ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.226.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
24. August 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2013 der Kommission vom 23. August 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

20

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 

*

Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


RICHTLINIE 2013/39/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. August 2013

zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen kann, sowie für die menschliche Gesundheit dar. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen von Schadstoffen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruhen.

(3)

Die Behandlung von Abwasser kann sehr kostspielig sein. Um eine günstigere und kosteneffizientere Behandlung zu ermöglichen, könnte die Entwicklung von innovativen Technologien zur Wasserbehandlung angeregt werden.

(4)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (5) wurde die erste Liste von 33 von auf Unionsebene als prioritär eingestuften Stoffen und Stoffgruppen zur Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(5)

Mit der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (6) wurden im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG Umweltqualitätsnormen für die 33 in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG genannten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt.

(6)

Gemäß Artikel 191 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die potenziellen Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollte bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik zur Vermeidung und Verminderung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch bei der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG konsequent angewandt werden.

(7)

Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Änderung der Liste prioritärer Stoffe angebracht ist, indem neue Stoffe für vorrangige Maßnahmen auf Unionsebene benannt, Umweltqualitätsnormen für diese neu benannten Stoffe festgelegt, die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt überarbeitet und Biota-Umweltqualitätsnormen für einige bestehende und neu benannte prioritäre Stoffe festgelegt werden.

(8)

Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe wurde unterstützt durch ausführliche Konsultationen mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, Mitgliedstaaten, Interessengruppen und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“.

(9)

Die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe sollten erstmals in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete für den Zeitraum 2015 bis 2021 berücksichtigt werden. Die neu identifizierten prioritären Stoffe und ihre Umweltqualitätsnormen sollten bei der Erstellung von zusätzlichen Überwachungsprogrammen und in vorläufigen Maßnahmenprogrammen, die bis Ende Dezember 2018 vorzulegen sind, berücksichtigt werden. Um einen guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer zu erreichen, sollten die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für bestehende prioritäre Stoffe bis Ende 2021 und die Umweltqualitätsnormen für neu benannte prioritäre Stoffe bis Ende 2027 eingehalten werden, unbeschadet von Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG, die unter anderem Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen für die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer oder die Umsetzung weniger strenger Umweltziele für bestimmte Gewässer aufgrund unangemessener Kosten und/oder sozioökonomischer Erfordernisse enthalten, sofern es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Zustands der betroffenen Gewässer kommt. Die Bestimmung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer bis zur in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG niedergelegten Frist 2015 sollte daher lediglich auf den Stoffen und Umweltqualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008/105/EG in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung beruhen, es sei denn, diese Umweltqualitätsnormen sind strenger als die überarbeiteten Umweltqualitätsnormen nach der vorliegenden Richtlinie; in diesem Fall sind letztere anzuwenden.

(10)

Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie zahlreiche Unionsrechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehenden Unionsrechts. Sofern die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele mittels der vorhandenen Instrumente wirksam erreicht werden können, sollten der Umsetzung und Überarbeitung dieser Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Maßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7).

(11)

Im Interesse einer besseren Koordinierung zwischen der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (8) und den entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften, sollten potenzielle Synergien ausfindig gemacht werden, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Daten zur Unterstützung von REACH und anderen einschlägigen Verfahren zur Beurteilung von Stoffen genutzt werden können bzw., umgekehrt, in welchen Bereichen die zum Zwecke der Bewertung von Stoffen im Rahmen von REACH und entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften erfassten Daten zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, einschließlich der in Artikel 16 Absatz 2 jener Richtlinie umrissenen Priorisierung, genutzt werden können.

(12)

Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kann oft am kosteneffizientesten durch stoffspezifische Unionsmaßnahmen am Ursprung, zum Beispiel gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 (9) sowie den Richtlinien 2001/82/EG (10), 2001/83/EG (11) oder 2010/75/EU (12) erreicht werden. Die Kohärenz zwischen diesen Rechtsakten, der Richtlinie 2000/60/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sollte daher verbessert werden, um zu gewährleisten, dass Mechanismen zur Eindämmung am Ursprung angemessen angewendet werden. Falls die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung des Anhangs X der Richtlinie 2000/60/EG und die verfügbaren Überwachungsdaten zeigen, dass die auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für bestimmte prioritäre Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung in Bezug auf bestimmte prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen, sollten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen, wobei die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführten Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen zu berücksichtigen sind.

(13)

Seit der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für die 33 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen prioritären Stoffe wurde eine Reihe von Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (13), später ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, durchgeführt. Um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und die Umweltqualitätsnormen entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen über Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt zu aktualisieren, sollten die Umweltqualitätsnormen für einige bestehende Stoffe überarbeitet werden.

(14)

Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Herangehensweisen als prioritär eingestuft; diese Stoffe sollten in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden. Die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen wurden bei der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe berücksichtigt.

(15)

Die Kontamination des Wassers und des Bodens mit Arzneimittelrückständen ist ein zunehmend auftretendes Umweltproblem. Bei der Bewertung und Überwachung der Risiken, die durch Arzneimittel für bzw. durch die aquatische Umwelt entstehen, sollten die Umweltziele der Union gebührend berücksichtigt werden. Um dieses Problem anzugehen, sollte die Kommission die Risiken der Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Umwelt untersuchen und eine Analyse der Relevanz und Wirksamkeit des geltenden Rechtsrahmens für den Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die aquatische Umwelt vorlegen.

(16)

Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber solche Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 24 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2000/60/EG. Um jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollte die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG ebenfalls angestrebt werden.

(17)

Der wissenschaftliche Kenntnisstand über den Verbleib und die Auswirkungen von Schadstoffen in Gewässern hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Es ist mehr darüber bekannt, in welchem Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota, im Folgenden „Matrix“) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine Konzentration am ehesten gemessen werden kann. Einige äußerst hydrophobe Stoffe sammeln sich in Biota an und sind selbst mit den fortschrittlichsten Analysetechniken in Wasser kaum feststellbar. Für solche Stoffe sollten Umweltqualitätsnormen für Biota festgelegt werden. Um jedoch einen Nutzen aus ihrer Überwachungsstrategie zu ziehen und sie den jeweiligen lokalen Gegebenheiten anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, um eine Umweltqualitätsnorm für eine alternative Matrix anzuwenden oder gegebenenfalls ein alternatives Biota-Taxon, beispielsweise Unterstamm Crustacea, Paraphylum Fische, Klasse Cephalopoda oder Klasse Bivalvia (Muscheln), zu verwenden, vorausgesetzt, das Schutzniveau, das durch die Umweltqualitätsnormen und das von den Mitgliedstaaten verwendete Überwachungssystem geboten wird, entspricht dem der Umweltqualitätsnormen und der Matrix, die in vorliegender Richtlinie festgelegt sind.

(18)

Neuartige Überwachungsmethoden wie passive Probenahme und andere Instrumente lassen eine erfolgreiche zukünftige Anwendung erwarten und ihre Entwicklung sollte daher vorangetrieben werden.

(19)

Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Matrizes oder Biota-Taxa als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten für die Überwachung zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix oder das Biota-Taxon erfüllt oder mindestens genauso leistungsfähig ist wie die verfügbare Methode für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix oder das Biota-Taxon, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.

(20)

Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bringt Probleme mit sich, die unter anderem die Vielfalt der möglichen Lösungen für die wissenschaftlichen, technischen und praktischen Fragen und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung von Überwachungsmethoden sowie die knappen personellen und finanziellen Ressourcen betreffen. Als Beitrag zur Lösung einiger dieser Probleme sollte die Entwicklung von Überwachungsstrategien und analytischen Methoden durch technische Arbeiten von Sachverständigengruppen im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Common Implementation Strategy) unterstützt werden.

(21)

Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, können jahrzehntelang in der aquatischen Umwelt in Mengen vorkommen, die ein erhebliches Risiko darstellen, auch dann, wenn bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung von Emissionen solcher Stoffe getroffen wurden. Einige von ihnen können sich auch über weite Strecken verteilen und sind daher in der Umwelt sehr weit verbreitet. Unter den bestehenden und neu benannten prioritären gefährlichen Stoffen finden sich mehrere dieser Stoffe. Bei einigen dieser Stoffe finden sich Nachweise für eine langfristige Ubiquität in der aquatischen Umwelt auf Unionsebene; diese bestimmten Stoffe müssen daher bezüglich ihrer Auswirkung auf die Darstellung des chemischen Zustands gemäß Richtlinie 2000/60/EG und hinsichtlich der Überwachungsanforderungen besonders berücksichtigt werden.

(22)

Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.

(23)

Die Überwachung sollte an das räumliche und zeitliche Ausmaß der zu erwartenden Veränderungen der Konzentrationen angepasst werden. In Anbetracht der weiten Verbreitung und der zu erwartenden langen Regenerationszeiten von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zahl der Überwachungsstellen und/oder die Überwachungsfrequenz für diese Stoffe auf das Minimum zu verringern, das für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung ausreicht, unter der Voraussetzung, dass eine statistisch solide Überwachungsgrundlage vorhanden ist.

(24)

Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, zusätzlich zu den auch auf internationaler Ebene bereits getroffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu verringern oder zu beenden, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.

(25)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG müssen für den Fall, dass aufgrund eines gemäß jener Richtlinie, gemäß den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich sind, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 jener Richtlinie ergäben, dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. Eine ähnliche Bestimmung wurde auch in Artikel 18 der Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen. Aus diesen Artikeln folgt, dass die Emissionsbegrenzungen gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Rechtsakten die anzuwendenden Mindestbegrenzungen darstellen. Soweit mit diesen Begrenzungen nicht sichergestellt werden kann, dass eine Umweltqualitätsnorm erfüllt wird, beispielsweise bei einem Stoff, der sich wie ein ubiquitärer PBT verhält, dies jedoch auch nicht durch strengere Bedingungen — nicht einmal in Verbindung mit strengeren Bedingungen für andere den Wasserkörper beeinträchtigende Einleitungen, Emissionen und Verluste — erreicht werden könnte, können diese strengeren Bedingungen nicht als für die Erfüllung dieser Umweltqualitätsnorm erforderlich angesehen werden.

(26)

Qualitativ hochwertige Überwachungsdaten sowie Daten über ökotoxikologische und toxikologische Auswirkungen werden für die Risikobewertungen benötigt, mit deren Hilfe neue prioritäre Stoffe bestimmt werden. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Überwachungsdaten sind, auch wenn sie sich in den letzten Jahren erheblich verbessert haben, hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer unionsweiten Abdeckung nicht immer brauchbar. Es mangelt besonders an Überwachungsdaten für viele neu aufkommende Schadstoffe, die als Schadstoffe definiert werden können, die derzeit in Routineüberwachungsprogrammen auf Unionsebene nicht berücksichtigt werden, die jedoch ein erhebliches Risiko darstellen könnten und damit einer Regulierung bedürfen, je nach ihren potenziellen ökotoxikologischen und toxikologischen Auswirkungen und ihren Mengen in der aquatischen Umwelt.

(27)

Ein neuer Mechanismus ist notwendig, um die Kommission mit zielgerichteten, hochqualitativen Überwachungsdaten über die Konzentration von Stoffen in der aquatischen Umwelt zu versorgen, wobei der Schwerpunkt auf neu aufkommende Schadstoffe und Stoffe gelegt werden sollte, für die die Qualität der verfügbaren Überwachungsdaten für den Zweck der Risikobewertung unzureichend ist. Der neue Mechanismus sollte das Sammeln dieser Informationen in allen Flusseinzugsgebieten der Union erleichtern und Überwachungsdaten von Programmen gemäß den Artikeln 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und aus anderen zuverlässigen Quellen ergänzen. Um die Überwachungskosten auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte sich der Mechanismus auf eine begrenzte Anzahl an Stoffen, die vorübergehend in eine Beobachtungsliste aufgenommen werden, und eine begrenzte Zahl von Überwachungsstellen konzentrieren; er sollte jedoch repräsentative Daten liefern, die für das Priorisierungsverfahren der Union geeignet sind. Die Liste sollte dynamisch und ihre Gültigkeit sollte zeitlich begrenzt sein, um neue Informationen über die potenziellen Risiken von neu aufkommenden Schadstoffen zu berücksichtigen und um zu verhindern, dass Stoffe länger als notwendig überwacht werden.

(28)

Um die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen einschlägigen Aspekten der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG zusammengeführt werden.

(29)

Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß Artikel 11 Absatz 8 bzw. Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführende Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete die Möglichkeit erhalten, die Auswirkung auf den chemischen Zustand bezüglich neu benannter prioritärer Stoffe und bereits erfasster prioritärer Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen getrennt darzustellen, sodass die Einführung neuer Anforderungen nicht als Anzeichen für eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern missverstanden wird. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die neu benannten Stoffe und die bereits erfassten Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.

(30)

Es ist wichtig, dass Umweltinformationen über den Status der Oberflächengewässer der Union und über die Ergebnisse der Strategien gegen chemische Verschmutzung zeitnah für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Im Sinne der Verbesserung des Zugangs und der Transparenz sollte in allen Mitgliedstaaten ein zentrales Portal mit abrufbaren Informationen über die Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete und ihre Überprüfungen und Aktualisierungen für die Öffentlichkeit elektronisch zugänglich sein.

(31)

Mit der Annahme des vorliegenden Vorschlags und der Vorlage ihres Berichts an das Europäische Parlament und den Rat hat die Kommission ihre erste Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG abgeschlossen. Dabei wurden auch die Stoffe aus Anhang III der genannten Richtlinie überprüft, von denen einige für eine Priorisierung ausgewählt wurden. Derzeit gibt es keine ausreichenden Beweise, um die übrigen in Anhang III genannten Stoffe als prioritär einzustufen. Da die Möglichkeit besteht, dass über diese Stoffe neue Information verfügbar werden, sind sie — so wie die anderen Stoffe, die untersucht, aber in der vorliegenden Überprüfung nicht als prioritär eingestuft wurden — nicht von zukünftigen Überprüfungen ausgeschlossen. Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG entspricht daher nicht mehr dem neuesten Stand und sollte gestrichen werden. Artikel 8 der genannten Richtlinie sollte entsprechend geändert werden, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.

(32)

Um rechtzeitig auf einschlägige technische und wissenschaftliche Fortschritte in dem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereich reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der Methoden zur Anwendung der in der Richtlinie dargelegten Umweltqualitätsnormen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(33)

Um die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung und die Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und für die Formate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (15), ausgeübt werden.

(34)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternde Dokumente (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(35)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund der Notwendigkeit, das selbe Schutzniveau für Oberflächengewässer in der gesamten Union aufrecht zu erhalten, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.“

2.

Anhang X erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

‚Matrix‘ bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;

2.

‚Biota-Taxon‘ bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang ‚Unterstamm‘, ‚Klasse‘ oder ihrem entsprechenden Rang.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.

(1a)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an:

i)

auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und

ii)

auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22. Dezember 2018, um bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22. Dezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1.

(2)   Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an.

Für andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.

Die Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllt. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.

(3a)   Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.

(3b)   Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als ‚unter der Bestimmungsgrenze‘ liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

(4)   In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(5)   Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf:

a)

eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;

b)

für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde:

i)

die Gründe und die Basis für diese Wahl;

ii)

sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden;

iii)

zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;

c)

eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(5a)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (18) der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(7)   Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 AEUV nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.

(8a)   Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22. Dezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt.

Diese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab:

a)

Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3;

b)

im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllen.

(8b)   Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22. Dezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22. Dezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22. Dezember 2018 und die dort genannte, am 22. Dezember 2021 endende Frist bis zum 22. Dezember 2027 verlängert.

3.

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 werden gestrichen.

4.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Koordinierung

(1)   Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 (19), (EU) Nr. 528/2012 (20) oder der Richtlinie 2010/75/EU (21) fallen, bewertet die Kommission als Teil der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.

(3)   Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an.

Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.

5.

Artikel 8 und 9 werden durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 8

Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anhangs X bei, darunter insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Artikel 8a

Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

(1)   In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen:

a)

Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 (Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten),

b)

Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 (neu identifizierte Stoffe),

c)

Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 (Stoffe, für die überarbeitete, strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt wurden).

Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Nummern darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Flusseinzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in Anhang I Teil A unter den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 aufgeführten Stoffe eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

Artikel 8b

Beobachtungsliste

(1)   Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden, um Daten unter anderem aus den Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 und den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 8 jener Richtlinie zu vervollständigen.

Die erste Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, an. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, erhöht sich die Höchstzahl an Stoffen oder Stoffgruppen, die die Kommission in die Liste aufnehmen darf, bei jeder Aktualisierung der Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 um einen Stoff oder eine Stoffgruppe, bis zu einer Höchstzahl von 14. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.

Diclofenac (CAS 15307-79-6), 17-beta-Östradiol (E2) (CAS 50-28-2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) (CAS 57-63-6) werden in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die Risiken der betreffenden Stoffe zu sammeln.

Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich:

a)

der Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 jener Richtlinie,

b)

Forschungsprojekte,

c)

Empfehlungen der in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Interessenträger,

d)

Beschreibungen der Flusseinzugsgebiete durch die Mitgliedstaaten und die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 beziehungsweise 8 der Richtlinie 2000/60/EG,

e)

Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Größe der Partikel), Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG (22) und 2001/83/EG (23) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009 gesammelten Informationen.

(2)   Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum 14. September 2014 und aktualisiert sie danach alle 24 Monate. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste darf vier Jahre nicht überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff beginnen die Mitgliedstaaten mit der Überwachung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Liste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen und der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Legt ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder Studien vor, so kann er beschließen, keine zusätzliche Überwachung dieses Stoffes im Rahmen des Systems der Beobachtungslisten durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass der Stoff außerdem mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der von der Kommission gemäß Artikel 8b Absatz 6 erarbeiteten technischen Leitlinien genügt.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Überwachung. In Bezug auf die erste Beobachtungsliste erfolgt die Übermittlung der Überwachungsergebnisse innerhalb von 15 Monaten nach dem 14. September 2015 oder innerhalb von 21 Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Überwachung innerhalb von 21 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen sowie die Überwachungsstrategie.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Beobachtungsliste gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erstellen und zu aktualisieren. Sie kann auch technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und zugehöriger Informationen an die Kommission festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien einschließlich technischer Spezifikationen, um die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe zu erleichtern, und wird ersucht, die Koordinierung dieser Überwachung zu fördern.

Artikel 8c

Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe

Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte — möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung — soweit erforderlich — der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (24).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6.

Anhang I Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Teil A erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie;

b)

Teil B Nummern 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„2.

Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn die Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, müssen diese statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden.

3.

Die in diesem Anhang festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen sind als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.

Abweichend vom ersten Unterabsatz beziehen sich die Wasser-Umweltqualitätsnormen für Kadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (im Folgenden „Metalle“) auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird, oder, sofern dies speziell angegeben ist, auf die bioverfügbare Konzentration.

Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand der einschlägigen Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese Konzentrationen die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen verhindern;

b)

Wasserhärte, pH-Wert, gelöster organischer Kohlenstoff oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, wobei die bioverfügbaren Konzentrationen anhand geeigneter Modelle für die Bioverfügbarkeit bestimmt werden.“

7.

Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2015 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 116.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 91.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84.

(7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(11)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(12)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(13)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

(15)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(17)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.“

(18)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.“

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(21)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).“

(22)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(23)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(24)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“


ANHANG I

„ANHANG X

LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM BEREICH DER WASSERPOLITIK

Nummer

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Bezeichnung des prioritären Stoffes (3)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1)

15972-60-8

240-110-8

Alachlor

 

(2)

120-12-7

204-371-1

Anthracen

X

(3)

1912-24-9

217-617-8

Atrazin

 

(4)

71-43-2

200-753-7

Benzol

 

(5)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether

X (4)

(6)

7440-43-9

231-152-8

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

(7)

85535-84-8

287-476-5

C10-13-Chloralkane

X

(8)

470-90-6

207-432-0

Chlorfenvinphos

 

(9)

2921-88-2

220-864-4

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

(10)

107-06-2

203-458-1

1,2-Dichlorethan

 

(11)

75-09-2

200-838-9

Dichlormethan

 

(12)

117-81-7

204-211-0

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

X

(13)

330-54-1

206-354-4

Diuron

 

(14)

115-29-7

204-079-4

Endosulfan

X

(15)

206-44-0

205-912-4

Fluoranthen

 

(16)

118-74-1

204-273-9

Hexachlorbenzol

X

(17)

87-68-3

201-765-5

Hexachlorobutadien

X

(18)

608-73-1

210-168-9

Hexachlorocyclohexan

X

(19)

34123-59-6

251-835-4

Isoproturon

 

(20)

7439-92-1

231-100-4

Blei und Bleiverbindungen

 

(21)

7439-97-6

231-106-7

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

(22)

91-20-3

202-049-5

Naphthalin

 

(23)

7440-02-0

231-111-4

Nickel und Nickelverbindungen

 

(24)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Nonylphenole

X (5)

(25)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Octylphenole (6)

 

(26)

608-93-5

210-172-0

Pentachlorbenzol

X

(27)

87-86-5

201-778-6

Pentachlorphenol

 

(28)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (7)

X

(29)

122-34-9

204-535-2

Simazin

 

(30)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Tributylzinnverbindungen

X (8)

(31)

12002-48-1

234-413-4

Trichlorbenzole

 

(32)

67-66-3

200-663-8

Trichlormethan (Chloroform)

 

(33)

1582-09-8

216-428-8

Trifluralin

X

(34)

115-32-2

204-082-0

Dicofol

X

(35)

1763-23-1

217-179-8

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

X

(36)

124495-18-7

nicht anwendbar

Quinoxyfen

X

(37)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

X (9)

(38)

74070-46-5

277-704-1

Aclonifen

 

(39)

42576-02-3

255-894-7

Bifenox

 

(40)

28159-98-0

248-872-3

Cybutryn

 

(41)

52315-07-8

257-842-9

Cypermethrin (10)

 

(42)

62-73-7

200-547-7

Dichlorvos

 

(43)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Hexabromcyclododecane (HBCDD)

X (11)

(44)

76-44-8/1024-57-3

200-962-3/213-831-0

Heptachlor und Heptachlorepoxid

X

(45)

886-50-0

212-950-5

Terbutryn

 


(1)  

CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)  Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, typische Vertreter im Zusammenhang mit der Festlegung von Umweltqualitätsnormen definiert.

(4)  Nur Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromodiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3).

(5)  Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5).

(6)  Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2).

(7)  Einschließlich Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8, EU 200-028-5), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2, EU 205-911-9), Benzo(g,h,i)-perylen (CAS 191-24-2, EU 205-883-8), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9, EU 205-916-6), Indeno(1,2,3-cd)-pyren (CAS 193-39-5, EU 205-893-2), ohne Anthracen, Fluoranthen und Naphthalin, die separat aufgeführt sind.

(8)  Einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4).

(9)  Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen:

 

7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9)

 

10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0)

 

12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5-H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72-6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

(10)  CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8).

(11)  Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55-6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).“


ANHANG II

„ANHANG I

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE UND BESTIMMTE ANDERE SCHADSTOFFE

TEIL A:   UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD

:

Jahresdurchschnitt

ZHK

:

zulässige Höchstkonzentration

Einheit

:

[μg/l] für die Spalten (4) bis (7)

[μg/kg Nassgewicht] für Spalte (8)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

UQN

Biota (12)

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

 

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,1

0,1

 

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

 

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

 

(5)

Bromierte Diphenylether (5)

32534-81-9

 

 

0,14

0,014

0,0085

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

 

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(7)

C10-13-Chloralkane (8)

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

 

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

 

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

 

(9a)

Cyclodien Pestizide:

 

Aldrin (7)

 

Dieldrin (7)

 

Endrin (7)

 

Isodrin (7)

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(9b)

DDT insgesamt (7), (9)

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(12)

Bis(2ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

 

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

 

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,0063

0,0063

0,12

0,12

30

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

 

 

0,05

0,05

10

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

 

 

0,6

0,6

55

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

 

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

 

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

1,2 (13)

1,3

14

14

 

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

 

 

0,07

0,07

20

(22)

Naphthalin

91-20-3

2

2

130

130

 

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

4 (13)

8,6

34

34

 

(24)

Nonylphenole

(4-Nonylphenol)

84852-15-3

0,3

0,3

2,0

2,0

 

(25)

Octylphenole

((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol))

140-66-9

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

 

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (11)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

Benzo(a)pyren

50-32-8

1,7 × 10–4

1,7 × 10–4

0,27

0,027

5

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

0,017

0,017

siehe Fußnote 11

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

0,017

0,017

siehe Fußnote 11

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

8,2 × 10–3

8,2 × 10–4

siehe Fußnote 11

Indeno(1,2,3-cd)-pyren

193-39-5

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

nicht anwendbar

nicht anwendbar

siehe Fußnote 11

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

 

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

 

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(34)

Dicofol

115-32-2

1,3 × 10–3

3,2 × 10–5

nicht anwendbar (10)

nicht anwendbar (10)

33

(35)

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

1763-23-1

6,5 × 10–4

1,3 × 10–4

36

7,2

9,1

(36)

Quinoxyfen

124495-18-7

0,15

0,015

2,7

0,54

 

(37)

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

Siehe Fußnote 10 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

 

 

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PCDD + PCDF + PCB-DL

0,0065 μg.kg–1 TEQ (14)

(38)

Aclonifen

74070-46-5

0,12

0,012

0,12

0,012

 

(39)

Bifenox

42576-02-3

0,012

0,0012

0,04

0,004

 

(40)

Cybutryn

28159-98-0

0,0025

0,0025

0,016

0,016

 

(41)

Cypermethrin

52315-07-8

8 × 10–5

8 × 10–6

6 × 10–4

6 × 10–5

 

(42)

Dichlorvos

62-73-7

6 × 10–4

6 × 10–5

7 × 10–4

7 × 10–5

 

(43)

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

Siehe Fußnote 12 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

0,0016

0,0008

0,5

0,05

167

(44)

Heptachlor und Heptachlorepoxid

76-44-8/1024-57-3

2 × 10–7

1 × 10–8

3 × 10–4

3 × 10–5

6,7 × 10–3

(45)

Terbutryn

886-50-0

0,065

0,0065

0,34

0,034

 


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)  Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)  Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN ‚nicht anwendbar‘ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)  Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154.

(6)  Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)  Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)  Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysemethode definiert werden.

(9)  DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3); 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6); und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

(10)  Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

(11)  Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der ensprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

(12)  Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Ein alternatives Biota-Taxon oder eine andere Matrix können stattdessen überwacht werden, sofern die angewendete UQN ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAH) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen und PAH in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere; im Einklang mit Abschnitt 5.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18).

(13)  Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

(14)  PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 805/2013 DER KOMMISSION

vom 23. August 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

122,6

ZZ

122,6

0805 50 10

AR

119,4

CL

122,7

TR

70,0

UY

140,2

ZA

108,3

ZZ

112,1

0806 10 10

EG

175,3

MA

135,8

TR

144,0

ZZ

151,7

0808 10 80

AR

181,4

BR

108,7

CL

122,9

CN

88,5

NZ

129,1

US

130,9

ZA

116,3

ZZ

125,4

0808 30 90

AR

196,9

CL

148,9

TR

147,9

ZA

88,2

ZZ

145,5

0809 30

TR

143,1

ZZ

143,1

0809 40 05

BA

49,8

MK

59,8

XS

57,7

ZZ

55,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/20


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 03 zu dieser Regelung — Tag des Inkrafttretens: 26. Juli 2012

INHALT

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften für Sitze

6.

Vorschriften für Sitzverankerungen eines Fahrzeugtyps

7.

Vorschriften für den Einbau von Sitzen in einen Fahrzeugtyp

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung für einen Sitz- und/oder Fahrzeugtyp

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Übergangsbestimmungen

13.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANLAGEN

1.

Prüfverfahren für Sitze nach Absatz 5 und/oder für Verankerungen nach Absatz 6.1.2 und/oder für den Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen nach Anlage 7 Absatz 3

2.

Prüfverfahren für die Verankerungen in einem Fahrzeug nach Absatz 6.1.1

3.

Durchzuführende Messungen

4.

Festlegung der Bewertungskriterien

5.

Vorschriften und Verfahren für die statische Prüfung

6.

Eigenschaften des hinteren Teils der Rückenlehnen hinsichtlich der Energieaufnahme

7.

Vorschriften für den Schutz der Fahrgäste in zur Seite gerichteten Sitzen nach Absatz 7.4.4

ANHÄNGE

1.

Mitteilung über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung der Genehmigung oder Versagung der Genehmigung oder Zurücknahme der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Sitztyp oder mehrere Sitztypen hinsichtlich seiner (ihrer) Widerstandsfähigkeit nach der Regelung Nr. 80

2.

Mitteilung über die Erteilung der Genehmigung oder Erweiterung der Genehmigung oder Versagung oder Entzug der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitzverankerungen nach der Regelung Nr. 80

3.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

4.

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung gilt für:

a)

Fahrgastsitze für den nach vorn gerichteten Einbau in Fahrzeuge der Unterklassen M2 und M3 der Klassen II, III und B (1);

b)

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Unterklassen II, III und B (1) hinsichtlich ihrer Sitzverankerungen und des Einbaus der Sitze.

c)

Sie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder daran angebrachte Kopfstützen.

1.2.

Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M2  (1), die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.

1.3.

Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.

1.4.

Der Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeuge der Klasse M2 (Unterklassen II, III und B) und M3 (Unterklassen II, III und B) ist untersagt.

1.5.

Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes sowie der Typgenehmigungsbehörde der Vertragspartei kann eine Genehmigung für mit zur Seite gerichteten Sitzen ausgerüstete Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklasse III oder B) mit einer technischen zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von über 10 Tonnen erteilt werden, wenn die zur Seite gerichteten Sitze im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige zur Seite gerichtete Sitze müssen zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet sein, die gemäß der Regelung Nr. 16 typengenehmigt sind. Zudem müssen die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte hinsichtlich der Abmessungen und der Festigkeit Anforderungen entsprechend denen der Regelung Nr. 14 erfüllen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Sitz zur Seite und nicht nach vorn gerichtet ist; dies darf nicht als Begründung für den Verzicht auf Prüfungen und Inspektionen dienen. Im Mitteilungsblatt (Anhang 2) muss ein Vermerk angebracht sein, dass zur Seite gerichtete Sitze nach diesem Absatz genehmigt wurden. Solche Genehmigungen dürfen ab dem 1. November 2014 oder ab der Verabschiedung einheitlicher Prüfvorschriften für zur Seite gerichtete Sitze (diese Regelung) sowie von Vorschriften für die Verankerung der Sicherheitsgurte solcher Sitze (Regelung Nr. 14) und für Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten (Regelung Nr. 16), je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, nicht mehr erteilt werden.

1.6.

Absatz 1.4 gilt nicht für Krankenwagen und für Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind.

1.7.

Absatz 1.4 gilt nicht für mit zur Seite gerichteten Sitzen ausgerüstete Fahrzeuge der Klasse M3 (Unterklassen II, III und B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 10 Tonnen, wenn die Anforderungen von Absatz 7.4 erfüllt sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1.

„Genehmigung eines Sitzes“ die Genehmigung eines Sitztyps als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen;

2.2.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile des Fahrzeugaufbaus, an dem die Sitze befestigt werden sollen, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze;

2.3.

„Sitztyp“ Sitze, die untereinander hinsichtlich der folgenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, die ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen und die von ihnen ausgehende Verletzungsgefahr erhöhen können:

2.3.1.

Aufbau, Form, Abmessungen und Werkstoffe der tragenden Teile,

2.3.2.

Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehnen,

2.3.3.

Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffe der Befestigungen und Halterungen (z. B. Stützen);

2.4.

„Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich:

2.4.1.

der für diese Regelung maßgeblichen Konstruktionsmerkmale und

2.4.2.

des Typs oder der Typen eines oder mehrerer genehmigter Sitze, die in das Fahrzeug eingebaut sind (falls vorhanden);

2.5.

„Sitz“ eine Einrichtung, die am Fahrzeugaufbau verankert werden kann, einschließlich ihrer Ausstattung und Befestigungsbeschläge, die in einem Fahrzeug als Sitzplatz für eine oder mehrere erwachsene Personen vorgesehen ist. Seiner Ausrichtung entsprechend bezeichnet ein:

2.5.1.

„nach vorn gerichteter Sitz“ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder – 10° bildet,

2.5.2.

„nach hinten gerichteter Sitz“ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder – 10° bildet,

2.5.3.

„zur Seite gerichteter Sitz“ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet;

2.6.

„Einzelsitz“ einen Sitz, der zur Unterbringung eines sitzenden Fahrgastes vorgesehen ist;

2.7.

„Doppelsitz“ einen Sitz, der für zwei nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen ist; zwei nebeneinander angeordnete Einzelsitze ohne Verbindung gelten als zwei Einzelsitze;

2.8.

„Sitzreihe“ Sitze, die für drei oder mehr nebeneinander sitzende Fahrgäste vorgesehen sind; mehrere Einzel- oder Doppelsitze, die aneinandergrenzen, gelten nicht als Sitzreihe;

2.9.

„Sitzpolster“ den Teil des Sitzes, der fast horizontal angeordnet ist und dem sitzenden Fahrgast als Sitzfläche dient;

2.10.

„Rückenlehne“ den Teil des Sitzes, der fast vertikal angeordnet ist und der zur Abstützung des Rückens, der Schultern und gegebenenfalls auch des Kopfes des Fahrgastes dient;

2.11.

„Einstelleinrichtung“ die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine vom Fahrgast gewünschte Stellung gebracht werden kann;

2.12.

„Verstelleinrichtung“ eine Einrichtung, die eine seitliche Verstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrgästen den Zugang zu erleichtern;

2.13.

„Verriegelungseinrichtung“ eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;

2.14.

„Verankerung“ einen Teil des Fahrzeugbodens oder des Fahrzeugaufbaus, an dem der Sitz befestigt werden kann;

2.15.

„Befestigungsbeschläge“ Bolzen oder andere Teile zur Befestigung des Sitzes am Fahrzeug;

2.16.

„Prüfwagen (Schlitten)“ die Prüfeinrichtung zur dynamischen Simulation von Frontalzusammenstößen;

2.17.

„Hilfssitz“ einen Sitz für die Prüfpuppe, der am Prüfwagen hinter dem zu prüfenden Sitz angebracht wird. Dieser Sitz muss dem Sitz entsprechen, der in dem Fahrzeug hinter dem zu prüfenden Sitz zu verwenden ist;

2.18.

„Bezugsebene“ die Ebene, die durch die Berührungspunkte der Fersen der Prüfpuppe verläuft und zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für die Sitzplätze in Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften in Anhang 4 verwendet wird;

2.19.

„Bezugshöhe“ die Höhe des oberen Teiles des Sitzes über der Bezugsebene;

2.20.

„Prüfpuppe“ eine Puppe, die den Anforderungen an HYBRID II oder III (2) entspricht, für nach vorn gerichtete Sitze oder eine Puppe, die den Vorschriften zur Prüfpuppe für den Seitenaufprall nach der Regelung Nr. 95 Anhang 6 entspricht für zur Seite gerichtete Sitze;

2.21.

„Bezugsbereich“ den Raum zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die sich in einem Abstand von 400 mm zueinander befinden und in Bezug auf den H-Punkt symmetrisch sind; er wird durch die Drehung der Kopfform-Prüfeinrichtung aus der Vertikalen in die Horizontale nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Prüfeinrichtung ist in die in diesem Anhang der Regelung Nr. 21 beschriebene Stellung zu bringen und auf ihre größte Länge von 840 mm und ihre kleinste Länge von 736 mm einzustellen;

2.22.

„Dreipunktgurt“ im Sinne dieser Regelung umfasst auch Gurte mit mehr als drei Verankerungspunkten;

2.23.

„Sitzabstand“ bei Sitzen, die in der gleichen Richtung angeordnet sind, den Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes, der in einer Höhe von 620 mm über dem Fahrzeugboden waagerecht gemessen wird.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Sitz ist vom Sitzhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Fahrzeug ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.3.

Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Sitz oder ein Fahrzeug sind in dreifacher Ausfertigung die nachstehend genannten Unterlagen sowie folgende Angaben beizufügen:

3.3.1.

Für die Genehmigung eines Sitzes:

3.3.1.1.

Eine ausführliche Beschreibung des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen,

3.3.1.2.

Zeichnungen des Sitzes, seiner Befestigungsbeschläge und Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen in geeignetem Maßstab, die genügend Einzelheiten enthalten;

3.3.2.

Für die Genehmigung eines Fahrzeugs:

3.3.2.1.

Eine ausführliche Beschreibung der Teile des Fahrzeugaufbaus, die als Verankerungen dienen,

3.3.2.2.

Zeichnungen der Fahrzeugteile, die als Verankerung dienen, in geeignetem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten.

3.4.

Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.4.1.

für die Genehmigung eines Sitzes zwei Sitze, die dem zu genehmigenden Typ entsprechen,

3.4.2.

für die Genehmigung eines Fahrzeugs: ein Teil des Fahrzeugaufbaus.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Sitz den Vorschriften nach Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Sitztyp zu erteilen.

4.2.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 6 und Absatz 7, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.3.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 03 entsprechend der Änderungsserie 03) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Sitztyp oder Fahrzeugtyp zuteilen.

4.4.

Die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, in einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster im Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.5.

An jedem Sitz, der einem nach dieser Regelung genehmigten Sitztyp entspricht und an jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.5.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3),

4.5.2.

die Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1.

4.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.

Das Genehmigungszeichen muss entweder auf dem Sitz oder den Sitzen oder auf oder in der Nähe des Herstellerschilds angebracht sein.

4.8.

In Anhang 3 sind Muster für die Anbringung des Genehmigungszeichens dargestellt.

5.   VORSCHRIFTEN FÜR SITZE

5.1.

Jeder Typ eines nach vorn gerichteten Sitzes ist auf Wunsch des Herstellers entweder nach den Vorschriften der Anlage 1 (dynamische Prüfung) oder der Anlagen 5 und 6 (statische Prüfung) zu prüfen.

5.2.

Die Prüfungen, die der Sitztyp erfolgreich durchlaufen hat, werden in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps eingetragen, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

5.3.

Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muss mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein.

5.4.

Die Einstell- und Verriegelungseinrichtungen müssen nach der Prüfung nicht mehr voll funktionsfähig sein.

5.5.

Eine Kopfstütze muss an jedem äußeren Vordersitz in jedem Fahrzeug der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 3 500 kg angebracht sein. Diese Kopfstütze muss den Vorschriften der Regelung Nr. 25 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen.

6.   VORSCHRIFTEN FÜR SITZVERANKERUNGEN EINES FAHRZEUGTYPS

6.1.

Die Sitzverankerungen im Fahrzeug müssen

6.1.1.

entweder die in der Anlage 2 beschriebene Prüfung

6.1.2.

oder, wenn ein Sitz an dem zu prüfenden Teil des Fahrzeugaufbaus befestigt ist, die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich durchlaufen. Erfüllt der Sitz die Anforderungen nach Absatz 3.2.1, so muss er nicht genehmigt sein.

6.2.

Ständige Verformung, einschließlich Bruch, einer Verankerung oder deren Umgebung ist zulässig, wenn während der festgelegten Zeit die vorgeschriebene Kraft aufrechterhalten wurde.

6.3.

Gibt es mehr als einen Verankerungstyp im Fahrzeug, so müssen alle Varianten geprüft werden, um eine Genehmigung für das Fahrzeug zu erhalten.

6.4.

Für die gleichzeitige Genehmigung eines Sitzes und eines Fahrzeugs kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.

6.5.

Bei Fahrzeugen der Klasse M3 wird davon ausgegangen, dass die Sitzverankerungen den Vorschriften der Absätze 6.1 und 6.2 entsprechen, wenn die Sicherheitsgurtverankerungen der entsprechenden Sitzplätze unmittelbar an den einzubauenden Sitzen angebracht sind und diese Gurtverankerungen den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, wobei gegebenenfalls die in Absatz 7.4 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt.

7.   VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU VON SITZEN IN EINEN FAHRZEUGTYP

7.1.

Alle eingebauten nach vorn gerichteten Sitze werden nach den Vorschriften von Absatz 5 dieser Regelung genehmigt und müssen folgende Bedingungen erfüllen:

7.1.1.

Der Sitz muss eine Bezugshöhe von mindestens 1 m haben und

7.1.2.

der H-Punkt des unmittelbar dahinter angebrachten Sitzes darf nur weniger als 72 mm höher als der des betreffenden Sitzes liegen, oder falls bei dem dahinter angebrachten Sitz der H-Punkt mehr als 72 mm höher liegt, muss der betreffende Sitz im Hinblick auf den Einbau in dieser Stellung geprüft und genehmigt werden.

7.2.

Wird die Genehmigung nach der Anlage 1 erteilt, dann sind die Prüfungen 1 und 2 durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.2.1.

Die Prüfung 1 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.2.2.

Die Prüfung 2 entfällt,

7.2.2.1.

wenn kein angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.2.2.2.

wenn der Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung), oder

7.2.2.3.

wenn der Sitz den Vorschriften der Anlage 6 dieser Regelung entspricht.

7.3.

Wird die Genehmigung nach den Anlagen 5 und 6 erteilt, dann sind alle Prüfungen durchzuführen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

7.3.1.

Die Prüfung nach der Anlage 5 entfällt, wenn kein nicht angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann (d. h. es befindet sich kein nach vorn oder zur Seite gerichteter Sitz unmittelbar hinter dem zu prüfenden Sitz).

7.3.2.

Die Prüfung nach der Anlage 6 entfällt,

7.3.2.1.

wenn kein angeschnallter Fahrgast gegen die Rückseite des Sitzes prallen kann oder

7.3.2.2.

wenn der nach vorn gerichtete Sitz dahinter mit einem Dreipunktgurt mit Verankerungen versehen ist, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 vollständig entsprechen (ohne Ausnahmeregelung).

7.4.

Für den Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

7.4.1.

Der Sitz muss eine Bezugshöhe von mindestens 1 m haben;

7.4.2.

die Ebene durch die H-Punkte von aneinander angrenzenden zur Seite gerichteten Sitzen muss parallel zur Bezugsebene verlaufen;

7.4.3.

der horizontale Abstand zwischen den H-Punkt-Linien zweier aneinander angrenzender zur Seite gerichteter Sitze darf bei horizontaler Messung zwischen den vertikalen Längsebenen durch die Mitte dieser Sitzplätze (siehe Anlage 7 Abbildung 1) nicht mehr als 725 mm und nicht weniger als 450 mm betragen und

7.4.4.

die Fahrgäste auf zur Seite gerichteten Sitzen müssen durch ein Fahrzeugteil (z. B. eine Trenneinrichtung, eine Wand oder die Rückenlehne eines nach vorn gerichteten Sitzes) geschützt werden, das vor dem vordersten nach der Seite gerichteten Sitz liegt. Dieses Fahrzeugteil muss die Anforderungen von Anlage 7 erfüllen.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.

Sitze und/oder Fahrzeuge mit einer Genehmigung nach dieser Regelung sind so herzustellen, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen und die Vorschriften nach den obigen Absätzen 5, 6 und 7 erfüllen.

8.2.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 8.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen. Solche geeigneten Kontrollen sind das Überprüfen der Abmessungen des Produkts und das Vorhandensein von Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Qualität der Produkte.

8.3.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann zu jeder Zeit die Kontrollmethoden für die Übereinstimmung der Produktion überprüfen, die in der jeweiligen Produktionseinheit angewendet werden, und an Musterstücken alle Prüfungen durchführen, die im Rahmen der für die Genehmigung durchgeführten Prüfungen als erforderlich angesehen werden. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal jedes Jahr durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.

Die für einen Sitztyp und/oder Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2.

Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

10.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN SITZ- UND/ODER FAHRZEUGTYP

10.1.

Jede Änderung des Sitz- und/oder Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Sitz- und/oder Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann:

10.1.1.

Entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteiligen Wirkungen ausgehen und dass der Sitz und/oder das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entsprechen, oder

10.1.2.

von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein neues Gutachten verlangen.

10.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung mit Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, gemäß dem Verfahren nach Absatz 4.4 mitzuteilen.

10.3.

Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss für diese Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 entspricht, informieren.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Fahrzeugtyps nach dieser Regelung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Diese Behörde hat dann die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Formblatt nach dem Muster in Anhang 1 und/oder Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

12.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung versagen.

12.2.

Ab dem 1. November 2012 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung eingehalten sind.

12.3.

Ab dem 1. November 2014 sind Genehmigungen, die nach dieser Regelung erteilt wurden, nicht mehr gültig; ausgenommen sind Genehmigungen, die nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurden.

12.4.

Ab dem 1. November 2014 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale oder regionale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, das nicht nach den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung typgenehmigt wurde.

12.5.

Ab dem 1. November 2014 oder ab der Verabschiedung einheitlicher Prüfvorschriften für zur Seite gerichtete Sitze (diese Regelung) sowie von Vorschriften für die Verankerung der Sicherheitsgurte solcher Sitze (Regelung Nr. 14) und für Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten (Regelung Nr. 16), je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, sind Genehmigungen nach Absatz 1.5 dieser Regelung nicht mehr gültig.

12.6.

Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 bleiben Genehmigungen für Bauteile, die nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach der Änderungsserie 01 ausgestellt wurden, nicht versagen.

12.7.

Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung verweigern.

12.8.

Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 03 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung eingehalten sind.

12.9.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Erteilung einer nationalen oder regionalen Typgenehmigung und die nationale oder regionale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) eines Fahrzeugs versagen, wenn es die Vorschriften der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung nicht erfüllt.

12.10.

Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 03 bleiben Genehmigungen für Bauteile, die nach den Änderungsserien 01 und 02 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach den Änderungsserien 01 und 02 ausgestellt wurden, nicht versagen.

13.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, die Versagung oder den Entzug der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2).

(2)  Die technischen Vorschriften und Detailzeichnungen für die Prüfpuppe HYBRID III, die den Hauptabmessungen eines 50-Perzentil-Mannes aus den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht, und die Vorschriften für ihre Einstellung für diese Prüfung sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und können auf Wunsch beim Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa, Palais des Nations, Genf, Schweiz, eingesehen werden.

(3)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.


Anlage 1

Prüfverfahren für Sitze nach Absatz 5 und/oder für Verankerungen nach Absatz 6.1.2 und/oder für den Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen nach Anlage7 Absatz 3

1.   VORSCHRIFTEN

1.1.   Mit diesen Prüfungen soll Folgendes festgestellt werden:

1.1.1.

ob der (die) Benutzer eines Sitzes von dem (den) vor ihm (ihnen) befindlichen Sitz(en) und/oder einem Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig zurückgehalten wird (werden).

1.1.1.1.

Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn die Vorwärtsbewegung eines Teils des Rumpfes und des Kopfes der Prüfpuppe nicht über die vertikale Querebene hinausgeht, die 1,6 m vom R-Punkt des Hilfssitzes entfernt ist.

1.1.2.

Ob der (die) Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt wird (werden).

1.1.2.1.

Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn bei der Prüfpuppe mit eingebauten Instrumenten die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien nach der Anlage 4 erfüllt sind:

1.1.2.2.

Bei einer Prüfpuppe auf einem nach vorn gerichteten Sitz müssen die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien erfüllt sein:

1.1.2.2.1.

Das Kopf-Bewertungskriterium (HIC) ist kleiner als 500.

1.1.2.2.2.

Das Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC) ist kleiner als 30 g außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern (g = 9,81m/s2).

1.1.2.2.3.

Das Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC) beträgt weniger als 10 kN, wobei die Gesamtdauer der Zeitspannen, in denen der Wert von 8 kN überschritten wird, nicht über 20 ms betragen darf.

1.1.2.3.

Bei einer Prüfpuppe auf einem zur Seite gerichteten Hilfssitz müssen die folgenden biomechanischen Bewertungskriterien erfüllt sein:

1.1.2.3.1.

Das Kopf-Bewertungskriterium (HIC) ist kleiner als 500.

1.1.2.3.2.

Das Brustkorb-Bewertungskriterium:

a)

Das Kriterium der Durchbiegung der Rippen (RDC) darf höchstens 42 mm betragen.

b)

Das Kriterium der Weichteilbelastung (VC) darf höchstens 1,0 m/s betragen.

1.1.2.3.3.

Das Kriterium der Beckenbelastung:

Die maximale Belastung der Schambeinfuge (PSPF) darf höchstens 6 kN betragen.

1.1.2.3.4.

Das Bauch-Bewertungskriterium:

Die maximale Belastung des Bauches (APF) darf höchstens 2,5 kN (innere Belastung) betragen (entsprechend einer äußeren Belastung von 4,5 kN).

1.1.3.

Ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.1.3.1.

Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn

1.1.3.1.1.

sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst;

1.1.3.1.2.

der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungseinrichtungen während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben;

1.1.3.1.3.

nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

1.2.   Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.2.1.

Ist ein Teil dieser obengenannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.2 nur für die starre Unterlage.

1.2.2.

Die Teile der Rückenlehne wie z. B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Anforderungen nach Absatz 1.2, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

2.   VORBEREITUNG DES ZU PRÜFENDEN SITZES

2.1.   Der zu prüfende Sitz wird montiert:

2.1.1.

entweder auf eine Prüfplattform, die dem Aufbau eines Fahrzeugs entspricht,

2.1.2.

oder auf eine starre Prüfplattform.

2.2.   Die auf der Prüfplattform vorgesehene Verankerung für die zu prüfenden Sitze muss mit der Verankerung in dem Fahrzeug (den Fahrzeugen), in denen der Sitz (die Sitze) verwendet werden soll(en), identisch sein oder die gleichen Merkmale aufweisen.

2.3.   Der zu prüfende Sitz muss mit allen Polsterungen und Zubehörteilen ausgerüstet sein. Wenn der Sitz mit einem Tisch ausgestattet ist, ist dieser wegzuklappen.

2.4.   Ist der Sitz seitlich verstellbar, so ist er vollständig auszuziehen.

2.5.   Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie so einzustellen, dass die Neigung des Rumpfes der Prüfpuppe, die zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen anzuwenden ist, so nahe wie möglich bei dem Winkel liegt, der vom Hersteller für die normale Benutzung empfohlen wird, oder, sofern keine Empfehlung des Herstellers vorliegt, möglichst nahe bei einem Winkel von 25° nach hinten zur Senkrechten.

2.6.   Falls die Rückenlehne mit einer höhenverstellbaren Kopfstütze ausgestattet ist, ist diese in die niedrigste Stellung zu bringen.

2.7.   Sicherheitsgurte eines genehmigten Typs, die der Regelung Nr. 16 entsprechen und an Verankerungen befestigt sind, die nach den Vorschriften der Regelung Nr. 14 eingebaut sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach Absatz 7.4 dieser Regelung), müssen sowohl am Hilfssitz als auch an dem zu prüfenden Sitz angebracht werden.

3.   DYNAMISCHE PRÜFUNGEN

3.1.   Prüfung 1

Die Prüfplattform ist auf einen Prüfwagen zu montieren.

3.2.   Hilfssitz

Der Hilfssitz kann vom gleichen Typ wie der zu prüfende Sitz sein und ist parallel zu diesem und unmittelbar dahinter anzuordnen. Beide Sitze müssen sich in gleicher Höhe befinden, identisch eingestellt sein und einen Sitzabstand von 750 mm haben.

3.2.1.

Wird ein Hilfssitz eines anderen Typs verwendet, dann muss dies in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps vermerkt sein, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.3.   Prüfpuppe

3.3.1.

Die nicht angeschnallte Prüfpuppe ist so auf den Hilfssitz zu setzen, dass ihre Symmetrieebene mit der Symmetrieebene des betreffenden Sitzplatzes übereinstimmt.

3.3.2.

Unabhängig von der Sitzposition der Prüfpuppe muss der Winkel zwischen dem Oberarm und der Rumpf-Arm-Bezugslinie auf jeder Seite 40° ± 5° betragen. Die Rumpf-Arm-Bezugslinie ist als Schnittgerade der Ebene, die die Vorderseite der Rippen berührt, und der vertikalen Längsebene der Prüfpuppe, in der der Arm liegt, definiert. Die Beine müssen ausgestreckt werden und wenn möglich parallel sein; die Fersen müssen den Boden berühren.

3.3.3.

Alle erforderlichen Prüfpuppen sind nach dem folgenden Verfahren auf einem Sitz auszurichten:

3.3.3.1.

Die Prüfpuppe ist so genau wie möglich in die vorgesehene Stellung auf den Sitz zu setzen.

3.3.3.2.

Ein flacher, starrer Körper mit einer Fläche von 76 mm × 76 mm ist so nah wie möglich an die Vorderseite des Rumpfes der Prüfpuppe anzulegen.

3.3.3.3.

Der flache Körper ist gegen den Rumpf der Prüfpuppe mit einer Kraft zwischen 25 und 35 daN in horizontaler Richtung zu drücken:

3.3.3.3.1.

Der Rumpf ist an den Schultern bis zur vertikalen Stellung vorzuziehen und dann wieder an die Rückenlehne anzulehnen. Dieser Vorgang ist zweimal durchzuführen.

3.3.3.3.2.

Der Kopf ist, ohne den Rumpf zu bewegen, in eine Stellung zu bringen, in der die Plattform, auf der sich die Messgeräte im Kopf befinden, horizontal ist und die mittlere Sagittalebene des Kopfes sich parallel zu der des Fahrzeugs befindet (bei zur Seite gerichteten Sitzen muss die mittlere Sagittalebene des Kopfes parallel zur vertikalen Mittelebene des Sitzes verlaufen).

3.3.3.4.

Der flache Körper ist vorsichtig zu entfernen.

3.3.3.5.

Die Prüfpuppe ist dann auf dem Sitz vorwärts zu bewegen und der oben beschriebene Aufsetzvorgang ist zu wiederholen.

3.3.3.6.

Wenn nötig, ist die Stellung der unteren Gliedmaßen zu korrigieren.

3.3.3.7.

Die eingebauten Messinstrumente dürfen in keiner Weise die Bewegung der Prüfpuppe während des Aufpralls beeinflussen.

3.3.3.8.

Die Temperatur des Messgerätesystems ist vor der Prüfung zu stabilisieren und soweit wie möglich zwischen 19 °C und 26 °C zu halten.

3.4.   Aufprallsimulation

3.4.1.

Die Geschwindigkeitsabnahme des Prüfschlittens muss zwischen 30 km/h und 32 km/h liegen.

3.4.2.

Die Verzögerung oder, auf Wunsch des Antragstellers, Beschleunigung des Prüfschlittens während der Aufprallsimulation muss den in der Abbildung 1 enthaltenen Vorschriften entsprechen. Außer in Zeitabschnitten, die insgesamt weniger als 3 ms dauern, muss die Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit zwischen den in der Abbildung 1 dargestellten Grenzen bleiben.

3.4.3.

Darüber hinaus muss die mittlere Verzögerung zwischen 6,5 g und 8,5 g liegen.

3.5.   Prüfung 2

3.5.1.

Die Prüfung 1 ist mit einer Prüfpuppe auf dem Hilfssitz zu wiederholen: Die Prüfpuppe muss durch einen Sicherheitsgurt zurückgehalten werden, der nach den Anweisungen des Herstellers angebracht und eingestellt sein muss. Die Zahl der Verankerungspunkte des Sicherheitsgurts für die Zwecke der Prüfung 2 ist in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.2.

Bei dem Hilfssitz muss es sich entweder um einen Sitz desselben Typs wie bei dem zu prüfenden Sitz oder um einen anderen Typ handeln, dessen genaue Angaben in das Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps einzutragen sind, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

3.5.3.

Prüfung 2 kann auch mit anderen Fahrzeugteilen als Sitzen durchgeführt werden, siehe Regelung Nr. 16 Absatz 8.1.7 und Regelung Nr. 14 Absatz 5.3.5.

3.5.4.

Wird die Prüfung 2 mit der durch einen Dreipunktgurt zurückgehaltenen Prüfpuppe durchgeführt und werden die Werte der Verletzungskriterien nicht überschritten, dann wird davon ausgegangen, dass bei dem Hilfssitz während der Prüfung die Vorschriften über die statischen Prüfbelastungen und die Bewegung der oberen Verankerung eingehalten waren, die in der Regelung Nr. 14 in Bezug auf diese Prüfanordnung angegeben sind.

3.5.5.

Prüfung 2 kann auch mit zur Seite gerichteten Sitzen durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hilfssitz nach Absatz 3.2 ein zur Seite gerichteter Sitz sein, der entsprechend den Vorschriften von Anlage 7 angebracht ist.

Abbildung 1

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Anlage 2

PRÜFVERFAHREN FÜR DIE VERANKERUNGEN IN EINEM FAHRZEUG NACH ABSATZ 6.1.1

1.   PRÜFEINRICHTUNG

1.1.

Ein starrer Aufbau, der in ausreichendem Maße dem Sitz entspricht, der in dem Fahrzeug verwendet werden soll, wird mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungselementen (Bolzen, Schrauben usw.) an den zu prüfenden Teilen des Fahrzeugaufbaus angebracht.

1.2.

Falls mehrere Sitztypen, die sich hinsichtlich des Abstandes zwischen den vorderen und hinteren Endpunkten ihrer Stützen unterscheiden, an der gleichen Verankerung befestigt werden können, ist die Prüfung mit dem kürzesten Abstand zwischen den Stützen durchzuführen. Dieser Abstand ist im Typgenehmigungsbogen aufzuführen.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.

Eine Kraft F ist aufzubringen:

2.1.1.

mit Hilfe des starren Aufbaus nach Absatz 1.1 in einer Höhe von 750 mm über der Bezugsebene und in der Vertikalen, die den geometrischen Mittelpunkt der Fläche enthält, begrenzt von dem Polygon, dessen Scheitelpunkte die einzelnen Verankerungspunkte bilden, oder gegebenenfalls von den äußersten Verankerungspunkten des Sitzes,

2.1.2.

in horizontaler Richtung und zum vorderen Teil des Fahrzeugs hin,

2.1.3.

mit kleinstmöglicher Verzögerung und mindestens 0,2 s lang.

2.2.

Die Kraft F ist wie folgt zu ermitteln:

2.2.1.

entweder mit Hilfe der Formel

Formula

, wobei

F in Newton angegeben wird und i der Anzahl der Sitzplätze des Sitzes entspricht, für den die zu prüfenden Verankerungen genehmigt werden sollen, oder, auf Wunsch des Herstellers,

2.2.2.

anhand der typischen Belastungen, die bei dynamischen Prüfungen nach der Anlage 1 dieser Regelung gemessen wurden.


Anlage 3

DURCHZUFÜHRENDE MESSUNGEN

1.   Alle erforderlichen Messungen sind mit Messsystemen durchzuführen, die die Anforderungen der Internationalen Norm ISO 6487:1987 „Messtechnik bei Aufprallprüfungen; Instrumentierung“ erfüllen.

2.   Dynamische Prüfung

2.1.   Messungen am Prüfwagen

Der Verzögerungs- oder Beschleunigungsverlauf des Prüfschlittens ist mit Messsystemen mit einer CFC (Kanalfrequenzklasse) von 60 anhand der am starren Rahmen des Prüfschlittens gemessenen Verzögerungen oder Beschleunigungen zu ermitteln.

2.2.   Messungen an den Prüfpuppen

Die Anzeigen der Messgeräte sind durch getrennte Datenkanäle mit nachstehenden CFC aufzuzeichnen:

2.2.1.

Messungen im Kopf der Prüfpuppe

Die resultierende dreiaxiale Beschleunigung im Schwerpunkt (γ r ) (1) ist mit einer CFC von 600 zu messen.

2.2.2.

Messungen im Brustkorb der Prüfpuppe.

Die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt ist mit einem CFC von 180 zu messen. Die Durchbiegung der Rippen und die Weichteilbelastung (VC) sind mit einem CFC von 180 zu messen.

2.2.3.

Messungen im Oberschenkel der Prüfpuppe

Die axiale Druckkraft ist mit einem CFC von 600 zu messen.

2.2.4.

Messungen im Bauch der Prüfpuppe.

Die Bauchbelastung ist mit einem CFC von 600 zu messen.

2.2.5.

Messungen im Becken der Prüfpuppe

Die Beckenbelastung ist mit einem CFC von 600 zu messen.


(1)  Ausgedrückt in g (= 9,81 m/s2), dessen Skalar-Wert nach der nachstehenden Formel ermittelt wird:

Formula

Dabei ist

γl

=

Wert der momentanen Längsbeschleunigung,

γν

=

Wert der momentanen Vertikalbeschleunigung,

γt

=

Wert der momentanen Querbeschleunigung.


Anlage 4

FESTLEGUNG DER BEWERTUNGSKRITERIEN

1.   FRONTALAUFPRALL (NACH VORN GERICHTETER SITZ)

1.1.   Kopf-Bewertungskriterium (HIC)

1.1.1.

Dieses Verletzungskriterium (HIC) wird auf der Grundlage der resultierenden dreiaxialen Beschleunigung nach Anlage 3 Absatz 2.2.1 mit Hilfe der folgenden Formel ermittelt:

Formula

Dabei sind t1 und t2 beliebige Zeitwerte im Verlauf der Prüfung, und HIC ist der Höchstwert für einen Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1 und t2 werden in Sekunden ausgedrückt.

1.2.   Brustkorb-Bewertungskriterium (ThAC)

1.2.1.

Dieses Kriterium wird durch den in g ausgedrückten und nach Anlage 3 Absatz 2.2.2 gemessenen absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung und durch den in ms ausgedrückten Beschleunigungszeitraum bestimmt.

1.3.   Oberschenkel-Bewertungskriterium (FAC)

Dieses Kriterium wird durch die in kN ausgedrückte Druckbelastung, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe übertragen und nach der Anlage 3 Absatz 2.2.3 gemessen wird, und durch die in ms ausgedrückte Dauer der Druckbelastung bestimmt.

2.   SEITENAUFPRALL (ZUR SEITE GERICHTETER SITZ)

2.1.   Kopf-Bewertungskriterium (HIC): siehe Absatz 1.1.

2.2.   Brustkorb-Bewertungskriterium

2.2.1.

Brusteindrückung: Die maximale Brusteindrückung ist der Höchstwert der Eindrückung an jeder Rippe, der durch die Messwertaufnehmer für die Brustkorbverformung ermittelt wird.

2.2.2.

Kriterium der Weichteilbelastung (VC):

Die maximale Weichteilbelastung ist der VC-Höchstwert an jeder Rippe, der anhand der augenblicklichen relativen Brustkorbverformung, bezogen auf den halben Brustkorb, und der Eindrückungsgeschwindigkeit, abgeleitet durch das Differential der Verformung, berechnet wird. Bei dieser Berechnung ist die Normbreite des halben Brustkorbs 140 mm.

Formula

D (Meter) = Durchbiegung der Rippen

Der bei der Berechnung anzuwendende Algorithmus ist in der Regelung Nr. 95 Anhang 4 Anlage 2 dargestellt.

2.3.   Bauch-Bewertungskriterium

Die maximale Bauchbelastung ist der Höchstwert der Summe der drei Kräfte, die von Messwertaufnehmern gemessen werden, die 39 mm unter der Oberfläche an der Aufprallseite angebracht sind.

2.4.   Becken-Bewertungskriterium

Die maximale Belastung der Schambeinfuge (PSDF) ist der Höchstwert, der von einer Kraftmessdose an der Schambeinfuge des Beckens gemessen wird.


Anlage 5

VORSCHRIFTEN UND VERFAHREN FÜR DIE STATISCHE PRÜFUNG

1.   VORSCHRIFTEN

1.1.   Aufgrund der Vorschriften für die nach dieser Anlage zu prüfenden Sitze soll festgestellt werden,

1.1.1.

ob die Benutzer des Sitzes von den vor ihnen befindlichen Sitzen vorschriftsmäßig zurückgehalten werden,

1.1.2.

ob die Benutzer des Sitzes nicht ernsthaft verletzt werden und

1.1.3.

ob der Sitz und die Sitzhalterungen widerstandsfähig genug sind.

1.2.   Die Vorschriften von Absatz 1.1.1 gelten als eingehalten, wenn die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, gemessen in der Horizontalebene und in der Längsmittelebene des jeweiligen Sitzplatzes, nicht mehr als 400 mm beträgt.

1.3.   Die Vorschriften von Absatz 1.1.2 gelten als eingehalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.3.1.

Die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 100 mm;

1.3.2.

die größte Verlagerung des Angriffsmittelpunkts jeder der in Absatz 2.2.2 vorgeschriebenen Kräfte, die nach den Angaben in Absatz 1.2 gemessen wird, beträgt mindestens 50 mm.

1.3.3.

Alle Ausrüstungsteile der Rückenlehne des Sitzes oder dort befindliche Zubehörteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen eines Fahrgastes während eines Aufpralls vermieden werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn alle Teile, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührt werden können, einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

1.3.4.

Ist ein Teil dieser obengenannten Ausrüstung oder dieses Zubehörs aus einem Material mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einer starren Unterlage angebracht, so gelten die Vorschriften von Absatz 1.3.3 nur für die starre Unterlage.

1.3.5.

Die Teile der Rückenlehne wie z. B. die Einstelleinrichtung und die Zubehörteile unterliegen nicht den Anforderungen von Absatz 1.3.3, wenn sie sich in Ruhestellung unterhalb einer 400 mm über der Bezugsebene liegenden Horizontalebene befinden, selbst wenn der Benutzer des Sitzes mit ihnen in Berührung kommen kann.

1.4.   Die Vorschriften von Absatz 1.1.3 gelten als eingehalten, wenn

1.4.1.

sich kein Teil des Sitzes, der Sitzhalterungen oder der Zubehörteile während der Prüfung vollständig löst;

1.4.2.

der Sitz festgehalten wird, auch wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungseinrichtungen während der Prüfungsdauer verriegelt bleiben,

1.4.3.

nach der Prüfung kein Konstruktionsteil des Sitzes oder kein Zubehörteil eine Bruchstelle, scharfe oder spitze Kanten oder Ecken aufweist, die eine Verletzung verursachen können.

2.   STATISCHE PRÜFUNGEN

2.1.   Prüfeinrichtung

2.1.1.

Die Prüfeinrichtung besteht aus zylindrischen Oberflächen mit einem Krümmungsradius von 82 mm ± 3 mm und

2.1.1.1.

einer Breite für den oberen Prüfkörper, die mindestens der Breite der Rückenlehne jedes Sitzplatzes des zu prüfenden Sitzes entspricht,

2.1.1.2.

einer Breite von 320 mm – 0/+10 mm für den unteren Prüfkörper nach der Abbildung 1 dieser Anlage.

2.1.2.

Die gegen die Sitzteile gerichtete Oberfläche muss aus einem Material mit einer Härte von nicht weniger als 80 Shore A bestehen.

2.1.3.

Jede zylindrische Oberfläche muss mit mindestens einem Kraftmesser ausgerüstet sein, mit dem die Kräfte gemessen werden können, die in der in Absatz 2.2.1.1 beschriebenen Richtung aufzubringen sind.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Eine Prüfkraft von

Formula

ist mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 auf den hinteren Teil des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz aufzubringen.

2.2.1.1.

Die Angriffsrichtung der Kraft liegt in der vertikalen Mittelebene des jeweiligen Sitzplatzes; sie verläuft horizontal und von der Rückseite zur Vorderseite des Sitzes.

2.2.1.2.

Diese Angriffsrichtung liegt in der Höhe H1, die zwischen 0,70 m und 0,80 m über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.2.

Eine Prüfkraft von

Formula

ist gleichzeitig auf die Rückseite des Sitzes entsprechend jedem Sitzplatz in der gleichen Vertikalebene und in der gleichen Richtung in der Höhe H2, die zwischen 0,45 m und 0,55 m über der Bezugsebene liegt, mit einer Vorrichtung nach Absatz 2.1 aufzubringen. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.

2.2.3.

Die Prüfkörper sind während der Aufbringung der Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 soweit wie möglich in Berührung mit der Rückseite des Sitzes zu halten. Sie müssen sich in einer horizontalen Ebene drehen können.

2.2.4.

Umfasst ein Sitz mehr als einen Sitzplatz, so sind die jedem Sitzplatz entsprechenden Kräfte gleichzeitig aufzubringen; es müssen so viele obere und untere Prüfkörper wie Sitzplätze vorhanden sein.

2.2.5.

Die Ausgangsposition jedes Sitzplatzes für jeden Prüfkörper ist festzulegen, indem durch die Prüfvorrichtungen auf jeden Sitz eine Kraft von mindestens 20 N aufgebracht wird.

2.2.6.

Die Kräfte nach den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 sind so schnell wie möglich aufzubringen und sind zusammen, ungeachtet der Art der Verformung, mindestens 0,2 Sekunden lang auf dem festgesetzten Wert zu halten.

2.2.7.

Falls die Prüfung mit einer oder mehreren, jedoch nicht mit allen Kräften, die größer als die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kräfte sind, durchgeführt wurde und falls der Sitz die Anforderungen erfüllt, gilt die Prüfung als bestanden.

Abbildung 1

Prüfeinrichtung für die statische Prüfung

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Anlage 6

ANGABEN ÜBER DIE ENERGIEAUFNAHME DES HINTEREN TEILS DER RÜCKENLEHNEN

1.

Bauteile des hinteren Teils der Rückenlehnen, die sich im Bezugsbereich nach Absatz 2.21 dieser Regelung befinden, sind auf Wunsch des Herstellers nach den in der Regelung Nr. 21 Anhang 4 genannten Vorschriften über die Energieaufnahme zu prüfen. Zu diesem Zweck sind alle angebrachten Zubehörteile in allen Benutzungsstellungen zu prüfen; dies gilt nicht für Tische, bei denen die Prüfung in der weggeklappten Stellung durchzuführen ist.

2.

Diese Prüfung ist in dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung eines Sitztyps anzugeben, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht. Eine Zeichnung, in der der Bereich des Teils der Rückenlehne dargestellt ist, der in der Prüfung der Energieaufnahme geprüft wurde, ist beizufügen.

3.

Diese Prüfung kann auf andere Teile eines Fahrzeugs als einen Sitz angewandt werden (Absatz 3.5.3 der Anlage 1 und Absatz 2.3 der Anlage 7).


Anlage 7

VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHUTZ DER FAHRGÄSTE IN ZUR SEITE GERICHTETEN SITZEN NACH ABSATZ 7.4.4

1.

Der Abstand zwischen dem vordersten zur Seite gerichteten Sitz und dem Fahrzeugteil, das vor diesem vordersten zur Seite gerichteten Sitz liegt, darf höchstens 450 mm betragen. Alle Messungen sind 1 000 mm über der Bezugsebene des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes durchzuführen (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Vorschriften zur Anordnung von zur Seite gerichteten Sitzen

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2.

Das Fahrzeugteil (z. B. eine Trenneinrichtung, eine Wand oder die Rückenlehne eines nach vorn gerichteten Sitzes), das vor dem vordersten zur Seite gerichteten Sitz liegt, muss folgende Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des Fahrgastes auf diesem vordersten zur Seite gerichteten Sitz erfüllen (siehe Abbildung 2):

2.1.

Die Höhe des Fahrzeugteils darf, gemessen ab der Bezugsebene des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes, nicht weniger als 1 020 mm betragen, und

2.2.

die tatsächliche Aufpralloberfläche des Fahrzeugteils ist 200 mm breit und 580 mm hoch. Diese Oberfläche muss so angeordnet sein, dass die vertikale Mittellinie 50 mm hinter dem H-Punkt des vordersten zur Seite gerichteten Sitzes liegt, und

2.3.

die entsprechende Oberfläche des eingebauten Fahrzeugteils muss in der Projektion auf eine vertikale Ebene durch diesen H-Punkt mindestens 95 % der tatsächlichen Aufpralloberfläche bedecken. Das Fahrzeugteil muss die Vorschriften der Anlage 6 zur Energieaufnahmen erfüllen.

2.3.1.

Weist die entsprechende Oberfläche eine Lücke auf (typischerweise zwei nach vorn gerichtete Sitze mit einem Zwischenraum), muss für jede Lücke mithilfe einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm ein Abstand ermittelt werden. Die Kugel wird mit dem Zwischenraum an einer Stelle in Berührung gebracht, die das größtmögliche Eindringen der Kugel ohne Belastung zulässt. Der Abstand zwischen den zwei Berührungspunkten der Kugel muss weniger als 60 mm betragen.

3.

Nach Wahl des Herstellers kann eine Prüfung nach Anlage 1 mit der geeigneten Prüfpuppe für zur Seite gerichtete Sitze durchgeführt werden.

Abbildung 2

Vorschriften für die Anordnung des Fahrzeugteils vor dem vordersten nach der Seite gerichteten Sitz

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ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 3

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

1.   Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Sitz

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Das gezeigte, an einem Sitz angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Sitztyp unter der Nummer 032439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze nach Durchführung der Prüfung nach Anhang 4, Absatz 2 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt worden ist.

2.   Anordnung des Genehmigungszeichens für einen Fahrzeugtyp

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Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp unter der Nummer 032439 in den Niederlanden (E4) hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Verankerungen im Fahrzeug genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 80 in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung erteilt worden ist.


ANHANG 4

Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen  (1)

Anlage 1

Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine) (1)  (2)

Anlage 2

Dreidimensionales Bezugssystem (1)

Anlage 3

Bezugsdaten für die Sitzplätze (1)


(1)  Das Verfahren wird in Anhang 1 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2) beschrieben. www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(2)  Angaben über die Bauweise der 3-D-H-Einrichtung sind erhältlich bei der Society of Automotive Engineers (SAE), 400 Commonwealth DRIVE, Warrendale, Pennsylvania 15096, Vereinigte Staaten von Amerika. Diese Einrichtung entspricht der in der ISO-Norm 6549-1980 beschriebenen Einrichtung.


24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/s3


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