ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 183

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
8. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten ( 1 )

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690

43

 

*

Verordnung (EU) 2022/1176 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln ( 1 )

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit ( 1 )

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 der Kommission vom 7. Juli 2022 über die Nichtverlängerung der Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

71

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1179 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Juli 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/217 (ATALANTA/4/2022)

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits, das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde (1), tritt am 21. Juli 2022 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens am 21. Juni 2022 abgeschlossen worden ist.


(1)  ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3, ABl. L 171 vom 28.6.2022, S. 1.


VERORDNUNGEN

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1171 DER KOMMISSION

vom 22. März 2022

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. EU-Düngeprodukte enthalten Komponentenmaterialien einer oder mehrerer der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien.

(2)

Nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Anpassung von Anhang II an den technischen Fortschritt zu erlassen. Nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darf die Kommission in die Komponentenmaterialkategorien Materialien aufnehmen, die infolge eines Verwertungsverfahrens ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn diese Materialien für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, ein Markt oder eine Nachfrage dafür besteht und ihre Verwendung keine allgemeinen nachteiligen Folgen für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat.

(3)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden „JRC“) der Kommission hat bestimmte hochreine Materialien ermittelt, die aus Abfällen zurückgewonnen und als Komponentenmaterialien in EU-Düngemittelprodukten verwenden werden könnten. (3)

(4)

Die von der JRC identifizierten hochreinen Materialien sind Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat und Calciumoxid. All diese Materialien fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), es besteht für sie eine erhebliche Marktnachfrage, und sie haben ihren hohen agronomischen Wert im Laufe einer langen Nutzungsgeschichte in diesem Bereich bewiesen.

(5)

Als erste Maßnahme zur Gewährleistung sowohl der Sicherheit als auch der agronomischen Wirksamkeit sollte eine Anforderung an die Mindestreinheit hochreiner Materialien festgelegt werden. Den Informationen im Bewertungsbericht der JRC zufolge wird durch eine Reinheit von 95 %, ausgedrückt als Trockenmasse des Materials, eine hohe agronomische Wirksamkeit mit geringen Risiken für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit gewährleistet. Für einige Materialien werden ehrgeizigere Werte dieser hohen Reinheit als in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegt, doch dürfte eine solche höhere Reinheit auf der Grundlage bestehender Praktiken erreichbar sein.

(6)

Überdies ist es angebracht, auszuführen, dass hochreine Materialien mithilfe zweier Arten von Verfahren aus Abfall zurückgewonnen werden, nämlich Verfahren, die Salze oder sonstige Bestandteile durch fortschrittliche Reinigungsverfahren (oder eine Kombination solcher Verfahren) isolieren, etwa durch die in der (petro-)chemischen Industrie häufig angewandten Verfahren der Kristallisation, Zentrifugation oder Flüssig-flüssig-Extraktion, und Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren zur Entfernung von Nährstoffen aus Abgasen.

(7)

Der Gehalt an bestimmten Verunreinigungen, Krankheitserregern oder Kontaminanten, die für solche Materialien spezifisch sind, oder der Gehalt an organischem Kohlenstoff sollte daher auf der Grundlage des Bewertungsberichts der JRC begrenzt werden. Solche Kriterien sollten, unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), zusätzlich zu den Sicherheitskriterien nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 für die entsprechende Produktfunktionskategorie gelten.

(8)

Daher sollten zusätzliche Grenzwerte für die Kontaminanten Chrom (insgesamt) und Thallium festgelegt werden. Einige der hochreinen Materialien können solche Kontaminanten infolge der Eingangsmaterialien und der Verfahren, durch die sie gewonnen werden, enthalten. Die vorgeschlagenen Grenzwerte für diese Schadstoffe sollten sicherstellen, dass die Verwendung von EU-Düngeprodukten, die hochreine Materialien mit solchen Kontaminanten enthalten, nicht dazu führt, dass die Schadstoffe sich im Boden anreichern. Überdies sollten angesichts der großen Bandbreite von Verfahren, mit denen sie gewonnen werden könnten, und der als Eingangsmaterialien zulässigen Abfallströme Anforderungen zum Gehalt an Krankheitserregern für alle EU-Düngeprodukte eingeführt werden, die hochreine Materialen enthalten oder daraus bestehen. Die Grenzwerte sowohl für die Kontaminanten als auch für die Krankheitserreger sollten als Konzentration im Endprodukt ähnlich den Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 ermittelt werden. Dies ist gerechtfertigt, da die Sicherheitskriterien, die als Reaktion auf festgestellte spezifische Risiken eingeführt wurden, grundsätzlich das Endprodukt und nicht ein Komponentenmaterial betreffen. Zudem sollte dadurch die Marktüberwachung solcher Produkte erleichtert werden, da Prüfungen nur am Endprodukt vorzunehmen sind.

(9)

Ferner sollten zusätzliche Sicherheitskriterien festgelegt werden, um den Gehalt an 16 polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16(6) und an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) (7) zu begrenzen. In der Verordnung (EU) 2019/1021 sind Verringerungen der Freisetzungen von 16 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und PCDD/PCDF als beim Herstellungsverfahren unbeabsichtigt produzierte Stoffe vorgesehen, aber es wird kein Grenzwert für solche Fälle eingeführt. Angesichts der hohen Risiken, die von solchen Schadstoffen in Düngeprodukten ausgehen, wird es als angemessen betrachtet, strengere Anforderungen einzuführen, als sie in der genannten Verordnung festgelegt sind. Solche Grenzwerte sollten auf der Ebene der Komponentenmaterialien und nicht als Konzentration im Endprodukt festgelegt werden, um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/1021 sicherzustellen.

(10)

Diese Grenzwerte sind möglicherweise nicht für alle hochreinen Materialien, die als neue Komponentenmaterialkategorie aufgenommen werden sollen, relevant. Die Hersteller sollten daher die Möglichkeit haben, ohne Überprüfung, z. B. durch Tests, davon auszugehen, dass das Düngeprodukt eine bestimmte Anforderung erfüllt, wenn sich die Einhaltung der betreffenden Vorschrift sicher und unbestreitbar aus der Art des jeweiligen hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt.

(11)

Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme sollten die hochreinen Materialien auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unter den umfangreichen Bedingungen registriert werden, die in der Verordnung (EU) 2019/1009 bereits für chemische Stoffe in anderen Materialkategorien festgelegt sind. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Hersteller bei der Durchführung der Risikobewertung nach der genannten Verordnung der Verwendung als Düngeprodukt Rechnung tragen und die Registrierung auch für Materialien in kleinen Mengen erfolgt.

(12)

Einige der hochreinen Materialien könnten auch auf lokalen Märkten in Mengen verfügbar sein, die die Nachfrage übersteigen. Um sicherzustellen, dass auf dem Markt eine Nachfrage nach hochreinen Materialien besteht und ihre langfristige Lagerung unter suboptimalen Bedingungen keine nachteiligen Folgen für die Umwelt hat, ist es angebracht, den Zeitraum ab ihrer Erzeugung, in dem sie als Komponentenmaterialien für EU-Düngeprodukte verwendet werden können, zu begrenzen. Die Hersteller sollten verpflichtet werden, in diesem Zeitraum die EU-Konformitätserklärung für das die genannten Materialien enthaltende EU-Düngeprodukt zu unterzeichnen.

(13)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei hochreinen Materialien, sofern sie nach den im Bewertungsbericht der JRC vorgeschlagenen Verwertungsvorschriften zurückgewonnen werden, die agronomische Wirksamkeit im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009 sichergestellt ist. Darüber hinaus entsprechen sie auch den Kriterien gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG. Schließlich würden sie, sofern sie die übrigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 im Allgemeinen und in deren Anhang I im Besonderen erfüllen, auch kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Sicherheit oder für die Umwelt im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1009 darstellen. Solche Materialien würden zudem einem nützlichen Zweck dienen, da sie andere Rohstoffe ersetzen würden, die bei der Herstellung von EU-Düngeprodukten eingesetzt werden. Zurückgewonnene hochreine Materialien sollten daher in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden.

(14)

Des Weiteren sollten hochreine Materialien, da sie verwertete Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG darstellen, von den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 gemäß ihrem Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 ausgenommen werden.

(15)

Einige der hochreinen Materialien können Selen enthalten, das in hohen Konzentrationen toxisch sein kann. Einige können auch Chlorid enthalten, das hinsichtlich des Salzgehalts im Boden bedenklich sein könnte. Wenn diese Stoffe in Konzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwerts vorhanden sind, sollte der Gehalt auf dem Etikett angegeben sein, damit die Nutzer des Düngeprodukts angemessen informiert werden. Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Düngeprodukte, die hochreine Materialien enthalten, einem geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, das auch ein von einer benannten Stelle bewertetes und zugelassenes Qualitätssicherungssystem umfasst. Daher ist es erforderlich, Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend zu ändern, dass eine für solche Düngeprodukte geeignete Konformitätsbewertung aufgenommen wird.

(17)

Da die Anforderungen gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1009 und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ihrem Anhang IV ab dem 16. Juli 2022 gelten, ist es erforderlich, die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf denselben Zeitpunkt zu verschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11 2008, S. 3).

(3)  Huygens D, Saveyn HGM, Technical proposals for by-products and high purity materials as component materials for EU Fertilising Products, JRC128459, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(6)  Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

(7)  Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil I wird folgender Abschnitt angefügt:

„CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien“.

2.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Unter CMC 1 wird Nummer 1 wie folgt geändert:

i)

Am Ende von Buchstabe j wird das Wort „oder“ gestrichen;

ii)

unter Buchstabe k wird „.“ durch „oder“ ersetzt;

iii)

der folgende Buchstabe l wird angefügt:

„l)

Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid, die aus Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zurückgewonnen werden.“

b)

Unter CMC 11 wird Nummer 1 wie folgt geändert:

i)

Am Ende von Buchstabe f wird das Wort „oder“ gestrichen;

ii)

unter Buchstabe g wird „.“ durch „oder“ ersetzt;

iii)

der folgende Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid, die aus Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zurückgewonnen werden.“

c)

Der folgende Abschnitt CMC 15 wird angefügt:

„CMC 15: ZURÜCKGEWONNENE HOCHREINE MATERIALIEN

1.

Ein EU-Düngeprodukt darf zurückgewonnenes hochreines Material enthalten, bei dem es sich um Ammoniumsalz, Sulfatsalz, Phosphatsalz, elementaren Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid oder Mischungen daraus mit einer Reinheit von mindestens 95 % Trockenmasse des Materials handelt.

2.

Das hochreine Material muss aus Abfällen zurückgewonnen werden, die bei folgenden Verfahren anfallen:

a)

Produktionsverfahren, bei denen als Eingangsmaterialien Stoffe und Mischungen dienen, die keine unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (1) fallenden tierischen Nebenprodukte sind, oder

b)

Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren, mit denen Nährstoffe aus Abgasen entfernt werden sollen, die aus einem bzw. einer oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien und Einrichtungen stammen:

i)

Stoffe und Mischungen, die keine Abfälle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind;

ii)

Pflanzen oder Pflanzenteile;

iii)

Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle;

iv)

kommunales und häusliches Abwasser im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG (2);

v)

Schlämme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 86/278/EWG (3), die keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen;

vi)

Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Brennstoffe zur Beschickung einer Abfallmitverbrennungsanlage gemäß der Definition in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), welche entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird, sofern der Abfall und die Brennstoffe keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen;

vii)

Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und gemäß den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Maßnahmen, sofern die Abgase aus einem Kompostierungs- oder Gärungsverfahren gemäß CMC 3 bzw. CMC 5 in Anhang II dieser Verordnung stammen;

viii)

Gülle im Sinne des Artikels 3 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder deren Folgeprodukte oder

ix)

Aufstallungsanlagen.

Die Eingangsmaterialien gemäß den Ziffern i bis vi dürfen keine tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten.

3.

Der Gehalt des hochreinen Materials an organischem Kohlenstoff (Corg) darf nicht mehr als 0,5 % der Trockenmasse des Materials betragen.

4.

Das hochreine Material darf nicht mehr als:

a)

6 mg/kg Trockenmasse polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) (5);

b)

20 ng WHO-Toxizitätsäquivalente (6)/kg Trockenmasse polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) (7) enthalten.

5.

Ein EU-Düngeprodukt, das hochreine Materialien enthält oder daraus besteht, darf nicht mehr als:

a)

400 mg/kg Trockenmasse Gesamtchrom (Cr) und

b)

2 mg/kg Trockenmasse Thallium (Tl) enthalten.

6.

Wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung nach den Nummern 4 und 5 (z. B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art des hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.

7.

In Fällen, in denen in Anhang I für die Produktfunktionskategorie eines EU-Düngeprodukts, das hochreine Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b enthält oder aus ihnen besteht, keine Anforderungen in Bezug auf Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae festgelegt sind, dürfen diese Krankheitserreger in dem EU-Düngeprodukt die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahme-pläne

Obergrenze

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

Oder

Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

Dabei ist

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben,

c

=

Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt,

m

=

Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,

M

=

Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.

8.

Die Konformität eines hochreine Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b enthaltenden oder aus ihnen bestehenden EU-Düngeprodukts mit den Anforderungen unter Nummer 7 oder den in Anhang I für die entsprechende PFC des EU-Düngeprodukts aufgeführten Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae ist durch Tests im Einklang mit Anhang IV Teil II Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess — Nummer 5.1.3.1 zu überprüfen

Die Anforderungen unter Nummer 7 sowie die Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae, die in Anhang I für die entsprechende PFC eines ausschließlich aus hochreinen Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b bestehenden EU-Düngeprodukts aufgeführt sind, gelten nicht, wenn die hochreinen Materialien oder sämtliche verwendeten biogenen Eingangsmaterialien einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:

a)

Drucksterilisation durch Erwärmung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C für mindestens 20 Minuten bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar, wobei der Druck durch Evakuierung der gesamten Luft im Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf („gesättigter Dampf“) erzeugt werden muss,

b)

Verarbeitung in einer Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsanlage, in der mindestens eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C erreicht wird.

Die Anforderungen unter Nummer 7 sowie die Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae, die in Anhang I für die entsprechende PFC eines ausschließlich aus hochreinen Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b bestehenden EU-Düngeprodukts aufgeführt sind, gelten nicht, wenn die Abgase aus einem Verbrennungsprozess gemäß der Definition in der Richtlinie 2010/75/EU stammen.

9.

Hochreine Materialien, die nicht geschützt vor Niederschlägen und direkter Sonneneinstrahlung gelagert werden, dürfen EU-Düngeprodukten nur hinzugefügt werden, wenn sie höchstens 36 Monate vor der Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung für das betreffende EU-Düngeprodukt hergestellt wurden.

10.

Die hochreinen Materialien müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein, das Folgendes enthält:

a)

die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und

b)

einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,

sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)."

(2)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)."

(3)  Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)."

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)."

(5)  Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen."

(6)  van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055."

(7)  Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD, 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.“"


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(3)  Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(5)  Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

(6)  van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.

(7)  Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD, 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.““


ANHANG II

In Anhang III Teil I der Verordnung (EG) 2019/1009 wird die folgende Nummer 7b angefügt:

„7b.

Wenn das EU-Düngeprodukt hochreine Materialien nach Anhang II Teil II CMC 15 enthält oder daraus besteht und:

a)

sein Gehalt an Selen (Se) 10 mg/kg Trockenmasse übersteigt, ist der Selengehalt anzugeben;

b)

sein Gehalt an Chlorid (Cl) 30 g/kg Trockenmasse übersteigt, ist der Chloridgehalt anzugeben, es sei denn, das EU-Düngeprodukt wird in einem Verfahren hergestellt, in dem chloridhaltige Stoffe oder Mischungen verwendet wurden, um Salze von Alkalimetallen oder Erdalkalimetallen herzustellen oder aufzunehmen, und es werden Informationen über diese Salze gemäß Anhang III bereitgestellt.

Wird der Selen- oder Chloridgehalt gemäß den Buchstaben a und b angegeben, ist er deutlich von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten und kann als Spanne von Werten ausgedrückt werden.

Wenn sich aus der Art des hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des solches Material enthaltenden EU-Düngeprodukts sicher und unbestreitbar ergibt, dass der Selen- oder Chloridgehalt des EU-Düngeprodukts unter den Grenzwerten nach den Buchstaben a und b liegt, können die Angaben zu diesen Parametern auf dem Etikett auf Verantwortung des Herstellers gegebenenfalls ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) entfallen.“


ANHANG III

In Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird Modul D1 (Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis des Herstellungsverfahrens des EU-Düngeprodukts erforderlich sind, und für Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 oder 15 gemäß Anhang II eine schriftliche Beschreibung sowie ein Schaubild des Produktions- oder Verwertungsprozesses, in dem jede Behandlung, jedes Vorratsgefäß und jeder Bereich klar ausgewiesen ist“.

2.

In Nummer 5.1.1.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„5.1.1.1.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II muss die Leitungsebene der Organisation des Herstellers“.

3.

Nummer 5.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„5.1.2.1.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II muss durch das Qualitätssicherungssystem gewährleistet sein, dass die in diesem Anhang angegebenen Anforderungen erfüllt werden.“

4.

Nummer 5.1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„5.1.3.1.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II müssen die Untersuchungen und Prüfungen folgende Elemente umfassen:“

b)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung von Eingangsmaterialien einer Sichtprüfung und überprüft ihre Vereinbarkeit mit den Spezifikationen für Eingangsmaterialien gemäß CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 in Anhang II [ODER: gemäß der Definition in Anhang II].

c)

Der Hersteller weist jede Sendung von Eingangsmaterial zurück, bei dem die Sichtprüfung eine oder mehrere der folgenden Vermutungen nahelegt:

das Vorhandensein von für den Prozess oder für die Qualität des endgültigen EU-Düngeprodukts gefährlichen oder schädlichen Stoffen,

die Unvereinbarkeit mit den Spezifikationen der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 in Anhang II [ODER: gemäß der Definition in Anhang II], insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Kunststoffen, was zu einer Überschreitung des Grenzwerts für makroskopische Verunreinigungen führt.“

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Es sind Proben von Ausgangsmaterialien zu entnehmen, um deren Übereinstimmung mit den Spezifikationen der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 in Anhang II zu überprüfen und festzustellen, dass die Eigenschaften des jeweiligen Ausgangsmaterials nicht die Übereinstimmung des EU-Düngeprodukts mit den betreffenden Anforderungen in Anhang I gefährden.“

d)

In Buchstabe fa erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„fa)

Für Materialien der CMC 12, 13, 14 und 15 sind Proben des Ausgangsmaterials in mindestens der folgenden Standardhäufigkeit zu entnehmen oder früher als geplant, wenn eine wesentliche Änderung, die einen Einfluss auf die Qualität des EU-Düngeprodukts haben könnte, dies erforderlich macht:“

e)

Buchstabe fb erhält folgende Fassung:

„fb)

Für Materialien der CMC 12, 13, 14 und 15 wird jeder Charge oder jedem Teil der Produktion für die Zwecke des Qualitätsmanagements eine eindeutige Kennnummer zugewiesen. Mindestens eine Probe je 3 000 Tonnen dieses Materials oder eine Probe alle zwei Monate, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, ist mindestens zwei Jahre lang in gutem Zustand zu lagern.“

f)

Buchstabe g Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

im Falle von Materialien der CMC 12, 13, 14 und 15 — eine Bestimmung an den in Buchstabe fb genannten zurückbehaltenen Proben durchführen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um einen möglichen Weitertransport und eine mögliche Verwendung dieses Materials zu verhindern.“

5.

In Nummer 5.1.4.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„5.1.4.1.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II müssen die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen nachweisen, dass eine wirksame Kontrolle der Eingangsmaterialien, der Produktion, der Lagerung und der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Eingangs- und Ausgangsmaterialien gewährleistet ist. Jedes Dokument muss an seinen jeweiligen Verwendungsorten in lesbarer Form vorhanden sein und veraltete Versionen sind unverzüglich von allen Orten, an denen sie verwendet werden, zu entfernen oder zumindest als überholt kenntlich zu machen. Die Unterlagen für das Qualitätsmanagement enthalten mindestens folgende Informationen:“

6.

In Nummer 5.1.5.1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„5.1.5.1.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II muss der Hersteller ein jährliches internes Auditprogramm zur Überprüfung der Konformität des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf die folgenden Komponenten erstellen:“

7.

In Nummer 6.3.2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„6.3.2.

In Bezug auf Materialien der CMC 3, 5, 12, 13, 14 und 15 gemäß Anhang II muss die notifizierte Stelle während jedes Audits Proben des Ausgangsmaterials entnehmen und diese analysieren; diese Audits sind in folgenden Abständen durchzuführen:“.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1172 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 74, Artikel 85 Absatz 7 und Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die grundlegenden Vorschriften unter anderem für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System“) und für die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität festgelegt. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen.

(2)

Die Vorschriften über das integrierte System und über die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität sollten ein wirksames Kontrollsystem für die von den Mitgliedstaaten und den Begünstigten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) anzuwendenden Vorschriften gewährleisten und daher in einem einzigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Diese neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2) ersetzen.

(3)

Insbesondere sollten Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das Funktionieren des integrierten Systems gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung, Vorschriften über die Qualitätsbewertungen gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der genannten Verordnung, Vorschriften über das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung und detaillierte Vorschriften über die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität gemäß Artikel 85 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(4)

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen soll nützliche, umfassende und zuverlässige Informationen liefern, die für die Berichterstattung über die Leistung der Agrarpolitik relevant sind, zur effizienten Durchführung der flächenbezogenen Interventionen beitragen und die Begünstigten bei der Einreichung richtig ausgefüllter Beihilfeanträge unterstützen. Damit diese Ziele erreicht werden, sind Vorschriften erforderlich, um klarzustellen, welche technischen Anforderungen die Mitgliedstaaten erfüllen und wie die verfügbaren Informationen strukturiert und aktualisiert werden müssen.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten mögliche Schwachstellen des integrierten Systems proaktiv erkennen und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen können, sollten Vorschriften für die jährliche Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems festgelegt werden. Die Erfahrungen mit der Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 haben gezeigt, dass die Ausarbeitung technischer Leitlinien durch die Kommission besonders hilfreich ist. Diese technischen Leitlinien helfen den Mitgliedstaaten, eine angepasste Methode für die Durchführung ihrer Bewertungen anzuwenden. Angesichts der Bedeutung der Qualitätsbewertungen für ein ordnungsgemäß funktionierendes integriertes System, das zuverlässige und überprüfbare Daten für den jährlichen Leistungsbericht liefert, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise bei der Durchführung der in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Qualitätsbewertungen unterstützen.

(6)

Bei den Qualitätsbewertungen soll bewertet werden, ob das integrierte System seinen Zweck erfüllt, zuverlässige und umfassende Informationen bereitzustellen, die für die jährliche Leistungsberichterstattung gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 relevant sind, insbesondere die korrekte Hektarzahl für die Outputindikatoren und den korrekten Flächenanteil für Ergebnisindikatoren flächenbezogener Interventionen. Dies erfordert die Kombination relevanter Ergebnisse aus der Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems und des Systems für geodatenbasierte Anträge, um eine Überschätzung dieser Auswirkungen aufgrund von Flächen zu vermeiden, bei denen sowohl Messfehler als auch falsche Entscheidungen über Fördervoraussetzungen aufgetreten sind. Zu diesem Zweck sollte die Überprüfung der angemeldeten Fläche bei der Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge auf derselben Stichprobe von Parzellen beruhen wie bei der Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems.

(7)

Darüber hinaus soll mit der Qualitätsbewertung im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem sichergestellt werden, dass die Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und zwar unabhängig von der Möglichkeit, die Einführung eines vollständig einsatzbereiten Flächenüberwachungssystems zu verschieben. Diese Qualitätsbewertung sollte daher alle flächenbezogenen Interventionen und die einschlägigen Fördervoraussetzungen umfassen, unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat entschieden hat, gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 erst ab dem 1. Januar 2024 ein vollständig einsatzbereites Flächenüberwachungssystem zu betreiben. Die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems sollte diagnostische Informationen sowohl auf der Ebene der Interventionen als auch auf der Ebene der Fördervoraussetzungen liefern, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen sollten.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität zu schaffen, müssen gemeinsame Definitionen und allgemeine Grundsätze für Verstöße festgelegt werden.

(9)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 sieht vor, dass Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind. Daher sollten Kürzungen und Ausschlüsse nach der Schwere des Verstoßes eingestuft werden und bei vorsätzlichen Verstößen bis zum vollständigen Ausschluss des Begünstigten von allen Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung reichen. Um den Begünstigten Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte eine Frist für die Anwendung von Verwaltungssanktionen festgelegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfolgt die Berechnung der Verwaltungssanktion für die Konditionalität auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe des Kalenderjahres eingereicht wurden oder eingereicht werden, in dem der Verstoß begangen wurde. Um den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Landwirts und der Sanktion und die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten, sollte daher vorgesehen werden, dass, wenn derselbe Verstoß über mehrere Kalenderjahre hinweg auftritt, für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eine Verwaltungssanktion verhängt und berechnet wird.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Verwaltungssanktionen wirksam verhängt und verrechnet werden können, sollte vorgesehen werden, dass in Fällen, in denen die Sanktion im Kalenderjahr der Feststellung den Gesamtbetrag der dem Begünstigten gewährten oder zu gewährenden Zahlungen übersteigt oder der Begünstigte keinen Beihilfeantrag stellt, die Sanktion im Wege der Einziehung verhängt oder auferlegt wird.

(12)

Gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden unabhängig davon, ob ein Verstoß durch das Flächenüberwachungssystem oder auf andere Weise festgestellt wird, keine Verwaltungssanktionen verhängt, wenn der nicht vorsätzliche Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat. Aufgrund der Geringfügigkeit der Verstöße, die keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung haben, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten solche Verstöße bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt werden.

(13)

Gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, eine prozentual geringere Kürzung vorzunehmen, wenn er das Flächenüberwachungssystem zur Aufdeckung von Verstößen nutzt. Es empfiehlt sich, einen Mindestprozentsatz für die Kürzung festzusetzen.

(14)

Es sollten Vorschriften für die Berechnung von Verwaltungssanktionen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr festgelegt werden.

(15)

Im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang von den Regelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird es als angemessen erachtet, Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 festzulegen, um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance zu vermeiden, die bei Begünstigten durchgeführt werden, die sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als auch im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2025 flächenbezogene Zahlungen erhalten. Zu diesem Zweck sollte davon ausgegangen werden, dass die flächenbezogenen Kontrollen der Konditionalität auch die Kontrolle der Cross-Compliance gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass bei flächenbezogenen Zahlungen die Vorschriften über die Konditionalität sowohl hinsichtlich der Auflagen als auch hinsichtlich der Sanktionen generell strenger sind als die Cross-Compliance-Vorschriften. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Cross-Compliance-Vorschriften eingehalten werden, wenn der Begünstigte die in den Vorschriften über die Konditionalität festgelegten Verpflichtungen einhält. Werden bei den Kontrollen der Konditionalität jedoch Verstöße festgestellt, kann der Mitgliedstaat nicht mehr davon ausgehen, dass die Cross-Compliance-Vorschriften eingehalten werden, und sollte daher die Kontrollen gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen und in diesem Zusammenhang die Vorschriften für die Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung anwenden.

(16)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 aufgehoben werden. Die genannte Verordnung sollte jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelten, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, für Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.

(17)

Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 106 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte die vorliegende Verordnung für Interventionen gelten, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen und im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.

(18)

Schließlich ist die Kommission im Hinblick auf Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung der Auffassung, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Befugnisübertragungen in Bezug auf die Vorschriften für das integrierte System und die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität inhaltlich zusammenhängen und miteinander verbunden sind. Es ist daher angezeigt, diese Vorschriften in denselben delegierten Rechtsakt aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf:

a)

die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 3, des Systems für geodatenbasierte Anträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 und des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 Absatz 2 der genannten Verordnung;

b)

das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung;

c)

die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität gemäß Artikel 85 der genannten Verordnung.

KAPITEL II

INTEGRIERTES SYSTEM

Artikel 2

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)   Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird auf Ebene der Referenzparzellen angewandt und enthält Informationen, die den Datenaustausch mit dem geodatenbasierten Beihilfeantrag gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung und dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung ermöglichen.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Referenzparzelle“ eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 registrierten Identifizierungsnummer. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch nichtlandwirtschaftliche Flächen, die von den Mitgliedstaaten für die Unterstützung für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.

(3)   Die Referenzparzellen dienen als Grundlage für die Unterstützung der Begünstigten bei der Einreichung von geodatenbasierten Anträgen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116.

(4)   Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzellen so ab, dass jede Parzelle zeitlich stabil und messbar ist und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und Flächeneinheiten nichtlandwirtschaftlicher Flächen möglich ist, die von den Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 als förderfähig angesehen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben im Identifizierungssystem zu allen Referenzparzellen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten jedes Jahr alle verfügbaren Informationen aus dem geodatenbasierten Antrag, dem Flächenüberwachungssystem oder einer anderen zuverlässigen Quelle.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen die erforderlichen Informationen enthält, um Daten zu extrahieren, die für die korrekte Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 relevant sind.

(7)   Im System zur Identifizierung müssen die Mitgliedstaaten für jede Referenzparzelle mindestens

a)

eine förderfähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems festlegen. Zur Bestimmung der förderfähigen Höchstfläche ziehen die Mitgliedstaaten nicht förderfähige Elemente nach Möglichkeit durch Abgrenzung von der Parzelle ab. Die Mitgliedstaaten legen im Voraus die Kriterien und Verfahren für die Bewertung, Quantifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der förderfähigen und nicht förderfähigen Teile der Parzelle fest. Bei der Festlegung der förderfähigen Höchstfläche können die Mitgliedstaaten eine angemessene Marge für die korrekte Quantifizierung festlegen, um dem Umriss und dem Zustand der Parzelle Rechnung zu tragen;

b)

die landwirtschaftliche Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 angeben. Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung durch Abgrenzung sicher, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agrarforstsysteme bilden;

c)

für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen und wenn die Mitgliedstaaten beschließen, zur Bestimmung der als förderfähig geltenden Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, alle einschlägigen Informationen erfassen;

d)

dauerhaft bestehende Landschaftselemente und/oder Verpflichtungen aufnehmen, die für die Förderfähigkeit flächenbezogener Interventionen und für die Konditionalitätsanforderungen relevant sind. Diese Angaben werden als Attribute oder Schichten im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erfasst, wobei mindestens Folgendes anzugeben ist:

i)

gegebenenfalls die Lage von Torfflächen oder Feuchtgebieten gemäß dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standard 2;

ii)

Art und Lage der Landschaftselemente auf der Parzelle, die für die Konditionalität oder die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 relevant sind;

e)

gegebenenfalls die Landschaftselemente, die für den Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Elemente nach dem GLÖZ-Standard 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind, lokalisieren und ihre Größe bestimmen;

f)

feststellen, ob die Parzellen in aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 liegen, oder ob gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung vorherrschen;

g)

bestimmen, ob Parzellen in Natura-2000-Gebieten oder in Gebieten, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen, liegen oder sich auf folgenden Flächen befinden: landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Baumwollerzeugung zugelassen sind; Flächen, die Teil etablierter lokaler Praktiken gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung sind; Flächen mit Dauergrünland, das nach dem GLÖZ-Standard 9 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 als umweltsensibel eingestuft wurden, oder Flächen, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (7) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen.

(8)   Für forstwirtschaftliche Interventionen, die im Rahmen der Artikel 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützt werden, können die Mitgliedstaaten geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen, wenn diese Flächen bewaldet sind.

(9)   Das geografische Informationssystem wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinatenreferenzsystems gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angewandt, durch das landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert vermessen und identifiziert werden können. Werden unterschiedliche Koordinatenreferenzsysteme verwendet, so schließen diese sich gegenseitig aus, und jedes System gewährleistet die Kohärenz zwischen Informationselementen, die denselben Standort betreffen.

Artikel 3

Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:

a)

richtige Angabe der Größe der förderfähigen Höchstfläche;

b)

Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer förderfähigen Höchstfläche, bei der nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;

c)

Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;

d)

korrekte Einstufung der landwirtschaftlichen Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur in jeder Referenzparzelle;

e)

Anteil der gemeldeten Flächen je Referenzparzelle;

f)

Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der förderfähigen Höchstfläche nicht förderfähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;

g)

Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe des regelmäßigen Aktualisierungszyklus geändert wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass alle Anträge auf Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen so umgesetzt werden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie auf das Flächenüberwachungssystem zurückzuführen sind, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus anderen Quellen stammen.

(2)   Für die Bewertung gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten eine Stichprobe von Referenzparzellen. Sie verwenden Daten, anhand deren die tatsächliche Situation vor Ort beurteilt werden kann.

(3)   Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

Artikel 4

Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge

(1)   Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.

(2)   Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:

a)

Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben, mit denen der Mitgliedstaat den geodatenbasierten Antrag vorausgefüllt hat;

b)

Überprüfung durch den Mitgliedstaat, ob die vom Begünstigten für eine flächenbezogene Intervention angemeldete Fläche in Bezug auf die geltenden Fördervoraussetzungen korrekt ermittelt wurde;

c)

Überprüfung, dass alle Fördervoraussetzungen von Interventionen und gegebenenfalls die Konditionalitätsanforderungen bei den Warnhinweisen des Mitgliedstaats an die Begünstigten während des Antragsverfahrens so weit wie möglich berücksichtigt wurden;

d)

Überprüfung, ob alle Änderungen des geodatenbasierten Antrags nach seiner Einreichung vom Mitgliedstaat so registriert wurden, dass nachvollzogen werden kann, ob sie sich aus einer Warnung des Flächenüberwachungssystems ergeben haben, auf Betreiben des Begünstigten vorgenommen wurden oder aus einer anderen Quelle stammen.

(3)   Die Qualitätsbewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfolgt mittels elektronischer Kontrolle und erneuter Durchführung des Antragsverfahrens anhand einer repräsentativen Stichprobe von Beihilfeanträgen.

(4)   Für die Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird die Qualitätsbewertung durch Besuche vor Ort oder durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, durchgeführt. Diese Überprüfung erfolgt durch Vermessung der für eine Intervention angemeldeten Fläche anhand der Stichprobe, die für die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichproben gemäß den Absätzen 3 und 4 einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden.

(6)   Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

Artikel 5

Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems

(1)   Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems bewertet, diagnostische Informationen über die Ursachen falscher Entscheidungen auf Ebene der Interventionen und Fördervoraussetzungen vorgelegt und insbesondere die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitgestellt werden.

(2)   Die Qualitätsbewertung wird durch Besuche vor Ort oder durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und gegebenenfalls von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, durchgeführt. Besuche vor Ort können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden; während desselben Besuchs müssen so weit wie möglich alle für einen bestimmten Begünstigten relevanten Fördervoraussetzungen abgedeckt werden. Die von den Mitgliedstaaten für die Qualitätsbewertung verwendeten Bilder müssen schlüssige und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die tatsächliche Situation vor Ort liefern. Verwenden die Mitgliedstaaten georeferenzierte Fotos zur Beobachtung, Nachverfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Daten, die den Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms mindestens gleichwertig sind, so können die Mitgliedstaaten die Qualitätsbewertung der auf der Grundlage georeferenzierter Fotos getroffenen Entscheidungen anhand einer nicht automatisierten Analyse der georeferenzierten Fotos durchführen, sofern diese schlüssige und zuverlässige Ergebnisse liefern.

(3)   Auf Ebene der Interventionen umfasst die Qualitätsbewertung Folgendes:

a)

Quantifizierung von Fehlern aufgrund falscher Entscheidungen über Fördervoraussetzungen für Parzellen, die einer flächenbezogene Intervention unterliegen, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Entscheidung aus dem Flächenüberwachungssystem ergibt oder nicht. Das Ergebnis wird in Hektar ausgedrückt;

b)

Quantifizierung der Zahl der Parzellen, bei denen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen festgestellt wurde, und der Zahl der Parzellen, die nach dem letzten Termin für die Änderung der Beihilfeanträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.

(4)   Im Rahmen der bis zum 15. Februar 2025 bzw. bis zum 15. Februar 2027 vorzulegenden Berichte ist auch zu überprüfen, dass alle Fördervoraussetzungen für flächenbezogene Interventionen, die als überwachbar gelten, in den Jahren 2024 bzw. 2026 unter das Flächenüberwachungssystem fielen. Nach der Auswertung der Ergebnisse dieser Berichte können Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.

(5)   Die Qualitätsbewertung erfolgt durch Überprüfung sämtlicher Fördervoraussetzungen aller beantragten Interventionen anhand einer repräsentativen Stichprobe von Parzellen.

(6)   Zur Vereinfachung und angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe der Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen je Intervention bietet, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Qualitätsbewertungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen in die Stichprobe der Parzellen einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden, unabhängig von der Möglichkeit, das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 schrittweise einzurichten.

(8)   Zeigen die Quantifizierungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

(9)   Abhilfemaßnahmen für nicht überwachte oder nicht abschließend überwachte Fördervoraussetzungen können die Durchführung von Besuchen vor Ort umfassen. In Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Qualitätsbewertung für das betreffende Kalenderjahr Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den zu behebenden Mängeln in den Qualitätsbewertungsbericht des Folgejahres aufgenommen werden.

KAPITEL III

VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;

b)

„Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;

c)

„Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;

d)

„Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze zu Verstößen

(1)   Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.

(2)   Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3)   Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4)   Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 8

Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen

(1)   Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.

(2)   Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.

(3)   Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (10) eingezogen.

Artikel 9

Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen

(1)   Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.

(2)   Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.

(3)   Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.

(4)   Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.

(5)   Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.

Artikel 10

Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen

Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben.

Artikel 11

Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr

(1)   Stellt ein festgestellter Verstoß gegen einen Standard auch einen Verstoß gegen eine Anforderung dar, so gilt der Verstoß als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Konditionalitätsbereichs der Anforderung.

(2)   Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze werden addiert. Die Kürzungen dürfen jedoch insgesamt folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

a)

5 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn keiner der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet; oder

b)

10 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt, wenn mindestens einer der Verstöße schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet.

(3)   Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 20 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

(4)   Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

(5)   Sind im selben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so werden die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen gegebenenfalls nach Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage der Artikel 28, 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält.

Mit den Kontrollen der Konditionalität gemäß Absatz 1 gelten die Kontrollen der Cross-Compliance gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als abgedeckt, es sei denn, es werden Verstöße gegen die Vorschriften über die Konditionalität festgestellt. Werden die Vorschriften über die Konditionalität nicht eingehalten, so führt der Mitgliedstaat bei flächenbezogenen Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kontrollen gemäß dem genannten Artikel durch und wendet, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die Vorschriften für die Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an.

Artikel 13

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

a)

vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen;

b)

Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

c)

das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(8)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(9)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1173 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 und Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält unter anderem die grundlegenden Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und über die Leistung der Agrarpolitik Bericht zu erstatten. Um das reibungslose Funktionieren des neuen Rechtsrahmens zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften für die Bewertungsberichte über die Qualität von drei Komponenten (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, System für geodatenbasierte Anträge und Flächenüberwachungssystem) des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden das „integrierte System“) und die damit verbundenen Abhilfemaßnahmen, die Anforderungen an Beihilfeanträge und das Flächenüberwachungssystem, den Rahmen für den Erwerb von Satellitendaten für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems und die Kontrollen anerkannter Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) ersetzen.

(2)

Die Berichte zur Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems sollten so umfassend sein, dass sich die Zuverlässigkeit der von diesen Komponenten des integrierten Systems generierten Informationen bewerten lässt. Der Inhalt dieser Berichte sollte auch Aufschluss darüber geben, ob ausreichende Gewähr für die Qualität der Informationen gegeben ist, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats verwendet werden, über die Leistung in Bezug auf die Output- und Ergebnisindikatoren der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen zu berichten. Daher sollten diese Berichte insbesondere Informationen über die im Rahmen der Qualitätsbewertung durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie diagnostische Informationen über die möglichen Ursachen dieser Mängel enthalten. Konkret sollten die Berichte Informationen über die für die Qualitätsbewertungen herangezogenen Daten und Bilder sowie über die Prüfergebnisse enthalten. Die Erfahrungen mit dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen haben gezeigt, dass die Nutzung spezieller elektronischer Informationssysteme besonders hilfreich ist. Um die Arbeit der Mitgliedstaaten und ihre Kommunikation mit der Kommission zu erleichtern, sollten solche Informationssysteme auch künftig für die Berichte über die drei Qualitätsbewertungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 genutzt und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden.

(3)

Um ihren Zweck erfüllen zu können, zuverlässige Daten für den jährlichen Leistungsbericht zur Verfügung zu stellen, sollten die Ergebnisse der drei Qualitätsbewertungen, insbesondere der Bewertung des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems, gemeinsam betrachtet werden, um den auf Mängel in den Systemen zurückzuführenden flächenbezogenen Fehler der zu den Output- und Ergebnisindikatoren gemeldeten Daten zu schätzen. Es sollten Vorschriften für die Abhilfemaßnahmen festgelegt werden, die sich zur Abstellung der Mängel innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums als erforderlich erweisen können. Darüber hinaus sollte es anhand der für die Jahre 2024 und 2026 zu erstellenden Berichte möglich sein zu überprüfen, ob das Flächenüberwachungssystem in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß eingerichtet ist und ob die schrittweise Einführung des Flächenüberwachungssystems erfolgreich war und alle Fördervoraussetzungen und Interventionen abdeckt, die überwacht werden können. Zu diesem Zweck sollten die Berichte eine Liste aller Förderkriterien für alle flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems sowie Informationen zu den für die Analyse verwendeten Datenquellen enthalten.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ein zuverlässiges und modernes System für die Verwaltung von Beihilfeanträgen einrichten, in dem auf elektronischem Weg kommuniziert werden kann und das in einem jährlichen Zyklus funktioniert. Die Mitgliedstaaten sollten auf Vereinfachungen für die Begünstigten und die nationalen Behörden achten, indem sie beispielsweise vorsehen, dass für mehrere Interventionen oder mehrere Begünstigte, die einen gemeinsamen Antrag stellen, nur ein Antrag erforderlich ist oder dass im Falle der Übertragung eines Betriebs in einem bestimmten Jahr ein einziger Antrag für diesen Betrieb berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn mehr als eine Zahlstelle für denselben Begünstigten zuständig ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Vorteile der Digitalisierung nutzen, indem sie generell auf elektronischem Weg mit den Begünstigten kommunizieren. Zur weiteren Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten, soweit möglich, die für die Verwaltung der Interventionen erforderlichen Informationen aus Datenquellen abrufen, die der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehen.

(6)

Um das Verfahren zur Einreichung von Beihilfeanträgen zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten vorausgefüllte Formulare mit allen für die Begünstigten relevanten und möglichst aktuellen Informationen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten Unregelmäßigkeiten vorbeugen, indem sie Änderungen an den vorausgefüllten Formularen zulassen und Warnhinweise vorsehen, um den Begünstigten dabei zu helfen, potenzielle Verstöße zu erkennen und einen korrekten Antrag einzureichen. Die Mitgliedstaaten sollten die von den Begünstigten vorgenommenen Änderungen bei der Aktualisierung der Informationen in den Datenbanken der nationalen Verwaltung berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, das automatische Antragssystem anzuwenden, so sollte im Interesse der Gleichbehandlung der Begünstigten dieses System denselben Detaillierungsgrad gewährleisten, wie er für Beihilfeanträge im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(7)

Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8)

Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Um die Zuverlässigkeit der für die Interventionen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erforderlichen Informationen über Rinder, Schafe und Ziegen zu gewährleisten, sollte der Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen des Beihilfeantrags und Aktualisierungen der elektronischen Tierdatenbank vorgenommen werden können, so festgelegt werden, dass er vor dem vom Mitgliedstaat für die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung festgesetzten Zeitpunkt liegt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der geodatenbasierte Antrag die Informationen enthält, die für die Verwaltung flächenbezogener Interventionen im Rahmen des integrierten Systems und, soweit erforderlich, flächenbezogener Interventionen im Weinsektor sowie für Anforderungen im Rahmen der Konditionalität erforderlich sind. Den Mitgliedstaaten sollte als nützliche Orientierungshilfe eine nicht erschöpfende Liste der Elemente des geodatenbasierten Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die vom Begünstigten vorzulegen sind, wenn dies für eine Intervention im Rahmen des integrierten Systems relevant ist, für die eine Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beantragt wird, im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu nutzen, wonach die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel registriert werden muss.

(10)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung tierbezogener Interventionen sollten bestimmte Vorschriften über den Inhalt der entsprechenden Beihilfeanträge festgelegt werden. Um Transparenz und Gleichbehandlung der Begünstigten zu gewährleisten, sollte auch klargestellt werden, dass bei der Anwendung des automatischen Antragssystems alle Tiere, deren Eigentümer der Begünstigte ist und die möglicherweise für eine Beihilfe im Rahmen einer bestimmten Intervention in Betracht kommen, als für diese Intervention angemeldet gelten.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde das Flächenüberwachungssystem als verpflichtendes Element des integrierten Systems eingeführt. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung ordnungsgemäß und einheitlich umgesetzt wird, sollte das Flächenüberwachungssystem in allen Mitgliedstaaten den gleichen Anwendungsbereich haben und somit alle Begünstigten und alle im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen sowie alle überwachbaren Voraussetzungen abdecken. Der Automatisierung der Datenanalyse im Rahmen des Flächenüberwachungssystems sollte Vorrang eingeräumt werden, um das Querschnittsziel der Modernisierung der GAP zu unterstützen. Aus diesen Gründen sollte die Zahl der Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderen zumindest gleichwertigen Daten überwacht werden können, nach und nach erhöht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in den Jahren 2023 und 2024 alle Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe der automatischen Verarbeitung von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden können, dem Flächenüberwachungssystem unterliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch entscheiden, ob diese überwachbaren Fördervoraussetzungen tatsächlich durch die Verarbeitung von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten überwacht werden. Gilt für Fördervoraussetzungen, dass sie nicht über Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden können, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese durch die Verarbeitung anderer zumindest gleichwertiger Daten zu kontrollieren oder sie als nicht überwachbar zu betrachten. Ab 2025 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie mithilfe der automatischen Verarbeitung entweder von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, dem Flächenüberwachungssystem unterliegen. Angesichts des Aufwands und der Investitionen, die erforderlich sind, um georeferenzierte Fotos als zumindest gleichwertige Daten in das Flächenüberwachungssystem zu integrieren, sollte den Mitgliedstaaten jedoch eine Frist für die Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Laufe des Programmplanungszeitraums schrittweise die Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, abgedeckt werden. Dabei sollten ab 2025 kontinuierliche Fortschritte erzielt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Fördervoraussetzungen, für die gelten kann, dass sie anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, in jedem Jahr neu unter das Flächenüberwachungssystem fallen. Um den Mitgliedstaaten die Integration dieser neuen Technologie in das Flächenüberwachungssystem weiter zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mindestens einen bestimmten Prozentsatz der Interventionen, für die gelten kann, dass die Fördervoraussetzungen nur anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, vor dem 1. Januar 2027 in das Flächenüberwachungssystem einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten flexibel darüber entscheiden können, welche Interventionen mit mindestens einer Fördervoraussetzung, die durch georeferenzierte Fotos im Rahmen des Flächenüberwachungssystems überwacht wird, in diesen Prozentsatz einfließen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass alle flächenbezogenen Interventionen unter das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen.

(12)

Darüber hinaus sollten auch gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass im Rahmen einer Intervention gemeldete Flächen keine nicht förderfähigen Flächen, nicht förderfähigen Flächennutzungen und Änderungen der Art der landwirtschaftlichen Fläche enthalten, die sich auf die Auswertung der interventionsspezifischen Fördervoraussetzungen unter Nutzung des Flächenüberwachungssystems auswirken könnten. Diese Anforderungen sollten während des gesamten Antragsjahres im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen für Interventionen, die in einem bestimmten Beihilfeantrag enthalten sind, bewertet werden, um anschließend eine aussagekräftige Auswertung durch das Flächenüberwachungssystem zu ermöglichen. Die Landnutzung sollte für eine abgegrenzte Fläche bewertet werden, um festzustellen, ob räumlich oder zeitlich das anhand eines bestimmten Beihilfeantrags und der betreffenden Intervention erwartete Geschehen eingetreten ist. Bei der Entwicklung des Flächenüberwachungssystems sollten die Mitgliedstaaten dessen Potenzial voll ausschöpfen, indem sie die zur Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verfügbaren Informationen nutzen und mit den Begünstigten kommunizieren, um gegebenenfalls Änderungen an Beihilfeanträgen vorzunehmen. Zeigt das Flächenüberwachungssystem, dass Verstöße in Form von nicht förderfähigen Flächen oder einer nicht förderfähigen Landnutzung vorliegen, über die der Mitgliedstaat den Begünstigten unterrichten muss, sollten die Informationen über den Verstoß direkt nach seiner Feststellung übermittelt werden, damit der Begünstigte die Möglichkeit erhält, den Beihilfeantrag so bald wie möglich zu ändern, und damit eine sinnvolle und zeitnahe erneute Auswertung durch das Flächenüberwachungssystem erfolgen kann. Zudem sollte klargestellt werden, wie das System in der Praxis schrittweise eingeführt werden kann, indem festgelegt wird, welche Interventionen 2023 darunter fallen sollen.

(13)

Damit das Flächenüberwachungssystem alle Fördervoraussetzungen für alle im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen abdecken kann, die mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten überwacht werden können, müssen die Datentypen ausgeweitet und Standards bereitgestellt werden, durch die ihre Gleichwertigkeit mit Satellitendaten gewährleistet wird. Um Lücken bei den Modernisierungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten georeferenzierte Fotos für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems als zumindest gleichwertige Daten gelten.

(14)

Es müssen besondere Vorschriften für ein objektives und effizientes Verfahren festgelegt werden, nach dem der Erwerb von Satellitendaten für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems erfolgen soll.

(15)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen im Bereich Baumwolle sollten bestimmte Vorschriften für den Inhalt der Kontrollen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei den anerkannten Branchenverbänden durchführen.

(16)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 aufgehoben werden. Die genannte Verordnung sollte jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelten, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, und für Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik und des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System“) gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, und zwar für:

a)

Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)

die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;

ii)

die in den Artikeln 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;

b)

grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl der Interventionen beim Flächenüberwachungssystem;

c)

das Verfahren, nach dem der Erwerb von Satellitendaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchgeführt wird, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen;

d)

die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten sowie für die geltenden Fristen und

e)

für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 2

Berichte zur Bewertung der Qualität

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form von Berichten vor, die über elektronische Informationssysteme übermittelt werden, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte müssen Informationen über die zugrunde liegenden Arbeiten im Rahmen der Qualitätsbewertungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche und/oder die Auswertung von Bildmaterial, die zuverlässige und aussagekräftige Informationen über die tatsächliche Situation vor Ort liefern, und quantitative Angaben zu den bei der jeweiligen Qualitätsbewertung festgestellten Mängeln enthalten. Die Ergebnisse der Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 werden gemeinsam betrachtet, um den Fehler bei der Hektarzahl oder bei dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Flächenanteil zu quantifizieren.

(3)   Werden bei den Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so gibt der Mitgliedstaat im Bericht zur Bewertung der Qualität eindeutig an, welche Abhilfemaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen werden. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Durchführung der im Vorjahr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend sind, so kann sie den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen.

(4)   Bei wiederkehrenden Mängeln, die bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wenn dieselben Mängel im zweiten Jahr in Folge festgestellt werden, ohne dass es eine Verbesserung gegeben hat, und wenn sie gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung als gravierend eingestuft werden.

(5)   In dem für die Jahre 2024 und 2026 vorzulegenden Bericht über die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems werden alle Fördervoraussetzungen für alle Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, zusammen mit Informationen über die für die Analyse verwendeten Datenquellen aufgeführt.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2)   Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Sammelantrag für mehrere Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, Zahlungsansprüche und Konditionalität vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Gruppe von Begünstigten gemeinsam einen Beihilfeantrag stellen kann, sofern die Gleichbehandlung aller Begünstigten gewährleistet ist.

(5)   Wird ein Betrieb von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Jahr der Übertragung nur einen einzigen Beihilfeantrag für diesen Betrieb.

(6)   Wird ein Tier von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so können die Mitgliedstaaten bei tierbezogenen Interventionen gemäß den Artikeln 31, 34 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Jahr der Übertragung mehr als einen Beihilfeantrag für dieses Tier berücksichtigen, sofern sie die Nichtdiskriminierung zwischen den betroffenen Begünstigten, die Effizienz der Kontrollen, eine faire Anwendung etwaiger Sanktionen und die Einhaltung der Jährlichkeit des integrierten Systems gewährleisten können.

(7)   Um die Interventionen innerhalb eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zu verwalten, wenn mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung des Beihilfeantrags eines Begünstigten zuständig ist, trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen beteiligten Zahlstellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit dem System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten richten elektronische Mittel zur Kommunikation zwischen den Begünstigten und den Behörden ein, die gewährleisten, dass die im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems übermittelten Daten zuverlässig sind. Können Belege nicht elektronisch übermittelt werden, so legen die Mitgliedstaaten für ihre Übermittlung auf nichtelektronischem Wege dieselben Fristen fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren vorsehen, wenn die entsprechenden Daten bereits bei den Behörden vorliegen, insbesondere wenn sich die Situation seit der letzten Einreichung eines Beihilfeantrags nicht geändert hat. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten aus Datenquellen zu verwenden, die den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den Beihilfeanträgen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Datenquellen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um die Verlässlichkeit, Unversehrtheit und Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die erforderlichen Angaben aus den zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichenden Belegen direkt bei der Informationsquelle anfordern.

Artikel 5

Anforderungen an das System für Beihilfeanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten auf elektronischem Weg vorausgefüllte Formulare gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung.

(2)   Für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthalten die vorausgefüllten Formulare die entsprechenden kartografischen Unterlagen in ihrer aktuellsten Fassung, die über eine Schnittstelle auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems bereitgestellt werden, um die geodatenbasierten Meldungen von Flächen für die Zwecke dieser Interventionen und der Konditionalität zu erleichtern.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vorausgefüllten Formulare müssen Folgendes enthalten:

a)

die eindeutige Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;

b)

die Größe und die Lage der gemeldeten Flächen dieser Parzellen und die entsprechende förderfähige Fläche, die für das vorangegangene Jahr für Zahlungen im Rahmen flächenbezogener Interventionen ermittelt wurde;

c)

die für die Konditionalität relevanten Informationen.

(4)   Wenn dies für den Beihilfeantrag relevant ist, können Informationen aus dem Flächenüberwachungssystem auch den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Bei tierbezogenen Interventionen, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, stützt sich der Mitgliedstaat auf eine aktualisierte elektronische Datenbank gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (6), um in die vorausgefüllten Formularen die neuesten Informationen aus dieser Datenbank einzutragen, die jeweils zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission (7) festgelegten Stichtagen auf dem neuesten Stand sein muss.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben den Begünstigten die Möglichkeit, die vorausgefüllten Formulare innerhalb einer Frist zu berichtigen, die der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Frist zur Einreichung von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 3 und für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 festlegt.

(7)   Änderungen, die von den Begünstigten in den vorausgefüllten Formularen vorgenommen werden, werden bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Flächenüberwachungssystems und der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 5 gegebenenfalls berücksichtigt.

(8)   Um die Einreichung durch die Begünstigten zu erleichtern, gibt das System für Beihilfeanträge während des Antragsverfahrens gegebenenfalls Warnhinweise aus.

(9)   Die Mitgliedstaaten, die das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1)   Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2)   Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Identität des Begünstigten;

b)

Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)

gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)

die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beihilfeantrag alle Informationen enthält, die zum Extrahieren der Daten erforderlich sind, welche für die korrekte Berichterstattung über die Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die unter den Beihilfeantrag fallenden Interventionen relevant sind.

Artikel 7

Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen

(1)   Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:

a)

bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;

b)

bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. In Bezug auf die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch nur vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem in Satz 1 dieses Buchstabens genannten Datum zulässig. Darüber hinaus sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist;

c)

bei anderen Interventionen jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Allerdings sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist.

(2)   Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. Bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, sind Änderungen oder Rücknahmen bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere jedoch nur vor dem Zeitpunkt zulässig, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des genannten Artikels für die Erfüllung dieser Anforderungen festsetzt. Um das Verfahren für den Begünstigten zu vereinfachen, können die erforderlichen Korrekturen des Beihilfeantrags in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass der Begünstigte Kenntnis von den vom Mitgliedstaat vorgenommenen Änderungen erhält und ihm die Möglichkeit gegeben wird zu reagieren, falls er nicht einverstanden ist.

(3)   Bei den tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei entsprechender Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung keine schriftliche Erklärung über die Rücknahme des Tieres mehr erforderlich ist.

(4)   Für Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 für tierbezogene Interventionen anwenden, können die Begünstigten ihren Antrag nur in Bezug auf alle für die Intervention relevanten Tiere zurücknehmen, die in der elektronischen Datenbank erfasst sind.

(5)   Änderungen oder Rücknahmen erfolgen unter Nutzung der von dem Mitgliedstaat eingerichteten offiziellen Kommunikationskanäle.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen den Begünstigten das späteste Datum für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen mit. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichbehandlung von Begünstigten, die einem automatischen Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 unterliegen.

Artikel 8

Geodatenbasierter Antrag

(1)   Der geodatenbasierte Antrag wird für alle flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems und für die einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konditionalität verwendet, auch bei Begünstigten, die der Konditionalität unterliegen, aber keine Unterstützung im Rahmen der flächenbezogenen Interventionen beantragen.

(2)   Der geodatenbasierte Antrag kann auch für flächenbezogene Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 6 muss der geodatenbasierte Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die eindeutige Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;

b)

eine klare Abgrenzung der für die Beihilfe angemeldeten Fläche im Rahmen jeder Intervention auf landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden, insbesondere wenn die beantragte Fläche kleiner ist als die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle;

c)

die Art, die Lage und gegebenenfalls die Größe der Landschaftselemente, die für die Konditionalität oder die Interventionen relevant sind;

d)

gegebenenfalls, welche Kulturen auf den landwirtschaftlichen Parzellen angebaut werden;

e)

gegebenenfalls die Angabe, ob auf der Parzelle ökologischer/biologischer Landbau betrieben wird, insbesondere Angabe zur Einführung oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); dies ist relevant für die Unterstützung für Interventionen gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die Konditionalität;

f)

gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Parzellen, auf denen Interventionen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Informationen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verwenden;

g)

für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2116;

h)

bei Flächen, für die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt wurde, die verwendete Baumwollsaatgutsorte und gegebenenfalls die Angabe des anerkannten Branchenverbands, dem der Begünstigte angehört;

i)

bei Hanfanbauflächen die verwendete Saatgutsorte, die Menge des verwendeten Saatguts, ausgedrückt in Kilogramm je Hektar, und die amtlichen Etiketten auf der Verpackung des Saatguts gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (9), insbesondere Artikel 12, oder jedem anderen vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Dokument. Müssen die Etiketten auch anderen nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten an die Begünstigten zurückgesendet werden. Die zurückgesendeten Etiketten sind als für einen Antrag verwendet zu kennzeichnen.

Artikel 9

Anträge auf tierbezogene Interventionen

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 müssen Anträge auf tierbezogene Interventionen mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Anzahl der Tiere oder gegebenenfalls die Anzahl der Großvieheinheiten jeder Art, für die eine tierbezogene Intervention beantragt wird;

b)

gegebenenfalls Angaben zu dem Ort, an dem die Tiere in dem Kalenderjahr gehalten werden, für das der Beihilfeantrag gestellt wird;

c)

falls die Unterstützung Rinder oder Schafe und Ziegen betrifft, gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 aktualisierte Informationen, die für die tierbezogene Intervention in Bezug auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren relevant sind.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt und nutzen dazu die Informationen in der amtlichen elektronischen Datenbank gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die für alle Tiere stets aktuell sein muss. Im Rahmen des automatischen Antragssystems gelten alle Tiere des Begünstigten, die für eine Intervention in Betracht kommen, als im Antrag enthalten.

Artikel 10

Flächenüberwachungssystem

(1)   Das Flächenüberwachungssystem gilt für alle Beihilfeanträge für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Systems, die in jedem Mitgliedstaat eingereicht werden, und dient der Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf Hektarflächen im Rahmen dieser flächenbezogenen Interventionen und zumindest der jährlichen Leistungsberichterstattung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei allen flächenbezogenen Interventionen die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderen zumindest gleichwertigen Daten überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen, und übermitteln diese Informationen an die betroffenen Begünstigten.

(3)   Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems gilt, dass eine Fördervoraussetzung überwachbar ist, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 11 zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die als überwachbar gelten. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine Fördervoraussetzung jedoch als überwachbar, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder georeferenzierten Fotos gemäß Artikel 11 überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms, georeferenzierte Fotos oder andere zumindest gleichwertige Daten zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die ab dem 1. Januar 2025 als überwachbar gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, schrittweise in das Flächenüberwachungssystem einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens vor dem 1. Januar 2027 mindestens 70 % der Interventionen mit Fördervoraussetzungen, die nur mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Fördervoraussetzungen, die anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, in jedem Jahr neu unter das Flächenüberwachungssystem fallen.

(5)   Für die Analyse der überwachbaren Fördervoraussetzungen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms und/oder andere Arten von Daten, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 11 zumindest gleichwertig sind, gemeinsam zu betrachten, um die Grundgesamtheit der betreffenden Beihilfeanträge vollständig abzudecken. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine Kaskadenanalyse der Daten der Sentinel-Satelliten und/oder anderer Arten von zumindest gleichwertigen Daten durchzuführen, um die Zahl der nicht abschließend überwachten Fälle zu verringern. Bei Fördervoraussetzungen, die nur durch georeferenzierte Fotos überwacht werden können, betrachtet der Mitgliedstaat bei fehlendem Input durch den Begünstigten die betreffende Fördervoraussetzung als nicht erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hektarflächen, die zum spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Änderungen von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 zulässig sind, die entsprechenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, nicht in die jährliche Leistungsberichterstattung einfließen.

(7)   Um eine zuverlässige Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren zu ermöglichen, muss das Flächenüberwachungssystem auf der Ebene der landwirtschaftlichen Parzellen oder Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat als förderfähig angesehen werden, Folgendes ermitteln können:

a)

nicht förderfähige Flächen, insbesondere aufgrund dauerhafter Strukturen;

b)

nicht förderfähige Landnutzung;

c)

Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, d. h., ob es sich um Ackerland, eine Dauerkultur oder Dauergrünland handelt.

Gegebenenfalls verwenden die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Informationen, um das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen zu aktualisieren.

(8)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Begünstigten Informationen über Hektarflächen, bei denen die einschlägigen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, und über festgestellte nicht förderfähige Flächen, nicht förderfähige Landnutzung oder Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, damit die Begünstigten Änderungen an den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 vornehmen oder zusätzliche Nachweise vorlegen können. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, den Begünstigten andere vorläufige Ergebnisse, einschließlich nicht abschließend überwachter Fälle, mitzuteilen, damit die Begünstigten ihre Anträge erforderlichenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 1 ändern können.

(9)   Abweichend von Absatz 1 und zur schrittweisen Erhöhung der Zahl der Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, muss das System im Jahr 2023 mindestens folgende Informationen bereitstellen:

a)

alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für Interventionen im Bereich naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Artikel 11

Für das Flächenüberwachungssystem als zumindest gleichwertig geltende Daten

Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, andere zumindest gleichwertige Daten heranzuziehen, wenn sie in digitaler Form vorliegen, eine automatische Datenverarbeitung ermöglichen, für die betroffenen Begünstigten oder Arten von Flächen in dem Mitgliedstaat systematisch zur Verfügung stehen, nicht diskriminierend und geeignet sind, die Einhaltung einer bestimmten Fördervoraussetzung oder Verpflichtung auf der Fläche, für die die betreffende Voraussetzung gilt, festzustellen. In diesem Zusammenhang gelten georeferenzierte Fotos als andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116.

Artikel 12

Erwerb von Satellitendaten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. November des Kalenderjahres, das dem Jahr der Durchführung der Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems vorausgeht, seine Spezifikationen für den Erwerb von Satellitendaten in Bezug auf Folgendes mit:

a)

die Grundgesamtheit der Parzellen je Intervention, aus der die Stichprobe für die Qualitätsbewertung ausgewählt wird;

b)

den Zeitplan für die Beschaffung der Satellitendaten zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen für die Intervention auf den ausgewählten Parzellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ziehen die Mitgliedstaaten die Stichprobe der Parzellen für die Qualitätsbewertung auf der Grundlage der Beihilfeanträge des Jahres vor dem Kalenderjahr der Qualitätsbewertung. Die Parzellen, für die Satellitendaten angefordert werden, können im Kalenderjahr der Qualitätsbewertung aktualisiert werden, wenn Parzellen infolge der Beihilfeanträge für das betreffende Kalenderjahr für eine bestimmte Intervention nicht mehr relevant sind oder wenn Parzellen, für die im Vorjahr kein Beihilfeantrag gestellt wurde, unter eine Intervention fallen.

(3)   Die Kommission schließt die Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat über die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vor dem 15. Januar nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen.

(4)   Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten zuständigen Behörden oder die sie vertretenden Stellen müssen die in den Verträgen mit den Dienstleistern festgelegten urheberrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(5)   Übersteigen die den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge insgesamt die für die Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitendaten, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht. Zudem kann die Kommission möglicherweise nicht alle relevanten Bilder erwerben, wenn die Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr zusätzliche Parzellen in die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems aufnehmen.

Artikel 13

Kontrollen der anerkannten Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Die Mitgliedstaaten führen Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Artikel durch.

Um zu überprüfen, ob eine Erhöhung der Zahlung gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, gleichen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Erklärung des Begünstigten im geodatenbasierten Antrag auf Mitgliedschaft in einem anerkannten Branchenverband mit den von dem betreffenden Branchenverband übermittelten Informationen ab.

Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und die Liste ihrer Mitglieder.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

a)

vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen;

b)

Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

c)

das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für Interventionen, die ab dem 1. Januar 2023 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1174 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2)

Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind aufgrund der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage, der jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, Technologie und internationale Politik einige Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Flughafensicherheit, die sichere und gesicherte Beförderung von Feuerwaffen an Bord, die Schulung des Personals, die Sicherheit von Luftfracht und Luftpost, bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Sprengstoffspürhunde (EDD) und Detektionsstandards für Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte).

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da ein angemessener Zeitraum erforderlich ist, damit Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs durchführen, die unter Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung festgelegte Schulung absolvieren können, sollte die Anwendung dieser Nummer auf den 1. Januar 2023 verschoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022. Die Nummern 32 und 38 des Anhangs gelten jedoch ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 1.1.2.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Personen, die eine Sicherheitsdurchsuchung in anderen Bereichen als denen durchführen, die von aussteigenden Fluggästen genutzt werden, die nicht nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert werden, müssen gemäß den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 geschult werden.“

2.

Nummer 1.4.4.2 erhält folgende Fassung:

„1.4.4.2.

Überprüfte Fahrzeuge, die sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Überprüfung ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fahrzeuge eingebracht wurden.“

3.

Die folgende Nummer 1.4.4.3 wird angefügt:

„1.4.4.3.

Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005.“

4.

Die folgende Nummer 1.5.5 wird angefügt:

„1.5.5.

Für den Umgang mit nicht identifiziertem Gepäck und verdächtigen Gegenständen werden im Einklang mit einer von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten oder genehmigten Sicherheitsrisikobewertung Verfahren festgelegt.“

5.

In Nummer 3.1.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchsuchung darf erst beginnen, wenn das Luftfahrzeug seine endgültige Parkposition erreicht hat.“

6.

Nummer 3.1.3 erhält folgende Fassung:

„3.1.3.   Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung

Die nachfolgenden Informationen zur Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung bei einem abgehenden Flug werden aufgezeichnet und für die Dauer des Flugs, mindestens jedoch 24 Stunden, an einem Ort außerhalb des Flugzeugs aufbewahrt:

a)

Flugnummer,

b)

Ursprung des vorherigen Flugs,

c)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung,

d)

Name und Unterschrift der für die Durchführung der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung verantwortlichen Person.

Die in Absatz 1 genannten Informationen können in elektronischer Form aufgezeichnet werden.“

7.

In Nummer 5.4.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Ein Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Beförderung von Feuerwaffen im aufgegebenen Gepäck erst zulässig ist, wenn eine befugte und ausreichend qualifizierte Person festgestellt hat, dass sie nicht geladen sind. Solche Feuerwaffen sind an einem Ort zu verstauen, der während des Fluges für keine Person zugänglich ist.“

8.

Nummer 6.1.1 Buchstabe c wird gestrichen.

9.

Die folgende Nummer 6.1.3 wird angefügt:

„6.1.3.

Ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, muss sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, die die Stelle vertritt, die die Sendung übergibt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.7 behandelt wurde.“

10.

Nummer 6.3.1.2 Buchstabe a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden“

11.

Nummer 6.3.2.1 erhält folgende Fassung:

„6.3.2.1.

Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter oder ein bekannter Versender oder keines davon ist.“

12.

Nummer 6.3.2.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gemäß Nummer 6.2 bzw. Nummer 6.7 kontrolliert werden; oder“

13.

Nummer 6.3.2.6 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Sicherheitsstatus der Sendung mittels einer der folgenden Angaben:

‚SPX‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge;

‚SHR‘, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken.“

b)

Buchstabe e Ziffer ii wird gestrichen.

14.

Nummer 6.3.2.9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult werden. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.“

15.

Nummer 6.4.2.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben; und“;

16.

Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:

„6.5.   ZUGELASSENE TRANSPORTEURE

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.“

17.

Nummer 6.6.1.1 erhält folgende Fassung:

„6.6.1.1.

Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind, gelten alle folgenden Anforderungen:

a)

Die Sendungen werden vom reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind. Ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen.

b)

Der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, ist zu verschließen oder zu versiegeln, Fahrzeuge mit Planenabdeckung sind durch TIR-Seile zu sichern, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, oder die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen sind zu überwachen.

c)

Die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E ist von dem Transporteur, der die Beförderungsvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, für den die Beförderung durchgeführt wird, aufzubewahren. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde.

Als Alternative zu Unterabsatz 1 Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.

Dieser Nachweis umfasst auch die Anforderungen gemäß Anlage 6-E, Kopien werden vom betreffenden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender aufbewahrt. Eine Kopie erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder eine andere zuständige Behörde.“

18.

Nummer 6.8.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

19.

Die folgende Nummer 6.8.3.10. wird angefügt:

„6.8.3.10.

Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen, unterliegen ebenfalls den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005.“

20.

Nummer 6.8.5.4 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

21.

In Anlage 6-A erhält Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

über kleinere geplante Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z. B. Name des Unternehmens, Anschrift des Unternehmens, die für die Sicherheit verantwortliche Person oder Kontaktangaben der Ansprechpartner, Wechsel der Person, die Zugang zur Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette benötigt, und zwar zeitnah, mindestens aber binnen sieben Arbeitstagen vor der geplanten Änderung, und“;

22.

In Anlage 6-C Teil 3 erhält Nummer 3.4 in der Tabelle folgende Fassung:

„3.4.

Erhält Personal mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost und Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9, bevor es unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhält?“

23.

Anlage 6-D wird gestrichen.

24.

Anlage 6-E Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Alle Mitarbeiter, die Beförderungen von Luftfracht und Luftpost durchführen, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten. Wird diesen Mitarbeitern auch unbeaufsichtigter Zugang zu Fracht und Post gewährt, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, so haben sie darüber hinaus eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten;“

25.

In Nummer 8.1.1.1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Bordvorräte sind von oder im Namen eines Luftfahrtunternehmens, eines reglementierten Lieferanten oder eines Flughafenbetreibers zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,“.

26.

Nummer 8.1.3.2 Buchstabe a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden.“

27.

Nummer 8.1.4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die „Verpflichtungserklärung — Bekannter Lieferant von Bordvorräten“ gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und“;

28.

Nummer 8.1.5.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Bordvorräte durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten, und“;

29.

In Anlage 8-B erhält Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und“;

30.

In Nummer 9.1.1.1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Flughafenlieferungen sind von oder im Namen eines Flughafenbetreibers oder eines reglementierten Lieferanten zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn“.

31.

Nummer 9.1.3.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die ‚Verpflichtungserklärung — bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen‘ in Anlage 9-A. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und“;

32.

Nummer 9.1.3.3 erhält folgende Fassung:

„9.1.3.3.

Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:

a)

Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 9.1.4; und

b)

Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.

Als rechtlichen Nachweis der Benennung kann die zuständige Behörde von den Flughafenbetreibern verlangen, dass sie die erforderlichen Angaben zum bekannten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingeben. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt der Flughafenbetreiber für jeden benannten Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.

Der Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughafenlieferungen darf nur gewährt werden, nachdem der Status des Lieferanten festgestellt wurde. Hierzu wird der Status gegebenenfalls in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft oder ein alternativer Mechanismus angewandt, mit dem dasselbe Ziel erreicht wird.

Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 noch erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.“

33.

Nummer 9.1.4.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten, Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und“;

34.

In Anlage 9-A erhält Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und“;

35.

Nummer 11.1.1 erhält folgende Fassung:

„11.1.1.

Die folgenden Personen müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben:

a)

Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder hierfür Verantwortung zu tragen;

b)

Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte);

c)

Ausbilder gemäß Kapitel 11.5;

d)

EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gemäß Kapitel 11.6.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023. Vor diesem Datum müssen diese Personen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 1.2.3.1 oder gemäß der Festlegung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen haben.“

36.

In Nummer 11.1.5 wird folgender Absatz angefügt:

„Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung muss vollständig abgeschlossen sein, bevor die Person die in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 genannte Schulung absolviert.“

37.

In Nummer 11.2.3.9 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:“

38.

Die folgende Nummer 11.2.3.11 wird angefügt:

„11.2.3.11.

Die Schulung von Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

a)

Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,

b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,

c)

Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Flug- und Kabinenbesatzungen,

d)

Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen,

e)

Kenntnis der Verfahren zum Versiegeln von Luftfahrzeugen, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,

f)

Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,

g)

Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,

h)

Fähigkeit zur Durchführung von Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,

i)

Kenntnis der Konfiguration des Luftfahrzeugmusters/der Luftfahrzeugmuster, an dem/denen die Aufgaben durchgeführt werden,

j)

Fähigkeit zum Schutz des Cockpits während des Fluges,

k)

Kenntnis der relevanten Verfahren für die Beförderung potenziell gefährlicher Fluggäste an Bord eines Luftfahrzeugs, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,

l)

Kenntnis des Umgangs mit Personen, die zum Mitführen von Feuerwaffen an Bord berechtigt sind, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,

m)

Kenntnis der Meldeverfahren,

n)

Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle und Notfälle an Bord eines Luftfahrzeugs.“

39.

Nummer 12.0.3.2 erhält folgende Fassung:

„12.0.3.2.

Die Kennzeichnung ‚EU-Stempel‘ muss von den Herstellern an von der Kommission genehmigten Sicherheitsausrüstungen so angebracht werden, dass sie auf einer Seite oder auf dem Bildschirm sichtbar ist.“

40.

Nummer 12.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„12.1.2.1.

Für WTMD gelten vier Standards. Detaillierte Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 festgelegt.“

41.

Die folgende Nummer 12.1.2.4 wird angefügt:

„12.1.2.4.

Alle ab dem 1. Juli 2023 installierten WTMD müssen dem Standard 1.1 oder dem Standard 2.1 entsprechen.“

42.

Nummer 12.2.4 wird gestrichen.

43.

Nummer 12.5.1.1 Unterabsatz 7 wird gestrichen;

44.

Nummer 12.6.3 wird gestrichen.

45.

Nummer 12.7.3 wird gestrichen.

46.

Nummer 12.9.1.7 erhält folgende Fassung:

„12.9.1.7

Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zugelassen. Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats geschult und/oder zugelassen wurden, gestatten, sofern sie mit der Zulassungsbehörde gemäß Anlage 12-P zu diesem Anhang die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten förmlich vereinbart und so gewährleistet hat, dass alle Anforderungen des Kapitels 12.9. dieses Anhangs erfüllt werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt die volle Verantwortung für die Erfüllung aller Anforderungen in Kapitel 12.9 dieses Anhangs bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt wird.“

47.

Nummer 12.9.3.2 erhält folgende Fassung:

„12.9.3.2.

Der Inhalt der Schulungskurse muss von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Die theoretische Schulung des Hundeführers muss die Bestimmungen des Kapitels 11.2 für die Kontrolle des spezifischen Bereichs bzw. der spezifischen Bereiche umfassen, für den/die das Sprengstoffspürhunde-Team zugelassen ist.“

48.

Folgende Anlage 12-P wird angefügt:

ANLAGE 12-P

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, DIE DEN EINSATZ VON SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE-TEAMS UNTERSTÜTZEN

Diese Vereinbarung wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen:

Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams erhält:

Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams leistet:

Die Aufgaben werden wie folgt festgelegt (*1), damit sichergestellt ist, dass der Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams den EU-Anforderungen entspricht:

Für die Festlegung oder Genehmigung des Inhalts der Schulungskurse zuständige Behörde:

Für die Zulassung von Sprengstoffspürhunde-Teams zuständige Behörde:

Für die externe Qualitätskontrolle zuständige Behörde:

Für die folgende Geltungsdauer:

Datum:

Unterschriften:

(*1)  Erforderlichenfalls kann diese Vereinbarung um zusätzliche Einzelheiten ergänzt und bei Bedarf geändert werden, um die Aufgaben der zuständigen Behörden zu präzisieren und ihren Anwendungsbereich festzulegen.“"


(*1)  Erforderlichenfalls kann diese Vereinbarung um zusätzliche Einzelheiten ergänzt und bei Bedarf geändert werden, um die Aufgaben der zuständigen Behörden zu präzisieren und ihren Anwendungsbereich festzulegen.““


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1175 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Annahme von Maßnahmen

(1)

Am 4. Mai 2018 erließ die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Verordnung (EU) 2018/683 (3) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Am 18. Oktober 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(3)

Am 9. November 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (5) zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579.

1.2.   Urteile des Gerichts der Europäischen Union

(4)

Der chinesische Verband der Kautschukindustrie (China Rubber Industry Association — CRIA) und die chinesische Handelskammer für Importeure und Exporteure von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters — im Folgenden „CCCMC“) erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklagen gegen die Rechtmäßigkeit der strittigen Verordnungen.

(5)

CRIA und CCCMC brachten mehrere Einwände gegen die strittigen Verordnungen vor, und das Gericht hat über zwei dieser Einwände entschieden: i) erstens das Versäumnis der Kommission, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspannen einen fairen Preisvergleich vorzunehmen, und ii) bestimmte Klagen, mit denen im Wesentlichen Unstimmigkeiten und eine Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Schadensindikatoren und die Gewichtung der Daten aus der Stichprobe der Unionshersteller geltend gemacht werden.

(6)

Am 4. Mai 2022 erließ das Gericht sein Urteil in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19, mit dem es sowohl die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (Antidumpingverordnung) als auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (Antisubventionsverordnung) für nichtig erklärte.

(7)

Hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietungsspannen stellte das Gericht fest, dass die Kommission einen unfairen Vergleich gezogen hat, als sie eine Berichtigung des Ausfuhrpreises — Abzug der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns — vorgenommen hat, wenn die Verkäufe über einen verbundenen Händler in der Union getätigt wurden. Das Gericht führte aus, dass auch die Unionshersteller einige Verkäufe über verbundene Unternehmen tätigten und ihre Verkaufspreise nicht berichtigt wurden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission in den strittigen Verordnungen vorgenommene Berechnung der Preisunterbietungsspannen mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war und dass diese Berechnung daher gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung sowie gegen Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Antisubventionsgrundverordnung verstößt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sich die Fehler auf die Feststellungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang insgesamt sowie auf die Schadensspannen ausgewirkt hatten und dass es nicht möglich war, genau festzustellen, inwieweit die fraglichen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle teilweise begründet blieben. Daher wurden die Verordnungen, mit denen diese Zölle den Klägern auferlegt wurden, für nichtig erklärt.

(8)

Zum zweiten Punkt stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine objektive Prüfung (wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung vorgeschrieben) vorgenommen habe, da sie — indem sie die Berechnungen aller anderen mikroökonomischen Indikatoren außer der Rentabilität nicht revidiert und die revidierten Zahlen in der strittigen Verordnung nicht dargelegt habe — nicht alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten herangezogen habe. Außerdem hat das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger festgestellt. Insbesondere stimmte das Gericht nicht der Auffassung zu, dass bestimmte Informationen, die den Parteien nicht offengelegt wurden, als vertraulich angesehen werden können, und stellte fest, dass alle in Rede stehenden Daten mit Tatsachenfeststellungen in der strittigen Verordnung in Zusammenhang stehen. Daher habe es sich es sich um „wesentliche Tatsachen und Erwägungen“ gehandelt, die den Parteien hätten offengelegt werden müssen.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erklärte das Gericht die strittige Antidumpingverordnung für nichtig, soweit die von CRIA und CCCMC vertretenen (in Anhang I aufgeführten) Unternehmen betroffen waren.

(10)

Ferner erklärte das Gericht die strittige Antisubventionsverordnung für nichtig, soweit die von CRIA und CCCMC vertretenen (in Anhang II aufgeführten) Unternehmen betroffen waren.

2.   GRUND FÜR DIE ERFASSUNG

(11)

Die Kommission hat analysiert, ob die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware angemessen ist. Dabei berücksichtigte sie folgende Erwägungen.

(12)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — z. B. eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (6).

(13)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (8), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(14)

Wie in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme erläutert, beschloss die Kommission, die Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen, soweit sie die in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen betreffen, wieder aufzunehmen, da die Rechtswidrigkeit nicht im Stadium der Einleitung, sondern im Stadium der Untersuchung aufgetreten ist, und nahm sie an dem Punkt wieder auf, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(15)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (9). Die interessierten Parteien, auch die Einführer, wurden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergeben würde.

(16)

Auf der Grundlage ihrer neuen Erkenntnisse und der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, kann die Kommission erforderlichenfalls Verordnungen zur Änderung der geltenden Zollsätze erlassen. Die etwaigen geänderten Sätze gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Antidumpingverordnung.

(17)

Daher forderte die Kommission die nationalen Zollbehörden auf, das Ergebnis der erneuten Prüfung abzuwarten, bevor sie über etwaige Erstattungsanträge im Zusammenhang mit den Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen entscheiden, die vom Gericht für nichtig erklärt wurden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(18)

Sollten die wiederaufgenommenen Untersuchungen zur Wiedereinführung von Maßnahmen führen, sollten diese Zölle auch für den Zeitraum vereinnahmt werden, in dem die wiederaufgenommenen Untersuchungen durchgeführt wurden.

(19)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung ist, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können (10). Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angemessen, die Einfuhren der in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen zollamtlich zu erfassen, um die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen zu erleichtern, sobald deren Höhe im Einklang mit dem Urteil des Gerichts geändert wurde (11).

(20)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) finden die in Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Bedingungen in vorliegendem Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung. Der Zweck der zollamtlichen Erfassung im Kontext gerichtlicher Durchführungsuntersuchungen besteht nämlich nicht darin, die in besagten Bestimmungen festgelegte rückwirkende Einziehung von Abgaben im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr soll die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen ohne ungebührliche Unterbrechung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der strittigen Verordnungen bis zur Wiedereinführung der berichtigten Zölle gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Erhebung der Maßnahmen in der richtigen Höhe in der Zukunft möglich ist.

(21)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung angezeigt war.

3.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(22)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen müssen die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den in Abschnitt 1.2 genannten Unternehmen hergestellt wird, zollamtlich erfasst werden (13).

(23)

Wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme dargelegt, richtet sich die endgültige Feststellung der eventuellen geschuldeten Antidumping- bzw. Ausgleichszölle ab dem Datum des Inkrafttretens der strittigen Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung nach den Ergebnissen der wieder aufgenommenen Untersuchung.

(24)

Für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Wiederaufnahme und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchungen können keine höheren als die in den strittigen Verordnungen festgelegten Zölle erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden unternehmen geeignete Schritte nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036, um die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die von den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die Zollbehörden unternehmen geeignete Schritte nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037, um die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, zollamtlich zu erfassen.

(3)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4)   Die Antidumping- und Ausgleichszölle, die auf Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 erhoben werden können, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden und von den in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, dürfen zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchungen und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchungen nicht höher sein als die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1579 und (EU) 2018/1690 eingeführten Zollsätze.

(5)   Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur erneuten Einführung der Zölle ab, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen bezüglich Einfuhren durch die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen entscheiden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Verordnung (EU) 2018/683 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 116 vom 7.5.2018, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(6)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28, sowie Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, EU:T:2022:318.

(7)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(9)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 5.

(10)  Rechtssache T-440/20, Intel Corp./Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 154-159.

(11)  Es ist zu beachten, dass dies in Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd nur für die in Rede stehende Ausgleichszollschuld gilt. Das Gericht hat die Antidumpingverordnung in Bezug auf dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sodass für Zhongce Rubber Group Co. weiterhin Antidumpingzölle zu erheben sind.

(12)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.

(13)  Es ist zu beachten, dass dies in Bezug auf den ausführenden Hersteller Zhongce Rubber Group Co., Ltd nur für die in Rede stehende Ausgleichszollschuld gilt. Das Gericht hat die Antidumpingverordnung in Bezug auf dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sodass für Zhongce Rubber Group Co. weiterhin Antidumpingzölle zu erheben sind.


ANHANG I

Liste der von der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (Antidumpingverordnung) betroffenen Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (1)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd.

C362

Sailun Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (2)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (3)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876 (4)

Giti Tire (Anhui) Company Ltd

C332

Giti Tire (Fujian) Company Ltd

C332

Giti Tire (Hualin) Company Ltd

C332

Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd

C350


(1)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C333 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Aeolus Tyre Co., Ltd;

 

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;

 

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;

 

Pirelli Tyre Co., Ltd.

 

Aeolus Tyre Co., Ltd wird für die zollamtliche Erfassung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(2)  In den strittigen Verordnungen steht Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

(3)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd

 

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd.

 

Für die zollamtliche Erfassung wird der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(4)  In den strittigen Verordnungen steht Hefei Wanli Tire Co. Ltd mit dem TARIC-Zusatzcode C999 in Verbindung.


ANHANG II

Liste der von der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (Antisubventionsverordnung) betroffenen Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd.

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (1)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd

C362

Sailun Jinyu Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (2)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (3)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876 (4)

Giti Tire (Anhui) Company Ltd

C332

Giti Tire (Fujian) Company Ltd

C332

Giti Tire (Hualin) Company Ltd

C332

Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd.

C350

Zhongce Rubber Group Co., Ltd

C379


(1)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C333 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Aeolus Tyre Co., Ltd;

 

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd;

 

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd;

 

Pirelli Tyre Co., Ltd.

 

Aeolus Tyre Co., Ltd wird für die zollamtliche Erfassung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(2)  In den strittigen Verordnungen steht Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

(3)  In den strittigen Verordnungen werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd

 

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd.

 

Für die zollamtliche Erfassung wird der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co. Ltd ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(4)  In den strittigen Verordnungen steht Hefei Wanli Tire Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/51


VERORDNUNG (EU) 2022/1176 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Stoffe 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon (CAS-Nr. 131-57-7), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die Bezeichnung Benzophenon-3 zugewiesen wurde, und 2-Cyan-3,3-diphenylacrylsäure, 2-Ethylhexylester/Octocrilen (CAS-Nr. 6197-30-4), dem unter der INCI die Bezeichnung Octocrilen zugewiesen wurde, sind derzeit als UV-Filter in kosmetischen Produkten zugelassen und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter der Nummer 4 bzw. 10 aufgeführt.

(2)

Angesichts von Bedenken hinsichtlich der potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Benzophenon-3 und Octocrilen bei Ihrer Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln wurde 2019 ein Aufruf zur Vorlage von Daten veröffentlicht. Die Interessenträger legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die Sicherheit von Benzophenon-3 und Octocrilen als UV-Filter in kosmetischen Mitteln nachzuweisen. Die Kommission beauftragte den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) mit der Durchführung einer Sicherheitsbewertung beider Stoffe auf der Grundlage der vorgelegten Informationen.

(3)

Auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung und unter Berücksichtigung der Bedenken hinsichtlich der potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Benzophenon-3 kam der SCCS in seiner Stellungnahme vom30./31. März 2021 (2) zu dem Schluss, dass Benzophenon-3 für den Verbraucher nicht sicher ist, wenn es als UV-Filter bis zu der derzeitigen Höchstkonzentration von 6 % in Sonnenschutzmitteln verwendet wird, und zwar in Form von Körpercreme, Sonnenschutz-Aerosolspray oder -Pumpspray.

(4)

Der SCCS kam ferner zu dem Schluss, dass Benzophenon-3 für den Verbraucher sicher ist, wenn es als UV-Filter verwendet wird, und zwar bis zu einer Höchstkonzentration von 6 % in Gesichtscreme, Handcreme und Lippenstiften, und dass die Verwendung von Benzophenon-3 bis in einer Konzentration von maximal 0,5 % in kosmetischen Mitteln zum Schutz der Kosmetikformulierung für den Verbraucher unbedenklich ist.

(5)

Der SCCS stellte außerdem fest, dass die Verwendung von Benzophenon-3 als UV-Filter für den Verbraucher bis zu einer Höchstkonzentration von 2,2 % in Körpercremes, in Aerosolsprays und in Pumpsprays sicher ist, wenn keine zusätzliche Verwendung von Benzophenon-3 zu 0,5 % in derselben Formulierung zum Schutz der kosmetischen Formulierung erfolgt. Der Ausschuss kam ferner zu dem Schluss, dass in Fällen, in denen Benzophenon-3 ebenfalls zu 0,5 % in derselben Formulierung verwendet wird, der Gehalt an Benzophenon-3, der als UV-Filter verwendet wird, in Körpercremes, Aerosolsprays und Pumpsprays eine Konzentration von 1,7 % nicht überschreiten sollte.

(6)

In Bezug auf den Stoff Octocrilen kam der SCCS auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung und unter Berücksichtigung der Bedenken hinsichtlich seiner potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in seiner Stellungnahme vom 30./31. März 2021 (3) zu dem Schluss, dass Octocrilen als UV-Filter in Konzentrationen von bis zu 10 % in kosmetischen Mitteln bei individueller Anwendung sicher ist.

(7)

Der SCCS stellte ferner fest, dass die Verwendung von Octocrilen bei einer kombinierten Verwendung von Sonnenschutzcreme oder -lotion, Sonnenschutz-Pumpspray, Gesichtscreme, Handcreme und Lippenstift in einer Konzentration von bis zu 10 % sicher ist, dass jedoch die Verwendung von Octocrilen in Konzentrationen von 10 % oder mehr in Sonnenschutz-Aerosolsprays für die kombinierte Anwendung nicht sicher ist. Der SCCS betrachtete die Verwendung von Octocrilen in solchen Produkten in einer Konzentration von höchstens 9 % als sicher, wenn es zusammen mit Gesichtscreme, Handcreme oder Lippenstift mit einem Gehalt von 10 % an Octocrilen verwendet wird.

(8)

Angesichts der Stellungnahmen des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Benzophenon-3 und Octocrilen als UV-Filter in kosmetischen Mitteln in den derzeit zulässigen Konzentrationen ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit birgt. Daher sollte die Verwendung von Benzophenon-3 und Octocrilen auf die vom SCCS vorgeschlagenen Höchstkonzentrationen beschränkt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Der Branche sollte eine angemessene Frist für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden, darunter auch für die Änderung der Formulierung ihrer Produkte, damit sichergestellt ist, dass nur diejenigen kosmetischen Produkte, die die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Zudem sollte der Branche auch eine angemessene Frist gewährt werden, um diejenigen Produkte vom Markt zu nehmen, die diesen Anforderungen nicht genügen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit), Stellungnahme zu Benzophenon-3 (CAS-Nr. 131-57-7, EG-Nr. 205-031-5), vorläufige Fassung vom 15. Dezember 2020, endgültige Fassung vom 30./31. März 2021, SCCS/1625/20. https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_247.pdf

(3)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit), Stellungnahme zu Octocrilen (CAS-Nr. 6197-30-4, EG-Nr. 228-250-8), vorläufige Fassung vom 15. Januar 2021, endgültige Fassung vom 30./31. März 2021, SCCS/1627/21 https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_249.pdf


ANHANG

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhalten die Nummern 4 und 10 die folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchst-konzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„4

2-Hydroxy-4-methoxy-benzophenon/Oxybenzon (*1)

Benzophenone-3

131-57-7

205-031-5

a)

Gesichts-, Hand- und Lippenmittel, ausgenommen Aerosol- und Pumpspray-Produkte

b)

Körpermittel, einschließlich Aerosol- und Pumpspray-Produkte

c)

Sonstige Mittel

a)

6 %

b)

2,2 %

c)

0,5 %

Für a) und b) gilt: nicht mehr als 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung.

a)

Bei Verwendung von bis zu 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung sollte die als UV-Filter verwendete Konzentration 5,5 % nicht überschreiten.

b)

Bei Verwendung von bis zu 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung sollte die als UV-Filter verwendete Konzentration 1,7 % nicht überschreiten.

Für a) und b) gilt:

Enthält Benzophenon-3 (*2)

10

2-Cyano-3,3-Diphenyl-acrylsäure, 2-ethyl-hexylester (Octocrilen) (*1),  (*3)

Octocrylene

6197-30-4

228-250-8

a)

Aerosolspray-Produkte

b)

Sonstige Mittel

a)

9 %

b)

10 %

 

 


(*1)  Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der am 27. Juli 2022 gültigen Fassung entsprechen, dürfen jedoch bis zum 28. Januar 2023 in der Union in Verkehr gebracht und bis zum 28. Juli 2023 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

(*2)  Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zum Schutz der Produktformulierung dient.

(*3)  Benzophenon als Verunreinigung und/oder Abbauprodukt von Octocrilen sollte nur in Spuren enthalten sein.“


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1177 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) ist ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vorgesehen und sind die jeweiligen Muster für den Beschreibungsbogen, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung und die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform festgelegt.

(2)

Die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 enthaltenen Muster für den Beschreibungsbogen sollten angepasst werden, um den durch die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführten neuen Anforderungen und den auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten Rechnung zu tragen.

(3)

Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Nummerierung der Genehmigungsbogen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus notwendig, das Nummerierungssystem nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzupassen, um die regulatorische Entwicklung gemäß Verordnung (EU) 2019/2144 widerzuspiegeln.

(4)

Es ist auch angezeigt, Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Festlegung des Musters für das EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten durch Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EU) 2019/2144 zu ändern.

(5)

Nach der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen neue Fahrzeuge mit fortschrittlichen Sicherheitssystem — einschließlich Notfall-Spurhalteassistenz, intelligenter Geschwindigkeitsassistenz, Warnsystemen bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers und Ereignisdatenspeichern — ausgerüstet sein. Es ist daher angezeigt, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben wird, welche Systeme in das Fahrzeug eingebaut sind. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 aufgenommen werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um den Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie den Herstellern genügend Zeit für die Umsetzung der an der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorgenommenen Änderungen in ihren jeweiligen Systemen zu geben, sollte der Geltungsbeginn des Anhangs V verschoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

4.

Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;

5.

Anhang VIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang V gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

a)

Erläuterung (12) erhält folgende Fassung:

„(12)

Nach den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1). Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.“

b)

Erläuterung (14) erhält folgende Fassung:

„(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).“

c)

Erläuterung (18) erhält folgende Fassung:

„(18)

Begriff Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Bei Anhängern sind die Längen gemäß Begriff Nr. 6.1.2 der Norm ISO 612:1978 anzugeben.“

d)

Erläuterungen (20) und (21) erhalten folgende Fassung:

„(20)

Begriff Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.

(21)

Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“

e)

Erläuterung (30) erhält folgende Fassung:

„(30)

Im Sinne des Anhangs XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“

f)

Erläuterung (122) erhält folgende Fassung:

„(122)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 31).“

g)

Erläuterung (123) erhält folgende Fassung:

„(123)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 11).“

h)

Erläuterung (124) erhält folgende Fassung:

„(124)

Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).“

i)

Erläuterung (157) erhält folgende Fassung:

„(157)

Die Einträge 4 und 4.1 sind gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 auszufüllen.“

j)

Erläuterung (174) erhält folgende Fassung:

„(174)

Zum Begriff „Kupplungspunkt 0“ ‘ siehe Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.“

k)

Erläuterungen (31), (55), (79), (89), (90) und (91) werden gestrichen.

l)

Die folgende Erläuterung (181) wird angefügt:

„(181)

Systeme, die gemäß den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte genehmigt wurden. Die Abkürzungen entsprechen den unter den Nummern 6.7, 7.4, 8.12, 10.1.1, 12.2.4, 12.6.5, 12.8, 12.11, 12.12, 12.13, 12.16, 12.17 und 17 genannten Systemen.“

(2)

Nummer 2.2.1.3 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.3.

Bezugsradstand (RWB) von Sattelanhängern gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt E Nummer 3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535:“

(3)

Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

„2.6.2.

Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):“

(4)

Die folgenden Nummern 2.11.4.1 und 2.11.4.2 werden eingefügt:

„2.11.4.1.

Größtes zulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang(34) zu Radstand: ...

2.11.4.2.

Größter V-Wert: … kN“

(5)

Nummer 2.13 erhält folgende Fassung:

„2.13.

Ausschwenken des Fahrzeughecks (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 8 bzw. Abschnitt D Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):“

(6)

Nummer 2.14.1 erhält folgende Fassung:

„2.14.1.

Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535): … kW/kg.“

(7)

Nummer 3.2.18.1 erhält folgende Fassung:

„3.2.18.1.

Nummern der Typgenehmigungsbogen: ...“

(8)

Nummer 4.11.2 erhält folgende Fassung:

„4.11.2.

Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 7.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (vom Hersteller angegebener Wert):“

(9)

Die folgenden Nummern 4.11.4, 4.11.5 und 4.11.6 werden eingefügt:

„4.11.4.

Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...

4.11.5.

Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...

4.11.6.

Informationen über den Gangwechselanzeiger in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs: ...“

10)

Die folgenden Nummern 6.7., 6.7.1. und 6.7.2. werden eingefügt:

„6.7.

Reifendruckkontrollssysteme (RDKS)

6.7.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

6.7.2.

Ausführliche Beschreibung der Konstruktion des Reifendrucküberwachungssystems: ...“

11)

Die folgenden Nummern 7.4. bis 7.6.3 werden eingefügt:

„7.4.

Notfall-Spurhalteassistent (ELKS)

7.4.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

7.4.2.

Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems: …

7.4.3.

Vorrichtung zur manuellen Deaktivierung des Notfall-Spurhalteassistenten (ELKS)

7.4.4.

Beschreibung der automatischen Deaktivierung (falls vorhanden): …

7.4.5.

Beschreibung der automatischen Unterdrückung (falls vorhanden): …

7.5.

Spurhaltewarnsystem

7.5.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

7.5.2

Geschwindigkeitsbereich des Spurhaltewarnsystems: …

7.5.3.

Technische Beschreibung und Zeichnung des Spurhaltewarnsystems: …

7.6.

Korrigierende Richtungskontrollfunktion

7.6.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

7.6.2.

Geschwindigkeitsbereich der korrigierenden Richtungskontrollfunktion: …

7.6.3.

Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems (insbesondere, falls das System Lenk- oder Bremsfunktionen hat): ...“

12)

Nummer 8.6 erhält folgende Fassung:

„8.6.

Berechnungen und Kurven gemäß Anhang 10 bzw. gegebenenfalls Anhang 14 der UN-Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (124) bzw. gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (125): ...“

13)

Nummer 8.9 erhält folgende Fassung:

„8.9.

Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Anhang 2 Absatz 12 der UN-Regelung Nr. 13 bzw. Anhang 1 Absatz 14 der UN-Regelung Nr. 13-H: ...“

14)

Die folgenden Nummern 8.12., 8.12.1. und 8.12.2. werden eingefügt:

„8.12.

Hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem (AEBS)

8.12.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

8.12.2.

Ausführliche Beschreibung des hochentwickelten Notbrems-Assistenzsystems: ...“

15)

Nummern 9.14 bis 9.14.4 erhalten folgende Fassung:

„9.14.

Anbringungsstellen für das vordere und das hintere amtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Angabe der Bereiche, Zeichnungen können gegebenenfalls beigefügt werden): …

9.14.1.

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unter- und Oberkanten: ...

9.14.2.

Seitliche Lage, linke und rechte Kanten: ...

9.14.3.

Zahl der Standardanbringungsstellen für Kennzeichen: ...

9.14.4.

Zahl der fakultativen oder alternativen Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...“

16)

Nach Nummer 9.14.5 werden folgende Nummern eingefügt:

„9.14.5.1.

Anbringungsstelle für das vordere Kennzeichen: ...

9.14.5.2.

Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen: ...

9.14.5.3.

Anbringungsstelle für das zweite hintere amtliche Kennzeichen (bei Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4): ...

9.14.5.4.

Fakultative oder alternative Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...“

17)

Nummern 9.14.6 und 9.14.7 erhalten folgende Fassung:

„9.14.6.

Neigung der Kennzeichen gegenüber der Senkrechten: ...

9.14.7.

Jeweilige Sichtbarkeitswinkel von den Ober-, Unter, linken und rechten Kanten aus: ...“

18)

Nummer 9.16.2 erhält folgende Fassung:

„9.16.2.

Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …“

19)

Nummern 9.17.4 und 9.17.4.1 erhalten folgende Fassung:

„9.17.4.

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...

9.17.4.1.

Die Bedeutung der Zeichen im fahrzeugbeschreibenden Teil (VDS) der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und gegebenenfalls im fahrzeugunterscheidenden Teil (VIS), die der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779:2009 dienen, ist zu erläutern: ...“

20)

Folgende Nummer 9.17.4.3 wird eingefügt:

„9.17.4.3.

Vorgeschriebenes Schild für in mehreren Stufen hergestelltes Fahrzeug: ja/nein (4)“

21)

Nummer 9.20.2 erhält folgende Fassung:

„9.20.2.

Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage am Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen in der Anlage zu Anhang VIII Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen berücksichtigt werden: ...“

22)

Nummer 9.25.1 erhält folgende Fassung:

„9.25.1.

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos und Zeichnungen sowie Beschreibung der Werkstoffe) der in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt D Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 genannten Fahrzeugteile: ...“

23)

Folgende Nummer 10.1.1 wird eingefügt:

„10.1.1.

Notbremslicht (ESS): ja/nein (4)“

24)

Folgende Nummern 12.2.4, 12.2.4.1 und 12.2.4.2 werden eingefügt:

„12.2.4.

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (AIF)

12.2.4.1.

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission (123): …“

12.2.4.2.

Einbauanleitung für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre“

25)

Die folgenden Nummern 12.6.5 bis 12.6.5.5 werden eingefügt:

„12.6.5.

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)

12.6.5.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.6.5.2.

Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF)

12.6.5.2.1.

Ausführliche Beschreibung der SLIF-Schnittstelle: ...

12.6.5.2.2.

Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung: ...

12.6.5.3.

Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (SLWF)

12.6.5.3.1.

Ausführliche Beschreibung der SLWF-Feedback-Mechanismen: ...

12.6.5.3.2.

Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des SLWF, falls zutreffend: ...

12.6.5.4.

Ausführliche Beschreibung der Geschwindigkeitsregelungsfunktion (SCF): ...

12.6.5.5.

Typgenehmigungsnummer des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...“

26)

Die folgenden Nummern 12.11 bis 12.17.3 werden eingefügt:

„12.11.

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW)

12.11.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.11.2.

Ausführliche Beschreibung des DDAW-Warnsystems: ...

12.11.3.

Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des DDAW-Warnsystems: ...

12.12.

Fortgeschrittenes Fahrerablenkungswarnsystem (ADDW)

12.12.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.12.2.

Ausführliche Beschreibung des Fahrerablenkungswarnsystems (ADDW): ...

12.12.3.

Ausführliche Beschreibung der technischen Mittel zur Vermeidung von Ablenkung, falls zutreffend: ...

12.13.

Totwinkel-Assistent

12.13.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.13.2.

Ausführliche Beschreibung des Totwinkel-Assistenten: ...

12.13.3.

Typgenehmigungsnummer des Totwinkel-Assistenten (BSIS) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...

12.14.

Cybersicherheit

12.14.1.

Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps, darunter

a)

die für die Cybersicherheit des Fahrzeugtyps maßgeblichen Fahrzeugsysteme;

b)

die Bauteile dieser für die Cybersicherheit maßgeblichen Systeme;

c)

die Interaktionen dieser Systeme mit anderen Systemen innerhalb des Fahrzeugtyps und mit externen Schnittstellen.

12.14.2.

Schematische Darstellung des Fahrzeugtyps: …

12.14.3.

Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Cybersicherheitsmanagementsystem: ...

12.14.4.

Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Ergebnisse der Risikobewertung und die ermittelten Risiken hervorgehen: ...

12.14.5.

Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, welche Risikominderungsmaßnahmen in den aufgeführten Systemen oder in Bezug auf den Fahrzeugtyp implementiert wurden und wie diese die festgestellten Risiken eindämmen: ...

12.14.6.

Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen der Schutz bestimmter Umgebungen in Bezug auf Software, Dienste, Anwendungen oder Daten des Anschlussmarktes hervorgeht: ...

12.14.7.

Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Art der durchgeführten Tests zur Überprüfung der Cybersicherheit des Fahrzeugtyps und seiner Systeme sowie die Ergebnisse dieser Tests hervorgehen: ...

12.14.8.

Beschreibung der Lieferkette im Hinblick auf die Cybersicherheit: ...

12.15.

Softwareaktualisierung

12.15.1.

Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps: ...

12.15.2.

Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Softwareaktualisierungsmanagementsystem: ...

12.15.3.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

12.15.3.1.

Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung geschützt durchgeführt werden: …

12.15.3.2.

Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die RX-Software-Identifikationsnummern an einem Fahrzeug gegen unbefugte Manipulationen geschützt sind: …

12.15.4.

Drahtlose Softwareaktualisierungen

12.15.4.1.

Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung sicher durchgeführt werden: …

12.14.4.2.

Beschreibung der Mittel zur Benachrichtigung der Fahrzeugnutzer über eine Aktualisierung vor und nach der Durchführung der Aktualisierung: …

12.15.5.

Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an das Softwareaktualisierungsmanagementsystem …

12.16.

Ereignisdatenspeicher (EDR)

12.16.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.16.2.

Zeichnungen oder Fotos, aus denen die Position und die Art der Befestigung des Ereignisdatenspeichers im Fahrzeug hervorgehen: ...

12.16.3.

Beschreibung der Auslöseparameter: ...

12.16.4.

Beschreibung sonstiger relevanter Parameter (Speicherkapazität, Beständigkeit gegen starke Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall usw.): ...

12.16.5.

Die im Ereignisdatenspeicher gespeicherte Datenelemente und deren Format:

Daten-element

Aufzeichnungsintervall/-zeit (bezogen auf den Zeitpunkt null)

Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde)

Mindestbereich

Genauigkeit

Auflösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.16.6.

Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem Ereignisdatenspeicher: ...

12.16.6.1.

Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission (*1) erforderlichen Informationen: manuell/automatisiert (4)

12.16.7.

Einhaltung der technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 160:

12.16.7.1

UN-Regelung Nr. 160 Genehmigungsnr.: …

12.16.8.

Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Ereignisdatenspeichers (zu ergänzen, wenn nicht eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 160 erteilt und auf diese unter Nummer 12.16.7.1 verwiesen wurde): ...

12.17.

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (DAM)

12.17.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.17.2.

Verfahren zur Erkennung der Fahrerverfügbarkeit: …

12.17.3.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Informationen für den Fahrzeugführer, einschließlich: …

(*1)  ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 18.“"

27)

Die folgenden Nummern 17 bis 17.11 werden hinzugefügt:

„17.

AUTOMATISCHES FAHRSYSTEM (ADS): ja/nein (4)

17.1.

Allgemeine Beschreibung des ADS: …

17.1.1.

Bauartbedingter Einsatzbereich/Randbedingungen: …

17.1.2.

Grundlegende Leistung (z. B. Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Vorausschau usw.)): …

17.2.

Beschreibung der Funktionen des ADS

17.2.1.

Wichtigste ADS-Funktionen (funktionale Aufbau): …

17.2.1.1.

Fahrzeuginterne Funktionen: …

17.2.1.2.

Fahrzeugexterne Funktionen (z. B. Back-end, außerhalb des Fahrzeugs erforderliche Infrastruktur, erforderliche Maßnahmen für den Betrieb): …

17.3.

Überblick über die wichtigsten Komponenten des ADS

17.3.1.

Steuergeräte: …

17.3.2.

Sensoren und Einbau der Sensoren im Fahrzeug: …

17.3.3.

Aktoren: …

17.3.4.

Karten und Lokalisierung: …

17.3.5.

Sonstige Hardware: …

17.4.

Layout und schematische Darstellung des ADS

17.4.1.

Schematische Darstellung des Systemplans (z. B. Blockschaltbild): …

17.4.2.

Verzeichnis und schematische Darstellung der Verbindungen (z. B. Blockschaltbild): …

17.5.

Spezifikation

17.5.1.

Vorschriften im Normalbetrieb: …

17.5.2.

Vorschriften im Notbetrieb: …

17.5.3.

Akzeptanzkriterium: …

17.5.4.

Nachweis der Einhaltung der Vorschriften: …

17.6.

Sicherheitskonzept

17.6.1.

Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug frei von unangemessenen Risiken ist: …

17.6.2.

Darstellung der Software-Architektur (z. B. Blockschaltbild) …

17.6.3.

Mittel zur Bestimmung der Umsetzung der Logik des automatischen Fahrsystems: …

17.6.4.

Allgemeine Erläuterung der wichtigsten Konzepte, die bei der Entwicklung des ADS vorgesehen wurden, um die Betriebssicherheit bei Störbedingungen, Betriebsstörungen und beim Auftreten von Bedingungen, die den bauartbedingten Einsatzbereich überschreiten würden, zu gewährleisten: …

17.6.5.

Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Grundsätze für den Umgang mit Störungen, der Rückfallebenenstrategie einschließlich Risikominderungsstrategie (risikominimierendes Manöver): …

17.6.6.

Bedingungen für die Auslösung einer Anfrage an die Bedienperson an Bord oder an die Bedienperson für Ferneingriffe: …

17.6.7.

Konzept für die Mensch-Maschine-Interaktion mit Fahrzeuginsassen, Bedienperson an Bord und Bedienperson für Ferneingriffe einschließlich Schutz gegen einfaches unbefugtes Aktivieren/Betreiben und gegen Eingriffe: …

17.7.

Verifizierung und Validierung durch den Hersteller der Leistungsanforderungen, einschließlich Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI), Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Schlussfolgerung, dass das System so ausgelegt ist, dass es keine unangemessenen Risiken für den Fahrzeugführer, die Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer nach sich zieht: …

17.7.1.

Beschreibung des gewählten Ansatzes: …

17.7.2.

Auswahl von nominellen, kritischen und Ausfallszenarien: …

17.7.3.

Beschreibung der verwendeten Methoden und Werkzeuge (Software, Labor, sonstige) und Zusammenfassung der Glaubwürdigkeitsprüfung: …

17.7.4.

Beschreibung der Ergebnisse: …

17.7.5.

Unsicherheit der Ergebnisse: …

17.7.6.

Auslegung der Ergebnisse: …

17.7.7.

Erklärung des Herstellers:

Die Hersteller ... bestätigen, dass das ADS keine unangemessenen Risiken für die Sicherheit des Fahrzeugführers, der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer nach sich zieht.

17.8.

ADS-Datenelemente

17.8.1.

Art der gespeicherten Daten: …

17.8.2.

Speicherort: …

17.8.3.

Protokollierte Ereignisse und Datenelemente: …

17.8.4.

Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes: …

17.8.5.

Datenzugriffsregelungen: …

17.9.

Cybersicherheit und Softwareaktualisierung

17.9.1.

Typgenehmigungsnummer für die Cybersicherheit: …

17.9.2.

Nummer der Konformitätsbescheinigung für die Cybersicherheit: …

17.9.3.

Typgenehmigungsnummer für die Softwareaktualisierung: …

17.9.4.

Nummer der Übereinstimmungsbescheinigung für die Softwareaktualisierung: …

17.9.4.1

Informationen zum Ablesen der RxSWIN bzw. der Softwareversionen, falls die RxSWIN nicht im Fahrzeug hinterlegt ist:

17.9.4.2

Gegebenenfalls sind die einschlägigen Parameter aufzuführen, die die Ermittlung der Fahrzeuge ermöglichen, die mit der durch die RxSWIN bezeichneten Software nach Nummer 17.9.4.1 aktualisiert werden können:

17.10.

Betriebshandbuch (dem Beschreibungsbogen beizufügen)

17.10.1.

Funktionsbeschreibung des ADS und erwartete Rolle des Eigentümers, des Verkehrsdienstes, der Bedienperson an Bord, der Bedienperson für Ferneingriffe usw.: …

17.10.2.

Technische Maßnahmen für den sicheren Betrieb (z. B. Beschreibung der außerhalb des Fahrzeugs erforderlichen Infrastruktur, Zeitplan und Häufigkeit der sowie Muster für die Wartungsarbeiten): …

17.10.3.

Beschränkungen für Betrieb und Umwelt: …

17.10.4.

Maßnahmen für den Betrieb (z. B. Bedienperson an Bord oder Bedienperson für Ferneingriffe): …

17.10.5.

Anweisungen bei Ausfall und bei Anfrage des ADS (durch die Fahrzeuginsassen, den Verkehrsdienst, die Bedienperson an Bord, die Bedienperson für Ferneingriffe und öffentliche Stellen bei Betriebsstörung zu ergreifende Sicherheitsmaßnahmen): …

17.11.

Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung: …“

(*1)  ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 18.““


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil I „A. Fahrzeuge der Klassen M und N“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

„2.6.2.

Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):“

b)

Nummer 4.11.2 erhält folgende Fassung:

„4.11.2.

Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 7.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (vom Hersteller angegebener Wert):“

c)

Die folgenden Nummern 6.7 und 6.7.1 werden eingefügt:

„6.7.

Reifendruckkontrollssysteme (RDKS)

6.7.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

d)

Die folgenden Nummern 7.4, 7.4.1, 7.5, 7.5.1, 7.6 und 7.6.1 werden eingefügt:

„7.4.

Notfall-Spurhalteassistent (ELKS)

7.4.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

7.5.

Spurhaltewarnsystem

7.5.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

7.6.

Korrigierende Richtungskontrollfunktion

7.6.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

e)

Die folgenden Nummern 8.12 und 8.12.1 werden eingefügt:

„8.12.

Hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem (AEBS)

8.12.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

f)

Nummer 9.17.4.1 erhält folgende Fassung:

„9.17.4.1.

Die Bedeutung der Zeichen im fahrzeugbeschreibenden Teil (VDS) der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und gegebenenfalls im fahrzeugunterscheidenden Teil (VIS), die der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779:2009 dienen, ist zu erläutern:“

g)

Die folgenden Nummern 12.2.4 und 12.2.4.1 werden eingefügt:

„12.2.4.

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (AIF)

12.2.4.1.

Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission der Kommission (123): …“

h)

Die folgenden Nummern 12.6.5 und 12.6.5.1 werden eingefügt:

„12.6.5.

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)

12.6.5.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

i)

Die folgenden Nummern 12.11, 12.11.1, 12.12, 12.12.1, 12.13, 12.13.1, 12.16, 12.16.1, 12.17 und 12.17.1 werden eingefügt:

„12.11.

Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW)

12.11.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.12.

Fortgeschrittenes Fahrerablenkungswarnsystem (ADDW)

12.12.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.13.

Totwinkel-Assistent

12.13.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.16.

Ereignisdatenspeicher (EDR)

12.16.1.

Vorhanden: ja/nein (4)

12.17.

System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (DAM)

12.17.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

j)

Die folgende Nummer 17 wird eingefügt:

„17.

AUTOMATISCHES FAHRSYSTEM (ADS): ja/nein (4)“

(2)

Teil I („B. Klasse O“) wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

„2.6.2.

Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535):“

b)

Die folgenden Nummern 6.7 und 6.7.1 werden eingefügt:

„6.7.

Reifendruckkontrollssysteme (RDKS)

6.7.1.

Vorhanden: ja/nein (4)“

c)

Nummer 9.17.4.1 erhält folgende Fassung:

„9.17.4.1.

Die Bedeutung der Zeichen im fahrzeugbeschreibenden Teil (VDS) der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und gegebenenfalls im fahrzeugunterscheidenden Teil (VIS), die der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779:2009 dienen, ist zu erläutern: ...“

d)

Die folgenden Nummern 12, 12.7.1, 16 und 16.1 werden eingefügt:

„12.   VERSCHIEDENES

12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (4)

16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1.

Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: ...“

ANHANG III

Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Nummer der nach der Verordnung (EU) 2019/2144 erlassenen Verordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen.

Enthält eine (Grund-)Verordnung gesonderte Anhänge mit Anforderungen und technischen Vorschriften für unterschiedliche Bereiche, die Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten abdecken, so muss für die Zwecke von Buchstabe c auf den Verweis in Abschnitt 2 eine römische Ziffer mit der Nummer des Anhangs zu jener Verordnung folgen.“

(2)

Nummer 3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

nach Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (14):

e2*2021/535/XI*2021/535*00003*00“

(3)

Nummer 3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 (122):

e2*2021/646*2021/646*00003*00“

(4)

Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:“

(5)

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.

Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) 2019/2144 (d. h. „2019/2144“)“

(6)

im Beispiel unter Nummer 4.6.1 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:

„e1*2019/2144*13-HR00/16*00001*00“

(7)

im Beispiel unter Nummer 4.6.2 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:

„e25*2019/2144*46R04/01*00123*05“


ANHANG IV

Anhang V Nummer 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/683 erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt Folgendes:“


ANHANG V

Die Anlage zu Anhang VIII der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil I (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M1) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/ELKS/AEBS/ESS/AIF/ISA/DDAW/ADDW/EDR/DAM/ADS/eCall (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

b)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M2) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/AEBS/ESS/AIF/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

c)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M3) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

d)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N1) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/ELKS/AEBS/ESS/AIF/ISA/DDAW/ADDW/EDR/DAM/ADS/eCall (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

e)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N2) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

f)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N3) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181)

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

g)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

(2)

Teil II „Unvollständige Fahrzeuge“ wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M1) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ELKS/AEBS/ESS/AIF/ISA/DDAW/ADDW/EDR/DAM/ADS/eCall (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

b)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M2) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

c)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse M3) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

d)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N1) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ELKS/AEBS/ESS/AIF/ISA/DDAW/ADDW/EDR/DAM/ADS/eCall (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

e)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N2) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

f)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klasse N3) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug, das mit fortschrittlichen Fahrzeugsystemen ausgestattet ist: RDKS/ESS/AIF/AEBS/ISA/DDAW/ADDW/BSIS/EDR/DAM/ADS/Platooning (4) (181);

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

g)

In Teil 2 (Fahrzeuge der Klassen O3 und O4) werden die folgenden Nummern 54, 55 und 56 angefügt:

„54.

Fahrzeug ausgestattet mit: RDKS (181).

55.

Nach der UN-Regelung Nr. 155 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)

56.

Nach der UN-Regelung Nr. 156 zertifiziertes Fahrzeug: ja/nein (4)“

BESCHLÜSSE

8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1178 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

über die Nichtverlängerung der Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. August 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (aluminium flat-rolled products — im Folgenden „AFRPs“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) (2) ein.

(2)

Am 12. April 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(3)

Am 11. Oktober 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission (4) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt. Die Antidumpingzollsätze liegen zwischen 14,3 % und 24,6 %.

(4)

Am selben Tag wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission (5) (im Folgenden „Aussetzungsbeschluss“) der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware für einen Zeitraum von neun Monaten, d. h. bis zum 11. Juli 2022, ausgesetzt.

(5)

Am 9. März 2022 sandte die Kommission von sich aus Fragebogen an den Europäischen Aluminiumverband (EA), an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an alle anderen interessierten Parteien. Der Fragebogen sollte Informationen liefern, anhand derer die Kommission beurteilen konnte, ob die Aussetzung verlängert werden sollte oder nicht. Stellungnahmen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ihrem Verband (EA), von 14 Verwendern, darunter dem Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA), und von sechs Einführern und ihrem Verband (Euranimi). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der EA wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren für den letzten Zeitraum nach dem im Aussetzungsbeschluss untersuchten Zeitraum (im Folgenden „Analysezeitraum“ von acht Monaten, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2022) vorzulegen. Sie übermittelten die angeforderten Informationen zu bestimmten Indikatoren. Die Antworten wurden Ende März 2022 übermittelt.

(6)

In ihren Antworten beantragten mehrere Verwender eine Verlängerung der Aussetzung. Darüber hinaus stellte der EA am 25. April 2022 einen förmlichen Antrag auf eine sofortige Beendigung der Aussetzung.

(7)

Am 24. Mai 2022 teilte die Kommission ihre Absicht mit, die Aussetzung der Maßnahmen nicht zu verlängern, und forderte die Parteien auf, bis zum 2. Juni 2022 dazu Stellung zu nehmen. Sieben interessierte Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen abgegeben: TDK Hungary Components Kft. (im Folgenden „TDK Hungary“), Euranimi, Valeo Group (im Folgenden „Valeo“), TitanX Holding (im Folgenden „TitanX“), Airoldi Metalli S.p.a. (im Folgenden „Airoldi“), SATMA und Lodec Metall-Handel (im Folgenden „Lodec“). TDK Foil Italy SpA (im Folgenden „TDK Italy“) übermittelte seine Stellungnahme nach Ablauf der Frist, weshalb sie nicht berücksichtigt werden konnte.

(8)

Nach der Unterrichtung machte Airoldi geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil die Kommission Daten des EA, insbesondere über Marktentwicklungen und Kapazitäten, verwendet habe, die anderen Parteien nicht zur Verfügung standen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Daten des EA auf den Angaben aller Mitglieder beruhten und dass der EA eine nicht vertrauliche Fassung dieser Daten vorlegte. Folglich konnten alle Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen und zu den übermittelten Daten Stellung nehmen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(9)

Einige interessierte Parteien schlugen Änderungen der Maßnahmen vor, z. B. die Ausklammerung bestimmter Waren aus dem Anwendungsbereich der Maßnahme oder die Einführung eines Kontingents für zollfreie Einfuhren. Die Kommission wies darauf hin, dass sie gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung nur beschließen kann, die Aussetzung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu verlängern oder nicht zu verlängern. Daher konnte die Kommission die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen nicht überprüfen. In Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ist ein besonderes Verfahren für Interimsüberprüfungen vorgesehen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

2.   UNTERSUCHUNG DER MARKTBEDINGUNGEN UND DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN AUF DEM UNIONSMARKT IM ANALYSEZEITRAUM

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist.

(11)

Am 12. Oktober 2021 wurden die Maßnahmen ausgesetzt, weil die Kommission feststellte, dass in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise ein vorübergehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand und sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“, vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) und zum Jahr 2017 (dem besten Jahr des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung) günstig entwickelt hatte. Es wurde davon ausgegangen, dass sich die positive Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union während der neunmonatigen Aussetzung fortsetzen würde und dass daher eine erneute Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich wäre. Die veränderten Marktbedingungen wurden jedoch als vorübergehend angesehen.

(12)

Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung um einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Um zu entscheiden, ob die Aussetzung verlängert werden soll oder nicht, analysierte die Kommission die im Analysezeitraum herrschenden Marktbedingungen sowie die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Ansichten der Einführer und Verwender.

2.1.   Marktbedingungen

(13)

Während des Analysezeitraums ging der Unionsverbrauch im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 13,5 % deutlich zurück. (6) Die Nachfrage erreichte ihren Höhepunkt im ersten Halbjahr 2021, als sie im Vergleich zum UZ um 27 % anstieg und im Analysezeitraum deutlich zurückging.

(14)

Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass in den Unterlagen zur Unterrichtung weder die Quelle für die Verbrauchszahlen noch Erklärungen angegeben seien und dass diese Zahlen im Widerspruch zu den vom EA für den Analysezeitraum vorgelegten Daten stünden. Die Kommission stellte fest, dass in der Unterlage zur allgemeinen Unterrichtung bereits angegeben war, dass die Daten des EA vorgelegt wurden. Die Kommission berechnete den Verbrauch für den Analysezeitraum, indem sie die Gesamteinfuhren zur Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hinzurechnete. Um einen angemessenen Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2021 zu ermöglichen, wurden die in Erwägungsgrund 12 genannten Verbrauchszahlen anhand der vom EA übermittelten Daten auf Halbjahresbasis neu berechnet. (7) Die Kommission hatte sich also auf die vom EA für den Analysezeitraum vorgelegten Daten gestützt und wies dieses Vorbringen daher zurück.

(15)

Nach der Unterrichtung machten Euranimi, Airoldi und Lodec geltend, dass die Feststellung eines Nachfragerückgangs der Prognose widerspreche, wonach die weltweite Nachfrage nach Aluminium laut einem Bericht von CRU International bis 2030 um 40 % steigen werde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die betreffende Studie nicht nur auf AFRPs beschränkt war, sondern alle Arten von Aluminiumerzeugnissen betraf. Außerdem macht Europa (nicht nur die EU, sondern auch andere europäische Länder) nur einen kleinen Teil des gesamten prognostizierten Wachstums aus (14 %). Schließlich widerspricht diese Prognose nicht den Feststellungen der Kommission, die sich auf den Analysezeitraum und die kurzfristigen Wachstumsaussichten bezieht, während in der Studie die Wachstumsaussichten für die nächsten acht Jahre untersucht wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(16)

In den ersten Monaten des Jahres 2022 waren die folgenden Entwicklungen zu beobachten: Einem CRU-Bericht (8) zufolge blieb die Nachfrage nach gewalzten Aluminiumerzeugnissen in Europa zufriedenstellend, was auf den Aufbau von Lagerbeständen nach dem Krieg in der Ukraine und auf das Baugewerbe zurückzuführen ist, das seine Konjunktur beibehalten hat. Die Nachfrage aus der Automobilindustrie war dagegen gering, was auf die anhaltende Verknappung von Halbleitern und einen Mangel an Kabelbäumen aus der Ukraine zurückzuführen ist. Diese Situation wird voraussichtlich noch einige Monate andauern. In Bezug auf das Baugewerbe wird in demselben Bericht auch auf das Risiko weniger Projekte aufgrund der hohen Inflation hingewiesen.

(17)

Was das Angebot betrifft, so erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität nach dem UZ (+ 20 %), aber die Kapazitätsauslastung stieg nicht und blieb bei rund 80 %. Der Wirtschaftszweig der Union hat also noch Spielraum für eine Produktionssteigerung.

(18)

Die Preise für die wichtigsten Rohstoffe (Aluminium, Magnesium) und Energie stiegen während des gesamten Zeitraums seit dem UZ erheblich an, was hauptsächlich auf die Erholung nach der COVID-19-Krise zurückzuführen ist und durch den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine noch verstärkt wurde. Diese Tendenz wird wahrscheinlich auch in den kommenden Monaten anhalten. Dies wird sich auf den Preis von AFRPs auswirken und folglich die Gesamtnachfrage nach diesen Erzeugnissen eindämmen.

(19)

In Bezug auf die Metalleinfuhren aus Russland, einschließlich Primäraluminium, hat der Wirtschaftszweig der Union seine Einfuhren von 22 % im Jahr 2015 auf rund 11 % im Jahr 2021 gesenkt. Auch die von Russland erhobene Ausfuhrsteuer von 15 % auf Primäraluminium lief wie ursprünglich geplant am 31. Dezember 2021 aus. (9) Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union besteht kein Mangel an Primäraluminium oder Aluminium-Halbfertigerzeugnissen, trotz der Sanktionen gegen Russland, die zwar nicht direkt Aluminiumerzeugnisse betreffen, sich aber stark negativ auf den Handel mit Russland im Allgemeinen auswirken.

(20)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen scheint die Nachfrage im ersten Halbjahr 2021 ihren Höhepunkt erreicht zu haben. Dies zeigt sich an den Auftragseingängen, die im Analysezeitraum um 12 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2021 zurückgingen (siehe Erwägungsgrund 33). Außerdem haben sich die Vorlaufzeiten im Analysezeitraum wieder normalisiert: Sie betragen laut einem CRU-Bericht vom April 2022 fünf bis sieben Wochen und laut dem EA sechs bis acht Wochen. (10) Das ist deutlich kürzer als im ersten Halbjahr 2021, in dem die Vorlaufzeiten teilweise sechs bis zehn Monate betrugen. Die Verkürzung der Vorlaufzeiten wurde auch von vielen Verwendern bestätigt.

(21)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das im ersten Halbjahr 2021 zu verzeichnen war, während des Analysezeitraums deutlich verringert hat. Die Zukunft bleibt zwar ungewiss, aber die Nachfragespitze in der Erholungsphase nach der COVID-19-Krise scheint vorbei zu sein, wie der deutliche Rückgang der Auftragseingänge und der Vorlaufzeiten zeigt. Es besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Nachfrage in den beiden wichtigsten nachgelagerten Sektoren, d. h. in der Automobilindustrie und im Baugewerbe.

2.2.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(22)

Die Verkaufsmengen in der EU gingen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 im Analysezeitraum um 12,8 % zurück, von 1 056 668 Tonnen auf 921 701 Tonnen. Im Vergleich zum UZ stiegen die Verkaufsmengen um 36 % und im Vergleich zu 2017 um 17 %.

(23)

Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass die vom EA im Analysezeitraum übermittelten Daten den in der Unterrichtung dargelegten Entwicklungen bei Verkäufen und Produktion widersprächen. Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, berechnete die Kommission die vom EA übermittelten Daten auf Halbjahresbasis neu und wandte für die anderen Vergleichszeiträume (2017 und UZ) eine ähnliche Methode an, damit ein angemessener Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2021 möglich ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(24)

Die Preise für AFRPs in der Union stiegen kontinuierlich von durchschnittlich 2 703 EUR/Tonne im UZ auf 2 879 EUR/Tonne im ersten Halbjahr 2021 und dann noch schneller auf 3 555 EUR/Tonne im Analysezeitraum. Dies entspricht einem Anstieg um 23 % zwischen dem ersten Halbjahr 2021 und dem Analysezeitraum. Dies sei auf den Nachfrageanstieg nach der COVID-Krise und den Anstieg der Preise für Rohstoffe (Primäraluminium, Magnesium) und Energie zurückzuführen.

(25)

Die Verwender, darunter Euranimi, Lodec und Airoldi Metalli, wiesen sowohl in ihren ursprünglichen Stellungnahmen als auch nach der Unterrichtung auf den starken Anstieg der Verarbeitungsgebühr hin (+ 100 % und bis zu + 160 %, nach Angaben dieser Verwender). Nach den Schätzungen der Kommission stieg die Verarbeitungsgebühr (11) zwischen dem Zeitraum nach dem UZ (zweites Halbjahr 2020 und erstes Halbjahr 2021) und dem Analysezeitraum um 8 %. Abhängig vom jeweiligen Verkauf (welches Unternehmen oder welche Unternehmensgruppe, ob dieser Verkauf Teil eines langfristigen Vertrags ist oder nicht, welcher Warentyp usw.) und von den betrachteten Zeiträumen kann die Verarbeitungsgebühr stark variieren, aber insgesamt schienen sich alle interessierten Parteien einig zu sein, dass diese Verarbeitungsgebühr tatsächlich gestiegen ist. Dieser Anstieg könnte zum Teil auf den Anstieg der Herstellkosten mit Ausnahme der Kosten für Primäraluminium (Preisanstieg bei Energie und Rohstoffen wie Legierungselemente) und zum Teil auf den gestiegenen Gewinn der Unionshersteller zurückgeführt werden.

(26)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Jahr nach dem UZ durch einen Anstieg der Verkäufe (von 64,8 % im UZ auf 79,4 % im ersten Halbjahr 2021). Dieser Marktanteil wurde während des Analysezeitraums aufrechterhalten (80,1 %), da ein Rückgang der Verkaufsmengen mit einem Rückgang des Verbrauchs einherging (vgl. Erwägungsgrund 13).

(27)

Während des Analysezeitraums ging die Produktionsmenge im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 leicht um 2 % zurück. Im Vergleich zum UZ stieg die Produktion um 22 % und im Vergleich zu 2017 um 9 %.

(28)

Die Kapazität ging während des Analysezeitraums im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 leicht um 1,3 % zurück. Im Vergleich zum UZ stieg die Kapazität deutlich um 20,8 % und um 23 % im Vergleich zu 2017. Außerdem wurde die verfügbare Kapazität nicht mehr beeinträchtigt durch

i)

die in den Erwägungsgründen 29 und 36 des Aussetzungsbeschlusses dargelegten Auswirkungen des früheren Abbaus der aktiven Kapazität während der COVID-19-Pandemie, die im Analysezeitraum nicht mehr zu beobachten waren und

ii)

den vorübergehenden Mangel an Primäraluminium und Aluminium-Halbfertigerzeugnissen in der Zeit nach dem UZ (siehe Erwägungsgründe 29 und 31 des Aussetzungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, sind die Preise für Primäraluminium, Magnesium und Energie zwar erheblich gestiegen, aber sie sind weiterhin verfügbar und wirken sich nicht auf die tatsächliche Kapazität aus.

(29)

Die Kapazitätsauslastung blieb mit 80,8 % im Analysezeitraum relativ stabil, verglichen mit 81,5 % im ersten Halbjahr 2021 und 91,3 % im Jahr 2017. Die Auftragseingänge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen für die betroffene Ware gingen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 12 % zurück und waren etwas niedriger (um 2 %) als im UZ. Das Auftragsniveau war niedriger als im UZ und sogar niedriger als 2017. (12) Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union in den kommenden Monaten nicht voll ausgelastet sein wird.

(30)

Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, dass der Kapazitätsrückgang mit dem mangelnden Angebot im Einklang stehe und dass der Wirtschaftszweig der Union nie eine Kapazitätsauslastung von 100 % erreicht habe. Mit einer Auslastung von 80,8 % im Analysezeitraum verfüge er daher über keine Kapazitätsreserven. Schließlich argumentierte Valeo, die Feststellungen der Kommission widersprächen den Vorbringen des Verwenders, dass es dem Wirtschaftszweig der Union an Kapazität fehle. Erstens stellte die Kommission entgegen dem Vorbringen von Valeo fest, dass die Kapazität im Analysezeitraum im Vergleich zum UZ um 20,8 % und im Vergleich zu 2017 um 23 % zunahm. Zweitens steht das Vorbringen, eine Kapazitätsauslastung von 80,8 % lasse keinen Raum für Kapazitätsreserven, im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission in der endgültigen Verordnung (13), wonach der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 eine Kapazitätsauslastung von 91,3 % aufwies. Darüber hinaus hat Valeo die Feststellungen der Kommission, dass die tatsächliche/aktive Kapazität nicht mehr von der angemeldeten Kapazität abweicht, nicht bestritten. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(31)

Nach der Unterrichtung machten Euranimi, Airoldi und Lodec geltend, der Wirtschaftszweig der Union habe in den letzten Jahrzehnten nicht ausreichend in neue Kapazitäten investiert. Keine der Parteien brachte jedoch Belege für diese Behauptung vor, und wies nicht nach, dass sie sich speziell auf AFRPs bezog. Im Gegensatz dazu stellte die Kommission in der endgültigen Verordnung (14) fest, dass die Kapazität im Bezugszeitraum um 2 % und im Analysezeitraum um 20 % zunahm. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(32)

Euranimi und Airoldi machten außerdem geltend, dass viele Unionshersteller aufgrund des Mangels an Primäraluminium gezwungen seien, Produktionskapazität des Walzwerks stillzulegen. Dieser Mangel sei zum Teil auf den Rückgang der Erzeugung von Primäraluminium in der EU um mehr als 30 % seit 2000 zurückzuführen. Der Mangel schränke die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, AFRPs zu liefern, weiter ein. Der EA erklärte jedoch, dass es keinen Mangel an Primäraluminium gebe und dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, seinen Bedarf durch Einfuhren aus Drittländern zu decken. Dies wurde durch die Tatsache bestätigt, dass die Einfuhren von Primäraluminium in die EU von Januar bis April 2022 im Vergleich zu Januar bis April 2021 gestiegen sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich die weltweiten Primäraluminiumbestände im zweiten Quartal 2022 auf [9,2–10,7] Mrd. Tonnen (15) beliefen, was unter dem Niveau der Jahre 2020–2021 (durchschnittlich [10,1–11,4] Mrd. Tonnen) lag, aber mit dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019 (durchschnittlich [9,1–10,5] Mrd. Tonnen) vergleichbar war. Die Lagerbestände der europäischen Hersteller ([310 000–330 000] Tonnen) im ersten Quartal 2022 entsprachen ebenfalls dem bisherigen Dreijahresdurchschnitt ([320 000–340 000] Tonnen für 2019–2021). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es zwar nach wie vor Spannungen auf mehreren Rohstoffmärkten, einschließlich des Marktes für Primäraluminium, gibt, dass dies aber ein globales Phänomen ist, das nicht speziell mit dem Unionsmarkt zusammenhängt, und dass die Versorgung des Wirtschaftszweigs der Union mit Primäraluminium gewährleistet ist, wenn auch im Allgemeinen zu steigenden Preisen. Die Behauptung, dass diese Marktsituation die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zu seinen chinesischen Wettbewerbern, einschränken würde, wurde daher zurückgewiesen.

(33)

Die Rentabilität verbesserte sich und erreichte im Analysezeitraum 2,8 %. Im UZ lag die Rentabilität bei -1,8 % und im ersten Halbjahr 2021 bei 1,9 %, aber im Analysezeitraum blieb sie unter der im Bezugsjahr 2017 erzielten Gewinnspanne von 3,1 % und lag weit unter der in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgesehenen Mindestgewinnspanne von 6 %, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietung in der endgültigen Verordnung herangezogen wurde.

(34)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einige Indikatoren während des Analysezeitraums im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 zurückgingen (Verkaufsmengen, Produktion), während sich andere verbesserten (Preise, Rentabilität). Insgesamt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Analysezeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt.

2.3.   Lage der Verwender

(35)

Die Verwender sprachen sich für die Verlängerung der Aussetzung aus, da die Bedingungen für die Aussetzung nach wie vor gültig seien.

(36)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich die zum Zeitpunkt der Aussetzung herrschende vorübergehende Situation wie in den vorstehenden Erwägungsgründen 13 bis 23 dargelegt entwickelt hat.

(37)

Mehrere Verwender machten außerdem geltend, dass die Bedingungen für die Aussetzung in Bezug auf die von ihnen verwendete bestimmte Art von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen erfüllt seien, da es für diese Erzeugnisse angeblich immer noch Lieferengpässe gebe. Nach der Unterrichtung wiederholten sie ihr Vorbringen und beantragten die Verlängerung der Aussetzung für die betroffenen Waren. Bei diesen Waren handelte es sich jedoch nur um einen geringen Teil der Gesamteinfuhren, und nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung werden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt und nicht nur gegenüber einem Teil davon ausgesetzt.

(38)

Die Verwender machten ferner geltend, dass es in der EU im Allgemeinen und insbesondere bei der von ihnen verwendeten bestimmten Art von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen nach wie vor Lieferengpässe gebe und dass die Beendigung der Aussetzung diese Engpässe durch die Verringerung der Lieferungen mit Ursprung in China weiter verschärfen werde.

(39)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt, die, wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, bereits der tatsächlichen/aktiven Kapazität entsprechen. Seit dem ursprünglichen UZ hatte der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität erheblich erweitert und ist der bei Weitem wichtigste Lieferant der betroffenen Ware für die Verwender. Die Kommission stellte zudem fest, dass es alternative Bezugsquellen wie die Türkei und andere Drittländer gibt. Darüber hinaus bestätigten viele Verwender, dass die Vorlaufzeiten im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 deutlich kürzer sind, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert. Schließlich ist nach Artikel 14 Absatz 4, wie in Erwägungsgrund 37 erwähnt, eine nur teilweise Aussetzung nicht zulässig. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Anträge auf Ausklammerung bereits in der endgültigen Verordnung behandelt wurden. (16)

(40)

Nach der Unterrichtung machte Valeo geltend, der Auftragseingang sei in der offenen Fassung der Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausgewiesen und müsse von der Kommission überprüft werden. Außerdem widerspreche der Rückgang der Auftragseingänge der Tatsache, dass die Nachfrage im Analysezeitraum höher gewesen sei als im ersten Halbjahr 2021 und im UZ. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den Auftragseingängen um vertrauliche, unternehmensspezifische Daten handelt, die nicht zusammengefasst werden können. Die Kommission stellte jedoch in der Unterrichtung genügend Daten zur Verfügung, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihr Recht auf Verteidigung wahrzunehmen und zu der beschriebenen Entwicklung Stellung zu nehmen. Außerdem überprüfte die Kommission, soweit dies möglich war, die Richtigkeit der übermittelten Informationen. Schließlich ging der Verbrauch im Gegensatz zu den Behauptungen von Valeo (siehe Erwägungsgrund 13) im Analysezeitraum im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 um 13,5 % zurück. Der Rückgang der Auftragseingänge um 12 % steht folglich im Einklang mit dem Nachfragerückgang. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(41)

In Bezug auf die Verkürzung der Vorlaufzeiten brachte Valeo nach der Unterrichtung vor, dass dies gegen die Tatsache abgewogen werden müsse, dass viele Verwender nicht in der Lage seien, AFRPs zu beschaffen, und dass der Wirtschaftszweig der Union viele Aufträge abgelehnt habe, um die begrenzten Mengen, für die er Kapazitäten habe, innerhalb der vorgeschriebenen Vorlaufzeiten liefern zu können. Die Kommission stellte zunächst fest, dass diese Behauptung durch keinerlei Belege gestützt wurde. Zweitens widerspricht sie den Behauptungen, die zuvor von nahezu allen Verwendern vorgebracht und durch unabhängige Quellen untermauert wurden, (17) wonach die verlängerten Vorlaufzeiten ein Hinweis auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt seien. Die Tatsache, dass die Vorlaufzeiten im Analysezeitraum auf ein normales Niveau zurückgingen, war demnach ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(42)

Nach der Unterrichtung stellten die Verwender die Feststellungen der Kommission zur Verfügbarkeit von bestimmten Warentypen auf dem Unionsmarkt und zur Möglichkeit der Beschaffung dieser Warentypen aus anderen Drittländern infrage.

(43)

Hinsichtlich der Lieferung von Wärmetauschern aus Aluminium (im Folgenden „AHEX“) stellte die Kommission fest, dass beide Verwender, die eine Stellungnahme zur Unterrichtung abgaben, d. h. TitanX und Valeo, bereits erhebliche Mengen vom Wirtschaftszweig der Union bezogen. Darüber hinaus betraf ein Teil des von Valeo vorgelegten Schriftwechsels zwischen Valeo und den Unionsherstellern Verhandlungen über künftige Lieferungen von Unionsherstellern für die Zeit nach 2023. Der Großteil dieses Schriftwechsels bezog sich offenbar auf die Aushandlung neuer Preise und nicht unbedingt auf Kapazitätsprobleme oder einen Mangel an solchen.

(44)

Valeo machte auch geltend, dass einer seiner größten Lieferanten sich geweigert habe, ihm bereits vereinbarte Mengen zu liefern, und dass vor Kurzem ein Feuer ausgebrochen sei, das seine neue Produktionsstätte zerstört habe. Der betreffende Lieferant legte jedoch Beweise dafür vor, dass es vielmehr Valeo gewesen sei, das seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und bereits vereinbarte Mengen storniert habe. Da es sich um einen spezifischen Vertragsstreit zwischen den beiden Unternehmen handelt, konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zur allgemeinen Frage der Versorgung des Unionsmarktes mit AHEX ziehen. Aus dem zitierten Presseartikel ging nicht hervor, dass die Produktionsstätte vollständig zerstört worden sei. Vielmehr hieß es, dass die Produktionsstätte mit einigen Monaten Verspätung den Betrieb aufnehmen werde (statt in der zweiten Jahreshälfte 2022 wird sie erst 2023 anlaufen). Außerdem betreffe dies, wie in demselben Artikel erwähnt, nur neue Mengen, nicht aber die bereits zugesagten bestehenden Mengen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(45)

TitanX machte geltend, dass sein größter Lieferant seine Preise erhöht habe und dass es nicht in der Lage gewesen sei, weitere Lieferanten in der Union zu finden. TitanX behauptete jedoch nicht, dass es Lieferprobleme bei seinem größten Lieferanten gab, und TitanX legte keine Beweise für die Verweigerung von Lieferungen durch andere Lieferanten in der Union vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(46)

In Bezug auf die Einfuhren von AHEX aus Drittländern stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von AHEX aus der Türkei früher einen erheblichen Anteil am Gesamtverbrauch dieses Warentyps hatten, während auf die Einfuhren aller Typen von AFRPs aus der Türkei im Analysezeitraum nur ein Marktanteil von 2,2 % entfiel, der von [5,9-6,3] % im UZ zurückging. Dem Dossier sind keine Beweise dafür zu entnehmen, dass die Türkei ihre Ausfuhren nicht auf das frühere Niveau anheben kann. Die E-Mail-Korrespondenz zwischen Valeo und einem türkischen Lieferanten enthielt keine Hinweise auf Lieferengpässe des Letzteren.

(47)

Schließlich werden AHEX in der Automobilindustrie verwendet. Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, kam es in diesem Sektor zu Engpässen und einem vorübergehenden Nachfragerückgang, der zwangsläufig auch einen Rückgang der Nachfrage nach AHEX zur Folge hatte. Dies wurde durch die vom EA vorgelegten Beweise bestätigt, wonach die Verwender Valeo, Mahle und Marelli während des Analysezeitraums aufgrund dieses Nachfragerückgangs weniger AHEX bestellten als die bereits vertraglich vereinbarten Mengen. (18)

(48)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission die Vorbringen zum derzeitigen Mangel an Lieferungen von AHEX zurück.

(49)

In Bezug auf AFRPs zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminium-Elektrolytkondensatoren machten SATMA und TDK Hungary nach der Unterrichtung geltend, dass es in der Union keine Hersteller dieses Warentyps gebe, die Türkei keine Bezugsquelle sein könne, da dieser Warentyp dort nicht hergestellt werde, und die japanischen Hersteller die Produktion 2021 einstellten. SATMA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass Japan, das seit jeher eine wichtige Bezugsquelle für diesen Warentyp ist, die Produktion eingestellt habe. Die Kommission stellte ferner fest, dass es ein laufendes Projekt zur Wiederaufnahme der Produktion in der Union gibt. Schließlich machte dieser Warentyp nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtverbrauchs von AFRPs in der Union aus, und wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, ist es nach Artikel 14 Absatz 4 nicht möglich, Maßnahmen nur für bestimmte Warentypen auszusetzen. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(50)

Die Verwender berichteten auch über die wahrscheinlichen finanziellen Schwierigkeiten einer Reihe von nachgelagerten Unternehmen oder Produktionseinheiten, falls die Zölle wieder eingeführt würden. Sie warnten vor der möglichen Schließung von Produktionsstätten in der EU.

(51)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 532 bis 548 der endgültigen Verordnung, in denen sie zu dem Schluss kam, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde, da sich die Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Verwender in Grenzen halten würden. Außerdem hatten die Verwender während des Aussetzungszeitraums Zeit, ihre Produktionseinheiten auf andere Bezugsquellen umzustellen.

(52)

Wie in Erwägungsgrund 75 des Aussetzungsbeschlusses dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die neunmonatige Aussetzung den Verwendern, insbesondere denjenigen, die die Ausklammerung bestimmter Waren beantragt hatten, eine zusätzliche Frist zur (erneuten) Validierung der Unionshersteller einräumte. Die Umorientierung der Verwender hin zu den Lieferungen aus dem Wirtschaftszweig der Union scheint durch die Tatsache bestätigt zu werden, dass der Wirtschaftszweig der Union während der Nachfragespitze im ersten Halbjahr 2021 Marktanteile hinzugewonnen und diese im Analysezeitraum beibehalten hat.

2.4.   Lage der Einführer und Händler

(53)

Euranimi, der europäische Verband der werksunabhängigen Einführer und Händler von Aluminium und/oder rostfreiem Stahl, und sechs seiner Mitglieder übermittelten ihre Stellungnahmen zu den Marktentwicklungen und der Aussetzung. Sie sprachen sich für die Verlängerung der Aussetzung aus.

(54)

Sie verwiesen vor allem auf die derzeitige Situation des akuten Aluminiummangels sowie auf das Risiko für die nachgelagerten Hersteller hin, die ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren drohen. Die Kommission ging auf dieses Vorbringen bereits in Erwägungsgrund 51 ein.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG INFOLGE EINER VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

(55)

Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union scheinbar in einer Situation, in der mehrere positive Entwicklungen stagnieren oder sich umkehren. Einige Indikatoren gingen im Analysezeitraum im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 zurück (Verkaufsmengen, Produktion), während sich andere verbesserten (Preise, Rentabilität). Insgesamt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Analysezeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt. Die Kommission prüfte, ob eine erneute Schädigung infolge der Verlängerung der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Dabei wurden insbesondere zwei Faktoren analysiert: die Entwicklung der chinesischen Einfuhren und die jüngsten Marktentwicklungen.

3.1.   Entwicklung der Einfuhren aus China

(56)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China fiel von 8 % im UZ auf 2,2 % im ersten Halbjahr 2021, stieg dann aber um 49 % auf 3,2 % im Analysezeitraum. Die Analyse der Einfuhren aus der VR China in den Monaten Februar und März 2022 ergab jedoch einen raschen Anstieg, der in den Monaten Februar und März zu einem Marktanteil von über 6,0 % führte, der dem Marktanteil im UZ nahekam.

Tabelle 1

Einfuhren aus China im Analysezeitraum (in Tonnen)

 

Analysezeitraum

Nach dem Analysezeitraum

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Juli 2021

Aug. 2021

Sept. 2021

Okt. 2021

Nov. 2021

Dez. 2021

Jan. 2022

Feb. 2022

März 2022

Apr. 2022

2 905

3 224

4 852

5 639

6 134

4 292

9 300

12 818

13 832

14 027

Index

100

111

167

194

211

148

320

441

476

482

Quelle: Eurostat (Analysezeitraum) und Überwachungsdatenbank (nach dem Analysezeitraum)

(57)

Die Einfuhrmengen entwickelten sich wie folgt: Die Einfuhren aus China gingen nach dem UZ deutlich zurück, und zwar von 171 240 Tonnen im UZ auf 56 470 Tonnen im Jahr nach dem UZ. Anschließend stiegen die Einfuhren im Analysezeitraum wieder auf 73 752 Tonnen (Durchschnitt der acht Monate, auf Jahresbasis umgerechnet), blieben jedoch unter dem Niveau des UZ und des Jahres 2017 (rund 100 000 Tonnen für Letzteres). Zu Beginn des Jahres 2022 stiegen die Einfuhren weiter an (monatlich 11 000 Tonnen für Januar und Februar 2022 — das entspricht 132 000 Tonnen auf Jahresbasis — und 14 027 Tonnen für April 2022 — mehr als 168 000 Tonnen auf Jahresbasis).

(58)

Die Preise der Einfuhren aus China sind vor dem Hintergrund gestiegener Preise für Vorleistungen und höherer Transportkosten erheblich gestiegen. Entgegen den Behauptungen einiger interessierter Parteien nach der Unterrichtung konnte dieser Preisanstieg nicht isoliert betrachtet werden, sondern musste relativiert und mit anderen Preisen und Kosten, wie den Verkaufspreisen in der Union, verglichen werden.

(59)

Die im UZ beobachtete Preisunterbietung betrug 17,3 %. Der Preisunterschied zwischen den chinesischen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich im Analysezeitraum allmählich, wie in Tabelle 2 dargestellt. Die Einfuhrpreise waren daher niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (in Höhe von 4–5 %) im Zeitraum von Januar bis Februar 2022.

(60)

Daraus geht hervor, dass die Einfuhren aus China nicht unmittelbar nach dem UZ wieder anstiegen, sondern während des Analysezeitraums schrittweise zunahmen und vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 fast die monatlichen Durchschnittsmengen des UZ erreichten. Die Kommission stellte fest, dass die allgemeine Lage des verarbeitenden Gewerbes in China durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, der Null-COVID-Politik und deren Folgen für die chinesische Wirtschaft gekennzeichnet war. Die Monate März und April 2022 waren daher durch eine allgemeine Schrumpfung der chinesischen Industrietätigkeit geprägt. Die Industrieproduktion, die Aufträge und die Beschäftigung waren rückläufig, während die Rückstände und Lieferzeiten weiter anstiegen. Trotz dieser Probleme nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware aus China im Analysezeitraum stetig zu, insbesondere im Zeitraum zwischen Januar und April 2022. Gleichzeitig gingen die Preise zurück und der Unterschied zu den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich, wie aus Tabelle 2 hervorgeht. Folglich erholten sich die Einfuhren aus China trotz des durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rückgangs der chinesischen Produktion während des Analysezeitraums, und nach einer weiteren Anpassungsphase stiegen die Einfuhren aus China in die EU sogar noch weiter an.

Tabelle 2

Preisvergleich im Analysezeitraum (in EUR/Tonne)

 

Analysezeitraum

Nach dem Analysezeitraum

 

Juli 2021

Aug. 2021

Sept. 2021

Okt. 2021

Nov. 2021

Dez. 2021

Jan. 2022

Feb. 2022

März 2022

Apr. 2022

Preise für Einfuhren aus dem betroffenen Land

3 051

3 135

3 334

3 453

3 398

3 592

3 753

3 871

3 799

3 967

Index

100

103

109

113

111

118

123

127

125

130

Verkaufspreise in der Union

3 065

3 137

3 335

3 507

3 686

3 705

3 915

4 077

-

-

Index

100

102

109

114

120

121

128

133

 

 

Quelle: Eurostat (Analysezeitraum), Überwachungsdatenbank (nach dem Analysezeitraum), in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(61)

Nach der Unterrichtung brachte Airoldi erstens vor, dass die Analyse der Kommission in Bezug auf die Einfuhren aus China unzutreffend sei, da den in seiner Stellungnahme vorgelegten Einfuhrdaten zufolge die Einfuhren aus China nicht zugenommen hätten, während die chinesischen Einfuhrpreise gestiegen seien. Zweitens machte Airoldi geltend, dass die Entwicklung der Einfuhren im Verhältnis zum Jahr 2021 analysiert und der Anstieg der Einfuhren im Februar und März 2022 nicht berücksichtigt werden sollte, da er durch die außergewöhnlichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine beeinflusst worden sei. Drittens behauptete Airoldi in Bezug auf die Preise, dass die chinesischen Preise den Verkaufspreisen in der EU entsprächen und dass die Kommission bei ihrer Analyse die Einfuhren aus China um die Transportkosten berichtigen müsse.

(62)

Zur ersten Behauptung stellte die Kommission fest, dass die Behauptung von Airoldi falsch war, da sie sich auf die viel breitere KN-Ebene (8 Stellen) stützte, während die Analyse der Kommission auf Statistiken auf TARIC-Ebene (10 Stellen) basierte, die nur die betroffene Ware umfassten.

(63)

Hinsichtlich der verglichenen Zeiträume erinnerte die Kommission daran, dass sowohl das Jahr nach dem UZ (1. Juli 2020-30. Juni 2021) als auch der Analysezeitraum teilweise in das Jahr 2021 fallen. Ein Vergleich der Entwicklung zwischen dem ersten Halbjahr 2021 und dem Analysezeitraum erlaubt daher nicht die Ermittlung eines Durchschnitts für das gesamte Jahr 2021, da die beiden Halbjahre des Jahres 2021 zu unterschiedlichen Bezugszeiträumen gehören. Folglich wäre jeder Vergleich der Einfuhrentwicklungen zwischen dem Analysezeitraum und 2021 nicht aussagekräftig und nicht zuverlässig. Zur Ausklammerung der Monate Januar und Februar 2022 lieferte Airoldi keine Erklärung oder Begründung für die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, sondern behauptete lediglich, dass es sich um eine außergewöhnliche Situation handele.

(64)

In Bezug auf die Preise hat sich entgegen den Behauptungen von Airoldi die Differenz zwischen den Preisen der Einfuhren aus China und den Preisen der Union im Analysezeitraum vergrößert (vgl. Erwägungsgrund 60). Was schließlich die Berichtigungen für den Transport betrifft, so wies die Kommission darauf hin, dass die Einfuhrstatistiken auf CIF-Ebene erhoben werden und somit einen erheblichen Teil der Transportkosten im Preis enthalten. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(65)

Nach der Unterrichtung machte Euranimi geltend, dass der jüngste Anstieg der Einfuhren aus China mit der Erwartung zusammenhänge, dass die Aussetzung enden würde, und dass diese Einfuhren zu ähnlichen Preisbedingungen erfolgten wie die der europäischen Hersteller. Die Kommission stellte fest, dass mehrere Faktoren den Umfang der Einfuhren aus China beeinflussten und dass die Aussetzung der Maßnahmen möglicherweise einer dieser Faktoren war. Hinsichtlich des Preisniveaus stellte die Kommission fest, dass beim Vergleich der durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus China die letztgenannten Preise während des gesamten Analysezeitraums niedriger waren.

(66)

Nach der Unterrichtung machte Lodec geltend, dass der von den chinesischen Einfuhren erreichte Marktanteil in Verbindung mit den niedrigeren Preisen keine Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union darstelle, da dies angeblich auf die größere Wettbewerbsfähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller auf einem freien Markt zurückzuführen sei. Ebenso machte SATMA geltend, dass die Kommission das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren von Folien aus Aluminium, die für die Herstellung von Aluminiumkondensatoren verwendet werden, nicht nachgewiesen habe, da diese in der Union angeblich nicht hergestellt würden.

(67)

Die Kommission stellte fest, dass in der endgültigen Verordnung eine Analyse der Schadensursache durchgeführt wurde. Die Kommission konnte zu dem Schluss kommen, dass die betroffene Ware im ursprünglichen UZ eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen war. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den eingeführten Waren und den Verkäufen in der Union weggefallen wäre, wenn die Bedingungen, die die Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Erhebung der endgültigen Maßnahmen veranlasst hatten, nicht mehr gegeben wären, oder dass diese Feststellungen zur Schadensursache inzwischen auf andere Weise entkräftet worden wären. Außerdem hätte Lodec diese Argumente in der Phase der Ausgangsuntersuchung zur Einführung der endgültigen Maßnahmen vorbringen müssen. Schließlich war diese Analyse der Schadensursache für die Ware als Ganzes durchgeführt worden, und es bestand keine Verpflichtung, die Analyse auf der Grundlage eines bestimmten Warentyps durchzuführen. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(68)

Lodec und Euranimi machten geltend, dass die Einstellung der Einfuhren aus Russland bei bestimmten Warentypen zu zusätzlichen Engpässen auf dem Unionsmarkt führen würde, denen die Kommission mit einigen Abhilfemaßnahmen begegnen solle. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland mit einem Marktanteil von weniger als 0,5 % im Zeitraum nach dem UZ und im Analysezeitraum einen vernachlässigbaren Anteil am Unionsverbrauch ausmachten. Folglich wurden Schwankungen bei der Menge der Einfuhren aus Russland als nicht wesentlich erachtet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.2.   Neue Marktentwicklungen

(69)

Die Zukunft ist ungewiss, da verschiedene Faktoren auf den Markt einwirken. Der Aufbau von Lagerbeständen wird nicht dauerhaft sein, da er eine vorübergehende Reaktion auf die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Invasion in der Ukraine war. Darüber hinaus sind die steigenden Rohstoff- und Energiepreise, die durch die Erholung nach der COVID-19-Krise und seit Februar 2022 durch den unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine stark beeinträchtigt wurden, ebenfalls wichtige Variablen, die berücksichtigt werden müssen.

(70)

Die Nachfrage im Baugewerbe ist zwar nach wie vor stark, aber es gibt Anzeichen dafür, dass neue Projekte aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise und möglicher Zinserhöhungen behindert werden und die Nachfrage daher gedämpft werden könnte. (19)

(71)

In der Automobilindustrie wird die Produktion möglicherweise in naher Zukunft wieder ein normales Niveau erreichen. Kurzfristig wurde die Nachfrage der Automobilindustrie jedoch durch Engpässe bei Kabelbäumen aus der Ukraine und eine weltweite Chipknappheit beeinträchtigt. (20) Letztere wird voraussichtlich zumindest für einige Zeit im Jahr 2022 anhalten. (21)

(72)

Nach den Prognosen des EA wird der Gesamtmarkt in den nächsten Monaten einen Rückgang verzeichnen. Der EA prognostizierte für das erste Halbjahr 2022 einen Rückgang der Verkäufe um 3,8 % im Vergleich zum Analysezeitraum und einen Rückgang der Produktion um 5,7 %. Die Prognose basierte auf einer Kombination aus einem Rückgang des Verbrauchs in der Automobilindustrie und einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus China. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Europäische Verband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) von einem Wachstum der Automobilindustrie im Jahr 2022 und einer Stagnation im Jahr 2023 ausgeht. (22) Die Prognose des Eurofer für das Jahr 2022 hängt jedoch von mehreren unbekannten Variablen ab: dem künftigen Ausmaß der derzeitigen Abwärtsrisiken, die sich aus der anhaltenden Halbleiterknappheit ergeben, einem möglichen Nachfragerückgang angesichts wachsender wirtschaftlicher Unsicherheiten im Falle eines länger andauernden Krieges in der Ukraine, dem stagnierenden verfügbaren Einkommen der Verbraucher (in der EU) und der hohen Inflation bei Energie und Rohstoffen und der Wachstumsnachfrage auf den wichtigsten EU-Ausfuhrmärkten (Vereinigtes Königreich, USA, China und Türkei), die derzeit gedämpft ist. Die Nachfrage im Automobilsektor bleibt daher unsicher.

(73)

Die Kommission analysierte auch, ob sich der unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff Russlands auf die Ukraine und die Sanktionen gegen Russland auf die Lieferkette des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Derzeit wird die Ausfuhr von Aluminiumerzeugnissen aus Russland in die EU durch keine Sanktionen oder anderen Maßnahmen verhindert. Darüber hinaus verfügt der Wirtschaftszweig der Union auch über andere Bezugsquellen als Russland. Folglich fand die Kommission keine greifbaren Beweise dafür, dass die Sanktionen gegen Russland die Lieferkette des Wirtschaftszweigs der Union in einem Maße beeinträchtigten, das für die Analyse der Auswirkungen einer Aufhebung der Aussetzung von Bedeutung wäre. Allerdings könnten die Sanktionen, mit denen einigen Banken die Nutzung des SWIFT-Zahlungssystems untersagt wird, eine Herausforderung darstellen, ebenso wie die Tatsache, dass einige Frachtunternehmen den gesamten Containerverkehr von und nach Russland eingestellt haben. Darüber hinaus könnte sich die Verhängung von Sanktionen gegen bestimmte russische Staatsangehörige, die an diesem Sektor beteiligt sind, auswirken. Dadurch wird die Unsicherheit über die kurz- bis mittelfristige Entwicklung der Marktlage noch verstärkt.

3.3.   Schlussfolgerung zu der Frage, ob eine erneute Schädigung unwahrscheinlich ist

(74)

Nachdem sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum UZ verbessert hatte, blieb seine wirtschaftliche Lage im Analysezeitraum relativ stabil, obwohl sich einige Schadensindikatoren verschlechterten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb zwar stabil, aber die Verkaufsmengen gingen deutlich um 12,8 % zurück, während die Produktion und die Kapazität leicht um 2 % bzw. 1,3 % sanken. Die Rentabilität verbesserte sich und erreichte im Analysezeitraum 2,8 %, was jedoch immer noch niedriger ist als im Referenzjahr 2017 und weit unter der Mindestgewinnspanne von 6 % liegt, die für die Berechnung der Zielpreisunterbietung herangezogen wird.

(75)

Vor allem die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union nach dem Analysezeitraum sind nicht besonders positiv. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 gingen die Auftragseingänge für die betroffene Ware im Analysezeitraum um 12 % und im Vergleich zum UZ (zu dem sich der Wirtschaftszweig der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge in einer schädigenden Lage befand) um 2 % zurück. Folglich ist der Wirtschaftszweig der Union entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 49 des Aussetzungsbeschlusses für die kommenden Monate nicht mehr vollständig ausgelastet und sein künftiger Umfang der Tätigkeit ist nicht gesichert. Der Verbrauch hat im ersten Halbjahr 2021 seinen Höhepunkt erreicht und ist dann im Analysezeitraum um 13,5 % zurückgegangen. Dies wurde durch den Rückgang der Auftragseingänge und die deutliche Verkürzung der Vorlaufzeiten bestätigt. In den nächsten Monaten ist nicht mit einer Belebung der Nachfrage zu rechnen, da die Nachfrage in der Automobilherstellung und im Baugewerbe unsicher ist und die Kosten für die wichtigsten Vorleistungen voraussichtlich weiter steigen werden. Schließlich hätte der Wirtschaftszweig der Union im Kontext eines sich verbessernden Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage weniger Verhandlungsmacht bei der Preisgestaltung, was sich negativ auf seine Wirtschaftsleistung auswirken würde.

(76)

Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus der VR China während des Analysezeitraums und sogar noch weiter in den beiden Monaten nach dem Analysezeitraum stetig und deutlich an, und zwar zu Preisen, die unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Insbesondere der Preisunterschied zwischen den chinesischen Einfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union vergrößerte sich im Analysezeitraum allmählich. Diese Entwicklung erfolgte trotz des von den Verwendern angeführten Anstiegs der internationalen Transportkosten und der Lieferengpässe sowie der mit der COVID-19-Krise verbundenen Schwierigkeiten, von denen die chinesischen Hersteller generell betroffen sind. Diese jüngste deutliche Zunahme der Einfuhren aus der VR China dürfte sich in Zukunft fortsetzen und zu der gleichen Situation führen wie im ursprünglichen UZ, sollten die Maßnahmen weiterhin ausgesetzt werden. In Verbindung mit dem erwarteten weiteren Kostenanstieg und der unsicheren Nachfrage würde sich der weitere Anstieg der Einfuhren aus China zu niedrigeren Preisen eindeutig negativ auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(77)

In Anbetracht der vorstehenden Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Verlängerung der derzeitigen Aussetzung der Antidumpingzölle nicht mehr wahrscheinlich ist.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Nach einer Prüfung der Marktentwicklungen während des Analysezeitraums, der wahrscheinlichen Entwicklungen in naher Zukunft, der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Standpunkte der Einführer und Verwender kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass die Aussetzung der Erhebung von Antidumpingzöllen angesichts der allgemeinen Regel in der Grundverordnung eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt.

(79)

In Ermangelung der erforderlichen Elemente und unter Berücksichtigung der Standpunkte aller Parteien beschloss die Kommission daher, die Aussetzung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von AFRPs mit Ursprung in China nicht zu verlängern. Folglich sollen die Zölle wieder eingeführt werden, sobald die Anwendung des Aussetzungsbeschlusses endet (ab dem 12. Juli 2022) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aussetzung der mit Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1788 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird nicht weiter verlängert.

Artikel 2

Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 268 vom 14.8.2020, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 der Kommission vom 9. April 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 40).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 6).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 105).

(6)  Von 1 331 005 Tonnen im ersten Halbjahr 2021 auf 1 150 832 Tonnen im Analysezeitraum.

(7)  Das heißt, es wurde durch 8 (Anzahl der Monate, die vom Analysezeitraum abgedeckt werden) geteilt und mit 6 multipliziert.

(8)  CRU Aluminium Products Monitor, Bericht vom April 2022.

(9)  https://steelnews.biz/russia-lifts-aluminium-alloys-export-tax/

(10)  In dem Aussetzungsbeschluss (Erwägungsgrund 30) wurde die normale Vorlaufzeit mit vier bis zwölf Wochen angegeben.

(11)  Die Verarbeitungsgebühr entspricht — grob gesagt — der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den LME-Preisen (3-Monats-Preise) für Primäraluminium. Zur Ermittlung der Verkaufspreise zog die Kommission die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller heran. Siehe Tabelle 2 unten. Zur Ermittlung der LME-Preise (3-Monats-Preise) zog die Kommission Fastmarket als Quelle heran. Die Daten wurden täglich extrahiert und zur Berechnung von Durchschnittswerten für die beiden Zeiträume Juli 2020 bis Juni 2021 und Juli 2021 bis Februar 2022 (Analysezeitraum) verwendet. Diese Durchschnittswerte wurden anhand der offiziellen Wechselkurse von USD in EUR umgerechnet (Durchschnittswerte für die entsprechenden Zeiträume). Die durchschnittlichen LME-Preise lagen für die beiden Zeiträume bei 1 710 bzw. 2 431 EUR.

(12)  Die vom EA vorgelegten Daten für 2017 enthielten jedoch einige Waren außerhalb der Warendefinition.

(13)  Erwägungsgrund 439 der Verordnung.

(14)  Erwägungsgrund 438 der Verordnung.

(15)  Als Quelle für die Daten zu den Primäraluminiumbeständen dient der CRU Aluminium Monitor vom Juni 2022 (Lagerbestände).

(16)  Alle Anträge auf Ausklammerung der Ware wurden in Abschnitt 2.2 der endgültigen Verordnung behandelt. In Bezug auf alle AFRPs mit Ausnahme von AFRPs, die für die Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten verwendet werden (Abschnitt 2.2.2 derselben Verordnung), kam die Kommission zu dem Schluss, dass auf dem Unionsmarkt ausreichende Produktionskapazitäten vorhanden sind, und lehnte daher die Anträge auf Ausklammerung der Ware ab.

(17)  Siehe Erwägungsgrund 36 und Fußnote 6 des Aussetzungsbeschlusses.

(18)  t21.006374.

(19)  CRU-Bericht von März 2022.

(20)  Nach Angaben der ACEA gingen die Neuzulassungen im ersten Quartal 2022 um 12,3 % zurück, https://www.acea.auto/pc-registrations/passenger-car-registrations-12-3-first-quarter-of-2022-20-5-in-march/.

(21)  https://www.autocar.co.uk/car-news/business-tech%2C-development-and-manufacturing/latest-updates-semiconductor-chip-crisis; https://www.bbc.com/news/business-60313571

(22)  https://www.eurofer.eu/assets/publications/economic-market-outlook/economic-and-steel-market-outlook-2022-2023-first-quarter-2/EUROFER_ECONOMIC_REPORT_Q2_2022-23_final.pdf


8.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/83


BESCHLUSS (GASP) 2022/1179 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. Juli 2022

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/217 (ATALANTA/4/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Das PSK hat am 15. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/217 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Fabrizio BONDI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 30. Juni 2022 empfohlen, Konteradmiral Riccardo MARCHIÓ zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 30. Juni 2022 hat der EU-Militärausschuss dieser Empfehlung zugestimmt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2022/217 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Riccardo MARCHIÓ wird mit Wirkung ab dem 7. Juli 2022 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2022/217 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2022/217 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Februar 2022 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/41 (ATALANTA/3/2022) (ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 39).