ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.251.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
25. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 845/2010 der Kommission vom 23. September 2010 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 846/2010 der Kommission vom 24. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 847/2010 der Kommission vom 24. September 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/570/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 13. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015

8

 

 

2010/571/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6403)  ( 1 )

28

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/572/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 845/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

27/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

BFT/AE045W

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

Zeitpunkt

23.7.2010


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 846/2010 DER KOMMISSION

vom 24. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

82,9

MK

47,2

TR

50,2

XS

58,9

ZZ

59,8

0707 00 05

TR

127,9

ZZ

127,9

0709 90 70

TR

116,5

ZZ

116,5

0805 50 10

AR

100,5

CL

118,6

IL

127,5

TR

104,9

UY

139,0

ZA

106,2

ZZ

116,1

0806 10 10

TR

120,9

ZZ

120,9

0808 10 80

AR

63,5

BR

68,3

CL

91,6

NZ

103,2

US

128,5

ZA

92,8

ZZ

91,3

0808 20 50

CN

54,1

ZA

88,6

ZZ

71,4

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

BA

53,5

MK

45,0

ZZ

49,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 847/2010 DER KOMMISSION

vom 24. September 2010

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats September ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente, der dritte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Buchstabe d desselben Absatzes und der erste Teilzeitraum für das Kontingent gemäß Buchstabe e desselben Absatzes.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4118 — 09.4119 — 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4117 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4118 — 09.4119 — 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

Für den Teilzeitraum Oktober 2010 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

4 127 145


b)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

Thailand

09.4112

 (3)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (3)

Indien

09.4117

 (4)

Pakistan

09.4118

9,553656 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

1,995380 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (3)


c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

Für den Teilzeitraum Oktober 2010 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,402856 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.

(3)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


BESCHLÜSSE

25.9.2010   

DE XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2010

zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015

(2010/570/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302, in Verbindung mit Artikel 7 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen,

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses endet am 20. September 2010 (1). Daher sollten die Mitglieder dieses Ausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. September 2010 ernannt werden.

(2)

Jeder Mitgliedstaat hat eine Liste vorgelegt, die so viele Kandidaten enthält, wie ihm durch den Vertrag Sitze zugewiesen werden; alle diese Kandidaten sind Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. Die Regierung Rumäniens wird allerdings einen weiteren Kandidaten zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen, um die Liste entsprechend der vom Vertrag zugewiesenen Anzahl der Sitze zu vervollständigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgelistet sind, werden für die Zeit vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Beschluss 2006/524/EG, Euratom des Rates vom 11. Juli 2006 zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30); Beschluss 2006/651/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Ernennung der belgischen, griechischen, irischen, zyprischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, finnischen, schwedischen und britischen sowie zweier italienischer Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 13); Beschluss 2006/703/EG, Euratom des Rates vom 16. Oktober 2006 zur Ernennung der dänischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 33) und Beschluss 2007/3/EG, Euratom des Rates vom 1. Januar 2007 zur Ernennung der bulgarischen und rumänischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 6).


ПРИЛОЖЕНИЕ — ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — PIELIKUMS PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK ANEXO — ANEXĂ — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

Членове / Miembros / Členové / Medlemmer / Mitglieder / Liikmed Μέλη / Members / Membres / Membri / Locekļi Nariai / Tagok / Membri / Leden / Członkowie Membros / Membri / Členovia / Člani / Jäsenet / Ledamöter

BELGIEN

 

M. Tony VANDEPUTTE

Administrateur délégué honoraire et conseiller général de la Fédération des entreprises de Belgique (FEB)

 

M. Robert de MÛELENAERE

Administrateur délégué à la Confédération de la construction

 

M. Yves VERSCHUEREN

Administrateur délégué d’Essenscia

 

M. Daniel MAREELS

Directeur général de Febelfin

 

M. Bernard NOËL

Secrétaire national de la CGSLB, syndicat libéral

 

M. Claude ROLIN

Secrétaire général ACV-CSC

 

Mme Bérengère DUPUIS

Conseiller — Services d’études, Confédération des syndicats chrétiens (CSC)

 

M. André MORDANT

Président honoraire de la Fédération générale du travail de Belgique (FGTB)

 

Dhr. Xavier VERBOVEN

Gewezen Algemeen Secretaris van het Algemeen Belgisch Vakverbond (ABVV)

 

M. Jean-François HOFFELT

Secrétaire général de la Fédération belge de l’économie sociale et des coopératives (Febecoop), président du Conseil national belge de la coopération et président du service externe pour la prévention et la protection au travail Arista

 

M. Yves SOMVILLE

Directeur du service d’études de la Fédération wallonne de l’agriculture (FWA)

 

Dhr. Ronny LANNOO

Adviseur-generaal UNIZO

BULGARIEN

 

Ms Milena ANGELOVA

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), Bureau member of the European Economic and Social Committee, Secretary-General of the Асоциация на индустриалния капитал в България (АИКБ) (Bulgarian Industrial Capital Association, BICA)

 

Mr Bojidar DANEV

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, Chairman of the Българска стопанска камара (БСК) (Bulgarian Industrial Association, BIA)

 

Ms Lena RUSENOVA

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, Head Economist at the Конфедерацията на работодателите и индустриалците в България (КРИБ) (Confederation of Employers and Industrialists in Bulgaria, CEIB)

 

Mr Georgi STOEV

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), Deputy-Chairman of the Българска търговско-промишлена палата (БТПП) (Bulgarian Chamber of Commerce and Industry, BCCI)

 

Mr Plamen DIMITROV

Chairman of the постоянната комисия по труд, доходи, жизнено равнище и индустриални отношения на ИСС (Standing Committee on Labour, Incomes, Standard of Living and Industrial Relations of the Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, Vice-President of КНСБ (CITUB, Confederation of Independent Trade Unions of Bulgaria)

 

Mr Dimiter MANOLOV

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, Vice-President of КТ „Подкрепа“ (Confederation of Labour „Podkrepa“)

 

Mr Veselin MITOV

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, Confederate Secretary of КТ „Подкрепа“ (Confederation of Labour „Podkrepa“)

 

Mr Jeliazko CHRISTOV

Member of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), member of the European Economic and Social Committee, President of КНСБ (CITUB, Confederation of Independent Trade Unions of Bulgaria)

 

Mr Lalko DULEVSKI

President of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), Head of the катедра в Университета за национално и световно стопанство (Human Resources and Social Protection Department at the University of National and World Economy)

 

Mr Plamen ZACHARIEV

Vice-President of the ИСС (Bulgarian Economic and Social Council), President of the Национален център за социална рехабилитация (НЦСР) (National Centre for Social Rehabilitation, NCSR)

 

Mr Lyubomir HADJIYSKI

Member of the European Economic and Social Committee, Marketing Manager for the auditing firm Grant Thornton Bulgaria

 

Ms Diliana SLAVOVA

Executive Director of the Национален млечен борд (National Milk Board) and the Национална асоциация на млекопреработвателите (National Association of Milk Producers), member of the European Commission High-Level Group on Milk

TSCHECHISCHE REPUBLIK

 

Vladimíra DRBALOVÁ

Ředitelka Sekce mezinárodních organizací a evropských záležitosti Svazu průmyslu a dopravy ČR

 

Josef ZBOŘIL

Člen představenstva Svazu průmyslu a dopravy ČR

 

Marie ZVOLSKÁ

Specialistka odboru poradenských služeb Svazu českých a moravských výrobních družstev

 

Ivan VOLEŠ

Poradce prezidenta Hospodářské komory ČR pro mezinárodní vztahy

 

Helena ČORNEJOVÁ

Vedoucí sociálně-ekonomického oddělení Českomoravské konfederace odborových svazů

 

Zdeněk MÁLEK

Manažer ČMKOS pro sociální dialog a poradce ČMKOS

 

Lucie STUDNIČNÁ

Mezinárodní tajemnice Odborového svazu KOVO

 

Dana ŠTECHOVÁ

Poradkyně, Oddělení ČMKOS pro evropské a další mezinárodní vztahy

 

Roman HAKEN

Místopředseda Rady vlády ČR pro nestátní neziskové organizace a předseda jejího Výboru pro spolupráci s regiony

 

Ludvík JÍROVEC

Člen Hospodářské komory ČR, člen Agrární komory ČR, expert v COPA-COGEGA/Brusel

 

Jaroslav NĚMEC

Ředitel Arcidiecézní charity Praha

 

Pavel TRANTINA

Manažer projektů a spolupráce s EU v České radě dětí a mládeže, expert UNDP pro tvorbu zákona o dobrovolnictví v Bosně a Hercegovině

DÄNEMARK

 

Ms Dorthe ANDERSEN

Director EU policy, Confederation of Danish Employers

 

Ms Sinne Alsing CONAN

Director of European Affairs, Confederation of Danish Industry

 

Mr Nils Juhl ANDREASEN

Managing Director, Danish Confederation of Employers’ Associations in Agriculture (SALA)

 

Ms Marie-Louise KNUPPERT

Secretary of International Relations, Danish Confederation of Trade Unions

 

Mr Peder Munch HANSEN

EU-Advisor, Danish Confederation of Trade Unions

 

Mr Søren KARGAARD

International Consultant, FTF — Confederation of Professionals in Denmark

 

Mr Ask Abildgaard ANDERSEN

Policy Officer, Disabled Peoples Organisations Denmark

 

Ms Benedicte FEDERSPIEL

Senior Advisor, Danish Consumer Council

 

Ms Mette Pia KINDBERG

Vice Chair Person, Women’s Council in Denmark

DEUTSCHLAND

 

Mr Peter CLEVER

Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

(Member of the Executive Board of the National Union of German Employers’ Associations (BDA))

 

Mr Bernd DITTMANN

Bereichsleiter Europa, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)

(Vice President and Executive Director Europe — Federation of German Industries (BDI))

 

Mr Göke FRERICHS

Präsidiumsmitglied im Bundesverband des Deutschen Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA)

(Board member, German Federation for Wholesale and Foreign Trade (BGA))

 

Mr Thomas ILKA

Leiter der Vertretung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) bei der EU

(Director of the Representation to the EU of the Federation of German Chambers of Industry and Commerce (DIHK))

 

Mr Adalbert KIENLE

Stellvertretender Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV)

(Deputy General Secretary, German Farmers’ Association (DBV))

 

Mr Volker PETERSEN

Stellvertretender Generalsekretär im Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV)

(Deputy Secretary-General of the Association of German Agricultural Credit Cooperatives (DRV))

 

Mr Joachim WÜRMELING

Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

(Member of the Executive Board of the German Insurance Association (GDV))

 

Mr Joachim FRIED

Leiter Wirtschaft, Politik und Regulierung bei der Deutschen Bahn

(Director of Economics, Policy and Regulation, German Railways)

 

Ms Gabriele BISCHOFF

Bereichsleiterin Europapolitik beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

(Director of European Policy — Federal Executive of the German Trade Union Confederation (DGB))

 

Mr Claus MATECKI

Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

(Member of the National Executive of the German Trade Union Confederation (DGB))

 

Mr Armin DUTTINÉ

Leiter des EU-Verbindungsbüros ver.di

(Director of the EU liaison office, German United Services Union (ver.di))

 

Mr Horst MUND

Bereichsleiter Internationales IG Metall

(Director of International Department, IG Metall)

 

Mr Alexander GRAF VON SCHWERIN

Berater Europäische Angelegenheiten beim Konzern Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV Konzern)

(European Affairs Adviser, DVV Konzern)

 

Mr Hans-Joachim WILMS

Europabeauftragter bei der IG Bauen — Agrar — Umwelt (IG Bau)

(European Affairs Officer, German Trade Union for Construction, Agriculture and the Environment (IG BAU))

 

Mr Egbert BIERMANN

Mitglied des Geschäftsführenden Hauptvorstandes der IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)

(Member of the Executive Board of German Mining, Chemical and Energy Industrial Union (IG BCE))

 

Ms Michaela ROSENBERGER

Stellvertretende Vorsitzende Gewerkschaft Nahrung — Genuss — Gaststätten

(Deputy Chair of the German Trade Union of Food, Beverages, Tobacco, Hotel and Catering and Allied Workers)

 

Mr Jürgen KEßLER

Vorstandsvorsitzender Verbraucherzentrale Berlin

(Chairman of the Board, Berlin Consumers’ Association)

 

Mr Bernd SCHLÜTER

Berater bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

(Advisor, Federal Association of Non-Statutory Welfare Services (BAGFW))

 

Ms Renate HEINISCH

Mitglied im Bundesvorstand der Senioren-Organisationen (BAGSO)

(Member of the Federal Association of German Senior Citizens’ Organisations (BAGSO))

 

Mr Frank STÖHR

Zweiter Bundesvorsitzender dbb Beamtenbund und Tarifunion

(Vice-President, Federal Board of Management, German Civil Service Federation)

 

Mr Lutz RIBBE

Direktor, Stiftung Europäisches Naturerbe (Euronatur)

(Director, European Nature Heritage Fund (Euronatur))

 

Mr Prof. Dr Gerd WOLF

Beauftragter der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF)

(Representative of the Helmholtz Association of German Research Centres (HGF))

 

Mr Holger SCHWANNECKE

Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH)

(General Secretary, Central Association of German Craft Trades (ZDH))

 

Mr Arno METZLER

Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB)

(Chief Executive and Head of Brussels Office, German National Association of Liberal Professions (BFB))

ESTLAND

 

Ms Eve PÄÄRENDSON

Estonian Employers’ Confederation, Director of International Relations

 

Ms Reet TEDER

Estonian Chamber of Commerce and Industry, policy director

 

Ms Mare VIIES

Estonian Employees’ Unions’ Confederation; Tallinn University of Technology, Researcher at Centre for Economic Research at TUT

 

Ms Liina CARR

Estonian Trade Union Confederation, International Secretary

 

Mr Kaul NURM

Estonian Farmers’ Federation, managing director

 

Ms Mall HELLAM

NGO Network of Estonian Nonprofit Organizations, member of the supervisory board; Executive Director of Open Estonia Foundation

 

Mr Meelis JOOST

Estonian Chamber of Disabled People, Foreign relations and European policy officer

IRLAND

 

Ms Heidi LOUGHEED

Head of IBEC Europe

 

Mr David CROUGHAN

Head of Economics and Taxation, IBEC

 

Mr Thomas McDONOGH

Chairman, Thomas McDonogh and Sons Ltd

 

Mr Jim McCUSKER

Previously General Secretary of NIPSA

 

Mr Manus O’RIORDAN

Head of Research, SIPTU (rtd)

 

Ms Sally Anne KINAHAN

Assistant General Secretary, ICTU

 

Ms Jillian VAN TURNHOUT

Chief Executive, Children’s Rights Alliance, Former President National Youth Council of Ireland

 

Mr Padraig WALSHE

COPA President and former IFA President

 

Ms Siobhán EGAN

Policy and Advocacy Officer, BirdWatch Ireland

GRIECHENLAND

 

Mme Irini Ivoni PARI

Fédération des industries grecques (SEB)

 

M. Dimitris DIMITRIADIS

Confédération nationale de commerce hellénique (ESEE)

 

Μ. Georgios DRAKOPOULOS

Association des entreprises helléniques de tourisme (SETE)

 

Mme Anna BREDIMA

Association des armateurs grecs (Ε.Ε.Ε.)

 

M. Christos POLΥΖΟGOPOULOS

Confédération générale grecque des ouvriers (GE.S.E.E.)

 

M. Eleftherios PAPADOPOULOS

Confédération générale grecque des ouvriers (GE.S.E.E.)

 

M. Georgios DASSIS

Confédération générale grecque des ouvriers (GE.S.E.E.)

 

M. Spyridon PAPASΡΥROS

Fédération des fonctionnaires

 

M. Nikolaos LIOLIOS

Confédération hellénique des coopératives agricoles (PASEGES)

 

Mme Evangelia KEKELEKI

Centre de protection des consommateurs (KEPKA)

 

M. Panagiotis GKOFAS

Confédération générale grecque de commerçants et artisans (GSBEE)

 

M. Ioannis VARDAKASTANIS

Confédération nationale de personnes handicapées (ESAmeA)

SPANIEN

 

Sr. Rafael BARBADILLO LÓPEZ

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sra. Lourdes CAVERO MESTRE

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sr. José María ESPUNY MOYANO

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sra. Margarita LÓPEZ ALMENDÁRIZ

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sr. Ángel PANERO FLÓREZ

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sr. José Isaías RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sr. José SARTORIOUS ÁLVAREZ DE BOHORQUES

Miembro de la Confederación Española de Organizaciones Empresariales (CEOE)

 

Sr. José María ZUFIAUR

Presidente de la Fundación Educación y Trabajo

 

Sra. Isabel CAÑO AGUILAR

Directora de la Oficina de UGT en Bruselas

 

Sr. Juan MENDOZA CASTRO

Colaborador de UGT para Asuntos Internacionales

 

Sra. Joana AGUDO

Presidenta del Comité Coordinador de los Consejos Sindicales Interregionales de Comisiones Obreras (CC.OO.)

 

Sr. Juan MORENO PRECIADO

Responsable de la Oficina de la Confederación Sindical de Comisiones Obreras (CC.OO.) en Bruselas

 

Sr. Luis Miguel PARIZA CASTAÑOS

Secretaría de Política Internacional de la Confederación sindical de Comisiones Obreras (CC.OO.)

 

Sra. Laura GONZÁLEZ TXABARRI

Miembro del Comité Ejecutivo de ELA

 

Sr. Javier SÁNCHEZ ANSÓ

Responsable de Relaciones Internacionales, Estructuras Agrarias y Desarrollo Rural de la Comisión Ejecutiva de la Coordinadora de Organizaciones de Agricultores y Ganaderos (COAG)

 

Sr. Miguel Ángel CABRA DE LUNA

Función ejercida: Vocal de Relaciones Internacionales de la Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES)

 

Sr. Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Director de la Organización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congeladores (OPAGAC)

 

Sr. José Manuel ROCHE RAMO

Secretario de Relaciones Internacionales de UPA

 

Sr. Pedro Raúl NARRO SÁNCHEZ

Director de Asuntos Europeos de ASAJA

 

Sr. Carlos TRÍAS PINTO

Director en la Asociación General de Consumidores (ASGECO); Director en la Unión de Cooperativas de Consumidores y Usuarios de España (UNCCUE)

 

Sr. Bernardo HERNÁNDEZ BATALLER

Secretario General de la Asociación de Usuarios de la Comunicación (AUC)

FRANKREICH

 

Mme Emmanuelle BUTAUD-STUBBS

Déléguée générale de l’Union des industries textiles (UIT)

 

M. Bernard HUVELIN

Vice-président de la Fédération française du bâtiment (FFB)

 

M. Stéphane BUFFETAUT

Directeur chargé des relations institutionnelles, Veolia Environnement

 

M. Henri MALOSSE

Directeur, conseiller institutionnel pour les affaires européennes auprès de la présidence de l’ACFCI

 

M. Philippe de BRAUER

Président de la commission internationale de la Confédération générale des petites et moyennes entreprises (CGPME)

 

M. Jean-Pierre CROUZET

Vice-président de la CGAD, président de la Confédération nationale de la boulangerie française, membre du conseil national de l’Union professionnelle artisanale (UPA)

 

M. Henri BRICHART

Président de la Fédération nationale des producteurs de lait

 

M. Éric PIGAL

Délégué national de la Confédération française de l’encadrement/Confédération générale des cadres (CFE-CGC), en charge de la coordination du Comité économique et social européen, du CESE français et du Conseil économique et social régional

 

M. Jacques LEMERCIER

Président de l’international UNI Europa Poste&logistique — membre de la commission exécutive confédérale, Force ouvrière (FO)

 

Mme Laure BATUT

Assistante confédérale au secteur international et Europe, Force ouvrière (FO)

 

M. Jean-Pierre COULON

Secrétaire confédéral en charge des affaires européennes et internationales de la Confédération française des travailleurs chrétiens (CFTC)

 

Mme Béatrice OUIN

Chargée de mission au sein du service international et Europe de la Confédération française démocratique du travail (CFDT)

 

M. Gérard DANTIN

Chargé de mission au sein du service international et Europe de la Confédération française démocratique du travail (CFDT)

 

Mme An LENOUAIL-MARLIERE

Conseillère à l’espace Europe/international de la Confédération générale du travail (CGT)

 

M. Denis MEYNENT

Conseiller à l’espace Europe/international de la Confédération générale du travail (CGT)

 

Mme Reine-Claude MADER-SAUSSAYE

Présidente de la Confédération de la consommation, du logement et du cadre de vie (CLCV)

 

M. Édouard de LAMAZE

Avocat à la Cour, ancien délégué interministériel aux professions libérales, ancien membre du CEC, Union nationale des professions libérales (UNAPLE)

 

M. Julien VALENTIN

Agriculteur, responsable des nouvelles technologies de l’information et de la communication (NTIC), Centre national des jeunes agriculteurs (CNJA)

 

M. Gilbert BROS

Vice-président de l’Assemblée permanente des chambres d’agriculture (APCA)

Président de la Chambre d’agriculture de Haute-Loire

 

Mme Évelyne PICHENOT

Présidente de la délégation pour l’Union européenne du Conseil économique, social et environnemental (CESE) français

Membre du CESE français

 

M. Joseph GUIMET

Administrateur de l’Union nationale des associations familiales (UNAF), président du groupe de l’UNAF au CESE français

 

M. Jean-Paul PANZANI

Membre du comité exécutif, président de la Fédération nationale de la mutualité française (FNMF)

 

M. Georges CINGAL

Administrateur de France nature environnement

 

M. Thierry LIBAERT

Professeur, université de Louvain, maître de conférences en communication à l’Institut d'études politiques (IEP) catholique de Paris, membre de la commission gouvernance au Grenelle de l’environnement

ITALIEN

 

Mr Mario CAMPLI

Coordinatore politiche europee Legacoop

 

Mr Luigi CAPRIOGLIO

Consigliere nazionale della Confederazione Italiana Dirigenti e Alte Professionalità (CIDA)

 

Mr Francesco CAVALLARO

Segretario generale della CISAL (Confederazione Italiana Sindacati Autonomi Lavoratori)

 

Mr Carmelo CEDRONE

Professore incaricato di Politica Economica Europea, Univ. La Sapienza Roma — Componente del «Team Europe» — Collaboratore del Dipartimento Europeo ed Internazionale UIL (Unione Italiana del Lavoro) — Membro del Comitato Centrale UIL — Componente del Consiglio Direttivo del Movimento Europeo

 

Mr Franco CHIRIACO

Presidente del Sindacato Unitario Nazionale Inquilini ed Assegnatari (SUNIA) — Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL)

 

Mr Roberto CONFALONIERI

Segretario generale CONFEDIR (Confederazione dei Dirigenti Italiani e delle Alte Professionalità) — Consigliere CNEL (Consiglio Nazionale dell’Economia e del Lavoro)

 

Mr Gianfranco DELL’ALBA

Direttore della Delegazione di Confindustria presso l’Unione Europea

 

Mr Pietro Francesco DE LOTTO

Direttore Generale di Confartigianato Vicenza

 

Mr Giancarlo DURANTE

Direttore Centrale dell’Associazione Bancaria Italiana, Responsabile dell’area Sindacale e del Lavoro

 

Mr Emilio FATOVIC

Vice Segretario Generale CONFSAL

(Confederazione Generale dei Sindacati Autonomi dei Lavoratori) con delega al privato

 

Mr Giuseppe GUERINI

Presidente Nazionale Federsolidarietà

 

Mr Edgardo Maria IOZIA

Segretario Nazionale Unione Italiana Lavoratori Credito Esattorie e Assicurazioni (UILCA) — Presidente UNI Europa Finanza

 

Mr Giuseppe Antonio Maria IULIANO

Dipartimento Politiche internazionali CISL (Confederazione Italiana Sindacati Lavoratori), Coordinatore di aree — Responsabile per l’Europa centro-orientale e per l’America latina

 

Mr Luca JAHIER

Presidente del Consiglio nazionale delle Associazioni Cristiane Lavoratori Italiani (ACLI) e responsabile relazioni internazionali

 

Mr Antonio LONGO

Presidente dell’Associazione Movimento Difesa del Cittadino — Direttore della testata giornalistica «Diritti & Consumi»

 

Mr Sandro MASCIA

Responsabile Ufficio di Rappresentanza della Confagricoltura di Bruxelles

 

Mr Stefano PALMIERI

Responsabile dell’Ufficio Europa della CGIL (Confederazione Generale Italiana del Lavoro) a Bruxelles

 

Mr Antonello PEZZINI

Imprenditore tessile-tecnico. Confindustria Bergamo

 

Mr Antonio POLICA

Dirigente Confederale UGL (Unione Generale del Lavoro)

 

Mr Virgilio RANOCCHIARI

Responsabile della Delegazione Fiat per l’Europa

 

Mr Maurizio REALE

Responsabile della Rappresentanza per le Relazioni con le Istituzioni Comunitarie — Coldiretti

 

Ms Daniela RONDINELLI

Responsabile Ufficio Internazionale FISASCAT CISL (Federazione Italiana Sindacati Addetti Commerciali Affitti Turismo — Confederazione Italiana Sindacati dei Lavoratori)

 

Mr Corrado ROSSITTO

Presidente Nazionale della Confederazione Italiana di Unione delle Professioni Intellettuali (CIU)

 

Mr Claudio ROTTI

Presidente AICE (Associazione Italiana Commercio Estero)

ZYPERN

 

Μιχάλης Αντωνίου (Mr Michalis ANTONIOU)

Βοηθός Γενικός Διευθυντής (Deputy Director General)

Ομοσπονδία Εργοδοτών και Βιομηχάνων (ΟΕΒ) (Cyprus Employers and Industrialists Federation)

 

Ανδρέας Λουρουτζιάτης (Mr Andreas LOUROUTZIATIS)

Αντιπρόεδρος Κυπριακού Εμπορικού και Βιομηχανικού Επιμελητηρίου (ΚΕΒΕ) (Vice-President, Cyprus Chamber of Commerce and Industry)

Κυπριακό Εμπορικό και Βιομηχανικό Επιμελητήριο (ΚΕΒΕ) (Cyprus Chamber of Commerce and Industry)

 

Ανδρέας Παυλικκάς (Mr Andreas PAVLIKKAS)

Υπεύθυνος Γραφείου Ερευνών και Μελετών (Head of Research and Studies Department)

Παγκύπρια Εργατική Ομοσπονδία (ΠΕΟ) (Pancyprian Federation of Labour)

 

Δημήτρης Κιττένης (Mr Dimitris KITTENIS)

Τέως Γενικός Γραμματέας (Former Secretary-General)

Συνομοσπονδία Εργαζομένων Κύπρου (ΣΕΚ) (Cyprus Workers’ Confederation)

 

Κωστάκης Κωνσταντινíδης (Mr Costakis CONSTANTINIDES)

Μέλος Κυπριακού Συνδέσμου Καταναλωτών (Member, Cyprus Consumers’ Association)

 

Μηχάλης Λύτρας (Mr Michalis LITRAS)

Γενικός Γραμματέας (Secretary-General)

Παναγροτικής Ένωσης Κύπρου (Panagrarian Union of Cyprus)

LETTLAND

 

Mr Vitālijs GAVRILOVS

Latvijas Darba devēju konfederācijas (LDDK) prezidents

 

Mr Gundars STRAUTMANIS

Latvijas Tirdzniecības un rūpniecības kameras (LTRK) viceprezidents un LTRK Padomes loceklis

 

Mr Pēteris KRĪGERS

Latvijas Brīvo arodbiedrību savienības (LBAS) priekšsēdētājs

 

Ms Ariadna ĀBELTIŅA

Latvijas Brīvo arodbiedrību savienības (LBAS) ārējo sakaru koordinētāja starptautiskos jautājumos

 

Mr Armands KRAUZE

Lauksaimnieku organizāciju sadarbības padomes (LOSP) valdes priekšsēdētājs

 

Ms Gunta ANČA

Latvijas Cilvēku ar īpašām vajadzībām sadarbības organizācijas SUSTENTO valdes priekšsēdētāja

 

Mr Andris GOBIŅŠ

Eiropas Kustības Latvijā (EKL) prezidents

LITAUEN

 

Mr Alfredas JONUŠKA

Director General, Siauliai Chamber of Commerce, Industry and Crafts

 

Mr Stasys KROPAS

President, Association of Lithuania Banks; Vice-president, Lithuanian business confederation ICC Lithuania

 

Mr Gintaras MORKIS

Deputy Director General, Lithuanian Confederation of Industrialists

 

Ms Gražina GRUZDIENĖ

Chairman, Trade Union of Lithuanian Food Producers

 

Ms Daiva KVEDARAITĖ

Head of Information Centre, Lithuanian Trade Union Solidarumas

 

Ms Inga PREIDIENĖ

Vice-chairperson, Youth Organization, Lithuanian Labour Federation

 

Mr Mindaugas MACIULEVIČIUS

Director, Agricultural cooperative „Lietuviško ūkio kokybė“

 

Mr Zenonas Rokas RUDZIKAS

Member, Lithuanian Academy of Sciences; Leading researcher, Institute of Theoretical Physics and Astronomy, Vilnius University

 

Ms Indrė VAREIKYTĖ

Member, Lithuanian Board of Education; Member, Youth Committee in the Tripartite Council of the Republic of Lithuania

LUXEMBURG

 

Mme Viviane GOERGEN

Secrétaire générale adjointe de la Confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens (LCGB)

 

M. Raymond HENCKS

Membre du comité exécutif de la Confédération générale de la fonction publique (CGFP)

 

M. Paul RECKINGER

Président honoraire de la Chambre des métiers du Grand-Duché de Luxembourg

 

M. Jean-Claude REDING

Président de la Confédération syndicale indépendante du Luxembourg (OGBL)

 

Mme Josiane WILLEMS

Directrice de la Centrale paysanne luxembourgeoise (CPL)

 

M. Christian ZEYEN

General Manager d’ArcelorMittal

UNGARN

 

Antal CSUPORT

Managing director, National Association of Strategic and Public Utility Companies

 

Tamás NAGY

Chairman, National Federation of Agricultural Cooperatives and Producers

 

Dr. Péter VADÁSZ

Co-chairman, Confederation of Hungarian Employers and Industrialists

 

János VÉRTES

Co-chairman in charge of international relations, National Federation of Traders and Caterers

 

József KAPUVÁRI

Member of the Board, National Confederation of Hungarian Trade Unions

 

Dr. Ágnes CSER

Co-chairman, LIGA Confederation

 

Dr. Miklós PÁSZTOR

Expert, National Federation of Workers’ Council

 

Dr. János WELTNER

Expert, Trade Union Block of Intellectual Employers

 

Dr. Etele BARÁTH

Hon. university professor, Hungarian Society for Urban Planning

 

Kinga JOÓ

Expert, HÖOK a Hallgatókért Foundation

 

Dr. Lajos MIKULA

Expert, Agricultural and Rural Youth Association

 

Ákos TOPOLÁNSZKY

Expert, „SOURCE“ Mental Helpers Association

MALTA

 

Ms Grace ATTARD

President, National Council of Women (NCW)

 

Ms Anna Maria DARMANIN

Council Member, Confederation of Malta Trade Unions (CMTU)

 

Mr Vincent FARRUGIA

Director General, Malta Chamber of Small and Medium Enterprises (GRTU)

 

Mr Stefano MALLIA

Vice President, Malta Chamber of Commerce, Enterprise and Industry (MCCEI)

 

Mr Michael PARNIS

Deputy General Secretary, General Workers Union

NIEDERLANDE

 

Ms Johanna Anna VAN DEN BANDT-STEL

Head of the Brussels Office of VNO-NCW and MKB-Nederland

 

Ms Melanie Irmgard BOUWKNEGT

Economic Policy Advisor at CNV

 

Ms Marjolijn BULK

Policy Advisor International Affairs at FNV

 

Mr Joost Peter VAN IERSEL

Member of the EESC

 

Mr Willem Wolter MULLER

Advisor International Affairs at MHP

 

Mr Nicolaas Clemens Maria VAN NIEKERK

Freelance management advisor/supervisor

 

Mr Frank VAN OORSCHOT

Senior Specialist International Affairs at LTO

 

Mr Ullrich SCHRÖDER

Permanent Delegate Brussels at MKB-Nederland

 

Mr Martin SIECKER

International Manager at FNV

 

Mr Joannes Gertrudis Wilhelmina SIMONS

Emeritus Professor Transport Economics Free University of Amsterdam, Member of the EESC

 

Mr Dick WESTENDORP

Emeritus General Director Consumers Union

 

Ms Anna Antonia Maria VAN WEZEL

Member of the EESC

ÖSTERREICH

 

Ms Waltraud KLASNIC

Landeshauptmann a. D.

 

Dr Johannes KLEEMANN

Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses in den Mandatsperioden 2002-2006 und 2006-2010

 

Mag. Dipl. Ing. Johann KÖLTRINGER

Hauptabteilungsleiter des Österreichischen Raiffeisenverbandes

 

Mag. Christa SCHWENG

Referentin der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit

 

Mag. Thomas DELAPINA

Geschäftsführer des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen; Sekretär in der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

 

Mag. Wolfgang GREIF

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier; Bereichsleiter Europa, Konzerne und internationale Beziehungen

 

Mr Thomas KATTNIG

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten; Leiter des Referats für Internationale Verbindungen

 

Dr Christoph LECHNER

Leiter der Abteilung Verfassungsrecht und Allgemeine und Internationale Sozialpolitik in der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich

 

Mag. Oliver RÖPKE

Leiter des Europabüros des ÖGB

 

Mr Alfred GAJDOSIK

Vorsitzender-Stellvertreter der Gewerkschaft VIDA

 

Mag. Gerfried GRUBER

Referent der Landwirtschaftskammer Österreich

 

Dr Anne-Marie SIGMUND

Europabeauftragte des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs

POLEN

 

Mr Krzysztof OSTROWSKI

Consultant, Business Centre Club — Association of Employers

 

Mr Andrzej MALINOWSKI

President, Confederation of Polish Employers

 

Ms Anna NIETYKSZA

Member, Confederation of Polish Employers

 

Mr Marek KOMOROWSKI

Counsellor, Polish Confederation of Private Employers Lewiatan

 

Mr Jacek Piotr KRAWCZYK

Vice-president, Polish Confederation of Private Employers Lewiatan

 

Mr Jan KLIMEK

Vice-president, Polish Craft Association

 

Mr Tadeusz KLIŚ

Vice-president, Polish Craft Association

 

Ms Dorota GARDIAS

Secretary General, Trade Union Forum

 

Mr Wiesław SIEWIERSKI

President, Trade Union Forum

 

Mr Andrzej ADAMCZYK

Secretary of the international affairs, Independent and Self-Governing Trade Union Solidarność

 

Mr Marian KRZAKLEWSKI

Member of the National Commission, Independent and Self-Governing Trade Union Solidarność

 

Mr Andrzej CHWILUK

Vice-president of the Trade Unions of Miners, All-Poland Alliance of Trade Unions

 

Mr Tomasz Dariusz JASIŃSKI

Specialist of the international affairs, All-Poland Alliance of Trade Unions

 

Mr Stanisław Józef RÓŻYCKI

Vice-president of the Council of Education and Science of the Polish Teachers’ Union, All-Poland Alliance of Trade Unions

 

Mr Krzysztof BALON

Secretary of the Research programme Council, Working Community of Associations of Social Organisations WRZOS

 

Mr Krzysztof KAMIENIECKI

Vice-president, Institute for Sustainable Development Foundation

 

Ms Marzena MENDZA-DROZD

Member of the Board, Forum of Non-Government Initiatives’ Association, All-Poland Federation of Non-Governmental Organisations

 

Mr Krzysztof PATER

Member of the Scout Court, Polish Scouting and Guiding Association

 

Ms Jolanta PLAKWICZ

Member, Polish Women’s Lobby

 

Mr Władysław SERAFIN

President, National Union of Farmers, Circles and Agricultural Organizations

 

Ms Teresa TISZBIEREK

Vice-president, Association of the Voluntary Fire Brigades of the Republic of Poland

PORTUGAL

 

Mr Manuel Eugénio PIMENTEL CAVALEIRO BRANDÃO

Confederação da Indústria Portuguesa (CIP)

(Confederation of Portuguese Industry)

 

Mr Luís Miguel CORREIA MIRA

Confederação dos Agricultores de Portugal (CAP)

(Portuguse Farmers’ Confederation)

 

Mr Pedro D’ALMEIDA FREIRE

Confederação do Comércio e Serviços de Portugal (CCP)

(Portuguese Trade and Services Confederation)

 

Mr Paulo BARROS VALE

Associação Empresarial de Portugal (AEP)

(Portuguese Business Association)

 

Mr Mário David FERREIRINHA SOARES

Confederação Geral dos trabalhadores Portugueses (CGTP)

(General Confederation of Portuguese Workers)

 

Mr Carlos Manuel ALVES TRINDADE

Confederação Geral dos Trabalhadores Portugueses (CGTP)

(General Confederation of Portuguese Workers)

 

Mr Alfredo Manuel VIEIRA CORREIA

União Geral de Trabalhadores (UGT)

(General Workers’ Union)

 

Mr Victor Hugo DE JESUS SEQUEIRA

União Geral de Trabalhadores (UGT)

(General Workers’ Union)

 

Mr Jorge PEGADO LIZ

Associação Portuguesa para a Defesa do Consumidor (DECO)

(Portuguese Consumer Protection Association)

 

Mr Carlos Alberto PEREIRA MARTINS

Conselho Nacional das Ordens Profissionais (CNOP)

(National Council of Professional Bodies)

 

Mr Francisco João BERNARDINO DA SILVA

Confederação Nacional das Cooperativas Agrícolas e do Crédito Agrícola de Portugal, CCRL (CONFAGRI)

(Portuguese National Confederation of Agricultural Coperatives and Agricultural Credit, limited-liability cooperative confederation)

 

Rev. Vítor José MELÍCIAS LOPES

União das Misericórdias Portuguesas (UMP)

(Union of Portuguese Charitable Institutions)

RUMÄNIEN

 

Dl Petru Sorin DANDEA

Vicepreședinte, Confederația Națională Sindicală „Cartel ALFA”

(Vice-President of the National Trade Union Confederation „Cartel ALFA“)

 

Dl Dumitru FORNEA

Secretar confederal, Confederația Sindicală Națională MERIDIAN

(Confederal secretary of the National Trade Union Confederation — Meridian)

 

Dl Minel IVAȘCU

Secretar general, Blocul Național Sindical

(Secretary-General of the National Trade Union Bloc (BNS))

 

Dl Sorin Cristian STAN

Secretar general, Confederația Națională a Sindicatelor Libere din România (FRĂȚIA)

(Secretary-General of the National Confederation of Romanian Free Trade Unions (FRĂȚIA))

 

Dl Sabin RUSU

Secretar general, Confederația Sindicatelor Democratice din România

(Secretary-General of the Confederation of Romanian Democratic Trade Unions)

 

Dl Eugen Mircea BURADA

Președinte executiv, Consiliul Național al Patronatului Român

(Executive President, National Council of Romanian Employers)

 

Dna Ana BONTEA

Director, Departamentul Juridic și Dialog Social — Consiliul Național al Întreprinderilor Private Mici și Mijlocii din România

(Director of the Legislative and Social Dialogue Department, National Council of Small and Medium-Sized Private Enterprises in Romania)

 

Dl Mihai MANOLIU

Secretar general, Alianța Confederațiilor Patronale din România

(Secretary-General, Alliance of Romanian Employers’ Confederations)

 

Dl Aurel Laurențiu PLOSCEANU

Președinte, Asociația Română a Antreprenorilor de Construcții

(President of the Romanian Construction Entrepreneurship Association)

 

Dl Ștefan VARFALVI

Președinte executiv, UGIR

(Executive President of UGIR)

 

Dl Cristian PÂRVULESCU

Președinte, Asociația Pro Democrația

(President of the Pro-Democracy Association)

 

Dl Ionuț SIBIAN

Director, Fundația pentru Dezvoltarea Societății Civile

(Director, Civil Society Development Foundation)

 

Dl Sorin IONIȚĂ

Director de cercetare, Societatea Academică din România

(Director of research, Academic Society of Romania)

 

Dl Radu NICOSEVICI

Președinte, Academia de Advocacy

(Chairman of the Advocacy Academy)

SLOWENIEN

 

Mr Cveto STANTIČ

Predstavnik velikega gospodarstva (representative of large business)

 

Mr Dare STOJAN

Predstavnik malega gospodarstva (representative of small business)

 

Mr Andrej ZORKO

Izvršni sekretar Zveze svobodnih sindikatov Slovenije (Executive Secretary of the ZSSS (Free Trade Unions of Slovenia))

 

Mr Dušan REBOLJ

Predsednik Konfederacije sindikatov Pergam Slovenije (President of Pergam Trade Union Federation (KSS Pergam))

 

Mr Bojan HRIBAR

Predstavnik sindikatov javnega sektorja (representative of the public sector trade unions)

 

Mr Igor HROVATIČ

Direktor Kmetijsko gozdarske zbornice Slovenije (Director of the Agriculture and Forestry Federation)

 

Mr Primož ŠPORAR

Predstavnik organizacije SKUP – Skupnost privatnih zavodov (representative of SKUP — Community of Private Institutes)

SLOWAKEI

 

Ján ORAVEC

Prezident Združenia podnikateľov Slovenska (ZPS)

 

Michal PINTÉR

Člen Republikovej únie zamestnávateľov (RÚZ), riaditeľ, U.S. Steel Košice, s.r.o.

 

Igor ŠARMÍR

Riaditeľ odboru potravinárstva a obchodu Slovenskej poľnohospodárskej a potravinárskej komory, tajomník Únie potravinárov SR

 

Vladimír MOJŠ

Predseda Hospodárskeho a sociálneho výboru (HSV), viceprezident Konfederácie odborových zväzov SR

 

Dušan BARČÍK

Viceprezident Konfederácie odborových zväzov SR pre výrobné OZ, predseda Integrovaného odborového zväzu

 

Ján GAŠPERAN

Viceprezident Konfederácie odborových zväzov SR pre nevýrobné OZ, predseda OZ pracovníkov školstva a vedy na Slovensku

 

Juraj STERN

Prezident Slovenskej spoločnosti pre zahraničnú politiku (SFPA)

 

Viliam PÁLENÍK

Prezident Inštitútu zamestnanosti

 

Tomáš DOMONKOS

Vedecký pracovník Ekonomického ústavu Slovenskej akadémie vied (SAV)

FINNLAND

 

Mr Filip Mikael HAMRO-DROTZ

asiantuntija Elinkeinoelämän keskusliitto EK

 

Ms Ulla SIRKEINEN

erityisasiantuntija Elinkeinoelämän keskusliitto EK

 

Ms Marja-Liisa PELTOLA

osastopäällikkö Keskuskauppakamari

 

Mr Simo Markus PENTTINEN

kansainvälisten asioiden päällikkö Akava ry

 

Mr Reijo Veli Erik PAANANEN

EU-asiantuntija Suomen Ammattiliittojen Keskusjärjestö SAK ry

 

Ms Leila KURKI

työllisyyspoliittinen asiantuntija Toimihenkilökeskusjärjestö STTK ry

 

Ms Pirkko Marjatta RAUNEMAA

kuluttajaekonomisti ja elintarvikeasiantuntija Kotitalous- ja kuluttaja-asioiden neuvottelukunta/Kuluttajat — Konsumenterna ry

 

Mr Seppo Ilmari KALLIO

johtaja Maa- ja metsätaloustuottajain Keskusliitto MTK ry

 

Mr Thomas PALMGREN

kansainvälisten asioiden asiamies Suomen yrittäjät

SCHWEDEN

 

Ms Ellen Paula NYGREN

Ombudsman, Landsorganisation i Sverige (LO) (Swedish Trade Union Confederation)

 

Mr Frank Thomas ABRAHAMSSON

Vice-president, Landsorganisation i Sverige (LO) (Swedish Trade Union Confederation)

 

Mr Thomas Mikael JANSON

International Secretary, Tjänstemännens centralorganisation (TCO) (Swedish Confederation of Professional Employees)

 

Mr Paul Henrik LIDEHÄLL

International Secretary, Sveriges akademikers centralorganisation (SACO) (Swedish Confederation of Professional Associations)

 

Mr Ulf Christian ARDHE

Director, Svenskt näringsliv (Confederation of Swedish Enterprise)

 

Ms Annika Kristina BRÖMS

Deputy Director, Svenskt näringsliv (Confederation of Swedish Enterprise)

 

Mr Thord Stefan BACK

Manager Sustainable Logistics, Transportgruppen (The Transport Group)

 

Mr Erik SVENSSON

Director, ALMEGA

 

Mr Staffan Mats Vilhelm NILSSON

Member of the EESC, President Group III

Lantbrukarnas riksförbund (LRF) (Federation of Swedish Farmers)

 

Ms Ingrid Eva-Britt KÖSSLER

President, The Swedish Breastcancer Association

Handikappförbundens samarbetsorgan (Swedish Disability Federation)

 

Ms Inger Kristina Elisabeth PERSSON

Chairman, Sveriges konsumenter (Swedish Consumers’ Association)

 

Ms Ariane Elisabeth RODERT

EU Policy Advisor, Forum for frivilligt socialt arbete (National Forum for Voluntary Social Work)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Mr George LYON

Legal Counsel — Northgate Information Solutions UK Ltd

 

Ms Brenda KING

Chief Executive, ACDiversity

 

Mr David SEARS

Consultant

 

Mr Jonathan PEEL

Director, Jonathan Peel EU Communications Ltd

 

Mr Bryan CASSIDY

Consultant

 

Mr Peter MORGAN

Chairman, Association of Lloyd’s Members

 

Ms Madi SHARMA

Entrepreneur

 

Mr Brendan BURNS

Management Consultant & Financial Investor

 

Mr Peter COLDRICK

Part-time adviser to General Secretary, ETUC

 

Mr Brian CURTIS

Retired; Former Regional Organiser; National Union of Rail, Maritime & Transport Workers (RMT)

 

Ms Sandy BOYLE

Retired; Former Director, AMICUS (Trade Union)

 

Ms Christine BLOWER

General Secretary, National Union of Teachers (NUT)

 

Ms Monica TAYLOR

Member of UNITE (Trade Union) Executive Council

 

Mr Nicholas CROOK

International Officer, UNISON (Trade Union)

 

Ms Judy McKNIGHT

Retired; Former General Secretary NAPO (Trade Union)

 

Ms Kathleen Walker SHAW

Head of European Office, Britain’s General Union (GMB)

 

Ms Rose D’SA

Consultant in EU, Commonwealth and International Law

 

Ms Jane MORRICE

Deputy Chief Equality Commissioner; Equality Commission Northern Ireland

 

Ms Maureen O’NEILL

Director, Faith in Older People

 

Mr Michael SMYTH

Economist, University of Ulster

 

Mr Richard ADAMS

Senior Partner, Community Viewfinders Ltd

 

Mr Stuart ETHERINGTON

Chief Executive Officer, National Council for Voluntary Organisations

 

Mr Tom JONES

Self-employed Farmer

 

Mr Sukhdev SHARMA

Chairman of Board of Directors, Calderdale and Huddersfield Hospitals NHS Foundation Trust


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. September 2010

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6403)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/571/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/95/EG verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt. Diese Ausnahmen müssen zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt überprüft werden.

(2)

Die Überprüfung der Ausnahmen hat ergeben, dass bestimmte Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthaltende Anwendungen weiterhin von dem Verbot ausgenommen bleiben sollten, da der Verzicht auf diese gefährlichen Stoffe in diesen speziellen Anwendungen wissenschaftlich oder technisch noch nicht praktikabel ist. Es empfiehlt sich daher, diese Ausnahmen beizubehalten.

(3)

Die Überprüfung der Ausnahmen hat ergeben, dass bei bestimmten Blei, Quecksilber oder Cadmium enthaltenden Anwendungen der Verzicht auf diese Stoffe oder ihre Ersetzung nun wissenschaftlich oder technisch möglich geworden ist. Es empfiehlt sich daher, diese Ausnahmen zu streichen.

(4)

Die Überprüfung der Ausnahmen hat ergeben, dass bei bestimmten Blei, Quecksilber oder Cadmium enthaltenden Anwendungen der Verzicht auf diese Stoffe oder ihre Ersetzung in absehbarer Zukunft wissenschaftlich oder technisch möglich sein wird. Es empfiehlt sich daher, die Gültigkeit dieser Ausnahmen zu befristen.

(5)

Die Überprüfung der Ausnahmen hat ergeben, dass bei bestimmten Quecksilber enthaltenden Anwendungen ein teilweiser Verzicht oder eine teilweise Ersetzung wissenschaftlich oder technisch möglich ist. Es empfiehlt sich daher, die in diesen Anwendungen zulässige Quecksilbermenge zu reduzieren.

(6)

Die Überprüfung der Ausnahmen hat ergeben, dass bei bestimmten Quecksilber enthaltenden Anwendungen in absehbarer Zukunft nur ein teilweiser, schrittweiser Verzicht oder eine teilweise, schrittweise Beseitigung oder Ersetzung wissenschaftlich oder technisch möglich ist. Es empfiehlt sich daher, die in diesen Anwendungen zulässige Quecksilbermenge schrittweise zu reduzieren.

(7)

In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Elektro- und Elektronikgeräte mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren. Deshalb sollte es ausschließlich in diesen Fällen erlaubt sein, Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom oder polybromierte Diphenylether enthaltende Ersatzteile, die von dem Verbot ausgenommen waren, für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten zu verwenden, die vor Ablauf oder Beendigung der betreffenden Ausnahme in Verkehr gebracht wurden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (2) und die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten unverbindliche Referenzwerte für die Verwendung von Quecksilber in Lampen. Obwohl der Quecksilbergehalt von Lampen in den Verordnungen (EG) Nr. 244/2009 und (EG) Nr. 245/2009 als bedeutender Umweltaspekt angesehen wurde, wurde es für angemessener gehalten, ihn im Rahmen der Richtlinie 2002/95/EG zu regeln, die auch die von den erstgenannten Verordnungen ausgenommenen Lampentypen erfasst.

(9)

Nach der Analyse, die für in der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegte Maßnahmen durchgeführt wurde, ist bei bestimmten Quecksilber enthaltenden Anwendungen ein teilweiser Verzicht auf diesen Stoff oder seine teilweise Ersetzung wissenschaftlich oder technisch möglich, ohne dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, Gesundheit und/oder Verbrauchersicherheit auftreten, die die Vorteile der Ersetzung überwiegen. Es empfiehlt sich daher, den Quecksilbergehalt bei diesen Anwendungen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 zu reduzieren.

(10)

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG muss erheblich geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte deshalb der gesamte Anhang ersetzt werden.

(11)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG die betroffenen Parteien konsultiert.

(12)

Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.

(4)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG

Von dem Verbot des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (z. B. T2): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (z. B. T5): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (z. B. T8): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T12): 5 mg

Läuft am 31. Dezember 2012 ab; nach dem 31. Dezember 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg

Läuft am 31. Dezember 2011 ab; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (z. B. T10 und T12): 10 mg

Läuft am 13. April 2012 ab.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (z. B. T9)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; nach dem 31. Dezember 2011 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z. B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Läuft am 1. Januar 2012 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75 % in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Januar 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80 % und weniger als 85 % Blei

Läuft am 1. Januar 2011 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Läuft am 1. Januar 2011 ab.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Läuft am 1. Juni 2011 ab.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (1)

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (z. B. für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton- Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis.

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Läuft am 1. Juli 2010 ab.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

Anmerkung: Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG wird als Konzentrationshöchstwert ein Massenanteil von jeweils 0,1 % Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE) je homogenem Werkstoff und von 0,01 % Cadmium je homogenem Werkstoff toleriert.“


(1)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.


EMPFEHLUNGEN

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/35


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2010

über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/572/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahmen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Kommunikationsausschusses (COCOM),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste und insbesondere der Aufbau sehr leistungsfähiger Breitbanddienste sind der Schlüssel zu Wirtschaftswachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020. Die grundlegende Rolle des Ausbaus der Telekommunikations- und Breitbandnetze für die Investitionstätigkeit in der EU, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Konjunkturbelebung insgesamt wurde auch vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom März 2009 besonders hervorgehoben. Eine der sieben Leitinitiativen von Europa 2020 ist die Entwicklung der im Mai 2010 vorgestellten „Digitalen Agenda für Europa“.

(2)

Die Digitale Agenda für Europa setzt Ziele für die Einführung und Ausbreitung schneller und sehr schneller Breitbandnetze und sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, um den Aufbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) auf der Grundlage der Glasfasertechnik zu fördern und die beträchtlichen Investitionen, die in den kommenden Jahren erforderlich sein werden, zu unterstützen. Die vorliegende Empfehlung ist in diesem Zusammenhang zu betrachten und dient der Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, wobei dem Risiko der investierenden Unternehmen und der notwendigen Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs, der sich längerfristig als wichtige Investitionstriebkraft erweist, gebührend Rechnung zu tragen ist.

(3)

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) reagieren gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG auf dem Wege der Regulierung auf die Herausforderungen, die sich aus dem Übergang von Kupferkabel- zu Glasfaserleitungsnetzen ergeben. Die relevanten Märkte sind in diesem Zusammenhang der Vorleistungsmarkt für den Zugang zu Netzinfrastrukturen (Markt 4) und der Vorleistungsmarkt für den Breitbandzugang (Markt 5). Ein einheitliches Herangehen der NRB an die Regulierung ist von größter Bedeutung, um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden und Rechtssicherheit für alle investierenden Unternehmen zu schaffen. Es ist daher geboten, den NRB Orientierungen zu geben, um unzweckmäßigen Abweichungen der Regulierungsansätze vorzubeugen, wobei gleichzeitig aber den NRB die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen den nationalen Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen. Die Palette geeigneter Abhilfemaßnahmen, die von einer NRB auferlegt werden, sollte eine verhältnismäßige Anwendung des Investitionsleiter-Grundsatzes widerspiegeln.

(4)

Diese Empfehlung bezieht sich hauptsächlich auf Verpflichtungen, die Unternehmen aufzuerlegen sind, welche aufgrund eines Marktanalyseverfahrens nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden. Allerdings können die Mitgliedstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie auch die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, sofern dadurch Engpässe in der baulichen Infrastruktur und in Abschluss-Segmenten beseitigt werden.

(5)

Die Bedingungen von Angebot und Nachfrage werden sich infolge des Aufbaus von NGA-Netzen voraussichtlich erheblich ändern. Deshalb wird es möglicherweise notwendig sein, neue Verpflichtungen aufzuerlegen und eine neue Kombination aus aktiven und passiven Zugangsverpflichtungen in den Märkten 4 und 5 festzulegen.

(6)

Wenn es darum geht, dass alle Betreiber effiziente Investitionen tätigen, ist Rechtssicherheit unabdingbar. Die dauerhafte Verfolgung eines einheitlichen Regulierungsansatzes ist wichtig, um den Investoren Vertrauen für die Gestaltung ihrer geschäftlichen Planungen zu geben. Um Unsicherheiten im Zusammenhang mit den regelmäßigen Marktüberprüfungen zu mindern, sollten die NRB soweit wie möglich klarstellen, wie sich vorhersehbare Änderungen der Marktgegebenheiten auf Abhilfemaßnahmen auswirken werden.

(7)

Wenn neue Glasfasernetze an völlig neuen Standorten aufgebaut werden, sollten die NRB bestehende Verpflichtungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, damit diese unabhängig von der verwendeten Netztechnik gelten.

(8)

Der Aufbau von NGA-Netzen wird höchstwahrscheinlich zu erheblichen Veränderungen in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Dienstleistungserbringung und die Wettbewerbssituation führen.

(9)

In diesem Zusammenhang sollten die NRB sorgfältig prüfen, welche neuen Wettbewerbsbedingungen sich aus dem Aufbau der NGA-Netze ergeben. Im Einklang mit der Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (2), sollten die NRB nationale geografische Teilmärkte abgrenzen, wenn sie eindeutig erhebliche und objektiv unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen feststellen können, die über längere Zeit stabil bleiben. Kommen sie nicht zu dem Schluss, dass unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen eine Festlegung separater geografischer nationaler Teilmärkte rechtfertigen würden, so könnte es dennoch zweckmäßig sein, dass die NRB auf abweichende Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Gebieten innerhalb eines geografisch abgegrenzten Markts, wie sie sich beispielsweise aus dem Bestehen von mehreren alternativen Infrastrukturen oder Betreibern mit eigener Infrastruktur ergeben können, entsprechend reagieren, indem sie differenzierte Verpflichtungen auferlegen und bestimmte Zugangsprodukte vorschreiben.

(10)

Der Übergang von Kupferkabel- zu Glasfaserleitungsnetzen kann die Wettbewerbsbedingungen in unterschiedlichen geografischen Märkten verändern und eine Überprüfung der geografischen Abgrenzung der Märkte 4 und 5 oder der für diese Märkte getroffenen Abhilfemaßnahmen erforderlich machen, wenn diese Märkte oder Abhilfemaßnahmen aufgrund des vom entbündelten Teilnehmeranschluss ausgehenden Wettbewerbs segmentiert worden sind.

(11)

Wird in Markt 4 erhebliche Marktmacht festgestellt, so sollten geeignete Verpflichtungen auferlegt werden.

(12)

Der Zugang zur baulichen Infrastruktur ist für den Aufbau paralleler Glasfasernetze entscheidend. Deshalb ist es wichtig, dass die NRB alle notwendigen Informationen erhalten, um einschätzen zu können, ob und wo Kabelschächte und andere Teilnehmeranschlusseinrichtungen für den Aufbau von NGA-Netzen zur Verfügung stehen. Die NRB sollten ihre Befugnisse aus der Richtlinie 2002/21/EG nutzen, um alle einschlägigen Informationen über Standort, Kapazität und Verfügbarkeit solcher Einrichtungen einzuholen. Alternative Betreiber sollten idealerweise die Möglichkeit haben, ihre Glasfasernetze zur gleichen Zeit wie die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht aufzubauen und so die Kosten der Bauarbeiten mit diesen zu teilen.

(13)

Ein verbindlich vorgeschriebener Zugang zu baulichen Einrichtungen ist nur wirksam, wenn der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zugangsinteressierten Dritten den Zugang zu den gleichen Bedingungen gewährt wie seinen eigenen nachgeordneten Unternehmenssparten. Aufbauend auf ihren Erfahrungen sollten die NRB daher Verfahren und Instrumente für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss einrichten, die es ermöglichen, die notwendigen Geschäftsprozesse für Beauftragung und operativen Zugang zu baulichen Einrichtungen zu schaffen. Zur Verwirklichung des Ziels, effiziente Investitionen und den Infrastrukturwettbewerb zu fördern, ist es angemessen, dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, dass er sobald wie möglich ein geeignetes Standardangebot veröffentlicht, nachdem ein Zugangsinteressent ein solches verlangt hat. Dieses Standardangebot sollte die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu baulichen Infrastrukturen sowie die Zugangspreise enthalten.

(14)

Kostenorientierte Preise müssen eine angemessene Kapitalrendite enthalten. Sind Investitionen in nicht replizierbare physische Anlagen wie etwa bauliche Infrastrukturen nicht allein dem Aufbau von NGA-Netzen zuzurechnen (und damit nicht mit einem entsprechenden systematischen Risiko behaftet), sollte von keinem anderen Risikoprofil als bei bestehenden Kupferkabelinfrastrukturen ausgegangen werden.

(15)

Soweit möglich sollten die NRB darauf hinwirken, dass neugebaute Einrichtungen des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht so ausgelegt sind, dass sie mehreren Betreibern die Verlegung eigener Glasfaserleitungen ermöglichen.

(16)

Bei Glasfaserhausanschlüssen (Fibre-to-the-Home, FTTH) wären doppelte Abschluss-Segmente der Glasfaserleitung normalerweise teuer und ineffizient. Im Interesse eines nachhaltigen Infrastrukturwettbewerbs ist es deshalb notwendig, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Zugang zum Abschluss-Segment der von ihm errichteten Glasfaserinfrastruktur gewährt. Für einen effizienten Markteintritt ist es wichtig, dass der Zugang auf einer Ebene des vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht betriebenen Netzes gewährt wird, die es dem Markteinsteiger ermöglicht, die Mindesteffizienz zu erreichen, die für einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb erforderlich ist. Falls notwendig könnten besondere Schnittstellen vorgegeben werden, um einen effizienten Zugang sicherzustellen.

(17)

Transparenz- und Nichtdiskriminierungsverpflichtungen sind erforderlich, um einen wirksamen Zugang zum Abschluss-Segment zu garantieren. Bei Bedarf muss der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht daher kurzfristig ein geeignetes Standardangebot veröffentlichen, damit Zugangsinteressenten ihre Investitionsentscheidungen treffen können.

(18)

Die NRB müssen dafür sorgen, dass Zugangspreise die tatsächlichen Kosten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht widerspiegeln, wobei dessen Investitionsrisiko angemessen zu berücksichtigen ist.

(19)

Der Aufbau von Glasfasernetzen, die aus Mehrfachglasfaserleitungen bestehen, verursacht im Vergleich zu Einfachglasfasernetzen nur geringfügig höhere Kosten, erlaubt dafür aber jedem alternativen Betreiber die Steuerung seiner eigenen Verbindung bis hin zum Endkunden. Solche Netze werden wahrscheinlich zu einem langfristig nachhaltigen Wettbewerb führen und entsprechen daher den Zielen des EU-Rechtsrahmens. Deshalb ist es wünschenswert, dass die NRB ihre Befugnisse nutzen, um jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Nachfrage und Kosten die Verlegung von Mehrfachglasfaserleitungen in den Abschluss-Segmenten zu fördern.

(20)

Alternative Betreiber, von denen einige eigene Netze zum Anschluss an den entbündelten Kupferkabel-Teilnehmeranschluss des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht errichtet haben, brauchen geeignete Zugangsprodukte, damit sie auch im NGA-Umfeld weiterhin am Wettbewerb teilnehmen können. Beim FTTH-Umfeld könnten solche Produkte je nach Sachlage den Zugang zu baulichen Infrastrukturen, Abschluss-Segmenten oder entbündelten Glasfaseranschlüssen (einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen) oder den Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene umfassen. Wenn im Markt 4 auferlegte Verpflichtungen zu einem wirksamen Wettbewerb auf den entsprechenden nachgeordneten Märkten, dem gesamten Markt oder in bestimmten geografischen Gebieten führen, könnten andere Verpflichtungen für diese Märkte oder Gebiete aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung wäre beispielsweise geboten, wenn die erfolgreiche Auferlegung von Verpflichtungen für den physischen Zugang etwaige zusätzliche Bitstrom-Verpflichtungen überflüssig machen würde. Außerdem könnten die NRB unter außergewöhnlichen Umständen von der Auferlegung des entbündelten Zugangs zum Glasfaseranschluss absehen, wenn in einem bestimmten Gebiet mehrere alternative Infrastrukturen wie FTTH-Netze und/oder Kabelnetze in Verbindung mit wettbewerbsorientierten, auf Entbündelung beruhenden Zugangsangeboten wahrscheinlich zu einem wirksamen Wettbewerb auf der nachgeordneten Marktebene führen werden.

(21)

Verpflichtungen, die nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG auferlegt werden, sollen ungeachtet der vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verwendeten Technik oder Architektur der Art des festgestellten Problems entsprechen. Die Frage, ob ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eine Punkt-zu-Mehrpunkt- oder eine Punkt-zu-Punkt-Netztopologie verwendet, sollte deshalb an sich keinen Einfluss auf die Wahl der Abhilfemaßnahmen haben, wenn neue Entbündelungstechnik zur Verfügung steht, die die Lösung diesbezüglicher technischer Probleme ermöglicht. Die NRB sollten für einen Übergangszeitraum alternative Zugangsprodukte vorzuschreiben können, die einem Substitut der physischen Entbündelung möglichst gleichwertig sind, sofern dies von den am besten geeigneten Vorkehrungen zur Sicherung der Gleichwertigkeit des Zugangs und des wirksamen Wettbewerbs flankiert wird (3). Jedenfalls sollten die NRB in solchen Fällen die physische Entbündelung vorschreiben, sobald diese technisch und wirtschaftlich möglich ist.

(22)

Wird der entbündelte Zugang zum Glasfaseranschluss vorgeschrieben, so sollte das bestehende Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss dahingehend geändert werden, dass es alle einschlägigen Zugangsbedingungen einschließlich der finanziellen Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) umfasst. Eine solche Änderung sollte ohne unnötige Verzögerung veröffentlicht werden, um das notwendige Maß an Transparenz und Planungssicherheit für Zugangsinteressenten zu schaffen.

(23)

Mit der FTTH-Einführung sind in der Regel beträchtliche Risiken verbunden, weil ihre Aufbaukosten pro Haushalt hoch sind und es bislang nur wenige Endkundendienste gibt, die erweiterte Leistungsmerkmale (z. B. höhere Datenraten) erfordern, wie sie nur per Glasfaser möglich sind. Glasfaserinvestitionen hängen davon ab, ob sie durch die Einführung neuer Dienste, die kurz- und mittelfristig über NGA-Netze erbracht werden, amortisiert werden können. Bei der Festsetzung der Zugangspreise sollten die Kapitalkosten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht derart berücksichtigt werden, dass dem höheren Investitionsrisiko im Vergleich zu Investitionen in heutige Kupferkabelnetze Rechnung getragen wird.

(24)

Eine Streuung des Risikos kann zu einem frühzeitigeren und effizienteren Aufbau von NGA-Netzen führen. Deshalb sollten die NRB die vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zur Streuung des Investitionsrisikos vorgeschlagene Preisgestaltung prüfen.

(25)

Wenn Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht niedrigere Preise für den Zugang zum entbündelten Glasfaseranschluss im Gegenzug zu vertraglich zugesicherten Mindestlaufzeiten oder Abnahmemengen anbieten, sollten die NRB dies nicht als unzulässige Diskriminierung betrachten, soweit sich die NRB vergewissert haben, dass die niedrigeren Preise die tatsächliche Verringerung des Investitionsrisikos angemessen widerspiegeln. Die NRB sollten aber sicherstellen, dass derartige Preisregelungen nicht zu einer Preis-Kosten-Schere führen, die einen effizienten Markteintritt ganz verhindert.

(26)

Eine Preis-Kosten-Schere kann durch den Nachweis belegt werden, dass die nachgeordnete Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht selbst nicht wirtschaftlich arbeiten könnte, wenn der Preis zugrunde gelegt würde, der den Wettbewerbern für die Nutzung der vorgeordneten Einrichtungen berechnet wird (Test des „gleich effizienten Wettbewerbers“). Alternativ dazu kann die Preis-Kosten-Schere auch durch den Nachweis belegt werden, dass die Gewinnspanne zwischen dem Preis, der Wettbewerbern auf dem vorgeordneten Markt für den Zugang berechnet wird, und dem Preis, den die nachgeordnete Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nachgeordneten Markt verlangt, nicht ausreicht, um einem hinreichend effizienten Diensteerbringer auf dem nachgeordneten Markt die Erzielung eines normalen Gewinns zu ermöglichen (Test des „hinreichend effizienten Wettbewerbers“). Unter den besonderen Umständen der Vorab-Preiskontrolle, die einen wirksamen Wettbewerb zwischen Betreibern gewährleistet werden soll, die keine vergleichbaren Mengen- und Größenvorteile und unterschiedliche Netz-Stückkosten haben, dürfte in der Regel der Test des „hinreichend effizienten Wettbewerbers“ zweckmäßiger sein. Außerdem sollte die Beurteilung einer Preis-Kosten-Schere stets über einen angemessenen Zeitraum erfolgen. Zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit sollten die NRB im Voraus die verwendete Methode zur Festlegung des Zurechnungstests und die zugrunde gelegten Parameter nennen und angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls eine Preis-Kosten-Schere festgestellt wird.

(27)

In Netzen, die aus Mehrfachglasfaserleitungen bestehen, sollte garantiert werden, dass Zugangsinteressenten die vollständige Steuerung von Glasfaserleitungen übernehmen können, ohne teuere Doppelinvestitionen tätigen oder bei verbindlicher Entbündelung von Einfachglasfaserleitungen eine diskriminierende Behandlung fürchten zu müssen. Netze aus Mehrfachglasfaserleitungen dürften daher zu einem frühzeitigeren und intensiveren Wettbewerb auf dem nachgeordneten Markt führen. Ko-Investitionen in NGA-Netze können sowohl die Kosten als auch die Risiken der investierenden Unternehmen senken und dadurch zu einem größeren Ausbau von FTTH-Anschlüssen führen.

(28)

Vereinbarungen über Ko-Investitionen in FTTH-Anschlüsse aus Mehrfachglasfaserleitungen können unter bestimmten Bedingungen zu einem wirksamen Wettbewerb in den betreffenden geografischen Ko-Investitionsgebieten führen. Solche Bedingungen wären insbesondere die Zahl der beteiligten Betreiber, die Struktur des gemeinsam gesteuerten Netzes und andere Vereinbarungen zwischen den Ko-Investoren, die einem wirksamen Wettbewerb auf dem nachgeordneten Markt dienen. Falls sich die Wettbewerbsbedingungen im betreffenden Gebiet wesentlich und objektiv von denen anderswo unterscheiden, könnte dies die Abgrenzung eines separaten Marktes rechtfertigen, wenn aufgrund der Marktanalyse gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG keine beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist.

(29)

Die NRB sollten die Kosten eines entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger prüfen. Dazu sollten sie gegebenenfalls zunächst die möglicherweise an einer gemeinsamen Nutzung der Straßenverteilerkästen interessierten alternativen Betreiber konsultieren und auf dieser Grundlage bestimmen, wo Straßenverteilerkästen angepasst und wie die Kosten aufgeteilt werden sollten.

(30)

Bei der Auferlegung von Verpflichtungen zur Entbündelung des Kabelverzweigers sollten die NRB auch geeignete Rückführungsmaßnahmen (Backhaul) treffen, damit solche Abhilfemaßnahmen wirksam sind. Zugangsinteressenten sollten in der Lage sein, die Lösung zu wählen, die ihren Anforderungen am besten entspricht — ob unbeschaltete Glasfaserleitung (oder gegebenenfalls Kupferkabel), Ethernet-Rückführung oder Zugang zu Kabelschächten. Falls notwendig sollten die NRB dafür sorgen, dass die dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gehörenden Straßenverteilerkästen ausreichend groß sind.

(31)

Transparente Bedingungen für den Zugang zum Kabelverzweiger können am besten dadurch gewährleistet werden, dass diese in das bestehende Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgenommen werden. Dabei ist es wichtig, dass diese Transparenzanforderung für alle Elemente gilt, die für die Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger erforderlich sind, darunter auch Rückführungs- und Hilfsdienste, um die Kontinuität bestehender wettbewerblicher Angebote sicherzustellen. Das Standardangebot sollte alle Preisbedingungen enthalten, damit Marktneulinge detaillierte Geschäftspläne für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger aufstellen können.

(32)

Entsprechend der Preisfestsetzung beim entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sollten die Preise für alle Elemente, die für die Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Kabelverzweiger erforderlich sind, ebenfalls kostenorientiert und nach den derzeitigen Preisfestsetzungsmethoden für den entbündelten Zugang zum Kupferkabel-Teilnehmeranschluss bestimmt werden. Das Ersetzen des Kupferkabels durch die Glasfaser bis hin zum Zwischenverteiler stellt eine große Investition dar, die mit einem gewissen Risiko verbunden ist, selbst wenn dieses Risiko zumindest in dicht besiedelten Gebieten geringer ist als bei FTTH-Netzen, wo die relativen Ausbaukosten pro Haushalt und die Ungewissheit der Nachfrage nach verbesserten und aufgerüsteten Diensten stärker ins Gewicht fallen.

(33)

Die NRB sollten nach nichtdiskriminierenden Grundsätzen verfahren, um zeitliche Vorteile für die Endkundensparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu vermeiden. Letzterer sollte dazu verpflichtet werden, sein Bitstrom-Vorleistungsangebot anzupassen, bevor er selbst neue glasfasergestützte Endkundendienste startet, damit andere Betreiber, die seine Zugangsdienste in Anspruch nehmen und mit ihm im Wettbewerb stehen, hinreichend Zeit haben, auf die Einführung solcher Produkte zu reagieren. Sechs Monate werden als hinreichender Zeitraum für die Vornahme der erforderlichen Anpassungen betrachtet, sofern keine anderen wirksamen Vorkehrungen bestehen, die die Nichtdiskriminierung garantieren.

(34)

Es wird davon ausgegangen, dass glasfasergestützte Breitbandzugangsprodukte auf der Vorleistungsebene technisch so konfiguriert werden, dass sie im Vergleich zu herkömmlichen (Kupfer-)Bitstromprodukten mehr Flexibilität und erweiterte Leistungsmerkmale bieten. Für einen verstärkten Wettbewerb auf dem Endkunden-Produktmarkt ist es wichtig, dass sich solche verschiedenen Leistungsmerkmale in mehreren regulierten NGA-gestützten Produkten wiederfinden, auch in Diensten für Geschäftskunden.

(35)

Über ein bestimmtes NGA-Netz könnten verschiedene Bitstromprodukte, die z. B. in Bezug auf die Bandbreite, Verlässlichkeit, Dienstqualität oder andere Parameter deutlich unterscheidbar sind, bereitgestellt werden.

(36)

Neue Zugangsverpflichtungen werden sorgfältig auferlegt werden müssen, z. B. in Bezug auf technische Protokolle und Schnittstellen für die Anbindung an optische Netze oder in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Merkmale neuer Bitstromverpflichtungen. Die NRB sollten miteinander und mit internationalen Normenorganisationen sowie mit Akteuren der Branche zusammenarbeiten, um hierfür gemeinsame technische Normen zu entwickeln.

(37)

Findet eine Vorab-Preisregulierung statt, sollte die Festsetzung der Vorleistungspreise für den Bitstromzugang kostenorientiert erfolgen. Die NRB könnten andere geeignete Preiskontrollmethoden verwenden, einschließlich beispielsweise Preisabschläge auf den Endkundenpreis, wo der nachgelagerte Endkundenbereich des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht ausreichenden wettbewerblichen Zwängen ausgesetzt ist. Die NRB sollten unterschiedliche Preise für unterschiedliche Bitstromprodukte festsetzen, insofern solche Preisunterschiede durch die zugrunde liegenden Kosten der Leistungserbringung gerechtfertigt sind, damit alle Betreiber sowohl auf der Vorleistungs- als auch der Endkundenebene von einer dauerhaften Preisdifferenzierung profitieren. Das vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingegangene Risiko sollte bei der Festsetzung der Zugangspreise angemessen berücksichtigt werden.

(38)

Wenn es darum geht, einen wirksamen Wettbewerb auf den nachgeordneten Märkten zu erreichen, könnten wirksame Abhilfemaßnahmen in Bezug auf den physischen Zugang in einigen Gebieten die Auferlegung einer Verpflichtung für den Vorleistungs-Breitbandzugang überflüssig machen. Insbesondere wenn der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein FTTH-Netz aufgebaut hat und alternativen Betreibern einen effektiven Zugang zum entbündelten Glasfaseranschluss gewährt (vor allem in Punkt-zu-Punkt-Installationen), kann die NRB zu dem Schluss kommen, dass ein solcher Zugang ausreicht, um gerade auch in dicht besiedelten Gebieten einen wirksamen Wettbewerb auf dem nachgeordneten Markt zu gewährleisten. Unter solchen Umständen kann ein Verzicht auf die Auferlegung einer Verpflichtung für den Vorleistungsbreitbandzugang einen Investitionsanreiz für alle Betreiber darstellen und einen frühzeitigen Netzausbau vorantreiben.

(39)

Wenn sich die funktionale Trennung oder ähnliche Regelungen nachweislich bewährt haben, um einen vollständig gleichwertigen NGA-Netzzugang durch alternative Betreiber und die nachgeordnete Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu gewährleisten, und wenn die nachgeordnete Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht einem ausreichenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, haben die NRB mehr Spielraum bei der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen für den Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene. Insbesondere der Preis des Bitstromprodukts könnte dann dem Markt überlassen werden. Allerdings ist dann eine sorgfältige Überwachung und die Durchführung eines geeigneten Preis-Kosten-Scheren-Tests wie oben dargelegt unbedingt erforderlich, um wettbewerbsschädliche Entwicklungen zu verhindern.

(40)

Betreiber, die gegenwärtig Zugangsdienste in Anspruch nehmen, haben ein berechtigtes Interesse daran, dass ihnen zur Vorbereitung auf Änderungen, die sich erheblich auf ihre Investitionen und ihr Geschäftsmodell auswirken, hinreichend Zeit eingeräumt wird. Wenn keine geschäftlichen Vereinbarungen bestehen, sollten die NRB dafür sorgen, dass ein angemessener Migrationspfad vorgesehen wird. Ein solcher Migrationspfad sollte transparent sein und in der erforderlichen Detailtiefe ausgearbeitet werden, damit sich die Betreiber, die gegenwärtig Zugangsdienste in Anspruch nehmen, auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten können; er sollte auch Regeln für etwaige Arbeiten enthalten, die von den Zugangsinteressenten und dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeinsam auszuführen sind, sowie die genauen Modalitäten für die Außerbetriebnahme von Zusammenschaltungspunkten. Aufgrund beträchtlicher Marktmacht auferlegte Verpflichtungen sollten für einen angemessenen Übergangszeitraum aufrechterhalten werden. Dieser Übergangszeitraum sollte dem normalen Investitionszeitraum für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler oder am Kabelverzweiger entsprechen, der im Allgemeinen 5 Jahre beträgt. Soweit der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einen gleichwertigen Zugang am Hauptverteiler gewährt, kann die NRB auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(41)

Beabsichtigt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, sein bestehendes Kupferkabel-Zugangsnetz durch ein Glasfasernetz zu ersetzen und die derzeit genutzten Zusammenschaltungspunkte außer Betrieb zu nehmen, sollten die NRB von ihm alle einschlägigen Informationen einholen und gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG dafür sorgen, dass Unternehmen, die Zugang zum Netz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht haben, rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhalten, um ihre eigenen Netze und Netzerweiterungspläne entsprechend anzupassen. Die NRB sollte die Form und Detailtiefe dieser Informationen festlegen und dafür sorgen, dass solche Informationen nur zweckgemäß verwendet werden und die Vertraulichkeit der Informationen während des gesamten Prozesses gewahrt bleibt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Ziel und Geltungsbereich

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Förderung der Entwicklung des Binnenmarkts, indem die Rechtssicherheit erhöht und Investitionen, Wettbewerb und Innovation auf dem Markt für Breitbanddienste und insbesondere beim Übergang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) gefördert werden.

2.

In dieser Empfehlung wird ein gemeinsames Konzept für die Förderung der einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen in Bezug auf NGA-Netze, die aufgrund eines Marktanalyseverfahrens gemäß den Richtlinien 2002/19/EG und 2002/21/EG auferlegt werden, dargelegt.

3.

Wenn die NRB im Zusammenhang mit den Marktanalysen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen erwägen, sollten sie solche Verpflichtungen wirksam und in Übereinstimmung mit den genannten Richtlinien und dem in dieser Empfehlung dargelegten Konzept gestalten. Der Rechtsrahmen stellt den NRB eine Reihe von Abhilfemaßnahmen bereit, die es ihnen erlauben, geeignete Maßnahmen zur Behebung von Marktversagen zu treffen und in allen Mitgliedstaaten die angestrebten Regulierungsziele zu erreichen. Die NRB sollten auch Vereinbarungen berücksichtigen, die die Betreiber eingehen, um die Risiken zu streuen, die mit dem Aufbau von Glasfasernetzen zum Anschluss von Häusern bzw. Wohnungen und Gebäuden einhergehen, und um den Wettbewerb zu stärken.

Einheitliches Vorgehen

4.

Die NRB sollten ihre Befugnisse gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG ausüben, um dafür zu sorgen, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht alle Informationen bereitstellt, die erforderlich sind, um geeignete Regulierungsmaßnahmen für den Übergang zu NGA-Netzen festzulegen, z. B. Informationen über geplante Änderungen in seiner Netztopologie oder über die Verfügbarkeit von Kabelschächten.

5.

Die Überprüfung der Märkte 4 und 5 der Empfehlung 2007/879/EG sollte unter Einbeziehung der NGA-Netze von allen NRB in koordinierter Weise rechtzeitig durchgeführt werden. Die NRB sollten sicherstellen, dass die in den Märkten 4 und 5 auferlegten Verpflichtungen miteinander im Einklang stehen.

6.

Ergibt sich aus der betreffenden Marktanalyse, dass die Marktbedingungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind, sollte die NRB über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten. Soweit möglich sollte die NRB in ihren Entscheidungen erläutern, wie sie die in den Märkten 4 und 5 auferlegten Verpflichtungen im Zuge künftiger Marktüberprüfungen an abzusehende Änderungen der Marktgegebenheiten anzupassen gedenkt.

7.

Zur Anwendung symmetrischer Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG bezüglich der Zugangsgewährung zu baulichen Infrastrukturen und Abschluss-Segmenten eines Unternehmens sollten die NRB Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG erlassen.

8.

Wenn neue Glasfaserleitungen im Zugangsnetz an völlig neuen Standorten verlegt werden, sollten die NRB den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nicht dazu verpflichten, zusätzlich ein paralleles Kupferkabelnetz aufzubauen, um seinen bestehenden Verpflichtungen, auch Universaldienstverpflichtungen, nachzukommen, sondern ihm gestatten, alle bestehenden regulierten Produkte und Dienste mittels funktionell gleichwertiger Glasfaser-Produkte und -dienste zu erbringen.

Geografische Abweichungen

9.

Die NRB sollten Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen geografischen Gebieten untersuchen, um festzustellen, ob es geboten ist, nationale geografische Teilmärkte abzugrenzen oder differenzierte Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Sind die Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen dauerhaft und erheblich, sollten die NRB im Einklang mit der Empfehlung 2007/879/EG nationale geografische Teilmärkte abgrenzen. Andernfalls sollten die NRB beobachten, ob es aufgrund des Aufbaus von NGA-Netzen und der anschließenden Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb eines geografisch abgegrenzten Markts geboten ist, differenzierte Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.

10.

Wurden in der Vergangenheit in Markt 5 nationale geografische Teilmärkte oder Abhilfemaßnahmen festgelegt, die von Zugangsprodukten in Markt 4 abhängen, welche durch den NGA-Netzaufbau überflüssig werden, sollten diese Marktsegmentierungen oder Abhilfemaßnahmen überprüft werden.

Begriffsbestimmungen

11.

Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Zugangsnetze der nächsten Generation“ („NGA-Netze“) sind leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus optischen Bauelementen bestehen und daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen (z. B. mit einem höheren Durchsatz) ermöglichen, die über das hinaus gehen, was mit schon bestehenden Kupferkabelnetzen angeboten werden kann. In den meisten Fällen sind NGA-Netze das Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupfer- oder Koaxialkabel-Zugangsnetze.

 

„Bauliche Infrastrukturen“ sind physische Teilnehmeranschlusseinrichtungen, die vom Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes errichtet werden, um Anschlussleitungen wie Kupferkabel, Glasfaserleitungen oder Koaxialkabel zu verlegen. Dabei handelt es sich in der Regel um unter- oder oberirdische Vorrichtungen wie Teilrohre, Kabelschächte, Einstiegschächte, Masten u. ä.

 

„Kabelschacht“ ist ein unterirdisches Leitungsrohr, ein Kabelkanal oder eine Durchführung zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser, Kupfer- oder Koaxialkabel) eines Kern- oder Zugangsnetzes.

 

„Einstiegschacht“ ist eine Öffnung, üblicherweise mit Deckel, durch die eine Person in einen unterirdischen Versorgungsgang einsteigen kann, in dem sich ein Zugangspunkt zur Anbringung von Verzweigungen oder zur Durchführung von Wartungsarbeiten an unterirdischen elektronischen Kommunikationsleitungen befindet.

 

„Hauptverteilerpunkt“ (MPoP, Metropolitan Point of Presence) ist der Zusammenschaltungspunkt zwischen Zugangs- und Kernnetz eines NGA-Netzbetreibers. Er entspricht dem Hauptverteilerknoten in einem Kupferkabel-Zugangsnetz. Alle NGA-Teilnehmeranschlüsse eines bestimmten Gebiets (z. B. einer Stadt oder eines Stadtteils) werden am Hauptverteilerpunkt in einem optischen Verteilerknoten (Optical Distribution Frame, ODF) zusammengeführt. Vom optischen Verteilerknoten (ODF) werden die NGA-Teilnehmeranschlüsse mit der Kernnetzausrüstung des NGA-Netzbetreibers oder anderer Betreiber verbunden, beispielsweise über zwischengeschaltete Rückführungsverbindungen (Backhaul-Links), soweit keine Kollokation im Hauptverteilerpunkt (MPoP) erfolgt.

 

„Verteilerpunkt“ ist ein zwischengeschalteter Netzknoten im NGA-Netz, an dem eine oder mehrere Glasfaserleitungen vom Hauptverteilerpunkt MPoP (Zuführungssegment) aufgespaltet und zur Weiterführung in die Räumlichkeiten der Endkunden (Drop-Segment) verteilt werden. Ein Verteilerpunkt bedient in der Regel mehrere Gebäude oder Häuser bzw. Wohnungen. Er kann sich entweder im Gebäudekeller (bei Mehrfamilienhäusern) oder an der Straße befinden. Ein Verteilerpunkt enthält den Verteiler, in dem die Drop-Kabel zusammenlaufen, sowie möglicherweise passive Ausrüstungen wie optische Splitter.

 

„Abschluss-Segment“ ist das Segment eines NGA-Netzes, das die Räumlichkeiten des Endkunden mit dem ersten Verteilerpunkt verbindet. Das Abschluss-Segment umfasst somit die vertikale Verkabelung in Gebäuden und möglicherweise auch die horizontale Verkabelung bis zu einem optischen Splitter, der sich im Keller eines Gebäudes oder in einem nahe gelegenen Einstiegschacht befindet.

 

„Glasfaserhausanschluss“ oder „FTTH“ (Fibre-to-the-Home) ist ein Zugangsnetz, das sowohl im Zuführungssegment als auch im Drop-Segment aus Glasfaserleitungen besteht, d. h. dass die Räumlichkeiten des Kunden (also das Haus oder die Wohnung) per Glasfaserleitung mit dem Hauptverteilerpunkt (MPoP) verbunden sind. Für diese Empfehlung gelten als FTTH sowohl Glasfaserhausanschlüsse (Fibre-to-the-Home) als auch Glasfasergebäudeanschlüsse (Fibre-to-the-Building).

 

„Mehrfachglasfaser-FTTH“ ist eine Art der Glasfaserverlegung, bei der ein Investor sowohl im Zuführungs- als auch im Drop-Segment des Zugangsnetzes mehr Glasfaserleitungen verlegt, als er selbst benötigt, um dann den Zugang zu den zusätzlichen Glasfaserleitungen an andere Betreiber vor allem in Form unveräußerlicher Nutzungsrechte (IRU) zu verkaufen.

 

„FTTH-Ko-Investition“ ist eine zwischen unabhängigen Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Aufbau von FTTH-Netzen vor allem in weniger dicht besiedelten Gebieten. Für Ko-Investitionen gibt es verschiedene rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten, aber in der Regel werden die Ko-Investoren die Netzinfrastruktur aufbauen und den physischen Zugang dazu gemeinsam nutzen.

Zugang zur physischen Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene (Markt 4)

12.

Wird in Markt 4 eine beträchtliche Marktmacht festgestellt, so sollten die NRB geeignete Verpflichtungen auferlegen, die insbesondere den folgenden Grundsätzen entsprechen.

Zugang zur baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht

13.

Bei verfügbaren Kabelschachtkapazitäten sollten die NRB die Gewährung des Zugangs zur baulichen Infrastruktur vorschreiben. Die Zugangsgewährung sollte nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprechend Anhang II erfolgen.

14.

Die NRB sollten dafür sorgen, dass der Zugang zur bestehenden baulichen Infrastruktur zu kostenorientierten Preisen entsprechend Anhang I gewährt wird.

15.

Wird ein Standardangebot für den Zugang zur baulichen Infrastruktur verlangt, sollte die NRB die Vorlage eines solchen Angebots so bald wie möglich vorschreiben. Das Standardangebot sollte spätestens sechs Monate nach einem solchen Verlangen vorliegen.

16.

Die NRB sollten den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in Abhängigkeit von der Nachfrage dazu ermuntern, oder — falls nach nationalem Recht möglich — dazu verpflichten, bei der Errichtung baulicher Infrastrukturen ausreichende Kapazitäten zu installieren, damit auch andere Betreiber diese Einrichtungen benutzen können.

17.

Die NRB sollten mit anderen Behörden zusammenarbeiten, um eine Datenbank mit Informationen über den geografischen Standort, die verfügbare Kapazität und andere physische Merkmale aller baulichen Infrastrukturen zu erstellen, die für den Aufbau von Glasfasernetzen in einem bestimmten Marktsegment verwendet werden könnten. Eine solche Datenbank sollte allen Betreibern zugänglich sein.

Zugang zum Abschluss-Segment in FTTH-Netzen

18.

Verlegt ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht FTTH-Leitungen, sollten die NRB diesem Betreiber nicht nur die Gewährung des Zugangs zur baulichen Infrastruktur, sondern auch zum Abschluss-Segment seines Zugangsnetzes einschließlich der Verkabelungen in Gebäuden auferlegen. Hierbei könnten die NRB den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zur Vorlage ausführlicher Informationen über die Architektur seines Zugangsnetzes verpflichten und — nach Konsultation potenzieller Zugangsinteressenten zu möglichen Zugangspunkten — für das Zugangsnetz den Verteilerpunkt des Abschluss-Segments festlegen, an dem der Zugang gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG zu gewähren ist. Bei einer solchen Festlegung sollten die NRB der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Verteilerpunkt eine hinreichende Zahl von Endnutzeranschlüssen aufnehmen können muss, um für die Zugangsinteressenten wirtschaftlich realisierbar zu sein.

19.

Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollte nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprechend Anhang II verpflichtet werden, Zugang zu den Verteilerpunkten zu gewähren. Wird ein Standardangebot für den Zugang zum Abschluss-Segment verlangt, sollte die NRB die Vorlage eines solchen Angebots so bald wie möglich vorschreiben. Das Standardangebot sollte spätestens sechs Monate nach einem solchen Verlangen vorliegen.

20.

Die NRB sollten dafür sorgen, dass der Zugang zum Abschluss-Segment zu kostenorientierten Preisen entsprechend Anhang I gewährt wird.

21.

Die NRB sollten den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in Abhängigkeit von der Nachfrage dazu ermuntern, oder — falls nach nationalem Recht möglich — dazu verpflichten, im Abschluss-Segment Mehrfachglasfaserleitungen zu verlegen.

Entbündelter Zugang zum Glasfaseranschluss in FTTH-Netzen

22.

Im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/19/EG (5) sollten die NRB, wenn ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht FTTH-Leitungen verlegt, grundsätzlich den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss vorschreiben. Etwaige Ausnahmen könnten nur dann gerechtfertigt sein, wenn in einem bestimmten Gebiet mehrere alternative Infrastrukturen wie FTTH-Netze und/oder Kabelnetze in Verbindung mit wettbewerbsorientierten Zugangsangeboten wahrscheinlich zu einem wirksamen Wettbewerb auf der nachgeordneten Marktebene führen werden. Die Auferlegung des entbündelten Zugangs zum Glasfaseranschluss sollte durch angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Kollokation und Rückführung (Backhaul) flankiert werden. Der Zugang sollte an dem am besten geeigneten Punkt des Netzes, d. h. in aller Regel am Hauptverteilerpunkt (MPoP), gewährt werden.

23.

Die NRB sollten den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss ungeachtet der vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verwendeten Netzarchitektur und -technik vorschreiben.

24.

Der entbündelte Zugang zum Glasfaseranschluss sollte so bald wie möglich in das bestehende Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufgenommen werden. Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG enthält eine Liste der Mindestbestandteile des Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss; diese sollte entsprechend auch für den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss gelten. Das Standardangebot sollte so bald wie möglich vorliegen, spätestens aber sechs Monate, nachdem die NRB die Verpflichtung zur Zugangsgewährung auferlegt hat.

25.

Der Preis für den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss sollte kostenorientiert sein. Bei der Festsetzung des Preises für den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss sollten die NRB das vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingegangene zusätzliche und quantifizierbare Risiko angemessen berücksichtigen. Dieses Risiko sollte grundsätzlich als Risikoaufschlag auf die Kapitalkosten der betreffenden Investitionen entsprechend Anhang I berücksichtigt werden.

26.

Außerdem sollten die NRB die vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zur Streuung des Investitionsrisikos vorgeschlagene Preisgestaltung prüfen. Dieser Preisgestaltung sollten die NRB erst zustimmen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Investition vorgelegt hat und wenn die Preisgestaltung weder diskriminierend ist noch ausschließend wirkt. Anhang I enthält die Kriterien für die Beurteilung der Preisgestaltung.

27.

Dabei sollten die NRB dafür sorgen, dass eine ausreichende Gewinnspanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen erzielt werden kann, um einem effizienten Betreiber den Markteintritt zu ermöglichen. Die NRB sollten daher das Preisgebaren des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht überprüfen, indem sie über einen angemessenen Zeitraum einen ordentlichen Preis-Kosten-Scheren-Test durchführen. Die NRB sollten im Voraus die von ihnen verwendete Methode zur Festlegung des Zurechnungstests und die Parameter für den Preis-Kosten-Scheren-Test nennen und angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls eine Preis-Kosten-Schere festgestellt wird.

28.

Falls sich in dem Gebiet, in dem mehrere Ko-Investoren FTTH-Netze aus Mehrfachglasfaserleitungen gemeinsam aufbauen, die Wettbewerbsbedingungen wesentlich unterscheiden, so dass die Abgrenzung eines separaten geografischen Markts gerechtfertigt ist, sollten die NRB im Zuge ihrer Marktanalyse prüfen, ob angesichts des Infrastrukturwettbewerbs, der aus der Ko-Investition erwächst, auf diesem Markt eine Feststellung beträchtlicher Marktmacht geboten ist. In diesem Zusammenhang sollten die NRB insbesondere prüfen, ob jeder Ko-Investor einen genau gleichwertigen und kostenorientierten Zugang zu der gemeinsamen Infrastruktur genießt und ob die Ko-Investoren auf dem nachgeordneten Markt in einem wirksamen Wettbewerb stehen. Ferner sollten sie prüfen, ob die Ko-Investoren ausreichende Kabelschachtkapazitäten für eine Mitbenutzung durch Dritte installieren und einen kostenorientierten Zugang zu diesen Kapazitäten gewähren.

Zugangsverpflichtungen in FTTN-Netzen

29.

Die NRB sollten eine Verpflichtung für den entbündelten Zugang zum Kupferkabelverzweiger auferlegen. Eine Verpflichtung zur Entbündelung des Kupferkabelverzweigers sollte durch Rückführungsmaßnahmen (Backhaul) wie Glasfaser- und Ethernet-Rückführung sowie durch Nebenverpflichtungen ergänzt werden, die deren Wirksamkeit und Durchführbarkeit sicherstellen, z. B. den nichtdiskriminierenden Zugang zu Kollokationseinrichtungen oder in Ermangelung solcher die gleichwertige Kollokation. Das Standardangebot sollte so bald wie möglich vorliegen, spätestens aber sechs Monate, nachdem die NRB die Verpflichtung zur Zugangsgewährung auferlegt hat.

30.

Wenn die NRB die Entbündelung des Kupferkabelverzweigers vorschreibt, sollte der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auch verpflichtet werden, alle dafür erforderlichen Elemente in das bestehende Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufzunehmen. Der Preis für den Zugang zu allen Elementen sollte entsprechend Anhang I kostenorientiert sein.

Vorleistungs-Breitbandzugang (Markt 5)

31.

Wurde im Markt 5 beträchtliche Marktmacht festgestellt, sollten die auf der Vorleistungsebene auferlegten Breitbandzugangsverpflichtungen für bestehende Dienste und deren Substitute in der Leistungskette aufrecht erhalten oder geändert werden. Die NRB sollten den Vorleistungs-Breitbandzugang über VDSL als Substitut für den bestehenden Vorleistungs-Breitbandzugang über reine Kupferkabelanschlüsse betrachten.

32.

Die NRB sollten den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, neue Breitbandzugangsprodukte auf der Vorleistungsebene grundsätzlich mindestens sechs Monate im Voraus bereitzustellen, bevor er selbst oder seine Endkundensparte entsprechende eigene NGA-Endkundendienste vermarktet, sofern die Nichtdiskriminierung durch keine anderen wirksamen Vorkehrungen garantiert wird.

33.

Die NRB sollten die Bereitstellung verschiedener Vorleistungsprodukte vorschreiben, die in Bezug auf Bandbreite und Qualität den technischen Leistungsmerkmalen der NGA-Infrastruktur am besten entsprechen, damit alternative Betreiber auch bei Diensten für Geschäftskunden in einen wirksamen Wettbewerb treten können.

34.

Die NRB sollten in gegenseitiger Zusammenarbeit geeignete technische Spezifikationen für auf der Vorleistungsebene über NGA-Netze zu erbringende Breitbandzugangsprodukte festlegen und den internationalen Normenorganisationen Informationen übermitteln, um die Ausarbeitung einschlägiger Industrienormen zu erleichtern.

35.

Die NRB sollten grundsätzlich für Breitbandzugangsprodukte, die auf der Vorleistungsebene gemäß Anhang I vorgeschrieben werden, eine Verpflichtung zur Kostenorientierung unter Berücksichtigung der Bandbreiten- und Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen Vorleistungsangeboten auferlegen.

36.

Die NRB sollten prüfen, ob eine Verpflichtung zur Kostenorientierung beim vorgeschriebenen Vorleistungs-Breitbandzugang erforderlich ist, um einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, wenn sich die funktionelle Trennung oder andere Formen der Trennung als wirksam erwiesen haben, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu garantieren. Wird keine Kostenorientierung auferlegt, sollten die NRB das Preisgebaren des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht überwachen, indem sie einen ordentlichen Preis-Kosten-Scheren-Test durchführen.

37.

Kommen die NRB zu dem Schluss, dass in einem bestimmten geografischen Gebiet im Netz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss effektiv besteht und dass dieser Zugang wahrscheinlich zu einem wirksamen Wettbewerb auf der nachgeordneten Marktebene führen wird, können sie in dem betreffenden Gebiet die Aufhebung der Verpflichtung in Bezug auf den Bitstromzugang auf der Vorleistungsebene erwägen.

38.

Bei der Untersuchung, ob beträchtliche Marktmacht besteht, sollten sich die NRB im Falle einer Ko-Investition von den Grundsätzen in Nr. 28 leiten lassen.

Migration

39.

Aufgrund beträchtlicher Marktmacht auferlegte Verpflichtungen in Bezug auf die Märkte 4 und 5 sollten fortbestehen und nicht durch Änderungen der vorhandenen Netzarchitektur oder Netztechnik entfallen, wenn nicht zwischen dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und Betreibern, die Zugang zu dessen Netz haben, ein geeigneter Migrationspfad vereinbart worden ist. Gibt es keine solche Vereinbarung, sollten die NRB dafür sorgen, dass alternative Betreiber — gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten — spätestens fünf Jahre vor der Außerbetriebnahme von Zusammenschaltungspunkten wie der Ortsvermittlungsstelle informiert werden. Dieser Zeitraum kann kürzer als fünf Jahre sein, wenn ein vollständig gleichwertiger Zugang am Zusammenschaltungspunkt gewährt wird.

40.

Die NRB sollten einen transparenten Rahmen für die Migration von Kupferkabel- zu Glasfasernetzen aufstellen. Die NRB sollten dafür sorgen, dass die vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingerichteten Systeme und Verfahren, einschließlich der Betriebsunterstützungsdienste, so ausgelegt sind, dass sie die Umstellung alternativer Betreiber auf NGA-gestützte Zugangsprodukte erleichtern.

41.

Die NRB sollten ihre Befugnisse gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG ausüben, um vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Informationen über etwaige Pläne zur Änderung des Netzes einzuholen, die sich wahrscheinlich auf die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Markt oder Teilmarkt auswirken werden. Beabsichtigt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, sein bestehendes Kupferkabel-Zugangsnetz durch ein Glasfasernetz zu ersetzen und derzeit genutzte Zusammenschaltungspunkte außer Betrieb zu nehmen, sollten die NRB gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG dafür sorgen, dass Unternehmen, die Zugang zum Netz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht haben, rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhalten, um ihre eigenen Netze und Netzerweiterungspläne entsprechend anzupassen. Die NRB sollten das Format und die Detailtiefe dieser Informationen festlegen und dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der Informationen strikt gewahrt bleibt —

42.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65.

(3)  Siehe auch Erwägungsgrund 60 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37).

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(5)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 19.


ANHANG I

Preisbildungsgrundsätze und Risiken

1.   GEMEINSAME PREISBILDUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DEN NGA-ZUGANG

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG fördern die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern. Bei der Ermittlung der Kostengrundlage für die Festlegung von Kostenorientierungsverpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG sollten die NRB prüfen, ob eine Verdoppelung der einschlägigen NGA-Infrastruktur wirtschaftlich realisierbar und effizient ist. Ist dies nicht der Fall, sollte das übergeordnete Ziel darin bestehen, zwischen der nachgeordneten Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und alternativen Netzbetreibern wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ein einheitliches Regulierungskonzept könnte daher beinhalten, dass die NRB unterschiedliche Kostengrundlagen zur Berechnung kostenorientierter Preise für replizierbare und nicht replizierbare Anlagen verwenden oder im letzteren Fall zumindest die Parameter anpassen, die ihren Kostenrechnungsmethoden zugrunde liegen.

Falls die Rentabilität der NGA-Investitionen von unsicheren Faktoren abhängt, wie z. B. von der Annahme deutlich höherer durchschnittlicher Umsätze pro Nutzer oder größerer Marktanteile, sollten die NRB prüfen, ob die Kapitalkosten die höheren Investitionsrisiken gegenüber Investitionen in derzeitige Kupferkabelnetze widerspiegeln. Ferner könnten zusätzliche Mechanismen verwendet werden, die dazu dienen, das Investitionsrisiko zwischen Investoren und Zugangsinteressenten zu verteilen und die Marktausbreitung zu fördern, beispielsweise langfristige Zugangspreise oder Mengenrabatte. Solche Preisbildungsmechanismen sollten von den NRB anhand der nachfolgend in Abschnitt 7 und 8 dargelegten Kriterien überprüft werden.

Zur Durchsetzung der Kostenorientierungsverpflichtungen sollten die NRB die Verpflichtung der getrennten Buchführung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG auferlegen. Die getrennte Buchführung für NGA-Infrastrukturen und/oder Dienstebestandteile, die der Zugangsverpflichtung unterliegen, sollte so eingerichtet werden, dass die NRB in der Lage sind, i) die Kosten aller für die Bestimmung der Zugangspreise relevanten Anlagen festzustellen (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) und ii) effektiv zu überwachen, ob der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht anderen Marktteilnehmern den Zugang zu den gleichen Bedingungen und Preisen gewährt wie seiner eigenen nachgeordneten Sparte. Diese Überwachung sollte auch die Durchführung von Preis-Kosten-Scheren-Tests umfassen. Die Kosten sollten aufgrund objektiver Kriterien auf die verschiedenen Vorleistungs- und Endkundenprodukte, die auf diesen Vorleistungen beruhen, aufgeteilt werden, um doppelte Zurechnungen zu vermeiden.

Die NRB sollten die zusätzlichen Kosten schätzen, die mit der Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Einrichtungen verbunden sind. Solche Kosten beziehen sich auf die Beauftragung und Bereitstellung des Zugangs zu baulichen Infrastrukturen oder zu Glasfaserleitungen, die Betriebs- und Wartungskosten für IT-Systeme sowie auf Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vorleistungsprodukte. Diese Kosten sollten proportional auf alle Unternehmen, die den Zugang in Anspruch nehmen, einschließlich der nachgeordneten Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, aufgeteilt werden.

2.   PREISBILDUNG BEIM ZUGANG ZUR BAULICHEN INFRASTRUKTUR

Der Zugang zur vorhandenen baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht im Markt 4 sollte zu kostenorientierten Preisen vorgeschrieben werden. Die NRB sollten die Preise für den Zugang zur baulichen Infrastruktur in Übereinstimmung mit der Methode für die Preisbildung beim entbündelten Zugang zum Kupferkabel-Teilnehmeranschluss regulieren. Die NRB sollten dafür sorgen, dass die Zugangspreise die tatsächlichen Kosten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht widerspiegeln. Dabei sollten die NRB insbesondere die tatsächliche Lebensdauer der betreffenden Infrastruktur und mögliche Einsparungen des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht bei deren Aufbau berücksichtigen. Die Zugangspreise sollten den richtigen Wert der betreffenden Infrastruktur einschließlich der Abschreibung abbilden.

Bei der Festsetzung des Preises für den Zugang zur baulichen Infrastruktur sollten die NRB von keinem anderen Risikoprofil als bei bestehenden Kupferkabelinfrastrukturen ausgehen, es sei denn, dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sind durch den Aufbau des NGA-Netzes besondere, über normale Wartungskosten hinausgehende Baukosten entstanden.

3.   PREISBILDUNG BEIM ZUGANG ZUM ABSCHLUSS-SEGMENT IN FTTH-NETZEN

Die NRB sollten die Preise für den Zugang zum Verteilerpunkt in Übereinstimmung mit der Methode für die Preisbildung beim entbündelten Zugang zum Kupferkabel-Teilnehmeranschluss festsetzen. Die NRB sollten dafür sorgen, dass die Zugangspreise die tatsächlichen Kosten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht widerspiegeln, wobei gegebenenfalls ein höherer Risikoaufschlag eingerechnet werden darf, wenn der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein zusätzliches und quantifizierbares Risiko eingegangen ist.

4.   PREISBILDUNG BEIM ZUGANG ZUR GLASFASER AM HAUPTVERTEILERPUNKT (MPOP) IN FTTH-NETZEN (ENTBÜNDELTER GLASFASERANSCHLUSS)

Bei der Festsetzung des Preises für den entbündelten Zugang zum Glasfaseranschluss sollten die NRB einen höheren Risikoaufschlag einrechnen, um ein vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingegangenes zusätzliches und quantifizierbares Risiko angemessen zu berücksichtigen. Der Risikoaufschlag sollte gemäß der nachfolgend in Abschnitt 6 dargelegten Methode geschätzt werden. In Übereinstimmung mit den Abschnitten 7 und 8 sollte eine zusätzliche Preisflexibilität gewährt werden.

Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollte der nachgeordneten Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht der gleiche Preis berechnet werden wie Dritten.

5.   PREISBILDUNG BEIM ZUGANG ZUM KUPFERKABELVERZWEIGER IN FTTN-NETZEN

Die NRB sollten den kostenorientierten Zugang zu allen Elementen auferlegen, die für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger erforderlich sind, einschließlich Rückführungsmaßnahmen und Nebenverpflichtungen wie den nichtdiskriminierenden Zugang zu Kollokationseinrichtungen oder in Ermangelung solcher die gleichwertige Kollokation.

Die regulierten Zugangspreise sollten nicht höher sein als die Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen. Hierzu können die NRB diese Kosten anhand von Bottom-up-Modellen oder ggf. vorhandenen Benchmark-Vergleichen abschätzen.

Bei der Festsetzung des Preises für den Zugang zum Kupferkabelverzweiger sollten die NRB von keinem anderen Risikoprofil als bei bestehenden Kupferkabelinfrastrukturen ausgehen.

6.   KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES RISIKOAUFSCHLAGS

Das Investitionsrisiko sollte durch einen in die Kapitalkosten eingerechneten Risikoaufschlag belohnt werden. Die für Investitionen in NGA-Netze vorab gestattete Kapitalrendite sollte einen Ausgleich zwischen der Schaffung geeigneter Investitionsanreize für die Unternehmen (hinreichend hohe Rendite) einerseits und der Förderung der Allokationseffizienz, des nachhaltigen Wettbewerbs und möglichst großer Vorteile für die Verbraucher (keine exzessive Rendite) anderseits herstellen. Dazu sollten die NRB, soweit dies gerechtfertigt ist, in die vorhandene Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC), die zur Festsetzung des Preises für den Zugang zum entbündelten Kupferkabel-Teilnehmeranschluss durchgeführt wird, während der Amortisierungsdauer einen Aufschlag aufnehmen, der das Investitionsrisiko widerspiegelt. Bei der Kalibrierung der Ertragsströme für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten sollten alle Aspekte des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, darunter angemessene Arbeits- und Baukosten, erwartete Effizienzgewinne und der Endvermögenswert in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/19/EG.

Bei der Abschätzung des Investitionsrisikos sollten die NRB u. a. folgende Unsicherheitsfaktoren berücksichtigen: i) Unsicherheit bezüglich der Nachfrage auf der Vorleistungs- und Endkundenebene; ii) Unsicherheit bezüglich der Kosten des Netzaufbaus, der Bauarbeiten und der Projektleitung; iii) Unsicherheit bezüglich des technischen Fortschritts; iv) Unsicherheit bezüglich der Marktdynamik und der sich entwickelnden Wettbewerbssituation, z. B. der Stärke des Wettbewerbs zwischen Infrastrukturen und/oder Kabelnetzen; und v) die makroökonomische Unsicherheit. Diese Faktoren können sich mit der Zeit ändern, vor allem wegen der zunehmenden Befriedigung der Nachfrage auf der Endkunden- und Vorleistungsebene. Die NRB sollten daher die Situation regelmäßig überprüfen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der obigen Faktoren den Risikoaufschlag mit der Zeit anpassen.

Kriterien wie das Bestehen von Größenvorteilen (vor allem wenn nur in Ballungsgebieten investiert wird), ein hoher Anteil im Endkundenmarkt, Kontrolle wesentlicher Infrastrukturen, eingesparte Betriebsausgaben, Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien sowie ein privilegierter Zugang zu Kapital- und Kreditmärkten dürften das mit NGA-Investitionen verbundene Risiko des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht wahrscheinlich mindern. Diese Aspekte sollten von den NRB regelmäßig bei der Überprüfung des Risikoaufschlags ebenfalls überprüft werden.

Die obigen Erwägungen gelten insbesondere für FTTH-Investitionen. Dagegen haben FTTN-Investitionen, bei denen es um die Aufrüstung bestehender Zugangsnetze (z. B. VDSL) geht, in der Regel — zumindest in dicht besiedelten Gebieten — ein deutlich niedrigeres Risikoprofil als FTTH-Investitionen. Es gibt insbesondere weniger Unsicherheit bezüglich der Nachfrage nach Bandbreite, die über FTTN/VDSL bereitzustellen ist, und einen insgesamt geringeren Kapitalbedarf. Deshalb sollten regulierte Preise für den FTTN/VDSL-gestützten Breitbandzugang zwar durchaus einem etwaigen Investitionsrisiko Rechnung tragen, es ist aber nicht davon auszugehen, dass dieses Risiko eine ähnliche Größenordnung hätte wie das mit FTTH-Zugangsprodukten auf der Vorleistungsebene verbundene Risiko. Bei der Festsetzung von Risikoaufschlägen für den FTTN/VDSL-gestützten Breitbandzugang sollten die NRB diesen Faktoren gebührend Rechnung tragen und die Preisbildungsmethoden in Abschnitt 7 und 8 grundsätzlich nicht zulassen. Die NRB sollten öffentliche Konsultationen über ihre Methode zur Bestimmung des Risikoaufschlags durchführen.

7.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG LANGFRISTIGER ZUGANGSPREISE IN FTTH-NETZEN

Zugangspreise, die dem Risiko durch einen langfristigen Zugang Rechnung tragen, können in Abhängigkeit von den Zeiträumen variieren, für die Verpflichtungen eingegangen werden. Bei langfristigen Zugangsvereinbarungen dürften niedrige Preise pro Zugangsleitung angesetzt werden als bei kurzfristigen Zugangsvereinbarungen. Langfristige Zugangspreise sollten nur die Risikominderung für den Investor widerspiegeln und dürfen deshalb nicht niedriger sein als der kostenorientierte Preis, dem kein höherer Risikoaufschlag für das systematische Investitionsrisiko hinzugefügt wurde. Im Rahmen langfristiger Vereinbarungen würden Marktneulinge die vollständige Kontrolle für die physischen Einrichtungen erlangen, was ihnen auch die Möglichkeit einer Weiterveräußerung eröffnen würde. Kurzfristige Verträge würden auch ohne langfristige Bindung möglich sein, allerdings zu höheren Preisen pro Zugangsleitung, die den potenziellen Wert der dem Zugangsinteressenten zugute kommenden Flexibilität einer solchen Zugangsform widerspiegeln.

Langfristige Zugangspreise können jedoch vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht mit der Zeit insofern missbraucht werden, dass er seine Endkundendienste zu Preisen verkauft, die niedriger sind als die Preise für seine regulierten Vorleistungsdienste (indem er seiner eigenen nachgeordneten Sparte niedrige langfristige Preise berechnet), was effektiv zu einer Marktabschottung führen würde. Ferner gehen alternative Betreiber mit kleinerem Kundenstamm und ungewissen Geschäftsaussichten höhere Risiken ein. Daraus könnte sich ergeben, dass sie sich nicht über längere Zeiträume binden können. Sie müssten dann ihre Investitionen staffeln und regulierte Zugangsdienste später nachkaufen.

Aus diesen Gründen sollten langfristige Zugangspreise nur dann zulässig sein, wenn die NRB dafür sorgt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die langfristig gebundenen Preise spiegeln nur die Risikominderung für den Investor wider und

b)

über einen angemessenen Zeitraum besteht eine hinreichende Gewinnspanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, die einem effizienten Wettbewerber den Markteintritt im nachgeordneten Markt ermöglicht.

8.   KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON MENGERABATTEN IN FTTH-NETZEN

Zugangspreise, die dem Risiko durch Mengenrabatte Rechnung tragen, werden der Tatsache gerecht, dass das Investitionsrisiko mit der steigenden Gesamtzahl der in einem bestimmten Gebiet bereits verkauften Glasfaseranschlüsse abnimmt. Das Investitionsrisiko hängt eng mit der Zahl der ungenutzt bleibenden Glasfaseranschlüsse zusammen. Je größer der Anteil der genutzten Glasfaseranschlüsse ist, desto geringer ist das Risiko. Zugangspreise könnten daher von den gekauften Leitungsmengen abhängen. Es sollte nur eine Rabatthöhe genehmigt werden, die für alle zulässigen Betreiber den gleichen Preis pro Zugangsleitung vorsieht. Die NRB sollten die Leitungsmenge bestimmen, ab der solche Mengenrabatte zu gewähren sind, wobei sie die geschätzte Mindestbetriebsgröße berücksichtigen, die ein Zugangsinteressent benötigt, um auf dem Markt effizient in den Wettbewerb zu treten, und der Notwendigkeit Rechnung tragen, eine Marktstruktur mit einer ausreichenden Zahl zulässiger Betreiber aufrecht zu erhalten, damit ein wirksamer Wettbewerb gewahrt bleibt. Der Mengenrabatt sollte nur die Risikominderung für den Investor widerspiegeln und darf deshalb nicht zu Zugangspreisen führen, die niedriger als der kostenorientierte Preis sind, dem kein höherer Risikoaufschlag für das systematische Investitionsrisiko hinzugefügt wurde. Da normalerweise der Risikoaufschlag infolge der zunehmenden Deckung der Gesamtnachfrage auf der Endkunden- und Vorleistungsebene abnehmen sollte, sollte auch der Mengenrabatt entsprechend sinken und nicht mehr gerechtfertigt sein, sobald die Nachfrage auf der Endkunden- und Vorleistungsebene auf hohem Niveau gedeckt ist.

Ein Mengenrabatt sollte nur dann von den NRB zugelassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es gibt nur eine Rabatthöhe pro Gebiet, das von der NRB unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und der Netzarchitektur in angemessener Größe festgelegt wird und das gleichermaßen für alle Zugangsinteressenten gilt, die im betreffenden Gebiet mindestens die Leitungsmenge kaufen wollen, ab der der Rabatt zu gewähren ist,

b)

der Mengenrabatt spiegelt nur die Risikominderung für den Investor wider,

c)

über einen angemessenen Zeitraum besteht eine hinreichende Gewinnspanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, die einem effizienten Wettbewerber den Markteintritt ermöglicht.


ANHANG II

Anwendung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit des Zugangs zur baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zum Zwecke des Aufbaus von NGA-Netzen

1.   GRUNDSATZ DER GLEICHWERTIGKEIT

Der Zugang zur baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht kann eine wichtige Vorleistung für den Aufbau von NGA-Netzen sein. Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Marktneulinge und den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss ein solcher Zugang auf der Grundlage der strikten Gleichwertigkeit gewährt werden. Die NRB sollten den Betreiber mit beträchtlicher Machtmacht dazu verpflichten, internen wie dritten Zugangsinteressenten den Zugang zu seiner baulichen Infrastruktur zu gleichen Bedingungen zu gewähren. Insbesondere sollte der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht alle erforderlichen Informationen über die Infrastrukturmerkmale weitergeben und für den Zugang die gleichen Beauftragungs- und Bereitstellungsverfahren anwenden. Standardangebote und Vereinbarungen über den Dienstumfang sind wichtige Instrumente zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit. Dagegen ist es wichtig, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht etwaige einseitig erlangte Kenntnisse über die Einführungspläne dritter Zugangsinteressenten nicht dazu nutzt, sich unlautere wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

2.   INFORMATIONEN ÜBER DIE BAULICHE INFRASTRUKTUR UND DIE VERTEILERPUNKTE

Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollte dritten Zugangsinteressenten die gleichen Informationen über seine bauliche Infrastruktur und Verteilerpunkte wie intern verfügbar bereitstellen. Diese Informationen sollten die Organisation der baulichen Infrastruktur sowie die technischen Merkmale der verschiedenen Elemente, aus denen die Infrastruktur besteht, umfassen. Soweit verfügbar sind die geografischen Standorte dieser Elemente, einschließlich der Kabelschächte, Masten und anderen physischen Anlagen (z. B. Wartungskammern) sowie der in den Kabelschächten vorhandene Platz anzugeben. Die geografischen Standorte der Verteilerpunkte und eine Liste der angeschlossenen Gebäude sollte ebenfalls bereitgestellt werden.

Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollte alle Bedienvorschriften und technischen Bedingungen angeben, die für den Zugang zu seiner baulichen Infrastruktur, den Verteilerpunkten und den verschiedenen Elementen, aus denen die Infrastruktur besteht, und für deren Nutzung gelten. Für dritte Zugangsinteressenten und interne Zugangsinteressenten sollten gleiche Vorschriften und Bedingungen gelten.

Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollte die für einen angemessenen Informationszugang notwendigen Mittel wie leicht zugängliche Verzeichnisse, Datenbanken oder Webportale bereitstellen. Die Informationen sollten regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Weiterentwicklung der Infrastruktur und sonstiger gesammelter Informationen zu berücksichtigen, insbesondere aber anlässlich des Glasfaserausbaus durch den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht oder andere Zugangsinteressenten.

3.   BEAUFTRAGUNG UND BEREITSTELLUNG DES ZUGANGS

Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht sollte die Verfahren und Werkzeuge einrichten, die für den Zugang zu seiner baulichen Infrastruktur, den Verteilerpunkten und den verschiedenen Elementen, aus denen die Infrastruktur besteht, und für deren Nutzung erforderlich sind. Insbesondere sollte der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht dritten Zugangsinteressenten durchgehende Systeme für die Abwicklung der Beauftragung, Bereitstellung und Fehlerbehebung zur Verfügung stellen, die denen gleichwertig sind, die internen Zugangsinteressenten zur Verfügung stehen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Behebung von Engpässen in derzeit genutzten Kabelschächten.

Anträge dritter Zugangsinteressenten auf Informationen, Zugang zur baulichen Infrastruktur, den Verteilerpunkten und den verschiedenen Elementen, aus denen die Infrastruktur besteht, und deren Nutzung sollten innerhalb der gleichen Fristen bearbeitet werden wie gleichartige Anträge interner Zugangsinteressenten. Ferner sollte der gleiche Einblick in die fortlaufende Bearbeitung solcher Anträge gegeben werden, und ablehnende Antworten sollten objektiv gerechtfertigt sein.

Die Informationssysteme des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht sollten über die Bearbeitung der Anträge Verlaufsprotokolle führen, die den NRB zugänglich sein sollten.

4.   INDIKATOREN FÜR DEN DIENSTUMFANG

Um sicherzustellen, dass die Gewährung des Zugangs zur baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren Nutzung auf der Grundlage der Gleichwertigkeit erfolgt, sollten Indikatoren für den Dienstumfang festgelegt und sowohl für interne als auch für dritte Zugangsinteressenten berechnet werden. Dienstumfangsindikatoren dienen der Messung der Reaktionsschnelligkeit des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen, die für die Gewährung des Zugangs zu seiner baulichen Infrastruktur erforderlich sind. Mit den Zugangsinteressenten sollten Zielvorgaben für den Dienstumfang vereinbart werden.

Die Dienstumfangsindikatoren sollten Folgendes enthalten: Fristen für die Beantwortung von Informationsanfragen zur Verfügbarkeit von Infrastrukturelementen wie Kabelschächten, Masten und anderen physischen Anlagen (z. B. Einstiegschächten) oder Verteilerpunkten, Fristen für die Beantwortung von Durchführbarkeitsanfragen zur Nutzung von Infrastrukturelementen sowie eine Messgröße für die Reaktionsschnelligkeit der Fehlerbehebungsprozesse.

Die Berechnung der Dienstumfangsindikatoren sollte regelmäßig in festen Zeitabständen durchgeführt und den dritten Zugangsinteressenten mitgeteilt werden. Die NRB sollten kontrollieren, dass der Dienstumfang, der dritten Zugangsinteressenten bereitgestellt wird, dem vom Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht intern bereitgestellten Dienstumfang gleichwertig ist. Für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die mit dritten Zugangsinteressenten vereinbarten Zielvorgaben für den Dienstumfang verfehlt, sollte er sich zu einer angemessenen Entschädigung verpflichten.

5.   STANDARDANGEBOT

Die verschiedenen Elemente, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Zugang zur baulichen Infrastruktur des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu gewähren, sollten in einem Standardangebot veröffentlicht werden, wenn ein Zugangsinteressent ein solches Verlangen geäußert hat. Das Standardangebot sollte zumindest die einschlägigen Verfahren und Werkzeuge für den Abruf von Informationen über die baulichen Einrichtungen enthalten, die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die verschiedenen Elemente beschreiben, aus denen die bauliche Infrastruktur besteht, die Verfahren und Werkzeuge für die Abwicklung der Beauftragung, Bereitstellung und Fehlerbehebung in Bezug auf den Zugang beschreiben und Zielvorgaben für den Dienstumfang sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben festlegen. Die interne Zugangsgewährung sollte zu den gleichen Bedingungen erfolgen, wie sie in dem Standardangebot für dritte Zugangsinteressenten vorgesehen sind.

6.   ÜBERWACHUNG DURCH DIE NRB

Die NRB sollten für eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit sorgen. Zu diesem Zweck sollten sie sicherstellen, dass dritten Zugangsinteressenten auf Anfrage ein Standardangebot für den Zugang zur baulichen Infrastruktur rechtzeitig vorgelegt wird. Die NRB sollten dafür sorgen, dass die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich zu Berichten über den Dienstumfang Aufzeichnungen über alle Elemente führen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Gleichwertigkeit des Zugangs zu überwachen. Diese Informationen sollten es der NRB ermöglichen, eine regulatorische Kontrolle auszuüben, um nachzuprüfen, ob der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht dritten Zugangsinteressenten die verlangten Informationen bereitstellt und ob die Verfahren für die Beauftragung und Bereitstellung des Zugangs richtig angewandt werden.

Ferner sollten die NRB sicherstellen, dass ein schnelles nachträgliches Verfahren für die Streitbeilegung zur Verfügung steht.

7.   ASYMMETRISCHE INFORMATION

Der etablierte Betreiber hat vorherige Kenntnisse über die Einführungspläne dritter Zugangsinteressenten. Um zu verhindern, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, der die bauliche Infrastruktur betreibt, solche Informationen verwendet, um sich unlautere wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, sollte er diese Informationen seiner nachgeordneten Sparte nicht übermitteln.

Die NRB sollten zumindest dafür sorgen, dass jene Personen, die an Tätigkeiten der nachgeordneten Sparte des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht beteiligt sind, nicht auch in die Unternehmensstrukturen des direkt oder indirekt für die Verwaltung der baulichen Infrastruktur zuständigen Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht eingebunden sein dürfen.