ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/481/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ( ABl. L 88 vom 24.3.2012 )

5

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ( ABl. L 140 vom 5.6.2009 )

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

22.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

(2014/481/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 232 Absatz 2 des Abkommens entscheidet der Gemeinsame Rat über die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EU, um eine breit angelegte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten.

(3)

Von entscheidender Bedeutung ist die Einsetzung aller im Abkommen vorgesehenen Einrichtungen, insbesondere des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU, der trotz seiner Rolle bei der Förderung von Dialog, Zusammenarbeit und Überwachung im Rahmen des Abkommens bisher noch nicht zusammengetreten ist.

(4)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich bereit erklärt, den Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EU zu unterstützen, indem er die Auswahl der europäischen Vertreter für diesen Ausschuss organisiert und in der Anlaufphase nach dessen Einsetzung als Sekretariat fungiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU über seinen Beratenden Ausschuss stützt sich auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU

vom

eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 232 Absatz 2,

in Erwägung der Ziele nach Artikel 1 des Abkommens und der Verpflichtung zur Überwachung des Abkommens nach dessen Artikel 5 ist es zweckmäßig, die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beratende Ausschuss CARIFORUM-EU (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich zusammen aus vierzig (40) ständigen Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen

a)

fünfundzwanzig (25) in den Cariforum-Staaten ansässige Organisationen repräsentieren und

b)

fünfzehn (15) in der Europäischen Union ansässige Organisationen repräsentieren.

(2)   In jeder der oben genannten Gruppen müssen die Folgenden ausgewogen vertreten sein:

a)

Arbeitgeberorganisationen,

b)

Gewerkschaften,

c)

andere Wirtschafts-, Sozial und Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Entwicklungs- und Umweltorganisationen und

d)

die akademische Gemeinschaft.

(3)   Die Amtszeit der ständigen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Einschlägige Fachkenntnisse und eine repräsentative Bandbreite von Regionen und Sektoren sind zu gewährleisten.

(4)   Im Sinne dieses Beschlusses gelten als „Organisationen der Zivilgesellschaft“ Institutionen, Vereine, Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen zu unter das Abkommen fallenden Fragen beizusteuern, sowie Vertreter der akademischen Gemeinschaft.

(5)   Eine Organisation gilt als auf dem Gebiet eines Cariforum-Staates oder der Europäischen Union ansässig, wenn diese Organisation ihren satzungsgemäßen Sitz, die zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem Gebiet eines Cariforum-Staates bzw. der Europäischen Union hat.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Gemeinsamen Rates Cariforum–EU und Organisationen der Zivilgesellschaft, die nach Artikel 1 von der Europäischen Union bzw. den Cariforum-Staaten ausgewählt wurden, zusammen.

(2)   Der Gemeinsame Rat Cariforum–EU kann die Liste der Mitglieder bei Bedarf ändern.

(3)   Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.

(4)   Die Mehrheit der von der Europäischen Union bestimmten Mitglieder und die Mehrheit der von den CARIFORUM-Staaten bestimmten Mitglieder bilden das Quorum des Ausschusses.

Artikel 3

Ständigen Mitgliedern kann finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss gewährt werden.

Artikel 4

Jede Organisation, welche die Anforderungen des Artikels 232 Absatz 1 des Abkommens erfüllt, kann als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Artikel 5

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss fungiert in der Anlaufphase bis zum 31. Dezember 2014 als Sekretariat des Ausschusses. Im Anschluss fungiert eine von den Cariforum-Staaten bestimmte Organisation oder Einrichtung abwechselnd mit einer von der Europäischen Union bestimmten Organisation oder Einrichtung für jeweils 12 Monate als Sekretariat des Ausschusses.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU


Berichtigungen

22.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/5


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 24. März 2012 )

Seite 3, Erwägungsgrund 27a (eingefügt durch die in ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 85, veröffentlichte Berichtigung)

anstatt:

„(27a)

In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“

muss es heißen:

„(27a)

In Anbetracht der vom iranischen Nuklearprogramm ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/413/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen VIII und IX dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


22.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/5


Berichtigung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 5. Juni 2009 )

Seite 38, Artikel 17 Absatz 8:

anstatt:

„(8)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht außer Acht lassen.“

muss es heißen:

„(8)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen die Mitgliedstaaten Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewonnen werden, nicht aus sonstigen Nachhaltigkeitsgründen außer Acht lassen.“

Seite 55, Anhang V Teil C Nummer 16 Satz 1:

anstatt:

„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (e ee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt.“

muss es heißen:

„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (e ee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“