ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
21. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/885 der Kommission vom 20. Juni 2018 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724

5

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 70/17/COL vom 29. März 2017 über das Küstenstrecken-Abkommen für den Hurtigruten-Seeverkehr 2012-2019 (Norwegen) [2018/887]

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik, ( ABl. L 46 vom 17.2.2012 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) 2018/885 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2018

zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der nach der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe als Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (MBBT) bezeichnete Stoff 2,2′-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/Bisoctrizol ist gemäß Eintrag 23 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zur Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Die Verwendung von MBBT (Nano) als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ist derzeit nicht geregelt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 (2) zu dem Schluss, dass die Verwendung von MBBT (Nano) als UV-Filter mit den in der Stellungnahme angegebenen Merkmalen und in einer Konzentration von höchstens 10 % Massenanteil in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln nach dem Auftragen auf gesunde, unversehrte Haut sowie auf geschädigte Haut keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Die vom SCCS in dieser Stellungnahme angegebenen Merkmale beziehen sich auf die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Materials (wie Reinheit, Median-Partikeldurchmesser, Anzahlgrößenverteilung).

(3)

Der SCCS war ferner der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 nicht für Verwendungen gelten, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers gegenüber MBBT (Nano) führen.

(4)

Angesichts der Stellungnahme des SCCS und zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte die Verwendung von MBBT (Nano) als UV-Filter in kosmetischen Mitteln gemäß den Spezifikationen des SCCS bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % Massenanteil zugelassen werden, mit Ausnahme von Anwendungen, die durch Inhalation zu einer Exposition der Lunge des Endnutzers gegenüber MBBT (Nano) führen.

(5)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1546/15, geändert am 25. Juni 2015: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_168.pdf.


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1)

Eintrag 23 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN/XAN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstiges

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„23

2,2′-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/Bisoctrizol

Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol

103597-45-1

403-800-1

 

10 % (*1)

 

 

2)

Folgender Eintrag 23a wird eingefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN/XAN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstiges

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„23a

2,2′-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/Bisoctrizol

Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano)

103597-45-1

403-800-1

 

10 % (*2)

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:

Reinheit ≥ 98,5 %, mit einem Anteil des Isomers 2,2′-Methylen-bis-(6(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(isooctyl)phenol) von höchstens 1,5 %;

Löslichkeit < 5 ng/l in Wasser bei 25 °C;

Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow): 12,7 bei 25 °C;

unbeschichtet;

Median-Partikeldurchmesser D50 (50 % der Anzahl mit geringerem Durchmesser): ≥ 120 nm Massenverteilung und/oder ≥ 60 nm Anzahlgrößenverteilung.

 


(*1)  Bei einer kombinierten Verwendung von Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol und Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.“

(*2)  Bei einer kombinierten Verwendung von Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol und Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.“


21.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2018

über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission (2) wurde die Kommission ermächtigt, den Rat der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) für Warenverkehr spätestens am 18. Mai 2018 schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in den Anhängen I und II jener Verordnung aufgeführten Waren, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände erhebt, aussetzt, damit die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr dieser Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten möglich wird.

(2)

Am 18. Mai 2018 erfolgte die oben genannte schriftliche Mitteilung durch die Kommission; der WTO-Rat für Warenverkehr brachte binnen 30 Tagen keine Einwände dagegen vor. Die Union setzte somit im Rahmen der WTO im Handel mit den Vereinigten Staaten die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die besagten Waren aus.

(3)

Am 8. März 2018 führten die Vereinigten Staaten unbefristete Schutzmaßnahmen in Form einer Erhöhung der Zölle auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Wirkung vom 23. März 2018 ein. Nachdem der Geltungsbeginn der Zollerhöhungen in Bezug auf die Europäische Union zweimal verschoben worden war, wurde die Zollerhöhung für die Europäische Union am 1. Juni 2018 für eine unbefristete Dauer wirksam.

(4)

Gestützt auf Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 sollte die Kommission daher im Einklang mit den Erwägungsgründen 6 und 12 bis 15 jener Verordnung, unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 7 und 16 bis 19 jener Verordnung dargelegten Modalitäten und entsprechend den in Erwägungsgrund 5 jener Verordnung genannten zeitlichen Vorgaben zusätzliche Zölle auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren einführen, wobei wie folgt vorgegangen werden sollte:

a)

Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren sollten ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.

b)

Die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren sollten ab dem 1. Juni 2021 angewandt werden oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber der Union einstellen.

(5)

Wegen eines Fehlers sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 geändert werden. Der Fehler betrifft den maximalen Zusatzzoll für die KN-Unterposition 9504 40 00 in Anhang I, der 10 % und nicht 25 % betragen sollte. Erwägungsgrund 12, Artikel 2 Buchstabe a und Anhang I jener Verordnung sollten entsprechend geändert werden. Die Waren und die Höhe der zusätzlichen Zölle, die in Anhang I und Anhang II aufgeführt sind, sind in der geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 und in der vorliegenden Verordnung identisch.

(6)

Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens.

(7)

Sollte die Kommission dies für angemessen halten, kann sie die vorliegende Verordnung ändern, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten wie etwa dem Ausschluss bestimmter Waren oder Unternehmen Rechnung zu tragen.

(8)

In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 ist vorgesehen, dass in den Anhängen jener Verordnung aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten jener Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden. In der Verordnung ist ferner vorgesehen, dass in ihren Anhängen aufgeführte Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union wendet zusätzliche Zölle auf die Einfuhren der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Waren in die Union an, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben.

Artikel 2

Die Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren gestaltet sich wie folgt:

a)

In der ersten Stufe werden auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren, wie in Anhang I festgelegt, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % angewandt.

b)

In der zweiten Stufe werden auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren, wie in Anhang II festgelegt, weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % angewandt, und zwar

ab dem 1. Juni 2021 oder

sofern ein solcher Fall früher eintritt, ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 wird wie folgt geändert:

1.

Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend den in Erwägungsgrund 5 dargelegten zeitlichen Vorgaben sollte die Anwendung der zusätzlichen Zölle, sofern erforderlich und im erforderlichen Umfang, in zwei Stufen erfolgen: In der ersten Stufe können ab sofort Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.“

2.

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„In der ersten Stufe werden ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt.“

3.

In Anhang I wird der zusätzliche Zoll für die KN-Unterposition 9504 40 00 wie folgt geändert:

„25 %“ wird durch „10 %“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).


ANHANG I

Waren, die in der ersten Stufe zusätzlichen Zöllen unterworfen werden

KN 2018 (1)

Zusatzzoll

0710 40 00

25 %

0711 90 30

25 %

0713 33 90

25 %

1005 90 00

25 %

1006 30 21

25 %

1006 30 23

25 %

1006 30 25

25 %

1006 30 27

25 %

1006 30 42

25 %

1006 30 44

25 %

1006 30 46

25 %

1006 30 48

25 %

1006 30 61

25 %

1006 30 63

25 %

1006 30 65

25 %

1006 30 67

25 %

1006 30 92

25 %

1006 30 94

25 %

1006 30 96

25 %

1006 30 98

25 %

1006 40 00

25 %

1904 10 30

25 %

1904 90 10

25 %

2001 90 30

25 %

2004 90 10

25 %

2005 80 00

25 %

2008 11 10

25 %

2009 12 00

25 %

2009 19 11

25 %

2009 19 19

25 %

2009 19 91

25 %

2009 19 98

25 %

2009 81 11

25 %

2009 81 19

25 %

2009 81 31

25 %

2009 81 59

25 %

2009 81 95

25 %

2009 81 99

25 %

2208 30 11

25 %

2208 30 19

25 %

2208 30 82

25 %

2208 30 88

25 %

2402 10 00

25 %

2402 20 10

25 %

2402 20 90

25 %

2402 90 00

25 %

2403 11 00

25 %

2403 19 10

25 %

2403 19 90

25 %

2403 91 00

25 %

2403 99 10

25 %

2403 99 90

25 %

3304 20 00

25 %

3304 30 00

25 %

3304 91 00

25 %

6109 10 00

25 %

6109 90 20

25 %

6109 90 90

25 %

6203 42 31

25 %

6203 42 90

25 %

6203 43 11

25 %

6204 62 31

25 %

6204 62 90

25 %

6302 31 00

25 %

6403 59 95

25 %

7210 12 20

25 %

7210 12 80

25 %

7219 12 10

25 %

7219 12 90

25 %

7219 13 10

25 %

7219 13 90

25 %

7219 32 10

25 %

7219 32 90

25 %

7219 33 10

25 %

7219 33 90

25 %

7219 34 10

25 %

7219 34 90

25 %

7219 35 90

25 %

7222 20 11

25 %

7222 20 21

25 %

7222 20 29

25 %

7222 20 31

25 %

7222 20 81

25 %

7222 20 89

25 %

7222 40 10

25 %

7222 40 50

25 %

7222 40 90

25 %

7223 00 11

25 %

7223 00 19

25 %

7223 00 91

25 %

7226 92 00

25 %

7228 30 20

25 %

7228 30 41

25 %

7228 30 49

25 %

7228 30 61

25 %

7228 30 69

25 %

7228 30 70

25 %

7228 30 89

25 %

7228 50 20

25 %

7228 50 40

25 %

7228 50 69

25 %

7228 50 80

25 %

7229 90 20

25 %

7229 90 50

25 %

7229 90 90

25 %

7301 20 00

25 %

7304 31 20

25 %

7304 31 80

25 %

7304 41 00

25 %

7306 30 11

25 %

7306 30 19

25 %

7306 30 41

25 %

7306 30 49

25 %

7306 30 72

25 %

7306 30 77

25 %

7306 30 80

25 %

7306 40 20

25 %

7306 40 80

25 %

7307 11 10

25 %

7307 11 90

25 %

7307 19 10

25 %

7307 19 90

25 %

7308 30 00

25 %

7308 40 00

25 %

7308 90 51

25 %

7308 90 59

25 %

7308 90 98

25 %

7309 00 10

25 %

7309 00 51

25 %

7309 00 59

25 %

7310 29 10

25 %

7310 29 90

25 %

7311 00 13

25 %

7311 00 19

25 %

7311 00 99

25 %

7314 14 00

25 %

7314 19 00

25 %

7314 49 00

25 %

7315 11 10

25 %

7315 11 90

25 %

7315 12 00

25 %

7315 19 00

25 %

7315 89 00

25 %

7315 90 00

25 %

7318 14 10

25 %

7318 14 91

25 %

7318 14 99

25 %

7318 16 40

25 %

7318 16 60

25 %

7318 16 92

25 %

7318 16 99

25 %

7321 11 10

25 %

7321 11 90

25 %

7322 90 00

25 %

7323 93 00

25 %

7323 99 00

25 %

7324 10 00

25 %

7325 10 00

25 %

7325 99 10

25 %

7325 99 90

25 %

7326 90 30

25 %

7326 90 40

25 %

7326 90 50

25 %

7326 90 60

25 %

7326 90 92

25 %

7326 90 96

25 %

7606 11 10

25 %

7606 11 91

25 %

7606 12 20

25 %

7606 12 92

25 %

7606 12 93

25 %

8711 40 00

25 %

8711 50 00

25 %

8903 91 10

25 %

8903 91 90

25 %

8903 92 10

25 %

8903 92 91

25 %

8903 92 99

25 %

8903 99 10

25 %

8903 99 91

25 %

8903 99 99

25 %

9504 40 00

10 %


(1)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) — geändert wurden.


ANHANG II

Waren, die in der zweiten Stufe weiteren zusätzlichen Zöllen unterworfen werden

KN 2018 (1)

Zusatzzoll

2008 93 11

25 %

2008 93 19

25 %

2008 93 29

25 %

2008 93 91

25 %

2008 93 93

25 %

2008 93 99

25 %

2208 30 11

25 %

2208 30 19

25 %

2208 30 82

25 %

2208 30 88

25 %

3301 12 10

10 %

3301 13 10

10 %

3301 90 10

10 %

3301 90 30

10 %

3301 90 90

10 %

3302 90 10

10 %

3302 90 90

10 %

3304 10 00

10 %

3305 30 00

10 %

4818 20 10

25 %

4818 20 91

35 %

4818 20 99

25 %

4818 30 00

25 %

4818 50 00

35 %

4818 90 10

25 %

4818 90 90

35 %

5606 00 91

10 %

5606 00 99

10 %

5907 00 00

10 %

5911 10 00

10 %

5911 20 00

10 %

5911 31 11

10 %

5911 31 19

10 %

5911 31 90

10 %

5911 32 11

10 %

5911 32 19

10 %

5911 32 90

10 %

6203 42 11

50 %

6203 42 33

50 %

6203 42 35

50 %

6203 42 51

50 %

6203 42 59

50 %

6203 43 19

50 %

6203 43 31

50 %

6203 43 39

50 %

6203 43 90

50 %

6204 62 11

50 %

6204 62 33

50 %

6204 62 39

50 %

6204 62 51

50 %

6204 62 59

50 %

6205 30 00

50 %

6301 30 10

50 %

6301 30 90

50 %

6402 19 00

25 %

6402 99 10

50 %

6402 99 31

25 %

6402 99 39

25 %

6402 99 50

25 %

6402 99 91

25 %

6402 99 93

25 %

6402 99 96

25 %

6402 99 98

25 %

6403 59 05

25 %

6403 59 11

25 %

6403 59 31

25 %

6403 59 35

25 %

6403 59 39

25 %

6403 59 50

25 %

6403 59 91

25 %

6403 59 99

25 %

6601 10 00

50 %

6911 10 00

50 %

6911 90 00

50 %

6912 00 21

50 %

6912 00 23

50 %

6912 00 25

50 %

6912 00 29

50 %

6912 00 81

50 %

6912 00 83

50 %

6912 00 85

50 %

6912 00 89

50 %

6913 10 00

50 %

6913 90 10

50 %

6913 90 93

50 %

6913 90 98

50 %

6914 10 00

50 %

6914 90 00

50 %

7005 21 25

25 %

7005 21 30

25 %

7005 21 80

25 %

7007 19 10

10 %

7007 19 20

10 %

7007 19 80

10 %

7007 21 20

10 %

7007 21 80

10 %

7007 29 00

10 %

7009 10 00

25 %

7009 91 00

10 %

7013 28 10

10 %

7013 28 90

10 %

7102 31 00

10 %

7113 11 00

25 %

7113 19 00

25 %

7113 20 00

25 %

7228 50 61

25 %

7326 90 98

10 %

7604 29 90

25 %

7606 11 93

25 %

7606 11 99

25 %

8422 11 00

50 %

8450 11 11

50 %

8450 11 19

50 %

8450 11 90

50 %

8450 12 00

50 %

8450 19 00

50 %

8506 10 11

10 %

8506 10 18

10 %

8506 10 91

10 %

8506 10 98

10 %

8506 90 00

10 %

8543 70 01

50 %

8543 70 02

50 %

8543 70 03

50 %

8543 70 04

50 %

8543 70 05

50 %

8543 70 06

50 %

8543 70 07

50 %

8543 70 08

50 %

8543 70 09

50 %

8543 70 10

50 %

8543 70 30

50 %

8543 70 50

50 %

8543 70 60

50 %

8543 70 90

25 %

8704 21 10

10 %

8704 21 31

10 %

8704 21 39

10 %

8704 21 91

10 %

8704 21 99

10 %

8711 40 00

25 %

8711 50 00

25 %

8901 90 10

50 %

8901 90 90

50 %

8902 00 10

50 %

8902 00 90

50 %

8903 10 10

10 %

8903 10 90

10 %

8903 92 91

25 %

8903 92 99

25 %

9401 61 00

50 %

9401 69 00

50 %

9401 71 00

50 %

9401 79 00

50 %

9401 80 00

50 %

9404 90 10

25 %

9404 90 90

25 %

9405 99 00

25 %


(1)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) — geändert wurden.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

21.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/19


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 70/17/COL

vom 29. März 2017

über das Küstenstrecken-Abkommen für den Hurtigruten-Seeverkehr 2012-2019 (Norwegen) [2018/887]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

Gestützt auf:

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61,

das Protokoll Nr. 26 EWR-Abkommen,

das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

Protokoll 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 3“) und insbesondere Teil I Artikel 1 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, 6 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. April 2014 ging der Überwachungsbehörde per E-Mail eine Beschwerde wegen mutmaßlich nicht vereinbarer Beihilfen für die Hurtigruten ASA (im Folgenden „Hurtigruten“) im Rahmen des Küstenstrecken-Abkommens für die Route Bergen — Kirkenes (im Folgenden „Hurtigruten-Abkommen“ oder „HA“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 zu.

(2)

Eine weitere Beschwerde bezüglich des HA ging am 9. Juli 2014 ein. Die beiden Beschwerden sind voneinander unabhängig, doch ergeben sich bestimmte Überlappungspunkte. Angesichts der Tatsache, dass sich beide Beschwerden auf das HA beziehen, behandelt die vorliegende Entscheidung beide Beschwerden gemeinsam und nimmt als „die Beschwerden“ auf sie Bezug (verwiesen wird ebenfalls auf die „Beschwerdeführer“).

(3)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 (ergänzt durch ein Schreiben vom 10. Juli 2014) ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um Auskunft. Mit Schreiben vom 22. September 2014 antworteten die norwegischen Behörden auf das Auskunftsersuchen. Ein zusätzliches Auskunftsersuchen wurde am 21. November 2014 an die norwegischen Behörden übermittelt, auf das die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2015 antworteten.

(4)

Am 9. Dezember 2015 erließ die Überwachungsbehörde die Entscheidung 490/15/COL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wegen mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen im Zusammenhang mit dem HA (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“). Die Einleitungsentscheidung wurde am 30. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union und der zugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht (1).

(5)

Die norwegischen Behörden nahmen zur Einleitungsentscheidung mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (2) Stellung. Die Beschwerdeführer legten als Reaktion auf die Stellungnahme der norwegischen Behörden einige weitere Informationen vor (3). Bei der Überwachungsbehörde gingen keine Stellungnahmen Dritter zur Einleitungsentscheidung ein.

(6)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um Auskunft. Mit Schreiben vom 21. November 2016 und 21. Dezember 2016 beantworteten die norwegischen Behörden das Auskunftsersuchen (4).

2.   HINTERGRUND — DAS HURTIGRUTEN-ABKOMMEN

(7)

Hurtigruten erbringt entlang der Küste Norwegens zwischen Bergen und Kirkenes einen kombinierten Fracht- und Personenverkehr wie in folgender Abbildung dargestellt:

Die Küstenroute Bergen–Kirkenes

Image

(8)

Der Betrieb des Dienstes für Teile des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2012 war Gegenstand der Entscheidung Nr. 205/11/COL der Überwachungsbehörde (5). In dieser Entscheidung kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass Hurtigruten staatliche Beihilfen erhalten hat, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar sind, insoweit, dass sie eine Art der Überkompensation für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellten, und ordnete die Rückzahlung der Beihilfen an.

(9)

Die Erbringung dieser Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 war Gegenstand eines Ausschreibungsverfahrens, das am 30. Juni 2010 mit der Veröffentlichung der Leistungsbeschreibung auf Doffin (Online-Datenbank für das öffentliche Ausschreibungswesen) eingeleitet wurde (6).

(10)

Im Anschluss an dieses Ausschreibungsverfahren und auf Grundlage eines am 8. November 2010 unterbreiteten Angebots wurde am 13. April 2011 mit Hurtigruten ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf der Küstenstrecke Bergen–Kirkenes für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags führt Hurtigruten ganzjährig tägliche Fahrten zwischen Bergen und Kirkenes durch und legt in 32 genau festgelegten Häfen an. Für die Strecken Tromsø–Kirkenes und Kirkenes–Tromsø ist auch Güterfrachtverkehr vorgesehen. Die Dienstleistungen haben im Einklang mit bestimmten, im Abkommen festgelegten Kapazitäts- und Schiffsanforderungen zu erfolgen. Auf der Küstenstrecke eingesetzte Schiffe müssen wenigstens über eine Passagierkapazität für 320 Reisende, eine Bettenkapazität in Kabinen für 120 Passagiere und eine Frachtkapazität für 150 Europaletten in einem Frachtraum mit normaler Ladehöhe verfügen. Außerdem müssen sie die rechtlichen und technischen Anforderungen nach Abschnitt 4.4 der Leistungsbeschreibungen einhalten.

(11)

Die Seeverkehrsdienste für die Route Bergen–Kirkenes basieren für Port-to-Port-Passagiere (d. h. Passagiere, die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung reisen) auf Höchstpreisen, die durch die norwegischen Behörden zu genehmigen sind. Laut dem HA „‚[p]ort-to-port passengers‘ are passengers who purchase tickets for travelling on a chosen route in accordance with the normal tariff, with any supplement for cabins and/or meals at their option. Prices for supplementary services must correspond to published prices for the selected standard of cabin and meal. The overall price must in such cases equal the sum of the ticket price and individual prices of the selected supplementary services.“ ([sind] ‚Port-to-Port-Passagiere‘ … Passagiere, die einen Fahrschein zum Normaltarif für einen selbst gewählten Streckenabschnitt entlang der Küste mit den entsprechenden Aufschlägen für optionale Kabinen und/oder Mahlzeiten erwerben. Die Preise für Zusatzleistungen müssen den veröffentlichten Preisen für die gewählte Kabinenkategorie und Mahlzeit entsprechen. Der Gesamtpreis muss in solchen Fällen der Summe aus Beförderungspreis und dem individuellen Preis für die gewählten Zusatzleistungen entsprechen.). Unter einem genehmigten Tarif ist der normale Reisepreis für diese Route zum 1. Oktober 2004, angepasst an den Verbraucherpreisindex, zu verstehen. Sämtliche nachträgliche Änderungen des normalen Tarifs müssen von den norwegischen Behörden genehmigt werden.

(12)

Für andere Passagiere steht es Hurtigruten frei, die Preise zu gestalten. Nach dem HA „‚[o]ther passenger‘ are those who are not ‚port-to-port passengers‘. In other words, they are passengers who purchase travel products for specific routes, defined by the supplier, and which include at least one overnight cabin stay and at least one meal on board, where the supplier has published a combined price for the items included and which cannot be broken down into the individual published prices for the same items, including that the passengers will not be entitled to defined discounts on the travel component of the product. Other passengers also include those purchasing a travel product, defined by the supplier, with at least the above-mentioned supplementary services at a combined price, specified per day, but where the passengers themselves select the route where these conditions apply.“ ([sind] ‚andere Passagiere‘ … alle Passagiere, die keine ‚Port-to-Port-Passagiere‘ sind. Mit anderen Worten sind sie Passagiere, die Reiseprodukte für bestimmte, durch den Veranstalter festgelegte Strecken erwerben, wenigstens für eine Nacht eine Kabine mieten und wenigstens eine Mahlzeit an Bord zu sich nehmen, wobei der Veranstalter einen Gesamtpreis für die enthaltenen Leistungen bekannt gegeben hat, der nicht in die veröffentlichten Einzelpreise der entsprechenden Einzelleistungen aufgespalten werden kann; dies beinhaltet auch, dass der Passagier nicht in den Genuss von festgelegten Preisnachlässen auf die Reisekomponente des Produkts kommt. Der Begriff ‚andere Passagiere‘ umfasst auch diejenigen Passagiere, die ein durch den Veranstalter festgelegtes Reiseprodukt mit mindestens den oben erwähnten Zusatzleistungen zu einem kombinierten, pro Tag angegebenen Preis erwerben, wobei der Reisende den Streckenabschnitt, auf den diese Bedingungen anzuwenden sind, selbst wählt.)“ Dasselbe gilt für Kabinen- und Essenspreise sowie den Gütertransport.

(13)

Für die unter das HA fallenden Dienstleistungen zahlen die norwegischen Behörden eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 5 120 Mio. NOK für die achtjährige Laufzeit des Abkommens — basierend auf den Preisen von 2011 und angepasst aufgrund des Kostenindex für den nationalen Seeverkehr von Norway Statistics (7). Die Ausgleichsleistung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Jahre:

Tabelle 1

Jährliche Ausgleichsleistung im Rahmen des HA

2012

700 Mio. NOK

2013

683 Mio. NOK

2014

666 Mio. NOK

2015

649 Mio. NOK

2016

631 Mio. NOK

2017

614 Mio. NOK

2018

597 Mio. NOK

2019

580 Mio. NOK

(14)

Nach dem HA ist Hurtigruten verpflichtet, für die Aktivitäten auf der Route Bergen–Kirkenes und die übrigen Aktivitäten und Routen außerhalb des Geltungsbereichs des HA getrennte Bücher zu führen (8). Darüber hinaus ist Hurtigruten verpflichtet, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf der Hauptküstenroute Bergen–Kirkenes und den kommerziellen Geschäftsteil derselben Route getrennte Bücher zu führen.

3.   DIE BESCHWERDEN (9)

(15)

Beide Beschwerdeführer haben vertrauliche Behandlung beantragt.

(16)

Die Begründung der Beschwerdeführer, dass Hurtigruten eine staatliche Beihilfe in Form einer Überkompensation unter Verstoß gegen Artikel 61 und 59 des EWR-Abkommens erhalte, konzentriert sich auf folgende Vorwürfe:

1.

Die Ausgleichsleistungen für die Bereitstellung der Routen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen seien im Vergleich zur vorherigen Vertragslaufzeit deutlich gestiegen.

2.

Hurtigruten erhalte weiterhin Ausgleichszahlungen für nicht erbrachte Dienstleistungen:

a)

Hurtigruten habe von Januar 2014 bis September 2014 sämtliche Fahrten zum und vom Hafen von Mehamn (einer der durch das HA abgedeckten Häfen) ohne objektive Rechtfertigung oder professionelle Prüfung ausgesetzt, nachdem das Unternehmen selbst den Fähranleger, den es für über 20 Monate zum Anlegen genutzt hatte, im April 2012 in Teilen zerstört habe. Gleichzeitig seien die entsprechenden durch die norwegischen Behörden gewährten Ausgleichsleistungen nicht reduziert worden, und Hurtigruten sei so eine monatliche Kostenersparnis von 314 500 NOK ermöglicht worden. Als Konsequenz seien sowohl das zweite als auch das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt. Das zweite Kriterium sei nicht erfüllt, da die norwegischen Behörden keinen Rahmen oder keine Richtlinien etabliert hätten, um den Ausfall von Dienstleistungen, für den das Unternehmen technische oder betriebliche Ursachen geltend gemacht hat, objektiv und professionell zu prüfen, und keine Agentur mit der Überprüfung der strittigen Forderungen beauftragt hätten. Das dritte Kriterium sei nicht erfüllt, da Hurtigruten trotz einer erheblichen Kostenreduzierung durch die Unterbrechung der Dienstleistung die volle Ausgleichsleistung für die Strecken der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt werde.

b)

Zahlreiche Beschwerden mehrerer Häfen und lokaler Behörden wegen häufiger und willkürlicher Stornierung des Anlegens der Schiffe von Hurtigruten wurden durch die norwegischen Behörden abgewiesen und führten nicht zu einer Reduzierung der Ausgleichsleistungen. Nach Angaben der Beschwerdeführer sind bestimmte Häfen vor allem während der Winterzeit aufgrund geringer Passagierzahlen und geringer Rentabilität besonders von Streichungen geplagt.

Die Beschwerdeführer stellen vor allem die Definition von höherer Gewalt in Abschnitt 8 des HA infrage, der „extreme Wetterbedingungen“ anführt, ohne objektive Kriterien zu nennen (10). Sie beziehen sich außerdem auf Bedingungen, die keine höhere Gewalt im Sinne von Abschnitt 8 des HA darstellen, da dieser Abschnitt eigens ausführt, dass „[o]bstacles that the contracting party should have considered upon entering into the agreement, or could reasonably be expected to avoid or circumvent, shall not be considered to constitute force majeure“ (Hindernisse, die die Vertragspartei bei Abschluss des Abkommens hätte vorhersehen müssen oder die vernünftigerweise zu vermeiden oder zu umgehen gewesen wären, … nicht als höhere Gewalt angesehen [werden]). Gleichzeitig beanstanden die Beschwerdeführer, dass Hurtigruten die absolute Befehlsgewalt des Schiffskapitäns nach Belieben missbraucht, wenn es darum geht, ein Nichtanlaufen von Häfen, das nicht auf geplante Instandhaltungsarbeiten oder auf technische Gründe nach Abschnitt 4.1 Punkt 3 des HA zurückzuführen ist, zu rechtfertigen.

Abschließend machen die Beschwerdeführer geltend, dass eine Stornierung, die keine Senkung der Ausgleichsleistungen zur Folge hat, die Leistung auf den Strecken der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beeinträchtige und somit das zweite und das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt seien.

3.

Hurtigruten hätte Hafengebühren, Mieten und Service-Gebühren nur widerwillig gezahlt. Das Unternehmen hätte die Zahlungen von Januar 2014 bis Mai 2014 eingestellt. Darüber hinaus versuche Hurtigruten, sich spezieller Preisvereinbarungen zu versichern und strebe die Rückzahlung solcher Kosten von allen relevanten Häfen rückwirkend bis 2011 an, während die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf dem gleichen Niveau blieben.

4.

Hurtigruten halte keine Kapazitätsreserven für im Zuge seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beförderte Passagiere, sondern verkaufe die Bettenkapazitäten an Kreuzfahrtpassagiere. Daher werde Hurtigruten doppelt für dieselbe Kapazität bezahlt, was einen finanziellen Vorteil von 50 bis 100 Mio. NOK pro Jahr bedeute.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(17)

Die Überwachungsbehörde bewertete in der Einleitungsentscheidung die vier Kriterien des Altmark-Urteils und äußerte Zweifel daran, ob auch nur eines der Kriterien erfüllt worden sei und Hurtigruten somit nicht ein selektiver Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen entstanden sei (11).

(18)

In Bezug auf das erste Kriterium, d. h. eine klare Definition einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, hatte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die Reservekapazitätsanforderung in Abschnitt 4.2 der Hurtigruten-Vereinbarung von Norwegen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) geltend gemacht werden konnte, da die öffentliche Dienstleistung nur eine geringe Kapazitätsauslastung aufweist und jahreszeitlich bedingte Schwankungen bei der kommerziellen Passagierbeförderung bestehen. Darüber hinaus stellte die Überwachungsbehörde die Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse infrage, da Informationen zur Bettenauslastung fehlen und die Preise für den Frachttransport auf dem Teilstück Tromsø–Kirkenes–Tromsø nicht wie von Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung vorgesehen geregelt sind (12).

(19)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium und die Voraussetzung, dass die Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistung berechnet wird, im Voraus in objektiver und transparenter Weise festgelegt werden müssen, zweifelte die Überwachungsbehörde daran, dass die Voraussetzungen für die Kapazitätsreserven an die tatsächliche Zahl der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung reisenden Passagiere (public service obligation passengers, im Folgenden „PSO-Passagiere“) gebunden ist. So wurde beispielsweise keine objektive und transparente Methode zur Vorab-Berechnung der Kosten pro Passagierkilometer vorgelegt. Hurtigruten hat ein gesondertes Budget für alle Kosten und Einnahmen in Bezug auf Strecken, die unter die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fallen, erstellt. Der Überwachungsbehörde zufolge zielt diese getrennte Buchführung jedoch nicht auf die vorherige Feststellung der Parameter für die Ausgleichsleistungen ab, die in direktem Zusammenhang mit den tatsächlichen Verlusten und Kosten (Kapazitäts- und Passagierkosten) von Hurtigruten stehen.

(20)

Die Überwachungsbehörde äußerte darüber hinaus Zweifel am Berechnungsweg der Kosten von Hurtigruten und daran, wie die genauen Parameter bei der Anpassung der Ausgleichsleistung nach Abschnitt 4.1 Punkt 3 und den Abschnitten 6 und 7 des HA (d. h. im Fall von Produktionsausfall, Produktionsänderungen und unvorhersehbaren Ereignissen) angewandt wurden. Darüber hinaus stellte die Überwachungsbehörde fest, dass keine Parameter zur Berechnung einer angemessenen Gewinnspanne vorhanden sind und sich die Höhe der Ausgleichsleistungen nicht vollständig in den festgelegten Parametern widerspiegelt, wenn Hurtigruten versucht, niedrigere Hafengebühren bei gleichbleibenden Ausgleichszahlungen zu erreichen.

(21)

In Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium bezweifelte die Überwachungsbehörde, dass die norwegischen Behörden sichergestellt haben, dass die gewährte Ausgleichsleistung nicht über das hinausgeht, was zur teilweisen oder völligen Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns erforderlich ist.

(22)

Bei dieser vorläufigen Schlussfolgerung hat sich die Überwachungsbehörde mit den folgenden von den Beschwerdeführern vorgetragenen Vorwürfen befasst:

i)

Hurtigruten reserviere keine Kapazitäten für Passagiere im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung, sondern verkaufe diese Kapazitäten an Kreuzfahrtpassagiere, während die Ausgleichsleistungen für die öffentliche Dienstleistung auf demselben Niveau bestehen blieben;

ii)

die Ausgleichsleistungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung seien im Verhältnis zur vorherigen Vertragslaufzeit erheblich angestiegen;

iii)

Hurtigruten erhalte weiterhin Ausgleichsleistungen für Dienste, die nicht erbracht würden; und

iv)

Hurtigruten versuche weiterhin, bei gleichzeitigem Bezug unverändert hoher Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen niedrigere Hafengebühren entrichten zu müssen.

(23)

Was schließlich das vierte Altmark-Kriterium betrifft, das die Einleitung einer Ausschreibung oder eines Vergleichs mit einem effizienten Marktteilnehmer vorschreibt, zweifelte die Überwachungsbehörde in Bezug auf das Ausschreibungsverfahren, das zu einem einzigen Angebot, nämlich dem von Hurtigruten geführt hat, daran, dass eine Ausschreibung wie die hier in Rede stehende als ausreichend angesehen werden kann, um die „geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu gewährleisten. Diese Zweifel sind umso angebrachter, als Hurtigruten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil hatte, der die Position des Unternehmens bei der Ausschreibung stärkte, da es bereits Schiffe besaß, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügten.

(24)

Gemäß der Leistungsbeschreibung wurde der Auftrag zur Wahrnehmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung so ausgeschrieben, dass er auf drei alternative Weisen erfüllt werden konnte. Dies würde darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Alternativen weitere Informationen und/oder Gewichtungskriterien gefordert wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Informationen in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten waren, zweifelt die Überwachungsbehörde daran, dass das Ausschreibungsverfahren Anreize für potenzielle Bieter — außer für Hurtigruten — enthielt, die zur Angebotsabgabe im Einklang mit den Anforderungen der drei verschiedenen Alternativen und für eine andere als die tatsächlich gewählte Alternative bereit gewesen wären.

(25)

Die Überwachungsbehörde äußerte schließlich Zweifel daran, dass das HA mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar ist, da sie von den norwegischen Behörden keinerlei Informationen zu Überlegungen hinsichtlich der Vereinbarkeit erhalten hatte.

5.   STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN

(26)

Norwegen bekräftigt erneut seinen Standpunkt, dass das HA keine staatlichen Beihilfen für Hurtigruten bedeute, da alle vier Altmark-Kriterien erfüllt seien.

5.1.   DIE ALTMARK-KRITERIEN

(27)

Bezüglich des ersten Altmark-Kriteriums argumentieren die norwegischen Behörden, dass die relevanten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse der ununterbrochene tägliche Passagier- und Gütertransport entlang der norwegischen Küste mit mehr als 30 angelaufenen Häfen seien, wobei sicherzustellen sei, dass während des gesamten Jahres auf allen Teilstrecken ausreichende Kapazitäten für PSO-Passagiere zur Verfügung stünden. Die Existenz von Überkapazitäten auf bestimmten Teilstrecken und vor allem in der Wintersaison sei unausweichlich und sollte die Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht infrage stellen. Vielmehr deuteten diese überschüssigen Kapazitäten nicht darauf hin, dass ähnliche Transportdienste ohne die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angeboten worden wären, besonders unter Berücksichtigung des Mangels an entsprechenden Alternativen aufgrund der Besonderheiten des Dienstes (d. h. lange Strecken, geringe Bevölkerungsdichte, raues Wetter, eine im Wesentlichen fixe Kostenbasis usw.). Laut Norwegen sollte die Überwachungsbehörde vielmehr überprüfen, ob ein offensichtlicher Fehler bei der Festlegung der Kapazitätsanforderungen auf 320 PSO-Passagiere und 120 Betten begangen wurde.

(28)

In Antwort auf das in der Einleitungsentscheidung durch die Überwachungsbehörde vorgebrachte Argument hinsichtlich der Kapazitätsauslastung und der saisonalen Schwankungen (13) nehmen die norwegischen Behörden Bezug auf den Beschluss 2013/435/EU der Kommission über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (im Folgenden „SNCM“), in dem es heißt, dass „[es] nach Ansicht der Kommission aus[reicht], lediglich in den verkehrsarmen Zeiten des Jahres für jede betroffene Strecke fest[zu]stellen, dass es angesichts eines genau ermittelten Verkehrsbedarfs an Privatinitiative fehlt, um für das ganze Jahr und für alle Strecken die Einbeziehung des Basisdienstes in den Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu rechtfertigen“ (14).

(29)

Während ihrer Untersuchung hat sich die Überwachungsbehörde mit der Möglichkeit befasst, ob Hurtigruten hinsichtlich saisonaler Schwankungen eine flexible Flotte haben könnte (z. B. kleinere Schiffe im Winter und größere Schiffe im Sommer). Die norwegischen Behörden antworteten, dass dies, auch wenn theoretisch möglich, wirtschaftlich nicht vertretbar sei, da es einer großen Flotte und der Möglichkeit bedürfe, die kleineren Schiffe während des Sommers und die größeren Schiffe im Winter anderswo einsetzen zu können.

(30)

Darüber hinaus erachten die norwegischen Behörden in Antwort auf eine von der Überwachungsbehörde vorgetragene Frage zu notwendigen Schiffsmindestgrößen für den Betrieb der Küstenstrecke Bergen–Kirkenes eine bestimmte Schiffsgröße für unabdingbar, um in Anbetracht der schwierigen Wetterverhältnisse, die zeitweise auf dieser Route vorherrschen, die Regelmäßigkeit der Dienstleistung sowie die Sicherheit von Passagieren und Besatzung gewährleisten zu können.

(31)

In keinem Fall seien die Kosten für den Einsatz von kleineren Schiffen nach Auskunft der norwegischen Behörden erheblich niedriger. Die zur Verfügung gestellten Informationen zeigen, dass die Kosten zwar mit der Größe des Schiffes steigen, aber nicht proportional zu Kapazität und Bettenzahl, da die größere Kapazität auf dem kommerziellen Markt verkauft werde und einen positiven Beitrag leiste (Abdeckung aller variablen Kosten und eines Teils der Fixkosten) und dadurch den Bedarf an Ausgleichsleistungen für die öffentliche Dienstleistung senke.

(32)

Darüber hinaus betonen die norwegischen Behörden, dass die gewährte Ausgleichsleistung eindeutig unzureichend wäre, falls die Schiffe der Flotte so klein seien, dass sie die Küstenroute gerade noch bedienen könnten. Im Gegenteil könnte die Verwendung größerer Schiffe, die auch zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können, eine Kostenumverteilung ermöglichen und so die Kosten für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung senken.

(33)

Im Hinblick auf den Bedarf an festgelegter Kapazität verweisen die norwegischen Behörden darauf, dass die Kapazität auf einem angemessenen Niveau festgelegt wurde (siehe Abschnitt 5.3 zum ersten BDO-Bericht 2016).

(34)

Schließlich bringen die norwegischen Behörden hinsichtlich der Zweifel der Überwachungsbehörden am Güterverkehr auf der Strecke Tromsø–Kirkenes–Tromsø und der Tatsache, dass der Preis dieser Dienstleistung nicht geregelt ist, vor, dass aus Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung nicht hervorgehe, dass alle darin enthaltenen Voraussetzungen auferlegt werden müssten. Hurtigruten ist eine Vereinbarung mit Nor Lines AS eingegangen, nach der die Gesamtkapazität des Güterverkehrs abgetreten wird; die aus dieser Vereinbarung entstehende jährliche Vergütung findet direkten Niederschlag im während des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Finanzplan von Hurtigruten.

(35)

Hinsichtlich des zweiten Altmark-Kriteriums führen die norwegischen Behörden unter anderem das Urteil des Gerichts in der Rechtssache TV2/Danmark/Europäische Kommission an, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das zweite Altmark-Kriterium nicht dazu bestimmt ist, nationalen Behörden eine Verpflichtung aufzuerlegen, die Höhe der dem Begünstigten von Ausgleichsleistungen entstandenen Kosten zu überprüfen (15). Dieses Kriterium setzt demnach laut norwegischen Behörden keine Grenzen für kompensierbare Kostensteigerungen. Vielmehr hätten die verschiedenen in den Leistungsbeschreibungen des Ausschreibungsverfahrens festgelegten Kostengruppen, die die Basis der getrennten Buchführung ausmachen, zusammen mit den entsprechenden Zuteilungsschlüsseln, anhand derer die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von denen der kommerziellen Tätigkeit unterschieden werden, eindeutig das Ziel und die Wirkung, die Parameter der Ausgleichsleistung festzulegen, während die spezifische zugrunde liegende Kostenberechnung während des Vergabeprozesses durch den Bieter durchzuführen sei.

(36)

Laut norwegischen Behörden verlange die Altmark-Konzeption nicht, dass die Bewilligungsbehörden ihre Berechnung der Ausgleichsparameter ausschließlich auf dem Modell „Kosten pro Passagierkilometer“ aufbauten. Im vorliegenden Fall könne dies aufgrund der Komplexität der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht als relevant betrachtet werden, da die Höhe der Ausgleichsleistungen im Voraus auf Jahresbasis für die gesamte Laufzeit des HA festgelegt worden sei, während Hurtigruten das Risiko von steigenden oder sinkenden Kosten und Einnahmen trüge.

(37)

Dieses Konzept eines Netto-Vertrags im HA verletzt nach der Auffassung Norwegens das zweite Altmark-Kriterium nicht. Wie vorgebracht wird, dient dieser Mechanismus dem Anreiz für das Unternehmen, die Dienstleistungen so kosteneffektiv wie möglich zu betreiben, indem er ihm die Möglichkeit bietet, seine Gewinnspanne zu beeinflussen. Ohne den Anreiz, die Gewinnspanne zu beeinflussen, hätte dies vermutlich zu höheren Kosten für die Dienstleistung geführt, da dem Unternehmer keine Vorteile aus dem effizienten Betrieb der Dienste entstanden wären. Die Frage sei daher laut norwegischen Behörden nicht, ob ein Netto-Vertrag, wie die HA, das zweite Altmark-Kriterium erfüllt, sondern, ob der tatsächlich erzielte Gewinn angemessen ist, berücksichtigt man unter anderem das mit der Erbringung von Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundene Risiko.

(38)

In Bezug auf die zwischen den Beteiligten durchgeführten Verhandlungen stellen die norwegischen Behörden fest, dass trotz der Änderungen der Höhe der Ausgleichsleistungen während der Verhandlungen Berechnungsparameter und -methode in keiner Weise geändert wurden. Die Verhandlungen führten zu einer Senkung der Ausgleichsleistungen um […] Mio. NOK im Verhältnis zum ursprünglichen Angebot, d. h. von […] Mio. NOK, auf 5 120 Mio. NOK, was jedoch auch einige Änderungen im Vergabevertrag widerspiegelt.

(39)

Hinsichtlich der Zweifel der Überwachungsbehörde an einigen Vertragsklauseln, die die Anpassung der Ausgleichsleistungen erlauben, z. B. in Fällen von Änderungen in der Produktion oder bei unvorhersehbaren Ereignissen, führen die norwegischen Behörden an, dass diese nicht eigenständig, sondern im Rahmen des Gesamtvertrags geprüft werden sollten (16). Darüber hinaus dürfen nach dem HA solche Klauseln nicht zu Produktionsänderungen im sachlichen Geltungsbereich führen und die endgültige Ausgleichsleistung muss die gestiegenen Kosten oder Einnahmen aus diesen Änderungen berücksichtigen. In der norwegischen Stellungnahme kommt außerdem zum Ausdruck, dass diese Klauseln nicht beabsichtigen, unvorhergesehene Verluste oder Kosten abzudecken, sondern einfach gewährleisten sollen, dass der wirtschaftliche Saldo des HA beibehalten wird (17).

(40)

Unter Bezugnahme auf die „Off-Hire-Bestimmungen“ in Abschnitt 4.1 Punkt 3 des HA sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass aufgrund früherer Erfahrungen von Hurtigruten mit dem Dienst wenigstens 110 Betriebstage (10 pro Schiff) im Jahr für geplante Instandhaltungsarbeiten und unvorhergesehene Betriebsstörungen notwendig sind, damit das Unternehmen alle einschlägigen Anforderungen an einen sicheren Seebetrieb in vollem Umfang erfüllen kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Zeitraum 2007-2014 in den meisten Fällen die Obergrenze von 110 Tagen überschritten wurde, was darauf hindeutet, dass diese Obergrenze nicht zu hoch angesetzt wurde.

(41)

Die norwegischen Behörden konstatieren, dass die Hafengebühren einen Kostenfaktor für Hurtigruten darstellen. Die Höhe der Hafengebühren und sonstiger Abgaben basiert auf dem Norwegischen Hafengesetz (Norwegian Ports Act) 2009 und als solche wurden sie in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen. Nach dem Inkrafttreten des HA wurde Hurtigruten jedoch über eine substanzielle Erhöhung der Hafengebühren in bestimmten Häfen und eine allgemeine Erhöhung der Gebühren in zahlreichen anderen Häfen, die jenseits des durch das HA abgedeckten Inflationsindexes lag, informiert. Laut norwegischen Behörden wurden die Hafengebühren seit 2009 insgesamt um 40,4 % angehoben (einschließlich kommerzieller Geschäfte) (18). So könne eine Senkung dieser neuen, erhöhten Hafengebühren nicht als Bestandteil einer staatlichen Beihilfe gelten, da die Ausgleichsleistung auf den niedrigeren, ursprünglichen Hafengebühren beruhen.

(42)

Schließlich stellen die norwegischen Behörden zum Zweifel der Überwachungsbehörde an der Existenz einer Berechnungsmethode für einen angemessenen Gewinn fest, dass dieser auf der Grundlage von Vorsteuergewinnen im Verhältnis zum Gesamtumsatz berechnet werde, wobei die besonderen Risiken der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie definiert und nach Maßgabe von Anhang D der Leistungsbeschreibungen berücksichtigt werden, der im Detail festlegt, wie die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen berechnet werden und der die Zuweisungsprinzipien der Kosten bestimmt. Den Verhandlungen folgend resultierten die Ausgleichsleistungen in einem Vorsteuergewinn von […] %. Allerdings ist die tatsächliche Gewinnspanne deutlich niedriger: […] % (2012), […] % (2013) und […] % (2014). Darüber hinaus haben die norwegischen Behörden bei der Umwandlung des Vorsteuergewinns in eine angemessenere Maßeinheit für die Rendite wie etwa den „Return of Capital Employed“ (ROCE) erklärt, dass der erwartete ROCE des Vertrags innerhalb einer angemessenen Spanne gelegen habe (siehe Erwägungsgrund 73 und 74 zum zweiten BDO-Bericht 2016).

(43)

In Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium konzentriert sich die Antwort der norwegischen Behörden auf das Argument eines großen Ermessensspielraums, den sie hinsichtlich des Modells der Kostenzuweisung genössen, und darauf, dass sich die Überprüfung durch die Überwachungsbehörde auf die Frage beschränke, ob bei der Prüfung offensichtliche Fehler begangen worden seien.

(44)

Die norwegischen Behörden weisen weiter darauf hin, dass diese Anforderungen nicht notwendigerweise implizierten, dass Rückforderungsmechanismen oder vertragliche Vereinbarungen zur Änderung der Ausgleichsleistungen existieren müssten, um Überkompensationen zu vermeiden. Es müsse vielmehr „der Mechanismus zur Auswahl des Dienstleistungserbringers so gewählt werden, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen auf Grundlage dieser Elemente bestimmt wird“ (19). Da Hurtigruten bislang keine Ausgleichszahlung erhalten habe, die die Kostendeckung und die Gewinnspanne hinsichtlich der vereinbarten Ausgleichszahlung überschritten hätte, habe es bisher keinen Bedarf für einen Rückforderungsmechanismus gegeben.

(45)

Auf der Ebene eines angemessenen Gewinns brachten die norwegischen Behörden vor, dass der Gewinn im Laufe der Jahre variieren könne und dass Verträge mit Anreizen für den Dienstleister nicht automatisch auch eine Überkompensation bedeuteten.

(46)

Darüber hinaus erklärten die norwegischen Behörden, dass eine Wirtschaftsprüfung vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durchgeführt worden sei, nach der die Schätzungen zu den erwarteten Kosten und Einnahmen wie auch die erwartete Kapitalrendite (RoC), ausgedrückt als gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC), in einem Bereich von […] % bis […] % des Gesamtkapitals gelegen hätte (20). Eine nachfolgende Wirtschaftsprüfung anlässlich der Prüfung des Angebots von Hurtigruten kam zu dem Schluss, dass das Angebot eine höhere RoC mit sich hätte bringen können, was zu Quersubventionen der kommerziellen Tätigkeiten hätte führen können (21). Als Konsequenz daraus nahmen die norwegischen Behörden Verhandlungen auf, die in einer akzeptabel scheinenden Senkung der Ausgleichsleistungen resultierten (siehe Erwägungsgrund 42). Die in den Verhandlungen erreichten Ergebnisse wurden im Rahmen der jüngsten Wirtschaftsprüfung durch BDO geprüft und bestätigt (siehe Abschnitt 5.4 zum zweiten BDO-Bericht 2016).

(47)

Im Hinblick auf die Bedenken der Überwachungsbehörde in ihrer Einleitungsentscheidung, Hurtigruten reserviere keine Kapazitäten für Passagiere im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung, sondern verkaufe die Kapazitäten an Kreuzfahrtpassagiere, während die Ausgleichsleistungen für die öffentlichen Dienstleistungen auf demselben Niveau blieben, betonen die norwegischen Behörden, dass das HA Hurtigruten nicht verbiete, Fahrscheine an Kreuzfahrtpassagiere zu verkaufen, solange keine Nachfrage von PSO-Passagieren bestehe.

(48)

Auf jeden Fall weist Hurtigruten laut den norwegischen Behörden eine ziemlich geringe Schiffskapazitätsauslastung auf [(…) %]. Aus diesem Grund existierten in der überwiegenden Mehrheit der Fälle freie Kapazitäten. Außerdem sei die Zahl der darüber hinaus verkauften kommerziellen Fahrscheine generell klein (siehe Abschnitt 5.3 zum ersten BDO-Bericht 2016).

(49)

Die norwegischen Behörden geben zu, dass PSO-Passagieren in seltenen Fällen auch innerhalb der reservierten Kapazität von 120 Betten kein Bett zugewiesen werden könne. Dies werde allerdings durch die am 24. September 2014 in Kraft getretene Reisegarantie kompensiert (22).

(50)

Hinsichtlich der Frage nach dem deutlichen Ansteigen der Ausgleichsleistungen im Rahmen des HA im Verhältnis zum vorhergehenden Vertrag für den Zeitraum 2005-2012 geben die norwegischen Behörden an, dass das aktuelle HA unabhängig vom vorherigen Vertrag geprüft werden müsse, wobei die tatsächlichen aktuellen Kosten für die Bedienung der Dienstleistung und die Prinzipien der getrennten Buchhaltung, wie im BDO-Bericht 2015 dargelegt, berücksichtigt werden müssten (siehe Abschnitt 5.2).

(51)

Darüber hinaus unterstreichen die norwegischen Behörden bezüglich des Arguments der Überwachungsbehörde, Hurtigruten erhalte weiterhin Ausgleichsleistungen für nicht erbrachte Dienste, dass ein großer Teil der Kosten aus den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Kapazitätskosten seien, die unabhängig von der Zahl der zum jeweiligen Zeitpunkt an Bord anwesenden Passagiere entstünden. Darüber hinaus reduziere die Stornierung von Hafenanfahrten, zum Beispiel aufgrund außergewöhnlicher Wetterlagen, (mit Ausnahme der Hafengebühren) die Fixkosten nicht, sondern generiere vielmehr zusätzliche Kosten für das Unternehmen (23).

(52)

In Norwegens Stellungnahme wird außerdem argumentiert, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen im Rahmen des HA auf der Aufteilung von Risiken und Verpflichtungen zwischen den Beteiligten beruhe. Das heißt, das Risiko der Nichterfüllung aufgrund extremer Wetterverhältnisse wurde in den Verhandlungen zwischen den Parteien auf die bewilligende Behörde übertragen und die Höhe der Ausgleichsleistungen wurde entsprechend reduziert, ohne dass dies Schwierigkeiten in Bezug auf das dritte Altmark-Kriterium bedeuten würde.

(53)

Hinsichtlich der jüngsten Stornierungen der Dienste für den Hafen von Mehamn reichen die norwegischen Behörden eine Beschreibung der Ereignisse ein, in der ausgeführt wird, dass die Schäden an den Hafenanlagen durch das Unternehmen im Herbst 2012 abgegolten und die Anlagen trotz der Aufforderung durch Hurtigruten nicht instand gesetzt worden seien. Die Unterlassung der Hafenbehörden, die Schäden zu reparieren, habe einen allmählichen Verfall der Anlegestelle zur Folge gehabt, der dazu geführt habe, dass das Unternehmen, in Absprache mit der bewilligenden Behörde, den Hafen von Januar 2014 bis zum Zeitpunkt der Instandsetzung und offiziellen Wiederinbetriebnahme für Hurtigruten im September 2014 nicht angelaufen sei. In der Zwischenzeit sei eine Landverbindung für den Güterverkehr geschaffen und die Liegezeit im Hafen von Kjøllefjord verlängert worden.

(54)

Auf jeden Fall haben die norwegischen Behörden im Rahmen des Finanzberichts 2014 vorgebracht, dass diese Stornierung, aufgrund der Tatsache, dass die bewilligende Behörde und Hurtigruten eine Vereinbarung über das Nichtanlaufen des Hafens getroffen hätten, als Produktionsänderung im Sinne von Abschnitt 6 des HA anzusehen sei und zu einer Anpassung der endgültigen Ausgleichsleistungen geführt habe. Daher kann diese Stornierung nicht als Verletzung des HA angesehen werden und stellt keine Überkompensation im Sinne des HA dar.

(55)

In Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium und die durch die Überwachungsbehörde geäußerten Zweifel, ob ein Ausschreibungsverfahren wie das vorliegende, bei dem nur ein einziges Angebot eingereicht wurde, als angemessen gelten kann, die geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten, machen die norwegischen Behörden geltend, dass das vorliegende Verfahren als offenes Verfahren im Einklang mit den Regelungen für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt worden sei.

(56)

Die norwegischen Behörden bringen weiter vor, dass die Anwendung des „niedrigsten Preises“ als einziges Vergabekriterium nicht als Verletzung des vierten Altmark-Kriteriums angesehen werden könne (24).

(57)

Darüber hinaus erklären die norwegischen Behörden mit Bezug auf die drei in der Ausschreibung erwähnten Alternativrouten, dass nach der Rechtsprechung der Norwegischen Beschwerdekommission für das Öffentliche Auftragswesen (KOFA) für den Fall, dass den Bietern keine Anweisung für die Alternativen gegeben werde, die Vergabe aufgrund der Prüfung erfolgen müsse, welches Angebot insgesamt als das wirtschaftlich vorteilhafteste erscheine. Die norwegischen Behörden beziehen sich darüber hinaus auf die Leistungsbeschreibungen, Abschnitt 2.14, in denen festgehalten wird, dass der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vorbehält, frei zwischen den Alternativen zu wählen (25).

(58)

Hinsichtlich der Tatsache, dass nur ein einziges Angebot abgegeben wurde, was im Prinzip nicht ausreicht, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass dies an sich nicht als generelles Ausschlussargument verstanden werden könne. In der Tat muss eine weitere Prüfung erfolgen, ob das Ausschreibungsverfahren trotzdem zu einem ausreichend offenen und echten Wettbewerb geführt hat. Nach Ansicht der norwegischen Behörden sind in der Tat mehrere Maßnahmen ergriffen worden, um dem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern entgegenzukommen (z. B. alternative Modelle, reduzierte Kapazitäten, eine ausreichende Zeitspanne zwischen Angebot und dem Beginn der Dienstleistungen, Fristverlängerung für die Angebotsabgabe). Darüber hinaus war sich Hurtigruten bewusst, dass andere Unternehmen zumindest Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren gezeigt hatten.

(59)

Hinsichtlich der Vereinbarkeits-Kriterien bestätigen die norwegischen Behörden, dass der DAWI-Beschluss nicht anwendbar ist, da im Rahmen des HA während der letzten beiden Finanzjahre vor der Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Schwelle von 300 000 Passagieren überschritten worden sei (26).

(60)

Obwohl Norwegen der Ansicht ist, dass die Maßnahmen nach dem Altmark-Urteil keine staatliche Beihilfe darstellen, würden sie bei einer Überprüfung nach dem Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (im Folgenden „Rahmen“) (27) der Überwachungsbehörde alle hierin festgelegten Kriterien erfüllen.

(61)

Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit machen die norwegischen Behörden geltend, dass die vorgenommenen Berechnungen im Einklang mit der Rechtsprechung und der Beschlusspraxis der Europäischen Kommission stünden, da nur die tatsächlichen Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einer korrekten Verteilung von Kosten und Einnahmen auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die kommerziellen Dienstleistungen folgend und unter Zugrundelegung eines angemessenen Gewinns von […] % (Vorsteuergewinn), berücksichtigt worden seien.

5.2.   DER BDO-BERICHT 2015 (28)

(62)

Die norwegischen Behörden gaben bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO einen Bericht in Auftrag, der die veranschlagte und tatsächliche wirtschaftliche Leistung von Hurtigruten für die Jahre 2012 und 2013 nach folgenden Punkten getrennt untersuchte: a) die von der Regierung erworbenen Dienstleistungen auf der Route Bergen–Kirkenes und b) die Gesamtheit der von Hurtigruten angebotenen Dienstleistungen auf derselben Strecke (d. h. inklusive der kommerziellen und der von der Regierung in Auftrag gegebenen Dienstleistungen).

(63)

In dieser Untersuchung unterschied BDO zwischen den Kosten für die Kapazitäten, den Passagierkosten und den Kosten für Marketing und Vertriebsaktivitäten.

(64)

Kapazitätskosten, die als Fixkosten gelten, sind definiert als Auslagen für die auf der festgelegten Route mit bestimmten Anlegehäfen fahrenden Schiffe und umfassen alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes entlang der Küste. Die Kapazitätskosten bestehen aus folgenden Einzelposten: Sicherheitspersonal, Öl und Kraftstoffe, Reparaturen und Instandhaltung, Hafengebühren, Versicherungskosten, Abschreibung/Leasing der Schiffe und Nettofinanzkosten. Passagierkosten und Kosten für Marketing und Vertrieb gelten insgesamt als variable Kosten. Sie schließen alle Tätigkeiten ein, die direkt oder indirekt mit dem Passagierverkehr in Verbindung stehen. Die Passagierkosten bestehen aus folgenden Einzelposten: Herstellungskosten, Kosten für die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Sicherheitspersonals, Marketingkosten und Vertriebsprovisionen, Verwaltungskosten und sonstige Kosten.

(65)

Die Kapazitätskosten wurden dann den von der Regierung in Auftrag gegebenen Dienstleistungen auf der Basis des von der Regierung reservierten Kapazitätsanteils im Verhältnis zur Gesamtkapazität der Flotte zugewiesen, wobei Passagierkosten aufgrund der geschätzten Passagierkilometer der Fernreisenden im Verhältnis zur Gesamtpassagierkilometerzahl aller Passagiere der Flotte berechnet wurden. Die Marketing- und Vertriebskosten werden den Dienstleistungen aus dem Regierungsauftrag auf der Basis des Anteils der Nettopassagiereinnahmen durch PSO-Passagiere im Verhältnis zur Gesamtzahl der Passagiere zugewiesen.

(66)

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass Hurtigruten in den beiden oben in Erwägungsgrund (62) genannten Segmenten a) und b) sowohl 2012 als auch 2013 einen Verlust hinsichtlich der tatsächlich erreichten Ergebnisse im Vergleich zu den in den Angebotsunterlagen veranschlagten Zahlen hinnehmen musste. BDO führt an, dass die Tatsache, dass Hurtigruten einen Nettoverlust im Bereich seiner kommerziellen Tätigkeit erlitten hat, nicht als Beweis für eine Quersubventionierung gesehen werden dürfe. Dies läge daran, dass die Bruttogewinnspanne für kommerzielle Passagieraktivitäten positiv sei, aber nicht ausreiche, um die entsprechenden Fixkosten für die Kapazitäten abzudecken (da die tatsächliche Anzahl kommerzieller Passagiere unter dem veranschlagten Niveau gelegen hätte), woraus der Gesamtnettoverlust der kommerziellen Operationen folge.

5.3.   DER ERSTE BDO-BERICHT 2016 (29)

(67)

Dieser zweite, von den norwegischen Behörden in Auftrag gegebene Bericht analysiert die Angemessenheit der Mindestkapazitätsanforderungen des HA für den Zeitraum 2012-2019. Um ein Ergebnis zu erzielen, wurden in dem Bericht sämtliche Reisen aller Schiffe zwischen allen Anlegehäfen in den Jahren vor dem Ausschreibungsverfahren geprüft, d. h. in den Jahren 2008-2010, und zwar auf der Basis der durch Hurtigruten zur Verfügung gestellten detaillierten Statistiken zur Passagierzahl eines jeden Schiffes zu den verschiedenen Reiseterminen und Streckenabschnitten im Jahr 2015, dabei wurden auch die Ergebnisse einer 2002 angefertigten Studie von TØI für denselben Zweck vor dem Hintergrund des Abkommens für den Zeitraum 2005-2012 berücksichtigt (30).

(68)

Der Bericht unterstellt, da die Auslastung der verschiedenen Einzelstrecken 2015 und 2002 gleich zu sein scheint und nur geringe Unterschiede in den saisonalen Schwankungen festzustellen waren, dass die Situation auch zwischen 2008 und 2010 konstant blieb.

(69)

Dem Bericht zufolge reiste ein guter Teil der PSO-Passagiere ganzjährig auf allen Teilstrecken. Die Zahlen sind in den Sommermonaten jedoch deutlich größer. Besonders in den Monaten Juni bis August liegt die Zahl der PSO-Passagiere auf etwa einem Drittel der fahrplanmäßigen Reisen wenigstens auf einem Teilstück bei 320 oder mehr. Das durchschnittliche Maximum an PSO-Passagieren in diesen Monaten beträgt 285, während derselbe Wert in den Monaten Januar bis Mai und September bis Dezember bei etwa 142 liegt (31).

(70)

Nach den Ausführungen des Berichts gibt es eine große Variationsbreite bei der Zahl der PSO-Passagiere auf den einzelnen Teilstrecken. In den Jahren 2008 und 2010 überschritt die Zahl der PSO-Passagiere bei insgesamt 70 möglichen Teilstrecken (wie aus den Abbildungen im Bericht hervorgeht) auf 14 Teilstrecken die Zahl von 320. 2009 überschritt die Zahl der PSO-Passagiere auf 7 Teilstrecken das Maximum von 320.

(71)

Hinsichtlich der Bettenauslastung führt der Bericht an, dass sich im Jahr 2015 die durchschnittliche Höchstzahl von durch PSO-Passagiere genutzten Betten auf allen Teilstrecken auf 225 belief, während die durchschnittliche Zahl der von PSO-Passagieren genutzten Betten um 60 lag (32).

(72)

Schließlich standen dem Bericht zufolge auf der überwiegenden Mehrheit der planmäßigen Fahrten auf allen Teilstrecken mindestens 320 Plätze für PSO-Passagiere zur Verfügung.

5.4.   DER ZWEITE BDO-BERICHT 2016 (33)

(73)

Die norwegischen Behörden gaben im Herbst 2016 einen zweiten Bericht bei BDO in Auftrag und wiesen die Unternehmensberater an, ein alternatives Modell zur Prüfung eines angemessenen Gewinns auf der Grundlage des ROCE und der in den Leistungsbeschreibungen des Ausschreibungsverfahrens, Anhang D, angeführten Kostenverteilungsmethode zu entwickeln. Ziel war es, zunächst das erwartete ROCE-Niveau für den Vertrag, so wie er vereinbart wurde (d. h. über die gesamte Vertragslaufzeit), zu schätzen und danach die Marge eines angemessenen Gewinns aus dem Vertrag auf der Basis einer Reihe von Benchmarks festzulegen.

(74)

BDO schätzte, dass sich der ROCE aus dem Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf […] % belief. BDO verglich dies mit drei verschiedenen Benchmarks: einem gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz von […] %, wie ihn eine unabhängige Maklerfirma 2009 errechnete, als sie Hurtigruten an der Börse verfolgte; dem Diskontsatz von […] %, der in den Wertminderungstests in den Jahresabschlüssen von Hurtigruten im Jahr 2009 angewendet wurde; und eine Benchmark von […] % auf der Grundlage von vier öffentlich gehandelten, im Bereich der Passagierkreuzschifffahrt tätigen Unternehmen. BDO berechnete auch den tatsächlichen fortschreitenden Durchschnitt des ROCE von 2012-2015 auf […] %.

6.   STELLUNGNAHMEN DER BESCHWERDEFÜHRER ZUR STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN

(75)

Die Beschwerdeführer erhielten aufgrund eines öffentlichen Auskunftsersuchens an die zuständigen Behörden eine nicht vertrauliche Fassung der durch die norwegischen Behörden eingereichten Stellungnahme.

(76)

Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich der Routenproduktion mit der durch das HA gegebenen Definition als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einverstanden, da aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte und Abgeschiedenheit der nordnorwegischen Regionen eine solche Dienstleistung nicht allein durch den Markt abgedeckt werden könne.

(77)

Hinsichtlich des Kapazitätsbedarfs glauben die Beschwerdeführer jedoch, dass dieser für die Mehrzahl der angelaufenen Häfen von nachrangiger Bedeutung und vielmehr die täglichen und regelmäßigen Fahrten auf der Küstenroute für die Passagier- und Güterfrachtdienste von entscheidender Bedeutung seien.

(78)

Gleichwohl machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Ausgleichsleistungen für das aktuelle HA im Verhältnis zur sinkenden Zahl der PSO-Passagiere zu hoch seien (der Kostenanstieg auf der Küstenroute habe im Zeitraum von 2009-2014 etwa 17 % betragen) und dass die Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesamtkapazitätsauslastung gestiegen sei, verwendet würden, um mögliche Rückgänge in der kommerziellen Auslastung aufzufangen und so das Niveau der Dienstleistungen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten.

(79)

Schließlich kritisieren die Beschwerdeführer das Fehlen eines Rückforderungsmechanismus' im HA oder einer klaren Obergrenze des Ausgleichs, die, wenn sie existieren würden, ausreichend wirksame Anreize böten und gleichzeitig sicherstellen würden, dass keine Überkompensation erfolgt.

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

1.1.   DER BEGRIFF DER STAATLICHEN BEIHILFE

(80)

Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Maßnahme: (i) wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (ii) verschafft dem Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; (iii) hat eine Auswirkung auf den Handel zwischen Vertragsparteien und droht den Wettbewerb zu verfälschen.

(81)

In ihrer Einleitungsentscheidung kam die Überwachungsbehörde zum Schluss, dass die Punkte (i) und (iii) erfüllt sind. Die norwegischen Behörden haben keine weiteren Einwände gegen diese Feststellung erhoben. Deshalb wird die Überwachungsbehörde hier nur prüfen, ob Hurtigruten aus dem HA ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist.

1.2.   SELEKTIVER WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL FÜR HURTIGRUTEN

(82)

Damit die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie Hurtigruten einen Vorteil verschaffen, der das Unternehmen von Belastungen befreit, die es normalerweise aus eigenen Mitteln zu tragen hätte.

(83)

Aus dem Altmark-Urteil folgt, dass eine Maßnahme, die ein Staat als Entschädigung für von einem begünstigten Unternehmen erbrachte Dienstleistungen zur Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt, nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt. Im Altmark-Urteil entschied der Gerichtshof, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn insgesamt vier Kriterien erfüllt sind:

i)

„Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. […]

ii)

Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen […].

iii)

Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. […]

iv)

Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind“ (34).

1.2.1.    Das erste Altmark-Kriterium

(84)

In der Einleitungsentscheidung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Routenproduktionsanforderungen in Abschnitt 4.1 des HA klar definiert sind (d. h. täglicher, ganzjähriger und regelmäßiger Passagiertransport zwischen Bergen und Kirkenes mit dem Anlaufen von 32 festgelegten Häfen sowie der Güterverkehr zwischen Tromsø and Kirkenes), das gleiche gilt hinsichtlich der Schiffsanforderungen in Abschnitt 4.2 des HA und hinsichtlich der Preis- und Rabattgestaltung in Abschnitt 4.3 des HA, mit Ausnahme des Güterverkehrs.

(85)

Die Überwachungsbehörde drückte aber Zweifel aus, ob die Anforderungen an die Kapazitätsreserven in Abschnitt 4.2 des HA von Norwegen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können, berücksichtigt man die saisonalen Schwankungen des kommerziellen Passagierverkehrs. Nach dem HA müssen auf der Küstenstrecke eingesetzte Schiffe eine Mindestkapazität von 320 Passagierplätzen, eine Bettenkapazität in Kabinen für 120 Passagiere und eine Frachtkapazität von 150 Europaletten in einem Frachtraum von normaler Ladehöhe aufweisen.

(86)

Die Überwachungsbehörde hat keinerlei Informationen über die Bettenauslastung erhalten und sie hegt Zweifel daran, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Gütertransport hinsichtlich des Frachtguts auf der Strecke Tromsø–Kirkenes–Tromsø im HA klar definiert sind, da keine Preisregulierung besteht, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung verlangt. Nach Abschnitt 4.3 des HA kann Hurtigruten die Transportpreise selbstständig festlegen.

(87)

Die Erfüllung des ersten Altmark-Kriteriums muss unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung geprüft werden, der die Vorgaben, die Teil der Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sein sollten, festlegt: anzulaufende Häfen, Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, Kapazitäten zur Erfüllung der Dienstleistung, zu entrichtende Gebühren und Schiffsbesatzung.

(88)

Des Weiteren können nach Abschnitt 9 der Leitlinien für den Seeverkehr der Überwachungsbehörde „… bezüglich der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 vorgesehenen Dienstleistungen … gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder öffentliche Dienstleistungsverträge geschlossen werden“ (35).

(89)

In Ermangelung einschlägiger EWR-Regelungen, wann eine Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, haben die norwegischen Behörden bei der Festlegung solcher Dienstleistungen und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessensspielraum. Die Zuständigkeit der Überwachungsbehörde beschränkt sich in dieser Hinsicht auf die Prüfung, ob Norwegen bei der Festlegung einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse offensichtliche Fehler begangen hat (36). So bestätigt die Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Seekabotage-Verordnung z. B. im Kontext der Festlegung spezifischer Routen, dass „[e]s … Sache der Mitgliedstaaten [ist] …, festzulegen, für welche Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen notwendig sind. So können Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes insbesondere für Liniendienste in der Inselkabotage vorgesehen werden, um im Falle eines Marktversagens angemessene Verbindungen sicherzustellen“ (37).

(90)

Nach der Rechtsprechung können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nur auferlegt werden, wenn sie durch den Bedarf an Gewährleistung angemessener regelmäßiger Seeverkehrsdienstleistungen, die nicht durch die Marktkräfte allein gewährleistet werden können, gerechtfertigt sind. Es ist daher für die nationalen Behörden von Bedeutung aufzuzeigen, dass es wirklichen Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gibt (38).

(91)

Die Frage ist, ob die norwegischen Behörden einen offensichtlichen Fehler begangen haben, als sie die minimale Kapazitätsreserve auf 320 PSO-Passagiere, 120 Passagierbetten und 150 Europaletten festlegten.

(92)

In der Einleitungsentscheidung hat die Überwachungsbehörde aufgrund der eingereichten Informationen betont (39), dass die Ausgleichsleistungen, die Hurtigruten für die Reservierung von Kapazitäten für PSO-Passagiere erhalten hat, den tatsächlichen Bedarf nach den entsprechenden Passagierdienstleistungen bei Weitem überschreitet. Daher konnte die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass eine Regelung für die Reservierung von Kapazitäten für PSO-Passagiere unnötig sein könnte, besonders während der Wintersaison, in der die Auslastung durch kommerzielle Passagiere natürlich deutlich geringer ist.

(93)

Im Rahmen der Untersuchung haben die norwegischen Behörden weitere Informationen zur Kapazitätsauslastung für beide Arten von Passagieren (einschließlich der Bettenauslastung) und für die Fracht übermittelt und betonen die Tatsache, dass es Ziel der vorliegenden Dienste sei, jederzeit ausreichende Kapazitäten auf allen Teilstücken der Küstenroute zur Verfügung zu stellen (siehe den ersten BDO-Bericht 2016, Abschnitt 5.3).

(94)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass etwa 60 % des Anteils an geschätzten Kapazitätskosten durch die Ausgleichsleistung für die öffentlichen Dienstleistungen abgedeckt werden, wohingegen nur 30 % des Anteils an geschätzten Passagierkosten auf PSO-Passagiere fallen (basierend auf der zu erwartenden Auslastung der Schiffe durch PSO-Passagiere bzw. Kreuzschifffahrtspassagiere), und weist damit auf eine mögliche Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten hin, die sich aus der festgelegten Mindestkapazitätsreserve ergeben.

(95)

Nichtsdestoweniger räumt die Überwachungsbehörde ein, dass die Kapazitätsauslastung aus der Natur der Dienstleistung innewohnenden Gründen erhebliche regionale und saisonale Schwankungen aufweisen kann, da PSO-Passagiere oft kürzere Strecken reisen als kommerzielle Passagiere. Darüber hinaus ist die Kapazitätsauslastung vor allem bei kommerziellen Reisen während der Hauptsaison im Vergleich zu verkehrsärmeren Perioden hoch. Daher hat die Sicherung der notwendigen Kapazitäten in der Hauptsaison und auf allen Strecken unausweichlich zur Konsequenz, dass die Schiffe in verkehrsärmeren Perioden erhebliche Kapazitätsreserven innerhalb der im HA festgelegten Minimalanforderungen aufweisen. Dies wird dadurch deutlich, dass die Höchstzahl der PSO-Passagiere in verkehrsärmeren Perioden unter Berücksichtigung sämtlicher Streckenabschnitte durchschnittlich etwa 142 beträgt, während der durchschnittliche Wert bei etwa 55 liegt, da einige Streckenabschnitte nur von wenigen PSO-Passagieren in Anspruch genommen werden.

(96)

Zusätzlich bestätigt die Überwachungsbehörde, dass eine Dienstleistung, wie sie gemäß des HA erbracht wird, nicht kommerziell erbracht werden kann, da die meisten Betriebskosten wie Schiffskosten, Gehälter und Kraftstoffe weitestgehend für die gesamte Laufzeit des HA feststehen und während verkehrsärmeren Perioden nicht gesenkt oder eliminiert werden können. In dieser Hinsicht stimmt die Überwachungsbehörde mit der Sichtweise der norwegischen Behörden überein, dass die Umdirigierung von Schiffen im Laufe des Jahres (z. B. durch die Verwendung kleinerer Schiffe in verkehrsärmeren Zeiten und größerer Schiffe in der Hauptsaison) die Betriebskosten nicht wesentlich senken würde. Auf der anderen Seite würde sie für Hurtigruten eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung bedeuten, da sie andere Märkte für die Umsetzung der nicht genutzten Schiffe finden müsste.

(97)

Hinsichtlich der Mindestgröße der Schiffe, die nötig ist, um die Küstenstrecke zu bedienen, nimmt die Überwachungsbehörde zur Kenntnis, dass die Regelmäßigkeit des Dienstes sowie Sicherheitsaspekte eine bestimmte Schiffsgröße voraussetzen.

(98)

Wie bereits erwähnt, haben die EFTA-Staaten einen Ermessensspielraum beim Ausweisen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wobei sie auch spezifische gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung und andere Merkmale (z. B. technische Eigenschaften), wie sie in den Leistungsbeschreibungen des vorliegenden Falls ausgeführt sind, soweit in Betracht ziehen, dass kein offensichtlicher Fehler begangen wird. In Anbetracht des Vorstehenden und unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass wie in Erwägungsgrund 69 angeführt, eine beträchtliche Zahl an PSO-Passagieren ganzjährig alle Teilstrecken entlang der Küste bereist, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Festlegung der Mindestkapazitätsreserven durch die norwegischen Behörden, auch wenn sie den erwarteten durchschnittlichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übersteigt, kein offensichtlicher Fehler ist.

(99)

Die Überwachungsbehörde stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben die Definition des HA als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen, da die Dienste aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte, des Fehlens von Infrastruktur und der Abgeschiedenheit der nordnorwegischen Regionen nicht allein durch den Markt zur Verfügung gestellt werden können.

(100)

In Bezug auf die in der Einleitungsentscheidung ausgedrückten Zweifel hinsichtlich der fehlenden Preisregulierung im Güterverkehr stimmt die Überwachungsbehörde mit den norwegischen Behörden überein, dass Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotage-Verordnung die Staaten nicht dazu verpflichtet, alle in die Verordnung aufgenommenen Auflagen auf den dienstleistenden Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen. Tatsächlich haben die Behörden erheblichen Ermessensspielraum bei der Art und Weise, mit der sie ihre Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwalten, organisieren und finanzieren (40).

(101)

Unter Berücksichtigung des Mangels an privater Initiative in Hinblick auf die Bedienung der Küstenstrecke Bergen–Kirkenes und der oben erwähnten wirtschaftlichen, technischen und geografischen Überlegungen sowie der Überlegungen zur Kapazitätsauslastung im ersten BDO-Bericht von 2016 kann die Überwachungsbehörde nicht feststellen, dass die Festlegung der Mindestkapazitätsreserven auf 320 PSO-Passagiere, 120 Betten und eine Fracht von 150 Europaletten das Notwendige und Verhältnismäßige für den wirklichen Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen überschreitet.

(102)

Unter Berücksichtigung des Genannten gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Anforderungen an Kapazitätsreserven nach Abschnitt 4.2 des HA ausreichend deutlich definiert waren und das erste Altmark-Kriterium somit erfüllt ist.

(103)

Die Überwachungsbehörde überprüft nun die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums.

1.2.2.    Das vierte Altmark-Kriterium

(104)

In der Einleitungsentscheidung äußert die Überwachungsbehörde ihre Zweifel daran, dass ein Ausschreibungsverfahren, bei dem nur ein einziges Angebot unterbreitet wurde, als angemessen gelten kann, die „geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu gewährleisten (41). Wie bereits erwähnt, hat Hurtigruten die infrage stehende, aus einer Kombination von Personen- und Frachtverkehr bestehende Seeverkehrsdienstleistung entlang der norwegischen Küste von Bergen bis Kirkenes bereits seit Jahren erbracht (42). Als etablierter Betreiber hatte Hurtigruten daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, der die Position des Unternehmens im Ausschreibungsverfahren stärkte, da es bereits an die Anforderungen der Leistungsbeschreibung angepasste Schiffe in seinem Besitz hatte.

(105)

Im Hinblick auf die von den norwegischen Behörden im Verlauf der Untersuchung eingereichten Informationen hält die Überwachungsbehörde an der Auffassung fest, dass das öffentliche Ausschreibungsverfahren, das zur Wahl von Hurtigruten führte, keinen offenen und echten Wettbewerb erlaubte. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die norwegischen Behörden mehrere Maßnahmen ergriffen haben, um potenzielle Bieter einzuladen:

i)

Bereitstellung von alternativen Reisemodellen in der Ausschreibung;

ii)

Reduzierung der Anforderungen an die Mindestkapazität von 400 auf 320 Passagiere und von 150 auf 120 Betten; und

iii)

Ermöglichung einer ausreichenden Vorbereitungszeit zwischen der Frist für die Einreichung des Angebots (30. September 2010) und dem Beginn der Dienstleistung (1. Januar 2013) für den Erwerb oder Bau von Schiffen für den Dienst, auch unter Berücksichtigung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Angebote bis zum 8. November 2010.

(106)

Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die spezifische Küstenstrecke traditionell schon seit Langem von Hurtigruten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages bedient wird (bereits seit der Zeit vor dem Abschluss des EWR-Abkommens im Jahr 1994) (43).

(107)

Für bestimmte Vertragslaufzeiten (1991-2001 und 2002-2004) wurde der Vertrag direkt an Hurtigruten vergeben, während die Bedienung des Dienstes für die Zeiträume 2005-2012 und 2012-2019 an ein Ausschreibungsverfahren mit Hurtigruten als einzigem Anbieter, und daher auch Gewinner, gebunden war (44).

(108)

Der andauernde Mangel an Wettbewerb im betreffenden Sektor zeigt, auch nach der Einführung eines Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2005, dass der Markt nicht in der Lage ist, eine ausreichende Zahl von Marktteilnehmern mit den notwendigen finanziellen Kapazitäten zur Erfüllung der technischen Anforderungen des Vertrags (Anforderungen an Kapazitäten und Schiffen) zu Verfügung zu stellen.

(109)

Die alternativen Modelle zum Anlaufen aller 34 Häfen waren in den Leistungsbeschreibungen wie folgt beschrieben:

i)

Alternative 1: tägliche ganzjährige Bedienung der Strecke;

ii)

Alternative 2: Bedienung der Strecke an 7 Tagen pro Woche im Sommer (8 Monate) und an 5 Tagen pro Woche im Winter (4 Monate); und

iii)

Alternative 3: ganzjährige Bedienung der Strecke an 5 Tagen.

(110)

Die Leistungsbeschreibungen betonen in Abschnitt 2.14, dass: „[t]he choice will be made on the basis of an assessment of the price level of the different alternatives compared with the differences in frequency the different alternatives represent. Once an alternative has been selected, the contracting authority will choose the tender that offers the lowest price for the entire contract term (at 2011 prices)“ (die Wahl … auf der Basis einer Prüfung des Preisniveaus der verschiedenen Alternativen im Verhältnis zum Unterschied in der Reisefrequenz, die die verschiedenen Vorschläge anbieten, [erfolgt]. Sobald eine Alternative ausgewählt wurde, wählt der öffentliche Auftraggeber das Angebot, das den niedrigsten Preis für die gesamte Vertragszeit anbietet (auf der Grundlage der Preise von 2011)). In den Leistungsbeschreibungen werden weiter bestimmte qualitative Standards festgelegt, die von allen Wirtschaftsteilnehmern unabhängig von der gewählten Alternative zu erfüllen sind.

(111)

Es könnte argumentiert werden, dass potenzielle Bieter nicht von der Wahl einer dieser Alternativen mit nicht kostenbezogenen Kriterien ausgeschlossen wurden, und dass der öffentliche Auftraggeber jedenfalls die Bieter öffentlich aufgerufen hat, unter diesen Alternativen frei zu wählen im Bewusstsein der Tatsache, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis für die gesamte Vertragslaufzeit den Zuschlag erhalten würde.

(112)

Angesichts der Geschichte der betroffenen Dienste und der breit angelegten Vertragsbedingungen, die unter den gegebenen Umständen auf die erste (und schließlich gewählte) Angebotsalternative und die Wahl von Hurtigruten verwiesen, könnten andere potenzielle Bieter jedoch entmutigt worden sein, am Ausschreibungsverfahren mit einem Angebot zu einer der anderen Alternativen teilzunehmen (selbst wenn die Unterschiede zwischen den Alternativen unerheblich waren), auch wenn der öffentliche Auftraggeber keine direkte Bevorzugung der ersten Alternative erkennen ließ (45).

(113)

Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass das öffentliche Ausschreibungsverfahren, so wie es gestaltet war (auch für vorhergegangene Vertragslaufzeiten), obwohl es Bieter nicht ungerechtfertigterweise und direkt ausschloss, nicht die weitestmögliche Öffnung für einen echten Wettbewerb erreichte (46). Dies könnte allerdings durch verschiedene Maßnahmen, etwa eine begrenztere Betrauung hinsichtlich der Dauer oder des Geltungsbereichs oder aber mehrere getrennte Betrauungen, z. B. durch Aufsplittung der Route in verschiedene Teilstrecken oder Tagesfahrpläne, und in Kombination mit der Verlängerung der Frist vom Tag der Einreichung der Angebotsunterlagen bis zum Beginn der Dienstleistungen erreicht werden.

(114)

Infolgedessen kann das Ergebnis, das nur aufgrund eines einzigen Angebots erreicht wurde, nicht als angemessen angesehen werden, um die Wettbewerbsbedingungen widerzuspiegeln.

(115)

Die Überwachungsbehörde folgert daher, dass das öffentliche Ausschreibungsverfahren, in dem nur Hurtigruten ein Angebot abgegeben hat, nicht als angemessen gelten kann, die „geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu gewährleisten.

(116)

Die norwegischen Behörden reichten keinerlei Informationen hinsichtlich des zweiten Teils des vierten Altmark-Kriteriums ein, um zu belegen, dass die gewährten Ausgleichsleistungen auf der Analyse der Kosten eines repräsentativen Vergleichsunternehmens basieren.

(117)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist.

(118)

Da die Altmark-Kriterien kumulativ zu prüfen sind, ist es nicht nötig, das zweite und dritte Kriterium zu prüfen.

1.2.3.    Schlussfolgerungen bezüglich der Altmark-Kriterien

(119)

Die Überwachungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die nach dem HA gewährten Ausgleichsleistungen nicht alle vier Kriterien des Altmark-Urteils erfüllen. Daher gelangt sie zu dem Schluss, dass Hurtigruten für die Durchführung der betreffenden Dienstleistungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewährt wurde.

2.   SCHLUSSFOLGERUNGEN BEZÜGLICH DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE

(120)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die im Rahmen des HA gewährte Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

3.   FORMELLE ANFORDERUNGEN

(121)

Nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3: wird „[d]ie EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. … Der betreffende Staat darf die beabsichtigten Maßnahmen erst dann durchführen, wenn die Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

(122)

Die norwegischen Behörden haben die Überwachungsbehörde nicht über das HA unterrichtet. Die Überwachungsbehörde stellt daher unbeschadet der Anwendung des DAWI-Beschlusses fest, dass die norwegischen Behörden, ihren Verpflichtungen nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 nicht nachgekommen sind.

3.1.   ANWENDBARKEIT DES DAWI-BESCHLUSSES (47)

(123)

Der DAWI-Beschluss legt die Bedingungen fest, unter denen bestimmte Arten der Ausgleichsleistung für öffentliche Dienstleistungen als vereinbar mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens gemäß Artikel 59 Absatz 2 zu gelten haben und von der Meldepflicht nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 ausgenommen sind.

(124)

Eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 2 des DAWI-Beschlusses könnte in diesem Fall maßgeblich sein:

„d)

Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Flug- oder Schiffsverkehr zu Inseln, wobei das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen während der beiden Finanzjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgte, 300 000 Passagiere nicht übersteigen darf“.

(125)

Nach den vorliegenden Informationen wurde die Schwelle von 300 000 Passagieren überschritten.

(126)

Folglich kann der DAWI-Beschluss nicht angewandt werden.

4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

4.1.   DER RECHTLICHE RAHMEN

(127)

Die Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen im Seeverkehr wird auf Grundlage des Artikels 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens in Verbindung mit dem Rahmen der Überwachungsbehörde geprüft (48).

(128)

Die im Rahmen festgelegten Prinzipien sind auf Ausgleichsleistungen für das Erbringen öffentlicher Dienstleistungen nur insofern anwendbar, als sie eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht vom DAWI-Beschluss abgedeckt ist.

(129)

Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat die Vereinbarkeit begründen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind. (49)

4.2.   ANWENDBARKEIT DES RAHMENS

(130)

Die Vereinbarkeit des HA wird überprüft anhand folgender durch den Rahmen vorgegebener Bedingungen:

a)

echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;

b)

Betrauung und Dauer der Betrauung;

c)

Betrag der Ausgleichszahlung und fehlende Überkompensation;

d)

die Entwicklung des Handelsverkehrs wird nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen des EWR zuwiderläuft.

(131)

Der Rahmen umfasst weiter bestimmte andere Bedingungen, wie die Einhaltung der öffentlichen EWR-Konsultationen zur Feststellung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen (Rn. 14), Regelungen für das öffentliche Auftragswesen (Rn. 19), Fehlen von Diskriminierung (Rn. 20), die Anwendung der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten (Rn. 24), Anreize für effiziente Dienstleistungen (Rn. 39) und Transparenz (Rn. 60), die erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichsmaßnahme mit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens vereinbar ist.

(132)

Wie in Randnummer 69 des Rahmens angeführt, „[wendet d]ie Überwachungsbehörde die Grundsätze des Rahmens auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, auch wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung.“

(133)

Da das HA am 13. April 2011 in Kraft getreten ist und der Gesamtbetrag der Ausgleichsleistungen, die nur einem jährlichen Inflationsausgleich unterliegt, im Voraus für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt wurde, sind die in Erwägungsgrund 131 genannten Anforderungen nicht anwendbar, da die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt worden ist.

4.2.1.    Echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(134)

Wie in Erwägungsgründen 84 bis 102 dargelegt, stellt das HA, das eine Mindestreservekapazität erfordert, eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar.

(135)

Es ist jedoch zu prüfen, ob die übrigen Bedingungen des Rahmens für das HA erfüllt sind.

4.2.2.    Betrauung

(136)

Das HA legt die Auflagen der öffentlichen Dienstleistungen, das Unternehmen, das die Dienstleistungen ausführt, und das betroffene Gebiet im Detail fest.

(137)

Ferner ist eine der Vereinbarkeitsbedingungen, die nach Randnummer 16 des Rahmens erfüllt sein müssen, dass die Betrauung „(d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen“ einschließen muss.

(138)

Die Entschädigung wird auf Grundlage der in Anhang D der Leistungsbeschreibungen ausgeführten Parameter zusammen mit dem gültigen Zuweisungsschlüssel für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und kommerziellen Tätigkeiten berechnet (50). Anhang D sieht Folgendes vor:

Tabelle 2

Die Parameter des Budgetplans für die öffentlichen Dienstleistungen (1)

A

:

Gesamteinnahmen Fernreisende

B

:

Passagierkosten Fernreisende

C

:

Netto-Passagiereinnahmen (A+B)

D

:

Einnahmen aus dem Bordverkauf

E

:

Nettoeinnahmen Fracht- und Fahrzeugbeförderung

F

:

Sonstige Einnahmen

G

:

Gesamteigeneinnahmen (C+D+E+F)

H

:

Staatliche Auftragsvergabe für die Dienstleistungen

I

:

Gesamteinnahmen (G+H)

J

:

Sicherheitspersonal

K

:

Öl und Kraftstoffe

L

:

Reparaturen und Instandhaltung

M

:

Hafengebühren

N

:

Versicherungskosten

O

:

Abschreibung eigener Schiffe/Bareboat

P

:

Nettofinanzkosten

Q

:

Gesamtkapazitätskosten (J+K+L+M+N+P)

R

:

Herstellungskosten

S

:

Schiffsbesatzung ohne Sicherheitspersonal

T

:

Marketingkosten und Vertriebsprovisionen

U

:

Verwaltungskosten

V

:

Sonstige Kosten

W

:

Gesamtpassagierkosten (R+S+T+U+V)

X

:

Gesamtkosten für die öffentlichen Dienstleistungen (Q+W)

Y

:

Nettoergebnis vor Steuern (I-X)

(139)

Hurtigruten hat in Erfüllung der Leistungsbeschreibung ein getrenntes Budget erstellt, das alle Kosten und Einnahmen, die der Route der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugeordnet werden können, umfasst (unter Verwendung der Preise von 2011, die nach Maßgabe des Kostenindex der Statistics Norway angepasst werden). Nach Abschnitt 4.9.2 der Leistungsbeschreibungen zielt die getrennte Buchführung darauf ab, eine Vorhersehbarkeit für die Kosten und Einnahmen, die die Basis für eine Neuverhandlung bilden können, zu gewährleisten, wie dies in den Abschnitten 6 und 7 des HA vorgesehen ist (51). Ein weiteres Ziel ist der Nachweis, dass das öffentliche Ausschreibungsverfahren keinerlei rechtswidrige Quersubventionierung zwischen den Dienstleistungen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung und den kommerziellen Dienstleistungen nach sich zieht.

(140)

Wie in der Einleitungsentscheidung erwähnt, legt das HA fest, dass die jährliche Ausgleichszahlung für die Seeverkehrsdienste für jedes einzelne Jahr von 2012 bis 2019 auf der Grundlage einer Mindestkapazitätsreserve und der Kosten auf der Basis eines geschätzten Anteils an jährlichen PSO-Passagierkilometern geleistet wird. Dieser Betrag beruht auf den in Tabelle 2 angegebenen Kostenkriterien aus Anhang D und anschließenden Verhandlungen. Die Verhandlungen führten zu einer Senkung der Ausgleichsleistungen im Verhältnis zum ursprünglichen Angebot von Hurtigruten (52).

(141)

Hinsichtlich Abschnitt 4.1 Punkt 3 des HA, der besagt, dass „[o]mission of up to 10 days of operation in agreed production per ship per annum due to planned maintenance and unforeseen operational disruption linked to agreed production (off-hire) is considered to be proper fulfilment and shall not entail a deduction in the agreed remuneration in accordance with section 9-2“ (eine Unterbrechung in der vereinbarten Produktion pro Schiff und Jahr von bis zu 10 Geschäftstagen aus Gründen geplanter Instandsetzungsarbeiten und unvorhergesehener Betriebsstörungen im Zusammenhang mit der vereinbarten Produktion („off-hire“) … als ordnungsgemäße Erfüllung [gilt] und … nicht zu einer Senkung der vereinbarten Vergütung im Sinne von Abschnitt 9.2 [führt]), stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Obergrenze von 10 Tagen (110 Tage pro Jahr für die ganze Flotte) auf dokumentierten Belegen aus den vergangenen Jahren beruht, die einen Mindestbedarf an 110 Geschäftstagen pro Jahr für geplante Instandsetzungsarbeiten und unvorhergesehene Betriebsstörungen konstatieren. Ferner war dieser Parameter in den Entwurf des Abkommens in den Ausschreibungsunterlagen aufgenommen worden und blieb in der abschließenden Vereinbarung unverändert.

(142)

Hinsichtlich Abschnitte 6 und 7 des HA stellt die Überwachungsbehörde fest, dass beide Abschnitte über gewisse Bestimmungen zur Anpassung der Ausgleichsleistung für den Fall von Änderungen in der Produktion oder unvorhersehbaren Ereignissen enthalten.

(143)

In diesem Zusammenhang hat der EFTA-Gerichtshof in der Sache Hurtigruten herausgestellt: „[i]t is only logical that the assessment of State aid granted under the renegotiation clause in a public service contract, such as Article 8 of the 2004 Agreement, gives due consideration to whether the parameters of the contract as a whole are established in an objective and transparent manner, since the clause is an inherent part of the public service contract“ (Es ist nur konsequent, dass die Beurteilung von staatlichen Beihilfen im Rahmen der Neuverhandlungsklausel in einem Vertrag über öffentliche Dienstleistungen, wie etwa Artikel 8 des Abkommens von 2004, Wert darauf legt, dass die Parameter des Vertrags als Ganzes in objektiver und transparenter Weise festgelegt sind, da die Klausel fester Bestandteil des Vertrags über die öffentliche Dienstleistung ist.) (53).

(144)

Der EFTA-Gerichtshof betont außerdem, dass der Grundsatz der Transparenz immer befolgt werden muss: „[…] Norway could, if necessary, have made provision, in the notice of invitation to tender, for the possibility of amending the conditions for payment of the successful tenderers in certain circumstances by laying down in particular the precise arrangements for any supplementary compensation intended to cover unforeseen losses and costs“ (Norwegen hätte gegebenenfalls bei der Bekanntmachung der Aufforderung zum Einreichen von Angeboten die Möglichkeit vorsehen können, die Zahlungsbedingungen für die erfolgreichen Bieter unter bestimmten Umständen zu ändern, indem es insbesondere die genaue Regelung für eine zusätzliche Ausgleichsleistung für unvorhergesehene Verluste und Kosten festlegt.) (54).

(145)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass das HA den Mechanismus der Ausgleichsleistungen angemessen beschreibt und die Parameter der Ausgleichsleistung objektiv und transparent durch die Einrichtung eines gesonderten Budgets definiert, dem alle Kosten und Einnahmen aus den Routen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zugerechnet werden und das so jeglichen missbräuchlichen Rückgriff auf das oben dargestellte Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (55) verhindert. Daher muss hinsichtlich der Bestimmungen über die Anpassung der Vergütung im Fall von Produktionsänderungen oder im Fall von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Abschnitt 6 und 7 des HA aufgeführt, betont werden, dass keine dieser Bestimmungen den Ausgleichsmechanismus erheblich verändert oder dessen Parameter infrage stellt.

(146)

Außerdem wird in Randnummer 16 Buchstabe e angeführt, dass die Betrauung „Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation“ enthalten muss.

(147)

In der Einleitungsentscheidung schloss die Überwachungsbehörde nicht aus, dass Hurtigruten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine Überkompensation erhalten haben könnte, da das HA unter anderem keine Rückforderungsklausel vorsieht, aufgrund derer, falls eine vereinbarte Gewinnspanne überschritten würde, der Überschuss an den Staat zurückgezahlt oder von der im folgenden Jahr bzw. möglicherweise der in der gesamten Vertragslaufzeit gezahlten Ausgleichsleistung hätte abgezogen werden müssen. (56) Die norwegischen Behörden haben in der Tat bestätigt, dass das HA keine konkreten Absprachen dieser Art enthält, mit Ausnahme der Neuverhandlungsklausel in Abschnitt 7 des HA, die zu einem gewissen Grad zur Vermeidung und Rückzahlung von Überkompensationen führen kann.

(148)

Die Beschwerdeführer haben auch auf das Fehlen einer Obergrenze für die Entschädigung im HA hingewiesen, die gewährleisten würde, dass jegliche Überkompensation ausgeschlossen ist.

(149)

Die Überwachungsbehörde hat keine Zweifel mehr am Fehlen solcher Vereinbarungen im HA. Obwohl die Einbeziehung eines Verfahrens zur Rückführung etwaiger Überkompensationen in den Betrauungsakt zur Verbesserung der Objektivität und Transparenz des Verfahrens beiträgt, folgt aus dem Rahmen, dass dies nicht unbedingt erforderlich ist: „Hat der EFTA-Staat auf Grundlage einer korrekten Zuordnung der Kosten und Einnahmen sowie vernünftiger Annahmen […] vorab eine pauschale Ausgleichshöhe festgelegt, die die Effizienzgewinne, die der Dienstleistungserbringer während des Betrauungszeitraums erzielen dürfte, antizipiert und berücksichtigt, so beschränkt sich die Überkompensationsprüfung grundsätzlich darauf, zu kontrollieren, ob die Höhe des Gewinns, den der Dienstleistungserbringer nach dem Betrauungsakt erzielen darf, auch nachträglich angemessen erscheint“ (57).

(150)

Das HA basiert auf der Definition einer Gesamtausgleichsleistung, die für die gesamte Dauer des Abkommens im Voraus gewährt und im Laufe der Zeit reduziert wird, wodurch das Unternehmen zum Erzielen desselben tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisses kontinuierlich über die gesamte Laufzeit des Vertrags zur Verbesserung seiner Effizienz angeregt wird.

(151)

Nichtsdestoweniger nimmt die Überwachungsbehörde Kenntnis von den Plänen der norwegischen Behörden, einen entsprechenden Rückforderungsmechanismus in einen künftigen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Seeverkehrsdienstleistungen auf der Route Bergen–Kirkenes zu integrieren. Dies wird dazu beitragen, dass künftig gewährte Beihilfen nicht mehr unvereinbar sind und der Rückforderung unterliegen.

4.2.3.    Betrauungszeitraum

(152)

Der Betrauungszeitraum von sieben Jahren steht in Einklang mit den Voraussetzungen des Rahmens und der Seekabotage-Verordnung (58).

4.2.4.    Höhe der Ausgleichszahlung und Fehlen von Überkompensation

(153)

Nach Randnummer 21 des Rahmens „[darf d]ie Höhe der Ausgleichsleistung … nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns abzudecken“.

(154)

In Randnummer 23 des Rahmens ist festgelegt, dass „[falls] die Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise auf den erwarteten Kosten und Einnahmen [basieren], … diese im Betrauungsakt anzugeben sind. Die erwarteten Kosten und Einnahmen müssen auf schlüssigen und nachvollziehbaren Parametern im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, beruhen.“

(155)

Weiterhin beschränkt der Rahmen, wie oben in Erwägungsgrund 149 ausgeführt, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Ex-ante-Festlegung der Ausgleichshöhe vorliegt, die Überprüfung der Überkompensation, darauf, ob die Höhe des Gewinns aus der Ex-ante-Perspektive angemessen ist.

(156)

Schließlich ist in Randnummer 44 des Rahmens ausgeführt: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden“.

(157)

Vor diesem Hintergrund wird die Überwachungsbehörde zunächst die Argumente der Beschwerdeführer prüfen und dann überlegen, ob das HA zu Überkompensationen führt, entweder durch mögliche Quersubventionen der kommerziellen Aktivitäten oder durch einen übermäßigen Gewinn.

4.2.4.1.   Die Argumente der Beschwerdeführer

(158)

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente, die ausführlicher in Erwägungsgrund (16) dargestellt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

i)

Hurtigruten reserviere keine Kapazitäten für Passagiere im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung, sondern verkaufe diese Kapazitäten an Kreuzfahrtpassagiere, während die Ausgleichsleistungen für die öffentliche Dienstleistung auf demselben Niveau bestehen blieben;

ii)

die Ausgleichsleistungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung seien im Verhältnis zur vorherigen Vertragslaufzeit erheblich angestiegen;

iii)

Hurtigruten erhalte weiterhin Ausgleichsleistungen für nicht erbrachte Leistungen; und

iv)

Hurtigruten versuche weiterhin, günstigere Hafengebühren zu erhalten, während die Ausgleichsleistungen für die öffentlichen Dienstleistungen auf demselben Niveau bleiben.

(159)

Hinsichtlich des ersten Punktes dürfen nach Randnummer 21 des Rahmens nur die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten von den Ausgleichsentschädigungen abgedeckt werden. Das heißt gewährte Entschädigungen zur Abdeckung von Kosten außerhalb der Aufgaben im Rahmen öffentlicher Dienstleistungen können keine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen.

(160)

In der Einleitungsentscheidung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass, wenn Kapazitäten (Passagier- oder Bettenkapazitäten) für PSO-Passagiere an kommerzielle Kreuzfahrtpassagiere verkauft werden, Hurtigruten offensichtlich zweimal für dieselbe Dienstleistung bezahlt wird, was im Prinzip eine Form der Überkompensation darstellt. Als Ergebnisse konnte die Behörde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es im Verlauf des Jahres möglicherweise Perioden gibt, in denen die Zahl der Passagiere der öffentlichen Dienstleistung größer war, nicht ausschließen, dass Hurtigruten aufgrund des im HA verwendeten Mechanismus Überkompensationen erhalten hat, da das Abkommen keine unterschiedlichen (z. B. saisonalen) Kapazitätsauslastungen über das Jahr hinweg berücksichtigt (59).

(161)

Wie bereits in Abschnitt 1.2.1 ausgeführt, ist das Ziel des HA die Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die ganzjährigen Bedürfnisse der PSO-Passagiere auf der Küstenstrecke Bergen–Kirkenes. Im Fall des Vorhandenseins von Kapazitäten aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen untersagt das HA aufgrund seiner Eigenschaft als Nettovertrag Hurtigruten nicht ungerechtfertigterweise, Fahrscheine an Kreuzfahrtpassagiere zu verkaufen, solange die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung nicht in Gefahr ist.

(162)

Es wird auch als Teil der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen und akzeptiert, dass die Kapazitätsauslastung, aufgrund der Natur der infrage stehenden Dienstleistungen, erheblichen regionalen und saisonalen Schwankungen unterworfen ist, was zur Konsequenz hat, dass die Schiffe besonders in verkehrsarmen Zeiten Leerkapazitäten innerhalb der im HA festgelegten Mindestanforderungen aufweisen.

(163)

Die norwegischen Behörden haben geltend gemacht und belegt, dass Hurtigruten eine relativ niedrige Schiffskapazitätsauslastung hat ([…] %). Daher existieren in der Mehrzahl der Fälle freie Kapazitäten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls an kommerzielle Passagiere verkauft werden könnten (siehe Abschnitt 5.3, erster BDO-Bericht 2016). Wie von den norwegischen Behörden erklärt, haben die Kapazitätsreserven die Konsequenz, dass Hurtigruten keine Möglichkeit hat, den Betrieb zu optimieren und seinen Gewinn zu maximieren, z. B. durch Einsatz der Schiffe auf anderen Routen während der verkehrsarmen Zeiten.

(164)

Es wird auch geltend gemacht, dass Fälle, in denen PSO-Passagiere nicht im Rahmen der Mindestkapazitätsreserve befördert werden konnten, selten sind. Doch auch dies wurde laut den norwegischen Behörden durch die Anwendung der Reisegarantie aufgefangen (60).

(165)

Auch wenn die Anwendung der Reisegarantie auf PSO-Passagiere, die nicht in der Lage waren, einen Fahrschein innerhalb der Mindestkapazitätsreserve zu erwerben, die Anforderungen an die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht vollständig befriedigt, kann nicht angeführt werden, dass dies zu einer Überkompensation über das Niveau eines angemessenen Gewinns hinaus geführt hätte.

(166)

Bezug nehmend auf den zweiten Punkt betont die Überwachungsbehörde, dass bei der Prüfung einer Überkompensation durch das HA alle Kosten, die zum Betreiben der betreffenden öffentlichen Dienstleistung notwendig sind, sowie die gesamten Einnahmen berücksichtigt werden. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von Ausgleichszahlungen aus früheren Vertragslaufzeiten (61).

(167)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 136 bis 151 betont, beschreibt der Betrauungsakt, und damit das HA, im Detail die Parameter der Ausgleichsleistungen ebenso wie die Methode der getrennten Buchführung mit getrennten Zuweisungsschlüsseln für die verschiedenen Kostenkategorien und unterscheidet zwischen Kosten und Einnahmen aus den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den kommerziellen Tätigkeiten, was in einem Netto-Ausgleichsbetrag vor Steuern resultiert.

(168)

Daher stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die erhebliche Erhöhung der Ausgleichsleistungen im Vergleich zur Laufzeit des vorherigen Vertrags keine Überkompensation darstellt, wenn alle relevanten Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um mögliche Quersubventionen oder übermäßige Gewinne, die die Überwachungsbehörde in den Abschnitten 4.2.4.2 und 4.2.4.3 prüft.

(169)

Hinsichtlich des Arguments, Hurtigruten erhalte Ausgleichsleistungen für nicht erbrachte Dienstleistungen, ist die Überwachungsbehörde nicht länger der Ansicht, dass die Gefahr einer Überkompensation besteht. Damit akzeptiert sie das Vorbringen Norwegens, wie in Erwägungsgründen 51 bis 54 angeführt.

(170)

Hinsichtlich des letzten Punktes zu den Versuchen von Hurtigruten, günstigere Hafengebühren unter Beibehaltung der Höhe der Ausgleichsleistungen durch die norwegischen Behörden zu erwirken, muss betont werden, dass sich die Aufgabe der Überwachungsbehörde bei Nettoverträgen, wie dem Vorliegenden, in denen der Unternehmer das Kosten- und Gewinnrisiko über die gesamte Vertragsdauer trägt, auf die Überprüfung beschränkt, ob eine Überkompensation über das Niveau eines angemessenen Gewinns hinaus erfolgt (siehe Abschnitt 4.2.4.3).

4.2.4.2.   Mögliche Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten

(171)

Führt ein Unternehmen sowohl Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als auch kommerzielle Tätigkeiten aus, muss ein Kostenrechnungssystem vorhanden sein, das gewährleistet, dass die kommerziellen Tätigkeiten von Hurtigruten nicht durch die Ausgleichsleistungen für ihre den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugeordneten öffentlichen Diensten subventioniert werden.

(172)

Nach Randnummer 31 des Rahmens gilt: „Übt das Unternehmen daneben jedoch auch noch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, können die zu berücksichtigenden Kosten alle unmittelbaren Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind, sowie einen angemessenen Beitrag zu den mittelbaren Kosten, die für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interessen [sic] und andere Tätigkeiten gemeinsam anfallen, abdecken. Als Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind, gelten alle unmittelbaren Kosten sowie ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten.“

(173)

Ferner führt das Gericht erster Instanz im Urteil BUPA in Bezug auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistungen aus, dass „[z]um einen … wegen des Ermessens, über das der Mitgliedstaat bei der Definition einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung einschließlich der Beurteilung der Mehrkosten verfügt, die bei der von komplexen wirtschaftlichen Fakten abhängigen Ausführung der Aufgabe entstanden sind, die Kontrolle, zu der die Kommission ermächtigt ist, auf offenkundige Fehler beschränkt [ist]“ und dass „die Kontrolle [der] Kommission … notwendigerweise auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das genannte System zum einen auf offenkundig unzutreffenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Prämissen beruht und ob es zum anderen zur Erreichung der verfolgten Ziele offenkundig ungeeignet ist“ (62).

(174)

Wie bereits in Erwägungsgrund 94 ausgeführt, werden etwa 60 % des Anteils von Hurtigrutens Fixkosten durch die Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen abgedeckt, während nur etwa 30 % der variablen Passagierkosten dem Konto der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugerechnet werden (auf der Basis der geschätzten Werte zu den PSO-Passagierkilometern). Daher ist die von der Überwachungsbehörde zu prüfende Frage diejenige, ob das System, nach dem die Kapazitätsreserven für PSO-Passagiere (d. h. für 320 Passagiere) zu einer Zuordnung von 60 % der fixen Kapazitätskosten an das Konto der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen führen, möglicherweise unverhältnismäßig und unangemessen in Hinsicht auf das Erreichen der verfolgten Ziele ist.

(175)

Die norwegischen Behörden haben, wie in den Erwägungsgründen 64 und 65 erläutert, eine Zuteilungsmethode auf der Basis eines Verteilungsschlüssels für die verschiedenen Kostenkategorien etabliert.

(176)

Insbesondere werden feste Gemeinkosten entsprechend dem Anteil der für PSO-Passagiere reservierten Gesamtpassagierkapazität zugewiesen.

(177)

Die Überwachungsbehörde hat diese Mindestkapazitätsreserve trotz der niedrigen durchschnittlichen Kapazitätsauslastung der öffentlichen Dienstleistungen bereits als Teil der klar definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse akzeptiert (siehe Abschnitt 1.2.1). Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass im Rahmen solcher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse regionale und saisonale Schwankungen unvermeidbar sind, und es daher auch unabdingbar ist, dass ein erheblicher Teil der Kostenbasis, der weitgehend Fixkosten umfasst, dem Konto der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zugewiesen wird.

(178)

Es muss außerdem betont werden, dass das von Hurtigruten verwendete Buchführungssystem, wie in Erwägungsgründen 138, 139, 144 und 145 dargelegt, eine Unterscheidung der Kosten und Einnahmen nach gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung und kommerzieller Tätigkeit erlaubt. Dies erfolgt objektiv und transparent durch die Festlegung der Parameter der Ausgleichsleistungen im Vorfeld in getrennten Konten, die zwischen den verschiedenen Kostenkategorien unterscheiden, damit die endgültige Ausgleichszahlung nur die Kosten und Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen widerspiegelt.

(179)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Kostenzuweisung im Licht der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse akzeptabel erscheint und dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass die Zuweisung fixer Gemeinkosten offensichtlich fehlerhaft ist und eine Quersubvention der kommerziellen Tätigkeiten erlaubt.

4.2.4.3.   Angemessener Gewinn

(180)

Die Überwachungsbehörde muss prüfen, ob die Kapitalrendite mit dem, was „ein typisches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer des Betrauungsaktes erbringt“ (Rahmen, Rn 33), in Einklang steht.

(181)

In der Einleitungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel hinsichtlich der durch die norwegischen Behörden angewandten Methode bei der Berechnung der Gewinnspanne von Hurtigruten aus dem HA in Höhe von […] % (63).

(182)

Nach Randnummer 37 des Rahmens gilt: „Ist die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit einem beträchtlichen oder vertraglichen Risiko verbunden, weil z. B. der Ausgleich in Form einer Pauschalzahlung erfolgt, die die erwarteten Nettokosten sowie einen angemessenen Gewinn abdeckt, und ist das Unternehmen in einem Wettbewerbsumfeld tätig, so darf der angemessene Gewinn nicht höher sein als die dem Risiko entsprechende Kapitalrendite“. Dieser Renditesatz sollte, wenn möglich, unter Bezugnahme auf die Kapitalrendite bestimmt werden, die bei ähnlichen, unter Wettbewerbsbedingungen vergebenen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen erzielt wird (z. B. bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden). Ist die Anwendung einer solchen Methode nicht möglich, können in begründeten Fällen andere Methoden zur Festsetzung der Kapitalrendite angewandt werden“.

(183)

Im Zuge der Untersuchung legten die norwegischen Behörden mehr Informationen über die vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Angeboten durchgeführte Wirtschaftsprüfung vor und beschrieben die Schätzungen zu erwarteten Kosten und Einnahmen sowie Projektionen für die Höhe der Kapitalrendite. Sie machten geltend, dass die […] % Vorsteuergewinn keine Rendite darstellen, sondern der Resterlös der vereinbarten Ausgleichsleistung im Verhältnis zu den veranschlagten Kosten und Einnahmen, und nicht geeignet sind, das Maß für einen angemessenen Gewinn darzustellen.

(184)

Nach diesen Ex-ante-Evaluierungen durch BDO (siehe Abschnitt 5.4) wurde die Rendite als gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten nach Steuer dargestellt und es wird erwartet, dass sie sich im oberen Bereich der Spanne von […] % bis […] % befindet. In der Folge wurden diese Ergebnisse verwendet, um das Angebot von Hurtigruten zu bewerten und sie veranlassten die norwegischen Behörden, in Verhandlungen mit dem Unternehmen einzutreten, an deren Ende eine Senkung der Ausgleichsleistungen stand. Die vereinbarte Ausgleichsleistung sollte einen ROCE von rund […] % erbringen, basierend auf den veranschlagten Kosten und Einnahmen, wie sie Hurtigruten in den Angebotsunterlagen vorlegte. Der Wert wurde im zweiten BDO-Bericht 2016 überprüft und begründet, wobei festgestellt wurde, dass die im Voraus geschätzte Rendite von […] % im Rahmen der einschlägigen Richtwerte liegt und dass der aktuelle durchschnittliche ROCE für den Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für 2012-2015 […] % beträgt (siehe oben Erwägungsgrund 73 und 74).

(185)

In Anbetracht dessen (d. h. aufgrund der Ex-ante-Analyse des ROCE durch einen Vergleich mit den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten, der Verwendung eines angemessenen Diskontsatzes und von Vergleichen mit anderen Kreuzfahrtunternehmen) erachtet die Überwachungsbehörde den erwarteten im Voraus vereinbarten Gewinn als angemessene Gewinnspanne für diese Art von Tätigkeiten, berücksichtigt man unter anderem die involvierten Risiken (d. h. eine hohe Fixkostenbasis, geringe Einnahmen, zusätzliche Kosten aus möglichen Produktionsänderungen usw.).

(186)

Darüber hinaus war die vorgesehene Gewinnspanne das Resultat eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens (einschließlich Verhandlungen), das, obwohl es nicht geeignet war, einen Betreiber zu bestimmen, der in der Lage war, die Seeverkehrsdienste zu den geringstmöglichen Kosten für die Allgemeinheit anzubieten, doch bestimmte Schutzmaßnahmen gegen eine Überkompensation für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergriffen hat (64).

4.2.5.    Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse des EWR zuwiderläuft

(187)

Die Überwachungsbehörde nimmt zur Kenntnis, dass die norwegischen Behörden ein Ausschreibungsverfahren für die Auswahl des Dienstleisters für die Bedienung der Küstenstrecke Bergen–Kirkenes in der Zeit von 2012 bis 2019 durchgeführt hat. Auch wenn auf die Ausschreibung nur ein einziges Gebot eingegangen ist, gibt es keine Hinweise darauf, dass dieses Verfahren zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Seeverkehr geführt hat, bei der Überwachungsbehörde sind auch keine entsprechenden Vorwürfe von relevanten Wettbewerbern eingegangen.

(188)

Es wird weiter festgestellt, dass die Ausgleichsleistungen für das HA dem Marktteilnehmer nicht erlauben, seine kommerziellen Tätigkeiten durch Quersubventionen mitzufinanzieren, sei es z. B. durch eine offensichtlich unproportionale Zuweisung der fixen Gemeinkosten, noch erlauben sie dem Marktteilnehmer, dies durch einen übermäßigen Gewinn zu erreichen. Stattdessen deckt das HA nur die Kosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung und einen angemessenen Gewinn ab.

(189)

Die Überwachungsbehörde sieht daher keine Notwendigkeit, zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, um die Vereinbarkeit des HA mit dem EWR-Abkommen zu gewährleisten, fordert die norwegischen Behörden aber auf, die in Erwägungsgrund 113 angeführten Empfehlungen zu prüfen.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(190)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die der Hurtigruten im Rahmen des HA gewährten Ausgleichsleistungen mit Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen des Küstenstrecken-Abkommens für die Route Bergen–Kirkenes gezahlten Ausgleichsleistungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Beihilfe wurde unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 gewährt.

Artikel 2

Die im Rahmen des Küstenstrecken-Abkommens für die Route Bergen–Kirkenes gewährten Ausgleichsleistungen werden als mit den Grundsätzen von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen vereinbar erachtet.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 29. März 2017

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Präsident

Für Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 29, und EWR-Beilage Nr. 36 vom 30.6.2016, S. 14.

(2)  Aktenzeichen 793 209.

(3)  Aktenzeichen 798 816.

(4)  Aktenzeichen 827 472 und 833 077.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.2012, S. 19, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 5.7.2012, S. 1. Siehe auch das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Oktober 2012, Hurtigruten [2012], E-10/11 und E-11/11, EFTA Ct. Rep. 758, das die Entscheidung der Überwachungsbehörde bestätigte.

(6)  Siehe www.doffin.no (norwegisch/englisch).

(7)  Steht der Kostenindex von Norway Statistics nicht zur Verfügung, wird der Verbraucherpreisindex von Norway Statistics zugrunde gelegt.

(8)  Wie in der Entscheidung Nr. 205/11/COL der Überwachungsbehörde zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst, Abschnitt I.2 (ABl. L 175 vom 5.7.2012, S. 19, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 5.7.2012, S. 1) erwähnt, ist „[Hurtigruten z]usätzlich zu den unter das Hurtigruten-Abkommen fallenden Diensten … ein kommerzielles Unternehmen und bietet Rundreisen, Exkursionen und Verpflegungsangebote auf der Route zwischen Bergen und Kirkenes an. Darüber hinaus bietet Hurtigruten in Verbindung mit dieser Route auch Beförderungsleistungen im Geiranger-Fjord an, die nicht in den Anwendungsbereich des Hurtigruten-Abkommens fallen. Hurtigruten veranstaltet außerdem eine Reihe verschiedener Kreuzfahrten in verschiedenen europäischen Ländern (Russland, Antarktis, Spitzbergen und Grönland).“

(9)  Aktenzeichen 748 323 und 715 314.

(10)  Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass in der Ausschreibung für den Vertragszeitraum 2005-2012 höhere Gewalt als Ergebnis von extremen Wetterverhältnissen auf eine Windgeschwindigkeit von mehr als 25 m/s (schwerer Sturm) festgelegt war. Im aktuellen HA gelten „extreme Wetterverhältnisse“ als „conditions where ocean and/or wind conditions are such that the ship's captain judges it to be unsafe to continue the sailing and/or arrive at a specific port“ (Verhältnisse, bei denen Meeres- und/oder Windverhältnisse nach Einschätzung des Kapitäns eine Weiterfahrt und/oder das Anlegen in einem bestimmten Hafen unsicher machen). Dies führt laut Beschwerdeführern dazu, dass die Mehrzahl der Stornierungen in bestimmten Häfen im Zeitraum 2012-2013 bei Windverhältnissen von weniger als 15 m/s erfolgt.

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (im Folgenden „Altmark“), C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 75.

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7), aufgenommen in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/97 (ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 42, und EWR-Beilage Nr. 5 vom 5.2.1998, S. 175).

(13)  Einleitungsentscheidung, Erwägungsgrund 43.

(14)  ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 20 Rn. 147.

(15)  Urteil TV2/Danmark, T-674/11, ECLI:EU:T:2015:684, Rn. 103.

(16)  Siehe Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Oktober 2012, Hurtigruten, E-10/11 und E-11/11, EFTA Ct. Rep. 758, Rn. 122.

(17)  SNCM, Rn 197.

(18)  Die Beschwerdeführer erklären, dass die Kostensteigerung für die Küstenroute nach Auskunft der norwegischen Hafenvereinigung in den Jahren 2009-2014 im Bereich von 17 % gelegen hätte. Dieser Kostenanstieg sei teilweise auf allgemeine Preisanstiege zurückzuführen, teilweise auf die gestiegene durchschnittliche Bruttotonnage der Hurtigruten-Flotte, teilweise aber auch auf die höheren Kosten für Instandhaltung und Infrastrukturentwicklung aufgrund strengerer Vorschriften und Standards für Infrastrukturprojekte.

(19)  Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 60 (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang I), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1).

(20)  BDO Memo, „Price estimates, accounting separation and reporting, Oslo, 22. Februar 2010.

(21)  BDO Memo, „The Bergen — Kirkenes route — New alternatives for price estimates“, Oslo, 9. Juni 2010.

(22)  Für den Fall, dass es im Rahmen der Reisegarantie nicht möglich ist, für einen PSO-Passagier ein Bett zur Verfügung zu stellen, kann dieser für den von ihm geplanten Reisetermin eine kostenfreie Beförderung ohne Bett oder eine kostenfreie Beförderung mit Bett auf der nächsten planmäßigen Verbindung in Anspruch nehmen. Die Reisegarantie wurde 2014 nicht in Anspruch genommen, 2015 jedoch in 15 Fällen.

(23)  Unter anderem durch Änderungen bei den Passagierbuchungen, die Suche nach alternativen Transportmöglichkeiten für Passagiere und Fracht, Kosten für Rückerstattungen, Flüge, Hotels, Taxis und gecharterte Busse.

(24)  Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 67 (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang I), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1).

(25)  In Abschnitt 2.14 heißt es weiter: „The choice will be made on the basis of an assessment of the price level of the different alternatives compared with the differences in frequency the different alternatives represent. Once an alternative has been selected, the contracting authority will choose the tender that offers the lowest price for the entire contract term (at 2011 prices)“ (Die Wahl erfolgt auf der Basis einer Prüfung des Preisniveaus der verschiedenen Alternativen im Verhältnis zum Unterschied in der Reisefrequenz, die die verschiedenen Vorschläge anbieten. Wurde eine Alternative ausgewählt, wählt der öffentliche Auftraggeber das Angebot, das den niedrigsten Preis für die gesamte Vertragszeit anbietet (auf Grundlage der Preise von 2011)).

(26)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (im Folgenden „DAWI-Beschluss“) (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), aufgenommen in Anhang XV Punkt 1 h EWR-Abkommen.

(27)  ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang II), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1.

(28)  BDO-Memo, „An assessment of Hurtigruten's reported income statements“, Oslo, 14. Januar 2015.

(29)  BDO-Memo, „Analysis of Distance Travellers using Hurtigruten“, Oslo, 12. Februar 2016.

(30)  TØI rapport 609/2002 — Utredning av transportstandarden for kysten Bergen — Kirkenes.

(31)  Dem Bericht zufolge beläuft sich die durchschnittliche Zahl an PSO-Passagieren (berücksichtigt man alle Teilstrecken) von Juni bis August auf etwa 112, während sie in den Monaten Januar bis Mai und September bis Dezember etwa 55 erreicht. „Fahrplanmäßige Reise“ steht für die Reise eines Schiffes auf der Gesamtstrecke Bergen–Kirkenes–Bergen, während „Teilstrecke“ die reine Einzelfahrt zwischen zwei Häfen auf der Route bedeutet.

(32)  Daten zur Bettenauslastung durch PSO-Passagiere für 2008 und 2010 standen nicht zur Verfügung.

(33)  BDO-Memo, „An assessment of the rate of return“, Oslo, 19. Dezember 2016.

(34)  Urteil Altmark, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87-93

(35)  ABl. L 240 vom 13.9.2007, S. 9, und EWR-Beilage Nr. 43 vom 13.9.2007, S. 1, einsehbar auch unter www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/(englisch).

(36)  Urteil FFSA, T-106/95, ECLI:EU:T:1997:23, Rn. 99; Urteil British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd/Europäische Kommission (im Folgenden „BUPA“), T-289/03, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 268.

(37)  Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), COM(2014) 232 final vom 22.4.2014, Abschnitt 5.2.

(38)  Urteil Alanir u. a., C-205/1999, ECLI:EU:C:2001:107, Rn. 34.

(39)  BDO-Memo 2011, S. 7.

(40)  Wie bereits in Erwägungsgrund 34 angeführt, hat Hurtigruten mit Nor Lines SA eine Vereinbarung zum Verkauf von Frachtgutkapazitäten auf den Schiffen von Hurtigruten getroffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat Nor Lines SA das Recht, die Frachtkapazitäten von Hurtigruten für den Gütertransport auf der Route Bergen–Kirkenes gegen eine Entschädigung zu nutzen, die zwischen den beiden Vertragsparteien festgelegt wurde und die in den Finanzplan des eingereichten Angebots eingegangen ist.

(41)  Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 68 (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang I), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1). In diesem Kontext hat die Europäische Kommission in der Vergangenheit berichtet, dass sich die Höhe der Ausgleichsleistung für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, um eine staatliche Beihilfe auszuschließen, am Marktpreis orientieren muss, wenn der betreffende Markt durch eine ausreichende Zahl von potenziellen Bietern wirtschaftlich umkämpft ist (siehe Europäische Kommission, Non-Paper, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und staatliche Beihilfen vom 12.11.2002, Rn. 87).

(42)  Zu Hintergrundinformationen über das Hurtigruten-Abkommen siehe Entscheidung Nr. 205/11/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst, Abschnitt 2 (ABl. L 175 vom 5.7.2012, S. 19, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 5.7.2012, S. 1).

(43)  Siehe die Entscheidung Nr. 417/01/KOL der Überwachungsbehörde vom 19. Dezember 2001 über Ausgleichszahlungen für Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen des Hurtigruten-Abkommens, verfügbar unter http://www.eftasurv.int (englisch).

(44)  Bis 2006 wurde der Dienst von zwei Seeverkehrsunternehmen — Ofotens oder Vesteraalens Dampskipsselskap ASA und Troms Fylkes Dampskipsselskap — bedient. Beide Unternehmen schlossen sich im März 2006 zu Hurtigruten, dem derzeitigen Betreiber des Dienstes, zusammen.

(45)  In der Tat hatte die Firma Boreal/Veolia Transport nach vorliegenden Informationen in der Informationsphase des Ausschreibungsverfahrens Auskünfte eingeholt und erwog eine Teilnahme am Verfahren.

(46)  Urteil CoNISMa, C-305/08, ECLI:EU:C:2009:807, Rn. 37; Urteil Assitur, C-538/07, ECLI:EU:C:2009:317, Rn. 26.

(47)  Beschluss 2012/21/EU, aufgenommen in Anhang XV Punkt 1 h EWR-Abkommen.

(48)  Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von öffentlichen Ausgleichsleistungen, ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang II), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1.

(49)  Urteil Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.

(50)  Aus Anhang C der Leistungsbeschreibungen folgt, dass die Kosten der Küstenroute in Kapazitäts- und Passagierkosten aufzuteilen sind, wobei jede der Kategorien einen eigenen Zuweisungsschlüssel besitzt. Die Zuweisung für die Kapazitätskosten wurde nach einer Formel berechnet, die die aufgrund der staatlichen Vergabevereinbarungen vorgeschriebenen Passagierkilometer mit der tatsächlichen Gesamtkapazität an Passagierkilometern von Hurtigruten in ein Verhältnis setzt. Die Zuweisungsformel für die Passagierkosten wird bestimmt durch das Verhältnis von für Fernreisende erwarteten Passagierkilometern und den Passagierkilometern der übrigen Reisenden.

(1)  Die norwegischen Behörden haben bestätigt, dass diese Parameter keine erwarteten Rückerstattungen aus der Regelung für die Steuerrückerstattung für Seefahrer einschließen (siehe die Entscheidung Nr. 85/16/COL der EFTA-Überwachungsbehörde, in der keine Einwände gegen die Steuerrückerstattung für die Beschäftigung von Seefahrern für den Zeitraum 2016-2026 erhoben werden, einsehbar unter: http://www.eftasurv.int/media/esa-docs/physical/085-16-COL.pdf (englisch)).

(51)  Abschnitt 6 lautet folgendermaßen: „Both parties may request negotiations over production changes during the contract period. The changes must not be considered significant and may involve increases or reductions in production, quality or capacity changes, or addition or elimination of single ports of call. Changes may apply to the rest of the contract period or for shorter periods. The remuneration shall be adjusted according to costs and revenues flowing from the changes. Distribution of costs and revenues shall be based on accounting separation“ (Beide Beteiligten können Verhandlungen über Produktionsveränderungen während der Vertragslaufzeit verlangen. Die Änderungen dürfen nicht als erheblich angesehen werden und können Zu- oder Abschläge in der Produktion, Qualitäts- oder Kapazitätsänderungen oder Hinzufügung bzw. Streichen einzelner Anlegehäfen umfassen. Änderungen können für die gesamte Restlaufzeit oder kürzere Zeiträume gelten. Die Vergütung wird entsprechend den Kosten und Einnahmen aus den Veränderungen angepasst. Die Zuweisung von Kosten und Einnahmen beruhen auf einer getrennten Buchführung.). Abschnitt 7 lautet folgendermaßen: 1. „In the event of amendments to acts, regulations or statutory orders which the parties could not have reasonably foreseen on signing the contract and which entail material extra costs or savings for the contract for the public procurement of the service, each of the parties may demand negotiations concerning extraordinary adjustment of the remuneration from the contracting authority, a change to production or other measures […]. Accounting separation shall form the basis of any renegotiation of the contract. It is considered to be of material significance for the party when it constitutes more than 5 % of the annual agreed remuneration for the year in question […].“ (Im Fall von Änderungen von Rechtsakten, Vorschriften oder Verordnungen, die für die Parteien bei der Unterzeichnung des Vertrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar waren und die wesentliche Mehrkosten oder Einsparungen für den Vertrag aus dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für die Dienstleistungen zur Folge haben, kann jede der beiden Parteien Verhandlungen hinsichtlich einer außerordentlichen Anpassung der Vergütung durch den Auftraggeber, eine Änderung der Produktion oder andere Maßnahmen verlangen … Getrennte Buchführung ist die Basis jeglicher Neuverhandlung des Vertrags. Es gilt als von wesentlicher Bedeutung für den Beteiligten, wenn dies mehr als 5 % der vereinbarten jährlichen Vergütung für das betreffende Jahr ausmacht“

(52)  Die Verhandlungen resultierten darüber hinaus in bestimmten Änderungen, die in den Vertragsentwurf aufgenommen wurden, siehe HA Abschnitt 4.1 Punkt 3 (Routenproduktionsanforderungen), Abschnitt 7 (Neuverhandlungen), Abschnitt 8 (Höhere Gewalt) und Abschnitt 9.2 (Nichterfüllung der Produktion).

(53)  Urteil des EFTA-Gerichtshofs Hurtigruten, E-10/11 und E-11/11, EFTA Ct. Rep. 758, Rn. 122.

(54)  Urteil des EFTA-Gerichtshofs Hurtigruten, E-10/11 und E-11/11, EFTA Ct. Rep. 758, Rn. 127.

(55)  Siehe in diesem Kontext: Urteil Coordination bruxelloise d'institutions sociales et de santé (CBI)/Kommission, T-137/10, ECLI:EU:T:2012:584, Rn. 191.

(56)  Einleitungsentscheidung, Erwägungsgrund 75.

(57)  ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12 (Anhang II), und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1. Erwägungsgrund 50.

(58)  Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), COM(2014) 232 final vom 22.4.2014, Abschnitt 5.5.2.

(59)  Erwägungsgründe 65-66.

(60)  Siehe Erwägungsgrund 49.

(61)  Die norwegischen Behörden zahlten an Hurtigruten für den Zeitraum 2005-2012 Gesamtausgleichsleistungen von 1 899,7 Mio. NOK für die Bedienung derselben Routen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Genauer gesagt belief sie die jährliche Ausgleichszahlung für 2011 auf 236,8 Mio. NOK. Siehe die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 205/11/KOL zum Zusatzabkommen über den Hurtigruten-Dienst (Norwegen), Abschnitt 2 (ABl. L 175 vom 5.7.2012, S. 19, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 5.7.2012, S. 1).

(62)  Urteil British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd/Europäische Kommission (im Folgenden „BUPA“), T-289/03, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 220 und 222.

(63)  Erwägungsgrund 59.

(64)  Obwohl der öffentliche Auftrag keinen Rückforderungsmechanismus enthält, der im Allgemeinen der bevorzugte Mechanismus zur Gewährleistung Rückführung eventuell zu viel gezahlter Ausgleichsleistungen an die norwegischen Behörden ist, hilft die Neuverhandlungsbestimmung des Abschnitts 7 des HA, solche Überkompensation, wenigstens bis zu einem bestimmten Ausmaß, zu verhindern und zurückzuerlangen.


Berichtigungen

21.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/45


Berichtigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik,

unterzeichnet in Brüssel am 1. Februar 2012

(18058/11 vom 11.1.2012)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 17. Februar 2012 )

 

1.

Anlage 2 zum Anhang

(18058/11, 11.1.2012, Seite P/EU/MZ/Anhang/Anlage 2/de 1)

(OJ L 46, 17.2.2012, Seite 23)

Anstatt:

„Geografische Koordinaten:

Punkt

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

Breitengrad

26°50′S

26°00′S

25°10′S

24°45′S

22°42′S

21°34′S

20°03′S

16°38′S

15°40′S

11°50′S

10°26′S

Längengrad

37°36′E

38°15′E

38°38′E

38°24′E

37°54′E

37°30′E

37°58′E

41°18′E

42°31′E

41°45′E

42°05′E“

muss es heißen:

„Geografische Koordinaten:

PUNKT

BREITENGRAD

BREITENGRAD IN GRAD; MINUTEN UND SEKUNDEN

(südliche Breite)

LÄNGENGRAD

LÄNGENGRAD IN GRAD; MINUTEN UND SEKUNDEN

(östliche Länge)

1

– 10,46944444

10° 28′ 10.000″ S

40,43777778

40° 26′ 16.000″ E

2

– 10,41638889

10° 24′ 59.000″ S

40,49194444

40° 29′ 31.000″ E

3

– 10,31444444

10° 18′ 52.000″ S

40,66777778

40° 40′ 04.000″ E

4

– 10,09277778

10° 05′ 34.000″ S

41,03305556

41° 01′ 59.000″ E

5

– 10,09277778

10° 05′ 34.000″ S

42,15693917

42° 09′ 24.981″ E

6

– 10,09277778

10° 05′ 34.000″ S

42,15693917

42° 09′ 24.981″ E

7

– 10,09277778

10° 05′ 34.000″ S

42,21689500

42° 13′ 00.822″ E

8

– 10,12710556

10° 07′ 37.580″ S

42,20790500

42° 12′ 28.458″ E

9

– 10,13310250

10° 07′ 59.169″ S

42,20633528

42° 12′ 22.807″ E

10

– 10,16656333

10° 09′ 59.628″ S

42,19775861

42° 11′ 51.931″ E

11

– 10,19950667

10° 11′ 58.224″ S

42,18962222

42° 11′ 22.640″ E

12

– 10,21023611

10° 12′ 36.850″ S

42,18703944

42° 11′ 13.342″ E

13

– 10,31172833

10° 18′ 42.222″ S

42,16274667

42° 09′ 45.888″ E

14

– 10,36773083

10° 22′ 03.831″ S

42,14933500

42° 08′ 57.606″ E

15

– 10,38388861

10° 23′ 01.999″ S

42,14550806

42° 08′ 43.829″ E

16

– 10,41273611

10° 24′ 45.850″ S

42,13887861

42° 08′ 19.963″ E

17

– 10,44124750

10° 26′ 28.491″ S

42,13259028

42° 07′ 57.325″ E

18

– 10,45759944

10° 27′ 27.358″ S

42,12910250

42° 07′ 44.769″ E

19

– 10,49183639

10° 29′ 30.611″ S

42,12188917

42° 07′ 18.801″ E

20

– 10,50810333

10° 30′ 29.172″ S

42,11841722

42° 07′ 06.302″ E

21

– 10,52127139

10° 31′ 16.577″ S

42,11554250

42° 06′ 55.953″ E

22

– 10,54227250

10° 32′ 32.181″ S

42,11090722

42° 06′ 39.266″ E

23

– 10,55342806

10° 33′ 12.341″ S

42,10846611

42° 06′ 30.478″ E

24

– 10,57999750

10° 34′ 47.991″ S

42,10282694

42° 06′ 10.177″ E

25

– 10,60631139

10° 36′ 22.721″ S

42,09748194

42° 05′ 50.935″ E

26

– 10,63237861

10° 37′ 56.563″ S

42,09242444

42° 05′ 32.728″ E

27

– 10,65820361

10° 39′ 29.533″ S

42,08764972

42° 05′ 15.539″ E

28

– 10,68379750

10° 41′ 01.671″ S

42,08315167

42° 04′ 59.346″ E

29

– 10,69226694

10° 41′ 32.161″ S

42,08171194

42° 04′ 54.163″ E

30

– 10,73608056

10° 44′ 09.890″ S

42,07433917

42° 04′ 27.621″ E

31

– 10,75470389

10° 45′ 16.934″ S

42,07114111

42° 04′ 16.108″ E

32

– 10,77944806

10° 46′ 46.013″ S

42,06669667

42° 04′ 00.108″ E

33

– 10,80390806

10° 48′ 14.069″ S

42,06207694

42° 03′ 43.477″ E

34

– 10,82809750

10° 49′ 41.151″ S

42,05728917

42° 03′ 26.241″ E

35

– 10,85201861

10° 51′ 07.267″ S

42,05233250

42° 03′ 08.397″ E

36

– 10,87568250

10° 52′ 32.457″ S

42,04721000

42° 02′ 49.956″ E

37

– 10,89909361

10° 53′ 56.737″ S

42,04192556

42° 02′ 30.932″ E

38

– 10,92225889

10° 55′ 20.132″ S

42,03647944

42° 02′ 11.326″ E

39

– 10,94518694

10° 56′ 42.673″ S

42,03087417

42° 01′ 51.147″ E

40

– 10,96788000

10° 58′ 04.368″ S

42,02511361

42° 01′ 30.409″ E

41

– 10,99034750

10° 59′ 25.251″ S

42,01919833

42° 01′ 09.114″ E

42

– 11,01259583

11° 00′ 45.345″ S

42,01312778

42° 00′ 47.260″ E

43

– 11,03462694

11° 02′ 04.657″ S

42,00690694

42° 00′ 24.865″ E

44

– 11,05645028

11° 03′ 23.221″ S

42,00053583

42° 00′ 01.929″ E

45

– 11,07807250

11° 04′ 41.061″ S

41,99401611

41° 59′ 38.458″ E

46

– 11,09949333

11° 05′ 58.176″ S

41,98734833

41° 59′ 14.454″ E

47

– 11,12072167

11° 07′ 14.598″ S

41,98053250

41° 58′ 49.917″ E

48

– 11,14176222

11° 08′ 30.344″ S

41,97357278

41° 58′ 24.862″ E

49

– 11,15162444

11° 09′ 05.848″ S

41,97023778

41° 58′ 12.856″ E

50

– 11,17495139

11° 10′ 29.825″ S

41,96229667

41° 57′ 44.268″ E

51

– 11,18981944

11° 11′ 23.350″ S

41,95728639

41° 57′ 26.231″ E

52

– 11,21052444

11° 12′ 37.888″ S

41,95048167

41° 57′ 01.734″ E

53

– 11,23117722

11° 13′ 52.238″ S

41,94389694

41° 56′ 38.029″ E

54

– 11,25177972

11° 15′ 06.407″ S

41,93752333

41° 56′ 15.084″ E

55

– 11,27233611

11° 16′ 20.410″ S

41,93136333

41° 55′ 52.908″ E

56

– 11,29285139

11° 17′ 34.265″ S

41,92541194

41° 55′ 31.483″ E

57

– 11,31332528

11° 18′ 47.971″ S

41,91966722

41° 55′ 10.802″ E

58

– 11,33376417

11° 20′ 01.551″ S

41,91412444

41° 54′ 50.848″ E

59

– 11,35417083

11° 21′ 15.015″ S

41,90878167

41° 54′ 31.614″ E

60

– 11,37454722

11° 22′ 28.370″ S

41,90364111

41° 54′ 13.108″ E

61

– 11,39489528

11° 23′ 41.623″ S

41,89869583

41° 53′ 55.305″ E

62

– 11,41522000

11° 24′ 54.792″ S

41,89394389

41° 53′ 38.198″ E

63

– 11,43552528

11° 26′ 07.891″ S

41,88938722

41° 53′ 21.794″ E

64

– 11,45581389

11° 27′ 20.930″ S

41,88501917

41° 53′ 06.069″ E

65

– 11,47608528

11° 28′ 33.907″ S

41,88084417

41° 52′ 51.039″ E

66

– 11,49634861

11° 29′ 46.855″ S

41,87685333

41° 52′ 36.672″ E

67

– 11,51660167

11° 30′ 59.766″ S

41,87305139

41° 52′ 22.985″ E

68

– 11,53684861

11° 32′ 12.655″ S

41,86943556

41° 52′ 09.968″ E

69

– 11,55709639

11° 33′ 25.547″ S

41,86600417

41° 51′ 57.615″ E

70

– 11,57734278

11° 34′ 38.434″ S

41,86275444

41° 51′ 45.916″ E

71

– 11,59759444

11° 35′ 51.340″ S

41,85968889

41° 51′ 34.880″ E

72

– 11,61785306

11° 37′ 04.271″ S

41,85680306

41° 51′ 24.491″ E

73

– 11,63812167

11° 38′ 17.238″ S

41,85409917

41° 51′ 14.757″ E

74

– 11,65840417

11° 39′ 30.255″ S

41,85157472

41° 51′ 05.669″ E

75

– 11,67858306

11° 40′ 42.899″ S

41,84924583

41° 50′ 57.285″ E

76

– 11,67870056

11° 40′ 43.322″ S

41,84923250

41° 50′ 57.237″ E

77

– 11,69901750

11° 41′ 56.463″ S

41,84706750

41° 50′ 49.443″ E

78

– 11,71935750

11° 43′ 09.687″ S

41,84508222

41° 50′ 42.296″ E

79

– 11,73972250

11° 44′ 23.001″ S

41,84327667

41° 50′ 35.796″ E

80

– 11,76011667

11° 45′ 36.420″ S

41,84165083

41° 50′ 29.943″ E

81

– 11,78054278

11° 46′ 49.954″ S

41,84020222

41° 50′ 24.728″ E

82

– 11,80100500

11° 48′ 03.618″ S

41,83893333

41° 50′ 20.160″ E

83

– 11,82150306

11° 49′ 17.411″ S

41,83784639

41° 50′ 16.247″ E

84

– 11,82326639

11° 49′ 23.759″ S

41,83776111

41° 50′ 15.940″ E

85

– 11,84239361

11° 50′ 32.617″ S

41,83684472

41° 50′ 12.641″ E

86

– 11,84811639

11° 50′ 53.219″ S

41,83656861

41° 50′ 11.647″ E

87

– 11,86264306

11° 51′ 45.515″ S

41,83591944

41° 50′ 09.310″ E

88

– 11,88329583

11° 52′ 59.865″ S

41,83514917

41° 50′ 06.537″ E

89

– 11,88944250

11° 53′ 21.993″ S

41,83495611

41° 50′ 05.842″ E

90

– 11,90391833

11° 54′ 14.106″ S

41,83565222

41° 50′ 08.348″ E

91

– 11,92451917

11° 55′ 28.269″ S

41,83679972

41° 50′ 12.479″ E

92

– 11,94513194

11° 56′ 42.475″ S

41,83812944

41° 50′ 17.266″ E

93

– 11,96575833

11° 57′ 56.730″ S

41,83964528

41° 50′ 22.723″ E

94

– 11,98640306

11° 59′ 11.051″ S

41,84134750

41° 50′ 28.851″ E

95

– 12,00706833

12° 00′ 25.446″ S

41,84323389

41° 50′ 35.642″ E

96

– 12,02776083

12° 01′ 39.939″ S

41,84530917

41° 50′ 43.113″ E

97

– 12,04847833

12° 02′ 54.522″ S

41,84757500

41° 50′ 51.270″ E

98

– 12,06922722

12° 04′ 09.218″ S

41,85002972

41° 51′ 00.107″ E

99

– 12,09000972

12° 05′ 24.035″ S

41,85267528

41° 51′ 09.631″ E

100

– 12,11082833

12° 06′ 38.982″ S

41,85551389

41° 51′ 19.850″ E

101

– 12,13168722

12° 07′ 54.074″ S

41,85854583

41° 51′ 30.765″ E

102

– 12,15259111

12° 09′ 09.328″ S

41,86177528

41° 51′ 42.391″ E

103

– 12,17354167

12° 10′ 24.750″ S

41,86520222

41° 51′ 54.728″ E

104

– 12,19454361

12° 11′ 40.357″ S

41,86883139

41° 52′ 07.793″ E

105

– 12,21559694

12° 12′ 56.149″ S

41,87266056

41° 52′ 21.578″ E

106

– 12,23671028

12° 14′ 12.157″ S

41,87669611

41° 52′ 36.106″ E

107

– 12,25788167

12° 15′ 28.374″ S

41,88093861

41° 52′ 51.379″ E

108

– 12,27911750

12° 16′ 44.823″ S

41,88538972

41° 53′ 07.403″ E

109

– 12,30042250

12° 18′ 01.521″ S

41,89005417

41° 53′ 24.195″ E

110

– 12,32179611

12° 19′ 18.466″ S

41,89493417

41° 53′ 41.763″ E

111

– 12,34324750

12° 20′ 35.691″ S

41,90003222

41° 54′ 00.116″ E

112

– 12,36477444

12° 21′ 53.188″ S

41,90535028

41° 54′ 19.261″ E

113

– 12,38638583

12° 23′ 10.989″ S

41,91089500

41° 54′ 39.222″ E

114

– 12,40808139

12° 24′ 29.093″ S

41,91666667

41° 55′ 00.000″ E

115

– 12,42986778

12° 25′ 47.524″ S

41,92267194

41° 55′ 21.619″ E

116

– 12,43369056

12° 26′ 01.286″ S

41,92374778

41° 55′ 25.492″ E

117

– 12,45688083

12° 27′ 24.771″ S

41,93028972

41° 55′ 49.043″ E

118

– 12,48502083

12° 29′ 06.075″ S

41,93823083

41° 56′ 17.631″ E

119

– 12,49624194

12° 29′ 46.471″ S

41,94142444

41° 56′ 29.128″ E

120

– 12,51871389

12° 31′ 07.370″ S

41,94798417

41° 56′ 52.743″ E

121

– 12,54131583

12° 32′ 28.737″ S

41,95480028

41° 57′ 17.281″ E

122

– 12,56405278

12° 33′ 50.590″ S

41,96187667

41° 57′ 42.756″ E

123

– 12,58692444

12° 35′ 12.928″ S

41,96922278

41° 58′ 09.202″ E

124

– 12,60993972

12° 36′ 35.783″ S

41,97684028

41° 58′ 36.625″ E

125

– 12,63310278

12° 37′ 59.170″ S

41,98473667

41° 59′ 05.052″ E

126

– 12,65641778

12° 39′ 23.104″ S

41,99291583

41° 59′ 34.497″ E

127

– 12,67989194

12° 40′ 47.611″ S

42,00138917

42° 00′ 05.001″ E

128

– 12,70352694

12° 42′ 12.697″ S

42,01015667

42° 00′ 36.564″ E

129

– 12,72732972

12° 43′ 38.387″ S

42,01923194

42° 01′ 09.235″ E

130

– 12,75130639

12° 45′ 04.703″ S

42,02861694

42° 01′ 43.021″ E

131

– 12,77546139

12° 46′ 31.661″ S

42,03832333

42° 02′ 17.964″ E

132

– 12,78370944

12° 47′ 01.354″ S

42,04169417

42° 02′ 30.099″ E

133

– 12,79827639

12° 47′ 53.795″ S

42,04767472

42° 02′ 51.629″ E

134

– 12,80924778

12° 48′ 33.292″ S

42,05215306

42° 03′ 07.751″ E

135

– 12,83401000

12° 50′ 02.436″ S

42,06207944

42° 03′ 43.486″ E

136

– 12,85914861

12° 51′ 32.935″ S

42,07190000

42° 04′ 18.840″ E

137

– 12,88467028

12° 53′ 04.813″ S

42,08161306

42° 04′ 53.807″ E

138

– 12,91058583

12° 54′ 38.109″ S

42,09121833

42° 05′ 28.386″ E

139

– 12,93690861

12° 56′ 12.871″ S

42,10071139

42° 06′ 02.561″ E

140

– 12,96364694

12° 57′ 49.129″ S

42,11008972

42° 06′ 36.323″ E

141

– 12,99081611

12° 59′ 26.938″ S

42,11935139

42° 07′ 09.665″ E

142

– 12,99773556

12° 59′ 51.848″ S

42,12166667

42° 07′ 18.000″ E

143

– 13,06305222

13° 03′ 46.988″ S

42,14345778

42° 08′ 36.448″ E

144

– 13,49294833

13° 29′ 34.614″ S

42,33850444

42° 20′ 18.616″ E

145

– 13,51596194

13° 30′ 57.463″ S

42,35528722

42° 21′ 19.034″ E

146

– 13,54042972

13° 32′ 25.547″ S

42,37281556

42° 22′ 22.136″ E

147

– 13,56516306

13° 33′ 54.587″ S

42,39021361

42° 23′ 24.769″ E

148

– 13,59017083

13° 35′ 24.615″ S

42,40747917

42° 24′ 26.925″ E

149

– 13,61487917

13° 36′ 53.565″ S

42,42422833

42° 25′ 27.222″ E

150

– 13,84526472

13° 50′ 42.953″ S

42,57916306

42° 34′ 44.987″ E

151

– 13,86822139

13° 52′ 05.597″ S

42,59474444

42° 35′ 41.080″ E

152

– 13,89613833

13° 53′ 46.098″ S

42,61402444

42° 36′ 50.488″ E

153

– 13,92417472

13° 55′ 27.029″ S

42,63376278

42° 38′ 01.546″ E

154

– 13,95233694

13° 57′ 08.413″ S

42,65396806

42° 39′ 14.285″ E

155

– 13,98062972

13° 58′ 50.267″ S

42,67464944

42° 40′ 28.738″ E

156

– 14,00905472

14° 00′ 32.597″ S

42,69582500

42° 41′ 44.970″ E

157

– 14,03762111

14° 02′ 15.436″ S

42,71750361

42° 43′ 03.013″ E

158

– 14,05400306

14° 03′ 14.411″ S

42,73011583

42° 43′ 48.417″ E

159

– 14,14823389

14° 08′ 53.642″ S

42,80309722

42° 48′ 11.150″ E

160

– 14,15231444

14° 09′ 08.332″ S

42,80625722

42° 48′ 22.526″ E

161

– 14,18301639

14° 10′ 58.859″ S

42,82977944

42° 49′ 47.206″ E

162

– 14,21434722

14° 12′ 51.650″ S

42,85335806

42° 51′ 12.089″ E

163

– 14,24632861

14° 14′ 46.783″ S

42,87699722

42° 52′ 37.190″ E

164

– 14,27897806

14° 16′ 44.321″ S

42,90069694

42° 54′ 02.509″ E

165

– 14,31231444

14° 18′ 44.332″ S

42,92445972

42° 55′ 28.055″ E

166

– 14,34636194

14° 20′ 46.903″ S

42,94828750

42° 56′ 53.835″ E

167

– 14,38114194

14° 22′ 52.111″ S

42,97218278

42° 58′ 19.858″ E

168

– 14,41184056

14° 24′ 42.626″ S

42,99288667

42° 59′ 34.392″ E

169

– 14,42729390

14° 25′ 38.258″ S

43,02429793

43° 01′ 27.472″ E

170

– 14,71757790

14° 43′ 03.280″ S

42,84175093

42° 50′ 30.303″ E

171

– 15,24873190

15° 14′ 55.438″ S

42,57367993

42° 34′ 25.247″ E

172

– 15,35883890

15° 21′ 31.820″ S

42,52400093

42° 31′ 26.403″ E

173

– 15,40079590

15° 24′ 02.865″ S

42,47546793

42° 28′ 31.684″ E

174

– 15,67631790

15° 40′ 34.744″ S

42,16577593

42° 09′ 56.793″ E

175

– 15,89294390

15° 53′ 34.598″ S

41,92722893

41° 55′ 38.024″ E

176

– 16,19500890

16° 11′ 42.032″ S

41,68920793

41° 41′ 21.148″ E

177

– 16,53923290

16° 32′ 21.238″ S

41,41631893

41° 24′ 58.748″ E

178

– 17,04432890

17° 02′ 39.584″ S

41,27318693

41° 16′ 23.472″ E

179

– 17,40353490

17° 24′ 12.725″ S

41,17071993

41° 10′ 14.591″ E

180

– 17,83734890

17° 50′ 14.456″ S

41,06789493

41° 04′ 04.421″ E

181

– 18,25089090

18° 15′ 03.207″ S

41,00661293

41° 00′ 23.806″ E

182

– 18,46797190

18° 28′ 04.698″ S

40,98888393

40° 59′ 19.982″ E

183

– 18,72085890

18° 43′ 15.090″ S

40,96804393

40° 58′ 04.958″ E

184

– 18,99704790

18° 59′ 49.372″ S

40,94406393

40° 56′ 38.640″ E

185

– 19,07889290

19° 04′ 44.014″ S

40,94491793

40° 56′ 41.704″ E

186

– 19,12114290

19° 07′ 16.114″ S

40,49821793

40° 29′ 53.584″ E

187

– 19,14275890

19° 08′ 33.932″ S

40,33221493

40° 19′ 55.973″ E

188

– 19,15014390

19° 09′ 00.158″ S

40,27538093

40° 16′ 31.371″ E

189

– 19,21233290

19° 12′ 44.398″ S

39,91531093

39° 54′ 55.119″ E

190

– 19,22234390

19° 13′ 20.438″ S

39,85706493

39° 51′ 25.433″ E

191

– 19,24453990

19° 14′ 40.343″ S

39,74102293

39° 44′ 27.682″ E

192

– 19,42185090

19° 25′ 18.663″ S

38,79469793

38° 47′ 40.912″ E

193

– 19,43315890

19° 25′ 59.372″ S

38,73342293

38° 44′ 00.322″ E

194

– 19,43614990

19° 26′ 10.139″ S

38,72930293

38° 43′ 45.490″ E

195

– 19,59229190

19° 35′ 32.250″ S

38,52460493

38° 31′ 28.577″ E

196

– 19,62519790

19° 37′ 30.712″ S

38,48408693

38° 29′ 02.712″ E

197

– 19,70593190

19° 42′ 21.354″ S

38,38511393

38° 23′ 06.410″ E

198

– 19,71590490

19° 42′ 57.257″ S

38,37292393

38° 22′ 22.526″ E

199

– 19,73360590

19° 44′ 00.981″ S

38,35152793

38° 21′ 05.500″ E

200

– 20,02869690

20° 01′ 43.308″ S

38,08570893

38° 05′ 08.552″ E

201

– 20,08653590

20° 05′ 11.529″ S

38,03375393

38° 02′ 01.514″ E

202

– 20,12934190

20° 07′ 45.630″ S

37,99523693

37° 59′ 42.852″ E

203

– 20,64126890

20° 38′ 28.568″ S

37,55384993

37° 33′ 13.859″ E

204

– 21,43417090

21° 26′ 03.015″ S

37,57989693

37° 34′ 47.628″ E

205

– 21,45378690

21° 27′ 13.532″ S

37,58070393

37° 34′ 50.534″ E

206

– 21,55561690

21° 33′ 20.220″ S

37,58479793

37° 35′ 05.272″ E

207

– 21,56295890

21° 33′ 46.652″ S

37,58512593

37° 35′ 06.453″ E

208

– 21,56440490

21° 33′ 51.857″ S

37,58523893

37° 35′ 06.860″ E

209

– 21,71008990

21° 42′ 36.323″ S

37,59760393

37° 35′ 51.374″ E

210

– 21,76500590

21° 45′ 54.021″ S

37,60234793

37° 36′ 08.452″ E

211

– 21,88639090

21° 53′ 11.007″ S

37,62820393

37° 37′ 41.534″ E

212

– 22,15843990

22° 09′ 30.383″ S

37,68024293

37° 40′ 48.874″ E

213

– 22,26569290

22° 15′ 56.494″ S

37,70086293

37° 42′ 03.106″ E

214

– 22,32541091

22° 19′ 31.479″ S

37,71493593

37° 42′ 53.769″ E

215

– 22,32902991

22° 19′ 44.507″ S

37,71581693

37° 42′ 56.940″ E

216

– 22,42410991

22° 25′ 26.795″ S

37,73891793

37° 44′ 20.104″ E

217

– 23,20135991

23° 12′ 04.895″ S

37,98768893

37° 59′ 15.680″ E

218

– 23,31436991

23° 18′ 51.731″ S

38,02801293

38° 01′ 40.846″ E

219

– 23,38419191

23° 23′ 03.090″ S

38,05293993

38° 03′ 10.583″ E

220

– 23,45079691

23° 27′ 02.868″ S

38,07776993

38° 04′ 39.971″ E

221

– 23,89896091

23° 53′ 56.259″ S

38,24723093

38° 14′ 50.031″ E

222

– 24,05334691

24° 03′ 12.048″ S

38,30605793

38° 18′ 21.808″ E

223

– 24,49255091

24° 29′ 33.183″ S

38,47369593

38° 28′ 25.305″ E

224

– 24,59264091

24° 35′ 33.507″ S

38,51763193

38° 31′ 03.474″ E

225

– 24,98297491

24° 58′ 58.709″ S

38,68834493

38° 41′ 18.041″ E

226

– 25,40013391

25° 24′ 00.482″ S

38,87194493

38° 52′ 19.001″ E

227

– 25,71633611

25° 42′ 58.810″ S

38,71936389

38° 43′ 09.710″ E

228

– 25,77523056

25° 46′ 30.830″ S

38,69031389

38° 41′ 25.130″ E

229

– 26,67473333

26° 40′ 29.040″ S

38,02259167

38° 01′ 21.330″ E

230

– 27,11109167

27° 06′ 39.930″ S

37,56190556

37° 33′ 42.860″ E

231

– 27,47158333

27° 28′ 17.700″ S

37,01349444

37° 00′ 48.580″ E

232

– 27,60703333

27° 36′ 25.320″ S

36,74037500

36° 44′ 25.350″ E

233

– 27,70189444

27° 42′ 06.820″ S

36,53316667

36° 31′ 59.400″ E

234

– 27,78917500

27° 47′ 21.030″ S

36,51560833

36° 30′ 56.190″ E

235

– 27,77694167

27° 46′ 36.990″ S

36,45250000

36° 27′ 09.000″ E

236

– 26,91694444

26° 55′ 00.990″ S

33,33694444

33° 20′ 12.990″ E

237

– 26,91444444

26° 54′ 51.990″ S

33,32861111

33° 19′ 42.990″ E

238

– 26,85277780

26° 51′ 10.000″ S

33,11972222

33° 07′ 10.990″ E

239

– 26,85222222

26° 51′ 07.990″ S

33,11777778

33° 07′ 04.000″ E

240

– 26,84638889

26° 50′ 47.000″ S

33,00000000

33° 00′ 00.000″ E

terrestrische Basis

26,85861111

26° 51′ 31″

32,89210833

32° 53′ 31,59″“

2.

Anlage 4 des Anhangs

a)

im Titel:

(18058/11, 11.1.2012, Seite P/EU/MZ/Anhang/Anlage 4/de 9)

(ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 25)

Anstatt:

„… IN MOSAMBIKANISCHE AWZ“

muss es heißen:

„… IN MOSAMBIKANISCHEN FISCHEREIGEWÄSSERN“.

b)

Abschnitte 1 und 2

(18058/11, 11.1.2012, Seite P/EU/MZ/Anhang/Anlage 4/de 2-3)

(ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 25-26)

i)

in Abschnitt 1:

Anstatt:

„die AWZ“

muss es heißen:

„die mosambikanischen Fischereigewässer“.

ii)

in Abschnitt 2:

Anstatt:

„aus der AWZ“

muss es heißen:

„aus den mosambikanischen Fischereigewässern“.

c)

Abschnitt 3

(18058/11, 11.1.2012, Seite P/EU/MZ/Anhang/Anlage 4/de 4)

(ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 26)

Anstatt:

„Fang in mosambikanischer AWZ (KG)“

muss es heißen:

„Fang in mosambikanischen Fischereigewässern (KG)“.