ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 238

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
6. Juli 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1097 der Kommission vom 1. Juli 2021 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Garbanzo de Fuentesaúco (g. g. A.))

4

 

*

Verordnung (EU) 2021/1098 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 24-Epibrassinolid, Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L., Cyflumetofen, Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/1101 des Rates vom 20. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der 74. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu vertretenden Standpunkt

79

 

*

Beschluss (EU) 2021/1102 des Rates vom 28. Juni 2021 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung über die Lage der Union und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf Einführung, Bewertung, Herstellung, Inverkehrbringen und Einsatz von wirbellosen biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union sowie, falls dies angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, einen Vorschlag vorzulegen

81

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

84

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

89

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

94

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

99

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

104

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

109

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1096 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurden bestimmte Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen und Lebensmittel, die unter Verwendung von Spirituosen als Zutaten hergestellt werden, grundlegend umformuliert.

(2)

Insbesondere werden mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 die Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen, die Spirituosen ergeben, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie entsprechen, auf Zusammenstellungen ausgeweitet, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben.

(3)

Folglich dürfen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden. Dies bedeutet, dass die Spirituosenkategorie, zu der eine Zusammenstellung gemäß der Bestimmung gehört, nicht als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden darf. Die einzige Ausnahme, die in dem Artikel vorgesehen ist, betrifft Zusammenstellungen aus Spirituosen derselben geografischen Angabe oder Zusammenstellungen von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört. Für diese Zusammenstellungen bedeutet dies, dass für sie die entsprechende Spirituosenkategorie als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in ihrer Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung verwendet werden darf.

(4)

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt es sich bei Zusammenstellungen jedoch um eine Kombination von zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen. Die so gewonnenen Spirituosen gehören daher zwangsläufig derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I der genannten Verordnung genügen, die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwenden. Im Einklang mit dieser Anforderung dürfen alle Zusammenstellungen und nicht nur die, die nach Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung ausgenommen sind, die Bezeichnung der Kategorie, der sie angehören, als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwenden.

(5)

Um die Inkonsistenz zwischen den Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 zu beheben und Rechtssicherheit für Erzeuger von Spirituosen herzustellen sowie die Verbraucher legitimerweise zu informieren, sollten daher die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen präzisiert werden, einschließlich Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben. Des Weiteren ist es notwendig, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung, die sich auf diese besonderen Kennzeichnungsvorschriften beziehen, zu ändern.

(6)

Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und zur Vermeidung eines Regulierungsvakuums jeglicher Art sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Anspielung‘ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von:

a)

einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose oder

b)

einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht;“

2.

Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)

Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2 bis 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚à la‘, ‚Fasson‘, ‚Stil‘, ‚Marke‘„-geschmack‘ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Im Fall einer Mischung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.

In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.

Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)

Im Falle einer Zusammenstellung trägt die Spirituose die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

Im Falle von Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben, gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Zusammenstellung darf die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben der für die Zusammenstellung verwendeten Spirituosen angeben, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben

i)

ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Zusammenstellung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und

ii)

mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheinen;

b)

die Liste der alkoholischen Bestandteile muss in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe d erscheinen;

c)

der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Zusammenstellung entsprechen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1097 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2021

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Garbanzo de Fuentesaúco“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Garbanzo de Fuentesaúco“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1485/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Garbanzo de Fuentesaúco“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1485/2007 der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Eintragung einiger Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carne de Bísaro Transmontano oder Carne de Porco Transmontano (g.U.), Szegedi szalámi oder Szegedi téliszalámi (g.U.), Pecorino di Filiano (g.U.), Cereza del Jerte (g.U.), Garbanzo de Fuentesaúco (g.g.A.), Lenteja Pardina de Tierra de Campos (g.g.A.), Λουκούμι Γεροσκήπου (Loukoumi Geroskipou) (g.g.A.), Skalický trdelník (g.g.A.)) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 13).

(3)  ABl. C 82 vom 11.3.2021, S. 14.


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/5


VERORDNUNG (EU) 2021/1098 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2021

zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 24-Epibrassinolid, Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L., Cyflumetofen, Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Cyflumetofen wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 24-Epibrassinolid und Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyflumetofen für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Aprikosen, Pfirsichen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Schlangengurken und Hopfen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Holunderbeeren gestellt. In Bezug auf Fluroxypyr wurde ein solcher Antrag für Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Thymian, Basilikum und essbare Blüten gestellt. In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurde ein solcher Antrag für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt.

(4)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7)

Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs 24-Epibrassinolid wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat den Antrag bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vorgelegt, in der sie die Aufnahme von 24-Epibrassinolid in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 empfahl (4).

(8)

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission (5) als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung des Stoffs nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Daher sollte Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyflumetofen in various crops. EFSA Journal 2021;19(2):6373.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fludioxonil in elderberries. EFSA Journal 2020;18(7):6175.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluroxypyr in chives, celery leaves, parsley, thyme and basil and edible flowers. EFSA Journal 2020;18(10):6273.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for sodium 5-nitroguaiacolate, sodium o-nitrophenolate and sodium p-nitrophenolate (sodium nitrocompounds) in table olives and olives for oil production. EFSA Journal 2020;18(11):6313.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 24-epibrassinolide. EFSA Journal 2020;18(6):6132.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 12).


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhalten die Spalten für Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Fludioxonil (R) (F)

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr) (R) (A)

Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat (Summe aus Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat, ausgedrückt als Natrium-5-nitroguaiacolat)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

10

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0120010

Mandeln

0,01  (*1)

 

 

0120020

Paranüsse

0,01  (*1)

 

 

0120030

Kaschunüsse

0,01  (*1)

 

 

0120040

Esskastanien

0,01  (*1)

 

 

0120050

Kokosnüsse

0,01  (*1)

 

 

0120060

Haselnüsse

0,01  (*1)

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01  (*1)

 

 

0120080

Pekannüsse

0,01  (*1)

 

 

0120090

Pinienkerne

0,01  (*1)

 

 

0120100

Pistazien

0,2

 

 

0120110

Walnüsse

0,01  (*1)

 

 

0120990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0130000

Kernobst

5

 

0,03  (*1)

0130010

Äpfel

 

0,05  (*1) (+)

 

0130020

Birnen

 

0,01  (*1)

 

0130030

Quitten

 

0,01  (*1)

 

0130040

Mispeln

 

0,01  (*1)

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,01  (*1)

 

0130990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

0140000

Steinobst

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0140010

Aprikosen

5

 

 

0140020

Kirschen (süß)

5

 

 

0140030

Pfirsiche

10

 

 

0140040

Pflaumen

5

 

 

0140990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0151000

a)

Trauben

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

5

 

 

0151020

Keltertrauben

4

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

4

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

5

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

2

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

2

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

3

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

2

 

 

0154050

Hagebutten

0,01  (*1)

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01  (*1)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,01  (*1)

 

 

0154080

Holunderbeeren

4

 

 

0154990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01  (*1)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

0,01  (*1)

 

 

0161010

Datteln

 

 

0,03  (*1)

0161020

Feigen

 

 

0,03  (*1)

0161030

Tafeloliven

 

 

0,12

0161040

Kumquats

 

 

0,03  (*1)

0161050

Karambolen

 

 

0,03  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0,03  (*1)

0161070

Jambolans

 

 

0,03  (*1)

0161990

Sonstige (2)

 

 

0,03  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

 

0,03  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

15

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*1)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (*1)

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (*1)

 

 

0162050

Sternäpfel

0,01  (*1)

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*1)

 

 

0162990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0,03  (*1)

0163010

Avocadofrüchte

1,5

 

 

0163020

Bananen

0,01  (*1)

 

 

0163030

Mangos

2

 

 

0163040

Papayas

0,01  (*1)

 

 

0163050

Granatäpfel

3

 

 

0163060

Cherimoyas

0,01  (*1)

 

 

0163070

Guaven

0,5

 

 

0163080

Ananas

7

 

 

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*1)

 

 

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*1)

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*1)

 

 

0163990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

5

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0,01  (*1)

 

 

0212020

Süßkartoffeln

10

 

 

0212030

Yamswurzeln

10

 

 

0212040

Pfeilwurz

0,01  (*1)

 

 

0212990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

1

 

 

0213020

Karotten

1

 

 

0213030

Knollensellerie

0,2

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

1

 

 

0213050

Erdartischocken

0,01  (*1)

 

 

0213060

Pastinaken

1

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

1

 

 

0213080

Rettiche

0,3

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

1

 

 

0213100

Kohlrüben

0,01  (*1)

 

 

0213110

Weiße Rüben

0,01  (*1)

 

 

0213990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

0,03  (*1)

0220010

Knoblauch

0,5

0,05  (*1) (+)

 

0220020

Zwiebeln

0,5

0,05  (*1) (+)

 

0220030

Schalotten

0,5

0,05  (*1) (+)

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

5

0,01  (*1)

 

0220990

Sonstige (2)

0,5

0,01  (*1)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

0231010

Tomaten

3

 

 

0231020

Paprikas

1

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,4

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*1)

 

 

0231990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,4

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,3

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

0241010

Broccoli

0,7

 

 

0241020

Blumenkohle

0,01  (*1)

 

 

0241990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,01  (*1)

 

 

0242020

Kopfkohle

2

 

 

0242990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0243010

Chinakohle

10

 

 

0243020

Grünkohle

0,01  (*1)

 

 

0243990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01  (*1)

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0251010

Feldsalate

20

 

 

0251020

Grüne Salate

40

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

20

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

20

 

 

0251050

Barbarakraut

20

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

20

 

 

0251070

Roter Senf

20

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

20

 

 

0251990

Sonstige (2)

20

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0252010

Spinat

30

 

 

0252020

Portulak

20

 

 

0252030

Mangold

20

 

 

0252990

Sonstige (2)

20

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

10

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,02

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

20

 

0,06  (*1)

0256010

Kerbel

 

0,02  (*1)

 

0256020

Schnittlauch

 

0,5

 

0256030

Sellerieblätter

 

0,3

 

0256040

Petersilie

 

0,3

 

0256050

Salbei

 

0,02  (*1)

 

0256060

Rosmarin

 

0,02  (*1)

 

0256070

Thymian

 

2 (+)

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0,3

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0,02  (*1)

 

0256100

Estragon

 

0,02  (*1)

 

0256990

Sonstige (2)

 

0,02  (*1)

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,4

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,3

 

 

0260050

Linsen

0,05

 

 

0260990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0,03  (*1)

0270010

Spargel

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0270020

Kardonen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0270030

Stangensellerie

1,5

0,01  (*1)

 

0270040

Fenchel

1,5

0,01  (*1)

 

0270050

Artischocken

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0270060

Porree

0,01  (*1)

0,3 (+)

 

0270070

Rhabarber

0,7

0,01  (*1)

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0270990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0300010

Bohnen

0,5

 

 

0300020

Linsen

0,4

 

 

0300030

Erbsen

0,4

 

 

0300040

Lupinen

0,4

 

 

0300990

Sonstige (2)

0,4

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01  (*1)

 

0401000

Ölsaaten

 

 

0,03  (*1)

0401010

Leinsamen

0,3

 

 

0401020

Erdnüsse

0,01  (*1)

 

 

0401030

Mohnsamen

0,01  (*1)

 

 

0401040

Sesamsamen

0,3

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*1)

 

 

0401060

Rapssamen

0,3

 

 

0401070

Sojabohnen

0,2

 

 

0401080

Senfkörner

0,3

 

 

0401090

Baumwollsamen

0,01  (*1)

 

 

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*1)

 

 

0401110

Saflorsamen

0,01  (*1)

 

 

0401120

Borretschsamen

0,3

 

 

0401130

Leindottersamen

0,3

 

 

0401140

Hanfsamen

0,3

 

 

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*1)

 

 

0401990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*1)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0,12

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0,03  (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0,03  (*1)

0402040

Kapok

 

 

0,03  (*1)

0402990

Sonstige (2)

 

 

0,03  (*1)

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

 

0,03  (*1)

0500010

Gerste

 

0,1 (+)

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,01  (*1)

 

0500030

Mais

 

0,05  (*1) (+)

 

0500040

Hirse

 

0,01  (*1)

 

0500050

Hafer

 

0,1 (+)

 

0500060

Reis

 

0,01  (*1)

 

0500070

Roggen

 

0,1 (+)

 

0500080

Sorghum

 

0,05  (*1) (+)

 

0500090

Weizen

 

0,1 (+)

 

0500990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0,15  (*1)

0610000

Tees

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

0631000

a)

Blüten

0,05  (*1)

2 (+)

 

0631010

Kamille

 

(+)

 

0631020

Hibiskus

 

(+)

 

0631030

Rose

 

(+)

 

0631040

Jasmin

 

(+)

 

0631050

Linde

 

(+)

 

0631990

Sonstige (2)

 

(+)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0,05  (*1)

 

0633010

Baldrian

1

 

 

0633020

Ginseng

4

 

 

0633990

Sonstige (2)

1

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0640000

Kakaobohnen

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  (*1)

0,05  (*1)

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,3  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

1

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

0840030

Kurkuma

1

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

1

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

 

0,03  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0,01  (*1)

 

0900020

Zuckerrohre

 

0,05  (*1) (+)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,01  (*1)

 

0900990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

0,03  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

1011010

Muskel

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1011020

Fett

0,02

0,04 (+)

 

1011030

Leber

0,1

0,04 (+)

 

1011040

Nieren

0,1

0,06 (+)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,06 (+)

 

1011990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

1012010

Muskel

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1012020

Fett

0,02

0,06 (+)

 

1012030

Leber

0,1

0,07 (+)

 

1012040

Nieren

0,1

0,3 (+)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,3 (+)

 

1012990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

1013010

Muskel

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1013020

Fett

0,02

0,06 (+)

 

1013030

Leber

0,1

0,07 (+)

 

1013040

Nieren

0,1

0,3 (+)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,3 (+)

 

1013990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1014020

Fett

0,02

0,06 (+)

 

1014030

Leber

0,1

0,07 (+)

 

1014040

Nieren

0,1

0,3 (+)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,3 (+)

 

1014990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1) (+)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

1015010

Muskel

0,02

0,01  (*1)

 

1015020

Fett

0,02

0,06

 

1015030

Leber

0,1

0,07

 

1015040

Nieren

0,1

0,3

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,3

 

1015990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1)

 

1016000

f)

Geflügel

 

0,01  (*1)

 

1016010

Muskel

0,01  (*1)

 

 

1016020

Fett

0,01  (*1)

 

 

1016030

Leber

0,1

 

 

1016040

Nieren

0,1

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

 

 

1016990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

1017010

Muskel

0,02

0,01  (*1)

 

1017020

Fett

0,02

0,06

 

1017030

Leber

0,1

0,07

 

1017040

Nieren

0,1

0,3

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

0,3

 

1017990

Sonstige (2)

0,02

0,01  (*1)

 

1020000

Milch

0,04

0,06 (+)

0,03  (*1)

1020010

Rinder

 

(+)

 

1020020

Schafe

 

(+)

 

1020030

Ziegen

 

(+)

 

1020040

Pferde

 

(+)

 

1020990

Sonstige (2)

 

(+)

 

1030000

Vogeleier

0,02

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

Fludioxonil (R) (F)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fludioxonil – Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Fludioxonil und seinen Metaboliten, oxidiert zum Metaboliten 2,2-Difluor-benzo[1,3]dioxol-4-carboxylsäure, ausgedrückt als Fludioxonil

(F) Fettlöslich

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr) (R) (A)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fluroxypyr – Code 1000000, ausgenommen 1040000: Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr und seinen Salzen, ausgedrückt als Fluroxypyr)

(A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für Fluroxypyr-Konjugate kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 1. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei Nichtverfügbarkeit des Referenzstandards bis zu diesem Datum dessen Fehlen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500010 Gerste

0500030 Mais

0500050 Hafer

0500070 Roggen

0500080 Sorghum

0500090 Weizen

0900020 Zuckerrohre

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus und zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0270060 Porree

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220010 Knoblauch

0220030 Schalotten

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus, zur Lagerungsstabilität und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220020 Zwiebeln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerungsstabilität, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130010 Äpfel

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität und zum Metabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0256070 Thymian

0631000 a) Blüten

0631010 Kamille

0631020 Hibiskus

0631030 Rose

0631040 Jasmin

0631050 Linde

0631990 Sonstige (2) “

(2)

In Anhang III Teil A erhält die Spalte für Cyflumetofen folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (2)

Cyflumetofen

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,5

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

0,4

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,3

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

0,3

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige (2)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,6

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,6

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,4

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,4

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

0,4

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,4

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige (2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

0,4

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige (2)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

30

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

 

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

 

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

 

0850000

Knospengewürze

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,01  (*2)

1011020

Fett

0,01  (*2)

1011030

Leber

0,02

1011040

Nieren

0,02

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1011990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,01  (*2)

1012020

Fett

0,01  (*2)

1012030

Leber

0,02

1012040

Nieren

0,02

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1012990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,01  (*2)

1013020

Fett

0,01  (*2)

1013030

Leber

0,02

1013040

Nieren

0,02

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1013990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,01  (*2)

1014020

Fett

0,01  (*2)

1014030

Leber

0,02

1014040

Nieren

0,02

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1014990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,01  (*2)

1015020

Fett

0,01  (*2)

1015030

Leber

0,02

1015040

Nieren

0,02

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1015990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,01  (*2)

1017020

Fett

0,01  (*2)

1017030

Leber

0,02

1017040

Nieren

0,02

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,02

1017990

Sonstige (2)

0,01  (*2)

1020000

Milch

0,01  (*2)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(3)

In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „24-Epibrassinolid“ und „Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L.“.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden. “


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/29


VERORDNUNG (EU) 2021/1099 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (gebräuchliche Bezeichnung: Deoxyarbutin, INCI-Bezeichnung: Tetrahydropyranyloxyphenol) ist aktuell nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und führt zur Freisetzung von 1,4-Dihydroxybenzol (INCI-Bezeichnung: Hydrochinon). Hydrochinon ist in der Liste der Stoffe, die für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten sind, in Anhang II Eintrag 1339 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt; seine Verwendung ist nur gemäß Anhang III Eintrag 14 der genannten Verordnung gestattet.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) bewertete die Verwendung von Deoxyarbutin in kosmetischen Mitteln. In seinem am 25. Juni 2015 angenommenen Gutachten (2) kam der SCCS zu dem Schluss, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus von Mitteln, die Deoxyarbutin enthalten, die Verwendung dieses Stoffes bei einer Höchstkonzentration von 3 % in Gesichtscremes nicht als sicher angesehen werden kann (3).

(3)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte Deoxyarbutin für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten und in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.

(4)

Der Stoff 1,3-Dihydroxy-2-propanon (INCI-Bezeichnung: Dihydroxyaceton) ist ein Kosmetikbestandteil, der hautpflegend und -bräunend wirkt. Dihydroxyaceton ist derzeit nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

(5)

In seinem auf der Tagung vom 3. bis 4. März 2020 angenommenen Gutachten (4) betrachtete der SCCS Dihydroxyaceton als sicher, wenn der Stoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % als Haarfärbestoff in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, verwendet wird. Darüber hinaus kam der SCCS in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass die Verwendung von Dihydroxyaceton als Haarfärbestoff bis zu einer Höchstkonzentration von 6,25 % in (nichtoxidativen) Anwendungen, die im Haar verbleiben, sowie seine Verwendung bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % in Selbstbräunungslotionen und -gesichtscremes ebenfalls als sicher gelten.

(6)

Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ist es erforderlich, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen neuen Eintrag aufzunehmen, wodurch ausschließlich eine eingeschränkte Verwendung von Dihydroxyaceton in nichtoxidativen Haarfärbemitteln und in Selbstbräunungsmitteln in einer Höchstkonzentration von bis zu 6,25 % bzw. 10 % gestattet wird.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Es sollten angemessene Fristen vorgesehen werden, damit die Industrie Anpassungen an die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Dihydroxyaceton in kosmetischen Mitteln vornehmen und das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt für kosmetische Mittel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schrittweise einstellen kann.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on deoxyarbutin — Tetrahydropyranyloxy Phenol, 25. Juni 2015, SCCS/1554/15.

(3)  Siehe Nummer 4 des Gutachtens.

(4)  SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety), Opinion on Dihydroxyacetone — DHA, 3.-4. März 2020, SCCS/1612/19.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Laufende

Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

1657

4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (Deoxyarbutin, Tetrahydropyranyloxyphenol)

53936-56-4“

 

2.

In Anhang III wird folgender Eintrag angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchst-konzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

d

h

321

1,3-Dihydroxy-2-propanon

Dihydroxyaceton

96-26-4

202-494-5

a)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln (*1)

b)

Selbstbräunungs-mittel (*1)

a)

6,25 %

b)

10 %

 

 


(*1)  Ab dem 26. Januar 2022 dürfen Haarfärbe- und Selbstbräunungsmittel, die diesen Stoff enthalten und den Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht in Verkehr gebracht werden. Ab dem 22. April 2022 dürfen Haarfärbe- und Selbstbräunungsmittel, die diesen Stoff enthalten und den Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht in Verkehr gebracht werden.“


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1100 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. Mai 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (hot-rolled flat steel products — im Folgenden „HRFS“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) ein (2).

(2)

Am 12. Juni 2020 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Türkei ein. (3)

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Beweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 der Kommission (4) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(4)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 17. Dezember 2020 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Wie in den Erwägungsgründen 215 und 216 der vorläufigen Verordnung erläutert, führten die Stellungnahmen der Parteien nicht zu einer Änderung der Spannen, da sie sich nach Auffassung der Kommission nicht auf Flüchtigkeitsfehler bezogen.

(5)

Am 7. Januar 2021 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 (5) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

1.4.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich die Antragsteller, ein Konsortium, das die Interessen einiger Verwender vertritt, ein Verwender, der Langstahlerzeugnisse einführte, die ausführenden Hersteller in der Stichprobe, ein mit einem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe verbundener Einführer, der Verband der türkischen Stahlausführer (im Folgenden „ÇİB“) und die Regierung der Türkei in schriftlicher Form und legten ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen dar. Zwei ausführende Hersteller baten um weitere Einzelheiten zur Berechnung ihrer Schadensspannen und erhielten die erbetenen Informationen.

(7)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und der Regierung der Türkei statt.

(8)

Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(10)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen fanden mit den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern statt. Außerdem wandte sich ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller bezüglich der Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung an die Anhörungsbeauftragte.

(11)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Kommission einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung der endgültigen Dumpingspanne eines der ausführenden Hersteller fest. Daher wurde dem betreffenden ausführenden Hersteller eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen übermittelt, zu der dieser ausführende Hersteller erneut Stellung nahm.

(12)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt.

1.5.   Stichprobenverfahren

(13)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 7 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(14)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, wurde Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(15)

Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.8.   Änderung des geografischen Geltungsbereichs und verfahrensrechtliche Vorbringen

(16)

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) nicht mehr Teil der Europäischen Union. Daher liegen dieser Verordnung Daten zur Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich (im Folgenden „EU-27“) zugrunde. Aus diesem Grund forderte die Kommission den Antragsteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, bestimmte Teile ihrer ursprünglichen Fragebogenantworten mit Daten nur für die EU-27 zu übermitteln. Die angeforderten Daten wurden vom Antragsteller und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelt. Da der Unterschied zwischen den in der vorläufigen Verordnung veröffentlichten makroökonomischen Indikatoren und den makroökonomischen Daten für die EU-27 auf den Ausschluss der Daten eines einzigen Herstellers im Vereinigten Königreich zurückzuführen ist, werden in bestimmten Tabellen der vorliegenden Verordnung Spannen angegeben, damit keine vertraulichen Informationen über diese interessierte Partei offengelegt werden.

(17)

In Bezug auf das Dumping wurden bei der Berechnung der endgültigen Dumpingspannen nur die in der EU-27 getätigten Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berücksichtigt.

(18)

Schließlich erkundigte sich die Kommission für die Bewertung des Unionsinteresses auch, inwiefern sich der Austritt des Vereinigten Königreichs auf die Fragebogenantworten der Verwender und Einführer — im Einzelnen Marcegaglia Carbon Steel SpA, San Polo Lamiere und die von der Network Steel Group vertretenen Unternehmen — auswirkt. San Polo Lamiere reagierte nicht auf die Anfrage der Kommission. Die anderen Parteien erklärten, dass sich der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht auf die von ihnen bereits übermittelten Informationen auswirke.

(19)

Am 12. Januar 2021 unterrichtete die Kommission Unternehmen und Vereinigungen aus dem Vereinigten Königreich in Form eines Aktenvermerks (6), dass sie nicht mehr als interessierte Parteien in Handelsschutzverfahren gelten. Nur die International Steel Trade Association, eine Partei mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die Interessen von Einführern und Verwendern vertritt und als interessierte Partei registriert wurde, reagierte auf den Vermerk und stellte einen begründeten Antrag, weiterhin als interessierte Partei in diesem Verfahren zugelassen zu sein. Da die Partei ein Vertriebszentrum in Deutschland mit Geschäftsverbindungen zu relevanten EU-Unternehmen in der EU-27 hat, gab die Kommission ihrem Antrag statt.

(20)

Die Regierung der Türkei vertrat die Auffassung, dass die am 7. Januar 2021 eingeführten vorläufigen Maßnahmen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs unbegründet und rechtswidrig geworden seien, da sie auf Daten zur EU-28 beruhten. Am 29. Januar 2021 ersuchte die Regierung der Türkei die Kommission, die vorläufigen Maßnahmen aufzuheben und eine Analyse auf der Grundlage von Daten ohne das Vereinigte Königreich durchzuführen. Die Kommission hielt das Ersuchen der Regierung der Türkei für unbegründet, da die vorläufigen Maßnahmen auf Feststellungen beruhten, über die die interessierten Parteien im Jahr 2020, als die Union noch 28 Mitgliedstaaten hatte, vorläufig unterrichtet worden waren.

(21)

Des Weiteren brachten die Regierung der Türkei und zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller vor, dass vorläufige Maßnahmen vor dem Hintergrund des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen Türkei/EGKS“) (7) nicht länger als drei Monate in Kraft bleiben sollten. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die Bestimmungen in Artikel 11 des Abkommens Türkei/EGKS nur dann einschlägig sind, wenn sich die geschädigte Partei speziell auf diesen Artikel beruft. Da sich die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung nicht auf Artikel 10 oder 11 des Abkommens Türkei/EGKS berief, war sie nicht verpflichtet, die vorläufigen Maßnahmen für einen kürzeren Zeitraum einzuführen als sechs Monate, wie in der Grundverordnung vorgesehen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbringen zur Warendefinition

(22)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beantragte ein Hersteller von Gabelstaplern und Bauteilen für Gabelstapler und Baumaschinen, warmgewalzte lange Stahlerzeugnisse aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. In der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission vorläufig festgestellt, dass warmgewalzte lange Stahlerzeugnisse nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, weil es sich bei einem 6 bis 12 m langen warmgewalzten Stab um ein langes und nicht um ein flaches Stahlerzeugnis handelt.

(23)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte die Partei ihren Antrag erneut. Sie wies darauf hin, dass die fraglichen Waren weiterhin unter die Warendefinition fallen und daher Maßnahmen unterliegen würden. Sie beantragte daher, „Waren mit einer Länge von mehr als 6 000 mm“ auszuklammern, sodass bestimmte warmgewalzte lange Stahlerzeugnisse, die unter KN-Code 7226 91 91 — für den Maßnahmen gelten — fallen, ausgeklammert werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von der Partei vorgeschlagene Ausklammerung nicht angewendet werden kann, da sie auch bestimmte HRFS einschließen würde, die von den Maßnahmen erfasst werden sollen. In diesem Zusammenhang wies der Antragsteller darauf hin, dass eine Länge von 10 000 mm auch bei HRFS in Rollen und sogar bei bestimmten zugeschnittenen HRFS vorkommen könne und daher nicht ausschließlich ein Merkmal der Waren sei, auf die sich der Antrag auf Ausklammerung bezieht. Der Antragsteller bestätigte jedoch, dass nicht beabsichtigt sei, die fraglichen warmgewalzten langen Stahlerzeugnisse in die Warendefinition der Untersuchung einzubeziehen.

(24)

Die Kommission stellte fest, dass sich die im Antrag des Herstellers von Gabelstaplern genannten Waren in ihren grundlegenden Eigenschaften von HRFS unterscheiden, und zwar nicht aufgrund ihrer Länge, sondern aufgrund ihrer Dicke und Breite, weshalb sie als unterschiedliche Waren mit anderem Verwendungszweck zu betrachten sind. Daher wurde eine Ausklammerung für „Waren mit a) einer Breite von 350 mm oder weniger und b) einer Dicke von 50 mm oder mehr, unabhängig von der Länge der Ware“ gewährt.

(25)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beantragte Erdemir Romania S.R.L. die Ausklammerung sogenannter „magnetischer“ warmgewalzter Erzeugnisse aus nicht kornorientiertem Silicium (eingereiht unter KN-Code 7225 19 10), da das Unternehmen diese Waren nur von seiner Muttergesellschaft Erdemir in der Türkei einkaufe, was angeblich auf bestimmte Geschäftspraktiken der Unionshersteller (d. h. hohe Preise und begrenztes Angebot) und den fehlenden Wettbewerb mit Unionsherstellern zurückzuführen sei. Erdemir Romania S.R.L. brachte vor, dass es nachteilige Auswirkungen auf das Unternehmen selbst und auf die gesamte rumänische Wirtschaft hätte, wenn die fraglichen Waren nicht ausgeklammert würden.

(26)

Der Antrag auf Ausklammerung betrifft die Belieferung eines Elektrostahlherstellers in Rumänien mit HRFS in Form von Inputs durch seine Muttergesellschaft Erdemir in der Türkei. Die Kommission stellte fest, dass diese Input-Materialien keine unterschiedlichen Waren darstellen, sondern hinsichtlich ihrer grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, ihrer Endverwendungen und ihrer Austauschbarkeit dieselben Eigenschaften aufweisen wie andere Typen von HRFS, die Maßnahmen unterliegen. Daher lehnte die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von „magnetischen“ warmgewalzten Erzeugnissen aus nicht kornorientiertem Silicium des KN-Codes 7225 19 10 ab. Darüber hinaus gibt es mehrere Unionshersteller, die „magnetische“ warmgewalzte Erzeugnisse aus nicht kornorientiertem Silicium herstellen, die in direktem Wettbewerb mit eingeführten Waren stehen. Was die Auswirkungen auf die antragstellende Partei anbelangt, so konnte die Kommission angesichts der Höhe des für das Mutterunternehmen geltenden Antidumpingzolls nicht nachvollziehen, warum die Nichtausklammerung, wie von der Partei behauptet, „katastrophal“ wäre.

2.2.   Schlussfolgerung

(27)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 28 bis 33 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in Erwägungsgrund 24 der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Anpassungen.

3.   DUMPING

(28)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung äußerten sich die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Antragsteller gegenüber der Kommission schriftlich zu den vorläufigen und endgültigen Dumpingfeststellungen.

3.1.   Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung

(29)

Die Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Angaben von zwei verbundenen ausführenden Herstellern zu den Transportkosten für Verkäufe auf dem Inlandsmarkt wurden in den Erwägungsgründen 26 sowie 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(30)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die beiden verbundenen ausführenden Hersteller Einwände gegen die vorläufige Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf ihre inländischen Transportkosten und brachten vor, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Auch wenn die Kommission zu einem anderen Schluss gelangt sei, dürfe sie die inländischen Transportkosten nur für diejenigen Lieferwege berichtigen, für die die Angaben der Unternehmen als falsch angesehen worden seien.

(31)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach der Antragsteller dem Vorbringen der ausführenden Hersteller und befürwortete die vorläufige Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission in Bezug auf die Transportkosten der betreffenden ausführenden Hersteller.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die fraglichen ausführenden Hersteller ihre Einwände erneut vor. Erstens müssten die Kosten für den Transport von HRFS zwischen einem Hersteller und einem anderen Unternehmen der Gruppe nicht länger ermittelt werden, da die Kommission beschlossen habe, die Dumpingspannen für die beiden ausführenden Hersteller der Gruppe getrennt zu berechnen. Zweitens hätte die Kommission die in der Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 übermittelten Informationen verwenden müssen und die Transportkosten nur für Lieferwege anpassen dürfen, an denen ein Lager/Hafen eines verbundenen Unternehmens innerhalb der Gruppe als Zwischenverkaufs- oder Vertriebsstelle beteiligt war. In dieser Sache wandte sich das Unternehmen auch an die Anhörungsbeauftragte, woraufhin am 6. Mai 2021 eine Anhörung stattfand.

(33)

Die Kommission prüfte das Vorbringen und gelangte zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die inländischen Transportkosten der ausführenden Hersteller gerechtfertigt war. Erstens wurden für die beiden Unternehmen nach Eingang ihrer Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung zwar getrennte Berechnungen durchgeführt, aber da sie verbundene Parteien blieben, waren ihre internen Transportkosten weiterhin relevant. Zweitens enthielten die Unterlagen, die die Unternehmen zur Stützung ihres Vorbringens vorlegten, keine neuen Informationen und keine klare und vollständige Aufgliederung aller Lieferwege bei den Inlandsverkäufen der untersuchten Ware, auf deren Grundlage die Kommission alle Geschäftsvorgänge, bei denen ein Lager/Hafen eines verbundenen Unternehmens als Zwischenverkaufs- oder Vertriebsstelle genutzt wurde, eindeutig hätte bestimmen und somit gegenprüfen können. Anhand der vorliegenden Informationen konnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es keine anderen Lieferwege gibt, bei denen einige interne Transportkosten ebenfalls ausgenommen werden müssten.

(34)

Die Kommission folgte den Empfehlungen der Anhörungsbeauftragten und bewertete erneut, ob die Berichtigung der inländischen Transportkosten der ausführenden Hersteller verhältnismäßig war. Die Kommission stellte fest, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung nur eine begrenzte Anzahl von Verkaufsgeschäften auf dem Inlandsmarkt betraf (etwa 10 % bei dem einen und etwa 20 % bei dem anderen ausführenden Hersteller der Gruppe), und nahm nur für solche Verkaufsgeschäfte Korrekturen vor, bei denen die Ware an den Kunden geliefert wurde. Damit blieben die Berichtigungen für den Großteil der im Inland getätigten Verkaufsgeschäfte unberührt. Darüber hinaus wies die Kommission, obwohl sie sich auf verfügbare Informationen stützte, die Berichtigung für die Transportkosten nicht vollständig zurück. Stattdessen schätzte sie die Transportkosten für Wege, bei denen die Beteiligung einer verbundenen Zwischenverkaufs- oder Vertriebsstelle unklar war, anhand der von den Unternehmen vorgelegten tatsächlichen Daten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie angesichts der Sachlage und des Umstands, dass die ausführenden Hersteller die beantragten Berichtigungen hätten begründen müssen, bei der Ermittlung der Berichtigung für die Transportkosten bei im Inland getätigten Verkaufsgeschäften nicht unverhältnismäßig oder unangemessen vorgegangen ist.

(35)

Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht und bestätigte ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung.

3.2.   Normalwert

(36)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 38 bis 49 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(37)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung seiner Herstellkosten die neu berechneten Kosten eines bezogenen Inputs mit seinen Buchführungsunterlagen abgleichen sollte.

(38)

Die Kommission überprüfte das Vorbringen und sah es als begründet an. Die von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode, mit der die Kosten des bezogenen Inputs neu zugeordnet wurden, um den Kostenunterschieden infolge unterschiedlicher technischer Merkmale Rechnung zu tragen, ergab höhere Gesamtkosten für diesen Input, die nicht mit den Buchführungsunterlagen des ausführenden Herstellers übereinstimmten. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen und passte die Kosten des bezogenen Inputs in der endgültigen Berechnung entsprechend an.

(39)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission hätte bei der Ermittlung seiner Herstellkosten den von ihm angegeben Stromausgleich berücksichtigen müssen. In ihren vorläufigen Feststellungen habe die Kommission die Rolle des Unternehmens auf dem türkischen Strommarkt und das allgemeine Funktionieren des YEKDEM-Systems, eines Vergütungssystems für erneuerbare Energien in der Türkei, falsch eingeschätzt. Strom aus erneuerbaren Energiequellen werde vom Marktbetreiber (EPIAS) zunächst zu einem bestimmten Preis an die Marktteilnehmer verkauft. Stelle sich der von EPIAS für diesen Strom gezahlte Markteinkaufspreis im Nachhinein jedoch als niedriger heraus, werde den Stromabnehmern die Differenz erstattet. Daher sei ein Stromausgleich erforderlich, um die Nettostromkosten des Unternehmens einschließlich der Erstattung abzubilden.

(40)

Die Kommission prüfte die neuen Erläuterungen und gelangte zu dem Schluss, dass das Vorbringen gerechtfertigt war. Daher wurde dem Vorbringen gefolgt und der Stromausgleich bei den Herstellkosten in der endgültigen Dumpingberechnung für das Unternehmen berücksichtigt.

(41)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission hätte bei der Berechnung der Herstellkosten für HRFS nur die Kosten von auf dem Inlandsmarkt verkauftem HRFS, die er getrennt von den Kosten der in die Union ausgeführten HRFS angegeben habe, berücksichtigen dürfen, anstatt die beiden Sätze von Kostendaten zu einem einzigen Posten von Herstellkosten für HRFS zusammenzuführen. Mit diesem Vorgehen sei außer Acht gelassen worden, dass der Produktmix innerhalb eines in der Warenkennnummer definierten Warentyps je nach Marktbestimmung unterschiedlich sein könne.

(42)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen das Vorbringen des ausführenden Herstellers ein, dass für zwei oder mehr Waren, sofern sie unter dieselbe Warenkennnummer fallen, auch dann dieselben Herstellkosten gelten sollten, wenn der Hersteller sie in seinem eigenen Kostenrechnungssystem unterschiedlich ansetzt. Aus diesem Grund sollten sie in derselben Tabelle der Herstellkosten ausgewiesen werden.

(43)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller erneut vor, dass nur die Herstellkosten für die Inlandsverkäufe, die getrennt von den Herstellkosten für die Verkäufe in die Union ausgewiesen wurden, bei der Berechnung des Normalwerts hätten berücksichtigt werden dürfen.

(44)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der ausführende Hersteller für unterschiedliche Marktbestimmungen keine faktischen Unterschiede bei den Herstellkosten aufgezeigt hatte, die eine getrennte Kostenberechnung rechtfertigen würden. Die angeblichen Kostenunterschiede ergaben sich daraus, dass das Unternehmen den Herstellkosten anstelle der Warenkennnummern seine interne Codierung zugrunde gelegt hatte. Die Kommission hielt es für unbegründet, zwischen den Herstellkosten für im Inland verkaufte Waren und denen für ausgeführte Waren zu unterscheiden, wenn es keine faktischen Unterschiede im Produktionsverfahren gibt. Da der ausführende Hersteller keine Nachweise dafür vorlegte, dass das Produktionsverfahren für ausgeführte bzw. im Inland verkaufte Waren mit derselben Warenkennnummer unterschiedlich war, sah sich die Kommission nicht in der Lage, zwei Sätze von Kostendaten zu akzeptieren. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

(45)

Die drei ausführenden Hersteller äußerten sich zur Berechnung ihrer inländischen VVG-Kosten, insbesondere zum Ausschluss bzw. zur vorläufigen Neuzuordnung einiger Finanzposten wie Finanzerträge, Wechselkursgewinne und -verluste sowie außerordentliche Gewinne und Verluste für die Zwecke der VVG-Berechnung.

(46)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen die Vorbringen der ausführenden Hersteller ein, dass die ausgenommenen Beträge nicht mit der Produktion oder dem Verkauf der untersuchten Ware in Zusammenhang stünden, sondern das Ergebnis anderer Tätigkeiten der Unternehmen wie Bankeinlagen und Neubewertungsmaßnahmen seien.

(47)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die drei ausführenden Hersteller ihre Vorbringen zur Berechnung der VVG-Kosten.

(48)

Zwei verbundene ausführende Hersteller beanstandeten, dass die Kommission für einige Ausgaben eine Neuzuordnung vornahm, von den Umsatzkosten hin zu den VVG-Kosten oder den Herstellkosten (z. B. Ausgaben für ungenutzte Kapazitäten, Rückstellung für inaktives Material), während sie bestimmte andere unter den Umsatzkosten verbuchte Ausgaben nicht neu zuordnete. Außerdem hätte die Kommission sowohl die realisierten Wechselkursgewinne/-verluste als auch die aus Bewertungsunterschieden resultierenden Gewinne/Verluste berücksichtigen müssen. Schließlich hätte für den verbundenen Händler der Gruppe keine teilweise Neuzuordnung der transportbezogenen VVG-Kosten zu den VVG-Gesamtkosten erfolgen dürfen, da bei ihm keine internen Transportkosten angefallen seien. Das letztgenannte Vorbringen wurde nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wiederholt. Die ausführenden Hersteller führten insbesondere an, dass der Sachverhalt den verbundenen Händler nicht betreffen könne, da dieser die letzte Einheit im Transportfluss bilde.

(49)

In Bezug auf die Neuzuordnung der unter Umsatzkosten ausgewiesenen Ausgaben hatte das Unternehmen bestimmte Ausgaben geltend gemacht, die weder als Herstellkosten noch als VVG-Kosten ausgewiesen waren. Die Kommission stellte daher fest, dass diese Ausgaben bei der Ermittlung des Normalwerts fälschlicherweise unberücksichtigt bleiben würden, sofern sie nicht einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden. Gleichzeitig liegt bei den nicht neu zugeordneten Ausgaben der Fall vor, dass sie entweder nicht mit der Produktion und/oder den Verkäufen der untersuchten Ware zusammenhingen (z. B. Derivatgeschäfte) oder das Bestehen eines solchen Zusammenhangs unklar war (z. B. Unterschiede bei den Rohstoffpreisen).

(50)

In Bezug auf die Wechselkursgewinne/-verluste vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Bewertungsgewinne/-verluste auf Abschlussvorgänge zurückgingen und daher nicht mit der Produktion und/oder den Verkäufen der untersuchten Ware zusammenhingen. Außerdem hatten die Unternehmen angegeben, dass die Wechselkursgewinne/-verluste aus Geschäftsvorgängen in EUR oder TRY resultierten, da sie als Rechnungswährung USD verwendeten. Da die Inlandsverkäufe in USD abgewickelt wurden, konnten die realisierten Wechselkursgewinne/-verluste nicht den Inlandsverkäufen zugerechnet werden und hätten daher bei der Ermittlung der VVG-Kosten, die im normalen Handelsverkehr anfielen, berücksichtigt werden müssen.

(51)

Was schließlich die Neuzuordnung der internen Transportkosten anbelangt, wofür — wie in den Erwägungsgründen 29 bis 35 erläutert — Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, so ist dieser Aspekt nach Ansicht der Kommission auf Ebene der Unternehmensgruppe zu behandeln, einschließlich der Geschäfte des verbundenen Händlers. In Bezug auf den verbundenen Händler stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen vier Betriebsstandorte hatte. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Ware zunächst an einen anderen Standort transportiert wurde, bevor sie an den Abnehmer versandt oder von ihm abgeholt wurde.

(52)

Demzufolge bestätigte die Kommission ihre Vorgehensweise im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und wies die Einwände der beiden verbundenen ausführenden Hersteller zurück.

(53)

Ein ausführender Hersteller beanstandete, dass die Kommission Wechselkursgewinne/-verluste, außerordentliche Erträge und Finanzerträge, die das Unternehmen als VVG-Kosten auswies, nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe die Kommission nur die Finanzerträge, nicht aber die Finanzausgaben von den VVG-Kosten ausgenommen.

(54)

Aufgrund seiner Buchführungspraxis war das fragliche Unternehmen nicht in der Lage, realisierte Wechselkursgewinne/-verluste, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion und/oder den Verkäufen der untersuchten Ware stehen, getrennt auszuweisen. Daher konnte die Kommission nicht die tatsächliche Höhe der gemeldeten Wechselkursgewinne/-verluste ermitteln, die bei der Berechnung der VVG-Kosten anrechnungsfähig sind.

(55)

Zu den außerordentlichen Erträgen stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen in seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung behauptet hatte, die außerordentlichen Erträge beträfen Aktivitäten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware. Das Unternehmen legte jedoch keine Nachweise zu dieser Behauptung vor. Darüber hinaus stellte die Kommission klar, dass sie bei den außerordentlichen Erträgen nur einen Posten nicht akzeptierte, bei dem sie die Ertragsart anhand der Angaben des Unternehmens nicht bestimmen konnte.

(56)

Schließlich wurden von der Kommission auch die Angaben zu den Finanzerträgen und -ausgaben sorgfältig geprüft. Den unter „Finanzerträge“ angeführten Betrag lehnte die Kommission ab, da er sich nicht auf die Produktions- und Verkaufstätigkeiten des Unternehmens im Tagesgeschäft bezog, sondern auf Finanzgeschäfte, die nicht mit der Produktion und/oder dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhingen. Hingegen gelangte die Kommission anhand der Angaben des Unternehmens zu seinen Finanzausgaben zu der Auffassung, dass diese Ausgaben seine Produktions- und Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit HRFS betrafen.

(57)

Daher bestätigte die Kommission ihre Vorgehensweise im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und wies die Einwände des ausführenden Herstellers zurück.

(58)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission hätte seine im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung übermittelten Informationen nicht unberücksichtigt lassen dürfen, da ihr dafür keine zeitliche Ausnahmeregelung zur Verfügung stehe, solange die Informationen innerhalb der Fristen der Untersuchung übermittelt würden und die übermittelnde interessierte Partei mit der Kommission zusammenarbeite.

(59)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beanstandete der betreffende ausführende Hersteller die vorläufigen Berichtigungen der Kommission an seinen abgeglichenen VVG-Kosten und übermittelte weitere Einzelheiten dazu. Die Kommission hatte bestimmte VVG-Kosten, die das Unternehmen ursprünglich anderen Waren zugerechnet hatte — einschließlich Inputs für die unternehmenseigene HRFS-Produktion — neu zugeordnet. Die Kommission prüfte die zusätzlich vorgelegten Informationen sorgfältig, sah darin aber keinen Beleg dafür, dass ihre gewählte Methode zur Neuzuordnung der VVG-Kosten unangemessen oder ungeeignet war, zumal der Hersteller diese VVG-Kosten im Zuge des Fernabgleichs weder offengelegt noch ordnungsgemäß zuordnet hatte, aber in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung bestätigte, dass die VVG-Kosten für die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Inputs der untersuchten Ware zugeordnet werden könnten. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

(60)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die vorläufige Entscheidung, bei der Berechnung der Dumpingspanne der Gruppe die Kosten- und Verkaufsdaten der beiden Hersteller in der Gruppe zusammenzufassen. Stattdessen hätte die Kommission für die beiden verbundenen Hersteller zunächst individuelle Dumpingspannen anhand ihrer jeweiligen Normalwerte und Ausfuhrpreise ermitteln müssen, um davon ausgehend anschließend eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die gesamte Gruppe zu berechnen.

(61)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen das Vorbringen des ausführenden Herstellers ein, dass die Kommission die Unternehmen angesichts der Art der Wirtschaftstätigkeiten der Gruppe zu Recht als eine Einheit behandelt habe.

(62)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es möglich und genauer wäre, erst zwei getrennte Dumpingspannen zu berechnen und anschließend zu einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die Gruppe insgesamt zusammenzufassen, da die beiden ausführenden Hersteller ihre eigenen Kosten- und Verkaufsdaten in solcher Weise übermittelten, dass ihre jeweiligen Kosten und Verkaufsströme der hergestellten Waren unterschieden und verfolgt werden konnten. Dem Vorbringen der Gruppe wurde daher gefolgt und ihre Dumpingspanne entsprechend berechnet.

(63)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe einige Ausgaben für ungenutzte Kapazitäten zu Unrecht in seine Herstellkosten einbezogen, da diese Ausgaben nicht die untersuchte Ware, sondern andere Waren betroffen hätten.

(64)

Die Kommission untersuchte die Angaben des ausführenden Herstellers und betrachtete das Vorbringen als gerechtfertigt. Die vorläufige Einbeziehung dieser Ausgaben für ungenutzte Kapazitäten in die Kosten der untersuchten Ware beruhte auf einem Missverständnis hinsichtlich der Warenkategorie, auf die sich diese Ausgaben bezogen. Daher wurde dem Vorbringen gefolgt, und die betreffenden Ausgaben für ungenutzte Kapazitäten wurden aus den Herstellkosten des ausführenden Herstellers herausgenommen.

(65)

Ein ausführender Hersteller brachte erneut vor, dass für die Brammen (Inputs für HRFS) die beim verbundenen Lieferanten tatsächlich anfallenden Herstellkosten berücksichtigt werden sollten und nicht der vom verbundenen Lieferanten berechnete Kaufpreis. Dieses Vorgehen sei angemessen, da die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung die von den beiden verbundenen Herstellern vorgelegten Daten zusammengeführt und eine einzige Dumpingspanne berechnet habe.

(66)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen das Vorbringen des ausführenden Herstellers ein, dass für die Brammen die dem ausführenden Hersteller entstandenen Kosten angegeben werden sollten. Da die Brammen zu einem höheren Preis als den Selbstkosten weitergegeben worden seien, wäre es verfälschend, die dem verbundenen Lieferanten für die Brammen entstehenden Kosten zu berücksichtigen.

(67)

Die Kommission stellte fest, dass nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Kosten, die bei der Berechnung des Normalwerts herangezogen werden, in angemessener Weise die Kosten wiedergeben müssen, die in der Buchführung des Unternehmens in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware ausgewiesen sind. In der Buchführung des vorbringenden ausführenden Herstellers wurden die Kosten für Brammen in Höhe des an den verbundenen Lieferanten gezahlten Kaufpreises verbucht. Da der Preis, der dem ausführenden Hersteller für die Brammen berechnet wurde, mit dem für nicht verbundene Parteien vergleichbar war, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Preise die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen wiedergaben. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die beiden Hersteller als getrennte Einheiten und führte zwei getrennte Dumpingberechnungen durch, weshalb das weitere Argument bezüglich der zusammengeführten Berechnung im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gegenstandslos geworden ist. Daher bestätigte die Kommission die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen.

(68)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe bei der Ermittlung seiner Herstellkosten für HRFS die Kosten für Eisenerzpellets zu Unrecht vorläufig berichtigt — eine Berichtigung, die vorgenommen worden sei, weil die für die Pellets angesetzten Kosten auf den von verbundenen Parteien berechneten Kaufpreisen beruhten und somit nicht dem tatsächlichen Marktpreis entsprachen. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass im Falle einer Berichtigung nur ein Teil der daraus resultierenden Mehrkosten der Herstellung der untersuchten Ware zugerechnet werden könne, da Eisenerzpellets auch bei der Herstellung anderer Waren verwendet würden.

(69)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach der Antragsteller dem Vorbringen des ausführenden Herstellers und befürwortete die Berichtigung der Kosten für Eisenerzpellets durch die Kommission mit der Begründung, dass die an verbundene Unternehmen gezahlten Einkaufspreise nicht fremdvergleichskonform seien.

(70)

Die Kommission bestätigte ihre vorläufige Feststellung, dass nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die den ausführenden Herstellern entstehenden Kosten für Eisenerzpellets berichtigt werden mussten, da die Pellets fast ausschließlich von verbundenen Parteien zu Preisen gekauft wurden, die als nicht fremdvergleichskonform betrachtet wurden. Statt der Einkaufspreise wurde daher der vom Unternehmen angegebene unabhängige Kaufpreis angesetzt. Das Vorbringen, wonach nur ein Teil der sich daraus ergebenden Mehrkosten der Herstellung der untersuchten Ware zugerechnet werden sollte, wurde durch die Fragebogenantwort des Unternehmens nicht gestützt, und die Richtigkeit dieser Aussagen konnte in dieser späten Phase der Untersuchung nicht überprüft werden. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(71)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller erneut vor, dass der Einkaufspreis für Eisenerzpellets von verbundenen Parteien fremdvergleichskonform sei, und beanstandete die Art und Weise, wie die Kommission diese Berichtigung berechnete, indem sie alle zusätzlichen Kosten der untersuchten Ware zurechnete, obwohl Eisenerzpellets auch bei der Herstellung anderer Waren verwendet würden. Hinsichtlich dieses letzten Punkts bestritt das Unternehmen auch die Schlussfolgerung der Kommission, dass die zur Ausgabenzuordnung vorgelegten Informationen neu waren und nicht gegengeprüft werden konnten.

(72)

Die Kommission nahm erneut eine sorgfältige Prüfung der Argumente und Informationen vor, die das Unternehmen in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorlegte. Die Kommission stellte fest, dass der verbundene Lieferant der Eisenerzpellets den Rohstoff tatsächlich mit einem Aufschlag an den ausführenden Hersteller verkaufte. Allerdings lag der Aufschlag weit unter dem vom ausführenden Hersteller angegebenen Betrag und auch weit unter dem Aufschlag, der nach der Verrechnungspreispolitik der Gruppe für Verkäufe zwischen den ihr angehörenden Unternehmen vorgesehen war, und schien somit nicht einem Aufschlag im üblichen Geschäftsverkehr zu entsprechen. Darüber hinaus legte das Unternehmen keine weiteren Nachweise dafür vor, dass die Höhe dieses Aufschlags für ein unabhängiges Handelsunternehmen angemessen war. Hinsichtlich des Anteils der eingekauften Eisenerzpellets, der für die Herstellung von HRFS eingesetzt wurde, stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen den Kauf von Eisenerz auf verschiedene Weise getrennt auswies. Die Kosten für das bei der Herstellung von HRFS verwendete Eisenerz wurden von dem Unternehmen jedoch ohne weitere Aufschlüsselung angegeben, sodass es nicht möglich war, den genaueren Verbrauch von Eisenerzpellets bei der Herstellung von HRFS zu bestimmen. Außerdem ließen die Angaben in dem Bericht über Kapazitäten, den der ausführende Hersteller als Anhang zu seiner ursprünglichen Fragebogenantwort übermittelte, darauf schließen, dass die Gesamtmenge an eingekauften Eisenerzpellets bei der Herstellung der von dem Unternehmen angegebenen Menge an HRFS verwendet wurde. Daher wies die Kommission das Vorbringen endgültig zurück.

(73)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, dass die Kommission seinen Inlandsverkäufen, die über einen verbundenen Hersteller der Gruppe abgewickelt wurden, keine zusätzlichen VVG-Kosten hinzurechnen sollte, um die Beteiligung eines verbundenen Händlers abzubilden. Insbesondere habe das an diesen Inlandsverkäufen beteiligte verbundene Unternehmen die angefallenen Verkaufs- und Gemeinkosten zuzüglich eines Aufschlags in Rechnung gestellt, wie es der Verrechnungspreispolitik der Gruppe entspreche. Somit seien die dem verbundenen Händler entstandenen Kosten in den VVG-Kosten des ausführenden Herstellers bereits berücksichtigt worden. Zu diesem Zweck verwies der ausführende Hersteller auf die von dem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten für Gruppendienstleistungen.

(74)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass sie bei der Ermittlung der VVG-Kosten eines an den Inlandsverkäufen beteiligten Händlers einen konservativen Ansatz verfolgte, indem sie nicht die tatsächlichen VVG-Kosten des verbundenen ausführenden Herstellers, sondern die VVG-Kosten eines anderen verbundenen Unternehmens der Gruppe zugrunde legte, das bei bestimmten Verkaufsgeschäften im Inland als reiner Händler fungierte. In diesem Zusammenhang ging die Kommission davon aus, dass die VVG-Kosten des verbundenen ausführenden Herstellers unverhältnismäßig hoch sein würden, während die VVG-Kosten des verbundenen Händlers für die Funktionen, die der verbundene Hersteller bei den Inlandsverkäufen wahrnahm, als angemessen betrachtet werden konnten. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der verbundene ausführende Hersteller dem fraglichen ausführenden Hersteller tatsächlich Gruppendienstleistungen in Rechnung stellte. Anhand der von den Unternehmen übermittelten Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob die dem ausführenden Hersteller in Rechnung gestellten Dienstleistungen tatsächlich Kosten für den Weiterverkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt betrafen, da sich die in der Buchführung verbuchten Geschäftsvorgänge und/oder die ausgestellten Rechnungen ausschließlich auf Gruppendienstleistungen bezogen. Darüber hinaus machten die in der Buchführung des ausführenden Herstellers verbuchten und der untersuchten Ware zugewiesenen Ausgaben für Gruppendienstleistungen nur einen geringfügigen Teil der Nettoverkäufe aus. Da unklar blieb, welcher Art die in der Buchführung des fraglichen ausführenden Herstellers verbuchten Gruppendienstleistungen sind, und angesichts des konservativen Ansatzes, den die Kommission von Anfang an verfolgt hat, folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

3.3.   Ausfuhrpreis

(75)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.4.   Vergleich

(76)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 52 bis 68 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(77)

Ein ausführender Hersteller brachte erneut vor, dass er mit seinem verbundenen Händler in der Türkei eine wirtschaftliche Einheit bilde, die die untersuchte Ware im UZ in die Union verkaufte, und beanstandete daher die vorläufigen Berichtigungen seines Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung. Das Unternehmen verwies auf frühere Gerichtsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einigen begrenzten Direktausfuhren des Herstellers, deren Umfang nicht so groß gewesen sei, dass die Behandlung als wirtschaftliche Einheit deshalb abgelehnt werden könne. Dass der Hersteller direkte Inlandsverkäufe getätigt habe, sei für die Feststellung, ob auf der Ausfuhrseite eine wirtschaftliche Einheit bestehe, irrelevant, und die Tatsache, dass der Hersteller den verbundenen Händler kontrolliere, sei ein wesentlicher Aspekt, der bei der Bewertung des Vorbringens berücksichtigt werden müsse.

(78)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen das Vorbringen des ausführenden Herstellers ein, das Tätigen von Direktverkäufen seitens des Herstellers würde zeigen, dass der Händler als verbundener Wiederverkäufer agiere, und befürwortete die Berichtigungen des Ausfuhrpreises durch die Kommission.

(79)

Die Kommission prüfte die Stellungnahmen und die vorliegenden Belege, insbesondere den Rahmenvertrag zwischen dem Hersteller und seinem verbundenen Händler. Die Kommission stellte fest, dass in diesem Rahmenvertrag eine Provision für verkaufte Waren festgelegt ist und dass die normalerweise auf eine Verkaufsabteilung entfallenden Zölle beim Hersteller verbleiben, während die auf den verbundenen Händler entfallenden Zölle denen eines Vertreters entsprechen, der in Verbindung mit den Ausfuhren des Herstellers eine Dienstleistung erbringt. Dies zeigte sich auch in den vergleichsweise höheren Verkaufskosten aufseiten des ausführenden Herstellers. Weitere Informationen über die Vertragsbeziehung zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler wurden nicht bereitgestellt. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass bestimmte Klauseln in dem Rahmenvertrag der Behauptung widersprechen, dass die wirtschaftliche Realität der Beziehung zwischen dem verbundenen Händler und dem Hersteller mit dem Verhältnis zwischen einem Hersteller und einer internen Verkaufsabteilung vergleichbar sei. Vielmehr wurden die Verkäufe direkt vom Hersteller abgewickelt, während der verbundene Händler im Auftrag des Herstellers und gegen eine Provision Tätigkeiten in Verbindung mit den Ausfuhren durchführte. Zusammen mit der in der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellung, dass der Hersteller auch Direktverkäufe tätigte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Betrachtung als wirtschaftliche Einheit abgelehnt werden muss. Die Kommission bestätigte daher ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 54 und 55 der vorläufigen Verordnung.

(80)

Im Hinblick auf den Stellenwert der direkten Ausfuhrverkäufe wiederholte der ausführende Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung im Wesentlichen die Argumente, die er in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung vorgebracht hatte und die in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 79 der vorliegenden Verordnung behandelt wurden.

(81)

Der ausführende Hersteller wies ferner darauf hin, dass es sich bei den meisten dieser Ausfuhrverkäufe nicht um wirkliche Ausfuhrverkäufe handele, sondern um Verkäufe an inländische Abnehmer im Rahmen besonderer rechtlicher oder zollrechtlicher Regelungen. Die Kommission stellte fest, dass die für Ausfuhrverkäufe geltende rechtliche Regelung nicht ausschlaggebend dafür ist, ob es sich bei diesen Verkäufen um Ausfuhrverkäufe handelt, und dass durch den Umstand, dass derartige Direktverkäufe zusätzlich zu den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden, die Verkaufstätigkeit des Herstellers belegt wird.

(82)

Der ausführende Hersteller brachte weiter vor, der Umstand, dass die gesamten Inlandsverkäufe unmittelbar von ihm ohne Beteiligung des verbundenen Händlers getätigt wurden, sei unerheblich für die Fragestellung, ob bei den Ausfuhrverkäufen eine wirtschaftliche Einheit bestand. Die Kommission stellte fest, dass diese Tatsache zeigt, dass der Hersteller über eine vollwertige interne Verkaufsabteilung verfügt, was ein relevanter Faktor ist und vom Gericht auch entsprechend beurteilt wurde. (8)

(83)

Mehrere Argumente des ausführenden Herstellers betrafen die Rahmenvereinbarung, die mit seinem verbundenen Händler bestand. Diese Vereinbarung zwischen ihm und dem verbundenen Händler sei geschlossen worden, „um im Falle staatlicher Prüfungen/Steuerprüfungen und Verrechnungspreisregeln über Belege zu verfügen“. Hierzu stellte die Kommission fest, dass in der Vereinbarung zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Händler unabhängig davon, dass sie auch aus steuerlichen Gründen von Bedeutung sein könnte, eindeutig festgelegt ist, dass der verbundene Händler Ausfuhrdienstleistungen gegen eine Provision auf der Grundlage der getätigten Verkäufe erbracht hat. Der ausführende Hersteller wies auch darauf hin, in der Vereinbarung sei eindeutig festgelegt, dass es in der Verantwortung des (ausführenden) Herstellers liege, Abnehmer zu finden und die erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit diesen Abnehmern zu treffen. Nach Auffassung der Kommission wird dadurch belegt, dass der ausführende Hersteller über eine eigene, voll funktionsfähige Verkaufsabteilung für Ausfuhrverkäufe verfügt und dass der verbundene Händler demnach nicht als interne Verkaufsabteilung des ausführenden Herstellers fungiert hat. Darüber hinaus schien der ausführende Hersteller mit seinem Einwand anzudeuten, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nur in Fällen vorgenommen werden kann, in denen der verbundene Händler mit der Gesamtheit der Tätigkeiten betraut ist, die normalerweise von einer Verkaufsabteilung ausgeführt werden. Diese Auffassung ist nicht korrekt. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung bezieht sich auf „Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden“ (in diesem Fall Ausfuhrverkäufe), ohne dass die Art der erbrachten Dienstleistungen näher bestimmt wird. Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung dient dem ordnungsgemäßen Ausgleich von Provisionen, die einem Vertreter für Ausfuhrverkäufe für Dienstleistungen (unabhängig von deren Art und Umfang) gezahlt werden, die er in Verbindung mit den betreffenden Verkaufstätigkeiten erbringt, wodurch die Vergleichbarkeit mit Inlandsverkäufen sichergestellt werden soll. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(84)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass die Vertragsbestimmung, wonach Gewinne oder Verluste aus den Vorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren nicht bei dem verbundenen Händler verbleiben können, dagegen spreche, dass der verbundene Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter habe, da ein Vertreter nicht akzeptieren würde, dass seine (vollen) Gewinne an das Herstellungsunternehmen zurückübertragen werden und er lediglich für diejenigen Kosten entschädigt wird, die für die Prüfung von Akkreditiven, die Bereitstellung von Dokumenten für die Zollabfertigung, die Erstellung der erforderlichen Ausfuhrunterlagen und die Sicherstellung des Inkassos anfallen. Die Kommission stellte fest, dass die finanziellen Vereinbarungen zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler die Tätigkeiten und Funktionen betreffen, zu denen sich der verbundene Händler gemäß der Vereinbarung gegen Entgelt verpflichtet hat. Die von der Kommission in sinngemäßer Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung zielte darauf ab, diesen Funktionen Rechnung zu tragen und für die erbrachten Dienstleistungen eine im üblichen Geschäftsverkehr angemessene Vergütung abzubilden. Die bestehende Frage, ob der verbundene Händler mit einer Provision vergütet wird, die die für den ausführenden Hersteller erbrachten Ausfuhrdienstleistungen abdeckt, zeigt daher, dass der verbundene Händler die vereinbarten Dienstleistungen im Auftrag des ausführenden Herstellers erbringt, dafür aber nicht ausreichend und mit angemessenem Gewinn vergütet wird. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(85)

Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, die Tatsache, dass ein Teil der üblicherweise auf eine Verkaufsabteilung entfallenden Zölle bei ihm verbleiben, stehe der Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. Der ständigen Rechtsprechung zufolge könnten ein Hersteller und eine Handelsgesellschaft auch dann eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn der Hersteller selbst bestimmte Verkaufsfunktionen wahrnimmt. Die Kommission stellte fest, dass der ausführende Hersteller nach den Bestimmungen der Vereinbarung die meisten, wenn nicht sogar alle Aufgaben, für die üblicherweise eine Verkaufsabteilung zuständig ist, selbst übernahm. Wie in Erwägungsgrund 83 bereits dargelegt, steht dies im Widerspruch zu dem Einwand des ausführenden Herstellers, dass der verbundene Händler als seine interne Verkaufsabteilung behandelt werden müsse. Vielmehr übt der verbundene Händler, wie der ausführende Hersteller wiederholt angemerkt hat, zusätzliche Funktionen hinsichtlich Ausfuhrverkäufen gegen Entgelt oder Provision aus. Diese Provisionen waren der Grund, aus dem die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen wurde.

(86)

Die Kommission stellte fest, dass der ausführende Hersteller wiederholt auf die Sachlage der Untersuchung und des Urteils in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat (9) verwies. Im Wesentlichen schien der ausführende Hersteller zu behaupten, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sei ungerechtfertigt, weil die Sachlage in seinem Fall anders sei als in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung gerechtfertigt ist, muss in jedem Einzelfall auf der Grundlage der vorliegenden Fakten und anhand sämtlicher Belege, die der Kommission vorliegen, geprüft werden. Mit dem Urteil in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat wurde kein Mindeststandard festgelegt, der in jedem Fall erfüllt werden müsste. Vielmehr stimmte das Gericht darin der Beurteilung zu, die der Rat ausgehend von den in diesem Fall festgestellten Tatsachen vorgenommen hatte. Im Übrigen sind, wie bereits erwähnt, einige der in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat festgestellten maßgeblichen Umstände auch im Fall des ausführenden Herstellers gegeben, vor allem das Vorhandensein einer Vereinbarung, die der Auffassung widerspricht, dass es sich bei dem verbundenen Händler faktisch um die interne Verkaufsabteilung der Gruppe handelt.

(87)

Ferner wandte der ausführende Hersteller ein, es lägen Tatsachen vor — nämlich dass der ausführende Hersteller Kontrolle über den verbundenen Händler ausübt, dass der verbundene Händler nicht von unabhängigen Lieferanten kauft und dass der ausführende Hersteller und der verbundene Händler unter derselben Anschrift ansässig sind —, die relevant für die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit seien.

(88)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass nicht alle Faktoren einzeln betrachtet belegen müssen, dass zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler keine wirtschaftliche Einheit besteht. Vielmehr muss die Kommission die Gesamtheit der Bedingungen berücksichtigen, die die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Händler bestimmen. Die Ausübung von Kontrolle ist nicht ausschlaggebend für die Feststellung, dass der verbundene Händler nicht als interne Verkaufsabteilung fungiert, sondern innerhalb der Gruppe verschiedene Arten von Dienstleistungen — in diesem Fall ausfuhrbezogene Dienstleistungen — erbringt. Dass der verbundene Händler Ausfuhrdienstleistungen gegen Provision ausschließlich für den ausführenden Hersteller erbringt und am gleichen Standort ansässig ist, zeigt nur, dass der verbundene Händler zu diesem Zeitpunkt die gleichen Dienstleistungen nicht für andere Kunden erbringt. Das bedeutet nicht, dass der verbundene Händler als interne Verkaufsabteilung des ausführenden Herstellers fungiert.

(89)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der verbundene Händler die Aufgaben eines Vertreters wahrnimmt, der Ausfuhrtätigkeiten für den ausführenden Hersteller übernimmt, darunter insbesondere die Prüfung erhaltener Akkreditive, die Bereitstellung und Nachbearbeitung von Dokumenten für die Zollabfertigung und Verladung, die Erstellung der erforderlichen Ausfuhrunterlagen nach der Verladung sowie die Durchführung ausfuhrbezogener Verfahren wie des Inkassos für die Waren. Vergütet wurde der verbundene Händler mit einer Provision auf der Grundlage der getätigten Verkäufe. Da diese Vergütung durch die gruppeninterne Beziehung beeinflusst wurde, und in sinngemäßer Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung hielt es die Kommission für angezeigt, eine angemessene Gewinnspanne zugrunde zu legen, um mögliche verzerrende Auswirkungen durch potenzielle interne Absprachen zwischen ausführendem Hersteller und verbundenem Händler zu vermeiden. (10)

(90)

Aus allen in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung und in den Erwägungsgründen 79 bis 88 der vorliegenden Verordnung dargelegten Gründen wurde dem Vorbringen daher nicht gefolgt.

(91)

Zwei ausführende Hersteller brachten erneut vor, dass die Kommission Dumpingberechnungen quartalsweise durchführen sollte.

(92)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen die Vorbringen der ausführenden Hersteller ein, dass eine quartalsweise Dumpingberechnung in diesem Fall aufgrund des Bestehens geringfügiger Kostenschwankungen und der Inflation und Abwertung der türkischen Lira nicht gerechtfertigt sei.

(93)

Da die beiden Unternehmen keine neuen Belege zur Stützung ihres Vorbringens vorlegten, die die Bewertung der Kommission ändern würden, sah die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 64 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt und folgte dem Vorbringen nicht.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller erneut vor, dass die Dumpingberechnung quartalsweise erfolgen sollte. Darüber hinaus stellte das Unternehmen den festgestellten Preisunterbietungsspannen die Kostenschwankungen und die durchschnittliche Inflation und Abwertung der türkischen Lira gegenüber, um deren angebliche Bedeutung aufzuzeigen. Schließlich wies das Unternehmen darauf hin, die Kommission würde in jedem Verpflichtungsverfahren eine Indexierungsklausel für die Rohstoffpreise vorsehen, während in diesem Fall solche Preisschwankungen bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt worden seien.

(95)

Das Unternehmen legte keine neuen Informationen vor, die sein Vorbringen stützen würden. Wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung dargelegt, vertrat die Kommission entgegen der Behauptung des ausführenden Herstellers die Auffassung, dass die Schwankungen der vierteljährlichen Herstellkosten hauptsächlich ein Quartal des UZ betrafen, die Verkäufe der untersuchten Ware jedoch im gesamten UZ getätigt wurden, und dass die Schwankungen der Kosten insgesamt, die Inflationsrate und die Abwertung der türkischen Lira nicht ausgeprägt genug waren, um ein Abweichen von der gängigen Praxis der Kommission, die Dumpingspanne auf jährlicher Basis zu berechnen, zu rechtfertigen. Der von dem ausführenden Hersteller angeführte Vergleich zwischen der Höhe der Preisunterbietungsspannen und den Kostenunterschieden, der Inflation und der Währungsabwertung im UZ war nicht stichhaltig, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Bewertungen handelte, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zueinander standen. Hinsichtlich der Preisindexierungsklauseln in Verpflichtungsverfahren stellt die Kommission fest, dass diese erforderlich sind, um einen angemessenen Mindesteinfuhrpreis aufrechtzuerhalten, sodass Missbrauch und Umgehung verhindert und festgestellte Dumpingpraktiken und Schädigungen angemessen beseitigt werden können. Die Feststellung von Dumping und Schädigung betrifft die Untersuchung eines vergangenen Zeitraums, weshalb die Sachlage in den beiden Fällen nicht vergleichbar ist.

(96)

Ein ausführender Hersteller und zwei verbundene ausführende Hersteller beanstandeten die vorläufige Ablehnung einer Berichtigung der Währungsumrechnung, die sie im Zusammenhang mit Absicherungsverträgen (Hedging) zu ihren Verkäufen in die Union beantragt hatten. Das Vorbringen betrifft den Wechselkurs, der bei der Umrechnung des in Fremdwährungen (in diesem Fall Euro) angegebenen Verkaufswerts in die Währung des Ausfuhrlandes (türkische Lira oder TRY) zugrunde zu legen ist. Die Unternehmen beriefen sich auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung, in dem es heißt: „... steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen“.

(97)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung wandte der Antragsteller gegen die Vorbringen der ausführenden Hersteller ein, dass Hedging ein internes Verfahren sei und die Unternehmen nicht damit argumentieren könnten, dass der Verkaufspreis ohne Absicherung höher gewesen wäre, da nicht feststehe, ob die Abnehmer einen höheren Preis gezahlt hätten.

(98)

Die Kommission stellte fest, dass Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung in Fällen anwendbar ist, in denen eine Währungsumrechnung zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erforderlich ist. Es ist gängige Praxis, einen solchen Vergleich in der Währung des betreffenden Landes vorzunehmen. Daher zog die Kommission im vorliegenden Fall die türkische Lira als Vergleichswährung heran. Beide Unternehmen, die eine Berichtigung der Währungsumrechnung beantragt hatten, sicherten speziell die auf Euro lautenden Ausfuhrverkäufe ab. Das aus diesen Geschäftsvorgängen resultierende Währungsumrechnungsrisiko wurde in allen Fällen gegen den US-Dollar abgesichert. Da der Vergleich in türkischen Lira vorgenommen wurde und alle auf Euro lautenden Geschäftsvorgänge ohne Zwischenumrechnung in US-Dollar direkt in türkische Lira umgerechnet wurden und da ferner alle Inlandsverkäufe in türkischen Lira angegeben wurden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der in den Absicherungsverträgen vereinbarte Umrechnungskurs zwischen Euro und US-Dollar für den Vergleich unerheblich ist. Aus diesem Grund wies die Kommission den Einwand der drei ausführenden Hersteller zurück.

(99)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten die drei ausführenden Hersteller für die Verkäufe in die Union erneut eine Berichtigung der Währungsumrechnung, mit der die Absicherung von mit Geschäften in Euro verbundenen Währungsrisiken berücksichtigt wird. Sie brachten erneut vor, dass der Gewinn oder Verlust, der sich aus dem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Absicherung ergibt, unabhängig von der verwendeten Währung einen erheblichen Einfluss auf den Preisvergleich hat. Sie führten insbesondere ein theoretisches Beispiel mit einem Inlandsverkaufsauftrag an, für den an einem bestimmten Tag ein Stückpreis in USD vereinbart wurde, und einem Ausfuhrverkaufsauftrag, für den am selben Tag derselbe Stückpreis in EUR-Gegenwert vereinbart wurde. Den Berechnungen der Unternehmen zufolge würde der Vergleich dieser Verkaufsaufträge, wenn sie am selben Tag geliefert werden und der Rechnungswert direkt von der Rechnungswährung in TRY umgerechnet wird, Dumping aufzeigen, obwohl der in den beiden Verkaufsaufträgen vereinbarte Preis zum Zeitpunkt ihres Abschlusses derselbe war. Vor diesem Hintergrund sei es angezeigt, für das Hedging eine Berichtigung entweder auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j oder von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorzunehmen.

(100)

Die Kommission untersuchte das Vorbringen und insbesondere das theoretische Beispiel als mutmaßlichen Nachweis dafür, dass der Wechselkurs in den Hedging-Verträgen bei Preisvergleichen berücksichtigt werden sollte. Erstens stellte die Kommission fest, dass das Beispiel zwar mathematisch korrekt war, aber weder die Realität der Geschäftstätigkeit der Unternehmen noch die Berechnung der Dumpingspanne widerspiegelte. Insbesondere wurde in dem Beispiel unterstellt, dass die Dumpingspanne durch den Vergleich zweier einzelner, zur gleichen Zeit durchgeführter Geschäftsvorgänge berechnet wird, was aber nicht der Fall ist, da die Kommission den durchschnittlichen Normalwert und den durchschnittlichen Ausfuhrpreis vergleicht, die im UZ für jeden Warentyp ermittelt wurden. Zweitens wurde in dem Beispiel angenommen, dass alle an einem bestimmten Tag abgeschlossenen Verkaufsaufträge zu einem ähnlichen Zeitpunkt erfüllt werden, was sich als unzutreffend erwiesen hat. Tatsächlich hatte einer der ausführenden Hersteller in einem anderen Vorbringen dargelegt, dass die Vorlaufzeit zwischen dem Abschluss der Produktion und der Abholung der Ware durch den Abnehmer auf dem Inlandsmarkt viel länger sei als bei den Ausfuhrverkäufen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das von den Unternehmen angegebene Beispiel auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutrifft. Darüber hinaus legte keines der Unternehmen Nachweise dafür vor, dass ihre auf EUR lautenden Ausfuhrverkäufe ursprünglich auf der Grundlage ihres USD-Preises ausgehandelt wurden. Vielmehr waren die Verkaufsverträge und/oder Verkaufsaufträge für diese Ausfuhrverkäufe direkt in EUR ausgewiesen, ohne dass auf USD Bezug genommen wurde. Eine Umrechnung von EUR in TRY mit Zwischenumrechnung in USD wurde daher als unerheblich angesehen. Aus diesem Grund lehnte die Kommission die beantragte Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung ab.

(101)

Darüber hinaus behaupteten die Unternehmen zwar, die Ausfuhrgeschäfte mit einzelnen Absicherungsgeschäften verknüpfen zu können, doch diese hätten nach Verkaufsabschluss noch angepasst werden können (was in vielen Fällen auch erfolgt ist), nämlich abhängig davon, wie sich der Finanzausblick entwickelt und eine möglichst hohe Rendite für die Unternehmen erzielt werden kann. Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Absicherung mit dem betreffenden Ausfuhrverkauf nicht unmittelbar verknüpft werden konnte und dass es den tatsächlichen Ausfuhrpreis hätte verfälschen können, wenn der Terminverkaufspreis zugrunde gelegt worden wäre.

(102)

Die Kommission lehnte den Antrag auch auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k ab, da die Unternehmen keine Nachweise dafür vorlegten, dass ihre Absicherungsgeschäfte dazu führten, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt durchweg andere Preise zahlten.

(103)

Zwei ausführende Hersteller beanstandeten die vorläufige Ablehnung einiger Berichtigungen, die sie für Inlandsverkäufe beantragt hatten; eine betraf das Bestehen einer Regelung für die Erstattung von Einfuhrabgaben, eine andere eine Berichtigung der Lagerhaltungskosten. Einer der ausführenden Hersteller beanstandete außerdem die Zahlungsbedingungen, die die Kommission zur Berechnung seiner inländischen Kreditkosten zugrunde gelegt hatte.

(104)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der Antragsteller Einwände gegen die Vorbringen der ausführenden Hersteller. Bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben wies er darauf hin, dass rein theoretische Kosten nicht für eine Berichtigung herangezogen werden könnten, da kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den ausgeführten Waren und den auf eingeführte Inputs nicht entrichteten Einfuhrabgaben hergestellt werden könne. Im Hinblick auf die Lagerhaltungskosten befürwortete der Antragsteller die Ablehnung einer solchen Berichtigung durch die Kommission, da das betroffene Unternehmen keinen Nachweis erbracht habe, dass die Inlandspreise für Waren mit längerer Lagerhaltung höher sind.

(105)

Da die beiden Unternehmen keine neuen Belege vorlegten, die die Berichtigung der Erstattung von Einfuhrabgaben betrafen und die vorläufige Bewertung der Kommission ändern würden, sah die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 60 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt und folgte dem Vorbringen nicht. Die von einem ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung beantragte Berichtigung der Lagerhaltungskosten betraf den Umstand, dass bei einigen seiner Inlandsverkäufe die Waren verspätet von den Abnehmern abgeholt wurden und somit länger im Lager des Unternehmens verblieben. Hinsichtlich dieses Vorbringens kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen, da es diese angeblichen Kosten nicht mit bestimmten Verkaufsgeschäften oder Abnehmern in Verbindung bringen konnte, auch nicht nachweisen konnte, dass die Inlandspreise von den Lagerhaltungskosten beeinflusst wurden; der Einwand musste daher zurückgewiesen werden. In Bezug auf die Zahlungsbedingungen, die bei der Berechnung der inländischen Kreditkosten zugrunde gelegt wurden, legte das betroffene Unternehmen keine neuen Nachweise vor, die den vorläufigen Ansatz der Kommission ändern würden, d. h. die angegebenen Zahlungsbedingungen, die im Zuge des Fernabgleichs als unvereinbar mit den für die entsprechenden Kaufverträge vereinbarten Bedingungen eingestuft wurden, durch genauere Zahlungsbedingungen zu ersetzen, die vom Unternehmen vorgelegt und im Zuge des Fernabgleichs überprüft wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(106)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte ein ausführender Hersteller sein Vorbringen, dass bei seinen Inlandsverkäufen Berichtigungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben und für Lagerhaltungskosten zugestanden werden sollten, und beanstandete erneut die Zahlungsbedingungen, die die Kommission bei der Berechnung seiner inländischen Kreditkosten zugrunde gelegt hatte.

(107)

In Bezug auf die Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben brachte er erneut vor, dass sich ein auf einen Input erhobener Einfuhrzoll unabhängig davon, ob er tatsächlich entrichtet wurde, auf den Preis auswirke, den die inländischen Lieferanten dieses Inputs in Rechnung stellen.

(108)

Hinsichtlich der Berichtigung für die Lagerhaltungskosten brachte das Unternehmen erneut vor, dass eine solche Berichtigung einer Berichtigung für Kreditkosten gleichzusetzen sei, da beide mit einem Zahlungsverzug verbunden seien. Die Ablehnung einer solchen Berichtigung für inländische Kosten sei mit der Annahme einer Berichtigung für Überliegekosten bei seinen Ausfuhrverkäufen in die Union unvereinbar, da in beiden Fällen eine Verzögerung bei der Ankunft der Waren eintrete, die zusätzliche Kosten verursache.

(109)

Bezüglich der Zahlungsbedingungen, die bei der Berechnung der inländischen Kreditkosten zugrunde gelegt wurden, brachte das Unternehmen erneut vor, dass die Kommission die Kreditkosten ausgehend von den vereinbarten Zahlungsbedingungen und nicht vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt hätte berechnen müssen, da sich nur die vereinbarten Zahlungsbedingungen auf die Preisermittlung auswirken könnten.

(110)

Hinsichtlich dieser Stellungnahme hatte die Kommission zu der angeblichen Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben bereits vorläufig festgestellt, dass theoretische Kosten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können, und fügte hinzu, dass der ausführende Hersteller entgegen seinen Behauptungen den Betrag der beantragten Erstattung von Einfuhrabgaben bei seinen in Rechnung gestellten inländischen Verkaufspreisen offenbar nicht berücksichtigt hatte, womit die Verkäufe unrentabel wären. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

(111)

In Bezug auf die Berichtigung für Lagerhaltungskosten stellte die Kommission fest, dass zusätzliche Lagerkosten für Waren, die von Abnehmern verspätet abgeholt werden, zwar bereits in den Gesamtkosten der Verkäufe enthalten sind, dass aber die beantragte Berichtigung zur Deckung des daraus resultierenden Zahlungsaufschubs, die das Unternehmen mit einer Berichtigung für Kreditkosten verglich, nicht zugestanden werden kann, weil das Unternehmen beim Abschluss des Kaufvertrags die Möglichkeit einer verspäteten Abholung nicht einkalkulierte und die dadurch entstehenden Kosten auch nicht mit einem Abnehmer oder einem bestimmten Geschäftsvorgang in Verbindung bringen konnte, was bestätigt, dass die beantragte Berichtigung sich nicht im Verkaufspreis niederschlug. Im Gegensatz zu den Überliegekosten, die das Unternehmen nur denjenigen Ausfuhrgeschäften zurechnete, bei denen tatsächlich Überliegegebühren gezahlt wurden, konnte das Unternehmen zwischen den geltend gemachten Lagerhaltungskosten und den angeblich betroffenen tatsächlichen Geschäftsvorgängen keine Übereinstimmung nachweisen. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

(112)

In Bezug auf die Zahlungsbedingungen, die zur Berechnung der inländischen Kreditkosten herangezogen wurden, hielt die Kommission die vom Unternehmen angegebenen tatsächlichen Zahlungsbedingungen für genauer, da die Untersuchung einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen ergab, dass zu den in den Verkaufsaufträgen vereinbarten Zahlungsbedingungen unzutreffende Angaben gemacht wurden. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.

(113)

Eine Gruppe ausführender Hersteller beanstandete die vorläufige Ablehnung des Antrags auf Rechnungsberichtigung für Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung, wodurch Rabatte berücksichtigt werden sollten, die nach Ausstellung der Rechnungen angeblich gewährt wurden.

(114)

Im Laufe der Untersuchung, auch auf Anfrage im Zuge des Fernabgleichs, erklärte das Unternehmen, dass es die in seiner Buchführung ausgewiesene Rechnungsberichtigung nicht mit einzelnen Geschäftsvorgängen verknüpfen könne. So konnte es beispielsweise keine Gut- oder Lastschriften für die spezifischen Rechnungen benennen, deren Wert durch die Rechnungsberichtigungen korrigiert werden sollte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die beantragte Berichtigung nicht hinreichend begründet war, und bestätigte die Zurückweisung des Einwands.

(115)

Zwei verbundene ausführende Hersteller beanstandeten die vorläufige Berechnung der Kreditkosten bei Verkäufen in die Union. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht für alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe einheitlich die von der türkischen Zentralbank festgelegten Zinssätze für EUR und USD angewendet, da dabei die Tatsache unberücksichtigt bleibe, dass sich die Zinssätze für Darlehen nach den besonderen Merkmalen und der finanziellen Lage der Unternehmen richteten. Stattdessen hätten für die Darlehen der Unternehmen die tatsächlich angewandten Zinssätze zugrunde gelegt werden müssen.

(116)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der Antragsteller Einwände gegen das Vorbringen der ausführenden Hersteller und erklärte, dass die vorläufige Entscheidung der Kommission, einheitlich die Zinssätze der türkischen Zentralbank anzuwenden, nachvollziehbar und objektiv sei und aufrechterhalten werden sollte.

(117)

Die Kommission prüfte das Vorbringen und gelangte zu dem Schluss, dass es für die Darlehen, die einem der verbundenen ausführenden Hersteller von unabhängigen Banken zu Marktpreisen gewährt wurden, tatsächlich gerechtfertigt war, den vom Hersteller für kurzfristige Darlehen tatsächlich gezahlten vertraglichen USD-Zinssatz zur Berechnung seiner Kreditkosten heranzuziehen. Die entsprechende Änderung wurde daher in der endgültigen Berechnung vorgenommen. Hingegen gelangte die Kommission bezüglich des Darlehens einer mit dem Hersteller verbundenen Bank zu dem Schluss, dass die Anwendung des durchschnittlichen EUR-Zinssatzes der türkischen Zentralbank gerechtfertigt war, da der vertraglich festgelegte Zinssatz nicht den Marktbedingungen entsprach. Bei dem anderen ausführenden Hersteller der Gruppe bestanden im UZ keine ausstehenden Darlehen, sodass kein unternehmensspezifischer Zinssatz als Ersatzgröße für die Berechnung der Berichtigung für Kreditkosten herangezogen werden konnte. Daher war es gerechtfertigt, die durchschnittlichen Zinssätze der türkischen Zentralbank zugrunde zu legen.

(118)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die beiden verbundenen ausführenden Hersteller vor, dass die Kommission für beide Hersteller der Gruppe denselben USD-Zinssatz hätte anwenden müssen, da ihre Finanzierungsbedingungen dieselben gewesen seien. Insbesondere legte ein ausführender Hersteller zusätzliche Informationen vor, wonach eines der von dem verbundenen ausführenden Hersteller angegebenen Darlehen eigentlich von dem fraglichen ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurde.

(119)

Die Kommission bewertete das Vorbringen und stellte fest, dass bei dem fraglichen ausführenden Hersteller und dem anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedliche Finanzierungsbedingungen bestanden, da der Zinssatz auf das Darlehen des fraglichen ausführenden Herstellers höher war als der durchschnittliche Zinssatz auf die anderen Darlehen, und zwar ohne den für Headquarter-Dienstleistungen berechneten Aufschlag, wie die Unternehmen im Zuge des Fernabgleichs erläutert und in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung noch einmal bestätigt hatten. In Anbetracht dieser Tatsachen wies die Kommission den Einwand zurück.

(120)

Des Weiteren brachte ein ausführender Hersteller vor, die Kommission hätte die Zinssätze der Darlehen des Unternehmens heranziehen müssen, da sie dieses Vorgehen für einen anderen ausführenden Hersteller in der Stichprobe akzeptiert habe.

(121)

Die Kommission schätzte die beiden Fälle jedoch unterschiedlich ein. Während der andere ausführende Hersteller bereits in seiner ursprünglichen Fragebogenantwort Angaben zu seinen eigenen Darlehen machte, hatte es das fragliche Unternehmen versäumt, das Bestehen kurzfristiger Darlehen offenzulegen. Stattdessen schlug das Unternehmen vor, zur Ermittlung der Kreditkosten die zwischen Banken angebotenen Zinssätze zu verwenden. Da die Kommission der Auffassung war, dass das Unternehmen kein Darlehen zu solchen zwischen Banken angebotenen Zinssätzen erhalten würde, ersetzte sie diese Zinssätze durch einen von der türkischen Zentralbank veröffentlichten durchschnittlichen Zinssatz für kurzfristige Geschäftsdarlehen.

(122)

Darüber hinaus bewertete die Kommission die neuen Informationen, die der fragliche ausführende Hersteller in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung vorgelegt und in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ergänzt hatte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ihre vorläufige Entscheidung, die von der türkischen Zentralbank veröffentlichten Zinssätze zur Ermittlung der Kreditkosten heranzuziehen, angesichts der widersprüchlichen Angaben, die in der ursprünglichen Fragebogenantwort und in einer späteren Phase der Untersuchung gemacht wurden, nicht unangemessen war. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

(123)

Zwei verbundene ausführende Hersteller beanstandeten eine Inkonsistenz bei den Währungsumrechnungskursen, die für die Kosten- und die Verkaufsdaten angewendet wurden. Bei ihren Verkaufszahlen seien für die Währungsumrechnung auf den Monat bezogene Durchschnittswerte angewendet worden, bei ihren Kostendaten hingegen jahresbezogene Durchschnittswerte.

(124)

In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach der Antragsteller dem Vorbringen der ausführenden Hersteller und befürwortete den vorläufigen Ansatz der Kommission hinsichtlich der angewendeten Umrechnungskurse. Nach seiner Ansicht sollten die Kosten (die in den Geschäftsbüchern der Unternehmen für einen längeren Zeitraum ausgewiesen sind) auf Jahresbasis berechnet und anhand eines durchschnittlichen Wechselkurses für den UZ umgerechnet werden, während die Umrechnung bei Verkaufserlösen anhand monatlicher oder sogar täglicher Wechselkurse bezogen auf den Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem die Einnahmen erzielt werden.

(125)

Die Kommission untersuchte das Vorbringen und sah es als begründet an. Daher wurde dem Vorbringen gefolgt, und bei der endgültigen Berechnung wurden für die Umrechnung sowohl der Kosten- als auch der Verkaufsdaten der Unternehmen auf den Monat bezogene durchschnittliche Wechselkurse angewendet.

(126)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die ausführenden Hersteller vor, dass es nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung nicht erforderlich sei, für den Preisvergleich Umrechnungen von USD in TRY vorzunehmen, da alle für die Dumpingberechnung maßgeblichen Daten in USD angegeben worden seien. Aufgrund dieser Umrechnung von USD in TRY würden die von der Kommission bei der Berechnung der Normalwerte für die Herstellkosten zugrunde gelegten Beträge von den in der Buchführung der untersuchten Partei angegebenen Beträgen abweichen, obwohl nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung „die Kosten ... normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet“ werden sollten.

(127)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die ausführenden Hersteller Geschäfte in USD, EUR und TRY tätigten. Daher waren Währungsumrechnungen erforderlich, um die Werte zu Vergleichszwecken in einer einheitlichen Währung auszudrücken. Zweitens wurde von der Kommission nicht bestritten, dass die Unternehmen selbst alle Werte in USD umrechneten, da der USD die Rechnungswährung der Unternehmen war. Dennoch hielt es die Kommission für angemessen, für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis die Währung des betroffenen Landes zugrunde zu legen. Schließlich hielt es die Kommission, da die Unternehmen die Herstellkosten in USD angaben, auch angesichts der Stellungnahmen der Unternehmen zur vorläufigen Unterrichtung für gerechtfertigt, die Daten auf der Grundlage monatlicher Umrechnungskurse in TRY umzurechnen. Da die Unternehmen nicht alle Informationen über die Herstellkosten in TRY angaben, konnten etwaige Differenzen zu den Werten in TRY als Zusatzwährung in ihrer Buchführung nicht berücksichtigt werden. Daher folgte die Kommission dem Vorbringen nicht.

(128)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, die Kommission hätte bei der Berechnung des Preises seiner Verkäufe in die Union bestimmte Berichtigungen, im Einzelnen den Mitgliedsbeitrag für eine Ausfuhrvereinigung sowie eine Ausfuhrpauschale, nicht abziehen dürfen.

(129)

Die Kommission stellte fest, dass der ausführende Hersteller diesen Einwand bereits in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung vorgebracht hatte, und die Berichtigungen wurden bei der nach der vorläufigen Unterrichtung durchgeführten Anhörung erörtert.

(130)

Bei der Anhörung bestätigte das Unternehmen, dass es den fraglichen Mitgliedsbeitrag für seine Mitgliedschaft im ÇİB gezahlt habe. Das Unternehmen erklärte ferner, dass dieser Beitrag als prozentualer Wertanteil jedes Ausfuhrgeschäfts gezahlt worden sei. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei dem Mitgliedsbeitrag für die Ausfuhrvereinigung um Kosten handelte, die dem Unternehmen ausschließlich im Zusammenhang mit seinen Ausfuhrgeschäften entstanden, und dass ihre Höhe vom Umfang der Ausfuhren des Unternehmens abhing. Darüber hinaus konnte der Wert der Berichtigung für jedes Ausfuhrgeschäft individuell auf der Grundlage seines Wertes ermittelt werden.

(131)

Bezüglich der abgezogenen Ausfuhrpauschale brachte das Unternehmen vor, dass dessen Anrechnung auf den Ausfuhrpreis nicht angemessen sei, da es sich lediglich um einen Steuervorteil und nicht um eine tatsächliche Ausgabe des Unternehmens handele. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung verwies das Unternehmen auf die türkische Gesetzgebung (11), wonach jeder Ausführer 0,5 % seiner Ausfuhrerlöse abziehen dürfe, um Ausgaben zu kompensieren, die angefallen, aber nicht ausreichend dokumentiert sind und daher nicht anders verbucht werden können. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der Ausfuhrpauschale um eine Ausgabe handelte, die im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen des Unternehmens tatsächlich entstanden war, für die das Unternehmen keine ordnungsgemäße Dokumentation besaß und die auf keinem anderen Kostenkonto verbucht werden konnte. Darüber hinaus war die Kommission in der Lage, den Abzugswert für jeden Geschäftsvorgang einzeln zu bestimmen.

(132)

Daher wies die Kommission die Einwände bezüglich des Abzugs des Mitgliedsbeitrags für die Ausfuhrvereinigung und der Ausfuhrpauschale zurück.

3.5.   Dumpingspannen

(133)

Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 132 dargelegt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung und berechnete die Dumpingspannen entsprechend neu.

(134)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.

7,3 %

Erdemir Group:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ș

İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,0 %

Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.

4,7 %

Ağir Haddecilik

5,7 %

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

5,7 %

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

(135)

Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen, einschließlich Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen, die von den interessierten Parteien nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung eingingen, wurden den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mitgeteilt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(136)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware in der EU-27 von 21 der Kommission bekannten Herstellern hergestellt, die 14 Unternehmensgruppen angehören. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(137)

Für die EU-27 wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum im Bereich von 71 bis 74,5 Mio. Tonnen lag, einschließlich der Produktion für den Eigenbedarfsmarkt.

(138)

Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 34 % bis 38 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der EU-27. Auf sie entfielen 40 % bis 44 % der Unionsverkäufe der Hersteller, die sich im Rahmen der Analyse der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldet hatten.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(139)

Die Regierung der Türkei vertrat die Auffassung, dass die Kommission nicht zufriedenstellend erläutert habe, warum die Zahlen für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt geprüft werden mussten. Die Erläuterungen der Kommission ständen im Widerspruch zu den Standpunkten des WTO-Panels in der Sache „Morocco — Hot-rolled-steel (Turkey)“ und des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „US — Hot-rolled steel“, wonach die untersuchenden Behörden grundsätzlich alle Teile eines Wirtschaftszweigs sowie den Wirtschaftszweig insgesamt in gleicher Weise prüfen sollten oder, falls dies nicht erfolgt, eine hinreichende Erklärung dafür liefern sollten.

(140)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Für die in Erwägungsgrund 82 der vorläufigen Verordnung genannten Schadensindikatoren untersuchte die Kommission die Daten zum freien Markt und zum Eigenbedarfsmarkt getrennt und nahm, soweit möglich und gerechtfertigt, eine vergleichende Analyse vor. Für die in Erwägungsgrund 83 der vorläufigen Verordnung genannten Wirtschaftsindikatoren konnte die Kommission eine aussagekräftige Bewertung nur vornehmen, indem sie sich auf die gesamte Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bezog. Daher war die Kommission der Auffassung, dass ihre Untersuchung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der WTO (12) im Einklang steht.

(141)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung der Türkei erneut vor, die Kommission habe entgegen der WTO-Rechtsprechung gehandelt, indem sie i) die Daten zu Verkaufspreisen, Herstellkosten, Wachstum, Ausfuhrvolumen und -preisen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow nicht gesondert untersucht habe und ii) keine Erklärung dafür geliefert habe, warum sie nur Daten zum freien Markt untersucht habe, anstatt eine gesonderte und vergleichbare Untersuchung durchzuführen. Die Kommission widersprach dieser Auffassung, da es unbeschadet der Erläuterungen im vorstehenden Erwägungsgrund auch die von den Unionsherstellern in der Stichprobe übermittelten Fragebogenantworten ermöglichten, eine Analyse der Verkaufspreise, Verkaufsmengen und Rentabilität auf dem freien Markt im Vergleich zu anderen Märkten durchzuführen. Der Umstand, dass in Tabelle 10 die Verkaufspreise auf dem freien Markt angegeben sind, bedeutet nicht, dass die Verkaufspreise auf dem Eigenverbrauchsmarkt nicht untersucht wurden.

(142)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 78 bis 83 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.3.   Unionsverbrauch

4.3.1.   Unionsverbrauch auf dem freien Markt

(143)

Der Unionsverbrauch (EU-27) auf dem freien Markt entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch auf dem freien Markt (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

UZ

Unionsverbrauch auf dem freien Markt

33–34 Mio.

32–33 Mio.

34–35 Mio.

33–34 Mio.

Index

100

96

102

99

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(144)

Zwischen 2016 und 2018 stieg der Verbrauch auf dem freien Markt um 2 %, ging anschließend aber zurück. Insgesamt sank der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 1 %.

4.3.2.   Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt

(145)

Der Eigenverbrauch der Union (EU-27) entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

UZ

Eigenverbrauch in der Union

42,5–45,5 Mio.

44–47 Mio.

43,5–46,5 Mio.

39,5–42,5 Mio.

Index

100

103

102

93

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(146)

Der Eigenverbrauch stieg im ersten Teil des Untersuchungszeitraums leicht an und ging anschließend zurück. Der gesamte Eigenverbrauch ist im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte gesunken.

4.3.3.   Gesamtverbrauch

(147)

Der Gesamtverbrauch (Summe aus Eigenverbrauch und Verbrauch auf dem freien Markt) in der EU-27 entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 3

Gesamtverbrauch (freier Markt und Eigenverbrauch) (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

78–81 Mio.

78–81 Mio.

80–83 Mio.

74–77 Mio.

Index

100

100

102

95

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(148)

Die vorstehende Tabelle zeigt einen leichten Anstieg des Gesamtverbrauchs im Jahr 2018, insgesamt aber einen Rückgang um 5 % gegenüber 2016. Im Untersuchungszeitraum machte der Eigenverbrauch 59 % des Gesamtverbrauchs aus.

4.4.   Einfuhren aus der Türkei

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei

(149)

Die Einfuhren aus der Türkei in die EU-27 entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Menge der Einfuhren aus der Türkei (in Tonnen)

934 651

1 738 017

2 779 174

2 767 658

Index

100

186

297

296

Anteil am freien Markt (in %)

2,8–3,1

5,3–5,6

7,8–8,1

8,2–8,5

Index

100

190–220

270–300

270–300

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(150)

Die Einfuhren aus der Türkei sind im Bezugszeitraum um 196 % gestiegen, wobei sich ihr Anteil auf dem freien Markt fast verdreifachte.

(151)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab die Regierung der Türkei an, dass die Einfuhren aus der Türkei nicht den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betreffen würden, sondern nur einen gewissen Marktanteil von Drittländern, was sich nicht auf die Unionshersteller ausgewirkt haben könne.

(152)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei ergänzend, die Kommission habe in ihrer Untersuchung zum Einfuhrvolumen aus der Türkei nur die Endpunkte betrachtet, und ersuchte sie, stattdessen die Entwicklung auf der Grundlage vierteljährlicher Daten aus den Jahren 2019 und 2020 sowie den Rückgang der Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum zu untersuchen. Die Kommission stellte fest, dass der von der Regierung der Türkei vorgeschlagene Ansatz nicht infrage stellen kann, dass die Einfuhren aus der Türkei zwischen 2016 und 2018 im Vorjahresvergleich gestiegen sind, und zwar um 196 % über den Bezugszeitraum gesehen, und dass sich der Anteil dieser Einfuhren auf dem freien Markt fast verdreifacht hat.

(153)

Angesichts der Art dieser Stellungnahmen wird auf sie in Abschnitt 5 eingegangen.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der Türkei und Preisunterbietung

(154)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Türkei in die EU-27 entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

UZ

Türkei

363

490

538

492

Index

100

135

148

136

Quelle: Eurostat.

(155)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Türkei sind von 363 EUR/Tonne im Jahr 2016 auf 492 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum — d. h. um 36 % — gestiegen. Im Untersuchungszeitraum bestand zwischen den Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren und den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen in der Union ein beträchtlicher Unterschied (7,8 %), wie Tabelle 10 verdeutlicht.

(156)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte die Regierung der Türkei die Auffassung, dass die Preise der Einfuhren aus der Türkei die Unionshersteller nicht geschädigt haben könnten. Angesichts der Art dieser Stellungnahmen wird auf sie in Abschnitt 5 eingegangen.

(157)

Nach einer Neuberechnung der Preisunterbietungsspannen mit Blick auf die Lage in der EU-27 ermittelte die Kommission bei den gedumpten Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspannen zwischen 1,2 % und 2 %. Da der Markt für HRFS sehr preisempfindlich ist und der Wettbewerb weitgehend auf Grundlage des Preises erfolgt, bewertete die Kommission diese Preisunterbietungsspannen als erheblich.

(158)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies Eurofer darauf hin, dass angesichts der Beschaffenheit des Marktes und des Bestehens eines erheblichen Preiswettbewerbs schon eine vergleichsweise geringe Preisunterbietung erheblich sein kann. Die Regierung der Türkei vertrat jedoch die Auffassung, dass die Einstufung der festgestellten Preisunterbietungsspannen als erheblich eine bloße Behauptung sei, der keine ausreichende Bewertung oder angemessene Kriterien dafür zugrunde lägen, welche Spanne als erheblich angesehen werden sollte. Die Kommission wies den Einwand als unbegründet zurück. Die Entwicklung auf dem Markt und die Veränderung der Einfuhrquellen, die in Tabelle 14 dargestellt sind, bestätigen die Bedeutung des Preises auf dem HRFS-Markt. Außerdem hatte die Regierung der Türkei selbst eingeräumt, dass sich der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der Türkei aus einem geringen Preisunterschied ergeben hat. (13)

(159)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Erdemir Group und die Colakoglu Group vor, dass die Kommission für 66,1 % (Colakoglu Group) bzw. 69,5 % (Erdemir Group) der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und damit nicht für die Ware insgesamt eine Preisunterbietung festgestellt habe, was einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung darstelle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Preisunterbietungsspannen anders ausgefallen wären, wenn die Kommission die Preisauswirkungen anhand aller Verkäufe der Unionshersteller in der Stichprobe untersucht hätte. Die Kommission wies dieses Vorbringen als unbegründet zurück, da die Grundverordnung nicht vorschreibt, dass die Feststellung einer Preisunterbietung auf der Grundlage aller Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erfolgen muss. Bei einer Untersuchung der Preise werden vielmehr die in die Union ausgeführten Modelle mit der gleichartigen Ware verglichen, wobei es im Wesen eines Vergleichs der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union liegt, dass nicht alle von den (drei) Unionsherstellern in der Stichprobe verkauften Modelle auch von jedem einzelnen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführt werden. Im Übrigen verwies die Kommission darauf, dass im Untersuchungszeitraum zwischen den Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren und den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen in der Union ein beträchtlicher Unterschied (7,8 %) bestand, wie Tabelle 10 verdeutlicht.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(160)

Die Kommission erinnert daran, dass sie in der Einleitungsphase vom Antragsteller gebeten wurde, die Entwicklung der Schädigung ab dem Jahr 2017 zu analysieren, weil das Jahr 2016 (das erste Jahr des in dieser Untersuchung betrachteten Bezugszeitraums) ein „untypisches Jahr“ gewesen sei, in dem der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte und subventionierte Einfuhren verschiedenen Ursprungs geschädigt wurde. Die Kommission räumte ein, dass die Entwicklung der Schadensindikatoren ab 2016 dadurch beeinflusst wurde, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016 noch durch gedumpte und subventionierte Einfuhren beeinträchtigt war, während der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 nach der Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen gegenüber diesen Einfuhren eindeutig Anzeichen einer Erholung erkennen ließ. Die Kommission beschloss jedoch, die Daten nach ihrer gängigen Vorgehensweise vorzulegen, d. h. zusätzlich zum Untersuchungszeitraum die drei Kalenderjahre vor dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Daher bezog die Kommission auch das Jahr 2016 in den Bezugszeitraum ein.

(161)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der ÇİB vor, bei bestimmten Aspekten in der Schadensanalyse seien Daten aus dem Jahr 2016 offenbar nicht berücksichtigt worden, was die Schadensbeurteilung der Kommission verfälscht habe. Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Partei die fehlende Bewertung von Indikatoren aus dem Jahr 2016 und insbesondere derjenigen, die sich nach 2016 positiv entwickelten (z. B. Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt) und somit belegen würden, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitt. Im gleichen Sinne brachte die Regierung der Türkei nach der vorläufigen Unterrichtung vor, die Untersuchung der angeblichen Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs müsse sich auf den Zeitraum 2016–2019 beziehen, was nicht für alle Schadensindikatoren der Fall gewesen sei. Insbesondere für die jüngere Vergangenheit sei es unmöglich, eine Verbesserung oder Verschlechterung des Wirtschaftszweigs mit dem Bestehen oder Nichtbestehen handelspolitischer Schutzmaßnahmen in Verbindung zu bringen. Die Regierung der Türkei kritisierte Erwägungsgrund 104, letzter Teil, der vorläufigen Verordnung, da sich aus dem Umstand, dass im April und Juni 2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszölle gegenüber China bekannt gegeben wurden (14) und im Oktober 2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine eingeführt wurden (15), ergebe, dass alle schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus diesen Ländern im Jahr 2017 noch fortbestanden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Einfuhren aus diesen fünf Ländern im Jahr 2017 immer noch 26 % der HRFS-Einfuhren ausmachten.

(162)

Was die Vorbringen hinsichtlich der Berücksichtigung des Jahres 2016 für einige Schadensindikatoren anbelangt, stellte die Kommission klar, dass sich die einschlägigen Tabellen, Abschnitt 1.8 und die anderen Feststellungen in der vorläufigen Verordnung auf den Zeitraum 2016–2019 bezogen, wie in der Verordnung dargelegt. Die Kommentare unter den Tabellen, die sich auf den Bezugszeitraum beziehen, geben Aufschluss über alle positiven und negativen Entwicklungen, die 2016 begannen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Kommission ermittelt, welche Ereignisse, einschließlich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Bezugszeitraums stattgefunden haben, und sie entsprechend berücksichtigt.

(163)

Hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine erstreckte sich die Untersuchung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016. Hinsichtlich der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber China erstreckte sich die Dumping-, Subventionierungs- und Schadensuntersuchung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Die Äußerungen der Regierung der Türkei, wonach auf die fünf Länder im Jahr 2017 noch immer 26 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfielen und sie daher den Wirtschaftszweig der Union weiterhin geschädigt hätten, geben nicht die tatsächliche Situation wieder. Wie Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung zu entnehmen ist, sank die Menge der Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zwischen 2016 und 2017 um 68 % (von 5 724 303 Tonnen auf 1 810 518 Tonnen) und ihr gemeinsamer Marktanteil von 16,1 % auf 5,2 %. Die gleichen Entwicklungen zeigten sich auch für die EU-27. Aus Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung geht hervor, dass die Menge der Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zwischen 2016 und 2019 erheblich zurückgegangen ist (von 5 611 020 Tonnen auf 1 565 303 Tonnen), was auch auf ihren gemeinsamen Marktanteil zutrifft (von 16–17 % auf 4–5 %). Daher betrachtete die Kommission das Vorbringen, dass früheren Untersuchungen zufolge alle schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China, Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine im Jahr 2017 fortbestanden hätten, als unbegründet.

(164)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies die Regierung der Türkei auf ihre Stellungnahmen bezüglich des Zeitpunkts der Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszölle gegenüber China sowie der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine. Der Rückgang der Einfuhren aus diesen Ländern ändere nichts an der Tatsache, dass sie noch immer einen erheblichen Teil der Einfuhren in die EU-27 ausmachten und im Jahr 2017 eine Schädigung verursachten. Durch die Verwendung von Zahlen, die einen absoluten Rückgang aufzeigen, versuche die Kommission, eine Untersuchung dieser schädigenden Auswirkungen zu vermeiden. Die Kommission hielt den Einwand für unbegründet. In den Untersuchungszeiträumen der vorausgegangenen Untersuchungen konnte für das Jahr 2017 — als die Marktanteile der betroffenen Länder wie vorstehend erwähnt bereits drastisch zurückgegangen waren — kein schädigendes Dumping festgestellt werden. Darüber hinaus wird in Abschnitt 5.2.1 der vorliegenden Verordnung die Entwicklung des Marktes und der Marktanteile der verschiedenen Einfuhrquellen untersucht.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(165)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

UZ

Produktionsvolumen (in Tonnen)

74–77,5 Mio.

77–80,5 Mio.

76–79,5 Mio.

71–74,5 Mio.

Index

100

104

102

96

Produktionskapazität (in Tonnen)

88–93 Mio.

89–94,5 Mio.

90–95,5 Mio.

91–96 Mio.

Index

100

102

103

104

Kapazitätsauslastung (in %)

84

86

84

78

Index

100

102

99

93

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(166)

Im Bezugszeitraum sank die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %, während die Produktionskapazität um 4 % stieg. Infolgedessen ging die Kapazitätsauslastung um 7 % von 84 % im Jahr 2016 auf 78 % im Untersuchungszeitraum zurück.

(167)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte die Regierung der Türkei die Auffassung, der alljährliche Kapazitätsanstieg des Wirtschaftszweigs der Union seit 2016 zeige, dass er sich in einem guten Zustand befinde. Die Kommission widersprach dieser Auffassung mit dem Hinweis, dass, wie in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der Kapazitätsanstieg zwischen 2016 und 2017 das Ergebnis der verbesserten Marktbedingungen in der Union nach der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus fünf Ländern ist und dass die Kapazitätserhöhungen seit 2017 eher auf Effizienzsteigerungen und den Abbau von Engpässen zurückzuführen sind.

(168)

Die Regierung der Türkei kritisierte, dass es aufgrund des Fehlens einer gesonderten Analyse des Eigenbedarfsmarkts gegenüber dem freien Markt in diesem Erwägungsgrund nicht möglich sei, den Grund für den insgesamt verzeichneten Rückgang der Produktion zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in Tabelle 6 eine Aufgliederung in Eigenbedarfsmarkt und freien Markt nicht aussagekräftig wäre. Die Unionshersteller verwenden nämlich für die Herstellung der untersuchten Ware — unabhängig davon, ob sie für den Eigenbedarf bestimmt ist oder nicht — dieselben Produktionsanlagen und -linien. Weitere Einzelheiten zu den Eigenverbrauchsmengen sind jedoch in Tabelle 8 dargestellt.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(169)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der EU-27 entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt

 

2016

2017

2018

UZ

EU-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

24–27 Mio.

24–27,5 Mio.

25–28,4 Mio.

24,5–27,5 Mio.

Index

100

101

103

103

Marktanteil (in %)

75–76

79–80

76–77

78–79

Index

100

105

102

104

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(170)

Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um 3 % und sein Marktanteil um 4 %.

(171)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und sein Marktanteil auf dem Unionsmarkt entwickelten sich in der EU-27 im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

UZ

Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

42,5–45,5 Mio.

44–47 Mio.

43,5–46,5 Mio.

39,5–42,5 Mio.

Index

100

103

102

93

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

73–76 Mio.

76–79 Mio.

75–78 Mio.

70–73 Mio.

Index

100

104

102

96

Anteil des Eigenverbrauchsmarktes an der gesamten Unionsproduktion (in %)

61

61

61

59

Index

100

99

99

96

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(172)

Der Eigenverbrauchsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus vom Wirtschaftszweig der Union für die nachgelagerte Verwendung gehaltenen HRFS) in der Union ist im Bezugszeitraum um 7 % bzw. um rund 3 Mio. Tonnen geschrumpft. Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenverbrauchsmarkt (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Unionsproduktion) sank von 61 % im Jahr 2016 auf 59 % im Untersuchungszeitraum.

(173)

Nach der vorläufigen Unterrichtung kritisierte die Regierung der Türkei, dass die Kommission in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung den Anstieg des Anteils des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt zwischen 2018 und 2019 damit erklärt habe, dass sich aufgrund von Desinvestitionen erhebliche Verkaufsmengen vom Eigenbedarfsmarkt auf den freien Markt verlagert hätten. Diese Erklärung zeige ein voreingenommenes Vorgehen der Kommission, indem sie zwischen diesen Märkten unterscheide, „wie sie es für angebracht hält“. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Regierung der Türkei ihr Vorbringen und beanstandete, dass die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht objektiv ermittelt worden sei. Die Kommission wies die Behauptung eines voreingenommenen Vorgehens zurück. Sie hält es für gerechtfertigt und sogar notwendig, die Eigenproduktion im Falle von Desinvestitionen neu als freien Markt einzustufen. Auch wenn, wie die Regierung der Türkei angab, der Anteil der Unionshersteller am freien Markt im Bezugszeitraum zunahm, fiel dieser Anstieg deutlich geringer aus als der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der Türkei im selben Zeitraum. Angesichts eines relativ stabilen Verbrauchs in der Union schlossen die Einfuhren aus der Türkei die Lücke, die dadurch entstanden war, dass einige andere Drittländer seit 2017 Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen unterliegen.

(174)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gab die Regierung der Türkei an, die Produktionsmengen im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung erwähnten Verkauf von Produktionslinien seien nicht untersucht worden. Nach Aussage des ÇİB war dieser Verkauf aus strategischen und geschäftlichen Gründen erfolgt. Die Kommission wies darauf hin, dass der Verkauf einen Eigentümerwechsel zwischen Unionsherstellern betraf, der sich nicht auf Tabelle 6 auswirkt. Die Kommission stellte keinen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verkauf und den Einfuhren aus der Türkei fest.

(175)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies der ÇİB darauf hin, wichtige Schadensindikatoren wie die Verkaufsmenge und der Marktanteil auf dem freien Markt würden zeigen, dass die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union nicht eingeschränkt sei. Die Kommission hielt die Aussage für unbegründet, da — wie in den Erwägungsgründen 109 und 150 der vorläufigen Verordnung bereits erläutert — der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund von Desinvestitionen zunahm, die dazu führten, dass eine bedeutende Zahl an zuvor als Eigenverbrauch eingestuften Geschäftsvorgängen nunmehr dem freien Markt zugerechnet wurden. Außerdem wird der Ermittlung der Schädigung eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt beeinflussten, zugrunde gelegt, wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehen.

(176)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der ÇİB, die Stellungnahmen der Kommission zu diesem Abschnitt würden weder erklären, warum der Wirtschaftszweig der Union wuchs, noch, warum ein Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils in diesem speziellen Fall unerheblich sein sollte. Angesichts der Art dieser Stellungnahmen wird auf sie in Erwägungsgrund 217 eingegangen.

4.5.2.3.   Wachstum

(177)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Regierung der Türkei vor, Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung würde nicht belegte Behauptungen enthalten, und kritisierte einige Formulierungen. Die Kommission hielt die Einwände für unbegründet, da im fraglichen Erwägungsgrund ausdrücklich auf Daten und Feststellungen in der vorläufigen Verordnung Bezug genommen wird.

(178)

Die Zahlen zur Produktion in der EU-27 zeigen eine stark rückläufige Entwicklung ab 2017 auf, während im selben Zeitraum die Verkaufsmenge und der Marktanteil stabil blieben und der Verbrauch auf dem freien Markt leicht zunahm. Ein — sehr moderates — Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union in der EU-27 ist nur dann festzustellen, wenn 2016 als Ausgangspunkt gewählt wird, ein Jahr, in dem den Feststellungen zufolge eine Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus anderen Ländern vorlag.

(179)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Regierung der Türkei infrage, ob bestimmte Schlussfolgerungen zum Wachstum objektiv seien, da die Kommission zuvor den Rückgang der Produktion als „stark“, die Zunahme der Verkäufe auf dem freien Markt jedoch als „leicht“ eingestuft habe. Die Kommission stellte fest, dass sich erstens die von der Regierung der Türkei angeführten Prozentsätze nicht auf die EU-27 bezogen und somit veraltet waren, und dass zweitens in einer vergleichenden Diskussion darüber, wie eine prozentuale Änderung einzuschätzen ist, in jedem Fall die relative Höhe des sich ändernden Grundwerts berücksichtigt werden muss.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(180)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum in der EU-27 wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

UZ

Zahl der Beschäftigten

38 000 –40 000

42 000 –44 000

38 000 –40 000

37 000 –39 000

Index

100

112

103

100

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 900 –2 000

1 700 –1 800

1 900 –2 000

1 800 –1 900

Index

100

92

99

96

Quelle: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(181)

Die mit der Herstellung von HRFS verbundene Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union schwankte im Bezugszeitraum, blieb jedoch insgesamt stabil. Angesichts des Produktionsrückgangs ging die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten und Jahr, im Bezugszeitraum um 4 % zurück.

(182)

Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung wies der ÇİB darauf hin, wichtige Schadensindikatoren wie die Beschäftigung würden zeigen, dass die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union nicht eingeschränkt sei. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass trotz der stabilen Beschäftigtenzahl im Bezugszeitraum die Zahl der Beschäftigten zwischen 2017 und 2019 stark zurückging. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war in jedem Fall offensichtlich, wie in Abschnitt 4.5.4 der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 4.6 der vorliegenden Verordnung dargelegt.

(183)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte der ÇİB, dass es nicht mit der WTO-Rechtsprechung vereinbar sei, die Feststellung einer bedeutenden Schädigung ausschließlich auf einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen zurückzuführen, und dass der Rückgang der Beschäftigtenzahlen ab 2017 nicht mit gedumpten Einfuhren aus der Türkei erklärt werden könne. Die Kommission wies die Einwände zurück. An keiner Stelle führte die Kommission die Feststellung einer bedeutenden Schädigung ausschließlich auf einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen zurück. Die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten war eng mit der Produktion verknüpft.

(184)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, dass die Produktivität, deren Rückgang im Jahr 2017 auf den erheblichen Beschäftigungszuwachs zwischen 2016 und 2017 zurückzuführen sei, nicht einseitig geprüft werden sollte. Angesichts des Umstands, dass die Produktivität einer von mehreren in der Schadensanalyse berücksichtigten Faktoren ist, bestätigte die Kommission, dass kein Faktor einseitig betrachtet wurde.

(185)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte die Regierung der Türkei die Auffassung, der letzte Satz im vorstehenden Erwägungsgrund sei gleichbedeutend mit der Aussage, dass der Produktivitätsrückgang durch den Beschäftigungsanstieg im Jahr 2017 verursacht wurde. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, wenngleich sie zustimmte, dass der Anstieg der Beschäftigung zwischen 2016 und 2017 beim Rückgang der Produktivität zwischen 2016 und 2017 eine Rolle gespielt hatte. Auffällig ist jedoch, dass die Produktivität zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum erneut zurückging, und zwar zu einem Zeitpunkt, als auch die Beschäftigung abnahm, was zu einem Produktivitätsverlust von insgesamt 4 % im Bezugszeitraum führte, wie in Erwägungsgrund 181 dargelegt.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(186)

In der EU-27 lagen alle Dumpingspannen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus der Türkei erheblich.

(187)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritt die Regierung der Türkei die Äußerungen der Kommission, wonach sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 infolge handelspolitischer Schutzmaßnahmen erholt hat. Da im fraglichen Abschnitt die „Erholung von früherem Dumping“ behandelt wird, hielt es die Kommission für gerechtfertigt, vor dem Hintergrund der Feststellungen früherer Untersuchungen zu derselben Ware darauf hinzuweisen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2016 durch Dumpingpraktiken beeinträchtigt war, ab 2017 Anzeichen einer Erholung erkennen ließ, die erreichte bessere Rentabilität jedoch im Untersuchungszeitraum nicht fortbestand.

(188)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(189)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2016

2017

2018

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

393

532

574

534

Index

100

135

146

136

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

413

497

540

560

Index

100

121

131

136

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(190)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise sind im Jahr 2017 und erneut im Jahr 2018 im Vergleich zu 2016 deutlich gestiegen. Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union fielen jedoch von 574 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 534 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, wohingegen sich seine Herstellkosten von 540 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 560 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum erhöhten. Während der Wirtschaftszweig der Union seine gestiegenen Kosten 2017 und 2018 an seine Abnehmer weitergeben und seine Rentabilität erhalten konnte, war ihm das im Untersuchungszeitraum daher nicht mehr möglich. Die Angaben zu den Herstellkosten in dieser Tabelle und in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung sind identisch.

(191)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die Regierung der Türkei darauf hin, dass sowohl die Herstellstückkosten als auch die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Bezugszeitraum in gleichem Maße gestiegen seien (+ 36 %), was zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union mit seinen Preisen auf die Steigerungen der Rohstoffpreise reagieren konnte. Die Kommission stellt fest, dass die Regierung der Türkei in ihrer Bewertung lediglich die Endpunkte betrachtete, während die jährlichen Entwicklungen ebenso unberücksichtigt blieben wie die Tatsache, dass in der Antidumpinguntersuchung, die im Jahr 2017 zu Maßnahmen gegenüber Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine führte, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 eine Schädigung festgestellt wurde. Während die Verkaufspreise in der Union im Jahr 2016 durch die massiv gedumpten Einfuhren aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine noch immer unter Druck standen (16), konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise erst 2017 wieder auf ein normales Niveau anheben (17). Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von 574 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 534 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum fielen, während sich die Stückkosten im selben Zeitraum von 540 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 560 EUR/Tonne erhöhten. Während der Wirtschaftszweig der Union also seine gestiegenen Kosten 2017 und 2018 an seine Abnehmer weitergeben und seine Rentabilität erhalten konnte, war ihm das im Untersuchungszeitraum nicht mehr möglich.

(192)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, die Kommission habe nicht nachgewiesen, wie der Wirtschaftszweig der Union mit seinen Verkaufspreisen auf die im Jahr 2017 eingetretenen Kostensteigerungen reagieren konnte. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Fernabgleiche der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die Daten in Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung bestätigten, dass sich die Kostensteigerungen zwischen 2016 und 2017 in höheren Verkaufspreisen auf dem freien Markt in der EU-27 niederschlugen.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(193)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten pro Beschäftigtem

 

2016

2017

2018

UZ

(in EUR)

74 295

78 101

79 241

83 187

Index

100

105

107

112

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(194)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Beschäftigtem um 12 %. Diese Tabelle ist mit Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung identisch.

(195)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, dass der Anstieg der Arbeitskosten nicht einseitig auf die Einfuhren aus der Türkei zurückgeführt werden könne. Die Gründe für die Entwicklung der Arbeitskosten seien in der vorläufigen Verordnung nicht untersucht worden. Die Kommission versicherte der Regierung der Türkei, dass neben den Arbeitskosten noch weitere Faktoren in der Schadensanalyse berücksichtigt wurden und die Kommission keinen Faktor isoliert betrachtet hat. Der Anstieg der Arbeitskosten war auf vielfältige Gründe zurückzuführen, einschließlich Verpflichtungen, die gegenüber der Gewerkschaftsvertretung für Arbeitnehmer eingegangen wurden. Die Kommission erinnerte jedoch daran, dass das Wesentliche dieser Analyse die im vorstehenden Abschnitt untersuchte Frage ist, in welchem Umfang der Wirtschaftszweig der Union Kostensteigerungen weitergeben konnte.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(196)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

1 033 364

1 207 363

843 448

862 918

Index

100

117

82

84

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

4,5–5,5

5–6

4–5

4–5

Index

100

110

81

85

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(197)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 16 % zurück. Was die Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion anbelangt, lag dieser Indikator im Bezugszeitraum relativ stabil bei etwa 5 % der Produktionsmenge. Diese Tabelle ist mit Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung identisch.

(198)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte die Regierung der Türkei die Auffassung, dass die hinreichend erläuterten Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 125 der vorläufigen Verordnung, wonach die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator anzusehen sind, voreingenommen seien. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, werden die meisten Typen der gleichartigen Ware für spezifische Bestellungen hergestellt und somit nach der Herstellung geliefert und nicht auf Lager gehalten. In früheren Untersuchungen, die dieselbe Ware betrafen, gelangte die Kommission zu einer ähnlichen Schlussfolgerung bezüglich der Lagerbestände. (18) Zusätzlich hat auch die aktuelle Untersuchung bestätigt, dass die meisten Typen der gleichartigen Ware für spezifische, von Verwendern aufgegebene Bestellungen hergestellt werden.

(199)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Regierung der Türkei die Äußerungen der Kommission zum Rückgang der Schlussbestände im Verhältnis zur Produktion. Die Kommission wies darauf hin, dass die Schlussbestände als Prozentsatz des Produktionsvolumens im Bezugszeitraum relativ konstant bei rund 5 % lagen und dass dieser Faktor nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen wird. Da die meisten Typen der gleichartigen Ware infolge spezifischer, von Verwendern aufgegebener Bestellungen hergestellt werden, wäre es nach Auffassung der Kommission nicht gerechtfertigt, stabile Lagerbestände (als Prozentsatz der Produktionsmenge) mit dem Nichtvorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gleichzusetzen.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(200)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

-3,4

6,8

6,7

-6,1

Index

-100

197

197

-178

Cashflow (in EUR)

- 140 233 454

441 132 791

621 327 297

- 308 067 291

Index

-100

315

443

-220

Investitionen (in EUR)

144 626 230

234 309 366

210 822 274

156 161 956

Index

100

162

146

108

Kapitalrendite (in %)

-3,1

9,7

10,2

-13,0

Index

-100

317

331

-424

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(201)

Die Rentabilität entwickelte sich im Bezugszeitraum trotz einer anfänglichen Gewinnsteigerung in den Jahren 2017 und 2018 negativ. Die Rentabilität ging von 6,8 % im Jahr 2017 auf -6,1 % im Untersuchungszeitraum zurück.

(202)

Der Nettocashflow war von 2017 bis 2018 positiv, wobei der Höchststand im Jahr 2018 verzeichnet wurde, und wurde im Untersuchungszeitraum negativ, als die Rentabilität den niedrigsten Stand im Bezugszeitraum erreichte. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch den Gewinnrückgang beeinträchtigt.

(203)

Das Niveau der jährlichen Investition stieg im Bezugszeitraum um 8 %, ging jedoch im Untersuchungszeitraum auf ein Niveau nur knapp über dem des Jahres 2016 zurück. Die Kapitalrendite folgte demselben Trend wie die Rentabilität. Dieser Teil von Tabelle 13 ist im Hinblick auf Investitionen und Kapitalrendite mit Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung identisch.

(204)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Regierung der Türkei vor, dass das in Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung angegebene Investitionsniveau enorm sei und somit eindeutig belege, dass keine Schädigung vorliegt. Die Kommission widersprach der Schlussfolgerung der Regierung der Türkei, da die Investitionen hauptsächlich in den Jahren 2017 und 2018 getätigt wurden, d. h. nachdem der Wirtschaftszweig der Union begann, sich von früheren Dumpingpraktiken zu erholen. Wie in Erwägungsgrund 167 der vorläufigen Verordnung erläutert, konnten die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nicht im gewünschten Umfang investieren. Da der Wirtschaftszweig der Union ein sehr kapitalintensives Geschäft ist, war das Investitionsniveau relativ gesehen nicht enorm. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch den Gewinnrückgang beeinträchtigt.

(205)

Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte die Regierung der Türkei um eine Erklärung für den Anstieg der Investitionen um 62 % zwischen 2016 und 2017, obwohl im Oktober 2017 Maßnahmen gegenüber HRFS aus fünf Drittländern in Kraft traten. Die Kommission stellte zunächst grundsätzlich fest, dass nur aufgrund der Tatsache, dass den Wirtschaftszweig der Union schädigende gedumpte Einfuhren auf dem Markt sind, Investitionsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterbunden werden können, da dies indirekt die fragliche unlautere Handelspraxis belohnen würde. In der Sache wies die Kommission darauf hin, dass die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber China als einer der damaligen Hauptquellen der HRFS-Einfuhren am 7. Oktober 2016 veröffentlicht wurden (19), während die endgültigen Maßnahmen Anfang April 2017 folgten (20). Darüber hinaus gingen die gedumpten Einfuhren aus China, Russland, Brasilien, der Ukraine und Iran zwischen 2016 und 2017, wie in Tabelle 14 dargestellt, deutlich zurück, was die Durchführung der aufgeschobenen Investitionen im Jahr 2017 begünstigte.

(206)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die Regierung der Türkei darauf hin, dass mit bestimmten Investitionen im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz keine Gewinne oder Kapitalrenditen erzielt würden. Nach Auffassung der Kommission hätte der Wirtschaftszweig der Union aber auch dann, wenn er seinen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzverpflichtungen nachkommt, in der Lage sein sollen, Gewinne zu erwirtschaften. Investitionen im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz hindern Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht daran, gute Gewinne zu erzielen. Die Regierung der Türkei stimmte dieser Schlussfolgerung zwar zu, äußerte nach der endgültigen Unterrichtung aber die Auffassung, die Kommission habe die Rentabilität und die Kapitalrendite nicht objektiv geprüft, da Investitionen im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in dem Jahr, in dem sie getätigt werden, hohe Kosten verursachen würden und kein Unternehmen eine Kapitalrendite aus diesen Investitionen erwarte. Die Kommission widersprach dieser Auffassung, da ein gesunder Wirtschaftszweig der Union solide Niveaus bei der Rentabilität und den Kapitalrenditen aufweisen sollte, die auch Ausgaben erlauben, die selbst keine Kapitalrendite erbringen, aber für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt unbedingt erforderlich sind.

(207)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 126 bis 131 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(208)

Obwohl der Verbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum leicht rückläufig war (-1 %), nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt zu, wobei sein Marktanteil von [75–76 %] auf [78–79 %] anstieg. Diese geringfügigen Verbesserungen bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil zeigen sich jedoch nur im Vergleich zu 2016, einem Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Union unter der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus anderen Ländern litt. Trotzdem gingen die Produktionsleistung und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 4 % bzw. um 7 % zurück. Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum waren bei der Produktionsleistung und der Kapazitätsauslastung verstärkte Einbrüche zu verzeichnen, und auch der Absatz auf dem freien Markt ging zurück. Ab 2017 wuchs der Wirtschaftszweig der Union, da er sich von den unlauteren Einfuhren erholte, gegen die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen eingeführt wurden, aber im Untersuchungszeitraum verschlechterte sich seine Lage.

(209)

Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum stark zu (+ 36 %), was in erster Linie durch einen starken Anstieg der Rohstoffpreise bedingt war.

(210)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in den Jahren 2017 und 2018 stärker als die Kosten, sodass sich die Unionshersteller von den früheren schädigenden Dumpingpraktiken erholen und eine Rentabilität von 6,7 % erzielen konnten. Allerdings musste der Wirtschaftszweig der Union, um seinen Marktanteil angesichts der gedumpten Einfuhren aus der Türkei zu sichern, seine Verkaufspreise zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum trotz steigender Kosten (+ 4 %) senken. Dies hatte verheerende Folgen für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die von +6,7 % im Jahr 2018 auf -6,1 % im Untersuchungszeitraum einbrach.

(211)

Andere Finanzkennzahlen (Cashflow, Kapitalrendite) entwickelten sich — insbesondere im Untersuchungszeitraum — ähnlich, mit der Folge, dass das Investitionsniveau im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu den Vorjahren beträchtlich zurückging.

(212)

Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, erforderte der Austritt des Vereinigten Königreichs eine Überarbeitung der makroökonomischen Indikatoren und einiger anderer Daten. Die Unterschiede zwischen den Tabellen 1 bis 13 der vorläufigen Verordnung und den Tabellen 1 bis 13 der vorliegenden Verordnung sind jedoch sowohl im Hinblick auf die Einheiten als auch bezüglich der Trends unerheblich. Die Preisunterbietungsspannen blieben beträchtlich. Demzufolge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs nichts an der Feststellung der Schädigung ändert, die in der vorläufigen Verordnung getroffen wurde.

(213)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission endgültig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(214)

Nach der vorläufigen Unterrichtung widersprachen der ÇİB und die Regierung der Türkei den Schlussfolgerungen in Abschnitt 5.1 der vorläufigen Verordnung. Die Regierung der Türkei brachte vor, die darin enthaltenen Erläuterungen würden keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung zwischen 2018 und 2019 belegen, da die türkischen Einfuhrmengen stabil geblieben seien und sowohl die Preise der Einfuhren aus der Türkei als auch die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum gesunken seien. Die Kommission wies darauf hin, dass die Äußerungen der Regierung der Türkei unzutreffend sind. Zum einen gingen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum nicht zurück. Vielmehr stiegen sie von 540 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 560 EUR/Tonne im Jahr 2019, wie aus Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung und Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung hervorgeht. Zum anderen blieben die Einfuhrmengen aus der Türkei zwischen 2018 und 2019 zwar relativ stabil (wenn auch auf einem höheren Niveau als 2016 und 2017), aber ihre Preise sanken um 8,5 %, wie in den Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung dargestellt. Die Kommission stellte fest, dass die Regierung der Türkei die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Preisunterbietungsspannen zwar für unerheblich hielt, aber nicht bestritt, dass HRFS eine sehr preisempfindliche Ware ist. Tatsächlich hatte die Regierung der Türkei selbst eingeräumt, dass sich der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der Türkei aus einem geringen Preisunterschied ergeben hat. (21) Die Einwände werden somit zurückgewiesen. Auf jeden Fall musste der Wirtschaftszweig der Union unabhängig davon, ob eine Preisunterbietung vorliegt, seine Preise im Untersuchungszeitraum deutlich unter seinen Herstellkosten ansetzen, um angesichts des Preisdrucks durch die Mengen der Einfuhren aus der Türkei zu niedrigeren Preisen seinen Marktanteil halten zu können.

(215)

Die Regierung der Türkei gab außerdem an, dass die Einfuhren aus der Türkei nicht den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betreffen würden, sondern nur einen gewissen Marktanteil von Drittländern, was sich nicht auf die Unionshersteller auswirken könne. Im gleichen Sinne brachte der ÇİB vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass durch die Einfuhren aus der Türkei die von anderen Lieferländern hinterlassene Lücke geschlossen worden sei. Zudem gebe es keine zeitliche Korrelation zwischen der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union und der Entwicklung der Einfuhren aus der Türkei, da zu dem Zeitpunkt, als sich die Lage der Unionshersteller nach den Angaben des Antragstellers verschlechtert hat, d. h. zwischen dem zweiten und dritten Quartal 2019, die Einfuhren aus der Türkei zurückgegangen seien und sich ihre Preise nicht verändert hätten. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, eine quartalsweise Analyse habe gezeigt, dass die Einfuhren aus der Türkei seit Anfang 2019 deutlich zurückgegangen seien. Im gleichen Zusammenhang gab der ÇİB nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung an, die Kommission habe keine Erklärung dafür geliefert, warum sich einige wichtige Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 2016–2019 verbessert hätten oder stabil geblieben seien, während die Einfuhren aus der Türkei allmählich zugenommen hätten. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der ÇİB, dass die bedeutende Schädigung nicht den Einfuhren aus der Türkei, sondern anderen Faktoren zuzuschreiben sei, da zwischen 2016 und 2018 nicht nur die türkischen Einfuhrmengen, sondern auch ihre Preise gestiegen seien.

(216)

Die Kommission stimmte zu, dass Einfuhren aus der Türkei, insoweit sie eine Lücke schließen, unproblematisch gewesen wären, dass sie jedoch zu unlauteren gedumpten Preisen in die Union gelangt sind. Der Auffassung einer fehlenden zeitlichen Korrelation widersprach die Kommission. Der ÇİB ließ in seiner Analyse die Auswirkungen des von den Einfuhren aus der Türkei ausgeübten Preisdrucks unberücksichtigt. Der Umstand, dass sich die Schädigung eher in preisbezogenen Indikatoren zeigt, entkräftet nicht die Gesamtschlussfolgerung zum schädigenden Dumping. Wie in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 aufgrund des von den gedumpten Einfuhren aus der Türkei ausgehenden Preisdrucks gezwungen, seine Preise weit unter Kostenniveau anzusetzen, um seinen Marktanteil halten zu können. Folglich besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(217)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Regierung der Türkei fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Wesentlichen auf dem freien Markt mit Einfuhren im Wettbewerb stehe. Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt beweise, dass keine Schädigung durch die Einfuhren aus der Türkei vorliege. Dem ÇİB zufolge widerspreche der Umstand, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt und ihr Marktanteil trotz der Präsenz von Einfuhren aus der Türkei gestiegen sind, der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt. Nach Auffassung der Kommission vernachlässigen die beiden Parteien in ihren Vorbringen jedoch, welche Auswirkungen der von den Einfuhren aus der Türkei ausgeübte Preisdruck hat und dass die preisbezogenen Indikatoren eine eindeutige und nachweisbare Schädigung aufzeigen. Im Untersuchungszeitraum gewann der Wirtschaftszweig der Union einige von bestimmten Einfuhrquellen nicht länger gehaltene Marktanteile hinzu. Dies geschah jedoch mit Verkaufspreisen, die aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus der Türkei und deren niedrigeren Preisen weit unter Kostenniveau lagen.

(218)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 138 bis 139 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(219)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2016

2017

2018

UZ

Russische Föderation

Menge (in Tonnen)

1 935 269

720 339

1 587 740

1 340 462

Index

100

37

82

69

Marktanteil (in %)

5–6

2–3

4–5

3–4

Index

100

39

81

70

Durchschnittspreis

(in EUR/Tonne)

335

468

496

443

Index

100

140

148

132

Serbien

Menge (in Tonnen)

348 619

465 158

733 711

860 953

Index

100

133

210

247

Marktanteil (in %)

0–1

1–2

2–3

2–3

Index

100

139

207

249

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

386

498

547

479

Index

100

129

142

124

Indien

Menge (in Tonnen)

430 713

1 098 632

884 455

847 584

Index

100

255

205

197

Marktanteil (in %)

1–2

3–4

2–3

2–3

Index

100

266

202

199

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

403

494

531

464

Index

100

122

132

115

Brasilien

Menge (in Tonnen)

654 633

369 251

266 555

114 142

Index

100

56

41

17

Marktanteil (in %)

1–2

1–2

0–1

0–1

Index

100

59

40

18

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

362

494

531

485

Index

100

136

147

134

Ukraine

Menge (in Tonnen)

1 078 716

606 830

131 928

106 797

Index

100

56

12

10

Marktanteil (in %)

3–4

1–2

0–1

0–1

Index

100

59

12

10

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

331

466

472

424

Index

100

141

142

128

Iran

Menge (in Tonnen)

917 783

76 707

56 026

3 377

Index

100

8

6

0

Marktanteil (in %)

2–3

0–1

0–1

0–1

Index

100

9

6

0

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

305

428

489

504

Index

100

140

160

165

China

Menge (in Tonnen)

1 024 619

8 456

579

525

Index

100

0,83

0,06

0,05

Marktanteil (in %)

2–3

0–1

0–1

0–1

Index

100

1

0

0

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

325

667

3 760

3 177

Index

100

205

1 158

978

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

935 804

1 560 157

1 507 414

1 242 177

Index

100

167

161

133

Marktanteil (in %)

2–3

4–5

4–5

3–4

Index

100

174

159

134

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

384

493

562

523

Index

100

128

146

136

Drittländer insgesamt, außer der Türkei

Menge (in Tonnen)

7 326 155

4 905 531

5 168 408

4 516 016

Index

100

67

71

62

Marktanteil (in %)

21–22

15–16

15–16

12,5–13,5

Index

100

70

69

62

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

344

480

530

477

Index

100

141

154

139

Quelle: Eurostat.

(220)

Im Bezugszeitraum sanken die Einfuhren aus anderen Ländern als der Türkei um 38 %; ihr Marktanteil ging von 21–22 % auf 12,5–13,5 % zurück.

(221)

Nach der vorläufigen Unterrichtung vertrat die Regierung der Türkei die Auffassung, dass in der vorläufigen Verordnung die (niedrigen) Preise der Einfuhren aus bestimmten Drittländern nicht berücksichtigt worden seien und die Preise der Einfuhren aus der Türkei die Unionshersteller nicht geschädigt haben könnten. Dies ergebe sich daraus, dass erstens — wie die Daten in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung zeigen — zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum die Einfuhrpreise insgesamt stärker zurückgingen als die Preise der Einfuhren aus der Türkei allein betrachtet und dass zweitens die Preise für HRFS starken Schwankungen unterliegen würden. Das kumulierte Volumen der Einfuhren aus allen Drittländern ohne die Türkei sei fast doppelt so hoch wie die Menge der Einfuhren aus der Türkei. Da die Preise dieser Einfuhren aus anderen Drittländern niedriger gewesen seien als die Preise der Einfuhren aus der Türkei, könnten deren Auswirkungen nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang brachte der ÇİB vor, dass der rasche Preisrückgang bei den Einfuhren aus Indien zeitlich mit dem Rückgang der Rentabilität der Unionshersteller zusammenfalle.

(222)

Die Kommission untersuchte die Mengen, Werte und Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern, gelangte jedoch zu dem Schluss, dass die Wirkung dieser Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Türkei und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht aufhebt. Zu dem von der Regierung der Türkei angeführten Preisvergleich zwischen den Einfuhren aus der Türkei und anderen Einfuhrquellen stellt die Kommission fest, dass die Preise für letztere zu niedrig angesetzt wurden, da die Regierung der Türkei nicht berücksichtigte, dass bei den Eurostat-Daten zu Preisen die gezahlten Antidumping- und Ausgleichszölle nicht enthalten sind. Was die Einfuhren aus Indien betrifft, so kann, wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegt, der genaue Produktmix dieser Einfuhren und somit die Frage, ob sie tatsächlich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, nicht allein anhand der Durchschnittspreise von Eurostat ermittelt werden. Keine Partei legte nach Warentyp aufgegliederte Nachweise vor, die auf eine erhebliche Preisunterbietung durch Einfuhren aus Indien hindeuten. Vor allem aber bestritt keine Partei, dass die Einfuhrmengen aus Indien nur einem Viertel der Einfuhrmengen aus der Türkei entsprachen und daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im vorliegenden Fall festgestellten Schädigung nicht aufheben können. Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, ihm lägen keine Informationen vor, wonach die Einfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen in der Union verkauft worden seien oder eine Schädigung der Unionshersteller verursacht hätten. Daher hätten die Einfuhren aus Indien angesichts ihres relativ geringen Marktanteils nicht in gleichem Maße Druck auf die Unionshersteller ausüben können wie die gedumpten Einfuhren aus der Türkei.

(223)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete der ÇİB die Untersuchung und die in diesem Abschnitt gezogenen Schlussfolgerungen, und die Regierung der Türkei erklärte, die Kommission habe „sich dafür entschieden, die Auswirkungen“ der Einfuhren aus anderen Drittländern „nicht zu untersuchen“, und nicht den Nachweis erbracht, dass diese Einfuhren die Unionshersteller nicht geschädigt hätten. Die Kommission widersprach der Auffassung der Parteien, da alle zu diesem Sachverhalt vorliegenden einschlägigen Informationen von ihr geprüft wurden. Beispielsweise legte im gesamten Verlauf der Untersuchung keine Partei, auch nicht die Regierung der Türkei oder der ÇİB, Nachweise zu einzelnen Warentypen vor, die auf eine erhebliche Preisunterbietung durch die Einfuhren aus Indien (oder, wie vom ÇİB behauptet, durch die Einfuhren aus Serbien) schließen ließen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass mit den vorliegenden Nachweisen die angeblichen Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht belegt wurden. Diese Schlussfolgerung ändert jedoch nichts an der Feststellung hinsichtlich des Drucks, den diese Einfuhren parallel zu den gedumpten Einfuhren aus der Türkei auf die Unionshersteller ausüben. Die Feststellung, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht aufhoben, wurde bestätigt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen wurde auch die allgemeine Schlussfolgerung zur Schadensursache bestätigt.

(224)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 140 bis 146 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(225)

Die Mengen und Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union an nicht verbundene Parteien entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Ausfuhrverkäufe

 

2016

2017

2018

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

1–2 Mio.

1–2 Mio.

1–2 Mio.

1–2 Mio.

Index

100

102

102

121

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

376

502

554

468

Index

100

133

147

124

Quelle: Eurofer (Mengen) und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller (Durchschnittspreise).

(226)

Die Unionshersteller erhöhten die Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum um 21 % auf unter 2 Mio. Tonnen im Jahr 2019. Insgesamt machten die vom Wirtschaftszweig der Union ausgeführten Mengen weniger als 6 % seiner Verkaufsmenge auf dem freien Markt der Union aus.

(227)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 147 bis 149 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.3.   Eigenverbrauch

(228)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte die Regierung der Türkei die Kommission auf, mehr Daten zu erheben und die Nachfrage auf dem Eigenbedarfsmarkt weiter zu untersuchen. Sie verwies auf bestimmte Aufschlüsselungen in dem vom Antragsteller veröffentlichten Bericht mit dem Titel „European Steel in Figures 2020“ (Die europäische Stahlbranche in Zahlen 2020) sowie auf die im Jahresbericht 2019 der Vereinigung der europäischen Automobilhersteller (ACEA) veröffentlichten schlechten Ergebnisse.

(229)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus überzogenem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen. Anhand der von der Regierung der Türkei vorgelegten Daten war es nicht möglich, die Nachfrage in der großen Bandbreite an betroffenen verbrauchenden Branchen zu beurteilen. Die Kommission stellte fest, dass die Gesamtproduktionstätigkeit in den stahlverarbeitenden Branchen in der Union — nachdem sie im Jahr 2018 um 2,9 % gestiegen war — im Jahr 2019 um 0,2 % und damit erstmalig seit 2013 zurückging. Das negative Wachstum im Jahr 2019 war das Ergebnis eines Anstiegs der Bauproduktion und eines Rückgangs in allen anderen stahlverbrauchenden Branchen (wobei die Automobilindustrie den stärksten Rückgang verzeichnete). (22) Die Kommission stimmte zu, dass das negative Wachstum in zahlreichen stahlverbrauchenden Branchen im Jahr 2019 eine Herausforderung für die HRFS-Hersteller mit sich brachte. Dadurch wurde jedoch angesichts des Anstiegs der Mengen der gedumpten Einfuhren aus der Türkei, ihrer Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und anderer vorstehend genannter schädigender Faktoren nicht der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aufgehoben.

(230)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung der Türkei vor, dass die Auswirkungen des Eigenverbrauchs entgegen den WTO-Vorgaben nicht untersucht worden seien. Die Kommission habe sich „dagegen entschieden“, die „außerordentliche Verschlechterung der Lage der stahlverwendenden Branchen in der EU zu untersuchen“. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Regierung der Türkei legte keine Nachweise vor, die ihre Behauptung stützen. Aus den Veröffentlichungen in Fußnote 16 der vorläufigen Verordnung geht die angebliche „außerordentliche Verschlechterung der Lage der stahlverwendenden Branchen in der EU“ nicht hervor. Im Verlauf der Untersuchung brachte kein Verwender vergleichbare Einwände vor. Wie in Erwägungsgrund 195 der vorläufigen Verordnung betont wird, gingen keine Rückmeldungen von Verwendern in wichtigen nachgelagerten Märkten wie der Automobilindustrie, der Industriegeräteindustrie oder der Baubranche ein.

(231)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 150 bis 151 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.4.   Entwicklung der Nachfrage

(232)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ÇİB vor, die Schädigung sei auf einen allgemeinen Rückgang des Unionsverbrauchs zurückzuführen, während die Regierung der Türkei erklärte, der Rückgang des Verbrauchs habe einen Rückgang der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Die Kommission stellte fest, dass der Verbrauch auf dem freien Markt — d. h. dem Markt, auf dem der Wettbewerb mit den Einfuhren im Wesentlichen stattfindet — im Bezugszeitraum um 1 % zurückging, wie in Tabelle 1 dargestellt. Nach Auffassung der Kommission ging der Unionsverbrauch nicht in einem Maße zurück, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Türkei und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aufgehoben hätte.

(233)

Angesichts der Ausführungen im vorstehenden Abschnitt und da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 152 und 153 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. Die Entwicklung der Nachfrage ausgehend von Daten zur EU-27 ändert nichts an diesen Schlussfolgerungen.

5.2.5.   Rohstoffpreise

(234)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 154 und 155 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.2.6.   Andere Faktoren

(235)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ÇİB vor, die bedeutende Schädigung sei auf Veränderungen auf dem Unionsmarkt, Umstrukturierungs- und Rationalisierungsbemühungen der Unionshersteller, eine bestimmte Einkaufspolitik und Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern zurückzuführen. Die Einwände wurden nicht begründet und daher abgewiesen.

(236)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 147 bis 149 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(237)

Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich keiner der geprüften Faktoren — ob getrennt oder gemeinsam betrachtet — dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 159 bis 161 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

6.   HÖHE DER MAßNAHMEN

6.1.   Zielpreisunterbietungsspanne

(238)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller, dass die Kommission als Grundlage für die Zielgewinnspanne zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne den im Jahr 2017 erzielten durchschnittlichen Gewinn, nämlich 6,8 %, heranzog. Dagegen spreche, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 noch immer durch gedumpte Einfuhren aus anderen Ursprungsländern beeinträchtigt wurde, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis nicht gefolgt sei und dass sogar der ÇİB eine höhere Gewinnspanne vorgeschlagen habe. Die Zielgewinnspanne müsse bei 10–15 % liegen — wie die 12,9 %, die in einer früheren Untersuchung betreffend Einfuhren derselben Ware festgesetzt wurden (23) —, während die Mindestgewinnspanne auch 7,9 % betragen könne, was der in der jüngsten Untersuchung für diese Ware verwendeten Zielgewinnspanne entspreche.

(239)

Die Kommission prüfte das Vorbringen. Wie in den Erwägungsgründen 164 und 166 der vorläufigen Verordnung erläutert, stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne auf Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung, obwohl innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Anstieg der Einfuhren aus der Türkei kein Jahr mit „normalen Wettbewerbsbedingungen“ ermittelt werden konnte. Darüber hinaus kam die Kommission, wie bereits in Abschnitt 4.5.1 dargelegt, nicht zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 noch immer unter gedumpten Einfuhren litt, wie vom Antragsteller behauptet. In der Antidumpinguntersuchung gegenüber Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bezog sich die Untersuchung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016. Der Umstand, dass im Oktober 2017 endgültige Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern eingeführt wurden, bedeutet nicht, dass die schädigenden Dumpingpraktiken im Jahr 2017 noch anhielten. Dies wird durch den drastischen Rückgang der Einfuhren aus diesen fünf Ländern im Jahr 2017 bestätigt, wie bereits in Erwägungsgrund 163 erwähnt. Daher bestätigte die Kommission, dass das Jahr 2017 im Rahmen dieser Untersuchung die beste Grundlage für die Ermittlung der Zielgewinnspanne war. Doch selbst wenn dem Vorbringen gefolgt und eine höhere Zielgewinnspanne angewendet würde, hätte dies angesichts der in diesem Fall festgestellten Dumpingspannen keine Auswirkungen auf die Höhe der Maßnahmen.

(240)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verwendete die Kommission Daten von Bloomberg New Energy Finance, um die prognostizierten Preise für Emissionszertifikate des EU-Emissionshandelssystems (EHS) zu ermitteln und daraus die künftigen Umweltkosten zu berechnen. Diese Preise wurden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung anhand von Daten aktualisiert, die am 15. Februar 2020 abgerufen wurden.

(241)

Erwägungsgrund 216 der vorläufigen Verordnung bezieht sich auf Stellungnahmen, die ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller vor dem Hintergrund von Artikel 19a der Grundverordnung zu den Schadensberechnungen übermittelt hatte. Die Partei brachte vor, dass anstelle der Durchschnittsmenge künftiger vorgelagerter Produkte, die in der HRFS-Produktion verwendet werden, der Durchschnitt der künftigen HRFS-Produktionsmengen herangezogen werden sollte, um die künftigen Befolgungskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Einhaltung der umweltbezogenen und sozialen Herstellkosten zu ermitteln, die sich aus multilateralen Umweltübereinkommen oder sozialen Verpflichtungen ergeben. In diesem Verfahren und unter Berücksichtigung der Informationen, die von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zur Verfügung gestellt und von der Kommission überprüft wurden, stellte die Kommission fest, dass die unmittelbare Quelle von Schadstoffemissionen die vorgelagerten Waren sind und dass es daher angemessen war, die künftigen Befolgungskosten auf dieser Ebene zu bewerten. Diese Kosten wurden anschließend auf der Grundlage des Verbrauchsverhältnisses der nachgelagerten Ware, die die Emissionen bei der Herstellung der untersuchten Ware verursacht, auf die Herstellung der untersuchten Ware angewandt.

(242)

Wie in Abschnitt 1.8 erläutert, änderte sich die Zusammensetzung der Union im Jahr 2021, weshalb auch ein geänderter Datensatz zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne verwendet wurde. Die folgende Tabelle enthält auf die EU-27 bezogene Angaben zur Schadensbeseitigungsschwelle:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Zielpreisunterbietungsspanne

Türkei

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.

7,3 %

19,5 %

Erdemir Group:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S.

İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,0 %

21 %

Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.

4,7 %

20,5 %

Ağir Haddecilik A.Ş.

5,7 %

20,3 %

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

5,7 %

20,3 %

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

21 %

(243)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 163 bis 170 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in der vorstehenden Tabelle vorgenommenen Änderungen.

6.2.   Ermittlung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(244)

Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 171 und 172 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

6.3.   Schlussfolgerung

(245)

Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es vertretbar ist, die Höhe der endgültigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. Dementsprechend sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Türkei

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.

7,3 %

Erdemir Group:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S.

İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,0 %

Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.

4,7 %

Ağir Haddecilik A.Ş.

5,7 %

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

5,7 %

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(246)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die kürzlich bekannt gewordenen Expansionspläne türkischer Ausführer seien ein weiterer Grund dafür, dass Antidumpingmaßnahmen im Unionsinteresse lägen. Keine Partei bestritt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 175 bis 179 der vorläufigen Verordnung wurden somit bestätigt.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(247)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten die Regierung der Türkei und der ÇİB die Auffassung, dass die Unionshersteller bereits vor Einfuhren geschützt seien. Der ÇİB brachte vor, dass die Einfuhren aus der Türkei im letzten Quartal 2019 gegenüber dem ersten Quartal des gleichen Jahres erheblich zurückgegangen seien. In diesem Zusammenhang wies die Regierung der Türkei auf die endgültigen Schutzmaßnahmen mit Höchstmengen (im Folgenden „Kontingente“ oder „Zollkontingente“) und auf die zusätzlichen Zölle in Höhe von 25 % hin, die nach Ausschöpfung des Kontingents zu entrichten seien. Vor den vorläufigen Maßnahmen hätten Einführer und Verwender erklärt, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen die Versorgungssicherheit stark beeinträchtigen und die Tätigkeiten der Einführer erschweren würden. Aufgrund der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen und der länderspezifischen Zollkontingente im Rahmen der bis Ende Juni 2021 geltenden Schutzmaßnahmen seien die Einführer und Verwender nicht in der Lage, eine neue Einfuhrquelle zu finden, um die Nachfrage in der Union zu decken.

(248)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vorbringen hinsichtlich einer angeblichen Angebotsverknappung, einschließlich der vorstehenden Einwände der Regierung der Türkei nach der vorläufigen Unterrichtung, durch die Feststellungen in den Erwägungsgründen 188 bis 193 der vorläufigen Verordnung hinlänglich widerlegt wurden. Die Kommission stellte ferner fest, dass Schutzmaßnahmen und Antidumpingmaßnahmen unterschiedliche Sachlagen betreffen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Schutzmaßnahmen in Form eines Zollkontingents eingeführt, was jedoch der Einführung von Maßnahmen zur Beseitigung unlauterer Handelspraktiken nicht entgegensteht, insbesondere im Rahmen des Zollkontingents, d. h. vor der Anwendung eines Schutzzolls.

(249)

Wie in Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung erläutert, bedeutet die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auch nicht, dass die Einfuhren aus der Türkei zum Erliegen kommen oder überhaupt in nennenswerter Weise zurückgehen werden. Die Ergebnisse der Untersuchung stützen diese Schlussfolgerung. Nach der vorläufigen Unterrichtung legte kein Einführer quantitative Daten vor, die belegen würden, dass die Antidumpingmaßnahmen im Rahmen des laufenden Verfahrens unverhältnismäßige Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit hätten. Die Höhe der Maßnahmen sollte die türkischen Stahlhersteller nicht daran hindern, ihre warmgewalzten Flacherzeugnisse in der Union und an die Einführer in der Union zu verkaufen. So hieß es in einem Pressebericht von Steel Business Briefing aus dem Jahr 2021, dass die Union im Jahr 2020 nach wie vor der wichtigste Ausfuhrmarkt für warmgewalzte Coils aus der Türkei gewesen sei. (24) Im gleichen Bericht wird auch auf zusätzliche HRFS-Kapazitäten in der Türkei eingegangen. (25)

(250)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 180 bis 182 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

7.3.   Interesse der Verwender

(251)

Die Stellungnahmen der Regierung der Türkei nach der vorläufigen Unterrichtung im Hinblick auf die Verwender stimmten mit denen zu unabhängigen Einführern überein, die bereits in Abschnitt 7.2 behandelt wurden.

(252)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte der ÇİB die Besorgnis, dass infolge der Maßnahmen die Qualität und die Innovation auf dem Unionsmarkt zurückgehen könnten. Die Kommission hielt das Vorbringen, das sehr allgemein gehalten war und nicht durch Nachweise gestützt wurde, für unbegründet. Die Kommission stellte fest, dass die Unionshersteller trotz der schwierigen Marktbedingungen während des gesamten Bezugszeitraums weiterhin Waren in hoher Qualität angeboten hatten. Die Kommission geht davon aus, dass durch Antidumpingmaßnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, zum Nutzen aller Beteiligten noch mehr innovative Waren in hoher Qualität anzubieten.

(253)

Das Konsortium der Verwender und Einführer von HRFS (im Folgenden „Konsortium“) übermittelte Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung. (26) Erstens behauptete das Konsortium, die Unionshersteller hätten die auf dem freien Markt der Union in Verkehr gebrachte Produktionsmenge nach dem Untersuchungszeitraum verringert. Diese angebliche Praxis habe zusammen mit den derzeit geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber anderen Ursprungsländern zu einem „beispiellosen“ Preisanstieg auf dem Unionsmarkt geführt. Unabhängige Verwender in der Union seien daher nicht in der Lage gewesen, einen wesentlichen Rohstoff (HRFS) von Unionsherstellern zu beziehen. Die Preiserhöhung hätte es den Unionsherstellern wiederum ermöglicht, ihre Gewinnspannen so weit zu verbessern, dass sie sich von jedweder angeblichen Schädigung im Untersuchungszeitraum erholt hätten. Die Rechtsprechung der EU-Gerichte erlaube es der Kommission, im Rahmen der Untersuchung des Unionsinteresses die Entwicklungen nach dem UZ zu bewerten, und in diesem Fall würden die Entwicklungen eine Aufhebung der Maßnahme rechtfertigen. Damit zusammenhängend hätten unabhängige Verwender in der Union aufgrund angeblicher Lieferengpässe bei den Unionsherstellern und der sich daraus ergebenden Preiserhöhungen keine andere Wahl, als auf Einfuhren in relevanten Mengen zurückzugreifen. Diesbezüglich würden es die Handelsschutzmaßnahmen gegen bestimmte Ursprungsländer und die vorläufige Maßnahme gegenüber Einfuhren aus der Türkei erschweren, HRFS aus Drittländern zu beziehen. Andere Drittländer könnten die Türkei als verlässlichstes Lieferland nicht ersetzen. Das Konsortium bestritt auch die Feststellung der Kommission, die Verwender hätten die Möglichkeit, sich durch einen Lieferantenwechsel an regulatorische Änderungen anzupassen. Dies sei in der Praxis nur selten möglich, und der Kauf begrenzter Mengen von anderen Herstellern aus Drittländern könne nicht als Indiz dafür gesehen werden, dass die Verwender ihre Lieferanten rasch wechseln können. Das Konsortium äußerte Zweifel an der Fähigkeit — und sogar der Bereitschaft — des Wirtschaftszweigs der Union, unabhängige nachgelagerte Verwender in der Union mit zusätzlichen relevanten Mengen zu beliefern, sowie an der Fähigkeit anderer Länder als der Türkei, nennenswerte Mengen an warmgewalzten Flacherzeugnissen in die Union zu liefern. All diese Elemente würden zu einem nicht tragbaren Anstieg der Kosten eines wichtigen Rohstoffs für die Verwender führen, was sie unverhältnismäßig stark belasten würde.

(254)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte sich der ÇİB besorgt über einen Anstieg der HRFS-Preise auf dem Unionsmarkt infolge der Maßnahmen und beanstandete Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung, wonach die Unionshersteller ihre Kapazitätsreserven dafür einsetzen könnten, die Nachfrage unabhängiger Verwender zu decken.

(255)

Der Antragsteller widersprach diesen Vorbringen. (27) Er verwies insbesondere auf Quellen, denen zufolge sich die Produktionskapazität im Jahr 2021 — unter anderem durch die Wiederinbetriebnahme bestimmter Hochöfen — erhöht habe und es ausreichende Bezugsquellen sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittländern gebe. Etwaige Ungleichgewichte in der Lieferkette auf dem Markt seien nur vorübergehender Natur gewesen und durch die disruptiven Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, einschließlich der Abschaltung einiger Hochöfen, verursacht worden. In der Union und anderswo gebe es zahlreiche alternative Bezugsquellen, aus denen ein etwaiger Anstieg der Nachfrage in der Union gedeckt werden könne, darunter zahlreiche Kapazitätsreserven in der Union und weltweit. Zudem werde die Türkei ihre Lieferungen auf den Unionsmarkt angesichts der moderaten Höhe der eingeführten Antidumpingzölle wahrscheinlich fortsetzen. Abschließend wies der Antragsteller noch einmal darauf hin, dass der Antidumpingzoll keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten der Verwender haben werde, und verwies dazu auf Simulationen, die er in einer früheren Phase des Verfahrens vorgelegt hatte.

(256)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Regierung der Türkei vor, dass es zu einer Angebotsverknappung kommen könne, wenn die Kommission zusätzlich zu den bestehenden Schutzmaßnahmen und den anderen Antidumping- und Ausgleichszöllen, die für Einfuhren der betroffenen Ware mit anderem Ursprung bereits gelten, eine endgültige Schutzmaßnahme einführe. Die Einfuhren aus der Türkei seien ab 2019 aufgrund der geltenden Schutzmaßnahmen zurückgegangen und „sie gehe davon aus, dass jede weitere Maßnahme dazu führen würde, dass die Einfuhren aus der Türkei zum Erliegen kommen“; es stelle sich die Frage, wie die Kommission sicher sein könne, dass die Einfuhren aus der Türkei nicht zum Erliegen kommen.

(257)

Die Kommission äußerte sich zunächst zu den Vorbringen hinsichtlich einer Angebotsverknappung, der Verfügbarkeit anderer Quellen und der Fähigkeit, sich durch Lieferantenwechsel an regulatorische Änderungen anzupassen. Anschließend äußerte sie sich zu dem Vorbringen bezüglich der Verwendung von Daten, die über den UZ hinausgehen.

(258)

Die Kommission stellte fest, dass die vom Konsortium und von der Regierung der Türkei gesehene Gefahr einer Angebotsverknappung im Widerspruch zu den in der Untersuchung ermittelten Zahlen und Entwicklungen steht. Dies gilt allgemein betrachtet und geht auch aus den Angaben der mitarbeitenden Verwender hervor. Allgemein betrachtet stellte die Kommission zunächst fest, dass im Rahmen der Schutzmaßnahme für Stahl (28) im Untersuchungszeitraum durchgängig sehr große und zunehmende Mengen zollfreier Kontingente zur Verfügung standen (29). Hätte daher eine Nachfrage nach größeren Einfuhrmengen in der Union bestanden, hätte sie zollfrei gedeckt werden können. Zweitens ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven verfügt, (30) um seine Produktion in der Union weiter steigern zu können. Es gibt keine wirtschaftliche Begründung, warum die Unionshersteller ihre (freien) Kapazitäten nicht zur Deckung der Nachfrage in der Union nutzen sollten, und zwar unabhängig davon, ob die Verwender miteinander verbunden oder unabhängig sind, gerade dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage nicht optimal ist. Drittens wiederholte die Kommission ihre Feststellungen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung (31) hinsichtlich der Fähigkeit von Drittländern, HRFS in relevanten Mengen zu liefern, und erinnerte daran, dass diese Drittländer bei bestehender Nachfrage ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter ausbauen könnten — wie es einige bereits getan haben. Schließlich verwies die Kommission auf ihre Feststellung in Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung zu der unbegründeten Annahme, dass die Einfuhren der Türkei auf den Unionsmarkt zum Erliegen kommen würden, wenn die Kommission einen Schutzzoll einführt. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass einige der Länder, für die Maßnahmen gelten, auch weiterhin Einfuhren in die Union tätigten — in bestimmten Fällen sogar in erheblichem Umfang. (32)

(259)

Darüber hinaus steht das Vorbringen des Konsortiums auch im Widerspruch zu den Daten, die im Rahmen der Untersuchung von unabhängigen Verwendern selbst vorgelegt wurden. Erstens ist der Anteil der Einfuhren aus der Türkei am Portfolio dieser Verwender eher begrenzt (insgesamt unter 15 %). Die Käufe aus der Türkei machen weniger als die Hälfte der Einfuhren aus anderen Ursprungsländern aus und sind fast fünfmal geringer als die Käufe der Verwender bei Unionsherstellern, die ihre mit Abstand wichtigste Lieferquelle sind. Darüber hinaus geht aus den Zahlen in den Fragebogenantworten unabhängiger Verwender eindeutig hervor, dass sie nicht nur die Zusammensetzung ihrer Bezugsquellen von einem Jahr zum anderen erheblich verändern können (und tatsächlich verändert haben), sondern diese Änderungen auch erhebliche Mengen betreffen können. So haben sich im Untersuchungszeitraum die Einfuhren der mitarbeitenden Verwender aus bestimmten Ursprungsländern verdoppelt oder sogar verdreifacht (insgesamt stiegen die Einfuhren aus diesen Drittländern um 40 %). Außerdem begannen die Verwender im UZ, in Ursprungsländern einzukaufen, die im Jahr vor dem UZ noch nicht zu ihren Bezugsquellen gehörten, während sie in bestimmten anderen Ursprungsländern, die im Jahr 2018 noch zu ihren Bezugsquellen zählten, nicht mehr einkauften. Die vorliegenden Daten widersprechen somit der Aussage des Konsortiums, dass die Verwender nur begrenzte Mengen an HRFS aus anderen Drittländern beziehen könnten und dass in der Praxis ein Lieferantenwechsel nur selten möglich sei.

(260)

Zu den anderen Vorbringen der Regierung der Türkei stellte die Kommission fest, dass die Türkei angesichts des Rückgangs der Einfuhren im Jahr 2019 nicht in der Lage war, das bis zum 1. Juli 2020 verfügbare Gesamtzollkontingent zu erfüllen. (33) Außerdem sah die Kommission keinen Zusammenhang zwischen einem Rückgang der Einfuhren in einem bestimmten Jahr und der Behauptung, dass diese Einfuhren infolge der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zum Erliegen kommen werden; die Regierung der Türkei hat hierzu auch keine Nachweise vorgelegt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Höhe der Einfuhren aus der Türkei seit der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls zeigt, dass diese Einfuhren nicht zum Erliegen gekommen sind. Vielmehr schöpfte die Türkei ihr länderspezifisches Zollkontingent im Zeitraum Januar–März 2021 weitgehend aus (92 %) und führte im Quartal April–Juni 2021 weiterhin relevante Mengen aus. Diese Daten zeigen, dass die Türkei trotz des geltenden vorläufigen Antidumpingzolls weiterhin Mengen lieferte, die ihren im Rahmen der Schutzmaßnahme zugeteilten Kontingentsmengen angemessen waren.

(261)

Zu dem Vorbringen des ÇİB, dass die Einfuhren angeblich zurückgegangen seien (bezogen auf das erste Quartal 2019 gegenüber dem viertem Quartal 2019), stellte die Kommission erneut fest, dass die Türkei im letzten Quartal 2019 weitere Mengen im Rahmen der Regelung zu zollfreien Kontingenten (34) hätte liefern können. Die Kommission konnte jedoch nicht erkennen, wie ein Rückgang der Einfuhren aus der Türkei für sich genommen zu einer Angebotsverknappung auf dem Markt führen würde. Die Kommission erinnerte daran, dass der Unionsmarkt bereits seine Fähigkeit unter Beweis gestellt hat, sich durch ein Ausweichen auf andere Bezugsquellen an regulatorische Änderungen, z. B. die Einführung von Handelsschutzmaßnahmen, anzupassen.

(262)

Angesichts der genannten Tatsachen wies die Kommission die Einwände des Konsortiums, der Regierung der Türkei und des ÇİB zurück.

(263)

Hinsichtlich des Ersuchens an die Kommission, bei ihren Feststellungen auch die Entwicklungen nach dem UZ zu berücksichtigen, verwies das Konsortium in seiner Stellungnahme auf einen beispiellosen Preisanstieg, der zwischen Ende 2020 und dem ersten Quartal 2021 stattgefunden habe. Ein solcher Preisanstieg gefährde die Geschäftstätigkeit des Konsortiums in der Union, und die Unionshersteller hätten mit diesen Preisen ihre Gewinne erhöht und sich somit von jedweder im UZ erlittenen Schädigung erholt.

(264)

Nach der endgültigen Unterrichtung kritisierten der ÇİB und die Regierung der Türkei die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission. Der Antragsteller brachte seinerseits vor, dass die Kommission die Entwicklungen nach dem UZ nicht bewerten sollte, da die Umstände in diesem Fall keinen Ausnahmecharakter hätten und im Übrigen nur von kurzer Dauer und nicht struktureller Art seien.

(265)

Nach Auffassung der Kommission kann allein die Behauptung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Untersuchungszeitraum eine Preiserhöhung stattgefunden habe, die Feststellungen der vorläufigen und der endgültigen Untersuchung nicht infrage stellen. Das Vorbringen des Konsortiums liefert keinen aussagekräftigen Kontext und keine stichhaltigen Nachweise, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die auf der Grundlage von UZ-Daten erhaltenen Untersuchungsergebnisse allein aufgrund einer solchen Entwicklung entkräftet werden. Außerdem ist die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union hätte sich von seiner Schädigung erholt, unbegründet und wird durch keinerlei Belege gestützt. Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die bezüglich eines Zeitraums nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden dürfen.

(266)

Zu den nach der endgültigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen stellt die Kommission fest, dass keine Partei anhand zusätzlicher Nachweise darlegte, wie der nach dem Untersuchungszeitraum erfolgte Preisanstieg für sich genommen dazu führen würde, dass die Einführung endgültiger Antidumpingzölle im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nicht mehr gerechtfertigt ist.

(267)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 183 bis 198 der vorläufigen Verordnung.

7.4.   Andere Faktoren

(268)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, die Stahlhersteller in der Union würden konsequent versuchen, ihr Oligopol auf dem Unionsmarkt aufrechtzuerhalten und den internationalen Wettbewerb auszuschließen. Auf die Unionshersteller würden bereits 79 % der Verkäufe auf dem freien Markt entfallen, und dieser Prozentsatz schließe noch nicht die Eigenverbrauchsmengen ein, die erheblich seien. Auch der ÇİB wies auf den hohen Marktanteil der Unionshersteller und auf die Gefahr eines Monopols hin.

(269)

Die Kommission hielt die Behauptung eines Oligopols für unbegründet, wie bereits in Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verordnung erläutert. Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritt keine Partei, dass es, wie in den Erwägungsgründen 75 und 200 der vorläufigen Verordnung dargelegt, mehr als 20 bekannte Hersteller gibt, die 14 verschiedenen Gruppen angehören, und dass zwischen ihnen sowie mit Einfuhren aus Drittländern ein gesunder Wettbewerb besteht. Da keine Belege für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen, ist ihr derzeitiger Marktanteil kein stichhaltiges Argument für die behauptete Bildung eines Oligopols oder sogar eines Monopols.

(270)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete der ÇİB, dass das Vorbringen bezüglich eines erweiterten Oligopols des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in den bisherigen Erläuterungen nicht ausführlich, hinreichend und transparent bewertet worden sei, und widersprach der Auffassung, dass das erweiterte Oligopol eine ungerechtfertigte Behauptung sei. Bei der Prüfung des Vorbringens hätten weitere Faktoren wie geltende Maßnahmen, die Angebotsverknappung, der Rückgang von Qualität und Innovation usw. berücksichtigt werden müssen. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Gerichts für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Partei wiederholte ihre Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union halte ein „erweitertes Oligopol“ auf dem Unionsmarkt, ohne jedoch neue Nachweise vorzulegen.

(271)

Die Kommission verweist auf eine Feststellung in ihrer aktuellen Arbeitsunterlage (35), wonach in der jüngsten Konsolidierungswelle die Durchsetzung der Fusionskontrolle dazu beigetragen hat, einen lebendigen Wettbewerb auf den europäischen Stahlmärkten aufrechtzuerhalten, was den vielen nachgelagerten Wirtschaftszweigen zugutekommt, die Stahl verwenden, für eine gute Stellung im weltweiten Wettbewerb auf erschwingliche Materialien angewiesen sind und Millionen von Europäern beschäftigen. In dem Dokument heißt es weiter, dass die Fusionskontrolle durch das Verbot wettbewerbswidriger Zusammenschlüsse (z. B. Tata Steel/ThyssenKrupp) oder die Genehmigung von Zusammenschlüssen unter Auflagen, wie z. B. strukturelle Veräußerungen (z. B. ArcelorMittal/Ilva) sichergestellt hat, dass die europäischen Stahlabnehmer nicht mit einer eingeschränkten Auswahl, erhöhten Preisen oder weniger Innovation konfrontiert werden. Die Kommission betrachtete die Einwände des ÇİB, auch in Bezug auf eine Angebotsknappheit bei HRFS, wie in Abschnitt 7.3 erläutert als unbegründet. Daher bestätigte die Kommission ihre im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen.

(272)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 199 bis 200 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(273)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte die Regierung der Türkei, dass Antidumpingzölle sowohl unnötig als auch schädlich für den Unionsmarkt seien und sich zum Nachteil des Unionsinteresses insgesamt auswirken würden. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ÇİB vor, dass die Kommission die verschiedenen in Frage stehenden Interessen nicht auf transparente Weise abgewogen und ihre Feststellungen nicht begründet habe. Angesichts der Untersuchungsergebnisse, d. h. des Vorliegens von Dumping, der daraus resultierenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Ergebnisses der Abwägung der verschiedenen Interessen, hielt die Kommission diese Aussagen für unbegründet.

(274)

Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(275)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in Abschnitt 6 und insbesondere in Unterabschnitt 6.3 dieser Verordnung dargelegten Gründen sollten die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls eingeführt werden.

(276)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Türkei

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.

7,3 %

Erdemir Group:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S.

İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,0 %

Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.

4,7 %

Ağir Haddecilik A.Ş.

5,7 %

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

5,7 %

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

(277)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(278)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (36) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(279)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(280)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(281)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(282)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(283)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(284)

Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.

8.3.   Rückwirkung

(285)

Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, ordnete die Kommission auf Antrag des Antragstellers die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

(286)

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.

(287)

Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, konnte kein weiterer wesentlicher Anstieg festgestellt werden:

 

UZ

Juni 2020 bis Dezember 2020

Juni 2020 bis Januar 2021

 

Tonnen

Tonnen/Monat

Tonnen

Tonnen/Monat

Tonnen

Tonnen/Monat

HRFS-Einfuhren aus der Türkei

2 767 658

230 638

1 031 186

147 312

1 194 329

149 291

Quelle: Eurostat (EU-27).

(288)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

9.   VERPFLICHTUNGSANGEBOT

(289)

Nach der endgültigen Unterrichtung unterbreitete einer der ausführenden Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot nach Artikel 8 der Grundverordnung.

(290)

Die Kommission prüfte dieses Angebot und kam zu dem Schluss, dass die Annahme eines solchen Verpflichtungsangebots im Sinne von Artikel 8 der Grundverordnung nicht zweckmäßig wäre. Dies liegt vor allem darin begründet, dass das Angebot eine Vielzahl nicht unterscheidbarer Warentypen umfasst, dass für einige Warentypen, die unter denselben KN/TARIC-Code fallen, unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise gelten, dass die angebotenen Mindesteinfuhrpreise für die meisten Warentypen nicht ausreichen würden, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, und dass die angebotene Indexierung nicht dazu geeignet ist, Schwankungen der Rohstoffpreise zu berücksichtigen.

(291)

Der Antragsteller führte in seiner Stellungnahme zu der von dem ausführenden Hersteller vorgeschlagenen Preisverpflichtung Argumente für deren Ablehnung an, die sich an die eigene Analyse der Kommission anschlossen.

(292)

Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab.

(293)

Die Kommission erhielt von dem ausführenden Hersteller keine Stellungnahmen zu ihrer Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Verpflichtung unzureichend und nicht zweckmäßig wäre.

(294)

Daher wurde das Preisverpflichtungsangebot aus den in den Erwägungsgründen 290 bis 293 dargelegten Gründen abgelehnt.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(295)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(296)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211130019), ex 7211 14 00 (TARIC-Code 7211140095), ex 7211 19 00 (TARIC-Code 7211190095), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191095), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226919119) und 7226 91 99 eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr,

v)

Erzeugnisse mit a) einer Breite von 350 mm oder weniger und b) einer Dicke von 50 mm oder mehr, unabhängig von der Länge der Ware.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Türkei

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.

7,3 %

C602

Erdemir Group:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S.

İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,0 %

C603

Habaş Sinai ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.

4,7 %

C604

Ağir Haddecilik A.Ş.

5,7 %

C605

Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.

5,7 %

C606

Alle übrigen Unternehmen

7,3 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 der Kommission erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Türkei hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in der Türkei im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) nicht ausgeführt hat,

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 166 vom 14.5.2020, S. 9.

(3)  ABl. C 197 vom 12.6.2020, S. 4.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1686 der Kommission vom 12. November 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 47).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(6)  t21.000389.

(7)  ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3.

(8)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, T-26/12, Rn. 50.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, C-468/15P.

(10)  Siehe hierzu WTO-Panelbericht, European Union — Anti-Dumping Measures on Imports of Certain Fatty Alcohols from Indonesia (Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Fettalkohole aus Indonesien), WT/DS442/R, 16. Dezember 2016, Rn. 7.129.

(11)  Artikel 40 des Einkommensteuergesetzes 193 vom 6. Januar 1961, geändert durch das Gesetz 4108 vom Juni 1995.

(12)  Urteil des EuGH vom 27. November 1991, Gimelec/Kommission, C-315/90, ECLI:EU:C:1991:447, Rn. 21 bis 29; Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums vom 24. Juli 2001, United States — Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan (Vereinigte Staaten — Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Stahlerzeugnissen aus Japan), WT/DS184/AB/R, Rn. 181 bis 215.

(13)  t21.000916, S. 14, letzter Absatz, des nicht vertraulichen Dossiers (Stellungnahme der Regierung der Türkei).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24).

(16)  Siehe unter anderem die Tabellen 3 und 7 sowie Erwägungsgrund 339 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien.

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission (siehe Fußnote 10 der vorliegenden Verordnung). Seit Oktober 2016 genießen Unionshersteller Schutz im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

(18)  Siehe unter anderem Erwägungsgrund 292 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 (siehe Fußnote 10 der vorliegenden Verordnung).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778.

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649.

(21)  t21.000916, S. 14, letzter Absatz.

(22)  Eurofer, Economic Report: Economic and Steel Market Outlook 2020–2021, Second quarter report — Data up to, and including, full year 2019 (Wirtschaftsbericht: Wirtschaftsaussichten und Prognose für den Stahlmarkt 2020–2021, Zweiter Quartalsbericht — Daten bis einschließlich dem ganzen Jahr 2019), 12. Mai 2020, abrufbar unter https://www.eurofer.eu/assets/Uploads/REPORT-Economic-and-Steel-Market-Outlook-Quarter-2-2020.pdf; World Steel Association, Worldsteel Short Range Outlook October 2019 (Kurzfristige Prognose für den Weltstahlmarkt), 14. Oktober 2019, abrufbar unter https://www.worldsteel.org/media-centre/press-releases/2019/worldsteel-short-range-outlook-2019.html.

(23)  Beschluss Nr. 284/2000/EGKS der Kommission vom 4. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indien und Taiwan, zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter ausführender Hersteller und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 44).

(24)  t21.000701, Anhang 2.

(25)  t21.000701, Anhang 1 und Anhang 3.

(26)  t21.000721.

(27)  t21.000931.

(28)  Im Juli 2018 führte die Kommission eine vorläufige Schutzmaßnahme ein, die im Februar 2019 endgültig wurde und während des gesamten Untersuchungszeitraums in Kraft war. Im Rahmen dieser Maßnahme entspricht HRFS weitgehend der Warenkategorie 1. Daher ist die Entwicklung der Verwendung von Zollkontingenten im Rahmen der Schutzmaßnahme für die Zwecke dieser Untersuchung relevant.

(29)  Erwägungsgründe 45 bis 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27).

(30)  Tabelle 6 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.

(31)  Erwägungsgründe 188 und 189 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.

(32)  Erwägungsgründe 21 bis 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(33)  Diese Aussage trifft auf beide Zeiträume zu, d. h. als die Türkei vom 2. Februar bis 30. September 2019 einem Gesamtzollkontingent unterlag und als die Türkei ab dem 1. Oktober 2019 im Rahmen eines Gesamtzollkontingents einer Obergrenze von 30 % unterlag.

(34)  Im letzten Quartal 2019 hatte die Türkei 73 % der Gesamtzollkontingente in Anspruch genommen, die sie zollfrei hätte liefern dürfen, und ließ somit rund 170 000 Tonnen im besagten Quartal ungenutzt.

(35)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Towards Competitive and Clean European Steel“ (Der Weg in Richtung einer wettbewerbsfähigen und sauberen Stahlbranche), SWD(2021) 353 final, 5. Mai 2021, S. 4-5.

(36)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(37)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


BESCHLÜSSE

6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/79


BESCHLUSS (EU) 2021/1101 DES RATES

vom 20. Mai 2021

über den im Namen der Europäischen Union auf der 74. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union strebt die Union an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Dieser Unterabsatz 2 schreibt ferner vor, dass die Union sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einsetzt.

(2)

Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern.

(3)

Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „Übereinkunft“) trat am 7. April 1948 in Kraft.

(4)

Gemäß Artikel 60 der Übereinkunft kann die Weltgesundheitsversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fassen.

(5)

Die Weltgesundheitsversammlung soll auf ihrer 74. Tagung, die am 24. Mai 2021 beginnt, einen Beschluss über die Einsetzung einer Regierungskonferenz zur Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion fassen.

(6)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Weltgesundheitsversammlung zu vertreten ist, da von diesem Beschluss der Weltgesundheitsversammlung abhängt, inwieweit die Union neben ihren Mitgliedstaaten in der Lage ist, sich an der Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion zu beteiligen und ihm möglicherweise als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration beizutreten.

(7)

Die Beteiligung der Union an der Ausarbeitung und Aushandlung eines WHO-Rahmenübereinkommens über Pandemievorsorge und -reaktion und ihr möglicher Beitritt zum Übereinkommen zusätzlich zu den Mitgliedstaaten der Union werden dazu beitragen, die internationale Zusammenarbeit bei der Pandemiereaktion innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu verstärken.

(8)

Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung während des gesamten Verhandlungsprozesses gewahrt werden.

(9)

Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung sind, vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 74. Tagung der Weltgesundheitsversammlung ist der folgende Standpunkt im Namen der Union zu vertreten:

Die Europäische Union unterstützt die Einleitung eines Verfahrens der Weltgesundheitsorganisation für ein neues Rahmenübereinkommen über Pandemievorsorge und -reaktion und muss, im Rahmen der Zuständigkeit der Union, die Möglichkeit erhalten, sich an einem solchen Vertrag als Vertragspartei zu beteiligen.

Der Beschluss der Weltgesundheitsversammlung über die Verfahrensaspekte der Verhandlungen muss — im Hinblick auf den möglichen Beitritt der Union als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Übereinkommen — die Beteiligung der Union am Verhandlungsprozess zu Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Union ermöglichen.

Eine solche Beteiligung sollte durch die Einfügung spezifischer Verweise in den verfügenden Teil des Beschlusses verwirklicht werden, durch die präzisiert wird, dass jedes für die Ausarbeitung und Aushandlung des Übereinkommens eingesetzte zwischenstaatliche Gremium den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Beteiligung offensteht.

Artikel 2

Der in Artikel 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation sind, gemeinsam im Namen der Union vertreten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SANTOS SILVA


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/81


BESCHLUSS (EU) 2021/1102 DES RATES

vom 28. Juni 2021

mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung über die Lage der Union und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf Einführung, Bewertung, Herstellung, Inverkehrbringen und Einsatz von wirbellosen biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union sowie, falls dies angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, einen Vorschlag vorzulegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 241,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Biologische Bekämpfungsmittel sind natürliche Feinde, Antagonisten oder Konkurrenten oder andere Organismen, die direkt oder indirekt zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen, einschließlich Quarantäneschädlingen eingesetzt werden, indem sie deren Vektoren, Unkräuter und invasive gebietsfremde Pflanzen bekämpfen.

(2)

Dieser Beschluss gilt nur für wirbellose biologische Bekämpfungsmittel wie Insekten, einschließlich männlicher steriler Insekten, Milben- und Nematodenarten.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Ansätze zur Freisetzung, Bewertung und Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und wenden dabei sehr unterschiedliche Arten von Vorschriften an. Biologische Bekämpfungsmittel kennen jedoch keine Grenzen und können sich über die Gebiete hinaus verbreiten, in denen sie absichtlich freigesetzt wurden, um Pflanzenschädlinge, Unkräuter und invasive gebietsfremde Pflanzen zu bekämpfen.

(4)

Die häufig bei der Erzeugung in Gewächshäusern verwendeten biologischen Bekämpfungsmittel spielen in der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft, konkret bei der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und des ökologischen/biologischen Landbaus, eine immer wichtigere Rolle. Nachhaltige Landwirtschaftssysteme leisten einen wesentlichen Beitrag zum Übergang der Union zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, der in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ und in der Mitteilung der Kommission über einen „Europäischen Grünen Deal“ vorgestellt wurde und der auch durch die künftige Gemeinsame Agrarpolitik unterstützt wird. In diesem Zusammenhang trägt der Einsatz von biologischen Bekämpfungsmitteln dazu bei, die Abhängigkeit von chemischen Pflanzenschutzmitteln zu verringern.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zielt darauf ab, die Union vor der Einschleppung neuer Schädlinge zu schützen und gleichzeitig bestehende Schädlinge wirksamer zu bekämpfen. Bei der in jener Verordnung enthaltenen Pflanzenschutzpolitik liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem Screening auf neue Pflanzenschädlinge weltweit, der Verhinderung des Eindringens solcher Pflanzenschädlinge in das Gebiet der Union und, falls sie eingeschleppt wurden, ihrer Früherkennung und Tilgung.

(6)

Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen kann die Nachhaltigkeit von Landwirtschaft, Wälder, die natürliche Umwelt, biologische Vielfalt und Ökosysteme gefährden. Welthandel, Personenverkehr, Klimawandel und extreme Wetterphänomene erhöhen die Prävalenz von Schädlingen und Pflanzengesundheitsrisiken. Neue exotische Schädlingsarten sind außerdem eine Bedrohung für die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Produktionssysteme der Union sowie für die heimische Flora und Fauna. Die Einführung eines natürlichen Feinds aus der Region, aus der der Schädling stammt, kann zu einer geeigneten Bekämpfungsstrategie beitragen, aber auch Risiken für die heimische Flora und Fauna bergen. Daher muss vor der Einführung von biologischen Bekämpfungsmitteln eine wissenschaftliche Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Pflanzengesundheit und die biologische Vielfalt, einschließlich möglicher unerwünschter Auswirkungen auf Nichtzielarten, Ökosysteme und die biologische Vielfalt im Allgemeinen, unter Verwendung einer Standardmethodik vorgenommen werden.

(7)

Angesichts der gestiegenen Nachfrage durch Landwirte, Verantwortliche für Grünflächen und Gärtner, die ihre Abhängigkeit von chemischen Pflanzenschutzmitteln verringern wollen, ist festzuhalten, dass die Verwendung von biologischen Bekämpfungsmitteln zugenommen hat.

(8)

Internationale Organisationen, insbesondere die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen durch das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Protection Convention, IPPC) und die Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (European and Mediterranean Plant Protection Organisation, EPPO), haben internationale Pflanzenschutznormen und Leitlinien für die sichere Verwendung von biologischen Bekämpfungsmitteln entwickelt und spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Standards für Risikoanalyse und Forschung.

(9)

Hersteller von biologischen Bekämpfungsmitteln, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), bieten innovative und spezifische Lösungen für den Pflanzenschutz an. Die Qualitätskontrolle von biologischen Bekämpfungsmitteln ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, ihre Sicherheit und Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

(10)

Ein kohärenterer Ansatz der Mitgliedstaaten könnte die Entwicklung sicherer biologischer Bekämpfungsmittel und deren Marktzugang erleichtern. Dies würde dazu beitragen, Möglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Produktionssysteme und für die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen zu schaffen und dabei für den Schutz von Gesundheit und Umwelt zu sorgen.

(11)

Der Rat ist der Auffassung, dass eine Untersuchung — gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (2), insbesondere Absatz 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — über die Lage der Union und ihre Möglichkeiten in Bezug auf Einführung, Bewertung, Herstellung, Inverkehrbringen und Einsatz von biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union erforderlich ist, um deren Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für die Nutzer zu verbessern und gleichzeitig die Sicherheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und Umwelt sowie die Ernährungssicherheit zu gewährleisten.

(12)

Zu diesen Möglichkeiten können die Bewertung des Potenzials für Folgendes zählen: für eine Harmonisierung der Kriterien, Verfahren und Entscheidungsprozesse in der Union, für die Forschungs-, Innovations- und Wissensverbreitungsprogramme der Union und für eine verstärkte Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen, um den Marktzugang zu beschleunigen und die Zugänglichkeit von biologischen Bekämpfungsmitteln zu verbessern, und für die Unterstützung von Investitionen, Innovation und der sicheren Verwendung von biologischen Bekämpfungsmitteln bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen als einem ersten Schritt hin zu einer harmonisierten Definition eines umfassenderen Konzepts der biologischen Bekämpfung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat ersucht die Kommission hiermit, bis zum 31. Dezember 2022 eine Untersuchung über die Lage in Bezug auf die Einführung, die Herstellung, die Bewertung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union zu unterbreiten. Die Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Verfahren im gesamten Gebiet der Union sollten ebenfalls bewertet werden, um die Förderung der Verbreitung von und den Marktzugang für biologische Bekämpfungsmittel zu erleichtern, Investitionen und Innovation in diesem Bereich zu unterstützen und einen Beitrag zum sicheren Einsatz von biologischen Bekämpfungsmitteln zu leisten, einschließlich der Fälle, in denen sie für die von den Pflanzenschutzbehörden vorgeschriebene Bekämpfung von Quarantäneschädlingen erforderlich sind.

Artikel 2

Der Rat ersucht die Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten, falls dies angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, oder andernfalls den Rat über alle möglichen Folgemaßnahmen im Anschluss an die Untersuchung zu unterrichten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1103 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (2) der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 (3) der Kommission, enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, sollten die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(5)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für OTC-Derivatekontrakte sind in Gesetzen sowie Rundschreiben und Anweisungen niedergelegt, die von der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“), Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) und dem Conselho Monetário Nacional (im Folgenden „CMN“) erlassen wurden. Der brasilianische Wertpapiermarkt unterliegt insbesondere dem Gesetz 6.385/76; die Anweisung CVM 461/07 gilt für geregelte Wertpapiermärkte, zu denen organisierte Aktienbörsen, organisierte OTC-Märkte und nicht organisierte OTC-Märkte zählen; im Rundschreiben BCB 3.082/02 werden die Kriterien für die Bilanzierung von im Besitz von Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten befindlichen Derivaten dargelegt; Resolução CMN 3.505/07 regelt OTC-Derivatekontrakte, die in Brasilien von brasilianischen Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten geschlossen werden; in Resolução CMN 4.277/13 werden die Anforderungen an die Bewertung zu Marktpreisen und die Bewertung zu Modellpreisen für Derivatekontrakte festgelegt, die von brasilianischen Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten geschlossen werden; in Instrução CVM 438/06 werden die Anforderungen an die Bewertung zu Marktpreisen für bestimmte Arten offener Investmentfonds festgelegt; in Resoluçao 4.662/18 werden die Anforderungen an bilaterale Einschussverfahren formuliert; die Portfoliokomprimierung wird durch Resolução BCB 3.263/05 geregelt; die Anforderungen für gebietsfremde Anleger, die in Brasilien OTC-Derivategeschäfte abschließen, werden in Resolução CMN 4.373/14 festgelegt und die Gesetze 4.595/64, 6.385/76, 10.214/01 und 12.810/13 enthalten die Bestimmungen für Berufsgeheimnis, Aufsicht und Rechtsdurchsetzung.

(6)

Verpflichtungen zur Durchführung von Portfoliokomprimierungen werden in der Resolução BCB 3.263/05 nicht festgelegt und auch eine Empfehlung dazu wird nicht ausgesprochen. Den Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten wird aber die Möglichkeit eingeräumt, Vereinbarungen zu schließen, in denen sie erlaubt werden. Spezifische Rechtsvorschriften für Streitbeilegungsverfahren bestehen nicht. Die Regeln für die Streitbeilegung werden durch die Transaktionsregister aufgestellt. Aus diesem Grund sind die brasilianischen Regelungen in Bezug auf Portfoliokomprimierung und Streitbeilegung nicht als gleichwertig mit den Anforderungen der Union zu erachten.

(7)

OTC-Derivategeschäfte müssen von brasilianischen Unternehmen, die ein solches Geschäft schließen, einem in Brasilien ansässigen und unter dortiger Aufsicht stehenden Transaktionsregister gemeldet werden. Laut Gesetz 6.385/76 ist die Gültigkeit einer Transaktion an die Bedingung geknüpft, dass sie einem Transaktionsregister gemeldet wird. Laut Resolução CMN 4.373/14 müssen gebietsfremde Anleger, die in Brasilien OTC-Derivategeschäfte abschließen, bei der CVM registriert sein und ihre Transaktionen rechtsverbindlich bestätigen. Da das Geschäft von beiden Parteien gemeldet werden muss, bestehen für die Bestätigung der Geschäfte, den Abgleich bilateraler Portfolios bzw. die Streitbeilegung keine gesetzlichen Anforderungen außer den Regeln des Transaktionsregisters. Die Bestätigung erfolgt gleichzeitig und ist von der Meldung abhängig. Die Meldung muss so bald wie möglich erfolgen und findet gewöhnlich am gleichen Tag statt, an dem auch das Geschäft abgeschlossen wird. Da die Geschäfte außerdem von beiden Parteien gemeldet werden und von den Transaktionsregistern Zug um Zug bestätigt werden, ist die Durchführung eines Portfolioabgleichs nicht erforderlich, weil vom Aufbau her keine Diskrepanz zwischen den Portfolios der Gegenparteien bestehen kann. Die brasilianischen Regelungen für die rechtzeitige Bestätigung und den Portfolioabgleich sind daher als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen der Union anzusehen.

(8)

Nach Resolução CMN 3.505/07 und Resolução CMN 4.277/13 ist für Händlerbanken, lokale Niederlassungen ausländischer Banken, lokale Tochtergesellschaften ausländischer Banken sowie Fonds- und Vermögensverwalter, die alle der Aufsicht der BCB unterliegen, eine tägliche Bewertung, entweder zu Marktpreisen oder zu Modellpreisen, vorgeschrieben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Gegenparteien wie Genossenschaften, Versicherer, Rückversicherer, Versorgungsfonds und andere nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; sie unterliegen nur dann der Pflicht zur Durchführung einer täglichen Bewertung, wenn sie Teil eines Finanzkonglomerats sind, das auch Banken für Mehrfach-, Handels-, Investment-, Wechsel- und Spargeschäfte umfasst. Dementsprechend können die brasilianischen Regelungen als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen der Union angesehen werden, soweit sich der vorliegende Beschluss auf Geschäfte beschränkt, die von der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien geschlossen werden.

(9)

Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, OTC-Derivategeschäfte bei unter brasilianischer Aufsicht stehenden Transaktionsregistern zu melden, und in Anbetracht der rechtlichen Folgen einer solchen Verpflichtung kann im Fall Brasiliens ein zweistufiger Ansatz in Betracht gezogen werden; dies erlaubt den Schluss, dass die in Brasilien für die rechtzeitige Bestätigung und den Portfolioabgleich geltenden Anforderungen als im Ergebnis mit den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 aufgeführten Anforderungen gleichwertig angesehen werden können. Darüber hinaus sind die in Brasilien für die tägliche Bewertung geltenden Regeln in dem Umfang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 niedergelegten Regeln gleichwertig, in dem die betreffenden Geschäfte mit Händlerbanken, lokalen Niederlassungen ausländischer Banken, lokalen Tochtergesellschaften ausländischer Banken, Fonds- und Vermögensverwaltern sowie Genossenschaften, Versicherern, Rückversicherern, Versorgungsfonds und anderen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die Teil eines Finanzkonglomerats sind, das auch Banken für Mehrfach-, Handels-, Investment-, Wechsel- und Spargeschäfte umfasst, als Gegenparteien geschlossen werden. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Mehrheit grenzüberschreitender OTC-Derivategeschäfte von der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien geschlossen wird, sollte sich der vorliegende Beschluss auf Geschäfte beschränken, die zwischen der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien und Gegenparteien mit Sitz in der Union, für die die entsprechenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 gelten, geschlossen werden.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Brasiliens bezüglich der Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen in der Resoluçao CMN 4.662/18 und dem Rundschreiben BCB 3.902/18 (im Folgenden „Einschussregelungen Brasiliens“).

(11)

Gemäß Festlegung in den Einschussregelungen Brasilien sind alle der Aufsicht der BCB unterliegenden Finanzinstitute oder anderen Institute, deren gruppenweiter, operativer, aggregierter durchschnittlicher Nominalwert der in den Geltungsbereich fallenden Transaktionen über 25 Mrd. BRL liegt, Gegenparteien, für die diese Einschussregelungen gelten. Unter die im Geltungsbereich erfassten Geschäfte fällt eine Reihe von OTC-Derivategeschäften, die denen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, wobei physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen aber Goldderivate eingeschlossen sind; diese werden durch die Einschussregelungen der Union, nicht aber die Einschussregelungen Brasiliens abgedeckt. Ebenfalls ausgenommen sind Aktienoptionen, die unter die Einschussregelungen Brasiliens fallen, aber nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 in den Genuss einer vorübergehenden Freistellung kommen. Darüber hinaus werden, ähnlich wie im anwendbaren Rechtsrahmen der Union, gruppeninterne Geschäfte, physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie Geschäfte mit Finanzinstrumenten, deren Definition der Definition für gedeckte Schuldverschreibungen in der Union ähnlich ist, aus der Reihe der in den Geltungsbereich fallenden Geschäfte ausgeschlossen. Bei der Berechnung des gruppenweiten, operativen, aggregierten durchschnittlichen Nominalwerts sind sie jedoch zu berücksichtigen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate gelten, wobei Goldderivate ausgenommen sind.

(12)

In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien müssen ab dem 1. September 2019 Nachschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen. In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien, deren gruppenweiter, operativer, aggregierter durchschnittlicher Nominalwert der im Geltungsbereich erfassten Geschäfte 2,250 Mrd. BRL übersteigt, müssen ab dem 1. September 2019 Ersteinschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen, während in den Geltungsbereich fallende Gegenparteien unterhalb dieses Schwellenwerts ab dem 1. September 2020 Ersteinschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen müssen. Der vorliegende Beschluss wird daher beschränkt auf Geschäfte zwischen Gegenparteien, die Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, und Gegenparteien, die in den Geltungsbereich fallen und für die laut der Einschussregelungen Brasiliens die Anforderung gilt, Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen zu hinterlegen und entgegenzunehmen.

(13)

Die Einschussregelungen Brasiliens lassen einen Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 1,5 Mio. BRL zu, während der Schwellenwert in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. Die Einschussregelungen Brasiliens lassen auch eine Reduzierung der Ersteinschusszahlung um einen Betrag bis in Höhe von 150 Mio. BRL zu. In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien mit einem Gesamtbetrag an Ersteinschusszahlungen unterhalb dieses Schwellenwerts müssen keine Ersteinschusszahlungen austauschen. Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sieht eine ähnliche Entlastung vor, wobei der Schwellenwert auf 50 Mio. EUR festgesetzt wird. Da der Wertunterschied dieser in den jeweiligen Währungen ausgedrückten Beträge gering ist, sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(14)

Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlauben die Einschussregelungen Brasiliens die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in dem vorgenannten Anhang gleichwertig ist. Allerdings lassen die Einschussregelungen Brasiliens die Verwendung interner Modelle oder Modelle Dritter zur Berechnung der Ersteinschusszahlung nicht zu. Auch wenn die Anforderungen der Einschussregelungen Brasiliens an die Berechnung der Ersteinschusszahlung restriktiver sind als die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen, sollten sie für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als gleichwertig betrachtet werden.

(15)

In Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten und deren Behandlung und Abgrenzung sind die Anforderungen der Einschussregelungen Brasiliens denen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig. Die Einschussregelungen Brasiliens enthalten ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten, sehen jedoch nicht vor, dass die Gegenparteien die von ihnen entgegengenommenen Sicherheiten in angemessener Weise diversifizieren, auch indem sie Wertpapiere mit geringer Liquidität begrenzen, um in einer Weise, die mit Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vergleichbar ist, eine Konzentration von Sicherheiten zu vermeiden. Da diese Anforderungen an die Konzentration nach Artikel 8 für Gegenparteien in der Union gelten, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Anforderungen an die Sicherheiten bei Anwendung der Einschussregelungen Brasiliens zu einem mit dem Ergebnis der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertigen Ergebnis führen. Die Einschussregelungen Brasiliens für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sollten daher als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden.

(16)

In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Schutzes des Berufsgeheimnisses in Brasilien ist festzuhalten, dass die Gesetze 4.595 von 1964, 6.385 von 1976, 10.214 von 2001 und 12.810 von 2013 die BCB und die CVM ermächtigen, bei Transaktionsregistern Daten in Bezug auf Derivategeschäfte anzufordern. Im Ergänzungsgesetz 105 von 2001 (im Folgenden „LC 105“) heißt es zudem, dass sämtliche Daten vertraulich behandelt werden müssen. Wenn in diesem Zusammenhang eine andere in- oder ausländische Behörde Daten aus brasilianischen Transaktionsregistern benötigt, muss sie ihr Ersuchen förmlich an die BCB und/oder CVM richten, die dann eine Prüfung durchführen und dabei unter anderem die durch das LC 105 auferlegten Beschränkungen berücksichtigen und von Fall zu Fall prüfen, ob eine förmliche Vereinbarung erforderlich ist. Zusammengenommen sollten diese Gesetze daher als geeignet angesehen werden, die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße zu gewährleisten, das dem der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist.

(17)

Die CMN ist die höchste Behörde im nationalen Finanzsystem Brasiliens und für die Formulierung der allgemeinen Geld- und Kreditpolitik zuständig. Die BCB ist der CMN untergeordnet und für die Geld- und Währungspolitik, die Verwaltung internationaler Reserven, die Bankenaufsicht und die Überwachung ausländischen Kapitals und ausländischer Kredite zuständig. Die BCB setzt aufsichtsrechtliche Vorschriften durch und handelt darüber hinaus als Währungsbehörde; in dieser Eigenschaft ist sie für die Gewährleistung der Systemstabilität verantwortlich. Um vorschriftswidrige Praktiken einzudämmen, erzieherische Maßnahmen umzusetzen und Situationen zu bewältigen, die das nationale Finanzsystem gefährden könnten, kann die BCB Ordnungsstrafen verhängen, vorbeugende oder vorläufige Maßnahmen einführen, Verpflichtungsschreiben ausstellen und Aussetzungen oder Beschränkungen auferlegen. Die CVM ist der CMN untergeordnet und für die Regulierung und Überwachung der Kapitalmärkte einschließlich Wertpapieremittenten, Börsen und OTC-Märkten sowie der Institute, die Bestandteil des Systems für den Vertrieb von Wertpapieren sind, zuständig. Das Ziel der CVM besteht darin, die Effizienz des Marktes zu erhalten und die Entwicklung zu fördern; ferner strebt sie an, Anleger zu schützen und faire Praktiken in den Wertpapiermärkten aufrechtzuerhalten, indem sie die Vorschriften zur Offenlegung von Informationen und Transparenz durchsetzt. Die der BCB und der CVM zur Verfügung stehenden Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden, sicherzustellen, dass die in Brasiliens Regelungen für OTC-Derivate vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

(18)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im brasilianischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die BCB und die CVM um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für die rechtzeitige Bestätigung, die tägliche Bewertung und den Portfolioabgleich bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“) und der Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) unterliegen und nicht durch eine CCP zentral gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für den Austausch von Sicherheiten, die als OTC-Derivate der Aufsicht der BCB und der CVM unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei physisch abgewickelte Warenderivate, nicht aber Goldderivate, ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1104 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, sollten die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority, im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas (4), unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In ihrer fachlichen Stellungnahme gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass sie in Anbetracht des Umstands, dass in Kanada das Verfahren zur endgültigen Festlegung des Aufsichtssystems für die Clearingpflicht, nichtfinanzielle Gegenparteien und Techniken zur Risikominderung bei nicht geclearten Transaktionen noch nicht abgeschlossen ist, nicht in der Lage sei, eine schlüssige Analyse vorzunehmen und eine fachliche Stellungnahme zu diesem Thema abzugeben.

(5)

Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der ESMA zur Kenntnis genommen und die seither eingetretenen regulatorischen Entwicklungen berücksichtigt. Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, denen in Kanada OTC-Derivatekontrakte unterliegen, sind in Guideline E-22 on Margin Requirements for Non-Centrally Cleared Derivatives (Leitlinie E-22 über Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate) und in Guideline B-7 on Derivatives Sound Practices (Leitlinie B-7 über solide Praktiken für Derivate) (gemeinsam „Leitlinien“) der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions, im Folgenden „OSFI“) festgelegt. Verstöße gegen die Leitlinien können eine Überprüfung der Zulassung auslösen, in deren Rahmen die den Leitlinien unterliegenden Unternehmen tätig sind. Die OSFI übt die aufsichtliche Regulierung und Beaufsichtigung der unter Bundesrecht fallenden Finanzinstitute (Federally-Regulated Financial Institutions, im Folgenden „FRFIs“) in Kanada aus und ist für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der OSFI-Leitlinien zuständig. Unter FRFIs sind Banken, Niederlassungen ausländischer Banken, Bank-Holdinggesellschaften, Treuhand- und Kreditgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Konsumgenossenschaften, Lebensversicherungsgesellschaften, Sach- und Unfallversicherungsgesellschaften und Versicherungsholdinggesellschaften zu verstehen. Die Leitlinien legen Mindeststandards für Ein- und Nachschusszahlungen sowie andere Anforderungen an Techniken zur Risikominderung bei von FRFIs durchgeführten, nicht zentral geclearten Derivategeschäften fest. Die Leitlinie B-7 trat im November 2014 in Kraft, und die Leitlinie E-22 trat im Juni 2017 in Kraft; einige Anforderungen dieser Leitlinien sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist.

(7)

Die Techniken zur Minderung operationeller Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten laut Leitlinie B-7 sind hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs sowie der Transaktionsbewertung im Vergleich zu den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Pflichten nach wie vor unzureichend. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher nur auf die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Streitbeilegungspflichten sowie die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Einschussanforderungen erstrecken.

(8)

Hinsichtlich der für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivate geltenden Anforderungen an die Streitbeilegung umfassen die kanadischen Bestimmungen für OTC-Derivate, die in der für gedeckte FRFIs geltenden Leitlinie B-7 enthalten sind, ähnliche Pflichten wie die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Pflichten. Die Leitlinie B-7 enthält spezifische Bestimmungen zur Streitbeilegung für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte.

(9)

Was die Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte betrifft, so gelten die in der Leitlinie E-22 aufgeführten Bestimmungen für OTC-Derivatekontrakte, die in derselben Weise wie in Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 definiert werden; ausgenommen sind physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, die nicht Gegenstand der in Leitlinie E-22 vorgesehenen Einschussanforderungen sind, sowie feste, physisch abgewickelte Devisengeschäfte in Verbindung mit einem Austausch des Kapitalbetrags durch Währungsswaps, die von den Ersteinschussanforderungen der Leitlinie E-22 freigestellt sind; ebenfalls ausgenommen sind physisch abgewickelte Warengeschäfte, die nicht unter die Definition von Derivaten nach Leitlinie E-22 fallen. Nach den Artikeln 27, 30, 30a, 31 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte sowie der Austausch des Kapitalbetrags bei Währungsswaps von den Ersteinschussanforderungen ausgenommen, während Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke, bestimmte, mit Verbriefungen verbundene Derivate, Derivate mit Gegenparteien in Drittländern, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann, sowie Aktienindexoptionen oder Indexoptionen in den Genuss von Freistellungen von Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen kommen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate gelten.

(10)

Nach der Leitlinie E-22 müssen alle FRFIs, die einer konsolidierten Gruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht zentral geclearte OTC-Derivate in den Monaten März, April und Mai 2016 sowie jedes Jahr danach 12 Mrd. CAD übersteigt (im Folgenden „gedeckte Unternehmen“) Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen austauschen. Laut der Leitlinie E-22 hat Kanada das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen. Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, anerkennungsfähige multilaterale Entwicklungsbanken, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und zentrale Gegenparteien fallen nicht unter die Definition gedeckter Unternehmen. Finanzverwaltungstochtergesellschaften, die Risikomanagementaktivtäten für Tochtergesellschaften innerhalb einer Konzerngruppe unternehmen, und bestimmte Zweckgesellschaften (special purpose entities, „SPEs“) fallen nicht unter die Definition gedeckter Unternehmen. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Streitbeilegungspflicht und der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten, die für FRFIs gelten, die gedeckte Unternehmen sind (im Folgenden „gedeckte FRFIs“), erstrecken. Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivategeschäfts vor, täglich Nachschusszahlungen auszutauschen. Der vorliegende Beschluss sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass bei mit gedeckten FRFIs geschlossenen Geschäften Nachschusszahlungen ausgetauscht werden.

(11)

Nach der Leitlinie E-22 müssen innerhalb von zwei Geschäftstagen nach der Ausführung eines Geschäfts mit nicht zentral geclearten Derivaten zwischen einem gedeckten FRFI und einem gedeckten Unternehmen Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen berechnet und angefordert werden. Anschließend müssen Einschüsse täglich berechnet und angefordert werden. Einschüsse müssen spätestens am zweiten Geschäftstag nach den einzelnen Anforderungen von Einschusszahlungen hinterlegt oder entgegengenommen werden. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakts vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund sollten hinsichtlich der Nachschusszahlungen Bedingungen festgelegt werden.

(12)

Die Leitlinie E-22 sieht ferner einen aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kombinierten Mindesttransferbetrag von 750 000 CAD vor. Dieser Betrag wird in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 auf 500 000 EUR festgesetzt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschieds im Wert dieser in unterschiedlichen Währungen ausgedrückten Beträge und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(13)

Was die Berechnung der Ersteinschusszahlungen betrifft, so lässt die Leitlinie E-22 in ähnlicher Weise wie die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegte standardisierte Methode die Verwendung eines standardisierten Modells zu, das mit dem im genannten Anhang aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ dürfen zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte Anforderungen erfüllen, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind. Interne Modelle und Modelle Dritter werden von der OSFI anhand der festgelegten Konformitätskriterien überprüft.

(14)

Die Anforderungen der Leitlinie E-22 hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegten Anforderungen ähnlich. Die Leitlinie E-22 enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und legt ähnlich wie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 fest, dass die Sicherheiten täglich bewertet werden müssen. Sie legt ferner fest, dass die ausgetauschten Ersteinschusszahlungen in einer Weise gehalten werden müssen, die bei einem Ausfall der Gegenpartei sicherstellt, dass sie der entgegennehmenden Partei sofort zur Verfügung stehen; ferner müssen sie Gegenstand von Regelungen sein, die die hinterlegende Partei bei Insolvenz der entgegennehmenden Gegenpartei weitestmöglich schützen.

(15)

Hinsichtlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses ist festzuhalten, dass im Besitz der OSFI befindliche Informationen den in Abschnitt 22 des Gesetzes zur Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (im Folgenden „OSFI-Gesetz“) festgelegten Bestimmungen unterliegen; dieses Gesetz stellt sicher, dass Informationen bezüglich des Geschäftsbetriebs oder der Angelegenheiten eines Finanzinstituts oder in Bezug auf Personen, die mit ihnen Umgang haben, und die von der OSFI oder einer Person, die auf Weisung der OSFI tätig ist, eingeholt werden, vertraulich sind und entsprechend behandelt werden. Die OSFI und die auf ihre Weisung tätigen Personen unterliegen zudem dem Datenschutzgesetz (Privacy Act), das personenbezogene Angaben schützt, die sich unter der Aufsicht einer Einrichtung der Bundesregierung befinden, sowie dem Gesetz über den Zugang zu Informationen (Access to Information Act), das ein Recht auf Zugang zu Angaben in Aufzeichnungen, die sich unter der Aufsicht von Einrichtungen der Bundesregierung befinden, vorsieht. Abschnitt 22 des OSFI-Gesetzes bietet daher zusammen mit dem Datenschutzgesetz und dem Gesetz über den Zugang zu Informationen Garantien für den Schutz des Berufsgeheimnisses einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der den in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Garantien gleichwertig ist.

(16)

Was schließlich die funktionierende Aufsicht und Durchsetzung von Rechtsvereinbarungen auf Bundesebene in Kanada betrifft, ist in erster Linie die OSFI für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Leitlinien verantwortlich. Die OSFI kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, um Verstöße gegen die geltenden Anforderungen zu ahnden. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden, dass die in den Leitlinien vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(17)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im kanadischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die OSFI um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für die in der Leitlinie B-7 niedergelegten Streitbeilegungspflichten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die durch die Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions, im Folgenden „OSFI“) reguliert werden, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Kanada niedergelassen und gemäß der Definition nach der Leitlinie E-22 eine gedecktes, unter Bundesrecht fallendes Finanzinstitut (Covered Federally-Regulated Financial Institutions, im Folgenden „gedeckte FRFIs“) ist.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der OSFI unterliegen, mit Ausnahme von physisch abgewickelten Warenderivaten, als den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 näher spezifizierten Anforderungen gleichwertig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Kanada niedergelassen und unterliegt den Einschussanforderungen Kanadas;

b)

Die Geschäfte werden zu Marktpreisen bewertet und Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht.

Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1375, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Canada, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1105 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (2) der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 (3) der Kommission, enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der in Singapur geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(5)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, denen in Singapur nicht zentral geclearte Derivatekontrakte unterliegen, werden in den Verordnungen für Wertpapiere und Termingeschäfte (Lizenzerteilung und Geschäftsführung) sowie den Leitlinien für die Risikominderung bei nicht zentral geclearten, außerbörslich gehandelten Derivatekontrakten (im Folgenden „Leitlinien für Risikominderungsanforderungen“) und den Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivatekontrakte (im Folgenden „Leitlinien für Einschussanforderungen“) der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) dargelegt. Die Einschussleitlinien traten am 1. März 2017 in Kraft, die Leitlinien für Risikominderungsanforderungen wurden im April 2019 veröffentlicht. Die MAS ist die Zentralbank und Finanzdienstleistungsaufsicht Singapurs und übt die Aufsicht über sämtliche Finanzinstitute in Singapur aus, zu denen Banken, Handelsbanken, Versicherungsgesellschaften, Kapitalmarktvermittler, Finanzberater und Finanzmarktinfrastrukturen zählen. In die Zuständigkeit der MAS fallen OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(6)

Die in Artikel 54B der Verordnungen für Wertpapiere und Termingeschäfte (Lizenzerteilung und Geschäftsführung), in den Leitlinien für Risikominderungsanforderungen und in den Leitlinien für Einschussanforderungen der MAS festgelegten Techniken zur Minderung operationeller Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten ähneln — was die rechtzeitige Bestätigung, die Bewertung von Kontrakten, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich sowie die Beilegung von Streitigkeiten angeht — den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vorgesehenen Techniken.

(7)

Hinsichtlich der Anforderungen an rechtzeitige Bestätigung, Portfoliokomprimierung und -abgleich, Bewertung und Beilegung von Streitigkeiten bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten könnten die in den Leitlinien der MAS enthaltenen Regelungen für OTC-Derivate als den Anforderungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden. Verstöße gegen die Leitlinien können zu einer Überprüfung der Zulassung Anlass geben, in deren Rahmen die unter die Leitlinien fallenden Unternehmen tätig sind.

(8)

Die Einschussregeln Singapurs gelten für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; ausgenommen sind physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, feste, physisch abgewickelte Devisengeschäfte in Verbindung mit einem Austausch des Kapitalbetrags durch Währungsswaps, zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate, nicht geclearte Derivate ohne rechtlich durchsetzbare Nettingvereinbarung, nicht geclearte Derivate ohne rechtlich durchsetzbare Finanzsicherheiten, Aktienoptionen und Aktienindexoptionen. Zudem sehen die Einschussregelungen Singapurs keine spezielle Behandlung für strukturierte Produkte einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen vor. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte sowie der Austausch des Kapitalbetrags bei Währungsswaps von den Ersteinschussanforderungen ausgenommen und nur Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke, mit bestimmten Verbriefungen verbundene Derivate, Derivate mit Gegenparteien in Drittländern, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Nettingvereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann, sowie Aktienindexoptionen oder Indexoptionen kommen in den Genuss von Freistellungen von Einschussanforderungen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate, die zu Handelszwecken geschlossen wurden, gelten.

(9)

Die in den Einschussleitlinien dargelegten Einschussanforderungen gelten für „Personen, die nach Abschnitt 99 Absatz 1 Buchstabe a oder b der SFA keine Lizenz für Kapitalmarktdienstleistungen besitzen müssen“ (im Folgenden „MAS-gedecktes Unternehmen“); dies bezieht sich auf Banken, denen nach dem Bankengesetz Singapurs eine Lizenz erteilt wurde, und auf Handelsbanken. Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, anerkennungsfähige multilaterale Agenturen, Organisationen oder Unternehmen, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sind nach den Leitlinien vom Austausch von Einschusszahlungen freigestellt. Die Definition eines „MAS-gedeckten Unternehmens“ ist folglich eine Teilmenge der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der für MAS-gedeckte Unternehmen geltenden Pflichten zur Minderung operationeller Risiken und zum Austausch von Sicherheiten erstrecken.

(10)

Ein MAS-gedecktes Unternehmen muss Nachschusszahlungen austauschen, wenn sein zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht geclearte Derivatekontrakte in den Monaten März, April und Mai des jeweiligen Jahres 5 Mrd. S$ übersteigt; dasselbe gilt im Fall eines Geschäfts mit einem MAS-gedeckten Unternehmen, dessen zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht geclearte Derivatekontrakte in den Monaten März, April und Mai des betreffenden Jahres diesen Schwellenwert überschreitet. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivategeschäfts vor, täglich Nachschusszahlungen auszutauschen. Der vorliegende Beschluss sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass bei mit MAS-gedeckten Unternehmen geschlossenen Geschäften, die den Einschussregeln Singapurs unterliegen, Nachschusszahlungen ausgetauscht werden.

(11)

Nach den Einschussleitlinien sollte der Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen (im Folgenden gemeinsam „Einschüsse“) innerhalb des Standard-Abwicklungszyklus für die maßgebliche Art der Sicherheit, spätestens aber drei Geschäftstage nach dem Tag des Geschäftsvorgangs oder dem Tag, an dem die Einschüsse neu berechnet werden müssen, stattfinden. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakts vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund sollten hinsichtlich der Nachschusszahlungen Bedingungen festgelegt werden.

(12)

Ähnlich wie die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sehen die Einschussleitlinien vor, dass MAS-gedeckte Unternehmen mit einem aggregierten Nominalbetrag nicht geclearter OTC-Derivate (wobei dieser auf der Ebene der konsolidierten Gruppe berechnet wird und gruppeninterne Geschäfte ausschließt) für die Monate März, April und Mai im Jahr vor dem Jahr, in dem die Berechnung 13 Mrd. S$ überschreitet, einen Ersteinschuss austauschen müssen. Singapur hat das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen. In den Einschussleitlinien ist auch ein aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kombinierter Mindesttransferbetrag von 800 000 S$ vorgesehen. Der Schwellenwert in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 beträgt 500 000 EUR. Da der Wertunterschied dieser in den jeweiligen Währungen ausgedrückten Beträge gering ist, sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(13)

Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlauben die Einschussregelungen Singapurs die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in dem vorgenannten Anhang dargelegten Modell gleichwertig ist. Alternativ können für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Einschuss-Risikoperioden, und bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. Bevor ein internes Modell oder ein Modell Dritter verwendet wird und bevor daran Änderungen vorgenommen werden, müssen die Gegenparteien die MAS davon in Kenntnis setzen und zum Nachweis dessen, dass das Modell den Einschussleitlinien entspricht, sämtliche maßgeblichen Unterlagen unter Einschluss der Modellmethodik, der Spezifikationen und der Validierungsberichte übermitteln.

(14)

In Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten und deren Behandlung und Abgrenzung können die Anforderungen der Einschussregelungen Singapurs als denen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig angesehen werden. Die Einschussregelungen Singapurs enthalten zudem ein ähnliches Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und sehen vor, dass MAS-gedeckte Unternehmen die von ihnen entgegengenommenen Sicherheiten in angemessener Weise diversifizieren, auch indem sie Wertpapiere mit geringer Liquidität begrenzen, um eine Konzentration von Sicherheiten zu vermeiden. In Bezug auf die Bewertung von Sicherheiten sind die Anforderungen der Einschussregelungen Singapurs denen des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig.

(15)

Was die gleichwertige Wahrung des Berufsgeheimnisses in Singapur angeht, so gelten für die Angestellten der MAS die im Gesetz über die Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore Act, im Folgenden „MAS-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die Direktoren, leitenden Angestellten, Angestellten, Beratern und Bevollmächtigen der MAS die Weitergabe von Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bekannt geworden sind, untersagen. Das „MAS-Gesetz“ gewährleistet folglich die Wahrung des Berufsgeheimnisses einschließlich der von den zuständigen Behörden mit Dritten ausgetauschten Betriebsgeheimnisse in einem Maße, das den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist. Das „MAS-Gesetz“ sollte daher als geeignet angesehen werden, die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße zu gewährleisten, das dem der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist.

(16)

Was schließlich die wirksame Aufsicht und Durchsetzung von rechtlichen Vorkehrungen in Singapur betrifft, ist in erster Linie die MAS für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Leitlinien verantwortlich. Die MAS ist befugt, eine große Bandbreite an Aufsichtsmaßnahmen zur Beendigung von Verstößen gegen geltende Anforderungen zu treffen, beispielsweise Abmahnungen, die Absetzung von Direktoren, die Verweigerung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen oder Beschränkungen für die Tätigkeiten MAS-gedeckter Unternehmen. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden sicherzustellen, dass die in den Regelungen Singapurs für OTC-Derivate vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer, den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

(17)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, von der MAS festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die MAS um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für Geschäftsbestätigung, Portfoliokompression und -abgleich, Bewertung und Streitbeilegung bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den entsprechenden Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Singapur niedergelassen und im Sinne der Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der MAS unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei zu Handelszwecken geschlossene, physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Singapur niedergelassen und ist im Sinne der in Singapur geltenden Leitlinien für Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte ein MAS-gedecktes Unternehmen;

b)

Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deren Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht.

Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung ausgetauscht wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/99


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1106 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority — ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens (4) in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In dieser fachlichen Stellungnahme gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass es in Australien keine rechtsverbindlichen Anforderungen für die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, die Regelungen für den Abgleich von Portfolios, die Durchführung einer Portfoliokomprimierung, die Bewertung eines Portfolios, die Streitbeilegungspflicht oder den Austausch von Sicherheiten zwischen Gegenparteien von OTC-Derivatekontrakten gibt. Die ESMA führte ferner an, dass die Gleichwertigkeit der Regelungen für bilaterale Einschüsse zum betreffenden Zeitpunkt nicht bewertet werden konnte, da die technischen Standards zur Festlegung der Regelungen für bilaterale Einschüsse in der Union noch nicht ausgearbeitet waren.

(5)

In ihrer Bewertung hat die Kommission die fachliche Stellungnahme der ESMA berücksichtigt und der Entwicklung der Rechtsvorschriften seit dieser Stellungnahme Rechnung getragen. Die Kommission führte eine vergleichende Analyse der in Australien geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsanforderungen durch. Sie bewertete auch, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die in Australien anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten sind in der Aufsichtsnorm (Prudential Standard) CPS 226 der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority, im Folgenden „APRA“) aufgeführt, die gemäß Abschnitt 11AF des Bankgesetzes von 1959 (Banking Act), Abschnitt 32 des Versicherungsgesetzes von 1973 (Insurance Act), Abschnitt 230A des Lebensversicherungsgesetzes von 1995 (Life Insurance Act) und Abschnitt 34C des Aufsichtsgesetzes für betriebliche Altersversorgungen von 1993 (SIS Act) erlassen wurde. Die APRA hat den Auftrag, die Sicherheit und Zuverlässigkeit der dem Aufsichtsrecht unterliegenden Finanzinstitute sicherzustellen, damit diese ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Einlegern, Versicherungsnehmern und Fondsmitgliedern im Rahmen eines stabilen, effizienten und wettbewerbsfähigen Finanzsystems erfüllen können. Die Aufsichtsnorm CPS 226 schreibt Unternehmen, die unter diese Regeln fallen, vor, in Bezug auf nicht zentral geclearte Derivate geeignete Einschuss- und Risikominderungsverfahren einzuführen. Die genannte Aufsichtsnorm gilt vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte für Unternehmen in den Bereichen Bankwesen, allgemeines Versicherungswesen und Lebensversicherungen sowie betriebliche Altersversorgung. Die Aufsichtsnorm CPS 226 trat am 1. März 2017 in Kraft. Einige Anforderungen dieser Norm sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist.

(7)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 gilt für nicht zentral geclearte Derivate; ausgenommen sind Devisenkontrakte mit einer Fälligkeit von weniger als drei Tagen. Die Definition nicht zentral geclearter Derivate in der Aufsichtsnorm CPS 226 ist weiter gefasst als die Begriffsbestimmung von OTC-Derivaten in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. In Ziffer 9 Buchstabe g der Aufsichtsnorm CPS 226 werden „Derivate“ entweder als Derivate im Sinne von Kapitel 7 des Aktiengesetzes von 2001 (Corporations Act) definiert oder als Vereinbarungen in Bezug auf eine oder mehrere Waren, die Forward, Swap- oder Optionsgeschäfte oder eine Kombination daraus darstellen. Gleichwertigkeit sollte daher in Bezug auf OTC-Derivate anerkannt werden, bei denen nach Ziffer 9 Buchstabe g der Aufsichtsnorm CPS 226 Einschusszahlungen (Margins) erfolgen müssen.

(8)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 gilt allgemein für Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivaten, die zwischen „APRA-gedeckten Unternehmen“ und „gedeckten Gegenparteien“ durchgeführt werden. „APRA-gedeckte Unternehmen“ sind zugelassene Einlagenkreditinstitute (authorised deposit-taking institutions, im Folgenden „ADIs“) einschließlich ausländischer ADIs, nach dem Bankengesetz zugelassene, nicht operative Holdinggesellschaften, Sachversicherer einschließlich Versicherer der Kategorie C, nach dem Versicherungsgesetz zugelassene, nicht operative Holdinggesellschaften, Muttergesellschaften von Versicherungskonzernen der Ebene 2, Lebensversicherungsgesellschaften einschließlich Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit („friendly societies“) und anerkennungsfähige ausländische Lebensversicherungsgesellschaften (eligible foreign life insurance companies, im Folgenden „EFLICs“), nach dem Lebensversicherungsgesetz registrierte nicht operative Holdinggesellschaften sowie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebs nach dem SIS-Gesetz registrierbare betriebliche Altersversorgungen. Die Definition für „gedeckte Gegenparteien“ entspricht weitgehend der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wobei in ähnlicher Weise Zweckgesellschaften ausgeschlossen werden, wenn die Transaktion allein zu Absicherungszwecken erfolgt. In der Definition von „gedeckte Gegenparteien“ wird der Gerichtsstand der Gegenpartei nicht berücksichtigt, solange hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Saldierungsvereinbarung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Gegenpartei keine Zweifel bestehen oder Sicherungsvereinbarungen nicht anfechtbar und bei Ausfall der Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(9)

Nach Ziffer 11 der Aufsichtsnorm CPS 226 gelten die Pflichten für den Austausch von Nachschusszahlungen nur für die Gegenparteien eines Geschäfts, bei dem der Betrag nicht zentral geclearter Derivate beider Gegenparteien auf aggregierter, konsolidierter Basis eine Geringfügigkeitsschwelle von 3 Mrd. AUD übersteigt. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein solcher Schwellenwert nicht vorgesehen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass zwischen Gegenparteien, die Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, und APRA-gedeckten Unternehmen ein Austausch von Nachschusszahlungen erfolgt.

(10)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 enthält ähnliche Verpflichtungen wie die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in Kapitel VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Verpflichtungen. Insbesondere die Ziffern 77 bis 94 enthalten spezifische Anforderungen bezüglich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung, des Portfolioabgleichs, der Transaktionsbewertung und der Streitbeilegung für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden. Was die rechtzeitige Bestätigung betrifft, so können die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen nicht als gleichwertig angesehen werden, weil sie nur vorschreiben, dass Transaktionen „so bald wie praktisch durchführbar“ zu bestätigen sind, während in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission ein Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Bestätigung der Transaktion spätestens erfolgen muss. Die in der Aufsichtsnorm CPS 226 dargelegten Anforderungen hinsichtlich des Portfolioabgleichs können nicht als gleichwertig angesehen werden, weil die Häufigkeit, mit der ein Portfolio abzugleichen ist, in der Aufsichtsnorm CPS 226 nicht spezifiziert wird, während sie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 genau bestimmt wird. Hinsichtlich der Streitbeilegung können die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen nicht als gleichwertig angesehen werden, da diese Aufsichtsnorm im Gegensatz zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 keinen speziellen Prozess für Streitigkeiten vorsieht, die nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen beigelegt werden. Was die Portfoliokomprimierung und die Transaktionsbewertung angeht, so könnten die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen im Ergebnis als mit den in Artikel 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 aufgeführten Anforderungen gleichwertig angesehen werden.

(11)

In Bezug auf unter die Aufsichtsnorm CPS 226 fallende, nicht zentral geclearte Derivatekontrakte sind daher die auf APRA-gedeckte Unternehmen anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen als mit den Anforderungen, die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte festgelegt sind, gleichwertig anzusehen.

(12)

Nach der Aufsichtsnorm CPS 226 müssen vorbehaltlich der in Ziffer 11 dieser Norm genannten Geringfügigkeitsschwelle Nachschusszahlungen ausgetauscht werden; für alle neuen, nicht zentral geclearten Derivategeschäfte müssen Ersteinschusszahlungen hinterlegt und entgegengenommen werden, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps zwischen einem APRA-gedeckten Unternehmen und einer gedeckten Gegenpartei ausgenommen sind. Die APRA hat das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen und die in AUD ausgedrückten, für die schrittweise Einführung verwendeten Schwellenwerte sind als mit den Schwellenwerten, auf die in Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 Bezug genommen wird, gleichwertig anzusehen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind ähnliche Befreiungen für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie für Aktienindexoptionen oder Indexoptionen vorgesehen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivatekontrakte gelten, für die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nach auch der Aufsichtsnorm CPS 226 Einschussanforderungen festgelegt sind.

(13)

Nach der Aufsichtsnorm CPS 226 sind Nachschusszahlungen täglich zu berechnen und anzufordern und die Begleichung von Nachschusszahlungsbeträgen hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Die APRA hat ihre Erwartung, dass die Abwicklung von Nachschusszahlung auf der Grundlage T+1 (wobei T der Tag der Aufforderung zur Nachschusszahlung ist) erfolgen sollte, öffentlich bekannt gegeben. Ein solcher Zeitrahmen für die Abwicklung könnte jedoch nicht immer machbar sein, wenn man beispielsweise Aspekte wie Zeitzonen und grenzüberschreitende Transaktionen berücksichtigt. Aus diesem Grund hat die APRA eine auf bestimmten Grundsätzen beruhende Anforderung bezüglich der unverzüglichen Abwicklung von Nachschusszahlungen eingeführt, um ein Ergebnis zu erzielen, das mit anderen weltweiten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Zeitpunkt der Abwicklung für Nachschusszahlen kohärent ist. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 schreibt allen Gegenparteien einer nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatetransaktion vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Die in der Aufsichtsnorm CPS 226 im Hinblick auf Nachschusszahlungen vorgesehenen Mechanismen sind nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn die betreffenden Mechanismen ein Ergebnis herbeiführen, das dem mittels Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erzielten Ergebnis gleichwertig sind. Aus diesem Grund sind entsprechende Bedingungen festzulegen.

(14)

In der Aufsichtsnorm CPS 226 ist ein Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 750 000 AUD vorgesehen, während der Betrag in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschiedes zwischen diesen Beträgen und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels der Aufsichtsnorm CPS 226 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind diese Beträge als gleichwertig anzusehen.

(15)

Die Anforderungen der Aufsichtsnorm CPS 226 an die Berechnung der Ersteinschusszahlung sind als gleichwertig mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen anzusehen. Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlaubt die Aufsichtsnorm CPS 226 die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in Anhang IV aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ können nach der Aufsichtsnorm CPS 226 für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegten Parametern gleichwertig sind, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und sofern sie bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. APRA-gedeckte Unternehmen müssen bei der APRA eine Genehmigung für die Verwendung interner Modelle oder Modelle Dritter beantragen und sicherstellen, dass vor der Antragstellung eine unabhängige Überprüfung dieses Modells durchgeführt wird.

(16)

Die Anforderungen der Aufsichtsnorm CPS 226 hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind als den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig anzusehen. Die Aufsichtsnorm CPS 226 enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und ein APRA-gedecktes Unternehmen muss über geeignete Kontrollmechanismen zur Sicherstellung dessen verfügen, dass die entgegengenommene Sicherheit kein wesentliches Korrelationsrisiko oder erhebliches Konzentrationsrisiko aufweist. Die Konzentration ist im Hinblick auf die einzelnen Emittenten, Arten von Emittenten und Arten von Anlagen zu bewerten. In der Aufsichtsnorm CPS 226 enthaltene Einschussregelungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sind daher als mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Regelungen gleichwertig anzusehen.

(17)

In Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses in Australien ist festzuhalten, dass die von der APRA sowie sämtlichen Agenturen des Commonwealth verwalteten Informationen dem Datenschutzgesetz von 1988 („Privacy Act“) unterliegen. Darüber hinaus werden im Gesetz über die australische Aufsichtsbehörde von 1998 (Australian Prudential Regulation Authority Act, im Folgenden „APRA-Gesetz“) detaillierte Geheimhaltungsbestimmungen festgelegt, die für die APRA und ihr Personal gelten. Nach Abschnitt 56 Absatz 2 des APRA-Gesetzes machen sich Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der APRA einer Straftat schuldig, wenn sie „geschützte Informationen“ oder ein „geschütztes Dokument“ einer Person oder „einem Gericht“ gegenüber offenlegen (außer wenn dies im Einklang mit dem APRA-Gesetz geschieht). Darüber hinaus stellt Abschnitt 70 des Strafgesetzes von 1914 („Crimes Act“) eine Geheimhaltungsvorschrift dar, die generell für alle Bediensteten des Commonwealth gilt (für alle Beschäftigten des öffentlichen Sektors unter Einschluss des Personals und der Auftragnehmer der APRA). Laut dieser Bestimmung begehen Bedienstete des Commonwealth eine Straftat, wenn sie Sachverhalte oder Dokumente offenlegen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Commonwealth zur Kenntnis oder in ihren Besitz gelangen, und zu deren vertraulicher Behandlung sie verpflichtet sind. Insgesamt gesehen bieten das Datenschutzgesetz, das Strafgesetz und das APRA-Gesetz Garantien in Bezug auf Berufsgeheimnisse, auch in Bezug auf den Schutz von durch Behörden an Dritte weitergegebene Betriebsgeheimnisse, die als den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig anzusehen sind.

(18)

Was die funktionierende Aufsicht und Durchsetzung von Rechtsvereinbarungen in Australien betrifft, ist in erster Linie die APRA für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Aufsichtsnorm CPS 226 verantwortlich. Die APRA kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen; unter anderem kann sie formelle Untersuchungen der Angelegenheiten eines Instituts durchführen, für die Lizenz eines Instituts Bedingungen stellen oder Anweisungen in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten erlassen; sie kann einen gesetzlich oder gerichtlich eingesetzten Geschäftsführer (statutory manager, judicial manager) oder einen Ersatztreuhänder (replacement trustee) mit der Verwaltung der Angelegenheiten eines Instituts betrauen, Strafverfahren gegen Personen oder Institute einleiten oder einstweilige Verfügungen beantragen. Diese Maßnahmen sollten daher als geeigneter Nachweis dafür angesehen werden, dass die in der Aufsichtsnorm CPS 226 vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(19)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im australischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die APRA um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für die Portfoliokomprimierung und Transaktionsbewertung bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority, im Folgenden „APRA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226 ist.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der APRA unterliegen, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226;

b)

Wenn die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Hinterlegung von Nachschusszahlungen verlangt, wird dieser Nachschuss am Tag seiner Berechnung hinterlegt.

Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1373, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Australien, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/104


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1107 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11, Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — CCP) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten (Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten (Einschüsse) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Anforderungen der Union gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority — ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs (4) in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In ihrer fachlichen Stellungnahme gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass sie in Anbetracht des Umstands, dass in Hongkong das Verfahren zur endgültigen Festlegung des Aufsichtssystems für die Clearingpflicht, nichtfinanzielle Gegenparteien und Techniken zur Risikominderung bei nicht geclearten Kontrakten noch nicht abgeschlossen ist, keine schlüssige und vollständige Analyse vornehmen und keine fachliche Stellungnahme zu diesen Angelegenheiten abgeben könne.

(5)

Die Kommission hat die in Hongkong seit 2013 eingetretenen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen berücksichtigt und die dort geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen einer vergleichenden Analyse unterzogen. Sie hat ferner bewertet, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen als denen der maßgeblichen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden könnten und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für zugelassene Institute (authorized institutions, im Folgenden „AIs“) (gemäß Definition in Abschnitt 2 Absatz 1 der Bankenverordnung (Banking Ordinance, im Folgenden „BO“), zu denen zugelassene Banken, Banken mit eingeschränkter Zulassung und Einlagenkreditunternehmen zählen) in Hongkong in Bezug auf Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten sind im Handbuch zur Aufsichtspolitik (Supervisory Policy Manual), Modul CR-G-14 mit dem Titel „Non-centrally Cleared OTC Derivatives Transactions — Margin and Other Risk Mitigation Standards“ (Nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte — Einschusszahlungen und andere Risikominderungsstandards) (im Folgenden „Aufsichtshandbuch“) der Währungsbehörde Hongkongs (im Folgenden „HKMA“) festgelegt; hierbei handelt es sich um eine im Rahmen von Abschnitt 7 Absatz 3 BO erlassene, gesetzliche Richtlinie. Laut BO besteht die Hauptaufgabe der HKMA in der Förderung der allgemeinen Stabilität und effektiven Arbeitsweise des Bankensystems mittels Regelung des Bank- und Einlagenkreditgeschäfts sowie der Aufsicht über AIs und deren Geschäftstätigkeit. Das Aufsichtshandbuch dient der Festlegung von Mindeststandards, von denen die HKMA erwartet, dass AIs sie im Hinblick auf Einschusszahlungen und andere Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte einführen. Es wurde am 27. Januar 2017 erstmals veröffentlicht und am 11. September 2020 aktualisiert. Einige Anforderungen dieses Handbuchs sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist. Verstöße gegen die gesetzliche Richtlinie können zu einer Überprüfung der in der siebenten Anlage des BO dargelegten Zulassungskriterien Anlass geben; unter diesem Aspekt kann die gesetzliche Richtlinie hinsichtlich ihres Ergebnisses im Kontext dieses Beschlusses als gleichwertig mit einer rechtlichen Anforderung angesehen werden.

(7)

Das Aufsichtshandbuch gilt für nicht zentral geclearte Derivate, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, Devisengeschäfte, die in mit dem Austausch des Kapitalbetrags verbundene Währungsswaps eingebettet sind, physisch abgewickelte Warentermingeschäfte und — bis auf Weiteres — nicht zentral geclearte Aktienoptionen, Aktienkorboptionen und Aktienindexoptionen ausgenommen sind. Für die Zwecke des Aufsichtshandbuchs bezieht sich der Begriff „nicht zentral gecleartes Derivat“ auf ein OTC-Derivatprodukt (gemäß Definition in Abschnitt 1B, Teil 1 von Anlage 1 der Wertpapier- und Termingeschäfteverordnung (Securities and Futures Ordinance, im Folgenden „SFO“), das nicht durch eine zentrale Gegenpartei (gemäß Definition in Abschnitt 2 Absatz 1 der Bank(kapital)Vorschriften) gecleart wird. Die Definition von „nicht zentral gecleartes Derivat“ sollte als mit der Definition von OTC-Derivaten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden. Der hier betroffene Beschluss sollte daher in Bezug auf Mechanismen für OTC-Derivate, die im Rahmen des Handbuchs der Aufsichtspolitik Einschusszahlungen unterliegen, gefasst werden.

(8)

Das Aufsichtshandbuch gilt allgemein für Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivaten, die zwischen AIs und „abgedeckten Unternehmen“ abgeschlossen werden. Für die Zwecke des Aufsichtshandbuchs sind unter „abgedeckten Unternehmen“ finanzielle Gegenparteien, bedeutende nichtfinanzielle Gegenparteien oder andere, von der HKMA bezeichnete Unternehmen zu verstehen, nicht aber Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, multilaterale Entwicklungsbanken und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. Laut Aufsichtshandbuch bezieht sich der Begriff „finanzielle Gegenpartei“ für einen Einjahreszeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres auf jedes Unternehmen, sofern das Unternehmen selbst oder die Gruppe, zu der es gehört, nicht zentral geclearte Derivate mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalwert von mehr als 15 Mrd. HKD besitzt und vorwiegend eine der folgenden Tätigkeiten ausübt: Bankgeschäft, Wertpapiergeschäft, Verwaltung von Altersversorgungsfonds, Versicherungsgeschäft, Betrieb eines Überweisungs- oder Geldwechseldienstes, Kreditgeschäft, Verbriefungen (außer sofern und soweit die entsprechende Zweckgesellschaft allein zu Absicherungszwecken Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivaten schließt), Portfolioverwaltung (einschließlich Vermögensverwaltung und Fondsverwaltung) sowie ergänzende Tätigkeiten. Laut Aufsichtshandbuch bezieht sich der Begriff „bedeutende nichtfinanzielle Gegenpartei“ für einen Einjahreszeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres auf jedes Unternehmen außer einer finanziellen Gegenpartei, sofern das Unternehmen selbst oder die Gruppe, zu der es gehört, nicht zentral geclearte Derivate mit einem aggregierten durchschnittlichen Nominalwert von mehr als 60 Mrd. HKD besitzt. Die Definition für „abgedeckte Unternehmen“ entspricht daher weitgehend der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wobei in ähnlicher Weise Zweckgesellschaften ausgeschlossen werden, wenn die Transaktion allein zu Absicherungszwecken erfolgt.

(9)

Das Aufsichtshandbuch enthält ähnliche Verpflichtungen wie die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Verpflichtungen. Insbesondere enthält Kapitel 4 des Aufsichtshandbuchs („Risikominderungsstandards“) besondere Anforderungen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung, den Portfolioabgleich, die Transaktionsbewertung und die Streitbeilegung, die auf nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte anzuwenden sind und als mit den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen gleichwertig angesehen werden könnten.

(10)

Bezüglich der im Aufsichtshandbuch erfassten, nicht zentral geclearten Derivate sind die geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten als mit den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig anzusehen.

(11)

Laut Aufsichtshandbuch müssen für alle neuen, nicht zentral geclearten Derivategeschäfte zwischen einem AI und einem gedeckten Unternehmen Nachschusszahlungen ausgetauscht und Ersteinschusszahlungen hinterlegt und entgegengenommen werden, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, Devisengeschäfte, die in mit dem Austausch des Kapitalbetrags verbundene Währungsswaps eingebettet sind, physisch abgewickelte Warentermingeschäfte und — bis auf Weiteres — nicht zentral geclearte Aktienoptionen, Aktienkorboptionen und Aktienindexoptionen ausgenommen sind; dabei gilt das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten, sodass die in HKD ausgedrückten Schwellenwerte als mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 verwendeten Schwellenwerten gleichwertig anzusehen sind. In den Artikeln 37 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind ähnliche Befreiungen für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie für Aktienindexoptionen oder Indexoptionen vorgesehen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivatekontrakte gelten, für die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nach auch dem Aufsichtshandbuch Einschussanforderungen festgelegt sind.

(12)

Gemäß Aufsichtshandbuch sind Nachschusszahlungen spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages anzufordern und spätestens zwei Geschäftstage nach ihrer Anforderung entgegenzunehmen. Fußnote 64 des Aufsichtshandbuchs enthält die Aussage, dass dann, wenn Nachschusszahlungen weniger häufig als täglich ausgetauscht werden, die Zahl der zwischen der Entgegennahme von Nachschusszahlungen liegenden Tage dem Zehntageshorizont hinzugezählt werden sollte, der nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen verwendet wird. Werden Nachschusszahlungen in unterschiedlichen Abständen zwischen den Berechnungen der Beträge der Ersteinschusszahlungen ausgetauscht, sollte die Zahl der dem Zehntageshorizont hinzuzurechnenden Tage der höchsten Zahl an Tagen entsprechen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums zwischen den Entgegennahmen von Nachschusszahlungen lag.

(13)

Im Aufsichtshandbuch ist ein Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 3,75 Mio. HKD vorgesehen, während der Betrag in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschieds im Wert dieser Beträge und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels des Aufsichtshandbuchs und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind diese Beträge als gleichwertig anzusehen.

(14)

Die Anforderungen des Handbuchs der Aufsichtspolitik an die Berechnung der Ersteinschusszahlung sind als gleichwertig mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen anzusehen. Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlaubt das Aufsichtshandbuch die Verwendung eines standardisierten Ansatzes, der dem in Anhang IV aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ können nach dem Aufsichtshandbuch für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegten Parametern gleichwertig sind, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und sofern sie bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. AIs müssen bei der HKMA eine förmliche Genehmigung beantragen, bevor sie ein internes Modell oder ein Modell Dritter verwenden (ausgenommen ist ein branchenweites Modell für Ersteinschusszahlungen, das AIs einsetzen dürfen, nachdem sie die HKMA von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt haben, wobei die HKMA nach der Einführung dieses Modells eine Überprüfung durchführt).

(15)

Die Anforderungen des Handbuchs der Aufsichtspolitik hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind als den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig anzusehen. Das Aufsichtshandbuch enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten, und AIs müssen über geeignete Kontrollmechanismen zur Sicherstellung dessen verfügen, dass die entgegengenommene Sicherheit kein wesentliches Korrelationsrisiko oder erhebliches Konzentrationsrisiko aufweist. Die Konzentration ist im Hinblick auf die einzelnen Emittenten, Arten von Emittenten und Arten von Anlagen zu bewerten. Im Aufsichtshandbuch enthaltene Einschussregelungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sind daher als mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Regelungen gleichwertig anzusehen.

(16)

Was das Schutzniveau für Dienstgeheimnisse angeht, so müssen Geschäftsführer und Angestellte der HKMA Abschnitt 120 Absatz 1 der BO einhalten, in dem die Schweigepflicht und Unterstützung bei der Wahrung der Schweigepflicht in Bezug auf sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit den Angelegenheiten von Personen, die ihnen bei der Ausübung von Aufgaben im Rahmen der BO bekannt werden, geregelt werden. Vorbehaltlich der zugelassenen Ausnahmen dürfen sie solche Angelegenheiten keiner anderen Person (außer der Person, auf die sich die betreffende Angelegenheit bezieht) mitteilen und dürfen weder zulassen noch erlauben, dass andere Personen Zugang zu den in ihrem Besitz, ihrer Obhut oder ihrer Aufsicht befindlichen Aufzeichnungen haben. Gegen Personen, die irgendeiner dieser Anforderungen zuwiderhandeln, kann eine Geld- oder Haftstrafe verhängt werden. Abschnitt 120 Absatz 1 der BO sieht folglich eine amtliche Schweigepflicht vor, die auch den Schutz der von der HKMA (im Rahmen von Portalen für anwendbare rechtliche Angaben) an Dritte weitergegebenen Informationen vorsieht und als den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig anzusehen ist.

(17)

Was die wirksame Aufsicht und Durchsetzung der rechtlichen Regelungen für Geschäfte mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten in Hongkong betrifft, ist in erster Linie die HKMA mittels ihres Ansatzes einer laufenden risikobasierten Aufsicht über AIs für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung des Aufsichtshandbuchs verantwortlich. Zu den Aufsichtsmaßnahmen, die die HKMA ergreifen kann, zählt unter anderem, dass sie das betreffende AI nach Abschnitt 59 Absatz 2 der BO auffordern kann, einen Bericht zur Ermittlung der Grundursachen eventueller Mängel der bei den Ein- und Nachschusszahlungen und der Risikominderung angewandten Praktiken mit dem Ziel der künftigen Berichtigung vorzulegen, und dass sie nach Abschnitt 52 der BO einem AI die Anweisung erteilen kann, seine internen Kontrollsysteme zu stärken. Darüber hinaus spiegelt sich die Einhaltung des Aufsichtshandbuchs in der CAMEL-Einstufung eines AI und/oder seiner Bewertung im Rahmen eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens wider. Erhebliche Verstöße gegen das Aufsichtshandbuch können die HKMA veranlassen, zu überprüfen, ob das AI noch den Zulassungskriterien in der Siebten Anlage zur BO entspricht und ob seine Geschäftsleitung weiterhin für seine Funktionen fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig genug ist. Darüber hinaus ist die HKMA befugt, die Zulassung eines AI zu widerrufen oder auszusetzen, obgleich diese Befugnis gewöhnlich nicht ausgeübt wird. Diese Befugnisse sind in Abschnitt 22 Absatz 1, Abschnitt 24 Absatz 1 und Abschnitt 25 Absatz 1 der BO vorgesehen. Diese Bestimmungen sollten als geeignet angesehen werden, dass die im Aufsichtshandbuch vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(18)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit der rechtlichen Anforderungen anerkannt, die bei Annahme dieses Beschlusses in dem für OTC-Derivatekontrakte geltenden Aufsichtshandbuch festgelegt sind. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die HKMA um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung bei Geschäften, die als nicht zentral geclearte Derivategeschäfte der Aufsicht der Währungsbehörde Honkongs (Hongkong Monetary Authority, im Folgenden „HKMA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 1 der Bankenverordnung ein zugelassenes Institut ist und den Risikominderungsanforderungen unterliegt, die im Handbuch zur Aufsichtspolitik der HKMA (Supervisory Policy Manual), Modul CR-G-14 mit dem Titel „Non-centrally Cleared OTC Derivatives Transactions — Margin and Other Risk Mitigation Standards“ (Nicht zentral geclearte OTC-Derivategeschäfte — Einschusszahlungen und andere Risikominderungsstandards) dargelegt sind.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die als nicht zentral geclearte Derivategeschäfte der Aufsicht der HKMA unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung gleichwertig angesehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1369, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Hongkong, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).


6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1108 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und deren Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen den Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der USA (4), unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte. In ihrer fachlichen Stellungnahme konzentrierte sich die ESMA jedoch auf die von der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel (Commodity Futures Trading Commission, im Folgenden „CFTC“) und der US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, im Folgenden „SEC“) erlassenen Vorschriften, erfasste aber nicht die Vorschriften für Gegenparteien, die der Aufsicht des Gouverneursrats des US-Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System, im Folgenden „FRS“), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency, im Folgenden „OCC“), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation, im Folgenden „FDIC“), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration, im Folgenden „FCA“) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency, im Folgenden „FHFA“) (im Folgenden gemeinsam „US-Aufsichtsbehörden“) unterliegen.

(5)

Die Kommission hat die seit dem Eingang der fachlichen Stellungnahme der ESMA eingetretene Entwicklung der Rechtsvorschriften berücksichtigt. Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsanforderungen in den USA, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und ob sie angemessen sind, die Risiken aus diesen Kontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die in den USA für OTC-Derivatekontrakte geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen sind in Titel VII des Dodd-Frank-Gesetzes (Dodd Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act) und in spezifischen von den US-Aufsichtsbehörden erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(7)

Im Dodd-Frank-Gesetz bestehen keine mit den Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten gleichwertigen Vorschriften und die US-Aufsichtsbehörden haben keine Vorschriften oder Regelungen erlassen, in denen gleichwertige Anforderungen festgelegt werden. Dieser Beschluss erstreckt sich daher nicht auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für OTC-Derivategeschäfte zwischen einer Gegenpartei, die den Vorschriften der US-Aufsichtsbehörden unterliegt, und einer Gegenpartei mit Sitz in der Union, für die die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Anforderungen an die Pflichten in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich, die Bewertung und die Streitbeilegung gelten.

(8)

In der Union unterliegen nicht durch eine CCP geclearte Derivatkontrakte laut Artikel 11 Absatz 3 der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (im Folgenden „Einschussforderungen“). Laut dieser Vorschrift müssen alle Gegenparteien Nachschusszahlungen austauschen, wobei Gegenparteien, die über einem bestimmten Schwellenwert liegen, Ersteinschusszahlungen austauschen müssen. In dieser Hinsicht muss jede Gegenpartei, die den Vorschriften einer US-Aufsichtsbehörde unterliegt, die von der betreffenden US-Aufsichtsbehörde erlassene Vorschrift in Titel 12 der Bundesgesetzesammlung der USA (Code of Federal Regulation) einhalten, und zwar jeweils die Vorschrift in Teil 45 (für die OCC), Teil 237 (für den FRS), Teil 349 (für den FDIC), Teil 624 (für die FCA) und Teil 1221 (für die FHFA) (im Folgenden gemeinsam „Swapmargin-Regel“).

(9)

Die Swapmargin-Regel gilt für Swaps und wertpapierbasierte Swaps, die zwischen gedeckten Swap-Unternehmen (Covered Swap Entities, im Folgenden „CSEs“) und anderen Swap-Unternehmen, finanziellen Endnutzern mit wesentlichen Swap-Risiken sowie, in bestimmtem Umfang, finanziellen Endnutzern ohne wesentliche Swap-Risiken und anderen Gegenparteien wie Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken oder der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich geschlossen werden. Als wesentliche Swaprisiken für ein Unternehmen gilt ein aggregierter durchschnittlicher täglicher Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate für die Monate Juni, Juli und August des vorangegangenen Kalenderjahrs von über 8 Mrd. USD, während der in Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführte analoge Schwellenwert 8 Mrd. EUR beträgt. Für die Anforderung hinsichtlich des Austausches von Nachschusszahlungen besteht in der Union kein Wesentlichkeits-Schwellenwert; sie gilt für alle Gegenparteien nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Den Regeln entsprechend beträgt der Mindesttransferbetrag für Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen zusammengenommen im Rahmen der Swapmargin-Regeln 500 000 USD, während die entsprechende Bestimmung in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 500 000 EUR vorsieht. Angesichts der begrenzten Auswirkungen des Währungsunterschieds sollten diese Beträge als gleichwertig angesehen werden.

(10)

Die Anforderungen der Swapmargin-Regel beziehen sich auf „Swaps“ gemäß Abschnitt 721 des Dodd-Frank-Gesetzes und „wertpapierbasierte Swaps“ gemäß Abschnitt 761 des Dodd-Frank-Gesetzes und umfassen folglich so gut wie alle in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivate definierten Kontrakte mit Ausnahme von Devisentermingeschäften und Devisenswaps, für die in der Swapmargin-Regel keine Anforderungen festgelegt werden. Darüber hinaus ist in der Swapmargin-Regel keine spezielle Behandlung für strukturierte Produkte einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen vorgesehen. In der Union sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte von Anforderungen hinsichtlich der Ersteinschusszahlung ausgenommen, und auch Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen zu Absicherungszwecken können von Ersteinschussanforderungen befreit werden. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivategeschäfte gelten, für die sowohl im Rahmen des Unionsrechts als auch nach der Swapmargin-Regel Einschussanforderungen festgelegt sind.

(11)

Die Anforderungen der Swapmargin-Regel hinsichtlich der Berechnung der Ersteinschusszahlungen sind den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig. Wie Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlaubt die Swapmargin-Regel die Verwendung eines standardisierten Ansatzes. Alternativ können für diese Berechnung interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. Diese Modelle müssen von der zuständigen US-Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

(12)

Die Anforderungen der Swapmargin-Regel hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig. Die Swapmargin-Regel enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten. Die Swapmargin-Regel sollte daher als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden.

(13)

In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Schutzes des Berufsgeheimnisses in den USA ist festzuhalten, dass die den Regulierungsbehörden auf Bundesebene vorliegenden Informationen dem Schutz des Privacy Act und des Gesetzes über die Informationsfreiheit (Freedom of Information Act, im Folgenden „FOIA“) unterliegen. Nach dem FOIA müssen Einzelpersonen oder Organisationen in vielen Fällen Maßnahmen ergreifen, um die vertrauliche Behandlung der übermittelten Angaben sicherzustellen. Folglich bieten der Privacy Act und das FOIA Garantien in Bezug auf Berufsgeheimnisse, auch in Bezug auf den Schutz von durch Behörden an Dritte weitergegebenen Betriebsgeheimnissen, die den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. Es sollte anerkannt werden, dass die Anforderungen der USA in Bezug auf die Behandlung von Berufsgeheimnissen ein Schutzniveau bieten, das dem durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 garantierten Niveau gleichwertig ist.

(14)

Was die effektive Aufsicht und Durchsetzung von Rechtsvereinbarungen in den USA betrifft, sind die US-Aufsichtsbehörden mit weitreichenden Untersuchungs- und Überwachungsbefugnissen ausgestattet, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Swapmargin-Regel durch gedeckte Swap-Unternehmen zu bewerten. Die US-Aufsichtsbehörden können auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, um Verstöße gegen die geltenden Anforderungen abzustellen. Des Weiteren sieht der Rechtsrahmen der USA bei Verstößen gegen die geltenden Anforderungen zivilrechtliche Sanktionen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Unterlassungsurteile oder Unterlassungsklagen und Geldbußen, sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden, dass die im Dodd-Frank-Gesetz, dem Warenbörsengesetz, dem Börsengesetz, der Swapmargin-Regel sowie den CFTC- und SEC-Verordnungen vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gegebenenfalls wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

(15)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, von den US-Aufsichtsbehörden festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die US-Aufsichtsbehörden um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721 als „Swaps“ oder gemäß Abschnitt 761 des Dodd-Frank-Gesetzes als „wertpapierbasierte Swaps“ eingestuft werden und nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und vom Gouverneursrat des US-Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System, im Folgenden „ FRS“), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency, im Folgenden „OCC“), dem Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation, im Folgenden „FDIC“), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration, im Folgenden „FCA“) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency im Folgenden „FHFA“) als gedeckte Swap-Einrichtung angesehen wird und die Gegenpartei der in Titel 12 der Bundesgesetzesammlung festgelegten Swapmargin-Regel unterliegt, und zwar im Einzelnen Teil 45 (für die OCC), Teil 237 (für den FRS), Teil 349 (für den FDIC), Teil 624 (für die FCA) und Teil 1221 (für die FHFA) (im Folgenden gemeinsam „Swapmargin-Regel“).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/BS/1157, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — USA, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. September 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).