ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.125.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
14. Mai 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 465/2011 der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 882/2010 hinsichtlich der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2010/11

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2011 der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2011 der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 468/2011 der Kommission vom 13. Mai 2011 über Verkaufspreise für Getreide für die zwölfte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

15

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/279/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 464/2011 DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina ein.

(2)

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde am 4. Januar 2010 von Industrias Quimicas del Ebro SA, MAL Magyar Aluminium, PQ Silicas BV, Silkem d.o.o. und Zeolite Mira Srl Unipersonale („Antragsteller“) eingebracht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Zeolith-A-Pulver in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(4)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

(5)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(6)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die unter den Randnummern 12 bis 15 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

(9)

Aus vorstehenden Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass alle oben definierten Typen von Zeolith-A-Pulver gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

4.   STICHPROBENVERFAHREN

(10)

Die bosnische Gruppe ausführender Hersteller („Birac“) machte wie in der vorläufigen Untersuchung geltend, dass der nicht in die Stichprobe aufgenommene Unionshersteller (Silkem d.o.o. bzw. „Silkem“) vollständig in die Antwort auf den Fragebogen des in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellers (MAL Magyar Aluminium bzw. „MAL“) hätte einbezogen werden müssen, da die zwei Unternehmen miteinander verbunden sind. Würde diese Unterlassung hingenommen, handele es sich um eine Diskriminierung zwischen Unionsherstellern und Ausführern, da in Fällen, bei denen verbundene ausführende Hersteller in Ländern angesiedelt sind, in denen eine Antidumpinguntersuchung durchgeführt wird, die Fragebogen von allen Beteiligten zu beantworten sind. Des Weiteren machte Birac geltend, dass sowohl MAL als auch Silkem als nicht kooperierende Unternehmen angesehen werden sollten.

(11)

Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Aus den unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen haben MAL und Silkem bei der Untersuchung vollständig kooperiert. Es sei daran erinnert, das Silkem in der Antwort auf die Stichprobenfragen Informationen bereitgestellt hat und das Unternehmen bei den makroökonomischen Indikatoren berücksichtigt wurde. Aufgrund seiner geringen Größe wurde das Unternehmen jedoch nicht in die Liste der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen aufgenommen. Daher brauchte Silkem keine so genannten Mikrodaten bereitzustellen, die folglich auch nicht überprüft wurden. Da die von Silkem verzeichneten Verkäufe der betreffenden Ware gegenüber den von MAL verzeichneten Verkäufen überdies relativ gering ausfielen, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Konsolidierung der Daten der beiden Unternehmen zu einem unterschiedlichen Ergebnis geführt hätte.

(12)

Darüber hinaus ist die Behauptung der Diskriminierung zwischen ausführenden Herstellern und Unionsherstellern offensichtlich unbegründet, da es sich um unterschiedliche Situationen handelt. Einerseits wird wie üblich auf Unternehmensebene das Vorliegen von Dumping untersucht, wobei die Kommissionsdienststellen die unternehmensspezifische Dumpingspanne ermitteln müssen. Zudem muss eine Gruppe ausführender Hersteller in ihrer Gesamtheit untersucht werden, da andernfalls das Risiko besteht, dass die Ausfuhren über die Mitglieder dieser Gruppe mit den niedrigsten Zöllen abgewickelt werden. Andererseits wird bei der Schadensuntersuchung geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union insgesamt eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In diesem Fall werden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Untersuchung hinsichtlich bestimmter Schadensindikatoren (Mikroindikatoren) als repräsentativ für die gesamte Unionsproduktion angesehen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(13)

Birac machte außerdem geltend, dass ein mit MAL verbundenes bosnisches Bergbauunternehmen, das diesen Unionshersteller mit Rohstoffen (und zwar Bauxit) beliefert, ebenfalls bei der Untersuchung hätte mitarbeiten müssen. Hierzu sei angemerkt, dass das betreffende Bergbauunternehmen in der Fragebogenantwort von MAL aufgeführt wurde. Auch die Kosten in Verbindung mit dem Bezug von Bauxit und der Umwandlung des Rohstoffes in Aluminiumtrihydrat wurden in den Produktionskosten von MAL vollständig berücksichtigt. Daher erfüllt die MAL-Gruppe die von den Kommissionsdienststellen aufgestellten Anforderungen bezüglich der Berichterstattung. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(14)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die unter den Randnummern 16 bis 20 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

5.   DUMPING

5.1   Normalwert

(15)

Es wird daran erinnert, dass aufgrund fehlender repräsentativer Inlandsverkäufe der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt wurde.

(16)

Zur Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von jedem der kooperierenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Geschäftsverkehr erzielten Gewinns zu seinen durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert. Da keine separaten Warentypen der betroffenen oder einer gleichartigen Ware existieren, wurde eine gewogene durchschnittliche Gewinnspanne zugrunde gelegt. Wenn nötig wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie in der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der Berechnung des Normalwertes verwendet wurden.

(17)

Über die vorläufige Unterrichtung hinaus übermittelte Birac Argumente betreffend die Feststellung der Gewinnspanne, die bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt wurde. Birac zufolge verstößt die angewandte Methode gegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, da in diesem spezifischen Fall die Zugrundelegung der Gewinnspanne der nicht repräsentativen Inlandsverkäufe bei der Ermittlung des Normalwertes genau zum gleichen Ergebnis führt, als wenn die Preise der nicht repräsentativen Inlandsverkäufe zugrunde gelegt würden. Die Gruppe behauptet, dass ein solch inkohärenter Ansatz nicht im Sinne der kombinierten Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 und von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung sein könne. Außerdem vertritt sie die Auffassung, die zugrunde gelegte Gewinnspanne sei unrealistisch und unangemessen, insbesondere im Verhältnis zur Zielgewinnspanne, die bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne zugrunde gelegt werde.

(18)

Des Weiteren machte Birac geltend, dass die Inlandsverkäufe naturgemäß nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden könnten und daher nicht für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden sollten.

(19)

Hinsichtlich der ersten Behauptung ist anzumerken, dass die angewandte Methode den Bestimmungen der Grundverordnung und dem WTO-Recht entspricht, wonach bei der Ermittlung des Normalwertes der Gewinn der im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe zugrunde gelegt wird, auch wenn diese Verkäufe nicht repräsentativ sind. In diesem spezifischen Fall sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass alle Inlandsverkäufe gewinnbringend waren, die Ermittlung des Normalwertes tatsächlich zum gleichen Ergebnis geführt hat, als wenn dem Normalwert die Preise der Inlandsverkäufe zugrunde gelegt worden wären. Zunächst sei angemerkt, dass die Angaben zu VVG-Kosten und Gewinn auf den eigenen Inlandsverkäufen des Unternehmens beruhten, die als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen wurden. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die „Angemessenheit“ nicht an der Zielgewinnspanne gemessen werden kann, die bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne zugrunde gelegt wird, da diese Gewinne die Lage am Unionsmarkt ohne gedumpte Einfuhren widerspiegeln und daher keine verlässliche Benchmark für die Bestimmung des Gewinns darstellen, der bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt wird. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden.

(20)

Hinsichtlich der Behauptung, die Inlandsverkäufe sollten nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden, ergab die Untersuchung, dass die Daten und Beweise, die von Birac vorgelegt wurden, eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes darstellten. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(21)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwertes eingingen, wird die unter den Randnummern 21 bis 26 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

5.2   Ausfuhrpreis

(22)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die unter den Randnummern 27 bis 28 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

5.3   Vergleich

(23)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis eingingen, wird Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4   Dumpingspanne

(24)

Da hinsichtlich der Ermittlung der Dumpingspanne keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Randnummern 30 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   SCHÄDIGUNG

(25)

Stellungnahmen zu den Feststellungen zur Schädigung gingen von einigen Unionsherstellern, zwei Verwendern in der Union und vom einzigen bosnischen ausführenden Hersteller ein.

(26)

Sofern die Argumente bereits in der vorläufigen Verordnung vollständig gewürdigt wurden, werden sie in dieser Verordnung nicht wiederholt.

6.1   Allgemeine Bemerkungen

(27)

In den Randnummern 45 und 68 der vorläufigen Verordnung wurde klargestellt, dass der Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ im Rahmen dieser Untersuchung alle Unionshersteller umfasst. Darüber hinaus basieren die Schadensfaktoren, auf die sich die Feststellung zur Schädigung stützt, in der Regel auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union. Wurden Daten des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt, sind diese in Abschnitt 5.4 der vorläufigen Verordnung als „Makrodaten“ bezeichnet. Wenn allerdings keine Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig der Union verfügbar waren, wurden die Daten der repräsentativen Auswahl der Stichprobe unter den Unionsherstellern herangezogen. Es gingen keine Stellungnahmen hierzu ein und die vorläufigen Feststellungen werden daher endgültig bestätigt.

(28)

Allerdings ist die Erklärung unter Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung fehlerhaft. Diese Randnummer hätte lauten müssen: „Nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung umfasst der Wirtschaftszweig der Union sämtliche Hersteller der Union, die im Folgenden als ‚Wirtschaftszweig der Union‘ bezeichnet werden“.

(29)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 52 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2   Unionsverbrauch

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 35 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(31)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 39 bis 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.4.1   Schadensindikatoren

(32)

Im Oktober 2010 ereignete sich in einer Anlage eines Unionsherstellers, MAL, ein Zwischenfall. Doch den vom Unternehmen übermittelten Angaben zufolge haben sich die Lieferungen der betreffenden Ware seit Januar 2011 wieder erholt. Daher war klar, dass dieser Zwischenfall keine schwerwiegenden Lieferprobleme auf dem Unionsmarkt zur Folge hatte.

(33)

Birac bekräftigte, dass angesichts der Tatsache, dass das oben erwähnte, mit MAL verbundene bosnische Bergbauunternehmen im UZ Gewinne erzielte, die Kommission den Gewinn vor Steuern und den Gewinn von MAL bei der Ermittlung der Wirtschaftsindikatoren anpassen sollte, da der Gewinn von MAL aufgrund der von seinem verbundenen Bergbauunternehmen in Bosnien und Herzegowina erzielten Gewinne angeblich reduziert war.

(34)

Hinsichtlich des obigen Vorbringens sei angemerkt, dass der Bauxiterwerb bei dem verbundenen Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen abgewickelt wurde. Dieser Punkt wurde im Verlauf des Kontrollbesuchs geklärt. Da MAL im UZ Bauxit zu etwa gleichen Durchschnittspreisen sowohl von verbundenen als auch unverbundenen Unternehmen erwarb, hat sich die Kommission vergewissert, dass der Bauxiterwerb wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen abgewickelt wurde und daher keine Anpassungen der Rentabilitätstendenz von MAL erforderlich sind, die bei der Ermittlung der unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung aufgezeigten Tendenz zugrunde gelegt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(35)

Birac führte überdies an, dass das Unternehmen angesichts der Tatsache, dass es bestimmte Rohstoffe direkt aus seiner Aluminiumproduktion bezog, gegenüber den meisten Unionsherstellern über bedeutende Wettbewerbsvorteile verfügte, was bei den Schadensspannen berücksichtigt werden sollte. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Wenn ein Unternehmen über einen Wettbewerbsvorteil verfügt, wirkt sich dies normalerweise in Form von niedrigeren Kosten und somit einem niedrigeren Normalwert auf seine Gesamt-Dumpingberechnung aus. Diese Art Wettbewerbsvorteil hat theoretisch keinerlei Auswirkungen auf die Schadensspanne. Bei letzterer geht es darum zu untersuchen, ob ein Zollsatz, der unter den Dumpingspannen liegt, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(36)

Die Unionshersteller machten geltend, dass die positive Entwicklung bestimmter Schadensfaktoren in der vorläufigen Erhebung der Kommission (Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite) nicht berücksichtig wurde; ihrer Auffassung nach sollten alle Faktoren analysiert werden. In der Schadensanalyse wurden diese positiven Entwicklungen jedoch vollständig berücksichtigt. Sie wurden berücksichtigt, jedoch aus den in Randnummern 52 bis 60 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen in diesem Fall nicht als entscheidend angesehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(37)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 44 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.5   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(38)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 65 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   SCHADENSURSACHE

(39)

Ein kooperierender Verwender machte geltend, die Analyse der Schadensursache sei mangelhaft, da die Kommission für den UZ (2009) eine temporäre Besserung bestimmter Schadensfaktoren festgestellt habe. Dieser Verwender erklärt sich mit der Bewertung durch die Kommission, die im Untersuchungszeitraum verzeichnete höhere Rentabilität im Jahr 2009 gegenüber 2008 sei das Ergebnis kurzlebiger vorübergehender Entwicklungen, die sich im Jahr 2010 nicht wiederholen würden, nicht einverstanden.

(40)

Hierzu sei angemerkt, dass es sich bei dem Vorbringen dieser Partei um einfache Behauptungen handelt, die nicht durch neue Beweise gestützt sind. Dagegen hat die Kommission zur Unterstützung ihres Standpunkts Informationen vorgelegt, die ihr im Verlauf der Untersuchung — sowohl der vorläufigen als auch der endgültigen — von Unionsherstellern übermittelt wurden. Die im Vorfeld der Kontrollbesuche übermittelten Informationen wurden zudem vor Ort überprüft. Die für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum vorhergesagte Verschlechterung der Gewinnspannen wird auch durch die Angaben zweier Unionshersteller für das gesamte Jahr 2010 bestätigt. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(41)

Birac bestreitet die vorläufigen Feststellungen zu den Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern. Doch der Analyse der Kommission unter Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung zufolge war Birac der einzige wesentliche Ausführer für den Unionsmarkt. Es gab praktisch keine Einfuhren anderer Herkunft. Birac bringt in dieser Hinsicht keine neuen Beweise bei; ihr Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(42)

Ein kooperierender Verwender bestritt die Analyse der vorläufigen Verordnung zum Verbrauchsrückgang und führte an, das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte sei ein Präzedenzfall für den Nachfragerückgang (3). Er führte an, dass bei der genannten Untersuchung ein Nachfragerückgang zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Es besteht jedoch keine Parallele zwischen dem Fall der Kathodenstrahlröhren für Farbfernsehempfangsgeräte und der laufenden Untersuchung. Im ersten Fall ging der Verbrauch drastisch zurück, weil das betreffende Produkt durch andere Produkte ersetzt wurde. In der laufenden Untersuchung hingegen ist der Verbrauchsrückgang sehr mäßig (7 % — wie in den Randnummern 37 und 38 der vorläufigen Verordnung festgestellt). In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, dass die Verbrauchsentwicklung in den Randnummern 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung näher ausgeführt wird und der betreffende kooperierende Verwender keinerlei Beweise vorlegen konnte, die die Feststellungen der Kommission widerlegt hätten. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(43)

Aus diesen Gründen werden die unter den Randnummern 70 bis 92 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen, nämlich dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren verursacht wurde, bestätigt.

8.   UNIONSINTERESSE

(44)

Ein kooperierender Verwender führte an, die Kommission habe unter Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich der Gesamtkosten irreführende Informationen über die Höhe der Zeolithkosten vorgelegt. Insbesondere wandte er ein, die Zeolithkosten machten mehr als 5 % der in der genannten Randnummer angegebenen Gesamtkosten aus. Hierzu sei angemerkt, dass die Partei keinerlei neue Daten zur Unterstützung ihrer Behauptung vorgelegt hat, während die Feststellungen der Kommission auf den überprüften Angaben der mitarbeitenden Verwender beruhen. Es sei angemerkt, dass der Begriff „Gesamtkosten“, der in Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung verwendet wird, alle Herstellungskosten zuzüglich der VVG-Kosten umfasst. Darüber hinaus bedeutet die Angabe „weniger als 5 %“ einen Durchschnittswert, der sowohl für Waschmittel- als auch Wasserenthärterprodukte gilt. Schließlich sollte klargestellt werden, dass die Kosten für Zeolith in Wasserenthärtern höher sind als bei Waschmitteln, in denen sie dafür weit mehr verwendet werden. Für diesen speziellen kooperierenden Verwender entfiel auf Wasserenthärter tatsächlich nur ein geringer Teil seines Umsatzes von nachgelagerten Produkten, bei denen Zeolith zum Einsatz kommt. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(45)

Ein kooperierender Verwender bestritt die Feststellung in Randnummer 102 der vorläufigen Verordnung, dass China als alternative Bezugsquelle in Betracht kommt. Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen räumt die Kommission ein, dass es trotz der Tatsache, dass einige chinesische Waren im Untersuchungszeitraum auf den Unionsmarkt gelangt sind, unwahrscheinlich ist, dass China in naher Zukunft zur Hauptbezugsquelle werden wird (siehe Randnummer 41 oben). Angesichts der Kapazitätsauslastung für die betreffende Ware in der Union hält die Kommission allerdings an ihrer Feststellung fest, dass keinerlei Lieferprobleme für die betreffende Ware bestehen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(46)

Ein kooperierender Verwender führte an, dass wenn infolge dieser Untersuchung Zölle erhoben würden, die Kosten für Zeolith derart steigen würden, dass sich auch die Preise für Waschmittel und Wasserenthärter und somit die Verbraucherpreise erhöhen würden. Dieses Argument beruht auf der Annahme, dass die Verwender die Preissteigerungen für Zeolith infolge des Antidumpingzolls weitergeben werden. Zunächst ist die Kommission der Ansicht, dass die Unionshersteller nicht durch die Preissteigerungen, sondern eher durch die größeren Skaleneinsparungen von diesen Maßnahmen profitieren werden (siehe Randnummern 108 und 111 der vorläufigen Verordnung). Schließlich ist, wie oben erklärt, der Anteil der mit Zeolith verbundenen Kosten an den Gesamtproduktionskosten der nachgelagerten Produkte klein, so dass etwaige Auswirkungen des Zolls, auch wenn sie unwahrscheinlich sind, die vorläufige Schlussfolgerung, dass keine Gründe des vorrangigen Unionsinteresses gegen die Durchsetzung der Maßnahmen sprechen, nicht in Frage stellen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(47)

Ein kooperierender Verwender warnte, er könne auf zeolithfreie Lösungen in seinen Waschmittelprodukten umstellen, was für die Unionshersteller von Zeolith ungünstige Folgen hätte. Die Unionshersteller sind sich dieses Risikos für ihr Geschäft aufgrund der Informationen mit dem Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ bewusst. Es liegen jedoch keine konkreten Beweise vor, auf deren Grundlage die angeblichen Auswirkungen dieser hypothetischen Umstellung auf den Wirtschaftszweig der Union bewertet werden könnten. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(48)

Die obigen Ausführungen wurden bei der endgültigen Untersuchung berücksichtigt, ändern jedoch nichts an ihren allgemeinen Schlussfolgerungen. Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 93 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine Argumente vorgebracht wurden, die nahelegen, dass die Einführung von Maßnahmen im Anschluss an diese Untersuchung dem Unionsinteresse zuwiderläuft.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(49)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 114 bis 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.2   Endgültige Maßnahmen

(50)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Dumpingspanne festgesetzt werden. Diese wurde mit 28,1 % berechnet.

(51)

Auf dieser Grundlage beträgt der vorläufige Antidumpingzollsatz für Bosnien und Herzegowina 28,1 %.

10.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(52)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen.

11.   FORM DER MASSNAHMEN

(53)

Im Verlauf der Untersuchung bot der bosnische ausführende Hersteller Aluminia d.o.o., Zvornik, zusammen mit seinem in Kaunas, Litauen, angesiedelten verbundenen Unternehmen Kauno Tiekimas AB eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Es sei angemerkt, dass die Fabrica glinice („Birac“) kürzlich zur Holdinggesellschaft wurde und die in Zvornik angesiedelte Aluminia d.o.o. der einzige ausführende Hersteller der Gruppe bleibt.

(54)

Das Angebot wurde von der Kommission geprüft. Es handelt sich bei der betroffenen Ware um ein Grunderzeugnis, das nur in dieser Form und mit dieser Produktspezifikation existiert, so dass das mögliche Risiko von Ausgleichsgeschäften mit unterschiedlichen Produkttypen ausgeschlossen ist. Die Untersuchung ergab, dass alle Ausfuhren in die Union von dem verbundenen Unternehmen in der Union (d. h. von Kauno Tiekimas AB, Kaunas, Litauen) in Rechnung gestellt wurden. Dieses verbundene Unternehmen vertreibt auch andere von Birac hergestellte Produkte. Jedoch ist der Markt für Zeolith-A-Pulver genau festgelegt, und die Kunden, die Zeolith-A-Pulver erwerben, würden die anderen von Birac hergestellten Produkte naturgemäß nicht kaufen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften, d. h. der Versuch, denselben Kunden andere Produkte zu verkaufen, sehr gering war.

(55)

Mit Beschluss 2011/279/EU (4) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot von Aluminia d.o.o. Zvornik und seinem verbundenen Unternehmen Kauno Tiekimas an. Der Rat erkennt an, dass das Verpflichtungsangebot hinsichtlich des Preises die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.

(56)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtung durch Alumina d.o.o. Zvornik und seine verbundenen Unternehmen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; dies ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren entweder von Alumina d.o.o. Zvornik hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt oder von Kauno Tiekimas dem ersten unabhängigen Abnehmer verkauft werden; und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(57)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(58)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 56 und 57 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(59)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.

(60)

Aus diesen Gründen hält die Kommission das Verpflichtungsangebot von Alumina d.o.o. Zvornik und Kauno Tiekimas für annehmbar. Die betroffenen Unternehmen wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme des Verpflichtungsangebots stützt.

(61)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA- oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird (TARIC-Code 2842100030), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 28,1 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2011/279/EU genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

a)

sie direkt von Aluminia d.o.o., Zvornik, Bosnien und Herzegowina, hergestellt und versandt und entweder dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden oder von dem Unternehmen Kauno Tiekimas AB, Kaunas, Litauen, dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden;

b)

für sie eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang festgelegt sind —; und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver des KN-Codes ex 2842 10 00 (TARIC-Code 2842100030) mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27.

(3)  Beschluss 2006/781/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 16.11.2006, s. 18).

(4)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, in die Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Unionsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind (TARIC-Zusatzcode xxxx oder yyyy).

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

allgemein verständliche Beschreibung der Waren, die den Waren entsprechen, für die die Verpflichtung gilt,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Union (d. h. der Person, die die Waren für die Zollabwicklung anmeldet), auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat, sowie die folgende unterzeichnete Erklärung:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Rahmen und im Einklang mit der von Alumina d.o.o., Zvornik, und dem damit verbundenen Unternehmen Kauno Tiekimas AB angebotenen und von der Europäischen Kommission durch Beschluss 2011/279/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre hiermit, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 465/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 882/2010 hinsichtlich der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (3) wurde die Höchstgrenze für Zucker auf 650 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Zuckermengen, für die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gestellt wurden, überschreiten diese Höchstgrenze. Mit der Verordnung (EU) Nr. 882/2010 vom 6. Oktober 2010 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (4) wurde daher die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 30. September 2011 ausgesetzt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (5) wurde die Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker im Wirtschaftsjahr 2010/11 um 700 000 Tonnen angehoben.

(5)

Da die Höchstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2010/11 angehoben wird, sollten ab der ersten Juliwoche wieder Anträge eingereicht werden können.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 882/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 882/2010 wird Absatz 3 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.

(4)  ABl. L 264 vom 7.10.2010, S. 13.

(5)  ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 41.


14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 466/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

63,1

TN

102,3

TR

68,9

ZZ

78,1

0707 00 05

TR

108,9

ZZ

108,9

0709 90 70

MA

86,8

TR

123,4

ZZ

105,1

0709 90 80

EC

27,0

ZZ

27,0

0805 10 20

EG

56,5

IL

55,5

MA

45,5

TN

54,9

TR

71,6

ZZ

56,8

0805 50 10

TR

53,9

ZZ

53,9

0808 10 80

AR

91,1

BR

71,3

CA

107,1

CL

84,0

CN

96,2

NZ

114,9

US

172,7

UY

59,9

ZA

84,5

ZZ

98,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.5.2011   

DE

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L 125/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 467/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Mai 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Mai 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

29.4.2011-12.5.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

247,86

192,42

FOB-Preis USA

255,38

245,38

225,38

164,90

Golf-Prämie

15,33

Prämie/Große Seen

71,88

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

16,82 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,76 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 468/2011 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

über Verkaufspreise für Getreide für die zwölfte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der zwölften Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, keinen Mindestverkaufspreis für jede Getreideart und je Mitgliedstaat festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte zwölfte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 11. Mai 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

X

X

X

Danmark

X

X

X

Deutschland

X

X

Eesti

X

X

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

°

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

X

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

X

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

X

X

Suomi/Finland

X

X

Sverige

X

X

United Kingdom

X

X

Kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt).

°

Keine Angebote.

X

Es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung.

#

Entfällt.


RICHTLINIEN

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/17


RICHTLINIE 2011/59/EU DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der später gemäß dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Der SCCP empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2)

Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität bzw. Mutagenität.

(3)

Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Stakeholdern eine Gesamtstrategie zur Regulierung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe; diese sieht vor, dass die Industrie aktualisierte wissenschaftliche Daten zur Sicherheit der Inhaltsstoffe vorzulegen hat, auf deren Grundlage der SCCP eine Risikobewertung vornimmt.

(4)

Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, hat die Sicherheit einzelner Stoffe bewertet, für die die Industrie aktualisierte Daten vorgelegt hatte.

(5)

Die letzte Stufe der Sicherheitsbewertungsstrategie bestand darin, mögliche Gesundheitsrisiken für Verbraucher zu evaluieren, die von Reaktionsprodukten ausgehen, die beim Färben von Haaren mit oxidativen Haarfärbestoffen entstehen. In seinem Gutachten vom 21. September 2010 kam der SCCS zu dem Schluss, dass keine größeren Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Karzinogenität der derzeit in der EU verwendeten Haarfärbemittel und ihrer Reaktionsprodukte bestehen.

(6)

Einige Haarfärbestoffe sind unter den im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG festgelegten Einschränkungen und Anforderungen vorläufig bis zum 31. Dezember 2010 für die Verwendung in Haarfärbemitteln zugelassen.

(7)

In Anbetracht der Risikobewertung auf Grundlage der vorgelegten Daten zur Sicherheit sowie der endgültigen Gutachten des SCCS zur Sicherheit von einzelnen Stoffen und ihren Reaktionsprodukten können vorläufig zugelassene Haarfärbestoffe, die derzeit im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, in den ersten Teil dieses Anhangs aufgenommen werden.

(8)

Der SCCS konnte die Sicherheitsbewertungen für die Stoffe Hydroxyethyl-2-Nitro-p-toluidine sowie HC Red No 10 + HC Red No 11, die im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, nicht vor dem 31. Dezember 2010 abschließen. Deshalb sollte die vorläufige Zulassung ihrer Verwendung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(9)

Der SCCS stellte in seinem Gutachten über den Stoff o-Aminophenol vom 22. Juni 2010 fest, dass die verfügbaren Daten noch keine abschließende Bewertung der Sicherheit dieses Stoffes zulassen. Angesichts dieses Gutachtens kann o-Aminophenol nicht als sicher für die Verwendung in Haarfärbemitteln betrachtet werden und sollte somit in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sein.

(10)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 3. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

(3)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Lfde. Nr.

Chemische Bezeichnung

CAS-Nr./EG-Nr.

„1372

2-Aminophenol (o-Aminophenol; CI 76520) und seine Salze

CAS-Nr. 95-55-6/67845-79-8/51-19-4

EG-Nr. 202-431-1/267-335-4“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Teil wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Einträge werden angefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angaben der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

„215

4-Amino-3-nitrophenol (CAS-Nr. 610-81-1; EG-Nr. 210-236-8)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,0 %

 

b)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 208 angegeben.

216

2,7-Naphthalenediol (CAS-Nr. 582-17-2; EG-Nr. 209-478-7)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,0 %

 

 

217

m-Aminophenol (CAS-Nr. 591-27-5; EG-Nr. 209-711-2)

m-Aminophenol HCl (CAS-Nr. 51-81-0; EG-Nr. 200-125-2)

m-Aminophenol sulfate (CAS-Nr. 68239-81-6; EG-Nr. 269-475-1)

sodium m-Aminophenol (CAS-Nr. 38171-54-9)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,2 % nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

218

2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine (CAS-Nr. 84540-47-6; EG-Nr. 283-141-2)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

222

2-Hydroxyethyl picramic acid (CAS-Nr. 99610-72-7; EG-Nr. 412-520-9)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

2,0 %

 

223

p-Methylaminophenol (CAS-Nr. 150-75-4; EG-Nr. 205-768-2) und sein Sulfatsalz

p-Methylaminophenol sulfate (CAS-Nr. 55-55-0/1936-57-8; EG-Nr. 200-237-1/217-706-1)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,68 % (als Sulfat) nicht überschreiten.

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

225

Ethanol, 2-[4-[Ethyl[(2-Hydroxyethyl)Amino]-2-Nitrophenyl]Amino]-, (CAS-Nr. 104516-93-0) und sein Hydrochlorid

HC Blue No 12 (CAS-Nr. 132885-85-9; EG-Nr. 407-020-2)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,75 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,5 % (als Hydrochlorid)

 

227

3-Amino-2,4-dichlorophenol (CAS-Nr. 61693-42-3; EG-Nr. 262-909-0) und sein Hydrochlorid

3-Amino-2,4-dichlorophenol HCl (CAS-Nr. 61693-43-4)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,5 % (als Hydrochlorid)

 

 

230

Phenyl methyl pyrazolone (CAS-Nr. 89-25-8; EG-Nr. 201-891-0)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

232

2-Methyl-5-hydroxyethylaminophenol (CAS-Nr. 55302-96-0; EG-Nr. 259-583-7)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

234

Hydroxybenzomorpholine (CAS-Nr. 26021-57-8; EG-Nr. 247-415-5)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

237

2,2’-[(4-Amino-3-nitrophenyl)imino]bisethanol (CAS-Nr. 29705-39-3) und sein Hydrochlorid

HC Red No 13 (CAS-Nr. 94158-13-1; EG-Nr. 303-083-4)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,25 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

2,5 % (als Hydrochlorid)

 

 

238

2,6-Dimethoxy-3,5-pyridindiamin (CAS-Nr. 85679-78-3 (freie Base)) und sein Hydrochlorid

2,6-Dimethoxy-3,5-pyridinediamine HCl (CAS-Nr. 56216-28-5; EG-Nr. 260-062-1)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

239

HC Violet No 1 (CAS-Nr. 82576-75-8; EG-Nr. 417-600-7)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

0,28 %

b)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 208 angegeben.

241

1,5-Naphthalenediol (CAS-Nr. 83-56-7; EG-Nr. 201-487-4)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,0 %

 

 

242

Hydroxypropyl bis(N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin) (CAS-Nr. 128729-30-6) und sein Tetrahydrochlorid

Hydroxypropyl bis(N-hydroxyethyl-p-phenylenediamine) HCl (CAS-Nr. 128729-28-2; EG-Nr. 416-320-2)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,4 % (als Tetrahydrochlorid) nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

243

4-Amino-2-hydroxytoluene (CAS-Nr. 2835-95-2; EG-Nr. 220-618-6)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

244

2,4-Diaminophenoxyethanol (CAS-Nr. 70643-19-5), sein Hydrochlorid und sein Sulfatsalz

2,4-Diaminophenoxyethanol HCl (CAS-Nr. 66422-95-5; EG-Nr. 266-357-1)

2,4-Diaminophenoxyethanol sulfate (CAS-Nr. 70643-20-8; EG-Nr. 274-713-2)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

245

2-Methylresorcinol (CAS-Nr. 608-25-3; EG-Nr. 210-155-8)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,8 % nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,8 %

 

 

246

4-Amino-m-cresol (CAS-Nr. 2835-99-6; EG-Nr. 220-621-2)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

248

2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole (CAS-Nr. 83763-47-7; EG-Nr. 280-733-2) und sein Sulfatsalz

2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole sulfate (CAS-Nr. 83763-48-8; EG-Nr. 280-734-8)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % (als Sulfat) nicht überschreiten.

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

249

Hydroxyethyl-3,4-methylendioxyanilin und sein Hydrochlorid

Hydroxyethyl-3,4-methylenedioxyaniline HCl (CAS-Nr. 94158-14-2; EG-Nr. 303-085-5)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

250

3-Nitro-p-hydroxyethylaminophenol (CAS-Nr. 65235-31-6; EG-Nr. 265-648-0)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 3,0 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

1,85 %

b)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 208 angegeben.

251

4-Nitrophenyl aminoethylurea (CAS-Nr. 27080-42-8; EG-Nr. 410-700-1)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

0,5 %

 

252

2-Amino-6-chloro-4-nitrophenol (CAS-Nr. 6358-09-4; EG-Nr. 228-762-1)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

2,0 %

 

b)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 208 angegeben.“

ii)

Der Eintrag unter der laufenden Nummer 201 erhält folgende Fassung:

„201

2-Chloro-6-ethylamino-4-nitrophenol (CAS-Nr. 131657-78-8; EG-Nr. 411-440-1)

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.

In nitritfreien Behältern aufbewahren.

a)

Wie in Spalte f der laufenden Nummer 205 (Buchstabe a) angegeben.“

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

3,0 %

 

b)

Der zweite Teil wird wie folgt geändert:

i)

Die Einträge mit den laufenden Nummern 3 bis 6, 11, 12, 16, 19 bis 22, 25, 27, 31 bis 39, 44, 48, 49, 55 und 56 werden gestrichen.

ii)

Bei den Einträgen mit den laufenden Nummern 10 und 50 wird in Spalte g das Datum „31.12.2010“ ersetzt durch „31.12.2011“.


BESCHLÜSSE

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2011

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

(2011/279/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Union ein.

(2)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse fort. Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping in Bezug auf diese Einfuhren.

(3)

Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung werden in der Verordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (3) („betroffene Ware“) erläutert.

B.   VERPFLICHTUNG

(4)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot der kooperierende ausführende Hersteller in Bosnien und Herzegowina, Alumina d.o.o. Zvornik, zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, AB Kauno Tiekimas filialas ‚Kauno Tiekimas‘, Kaunas, Litauen, eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Darin boten die beiden Unternehmen an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des in der Untersuchung festgestellten Dumpings beseitigen.

(5)

Der von den Unternehmen angebotene Mindesteinfuhrpreis („MEP“) basierte auf dem für den Untersuchungszeitraum ermittelten Normalwert.

(6)

Laut dem Verpflichtungsangebot würde außerdem die verkaufte betroffene Ware von Alumina d.o.o. Zvornik direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt; entweder erhalte dieser die Rechnung von Alumina d.o.o. Zvornik oder direkt von Kauno. Darüber hinaus boten die Unternehmen an, einen Zusammenhang zwischen den von Alumina d.o.o. Zvornik an Kauno Tiekimas ausgestellten Transfer-Rechnungen für die betroffene Ware und den von Kauno Tiekimas an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ausgestellten Rechnungen für den Wiederverkauf herzustellen.

(7)

Außerdem erklärten sich die beiden Unternehmen dazu bereit, die Kommission regelmäßig und ausführlich über ihre Verkäufe in die Union zu unterrichten, sodass die Kommission die Preisverpflichtung wirksam überwachen kann.

C.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN UND ANNAHME DER PREISVERPFLICHTUNG

(8)

Der Wirtschaftszweig der Union zeigte sich mit der Annahme eines Preisverpflichtungsangebots, insbesondere in Verbindung mit einem festen MEP, nicht einverstanden. Vorgebracht wurde, dass die Preise für Zeolith-A-Pulver von den Kosten für Rohstoffe, insbesondere Ätznatron, und Energie abhingen und mit einem Anziehen der Marktpreise zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die verfügbaren Informationen zur Entwicklung der Produktionskosten (zu denen Rohstoff- und Energiekosten zählen) einen linearen Trend bestätigen. Aus den im Verlauf der Untersuchung gesammelten Daten lässt sich schließen, dass sich die Preise für die wichtigsten Rohstoffe nicht drastisch veränderten; Ätznatron stellte Mitte 2009 eine Ausnahme dar, diese Entwicklung kehrte sich Ende 2009 jedoch um und die Preise pendelten sich wieder auf ihren langfristigen Durchschnitt ein. Des Weiteren gehört Energie nicht zum Rohstoffeinsatz und könnte nicht mit einem MEP verknüpft werden. Der Wirtschaftszweig der Union bezweifelte unter Verweis auf die Finanzlage des bosnischen ausführenden Herstellers und seines verbundenen Unternehmens in der Union die Vertrauenswürdigkeit der beiden Firmen. Allerdings wurden keine konkreten überprüfbaren Informationen zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereicht. Darüber hinaus wurde die Vertrauenswürdigkeit der genannten Parteien mit dem Argument in Frage gestellt, dass diese Unternehmen die betroffene Ware bei der Einfuhrzollanmeldung unter verschiedenen KN-Codes deklarierten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die betroffene Ware derzeit unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird und die Zollanmeldung nicht von den die Preisverpflichtung anbietenden Unternehmen vorgenommen wird. Es wurde ferner vorgebracht, dass der bosnische ausführende Hersteller weitere Waren in der Union verkaufen könne, wodurch sich die Gefahr von Ausgleichsgeschäften erhöhe, und dass das verbundene Unternehmen in der Union seinen Kunden in der Union beim Verkauf der Ware unter dem MEP einen Ausgleich verschaffen könne. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Kommission keine systembedingte Gefahr von Ausgleichsgeschäften ermittelt hat, zumal der Markt und der Kundenkreis für Zeolith-A-Pulver klar eingegrenzt sind. Die Kunden, die Zeolith-A-Pulver kaufen, erwerben keine anderen von Alumina d.o.o. Zvornik erzeugten Waren, da sie auf völlig anderen Märkten tätig sind als die Abnehmer der anderen Waren. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass alle diesem Verpflichtungsangebot unterliegenden Parteien genau beobachtet werden. Der Wirtschaftszweig der Union brachte weiter vor, dass das Verpflichtungsangebot nicht innerhalb der von der Grundverordnung vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Angebot durchaus innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzten Zeitraums vorgelegt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union äußerte sich des Weiteren zur Berechnungsmethode des MEP und der Überwachung einer solchen Verpflichtung; diese Bemerkungen wurden jedoch nicht für relevant oder gerechtfertigt gehalten, da die Kommission sicherstellte, dass der vorgeschlagene MEP der von ihr bezüglich Verpflichtungsangeboten geübten Verwaltungspraxis entspricht.

(9)

Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot der beiden Unternehmen annehmbar.

(10)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 464/2011 aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von Alumina d.o.o. Zvornik hergestellt und von dieser Firma direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union versandt sowie dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union entweder direkt von Alumina d.o.o. Zvornik oder von Kauno Tiekimas in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die bei den Zollbehörden gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(11)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden die Einführer in der unter Randnummer 3 genannten Verordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(12)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das von dem ausführenden Hersteller zusammen mit seinem nachstehend genannten verbundenen Einführer in der Union unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina wird angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Bosnien und Herzegowina

Hergestellt, direkt versandt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union und diesem direkt in Rechnung gestellt von Alumina d.o.o., Zvornik, Bosnien und Herzegowina

B115

Bosnien und Herzegowina

Hergestellt und direkt versandt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union von Alumina d.o.o., Zvornik, Bosnien und Herzegowina, und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt von AB Kauno Tiekimas filialas, Kaunas, Litauen

B116

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.