ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 344

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
17. Dezember 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2287 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

63

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2288 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Piperonylbutoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2289 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von epsilon-Momfluorothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

68

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2290 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 ( 1 )

71

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2291 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 ( 1 )

74

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2292 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 ( 1 )

77

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2293 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

79

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2294 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

81

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse 2000/518/EG, 2002/2/EG, 2003/490/EG, 2003/821/EG, 2004/411/EG, 2008/393/EG, 2010/146/EU, 2010/625/EU, 2011/61/EU und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU sowie 2013/65/EU über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8353)  ( 1 )

83

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2296 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe

92

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sowie an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8471)  ( 1 )

100

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2016/2298 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31)

102

 

*

Leitlinie (EU) 2016/2299 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)

117

 

*

Leitlinie (EU) 2016/2300 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)

123

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union insbesondere durch eine gezielte Politik der Union, zu der auch die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2005 mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ (TSAP — Thematic Strategy on Air Pollution) gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in die Luft und bei der Luftqualität erzielt. Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der für die Jahresgesamtemissionen der Mitgliedstaaten an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) ab 2010 Obergrenzen gesetzt wurden, hat maßgeblich zu diesen Fortschritten beigetragen. Dies führte zwischen 1990 und 2010 zu einem Rückgang der Schwefeldioxid-Emissionen um 82 %, der Stickstoffoxid-Emissionen um 47 %, der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan um 56 % und der Ammoniak-Emissionen um 28 % in der Union. Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Programm Saubere Luft für Europa“ (im Folgenden „überarbeitete TSAP“) hervorgeht, sind signifikante negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt jedoch noch immer bedeutend.

(2)

Im 7. Umwelt-Aktionsprogramm (5) wird das langfristige Ziel der Union zur Luftqualitätspolitik, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einhergeht, bestätigt und gefordert, dass die derzeitigen Luftqualitätsvorschriften der Union umfassend eingehalten, strategische Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020 festgesetzt und die Bemühungen in Gebieten verstärkt werden, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme einem hohen Luftverschmutzungsniveau ausgesetzt sind; zudem sollten verstärkt Synergien zwischen den Luftqualitätsvorschriften und den politischen Zielen der Union, die insbesondere in den Bereichen Klimaschutz und Biodiversität festgelegt wurden, angestrebt werden.

(3)

Die überarbeitete TSAP gibt neue strategische Ziele für die Zeit bis 2030 vor, um dem langfristigen Ziel der Union zur Luftqualität näher zu rücken.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Union sind dabei, das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu ratifizieren, welches die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Reduktion von Quecksilberemissionen aus bestehenden und neuen Quellen schützen soll, damit das Übereinkommen bis 2017 in Kraft treten kann. Die gemeldeten Emissionen dieses Schadstoffs sollten von der Kommission fortlaufend überprüft werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Union sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (im Folgenden „LRTAP-Übereinkommen“) und mehrerer Protokolle dazu, einschließlich des Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und Bodennahem Ozon von 1999, das im Jahr 2012 überarbeitet wurde (im Folgenden „überarbeitetes Göteborg-Protokoll“).

(6)

Das überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub mit dem Jahr 2005 als Referenzjahr vor, wirkt auf die Reduktion von Rußemissionen hin und fordert die Sammlung und das Verfügbar halten von Informationen über die nachteiligen Auswirkungen von Luftschadstoffkonzentrationen und -einträgen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Teilnahme an den ergebnisorientierten Programmen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens.

(7)

Die mit der Richtlinie 2001/81/EG eingeführte Regelung für nationale Emissionshöchstmengen sollte daher überarbeitet und mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Zweck sind die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für jedes Jahr von 2020 bis 2029 in der vorliegenden Richtlinie mit denen im überarbeiteten Göteborg-Protokoll identisch.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie in einer Weise umsetzen, die durch Reduzierung der Konzentration und der Einträge von für Versauerung, Eutrophierung oder bodennahes Ozon verantwortlichen Schadstoffen auf Werte unterhalb der im LRTAP-Übereinkommen festgelegten kritischen Eintrags- und Konzentrationswerte wirksam dazu beiträgt, das langfristige Ziel der Union für eine Luftqualität in Einklang mit den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation und die Ziele der Union für den Schutz der Biodiversität und der Ökosysteme zu verwirklichen.

(9)

Diese Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass zusätzlich zur weltweiten Verbesserung der Luftqualität und zur Verbesserung von Synergien mit den klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union die im Unionsrecht verankerten Luftqualitätsziele auf kosteneffiziente Weise erreicht und die Auswirkungen des Klimawandels abgemildert werden, wobei Überschneidungen mit geltenden Rechtsvorschriften der Union vermieden werden.

(10)

Diese Richtlinie trägt durch Verbesserung des Wohlbefindens der Unionsbürger auch zur Senkung der durch Luftverschmutzung bedingten Gesundheitskosten in der Union und zur Förderung des Übergangs zu einer umweltverträglichen Wirtschaft (Green Economy) bei.

(11)

Diese Richtlinie sollte einen Beitrag zur schrittweisen Reduktion der Luftverschmutzung leisten, wobei sie auf den Reduktionen aufbaut, die durch Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle für Emissionen von spezifischen Substanzen erzielt wurden.

(12)

Die Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle sollten die erwarteten Emissionsreduktionen tatsächlich erreichen. Um die umfassenderen Luftqualitätsziele zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, frühzeitig nicht wirksame Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle zu erkennen und auf diese zu reagieren, wie sich an der Diskrepanz zwischen den Stickstoffoxid-Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und den im Testbetrieb gemessenen Stickstoffoxid-Emissionen von Euro-6-Dieselfahrzeugen gezeigt hat.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare Fortschritte bei den Verpflichtungen für 2030 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten indikative Emissionsziele für 2025 bestimmen, die technisch umsetzbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wären, und sollten bestrebt sein, diese Ziele zu erfüllen. Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten diese Abweichung sowie die Maßnahmen, die sie zu ihrem Pfad zurückführen würden, in ihren darauffolgenden Berichten, die gemäß dieser Richtlinie zu erstellen sind, begründen.

(14)

Die ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß dieser Richtlinie beruhen auf dem geschätzten Reduktionspotenzial jedes Mitgliedstaats im TSAP-Bericht Nr. 16 vom Januar 2015, auf der technischen Prüfung der Unterschiede zwischen den nationalen Schätzungen und den Schätzungen im TSAP-Bericht Nr. 16 sowie auf dem politischen Ziel, die Reduktion der gesundheitlichen Auswirkungen bis 2030 (im Vergleich zu 2005) in einem möglichst ähnlichem Maße zu reduzieren wie im Entwurf der Kommission für diese Richtlinie vorgeschlagen. Zwecks größerer Transparenz sollte die Kommission die im TSAP-Bericht Nr. 16 verwendeten zugrunde liegenden Hypothesen veröffentlichen.

(15)

Die Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen sollte unter Bezugnahme auf den spezifischen methodologischen Stand, der zum Zeitpunkt der Festlegung der Verpflichtungen erreicht war, bewertet werden.

(16)

Den Berichterstattungsanforderungen und den Emissionsreduktionsverpflichtungen sollten der nationale Energieverbrauch und der nationale Kraftstoffverkauf zugrunde gelegt werden. Allerdings können einige Mitgliedstaaten im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens die anhand der im Straßenverkehr verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen nehmen. Diese Option sollte in dieser Richtlinie beibehalten werden, um die Kohärenz zwischen Völker- und Unionsrecht sicherzustellen.

(17)

Um einige der Unsicherheiten, die mit der Festlegung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen verbunden sind, zu beseitigen, sind im überarbeiteten Göteborg-Protokoll Flexibilitätsregelungen enthalten, die in diese Richtlinie aufgenommen werden sollten. Im Göteborg-Protokoll ist insbesondere ein Mechanismus vorgesehen, der es ermöglicht, die nationalen Emissionsinventare anzupassen und den Mittelwert der nationalen jährlichen Emissionen über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde zu legen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus sollten in dieser Richtlinie Flexibilitätsregelungen vorgesehen werden, wo sie eine Reduktionsverpflichtung vorschreibt, die über die im TSAP-Bericht Nr. 16 festgelegte kosteneffiziente Reduktion hinausgeht, und um die Mitgliedstaaten bei abrupten und außergewöhnlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Energieerzeugung oder -versorgung zu unterstützen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelungen sollte von der Kommission überwacht werden, die dabei die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens erstellten Leitfäden berücksichtigt. Bei der Bewertung der Anträge auf Anpassung sollten die Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 als am 4. Mai 2012 — dem Datum der Überarbeitung des Göteborg-Protokolls — festgelegt gelten.

(18)

Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen, verabschieden und durchführen, um seine Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen und wirksam zur Verwirklichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten in dieser Hinsicht zur erfolgreichen Durchführung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beitragen.

(19)

Um die Emissionen aus anthropogenen Quellen zu reduzieren, sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme Maßnahmen für alle einschlägigen Sektoren umfassen, einschließlich Landwirtschaft, Energie, Industrie, Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Hausbrand und Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sowie Lösemittel. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten selbst darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie treffen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen.

(20)

Bei der Erstellung der nationalen Luftreinhalteprogramme sollten die Mitgliedstaaten bewährte Vorgehensweisen berücksichtigen, unter anderem hinsichtlich der gefährlichsten Schadstoffe, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Bezug auf empfindliche Bevölkerungsgruppen.

(21)

Die Landwirtschaft trägt in hohem Maße zu atmosphärischen Ammoniak- und Feinstaub-Emissionen bei. Um diese Emissionen zu reduzieren, sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme auch Maßnahmen für den Agrarsektor vorsehen. Solche Maßnahmen sollten kosteneffizient sein, auf konkreten Informationen und Daten beruhen und dem wissenschaftlichen Fortschritt sowie früheren Maßnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität beizutragen. Wie diese Maßnahmen im Einzelnen wirken, wird im Zuge einer künftigen Bewertung verdeutlicht werden.

(22)

Die Verbesserung der Luftqualität sollte mit verhältnismäßigen Maßnahmen erreicht werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Agrarsektor betreffende Maßnahmen treffen, die in die nationalen Luftreinhalteprogramme aufgenommen werden sollen, sollten sie sicherstellen, dass ihre Auswirkungen auf kleine landwirtschaftliche Betriebe in vollem Umfang berücksichtigt werden, damit möglichst geringe zusätzliche Kosten entstehen.

(23)

Sofern bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen der nationalen Luftreinhalteprogramme zur Vermeidung von Emissionen in der Landwirtschaft getroffen werden, insbesondere Maßnahmen von landwirtschaftlichen Betrieben, die ihre Verfahren wesentlich ändern oder hohe Investitionen tätigen müssen, finanziell unterstützt werden können, sollte die Kommission den Zugang zu diesen Finanzmitteln und zu anderen verfügbaren Mitteln der Union erleichtern.

(24)

Im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung der Umschichtung von Investitionen in umweltverträgliche und effiziente Technologien in Erwägung ziehen. Innovation kann dazu beitragen, die Nachhaltigkeit zu stärken und Probleme dort zu lösen, wo sie entstehen, indem sie die sektorspezifischen Antworten auf die Herausforderungen in Bezug auf die Luftqualität verbessert.

(25)

Nationale Luftreinhalteprogramme, einschließlich der Analyse, auf deren Grundlage Strategien und Maßnahmen ausgewählt werden, sollten regelmäßig aktualisiert werden.

(26)

Um die nationalen Luftreinhalteprogramme und wichtige Aktualisierungen dieser Programme auf eine fundierte Grundlage zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden auf allen Ebenen zu diesen Programmen und Aktualisierungen konsultieren, solange noch alle Strategie- und Maßnahmenoptionen offen sind. Im Einklang mit den Bestimmungen des Unions- und des Völkerrechts, einschließlich des UNECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) aus dem Jahr1991 und dessen Protokolls über die strategische Umweltprüfung aus dem Jahr 2003, sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Konsultationen vornehmen, wenn die Durchführung ihrer Programme die Luftqualität in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland beeinträchtigen könnte.

(27)

Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem der Schutz der menschlichen Gesundheit. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die einer Richtlinie in Artikel 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zugewiesen wird, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die die Eindämmung und Reduktion der Luftverschmutzung und damit den Schutz der menschlichen Gesundheit bezweckt.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte zu allen unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffen erstellen und übermitteln, die es der Union sodann ermöglichen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens und seiner Protokolle nachzukommen.

(29)

Um unionsweite Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre an die Kommission übermittelten nationalen Emissionsinventare und -prognosen sowie informativen Inventarberichte vollständig mit ihrer Berichterstattung im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens in Einklang stehen.

(30)

Um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu beurteilen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme überwachen und darüber Bericht erstatten. Um einen kosteneffizienten Ansatz sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen fakultativen Überwachungsindikatoren verwenden können und sich mit anderen Überwachungsprogrammen, die gemäß einschlägigen Richtlinien und gegebenenfalls dem LRTAP-Übereinkommen eingerichtet wurden, abstimmen.

(31)

Es sollte ein Europäisches Forum für saubere Luft eingerichtet werden, bei dem alle Interessenträger, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sämtlicher maßgeblicher Ebenen, einbezogen werden, um Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen, insbesondere, um einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitlinien zu leisten und die koordinierte Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Luftqualität zu erleichtern.

(32)

In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen auf elektronischem Wege aktiv und systematisch verbreitet werden.

(33)

Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) muss geändert werden, um die Übereinstimmung jener Richtlinie mit dem UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten aus dem Jahr 1998 (Aarhus-Übereinkommen) zu gewährleisten.

(34)

Um technischen und internationalen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I, des Anhangs III Teil 2 und des Anhangs IV zwecks Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens sowie zur Änderung des Anhangs V zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(35)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Flexibilitätsregelungen und nationalen Luftreinhalteprogrammen nach dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(37)

Angesichts der Art und des Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG sollte jene Richtlinie im Interesse einer höheren Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften ersetzt werden. Um Kontinuität bei der Verbesserung der Luftqualität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2001/81/EG festgesetzten nationalen Emissionshöchstmengen einhalten, bis die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen neuen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen im Jahr 2020 anwendbar werden.

(38)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der grenzüberschreitenden Wirkung der Luftverschmutzung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Gegenstand

(1)   Im Hinblick auf die Verwirklichung eines Luftqualitätsniveaus, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt, legt diese Richtlinie die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die anthropogenen atmosphärischen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) in den Mitgliedstaaten fest und schreibt die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen sowie die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen dieser Schadstoffe und der anderen in Anhang I genannten Schadstoffe sowie deren Auswirkungen vor.

(2)   Die Richtlinie trägt ferner dazu bei, dass folgende Ziele erreicht werden:

a)

die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Luftqualitätsziele und Fortschritte in Bezug auf das langfristige Ziel der Union, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien entspricht;

b)

die Ziele der Union in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm;

c)

größere Synergieeffekte zwischen der Luftqualitätspolitik der Union und anderen einschlägigen Unionspolitiken, insbesondere der Klimapolitik und der Energiepolitik.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Anhang I genannten Schadstoffe aus sämtlichen Quellen im Gebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und in ihren Schadstoff-Überwachungsgebieten.

(2)   Diese Richtlinie betrifft nicht Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre;

2.

„anthropogene Emissionen“ atmosphärische Schadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind;

3.

„Ozonvorläuferstoffe“ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid;

4.

„Luftqualitätsziele“ die Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration für die Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

5.

„Schwefeldioxid“ oder „SO2“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide;

6.

„Stickstoffoxide“ oder „NOx“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;

7.

„flüchtige organische Verbindungen außer Methan“ oder „NMVOC“ alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;

8.

„Feinstaub“ oder „PM2,5“ Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (μm);

9.

„Ruß“ (black carbon, BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel;

10.

„nationale Emissionsreduktionsverpflichtung“ die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen;

11.

„Lande- und Startzyklus“ der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3 000 Fuß stattfinden;

12.

„internationaler Seeverkehr“ Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden;

13.

„Schadstoff-Überwachungsgebiet“ ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Reduktion und Beschränkung der Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen Vorschriften und Normen eingerichtet wurde;

14.

„Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle“ Rechtsvorschriften der Union, die auf eine Reduktion der Emissionen der unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffe durch Minderungsmaßnahmen an der Quelle abzielen.

Artikel 4

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, von 2020 bis 2029 und ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, ihre anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub im Jahr 2025 zu begrenzen. Die betreffenden indikativen Emissionsmengen werden anhand eines linearen Reduktionspfads ermittelt, der zwischen ihren Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird.

Die Mitgliedstaaten können einem nichtlinearen Reduktionspfad folgen, wenn dies wirtschaftlich oder technisch effizienter ist und sofern dieser Pfad sich ab 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und dies die Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 unberührt lässt. Die Mitgliedstaaten legen diesen nichtlinearen Reduktionspfad in den gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Kommission vorzulegenden nationalen Luftreinhalteprogrammen fest und begründen dort, warum sie sich daran ausrichten.

Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, so müssen die Mitgliedstaaten diese Abweichung sowie die Maßnahmen, die sie zu ihrem Pfad zurückführen würden, in den darauffolgenden informativen Inventarberichten begründen, die der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorzulegen sind.

(3)   Folgende Emissionen werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt:

a)

Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus;

b)

Emissionen aus dem nationalen Seeverkehr von und nach den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Gebieten;

c)

Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;

d)

Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

Artikel 5

Flexibilitätsregelungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV Teil 4 ihre nationalen Jahresemissionsinventare für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Ammoniak und Feinstaub anpassen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen würde.

Um festzustellen, ob die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang IV Teil 4 erfüllt sind, gelten die Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 festgelegt.

Ab 2025 gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen für Anpassungen in Fällen, in denen gemäß Anhang IV Teil 4 Nummer 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien Emissionsfaktoren oder Methoden verwendet werden, die sich sehr von jenen unterscheiden, die als Folge der Umsetzung einer bestimmten Norm nach den Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle zu erwarten waren:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat weist nach, nachdem er den Ergebnissen der nationalen Inspektions- und Durchsetzungsprogramme zur Überwachung der Wirkung der Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle Rechnung getragen hat, dass die sehr unterschiedlichen Emissionsfaktoren nicht auf die innerstaatliche Umsetzung oder Durchführung dieser Rechtsvorschriften zurückzuführen sind;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat die Kommission, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 prüft, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, über die signifikant unterschiedlichen Emissionsfaktoren informiert.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr aufgrund eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, so darf er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen den Mittelwert seiner nationalen jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen, sofern dieser Mittelwert die sich aus der Reduktionsverpflichtung des Mitgliedstaats ergebende nationale jährlichen Emissionsmenge nicht übersteigt.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat, für den in Anhang II eine oder mehrere im Vergleich zur kosteneffizienten Reduktion nach dem TSAP-Bericht Nr. 16 strengere Reduktionsverpflichtungen festgelegt sind, in einem bestimmten Jahr seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, nachdem er alle kosteneffizienten Maßnahmen umgesetzt hat, so gelten seine einschlägigen Emissionsreduktionsverpflichtungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern er diese Nichteinhaltung in dem betreffenden Zeitraum durch eine vergleichbare Emissionsreduktion bei einem anderen in Anhang II genannten Schadstoff kompensiert.

(4)   Die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn sich die Nichteinhaltung seiner Emissionsreduktionsverpflichtungen für die betreffenden Schadstoffe aus einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung oder einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Strom- und/oder Wärmeversorgungs- oder -erzeugungssystem ergibt, die/der nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass zur Gewährleistung der Einhaltung alle angemessenen Anstrengungen, einschließlich der Durchführung neuer Maßnahmen und Strategien, unternommen wurden und weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten; und

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Durchführung weiterer Maßnahmen und Strategien — zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen und Strategien — unverhältnismäßige Kosten verursachen, die nationale Energieversorgungssicherheit erheblich gefährden oder einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung der Gefahr der Energiearmut aussetzen würde.

(5)   Mitgliedstaaten, die die Absatz 1, 2, 3 oder 4 anwenden wollen, teilen dies der Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden Berichtsjahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare.

(6)   Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels erfüllt.

Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer bestimmten Flexibilitätsregelung den einschlägigen Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Anhang IV Teil 4 oder der Absätze 2, 3 oder 4 dieses Artikels zuwider, so erlässt sie innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 einen Beschluss, in dem sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilt, dass sie die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung nicht genehmigen kann, und diese Ablehnung begründet. Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr gültig und genehmigt.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Flexibilitätsregelungen präzisiert werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Die Kommission berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 6 und 7 die einschlägigen Leitfäden, die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens erstellt wurden.

Artikel 6

Nationale Luftreinhalteprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt, verabschiedet und führt sein jeweiliges nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 1 durch, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen und zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat muss bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms

a)

bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, wobei er gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Programms für die Messung und Auswertung der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung (EMEP) gemäß dem Protokoll zum LRTAP-Übereinkommen betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa erhobene Daten und entwickelte Methoden verwendet;

b)

die Notwendigkeit berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen;

c)

bei der Einführung von Maßnahmen zur Erfüllung seiner nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub Emissionsreduktionsmaßnahmen für Ruß prioritär behandeln;

d)

Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften aufgestellt wurden, sicherstellen.

Um die einschlägigen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen, beziehen die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Luftreinhalteprogrammen die obligatorischen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 ein und können die fakultativen Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 2 oder Maßnahmen mit vergleichbarer Minderungswirkung in diese Programme einbeziehen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 werden die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Emissionsreduktionsstrategien und -maßnahmen innerhalb von 18 Monaten aktualisiert, nachdem die letzten nationalen Emissionsinventare oder nationalen Emissionsprognosen übermittelt wurden, wenn den übermittelten Daten zufolge die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten konsultieren in Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf sämtlichen Ebenen den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte, zu dem Entwurf ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende.

(6)   Gegebenenfalls werden grenzüberschreitende Konsultationen durchgeführt.

(7)   Gegebenenfalls erleichtert die Kommission die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme durch den Austausch bewährter Verfahren.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang III Teil 2 an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens einschließlich des technischen Fortschritts zu ändern.

(9)   Die Kommission kann Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme veröffentlichen.

(10)   Die Kommission gibt außerdem im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 erlassen.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung

Die Kommission ist bestrebt, den Zugang zu bestehenden Finanzmitteln der Union gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für diese Mittel zu erleichtern, um die Maßnahmen zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden müssen.

Diese Finanzmittel der Union umfassen gegenwärtige und künftige Mittel, unter anderem im Rahmen:

a)

des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation;

b)

des Europäische Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich der maßgeblichen Finanzmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

c)

der Instrumente für die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen wie das LIFE-Programm.

Die Kommission bewertet, ob eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden soll, bei der jede interessierte Partei unkompliziert Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln der Union und die diesbezüglichen Zugangsverfahren für Projekte mit dem Schwerpunkt Luftverschmutzung einholen kann.

Artikel 8

Nationale Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle A aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese jährlich.

Die Mitgliedstaaten können für die in Anhang I Tabelle B aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare erstellen und diese jährlich aktualisieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle C aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare und Inventare großer Punktquellen und aktualisieren diese alle vier Jahre; zudem erstellen sie nationale Emissionsprognosen für diese Schadstoffe und aktualisieren diese alle zwei Jahre.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Anhang I Tabelle D einen informativen Inventarbericht, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Emissionsinventare und -prognosen begleitet.

(4)   Mitgliedstaaten, die eine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 anwenden wollen, nehmen die Angaben, die belegen, dass die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung die einschlägigen Bedingungen in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 4 erfüllt, in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres auf.

(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren die nationalen Emissionsinventare, (gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare), die nationalen Emissionsprognosen, die räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, die Inventare großer Punktquellen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV.

(6)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Angaben erstellt und aktualisiert die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur jedes Jahr für die gesamte Union für die in Anhang I genannten Schadstoffe Emissionsinventare und einen informativen Inventarbericht sowie, alle 2 Jahre, Emissionsprognosen für die gesamte Union und alle vier Jahre räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare für die gesamte Union und Inventare großer Punktquellen für die gesamte Union.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang I und Anhang IV an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens, einschließlich des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, zu ändern.

Artikel 9

Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe eines Netzes von Überwachungsstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme, wobei sie einen kosteneffizienten und risikobasierten Ansatz verfolgen.

Zu diesem Zweck stimmen sich die Mitgliedstaaten mit anderen Überwachungsprogrammen ab, die im Einklang mit Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (14), und gegebenenfalls im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens eingerichtet wurden, und nutzen gegebenenfalls die im Rahmen dieser Programme erhobenen Daten.

Um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten die in Anhang V aufgeführten fakultativen Überwachungsindikatoren anwenden.

(2)   Bei der Erhebung und Übermittlung der in Anhang V aufgeführten Daten können die im LRTAP-Übereinkommen festgelegten Methoden und der in dessen Rahmen erstellten Handbücher für Programme der internationalen Zusammenarbeit angewandt werden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens zu ändern.

Artikel 10

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. April 2019 sein erstes nationales Luftreinhalteprogramm.

Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das aktualisierte Programm innerhalb von zwei Monaten.

Die Kommission prüft die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen vor dem Hintergrund der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare und -prognosen, räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I.

Diese Berichterstattung stimmt mit der Berichterstattung an das Sekretariat des LRTAP-Übereinkommens überein.

(3)   Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft die Kommission die Daten der nationalen Emissionsinventare im ersten Berichtsjahr und danach regelmäßig. Diese Überprüfung umfasst Folgendes:

a)

Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Stimmigkeit, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;

b)

Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise aufbereitet werden, die nicht mit den Anforderungen im Rahmen des Völkerrechts und insbesondere des LRTAP-Übereinkommens vereinbar ist;

c)

gegebenenfalls eine Berechnung der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen in Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

Können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission keine Einigung in Bezug auf die Notwendigkeit oder den Inhalt der technischen Korrekturen gemäß Buchstabe c erzielen, so erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmenden technischen Korrekturen festgelegt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 9 folgende Angaben:

a)

bis zum 1. Juli 2018 und danach alle vier Jahre: den Standort der Überwachungsstellen und die jeweiligen für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren und

b)

bis zum 1. Juli 2019 und danach alle vier Jahre: die Überwachungsdaten gemäß Artikel 9.

Artikel 11

Berichte der Kommission

(1)   Bis zum 1. April 2020 und danach alle vier Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele inklusive

a)

dem Fortschritt in Bezug auf

i)

die indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 sowie gegebenenfalls die Gründe für deren Nichterfüllung;

ii)

die Luftqualitätswerte gemäß den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien;

iii)

die Ziele der Union in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm;

b)

der Identifizierung der erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele;

c)

der Ausschöpfung der Unionsmittel zur Unterstützung der Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden;

d)

der Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3;

e)

einer Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie.

(2)   Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die Nichterfüllung der indikativen Emissionsziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Artikel 4 auf die mangelnde Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle — einschließlich ihrer Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten — zurückzuführen sein könnte, prüft die Kommission gegebenenfalls, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei auch die sektoralen Folgen der Durchführung dieser Maßnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor, einschließlich neuer Rechtsvorschriften zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle, um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sicherzustellen.

Artikel 12

Europäisches Forum für saubere Luft

Die Kommission richtet ein Europäisches Forum für saubere Luft ein, das einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitlinien leistet und die koordinierte Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Luftqualität erleichtert und in dem alle Interessenträger regelmäßig zusammenkommen, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sämtlicher maßgeblicher Ebenen, der Kommission, der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft. Das Europäische Forum für saubere Luft dient dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen unter anderem zur Reduktion der Emissionen aus Hausbrand und aus dem Straßenverkehr, um die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Umsetzung zu unterfüttern und zu verbessern.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Berichte überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele erfolgen, und berücksichtigt dabei insbesondere den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Umsetzung der Klimapolitik und der Energiepolitik der Union.

Gegebenenfalls legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum nach 2030 vor.

(2)   In Bezug auf Ammoniak bewertet die Kommission in ihrer Überprüfung insbesondere

a)

die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse;

b)

Aktualisierungen des UNECE-Leitfadens für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen aus dem Jahr 2014 (im Folgenden „Ammoniak-Leitfaden“) (15) und des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen (16) in der zuletzt überarbeiteten Fassung von 2014;

c)

Aktualisierungen der besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

d)

die Umweltschutzmaßnahmen im Agrarbereich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

(3)   Auf der Grundlage der gemeldeten nationalen Quecksilberemissionen bewertet die Kommission deren Auswirkungen auf die Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele und prüft Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen; gegebenenfalls legt sie einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 14

Zugriff auf Informationen

(1)   In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie folgende Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen:

a)

die nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen;

b)

die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die informativen Inventarberichte sowie zusätzlicher Berichte und Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 10 übermittelt werden.

(2)   Die Kommission gewährleistet in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte für die gesamte Union auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.

(3)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a)

die zugrunde liegenden Hypothesen, die bei der Ausarbeitung des TSAP-Berichts Nr. 16 für jeden Mitgliedstaat bei der Bestimmung des jeweiligen nationalen Emissionsreduktionspotenzials verwendet wurden,

b)

das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle und

c)

die Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen

Die Union und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet des Artikels 218 AEUV die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen wie dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der UNECE, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Luftqualität, der durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (*1).

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2018 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 10 Absatz 2 nachzukommen, bis zum 15. Februar 2017 in Kraft.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Richtlinie 2001/81/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)

gelten Artikel 1, Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG weiterhin bis zum 31. Dezember 2019;

b)

werden Artikel 7, Artikel 8 und Anhang III der Richtlinie 2001/81/EG zum 31. Dezember 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie hinsichtlich der Höchstmengen gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG bis zum 31. Dezember 2019 anwenden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 134.

(2)  ABl. C 415 vom 20.11.2014, S. 23.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(4)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(5)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(6)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(7)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(8)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(12)  Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(14)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(15)  Beschluss 2012/11, ECE/EB/AIR/113/Add. 1.

(16)  Beschluss ECE/EB.AIR/127, Randnummer 36e.

(17)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(19)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

ÜBERWACHUNG VON UND BERICHTERSTATTUNG ÜBER EMISSIONEN IN DIE LUFT

Tabelle A

Anforderungen an die jährliche Berichterstattung über Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe

Berichterstattungsfrist

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (1) gemäß NFR (2)

SO2, NOX, NMVOC, NH3, CO

Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) (3)

POP (4) (PAK (5), Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB (6), HCB (7) insgesamt)

Jährlich, ab 1990 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar (9)

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (2) gemäß NFR

PM2,5, PM10  (8) und, falls verfügbar, Ruß.

Jährlich, ab 2000 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar (9)


Tabelle B

Anforderungen an die jährliche Berichterstattung über Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe

Berichterstattungsfrist

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (10) gemäß NFR

Schwermetalle, (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) (11)

TSP (12)

Jährlich, ab 1990 (TSP: 2000) bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar


Tabelle C

Anforderungen an die Berichterstattung über Emissionen und Prognosen gemäß Artikel 8 Absatz 2

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe/Zieljahre

Berichterstattungsfrist

Nationale Rasterdaten über Emissionen, nach Quellenkategorien (GNFR)

SO2, NOX, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5

Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)

POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane)

Ruß (falls verfügbar)

Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2)

ab 2017

1. Mai (13)

Große Punktquellen, (LPS) nach Quellenkategorien (GNFR)

SO2, NOX, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5

Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)

POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane)

Ruß (falls verfügbar)

Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2),

ab 2017

1. Mai (13)

Emissionsprognosen, nach aggregierten NFR-Sektoren

SO2, NOX, NH3, NMVOC, PM2,5 und, falls verfügbar, Ruß

Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020, 2025 und 2030 sowie, sofern verfügbar, 2040 und 2050

ab 2017

15. März


Tabelle D

Jährliche Übermittlung des informativen Inventarberichts gemäß Artikel 8 Absatz 3

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe/Zieljahre

Berichterstattungsfrist

Informativer Inventarbericht

SO2, NOX, NMVOC, NH3, CO, PM2,5, PM10;

Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß;

POP (PAK insgesamt, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB, HCB);

Gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) und TSP

Alle Jahre

(wie in den Tabellen A, B und C angegeben)

15. März


(1)  Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.

(2)  Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR — Nomenclature for reporting) gemäß dem LRTAP-Übereinkommen.

(3)  Cd (Cadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).

(4)  POP (persistente organische Schadstoffe).

(5)  PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).

(6)  PCB (polychlorierte Biphenyle).

(7)  HCB (Hexachlorbenzol).

(8)  „PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).

(9)  Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens nach vier Wochen mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.

(10)  Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.

(11)  As (Arsen), Cr (Chrom), Cu (Kupfer), Ni (Nickel), Se (Selen), Zn (Zink).

(12)  TSP (Gesamtschwebstaub).

(13)  Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen mit einer eindeutigen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.


ANHANG II

NATIONALE EMISSIONSREDUKTIONSVERPFLICHTUNGEN

Tabelle A

Emissionsreduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC). Die Reduktionsverpflichtungen haben das Jahr 2005 als Referenzjahr und gelten im Bereich Straßenverkehr für Emissionen, die auf Grundlage der Kraftstoffverkäufe (*1) berechnet wurden.


Mitgliedstaat

SO2-Reduktion gegenüber 2005

NOx-Reduktion gegenüber 2005

NMVOC-Reduktion gegenüber 2005

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Belgien

43 %

 

66 %

41 %

 

59 %

21 %

 

35 %

Bulgarien

78 %

 

88 %

41 %

 

58 %

21 %

 

42 %

Tschechische Republik

45 %

 

66 %

35 %

 

64 %

18 %

 

50 %

Dänemark

35 %

 

59 %

56 %

 

68 %

35 %

 

37 %

Deutschland

21 %

 

58 %

39 %

 

65 %

13 %

 

28 %

Estland

32 %

 

68 %

18 %

 

30 %

10 %

 

28 %

Griechenland

74 %

 

88 %

31 %

 

55 %

54 %

 

62 %

Spanien

67 %

 

88 %

41 %

 

62 %

22 %

 

39 %

Frankreich

55 %

 

77 %

50 %

 

69 %

43 %

 

52 %

Kroatien

55 %

 

83 %

31 %

 

57 %

34 %

 

48 %

Irland

65 %

 

85 %

49 %

 

69 %

25 %

 

32 %

Italien

35 %

 

71 %

40 %

 

65 %

35 %

 

46 %

Zypern

83 %

 

93 %

44 %

 

55 %

45 %

 

50 %

Lettland

8 %

 

46 %

32 %

 

34 %

27 %

 

38 %

Litauen

55 %

 

60 %

48 %

 

51 %

32 %

 

47 %

Luxemburg

34 %

 

50 %

43 %

 

83 %

29 %

 

42 %

Ungarn

46 %

 

73 %

34 %

 

66 %

30 %

 

58 %

Malta

77 %

 

95 %

42 %

 

79 %

23 %

 

27 %

Niederlande

28 %

 

53 %

45 %

 

61 %

8 %

 

15 %

Österreich

26 %

 

41 %

37 %

 

69 %

21 %

 

36 %

Polen

59 %

 

70 %

30 %

 

39 %

25 %

 

26 %

Portugal

63 %

 

83 %

36 %

 

63 %

18 %

 

38 %

Rumänien

77 %

 

88 %

45 %

 

60 %

25 %

 

45 %

Slowenien

63 %

 

92 %

39 %

 

65 %

23 %

 

53 %

Slowakei

57 %

 

82 %

36 %

 

50 %

18 %

 

32 %

Finnland

30 %

 

34 %

35 %

 

47 %

35 %

 

48 %

Schweden

22 %

 

22 %

36 %

 

66 %

25 %

 

36 %

Vereinigtes Königreich

59 %

 

88 %

55 %

 

73 %

32 %

 

39 %

EU-28

59 %

 

79 %

42 %

 

63 %

28 %

 

40 %


Tabelle B

Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5). Die Reduktionsverpflichtungen haben das Jahr 2005 als Referenzjahr und gelten im Bereich Straßenverkehr für Emissionen, die auf Grundlage der Kraftstoffverkäufe (*2) berechnet wurden.


Mitgliedstaat

NH3-Reduktion gegenüber 2005

PM2,5-Reduktion gegenüber 2005

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Jedes Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Belgien

2 %

 

13 %

20 %

 

39 %

Bulgarien

3 %

 

12 %

20 %

 

41 %

Tschechische Republik

7 %

 

22 %

17 %

 

60 %

Dänemark

24 %

 

24 %

33 %

 

55 %

Deutschland

5 %

 

29 %

26 %

 

43 %

Estland

1 %

 

1 %

15 %

 

41 %

Griechenland

7 %

 

10 %

35 %

 

50 %

Spanien

3 %

 

16 %

15 %

 

50 %

Frankreich

4 %

 

13 %

27 %

 

57 %

Kroatien

1 %

 

25 %

18 %

 

55 %

Irland

1 %

 

5 %

18 %

 

41 %

Italien

5 %

 

16 %

10 %

 

40 %

Zypern

10 %

 

20 %

46 %

 

70 %

Lettland

1 %

 

1 %

16 %

 

43 %

Litauen

10 %

 

10 %

20 %

 

36 %

Luxemburg

1 %

 

22 %

15 %

 

40 %

Ungarn

10 %

 

32 %

13 %

 

55 %

Malta

4 %

 

24 %

25 %

 

50 %

Niederlande

13 %

 

21 %

37 %

 

45 %

Österreich

1 %

 

12 %

20 %

 

46 %

Polen

1 %

 

17 %

16 %

 

58 %

Portugal

7 %

 

15 %

15 %

 

53 %

Rumänien

13 %

 

25 %

28 %

 

58 %

Slowenien

1 %

 

15 %

25 %

 

60 %

Slowakei

15 %

 

30 %

36 %

 

49 %

Finnland

20 %

 

20 %

30 %

 

34 %

Schweden

15 %

 

17 %

19 %

 

19 %

Vereinigtes Königreich

8 %

 

16 %

30 %

 

46 %

EU-28

6 %

 

19 %

22 %

 

49 %


(*1)  Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.

(*2)  Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.


ANHANG III

INHALT DER GENANNTEN NATIONALEN LUFTREINHALTEPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 6 UND ARTIKEL 10

TEIL 1

Mindestinhalt der nationalen Luftreinhalteprogramme

1.

Die ersten nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Artikeln 6 und 10 enthalten mindestens Folgendes:

a)

den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Programm erarbeitet wurde, einschließlich der

i)

Politikprioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen Politikbereichen, einschließlich der Klimapolitik, und gegebenenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des Verkehrs;

ii)

Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

iii)

mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung nationaler und Unionsverpflichtungen;

iv)

voraussichtlichen künftigen Entwicklung, wobei davon ausgegangen wird, dass sich bereits angenommene Strategien und Maßnahmen nicht verändern werden;

b)

die Politikoptionen, die für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 und ab 2030 sowie der für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele und zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Betracht gezogen werden, sowie die Analyse dieser Optionen und die angewandte Analysemethode; sofern verfügbar die einzelnen oder kombinierten Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die Luftqualität und die Umwelt sowie die damit verbundenen Unsicherheiten;

c)

die zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen sowie den Zeitplan für ihre Verabschiedung, Durchführung und Überprüfung mit Angabe der zuständigen Behörden;

d)

gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, weswegen die indikativen Emissionsziele für 2025 nicht erreicht werden können, ohne Maßnahmen zu treffen, die unverhältnismäßige Kosten verursachen;

e)

gegebenenfalls einen Bericht über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 und sämtliche damit verbundene Umweltauswirkungen;

f)

eine Bewertung der Art und Weise, auf die ausgewählte Strategien und Maßnahmen Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen wichtigen Politikbereichen gewährleisten.

2.

Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß den Artikeln 6 und 10 umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Bewertung der mit der Durchführung des Programms, der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielten Fortschritte;

b)

alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen, des Programms oder dessen Durchführungszeitplans.

TEIL 2

Emissionsreduktionsmassnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen den einschlägigen Ammoniak-Leitfaden und nutzen die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU.

A.   Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen

1.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen unter Berücksichtigung des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 2014, der mindestens folgende Punkte abdeckt:

a)

Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

b)

Fütterungsstrategien,

c)

emissionsarme Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger,

d)

emissionsarme Lagerungssysteme für Wirtschaftsdünger,

e)

emissionsarme Stallhaltungssysteme,

f)

Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

2.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des UNECE-Leitfadens für Stickstoffbilanzen (1) eine nationale Stickstoffbilanz erstellen, um die Veränderungen bei den Gesamtverlusten von reaktivem Stickstoff aus der Landwirtschaft, einschließlich Ammoniak, Stickstoffoxid, Ammonium, Nitrate und Nitrite, zu überwachen.

3.

Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat und können die Ammoniakemissionen aus anorganischen Düngemitteln durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)

Ersetzung von Düngemitteln auf Harnstoffbasis durch Düngemittel auf Ammoniumnitratbasis;

b)

werden weiterhin harnstoffbasierte Düngemittel ausgebracht, Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

c)

Förderung der Ersetzung von anorganischen Düngemitteln durch organische Düngemittel und, sofern weiterhin anorganische Düngemittel eingesetzt werden, deren Ausbringung im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird.

4.

Die Mitgliedstaaten können die Ammoniakemissionen aus Wirtschaftsdünger durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a)

Reduktion der Emissionen infolge der Ausbringung von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland durch Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen, wobei folgende Bedingungen gelten:

i)

Ausbringung von Festmist und Gülle ausschließlich im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und den Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird;

ii)

keine Ausbringung von Festmist und Gülle, wenn der zu düngende Boden wassergesättigt, überflutet, gefroren oder schneebedeckt ist;

iii)

Ausbringung von Gülle auf Grünflächen mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder durch flache oder tiefe Injektion;

iv)

Einarbeitung von Festmist oder Gülle, die auf Ackerland ausgebracht werden, innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen;

b)

Reduktion von Emissionen aus außerhalb von Ställen gelagertem Wirtschaftsdünger nach folgendem Verfahren:

i)

für nach dem 1. Januar 2022 angelegte Güllelager Verwendung emissionsarmer Lagersysteme oder -techniken, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 60 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen; für bereits bestehende Güllelager beträgt dieser Wert 40 %;

ii)

Überdachung von Festmistlagern;

iii)

Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe über eine ausreichende Kapazität für die Lagerung von Wirtschaftsdünger verfügen, damit der Wirtschaftsdünger nur zu Zeiten ausgebracht wird, die für Pflanzenwachstum geeignet sind;

c)

Reduktion von Emissionen aus Ställen durch Verwendung von Systemen, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 20 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

d)

Reduktion von Emissionen aus Mist durch Strategien der eiweißreduzierten Fütterung, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 10 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen.

B.   Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Feinstaub- und Rußemissionen

1.

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Anhangs II zur „Cross-Compliance“ der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Verbrennung von landwirtschaftlichen Ernterückständen und -abfällen sowie von forstwirtschaftlichen Rückständen auf der Fläche verbieten.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung eines gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Verbots und setzen es durch. Ausnahmen von einem solchen Verbot dürfen lediglich für Vorsorgeprogramme zur Vermeidung unkontrollierter Flächenbrände, zur Schädlingsbekämpfung oder zum Schutz der biologischen Vielfalt gewährt werden.

2.

Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ernterückständen auf der Grundlage folgender Verfahren erstellen:

a)

Verbesserung der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Ernterückständen;

b)

bessere Techniken für die Einarbeitung von Ernterückständen;

c)

alternative Verwendung von Ernterückständen;

d)

Verbesserung der Nährstoffbilanz und der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Wirtschaftsdünger in der für optimales Pflanzenwachstum erforderlichen Menge und durch Vermeidung des Verbrennens von Wirtschaftsdünger oder Strohtiefstreu.

C.   Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe

Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist.


(1)  Beschluss 2012/10, ECE/EB.AIR/113/Add 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG IV

METHODEN FÜR DIE ERSTELLUNG UND AKTUALISIERUNG DER NATIONALEN EMISSIONSINVENTARE UND -PROGNOSEN, INFORMATIVEN INVENTARBERICHTE UND ANGEPASSTEN EMISSIONSINVENTARE GEMÄSS ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 8

Für die in Anhang I genannten Schadstoffe erstellen die Mitgliedstaten nach den von den Vertragsparteien des LRTAP-Übereinkommens anerkannten Methoden (EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung) nationale Emissionsinventare, gegebenenfalls angepasste nationale Emissionsinventare, nationale Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte und stützen sich dabei auf den im Übereinkommen genannten EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen (EMEP-/EUA-Leitfaden). Darüber hinaus sind nach demselben Leitfaden zusätzliche Angaben, insbesondere Aktivitätsdaten, zu erstellen, die für die Bewertung der nationalen Emissionsinventare und -prognosen erforderlich sind.

Die Beachtung der EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung berührt nicht die in diesem Anhang spezifizierten zusätzlichen Modalitäten oder die in Anhang I spezifizierten Anforderungen an die Berichtsnomenklatur, die Zeitreihen und die Berichterstattungsfristen.

TEIL 1

Nationale jährliche Emissionsinventare

1.

Die nationalen Emissionsinventare müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein.

2.

Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach den im EMEP-/EUA-Leitfaden festgelegten Methoden zu berechnen, wobei eine Methode mindestens der Ebene 2 oder einer höheren (detaillierten) Ebene anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten können die nationalen Emissionsinventare nach anderen wissenschaftlich fundierten und kompatiblen Methoden erstellen, wenn diese Methoden genauere Ergebnisse liefern als die Standardmethoden im EMEP-/EUA-Leitfaden.

3.

Für Verkehrsemissionen berechnen und übermitteln die Mitgliedstaaten die Emissionen nach Maßgabe der an Eurostat übermittelten nationalen Energiebilanzen.

4.

Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat verkauften Kraftstoffe (1) berechnet und mitgeteilt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Emissionen aus dem Straßenverkehr auch auf Basis der in dem betreffenden Mitgliedstaat verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitteilen.

5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der im NFR-Mitteilungsmuster des LRTAP-Übereinkommens vorgegebenen anwendbaren Einheit.

TEIL 2

Nationale Emissionsprognosen

1.

Die nationalen Emissionsprognosen müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein, und die übermittelten Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die genaue Angabe der in den Prognosen berücksichtigten angenommenen oder geplanten Strategien und Maßnahmen;

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensibilitätsanalysen;

c)

eine Beschreibung der angewandten Methoden, Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie der wichtigsten Input- und Output-Parameter.

2.

Die Emissionsprognosen werden für die relevanten Quellensektoren geschätzt und aggregiert. Die Mitgliedstaaten übermitteln für jeden Schadstoff in Einklang mit dem EMEP-/EUA-Leitfaden Prognosen für ein Szenario „mit Maßnahmen“ (angenommene Maßnahmen) und gegebenenfalls für ein Szenario „mit zusätzlichen Maßnahmen“ (geplante Maßnahmen).

3.

Die nationalen Emissionsprognosen stimmen mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das Jahr X-3 und mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelten Prognosen überein.

TEIL 3

Informative Inventarberichte

Die informativen Inventarberichte werden im Einklang mit den EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung erstellt und nach dem darin festgelegten Muster für Inventarberichte übermittelt. Der Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Beschreibungen, Verweise und Informationsquellen zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten, sowie die Gründe für ihre Wahl;

b)

eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen;

c)

Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung;

d)

eine Beschreibung der institutionellen Regelung für die Erstellung des Inventars;

e)

Neuberechnungen und geplante Verbesserungen;

f)

soweit relevant, Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4;

g)

soweit relevant, Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren;

h)

eine knappe Zusammenfassung.

TEIL 4

Anpassung der nationalen Emissionsinventare

1.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Anpassung seines nationalen Emissionsinventars vorschlägt, übermittelt der Kommission zusammen mit dem Vorschlag mindestens die folgenden Unterlagen:

a)

den Nachweis, dass die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) nicht erfüllt wird/werden;

b)

den Nachweis, inwieweit die Anpassung des Emissionsinventars das Ausmaß der Nichterfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtung(en) beiträgt;

c)

eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) erfüllt sein wird/werden, auf der Grundlage der nationalen Emissionsprognosen ohne Anpassung;

d)

der Nachweis, dass die Anpassung mit einem oder mehreren der drei nachstehend genannten Umstände vereinbar ist. Gegebenenfalls kann auf relevante frühere Anpassungen verwiesen werden:

i)

bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:

den Nachweis, dass die neue Emissionsquellenkategorie in der wissenschaftlichen Literatur und/oder im EMEP-/EUA-Leitfaden anerkannt ist;

den Nachweis, dass diese Quellenkategorie zu dem Zeitpunkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflichtung festgelegt wurde, nicht im damals einschlägigen Emissionsinventar enthalten war;

den Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen Quellenkategorie dazu beitragen, dass der Mitgliedstaaten seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der Methode, Daten und Emissionsfaktoren, anhand deren diese Schlussfolgerung gezogen wurde;

ii)

in Fällen, in denen zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien sehr unterschiedliche Emissionsfaktoren verwendet wurden:

eine Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfaktoren, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;

den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprünglichen Emissionsfaktoren zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen herangezogen wurden;

eine Beschreibung der aktualisierten Emissionsfaktoren, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;

einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Emissionsfaktoren vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann;

die Gründe, weswegen die Änderungen der Emissionsfaktoren für signifikant gehalten werden;

iii)

bei signifikanter Änderung der Methoden zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien:

eine Beschreibung der ursprünglich angewandten Methode, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;

den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprüngliche Methode zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen angewendet wurde;

eine Beschreibung der aktualisierten Methode, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;

einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Methoden vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Methode dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann;

die Gründe, weswegen die Änderung der Methode für signifikant gehalten wird.

2.

Die Mitgliedstaaten können für Anpassungsverfahren, für die dieselben Voraussetzungen gelten, dieselben Informationen übermitteln, vorausgesetzt, jeder Mitgliedstaat legt die in Absatz 1 verlangten individuellen landesspezifischen Angaben vor.

3.

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Neuberechnung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie möglich die Konsistenz der Zeitreihe für jedes Jahr, für das die Anpassung(en) gilt/gelten, zu gewährleisten.


(1)  Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).


ANHANG V

FAKULTATIVE INDIKATOREN ZUR ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DER LUFTVERSCHMUTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 9

a)

Süßwasserökosysteme: Bestimmung des Ausmaßes des biologischen Schadens, einschließlich sensibler Rezeptoren (Mikrophyten, Makrophyten und Diatomeen), und des Verlustes an Fischbeständen oder wirbellosen Tieren:

 

Leitindikator Säureneutralisierungskapazität (ANC) und sekundäre Indikatoren Säure (pH-Wert), gelöstes Sulfat (SO4), Nitrat (NO3) und gelöster organischer Kohlenstoff

 

Häufigkeit der Probenahme: jährlich (in der Herbstzirkulation) bis monatlich (Wasserläufe);

b)

Landökosysteme: Beurteilung des Säuregehalts des Bodens, des Verlusts an Bodennährstoffen, der Stickstoffbilanz sowie des Verlusts an Biodiversität:

i)

Leitindikator Bodenversauerung: austauschbare Fraktionen basischer Kationen (Basensättigung) und austauschbares Aluminium im Boden:

 

Häufigkeit der Probenahme: alle zehn Jahre;

 

sekundäre Indikatoren: pH-Wert, Sulfat, Nitrat, basische Kationen, Aluminiumkonzentrationen in der Bodenlösung:

 

Häufigkeit der Probenahme: jährlich (soweit angezeigt);

ii)

Leitindikator Bodennitratauswaschung (NO3,Auswaschung):

Häufigkeit der Probenahme: jährlich;

iii)

Leitindikator Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C/N) und sekundärer Indikator Gesamtstickstoffgehalt des Bodens (Ntot):

Häufigkeit der Probenahme: alle zehn Jahre;

iv)

Leitindikator Nährstoffgleichgewicht im Laub (N/P, N/K, N/Mg):

Häufigkeit der Probenahme: alle vier Jahre;

c)

Landökosysteme: Beurteilung der Schädigung des Pflanzenwachstums und der Biodiversität durch Ozon:

i)

Leitindikator Pflanzenwachstum und Blattwerkschädigung und sekundärer Indikator Kohlenstoff-Flüsse (CFluss):

Häufigkeit der Probenahme: jährlich;

ii)

Leitindikator Überschreitung flussbasierter kritischer Belastungswerte:

Häufigkeit der Probenahme: jährlich in der Wachstumssaison.


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2001/81/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Unterabsatz 1, und Unterabsatz 2 Buchstaben c, d und e

Artikel 2

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummern 2, 3, 4, 5, 8, 9, 12 und 13

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 4

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2 und 5 bis 10

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 bis 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 8 Absatz 1 und Anhang III

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhänge III, V und VI

Anhang III

Anhang IV


Erklärung der Kommission zur Überwachung der Methanemissionen

Die Kommission hält es im Interesse der Luftqualität für erforderlich, die Entwicklung der Methanemissionen in den Mitgliedstaaten zu beobachten, um die Ozonkonzentrationen in der EU zu verringern und die Reduzierung von Methanemissionen weltweit zu fördern.

Die Kommission wird auf der Grundlage der gemeldeten nationalen Emissionen weiter prüfen, wie sich die Methanemissionen auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der NEC-Richtlinie auswirken, Maßnahmen zur Verringerung dieser Emissionen ins Auge fassen und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag unterbreiten. Bei ihrer Bewertung wird die Kommission eine Reihe von derzeit laufenden Studien zu diesem Thema, die 2017 abgeschlossen werden sollen, sowie weitere internationale Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigen.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/32


VERORDNUNG (EU) 2016/2285 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (2) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt.

(5)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(6)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (3), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(7)

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist.

(8)

Angesichts der Empfehlung des ICES ist es angemessen, dass aus der TAC für Rote Fleckbrasse in den nordwestlichen Gewässern ausschließlich eine Beifang-TAC wird.

(9)

In den einschlägigen Gebieten des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die an das ICES-Untergebiet IX grenzen, werden große Mengen Roter Fleckbrasse gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet IX beschränkt bleiben. Nichtsdestotrotz sollten mit Blick auf die Vorbereitung künftiger Bewirtschaftungsentscheidungen Vorkehrungen für die Meldung von Daten für diese angrenzenden Gebiete getroffen werden.

(10)

Der ICES empfiehlt, bis 2020 keine Granatbarschfänge zuzulassen. In der Vergangenheit wurden TAC für Granatbarsch festgesetzt (diese lagen seit 2010 bei null). Es sollte verboten werden, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES weist darauf hin, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung von Granatbarsch durch Unionsschiffe mehr gegeben hat.

(11)

Den Gutachten des ICES zufolge geht aus eingeschränkten Beobachtungen an Bord hervor, dass der Anteil von Nordatlantik-Grenadier an den gemeldeten Fängen von Rundnasen-Grenadier unter 1 % lag. Auf der Grundlage dieser Erwägungen empfiehlt der ICES, dass es keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier geben sollte und dass Beifänge auf die TAC für Rundnasen-Grenadier angerechnet werden sollten, um das Potenzial für Fehlmeldungen von Arten so gering wie möglich zu halten. Nach den Angaben des ICES gibt es beträchtliche Unterschiede von mehr als einer Größenordnung (mehr als das Zehnfache) zwischen den in offiziellen Anlandungen gemeldeten relativen Anteilen von Rundnasen- und Nordatlantik-Grenadier und den Fängen und wissenschaftlichen Studien in Gebieten, in denen derzeit Nordatlantik-Grenadier befischt wird. Für diese Art sind nur sehr wenige Daten verfügbar, und einige der gemeldeten Anlandungen werden vom ICES als Fehlmeldungen von Arten angesehen. Folglich lässt sich keine genaue historische Aufzeichnung der Fänge von Nordatlantik-Grenadier erstellen. Daher sollten alle Beifänge von Nordatlantik-Grenadier gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten auf 1 % der Quote jedes Mitgliedstaats für Rundnasen-Grenadier beschränkt und auf diese Quote angerechnet werden.

(12)

Der ICES empfiehlt, den gezielten Fang von Tiefseehaien auf null festzusetzen. Der ICES weist allerdings auch darauf hin, dass die aktuell geltenden restriktiven Fangbeschränkungen zu Fehlmeldungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien führen. Insbesondere bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gibt es unvermeidbare Beifänge von Tiefseehaien, die derzeit tot ins Meer zurückgeworfen werden. Angesichts dieser Tatsachen und damit wissenschaftliche Informationen über Tiefseehaie eingeholt werden können, sollte eine restriktive zulässige Beifangmenge für 2017 und 2018 auf Versuchsbasis eingeführt werden, indem begrenzte Anlandungen unvermeidbarer Beifänge von Tiefseehaien bei der gezielten handwerklichen Tiefseefischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen erlaubt werden. Langleinen werden als selektives Fanggerät in dieser Fischerei anerkannt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten regionale Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch und spezifische Maßnahmen zur Datenerhebung für Tiefseehaie entwickeln, um eine enge Überwachung der Bestände zu gewährleisten. Die Festlegung einer solchen zulässigen Beifangmenge für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets X und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 berührt nicht den Grundsatz der relativen Stabilität in Bezug auf Tiefseehaie in diesen Gebieten.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; andernfalls sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF sollten für Tiefseebestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, vorsorgliche TAC festgesetzt werden.

(14)

Portugal hat am 15. September 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 einen Antrag an die Kommission gerichtet, die TAC für Sardellen für 2016 in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) auf 15 000 Tonnen zu erhöhen. In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2016 hat der ICES bestätigt, dass dieser Sardellenbestand in außergewöhnlich gutem Zustand ist und dass eine Fangmenge von 15 000 Tonnen für 2016 als nachhaltig angesehen werden kann. Die Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2016/72 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden.

(16)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

„Unionsgewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II AEUV genannten Gebiete grenzenden Gewässer;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Artikel 3

TAC und deren Aufteilung

Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (9);

d)

zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

f)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 5

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 6

Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 7

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle zu Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

7 174

 

 

Portugal

7 826

 

 

Union

15 000

 

 

TAC

15 000

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(3)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


ANHANG

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

(1)

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Jedoch stehen am Anfang der Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die wissenschaftlichen Bezeichnungen angegeben:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

(2)

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghai

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Glatter Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

(DWS/56789-)

Jahr

2017

2018

 

 

Union

10 (1)

10 (1)

 

 

TAC

10 (1)

10 (1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X

(DWS/10-)

Jahr

2017

2018

 

 

Portugal

10 (2)

10 (2)

 

 

Union

10 (2)

10 (2)

 

 

TAC

10 (2)

10 (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie, Deania hystricosa und Deania profundorum

Gebiet:

Internationale Gewässer des Gebiets XII

(DWS/12INT-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

0

0

 

 

Spanien

0

0

 

 

Frankreich

0

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

 

Union

0

0

 

 

TAC

0

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseehaie

Gebiet:

Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2

(DWS/F3412C)

Jahr

2017

2018

 

 

Union

10 (3)

10 (3)

 

 

TAC

10 (3)

10 (3)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV

(BSF/1234-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

3

3

 

 

Frankreich

3

3

 

 

Vereinigtes Königreich

3

3

 

 

Union

9

9

 

 

TAC

9

9

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII

(BSF/56712-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

34

30

 

 

Estland

17

15

 

 

Irland

84

74

 

 

Spanien

168

148

 

 

Frankreich

2 362

2 078

 

 

Lettland

110

97

 

 

Litauen

1

1

 

 

Polen

1

1

 

 

Vereinigtes Königreich

168

148

 

 

Sonstige

9 (4)

8 (4)

 

 

Union

2 954

2 600

 

 

TAC

2 954

2 600

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X

(BSF/8910-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

10

9

 

 

Frankreich

26

23

 

 

Portugal

3 294

2 965

 

 

Union

3 330

2 997

 

 

TAC

3 330

2 997

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2017

2018

 

 

Portugal

2 488

2 189

 

 

Union

2 488

2 189

 

 

TAC

2 488

2 189

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

(ALF/3X14-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

9

9

 

 

Spanien

63

63

 

 

Frankreich

17

17

 

 

Portugal

182

182

 

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

 

Union

280

280

 

 

TAC

280

280

 

Analytische TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV

(RNG/124-)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

1 (5)

1 (5)

 

 

Deutschland

1 (5)

1 (5)

 

 

Frankreich

7 (5)

7 (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 (5)

1 (5)

 

 

Union

10 (5)

10 (5)

 

 

TAC

10 (5)

10 (5)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets III

(RNG/03-)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

263 (6)  (7)

211 (6)  (7)

 

 

Deutschland

1 (6)  (7)

1 (6)  (7)

 

 

Schweden

14 (6)  (7)

11 (6)  (7)

 

 

Union

278 (6)  (7)

223 (6)  (7)

 

 

TAC

278 (6)  (7)

223 (6)  (7)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII

(RNG/5B67-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

6 (8)  (9)

6 (8)  (9)

 

 

Estland

45 (8)  (9)

46 (8)  (9)

 

 

Irland

198 (8)  (9)

203 (8)  (9)

 

 

Spanien

49 (8)  (9)

50 (8)  (9)

 

 

Frankreich

2 513  (8)  (9)

2 569  (8)  (9)

 

 

Litauen

58 (8)  (9)

59 (8)  (9)

 

 

Polen

29 (8)  (9)

30 (8)  (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

148 (8)  (9)

151 (8)  (9)

 

 

Sonstige

6 (8)  (9)  (10)

6 (8)  (9)  (10)

 

 

Union

3 052  (8)  (9)

3 120  (8)  (9)

 

 

TAC

3 052  (8)  (9)

3 120  (8)  (9)

 

Analytische TAC


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV

(RNG/8X14-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

17 (11)  (12)

14 (11)  (12)

 

 

Irland

4 (11)  (12)

3 (11)  (12)

 

 

Spanien

1 883  (11)  (12)

1 508  (11)  (12)

 

 

Frankreich

87 (11)  (12)

69 (11)  (12)

 

 

Lettland

30 (11)  (12)

24 (11)  (12)

 

 

Litauen

4 (11)  (12)

3 (11)  (12)

 

 

Polen

590 (11)  (12)

472 (11)  (12)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 (11)  (12)

6 (11)  (12)

 

 

Union

2 623  (11)  (12)

2 099  (11)  (12)

 

 

TAC

2 623  (11)  (12)

2 099  (11)  (12)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII

(SBR/678-)

Jahr

2017

2018

 

 

Irland

4 (13)

4 (13)

 

 

Spanien

116 (13)

104 (13)

 

 

Frankreich

6 (13)

5 (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 (13)

13 (13)

 

 

Sonstige

4 (13)

4 (13)

 

 

Union

144 (13)

130 (13)

 

 

TAC

144 (13)

130 (13)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (14)

(SBR/09-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

137 (15)

130 (15)

 

 

Portugal

37 (15)

35 (15)

 

 

Union

174 (15)

165 (15)

 

 

TAC

174 (15)

165 (15)

 

Analytische TAC


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X

(SBR/10-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

5

5

 

 

Portugal

507

507

 

 

Vereinigtes Königreich

5

5

 

 

Union

517

517

 

 

TAC

517

517

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV

(GFB/1234-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

9

8

 

 

Frankreich

9

8

 

 

Vereinigtes Königreich

15

13

 

 

Union

33

29

 

 

TAC

33

29

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

(GFB/567-)

Jahr

2017

2018

 

 

Deutschland

11 (16)

10 (16)

 

 

Irland

278 (16)

247 (16)

 

 

Spanien

628 (16)

559 (16)

 

 

Frankreich

380 (16)

338 (16)

 

 

Vereinigtes Königreich

869 (16)

774 (16)

 

 

Union

2 166  (16)

1 928  (16)

 

 

TAC

2 166  (16)

1 928  (16)

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX

(GFB/89-)

Jahr

2017

2018

 

 

Spanien

258 (17)

230 (17)

 

 

Frankreich

16 (17)

14 (17)

 

 

Portugal

11 (17)

10 (17)

 

 

Union

285 (17)

254 (17)

 

 

TAC

285 (17)

254 (17)

 

Analytische TAC


Art:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII

(GFB/1012-)

Jahr

2017

2018

 

 

Frankreich

9

8

 

 

Portugal

40

36

 

 

Vereinigtes Königreich

9

8

 

 

Union

58

52

 

 

TAC

58

52

 

Analytische TAC

(1)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur als Beifänge bei der Langleinenfischerei auf Schwarzen Degenfisch. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/124-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(6)  Im ICES-Gebiet IIIa darf Rundnasen-Grenadierfisch nicht gezielt befischt werden.

(7)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(8)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(10)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(12)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(14)  Fänge im GFCM-Gebiet 37.1.1 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F3711). Fänge im CECAF-Gebiet 34.1.11 müssen jedoch gemeldet werden (SBR/F34111).

(15)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

(16)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.

(17)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % dieser Quote gefischt werden.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2286 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2016

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1,

nach Anhörung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Roaminganbieter Roamingkunden in den Mitgliedstaaten für abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten und die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich abgehender MMS-Nachrichten, vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung, im Vergleich zum inländischen Endkundenpreis keine zusätzlichen Entgelte berechnen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roamingvorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass ein Roaminganbieter unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen bei seiner nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags von seinen Roamingkunden beantragen kann. Einem solchen Antrag sind alle Informationen beizufügen, die nötig sind, um nachzuweisen, dass der Betreiber ohne jegliche Endkundenroamingaufschläge seine Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste nicht decken kann, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet ist.

(3)

Um in der gesamten Union eine einheitliche Anwendung von Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten („Regelung der angemessenen Nutzung“) und von Genehmigungen zur Erhebung eines Aufschlags sicherzustellen, müssen detaillierte Vorschriften über die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag festgelegt werden.

(4)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 soll die Regelung der angemessenen Nutzung verhindern, dass Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen missbräuchlich oder zweckwidrig nutzen, d. h. für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen, also z. B. in permanenter Weise. Die Durchführungsmaßnahmen sollten sicherstellen, dass die Möglichkeit, zur Verfolgung dieses Ziels eine Regelung der angemessenen Nutzung anzuwenden, von Roaminganbietern nicht zu anderen Zwecken zum Nachteil auf vorübergehenden Reisen befindlicher Roamingkunden ausgenutzt wird.

(5)

Mit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gelten für die Nutzung von Mobilfunkdiensten im Heimatland (d. h. dem Land, in dem der Kunde seinen Mobilfunkvertrag geschlossen hat) und beim Roaming in der Union die gleichen Tarifbedingungen. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen Inlandspreisen und beim Roaming auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union geltenden Preisen zu beseitigen und somit ein „Roaming zu Inlandspreisen“ zu verwirklichen. Ihre Bestimmungen sollen aber kein permanentes Roaming in der Union ermöglichen, also eine Situation, in der ein Kunde in einem Mitgliedstaat mit höheren Mobilfunk-Inlandspreisen Dienste von Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mobilfunk-Inlandspreisen erwirbt, in dem der Kunde weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um so permanent Roamingdienste im erstgenannten Mitgliedstaat zu nutzen.

(6)

Eine permanente Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen wäre geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, einen Aufwärtsdruck auf die Inlandspreise in den Heimatmärkten zu erzeugen und Investitionsanreize auf den Märkten sowohl des Heimatlands als auch des besuchten Landes zu gefährden. Auf dem besuchten Markt stünden dabei die Betreiber der besuchten Netze im direkten Wettbewerb mit inländischen Diensteanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, in denen Preise, Kosten, Regulierung und Wettbewerb ganz anders sein können, und zu Roamingvorleistungsbedingungen, die nur deshalb kostenorientiert festgesetzt werden, um ein vorübergehendes Roaming zu erleichtern. Für den Heimatanbieter kann die permanente Nutzung von Inlandstarifen beim Roaming dazu führen, dass die Betreiber der besuchten Netze ihm ihre Roamingvorleistungsdienste verweigern oder diese einschränken oder dass der Heimatanbieter nur ein beschränktes inländisches Volumen bereitstellt oder höhere Inlandspreise berechnet, was sich folglich auf die Fähigkeit des Heimatanbieters auswirkt, seine normalen inländischen Kunden sowohl im Inland als auch im Ausland zu bedienen.

(7)

Es ist notwendig, Durchführungsbestimmungen festzulegen, die auf eindeutigen und allgemein anwendbaren Grundsätzen beruhen und die vielen verschiedenen Arten vorübergehender Reisen der Roamingkunden erfassen, damit eine Regelung der angemessenen Nutzung nicht als Hindernis für den vollen Genuss des „Roamings zu Inlandspreisen“ durch solche Kunden wirkt. Für die Zwecke einer vom Roaminganbieter angewandten Regelung der angemessenen Nutzung sollte ein Kunde für gewöhnlich als vorübergehend auf Auslandsreise innerhalb der Union betrachtet werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und er in anderen Mitgliedstaaten regulierte Endkundenroamingdienste nutzt.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen in einem Umfang ermöglichen muss, der ihren jeweiligen Inlandstarifen entspricht.

(9)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Roaminganbieter gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 einen alternativen Roamingtarif anbieten und dass Roamingkunden diesen Tarif bewusst wählen, der vertragliche Nutzungsbedingungen enthält, die nicht unter eine nach der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung der angemessenen Nutzung fallen.

(10)

Um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder zu dem er stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, zu verhindern, kann es erforderlich sein, dass der Roaminganbieter den gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Roamingkunden oder das Bestehen solcher stabilen Bindungen feststellt. Angesichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Arten des Nachweises und des eingeschätzten Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung sollte der Roaminganbieter bestimmen können, welcher angemessene Wohnsitznachweis zu erbringen ist, dies jedoch unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Dokumentierungsaufwands insgesamt und seiner Angemessenheit im nationalen Kontext. Bei Einzelpersonen könnte als ein solcher Nachweis zählen: eine Erklärung des Kunden, die Vorlage eines gültigen Dokuments, aus dem hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat der Kunde seinen Wohnsitz hat, die Angabe der Postanschrift oder Rechnungsanschrift des Kunden für andere im Mitgliedstaat des Roaminganbieters erbrachte Dienste, eine Bescheinigung einer Hochschuleinrichtung über die Einschreibung zu einem Vollzeitstudium, ein Nachweis der Eintragung in lokale Wählerverzeichnisse oder der Nachweis der Zahlung von lokalen Steuern oder Kopfsteuern. Bei Geschäftskunden könnte ein solcher Nachweis Unterlagen über den Eintragungs- oder Niederlassungsort der Rechtsperson, den Ort der tatsächlichen Durchführung der Hauptgeschäftstätigkeit oder den Ort, an dem die als Benutzer einer bestimmten SIM-Karte angegebenen Mitarbeiter ihre Aufgaben wahrnehmen, umfassen. Stabile Bindungen an einen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, können sich ergeben aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(11)

Roaminganbieter sollten Nachweise für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit sich bringen, nach Vertragsabschluss strikt nur dann verlangen, wenn sich aus den zu Abrechnungszwecken zu erfassenden Daten Anzeichen für eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen ergeben. Die verlangten Nachweise sollten nur das umfassen, was strikt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Bindung des Kunden an den Mitgliedstaat des Roaminganbieters zu belegen. Liegen keine solchen Gründe vor, sollten den Kunden keine Dokumentationspflichten zur Prüfung der Einhaltung der Regelung der angemessenen Nutzung auferlegt werden. Insbesondere sollte keine wiederholte Vorlage solcher Unterlagen verlangt werden, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer Risikobewertung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung steht.

(12)

Damit Kunden ein ihren jeweiligen Inlandstarifen entsprechendes Volumen regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen nutzen können, sollte der Roaminganbieter, wenn sich der betreffende Kunde vorrübergehend auf Reisen in der Union befindet, das Volumen der dem Roamingkunden zur Verfügung stehenden Mobilfunkdienste im Allgemeinen nicht anders als im Inland begrenzen. Eine geltende Regelung der angemessenen Nutzung für die inländische Nutzung des Tarifs sollte in solchen inländischen Begrenzungen berücksichtigt sein.

(13)

Bei bestimmten Inlandstarifen, die im Folgenden als offene Datenpakete bezeichnet werden, kann der Datenverbrauch unbegrenzt sein oder es können Datenvolumina zu einem impliziten niedrigen Inlandspreis pro Einheit im Vergleich zu dem regulierten maximalen Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden. Fehlen bei solchen offenen Datenpaketen besondere Vorkehrungen gegen ein außergewöhnlich hohes Volumen, so werden solche Tarife im Vergleich zu anderen Tarifen wahrscheinlich eher zum Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen. Darüber hinaus könnte eine solche zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung offener Datenpakete beim Roaming dazu führen, dass zum Nachteil inländischer Nutzer und entgegen dem Ziel der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 derartige Tarife auf den Inlandsmärkten verschwinden oder dass bei solchen Tarifen das Roaming beschränkt wird. Dieses Risiko ist bei Sprachanrufen und bei SMS-Diensten deutlich geringer, weil diese Dienste größeren physischen und zeitlichen Zwängen unterliegen und ihre tatsächliche Nutzung in den letzten Jahren gleich geblieben oder zurückgegangen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Betreiber, Maßnahmen gegen eine hochgradig untypische Nutzung von Sprach- oder SMS-Roamingdiensten zu treffen, die sich aus betrügerischen Aktivitäten ergeben. Es ist zwar nötig, zusätzliche Vorkehrungen gegen solche erhöhten Risiken einer missbräuchlichen Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen offener Datenpakete zu treffen, der Inlandskunde sollte aber dennoch auf vorübergehenden Reisen in der Union in der Lage sein, seine Endkundenvolumina solcher Dienste in einer Höhe zu verbrauchen, die den doppelten Volumina entspricht, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen einen Geldbetrag erworben werden können, der dem inländischen Endkundengesamtpreis (ohne Mehrwertsteuer) des auf Mobilfunkdienste entfallenden Teils des Inlandstarifs für den gesamten fraglichen Abrechnungszeitraum entspricht. Hierbei handelt es sich um ein Volumen, das mit dem betreffenden Inlandstarif übereinstimmt, weil es dem inländischen Endkundenpreis des fraglichen Tarifs entspricht und daher auch bei offenen Datenpaketen angewandt werden kann, selbst wenn es mit anderen Mobilfunk-Endkundendiensten gebündelt ist. Die Anwendung eines Multiplikationsfaktors von zwei trägt der Tatsache angemessen Rechnung, dass Betreiber häufig Vorleistungsentgelte für Datenroaming aushandeln, die unter den geltenden Obergrenzen liegen und dass Kunden häufig die gesamte Datenmenge, die ihnen in ihrem Tarif zusteht, gar nicht verbrauchen. In dieser Hinsicht wird die Transparenz für den Kunden durch die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gewährleistet, wonach der Roaminganbieter dem Roamingkunden bei vollständiger Ausschöpfung des nach der anwendbaren Regelung der angemessenen Nutzung zulässigen Volumens regulierter Datenroamingdienste eine Mitteilung senden muss, in der er den Aufschlag angibt, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird.

(14)

Zur Bewältigung des Risikos, dass vorausbezahlte Tarife ohne langfristige Bindung lediglich zum Zweck des permanenten Roamings genutzt werden, sollte der Roaminganbieter berechtigt sein, alternativ zur Forderung des Nachweises eines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabiler Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, die Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen eines vorausbezahlten Tarifs auf die Volumina zu begrenzen, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen den aus dem vorbezahlten Guthaben (ohne Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt der Roamingnutzung zur Verfügung stehenden restlichen Geldbetrag erworben werden können.

(15)

Der Roaminganbieter sollte in der Lage sein, Vorkehrungen zu treffen, um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig sollten Roamingkunden vor jeglichen Maßnahmen geschützt werden, die in irgendeiner Weise ihre Möglichkeiten einschränken, regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf vorübergehenden Auslandsreisen innerhalb der Union zu nutzen. Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollten einfach und transparent sein; sie sollten die Verwaltungslast für Roamingkunden möglichst gering halten sowie übertriebene und unnötige Warnhinweise vermeiden. In Übereinstimmung mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts oder stabiler Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Land des Roaminganbieters mit sich bringen, sollten die Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung auf objektiven Indikatoren im Zusammenhang mit Verkehrsmustern beruhen, die das Fehlen eines vorwiegenden Inlandsaufenthalts des Kunden im Land des Roaminganbieters oder das Fehlen einer vorwiegenden Inlandsnutzung inländischer Mobilfunkdienste belegen. Solche objektiven Indikatoren müssen naturgemäß über einen gewissen Zeitraum erstellt werden. Ein solcher Zeitraum sollte ausreichend lang bemessen sein, mindestens vier Monate, damit Roamingkunden in der Lage sind, Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen zu nutzen, wenn sie auf vorhersehbare Art vorübergehende Reisen in der Union unternehmen. Indikatoren für den Aufenthalt im Land des Roaminganbieters sollten nicht durch ein unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht sollte sowohl die Situation des unbeabsichtigten Roamingnutzers als auch des Grenzgängers berücksichtigt werden, indem für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren ein Einbuchen in das Netz des Roaminganbieters zu einer beliebigen Tageszeit als Anzeichen für einen Tag des Inlandsaufenthalts betrachtet wird. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roaminganbieter außerdem ausreichende Informationen bereitstellen, damit ihre Kunden in der Lage sind, ein unbeabsichtigtes Roaming aktiv zu vermeiden. Eine Anwesenheit und Nutzung außerhalb der Union sollte sich nicht nachteilig auf die Möglichkeit des Roamingkunden auswirken, das Roaming zu Inlandpreisen in der Union zu nutzen, weil diese nicht als Indikatoren für ein Risiko zu betrachten sind, dass der Kunde Roamingdienste zu den im Mitgliedstaat des Roaminganbieters geltenden inländischen Endkundenpreisen zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in der Union in Anspruch nimmt. In dieser Hinsicht sollte eine solche Anwesenheit und Nutzung für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren als inländisch angesehen werden. Der Roaminganbieter kann sich auch auf andere eindeutige Nachweise einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen stützen, beispielsweise die Tatsache, dass ein Vertrag kaum im Mitgliedstaat des Roaminganbieters, sondern meistens zum Roaming genutzt wird, oder dass mehrere Verträge von demselben Kunden nacheinander zum Roaming genutzt werden.

(16)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über die Gewährleistung der Transparenz bei der Nutzung von Roamingdiensten und nach den für Verträge im Sektor der elektronischen Kommunikation geltenden Vorschriften sollten den Kunden Vertragsbestimmungen über eine Regelung der angemessenen Nutzung klar und deutlich mitgeteilt werden, bevor sie Geltung erlangen. Ein Roaminganbieter, der eine Regelung der angemessenen Nutzung gemäß dieser Verordnung anwendet, sollte diese Regelung der nationalen Regulierungsbehörde melden.

(17)

Für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Insbesondere Artikel 6 erlaubt den Roaminganbietern die Verarbeitung von Verkehrsdaten, die für die Gebührenabrechnung und die Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Die Anwendung von Vorkehrungen des Roaminganbieters zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollte nicht zur Speicherung und automatischen Verarbeitung personenbezogener Kundendaten, einschließlich Standort- und Verkehrsdaten, führen, die in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung stehen oder diesbezüglich unverhältnismäßig wären.

(18)

Insbesondere sollte der Roaminganbieter in der Lage sein zu erkennen und zu verhindern, dass Dritte in Verletzung der auf der Vorleistungs- oder Endkundenebene bestehenden vertraglichen Bestimmungen den im Zuge des „Roamings zu Inlandspreisen“ durchgeführten Verkehr zur Preisarbitrage ausnutzen, um so durch den Verkauf an Kunden, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Stellt der Betreiber aufgrund objektiver und fundierter Nachweise eine solche systematische missbräuchliche Tätigkeit fest, sollte er der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens bei Ergreifung der Maßnahmen melden.

(19)

In konkreten Fällen, in denen der Betreiber bei einem bestimmten Roamingkunden fundierte Nachweise für ein Nutzungsverhalten hat, das trotz der von diesem Kunden erbrachten Belege für den Aufenthalt oder stabile Bindungen wahrscheinlich eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen darstellt, sollte er den Kunden zunächst darauf hinweisen, dass Roamingaufschläge fällig werden könnten. Die objektiven Kriterien, die als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung dienen würden, sollten im Voraus im Vertrag ausführlich dargelegt werden.

(20)

Die Möglichkeit, dass der Roaminganbieter Aufschläge verlangen kann, lässt etwaige verhältnismäßige Maßnahmen unberührt, die nach im Einklang mit dem Unionsrecht stehendem nationalem Recht getroffen werden können, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten, falls der Kunde aktiv falsche Angaben gemacht hat.

(21)

Roaminganbieter, die eine Regelung der angemessenen Nutzung anwenden, sollten transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung einrichten. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roamingkunden sich auf jeden Fall an die zuständige außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden können, die ungelöste Streitigkeiten zwischen Kunden und Roaminganbietern, die sich aus der Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ergeben, gerecht und zügig beilegt.

(22)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau beobachten und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit des „Roamings zu Inlandspreisen“ für den Kunden durch eine von inländischen Anbietern angewandte Regelung der angemessenen Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Stellt die nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Roamingverordnung fest, so kann die nationale Behörde die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

(23)

Diese Verordnung sollte bestehende Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergeben, unberührt lassen. Dies betrifft insbesondere das Recht der Endnutzer, mobilfunkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts in der Union in Anspruch zu nehmen, nationale Vorschriften, die für den Erwerb einer SIM-Karte oder für den Zugang zu solchen Netzen oder Diensten einen Identitätsnachweis oder andere Unterlagen verlangen, nationale Maßnahmen bezüglich der Kontinuität des Dienstes oder des vorausbezahlten Guthabens in Bezug auf eine bestimmte Nummer oder SIM-Karte und das Recht der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, im Einklang mit nationalem Recht angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zu ergreifen.

(24)

Da sich das Roaming-Nutzungsverhalten im Jahresverlauf verändert, sollten Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, auf der Grundlage von Verkehrsdaten geprüft werden, die sich auf mindestens 12 Monate beziehen. Zur Berechnung des jährlichen Verkehrsvolumens sollte es dem Roaminganbieter gestattet sein, Verkehrsprognosen anzuführen. Diese Prognosen sollten beruhen auf tatsächlichen Daten wie tatsächlichen Roamingnutzungsdaten, Hochrechnungen der tatsächlichen inländischen Nutzung auf eine Roamingnutzung, Hochrechnungen der tatsächlichen Roamingnutzung einer signifikanten Teilgruppe von Roamingkunden, die Tarife des „Roamings zu Inlandspreisen“ nutzen, auf alle Roamingkunden, für die das „Roaming zu Inlandspreisen“ gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gilt. Bei der Prüfung der Anträge auf eine Ausnahme zur Sicherung der Tragfähigkeit, die von verschiedenen Antragstellern gestellt werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die von den einzelnen Antragstellern zur Ableitung der Volumenprognosen verwendeten Annahmen einheitlich sind, wobei sie einschlägige Unterschiede in Bezug auf die geschäftliche Positionierung und den Kundenstamm gebührend berücksichtigen.

(25)

Alle Daten über Kosten und Einnahmen, auf die sich der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags stützt, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten auf einer Buchführung beruhen, die an Prognosen des Verkehrsvolumens angepasst werden kann. Abweichungen von den auf der Buchführung beruhenden Kostenprognosen sollten nur erlaubt werden, wenn finanzielle Verpflichtungen nachgewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen.

(26)

Um eine einheitliche Prüfung der Anträge von Roaminganbietern gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags zur Sicherung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells zu gewährleisten, sollte zur Ermittlung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste eine einheitliche Methode vorgegeben werden.

(27)

Die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste verursacht Kosten, die zwei allgemeinen Kostenkategorien zuzuordnen sind: Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr sowie andere roamingbedingte Kosten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 werden die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr durch die effektiven Roamingvorleistungsentgelte gedeckt, die für die Volumina gelten, um die der abgehende Roamingverkehr des Roaminganbieters dessen ankommenden Roamingverkehr übersteigt. Wenn Roaminganbieter inländisch den Vorleistungszugang von anderen Roaminganbietern (z. B. von Betreibern virtueller Mobilfunknetze) erwerben, können die Kosten des Roamingvorleistungszugangs für die Ersteren höher sein als für die Letzteren, wenn der aufnehmende inländische Netzbetreiber dem Roaminganbieter, der den inländischen Vorleistungszugang erwirbt, ein höheres Entgelt für den Roamingvorleistungszugang in Rechnung stellt, als er es sich von den Betreibern der besuchten Netze für sich selbst und/oder die verbundenen Dienste gesichert hat. Solche hohen Kosten des Roamingvorleistungszugangs können es wahrscheinlicher machen, dass Roaminganbieter, die den inländischen Vorleistungszugang erwerben, eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags beantragen, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung solcher Anträge diesen Aspekt gebührend berücksichtigen.

(28)

Andere roamingbedingte Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sind den Roamingdiensten in der Union und in Nicht-EU-Ländern gemein, und einige sind auch Roamingdiensten auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene gemein. Bei Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten solche Gemeinkosten der Bereitstellung von Endkundenroamingdiensten in der Union zugerechnet werden, und Kosten, die der Bereitstellung von Roamingdiensten auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene gemein sind, sollten im allgemeinen Verhältnis der Einnahmen aus abgehendem und ankommendem Roamingverkehr zugerechnet werden.

(29)

Die Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste könnten auch so berechnet werden, dass sie einen Anteil der bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten enthalten, sofern diese Berechnung das Verhältnis widerspiegelt, in dem die Einnahmen aus der Bereitstellung aller anderen Mobilfunk-Endkundendienste solchen Diensten zugerechnet werden.

(30)

Zur Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sollte der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, alle Endkundeneinnahmen vollständig berücksichtigen, die direkt für die Erbringung der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste in Rechnung gestellt werden, z. B. Einnahmen aus Verkehr, der das nach einer Regelung der angemessenen Nutzung zulässige Volumen übersteigt, oder aus alternativen regulierten Roamingdiensten wie auch andere pro Einheit berechnete Entgelte oder sonstige Zahlungen, die durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.

(31)

Da regulierte Endkundenroamingdienste unter den geltenden inländischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollte davon ausgegangen werden, dass auf sie ein gewisser Teil der Einnahmen aus regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten für die Bereitstellung inländischer Mobilfunk-Endkundendienste entfällt. Daher sollten sie bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, nach der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Zurechnung der Einnahmen aus jedem Mobilfunk-Endkundendienst nach einem Schlüssel erfolgen, der den Verkehrsanteil verschiedener Mobilfunkdienste, gewichtet nach dem Verhältnis der pro Einheit berechneten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, widerspiegelt.

(32)

Damit davon ausgegangen werden kann, dass die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells eines Betreibers gefährdet ist, sollte seine Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft, die sich nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den entsprechenden Einnahmen ergibt, zumindest in einer Höhe negativ sein, die ein Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise birgt. Insbesondere sollte die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft zumindest einen beträchtlichen Anteil der Gesamterträge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ausmachen, damit angenommen werden kann, dass von dieser Marge ein solches Risiko ausgeht.

(33)

Doch selbst in Fällen, in denen die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft einen beträchtlichen Anteil der Gesamtmarge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste ausmacht, könnte das Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise dennoch aufgrund besonderer Umstände wie der Intensität des Wettbewerbs im Inlandsmarkt oder der besonderen Merkmale des Antragstellers ausgeschlossen sein.

(34)

In dem Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollte der Roaminganbieter abschätzen, welche Verluste ihm durch die Bereitstellung des Roamings zu Inlandpreisen entstehen und welche Regelung für die Anwendung des Aufschlags erforderlich wäre, um diese Verluste unter Beachtung der geltenden maximalen Vorleistungsentgelte auszugleichen.

(35)

Es sollte möglich sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden schon am ersten Anwendungstag der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags erteilen. Zu diesem Zweck kann ein Informationsaustausch zwischen dem Roaminganbieter, der einen solchen Antrag erwägt, und der nationalen Regulierungsbehörde sowie die Vorlage von Informationen und einschlägigen Unterlagen bereits vor diesem Termin in Betracht gezogen werden.

(36)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags von der nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt werden. Zur Verlängerung dieser Genehmigung sollte der Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Informationen alle 12 Monate auf den neuesten Stand bringen und der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.

(37)

Im Hinblick auf die Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden, die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und der Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge genau zu überwachen und der Kommission über die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen jährlich Bericht zu erstatten, sollten in dieser Verordnung die von ihnen zu erfassenden und der Kommission zu übermittelnden Mindestangaben festgelegt werden, damit die Kommission die Anwendung beobachten kann.

(38)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 muss die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen überprüfen.

(39)

Der Kommunikationsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2002/58/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (6) und die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung einer Regelung der angemessenen Nutzung, die Roaminganbieter auf die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste anwenden können, die sie zu geltenden inländischen Endkundenpreisen gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitstellen.

(2)   Sie enthält außerdem detaillierte Vorschriften über

a)

Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen;

b)

die Methode, nach der nationale Regulierungsbehörden prüfen, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.

(2)   Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„stabile Bindungen“ an einen Mitgliedstaat bedeutet eine Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet, die sich ergibt aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen;

b)

„Mobilfunk-Endkundendienste“ sind öffentliche Mobilfunk-Kommunikationsdienste, die für Endnutzer bereitgestellt werden, und umfassen Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdienste;

c)

„offenes Datenpaket“ ist ein Tarif für die Bereitstellung eines oder mehrerer Mobilfunk-Endkundendienste, der ein unbegrenztes Volumen von Mobilfunk-Endkundendatendiensten gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelts enthält oder bei dem der Inlandspreis pro Einheit der Mobilfunk-Endkundendatendienste, der sich aus der Division des gesamten inländischen Endkundenpreises (ohne Mehrwertsteuer) für Mobilfunkdienste durch das gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt, niedriger ist als das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

d)

„vorausbezahlter Tarif“ ist ein Tarif, bei dem Mobilfunk-Endkundendienste gegen Abzug von einem Guthaben bereitgestellt werden, das der Kunde vor der Nutzung beim Betreiber eingezahlt hat, wobei die Abrechnung pro Einheit erfolgt; der Kunde kann den Tarif bei Erschöpfung oder Verfall des Guthabens ohne Zahlung von Vertragsstrafen kündigen;

e)

„besuchter Mitgliedstaat“ ist ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet;

f)

„Marge aus Mobilfunkdiensten“ sind Erträge aus dem Verkauf anderer Mobilfunkdienste als den in der Union bereitgestellten Endkundenroamingdiensten vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände; Kosten und Einnahmen aus Endkundenroamingdiensten sind somit ausgeschlossen;

g)

„Konzern“ ist ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen, die von ihm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (8) kontrolliert werden.

ABSCHNITT II

REGELUNG DER ANGEMESSENEN NUTZUNG

Artikel 3

Grundsatz

(1)   Ein Roaminganbieter stellt seinen Roamingkunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, auf deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen bereit.

(2)   Eine von einem Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste angewandte Regelung der angemessenen Nutzung muss die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen und gewährleisten, dass alle solchen Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf solchen vorübergehenden Reisen in der Union unter den gleichen Bedingungen nutzen können wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste.

Artikel 4

Angemessene Nutzung

(1)   Im Rahmen der Regelung der angemessenen Nutzung kann der Roaminganbieter von seinen Roamingkunden verlangen, dass sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat nachweisen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(2)   Unbeschadet der Anwendung einer inländischen Volumenbegrenzung muss der Roamingkunde bei einem offenen Datenpaket auf vorübergehenden Reisen in der Union ein Volumen von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis nutzen können, das zumindest dem doppelten Volumen entspricht, das sich aus der Division des inländischen Endkundengesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) dieses offenen Datenpakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt.

Beim gebündelten Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten wird der inländische Endkundengesamtpreis eines Datenpakets für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c unter Zugrundelegung des Preises (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt, der beim separaten Verkauf des auf Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Paketteils verlangt würde, oder, falls zutreffend, des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.

(3)   Bei vorbezahlten Tarifen kann der Roaminganbieter alternativ zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung der angemessenen Nutzung den Verbrauch von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis in der Union auf ein Volumen begrenzen, das zumindest dem Volumen entspricht, das sich aus der Division des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) des vom Kunden an den Betreiber zu Beginn der Roamingnutzung bereits bezahlten, verfügbaren Restguthabens durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ergibt.

(4)   Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG kann der Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, faire, angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen anwenden, die auf objektiven Indikatoren zur Bestimmung des Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung über vorübergehende Reisen in der Union hinaus beruhen.

Die objektiven Indikatoren können Regeln enthalten, um festzustellen, ob die Inlandsnutzung des Kunden seine Roamingnutzung überwiegt oder ob Inlandsaufenthalte des Kunden seine Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Union überwiegen.

Damit Roamingkunden auf vorübergehenden Reisen keine unnötigen oder übertriebenen Warnhinweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 erhalten, beobachten die Roaminganbieter, die solche Maßnahmen anwenden, um das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten zu erkennen, solche Aufenthalts- und Nutzungsindikatoren zusammengenommen und über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.

In seinen Verträgen mit Roamingkunden muss der Roaminganbieter die Mobilfunk-Endkundendienste, auf die sich der Nutzungsindikator bezieht, und die Mindestdauer des Beobachtungszeitraums angeben.

Sowohl eine überwiegende Inlandsnutzung als auch ein überwiegender Inlandsaufenthalt des Roamingkunden während des festgelegten Beobachtungszeitraums gilt als Nachweis dafür, dass keine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste vorliegt.

Für die Zwecke der Unterabsätze 2, 3 und 5 gilt jeder Tag, an dem sich ein Roamingkunde im inländischen Netz eingebucht hat, als ein Tag des Inlandsaufenthalts dieses Kunden.

Andere objektive Indikatoren für das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, können nur Folgende sein:

a)

lange Inaktivität einer bestimmten SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming;

b)

Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Kunden zum Roaming.

(5)   Stellt der Roaminganbieter anhand objektiver und fundierter Nachweise fest, dass eine bestimmte Anzahl von SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen war, die weder tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und dass dieser Weiterverkauf dazu diente, die Nutzung regulierter und zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen zu ermöglichen, so kann der Roaminganbieter verhältnismäßige Sofortmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten.

(6)   Bei seinem Vorgehen gemäß diesem Abschnitt hält der Roaminganbieter die Richtlinien 2002/58/EG und 95/46/EG und deren nationale Durchführungsvorschriften sowie die Verordnung (EU) 2016/679 ein.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Regelungen der angemessenen Nutzung in den Vertragsbedingungen alternativer Roamingtarife, die gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden.

Artikel 5

Transparenz und Überwachung der Regelungen der angemessenen Nutzung

(1)   Wendet ein Roaminganbieter eine Regelung der angemessenen Nutzung an, so muss er in seine Verträge mit Roamingkunden alle mit dieser Regelung zusammenhängenden Bedingungen, einschließlich etwaiger Kontrollmechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 4, aufnehmen. Als Teil der Regelung der angemessenen Nutzung richtet der Roaminganbieter transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung ein. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Roamingkunden, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 transparente, einfache, faire und zügige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die von dem Mitgliedstaat des Roaminganbieters gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet worden sind, in Anspruch zu nehmen. Solche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren müssen es dem Roamingkunden erlauben, Nachweise dafür zu erbringen, dass er die regulierten Endkundenroamingdienste nicht zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen nutzt, nachdem er einen Warnhinweis gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten hat.

(2)   Der Roaminganbieter meldet die gemäß dieser Verordnung angewandten Regelungen der angemessenen Nutzung der nationalen Regulierungsbehörde.

(3)   Ergeben sich aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren objektive und fundierte Nachweise, die auf das Risiko hinweisen, dass ein bestimmter Roamingkunde regulierte Endkundenroamingdienste zum inländischen Endkundenpreis in der Union missbräuchlich oder zweckwidrig nutzt, muss der Roaminganbieter den Kunden auf das festgestellte Verhaltensmuster, das ein solches Risiko erkennen lässt, hinweisen, bevor er einen Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erheben darf.

Erwächst ein solches Risiko daraus, dass weder das Kriterium der überwiegenden Inlandsnutzung noch das Kriterium des überwiegenden Inlandsaufenthalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 5 im festgelegten Beobachtungszeitraum erfüllt ist, müssen bei der Bearbeitung einer etwaigen anschließenden Beschwerde nach Absatz 1 oder bei einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zusätzliche Risikoanzeichen, die sich aus dem mangelnden Inlandsaufenthalt oder der mangelnden Inlandsnutzung des Roamingkunden insgesamt ergeben, bezüglich der Anwendbarkeit eines Aufschlags berücksichtigt werden.

Dieser Absatz gilt ungeachtet der Erbringung von Nachweisen seitens des Roamingkunden für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(4)   In seinem Warnhinweis an den Roamingkunden gemäß Absatz 3 muss der Roaminganbieter dem Kunden mitteilen, dass bei Ausbleiben einer Änderung des Nutzungsverhaltens innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, mit der eine tatsächliche Inlandsnutzung oder ein tatsächlicher Inlandsaufenthalt nachgewiesen wird, bei einer künftigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mit der betreffenden SIM-Karte ab dem Zeitpunkt eines solchen Hinweises ein Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erhoben werden kann.

(5)   Der Roaminganbieter beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald das Nutzungsverhalten des Kunden aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren kein Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mehr erkennen lässt.

(6)   Stellt ein Roaminganbieter fest, dass SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen gewesen sind, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um eine Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ermöglichen, so meldet der Anbieter der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den betreffenden systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Ergreifung dieser Maßnahmen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG UND METHODE ZUR BEWERTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT DER ABSCHAFFUNG DER ROAMINGAUFSCHLÄGE AUF DER ENDKUNDENEBENE

Artikel 6

Daten für den Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

(1)   Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, (im Folgenden „Antrag“) werden anhand von Daten über das Gesamtvolumen der vom antragstellenden Roaminganbieter bereitgestellten Endkundenroamingdienste, die über einen frühestens am 15. Juni 2017 beginnenden Zeitraum von 12 Monaten prognostiziert werden, geprüft. Für die erste Beantragung werden diese Volumenprognosen anhand einer oder mehrerer der folgenden Optionen geschätzt:

a)

tatsächliche Volumina regulierter Endkundenroamingdienste, die der Antragssteller bis zum 15. Juni 2017 zum regulierten Endkundenroamingentgelt bereitgestellt hat;

b)

prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei die Volumina regulierter Endkundenroamingdienste für den fraglichen Zeitraum aufgrund der von Roamingkunden des Antragstellers tatsächlich genutzten inländischen Mobilfunk-Endkundendienste und der von ihnen auf Auslandsreise innerhalb der Union verbrachten Zeit geschätzt werden;

c)

prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei Volumina regulierter Endkundenroamingdienste aufgrund der proportionalen Änderung der Volumina regulierter Endkundenroamingdienste in den Tarifen des Antragstellers, die einen erheblichen Teil des Kundenstamms ausmachen, für welchen der Antragsteller die Preise regulierter Endkundenroamingdienste für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in Höhe der Inlandspreise nach der Methode in Anhang I festgesetzt hat.

Bei Einreichung aktualisierter Daten zu dem Antrag gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfolgt die Aktualisierung der prognostizierten Gesamtvolumina regulierter Roamingdienste auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzungsmuster bei inländischen Mobilfunkdiensten, multipliziert mit der ermittelten Zahl der Roamingkunden und der Zeit, die diese während der vorangegangenen 12 Monate in besuchten Mitgliedstaaten verbracht haben.

(2)   Die Daten über Kosten und Einnahmen des Antragstellers beruhen auf einer Buchführung, die der nationalen Regulierungsbehörde zugänglich gemacht werden muss, und können entsprechend den Volumenschätzungen nach Absatz 1 angepasst werden. Bei Kostenprognosen werden Abweichungen von den Zahlen, die aus der bisherigen Buchführung stammen, nur dann berücksichtigt, wenn der Nachweis finanzieller Verpflichtungen für den Prognosezeitraum erbracht wird.

(3)   Der Antragsteller legt alle erforderlichen Daten vor, die verwendet wurden, um die Marge aus Mobilfunkdiensten und die gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten und Einnahmen aus der Abwicklung regulierter Roamingdienste in dem betreffenden Zeitraum zu bestimmen.

Artikel 7

Bestimmung der roamingbedingten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Zur Feststellung, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden roamingbedingten Kosten herangezogen werden, soweit sie im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags belegt werden:

a)

die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs;

b)

die roamingbedingten Kosten auf der Endkundenebene.

(2)   Als Kosten des Erwerbs regulierter Roamingvorleistungsdienste wird nur der Betrag berücksichtigt, um den die Gesamtzahlungen des Antragstellers an andere Betreiber solcher Dienste in der Union voraussichtlich die Beträge übersteigen, die ihm für die Bereitstellung gleicher Dienste für andere Roaminganbieter in der Union geschuldet sind. Hinsichtlich der Beträge, die dem Roaminganbieter für die Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste geschuldet sind, legt der Roaminganbieter Volumenprognosen für diese Roamingvorleistungsdienste zugrunde, die mit den Annahmen für seine Volumenprognosen nach Artikel 6 Absatz 1 übereinstimmen.

(3)   Als roamingbedingte Kosten auf der Endkundenebene werden nur die folgenden Kosten berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:

a)

die Kosten des Betriebs und der Verwaltung der Roamingtätigkeiten einschließlich aller Business-Intelligence-Systeme und aller Software, die speziell für den Betrieb und die Verwaltung des Roamings eingesetzt werden;

b)

Dataclearing- und Zahlungskosten, einschließlich Dataclearing- wie auch Finanzclearingkosten;

c)

Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlusskosten, einschließlich externer Honorare und Kosten interner Ressourcen;

d)

Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen an die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unter Berücksichtigung der geltenden Regelung der angemessenen Nutzung, die der Roaminganbieter anwendet.

(4)   Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der regulierten Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 2, und anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsaufkommens seiner Endkundenroamingdienste in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.

(5)   Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.

Artikel 8

Zurechnung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten der Endkundenebene zur Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 7 bestimmten Kosten kann ein Anteil bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden. Nur die folgenden Kosten werden berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:

a)

Kosten der Rechnungsstellung und Entgelterhebung, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Berechnung, Erstellung und Übermittlung der eigentlichen Kundenrechnung;

b)

Verkaufs- und Vertriebskosten, einschließlich der Kosten des Betriebs von Ladengeschäften und anderen Vertriebskanälen für den Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten;

c)

Kosten des Kundendienstes, einschließlich aller Kosten des Betriebs von Kundendienstleistungen für Endkunden;

d)

Kosten der Bearbeitung ausstehender Forderungen, einschließlich der Kosten der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen gegen Kunden und der Eintreibung ausstehender Forderungen;

e)

Vermarktungskosten, einschließlich aller Werbeausgaben für Mobilfunkdienste.

(2)   Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kosten erfolgt — soweit im Antrag belegt — nur anteilig im Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste, ermittelt als gewichteter Durchschnitt dieses Verhältnisses pro Mobilfunkdienst, mit Gewichtungen entsprechend der jeweils vom Antragsteller gezahlten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 4.

Artikel 9

Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Um festzustellen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden Einnahmen herangezogen und im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden:

a)

direkte Einnahmen aus dem Verkehr der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste;

b)

ein Anteil der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten mit regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen umfassen:

a)

Endkundenentgelte, die gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 für Verkehr erhoben werden, der über eine vom Roaminganbieter angewandte Regelung der angemessenen Nutzung hinausgeht;

b)

Einnahmen aus alternativen regulierten Roamingdiensten gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

c)

inländische Endkundenpreise, die pro Einheit berechnet oder über regelmäßig wiederkehrende feste Entgelte hinaus für die Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten erhoben und durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.

(3)   Zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen im Falle eines gebündelten Verkaufs von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten werden nur die auf den Verkauf der Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Einnahmen herangezogen. Die Bestimmung dieser Einnahmen erfolgt unter Zugrundelegung des Preises, der beim separaten Verkauf jedes Bestandteils des Bündels verlangt wird, oder des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.

(4)   Die Bestimmung des Anteils an den Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste erfolgt nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 5.

Artikel 10

Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

(1)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, kann die nationale Regulierungsbehörde nur dann zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, wenn die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft des Antragstellers mindestens 3 % seiner Marge aus Mobilfunkdiensten ausmacht.

Die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft ist der Betrag, der nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung verbleibt. Zu ihrer Bestimmung prüft die nationale Regulierungsbehörde die im Antrag gemachten Angaben, um die Einhaltung der in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Methoden zur Bestimmung der Kosten und Einnahmen sicherzustellen.

(2)   Macht der absolute Wert der Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft mindestens 3 % der Marge aus Mobilfunkdiensten aus, lehnt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag dennoch ab, wenn sie feststellt, dass aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells unwahrscheinlich ist. Als solche Umstände gelten folgende Situationen:

a)

der Antragsteller ist Teil eines Konzerns und es gibt Belege für interne Kostentransfers zugunsten anderer Tochterunternehmen des Konzerns in der Union, insbesondere wegen eines beträchtlichen Ungleichgewichts bei den Roamingvorleistungsentgelten innerhalb des Konzerns;

b)

wegen der Intensität des Wettbewerbs auf den Inlandsmärkten bestehen Möglichkeiten, verringerte Margen aufzufangen;

c)

durch die Anwendung einer strikteren Regelung der angemessenen Nutzung, die noch immer mit den Artikeln 3 und 4 im Einklang stünde, ließe sich die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft auf einen Anteil unter 3 % senken.

(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein Betreiber eine negative Marge aus Mobilfunkdiensten und eine negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft aufweist, genehmigt die nationale Regulierungsbehörde die Anwendung eines Aufschlags auf regulierte Roamingdienste.

(4)   Bei der Genehmigung des Aufschlags auf regulierte Roamingdienste gibt die nationale Regulierungsbehörde in der endgültigen Entscheidung den Betrag der festgestellten negativen Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft an, die durch einen Aufschlag auf Endkundenpreise für in der Union bereitgestellte Roamingdienste gedeckt werden darf. Der Aufschlag muss mit den bei der Prüfung des Antrags zugrunde gelegten Annahmen für den Roamingverkehr übereinstimmen und im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt werden.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Beobachtung der Regelungen der angemessenen Nutzung und der Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

Zur Beobachtung der einheitlichen Anwendung der Artikel 6b und 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und dieser Verordnung und im Hinblick auf die jährliche Unterrichtung der Kommission über Anträge gemäß Artikel 6d Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfassen die nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Informationen über

a)

ihre Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der detaillierten Vorschriften, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;

b)

die Zahl der Anträge auf Roamingaufschläge, die im Laufe des Jahres gemäß Artikel 6c Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellt, genehmigt und verlängert werden;

c)

die Höhe der negativen Nettomargen im Endkundenroaminggeschäft, die sie in ihren Entscheidungen über die Genehmigung der Roamingaufschläge anerkannt haben, und die Aufschlagsregelungen, die die Roaminganbieter in ihren gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellten Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, melden.

Artikel 12

Überprüfung

Unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Überprüfung im Lichte der ersten bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und etwaiger erheblicher Veränderungen der in Artikel 6d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Faktoren, führt die Kommission bis spätestens Juni 2019 nach Konsultation des GEREK eine Überprüfung dieses Durchführungsrechtsakts durch.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(3)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(4)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


ANHANG I

Proportionale Änderung der tatsächlichen Volumina regulierter Roamingdienste beim „Roaming zu Inlandspreisen“ gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum:

Formula

Dabei ist

 

k = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);

 

n ist die Zahl der Anwendungstage des „Roamings zu Inlandspreisen“ (n ≥ 30) und

 

t das erste Jahr der Anwendung des „Roamings zu Inlandspreisen“.

Zur Schätzung der Volumenänderung im prognostizierten 12-Monats-Zeitraum wird dieser Prozentsatz mit den Volumina des Vorjahres multipliziert.


ANHANG II

1.

Gewichtungen wi der Mobilfunk-Endkundendienste:

Formula

Dabei ist

 

k = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);

 

das vom Betreiber gezahlte durchschnittliche Roamingvorleistungsentgelt bezieht sich auf den Stückpreis für unausgeglichenen Verkehr, den der Betreiber für jeden Dienst zahlt, berechnet in i) Cent pro Minute für Sprachdienste, ii) Cent pro SMS für SMS-Dienste und iii) MB für Datendienste.

2.

Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

3.

Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

4.

Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

5.

Einnahmen aus dem EU-Endkundenroaming:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2287 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission (3) ist die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch vorgesehen.

(3)

Mit dem Beitritt der Republik Kroatien hat die EU ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen war die EU nach den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufzunehmen, die über Verhandlungsrechte mit dem beitretenden Mitgliedstaat verfügen, um eine mögliche Ausgleichsregelung zu vereinbaren.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1884 des Rates (4) genehmigt wurde, regelt die Ausweitung von zwei bestehenden Zollkontingenten der Union für Rindfleisch. Das bestehende Kontingent für entbeintes Rindfleisch sollte um 76 Tonnen aufgestockt werden, und das bestehende Kontingent für gefrorenes Rindfleisch sollte um 1 875 Tonnen aufgestockt werden.

(5)

Da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay ab dem 1. Januar 2017 gelten wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(6)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 sollte die zusätzliche Menge gefrorenes Rindfleisch ab dem Kontingentszeitraum 2017/2018 zur Verfügung stehen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 431/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Unterabsatz 1 wird die Angabe „53 000 Tonnen“ durch die Angabe „54 875 Tonnen“ ersetzt.

(2)

Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:

„Für den Einfuhrkontingentszeitraum 2016/2017 beläuft sich die Gesamtmenge jedoch auf 53 000 Tonnen.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

66 826 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91;“.

(2)

In Artikel 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 wird die Angabe „6 300 Tonnen“ durch die Angabe „6 376 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 32).

(4)  Beschluss (EU) 2016/1884 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 1).


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2288 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Genehmigung von Piperonylbutoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Piperonylbutoxid.

(2)

Piperonylbutoxid wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3)

Griechenland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht mit seinen Empfehlungen am 29. Mai 2015 vorgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Piperonylbutoxid enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Piperonylbutoxid vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

Da Piperonylbutoxid die Kriterien für einen sehr persistenten (vP) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Piperonylbutoxid behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Piperonylbutoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Piperonylbutoxid

IUPAC-Bezeichnung:

5-{[2-(2-Butoxyethoxy)ethoxy]methyl}-6-propyl-1,3-benzodioxol

EG-Nr.: 200-076-7

CAS-Nr.: 51-03-6

94 % (Massenanteil)

1. Juli 2018

30. Juni 2028

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Kompartimente Oberflächengewässer und Sediment bei in Gebäuden zum Einnebeln verwendeten Produkten;

b)

Oberflächengewässer, Sedimente und Boden bei im Freien zum Einnebeln verwendeten Produkten.

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Piperonylbutoxid behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2289 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Genehmigung von epsilon-Momfluorothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 29. Mai 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs epsilon-Momfluorothrin in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 18 entspricht.

(2)

Das Vereinigte Königreich legte am 6. Oktober 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 16. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die epsilon-Momfluorothrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, epsilon-Momfluorothrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(6)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird epsilon-Momfluorothrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

epsilon-Momfluorothrin

IUPAC-Bezeichnung:

 

Alle Isomere: 2,3,5,6-Tetrafluor-4-(methoxymethyl)benzyl (EZ)-(1RS,3RS;1SR,3SR)-3-(2-cyanoprop-1-enyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

 

RTZ-Isomer: 2,3,5,6-Tetrafluor-4-(methoxymethyl)benzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-cyanoprop-1-enyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.:

 

Alle Isomere: 609346-29-4

 

RTZ-Isomer: 1065124-65-3

Alle Isomere: 93 % (Massenanteil)

RTZ-Isomere: 82,5 % (Massenanteil)

1. Juli 2017

30. Juni 2027

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Oberflächengewässer, Sedimente und Boden bei Produkten, die i) in Gebäuden als Raumvernebler und (ii) im Freien als Oberflächenspray verwendet werden.

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2290 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Peressigsäure.

(2)

Peressigsäure wurde im Hinblick auf die Verwendung bei den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) und 12 (Schleimbekämpfungsmittel) bewertet.

(3)

Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat der Kommission am 3. Juli 2015 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 11 und 12, die Peressigsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Peressigsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 zu genehmigen.

(7)

Peressigsäure befindet sich in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid, das bei der Herstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe verwendet werden kann, gelten Zulassungen für Peressigsäure enthaltende Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Spezifikationen und Bedingungen wird Peressigsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Peressigsäure

IUPAC-Bezeichnung:

Peroxyessigsäure

EG-Nr.: 201-186-8

CAS-Nr.: 79-21-0

Die Spezifikation basiert auf den Ausgangsstoffen Wasserstoffperoxid und Essigsäure, die zur Herstellung von Peressigsäure verwendet werden.

Peressigsäure in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält.

1. Juli 2018

30. Juni 2028

11

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

3.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die industriellen und gewerblichen Verwender;

b)

Meeresgewässer bei in Durchlaufkühlsystemen verwendeten Produkten;

c)

Böden und Oberflächengewässer bei in großen, offenen Umlaufkühlsystemen verwendeten Produkten.

12

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

3.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2291 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland erhielt am 29. August 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs L(+)-Milchsäure in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 1 entspricht.

(2)

Deutschland legte am 5. Februar 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 10. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 1, die L(+)-Milchsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, L(+)-Milchsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 zu genehmigen.

(6)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Spezifikationen und Bedingungen wird L(+)-Milchsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

L(+)-Milchsäure

IUPAC-Bezeichnung:

(S)-2-Hydroxypropansäure

EG-Nr.: 201-196-2

CAS-Nr.: 79-33-4

95,5 % (Massenanteil)

1. Juli 2017

30. Juni 2027

1

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die nichtgewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/77


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2292 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in allen Mitgliedstaaten von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) keinen Aufschlag für ankommende regulierte Roaminganrufe verlangen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roamingvorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in der Übergangszeit vom 30. April 2016 bis zu dem Tag, an dem der in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Rechtsakt anwendbar wird, zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste verlangen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlaubt es inländischen Anbietern, nach der Übergangszeit zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die über den Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehende Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste zu verlangen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission (2) wurde der ab 30. April 2016 geltende gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2015 festgesetzt.

(6)

Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eingeholte aktualisierte Informationen in Bezug auf Folgendes übermittelt: i) die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die sie gemäß den Artikeln 7 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Rahmenrichtlinie“) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) („Zugangsrichtlinie“) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt haben, und ii) die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat.

(7)

Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie auf der Grundlage der Werte der Daten vom 1. Juli 2016 i) den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, ii) die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und iii) die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. Der für Nicht-Euro-Länder zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des 2. Quartals 2016 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank.

(8)

Daher muss der Wert des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 aufgehoben werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 sollte daher aufgehoben werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0108 EUR pro Minute festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union (ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 7).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(4)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/79


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2293 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „KN“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 (2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen sieht eine Ermäßigung des Zolls für zwei Kategorien von Erzeugnissen vor. Die Europäische Union und China haben einander den Abschluss ihrer internen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens mitgeteilt, und das Abkommen soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

(3)

Die im Beschluss (EU) 2016/1885 vorgesehenen Maßnahmen müssen im Gemeinsamen Zolltarif umgesetzt werden. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Änderungen der Zollsätze gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. Diese Verordnung sollte daher so rasch wie möglich in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).


ANHANG

Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt XII Kapitel 64 erhält die den KN-Code 6404 19 90 betreffende Zeile folgende Fassung:

„6404 19 90

– – –

andere

16,9

pa“;

2.

in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhält die den KN-Code 8415 10 90 betreffende Zeile folgende Fassung:

„8415 10 90

– –

'Split-Systeme' (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,5

—“.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/81


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2294 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

99,7

SN

241,4

TN

269,5

TR

111,3

ZZ

180,5

0707 00 05

MA

79,2

TR

154,2

ZZ

116,7

0709 93 10

MA

150,3

TR

167,9

ZZ

159,1

0805 10 20

IL

126,4

TR

73,7

ZZ

100,1

0805 20 10

MA

70,4

ZZ

70,4

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

113,5

JM

125,0

MA

74,5

TR

76,2

ZZ

97,3

0805 50 10

AR

76,7

TR

88,5

ZZ

82,6

0808 10 80

US

132,4

ZZ

132,4

0808 30 90

CN

94,8

ZZ

94,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung der Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse 2000/518/EG, 2002/2/EG, 2003/490/EG, 2003/821/EG, 2004/411/EG, 2008/393/EG, 2010/146/EU, 2010/625/EU, 2011/61/EU und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU sowie 2013/65/EU über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8353)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner  (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass von Artikel 3 der Entscheidung 2000/520/EG (3) die ihr durch Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG im Lichte der Charta übertragene Zuständigkeit überschritten hat, sodass dieser Artikel ungültig ist.

(2)

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2000/520/EG sind strenge Bedingungen festgelegt worden, unter denen nationale Kontrollstellen ungeachtet der Angemessenheitsfeststellung der Kommission beschließen könnten, die Datenübermittlung an ein selbstzertifiziertes US-Unternehmen auszusetzen.

(3)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Schrems klargestellt, dass die nationalen Kontrollstellen weiterhin für die Überwachung der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das Gegenstand einer Angemessenheitsfeststellung der Kommission ist, zuständig bleiben und dass die Kommission nicht berechtigt ist, ihre Befugnisse nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG einzuschränken. Gemäß diesem Artikel verfügen diese Behörden u. a. über Untersuchungsbefugnisse wie etwa das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen, über wirksame Einwirkungsbefugnisse wie etwa die Befugnis, das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung von Daten anzuordnen, oder über das Klagerecht (4).

(4)

Der Gerichtshof befand in der Rechtssache Schrems zudem, dass entsprechend Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die Mitgliedstaaten und ihre Organe die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um Rechtsakte der Unionsorgane umzusetzen, denn für diese gilt grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, sodass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

(5)

Folglich ist eine Angemessenheitsfeststellung der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG für alle Organe der Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer unabhängigen Kontrollstellen), an die sie gerichtet ist, bindend, soweit sie die Übermittlung personenbezogener Daten aus den Mitgliedstaaten in das betreffende Drittland gestattet (5). Daraus folgt, dass die nationalen Kontrollstellen keine Maßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu einer Angemessenheitsfeststellung der Kommission stehen, also beispielsweise Rechtsakte, durch die die Feststellung für ungültig erklärt wird oder durch die mit bindender Wirkung festgelegt werden soll, dass das von ihr abgedeckte Land kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Wie im Schrems-Urteil klargestellt wurde, schließt dies nicht aus, dass eine nationale Kontrollstelle eine von einer Person gemachte Eingabe prüft, die sich auf das für personenbezogene Daten gewährleistete Schutzniveau in einem Drittland bezieht, welches einer Angemessenheitsfeststellung der Kommission unterliegt, und dass diese Kontrollstelle, falls sie die Eingabe für begründet hält, die nationalen Gerichte anrufen kann, damit diese, wenn sie die Zweifel der Kontrollstelle an der Gültigkeit der Feststellung der Kommission teilen, um eine Vorabentscheidung über deren Gültigkeit ersuchen (6).

(6)

Die Angemessenheitsentscheidungen beziehungsweise -beschlüsse 2000/518/EG (7), 2002/2/EG (8), 2003/490/EG (9), 2003/821/EG (10), 2004/411/EG (11), 2008/393/EG (12), 2010/146/EU (13), 2010/625/EU (14), 2011/61/EU (15) und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU (16) sowie 2013/65/EU (17) der Kommission sehen eine ähnliche Einschränkung der Befugnisse der nationalen Kontrollstellen vor wie die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2000/520/EG vorgesehene Einschränkung, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat.

(7)

Im Lichte des Urteils in der Rechtssache Schrems sollten die in diesen Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen enthaltenen Bestimmungen zur Beschränkung der Befugnisse der nationalen Kontrollstellen daher in Übereinstimmung mit Artikel 266 des Vertrags ersetzt werden.

(8)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Schrems ferner klargestellt, dass die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass das von einem Drittland gewährte Schutzniveau Veränderungen unterworfen sein kann, im Anschluss an die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG in regelmäßigen Abständen zu prüfen hat, ob die Feststellungen zur Angemessenheit des von dem betreffenden Drittland gewährten Schutzniveaus noch sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind (18). In Anbetracht der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen in Bezug auf den Zugriff von Behörden auf personenbezogene Daten sollten auch deren Vorschriften und Verfahren für einen solchen Zugriff überwacht werden.

(9)

In Bezug auf die Länder, für die sie Angemessenheitsentscheidungen beziehungsweise -beschlüsse erlassen hat, wird die Kommission daher fortlaufend alle Entwicklungen sowohl auf rechtlichem Gebiet als auch in der Praxis überwachen, die sich nachteilig auf die Funktionsweise solcher Entscheidungen oder Beschlüsse auswirken könnten, darunter auch die Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten.

(10)

Um eine wirksame Überwachung der Funktionsweise der geltenden Angemessenheitsentscheidungen beziehungsweise -beschlüsse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über einschlägige Maßnahmen ihrer Kontrollstellen unterrichten.

(11)

Die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat diesbezüglich eine Stellungnahme abgegeben; diese Stellungnahme wurde bei der Erarbeitung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses.

(13)

Die Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse 2000/518/EG, 2002/2/EG, 2003/490/EG, 2003/821/EG, 2004/411/EG, 2008/393/EG, 2010/146/EU, 2010/625/EU, 2011/61/EU und Durchführungsbeschlüsse 2012/484/EU sowie 2013/65/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/518/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Schweiz aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der schweizerischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Schweiz weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen Stellen in der Schweiz nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe schweizerischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige schweizerische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 2

Die Entscheidung 2002/2/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an einen Empfänger in Kanada, dessen Tätigkeiten unter das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act fallen, aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der kanadischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Kanada weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen Stellen in Kanada nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe kanadischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abgedeckten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige kanadische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 3

Die Entscheidung 2003/490/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Argentinien aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der argentinischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Argentinien weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Argentinien verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe argentinischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige argentinische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 4

Die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/821/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Vogtei Guernsey aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der Rechtsordnung der Vogtei Guernsey, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Vogtei Guernsey weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in der Vogtei Guernsey verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von Behörden der Vogtei Guernsey, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde der Vogtei Guernsey und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 5

Die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2004/411/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Insel Man aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der Rechtsordnung der Insel Man, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Insel Man weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften auf der Insel Man verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von Behörden der Insel Man, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde der Insel Man und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 6

Die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2008/393/EG der Kommission erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Jersey aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der Rechtsordnung von Jersey, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Jersey weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Jersey verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von Behörden von Jersey, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde von Jersey und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 7

Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/146/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an einen Empfänger auf den Färöer, dessen Tätigkeiten unter das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten fallen, aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der färöischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Färöer weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von färöischen Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige färöische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 8

Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/625/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Andorra aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der andorranischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Andorra weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Andorra verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe andorranischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige andorranische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 9

Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2011/61/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an den Staat Israel aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der israelischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob der Staat Israel weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften im Staat Israel verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe israelischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige israelische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 10

Die Artikel 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/484/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Republik Östlich des Uruguay aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der uruguayischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Republik Östlich des Uruguay weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in der Republik Östlich des Uruguay verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe uruguayischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige uruguayische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 11

Die Artikel 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/65/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Neuseeland aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der neuseeländischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Neuseeland weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe neuseeländischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)   Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige neuseeländische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.“

Artikel 12

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ECLI:EU:C:2015:650.

(3)  Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7).

(4)  Schrems, Rn. 40ff., 101-103.

(5)  Schrems, Rn. 51, 52 und 62.

(6)  Schrems, Rn. 52, 62 und 65.

(7)  Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

(8)  Entscheidung 2002/2/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet (ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13).

(9)  Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19).

(10)  Entscheidung 2003/821/EG der Kommission vom 21. November 2003 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Guernsey (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 27).

(11)  Entscheidung 2004/411/EG der Kommission vom 28. April 2004 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten auf der Insel Man (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 48).

(12)  Entscheidung 2008/393/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 21).

(13)  Beschluss 2010/146/EU der Kommission vom 5. März 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet (ABl. L 58 vom 9.3.2010, S. 17).

(14)  Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 27).

(15)  Beschluss 2011/61/EU der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 39).

(16)  Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission vom 21. August 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 227 vom 23.8.2012, S. 11).

(17)  Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12).

(18)  Schrems, Rn. 76. Eine solche Überprüfung ist auf alle Fälle erforderlich, wenn die Kommission Kenntnisse erlangt, die in dieser Hinsicht begründete Zweifel aufkommen lassen.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/92


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2296 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Einsetzung der als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum benannten unabhängigen Sachverständigengruppe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum stellt einen positiven Beitrag zur Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes dar, insbesondere durch die Abgabe objektiver, auf Fakten beruhender Empfehlungen betreffend die Leistung von Flugsicherungsdiensten auf Unions- und lokaler Ebene sowie der Netzfunktionen. Die Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium ist eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums, wofür das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (2) festgelegte Leistungssystem, einschließlich der erforderlichen weiteren Entwicklungen vor dem Hintergrund der bei ihrer Anwendung bislang gewonnenen Erfahrungen, und die eng mit ihm verknüpfte Gebührenregelung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (3) die wichtigsten Instrumente sind, sowie für die Umsetzung der Luftverkehrsstrategie der Kommission (4) ganz allgemein.

(2)

Die Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums endet am 31. Dezember 2016 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/672/EU der Kommission (5). Die Kommission sollte ein neues Leistungsüberprüfungsgremium benennen, das der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Datum weiter Unterstützung leistet. Diese Benennung sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen, sodass für einen ausreichend langen Zeitraum Kontinuität und Stabilität gewährleistet und gleichzeitig ein fester, den Bezugszeiträumen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 entsprechender Zeitraum festgelegt ist.

(3)

Da sich dieser Zeitraum von der zweiten auf die dritte Verlängerung des Referenzzeitraums erstreckt, sollte die Mitgliedschaft im Leistungsüberprüfungsgremium so festgelegt werden, dass ein reibungsloser Übergang sowie die Kontinuität der verfügbaren Erfahrungen und Kenntnisse gewährleistet sind.

(4)

Um die Unabhängigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums zu stärken, sollte eine unabhängige Sachverständigengruppe zur Unterstützung bei der Umsetzung des Leistungssystems eingesetzt werden und diese Sachverständigengruppe sollte als das Leistungsüberprüfungsgremium benannt werden.

(5)

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ist in allgemeiner Form festgelegt, welche Rolle das Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen des Leistungssystems einnimmt. Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung weiterer Einzelheiten zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten. Auch durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden bestimmte Aufgaben zugewiesen. Aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit sollten im Einklang mit diesen Bestimmungen nun alle Aufgaben des Leistungsüberprüfungsgremiums aufgeführt werden. Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte die Kommission durch Beratung, Fachwissen und andere Dienstleistungen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte es sich mit den nationalen Aufsichtsbehörden abstimmen. Ferner sollte es die nationalen Aufsichtsbehörden auf deren Antrag hin unterstützen.

(6)

Im Hinblick auf die Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Funktionierens des Leistungsüberprüfungsgremiums sollte es von einem Sekretariat unterstützt werden, das von der Kommission gestellt wird.

(7)

Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums sollten hoch qualifizierte Fachleute sein, die über angemessene Kompetenz in den wesentlichen Leistungsbereichen verfügen. Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, sollten im Wege einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden, wobei den Grundsätzen der Objektivität, Chancengleichheit und Transparenz Rechnung zu tragen ist und tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln sind, und sie sollten ad personam ernannt werden. In Anbetracht seiner besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten sollte der Vorsitz von der Kommission in Einklang mit ihren internen Verwaltungsvorschriften ernannt werden, wobei den genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen ist und Interessenkonflikte zu ermitteln sind.

(8)

In Anbetracht ihrer Qualifikationen und Fachkenntnisse und der Anforderungen in Bezug auf ihre Unparteilichkeit und auf das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten sowie der Tatsache, dass sie ad personam ernannt werden und angesichts der Bedeutung ihrer Arbeit sollten diese Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, eine Vergütung erhalten, die über die Erstattung von Ausgaben hinausgeht und im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben angemessen ist. Der Vorsitz sollte gemäß den internen Verwaltungsvorschriften der Kommission eine Vergütung und Kostenerstattung erhalten.

(9)

Daher ist es auch angebracht, die Tätigkeiten des Leistungsüberprüfungsgremiums sowie die Kosten der administrativen und technischen Unterstützung aus dem Unionshaushalt zu finanzieren.

(10)

Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums erfordert Zugang zu den leistungsbezogenen Daten, die in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 genannt sind und innerhalb von Eurocontrol zur Verfügung stehen. Die Kommission sollte daher mit Eurocontrol geeignete Vereinbarungen treffen, um den Zugang einschließlich der Erhebung, Validierung, Voranalyse und Bereitstellung dieser Daten zu gewährleisten. Diese Vereinbarungen müssen der gesamteuropäischen Dimension der Leistungsüberprüfung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates (7) Rechnung tragen

(11)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Leistungsüberprüfungsgremiums sollten geeignete Vorschriften über seine Geschäftsordnung und die Berichterstattung an die Kommission festgelegt werden. Zudem sollten Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen festgelegt werden.

(12)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgen.

(13)

Dieser Beschluss sollte nach Ablauf des Zeitraums der Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß diesem Beschluss nicht mehr gelten.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung des Leistungsüberprüfungsgremiums

(1)   Die unabhängige Sachverständigengruppe für die Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 eingesetzt.

(2)   Die Sachverständigengruppe nach Absatz 1 wird hiermit als das Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 benannt.

Artikel 2

Aufgaben

Das Leistungsüberprüfungsgremium hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführten Tätigkeiten;

b)

Bereitstellung von Ad-hoc-Informationen oder Berichten zu leistungsbezogenen Fragen auf Antrag der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

c)

auf ihren Antrag hin Unterstützung der Kommission bei der Festlegung der Modalitäten für den Zugang zu den leistungsbezogenen Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

d)

auf ihren Antrag hin Unterstützung der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des Leistungssystems durch unabhängige Stellungnahmen zu Leistungsfragen und Festlegung der Richtwertbereiche für die Zielfestlegung gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

e)

auf Antrag Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bewertung der Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014.

Artikel 3

Beratung

(1)   Die Kommission kann das Leistungsüberprüfungsgremium zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum konsultieren.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium kann aus eigener Initiative der Kommission Berichte oder Empfehlungen zur Verbesserung des Leistungssystems gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 vorlegen.

Artikel 4

Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder und des Vorsitzes

(1)   Das Leistungsüberprüfungsgremium besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzes.

(2)   Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, werden ad personam ernannt, nachdem sie auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden.

(3)   Die Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, werden — nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu den geplanten Ernennungen — vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr im Namen der Kommission aus einem Kreis von Experten mit entsprechender Qualifikation, die sich auf die Aufforderung hin beworben haben, ernannt. Die Auswahl- und Zulassungskriterien umfassen die im Anhang aufgeführten Kriterien.

(4)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ernennt im Namen der Kommission gemäß den Verwaltungsvorschriften der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Experten/eine Expertin mit angemessener Kompetenz als Vorsitz des Leistungsüberprüfungsgremiums. Der Vorsitz fungiert als Vertreter des Leistungsüberprüfungsgremiums und führt den Vorsitz in dessen Sitzungen.

(5)   Die Amtszeit des Vorsitzes und der Mitglieder beträgt zwei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Die Amtszeit von höchstens zwei Drittel der Mitglieder wird zum gleichen Zeitpunkt verlängert.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen des Leistungsüberprüfungsgremiums zu leisten, ihr Amt niederlegen oder die die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, können gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(7)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr kann im Namen der Kommission eine Reserveliste geeigneter Bewerber erstellen, die die benannten Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, ersetzen können. Die Bewerber werden um ihre Zustimmung gebeten, bevor ihr Name auf die Reserveliste gesetzt wird.

(8)   Die Namen der ernannten Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Grundsätze der Mitgliedschaft

(1)   Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Beschluss sind das Leistungsüberprüfungsgremium und seine Mitglieder unparteiisch und handeln unabhängig von jedem äußeren Einfluss und im öffentlichen Interesse. Die Mitglieder unterzeichnen eine diesbezügliche Erklärung, mit der sie sich dazu verpflichten, ihre Funktionen im Rahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums zu diesem Zweck auszuüben.

(2)   Die Mitglieder dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere Personen übertragen.

(3)   Bewerber, die sich um die Ernennung als Mitglied bewerben, müssen alle Umstände offenlegen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, indem sie eine Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten vorlegen, wie in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nach Artikel 4 Absatz 2 dargelegt. Bewerber, die sich um die Ernennung als Vorsitz bewerben, müssen ebenfalls solche Umstände rechtzeitig vor der Ernennung offenlegen. In dieser Erklärung müssen alle Bewerber zumindest alle einschlägigen beruflichen und finanziellen Interessen und alle Situationen angeben, die ihre Fähigkeit, als Mitglied des Leistungsüberprüfungsgremiums unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unparteilichkeit beeinträchtigend angesehen werden können.

(4)   Bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt bestehen könnte, werden eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, darunter Art und Bedeutung des Interesses des Betreffenden sowie der Grad, zu dem das Interesse nach vernünftigem Ermessen den Rat des Betreffenden und die Entscheidungsprozesse des Leistungsüberprüfungsgremiums voraussichtlich beeinflussen wird. Ein Interesse gilt als unerheblich oder minimal, wenn es unwahrscheinlich ist, dass es die Fähigkeit des Betreffenden, bei der Beratung der Kommission unparteiisch und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigt oder nach vernünftigem Ermessen als dessen Unparteilichkeit beeinträchtigend angesehen werden kann.

(5)   Die Kommission macht das Formblatt mit der Erklärung zu Interessenkonflikten der ernannten Mitglieder über eine eigens eingerichtete Website öffentlich zugänglich. Technische Maßnahmen werden ergriffen, um Suchmaschinen so zu instruieren, dass Formblätter mit Erklärungen zu Interessenkonflikten nicht als Suchergebnisse angezeigt werden sollten.

(6)   Die Mitglieder sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (9) und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (10) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet.

(7)   Zu Beginn jeder Amtszeit unterzeichnen die Mitglieder eine Vertraulichkeitserklärung.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Generaldirektors der Generaldirektion Mobilität und Verkehr im Namen der Kommission, insbesondere mit Bezug auf die Finanzierung des Leistungsüberprüfungsgremiums, verabschiedet das Leistungsüberprüfungsgremium folgende Unterlagen:

a)

sein jährliches Arbeitsprogramm und seinen Jahresbericht;

b)

seine Geschäftsordnung;

c)

die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden;

d)

die Einzelheiten der Arbeitsbeziehungen mit Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

e)

einen Datenmanagementplan.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium verabschiedet seine Berichte und Empfehlungen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 mit einfacher Mehrheit.

(3)   Zur Prüfung besonderer Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit kann das Leistungsüberprüfungsgremium im Namen der Kommission Untergruppen aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen, auf der Grundlage der vom Leistungsüberprüfungsgremium festgelegten Aufgabenbeschreibung und im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(4)   Die Sitzungen des Leistungsüberprüfungsgremium und seiner Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen jedoch auch an anderen Orten stattfinden.

(5)   Die Teilnahme der Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums an Sitzungen des Leistungsüberprüfungsgremiums sowie ihrer Untergruppen ist obligatorisch. Im Falle von Abwesenheit ist dem Vorsitz und dem Sekretariat eine Begründung zu übermitteln.

(6)   Das Leistungsüberprüfungsgremium gewährleistet mit Unterstützung des Sekretariats, dass seine Methoden den neuesten wissenschaftlichen Standards entsprechen.

Artikel 7

Administrative und technische Unterstützung

(1)   Die Kommission leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung für das Funktionieren des Leistungsüberprüfungsgremiums, einschließlich des Sekretariats für das Leistungsüberprüfungsgremium und seiner Untergruppen, um eine reibungslose und effiziente Arbeitsweise sicherzustellen. Das Sekretariat beruft die Plenarsitzungen des Leistungsüberprüfungsgremiums ein, leistet dafür Unterstützung und beruft ferner die Sitzungen der Untergruppen ein.

Die administrative und technische Unterstützung wird in kosteneffizienter Weise gewährt, um die technische und funktionelle Unabhängigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

(2)   Handelt es sich bei Eurocontrol um den geeigneten Datenlieferanten, so trifft die Kommission die erforderlichen Vereinbarungen mit Eurocontrol über die Erhebung, Validierung, Voranalyse und Bereitstellung dieser Daten und zur Gewährleistung des kontinuierlichen Zugangs des Leistungsüberprüfungsgremiums zu den leistungsrelevanten Daten gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013, die bei Eurocontrol verfügbar sind.

Artikel 8

Berichterstattung und Transparenz

(1)   Bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 2 übertragenen Aufgaben legt das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte und Empfehlungen vor.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium bietet den nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, faktische Daten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung der Leistungspläne vor Abgabe seiner Berichte zu prüfen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht alle Berichte und Empfehlungen des Leistungsüberprüfungsgremiums über eine eigens eingerichtete Website.

(4)   Eine solche Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn die Offenlegung des Berichts oder der Empfehlung oder eines Teils davon ein öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beeinträchtigen würde.

(5)   Das Leistungsüberprüfungsgremium verabschiedet jährlich einen Bericht über seine Arbeit, auch über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, der Arbeitsbeziehungen mit Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 7 bzw. Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 sowie der Vereinbarung mit Eurocontrol in Bezug auf den Zugang zu den leistungsrelevanten Daten, auf die in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(6)   Die Kommission überwacht die Arbeitsweise des Leistungsüberprüfungsgremiums und unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über den Fortgang seiner Arbeiten.

Artikel 9

Vergütungen, Ausgaben und Kostenerstattungen

(1)   Die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums, mit Ausnahme des Vorsitzes, haben Anspruch auf eine Sondervergütung von höchstens 600 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. Die Zahlung erfolgt in Euro.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzes, erstattet die Kommission gemäß dem Beschluss K(2007) 5858 der Kommission (12). Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

(3)   Der Vorsitz des Leistungsüberprüfungsgremiums wird vergütet und seine Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften erstattet.

Artikel 10

Finanzierung

Die Kosten der Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2, einschließlich der Kosten der Vergütungen und Kostenerstattungen der Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß Artikel 9 sowie die Kosten der administrativen und technischen Unterstützung gemäß Artikel 7 werden aus dem Haushalt der Union finanziert. Die Kosten der Vergütungen und Kostenerstattungen im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 werden gemäß Artikel 204 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (14) finanziert.

Artikel 11

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/672/EU wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Luftverkehrsstrategie für Europa (COM(2015) 598 final).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/672/EU der Kommission vom 24. September 2014 über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 281 vom 25.9.2014, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65).

(7)  Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 136).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(12)  Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

Auswahl- und Zulassungskriterien für die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums

Die Auswahl- und Zulassungskriterien für die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums umfassen Folgendes:

a)

nachgewiesene und einschlägige Fachkenntnisse, Kompetenz und hochrangige Berufserfahrung der Bewerber in Bezug auf die wesentlichen Leistungsbereiche;

b)

eine ausgewogene Vertretung von Kompetenz und Fachwissen für alle wesentlichen Leistungsbereiche sowie in Bezug auf Geschlecht und geografische Herkunft;

c)

eine ausgewogene Vertretung der Kenntnisse in Bereichen in Zusammenhang mit unter anderem folgenden Themen:

EU-Luftverkehrspolitik und geltendes Recht,

Verwaltung von Luftfahrtunternehmen und/oder Flughäfen,

Anforderungen in Bezug auf Militärmissionen und die Verwaltung von Militäroperationen,

wirtschaftliche Aspekte der Luftfahrt, SESAR-Errichtungsmanagement und Finanzierungsmechanismen der Union,

Leistungsvergleich, Techniken der Kosten-Nutzen-Analyse und Finanzplanung,

Wechselwirkungen zwischen den Kosten und den anderen Leistungsbereichen sowie zwischen zivilen und militärischen Anforderungen,

Ermittlung von Sicherheitsrisiken und Messung der Sicherheitsleistung,

Emissionshandelssystem (ETS) und Messung der Umweltbilanz (u. a. in Bezug auf Umweltauswirkungen des Luftverkehrs, Treibstoffeffizienz, CO2- und Lärmemissionen),

Auswirkungen der Interaktionen mit benachbarten Lufträumen auf das SES-Gebiet, einschließlich kritischer Punkte und der Verkehrsflussregelung;

d)

Fähigkeit zur Analyse und Bewertung der Wechselwirkungen und Interaktionen zwischen den Leistungsbereichen sowie zur Festlegung künftiger Leistungsziele auf der Grundlage der geplanten operativen und technologischen Verbesserungen;

e)

angemessene Sprachkenntnisse, die es den Bewerbern ermöglichen, in vollem Umfang und wirksam an der Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums mitzuwirken;

f)

Unabhängigkeit und Nichtvorliegen von Interessenkonflikten.


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2297 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sowie an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8471)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner  (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass von Artikel 3 der Entscheidung 2000/520/EG (3) die ihr durch Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übertragene Zuständigkeit überschritten hat, und Artikel 3 dieser Entscheidung für ungültig erklärt.

(2)

In Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Entscheidung 2000/520/EG sind Bedingungen festgelegt, unter denen die nationalen Aufsichtsbehörden ungeachtet der Angemessenheitsfeststellung der Kommission beschließen können, die Datenübermittlungen an ein selbstzertifiziertes US-Unternehmen auszusetzen.

(3)

In seinem Schrems-Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin für die Kontrolle der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das Gegenstand einer Angemessenheitsentscheidung der Kommission ist, zuständig sind, und die Kommission nicht befugt ist, die Befugnisse dieser Behörden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG zu beschneiden. Gemäß diesem Artikel verfügen diese Behörden insbesondere über Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen, wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Befugnis, das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis (4).

(4)

Im selben Urteil verwies der Gerichtshof ferner darauf, dass die Mitgliedstaaten und ihre Organe im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um Rechtsakte der Unionsorgane umzusetzen, denn für diese gilt grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, sodass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

(5)

Folglich ist eine gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG angenommene Entscheidung der Kommission für alle Organe der Mitgliedstaaten bindend, an die sie gerichtet ist, einschließlich ihrer unabhängigen Aufsichtsbehörden, insoweit hiermit anerkannt wird, dass die Datenübermittlungen auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 dieser Richtlinie bieten. Dies hindert eine nationale Aufsichtsbehörde jedoch nicht daran, Datenübermittlungen zu kontrollieren und unter anderem eine Übermittlung personenbezogener Daten auszusetzen oder zu verbieten, wenn sie feststellt, dass durch die Übermittlung EU- oder nationale Datenschutzvorschriften verletzt werden, beispielsweise wenn der Datenimporteur die Standardvertragsklauseln missachtet.

(6)

Die Entscheidung 2001/497/EG (5) der Kommission und der Beschluss 2010/87/EU (6) der Kommission schränken die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden in ähnlicher Weise ein wie Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2000/520/EG, der vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde.

(7)

Im Lichte des Schrems-Urteils und gemäß Artikel 266 des Vertrags sollten daher in jener Entscheidung und jenem Beschluss die Bestimmungen ersetzt werden, mit denen die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden eingeschränkt werden.

(8)

Um eine wirksame Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsakte über Standardvertragsklauseln zu erleichtern, sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten über einschlägige Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden informiert werden.

(9)

Die mit Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat eine Stellungnahme abgegeben, der bei der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses Rechnung getragen wurde.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses.

(11)

Die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2001/497/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Drittstaaten aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2010/87/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Drittstaaten aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ECLI:EU:C:2015:650.

(3)  Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7).

(4)  Schrems-Urteil, Randnrn. 40 ff. sowie 101 bis 103.

(5)  Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 19).

(6)  Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5).


LEITLINIEN

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/102


LEITLINIE (EU) 2016/2298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, das die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), umfasst, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Zum Zweck geldpolitischer Geschäfte kann das Eurosystem entweder Mengentender oder Zinstender durchführen. Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Verbesserungen im Zusammenhang mit Verfahrensschritten bei Tenderverfahren zu berücksichtigen.

(3)

Nach Auffassung des Eurosystems ist es notwendig, innerhalb des Sicherheitenrahmens des Eurosystems die Zulassungskriterien zu ändern und die Risikokontrollmaßnahmen, die für vorrangige unbesicherte Schuldtitel gelten, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, anzupassen, um der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(4)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, sodass sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden. Nach Auffassung des EZB-Rates ist es notwendig, einige Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems vorzunehmen, um die Einbeziehung von Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten mit potenziellen negativen Cashflows zu ermöglichen.

(5)

Das Eurosystem fordert die Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Die Anforderungen des Eurosystems an die Benennung der Archive für Daten auf Einzelkreditebene sowie das eigentliche Benennungsverfahren sind im Interesse der Transparenz näher auszuführen.

(6)

Im Hinblick auf das Ziel, im Eurosystem eine angemessene Besicherung zu gewährleisten, sollten die Zulassungskriterien für Kreditforderungen und insbesondere das Kriterium bezüglich Verwertungsbeschränkungen geändert werden. Die NZBen sollten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung oder erheblichen Verminderung des Aufrechnungsrisikos ergreifen, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheiten akzeptieren. Kreditforderungen, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind und diesen Maßnahmen nicht unterworfen wurden, können bis zum 31. Dezember 2019 als Sicherheiten genutzt werden, sofern alle sonstigen Zulassungskriterien erfüllt sind.

(7)

Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, unterliegen notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, den in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen. Infolge der regelmäßigen Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems ist der EZB-Rat der Auffassung, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind.

(8)

Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) erfüllen, welches die Verfahren, Regeln und Methoden festlegt, die die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten gewährleisten. Im Zuge einer Überprüfung der ECAF-Regeln sollten spezifische Änderungen vorgenommen werden, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) und die zusätzlichen operationalen Anforderungen für ECAIs in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen.

(9)

Einige geringfügige technische Änderungen sind aus Gründen der Eindeutigkeit vorzunehmen, z. B. die Terminologie zu gedeckten Schuldverschreibungen betreffend.

(10)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ (covered bond) bezeichnet einen Schuldtitel mit einem doppelten Rückgriff a) direkt oder indirekt auf ein Kreditinstitut und b) auf die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Vermögenswerte, bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;“

b)

Folgende Nummer 46a wird eingefügt:

„46a.

‚Wertpapierfirma‘ (investment firm) bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

c)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

‚Jumbo-Pfandbrief‘ (jumbo covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen;“

d)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.

‚sonstige gedeckte Schuldverschreibungen‘ (other covered bonds) bezeichnen strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen oder Multi-cédulas;“

e)

Nummer 74 erhält folgende Fassung:

„74.

‚öffentliches Rating‘ (public credit rating) bezeichnet ein Rating, das a) von einer in der Union registrierten Ratingagentur, die vom Eurosystem als externe Ratingagentur zugelassen ist, abgegeben oder unterstützt wird, sowie b) veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben wird;“

f)

Nummer 88 erhält folgende Fassung:

„88.

‚strukturierte gedeckte Schuldverschreibung‘ (structured covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung mit Ausnahme von Multi-cédulas, die nicht nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) begeben wird;

(*1)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“"

g)

Nummer 94 erhält folgende Fassung:

„94.

‚OGAW-konforme gedeckte Schuldverschreibung‘ (UCITS compliant covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben ist;“.

2.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 4 in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Schritt 1

Tenderankündigung

a)

öffentliche Ankündigung durch die EZB

b)

öffentliche Ankündigung durch die NZBen und direkte Ankündigung gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint)

Schritt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3

Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4

Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse

a)

Tenderzuteilungsentscheidung der EZB

b)

öffentliche Bekanntmachung der Zuteilungsergebnisse durch die EZB

Schritt 5

Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6

Abwicklung der Transaktionen“.

b)

Tabellen 5 und 6 in Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 5

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit  (3) angegeben)

Image Text von Bild

Tabelle 6

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ angegeben)

Image Text von Bild

(3)  Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit."

3.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Standardtender werden durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Standardtender öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

2.   Schnelltender können durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Bei Schnelltendern, die im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, kann die NZB die ausgewählten Geschäftspartner unmittelbar ansprechen, wenn dies notwendig erscheint. Bei Schnelltendern, die nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen direkt kontaktiert.“

4.

Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die EZB gibt ihre Zuteilungsentscheidung hinsichtlich der Zuteilungsergebnisse öffentlich bekannt. Darüber hinaus können die NZBen die Zuteilungsentscheidung der EZB öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.“

5.

Artikel 55a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Im Fall von Zweigstellen beziehen sich die nach Absatz 1 gemeldeten Daten auf das Institut, dem die Zweigstelle angehört.“

6.

Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung in der Liste für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall kurzfristiger Schuldtitel mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“

7.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:

a)

fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind; oder

b)

variabel verzinst mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = (Referenzzinssatz * I) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

i)

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;

ein Inflationsindex in der Eurozone;

ii)

f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.“

8.

Folgender Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77a

Anlagebeschränkungen für Asset-Backed Securities

Etwaige Anlagen von Guthaben auf den Bankkonten des Emittenten oder etwaiger intermediärer Zweckgesellschaften, die der Transaktionsdokumentation unterliegen, dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen sonstiger Asset-Backed Securities, Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen.“

9.

Artikel 73 Absatz 7 wird gestrichen.

10.

Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zur Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind und die obligatorische Einstufung für die Datenqualität sowie die Anforderungen des Eurosystems für die Benennung von Archiven für Daten auf Einzelkreditebene beinhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.“

11.

In Teil 4 Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 4 eingefügt:

„Unterabschnitt 4

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

Artikel 81a

Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

1.   Um für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen zu werden, müssen unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 begeben wurden, die allgemeinen Zulassungskriterien für alle in Abschnitt 1 genannten Arten von marktfähigen Sicherheiten erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung gemäß Artikel 64, soweit der unbesicherte Schuldtitel der gesetzlichen Nachrangigkeit unterliegt.

2.   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet ‚gesetzliche Nachrangigkeit‘ die auf einem für den Emittenten geltenden gesetzlichen Rahmen beruhende Nachrangigkeit eines unbesicherten Schuldtitels, der keiner Nachrangigkeit gemäß den Bedingungen des Schuldtitels, d. h. vertraglicher Nachrangigkeit, unterliegt.“

12.

Artikel 83 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ECAI-Emissionsrating: ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm- oder Emissionsserie, in deren Rahmen ein Schuldtitel begeben wird, vergeben wurde. Ein ECAI-Rating für eine Programm- oder Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für den bestimmten Schuldtitel gilt und es von der ECAI ausdrücklich und eindeutig mit dem ISIN-Code des Schuldtitels versehen wird und es kein anderes Emissionsrating derselben ECAI gibt. Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor.“

13.

In Artikel 104 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.   Vom 1. Januar 2018 an halten NZBen einen Mechanismus vor, um sicherzustellen, dass Aufrechnungsrisiken vermieden bzw. erheblich vermindert wurden, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheit akzeptieren, die nach diesem Datum entstanden sind. Kreditforderungen, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind und diesen Mechanismus nicht unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2019 als Sicherheiten genutzt werden, sofern alle sonstigen Zulassungskriterien erfüllt sind.“

14.

Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Innerhalb des ECAF gelten folgende allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (ECAIs):

a)

ECAIs müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein.

b)

ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsbeurteilungen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Bonitätsstufen des Eurosystems sowie Informationen für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens nach Artikel 126 vorliegen.

2.   Das Eurosystem behält sich das Recht vor zu entscheiden, ob ein ECAF-Zulassungsverfahren auf Anfrage einer Ratingagentur einzuleiten ist. Bei seiner Entscheidung hat das Eurosystem unter anderem zu berücksichtigen, ob die Ratingagentur entsprechende Abdeckungsgrade für die effiziente Umsetzung des ECAF im Einklang mit den Vorgaben in Anhang IXa aufweist.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.   Nach Einleitung eines ECAF-Zulassungsverfahrens untersucht das Eurosystem sämtliche zusätzliche als relevant erachtete Informationen, um die effiziente Umsetzung des ECAF, einschließlich der Fähigkeit der ECAIs, Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens im Einklang mit den Vorgaben in Anhang IX und den spezifischen Kriterien in Anhang IXb (soweit maßgeblich) zu erfüllen, sicherzustellen. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, über die Zulassung einer ECAI für die Zwecke des ECAF auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und seiner eigenen sorgfältigen Prüfung und Beurteilung zu entscheiden.“

15.

Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine aktuelle Beurteilung der zuständigen Behörde, die alle derzeit verfügbaren Informationen zu sämtlichen die Verwendung des internen Ratingverfahrens für Sicherungszwecke beeinträchtigenden Problemen und sämtliche Probleme mit den für das ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren zusammenhängenden Daten widerspiegelt“.

16.

Artikel 137 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die in Teil 4 Titel II aufgeführten allgemeinen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten gelten mit der Ausnahme, dass solche Sicherheiten

a)

außerhalb des EWR emittiert, gehalten und abgewickelt werden können,

b)

auf andere Währungen als Euro lauten können und

c)

keine Verzinsung haben, die zu einem negativen Cashflow führen kann.“

17.

Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantiert wird, und die betreffende Garantie die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist; in jedem Fall ist aber Artikel 139 Absatz 1 zu beachten;“

18.

Artikel 139 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Unbesicherte Schuldtitel, die von einem Geschäftspartner oder von einer mit ihm im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 eng verbundenen anderen Stelle emittiert wurden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden, dürfen von diesem Geschäftspartner nicht als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellt werden; dies gilt sowohl

a)

unmittelbar als auch

b)

mittelbar, wenn sie in einem Pool gedeckter Schuldverschreibungen enthalten sind.“

19.

Artikel 141 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert von 2,5 % gilt nicht, wenn

a)

der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b)

die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist.“

20.

Artikel 143 wird gestrichen.

21.

Folgender Artikel 144a wird eingefügt:

„Artikel 144a

Notenbankfähige Sicherheiten mit negativen Cashflows

1.   Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Geschäftspartner für die rechtzeitige Zahlung sämtlicher negativer Cashflows im Zusammenhang mit notenbankfähigen Sicherheiten haftbar bleibt, die von ihm als Sicherheiten eingereicht oder genutzt werden.

2.   Falls ein Geschäftspartner seiner rechtzeitigen Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, kann das Eurosystem, ohne jedoch verpflichtet zu sein, die entsprechende Zahlung schuldbefreiend leisten. Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung des Eurosystems diesem sämtliche vom Eurosystem aufgrund der Nichtleistung des Geschäftspartners gezahlten negativen Cashflows erstattet. Falls ein Geschäftspartner eine Zahlung gemäß Absatz 1 nicht leistet, hat das Eurosystem das Recht, den Betrag in Höhe des Betrags, den das Eurosystem anstelle eines solchen Geschäftspartners geleistet hat, unmittelbar und ohne vorherige Ankündigung abzubuchen entweder

a)

von dem entsprechenden Konto des Zahlungsmoduls (payment module — PM) in TARGET2 gemäß Artikel 36 Absatz 6 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 oder

b)

mit vorheriger Zustimmung einer Verrechnungsbank von einem TARGET2 PM-Konto einer Verrechnungsbank, welches für die Kreditgeschäfte des Eurosystems des entsprechenden Geschäftspartners genutzt wird, oder

c)

von jedem anderen Konto, welches für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems genutzt wird und welches der entsprechende Geschäftspartner bei der NZB unterhält.

3.   Sämtliche Beträge, die das Eurosystem gemäß Absatz 2 gezahlt hat und die nicht von einem Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung erstattet wurden und vom Eurosystem nicht von einem der entsprechenden in Absatz 2 genannten Konten abgebucht werden konnten, sind als ein Kredit des Eurosystems anzusehen, für den eine Sanktion gemäß Artikel 154 angewendet werden kann.“

22.

Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

In Bezug auf befristete Transaktionen und zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte die Verpflichtung nach Artikel 15 zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Geschäfts zugeteilt worden ist, einschließlich jeglichen ausstehenden Betrags eines bestimmten Geschäfts für die Restlaufzeit im Fall einer von einer NZB vorgenommenen vorzeitigen Kündigung.“

23.

In Artikel 154 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 144a Absatz 3.“

24.

Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,“

25.

Artikel 156 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,“

26.

In Artikel 166 wird folgende Nummer 4a angefügt:

„4a.   Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs VII zu dieser Leitlinie und Abschnitt I Nummern 2 und 4 des Anhangs VII zu dieser Leitlinie zu berechnen. Dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.“

27.

Gemäß dem Anhang dieser Leitlinie werden die Anhänge VII, VIII und XII geändert und die Anhänge IXa und IXb neu eingefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die entsprechenden Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG

Die Anhänge VII, VIII und XII zur Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden geändert und die Anhänge IXa und IXb neu eingefügt wie folgt:

1.

In Anhang VII erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinazierungssatzes plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichnete Verpflichtung innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß wird der Strafzins für jeden Verstoß jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht.“

2.

In Anhang VII erhält Nummer 5 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Eine Nachfrist von sieben Kalendertagen gilt, wenn der Verstoß ohne Bereitstellung weiterer solcher unbesicherter Schuldtitel und ohne Entfernen der Vermögenswerte aus dem gesamten Sicherheitenpool auf Bewertungsänderungen zurückzuführen ist, die eingetreten sind, weil

i)

sich der Wert der bereits eingereichten unbesicherten Schuldtitel erhöht hat oder

ii)

der Gesamtwert des Sicherheitenpool herabgesetzt wurde.

In diesen Fällen ist der Geschäftspartner zur Anpassung des Wertes seines Sicherheitenpools und/oder des Wertes dieser unbesicherten Schuldtitel innerhalb der Nachfrist verpflichtet, um die Einhaltung der geltenden Obergrenzen zu gewährleisten.“

3.

In Anhang VII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„6.

Hat der Geschäftspartner Informationen zur Verfügung gestellt, die sich aus Sicht des Eurosystems negativ auf den Sicherheitenwert im Sinne von Artikel 145 Absatz 4 auswirken, z. B. unrichtige Informationen über den ausstehenden Betrag einer genutzten Kreditforderung, die falsch oder nicht mehr aktuell sind oder waren, oder wenn der Geschäftspartner versäumt, fristgerecht die gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geforderten Informationen bereitzustellen, gilt keine Nachfrist, und die finanzielle Sanktion berechnet sich gemäß Nummer 3 nach dem Betrag (Wert) der negativ betroffenen Sicherheiten. Im Fall einer Berichtigung der unrichtigen Information innerhalb der Anzeigefrist, z. B. für Kreditforderungen im Lauf des nächsten Geschäftstags gemäß Artikel 109 Absatz 2, wird keine Vertragsstrafe verhängt.“

4.

In Anhang VII erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtungen wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe b auf den Betrag der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität durch den Geschäftspartner oder den ungezahlten Kredit des Eurosystems berechnet.“

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND BENENNUNGSVERFAHREN DES EUROSYSTEMS FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE“

b)

Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt das Benennungsverfahren des Eurosystems für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.“

c)

Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.“

d)

Der folgende neue Abschnitt IV wird eingefügt:

„IV.   BENENNUNG DER ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

I.   Voraussetzungen für die Benennung

1.

Voraussetzung für die Benennung eines Archivs für Daten auf Einzelkreditebene ist die Erfüllung der vom Eurosystem gestellten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Nichtdiskriminierung, Datenerfassung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen.

2.

In Bezug auf die Voraussetzungen des ungehinderten Zugangs und der Nichtdiskriminierung

a)

darf ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene Datennutzer beim Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene nicht unterschiedlich behandeln,

b)

muss es Kriterien für den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene anwenden, die objektiv, nicht diskriminierend und öffentlich verfügbar sind,

c)

darf es den Zugang nur geringstmöglich unter Wahrung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einschränken,

d)

muss es faire Verfahren einrichten für Fälle, in denen es Datennutzern oder Datenanbietern den Zugang verwehrt,

e)

muss es die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, um sowohl Datennutzern als auch Datenanbietern unter sämtlichen Umständen, unter anderem bei Datensicherungsverfahren, Datensicherheits- und Notfallwiederherstellungsmaßnahmen Zugang zu gewähren,

f)

darf es den Datennutzern für die Bereitstellung und den Auszug von Daten auf Einzelkreditebene keine Kosten auferlegen, die diskriminierend sind oder den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene übermäßig einschränken würden.

3.

In Bezug auf die Voraussetzung der Datenerfassung

a)

muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene widerstandsfähige Technologiesysteme und Betriebssteuerungen einrichten und unterhalten, die es ihm erlauben, Daten auf Einzelkreditebene in einer Weise zu verarbeiten, die den Anforderungen des Eurosystems für die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene in Bezug auf notenbankfähige Sicherheiten, die einer Offenlegungspflicht für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, wie sie in Artikel 78 und diesem Anhang näher darlegt werden, entsprechen,

b)

muss es dem Eurosystem glaubhaft darlegen, dass seine technischen und betrieblichen Vorkehrungen es ihm erlauben würden, eine substanzielle Abdeckung für den Fall zu erreichen, dass es als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benannt wird.

4.

In Bezug auf die Voraussetzungen einer angemessenen Leitungsstruktur und Transparenz muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene

a)

die Leitung so gestalten, dass es den Interessen sämtlicher Beteiligter im Asset-Backed-Securities-Markt dient und Transparenz fördert,

b)

die Gestaltung der Leitung klar dokumentieren, angemessene Standards für Leitungsstrukturen einhalten und den Erhalt und Betrieb von angemessenen Organisationsstrukturen sicherstellen, damit die Kontinuität und ordentliche Funktionsweise gewährleistet sind, und

c)

dem Eurosystem hinreichend Zugang zu Dokumenten und Begleitinformationen gewähren, damit kontinuierlich überprüft werden kann, dass die Leitungsstrukturen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene weiterhin geeignet sind.

II.   Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung

1.

Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen.

2.

Innerhalb von 25 Geschäftstagen nach Erhalt der Bewerbung wird die EZB bewerten, ob die Bewerbung vollständig ist. Falls die Bewerbung nicht vollständig sein sollte, wird die EZB eine Frist setzen, bis zu der das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die zusätzlichen Informationen vorzulegen hat.

3.

Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit wird die EZB das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benachrichtigen.

4.

Das Eurosystem wird innerhalb einer gemäß Absatz 6 angemessenen Frist die Bewerbung auf Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene auf Erfüllung der Voraussetzungen aus dieser Leitlinie prüfen. Als Bestandteil der Prüfung kann das Eurosystem vom Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verlangen, eine oder mehrere interaktive Echtzeitvorführungen mit Mitarbeitern des Eurosystems durchzuführen, mit denen die technischen Vorkehrungen des Archivs in Bezug auf die Voraussetzungen aus Abschnitt IV.I Nummern 2 und 3 veranschaulicht werden. Falls eine solche Vorführung verlangt wird, ist diese als zwingende Anforderung des Bewerbungsprozesses zu betrachten.

5.

Das Eurosystem kann den Prüfungszeitraum um weitere 20 Geschäftstage verlängern, in Fällen, in denen zusätzlicher Klärungsbedarf seitens des Eurosystems besteht oder eine Vorführung gemäß Absatz 4 verlangt wurde.

6.

Das Eurosystem wird die Verabschiedung eines begründeten Beschlusses oder die Ablehnung einer Benennung innerhalb von 60 Geschäftstagen nach der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung bzw. innerhalb von 80 Geschäftstagen in Fällen, in denen Absatz 5 zur Anwendung kommt, anstreben.

7.

Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt das Eurosystem seinen Beschluss dem betroffenen Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bekannt. Wenn das Eurosystem die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene ablehnt oder die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entzieht, wird es im Rahmen der Bekanntgabe eine Begründung für den Beschluss mitteilen.

8.

Der verabschiedete Beschluss des Eurosystems gemäß Absatz 6 wird am fünften Geschäftstag nach seiner Bekanntgabe gemäß Absatz 7 wirksam.

9.

Ein benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene muss dem Eurosystem unverzüglich wesentliche Änderungen bei der Erfüllung der Voraussetzungen seiner Benennung mitteilen.

10.

Das Eurosystem wird die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entziehen, wenn

a)

das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Benennung durch falsche Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

b)

es nicht länger die Voraussetzungen erfüllt, gemäß denen es benannt wurde.

11.

Ein Beschluss zum Entzug der Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene hat sofortige Wirkung. Asset-Backed-Securities, zu denen Daten auf Einzelkreditebene durch ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verfügbar gemacht wurden, dessen Benennung gemäß Absatz 10 entzogen wurde, bleiben vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig für einen Zeitraum

a)

bis zum nächsten gemäß Abschnitt I.3 erforderlichen Meldedatum von Daten auf Einzelkreditebene oder

b)

drei Monate nach dem Beschluss gemäß Absatz 10, sofern der gemäß Buchstabe a erlaubte Zeitraum technisch für die Daten auf Einzelkreditebene einreichende Partei nicht möglich sein sollte und der NZB, die die Notenbankfähigkeit zum nächsten Meldedatum für Daten auf Einzelkreditebene nach Abschnitt I.3 bewertet, eine schriftliche Erklärung vorgelegt wurde.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten auf Einzelkreditebene für solche Asset-Backed-Securities von einem benannten Archiv für Daten auf Einzelkreditebene in Übereinstimmung mit den anwendbaren Voraussetzungen des Eurosystems zur Verfügung zu stellen.

12.

Auf der Website der EZB wird das Eurosystem eine Liste der Archive für Daten auf Einzelkreditebene gemäß dieser Leitlinie veröffentlichen. Diese Liste wird innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 oder 10 aktualisiert.“

6.

Der folgende Anhang IXa wird eingefügt:

„ANHANG IXa

Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

Dieser Anhang gilt für die Zulassung einer Ratingagentur als eine externe Ratingagentur (external credit assessment institution — ECAI) gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) im Sinne des Artikels 120 Absatz 2.

1.   ABDECKUNGSERFORDERNISSE

1.

In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) ungedeckte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von:

i)

10 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als beurteilte Vermögenswerte und beurteilte Emittenten mit Ausnahme der ABS-Vermögenskategorie, für die eine Abdeckung nur in Bezug auf beurteilte Vermögenswerte gilt;

ii)

20 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als ausstehende Nominalbeträge;

iii)

in mindestens 2/3 der Länder des Euro-Währungsgebiets mit notenbankfähigen Vermögenswerten in den jeweiligen Vermögenskategorien hat die Ratingagentur die erforderliche Abdeckung von beurteilten Vermögenswerten, beurteilten Emittenten oder beurteilten Nominalbeträgen gemäß den Ziffern i und ii aufzuweisen.

2.

Die Ratingagentur hat Länderratings für mindestens alle Niederlassungsländer der Emittenten im Euro-Währungsgebiet abzugeben, bei denen Vermögenswerte in einer der vier in Nummer 1 genannten Vermögenskategorien von dieser Ratingagentur beurteilt werden, mit Ausnahme von Vermögenswerten, für die das Eurosystem die jeweilige Beurteilung des Länderrisikos als irrelevant für das Rating der Ratingagentur, für die Emission, den Emittenten oder Garanten erachtet.

3.

In Bezug auf historische Abdeckungen hat die Ratingagentur mindestens 80 % der in den Nummern 1 und 2 dargelegten Mindestabdeckungserfordernisse in jedem der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf ECAF-Zulassung zu erfüllen und hat 100 % dieser Erfordernisse zum Zeitpunkt des Antrags und im gesamten Zeitraum der ECAF-Zulassung zu erfüllen.

2.   BERECHNUNG DER ABDECKUNG

1.

Die Abdeckung wird auf der Grundlage von Ratings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 berechnet, die von der Ratingagentur abgegeben oder unterstützt wurden und allen sonstigen Anforderungen für ECAF-Zwecke entsprechen.

2.

Die Abdeckung durch eine bestimmte Ratingagentur basiert auf Ratings notenbankfähiger Vermögenswerte für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems und wird im Einklang mit den Vorrangigkeitsregeln nach Artikel 84 berechnet, indem die Ratings nur dieser Ratingagentur berücksichtigt werden.

3.

Bei der Berechnung der Mindestabdeckung einer noch nicht für ECAF-Zwecke zugelassenen Ratingagentur umfasst das Eurosystem auch relevante Ratings für Vermögenswerte, die aufgrund eines fehlenden Ratings von ECAF-zugelassenen ECAIs nicht notenbankfähig sind.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG

1.

Die Einhaltung dieser Abdeckungserfordernisse durch zugelassene ECAIs wird jährlich überprüft.

2.

Die Nichteinhaltung der Abdeckungserfordernisse kann im Einklang mit ECAF-Regeln und -Verfahren sanktioniert werden.“

7.

Der folgende Anhang IXb wird eingefügt:

„ANHANG IXb

Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen

1.   EINLEITUNG

Für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) müssen externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) mit Bezug auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen mit Wirkung vom 1. Juli 2017 erfüllen. ECAIs müssen insbesondere

a)

neu beurteilte Programme gedeckter Schuldverschreibungen in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutern und

b)

Performance-Berichte über Programme gedeckter Schuldverschreibungen mindestens vierteljährlich vorlegen.

Dieser Anhang legt diese Mindestanforderungen im Einzelnen fest.

Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN

a)

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten öffentlich zugänglichen Ratingberichte (Bericht über eine Neuemission) müssen eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte des Programms, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse des Refinanzierungs- und Marktrisikos, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten, eine Analyse der Eigenannahmen und Parameter der ECAI sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.

b)

Die Veröffentlichung durch die ECAI der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Performance-Berichte muss spätestens acht Wochen nach Ende eines jedes Quartals erfolgen. Die Performance-Berichte müssen die folgenden Informationen umfassen:

i)

etwaige Eigenparameter der ECAI einschließlich der neuesten verfügbaren dynamischen Eigenparameter, die bei der Ermittlung des Ratings verwendet wurden. Deckt sich der Zeitpunkt, auf den sich die Eigenparameter beziehen, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts, so ist der Zeitpunkt zu benennen, auf den sich die Eigenparameter beziehen;

ii)

eine Übersicht des Programms, die mindestens die ausstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, den Emittenten und sonstige wichtige Transaktionsparteien, die Hauptart der Sicherheit, den rechtlichen Rahmen, dem das Programm unterliegt, sowie das Rating des Programms und des Emittenten umfasst;

iii)

den Grad der Überbesicherung einschließlich der gegenwärtigen und zugesagten Überbesicherung;

iv)

das Vermögenswerte- und Verbindlichkeitenprofil einschließlich der Art der Fälligkeit der gedeckten Schuldverschreibungen, z. B. Hard-Bullet, Soft-Bullet oder Pass-Through Security, die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen und des Deckungspools sowie Informationen über Zinssatz- und Währungsinkongruenzen;

v)

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts bestehende Zinssatz- und Währungsswapvereinbarungen einschließlich der Namen der Geschäftspartner des Swaps und, soweit verfügbar, deren Rechtsträgerkennungen (Legal Entity Identifier — LEIs);

vi)

eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen;

vii)

Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände;

viii)

Ersatzvermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten;

ix)

eine Liste aller bewerteten Wertpapiere des Programms, ausgewiesen durch ihre jeweilige Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN). Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten herunterladbaren Datei erfolgen;

x)

eine Liste der Datendefinitionen und -quellen, die bei der Erstellung des Performance-Berichts herangezogen wurden. Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten Datei erfolgen.“

8.

Anhang XII Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Bei den Transaktionen verwendete marktfähige Sicherheiten

Merkmale

Name

Kategorie

Fälligkeit

Kupon

Kuponzahlung

Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

Anleihe A

OGAW-konformer Jumbo-Pfandbrief

30.8.2018

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

2,50 %

Anleihe B

Schuldtitel von Zentralstaaten

19.11.2018

variabel verzinslich

jährlich

4 Jahre

0,50 %

Vermögenswert C

Schuldtitel von Unternehmen

12.5.2025

Nullkupon

 

> 10 Jahre

13,00 %


Kurse in % (einschließlich Stückzinsen) (*1)

30.7.2014

31.7.2014

1.8.2014

4.8.2014

5.8.2014

6.8.2014

7.8.2014

101,61

101,21

99,50

99,97

99,73

100,01

100,12

 

98,12

97,95

98,15

98,56

98,59

98,57

 

 

 

 

 

53,71

53,62

b)

Nummer 1 des Abschnitts „KENNZEICHNUNGSVERFAHREN“ erhält folgende Fassung:

„1.

Am 30. Juli 2014 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 50,6 Mio. EUR der Anleihe A kauft. Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen OGAW-konformen Jumbo-Pfandbrief der Bonitätsstufe 1-2 mit Fälligkeit am 30. August 2018. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, sodass ein Bewertungsabschlag von 2,5 % vorgenommen wird. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf 101,61 % einschließlich der Stückzinsen für die Anleihe. Der Geschäftspartner muss einen Betrag der Anleihe A zur Verfügung stellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt. Der Geschäftspartner schafft daher einen Nominalbetrag von 50,6 Mio. EUR der Anleihe A an. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert dieser Anleihe an diesem Tag 50 129 294 EUR.“


(*1)  Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesem Bewertungstag.“


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/117


LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, die Artikel 9.2, 12.1, 14.3, 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, um das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten zu schützen. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) dementsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(1)   Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist.

(2)   Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:

a)

Haircutkategorie, in die diese Sicherheit eingestuft wird, wie in Artikel 2 definiert;

b)

Restlaufzeit oder gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Sicherheit, wie in Artikel 3 definiert;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit; und

d)

Bonitätsstufe, in die diese Sicherheit eingestuft wird.“

(2)

In Artikel 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften, von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden, von multilateralen Entwicklungsbanken oder von internationalen Organisationen begeben wurden, sowie Jumbo-Pfandbriefe, die OGAW entsprechen.

c)

Die Haircutkategorie III umfasst OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen, sonstige gedeckte Schuldverschreibungen sowie Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen begeben wurden.“

(3)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a)

Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

b)

Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

(2)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, ist der anzuwendende Bewertungsabschlag von der Restlaufzeit und der Verzinsungsart wie folgt abhängig:

a)

Bei marktfähigen Sicherheiten mit Nullkupon und fester Verzinsung bestimmen sich die anzuwendenden Bewertungsabschläge anhand der Tabelle 2 im Anhang dieser Leitlinie. Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

b)

Bei marktfähigen Sicherheiten mit variabler Verzinsung entsprechen die anzuwendenden Bewertungsabschläge dem Bewertungsabschlag, der für festverzinsliche marktfähige Sicherheiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angewendet wurde, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

i)

Variable Verzinsungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

ii)

Variable Verzinsungen, die als Referenzsatz einen Inflationsindex des Euro-Währungsgebiets haben, sind als festverzinslich zu behandeln, und die maßgebliche für den Bewertungsabschlag anzuwendende Laufzeit entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit.

iii)

Variable Verzinsungen mit einer Untergrenze, die nicht gleich null ist, und/oder variable Verzinsungen mit einer Obergrenze sind als festverzinslich zu behandeln.

c)

Der Bewertungsabschlag für Sicherheiten, die über mehr als eine Verzinsungsart verfügen, bestimmt sich ausschließlich in Abhängigkeit von der während der Restlaufzeit der Sicherheit geltenden Verzinsungsart und entspricht dem höchsten Abschlag für eine marktfähige Sicherheit mit derselben Restlaufzeit und Bonitätsstufe. Zu diesem Zweck kann jede Verzinsungsart in Betracht gezogen werden, die während der Restlaufzeit der Sicherheit existiert.

(3)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

(4)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit ‚einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)‘ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“

(4)

In Artikel 5 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 36,5 %.“

(5)

In Artikel 5 erhält Absatz 7 folgende Fassung:

„(7)   Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend ‚DECC‘), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Absätze 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.“

(6)

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die diesbezüglichen Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


ANHANG

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Von Staaten ausgegebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden

Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe

OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen

Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und Unternehmen des staatlichen Sektors

Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten

Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind

Asset-Backed Securities


Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufen 1 und 2

[0-1)

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

[1-3)

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

10,0

10,5

[3-5)

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

13,0

13,5

[5-7)

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

14,5

15,5

[7-10)

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

16,5

18,0

[10,∞)

5,0

7,0

8,0

10,5

9,0

13,0

20,0

25,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Stufe 3

[0-1)

6,0

6,0

7,0

7,0

8,0

8,0

13,0

13,0

[1-3)

7,0

8,0

9,5

13,5

14,5

15,0

22,5

25,0

[3-5)

9,0

10,0

13,5

18,5

20,5

23,5

28,0

32,5

[5-7)

10,0

11,5

14,0

20,0

23,0

28,0

30,5

35,0

[7-10)

11,5

13,0

16,0

24,5

24,0

30,0

31,0

37,0

[10,∞)

13,0

16,0

19,0

29,5

24,5

32,0

31,5

38,0


Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*2)

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

4,0

[1-3)

4,5

[3-5)

5,0

[5-7)

9,0

[7-10)

13,0

[10,∞)

20,0


Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche Kreditforderungen

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

[0-1)

10,0

12,0

[1-3)

12,0

16,0

[3-5)

14,0

21,0

[5-7)

17,0

27,0

[7-10)

22,0

35,0

[10,∞)

30,0

45,0

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*3)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert)

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

[0-1)

17,0

19,0

[1-3)

28,5

33,5

[3-5)

36,0

45,0

[5-7)

37,5

50,5

[7-10)

38,5

56,5

[10,∞)

40,0

63,0


(*1)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*2)  D. h. [0-1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

(*3)  D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/123


LEITLINIE (EU) 2016/2300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen im Hinblick auf Asset-Backed Securities vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (1) geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Asset-Backed Securities gemäß Absatz 1, die nicht über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*1), unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.

(*1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“"

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Eine NZB kann Asset-Backed Securities, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides darstellen und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für Asset-Backed Securities gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche Asset-Backed Securities sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 emittiert wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.“

e)

Absatz 6 wird gestrichen.

f)

Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings‘ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Vermittler ernannt werden und der Vermittler sollte damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Triggerereignisses, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Triggerereignisse, welche die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters. Im Fall von Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter darf dieser keine engen Verbindungen zum Forderungsverwalter aufweisen. Im Fall von Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters dürfen zwischen dem Forderungsverwalter, dem Vermittler des Ersatz-Forderungsverwalters und der kontoführenden Bank des Emittenten nicht gleichzeitig enge Verbindungen bestehen.“

g)

In Absatz 7 werden folgende Buchstaben h und i eingefügt:

„h)

‚enge Verbindungen‘ hat die Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

i)

‚einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities‘ bezeichnet Asset-Backed Securities, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden.“

(2)

Der Anhang dieser Leitlinie wird als Anhang IIa eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2017 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 5. Dezember 2016 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


ANHANG

„ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge für gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

0-1

6,0

1-3

9,0

3-5

13,0

5-7

15,0

7-10

18,0

> 10

30,0“