ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.085.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2012/165/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 262/2012 DER KOMMISSION
vom 23. März 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
CR |
49,7 |
IL |
97,8 |
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MA |
45,1 |
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TN |
68,9 |
|
TR |
88,3 |
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ZZ |
70,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
107,2 |
TR |
165,9 |
|
ZZ |
136,6 |
|
0709 91 00 |
EG |
76,0 |
ZZ |
76,0 |
|
0709 93 10 |
JO |
225,1 |
MA |
52,8 |
|
TR |
136,0 |
|
ZZ |
138,0 |
|
0805 10 20 |
BR |
35,0 |
EG |
43,6 |
|
IL |
79,1 |
|
MA |
49,5 |
|
TN |
79,6 |
|
TR |
67,2 |
|
ZZ |
59,0 |
|
0805 50 10 |
EG |
43,8 |
TR |
64,4 |
|
ZZ |
54,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
BR |
81,6 |
|
CA |
121,1 |
|
CL |
87,0 |
|
CN |
71,6 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
159,4 |
|
UY |
74,9 |
|
ZA |
119,9 |
|
ZZ |
93,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
99,9 |
CL |
108,3 |
|
CN |
51,3 |
|
ZA |
94,4 |
|
ZZ |
88,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/3 |
RICHTLINIE 2012/10/EU DER KOMMISSION
vom 22. März 2012
zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde. |
(2) |
Am 21. Februar 2011 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an (2). |
(3) |
Die Richtlinie 2009/43/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens 24. Juni 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 2012 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch folgenden Anhang ersetzt:
„ANHANG
GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Anmerkung 1: |
Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten Begriffsbestimmungen. |
Anmerkung 2: |
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
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b. |
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
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c. |
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; |
d. |
Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen. |
Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind. |
Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer ML3 erfasste Munition verschießen können. |
Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind. |
Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke. |
ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
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b. |
Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
|
c. |
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
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d. |
Lafetten, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen. |
ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen; |
b. |
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition. |
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:
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Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer. |
Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
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ML4
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. |
a. |
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
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b. |
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
Im Sinne von Unternummer ML4a bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
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c. |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
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ML5
Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; |
b. |
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); |
c. |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
|
d. |
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. |
ML6
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. |
b. |
Andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
Siehe auch Unternummer ML13a. |
Unternummer ML6a schließt ein:
|
Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:
|
Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport. |
ML7
Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a. |
biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); |
b. |
chemische Kampfstoffe einschließlich:
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c. |
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
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d. |
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
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e. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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f. |
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
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g. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
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h. |
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; |
i. |
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
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Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
|
Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. |
ML8
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU. |
Zu ‚Ladungen und Vorrichtungen‘ siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU. |
1. |
‚Mischung‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss. |
2. |
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). |
a. |
„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
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b. |
„Treibstoffe“ wie folgt:
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c. |
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
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d. |
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
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e. |
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
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f. |
„Additive“ wie folgt:
|
g. |
„Vorprodukte“ wie folgt:
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Nicht belegt seit 2009. |
Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
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ML9
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
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b. |
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
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c. |
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
d. |
U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
e. |
nicht belegt seit 2003; |
f. |
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
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g. |
geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
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ML10
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘ “, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b. |
andere „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘ “, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
c. |
unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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d. |
Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
e. |
Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
f. |
Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; |
g. |
militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“; |
h. |
Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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i. |
automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten. |
Unternummer ML10b erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
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Unternummer ML10d erfasst nicht:
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Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. |
ML11
Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
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b. |
Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS). |
ML12
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b. |
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. |
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. |
Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
|
Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
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ML13
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a. |
Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
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b. |
Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
c. |
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; |
d. |
Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). |
Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. |
Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. |
Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. |
Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU. |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. |
ML14
‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Der Begriff ‚spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. |
Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. |
ML15
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; |
b. |
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; |
c. |
Bildverstärkerausrüstung; |
d. |
Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; |
e. |
Kartenbildradar-Sensorausrüstung; |
f. |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.
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In Nummer ML 15 schließt der Begriff ‚besonders konstruierte Bestandteile‘ folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
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Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
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Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU. |
ML16
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.
Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. |
ML17
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ‚Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
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b. |
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
c. |
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; |
d. |
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; |
e. |
„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
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f. |
‚Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, |
g. |
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile, |
h. |
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, |
i. |
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“, |
j. |
mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Wartung militärischer Ausrüstung, |
k. |
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, |
l. |
Container, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, |
m. |
Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke, |
n. |
Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren, |
o. |
Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke, |
p. |
„Brennstoffzellen“ soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke. |
1. |
‚Bibliothek‘ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. |
2. |
‚Geändert‘ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. |
ML18
Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a. |
besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b. |
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. |
‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
|
ML19
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b. |
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
c. |
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
d. |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme; |
e. |
physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile; |
f. |
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. |
Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
|
Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:
|
ML20
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen,
|
b. |
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
|
ML21
„Software“ wie folgt:
a. |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden; |
b. |
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
|
c. |
„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
ML22
„Technologie“ wie folgt:
a. |
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist; |
b. |
„Technologie“ wie folgt:
|
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. |
Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung. |
ML8 „Additive“ (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
ML22 „Allgemein zugänglich“ (in the public domain)
Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.
Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.
ML11 „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (Automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
ML15 „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
ML7 und 22 „Biokatalysatoren“ (biocatalysts)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
ML7 und 22 „Biopolymere“ (biopolymers)
Biologische Makromoleküle wie folgt:
a. |
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, |
b. |
monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper, |
c. |
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren. |
1. |
„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. |
2. |
„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. |
3. |
„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. |
4. |
„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. |
ML 17 „Brennstoffzelle“ (fuel cell)
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
ML17 „Endeffektoren“ (end-effectors)
Umfassen Greifer, aktive Werkzeugeinheiten und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
„Aktive Werkzeugeinheit“ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
ML4 und 8 „Energetische Materialien“ (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
ML21 und 22 „Entwicklung“ (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
ML8 und 18 „Explosivstoffe“ (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
ML7 „Expressions-Vektoren“ (expression vectors)
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
ML13 „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
a. |
endlose Einzelfäden (monofilaments), |
b. |
endlose Garne und Faserbündel (rovings), |
c. |
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren, |
d. |
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese, |
e. |
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge, |
f. |
Pulpe aus aromatischen Polyamiden. |
ML7 „Für den Kriegsgebrauch“ (adapted for use in war)
Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
ML21 und 22 „Herstellung“ (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
ML17 „Kernreaktor“ (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
ML5 und 19 „Laser“ (laser)
Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
ML10 „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip ‚leichter als Luft“ (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
ML8, ML9 und ML10 „Luftfahrzeug“ (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
ML4 und 8 „Pyrotechnika“ (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
ML7 „Reizstoffe“ (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)
ML17 „Roboter“ (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a. |
multifunktional, |
b. |
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, |
c. |
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und |
d. |
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. |
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
|
ML21 „Software“ (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
ML18 und 20 „Supraleitend“ (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule’sche Erwärmung übertragen.
Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
ML22 „Technologie“ (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.
1. |
‚Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. |
2. |
‚Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‚technischen Unterlagen‘ einbeziehen. |
ML8 „Treibstoffe“ (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
ML22 „Unverzichtbar“ (required)
Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
ML21 und 22 „Verwendung“ (use)
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
ML8 „Vorprodukte“ (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
ML19 „Weltraumgeeignet“ (space qualified)
Bezeichnet Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.
ML22 „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
ML10 „Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)
Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.“
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/35 |
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom 15. März 2012
zur Änderung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
(2012/165/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), nachstehend „das Abkommen“, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2), und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt. |
(2) |
Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert. |
(3) |
Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a) |
Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt; |
b) |
Tabelle IV b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. April 2012.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2012.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Jacques DE WATTEVILLE
(1) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(2) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.
ANHANG I
„TABELLE III
Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt
Landwirtschaftlicher Rohstoff |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz |
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU |
Artikel 4 Absatz 1 auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU |
Artikel 3 Absatz 3 auf EU-Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU |
CHF je 100 kg Eigengewicht |
CHF je 100 kg Eigengewicht |
CHF je 100 kg Eigengewicht |
EUR je 100 kg Eigengewicht |
|
Weichweizen |
49,25 |
25,50 |
23,75 |
0,00 |
Hartweizen |
— |
— |
1,20 |
0,00 |
Roggen |
40,25 |
28,95 |
11,30 |
0,00 |
Gerste |
— |
— |
— |
— |
Mais |
— |
— |
— |
— |
Weichweizenmehl |
98,30 |
48,75 |
49,55 |
0,00 |
Vollmilchpulver |
616,00 |
366,75 |
249,25 |
0,00 |
Magermilchpulver |
430,40 |
285,75 |
144,65 |
0,00 |
Butter |
1 090,10 |
485,55 |
604,55 |
0,00 |
Weißzucker |
— |
— |
— |
— |
Eier |
— |
— |
38,00 |
0,00 |
Kartoffeln, frisch |
41,75 |
17,00 |
24,75 |
0,00 |
Pflanzliche Fette |
— |
— |
170,00 |
0,00“ |
ANHANG II
„TABELLE IV
b) |
Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
|
Berichtigungen
24.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/38 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/878/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 23. Dezember 2011 )
Infolge eines sachlichen Fehlers in Tabelle 1 Spalte B des Anhangs wird der Eintrag „A“ für Jaguar Cars Ltd, Land Rover und Tata Motors Limited durch den Eintrag „AN“ ersetzt.
Infolge eines sachlichen Fehlers in Tabelle 2 Spalten G, H und I des Anhangs erhalten die Einträge für Ford-Werke GmbH und Daimler AG in den Spalten G und H und alle Einträge in Spalte I die folgende Fassung:
A |
B |
G |
H |
I |
Name der Emissionsgemeinschaft |
Emissionsgemeinschaft |
Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %) |
„FORD-WERKE GmbH |
E1 |
–5,598 |
1 289,52 |
136,601 |
DAIMLER AG |
E2 |
0,400 |
1 532,62 |
160,509 |
HONDA MOTOR EUROPE LTD |
E3 |
|
|
146,866 |
MITSUBISHI MOTORS |
E4 |
|
|
158,122“ |