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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/232

10.1.2024

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/232 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2023

zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für die in den Anhängen III und IV derselben Richtlinie genannten Verwendungen.

(2)

Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)

Cadmium und Blei sind Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind. Für Blei gilt eine Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent von 0,1 %, für Cadmium liegt der Wert bei 0,01 %.

(4)

Am 14. Dezember 2015 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Polyvinylchlorid (PVC) ein (im Folgenden die „beantragte Ausnahme“).

(5)

Zur Bewertung der beantragten Ausnahme wurde eine technische und wissenschaftliche Studie (2) erstellt. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(6)

Cadmium und Blei werden in wiedergewonnenem PVC-Material für Fenster- und Türrahmen zur Polymerstabilisierung in PVC-Profilen verwendet.

(7)

Die im Ausnahmeantrag beschriebenen Elektro- und Elektronikgeräte fallen unter die Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.

(8)

Während blei- und cadmiumfreies fabrikneues PVC auf dem Markt verfügbar ist, sind bei der Verwendung von wiedergewonnenem PVC geringere Mengen an Energie und natürlichen Ressourcen (z. B. Wasser, Erdöl und Natursalz) erforderlich als bei fabrikneuem PVC. Deshalb würden die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen. Die beantragte Ausnahme erfüllt somit mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU.

(9)

Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Der Anwendungsbereich der Ausnahme ist auf die bestehenden Einträge der genannten Verordnung mit Beschränkungen für Cadmium und Blei begrenzt. Der Anwendungsbereich der Ausnahme wurde insbesondere auf die mit der Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission (4) festgelegte Ausnahme für Blei in wiedergewonnenem PVC-Material abgestimmt.

(10)

Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 nach Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen werden.

(11)

Das Ende der Geltungsdauer sollte auf den 28. Mai 2028 festgesetzt werden; bis zu diesem Zeitpunkt soll die Beschränkung in Eintrag 63 Nummer 18 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überprüft werden. Dieses Ende der Geltungsdauer steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU.

(12)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Juli 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. August 2024 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Study to assess 2 RoHS new exemption requests - #1 for cadmium in video cameras designed for use in environments exposed to ionising radiation, #2 for lead and cadmium in PVC profiles of electric windows and doors: final report

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 1).


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 46 angefügt:

„46

Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen, die Gemische aus Polyvinylchlorid-Abfällen (im Folgenden ‚wiedergewonnenes Hart-PVC‘) enthalten und für elektrische und elektronische Fenster und Türen verwendet werden, sofern das wiedergewonnene Hart-PVC-Material einen Massenanteil von höchstens 0,1 % Cadmium und höchstens 1,5 % Blei enthält.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse der Kategorien gemäß Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet werden.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: ‚Enthält ≥ 0,1 % Blei‘. Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt.

Gilt für die Kategorie 11 und läuft am 28. Mai 2028 ab.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/232/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)