ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 258

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
15. Oktober 2018


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

3

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 ( ABl. L 327 vom 9.12.2017 )

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1504 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Oktober 2018

zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) geeinigt, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsvorschriften der Union zu aktualisieren und zu vereinfachen.

(2)

Zur Bereinigung und Verringerung des Umfangs der Rechtsvorschriften der Union müssen die Rechtsvorschriften ermittelt werden, die überholt oder nicht mehr zweckmäßig sind. Durch die Aufhebung dieser Rechtsvorschriften bleibt der rechtliche Rahmen transparent, eindeutig und einfach anzuwenden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Investitionsvorhaben mitzuteilen, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die bereits eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

(4)

Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben, sowie über bestimmte mit dieser Mitteilung zusammenhängenden Informationen und Daten waren bisher in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates (5) festgelegt. Der Gerichtshof erklärte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 (6) für nichtig und stellte fest, dass sie auf einer anderen Rechtsgrundlage hätte erlassen werden müssen, ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 aufrechterhalten.

(5)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 diente dazu, der Kommission Daten und Informationen über geplante Entwicklungen bei den Erzeugungs-, Übertragungs-/Fernleitungs- und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den Energiesektoren bereitzustellen. Die Kommission sollte dadurch ein umfassendes Bild von der Entwicklung der Energieinfrastrukturinvestitionen in der Union erhalten.

(6)

Seit der Einführung der in der der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 festgelegten Verpflichtungen fanden drei Berichterstattungsrunden in den Jahren 2011, 2013 und 2015 statt. Ferner hat die Kommission eine externe Studie veranlasst, die nach drei Berichterstattungsrunden durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 durchzuführen war. Somit ist ausreichend Zeit verstrichen und lagen genügend Erfahrungswerte vor, um der Kommission eine faktengestützte kritische Analyse der Frage zu ermöglichen, ob die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht hat.

(7)

Im Jahr 2016 führte die Kommission die Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 durch, einschließlich einer Konsultation der Interessenträger zu allen Planungs- und Berichterstattungspflichten im Energiesektor. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es erhebliche Überschneidungen zwischen den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 und den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) und dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO (Gas)“) gab. Zudem wurde deutlich, dass Qualität und Zweckmäßigkeit der Informationen und Daten oft unbefriedigend waren und dass der Kommission diese Informationen und Daten inzwischen über andere Quellen zugänglich sind, etwa über das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOs“), die Zehnjahresnetzausbaupläne („TYNDPs“), die jährlichen Berichte der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und Versorgungsunternehmen und die nationalen Entwicklungspläne. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihres Systems zur Beobachtung der Energiemärkte („EMOS“) direkten Zugang zu Marktdaten hat.

(8)

Somit hat die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 in Bezug auf Quantität, Qualität und Zweckmäßigkeit der bei der Kommission eingegangen Daten und Informationen nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 2. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. September 2018.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 61).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2012:525.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/3


BESCHLUSS (EU) 2018/1505 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. September 2018

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Am 11. Januar 2018 stellte Bulgarien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen infolge starker Regenfälle und heftiger Stürme am 25. und 26. Oktober 2017.

(4)

Am 11. Oktober 2017 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens in der Region südliche Ägäis und auf der Insel Kos am 20. Juli 2017.

(5)

Am 22. Dezember 2017 stellte Litauen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen infolge anhaltender Regenfälle im Sommer und Herbst 2017.

(6)

Am 25. Oktober 2017 stellte Polen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extrem heftiger Stürme und starker Regenfälle zwischen dem 9. und 12. August 2017.

(7)

Die Anträge Bulgariens, Griechenlands, Litauens und Polens erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen bereitzustellen.

(9)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 werden Bulgarien aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2 258 225 EUR, Griechenland 2 535 796 EUR, Litauen 16 918 941 EUR und Polen 12 279 244 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 12. September 2018.

Geschehen zu Straßburg am 12. September 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


Berichtigungen

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/5


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 9. Dezember 2017 )

Seite 25, Erwägungsgrund 32, vorletzter Satz:

Anstatt:

„Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, …“

muss es heißen:

„Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (1) sind, …

Seite 29, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und …“

muss es heißen:

„i)

Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und …“

Seite 30, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diese Unionsbürger begleiten oder diesen nachziehen;“

muss es heißen:

„a)

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers sind und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diese Unionsbürger begleiten oder diesen nachziehen;“.

Seite 30, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f:

Anstatt:

„… Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt ausgestellten Reisepasses;“

muss es heißen:

„… Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;“.

Seite 30, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und …“

muss es heißen:

„a)

Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und …“

Seite 36, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

die Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und …“

muss es heißen:

„a)

die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und …“

Seite 40, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i:

Anstatt:

„i)

ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, sofern Letzterer unter die Richtlinie 2004/38/EG fällt, oder eines Drittstaatsangehörigen ist, sofern Letzterer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und …“

muss es heißen:

„i)

ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und …“

Seite 40, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt … und gegebenenfalls das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;“

muss es heißen:

„d)

gegebenenfalls die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt … und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;“.

Seite 45, Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„… oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch.“

Muss es heißen:

„… oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch.“

Seite 52, Artikel 35 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„… oder wenn ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines vom Staat Vatikanstadt ausgestellten Reisepasses ist, teilt er …“

muss es heißen:

„… oder wenn ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses ist, teilt er …“

Seite 67, Artikel 61 Nummer 1 Buchstabe b, neuer Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008:

Anstatt:

„l)

gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) fällt, oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, ist.“

muss es heißen:

„l)

gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).“