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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/41

11.1.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2021

vom 5. Februar 2021

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2024/41]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920–1 980 MHz und 2 110–2 170 MHz (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 5cze (Entscheidung 2008/477/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32020 D 0636: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3)“

2.

Unter Nummer 5czi (Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32020 D 0667: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 6)“

3.

Unter Nummer 5czp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32020 D 0590: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 19)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/590, (EU) 2020/636 und (EU) 2020/667 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 19.

(2)   ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 6.

(3)   ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/41/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)