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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/730

14.3.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 328/2021

vom 10. Dezember 2021

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/730]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/1408 der Kommission vom 27. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission vom 19. August 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32021 R 1408: Verordnung (EU) 2021/1408 der Kommission vom 27. August 2021 (ABl. L 304 vom 30.8.2021, S. 1)“

2.

Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32021 R 1377: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 der Kommission vom 19. August 2021 (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 20)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/1408 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1377 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Rolf Einar FIFE


(1)   ABl. L 304 vom 30.8.2021, S. 1.

(2)   ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/730/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)