ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 123

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
8. Mai 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/924 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt ( 1 )

7

 

*

Beschluss (EU) 2023/925 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) ( 1 )

13

 

*

Beschluss (EU) 2023/926 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EU-OSHA) ( 1 )

22

 

*

Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition

27

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses svom 16. März 2023 in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung [2023/928]

32

 

*

Beschluss Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Strassenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 16. März 2023 über die Verlängerung des Abkommens [2023/929]

36

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung Handel vom 24. April 2023 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930]

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


VERORDNUNG (EU) 2023/923 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2023

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Dezember 2016 reichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) auf Ersuchen der Kommission ein Dossier (2) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Anhang-XV-Dossier“) ein, aus dem hervorgeht, dass die Freisetzung von Blei aus Erzeugnissen aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“), die Bleistabilisatoren enthalten, während ihres Lebenszyklus direkt und indirekt zur Bleiexposition des Menschen beiträgt. Die Agentur schlug im Anhang-XV-Dossier vor, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Blei in aus PVC hergestellten Erzeugnissen zu beschränken, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Da Bleiverbindungen PVC in Konzentrationen von weniger als ca. 0,5 % des Gewichts des PVC nicht wirksam stabilisieren können, sollte der vorgeschlagene Konzentrationsgrenzwert sicherstellen, dass das vorsätzliche Hinzufügen von Bleiverbindungen als Stabilisatoren während der PVC-Mischungsherstellung in der Union nicht mehr erfolgt. Darüber hinaus nahm die Agentur in das Anhang-XV-Dossier eine Reihe von Ausnahmen von dieser vorgeschlagenen Beschränkung auf, insbesondere für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten. „Rückgewonnen“ wird im Einklang mit der Definition von „stoffliche Verwertung“ in Artikel 3 Nummer 15a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwendet.

(2)

Blei ist ein toxischer Stoff, der die Entwicklung des Nervensystems beeinflusst, eine chronische Nierenerkrankung verursacht und nachteilige Auswirkungen auf den Blutdruck hat. Obwohl kein Schwellenwert für die Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern und für Niereneffekte festgelegt wurde, liegt nach Angaben der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit die derzeitige Exposition des Menschen gegenüber Blei aus Lebensmitteln und anderen Quellen immer noch über den tolerierbaren Expositionsgrenzwerten und wirkt sich negativ auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern aus (4).

(3)

Bleistabilisatoren erhöhen die thermische Stabilität von PVC während der Compoundierung und bei der Herstellung von Erzeugnissen. Außerdem schützen sie PVC vor fotochemischem Abbau. Die Industrie in der Union ließ die Verwendung von Bleistabilisatoren bei der PVC-Compoundierung und bei der Herstellung von PVC-Erzeugnissen freiwillig auslaufen und teilte mit, dass dieser Prozess 2015 erfolgreich abgeschlossen wurde (5). PVC-Erzeugnisse, die Blei enthalten, insbesondere Bauprodukte, haben eine lange Nutzungsdauer, bei der ihre Verwendung mehrere Jahrzehnte übersteigt, nach deren Ablauf sie als Abfall entsorgt werden und dem Recycling unterzogen werden können, wodurch möglicherweise über das rückgewonnene PVC-Material wieder Blei in Erzeugnisse gebracht wird. Das Anhang-XV-Dossier zeigte, dass aufgrund der schrittweisen Einstellung der Verwendung von Bleistabilisatoren in der Union 90 % der geschätzten Gesamtemissionen von Blei aus PVC-Erzeugnissen in der Union im Jahr 2016 auf eingeführte PVC-Erzeugnisse zurückzuführen waren.

(4)

Um die Durchsetzung der vorgeschlagenen Beschränkung zu erleichtern, sollte jegliches Blei in PVC ungeachtet seiner beabsichtigten Funktion beschränkt werden.

(5)

Am 5. Dezember 2017 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur (im Folgenden „RAC“) seine endgültige Stellungnahme (6) an und gelangte zu dem Schluss, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung die angemessenste unionsweite Maßnahme ist, um die festgestellten Risiken aufgrund von Bleiverbindungen, die als Stabilisatoren in PVC-Erzeugnissen enthalten sind, im Hinblick auf eine wirksame Verringerung solcher Risiken sowie die praktische Anwendbarkeit und Überwachbarkeit anzugehen.

(6)

Der RAC schlug vor, die Verwendung jeglicher Bleikonzentration in PVC-Erzeugnissen zu untersagen. Der RAC stimmte auch der Agentur zu, dass für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, eine Ausnahmeregelung festgelegt werden sollte. Der RAC schlug jedoch vor, für bestimmte PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart- und Weich-PVC enthalten, höhere Grenzwerte für den Bleigehalt festzusetzen, d. h. 2 Gew.-% bzw. 1 Gew.-%. Dieser Vorschlag trug der Einschätzung Rechnung, dass die Alternative zum Recycling solcher Erzeugnisse, d. h. die Entsorgung von PVC-Abfällen durch Deponierung und Verbrennung, die Emissionen in die Umwelt erhöhen und das Risiko nicht verringern würde. Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Grenzwerte trugen dem geschätzten durchschnittlichen Bleigehalt von Hart- und Weich-PVC-Abfällen im Jahr 2013, den erwarteten Auswirkungen auf das Recyclingvolumen und dem Umstand Rechnung, dass die Freisetzung von Blei aus Weich-PVC im Vergleich zu der aus Hart-PVC bekanntermaßen höher ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass einige Erzeugnisse einen hohen Gehalt an rückgewonnenem PVC aufweisen, der im fertigen Erzeugnis 100 Gew.-% des PVC erreichen kann.

(7)

Am 15. März 2018 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) der Agentur seine endgültige Stellungnahme (7) an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung in der vom RAC und dem SEAC geänderten Fassung die angemessenste unionsweite Maßnahme im Hinblick auf ihren sozioökonomischen Nutzen und ihre sozioökonomischen Kosten ist, um die festgestellten Risiken zu bewältigen. Der SEAC kam auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse zu dieser Schlussfolgerung, wobei die Eigenschaften von Blei als toxischer Stoff ohne Schwellenwert, seine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Erschwinglichkeit der mit der vorgeschlagenen Beschränkung verbundenen Kosten berücksichtigt wurden. Der SEAC war der Auffassung, dass es in der Union bereits geeignete Alternativen gibt, die allgemein verfügbar sind und bereits verwendet werden. Er berücksichtigte auch die Kostenwirksamkeit der Beschränkung. Schließlich kam er zu dem Schluss, dass selbst begrenzte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Hinblick auf eine Verminderung des Intelligenzquotienten ausreichen würden, um die Kosten der Beschränkung auszugleichen.

(8)

Der SEAC stimmte mit dem Vorschlag im Anhang-XV-Dossier überein, dass angesichts der prognostizierten Entwicklung der Bleikonzentration in rückgewonnenem PVC die Konzentration bis 2035-2040 hinreichend sinken wird, sodass PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, den vorgeschlagenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % einhalten. Daher sollte die Ausnahmeregelung für bestimmte PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Beschränkung gelten. Der SEAC teilte ferner die Einschätzung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte, um der Unsicherheit in Bezug auf die künftigen Trends hinsichtlich der Menge an PVC-Abfällen, die dem Recycling zugeführt werden sollen, und ihrem Bleigehalt Rechnung zu tragen. Im Einklang mit dem Ziel des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft aus dem Jahr 2015 (8), schadstofffreie Materialkreisläufe zu fördern und das hohe Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erhalten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Anwendungszeitraum innerhalb von 7,5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Beschränkung neu bewertet werden sollte.

(9)

Das von der Agentur eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde zu der vorgeschlagenen Beschränkung konsultiert und seine Stellungnahme berücksichtigt, was zu einer Abänderung der Beschreibung des Geltungsbereichs und der Ausnahmen von der vorgeschlagenen Beschränkung führte.

(10)

Am 26. April 2018 übermittelte die Agentur die endgültigen Stellungnahmen des RAC und des SEAC an die Kommission.

(11)

Unter Berücksichtigung des Anhang-XV-Dossiers und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC sowie in Anbetracht der Tatsache, dass von Blei in PVC-Erzeugnissen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, legte die Kommission den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Beschränkung der Verwendung jeglicher Konzentration von Blei und seinen Verbindungen in PVC-Erzeugnissen und des Inverkehrbringens von Blei und seinen Verbindungen in PVC-Erzeugnissen mit einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials (im Folgenden „Verordnungsentwurf“) vor. Der gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss hat am 20. November 2019 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben.

(12)

Gemäß dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle nahm das Europäische Parlament am 12. Februar 2020 eine Entschließung (9) an, in der Einwände gegen den Verordnungsentwurf erhoben wurden. Folglich wurde der Verordnungsentwurf von der Kommission nicht angenommen.

(13)

In seiner Entschließung forderte das Parlament die Kommission auf, die Ausnahmeregelungen für rückgewonnenes PVC aufzuheben, da dies zur Übertragung von Blei auf neue Erzeugnisse führen würde. Das Parlament forderte ferner die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die beiden Bleipigmente, die der REACH-Zulassungsregelung unterliegen. Darüber hinaus wurde die Kommission aufgefordert, die vorgeschlagenen Kennzeichnungsanforderungen für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten, zu streichen, da das Parlament sie für irreführend hielt und sie nicht widerspiegeln, dass rückgewonnenes PVC höhere Mengen Blei enthält als neu hergestelltes PVC. Schließlich forderte das Parlament die Kommission auf, den vorgeschlagenen Übergangszeitraum für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung zu verkürzen.

(14)

Die Kommission hat die Entschließung des Parlaments sorgfältig geprüft und erkennt an, dass bestimmte Bedenken ausgeräumt werden müssen. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass von Blei in PVC-Erzeugnissen nach wie vor ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, das unionsweit angegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission, einige Bestimmungen des Verordnungsentwurfs zu ändern, um den vom Parlament vorgebrachten Argumenten Rechnung zu tragen und relevante neue Daten, die von der Agentur und den Interessenträgern übermittelt wurden, zu berücksichtigen.

(15)

Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass saubere Recyclingtechnologien, die die Entfernung besorgniserregender Altlasten-Stoffe, einschließlich Blei, aus PVC-Abfällen ermöglichen, gefördert werden sollten. Die derzeitigen Recycling-Technologien können Altlasten-Stoffe zwar verringern, jedoch nicht vollständig beseitigen. Daher ist es erforderlich, einen Grenzwert von 0,1 Gew.-% Blei nicht nur für das Inverkehrbringen, sondern auch für die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in PVC festzulegen, um sowohl das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die weniger als 0,1 Gew.-% Blei im PVC-Material enthalten, als auch die weitere Verwendung in Erzeugnissen aus PVC-Material, das Blei unterhalb dieses Grenzwerts enthält, beispielsweise PVC-Material, das aus chemischem Recycling oder durch Lösungsmittelösung rückgewonnen wird und sehr geringe Mengen Blei enthält, zu ermöglichen.

(16)

Um die Übertragung von Blei in neue Produkte zu begrenzen, sollte die Ausnahmeregelung für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten, aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden. Den Wirtschaftsakteuren sollte jedoch eine Frist von 24 Monaten eingeräumt werden, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

(17)

Jedoch sollte eine Ausnahme für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC festgelegt werden, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem langfristigen Gesamtnutzen durch die kreislauforientierte Verwendung dieser Materialien und den allgemeinen langfristigen gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf dieses rückgewonnene Material zu erreichen. Nach Berichten der Industrie liegt die durchschnittliche Bleikonzentration in rückgewonnenem Hart-PVC aufgrund des routinemäßigen Mischens von Produktions- und Verarbeitungsabfällen einerseits und Verbraucherabfällen andererseits unter 1,5 %; daher sollte der zulässige Grenzwert für die Bleikonzentration in rückgewonnenem Hart-PVC von 2 Gew.-% auf 1,5 Gew.-% gesenkt werden. Um eine mögliche Auswaschung von Blei und die Bildung von bleihaltigem Staub zu verhindern, sollte rückgewonnenes Hart-PVC in Erzeugnissen mit Ausnahmegenehmigung vollständig durch eine Schicht aus neu hergestelltem PVC, rückgewonnenem PVC oder einem anderen geeigneten Material, das weniger als 0,1 Gew.-% Blei enthält, umschlossen werden, es sei denn, das unter die Ausnahme fallende Erzeugnis ist bei normaler Verwendung unzugänglich. Darüber hinaus stimmt die Kommission mit dem Parlament darin überein, dass die mit der Beschränkung zu erzielenden Vorteile für den Gesundheitsschutz schneller verfolgt werden sollten. Daher sollte die Dauer der Ausnahmeregelung von 15 auf 10 Jahre verkürzt werden. Eine Überprüfung der Ausnahmeregelung sollte spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Beschränkung erfolgen. Bei der Überprüfung sollten Trends bei der Bleikonzentration in rückgewonnenem PVC, die Verfügbarkeit angemessener Dekontaminierungstechniken und die sozioökonomischen Auswirkungen einer Aufhebung der Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überprüft werden.

(18)

Um das Vorhandensein von Blei aus rückgewonnenem Hart-PVC auf bestimmte bekannte Erzeugnisse zu beschränken, sollte Hart-PVC, das aus Profilen und Platten in Hoch- und Tiefbauwerken gewonnen wird und das mehr als 0,1 Gew.-% Blei des PVC enthält, nur zur Herstellung neuer PVC-Profile und -Platten für dieselben Zwecke verwendet werden. In Verbindung mit geeigneten Kennzeichnungspflichten sollte dies die Identifizierung bleihaltiger Erzeugnisse gewährleisten und künftige Dekontaminierungsmaßnahmen erleichtern. Darüber hinaus sollte dadurch auch die getrennte Sammlung und das Recycling von PVC-Rohren (derzeit selten rezykliert) gefördert werden, da die Rohrhersteller, die derzeit aus Profilen und Blechen zurückgewonnenes PVC zur Herstellung neuer Rohre verwenden, dieses durch eine alternative PVC-Quelle werden ersetzen müssen. Damit die Wirtschaftsakteure jedoch ausreichend Zeit haben, eine spezielle Sammlung und ein spezielles Recycling von PVC-Abfällen einzurichten, ihre Lieferketten neu zu organisieren und gegebenenfalls rückgewonnenes PVC anderer Herkunft als aus Profilen und Platten zu beschaffen, sollte diese Verpflichtung 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

(19)

Zu Durchsetzungszwecken und um sicherzustellen, dass gewerbliche Arbeitnehmer und Verbraucher angemessen über mögliche Risiken informiert werden, sollten PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, gekennzeichnet werden, wenn sie Blei in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten. Dies dürfte auch die getrennte Sammlung bleihaltiger Abfälle erleichtern.

(20)

Angesichts der Schwierigkeiten, zu bestimmen, ob PVC in Erzeugnissen aus der Rückgewinnung stammt, sollten Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an rückgewonnenem PVC unter die Ausnahmeregelungen fallen, in der Lage sein, durch Belege nachzuweisen, dass das Material aus der Rückgewinnung stammt. In der Union stehen Recyclingunternehmen mehrere Zertifizierungssysteme zur Verfügung, die alle auf den technischen Spezifikationen der Norm EN 15343:2007 (10) beruhen, um Angaben über die Rückverfolgbarkeit von rückgewonnenem PVC zu untermauern. Angesichts des Mangels an geeigneten praktischen Mitteln für die Durchsetzungsbehörden zur Überprüfung von Angaben in Bezug auf rückgewonnenes PVC in eingeführten Erzeugnissen sollten sich solche Angaben auf eine Zertifizierung durch unabhängige Dritte stützen.

(21)

Die zuvor vorgeschlagene spezifische Ausnahmeregelung für die Bleipigmente „Bleisulfochromatgelb“ und „Bleichromatmolybdatsulfatrot“ sollte aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung (11) und der Absicht der Agentur, ein Beschränkungsdossier gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit den Risiken vorzulegen, die sich aus der Verwendung dieser beiden Bleipigmente ergeben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahmeregelung nicht mehr erforderlich ist.

(22)

In Anbetracht der geringen Risiken und des Mangels an geeigneten Alternativen sollte eine Ausnahmeregelung für PVC-Siliziumdioxid-Separatoren in Bleibatterien für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt werden, da nach diesem Zeitraum davon auszugehen ist, dass geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.

(23)

Um eine doppelte Regulierung zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Erzeugnisse festgelegt werden, für die bereits die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder andere Rechtsvorschriften der Union gelten, in denen der Bleigehalt von PVC geregelt ist.

(24)

Da die Industrie in der Union seit 2015 keine Bleistabilisatoren in PVC verwendet, wird ein Zeitraum von 18 Monaten für die meisten Wirtschaftsakteure als ausreichend angesehen, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen, ihren Bestand zu veräußern und einschlägige Informationen über die Beschränkung innerhalb ihrer Lieferketten zu übermitteln. Außerdem sollte die Beschränkung nicht für PVC-Erzeugnisse gelten, die bereits vor Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht wurden, da dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei er Durchsetzung führen würde.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://echa.europa.eu/documents/10162/e70aee23-157b-b2a4-2cae-c42a1278072c (Bericht); https://echa.europa.eu/documents/10162/cc1c37a8-22f9-7a7a-cb33-5c29edba7094 (Anhang).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(4)  CONTAM-Gremium der EFSA, „Scientific Opinion on Lead in Food“ (wissenschaftliche Stellungnahme zu Blei in Lebensmitteln), EFSA Journal 2010, 8(4):1570.

(5)  „VinylPlus progress report 2017“, S. 14; siehe: https://vinylplus.eu/uploads/downloads/VinylPlus_Progress_Report_2017.pdf.

(6)  https://echa.europa.eu/documents/10162/86b00b9e-2852-d8d4-5fd7-be1e747ad7fa.

(7)  https://echa.europa.eu/documents/10162/86b00b9e-2852-d8d4-5fd7-be1e747ad7fa.

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“, COM(2015) 614 final.

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen (ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 2).

(10)  Norm EN 15343:2007 über Kunststoffe — Kunststoff-Rezyklate — Rückverfolgbarkeit bei der Kunststoffverwertung und Bewertung der Konformität und des Rezyklatgehalts, angenommen vom Europäischen Komitee für Normung am 2. November 2007.

(11)  Europäische Kommission/Königreich Schweden, Rechtssache C-389/19 P, ECLI:EU:C:2021:131.


ANHANG

In Eintrag 63 Spalte 2 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Absätze angefügt:

 

„15.

Dürfen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.

16.

Absatz 15 gilt ab dem 29. November 2024.

17.

Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.

18.

Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2033 nicht für folgende PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt:

a)

Profile und Platten für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;

b)

Profile und Platten für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;

c)

Profile und Platten zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);

d)

Profile und Platten für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% hergestellt ist;

e)

Mehrschichtrohre (ausgenommen Rohre für Trinkwasser), sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;

f)

Anschlussteile, ausgenommen Anschlussteile für Rohre für Trinkwasser.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Kategorien von Erzeugnissen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse einer dieser Kategorien verwendet werden.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: „Enthält ≥ 0,1 % Blei“. Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt.

Bis zum 28. Mai 2028 überprüft die Kommission diesen Absatz vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ändert ihn gegebenenfalls entsprechend.

19.

Absatz 15 gilt jedoch nicht für:

a)

PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien bis zum 28. Mai 2033.

b)

Erzeugnisse, die von Absatz 1 in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 und von Absatz 7 in Einklang mit den Absätzen 8 und 10 abgedeckt werden.

c)

Erzeugnisse im Anwendungsbereich der:

i)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;

ii)

Richtlinie 2011/65/EU;

iii)

Richtlinie 94/62/EG;

iv)

Richtlinie 2009/48/EG.

20.

Abweichend davon gilt Absatz 15 nicht für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28. November 2024 in Verkehr gebracht werden.“


BESCHLÜSSE

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/7


BESCHLUSS (EU) 2023/924 DES RATES

vom 24. April 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem die Anhänge I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

vom […]

zur Änderung der Anhänge I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemitteln (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(8)

Die Ausnahmeregelung, unter der die EFTA-Staaten das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf ihren Märkten aufgrund des Cadmiumgehalts beschränken dürfen, besteht im EWR-Abkommen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994. Für die EU-Mitgliedstaaten, denen dieselben Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Düngemitteln gewährt wurden, bleiben die tatsächlichen Umstände gültig, die diese Ausnahmeregelung erforderlich machen.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2076/2004 (8), (EG) Nr. 162/2007 (9), (EG) Nr. 1107/2008 (10), (EG) Nr. 1020/2009 (11), (EU) Nr. 137/2011 (12), (EU) Nr. 223/2012 (13), (EU) Nr. 463/2013 (14), (EU) Nr. 1257/2014 (15), (EU) 2016/1618 (16), (EU) 2019/1102 (17), (EU) 2020/1666 (18) und (EU) 2021/862 (19) der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(10)

Dieser Beschluss enthält veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.

(11)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121.“

Artikel 2

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel XIV erhält der Wortlaut von Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, und geändert durch:

32021 R 1768: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Es steht den EFTA-Staaten frei, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom [Datum dieses Beschlusses] geltenden nationalen Grenzwerte für Cadmium in Phosphatdüngern so lange weiter anzuwenden, bis gleich hohe oder niedrigere harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern im Europäischen Wirtschaftsraum Geltung erlangen.

b)

In Artikel 1 Absatz 2 werden nach Buchstabe p folgende Buchstaben angefügt:

‚q)

nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten über den Pflanzenschutz;

r)

nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten über invasive gebietsfremde Arten.‘

c)

In Artikel 52 wird nach der Angabe ‚16. Juli 2022‘ der Wortlaut ‚oder vor dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom [Datum dieses Beschlusses], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ eingefügt.“

2.

In Kapitel XIV wird nach Nummer 5 (Entscheidung 2006/390/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

„6.

32020 D 1178: Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemitteln (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 14).

7.

32022 D 1184: Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 42).

8.

32020 D 1205: Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (ABl. L 270 vom 18.8.2020, S. 7).

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

1.

52021XC0407(04): Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 119 vom 7.4.2021, S. 1).“

3.

Kapitel XV Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„–

32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121.“

ii)

Die Anpassungen i und j werden Anpassungen j und k.

iii)

Nach Anpassung h wird folgende Anpassung eingefügt:

„i)

In Artikel 80 Absatz 8 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vor dem 15. Juli 2019‘ durch den Wortlaut ‚vor dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom [Datum dieses Beschlusses]‘ ersetzt.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1009, berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1768, der Beschlüsse (EU) 2020/1178, (EU) 2020/1184 und (EU) 2020/1205 sowie der Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8.

(3)  ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 14.

(4)  ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 42.

(5)  ABl. L 270 vom 18.8.2020, S. 7.

(6)  ABl. C 119 vom 7.4.2021, S. 1.

(7)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25.

(9)  ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7.

(10)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 13.

(11)  ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7.

(12)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1.

(13)  ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12.

(14)  ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 1.

(15)  ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 53.

(16)  ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24.

(17)  ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 25.

(18)  ABl. L 377 vom 11.11.2020, S. 3.

(19)  ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 74.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/13


BESCHLUSS (EU) 2023/925 DES RATES

vom 24. April 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. [..]

vom …

zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA – im Folgenden „Agentur“) können das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen können.

(4)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte über das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste stammen aus den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), den Verfahren für Flugsicherungsdienste (Procedures for Air Navigation Services, PANS) und den regionalen Ergänzungsverfahren (Regional Supplementary Procedures, SUPP) für die ICAO-Regionen Europa (EUR) und/oder Afrika-Indischer Ozean (AFI), die möglicherweise ungeeignet oder mit den für die ICAO-Region Nordatlantik (NAT) geltenden Verfahren unvereinbar sind. Island ist zwar verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erfüllen und einzuhalten, muss aber aufgrund der Tatsache, dass es in der Region NAT liegt, die für die Region NAT geltenden SUPP erfüllen und einhalten. Daher können die SUPP und das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.

(5)

Die Anhänge II und XIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel X wird unter Nummer 7e (Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

2.

In Kapitel XVIII wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

,„ geändert durch:

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

Artikel 2

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

„—

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

ii)

Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:

„d)

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“

2.

Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates), 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

3.

Unter den Nummern 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„,geändert durch:

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

4.

Der Text von Nummer 66za (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgendes wird angefügt:

„,geändert durch:

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“

ii)

Der Wortlaut der Anpassung c wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘“

5.

Nach Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„66zb.

32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf deren in der Verordnung genannte öffentliche Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.

b)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten bei der Erfüllung von deren jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.

c)

Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der EFTA-Staaten für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihnen aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

d)

Die in der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführten Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, die aus den Bestimmungen für die ICAO-Region Europa (EUR) und/oder die ICAO-Region Afrika-Indischer Ozean (AFI) hervorgehen, sind nicht als Anforderungen für Island zu verstehen, wenn Island die regionalen Ergänzungsverfahren der ICAO-Region Nordatlantik (NAT) einhält. Letztere können als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.

In der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführte Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, deren geografischer Anwendungsbereich auf die ICAO-Region EUR und/oder die ICAO-Region AFI begrenzt ist, sind für Island nicht verbindlich, sofern Island nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass die entsprechenden Regelungen in Island gelten.

e)

Hält Island die regionalen Ergänzungsverfahren und/oder das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT ein, so ist die Verwendung alternativer Nachweisverfahren und deren anschließende Mitteilung nicht erforderlich.

f)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem von der Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den in Artikel 74 genannten zuständigen nationalen Behörden eingerichteten Informationsspeicher.

g)

Artikel 62 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 5 Buchstabe a werden nach den Wörtern ‚diesen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und einem EFTA-Staat‘ eingefügt.

iii)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält in Bezug auf die EFTA-Staaten folgende Fassung:

„Die betroffenen EFTA-Staaten teilen der Kommission, der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. .../... des Gemeinsamen EWR-Ausschuss vom … [dieses Beschlusses] ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Buchstabe a genannte Vereinbarung und die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäß Buchstabe b effektiv wahrgenommen werden. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Bewertung der Mitteilung zusammen.“

iv)

In Absatz 5 Unterabsatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Wörtern ‚unterrichten die Kommission‘ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

v)

In Absatz 9 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

h)

Artikel 66 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 68 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter „einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern ‚einem Mitgliedstaat‘ die Wörter „einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Wenn die Union Konsultationen mit einem Drittland über den Abschluss von Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen aufnimmt oder solche Abkommen schließt, werden die EFTA-Staaten ordnungsgemäß unterrichtet, und die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich, den EFTA-Staaten die Möglichkeit zu eröffnen, diesem Abkommen beizutreten, oder für die EFTA-Staaten das Angebot eines ähnlichen Abkommens mit diesem Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten bemühen sich ihrerseits, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.“

j)

Artikel 72 wird wie folgt angepasst:

i)

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Informationen oder Daten, die von den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, ist jederzeit ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Informationen oder Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission stammen, gleichwertig ist.“

k)

In Artikel 74 Absätze 1 bis 7 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ bzw. ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

l)

In Artikel 75 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf Maßnahmen und Aufgaben gemäß diesem Artikel.“

m)

Artikel 76 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 4 Unterabsatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

Artikel 84 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Befugnis, Geldbußen und Zwangsgelder gemäß dieser Verordnung gegen eine natürliche oder juristische Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die der Agentur gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, zu verhängen, liegt bei der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz oder in Ermangelung eines Hauptgeschäftssitzes ihren Wohnsitz oder den Ort ihrer Niederlassung in einem EFTA-Staat hat.“

ii)

In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter „oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚Der Gerichtshof‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Gerichtshof‘ und nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iv)

In Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)

In Artikel 85 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr in gleicher Weise Unterstützung, wenn solche Maßnahmen und Aufgaben nach dem EWR-Abkommen in die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen. Die Agentur legt der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.“

p)

Artikel 88 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,der Kommission‚die Wörter ,und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

q)

In Artikel 89 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

r)

In Artikel 90 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

s)

In Artikel 93 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

t)

In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.“

u)

In Artikel 96 wird Folgendes angefügt:

„Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.“

v)

In Artikel 99 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt als Beobachterin einen Vertreter und einen Stellvertreter.“

w)

In Artikel 106 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Staatsangehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Liste qualifizierter Bewerber berücksichtigt die Kommission auch geeignete Staatsangehörige der EFTA-Staaten.“

x)

In Artikel 114 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚die Mitgliedstaaten‘ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten‘ eingefügt.

y)

Artikel 119 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚der Agentur Anwendung.‘ folgender Satz eingefügt:

„Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf die Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen, Anwendung.“

ii)

In Artikel 3 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter „die isländische Sprache und die norwegische Sprache‘ eingefügt.

iii)

In Artikel 5 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚der isländischen Sprache und der norwegischen Sprache‘ eingefügt.

z)

In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.“

za)

In Artikel 127 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem gemäß Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.“

zb)

In Artikel 128 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚den einzelnen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und EFTA-Staaten‘ eingefügt.

zc)

Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

zd)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäß für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden.‘“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1139 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel ...

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.


8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/22


BESCHLUSS (EU) 2023/926 DES RATES

vom 24. April 2023

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (EU-OSHA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu ändern.

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (1) auszuweiten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/126 wird die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 (2) des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 11 des Protokolls 31 erhält folgende Fassung:

„a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), nachstehend ‚Agentur’ genannt, die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:

32019 R 0126: Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts.

d)

Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in Artikel 12 der Verordnung genannten öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

e)

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

f)

Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.

g)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

h)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf ihr Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.

i)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

j)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/126 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).

Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu ….

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.

(2)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/…

zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.


8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/27


BESCHLUSS (GASP) 2023/927 DES RATES

vom 5. Mai 2023

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich zu verwenden.

(2)

Die ukrainischen Streitkräfte wehren sich seit mehreren Jahren gegen die russische Aggression, die kontinuierlich militärische und zivile Verluste fordert. Die grundlose groß angelegte Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation im Februar 2022 hat eine dramatische Eskalation der russischen Aggression bewirkt.

(3)

Die ukrainische Regierung hat am 25. Februar 2022 ein dringendes Ersuchen um Unterstützung durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung an die Union gerichtet. Als Reaktion auf dieses Ersuchen wird seit dem 28. Februar 2022 gemäß den Beschlüssen (GASP) 2022/338 (2) und (GASP) 2022/339 (3) des Rates im Rahmen der EFF Unterstützung geleistet.

(4)

Auf dem 24. Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 3. Februar 2023 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten bekräftigt, dass sie die Ukraine und ihre Bevölkerung gegen den anhaltenden Angriffskrieg Russlands weiterhin so lange wie nötig unterstützen werden. Auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 9. und 10. Februar 2023 betonte der Präsident der Ukraine, dass weitere militärische Unterstützung der Ukraine dringend erforderlich sei.

(5)

Am 2. März 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Ukraine, in dem die Union um Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen ersucht wird.

(6)

Der Rat hat sich am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz verständigt, der insbesondere darauf abzielt, die Lieferung und gemeinsame Beschaffung mit dem Ziel einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine in einer gemeinsamen Anstrengung innerhalb der nächsten zwölf Monate zu beschleunigen; zudem hat er zur raschen Umsetzung der Maßnahmen gemäß den drei miteinander verknüpften Tätigkeitsbereichen des Ansatzes aufgerufen, die parallel und auf koordinierte Weise erfolgen muss. Der Rat hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, der Ukraine dringend Boden/Boden- und Artilleriemunition und, falls die Ukraine darum ersucht, Flugkörper, zu liefern. Bezüglich des dritten Gleises hat der Rat die Kommission zudem ersucht, konkrete Vorschläge vorzulegen, um den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Engpässe bei Herstellungskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts.

(7)

Der Rat rief die Mitgliedstaaten ferner auf, innerhalb der Parameter, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder im Rahmen ergänzender Projekte für die gemeinsame Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt werden, so schnell wie möglich vor dem 30. September 2023 gemeinsam von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) 155-mm-Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper für die Ukraine zu beschaffen.

(8)

Die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen gelten nur für gemeinsame Beschaffungen, auf die in Nummer 3 des vom Rat am 20. März 2023 gebilligten Vermerks mit dem Titel „Beschleunigung der Lieferung und gemeinsamen Beschaffung von Munition für die Ukraine“ Bezug genommen wird, und lassen etwaige Bedingungen künftiger Beschlüsse oder Verordnungen betreffend die europäische Verteidigungsindustrie unberührt.

(9)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EFF-Ausführungsvorschriften“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, durchzuführen. Abweichend von Artikel 50 des dritten Buchs der EFF-Ausführungsvorschriften und aufgrund der besonderen Umstände steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren für Munition und Flugkörper, die durch diese Unterstützungsmaßnahme finanziert werden sollen, nur Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen offen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen; etwaige künftige Beschlüsse bleiben davon unberührt. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten Anwendung finden. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, sollten als förderfähig gelten. Die Lieferketten dieser Wirtschaftsteilnehmer können Wirtschaftsteilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht sollte den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

(10)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken.

(11)

Der Rat wird regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser der Unterstützungsmaßnahme nach diesem Beschluss unterrichtet werden, damit die Fortschritte bei der angestrebten Bereitstellung einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine überwacht werden können. Ferner werden regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die Gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst, EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung aus Lagerbeständen, die Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen und die verschiedenen Projekte zur gemeinsamen Beschaffung, um die angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Gleise zu gewährleisten.

(12)

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter wird die koordinierte und parallele Umsetzung des dreigleisigen Ansatzes überwachen.

(13)

Der Rat wies ferner darauf hin, dass er nach wie vor entschlossen ist, der Ukraine politische und militärische Unterstützung zu leisten, vor allem durch die EFF und die Militärische Unterstützungsmission der EU zur Unterstützung der Ukraine, unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten, und dass dabei sichergestellt wird, dass den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, durch die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, die schnellstmöglich von der europäischen Verteidigungsindustrie gemeinsam beschafft werden, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, die Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung von 155-mm-Artilleriegeschossen und, falls darum ersucht wird, von Flugkörpern, für die ukrainischen Streitkräfte finanziert. Diese Munition und Flugkörper sind gemeinsam von Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in der Union oder in Norwegen zu beschaffen, die diese Munition und Flugkörper in der Union oder in Norwegen herstellen. Die Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 finden Anwendung. Auch Munition und Flugkörper, die in der Union oder in Norwegen eine wichtige Herstellungsstufe durchlaufen haben, die in der Endmontage besteht, gelten als förderfähig. Die Lieferketten dieser Teilnehmer können Teilnehmer umfassen, die ihren Sitz oder ihren Herstellungsstandort außerhalb der Union oder Norwegens haben. In dieser Hinsicht wird den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme vorgenommenen gemeinsamen Beschaffungen werden von den in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Rechtsträgern innerhalb der Parameter durchgeführt, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur oder im Rahmen ergänzender Projekte für die gemeinsame Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt wurden.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 56 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 1 000 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben (im Folgenden „EEF-Ausführungsbestimmungen“), einschließlich der Vorschriften zur Herkunft militärischer Ausrüstung, verwaltet. Abweichend Artikel 50 des dritten Buchs der EEF-Ausführungsbestimmungen steht die Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren nur den Wirtschaftsteilnehmern offen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird.

(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 1 000 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.

(4)   Beschaffungsverträge oder Kaufaufträge im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme werden so schnell wie möglich zwischen dem 20. März 2023 und dem 30. September 2023 erteilt. Damit zusammenhängende Ausgaben sind ab dem 20. März 2023 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den EEF-Ausführungsbestimmungen im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Spezifikationen der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitzustellenden 155-mm-Artilleriegeschosse und Flugkörper entsprechen den von der Ukraine über den Militärstab der EU mitgeteilten Prioritäten. Der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss beschließt über den Rahmen für die Finanzierung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und, soweit angebracht, über die Erstattungsregelungen.

(3)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch

a)

das Verteidigungsministerium Belgiens,

b)

das Verteidigungsministerium Bulgariens,

c)

das Verteidigungsministerium Kroatiens,

d)

das Verteidigungsministerium Zyperns,

e)

das Verteidigungsministerium der Tschechischen Republik,

f)

das Verteidigungsministerium Dänemarks,

g)

das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments — ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums,

h)

das Verteidigungsministerium Finnlands,

i)

das Verteidigungsministerium Frankreichs,

j)

das Verteidigungsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat Deutschlands,

k)

das Verteidigungsministerium Griechenlands,

l)

das Verteidigungsministerium Italiens,

m)

das Verteidigungsministerium Lettlands und das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern (State Defence Logistics and Procurement Centre) Lettlands,

n)

das Ministerium für nationale Verteidigung Litauens,

o)

die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs,

p)

das Verteidigungsministerium der Niederlande,

q)

das Verteidigungsministerium Polens,

r)

das Verteidigungsministerium Portugals,

s)

das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens,

t)

das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik,

u)

das Verteidigungsministerium Sloweniens,

v)

das Verteidigungsministerium Spaniens,

w)

das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedische Verwaltung für Verteidigungsmaterial.

Artikel 5

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erlauben auf eine mit Artikel 56 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 in Einklang stehende Weise die Durchfuhr von 155-mm-Artilleriegeschossen und Flugkörpern, einschließlich Begleitpersonals, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 6

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren, und trägt zur Prävention derartiger Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung erfolgt im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF.

Artikel 7

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Ergänzend dazu wird der Rat regelmäßig monatlich über den Stand der Durchführung dieser Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung ihres Ziels, unterrichtet werden, und zwar auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten über Lieferungen von 155-mm-Artilleriegeschossen und, wenn darum ersucht wird, Flugkörpern. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 8

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme beschließen.

(2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 20. März 2023.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.2.2022, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/32


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

svom 16. März 2023

in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung [2023/928]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben. Daher sollte die im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Geschäftsordnung angenommen werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Geschäftsordnung

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2023.

Für den Gemischten Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

Oleksandr KUBRAKOV

Kristian SCHMIDT


(1)  ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Artikel 1

Delegationsleiter

(1)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Der Delegationsleiter kann für eine bestimmte Sitzung durch den stellvertretenden Leiter oder einen Beauftragten vertreten werden.

(2)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt. Der Leiter der betreffenden Delegation oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Leiter oder der zu ihrer Vertretung ernannte Beauftragte führt den Vorsitz.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zu prüfen, ob eine Verlängerung desselben erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.

(2)   Der Gemischte Ausschuss hält seine Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder in anderer Form (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) ab.

(3)   Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Ukraine statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4)   Arbeitssprache ist Englisch.

(5)   Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium für die Ukraine einberufen.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

Artikel 3

Delegationen

(1)   Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

(2)   Mit einvernehmlicher Zustimmung des Gemischten Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Kraftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen eingeladen werden.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann, wenn dies einvernehmlich vereinbart wurde, andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

(4)   Beobachter nehmen nicht an der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses teil.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte für den Gemischten Ausschuss wahr.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3)   Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 6

Protokoll

(1)   Nach jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die erörterten Themen und die angenommenen Beschlüsse aufgeführt.

(2)   Binnen eines Monats nach der Sitzung legt der Leiter der gastgebenden Delegation dem Leiter der anderen Delegation den Protokollentwurf – über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses – zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor.

(3)   Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

(4)   Das Protokoll der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes bestimmt wird.

(5)   Die Delegationsleiter können die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen und für die in Absatz 3 genannte Annahme ein Datum vereinbaren, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss fassen soll, deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemischte Ausschuss zur Erörterung der Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 8

Beratung

(1)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

(4)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

(5)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse für ihre Akten.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

(1)   Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens genehmigt und dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

(2)   Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3)   Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemischten Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss richten.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 10

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen sowohl für Personal, Reise und Aufenthalt als auch für Post und Telekommunikation entstehen.

(2)   Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Änderung der Geschäftsordnung

Der Gemischte Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens gefassten Beschluss ändern.


8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/36


BESCHLUSS Nr. 2/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRASSENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 16. März 2023

über die Verlängerung des Abkommens [2023/929]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemischte Ausschuss hat seine Geschäftsordnung mit dem Beschluss Nr. 1/2023 vom 16. März 2023 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) gilt das Abkommen bis zum 30. Juni 2023.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist, und darüber sowie über die Dauer dieser Verlängerung zu entscheiden.

(4)

Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es für das reibungslose Funktionieren der Solidaritätskorridore EU-Ukraine von wesentlicher Bedeutung ist.

(5)

Die Verlängerung des Abkommens ist daher eine Antwort auf die Aufforderung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union an die Europäische Union, „die Effizienz aller Solidaritätskorridore (weiter) zu verbessern“, da sie „die Ausfuhr erheblicher Mengen an Getreide, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Düngemitteln aus der Ukraine in die bedürftigsten Länder ermöglichen“ (2).

(6)

Das Abkommen hat sich auch für die Europäische Union positiv ausgewirkt, da es einen Anstieg der Ausfuhren in die Ukraine ermöglicht hat. Jedoch hat das Abkommen nur zu einem begrenzten Anstieg von Beförderungen durch ukrainische Kraftverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der Europäischen Union geführt und den Wettbewerbsdruck auf Kraftverkehrsunternehmern aus der EU nicht in unvertretbarer Weise erhöht.

(7)

Das Abkommen hat ferner die Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt, die für die Kontrolle der Fahrerdokumente im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Fälschung zuständig sind.

(8)

Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden.

(9)

Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2023

Für den Gemischten Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz

Oleksandr KUBRAKOV

Kristian SCHMIDT


(1)  ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4.

(2)  Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 20./21. Oktober 2022, Nummer 15 (EUCO 31/22 vom 21.10.2022).


8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/38


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG HANDEL

vom 24. April 2023

zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930]

DER ASSOZIATIONSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und Anhang XVII Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens besteht das Ziel des Abkommens unter anderem darin, die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden.

(3)

In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung soll schrittweise auf alle in den Anlagen XVII-2 bis XVII-5 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Rechtsakte des Besitzstands der Union ausgeweitet werden und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.

(4)

Die Ukraine hat eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt, insbesondere die Binnenmarktbehandlung für die Zwecke des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen.

(5)

Roamingvorschriften sind Teil des Besitzstands der Union im Bereich der Telekommunikation, wurden jedoch nicht in Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens aufgenommen. Daher sollte Anlage XVII-3 durch die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt werden.

(6)

Zum gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im EU-Binnenmarkt im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen sind die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming die Folgenden: die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (3) und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (4).

(7)

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen einschlägigen Rechtsakte in diese Anlage aufzunehmen, um den schrittweisen Übergang der Ukraine zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung aller für den Telekommunikationssektor anwendbaren Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen.

(8)

Eine positive Bewertung der ukrainischen Rechtsvorschriften, ihrer Umsetzung und Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang XVII des Abkommens ist eine notwendige Voraussetzung für jeden Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung der Binnenmarktbehandlung in einem bestimmten Bereich nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3. Im Zusammenhang mit dem Besitzstand der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen sollte die Anforderung, vor der Annahme des Beschlusses über die Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 den vollständigen Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung zu erreichen, nicht so verstanden werden, dass dies die Anwendung der Schutzobergrenzen für die durchschnittlichen Vorleistungspreise für die Erbringung regulierter Dienste im Zusammenhang mit Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen durch die Vertragsparteien einschließt. Gleiches gilt für die regulierten maximalen Zustellungsentgelte für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz. Diese werden von den Vertragsparteien des Abkommens gegenseitig ab dem Zeitpunkt gewährt, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 festgelegt wurde.

(9)

Die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, insbesondere in den Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen, wird unter anderem die umfassende und vollständige Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 im Einklang mit den Zielen der genannten Verordnung erfordern. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine umzusetzen und vollständig anzuwenden. Die Einführung der unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine ist jedoch für eine weitere Integration in Bezug auf Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nicht unbedingt erforderlich. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung — innerhalb von drei Jahren nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens — sich die Ukraine verpflichtet.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen, um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, umzusetzen und vollständig anzuwenden. Für eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zustellung von Drittlandsnummern eingeführt werden, aber der vollständige Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 durch die Ukraine wären erforderlich, um die Angleichung an die geltenden Vorschriften im EU-Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung — vor einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens — sich die Ukraine verpflichtet.

(11)

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht derzeit keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna zu bestimmen, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht.

(12)

Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens ermächtigt den Handelsausschuss, die übrigen vier Rechtsakte der Union im Wege einer Änderung in Anhang XVII des Abkommens aufzunehmen.

(13)

Sobald die Ukraine der Auffassung ist, dass ein bestimmter Rechtsakt der Union ordnungsgemäß erlassen und umgesetzt wurde, legt sie dem Ko-Sekretär des Handelsausschusses, der die Union vertritt, die entsprechenden Umsetzungstabellen zusammen mit einer amtlichen englischen Übersetzung des ukrainischen Durchführungsrechtsakts vor, damit die Europäische Kommission die umfassende Bewertung nach der Anlage XVII-6 zu Anhang XVII des Abkommens durchführen kann.

(14)

Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kann sich die Umsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne als objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig erweisen. In diesem Fall sollte die Ukraine gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befassen, welcher sich mit der Angelegenheit im Einklang mit Anhang XVII Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens zu befassen hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2023.

Im Namen des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Léon DELVAUX

Die Sekretäre

Rikke MENGEL-JØRGENSEN

Oleksandra NECHYPORENKO


(1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(2)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1).


ANHANG

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird geändert, indem in Abschnitt „A. Allgemeine europäische Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation“ und nach dem Punkt in Bezug auf „Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation“ Folgendes eingefügt wird:

„Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)

Die die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert.

Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:

Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen langfristig tragfähig ist, sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen

Artikel 20 – Ausschussverfahren

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Artikel 3 Absätze 2 und 3 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor jenen der Verordnung (EU) 2022/612 und innerhalb von elf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Für Inlandsgespräche, die von ukrainischen Nummern in der Ukraine abgehen und an diese zugestellt werden, gilt Artikel 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wurde.

Artikel 1 Absatz 4 ist umzusetzen, bevor der Handelsausschuss beschließt, die Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 zu gewähren.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat.

In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine gemäß den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten. Im Einklang mit den genannten einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnungen unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [1/2023] umgesetzt.“