28);

d)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“ und „Trägerstoff“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (29);

e)

die Begriffsbestimmung für „Aroma“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (30);

f)

die Begriffsbestimmungen für „Fleisch“ und „Separatorenfleisch“ in Anhang I Nummern 1.1 und 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (31);

g)

die Begriffsbestimmung für „Fernkommunikationstechnik“ in Artikel 2 Ziffer 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (32);

h)

die Begriffsbestimmung für „Werbung“ in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (33);

i)

die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über neuartige Lebensmittel (34)  (35).

(2)   Ferner bezeichnet der Ausdruck

a)

„Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird;

b)

„Lebensmittelinformationsrecht“ die Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel, insbesondere Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich Vorschriften allgemeiner Art, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmittel gelten, sowie Vorschriften, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten;

c)

„verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen;

d)

„Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen oder Krankenhäuser, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Zwecke der Abgabe an Endverbraucher Lebensmittel zubereitet werden, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können;

e)

„vorverpacktes Lebensmittel“ jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

f)

„Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“;

g)

„Herkunftsort“ den Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprungsland“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist;

h)

„zusammengesetzte Zutat“ eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;

i)

„Etikett“ alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;

j)

„Kennzeichnung“ alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

k)

„Sichtfeld“ alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können, sodass die Verbraucher die Kennzeichnungsinformationen lesen können, ohne die Verpackung hin- und herdrehen zu müssen, und diese Informationen somit rasch und einfach erfassen können;

l)

„rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben wird, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird;

m)

„verkehrsübliche Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;

n)

„beschreibende Bezeichnung“ eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;

o)

„primäre Zutat“ diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist;

p)

„Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“ das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält;

q)

„Nährstoff“ Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland eines Lebensmittels“ auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4)   Die speziellen Begriffsbestimmungen in Anhang I gelten ebenfalls.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.

(2)   Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.

(3)   Werden im Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel, deren Etikett nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

Artikel 4

Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel

(1)   Schreibt das Lebensmittelinformationsrecht verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

b)

Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu

i)

einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;

ii)

Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;

iii)

den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;

c)

Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen können.

(2)   Bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch verpflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nutzen entsteht.

Artikel 5

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Alle Maßnahmen der Union auf dem Gebiet des Lebensmittelinformationsrechts, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („European Food Safety Agency — EFSA“) erlassen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL UND PFLICHTEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1)   Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a)

in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b)

indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c)

indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen;

d)

indem durch die Bezeichnung oder durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2)   Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3)   Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

a)

die Werbung;

b)

die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1)   Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2)   Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3)   Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4)   Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5)   Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.

(6)   Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit gegebenenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

(7)   In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:

a)

wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;

b)

wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.

(8)   Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, stellen sicher, dass diese anderen Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen nach Absatz 2 erfüllen zu können.

KAPITEL IV

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1)   Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a)

die Bezeichnung des Lebensmittels;

b)

das Verzeichnis der Zutaten;

c)

alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

d)

die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

e)

die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

f)

das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

g)

gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

h)

der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

i)

das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 25 vorgesehen ist;

j)

eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

k)

für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

l)

eine Nährwertdeklaration.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Sie können alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden, sofern die Kommission Durchführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 angenommen hat; dabei sind diese Durchführungsmaßnahmen einzuhalten.

(3)   Die Kommission kann nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen über die Modalitäten der Darstellung einer oder mehrerer Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen erlassen, wobei dem Nachweis eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung zu tragen ist.

Artikel 10

Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.

(2)   Um die Information des Verbrauchers über bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sicherzustellen und dem technischen Fortschritt, dem Stand der Wissenschaft, dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher oder der sicheren Verwendung eines Lebensmittels Rechnung zu tragen, kann die Kommission Anhang III gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50, 51 und 52 niedergelegten Bedingungen durch delegierte Rechtsakte ändern.

Artikel 11

Maße und Gewichte

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Union über Maße und Gewichte unberührt.

Artikel 12

Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

(1)   Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2)   Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.

(3)   Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel gegebenenfalls auch auf eine andere, für bestimmte verpflichtende Angaben besser geeignete Weise erhalten können, kann die Kommission gemäß Artikel 49 und nach Maßgabe der in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen durch delegierte Rechtsakte Vorschriften über die Bereitstellung bestimmter Angaben auf andere Weise als auf der Verpackung oder auf dem Etikett erlassen.

(4)   Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 42.

Artikel 13

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassenen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(2)   Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die hinsichtlich der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Anforderungen auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer solchen Schriftgröße aufzudrucken, dass die x-Höhe gemäß Anhang IV mindestens 1,2 mm beträgt. Die verpflichtenden Angaben müssen so gestaltet sein, dass sich die Schrift merklich vom Hintergrund abhebt.

(3)   Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 60 cm2 beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße gemäß Absatz 2 mindestens 0,9 mm.

(4)   Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission gemäß dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen betreffend den Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund erlassen.

(5)   Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, legt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien hinaus zusätzliche Kriterien zur Lesbarkeit fest.

Zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zweck kann die Kommission außerdem durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen die Anforderungen des Absatzes 6 dieses Artikels auf weitere verpflichtende Angaben für spezielle Arten oder Klassen von Lebensmitteln ausdehnen.

(6)   Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und k aufgeführten Angaben müssen im selben Sichtfeld erscheinen.

(7)   Absatz 6 dieses Artikels gilt nicht in den in Artikel 16 Absätze 1 und 2 aufgeführten Fällen.

Artikel 14

Fernabsatz

(1)   Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a)

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

b)

alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

(2)   Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 42 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.

Artikel 15

Sprachliche Anforderungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(2)   Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.

(3)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

Artikel 16

Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben

(1)   Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f und l aufgeführten Angaben verpflichtend.

(2)   Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben auf der Packung oder dem Etikett verpflichtend. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(3)   Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte Deklaration bei in Anhang V aufgeführten Lebensmitteln nicht verpflichtend.

(4)   Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und l aufgeführten Angaben nicht verpflichtend für

a)

Weine, die unter Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallen;

b)

Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 fallen;

c)

Getränke, die mit den in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Getränken vergleichbar sind und einen durch Gärung von Obst oder Gemüse gewonnenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweisen;

d)

Met/Honigwein;

e)

alle Arten von Bier und

f)

Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

Die Kommission legt bis zum … (36) einen Bericht über die Anwendung von Artikel 18 und Artikel 29 Absatz 1 auf die in diesem Absatz genannten Erzeugnisse vor, der auch darauf eingeht, ob einige Arten von Getränken insbesondere von der Pflicht zur Angabe des Brennwertes ausgenommen werden sollten, und die Gründe für mögliche Ausnahmen angibt, wobei der Notwendigkeit der Kohärenz mit den übrigen einschlägigen Politiken der Union Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission kann diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen, in dem die Regeln für ein Zutatenverzeichnis oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse festgelegt werden.

ABSCHNITT 2

Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben

Artikel 17

Bezeichnung des Lebensmittels

(1)   Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

(2)   Die Verwendung der Bezeichnung des Lebensmittels, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere denjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, ist die Bezeichnung des Lebensmittels durch weitere beschreibende Informationen zu ergänzen, die in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen sind.

(3)   In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Lebensmittels im Herstellungsmitgliedstaat im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr im Herstellungsmitgliedstaat bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung im Vermarktungsmitgliedstaat bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass Absatz 2 nicht ausreicht, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten.

(4)   Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.

(5)   Anhang VI enthält spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1)   Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2)   Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

(3)   Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Das in Klammern gesetzte Wort „nano“ muss auf die Bezeichnung der Zutat folgen.

(4)   Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 19

Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses

(1)   Ein Zutatenverzeichnis ist bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich:

a)

frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;

b)

Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,

c)

Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;

d)

Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;

e)

Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern

i)

die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder

ii)

die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

(2)   Um der Bedeutung eines Zutatenverzeichnisses für die Verbraucher bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln Rechnung zu tragen, kann die Kommission in Ausnahmefällen die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Liste durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen ergänzen, sofern das Fehlen des Zutatenverzeichnisses nicht dazu führt, dass Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unzureichend informiert werden.

Artikel 20

Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

Unbeschadet des Artikels 21 brauchen die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt zu werden:

a)

Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;

b)

Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,

i)

deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder

ii)

die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

c)

Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;

d)

Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und — selbst wenn in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind;

e)

Wasser:

i)

wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder

ii)

bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

Artikel 21

Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassenen Vorschriften sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben in dem Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften, die in Artikel 18 Absatz 1 niedergelegt sind, aufzuführen, und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen.

Die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht.

(2)   Um eine bessere Information der Verbraucher sicherzustellen und den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission das Verzeichnis in Anhang II systematisch und aktualisiert es erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50, 51 und 52 genannten Bedingungen.

Artikel 22

Quantitative Angabe der Zutaten

(1)   Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a)

in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b)

auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c)

von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

(2)   Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

Artikel 23

Nettofüllmenge

(1)   Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar je nachdem, was angemessen ist:

a)

bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,

b)

bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

(2)   Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3)   Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Artikel 24

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

(1)   Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2)   Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.

(3)   Um eine einheitliche Anwendung der Art der Angabe des in Anhang X Nummer 1 Buchstabe c genannten Mindesthaltbarkeitsdatums sicherzustellen, kann die Kommission hierzu nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen erlassen.

Artikel 25

Ursprungsland oder Herkunftsort

(1)   Die Anwendung dieses Artikels lässt die Kennzeichnungsvorschriften bestimmter Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (37) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (38) unberührt.

(2)   Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in folgenden Fällen verpflichtend:

a)

falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;

(b)

bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind. Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 6 erlassen worden sein.

(3)   Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so

a)

ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben oder

b)

ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

Für die Anwendung dieses Absatzes müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 6 erlassen worden sein.

(4)   Die Kommission übermittelt binnen fünf Jahren ab Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, in dem die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei der Kennzeichnung der in dem genannten Buchstaben genannten Erzeugnisse bewertet wird.

(5)   Die Kommission übermittelt bis zum … (39) einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei

a)

anderen Arten von Fleisch als Rindfleisch und den in Absatz 2 Buchstabe b genannten;

b)

Milch;

c)

Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird;

d)

als Zutat verwendetem Fleisch;

e)

unverarbeiteten Lebensmitteln;

f)

Erzeugnissen aus einer Zutat;

g)

Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen.

Diese Berichte berücksichtigen die Notwendigkeit der Information der Verbraucher, die Durchführbarkeit der Erteilung der im ersten Unterabsatz genannten verpflichtenden Angabe und eine Analyse der Kosten und des Nutzens der Einführung solcher Maßnahmen einschließlich der rechtlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und der Auswirkungen auf den internationalen Handel.

Die Kommission kann diesen Berichten Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Unionsvorschriften beifügen.

(6)   Die Kommission erlässt bis zum … (40) gemäß dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dieses Artikels.

Artikel 26

Gebrauchsanweisung

(1)   Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

(2)   Die Kommission kann nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Lebensmittel erlassen.

Artikel 27

Alkoholgehalt

(1)   In Bezug auf die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent gelten für Erzeugnisse, die in KN-Code 2204 eingereiht sind, die in den auf solche Erzeugnisse anwendbaren speziellen Unionsvorschriften festgelegten Bestimmungen.

(2)   Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Anhang XII anzugeben.

ABSCHNITT 3

Nährwertdeklaration

Artikel 28

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1)   Dieser Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:

a)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (41);

b)

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (42).

(2)   Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (43), und der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten speziellen Richtlinien.

Artikel 29

Inhalt

(1)   Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:

a)

Brennwert und

b)

die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.

(2)   Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

a)

Transfettsäuren,

b)

einfach ungesättigte Fettsäuren,

c)

mehrfach ungesättigte Fettsäuren,

d)

mehrwertige Alkohole,

e)

Stärke,

f)

Ballaststoffe,

g)

jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

(3)   Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz darin wiederholt werden.

(4)   Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 darf sich für den Fall, dass die Kennzeichnung der Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 4 eine Nährwertdeklaration enthält, der Inhalt der Deklaration lediglich auf den Brennwert beschränken.

(5)   Unbeschadet des Artikels 42 und abweichend von Artikel 35 Absatz 1 darf sich für den Fall, dass die Kennzeichnung der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Erzeugnisse eine Nährwertdeklaration enthält, der Inhalt der Deklaration lediglich auf

a)

den Brennwert oder

b)

den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken.

(6)   Um der Bedeutung der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Angaben für die Information der Verbraucher Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels enthaltenen Listen durch Hinzufügung oder Streichung bestimmter Angaben ändern.

Artikel 30

Berechnung

(1)   Der Brennwert ist unter Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Umrechnungsfaktoren zu berechnen.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XIII Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe festlegen, um den Gehalt solcher Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln genauer zu berechnen. Diese Umrechnungsfaktoren werden in Anhang XIV hinzugefügt.

(3)   Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(4)   Die angegebenen Zahlen sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf

a)

der Lebensmittelanalyse des Herstellers,

b)

einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder

c)

einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Kommission kann nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen für die einheitliche Durchführung dieses Absatzes hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, erlassen.

Artikel 31

Angabe je 100 g oder je 100 ml

(1)   Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5 sind unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

(2)   Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.

(3)   Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml auszudrücken.

(4)   Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 29 Absätze 1, 3, 4 und 5 können zusätzlich zu der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Form der Angabe gegebenenfalls als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Artikel 32

Angabe je Portion oder je Verzehreinheit

(1)   In den folgenden Fällen können der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5 je Portion und/oder je Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist:

a)

zusätzlich zu der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 2;

b)

zusätzlich zu der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 3, betreffend den Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen;

c)

zusätzlich zu oder anstelle der Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml gemäß Artikel 31 Absatz 4.

(2)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der Brennwert und die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

(3)   Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zu der Nährwertdeklaration anzugeben.

(4)   Um die einheitliche Durchführung der Angabe der Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit sicherzustellen und eine einheitliche Vergleichsbasis für Verbraucher bereitzustellen, kann die Kommission unter Berücksichtigung tatsächlicher Verbrauchsmuster der Verbraucher und Ernährungsempfehlungen Vorschriften für die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit für spezielle Klassen von Lebensmitteln nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 erlassen.

Artikel 33

Darstellungsform

(1)   Die Angaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.

(2)   Die Angaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 sind, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

(3)   Die Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 3 können zusammen

a)

in einem anderen Sichtfeld als dem Sichtfeld gemäß Absatz 1 dieses Artikels und

b)

in anderer Form als der Form gemäß Absatz 2 dieses Artikels erscheinen.

(4)   Die Angaben gemäß Artikel 29 Absätze 4 und 5 können in anderer Form als der Form gemäß Absatz 2 dieses Artikels erscheinen.

(5)   Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.

Um die einheitliche Durchführung dieses Absatzes sicherzustellen, kann die Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Vorschriften über den Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5, die als vernachlässigbar gelten können, erlassen.

(6)   Um eine einheitliche Anwendung der Darstellungsweise der Nährwertdeklaration in den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Formen sicherzustellen, kann die Kommission hierzu nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen erlassen.

Artikel 34

Weitere Formen der Angabe und der Darstellung

(1)   Zusätzlich zu den Formen der Angabe gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 4 und Artikel 32 und der Darstellungsform gemäß Artikel 33 Absatz 2 können der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 5 in anderer Form angegeben und/oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden, sofern diese Angabe- bzw. Darstellungsformen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie sind für Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7;

b)

sie sollen Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise leistet oder welche Bedeutung es für sie hat;

c)

es gibt Nachweise dafür, dass diese Formen der Angabe oder Darstellung vom Durchschnittsverbraucher verstanden werden; und

d)

sie basieren, im Falle anderer Formen der Angabe, entweder auf harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Empfehlungen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Lebensmittelunternehmern empfehlen, eine oder mehrere zusätzliche Formen der Angabe oder Darstellung der Nährwertdeklaration zu verwenden, die ihrer Ansicht nach die in Absatz 1 Buchstaben a bis d dargelegten Anforderungen am besten erfüllen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einzelheiten dieser zusätzlichen Formen der Angabe oder Darstellung mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Beobachtung der zusätzlichen Formen der Angabe oder Darstellung der Nährwertdeklaration, die auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet vorhanden sind.

Um die Beobachtung der Verwendung dieser zusätzlichen Formen der Angabe oder Darstellung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Lebensmittelunternehmer, die auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet Lebensmittel in Verkehr bringen, die solche Informationen tragen, die zuständige Behörde über die Verwendung einer zusätzlichen Form der Angabe oder Darstellung unterrichten und ihnen die einschlägigen Belege für die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a bis d niedergelegten Anforderungen vorlegen. In diesem Fall kann auch eine Unterrichtung über die Einstellung der Verwendung solcher zusätzlichen Formen der Angabe oder Darstellung verlangt werden.

(4)   Die Kommission erleichtert und organisiert den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst sowie den einschlägigen Akteuren über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwendung zusätzlicher Formen der Angabe oder Darstellung der Nährwertdeklaration.

(5)   Anhand der gewonnenen Erfahrungen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (44) einen Bericht über die Verwendung zusätzlicher Formen der Angabe oder Darstellung, über deren Wirkung auf dem Binnenmarkt und darüber, ob eine weitere Harmonisierung dieser Formen der Angabe und Darstellung empfehlenswert ist. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Informationen über die Verwendung solcher zusätzlichen Formen der Angabe oder Darstellung auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung. Die Kommission kann diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Unionsvorschriften beifügen.

(6)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels.

KAPITEL V

FREIWILLIGE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 35

Geltende Anforderungen

(1)   Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

(2)   Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein;

b)

sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein;

c)

sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.

(3)   Die Kommission kann nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen für freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, erlassen.

(4)   Um eine angemessene Information der Verbraucher sicherzustellen, wenn Lebensmittelunternehmer auf abweichender Basis freiwillige Informationen über Lebensmittel bereitstellen, die Verbraucher irreführen oder zu Verwechslungen führen könnten, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen zusätzliche Fälle der Bereitstellung freiwilliger Informationen über Lebensmittel über den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall hinaus vorsehen.

Artikel 36

Darstellungsform

Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel dürfen nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen über Lebensmittel verfügbaren Raums gehen.

KAPITEL VI

EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel 37

Einzelstaatliche Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Diese einzelstaatlichen Vorschriften dürfen den freien Warenverkehr nicht behindern.

(2)   Unbeschadet des Artikels 38 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften zu Aspekten erlassen, die nicht speziell durch diese Verordnung harmonisiert sind, sofern diese Vorschriften den freien Verkehr der Waren, die dieser Verordnung entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.

Artikel 38

Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 43 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für spezielle Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind:

a)

Schutz der öffentlichen Gesundheit;

b)

Verbraucherschutz;

c)

Betrugsvorbeugung;

d)

Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Absatz 1 nur dann Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Mitteilung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.

Artikel 39

Milch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 abweichen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.

Artikel 40

Alkoholische Getränke

Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 16 Absatz 4 genannten Unionsvorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.

Artikel 41

Angabe der Nettofüllmenge

Bestehen keine Unionsvorschriften im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 hinsichtlich der Angabe der Nettofüllmenge für bestimmte Lebensmittel in einer anderen als der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Art, so können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften, die vor dem… (45) erlassen wurden, aufrechterhalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis zum … (46) mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 42

Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel

(1)   Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so

a)

sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;

b)

sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.

Artikel 43

Mitteilungsverfahren

(1)   Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten Vorschriften zuvor unter Angabe der Gründe mit.

(2)   Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.

(3)   Der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, darf die in Aussicht genommenen Vorschriften erst drei Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine ablehnende Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

(4)   Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor Ablauf der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist das Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 ein, um zu bestimmen, ob die in Aussicht genommenen Vorschriften — gegebenenfalls mit geeigneten Änderungen — zur Anwendung gebracht werden können.

(5)   Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (47) gilt nicht für die unter das Mitteilungsverfahren nach diesem Artikel fallenden Vorschriften.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Änderungen der Anhänge

Um dem technischen Fortschritt, dem Stand der Wissenschaft, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen, kann die Kommission, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 21 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III, die Anhänge dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49 und unter den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen ändern.

Artikel 45

Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 2 oder durch delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 49 bis 52

a)

eine geeignete Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Maßnahmen festlegen, in der Lebensmittel, deren Etiketten nicht den neuen Maßnahmen entsprechen, in Verkehr gebracht werden dürfen und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen, und

b)

sicherstellen, dass diese Maßnahmen ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht in dringenden Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

Artikel 46

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 47

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:

„Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, ist obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um produktübergreifende Werbeaussagen. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (48) aufgeführten Angaben zu machen. Bei nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben für einen in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 genannten Nährstoff wird die Menge dieses Nährstoffs nach Maßgabe der Artikel 30 bis 33 der genannten Verordnung angegeben.

Für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, sind die jeweiligen Mengen nach Maßgabe der Artikel 30, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 in demselben Blickfeld anzugeben wie die Nährwertkennzeichnung. Zur Angabe der Mengen werden den jeweiligen einzelnen Stoffen angemessene Maßeinheiten verwendet.

Artikel 48

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (49) aufgeführten Angaben zu machen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.

Artikel 49

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 44 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem… (50) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 50.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 50 und 51 genannten Bedingungen.

(4)   Wenn im Falle des Auftretens neuer schwerwiegender Gefahren für die menschliche Gesundheit zwingende Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 52 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 erlassen worden sind, Anwendung.

Artikel 50

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 44 genannten delegierten Rechtsakte kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden sollen, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie etwaige Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 51

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Hat bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, nennt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 52

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 3 erhoben werden.

(2)   Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren angegeben.

(3)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 51 gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall wird der Rechtsakt unanwendbar. Das Organ, das Einwände gegen einen solchen delegierten Rechtsakt erhebt, nennt seine Gründe hierfür.

Artikel 53

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2008/5/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom … (51) aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 54

Übergangsmaßnahmen

(1)   Lebensmittel, die vor dem … (52) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die vor dem … (53) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l niedergelegten Anforderungen jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

(2)   Zwischen dem … (52) und dem … (53) muss eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 29 bis 34 entsprechen.

(3)   Abweichend von der Richtlinie 90/496/EWG, von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen gemäß den Artikeln 29 bis 34 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem … (52) in Verkehr gebracht werden.

Artikel 55

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (54) , mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe l, der ab dem … (55) gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 21. Februar 2011, Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(7)  ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57.

(8)  ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.

(9)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(11)  ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 12.

(12)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(14)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(16)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27).

(21)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(22)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(23)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(24)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(25)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(26)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(27)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(29)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(30)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(31)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(32)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(33)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(34)  Dokument 2008/0002 (COD).

(35)  ABl. L ….

(36)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(37)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(38)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(39)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(40)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(41)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(42)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

(43)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(44)  Acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(45)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(46)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(47)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(48)  ABl. L …“.

(49)  ABl. L …“.

(50)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(51)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(52)  Erster Tag des Monats drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(53)  Erster Tag des Monats fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(54)  Erster Tag des Monats drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

(55)  Erster Tag des Monats fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.


ANHANG I

SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

1.

„Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über

a)

den Brennwert oder

b)

den Brennwert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe und ihre eigens aufgeführten Bestandteile:

Fett (gesättigte Fettsäuren, Transfettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren);

Kohlenhydrate (Zucker, mehrwertige Alkohole, Stärke);

Salz;

Ballaststoffe;

Eiweiß;

in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil A Nummer 2 in erheblichen Mengen vorkommen;

2.

„Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipide;

3.

„gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;

4.

„Transfettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;

5.

„einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

6.

„mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfiguration;

7.

„Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im Stoffwechsel des Menschen umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

8.

„Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

9.

„mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;

10.

„Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt:

Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;

11.

„Salz“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5;

12.

„Ballaststoffe“ bedeutet Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:

essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

13.

„Durchschnittswert“ bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.


ANHANG II

STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN

1.

Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a)

Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);

b)

Maltodextrine auf Weizenbasis (1);

c)

Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d)

Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2.

Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3.

Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4.

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b)

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5.

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6.

Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);

b)

natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c)

aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

d)

aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7.

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a)

Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

b)

Lactit;

8.

Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9.

Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10.

Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11.

Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12.

Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13.

Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14.

Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.


(1)  Und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.


ANHANG III

LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS

Art oder Klasse des Lebensmittels

Angaben

1.   In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel

1.1.

Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde

„unter Schutzatmosphäre verpackt“

2.   Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten

2.1.

Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten

„mit Süßungsmittel(n)“: dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

2.2.

Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten

„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“: dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

2.3.

Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten

„enthält eine Phenylalaninquelle“

2.4.

Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen

„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

3.   Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten

3.1.

Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten

Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

3.2.

Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

3.3.

Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1)

Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

4.   Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

4.1.

Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder

konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.

4.2.

Andere als unter der Nummer 4.1 genannte Lebensmittel, denen zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.

Der Hinweis „Zusatz von Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Erzeugnisses erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.

5.   Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

5.1.

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

1.

„mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;

2.

die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;

3.

Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;

4.

Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;

5.

gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;

6.

Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;

7.

im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;

8.

Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.


(1)  Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse.


ANHANG IV

DEFINITION DER x-HÖHE

x-Höhe

Image


ANHANG V

LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND

1.

Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

2.

verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

3.

für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

4.

Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

5.

Salz und Salzsubstitute;

6.

Tafelsüßen;

7.

Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

8.

Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;

9.

Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;

10.

Aromen;

11.

Lebensmittelzusatzstoffe;

12.

Verarbeitungshilfsstoffe;

13.

Lebensmittelenzyme;

14.

Gelatine;

15.

Gelierhilfen für Konfitüre;

16.

Hefe;

17.

Kaugummi;

18.

Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

19.

Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.


ANHANG VI

BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN

TEIL A —   VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS

1.

Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.

2.

Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.

3.

Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein:

„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ oder einer anderen in der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1) genannten Angabe.

4.

Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde.

TEIL B —   SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG „HACKFLEISCH/FASCHIERTES“

1.

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:

 

Fettgehalt

Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß (2)

Mageres Hackfleisch/Faschiertes

≤ 7 %

≤ 12 %

Reines Rinderhackfleisch/-faschiertes

≤ 20 %

≤ 15 %

Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil

≤ 30 %

≤ 18 %

Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten

≤ 25 %

≤ 15 %

2.

Neben den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung die folgenden Angaben enthalten:

„Fettgehalt ≤ … %“;

„Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß ≤ … %“.

3.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem Inlandsmarkt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(2)  Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.


ANHANG VII

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

TEIL A —   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS

Zutatenklasse

Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils

1.

Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten

Werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für unverarbeitete Lebensmittel.

2.

In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten

Können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.

3.

Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen

Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Zutatenverzeichnis eine Wendung wie „Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses“ oder „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält.

4.

Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden

Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“ zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

5.

Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden

Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ enthält.

6.

Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen

Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.

7.

Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen

Können im Zutatenverzeichnis mit der Wendung „Enthält … und/oder …“ aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang II aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

TEIL B —   BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIELLE BEZEICHNUNG DURCH DIE BEZEICHNUNG EINER KLASSE ERSETZT WERDEN KANN

Unbeschadet des Artikels 21 können Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden.

Definition der Lebensmittelklasse

Bezeichnung

1.

Raffinierte Öle außer Olivenöl

„Öl“, ergänzt

entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“, je nachdem, was angemessen ist, oder

durch die Angabe der speziellen pflanzlichen oder tierischen Herkunft

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Attribut „ganz oder teilweise gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und Transfettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten.

2.

Raffinierte Fette

„Fett“, ergänzt

entweder durch das Adjektiv „pflanzlich“ oder „tierisch“, je nachdem, was angemessen ist, oder

durch die Angabe der speziellen pflanzlichen oder tierischen Herkunft

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Attribut „ganz oder teilweise gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und Transfettsäuren ist in der Nährwertdeklaration enthalten.

3.

Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten

„Mehl“, gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

4.

Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke

„Stärke“

5.

Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen

„Fisch“

6.

Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen

„Käse“

7.

Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“

8.

Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Kräuter“ oder „Kräutermischung“

9.

Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden

„Kaumasse“

10.

Paniermehl jeglichen Ursprungs

„Paniermehl“

11.

Saccharose jeder Art

„Zucker“

12.

Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat

„Dextrose“

13.

Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup

„Glukosesirup“

14.

Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus

„Milcheiweiß“

15.

Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter

„Kakaobutter“

16.

Weine aller Art gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

„Wein“

17.

Skelettmuskeln (1) von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem natürlicherweise darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „…fleisch“ bezeichnet werden:

Art

Fett-gehalt

Verhältnis Kollagen/ Fleischeiweiß  (3)

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen

25 %

25 %

Schweine

30 %

25 %

Vögel und Kaninchen

15 %

10 %

„…fleisch“, dem der Name/die Namen (2) der Tierart, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „…fleisch“ erfüllt, so muss der „…fleisch-Anteil“ entsprechend nach unten angepasst werden und das Zutatenverzeichnis muss neben der Angabe des Begriffs „…fleisch“ die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

Die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse fallen nicht unter die vorliegende Definition.

 

18.

Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallen

„Separatorenfleisch“, dem der Name/die Namen (2) der Tierart/Tierarten, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

TEIL C —   NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER

Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

 

Säuerungsmittel

 

Säureregulator

 

Trennmittel

 

Schaumverhüter

 

Antioxidationsmittel

 

Füllstoff

 

Farbe

 

Emulgator

 

Schmelzsalze (4)

 

Festigungsmittel

 

Geschmacksverstärker

 

Mehlbehandlungsmittel

 

Schaummittel

 

Geliermittel

 

Überzugsmittel

 

Feuchthaltemittel

 

Modifizierte Stärke (5)

 

Konservierungsstoff

 

Treibgas

 

Backtriebmittel

 

Komplexbildner

 

Stabilisator

 

Süßstoff

 

Verdickungsmittel

TEIL D —   BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS

1.

Aromen sind entweder mit dem Begriff „Aroma/Aromen“ oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen.

2.

Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.

3.

Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder aromatisierende Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung enthält.

4.

Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

TEIL E —   BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN

1.

Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

2.

Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,

a)

wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder

b)

für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder

c)

wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.


(1)  Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenks und des Schwanzes nicht darunter fallen.

(2)  Bei der Kennzeichnung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die allgemeine Bezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.

(3)  Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

(4)  Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.

(5)  Die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.


ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE ANGABE DER ZUTATEN

1.

Die mengenmäßige Angabe ist nicht erforderlich

a)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

i)

deren Abtropfgewicht gemäß Anhang IX Nummer 5 angegeben ist;

ii)

deren Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist;

iii)

die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird; oder

iv)

die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;

b)

wenn in speziellen Unionsvorschriften die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Kennzeichnung aber nicht vorgesehen ist; oder

c)

in den in Anhang VII Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.

2.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für

a)

Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint, oder

b)

zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.

3.

Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt

a)

als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und

b)

erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.

4.

Abweichend von Nummer 3

a)

ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;

b)

wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;

c)

kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;

d)

kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.


ANHANG IX

ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE

1.

Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

a)

bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;

b)

deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder

c)

die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

2.

Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder — falls solche fehlen — in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3.

Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

4.

Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

5.

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.

Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse — gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren — sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.


ANHANG X

MINDESTHALTBARKEITSDATUM UND VERBRAUCHSDATUM

1.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:

a)

Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;

„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

b)

In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben

entweder das Datum selbst oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

c)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;

deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;

deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.

d)

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;

Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 2206 00;

Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;

Essig;

Speisesalz;

Zucker in fester Form;

Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

2.

Das Verbrauchsdatum wird wie folgt angegeben:

a)

Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.

b)

Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

entweder das Datum selbst oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

c)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.


ANHANG XI

SORTEN VON FLEISCH, FÜR DIE DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDS ODER DES HERKUNFTSORTS VERPFLICHTEND IST

KN-Codes

(Kombinierte Nomenklatur 2010)

Beschreibung

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0207

Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren


ANHANG XII

ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des Getränks

Positive oder negative Abweichungen

1.

Bier des KN-Codes 2203 00 mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; nicht schäumende Getränke des KN-Codes 2206 00, die aus Weintrauben gewonnen werden

0,5 % vol

2.

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke des KN-Codes 2206 00, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein

1 % vol

3.

Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen

1,5 % vol

4.

Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

0,3 % vol


ANHANG XIII

REFERENZMENGEN

TEIL A —   REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE)

1.   Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie ihre Nährstoffbezugswerte (nutrient reference values - NRV)

Vitamin A (μg)

800

Vitamin D (μg)

5

Vitamin E (mg)

12

Vitamin K (μg)

75

Vitamin C (mg)

80

Thiamin (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folsäure (μg)

200

Vitamin B12 (μg)

2,5

Biotin (μg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Kalium (mg)

2 000

Chlor (mg)

800

Calcium (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Magnesium (mg)

375

Eisen (mg)

14

Zink (mg)

10

Kupfer (mg)

1

Mangan (mg)

2

Fluor (mg)

3,5

Selen (μg)

55

Chrom (μg)

40

Molybdän (μg)

50

Jod (μg)

150

2.   Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden:

15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken;

7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im Falle von Getränken; oder

15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält.

TEIL B —   REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE)

Energie oder Nährstoff

Referenzmenge

Energie

8 400 kJ (2 000 kcal)

Gesamtfett

70 g

Gesättigte Fettsäuren

20 g

Kohlenhydrate

260 g

Zucker

90 g

Salz

6 g


ANHANG XIV

UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE

Der anzugebende Brennwert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g — 17 kJ/g

Mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g — 10 kJ/g

Eiweiß

4 kcal/g — 17 kJ/g

Fett

9 kcal/g — 37 kJ/g

Salatrims

6 kcal/g — 25 kJ/g

Äthylalkohol

7 kcal/g — 29 kJ/g

Organische Säuren

3 kcal/g — 13 kJ/g

Ballaststoffe

2 kcal/g — 8 kJ/g

Erythritol

0 kcal/g — 0 kJ/g


ANHANG XV

ABFASSUNG UND DARSTELLUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte (Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)) und für die Masse (Gramm (g), Milligramm (mg) und Mikrogramm (μg)) folgende Maßeinheiten zu verwenden und die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen:

Energie

kJ und kcal

Fett

g

davon:

 

gesättigte Fettsäuren

g

Transfettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

Kohlenhydrate

g

davon:

 

Zucker

g

mehrwertige Alkohole

g

Stärke

g

Ballaststoffe

g

Eiweiß

g

Salz

g

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Europäische Kommission hat am 1. Februar 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1) vorgelegt, der sich auf Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – der Vertrag) stützt. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren findet Anwendung.

2.

Gemäß Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung (2) am 16. Juni 2010 festgelegt und dabei 247 Abänderungen an dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag angenommen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat im Einklang mit Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags seine Stellungnahme am 18. September 2008 abgegeben (3).

3.

Der Rat hat gemäß Artikel 294 Absatz 5 des Vertrags seinen Standpunkt in erster Lesung am 21. Februar 2011 festgelegt.

II.   ZIEL

1.

Hauptziel des Verordnungsentwurfs betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ist es, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und insbesondere für die Nährwertkennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu aktualisieren und zu straffen. Mit dem Verordnungsentwurf werden verschiedene Rechtsakte, wie die Richtlinien 2000/13/EG (4) und 90/496/EWG (5), in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und wird gleichzeitig eine wichtige Neuerung eingeführt, nach der die Nährwertdeklaration zwingend vorgeschrieben ist.

2.

Der Verordnungsentwurf dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher, indem den Endverbrauchern eine Grundlage für fundierte Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln geliefert wird, die den unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihren Informationsbedürfnissen Rechnung trägt.

3.

Ziel des Verordnungsentwurfs ist es ferner, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A)    Vorschlag der Kommission

Der Rat hat in erster Lesung eine Reihe von Änderungen an dem Kommissionsvorschlag vorgenommen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1 Absatz 3): Der Rat hat ausdrücklich festgelegt, dass die Verordnung für die Tätigkeiten von Lebensmittelunternehmern gilt. Hiermit wird den Abänderungen 6, 39 (fünfter Teil) und 305 (teilweise) entsprochen;

b)

Lebensmittelimitate (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI): Der Rat hat Bestimmungen eingeführt, mit denen verhindert werden soll, dass Informationen über Lebensmittel den Verbraucher in die Irre führen, indem das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Darüber hinaus sieht der Rat eine Kennzeichnungsvorschrift für den Bestandteil oder die Zutat vor, der oder die für die Ersetzung verwendet wurde. Dies entspricht dem Geist der Abänderungen 77, 78 und 230, mit einer Ausnahme: Der Rat ist der Auffassung, dass der Verbraucher mit der deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat, der oder die für die Ersetzung verwendet wurde, zusätzlich zum Namen des Lebensmittels die relevanten Informationen erhält;

c)

Name auf der Etikettierung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h): Der Rat hat deutlich gemacht, dass die Angabe von Name und Anschrift des für die Information über das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmers obligatorisch ist. Weitere Namen und Anschriften können freiwillig angegeben werden, um andere am Lebensmittelherstellungsprozess beteiligte Lebensmittelhersteller zu benennen;

d)

Fernabsatz (Artikel 14): Für fertig abgepackte Lebensmittel wird verlangt, dass alle vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags geliefert werden. Auf jeden Fall müssen alle vorgeschriebenen Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. Damit wird den Abänderungen 20, 118 und 119 Rechnung getragen;

e)

Alkoholische Getränke (Artikel 16 Absatz 4): Der Rat hat die Ziele des Berichts über die Ausnahme für alkoholische Getränke, der von der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen ist, ausführlicher benennt;

f)

Ursprungsland oder Herkunftsort (Artikel 25): Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

a)

falls ohne diese Angabe der Verbraucher in die Irre geführt werden könnte;

b)

zusätzlich zu Erzeugnissen, für die bereits aufgrund von vertikalen Rechtsvorschriften eine Angabepflicht besteht, sollte die Kommission für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung der obligatorischen Angabe einen Bericht übermitteln.

Zu anderen Erzeugnissen (andere Arten von Fleisch; Milch; Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; Fleisch als Zutat; unverarbeitete Lebensmittel; Zutaten, die über 50% eines Lebensmittels ausmachen) soll die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in Bezug auf ihre Durchführbarkeit bewertet und eine Kosten-Nutzen-Analyse vornimmt, die die binnenmarktrechtlichen Aspekte und die Auswirkungen auf den internationalen Handel einschließt. Ferner verlangt der Rat, dass der Ursprung der primären Zutat angegeben wird, wenn er nicht mit dem Ursprung des Lebensmittels identisch ist (oder dass zumindest angegeben wird, dass der Ursprung der primären Zutat und der Ursprung des Lebensmittels nicht identisch sind);

g)

Nährwertdeklaration (Artikel 29 und 33): Die Nährwertdeklaration muss Angaben zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Diese obligatorischen Angaben können, auf freiwilliger Basis, um Angaben zu den in Artikel 29 Absatz 2 definierten Stoffen ergänzt werden. Alle diese Angaben sollten im selben Blickfeld erscheinen (Vorderseite der Verpackung oder an einer anderen Stelle). Darüber hinaus kann ein Teil der Angaben in einem beliebigen anderen Blickfeld (Vorderseite der Verpackung oder an einer anderen Stelle) wiederholt werden. Dies entspricht der Abänderung 298;

h)

Angabe „je 100 g oder je 100 ml“ (Artikel 31 und 32): Im Standpunkt des Rates ist die Angabe „je 100 g oder je 100 ml“, die einen Vergleich zwischen ähnlichen Produkten ermöglicht, in allen Fällen zwingend vorgeschrieben. Die Angabe „je Portion“ ist zusätzlich zu der vorgenannten Angabe zulässig. Damit wird Abänderung 32 (erster Teil) entsprochen;

i)

Nicht fertig abgepackte Lebensmittel (Artikel 42): Bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln sind nur die Angaben zu Allergenen zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf nationaler Ebene andere, in Artikel 9 oder Anhang III aufgeführte Angaben vorschreiben. Sie können auch festlegen, auf welche Weise und in welcher Form die Angaben bereitzustellen sind. Dies entspricht den Abänderungen 7, 34, 37, 39 (vierter Teil), 93, 127, 136, 184 (erster Teil), 185 und 220;

j)

Weitere Formen der Angabe und der Darstellung (Artikel 34): Im Einklang mit den Abänderungen des Europäischen Parlaments hat der Rat auch das in dem Kommissionsvorschlag enthaltene Kapitel über „nationale Regelungen“ gestrichen. Jedoch wollte der Rat die Verwendung weiterer Formen der Angabe und der Darstellung durch die Lebensmittelunternehmer zulassen, sofern die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Rat hat einen Mindestrahmen für weitere Formen der Angabe und der Darstellung auf EU-Ebene festgelegt. Dies entspricht den Abänderungen 59, 155, 156, 170 (dritter Teil) und 301;

k)

Angleichung an den Vertrag: Die Rechtsgrundlage ist an den Vertrag angeglichen worden. Darüber hinaus ist die Terminologie angepasst und sind neue Bestimmungen in Bezug auf die der Kommission zur Umsetzung der Verordnung zu übertragenden Befugnisse in den Text aufgenommen worden. Dies entspricht den Abänderungen 82, 105, 138, 188, 329, 330, 331, 333, 336, 337, 340 (teilweise), 346, 347, 348 und 349 des Europäischen Parlaments;

l)

Übergangsmaßnahmen für Durchführungsmaßnahmen oder delegierte Rechtsakte (Artikel 45): Nach dem Verordnungsentwurf sehen die von der Kommission erlassenen Maßnahmen auch einen Übergangszeitraum vor, in dem Bestände etikettierter Lebensmittel bis zu ihrer Erschöpfung verkauft werden dürfen. Hiermit wird im Grundsatz Abänderung 69 entsprochen;

m)

Anwendung der Verordnung (Artikel 55): Die Verordnung gilt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer für die Artikel 29 bis 34, die fünf Jahre nach Inkrafttreten gelten. Die Anwendung der Bestimmungen zur Nährwertdeklaration kann jedoch vorgezogen werden: Die Lebensmittelunternehmer können die Artikel 29 bis 34 freiwillig drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (Artikel 54 Absatz 3) anwenden.

B)    Abänderungen des Europäischen Parlaments

a)   Übernommene Abänderungen

Der Rat hat 75 Abänderungen des Europäischen Parlaments in seinen Standpunkt übernommen.

Der Rat hat die folgenden Abänderungen vollständig übernommen:

59, 301 (Streichung des Kapitels über nationale Regelungen), 57, 58 (Vereinfachung der Definition des Begriffs „primäre Zutat“), 76 („ernstlich“), 82 (Angleichung an den Vertrag von Lissabon), 83 (irreführende Praktiken), 103 (Befugnis zur Änderung der Liste der Angaben), 149 (Vereinfachung), 184 (erster Teil), 185 (nicht fertig abgepackte Lebensmittel), 217 (Lebensmittel, die von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind), 243 (Liste der Vitamine), 105, 138, 188, 329, 330, 331, 333, 336, 337, 346, 347, 348, 349 (Durchführungsbefugnisse und delegierte Rechtsakte).

Die folgenden Abänderungen konnten teilweise akzeptiert werden:

17, 332, 340 (Durchführungsbefugnisse und delegierte Rechtsakte), 88, 89 (Verantwortlichkeiten), 118, 119 (Fernabsatz), 155 (Formen der Angabe oder Darstellung), 300 (nationale Regelungen), 322 (Anhang I).

Die nachstehenden Abänderungen wurden dem Grundsatz nach akzeptiert:

6, 305 (teilweise) (Anwendungsbereich der Verordnung), 7, 34, 37, 39 (vierter und fünfter Teil), 93, 127, 136, 285 (nicht fertig abgepackte Lebensmittel), 14, 84, 86, 326 (Verantwortlichkeiten), 20, 118, 119 (Fernabsatz), 31 (selbes Blickfeld), 32 (erster Teil) (Mengenangaben), 40 (Lebensmittel aus Drittländern), 69 (Übergangsmaßnahmen), 77, 78, 230 (Lebensmittelimitate), 130 („Nano“), 134 (Enzyme), 156, 160, 165 (Formen der Angabe oder Darstellung), 170 (erster Teil) (freiwillige Informationen), 170 (dritter Teil) (zusätzliche Formen der Angabe oder Darstellung), 178 (freier Warenverkehr), 194 (Inkrafttreten der Artikel 29 bis 34), 202, 203, 204, 245, 255 (Anhänge), 298 (Wiederholung der Nährwertdeklaration).

b)   Abänderungen, die bereits durch den Kommissionsvorschlag abgedeckt sind

Eine Reihe von Abänderungen hat der Rat nicht ausdrücklich in seinen Text aufgenommen, da diese seiner Ansicht nach bereits durch Teile des Kommissionsvorschlag abgedeckt wurden, die der Rat nicht geändert hat. Der Rat stimmt jedoch den Grundsätzen, die den folgenden Abänderungen zugrunde liegen, zu: 71, 72, 142 (teilweise) (Informationskategorien), 98, 99 (Anweisungen für Aufbewahrung), 114, 122 (sprachliche Anforderungen), 115, 265, 276, 293 (Irreführung des Verbrauchers), 116, 224 (teilweise) (Lesbarkeit), 209 (Obst und Gemüse), 211 (Mineralwasser), 215 und 216 (Zusatzstoffe).

Insgesamt stimmen 92 Abänderungen des Europäischen Parlaments zumindest mit dem Geist des Standpunkts des Rates überein.

c)   Nicht akzeptierte Abänderungen

Folgenden Abänderungen hat der Rat nicht zugestimmt:

1)   Ziel des Verordnungsentwurfs

Die wesentlichen Ziele des Verordnungsentwurfs sind in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 des Standpunkts des Rates dargelegt. Die Hinzufügungen zu Erwägungsgrund 2 in Abänderung 1 wurden als unnötig erachtet.

In Artikel 1 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags wird das Ziel der Verordnung festgelegt; es wäre unangebracht, ihn zu streichen. Deshalb wurde Abänderung 38 abgelehnt.

Der Rat war der Auffassung, dass das Ziel des Verordnungsentwurfs in Artikel 3 Absatz 1 des Standpunkts des Rates korrekt wiedergegeben ist. Er sah keine Veranlassung für eine Umformulierung, und somit wurde Abänderung 66 nicht akzeptiert.

Mit dem Verordnungsentwurf soll im Wesentlichen der Verbraucher geschützt werden, Verbraucherschutz setzt aber Lebensmittelerzeugung voraus; es ist deshalb im Interesse der Verbraucher, dass auch die Interessen der Hersteller sowie die Qualität der Erzeugnisse berücksichtigt werden. Daher wurde Abänderung 68 abgelehnt.

2)   Aufklärungs- und Informationskampagnen

Mit den Abänderungen 4 und 5 werden in die Erwägungsgründe dieses Entwurfs einer Verordnung der Europäischen Union Verweise auf Aufklärungs- und Informationskampagnen eingeführt, die jedoch zu den Instrumenten auf nationaler Ebene zählen; darüber hinaus haben diese Erwägungsgründe in dem verfügenden Teil des Rechtsaktes keine Entsprechung. Diese Abänderungen wurden abgelehnt.

3)   Irreführung des Verbrauchers

Das in Erwägungsgrund 20 des Standpunktes des Rates enthaltene Verbot, Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben, war dem Rat wichtiger als der Inhalt der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Fassung. Abänderung 12 wurde deshalb abgelehnt.

Diät: Das Verbot, das das Europäischen Parlament mit Abänderung 81 einführen möchte, ist bereits durch die Richtlinie 2009/39/EG (6) über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, abgedeckt.

4)   Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (7) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt. Eine Überschneidung zwischen dem vorliegenden Verordnungsentwurf und der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sollte vermieden werden. Deshalb wurde die mit Abänderung 13 in den Erwägungsgrund aufgenommene Bezugnahme als unangemessen erachtet.

Die Hervorhebung des Nicht-Vorhandenseins oder einer reduzierten Menge eines Nährstoffs betrifft möglicherweise eine Grauzone an der Grenze zwischen dem, was eine Information ist, und dem, was als Angabe gilt; jede Überschneidung zwischen dem vorliegenden Verordnungsentwurf und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte vermieden werden. Die Abänderungen 79 und 80 wurden zurückgewiesen.

5)   Neue Technologien

Mit Abänderung 16 wird ein neuer Erwägungsgrund eingeführt, in dem aufgezeigt wird, wie der Verbraucher auf anderen Wegen als über das Lebensmitteletikett Informationen erhalten kann, beispielsweise über das Internet. Dieser Erwägungsgrund hat rein deskriptiven Charakter und keine Entsprechung im verfügenden Teil.

6)   Allergene

In Bezug auf Stoffe, die Allergien verursachen können, wird mit Abänderung 18 in einen Erwägungsgrund eine Forderung aufgenommen (nämlich die Spuren solcher Stoffe anzugeben), für die es keine Entsprechung im verfügenden Teil gibt.

Abänderung 135 zufolge sollte an den Bezugnahmen auf Allergene im Verzeichnis der Zutaten das Allergie- bzw. Unverträglichkeitspotenzial sofort erkennbar sein. Der Rat ist der Auffassung, dass die Angabe des Namens des Erzeugnisses, das eine Allergie oder Unverträglichkeit verursachen kann, ausreicht, um den Verbraucher deutlich zu informieren.

7)   Gesundheitspolitik

Ein Erwägungsgrund in einer Verordnung der Europäischen Union erscheint ungeeignet, um den Mitgliedstaaten Hinweise für die Gestaltung ihrer Gesundheitspolitik zu geben, die in den Bereich der nationalen Zuständigkeit fällt; Abänderung 26 wurde daher abgelehnt.

8)   Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

In Artikel 37 des Standpunktes des Rates ist festgelegt, dass einzelstaatliche Maßnahmen den freien Warenverkehr nicht behindern dürfen. Abänderung 35 ist somit überflüssig.

9)   Begriffsbestimmungen

Der Rat hält eine Bestimmung des Begriffs „Recht im Bereich der Lebensmittelinformation“ im Zusammenhang mit dem Verordnungsentwurf für wesentlich, die somit nicht wegfallen sollte; Abänderung 44 wurde abgelehnt.

Die Bestimmung des Begriffs „vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel“ verdeutlicht die Bedeutung des Rechtstextes und sollte nicht entfallen; Abänderung 45 wurde abgelehnt.

Die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung des Begriffs „fertig abgepacktes Lebensmittel“, in der auf die Verpackung verwiesen und verdeutlicht wird, dass das Lebensmittel vor dem Feilbieten fertig abgepackt worden ist, ist vollständiger und genauer als die Formulierung in Abänderung 47; diese Abänderung wurde abgelehnt.

Eine Definition des Begriffs „nicht vorverpackte Lebensmittel“ ist überflüssig und wäre kontraproduktiv, da unter den Begriff „nicht vorverpackte Lebensmittel“ alle Lebensmittel fallen, die nicht fertig abgepackt sind, und es eine Begriffsbestimmung für fertig abgepackte Lebensmittel gibt; darüber hinaus könnte eine Begriffsbestimmung für „nicht vorverpackte Lebensmittel“ ein Hinweis darauf sein, dass es Lebensmittel gibt, die weder verpackt noch nicht verpackt sind, und dies würde unweigerlich zu Rechtsunsicherheit führen; Abänderung 48 wurde deshalb abgelehnt.

Das Konzept des „handwerklich hergestellten Lebensmittels“ wird in dem Standpunkt des Rates nicht verwendet; die Begriffsbestimmung ist daher überflüssig; Abänderung 292 wurde abgelehnt.

Bei der Bestimmung des Begriffs „Zutat“ sorgt der Satz „Rückstände gelten nicht als Zutaten“ für Klarheit und Sicherheit; er sollte nicht gestrichen werden; Abänderung 49 wurde abgelehnt.

Die in dem Kommissionsvorschlag enthaltene Bestimmung des Begriffs „Blickfeld“ wurde als genauer erachtet; Abänderung 52 wurde abgelehnt.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hat der Rat es vorgezogen, den Vorschlag der Kommission für eine Begriffsbestimmung von „rechtmäßige Bezeichnung“ in dem verfügenden Teil beizubehalten, und lehnte daher die Abänderungen 54 und 129 ab.

Mit der Streichung der Begriffsbestimmungen für „wesentliche Zutat“ und „charakteristische Zutat“ hat der Rat die Bestimmung des Begriffs „primäre Zutat“ vereinfacht, diesen Begriff jedoch im verfügenden Teil beibehalten, da er in einer der Bestimmungen verwendet wird; Abänderung 56 wurde abgelehnt.

Nach Ansicht des Rates ist der Begriff „Erzeugnis aus einer Zutat“ deutlich und bedarf keiner Definition; Abänderung 350 wurde nicht übernommen.

Der Rat hat sich dafür entschieden, in den Text keine Begriffsbestimmung für „imitierte Lebensmittel“ aufzunehmen, um Fälle zu vermeiden, die als „Lebensmittelimitate“ gelten könnten, aber von der Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind und unter dieselbe Regelung fallen sollten; Abänderung 63 wurde nicht übernommen.

10)   Nicht fertig abgepackte Lebensmittel

Der Rat hat nicht fertig abgepackte Lebensmittel, die Gegenstand von Artikel 41 sind, im Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs belassen. Infolgedessen wurden Abänderungen 39 (zweiter und dritter Teil) und 109 abgelehnt.

Prinzipiell sind zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln keine Angaben erforderlich, außer in Bezug auf Allergene. Nicht fertig abgepackte Lebensmittel werden im Allgemeinen nicht über Grenzen hinweg verbracht. Es ist daher logisch, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, auf nationaler Ebene entsprechend ihren eigenen ernährungsbezogenen Erwägungen und ihren gesundheitspolitischen Prioritäten weitere Angaben zu verlangen. Deshalb wurden die Abänderungen 6 und 184 (zweiter Teil) abgelehnt.

11)   Herstellungsdatum

Der Rat hat das Konzept „Herstellungsdatum“ im Allgemeinen erörtert. Hier ginge es um eine zusätzliche Information, die vom Lebensmittelunternehmer zu liefern wäre, was für ihn eine zusätzliche Belastung wäre. Daher muss, ehe eine solche Anforderung gestellt wird, sorgfältig abgewogen werden, ob sie notwendig und nützlich ist. Aus diesem Grund wurden die Abänderungen 62, 97 und 140 abgelehnt.

12)   Ursprung des Lebensmittels

Einer der Grundsätze, die im Standpunkt des Rates den Ursprungsregeln zugrunde liegen, ist es, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Die Bestimmung, die durch Abänderung 172 des Europäischen Parlaments entfällt, zielt darauf ab, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Infolgedessen wurden die Abänderungen 172 und auch 173 abgelehnt.

Das Europäische Parlament schlug Abänderungen vor, die die sofortige Angabe des Ursprungs von Lebensmitteln wie Fleisch, Molkereiprodukten, frischem Obst und Gemüse, anderen Erzeugnissen aus einer Zutat sowie Fleisch und Fisch, wenn sie als Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden, vorsehen. Nach dem Standpunkt des Rates ist für Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch und Geflügelfleisch ebenfalls das Ursprungland oder der Herkunftsort anzugeben. Bei anderen Erzeugnissen (andere Arten von Fleisch; Milch; Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet wird; Fleisch als Zutat; unverarbeitete Lebensmittel; Zutaten, die über 50 % eines Lebensmittels ausmachen) sieht der Rat jedoch vor, dass die Kommission zuvor einen Bericht über die Durchführbarkeit der Ursprungsangabe erstellt. Aus diesem Grund konnte der Rat die Abänderungen 101, 309 und 328 nicht akzeptieren.

Abänderung 24 wurde abgelehnt, da die Angabe der Europäischen Union für die Herkunft des Lebensmittels keine Frage ist, die durch eine Verordnung geregelt werden sollte. Dies wäre vielmehr einer der Punkte, dem in den Berichten der Kommission nachzugehen und der erforderlichenfalls im Anschluss daran durch Durchführungsmaßnahmen zu regeln wäre.

Was Abänderung 50 betrifft, so hat der Rat es vorgezogen, die weiter gefasste Begriffsbestimmung für „Herkunftsort“, wie sie in dem Kommissionsvorschlag vorgesehen ist, beizubehalten. Diese Abänderung wurde abgelehnt.

In Bezug auf Abänderung 177 hatte der Rat nicht die Absicht, das mit dem Begriff „Herkunft“ verbundene Konzept einzuschränken.

Um die Qualität der lokalen Lebensmittel zu schützen, hat der Rat an der Möglichkeit festgehalten, dass Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen hinsichtlich der zwingenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln erlassen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen den Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Abänderung 179 musste zurückgewiesen werden.

13)   Alkoholische Getränke

Der Rat hat für speziell definierte alkoholische Getränke eine Ausnahme sowohl von der Liste der Zutaten als auch der Nährwertdeklaration insgesamt vorgesehen. Bis innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein Bericht der Kommission zur Überprüfung der Situation vorliegt, können die Informationen jedoch freiwillig geliefert werden, und insbesondere in Bezug auf die Nährwertdeklaration können die Energiewerte ausschließlich für diese unter die Ausnahmeregelung fallenden Getränke angegeben werden. Jedoch ist die Angabe des Energiewertes im Standpunkt des Rates nicht zwingend vorgeschrieben. Abänderung 28 wurde infolgedessen abgelehnt.

Der Rat hat absichtlich keine Ausnahme für Getränke vorgesehen, bei denen Alkohol mit Erfrischungsgetränken gemischt wird (gemeinhin „Alkopops“ genannt) und die hauptsächlich von jungen Menschen in großen Mengen konsumiert werden. Der Rat konnte daher die Abänderungen 145, 294 und 339 nicht akzeptieren. Das Europäische Parlament hat zwar eine Ausnahme für Alkopops vorgesehen, andererseits jedoch in einem Erwägungsgrund strengere Kennzeichnungsvorschriften für diese Getränke gefordert. Der Rat ist der Auffassung, dass durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften ausreichende Informationen zu diesen Getränken bereitgestellt werden. Abänderung 21 wurde abgelehnt.

Allgemein gilt, dass auf alkoholischen Getränken kein Verzeichnis der Zutaten angebracht sein muss. Bestehen jedoch auf nationaler Ebene bereits abweichende Bestimmungen, so gibt es keinen Grund, diese nicht beizubehalten. Der Rat konnte die Abänderung 181 nicht akzeptieren.

14)   Lesbarkeit

Für den Rat ist die obligatorische Schriftgröße, zusammen mit Kontrast und weiteren Kriterien, die von der Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt werden, eines der wesentlichen Elemente der Lesbarkeit. Deshalb hat der Rat für die Lesbarkeit eines Textes die Buchstabengröße auf 1,2 mm (x-Höhe) festgelegt, während das Europäische Parlament sich auf ein subjektives Kriterium bezieht (optische Hilfsmittel). In den Abänderungen 19, 113 und 334 hat das Europäische Parlament nicht ausdrücklich ein messbares Kriterium für die Lesbarkeit vorgesehen, was für den Rat nicht annehmbar war.

Das Europäische Parlament führt eine geschlossene Liste mit zusätzlichen Kriterien an, während der Rat die Liste für eine Prüfung durch die Kommission offen gelassen hat. Der Rat konnte Abänderung 53 nicht akzeptieren.

Abänderung 67 enthält eine unspezifische Bestimmung mit vagen Konzepten, deren Einhaltung unmöglich überprüft werden kann.

Angesichts der im Standpunkt des Rates enthaltenen allgemeinen Vorschrift zur Schriftgröße ist Abänderung 111, mit der eine Schriftgröße für bestimmte Lebensmittel vorgeschrieben wird, gegenstandslos.

Der Rat hat es für erforderlich gehalten, die Kommission zur Annahme ausführlicher Bestimmungen in Bezug auf den Kontrast zwischen dem Druck und dem Hintergrund zu ermächtigen, da es sich hierbei um sehr technische Vorgaben handelt. Der Rat konnte die Abänderung 112 daher nicht akzeptieren.

Was Abänderung 117 betrifft, so sollte die Umweltbelastung, wenn sie für den Gesetzgeber ein Kriterium wäre, um die vorgeschriebenen Informationen zu begrenzen, nicht direkt für die Lebensmittelunternehmer gelten. Der Lebensmittelunternehmer gibt die vorgeschriebenen Informationen lesbar an, ohne eine Vergrößerung der Verpackung oder eine zusätzliche Umweltbelastung zu berücksichtigen. Auch Abänderung 10 wurde abgelehnt, da der daraus resultierende Erwägungsgrund so verstanden werden könnte, als sei die Umweltbelastung ein Kriterium für die Festlegung neuer verpflichtender Informationen, dies jedoch nicht mit den Bestimmungen im verfügenden Teil übereinstimmt.

15)   Kategorien von Informationen

Nach Auffassung des Rates müssen die Verbraucher im Wege der Kennzeichnung darüber informiert werden, welche Gesundheitsrisiken bestehen, wenn ein Lebensmittel im Übermaß, nach dem Verfallsdatum usw. konsumiert wird; Abänderung 73, wonach diese Möglichkeit wegfällt, wurde daher abgelehnt.

16)   Vorgeschriebene Angaben

Kriterien zur Festsetzung der vorgeschriebenen Angaben: Im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag ist nach Auffassung des Rates der Informationsbedarf der Verbraucher das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Angabe verbindlich vorgeschrieben wird. Abänderung 75 wurde abgelehnt.

Zutaten: Die Bezugnahme auf den Anhang in Abänderung 94 ist nicht notwendig und könnte zu Problemen führen, wenn diese Verordnung einmal geändert wird oder wenn einschlägige Bestimmungen in einem anderen Rechtsakt angenommen werden.

Menge: Es ist klar, dass die „Nettomenge“ die Menge des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung bedeutet; weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich; Abänderung 95 wurde abgelehnt.

Mengen bei flüssigen Lebensmitteln: In Abänderung 139 wird auf einen Rechtsakt Bezug genommen, der im Hinblick auf die Klarheit des vorliegenden Rechtsakts nichts Wesentliches beitragen dürfte.

Maße und Gewichte (Artikel 11): In Abänderung 106 nimmt das Europäische Parlament auf einen spezifischen Rechtsakt Bezug, der eingehalten werden muss; da dies die einzige Bezugnahme ist, könnte der Eindruck entstehen, dass alle anderen Rechtsvorschriften nicht in den Geltungsbereich des Artikels 11 fallen, was nicht richtig wäre.

Platzierung: Das Europäische Parlament strich die Möglichkeit, die Information auf einem an der Packung befestigten Etikett anzubringen; der Rat wollte größere Flexibilität und hat an dieser Option festgehalten; Abänderung 107 wurde abgelehnt.

17)   Zutatenliste – Nährwertdeklaration

Ausnahmen von der Nährwertdeklaration: Das Europäische Parlament führt mit Abänderung 30 in einen Erwägungsgrund ein weiteres Beispiel für Umstände ein, in denen ein Lebensmittel von der Nährwertdeklaration ausgenommen ist. Der Rat hält es nicht für erforderlich, in dem Erwägungsgrund die Fälle für Ausnahmen gemäß Anhang V zu wiederholen.

Nach Auffassung des Rates sind für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration die Angaben zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz zwingend vorgeschrieben. Der Rat konnte daher die Abänderungen 144, 152 und 319 nicht akzeptieren.

Außerdem ist der Rat nicht mit Abänderung 146 (erster Teil) einverstanden; der Rat hält die Angabe zu Cholesterin für nutzlos und für den Verbraucher irreführend, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen aufgenommenem Cholesterin und dem Cholesterinwert im menschlichen Körper gibt.

Nach Auffassung des Rates ist Anhang XIII zu ergänzen, wenn die Liste der Vitamine unvollständig ist. Abänderung 146 (zweiter Teil) konnte nicht akzeptiert werden.

Der Rat fordert, dass der Inhalt der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration im selben Blickfeld auf der Packung erscheinen muss, wobei dies auf der Vorderseite oder auf einer anderen Seite sein kann. Damit wird sichergestellt, dass der Verbraucher die vollständigen Informationen und nicht nur die Angaben zu den negativen oder positiven Eigenschaften des Lebensmittels sofort sieht. Darüber hinaus würde der Rat zulassen, dass auf freiwilliger Basis spezifische Teile der Information an beliebiger Stelle auf der Packung wiederholt werden. Der Rat konnte daher die Abänderungen 161 und 313 nicht akzeptieren.

Darstellung des Energiewerts: Nach Auffassung des Rates sollte der Verbraucher auf den ersten Blick so weit wie möglich ein Maximum an Informationen über das Lebensmittel erhalten. Der Verbraucher sollte keine teilweisen und irreführenden Information über das Lebensmittel erhalten. Der Rat konnte sich daher nicht dem Gedanken anschließen, Informationen über einen Aspekt zu Lasten anderer Aspekte hervorzuheben, und lehnte die Abänderungen 158, 159 und 162 ab.

Der zusätzliche Text nach Abänderung 151 ist nicht straff formuliert und es müsste in jedem Fall eine entsprechende Aufklärungskampagne durchgeführt werden. Würde eine entsprechende Kampagne in angemessener Weise durchgeführt, wäre ein derart langer Text auf jedem einzelnen Etikett nicht mehr erforderlich.

Freiwillig bereitgestellte Informationen: Nach Auffassung des Rates müssen die Angaben, auch wenn sie freiwillig bereitgestellt werden, den rechtlichen Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung genügen. Der Rat konnte daher nicht die Streichung von Artikel 35 Absatz 1 akzeptieren und lehnte Abänderung 169 ab. Abänderung 170 (zweiter Teil) ist schwer durchführbar und musste vom Rat abgelehnt werden: Wer wäre dafür verantwortlich, dass die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

Zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen mit unverwischbarer Aufschrift: Der Rat hält die Angabe des Nährwerts für wesentlich. Die Abänderungen 124 und 223 wurden zurückgewiesen.

Was die Definition von kleinen Packungen im Zusammenhang mit den erforderlichen vorgeschriebenen Angaben anbelangt, so hat der Rat die Abänderung 125 nicht akzeptiert und sich an den Text der Kommission gehalten: Der Rat definiert eine kleine Packung als eine Packung, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, und schreibt weniger Angaben als das Europäische Parlament vor.

Was die Definition von kleinen Packungen anbelangt, die von den Anforderungen im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration ausgenommen sind, so hat sich der Rat an den Kommissionsvorschlag gehalten: Eine kleine Packung ist eine Packung, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; für diese Packungen ist nicht einmal die Angabe des Energiewerts vorgeschrieben. Abänderung 219 wurde abgelehnt.

Berechnung des Energie- und des Nährwerts: Gemäß Abänderung 340 (erster Teil) sollten die angegebenen Werte am Ende des Zeitraums für die Mindesthaltbarkeit bestimmt werden. Der Rat sieht keinen Grund für die Festlegung eines entsprechenden Zeitraums.

18)   Kennzeichnungsanforderungen im Fall spezifischer Rechtsvorschriften

Das Europäische Parlament hat Abänderungen angenommen, nach denen die Kommission eine Liste aller in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften veröffentlicht. Da der Öffentlichkeit Datenbanken mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen (z.B. im Internet), wäre die Erstellung einer solchen Liste, die ständig zu aktualisieren wäre, damit sie von Nutzen ist, nach Auffassung des Rates ein unnötiger zusätzlicher Aufwand. Der Rat konnte die Abänderungen 15 und 41 nicht akzeptieren.

In Abänderung 42 ersucht das Europäische Parlament die Kommission zu bestätigen, dass die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf übereinstimmen. Der Rat sieht den Wert einer solche Bestätigung, da aber im vorliegenden Verordnungsentwurf keine Haushaltmittel hierfür vorgesehen sind, ist dieser Rechtsakt nicht der richtige Rahmen, um der Kommission eine weitere Aufgabe zuzuweisen. Der Rat konnte Abänderung 42 nicht akzeptieren.

19)   Name auf dem Etikett

Nach Auffassung des Rates sollte die auf dem Etikett anzugebende Person die für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Person sein. In Anbetracht des auf dem Etikett verfügbaren Raums konnte der Rat Abänderung 100 und die darin vorgesehene Liste der anzugebenden Personen nicht akzeptieren.

20)   Angabe „pro Portion“

Das Europäische Parlament möchte vorschreiben, dass die Angaben der Nährwertdeklaration sowohl pro 100 g/ml als auch pro Portion auszudrücken sind (Abänderung 313) und streicht daher Artikel 32 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags, in dem die Angabe pro Portion lediglich als Möglichkeit vorgesehen ist (Abänderung 153). Der Rat gestattet die Angabe „pro Portion“ als Ergänzung der Angabe pro 100 g/ml, wobei letztere die einzige Form der Angabe ist, die einen Vergleich zwischen Produkten erlaubt. Beide Abänderungen wurden abgelehnt.

21)   Weitere Formen der Angabe und der Darstellung

Der Rat erlaubt die Verwendung weiterer Formen der Angabe und der Darstellung durch die Lebensmittelunternehmer und hält die Abänderungen 11 und 102 für zu restriktiv.

Der Rat konnte die Streichung von Artikel34 Absätze 1 bis 3 des Kommissionsvorschlags über die Darstellungsformen nicht akzeptieren und lehnte daher Abänderung 316 ab.

22)   Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Bei der Mehrheit der Lebensmittelunternehmer, die ihre Produkte in Europa in Verkehr bringen, handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen. Würden Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen dieses Verordnungsentwurfs ausgenommen, hieße das, dass bei einem beträchtlichen Anteil von Produkten auf dem EU-Markt keine wesentlichen Informationen gegeben werden müssten. Der Rat konnte die Abänderungen 104 und 221 nicht akzeptieren.

23)   Durchführungsbefugnisse und delegierte Rechtsakte

Die Auffassungen des Europäischen Parlaments und des Rates gehen in Bezug auf die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission insbesondere in Bezug auf Artikel 13 Absatz 3 (Abänderung 108), Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 (Abänderungen 338 und 341 (zweiter Teil)), Artikel 29 Absatz 4 (Abänderung 146 (dritter Teil)) und Artikel 35 Absatz 6 (Abänderung 174) auseinander.

24)   Vegetarismus

Was Abänderung 175 anbelangt, so scheint es verfrüht, in einen Rechtstext zwei Begriffe aufzunehmen, die auf EU- oder internationaler Ebene nicht definiert sind und mit zu großer Unsicherheit behaftet sind. Der Rat lehnte diese Abänderung ab.

25)   Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Das Europäische Parlament schlägt eine Begriffsbestimmung für „Verbrauchsdatum“ vor (Artikel 2). Anstelle einer Definition zieht der Rat aber die Erläuterung in Artikel 24 Absatz 1 vor. Abänderung 61 wurde abgelehnt.

Die Erläuterung zum Verbrauchsdatum in Abänderung 96 im Verzeichnis der vorgeschriebenen Angaben (Artikel 9) ist nicht erforderlich, da dies ausreichend durch Artikel 25 abgedeckt ist. Die Abänderung wurde abgelehnt.

Das Europäische Parlament hat sich dafür entschieden, den Inhalt des Anhangs IX mit geringfügigen Änderungen in den verfügenden Teil des Verordnungsentwurfs aufzunehmen. Der Rat sieht darin keine Vorteile in Bezug auf die Klarheit des Textes. Er hält die Abänderungen 141 und 241 für überflüssig und akzeptierte sie daher nicht.

26)   Konsultation der betroffenen Akteure im Rahmen der unter das Mitteilungsverfahren fallende nationalen Maßnahmen

Das Europäische Parlament sieht ein formelles Mitteilungsverfahren für alle betroffenen Akteure gemäß Richtlinie 98/34/EG vor. Der Rat ist in Übereinstimmung mit dem Kommissionsvorschlag der Auffassung, dass eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Konsultation der betroffenen Akteure von Fall zu Fall und informell zu treffen ist. Die Abänderungen 186 und 187 wurden abgelehnt.

27)   Anhänge

Isomaltulose und D-Tagatose: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ihr Gutachten über diese beiden Produkte noch nicht vorgelegt; der Rat will den wissenschaftlichen Ergebnissen nicht vorgreifen, indem diese beiden Produkte bereits in den Text aufgenommen werden; daher wurde Abänderung 197 abgelehnt.

Milcheiweiß: Der Kommissionsvorschlag enthält eine Formel, nach der sich ein Durchschnittswert des Eiweißgehalts für alle Produkte berechnen lässt; wird für jeden Einzelfall eine andere Formel verwendet, so wird die Berechnung zu komplex und schwierig. Der Rat hielt sich an den Kommissionsvorschlag und lehnte Abänderung 198 ab.

Speiseblattgold: Eine Definition ist nicht notwendig, da der Begriff im Standpunkt des Rates nicht vorkommt. Abänderung 199 wurde nicht übernommen.

Vorderseite der Packung: Eine Definition ist nicht notwendig, da der Begriff im Standpunkt des Rates nicht vorkommt. Abänderung 200 wurde nicht übernommen.

Fleischerzeugnisse aus besonderer Schlachtung: Der Rat hat nicht die Absicht, für diese Art von Fleisch eine besondere Kennzeichnung vorzusehen. Abänderung 205 wurde nicht übernommen.

Süßungsmittel: Der Rat schreibt nicht vor, dass die Bezeichnung des Lebensmittels im Hauptblickfeld erscheint; er hält es daher auch nicht für wichtig, dass Süßungsmittel im Hauptblickfeld angegeben werden. Abänderung 317 wurde abgelehnt.

Phenylalanin: ist die wissenschaftlich korrekte Bezeichnung für den Stoff, der gesundheitsschädliche Auswirkungen auf Menschen haben kann. Der Rat sieht keinen Grund dafür, den verwendeten Begriff, der auch in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorkommt, zu ersetzen. Abänderung 206 wurde abgelehnt.

Kennzeichnung von Zusatzstoffen: Zusatzstoffe sind bereits im Zutatenverzeichnis aufgeführt; die Erfüllung der Anforderung nach Abänderung 275 würde zu einer doppelten Kennzeichnung führen.

Zusatz von Rinder- oder Schweineeiweiß in Geflügelerzeugnissen: Auch wenn diese Information von großer Bedeutung ist, insbesondere für Menschen, die aus religiösen Gründen eine bestimmte Ernährungsweise einhalten, so ist nach Auffassung des Rates eine doppelte Kennzeichnung nicht erforderlich, da Rind und Schwein im Zutatenverzeichnis aufzuführen sind; Abänderung 207 wurde abgelehnt.

Gewürze: Der Begriff „Gewürze“ ist so breit und vage, dass beispielsweise auch Salatsoßen darin enthalten sein können, für die der Rat keine Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration vorsehen möchte; Abänderung 212 wurde abgelehnt.

Zucker, neuartige Zucker und Mehlarten: Nach Ansicht des Rates müssen für diese Produkte die einschlägigen Lebensmittelinformationen gemacht werden; Abänderungen 213 und 214 wurden abgelehnt.

Geschenkverpackungen, gemischte Sammelpackungen und Mischungen: enthalten sehr wahrscheinlich Lebensmittel mit den üblichen Nährstoffen, über die der Verbraucher informiert werden muss; Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform sollten aus den gleichen Gründen wie Zucker und Schokolade nicht ausgenommen werden; Abänderung 218 wurde abgelehnt.

Lebensmittel in einer Menge von weniger als 5 g/ml: Nach dem Standpunkt des Rates fallen fertig abgepackte Lebensmittel generell unter den 18. Gedankenstrich; die Bestimmungen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden; Abänderung 222 wurde abgelehnt.

Wieder eingefroren, aufgetaut: Die beiden Begriffe wurden in einer reinen Beispielliste hinzugefügt; sie müssen nicht erwähnt werden, um klarzustellen, dass sie in der Liste enthalten sind; der Zusatz ist irrelavant; Abänderung 225 wurde nicht akzeptiert.

Zutaten anderen tierischen Ursprungs oder Wasser, die/das mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben sind/ist: Die Angabe dieser Zutaten im Zutatenverzeichnis ist obligatorisch; eine weitere Angabe mit der Bezeichnung des Lebensmittels würde zu einer doppelten Kennzeichnung führen, die nicht zu einer einfacheren oder klareren Lesbarkeit des Etiketts beitragen würde und mit einem zusätzlichen Aufwand für die Lebensmittelunternehmer verbunden wäre, ohne wesentliche Vorteile für den Verbraucher zu bieten; Abänderungen 226, 227 und 228 wurden abgelehnt.

Wurstdärme: Kunstdärme sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j des Standpunkts des Rates zu kennzeichnen; Naturdärme sind typische Beispiele für den Bereich der freiwilligen Information: beide Arten von Därmen sind sicher, und es wäre unangemessen, eine Art strenger als die andere zu behandeln, da Kollagendärme auch aus natürlichen Quellen stammen; Erzeuger, die den Verkauf von Därmen aus dem Darmtrakt von Paarhufern fördern möchten, können die Angabe auf freiwilliger Basis machen; Abänderung 229 wurde abgelehnt.

Zubereitungen aus Gewürzen und Kräutern: Als Synonym für Mischungen ist dieser Begriff überflüssig; bedeutet er eine Zubereitung aus Gewürzen und Kräutern mit dem Zusatz anderer Zutaten, ist er nicht in dieser Zeile aufzuführen; Abänderung 231 wurde abgelehnt.

Herkunft von Öl/Fett: Der Rat hatte darauf hingewiesen, dass Informationen, die über die pflanzliche oder tierische Herkunft von Öl/Fett hinausgingen, weitere Kosten für die Lebensmittelunternehmer mit sich brächten und im Hinblick auf die Verbesserung der Nährwertinformationen nicht gerechtfertigt wären; Abänderungen 263 und 279 wurden abgelehnt.

Gehärtet: Wurde die Information bereits an anderer Stelle gegeben, muss sie nicht wiederholt werden. Der Rat hielt an der Fassung der Kommission fest und lehnte Abänderung 232 ab.

Stärke: Der Standpunkt des Rates deckt alle Arten von Stärke ab; der Rat sieht keinen Vorteil in der weiteren Spezifizierung der Unterarten von Stärke; Abänderung 234 ist überflüssig und wurde abgelehnt.

Färbendes Lebensmittel: Dies ist eine allgemeine Kategorie, unter die verschiedene Arten von Zutaten fallen können; es wäre besser, die Zutaten zu spezifizieren und sie nicht in eine globale Kategorie aufzunehmen, da die Verbraucher dann weniger Informationen erhielten; Abänderung 235 wurde abgelehnt.

Separatorenfleisch: Der Rat hat ein Konzept gewählt, das beide Verfahren der mechanischen Fleischablösung umfasst, da nach Abschluss der Verfahren nicht mehr zwischen ihnen unterschieden werden kann. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rates lag ihm noch nicht die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Europäischen Union, einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher  (8) vor. Der Rat lehnte Abänderung 236 ab.

Enzyme und Celluloseextrakt: In beiden Fällen handelt es sich um Funktionskategorien, die nicht in das Verzeichnis des Anhangs V des Standpunkts des Rates gehören; die Kennzeichnung von Enzymen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 (9) geregelt; die Verwendung von Celluloseextrakt in Lebensmitteln als Zusatzstoff wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (10) geregelt; deshalb wurden die Abänderungen 237 und 307 abgelehnt.

Nach Stückzahlen oder abgewogen verkauft: Normalerweise – jedoch nicht immer – sind Lebensmittel, die in Anwesenheit des Käufers verkauft werden, keine fertig abgepackten Lebensmittel; es brächte aber keine Vorteile, den Geltungsbereich dieser Bestimmung einzuschränken; Abänderung 238 wurde abgelehnt.

Weitere Ausnahmen: Die Bestimmung ist überflüssig; Abänderung 239 wurde abgelehnt.

Referenzmengen für die Zufuhr: Aus dem Kontext wird klar, dass es sich um die Referenzmengen für die „tägliche“ Zufuhr handelt; diese Abänderung ist unnötig. Abänderung 242 wurde abgelehnt.

Angaben in kJ: Die gesetzlichen Einheiten im Messwesen, mit denen der Energiewert ausgedrückt wird, sind in der Richtlinie 80/181/EWG festgelegt. In Nummer 1.2.3 des Anhangs der genannten Richtlinie ist festgelegt, dass Energie in Joule auszudrücken ist; die Angabe des Energiewerts in der Lebensmittelkennzeichnung in kJ ist daher eine rechtliche Verpflichtung; die Abänderungen 246 und 248 wurden abgelehnt.

Eine Reihe von Abänderungen wurden nicht in den Standpunkt des Rates übernommen, da sie dem Rat unnötig erscheinen und/oder im Widerspruch zu seinem Standpunkt stehen. Insbesondere wurden

Abänderungen 2, 3, 8, 9, 27, 29, 43, 46, 55, 60, 70, 92, 123, 126, 132, 133, 137, 143, 168, 201, 208 und 299 abgelehnt, da es sich um überwiegend sprachliche Änderungen handelt oder der Sinn des Textes nicht wesentlich geändert wurde.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass er in seinem Standpunkt in erster Lesung zu einer ausgewogenen Lösung gelangt ist, die dem Ziel der Sicherung eines hohen Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher und der Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger sowie der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse bei gleichzeitiger Garantie des freien Verkehrs der Erzeugnisse Rechnung trägt.

Der Rat hofft auf einen konstruktiven Verlauf der Beratungen mit dem Europäischen Parlament in zweiter Lesung, damit die Verordnung rasch angenommen werden kann.


(1)  Dok. 6172/08.

(2)  Dok. 10972/10 [P7_TA(2010)0222].

(3)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.

(4)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

(5)  Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40).

(6)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(8)  Dok. 17547/10.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).