ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.324.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
1. Dezember 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 324/01

Schlussfolgerungen des Rates zum europäischen Filmerbe unter Berücksichtigung der Herausforderungen des digitalen Zeitalters

1

2010/C 324/02

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020

5

2010/C 324/03

Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Kultur bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung

16

2010/C 324/04

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping

18

 

Europäische Kommission

2010/C 324/05

Euro-Wechselkurs

19

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 324/06

Mitteilung über die Anwendung von Artikel 9a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Veröffentlichung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung funktionaler Luftraumblöcke)

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 324/07

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 324/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5980 — Tranquilidade/Banco Pastor/Pastor Vida/Espírito Santo Gestion/Gespastor) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

2010/C 324/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5907 — Votorantim/Fischer/JV) ( 1 )

26

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 324/10

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines Mitgliedstaats

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/1


Schlussfolgerungen des Rates zum europäischen Filmerbe unter Berücksichtigung der Herausforderungen des digitalen Zeitalters

2010/C 324/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   IN DER ERWÄGUNG, DASS

in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (1) (Empfehlung zum Filmerbe) darauf hingewiesen wird, dass Filme ein wesentlicher Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt der Kulturen Europas sind und ein Kulturerbe darstellen, das es für künftige Generationen zu bewahren gilt;

2.   UNTER HINWEIS AUF

den politischen Rahmen zu diesem Thema, der im Anhang zu diesen Schlussfolgerungen dargestellt ist —

3.   NIMMT KENNTNIS VON

der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (2) und SCHLIESST SICH insbesondere der Feststellung AN, dass eine größere Verbreitung und effektivere Nutzung digitaler Technologien den Europäern eine höhere Lebensqualität geben wird, etwa durch neue Kommunikationsmöglichkeiten und einen einfacheren Zugang zu kulturellen Inhalten;

4.   IST SICH BEWUSST, DASS

die mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen gleichzeitig mit den noch immer aktuellen Herausforderungen der analogen Ära und den neuen Herausforderungen des digitalen Zeitalters konfrontiert sind;

sich die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologien und der Mittel zum Vertrieb und zur Nutzung kultureller Inhalte möglicherweise auf die herkömmlichen Auffassungen von Film, Kino und Kulturerbe auswirken wird;

das digitale Umfeld den Filmschaffenden und sonstigen Angehörigen der Filmbranche, den Forschern, den Schulen und den Bürgern im Allgemeinen den Zugang zum Filmerbe, auch über Grenzen hinweg, erleichtert. Daher bietet es die Möglichkeit, Kreativität zu entwickeln, den kulturellen Austausch zu intensivieren und einen breiteren Zugang zur Vielfalt der Kulturen und der Sprachen der Europäischen Union zu vermitteln;

das digitale Zeitalter auch neue Fragen in Bezug auf die langfristige Sammlung, Vorführung und Erhaltung digitalisierter Kopien von analogem Material sowie digitalen Materials aufwirft;

die Digitalisierung des analogen Materials eine komplexe, kostspielige und langwierige Angelegenheit ist und daher Prioritäten gesetzt werden müssen, wobei insbesondere der Wert des Materials und die Gefahr der Beschädigung des Materials zu berücksichtigen sind;

der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums und seine Umsetzung im vertraglichen Kontext ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten müssen, das es den mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen ermöglicht, ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben — insbesondere die Erhaltung und Restaurierung der hinterlegten Werke sowie gegebenenfalls die Bereitstellung des Zugangs zu diesen Werken zu kulturellen und didaktischen Zwecken — wahrzunehmen;

die politischen Entscheidungsträger, die interessierten Parteien und die Bürger im Allgemeinen stärker dafür sensibilisiert werden müssen, welch dringender Bedarf im Bereich der Sammlung, Restauration und Erhaltung des Filmerbes einschließlich des digitalen Materials besteht;

im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz neuer Technologien in den mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen eine Verbesserung der Medienkompetenz und der beruflichen Bildung erforderlich ist;

die Erhaltung der ursprünglichen Medienträger trotz der Digitalisierung des Filmerbes von grundlegender Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang würdigt der Rat ferner die Bedeutung der Laboratorien, die in der Lage sind, analoges Material zu restaurieren und zu vervielfältigen;

das filmbegleitende Material ein wertvoller Bestandteil des Filmerbes ist;

5.   BETONT

seine Entschlossenheit, die mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen bei allen ihren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Übergang zum digitalen Umfeld aktiv zu unterstützen;

dass die öffentlich-private Partnerschaften bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Institutionen eine ergänzende Rolle spielen können, insbesondere indem sie — zu kulturellen und didaktischen Zwecken — einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zu den hinterlegten Werken fördern, wobei die Rechte des geistigen Eigentums zu achten sind;

6.   BEGRÜSST MIT INTERESSE

den ersten (3) und den zweiten (4) Bericht der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung zum Filmerbe;

die Rahmenvereinbarung zwischen dem Internationalen Verband der Filmproduzenten (Fédération Internationale des Associations de Producteurs de Films/FIAPF) und der Vereinigung der Europäischen Filmarchive (Association des Cinémathèques Européennes/ACE) über die freiwillige Hinterlegung von Filmen in den zentralen Filmarchiven (5);

die Absicht der Kommission, bis 2010 eine Richtlinie über verwaiste Werke vorzuschlagen, wie sie in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ angekündigt hat;

7.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

das bestehende Instrumentarium durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hinterlegung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Filmwerke anzupassen, wobei der Übergang zur digitalen Produktion und zum digitalen Vertrieb zu berücksichtigen ist, und eine entsprechende Anwendung dieses Instrumentariums sicherzustellen;

die freiwillige Hinterlegung von Filmen und die Anwendung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Internationalen Verband der Filmproduzenten (Fédération Internationale des Associations de Producteurs de Films/FIAPF) und der Vereinigung der Europäischen Filmarchive (Association des Cinémathèques Européennes/ACE) über die freiwillige Hinterlegung von Filmen in den zentralen Filmarchiven zu fördern;

bei der Festlegung ihrer Kulturpolitik das Filmerbe zu berücksichtigen;

sicherzustellen, dass der Erhaltung des Filmerbes in der nationalen oder regionalen Filmpolitik insbesondere im Hinblick auf Folgendes Rechnung getragen wird:

a)

Festlegung einer langfristigen Strategie für ihr nationales Filmerbe, sowohl für analoge als auch für digitale Bildträger;

b)

Berücksichtigung der Kinos der mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen und der anderen auf Filme des Filmerbes spezialisierten Kinos bei der Durchführung ihrer Strategien zur Förderung des Übergangs zum digitalen Kino;

c)

Gewährleistung der Hinterlegung aller mit nationalen oder regionalen Mitteln geförderten Filme in einer mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institution und Hinwirken darauf, dass möglichst das gesamte filmbegleitende Material hinterlegt wird;

d)

Gewährleistung, dass die mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen — unter Achtung der Rechte des geistigen Eigentums, unbeschadet einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber und unabhängig von der normalen Verwertung des Films — angemessene Rechte in Bezug auf die Archivierung sowie die kulturelle und nichtkommerzielle Nutzung der mit nationalen und regionalen Mitteln geförderten Filme und des filmbegleitenden Materials in Anspruch nehmen können, so dass beispielsweise Folgendes zulässig ist:

öffentliche Filmvorführungen in den Räumlichkeiten der Institutionen und/oder

Anfertigung der für Archivierungszwecke benötigten Kopien der Filme auf sämtlichen Trägern und/oder

Restaurierung des Materials und/oder

Verwendung des Materials für Ausstellungen und/oder

Schaffung des organisatorischen Rahmens für die Konsultierung des Materials durch Forscher über gesicherte Internetverbindungen und/oder

Nutzung digitalisierter Auszüge des Materials zu didaktischen Zwecken und/oder

Zugang zu Auszügen oder auch zum gesamten Material über öffentliche Plattformen für den Zugang zu kulturellen Online-Inhalten wie Europeana (6) und deren Partnerprojekte oder über Websites von nationalen kulturellen Einrichtungen;

die Weitergabe und Förderung des Filmerbes, unter Achtung der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem durch Folgendes zu erleichtern:

a)

Austausch von Material zwischen den mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen;

b)

Untertitelung von Filmen in möglichst vielen europäischen Sprachen;

die Bemühungen zur Digitalisierung des Filmerbes zu intensivieren und dessen Zugänglichkeit — insbesondere über Europeana — im Einklang mit den Grundsätzen der digitalen Agenda für Europa zu verbessern;

sich darum zu bemühen, die allgemeine und berufliche Bildung in Bezug auf Filmarchive zu entwickeln, indem beispielsweise spezielle Lehrveranstaltungen in die Bildungs- und Ausbildungssysteme aufgenommen werden und der befristete Austausch von Fachkräften zwischen den mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen im Hinblick auf eine kontinuierliche Fortbildung intensiviert wird;

Strategien zur langfristigen Erhaltung der digitalisierten Kopien des analogen Materials sowie des digitalen Filmmaterials im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (7) und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 (8) festzulegen;

die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren auf diesem Gebiet fortzusetzen;

8.   ERSUCHT DIE KOMMISSION,

weiterhin der Frage nachzugehen, wie für die mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen eine ausreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet werden kann, damit ihnen die Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erleichtert wird;

den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Rahmen der von ihr eingesetzten Expertengruppe „Kino“ (9) fortzusetzen und dem Rat über den Stand der Dinge Bericht zu erstatten;

weiterhin die Forschung auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung des digitalen Materials und der Zugänglichkeit dieses digitalen Materials in einem mehrsprachigen Umfeld zu fördern, insbesondere in Bezug auf die dauerhafte Nutzbarkeit der digitalen Speichermedien und Datenformate;

im Rahmen der derzeitigen Beratungen über verwaiste Werke die Fragen zu prüfen, die sich im audiovisuellen Sektor stellen;

9.   FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE

die Anwendung der europäischen Normen zur Interoperabilität der Filmdatenbanken zu fördern (10) und, falls erforderlich, gemeinsame Normen für die Hinterlegung der digitalen Dateien bei den mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen festzulegen;

die mit dem digitalen Zeitalter verbundenen Herausforderungen und Chancen für die mit der Erhaltung des Filmerbes betrauten Institutionen ausführlich zu untersuchen;

die Maßnahmen, die diese Institutionen angesichts dieser Herausforderungen und Chancen durchführen, zu unterstützen, insbesondere wenn sie eine bessere Zugänglichkeit ihrer Sammlungen dank der neuen Technologien zum Ziel haben.


(1)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.

(2)  KOM(2010) 245 endg.

(3)  SEK(2008) 2373.

(4)  SEK(2010) 853.

(5)  http://acefilm.de/98.html

(6)  http://www.europeana.eu

(7)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(8)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

(9)  http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/cinema/experts/index_fr.htm

(10)  Europäische Normen EN 15744:2009 „Identifikation von Filmen — Mindestsatz von Metadaten für Kinematographische Werke“ und EN 15907 „Identifikation von Filmen — Verbesserung der Interoperabilität eines Minimumsatzes von Metadaten — Datenmengen und Strukturen“.


ANHANG

Politischer Rahmen

Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes (1)

Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (2)

Übereinkommen des Europarats vom 8. November 2001 zum Schutze des audiovisuellen Erbes (3)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (4)

Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (5)

Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (6)

Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (7)

Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 23. September 2009 an die Mitgliedstaaten zu den nationalen Filmpolitiken und der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen (8)

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2010 zum Thema „Europeana: die nächsten Schritte“ (9)


(1)  ABl. C 193 vom 11.7.2000, S. 1.

(2)  KOM(2001) 534 endg.

(3)  http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/183.htm

(4)  ABl. C 271E vom 15.11.2003, S. 176.

(5)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(6)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(7)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

(8)  CM/Rec(2009) 73.

(9)  ABl. C 137 vom 27.5.2010, S. 19.


1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/5


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020

2010/C 324/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN DER ERWÄGUNG, DASS

1.

der Rat am 12. November 2002 eine Entschließung zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (1) angenommen hat, die in der Folge als Grundlage für die Erklärung diente, die die für berufliche Bildung zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA/EWR- und der Bewerberstaaten sowie die Kommission und die europäischen Sozialpartner auf ihrer Tagung vom 29.-30. November 2002 in Kopenhagen als Strategie zur Verbesserung der Leistung, der Qualität und der Attraktivität der beruflichen Bildung angenommen haben (allgemein als „Kopenhagen-Prozess“ bezeichnet);

2.

in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2) den Mitgliedstaaten empfohlen wird, die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen als Teil ihrer Strategien für lebensbegleitendes Lernen auszubauen, um allen jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, solche Kompetenzen so weit zu entwickeln, dass sie eine ausreichende Grundlage für das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben bilden;

3.

der Rat in seiner Entschließung vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen (3) hervorgehoben hat, dass dringend die künftigen Qualifikationsanforderungen antizipiert werden müssen, um Menschen für neue Beschäftigungen in der Wissensgesellschaft zu rüsten, und zwar durch die Anpassung des Wissens, der Fähigkeiten und der Kompetenzen an die Bedürfnisse der Wirtschaft und durch die Vermeidung möglicher Qualifikationsdefizite;

4.

der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Mai 2008 zur Erwachsenenbildung (4) anerkannt hat, dass die Erwachsenenbildung bei der Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie eine Schlüsselrolle spielen kann, indem sie den sozialen Zusammenhalt fördert, den Bürgern die für eine neue Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten vermittelt und einen Beitrag dazu leistet, dass Europa besser auf die Herausforderungen der Globalisierung reagieren kann, und dass er zudem die Mitgliedstaaten ersucht hat, einige spezifische Maßnahmen für die Erwachsenenbildung zu ergreifen;

5.

der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. November 2008 zur Mobilität junger Menschen (5) die Mitgliedstaaten ersucht hat, jedem jungen Menschen während der beruflichen Bildung und Ausbildung die Möglichkeit zu geben, an einem Mobilitätsprogramm teilzunehmen, und mehr Möglichkeiten für Mobilität im Rahmen der beruflichen Bildung zu schaffen;

6.

in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (6) betont wird, dass dem Einzelnen dabei geholfen werden muss, festzustellen, welche Fähigkeiten er besitzt und welche Lernziele er sich setzen muss, um seine beruflichen Aussichten zu verbessern;

7.

in den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 12. Mai 2009 über den Ausbau der Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Sozialpartnern, insbesondere den Arbeitgebern, im Rahmen des lebenslangen Lernens (7) die Mitgliedstaaten ersucht werden, solche Partnerschaften aktiv zu fördern;

8.

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (8) ein solcher Rahmen für die Zeit bis 2020 festgelegt wird, der die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung insgesamt unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens umspannt;

9.

der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25.-26. März 2010 und vom 17. Juni 2010 (9) im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ zwei Kernziele für die allgemeine und berufliche Bildung festgelegt und ferner die Kommission ersucht hat, die Maßnahmen zu unterbreiten, die auf EU-Ebene zur Umsetzung der neuen Strategie insbesondere im Rahmen der Leitinitiativen zu ergreifen sind;

10.

der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Mai 2010 zu den Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und der Initiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“ (10) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, mehr zu tun, um Erwerb, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gesamten Bandbreite an Kompetenzen im Bereich der beruflichen Bildung zu fördern und die berufliche Erstausbildung und Weiterbildung aller Lehrkräfte und Ausbilder im Bereich der beruflichen Bildung zu unterstützen, damit diese unter anderem die Fähigkeiten erwerben, die sie benötigen, um die ihnen in dem kompetenzbasierten Konzept zugedachten neuen Rollen übernehmen zu können;

11.

der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10.-11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (11) die Mitgliedstaaten ersucht hat, den Erwerb von Schlüsselkompetenzen durch Berufsbildungsmöglichkeiten und -programme zu verbessern und besser auf die Bedürfnisse benachteiligter Lernender einzugehen —

HEBEN FOLGENDES HERVOR:

1.

Die berufliche Erstausbildung und Weiterbildung dienen dem zweifachen Ziel, einerseits die Beschäftigungsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum zu fördern und andererseits auf größere gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und insbesondere den sozialen Zusammenhalt zu fördern. Sie sollte Jugendlichen — ebenso wie Erwachsenen — attraktive und anspruchsvolle Berufswege eröffnen und Frauen wie Männer, Menschen mit großem Potenzial und Menschen, die — aus welchen Gründen auch immer — möglicherweise keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden, gleichermaßen ansprechen.

2.

Für den europäischen Arbeitsmarkt werden sich künftig zwei Herausforderungen gleichzeitig stellen: Während die Bevölkerung altert, strömen immer weniger junge Menschen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die Arbeitsmärkte. Überdies müssen die Herausforderungen, die der stete technologische Wandel und die wechselnden wirtschaftlichen Anforderungen mit sich bringen, bewältigt werden. Infolgedessen wird Erwachsenen — und insbesondere älteren Arbeitnehmern — zunehmend abverlangt werden, dass sie ihre Fertigkeiten und Kompetenzen durch kontinuierliche berufliche Weiterbildung auf dem Laufenden halten und erweitern.

3.

Die derzeitige Konjunkturschwäche könnte beträchtliche negative Auswirkungen auf die Investitionen in die berufliche Bildung haben. Haushaltszwänge machen innovative Lösungen erforderlich, die eine nachhaltige Finanzierung der beruflichen Bildung gewährleisten und sicherstellen, dass die Ressourcen effizient eingesetzt und gerecht verteilt werden.

4.

Ungleichgewichte zwischen angebotenen und nachgefragten Qualifikationen können Produktivität, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Es gilt, Qualifikationserfordernisse und -engpässe auf allen Qualifikationsebenen zu antizipieren und den dabei gewonnenen Erkenntnissen sodann in Politik und Praxis Rechnung zu tragen, um das Berufsbildungsangebot besser an den Bedarf der Wirtschaft, der Bürger und der Gesellschaft insgesamt anzupassen.

5.

Die Gestaltung der beruflichen Bildung liegt in der gemeinsamen Verantwortung der nationalen Regierungen, der Sozialpartner, der Arbeitgeber und sonstigen einschlägigen Akteure, beispielsweise der sektorspezifischen Organisationen, Berufsbildungseinrichtungen, Lehrer und Ausbilder sowie der Lernenden selbst: Eine engere Zusammenarbeit ist in aller Interesse.

6.

Seitens der Politik sollte auf europäischer wie einzelstaatlicher Ebene hervorgehoben werden, dass in der Wissensgesellschaft Fähigkeiten und Kompetenzen auf beruflich-fachlichem Gebiet ebenso wichtig sind wie Fähigkeiten und Kompetenzen auf akademischem Gebiet.

7.

Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der beruflichen Bildung in Europa ist es entscheidend, Angebote von herausragender Qualität aufrechtzuerhalten und auszubauen. Eine berufliche Bildung von Weltrang ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass Europa sich weiterhin als weltstärkster Exporteur von Industrieprodukten behaupten kann. Ein leistungsstarker Berufsbildungssektor ist zudem sehr wichtig für den Erhalt des europäischen Sozialmodells;

STELLEN FOLGENDES FEST:

Der Kopenhagen-Prozess hat entscheidend dazu beigetragen, das Bewusstsein für die Bedeutung der beruflichen Bildung auf europäischer wie einzelstaatlicher Ebene zu schärfen (12). Die Zusammenarbeit, die in diesem Rahmen entstanden ist, hat zu einer Verständigung auf gemeinsame europäische Ziele, zur Auseinandersetzung mit einzelstaatlichen Modellen und Initiativen sowie zum Austausch bewährter Praktiken auf europäischer Ebene geführt. In der derzeitigen Wirtschaftskrise zeigt sich besonders deutlich, wie wichtig berufliche Bildung ist. Ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung der beruflichen Bildung hat jedoch nicht unbedingt zur Folge, dass zusätzliche Ressourcen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung hat politische Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene maßgeblich beeinflusst und zur Einrichtung wichtiger europäischer Instrumente in den Bereichen Transparenz, Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und Qualitätssicherung geführt. Dazu zählen der Europass (13), der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) (14), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) (15) und der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung (EQAVET) (16).

Der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen unterstützt und fördert die Einführung „umfassender“ einzelstaatlicher Qualifikationsrahmen, die die allgemeine, die berufliche und die Hochschulbildung erfassen und auf Lernergebnissen beruhen. Diese Rahmen, bei denen nicht so sehr die aufwandsorientierten als vielmehr die ergebnisorientierten Lernprozesse im Vordergrund stehen, eröffnen Möglichkeiten für lebenslanges Lernen und tragen zu einer besseren Ausrichtung am Bedarf des Arbeitsmarktes bei. In den meisten Ländern zeichnet sich in Politik und Praxis eine deutliche Verlagerung des Schwerpunkts von aufwandsorientierten zu ergebnisorientierten Lernprozessen ab.

Die Mitgliedstaaten gelangen mehr und mehr zu der Auffassung, dass europäische Instrumente dazu beitragen können, transparente, durchlässige, flexible und integrative einzelstaatliche Qualifikationssysteme zu schaffen. Allerdings werden die zur Verfügung stehenden europäischen Instrumente bislang noch nicht voll ausgeschöpft. Zwar entsteht zur Zeit ein europäischer Raum der allgemeinen und beruflichen Bildung, doch ist das ursprüngliche Ziel, Mobilitätshindernisse zu beseitigen, noch nicht erreicht. Die Mobilität der Lernenden muss im Bereich der beruflichen Bildung noch stärker gefördert werden.

So wie der Kopenhagen-Prozess die Rolle der beruflichen Bildung im Rahmen der Lissabon-Strategie (2000-2010) gestärkt hat, dürften diese Schlussfolgerungen die Verwirklichung der vorrangigen Ziele der neuen Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und Wachstum und der dazugehörigen Leitinitiativen befördern. Die berufliche Bildung dürfte auch dazu beitragen, dass die beiden Kernziele für den Bildungsbereich, nämlich bis 2020 den Anteil der 30 bis 34jährigen, die einen tertiären oder vergleichbaren Abschluss erwerben, auf mindestens 40 % zu erhöhen und die Schulabbrecherquote auf weniger als 10 % zu reduzieren, erreicht werden.

Die Ziele im Bereich der beruflichen Bildung sollten mit den im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) dargelegten übergeordneten Zielen und Prioritäten im Einklang stehen. Die europäische Zusammenarbeit im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses sollte zur Entwicklung eines europäischen Raums der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, in dem in einem Land erworbene Qualifikationen in anderen europäischen Ländern anerkannt werden, um die Mobilität Jugendlicher und Erwachsener zu fördern. Einerseits hat die Vielfalt der Berufsbildungssysteme in Europa den Vorteil, dass die Länder voneinander lernen können. Andererseits sind Transparenz und ein gemeinsames Konzept für die Qualitätssicherung erforderlich, damit gegenseitiges Vertrauen in die verschiedenen Systeme entstehen kann;

SIND SICH DARIN EINIG, DASS:

die Zusammenarbeit im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses neu belebt werden sollte. Da der Kopenhagen-Prozess fester Bestandteil des strategischen Rahmens „ET 2020“ ist, sollten die Ziele für den Bereich der beruflichen Bildung mit den übergeordneten Zielen, die in diesem Rahmen festgelegt sind, im Einklang stehen. Außerdem sollten bei der Überprüfung des Kopenhagen-Prozesses die bisherigen Erfahrungen und die neuen Herausforderungen sowie — insbesondere vor dem Hintergrund der Strategie „Europa 2020“ — die veränderten politischen Rahmenbedingungen für das nächste Jahrzehnt (2011-2020) berücksichtigt werden.

Unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips werden die Mitgliedstaaten daher gebeten zu prüfen, ob sie die folgenden Texte annehmen können:

I.

Eine globale Vision für die berufliche Bildung im Jahr 2020;

II.

Strategische Ziele für den Zeitraum 2011-2020 nebst einer Reihe unterstützender Querschnittsziele;

III.

Grundsätze für die Gestaltung und Eigenverantwortung im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses

IV.

Kurzfristige Ziele für die ersten vier Jahre (2011-2014).

Diese Texte sind in den nachstehenden Abschnitten I bis IV enthalten.

I.   EINE GLOBALE VISION FÜR DIE BERUFLICHE BILDUNG IM JAHR 2020

Im Jahr 2020 sollte die berufliche Bildung in Europa attraktiver, relevanter, stärker laufbahnbezogen, innovativer, leichter zugänglich und flexibler sein als im Jahr 2010 und zu Spitzenleistungen und Gerechtigkeit beim lebenslangen Lernen beitragen, indem sie Folgendes bietet:

eine attraktive berufliche Bildung für alle (Erstausbildung und Weiterbildung) mit hochqualifizierten Lehrern und Ausbildern, innovativen Lernmethoden, ausgezeichneten Infrastrukturen und Einrichtungen, hoher Arbeitsmarktrelevanz und anschließenden Fortbildungsmöglichkeiten;

eine berufliche Erstausbildung, die hohen Qualitätsansprüchen genügt und von den Lernenden, ihren Eltern und der Gesellschaft insgesamt als eine attraktive, der allgemeinen Bildung gleichwertige Option betrachtet wird. Die berufliche Erstausbildung sollte den Lernenden sowohl grundlegende Kompetenzen als auch konkrete berufliche Fähigkeiten vermitteln;

eine leicht zugängliche und laufbahnorientierte berufliche Weiterbildung, die Arbeitgebern, Arbeitnehmern, selbständigen Unternehmern und Arbeitslosen offensteht und sowohl die Erweiterung von Kompetenzen als auch eine berufliche Neuorientierung ermöglicht;

flexible Systeme der beruflichen Bildung, die auf einem Konzept, das die Lernergebnisse in den Mittelpunkt stellt, beruhen, flexible Lernwege unterstützen, für die Durchlässigkeit der verschiedenen Teile des gesamten Bildungssystems (Schul-, Berufs-, Hochschul- und Erwachsenenbildung) sorgen und die Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, einschließlich der in der Praxis gewonnenen Kompetenzen, gewährleisten;

einen europäischen Raum der allgemeinen und beruflichen Bildung mit transparenten Qualifikationssystemen, die die Übertragung und Akkumulierung von Lernergebnissen sowie die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen ermöglichen und die grenzüberschreitende Mobilität erhöhen;

erheblich mehr Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Mobilität für Auszubildende und Fachkräfte der beruflichen Bildung;

leicht zugängliche und sehr gute Informations- und Beratungsangebote während des gesamten Berufslebens, die ein kohärentes Netz bilden und es den europäischen Bürgern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich bei der Gestaltung ihrer Lern- und Berufswege von überkommenen Geschlechterrollen zu lösen;

II.   STRATEGISCHE ZIELE FÜR DEN ZEITRAUM 2011-2020

1.   Verbesserung der Qualität und Effizienz der Beruflichen Bildung — Erhöhung ihrer Attraktivität und Relevanz  (17)

Die berufliche Bildung sollte einen starken Bezug zum Arbeitsmarkt und zu den individuellen Berufswegen aufweisen. Um die Attraktivität der beruflichen Bildung zu erhöhen, sollten sich die Mitgliedstaaten auf folgende Ziele und Maßnahmen konzentrieren:

1.1    Berufliche Erstausbildung als attraktive Lernoption

a)

Erhöhung der Qualität der beruflichen Erstausbildung (vgl. Nummer 1.2 unten) durch Verbesserung der Qualität und Kompetenzen von Lehrkräften, Ausbildern und Schulleitern, durch Einführung flexibler Wege, die alle Bildungsebenen verbinden, sowie dadurch, dass die Möglichkeiten, die die berufliche Bildung bietet, stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, in denen die berufliche Bildung eher unterschätzt wird;

b)

Förderung praktischer Aktivitäten sowie sehr gute Informations- und Beratungsangebote, mit deren Hilfe schulpflichtige Kinder verschiedene Berufsfelder und mögliche Laufbahnen kennenlernen können;

c)

Integration von Schlüsselkompetenzen in die Lehrpläne für die berufliche Erstausbildung und Entwicklung geeigneter Evaluierungsinstrumente;

d)

Organisation von Unterrichts- und Lernaktivitäten zur Förderung der Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn im Rahmen der beruflichen Erstausbildung;

e)

Gewährleistung, dass Lernenden in der beruflichen Erstausbildung die richtigen, dem neuesten Stand entsprechenden technischen Ausrüstungen, Unterrichtsmaterialien und Infrastrukturen zur Verfügung stehen. Einrichtungen der beruflichen Bildung sollten erwägen, Kosten und Ausrüstung untereinander und in Kooperation mit Unternehmen zu teilen. Ferner sollte praxisorientiertes Lernen in Unternehmen, die über die entsprechenden Infrastrukturen verfügen, gefördert werden;

f)

Überwachung des Eintritts der Abgänger von Einrichtungen der beruflichen Bildung in den Arbeitsmarkt bzw. ihres Übergang in andere Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Hilfe der nationalen Qualitätsmanagementsysteme.

1.2    Förderung von Exzellenz, Qualität und Relevanz der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung

1.2.1   Qualitätssicherung

a)

Hohe Qualität ist eine Voraussetzung für die Attraktivität der beruflichen Bildung. Um Qualitätsverbesserungen, mehr Transparenz, gegenseitiges Vertrauen und die Mobilität von Arbeitnehmern und Auszubildenden sowie lebenslanges Lernen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der EQAVET-Empfehlung Rahmen für die Qualitätssicherung einführen.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten — bis Ende 2015 — auf nationaler Ebene einen gemeinsamen Qualitätssicherungsrahmen für alle Berufsbildungseinrichtungen einführen, der auch für begleitende Berufspraktika gilt und mit dem EQAVET-Rahmen vereinbar ist.

1.2.2   Qualitätsanforderungen an Lehrer, Ausbilder und andere Fachkräfte der beruflichen Bildung

a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Erstausbildung und Weiterbildung für Lehrer, Ausbilder, Mentoren und Berater verbessern, indem sie flexible Ausbildungsmöglichkeiten schaffen und entsprechende Investitionen tätigen. Angesichts einer alternden Generation von Lehrern und Ausbildern in Europa, eines im Wandel begriffenen Arbeitsmarkts und -umfelds sowie der Notwendigkeit, die Personen zu gewinnen, die am besten für den Lehrberuf geeignet sind, ist dies wichtiger denn je. Praktika für Lehrer und Ausbilder in Unternehmen sollten gefördert werden.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam vorbildliche Verfahrensweisen und Leitprinzipien für veränderliche Kompetenzen und die Profile von Lehrern und Ausbildern im Bereich der beruflichen Bildung ermitteln. Dies könnte mit Unterstützung der Europäischen Kommission und des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) — in Zusammenarbeit mit dem Cedefop-Netz von Lehrkräften und Ausbildern in der beruflichen Bildung — geschehen.

1.2.3   Arbeitsmarktbezug

Der Arbeitsmarktbezug der beruflichen Bildung (und zwar der Erstausbildung und der Weiterbildung) und die Beschäftigungsfähigkeit ihrer Absolventen sollten durch verschiedene Maßnahmen verbessert werden:

a)

Die Behörden in den Mitgliedstaaten — auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene — sollten Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Schulen und Unternehmen schaffen, damit die Lehrkräfte die Arbeitspraxis besser kennen und die Ausbilder wiederum über bessere allgemeine pädagogische Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten Partnerschaften zwischen Sozialpartnern, Unternehmen, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Arbeitsvermittlungsstellen, Behörden, Forschungseinrichtungen und anderen einschlägigen Akteuren fördern, damit Informationen über den Bedarf des Arbeitsmarkts besser verbreitet werden und sich der Erwerb von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stärker an diesem Bedarf orientiert. Arbeitgeber und Sozialpartner sollten sich bemühen, klare Vorgaben zu machen, welche Kompetenzen und Qualifikationen kurz- und langfristig gefragt sind, und zwar sowohl innerhalb einer Branche als auch branchenübergreifend. Die Arbeit an einer gemeinsamen Terminologie (18), die als Brücke zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und der Arbeitswelt andererseits dienen soll, muss fortgesetzt werden, wobei diese Terminologie mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) abgestimmt werden sollte.

c)

Die Lehrpläne für die berufliche Bildung sollten auf Ergebnisse ausgerichtet sein und die Arbeitsmarkterfordernisse stärker berücksichtigen. Modelle für die Zusammenarbeit mit Unternehmen oder Berufsorganisationen sollten diese Frage berücksichtigen und den Einrichtungen der beruflichen Bildung Rückmeldung zur Beschäftigungsfähigkeit und zu den Beschäftigungsquoten der Absolventen geben.

d)

Im Interesse der Qualität und Relevanz der beruflichen Bildung sollten die Mitgliedstaaten und insbesondere die Berufsbildungseinrichtungen Gebrauch von Rückmeldungen der Beratungsdienste über den Eintritt der Absolventen dieser Einrichtungen ins Erwerbsleben bzw. ihren Wechsel in andere Bildungseinrichtungen machen.

e)

In Partnerschaft mit Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen durchgeführtes praxisorientiertes Lernen sollte in alle beruflichen Erstausbildungen integriert werden.

f)

Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung von Ausbildungsgängen nach Art der Lehrlingsausbildung unterstützen und dafür werben.

2.   Lebenslanges Lernen und Mobilität als Realität  (19)

2.1    Ermöglichung eines flexiblen Zugangs zu Ausbildung und Qualifikationen

2.1.1   Berufliche Weiterbildung

Damit die berufliche Bildung stärker dazu beitragen kann, das vorgegebene Ziel eines Erwachsenenanteils von 15 % an Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020 zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten

a)

Einzelpersonen aktiv darin bestärken, an der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, und Berufsbildungseinrichtungen dazu anzuhalten, sich stärker darin zu engagieren, wobei Menschen, die Übergänge im Arbeitsmarkt zu bewältigen haben (wie etwa Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz bedroht ist, und Arbeitslose) und benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

b)

geeignete Rahmenbedingungen schaffen, die die Unternehmen veranlassen, weiterhin in die Entwicklung der Humanressourcen und die berufliche Weiterbildung zu investieren;

c)

flexible Ausbildungsmöglichkeiten (E-Learning, Abendkurse, Ausbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit usw.) unterstützen, um den Zugang zu Bildungsangeboten in verschiedenen Lebenssituationen zu fördern und unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Weiterbildung sollte alle Lernformen umfassen, so auch firmeninterne Schulungen und praxisorientiertes Lernen, und für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich sein;

d)

Berufsbildungseinrichtungen und Arbeitgeber zur Zusammenarbeit anhalten, insbesondere bei der Ausbildung der beträchtlichen Zahl von gering qualifizierten Arbeitnehmern, die bestenfalls die untere Sekundarstufe abgeschlossen haben und von Berufsbildungskonzepten, bei denen auch Grundfertigkeiten vermittelt werden, profitieren;

e)

spätestens 2015 damit beginnen, einzelstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Validierung des nicht formalen und informellen Lernens zu entwickeln, die gegebenenfalls durch einzelstaatliche Qualifikationsrahmen unterstützt werden. Bei diesen Verfahren sollten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen als solche im Mittelpunkt stehen, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erworben wurden, z. B. Erwachsenenbildung im weiteren Sinne, berufliche Bildung, Praktika und Freiwilligenarbeit. Größeres Gewicht sollte auf Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gelegt werden, die nicht notwendigerweise zu umfassenden formalen Qualifikationen führen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit anderen Politikbereichen, etwa mit der Jugend-, Sport-, Kultur-, Sozial- oder Beschäftigungspolitik;

f)

spezifische Maßnahmen ergreifen, damit die Menschen, die Übergänge im Arbeitsmarkt zu bewältigen haben, und die bislang in geringem Maße an Ausbildungsmaßnahmen beteiligten Gruppen wie Frauen, Geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmer in größerem Umfang an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten versuchen, durch Investitionen die Zahl der Geringqualifizierten im Alter zwischen 25 und 64 Jahren, die an lebenslangem Lernen teilnehmen, stärker der durchschnittlichen Teilnehmerquote in dieser Altersgruppe anzunähern;

2.1.2   Berufliche Erstausbildung und Weiterbildung

a)

sowohl für junge Menschen wie auch für Erwachsene Übergänge von der Bildung in die Arbeitswelt und von einem Arbeitsplatz zum anderen erleichtern, indem sie integrierte Orientierungsdienste (Arbeitsvermittlungsstellen und Beratungsdienste) anbieten und Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn vermitteln. Es ist entscheidend, dass die beteiligten Dienstanbieter leicht und objektiv in der Lage sind, Informationen auszutauschen und die Qualität der Orientierungsdienste weiterzuentwickeln;

b)

die berufliche Bildung auf postsekundärem und höherem EQR-Niveau (d. h. Niveau 5 und höher) ausbauen oder gegebenenfalls aufrechterhalten, und dazu beitragen, dass das EU-Kernziel, 40 % der Personen zu einem tertiären oder vergleichbaren Abschluss zu führen, erreicht wird;

c)

flexible Übergänge zwischen beruflicher Bildung, allgemeiner Bildung und Hochschulbildung fördern und die Durchlässigkeit verbessern, indem die Verbindungen zwischen diesen Bereichen verstärkt werden. Zur Verwirklichung dieses Ziels und zur Steigerung der Teilnahme am lebenslangen Lernen sollten die Mitgliedstaaten die Erstellung und Umsetzung umfassender nationaler Qualifikationsrahmen auf der Grundlage der Lernergebnisse beschleunigen;

d)

zusammen mit der Kommission auf eine stärkere Konvergenz der beiden europäischen Leistungspunktesysteme — ECVET und ECTS — hinarbeiten.

2.2    Entwicklung eines strategischen Konzepts für eine internationale Dimension der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung und Förderung der internationalen Mobilität

a)

Die wirtschaftliche Globalisierung veranlasst Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständige, ihren Aktionsradius über die Grenzen ihres Landes hinaus auszudehnen.

Die Berufsbildungseinrichtungen sollten sie dabei unterstützen, indem sie den Lerninhalten eine internationale Dimension verleihen und internationale Netze mit Partnereinrichtungen schaffen.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen und regionalen Behörden und die Berufsbildungseinrichtungen durch Anreize, Finanzierungssysteme (einschließlich der Nutzung der Europäischen Strukturfonds) und die Verbreitung optimaler Praktiken dazu bringen, dass sie Strategien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung entwickeln, um eine größere Mobilität von Lernenden, Lehrern und Ausbildern sowie anderen Fachkräften der beruflichen Bildung zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten eine berufliche Bildung fördern, die Zeiten der Mobilität im Ausland, einschließlich Berufspraktika, ermöglicht, fördert und vorzugsweise sogar beinhaltet.

c)

Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten der transnationalen Mobilität systematisch europäische Instrumente zur Verbesserung der Transparenz wie EQR, ECVET und Europass einsetzen und fördern.

d)

Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der beruflichen Bildung Möglichkeiten zum Fremdsprachenerwerb für Lernende und Lehrende sowie einen Sprachunterricht, der an die spezifischen Erfordernissen der beruflichen Bildung angepasst ist, fördern, wobei besonderes Gewicht auf die Bedeutung von Fremdsprachen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung und für die internationale Mobilität zu legen ist.

3.   Förderung von Kreativität, Innovation und Unternehmergeist  (20)

Förderung von Innovation, Kreativität und Unternehmergeist sowie der Nutzung der IKT (sowohl in der beruflichen Erstausbildung als auch in der beruflichen Weiterbildung)

Kreativität und Innovation in der beruflichen Bildung sowie die Nutzung innovativer Lernmethoden können die Lernenden darin bestärken, in der beruflichen Bildung zu verbleiben, bis sie eine Qualifikation erlangt haben. Dadurch kann die berufliche Bildung einen Beitrag zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation (21) leisten.

a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Berufsbildungseinrichtungen aktiv darin bestärken, mit innovativen Unternehmen, Designzentren, dem Kultursektor und Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um „Wissenspartnerschaften“ zu bilden. Dies dürfte ihnen helfen, wertvolle Einblicke in neue Entwicklungen und Kompetenzanforderungen zu erlangen und fachliche Spitzenleistungen und Innovation zu entwickeln. Solche Partnerschaften dürften auch hilfreich sein, wenn es gilt, auf Erfahrung gestützte Lernmethoden einzuführen, zu einem experimentellen Vorgehen anzuregen und die Lehrpläne anzupassen.

b)

Die IKT sollten eingesetzt werden, um möglichst vielen Menschen den Zugang zur beruflichen Bildung zu eröffnen und das aktive Lernen zu fördern und um neue Methoden für die betriebliche und schulische Berufsbildung zu entwickeln.

c)

Die Mitgliedstaaten sollten Initiativen begünstigen, die darauf abstellen, dass sowohl bei der beruflichen Erstausbildung als auch bei der beruflichen Weiterbildung der Unternehmergeist in enger Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, Berufsbildungseinrichtungen und nationalen Wirtschaftsförderungsstellen gefördert wird. Damit dies gelingt, sollten sie die Bereitstellung angemessener Finanzmittel — z. B. für Unterrichtsmaterialien, Hilfsinstrumente und die Gründung von Mini-Unternehmen durch die Lernenden — fördern und eine verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene anstreben.

d)

Die Mitgliedstaaten sollten neue und künftige Unternehmer unterstützen, indem sie die Absolventen einer beruflichen Bildung zu Unternehmensneugründungen ermutigen und die Mobilität von Jungunternehmern zu Lernzwecken fördern.

4.   Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn  (22)

Berufliche Erstausbildung und Weiterbildung für alle

Die Mitgliedstaaten sollten eine berufliche Bildung anbieten, welche die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen (auf kurze wie auf lange Sicht) erhöht, gute Karriereaussichten bietet und ihnen erlaubt, hinreichende Berufserfahrung zu erwerben und Selbstvertrauen sowie Berufsstolz und -ethos zu entwickeln, und ihnen Möglichkeiten eröffnet, sich im Berufs- und im Privatleben zu entfalten. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten

a)

sicherstellen, dass die Lernenden bei der beruflichen Erstausbildung sowohl spezifische berufliche Kompetenzen als auch breitere Schlüsselkompetenzen, einschließlich transversaler Kompetenzen, erwerben, die ihnen eine weiterführende allgemeine und berufliche Bildung (innerhalb der beruflichen Bildung oder im Hochschulbereich), die Wahl ihrer beruflichen Laufbahn, die Teilnahme am Arbeitsmarkt und Übergänge innerhalb des Arbeitsmarkts ermöglichen. Die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die Menschen in der beruflichen Bildung erwerben, sollten ihnen gestatten, ihre berufliche Laufbahn zu gestalten und eine aktive Rolle in der Gesellschaft zu spielen;

b)

sicherstellen, dass die Systeme der Erwachsenenbildung den Erwerb und die Weiterentwicklung von Schlüsselkompetenzen fördern. Dies kann in Zusammenarbeit mit Berufsbildungseinrichtungen, lokalen Gemeinschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft usw. erfolgen;

c)

durch eine Kombination von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen dafür sorgen, dass die berufliche Bildung so viel wie möglich zur Senkung der Schulabbrecherquote auf weniger als 10 % beiträgt. Erreichen lässt sich dies beispielsweise durch arbeitsmarktrelevante berufliche Bildung, mehr praxisorientiertes Lernen und Ausbildungspraktika, flexible Bildungswege, wirkungsvolle Orientierung und Beratung sowie Lerninhalte und -methoden, die dem Lebensstil und den Interessen junger Menschen Rechnung tragen, zugleich aber ein qualitativ hohes Niveau der beruflichen Bildung aufrechterhalten;

d)

geeignete Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass alle Menschen gleichberechtigt Zugang erhalten, und zwar insbesondere ausgrenzungsbedrohte Personen und Gruppen, vor allem Geringqualifizierte und Unqualifizierte, Personen, die besondere Bedürfnisse haben oder aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt sind, sowie ältere Arbeitnehmer. Die Beteiligung dieser Gruppen an der beruflichen Bildung sollte durch finanzielle oder andere Mittel und durch die Validierung nicht formalen und informellen Lernens sowie durch die Schaffung flexibler Bildungswege erleichtert und gefördert werden;

e)

im Rahmen der beruflichen Bildung einen aktiven Bürgersinn fördern, indem sie beispielsweise Partnerschaften zwischen Berufsbildungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft anregen oder unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die Einrichtung einer Vertretung der Lernenden in den Berufsbildungseinrichtungen eintreten. Dies kann zur Validierung von Qualifikationen und Kompetenzen beitragen, die durch Freiwilligenarbeit erworben wurden.

5.   Querschnittsziele zur Unterstützung der vier strategischen Ziele

a)   Stärkere Einbeziehung der Akteure der beruflichen Bildung und stärkere Hervorhebung der Errungenschaften der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung— Eine stärkere Einbeziehung der Akteure der beruflichen Bildung setzt voraus, dass die Errungenschaften der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung stärker hervorgehoben werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher Investitionen in eine klare und gezielte Kommunikation mit den verschiedenen Gruppen von Akteuren auf nationaler und europäischer Ebene in Erwägung ziehen. Um die Nutzung der verfügbaren EU-Instrumente zu erleichtern, sollten die Lernenden und alle Beteiligten umfangreiche und maßgeschneiderte Informationen erhalten.

b)   Koordinierter Einsatz der europäischen und nationalen Instrumente im Bereich der Transparenz, der Anerkennung, der Qualitätssicherung und der Mobilität— Im Sinne der vier strategischen Ziele sollten die Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren größten Wert auf eine abgestimmte und komplementäre Nutzung der verschiedenen europäischen und nationalen Instrumente im Bereich der Transparenz, der Anerkennung, der Qualitätssicherung und der Mobilität legen. Diese Instrumente müssen im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses koordiniert werden; zudem muss die Synergie mit den Instrumenten und Prinzipien des Bologna-Prozesses verbessert werden.

c)   Engere Zusammenarbeit zwischen der Berufsbildungspolitik und anderen relevanten Politikbereichen— Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten die Zusammenarbeit zwischen der Berufsbildungspolitik und anderen relevanten Politikbereichen, wie etwa Beschäftigung, Wirtschaft, Forschung und Innovation, Soziales, Jugend, Sport und Kultur, intensivieren, um die integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“ zu befolgen und die Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen voranzutreiben.

d)   Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit von Daten für die Gestaltung der EU-Politik im Bereich der beruflichen Bildung— Die EU-Politik im Bereich der beruflichen Bildung sollte auf vorhandenen vergleichbaren Daten beruhen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter Nutzung des Programms für lebenslanges Lernen aufschlussreiche und verlässliche Daten zur beruflichen Bildung — einschließlich der Mobilität in diesem Bereich — erheben und diese Daten Eurostat zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einvernehmlich festlegen, welche Daten zuerst zur Verfügung gestellt werden sollen.

e)   Sinnvolle Nutzung der EU-Unterstützung— Die Europäischen Strukturfonds und das Programm für lebenslanges Lernen sollten genutzt werden, um die Verwirklichung der für die berufliche Bildung vereinbarten vorrangigen Ziele, einschließlich der internationalen Mobilität und der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Reformen, voranzutreiben.

III.   GRUNDSÄTZE FÜR DIE GESTALTUNG UND EIGENVERANTWORTUNG IM RAHMEN DES KOPENHAGEN-PROZESSES

Die Mitgliedstaaten sollten die feste Verpflichtung eingehen, die Prioritäten des Kopenhagen-Prozesses innerhalb der nationalen Reformprogramme der Strategie „Europa 2020“ umzusetzen.

Die diesbezügliche Berichterstattung sollte bei der Berichterstattung über die Umsetzung des strategischen Rahmens „ET 2020“ erfolgen. Auf diese Weise würde am effizientesten zur Berichterstattung über die Strategie „Europa 2020“ beigetragen und die berufliche Bildung im Rahmen des lebenslangen Lernens stärker zur Geltung gebracht.

Die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung sollte intensiviert werden. Die offene Koordinierungsmethode sollte weiterhin als Hauptmechanismus für diese Zusammenarbeit dienen. Kollegiales Lernen und innovative Projekte sollten als Mittel genutzt werden, um die politischen Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene zu unterstützen.

Die Generaldirektoren für Berufsbildung, die europäischen Sozialpartner und der Beratende Ausschuss für die Berufsbildung (BAB) sollten weiterhin eine aktive Rolle bei der Gestaltung des Kopenhagen-Prozesses spielen.

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) sollten weiterhin die Politikentwicklung und -umsetzung unterstützen, über die Fortschritte mit Blick auf die strategischen Ziele und die kurzfristigen Ziele berichten und konkrete Anhaltspunkte für die Politik im Bereich der beruflichen Bildung liefern.

Die Berufsbildungseinrichtungen sollten dazu angehalten werden, auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten, damit die vorgenannten Ziele erreicht werden.

Der Politische Dialog und der Erfahrungsaustausch mit unseren Partnern weltweit kann bei der Bewältigung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen helfen. Der Austausch und die Zusammenarbeit mit potenziellen Bewerberländern, mit von der ETF unterstützten Nachbarschaftsländern und mit internationalen Organisationen, besonders der OECD, dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation und der UNESCO, sollten verstärkt werden. Dabei sollte sichergestellt sein, dass sämtliche Mitgliedstaaten das Recht haben, an diesen Aktivitäten teilzunehmen.

Um die regelmäßige Berichterstattung seitens der nationalen Regierungen und der Sozialpartner zu erleichtern, sollte eine Liste der kurzfristigen Ziele aufgestellt werden.

IV.   KURZFRISTIGE ZIELE 2011 – 2014

Auf der Grundlage der vorgenannten Ziele wurde unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Gestaltung und Inhalt ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eine Reihe kurzfristiger Ziele für die kommenden vier Jahre (2011–2014) festgelegt. (23) Diese sind nachstehend dargelegt:

1.   Verbesserung der Qualität und Effizienz der beruflichen Bildung — Erhöhung ihrer Attraktivität und Relevanz

1.1    Erhöhung der Attraktivität und Exzellenz

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Veranstaltung von Aktivitäten zur Förderung der Attraktivität und Exzellenz der beruflichen Bildung, beispielsweise Kampagnen und Leistungswettbewerbe;

b)

Unterstützung von Aktivitäten, bei denen schulpflichtige Kinder Berufsfelder und mögliche Laufbahnen kennenlernen können.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Grundlagenpapier zur Rolle der beruflichen Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum;

Prüfung der Möglichkeit, Kampagnen zur Förderung der beruflichen Bildung, einschließlich einer Eurobarometer-Umfrage zur Attraktivität der beruflichen Bildung, seitens der EU zu unterstützen;

Förderung von Leistungswettbewerben auf europäischer und/oder internationaler Ebene.

1.2    Verbesserung der Qualität und Relevanz

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der EQAVET-Empfehlung und Fortschritte bei den nationalen Qualitätssicherungsrahmen für die berufliche Bildung;

b)

Ggf. Gewährleistung, dass Schlüsselkompetenzen und Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn in den Lehrplänen für die berufliche Erstausbildung hinreichend berücksichtigt werden und dass sie über Schulungsangebote im Rahmen der beruflichen Weiterbildung erworben werden können;

c)

Regierungen, Sozialpartner und Berufsbildungseinrichtungen sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um

praxisorientiertes Lernen, einschließlich Ausbildungspraktika, maximal zu fördern und damit dazu beizutragen, dass das Ziel, die Zahl der Auszubildenden in Europa bis 2012 zu steigern, erreicht wird;

Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Berufsbildungseinrichtungen und Unternehmen (mit und ohne Erwerbszweck) zu schaffen, u. a. durch Praktika für Lehrer in Unternehmen;

den Berufsbildungseinrichtungen Rückmeldung zur Beschäftigungsfähigkeit ihrer Absolventen zu geben;

d)

Fortsetzung der Arbeit an den Systemen zur Beobachtung der Übergänge von der Ausbildung ins Berufsleben.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Anleitung und technische Unterstützung bei der Einführung des EQAVET;

2013 Überprüfung der Fortschritte bei der Einführung des EQAVET auf nationaler Ebene;

thematische Vernetzung von Qualitätssicherungsprojekten im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci;

Vademekum/Studie über erfolgreiche Modelle des praxisorientierten Lernens (mit Beiträgen des Cedefop)

Förderung der antizipierenden Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen, insbesondere durch Qualifikationsbedarfsprognosen (Cedefop) und die Einrichtung von europäischen Kompetenzräten;

Entwicklung einer gemeinsamen Terminologie als Brücke zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und der Arbeitswelt andererseits (ESCO), wobei diese Terminologie mit anderen EU-Instrumenten, wie dem EQR abgestimmt werden muss;

Prüfung der Möglichkeit, auf Vorschlag der Kommission eine EU-Benchmark für Beschäftigungsfähigkeit anzunehmen;

Erarbeitung von vorbildlichen Verfahrensweisen und Leitlinien für die veränderlichen Profile von Lehrern und Ausbildern im Bereich der beruflichen Bildung (gemeinsam mit Cedefop).

2.   Lebenslanges Lernen und Mobilität als Realität

2.1    Förderung des lebenslangen Lernens

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Überprüfung der Nutzung von Anreizen sowie der Rechte und Pflichten aller beteiligten Akteure und Einleitung geeigneter Maßnahmen, um die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung zu fördern, damit die berufliche Bildung einen möglichst großen Beitrag dazu leistet, dass die im „ET 2020“ vorgegebenen Benchmark von 15 % für die Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen erreicht wird;

b)

Umsetzung der EQR-Empfehlung:

Entwicklung umfassender nationaler Qualifikationsrahmen (NQR) auf der Grundlage des Lernergebnisansatzes; Nutzung der NQR als Katalysatoren, um eine bessere Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung zu erreichen, die berufliche Bildung auf postsekundärem/höheren EQR-Niveau auszubauen oder aufrechtzuerhalten und flexible Bildungswege zu schaffen;

Ausrichtung der NQR-Niveaus an den EQR-Niveaus bis 2012;

c)

Entwicklung und Förderung von Verfahren zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens, unterstützt durch EQR/NQR und Beratung;

d)

Bereitstellung von integrierten Beratungsdiensten (Bildung, Ausbildung, Beschäftigung), die sich eng an den Arbeitsmarkterfordernissen orientieren;

e)

Einführung des ECVET: Siehe Abschnitt 2.2.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Strategischer Leitfaden über den Zugang zu und die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung;

Anleitung und technische Unterstützung bei der Einführung des EQR, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Lernergebnisansatzes;

Aufzeichnung von Entwicklungen der NQR durch das Cedefop und die ETF;

Empfehlung des Rates zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens (2011);

Sachstandsbericht über die Entwicklung von Strategien, Systemen und Verfahren für die lebensbegleitende Beratung (Cedefop, ETF und Europäisches Netz für die Politik der lebensbegleitenden Beratung/ELGPN).

2.2    Erhöhung der Mobilität

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Fortschritte bei der Einführung des ECVET entsprechend der Empfehlung sowie Teilnahme an der Erprobung des ECVET im Hinblick auf die Mobilität;

b)

Maßnahmen, die geeignet sind, die Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung zu erhöhen, indem u. a.

mehr Auszubildende und Berufsbildungsfachkräfte ermutigt werden, an der grenzüberschreitenden Mobilität teilzunehmen;

die lokalen und regionalen Behörden sowie die Berufsbildungseinrichtungen darin bestärkt werden, eine Kultur der Internationalisierung und entsprechende Strategien, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität, zu entwickeln;

rechtliche und administrative Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität von Auszubildenden und Praktikanten beseitigt werden;

Berufskammern, Berufsvereinigungen und andere einschlägige Organisationen darin bestärkt werden, den aufnehmenden und den entsendenden Unternehmen zu helfen, damit sie den Auszubildenden und Praktikanten im Rahmen der grenzüberschreitenden Mobilität angemessene Bedingungen bieten können;

der Erwerb von Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenzen in die Lehrpläne für die berufliche Bildung aufgenommen wird;

andere EU-Instrumente (z. B. EQR, EQAVET, Europass) optimal genutzt werden, um die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen zu verstärken.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Anleitung und technische Unterstützung bei der Einführung des ECVET;

regelmäßige Überprüfung der Fortschritte bei der Einführung des ECVET (einschließlich einer Cedefop-Studie im Jahr 2011);

thematische Vernetzung von ECVET-Projekten im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci;

Empfehlung zur Mobilität zu Lernzwecken (2011);

Prüfung der Möglichkeit, auf Vorschlag der Kommission eine EU-Benchmark für die Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung anzunehmen (2011);

Vorschlag für einen Qualitätsrahmen für Praktika;

Förderung der Mobilität von Auszubildenden, einschließlich eines Unterstützungsportals, im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen und des Programms Leonardo da Vinci;

Entwicklung eines europäischen Kompetenzpasses als Teil des Europasses bis 2012.

3.   Förderung von Kreativität, Innovation und Unternehmergeist

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Förderung von Partnerschaften für Kreativität und Innovation (Berufsbildungseinrichtungen, Hochschuleinrichtungen sowie Design-, Kunst-, Forschungs- und Innovationszentren);

b)

Förderung eines effizienten und innovativen, qualitätsgeprüften Einsatzes von Technologien in allen Berufsbildungseinrichtungen (unter Einschluss von Netzen und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen), wobei die erforderlichen Ausrüstungen, Infrastrukturen und Netzen bereitzustellen und unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und neuer pädagogischer Erkenntnisse laufend zu verbessern sind;

c)

Maßnahmen, die den Unternehmergeist wecken, z. B. Förderung des Erwerbs relevanter Schlüsselkompetenzen, Ermöglichung praktischer Erfahrungen in Unternehmen und Einbindung von Fachleuten aus Unternehmen.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Schaffung eines Berufsbildungs- und Unternehmensforums auf EU-Ebene mit folgenden Schwerpunktthemen:

Rolle der beruflichen Bildung im Wissensdreieck;

Von der Berufsausbildung zum Unternehmen: Wie können Absolventen bei der Unternehmensgründung unterstützt werden?

4.   Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Präventiv- und Abhilfemaßnahmen, die dafür sorgen, dass die berufliche Bildung so viel wie möglich zur Senkung der Schulabbrecherquote beiträgt;

b)

Prüfung konkreter Maßnahmen für eine stärkere Beteiligung von Geringqualifizierten und anderen Risikogruppen an der allgemeinen und beruflichen Bildung, u. a. Entwicklung flexibler Wege der beruflichen Weiterbildung sowie Einsatz geeigneter Beratungs- und Unterstützungsdienste;

c)

Nutzung der IKT, um möglichst vielen Menschen den Zugang zur beruflichen Bildung zu eröffnen und das aktive Lernen zu fördern und um neue Methoden für die betriebliche und schulische Berufsbildung zu entwickeln, welche die Beteiligung von Risikogruppen erleichtern;

d)

Einsatz der bestehenden Beobachtungssysteme, um die Teilnahme von Risikogruppen an der beruflichen Bildung zu fördern: siehe Abschnitt 1.2. Buchstabe d.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Vademekum bewährter Verfahren zur Inklusion von Risikogruppen durch eine Kombination von praxisorientiertem Lernen und Schlüsselkompetenzen;

Empfehlungen des Rates zur Senkung der Schulabbrecherquote (2011).

5.   Querschnittsziele, Gestaltung und Eigenverantwortung im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses

Maßnahmen auf nationaler Ebene:

a)

Erarbeitung von Kommunikationsstrategien für die verschiedenen Gruppen von Akteuren, wobei der Schwerpunkt auf die Einführung und den Mehrwert der Instrumente (ECVET, ECTS, Ausrichtung der NQR am EQR, Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem EQAVET) gelegt werden sollte;

b)

Schaffung von Mechanismen für die strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem Berufsbildungssektor und den für Beschäftigung zuständigen Stellen auf allen Ebenen (Politik und Durchführung), einschließlich der Sozialpartner;

c)

Beitrag zur Verbesserung der auf EU-Ebene vorliegenden Daten über Auszubildende, einschließlich Daten über Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit.

Unterstützung auf EU-Ebene:

Unterstützung bei der Verwirklichung der oben genannten Ziele durch das Programm für lebenslanges Lernen und gegebenenfalls die Europäischen Strukturfonds;

Unterstützung des kollegialen Lernens zwischen Mitgliedstaaten und innovativen Projekten;

Festlegung eines Verfahrens der verstärkten Koordinierung für die Einführung gemeinsamer europäischer Instrumente im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

europäische Kommunikationsstrategie für europäische Instrumente zur Verbesserung der Transparenz;

Entwicklung einer strukturierten Zusammenarbeit mit Vereinigungen von Berufsbildungseinrichtungen auf EU-Ebene;

Ausbau der strukturierten Zusammenarbeit zwischen Bildungspolitik und Beschäftigungspolitik;

Verbesserung der auf EU-Ebene vorliegenden Daten über Auszubildende, einschließlich Daten über Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit;

die Sozialpartner aller Ebenen sollten weiterhin eine aktive Rolle im Kopenhagen-Prozess (Gestaltung und Eigenverantwortung) spielen und zur Verwirklichung der oben genannten kurzfristigen Ziele beitragen;

Bericht über Entwicklungen im Bereich der beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten und Partnerländern;

Intensivierung des Austauschs mit Beitrittsländern und Nachbarschaftsländern.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION DAHER AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

1.

Maßnahmen durchzuführen, die zum Ziel haben,

i)

die globale Vision für die berufliche Bildung im Jahr 2020, wie sie in Teil I beschrieben wird, zu verwirklichen;

ii)

die strategischen Ziele für den Zeitraum 2011-2020, wie sie in Teil II beschrieben sind, zu erreichen sowie eine Reihe von kurzfristigen Zielen für die nächsten vier Jahre (2011-2014) festzulegen, wie in Teil IV beschrieben;

iii)

gemäß den in Teil III genannten Grundsätzen weitergehende Vorgaben für die Gestaltung und Eigenverantwortung im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses zu machen;

2.

die Verwirklichung der Vision, der Ziele und der Grundsätze, die in diesen Schlussfolgerungen dargelegt werden, im breiteren Rahmen des Kopenhagen-Prozesses durch eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaten, regionalen und lokalen Behörden, der Kommission, den Bewerberländern, den EFTA-EWR-Ländern und den Sozialpartnern zu fördern.


(1)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 10.

(5)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 6.

(6)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4.

(7)  Dok. 9876/09.

(8)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(9)  Dok. EUCO 7/1/10 REV 1 bzw. EUCO 13/1/10 REV 1.

(10)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.

(11)  Vgl. Fußnote 10.

(12)  Siehe die Fortschrittsberichte (2010) des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF).

(13)  Beschluss Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

(14)  Siehe ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(15)  Siehe ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

(16)  Siehe ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

(17)  Entsprechend dem strategischen Ziel 2 des Rahmens „ET 2020“.

(18)  „European skills, competences and occupations taxonomy“ (ESCO) — Taxonomie „Europäische Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe“.

(19)  Entsprechend dem strategischen Ziel 1 des Rahmens „ET 2020“.

(20)  Entsprechend dem strategischen Ziel 4 des Rahmens „ET 2020“.

(21)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 17-20.

(22)  Entsprechend dem strategischen Ziel 3 des Rahmens „ET 2020“.

(23)  Zuvor hatten Beratungen unter den Generaldirektoren für Berufsbildung und im Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung (BAB) stattgefunden.


1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/16


Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Kultur bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung

2010/C 324/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Anbetracht des Beschlusses Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (1);

in Anbetracht dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 die Strategie „Europa 2020“, eine Strategie für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (2), angenommen hat und dafür eintritt, dass „die soziale Eingliederung insbesondere durch die Verminderung der Armut gefördert werden soll, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Millionen Menschen vor dem Risiko der Armut oder der Ausgrenzung zu bewahren“;

unter interessierter Kenntnisnahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit, in der zum Ausdruck kommt, dass die Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Europäische Union eine politische Priorität werden müssen;

in der Erwägung, dass

jede Person folgende Rechte hat: das Recht auf Zugang und Teilhabe am kulturellen Leben, das Recht auf Bildung und Ausbildung während ihres gesamten Lebens, das Recht auf Entfaltung ihres Kreativpotenzials und das Recht, ihre kulturelle Identität und Zugehörigkeit zu wählen und in der Vielfalt der Ausdrucksformen ihrer kulturellen Identität geachtet zu werden;

die bereichsübergreifende Dimension der Kultur den Einsatz kulturpolitischer Maßnahmen bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung rechtfertigt;

der Zugang zu Kultur, die Teilhabe an Kultur und die Kulturerziehung eine wichtige Rolle spielen können, wenn es darum geht, die Armut zu bekämpfen und eine stärkere soziale Integration zu fördern, da sie insbesondere Folgendes unterstützen können:

die persönliche Entfaltung, die Ausdrucksfähigkeit, die Bewusstseinsbildung, die Freiheit und die Emanzipation des Einzelnen sowie seine aktive Teilhabe am Leben in der Gesellschaft;

die soziale Integration isolierter Gruppen, wie beispielsweise älterer Menschen, und von Gruppen, die mit Armut oder sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, sowie die Bewusstmachung und Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen gegen bestimmte gesellschaftliche und kulturelle Gruppen;

die Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs, die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Fähigkeit, interkulturellen Schwierigkeiten vorzubeugen und sie zu bewältigen;

den Zugang zu Informationen und zu Dienstleistungen, was Kulturstätten anbelangt, die einen Zugang zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und insbesondere zum Internet anbieten;

die Weiterentwicklung des Kreativpotenzials und von Kompetenzen, die im Rahmen der nichtformellen und informellen Bildung erworben wurden und die auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen und staatsbürgerlichen Leben genutzt werden können;

IN DER EINSCHÄTZUNG, dass es daher wichtig ist, die kulturelle Dimension in die nationale und die europäische Politik zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung einzubeziehen —

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION infolgedessen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung ihrer institutionellen Struktur, für Folgendes Sorge zu tragen:

A.

Verwirklichung eines globalen, kohärenten und partizipatorischen Konzepts zur Förderung der bereichsübergreifenden Dimension der Kultur durch folgende Maßnahmen:

1.

Einbeziehung der kulturellen Dimension in die Strategien zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung und Förderung der sozialen Integration durch kulturpolitische Maßnahmen;

2.

Weiterführung einer Politik, die darauf abzielt, den effektiven Zugang des Einzelnen zu kulturellen Aktivitäten und seine Teilhabe daran zu fördern;

3.

Einbindung der betroffenen Akteure, einschließlich der in Armut und sozialer Ausgrenzung lebenden Personen und der sie vertretenden Verbände bei der Festlegung der Strategien und politischen Maßnahmen und ihrer Anwendung;

4.

Förderung der Ausarbeitung spezifischer Projekte auf lokaler Ebene, die die Verbindung zwischen Programmen zur sozialen Integration und Kulturprogrammen herstellen;

5.

Förderung der Zusammenarbeit, der Durchführung gemeinsamer Projekte und des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen zwischen den verschiedenen politischen Ebenen, einschließlich der europäischen Ebene, zwischen den Akteuren aus dem Sozial-, dem Wirtschafts-, dem Kultur-, dem Bildungs- und dem Jugendbereich sowie zwischen den öffentlichen Stellen und diesen Akteuren;

6.

Förderung der Forschung und der Analyse hinsichtlich der Rolle der Kultur bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung;

B.

Stärkere Verknüpfung zwischen Bildung, Ausbildung, Wirtschaft, Beschäftigung und Kultur durch folgende Maßnahmen:

1.

Förderung kultureller Aktivitäten in sozialen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und Jugendeinrichtungen, insbesondere unter Beteiligung von Künstlern und Kultureinrichtungen, zur Stärkung der kulturellen und interkulturellen Kompetenzen und zur Stimulierung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials insbesondere von Kindern und Jugendlichen;

2.

Anerkennung der Bedeutung der Kulturmediation (3) für die Teilhabe an der Kultur und der Notwendigkeit, hierzu angemessene Ausbildungsmaßnahmen bereitzustellen und die Professionalität der Akteure zu stärken;

3.

Förderung der Nutzung von Kompetenzen, die im Kulturbereich erworben wurden, um die Integration in den Arbeitsmarkt und in das gesellschaftliche und staatsbürgerliche Leben zu verbessern;

4.

Weiterführung der Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz sowie der Maßnahmen zur Entwicklung der digitalen Kompetenz und zur Heranführung benachteiligter Gruppen oder in Armut lebender oder gesellschaftlich ausgegrenzter Gruppen an die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, die einen leichteren Zugang zur Kultur und die Entwicklung der kulturellen Ausdrucksfähigkeit und der künstlerischen Kreativität ermöglichen;

5.

Sensibilisierung der Akteure aus dem Kultur-, dem Sozial-, dem Wirtschafts-, dem Bildungs- und dem Jugendbereich für den Umgang mit Personen, die in Armut oder sozialer Ausgrenzung leben, für den interkulturellen Dialog, die Rolle der Kultur als Triebfeder der sozialen Integration und die staatsbürgerliche Dimension der Kultur;

C.

Nutzung des Potenzials der Kultur zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen gegen bestimmte gesellschaftliche und kulturelle Gruppen, die mit Armut oder sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, durch folgende Maßnahmen:

1.

Förderung von Programmen und Maßnahmen, die der kulturellen Vielfalt und dem interkulturellen Dialog Geltung verschaffen, und besondere Berücksichtigung des Kulturaustauschs zwischen solchen Gruppen, wie beispielsweise Migranten, und der Gesellschaft im weiten Sinne;

2.

Nutzung der positiven Rolle, die die Medien auf diesem Gebiet spielen können;

3.

Propagierung entsprechender Maßnahmen für Kinder und Jugendliche innerhalb und außerhalb der Schulen, insbesondere durch Jugendorganisationen und -bewegungen;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN unter Berücksichtigung ihrer institutionellen Struktur,

A.

die Hindernisse für den Zugang zur Kultur zu beseitigen, indem folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.

Sensibilisierung des Kulturbereichs für die Aufnahme aller Bevölkerungsgruppen und für die Anerkennung der unterschiedlichen Bedürfnisse dieser Gruppen;

2.

Verbreitung von zielgruppengerecht aufbereiteten und leicht zugänglichen kulturellen Informationen und Einführung von spezifischen Methoden zur Information und zur Sensibilisierung, um auch Menschen in prekären Situationen gewinnen zu können, unter besonderer Berücksichtigung der Menschen mit Behinderungen;

3.

Verbesserung des Zugangs zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere zum Internet, und in diesem Zusammenhang Stärkung und Erneuerung der Rolle öffentlicher Bibliotheken, lokaler Kulturzentren und öffentlicher Internet-Zugangsstellen (PIAP) als wesentliche Bestandteile der digitalen Wissensvermittlung und als allen zugängliche Stätten für kulturelle Begegnungen und Aktivitäten;

4.

Weiterverfolgung der Strategien zur Verminderung der Kosten des Zugangs zur Kultur für spezifische Zielgruppen;

5.

Verbesserung und Diversifizierung eines wohnortnahen kulturellen Angebots, das für alle zugänglich ist;

B.

die Teilhabe am kulturellen Leben und den kulturellen Ausdruck zu verbessern, indem folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.

Würdigung der Teilhabe am kulturellen Leben, der kulturellen Ausdrucksfähigkeit und der künstlerischen Kreativität der armen oder ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen, insbesondere durch Stärkung der Maßnahmen in den Bereichen Kulturerziehung, Kulturmediation oder Kunstausübung;

2.

Weiterführung der Strategien im Bereich der Alphabetisierung, einschließlich der digitalen Alphabetisierung, der Grundbildung und des Erlernens der Nationalsprachen;

3.

Förderung von Projekten, einschließlich Residenzstipendien für Künstler, mit denen die Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Personen, die in Armut oder sozialer Ausgrenzung leben, gefördert werden kann;

4.

optimale Nutzung des Potenzials des Bildungs- und Jugendbereichs und Unterstützung der Arbeit von Kultureinrichtungen zur Förderung der Teilhabe am kulturellen Leben und des kulturellen Ausdrucks von Kindern und Jugendlichen;

ersucht außerdem die MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,

1.

die Instrumente der Kohäsionspolitik der Union bestmöglich zu nutzen, um Kulturinitiativen zu unterstützen, mit denen Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft werden sollen;

2.

den Beitrag der Kultur zur Entwicklung und Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu würdigen;

3.

diesen Schlussfolgerungen bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ Rechnung zu tragen.


(1)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(2)  EUCO 13/1/10 REV 1.

(3)  Kulturmediation ist die Disziplin, die darauf abzielt, Bindungen zwischen Publikum und Kultur herzustellen.


1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/18


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Rolle der EU im internationalen Kampf gegen Doping

2010/C 324/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.   UNTER HINWEIS DARAUF, dass:

der Rat am 4. Dezember 2000 Schlussfolgerungen (die durch diese Schlussfolgerungen ergänzt werden) zur Dopingbekämpfung (1) angenommen hat, in denen vorgesehen ist, dass vor jeder Sitzung der Internationalen Anti-Doping-Agentur (WADA) binnen einer angemessenen Frist auf Veranlassung des Vorsitzes eine Koordinierung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten stattfinden sollte;

die Europäische Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon (2) am 1. Dezember 2009 eine Zuständigkeit im Bereich des Sports erhalten hat, die es ihr ermöglicht, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, um zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beizutragen, wobei sie dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt. Daher soll die europäische Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Sportler und Sportlerinnen, insbesondere der jüngeren Sportler und Sportlerinnen entwickelt werden. Die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, ist zu fördern;

2.   IN DEM BEWUSSTSEIN, dass:

einige der von der WADA behandelten Aspekte in die Zuständigkeit der EU fallen, während für andere Fragen die Mitgliedstaaten zuständig sind;

die WADA nach Kontinenten bzw. Weltregionen untergliedert ist und somit eine enge Zusammenarbeit mit dem Europarat erforderlich ist, um eine gemeinsame Sichtweise zu allen Punkten zu erzielen, für die ein europäisches Interesse besteht —

3.   SIND DER AUFFASSUNG, dass:

es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Standpunkten der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei den Beratungen der WADA gebührendes Gewicht beigemessen wird;

die Standpunkte der EU und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls, beispielsweise im Lichte des Besitzstands der Europäischen Union und der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit auf Veranlassung des Vorsitzes binnen einer angemessenen Frist vor den Sitzungen der WADA effizient koordiniert werden müssen.


(1)  ABl. C 356 vom 12.12.2000, S. 1.

(2)  Artikel 6 und 165 AEUV.


Europäische Kommission

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/19


Euro-Wechselkurs (1)

30. November 2010

2010/C 324/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2998

JPY

Japanischer Yen

109,00

DKK

Dänische Krone

7,4529

GBP

Pfund Sterling

0,83765

SEK

Schwedische Krone

9,1715

CHF

Schweizer Franken

1,2990

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0910

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,915

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

284,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,0692

RON

Rumänischer Leu

4,2925

TRY

Türkische Lira

1,9645

AUD

Australischer Dollar

1,3595

CAD

Kanadischer Dollar

1,3306

HKD

Hongkong-Dollar

10,0979

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7557

SGD

Singapur-Dollar

1,7219

KRW

Südkoreanischer Won

1 510,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2714

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6658

HRK

Kroatische Kuna

7,4260

IDR

Indonesische Rupiah

11 765,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1171

PHP

Philippinischer Peso

57,361

RUB

Russischer Rubel

40,9545

THB

Thailändischer Baht

39,254

BRL

Brasilianischer Real

2,2373

MXN

Mexikanischer Peso

16,3190

INR

Indische Rupie

59,7400


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/20


Mitteilung über die Anwendung von Artikel 9a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum

(Veröffentlichung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung funktionaler Luftraumblöcke)

2010/C 324/06

Mitgliedstaat(en)

Referenz

Bezeichnung des funktionalen Luftraumblocks

Inkrafttreten

Dänemark, Schweden

Vereinbarung auf Ebene der Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 17. Dezember 2009

Funktionaler Luftraumblock Dänemark/Schweden

1. Juli 2010


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/21


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 324/07

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen ausführenden Hersteller Shandong Lulong Group Co. Ltd. („Antragsteller“) eingereicht.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2009 (3), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sein Unternehmen die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) erfüllt und dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht erforderlich ist. Ein Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll ist.

Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, muss möglicherweise auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware von anderen, nicht namentlich in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 aufgeführten Unternehmen in der Volksrepublik China geändert werden.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h., der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zoll festgelegt werden kann, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut Indien heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission erwägt, zu diesem Zweck ebenfalls Indien heranzuziehen.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung

Der unter Nummer 5 Buchstabe c genannte Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss ordnungsgemäß begründet werden und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Indien als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 6.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5980 — Tranquilidade/Banco Pastor/Pastor Vida/Espírito Santo Gestion/Gespastor)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 324/08

1.

Am 22. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Companhia de Seguros Tranquilidade, SA („Tranquilidade“, Portugal), das von Espírito Santo Financial Group, SA („ESFG“, Luxemburg) kontrolliert wird, und das Unternehmen Banco Pastor, SA („Banco Pastor“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Pastor Vida, SA de Seguros y Reaseguros („Pastor Vida“, Spanien), das bisher unter der alleinigen Kontrolle von Banco Pastor stand, und das Unternehmen Espírito Santo Gestion, S.A.U., S.G.I.I.C. („ESG“, Spanien), das von ESFG kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Gespastor S.G.I.I.C, SA („Gespastor“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tranquilidade: Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukte, hauptsächlich in Portugal und Spanien,

ESG: in Spanien im Finanzsektor tätig, Verwaltung von Investmentfonds,

ESFG: Bank- und Versicherungsdienstleistungen sowie Vermögens- und Fondsverwaltung in Portugal und auf internationaler Ebene,

Banco Pastor: in Spanien im Bereich Bankdienstleistungen und Versicherungsvertrieb tätige Unternehmensgruppe,

Pastor Vida: Lebensversicherungs- und Altersvorsorgeprodukte in Spanien,

Gespastor: in Spanien im Finanzsektor tätig, Verwaltung von Investmentfonds.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5980 — Tranquilidade/Banco Pastor/Pastor Vida/Espírito Santo Gestion/Gespastor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5907 — Votorantim/Fischer/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 324/09

1.

Am 24. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Gruppe Votorantim (Brasilien) und die Gruppe Fischer (Brasilien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Zusammenschluss ihrer Tochtergesellschaften Citrovita bzw. Citrosuco die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Votorantim: Zement und Beton, Bergbau und Metallurgie, Zellstoff und Papier, Fruchtsaft, Spezialchemikalien, Strom-Selbstversorgung sowie Aktivitäten im Finanzsektor,

Fischer: Seeverkehrsdienste für Erdölplattformen, Herstellung von Fruchtsaft,

JV: Herstellung und Export von Orangensaft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5907 — Votorantim/Fischer/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/27


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines Mitgliedstaats

2010/C 324/10

Bei der Kommission ging am 22. November 2010 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 23. November 2010.

Der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen und den Abbau von Kohle in diesem Land. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 23. Februar 2011 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung. Daher kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.