ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.119.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
4. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 378/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 379/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 382/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

43

 

 

2012/238/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2012 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

47

 

 

2012/239/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Mai 2012 zur Ernennung von drei spanischen Mitgliedern und zwei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

49

 

 

2012/240/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2012 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2891)

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES

vom 3. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/237/GASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben. Dies betrifft insbesondere die Anführer des Putschversuchs vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012, die nach wie vor die Rechtstaatlichkeit und das Primat der Zivilgewalt zu untergraben suchen. Zu den restriktiven Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang jenes Beschlusses aufgelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)   Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, die der Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die i) entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder ii) mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass in diesem Fall der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede derartige Transaktion.

Artikel 7

(1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstießen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

der auf den Internetseiten gemäß Anhang II aufgeführten Behörde, die für den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, zuständig ist, unverzüglich Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, bereitzustellen und diese Informationen direkt oder über diese zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung der Regeln.

Artikel 13

Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Personen

 

Name

Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

General António Injai (alias António INDJAI)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20. Januar 1955

Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau

Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte

Offizielle Funktion: Generalstabschef – Chefe de Estado-Maior Geral das Forças Armadas

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte.

António Injai hat seine Ernennung zum Generalstabschef erwirkt, indem er durch sein Handeln Druck auf die Regierung ausübt.

3.5.2012

 

 

Nationale ID-Nr.: unbekannt (Guinea-Bissau)

Pass: Diplomatenpass AAID00435

ausgestellt am: 18.2.2010

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 18.2.2013

Injai hat beständig in öffentlichen Erklärungen Morddrohungen gegen die rechtmäßigen Staatsorgane, namentlich gegen Premierminister Carlos Gomes Junior, ausgesprochen, die Rechtsstaatlichkeit unterhöhlt, das Primat der zivilen Gewalt in Frage gestellt und dadurch dazu beigetragen, dass ein Klima der Straflosigkeit und Instabilität im Land um sich griff.

Während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte wiederum Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen.

 

 

 

 

António Injai war erneut an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. Er hat sich in keiner Weise dieser verfassungswidrigen Militäraktion entgegengestellt oder sich davon distanziert.

 

2.

Major General Mamadu TURE (N'KRUMAH)(alias N'Krumah)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 26. April 1947

Diplomatenpass Nr. DA0002186

ausgestellt am: 30.3.2007

gültig bis: 26.8.2013

Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

3.

General Augusto MÁRIO CÓ

 

Generalstabschef des Heeres. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat.

3.5.2012

4.

General Estêvão NA MENA

 

Generalstabschef der Marine. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

5.

Brigadier General Ibraima CAMARÁ (alias "Papa Camará")

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 11. Mai 1964

Diplomatenpass Nr. AAID00437

ausgestellt am:18.2.2010

gültig bis: 18.2.2013

Generalstabschef der Luftwaffe. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

6.

Oberstleutnant Daba NAUALNA (alias Daba Na Walna)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6. Juni 1966

Diplomatenpass Nr. SA 0000417

ausgestellt am: 29.10.2003

gültig bis: 10.3.2013

Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012


ANHANG II

Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

A.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.

Adresse für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Referat FPIS.2

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax (32 2) 299 08 73


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 378/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2012

über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet zulässige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nachstehend „die Behörde“, weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach Vorlage eines Antrags von SVUS Pharma a.s. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von ProteQuine®, einem Gemisch aus freien Aminosäuren, Oligopeptiden und Nucleotiden, auf die Erhöhung unterdrückter Konzentrationen von Sekretimmunoglobulin A und die Abwehr von Grippe- und Erkältungserkrankungen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-397) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „ProteQuine® erhöht/erhält die Konzentration von Sekretimmunoglobulin A auf der Schleimhaut. Ein Mangel an Sekretimmunoglobulin A kann die Entstehung von Erkältungs- oder Grippeerkrankungen begünstigen“.

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer bei der Kommission und den Mitgliedstaaten am 13. April 2011 eingegangenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von ProteQuine® und der Erhöhung unterdrückter Konzentrationen von Sekretimmunoglobulin A und der Abwehr von Grippe- und Erkältungserkrankungen kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nach Vorlage eines Antrags von SVUS Pharma a.s. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von ProteQuine®, einem Gemisch aus freien Aminosäuren, Oligopeptiden und Nucleotiden sowie Rinder-Lactoferrin, auf die Erhöhung unterdrückter Konzentrationen von Sekretimmunoglobulin A und die Abwehr von Erkältungserkrankungen mit Halsschmerzen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-398) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „ProteQuine® in Kombination mit Rinder-Lactoferrin erhöht/erhält die Konzentration von Sekretimmunoglobulin A auf der Schleimhaut. Ein Mangel an Sekretimmunoglobulin A kann die Entstehung von Erkältungserkrankungen mit Halsschmerzen begünstigen, und die Kombination von ProteQuine® und Rinder-Lactoferrin beugt Halsschmerzen vor“.

(8)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer bei der Kommission und den Mitgliedstaaten am 13. April 2011 eingegangenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von ProteQuine® mit Rinder-Lactoferrin und der Erhöhung unterdrückter Konzentrationen von Sekretimmunoglobulin A und der Abwehr von Erkältungserkrankungen mit Halsschmerzen kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nach Vorlage eines Antrags des CSL - Centro Sperimentale del Latte S.p.A. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung einer Kombination aus den Stämmen von Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus AY/CSL (LMG P-17224) und Streptococcus thermophilus 9Y/CSL (LMG P-17225) auf die positive Modulation der intestinalen Mikroflora abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-273) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Sorgt für einen gesunden Darm durch Normalisierung der Darmflora“.

(10)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer bei der Kommission und den Mitgliedstaaten am 20. Juli 2011 eingegangenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme der Kombination aus den Stämmen von L. delbrueckii subsp. bulgaricus AY/CSL (LMG P-17224) und S. thermophilus 9Y/CSL (LMG P-17225) und einem positiven physiologischen Effekt im Sinne der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nach Vorlage eines Antrags der European Dietetic Food Industry Association (IDACE) gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von beta-Palmitat auf eine bessere Calcium-Absorption abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-172) (5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte u. a. folgenden Wortlaut: „Der Zusatz von beta-Palmitat trägt zur besseren Calcium-Absorption bei“.

(12)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer bei der Kommission und den Mitgliedstaaten am 28. Juli 2011 eingegangenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von beta-Palmitat und der angegebenen Wirkung herzustellen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die nicht durch einen Beschluss gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach Annahme der vorliegenden Verordnung weiter verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt wurde. Somit gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe über beta-Palmitat die im genannten Artikel vorgesehene Übergangsfrist.

(14)

Da der Antrag für die gesundheitsbezogene Angabe über die Stämme von Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus AY/CSL (LMG P-17224) und Streptococcus thermophilus 9Y/CSL (LMG P-17225) jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist das Erfordernis des Artikels 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt, so dass die Übergangsfrist gemäß diesem Artikel nicht gilt.

(15)

Damit der vorliegenden Verordnung jedoch in vollem Umfang genügt wird, sollten die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit entsprechenden Maßnahmen dafür sorgen, dass die im Anhang aufgeführten und nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beantragten gesundheitsbezogenen Angaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht mehr verwendet werden.

(16)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

2.   Die im Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, können jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch höchstens sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2011; 9(4):2128.

(3)  The EFSA Journal 2011; 9(4):2129.

(4)  The EFSA Journal 2011; 9(7):2288.

(5)  The EFSA Journal 2011; 9(7):2289.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag – einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

ProteQuine®

ProteQuine® erhöht/erhält die Konzentration von Sekretimmunoglobulin A auf der Schleimhaut. Ein Mangel an Sekretimmunoglobulin A kann die Entstehung von Erkältungs- oder Grippeerkrankungen begünstigen

Q-2008-397

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

ProteQuine® in Kombination mit Rinder-Lactoferrin

ProteQuine® in Kombination mit Rinder-Lactoferrin erhöht/erhält die Konzentration von Sekretimmunoglobulin A auf der Schleimhaut. Ein Mangel an Sekretimmunoglobulin A kann die Entstehung von Erkältungserkrankungen mit Halsschmerzen begünstigen, und die Kombination von ProteQuine® und Rinder-Lactoferrin beugt Halsschmerzen vor

Q-2008-398

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Stämme von Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus AY/CSL (LMG P-17224) und Streptococcus thermophilus 9Y/CSL (LMG P-17225)

Sorgt für einen gesunden Darm durch Normalisierung der Darmflora

Q-2008-273

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Beta-Palmitat

Der Zusatz von beta-Palmitat trägt zur besseren Calcium-Absorption bei

Q-2008-172


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 379/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2012

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet zulässige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nachstehend „die Behörde“, weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach Vorlage eines Antrags von Valio Ltd. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Lactobacillus rhamnosus GG (LGG) auf die Aufrechterhaltung der Abwehr pathogener Mikroorganismen im Magen-Darm-Trakt abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2010-01028) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Lactobacillus GG hilft bei der Aufrechterhaltung der Abwehr von Krankheitserregern im Darmbereich“.

(6)

Am 1. Juni 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Lactobacillus rhamnosus GG und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nach Vorlage eines Antrags von Gelita AG gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Kollagen-Hydrolysat auf die Gelenkfunktion abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00201) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Charakteristisches Gemisch von Kollagenpeptiden (Kollagen-Hydrolysat) zur Erhaltung der Gelenkfunktion bei körperlich aktiven Menschen“.

(8)

Am 20. Juli 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Kollagen-Hydrolysat und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Die gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, sind Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass zwischen den Lebensmitteln und den angegebenen Wirkungen kein kausaler Zusammenhang hergestellt werden konnte, genügen die Angaben nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb die in diesem Artikel genannte Übergangsfrist nicht auf sie angewendet werden kann.

(10)

Damit der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang genügt wird, sollten die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit entsprechenden Maßnahmen dafür sorgen, dass die im Anhang aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht mehr verwendet werden.

(11)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste der zugelassenen Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2)   Die im Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, können jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch höchstens sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2011; 9(6):2167.

(3)  The EFSA Journal 2011; 9(7):2291.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Lactobacillus rhamnosus GG (LGG)

Lactobacillus GG hilft bei der Aufrechterhaltung der Abwehr von Krankheitserregern im Darmbereich

Q-2010-01028

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Kollagen-Hydrolysat

Charakteristisches Gemisch von Kollagenpeptiden (Kollagen-Hydrolysat) zur Erhaltung der Gelenkfunktion bei körperlich aktiven Menschen

Q-2011-00201


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 380/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2008 (2) die Senkung der duldbaren wöchentlichen Aufnahme (TWI – Tolerable Weekly Intake) für Aluminium auf 1 mg/kg Körpergewicht/Woche empfohlen. Außerdem ist die EFSA der Auffassung, dass die geänderte TWI bei Verbrauchern, die größere Mengen verzehren, vor allem bei Kindern, in weiten Teilen der EU allgemein überschritten wird.

(3)

Laut EFSA ist die Bevölkerung gegenüber Aluminiumverbindungen hauptsächlich über Lebensmittel exponiert, sowohl infolge des natürlichen Vorkommens von Aluminium in Lebensmitteln als auch der Verwendung von Aluminiumverbindungen bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, unter anderem in Lebensmittelzusatzstoffen. Die EFSA kann jedoch aufgrund des Designs der zugrunde gelegten Studien über die menschliche Ernährung und der verwendeten Analysemethoden, in denen nur der Gesamtaluminiumgehalt in Lebensmitteln bestimmt wird, keine Mengenangaben für die einzelnen Quellen machen.

(4)

Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung aluminiumhaltiger Lebensmittelzusatzstoffe in einer großen Zahl an Lebensmitteln zulässig, häufig in sehr hohen zulässigen Höchstmengen oder ohne Angabe der Höchstkonzentration (Quantum satis).

(5)

Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe ist die Verwendung einiger Farbstoffe, die Aluminium in Form von Lacken enthalten können, in einer großen Zahl von Lebensmitteln zulässig, im Allgemeinen ohne Angabe der Höchstkonzentration für Aluminium in den Lacken.

(6)

Daher sollten die geltenden Verwendungsbedingungen geändert und die Verwendungsmengen für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Aluminiumlacke, gesenkt werden, damit der geänderte TWI nicht überschritten wird.

(7)

Da bei der Herstellung von Lebensmitteln seit Jahrzehnten größere Mengen an Zusatzstoffen verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Verwendungszwecke anderer aluminiumhaltiger Lebensmittelzusatzstoffe als Lacke an die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.

(8)

Die Kennzeichnung des Aluminiumgehalts in Aluminiumlacken, die nicht zum Verkauf an die Endverbraucher bestimmt sind, ist derzeit fakultativ. Sie sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich werden, damit die Lebensmittelunternehmer, die Aluminiumlacke verwenden, sich an die vorgeschlagenen Höchstgehalte für solche Lacke anpassen können. Demnach sollte eine längere Übergangsfrist als 12 Monate eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen.

(9)

Anhang II in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (4) geänderten Fassung gilt grundsätzlich ab 1. Juni 2013. Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung von Anhang II sollte dort die jeweilige Geltungsdauer eingefügt werden, die nicht am 1. Juni 2013 beginnt und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt.

(10)

Der aluminiumhaltige Trägerstoff Bentonit (E 558) wird nach Aussagen von Lebensmittelherstellern nicht mehr verwendet. Daher ist er in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht aufgeführt und sollte auch aus der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang II Teil B der genannten Verordnung gestrichen werden.

(11)

Die aluminiumhaltigen Lebensmittelzusatzstoffe Calciumaluminiumsilicat (E 556) und Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559) sollten aus der Liste aller Zusatzstoffe in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestrichen werden, da diese Stoffe durch andere Lebensmittelzusatzstoffe ersetzt werden können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

1.   Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die Aluminiumlacke enthalten und den ab 1. August 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. August 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC) on Safety of aluminium from dietary intake, The EFSA Journal (2008) 754, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Aluminiumlacke, die aus allen in Teil B Tabelle 1 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, sind bis zum 31. Juli 2014 zugelassen.

Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in diesem Teil A Tabelle 3 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.“

ii)

Folgende Tabelle 3 wird hinzugefügt:

Tabelle 3

Farbstoffe, die in Form von Lacken verwendet werden dürfen

E-Nummer

Bezeichnung

E 100

Kurkumin

E 102

Tartrazin

E 104

Chinolingelb

E 110

Gelborange S

E 120

Echtes Karmin

E 122

Azorubin (Carmoisin)

E 123

Amaranth

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

E 127

Erythrosin

E 129

Allurarot AC

E 131

Patentblau V

E 132

Indigotin (Indigokarmin)

E 133

Brillantblau FCF

E 141

Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline

E 142

Grün S

E 151

Brillantschwarz BN (Schwarz PN)

E 155

Braun HT

E 163

Anthocyane

E 180

Litholrubin BK“

b)

In Teil B wird Tabelle 3 (Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel) wie folgt geändert:

i)

Die Einträge für Calciumaluminiumsilicat (E 556), Bentonit (E 558) und Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559) erhalten folgende Fassung:

„E 556

Calciumaluminiumsilicat (*)

E 558

Bentonit (**)

E 559

Aluminiumsilicat (Kaolin) (*)“

ii)

Folgende Fußnoten werden hinzugefügt:

„(*) =

zugelassen bis zum 31. Januar 2014

(**) =

zugelassen bis zum 31. Mai 2013“

c)

In Teil C Tabelle 5 Buchstabe s erhält der Eintrag „E 551 – E 559: Siliciumdioxid – Silikate“ folgende Fassung:

„(s.1.)

E 551 – E 559: Siliciumdioxid – Silicate (1)

E-Nummer

Bezeichnung

E 551

Siliciumdioxid

E 552

Calciumsilicat

E 553a

Magnesiumsilicate

E 553b

Talkum

E 554

Natriumaluminiumsilicat

E 555

Kaliumaluminiumsilicat

E 556

Calciumaluminiumsilicat

E 559

Aluminiumsilicat (Kaolin)

(s.2.)

E 551 – E 553: Siliciumdioxid – Silicate (2)

E-Nummer

Bezeichnung

E 551

Siliciumdioxid

E 552

Calciumsilicat

E 553a

Magnesiumsilicate

E 553b

Talkum

d)

Teil E wird wie folgt geändert:

1)

In der Kategorie 0 (Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind)

i)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 (Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs) folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1) (57)

Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1) (57)

Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

ii)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551-E 559 (Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs) folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(2)

In der Kategorie 01.4 (Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

150

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

150

(74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

5

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

5

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

5

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

5

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(74):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 15 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(3)

In der Kategorie 01.7.2 (Gereifter Käse) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur geschnittener oder geriebener Käse, Hartkäse und halbfester Käse

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur geschnittener oder geriebener Käse, Hartkäse und halbfester Käse

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(4)

In der Kategorie 01.7.3 (Essbare Käserinde):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

quantum satis

(67)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 180 folgende Fassung:

„E 180

Litholrubin BK

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 180

Litholrubin BK

quantum satis

(67)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(67):

Höchstgehalt an Aluminium aus Farblacken von Echtes Karmin (E 120) und Litholrubin BK (E 180): 10 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(5)

In der Kategorie 01.7.5 (Schmelzkäse)

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

„E 120

Echtes Karmin

100

(33)

Nur aromatisierter Schmelzkäse

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

Echtes Karmin

100

(33) (66)

Nur aromatisierter Schmelzkäse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

iii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtes Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(6)

In der Kategorie 01.7.6 (Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid, Calciumsilicat, Magnesiumsilicat, Talkum

10 000

(1)

Nur geschnittene oder geriebene harte und halbfeste Produkte

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur geschnittene oder geriebene harte und halbfeste Produkte

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(7)

In der Kategorie 01.8 (Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur geschnittene oder geriebene Käseanaloge und Analog von Schmelzkäse; Getränkeweißer

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur geschnittene oder geriebene Käseanaloge und Analog von Schmelzkäse; Getränkeweißer

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(8)

In der Kategorie 02.2.2 (Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und flüssige Emulsionen) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Produkte zum Einfetten von Backformen

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Produkte zum Einfetten von Backformen

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(9)

In der Kategorie 02.3 (Backspray auf Pflanzenölbasis) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Produkte zum Einfetten von Backformen

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Produkte zum Einfetten von Backformen

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(10)

In der Kategorie 03. (Speiseeis):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(75)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(75):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Farblacken: 30 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(11)

In der Kategorie 04.2.5.2 (Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG)

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

„E 120

Echtes Karmin

100

(31)

Ausgenommen Maronenkrem

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

Echtes Karmin

100

(31) (66)

Ausgenommen Maronenkrem

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(12)

In der Kategorie 05.2 (Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(72)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III (ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25) (72)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104, der in Lebensmitteln verwendet wird, die unter die Kategorie 05.2 (ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt) fallen, folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

30

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

30

(61) (72)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag fürden Zusatzstoff E 110, der in Lebensmitteln verwendet wird, die unter die Kategorie 05.2 (ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt) fallen, folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

35

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

35

(61) (72)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124, der in Lebensmitteln verwendet wird, die unter die Kategorie 05.2 (ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt) fallen, folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

20

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

20

(61) (72)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse; traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

 

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(72)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104, der nur in kandierten Früchten und kandiertem Gemüse verwendet wird, folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

30

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

30

(61) (72)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

viii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110, der nur in kandierten Früchten und kandiertem Gemüse verwendet wird, folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

10

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

10

(61) (72)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ix)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124, der nur in kandierten Früchten und kandiertem Gemüse verwendet wird, folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (72)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

x)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104, der nur verwendet wird in traditionellen Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt, folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

300

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

300

(61) (72)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

xi)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110, der nur verwendet wird in traditionellen Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt, folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

50

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

50

(61), (72)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

xii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124, der nur verwendet wird in traditionellen Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt, folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61) (72)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

xiii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff Aluminium (E 173) folgende Fassung:

„E 173

Aluminium

quantum satis

 

Nur Überzug von Zuckerwaren für die Dekoration von Kuchen und feinen Backwaren

Geltungsende:

bis zum 1. Februar 2014“

xiv)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe Aluminiumsulfate (E 520–E 523) folgende Fassung:

„E 520 – E 523

Aluminiumsulfate

200

(1) (38)

Nur kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 520 – E 523

Aluminiumsulfate

200

(1) (38)

Nur kandierte Kirschen

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

xv)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551–E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Oberflächenbehandlung

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Oberflächenbehandlung

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

xvi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(72):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 70 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in Kleinstsüßwaren 40 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(13)

In der Kategorie 05.3 (Kaugummi)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25)

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25) (73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

30

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

30

(61) (73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

10

(61) (73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(73):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 300 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(14)

In der Kategorie 05.4 (Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(73)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

 

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(73)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 (Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen) folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

50

(61) (73)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 (Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen) folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

35

(61) (73)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124(Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen) folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61) (73)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur Füllungen) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25)

Nur Füllungen

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(25) (73)

Nur Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

50

(61) (73)

Nur Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

viii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

35

(61) (73)

Nur Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ix)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Füllungen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61) (73)

Nur Füllungen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

x)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551–E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

 

Nur Oberflächenbehandlung

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

 

Nur Oberflächenbehandlung

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

xi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(73):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 300 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(15)

In der Kategorie 07.2 (Feine Backwaren)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(25)

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(25) (76)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 541 folgende Fassung:

„E 541

Saures Natriumaluminiumphosphat

1 000

(38)

Nur scones und Biskuitgebäck

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 541

Saures Natriumaluminiumphosphat

400

(38)

Nur Biskuitgebäck, das aus kontrastfarbenen Segmenten hergestellt ist, die durch Konfitüren oder Streichgelees zusammengehalten werden, und das von einer aromatisierten Zuckerpaste umhüllt ist (der Höchstgehalt gilt nur für den Biskuitteil des Gebäcks)

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

iii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(76):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(16)

In der Kategorie 08.2.1 (Nicht wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch)

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 (Nur Würste) folgende Fassung:

„E 120

 

Echtes Karmin

100

 

Nur Würste

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

 

Echtes Karmin

100

(66)

Nur Würste

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 (Nur pasturmas) folgende Fassung:

„E 120

 

Echtes Karmin

quantum satis

 

Nur pasturmas

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

 

Echtes Karmin

quantum satis

(66)

Nur pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(17)

In der Kategorie 08.2.2 (Wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch):

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

„E 120

Echtes Karmin

100

 

Nur Würste, Paté und Schüssel-Pasteten

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

Echtes Karmin

100

(66)

Nur Würste, Paté und Schüssel-Pasteten

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Farblacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(18)

In der Kategorie 08.2.3 (Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

 

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(78)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 (Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas) folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

50

(61) (78)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 (Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas) folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

35

(61) (78)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 (Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas) folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61) (78)

Nur Verzierungen und Überzüge, ausgenommen die essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur essbare Wursthüllen) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

quantum satis

 

Nur essbare Wursthüllen

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

quantum satis

(78)

Nur essbare Wursthüllen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 (Nur essbare Wursthüllen) folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(62)

Nur essbare Wursthüllen

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(62) (78)

Nur essbare Wursthüllen

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

„E 120

Echtes Karmin

quantum satis

 

Nur essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 120

Echtes Karmin

quantum satis

(78)

Nur essbare Umhüllung von pasturmas

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

viii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(78):

Höchstgehalt an Aluminium aus Farblacken von Echtem Karmin (E 120): 10 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(19)

In der Kategorie 09.3 (Fischrogen)

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 123 folgende Fassung:

„E 123

Amaranth

30

 

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)

Geltungsende:

31. Juli 2014

E 123

Amaranth

30

(68)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(68):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Amaranth (E 123): 10 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(20)

In der Kategorie 10.1 (Eier, nicht verarbeitet)

i)

erhält der Eintrag folgende Fassung:

„Die in Anhang II Teil B 1 aufgeführten Lebensmittelfarbstoffe sind zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassen.

Geltungsende:

31. Juli 2014

Die in Anhang II Teil B 1 aufgeführten Lebensmittelfarbstoffe sind zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassen. (77)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(77):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: quantum satis. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(21)

In der Kategorie 10.2 (Eier und Eiprodukte, verarbeitet)

i)

erhält die erste Zeile folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang Teil B 1 aufgeführten Lebensmittelfarbstoffe sind zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zugelassen.

Geltungsende:

31. Juli 2014

Die in diesem Anhang Teil B 1 aufgeführten Lebensmittelfarbstoffe sind zum Erzielen von Farbeffekten auf Schalen von Eiern zugelassen.(77)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 520 – E 523 folgende Fassung:

„E 520 – E 523

Aluminiumsulfate

30

(1) (38)

Nur Eiklar

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 520

Aluminiumsulfat

25

(38)

Nur Flüssigeiklar für Eiklarschäume

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

iii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(77):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: „quantum satis“. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(22)

In der Kategorie 11.1 (Zucker- und Siruparten gemäß der Richtlinie 2001/111/EG)

i)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 (Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées) folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

(1)

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

ii)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551–E 559 (Nur Lebensmittel in Pulverform) folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur Lebensmittel in Pulverform

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

Nur Lebensmittel in Pulverform

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(23)

In der Kategorie 11.4.2 (Tafelsüßen in Pulverform) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

(1)

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(24)

In der Kategorie 11.4.3 (Tafelsüßen in Tablettenform) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

quantum satis

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(25)

In der Kategorie 12.1.1 (Kochsalz)

i)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551–E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014

E 554

Natriumaluminiumsilicat

20 mg/kg als Restgehalt in Käse

(38)

Nur für Kochsalz zur Oberflächenbehandlung von gereiftem Käse, Lebensmittelkategorie 01.7.2

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(38):

Berechnet als Aluminium.“

(26)

In der Kategorie 12.1.2 (Kochsalzersatz) erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551 – E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

20 000

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

20 000

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(27)

In der Kategorie 12.2.2 (Würzmittel)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(70)

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

 

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(70)

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(62)

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(62) (70)

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551–E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Gewürzmischungen

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

30 000

(1)

Nur Gewürzmischungen

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

v)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(70):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 120 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(28)

In der Kategorie 12.6 (Soßen)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

 

Unter anderem Pickles, Relishes, Chutney und Piccalilli (Senfpickles); ausgenommen Soßen auf Tomatenbasis

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(65)

Unter anderem Pickles, Relishes, Chutney und Piccalilli (Senfpickles); ausgenommen Soßen auf Tomatenbasis

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(65):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(29)

In der Kategorie 14.1.4 (Aromatisierte Getränke)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(74)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

100

(25)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

100

(25) (74)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(61) (74)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

20

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

20

(61) (74)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (74)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(74):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 15 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(30)

In der Kategorie 15.1 (Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(71)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

(ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Ausgenommen extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

100

 

Ausgenommen extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

100

(71)

Ausgenommen extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

 

Nur extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(71)

Nur extrudierte oder expandierte herzhafte Knabberprodukte

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(71):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 30 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(31)

In der Kategorie 16 (Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

150

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

150

(74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

5

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

5

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (74)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(74):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 15 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(32)

In der Kategorie 17.1 (Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

35

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

35

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

10

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551– E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

vii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(69):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Farblacken: 150 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(33)

In der Kategorie 17.2 (Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form)

i)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551– E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

(34)

In der Kategorie 17.3 (Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form)

i)

erhält der Eintrag für Gruppe II folgende Fassung:

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

 

 

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

quantum satis

(69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

ii)

erhält der Eintrag für Gruppe III (Nur feste Nahrungsergänzungsmittel) folgende Fassung:

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

 

Nur feste Nahrungsergänzungsmittel

Geltungsende:

31. Juli 2014

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(69)

Nur feste Nahrungsergänzungsmittel

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iii)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 104 folgende Fassung:

„E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 104

Chinolingelb

10

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

iv)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 110 folgende Fassung:

„E 110

Gelborange S

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 110

Gelborange S

10

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

v)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 124 folgende Fassung:

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

Geltungsdauer:

1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61) (69)

 

Geltungsbeginn:

1. August 2014“

vi)

erhält der Eintrag für die Zusatzstoffe E 551– E 559 folgende Fassung:

„E 551 – E 559

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsende:

31. Januar 2014

E 551 – E 553

Siliciumdioxid – Silicate

10 000

 

 

Geltungsbeginn:

1. Februar 2014“

vii)

wird die folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(69):

Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 150 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“


(1)  Geltungsende: 31. Januar 2014.

(2)  Geltungsbeginn: 1. Februar 2014.“


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 381/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

64,1

TN

124,7

TR

131,5

ZZ

106,8

0707 00 05

JO

225,1

TR

128,9

ZZ

177,0

0709 93 10

JO

225,1

MA

29,9

TR

107,4

ZZ

120,8

0805 10 20

EG

51,0

IL

69,2

MA

53,5

TN

116,7

ZA

40,1

ZZ

66,1

0805 50 10

TR

36,9

ZA

91,9

ZZ

64,4

0808 10 80

AR

118,3

BR

76,9

CA

148,4

CL

92,3

CN

117,3

MK

31,8

NZ

129,6

US

168,3

ZA

84,7

ZZ

107,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 382/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2012

über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die fünfte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 2. Mai 2012 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 12 10

X

1701 12 90

1701 13 10

X

1701 13 90

1701 14 10

289,36

1701 14 90

1701 91 00

X

1701 99 10

320,00

1701 99 90

X

(—)

Keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt).

(X)

Keine Angebote.


BESCHLÜSSE

4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/43


BESCHLUSS 2012/237/GASP DES RATES

vom 3. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der sehr ernsten Lange in der Republik Guinea-Bissau hält es der Rat für notwendig, Maßnahmen einzuleiten, die sich gegen diejenigen richten, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen, oder die durch ihr Handeln die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau untergraben, insbesondere diejenigen, die bei dem Putschversuch vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und mit ihren Aktionen darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität im Land zu fördern.

(2)

Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, oder Personen, die mit ihnen verbunden sind, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt haben.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 3

(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an der Liste im Anhang vor.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis 5. Mai 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


ANHANG

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2

Personen

 

Name

Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

General António Injai (alias António INDJAI)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20. Januar 1955

Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau

Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte

Offizielle Funktion: Generalstabschef – Chefe de Estado-Maior Geral das Forças Armadas

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte.

António Injai hat seine Ernennung zum Generalstabschef erwirkt, indem er durch sein Handeln Druck auf die Regierung ausübt.

3.5.2012

 

 

Nationale ID-Nr.: unbekannt (Guinea-Bissau)

Pass: Diplomatenpass AAID00435

ausgestellt am: 18.2.2010

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 18.2.2013

Injai hat beständig in öffentlichen Erklärungen Morddrohungen gegen die rechtmäßigen Staatsorgane, namentlich gegen Premierminister Carlos Gomes Junior, ausgesprochen, die Rechtsstaatlichkeit unterhöhlt, das Primat der zivilen Gewalt in Frage gestellt und dadurch dazu beigetragen, dass ein Klima der Straflosigkeit und Instabilität im Land um sich griff.

Während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte wiederum Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen.

 

 

 

 

António Injai war erneut an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. Er hat sich in keiner Weise dieser verfassungswidrigen Militäraktion entgegengestellt oder sich davon distanziert.

 

2.

Major General Mamadu TURE (N'KRUMAH)(alias N'Krumah)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 26. April 1947

Diplomatenpass Nr. DA0002186

ausgestellt am: 30.3.2007

gültig bis: 26.8.2013

Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

3.

General Augusto MÁRIO CÓ

 

Generalstabschef des Heeres. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat.

3.5.2012

4.

General Estêvão NA MENA

 

Generalstabschef der Marine. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

5.

Brigadier General Ibraima CAMARÁ (alias "Papa Camará")

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 11. Mai 1964

Diplomatenpass Nr. AAID00437

ausgestellt am:18.2.2010

gültig bis: 18.2.2013

Generalstabschef der Luftwaffe. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

6.

Oberstleutnant Daba NAUALNA (alias Daba Na Walna)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6. Juni 1966

Diplomatenpass Nr. SA 0000417

ausgestellt am: 29.10.2003

gültig bis: 10.3.2013

Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2012/238/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene „Strategie Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss 2010/707/EU über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie Europa 2020. Im Jahr 2011 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien aufrechterhalten.

(3)

Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 17. Februar 2012 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit, Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der Quote tertiärer Bildung, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut.

(5)

Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses 2010/707/EU des Rates enthalten sind, behalten für 2012 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  Stellungnahme vom 15. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(4)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Mai 2012

zur Ernennung von drei spanischen Mitgliedern und zwei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2012/239/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Pedro CASTRO VÁZQUEZ, Herrn Jordi HEREU I BOHER und Herrn Alberto RUIZ-GALLARDÓN JIMÉNEZ sind die Sitze von drei Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Paz FERNÁNDEZ FELGUEROSO und Herrn Andrés OCAÑA RABADÁN sind die Sitze von zwei Stellvertretern frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Juan Ignacio ZOIDO ÁLVAREZ, Alcalde de Sevilla,

Herr Abel CABALLERO ÁLVAREZ, Alcalde de Vigo,

Frau Nuria MARÍN MARTÍNEZ, Alcaldesa de Hospitalet de Llobregat;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Ramón ROPERO MANCERA, Alcalde de Villafranca de los Barros,

Herr Jordi SAN JOSÉ I BUENAVENTURA, Alcalde de Sant Feliú de Llobregat (Barcelona).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2012

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2891)

(2012/240/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) werden für das Haushaltsjahr 2011 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 16. Oktober 2010 bis 15. Oktober 2011 getätigten Ausgaben übernommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2011) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2012 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Bestimmte von bestimmten Zahlstellen in den genannten Monaten im Jahr 2011 gemeldete Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt.

(8)

In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen für die im Haushaltsjahr 2011 zu übernehmenden Ausgaben bereits gekürzt oder ausgesetzt. Daher sollten die betreffenden Beträge, um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden.

(9)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(10)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. Die zusammenfassende Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die Beträge, für die der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, sowie die entsprechenden Begründungen. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(11)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2011

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende oder ihnen zu erstattende Beträge

Anmerkung: Eingliederungsplan 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

MS

 

2011 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges, gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c = a + b

d

e

f = c + d + e

g

h = f – g

BE

EUR

634 760 357,47

0,00

634 760 357,47

0,00

– 105 388,36

634 654 969,11

634 798 583,09

– 143 613,98

BG

EUR

299 122 846,74

0,00

299 122 846,74

0,00

0,00

299 122 846,74

301 667 953,59

–2 545 106,85

CZ

EUR

667 420 261,01

0,00

667 420 261,01

0,00

0,00

667 420 261,01

667 503 043,04

–82 782,03

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 636 877,62

– 636 877,62

0,00

– 636 877,62

DK

EUR

958 035 625,77

0,00

958 035 625,77

0,00

0,00

958 035 625,77

958 033 356,98

2 268,79

DE

EUR

5 517 442 035,14

21 210 680,66

5 538 652 715,80

0,00

– 276 371,37

5 538 376 344,43

5 520 543 082,88

17 833 261,55

EE

EUR

74 583 453,69

0,00

74 583 453,69

0,00

–8 747,39

74 574 706,30

74 553 780,04

20 926,26

IE

EUR

1 310 481 827,22

0,00

1 310 481 827,22

–13 215,75

–21 745,90

1 310 446 865,57

1 309 273 415,09

1 173 450,48

EL

EUR

2 230 598 617,41

0,00

2 230 598 617,41

–1 773 698,15

–1 976 009,69

2 226 848 909,57

2 228 873 030,13

–2 024 120,56

ES

EUR

5 811 699 716,21

0,00

5 811 699 716,21

–4 744 271,13

–2 635 285,98

5 804 320 159,10

5 806 393 228,40

–2 073 069,30

FR

EUR

8 755 024 372,50

0,00

8 755 024 372,50

–2 610 231,00

–3 088 524,90

8 749 325 616,60

8 752 670 931,07

–3 345 314,47

IT

EUR

4 755 048 387,67

0,00

4 755 048 387,67

–2 294 113,22

–1 148 090,06

4 751 606 184,39

4 746 634 761,34

4 971 423,05

CY

EUR

42 159 581,47

0,00

42 159 581,47

–26,69

0,00

42 159 554,78

42 082 610,19

76 944,59

LV

EUR

112 006 965,10

0,00

112 006 965,10

0,00

0,00

112 006 965,10

112 006 965,10

0,00

LT

EUR

279 621 055,32

0,00

279 621 055,32

0,00

0,00

279 621 055,32

277 900 898,84

1 720 156,48

LU

EUR

34 725 475,44

0,00

34 725 475,44

0,00

–2 760,64

34 722 714,80

34 565 673,83

157 040,97

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 104 899 105,00

– 104 899 105,00

0,00

– 104 899 105,00

HU

EUR

1 062 924 020,10

0,00

1 062 924 020,10

– 575,13

0,00

1 062 923 444,97

1 063 337 563,43

– 414 118,46

MT

EUR

4 101 334,67

0,00

4 101 334,67

0,00

0,00

4 101 334,67

4 101 334,67

0,00

NL

EUR

877 151 935,61

0,00

877 151 935,61

0,00

0,00

877 151 935,61

876 800 061,94

351 873,67

AT

EUR

745 783 095,42

0,00

745 783 095,42

0,00

0,00

745 783 095,42

745 783 095,42

0,00

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 200 088,92

– 200 088,92

0,00

– 200 088,92

PL

EUR

2 537 375 664,13

0,00

2 537 375 664,13

0,00

0,00

2 537 375 664,13

2 537 577 480,05

– 201 815,92

PT

EUR

754 259 328,80

0,00

754 259 328,80

–3 089 903,59

–2 591 130,79

748 578 294,42

749 774 180,63

–1 195 886,21

RO

EUR

0,00

768 973 165,29

768 973 165,29

0,00

0,00

768 973 165,29

768 973 165,29

0,00

SI

EUR

104 397 622,46

0,00

104 397 622,46

0,00

0,00

104 397 622,46

104 397 622,46

0,00

SK

EUR

298 511 468,47

0,00

298 511 468,47

– 346 334,22

0,00

298 165 134,25

298 165 180,49

–46,24

FI

EUR

498 644 025,79

0,00

498 644 025,79

0,00

–1 278,88

498 642 746,91

498 672 933,53

–30 186,62

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 283 324,44

– 283 324,44

0,00

– 283 324,44

SE

EUR

705 760 132,36

0,00

705 760 132,36

–3 013,42

0,00

705 757 118,94

705 565 199,68

191 919,26

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–33 586,86

–33 586,86

0,00

–33 586,86

UK

EUR

3 292 405 994,39

0,00

3 292 405 994,39

– 599 154,55

0,00

3 291 806 839,84

3 284 921 472,19

6 885 367,65


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Zuckerfonds

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

Ausgaben (4)

Zweckgebundene Einnahmen (4)

05 07 01 06

6701

05 02 16 02

6803

6702

 

 

i

j

k

l

m

n = i + j + k + l + m

BE

EUR

–38 225,62

0,00

0,00

0,00

– 105 388,36

– 143 613,98

BG

EUR

–2 545 106,85

0,00

0,00

0,00

0,00

–2 545 106,85

CZ

EUR

–82 782,03

0,00

0,00

0,00

0,00

–82 782,03

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 636 877,62

– 636 877,62

DK

EUR

2 268,79

0,00

0,00

0,00

0,00

2 268,79

DE

EUR

18 109 632,92

0,00

0,00

0,00

– 276 371,37

17 833 261,55

EE

EUR

29 673,65

0,00

0,00

0,00

–8 747,39

20 926,26

IE

EUR

1 194 611,05

0,00

585,33

0,00

–21 745,90

1 173 450,48

EL

EUR

–48 110,87

0,00

0,00

0,00

–1 976 009,69

–2 024 120,56

ES

EUR

562 216,68

0,00

0,00

0,00

–2 635 285,98

–2 073 069,30

FR

EUR

– 220 973,54

–35 816,03

0,00

0,00

–3 088 524,90

–3 345 314,47

IT

EUR

6 119 513,11

0,00

0,00

0,00

–1 148 090,06

4 971 423,05

CY

EUR

76 944,59

0,00

0,00

0,00

0,00

76 944,59

LV

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

LT

EUR

1 720 156,48

0,00

0,00

0,00

0,00

1 720 156,48

LU

EUR

159 801,61

0,00

0,00

0,00

–2 760,64

157 040,97

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 104 899 105,00

– 104 899 105,00

HU

EUR

– 414 118,46

0,00

0,00

0,00

0,00

– 414 118,46

MT

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

NL

EUR

642 280,17

– 290 406,50

0,00

0,00

0,00

351 873,67

AT

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 200 088,92

– 200 088,92

PL

EUR

– 201 815,92

0,00

0,00

0,00

0,00

– 201 815,92

PT

EUR

1 395 244,58

0,00

0,00

0,00

–2 591 130,79

–1 195 886,21

RO

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

SI

EUR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

SK

EUR

–46,24

0,00

0,00

0,00

0,00

–46,24

FI

EUR

–5 651,78

–23 255,96

0,00

0,00

–1 278,88

–30 186,62

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 283 324,44

– 283 324,44

SE

EUR

191 919,26

0,00

0,00

0,00

0,00

191 919,26

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–33 586,86

–33 586,86

UK

EUR

6 885 367,65

0,00

0,00

0,00

0,00

6 885 367,65


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2011.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

(4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2012: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2011 — EGFL

Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Beschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Deutschland

Hamburg-Jonas

Rumänien

PIAA