ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2022/1531 der Kommission vom 15. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der Verordnung ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
16.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/1 |
Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
Das am 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (1) ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2 am 1. Mai 2022 in Kraft getreten, nachdem die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren am 28. April 2022 abgeschlossen wurden.
16.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/2 |
Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
Das am 24. Oktober 2019 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (1) ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2 am 1. September 2022 in Kraft getreten, nachdem die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren am 9. August 2022 abgeschlossen wurden.
VERORDNUNGEN
16.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/3 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1531 DER KOMMISSION
vom 15. September 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine harmonisierte Einstufung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoff der Kategorie 1A, CMR-Stoff der Kategorie 1B oder CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft. |
(2) |
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden (CMR-Stoffe), nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Ein CMR-Stoff kann jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind. |
(3) |
Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, um für Rechtssicherheit — insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden — zu sorgen und um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zugelassenen Stoffe in den Anhängen III bis VI der genannten Verordnung entsprechend geändert werden. |
(4) |
Diese Verordnung betrifft Stoffe, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849der Kommission (3), die ab dem 17. Dezember 2022 gilt, als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind. |
(5) |
Für den Stoff „Methyl-2-hydroxybenzoat“ (CAS-Nr. 119-36-8) mit der Bezeichnung „Methylsalicylat“ im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI), der als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft wurde, wurde am 25. Mai 2021 ein Antrag auf Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 betreffend die Verwendung dieses Stoffes als Duftinhaltsstoff in verschiedenen kosmetischen Mitteln gestellt. |
(6) |
Methylsalicylat wird als Duftinhaltsstoff, Aromastoff und linderndes Mittel in verschiedenen kosmetischen Mitteln verwendet und ist derzeit nicht in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. |
(7) |
Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 können CMR-Stoffe der Kategorie 2 in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden sind. |
(8) |
Der SCCS kam in seinem Gutachten vom 26./27. Oktober 2021 (4) zu dem Schluss, dass Methylsalicylat als Bestandteil in kosmetischen Mitteln bis zu den vom Antragsteller angegebenen Höchstkonzentrationen als sicher angesehen werden kann. Angesichts der Einstufung von Methylsalicylat als CMR-Stoff der Kategorie 2 und des Gutachtens des SCCS in seiner endgültigen Fassung sollte Methylsalicylat in die Liste der in kosmetischen Mitteln beschränkten Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden. |
(9) |
Für alle anderen Stoffe außer Methylsalicylat, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme zur Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt. Die CMR-Stoffe, die nicht bereits in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, sollten daher der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in dem genannten Anhang hinzugefügt werden. |
(10) |
Der Stoff Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat (CAS-Nr. 70161-44-3) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission (5) als karzinogen (Kategorie 1B) und mutagen (Kategorie 2) eingestuft. Aus den Anmerkungen 8 und 9 zu dieser Einstufung ergibt sich, dass sie nur anwendbar ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass unabhängig von der Quelle die größte theoretische Konzentration von freisetzbarem Formaldehyd in der in Verkehr gebrachten Form des Gemischs unter 0,1 % liegt. Mit der Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission (6) wurde „Natrium N-(hydroxymethyl)glycinat“ fälschlicherweise als Eintrag 1669 in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen, obwohl es bereits in Eintrag 51 des Anhangs V der genannten Verordnung unter der chemischen Bezeichnung/INN „Natriumhydroxymethylaminoacetat“ als Konservierungsmittel aufgeführt war, das unter bestimmten Bedingungen in kosmetischen Mitteln zugelassen ist. Ein Stoff sollte nicht sowohl in Anhang II als auch in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden, weshalb der Eintrag 1669 aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden sollte. |
(11) |
Die zusätzliche Bedingung, die mit der Verordnung (EU) 2021/1902 in Bezug auf die theoretische Höchstkonzentration von Formaldehyd in Anhang V Eintrag 51 Spalte h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen wurde, wurde irrtümlicherweise etwas anders formuliert als die Bedingung in den Anmerkungen 8 und 9 zur CMR-Einstufung von „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“. Um das Verbot dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage der CMR-Einstufung korrekt wiederzugeben, sollte die Formulierung der Bedingungen angeglichen und Eintrag 51 entsprechend angepasst werden. |
(12) |
Eintrag 51 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält außerdem einen Fehler in Spalte b hinsichtlich der chemischen Bezeichnung des Stoffes. Die korrekte Bezeichnung des Stoffes lautet „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(14) |
Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die auf den Einstufungen der betreffenden Stoffe als CMR-Stoffe durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 beruhen, sollten ab demselben Zeitpunkt gelten wie diese Einstufungen. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 17. Dezember 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission vom 11. März 2021 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 27).
(4) SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zu Methylsalicylat (Methyl-2-hydroxybenzoat), vorläufige Fassung vom 24./25. Juni, endgültige Fassung vom 26./27. Oktober 2021, SCCS/1633/21.
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2).
(6) Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln (ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 120).
ANHANG I
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die folgenden Einträge hinzugefügt:
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2. |
In Anhang III wird folgender Eintrag angefügt:
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ANHANG II
Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt berichtigt:
1. |
In Anhang II wird Eintrag 1669 gestrichen; |
2. |
Anhang V Eintrag 51 erhält folgende Fassung:
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BESCHLÜSSE
16.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/9 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1532 DES RATES
vom 24. Januar 2022
zur Ernennung eines von Ungarn vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der ungarischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 20. Januar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/102 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Rücktritts von Herrn János Ádám KARÁCSONY von dem Mandat, auf dessen Grundlage er zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Die ungarische Regierung hat Herrn János Ádám KARÁCSONY, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat (Pest Megyei Közgyűlés tagja — Mitglied des Komitatsrates von Pest), auf der Grundlage eines anderen nationalen Mandats erneut als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr János Ádám KARÁCSONY, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat (Pest Megyei Közgyűlés tagja — Mitglied des Komitatsrates von Pest), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).