ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.029.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
2. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 89/2010 der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 90/2010 der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

5

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/54/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. September 2009 über die Beihilfe, die Polen Dell Products Poland Sp. z o.o. gewähren will C 46/08 (ex N 775/07) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6868)  ( 1 )

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 287 vom 31.10.2009)

34

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 89/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

81,3

JO

75,8

MA

72,2

TN

117,6

TR

102,5

ZZ

89,9

0707 00 05

JO

101,4

MA

76,9

TR

130,0

ZZ

102,8

0709 90 70

MA

125,9

TR

119,4

ZZ

122,7

0709 90 80

EG

91,5

ZZ

91,5

0805 10 20

EG

53,2

IL

53,6

MA

55,2

TN

48,8

TR

53,6

ZZ

52,9

0805 20 10

IL

175,0

MA

90,4

ZZ

132,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,2

EG

55,8

IL

72,6

JM

92,7

MA

81,5

TR

66,3

ZZ

69,7

0805 50 10

EG

88,6

IL

81,9

TR

75,0

ZZ

81,8

0808 10 80

CA

87,8

CL

60,3

CN

70,4

MK

24,7

US

124,8

ZZ

73,6

0808 20 50

CN

73,9

US

100,0

ZA

95,2

ZZ

89,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 90/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 84/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 123.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 2. Februar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

50,16

0,00

1701 11 90 (1)

50,16

0,00

1701 12 10 (1)

50,16

0,00

1701 12 90 (1)

50,16

0,00

1701 91 00 (2)

53,29

1,48

1701 99 10 (2)

53,29

0,00

1701 99 90 (2)

53,29

0,00

1702 90 95 (3)

0,53

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/5


RICHTLINIE 2010/3/EU DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2010

zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), der mit Beschluss 2008/721/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, kam in seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 zu dem Schluss, dass Ethyl Lauroyl Arginate HCl kein Risiko für die Verbraucher darstellt, sofern die zulässige Höchstkonzentration in Seife, Antischuppenshampoos und nicht sprühbaren Desodorierungsmitteln 0,8 % nicht überschreitet. Daher sollte der Stoff in Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(2)

Der SCCP kam in dieser Stellungnahme weiterhin zu dem Schluss, dass Ethyl Lauroyl Arginate HCl kein Risiko für die Verbraucher darstellt, sofern die zulässige Höchstkonzentration als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln 0,4 % nicht überschreitet. Der Ausschuss vertrat aber die Auffassung, dass der Stoff nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwendet werden sollte, da er die Schleimhäute und die Atemwege reizen kann. Folglich sollte der Stoff mit den genannten Einschränkungen in Anhang VI der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(3)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. September 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


ANHANG

1.

In Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag hinzugefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

a

b

c

d

e

f

„207

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (1)

Ethyl-Ν α-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

a)

Seife

b)

Antischuppenshampoo

c)

Desodorierungsmittel, nicht sprühbar

0,8 %

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikro-organismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

2.

In Anhang VI Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag hinzugefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„58

Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (*) (2)

Ethyl-Ν α-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2

EG-Nr. 434-630-6

0,4 %

Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwenden.

 


(1)  Für die Verwendung als Konservierungsstoff siehe Anhang VI Erster Teil, lfd. Nr. 58.“

(2)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III Erster Teil, lfd. Nr. 207.“


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. September 2009

über die Beihilfe, die Polen Dell Products Poland Sp. z o.o. gewähren will C 46/08 (ex N 775/07)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6868)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/54/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit E-Mail vom 16. Juli 2007 hat Polen die vorstehend genannte Beihilfe erstmals bei der Kommission angemeldet. Am 2. August 2007 fand ein Treffen mit den polnischen Behörden statt.

(2)

Mit E-Mail vom 24. Dezember 2007 hat Polen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die geplante Beihilfe zugunsten von Dell Products Poland Sp. z o.o. bei der Kommission angemeldet. Die Sache wurde unter der Nummer 775/07 registriert.

(3)

Mit Schreiben vom 15. Februar 2008, 2. Juni 2008 und 3. Oktober 2008 hat die Kommission um ergänzende Angaben ersucht, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. April 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 6. August 2008, 17. November 2008 und 9. Dezember 2008 übermittelten. Am 5. März 2008, 26. Juni 2008 und 19. November 2008 fanden Treffen mit den polnischen Behörden statt.

(4)

Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 hat Polen seine Stellungnahme zu der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens übermittelt.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

(6)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Kathy Sinnott, Abgeordnete des Europäischen Parlaments (Schreiben vom 24. Februar 2009), von Hewlett-Packard (HP), einem Wettbewerber von Dell (Schreiben vom 24. Februar 2009), sowie einem weiteren Wettbewerber (4) (Schreiben vom 2. und 12. März 2009).

(7)

Mit Schreiben vom 24. März 2009 und 2. April 2009 hat die Kommission Polen diese Stellungnahmen übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Die Kommission hat die Stellungnahme Polens mit Schreiben vom 22. April 2009 erhalten.

(8)

Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 sowie mit E-Mail vom 17. Juni 2009 und 8. Juli 2009 hat die Kommission um ergänzende Angaben ersucht, die Polen mit Schreiben vom 10. Juni 2009 und mit E-Mail vom 22. Juni 2009, 13. Juli 2009 und 10. August 2009 übermittelt hat.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Empfänger

(9)

Beihilfeempfänger ist das Unternehmen Dell Products (Poland) Sp. z o.o. (nachstehend „Dell Polska“ genannt (5), ein 100-prozentiges Tochterunternehmen von Dell Inc. (USA), vertreten durch Dell Global BV (Niederlande), das 99,9 % der Anteile hält, und Dell International Holdings VIII BV (Niederlande), das 0,1 % der Anteile hält.

2.2.   Das Investitionsvorhaben

(10)

Polen beabsichtigt, die wirtschaftliche Entwicklung in der Woiwodschaft Łódź zu fördern und Dell Polska zu diesem Zweck eine regionale Investitionsbeihilfe zur Umsetzung eines Investitionsvorhabens in der Sonderwirtschaftszone (SWZ) Łódź zu gewähren.

(11)

Die Woiwodschaft Łódź ist eine Region mit großen sozialen und wirtschaftlichen Problemen und im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags förderfähig für regionale Beihilfen, wobei der Standardhöchstsatz für große Unternehmen entsprechend der Fördergebietskarte Polens für den Zeitraum 2007-2013 (6) 50 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) beträgt.

(12)

Durch das Investitionsvorhaben soll eine neue Produktionsstätte zur Herstellung von Personalcomputern wie Desktops, Notebooks und Servern (7) entstehen. Das Investitionsvorhaben wurde 2007 begonnen und soll bis Ende 2012 abgeschlossen sein.

(13)

Durch das Investitionsvorhaben entstehen ca. 1 200 direkte Arbeitsplätze, die bis auf 3 000 aufgestockt werden können, wovon positive Impulse für die regionale und nationale Wirtschaft zu erwarten sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Zulieferer von Dell Polska weitere indirekte Investitionen in Höhe von etwa 53 Mio. EUR tätigen, was andere Investoren, Hersteller und Unterauftragnehmer anzieht und damit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Wirtschaftswachstum beiträgt.

(14)

Die gesamten förderfähigen Ausgaben des Investitionsvorhabens haben einen Nennwert von 793 603 000 PLN (189 578 180 EUR nach Barwert (8). Die förderfähigen Ausgaben wurden auf der Grundlage der Investitionskosten berechnet. Die Verteilung der förderfähigen Ausgaben ist in nachstehender Tabelle dargestellt.

Förderfähige Ausgaben (in Mio. PLN, Nennwert)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Gesamt

[…] (9)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

793,603

2.3.   Beihilfe

(15)

Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass Dell den Beihilfeantrag im Mai 2006 eingereicht hat. Am 19. September 2006 haben die polnischen Behörden und Dell eine Vereinbarung unterzeichnet, in der die Bedingungen für die Beihilfebewilligung festgelegt sind. Das polnische Wirtschaftsministerium hat mit Schreiben vom 13. November 2006 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Absichtserklärung handelt, in der bestätigt wird, dass die Beihilfe nur nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werden kann.

(16)

Die geplante Beihilfe, die Polen dem Unternehmen Dell Polska gewähren will (10), hat einen Nennwert von insgesamt 54,5 Mio. EUR, was einem Nennwert von 216 365 000 PLN gemäß dem in demselben Dokument angegebenen Wechselkurs (11) und einer Beihilfeintensität nach Barwert von 27,81 % (12) BSÄ entspricht. Der gesamte Beihilfebetrag umfasst (siehe nachstehende Tabelle):

die angemeldete Beihilfe mit verschiedenen Ad-hoc-Beihilfen mit einem Nennwert von 159,92 Mio. PLN, bestehend aus:

a)

Beihilfe für eine Erstinvestition mit einem Nennwert von 94,64 Mio. PLN;

b)

Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen mit einem Nennwert von 54,08 Mio. PLN;

c)

Senkung der für Dell Polska im Zeitraum 2007-2017 gegenüber der SWZ Łódź anfallenden Verwaltungsgebühren um 55 %, was einem Nennwert von 6,2 Mio. PLN entspricht;

d)

Kosten der Verlegung der Stromleitung nach außerhalb des Grundstücks von Dell Polska in Höhe eines Nennwerts von 5 Mio. PLN,

Steuerbefreiung im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (13) mit einem Nennwert von 56,445 Mio. PLN, bestehend aus:

a)

Befreiung von der Körperschaftssteuer im Zeitraum 2008-2018 (im Rahmen der Beihilferegelung XR 98/07 (14) bis zu einem maximalen Nennwert von 46,945 Mio. PLN,

b)

Befreiung von der Grundsteuer im Zeitraum 2008-2018 (im Rahmen der Beihilferegelung XR 164/07 (15) mit einem Nennwert von 9,5 Mio. PLN,

Gesamtbetrag der Beihilfe (in Mio. PLN, Nennwert)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamt

Beihilfe für Erstinvestitionen

58,91

7,94

5,96

21,83

94,64

Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen

23,27

10,26

20,55

54,08

Senkung der Verwaltungsgebühren für die SWZ

1,4

0,6

0,6

0,6

0,6

0,6

0,6

0,6

0,6

6,2

Verlegung der Stromleitung

5

5

Befreiung von der Körperschaftssteuer (16)

:

:

:

:

:

:

:

:

:

:

:

46,945

Befreiung von der Grundsteuer

1,9

0,95

0,95

0,95

0,95

0,95

0,95

0,95

0,95

9,5

Gesamt

 

 

90,48

19,75

28,06

23,38

1,55

1,55

1,55

1,55

1,55

216,365

Anmerkungen: Alle Beihilfeformen sind von der Körperschaftssteuer befreit.

(17)

Die Beihilfe wird unter der Bedingung gewährt, dass der Begünstigte die Produktionsstätte auf dem betreffenden Grundstück für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investitionen betreibt und die im Zuge der Investitionen entstandenen Arbeitsplätze für mindestens drei Jahre ab der Ersteinstellung aufrechterhält.

(18)

Die polnischen Behörden haben sich verpflichtet, Finanzhilfen, die zur Deckung derselben förderfähigen Kosten aus anderen Quellen gezahlt würden, nicht mit der finanziellen Unterstützung für das Investitionsvorhaben zu kombinieren.

(19)

Die polnischen Behörden haben der Kommission zugesagt, innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht mit Angaben zu den ausgezahlten Beihilfebeträgen, der Ausführung der Beihilfevereinbarung und zu allen anderen Investitionsvorhaben in derselben Produktionsstätte vorzulegen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(20)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags (nachstehend „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“ genannt) hat die Kommission Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Randnummer 68 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (17) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) geäußert.

(21)

Randnummer 68 der Leitlinien hat folgenden Wortlaut:

„68.

Wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, und wenn

a)

der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten, oder

b)

die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität, mehr als 5 % des Marktes belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch, beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum,

wird die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen, nachdem sie nach Eröffnung eines Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.“

(22)

Um die in Randnummer 68 Buchstabe a und b der Leitlinien bezeichneten Untersuchungen durchführen zu können, müssen die sachlich und räumlich relevanten Märkte für die Produkte des Investitionsvorhabens, also die Märkte für Desktops, Notebooks und Server (18), definiert werden.

(23)

Gemäß Randnummer 69 der Leitlinien sind die sachlich relevanten Märkte zu bestimmen, denen jedes der betreffenden Produkte zuzuordnen ist (19). In Erwägungsgrund 56, 57 und 63 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission dargelegt, dass Desktops und Notebooks einerseits sowie Server andererseits eigenständige Märkte bilden, weil die beiden Produktgruppen nicht substituierbar sind.

(24)

Um beurteilen zu können, ob das Vorhaben die in Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien genannte Bedingung erfüllt (nachstehend „Marktanteilstest“ genannt), hat die Kommission den Marktanteil von Dell auf Konzernebene vor und nach der Investition auf den entsprechenden relevanten Märkten geprüft. Da im Jahr 2007 mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde und dieses voraussichtlich Ende 2012 abgeschlossen sein wird, hat die Kommission die Jahre 2006 und 2013 als Referenzjahre festgelegt (20).

3.1.   Sachlich relevante Märkte für Desktops und Notebooks

(25)

Bezüglich der Definition des Marktes für Desktops und Notebooks hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 61 darauf hingewiesen, dass es zwischen Desktops und Notebooks, die von ihrer Beschaffenheit, Funktion und Bestimmung her ähnlich sind, erhebliche Preisunterschiede gibt. Die Kommission hat ferner festgestellt, dass, obwohl die Produktsubstitution vor allem von Desktops hin zu Notebooks erfolgt, ein bestimmter Teil der Kunden eher nicht von einem Produkt zum anderen wechseln wird. Die Kommission merkt ferner an, dass eine Umstellung in Produktion und Verkauf von einem auf das andere Produkt je nach Art der Herstellung und des Verkaufs für die Produzenten erhebliche Anpassungskosten mit sich bringen kann.

(26)

In Bezug auf die in Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien beschriebenen Bedingungen (nachstehend „Kapazitätssteigerungstest“ genannt) hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 90 festgestellt, dass die durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten mehr als 5 % des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausmachen, gemessen am sichtbaren Verbrauch (ausgedrückt als Absatzmenge) jedes der drei betreffenden Produkte (siehe nachstehende Tabelle).

Durch das Investitionsvorhaben geschaffene Produktionskapazitäten (EWR)

 

2007

2012

Personalcomputer

[0-1] %

[10-20] %

Desktops

0,0 %

[10-20] %

Notebooks

[0-1] %

[10-20] %

Server (Gesamtsektor)

0,0 %

[10-20] %

Quelle: Daten von IDC

(27)

Bezüglich des zweiten Teils des Kapazitätssteigerungstests hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 95 und 96 festgestellt, dass die jährlichen Verkaufszuwachsraten bei Desktops, die als eigenständiger Produktmarkt gelten, im Zeitraum 2001-2006 wertmäßig rückläufig waren und dadurch deutlich unter dem BIP-Wachstum lagen (21) (siehe nachstehende Tabelle).

Jährliche Verkaufszuwachsraten (2001–2006, EWR)

 

Einheiten

Wert (Werkserträge)

Personalcomputer

11,02 %

4,10 %

Desktops

3,00 %

-4,00 %

Notebooks

28,60 %

16,68 %

Server (Gesamtsektor)

13,28 %

7,82 %

Server der Einstiegsklasse

14,08 %

3,47 %

Quelle: Daten von IDC

(28)

Ferner hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 94 darauf hingewiesen, dass die Beihilfemaßnahme die beiden in Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien genannten Grenzwerte nicht überschreitet, sofern Desktops und Notebooks als ein einziger Produktmarkt betrachtet werden.

(29)

Daher hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 62 und 105 Zweifel daran geäußert, ob Desktops und Notebooks für die Zwecke dieser Entscheidung als ein einziger relevanter Markt angesehen werden können.

3.2.   Durch das Investitionsvorhaben geschaffene Produktionskapazitäten

(30)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 98 und 99 sowie anschließend im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Möglichkeit in Betracht gezogen, die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Produktionskapazität bei Desktops auf 5 % des EWR-Marktes zu begrenzen, bzw. eingeräumt, dass dieser Grenzwert erreicht werden kann, wenn die gesamte Produktionskapazität des Beihilfeempfängers im EWR und nicht nur die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität berücksichtigt wird. Das heißt, die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität kann durch die gleichzeitige Verringerung der Produktionskapazität in anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen werden.

(31)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Erwägungsgrund 99 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Zweifel daran geäußert, ob es sachdienlich ist, die Auswirkungen der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität auf die Gesamtkapazität von Dell im EWR zu betrachten anstatt nur den von Dell Polska erzielten Kapazitätszuwachs zu berücksichtigen.

3.3.   Berechnung der Zuwachsraten auf der Basis quantitativer Daten

(32)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 97 darauf hingewiesen, dass zur Darstellung tendenziell schrumpfender Branchen Wertangaben in der Regel besser geeignet sind, während aufgrund von Wertangaben ermittelte Zuwachsraten die relative Dynamik der Hochtechnologiebranche, wo es insbesondere durch den starken Wettbewerb und den technologischen Wandel zu einem erheblichen Preisverfall kommt, nicht exakt widerspiegeln. In Erwägungsgrund 100 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission außerdem festgestellt, dass wertmäßig betrachtet die sinkenden durchschnittlichen Verkaufspreise bei Desktops ein Beleg für die Stärke dieses Marktes sind, der sich qualitativ ständig weiterentwickelt und neue Produkte anbietet.

(33)

In diesem Zusammenhang äußert die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 100 und 105 Zweifel, ob sie die in Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien bezeichneten Zuwachsraten für das jeweilige von dem Investitionsvorhaben betroffene Produkt allein anhand von quantitativen Daten berechnen kann.

3.4.   Abgrenzung des sachlich relevanten Servermarktes

(34)

In Bezug auf die Abgrenzung des Servermarktes hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 65-67 im Einklang mit ihren früheren Entscheidungen zu Zusammenschlüssen (22) vorgeschlagen, eine Einteilung nach Produkt- und Preiskategorien vorzunehmen und zu unterscheiden zwischen: i) einem Massenmarkt für Serversysteme der Einstiegsklasse zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis bis 25 000 USD; ii) einem mittleren Marktsegment für Business-Server in der Preislage zwischen 25 000 USD und 499 999 USD und iii) einem Premiumsegment für Business-Server in der Preislage oberhalb 500 000 USD.

(35)

Allerdings hat die Kommission in Erwägungsgrund 69 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auch auf ihre früheren Entscheidungen zu Zusammenschlüssen (23) hingewiesen, denen zufolge Server sich nach ihrer Kompatibilität mit x86-Befehlssätzen (Prozessortyp) unterscheiden lassen. Dennoch hat sie in Erwägungsgrund 70 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens festgestellt, dass, auch wenn mit der Einteilung in Produkt- und Preiskategorien nicht alle Wechselbeziehungen des Wettbewerbs auf dem Servermarkt zu erfassen sind, alternative Marktdefinitionen weitaus weniger geeignet sind, um die Dynamik des Marktes wiederzugeben. Da Dell nur Server der Einstiegsklasse herstellt, vertritt die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 68 die Ansicht, dass nur dieses Segment berücksichtigt werden muss.

(36)

Bezüglich des Marktanteilstests hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 83 hervorgehoben, dass der Anteil von Dell am PC-Markt vor und nach dem Investitionsvorhaben auf allen potenziellen sachlich und räumlich relevanten Märkten sowohl quantitativ als auch wertmäßig nicht über 25 % liegt (siehe nachstehende Tabelle).

Marktanteil von Dell bei PCs

 

2006

2012

 

Einheiten

Wert

Einheiten

Wert

Personalcomputer — EWR:

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Desktops — EWR

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Notebooks — EWR

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Personalcomputer — weltweit:

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Desktops — weltweit

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Notebooks — weltweit

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

Anmerkung: In den Angaben zum EWR sind Zypern, Estland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg und Malta nicht erfasst.

Quelle: Angaben von IDC, Prognosen von Dell

(37)

In Bezug auf die Server hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 71 und 86 darauf hingewiesen, dass bei einer Unterteilung in x86-Server und nicht-x86-basierte Server der Anteil von Dell am Servermarkt vor und nach dem Investitionsvorhaben nur dann über 25 % (24) der Umsätze des betreffenden Produkts auf dem relevanten Markt liegt, wenn der Anteil des Unternehmens am Markt für x86-Server weltweit berücksichtigt wird (siehe nachstehende Tabelle).

Marktanteil von Dell bei x86-Servern

 

Einheiten

Wert (Kundenerträge)

Wert (Betriebserträge)

 

2006

2012

2006

2012

2006

2012

EWR

[20-25] %

:

:

:

:

:

Weltweit

[25-26] %

[25-28] %

[20-25] %

[20-25] %

[20-25] %

:

Quelle: Angaben von IDC, Prognosen von Dell

(38)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Erwägungsgrund 72 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens deshalb Zweifel geäußert, ob es für die Abgrenzung des Marktes zweckdienlich ist, die Server nach Produkt- und Preiskategorien einzuteilen.

3.5.   Relevante räumliche Märkte für Server

(39)

Gemäß Randnummer 68 der Leitlinien sollte sich der relevante räumliche Markt in der Regel auf den EWR beschränken (25).

(40)

Erfolgt jedoch eine Unterteilung in x86-Server und nicht-x86-basierte Server und wird der Weltmarkt als relevanter räumlicher Markt angenommen, so ergibt sich für Dell, wie in Erwägungsgrund 37 festgestellt wird, bei x86-Servern ein Marktanteil von über 25 % (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, Erwägungsgrund 71 sowie 79-81).

(41)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 78-81 sowie 105 die Frage aufgeworfen, ob der EWR oder der Weltmarkt als relevanter räumlicher Markt für Server anzusehen ist.

(42)

Wenn die Kommission, wie sie in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 108 hervorhebt, anhand der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Angaben nicht feststellen kann, ob eine Beihilfemaßnahme die in Randnummer 68 der Leitlinien bezeichneten Bedingungen erfüllt, muss sie die Beihilfemaßnahmen eingehend prüfen.

(43)

Im Zusammenhang damit hat die Kommission Polen ersucht, eine Stellungnahme abzugeben und sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Bewertung der Beihilfe beitragen könnten; ferner hat sie die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, Erwägungsgrund 107-109). Neben den Stellungnahmen zu den Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Randnummer 68 der Leitlinien war die Kommission für ihre umfassende Bewertung insbesondere an Auskünften über den Zweck der Beihilfe, die Geeignetheit des Beihilfeinstruments, den Anreizeffekt, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, die Verdrängung privater Investoren sowie den Einfluss auf den Handel interessiert (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, Erwägungsgrund 108).

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

4.1.   Stellungnahme von Kathy Sinnott

(44)

Frau Sinnott hat Bedenken hinsichtlich der mutmaßlichen Verlagerung der Produktion von Irland nach Polen geäußert. Kritik übte sie auch daran, dass die polnischen Behörden dem Unternehmen Dell Beihilfe gewähren können, während das in Irland nicht möglich ist.

4.2.   Stellungnahme von HP

(45)

Die Stellungnahme von HP bezieht sich ausschließlich auf die Definition der relevanten Märkte für Desktops und Notebooks sowie für Server.

4.2.1.   Stellungnahme zum sachlich relevanten Markt für Desktops und Notebooks

(46)

Nach Auffassung von HP umfasst der sachlich relevante PC-Markt Desktops, Notebooks (darunter Netbooks und Mini-Notebooks), Workstations und Thin Client Terminals. Wie HP feststellt, basieren diese Produkte auf gleicher oder ähnlicher Technologie; sie verfügen über die gleichen oder ähnliche Bauteile und Leistungsmerkmale, werden mit den gleichen oder äquivalenten Betriebssystemen und Nutzersoftware betrieben und können für gleiche oder ähnliche Zwecke eingesetzt werden.

(47)

Von der Nachfrageseite her besteht nach Ansicht von HP Substituierbarkeit zwischen Desktops und Notebooks; höherwertigen Desktops oder Notebooks sowie stationären oder mobilen Arbeitsplatzrechnern (Workstations); Desktops oder Notebooks und tragbaren oder stationären Thin Client Terminals. Wie HP feststellt, ist nicht in allen Fällen eine vollständige Substituierbarkeit gegeben, sie sei jedoch signifikant und für die Marktabgrenzung ausreichend. Ferner würden nach Ansicht von HP alle Vorstöße, Notebooks oder Netbooks gegenüber Desktops zu verteuern oder umgekehrt, die Nachfrage einer bestimmten Zahl marginaler Kunden beeinflussen, sodass der Nachfragerückgang stärker ins Gewicht falle als der durch die höheren Preise erzielte Umsatzzuwachs.

(48)

Substituierbarkeit besteht nach Meinung von HP auch auf der Angebotsseite, da ein großer Teil der PC-Hersteller in allen vier Segmenten tätig ist und sowohl Produktion als auch Materialbeschaffung problemlos umstellen und damit auf veränderte Bedingungen in einem beliebigen Produktsegment reagieren kann. Unterschiede in den Durchschnittspreisen zwischen Desktops, Notebooks, Thin Client Terminals und Arbeitsplatzrechnern sprechen nach Auffassung von HP nicht dagegen, von der Existenz eines einzigen Marktes auszugehen. HP zufolge werden die Preise aller PC-Gattungen aufgrund der Substitutionskette durch die übrigen PC-Kategorien begrenzt.

4.2.2.   Stellungnahme zur Abgrenzung des sachlich relevanten Servermarktes

(49)

Bezüglich der Abgrenzung des Servermarktes vertritt HP keinen eindeutigen Standpunkt, schlägt jedoch vor, erneut zu prüfen, ob die in vorangegangenen Entscheidungen zu Zusammenschlüssen angewandte Markteinteilung angemessen ist und ob ein einheitlicher Servermarkt existiert.

(50)

Nach Ansicht von HP basiert die Marktdefinition anhand von Produkt- und Preiskategorien eher auf dem Umfang und der Untergliederung der von dem Beratungsunternehmen IDC bereitgestellten Daten als auf einer soliden Marktanalyse.

(51)

Nach Auffassung von HP ist diese Marktdefinition hier nicht korrekt, weil i) die Preise weiterhin fallen und die Kunden nicht nur den ursprünglichen Anschaffungspreis vergleichen, sondern die Total COST of Ownership (TCO); ii) die Kunden dank dezentralisierter Datenverarbeitung und skalierbarer Server Cluster oder Servernetze der Einstiegsklasse gegen einen höherwertigen Server austauschen oder vorhandene Server erweitern können; iii) Kunden innerhalb der Segmente und zwischen den Segmenten wechseln können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen; iv) bestimmte Aufgaben der Datenverarbeitung von verschiedenen Servertypen ausgeführt werden können; v) Sicherheit in allen Servertypen gewährleisten werden und Zuverlässigkeit von Servern der Mittel- und Premiumklasse z. B. durch Redundanz in den Clusterprojekten und Servernetzen erreicht werden kann; vi) Angebotssubstituierbarkeit bei Servern verschiedener Preiskategorien besteht, da die meisten führenden Hersteller Server in allen Preissegmenten produzieren; vii) Neuanbieter auf dem Servermarkt in Erscheinung treten, der offensichtlich nicht auf ein gegebenes Preissegment beschränkt ist; viii) das Bestehen von Substitutionsketten nicht zwangsläufig eine Neudefinition des Servermarktes erfordert; ix) jegliche Unterteilung der kontinuierlichen Merkmale und Möglichkeiten von Servern willkürlich ist, da konkrete Preiskategorien die überprüfbaren technischen oder kommerziellen Aspekte offensichtlich nicht widerspiegeln.

4.2.3.   Stellungnahme zum räumlich relevanten Servermarkt

(52)

Der räumlich relevante Servermarkt umfasst nach Auffassung von HP mindestens den EWR, möglicherweise die gesamte Region Europa-Naher Osten-Afrika (EMEA). Server würden häufig grenzüberschreitend gehandelt, und internationale Kunden könnten Server auf bequeme Art erwerben, wofür sie bevorzugt eher zentrale als dezentrale Bestellsysteme nutzten. Nach Ansicht von HP gibt es Anzeichen für einen Parallelhandel und die Ausnutzung von Preis- und Kursunterschieden auf dem Servermarkt, was darauf schließen lässt, dass eine enger gefasste Definition des räumlichen Marktes nicht praktikabel ist.

4.3.   Stellungnahme eines Wettbewerbers

(53)

Die Stellungnahme eines weiteren Wettbewerbers betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Marktdefinition sowie die Kriterien der umfassenden Bewertung.

4.3.1.   Stellungnahme zu Fragen der Marktdefinition

4.3.1.1.   Stellungnahme zum sachlich relevanten Markt für Desktops und Notebooks

(54)

Nach Auffassung des Wettbewerbers stellen Desktops und Notebooks eigenständige Produktmärkte dar, das heißt, der PC-Sektor besteht aus zwei eigenständigen Produktmärkten. Wie der Wettbewerber feststellt, bestehen zwischen Desktops und Notebooks hinsichtlich der physischen Eigenschaften erhebliche Unterschiede, wobei die Mobilität das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal darstellt. Der Wettbewerber weist darauf hin, dass sich Desktops und Notebooks des unteren und mittleren Preissegments zwar von der Leistung her nicht wesentlich voneinander unterscheiden, leistungsstarke Desktops dagegen nach wie vor über eine höhere Leistung als jedes Notebook verfügen.

(55)

Wie der Wettbewerber anmerkt, ist in der Nachfrage eine gewisse Stabilität zu erkennen: Bei bestimmten Kunden ist die Wahrscheinlichkeit eines Wechsels vom Desktop zum Notebook oder umgekehrt sehr gering. Nach Aussage des Wettbewerbers haben die Verkaufszahlen bei Notebooks gegenüber den Desktops in den letzten Jahren trotz der nach wie vor bestehenden Preisunterschiede zwischen beiden Produkten aufgeholt. Würden diese beiden Produkte einen einzigen Markt bilden, gäbe es nach Ansicht des Wettbewerbers eine starke Verschiebung in beide Richtungen — im Hinblick auf Preis und Wert insbesondere vom Notebook hin zum Desktop. Wie der Wettbewerber feststellt, sind die Preise beider Produkte im Zeitraum 2006-2008 zwar deutlich gesunken, der relative Preisrückgang bei Desktops ist jedoch schwächer ausgefallen. Eine eingehende Analyse der Preiskorrelationen würde nach Überzeugung des Wettbewerbers keinen eindeutigen direkten Zusammenhang zwischen den Preisen von Desktops und Notebooks ergeben.

(56)

Der Wettbewerber weist außerdem darauf hin, dass zwischen diesen beiden Produkten gewisse wesentliche Unterschiede in der Produktion, der Vermarktung und im Vertrieb bestehen. Wie der Wettbewerber anmerkt, bedarf die Umstellung der Produktion von einem auf das andere Produkt bestimmter Investitionen; sie ist relativ zeitintensiv und stellt eine strategische Entscheidung dar, die auf langfristige Rentabilität und die Erreichung von Marktmacht abzielt. Für die führenden PC-Hersteller bringt die Umstellung der Produktion nach Ansicht des Wettbewerbers erhebliche Erschwernisse mit sich, wie sich 2007 bei der Markteinführung der Netbooks gezeigt hat, als die Marktanbieter mit der Einführung vergleichbarer eigener Produkte zu langsam reagierten. Ohne die technischen, kommerziellen und finanziellen Hindernisse bei der Angebotsumstellung hätten sie nach Meinung des Wettbewerbers schneller reagieren können.

4.3.1.2.   Stellungnahme zu den durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten

(57)

Der Wettbewerber ist der Ansicht, dass die Anmeldung eine Investition in Polen betrifft und die Auswirkungen dieses konkreten Investitionsvorhabens von der Kommission zu bewerten sind.

4.3.1.3.   Stellungnahme zur Berechnung der Zuwachsraten anhand von quantitativen Daten

(58)

Der Wettbewerber macht geltend, dass quantitative Daten allein nicht ausreichen und die Beihilfemaßnahme deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen werden muss. Außerdem müsse in Bezug auf den Desktopmarkt als tatsächliche Bezugsgröße der wertmäßige Umsatzzuwachs verwendet werden (26).

(59)

Der Wettbewerber stellt insbesondere fest, dass Wertangaben zuverlässiger sind, wenn es um die Darstellung aktueller Marktergebnisse, aber auch zukünftiger Entwicklungsperspektiven geht. Ungeachtet steigender Verkaufszahlen bewirkt ein Umsatzrückgang, der sich in sinkenden Erträgen niederschlägt, dass neue Markteilnehmer vom Marktzutritt abgehalten werden und Geschäftsexpansion für etablierte Hersteller unattraktiv wird, was letztlich zu einer Konsolidierung des Marktes beiträgt oder zur Verdrängung einiger Hersteller von dem betreffenden Markt führt.

(60)

Nach Aussage des Wettbewerbers werden fallende durchschnittliche Verkaufspreise auf einem gut funktionierenden und wachsenden Markt durch steigende Absätze ausgeglichen und so Verluste bei den Gesamteinnahmen verhindert. Nur auf einem unrentablen Markt führen fallende durchschnittliche Verkaufspreise zwangsläufig zu einem Umsatzrückgang. Auf dem Notebookmarkt sind die durchschnittlichen Verkaufspreise ebenfalls gefallen, dennoch waren die Umsätze wegen der stark gestiegenen Absatzmengen im selben Zeitraum nicht rückläufig.

4.3.1.4.   Stellungnahme zur Abgrenzung des sachlich relevanten Servermarktes

(61)

Nach Ansicht des Wettbewerbers basiert eine korrekte Abgrenzung des Servermarktes auf der Befehlssatzarchitektur, d. h. auf der Untergliederung in x86-Architektur und nicht-x86-basierte Architektur.

(62)

Die Untergliederung in x86-Server und nicht-x86-basierte Server dient nach Auffassung des Wettbewerbers in der Branche als Standard zur Klassifizierung von Servern und wird von Herstellern, Kunden und Marktanalysten verwendet. Es bestehe eine klare Unterteilung des Servermarktes in zwei Produkttypen, die auf zwei unterschiedlichen Technologien basieren: x86-Server, die auf der Architektur des Branchenstandards basieren, sowie nicht-x86-basierte Server, denen eine andere Architektur zugrunde liegt. Der Wettbewerber hebt die Tatsache hervor, dass diese beiden Produkte sich naturgemäß in ihren technischen Eigenschaften unterscheiden und dass diese Unterschiede über Leistung, Funktionalität, endgültigen Verwendungszweck, Produktion und Kundenzielgruppe im Hinblick auf Vermarktung und Vertrieb entscheiden.

(63)

Der Wettbewerber teilt die von der Kommission in ihrer vorstehend genannten Entscheidung über den Zusammenschluss HP/Compaq geäußerte Auffassung, dass sich mit Marktdefinitionen, die auf Preiskategorien basieren, „nicht alle Wettbewerbsbeziehungen auf dem technologisch hochdynamischen Servermarkt vollständig erfassen lassen“. Der Wettbewerber weist darauf hin, dass es je nach Server-Architektur Unterschiede in Technik und Leistung gibt. Seiner Ansicht nach bleiben x86-Server von der Grundrechenleistung her Branchenstandard, für anspruchsvollere Funktionen hingegen werden sie nicht eingesetzt. Nicht-x86-basierte Server können Funktionen ausführen, zu denen die durch Intel-eigene Technologie eingeschränkten x86-Server nicht in der Lage sind. Die Leistungsmerkmale von x86-Servern und nicht-x86-basierten Servern sind nur auf einfachstem Niveau vergleichbar. Mit x86-basierten Servern werden für gewöhnlich nur gängige und weniger anspruchsvolle Aufgaben ausgeführt, während nicht-x86-basierte Server für komplizierte Datenverarbeitungsvorgänge eingesetzt werden können.

(64)

Die Produktpalette bei nicht-x86-basierten Servern reicht von einfachen Minicomputern bis zu sehr komplexen Mainframe-Rechnern, Beispiele von x86-Servern für hochwertige Datenverarbeitung sind dagegen selten. Ein Unternehmen, das über eine bestimmte Anzahl von x86-Servern zur Ausführung alltäglicher, standardmäßiger und einfacher Verarbeitungsfunktionen verfügt, kann außerdem einen nicht-x86-basierten Server für die Verarbeitung großer Datenmengen, etwa in der Buchhaltung oder für computergestütztes Entwerfen, einsetzen. Ein Kunde kann damit zwar x86-basierte und nicht-x86 basierte Server gleichzeitig nutzen, da die Geräte aber verschiedene Aufgaben ausführen, arbeiten sie getrennt und funktionieren nicht wechselseitig. Der Wettbewerber weist darauf hin, dass x86-Server grundsätzlich mit der branchenüblichen Standardsoftware Microsoft Windows Server arbeiten, während nicht-x86-basierte Server in der Regel mit individuellen Betriebssystemen oder dem System Unix betrieben werden. Die meiste Software wurde ursprünglich für die x86-Architektur entwickelt, so dass sie mit den nicht-x86-basierten Servern nicht kompatibel ist.

(65)

Mit Blick auf die Nachfragesubstituierbarkeit führt der Wettbewerber an, dass x86-Server und nicht-x86-basierte Server wegen ihrer unterschiedlichen Leistung in Bezug auf das Kundenprofil und die potenziellen praktischen Anwendungen für verschiedene Märkte bestimmt sind, was sich in den Kundenpräferenzen beim Kauf niederschlägt. Ein Unternehmen erwirbt in der Regel mehrere x86-Server und eventuell nur einen nicht-x86-basierten Server, der eher für anspruchsvolle Datenverarbeitungsfunktionen als für alltägliche Aufgaben eingesetzt wird. Tatsächlich nutzen einige Unternehmen ausschließlich x86-Technologie und keinen nicht-x86-basierten Server. Durch die Unterschiede in der Computerarchitektur wird die Nachfragesubstituierbarkeit in technischer Hinsicht deutlich erschwert, was erhebliche finanzielle Auswirkungen hat, da mit dem Wechsel von einem x86-Server zu einem nicht-x86-basierten Server höchstwahrscheinlich keine reibungslose Integration mehr gegeben ist, höhere Supportkosten anfallen und es bei der Installation der neuen Technologie zu Betriebsausfällen kommt. Beim Wechsel zu einem nicht-x86-basierten Server fallen neben den tatsächlichen Kosten für das Gerät selbst zusätzliche Kosten für den Support sowie für Schulungsmaßnahmen aufgrund des erforderlichen technischen Know-hows an. Einschränkungen beim Datentransfer, Lizenzerwerb und die Inkompatibilität von Hardware oder Software können in der Praxis zu weiteren Erschwernissen führen. Ob sich der Kunde beim Kauf für einen x86-Server oder einen nicht-x86-basierten Server entscheidet, hängt letztlich von der Endbestimmung des Servers und der benötigten Leistung sowie der Kompatibilität ab. Der Preis des Servers ist zweitrangig.

(66)

In Bezug auf die Angebotssubstituierbarkeit macht der Wettbewerber geltend, dass x86-Server und nicht-x86-basierte Server von den Herstellern als eigenständige Produktmärkte angesehen werden. In den vergangenen Jahren hat nahezu jeder neue Marktanbieter in der Serverbranche ausschließlich Zutritt zum Markt für x86-Server gesucht. Wären Fertigung, Vermarktung und Vertrieb von x86-Servern und nicht-x86-basierten Servern ähnlich, würde ein neuer Marktteilnehmer in der Serverbranche als Hersteller beider Produkte auftreten. Wegen seiner Rentabilität ist der Markt für x86-Server für die Hersteller attraktiver. Dieser Markt ist breiter, nicht so stark konzentriert und umfasst eine große Zahl von Herstellern von x86-Servern. Wegen des begrenzten Kundenstamms für nicht-x86-basierte Server ist es schwieriger, Umsatzzahlen zu erreichen, mit denen der Marktzugang für die Hersteller kostenwirksam und kurz- und mittelfristig rentabel wäre. Auf der Angebotsseite besteht der Anreiz lediglich in der Umstellung von x86-Servern auf nicht-x86-basierte Server, selbst wenn für die neue Produktion keine technischen Hindernisse bestehen.

4.3.1.5.   Stellungnahme zum räumlich relevanten Servermarkt

(67)

Nach Auffassung des Wettbewerbers ist der räumlich relevante Servermarkt der Weltmarkt oder — aufgrund der Preiskorrelation und des Handelsniveaus zwischen den USA und dem EWR — zumindest der EWR und die Vereinigten Staaten.

(68)

Der Wettbewerber weist ferner darauf hin, dass keine entscheidenden Hindernisse für weltweite Serverlieferungen bestehen. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Handelsniveau bei Servern zwischen den USA, Asien und dem EWR darauf schließen lässt, dass das Servergeschäft rentabel ist. Der Wettbewerber macht geltend, dass die meisten Hersteller weltweit tätig sind und die Märkte in den USA und im EWR bedienen, da die Server voll kompatibel sind (keine technischen Hindernisse, vollständige Interoperabilität) und ähnliche Preiskategorien existieren.

4.3.2.   Stellungnahme zu den Kriterien der umfassenden Bewertung

(69)

Bezüglich der Kriterien der umfassenden Bewertung ist der Wettbewerber der Auffassung, dass die Beihilfe den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälscht und den Handel beeinträchtigt. Die Beihilfe verschaffe einem Unternehmen mit einer starken Marktposition Vorteile. Insbesondere macht der Wettbewerber geltend, dass die Beihilfe zu einem Kapazitätszuwachs auf einem rückläufigen Markt führt und die Stellung von Dell auf einem Markt stärkt, an dem das Unternehmen einem Anteil von über 25 % hält. Nach Überzeugung des Wettbewerbers dient die Beihilfe ausschließlich dazu, die Produktion auf einem rückläufigen Markt aufrechtzuerhalten. Es stehe zu vermuten, dass damit bedenkliche und wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen über den Produktionsstandort und die Zuweisung öffentlicher und privater Mittel begünstigt sowie Anreize und der Wettbewerb auf dem Markt schwerwiegend beeinträchtigt werden. Die Beihilfe hat nach Auffassung des Wettbewerbers keinerlei Anreizeffekt, weil sich Dell seiner Überzeugung nach ohnehin für eine Investition in Polen entschieden hätte. Die Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe sei daher völlig unangemessen und unnötig. Sie sei außerdem unverhältnismäßig, da andere Wettbewerber keinen Zugang zu einer vergleichbaren Beihilfe hätten. Schließlich äußert sich der Wettbewerber dahingehend, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe begrenzt und äußerst ungewiss sind und ihre negativen Auswirkungen dadurch nicht ausgeglichen werden können.

(70)

Die Stellungnahme des Wettbewerbers zu den Kriterien der umfassenden Bewertung wird in Punkt 6.7 dieser Entscheidung ausführlicher erläutert.

5.   STELLUNGNAHME POLENS

5.1.   Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(71)

Die polnischen Behörden haben Auskünfte über die Umstände der Entscheidung erteilt, die Dell im Jahr 2006 bezüglich des Baus einer neuen Produktionsstätte mit Blick auf die notwendige Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Befriedigung der prognostizierten Nachfrage getroffen hat. Ferner wurden Auskünfte über den Zeitplan zur Umsetzung des von Dell beschlossenen Investitionsvorhabens in der Woiwodschaft Łódź, über die Vereinbarung mit der polnischen Regierung sowie über die Anmeldung der vorgeschlagenen Beihilfe erteilt. Die polnischen Behörden erläutern die Umstände der Analyse der Produktionskapazität von Dell im Jahr 2008 und die Entscheidung des Unternehmens, die Hauptproduktion in der Betriebsstätte in Limerick (Irland) zu begrenzen bzw. einzustellen.

(72)

Die polnischen Behörden haben Auskünfte erteilt, die der Korrektur bestimmter Bestandteile der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dienen.

(73)

Die polnischen Behörden haben die Kommission von den in Form eines Anhangs am Vertrag vom 15. November 2007 vorgenommenen Änderungen in Kenntnis gesetzt. Diese Änderungen betreffen die Erhöhung des Betrags der Erstinvestitionsbeihilfe in einem Umfang, der dem geänderten Beihilfebetrag für den Grundstückserwerb entspricht, sowie die entsprechende Änderung der Höhe der Tranche für 2007, die Bedingungen für die Einlage in Höhe der Tranchen auf dem Treuhandkonto bis zu einer positiven Entscheidung der Kommission über die Beihilfe sowie die Einstufung der entsprechenden Beihilfeteile als Ergänzung der bestehenden Beihilferegelungen.

5.1.2.   Stellungnahme zu Fragen der Marktdefinition

5.1.2.1.   Stellungnahme zum sachlich relevanten Markt für Desktops und Notebooks

(74)

Nach Auffassung der polnischen Behörden ist als relevanter Markt der gesamte PC-Markt ohne Einteilung in Unterkategorien wie Desktops oder Notebooks anzusehen.

(75)

Entsprechend den Auskünften, die die polnischen Behörden vor der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erteilt haben, lässt sich das proportional höhere Umsatzwachstum bei Notebooks unter anderem damit erklären, dass beide Produkte vergleichbare Merkmale und Funktionen haben und sich preislich immer weniger unterscheiden. Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass Dell Polska grundsätzlich in der Lage ist, Desktops und Notebooks auf derselben Fertigungsstraße herzustellen, und die Produktion innerhalb einer Fertigungsstraße rasch von einem Produkt auf das andere umstellen kann. Wegen der starken Herstellerpräsenz in beiden Produktsegmenten bestehen nach Auffassung der polnischen Behörden keine wesentlichen Zugangsschranken bei der Herstellung beider Produkte (Angebotssubstituierbarkeit).

(76)

In den am 18. Februar 2009 vorgelegten Informationen weisen die polnischen Behörden darauf hin, dass Dell Polska in der Lage ist, Desktops und Notebooks auf derselben Fertigungsstraße mit nur geringfügigen Anpassungen und lediglich minimalen Mehrkosten und Produktivitätsverlusten herzustellen. Die polnischen Behörden stellen fest, dass die Angebotssubstituierbarkeit gemäß Randnummer 68 der Leitlinien ausreichend hoch ist, damit die beiden Produkte einen Teil desselben Marktes bilden.

5.1.2.2.   Stellungnahme zu der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität

(77)

Nach Angaben der polnischen Behörden läge der Kapazitätszuwachs bei Desktops im Jahr 2006 unter Berücksichtigung des Ausgleichs durch den voraussichtlichen Kapazitätsrückgang in Irland und den Kapazitätszuwachs in Polen insgesamt unter 5 % des Desktopmarktes des EWR.

(78)

In diesem Zusammenhang machen die polnischen Behörden geltend, dass berücksichtigt werden müsse, wie sich die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität auf die Produktionskapazitäten des Dell-Konzerns im EWR insgesamt auswirkt, und man sich nicht nur auf den Kapazitätszuwachs von Dell in Polen konzentrieren dürfe.

(79)

Nach Auffassung der polnischen Behörden muss die Verringerung der Produktionskapazität in Irland berücksichtigt werden. Eine wirtschaftliche Bewertung der Auswirkungen der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität sei nur sinnvoll, wenn auch die Verringerung der Produktionskapazität in demselben räumlichen Markt berücksichtigt wird, zumal die Produktion in Limerick eingestellt wird, was zu Beginn des Vorhabens in Łódź nicht geplant war. Nach Überzeugung der polnischen Behörden lassen sich diese Auswirkungen nur im Kontext des gesamten Dell-Konzerns beurteilen, auch im Hinblick darauf, dass der Marktanteil auf Konzernebene bewertet wird. Wenn in der Phase der Bewertung die 5- %-Schwelle im Rahmen des Investitionsvorhabens aufgrund einer Kapazitätsverringerung an anderer Stelle im EWR nicht überschritten wird und somit keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, so muss das berücksichtigt werden. Die polnischen Behörden beziehen sich auf eine frühere Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe, in der sie die Produktionskapazitäten eines Unternehmens, das eine Produktionsstätte von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt hat (27), zu bewerten hatte. Die Kommission habe in dieser Sache anerkannt, dass durch das Investitionsvorhaben keine zusätzlichen Produktionskapazitäten geschaffen werden, und sei zu dem Schluss gelangt, dass für eine Bewertung etwaiger Kapazitätssteigerungen der Konzern des Beihilfeempfängers zu untersuchen ist (28).

(80)

Darüber hinaus wird die Produktionskapazität auf dem Desktopmarkt nach Ansicht der polnischen Behörden nicht über 5 % steigen. Zu einem solchen Anstieg käme es nur, wenn die gesamte durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität zur Herstellung von Desktops genutzt würde und keine Produktionskapazitäten für Notebooks zur Verfügung stünden. Die theoretischen Produktionskapazitäten dürfen nicht der einzige Maßstab sein. Wenn man die prognostizierte Auslastung der Produktionsstätten realistisch bewertet, so machen die gesamten tatsächlichen Produktionskapazitäten für Desktops an den Standorten Limerick und Łódź etwa die Hälfte der maximalen theoretischen Produktionskapazitäten für diese Computer aus. In jedem Fall hätte die Verringerung der technischen Kapazitäten in der Produktionsstätte in Łódź nach Auffassung der polnischen Behörden keine Auswirkung auf die Ergebnisse des Kapazitätssteigerungstests für Desktops, würde sich jedoch auf die Produktionskapazitäten bei Notebooks, deren Markt schneller wächst als das BIP im EWR, auswirken, so dass das Ziel des Investitionsvorhabens nicht erreicht wird.

5.1.2.3.   Stellungnahme zur Berechnung der Zuwachsraten anhand von quantitativen Daten

(81)

In der Hochtechnologiebranche sollte die Berechnung der Zuwachsraten für die betreffenden Produkte nach Auffassung der polnischen Behörden eher auf quantitativen als auf wertmäßigen Angaben basieren. Preissenkungen in diesen Branchen erfolgten oft wegen des starken Wettbewerbs und des raschen technologischen Wandels und seien daher ein Indikator für die Marktstärke. Um ihre Auffassung zu untermauern, beziehen sich die polnischen Behörden auf die Beihilfesachen Qimonda und Infineon, bei denen die Kommission ihrer Bewertung quantitative Daten zugrundegelegt hat (29).

5.1.2.4.   Stellungnahme zur Abgrenzung des sachlich relevanten Servermarktes

(82)

Nach Auffassung der polnischen Behörden ist eine Einteilung des Servermarkts nach Produkt- und Preiskategorien am sinnvollsten. Angesichts der Angebotssituation ist für Hersteller preisgünstiger Server der Zugang zu dem technisch anspruchsvollen Markt für hochwertige Server schwierig. Wegen der geringen Nachfrage nach hochwertigen Servern konzentrieren sich die meisten Hersteller auf einfache Rechenserver, wodurch Größenvorteile in den beiden verbleibenden (höheren) Marktsegmenten ausbleiben. Massenserver entsprechen aus Sicht der Kunden unterschiedlichsten Ansprüchen eher als hochwertige Server und sind zudem vielseitig einsetzbar. Kunden mit einfachen Ansprüchen an die Rechenleistung würden keine teureren leistungsfähigeren Server kaufen.

(83)

Wie die polnischen Behörden feststellen, ist der Wechsel von einem x86-Server zu einem nicht-x86-basierten Server mit höheren Supportkosten oder Kosten aufgrund von Betriebsausfällen während der Installation verbunden. Ein Wechsel von der einfachen zur höherwertigen Technologie erfordert entsprechende Anpassungen und verursacht Zusatzkosten. Das gilt nicht nur für den Wechsel von einem x86-Server zu einem nicht-x86-basierten Server, sondern allgemein für einen Wechsel von einem einfachen zu einem hochwertigen Server.

(84)

Im Zusammenhang mit der Angebotssubstituierbarkeit halten es die polnischen Behörden für nicht gerechtfertigt, den Markt für x86-Server und nicht-x86-basierte Server aufgrund des begrenzten Zielmarktes für nicht-x86-basierte Server als getrennte Märkte zu definieren. Für benutzerdefinierte Funktionen von leistungsstarken Servern gibt es nur einen kleinen Kundenstamm. Hochwertige Server erfordern erhebliche Investitionen auf der Angebotsseite, garantieren keine Größenvorteile und sind letztlich deutlich teurer. Demgegenüber besteht eine breite Kundennachfrage nach branchenüblichen Basisfunktionen unabhängig davon, ob es sich um x86-basierte oder nicht-x86-basierte Server handelt.

(85)

Nach Aussage der polnischen Behörden werden bei der Definition der Vermarktungs- und Vertriebswege häufiger die Effizienz und die Rechenleistung von Servern als Betriebssysteme oder die Architektur zugrundegelegt. Obwohl Dell technisch dazu in der Lage ist, hochwertige x86-Server herzustellen, ist das Unternehmen bislang wegen der Spezifik dieses Marktes und mangels eines eigenen Kundenstamms und eigener Vertriebswege nicht auf diesem Markt tätig geworden.

5.1.2.5.   Stellungnahme zum räumlich relevanten Servermarkt

(86)

Nach Auffassung der polnischen Behörden sind als räumlich relevanter Markt für Server die EMEA-Region oder auch nur der EWR anzusehen. Die Kompatibilität der Server ist nach ihrer Ansicht nicht der einzige Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt. Von entscheidendem Einfluss auf die Margen sind Lieferkosten und -zeiten. Da die Preise aufgrund des Wettbewerbs und verbesserter Technologie sinken, andererseits aber erhebliche Transportkosten anfallen, sind kurze Vertriebswege von grundlegender Bedeutung.

5.1.3.   Stellungnahme zu Fragen der umfassenden Bewertung

(87)

Zu Zwecken einer umfassenden Bewertung haben die polnischen Behörden eine vollständige wirtschaftliche Analyse der Beihilfe vorgelegt, die auf einer von Dell Polska in Auftrag gegebenen Untersuchung des Beratungsunternehmens LECG Consulting basiert. In dieser Untersuchung werden die Auswirkungen der Beihilfe auf der Grundlage der Anforderungen analysiert, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens festgelegt hat.

(88)

Die Stellungnahme Polens zu den Kriterien der umfassenden Bewertung wird in Punkt 6.7 dieser Entscheidung ausführlicher erläutert.

5.2.   Stellungnahme zu den Bemerkungen der Beteiligten

5.2.1.   Stellungnahme zu den Bemerkungen von Kathy Sinnott

(89)

Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass Frau Sinnott Bedenken äußert, ob die Beihilfe, die Polen „zur Verlagerung der Dell-Betriebsstätte von Irland nach Łódź“ gewährt, rechtmäßig ist.

(90)

Die polnischen Behörden beziehen sich auf ihre Auskünfte vom 18. Februar 2009, denen zufolge die Beihilfe zugunsten von Dell keinesfalls dazu bestimmt ist, die Produktion von Irland nach Łódź zu verlagern. Sie weisen darauf hin, dass nach dem ursprünglichen Plan von Dell beide Produktionsstätten parallel betrieben werden sollten, was eine Zeit lang tatsächlich auch der Fall war. Wie die polnischen Behörden anmerken, wurde der Bau der Produktionsstätte in Łódź im Sommer 2006 beschlossen (die Vereinbarung mit der polnischen Regierung wurde am 19. September 2006 unterzeichnet). Die Entscheidung, die Produktion in Limerick einzustellen, sei im Anschluss an die Ende 2008 durchgeführte interne Überprüfung getroffen und maßgeblich von den sich aufgrund der Wirtschaftskrise verschlechternden Marktbedingungen beeinflusst worden. Die polnischen Behörden machen geltend, dass die Entscheidungen über die Realisierung des Investitionsvorhabens in Łódź bzw. die Einstellung der Produktion in Limerick in keinem direkten Zusammenhang stehen. Sie betonen, dass zu dem Zeitpunkt, als die polnische Regierung beschlossen hatte, Dell Polska die Beihilfe zu gewähren, die Einstellung der Produktion in Limerick gar nicht in Erwägung gezogen wurde.

(91)

Die polnischen Behörden nehmen Bezug auf ihre Auskünfte vom 18. Februar 2009, denen zufolge Dell beabsichtigt, einen großen Teil der Produktion in Limerick aufrechtzuerhalten. Wie sie feststellen, hat es — mit Ausnahme der Stellungnahme von Kathy Sinnott — keine Stellungnahmen der irischen Behörden oder Beteiligter aus Irland gegeben.

5.2.2.   Stellungnahme zu den Bemerkungen von HP

(92)

Die polnischen Behörden teilen die Ansicht von HP bezüglich der Definition des sachlichen Marktes für PCs und der räumlichen Märkte für Personalcomputer und Server.

(93)

Sie weisen darauf hin, dass die Definition des PC-Marktes als eines einzigen Marktes durch die Stellungnahme von HP Bestätigung findet.

(94)

Wie die polnischen Behörden anmerken, weist HP in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der EWR oder die EMEA-Region als relevante Märkte zu definieren sind. Der räumlich relevante Markt für Server beschränkt sich ihrer Überzeugung nach wegen des Zeitfaktors und der Transportkosten, die die größten Hindernisse im weltweiten PC- und Serverhandel darstellen, auf die EMEA-Region.

(95)

Die polnischen Behörden äußern Vorbehalte gegenüber den Anmerkungen von HP zur Definition des sachlichen Servermarktes. Auch wenn sich dieser Markt, wie sie einräumen, im Zuge der von HP beschriebenen Veränderungen schrittweise zu einem einheitlichen Markt entwickle, bestünden doch sowohl nachfrage- als auch angebotsseitig nach wie vor deutliche Unterschiede zwischen Servern der Einstiegsklasse und hochwertigen Servern. Server der Einstiegsklasse dienten hauptsächlich der einfachen Datenverarbeitung, während höherwertige Server für anspruchsvollere Aufgaben genutzt würden. Für Hersteller von Einsteigerservern ist der Zutritt zum Markt für hochwertige Server von der Angebotsseite her problematisch. Selbst wenn — wie HP feststellt — offenbar inzwischen in einem Fall Server auf den Markt kommen, die sich anscheinend nicht auf eine Preiskategorie beschränken lassen, so konzentrieren sich nach Ansicht der polnischen Behörden die meisten Hersteller wegen der geringen Nachfrage nach hochwertigen Servern auf den Markt für Server der Einstiegsklasse. Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass Server der Einstiegsklasse aus Sicht der Kunden unterschiedlichsten Ansprüchen eher entsprechen als hochwertige Server und zudem vielseitig einsetzbar sind. So würden Kunden, die nur Basisfunktionen benötigen, keinen leistungsstarken, aber teureren Server kaufen.

5.2.3.   Stellungnahme zu den Bemerkungen des nicht namentlich genannten Beteiligten (Wettbewerber)

5.2.3.1.   Antrag des nicht namentlich genannten Beteiligten auf vertrauliche Behandlung

(96)

Die polnischen Behörden stellen fest, dass der nicht namentlich genannte Beteiligte beantragt, dass sowohl seine Identität als auch einige Punkte seiner Stellungnahme vertraulich behandelt werden. Einige Anmerkungen in dieser Stellungnahme — insbesondere die Äußerungen über die angebliche Beeinträchtigung des Marktes — seien für sie nicht nachvollziehbar. Die polnischen Behörden machen geltend, dass die Kommission ihre Entscheidung nicht auf einen Sachverhalt stützen könne, von dem der Mitgliedstaat keine Kenntnis habe. Das betreffe Sachverhalte in den von den Beteiligten erteilten Auskünften, für die diese eine vertrauliche Behandlung beantragen (30).

(97)

In Bezug auf den Antrag des namentlich nicht genannten Beteiligten auf vertrauliche Behandlung weist die Kommission darauf hin, dass ihrer Bewertung, die sie zum Zwecke dieser Entscheidung vorgenommen hat, ausschließlich Angaben aus der nicht vertraulichen Fassung der Polen übermittelten Stellungnahme des namentlich nicht genannten Beteiligten zugrunde gelegen haben. Informationen aus der vertraulichen Fassung der Stellungnahme des nicht namentlich genannten Beteiligten seien von ihr nicht berücksichtigt worden (31).

5.2.3.2.   Recht des nicht namentlich genannten Beteiligten auf Stellungnahme

(98)

Die polnischen Behörden fechten das Recht des nicht namentlich genannten Beteiligten auf Stellungnahme an. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 seien ausschließlich Beteiligte, d. h. Seiten, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, zu einer Stellungnahme berechtigt. Nach Aussage der polnischen Behörden gehe aus der ihnen vorgelegten Stellungnahme nicht hervor, inwieweit der nicht namentlich Beteiligte von der Gewährung der Beihilfe zugunsten von Dell Polska betroffen ist. Die polnischen Behörden ersuchen die Kommission, die Stellungnahme des namentlich nicht genannten Beteiligten, der kein hinreichendes Interesse im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nachweisen konnte, nicht zu berücksichtigen.

(99)

In Bezug auf das Recht des namentlich nicht genannten Beteiligten auf Stellungnahme weist die Kommission darauf hin, dass dieser in Fußnote 4 erwähnte Beteiligte ein Konkurrenzunternehmen von Dell ist. Für die Zwecke dieser Entscheidung sei dieser Umstand ein hinreichender Grund, um den namentlich nicht genannten Beteiligten entsprechend Artikel 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als im rechtlichen Sinne Beteiligten anzusehen.

5.2.3.3.   Stellungnahme zu den Bemerkungen des Wettbewerbers zu Fragen der Marktdefinition

(100)

Was die Verwendung quantitativer Daten zur Berechnung der Zuwachsraten anbelangt, teilen die polnischen Behörden nicht die Auffassung des beteiligten Wettbewerbers. Sie beziehen sich auf ihre Auskünfte vom 18. Februar 2009, in denen sie erläutern, weshalb für die Beurteilung, ob ein Markt rückläufig ist, eher quantitative Daten als Wertangaben heranzuziehen sind. Wie die polnischen Behörden betonen, wird in den Leitlinien deutlich darauf hingewiesen, dass vor Beginn eines Investitionsvorhabens die Zuwachsraten auf dem relevanten Markt zu prüfen sind, um feststellen zu können, ob die Maßnahme mit Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien übereinstimmt und ob ein Abrücken von diesem Prinzip und der Verwendung der prognostizierten Zuwachsraten gerechtfertigt ist.

(101)

In ihrer Argumentation zur Stellungnahme des Wettbewerbers bezüglich der Abgrenzung des Servermarktes beziehen sich die polnischen Behörden auf die Entscheidung über den Zusammenschluss von Unternehmen aus den Jahren 1997 und 1998, um die Behauptung zu untermauern, dass die Einteilung in x86-Server und in nicht-x86-basierte Server die einzig richtige ist. Allerdings habe sich der Markt seitdem grundlegend verändert. Es treffe jedoch nicht zu, dass die vom Marktforschungsunternehmen IDC vorgeschlagene Einteilung in x86-Server und nicht-x86-basierte Server die Standardlösung darstellt, da das IDC in seiner Berichtsdatenbank zum Servermarkt über 20 mögliche Kriterien für eine Markteinteilung anbiete. Leistungsfähigere Server lassen sich auch auf der Basis vieler x86-Prozessoren herstellen. Die benötigte Leistung kann durch den Einsatz von Servern mit unterschiedlicher Architektur und durch deren Konfiguration erreicht werden. Nicht-x86-basierte Server können daher dieselben Funktionen ausführen wie x86-Server. Anspruchsvolle Datenverarbeitung ist auch mit x86-Servern möglich. Der Markt für hochwertige Server umfasst Server auf der Grundlage von nicht-x86-basierten wie von x86-basierten Prozessoren, die verschiedene Anwendungen ausführen und dieselben endgültigen Lösungen ermöglichen. Sowohl x86-Server als auch nicht-x86-basierte Server können mit unterschiedlichen Betriebssystemen arbeiten und verschiedene Anwendungen unterstützen. Je nach benötigter Anwendung können die Kunden den entsprechenden Servertyp wählen. Der Servermarkt lässt sich nach vielen Kriterien wie Architektur, Betriebssystem und Kompatibilität des Datenmanagementsystems einteilen. Ausschlaggebend sind für die Kunden jedoch Rechenleistung und Leistungsfähigkeit eines Servers, was sich im Falle spezieller und komplexerer Anforderungen im höheren Preis widerspiegelt.

5.2.3.4.   Stellungnahme zu den Bemerkungen des Wettbewerbers zur umfassenden Bewertung

(102)

Die Stellungnahme der polnischen Behörden zu den Bemerkungen des Wettbewerbers zu den Kriterien der umfassenden Bewertung wird in Punkt 6.7 dieser Entscheidung ausführlicher erläutert.

6.   BEWERTUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

6.1.   Einstufung als Beihilfemaßname

(103)

Nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags sind — vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Vertrags — staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(104)

Die Beihilfe wird von den polnischen Behörden in Form von Zuschüssen, Preisnachlässen und Steuerbefreiungen gewährt. Sie kann daher im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe angesehen werden. Die Beihilfe kommt einem Unternehmen — Dell Polska — zugute und besitzt somit selektiven Charakter. Sie dient Investitionszwecken im Zusammenhang mit der Produktion von Personalcomputern und Servern. Da diese Produkte Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind, beeinträchtigt diese Maßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die Dell Polska gewährte Beihilfe erspart dem Unternehmen Kosten, die es normalerweise selbst hätte tragen müssen. Damit verschafft diese Maßnahme dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern. Indem Dell Polska und die Produktion des Unternehmens auf diese Weise begünstigt werden, verfälscht die Beihilfemaßnahme den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen.

(105)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt.

(106)

Nachdem festgestellt wurde, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt, gilt es zu prüfen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht

(107)

Die polnischen Behörden haben die Beihilfe zugunsten von Dell Polska vor ihrer Einführung angemeldet und somit das Kriterium der Einzelanmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags erfüllt (siehe Erwägungsgrund 2).

6.3.   Rechtsgrundlage der Bewertung

(108)

Nach Auffassung der Kommission dient die Beihilfe der Förderung der regionalen Entwicklung, weshalb bei der Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Leitlinien zugrunde gelegt werden müssen.

(109)

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Investitionsvorhaben als Erstinvestition im Sinne von Randnummer 34 der Leitlinien anzusehen ist, da es auf der Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beruht.

(110)

Die Kommission steht ferner auf dem Standpunkt, dass diese Erstinvestition als großes Investitionsprojekt im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien anzusehen ist, da die geplanten förderfähigen Ausgaben die Summe von 50 Mio. EUR — berechnet auf der Grundlage der am Tag der Anmeldung geltenden Preise und Währungskurse — überschreiten.

(111)

Die Kommission bewertete die Beihilfemaßnahme daher entsprechend den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — insbesondere den Vorschriften zur Förderung großer Investitionsvorhaben — sowie den Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 16. September 2009 (32) (nachstehend „Mitteilung über die Leitlinien“ genannt) niedergelegt sind.

(112)

Nach der einschlägigen Rechtsprechung (33) hat die Kommission bei der Bewertung die Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten.

6.4.   Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien

(113)

Die Kommission hat überprüft, ob die Gewährung der Beihilfe den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien entspricht und ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

(114)

Gemäß Randnummer 9 der Leitlinien ist Dell Polska im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (34).

(115)

Obwohl die Kommission gemäß Randnummer 10 der Leitlinien die Gewährung regionaler Ad-hoc-Beihilfen grundsätzlich nicht unterstützt, ist unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 10 und 13 getroffenen Aussagen festzustellen, dass das Vorhaben dazu beiträgt, die Ziele der kohärenten Regionalentwicklungsstrategie zu erreichen. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass das Investitionsvorhaben dank der positiven Auswirkungen wie der Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen, der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, des Wissenstransfers und des Multiplikatoreffekts zusätzlicher Investitionen aufgrund der damit einhergehenden Ansiedlung von Dienstleistungen und Produktionsstätten zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit in der Region beiträgt.

(116)

Das Projekt stellt eine Erstinvestition im Sinne von Randnummer 34 der Leitlinien dar, da es mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Zusammenhang steht (siehe Erwägungsgrund 12).

(117)

Gemäß Randnummer 38 der Leitlinien hat der Empfänger vor Beginn der Arbeiten zur Umsetzung des Projekts einen Beihilfeantrag gestellt, und die polnischen Behörden haben schriftlich bestätigt, dass das Investitionsvorhaben von Dell Polska vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission förderwürdig ist (siehe Erwägungsgrund 15).

(118)

Entsprechend Randnummer 39 der Leitlinien beträgt der Eigenanteil des Beihilfeempfängers an den beihilfefähigen Kosten über 25 % (siehe Erwägungsgrund 16).

(119)

Nach Randnummer 50 der Leitlinien wurden die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens anhand der beihilfefähigen Investitionskosten berechnet (siehe Erwägungsgrund 14). Die Berechnung der Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen erfolgte gemäß Randnummer 58 der Leitlinien auf der Grundlage der Lohnkosten für die Neubeschäftigten für einen Zeitraum von zwei Jahren (Bruttolöhne und sonstige Pflichtbeiträge).

(120)

Entsprechend Randnummer 64 der Leitlinien hat Polen die Anforderungen im Hinblick auf die Einzelanmeldung erfüllt (siehe Erwägungsgrund 2), indem es die Beihilfe vor ihrer Einführung anmeldete.

(121)

Die in Randnummer 71-75 der Leitlinien festgelegten Kumulierungsvorschriften wurden eingehalten (siehe Erwägungsgrund 2 und 15).

(122)

Die Kommission gelangt deshalb zu der Einschätzung, dass die Beihilfe mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien vereinbar ist.

6.5.   Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Leitlinien in Bezug auf große Investitionsprojekte

6.5.1.   Einzelinvestition

(123)

Nach der Investitionsmaßnahme von Dell Polska folgten Investitionen der beiden Zulieferer des Unternehmens — RR Donnelley Global Turnkey Solutions Polska und Flextronics.

(124)

Wie die Kommission in Erwägungsgrund 42-51 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens feststellte, bestehen zwischen der Investitionsmaßnahme von Dell Polska und den von den beiden Zulieferern des Unternehmens getätigten Investitionen keine hinreichenden technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen, um sie im Sinne von Randnummer 60 und Fußnote 55 der Leitlinien als Bestandteil einer Einzelinvestition einzustufen.

(125)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie keine Stellungnahmen hinsichtlich des Charakters des Vorhabens als Einzelinvestition erhalten habe.

(126)

Nach Einschätzung der Kommission sind die von Dell Polska und den vorgenannten Zulieferern durchgeführten Investitionsmaßnahmen daher nicht als Bestandteil einer Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 und Fußnote 55 der Leitlinien anzusehen.

6.6.   Vereinbarkeit mit den Vorschriften in Randnummer 68 der Leitlinien — Überprüfung der in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dargelegten Bedenken

(127)

Auf der Grundlage der von den polnischen Behörden und den Beteiligten bereitgestellten Informationen ist in einem förmlichen Prüfverfahren zu prüfen, ob die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dargelegten Bedenken ausgeräumt wurden.

6.6.1.   Vereinbarkeit im Zusammenhang mit der Untersuchung der Produktionskapazitäten bei Desktops und Notebooks

6.6.1.1.   Sachlich relevante Märkte für Desktops und Notebooks

(128)

In Erwägungsgrund 62 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob Desktops und Notebooks für die Zwecke der Entscheidung als ein einziger Produktmarkt oder aber zwei getrennte Produktmärkte anzusehen sind.

(129)

In Anbetracht der Stellungnahmen der polnischen Behörden und der Beteiligten besteht nach Ansicht der Kommission Grund zu der Annahme, dass bei diesen beiden Produkten eine Nachfragesubstituierbarkeit gewissermaßen in beide Richtungen gegeben ist (35) und bei einigen Herstellern — insbesondere bei Dell — aller Wahrscheinlichkeit Angebotsumstellungsflexibilität (36) besteht. Allerdings sei es auch durchaus denkbar, dass ein großer Teil der Kunden nicht zu dem jeweils anderen Produkt wechselt bzw. ausschließlich eines der beiden Produkte nachfragt. Für einige Hersteller dürfte die Umstellung der Produktion von einem auf das andere Produkt daher in technischer und organisatorischer Hinsicht sowie in Bezug auf die Kosten mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden sein.

(130)

Obwohl die Informationen, die der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens bereitgestellt wurden, zu einem besseren Verständnis des PC-Sektors beigetragen haben, reichen sie ihrer Meinung nach nicht aus, um eine sachdienliche Marktanalyse vorzunehmen, die eine Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes (der sachlich relevanten Märkte) für Desktops und Notebooks gestatten würde (37). Die Kommission stellt daher fest, dass die Bedenken hinsichtlich des sachlich relevanten Markts für Desktops und Notebooks nicht ausgeräumt wurden.

(131)

Nach Einschätzung der Kommission bleibe die Frage der exakten Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Desktops und Notebooks damit zwar offen, doch sei es für die Zwecke dieser Entscheidung notwendig, Desktops und Notebooks gesondert zu betrachten, wenn es um potenzielle Einschränkungen des Wettbewerbs für den Fall geht, dass der Markt für Desktops als eigenständiger Produktmarkt angesehen werden (38).

6.6.1.2.   Produktionskapazitäten nach Umsetzung des Investitionsvorhabens

(132)

In Erwägungsgrund 99 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel daran geäußert, ob es sachdienlich ist, die möglichen Auswirkungen der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten auf die Gesamtkapazität von Dell im EWR zu betrachten anstatt nur den Kapazitätszuwachs in Polen zu berücksichtigen.

(133)

In Bezug auf die Argumentation der polnischen Behörden in Erwägungsgrund 77 und 78 stellt die Kommission fest, dass Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien sich auf „die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität“ bezieht, was bedeutet, dass die Produktionskapazitäten anderer Betriebsstätten des Beihilfeempfängers oder auch von Unternehmen innerhalb des EWR nicht zusammen mit den durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten berücksichtigt werden dürfen. Wenn nämlich zum Zwecke der Feststellung, ob der in Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien festgelegte Schwellenwert erreicht ist, der Kapazitätszuwachs in einem Mitgliedstaat durch den Kapazitätsabbau in einem anderen Mitgliedstaat ausgeglichen werden könnte — wodurch sich beispielsweise die Nettoproduktionskapazitäten des Unternehmens nicht erhöhen würden —, so bedeutet das, dass zumindest eine wichtige Kategorie von Fällen einer potenziell nachteiligen staatlichen Beihilfe bei der eingehenden Prüfung nicht berücksichtigt würde. Das betrifft Beihilfemaßnahmen, die zu einem Kapazitätszuwachs in einem Mitgliedstaat führen, während in einem anderen Mitgliedstaat Kapazitäten im Ergebnis einer Beihilfe verringert werden. Nach Randnummer 52 und 53 der Mitteilung über die Leitlinien besteht die Möglichkeit, dass diese Maßnahmen dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderlaufen, weshalb sie überprüft werden müssen.

(134)

In Bezug auf die Argumentation der polnischen Behörden in Erwägungsgrund 79 stellt die Kommission fest, dass die Auswirkungen des Kapazitätszuwachses infolge des Investitionsvorhabens entsprechend der Anmeldung berücksichtigt werden müssen, während die Verringerung der Produktionskapazitäten der übrigen Betriebsstätten im EWR nicht herangezogen werden darf, wenn sie nicht Bestandteil des Investitionsvorhabens ist, für das die Beihilfe angemeldet wurde, und die Gewährung der Beihilfe folglich keine Auswirkungen darauf hat. Die Kommission weist darauf hin, dass die geplante Verringerung der Produktionskapazitäten in einem Mitgliedstaat entsprechend der Entscheidung über die staatliche Beihilfe — N 158/05 Getrag Ford Transmissions Slovakia s.r.o. —, auf die sich die polnischen Behörden beziehen, Bestandteil des angemeldeten Projekts war.

(135)

In Bezug auf die Argumentation der polnischen Behörden in Erwägungsgrund 80 stellt die Kommission fest, dass mit Blick auf die Flexibilität der Produktion der Betriebsstätte die gesamten, durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten grundsätzlich zur Herstellung jedes der drei betreffenden Produkte genutzt werden könnten (39).

(136)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verringerung der Produktionskapazitäten des Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden darf. Die durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten würden auf allen einschlägigen Produktmärkten mehr als 5 % des Marktes betragen.

6.6.1.3.   Berechnung der Zuwachsraten anhand von quantitativen Daten

(137)

In Erwägungsgrund 100 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass die mittlere Jahreszuwachsrate der von dem Investitionsvorhaben betroffenen Produkte entsprechend Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien allein anhand von quantitativen Daten ermittelt werden kann.

(138)

Nach Ansicht der Kommission könnte der negative Wertzuwachs bei Desktops Ausdruck des starken Rückgangs der durchschnittlichen Verkaufspreise für diese Produkte sein. Diese negative Wertzuwachsrate könnte ein Indikator dafür sein, dass quantitatives Wachstum nicht ausreicht, um die rückläufigen Grenzeinnahmen auszugleichen, was ein charakteristisches Merkmal eines schrumpfenden Marktes ist. Wie die Kommission feststellt, ist außer bei Desktops auch bei Notebooks und Servern ein ähnlicher Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise zu verzeichnen. Im Gegensatz zu den Desktops ist der Mengen- und Wertzuwachs bei Notebooks und Servern ein Indiz dafür, dass die steigenden Verkaufsmengen hier den Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise dieser Produkte mehr als ausgleichen.

(139)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass sie für die Bewertung, ob der Desktop-Markt entsprechend der denkbaren Marktdefinition ein rückläufiger Markt ist, das heißt, Desktops als eigenständiger Produktmarkt anzusehen sind, die mittlere Jahreszuwachsrate für diese Produkte entsprechend Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien nicht allein anhand von quantitativen Daten ermitteln kann.

6.6.1.4.   Schlussfolgerungen aus der Überprüfung des Kapazitätszuwachses bei der Produktion von Desktops und Notebooks

(140)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe, betrachtet man Desktops und Notebooks als getrennte Produktmärkte, Wettbewerbsbedenken aufwerfen könnte, d. h. im Falle der Desktops eine Beihilfe für ein Unternehmen in einem schrumpfenden Sektor darstellen würde. Deshalb müssen die Auswirkungen der Beihilfe in Bezug auf die Desktops einer umfassenden Bewertung unterzogen werden.

6.6.2.   Vereinbarkeit im Zusammenhang mit dem Marktanteilstest bei Servern

6.6.2.1.   Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Server

(141)

In Erwägungsgrund 65-67, 72 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass zur Abgrenzung des Servermarktes die Anwendung der Marktdefinition auf der Basis der Produkt- und Preiskategorie sachlich richtig ist. Sie bezweifelt jedoch, dass die Einteilung nach Produkt- und Preiskategorie hier die geeignete Methode zur Abgrenzung des Servermarktes darstellt.

(142)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen räumt die Kommission ein, dass ihre ursprüngliche Einschätzung, wonach die Einteilung der Server nach Produkt- und Preiskategorie die am besten geeignete Methode zur Abgrenzung des entsprechenden Marktes ist, möglicherweise zugunsten anderer zulässiger Methoden der Marktabgrenzung in Frage gestellt werden könnte.

(143)

Wie die Kommission in diesem Zusammenhang feststellt, wurden die Zweifel hinsichtlich der korrekten Abgrenzung des Marktes zwecks Ermittlung des Anteils von Dell am Servermarkt nicht ausgeräumt.

6.6.2.2.   Relevante räumliche Märkte für Server

(144)

In Erwägungsgrund 78-81 und 105 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob der EWR, die EMEA-Region oder der Weltmarkt als räumlich relevanter Markt für Server anzusehen sind.

(145)

In Bezug auf Stellungnahmen der polnischen Behörden macht die Kommission geltend, dass sich die vorgetragenen Argumente speziell auf das Modell der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Arbeitsweise von Dell beziehen und nicht zwangsläufig auf andere Serverhersteller angewendet werden können oder die allgemeine Funktionsweise des Servermarktes widerspiegeln.

(146)

Wie die Kommission feststellt, gehe aus den Stellungnahmen der Beteiligten hervor, dass der Handel mit Servern in einem größeren Rahmen als im EWR oder der EMEA-Region stattfindet und die Mehrheit der Hersteller weltweit agiert.

(147)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der räumliche Markt für Server nur unter Berücksichtigung des Marktanteils von Dell bei x86-Servern als relevanter Markt angesehen werden kann.

(148)

Nach Auffassung der Kommission bestehe deshalb zwar durchaus Grund zu der Annahme, dass der Weltmarkt den räumlichen Markt für Server bilde, die Frage des räumlichen Marktes für Server jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Zweifel bezüglich der entsprechenden Abgrenzung des Server-Produktmarktes möglicherweise offen bliebe.

6.6.2.3.   Schlussfolgerungen aus der Untersuchung des Anteils am Servermarkt

(149)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe je nach der für Server verwendeten Marktdefinition Wettbewerbsbedenken aufwerfen könnte. Vor allem bei einer Untergliederung in „x86-Server und nicht-x86-basierte Server“ wäre sie im Hinblick auf das x86-Segment des Produktmarktes eine Beihilfe für ein Unternehmen, dessen Marktanteil 25 % des relevanten Marktes weltweit überschreitet. Deshalb muss in Bezug auf den Servermarkt eine gründliche Abschätzung der Folgen der Beihilfe vorgenommen werden.

6.6.3.   Schlussfolgerungen hinsichtlich der in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken

(150)

Nach Ansicht der Kommission wurden die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel, ob die Beihilfe die Voraussetzungen nach Randnummer 68 Buchstabe a und Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien erfüllt, nicht ausgeräumt.

(151)

Gemäß Randnummer 68 der Leitlinien muss, sofern einer der beiden in Randnummer 68 Buchstabe a und Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien genannten Schwellenwerte in Bezug auf die zu bewertende Maßnahme (40) überschritten wird, nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags eine eingehende Überprüfung vorgenommen werden, um festzustellen, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und ob die aus der Beihilfemaßnahme resultierenden Vorteile stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

6.7.   Umfassende Bewertung

(152)

Auf der Grundlage der Mitteilung über die Leitlinien, in der die Kriterien für die Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen von Beihilfen festgelegt sind, erfolgt eine umfassende Bewertung.

6.7.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

6.7.1.1.   Beihilfeziel

(153)

Die polnischen Behörden machen geltend, dass die Investition von Dell in der Woiwodschaft Łódź eine langfristige Verpflichtung darstellt (die Produktionsbetriebe müssen für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach ihrer Errichtung bestehen bleiben und die neu geschaffenen Arbeitsplätze ebenfalls über einen Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden) und auch ein bedeutsamer Präzedenzfall ist, der weitere Investitionen in dieser Woiwodschaft nach sich ziehen kann. Es handele sich deshalb um eine glaubwürdige Verpflichtung zugunsten der Woiwodschaft Łódź, die zur Schaffung direkter Arbeitsplätze beitrage und die regionale Entwicklung fördere.

(154)

Diese positive Auswirkung wird noch durch die mögliche Clusterwirkung des Investitionsprojekts verstärkt, indem Firmen desselben oder eines verbundenen Sektors dazu veranlasst werden, ihre Produktion in der Nähe anzusiedeln, um Größen- oder Verbundvorteile zu erzielen.

(155)

Dell wird in der Woiwodschaft Łódź (41) schätzungsweise über 2 500 (42) direkte Arbeitsplätze bis Januar 2010 (43) schaffen. Zulieferer, Unterauftragnehmer und Dienstleister in der Region werden weitere 1 300 indirekte Arbeitsplätze schaffen.

(156)

Mit Blick auf die regionale Entwicklung verweisen die polnischen Behörden zudem auf die Auswirkungen, die das Investitionsprojekt auf folgende Bereiche haben wird:

Bildung: Dell arbeitet mit zwei lokalen Hochschulen (44) zusammen (das Unternehmen vergibt Stipendien, gibt Beratungsleistungen in Auftrag und bietet Berufspraktika an) und strebt die Zusammenarbeit mit weiteren Hochschulen in der Woiwodschaft Łódź an (45). Das Unternehmen nimmt ferner an dem Programm zur Entwicklung der Humanressourcen in der Woiwodschaft Łódź teil, das von der Stadt Łódź initiiert wurde (46). Wie schon in Irland (47) wird die Zusammenarbeit mit den Hochschulen und selbstverwalteten Instituten auch hier dazu beitragen, die Innovationsfähigkeit der Region und die Entwicklung einer wissensbasierten Wirtschaft sowie die Schaffung einer Informationsgesellschaft zu fördern.

Wissens-Spillover: Die Dell-Betriebsstätte in Polen ist eine der modernsten weltweit, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wissenstransfer zur örtlichen Wirtschaft ausgegangen werden kann, dessen Auswirkungen sich aus den Verwaltungs- und Produktionsprozessen ergeben, die Dell in der Woiwodschaft einführt. Dies wiederum bewirkt — ähnlich wie in Limerick — einen Transfer von Fachwissen in den Bereichen Fertigung, Finanzen, Technik und Logistik (48) sowie Kundenservice. Dell bietet seinen Beschäftigten die Möglichkeit, an einer Reihe von Schulungen teilzunehmen (49). Es wird erwartet, dass das Projekt zur Entwicklung und Verbreitung von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie — wie etwa in Limerick — zur Einrichtung eines multifunktionalen Zentrums (Nutzung des Fachwissens in den Bereichen Fertigung, Finanzen, Technik und Logistik) beitragen wird.

Multiplikatoreffekt: Die Ansiedlung von Dell trägt zur Erhöhung des Lebensstandards in der Woiwodschaft Łódź bei, da die Produktion der örtlichen Wirtschaft gesteigert wird und Kapital in die Woiwodschaft fließt. Zur Bestimmung eines etwaigen Multiplikatoreffekts der Investition von Dell greifen die polnischen Behörden auf die Ergebnisse der von Dell durchgeführten Untersuchung zu einem ähnlichen Investitionsprojekt in den Vereinigten Staaten zurück. Wie diese Untersuchung (50) zeigt, kommen auf einen von Dell geschaffenen Arbeitsplatz im Durchschnitt zwei neue Arbeitsplätze auf lokaler Ebene und weitere 2,5 Arbeitsplätze in anderen Regionen der Vereinigten Staaten. Davon ausgehend wird geschätzt, dass der geplante Lohnfonds von Dell in Höhe von jährlich 17,3 Mio. EUR weitere 13 Mio. EUR für neue Vergütungen in der Woiwodschaft Łódź und von 9,5 Mio. EUR jährlich in ganz Polen nach sich zieht.

(157)

Der Wettbewerber bezweifelt, dass indirekt Arbeitsplätze geschaffen werden. Seiner Ansicht nach werden weitere Investoren ihre Produktionskapazitäten nicht ausbauen, sondern die Auslastung der bereits bestehenden Betriebe in Polen erhöhen. Er meint ferner, dass die indirekten Investitionen überschätzt würden und sich der Nutzen, den der Produktionsstandort von Dell in der Woiwodschaft mit sich brächte, in Grenzen halten würde.

(158)

Wie die Kommission feststellt, haben die polnischen Behörden Informationen über das Ziel der Beihilfe sowie die Auswirkungen des Investitionsvorhabens auf die regionale Entwicklung, den Bildungsbereich, den Wissenstransfer, etwaige Multiplikatoreffekte und die Schaffung direkter wie indirekter Arbeitsplätze bereitgestellt.

(159)

Nach Auffassung der Kommission haben die polnischen Behörden mit diesen Informationen hinreichend nachgewiesen, dass das Vorhaben zur wirtschaftlichen Entwicklung der Woiwodschaft Łódź beiträgt.

(160)

Die Bemerkungen des Wettbewerbers sind nach Ansicht der Kommission unbegründet, weshalb sie sie nicht berücksichtigen könne.

(161)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die Investition aller Wahrscheinlichkeit nach einen insgesamt positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Woiwodschaft Łódź leistet und damit zur Verwirklichung der regionalen Zielsetzung beiträgt.

6.7.1.2.   Geeignetheit des Beihilfeinstruments

(162)

Gemäß Randnummer 17 und 18 der Mitteilung über die Leitlinien ist die staatliche Beihilfe in Form von Erstinvestitionsbeihilfen eine der Möglichkeiten, um Fälle von Marktversagen zu überwinden und die Wirtschaftsentwicklung in benachteiligten Gebieten zu fördern. Die Beihilfe ist das dafür geeignete Instrument, wenn damit ein konkreter Nutzen gegenüber anderen politischen Maßnahmen erzielt wird. In Randnummer 18 der Mitteilung über die Leitlinien heißt es: „Als geeignete Instrumente gelten Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat“.

(163)

In ihren am 18. Februar 2009 vorgelegten Informationen haben die polnischen Behörden detailliert dargelegt, dass staatliche Beihilfen für Großprojekte, die wie das Investitionsvorhaben von Dell Polska in Łódź im regionalen Maßstab einen Nutzen bringen, neben den bereits eingeleiteten allgemeinen Maßnahmen das einzige geeignete Instrument zur Überwindung der wirtschaftlichen Probleme in dieser Woiwodschaft darstellen.

(164)

Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Beratungsgesellschaft LECG verweisen die polnischen Behörden darauf, dass trotz der allgemeinen Maßnahmen in Form von Investitionen in wichtige Infrastruktur- und Produktionsfaktoren und insbesondere der Inanspruchnahme von Strukturfondsmitteln, die zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung auf nationaler und regionaler Ebene ergriffen wurden, in Polen insgesamt und vor allem in der Woiwodschaft Łódź nach wie vor große Unterschiede zwischen den Regionen bestehen. Insbesondere zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass das Pro-Kopf-BIP in der Woiwodschaft Łódź unter dem Landesdurchschnitt und die Arbeitslosenquote über dem Landesdurchschnitt liegen; auch die Langzeitarbeitslosigkeit ist höher als in Polen insgesamt. Das durchschnittliche Lohnniveau in der Woiwodschaft liegt ebenfalls unter dem Landesdurchschnitt. Zudem haben sich die Unterschiede im Lohnniveau zwischen der Woiwodschaft Łódź und Polen insgesamt in den Jahren 2004-2007 verstärkt.

(165)

Die polnischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass die auf nationaler Ebene eingeleiteten allgemeinen Maßnahmen zur Förderung inländischer Investitionen allem Anschein nach nur begrenzte Auswirkungen auf das Volumen ausländischer Direktinvestitionen haben. Wie aus der Untersuchung hervorgeht, verzeichnet Polen gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 beigetreten sind, eine der niedrigsten Raten ausländischer Direktinvestitionen, ausgedrückt in Prozent des BIP.

(166)

Nach Auffassung der polnischen Behörden erfordert der relative Entwicklungsrückstand der Woiwodschaft Łódź dort stärker zielgerichtete Maßnahmen. Durch Arbeitsmarktvorteile und die Förderung der Infrastrukturentwicklung würden große Investitionsvorhaben aufgrund der Konzentration von Wirtschaftstätigkeit und der damit einhergehenden Folgen (Konzentration der Industrie, indirektes Wachstum, Wissens- und Technologietransfer) oftmals zusätzliche Investitionen mit sich bringen. Staatliche Beihilfen zur Förderung großer Investitionsprojekte könnten daher erfolgreich zur Förderung der regionalen Entwicklung beitragen.

(167)

Nach Ansicht des Wettbewerbers ist Polen aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Beihilfe um eine Ad-hoc-Beihilfe und nicht um eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe handelt, nicht verpflichtet, allen Wirtschaftsbeteiligten des Sektors Beihilfen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren. Grundsätzlich könnte den Wettbewerbern von Dell eine ähnliche Beihilfe gewährt werden, doch sei zu bezweifeln, ob in der derzeitigen Wirtschaftslage einem anderen Computerhersteller eine Beihilfe in Höhe von über 50 Mio. EUR gewährt werden kann.

(168)

Der Wettbewerber macht geltend, dass laut Randnummer 10 der Leitlinien eine Ad-hoc-Beihilfe nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Seiner Ansicht nach sei die Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe nicht gerechtfertigt und unangemessen, da die Stellung des Unternehmens auf dem Servermarkt, an dem es hohe Anteile hält, sowie auf dem schrumpfenden Desktop-Markt dadurch gestärkt würde.

(169)

Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass aus der Stellungnahme des Wettbewerbers nicht hervorgeht, ob die schwierige Wirtschaftslage der Woiwodschaft Łódź durch andere Maßnahmen als eine Beihilfe für ein großes Investitionsprojekt überwunden werden könnte. Der Wettbewerber habe lediglich festgestellt, dass anderen Unternehmen eine solche Beihilfe nicht gewährt werden könne. Nach Ansicht der polnischen Behörden lässt diese Behauptung ein mangelndes Verständnis des Begriffes der Geeignetheit erkennen, wie sie in den Leitlinien definiert ist und die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob das Beihilfeziel mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Sie machen geltend, dass der Wettbewerber keine derartigen Aussagen getroffen hätte.

(170)

Nach Ansicht der Kommission stützt sich die Argumentation der polnischen Behörden hinsichtlich der Geeignetheit des Beihilfeinstruments auf die makroökonomische Analyse der Faktoren, die die Wirtschaftsentwicklung auf nationaler und regionaler Ebene in Polen beeinflussen. Sie weisen darauf hin, dass Polen im Allgemeinen und die Woiwodschaft Łódź im Besonderen ein benachteiligtes Gebiet seien und deshalb die allgemeinen, auf nationaler Ebene eingeleiteten Maßnahmen im Gegensatz zur Ad-hoc-Beihilfe für große Investitionsprojekte in bestimmten Regionen nur begrenzten Einfluss auf das Volumen der ausländischen Direktinvestitionen hätten und nach wie vor große Unterschiede zwischen den Regionen in Polen bestünden. Nach Aussage der polnischen Behörden gehört die Woiwodschaft Łódź zu den Regionen mit dem niedrigsten Pro-Kopf-BIP, der höchsten Arbeitslosenquote und dem niedrigsten monatlichen Bruttodurchschnittslohn. Zusammenfassend stellen die polnischen Behörden fest, dass, solange die Unzulänglichkeiten des Marktes ein normales Funktionieren desselben unmöglich machen, die staatliche Beihilfe für große Investitionsprojekte eine wirksame Maßnahme darstellt, um die regionale Entwicklung durch Konzentration der Industrie sowie die Clusterbildung zwischen Unternehmen und die entsprechenden Folgewirkungen (zusätzliche Investitionen, Wissens- und Technologietransfer, indirektes Wachstum) zu fördern.

(171)

Zur Stellungnahme Polens merkt die Kommission an, dass die polnischen Behörden unter wirtschaftlichem Aspekt hinreichend begründet hätten, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen für große Investitionsprojekte mit einem regionalen Nutzen wie das Vorhaben von Dell Polska — abgesehen von den bereits eingeleiteten allgemeinen Maßnahmen — ein geeignetes Instrument zur Bewältigung der wirtschaftlichen Probleme in der Woiwodschaft Łódź darstellt.

(172)

Zur Stellungnahme des Wettbewerbers merkt die Kommission an, dass abgesehen von Beihilferegelungen zur Besteuerung, in deren Rahmen die Beihilfe in Bezug auf die förderfähigen Ausgaben automatisch, das heißt, ohne dass die Behörden frei darüber entscheiden könnten, vergeben wird, die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, allen Wirtschaftsbeteiligten des betreffenden Sektors Beihilfe zu den gleichen Bedingungen zu gewähren, einschließlich der Beihilfe im Rahmen genehmigter oder bereits bestehender Beihilferegelungen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass Ad-hoc-Einzelbeihilfen zwar hinsichtlich ihres Ziels und ihrer Auswirkungen begründet sein müssen, dies aber nichts mit der Geeignetheit des Beihilfeinstruments zu tun hat, wo es darum geht, ob die Beihilfe — ungeachtet ihres Charakters — im Vergleich zu den allgemeinen politischen Maßnahmen notwendig ist.

(173)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Beihilfe ein geeignetes Instrument zur Erreichung des Beihilfeziels darstellt.

6.7.1.3.   Anreizeffekt

(174)

In Erwägungsgrund 108 ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ging es der Kommission darum festzustellen, ob und wie die Beihilfe sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens auswirkt, um den Anreizeffekt der Beihilfe gemäß der Definition in Randnummer 19-28 der Mitteilung über die Leitlinien bewerten zu können.

(175)

In Randnummer 22 der Mitteilung über die Leitlinien sind zwei Szenarios genannt, für die ein Anreizeffekt nachgewiesen werden kann. Szenario 1 besagt: „Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem Fördergebiet eine Investition getätigt werden kann, die andernfalls für das Unternehmen an einem anderen Standort nicht wirtschaftlich gewesen wäre“. Gemäß Szenario 2 ist die „Beihilfe ein Anreiz, die geplante Investition in dem jeweiligen Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die mit dem Fördergebiet verbundenen Nettonachteile und Kosten ausgleicht“.

(176)

In Randnummer 23 der Mitteilung über die Leitlinien heißt es: „Der Mitgliedstaat muss der Kommission gegenüber darlegen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat“, „angeben, von welchem Szenario ausgegangen wird“ und „eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (…) vorlegen“.

(177)

Die polnischen Behörden haben zum Anreizeffekt und zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Stellung genommen. In ihren am 18. Februar 2009 vorgelegten Erläuterungen haben sie insbesondere darauf hingewiesen, dass Dell in den Jahren 2005-2006 mit Blick auf die Befriedigung der prognostizierten Nachfrage die Projektmerkmale festgelegt und entschieden hat, das Vorhaben ungeachtet des Standorts zu realisieren. Somit ist die Erwägung gemäß Szenario 1, ob die Investition realisiert worden wäre oder nicht, unbegründet.

(178)

Unter Bezugnahme auf Randnummer 25 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe unter Szenario 2 fällt. Deshalb müssten die Auswirkungen der Beihilfe auf den bevorzugten Standort in dem Zielgebiet mit den Auswirkungen für das andere Gebiet, für das entsprechend dem Alternativszenario höchstwahrscheinlich keine Beihilfe gewährt worden wäre, verglichen werden.

(179)

In ihren am 18. Februar 2009 vorgelegten Erläuterungen weisen die polnischen Behörden darauf hin, dass Dell zwecks Standortbestimmung für das Projekt die Kosten und Vorteile mehrerer potenzieller Standorte analysiert, verglichen und letztendlich zwei potenzielle Standorte für das Investitionsvorhaben ausgewiesen habe — Łódź in Polen und Nitra in der Slowakei (51).

(180)

Im Frühjahr 2006 führte Dell eine Untersuchung durch, die in ein vertrauliches Dokument des Unternehmens Eingang fand, das von den polnischen Behörden vorgelegt wurde. Ziel dieser Untersuchung waren die Ermittlung und Zusammenstellung der Kostenfaktoren, die die wesentlichen Unterschiede bei der Bewertung der komparativen Vorteile der beiden Standorte (52), also […], ausmachten. Das Dokument enthielt auch einen quantitativen Vergleich der als Kapitalwert (NPV) ausgedrückten Kostendifferenz zwischen den beiden in Frage kommenden Investitionsstandorten (53).

(181)

Auf der Grundlage dieses Dokuments nahm die Beratungsfirma LECG eine Analyse des Kapitalwerts der Kostendifferenz zwischen den beiden in Frage stehenden Investitionsstandorten vor. Unter Berücksichtigung der Alternativlösung ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen der LECG, dass die Standortvorteile der Woiwodschaft Łódź im Zusammenhang mit […] und […] die Standortnachteile von Łódź im Vergleich zur Region Nitra hinsichtlich […] und […] nicht überwiegen. Aus der Analyse des Kapitalwerts für die Jahre 2007-2018 geht hervor, dass es ohne Beihilfe (sowohl in Łódź als auch in Nitra) für Dell im Allgemeinen günstiger wäre, das Projekt in Nitra statt in Łódź anzusiedeln (siehe nachstehende Tabelle).

Kapitalwert der Kostendifferenz zwischen Łódź und Nitra

(in Tsd. EUR)

Kategorie/Cashflow

NPV für die Jahre 1-12

[…] im Falle von Łódź

(…)

[…] im Falle von Łódź

(…)

[…] im Falle von Łódź

(…)

[…] im Falle von Łódź

(…)

Gesamtkapitalwert der Standortnachteile in der Woiwodschaft Łódź (ohne staatliche Beihilfe)

–40 360

Anmerkung: Der zur Bewertung des gesamten Cashflows — einschließlich des mit der Beihilfe im Zusammenhang stehenden Cashflows — verwendete Diskontierungsfaktor ist der mittlere gewichtete Kapitalkostensatz in Höhe von […] %, den Dell im Allgemeinen bei der Bewertung seiner Investitionsprojekte anwendet. Bei Währungsumrechnungen kommt der mittlere Währungskurs von September 2006 zur Anwendung (Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Dell und der polnischen Regierung).

Quelle: Berechnungen der LECG anhand der von Dell gelieferten Daten

(182)

Nach Aussage der polnischen Behörden besaß Dell keine weiteren formalen Unterlagen über den Vergleich der beiden in Frage kommenden Investitionsstandorte. Für Dell bestand keine Notwendigkeit, solche Dokumente zu erarbeiten, da sich das Unternehmen bei seiner Entscheidung auf die Empfehlungen einer Expertengruppe stützte, das den Standort für den Vorstand der Gesellschaft auswählte. Nach mehreren Besuchen und Gesprächen mit den Behörden über das staatliche Beihilfepaket nahm die Expertengruppe eine eingehende Bewertung aller potenziellen Standorte vor, um dem Vorstand der Gesellschaft Empfehlungen für seine endgültige Entscheidung unterbreiten zu können.

(183)

Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass die Vereinbarung, die eine Absichtserklärung darstellt, das letzte Dokument ist, in dem die Entscheidung von Dell bestätigt wird, zu den festgelegten Bedingungen, die vor allem das staatliche Beihilfepaket umfassen, in Polen zu investieren.

(184)

Die polnischen Behörden stellen fest, dass die Investitionsbedingungen und vor allem die Beihilfe Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen Dell und verschiedenen Institutionen als Vertreter der polnischen Regierung (unter Leitung der Polnischen Agentur für Informationen und Auslandsinvestitionen) waren. Die ersten Treffen fanden im April 2005 statt, gefolgt von mehreren Zusammenkünften an verschiedenen polnischen Standorten. Die ersten Unterstützungsangebote erhielt Dell Ende 2005. Die Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung dauerten von Mai 2006 bis Ende Juli 2006, als die Seiten den vorläufigen Inhalt der Vereinbarung festlegten. Nachdem im August 2006 einige Korrekturen in der Vereinbarung vorgenommen worden waren, wurde sie am 19. September 2006 von allen Seiten unterzeichnet und die Entscheidung von Dell, in Polen zu investieren, damit endgültig bestätigt.

(185)

Die polnischen Behörden haben eine Kopie der für den Vorstand bestimmten Unterlagen von Dell zur Verfügung gestellt, in denen die Entscheidung, in Łódź zu investieren, bestätigt wird. Die Unterlagen datieren vom 6. September 2006, als sich die Seiten bereits auf den Inhalt der Vereinbarung verständigt hatten.

(186)

Der Wettbewerber argumentiert, dass die Beihilfe keinen echten Anreizeffekt habe und Dell seiner Ansicht nach nicht nachweisen konnte, dass die Beihilfe einen tatsächlichen Anreiz für das Unternehmen darstellte, sein Verhalten in dem Moment zu ändern, als Polen die Unterstützung seines Investitionsvorhabens erstmals in Aussicht gestellt hatte. Er bringt ferner vor, dass Polen dank seiner zentralen geografischen Lage und der Verfügbarkeit fester Arbeitskräfte sehr erfolgreich bei der Gewinnung ausländischer Direktinvestitionen war und Dell deshalb hier die in wirtschaftlicher Hinsicht richtige Entscheidung getroffen hat, der das Unternehmen auch ohne staatliche Beihilfe gefolgt wäre. Der Wettbewerber erinnert daran, dass sich die Marktbedingungen seit dem letzten Quartal 2007 mit dem Erscheinen der Netbooks entscheidend geändert hätten und stellt deshalb den Sinn der Investition von Dell in die Produktion von Desktops, Notebooks und Servern in Frage.

(187)

In ihrer Antwort vom 22. April 2009 weisen die polnischen Behörden darauf hin, dass sie detaillierte wirtschaftliche Beweise dafür vorgelegt hätten, weshalb die Beihilfe zu dem Zeitpunkt als Dell sich im Jahr 2006 für den Produktionsstandort Łódź entschied, einen Anreizeffekt hatte. Ihrer Ansicht widerspreche sich der Wettbewerber in einigen Randnummern selbst: So argumentiere er zum einen, dass Dell auch ohne Beihilfe in Polen investiert hätte, um dann festzustellen, dass sich die Marktbedingungen geändert hätten, weshalb Dell sich vermutlich gegen den Bau des Betriebes entschieden hätte. Die polnischen Behörden machen ferner geltend, dass der Wettbewerber in seiner Stellungnahme nicht erläutert habe, weshalb die gegenwärtigen Marktbedingungen für die Analyse des Anreizeffekts in Bezug auf die 2006 getroffene Investitionsentscheidung wichtig sind.

(188)

Die polnischen Behörden argumentieren, dass die Anmerkungen des Wettbewerbers in keinem Zusammenhang mit der Bewertung stehen, ob die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. Entscheidend für die polnischen Behörden sei lediglich, ob die Investition ohne diese Beihilfe an einem anderen Standort realisiert worden wäre.

(189)

Zur Stellungnahme des Wettbewerbers merkt die Kommission an, dass diese für die Bewertung des Anreizeffekts gemäß Szenario 2, wonach die Auswirkungen der Beihilfe auf den bevorzugten Standort in dem Zielgebiet mit den Auswirkungen für das andere Gebiet verglichen werden müssen, ohne Belang ist. Die Anmerkung, dass sich die Marktbedingungen später geändert hätten, spielt für die Bewertung der vorangegangenen Investitionsentscheidung ebenfalls keine Rolle.

(190)

In Bezug auf Randnummer 23 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die polnischen Behörden, wie aus Erwägungsgrund 183-185 hervorgeht, mit entsprechenden Belegen nachgewiesen haben, dass die Beihilfe sich tatsächlich auf die Standortentscheidung ausgewirkt hat, da sich Dell erst dann für den Standort Łódź entschieden hat, als das Unternehmen mit den polnischen Behörden die Bedingungen für die Beihilfe vereinbart hatte, die sich auf die ökonomischen und finanziellen Aspekte der Realisierung der Investition an diesem Ort auswirken.

(191)

Im Hinblick auf Randnummer 25 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die polnischen Behörden den Anreizeffekt der Beihilfe insofern nachgewiesen hätten, als sie Unternehmensunterlagen und eine Analyse vorgelegt haben, aus der hervorgeht, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Fördergebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet (Nitra in der Slowakei) verglichen worden sind. Die Kommission schätzt den von den polnischen Behörden vorgelegten Vergleich als realistisch ein.

(192)

Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass die Entscheidung für den Standort Łódź nach der Entscheidung der polnischen Regierung über die Gewährung einer Beihilfe an Dell gefallen ist, mit der die nachteiligen Wirtschaftsfaktoren des Standorts Łódź und die mit diesem verbundenen Nachteile und Kosten im Vergleich zu dem zum damaligen Zeitpunkt in Frage kommenden alternativen Standort ausgeglichen werden sollten. Mit Blick auf Randnummer 21 und 28 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission daher fest, dass das begünstigte Unternehmen sein Verhalten aufgrund der in Aussicht stehenden Beihilfe geändert hat und die in Frage stehende Investition ohne diese Beihilfe nicht in der Woiwodschaft Łódź getätigt worden wäre.

(193)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe durch den Ausgleich der gegenüber dem anderen in Betracht kommenden Standort ungünstigeren Investitionsbedingungen einen Anreiz für Dell darstellt, sich für Łódź als neuen Produktionsstandort zu entscheiden, und das Investitionsvorhaben ohne diese Beihilfe anderswo getätigt worden wäre.

6.7.1.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(194)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die infolge der Beihilfe erzielte Kapitalrendite des betreffenden Projekts dem von Dell bei anderen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten normalen Renditesatz, den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Industriezweig üblichen Renditen entspricht.

(195)

Entsprechend Szenario 2 in der Mitteilung über die Leitlinien erfüllt eine Beihilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten die dem Empfängerunternehmen für die Investition in das Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten, die ihm für die Investition in ein anderes Gebiet entstehen würden, entspricht.

(196)

Nach Aussage der Kommission geht aus den für die Untersuchung des Anreizeffekts bereitgestellten Angaben (siehe nachstehende Tabelle) hervor, dass der Kapitalwert der Beihilfe den Kapitalwert aller mit dem Standort Łódź verbundenen Nachteile (der gesamten Kostendifferenz ohne Beihilfe) nicht übersteigt.

Vergleich der Kostendifferenz zwischen Łódź und Nitra und Beihilfebetrag

(in Tsd. EUR)

Gesamtkapitalwert der Standortnachteile der Woiwodschaft Łódź (ohne staatliche Beihilfe)

–40 360

Kaitalwert der von den polnischen Behörden gewährten Beihilfe

39 432

Gesamtkapitalwert der Standortvorteile der Woiwodschaft Łódź (mit staatlicher Beihilfe)

– 927

Anmerkung: Der zur Bewertung des gesamten Cashflows — einschließlich des mit der Beihilfe im Zusammenhang stehenden Cashflows — verwendete Diskontierungsfaktor ist der mittlere gewichtete Kapitalkostensatz in Höhe von […] %, den Dell im Allgemeinen bei der Bewertung seiner Investitionsprojekte anwendet. Bei Währungsumrechnungen kommt der mittlere Währungskurs von September 2006 zur Anwendung (Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Dell und der polnischen Regierung).

Quelle: Berechnungen der LECG anhand der von Dell gelieferten Daten

(197)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass sich die Beihilfe auf einen Betrag beschränkt, der notwendig ist, um die mit dem Standort Łódź verbundenen zusätzlichen Nettokosten im Vergleich zum alternativen Standort auszugleichen.

6.7.2.   Negative Auswirkungen der Beihilfe

(198)

Die Kommission verweist auf Randnummer 40 der Mitteilung über die Leitlinien, wo es heißt: „Wenn die kontrafaktische Analyse jedoch darauf schließen lässt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe — möglicherweise allerdings an einem anderen Standort — getätigt worden wäre (Szenario 2) und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wären die Anzeichen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen (z. B. ein hoher Marktanteil und eine Zunahme der Kapazität auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum) ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich“.

6.7.2.1.   Verdrängung privater Investoren

(199)

Polen und der nicht namentlich genannte Beteiligte haben zu zwei der in der Mitteilung über die Leitlinien genannten Kriterien im Zusammenhang mit der Verdrängung privater Investoren eine Stellungnahme abgegeben, und zwar zur Schaffung von Marktmacht bzw. zur Schaffung oder Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen.

(200)

Im Hinblick auf die Verdrängung privater Investoren halten es die polnischen Behörden für unwahrscheinlich, dass die Wettbewerber ihre eigenen Ausgaben als Reaktion auf das Investitionsvorhaben kürzen. Ihrer Auffassung nach trage das Investitionsvorhaben auch nicht zur Schaffung von Marktmacht bzw. zur Schaffung oder Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen bei.

(201)

Der nicht namentlich genannte Beteiligte argumentiert, dass Dell eine starke Marktmacht besitzt, die durch die staatliche Beihilfe weiter gestärkt werde. Nach Ansicht des Wettbewerbers könnte Dell mit der Beihilfe einen erheblichen sekundären Nutzen erzielen und seine Produktionskapazitäten mit minimalem Kostenaufwand ausbauen. Er weist ferner darauf hin, dass die Beihilfe nicht zur Steigerung der Produktionskapazitäten auf einem schrumpfenden Markt (Desktops) genutzt werden dürfe.

(202)

Hinsichtlich der Marktmacht hält die Kommission es in Anbetracht dessen, dass die Beihilfe unter Szenario 2 fällt und das Investitionsvorhaben — wie bereits dargelegt — in jedem Falle realisiert worden wäre, nicht für angebracht, die möglichen Auswirkungen der Beihilfe einer eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Stärkung der Marktmacht zu unterziehen, da eine solche Marktmacht auch ohne die Ansiedlung des Investitionsvorhabens bestanden und sich die Gewährung der Beihilfe nicht auf diese Marktmacht ausgewirkt hätte. Es könne daher nicht behauptet werden, dass die Marktmacht des Begünstigten im vorliegenden Fall gestärkt würde.

(203)

In Bezug auf die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung ineffektiver Marktstrukturen ist die Kommission ungeachtet der erwähnten möglichen Hinweise darauf, dass das Investitionsvorhaben zu einem beträchtlichen Kapazitätszuwachs auf einem schrumpfenden Markt (Desktops) führen könnte, der Meinung, dass eine mögliche Verdrängung privater Investoren infolge der Beihilfe nicht angenommen werden könne, da die Wettbewerbsbeeinträchtigung in dem in Szenario 2 einzustufenden Fall nicht die potenziellen Auswirkungen der Investition auf die Wettbewerber, sondern eher die Auswirkungen der Beihilfe auf die Auswahl des Standortes betrifft.

(204)

Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilfe im Hinblick auf die Verdrängung privater Investoren keine Bedenken aufwirft.

6.7.2.2.   Negative Auswirkungen auf den Handel

(205)

Neben den potenziellen negativen Auswirkungen aufgrund der Verdrängung von privaten Investoren wird in der Mitteilung über die Leitlinien in Verbindung mit Beihilfen für große Investitionsvorhaben auch auf mögliche negative Auswirkungen auf den Handel und Standort hingewiesen.

(206)

Um die Auswirkungen einer Investition auf den Handel bestimmen zu können, muss vor allem beurteilt werden, ob die Beihilfe dazu führt, dass die Produktion von einem Gebiet in ein anderes verlagert wird anstatt eine zusätzliche Wirtschaftstätigkeit anzusiedeln. Im Falle einer Verlagerung müssen die negativen Auswirkungen auf die Region, die an Wirtschaftskapazität einbüßt (an den vorhandenen Standorten bzw. dem alternativen Standort, an dem das Investitionsvorhaben ohne die Beihilfe getätigt worden wäre), in der allgemeinen Abwägungsprüfung berücksichtigt werden.

(207)

In Randnummer 50 der Mitteilung über die Leitlinien heißt es: „Für die Bewertung großer Investitionsvorhaben auf der Grundlage der hier erläuterten Kriterien muss die Kommission über alle notwendigen Informationen verfügen, damit sie prüfen kann, ob die staatliche Beihilfe an bereits vorhandenen Standorten in der Gemeinschaft zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führen würde“.

(208)

Nach Auffassung der polnischen Behörden hat die Entscheidung von Dell bezüglich der neuen Betriebsstätte in Łódź nichts mit der Entscheidung des Unternehmens zu tun, die Produktion des Betriebes in Limerick zu verringern. Sie verweisen darauf, dass die Entscheidung, die Produktion in Limerick zunächst einzuschränken, um sie dann später einzustellen und den Betrieb in Limerick zu schließen, Ende 2008, also über zwei Jahre nach der Entscheidung, das Investitionsvorhaben in Łódź fortzuführen, getroffen wurde und die rasche Verschlechterung der globalen Wirtschaftsperspektiven widerspiegelt.

(209)

Die polnischen Behörden weisen darauf hin, dass den Voraussagen von Januar 2009 zufolge durch die Schließung der Betriebsstätte in Limerick in der Zeit von April 2009 bis Januar 2010 ca. 1 900 Arbeitsplätze verloren gehen. Allerdings will Dell ausgewählte Produktionsbereiche in Limerick aufrechterhalten. Über 900 Mitarbeiter werden in dem Betrieb in Limerick weiterbeschäftigt, der auch weiterhin die Produktion koordinieren und Aufgaben in den Bereichen Logistik und Lieferkettenmanagement mit dem breiten Spektrum von Produktentwicklung, ingenieurtechnischer Abwicklung und Bestellung übernehmen wird. Die polnischen Behörden verweisen ferner auf die starke wirtschaftliche Präsenz von Dell an anderen Standorten in Irland, die das Unternehmen weiter ausbauen will.

(210)

Der Wettbewerber hat zu den negativen Auswirkungen auf den Handel, wie sie in der Mitteilung über die Leitlinien behandelt werden, keine Stellungnahme abgegeben.

(211)

Nach Auffassung der Kommission lassen die Informationen, die ihr im Rahmen des Prüfverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, und vor allem die Tatsache, dass Dell das neue Investitionsvorhaben auch ohne die Beihilfe umgesetzt hätte (Szenario 2), keineswegs den Schluss zu, dass abgesehen von den genannten Standorten des Dell-Konzerns Arbeitsplätze in der Gemeinschaft verlorengehen (54).

(212)

Hinsichtlich des unlängst angekündigten Stellenabbaus in der Dell-Betriebsstätte in Limerick stellt die Kommission fest, dass dieser nicht die Folge der untersuchten Beihilfe ist. Wie in Erwägungsgrund 193 dargelegt, wäre auch ohne die Beihilfe in eine neue Produktionsstätte investiert worden, nur eben in Nitra (Slowakei) anstatt in Łódź (Polen). Da die Beihilfe eine Änderung der Entscheidung über den Investitionsstandort (Łódź statt Nitra), nicht aber der Investitionsentscheidung selbst bewirkte, kann von Auswirkungen der Beihilfe auf die Produktionsstätte in Limerick keine Rede sein. Die Kommission erkennt auch das Argument der polnischen Behörden an, dass die Entscheidung, den Betrieb in Limerick zu schließen und die Produktion einzustellen, nichts mit der Entscheidung von Dell über die Ansiedlung des Investitionsvorhabens in Łódź zu tun hat.

(213)

Nach Aussage der Kommission sind die Arbeitsplatzverluste infolge der Entscheidung des Dell-Konzerns, eine Produktionsstätte in Irland zu schließen, deshalb nicht auf die von den polnischen Behörden gewährte Beihilfe zurückzuführen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission ungeachtet der in dieser Sache angestellten Überlegungen (55) fest, dass dieser Arbeitsplatzverlust nicht die Folge der Beihilfemaßnahme ist.

6.8.   Fazit

(214)

Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe einen Anreiz für Investitionen in der betreffenden Region darstellt, gilt es nun, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe einander gegenüberzustellen.

(215)

Wäre die Investition ohne die Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (mehr regionale Nachteile — höhere Beihilfehöchstintensität) oder in ein Gebiet geflossen, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Beihilfehöchstintensität), so würde das nach Randnummer 53 der Mitteilung über die Leitlinien bei der allgemeinen Abwägungsprüfung einen negativen Aspekt darstellen, der kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da er dem eigentlichen Zweck einer regionalen Beihilfe zuwiderläuft. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet für den Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft wichtiger ist als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet.

(216)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Investitionsvorhaben ohne die von den polnischen Behörden gewährte Beihilfe an einem anderen Ort realisiert worden wäre (in diesem Fall in Nitra in der Slowakei). Im Einklang mit Randnummer 53 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission jedoch fest, dass „im Hinblick auf die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe, die lediglich die Differenz der Nettokosten gegenüber einem weiterentwickelten alternativen Investitionsstandort ausgleicht (und damit das vorstehend genannte Kriterium der Angemessenheit sowie die Anforderung einer „positiven Auswirkung“ hinsichtlich Zielsetzung, Geeignetheit und Anreizeffekt erfüllt), hingegen im Rahmen der Abwägungsprüfung in der Regel die Auffassung vertreten wird, dass diese stärker ins Gewicht fallen als die möglichen negativen Auswirkungen der neuen Investition an dem alternativen Standort“.

(217)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Beihilfehöchstintensität für Západné Slovensko (in dieser Region liegt Nitra) 40 % BSÄ (56) und für die Woiwodschaft Łódź 50 % BSÄ beträgt. Der Unterschied in der Beihilfehöchstintensität spiegelt die Tatsache wider, dass nach den Angaben für den Zeitraum 2000-2002 das Pro-Kopf-BIP — gemessen in Kaufkraftstandards — im Verhältnis zum Durchschnittswert in der EU-25 in Západné Slovensko 45,42 % und in der Woiwodschaft Łódź 41,45 % betrug.

(218)

Im Sinne der Leitlinien und der Mitteilung über die Leitlinien gilt die Woiwodschaft Łódź deshalb gegenüber Západné Slovensko als das stärker benachteiligte Gebiet. Das bedeutet, dass die Vorteile hinsichtlich des Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft, die mit der Ansiedlung des Investitionsvorhabens in der Woiwodschaft Łódź verbunden sind, die negativen Auswirkungen der Nichtrealisierung des Investitionsvorhabens in Západné Slovensko grundsätzlich überwiegen.

(219)

Außer dem Unterschied in den regionalen Nachteilen gibt es weitere Kennziffern, an denen sich ablesen lässt, dass die Beihilfemaßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach den Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft stärkt.

(220)

Wie die Kommission feststellt, lag das Pro-Kopf-BIP im Jahr 2006 (als Łódź als Investitionsstandort ausgewählt wurde), gemessen am Durchschnittswert in der EU-25, in Západné Slovensko höher (62,8 %) als in der Woiwodschaft Łódź (48 %) (57). Obwohl das Pro-Kopf-BIP von 2002 an sowohl in Západné Slovensko als auch in der Woiwodschaft Łódź gestiegen ist, fiel der Anstieg in der erstgenannten Region bedeutend höher aus. Der Unterschied in puncto Wohlstand zwischen diesen beiden Regionen hat sich demnach in diesem Zeitraum deutlich vergrößert.

(221)

Außerdem betrug die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 in der Region Západné Slovensko 9,19 % gegenüber 17,48 % in der Woiwodschaft Łódź (58), was auf eine höhere relative Nachfrage nach Arbeit sowie bessere Arbeitsmarktbedingungen in Západné Slovensko schließen lässt (59). Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenquote in Západné Slovensko in den Jahren 2001-2005 mit über 6 Prozentpunkten deutlich stärker zurückgegangen ist als in der Woiwodschaft Łódź, wo sie um knapp 2,4 Prozentpunkte fiel.

(222)

Der Unterschied zwischen diesen beiden Regionen lässt sich auch an anderen Kennziffern ablesen. So führen die polnischen Behörden die sogenannte Armutsgefährdungsquote an, in der sich Polen und die Slowakei deutlich voneinander unterscheiden (60). Sie betrug im Jahr 2006 in der Slowakei 11,7 % und lag damit unter dem europäischen Durchschnitt. In Polen lag sie bei 19,1 % und damit über dem Gemeinschaftsdurchschnitt (61).

(223)

Die Migrationsstatistiken bieten weitere Informationen, die als Indikator für die regionale Entwicklung dienen können, da sie Aufschluss darüber geben, welche Möglichkeiten eine Region ihren Bürgern zu bieten hat. Für die Slowakei weist die Migrationsrate einen Nettozustrom aus, während Polen in den letzten Jahren eine Nettoabwanderung zu verzeichnen hatte (62). Die Nettomigrationsrate je 1 000 Einwohner betrug in den Jahren 1995, 2000, 2005 und 2006 für Polen entsprechend -0,5, –0,5, –0,3 und –0,9, für die Slowakei hingegen 0,5, 0,3, 0,6 und 0,7.

(224)

Unter Bezugnahme auf Randnummer 54 der Mitteilung über die Leitlinien stellt die Kommission unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 211 getroffenen Aussagen daher fest, dass die Beihilfe nicht zu einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen innerhalb der Gemeinschaft führt, die andernfalls mittelfristig wahrscheinlich erhalten geblieben wären.

(225)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass, zieht man die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die Differenz zwischen den Nettokosten der Investition in dem Zielgebiet und den Nettokosten an dem alternativen Standort in dem stärker entwickelten Gebiet in Betracht, die positiven Auswirkungen der Beihilfe hinsichtlich Zielsetzung und Geeignetheit — wie vorstehend dargelegt — stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen auf den Handel an dem alternativen Standort.

(226)

Entsprechend Randnummer 68 der Leitlinien und der umfassenden Bewertung auf der Grundlage der Mitteilung über die Leitlinien konstatiert die Kommission, dass die Beihilfe als Investitionsanreizeffekt notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(227)

Die Kommission stellt fest, dass die vorgeschlagene regionale Investitionsbeihilfe zugunsten von Dell Polska alle in den Leitlinien sowie der Mitteilung über die Leitlinien festgeschriebenen Bedingungen erfüllt und somit als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags vereinbar angesehen werden kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe mit einem Nennwert von 216 365 000 PLN, die Polen zugunsten von Dell Polska gewähren will, und die einer Beihilfehöchstintensität von 27,81 % des Bruttosubventionsäquivalents entspricht, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2)   In Anbetracht dessen wird die in Absatz 1 genannte Beihilfe genehmigt.

Artikel 2

Polen übermittelt der Kommission den ausführlichen Abschlussbericht mit Angaben zu den ausgezahlten Beihilfebeträgen sowie zur Ausführung der Beihilfevereinbarung und zu allen anderen Investitionsvorhaben in derselben Produktionsstätte innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auszahlung der letzten Tranche entsprechend dem angemeldeten Zahlungsplan.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 25 vom 31.1.2009, S. 9.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat der Beteiligte beantragt, dem betreffenden Mitgliedstaat seine Identität nicht bekannt zu geben, da ihm daraus ein möglicher Schaden entstehen könnte.

(5)  Im weiteren Verlauf dieser Entscheidung steht „Dell“ für den Dell-Konzern insgesamt oder für ein Unternehmen, das dem Konzern und dessen Verwaltung untersteht.

(6)  Sache N 531/06 Polen — Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 7).

(7)  Wie die polnischen Behörden bestätigten, werden in den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Produktionsstätte keine anderen Produkte als im Investitionsvorhaben vorgesehen hergestellt.

(8)  Wechselkurs am Tag der Anmeldung: 3,7107 EUR/PLN. Referenzsatz für Polen am Tag der Anmeldung: 5,94 %.

(9)  Geschäftsgeheimnis

(10)  Gemäß Vereinbarung vom 19. September 2006.

(11)  Der Wechselkurs betrug 3,97 EUR/PLN.

(12)  Auf der Grundlage der abgezinsten Werte.

(13)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(14)  Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden (ABl. C 220 vom 20.9.2007, S. 6).

(15)  Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden (ABl. C 270 vom 13.11.2007, S. 12).

(16)  Im Investitionsvertrag ist festgelegt, dass der geltende Beihilfehöchstsatz für Regionalbeihilfen nicht überschritten werden darf und sich die Beihilfe proportional verringert, wenn die geplante Investitionssumme nicht erreicht wird.

(17)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(18)  Dabei handelt es sich um direkt auf dem Markt verkaufte Endprodukte. Andere Produkte wie z. B. Handheld PC, Peripheriegeräte, Computerkomponenten oder -zubehör sind von dem Investitionsvorhaben nicht betroffen.

(19)  Entsprechend Randnummer 69 der Leitlinien umfasst der relevante Produktmarkt das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

(20)  Da keine Daten zum voraussichtlichen Marktanteil von Dell an den betreffenden relevanten Märkten für das Jahr 2013 vorliegen, wurde statt des entsprechenden Wertes für das Jahr 2013 der Marktanteil im Jahr 2012 verwendet.

(21)  Das durchschnittliche jährliche BIP-Wachstum im EWR im Zeitraum 2001-2006 betrug 3,94 % zu jeweiligen Preisen und 2,01 % in realen Werten (Quelle: Eurostat).

(22)  Sache COMP/M.2609 HP/Compaq, Sache IV/JV.22 Fujitsu/Siemens, Sache IV/M.1120 Compaq/Digital.

(23)  Sache COMP/M.1120 Compaq/Digital, Sache COMP/M.963 Compaq/Tandem.

(24)  Den Angaben der polnischen Behörden aus einer anderen Quelle (Gartner) zufolge liegt der Anteil von Dell am Weltmarkt bei x86-Servern quantitativ unter 25 %.

(25)  Da der Marktanteil bei Desktops und Notebooks in jedem Fall unter dem in Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien genannten Schwellenwert von 25 % liegt, hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Erwägungsgrund 76 zugebilligt, dass der relevante räumliche Markt offen bleiben kann.

(26)  Der Konkurrent bezweifelt außerdem, dass es richtig ist, Wachstumsraten aus dem Zeitraum 2001-2006 für eine dynamische Branche mit immer neuen Marktanbietern sowie neuen Technologien und Produkten zu verwenden.

(27)  Sache N 158/05 Getrag Ford Transmissions Slovakia s.r.o. (ABl. C 236 vom 30.9.2006, S. 33).

(28)  In Erwägungsgrund 82 dieser Entscheidung heißt es: „Wenn Großkonzerne Umstrukturierungen vornehmen und dabei insbesondere die Produktion von einem Ort an einen anderen verlagern und die am vorherigen Standort frei gewordenen Ressourcen für andere Zwecke erneut aufteilen, scheint eine künstliche Aufteilung dieser Vorgänge auf mehrere verschiedene Vorhaben unrealistisch.“

(29)  Sache N 872/06 — Einzelbeihilfe an Qimonda (ABl. C 170 vom 5.7.2008, S. 2), Sache C 45/03 (ex N 1/03) — Beihilfe zugunsten der Infineon Technologies-Fabrico de Semiconductores Portugal, SA (ABl. C 235 vom 1.10.2003, S. 55), Sache C 86/01 (ex N 334/01) — Beihilfe zugunsten der Infineon Technologies SC 300 GmbH & Co. KG (ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 2). In diesen Beihilfesachen aus der Speicherchipbranche hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, grundsätzlich quantitative Daten zu verwenden, weil im Jahr 2000 im Vergleich zu dem gesamten Zeitraum aufgrund besonderer Marktgeschehnisse in jenem Jahr ein ungewöhnlicher Preisanstieg zu verzeichnen war. Im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht der Kommission keine vergleichbaren besonderen Umstände.

(30)  Rechtssache C-234/84, Belgien gegen Kommission, Slg. 1986, I-2263; Rechtssache Belgien gegen Kommission, Slg. 1986, I-2321.

(31)  Die Kommission hat die Fragen, die von dem namentlich nicht genannten Beteiligten in der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme angesprochen wurden, gebührend gewürdigt, ist jedoch der Ansicht, dass diese Stellungnahme im Hinblick auf Wettbewerbsbedenken kein weiteres Prüfverfahren erforderlich macht.

(32)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3.

(33)  Urteil in der Rechtssache C-334/07 P Kommission gegen den Freistaat Sachsen, Rdnr. 53, 56 und 58.

(34)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(35)  Ungeachtet dessen, dass Nachfragesubstituierbarkeit hauptsächlich in eine Richtung besteht, nämlich von den Desktops zu den Notebooks.

(36)  Das heißt, dass „die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen“. (Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, Randnummer 20, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(37)  Aufgrund fehlender Angaben war die Kommission insbesondere nicht in der Lage, eine Marktanalyse auf der Basis quantitativer Methoden (z. B. Kreuzpreiselastizität, SSNIP-Test) vorzunehmen, mit denen eine Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes möglich gewesen wäre. Berechnungen ergeben jedoch für Desktops und Notebooks einen Preiskorrelationskoeffizienten von 0,92. Allerdings fehlt ein Referenzniveau, anhand dessen festgestellt werden könnte, ob dieser hohe Korrelationskoeffizient Ausdruck für eine nachfrageseitige Reaktion auf die kleinen, aber dauerhaften Preisänderungen bei diesen beiden Produkten ist. Außerdem dürfte dieser hohe Korrelationskoeffizient eher auf einen gemeinsamen Faktor wie die Kosten der Aufwendungen oder auf eine gemeinsame (rückläufige) Preistendenz als auf eine Beschränkung des Wettbewerbs zurückzuführen sein.

(38)  In Randnummer 27 der in Fußnote 34 erwähnten Bekanntmachung heißt es: „Wirft der fragliche Vorgang im Rahmen der denkbaren alternativen Marktdefinitionen keine Wettbewerbsbedenken auf, so wird die Frage der Marktdefinition offen gelassen“. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die alternativen Marktdefinitionen in Erwägung gezogen werden sollten, wenn Wettbewerbsbedenken aufgeworfen werden.

(39)  In der Praxis wird jedoch auf die angepasste, nach Produkten aufgeschlüsselte Stückproduktion zurückgegriffen, wie sie von den polnischen Behörden anhand erster Prognosen von Dell angegeben wurde, und nicht auf „konstruktive Standardkapazitäten“ (maximale theoretische Produktionskapazitäten).

(40)  Da diese Schwellenwerte im Falle der Notebooks nicht überschritten wurden, muss nur im Hinblick auf den Desktop- und den Servermarkt bewertet werden, ob eine Verfälschung des Wettbewerbs vorliegt und welche Auswirkungen auf den Handel bestehen. In Anbetracht dessen, dass bei der Betriebsstätte in Łódź in Bezug auf die Herstellung von Desktops und Notebooks eine Angebotsumstellungsflexibilität gegeben ist, dürfen die Einschränkungen des Wettbewerbs, die sich auf den Markt für Notebooks auswirken könnten, nicht losgelöst von den Wettbewerbseinschränkungen auf dem Desktop-Markt betrachtet werden. Obwohl Desktops und Notebooks vorsorglich als getrennte Produktmärkte angesehen werden, wird deshalb bei der Bewertung der durch das Investitionsvorhaben geschaffenen Kapazität der theoretische Höchstwert des Kapazitätszuwachses zugrundegelegt und die faktische Untergliederung nach Produkten außer Acht gelassen.

(41)  Die Arbeitslosenquote in der Woiwodschaft Łódź beträgt 17,9 %.

(42)  Gegenwärtig gibt es über 1 700 Beschäftigte.

(43)  Während der Realisierung des Investitionsvorhabens soll diese Zahl auf 3 000 anwachsen.

(44)  Universität Łódź und Technische Hochschule Łódź.

(45)  In der Woiwodschaft Łódź gibt es fünf öffentliche Hochschulen und über zehn private Hochschuleinrichtungen, aus denen jährlich 20 000 Absolventen hervorgehen, was 10 % aller Absolventen in Polen entspricht.

(46)  Das Programm umfasst die Finanzierung von Stipendien, die Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse, Berufspraktika und den Austausch von Arbeitsmarktinformationen.

(47)  Polen liefert ein Beispiel für die Zusammenarbeit von Dell mit Hochschulen in Irland (Trinity College, Universität in Limerick und Technische Universität Dublin).

(48)  Dell wendet moderne Systeme der Betriebslogistik an, und die übrigen Herstellern der Woiwodschaft Łódź werden mit Sicherheit von diesem Know-how profitieren.

(49)  Englischkurse, Schulungen zum Thema Teamfähigkeit sowie zur Six Sigma-Zertifikation usw.

(50)  Dell Inc., Economic impact on national and local markets 2003-2004 (Wirtschaftliche Auswirkungen auf die nationalen und lokalen Märkte 2003–2004), Angelou Economics, S. 2.

(51)  Nach Aussage der polnischen Behörden waren vor Eingrenzung der Analyse auf Polen und die Slowakei andere Standorte in der Gemeinschaft in Erwägung gezogen worden: in Irland, der Tschechischen Republik, Rumänien und Ungarn.

(52)  In dem Dokument wurden auch die Bedingungen für die Umsetzung des Investitionsvorhabens sowie für die Produktions- und Liefertätigkeit als Ziel dieses Vorhabens untersucht.

(53)  In der Bewertungsphase stellten die polnischen Behörden der Kommission Unterlagen des Unternehmens und die Untersuchung der LECG zur Verfügung.

(54)  Es sei darauf hingewiesen, dass die Annahme, die Beihilfemaßnahme könnte sich im Hinblick auf den Handel (siehe Erwägungsgrund 216) negativ auf den alternativen Standort auswirken, durchaus berechtigt ist.

(55)  Die Kommission weist darauf hin, dass Irland Mittel aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung beantragt hat, um die Wiedereingliederung der von den Massenentlassungen bei Dell betroffenen Arbeitnehmer sowie der Zulieferer von Dell auf dem Arbeitsmarkt in Limerick zu unterstützen.

(56)  N 469/06 Slowakische Republik — Nationale Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 6).

(57)  Quelle: Eurostat (BIP zu aktuellen Marktpreisen in Kaufkraftstandards).

(58)  Quelle: Eurostat.

(59)  Beide Regionen sind hinsichtlich ihrer Fläche und Einwohnerzahl vergleichbar.

(60)  Die „Armutsgefährdungsquote“ bezeichnet den Anteil der Personen, deren verfügbares Äquivalenzeinkommen nach Erhalt der sozialen Transferleistungen weniger als 60 % des nationalen Medianwerts beträgt.

(61)  Lelkes, O., Zolyomi, E., „Ubóstwo w Europie: Najnowsze dane w oparciu o badanie EU-SILC“, Przegląd polityki, Oktober 2008, Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung.

(62)  OECD International Migration Outlook 2008 (Internationaler Migrationsausblick 2008). Abrufbar unter: http://www.oecd.org/document/3/0,3343,en_2649_33931_41241219_1_1_1_37415,00.html.


Berichtigungen

2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 287 vom 31. Oktober 2009 )

Seite 598, KN-Code 8714 96, 2. Spalte:

anstatt:

„Pedale und Tretlager sowie Teile davon“

muss es heißen:

„Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon“.

Seite 598, KN-Code 8714 96 30, 2. Spalte:

anstatt:

„Tretlager“

muss es heißen:

„Kurbelgarnituren“.

Seite 617, KN-Code 9030, 2. Spalte:

anstatt:

„Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen“

muss es heißen:

„Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen“.


2.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 29. November 2008 )

Seite 408, Fußnote von Paragraph 28 des IFRS 5:

anstatt:

„1)

Sofern die Vermögenswerte keine Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerte sind, die vor einer Einstufung als zur Veräußerung gehalten gemäß IAS 16 oder IAS 38 neu bewertet wurden, ist die Anpassung als eine Zu- oder Abnahme aufgrund einer Neubewertung zu behandeln.“

muss es heißen

„1)

Es sei denn, die Vermögenswerte sind Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte, die vor einer Einstufung als zur Veräußerung gehalten gemäß IAS 16 oder IAS 38 neu bewertet wurden; in diesem Fall ist die Anpassung als eine Zu- oder Abnahme des Neubewertungsbetrags zu behandeln.“