ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
12. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1120 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/1121 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1122 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1123 des Rates vom 17. Juni 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen Nr. 15 und 16, der Vorschläge für neue Regelungen der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, des Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und des Vorschlags für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts

9

 

*

Beschluss (EU) 2016/1124 des Rates vom 24. Juni 2016 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen über die zentralen Dienste

13

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/1125 des Rates vom 8. Juli 2016 zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

15

 

*

Beschluss (EU) 2016/1126 der Kommission vom 4. April 2016 über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie ( ABl. L 174 vom 30.6.2016 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1120 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2016

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarzer Kohlenstoff (Carbon Black) ist unter der Nummer 126 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Farbstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) hat eine Risikobewertung für schwarzen Kohlenstoff (Nanoform) durchgeführt und am 12. Dezember 2013 eine Stellungnahme verabschiedet (2), in der er zu dem Schluss kommt, dass die Verwendung von schwarzem Kohlenstoff in Nanoform (bei einer Primärpartikelgröße von 20 nm oder mehr) in einer Konzentration von bis zu 10 % Massenanteil als Farbstoff in kosmetischen Mitteln nach Auftragen auf gesunde, intakte Haut kein Risiko nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Darüber hinaus wies der SCCS in einer weiteren Stellungnahme vom 23. September 2014 zur Klärung der Bedeutung des Begriffs „sprühbare Anwendungen/Produkte“ für die Nanoformen von schwarzem Kohlenstoff CI 77266, Titandioxid und Zinkoxid (3) darauf hin, dass seine Stellungnahme zu schwarzem Kohlenstoff (Nanoform) nicht für Anwendungen gilt, die zu einer Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Nanopartikeln von schwarzem Kohlestoff durch Inhalation führen könnten.

(3)

Die Schlussfolgerungen des SCCS beziehen sich auf schwarzen Kohlenstoff (Nanoform) mit festgelegtem Reinheits- und Verunreinigungsprofil. Darüber hinaus sind die für schwarzen Kohlenstoff in anderer als Nanoform festgelegten Reinheitskriterien nicht mehr aktuell und sollten gestrichen werden, da die Richtlinie 95/45/EG der Kommission (4) durch die Richtlinie 2008/128/EG der Kommission (5) aufgehoben wurde. Diese Kriterien sollten durch die für schwarzen Kohlenstoff (Nanoform) geltenden Kriterien ersetzt werden.

(4)

Im Lichte der genannten Stellungnahmen des SCCS ist die Kommission der Auffassung, dass schwarzer Kohlenstoff (Nanoform) (gemäß den Spezifikationen des SCCS) zur Verwendung als Farbstoff in kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von höchstens 10 % Massenanteil zugelassen werden sollte, ausgenommen Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge des Endnutzers führen könnten.

(5)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden sollte.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1515/13 Revision vom 15. Dezember 2015, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_144.pdf.

(3)  SCCS/1539/14 Revision vom 25. Juni 2015, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_163.pdf.

(4)  Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20).


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

Referenznummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung

Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Farbe

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

„126

Kohlenstoff schwarz (‚Carbon Black‘)

77266

1333-86-4, 7440-44-0

215-609-9, 231-153-3, 931-328-0, 931-334-3

Schwarz

 

 

Reinheit > 97 %, mit folgendem Verunreinigungs-profil: Aschegehalt ≤ 0,15 %, Gesamtschwefel-gehalt ≤ 0,65 %, Gesamtgehalt PAK ≤ 500 ppb und Benzo(a)pyren ≤ 5 ppb, Dibenz(a,h)anthracen ≤ 5 ppb, Gesamtgehalt As ≤ 3 ppm, Gesamtgehalt Pb ≤ 10 ppm und Gesamtgehalt Hg ≤ 1 ppm.

 

126a

Kohlenstoff schwarz (‚Carbon Black‘)

77266 (nano)

Carbon Black (nano)

1333-86-4, 7440-44-0

215-609-9, 231-153-3, 931-328-0, 931-334-3

Schwarz

 

10 %

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:

Reinheit > 97 %, mit folgendem Verunreinigungs-profil: Aschegehalt ≤ 0,15 %, Gesamtschwefel-gehalt ≤ 0,65 %, Gesamtgehalt PAK ≤ 500 ppb und Benzo(a)pyren ≤ 5 ppb, Dibenz(a,h)anthracen ≤ 5 ppb, Gesamtgehalt As ≤ 3 ppm, Gesamtgehalt Pb ≤ 10 ppm und Gesamtgehalt Hg ≤ 1 ppm;

Primärpartikelgröße ≥ 20 nm.“

 


12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/4


VERORDNUNG (EU) 2016/1121 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2016

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff Ethyl-N-alpha-dodecanoyl-L-arginin-hydrochlorid, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Ethyl Lauroyl Arginate HCl geführt wird, ist derzeit in Eintrag 197 des Anhangs III und in Eintrag 58 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Gemäß Eintrag 58 des Anhangs V ist Ethyl Lauroyl Arginate HCl außer in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln in einer Konzentration von höchstens 0,4 % Massenanteil zugelassen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) nahm am 19. September 2013 eine wissenschaftliche Stellungnahme über die Sicherheit von Ethyl Lauroyl Arginate HCl in Mundmitteln (überarbeitet am 12. Dezember 2013) (2) und am 16. Dezember 2014 ein Addendum zu dieser Stellungnahme (überarbeitet am 25. März 2015) (3) an.

(3)

Der SCCS kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Ethyl Lauroyl Arginate HCl als Konservierungsstoff in Mundwasser zwar in einer Konzentration von höchstens 0,15 % Massenanteil sicher ist, jedoch nicht in Mundmitteln im Allgemeinen. Zudem war der SCCS der Auffassung, dass die Expositionsabschätzung darauf hinwies, dass die zulässige Tagesdosis für Kinder zwischen drei und neun Jahren bei einer kombinierten Exposition durch Lebensmittel und durch Kosmetika überschritten werden könnte. Daher kam der SCCS zu dem Schluss, dass eine weitere Verwendung von Ethyl Lauroyl Arginate HCl in dieser Konzentration als Konservierungsstoff in Mundwasser für Kinder nicht sicher ist.

(4)

Im Lichte der genannten Stellungnahme des SCCS ist die Kommission der Auffassung, dass Ethyl Lauroyl Arginate HCl außer für Kinder unter zehn Jahren zur Verwendung als Konservierungsstoff in Mundwasser in einer Konzentration von bis zu 0,15 % Massenanteil zugelassen werden sollte.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1519/13, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_138.pdf.

(3)  SCCS/1543/14, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_166.pdf.


ANHANG

Eintrag 58 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„58

Ethyl-N-alpha-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid (*)

Ethyl Lauroyl Arginate HCl

60372-77-2

434-630-6

a)

Mundwasser

a)

0,15 %

a)

Nicht in Mitteln für Kinder unter 10 Jahren verwenden

a)

Nicht für Kinder unter 10 Jahren verwenden

b)

Sonstige Mittel

b)

0,4 %

b)

Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln (ausgenommen Mundwasser) und Sprays verwenden


(*)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III, Eintrag Nr. 197.“


12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1122 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

168,9

ZZ

168,9

0709 93 10

TR

136,8

ZZ

136,8

0805 50 10

AR

179,4

BO

217,8

CL

185,5

TR

134,0

UY

192,8

ZA

148,0

ZZ

176,3

0808 10 80

AR

154,8

BR

97,4

CL

126,7

CN

102,6

NZ

145,5

ZA

316,8

ZZ

157,3

0808 30 90

AR

129,1

CL

128,1

CN

91,9

NZ

154,1

ZA

118,2

ZZ

124,3

0809 10 00

TR

206,7

ZZ

206,7

0809 29 00

TR

321,0

ZZ

321,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/9


BESCHLUSS (EU) 2016/1123 DES RATES

vom 17. Juni 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134, der Entwürfe der Änderungen der globalen technischen Regelungen Nr. 15 und 16, der Vorschläge für neue Regelungen der Vereinten Nationen zum Bremsassistenzsystem (BAS), zum elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem (ESC), zum Reifendrucküberwachungssystem (TPMS) und zur Montage von Reifen, des Vorschlags für eine neue globale technische Regelung der Vereinten Nationen über das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen und des Vorschlags für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) zu Verbesserungen bei der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) bei.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)

Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 11, 13, 13-H, 14, 16, 30, 41, 44, 49, 54, 55, 60, 64, 75, 78, 79, 83, 90, 106, 113, 115, 117, 129 und 134 sowie die globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (GTR) Nr. 15 und 16 müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)

Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen für die Genehmigung von Bremsassistenzsystemen (BAS), elektronischen Fahrdynamik-Regelsystemen (ESC), Reifendrucküberwachungssystemen (TPMS) und der Montage von Reifen sollten vier neue Regelungen der Vereinten Nationen angenommen werden.

(6)

Zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen für das Messverfahren für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich bestimmter Arten von Emissionen sollte eine neue globale technische Regelung (GTR) der Vereinten Nationen angenommen werden.

(7)

Zur Verbesserung der Durchführung des Globalen Übereinkommens von 1998 sollte eine neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) angenommen werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, in den jeweiligen Ausschüssen der UNECE, nämlich im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union, zu vertretenden Standpunkt zu der Annahme der oben genannten Rechtsakte der Vereinten Nationen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 20. bis 24. Juni 2016 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ( ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Titel des Tagesordnungspunkts

Dokumentennummer

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 9 (Geräusch von dreirädrigen Fahrzeugen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/45

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere)

ECE/TRANS/WP.29/2016/33

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere)

ECE/TRANS/WP.29/2016/34

Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge — Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/49

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/50

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurt-, ISOFIX- und i-Size-Verankerungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/35

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte, ISOFIX und i-Size)

ECE/TRANS/WP.29/2016/36

Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 30 (Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2016/51

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/46

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 44 (Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2016/37

Vorschlag für die Ergänzung 8 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2016/40

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2016/41

Vorschlag für die Ergänzung 21 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2016/52

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/53

Vorschlag für die Ergänzung 5 zu UN-Regelung Nr. 60 (vom Fahrzeugführer betätigte Bedienteile (Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder))

ECE/TRANS/WP.29/2016/27

Vorschlag für die neue Änderungsreihe 03 zu UN-Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen, Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem)

ECE/TRANS/WP.29/2016/54

Vorschlag für die Ergänzung 16 zu UN-Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L)

ECE/TRANS/WP.29/2016/55

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 78 (Bremsen (Fahrzeuge der Klasse L))

ECE/TRANS/WP.29/2016/56 und WP.29-169-03

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlage)

ECE/TRANS/WP.29/2016/57

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/42

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/43

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 90 (Ersatzteile für Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/58

Vorschlag für die Ergänzung 14 zu UN-Regelung Nr. 106 (Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/59

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht)

ECE/TRANS/WP.29/2016/74

Vorschlag für die Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 115 (Nachrüstsysteme für Flüssig- und Erdgasantrieb)

ECE/TRANS/WP.29/2016/44

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Reifen — Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/60

Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2016/38

Vorschlag für die Ergänzung 2 zu UN-Regelung Nr. 134 (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/39

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Bremsassistenzsystemen (BAS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/61

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu elektronischen Fahrdynamik-Regelsystemen (ESC)

ECE/TRANS/WP.29/2016/62

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu Reifendrucküberwachungssystemen (TPMS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/63

Vorschlag für eine neue UN-Regelung zur Montage von Reifen

ECE/TRANS/WP.29/2016/64

Vorschlag für die Änderung 1 der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 15 (weltweiter harmonisierter Prüfzyklus für Emissionen von Motorrädern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/68

Vorschlag für die Änderung 1 der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 16 (Reifen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/70

Vorschlag für die neue Sonderresolution Nr. 2 (S.R.2) — Verbesserung der Durchführung des Globalen Abkommens von 1998

ECE/TRANS/WP.29/2016/65

Vorschlag für eine globale technischen Regelung (UN-GTR) über das Messverfahren für mit einer Verbrennungskraftmaschine ausgestattete zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kurbelgehäuse- und Verdunstungsemissionen

ECE/TRANS/WP.29/2016/66


12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/13


BESCHLUSS (EU) 2016/1124 DES RATES

vom 24. Juni 2016

über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen über die zentralen Dienste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/2394 des Rates (1) wurde der Standpunkt der Union zu einem Beschluss über die zentralen Dienste festgelegt, der von der Ständigen Kommission von Eurocontrol (im Folgenden „Ständige Kommission“) am 9. Dezember 2015 verabschiedet werden sollte. Dieser Beschluss über die zentralen Dienste diente dazu, es Eurocontrol mit Blick auf die rechtzeitige Einführung neuer „Europäischer Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste“ (EAGDCS) zu ermöglichen, die Finanzierungsmodalitäten, Auftragsvergabe und technischen Spezifikationen auszuarbeiten.

(2)

Der mit Beschluss (EU) 2015/2394 festgelegte Standpunkt bestand darin, dass ein Beschluss der Ständigen Kommission über diese zentralen Dienste verschoben werden sollte, da der Union keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses über zentrale Dienste vorlagen und da er künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol in einer Weise hätte vorgreifen können, die sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union ausgewirkt hätte.

(3)

Aufgrund des mit Beschluss (EU) 2015/2394 festgelegten Standpunkts der Union verabschiedete die Ständige Kommission am 9. Dezember 2015 keinen Beschluss über die EAGDCS und ersuchte die Eurocontrol-Agentur, die Überarbeitung des Vorschlags in enger Zusammenarbeit mit den Branchenvertretern fortzusetzen und eine Bewertung der wirtschaftlichen Kosten der EAGDCS vorzulegen.

(4)

Am 9. Februar 2016 legten die Eurocontrol-Agentur und die Branchenvertreter einen überarbeiteten und von beiden Seiten unterstützten Vorschlag für die EAGDCS vor und die Eurocontrol-Agentur verwies darauf, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Kosten vollumfänglich den vorhandenen Durchführbarkeitsstudien zu entnehmen sei.

(5)

Die Eurocontrol-Agentur schlug am 6. April 2016 der Ständigen Kommission vor, den auf dem Vorschlag beruhenden Beschluss über die EAGDCS in einem schriftlichen Verfahren anzunehmen.

(6)

Der Beschluss betrifft die Entwicklung der EAGDCS. Er entfaltet Rechtswirkungen, da er Bereiche regelt, die unter das Unionsrecht fallen und auf die er sich je nach seinem Inhalt konkret auswirken kann. Er wirkt sich möglicherweise auf den Nutzen aus, der sich aus den technischen Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR zu den Data-Link-Diensten ergibt, und — angesichts der Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („EASA“) — auf das Risiko einer fehlenden Abstimmung im Bereich Zertifizierung und Aufsicht, und dadurch auf das Risiko, dass die Einnahmen aus den Streckengebühren und den Unionsmitteln ineffizient ausgegeben werden, sowie auf die Kosteneffizienz entsprechender Einführungstätigkeiten der Union im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt.

(7)

Angesichts der Vorteile, die von der Entwicklung technischer Lösungen wie etwa eines Demonstrationsprojekts zu erwarten sind, sollte der Beschluss, der die entsprechende Zusammenarbeit begünstigt, grundsätzlich unterstützt werden. Allerdings sollte der Beschluss Bedingungen enthalten, mit denen die Interessen der Union an den vorstehenden Punkten gewahrt werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, den von den Mitgliedstaaten im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmenden Standpunkt zu den Beschlüssen dieser Kommission über die zentralen Dienste festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Mitgliedstaaten im Namen der Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt lautet wie folgt:

 

Zu dem von der Eurocontrol-Agentur übermittelten Vorschlag vom 6. April 2016 vertritt die Union den Standpunkt, die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der Eurocontrol-Agentur, den Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls den Luftfahrzeugbetreibern der Eurocontrol-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem SESAR-Projekt zu unterstützen, worunter auch die Entwicklung notwendiger Verwaltungsstrukturen und notwendiger Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten fällt, und technische Lösungen und Spezifikationen zu entwickeln, um die Europäischen Bord/Boden-Datenkommunikationsdienste (EAGDCS) rechtzeitig einrichten zu können. Die vorgenannten Strukturen, Modalitäten und technischen Lösungen werden dem Vorläufigen Rat/der Ständigen Kommission zur Information übermittelt und bevor jegliche Auftragsvergabe stattfindet. Dies sollte auch auf dem Nachweis ihrer technischen und operativen Durchführbarkeit und einer umfassenden Bewertung der wirtschaftlichen Folgen beruhen.

Mit dem von der Ständigen Kommission zu erlassenden Beschluss ist zu gewährleisten, dass

das Ergebnis der technischen Arbeiten, die das gemeinsame Unternehmen SESAR zu Data-Link-Diensten durchgeführt hat, vollumfänglich berücksichtigt wird,

die Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses in Zusammenarbeit mit der EASA durchgeführt werden, sofern der Beschluss sich auf die vorbereitenden Arbeiten der EASA für künftige Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten für die EAGDCS bezieht,

der Einsatz und der Betrieb der EAGDCS sowie die Auftragsvergabe dafür, die in weiteren Beschlüssen der Eurocontrol-Mitgliedstaaten geregelt werden, hiervon unbeeinflusst bleiben,

die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses auf einer Vereinbarung mit den Flugsicherungsorganisationen beruhen und

die Finanzierungs- und Auftragsvergabemodalitäten sowie die technischen Spezifikationen etwaige Investitionen und die damit verbundenen Kosten, die den Flugsicherungsorganisationen und Luftfahrzeugbetreibern der Mitgliedstaaten der Union unter Beachtung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission (2) bereits entstanden sind, unberührt lassen.

Die Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss des Rates (EU) 2015/2394 vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 136).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).


12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/15


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1125 DES RATES

vom 8. Juli 2016

zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Lino DA SILVA MAIA ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr José Custódio LEIRIÃO, Member of the National Confederation of Solidarity Institutions (CNIS), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/16


BESCHLUSS (EU) 2016/1126 DER KOMMISSION

vom 4. April 2016

über die für allgemeine Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1878)

(Nur der deutsche Text is verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der obengenannten Bestimmung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgenden „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte.

(2)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013 übermittelte Deutschland weitere Informationen.

(3)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (3) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). In demselben Schreiben gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen.

(4)

Im Hinblick auf die Teilmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nämlich die Teilmaßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsfürsorgekontrolle, die im Einleitungsbeschluss als Schadstoffmonitoring-Teilmaßnahmen (4) BW 9, BY 5, HE 8, NI 2, NW 1, RP 3, SL 4 und TH 8 bezeichnet werden (im Folgenden die „Teilmaßnahmen“), stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen, und forderte Deutschland auf, Stellung zu nehmen und für die Zeit seit dem 28. November 2001 alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

(5)

Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung.

(6)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die übrigen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen 10 Stellungnahmen von Beteiligten zu den in Erwägungsgrund 4 genannten Teilmaßnahmen ein. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt. Deutschland hat auf diese Stellungnahmen nicht geantwortet.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(7)

Bei dem MFG handelt es sich um ein Bundesgesetz, das seit 1952 in Kraft ist. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die Teilmaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet.

(8)

Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben.

(9)

§ 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die:

a)

Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund bestimmter Durchführungsvorschriften;

b)

Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;

c)

Milchleistungsprüfungen;

d)

Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;

e)

Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;

f)

Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben.

(10)

§ 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die Mittel aus der Milchumlage auch für folgende Zwecke verwendet werden können:

a)

zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei;

b)

zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und

c)

zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.

(11)

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen wurde die Milchumlage zur Finanzierung der Teilmaßnahmen gemäß Erwägungsgrund 4 verwendet.

(12)

Zu den Teilmaßnahmen zählt das Monitoring von Milch und Milcherzeugnissen auf Schadstoffe, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können, beispielsweise Dioxin, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Aflatoxin, Reinigungsmittel, Pestizide und polychlorierte Wasserstoffe. Die Kontrollen wurden von speziellen Kontrollstellen durchgeführt, denen diese Aufgaben von den zuständigen Behörden in den Bundesländern zugewiesen wurden, in denen die Teilmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Kontrollproben wurden als Stichproben anonym auf der Ebene der Milchsammelwagen durchgeführt. Ziel der Kontrollen war das Monitoring des Vorkommens von Kontaminanten in Milch, um Gefahren für die menschliche Gesundheit auszuräumen und die Verbraucher zu schützen. Diese Tätigkeiten werden im vorliegenden Beschluss als „Schadstoffmonitoring“ bezeichnet. Zwischen 2001 und 2011 beliefen sich die für diese Maßnahmen aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder, in denen diese Teilmaßnahmen durchgeführt wurden, zusammengerechnet) auf insgesamt 9 Mio. EUR.

(13)

Gemäß der durch die Kommission im Einleitungsbeschluss vorgenommenen Bewertung hat Deutschland es versäumt, die nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften anzuführen, die die Einstufung des Schadstoffmonitorings als nicht als Beihilfe zu bewertende Maßnahme rechtfertigen würden. Ferner warf die Kommission die Frage auf, ob die Teilmaßnahmen den Molkereien einen Vorteil verschafften, weil die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Kontrollen darauf abzielten, die Milchqualität zu gewährleisten, und die Kosten für die Durchführung solcher Kontrollen somit typischerweise von den Molkereien zu tragen wären. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die betreffenden Qualitätskontrollen routinemäßig durchgeführt werden.

3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(14)

Deutschland hat die Rechtsgrundlage für das Schadstoffmonitoring beschrieben. Es gibt zwei Regelungen. Die erste Regelung betrifft die Durchführung der Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings. Hierzu zählen die methodische Vorbereitung und die Aufstellung der Kontrollpläne, die Art der Probenahme, das Prüfverfahren sowie die Nutzung der Ergebnisse. Diese Tätigkeiten unterliegen im Wesentlichen den Bestimmungen des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit.

(15)

Die zweite Regelung betrifft die Finanzierung der Maßnahmen. Wie bereits im Einleitungsbeschluss erläutert, wurden die Maßnahmen aus der von den Molkereien zu entrichtenden Milchumlage finanziert. Die Rechtsgrundlage war § 22 Absatz 2 MFG. Zusätzliche Durchführungsvorschriften einschließlich Finanzierungsvorschriften gab es auf Länderebene.

(16)

Deutschland hat eine Übersicht über die anwendbaren Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgelegt:

a)

Auf EU-Ebene: Die amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittelüberwachung sind durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere Anhang IV, Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), insbesondere Anhang I Teil A, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (10), Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände ist durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates (12) und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission (13) geregelt.

b)

Auf nationaler Ebene: Die amtliche Lebensmittelüberwachung und die Rückstandsüberwachung sind durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften, die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und den Nationalen Rückstandskontrollplan geregelt.

c)

Zusätzlich zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung wurde das Schadstoffmonitoring auf der Grundlage der folgenden europäischen bzw. nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt: Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Empfehlung 2011/516/EU der Kommission (14), § 14 MFG, §§ 50 und 51 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie die alljährlichen Verwaltungsvorschriften der Länder zur Genehmigung und Finanzierung des jeweiligen Schadstoffmonitoring-Verfahrens.

(17)

Deutschland hat Statistiken zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung, zur Rückstandsüberwachung und zum Schadstoffmonitoring sowie ein Verzeichnis der für diese Kontrollen zuständigen Stellen vorgelegt.

3.1.   Stellungnahme Deutschlands zum Schadstoffmonitoring als zusätzlichem Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems

(18)

Die wichtigste Anmerkung Deutschlands besagt, dass das Schadstoffmonitoring ein zusätzlicher Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems sei und den Molkereien aus dieser Maßnahme kein Vorteil erwachse. In diesem Zusammenhang erläuterte Deutschland Folgendes:

(19)

Das Schadstoffmonitoring ist als zusätzlicher Bestandteil des staatlichen Lebensmittelüberwachungssystems zu verstehen, das auf europäischen und nationalen Rechtsvorschriften basiert und dem präventiven, gesundheitsorientierten Verbraucherschutz sowie dem risikobasierten Krisenmanagement dient.

(20)

Das Schadstoffmonitoring ist nicht als routinemäßige Kontrolle einzustufen. Die Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings wurden anhand von Stichproben durchgeführt, nachdem die Milchsammelwagen die Milch eingesammelt hatten. Der Probenahmeplan wurde von speziellen Kontrollstellen entwickelt, denen diese Aufgabe offiziell zugewiesen wurde. Diese amtlich benannten Kontrollstellen bestimmten, wann und über welchen Zeitraum von welchen Fahrzeugen Proben zu nehmen waren. Sie bestimmten auch, welche Parameter zu untersuchen waren.

(21)

Bei der Festsetzung der Kontrollpläne und der zu analysierenden Parameter stützten sich die benannten Kontrollstellen auf frühere Analysen, bereits vorliegende Ergebnisse, bestehende Risiken für die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit, regionale Besonderheiten, Umweltfaktoren, bisherige Vorfälle und ähnliche Aspekte. Bei den Kontrollplänen und den zu untersuchenden Parametern gab es regionale Unterschiede und regelmäßige Anpassungen. Nicht für alle Schadstoffe, für die es vorgeschriebene Höchstwerte gibt, wurden Prüfungen durchgeführt. Andererseits konnte auf andere Schadstoffe geprüft werden, für die es keine vorgeschriebenen Höchstwerte gibt, von denen jedoch, wie Analysen gezeigt haben, Gesundheitsrisiken ausgehen. Für die Kontrollen wurden im Laufe der Zeit unterschiedliche Prioritäten gesetzt — in einigen Fällen wurde den Kontrollen auf radioaktive Kontaminanten Vorrang eingeräumt, in anderen Fällen den Kontrollen auf Aflatoxin oder Dioxin; auch gebietliche Schwerpunktbildungen bei den Kontrollen waren möglich.

(22)

Mithilfe der bei diesen Kontrollen erhobenen Daten wurde der Belastungsstatus des betreffenden Milcherzeugungsgebietes mit Bezug auf die Belastung von Milch mit bestimmten gesundheitsgefährdenden Kontaminanten ermittelt. Die Daten wurden außerdem von den zuständigen Behörden genutzt, um präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen, unter anderem in Form von amtlichen Lebensmittelsicherheits- und Gesundheitskontrollen, legislativen Maßnahmen oder Informationsmaßnahmen, einzuleiten. Diese Kontrollen sind Teil des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wo es heißt, die Mitgliedstaaten betreiben „ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“.

(23)

Die Ergebnisse des Monitorings wurden insbesondere für die zielgerichtete Ausrichtung der amtlichen Kontrollpläne gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 herangezogen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage von Risikobewertungen durchführen, die auf objektiven, transparenten und unabhängigen wissenschaftlichen Informationen und Daten basieren. Diese Forderung wird in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 854/2004 weiter konkretisiert. Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings wurden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen deutschen Behörden als Grundlage für solche Risikobewertungen und Maßnahmen genutzt.

(24)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, neben dem System amtlicher Kontrollen andere den Umständen angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit durchzuführen. Obwohl diese Maßnahmen in jener Vorschrift nicht konkretisiert werden, argumentiert Deutschland, dass Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die solche angemessenen Maßnahmen zusätzlich zu den amtlichen Kontrollen durchführen, damit nicht gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen. Gestützt auf diesen Ansatz argumentiert Deutschland, das Schadstoffmonitoring sei eine Maßnahme zur Ergänzung zu den Kontrollen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung.

(25)

Derselbe Ansatz findet sich auch in anderen EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind regelmäßige amtliche Kontrollen durchzuführen und gemäß Absatz 2 desselben Artikels sind zusätzliche Kontrollen auf Ad-hoc-Basis vorzunehmen; diese Kontrollen müssen risikobasiert sein. Die Richtlinie 96/23/EG verfolgt ebenfalls diesen Ansatz: Gemäß Artikel 11 können zusätzlich zu den regulären amtlichen Kontrollen ergänzende amtliche Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass mit der Empfehlung der Kommission zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln Auslösewerte festgesetzt wurden, die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzten Höchstgehalten liegen und ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen darstellen, diejenigen Fälle zu ermitteln, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen.

(26)

Hinzu kommt, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit gemäß den auf ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ausgerichteten EU-Rechtsvorschriften durch unabhängige, objektive und transparente Risikobewertungen auf der Grundlage bestehender wissenschaftlicher Daten zu rechtfertigen sind. Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings wurden genutzt, um diesen Grundsätzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 näher ausgeführt werden, gerecht zu werden. Hinsichtlich des Monitorings von Dioxin und PCB verweist Deutschland ferner auf die Empfehlung der Kommission zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln.

(27)

Die Ergebnisse der Kontrollen wurden außerdem genutzt, um über längere Zeiträume hinweg Trends zu erkennen, Risikofaktoren und deren Ursachen zu analysieren sowie Datenbanken für wissenschaftliche Zwecke und zur Krisenprävention zu unterhalten. Die erhobenen Daten waren eine wichtige Quelle für weitergehende Entscheidungen in Politik und Verwaltung, für Fallstudien und zur Verbreitung neutraler Informationen.

(28)

Die Kontrollproben wurden aus Pools entnommen (ein Pool besteht aus der Milch, die ein Milchsammelwagen bei mehreren Milcherzeugern eingesammelt hat, wobei die Zahl der Milcherzeuger variabel ist). Die Unternehmen der Milchwirtschaft wurden über die Probenziehung und über die Kontrollen nicht informiert. Auch über die Ergebnisse der Kontrollen wurden sie nicht informiert. Das Schadstoffmonitoring war somit für die Unternehmen des Sektors weder als Absatzförderungsargument noch als Qualitäts- bzw. Abrechnungsinstrument nutzbar. Nur im Falle von Warnwert- bzw. Grenzwertüberschreitungen leiteten die Kontrollstellen zusätzliche Untersuchungen ein, von denen sie die betroffenen Unternehmen der Milchwirtschaft in Kenntnis setzten.

(29)

Sofern die zuständige Stelle beim Schadstoffmonitoring auf Werte stieß, die zwar erhöht waren, aber unter den vorgeschriebenen Höchstwerten lagen, leitete sie eine Untersuchung ein, um die Kontaminationsquelle zu ermitteln, beispielsweise Futtermittel, Desinfektionsmittel, Umweltvorkommnisse usw. Die Unternehmen, die die Kontamination verursacht hatten, mussten daraufhin Maßnahmen einleiten, um die Kontaminationsquelle auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Bewertung war für Präventionszwecke von Nutzen.

(30)

Sofern die zuständige Stelle beim Schadstoffmonitoring auf Werte stieß, die über den vorgeschriebenen Höchstwerten lagen, oder verbotenen Inhaltsstoff entdeckten, wurde eine umfassende zusätzliche Untersuchung eingeleitet. In solchen Fällen verhängte die zuständige Behörde ein Vermarktungsverbot für Milch und sie ordnete zusätzliche Kontrollen an. Die kontaminierte Milch wurde vernichtet. Sofern erneut Kontaminationswerte ermittelt wurden, die die vorgeschriebenen Höchstwerte überschritten, leitete die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche bzw. strafrechtliche Sanktionen ein. Für die Unternehmen der Milchwirtschaft ist das Schadstoffmonitoring entweder — im Falle eines unauffälligen Ergebnisses — neutral oder — im Falle von Grenzwertüberschreitungen — mit negativen Folgen behaftet. Das Vermarktungsverbot wurde erst aufgehoben, nachdem durch Kontrollen nachgewiesen worden war, dass die Milch keine Kontaminanten mehr enthielt.

(31)

Deutschland kommt zu dem Schluss, dass das Schadstoffmonitoring nicht zu den Aufgaben der Milchwirtschaft gehört, sondern es sich um eine Maßnahme zum Schutz der Verbraucher und insbesondere der Gesundheit der Verbraucher handelt. Der Verbraucherschutz ist eines der Ziele des AEUV, insbesondere Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 169 Absatz 1, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (15), insbesondere Artikel 38.

(32)

Das Schadstoffmonitoring wurde somit aufgrund einer eindeutigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten durchgeführt, dafür zu sorgen, dass amtliche Kontrollen der Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, weshalb die Kosten dieser Kontrollen vom betreffenden Mitgliedstaat zu tragen sind.

(33)

Deutschland führt an, dass die Unternehmen der Milchwirtschaft über Eigenkontrollsysteme verfügen, um zu überprüfen, dass die Milch die vorgeschriebenen Schadstoff-Grenzwerte einhält. Die Kosten dieser Eigenkontrollen werden von den Unternehmen der Milchwirtschaft getragen. Die Verpflichtung zu diesen Eigenkontrollen ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. In Bezug auf die Verpflichtungen der Unternehmen der Milchwirtschaft zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sind weitere Rechtsvorschriften zu gefährlichen Stoffen einschlägig, zum Beispiel die Verordnungen (EG) Nr. 1881/2006, (EG) Nr. 396/2005 und (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (16).

(34)

Es gab keine nationale Rechtsvorschrift, der zufolge die Unternehmen der Milchwirtschaft die Kosten der amtlichen Kontrollen tragen mussten, und es bestand keine Verpflichtung zum Entrichten von Gebühren. Die Unternehmen der Milchwirtschaft mussten die Kosten für ihre Eigenkontrollsysteme zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und der Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände tragen. Diese Kontrollen sind von den amtlichen Kontrollen im Rahmen des Schadstoffmonitorings zu unterscheiden.

3.2.   Sonstige Bemerkungen Deutschlands

(35)

Deutschland hat das Recht der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, Kontrollmaßnahmen wie beispielsweise das Schadstoffmonitoring durchzuführen. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU-Rechts gemäß den Verträgen (EUV und AEUV). Hierbei wird auf die Artikel 290 und 291 AEUV Bezug genommen, in denen die jeweiligen Rollen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Demzufolge waren die Mitgliedstaaten primär für die Durchführung des EU-Rechts zuständig. Aufgaben wie zum Beispiel Kontrollen fielen somit in ihren Zuständigkeitsbereich. In diesem Zusammenhang wird auch auf die verbundenen Rechtssachen 205 bis 215/82 (17) verwiesen, in denen der Gerichtshof urteilte, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle System der Union beruht und die die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beherrschen, sei es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Unionsregelungen zu sorgen.

(36)

Deutschland argumentierte, dass es lediglich gegen den Grundsatz von Artikel 291 AEUV verstoßen hätte, wenn in Deutschland weniger als die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt worden wären, nicht aber dadurch, dass, wie im vorliegenden Fall, im Einklang mit dem genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Ergänzung zum allgemeinen System amtlicher Kontrollen zusätzliche Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden.

(37)

In seiner Antwort auf eine Frage der Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erklärte Deutschland, das Schadstoffmonitoring stelle keine DAWI dar und falle somit nicht unter die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (18). Beim Schadstoffmonitoring handele es sich nach Auffassung Deutschlands vielmehr um eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit. In diesem Zusammenhang verwies Deutschland auf die Rechtssachen C-364/92, C-343/95 und C-288/11 P (19), in denen festgestellt wird, dass es sich bei der Ausübung ordnungsbehördlicher Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gewährleistet wird, um Maßnahmen handelt, denen bereits der wirtschaftliche Charakter fehlt, da es sich um im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten handelt, durch die die betroffene Bevölkerung geschützt werden soll. Eine hoheitliche Aufgabe kann auch dann vorliegen, wenn sie an ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen übertragen wird. Im Fall des Schadstoffmonitorings nahmen die benannten Kontrollstellen hoheitliche Aufgaben wahr, die zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes beitrugen. Der Staat war nach dem EU-Recht (20) und nach dem deutschen Grundgesetz verpflichtet, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen. Bei der Umsetzung verfügt der Staat diesbezüglich über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum.

(38)

Auf die Frage der Kommission, ob den Mitgliedstaaten durch Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine klare und genaue Verpflichtung im Sinne der Rechtssache T-351/02 auferlegt wurde, durch die auszuschließen wäre, dass die Gewährung der Vergünstigung dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, antwortete Deutschland, in der Rechtssache T-351/02 gehe es um die Zurechnung einer bestehenden Vergünstigung zum Staat, während es vorliegend um die Frage gehe, ob den Unternehmen der Milchwirtschaft überhaupt ein Vorteil gewährt wurde.

(39)

Nordrhein-Westfalen argumentierte außerdem, die Teilmaßnahme NW1 sei nicht selektiv, weil sie die gesamte nordrhein-westfälische Milchwirtschaft betreffe. Nordrhein-Westfalen verfüge über die rechtliche Souveränität, die es ihm ermöglichte, den materiellen und regionalen Umfang der Teilmaßnahme festzusetzen. Nordrhein-Westfalen betonte erneut, die Maßnahme diene der Durchführung allgemeiner Gesundheitsfürsorgekontrollen und sei im öffentlichen Interesse.

4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(40)

Zwischen dem 6. und dem 18. Februar 2014 erhielt die Kommission insgesamt zehn Stellungnahmen von Beteiligten zu den für die Teilmaßnahmen aufgewendeten Unterstützungen (21).

(41)

Der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. führte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 6. Februar 2014 registriert wurde, an, die Programme zur Kontrolle auf Rückstände und Kontaminanten in Milcherzeugnissen seien als zusätzliche Maßnahmen zum nationalen Überwachungsprogramm zu verstehen und dienten dem Verbraucherschutz und der Krisenprävention. Der Verein wies darauf hin, dass die Proben von verschiedenen Unternehmen genommen würden, um einen Überblick über die einzelnen bayerischen Regionen zu erhalten. Die Ergebnisse würden veröffentlicht. Dadurch könnten Präventivstrategien und -maßnahmen entwickelt werden, die letztendlich zu einer Reduzierung des Kontaminationsgrades führen würden. Aus diesen Gründen entstünden den kontrollierten Unternehmen der Milchwirtschaft keine Vorteile.

(42)

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Region Allgäu teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, die Überwachung von Milcherzeugnissen auf Kontaminanten und radioaktive Stoffe sei ein äußerst wichtiger Teil des Verbraucherschutzes. Diese Maßnahme sei nicht für die betroffenen Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern für alle Milchkonsumenten von großem Wert.

(43)

Der Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e. V. teilte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, er unterstütze die Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war).

(44)

Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 10. Februar 2014 registriert wurde, mit, sie unterstütze die Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war).

(45)

Die Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 registriert wurde, mit, sie unterstütze die Stellungnahme des Freistaates Thüringen (die der Kommission als Teil der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 übermittelt worden war).

(46)

Der Genossenschaftsverband Bayern erklärte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 13. Februar 2014 registriert wurde, durch das Programm zur Kontrolle von Milch und Milcherzeugnissen auf Rückstände und Kontaminanten entstehe den Unternehmen der Milchwirtschaft kein Wettbewerbsvorteil. Das Programm diene in erster Linie der Schaffung von Kapazitäten, um im Krisenfall angemessen zu reagieren, sowie zum Schutz der Verbraucher vor unsicheren Erzeugnissen und somit dem öffentlichen Interesse. Die Probenahme erfolge unregelmäßig, die Unternehmen der Milchwirtschaft führten über diese Kontrollen nicht Buch und würden — außer bei Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte — auch nicht über die Ergebnisse informiert. Die Unternehmen der Milchwirtschaft verfügten vielmehr über ihre eigenes umfassenderes und detaillierteres Qualitätssicherungssystem, das mit dem Schadstoffmonitoring nicht vergleichbar sei.

(47)

Die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e. V. teilte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 14. Februar 2014 registriert wurde, mit, die Teilmaßnahme RP 3 stelle keine Beihilfe dar, weil weder bestimmten Unternehmen, noch einem bestimmten Produktionssektor Vorteile eingeräumt würden, die den Wettbewerb verzerrten oder zu verzerren drohten oder geeignet wären, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Arbeitsgemeinschaft argumentierte, die Milchumlage sei nicht zur Deckung der Kosten für Kontrollen verwendet worden, zu deren Durchführung die Unternehmen der Milchwirtschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und (EG) Nr. 854/2004 verpflichtet seien. Das Schadstoffmonitoring sei vielmehr im Auftrag der Behörden stichprobenhaft durchgeführt worden; es handele sich nicht um Routinekontrollen. Das Schadstoffmonitoring sei somit Teil der amtlichen Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Arbeitsgemeinschaft kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Unternehmen der Milchwirtschaft durch die staatliche Finanzierung des Schadstoffmonitorings nicht von ihren eigenen Kosten entlastet wurden, und es sich vielmehr um Kosten handelt, die wegen ihrer Bedeutung für die allgemeine Lebensmittelsicherheit von den Behörden getragen werden.

(48)

Hilfsweise erklärte die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e. V., falls die Teilmaßnahme RP 3 als staatliche Beihilfe einzustufen sei, sei ihre Vereinbarkeit für die Zeit ab 2007 nach Kapitel IV.J der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (23) zu bewerten.

(49)

Das DHB-Netzwerk Haushalt e. V. erklärte in seinem Schreiben, das bei der Kommission am 18. Februar 2014 registriert wurde, das Schadstoffmonitoring-Programm, das Programm zur Untersuchung auf radioaktive Kontamination und die Nährstoffanalysen seien wichtige Beiträge zum Verbraucherschutz und zur Sensibilisierung der Verbraucher. Das Netzwerk betonte die Neutralität der Kontrollergebnisse (auf die die Milchwirtschaft keinen Einfluss habe), die schnelle Erkennung von Schadstoffen in Milcherzeugnissen und die Möglichkeit, in Krisensituationen schnell zu handeln.

(50)

Die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft e. V. erklärte in ihrem Schreiben, das bei der Kommission am 18. Februar 2014 registriert wurde, die Kontrollen zur Ermittlung von Schadstoffen in Milch und Milcherzeugnissen seien wichtig für das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit der Milcherzeugnisse. Das Schadstoffmonitoring sei ein Frühwarnsystem zur Ermittlung und Bekämpfung von Risiken bzw. zur Einleitung der erforderlichen Präventionsmaßnahmen.

5.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(51)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, die Teilmaßnahmen wiesen alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe auf. Die Kommission führte an, Deutschland habe das einschlägige Gesetz zu den Bereichen Lebensmittelsicherheit, amtliche Kontrolle und Schadstoffmonitoring, durch das diese Aufgaben dem Staat übertragen werden, nicht vorgelegt. Die Kommission führte aus, die Verpflichtung zur Durchführung des Schadstoffmonitoring betreffe die Molkereien, sodass diesen ein Vorteil entstünde, wenn die Kontrollen vom Staat durchgeführt und finanziert würden.

(52)

Im Prüfverfahren argumentierten Deutschland und die Beteiligten, das Schadstoffmonitoring verschaffe den Molkereien keinen Vorteil. Deutschland legte ausführliche Angaben zu den gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen und tatsächlichen Aspekten der Teilmaßnahmen vor. Deshalb sind die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und insbesondere die Frage des Vorliegens eines Vorteils für die Molkereien erneut zu prüfen.

(53)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen“.

(54)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, müssen folglich alle der oben genannten Bedingungen erfüllt sein. Wenn folglich eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann die entsprechende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.

(55)

Das Kriterium des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe soll vor allen übrigen Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV überprüft werden, weil das Hauptargument Deutschlands und der Beteiligten lautet, durch die Teilmaßnahmen entstehe den Molkereien kein Vorteil.

(56)

Die Argumentation Deutschlands und der Beteiligten basiert darauf, dass in den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit verschiedene Kontrollaufgaben vorgesehen sind, wobei insbesondere zwischen den von den zuständigen Stellen durchgeführten amtlichen Kontrollen und den von den Unternehmen der Milchwirtschaft durchgeführten Eigenkontrollen unterschieden wird. Nach Angaben Deutschlands ist das Schadstoffmonitoring, das von den benannten Kontrollstellen durchgeführt und aus öffentlichen Mitteln über die Milchumlage finanziert wird, eine Ergänzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung und von den Eigenkontrollen zu unterscheiden, die die Unternehmen der Milchwirtschaft auf eigene Kosten durchführen. Den Molkereien entsteht somit dadurch, dass der Staat das Schadstoffmonitoring durchführt, kein Vorteil.

(57)

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Argumente ist zu prüfen, 1) an welcher Stelle das Schadstoffmonitoring in dem gemäß europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit errichteten System von Kontrollaufgaben anzusiedeln ist, also ob es im Rahmen einer dem Staat obliegenden Verpflichtung durchgeführt wird oder den privaten Lebensmittelunternehmen (Molkereien) obliegt und 2) je nach dem Ergebnis, ob den Molkereien durch das Schadstoffmonitoring ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV entsteht.

5.1.   Kontrollaufgaben gemäß europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit

(58)

Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, beginnt der Untersuchungszeitraum am 28. November 2001 (vgl. Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses). Die Analyse der einschlägigen Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit erstreckt sich somit auf den Zeitraum seit dem 28. November 2001.

5.1.1.   EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit

5.1.1.1.   EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten in Lebensmitteln einschließlich Milch

(59)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (24) werden bestimmte Grundsätze in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, insbesondere 1) darf kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält, und 2) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werden für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festgelegt.

(60)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (25) und der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die Höchstwerte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Sie betreffen insbesondere die folgenden Kontaminanten in Milch: Aflatoxine, Blei (Pb), Dioxin, polychlorierte Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle (PCB).

(61)

Gemäß den in den Erwägungsgründen 59 und 60 genannten Rechtsakten ist es verboten, bestimmte Lebensmittel (einschließlich Milch) in den Verkehr zu bringen, wenn sie einen der in jenen Rechtsakten aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in jenen Rechtsakten festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Gemäß denselben Rechtsakten sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene Überwachungsmaßnahmen einzuleiten, um Lebensmittel auf Kontaminanten zu überprüfen.

(62)

Außerdem empfiehlt die Kommission in ihrer Empfehlung zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (26) Auslösewerte und Zielwerte für Lebensmittel, einschließlich Milch, um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern. Bei den Auslösewerten handelt es sich insbesondere um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen. Die Kommission empfiehlt ferner, dass die Mitgliedstaaten in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Lebensmitteln, einschließlich Milch, ist, das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und — nach Möglichkeit — nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, einschließlich Milch, anhand von Stichproben überwachen. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten liegen, empfiehlt die Kommission, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle einleiten und Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle treffen.

(63)

Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Milch, 1) gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte für bestimmte in Milch vorkommende Kontaminanten enthält, wobei diese Grenzwerte unmittelbar für die Lebensmittelunternehmen gelten, die Lebensmittel, einschließlich Milch, die diese Grenzwerte überschreiten, nicht in Verkehr bringen dürfen, und 2) die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung derselben Grenzwerte zu überwachen. Ferner liegt eine Empfehlung auf Unionsebene (Empfehlung der Kommission) vor, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Auslösewerte für Dioxin und ähnliche Kontaminanten zu überwachen und präventive Maßnahmen einzuleiten.

5.1.1.2.   EU-Rechtsvorschriften über Rückstände in tierischen Erzeugnissen, einschließlich Milch

(64)

Gemäß der Richtlinie 96/23/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I derselben Richtlinie zu erlassen. Bei den im Falle der Milch zu kontrollierenden Stoffen und Rückstandsgruppen handelt es sich um bestimmte chemische Verbindungen, Stoffe mit antibakterieller Wirkung, Anthelmintika, nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, organische Chlorverbindungen, organische Phosphorverbindungen, chemische Elemente, Mykotoxine.

(65)

Gemäß der Richtlinie 96/23/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte tierische Erzeugnisse, einschließlich Milch, hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände zu überwachen. Deshalb legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Überwachungspläne zur Genehmigung vor. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich unangekündigt amtliche Stichprobenkontrollen durchführen, die sich auf alle Stadien der Produktionskette für Rohstoffe tierischen Ursprungs, einschließlich Milch, erstrecken.

(66)

In der Richtlinie 96/23/EG ist außerdem die Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten vorgesehen. Die Eigentümer bzw. die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs (insbesondere Milch) müssen die erforderlichen Vorkehrungen — insbesondere in Form von Eigenkontrollen — treffen, um sich davon zu überzeugen, dass Erzeugnisse, die von ihrem Betrieb angenommen werden, keine Rückstände oder verbotenen Stoffe in Mengen enthalten, die die zulässigen Höchstwerte überschreiten.

(67)

Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen, einschließlich Milch, 1) ein Verzeichnis von Schadstoffen und Rückständen enthält, auf die die Milch regelmäßig zu überprüfen ist; 2) vorschreibt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ein regelmäßiges Monitoring der Milch auf diese Schadstoffe und Rückstände sowie zusätzliche Kontrollen durchzuführen; 3) die an der Erzeugung und Verarbeitung von Milch beteiligten Marktteilnehmer verpflichtet, Eigenkontrollen durchzuführen.

5.1.1.3.   Horizontale EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittelüberwachung

(68)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden allgemeine Grundsätze sowie Zuständigkeiten im Bereich der Lebensmittelsicherheit festgelegt. Hinsichtlich der Zuständigkeiten heißt es in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002:

„(1)

Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2)

Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

(69)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählt zu „Lebensmitteln“ auch Milch in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die dazu bestimmt ist oder von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen wird.

(70)

Die Zuständigkeiten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffen sowohl die Lebensmittelunternehmen als auch die zuständigen nationalen Behörden. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterscheidet deutlich zwischen den Lebensmittelunternehmern (nämlich den Unternehmen der Milchwirtschaft) einerseits, die für ihre eigenen Kontrollen in ihren Betrieben zuständig sind, damit sie die Anforderungen des Lebensmittelrechts, einschließlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände, erfüllen, und den Behörden der Mitgliedstaaten andererseits, die für die Überwachung und die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts zuständig sind. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben diesbezüglich zwei Aufgaben: Die Mitgliedstaaten müssen amtliche Kontrollen im engeren Sinne durchführen und sie müssen zusätzliche angemessene Maßnahmen durchführen, beispielsweise die Überwachung der Lebensmittelsicherheit und andere Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(71)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält unter anderem nähere Bestimmungen zu den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Milch. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, amtliche nationale Kontrollpläne zu erstellen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen regelmäßig zu aktualisieren. Anpassungen und Änderungen der Kontrollpläne können gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Anbetracht bzw. unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen werden.

(72)

Somit kann festgestellt werden, dass das Unionsrecht in Bezug auf Kontrollen der Sicherheit von Lebensmitteln (einschließlich Milch) zwei verschiedene Zuständigkeitsebenen vorsieht, die parallel zueinander bestehen müssen: die Zuständigkeit der Lebensmittelunternehmer (Unternehmen der Milchwirtschaft) für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Außerdem ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die amtlichen Lebensmittelkontrollen im eigentlichen Sinne sowie zusätzliche angemessene Maßnahmen durchzuführen, etwa in Form von Monitoring-Maßnahmen einschließlich des Monitorings von Gesundheitsrisiken, wodurch die Anpassung der Kontrolltätigkeit der Mitgliedstaaten an neue Entwicklungen erleichtert werden kann.

5.1.2.   Nationale Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit

(73)

Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 war es gemäß dem deutschen Lebensmittelrecht (Abschnitt 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) verboten, Lebensmittel, von denen Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, zu erzeugen oder in Verkehr zu bringen. Dieses Verbot galt für alle Lebensmittelerzeuger einschließlich den Milcherzeugern. Die amtlichen Kontrollen sind in Abschnitt 40 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes geregelt. Dort heißt es, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die erforderlichen Prüfungen und Probenahmen vorzunehmen.

(74)

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 besteht eine unmittelbare unionsrechtliche Verpflichtung der Lebensmittelerzeuger, sichere Lebensmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, und eine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten, amtliche Kontrollen durchzuführen. Das deutsche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nähere Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen einschließlich Bestimmungen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Länderebene sowie zur Erstellung und Umsetzung der amtlichen Kontrollpläne. Die Kosten für die Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmer (einschließlich Molkereien) sind von den Unternehmen selbst zu tragen. Die Kosten der amtlichen Kontrollen, einschließlich des Schadstoffmonitorings, werden vom Staat getragen.

(75)

Das Schadstoffmonitoring versteht sich als Ergänzung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im engeren Sinne. Das Schadstoffmonitoring ist eine Kontrolltätigkeit im Sinne der Abschnitte 50 und 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Der genaue Zusammenhang zwischen den amtlichen Lebensmittelkontrollen und dem Schadstoffmonitoring ist in der Stellungnahme Deutschlands beschrieben (siehe Erwägungsgründe 18 bis 34). Seine Eigenschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(76)

Das Schadstoffmonitoring ist eine präventive Maßnahme. Zweck des Schadstoffmonitorings ist nicht (wie bei den amtlichen Lebensmittelkontrollen), festzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten wurden, sondern Entwicklungen beim Vorkommen von Kontaminanten unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu beobachten und erhöhte Werte zu ermitteln, was als Vorwarnung bzw. als Hinweis auf potenzielle Gefahren verstanden werden kann.

(77)

Die Parameter des Schadstoffmonitorings (auf welche Kontaminanten genau geprüft wird, der Zeitplan, die Regionen) werden von speziellen, von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder benannten Gremien festgesetzt. Die Festsetzung der Parameter erfolgt auf Risikobasis. Die Parameter werden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder genehmigt. Die Stellen, die das Schadstoffmonitoring durchführen, werden von den für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden der Länder benannt. Die betreffenden Länder haben gegenüber den Stellen, die mit der Durchführung des Schadstoffmonitorings beauftragt wurden bzw. das Schadstoffmonitoring durchführen, eine Lenkfunktion.

(78)

Das Schadstoffmonitoring ergänzt die amtliche Lebensmittelüberwachung folgendermaßen: Die Ergebnisse des Schadstoffmonitorings werden genutzt, um die amtlichen Kontrollpläne erforderlichenfalls anzupassen und zu ändern und weitere präventive Maßnahmen einzuleiten, um Gesundheitsgefährdungen rechtzeitig zu erkennen, die Öffentlichkeit über Gefahren für Gesundheit und Umwelt aufzuklären, Datenbanken einzurichten, verfügbare Daten zu analysieren und Vorschläge zur Änderung von Rechtsakten einzuleiten.

(79)

Daher kann Folgendes geschlossen werden:

1.

Die deutschen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit stehen mit denen der EU im Einklang und sehen zwei Zuständigkeitsebenen vor, nämlich die Ebene der Molkereien und die des Mitgliedstaats;

2.

das Schadstoffmonitoring wird als Teil der amtlichen Kontrollaufgaben der Mitgliedstaaten, genauer gesagt als „andere angemessene Maßnahme“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, durchgeführt. Das Schadstoffmonitoring steht außerdem in einem unmittelbaren Bezug zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 466/2001 und (EG) Nr. 1881/2006, der Empfehlung zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Lebensmitteln sowie der Richtlinie 96/23/EG, Milch auf Kontaminanten zu überprüfen und zusätzliche entsprechende Kontrollen durchzuführen;

3.

das Schadstoffmonitoring weist einen unmittelbaren Bezug zu den amtlichen Lebensmittelkontrollen des Mitgliedstaats auf, weil es Informationen liefert, um diese zu ergänzen;

4.

das Schadstoffmonitoring erfolgt auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von einer von den zuständigen Behörden benannten Stelle vorgenommen wird, und wird nach einem von den zuständigen Behörden genehmigten Plan durchgeführt, in dem die Regionen, die Zeitpunkte sowie die Stoffe, auf deren Vorhandensein geprüft wird, festgehalten sind, und der im Einklang mit der Risikobewertung aktualisiert wird. Daher kann geschlossen werden, dass das Schadstoffmonitoring nicht routinemäßig durchgeführt wird;

5.

das Schadstoffmonitoring erfolgt durch Stichprobenkontrollen, wobei die Proben den Milchsammelwagen entnommen werden; die Proben und die Ergebnisse sind anonym;

6.

die Testergebnisse werden im Rahmen eines Frühwarnsystems und zur Einleitung staatlicher Präventionsmaßnahmen genutzt;

7.

das Schadstoffmonitoring befreit die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht von ihrer Verpflichtung, Eigenkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände in Milch nicht überschritten werden.

5.2.   Vorliegen eines Vorteils für die Unternehmen der Milchwirtschaft

(80)

Auf der Grundlage der obigen Schlussfolgerungen zum Wesen des Schadstoffmonitorings ist nunmehr zu prüfen, ob es den Unternehmen der Milchwirtschaft einen Vorteil verschafft.

(81)

Alle Arten von Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen, begünstigen die betreffenden Unternehmen (27). Deshalb ist zu prüfen, ob das vom Staat finanzierte Schadstoffmonitoring eine Belastung vermindert, die die Unternehmen der Milchwirtschaft normalerweise zu tragen hätten.

(82)

Der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, schließt Kosten mit ein, die als der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens inhärente Kosten anzusehen sind, sowie zusätzliche Kosten, die die Unternehmen aufgrund der Rechtspflichten zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden (28).

(83)

Im Milchsektor zählen zu diesen inhärenten Kosten, einschließlich der zusätzlichen Kosten, die die Unternehmen aufgrund der Rechtspflichten zu tragen haben, zum Beispiel:

die Kosten für die Beurteilung der Milchqualität, die der Wirtschaftstätigkeit inhärente Kosten sind, weil sie für die Festsetzung des Milchpreises erforderlich sind (29);

die Kosten für Eigenkontrollen der Lebensmittelsicherheit, die die Unternehmen der Milchwirtschaft selbst durchführen müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Milch zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, die zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Diese Kontrollen werden von den Unternehmen der Milchwirtschaft durchgeführt und finanziert (siehe Erwägungsgründe 33 und 34).

(84)

Bei den Kosten für das Schadstoffmonitoring handelt es sich dagegen nicht um der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Milch inhärente Kosten und auch nicht um Kosten, die die Unternehmen aufgrund ihrer originären Rechtspflichten zu tragen haben.

(85)

Das Schadstoffmonitoring steht nicht in Bezug zu einzelnen Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern wird während der Milchsammlung stichprobenartig durchgeführt und ist somit anonym (siehe Erwägungsgründe 20 und 28). Hinzu kommt, dass es sich nicht auf alle Milchmengen erstreckt, die erzeugt, transportiert und vermarktet werden, sondern nur auf einen kleinen Teil, und dass Häufigkeit und Ort der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt werden; es wird also nicht routinemäßig durchgeführt (siehe Erwägungsgründe 20 und 21).

(86)

Außerdem ist das Schadstoffmonitoring nicht darauf ausgerichtet, festzustellen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe eingehalten wurden. Erstens führen die Molkereien zu diesem Zweck Eigenkontrollen durch (siehe Erwägungsgrund 83 zweiter Gedankenstrich); und zweitens zielt das Schadstoffmonitoring darauf ab, Gefahren früh zu erkennen, indem Werte analysiert werden, die unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte liegen, aber über den für die betreffende Region üblichen Werten liegen (siehe Erwägungsgründe 26, 27 und 29).

(87)

Die Molkereien können das Schadstoffmonitoring und dessen Ergebnisse nicht zur Beurteilung der Milchqualität nutzen. Das Schadstoffmonitoring ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Verarbeitung der eingesammelten Milch oder für das Inverkehrbringen der fertigen Milcherzeugnisse. Nur wenn im Rahmen des Schadstoffmonitorings eine Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte festgestellt wird, leitet die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde in einem getrennten Verfahren Sanktionen gegen die betroffene Molkerei ein (siehe Erwägungsgrund 30).

(88)

Die Kosten des Schadstoffmonitorings sind keine zusätzlichen Kosten, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten für die Milcherzeugung zu tragen hätten (siehe Erwägungsgründe 32, 33 und 34). Die Unternehmen der Milchwirtschaft sind verpflichtet, in ihren Betrieben eigene Kontrollen der Lebensmittelsicherheit vorzunehmen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, Milch zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, die zum menschlichen Verzehr geeignet ist, was auch die Verpflichtung beinhaltet, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände einzuhalten (siehe Erwägungsgrund 83 zweiter Gedankenstrich). Das Schadstoffmonitoring befreit die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht von der Verpflichtung, Eigenkontrollen durchzuführen, um ihren Rechtspflichten nachzukommen (siehe Erwägungsgrund 34).

(89)

Das Schadstoffmonitoring wird als Aufgabe im Zusammenhang mit den amtlichen Lebensmittelkontrollen eingestuft, für die die Behörden zuständig sind, und die vom Staat finanziert werden (siehe Erwägungsgründe 32, 63, 67, 72 und 79(2)), durch die die Unternehmen der Milchwirtschaft nicht ihrer Verpflichtung enthoben werden, gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften Eigenkontrollen der Lebensmittelsicherheit durchzuführen.

(90)

In einem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache T-538/11, Königreich Belgien gegen Europäische Kommission (30), hat das Gericht bekräftigt, dass „der Begriff der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, die zusätzlichen Kosten mit einschließt, die die Unternehmen aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur, zu tragen haben, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden“ (vgl. entsprechend Rn. 76 des Urteils). In diesem Fall wurden die obligatorischen BSE-Screening-Tests für die Unternehmen explizit zwingend rechtlich vorgeschrieben.

(91)

Demgegenüber werden die Kontrollen im vorliegenden Fall des Schadstoffmonitorings nicht aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur für die Molkereien zwingend vorgeschrieben. Die Kontrollen, die die Molkereien im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der originären Rechtspflichten, verordnungsrechtlicher oder vertraglicher Natur vorzunehmen haben, sind oben in Erwägungsgründen 63(1), 67(3) und 83, zweiter Gedankenstrich aufgeführt. Diese Kontrollen sind von den Molkereien durchzuführen um den Nachweis zu erbringen, dass sie die in der Gesetzgebung festgelegten Höchstwerte an Schadstoffen nicht überschreiten.

(92)

Das Schadstoffmonitoring stellt aber gerade kein Mittel dar, den Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Höchstwerte eingehalten werden. Der Zweck des Schadstoffmonitorings besteht, wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgrund 76), vielmehr darin, präventiv und basierend auf Zufalls- und in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollen, Schadstoffbelastungen bereits unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zu erkennen. Das Schadstoffmonitoring bildet keinen Teil der Kontrollen, die geboten sind, damit die Molkereien prüfen können, dass sie die in der Gesetzgebung festgelegten Höchstwerte von Schadstoffen nicht überschreiten. Daher sind die Feststellungen des Gerichts im Fall T-538/11 in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils für die von den obligatorischen BSE-Screening-Tests betroffenen Unternehmen im vorliegenden Fall des Schadstoffmonitorings nicht einschlägig.

(93)

Folglich sind die Kosten des Schadstoffmonitorings nicht als inhärente Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit der Molkereien oder als zusätzliche Kosten einzustufen, die diese aufgrund der originären Rechtspflichten zu tragen haben, die auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit Anwendung finden.

(94)

Aus diesem Grund befreit das Schadstoffmonitoring die Molkereien nicht von Kosten, die sie normalerweise zu tragen haben, sodass ihre normale Belastung durch das Schadstoffmonitoring nicht gemindert wird; somit erwächst den Unternehmen der Milchwirtschaft aus dem Schadstoffmonitoring kein Vorteil.

(95)

Da somit eine der Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, nämlich das Vorliegen eines Vorteils, nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Schadstoffmonitoring keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die allgemeinen Gesundheitsfürsorgekontrollen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes, die gemeinhin als „Schadstoffmonitoring“ und im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 9, BY 5, HE 8, NI 2, NW 1, RP 3, SL 4 und TH 8 bezeichnet werden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind die Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.

(4)  Obwohl die kurze Beschreibung der Teilmaßnahmen BW 9 und RP 3 im Anhang zu dem Eröffnungsbeschlusses auch andere Qualitätsprüfungen erwähnt, wurde aus der von Deutschland gelieferten zusätzlichen Information klar, dass diese Teilmaßnahmen nur das Schadstoffmonitoring umfassen, das Gegenstand des gegenwärtigen Beschlusses ist und keine anderen Qualitätsprüfungen.

(5)  ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(12)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(13)  Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12).

(14)  Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 23).

(15)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(17)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983. — Deutsche Milchkontor GmbH und andere gegen Bundesrepublik Deutschland, verbundene Rechtssachen 205 bis 215/82, ECLI:EU:C:1983:233.

(18)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(19)  Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1994, C-364/92 — SAT Fluggesellschaft gegen Eurocontrol, ECLI:EU:C:1994:7, Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997, C-343/95 — Calì & Figli gegen Servizi Ecologici Porto di Genova, ECLI:EU:C:1997:160, Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2012. C-288/11 P — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle gegen Kommission, ECLI:EU:C:2012:821.

(20)  Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 1 AEUV, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz.

(21)  Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e. V., in der auf alle aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen im Allgemeinen und nicht nur auf die hier erörterten Teilmaßnahmen eingegangen wurde. Die Landesvereinigung argumentierte, eine Beihilfe liege nicht vor. Eine ausführliche Beschreibung der Stellungnahmen findet sich im Beschluss C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(23)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(24)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1).

(26)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.

(27)  Siehe Urteil Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 71, sowie das dort zitierte Fallrecht.

(28)  (Siehe analog die Urteile Königreich Belgien gegen Europäische Kommission, T-538/11, ECLI:EU:T:2015:188, Rn. 76; Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38; GEMO, C-126/01, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 31, 32; Frankreich gegen Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 40; Italien gegen Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 15-18.

(29)  (Vgl. Beschluss C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)), Erwägungsgründe 136-140).

(30)  ECLI:EU:T:2015:188


Berichtigungen

12.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/30


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 30. Juni 2016 )

Seite 77, Tabelle 25, Zeile 1:

Anstatt:

„2-44“

muss es heißen:

„2-4“.