ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 142

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
1. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

1

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1057 der Kommission vom 26. Mai 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1058 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1059 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1060 der Kommission vom 30. Mai 2023 über eine harmonisierte Norm für Prüfverfahren und Anforderungen, die nachweisen, dass Kunststoffverschlüsse von Getränkebehältern am Behälter angebunden bleiben, zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

34

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1061 der Kommission vom 31. Mai 2023 zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte (Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 252 vom 30. September 2022 )

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 304 vom 22.11.2011 )

41

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2023/193 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 26 I vom 30.1.2023 )

42

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/192 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 26 I vom 30.1.2023 )

43

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 322 I vom 16.12.2022 )

44

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 ( ABl. L 198 vom 22.6.2020 )

45

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission ( ABl. L 31 vom 2.2.2023 )

46

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ( ABl. L 33 vom 15.2.2022 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1056 DES RATES

vom 25. Mai 2023

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit der Paraphierung des Abkommens am 14. September 2022 paraphiert.

(3)

Das Abkommen wurde am 1. Februar 2023 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2492 (2) im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Zustimmung vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/2492 des Rates vom 12. Dezember 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 96).

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat veröffentlicht.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden die „Union“, und

DIE FÖDERATIVE REPUBLIK BRASILIEN,

im Folgenden „Brasilien“,

im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT AUF die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt,

UNTER VERWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Verhandlungen darstellt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

Unbeschadet künftiger Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union besteht das Ziel dieses Abkommens darin, sich in den Bereichen, in denen Brasilien Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, auf die quantitativen Verpflichtungen der Union ohne das Vereinigte Königreich zu verständigen.

Artikel 2

Zollkontingente der Union ohne das Vereinigte Königreich

(1)   In Bezug auf die Zollkontingente, für die Brasilien Verhandlungsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, vereinbaren Brasilien und die Union für die in der Liste geführten Verpflichtungen folgende Mengen:

Laufende Nummer des Zollkontingents

Beschreibung

Einheit

Sonstige Bedingungen

Zugeständnis der Union ohne das Vereinigte Königreich

008

Fleisch von Rindern ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

Brasilien

8 951

010

Fleisch von Rindern, gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht ohne Knochen)

Erga omnes

43 732

011

Fleisch von Rindern, gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht mit Knochen)

Erga omnes

19 676

020

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

Sonstige

200

020

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

Erga omnes

178

021

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t

Sonstige

800

022

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

Erga omnes

4 054

024

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

Erga omnes

8 253

025

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

t

Erga omnes

2 427

026

Teile von Hühnern, gefroren

t

Brasilien

8 879

026

Teile von Hühnern, gefroren

t

Erga omnes

13 471

027

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

Erga omnes

1 781

028

Teile von Truthühnern, gefroren

t

Brasilien

2 885

028

Teile von Truthühnern, gefroren

t

Erga omnes

4 253

029

Geflügelfleisch, gesalzen

t

Brasilien

124 497

053

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

Andere WTO-Mitglieder außer Thailand, China und Indonesien

124 552

057

Süßorangen, frisch

t

Erga omnes

20 000

060

Tafeltrauben, frisch, vom 21. Juli bis 31. Oktober

t

Erga omnes

885

071

Mais

t

Erga omnes

276 440

088

Truthühnerfleisch, zubereitet

t

Brasilien

91 767

089

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

Brasilien

13 800

090

Hühnerfleisch, gegart

t

Brasilien

37 453

091

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

Brasilien

59 343

092

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

Brasilien

295

098

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

Brasilien

341 553

098

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

Erga omnes

341 460

103

Schokolade

t

Erga omnes

81

108

Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht

t

Erga omnes

2 820

109

Orangensaft, gefroren, mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C

t

Erga omnes

1 500

110

Fruchtsäfte

t

Erga omnes

6 551

013

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen: – mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder – geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

m3

Erga omnes

448 500

(2)   In Bezug auf die Zollkontingente, für die Brasilien Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 hat, erklärt sich Brasilien mit den folgenden Mengen für in der Liste geführte Verpflichtungen einverstanden:

Laufende Nummer des Zollkontingents

Beschreibung

Einheit

Sonstige Bedingungen

Zugeständnis der Union ohne das Vereinigte Königreich

046

Knoblauch

t

Sonstige

3 711

061

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

t

Erga omnes

666

068

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

Sonstige

2 285 665

068

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

Erga omnes

129 577

075

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

t

Erga omnes

1 416

076

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

Erga omnes

45 272

077

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

Sonstige

7 779

078

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

Erga omnes

22 442

079

Bruchreis, zur Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00 bestimmt

t

Erga omnes

1 000

080

Bruchreis

t

Erga omnes

28 360

081

Bruchreis

t

Erga omnes

93 709

102

Süßwaren

t

Erga omnes

2 245

112

Lebensmittelzubereitungen

t

Erga omnes

783

119

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

t

Erga omnes

20 000

120

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

t

Erga omnes

100 000

121

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

Erga omnes

2 800

122

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

Erga omnes

2 700

001

Thunfisch (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthynnus

t

Erga omnes

17 221

016

Ferrosilicium

t

Erga omnes

12 600

017

Ferrosiliciummangan

t

Erga omnes

18 550

018

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Gehalt an Chrom von mehr als 30 GHT bis 90 GHT

t

Erga omnes

2 804

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Zollkontingente erkennt die Union die ursprünglichen Verhandlungsrechte Brasiliens an.

(4)   Beim Zollkontingent 011 (Fleisch von Rindern, gefroren; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren) verständigen sich Brasilien und die Union auf die folgende Änderung der in der Liste geführten Verpflichtungen, um die Nutzung des Zollkontingents zu erleichtern: Der Wertzollanteil an dem Kontingentszollsatz wird auf 15 % anstelle der bisherigen 20 % begrenzt.

(5)   Bei der landesspezifischen Zuweisung für Brasilien für das Zollkontingent 098 (Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt) wendet die Union ungeachtet des gebundenen Kontingentszolls von 98 EUR je Tonne und sofern die entsprechenden Mengen innerhalb des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufenden Zollkontingentszeitraums verfügbar sind, autonom folgende Kontingentszölle an:

a)

In dem Jahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt (Jahr 1), einen Kontingentszoll von höchstens 11 EUR je Tonne bei einer Menge von 5 963 Tonnen;

b)

im Jahr 2 einen Kontingentszoll von höchstens 11 EUR je Tonne bei einer Menge von 4 472 Tonnen und einen Kontingentszoll von höchstens 54 EUR je Tonne bei einer zusätzlichen Menge von 5 963 Tonnen.

Sind die betreffenden Mengen innerhalb des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens laufenden Zollkontingentszeitraums nicht vollständig verfügbar, so wendet die Union den Buchstaben a ab dem Jahr 2 an, und zwar für einen Zeitraum, der dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und der Umsetzung des Buchstabens b im Jahr 3 entspricht.

Artikel 3

Laufende Verhandlungen der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Union entsprechend der Mitteilung an die WTO-Mitglieder infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union weiterhin Verhandlungen und Konsultationen mit anderen WTO-Mitgliedern führt, die Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 haben.

(2)   Als Ergebnis dieser Verhandlungen und Konsultationen kann die Union eine Änderung der Anteile und Mengen gemäß Artikel 2 oder gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 in Erwägung ziehen. Im Falle einer solchen Änderung einer früheren Verpflichtung der Union in Bezug auf Zollkontingente, für die Brasilien ein Verhandlungs- oder Konsultationsrecht hat, konsultiert die Union unbeschadet der Rechte der Vertragsparteien nach Artikel XXVIII des GATT 1994 Brasilien bzw. verhandelt mit Brasilien, um ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen, bevor eine solche Änderung vorgenommen wird.

Artikel 4

Zollkontingente für Geflügel 029, 088, 089, 090, 091, 092

Für Einfuhren von Geflügelerzeugnissen im Rahmen der von der Union zugunsten Brasiliens eröffneten Zollkontingente 029, 088, 089, 090, 091 und 092 ist der Ursprungsnachweis, der bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen ist, weiterhin ein von den zuständigen Behörden Brasiliens in nichtdiskriminierender Weise ausgestelltes Ursprungszeugnis.

Artikel 5

Anwendung der neuen Zollkontingentsmengen

(1)   Die mit diesem Abkommen eingeführten geänderten Zollkontingente gelten frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Änderungen anwendbar werden, die in dem Abkommen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen Brasilien und dem Vereinigten Königreich vorgesehen sind.

(2)   Brasilien unterrichtet die Union unverzüglich über den Abschluss der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 mit dem Vereinigten Königreich.

(3)   Die Union wird sich nach besten Kräften darum bemühen, sich mit dem Vereinigten Königreich bezüglich des Zeitplans für die Anwendung der durch dieses Abkommen geänderten Zollkontingentsmengen für Geflügel abzustimmen, um sicherzustellen, dass bei Geflügel die Summe des Zollkontingents der Union und des Zollkontingents des Vereinigten Königreichs stets mindestens der bisherigen Menge des Unionszollkontingents vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union entspricht. Dies gilt unbeschadet eines etwaigen künftigen Rückgriffs der Union oder des Vereinigten Königreichs auf Artikel XXVIII des GATT 1994.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Union Brasilien den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert hat.

(2)   Diese Vereinbarung stellt ein internationales Abkommen zwischen der Union und Brasilien dar, auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.

(3)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Брюксел на първи февруари две хиляди двадесет и трета година.

Hecho en Bruselas, el uno de febrero de dos mil veintitrés.

V Bruselu dne prvního února dva tisíce dvacet tři.

Udfærdiget i Bruxelles den første februar to tusind og treogtyve.

Geschehen zu Brüssel am ersten Februar zweitausenddreiundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta veebruarikuu esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.

Done at Brussels on the first day of February in the year two thousand and twenty three.

Fait à Bruxelles, le premier février deux mille vingt-trois.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an chéad lá de Feabhra na bhliain dhá mhíle fiche a trí.

Sastavljeno u Bruxellesu prvog veljače godine dvije tisuće dvadeset treće.

Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio duemilaventitré.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada pirmajā februārī.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų vasario pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év február havának első napján.

Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Frar fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.

Gedaan te Brussel, een februari tweeduizend drieëntwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego lutego roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.

Feito em Bruxelas, em um de fevereiro de dois mil e vinte e três.

Întocmit la Bruxelles la întâi februarie două mii douăzeci și trei.

V Bruseli prvého februára dvetisícdvadsaťtri.

V Bruslju, prvega februarja dva tisoč triindvajset.

Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.

Som skedde i Bryssel den första februari år tjugohundratjugotre.

Image 1L1422023DE2910120230525DE0005.0001311333ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEITvom …zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der WechselkurseDER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseitsABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Protokoll) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Sonderausschuss) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.(2)Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.(3)Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.(4)Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen AtomgemeinschaftABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:Artikel 1Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.Artikel 2Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.Artikel 3Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.Artikel 4Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:a)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.b)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.Artikel 5Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.Artikel 6Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.Artikel 7Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:a)bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oderb)bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Arbeitstag einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.Artikel 8Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu […], den […]Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen SicherheitDie Ko-Vorsitzenden


VERORDNUNGEN

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1057 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2023

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Rechteckige Ware („Kühlmatte“) mit Abmessungen von etwa 50 cm × 40 cm × 1 cm oder 90 cm × 50 cm × 1 cm, bestehend aus einer weichen Platte aus Polyurethan-Zellkunststoff, die mit einem Gel aus Wasser und 1,6 GHT Carboxymethylcellulose getränkt ist.

Die Kühlmatte ist mit einem wasserdichten Spinnstofferzeugnis aus synthetischen Fasern (Polyester), mit einer Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite, bezogen.

Die Kühlmatte hat aufgrund des Gels eine kühlende Wirkung, beispielsweise, wenn sich ein Tier auf sie legt.

Die Kühlmatte ist für den Einzelverkauf aufgemacht und für Hunde und Katzen bestimmt, sie kann aber auch von Menschen verwendet werden.

(Siehe Abbildung) (*1)

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Kühlmatte hauptsächlich zur Abkühlung dienen soll. Ihre Funktion ist daher nicht mit der von Bettausstattungen und ähnlichen Waren der Position 9404 vergleichbar.

Bei der Kühlmatte handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem Bezug aus einem Spinnstofferzeugnis, einer Platte aus Zellkunststoff und einem carboxymethylcellulosehaltigen Gel besteht.

Das Gel verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter; die Platte aus Schaumkunststoff hat nur eine Trägerfunktion, und der wasserdichte Spinnstoff dient lediglich als Bezug (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3926 , Ziffer 9). Bei der gelhaltigen Matte handelt es sich um eine Ware aus Stoffen der Position 3912 .

Die Kühlmatte ist daher als andere Ware aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Image 2L1422023DE2910120230525DE0005.0001311333ENTWURFBESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEITvom …zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der WechselkurseDER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseitsABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Protokoll) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Sonderausschuss) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.(2)Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.(3)Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.(4)Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen AtomgemeinschaftABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:Artikel 1Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.Artikel 2Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.Artikel 3Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.Artikel 4Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:a)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.b)Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.Artikel 5Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.Artikel 6Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.Artikel 7Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:a)bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oderb)bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Arbeitstag einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.Artikel 8Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Geschehen zu […], den […]Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen SicherheitDie Ko-Vorsitzenden


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1058 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2023

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Kanada hat der Kommission fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Quebec (4) und British Colombia (1) gemeldet, die zwischen am 18. April 2023 und am 6. Mai 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Lincolnshire in England gemeldet, der am 16. Mai 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8)

Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der HPAI Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9)

Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf sechs Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen British Columbia (4) und Quebec (2) vorgelegt, die zwischen dem 25. November 2022 und dem 2. Februar 2023 bestätigt wurden.

(10)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit einem Ausbruch der HPAI in Geflügelbetrieben in der Grafschaft Devon in England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, der am 31. März 2023 bestätigt wurde.

(11)

Außerdem haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 25 Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Alaska (1), Colorado (1), Florida (2), Illinois (2), Indiana (1), Missouri (1), New York (2), Oregon (4), Pennsylvania (3), South Dakota (1), Tennessee (3), Utah (1), Virginia (2) und Wisconsin (1) übermittelt, die zwischen dem 12. Juli 2022 und dem 5. April 2023 bestätigt wurden.

(12)

Des Weiteren haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(13)

Die Kommission hat die von Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der HPAI in den Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(14)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(15)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.158 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.158

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

25.11.2022

16.5.2023“

ii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.160 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.160

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.11.2022

16.5.2023“

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.165 und CA-2.166 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.165

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

9.12.2022

16.5.2023

CA-2.166

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.12.2022

16.5.2023“

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.172 und CA-2.173 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.172

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

31.1.2023

16.5.2023

CA-2.173

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

2.2.2023

16.5.2023“

v)

im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.185 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.186 bis CA-2.190 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.186

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.4.2023

 

CA-2.187

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.4.2023

 

CA-2.188

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.4.2023

 

CA-2.189

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.4.2023

 

CA-2.190

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.5.2023“

 

vi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.297 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.297

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

31.3.2023

17.5.2023“

vii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.302 die folgende Zeile für die Zone GB-2.303 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.303

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.5.2023“

 

viii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.231 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.231

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.7.2022

20.4.2023“

ix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.233 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.233

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

15.7.2022

20.4.2023“

x)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.235 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.235

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.7.2022

20.4.2023“

xi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.311 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.311

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.10.2022

15.4.2023“

xii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.333 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.333

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.11.2022

20.4.2023“

xiii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.339 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.339

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

7.11.2022

21.4.2023“

xiv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.350 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.350

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.11.2022

20.4.2023“

xv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.352 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.352

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

22.11.2022

24.4.2023“

xvi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.361 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.361

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.11.2022

24.4.2023“

xvii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.365 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.365

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

30.11.2022

6.5.2023“

xviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.375 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.375

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

9.12.2022

14.5.2023“

xix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.384 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.384

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.12.2022

20.4.2023“

xx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.387 und US-2.388 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.387

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.12.2022

11.5.2023

US-2.388

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.12.2022

29.4.2023“

xxi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.393 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.393

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.12.2022

29.4.2023“

xxii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.395 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.395

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.12.2022

29.4.2023“

xxiii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.402 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.402

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.1.2023

10.5.2023“

xxiv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.405 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.405

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

25.1.2023

10.5.2023“

xxv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.407 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.407

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

1.2.2023

20.4.2023“

xxvi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.412 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.412

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

8.2.2023

20.4.2023“

xxvii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.420 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.420

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

24.2.2023

24.4.2023“

xxviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.431 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.431

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.3.2023

20.4.2023“

xxix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.446 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.446

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.3.2023

28.4.2023“

xxx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.449 und US-2.450 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.449

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

22.3.2023

7.5.2023

US-2.450

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

5.4.2023

7.5.2023“

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.185 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.186 bis CA-2.190 angefügt:

„Kanada

CA-2.186

Quebec- Latitude 45.71, Longitude -72.71

The municipalities involved are:

3km PZ: Sainte-Hélène-de-Bagot and Saint-Hugues

10km SZ: Sainte-Hélène-de-Bagot, Saint-Eugène-de-Grantham, Saint-Germain de-Grantham, Saint-Guillaume, Saint-Hugues, Saint-Liboire, Sait-Nazaire-d“Acton, Saint-Simon-De-Bagot, Saint-Théodore-d“Acton, and Upton

CA-2.187

Quebec- Latitude 45.41, Longitude -73.32

The municipalities involved are:

3km PZ: Carignan and Saint-Jean-sur-Richelieu

10km SZ: Brossard, Carignan, Chambly, La Prairie, Richelieu, Saint-Hubert, Saint Jean-sur-Richelieu, Saint-Mathias-sur-Richelieu, and Saint-Philippe

CA-2.188

Quebec- Latitude 45.81, Longitude -72.79

The municipalities involved are:

3km PZ: Saint-Hughes

10km SZ: Saint-Marcel-de-Richelieu, Lanoieville, Saint-Eugène-de-Grantham, Saint-Simon-de-Bagot, Clairvaux-de-Bagot and Sainte-Hélène-de-Bagot

CA-2.189

British Columbia- Latitude 49.09, Longitude -122.03

The municipalities involved are:

3km PZ: Yarrow and Barrowtown

10km SZ: Kilgard, Lindell, Lindell Beach, Cultus Lake, South Sumas, Greendale and Arnold

CA-2.190

Quebec- Latitude 45.8, Longitude -72.78

The municipalities involved are:

3km PZ: Saint Hughes

10km SZ: Saint-Marcel-de-Richelieu, Saint-Guillaume, Saint-Eugène-de Grantham, Sainte-Hélène-de-Bagot, Clarivaux-de-Bagot, Saint-Simon-de-Bagot and Lanoieville“

ii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.302 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.303 angefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.303

near Scunthorpe, North Lincolnshire, Lincolnshire, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N53.53 and Long: W0.72“

2.

In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.158 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.158

POU, RAT

N, P1

 

25.11.2022

16.5.2023

GBM

P1

 

25.11.2022

16.5.2023“

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.160 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.160

POU, RAT

N, P1

 

28.11.2022

16.5.2023

GBM

P1

 

28.11.2022

16.5.2023“

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.165 und CA-2.166 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.165

POU, RAT

N, P1

 

9.12.2022

16.5.2023

GBM

P1

 

9.12.2022

16.5.2023

CA-2.166

POU, RAT

N, P1

 

13.12.2022

16.5.2023

GBM

P1

 

13.12.2022

16.5.2023“

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.172 und CA-2.173 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.172

POU, RAT

N, P1

 

31.1.2023

16.5.2023

GBM

P1

 

31.1.2023

16.5.2023

CA-2.173

POU, RAT

N, P1

 

2.2.2023

16.5.2023

GBM

P1

 

2.2.2023

16.5.2023“

v)

im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.185 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.186 bis CA-2.190 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.186

POU, RAT

N, P1

 

18.4.2023

 

GBM

P1

 

18.4.2023

 

CA-2.187

POU, RAT

N, P1

 

18.4.2023

 

GBM

P1

 

18.4.2023

 

CA-2.188

POU, RAT

N, P1

 

28.4.2023

 

GBM

P1

 

28.4.2023

 

CA-2.189

POU, RAT

N, P1

 

28.4.2023

 

GBM

P1

 

28.4.2023

 

CA-2.190

POU, RAT

N, P1

 

6.5.2023

 

GBM

P1

 

6.5.2023“

 

vi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.297 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.297

POU, RAT

N, P1

 

31.3.2023

17.5.2023

GBM

P1

 

31.3.2023

17.5.2023“

vii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.302 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.303 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.303

POU, RAT

N, P1

 

16.5.2023

 

GBM

P1

 

16.5.2023“

 

viii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.231 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.231

POU, RAT

N, P1

 

12.7.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

12.7.2022

20.4.2023“

ix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.233 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.233

POU, RAT

N, P1

 

15.7.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

15.7.2022

20.4.2023“

x)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.235 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.235

POU, RAT

N, P1

 

19.7.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

19.7.2022

20.4.2023“

xi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.311 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.311

POU, RAT

N, P1

 

14.10.2022

15.4.2023

GBM

P1

 

14.10.2022

15.4.2023“

xii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.333 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.333

POU, RAT

N, P1

 

3.11.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

3.11.2022

20.4.2023“

xiii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.339 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.339

POU, RAT

N, P1

 

7.11.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

7.11.2022

21.4.2023“

xiv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.350 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.350

POU, RAT

N, P1

 

16.11.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

16.11.2022

20.4.2023“

xv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.352 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.352

POU, RAT

N, P1

 

22.11.2022

24.4.2023

GBM

P1

 

22.11.2022

24.4.2023“

xvi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.361 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.361

POU, RAT

N, P1

 

28.11.2022

24.4.2023

GBM

P1

 

28.11.2022

24.4.2023“

xvii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.365 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.365

POU, RAT

N, P1

 

30.11.2022

6.5.2023

GBM

P1

 

30.11.2022

6.5.2023“

xviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.375 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.375

POU, RAT

N, P1

 

9.12.2022

14.4.2023

GBM

P1

 

9.12.2022

14.4.2023“

xix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.384 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.384

POU, RAT

N, P1

 

13.12.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

13.12.2022

20.4.2023“

xx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.387 und US-2.388 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.387

POU, RAT

N, P1

 

14.12.2022

11.5.2023

GBM

P1

 

14.12.2022

11.5.2023

US-2.388

POU, RAT

N, P1

 

14.12.2022

29.4.2023

GBM

P1

 

14.12.2022

29.4.2023“

xxi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.393 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.393

POU, RAT

N, P1

 

21.12.2022

29.4.2023

GBM

P1

 

21.12.2022

29.4.2023“

xxii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.395 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.395

POU, RAT

N, P1

 

28.12.2022

29.4.2023

GBM

P1

 

28.12.2022

29.4.2023“

xxiii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.402 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.402

POU, RAT

N, P1

 

19.1.2023

10.5.2023

GBM

P1

 

19.1.2023

10.5.2023“

xxiv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.405 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.405

POU, RAT

N, P1

 

25.1.2023

10.5.2023

GBM

P1

 

25.1.2023

10.5.2023“

xxv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.407 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.407

POU, RAT

N, P1

 

1.2.2023

20.4.2023

GBM

P1

 

1.2.2023

20.4.2023“

xxvi)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.412 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.412

POU, RAT

N, P1

 

8.2.2023

20.4.2023

GBM

P1

 

8.2.2023

20.4.2023“

xxvii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.420 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.420

POU, RAT

N, P1

 

24.2.2023

24.4.2023

GBM

P1

 

24.2.2023

24.4.2023“

xxviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.431 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.431

POU, RAT

N, P1

 

6.3.2023

20.4.2023

GBM

P1

 

6.3.2023

20.4.2023“

xxix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.446 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.446

POU, RAT

N, P1

 

21.3.2023

28.4.2023

GBM

P1

 

21.3.2023

28.4.2023“

xxx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.449 und US-2.450 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.449

POU, RAT

N, P1

 

22.3.2023

7.5.2023

GBM

P1

 

22.3.2023

7.5.2023

US-2.450

POU, RAT

N, P1

 

5.4.2023

7.5.2023

GBM

P1

 

5.4.2023

7.5.2023“


BESCHLÜSSE

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/29


BESCHLUSS (EU) 2023/1059 DES RATES

vom 25. Mai 2023

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden war.

(2)

Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge des genannten Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wurde.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden der „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in dem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien bindend.

(4)

Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

(5)

Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke der Verrechnung und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.

(6)

Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

(7)

Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2), das von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) geschlossen wurde, festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung des Abkommens vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde.

(8)

Da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird, sollte der im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse, festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und zur Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurs zu vertreten ist, ist in dem Entwurf des Beschlusses des Sonderausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ausgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

vom …

zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) und insbesondere auf Artikel KSSD.53 Absatz 2 und Artikel KSSD.73 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel KSSD.53 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) werden die Verzugszinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) benannte Finanzinstitut für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

(2)

Viele Bestimmungen wie die Artikel KSS.6 Buchstabe a, KSS.19 Absatz 1, KSS.26, KSS.47 und KSS.64, KSSD.22 Absätze 4 und 5, KSSD.23 Absatz 7, KSSD.56, KSSD.57, KSSD.62 und KSSD.64 des Protokolls betreffen Sachverhalte, in denen für die Zwecke der Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung oder eines Beitrags, einer Erstattung oder für die Zwecke des Ausgleichs und der Beitreibung der Wechselkurs bestimmt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel KSSD.73 des Protokolls ist für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs KSS-7 der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

(4)

Der Sonderausschuss stellt fest, dass die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) festgelegt sind, zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, für beide Abkommen aber dasselbe Finanzinstitut und derselbe Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses herangezogen werden sollten, da dadurch Probleme für die Träger der sozialen Sicherheit bei der Umsetzung dieser Abkommen vermieden würden und das Fehlerrisiko verringert würde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Europäische Zentralbank ist das für die Zwecke des Artikels KSSD.53 Absatz 2 und des Artikels KSSD.73 benannte Finanzinstitut.

Artikel 2

Der Wechselkurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Artikel 3

Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Wechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.

Artikel 4

Ein Träger eines Staates, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Wechselkurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Artikel 5

Artikel 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Staates — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.

Artikel 6

Ein Träger eines Staates, der eine Leistung zahlt, die nach nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Wechselkurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 7

Für die Zwecke des Artikels KSSD.73 des Protokolls ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zwischen zwei Währungen folgender:

a)

bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oder

b)

bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu […], den […]

Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1060 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2023

über eine harmonisierte Norm für Prüfverfahren und Anforderungen, die nachweisen, dass Kunststoffverschlüsse von Getränkebehältern am Behälter angebunden bleiben, zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Einwegkunststoffartikeln gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie, die den harmonisierten Normen oder Teilen der harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7244 (3) gab die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) den Auftrag, zur Unterstützung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 eine harmonisierte Norm für bestimmte Einweggetränkebehälter aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, zu erarbeiten.

(3)

Auf Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 7244 formulierten Normungsauftrags erarbeitete das CEN die neue harmonisierte Norm EN 17665:2022+A1:2023.

(4)

Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN erarbeitete Norm dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 7244 formulierten Auftrag entspricht.

(5)

Die harmonisierte Norm EN 17665:2022+A1:2023 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der harmonisierten Norm „EN 17665:2022+A1:2023, Verpackung — Prüfverfahren und Anforderungen, die nachweisen, dass Kunststoffverschlüsse von Getränkebehältern am Behälter angebunden bleiben“, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/904 erarbeitet wurde, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7244 der Kommission vom 27. Oktober 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf bestimmte Einweggetränkebehälter aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1061 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2023

zur Aufstellung der Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, die nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen anerkannt werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden (1), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2512 muss eine Liste der Reisedokumente der Russischen Föderation aufgestellt werden, die in von der Russischen Föderation besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien, die am 22. Dezember 2022 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung standen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und des Überschreitens der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anerkannt werden.

(2)

Mit dieser Liste soll sichergestellt werden, dass die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über genaue und aktualisierte Informationen über die Reisedokumente verfügen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2512 nicht anerkannt werden sollten. Ziel der Liste ist es, eine einheitliche Anwendung des EU-Besitzstands in Bezug auf Visa und Kontrollen von Personen beim Überschreiten der Außengrenzen zu gewährleisten.

(3)

Am 18. März 2014 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation den Annexionsvertrag infolge der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 18. März 2014 in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol oder für Personen mit dortigem Wohnsitz ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Am 24. April 2019 vereinfachte die Russische Föderation mit dem Dekret Nr. 183 des Präsidenten der Russischen Föderation das Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft für Einwohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk; dazu zählt auch das Verfahren für die Ausstellung russischer internationaler Reisepässe für diese Einwohner. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 24. April 2019 in der Region Donezk und der Region Luhansk oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(5)

Am 25. Mai 2022 weitete die Russische Föderation das vereinfachte Verfahren für die Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft auf die Regionen Cherson und Saporischschja aus. Am 11. Juli 2022 weitete Russland die Ausgabe russischer Reisepässe auf das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine aus, sodass alle ukrainischen Staatsangehörigen die russische Staatsbürgerschaft beantragen und im vereinfachten Verfahren einen russischen Pass erhalten können. Auf der Grundlage des Dekrets vom 11. Juli 2022 werden in der Region Charkiw seit dem 1. August 2022 russische Reisedokumente ausgestellt. Die Ukraine befreite am 9. September 2022 einen Großteil der Region Charkiw. Es können jedoch russische Reisedokumente, die in dieser Region ausgestellt wurden, im Umlauf sein. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 25. Mai 2022 in der Region Cherson und der Region Saporischschja und nach dem 1. August 2022 in der Region Charkiw oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(6)

Der Präsident der Russischen Föderation beschloss am 26. August 2008 die offizielle Anerkennung von Abchasien und Südossetien als unabhängige Staaten durch Russland. Daher sollten Reisedokumente, die nach dem 26. August 2008 in Abchasien und Südossetien oder für Personen mit dortigem Wohnsitz ausgestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden.

(7)

Aus der Tatsache, dass ein Land oder eine Gebietseinheit auf der Liste steht, folgt nicht, dass dieses Land oder diese Gebietseinheit von einem oder mehreren Mitgliedstaaten völkerrechtlich anerkannt wird.

(8)

Da der Beschluss (EU) 2022/2512 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, den Beschluss (EU) 2022/2512 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss in Bezug auf die Erteilung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2022/2512 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 sowie in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen nach der Verordnung (EU) 2016/399 gemäß Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2022/2512 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(14)

Damit die in dem Beschluss (EU) 2022/2512 vorgesehenen Maßnahmen zügig und einheitlich angewendet werden können und aufgrund der Notlage in den von Russland besetzten Regionen und Gebieten in der Ukraine sowie den abtrünnigen Gebieten in Georgien sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/2512 genannten Reisedokumente der Russischen Föderation ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Liste der in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Reisedokumente der Russischen Föderation

1.   Ukraine:

Gewöhnlicher Reisepass

Diplomatenpass

Aufenthaltstitel für Staatenlose

Rückkehrbescheinigung

Personalausweis für Seeleute

Seefahrtbuch

Ausgestellt in oder für Personen mit Wohnsitz in:

 

der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nach dem 18. März 2014;

 

der Region Donezk nach dem 24. April 2019;

 

der Region Luhansk nach dem 24. April 2019;

 

der Region Cherson nach dem 25. Mai 2022;

 

der Region Saporischschja nach dem 25. Mai 2022;

 

die Region Charkiw nach dem 1. August 2022.

2.   Georgien:

Gewöhnlicher Reisepass

Diplomatenpass

Aufenthaltstitel für Staatenlose

Rückkehrbescheinigung

Personalausweis für Seeleute

Seefahrtbuch

Ausgestellt in oder für Personen mit Wohnsitz in:

 

Abchasien nach dem 26. August 2008;

 

Südossetien nach dem 26. August 2008.


(1)  Beschluss (EU) 2022/2512 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 1).


Berichtigungen

1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/40


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans (1) für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte

(Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 252 vom 30. September 2022 )

Seite 85, Artikel 2:

Anstatt:

„2022“

muss es heißen:

„2025“.


(1)  Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/41


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011 )

Seite 49, Anhang VI, Teil A Nummer 7:

Anstatt:

„auf Italienisch: ‚carne ricomposta‘ und ‚pesce ricomposto‘;“

muss es heißen:

„auf Italienisch: ‚costituito da parti di carne‘ und „costituito da parti di pesce‘;“.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/42


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2023/193 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 26 I vom 30. Januar 2023 )

Seite 5, Anhang, erste Spalte, Eintrag „Organisationen“:

Anstatt:

„175.“

muss es heißen:

„174a.“


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/43


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/192 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 26 I vom 30. Januar 2023 )

Seite 3, Anhang, erste Spalte, Eintrag „Organisationen“

Anstatt:

„175.“

muss es heißen:

„174a.“.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/44


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 I vom 16. Dezember 2022 )

Seite 306, Teil B, Tabelle „Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k“, in Zeile 8523 51 Spalte „Beschreibung“

Anstatt:

„Halbleiterspeichervorrichtungen, nichtflüchtige, ohne Aufzeichnung (ausg. Waren des Kapitels 37)“

muss es heißen:

„nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen (ausg. Waren des Kapitels 37)“.


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/45


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020 )

Seite 27, Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

im Fall von Oberflächengewässern, sowohl ein „gutes ökologisches Potenzial“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen „guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers“ gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;“

muss es heißen:

„a)

im Fall von Oberflächengewässern, sowohl einen „guten ökologischen Zustand“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen „guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers“ gemäß Artikel 2 Nummer 24 jener Richtlinie;“

Seite 27, Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

im Fall von Grundwasser, sowohl „einen „guten chemischen Zustand des Grundwassers“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen „guten mengenmäßigen Zustand“ gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;“

muss es heißen:

„b)

im Fall von Grundwasser, sowohl einen „guten chemischen Zustand des Grundwassers“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie 2000/60/EG als auch einen „guten mengenmäßigen Zustand“ gemäß Artikel 2 Nummer 28 jener Richtlinie;“


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/46


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 2. Februar 2023 )

Seite 8, Artikel 15 Nummer 1 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664:

anstatt:

„‚f)

ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 implementieren und pflegen.‘“

muss es heißen:

„‚f)

ein Luftsicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teilabschnitt D Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 implementieren und pflegen.‘“

Seite 40, Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b zur Änderung von Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) Punkt ATM/ANS.OR.D.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373:

anstatt:

„ ‚ ATM/ANS.OR.D.010 Sicherheitsmanagement

a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie die Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

1.

die Sicherheit ihrer Einrichtungen und ihres Personals, sodass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;

2.

die Sicherheit der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

b)

Für das Sicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:

1.

Prozesse und Verfahren zur Bewertung des Sicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Sicherheit, Überprüfungen der Sicherheit und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

2.

die zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Sicherheitsverletzungen sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;

3.

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.

c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls sicherheitsüberprüft ist, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

d)

Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden.‘“

muss es heißen:

„ ‚ ATM/ANS.OR.D.010 Luftsicherheitsmanagement

a)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter sowie der Netzmanager müssen im Rahmen ihres Managementsystems nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 ein Luftsicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem Folgendes gewährleistet wird:

1.

der Schutz ihrer Einrichtungen und ihres Personals, sodass unrechtmäßige Eingriffe in die Erbringung ihrer Dienste verhindert werden;

2.

der Schutz der Betriebsdaten, die sie erhalten oder erzeugen oder auf sonstige Weise nutzen, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.

b)

Für das Luftsicherheitsmanagementsystem sind folgende Festlegungen zu treffen:

1.

Prozesse und Verfahren zur Bewertung von Luftsicherheitsrisiken und deren Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Luftsicherheit, für Überprüfungen der Luftsicherheit und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

2.

die eingerichteten Mittel zur Identifizierung, Überwachung und Erkennung von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Alarmierung des Personals durch geeignete Warnsignale;

3.

die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Verletzungen der Luftsicherheit sowie zur Identifizierung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und von Abhilfeverfahren mit dem Ziel, eine Wiederholung zu verhindern.

c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelungsanbieter und der Netzmanager müssen gewährleisten, dass ihr Personal gegebenenfalls einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wurde, und stimmen sich mit den zuständigen zivilen und militärischen Behörden ab, um den Schutz ihrer Einrichtungen, ihres Personals und ihrer Daten zu gewährleisten.

d)

Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005A geregelt werden.‘“


1.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/48


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 33 vom 15. Februar 2022 )

Seite 53, Anhang I Nummer 13 zur Anfügung von Punkt 21.B.65 in Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Überschrift des angefügten Punktes:

anstatt:

„21.B.55

Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

muss es heißen:

„21.B.65

Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

Seite 53, Anhang I Nummer 13 zur Anfügung von Punkt 21.B.65 in Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist;“

muss es heißen:

„b)

ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist;“