ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
15. April 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/606 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist ( 1 )

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

73

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

119

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/609 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/439 hinsichtlich harmonisierter Normen über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte und hinsichtlich der Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge

150

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/610 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/437 hinsichtlich harmonisierter Normen für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung, Anästhesie- und Beatmungsgeräte, die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen, nichtaktive chirurgische Implantate, tierische Gewebe und deren Derivate, die zur Herstellung von Medizinprodukten eingesetzt werden, Elektroakustik und medizinische elektrische Geräte

153

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/611 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/438 im Hinblick auf harmonisierte Normen für die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, die Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen

158

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 156 vom 16.6.2012 )

161

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/605 DER KOMMISSION

vom 7. April 2021

mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine infektiöse virale Seuche, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Seuchenerreger sich zwischen schweinehaltenden Betrieben und den Metapopulationen der Wildschweine ausbreitet. Die Ausbreitung dieser Seuche kann durch direkte und indirekte Verluste die Produktivität der Landwirtschaft schwer beeinträchtigen.

(2)

Seit 1978 ist die Afrikanische Schweinepest in Sardinien in Italien präsent, und seit 2014 kommt es immer wieder zu Ausbrüchen dieser Seuche in anderen Mitgliedstaaten sowie in benachbarten Drittländern. Gegenwärtig kann die Afrikanische Schweinepest als eine endemische Seuche in einer Reihe an die Union angrenzender Drittländer angesehen werden, und sie stellt eine ständige Bedrohung für die Schweinepopulationen in der Union dar. Die gegenwärtige Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stellt auch für gehaltene Schweine in nicht infizierten Gebieten der gegenwärtig von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten sowie für gehaltene Schweine in anderen Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Gesundheit dar, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Sendungen von Schweinen und Schweineerzeugnissen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den Mitgliedstaaten festgelegt und er wurde viele Male geändert, vor allem um die Entwicklungen der Seuchenlage in der Union sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Er gilt bis zum 21. April 2021.

(4)

In der Verordnung (EU) 2016/429 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in dieser Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, die Suidae betrifft, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (4) ergänzt dazu die Vorschriften für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, der Verordnung (EU) 2016/429. Diese drei Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021.

(5)

Die gegenwärtigen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsbeschluss 2014/709/EU müssen angepasst werden, um sie mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/429 eingeführten neuen Rechtsrahmen für Tiergesundheit in Übereinstimmung zu bringen und um durch eine Vereinfachung der Unionsvorschriften die Bekämpfung dieser Seuche in der Union zu verbessern, damit eine wirksamere und raschere Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen ermöglicht wird. Die Vorschriften der Union müssen auch so weit wie möglich mit internationalen Normen in Übereinstimmung gebracht werden, wie den Normen des Kapitels 15.1 „Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“ des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) (5) (OIE-Kodex). Die in dieser Verordnung festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen sollten die bei der Anwendung der Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU gewonnen Erfahrungen berücksichtigen.

(6)

Die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den davon betroffenen Mitgliedstaaten und weltweit stellt ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung dieser Seuche in der Union dar. Die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte in Bezug auf die Ausbreitung und die Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest. Es ist daher angezeigt, unter Bedingungen, die der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in der Union angemessen sind, in dieser Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum festzulegen.

(7)

Die Verordnung sollte eine Regionalisierung ermöglichen, die zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2020/687 angewandt wird und die Sperrzonen der Mitgliedstaaten aufführen sollte, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder wegen ihrer Nähe zu solchen Ausbrüchen gefährdet sind. Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest und dem Risikoniveau differenziert und als Sperrzonen I, II und III klassifiziert werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und die dynamischste Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Sie sollten in Anhang I dieser Verordnung gelistet werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden sollte: die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hinsichtlich der Seuchenlage, wissenschaftliche fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgestimmten Leitlinien der Union hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, die auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind (6), das Risikoniveau der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sowie die allgemeine Seuchenlage der Afrikanischen Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten sowie, falls relevant, in benachbarten Gebieten.

(8)

Alle Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten auf ähnliche Überlegungen wie die für die Listung verwendeten gestützt werden und internationale Standards wie das Kapitel 15.1 „Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“ des OIE-Kodex und die Feststellung des Nichtauftretens der Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in einer Zone oder einem Land berücksichtigen. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung anlässlich der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.

(9)

Was die Risiken der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung von Sendungen von Schweinen und verschiedenen Schweineerzeugnissen mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Afrikanische Schweinepest vom 11 März 2010 zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von gehaltenen Schweinen, ihrem Zuchtmaterial sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Sperrzonen mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Folgen verbunden ist als die Verbringung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, insbesondere von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen. (7) Daher sollte die Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen sowie von verschiedenen Schweineerzeugnissen aus den im Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen II und III in einer Weise verboten werden, die dem damit verbundenen Risiko angemessen ist und die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission (8) berücksichtigt.

(10)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (9) festgelegten Vorschriften ergänzen die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern. Hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu verzeichnenden Informationen über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe für Schweine sollte die vorliegende Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 verweisen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (10) legt Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte fest, um die durch diese Nebenprodukte entstehenden Risiken zu verhindern und zu minimieren. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (11) bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasste tierische Nebenprodukte, darunter Vorschriften hinsichtlich Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in die Union. Diese Rechtsakte erfassen nicht alle spezifischen Einzelheiten und Gesichtspunkte in Bezug auf das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und tierische Nebenprodukte, die von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden. Es ist daher angezeigt, in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf tierische Nebenprodukte und ihre Verbringung aus Sperrzonen I, II und III festzulegen.

(12)

Um den unterschiedlichen Risikoniveaus in Abhängigkeit von der Art der Schweineerzeugnisse und der Seuchenlage in den von der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten und Sperrzonen Rechnung zu tragen, sollte die vorliegende Verordnung bestimmte Verbote für Verbringungen unterschiedlicher Arten von Schweineerzeugnissen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, vorsehen. Um unnötige Störungen des Handels zu verhindern, sollten in der vorliegenden Verordnung bestimmte Ausnahmen von diesen Verboten und spezifische Bedingungen festgelegt werden. Diese Ausnahmeregelungen sollten auch die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt wurden, sowie die Grundsätze des OIE-Kodex hinsichtlich Maßnahmen zur Risikominderung für die Afrikanische Schweinepest berücksichtigen.

(13)

Die Verbringung gehaltener Tiere zur unmittelbaren Schlachtung birgt im Allgemeinen ein geringeres Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen als andere Arten der Verbringung gehaltener Tiere, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Daher ist es angebracht, dass die betroffenen Mitgliedstaaten das Recht haben, in Ausnahmefällen Ausnahmeregelungen von bestimmten, in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verboten der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen II und III zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben Mitgliedstaat zu gewähren. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung spezifische Bedingungen für diese Ausnahmeregelungen vorsehen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.

(14)

Die Ausnahmeregelungen für Verbringungen bestimmter gehaltener Schweine aus einer Sperrzone II in andere Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats sind gerechtfertigt, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Dies erfordert die Einrichtung eines sicheren Kanalisierungsverfahrens unter der strengen Aufsicht der zuständigen Behörden des Versand-, Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaats.

(15)

Artikel 143 der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Tieren, einschließlich gehaltenen Schweinen, Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. Wenn für Sendungen von gehaltenen Schweinen, die für die Verbringung innerhalb der Union bestimmt sind, Ausnahmeregelungen vom Verbot der Verbringung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen I, II und III angewandt werden, sollten diese Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf diese Verordnung einschließen, um sicherzustellen, dass in diesen Veterinärbescheinigungen angemessene und genaue Tiergesundheitsinformationen enthalten sind. Es ist erforderlich, die durch Verbringungen von Sendungen und Verbringungen zum privaten Gebrauch von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten entstehenden Risiken zu mindern. Risiken der Ausbreitung der Seuche sollten durch das Verbot von Verbringungen der genannten Erzeugnisse und Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer innerhalb der Mitgliedstaaten und aus ihnen gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (12) verringert werden.

(16)

Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 schreibt vor, dass den Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Schweineerzeugnissen, deren Verbringung aus einer im Einklang mit Artikel 71 Absatz 3 der genannten Verordnung eingerichteten Sperrzone, für die bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, erlaubt ist, von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigungen beigefügt sein müssen. In den Fällen, in denen die vorliegende Durchführungsverordnung Ausnahmen von Verbringungsverboten für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus den Sperrzonen I, II und III vorsieht, sollten die begleitenden Veterinärbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten, um eine angemessene und genaue Gesundheitsinformation im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 sicherzustellen.

(17)

Verbringungen von Sendungen von frischem und verarbeitetem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden oder die außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, sollten weniger strengen Bescheinigungsanforderungen unterliegen, um unnötige und übermäßig aufwendige Beschränkungen für den Handel zu vermeiden. Es sollte möglich sein, Verbringungen relevanter Sendungen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Betrieben angebrachten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen zu gestatten, sofern diese Betriebe im Einklang mit der vorliegenden Verordnung benannt wurden. Die zuständigen Behörden sollten Betriebe nur benennen, wenn gehaltene Schweine und ihre Erzeugnisse, die als zulässig für die Verbringung außerhalb von Sperrzonen I, II und III gelten, von den Tieren und Erzeugnissen, die für solche genehmigte Verbringungen nicht als zulässig gelten, klar getrennt sind. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in der Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, sofern die spezifischen Bedingungen der vorliegenden Verordnung für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Erzeugnisse außerhalb einer Sperrzone II nicht erfüllt sind, sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung mit besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen gekennzeichnet werden.

(18)

Darüber hinaus sollten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Tierdarmhüllen, die von in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen III Schweinen gewonnen wurden, strengeren Bedingungen unterliegen. In bestimmten Situationen sollte frisches Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus den in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gekennzeichnet werden, oder das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen sollten mit besonderen Kennzeichen gekennzeichnet werden, die nicht mit dem in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/627 (13) genannten Genusstauglichkeitskennzeichen oder mit dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (14) verwechselt werden können.

(19)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen, unternehmen. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Informationspflichten in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt werden, um gegen die Risiken, die durch Verbringungen von Sendungen mit infizierten Tieren, kontaminierte Fleischerzeugnisse und die illegale Beseitigung von Schlachtkörpern entstehen, vorzugehen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch menschliche Tätigkeiten zu verhindern, und sicherzustellen, dass Reisende (einschließlich auf Straße und Schiene) über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, einschließlich Beschränkungen für die Verbringung gehaltener Schweine und relevanter Erzeugnisse, wirksam informiert werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die aus den im Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen I, II und III ausreisen, auf die für diese Zonen geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen aufmerksam machen. Diese Informationen sollten dem Risikoniveau der Ausbreitung dieser Seuche angepasst werden. Darüber hinaus sollte durch koordinierte Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Risikos einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sichergestellt werden, dass die Informationen im Rahmen von spezifischen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwecke angemessen sind.

(20)

Die bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union gemachten Erfahrungen zeigen, dass bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind, um diese Seuche in schweinehaltenden Betrieben zu verhindern, zu bekämpfen und zu tilgen. Diese Maßnahmen sollten im Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, und sie sollten Betriebe erfassen, für die die für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, festgelegten Ausnahmeregelungen gelten.

(21)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollten Verweise auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(22)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte auch die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(23)

Mit Rücksicht auf die Erfahrungen der Union bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und die gegenwärtige diesbezügliche Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren in Kraft bleiben. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten (15) anzuwenden sind, die Sperrzonen I, II oder III gemäß der Liste in Anhang I haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).

Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie die infizierten Zonen anwendbar sind, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

b)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

2.   Diese Verordnung gilt für:

a)

die Verbringung von Sendungen von:

i)

Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II oder III liegen, außerhalb dieser Zonen;

ii)

Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

b)

die Verbringung von:

i)

Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;

ii)

Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den Sperrzonen I, II und III gewonnen werden oder in Betrieben in Sperrzonen I, II und III verarbeitet werden;

c)

Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;

d)

alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest.

3.   Die in Absatz 1 genannten Vorschriften umfassen Folgendes:

a)

Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und für die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten;

b)

Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;

c)

Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

d)

Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten;

e)

Kapitel VI enthält besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten;

f)

In Kapitel VII sind Schlussbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

b)

„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;

c)

„Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;

d)

„Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

e)

„Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

f)

„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen während des Zeitraums der letzten zwölf Monate nicht bestätigt wurde;

g)

„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

h)

„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN I, II UND III IM FALL EINES AUSBRUCHS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST UND DIE ANWENDUNG BESONDERER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest

Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes ein:

a)

im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder

b)

im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

1.   Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um diese Zonen von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde

1.   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet grenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird das Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebiets in Anhang I Teil I als Sperrzone I eine zusätzliche gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.

3.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I gelistet wurde.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

1.   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil II als Sperrzone II gelistet.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone II umfasst.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat

1.   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil III als Sperrzone III gelistet.

Jedoch wird nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines zuvor seuchenfreien Mitgliedstaats dieses Gebiet nicht in Anhang I dieser Verordnung Teil III als Sperrzone III gelistet.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone III umfasst.

Artikel 8

Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III

Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)

in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;

b)

in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

KAPITEL III

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN I, II UND III GEHALTEN WURDEN, UND IHREN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT 1

Anwendung spezifischer Verbote für Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 vorgesehene Verbot auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in anderen Sperrzonen I, II oder III oder außerhalb dieser Zonen liegen, unter der Voraussetzung, dass der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt, nicht angewandt wird.

Artikel 10

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

Artikel 11

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für tierische Nebenprodukte gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in einem Schlachtbetrieb in einer Sperrzone II oder III geschlachteten Tieren gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Tieren gewonnen wurden.

Artikel 12

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Verbot nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, die der relevanten Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

Artikel 13

Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung auf diese gehaltenen Schweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

ABSCHNITT 2

Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 14

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1.   Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen spezifischen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29 erfassten Fällen und unter den in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen, sowie folgenden Bedingungen, gestatten:

a)

den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)

gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III;

ii)

gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;

iii)

gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.

2.   Vor der Erteilung der in den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 genannten Genehmigungen bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

3.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 genannten zusätzlichen Bedingungen auf Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen nicht angewandt werden, sofern:

a)

die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder

i)

in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedstaats liegt oder

ii)

unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;

c)

die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

Artikel 15

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in den durch die Artikel 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt: entweder

i)

in den genannten Betrieb oder

ii)

in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.

b)

eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial zu verwendenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)

durch einen amtlichen Tierarzt;

ii)

innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung von Schweinen oder vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Zuchtmaterials und

iii)

im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung.

c)

Falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)

nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder Zuchtmaterialgewinnung vorgesehen sind und

ii)

im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

2.   Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

3.   Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, außerhalb dieser Zonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)

nur für zu verbringende Tiere durchgeführt wird oder

b)

nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)

der Versandbetrieb durch einen amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem günstigen Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung besucht wurde, woraus Folgendes hervorgeht:

die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durch einen amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)

während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung im Versandbetrieb die in Artikel 16 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

Artikel 16

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen und unter den in diesen Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen, sofern:

a)

der Versandbetrieb nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal oder während des Zeitraums der letzten drei Monaten vor der Verbringung von einem amtlichen Tierarzt besucht wurde und regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten wie folgt besucht wird:

i)

in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;

ii)

in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate.

Die zuständige Behörde kann aufgrund eines günstigen Ergebnisses des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums der letzten drei Monate vor der Verbringung, das zeigt, dass die unter Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt sind und die unter Buchstabe c genannte ständige Überwachung in dem Betrieb eingerichtet ist, beschließen, Besuche in dem Betrieb in einer Sperrzone III mit der unter Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen.

b)

der Versandbetrieb Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest umsetzt:

i)

in Übereinstimmung mit den in Anhang II enthaltenen verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii)

wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;

c)

im Versandbetrieb eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt wird:

i)

im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;

ii)

jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;

iii)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i verwiesen wird, für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet, und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ist ein alternatives System eingerichtet, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;

c)

gehaltene Schweine aus diesen Betrieben werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.

Artikel 17

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT 3

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 18

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und 28 bis 30 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“

b)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“

c)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 19

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden

1.   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, in den in den Artikeln 38 und 39 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

b)

wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

i)

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“

ii)

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“

2.   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat:

a)

die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden.“

3.   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und

b)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden.“

4.   Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat:

a)

die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden.“

5.   Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde entsprechend Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

6.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass ein in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben oder in Betrieben, die frisches und verarbeitetes Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone I oder Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen werden, behandeln, auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen zulässig ist:

a)

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;

b)

Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;

c)

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

d)

Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt.

Artikel 20

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 31 und 32 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“

b)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 21

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur in den von den Artikeln 33 bis 37 erfassten Fällen, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ausgestellte Handelspapier und

b)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

ABSCHNITT 4

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 22

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

1.   Abweichend von dem in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

i)

in einer anderen Sperrzone I;

ii)

in Sperrzonen II und III;

iii)

außerhalb von Sperrzonen I, II und III;

b)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;

c)

Drittländer.

2.   Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

ABSCHNITT 5

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 23

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

1.   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:

a)

in einer anderen Sperrzone II;

b)

in Sperrzonen I und III;

c)

außerhalb von Sperrzonen I, II und III.

2.   Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt.

3.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 genehmigten Verbringung waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben.

Artikel 24

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

1.   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern:

a)

die gehaltenen Schweine zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht werden;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannt wurde.

2.   Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

Artikel 25

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

1.   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb in eine Sperrzone II oder III eines anderen Mitgliedstaats genehmigen.

2.   Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;

c)

ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 wurde eingerichtet;

d)

die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:

i)

die von der zuständigen Behörde des Versandbetriebs gefordert werden;

ii)

die vor der Verbringung der gehaltenen Schweine von den zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten gebilligt wurden;

e)

während eines Zeitraums, der mindestens die letzten zwölf Monate umfasst, wurde in dem Versandbetrieb bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich festgestellt;

f)

der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.

3.   Die zuständige Behörde des Versandbetriebs

a)

erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;

b)

unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Garantien gemäß Absatz 2 Buchstabe d sowie über ihre Zulassung gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.

4.   Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehene Zulassung und die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchgangsorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II und III befinden und diese Zonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die gehaltenen Schweine durch eine Sperrzone I, II und III nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen verbracht werden.

Artikel 26

Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Erteilung von Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat

1.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:

a)

der zuständigen Behörde des Versandbetriebs;

b)

der zuständigen Behörde der Durchfuhr;

c)

der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs.

2.   Die zuständige Behörde des Versandbetriebs

a)

stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen benutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:

i)

es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

ii)

es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

b)

unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrort zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;

c)

richtet ein System ein, bei dem Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines beim Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen benutzten Transportmittels unterrichten müssen;

d)

stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

Artikel 27

Pflichten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden:

a)

unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Versandbetriebs über die Ankunft der Sendung;

b)

stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:

i)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder

ii)

im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

ABSCHNITT 6

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

Artikel 28

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat

1.   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann in außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von gehaltenen Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen in einer Sperrzone II gelegenen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;

c)

der Bestimmungsbetrieb gehört zu derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen verbracht werden, um den Produktionsprozess abzuschließen.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone II verbracht werden.

Artikel 29

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone zur unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat

1.   Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten, oder bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität des in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebs, oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Zone in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nahe zum Versandbetrieb liegt, und zwar:

a)

in einer Sperrzone II;

b)

in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;

c)

außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen III, II und I nicht möglich ist.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 genannte Genehmigung nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

3.   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;

b)

beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb die Schweine aus einer Sperrzone III von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:

i)

an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur Schweine aus einer Sperrzone III geschlachtet werden oder

ii)

am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;

c)

Nach der Schlachtung der Schweine aus einer Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine muss der Schlachtbetrieb gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.

4.   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Zone verbracht wurden, gemäß Artikel 33 und 36 verarbeitet oder entsorgt werden;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb einer Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 40 verarbeitet und gelagert werden.

ABSCHNITT 7

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 30

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat

1.   Abweichend von den in Artikel 9 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:

a)

die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und

b)

die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 sind erfüllt.

ABSCHNITT 8

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone

Artikel 31

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II und in Sperrzonen I und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 erfüllen.

b)

Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden.

Artikel 32

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone in eine Sperrzone II und III in einem anderen Mitgliedstaat

1.   Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II und III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;

b)

Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden;

c)

Die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:

i)

die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs gefordert werden;

ii)

die vor der Verbringung des Zuchtmaterials von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gebilligt wurden.

2.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats

a)

erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, und die für Verbringungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;

b)

macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;

c)

stellt den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

ABSCHNITT 9

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 33

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Entsorgung

1.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der durch die zuständige Behörde für die Verarbeitung, Entsorgung als Abfall durch Verbrennung oder Entsorgung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihrer Lage in Echtzeit ausgestattet sind.

2.   Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

3.   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 34

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats

1.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammen, auf eine außerhalb dieser Zonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.

2.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammen, zur Verarbeitung oder Entsorgung im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage in demselben Mitgliedstaat genehmigen.

3.   Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

4.   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt wird.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 35

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

1.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Nahrungskette, oder zur Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder einen solchen Betrieb, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

f)

die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist oder

iv)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

2.   Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

3.   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Material der Kategorie 3

i)

wird von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;

ii)

wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht.

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 36

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Entsorgung

1.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

2.   Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

3.   Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.

Artikel 37

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

1.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

Das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

f)

die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

2.   Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

ABSCHNITT 10

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen

Artikel 38

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

1.   Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;

c)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

2.   Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, wenn die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

Artikel 39

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen;

d)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

Artikel 40

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,

i)

die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen und

ii)

geschlachtet wurden:

in derselben Sperrzone III oder

außerhalb einer Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29;

d)

Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und sie werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

KAPITEL IV

BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMER IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 41

Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

1.   Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:

a)

die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:

i)

innerhalb der genannten Sperrzonen II und III;

ii)

außerhalb der genannten Sperrzonen II und III, wie in den Artikeln 24 und 29 ausgeführt;

b)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;

c)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen;

d)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II und III liegen, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

2.   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, sowie für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Betriebe unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 44 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;

c)

tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 33 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.

3.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats

a)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;

b)

hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 42

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II und III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24 und 29 sind, wird getrennt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von der Erzeugung und Lagerung ihrer Erzeugnisse, die die folgenden relevanten Bedingungen nicht erfüllen, durchgeführt:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24 und 29;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 43

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40 waren, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 44

Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:

a)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wie in Artikel 40 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen dieser Sendungen außerhalb einer Sperrzone II gemäß Artikel 38 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt;

c)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die innerhalb einer Sperrzone I oder von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb außerhalb dieser Zone verbracht wurden, wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii unter dem ersten Gedankenstrich festgelegt.

KAPITEL V

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 45

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Wildschweinen

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

a)

im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

b)

aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:

i)

in andere Mitgliedstaaten und

ii)

in Drittländer.

Artikel 46

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen

1.   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen.

2.   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen:

a)

für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 47

Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Betracht des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

Artikel 48

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen

1.   Abweichend von dem in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

in andere Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats;

b)

in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats und

c)

in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.

2.   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i)

wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii)

wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 49

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I

1.   Abweichend von den in Artikel 46 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii)

im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii)

aus dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 44 Buchstabe c

oder

gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

2.   Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

für den privaten häuslichen Gebrauch

oder

ii)

gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

Artikel 50

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, außerhalb von Sperrzonen I, II und III

Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur unter folgenden Bedingungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III:

a)

in den von den Artikeln 48 und 49 erfassten Fällen und

b)

wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung, wie in Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, beigefügt ist, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“

„Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I, entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission.“

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 51

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen

1.   Abweichend von den in Artikel 46 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass diese Folgeprodukte kein Risiko hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest darstellen.

2.   Abweichend von den in Artikel 46 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Zonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;

b)

für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.

Artikel 52

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden, in den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Fällen außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, nur dann, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission und

b)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch, wie in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 ausgeführt, beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.

KAPITEL VI

BESONDERE INFORMATIONS- UND FORTBILDUNGSPFLICHTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 53

Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

1.   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie mindestens Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 45 und 46 informieren.

Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um Informationen über die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bereitzustellen und zu verbreiten.

2.   Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:

a)

Veränderungen der Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;

b)

Ergebnisse der Überwachung der Afrikanischen Schweinepest, die in Sperrzonen I, II und III und Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen durchgeführt werden;

c)

sonstige Maßnahmen oder Initiativen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.

Artikel 54

Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:

a)

Tierärzte;

b)

Landwirte, die Schweine halten;

c)

Jäger.

Artikel 55

Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten

1.   Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)

an wichtigen landgestützten Infrastrukturstrecken wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen landgestützten Verkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:

i)

auf deutlich sichtbare Art und Weise;

ii)

in einer Weise, die von Reisenden leicht verstanden wird, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. nach ihnen reisen:

den Sperrzonen I, II und III oder

Drittländern, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht.

b)

erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Beteiligten im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass sie mit den am besten geeigneten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II und III gemäß Anhang II, insbesondere den Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III vollzogen werden sollen, durch die Mittel informiert werden, die für diesen Zweck am besten geeignet sind.

2.   Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:

a)

der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;

b)

Tierärzten, Landwirten und Jägern, und sie versorgen sie mit den am besten geeigneten Informationen über Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß:

i)

Anhang II der vorliegenden Verordnung;

ii)

den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;

iii)

den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnissen;

iv)

dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 21. April 2021 bis zum 20. April 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(5)  https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(6)  https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en

(7)  The EFSA Journal 2010, 8(3):1556.

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(15)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


ANHANG I

SPERRZONEN

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

2.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403250, 403350, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404570, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, 406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250350, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 250850, 250950, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251450, 251550, 251650, 251750, 251850, 252150 és 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

3.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Pāvilostas novada Vērgales pagasts,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Grobiņas novads,

Rucavas novada Dunikas pagasts.

4.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė.

5.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

gminy Janowiec Kościelny, Janowo i część gminy Kozłowo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie nidzickim,

gminy Iłowo — Osada, Lidzbark, Płośnica, Rybno, miasto Działdowo, część gminy wiejskiej Działdowo położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejowe biegnące od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie działdowskim,

gminy Kisielice, Susz, miasto Iława i część gminy wiejskiej Iława położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 521 biegnącą od zachodniej granicy gminy do zachodniej granicy miasta Iława oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od południowej granicy gminy miasta Iława przez miejscowość Katarzynki do południowej granicy gminy w powiecie iławskim,

powiat nowomiejski.

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię koleją w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat sierpecki,

powiat żuromiński,

gminy Andrzejewo, Brok, Stary Lubotyń, Szulborze Wielkie, Wąsewo, Ostrów Mazowiecka z miastem Ostrów Mazowiecka, część gminy Małkinia Górna położona na północ od rzeki Brok w powiecie ostrowskim,

gminy Dzierzgowo, Lipowiec Kościelny, miasto Mława, Radzanów, Szreńsk, Szydłowo i Wieczfnia Kościelna, w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

gminy Gzy, Obryte, Zatory, Pułtusk i część gminy Winnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy wyszkowski,

gminy Jadów, Strachówka i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Korytnica, Liw, Łochów, Miedzna, Sadowne, Stoczek i miasto Węgrów w powiecie węgrowskim,

gminy Kowala, Wierzbica, część gminy Wolanów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

gminy Jastrząb, Mirów, Orońsko w powiecie szydłowieckim,

powiat gostyniński,

w województwie podkarpackim:

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Medyka, Orły, Żurawica, Przemyśl w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy wiejskiej Przeworsk położona na zachód od miasta Przeworsk i na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 biegnącą od granicy z gminą Tryńcza do granicy miasta Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1594R biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zarzecze oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogi nr 1617R oraz 1619R biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gminy Dzikowiec, Kolbuszowa, Niwiska i Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

gminy Borowa, Czermin, Gawłuszowice, Mielec z miastem Mielec, Padew Narodowa, Przecław, Tuszów Narodowy w powiecie mieleckim,

w województwie świętokrzyskim:

powiat opatowski,

powiat sandomierski,

gminy Bogoria, Łubnice, Oleśnica, Osiek, Połaniec, Rytwiany i Staszów w powiecie staszowskim,

gminy Bliżyn, Skarżysko — Kamienna, Suchedniów i Skarżysko Kościelne w powiecie skarżyskim,

gmina Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy — zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy oraz na północ od drogi nr 42 i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno — wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Mniów i Zagnańsk w powiecie kieleckim,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

gminy Czerniewice, Inowłódz, Lubochnia, Rzeczyca, Tomaszów Mazowiecki z miastem Tomaszów Mazowiecki i Żelechlinek w powiecie tomaszowskim,

gmina Aleksandrów w powiecie piotrkowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy — zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

w województwie lubuskim:

gminy Przytoczna, Pszczew, Skwierzyna i część gminy Trzciel położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 w powiecie międzyrzeckim,

gminy Lubniewice i Krzeszyce w powiecie sulęcińskim,

gminy Bogdaniec, Deszczno, Lubiszyn i część gminy Witnica położona na północny — wschód od drogi biegnącej od zachodniej granicy gminy od miejscowości Krześnica, przez miejscowości Kamień Wielki — Mościce -Witnica — Kłopotowo do południowej granicy gminy w powiecie gorzowskim,

w województwie dolnośląskim:

gminy Bolesławiec z miastem Bolesławiec, Gromadka i Osiecznica w powiecie bolesławieckim,

gmina Węgliniec w powiecie zgorzeleckim,

gmina Chocianów i część gminy Przemków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie polkowickim,

gmina Jemielno, Niechlów i Góra w powiecie górowskim,

gmina Rudna i Lubin z miastem Lubin w powiecie lubińskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Rydzyna, część gminy Święciechowa położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12w powiecie leszczyńskim,

część gminy Kwilcz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 24, część gminy Międzychód położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 24 w powiecie międzychodzkim,

gminy Lwówek, Kuślin, Opalenica, część gminy Miedzichowo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy Nowy Tomyśl położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie nowotomyskim,

gminy Granowo, Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gmina Czempiń, miasto Kościan, część gminy wiejskiej Kościan położona na północny — zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 5 oraz na wschód od linii wyznaczonej przez kanał Obry, część gminy Krzywiń położona na wschód od linii wyznaczonej przez kanał Obry w powiecie kościańskim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Dopiewo, Komorniki, Tarnowo Podgórne, Stęszew, Swarzędz, Pobiedziska, Czerwonak, Mosina, miasto Luboń, miasto Puszczykowo i część gminy Kórnik położona na zachód od linii wyznaczonych przez drogi: nr S11 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 434 i drogę nr 434 biegnącą od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Rokietnica położona na południowy zachód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz oraz część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

gminy Lubasz, Czarnków z miastem Czarnków, część gminy Połajewo na położona na północ od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo — ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Wieleń położona na południe od linii kolejowej biegnącej od wschodniej granicy gminy przez miasto Wieleń i miejscowość Herburtowo do zachodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

gminy Duszniki, Kaźmierz, Pniewy, Ostroróg, Wronki, miasto Szamotuły i część gminy Szamotuły położona na zachód od zachodniej granicy miasta Szamotuły i na południe od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły, do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na zachód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na zachód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

gmina Dobrzyca i część gminy Gizałki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 w powiecie pleszewskim,

gmina Zagórów w powiecie słupeckim,

gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim,

gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim,

gmina Rozdrażew, część gminy Koźmin Wielkopolski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15, część gminy Krotoszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15 oraz na wschód od granic miasta Krotoszyn w powiecie krotoszyńskim,

gminy Nowe Skalmierzyce, Raszków, Ostrów Wielkopolski z miastem Ostrów Wielkopolski w powiecie ostrowskim,

powiat miejski Kalisz,

gminy Ceków — Kolonia, Godziesze Wielkie, Koźminek, Lisków, Mycielin, Opatówek, Szczytniki w powiecie kaliskim,

gmina Malanów i część gminy Tuliszków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 w powiecie tureckim,

gminy Rychwał, Rzgów, część gminy Grodziec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443, część gminy Stare Miasto położona na południe od linii wyznaczonej przez autostradę nr A2 w powiecie konińskim,

w województwie zachodniopomorskim:

część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Chojna, Trzcińsko — Zdrój oraz część gminy Cedynia położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 124 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miasta Cedynia, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 125 biegnącą od miasta Cedynia do wschodniej granicy gminy w powiecie gryfińskim.

6.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

the whole district of Vranov nad Topľou, except municipalities included in part II,

the whole district of Humenné,

the whole district of Snina,

the whole district of Medzilaborce

the whole district of Stropkov

the whole district of Svidník, except municipalities included in part II,

the whole district of Stará Ľubovňa, except municipalities included in part II,

the whole district of whole Kežmarok,

the whole district of Poprad,

in the district of Rožňava, the whole municipalities of Dobšiná,Vlachovo, Gočovo, Kobeliarovo, Markuška, Koceľovce, Vyšná Slaná Rejdová, Čierna Lehota, Slavošovce, Rochovce, Brdárka, Hanková, Slavoška, Dedinky, Stratená,

the whole district of Revúca, except municipalities included in part II,

in the district of Michalovce, the whole municipality of Strážske,

in the district of Rimavská Sobota, municipalities located south of the road No.526 not included in part II,

the whole district of Lučenec, except municipalities included in part II,

the whole district of Veľký Krtíš, except municipalities included in part II,

in the district of Zvolen, the whole municipality of Lešť,

in the district of Detva, the whole municipality of Horný Tisovník.

7.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

8.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Neuhardenberg,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus mit den Gemarkungen Wüste-Kunersdorf, Wulkow bei Booßen, Schönfließ, Mallnow — westlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Fichtenhöhe — westlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Lindendorf — westlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Vierlinden — westlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Trebnitz und Jahnsfelde,

Gemeinde Letschin mit den Gemarkungen Steintoch, Neu Rosenthal, Letschin, Kiehnwerder, Sietzing, Kienitz, Wilhelmsaue, Posedin, Solikante, Klein Neuendorf, Neubarnim, Ortwig, Groß Neuendorf, Ortwig Graben, Mehrin-Graben und Zelliner Loose,

Gemeinde Seelow — westlich der Bahnstrecke RB 60,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Wendisch Rietz,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Bad Saarow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf mit den Gemarkungen Buckow, Glienicke, Behrensdorf, Ahrensdorf, Herzberg, Görzig, Pfaffendorf, Sauen, Wilmersdorf (G), Neubrück, Drahendorf, Alt Golm,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Briescht, Kossenblatt, Werder, Görsdorf (B), Giesendorf, Wiesendorf, Wulfersdorf, Falkenberg (T), Lindenberg,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Demnitz, Steinhöfel, Hasenfelde, Ahrensdorf, Heinersdorf, Tempelberg,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Briesen (Mark),

Gemeinde Jacobsdorf,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Turnow-Preilack,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Guben mit der Gemarkung Schlagsdorf,

Gemeinde Schenkendöbern mit den Gemarkungen Grabko, Kerkwitz, Groß Gastrose,

Gemeinde Teichland,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Lieskau, Schönheide, Graustein, Türkendorf, Groß Luja, Wadelsdorf, Hornow,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kathlow, Haasow,

Stadt Cottbus mit den Gemarkungen Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Willmersdorf,

kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Bundesland Sachsen:

Landkreis Görlitz:

Landkreis Görlitz nördlich der Bundesautobahn 4 sofern nicht bereits Teil des gefährdeten Gebiets.

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv,

the whole region of Pazardzhik,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III.

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

3.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403260, 404250, 404550, 404560, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye: 251950, 252050, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Ādažu novads,

Aizputes novada Aizputes, Cīravas un Lažas pagasts, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes pilsēta,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alsungas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Durbes novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Padures, Rumbas, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Turlavas, Gudenieku un Snēpeles pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pāvilostas novada Sakas pagasts, Pāvilostas pilsēta,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekules novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novada Raņķu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Vaiņodes novada Vaiņodes pagasts un Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem autoceļa P116, P106,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novads,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Raudonės, Šimkaičių, Skirsnemunės, Smalininkų, Veliuonos ir Viešvilės seniūnijos,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Batniavos, Ežerėlio, Domeikavos, Garliavos, Garliavos apylinkių, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Vandžiogalos, Užliedžių, Vilkijos, ir Zapyškio seniūnijos, Babtų seniūnijos dalis į rytus nuo kelio A1, ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 1907,

Kazlų rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Gudžiūnų, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių, Surviliškio, Šėtos, Truskavos, Vilainių ir Josvainių seniūnijos dalis į šiaurę ir rytus nuo kelio Nr. 229 ir Nr. 2032,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė: Žlibinų, Stalgėnų, Nausodžio, Plungės miesto, Šateikių ir Kulių seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Betygalos, Girkalnio, Kalnujų, Nemakščių, Pagojukų, Paliepių, Raseinių miesto, Raseinių, Šiluvos, Viduklės seniūnijos,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybės: Aleksandrijos, Ylakių, Lenkimų, Mosėdžio, Skuodo ir Skuodo miesto seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

powiat piski,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie i Sępopol w powiecie bartoszyckim,

gminy Biskupiec, Kolno, część gminy Olsztynek położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S51 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Ameryka oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą S51 do północnej granicy gminy, łączącej miejscowości Mańki — Mycyny — Ameryka w powiecie olsztyńskim,

gminy Dąbrówno, Grunwald, część gminy Małdyty położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7, część gminy Miłomłyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7, część gminy wiejskiej Ostróda położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 oraz na południe od drogi nr 16, część miasta Ostróda położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 w powiecie ostródzkim,

powiat giżycki,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

gminy Lubomino i Orneta w powiecie lidzbarskim,

gmina Nidzica i część gminy Kozłowo położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie nidzickim,

gminy Dźwierzuty, Jedwabno, Pasym, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

gminy Lubawa, miasto Lubawa, Zalewo i część gminy wiejskiej Iława położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 521 biegnącą od zachodniej granicy gminy do zachodniej granicy miasta Iława oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od południowej granicy gminy miasta Iława przez miejscowość Katarzynki do południowej granicy gminy w powiecie iławskim,

powiat węgorzewski,

część gminy wiejskiej Działdowo położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejowe biegnące od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie działdowskim,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gmina Rutki i część gminy Kołaki Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

powiat kolneński z miastem Kolno,

powiat białostocki,

gminy Filipów, Jeleniewo, Przerośl, Raczki, Rutka-Tartak, Suwałki, Szypliszki Wiżajny oraz część gminy Bakałarzewo położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 653 biegnącej od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą 1122B oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1122B biegnącą od drogi 653 w kierunku południowym do skrzyżowania z drogą 1124B i następnie na północny — wschód od drogi nr 1124B biegnącej od skrzyżowania z drogą 1122B do granicy z gminą Raczki w powiecie suwalskim,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

powiat siedlecki,

powiat miejski Siedlce,

gminy Bielany, Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Grębków i Wierzbno w powiecie węgrowskim,

powiat łosicki,

powiat ciechanowski,

powiat sochaczewski,

gminy Policzna, Przyłęk, Tczów i Zwoleń w powiecie zwoleńskim,

powiat kozienicki,

gminy Chotcza i Solec nad Wisłą w powiecie lipskim,

gminy Gózd, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko, Pionki z miastem Pionki, Skaryszew, Jedlińsk, Przytyk, Zakrzew, część gminy Iłża położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Wolanów położona na północ od drogi nr 12 w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Staroźreby, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

powiat płoński,

gminy Pokrzywnica, Świercze i część gminy Winnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Bielany, Winnica i Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dębówka, Klembów, Poświętne, Radzymin, Wołomin, miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka w powiecie wołomińskim,

gminy Borowie, Garwolin z miastem Garwolin, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa, część gminy Wilga położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły, część gminy Górzno położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Łąki i Górzno biegnącą od wschodniej granicy gminy, następnie od miejscowości Górzno na północ od drogi nr 1328W biegnącej do drogi nr 17, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od drogi nr 17 do zachodniej granicy gminy przez miejscowości Józefów i Kobyla Wola w powiecie garwolińskim,

gminy Boguty — Pianki, Zaręby Kościelne, Nur i część gminy Małkinia Górna położona na południe od rzeki Brok w powiecie ostrowskim,

gminy Stupsk, Wiśniewo i Strzegowo w powiecie mławskim,

gminy Chlewiska i Szydłowiec w powiecie szydłowieckim,

powiat miński,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

powiat grodziski,

powiat żyrardowski,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gminy Janowiec, Kazimierz Dolny, Końskowola, Kurów, Markuszów, Nałęczów, Puławy z miastem Puławy, Wąwolnica i Żyrzyn w powiecie puławskim,

gminy Nowodwór, miasto Dęblin i część gminy Ryki położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową powiecie ryckim,

gminy Adamów, Krzywda, Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski, Wola Mysłowska, Trzebieszów, Stanin, Wojcieszków, gmina wiejska Łuków i miasto Łuków w powiecie łukowskim,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

gminy Niedźwiada, Ostrów Lubelski, Serniki i Uścimów w powiecie lubartowskim,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

gminy Fajsławice, Gorzków, Izbica, Krasnystaw z miastem Krasnystaw, Kraśniczyn, Łopiennik Górny, Siennica Różana i część gminy Żółkiewka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim,

gminy Chełm, Ruda — Huta, Sawin, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, Siedliszcze, Wierzbica, część gminy Dorohusk położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Wojsławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę 1839L, część gminy Leśniowice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę 1839L w powiecie chełmskim,

powiat miejski Chełm,

powiat kraśnicki,

powiat opolski,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

powiat radzyński,

w województwie podkarpackim:

powiat stalowowolski,

gminy Oleszyce, Lubaczów z miastem Lubaczów, Wielkie Oczy w powiecie lubaczowskim,

część gminy Kamień położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19, część gminy Sokołów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas i Majdan Królewski w powiecie kolbuszowskim,

gminy Grodzisko Dolne, część gminy wiejskiej Leżajsk położona na południe od miasta Leżajsk oraz na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę San, w powiecie leżajskim,

gmina Jarocin, część gminy Harasiuki położona na północ od linii wyznaczona przez drogę nr 1048 R, część gminy Ulanów położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Tanew, część gminy Nisko położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 oraz na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 19, część gminy Jeżowe położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie niżańskim,

powiat tarnobrzeski,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny — wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie opatowskim,

część gminy Brody położona na zachód od linii kolejowej biegnącej od miejscowości Marcule i od północnej granicy gminy przez miejscowości Klepacze i Karczma Kunowska do południowej granicy gminy oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny — wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno — wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim,

w województwie lubuskim:

powiat wschowski,

gmina Kostrzyn nad Odrą i część gminy Witnica położona na południowy zachód od drogi biegnącej od zachodniej granicy gminy od miejscowości Krześnica, przez miejscowości Kamień Wielki — Mościce — Witnica — Kłopotowo do południowej granicy gminy w powiecie gorzowskim,

gminy Gubin z miastem Gubin, Maszewo i część gminy Bytnica położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1157F w powiecie krośnieńskim,

powiat słubicki,

gminy Słońsk, Sulęcin i Torzym w powiecie sulęcińskim,

gminy Bledzew i Międzyrzecz w powiecie międzyrzeckim,

gminy Kolsko, część gminy Kożuchów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 283 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 290 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 290 biegnącej od miasta Mirocin Dolny do zachodniej granicy gminy, część gminy Bytom Odrzański położona na północny zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 293 i 326, część gminy Nowe Miasteczko położona na zachód od linii wyznaczonych przez drogi 293 i 328, część gminy Siedlisko położona na północny zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od rzeki Odry przy południowe granicy gminy do drogi nr 326 łączącej się z drogą nr 325 biegnącą w kierunku miejscowości Różanówka do skrzyżowania z drogą nr 321 biegnącą od tego skrzyżowania w kierunku miejscowości Bielawy, a następnie przedłużoną przez drogę przeciwpożarową biegnącą od drogi nr 321 w miejscowości Bielawy do granicy gminy w powiecie nowosolskim,

gminy Nowogród Bobrzański, Trzebiechów część gminy Bojadła położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 278 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 282 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 282 biegnącej od miasta Bojadła do zachodniej granicy gminy i część gminy Sulechów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S3 w powiecie zielonogórskim,

powiat żarski,

gminy Brzeźnica, Iłowa, Małomice, Szprotawa, Wymiarki, Żagań, miasto Żagań, miasto Gozdnica, część gminy Niegosławice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 328 w powiecie żagańskim,

gminy Lubrza, Łagów i Świebodzin w powiecie świebodzińskim,

w województwie dolnośląskim:

gmina Pęcław, część gminy Kotla położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Krzycki Rów, część gminy wiejskiej Głogów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 12, 319 oraz 329, część miasta Głogów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie głogowskim,

gminy Grębocice i Polkowice w powiecie polkowickim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Przemęt i Wolsztyn w powiecie wolsztyńskim,

gmina Wielichowo część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 i część gminy Rakoniewice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie grodziskim,

gminy Lipno, Osieczna, Wijewo, Włoszakowice i część gminy Święciechowa położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie leszczyńskim,

gmina Śmigiel, część gminy wiejskiej Kościan położona na południowy — wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 5 oraz na zachód od linii wyznaczonej przez kanał Obry, część gminy Krzywiń położona na zachód od linii wyznaczonej przez kanał Obry w powiecie kościańskim,

powiat miejski Leszno,

powiat obornicki,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo — ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

gmina Suchy Las, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na północ od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Rokietnica położona na północ i na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz w powiecie poznańskim,

część gminy Szamotuły położona na wschód od wschodniej granicy miasta Szamotuły i na północ od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na wschód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na wschód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim.

w województwie łódzkim:

gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Mieszkowice, Moryń, część gminy Cedynia położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 124 biegnącą od zachodniej granicy gminy do miasta Cedynia, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 125 biegnącą od miasta Cedynia do wschodniej granicy gminy w powiecie gryfińskim.

7.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica,

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

in the district of Michalovce, the whole municipalities of the district not included in Part I,

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava, except the municipalities included in Part I,

the whole city of Košice,

the whole district of Sobrance,

in the district of Vranov nad Topľou, the whole municipalities of Zámutov, Rudlov, Jusková Voľa, Banské, Cabov, Davidov, Kamenná Poruba, Vechec, Čaklov, Soľ, Komárany, Čičava, Nižný Kručov, Vranov nad Topľou, Sačurov, Sečovská Polianka, Dlhé Klčovo, Nižný Hrušov, Poša, Nižný Hrabovec, Hencovce, Kučín, Majerovce, Sedliská, Kladzany and Tovarnianska Polianka, Herrmanovce nad Topľou, Petrovce, Pavlovce, Hanušovce nad Topľou, Medzianky, Radvanovce, Babie, Vlača, Ďurďoš, Prosačov, Remeniny, Skrabské, Bystré, Petkovce, Michalok, Vyšný Žipov, Čierne nad Topľou, Zlatník, Hlinné, Jastrabie nad Topľou, Merník,

the whole district of Prešov,

in the whole district of Sabinov,

in the district of Svidník, the whole municipalities of Dukovce, Želmanovce, Kuková, Kalnište, Lužany pri Ondave, Lúčka, Giraltovce, Kračúnovce, Železník, Kobylince, Mičakovce,

the whole district of Bardejov,

in the district of Stará Ľubovňa, the whole municipalities of Kyjov, Pusté Pole, Šarišské Jastrabie, Čirč, Ruská Voľa nad Popradom, Obručné, Vislanka, Ďurková, Plaveč, Ľubotín, Orlov,

in the district of Revúca, the whole municipalities of Gemer, Tornaľa, Žiar, Gemerská Ves, Levkuška, Otročok, Polina, Rašice, Licince, Leváre, Držkovce, Chvalová, Sekerešovo, Višňové, Gemerské Teplice, Gemerský Sad, Hucín, Jelšava, Nadraž, Prihradzany, Šivetice, Kameňany,

in the district of Rimavská Sobota, the whole municipalities of Abovce, Barca, Bátka, Cakov, Chanava, Dulovo, Figa, Gemerské Michalovce, Hubovo, Ivanice, Kaloša, Kesovce, Kráľ, Lenartovce, Lenka, Neporadza, Orávka, Radnovce, Rakytník, Riečka, Rimavská Seč, Rumince, Stránska, Uzovská Panica, Valice, Vieska nad Blhom, Vlkyňa, Vyšné Valice, Včelince, Zádor, Číž, Štrkovec Tomášovce, Žíp, Španie Pole, Hostišovce, Budikovany, Teplý Vrch, Veľký Blh, Janice, Chrámec, Orávka, Martinová, Bottovo, Dubovec, Šimonovce, Širkovce Drňa, Hostice, Gemerské Dechtáre, Jestice, Petrovce, Dubno, Gemerský Jablonec,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities of Ľuboriečka, Muľa, Dolná Strehová, Závada, Pravica, Chrťany, Senné, Brusník, Horná Strehová, Slovenské Kľačany, Vieska, Veľký Lom, Suché Brezovo, Horné Strháre, Dolné Strháre, Modrý Kameň,Veľký Krtíš, Veľké Zlievce, Malé Zlievce, Veľké Stračiny, Malé Stračiny, Bušince, Čeláre, Gabušovce, Zombor, Olováry, Malý Krtíš, Nová Ves

in the district of Lučenec the whole municipalities of Kalonda, Panické Dravce, Halič, Mašková, Lehôtka, Ľuboreč, Jelšovec, Veľká nad Ipľom, Trenč, Rapovce, Mučín, Lipovany.

8.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf mit den Gemarkungen Groß Rietz und Birkholz,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide und Tauche,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern mit den Gemarkungen Stakow, Reicherskreuz, Groß Drewitz, Sembten, Lauschütz, Krayne, Lübbinchen, Grano, Pinnow, Bärenklau, Schenkendöbern und Atterwasch,

Gemeinde Guben mit den Gemarkungen Bresinchen, Guben und Deulowitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Zechin,

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Letschin mit der Gemarkung Sophienthal,

Gemeinde Seelow — östlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Vierlinden — östlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Lindendorf — östlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Fichtenhöhe — östlich der Bahnstrecke RB 60,

Gemeinde Lebus mit den Gemarkungen Lebus und Mallnow — östlich der Bahnstrecke RB 60,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Görlitz:

Gemeinde Bad Muskau,

Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L. östlich der Linie: Straßenzug B115/B156 nördlicher Teil (Jämlitzer Weg) bis Abzweig Forstweg, weiter entlang des Wildzaunes: Forstweg — Bautzener Straße — Waldstück „Drachenberge“ — S126 bis B115,

Gemeinde Hähnichen östlich der B115,

Gemeinde Horka nördlich der Bahnstrecke DB6207 „Roßlau (Elbe) — Horka — Grenze DE/PL“,

Gemeinde Neißeaue nördlich der Bahnstrecke DB6207 „Roßlau (Elbe) — Horka — Grenze DE/PL“,

Gemeinde Niesky östlich der B115 und nördlich der Bahnstrecke DB6207 „Roßlau (Elbe) — Horka — Grenze DE/PL“,

Gemeinde Rietschen östlich der B115,

Gemeinde Rothenburg/O.L. nördlich der Bahnstrecke DB6207 „Roßlau (Elbe) — Horka — Grenze DE/PL“,

Gemeinde Weißkeißel östlich der B115 sowie Gebiet westlich der B115 und nördlich der S126 (Friedhof).

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the whole region of Pleven,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Ruse,

the whole region of Shumen,

the whole region of Silistra,

the whole region of Sliven,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Vidin,

the whole region of Varna,

the whole region of Veliko Tarnovo,

the whole region of Vratza,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:

Aizputes novada Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296,

Kuldīgas novada, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296,

Skrundas novada Rudbāržu, Nīkrāces pagasts, Raņķu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1272 līdz robežai ar Ventas upi, Skrundas pagasts (izņemot pagasta daļa no Skrundas uz ziemeļiem no autoceļa A9 un austrumiem no Ventas upes), Skrundas pilsēta,

Vaiņodes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106.

3.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Seredžiaus ir Juodaičių seniūnijos,

Kauno rajono savivaldybė: Čekiškės seniūnija, Babtų seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio A1ir Vilkijos apylinkių seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 1907,

Kėdainių rajono savivaldybė: Pernaravos seniūnija ir Josvainių seniūnijos pietvakarinė dalis tarp kelio Nr. 229 ir Nr. 2032,

Plungės rajono savivaldybė: Alsėdžių, Babrungo, Paukštakių, Platelių ir Žemaičių Kalvarijos seniūnijos,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos ir Ariogalos miesto seniūnijos,

Skuodo rajono savivaldybės: Barstyčių, Notėnų ir Šačių seniūnijos.

4.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Bisztynek i Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Kiwity i Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński w powiecie lidzbarskim,

gminy Łukta, Morąg, Miłakowo, część gminy Małdyty położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7, część gminy Miłomłyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7, część gminy wiejskiej Ostróda położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S7 oraz na północ od drogi nr 16, część miasta Ostróda położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr w powiecie ostródzkim,

powiat olecki,

gminy Barczewo, Gietrzwałd, Jeziorany, Jonkowo, Dywity, Dobre Miasto, Purda, Stawiguda, Świątki, część gminy Olsztynek położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S51 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Ameryka oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą S51 do północnej granicy gminy, łączącej miejscowości Mańki — Mycyny — Ameryka w powiecie olsztyńskim,

powiat miejski Olsztyn,

w województwie podlaskim:

część gminy Bakałarzewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę 653 biegnącej od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą 1122B oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1122B biegnącą od drogi 653 w kierunku południowym do skrzyżowania z drogą 1124B i następnie na południowy — zachód od drogi nr 1124B biegnącej od skrzyżowania z drogą 1122B do granicy z gminą Raczki w powiecie suwalskim,

w województwie mazowieckim:

gminy Łaskarzew z miastem Łaskarzew, Maciejowice, Sobolew, Trojanów, Żelechów, część gminy Wilga położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wilga biegnącą od wschodniej granicy gminy do ujścia do rzeki Wisły, część gminy Górzno położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Łąki i Górzno biegnącą od wschodniej granicy gminy, następnie od miejscowości Górzno na południe od drogi nr 1328W biegnącej do drogi nr 17, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od drogi nr 17 do zachodniej granicy gminy przez miejscowości Józefów i Kobyla Wola w powiecie garwolińskim,

część gminy Iłża położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim,

gmina Kazanów w powiecie zwoleńskim,

gminy Ciepielów, Lipsko, Rzeczniów i Sienno w powiecie lipskim,

w województwie lubelskim:

powiat tomaszowski,

gminy Białopole, Dubienka, Kamień, Żmudź, część gminy Dorohusk położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Wojsławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę 1839L, część gminy Leśniowice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę 1839L w powiecie chełmskim,

gmina Rudnik i część gminy Żółkiewka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 842 w powiecie krasnostawskim,

powiat zamojski,

powiat miejski Zamość,

powiat biłgorajski,

powiat hrubieszowski,

gminy Dzwola i Chrzanów w powiecie janowskim,

gmina Serokomla w powiecie łukowskim,

gminy Abramów, Kamionka, Michów, Lubartów z miastem Lubartów, Firlej, Jeziorzany, Kock, Ostrówek w powiecie lubartowskim,

gminy Kłoczew, Stężyca, Ułęż i część gminy Ryki położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie ryckim,

gmina Baranów w powiecie puławskim,

w województwie podkarpackim:

gminy Cieszanów, Horyniec — Zdrój, Narol i Stary Dzików w powiecie lubaczowskim,

gminy Kuryłówka, Nowa Sarzyna, miasto Leżajsk, część gminy wiejskiej Leżajsk położona na północ od miasta Leżajsk oraz część gminy wiejskiej Leżajsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez rzekę San, w powiecie leżajskim,

gminy Krzeszów, Rudnik nad Sanem, część gminy Harasiuki położona na południe od linii wyznaczona przez drogę nr 1048 R, część gminy Ulanów położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Tanew, część gminy Nisko położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 oraz na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 19, część gminy Jeżowe położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie niżańskim,

gminy Chłopice, Jarosław z miastem Jarosław, Laszki, Wiązownica, Pawłosiów, Radymno z miastem Radymno, w powiecie jarosławskim,

gmina Stubno w powiecie przemyskim,

część gminy Kamień położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 w powiecie rzeszowskim,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, miasto Przeworsk, część gminy wiejskiej Przeworsk położona na wschód od miasta Przeworsk i na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 biegnącą od granicy z gminą Tryńcza do granicy miasta Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1594R biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zarzecze oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogi nr 1617R oraz 1619R biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie przeworskim,

w województwie lubuskim:

gminy Nowa Sól i miasto Nowa Sól, Otyń oraz część gminy Kożuchów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 283 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 290 i na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 290 biegnącej od miasta Mirocin Dolny do zachodniej granicy gminy, część gminy Bytom Odrzański położona na południowy wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 293 i 326, część gminy Nowe Miasteczko położona na wschód od linii wyznaczonych przez drogi 293 i 328, część gminy Siedlisko położona na południowy wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od rzeki Odry przy południowe granicy gminy do drogi nr 326 łączącej się z drogą nr 325 biegnącą w kierunku miejscowości Różanówka do skrzyżowania z drogą nr 321 biegnącą od tego skrzyżowania w kierunku miejscowości Bielawy, a następnie przedłużoną przez drogę przeciwpożarową biegnącą od drogi nr 321 w miejscowości Bielawy do granicy gminy w powiecie nowosolskim,

gminy Babimost, Czerwieńsk, Kargowa, Świdnica, Zabór, część gminy Bojadła położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 278 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 282 i na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 282 biegnącej od miasta Bojadła do zachodniej granicy gminy i część gminy Sulechów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S3 w powiecie zielonogórskim,

część gminy Niegosławice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 328 w powiecie żagańskim,

powiat miejski Zielona Góra,

gminy Skąpe, Szczaniec i Zbąszynek w powiecie świebodzińskim,

gminy Bobrowice, Dąbie, Krosno Odrzańskie i część gminy Bytnica położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 1157F w powiecie krośnieńskim,

część gminy Trzciel położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 w powiecie międzyrzeckim,

w województwie wielkopolskim:

gmina Zbąszyń, część gminy Miedzichowo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 92, część gminy Nowy Tomyśl położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie nowotomyskim,

gmina Siedlec w powiecie wolsztyńskim,

część gminy Rakoniewice położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 305 w powiecie grodziskim,

gminy Chocz, Czermin, Gołuchów, Pleszew i część gminy Gizałki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 w powiecie pleszewskim,

część gminy Grodziec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 w powiecie konińskim,

gminy Blizanów, Stawiszyn, Żelazków w powiecie kaliskim,

w województwie dolnośląskim:

gminy Jerzmanowa, Żukowice, część gminy Kotla położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Krzycki Rów, część gminy wiejskiej Głogów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 12, 319 oraz 329, część miasta Głogów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie głogowskim,

gminy Gaworzyce, Radwanice i część gminy Przemków położona na północ od linii wyznaczonej prze drogę nr 12 w powiecie polkowickim,

w województwie świętokrzyskim:

część gminy Brody położona na wschód od linii kolejowej biegnącej od miejscowości Marcule i od północnej granicy gminy przez miejscowości Klepacze i Karczma Kunowska do południowej granicy gminy w powiecie starachowickim.

5.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

6.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:

the whole district of Trebišov.

7.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


ANHANG II

VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN SPERRZONEN I, II UND III

(gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

(1)   

Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

a)

Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29;

b)

Zuchtmaterial von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 31 und 32;

c)

tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 35 und 37;

d)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40.

(2)   

Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Zonen sicher, dass in schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

a)

Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens:

i)

anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;

ii)

Wildschweinen;

b)

angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;

c)

Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;

d)

Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;

e)

ein Zugangsverbot für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;

f)

entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;

g)

die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen

i)

so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;

ii)

die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;

iii)

die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;

iv)

entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;

h)

eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden;

i)

ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:

i)

Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer;

ii)

Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;

iii)

Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;

iv)

Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;

v)

spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;

vi)

Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;

vii)

Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;

viii)

interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.


15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/606 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 (3), (EG) Nr. 119/2009 (4), (EU) Nr. 206/2010 (5) und (EU) Nr. 605/2010 (6) der Kommission, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (7) aufgehoben werden, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission (8), die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (9) aufgehoben wird, enthalten die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, die ab dem 21. April 2021 gilt, ersetzt die Listen der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die in den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und (EU) Nr. 605/2010 der Kommission sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 enthalten sind.

(3)

Belarus wird in der Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen außer Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, wie in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 festgelegt, zulässig ist und es verfügt über einen Rückstandsüberwachungsplan für Aquakultur, der gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (10) genehmigt wurde. Es gibt daher geeignete Nachweise und Garantien, um sicherzustellen, dass Belarus die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen außer Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken erfüllt. Der Vermerk „nur aus Wildfang“, der derzeit im Zusammenhang mit Belarus in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erscheint, sollte gestrichen werden, um den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur aus diesem Drittland zuzulassen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und (EU) Nr. 605/2010 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 wurden hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2205 (11), (EU) 2020/2206 (12), (EU) 2020/2204 (13), (EU) 2020/2207 (14) beziehungsweise (EU) 2020/2209 (15) der Kommission zugelassen ist, geändert.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wurden das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nicht in diese Listen aufgenommen. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher geändert werden, um diese Einträge aufzunehmen.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat geeignete Nachweise und Garantien vorgelegt, um sicherzustellen, dass die für den Eingang in die Union zugelassenen Tiere und Waren aus dem Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.

(7)

Gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Die Liste der Drittländer, deren Rückstandsüberwachungspläne genehmigt wurden, ist im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthalten, der hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, der Insel Man und Jersey vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission (16) geändert wurde.

(8)

Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Nachweise und Garantien, sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Anhang I und die Anhänge IV bis XIII sowie den Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Es ist nicht erforderlich, die Erfüllung der Anforderungen unter Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 neu zu bewerten.

(9)

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 31).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(10)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2205 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und dem unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiet Guernsey in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 11).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2206 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 15).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2204 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 7).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2207 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 18).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2209 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 24).

(16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 63).


ANHANG

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Neuseeland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

 

2.

In Anhang IV wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*2)

 

3.

In Anhang V wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Nordmazedonien eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*3)

 

4.

In Anhang VI wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für Kanada und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*4)

 

5.

In Anhang VII wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*5)

A

A

A

A

A

6.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für Chile und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*6)

 

GG

Guernsey

Nur aus Wildfang

b)

Zwischen den Einträgen für Grönland und Jamaika werden folgende Einträge eingefügt:

„IM

Insel Man

 

JE

Jersey

Nur aus Wildfang“

7.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Belarus erhält folgende Fassung:

„BY

Belarus“

 

b)

Zwischen den Einträgen für Gabun und Grenada wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*7)

 

c)

Zwischen den Einträgen für Georgien und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

„GG

Guernsey

Nur aus Wildfang“

d)

Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

e)

Zwischen den Einträgen für Iran und Jamaika wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

Nur aus Wildfang“

8.

In Anhang X werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*8)

 

GG

Guernsey

 

IM

Insel Man

 

JE

Jersey

 

9.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für Ägypten und Ghana werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*9)

 

GG

Guernsey

 

b)

Zwischen den Einträgen für Indonesien und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

c)

Zwischen den Einträgen für Indien und Marokko wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

10.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für die Falklandinseln und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*10)

 

GG

Guernsey

 

b)

Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man“

 

c)

Zwischen den Einträgen für Indien und Japan wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey“

 

11.

In Anhang XIII werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*11)

 

GG

Guernsey

 

12.

In Anhang XVI werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Israel eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*12)

BPP, DOC, HEP

BPP, DOC, HEP

GG

Guernsey

BPP

BPP



15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/607 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2)führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen bestanden in einem Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller (einschließlich einer Gruppe ausführender Hersteller) zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) angeboten hatten. Bei diesen Herstellern handelte es sich um Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd. (jetzt COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd.), Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd., RZBC Co., Ltd. und RZBC (Juxian) Co., Ltd., TTCA Co., Ltd., Weifang Ensign Industry Co., Ltd. und Yixing Union Biochemical Co., Ltd. (jetzt Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd.).

(3)

Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission die Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, nämlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd. (im Folgenden „Laiwu Taihe“), angeboten worden war.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2015/82 (5) führte die Kommission nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China wieder ein.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/32 (6) weitete die Kommission die Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure aus, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2016/704 (7) widerrief die Kommission die Verpflichtung zweier weiterer Unternehmen, nachdem sie die Verletzung und die Undurchführbarkeit dieser Verpflichtung festgestellt hatte, weshalb der Widerruf der Annahme der Verpflichtung gerechtfertigt war.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1236 (8) stellte die Kommission die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China durch Einfuhren von aus Kambodscha versandter Zitronensäure — ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas angemeldet oder nicht — ein.

(8)

Die derzeit geltenden Antidumpingzollsätze betragen zwischen 15,3 % und 42,7 % für die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, während für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen ein Zollsatz von 42,7 % gilt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(9)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (9) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(10)

Der Überprüfungsantrag wurde am 21. Oktober 2019 von N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die 100 % der gesamten Zitronensäureproduktion der Union entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China ein. Am 20. Januar 2020 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung (10) im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Ebenso hatten interessierte Parteien Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die beiden ihr bekannten Unionshersteller N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG dazu auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung den ausgefüllten Fragebogen zu übermitteln. Die Kommission forderte auch etwaige andere Unionshersteller und repräsentative Verbände auf, sich zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Es meldeten sich weder andere Unionshersteller noch repräsentative Verbände.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(18)

Ein unabhängiger Einführer legte die erbetenen Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(20)

Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

(21)

Insgesamt war die Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller unzureichend. Laiwu Taihe, der größte ausführende Hersteller, auf den mehr als 53 % der Ausfuhren aus China in die Union entfielen, arbeitete bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mit. Die Kommission zog stattdessen die Daten der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller heran.

1.7.   Beantwortung des Fragebogens

(22)

Bei der Einleitung der Untersuchung stellte die Kommission die Fragebogen für Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführende Hersteller in China in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (11) zur Verfügung. Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China.

(23)

Bei der Kommission gingen beantwortete Fragebogen von den Antragstellern, einem Einführer, vier Verwendern und vier ausführenden Herstellern ein. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China nicht.

1.8.   Überprüfung

(24)

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der infolgedessen ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch, die in einer im Dossier enthaltenen Bekanntmachung (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“ (12)) näher beschrieben werden, konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung in den Betrieben der Unternehmen durchführen, die die beantworteten Fragebogen übermittelten.

(25)

Die Kommission führte stattdessen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

 

Unionshersteller:

S.A. Citrique Belge N.V., Tienen, Belgien

Jungbunzlauer Austria AG, Wien, Österreich und Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Ladenburg, Deutschland

 

Verwender:

Reckitt Benckiser (ENA) BV, Schiphol, Niederlande

Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in China:

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd., Changchun, Provinz Jilin, Volksrepublik China

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd., Yixing, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

RZBC Group, Rizhao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Weifang Ensign Industry Co., Ltd., Weifang, Provinz Shandong, Volksrepublik China

1.9.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(26)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(27)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung von Zitronensäure eingesetzten Inputs zu übermitteln. Vier ausführende Hersteller aus der VR China übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(28)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. In ihrer Reaktion auf die Einleitungsbekanntmachung nahm die CCCMC zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen Stellung. Diese Stellungnahme wurde in Abschnitt 3.2 ausführlich analysiert.

(30)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(31)

Am 5. März 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (13) über die Quellen zur Bestimmung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 5. März 2020“), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Produktionsfaktoren, wie etwa Materialien, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in dieser Phase Brasilien, Kolumbien und Thailand als mögliche repräsentative Länder. Am 13. März 2020 legte die Kommission auf Ersuchen der CCCMC Anhang IV des Aktenvermerks vom 5. März 2020 mit den öffentlich zugänglichen Daten des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (14) offen, die die Kommissionsdienststellen für die im Aktenvermerk vom 5. März 2020 aufgeführten Ausgangsstoffe und Nebenerzeugnisse verwenden wollten.

(32)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier ausführenden Herstellern aus China, der CCCMC und den Antragstellern. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

(33)

Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 5. März in einem zweiten Aktenvermerk (15) — vom 30. November 2020 — zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 30. November 2020“). Des Weiteren legte die Kommission die vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass sie zu diesem Zeitpunkt Kolumbien als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und es gingen Stellungnahmen von den Antragstellern und der CCCMC ein. Diese Stellungnahmen wurden in den Abschnitten 3.3 und 3.4 ausführlich analysiert.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(34)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(35)

Zitronensäure wird als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt, beispielsweise in Haushaltsreinigern, Getränken, Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln. Die Hauptrohstoffe für ihre Herstellung sind Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land,

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(37)

Diese Waren wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(38)

Bei der Kommission gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein. In ihrer Stellungnahme zur Einleitung wies die CCCMC darauf hin, dass die überprüfte Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung sowohl die Warentypen erfasse, die Gegenstand der ursprünglichen Maßnahmen waren, als auch die Warentypen, die von der ersten Auslaufüberprüfung erfassten waren.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(39)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens Chinas wahrscheinlich wäre.

(40)

Die angegebene Gesamtproduktionskapazität der mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrug rund 72 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in China. Angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit wandte die Kommission Artikel 18 an und stützte ihre Feststellungen zum chinesischen Markt für Zitronensäure, einschließlich Produktion, Kapazität und Kapazitätsreserven, auf die verfügbaren Informationen.

(41)

Die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings stützten sich insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, die Statistiken auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) sowie die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung übermittelten Antworten im Rahmen des Stichprobenverfahrens und die Fragebogenantworten. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen heran wie den GTA und die Datenbanken von Orbis (Bureau van Dijk) (16) (im Folgenden „Orbis“).

3.2.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(43)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einführung

(45)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

„Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(47)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(48)

Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (17) (im Folgenden „Bericht“ oder „China-Bericht“) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(49)

Im Überprüfungsantrag der Antragsteller sind abgesehen von den im Bericht erfolgten Feststellungen, insbesondere jene zum Chemiesektor, zusätzliche Informationen über die vorangegangenen US-amerikanischen Antidumpingverfahren betreffend Zitronensäure enthalten, insbesondere die Feststellungen aus dem jüngsten Verfahren, die im „Issues and Decision Memorandum for the Final Results of Countervailing Duty Administrative Review: Citric Acid and Certain Citrate Salts“ vom 7. Dezember 2015 veröffentlicht wurden. Die Antragsteller verwiesen insbesondere auf die Feststellungen zu folgenden Punkten: industriepolitisch motivierte Vergabe von Darlehen (Darlehen, die der Zitronensäurebranche von staatseigenen Banken zu Zinssätzen gewährt werden, die unter den marktüblichen Zinssätzen liegen); Ermäßigung der Einkommensteuer (die Zitronensäurebranche kommt in den Genuss von Einkommensteuerermäßigungen und Steuergutschriften für den Erwerb inländischer Ausrüstung); kostengünstigerer Zugang zu Hilfsrohstoffen, insbesondere zu Chemikalien einschließlich Schwefelsäure, Ätznatron, Steinkohle, Calciumcarbonat oder Kalk; Land (Feststellungen betreffend Landnutzungsrechte, die zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erlangt wurden); Strom (Feststellung des US-Handelsministeriums, dass das untersuchte Unternehmen mit Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt versorgt wurde) sowie Subventionen in Form eines direkten Transfers von Geldern und Verrechnung für die Umweltsteuer.

(50)

Wie in den Erwägungsgründen 23 und 28 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von den Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(51)

Dazu ging seitens der CCCMC nach der Einleitung der Untersuchung eine Stellungnahme im Namen der mitarbeitenden Hersteller, die Mitglieder der CCCMC waren, ein.

(52)

Als ersten Punkt brachte die CCCMC vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei. Der CCCMC zufolge komme erstens der Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ im Antidumping-Übereinkommen der WTO nicht vor und nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann zulässig, wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden. Die CCCMC hielt fest, dass in diesem Artikel nennenswerte Verzerrungen, die die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ermöglichen würden, nicht erwähnt werden. Zweitens führte die CCCMC aus, dass selbst dann, wenn der Begriff der nennenswerten Verzerrungen mit dem WTO-Recht im Einklang stünde, der rechnerische Wert gemäß Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und gemäß seiner Auslegung durch das WTO-Rechtsmittelgremium in der Sache DS478 EU — Biodiesel zu berechnen sei. Drittens brachte die CCCMC vor, dass — selbst wenn der Begriff des „normalen Handelsverkehrs“ im Antidumping-Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert sei — in Artikel 2.2.1 des Übereinkommens vorgesehen sei, dass Verkäufe einer Ware nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und unberücksichtigt gelassen werden können, „wenn […] diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die […] nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.“ Viertens schreibe das Antidumping-Übereinkommen vor, dass der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten ermittelt werden müsse, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln. Daher könne der rechnerisch ermittelte Preis auf der Grundlage des repräsentativen Landes nicht das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegeln. Nach Ansicht der CCCMC enthalte das WTO-Recht keine Bestimmung, die die Verwendung von Daten aus einem Drittland zulässt.

(53)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCMC zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass im Einklang mit der Auffassung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS473 EU — Biodiesel die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in dieser Bestimmung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(54)

Als zweiten Punkt brachte die CCCMC vor, dass es im vorliegenden Fall keine Beweise für nennenswerte Verzerrungen gebe. Die CCCMC war erstens der Auffassung, dass die Antragsteller keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen vorgelegt hätten, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung gerechtfertigt hätten, zumal die erbrachten Belege sehr allgemein und nicht spezifisch für die Zitronensäurebranche seien. Zweitens sei der Bericht im Dezember 2017 veröffentlicht worden, während der UZÜ in dieser Untersuchung das Jahr 2019 betreffe. Daher seien die im Bericht zusammengetragenen Beweise veraltet und spiegelten nicht die Lage der Zitronensäurebranche im vorliegenden Fall wider. Drittens habe das Rechtsmittelgremium in der Sache DS437 US — Countervailing Measures (China) (Article 21.5) festgestellt, dass das Vorliegen von Preisverzerrungen infolge staatlicher Eingriffe festgestellt und angemessen erläutert werden und dass diese Feststellung von Fall zu Fall getroffen werden müsse. Somit sei nach Auffassung der CCCMC der Bericht keine geeignete Beweisquelle für die Lage der Zitronensäurebranche, da er Verzerrungen in der chemischen Industrie im weiteren Sinne beschreibe. Viertens seien die von den Antragstellern angeführten US-amerikanischen Antidumpingverfahren für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da sie Feststellungen beträfen, die vor dem UZÜ erfolgten.

(55)

Darauf eingehend erinnerte die Kommission daran, dass unter Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung auf eine Reihe von Elementen im Zusammenhang mit dem chinesischen Markt für Zitronensäure eingegangen wurde, um zu belegen, dass die Verzerrungen in der chinesischen Rohstoff-, petrochemischen und chemischen Industrie Auswirkungen auf diesen Markt hatten. Die Kommission war der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte. Auch wenn die Feststellungen in den von den Behörden anderer Länder durchgeführten Dumpinguntersuchungen in den Antidumpinguntersuchungen der EU nicht automatisch Beweise für Verzerrungen darstellen, können sie jedoch beweiskräftige Elemente enthalten, mit denen das Bestehen gewisser Anomalien auf dem relevanten Markt des Ausfuhrlandes illustriert werden kann, so wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die chinesische Zitronensäurebranche.

(56)

In Bezug auf das Argument, dass der Bericht veraltet sei, rief die Kommission in Erinnerung, dass bislang keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der Bericht veraltet ist. Im Gegenteil stellte die Kommission fest, dass insbesondere die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im UZÜ noch relevant waren, und dass weder die CCCMC noch andere Parteien nachgewiesen haben, dass dies nicht mehr der Fall war.

(57)

Die Kommission erinnerte außerdem daran, dass die Streitsache DS437 US — Countervailing Measures (China) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Gegenstand dieses Falls war ein anderer Sachverhalt, der nicht das Antidumping-Übereinkommen, sondern die Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO betraf. Wie in den Erwägungsgründen 49 und 55 erläutert, bezogen sich die vorgelegten Beweise jedenfalls eindeutig auf den chinesischen Markt für Zitronensäure und damit auf die im vorliegenden Fall untersuchte Ware. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(58)

In Bezug auf das letzte Argument der CCCMC, wonach die Feststellungen in den US-Antidumpingverfahren für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung seien, stellt die Kommission fest, dass die in der Einleitungsbekanntmachung enthaltene Aufstellung der Beweismittel der Antragsteller neben den Ergebnissen von US-Untersuchungen auch andere Feststellungen enthielten, insbesondere eine Reihe von Beweisen auf der Grundlage des Berichts. Diese Beweise wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu rechtfertigen. Während die US-Untersuchung vor dem UZÜ stattfand, wurden die Stellungnahmen der Antragsteller anlässlich der Einleitung der Untersuchung als zusätzliche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten auf dem chinesischen Markt herangezogen.

(59)

Die CCCMC übermittelte außerdem eine Stellungnahme zum ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Bestimmung des Normalwerts. In dieser Stellungnahme wiederholte die CCCMC zunächst ihre Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens. Zweitens brachte sie vor, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nur die Herstell- und Verkaufskosten, die nachweislich verzerrt seien, durch unverzerrte Preise oder Vergleichswerte ersetzt werden sollten. Insbesondere hätten die Antragsteller nicht bewiesen, dass die Arbeitskosten in China verzerrt seien, weshalb die Kommission die von den ausführenden Herstellern gemeldeten tatsächlichen Arbeitskosten hätte heranziehen müssen. Die CCCMC erklärte, es sei nicht angemessen gewesen, die Arbeitskosten durch die Kosten in einem Drittland zu ersetzen, da diese von mehreren Faktoren beeinflusst würden, wie der Angebots- und Nachfragebeziehung auf dem betreffenden Markt, dem Grad der Automatisierung der Produktion und dem Rohstoffpreisniveau in der Region, in der die Hersteller ansässig waren. Die CCCMC fügte hinzu, dass die Arbeitskosten nicht nur zwischen einzelnen Ländern, sondern auch zwischen den verschiedenen chinesischen Herstellern variierten. Wie die CCCMC außerdem vorbrachte, würden die Energiekosten abhängig von verschiedenen Faktoren variieren, darunter die Art der Energie und ihre Verfügbarkeit in dem Gebiet, die Technologie der Energieerzeugung, das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage usw. Daher können die Energiepreise in einem Land nicht das Energiepreisniveau unter normalen Marktbedingungen in einem anderen Land widerspiegeln.

(60)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt kann. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es nur dann zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Die individuellen Arbeits- und Energiekosten und/oder andere Inputkosten im Zusammenhang mit Herstellung und Verkauf der überprüften Ware konnten jedoch anhand der verfügbaren Beweise nicht als unverzerrt ermittelt werden. Wie in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von nennenswerten Verzerrungen in der Zitronensäureindustrie festgestellt, und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren.

(61)

In jedem Fall basierte die Berechnung der Arbeits- und Energiekosten auf dem von den ausführenden Herstellern angegebenen Arbeits- und Energievolumen, das im Herstellungsprozess eingesetzt wird. Somit entsprachen Arbeits- und Energievolumen der tatsächlichen Nutzung dieser Faktoren durch chinesische Hersteller, während nur die Arbeits- und Energiekosten durch den unverzerrten Wert aus dem repräsentativen Land ersetzt wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die Arbeits- und Energiekosten in gewissem Maße je nach geografischem Gebiet variieren können, doch zieht die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a nur Kosten heran, die in einem geeigneten repräsentativen Land keiner Verzerrung ausgesetzt sind. Die Kommission veröffentlichte zwei Aktenvermerke zu den Produktionsfaktoren und gab den Parteien ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unter anderem durch Hinweis auf etwaige Anomalien oder andere Erwägungen, die in dem repräsentativen Land/den repräsentativen Ländern Auswirkungen auf diese Faktoren haben könnten. In diesem Zusammenhang haben die interessierten Parteien die Höhe der Arbeits- und/oder Energiekosten in dem im Aktenvermerk vom 30. November 2020 genannten geeigneten repräsentativen Land nicht infrage gestellt. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Als dritten Punkt merkte die CCCMC an, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für jeden ausführenden Hersteller getrennt erfolgen sollte. Daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Lage jedes der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller zu analysieren und für jeden dieser Hersteller zu entscheiden, ob einer der Produktions- und Verkaufskostenfaktoren verzerrt sei.

(63)

Die Kommission stellte fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird und somit, wie im vorliegenden Fall, alle ausführenden Hersteller in diesem Land betrifft. Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, ist in derselben Bestimmung der Grundverordnung vorgesehen, dass Inlandskosten herangezogen werden können, wenn festgestellt wird, dass sie keinen nennenswerten Verzerrungen unterliegen; ist dem so, so werden ebendiese Inlandskosten zur Berechnung des Normalwerts herangezogen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(64)

Weifang Ensign Industry, RZBC und Jiangsu Guoxin Union Energy wiederholten in getrennten Stellungnahmen die Vorbringen der CCCMC zum ersten Aktenvermerk. Außerdem brachte der ausführende Hersteller COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) in seiner Stellungnahme vor, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gegen Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße.

(65)

Die Kommission stellte fest, dass die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Regeln bereits in Erwägungsgrund 53 erörtert wurde.

(66)

Nach der Unterrichtung übermittelten die CCCMC und Weifang Ensign Industry sowie RZBC und Jiangsu Guoxin Union Energy (im Folgenden „drei ausführende Hersteller“) Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.

(67)

Erstens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller erneut vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Artikeln 2.2.1.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und den Feststellungen in den folgenden WTO-Verfahren unvereinbar sei: EU — Biodiesel (Argentina) (Feststellungen des Panels und des Rechtsmittelgremiums), EU-Biodiesel (Indonesia) (Feststellungen des Panels), Ukraine — Ammonium Nitrate (Feststellungen des Panels und des Rechtsmittelgremiums), Australia — Copy Paper (Feststellungen des Panels) und EU — Cost Adjustment Methodologies (Feststellungen des Panels). Diese Parteien verweisen insbesondere auf die Feststellungen im letztgenannten Panelbericht, wonach die angebliche staatliche Intervention/Marktverzerrung durch Russland keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung darstelle, dass die Bücher der ausführenden Hersteller die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegelten.

(68)

Die Kommission erinnerte daran, dass keines der oben genannten WTO-Verfahren die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betraf. Darüber hinaus unterscheiden sich alle diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung den Ausschlag geben. In Bezug auf den WTO-Streitfall EU — Cost Adjustment Methodologies rief die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. In jedem Fall wurde im Panelbericht ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Das Panel stellte fest, dass diese Bestimmungen einen anderen Wesensgehalt und andere rechtliche Auswirkungen haben als die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung, die Gegenstand dieser Streitsache waren, und dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a bei ihrer Einführung nicht an deren Stelle getreten sind. (18) Daher sind die Feststellungen in den vorstehend genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a — einer neuen Bestimmung, die niemals Gegenstand eines WTO-Verfahrens war, und die Artikel 2 Absatz 5 und/oder Artikel 2 Absatz 3 nicht ersetzt — nicht relevant. Somit sind diese Feststellungen für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den einschlägigen WTO-Regeln unerheblich. Aus diesen Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(69)

Zweitens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass in der Unterrichtung trotz der in Erwägungsgrund 67 genannten WTO-Feststellungen, die einen integralen Bestandteil der Feststellungen der EU zum Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung darstellten, nicht begründet worden sei, inwiefern diese Bestimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung im Einklang stehe. Auch sei darin keine Verbindung zwischen Artikel 2 Absatz 6a und einer etwaigen „besonderen Marktlage“ nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens und nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung hergestellt worden. Darüber hinaus habe die Kommission nach Ansicht der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller nicht erläutert, inwiefern die Verwendung von Daten aus Drittländern durch die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Grundverordnung gerechtfertigt sei. Daher, so die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller, habe die Kommission verabsäumt, zu erläutern, wie Artikel 2 Absatz 6a mit der aufgeführten WTO-Rechtsprechung im Einklang steht.

(70)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für Antidumpinguntersuchungen gelten, sofern die darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Dagegen betreffen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a den besonderen Fall von Untersuchungen von Waren mit Ursprung in Ländern, in denen das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt wurde und die Verwendung inländischer Kosten und Preise für die Zwecke der Berechnung des Normalwerts aus diesem Grund nicht angemessen ist. Das Verfahren und der Gegenstand der Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unterscheiden sich daher von denen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung. In ihrem Vorbringen gingen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller davon aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a notwendigerweise mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in Verbindung stehen, und forderten daher, dass die Kommission die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5 und/oder Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechtlich begründen sollte. Diese Annahme der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller war rein spekulativ, da nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die in dieser Bestimmung aufgeführte Methode anzuwenden ist, sobald die einschlägigen Bedingungen für ihre Anwendung erfüllt sind. In dieser Bestimmung ist kein Erfordernis einer zusätzlichen rechtlichen Beurteilung nach Artikel 2 Absatz 3 und/oder Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, geschweige denn der zugrunde liegenden Rechtsprechung, enthalten, wie die CCCME und die drei ausführenden Hersteller fälschlicherweise behaupten. Zwischen diesen Bestimmungen besteht keine Verbindung. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(71)

Drittens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass die Feststellungen des Panels in EU — Cost Adjustment Methodologies zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung auch für Artikel 2 Absatz 6a gälten. Darüber hinaus brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass in der Unterrichtung nicht auf Berichtigungen Bezug genommen werde, die bei den Daten für Kolumbien vorgenommen worden seien, um die Herstellkosten in China widerzuspiegeln; dies wäre nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens erforderlich, wonach eine Berichtigung jeglicher von der untersuchenden Behörde verwendeten Daten aus Drittländern erfolgen müsse, um die Herstellkosten im Ursprungsland widerzuspiegeln.

(72)

Die Kommission erwiderte, dass, wie bereits in den Erwägungsgründen 68 und 70 erläutert, die bisherigen Feststellungen in den WTO-Untersuchungen, einschließlich EU — Cost Adjustment Methodologies, nicht speziell die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betrafen. Insbesondere sind die Feststellungen in dieser Streitsache nicht endgültig, da sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, weshalb sie nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System haben, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Darüber hinaus wurde in diesem Panelbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Bestimmungen nicht den gleichen Wesensgehalt und andere rechtliche Auswirkungen haben als Artikel 2 Absatz 6a. Ebenso ist zu beachten, dass die Verwendung von Daten aus einem Drittland nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung zulässig ist, sofern dies gerechtfertigt ist, wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt und in Erwägungsgrund 74 weiter erörtert wurde. In Bezug auf die Daten für Kolumbien beruhen die Vorbringen der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller erneut auf einer aneinandergekoppelten Betrachtung von Artikel 2 Absatz 6a und Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung. Wie in den Abschnitten 3.3 bis 3.8 und in den spezifischen Unterrichtungen ausführlich erläutert, hat die Kommission die einschlägigen Daten für Kolumbien (oder aus anderen Quellen für bestimmte Produktionsfaktoren) vollends im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verwendet. Es wurden bestimmte Berichtigungen des relevanten Wertes vorgenommen, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu erhalten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(73)

Viertens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 170 bis 186 der Unterrichtung offengelegte Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und ihre Absicht, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, seien angesichts der Panelfeststellungen in EU — Cost Adjustment Methodologies zur Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 des Antidumping-Übereinkommens nicht berechtigt. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller forderten die Kommission nachdrücklich auf, ihre in Erwägungsgrund 53 der Unterrichtung enthaltene Rechtsauffassung, wonach die auf Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gestützte Methode mit den anwendbaren Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang stehe, ausführlich zu erläutern und zu begründen.

(74)

Die Kommission hob abermals hervor, dass die Feststellungen in diesem WTO-Panelbericht nicht endgültig sind, da sowohl die EU als auch Russland Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, weshalb sie nach ständiger WTO-Rechtsprechung keinen rechtlichen Status im GATT- oder im WTO-System haben, da sie nicht durch Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT oder der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Darüber hinaus stellte das Panel ausdrücklich fest, dass Artikel 2 Absatz 6a aufgrund seiner im Vergleich zu Artikel 2 Absatz 5 anderen Wesensmerkmale und rechtlichen Auswirkungen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel. Außerdem war die Kommission, wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, der Ansicht, dass im Einklang mit den Feststellungen in der WTO-Streitsache DS473 EU — Biodiesel die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Da das WTO-Streitbeilegungsgremium keine spezifischen Feststellungen zu den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a getroffen hat, vertrat die Kommission die Auffassung, dass, wenn die Feststellungen in der Sache DS473 EU-Biodiesel für den anderen Hintergrund und Sachverhalt nach Artikel 2 Absatz 6a als relevant erachtet werden, diese in jedem Fall voll und ganz mit der Möglichkeit vereinbar wären, Daten aus Drittländern zur Gewinnung unverzerrter Werte in einem geeigneten repräsentativen Land zu verwenden. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(75)

Fünftens wandten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller ein, dass es seit dem Auslaufen des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO im Dezember 2016 in der WTO keine Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Berechnung des Normalwerts außerhalb des Rahmens des Antidumping-Übereinkommens der WTO gebe. Daher müsse sich die EU kraft ihrer internationalen Verpflichtungen strikt an die Bestimmungen des Artikels 2 des Antidumping-Übereinkommens halten, die für die Ermittlung des Normalwerts von Bedeutung sind.

(76)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht. Darüber hinaus rief die Kommission in Erinnerung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeführt wurde, in der auf Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Wie auch in Erwägungsgrund 53 dargelegt, stehen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a voll und ganz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich der einschlägigen WTO-Regeln. Da die Kommission in Abschnitt 3.2.1 zu dem Schluss kam, dass es angemessen ist, in dieser Untersuchung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, und diese Bestimmung voll und ganz mit den WTO-Regeln im Einklang steht, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(77)

Sechstens gaben die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller an, dass sich die Untersuchungsergebnisse weitgehend auf den Bericht der Kommission von 2017 stützten, der sich nicht auf den Zitronensäuresektor im Besonderen, sondern ganz allgemein auf den Chemiesektor im weiteren Sinne, auf vorgelagerte Rohstoffmärkte und/oder auf Elemente der chinesischen Wirtschaft und die Maßnahmen der chinesischen Regierung beziehe, die eindeutig nicht spezifisch für den Zitronensäuresektor seien. In diesem Zusammenhang wiesen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller darauf hin, dass die Kommission nach den Feststellungen des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Streitsache US — Countervailing Measures verpflichtet sei, etwaige Verzerrungen von Fall zu Fall zu ermitteln. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass sie der Aussage der Kommission, dass diese Feststellungen für den vorliegenden Fall irrelevant seien, da sie das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) beträfen, nicht zustimmten. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller betonten, dass diese Feststellungen auch im vorliegenden Fall relevant seien.

(78)

Die Kommission erinnerte daran, dass im Rahmen des Subventionsübereinkommens der Kontext der Verzerrungen unter dem spezifischen Aspekt der Subventionierung, die sie zugunsten der ausführenden Hersteller bewirken, behandelt wird. Die Folge dieses Verfahrens ist die Anwendung eines Ausgleichszolls, der speziell auf der Grundlage der Höhe der von einer untersuchenden Behörde festgestellten schädigenden Subventionierung berechnet wird. Im Zusammenhang mit Antidumping nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung konzentriert sich die Analyse hingegen nicht darauf, ob diese Verzerrungen eine anfechtbare Subvention darstellen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, sondern ob sie nennenswert im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sind und somit die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Methode zur Berechnung des Normalwerts rechtfertigen. Die zugrunde liegenden Rechtsordnungen, Sachverhalte und Hintergründe sind unterschiedlich, dienen unterschiedlichen Zwecken und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Feststellungen im vorstehend genannten Fall für die laufende Untersuchung nicht relevant sind, und wies dieses Vorbringen zurück.

(79)

Zu dem Argument, der Bericht der Kommission von 2017 enthalte kein eigenes Kapitel über Zitronensäure, stellte die Kommission fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen, nicht an das Vorhandensein eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels für die untersuchte Ware gebunden ist. Der Bericht beschreibt verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Darüber hinaus ist der Bericht nicht die einzige Belegquelle, die von der Kommission für ihre Ermittlung herangezogen wird, da zu diesem Zweck zusätzliche Beweiselemente verwendet werden. Wie in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 erläutert, ist die Zitronensäurebranche einer Reihe von staatlichen Eingriffen unterworfen, die im Bericht beschrieben werden (Fünfjahrespläne und andere Dokumente, Verzerrungen bei den Rohstoffen, finanzielle Verzerrungen usw.) und die in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Darüber hinaus wurde in den Erwägungsgründen 94, 97, 100 und 101 ausführlich auf eine Reihe von Verzerrungen im Zitronensäuresektor und/oder bei den in ihm verwendeten Rohstoffen und Inputs eingegangen, die über die bereits im Bericht enthaltenen nennenswerten Verzerrungen hinausgehen. Die Marktgegebenheiten und die zugrunde liegenden Strategien und Pläne, die zu den nennenswerten Verzerrungen führen, gelten für den Zitronensäuresektor und die Herstellkosten in dieser Branche nach wie vor, auch wenn der Bericht bereits im Dezember 2017 vorgelegt wurde. Es wurden von keiner Partei Gegenbeweise übermittelt. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(80)

Siebtens brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe zwar verschiedene Leitkonzepte und Durchführungsbestimmungen der Regierung erwähnt, die staatliche Eingriffe in die Wirtschaft ermöglichten oder sogar ausdrücklich vorschreiben könnten; die Kommission habe jedoch nicht nachgewiesen, dass dadurch tatsächlich Verzerrungen entstanden seien. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass den Feststellungen des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache US — Countervailing Measures zufolge das Vorliegen von Preisverzerrungen infolge staatlicher Eingriffe festgestellt und angemessen erläutert werden und dass diese Feststellung von Fall zu Fall getroffen werden müsse. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller argumentierten ferner, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse der Preisverzerrung für jeden einzelnen Hersteller und jeden einzelnen Kostenpunkt erfolgen müsse, da jede tatsächliche Ausübung staatlicher Eingriffe beispielsweise auf verschiedenen staatlichen Ebenen und in Bezug auf verschiedene Regionen innerhalb des Landes erfolgen könne, sodass nicht alle Hersteller der untersuchten Ware in allen Landesteilen gleichermaßen betroffen seien.

(81)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen die „möglichen Auswirkungen“ der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren berücksichtigen muss. Die Feststellungen in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 zeigen, dass die chinesischen Zitronensäurehersteller bevorzugten Zugang zu staatlicher Finanzierung haben und dass landesweite Verzerrungen im Hinblick auf alle sechs in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b aufgeführten Faktoren vorliegen, die auf Verzerrungen hindeuten. Daher ist das Vorliegen solcher Verzerrungen in dem Sektor für die Beurteilung des Vorliegens von Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b von Bedeutung. Die Kommission wiederholte ferner, dass — unabhängig davon, ob die ausführenden Hersteller tatsächlich von direkten staatlichen Eingriffen betroffen sind, wie etwa dem Erhalt von Subventionen — ihre Lieferanten oder andere Akteure, die auf den vor- oder nachgelagerten Märkten in der Herstellung der betroffenen Ware tätig sind, wahrscheinlich von staatlichen Eingriffen wie dem bevorzugten Zugang zu Finanzmitteln betroffen waren, was ein zusätzlicher Indikator dafür ist, dass Preise oder Kosten nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind. In Bezug auf den Verweis auf die Feststellungen der WTO in der Streitsache US — Countervailing measures, wies die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 57 und 78 erläutert, erneut darauf hin, dass diese Feststellungen für diese Untersuchung nicht relevant sind, da sie das Subventionsübereinkommen betreffen, und dass sie jedenfalls nichts an den Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ändern. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(82)

Schließlich brachten die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller vor, dass es in der Unterrichtung — sowohl in Bezug auf die Verweise auf die allgemeinen politischen Maßnahmen oder Pläne des Staates als auch in Bezug auf angebliche staatliche Eingriffe speziell im Zitronensäuresektor — durchweg nicht gelungen sei, konkrete Fälle tatsächlicher staatlicher Eingriffe in die Tätigkeiten der chinesischen Zitronensäurehersteller aufzuführen, die zu einer Verzerrung der Preise dieser Hersteller geführt hätten. Als Beispiel verwiesen die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller auf den in Erwägungsgrund 76 der Unterrichtung erwähnten staatlichen Plan, mit dem Zitronensäurehersteller ermutigt werden, durch Fusionen und Umstrukturierungen größere Unternehmen zu gründen. Nach Auffassung der CCCMC und der drei ausführenden Hersteller beziehe sich der genannte Plan nur auf bestimmte Provinzen, Regionen oder Herstellungsgebiete, was bedeute, dass sich selbst die Ermutigung nicht umfassend auf alle Hersteller in China beziehe, was wiederum eine Analyse und Unterrichtung auf Basis jedes einzelnen Herstellers rechtfertigen würde. Die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass eine einfache „Ermutigung“ tatsächlich nicht dasselbe sei wie eine echte Intervention, mit der Fusionen/Umstrukturierungen gefordert werden, und dass die Kommission keine Beispiele für tatsächliche Interventionen genannt habe. Abschließend gaben die CCCMC und die drei ausführenden Hersteller an, dass im selben Dokument auch andere Maßnahmen vorgesehen seien, z. B. die Anwendung von Umweltschutznormen, Anstrengungen im Bereich der Überprüfung einer sauberen Herstellung, umfassende Verbesserungen bei der Energieeinsparung und Emissionsminderung, die Senkung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie die Förderung von sauberer Herstellung und sauberem Recycling. Alle diese Maßnahmen könnten entsprechend effizienter angewandt werden, wenn die Produktionseinheiten im Einklang mit der Ermutigung größer wären.

(83)

Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei der staatlichen „Ermutigung“, bestimmte Maßnahmen wie Fusionen und Umstrukturierungen zur Schaffung größerer Konglomerate zu ergreifen, nicht nur um leere Erklärungen und Empfehlungen handelt, sondern dass tatsächliche finanzielle Anreize zur Unterstützung der Empfehlungen der Regierung und der offiziellen Pläne bestehen (siehe insbesondere Abschnitt 3.2.1.8 und Erwägungsgrund 110). Selbst wenn die chinesische Regierung auf der Grundlage ihres Plans die Unternehmen nicht zwingen oder dazu verpflichten würde, sich zu größeren Einheiten zusammenzuschließen, was nicht der Fall ist, stehen den Unternehmen, die sich für die Befolgung der Empfehlungen des Plans entscheiden, in jedem Fall gewisse finanzielle Vorteile oder günstige Kreditbedingungen zur Verfügung, sodass das freie Spiel der Marktkräfte, an dem sich die Unternehmen ohne solche Pläne orientieren würden, verzerrt ist. Auf jeden Fall geht aus den Analysen und Feststellungen in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 eindeutig hervor, dass nennenswerte Verzerrungen im Zitronensäuresektor vorliegen, und dass sie sich wahrscheinlich auf die Rohstofflieferanten der Hersteller der betroffenen Ware auswirken werden.

(84)

Die Kommission prüfte daher, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der Beweise aus dem sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützenden Bericht. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(85)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (20) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt darauf ab, dass China auf der ersten Stufe des Sozialismus steht, und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (21)

(86)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (22) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(87)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (23) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(88)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5). (24)

(89)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8). (25) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (26)

(90)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (27) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (28)

(91)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (29)

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(92)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(93)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (30) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (31) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Zitronensäuresektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.1.4 genauer eingegangen.

(94)

Insbesondere ist augenscheinlich, dass sich ein bestimmter Anteil des Zitronensäuresektors im Staatseigentum befindet. Die Untersuchung ergab, dass mindestens drei der ausführenden Hersteller, nämlich COFCO, Jiangsu Guoxin Union Energy und Laiwu Taihe, staatseigene Unternehmen sind. Darüber hinaus wird die Zitronensäureindustrie gemäß dem 13. Fünfjahresplan für die Getreide- und Ölverarbeitung ermutigt, durch Fusionen und Umstrukturierungen größere Unternehmen zu gründen. (32) Diese Ermutigung ist ein Beleg für die Beteiligung der Regierung an Industrieangelegenheiten.

(95)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Zitronensäurebranche und der Vorherrschaft staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Zitronensäuresektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.1.5 näher dargelegt.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(96)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (33); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (34) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausgeübt hat, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (35) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (36) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Zitronensäure und die Lieferanten ihrer Inputs.

(97)

Wie bereits dargelegt, stehen gerade im Zitronensäuresektor zahlreiche Hersteller im Eigentum des Staates. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das gehobene Management von fünf Herstellern von Zitronensäure — Cofco, Weifang Ensign, RZBC, Jiangsu Guoxin und Laiwu Taihe Biochemistry — Verbindungen zur Kommunistischen Partei unterhält und dass diese Hersteller in Parteiaufbaumaßnahmen involviert sind.

(98)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (37) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Zitronensäuresektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(99)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (38)

(100)

Während die Zitronensäurebranche an sich kein wichtiger Wirtschaftszweig in China ist, sind die bei der Herstellung von Zitronensäure verwendeten Rohstoffe in China stark reguliert. Der wichtigste Rohstoff Mais unterliegt einer intensiven Regulierung.

(101)

China verfügt über große Lagerbestände an Mais, die es der Regierung ermöglichen, die Preise für diesen Rohstoff künstlich zu senken oder zu erhöhen, indem sie große Mengen Mais auf dem Markt kauft oder verkauft. Obwohl China im Jahr 2016 mit der Lösung des Problems übermäßiger Maisreserven begonnen hat, verfügt es nach wie vor über sehr große Lagerbestände, die eine Verzerrung der Preise bewirken. (39) Darüber hinaus kontrolliert die Regierung die verschiedenen Aspekte der gesamten Maiswertschöpfungskette, einschließlich Subventionen für die Maisproduktion (40) und Überwachung der Verarbeitung. Demgemäß sollen alle lokalen Behörden die Beobachtung und Analyse des Angebots und der Nachfrage von Mais in den betreffenden Gebieten ausbauen, die Überwachung der Bauphase und der Nachaufbauphase von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais verstärken, das Gleichgewicht zwischen Maisangebot und -nachfrage fördern und die nationale Ernährungssicherheit gewährleisten. (41) Des Weiteren bestehen in der VR China auch Investitionskontrollmaßnahmen. Demnach unterliegt die Anmeldung für Projekte zur Feinverarbeitung von Mais einer harmonisierten Verwaltung gemäß der Verordnung Nr. 673 des Staatsrats. (42) Die Beteiligung der Regierung in der gesamten Wertschöpfungskette hat zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkungen.

(102)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, zu denen auch die Produktion von Mais gehört, der der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Zitronensäure ist. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(103)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (43)

(104)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (44) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (45) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (46)

(105)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht. Wie andere Branchen der chinesischen Wirtschaft sind auch die Hersteller von Zitronensäure an diese Gesetze gebunden und daher von den Top-down-Verzerrungen betroffen, die aus ihrer diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung resultieren. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten.

(106)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Zitronensäuresektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurden, auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(107)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (47) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (48) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (49) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(108)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Zitronensäuresektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Zitronensäuresektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. des Hauptrohstoffs für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(109)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(110)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet (50), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (51); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (52) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (53)

(111)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(112)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (54)

(113)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (55) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(114)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(115)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(116)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(117)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(118)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Zitronensäuresektor und/oder die Lieferanten in diesem Sektor nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wären. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(119)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(120)

Die Kommission erinnerte daran, dass für die Herstellung von Zitronensäure eine breite Palette von Inputs benötigt wird, darunter Mais, getrocknete Süßkartoffeln, Schwefelsäure, Salzsäure, Kohle usw. Den Informationen im Dossier zufolge bezogen die meisten ausführenden Hersteller der Stichprobe sämtliche der von ihnen benötigten Inputs aus China, und bei den ausführenden Herstellern, die manche ihrer Inputs aus dem Ausland beziehen, stellen die eingeführten Inputs einen vernachlässigbaren Anteil der Rohstoffe der ausführenden Hersteller dar. Wenn Hersteller von Zitronensäure diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie haben möglicherweise Kredite aufgenommen, die den Verzerrungen im Finanzsektor unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(121)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Zitronensäure zu verwenden, sondern Gleiches gilt für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass jeglicher Input, der in China hergestellt wurde, selbst wenn dabei eine Reihe von Produktionsfaktoren eingesetzt wurden, nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Dasselbe gilt für die Inputs eines Inputs usw. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(122)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Zitronensäuresektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise und Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(123)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.   Repräsentatives Land

(124)

Die Kommission wählte im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land aus, um unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die Herstell- und Verkaufskosten der überprüften Ware anhand der folgenden Kriterien zu ermitteln:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend zog die Kommission Länder in Betracht, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land und

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls ein Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(125)

Auf dieser Grundlage veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts und zu dem repräsentativen Land.

(126)

Im Aktenvermerk vom 5. März 2020 legte die Kommission detaillierte Informationen zu den vorstehend genannten Kriterien vor und ermittelte Brasilien, Kolumbien und Thailand als potenzielle repräsentative Länder. Die Kommission ermittelte auch die Hersteller der überprüften Ware in den potenziell geeigneten repräsentativen Ländern, für die sie öffentlich zugängliche Finanzdaten fand.

(127)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCMC, der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf verschiedene Aspekte der Auswahl des repräsentativen Landes ein.

(128)

In ihren Stellungnahmen vom 23. März 2020 gaben die CCCMC und die vier chinesischen ausführenden Hersteller an, Brasilien sei am besten als repräsentatives Land geeignet. Erstens liege auf der Grundlage der Datenbank der Weltbank das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE“) Brasiliens dem Chinas am nächsten, während das BNE Kolumbiens und das BNE Thailands deutlich niedriger seien. Außerdem seien die beiden Unternehmen in Brasilien, die als Hersteller von Zitronensäure ermittelt wurden, in den letzten Jahren rentabel gewesen. Darüber hinaus verfüge Brasilien über einen angemessenen Sozial- und Umweltschutz. Gleichzeitig sprachen sich die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller gegen die Wahl Kolumbiens als geeignetes repräsentatives Land aus. Sie brachten vor, dass einige der Einfuhrdaten Kolumbiens zu bestimmten Produktionsfaktoren entweder nicht verfügbar oder nicht repräsentativ seien. Ferner seien die Einfuhrpreise Kolumbiens für einige der wichtigsten Rohstoffe (Schwefelsäure, Salzsäure und Rohkohle) erheblich und unangemessen höher als die Preise der anderen potenziell repräsentativen Länder und sollten daher nicht als unverzerrte Preise angesehen werden, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Zitronensäure herangezogen werden könnten.

(129)

Die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller brachten außerdem vor, dass Thailand kein geeignetes repräsentatives Land sei, da zwei der drei ermittelten Zitronensäurehersteller 2018 unrentabel gewesen seien und der dritte hauptsächlich auf Ausfuhrmärkte ausgerichtet sei.

(130)

Der Wirtschaftszweig der Union vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass Kolumbien die am besten geeignete Wahl für die Ermittlung unverzerrter Kosten sei. Er unterstrich, dass die Finanzdaten der thailändischen Unternehmen nicht geprüft worden seien, was ihre Zuverlässigkeit erheblich verringere. Darüber hinaus stünden zwei der drei ermittelten Hersteller in Thailand mehrheitlich im Eigentum chinesischer Unternehmen oder des chinesischen Staates und seien exportorientiert. In Bezug auf Brasilien merkte der Wirtschaftszweig der Union an, dass die beiden brasilianischen Unternehmen zu Gruppen gehörten und schwer einzuschätzen sei, welchen Einfluss dies auf die Finanzdaten haben könnte, und dass diese Unternehmen auch eine breite Warenpalette verkauften.

(131)

Nach eingehender Prüfung der vorstehenden Argumente veröffentlichte die Kommission am 30. November 2020 einen zweiten Aktenvermerk, in dem sie alle Stellungnahmen auf der Grundlage der oben genannten Kriterien berücksichtigte und die interessierten Parteien über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen informierte. Die Kommission erklärte in diesem Aktenvermerk, dass sie beabsichtige, Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt würde. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie bei der Berechnung des Normalwerts auch auf geeignete unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte zurückgreifen könnte und betreffend unverzerrter Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung alle geeigneten Alternativen in Betracht ziehen könnte. Da das einzige kolumbianische Unternehmen, das die überprüfte Ware herstellte, ähnlich wie bei den Herstellern in Thailand und Brasilien 2018 eine geringe Rentabilität und 2017 Verluste verzeichnete, würde die Kommission insbesondere aktuellere Daten heranziehen, sofern diese verfügbar sind und einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Rentabilität ausweisen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf.

(132)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCMC und der Unionshersteller zum Aktenvermerk vom 30. November 2020 ein.

(133)

In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 wiederholte die CCCMC, dass Kolumbien kein geeignetes repräsentatives Land sei und stattdessen Brasilien ausgewählt werden sollte. Die niedrigeren Preise für Maiseinfuhren in Brasilien seien eher auf die vorteilhaften Transportentfernungen und -mengen als auf eine Verzerrung zurückzuführen. Wenn die brasilianischen Einfuhrpreise nicht herangezogen werden könnten, sollten die internationalen Preise herangezogen werden, anstatt Brasilien bei der Wahl des repräsentativen Landes gänzlich zu übergehen. Die CCCMC brachte zusätzlich vor, dass Kolumbien kein geeignetes repräsentatives Land sei, da der ermittelte Hersteller unverhältnismäßig hohe Betriebskosten aufweise.

(134)

Der Wirtschaftszweig der Union blieb bei der Auffassung, dass Kolumbien das am besten geeignete repräsentative Land sei. Da das kolumbianische Unternehmen, das die überprüfte Ware herstellte, sowohl 2018 als auch im Jahr 2019, für das mittlerweile Daten verfügbar wurden, Verluste verzeichnete oder eine geringe Rentabilität aufwies, ermittelte einer der Unionshersteller eine Reihe von Unternehmen, die eine der überprüften Ware ähnliche Ware herstellten. Der Unionshersteller konzentrierte sich insbesondere auf Unternehmen, die Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie in Kolumbien herstellten, und aus deren Finanzdaten hervorging, dass sich die VVG-Kosten und Gewinne im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung auf einem angemessenen Niveau befanden.

(135)

Die Kommission hat alle von den Parteien vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft. In Bezug auf Thailand stimmte die Kommission mit der CCCMC und dem Unionshersteller darin überein, dass es sich nicht um ein geeignetes repräsentatives Land handelt, da die Hersteller der überprüften Ware Verluste machen und/oder Tochterunternehmen chinesischer Unternehmen sind und für bestimmte Produktionsfaktoren Ausfuhrbeschränkungen gelten. Darüber hinaus wiesen die Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, kein angemessenes Niveau an VVG-Kosten und Gewinnen auf. Thailand wurde daher aus der Auswahl genommen.

(136)

Die Kommission konzentrierte sich bei ihrer Prüfung folglich auf Brasilien und Kolumbien. Die Kommission prüfte zunächst, ob bei den wichtigsten Produktionsfaktoren Ausfuhrbeschränkungen oder andere Verzerrungen vorhanden waren. Der wichtigste Produktionsfaktor der überprüften Ware ist Mais, auf den mehr als 70 % der bei den ausführenden Herstellern anfallenden Gesamtkosten der Ausgangsstoffe entfallen. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhrmengen von Mais nach Brasilien nur 1,5 Mio. Tonnen betrugen, während die inländische brasilianische Maisproduktion bei mehr als 100 Mio. Tonnen lag. (56) Die CCCMC bestritt, dass die Menge dieser Maiseinfuhren nach Brasilien gering sei. Im Verhältnis zur Größe der brasilianischen Produktion machen diese Einfuhrmengen jedoch nur 1,5 % des Produktionsvolumens aus. Angesichts dieser im Verhältnis zur großen Inlandsproduktion sehr geringen Einfuhrmenge prüfte die Kommission auch die Preise der Einfuhren nach Brasilien und stellte fest, dass diese erheblich von den internationalen Preisen für Mais abwichen. In ihrer Stellungnahme zum Aktenvermerk vom 30. November bestritt die CCCMC, dass die Preise erheblich voneinander abwichen, und ersuchte um zusätzliche Informationen zum Preisvergleich. Der von der Kommission im Aktenvermerk vom 30. November genannte durchschnittliche internationale Preis für Mais auf FOB-Basis für das Jahr 2019 belief sich nach Angaben von IndexMundi auf 151 EUR pro Tonne (57), während nach dem GTA der durchschnittliche Preis auf FOB-Basis für die Einfuhren von Mais nach Brasilien nur 116 EUR pro Tonne betrug. Dies zeigt deutlich, dass die Preise der Einfuhren nach Brasilien deutlich unter dem internationalen Preisindex lagen.

(137)

Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, dass die Preise für die Einfuhren von Mais in Brasilien aufgrund geringerer Transportkosten niedriger seien als in Kolumbien, da die Einfuhren nach Brasilien hauptsächlich aus Nachbarländern wie Argentinien und Paraguay stammten, während Kolumbien Mais überwiegend aus den USA und Argentinien einführt. Dieses Vorbringen wurde nicht belegt, da die CCCMC weder den tatsächlichen Ursprung und den tatsächlichen Eintrittshafen in den jeweiligen Ländern angab noch den Einfluss der Kosten des Transports von Mais in die jeweiligen Länder darstellte. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(138)

Die CCCMC brachte außerdem vor, dass chinesische Hersteller eine große Menge ihres Maises im Inland kaufen. Daher würde der Einfuhrpreis Brasiliens die Situation der chinesischen Hersteller in Bezug auf ihr Kaufverhalten bei Mais besser widerspiegeln. Die Kommission stellte fest, dass dieses Argument keinen Einfluss darauf hat, dass die Einfuhrmengen nach Brasilien im Vergleich zur Größe der Inlandserzeugung objektiv niedrig sind, wodurch die Repräsentativität des Einfuhrpreises für Mais nach Brasilien untergraben wird. Dieses Argument entkräftet auch nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Einfuhrpreise nach Brasilien erheblich von den internationalen Maispreisen unterscheiden, was wahrscheinlich gerade auf das niedrige Einfuhrniveau und die bedeutende Inlandsproduktion zurückzuführen ist. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(139)

Des Weiteren sollte Brasilien nach Auffassung der CCCMC dennoch als repräsentatives Land ausgewählt werden, selbst wenn die Einfuhrpreise von Mais nach Brasilien nicht herangezogen werden könnten, weil sie nicht repräsentativ sind, was nicht der Fall sei; anstelle der Einfuhrpreise nach Brasilien sollte ein angemessener, unverzerrter internationaler Preis für Mais herangezogen werden.

(140)

Darauf eingehend stellte die Kommission fest, dass sie Kolumbien, wie in diesem Abschnitt näher erläutert, auf der Grundlage der in der Grundverordnung aufgeführten relevanten Elemente — einschließlich der Verfügbarkeit von im Vergleich zu Brasilien angemesseneren Finanzdaten betreffend Hersteller von Zitronensäure ähnlichen Waren — als geeignetes repräsentatives Land in dieser Untersuchung betrachtete. Was die kolumbianischen Einfuhrmengen und -preise von Mais betrifft, so beläuft sich die gesamte Inlandsproduktion von Mais in Kolumbien nach Angaben von IndexMundi auf 1,5 Mio. Tonnen, während sich die Einfuhrmengen von Mais nach GTA-Daten auf rund 5,5 Mio. Tonnen belaufen, was 365 % der Produktion entspricht. Dieser Vergleich zeigt, dass die Einfuhrmengen nach Kolumbien angesichts der Größe der inländischen Produktion repräsentativ erscheinen, was für Brasilien nicht der Fall ist. Was die Maispreise betrifft, so betrug laut dem GTA der durchschnittliche Preis auf CIF-Basis für die Einfuhren von Mais nach Kolumbien 174 EUR pro Tonne im Jahr 2019, was weitaus näher am durchschnittlichen internationalen Preis auf FOB-Basis von 151 EUR pro Tonne lag, wobei berücksichtigt wurde, dass der internationale Einfuhrpreis auf CIF-Basis höher wäre. Da Kolumbien, wie nachstehend ausgeführt, in anderer Hinsicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet wird, die Preise der Einfuhren von Mais nach Kolumbien weitgehend den internationalen Preisen für Mais entsprechen und keine Beweise für eine sich auf die Preise von Mais in Kolumbien auswirkende Verzerrung vorliegen, gibt es keinen Grund Brasilien als geeignetes repräsentatives Land auszuwählen und anstelle der Einfuhrpreise in das geeignete repräsentative Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich einen internationalen Vergleichswert heranzuziehen.

(141)

Was die übrigen Produktionsfaktoren anbelangt, so gelten Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Produktionsfaktoren in Brasilien (Ausfuhrlizenzerfordernis für Kalk) und Thailand (Ausfuhrlizenzerfordernis für Gips), während es in Kolumbien, wie in der einschlägigen OECD-Liste (58) bestätigt, keine Ausfuhrbeschränkungen gibt. Obwohl diese Faktoren bei den Herstellkosten einiger ausführender Hersteller viel weniger ins Gewicht fallen und nicht für alle ausführenden Hersteller relevant waren, waren sie ein weiteres wichtiges Element bei der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes.

(142)

Bei der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes zog die Kommission auch die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten zu Herstellern der überprüften Ware in Thailand, Brasilien und Kolumbien im Einklang mit der Grundverordnung in Betracht.

(143)

Da Thailand, wie in Erwägungsgrund 117 dargelegt, nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen wurde, konzentrierte sich die Kommission bei ihrer vergleichenden Analyse auf Brasilien und Kolumbien.

(144)

In Bezug auf Brasilien und Kolumbien machte die Kommission in ihrem Aktenvermerk vom 5. März Angaben zu den Zitronensäureherstellern in diesen Ländern. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder in Brasilien noch in Kolumbien Hersteller, die im Jahr 2018 angemessene Gewinne erwirtschafteten.

(145)

Im Aktenvermerk vom 30. November 2020 stellte die Kommission fest, dass das kolumbianische Unternehmen Sucroal SA, dessen Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen öffentlich zugänglich waren, ein geeignetes repräsentatives Unternehmen war, da es die überprüfte Ware herstellte und eine stärker auf Zitronensäure fokussierte Warenpalette aufwies. Allerdings wies Sucroal SA 2018 ein niedriges Rentabilitätsniveau auf und verzeichnete 2017 Verluste.

(146)

Ähnlich verhielt es sich in Brasilien; bei dem brasilianischen Unternehmen, für das Finanzdaten öffentlich zugänglich waren, handelte es sich um ein großes Konglomerat mit einer breiten Warenpalette einschließlich Zitronensäure, das 2018 eine geringe Rentabilität aufwies. Die Kommission wies in ihrem Aktenvermerk vom 30. November 2020 darauf hin, dass sie für den Fall der Verfügbarkeit aktuellerer Daten für das Jahr 2019 diese Daten verwenden könnte, vorausgesetzt, dass daraus VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe ersichtlich wären; andernfalls würde die Kommission alle geeigneten Alternativen in Betracht ziehen.

(147)

Nach der Bekanntmachung dieses Aktenvermerks vom 30. November 2020 wurden die Daten von 2019 für Sucroal SA in Orbis verfügbar. Da Sucroal SA im Jahr 2019 Verluste verzeichnete, konnten die Finanzdaten für dieses Unternehmen nicht als geeignet für die Ermittlung von unverzerrten VVG-Kosten und Gewinnen angesehen werden.

(148)

Die Kommission hat daher geeignete Alternativen geprüft. Insbesondere in Fällen, in denen kein Hersteller der überprüften Ware in einem potenziellen repräsentativen Land VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe aufweist, kann die Kommission Hersteller einer Ware aus derselben allgemeinen Warengruppe und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware in Betracht ziehen, wenn für diese Hersteller öffentlich zugänglichen Finanzdaten vorliegen, die VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe ausweisen.

(149)

Die CCCMC brachte vor, dass Brasilien anstelle von Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden sollte, da Sucroal SA im Jahr 2019 Verluste verzeichnete. Sie wies darauf hin, dass der ermittelte Hersteller Cargill Agricola im Jahr 2019 wieder rentabel gewesen sei und dass daher seine VVG-Kosten sowie sein Gewinn den Anforderungen dieser Untersuchung entsprechen würden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Gewinn von Cargill Agricola im Jahr 2019 weniger als ein Prozent seines Umsatzes betrug und somit sogar niedriger war als sein Gewinn im Jahr 2018. Diese Gewinnspanne lag im selben Jahr auf einem ähnlich niedrigen Niveau wie die von Sucroal SA, die als nicht angemessen angesehen wurde. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(150)

In seinen beiden Stellungnahmen schlug der Wirtschaftszweig der Union vor, die Daten von Unternehmen aus demselben Land zu verwenden, die dieselbe Warenkategorie herstellen oder in derselben Verarbeitungsindustrie tätig sind, der die überprüfte Ware angehört. Der Vorschlag bezog sich auf die Kategorie der Hersteller von Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie in Kolumbien und auf eine Liste von elf Unternehmen, die im selben Sektor tätig sind.

(151)

Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts der Untersuchung und der eingegangenen Stellungnahmen hat die Kommission die Datenbank Orbis nach dem NAICS-Code 3259 98 (All Other Miscellaneous Chemical Product and Preparation Manufacturing) abgefragt. Dies ist derselbe Code, der sowohl von Cargill Agricola SA als auch von Sucroal SA verwendet wird. Diese Suche ergab für Kolumbien eine deutlich höhere Zahl an Unternehmen, die ein angemessenes Gewinnniveau aufwiesen, als für Brasilien, woraus ersichtlich wird, dass die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten in Kolumbien auch repräsentativ und zuverlässig war. Um das Ergebnis dieser Suche auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, die eine zitronensäureähnliche Ware herstellen, analysierte die Kommission außerdem eingehend die Tätigkeit und die Produktion aller rentablen kolumbianischen Unternehmen. Anhand der in Orbis abrufbaren Beschreibung ihrer Geschäftstätigkeit ermittelte die Kommission schließlich sieben Unternehmen in Kolumbien, die Waren herstellten, die zu einer nahe mit Zitronensäure verwandten Warenkategorie gehörten. Die VVG-Kosten und der Gewinn dieser Unternehmen wurden als zuverlässig angesehen. Zum Vergleich stellte die Kommission fest, dass es in Brasilien keine in demselben Bereich tätigen Unternehmen gab, für die in Orbis öffentlich zugängliche Finanzdaten für 2019 vorlagen.

(152)

Bei den von der Kommission auf diese Weise ermittelten kolumbianischen Unternehmen handelte es sich um dieselben Unternehmen, die vom Wirtschaftszweig der Union für dieselbe allgemeine Kategorie und/oder Branche wie die überprüfte Ware als geeignete Unternehmen ermittelt wurden. Zusätzlich zu diesen sieben Unternehmen schlug der Wirtschaftszweig der Union vier weitere Unternehmen in Kolumbien vor, für die jedoch die Finanzdaten oder die Tätigkeitsbeschreibung in Orbis nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Daher wurden diese Unternehmen bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns nicht berücksichtigt.

(153)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Elemente und insbesondere der verfügbaren Finanzdaten und der Repräsentativität des Einfuhrpreises des wichtigsten Produktionsfaktors Mais kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass Kolumbien das geeignete repräsentative Land für die Berechnung des Normalwerts in dieser Untersuchung ist.

(154)

Nach der Unterrichtung stellten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller die Wahl Kolumbiens als geeignetes repräsentatives Land durch die Kommission in Frage. Sie wiederholten das vorstehend genannte Vorbringen, dass die Wahl Kolumbiens angesichts der Tatsache nicht angemessen sei, dass der einzige kolumbianische Zitronensäurehersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung — im Unterschied zu einem brasilianischen Hersteller — nicht rentabel gewesen sei. Sie wiederholten auch die vorstehend aufgeführte Behauptung, dass die Maispreise in Brasilien nicht verzerrt seien. Da diese Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 136 und 149 dargelegt worden waren und diesbezüglich keine neuen Beweise vorgelegt wurden, wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(155)

Die zuvor genannten Parteien brachten ferner vor, dass die Kommission VVG-Kosten und Rentabilitätsdaten von kolumbianischen Unternehmen in anderen Warensektoren herangezogen habe, ohne nachzuweisen, dass die VVG-Kosten und Gewinne dieser Unternehmen gleich hoch seien wie die der Zitronensäurehersteller.

(156)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wird der Normalwert anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt wird. Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Da die VVG-Kosten und der Gewinn des kolumbianischen Unternehmens Sucroal SA aus den in den Erwägungsgründen 145 und 147 dargelegten Gründen nicht herangezogen werden konnten, griff die Kommission auf Daten für den am nächsten gelegenen Wirtschaftszweig zurück, in dem die untersuchte Ware zum Einsatz kam und die genannten Kostenelemente als unverzerrt und angemessen angesehen wurden. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die diese Schlussfolgerung — insbesondere zur Angemessenheit der Höhe der VVG-Kosten und Gewinne der kolumbianischen Unternehmen in dem der Zitronensäure am nächsten gelegenen Wirtschaftszweig gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung — infrage stellen würden.

(157)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die CCCMC und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union keine Liste von Herstellern in demselben potenziell repräsentativen Land vorgelegt oder vorgeschlagen haben, die dieselbe oder eine ähnliche Warenkategorie herstellen oder in derselben oder einer ähnlichen Verarbeitungsindustrie wie die der überprüften Ware tätig sind und deren Finanzdaten die Kommission heranziehen könnte.

(158)

Daher und aus den in Erwägungsgrund 151 dargelegten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Finanzdaten der sieben Unternehmen, die in Kolumbien Waren in einer Zitronensäure nahe stehenden Warenkategorie herstellen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts als angemessene Ersatzgröße für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden konnten. Das Vorbringen der CCCMC und der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde daher zurückgewiesen.

3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(159)

Anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen und anderen in der Akte enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission eine Aufstellung der von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren — wie etwa Materialien, Energie und Arbeit — und der Quellen vor.

(160)

Die Kommission ermittelte auch die Quellen, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen sind (GTA, nationale Statistiken usw.). Im gleichen Vermerk nannte die Kommission die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(161)

Im Aktenvermerk vom 30. November 2020 bestätigte die Kommission, dass sie GTA-Daten zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren, einschließlich Rohstoffe, verwenden werde.

3.5.   Für Strom-, Wasser- und Arbeitskosten herangezogene Quellen

3.5.1.   Strom

(162)

Für Strom verwendete die Kommission den ohne Weiteres verfügbaren Preis von Enel, dem größten Stromanbieter in Kolumbien. Diese Quelle liefert einen einzigen durchschnittlichen Strompreis pro Monat.

3.5.2.   Wasser

(163)

Die Wassergebühren waren ohne Weiteres vom Unternehmen Acueducto verfügbar, das für die Wasserversorgung und für die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern in Bogota zuständig ist. Anhand dieser Informationen konnten die für gewerbliche Verwender im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden Gebühren ermittelt werden.

3.5.3.   Arbeit

(164)

Bei der Ermittlung der Löhne in Kolumbien stützte sich die Kommission auf die IAO-Statistiken (59). Diese enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden in Kolumbien im Jahr 2019.

(165)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen zu den Quellen für die Ermittlung der unverzerrten Strom-, Wasser- und Arbeitskosten und zog daher diese Quellen zur Ermittlung des Normalwerts heran.

3.6.   Quellen für die Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinn

(166)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sollte der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Außerdem musste ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(167)

Um einen unverzerrten Wert für die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, legte die Kommission wie in Abschnitt 3.3 dargelegt den Anteil der Herstellkosten zugrunde, der in den repräsentativen Unternehmen in Kolumbien auf die VVG-Kosten und Gewinne entfällt.

(168)

Die sich daraus ergebenden Werte, ausgedrückt als Prozentsatz der Einnahmen, beliefen sich auf 14,2 % (Gewinn) und 17 % (VVG-Kosten).

3.7.   Rohstoffe

(169)

Für alle Roh- und Hilfsstoffe zog die Kommission die Preise der Einfuhren in das repräsentative Land heran. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung auszuklammern. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Darüber hinaus wurden auch die Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) aufgeführt sind, ausgeschlossen.

(170)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Berechnung der individuellen Dumpingspanne, fügte die Kommission dem Einfuhrpreis unternehmensspezifische inländische Transportkosten hinzu. Dabei wurden die inländischen Transportkosten für sämtliche Rohstoffe anhand der geprüften Daten, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt worden waren, bestimmt.

(171)

Für Rohstoffe mit vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Kosten, die die Unternehmen nicht in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angegeben hatten, wurden diese Kosten, wie in Abschnitt 3.8 erläutert, in die Herstellgemeinkosten einbezogen. Die Produktionsfaktoren werden als Gemeinkosten ausgedrückt in den unternehmensspezifischen Unterrichtungsdokumenten aufgeführt.

(172)

Der Wirtschaftszweig der Union wies in seiner Stellungnahme vom 16. März 2020 darauf hin, dass für einige Rohstoffe entweder keine durchschnittlichen Einfuhrwerte existierten oder dass die Durchschnittswerte geringe Mengen beträfen und daher unzuverlässig seien oder dass ihre Zuverlässigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft sei. Sie schlugen vor, in diesen Fällen die Werte aus den regionalen Statistiken oder aus Marktstudien von Anbietern wie ArgusMedia, AgroChart oder IntraTec zu verwenden.

(173)

In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 bekräftigte der Wirtschaftszweig der Union, dass im Falle Kolumbiens die Herstellkosten anhand der Einfuhrdaten und der verfügbaren öffentlichen Daten über die Strom- und Wasserpreise sowie der öffentlichen Daten zu den Arbeitskosten ermittelt werden könnten. Da einige der durchschnittlichen Einfuhrwerte für weniger bedeutende Kostenfaktoren hoch erscheinen würden, schlug der Wirtschaftszweig der Union vor, diese durch Daten von spezialisierten Datendienstleistern zu ersetzen.

(174)

In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 brachte die CCCMC vor, dass einige der Einfuhrpreise für bestimmte Schlüsselmaterialien wie Kohle, Schwefelsäure und Salzsäure in Kolumbien außergewöhnlich hoch und daher nicht repräsentativ seien. Die CCCMC gab außerdem an, dass zwischen den offengelegten Einfuhrpreisen für Kolumbien, Thailand und Brasilien große Unterschiede bestünden und dass die Preise für Einfuhren desselben Materials sogar innerhalb desselben Landes erheblich schwankten, was auf Qualitätsunterschiede innerhalb desselben HS-Codes zurückzuführen sein könnte. Die CCCMC forderte die Kommission auf, die Gründe für diese Unterschiede zu ermitteln und ihnen Rechnung zu tragen. Die Kommission prüfte dieses Argument und ersetzte, wo immer dies gerechtfertigt war, die nicht repräsentativen Einfuhrpreise durch zuverlässige Quellen, wie nachstehend in Tabelle A dargelegt.

(175)

Darüber hinaus gab die CCCMC an, dass es angesichts der Tatsache, dass bestimmte Rohstoffe, die für die Herstellung der überprüften Ware verwendet würden, auf dem Inlandsmarkt in China gekauft würden, unangemessen sei, einfach die Einfuhrpreise eines bestimmten Drittlands heranzuziehen, da dessen Preise wahrscheinlich höhere Versand-/Lieferkosten beinhalten würden als im Inland gekaufte Rohstoffe. Dies gelte insbesondere für gefährliche Chemikalien wie Schwefelsäure und Salzsäure, für deren Lieferung Spezialfahrzeuge eingesetzt würden. Daher müssten nach Auffassung der CCCMC angemessene Berichtigungen vorgenommen werden, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

(176)

In Bezug auf dieses Argument stellte die Kommission fest, dass sie aus den in Abschnitt 3.2.1 dargelegten Gründen bei dieser Auslaufüberprüfung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwandte. Daher versuchte die Kommission, unverzerrte Kosten in einem geeigneten repräsentativen Land zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die herangezogenen Kosten nicht durch Verzerrungen beeinträchtigt sind und auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen. Da keine Informationen über mögliche Verzerrungen auf dem Markt für diese gefährlichen Chemikalien im repräsentativen Land verfügbar waren und die CCCMC keine Daten zur Untermauerung ihres Vorbringens in Bezug auf die hohen Transportkosten vorgelegt hat, wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhrwerte des repräsentativen Landes die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erfüllen und eine angemessene Schätzung des Preises im repräsentativen Land, einschließlich der Transportkosten, darstellen. Darüber hinaus betrachtete die Kommission die eingeführten Inputs als verlässliche Ersatzgröße, da sie mit den Preisen auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes konkurrieren.

(177)

Die Kommission zog daher die Preise der Einfuhren nach Kolumbien nach dem GTA heran. Wenn diese Preise nicht repräsentativ oder auf andere Weise unzuverlässig waren, wurden internationale Vergleichswerte herangezogen. Lagen diese nicht vor, so wurden zuverlässige Preise aus anderen Quellen herangezogen, wie in Tabelle A dargelegt.

(178)

Nach Prüfung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Rahmen des Fernabgleichs erhobenen Angaben wurden die folgenden Produktionsfaktoren und in Brasilien, Kolumbien oder Thailand gegebenenfalls herangezogenen Zolltarifnummern ermittelt:

Tabelle A

Produktionsfaktor

Zolltarifnummer

Quelle der Einfuhrdaten, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt

Maßeinheit

Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien

 

 

 

Mais

1005901100

GTA-Daten für Kolumbien (61)

kg

Getrocknete Süßkartoffeln

0714209000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumchlorid/Speisesalz

2501009100 /2501001000 , 2501002000 , 2501009200 , 2501009900

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Schwefelsäure

2807 00 10

GTA-Daten für Brasilien

kg

Schwefel/Flüssigschwefel

2503000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Salzsäure

2806 10 20

GTA-Daten für Brasilien

kg

Aktivkohle

3802100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Kalksteinpulver/-mehl

2521 00 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Antischaummittel

3402200000 /3402909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Diatomit

2512000000 /3802901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Perlit

2530100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Amylase

(Glucoamylase)/Verzuckerungsenzym

3507909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calcium

2805 12 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Ätznatron (Natriumhydroxid)

2815110000 /2815120000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Flüssiges Alkali

2815120000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Wasserstoffperoxid

2847000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Mehl (Weizen oder Mengkorn)

1101000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Holzmehl

4405000000

GTA-Daten für Kolumbien

m3

Calciumoxid

2825904000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Luftkalk, ungelöscht

2522100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Kleie von Mais

2302100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisquellwasser

1901901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calciumcarbonat/Calcit

2836500000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Aktivierter Ton

3802901000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Filterhilfsmittel (Perlit)

2530100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumdiacetat

2915292000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Citronensäure

2918140000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Natriumcitrat

2918153000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Korrosions- und Verkrustungsschutz

2921 59

GTA-Daten für Brasilien

kg

Steinkohle/Schlamm

2701 19 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Dieselkraftstoff

2710192100

GTA-Daten für Kolumbien

m3

Packmaterial — Folienbeutel

3923299000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Trayverpackung (weich)

3923900000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Paletten

4421999000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierschachteln

4819200000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierbeutel

4819301000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Papierbeutel

4819400000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Webbeutel

6305331000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Packmaterial — Folienverpackung für Schwergut

3920100000

GTA-Daten für Kolumbien

Stück

Nebenprodukt/Abfall

 

 

 

Gas

2705000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Proteinreicher Ausschuss/Maisstärkerückstand

2303100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisfutter

2303300000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calciumsulfat

2833299000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Andere Rückstände der chemischen Industrie (granularer Schlamm)

3825 90 00

GTA-Daten für Brasilien

kg

Maiskeimöl/Maisöl

1518009000 /1515290000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Maisgrieß/Maisstärkerückstand

2303100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Mehl aus Weizenkleber

1109000000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Myzel (Tierfutteraufbereitung)

2309909000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Getreidekeime

1104300000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Calcitpulver

2836500000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Gips

2520100000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Asche und Schlacke

2621900000

GTA-Daten für Kolumbien

kg

Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl

23069010 /90

GTA-Daten für Thailand

kg

Maisklebermehl/Maispulver

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Eiweißpulvergranulat (Maisrückstand)

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Filterkuchen aus Eiweiß (Maisrückstand)

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

Pulverisierte Lieschblätter

2302100000

GTA-Daten für Brasilien

kg

3.8.   Berechnung des Normalwerts

(179)

Zur Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(180)

Zunächst bestimmte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten (Verbrauch von Rohstoffen, Arbeit und Energie). Sie wandte die unverzerrten Stückkosten, die auf den vorstehend aufgeführten Quellen beruhen, auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an.

(181)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Hilfsstoffe, wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(182)

Schließlich wandte die Kommission die VVG-Kosten und den gewogenen durchschnittlichen Gewinn von sieben repräsentativen kolumbianischen Herstellern von Zutaten für die Getränke-, Reinigungs-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Arzneimittelindustrie auf die vorstehende Berechnung an.

(183)

Die VVG-Kosten und der Gewinn belaufen sich auf 24,82 % bzw. auf 20,72 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Herstellkosten. Ausgedrückt als Prozentsatz der Einnahmen liegen die Werte bei 17 % (VVG-Kosten) beziehungsweise 14,2 % (Gewinn).

(184)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Die Kommission ermittelte den Normalwert je Warentyp für jeden der vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

3.9.   Ausfuhrpreis

(185)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.10.   Vergleich

(186)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(187)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

3.11.   Dumpingspannen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(188)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(189)

Auf dieser Grundlage betragen die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen — ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt — 42 % für Weifang Ensign Industry Co., Ltd. und 144 % für COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd. Weder für die RZBC Group (RZBC (Juxian) Co., Ltd. und der verbundene Händler RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd.) noch für Jiangsu Guoxin Union Energy Co. Ltd wurde Dumping berechnet, da diese Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 191 erläutert, Preisverpflichtungen eingegangen waren.

3.12.   Dumpingspannen der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(190)

Des Weiteren ermittelte die Kommission die durchschnittliche Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die höchste für mitarbeitende Hersteller geltende Dumpingspanne zugrunde gelegt, nicht zuletzt angesichts der erheblich niedrigeren Ausfuhrpreise der nicht mitarbeitenden Unternehmen.

3.13.   Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings

(191)

Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die meisten chinesischen Ausfuhren in die EU (zwischen 70 und 90 %) zu erheblich gedumpten Preisen getätigt. Die übrigen chinesischen Ausfuhren wurden von den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigt, für die kein Dumping festgestellt wurde. Diese beiden ausführenden Hersteller sind Preisverpflichtungen eingegangen und ihre Ausfuhren in die Union erfolgten zum Mindesteinfuhrpreis. Die Preise ihrer Ausfuhren in die Union wurden daher als von den Preisverpflichtungen beeinflusst angesehen und somit nicht als ausreichend zuverlässig erachtet, um bei der Feststellung, ob das Dumping im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung anhalten wird, herangezogen zu werden.

(192)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Dumping bei der überwiegenden Mehrheit der chinesischen Ausfuhren in die Union anhielt. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(193)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land sowie die Attraktivität des Unionsmarktes, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie Umgehungspraktiken.

(194)

Wie bereits erwähnt, meldeten sich nur vier chinesische ausführende Hersteller. Daher standen der Kommission nur wenige Informationen über die Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller zur Verfügung.

(195)

Aus diesem Grund musste bei den meisten der unten dargelegten Feststellungen bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf andere Quellen zurückgegriffen werden, und zwar auf die Eurostat- und GTA-Datenbanken und die vom Wirtschaftszweig der Union im Rahmen des Überprüfungsantrags übermittelten Informationen. Die Ergebnisse der Auswertung dieser Informationen werden im Folgenden dargelegt.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven im betroffenen Land

(196)

Allein auf der Grundlage der Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung Kapazitätsreserven von rund 129 000 Tonnen, was 20 bis 40 % der Nachfrage in der EU entspricht. Im UZÜ wird die chinesische Gesamtproduktionskapazität auf das Drei- bis Vierfache des gesamten EU-Verbrauchs geschätzt.

(197)

Die chinesische Inlandsnachfrage wurde auf rund 465 000 Tonnen geschätzt, was weniger als 24 % der Produktionskapazität des Landes entspricht. Darüber hinaus deuten zusätzliche geplante Kapazitätserweiterungen darauf hin, dass diese Kapazitäten das Niveau des weltweiten Gesamtverbrauchs im Jahr 2021 erreichen werden (62), was die Lage der bestehenden chinesischen Überkapazitäten weiter verschärfen wird. Diese neuen Kapazitäten werden aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem noch höheren Exportdruck führen, nicht zuletzt angesichts der Lücke zwischen den Kapazitäten und der oben genannten Inlandsnachfrage. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der chinesische Inlandsverbrauch so stark zunehmen würde, dass die vorhandenen Kapazitäten absorbiert werden könnten, geschweige denn eine gestiegene Kapazität. Darüber hinaus ist es aufgrund der bereits bestehenden Maßnahmen auf einer Reihe anderer Märkte sehr wahrscheinlich, dass die gedumpten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Union erheblich zunehmen würden.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(198)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren zeigte sich daran, dass sie selbst bei aufrechten Maßnahmen dauerhaft und massiv auf dem Unionsmarkt vertreten sind — ihr Anteil beläuft sich auf 30 % bis 50 %.

(199)

Die Tatsache, dass ein chinesischer Investor eine neue Anlage mit einer Kapazität von bis zu 60 000 Tonnen in der Union errichtet (63), war ein weiterer Beweis für die Attraktivität des Unionsmarktes.

(200)

Darüber hinaus wurden chinesische Ausfuhren in andere wichtige Märkte wie die USA, Brasilien, Kolumbien, Indien oder Thailand durch handelspolitische Schutzmaßnahmen eingeschränkt.

(201)

Die Attraktivität des Unionsmarktes wurde auch durch die nachstehend aufgeführten Preiselemente bestätigt.

4.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(202)

Die Preise der Ausfuhren der vier mitarbeitenden Unternehmen in Drittländer lagen um 20 bis 40 % unter den Preisen der Ausfuhren in die Union, was wiederum die Attraktivität des Unionsmarkts unterstreicht.

4.4.   Umgehungspraktiken

(203)

Umgehungspraktiken über Malaysia, die wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt im Januar 2016 zur Einführung von Anti-Umgehungszöllen führten, waren ein weiterer Beleg für die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren.

4.5.   Wahrscheinliche Preise und Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(204)

Wie vorstehend erläutert hielt das Dumping bei der großen Mehrheit der chinesischen Ausfuhren an.

(205)

Darüber hinaus wiesen alle Anzeichen darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Verkäufe zu gedumpten Preisen erfolgen würden.

(206)

Erstens deutete der Umstand, dass alle Unternehmen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind, genau zum in der Verpflichtung enthaltenen Mindesteinfuhrpreis verkauften, darauf hin, dass die Verpflichtung die Funktion einer Preisuntergrenze erfüllte. Gäbe es diese Untergrenze nicht, müssten diese Unternehmen angesichts des Wettbewerbs durch andere chinesische Ausfuhren, deren Preise um 30 bis 40 % niedriger sind als die Preise in der Verpflichtung, zu diesem niedrigeren Preisniveau verkaufen, um auf dem Markt zu bleiben. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu höheren Dumpingspannen für alle Unternehmen führen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind.

(207)

Zweitens konnte die Umgehung als weiterer Faktor für das Interesse der Ausführer an der Erschließung des Unionsmarkts angesehen werden, wie auch für deren Unfähigkeit, auf dem Unionsmarkt mit nicht gedumpten Preisen zu konkurrieren. Außerdem hatte das unfaire Preisverhalten chinesischer Unternehmen bei ihren Ausfuhren in andere Märkte Methode, was durch die vielen handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegen Zitronensäure in Drittländern (siehe Erwägungsgrund 200) belegt wird.

(208)

Drittens waren die Preise der Ausfuhren der vier mitarbeitenden Unternehmen in Drittländer deutlich niedriger als die Preise in die Union, was auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Rückgangs der Ausfuhrpreise und somit eines weiteren Anstiegs der Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen hindeutet.

4.6.   Schlussfolgerung

(209)

Aus der vorstehende Analyse zeigte sich, dass das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten und die Dumpingspannen mit großer Wahrscheinlichkeit steigen werden, wobei die Einfuhren auf dem attraktiven Unionsmarkt sogar eine noch prominentere Stellung einnehmen würden.

(210)

Nach der Unterrichtung stellten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller die Feststellungen zu den Kapazitätsreserven in Frage. Sie vertraten die Auffassung, dass die Kapazitätsreserven auf der Grundlage der Berechnungen der Kommission von 192 000 Tonnen im Jahr 2015 (Zeitpunkt der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung) auf 129 000 Tonnen im UZÜ zurückgegangen seien; dies widerspreche der Feststellung, dass die Kapazitätsreserven immer weiter steigen würden, woraus sich ein höherer Exportdruck ergeben würde. Die Kommission merkte an, dass sie die Kapazitätsreserven anhand von Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller bewertet hatte. Es handelte sich bei diesen mitarbeitenden ausführenden Herstellern nicht um dieselben wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. Aus diesem Grund ist der Vergleich, den die CCCMC und die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller anstellen, fehlerhaft. Auf jeden Fall stellen 129 000 Tonnen immer noch eine massive Überkapazität dar. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(211)

Nach der Unterrichtung brachten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller vor, die Kommission habe die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Belege für geplante Kapazitätserweiterungen nicht auf ihre Zuverlässigkeit und Exaktheit überprüft. Die Kommission hielt fest, dass sie die Stellungnahmen sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der CCCMC in dieser Hinsicht sorgfältig geprüft hat und dass bei ihrer Überprüfung keine Elemente zutage getreten sind, die ihre in Erwägungsgrund 197 getroffenen Feststellungen ändern könnten.

(212)

Nach der Unterrichtung wandten die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller ein, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Preise der Ausfuhren in die Union ohne neue Maßnahmen auf Drittlandsniveau sinken würden, pure Spekulation sei. Ferner habe die Kommission keine Quantifizierung oder Analyse in Bezug auf ihre Schlussfolgerung vorgelegt, der zufolge die Ausfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen wahrscheinlich zunehmen und zu höheren Dumpingspannen getätigt würden. Schließlich behaupteten sie, dass die Kommission keine stichhaltige wirtschaftliche Begründung dafür vorgelegt habe, warum die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Nichtverlängerung der Maßnahmen ihre Preise für Ausfuhren in die Union erheblich senken würden.

(213)

Die Kommission erwiderte, dass die Untersuchung eindeutig ergab, dass das Dumping selbst auf der Grundlage der Ausfuhrpreise, gestützt durch den in den Preisverpflichtungen enthaltenen Mindesteinfuhrpreis, anhält. Die Preise der ausführenden Hersteller, die keine Preisverpflichtungen eingegangen waren, waren erheblich niedriger, was klar darauf hindeutet, dass die Preise ohne Verpflichtungen wahrscheinlich sinken würden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Preise der Ausfuhren in die Union für alle ausführenden Hersteller, die Preisverpflichtungen eingegangen sind, erheblich höher sind als die Preise für Ausfuhren in andere Märkte, was darauf hindeutet, dass der Unionsmarkt mit steigenden Einfuhren konfrontiert sein würde. Die Feststellung, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Ausfuhren in die Union wahrscheinlich zunehmen und weiterhin zu gedumpten Preisen erfolgen würden, wurde durch diese Faktoren und die erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China eindeutig untermauert.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(214)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von zwei Herstellern in der Union gefertigt. Die zwei Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(215)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Herstellern besteht, stellte die Kommission im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung zum Schutz vertraulicher Informationen einige der in dieser Verordnung enthaltenen Daten in Form von Spannen und/oder Indizes dar.

(216)

Die gesamte Unionsproduktion bewegte sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Bereich von 300 000 bis 350 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller.

5.2.   Unionsverbrauch

(217)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern, wie sie aus den Fragebogenantworten und den Einfuhrstatistiken aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ersichtlich sind.

(218)

Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

500 000 -550 000

535 000 -585 000

535 000 -585 000

515 000 -565 000

Index

100

107

107

103

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(219)

Der Unionsverbrauch stieg zunächst um 7 %, wobei der Verbrauch 2017 und 2018 seinen Höchststand erreichte. Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Verbrauch leicht zurück, blieb aber um 3 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums.

(220)

Grund für den gestiegenen Verbrauch von Zitronensäure war der gestiegene Verbrauch von Waren aus der Lebensmittel-, Haushaltsreinigungs-, Arzneimittel- und Kosmetikindustrie, bei denen die überprüfte Ware eingesetzt wird. Außerdem stieg der Verbrauch der überprüften Ware auch aufgrund der Vorschriften über den Ersatz von Phosphaten in Haushaltsreinigern und weil Zitronensäure als Ersatzstoff dafür recht gut geeignet ist.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(221)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und der Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(222)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China

207 295

190 750

223 185

205 595

Index

100

92

108

99

Marktanteil (in %)

40-45

34-39

40-45

38-43

Index

100

86

100

96

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(223)

Die Menge der Einfuhren aus China war im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich und blieb im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2016 nahezu unverändert. Die niedrigeren Einfuhren im Jahr 2017 und die höheren Einfuhren von 2018 hängen damit zusammen, dass Zitronensäure eine in großen Mengen transportierte Ware ist und dass eine solche große Menge im Januar 2018 auf den Unionsmarkt gelangt ist und daher den Einfuhren von 2018 zugerechnet wurde (die Einfuhren im Januar 2018 sind um rund 50 % höher als die im Dezember 2017). Insgesamt blieben die Einfuhrmengen aus China stabil.

(224)

Der Marktanteil der Einfuhren von Zitronensäure aus China war beträchtlich und blieb weitgehend im Bereich von 40 %, wobei im Bezugszeitraum ein leichter Rückgang um 1,4 Prozentpunkte zu verzeichnen war. Während die Einfuhren aus anderen Ländern wie in den Erwägungsgründen 234 und 235 dargelegt ebenfalls zurückgingen, stellte die Kommission fest, dass die gestiegene Nachfrage im Bezugszeitraum durch den Produktionsanstieg des Wirtschaftszweigs der Union befriedigt wurde.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(225)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

China

736,7

773,8

738,2

701,9

Index

100

105

100

95

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(226)

Der Preis der aus China eingeführten Zitronensäure blieb im Bezugszeitraum konstant. Insgesamt ging der Preis chinesischer Zitronensäure im Vergleich zu 2016 um 5 % zurück. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, blieben die Preise der Einfuhren aus China deutlich niedriger als die Unionspreise.

(227)

Der Anstieg der Einfuhrpreise im Jahr 2017 kann mit dem Anstieg des Verbrauchs in Verbindung gebracht werden, der wie in Erwägungsgrund 219 dargelegt 2017 aufgrund der in Erwägungsgrund 220 beschriebenen Gesetzesänderung betreffend Phosphate besonders hoch war. Dieser Anstieg bei der Nachfrage führte zu einem Anstieg der Einfuhrpreise. In den Jahren 2018 und 2019 passte sich die Nachfrage an und die Preise fielen wieder.

(228)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(229)

Nachstehend sind zwei Preisunterbietungsspannen aufgeführt; die erste betrifft die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht die in Erwägungsgrund 189 genannte Preisverpflichtung eingegangen sind. Die zweite bezieht auch die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller ein, die die Verpflichtung eingegangen sind. Diese Unterscheidung wird vorgenommen, weil die Preise der Unternehmen, die eine Preisverpflichtung eingegangen sind, durch die Bedingungen dieser Verpflichtung beeinflusst wurden.

(230)

Für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller konnte die Preisunterbietung nicht unter Heranziehung der Preise je Warentyp ermittelt werden, da diese Informationen nicht vorlagen. Deshalb wurde die Preisunterbietung durch Vergleiche der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise sowohl für die Unionshersteller als auch für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China ermittelt.

(231)

Die Preisvergleiche wurden für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Die Ergebnisse der Vergleiche wurden als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Sie wiesen eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von mehr als 19 % für ausführende Hersteller, die keine Preisverpflichtung eingegangen waren, und von mehr als 10 % für ausführende Hersteller, die eine Preisverpflichtung eingegangen waren, aus.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als China

(232)

Die Einfuhren von Zitronensäure aus anderen Drittländern als China stammten hauptsächlich aus Kambodscha, Kolumbien und Thailand.

(233)

Die (aggregierte) Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Zitronensäure aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Thailand

Menge (in Tonnen)

19 410

20 163

13 203

13 305

Index

100

104

68

69

Marktanteil (in %)

< 5

< 5

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

817

887

847

784

Index

100

109

104

96

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

10 331

18 612

7 909

7 194

Index

100

180

77

70

Marktanteil (in %)

< 5

< 5

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

1 094

1 001

1 251

1 265

Index

100

92

114

116

Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

29 741

38 775

21 112

20 500

Index

100

130

71

69

Marktanteil (in %)

5-10

5-10

< 5

< 5

Durchschnittspreis (in EUR)

913

942

998

952

Index

100

103

109

104

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(234)

Der größte Anteil an den Einfuhrmengen von Zitronensäure aus anderen Drittländern als China während des Bezugszeitraums stammte aus Thailand. Die Einfuhren aus Thailand gingen im Bezugszeitraum um 31 % zurück. In jedem Jahr des Bezugszeitraums folgten die Preise der Preisentwicklung der chinesischen Einfuhren, lagen aber um 11 % bis 15 % darüber.

(235)

Die Einfuhren von Zitronensäure aus allen Drittländern gingen im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Ihre Preise waren auch höher als die Preise der Einfuhren aus China.

5.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(236)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

5.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(237)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktionsmenge der Union, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

300 000 -350 000

342 000 -392 000

339 000 -389 000

327 000 -377 000

Index

100

114

113

109

Produktionskapazität (in Tonnen)

350 000 -400 000

381 000 -431 000

395 000 -445 000

395 000 -445 000

Index

100

109

113

113

Kapazitätsauslastung (in %)

90-100

90-100

90-100

87-97

Index

100

105

100

97

Quelle: Fragebogenantworten.

(238)

Die Produktionsmenge stieg im Bezugszeitraum um 9 % und erreichte 2017 ihren Höchststand (14 % mehr als 2016). Die Entwicklung der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union folgt weitgehend der Entwicklung des Unionsverbrauchs.

(239)

Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum stetig zu und war im Vergleich zu 2016 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 13 % höher.

(240)

Die Kapazitätsauslastung schwankte im Bezugszeitraum und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 3 % unterhalb des Niveaus von 2016 den niedrigsten Stand.

5.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(241)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

250 000 -300 000

292 000 -342 000

280 000 -330 000

275 000 -325 000

Index

100

117

112

110

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

0-5 000

0-5 000

0-5 000

0-5 000

Verkäufe auf dem freien Markt

245 000 -300 000

287 000 -342 000

275 000 -330 000

270 000 -325 000

Index

100

116

112

110

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

50-60

54-64

52-62

54-64

Index

100

109

104

107

Quelle: Fragebogenantworten.

(242)

Die Verkäufe auf dem Eigenverbrauchsmarkt, die hauptsächlich mit der Herstellung von Spezialitäten und Spezialsalzen zusammenhingen, bei denen Zitronensäure als Ausgangsstoff verwendet werden, beliefen sich in jedem Jahr des Bezugszeitraums auf weniger als 5 000 Tonnen und hatten daher keinen nennenswerten Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich der Marktanteile.

(243)

Die Verkäufe entwickelten sich ähnlich wie die Produktion und stiegen im Bezugszeitraum um 10 % und erreichten den höchsten Stand im Jahr 2017.

(244)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrug in jedem Jahr des Bezugszeitraums zwischen 50 % und 64 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg er um rund 4 Prozentpunkte.

5.5.4.   Beschäftigung und Produktivität

(245)

Beschäftigung und Produktivität in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität in der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

600-650

624-674

642-692

642-792

Index

100

104

107

107

Produktivität (in Einheit je Beschäftigten)

500-550

550-600

530-580

510-560

Index

100

110

106

102

Quelle: Fragebogenantworten.

(246)

Die Zahl der Beschäftigten, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, stieg im Bezugszeitraum um rund 7 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Niveau von mehr als 640 Beschäftigten.

(247)

Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum nur geringfügig um rund 2 %. In diesem Zusammenhang wird die Produktivität in Tonnen pro Beschäftigtenzahl (Vollzeitäquivalente) im Jahresverlauf ausgedrückt.

5.5.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(248)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union wurden durch die Preisverpflichtung gemildert, die sich auf das Preisniveau großer chinesischer ausführender Hersteller auswirkte und als Untergrenze für die relevanten chinesischen Ausfuhrpreise diente.

(249)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung durch das vergangene Dumping der ausführenden Hersteller in China erholt hat. Wie die günstige Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren zeigt, setzte sich der Prozess der Erholung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fort.

5.5.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(250)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

1 000 -1 100

980-1 080

1 010 -1 110

1 010 -1 110

Index

100

98

101

101

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

800-900

760-860

824-924

840-940

Index

100

95

103

105

Quelle: Fragebogenantworten.

(251)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise der Unionshersteller bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union blieben sehr stabil und stiegen im Bezugszeitraum lediglich um 1 %.

(252)

Die Herstellstückkosten schwankten im Bezugszeitraum und stiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 % im Vergleich zu 2016. Der Kostenanstieg in Verbindung mit einem lediglich geringfügigen Anstieg der Verkaufspreise führte, wie in Erwägungsgrund 257 dargelegt, zu einem Rückgang der Rentabilität.

5.5.7.   Arbeitskosten

(253)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

70 000 -80 000

70 000 -80 000

71 400 -81 400

72 800 -82 800

Index

100

100

102

104

Quelle: Fragebogenantworten.

(254)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 4 % und lagen damit unter der Inflationsrate in der Union in diesem Zeitraum.

5.5.8.   Lagerbestände

(255)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

20 000 -25 000

16 200 -21 200

24 400 -39 400

24 000 -28 000

Index

100

81

122

120

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

5-10

3-8

5-10

5-11

Index

100

71

107

110

Quelle: Fragebogenantworten.

(256)

Die Schlussbestände der Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum an. Die Lagerbestände sind infolge der gestiegenen Verkäufe und Produktion auf einem stabilen Niveau. Die weitaus geringeren Schlussbestände Ende 2017 stellten eine Ausnahme dar. Die Ausnahme hängt mit der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure zusammen, die auf die Ersetzung von Phosphaten in der chemischen Zusammensetzung bestimmter Waren zurückzuführen ist (siehe Erwägungsgrund 220).

5.5.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(257)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

15-20

18-23

14-19

11-16

Index

100

120

94

79

Cashflow (Index)

100

140

100

102

Investitionen (in EUR)

40 000 000 -50 000 000

35 600 000 -45 600 000

31 200 000 -41 200 000

39 600 000 -49 600 000

Index

100

89

78

99

Kapitalrendite (in %)

30-40

37-48

27-38

26-36

Index

100

125

92

86

Quelle: Fragebogenantworten.

(258)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(259)

2017 erreichte die Rentabilität ihr höchstes Niveau im Bezugszeitraum. Diese außergewöhnlichen Umstände standen im Zusammenhang mit der Ersetzung von Phosphaten, wie in Erwägungsgrund 220 erläutert; die höhere Rentabilität in diesem Jahr sollte auf die speziell im selben Jahr gestiegene Nachfrage zurückzuführen sein. Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei über 10 %.

(260)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Mit Ausnahme von 2017 blieb er im gesamten Bezugszeitraum auf einem ähnlichen Niveau.

(261)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Ihre Entwicklung war mit der Entwicklung der Rentabilität vergleichbar und war im gesamten Bezugszeitraum zufriedenstellend.

(262)

Keiner der Unionshersteller berichtete von Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung im Bezugszeitraum.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(263)

Die meisten Schadensindikatoren, wie Produktion, Verkaufsmenge, Beschäftigung, Kapazität, Produktivität und Cashflow, wiesen eine positive Entwicklung auf. Während der Trend der Finanzindikatoren, wie Rentabilität und Kapitalrendite, eine negative Entwicklung aufwiesen, sind ihre absoluten Werte zufriedenstellend und deuten nicht auf eine bedeutende Schädigung hin.

(264)

Daraus schließt die Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(265)

In Erwägungsgrund 262 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten hatte, und prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachten Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China auslaufen würden. (64)

(266)

Die vorstehend aufgezeigten Trends bei den Preisen und Mengen der Einfuhren der überprüften Ware aus China zeigen, dass, während die chinesischen Ausführer weiterhin eine starke Position auf dem Unionsmarkt innehatten, die geltenden Maßnahmen (Zoll und Preisverpflichtung) zu einer Verbesserung der Marktbedingungen geführt haben. Hauptnutznießer dieser Entwicklung war der Wirtschaftszweig der Union, da andere Länder weiterhin nur begrenzt auf dem Markt präsent waren. Dies zeigt, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

(267)

Wie in den Erwägungsgründen 196 und 197 dargelegt, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über massive und wachsende Kapazitätsreserven, die es ihnen ermöglichten, ihre Ausfuhren rasch zu steigern. Da die Preise auf dem Unionsmarkt zudem lukrativer sind als auf den meisten Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen auch beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

(268)

Darüber hinaus bestehen auf wichtigen internationalen Märkten handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber chinesischer Zitronensäure. Es wird daher für die ausführenden Hersteller aus China schwieriger sein, auf diesen Märkten zu verkaufen als auf einem bei einem Auslaufen der Maßnahmen ungeschützten Unionsmarkt.

(269)

Darüber hinaus unterboten die Preise der chinesischen Ausführer selbst bei aufrechten Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich. Ohne Zölle läge die Preisunterbietung durch ausführende Hersteller, die keine Preisverpflichtung eingegangen sind, bei über 29 %. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, zu welchem Preisniveau die chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich auf dem Unionsmarkt tätig würden, wenn keine Maßnahmen gelten würden. Ohne Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise aufrechtzuerhalten, was wie in der Ausgangsuntersuchung wahrscheinlich zu Verlusten führen würde.

(270)

Die Wahrscheinlichkeit von Niedrigpreisausfuhren aus China bei einem Auslaufen der Maßnahmen wird auch durch die zahlreichen Antidumpinguntersuchungen betreffend Zitronensäure aus China in anderen Ländern bestätigt (siehe Erwägungsgrund 200).

(271)

Das Zusammenspiel zwischen der hohen Ausfuhrkapazität der chinesischen Hersteller und den schädigenden Preisen würde unmittelbar zu einem raschen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und/oder einem Rückgang seiner Preise führen, was zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage führen und die Überlebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden würde, wie sich in der in Erwägungsgrund 276 erwähnten Schließung anderer Unionshersteller gezeigt hat.

(272)

Nach der Unterrichtung äußerten sich die CCCMC und drei mitarbeitende ausführende Hersteller zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, und argumentierten, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen steigende Einfuhren zu niedrigeren Preisen aus handels- oder marktbezogenen Überlegungen nicht sinnvoll wären. Darüber hinaus brachte die CCCMC vor, dass Handelsschutzmaßnahmen in anderen Ländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung der ausführenden Hersteller aus China hätten. Diese Vorbringen waren weder auf Belege gestützt noch konnte damit in irgendeiner Weise nachgewiesen werden, dass die vorstehend aufgeführten wesentlichen Gesichtspunkte und ausführlichen Erwägungen nicht zutreffen würden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrpreise ohne Zölle, wie aus Tabelle 3 hervorgeht, bereits deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union liegen (siehe Tabelle 11). Folglich würde selbst die Beibehaltung derart niedriger Einfuhrpreise den Wirtschaftszweig der Union unter Druck setzen, was wahrscheinlich erneut zu einer Schädigung führen würde. Daher kann diesen Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(273)

Daher wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einen erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

7.   UNIONSINTERESSE

(274)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(275)

Beide Unionshersteller, auf die zusammen 100 % der Unionsproduktion entfallen, arbeiteten bei dieser Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 263 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von der durch das Dumping zuvor verursachten Schädigung erholt und er arbeitet rentabel, wenn er nicht unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren unterliegt.

(276)

Der Wirtschaftszweig der Union kam der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure nach, tätigte in diesem Zusammenhang auch Investitionen, die zur Erhöhung seiner Produktionskapazität erforderlich waren, und plant, diese weiter zu vergrößern.

(277)

Gleichzeitig dürfte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu größerem unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren aus China führen, wodurch die Wirtschaftstätigkeit der verbliebenen Hersteller in einem ansonsten rentablen Wirtschaftszweig bedroht wäre. Es wird daran erinnert, dass vor der Einführung der Maßnahmen gegen die chinesischen Einfuhren in der Union drei Hersteller schließen mussten.

(278)

Die Kommission gelangte daher zum Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(279)

Wie in Erwägungsgrund 18 angegeben, übermittelte nur ein unabhängiger Einführer einen beantworteten Fragebogen. Daher lag bei den Einführern kein großes Interesse an dieser Untersuchung vor.

(280)

Einführer von Zitronensäure handeln oft mit einer breiteren Palette an chemischen Erzeugnissen und sind daher nicht auf Zitronensäure beschränkt. Darüber hinaus führen die Händler chemische Erzeugnisse auch aus anderen Drittländern als China ein und handeln außerdem mit vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Daher dürften die potenziellen Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Zölle für die Einführer sehr begrenzt sein.

7.3.   Interesse der Verwender

(281)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, erhielt die Kommission Fragebogenantworten von vier Verwendern aus der Gesundheits-, Schönheits- und Haushaltshygieneindustrie. Obwohl die Lebensmittel- und Getränkeindustrie die größten Verwender von Zitronensäure sind, arbeitete kein Verwender aus diesen Wirtschaftszweigen an der Untersuchung mit.

(282)

Für die meisten Verwender macht Zitronensäure einen kleinen oder sogar vernachlässigbaren Teil ihrer Kostenstruktur aus. Bei einigen bestimmten Warentypen ist der Zitronensäuregehalt wesentlich höher, insbesondere im Bereich der Haushaltshygiene (z. B. Spülmaschinentabs).

(283)

In ihrer Stellungnahme brachten die mitarbeitenden Verwender vor, dass sich der Wirtschaftszweig der Union vollständig erholt habe und dass er nicht in der Lage sei, die Nachfrage in der Union vollständig zu decken. In den Stellungnahmen wurde auch darauf hingewiesen, dass insbesondere die Herstellung von Erzeugnissen mit außergewöhnlich hohem Zitronensäuregehalt in der Union im Vergleich zu Ländern, in denen Zitronensäure keinen Zöllen unterliegt, weniger wettbewerbsfähig ist. Die Verwender verwiesen auch auf die gute finanzielle Lage der Unionshersteller.

(284)

Wie die anhaltend hohe Präsenz chinesischer Ausfuhren bestätigt, haben die geltenden Maßnahmen die Verfügbarkeit von Zitronensäure aus Bezugsquellen außerhalb der Union nicht beeinträchtigt. Sowohl seitens der Unionshersteller als auch, wie in Erwägungsgrund 199 dargelegt, seitens chinesischer Investoren ist eine Erhöhung der Produktionskapazitäten in der Union beabsichtigt.

(285)

Die Rentabilität der mitarbeitenden Verwender war hoch und für die überwiegende Mehrheit der Verwender waren die finanziellen Auswirkungen der Kosten von Zitronensäure als Rohstoff unerheblich. Warentypen mit einem höheren Zitronensäuregehalt stellten für die Verwender, die an ihrer Herstellung beteiligt waren, nur einen Teil eines viel umfangreicheren Portfolios dar. Bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, in deren Rahmen mehr Verwender an der Untersuchung mitarbeiteten, stellte die Kommission fest, dass Zitronensäure nicht mehr als 5 % der Rohstoffkosten der Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen, ausmacht. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwender wurden daher als begrenzt eingestuft.

(286)

Insgesamt überwogen die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union bei Weitem die begrenzten negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender.

7.4.   Andere Faktoren — Versorgungssicherheit

(287)

Versorgungssicherheit ist ein wichtiger Faktor auf dem Markt für Zitronensäure. In Bezug auf die meisten Anwendungen von Zitronensäure war der Preisfaktor vernachlässigbar, während die Verfügbarkeit der überprüften Ware als Rohstoff von entscheidender Bedeutung war. Ohne Maßnahmen wäre das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union gefährdet, was sich über die Industrie hinaus auswirken würde, z. B. in der Form einer Verringerung der verfügbaren Bezugsquellen oder einer Reduzierung des Wettbewerbs auf dem Markt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(288)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(289)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure aus China aufrechterhalten werden.

(290)

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2021 analysierte die Kommission auch die Auswirkungen dieses Austritts auf die Schlussfolgerungen dieser Auslaufüberprüfung.

(291)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der Anteil der Gesamteinfuhren von Zitronensäure in das Vereinigte Königreich an den Gesamteinfuhren auf EU-28-Basis im Bezugszeitraum weniger als 10 % betrug (Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6). Die Verkleinerung des Binnenmarkts auf die EU-27 würde sich weder auf die Attraktivität des Unionsmarktes noch auf das Preisniveau der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union auswirken.

(292)

Die Verkäufe der beiden einzigen Unionshersteller in das Vereinigte Königreich bewegten sich in derselben Größenordnung.

(293)

Was die beiden chinesischen ausführenden Hersteller betrifft, deren Dumpingspanne wie in Erwägungsgrund 189 erläutert berechnet wurde, hätte ein Abzug der Ausfuhrverkäufe an das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Berechnung einer Dumpingspanne lediglich Auswirkungen im Ausmaß von höchstens 1 Prozentpunkt. Als Folge davon würden sich auch die Dumpingspannen für nicht mitarbeitende Hersteller nicht ändern.

(294)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Ergebnisse dieser Untersuchung, die zur Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen führten, nicht ändern würden — unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich für die Beurteilung in Betracht gezogen wird oder nicht. Zu diesem Punkt gingen keine Stellungnahmen ein.

(295)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.

(296)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(297)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, VR China

35,7

A874

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Provinz Shandong, VR China

15,3

A880

RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A876

RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A877

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Provinz Shandong, VR China

42,7

A878

Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong, VR China

33,8

A882

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu, VR China

32,6

A879

Alle übrigen Unternehmen

42,7

A999

(3)   Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Zitronensäure und desselben tri-Natriumcitrat-Dihydrat (KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140010) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011)) ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der durch den Beschluss 2012/501/EU und die Verordnung (EU) 2016/704 geänderten Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:

a)

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (66) auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62.

(4)  ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27.

(5)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8.

(6)  ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3.

(7)  ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 19.

(8)  ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 20.

(9)  ABl. C 165 vom 14.5.2019, S. 3.

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 18 vom 20.1.2020, S. 3).

(11)  Link zur fallspezifischen Website: https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2432

(12)  Die Bekanntmachung ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.002450 verfügbar.

(13)  Der Aktenvermerk ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.002149 verfügbar.

(14)  Handelsdatenbank von IHS Markit: https://ihsmarkit.com/products.htmlhttps://ihsmarkit.com/products.html

(15)  Der Aktenvermerk ist im Dossier unter Aktenzeichen t20.007937 verfügbar.

(16)  Unternehmensfinanzdatenbank von Bureau van Dijk: www.bvdinfo.com

(17)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(18)  WTO-Streitsache DS 494, EU — Cost Adjustment Methodologies, Rn. 7.76, 7.80 und 7.81.

(19)  ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1.

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(21)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(22)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html15. Juli 2019).

(23)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(24)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(25)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(26)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(27)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(28)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(29)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Bericht, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Bericht, Kapitel 5, S. 108-109.

(30)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(31)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(32)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Getreide- und Ölverarbeitung, Abschnitt IV.2.1, online abrufbar unter http://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/content_5155835.htmhttp://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/content_5155835.htm21. Dezember 2020).

(33)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(34)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(35)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(36)  Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU15. Juli 2019).

(37)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(38)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(39)  Bericht, Kapitel 12, S. 319.

(40)  Informationen über Subventionen sind auf der Website des Landwirtschaftsministeriums abrufbar: http://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htm

(41)  Siehe Mitteilung 2017/627 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) zur Aufhebung der Mitteilung der NDRC betreffend die Verwaltung von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/cyfz/zcyfz/201704/t20170417_1149901.html

(42)  Ebd.

(43)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(44)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(45)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(46)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(47)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(48)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(49)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(50)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(51)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(52)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(54)  Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(55)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(56)  https://www.indexmundi.com/agriculture/?commodity=corn

(57)  https://www.indexmundi.com/commodities/?commodity=corn&months=60&currency=eur

(58)  https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials

(59)  https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=2007202804813928&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=ejmgka3iz_63#!%40%40%3F_afrWindowId%3Dejmgka3iz_63%26_afrLoop%3D2007202804813928%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dejmgka3iz_119

(60)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung konnten die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

(61)  Abrufbar unter: http://www.gtis.com/gta/

(62)  Die Kommission stellte die Informationen und Quellen zu den Kapazitäten in China am 7. Juni 2020 in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung (Aktenzeichen t20.004035).

(63)  China-CEE Institute, China and Hungary: 70 years of bilateral relations in a changing world (China und Ungarn — 70 Jahre bilaterale Beziehungen in einer Welt im Wandel), Dezember 2019, S. 75.

(64)  Siehe Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States — Anti-Dumping Measures on Oil Country Tubular Goods (OCTG) from Mexico (WT/DS282/AB/R), Rn. 108 und 122-123.

(65)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(66)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens in der Europäischen Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/119


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/608 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union sowie Vorschriften für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form festgelegt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) ist TRACES die Komponente des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), mit der der gesamte Prozess der Bescheinigungserstellung elektronisch durchgeführt werden kann, wodurch mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf amtliche Bescheinigungen verhindert werden. Daher ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ein Muster der amtlichen Bescheinigung festgelegt, das mit TRACES kompatibel ist.

(3)

Die Bescheinigungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 stehen im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (5) an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (6) wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt, gleichzeitig werden die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen geändert und präzisiert.

(4)

Insbesondere wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ein Unterschied gemacht zwischen amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt werden, elektronischen amtlichen Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden, und amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus werden in dieser Durchführungsverordnung sprachliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union festgelegt, um die amtlichen Kontrollen an den Eingangsgrenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.

(5)

Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.

(6)

Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel („RASFF“) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten.

(7)

Insbesondere sollte aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen, die bei den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im Jahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF während dieses Zeitraums die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien von 20 % auf 50 % erhöht werden.

(8)

Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Thailand von 10 % auf 20 % erhöht werden.

(9)

Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF im ersten Halbjahr 2020 sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Erdnüssen aus Indien von 10 % auf 50 % erhöht werden.

(10)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei ist aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bereits in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Bei Sendungen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus der Türkei deuten die Daten aus den im ersten Halbjahr 2020 über das RASFF eingegangenen Meldungen darauf hin, dass sich aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände neue Risiken für die menschliche Gesundheit ergeben, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Der bestehende Eintrag für Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei sollte daher geändert werden, um alle Paprika der Capsicum-Arten zu erfassen.

(11)

Bei Goji-Beeren aus China, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, und für getrocknete Weintrauben aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ochratoxin A in diesem Anhang aufgeführt sind, geht aus den für das zweite Halbjahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 vorliegenden Informationen hervor, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt wurden. Da verstärkte amtliche Kontrollen daher für diese Waren nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten die Einträge für diese Waren aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(12)

Bei Erdnüssen aus Brasilien, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 zurückgegangen und im ersten Halbjahr 2020 auf niedrigem Niveau geblieben. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Brasilien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden.

(13)

Bei Erdnüssen aus China, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus China aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.

(14)

Bei Haselnüssen aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus der Türkei aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 5 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.

(15)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, sind aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen in Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Folglich ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Union seit Juni 2014 verboten. Bangladesch hat schriftliche Garantien in Form eines am 27. Juli 2020 vorgelegten neuen Maßnahmenplans für alle Stufen der Produktionskette gegeben, der von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurde. Aufgrund dieser Bewertung sollte der Eintrag für Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, aus Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % festgelegt werden.

(16)

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine mikrobiologische oder chemische Kontamination von Sesamsamen zu gewährleisten, sollte in den Spalten „KN-Code“ der Tabellen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der KN-Code für geröstete Sesamsamen in die Zeilen mit dem Eintrag „Sesamsamen (Lebensmittel)“ eingefügt werden.

(17)

In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind die vom/von der Bescheinigungsbefugten beim Ausfüllen der Bescheinigung anzugebenden Gesundheitsinformationen aufgeführt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Gesundheitsinformationen für Lebens- oder Futtermittel nicht tierischen Ursprungs mehr als eine Bescheinigung umfassen können, wenn eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Anhang II der genannten Durchführungsverordnung verpflichtend ist.

(18)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Kohärenz und Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der genannten Durchführungsverordnung vollständig ersetzt werden.

(19)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte auch Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ab diesem Datum gelten.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Amtliche Bescheinigung

(1)   Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (‚amtliche Bescheinigung‘) begleitet.

(2)   Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

a)

Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;

b)

die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

c)

die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;

d)

enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;

e)

die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:

i)

einem einzigen Blatt Papier,

ii)

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

iii)

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;

f)

besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;

g)

die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;

h)

die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

i)

die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;

j)

die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

(4)   Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.

(5)   Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*1) ausgestellt werden.

(6)   Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

(7)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*2) ausstellen.

(8)   Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (‚IMSOC-Verordnung‘) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37)."

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).“"

2.

Die Anhänge I, II, IIa, und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).


ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Bolivien (BO)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

2

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

Salmonellen  (2)

50

3

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

4

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

China (CN)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

5

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

Salmonellen  (6)

20

6

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände  (3)  (7)

20

7

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände  (3)

20

8

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände  (3)  (8)

50

Paprika der Capsicum- Arten (außer Gemüsepaprika)

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00 ;

10

ex 0710 22 00

10

9

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände  (3)  (9)

20

Paprika der Capsicum- Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

10

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Äthiopien (ET)

Salmonellen  (2)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

11

Haselnüsse, in der Schale

0802 21 00

 

Georgien (GE)

Aflatoxine

50

Haselnüsse, geschält

0802 22 00

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99

30

12

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

1511 90 11 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe  (10)

50

ex 1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

13

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (3)  (11)

50

14

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (3)  (12)

10

ex 0710 80 95

30

15

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Pestizidrückstände  (3)

10

16

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (13)

50

17

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände  (3)  (14)

50

ex 0710 22 00

10

18

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

19

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Libanon (LB)

Rhodamin B

50

20

Paprika der Capsicum-Arten

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Sri Lanka (LK)

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90 ;

20

ex 0904 22 00 ;

11; 19

ex 2005 99 10 ;

10; 90

ex 2005 99 80

94

21

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

22

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Malaysia (MY)

Pestizidrückstände  (3)

20

23

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Nigeria (NG)

Salmonellen  (2)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

24

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Pakistan (PK)

Aflatoxine

50

25

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

10

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

ex 1208 90 00 ;

10

ex 2008 99 99

50

26

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Senegal (SN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

27

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

28

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Syrien (SY)

Rhodamin B

50

29

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände  (3)  (15)

20

ex 0710 80 59

20

30

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

5

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

31

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 ;

0805 29

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

5

32

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)

10

33

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (16)

20

34

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (3)  (17)

10

ex 0709 60 99 ;

20

ex 0710 80 59

20

35

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (18)  (19)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Türkei (TR)

Cyanid

50

36

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Uganda (UG)

Pestizidrückstände  (3)

20

ex 0710 80 59

20

37

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

38

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

10

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

Pistazien, geröstet

ex 2008 19 13 ;

20

 

ex 2008 19 93

20

39

Aprikosen/Marillen, getrocknet

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite  (20)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

2008 50

40

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 99 90

40

41

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

ex 0710 80 95

30

42

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (3)  (21)

50

ex 0710 80 59

20


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Amitraz.

(5)  Rückstände von Nikotin.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(7)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(8)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)  Rückstände von Acephat.

(12)  Rückstände von Diafenthiuron.

(13)  Rückstände von Phenthoat.

(14)  Rückstände von Chlorbufam.

(15)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(16)  Rückstände von Prochloraz.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(18)  „Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(21)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.


ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Argentinien (AR)

Aflatoxine

5

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

2

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

ex 0813 50 91 ;

70

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

ex 2007 10 99 ;

40

ex 2007 99 39 ;

05; 06

ex 2007 99 50 ;

33

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

ex 2008 19 19 ;

30

ex 2008 19 92 ;

30

ex 2008 19 95 ;

20

ex 2008 19 99 ;

30

ex 2008 97 12 ;

15

ex 2008 97 14 ;

15

ex 2008 97 16 ;

15

ex 2008 97 18 ;

15

ex 2008 97 32 ;

15

ex 2008 97 34 ;

15

ex 2008 97 36 ;

15

ex 2008 97 38 ;

15

ex 2008 97 51 ;

15

ex 2008 97 59 ;

15

ex 2008 97 72 ;

15

ex 2008 97 74 ;

15

ex 2008 97 76 ;

15

ex 2008 97 78 ;

15

ex 2008 97 92 ;

15

ex 2008 97 93 ;

15

ex 2008 97 94 ;

15

ex 2008 97 96 ;

15

ex 2008 97 97 ;

15

ex 2008 97 98

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

Haselnussöl

(Lebensmittel)

ex 1515 90 99

20

3

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (10)

10

Bangladesch (BD)

Salmonellen  (6)

50

4

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

50

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

20

ex 0813 50 39 ;

20

ex 0813 50 91 ;

20

ex 0813 50 99

20

5

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ägypten (EG)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

6

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Äthiopien (ET)

Aflatoxine

50

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0910

7

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

8

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

9

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

10

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen  (2)

10

11

Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10 ;

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

ex 0904 22 00 ;

11; 19

ex 0904 21 90 ;

20

ex 2005 99 10 ;

10; 90

ex 2005 99 80

94

12

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

13

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

14

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Indien (IN)

Pentachlorphenol und Dioxine  (3)

5

15

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände  (4)  (5)

10

ex 0710 80 59

20

 

16

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen  (6)

Pestizidrückstände  (4)  (11)

20

ex 2008 19 19

40

 

ex 2008 19 99

40

50

17

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Iran (IR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

18

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

10

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

ex 1208 90 00 ;

10

ex 2008 99 99

50

19

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pakistan (PK)

Pestizidrückstände  (4)

20

ex 0710 80 59

20

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1208 90 00

20

21

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Sudan (SD)

Salmonellen  (6)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

22

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

ex 2007 10 99 ;

20

ex 2007 99 39 ;

01; 02

ex 2007 99 50 ;

31

ex 2007 99 97

21

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

ex 2008 97 14 ;

11

ex 2008 97 16 ;

11

ex 2008 97 18 ;

11

ex 2008 97 32 ;

11

ex 2008 97 34 ;

11

ex 2008 97 36 ;

11

ex 2008 97 38 ;

11

ex 2008 97 51 ;

11

ex 2008 97 59 ;

11

ex 2008 97 72 ;

11

ex 2008 97 74 ;

11

ex 2008 97 76 ;

11

ex 2008 97 78 ;

11

ex 2008 97 92 ;

11

ex 2008 97 93 ;

11

ex 2008 97 94 ;

11

ex 2008 97 96 ;

11

ex 2008 97 97 ;

11

ex 2008 97 98 ;

11

ex 2008 99 28 ;

10

ex 2008 99 34 ;

10

ex 2008 99 37 ;

10

ex 2008 99 40 ;

10

ex 2008 99 49 ;

60

ex 2008 99 67 ;

95

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

60

23

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Türkei (TR)

Aflatoxine

50

Pistazien, geschält

0802 52 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

ex 2007 10 99 ;

30

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2007 99 39 ;

03; 04

ex 2007 99 50 ;

32

ex 2007 99 97 ;

22

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

ex 2008 97 14 ;

19

ex 2008 97 16 ;

19

ex 2008 97 18 ;

19

ex 2008 97 32 ;

19

ex 2008 97 34 ;

19

ex 2008 97 36 ;

19

ex 2008 97 38 ;

19

ex 2008 97 51 ;

19

ex 2008 97 59 ;

19

ex 2008 97 72 ;

19

ex 2008 97 74 ;

19

ex 2008 97 76 ;

19

ex 2008 97 78 ;

19

ex 2008 97 92 ;

19

ex 2008 97 93 ;

19

ex 2008 97 94 ;

19

ex 2008 97 96 ;

19

ex 2008 97 97 ;

19

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

ex 1106 30 90

50

24

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Pestizidrückstände  (4)  (7)

20

25

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Uganda (UG)

Salmonellen  (6)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

26

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände  (4)  (8)

10

2.   Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (12)

Warenbezeichnung  (13)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(3)  Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

(4)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(5)  Rückstände von Carbofuran.

(6)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(7)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(8)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(9)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(11)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

(12)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(13)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG IIa

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

Zeile

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

1

Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

0713 35 00

0713 39 00

0713 90 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.


ANHANG IV

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Image 1

 

LAND

Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union

Teil II: Bescheinigung

II.

Gesundheitsinformationen

II.a

Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b

IMSOC-Bezugsnr.

 

II.1.

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass

 

(1) entweder

[II.1.1.

die Lebensmittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Vorgänge entsprechen den allgemeinen Hygienevorschriften in Anhang I Teil A der genannten Verordnung;

(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:

wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und,

sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;]

 

(1) oder

[II.1.2.

die Futtermittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Vorgänge entsprechen den Vorschriften von Anhang I der genannten Verordnung;

(1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:

Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und

sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 durchführt/durchführen.]

II.2

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89), dass

[II.2.1.

Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, um bei Lebensmitteln den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxin-Kontamination zu ermitteln,

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, um bei Futtermitteln den Grad der Aflatoxin-B1-Kontamination zu ermitteln,

am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen

in… (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Aflatoxin-Höchstgehalte.]

(3) und/oder

[II.2.2.

Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Pestizid-Höchstgehalte.]

(3) und/oder

[II.2.3.

Bescheinigung für Guarkernmehl, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen, dass die Waren nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol enthalten.]

(3) und/oder

[II.2.4.

Bescheinigung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen

in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.]

II.3

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der zuständigen Behörde verlassen hat.

II.4

Diese Bescheinigung ist vier Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, in keinem Fall aber länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ergebnisse der letzten Laboranalysen.

Erläuterungen

Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang.

Teil II:

(1)

Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen (z. B. falls Lebens- oder Futtermittel).

(2)

Gilt nur für den Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen.

(3)

Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen, wenn dieser Punkt nicht für die Bescheinigung gewählt wird.

(4)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

 

 

Bescheinigungsbefugte/r:

Name (in Großbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint (1).

In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land:

Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.1.

Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.

Feld I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a.

IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3.

Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.4.

Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.5.

Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.

Feld I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

Feld I.7.

Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden.

Feld I.8.

Entfällt.

Feld I.9.

Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

Feld I.10.

Entfällt.

Feld I.11.

Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen.

Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12.

Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Feld I.13.

Verladeort: Entfällt.

Feld I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Feld I.15.

Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates  (2) fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.

Feld I.17.

Begleitdokumente:

Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben.

Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

Feld I.18.

Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

Feld I.19.

Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20.

Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union.

Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Feld I.21.

Entfällt.

Feld I.22.

Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen.

Feld I.23.

Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.24.

Menge:

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25.

Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates  (3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und „Endverbraucher“ (bei für einen Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in den Anhängen V und VI der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.

Feld II.

Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Feld II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.

Feld II.b

IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.

Bescheinigungsbefugte/r:

Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.


(1)  Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htmhttp://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


BESCHLÜSSE

15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/150


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/609 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/439 hinsichtlich harmonisierter Normen über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte und hinsichtlich der Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gehen die Mitgliedstaaten von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie bei In-vitro-Diagnostika aus, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, entsprechen.

(2)

Mit den Schreiben M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 vom 5. August 1993 und M/252 vom 12. September 1997 beauftragte die Europäische Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung neuer bzw. der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG.

(3)

Auf Grundlage des Auftrags M/252 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 11737-2:2009, deren Bezugsnummern im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/439 der Kommission (3) veröffentlicht wurde. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 11737-2:2020 über die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge.

(4)

Auf Grundlage des Auftrags M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 hat das CEN die folgenden harmonisierten Normen ausgearbeitet: EN ISO 11607-1:2020 und EN ISO 11607-2:2020 über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese vom CEN ausgearbeiteten und überarbeiteten harmonisierten Normen den einschlägigen Aufträgen entsprechen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN ISO 11607-1:2020, EN ISO 11607-2:2020 und EN ISO 11737-2:2020 entsprechen den Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/79/EG, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Bezugsnummern dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Da die harmonisierte Norm EN ISO 11737-2:2009 überarbeitet wurde, muss ihre mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/439 veröffentlichte Bezugsnummer entsprechend ersetzt werden.

(8)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/439 sind die Bezugsnummern harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG aufgeführt. Damit alle Bezugsnummern harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG erarbeitet wurden, im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Bezugsnummern der Normen EN ISO 11607-1:2020 und EN ISO 11607-2:2020 in den Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/439 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Bezugsnummer dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/439 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/439 der Kommission vom 24. März 2020 über die harmonisierten Normen für In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 I vom 25.3.2020, S. 33).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 5 erhält folgende Fassung:

Nr.

Referenz der Norm

„5.

EN ISO 11737-2:2020

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Mikrobiologische Verfahren — Teil 2: Prüfungen der Sterilität bei der Definition, Validierung und Aufrechterhaltung eines Sterilisationsverfahrens (ISO 11737-2:2019)“

2.

Die folgenden Abschnitte 42 und 43 werden angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„42.

EN ISO 11607-1:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 1: Anforderungen an Materialien, Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme (ISO 11607-1:2019)

43.

EN ISO 11607-2:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 2: Validierungsanforderungen an Prozesse der Formgebung, Siegelung und des Zusammenstellens (ISO 11607-2:2019)“


15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/153


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/610 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/437 hinsichtlich harmonisierter Normen für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung, Anästhesie- und Beatmungsgeräte, die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen, nichtaktive chirurgische Implantate, tierische Gewebe und deren Derivate, die zur Herstellung von Medizinprodukten eingesetzt werden, Elektroakustik und medizinische elektrische Geräte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (2) gehen die Mitgliedstaaten von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie bei Medizinprodukten aus, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen entsprechen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2)

Mit Schreiben BC/CEN/CENELEC/09/89 vom 19. Dezember 1991, M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 vom 5. August 1993, M/295 vom 9. September 1999, M/320 vom 13. Juni 2002 und M/432 vom 24. November 2008 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung neuer bzw. mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 93/42/EWG.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 1789:2007+A1:2010, EN ISO 10993-16:2010, EN ISO 11607-1:2009, EN ISO 11607-2:2006, EN ISO 11737-2:2009, EN 13718-1:2008, EN 13718-2:2015, EN ISO 22442-1: 2007 und EN ISO 22442-2:2007, deren Bezugsnummern mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 der Kommission (3) veröffentlicht wurden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 1789:2020 über Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung, EN ISO 10993-16:2017 über die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, EN ISO 11607-1:2020 und EN ISO 11607-2:2020 über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte, EN ISO 11737-2: 2020 über die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, EN 13718-1:2014+A1:2020 und EN 13718-2: 2015+A1:2020 über medizinische Fahrzeuge und ihre Ausrüstung sowie schließlich EN ISO 22442-1:2020 und EN ISO 22442-2:2020 über tierische Gewebe und deren Derivate, die zur Herstellung von Medizinprodukten eingesetzt werden.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags BC/CEN/CENELEC/09/89 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 10993-18:2009, deren Bezugsnummer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 veröffentlicht wurde. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 10993-18:2020 über die biologische Beurteilung von Medizinprodukten.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags M/295 überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN ISO 14155:2011 in der durch EN ISO 14155:2011/AC:2011 berichtigten Fassung und EN 60601-2-4:2003, deren Bezugsnummern mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 der Kommission veröffentlicht wurden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 14155:2020 über die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen und EN 60601-2-4:2011 über medizinische elektrische Geräte.

(6)

Auf der Grundlage der Aufträge M/320 und M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 14607:2009, deren Bezugsnummer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 veröffentlicht wurde. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 14607:2018 über nichtaktive chirurgische Implantate.

(7)

Auf der Grundlage der Aufträge M/432 und M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 überarbeitete das Cenelec die harmonisierte Norm EN 60118 -13:2005, deren Bezugsnummer mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 veröffentlicht wurde. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 60118-13:2020 über die Elektroakustik.

(8)

Auf der Grundlage des Auftrags M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN ISO 5361: 2016 über Anästhesie- und Beatmungsgeräte sowie die harmonisierten Normen EN IEC 60601-2-83:2020 und EN ISO 80601-2-55:2018 über medizinische elektrische Geräte.

(9)

Auf der Grundlage der Aufträge M/432 und M/023 — BC/CEN/03/023/93-08 erarbeitete das Cenelec die harmonisierte Norm EN IEC 60601-2-66:2020 über medizinische elektrische Geräte.

(10)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec überprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec erarbeiteten und überarbeiteten Normen dem jeweiligen Auftrag entsprechen.

(11)

Die harmonisierten Normen EN 1789:2020, EN ISO 5361:2016, EN ISO 10993-16:2017, EN ISO 10993-18:2020, EN ISO 11607-1:2020, EN ISO 11607-2:2020, EN ISO 11737-2:2020, EN 13718-1:2014+A1:2020, EN 13718-2:2015+A1:2020, EN ISO 14155:2020, EN ISO 14607:2018, EN ISO 22442-1:2020, EN ISO 22442-2:2020, EN IEC 60118-13:2020, EN 60601-2-4:2011, EN IEC 60601-2-66:2020, EN IEC 60601-2-83:2020 und EN ISO 80601-2-55:2018 erfüllen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 93/42/EWG, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Bezugsnummern dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(12)

Die Bezugsnummern der harmonisierten Normen EN 1789:2007+A1:2010, EN ISO 10993-16:2010, EN ISO 10993-18:2009, EN ISO 11607-1:2009, EN ISO 11607-2:2006, EN ISO 11737-2:2009, EN 13718-1:2008, EN 13718-2:2015, EN ISO 14155:2011 in der durch EN ISO 14155:2011/AC:2011 berichtigten Fassung, EN ISO 14607:2009, EN ISO 22442-1:2007, EN ISO 22442-2:2007, EN 60118-13:2005 und EN 60601-2-4:2003, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 veröffentlicht wurden, müssen ersetzt werden, da diese Normen überarbeitet wurden.

(13)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/437 sind die Bezugsnummern der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 93/42/EWG aufgeführt. Um sicherzustellen, dass die Bezugsnummern harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 93/42/EWG in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Bezugsnummern der Normen EN ISO 5361:2016, EN IEC 60601-2-66:2020, EN IEC 60601-2-83:2020 und EN ISO 80601-2-55:2018 in den genannten Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Bezugsnummer dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/437 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/437 der Kommission vom 24. März 2020 über die harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (ABl. L 90I vom 25.3.2020, S. 1).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1)

Eintrag 22 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„22.

EN 1789:2020

Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen“

(2)

Eintrag 81 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„81.

EN ISO 10993-16:2017

Biologische Beurteilung von Medizinprodukten - Teil 16: Entwurf und Auslegung toxikokinetischer Untersuchungen hinsichtlich Abbauprodukten und herauslösbaren Substanzen (ISO 10993-16:2017)“

(3)

Eintrag 83 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„83.

EN ISO 10993-18:2020

Biologische Beurteilung von Medizinprodukten - Teil 18: Chemische Charakterisierung von Werkstoffen für Medizinprodukte im Rahmen eines Risikomanagementsystems (ISO 10993-18:2020)“

(4)

Die Einträge 92 und 93 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Norm

„92.

EN ISO 11607-1:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte - Teil 1: Anforderungen an Materialien, Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme (ISO 11607-1:2019)

93.

EN ISO 11607-2:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte - Teil 2: Validierungsanforderungen an Prozesse der Formgebung, Siegelung und des Zusammenstellens (ISO 11607-2: 2019)“

(5)

Eintrag 96 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„96.

EN ISO 11737-2:2020

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge - Mikrobiologische Verfahren - Teil 2: Prüfungen der Sterilität bei der Definition, Validierung und Aufrechterhaltung eines Sterilisationsverfahrens (ISO 11737-2:2019)“

(6)

Die Einträge 125 und 126 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Norm

„125.

EN 13718-1:2014+A1:2020

Medizinische Fahrzeuge und ihre Ausrüstung - Luftfahrzeuge zum Patiententransport - Teil 1: Anforderungen an medizinische Geräte, die in Luftfahrzeugen zum Patiententransport verwendet werden

126.

EN 13718-2:2015+A1:2020

Medizinische Fahrzeuge und ihre Ausrüstung - Luftfahrzeuge zum Patiententransport - Teil 2: Operationelle und technische Anforderungen an Luftfahrzeuge zum Patiententransport“

(7)

Eintrag 137 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„137.

EN ISO 14155:2020

Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen - Gute klinische Praxis (ISO 14155:2020)“

(8)

Eintrag 145 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„145.

EN ISO 14607:2018

Nichtaktive chirurgische Implantate - Mammaimplantate - Besondere Anforderungen (ISO 14607:2018, korrigierte Fassung 2018-08)“

(9)

Die Einträge 180 und 181 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Norm

„180.

EN ISO 22442-1:2020

Tierische Gewebe und deren Derivate, die zur Herstellung von Medizinprodukten eingesetzt werden - Teil 1: Anwendung des Risikomanagements (ISO 22442-1:2020)

181.

EN ISO 22442-2:2020

Tierische Gewebe und deren Derivate, die zur Herstellung von Medizinprodukten eingesetzt werden - Teil 2: Kontrollen der Beschaffung, Materialgewinnung und Handhabung (ISO 22442-2:2020)“

(10)

Eintrag 193 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„193.

EN IEC 60118-13:2020

Elektroakustik - Hörgeräte - Teil 13: Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Störfestigkeit gegen digitale Mobilfunkgeräte“

(11)

Eintrag 208 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„208.

EN 60601-2-4:2011

Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-4: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Defibrillatoren“

(12)

Die folgenden Einträge 265 bis 268 werden angefügt:

Nr.

Norm

„265.

EN ISO 5361:2016

Anästhesie- und Beatmungsgeräte - Trachealtuben und Verbindungsstücke (ISO 5361:2016)

266.

EN IEC 60601-2-66:2020

Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-66: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Hörgeräten und Hörgerätesystemen (IEC 60601-2-66:2019)

267.

EN IEC 60601-2-83:2020

Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-83: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Heim-Lichttherapiegeräten

268.

EN ISO 80601-2-55:2018

Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-55: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Überwachungsgeräten für Atemgase (ISO 80601-2-55:2018)“


15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/158


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/611 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/438 im Hinblick auf harmonisierte Normen für die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, die Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (2) gehen die Mitgliedstaaten von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie bei aktiven implantierbaren medizinischen Geräten aus, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen entsprechen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2)

Mit Schreiben BC/CEN/CENELEC/09/89 vom 19. Dezember 1991, M/023 - BC/CEN/03/023/93-08 vom 5. August 1993 und M/295 vom 9. September 1999 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung neuer bzw. mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 90/385/EWG.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/023 – BC/CEN/03/023/93-08 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN ISO 10993-16:2010, EN ISO 11607-1:2009 und EN ISO 11737-2:2009, deren Bezugsnummern im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438 der Kommission (3) veröffentlicht wurden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN ISO 10993-16:2017 über die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, EN ISO 11607-1:2020 über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte und EN ISO 11737-2:2020 über die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags BC/CEN/CENELEC/09/89 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 10993-18:2009, deren Bezugsnummer im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438 der Kommission veröffentlicht wurde. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 10993-18:2020 über die biologische Beurteilung von Medizinprodukten.

(5)

Auf der Grundlage des Auftrags M/295 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 14155:2011, berichtigt durch EN ISO 14155:2011/AC:2011, deren Bezugsnummern im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438 der Kommission veröffentlicht wurden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 14155:2020 über die klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen.

(6)

Auf der Grundlage des Auftrags M/023 – BC/CEN/03/023/93-08 erarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 11607-2:2020 über Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte.

(7)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN erarbeiteten bzw. überarbeiteten harmonisierten Normen den einschlägigen Anforderungen entsprechen.

(8)

Die harmonisierten Normen EN ISO 10993-16:2017, EN ISO 10993-18:2020, EN ISO 11607-1:2020, EN ISO 11607-2:2020, EN ISO 11737-2:2020 und EN ISO 14155:2020 entsprechen den Anforderungen gemäß der Richtlinie 90/385/EWG, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Bezugsnummern dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9)

Es ist erforderlich, die Bezugsnummern der harmonisierten Normen EN ISO 10993-16:2010, EN ISO 10993-18:2009, EN ISO 11607-1:2009, EN ISO 11737-2:2009 und EN ISO 14155:2011, berichtigt durch EN ISO 14155:2011/AC:2011, veröffentlicht im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438, zu ersetzen, da diese Normen überarbeitet wurden.

(10)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/438 sind die Bezugsnummern harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 90/385/EWG aufgeführt. Damit alle Bezugsnummern harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 90/385/EWG erarbeitet wurden, im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Bezugsnummer der Norm EN ISO 11607-2:2020 in den genannten Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Bezugsnummer dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/438 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/438 der Kommission vom 24. März 2020 über die harmonisierten Normen für aktive implantierbare medizinische Geräte zur Unterstützung der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (ABl. L 90I vom 25.3.2020, S. 25).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 14 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„14.

EN ISO 10993-16:2017

Biologische Beurteilung von Medizinprodukten – Teil 16: Entwurf und Auslegung toxikokinetischer Untersuchungen hinsichtlich Abbauprodukten und herauslösbaren Substanzen (ISO 10993-16:2017)“;

2.

Eintrag 16 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„16.

EN ISO 10993-18:2020

Biologische Beurteilung von Medizinprodukten – Teil 18: Chemische Charakterisierung von Werkstoffen für Medizinprodukte im Rahmen eines Risikomanagementverfahrens (ISO 10993-18: 2020)“;

3.

Eintrag 23 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„23.

EN ISO 11607-1:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte – Teil 1: Anforderungen an Materialien, Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme (ISO 11607-1:2019)“;

4.

Eintrag 25 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„25.

EN ISO 11737-2:2020

Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge – Mikrobiologische Verfahren – Teil 2: Prüfungen der Sterilität bei der Definition, Validierung und Aufrechterhaltung eines Sterilisationsverfahrens (ISO 11737-2:2019)“;

5.

Eintrag 34 erhält folgende Fassung:

Nr.

Norm

„34.

EN ISO 14155:2020

Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen – Gute klinische Praxis (ISO 14155:2020)“;

6.

folgender Eintrag 47 wird angefügt:

Nr.

Norm

„47.

EN ISO 11607-2:2020

Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte – Teil 2: Validierungsanforderungen an Prozesse der Formgebung, Siegelung und des Zusammenstellens (ISO 11607-2: 2019)“.


Berichtigungen

15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/161


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 16. Juni 2012 )

Seite 31, Tabelle IX.A1 (Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, ‚Mikroorganismen‘ und ‚Toxine‘), Nr. IX.A1.003:

Anstatt:

„Dichlormethan (CAS 75-09-3)“,

muss es heißen:

„Dichlormethan (CAS 75-09-2)“.