ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.063.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 063/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 063/02 |
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2011/C 063/30 |
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2011/C 063/33 |
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2011/C 063/34 |
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2011/C 063/37 |
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2011/C 063/38 |
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2011/C 063/39 |
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2011/C 063/40 |
Rechtssache C-570/10: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Irland |
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2011/C 063/41 |
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2011/C 063/42 |
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2011/C 063/43 |
Rechtssache C-16/11: Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland |
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2011/C 063/44 |
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2011/C 063/45 |
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2011/C 063/46 |
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2011/C 063/47 |
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2011/C 063/48 |
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Gericht |
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2011/C 063/49 |
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2011/C 063/50 |
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2011/C 063/51 |
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2011/C 063/52 |
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2011/C 063/53 |
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2011/C 063/54 |
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2011/C 063/55 |
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2011/C 063/56 |
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2011/C 063/57 |
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2011/C 063/58 |
Rechtssache T-7/11: Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Bank Melli Iran/Rat |
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2011/C 063/59 |
Rechtssache T-12/11: Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Iran Insurance/Rat |
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2011/C 063/60 |
Rechtssache T-13/11: Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Post Bank/Rat |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2011/C 063/61 |
Rechtssache F-118/10: Klage, eingereicht am 15. November 2010 — Psarras/ENISA |
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2011/C 063/62 |
Rechtssache F-122/10: Klage, eingereicht am 19. November 2010 — Cocchi und Falcione/Kommission |
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2011/C 063/63 |
Rechtssache F-124/10: Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Labiri/EWSA |
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2011/C 063/64 |
Rechtssache F-128/10: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2010 — Mora Carrasco u. a./Parlament |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/1 |
2011/C 63/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bavaria NV/Bayerischer Brauerbund eV
(Rechtssache C-120/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/2006 - Zeitliche Geltung - Art. 14 - Eintragung im vereinfachten Verfahren - Verhältnis zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben)
2011/C 63/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bavaria NV
Beklagter: Bayerischer Brauerbund eV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) sowie von Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) — Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182, S. 3) — Konflikt zwischen einer geschützten geografischen Angabe, die gemäß dem vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde (hier: „Bayerisches Bier“), und einer internationalen Marke (hier: Marke mit dem Wortbestandteil „Bavaria“)
Tenor
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geografische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-507/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Teilweiser Erlass einer Steuerschuld eines Unternehmens im Rahmen eines Vergleichsverfahrens - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtdurchführung)
2011/C 63/03
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, J. Javorský und K. Walkerová)
Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechtes Ergreifen der notwendigen Maßnahmen, um der Entscheidung K(2006) 2082 endg. der Kommission vom 7. Juni 2006 nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe der Slowakei zugunsten der Frucona Košice, a. s., die in Form eines Erlasses einer Steuerschuld durch das Finanzamt im Rahmen eines Vergleichsverfahrens mit den Gläubigern gewährt worden war, mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wurde (Staatliche Beihilfe Nr. C 25/2005, ex NN 21/2005) (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 14)
Tenor
1. |
Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 2 der Entscheidung 2007/254/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die in dieser Entscheidung bezeichnete rechtswidrige Beihilfe von ihrem Empfänger zurückzufordern. |
2. |
Die Slowakische Republik trägt die Kosten. |
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Gowan Comércio Internacional e Serviços Lda/Ministero della Salute
(Rechtssache C-77/09) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Richtlinie 2006/134/EG - Gültigkeit - Beschränkungen der Verwendung von Fenarimol als Wirkstoff)
2011/C 63/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gowan Comércio Internacional e Serviços Lda
Beklagter: Ministero della Salute
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Rechtswirksamkeit des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) geändert durch Richtlinie 2006/134/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenarimol (ABl. L 349, S. 32) hinsichtlich der Beschränkungen für die Verwendung des Wirkstoffs Fenarimol
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/134/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenarimol berühren könnte.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission — Österreich) — Strafverfahren gegen Robert Koller
(Rechtssache C-118/09) (1)
(Begriff des „einzelstaatlichen Gerichts“ im Sinne von Art. 234 EG - Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Rechtsanwalt/Rechtsanwältin - Eintragung bei der Berufskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem der Studienabschluss als gleichwertig anerkannt worden ist)
2011/C 63/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Robert Koller.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission — Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) — Anwendbarkeit der Richtlinie im Fall eines österreichischen Staatsangehörigen, der aufgrund der Bestätigung seines österreichischen Diploms als gleichwertig und ergänzenden Studien von weniger als drei Jahren an einer spanischen Universität bei einer Rechtsanwaltskammer in Spanien eingetragen wurde und der, nachdem er in Spanien seinen Beruf drei Wochen ausgeübt hat, die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt, um auf der Grundlage der in Spanien erteilten Berufsausübungsermächtigung in Österreich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden
Tenor
1. |
Im Hinblick auf den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts im Aufnahmemitgliedstaat, kann sich, vorbehaltlich des Bestehens einer Eignungsprüfung, der Inhaber eines in diesem Mitgliedstaat verliehenen Titels, mit dem ein mehr als dreijähriges Studium abgeschlossen wurde, sowie eines gleichwertigen Titels, der ihm in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Ergänzungsausbildung verliehen wurde, die weniger als drei Jahre dauerte und ihm in diesem letztgenannten Staat das Recht auf Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts verleiht, den er zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragte, dort tatsächlich ausübte, auf die Bestimmungen der geänderten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung berufen. |
2. |
Die Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verwehrt, einer Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Beruf des Rechtsanwalts zu versagen, wenn der Nachweis fehlt, dass sie die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats geforderte praktische Verwendung absolviert hat. |
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Ilonka Sayn-Wittgenstein/Landeshauptmann von Wien
(Rechtssache C-208/09) (1)
(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, erworben hat - Adelstitel und Adelsprädikat, die Teil des Nachnamens sind - Eintragung in das Personenstandsregister durch die Behörden des ersten Mitgliedstaats - Berichtigung der Eintragung von Amts wegen - Rücknahme des Adelstitels und des Adelsprädikats)
2011/C 63/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ilonka Sayn-Wittgenstein
Beklagter: Landeshauptmann von Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Art. 18 EG — Verfassungsgesetz eines Mitgliedstaats, das die Aufhebung des Adels in diesem Staat zum Gegenstand hat und dessen Staatsangehörigen die Führung ausländischer Adelstitel untersagt — Weigerung der Behörden dieses Mitgliedstaats, in das Geburtenbuch einen Adelstitel und ein Adelsprädikat einzutragen, die Teil eines Familiennamens sind, den ein volljähriger Staatsangehöriger dieses Staates in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnt, infolge seiner Adoption durch einen Staatsangehörigen des letztgenannten Staates erlangt hat
Tenor
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus — Finnland) — Mehiläinen Oy, Terveystalo Healthcare Oy, vormals Suomen Terveystalo Oyj/Oulun kaupunki
(Rechtssache C-215/09) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, unter Beteiligung zu gleichen Teilen - Verpflichtung der Vertragspartner, die Gesundheitsdienstleistungen, die sie ihren Beschäftigten gewähren müssen, während einer Übergangszeit von vier Jahren von dem Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen)
2011/C 63/07
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Markkinaoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Mehiläinen Oy, Terveystalo Healthcare Oy, vormals Suomen Terveystalo Oyj
Beklagte: Oulun kaupunki
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Markkinaoikeus — Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vertrag zwischen einer Gemeinde und einer eigenständigen privaten Gesellschaft, der die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens vorsieht, an dem beide im gleichen Umfang beteiligt sind und auf das beide ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz übertragen — Vertrag, in dem sich die Gemeinde und die private Gesellschaft verpflichten, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für ihre Beschäftigten während einer Übergangszeit bei dem neuen Gemeinschaftsunternehmen zu beziehen
Tenor
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, wenn er mit einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen einen Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in der Form einer Aktiengesellschaft schließt, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz ist, den Auftrag über die Dienstleistungen für seine eigenen Beschäftigten, dessen Wert die von dieser Richtlinie vorgesehene Schwelle überschreitet und der sich von dem Vertrag zur Gründung dieses Unternehmens trennen lässt, unter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben muss, die für die unter ihren Anhang II Teil B fallenden Dienstleistungen gelten.
26.2.2011 |
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C 63/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel — Belgien) — Omalet NV/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
(Rechtssache C-245/09) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat niedergelassener Unternehmer - Beauftragung im selben Mitgliedstaat niedergelassener Subunternehmer - Rein auf das Inland beschränkter Sachverhalt - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
2011/C 63/08
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Omalet NV
Beklagter: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Brussel — Auslegung von Art. 49 EG — Sozialrecht — In Belgien niedergelassener Unternehmer, der sich im selben Mitgliedstaat niedergelassener Subunternehmer bedient, die bei den nationalen Behörden nicht registriert sind — Frage der Anwendung von Art. 49 EG
Tenor
Das vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 25. Juni 2009 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem — Niederlande) — Premis Medical BV/Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid
(Rechtssache C-273/09) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware „Gehhilfe-Rollator“ in die Kombinierte Nomenklatur - Position 9021 - Position 8716 - Berichtigung - Gültigkeit)
2011/C 63/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Premis Medical BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingsdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Haarlem — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 113, S. 5) — Orthopädische Apparate und Vorrichtungen oder solche Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen zu beheben im Sinne der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur — Gehilfe-Rollator für Personen mit eingeschränkter Mobilität
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am 7. Mai 2004 veröffentlichten Berichtigung ist ungültig, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh — Vereinigtes Königriech) — The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/RBS Deutschland Holdings GmbH
(Rechtssache C-277/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte - Unterschiede zwischen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten - Verbot missbräuchlicher Praktiken)
2011/C 63/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Session [Schottland], Edinburgh
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Beklagte: RBS Deutschland Holdings GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Session (Scotland), Edinburgh — Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Geschäfte, die zu dem einzigen Zweck getätigt werden, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen — Erbringung von Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen im Vereinigten Königreich durch die deutsche Tochtergesellschaft einer Bank mit Sitz im Vereinigten Königreich
Tenor
1. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer nicht verweigern kann, wenn diese Gegenstände für Leasinggeschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wurden, die als Ausgangsumsätze in diesem zweiten Mitgliedstaat nicht der Mehrwertsteuer unterlagen. |
2. |
Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen beschließt, von seiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft Gegenstände an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges Drittunternehmen verleasen zu lassen, um zu vermeiden, dass auf die Entgeltzahlungen für diese Umsätze, die im ersten Mitgliedstaat als im zweiten Mitgliedstaat erbrachte Vermietungsdienstleistungen und im zweiten Mitgliedstaat als im ersten Mitgliedstaat erfolgte Lieferungen von Gegenständen gelten, Mehrwertsteuer erhoben wird, dem in Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie verankerten Recht auf Vorsteuerabzug nicht entgegen. |
26.2.2011 |
DE |
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C 63/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-304/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung)
2011/C 63/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Di Bucci und E. Righini)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2000/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (bekannt gegeben am 17. März 2005 unter Aktenzeichen K[2005]) 591, ABl. L 94 vom 1. April 2006, S. 42), nachzukommen
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2005] 591), verstoßen, dass sie innerhalb der festgesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilferegelung aufzuheben und die gemäß dieser Regelung zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
26.2.2011 |
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C 63/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien — Österreich) — Yellow Cab Verkehrsbetriebe GmbH/Landeshauptmann von Wien
(Rechtssache C-338/09) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Wettbewerbsregeln - Kabotagebeförderung - Nationale Personenbeförderung in Linienbussen - Antrag auf Betrieb einer Linie - Konzession - Bewilligung - Voraussetzungen - Sitz oder ständige Niederlassung im nationalen Hoheitsgebiet - Einnahmenausfall, der die wirtschaftliche Betriebsführung einer bereits konzessionierten Linie in Frage stellt)
2011/C 63/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Yellow Cab Verkehrsbetriebe GmbH
Beklagter: Landeshauptmann von Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat Wien — Auslegung der Art. 49 ff. EG und Art. 81 ff. EG — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Verkehrslinie der zweifachen Bedingung unterliegt, dass der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dass die neue Linie die Rentabilität einer bestehenden gleichartigen Verkehrslinie nicht gefährdet
Tenor
1. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie zur öffentlichen Personenbeförderung in Autobussen, durch die festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, verlangen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen. Dagegen steht Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften, die ein Niederlassungserfordernis vorsehen, nicht entgegen, wenn die Niederlassung erst nach der Erteilung der Bewilligung und vor der Aufnahme des Betriebs der Linie durch den Antragsteller verlangt wird. |
2. |
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
26.2.2011 |
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C 63/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Malta
(Rechtssache C-351/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 8 und 15 - Zustand der Binnenoberflächengewässer - Keine Aufstellung und Umsetzung von Überwachungsprogrammen - Keine Unterbreitung zusammenfassender Berichte über diese Überwachungsprogramme)
2011/C 63/13
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und K. Xuereb)
Beklagte: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: S. Camilleri, D. Mangion, P. Grech und Y. Rizzo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Verpflichtung, Programme zur Überwachung des Zustands der Oberflächengewässer aufzustellen und durchzuführen — Verpflichtung, zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung der Oberflächengewässer vorzulegen
Tenor
1. |
Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie es unterlassen hat, erstens nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer aufzustellen und umzusetzen und zweitens nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie zusammenfassende Berichte über die Programme zur Überwachung des Zustands der Binnenoberflächengewässer vorzulegen. |
2. |
Die Republik Malta trägt die Kosten. |
26.2.2011 |
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C 63/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Bezpečnostní softwarová asociace — Svaz softwarové ochrany/Ministerstvo kultury
(Rechtssache C-393/09) (1)
(Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen - Begriff „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“ - Frage, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Programms unter diesen Begriff fällt - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche - Öffentliche Wiedergabe eines Werks)
2011/C 63/14
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bezpečnostní softwarová asociace — Svaz softwarové ochrany
Beklagter: Ministerstvo kultury
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Frage, ob die Wendung „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 die grafische Benutzeroberfläche einschließt
Tenor
1. |
Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. |
2. |
Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar. |
26.2.2011 |
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C 63/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Bogusław Juliusz Dankowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi
(Rechtssache C-438/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erbrachte Dienstleistungen - Steuerpflichtiger, der nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist - Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung - Nationale Steuerregelung - Ausschluss des Abzugsrechts nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
2011/C 63/15
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bogusław Juliusz Dankowski
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen ist, die aufgrund einer unter Verstoß gegen das nationale Recht von einer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Person ausgestellten Rechnung auf eine Dienstleistung gezahlt worden ist, mit dieser Bestimmung
Tenor
1. |
Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren. |
2. |
Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2006/18 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen — den Dienstleistungserbringer — gezahlt wurde, ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist. |
26.2.2011 |
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C 63/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación de Transporte International por Carreteras (ASTIC)/Administración General del Estado
(Rechtssache C-488/09) (1)
(TIR-Übereinkommen - Zollkodex der Gemeinschaften - Beförderung mit Carnet TIR - Bürgender Verband - Keine ordnungsgemäße Erledigung - Bestimmung des Orts der Zuwiderhandlung - Erhebung der Einfuhrabgaben)
2011/C 63/16
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación de Transporte International por Carreteras (ASTIC)
Beklagte: Administración General del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung des Art. 221 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und der Art. 455 Abs. 3 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Transporte mit Carnet TIR — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Ort — Verfahren — Nachträgliche Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen
Tenor
1. |
Die Art. 454 und 455 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass, wenn die Vermutung, dass für die Erhebung einer Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung im Zuge einer TIR-Beförderung festgestellt wurde, infolge eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass diese Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, wegfällt, die Zollbehörden dieses letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Zollschuld zuständig werden, wenn der der Zuwiderhandlung zugrunde liegende Sachverhalt innerhalb einer Frist von zwei Jahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verband, der für das Hoheitsgebiet bürgt, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, davon in Kenntnis gesetzt wurde. |
2. |
Art. 455 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des am 14. November 1975 in Genf unterzeichneten Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass sich ein bürgender Verband unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verjährungsfrist berufen kann, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, für dessen Hoheitsgebiet er haftet, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von einem vollstreckbaren Urteil, demzufolge sie zuständig sind, in Kenntnis gesetzt wurden, den Sachverhalt mitteilen, der zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, die er in Höhe der von ihm garantierten Summe zu begleichen hat. |
26.2.2011 |
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C 63/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel — Belgien) — Strafverfahren gegen RTL Belgium SA, ehemals TVi SA
(Rechtssache C-517/09) (1)
(Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehsender - Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel - Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2011/C 63/17
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
RTL Belgium SA, ehemals TVi SA.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Collège d'autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l'audiovisuel (Belgien) — Auslegung des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) — Freier Dienstleistungsverkehr — Fernsehdienste — Begriffe „Anbieter“ eines audiovisuellen Dienstes und „wirksame Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung“ — Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne des Art. 267 AEUV
Tenor
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel mit dessen Entscheidung vom 3. Dezember 2009 vorgelegten Frage nicht zuständig.
26.2.2011 |
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C 63/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris — Frankreich) — Ville de Lyon/Caisse des dépôts et consignations
(Rechtssache C-524/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 - Standardisiertes und sicheres Registrierungssystem - Zugang zu Daten über Transaktionen mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Ablehnung der Übermittlung - Zentralverwalter - Nationale Registerführer - Vertraulichkeit der in den Registern geführten Daten - Ausnahmen)
2011/C 63/18
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ville de Lyon
Beklagte: Caisse des dépôts et consignations
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Paris — Auslegung der Richtlinien 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41, S. 26) und 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275, S. 32) sowie der Art. 9 und 10 und des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1) — Zugang zu Informationen über Transaktionen, die Treibhausgasemissionszertifikate betreffen — Weigerung, diese Informationen zu erteilen — Zuständigkeiten des Zentralverwalters und des nationalen Registerführers — Vertraulichkeit der in den Registern enthaltenen Informationen und Ausnahmemöglichkeiten
Tenor
1. |
Ein Ersuchen um Übermittlung von Transaktionsdaten wie denen im Ausgangsverfahren — die die Namen der Inhaber von übertragenden Konten und von Empfängerkonten für Transaktionen mit Emissionszertifikaten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen stehenden Zertifikate oder Kyoto Einheiten sowie deren Datum und Uhrzeit betreffen — fällt ausschließlich unter die spezifischen Regeln über die Veröffentlichung und Vertraulichkeit, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 festgelegt sind, sowie unter diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87 sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. |
2. |
Transaktionsdaten wie die, die im Ausgangsverfahren von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbeten wurden, die einen Pachtvertrag neu verhandeln möchte, stellen vertrauliche Daten im Sinne der Verordnung Nr. 2216/2004 dar, und die Öffentlichkeit kann auf derartige Daten gemäß den Art. 9 und 10 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Anhang XVI Abs. 11 und 12 ohne eine vorherige Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaber nur im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 15. Januar des fünften Jahres (X+5) nach dem Jahr (X) des Abschlusses der Transaktionen mit Emissionszertifikaten zugreifen. |
3. |
Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung Nr. 2216/2004 ist zwar ausschließlich der Zentralverwalter befugt, der Öffentlichkeit Daten im Sinne von Anhang XVI Abs. 12 dieser Verordnung zu übermitteln, der nationale Registerführer, dem ein Antrag auf Übermittlung derartiger Transaktionsdaten vorliegt, muss diesen Antrag jedoch selbst zurückweisen, da er in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der betroffenen Kontoinhaber verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der genannten Daten zu gewährleisten, solange der Zentralverwalter sie nicht der Öffentlichkeit legal zur Verfügung stellen kann. |
26.2.2011 |
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C 63/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Lecson Elektromobile GmbH/Hauptzollamt Dortmund
(Rechtssache C-12/10) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Abschnitt XVII - Beförderungsmittel - Kapitel 87 - Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör - Positionen 8703 und 8713 - Drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer Person, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und Elektromobile genannt werden)
2011/C 63/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lecson Elektromobile GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Dortmund
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) — Drei- oder vierrädrige Elektromobile zur Beförderung einer Person und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h — Einreihung in die Position 8713 oder in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur?
Tenor
Die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie die im Ausgangsverfahren betroffenen drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person, die von einem durch eine Batterie gespeisten Elektromotor angetrieben werden und eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen sowie mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind, die Elektromobile genannt werden, erfasst.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Luxemburg) — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l’Enregistrement et des Domaines/Pierre Feltgen (Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Bacino Charter Company SA), Bacino Charter Company SA
(Rechtssache C-116/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 - Steuerbefreiung von Umsätzen, die mit der Vermietung von Seeschiffen erzielt werden - Anwendungsbereich)
2011/C 63/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Großherzogtum Luxemburg, Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Beklagter: Pierre Feltgen (Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Bacino Charter Company SA), Bacino Charter Company SA.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Auslegung der Art. 15 Abs. 4 Buchst. a und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung der mit der Vermietung von Seeschiffen erzielten Umsätze — Steuerbefreiung, die unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Schiffe auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind
Tenor
Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, mit denen natürlichen Personen gegen Entgelt ein Schiff mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-276/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/118/EG - Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2011/C 63/21
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und L. Jelínek)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Jirkalová
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372, S. 19) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
26.2.2011 |
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C 63/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — Tankreederei I SA/Directeur de l’administration des contributions directes
(Rechtssache C-287/10) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Steuergutschrift für Investitionen - Gewährung, die an die physische Durchführung der Investition im Inland gebunden ist - Betrieb von Binnenschiffen, die in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden)
2011/C 63/22
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tankreederei I SA
Beklagter: Directeur de l’administration des contributions directes
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Luxembourg — Auslegung von Art. 49 und 56 EG — Steuergutschrift für Investitionen — Regelung, nach der eine solche Gutschrift nur unter der Bedingung gewährt wird, dass die Investition in einer im Inland belegenen Betriebsstätte getätigt und dort physisch durchgeführt wird — Unternehmen, das in der internationalen Schifffahrt tätig und in Luxemburg ansässig und steuerpflichtig ist, aber eine Investition getätigt hat, die im Erwerb einer Sache besteht, die hauptsächlich außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets eingesetzt wird — Beschränkung der Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem ausschließlich in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift nur deshalb versagt wird, weil das Investitionsgut, für das die Gutschrift verlangt wird, physisch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt wird.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Joseba Andoni Aguirre Zarraga/Simone Pelz
(Rechtssache C-491/10 PPU) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Sorgerecht - Kindesentführung - Art. 42 - Vollstreckung einer von einem zuständigen (spanischen) Gericht erlassenen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird und für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde - Befugnis des ersuchten (deutschen) Gerichts, die Vollstreckung der Entscheidung im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Kindes zu verweigern)
2011/C 63/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Celle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Joseba Andoni Aguirre Zarraga
Beklagte: Simone Pelz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Celle — Auslegung von Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Kindesentführung — Vollstreckung einer Entscheidung eines zuständigen (spanischen) Gerichts, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird — Befugnis des ersuchten (deutschen) Gerichts, die Vollstreckung der genannten Entscheidung im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Rechte des Kindes abzulehnen
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann sich das zuständige Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats der Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes angeordnet wird, nicht mit der Begründung entgegenstellen, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das diese Entscheidung erlassen hat, gegen Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 nach dessen mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union konformer Auslegung verstoßen habe, da für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ausschließlich die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats zuständig sind.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
26.2.2011 |
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C 63/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin — Deutschland) — Christel Reinke/AOK Berlin
(Rechtssache C-336/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung)
2011/C 63/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Christel Reinke
Beklagte: AOK Berlin
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landessozialgericht Berlin — Auslegung der Art. 18 EG, 49 EG und 50 EG sowie von Art. 34 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1) — Erstattung der Kosten für die medizinische Notfallbehandlung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem privaten Krankenhaus eines anderen Mitgliedstaats, die daraus resultierte, dass sich das zuständige öffentliche Krankenhaus mit der Begründung, nicht über hinreichende Kapazitäten zu verfügen, weigerte, die genannte Leistung zu erbringen — Nationale Regelung des zuständigen Mitgliedstaats, nach der die Erstattung der Kosten für medizinische Behandlung, die für eine Notfallbehandlung in einem privaten Krankenhaus eines anderen Mitgliedstaats entstanden sind, ausgeschlossen ist, die aber die Erstattung solcher Kosten zulässt, wenn diese von einem privaten Krankenhaus im Inland in Rechnung gestellt werden
Tenor
Das mit Entscheidung vom 27. Juni 2008 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) ist erledigt.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
26.2.2011 |
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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Meiningen — Deutschland) — Frank Scheffler/Landkreis Wartburgkreis
(Rechtssache C-334/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Verzicht auf den nationalen Führerschein nach Erreichen des Höchstpunktestands wegen mehrerer Verstöße - In einem anderen Mitgliedstaat erteilter Führerschein - Negatives medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten des Wohnsitzmitgliedstaats nach dem Erwerb eines neuen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - Entzug der Fahrerlaubnis für das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats - Befugnis des Wohnsitzmitgliedstaats des Inhabers des von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins, auf diesen Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden - Voraussetzungen - Auslegung des Begriffs „Verhalten nach dem Erwerb des neuen Führerscheins“)
2011/C 63/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Meiningen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frank Scheffler
Beklagter: Landkreis Wartburgkreis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Meiningen — Auslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Führerschein, der von einem Mitgliedstaat einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist, der auf seinen einzelstaatlichen Führerschein verzichtet und zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte — Versagung der Anerkennung dieses Führerscheins durch die Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats, die sich auf ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten stützt, das in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer nach Ausstellung des neuen Führerscheins durchgeführten medizinischen Untersuchung erstellt wurde, sich aber einzig auf vor dessen Ausstellung liegende Umstände bezieht — Einstufung dieses Sachverständigengutachtens als „Umstand, der nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis eingetreten ist“ und die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann?
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
26.2.2011 |
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C 63/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Cosimo Damiano Vino/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-20/10) (1)
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraphen 3 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe - Aufhebung - Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Art. 82 EG und 86 EG)
2011/C 63/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trani
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cosimo Damiano Vino
Beklagte: Poste Italiane SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trani — Auslegung der Paragraphen 3 und 8 Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die im innerstaatlichen Recht eine Klausel für die Einstellung von Arbeitnehmern bei der Poste Italiane SpA bestätigt, in der kein Grund für die befristete Beschäftigung angegeben wird
Tenor
1. |
Paragraph 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 unterzeichneten Rahmenvereinbarung für befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 2 Abs. 1bis des Gesetzesdekrets Nr. 368 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Decreto legislativo Nr. 368, attuazione della direttiva 1999/70/CE relativa all’accordo quadro sul lavoro a tempo determinato concluso dall’UNICE, dal CEEP e dal CES) vom 6. September 2001 nicht entgegensteht, die es im Unterschied zu der vor Inkrafttreten dieses Dekrets geltenden gesetzlichen Regelung einem Unternehmen wie der Poste Italiane SpA erlaubt, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen einen ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer wie Herrn Vino abzuschließen, ohne die objektiven Gründe angeben zu müssen, die den Abschluss eines Vertrags mit einer solchen Laufzeit rechtfertigen, da diese Regelung nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenvereinbarung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der mit dieser Regelung verfolgte Zweck nicht zumindest in gleichem Maß schutzwürdig ist wie der mit der Rahmenvereinbarung angestrebte Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer. |
2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten vom Tribunale di Trani (Italien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig. |
3. |
Die fünfte vom Tribunale di Trani vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig. |
26.2.2011 |
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C 63/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2010 — REWE-Zentral AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
(Rechtssache C-22/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina - Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR - Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Prüfung der Verwechslungsgefahr - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
2011/C 63/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: REWE-Zentral AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke), Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lützenrath)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 (Sechste Kammer), REWE-Zentral/HABM (T-150/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2008, die Eintragung des Wortzeichens „Clina“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 3 und 21 auf Widerspruch der Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke „CLINAIR“ zurückzuweisen, abgewiesen hat — Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken — Keine Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten. |
26.2.2011 |
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C 63/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Focșani — Rumänien) — Frăsina Bejan/Tudorel Mușat
(Rechtssache C-102/10) (1)
(Verfahrensordnung - Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 und 2 - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem - Vertrag über eine freiwillige Versicherung - Unanwendbarkeit)
2011/C 63/28
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Focșani
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Frăsina Bejan
Beklagter: Tudorel Mușat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Judecătoria Focșani — Auslegung der Art. 49 AEUV, 56 AEUV, 57 AEUV, 59 Abs. 1 AEUV und 169 AEUV sowie der Richtlinien 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17), 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 1), 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), 2005/14/EG vom 11. Mai 2005 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14) und 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Durch versicherte Fahrzeuge verursachte Schäden — Nationale Rechtsvorschriften, die für Verbraucher nachteilige Ausschlussklauseln enthalten — Ausschlussvoraussetzungen, die weiter gehen als die in den Richtlinien vorgesehenen — Möglichkeit für das nationale Gericht, sich auf die Nichtigkeit der Klausel über den Ausschluss des versicherten Risikos zu berufen
Tenor
1. |
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem, das durch
geschaffen wurde, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die vorsehen, dass der Versicherer von der Deckung durch einen Vertrag über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung Schäden ausschließt, die entstehen, wenn das Fahrzeug von einer unter Alkoholeinfluss stehenden Person geführt wird. |
2. |
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystem, das durch die Richtlinien 72/166, 84/5, 90/232, 2000/26 und 2005/14 geschaffen wurde, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die einen Versicherer nicht verpflichten, einen durch einen Unfall geschädigten Versicherten aufgrund eines Vertrags über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung unverzüglich zu entschädigen und sich die diesem Versicherten gezahlte Entschädigung von der für den Unfall verantwortlichen Person erstatten zu lassen, wenn Umstände vorliegen, unter denen das Risiko wegen einer Ausschlussklausel nicht von der Versicherung gedeckt ist. |
3. |
Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass der Versicherer von der Deckung durch einen Vertrag über eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung Schäden ausschließt, die entstehen, wenn das Fahrzeug von einer unter Alkoholeinfluss stehenden Person geführt wird, stellen eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung gleichwohl im Rahmen der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. |
26.2.2011 |
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C 63/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — KMB Europe BV/Hauptzollamt Duisburg
(Rechtssache C-193/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe)
2011/C 63/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KMB Europe BV
Beklagter: Hauptzollamt Duisburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) — MP3/Media-Player — Gerät mit einer begrenzten Bild und Videowiedergabekapazität, dessen Hauptfunktion indessen in der Tonwiedergabe besteht — Einreihung in die Position 8519 („Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte“) oder die Position 8521 („Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe“) der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
Die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass aus ihr MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen ausgeschlossen sind, für die das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die Hauptfunktion, die diese Geräte insgesamt kennzeichnet, in der Tonaufzeichnung und -wiedergabe besteht.
26.2.2011 |
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C 63/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Secilpar — Sociedade Unipessoal SL/Fazenda Pública
(Rechtssache C-199/10) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 56 EG und 58 EG - Dividendenbesteuerung - Steuerabzug an der Quelle - Nationale Steuervorschriften, nach denen an gebietsansässige Unternehmen ausgeschüttete Dividenden steuerbefreit sind)
2011/C 63/30
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Secilpar — Sociedade Unipessoal SL
Beklagte: Fazenda Pública
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Vereinbarkeit nationaler Steuervorschriften über die Besteuerung von Dividenden, die ein gebietsansässiges Unternehmen an ein gebietsfremdes Unternehmen ausschüttet, das an dem ausschüttenden Unternehmen eine Beteiligung von unter 25 % hält, mit den Art. 12 EG, 43 EG, 56 EG und 58 Abs. 3 EG (jetzt Art. 18, 49, 63 und 65 Abs. 3 AEUV) sowie mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Besteuerung durch Abzug an der Quelle mit einem Steuersatz von 15 %, der im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Staaten vorgesehen ist — Steuerbefreiung der an gebietsansässige Unternehmen ausgeschütteten Dividenden
Tenor
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, die sich aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt, das einen Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % auf Dividenden vorsieht, die von einem Unternehmen mit Sitz in dem einen Mitgliedstaat an ein Unternehmen mit Sitz in dem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, während an ein gebietsansässiges Unternehmen ausgeschüttete Dividenden nach dem nationalen Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon befreit sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Quellensteuer auf die im letztgenannten Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer in einer der Ungleichbehandlung entsprechenden Höhe angerechnet werden könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob durch die Anwendung sämtlicher Vorschriften des am 26. Oktober 1993 zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine solche Neutralisierung der Ungleichbehandlung erfolgt.
26.2.2011 |
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C 63/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dolj — Rumänien) — Adrian Băilă/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-377/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlender Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits - Unzulässigkeit)
2011/C 63/31
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Dolj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adrian Băilă
Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Dolj — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem bestimmten Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Zeitweilige Befreiung für Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen
Tenor
Das mit Entscheidung vom 9. Juni 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dolj ist offensichtlich unzulässig.
26.2.2011 |
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C 63/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău — Rumänien) — SC DRA SPEED SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
(Rechtssache C-439/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Sachverhaltsdarstellung - Unzulässigkeit)
2011/C 63/32
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC DRA SPEED SRL
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Bacău, Secția Comercială, Contencios Administrativ și Fiscal — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Ungleichbehandlung gegenüber Gebrauchtwagen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen sind und bei einer späteren Veräußerung und erneuten Zulassung nicht der Steuer unterliegen
Tenor
Das mit Entscheidung vom 1. September 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău ist offensichtlich unzulässig.
26.2.2011 |
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C 63/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău — Rumänien) — SC SEMTEX SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
(Rechtssache C-440/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Sachverhaltsdarstellung - Unzulässigkeit)
2011/C 63/33
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC SEMTEX SRL
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Bacău, Secția Comercială, Contencios Administrativ și Fiscal — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV –Ungleichbehandlung gegenüber Gebrauchtwagen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen sind und bei einer späteren Veräußerung und erneuten Zulassung nicht der genannten Steuer unterliegen
Tenor
Das mit Entscheidung vom 1. September 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău ist offensichtlich unzulässig.
26.2.2011 |
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C 63/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău — Rumänien) — Ioan Anghel/Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
(Rechtssache C-441/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Sachverhaltsdarstellung - Unzulässigkeit)
2011/C 63/34
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ioan Anghel
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Bacău, Administrația Finanțelor Publice Bacău
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Bacău, Secția Comercială, Contencios Administrativ și Fiscal — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Ungleichbehandlung gegenüber Gebrauchtwagen, die in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassen sind und bei einer späteren Veräußerung und erneuten Zulassung nicht der Steuer unterliegen
Tenor
Das mit Entscheidung vom 1. September 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău ist offensichtlich unzulässig.
26.2.2011 |
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C 63/18 |
Antrag auf Auslegung des Urteils vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88), eingereicht am 26. Mai 2010 von Manuel Enrique Peinado Guitart
(Rechtssache C-262/88 INT)
2011/C 63/35
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragsteller: Manuel Enrique Peinado Guitart
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) den Antrag auf Auslegung für unzulässig erklärt.
26.2.2011 |
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C 63/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-155/06, Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-549/10 P)
2011/C 63/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB, Tomra Butikksystemer AS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. W. Brouwer, und A. J. Ryan, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts wie mit diesem Rechtsmittel beantragt aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Entscheidung für nichtig zu erklären oder jedenfalls die Geldbuße herabzusetzen oder alternativ, falls der Gerichtshof nicht selbst über die Rechtssache entscheidet, diese zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
falls die Kosten nicht vorbehalten bleiben, der Europäischen Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-155/06, Tomra Systems ASA, Tomra Europe AS, Tomra Systems GmbH, Tomra Systems BV, Tomra Leergutsysteme GmbH, Tomra Systems AB und Tomra Butikksystemer AS/Europäische Kommission (im Folgenden: Urteil), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, in der festgestellt worden war, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen geeignet gewesen sei, den Markt für Leergutautomaten für Getränkeverpackungen (reverse vending machines) abzuschotten, abgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass der Gerichtshof das Urteil aufheben solle, da das Gericht mit der Feststellung, dass das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen geeignet gewesen sei, den Markt für Leergutautomaten für Getränkeverpackungen abzuschotten, Rechts- und Verfahrensfehler begangen habe. Die Klägerinnen haben insoweit folgende Klagegründe vorgebracht:
i) |
Rechtsfehler bei der vom Gericht durchgeführten Prüfung der Feststellung der Europäischen Kommission, dass eine wettbewerbswidrige Absicht, den Markt abzuschotten, vorgelegen habe: Indem das Gericht lediglich verlangt habe, dass die Europäische Kommission keine Unterlagen zurückhalte, habe es implizit verneint, dass es eine umfassende Prüfung der Entscheidung der Europäischen Kommission anhand Art. 82 EG-Vertrag (jetzt Art. 102 AEUV) durchführen müsse, und auch die Anforderungen an eine summarische Prüfung zur Feststellung, dass die von der Europäischen Kommission zugrundegelegten Beweise präzise, verlässlich, stimmig, vollständig und als Grundlage für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen geeignet seien, nicht erfüllt. |
ii) |
Rechtsfehler sowie das Fehlen einer hinreichenden und angemessenen Begründung in Bezug auf den Anteil an der Gesamtnachfrage, auf die sich die Vereinbarungen hätten erstrecken müssen, um missbräuchlich zu sein: Das Urteil enthalte lediglich ungenaue und unsubstantiierte Ausführungen zur Beschreibung des abgeschotteten Teils der Nachfrage, während es einen eindeutigen Nachweis, dass die Abschottung eines bestimmten Anteils der Nachfrage missbräuchlich gewesen sei, sowie eine hinreichende und angemessene Begründung hätte enthalten müssen. |
iii) |
Verfahrensfehler und Rechtsfehler bei der Prüfung rückwirkender Rabattsysteme: Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu rückwirkenden Rabattsystemen missverstanden und folglich nicht angemessen berücksichtigt. Das Gericht habe außerdem insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es von der Europäischen Kommission nicht den Nachweis verlangt habe, dass die rückwirkenden Rabattsysteme der Rechtsmittelführerinnen zu Preisen unter Kostenniveau geführt hätten. |
iv) |
Rechtsfehler und Fehlen einer angemessenen Begründung in Bezug auf die Feststellung, ob Vereinbarungen, in denen die Rechtsmittelführerinnen als bevorzugter Lieferant, Hauptlieferant oder erster Lieferant bezeichnet worden seien, als ausschließliche Vereinbarungen eingestuft werden könnten, da nicht geprüft und festgestellt worden sei, ob alle fraglichen Vereinbarungen Anreize enthalten hätten, sich ausschließlich von den Rechtsmittelführerinnen beliefern zu lassen, und zuvor das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht bei der Prüfung berücksichtigen müsse, ob die Vereinbarungen nach nationalem Recht bindende Ausschließlichkeitsvereinbarungen gewesen seien, zurückgewiesen worden sei. |
v) |
Rechtsfehler bei der Überprüfung der Geldbuße in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht korrekt angewandt, da es bei der Entscheidung, dass die Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen nicht diskriminierend gewesen sei, nicht geprüft habe, ob das allgemeine Geldbußenniveau gestiegen sei. |
26.2.2011 |
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C 63/19 |
Klage, eingereicht am 30. November 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-562/10)
2011/C 63/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F.W. Bulst und I. Rogalski, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
— |
Die Bundesrepublik Deutschland verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 AEUV, indem sie
|
— |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die deutsche Regelung über die Pflegeversicherung, wonach Pflegebedürftige, die in Deutschland Leistungen der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung erhalten, diese Leistungen nicht in gleichem Umfang beanspruchen können, wenn sie sich temporär in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort Pflegedienstleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen (wollen). Bei einem temporären Aufenthalt im EU-Ausland sehen die in Frage stehenden Vorschriften über die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld und die Pflegehilfsmittel deutlich geringere Leistungen als bei einer Pflege innerhalb Deutschlands vor.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Frage stehenden Regelungen mit Artikel 56 AEUV nicht vereinbar sind, weil sie die Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen im EU-Ausland erheblich erschwerten und dies nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt bzw. erforderlich sei. Pflegedienstleistungen, wie auch die Vermietung von Hilfsmitteln für die Pflege, seien Leistungen, die gegen Entgelt erbracht würden, und stellten insoweit eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 56 AEUV dar. Sie fallen damit in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr. In seiner Rechtsprechung zur Erstattung von im EU-Ausland angefallenen medizinischen Behandlungskosten habe der Gerichtshof betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht beachten müssten. Die Tatsache, dass eine Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließe daher die Anwendung des Artikels 56 AEUV nicht aus.
Im Hinblick auf die Regelungen zum Pflegegeld liege eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass ein Anspruch auf Pflegegeld, soweit sich der Versicherte im Ausland aufhält, nur für maximal sechs Wochen bestehe. Damit werde es dem Pflegebedürftigen erschwert, nach diesem Zeitraum im Ausland Pflegedienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der Regelungen zur Pflegesachleistung liege eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass eine Kostenerstattung für Pflegesachleistungen, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im EU-Ausland in Anspruch genommen und von einem im EU-Ausland niedergelassenen Dienstleister erbracht wurden, nicht vorgesehen bzw. ausgeschlossen sei. Die Tatsache, dass auch im Inland Kosten für Pflegesachleistungen von Einrichtungen, mit denen die Pflegekasse keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, nicht übernommen werden, wie die Bundesregierung einwendet, führe zu keiner anderen Bewertung. In Deutschland gebe es nämlich eine Vielzahl von Anbietern, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Hingegen gebe es solche Anbieter im EU-Ausland nach Kenntnis der Kommission überhaupt nicht. Insofern sei es für die Versicherten (bzw. die Pflegebedürftigen) grundsätzlich ausgeschlossen, Pflegesachleistungen nach der sozialen Pflegeversicherung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wohingegen sie dies in Deutschland — wenn auch nicht bei jedem Anbieter — könnten.
Schlieβlich liege im Hinblick auf die Regelungen zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass die Kosten einer Miete (und Verwendung) solcher Pflegehilfsmittel im EU-Ausland auch dann nicht erstattet werden, wenn sie bei einer Pflege innerhalb Deutschlands übernommen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange die in Artikel 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten —, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.
Die von der Bundesregierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe — Schutz der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts der Pflegeversicherung — seien nicht geeignet, die vorliegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.
Zum einen gingen die beschränkenden Regelungen deutlich über das hinaus, was zum Schutz der Qualität der fraglichen Dienstleistungen oder des Gesundheitsschutzes erforderlich sein mag. So wird eine Erstattung von im EU-Ausland entstandenen Kosten generell und unabhängig von jeder Qualitätsprüfung ausgeschlossen. Damit werde auch dann keine Kostenerstattung gewährt, wenn eine ausreichende Qualität der Pflegeleistungen gesichert und eine Gefährdung der Gesundheit des Pflegebedürftigen ausgeschlossen sei.
Zum anderen seien die deutschen Regelungen, die eine Erstattung von im Ausland entstandenen Kosten ausschlössen und in jedem Fall deutlich hinter dem zurückblieben, was in Deutschland finanziert würde, nicht erforderlich, um eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit auszuschließen. Die Kosten, die bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen im Ausland entstehen, müssten — um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu verhindern — schließlich nur in der Höhe erstattet werden, in der sie auch innerhalb Deutschlands erstattet würden.
26.2.2011 |
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C 63/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2010 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-166/07 und T-285/07, Italienische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-566/10 P)
2011/C 63/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Litauen und Hellenische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
gemäß den Art. 56, 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-166/07 und T-285/07 aufzuheben, mit dem über ihre Klagen auf Nichtigerklärung folgender Bekanntmachungen entschieden worden ist:
|
— |
den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die oben angeführten Bekanntmachungen für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das angefochtene Urteil einen Verstoß gegen die sich aus Art. 342 AEUV in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage (1) ergebende Zuständigkeitsregelung betreffend die Festlegung der Regelung der Sprachenfrage enthalte. Tatsächlich habe der Rat mit Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 den Organen der Gemeinschaft die Zuständigkeit dafür übertragen, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Das Gericht habe jedoch zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission auch Aspekte ihrer eigenen Sprachenregelung in einfachen Bekanntmachungen von Auswahlverfahren regeln dürfe.
Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Argumentation, mit der das Gericht das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/58 festgestellt habe. Die Rechtsmittelführerin rügt in mehrfacher Hinsicht die Auffassung, dass die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren keine Schriftstücke von allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 4 seien und somit nicht unter die allgemeine Regelung dieser Verordnung fielen. Die Auffassung des Gerichts werde mittelbar auch durch verschiedene Aspekte des Beamtenstatuts widerlegt.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin das Urteil insoweit, als das Gericht festgestellt habe, dass darin, dass die fraglichen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren in lediglich drei Sprachen vollständig veröffentlicht worden seien, kein Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt Art. 18 AEUV) und gegen den Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Sinne von Art. 22 der Charta der Grundrechte der Union, Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 5 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Beamtenstatuts liege. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin war die anschließende Veröffentlichung zusammenfassender Mitteilungen unter Verweis auf die vollständige Veröffentlichung der Bekanntmachungen in französischer, deutscher und englischer Sprache im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine diskriminierende Situation zum Nachteil von Bewerbern mit anderen als den genannten Sprachen zu vermeiden. In Anbetracht der erwähnten anschließenden Veröffentlichung der Mitteilungen habe das Gericht außerdem gegen Art. 263 AEUV verstoßen, da die Rechtmäßigkeit eines von ihm geprüften Rechtsakts ausschließlich unter Bezugnahme auf die Fassung des Rechtsakts zum Zeitpunkt seines Ergehens zu beurteilen sei, ohne dass spätere Faktoren eine Rolle spielen dürften.
Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit der Wahl von nur drei Sprachen als „zweite Sprache“ für das Auswahlverfahren. Die Erwägungen, mit denen das Gericht verneint habe, dass die Wahl der Kommission diskriminierend und unangemessen sei, enthielten insbesondere einen Verstoß gegen eine Reihe von Vorschriften (Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 Abs. 2 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts), in denen der Grundsatz der Vielsprachigkeit auch innerhalb der Organe der Union niedergelegt sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe es nicht der Rechtsmittelführerin oblegen, nachzuweisen, dass etwaige Abweichungen nicht anwendbar gewesen seien, vielmehr hätte die Kommission ihre dahin gehende Wahl begründen müssen.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht entschieden zu haben, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege, indem es verneint habe, dass die mehrjährige Praxis der Kommission im Bereich der Auswahlverfahren bei den möglichen Bewerbern ein berechtigtes Vertrauen in bestimmte Modalitäten von Auswahlverfahren begründet habe.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen sei, in den streitigen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren die Wahl der drei zu verwendenden Sprachen zu rechtfertigen, gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, wonach alle Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen seien.
Der siebte Rechtsmittelgrund schließlich betrifft einen Verstoß gegen die wesentlichen, Natur und Zweck der Bekanntmachungen betreffenden Vorschriften, insbesondere die Art. 1d Abs. 1 und 6, 28 Buchst. f sowie 27 Abs. 2 des Beamtenstatuts. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass es nicht allein Sache des Prüfungsausschusses sei, die Sprachkompetenzen der Bewerber zu bewerten, da die Behörde, die die Bekanntmachung veranlasse, präventiv eine Vorauswahl der Interessenten auf rein sprachlicher Grundlage vornehmen dürfe.
(1) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958 17, S 385).
26.2.2011 |
DE |
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C 63/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 3. Dezember 2010 — Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Pétitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d’Action Urbaines ASBL/Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-567/10)
2011/C 63/39
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Pétitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d’Action Urbaines ASBL
Beklagter: Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale
Vorlagefragen
1. |
Ist die Definition der „Pläne und Programme“ in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001„über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (1) dahin gehend auszulegen, dass sie ein Verfahren auf völlige oder teilweise Aufhebung eines Plans wie im Falle eines besonderen Bodennutzungsplans im Sinne der Artikel 58 bis 63 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt? |
2. |
Ist der Ausdruck „erstellt werden müssen“ in Artikel 2 Buchstabe a) derselben Richtlinie dahin gehend aufzufassen, dass er Pläne, die zwar in Rechtsvorschriften vorgesehen sind, deren Annahme aber nicht verpflichtend ist, wie die besonderen Bodennutzungspläne im Sinne von Artikel 40 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches, von der Definition der „Pläne und Programme“ ausschließt? |
(1) ABl. L 197, S. 30.
26.2.2011 |
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C 63/22 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-570/10)
2011/C 63/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Mac Aodha)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2009 abgelaufen.
(1) ABl. L 260, S. 13.
26.2.2011 |
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C 63/22 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-601/10)
2011/C 63/41
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG (1) und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstoßen hat, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die streitigen Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG fallen, da erstens die genannten Gemeinden als Gebietskörperschaften unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50/EWG und von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG fallen, es zweitens um entgeltliche Verträge über Stadtplanung (Art. 8 in Verbindung mit Anhang IA Kategorie 12 der Richtlinie 92/50/EWG und Art. 20 in Verbindung mit Anhang II Teil A Kategorie 12 der Richtlinie 2004/18/EG) geht und drittens der veranschlagte Wert jedes der beanstandeten Verträge die in Art. 7 der Richtlinie 92/50/EWG und Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte übersteigt.
i) Verstoß gegen die Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG
Zu den streitigen Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, die von der Gemeinde Kassandra geschlossen wurden, stellt die Kommission fest, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren der unmittelbaren Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt habe, obwohl die in den Art. 8 und 11 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 92/50/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Ausnahmeverfahrens, die für die in Rede stehenden Verträge gälten, nicht erfüllt seien. Insbesondere sei bei keinem der fraglichen Verträge über zusätzliche Dienstleistungen die Voraussetzung des unvorhergesehenen Ereignisses erfüllt.
Hilfsweise führt die Kommission aus, dass, selbst wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 92/50/EWG vorlägen, der Betrag der vergebenen Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen die in der Richtlinie vorgesehene Grenze von 50 % des Betrags des ursprünglichen Auftrags übersteige.
ii) Verstoß gegen die Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG
Zu den streitigen Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, die von den Gemeinden Vasilika, Egnatia und Arethousa geschlossen wurden, stellt die Kommission fest, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren der unmittelbaren Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt habe, obwohl die in den Art. 20 und 31 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Ausnahmeverfahrens, die für die in Rede stehenden Verträge gälten, nicht erfüllt seien. Insbesondere sei bei keinem der fraglichen Verträge über zusätzliche Dienstleistungen die Voraussetzung des unvorhergesehenen Ereignisses erfüllt.
Hilfsweise führt die Kommission aus, dass, selbst wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 31 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG vorlägen, der Betrag der vergebenen Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen die in der Richtlinie vorgesehene Grenze von 50 % des Betrags des ursprünglichen Auftrags übersteige.
Zum Vorbringen der Hellenischen Republik, das zur Vergabe der beanstandeten Aufträge durchgeführte Verfahren habe dem damals geltenden nationalen Recht entsprochen, stellt die Kommission fest, dass dieses Verfahren gegen die Richtlinie 92/50/EWG (und die später eingeführte Richtlinie 2004/18/EG) verstoßen habe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Verträge bereits in griechisches Recht umgesetzt gewesen sei. Jedenfalls sei das Verfahren auch nicht mit dem griechischen Recht vereinbar gewesen.
Da sich die Mitgliedstaaten nicht auf innerstaatliche Situationen berufen könnten, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die aus dem Gemeinschaftsrecht hervorgingen, habe die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG und aus den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen, dass sie den Erlass und die wirksame Anwendung der Maßnahmen, die zur Anpassung an die Vorgaben des Gemeinschaftsrecht erforderlich seien, nicht gewährleistet habe.
(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
26.2.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. Januar 2011 — Daiichi Sankyo Company/Comptroller-General of Patents
(Rechtssache C-6/11)
2011/C 63/42
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daiichi Sankyo Company
Beklagter: Comptroller-General of Patents
Vorlagefragen
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (im Folgenden: ESZ-Verordnung) (1) erkennt neben den übrigen in den Erwägungsgründen genannten Zielsetzungen die Notwendigkeit an, dass Inhaber nationaler oder europäischer Patente ein ergänzendes Schutzzertifikat in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen erhalten können, wie dies in den Erwägungsgründen 7 und 8 ausgeführt wird. Wie ist angesichts des Fehlens einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Patentrechts die Formulierung in Art. 3 Buchst. a der Verordnung zu verstehen, dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob dies der Fall ist? |
2. |
Gibt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Arzneimittel mit mehr als einem Wirkstoff geht, zusätzliche oder andere Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und wenn ja, um welche zusätzlichen oder anderen Kriterien handelt es sich? |
3. |
Ist, damit eine in einer Genehmigung für das Inverkehrbringen genannte Wirkstoffzusammensetzung Gegenstand eines ESZ sein kann, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 4 der ESZ-Verordnung die Bedingung, dass das Erzeugnis gemäß den Art. 1 und 3 der ESZ-Verordnung „durch ein Grundpatent geschützt“ sein muss, erfüllt, wenn das Erzeugnis nach nationalem Recht das Grundpatent verletzt? |
4. |
Hängt, damit eine in einer Genehmigung für das Inverkehrbringen genannte Wirkstoffzusammensetzung Gegenstand eines ESZ sein kann, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 4 der ESZ-Verordnung die Erfüllung der Bedingung, dass das Erzeugnis gemäß den Art. 1 und 3 der ESZ-Verordnung „durch ein Grundpatent geschützt“ sein muss, davon ab, ob das Grundpatent einen (oder mehrere) Patentsansprüche enthält, der/die ausdrücklich eine Zusammensetzung von (1) einer Gruppe von Verbindungen, zu der ein Wirkstoff des Erzeugnisses gehört, und (2) eine Gruppe weiterer Wirkstoffe, die nicht näher bezeichnet sein, aber den anderen Wirkstoff des Erzeugnisses enthalten müssen, ausdrücklich nennt/nennen oder genügt es, dass das Grundpatent einen (oder mehrere) Patentsansprüche enthält, der/die (1) eine Gruppe von Verbindungen, zu der ein Wirkstoff des Erzeugnisse gehört, beansprucht/beanspruchen und (2) einen bestimmten Sprachgebrauch verwendet/verwenden, durch den nach nationalem Recht der Schutzumfang dahin erweitert wird, dass das fragliche Erzeugnis andere nicht näher bezeichnete Wirkstoffe einschließlich des anderen Wirkstoffes enthält? |
(1) ABl. L 152, S. 1.
26.2.2011 |
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C 63/24 |
Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-16/11)
2011/C 63/43
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und E. Randvere)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 (zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen hat oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 15. Mai 2009 abgelaufen.
(1) ABl. L 108, S. 1.
26.2.2011 |
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C 63/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Italien) — Lucio Rubano/Regione Campania, Comune di Cusano Mutri
(Rechtssache C-60/09) (1)
2011/C 63/44
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/24 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Ried i.I. — Österreich) — Strafverfahren gegen Antonio Formato, Lenka Rohackova, Torsten Kuntz, Gardel Jong Aten, Hubert Kanatschnig, Jarmila Szabova, Zdenka Powerova, Nousia Nettuno
(Rechtssache C-116/09) (1)
2011/C 63/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 1 de Santa Cruz de Tenerife — Spanien) — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Magnatrading SL
(Rechtssache C-387/09) (1)
2011/C 63/46
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
26.2.2011 |
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C 63/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-33/10) (1)
2011/C 63/47
Verfahrenssprache: Dänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-208/10) (1)
2011/C 63/48
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
26.2.2011 |
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C 63/26 |
Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2011 — Advance Magazine Publishers/HABM — Capela & Irmãos (VOGUE)
(Rechtssache T-382/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VOGUE - Ältere nationale Wortmarke VOGUE Portugal - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 63/49
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Esteve Sanz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: J. Capela & Irmãos, Lda (Porto, Portugal)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2008 (Sache R 328/2003-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der J. Capela & Irmãos, Lda und der Advance Magazine Publishers, Inc.
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Juni 2008 (Sache R 328/2003-2) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Advance Magazine Publishers, Inc. |
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/26 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2011 — Häfele/HABM — Topcom Europe (Topcom)
(Rechtssache T-336/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Topcom - Ältere Gemeinschafts- und Beneluxwortmarken TOPCOM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2011/C 63/50
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Dönch und M. Eck)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Topcom Europe (Heverlee, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Maeyaert)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2009 (Sache R 1500/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Topcom Europe NV und der Häfele GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten, einschließlich der notwendigen Kosten, die der Topcom Europe NV im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind. |
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/26 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2011 — Terezakis/Kommission
(Rechtssache T-411/09) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ersetzung der angefochtenen Handlung während des Verfahrens - Weigerung, die Anträge anzupassen - Erledigung)
2011/C 63/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ioannis Terezakis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Lombart, dann Rechtsanwalt P. Synoikis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. ten Dam)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 2009, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten Teilen bestimmter zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau des Flughafens Spata in Athen (Griechenland) ausgetauschter Schreiben und deren Anlagen verweigert wurde
Tenor
1. |
Die Hauptsache ist erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2010 von Patrizia De Luca gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2010 in der Rechtssache F-20/06, De Luca/Kommission
(Rechtssache T-563/10 P)
2011/C 63/52
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2010 (Rechtssache F-20/06, De Luca/Kommission), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
durch neue Maßnahmen
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union für anwendbar befunden worden sei, obwohl diese Bestimmung nur für die „Einstellung“ von Beamten gelten könne und die Rechtsmittelführerin im Zeitpunkt ihrer Ernennung bereits Beamtin gewesen sei.
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts zurückgewiesen worden sei
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26.2.2011 |
DE |
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C 63/27 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Environmental Manufacturing/HABM — Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)
(Rechtssache T-570/10)
2011/C 63/53
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Environmental Manufacturing LLP (Stowmarket, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und M. Atkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Société Elmar Wolf, SAS (Wissembourg, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 425/2010-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Wolfskopf darstellt, für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 971 511.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene französische Bildmarken „WOLF Jardin“ (Nr. 99 786 007) für Waren der Klassen 1, 5, 7, 8, 12 und 31 und „Outils WOLF“ (Nr. 1 480 873) für Waren der Klassen 7 und 8, international registrierte Bildmarken „Outils WOLF“ (Nr. 154 431) für Waren der Klassen 7 und 8 und „Outils WOLF“ (Nr. 352 868) für Waren der Klassen 7, 8, 12 und 21.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verstoße, da die Beschwerdekammer innerhalb der Klasse der Waren, für die die älteren Marken eingetragen worden seien, keine kohärente Untergruppe bestimmt habe, die unabhängig von der Klasse im weiteren Sinne betrachtet werden könnte, und deshalb verkannt habe, dass die ernsthafte Benutzung der Marke nur für einen Teil der Waren, auf die sich ihr Schutz erstrecke, nachgewiesen worden sei.
Zudem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verbraucher unrichtig bestimmt und fälschlicherweise entschieden habe, dass die Marken tatsächlich miteinander in Verbindung gebracht würden. Ebenso habe die Beschwerdekammer das Kriterium einer Auswirkung auf das wirtschaftliche Verhalten der maßgeblichen Verbraucher sowie das weitere Kriterium missachtet, dass Unlauterkeit nur vorliege, wenn die Marke ein Ansehen oder eine Werbekraft auf die Waren des neuen Verwenders übertrage, was nicht der Fall gewesen sei. Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht erkannt, dass die Inhaberin der älteren Marke auch nicht zutreffend den relevanten Schaden nach Art. 8 Abs. 5 dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht habe, womit sie der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen sei.
26.2.2011 |
DE |
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C 63/28 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/HABM — Impexmetal (FŁT-1)
(Rechtssache T-571/10)
2011/C 63/54
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik S.A. (Kraśnik, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sieklucki)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Impexmetal S.A.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 1387/2009-1 in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und der IMPEXMETAL S.A. die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FŁT-1“ (Anmeldung Nr. 5026372) für Waren der Klasse 7.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: IMPEXMETAL S.A.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken „FŁT“ und nationale Wortbildmarken „FŁT“ für Waren der Klasse 7.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung der Marke wurde für einige Waren der Klasse 7 zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die angemeldete Marke zu der lange vor der Anwendung verwendeten Firma der Klägerin gehöre und ein historisch begründetes Kennzeichen der Klägerin sei, und Nichtberücksichtigung der langen und friedlichen Koexistenz der angemeldeten Marke und der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
26.2.2011 |
DE |
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C 63/29 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Wohlfahrt/HABM — Ferrero (Kindertraum)
(Rechtssache T-580/10)
2011/C 63/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Harald Wohlfahrt (Rothenburg o.d. Tauber, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Scholz-Recht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero SpA (Alba, Italien)
Anträge des Klägers
— |
Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Mai 2009 (Widerspruchsnummer B 668 600) und die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 20. Oktober 2010 in der Sache R 815/2009-4 aufzuheben; |
— |
die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Kindertraum“, Anmeldenummer 002773059, auch für alle in Klassen 16 und 28 angemeldeten Erzeugnisse zuzulassen; |
— |
dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Kindertraum“ für Waren der Klassen 15, 16, 20, 21 und 28.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ferrero SpA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insgesamt 32 ältere Marken, die das Wort „kinder“ teilweise bildlich gestalten, teilweise als einen Bestandteil einer Mehrwortmarke und teilweise in Alleinstellung enthalten, insbesondere die italienische Wortmarke „kinder“, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 28, 30 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) wegen fehlenden Benutzungsnachweises nach Ablauf der Benutzungsschonfrist während des laufenden Widerspruchsverfahrens. Formaler Mangel der Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Beschwerdekammer sich mit dem in der Beschwerdebegründung vorgetragenen und ausführlich begründeten Einwand einer missbräuchlichen Markenanmeldung in ihrer Entscheidung mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. Ferner, missbräuchliche Markenanmeldung, da das alleinige Ziel des Inhabers der Widerspruchsmarke sei, den Begriff „kinder“ in weitestgehendem Umfang für sich zu monopolisieren. Schließlich, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
26.2.2011 |
DE |
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C 63/29 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2010 — X Technology Swiss/HABM — Brawn (X-Undergear)
(Rechtssache T-581/10)
2011/C 63/56
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: X Technology Swiss GmbH (Wollerau, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Herbertz und R. Jung)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brawn LLC (Weekhawken, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 1580/2009-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „X-Undergear“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 23 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Brawn LLC.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken „UNDERGEAR“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
26.2.2011 |
DE |
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C 63/30 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Aitic Penteo/HABM — Atos Worldline (PENTEO)
(Rechtssache T-585/10)
2011/C 63/57
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aitic Penteo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Atos Worldline SA (Brüssel, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 774/2010-1 abzuändern und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5480561 zuzulassen; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 774/2010-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PENTEO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5480561.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Wortmarke „XENTEO“ (Nr. 772120) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37, 38 und 42; international eingetragene Wortmarke „XENTEO“ (Nr. 863851) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37, 38 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Nach Auffassung der Klägerin verstößt die streitige Entscheidung (i) gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der jede Diskriminierung verbiete und Gleichbehandlung nach dem Gesetz verlange, (ii) gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die älteren Rechte der Klägerin missachtet habe, (iii) gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweise außer Acht gelassen habe, und (iv) gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft eine Verwechslungsgefahr angenommen habe.
26.2.2011 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/30 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Bank Melli Iran/Rat
(Rechtssache T-7/11)
2011/C 63/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Abschnitt B Nr. 5 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1) und Abschnitt B Nr. 5 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) sowie die im Schreiben des Rates vom 28. Oktober 2010 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, |
— |
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP (3) des Rates vom 26. Juli 2010 sowie Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für rechtswidrig und auf sie nicht anwendbar zu erklären und |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 40 EUV, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, da
|
2. |
Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung durch den Unionsgesetzgeber, da die Sanktionen gegen die Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen erlassen worden seien, obwohl sie juristische Personen und nichtstaatliche Einrichtungen seien und zudem nicht in der Liste des Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgeführt seien. Insoweit führt die Klägerin Folgendes aus:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Erlass des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung unter Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, da vergleichbare Beschlüsse auf einer anderen Rechtsgrundlage, etwa Art. 75 AEUV, und somit mit einem Rechtsrahmen, der Bestimmungen über den Rechtsschutz enthalte, vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen worden seien, was auf die angefochtenen gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen nicht zutreffe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Erlass der angefochtenen Maßnahmen unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren, da
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch die angefochtenen Maßnahmen aus den im vierten Klagegrund angeführten Gründen. |
6. |
Sechster Klagegrund: unterlassene Mitteilung durch den Rat des Beschlusses und der Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010. Dadurch habe der Rat auch gegen Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verstoßen, der eine Überprüfung des Beschlusses bei Unterbreitung einer Stellungnahme vorsehe. |
7. |
Siebter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch bei der Anwendung des Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juni 2010 auf die Klägerin, da der Rat dessen Art. 20 Abs. 1 Buchst. b falsch ausgelegt habe, als er entschieden habe, dass die Tätigkeiten der Klägerin, wie sie in den angefochtenen Maßnahmen beschrieben worden seien, die Voraussetzung für die Einstufung als Tätigkeiten erfüllten, gegen die Sanktionen verhängt werden sollten. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Eigentumsrecht, da der Rat die Resolution des Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt habe, was dazu führen sollte, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 keine Anwendung findet. |
(1) ABl. L 281, S. 81.
(2) ABl. L 281, S. 1.
(3) Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/31 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Iran Insurance/Rat
(Rechtssache T-12/11)
2011/C 63/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP (1) des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die im Schreiben des Rates, das ihr am 23. November 2010 zugestellt wurde, enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, |
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Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP (3) des Rates vom 26. Juli 2010 sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären und |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie von Art. 16 Abs. 2 und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, soweit diese sich auf die Klägerin beziehen, und die Nichtigerklärung der im Schreiben des Rates an die Klägerin vom 28. Oktober 2010 enthaltenen Entscheidung.
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
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Erstens habe das Gericht eine Befugnis zur Nachprüfung von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sowie der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 und deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts. |
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Zudem seien die spezifischen Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste falsch und die Erfordernisse von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates nicht erfüllt. Diese Vorschriften sollten als auf die Klägerin nicht anwendbar angesehen werden. Dem Rat sei ein offensichtlicher Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen. Daher sollten Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 für nichtig erklärt werden. |
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Zudem verletzten die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 die Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, da ihr keinerlei Beweisstücke oder Unterlagen übermittelt worden seien, die die Behauptungen des Rates gestützt hätten und da die in dem Beschluss und der Verordnung aus 2010 enthaltenen Behauptungen sehr vage und unklar seien und die Klägerin sich dazu möglicherweise nicht äußern könne. Außerdem sei der Klägerin keine Akteneinsicht und kein Anhörungsrecht zugestanden worden. Dabei handle es sich ebenfalls um einen Begründungsmangel. |
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Darüber hinaus sei der Rat nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates verpflichtet, seine Entscheidungen einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und zuzustellen. Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates sehe zudem eine Überprüfung des Beschlusses im Falle der Unterbreitung einer Stellungnahme vor. Der Rat habe beide Bestimmungen verletzt. Da Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates auch in Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates übernommen worden seien, liege auch eine Verletzung von Letzterer vor. |
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Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. |
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Außerdem habe der Rat bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
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Der Rat habe zudem gegen das Eigentumsrecht der Klägerin und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sollten für auf sie nicht anwendbar erklärt werden. Außerdem verstießen Art. 12 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates durch das undifferenzierte Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen aller iranischen Einrichtungen auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daher sollten auch diese Bestimmungen für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärt werden. |
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Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates verstoße gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV, auf den sie gestützt sei, und gegen Art. 40 EUV. |
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Schließlich bringt die Klägerin vor, die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 seien unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erlassen worden. |
(1) Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 281, S. 81).
(2) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).
(3) Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/32 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Post Bank/Rat
(Rechtssache T-13/11)
2011/C 63/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Post Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Abschnitt B Nr. 34 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP (1) des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 40 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (2) des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, |
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Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP (3) des Rates vom 26. Juli 2010 sowie Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für auf sie nicht anwendbar zu erklären und |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV von Abschnitt B Nr. 34 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und von Abschnitt B Nr. 40 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010, soweit diese sich auf die Klägerin beziehen.
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
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Erstens habe das Gericht eine Befugnis zur Nachprüfung von Abschnitt B Nr. 34 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates und Abschnitt B Nr.40 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sowie der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 und deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts. |
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Zudem seien die spezifischen Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste falsch und die Erfordernisse von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b und Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates nicht erfüllt. Diese Vorschriften sollten als auf die Klägerin nicht anwendbar angesehen werden. Dem Rat sei ein offensichtlicher Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen. Daher sollten Abschnitt B Nr. 34 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 und Abschnitt B Nr. 40 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 für nichtig erklärt werden. |
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Zudem verletzten die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 die Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, da ihr keinerlei Beweisstücke oder Unterlagen übermittelt worden seien, die die Behauptungen des Rates gestützt hätten und da die in dem Beschluss und der Verordnung aus 2010 enthaltenen Behauptungen sehr vage und unklar seien und die Klägerin sich möglicherweise nicht dazu äußern könne. |
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Darüber hinaus sei der Rat nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates verpflichtet, seine Entscheidungen einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und zuzustellen. Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates sehe zudem eine Überprüfung des Beschlusses im Falle der Unterbreitung einer Stellungnahme vor. Der Rat habe beide Bestimmungen verletzt. Da Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates auch in Art. 36 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates übernommen worden seien, liege auch eine Verletzung von Letzterer vor. |
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Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. |
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Außerdem habe der Rat bei seiner Beurteilung der Situation der Klägerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
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Der Rat habe zudem gegen das Eigentumsrecht der Klägerin und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sollten für auf sie nicht anwendbar erklärt werden. |
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Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates verstoße gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV, auf die sie gestützt sei, und gegen Art. 40 EUV. |
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Schließlich bringt die Klägerin vor, die Verordnung aus 2010 und der Beschluss aus 2010 seien unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erlassen worden. |
(1) Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 281, S. 81).
(2) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1).
(3) Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).
Gericht für den öffentlichen Dienst
26.2.2011 |
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C 63/34 |
Klage, eingereicht am 15. November 2010 — Psarras/ENISA
(Rechtssache F-118/10)
2011/C 63/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aristidis Psarras (Heraklion, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)
Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger seines Amtes als Rechnungsführer der Agentur zu entheben und eine andere Person auf diese Stelle zu ernennen, und Antrag auf Zahlung eines Betrags an den Kläger als Ersatz des Schadens, den er durch die angefochtenen Handlungen und das Mobbing, dem er ausgesetzt gewesen sein soll, erlitten hat
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Verwaltungsrats der ENISA vom 7. Februar 2010, ihn mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Rechnungsführer der Agentur zu entheben und eine andere Person auf unbestimmte Zeit auf die Stelle eines Rechnungsführers zu ernennen, aufzuheben; |
— |
den Anhang 1 der vorstehend erwähnten Entscheidung vom 7. Februar 2010 als Vorbereitungshandlung aufzuheben; dieser Anhang 1 ist der Vorschlag des Verwaltungsdirektors an den Verwaltungsrat, die Aufgaben eines Rechnungsführers dauerhaft einer anderen Person zuzuweisen und den Kläger seines Amtes als Rechnungsführer zu entheben; |
— |
soweit erforderlich, die in der Folge vom Verwaltungsdirektor erlassene Entscheidung vom 1. März 2010, ihn nach Art. 7 des Statuts auf eine neue Stelle umzusetzen, aufzuheben; |
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ihn infolge dieser Aufhebungen wieder in die Stelle eines Rechnungsführers der Agentur einzusetzen; |
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die ENISA zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro als Ersatz des ihm durch die angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schadens und des immateriellen Schadens, den er durch den gegen ihn gerichteten Psychoterror erlitten hat, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, zu zahlen; |
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der ENISA die Kosten aufzuerlegen. |
26.2.2011 |
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C 63/34 |
Klage, eingereicht am 19. November 2010 — Cocchi und Falcione/Kommission
(Rechtssache F-122/10)
2011/C 63/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Zurückziehung eines Vorschlags betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Kläger, den diese bereits angenommen hatten
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung vom 12. Februar 2010 aufzuheben, mit der der von Herrn Falcione am 9. Oktober 2009 angenommene Vorschlag vom 16. September 2009, der die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts betraf, „annulliert“ wurde; |
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die Entscheidung vom 23. Februar 2010 aufzuheben, mit der der von Herrn Cocchi am 10. November 2010 angenommene Vorschlag vom 13. Oktober 2009, der die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts betraf, „annulliert“ wurde; |
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die Beklagte zur Zahlung von 200 000 Euro an Herrn Falcione und von 50 000 Euro an Herrn Cocchi zu verurteilen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
26.2.2011 |
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C 63/34 |
Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Labiri/EWSA
(Rechtssache F-124/10)
2011/C 63/63
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Vassiliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, das auf die Beschwerde von der Klägerin wegen Mobbings eingeleitete Verwaltungsuntersuchungsverfahren einzustellen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2010 aufzuheben, keinen Vorwurf gegen den Referatsleiter der Klägerin aufrechtzuerhalten und das vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und vom Ausschuss der Regionen auf die Beschwerde wegen Mobbings gemeinsam eingeleitete Verwaltungsuntersuchungsverfahren einzustellen; |
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dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
26.2.2011 |
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C 63/35 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2010 — Mora Carrasco u. a./Parlament
(Rechtssache F-128/10)
2011/C 63/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aurora Mora Carrasco (Luxemburg, Luxemburg) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, die Kläger nicht im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 zu befördern
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidungen des Europäischen Parlaments, sie nicht im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 zu befördern, aufzuheben; |
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dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |