ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
31. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1971 der Kommission vom 26. Oktober 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1974 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

27

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen ( 1 )

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1976 des Rates vom 30. Oktober 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ( ABl. L 69 vom 15.3.2016 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1970 DES RATES

vom 27. Oktober 2017

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Fischbestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, für alle Bestände bis 2015 soweit möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TAC) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2018 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele des Plans festgelegt werden.

(6)

Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea — ICES) liegt die Biomasse des westlichen Ostseedorsches (Gadus morhua) und von Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus) unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch und Hering in der westlichen Ostsee auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck muss insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen.

(7)

Bezüglich des westlichen Ostseedorsches sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Durch die Beibehaltung der derzeit geltenden achtwöchigen Schonzeit könnten auch weiterhin Ansammlungen von laichendem Dorsch geschützt werden. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf den westlichen Ostseedorsch erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte derzeit geltende Maßnahmen für die Freizeitfischerei aufrechtzuerhalten. Es sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

(8)

Was den östlichen Ostseedorsch (Gadus morhua) anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie dieses Bestands keine biologischen Referenzpunkte angeben. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für östlichen Ostseedorsch auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen. Darüber hinaus sollte eine achtwöchige Schonzeit zum Schutz von Ansammlungen von laichendem östlichen Ostseedorsch in den Unterdivisionen 25-26 eingeführt werden.

(9)

Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl von Fischern darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und andere Arten als Dorsch gezielt zu befischen. Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.

(10)

Für Hering im Bottnischen Meerbusen nahm der ICES unter Verwendung der neuesten Daten und der aktuellsten Informationen eine Bestandsbewertung vor und legte die dem MSY-Niveau entsprechenden Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit neu fest. Bei diesen Spannen gibt es zwar eine Abweichung zwischen dem wissenschaftlichen Gutachten und dem Plan, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ebenfalls auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurde, doch der Plan ist rechtsverbindlich und in Kraft, sodass er bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand zugrunde gelegt werden sollte. Da die Biomasse des Laicherbestands bei diesem Bestand über den in Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse liegt, ist es angebracht, die TAC gemäß den in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beschränken. Darüber hinaus gilt für diesen Bestand jetzt eine TAC für die Unterdivisionen 30 und 31. Da im Plan für die Ostsee keine Spanne für die Unterdivision 31 festgelegt ist, gilt für diese Unterdivision der MSY-Ansatz gemäß wissenschaftlichen Gutachten.

(11)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände der Artikel 3 bzw. 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollten daher die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(13)

Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch im ICES-Gebiet 3a und in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets 2a und des Untergebiets 4 für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 festgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Für Stintdorsch sollte die vorliegende Verordnung jedoch ab dem 1. November 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Unterdivision“ bezeichnet eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (6);

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) bezeichnet die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.

„Quote“ bezeichnet ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ bezeichnet nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in jenem Artikel festgelegten Pflicht zur Anlandung.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

(1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in 3a und Unionsgewässern von 2a und 4 folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

141 819  (7)  (9)

54 949  (7)  (12)

 

 

Deutschland

27 (7)  (8)  (9)

11 (7)  (8)  (12)

 

 

Niederlande

104 (7)  (8)  (9)

40 (7)  (8)  (12)

 

 

Union

141 950  (7)  (9)

55 000  (7)  (12)

 

 

Norwegen

25 000  (10)

 

 

 

Färöer

9 300  (11)

 

 

 

TAC

238 981

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2017 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(7)  Beifänge von Schellfisch und Wittling können bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) umfassen. Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/3013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(8)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(9)  Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.

(10)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(11)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(12)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.“


ANHANG

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

69 359

 

 

Schweden

15 240

 

 

Union

84 599

 

 

TAC

84 599

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark

2 426

 

 

Deutschland

9 551

 

 

Finnland

1

 

 

Polen

2 252

 

 

Schweden

3 079

 

 

Union

17 309

 

 

TAC

17 309

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

5 045

 

 

Deutschland

1 338

 

 

Estland

25 767

 

 

Finnland

50 297

 

 

Lettland

6 359

 

 

Litauen

6 696

 

 

Polen

57 142

 

 

Schweden

76 711

 

 

Union

229 355

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

13 392

 

 

Lettland

15 607

 

 

Union

28 999

 

 

TAC

28 999

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark

6 521  (1)

 

 

Deutschland

2 594  (1)

 

 

Estland

635 (1)

 

 

Finnland

499 (1)

 

 

Lettland

2 425  (1)

 

 

Litauen

1 597  (1)

 

 

Polen

7 510  (1)

 

 

Schweden

6 607  (1)

 

 

Union

28 388  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark

2 444  (2)

 

 

Deutschland

1 194  (2)

 

 

Estland

54 (2)

 

 

Finnland

48 (2)

 

 

Lettland

202 (2)

 

 

Litauen

131 (2)

 

 

Polen

654 (2)

 

 

Schweden

870 (2)

 

 

Union

5 597  (2)

 

 

TAC

5 597  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

5 070

 

 

Deutschland

563

 

 

Polen

1 061

 

 

Schweden

382

 

 

Union

7 076

 

 

TAC

7 076

 

Analytische TAC


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

18 885  (1)

 

 

Deutschland

2 101  (1)

 

 

Estland

1 919  (1)

 

 

Finnland

23 548  (1)

 

 

Lettland

12 012  (1)

 

 

Litauen

1 412  (1)

 

 

Polen

5 729  (1)

 

 

Schweden

25 526  (1)

 

 

Union

91 132  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

1 026  (2)

 

 

Finnland

8 977  (2)

 

 

Union

10 003  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

25 875

 

 

Deutschland

16 393

 

 

Estland

30 047

 

 

Finnland

13 545

 

 

Lettland

36 289

 

 

Litauen

13 127

 

 

Polen

77 012

 

 

Schweden

50 022

 

 

Union

262 310

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


(1)  

(x)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln für Fischereifahrzeuge vom 1. Juli bis zum 31. August verboten.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.

(2)  

(x)

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Fischereifahrzeuge vom 1. Februar bis zum 31. März verboten.

Abweichend von Absatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.

(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1971 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Ein elektronisches Gerät (sogenanntes Halbleiterlaufwerk (SSD)) mit Abmessungen von etwa 100 × 70 × 7 mm, einem 2,5-Zoll-Formfaktor und einer Speicherkapazität von 128 GB.

Es handelt sich um ein halbleiterbasiertes elektronisches Speichermedium auf der Grundlage einer SSD-Architektur, mit Flash-Speicher zur Speicherung nicht flüchtiger Daten und DRAM (Dynamic Random Access Memory, dynamischer Direktzugriffsspeicher).

Es verfügt über eine Serial Advanced Technology Attachment (SATA)-Schnittstelle, die die Integration in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, und dient als internes Speichermedium.

(Siehe Abbildung) (*1)

8471 70 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 Buchstabe C zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8471 , 8471 70 und 8471 70 98 .

Die objektiven Merkmale wie SATA-Schnittstelle, Größe und Formfaktor sind die Merkmale eines Produkts, das hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine genutzt wird, direkt an die Zentraleinheit angeschlossen werden kann und in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Eine Einreihung in Position 8523 als nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher in KN-Code 8471 70 98 als andere Speichereinheit von automatischen Datenverarbeitungs-maschinen einzureihen.

Image


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/14


VERORDNUNG (EU) 2017/1972 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Bei der Chronic Wasting Disease (CWD) handelt es sich um eine TSE, die Hirschartige befällt und in Nordamerika weit verbreitet ist. Im Gebiet der Union wurde die Krankheit bislang noch nicht gemeldet, doch im April 2016 wurde sie erstmals in Norwegen bei einem Rentier festgestellt. Daraufhin verstärkte Norwegen sein Überwachungsprogramm in Bezug auf CWD bei Hirschartigen und ermittelte eine Reihe weiterer Fälle von CWD bei Rentieren und Elchen.

(3)

Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (im Folgenden das „EFSA-Gutachten“) (2) an. Das EFSA-Gutachten enthält Empfehlungen für die Durchführung eines dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf CWD bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und Schweden; dies sind die Unions- und EWR-Länder mit einer Rentier- und/oder Elchpopulation. In dem EFSA-Gutachten wird hervorgehoben, dass durch solch ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm das Auftreten von CWD in Ländern, in denen die Krankheit noch nicht festgestellt wurde, und in Ländern, in denen CWD festgestellt wurde (bislang nur Norwegen), bestätigt oder ausgeschlossen werden soll, um Schätzungen zur Prävalenz und zur geographischen Verbreitung von CWD zu ermöglichen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durchführen.

(5)

Daher sollten die Anforderungen an ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden, gestützt auf die Empfehlungen im EFSA-Gutachten, in Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angefügt werden. Diese Anforderungen sollten als Mindestanforderungen gelten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Diese Mitgliedstaaten können jedoch ihr jeweiliges CWD-Überwachungsprogramm weiter präzisieren, um es an ihre spezielle Situation anzupassen.

(6)

Des Weiteren sollten die im Rahmen des CWD-Überwachungsprogramms zu verwendenden Laborprotokolle und Testmethoden sowie die nach den CWD-Tests zu ergreifenden Maßnahmen in Anhang III Kapitel A Teil III dargelegt werden.

(7)

Wie im EFSA-Gutachten empfohlen, sollte das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm einerseits auf als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige und andererseits auf frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige abzielen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Begriffsbestimmungen für „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“, „frei lebende Hirschartige“ und „halbdomestizierte Hirschartige“ eingefügt werden.

(8)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten zur TSE-Überwachung vorlegen. In Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A der genannten Verordnung sind die Angaben festgelegt, die die Mitgliedstaaten — durch regelmäßige Einspeisung in die TSE-Datenbank der EU und/oder durch Aufnahme in den Jahresbericht — in ihrem Jahresbericht machen müssen. Gemäß Teil II des genannten Kapitels analysiert die EFSA die von den Mitgliedstaaten in ihrem Jahresbericht gemachten Angaben und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von TSE in der Union. Die Anforderungen an die Berichterstattung bezüglich des dreijährigen CWD-Überwachungsprogramms sollten in Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Programms gewonnenen Daten von den betreffenden Mitgliedstaaten in die TSE-Datenbank der EU eingespeist werden und somit ihre Analyse und Aufnahme in den zusammenfassenden Jahresbericht der EU zur TSE-Überwachung ermöglicht wird, der gemäß Teil II des genannten Kapitels von der EFSA zu erstellen ist.

(9)

Die Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (3) enthält die Anforderungen an eine Erhebung über CWD bei Hirschartigen, die von 2007 bis 2010 durchgeführt wurde. Da diese Erhebung abgeschlossen ist und um im Hinblick auf die CWD-Überwachung unterschiedliche Begriffsbestimmungen in Anhang I der genannten Entscheidung und in der vorliegenden Verordnung zu vermeiden, sollte die Entscheidung 2007/182/EG aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2007/182/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Scientific Opinion on Chronic wasting disease (CWD) in cervids, The EFSA Journal (2017);15(1):46.

(3)  Entscheidung 2007/182/EG der Kommission vom 19. März 2007 über eine Erhebung über Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 37).


ANHANG

Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden unter Nummer 2 folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

„o)   „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen in einem geschlossenen Gehege gehalten werden;

p)   „frei lebende Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die nicht vom Menschen gehalten werden;

q)   „halbdomestizierte Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen gehalten werden, jedoch nicht in einem geschlossenen Gehege.“.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel A erhält Teil III folgende Fassung:

„III.   ÜBERWACHUNG VON HIRSCHARTIGEN

A.   Dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD)

1.   Allgemeines

1.1.

Die Mitgliedstaaten, die über eine frei lebende und/oder als Zuchtwild gehaltene und/oder halbdomestizierte Elch- und/oder Rentierpopulation verfügen (Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden), führen ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm bei Hirschartigen durch, und zwar vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Die für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms durchgeführten TSE-Tests finden im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 statt, doch mit der Sammlung von Proben für die Zwecke des Überwachungsprogramms darf bereits 2017 begonnen werden.

1.2.

Das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gilt für folgende Arten von Hirschartigen:

Eurasisches Tundraren (Rangifer tarandus tarandus);

Finnisches Waldren (Rangifer tarandus fennicus);

Elch (Alces alces);

Reh (Capreolus capreolus);

Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus);

Rothirsch (Cervus elaphus).

1.3.

Abweichend von Nummer 1.2 kann ein Mitgliedstaat, gestützt auf eine der Europäischen Kommission vorgelegte dokumentierte Risikobewertung, Unterarten der in der genannten Nummer aufgeführten Arten für das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm auswählen.

2.   Probenplan

2.1.

Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten identifizieren primäre Stichprobeneinheiten, die alle Gebiete mit Populationen von Hirschartigen abdecken, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:

a)

Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen gilt jeder Betrieb und jede Einrichtung, in dem bzw. der Hirschartige in einem geschlossenen Gehege gehalten werden, als primäre Stichprobeneinheit.

b)

Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen werden die primären Stichprobeneinheiten anhand folgender Kriterien geografisch definiert:

i)

die Gebiete, in denen sich frei lebende und halbdomestizierte Tiere einer unter das Überwachungsprogramm fallenden Art mindestens während eines bestimmten Zeitraums im Jahr versammeln;

ii)

wenn sich die Tiere einer Art nicht versammeln, die durch natürliche oder künstliche Hindernisse begrenzten Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art leben;

iii)

die Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art gejagt werden, und Gebiete, die im Zusammenhang mit anderen relevanten Aktivitäten in Bezug auf die unter das Überwachungsprogramm fallende Art stehen.

2.2.

Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten wählen als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene, frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige für die TSE-Tests aus, wobei sie folgenden zweiphasigen Stichprobenansatz zugrunde legen:

a)

In der ersten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

i)

Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen

wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder

wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.

ii)

Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen

wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder

wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.

b)

In der zweiten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

i)

Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen

beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist. Kann jedoch in bestimmten primären Stichprobeneinheiten das Ziel von 30 getesteten Tieren während des Dreijahreszeitraums wegen des begrenzten Umfangs der betreffenden Population von Hirschartigen nicht erreicht werden, so kann die Beprobung von Tieren der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen in größeren primären Stichprobeneinheiten fortgesetzt werden, auch wenn das Ziel von 30 getesteten Tieren erreicht ist, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden;

beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.

ii)

Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen

beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums auf nationaler Ebene getestet werden;

beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.

2.3.

Alle ausgewählten Hirschartigen müssen über zwölf Monate alt sein. Das Alter ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

2.4.

Die Hirschartigen sind aus folgenden Zielgruppen auszuwählen:

a)

Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen:

i)

verendete/gekeulte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die in dem geschlossenen Gehege, in dem sie gehalten werden, oder während des Transports oder im Schlachthof tot aufgefunden wurden, sowie als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;

ii)

klinisch erkrankte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;

iii)

geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;

iv)

geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige aus den Gruppen i bis iii identifiziert.

b)

Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen:

i)

verendete/gekeulte frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: in der freien Natur tot aufgefundene Hirschartige sowie halbdomestizierte Hirschartige, die tot aufgefunden oder aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;

ii)

auf der Straße oder durch Raubtiere verletzte oder getötete Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, die von Straßenfahrzeugen oder Zügen erfasst oder von Raubtieren angegriffen wurden;

iii)

klinisch erkrankte frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;

iv)

frei lebende erlegte Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;

v)

erlegte frei lebende Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige aus den Gruppen i bis iv identifiziert.

2.5.

Im Fall eines positiven TSE-Befunds bei einem Hirschartigen ist die Anzahl der von Hirschartigen entnommenen Proben in der Zone, in der der positive TSE-Befund festgestellt wurde, gestützt auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Risikobewertung zu erhöhen.

3.   Probenahme und Labortests

3.1.

Bei allen gemäß Nummer 2 ausgewählten Hirschartigen wird eine Probe des Obex entnommen und auf TSE getestet.

Außerdem wird, soweit möglich, eine Probe eines der folgenden Gewebe entnommen (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):

a)

retropharyngeale Lymphknoten;

b)

Mandeln;

c)

sonstige Kopflymphknoten.

Für die Schnelltestung wird eine Hemisektion des Obex in frischem oder gefrorenem Zustand eingereicht. Die verbleibende Hemisektion sollte fixiert werden. Lymphknoten und Mandeln sollten bei der Entnahme fixiert werden.

Von jeder Probenart wird ein Teil frischen Gewebes in gefrorenem Zustand aufbewahrt, bis ein negatives Ergebnis vorliegt, für den Fall, dass ein Bioassay erforderlich ist.

3.2.

Bis zur Veröffentlichung von Leitlinien für TSE-Tests bei Hirschartigen durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE wird für die Zwecke des CWD-Überwachungsprogramms folgende Labormethode angewandt:

a)

Schnelltests:

Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand des Obex von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand des Obex von Hirschartigen. Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Hirschartigen. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf immunhistochemische Verfahren für Screening-Zwecke zurückgreifen, die einem durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE organisierten Leistungstest genügen müssen.

b)

Bestätigungstests:

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder aber positiv, so wird die Probe Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt sind:

immunhistochemische Methode;

Western Blot.

Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, einen positiven Schnelltest zu bestätigen, so sendet er eine geeignete Gewebeprobe zur Bestätigung an das EU-Referenzlaboratorium.

c)

Isolatcharakterisierung:

Im Fall eines positiven TSE-Befunds sollte in Absprache mit dem EU-Referenzlaboratorium für TSE eine weitere Isolatcharakterisierung erfolgen.

3.3.

Für jeden positiven TSE-Befund bei Hirschartigen wird der Prionprotein-Genotyp ermittelt.

Darüber hinaus wird bei jedem negativ auf TSE getesteten Hirschartigen entweder

der Prionprotein-Genotyp des negativ auf TSE getesteten Tieres ermittelt oder

eine Gewebeprobe, bei der es sich um den Obex handeln kann, mindestens bis zum 31. Dezember 2021 in gefrorenem Zustand aufbewahrt, damit im Bedarfsfall eine Genotypisierung erfolgen kann.

B.   Sonstige Überwachung von Hirschartigen

Die Mitgliedstaaten führen eine zusätzliche Überwachung von Hirschartigen auf TSE durch, gestützt auf eine Risikobewertung, die der Feststellung von TSE bei Hirschartigen in derselben Region oder in benachbarten Regionen Rechnung tragen kann.

Andere als die in Teil A Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.

Nach Abschluss des dreijährigen Überwachungsprogramms gemäß Teil A können die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.“

b)

In Kapitel A wird folgender Teil IV angefügt:

„IV.   ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIERARTEN

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe, Ziegen und Hirschartige auf TSE überwachen.“

c)

Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei Hirschartigen, die nicht unter das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs fallen, die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.“

d)

In Kapitel B Teil I Abschnitt A wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

Bei Mitgliedstaaten, die das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs durchführen, muss der Jahresbericht für die Jahre 2018, 2019 und 2020 folgende Angaben enthalten:

a)

Anzahl der zur Untersuchung eingereichten Proben von Hirschartigen, nach Zielgruppe gemäß folgenden Kriterien:

Kennung der primären Stichprobeneinheit,

Tierart,

Verwaltungssystem: als Zuchtwild gehalten, in Gefangenschaft gehalten, frei lebend oder halbdomestiziert,

Zielgruppe,

Geschlecht;

b)

die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests (Anzahl der positiven und negativen Befunde) und gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zur Isolatcharakterisierung, die Gewebeproben sowie die für die Schnell- und Bestätigungstests eingesetzten Verfahren;

c)

geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom meldenden Mitgliedstaat unterscheidet) positiver TSE-Befunde;

d)

Genotyp und Art jedes Hirschartigen mit positivem TSE-Befund;

e)

soweit getestet, Genotyp der negativ auf TSE getesteten Hirschartigen.“


31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/21


VERORDNUNG (EU) 2017/1973 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, gelten Erzeugnisse aus der Union, die — mit oder ohne Lagerung — durch Drittländer durchgeführt werden, als nicht mehr den für sie geltenden Bestimmungen des Unionsrechts genügend. Folglich müssen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (3) die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Sendungen mit diesen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, Veterinärkontrollen unterzogen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich der Vorschriften für Fischereierzeugnisse. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist vorgesehen, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt, und dass amtliche Kontrollen dieser Erzeugnisse im Einklang mit der genannten Verordnung stattfinden müssen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (4) enthält Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Dokumenten für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, darunter in Anhang VI ein Muster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

(4)

Mitgliedstaaten und Organisationen von Interessenträgern haben die Kommission ersucht, ein Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Sendungen mit Fischereierzeugnissen festzulegen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und — mit oder ohne Lagerung — in Drittländern umgeladen werden; mit dieser von der zuständigen Behörde im Drittland zu unterzeichnenden Bescheinigung sollen die Angaben harmonisiert werden, die bei der Einfuhr entsprechender Sendungen in das Gebiet der Union gemacht werden müssen.

(5)

Im Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte ausdrücklich auf die relevanten Bestimmungen für die Anlandung, das Entladen und die Lagerung von Fischereierzeugnissen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II und VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen werden.

(6)

Das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte außerdem kompatibel mit dem elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) (5) sein, das für die Übermittlung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen zwischen Drittländern und Mitgliedstaaten verwendet wird.

(7)

Es ist daher angezeigt, ein harmonisiertes Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zu unterzeichnen ist, durch das die Fischereierzeugnisse vor ihrem Versand in die Union durchgeführt werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Artikel 6c wird eingefügt:

„Artikel 6c

Anforderungen an amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie — mit oder ohne Lagerung — in Drittländern umgeladen worden sind

(1)   Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, ist eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt und im Einklang mit dem Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anlage VIII zu Anhang VI ausgefüllt wird.

(2)   Das Drittland, in dem das Umladen stattfindet, muss gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet sein.

(3)   Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse entladen und in eine Lagereinrichtung befördert werden, die sich in dem in Absatz 1 genannten Drittland befindet, muss diese Lagereinrichtung in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.

(4)   Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse auf ein Schiff verladen werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, muss dieses Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet und das Schiff in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.

Containerschiffe, die für die Beförderung von containerisierten Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“

b)

Anhang VI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).

(5)  Beschluss 2004/292/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).


ANHANG

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird folgende Anlage VIII angefügt:

Anlage VIII zu Anhang VI

Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland mit oder ohne Lagerung umgeladen wurden

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31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1974 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 20. Oktober 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Benennung des Schiffes „Capricorn“, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, verlängert und den betreffenden Eintrag geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag:

„1.

Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 21. Juli 2017 bis zum 21. Oktober 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 16. Juli 2017 befand sich das Schiff vor der Küste Zyperns.“

erhält erfolgende Fassung:

„1.

Name: CAPRICORN

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania.

Weitere Angaben

Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.“


RICHTLINIEN

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/29


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1975 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Cadmium enthalten.

(2)

Gemäß Anhang III Nummer 39 der Richtlinie 2011/65/EU war die Verwendung von Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Beleuchtungen oder Display-Systemen bis zum 1. Juli 2014 von dem Verbot ausgenommen. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 1. Januar 2013 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme.

(3)

Farbkonvertierende LED mit Quantenpunkten haben sich in Bezug auf Energieeffizienz und Farbleistung gegenüber früheren Technologien als vorteilhaft erwiesen. Die Gesamtbilanz der Verwendung von Quantenpunkten auf Cadmiumbasis in Displays lässt positive Auswirkungen erkennen, da diese gegenüber derzeit verfügbaren alternativen Technologien weniger Energie verbrauchen. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution von Quantenpunkten auf Cadmiumbasis in Display-Anwendungen, in denen Quantenpunkte verwendet werden, überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

(4)

Die Verwendung von Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung („Downshifting“) zur Verwendung in Display-Beleuchtungsanwendungen sollte daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Verbot ausgenommen werden. Diese kurze Gültigkeitsdauer der Ausnahme dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation und die Entwicklung cadmiumfreier Alternativen haben.

(5)

LED mit cadmiumhaltigen Quantenpunkten für Beleuchtungen sind auf dem Markt noch nicht verfügbar, und ihre potenziellen Vorteile gegenüber vorhandenen Technologien lassen sich nicht angemessen quantifizieren, sodass eine Verlängerung der Ausnahme in Bezug auf Beleuchtungsanwendungen nicht gerechtfertigt ist.

(6)

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 39 folgende Fassung:

„39a

Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche)

Läuft für alle Kategorien ab am [zwei Jahre nach Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie im Amtsblatt]“


BESCHLÜSSE

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1976 DES RATES

vom 30. Oktober 2017

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Am 20. Oktober 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, den Eintrag eines Schiffes, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, verlängert und geändert.

(3)

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

In Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates erhält Eintrag 1 die folgende Fassung:

„1.

Name: CAPRICORN

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 21. Juli 2017

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 20. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 18. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania. Ab dem 21. September 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern vor der Küste der Vereinigten Arabischen Emirate.“


Berichtigungen

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/34


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Seite 40, Anhang 2, Feld 10, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 35:

Anstatt:

„Beschreibung“

muss es heißen:

„☐

Beschreibung“

Seite 42, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DEN INHABER“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 36:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 43, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DIE KOMMISSION“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 37:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 44, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DEN MITGLIEDSTAAT“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 38:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 47, Anhang 4, Feld 2, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 41:

Anstatt:

„(falls abweichend)“

muss es heißen:

„(falls abweichend von oben genanntem Land)

(vertraulich)“

Seite 48, Anhang 4, Feld 4, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 41:

Anstatt:

„(obligatorisch)“

muss es heißen:

„(obligatorisch)

(vertraulich)“

Seite 48, Anhang 4, Feld 9, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

„Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in Feld 8 zu machen.“

muss es heißen:

„Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in Feld 10 ‚Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben‘ zu machen.“

Seite 49, Anhang 4, Feld 12, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

12.

Andere bereits erhaltene oder beantragte vZTA

muss es heißen:

12.

Andere bereits erhaltene oder beantragte vZTA

(obligatorisch)“

Seite 49, Anhang 4, Feld 13, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Seite 50, Anhang 4, Feld 15, Wortlaut unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

„Mit der Authentifizierung dieses Antrags, übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Daten sowie für alle mit diesem Antrag übermittelten zusätzlichen Informationen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produkt informationen usw., die nicht in den Feldern 1, 2 und 10 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.“

muss es heißen:

„Mit der Authentifizierung dieses Antrags übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Daten sowie für alle mit diesem Antrag übermittelten zusätzlichen Informationen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., die nicht in den Feldern 1, 2, 4 und 10 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.“

Auf Seite 50, Anhang 4, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42. wird unter Feld 16 folgende Fußnote angefügt:

„(*)

Bitte ein gesondertes Blatt benutzen, falls dieses Feld nicht ausreicht.“

Seite 51, Anhang 5, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 43:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“