ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.303.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
18. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1101/2009 der Kommission vom 17. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur 116. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1103/2009 der Kommission vom 17. November 2009 über ein Fangverbot für Hering in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1104/2009 der Kommission vom 17. November 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

62

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/840/GASP des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

64

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/841/GASP des Rates vom 17. November 2009 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU)

70

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/842/GASP des Rates vom 17. November 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (3) enthält gemeinsame Mindestanforderungen an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie ist seit ihrem Erlass nicht wesentlich geändert worden.

(2)

Die Tötung kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung können Stress auslösen, und jedes Betäubungsverfahren hat Nachteile. Die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schmerzen zu vermeiden und den Stress und das Leiden für die Tiere beim Schlachten und bei der Tötung so gering wie möglich zu halten, wobei sie einschlägige bewährte Verfahren und die gemäß dieser Verordnung erlaubten Methoden beachten. Daher sollten Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten, wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt oder erlaubte Verfahren einsetzt, sich aber keine Gedanken darüber macht, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Stress oder Leiden für die Tiere verursacht.

(3)

Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist seit 1974 Gegenstand von Gemeinschaftsvorschriften und wurde durch die Richtlinie 93/119/EG wesentlich verstärkt. Allerdings wurden große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgestellt; außerdem wurde auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Tierschutz und auf Unterschiede hingewiesen, die wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen.

(4)

Der Tierschutz ist ein Gemeinschaftswert, der im Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Protokoll (Nr. 33)“) beigefügt ist. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.

(5)

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung wirken sich auf den Wettbewerb und infolgedessen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus. Es ist erforderlich, gemeinsame Vorschriften zu schaffen, damit sich der Binnenmarkt für diese Erzeugnisse zweckmäßig weiterentwickeln kann.

(6)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern für Vögel bei Geflügel schrittweise einzustellen, werden nicht in diese Verordnung eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass solch eine Empfehlung derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Es ist jedoch wichtig, diese Diskussion in Zukunft fortzusetzen. Daher sollte die Kommission einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die mannigfaltigen Wasserbadbetäuber erstellen, und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen werden nicht in diese Verordnung aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich sind.

(7)

Im Jahr 2007 hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) den Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) verabschiedet, der Leitlinien zur Schlachtung von Tieren und zur Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung enthält. Diese internationalen Leitlinien umfassen Empfehlungen zur Handhabung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung von Tieren in Schlachthöfen sowie zur Tötung von Tieren nach dem Auftreten einer Tierseuche. Die genannten internationalen Leitlinien sollten ebenfalls in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(8)

Seit dem Erlass der Richtlinie 93/119/EG sind die für Schlachthöfe geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (5) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) wesentlich geändert worden. In den genannten Verordnungen wird die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hervorgehoben. Ferner werden Schlachthöfe vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde daraufhin überprüft, ob sie ordnungsgemäß gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind; dadurch soll sichergestellt werden, dass sie den einschlägigen Vorschriften über Lebensmittelsicherheit entsprechen. Tierschutzaspekte sollten bei Schlachthöfen, bei deren Bau, Auslegung und Ausrüstung stärker berücksichtigt werden.

(9)

Die amtlichen Kontrollen der Lebensmittelkette sind ebenfalls neu organisiert worden, und zwar durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (7) sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8).

(10)

Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel und andere Produkte sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmer aus. Daher sollten Gemeinschaftsvorschriften über die Tötung solcher Tiere erlassen werden. Allerdings können traditionelle Nutztiere, z. B. Pferde, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine, auch für andere Zwecke gehalten werden, etwa als Heimtiere oder Arbeitstiere oder für Tierschauen oder den Sport. Werden nach der Tötung aus Tieren dieser Arten Lebensmittel oder andere Erzeugnisse hergestellt, sollten derartige Tötungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dementsprechend sollte die Tötung von Wildtieren oder streunenden Tieren zur Populationsregulierung nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(11)

Fische unterscheiden sich in physiologischer Hinsicht wesentlich von Landtieren; die Schlachtung und Tötung von Zuchtfischen läuft ebenfalls ganz anders ab, insbesondere deren Kontrolle. Außerdem ist die Betäubung von Fischen viel weniger erforscht als diejenige anderer Nutztierarten. Für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung sollten eigene Vorschriften festgelegt werden. Daher sollten die für Fische geltenden Vorschriften vorerst auf den zentralen Grundsatz beschränkt werden. Weitere Initiativen der Gemeinschaft sollten sich auf eine wissenschaftliche Bewertung der EFSA zur Schlachtung und Tötung von Fischen stützen und die sozialen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Auswirkungen berücksichtigen.

(12)

Aus Sicht der Ethik ist es zwingend erforderlich, stark leidende Nutztiere zu töten, wenn es wirtschaftlich nicht tragbar ist, das Leiden der Tiere zu lindern. In den meisten Fällen können Tiere unter gebührender Berücksichtigung des Tierschutzes getötet werden. Allerdings könnte die Einhaltung idealer Tierschutzvorschriften in Ausnahmefällen, etwa bei Unfällen in entlegenen Gebieten, wo die Tiere nicht für kompetentes Personal mit entsprechenden Geräten erreichbar sind, ihr Leiden verlängern. Daher ist es im Interesse der Tiere angebracht, die Nottötung von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen.

(13)

Bisweilen können Tiere gefährlich für den Menschen sein, indem sie möglicherweise das Leben eines Menschen gefährden, schwerwiegende Verletzungen verursachen oder tödliche Krankheiten übertragen. Derartige Risiken werden normalerweise durch eine zweckmäßige Ruhigstellung der Tiere vermieden; jedoch kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, gefährliche Tiere zu töten, damit diese Risiken beseitigt werden. Unter solchen Umständen kann die Tötung aufgrund der jeweiligen Notlage nicht immer unter idealen Tierschutzbedingungen erfolgen. Daher ist es nötig, in derartigen Fällen von der Verpflichtung der Betäubung oder unmittelbaren Tötung abzuweichen.

(14)

Bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei sind die Umstände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztieren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd oder der Freizeitfischerei vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(15)

Das Protokoll (Nr. 33) besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(16)

Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben, ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(17)

Geflügel, Kaninchen und Hasen werden nicht so häufig für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet, als dass dies voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Schlachthöfe beeinträchtigen würde. Gleichzeitig stünde der Aufwand, den die staatlichen Behörden betreiben müssten, um solche Tätigkeiten aufzudecken und zu überwachen, in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Problemen, die zu lösen wären. Daher ist es angebracht, diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

(18)

Die Richtlinie 93/119/EG sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die Gemeinschaftsvorschriften über die rituelle Schlachtung wurden je nach den einzelstaatlichen Bedingungen unterschiedlich umgesetzt, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen Faktoren, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen; daher ist es wichtig, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung aufrechterhalten wird, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein gewisses Maß an Subsidiarität eingeräumt wird. Folglich wird mit dieser Verordnung die Religionsfreiheit sowie die Freiheit, seine Religion durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, geachtet, wie dies in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

(19)

Es ist wissenschaftlich ausreichend belegt, dass Wirbeltiere fühlende Wesen sind, weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten. Reptilien und Amphibien hingegen werden in der Gemeinschaft üblicherweise nicht als Nutztiere eingesetzt, weshalb es nicht angebracht oder verhältnismäßig wäre, sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.

(20)

Viele Tötungsverfahren sind für die Tiere schmerzvoll. Daher ist eine Betäubung erforderlich, mit der vor oder während der Tötung eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeigeführt wird. Die Messung der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ist komplex und muss nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik erfolgen. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit sollte jedoch mittels Indikatoren überwacht werden, damit sich die praktische Effizienz der Methodik bewerten lässt.

(21)

Die Überwachung der Betäubung auf ihre Wirksamkeit stützt sich hauptsächlich auf die Bewertung des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens der Tiere. Das Wahrnehmungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, Gefühle zu empfinden und seine Bewegungen zu kontrollieren. Außer in Ausnahmefällen, etwa bei der Elektroimmobilisation oder einer anderen Art der bewusst herbeigeführten Lähmung, ist davon auszugehen, dass ein Tier dann wahrnehmungslos ist, wenn es seine natürliche stehende Haltung verliert, nicht wach ist und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es positive oder negative Gefühle wie Angst oder Aufregung spürt. Das Empfindungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, Schmerzen zu fühlen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Tier dann empfindungslos ist, wenn es auf Reize wie Schall, Geruch, Licht oder physischen Kontakt nicht reagiert oder keine entsprechenden Reflexe zeigt.

(22)

Es werden regelmäßig neue Betäubungsverfahren entwickelt und auf dem Markt angeboten, womit den neuen Herausforderungen in der Landwirtschaft und in der Fleischwirtschaft Rechnung getragen werden soll. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, neue Betäubungsverfahren zuzulassen und für ein einheitliches und hohes Niveau des Schutzes von Tieren zu sorgen.

(23)

Leitlinien der Gemeinschaft sind ein nützliches Instrument, um den Unternehmern und zuständigen Behörden die einschlägige Informationen über die anzuwendenden Parameter zu liefern, so dass beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien auszuarbeiten.

(24)

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Andere Betäubungsverfahren führen möglicherweise nicht zum Tod, und die Tiere können bei nachfolgenden schmerzhaften Verfahren ihr Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen wieder erlangen. Daher sind solche Verfahren durch andere Methoden zu ergänzen, die sicher zum Tod führen, ehe sich die Tiere wieder erholen. Deshalb ist es wichtig, dass genau angegeben wird, welche Betäubungsverfahren durch ein Tötungsverfahren zu ergänzen sind.

(25)

Aufgrund zahlreicher Faktoren sind die Bedingungen, unter denen Tiere betäubt werden, und die Ergebnisse der Betäubung in der Praxis unterschiedlich. Daher sollten die Ergebnisse der Betäubung regelmäßig bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmer die Wirksamkeit der von ihnen angewendeten Betäubungsverfahren anhand einer repräsentativen Stichprobe prüfen, wobei sie die Homogenität der Tiergruppe und andere maßgebliche Faktoren, u. a. die verwendeten Geräte und das eingesetzte Personal, berücksichtigen.

(26)

Aus einigen Betäubungsprotokollen geht möglicherweise hervor, dass das Verfahren hinreichend zuverlässig ist, um in jedem Fall den sicheren Tod der Tiere herbeizuführen, sofern bestimmte Schlüsselparameter angewendet werden. In diesen Fällen scheint es weder erforderlich noch angemessen, Kontrollen der Betäubungsverfahren vorzuschreiben. Vielmehr ist vorzusehen, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen der Betäubungsverfahren gewährt werden können, wenn ein bestimmtes Betäubungsprotokoll wissenschaftlich hinreichend belegt, dass das Verfahren den sicheren Tod aller Tiere unter bestimmten kommerziellen Bedingungen bewirkt.

(27)

Der Schutz der Tiere hängt hauptsächlich davon ab, wie die Tätigkeiten konkret ablaufen; zuverlässige Ergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn die Unternehmer Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung entwickeln. Daher sollten für alle Stufen des Produktionsprozesses risikobezogene Standardarbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. Diese sollten klare Zielvorgaben, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien sowie Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung umfassen. Die Schlüsselparameter für jedes Betäubungsverfahren sollten so festgelegt werden, dass für alle diesem Verfahren unterliegenden Tiere eine angemessene Betäubung gewährleistet ist.

(28)

Durch gut geschultes und qualifiziertes Personal verbessern sich die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden. Zu den Fachkenntnissen hinsichtlich des Tierschutzes gehören Kenntnisse über die grundlegenden Verhaltensweisen und die Bedürfnisse der betreffenden Tierart sowie über Anzeichen des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens. Auch technische Kenntnisse bezüglich der eingesetzten Betäubungsgeräte zählen dazu. Vom Personal, das bestimmte mit der Schlachtung zusammenhängende Tätigkeiten durchführt oder das die saisonale Tötung von Pelztieren beaufsichtigt, sollte daher verlangt werden, dass es über einen Sachkundenachweis im Hinblick auf die durchzuführenden Tätigkeiten verfügt. Es stünde allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, einen Sachkundenachweis von sonstigem Personal zu verlangen, das Tiere tötet.

(29)

Bei Personal mit mehreren Jahren Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass bestimmte Fachkenntnisse vorhanden sind. In dieser Verordnung sollte daher für derartiges Personal bei den Vorschriften über den Sachkundenachweis eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden.

(30)

Betäubungsgeräte werden so entwickelt und ausgelegt, dass sie in einer bestimmten Situation effizient eingesetzt werden können. Die Hersteller sollten daher den Anwendern genaue Anweisungen an die Hand geben, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen diese die Geräte einsetzen und instand halten sollten, damit die Tiere optimal geschützt werden.

(31)

Aus Gründen der Effizienz sollten Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung ordnungsgemäß instand gehalten werden. Bei Geräten, die häufig eingesetzt werden, ist möglicherweise der Austausch bestimmter Teile erforderlich, und auch bei Geräten, die nur gelegentlich benutzt werden, kann sich die Effizienz aufgrund von Korrosion oder anderen Umweltfaktoren verringern. Außerdem muss bestimmtes Gerät genau kalibriert werden. Folglich sollten die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person diese Geräte nach geeigneten Verfahren instand halten.

(32)

Die Ruhigstellung von Tieren ist notwendig für die Sicherheit der Unternehmer und die sachgerechte Anwendung einiger Betäubungsmethoden. Allerdings wird die Ruhigstellung die Tiere voraussichtlich in Stress versetzen und sollte daher nur über möglichst kurze Zeit erfolgen.

(33)

Bei einer erfolglosen Betäubung kann es vorkommen, dass die Tiere leiden. Daher sollte diese Verordnung geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorsehen, mit denen sich Schmerzen, Stress und Leiden auf ein Minimum begrenzen lassen.

(34)

Das Ausmaß der Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Regelung dieser Tätigkeit im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass auch für diese Tätigkeiten bestimmte Mindestvorschriften für den Tierschutz gelten.

(35)

Für die Schlachtung bestimmter anderer Tierkategorien als Geflügel, Kaninchen und Hasen zum privaten Eigenverbrauch bestehen bereits gemeinschaftliche Mindestanforderungen wie die vorherige Betäubung sowie innerstaatliche Vorschriften. Daher ist sicherzustellen, dass auch in dieser Verordnung Mindestvorschriften für den Tierschutz festgelegt werden.

(36)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.

(37)

Die Gemeinschaft bemüht sich um einen hohen Tierschutzstandard in Tierpopulationen weltweit, insbesondere hinsichtlich des Handels. Sie unterstützt die spezifischen Standards und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit zum Tierschutz sowie zur Schlachtung von Tieren. Diesen Standards und Empfehlungen sollte Rechnung getragen werden, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung für die Einfuhren festgestellt werden muss.

(38)

Von Unternehmerorganisationen ausgearbeitete Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen stellen wertvolle Instrumente dar, wenn es darum geht, die Unternehmer bei der Einhaltung bestimmter in dieser Verordnung festgelegter Anforderungen zu unterstützen, wie beispielsweise bei der Entwicklung und Anwendung von Standardarbeitsanweisungen.

(39)

Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei Zulassungsverfahren von Schlachthöfen berücksichtigt werden.

(40)

Durch mobile Schlachthöfe ist es weniger oft erforderlich, Tiere über lange Strecken zu befördern, wodurch sie zum Tierschutz beitragen können. Allerdings unterscheiden sich die technischen Beschränkungen mobiler Schlachthöfe von denen ortsfester Schlachthöfe, weshalb die technischen Vorschriften möglicherweise angepasst werden müssen. Infolgedessen sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, mobile Schlachthöfe von den Vorschriften über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen auszunehmen. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten bis zur Annahme solcher Ausnahmeregelungen die Festlegung oder Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für mobile Schlachthöfe zu gestatten.

(41)

Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für ein einheitliches und hohes Niveau beim Tierschutz zu sorgen.

(42)

Damit beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien der Gemeinschaft sinnvoll, die einschlägige Informationen über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien zu verabschieden.

(43)

Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Rinder, Schafe und Ziegen sind die Tierarten, die am häufigsten nach diesem Verfahren geschlachtet werden. Wiederkäuer, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln und mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden.

(44)

Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für ein einheitliches und hohes Niveau beim Tierschutz zu sorgen.

(45)

Damit beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien der Gemeinschaft sinnvoll, die einschlägige Informationen über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien zu verabschieden.

(46)

Die Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Ernennung einer dazu qualifizierten Personen zum Tierschutzbeauftragten, der bzw. die die Umsetzung von Arbeitsanweisungen zum Tierschutz in Schlachthöfen koordiniert und überprüft, Vorteile für den Tierschutz hat. Daher sollte diese Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft umgesetzt werden. Der Tierschutzbeauftragte sollte über ausreichende Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen, um dem Personal an der Schlachtlinie einschlägige Anweisungen zu geben.

(47)

Kleine Schlachthöfe, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, benötigen kein kompliziertes Verwaltungssystem, um die Grundsätze dieser Verordnung zu verwirklichen. Die Vorschrift, einen Tierschutzbeauftragten zu haben, stünde daher in solchen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen; diese Verordnung sollte daher für die betreffenden Schlachthöfe eine Ausnahme von dieser Vorschrift vorsehen.

(48)

Bei der Bestandsräumung ist oft ein Krisenmanagement mit gleichwertigen Prioritäten erforderlich, u. a. Gesundheit von Mensch und Tier, Umweltschutz und Tierschutz. Zwar ist es wichtig, die Tierschutzvorschriften in allen Phasen der Bestandsräumung einzuhalten, doch kann es vorkommen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften unter außergewöhnlichen Umständen ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt, wodurch mehr Tiere krank werden oder sterben können.

(49)

Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen, wenn Tiere angesichts ihres Gesundheitszustands notgetötet werden müssen und/oder wenn es keine geeigneten Möglichkeiten gibt, sie optimal zu schützen. Derartige Abweichungen sollten jedoch nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Planung dienen. Daher sollte ausführlicher geplant und der Tierschutz in Notfallplänen für Tierseuchen angemessen berücksichtigt werden.

(50)

Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (9) über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitgeteilt. Derzeit liefert das ADNS keine speziellen Angaben über den Tierschutz, könnte aber in Zukunft entsprechend weiterentwickelt werden. Daher sollte eine Abweichung von der Informationspflicht hinsichtlich des Tierschutzes im Falle einer Bestandsräumung vorgesehen werden, damit die Weiterentwicklung des ADNS erwogen werden kann.

(51)

Moderne Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung werden immer komplizierter und ausgereifter, weswegen besondere Fachkenntnisse und Analysen erforderlich sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden genügend Wissenschaftler zur Seite stehen, an die sich Beamte wenden können, wenn sie Betäubungsgeräte oder -verfahren bewerten müssen.

(52)

Die Wirksamkeit jedes Betäubungsverfahrens beruht auf der Einstellung der Schlüsselparameter und auf ihrer regelmäßigen Bewertung. Daher ist die Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen für bei der Tötung von Tieren anzuwendende Arbeits- und Überwachungsverfahren wichtig, wenn es darum geht, den Unternehmern zweckmäßige Anweisungen zum Tierschutz zu geben. Die Bewertung solcher Leitfäden erfordert wissenschaftliche Kenntnisse, praktische Erfahrung und Kompromisse zwischen den Betroffenen. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Referenzzentrum oder -netz diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessengruppen wahrnehmen.

(53)

Sachkundenachweise sollten nach einem einheitlichen Schema ausgestellt werden. Gremien oder Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, sollten daher nach einheitlichen Vorschriften zugelassen werden, die wissenschaftlich bewertet werden sollten. Dementsprechend sollte die Einheit, die in Einklang mit Artikel 20 wissenschaftliche Unterstützung gewährt, erforderlichenfalls auch Gutachten über die Fähigkeit und Eignung der Gremien und Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, erstellen.

(54)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf Tierschutzvorschriften. Folglich ist es nur erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung zu treffen sind.

(55)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterstützt die EFSA die Vernetzung der Organisationen, die in dem Bereich tätig sind, auf den sich der Auftrag der Behörde erstreckt, um im Bereich des Lebensmittelrechts die wissenschaftliche Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern.

(56)

Die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Abhaltung von Schulungen sollten nach einem einheitlichen Schema erfolgen. In dieser Verordnung sollten daher die entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sachkundenachweise auszustellen bzw. zu entziehen sind oder ihre Gültigkeit auszusetzen ist.

(57)

Die Europäischen Bürger erwarten, dass bei der Schlachtung von Tieren Mindestvorschriften für den Tierschutz eingehalten werden. In bestimmten Bereichen hängt die Einstellung zu Tieren auch von der Wahrnehmung in dem jeweiligen Mitgliedstaat ab, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Beibehaltung oder die Annahme umfassenderer Tierschutzvorschriften als die in der Gemeinschaft festgelegten gefordert. Im Interesse der Tiere ist es unter der Voraussetzung, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird, angebracht, den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, was die Beibehaltung oder in bestimmten spezifischen Bereichen den Erlass umfassenderer nationaler Vorschriften anbelangt.

Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende nationale Vorschriften von den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen würde.

(58)

Der Rat benötigt vor der Festlegung eingehender Bestimmungen in einigen unter diese Verordnung fallenden Bereichen weitere wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Informationen; dies gilt insbesondere für Zuchtfische und die Ruhigstellung von Rindern durch Umdrehen. Deshalb ist es notwendig, dass die Kommission dem Rat diese Informationen liefert, bevor sie in diesen Bereichen der Verordnung Änderungen vorschlägt.

(59)

Die Auslegung, der Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen erfordern eine langfristige Planung und ebensolche Investitionen. Infolgedessen sollte diese Verordnung eine geeignete Übergangsfrist vorsehen, damit den Unternehmen der Branche genügend Zeit gegeben wird, sich an die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor die Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen gelten.

(60)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgeführt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(61)

Da das Ziel dieser Verordnung, einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Normen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung dieses Ziels, Tiere zum Zeitpunkt der Tötung zu schützen, spezifische Bestimmungen über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Bestimmungen über damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzuschreiben. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(62)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) beschlossen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.

(2)   Kapitel II, ausgenommen Artikel 3 Absätze 1 und 2, sowie Kapitel III und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 19, gelten weder im Fall der Nottötung außerhalb eines Schlachthofs noch dann, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften ein unmittelbares und beträchtliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Tötung von Tieren

i)

im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die unter Aufsicht einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;

ii)

bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei;

iii)

bei kulturellen oder Sportveranstaltungen.

b)

Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer außerhalb eines Schlachthofs für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

b)

„damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

c)

„Tier“ ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;

d)

„Nottötung“ die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern;

e)

„Unterbringung“ die Haltung von Tieren in Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, die im Rahmen des Schlachthofbetriebs bzw. als Teil davon genutzt werden;

f)

„Betäubung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g)

„religiöser Ritus“ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;

h)

„kulturelle oder Sportveranstaltungen“ Veranstaltungen in Verbindung mit lange bestehenden kulturellen Traditionen oder Sportereignisse, einschließlich Rennen oder anderer Wettbewerbe, bei denen weder Fleisch noch andere tierische Erzeugnisse hergestellt werden oder deren Herstellung im Vergleich zur Veranstaltung selbst unwichtig und wirtschaftlich unbedeutend ist;

i)

„Standardarbeitsanweisungen“ eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt wird;

j)

„Schlachtung“ die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;

k)

„Schlachthof“ einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;

l)

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, das die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;

m)

„Pelztiere“ Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;

n)

„Bestandsräumung“ die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes;

o)

„Geflügel“ Nutzgeflügel, einschließlich Vögeln, die zwar nicht als Hausgeflügel gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

p)

„Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können;

q)

„zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die zentrale Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat;

r)

„Rückenmarkszerstörung“ die Zerstörung des zentralen Nervengewebes und des Rückenmarks durch Einführung eines elastischen konischen Stabes in die Schädelhöhle;

KAPITEL II

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten

(1)   Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

b)

die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;

c)

die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;

d)

die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;

e)

die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;

f)

eine vermeidbare Interaktion mit anderen Tieren verhindert wird, die dem Tierschutz abträglich wäre.

(3)   Die Anlagen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten und betrieben, dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen.

Artikel 4

Betäubungsverfahren

(1)   Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.

Im Anschluss an die in Anhang I genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: „einfache Betäubung“), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.

(2)   Anhang I kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Bei derartigen Änderungen muss der Tierschutz zumindest auf einem Niveau gewährleistet werden, wie es sich mit den bestehenden Verfahren erreichen lässt.

(3)   Leitlinien der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.

(4)   Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.

Artikel 5

Betäubungskontrollen

(1)   Die Unternehmen stellen sicher, dass die für die Betäubung zuständigen Personen oder sonstige benannte Angehörige des Personals durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen.

Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten.

Ergeben die Kontrollen, dass ein Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist, so ergreift die mit der Betäubung beauftragte Person unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 2 erstellten Standardarbeitsanweisungen festgelegt sind.

(2)   Werden Tiere für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet, so müssen die für die Schlachtung zuständigen Personen systematische Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Tiere keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen, bevor ihre Ruhigstellung beendet wird, und kein Lebenszeichen aufweisen, bevor sie zugerichtet oder gebrüht werden.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können die Unternehmer die Kontrollverfahren anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(4)   Gegebenenfalls können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Ausnahmen von den in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen festgelegt werden, um dem hohen Zuverlässigkeitsgrad bestimmter Betäubungsverfahren Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Standardarbeitsanweisungen

(1)   Die Unternehmer planen die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten vorab und führen sie im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durch.

(2)   Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

Bezüglich der Betäubung gilt für die Standardarbeitsanweisungen Folgendes:

a)

In ihnen werden die Empfehlungen der Hersteller berücksichtigt;

b)

in ihnen werden auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse für jedes eingesetzte Betäubungsverfahren die Schlüsselparameter gemäß Anhang I Kapitel I festgelegt, die sicherstellen, dass die Tiere damit wirkungsvoll betäubt werden;

c)

in ihnen wird dargelegt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 5 ergeben, dass das Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist oder — im Falle einer Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 — dass das Tier immer noch Lebenszeichen aufweist.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels kann ein Unternehmer die Standardarbeitsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(4)   Die Unternehmer stellen ihre Standardarbeitsanweisungen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 7

Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

(1)   Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.

(2)   Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen:

a)

Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;

b)

Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;

c)

Betäubung von Tieren;

d)

Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;

e)

Einhängen und Hochziehen lebender Tiere;

f)

Entblutung lebender Tiere;

g)

Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4.

(3)   Unbeschadet der Auflage gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird die Tötung von Pelztieren in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer Person durchgeführt, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügt, der für alle unter ihrer Aufsicht durchgeführten Tätigkeiten ausgestellt wird. Betreiber von Pelztierfarmen informieren die zuständige Behörde vorab über die beabsichtigte Tötung von Tieren.

Artikel 8

Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung

Als Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung vertriebene oder beworbene Erzeugnisse werden nur mit angemessenen Anweisungen verkauft, die einen Einsatz unter optimalen Tierschutzbedingungen gewährleisten. Diese Anweisungen werden zudem von den Herstellern über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Diese Anweisungen enthalten insbesondere Folgendes:

a)

Angaben zur Art, zu den Kategorien, Mengen und/oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

b)

die empfohlenen Parameter für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten, einschließlich Angaben zu den Schlüsselparametern gemäß Anhang I Kapitel I;

c)

bei Betäubungsgeräten die Beschreibung eines Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der Geräte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung;

d)

Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Eichung der Betäubungsgeräte.

Artikel 9

Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung gemäß den Anweisungen der Hersteller durch eigens hierfür geschultes Personal instand gehalten und kontrolliert werden.

Sie führen Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen. Sie bewahren diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass im Fall des Versagens der ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Betäubung sofort geeignete Ersatzgeräte an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden. Die Ersatzverfahren können sich von dem zuerst eingesetzten Verfahren unterscheiden.

(3)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die Tiere erst dann in die Geräte zur Ruhigstellung, einschließlich Kopffixierungsvorrichtungen, gestellt werden, wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten.

Artikel 10

Privater Eigenverbrauch

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnde Person für den privaten Eigenverbrauch finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und — sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird — 3.2 Anwendung.

Artikel 11

Direkte Abgabe kleiner Mengen von Geflügel, Kaninchen und Hasen

(1)   Auf die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im landwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte, die dieses Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher als Frischfleisch abgeben, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung, sofern die Zahl der im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Tiere die Höchstzahl von Tieren nicht übersteigt, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 festzulegen ist.

(2)   Auf die Schlachtung dieser Tiere finden die Vorschriften der Kapitel II und III dieser Verordnung Anwendung, wenn ihre Zahl die Höchstzahl im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übersteigt.

Artikel 12

Einfuhr aus Drittländern

Die Vorschriften der Kapitel II und III gelten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind.

Artikel 13

Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)   Diese Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen werden von den Unternehmerorganisationen wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a)

Die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen, der zuständigen Behörden und der interessierten Kreise werden konsultiert;

b)

die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen Gutachten werden berücksichtigt.

(3)   Die zuständige Behörde prüft die Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 2 erstellt wurden und mit den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(4)   Legen die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen vor, so kann die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, die von der zuständigen Behörde validiert worden sind. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitfäden, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

KAPITEL III

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Artikel 14

Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben:

a)

die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie;

b)

die Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können;

c)

die Höchstkapazität jeder Stallung.

Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs.

(3)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 kann Folgendes erlassen werden:

a)

Regelungen, mit denen mobile Schlachthöfe von den Vorschriften des Anhangs II ausgenommen werden;

b)

Änderungen, die zur Anpassung von Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Bis zum Erlass der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für mobile Schlachthöfe einführen bzw. beibehalten.

(4)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Durchführung von Absatz 2 sowie von Anhang II erlassen werden.

Artikel 15

Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Tiere, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet werden, einzeln ruhig gestellt werden; Wiederkäuer werden mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt.

Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz, es sei denn die Tiere werden gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachtet und die Systeme sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt, und können auf die Größe der Tiere eingestellt werden.

(3)   Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:

a)

Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren;

b)

Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße;

c)

Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs;

d)

der Einsatz elektrischen Stroms zur Immobilisation, der das Tier nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.

(4)   Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, einschließlich einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, kann Anhang III nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 geändert werden.

(5)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft zur Durchführung der Vorschriften in Anhang III erlassen werden.

Artikel 16

Verfahren für die Überwachung im Schlachthof

(1)   Für die Zwecke des Artikels 5 führen die Unternehmer geeignete Verfahren für die Überwachung im Schlachthof ein und wenden diese an.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachungsverfahren umfassen eine Beschreibung, wie die Kontrollen nach Artikel 5 durchzuführen sind, sowie zumindest die folgenden Angaben:

a)

die Namen der Personen, die für das Überwachungsverfahren zuständig sind;

b)

Indikatoren zur Feststellung von Anzeichen der Wahrnehmungslosigkeit oder der Wahrnehmung oder Empfindung bei Tieren; Indikatoren zur Feststellung des Fehlens von Lebenszeichen bei den gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachteten Tieren;

c)

Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Ergebnisse, die mithilfe der in Buchstabe b genannten Indikatoren ermittelt wurden, zufrieden stellend sind;

d)

die Umstände und/oder den Zeitpunkt, unter denen bzw. an dem die Überwachung erfolgen muss;

e)

die Anzahl der Tiere je Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden muss;

f)

geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Betäubungs- oder Tötungsverfahren überprüft werden, falls die Kriterien gemäß Buchstabe c nicht erfüllt sind, um die Gründe etwaiger Mängel festzustellen und die betreffenden Verfahren entsprechend zu ändern.

(3)   Die Unternehmer führen für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren ein.

(4)   Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den wichtigsten Risikofaktoren, etwa Änderungen bei den Kategorien oder der Größe der geschlachteten Tiere oder der Arbeitsorganisation, und sollte so gewählt werden, dass äußerst zuverlässige Ergebnisse garantiert sind.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels können die Unternehmer die Überwachungsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(6)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Überwachungsverfahren in Schlachthöfen erlassen werden.

Artikel 17

Tierschutzbeauftragte

(1)   Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die ihnen hilft, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)   Die Tierschutzbeauftragten unterstehen unmittelbar den Unternehmern und erstatten diesen direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes. Sie dürfen das Personal des Schlachthofs erforderlichenfalls anweisen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.

(3)   Die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten werden in den Standardarbeitsanweisungen des Schlachthofs festgelegt und dem betreffenden Personal in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.

(4)   Die Tierschutzbeauftragten verfügen über einen Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der für alle Tätigkeiten in den Schlachthöfen ausgestellt wird, für die sie zuständig sind.

(5)   Die Tierschutzbeauftragten führen Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die in dem Schlachthof, in dem sie ihre Aufgaben erfüllen, zur Verbesserung des Tierschutzes ergriffen werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Antrag hin zur Verfügung zu stellen.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet der Begriff „Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt.

Zum Zweck der Anwendung des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Umrechnungssätze fest:

a)

ausgewachsene Rinder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (11) und Einhufer: 1 GVE;

b)

sonstige Rinder: 0,50 GVE;

c)

Schweine mit einem Lebendgewicht von über 100 kg: 0,20 GVE;

d)

sonstige Schweine: 0,15 GVE;

e)

Schafe und Ziegen: 0,10 GVE;

f)

Schaflämmer, Ziegenlämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 15 kg: 0,05 GVE.

KAPITEL IV

BESTANDSRÄUMUNG UND NOTTÖTUNG

Artikel 18

Bestandsräumung

(1)   Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die dafür zuständige Behörde einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Insbesondere werden die geplanten Betäubungs- und Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, in den Notfallplänen festgehalten, die nach dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht vorgeschrieben sind; dies geschieht auf Grundlage der Hypothese über Umfang und Ort der vermutlichen Seuchenausbrüche, von der im jeweiligen Notfallplan ausgegangen wird.

(2)   Die zuständige Behörde:

a)

stellt sicher, dass die einschlägigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Aktionsplan durchgeführt werden;

b)

ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Tierschutz unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.

(4)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Bestandsräumungen und macht diesen über das Internet öffentlich zugänglich.

In dem Bericht wird für jede Bestandsräumung Folgendes aufgeführt:

a)

die Gründe für die Bestandsräumung;

b)

Anzahl und Art der getöteten Tiere;

c)

die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;

d)

die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen, mit denen das Leiden der betroffenen Tiere gelindert bzw. auf ein Minimum reduziert werden konnte;

e)

jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.

(5)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen zur Bestandsräumung erlassen werden.

(6)   Gegebenenfalls kann unter Berücksichtigung der im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gesammelten Informationen nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 eine Ausnahme von der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Berichterstattungspflicht zugelassen werden.

Artikel 19

Nottötung

Im Fall der Nottötung ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Artikel 20

Wissenschaftliche Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung stehen, um die zuständigen Behörden auf Verlangen zu unterstützen, und zwar insbesondere mit:

a)

wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen bezüglich der Zulassung von Schlachthöfen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und der Entwicklung von neuen Betäubungsverfahren;

b)

wissenschaftlichen Gutachten über die Anweisungen der Hersteller für den Einsatz und die Instandhaltung der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung;

c)

wissenschaftlichen Gutachten über die Leitfäden für bewährte Verfahren, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Verordnung ausgearbeitet wurden;

d)

Empfehlungen für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Audits;

e)

Gutachten zu der Frage, ob gesonderte Gremien und Organisationen in der Lage und geeignet sind, die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2)   Die wissenschaftliche Unterstützung kann auch über ein Netz bereitgestellt werden, sofern dieses sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf alle einschlägigen Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt.

Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle, die er über das Internet öffentlich bekannt gibt. Diese Kontaktstelle ist dafür zuständig, mit den anderen Kontaktstellen und der Kommission wissenschaftliche und technische Informationen sowie bewährte Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung auszutauschen.

Artikel 21

Sachkundenachweis

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 benennen die Mitgliedstaaten die Behörde, die dafür zuständig ist,

a)

sicherzustellen, dass für das Personal, das die Tötung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;

b)

Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Tätigkeiten und den in Anhang IV aufgeführten Themen;

c)

die Programme für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder an eine gesonderte Organisation übertragen, das bzw. die

a)

über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;

b)

unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet.

Die zuständige Behörde kann ferner die Organisation der Schulungen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation übertragen, das bzw. die über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt.

Die Kontaktdaten der Gremien und Organisationen, denen diese Aufgaben übertragen wurden, werden von der zuständigen Behörde über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   In den Sachkundenachweisen ist anzugeben, für welche Tierkategorien, für welche Art von Geräten und für welche der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Sachkundenachweise an.

(5)   Die zuständige Behörde kann befristete Sachkundenachweise ausstellen, sofern:

a)

der Antragsteller als Teilnehmer einer Schulung gemäß Absatz 1 Buchstabe a registriert ist;

b)

der Antragsteller in Anwesenheit und unter der direkten Aufsicht einer anderen Person arbeiten soll, die über einen Sachkundenachweis für die betreffende durchzuführende Tätigkeit verfügt;

c)

die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreitet; und

d)

der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass ihm nicht bereits zuvor ein anderer befristeter Sachkundenachweis von gleicher Tragweite ausgestellt wurde und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht in der Lage war, die Abschlussprüfung abzulegen.

(6)   Unbeschadet einer Entscheidung einer Justizbehörde oder der zuständigen Behörde, die Handhabung von Tieren zu verbieten, werden Sachkundenachweise, auch befristete Sachkundenachweise, nur ausgestellt, wenn der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass er in den drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen hat.

(7)   Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für andere Zwecke erworbene Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkennen, sofern diese unter Bedingungen erworben wurden, die denen dieses Artikels entsprechen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste der Qualifikationen, die als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt werden; sie bringt diese Liste laufend auf den neuesten Stand.

(8)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels erlassen werden.

KAPITEL VI

NICHTEINHALTUNG, SANKTIONEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 22

Nichteinhaltung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde insbesondere:

a)

die Unternehmer auffordern, ihre Standardarbeitsanweisungen zu ändern und insbesondere die Produktion zu drosseln oder einzustellen;

b)

die Unternehmer auffordern, die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Artikel 5 zu erhöhen und die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 16 zu ändern;

c)

den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Sachkundenachweis vorübergehend oder endgültig entziehen, wenn die betreffende Person nachweislich nicht mehr über hinreichende Kompetenzen, Kenntnisse oder Verantwortungsbewusstsein verfügt, um die Tätigkeiten, für die der Nachweis ausgestellt wurde, auszuführen;

d)

die gemäß Artikel 21 Absatz 2 übertragenen Befugnisse vorübergehend oder endgültig entziehen;

e)

verlangen, dass die in Artikel 8 genannten Anweisungen unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten geändert werden.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde einen Sachkundenachweis vorübergehend oder endgültig entzieht, unterrichtet sie die zuständige Behörde, die diesen Sachkundenachweis ausgestellt hat, über ihre Entscheidung.

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Strengere nationale Vorschriften

(1)   Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende nationale Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor dem 1. Januar 2013 mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden soll, in folgenden Bereichen erlassen:

a)

die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb eines Schlachthofs;

b)

die Schlachtung von Farmwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich von Rentieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten;

c)

die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3)   Hält ein Mitgliedstaat es auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen in Bezug auf die Betäubungsverfahren gemäß Anhang I ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, so setzt er die Kommission über die vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Innerhalb eines Monats ab ihrer Unterrichtung muss die Kommission den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss mit dieser Frage befassen und die betreffenden nationalen Maßnahmen auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 genehmigen oder ablehnen.

Hält die Kommission dies für angezeigt, so kann sie auf der Grundlage der genehmigten nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Änderungen von Anhang I vorschlagen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von in anderen Mitgliedstaaten getöteten Tieren stammen, in seinem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Tiere nicht nach seinen nationalen Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, getötet wurden.

Artikel 27

Berichterstattung

(1)   Spätestens bis 8. Dezember 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie unter Berücksichtigung der Tierschutzaspekte sowie der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Frage nachgeht, ob gewisse Anforderungen für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung eingeführt werden können. Diesem Bericht fügt sie gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung durch die Aufnahme besonderer Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung geändert werden soll.

Bis zur Annahme dieser Rechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten; sie teilen der Kommission diese Vorschriften mit.

(2)   Spätestens bis 8. Dezember 2012 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Systeme, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden. Dieser Bericht stützt sich auf die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung, bei der diese Systeme mit Systemen verglichen werden, mit denen Rinder in aufrechter Haltung ruhig gestellt werden, und berücksichtigt die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere die Annehmbarkeit für die religiösen Gemeinschaften und die Sicherheit der Unternehmer. Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung in Bezug auf die Systeme geändert werden soll, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden.

(3)   Spätestens bis 8. Dezember 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die verschiedenen Wasserbadbetäuber für Vögel, in dem sie die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen berücksichtigt.

Artikel 28

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 93/119/EWG wird aufgehoben.

Allerdings kommen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 die folgenden Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG weiterhin zur Anwendung:

a)

Anhang A:

i)

Abschnitt I Nummer 1;

ii)

Abschnitt II Nummer 1, Nummer 3 Satz 2, Nummern 6, 7 und 8 sowie Nummer 9 Satz 1;

b)

Anhang C Abschnitt II Nummer 3.A.2, Nummer 3.B.1 erster Unterabsatz, Nummer 3.B.2, Nummer 3.B.4 sowie Nummern 4.2 und 4.3.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 8. Dezember 2019 gilt Artikel 14 Absatz 1 nur für neue Schlachthöfe und für neu ausgelegte, gebaute oder ausgerüstete Teile davon gemäß Anhang II, die nicht vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden.

(2)   Bis zum 8. Dezember 2015 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen, im Wege eines vereinfachten Verfahrens Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 21 ausstellen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  Stellungnahme vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(7)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER BETÄUBUNGSVERFAHREN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 4)

KAPITEL I

Verfahren

Tabelle 1 —   Mechanische Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II

1

Penetrierender Bolzenschuss

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt.

Einfache Betäubung.

Alle Arten.

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Austrittslänge und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Entfällt

2

Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt.

Einfache Betäubung.

Wiederkäuer, Geflügel, Kaninchen und Hasen

Bei Wiederkäuern nur im Fall der Schlachtung

Bei Geflügel, Kaninchen und Hasen bei Schlachtung, Bestandsräumung und anderen Fällen

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Durchmesser und Form des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Durchschlagskraft der verwendeten Patrone.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Nummer 1

3

Schuss mit einer Feuerwaffe

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Einschussstelle.

Ladung und Kaliber der Patrone.

Typ des Projektils.

Entfällt

4

Zerkleinerung

Unmittelbare Zerstückelung des gesamten Tieres

Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden und Embryonen im Ei

Alle Fälle mit Ausnahme der Schlachtung

Maximale Anzahl der einzubringenden Tiere.

Abstand zwischen den Messern und Rotationsgeschwindigkeit.

Maßnahmen zur Vermeidung des Überladens.

Nummer 2

5

Genickbruch

Manuelles oder mechanisches Strecken und Abdrehen des Halses, das zu zerebraler Ischämie führt

Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Entfällt.

Nummer 3

6

Stumpfer Schlag auf den Kopf

Fester und präziser Schlag auf den Kopf, der eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorruft

Ferkel, Schaflämmer, Ziegenlämmer, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Intensität und Auftreffstelle des Schlags.

Nummer 3


Tabelle 2 —   Elektrische Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Durchleiten von Strom durch das Gehirn, der ein generalisiertes epileptiformes Elektroenzephalogramm (EEG) ergibt

Einfache Betäubung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden

Nummer 4

2

Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

Durchleiten von Strom durch den Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und gleichzeitig zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden.

Höchstdauer zwischen einfacher Betäubung/einfachen Betäubungen und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Nummer 5

3

Wasserbad

Durchleiten von Strom durch den gesamten Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und möglichst zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens durch das Wasserbad führt

Einfache Betäubung außer bei einer Frequenz von 50 Hz oder weniger

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Vermeidung von Schmerzen beim Einhängen

Optimierung des Stromflusses

Begrenzung der Zeit in eingehängter Haltung vor dem Eintauchen in das Wasserbad

Mindestdauer der Stromeinwirkung für jedes Tier

Eintauchen der Vögel bis zum Schlüsselbein

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung bei einer Frequenz von mehr als 50 Hz (in Sek.)

Nummer 6


Tabelle 3 —   Verfahren unter Anwendung von Gas

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Kohlendioxid in hoher Konzentration

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 40 % aus Kohlendioxid besteht. Dieses Verfahren kann in Gruben, Kammern, Containern oder zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Schweine, Marder, Chinchillas, Geflügel außer Enten und Gänsen

Im Fall der Schlachtung nur bei Schweinen

In anderen Fällen als der Schlachtung bei Geflügel, Mardern, Chinchillas, Schweinen

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Nummer 7

Nummer 8

2

Kohlendioxid in zwei Phasen

Allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid besteht, und danach bei Wahrnehmungslosigkeit der Tiere Exposition gegenüber einem Gasgemisch mit einem höheren Anteil von Kohlendioxid

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Gastemperatur

Entfällt

3

Kohlendioxid in Verbindung mit Edelgasen

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid in Verbindung mit Edelgasen besteht, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung bei Schweinen, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 7 Minuten beträgt

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 3 Minuten beträgt

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Sauerstoffkonzentration

Nummer 8

4

Edelgase

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch mit Edelgas, etwa aus Argon und Stickstoff, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer des Sauerstoffentzugs weniger als 3 Minuten beträgt.

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Sauerstoffkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gastemperatur

Nummer 8

5

Reines Kohlenmonoxid

Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 4 % aus Kohlenmonoxid besteht

Pelztiere, Geflügel und Ferkel

Andere Fälle als Schlachtung

Gasqualität

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Gastemperatur

Nummern 9.1, 9.2 und 9.3

6

Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen

Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das Kohlenmonoxid (mehr als 1 %) und andere giftige Gase enthält

Pelztiere, Geflügel und Ferkel.

Andere Fälle als Schlachtung.

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gastemperatur

Filterung des von einem Motor erzeugten Gases

Nummer 9


Tabelle 4 —   Andere Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Tödliche Injektion

Herbeiführen der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit anschließendem irreversiblem Tod durch die Injektion von Tierarzneimitteln

Alle Arten

Andere Fälle als Schlachtung

Art der Injektion

Verwendung zugelassener Arzneimittel

Entfällt

KAPITEL II

Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren

1.   Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Bei Anwendung dieser Methode haben die Betreiber darauf zu achten, dass eine Stirnbeinfraktur vermieden wird.

Diese Methode darf nur bei Wiederkäuern mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewandt werden.

2.   Zerkleinerung

Dieses Verfahren besteht in der unmittelbaren Zerstückelung, die den sofortigen Tod der Tiere bewirkt. Der Apparat ist mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Polystyrennoppen ausgestattet. Die Kapazität des Apparats muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.

3.   Genickbruch und stumpfer Schlag auf den Kopf

Diese Verfahren werden nicht routinemäßig angewendet, sondern nur in den Fällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen.

Diese Verfahren dürfen in Schlachthöfen nur als Ersatzverfahren für die Betäubung angewendet werden.

Eine Person darf manuell höchstens 70 Tiere pro Tag durch Genickbruch oder einen stumpfen Schlag auf den Kopf töten.

Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der Genickbruch nicht angewendet werden.

4.   Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

4.1.

Bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung werden die Elektroden, die der Kopfgröße angepasst sein müssen, so angesetzt, dass der Strom das Gehirn durchfließt.

4.2.

Die Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung wird unter Anwendung der in Tabelle 1 aufgeführten Mindeststromstärken vorgenommen.

Tabelle 1 —   Mindeststromstärken bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Tierkategorie

mindestens sechs Monate alte Rinder

weniger als sechs Monate alte Rinder

Schafe und Ziegen

Schweine

Hühner

Puten

Mindeststromstärke

1,28 A

1,25 A

1,00 A

1,30 A

240 mA

400 mA

5.   Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

5.1.   Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mindeststromstärke bei der Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung beträgt 1 Ampere (Schafe und Ziegen) bzw. 1,3 Ampere (Schweine).

5.2.   Füchse

An Maul und After werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,3 Ampere und einer Mindestspannung von 110 Volt für mindestens drei Sekunden angewendet.

5.3.   Chinchillas

An Ohr und Schwanz werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,57 Ampere für mindestens 60 Sekunden angewendet.

6.   Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad

6.1.

Die Tiere werden nicht eingehängt, wenn sie für den Wasserbadbetäuber zu klein sind oder wenn anzunehmen ist, dass das Einhängen Schmerzen bewirkt oder verstärkt (z. B. bei offensichtlich verletzten Tieren). In diesen Fällen werden sie mittels eines anderen Verfahrens getötet.

6.2.

Bevor lebende Vögel in die Schlachtbügel eingehängt und dem Strom ausgesetzt werden, müssen die Schlachtbügel nass sein. Die Vögel müssen mit beiden Beinen in die Schlachtbügel eingehängt werden.

6.3.

Bei den in Tabelle 2 genannten Tieren wird die Wasserbadbetäubung unter Anwendung der Mindeststromstärken gemäß dieser Tabelle vorgenommen, und die Tiere werden der jeweiligen Stromstärke mindestens vier Sekunden lang ausgesetzt.

Tabelle 2 —   Elektrotechnische Anforderungen an Geräte zur Wasserbadbetäubung

(Durchschnittswerte je Tier)

Frequenz (in Hz)

Hühner

Puten

Enten und Gänse

Wachteln

< 200 Hz

100 mA

250 mA

130 mA

45 mA

200 bis 400 Hz

150 mA

400 mA

Nicht zulässig

Nicht zulässig

400 bis 1 500 Hz

200 mA

400 mA

Nicht zulässig

Nicht zulässig

7.   Kohlendioxid in hoher Konzentration

Im Fall von Schweinen, Mardern und Chinchillas muss eine Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 % angewendet werden.

8.   Kohlendioxid, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase

Unter keinen Umständen dürfen Gase so in die Kammer oder an den Ort geleitet werden, wo Tiere betäubt und getötet werden sollen, dass es zu Verbrennungen oder zu Aufregung kommt, weil die Tiere frieren oder die Luftfeuchte zu gering ist.

9.   Kohlenmonoxid (rein oder in Verbindung mit anderen Gasen)

9.1.

Die Tiere unterliegen einer ständigen Sichtkontrolle.

9.2.

Sie werden den Gasen einzeln ausgesetzt; es wird sichergestellt, dass das jeweilige Tier vor der Exposition des nächsten Tieres wahrnehmungslos oder tot ist.

9.3.

Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

9.4.

Es kann Gas verwendet werden, das von einem speziell für den Zweck der Tötung von Tieren umgebauten Motor erzeugt wird, sofern die für die Tötung zuständige Person zuvor nachgeprüft hat, dass das eingesetzte Gas

a)

auf geeignete Weise abgekühlt wurde;

b)

ausreichend gefiltert wurde;

c)

keine Reizstoffe oder -gase enthält.

Der Motor wird jedes Jahr vor der Tötung von Tieren getestet.

9.5.

Die Tiere werden erst in die Kammer gebracht, wenn die Mindestkonzentration an Kohlenmonoxid erreicht ist.


ANHANG II

AUSLEGUNG, BAU UND AUSRÜSTUNG VON SCHLACHTHÖFEN

(gemäß Artikel 14)

1.   Alle Arten von Stallungen

1.1.

Die Be- und Entlüftungssysteme werden unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.

1.2.

Ist eine automatische Be- und Entlüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden.

1.3.

Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass das Verletzungsrisiko für die Tiere und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert werden.

1.4.

Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass die Kontrolle der Tiere erleichtert wird. Es wird für eine angemessene feste Beleuchtungseinrichtung oder für Handleuchten gesorgt, damit die Kontrolle der Tiere jederzeit möglich ist.

2.   Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

2.1.

Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass

a)

sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können;

b)

Schweine oder Schafe nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten zur Ruhigstellung führen.

2.2.

Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass die Tiere nicht hinunterstürzen können.

2.3.

Das Wasserversorgungssystem in den Buchten wird so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne dabei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.

2.4.

Wird eine Wartebucht verwendet, so wird sie mit ebenem Boden und festen Seitenwänden gebaut und so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können, und liegt zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt.

2.5.

Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.

2.6.

Verfügen Schlachthöfe über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Fehlt ein solcher Wetterschutz, dürfen diese Ausläufe unter ungünstigen Wetterbedingungen nicht genutzt werden. Fehlt eine natürliche Wasserquelle, werden Vorrichtungen zum Tränken bereitgestellt.

3.   Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung

3.1.

Die Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass

a)

die Anwendung des Betäubungs- oder Tötungsverfahrens optimiert wird;

b)

Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

c)

Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden;

d)

die Ruhigstellung von möglichst kurzer Dauer ist.

3.2.

Für Rinder werden Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.

4.   Elektrobetäubungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Wasserbadbetäubung)

4.1.

Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Die Vorrichtung wird so angebracht, dass sie für das Personal deutlich sichtbar ist, und sendet deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen aus, wenn die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

4.2.

Automatische Elektrobetäubungsgeräte arbeiten in Verbindung mit Geräten zur Ruhigstellung mit Konstantstrom.

5.   Geräte zur Wasserbadbetäubung

5.1.

Die Schlachtbänder sind so ausgelegt und positioniert, dass eingehängte Vögel nicht blockiert und möglichst wenig irritiert werden.

5.2.

Die Schlachtbänder sind so ausgelegt, dass eingehängte Vögel nicht länger als eine Minute wahrnehmungsfähig eingehängt sind. Enten, Gänse und Puten dürfen nicht länger als zwei Minuten wahrnehmungsfähig eingehängt sein.

5.3.

Für den Fall, dass es erforderlich ist, Tiere aus der Schlachtlinie zu entfernen, muss das gesamte Schlachtband bis zum Punkt des Eintritts in das Wasserbecken leicht zugänglich sein.

5.4.

Die Größe und Form der metallenen Schlachtbügel muss der Größe der Beine des zu schlachtenden Geflügels entsprechen, damit der elektrische Kontakt gewährleistet werden kann, ohne dass den Tieren Schmerzen zugefügt werden.

5.5.

Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer elektrisch isolierten Eingangsrampe ausgestattet; sie sind so ausgelegt und werden so instand gehalten, dass ein Überlaufen des Wassers beim Eintauchen der Tiere vermieden wird.

5.6.

Das Wasserbad ist so ausgelegt, dass die Eintauchtiefe der Vögel auf einfache Weise angepasst werden kann.

5.7.

Die Elektroden in Geräten zur Wasserbadbetäubung müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken. Das Wasserbecken muss so ausgelegt sein und instand gehalten werden, dass die Schlachtbügel immer in Kontakt mit der geerdeten Kontaktschiene sind, wenn sie sich über das Wasser bewegen.

5.8.

Zwischen dem Einhängen und dem Eintauchen in das Wasserbad müssen die Vögel durch ein System ruhiggestellt werden, das die Brust der Tiere berührt.

5.9.

Die Geräte zur Wasserbadbetäubung müssen zugänglich sein, damit Vögel entblutet werden können, die betäubt wurden und im Wasserbad verbleiben, weil das Schlachtband ausgefallen ist oder gestockt hat.

5.10.

Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

6.   Gasbetäubungsvorrichtungen für Schweine und Geflügel

6.1.

Gasbetäubungsvorrichtungen, einschließlich Förderbändern, werden so ausgelegt und gebaut, dass:

a)

die Gasbetäubung optimiert wird;

b)

Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

c)

Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden.

6.2.

Die Gasbetäubungsvorrichtung ist mit einem Gerät zur kontinuierlichen Messung, Anzeige und Aufzeichnung von Gaskonzentration und Dauer der Exposition ausgestattet, das ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgibt, wenn die Gaskonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. Das Gerät wird so angebracht, dass es für das Personal deutlich sichtbar ist. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

6.3.

Die Gasbetäubungsvorrichtung ist so ausgelegt, dass sich die Tiere auch bei maximal zulässigem Durchsatz hinlegen können, ohne aufeinander liegen zu müssen.


ANHANG III

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BETRIEB VON SCHLACHTHÖFEN

(gemäß Artikel 15)

1.   Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren

1.1.

Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen; dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen festlegt.

1.2.

Nach dem Eintreffen werden die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet.

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die nicht direkt nach ihrer Ankunft zu den Schlachtplätzen geführt werden, werden untergebracht.

Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet wurden, werden gefüttert und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der Tiere ein angemessenes Wohlbefinden zu sichern. Dieses Material muss einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten und Exkremente müssen hinreichend absorbiert werden können.

1.3.

Transportcontainer mit Tieren werden, insbesondere wenn sie einen nachgebenden oder perforierten Boden haben, in gutem Zustand gehalten, umsichtig behandelt und

a)

dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden;

b)

werden, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell be- und entladen;

Wann immer möglich, sind sie einzeln auszuladen.

1.4.

Bei aufeinander gestapelten Containern werden die nötigen Vorkehrungen getroffen, damit

a)

möglichst geringe Mengen an Exkrementen auf die darunter befindlichen Tiere fallen;

b)

die Stabilität der Container sichergestellt wird;

c)

gewährleistet ist, dass die Be- und Entlüftung nicht blockiert wird.

1.5.

Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, laktierendes Milchvieh, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

a)

laktierendes Milchvieh zumindest alle zwölf Stunden gemolken wird;

b)

im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;

c)

Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

1.6.

Tiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach dem Abladen nicht direkt zu den Schlachtplätzen geführt werden, müssen über geeignete Vorrichtungen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben.

1.7.

Es ist sicherzustellen, dass ständig Tiere zur Betäubung und Tötung bereitstehen, um zu vermeiden, dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese aus den Haltungsbuchten hetzen.

1.8.

Es ist verboten,

a)

Tiere zu schlagen oder zu treten;

b)

auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare Schmerzen oder Leiden verursacht;

c)

Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

Das Verbot, die Tiere an ihren Beinen hochzuheben, gilt jedoch nicht für Geflügel, Kaninchen und Hasen.

d)

Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;

e)

den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen.

1.9.

Die Verwendung von Elektroschockgeräten wird so weit wie möglich vermieden. Diese Geräte dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Die Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.

1.10.

Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih oder Nasenringen angebunden werden; ihre Beine dürfen nicht zusammengebunden werden. Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel

a)

stark genug sein, damit sie nicht reißen;

b)

so beschaffen sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

c)

so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen können und dass sie schnell befreit werden können.

1.11.

Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind.

2.   Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die sich in Stallungen befinden

2.1.

Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — sich zu drehen.

2.2.

Die Tiere werden in der Stallung unter sicheren Bedingungen gehalten; insbesondere wird darauf geachtet, dass sie nicht entlaufen können und vor Raubtieren geschützt sind.

2.3.

Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens der Tiere und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten werden dürfen, anzugeben.

2.4.

An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.

2.5.

Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, überprüft regelmäßig das Allgemeinbefinden und den Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung.

3.   Entbluten von Tieren

3.1.

Die die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und das Entbluten von Tieren ausführende Person führt die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier vollständig durch, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.

3.2.

Im Falle der einfachen Betäubung oder der Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 werden systematisch beide Halsschlagadern bzw. die entsprechenden Hauptblutgefäße geöffnet. Stromstöße dürfen erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, ob das Tier tatsächlich wahrnehmungslos ist. Ein weiteres Zurichten oder Brühen darf erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind.

3.3.

Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat beide Blutgefäße wirksam durchtrennt hat oder nicht. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet.


ANHANG IV

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN TÄTIGKEITEN UND BEI DER PRÜFUNG BEHANDELTEN THEMEN

(gemäß Artikel 21)

Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2

Bei der Prüfung behandelte Themen

Alle Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis g

Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere

a)

Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.

Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mechanischen Mitteln verwendet werden

b)

Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung

c)

Betäubung von Tieren

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und/oder Tötung

d)

Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

e)

Einhängen und Hochziehen lebender Tiere

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung

f)

Entbluten lebender Tiere

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern

g)

Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4

Angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern

Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen


Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 3

Bei der Prüfung behandelte Themen

Tötung von Pelztieren

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für die Betäubungsgeräte

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung und Bestätigung des Todes

Grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und/oder Tötung


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2009 DES RATES

vom 17. November 2009

zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. In Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung ist vorgesehen, dass der Rat die Liste der in Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen erstellt, überprüft und ändert.

(2)

Am 23. Juni 2008 hat der Rat die in Anhang V wiedergegebene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen erstellt, auf die Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates Anwendung findet. Nach Artikel 15 Absatz 3 jener Verordnung hat der Rat einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 getroffenen Beschlüsse angegeben und diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt gegeben.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 hat der Rat eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die die Betroffenen dem Rat übermittelt haben.

(4)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 weiterhin auf die in Anhang V jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(5)

Die Liste der Personen und Einrichtungen sollte geändert werden, um den Änderungen in der Regierung und Verwaltung in Iran und der Lage der betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(6)

Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte entsprechend aktualisiert werden.

(7)

Diese Verordnung ersetzt den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2). Jener Beschluss sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Der Beschluss 2008/475/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 163, 24.6.2008, S. 29.


ANHANG

„ANHANG

Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Auf nahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15/03/1949 Pass Nr.: S4409483, gültig 26.4.2000 – 27.4.2010 Ausstellungsort: Tehran, Diplomatenpass Nr: D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013, Geburtsort: Khoy

Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND, Brigade general im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des MODAFL.

24.6.2008

3.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungs industrien (DIO), die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

24.6.2008

4.

Dr Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Tehran / Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammen hängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicher heitsrates einstellen soll.

24.4.2007

5.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

24.6.2008

6.

Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

24.6.2008

7.

Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Stabsfunktion im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) aus.

24.6.2008

8.

Mahmood JANNATIAN

Geburtsdatum: 21.4.1946, Pass Nr.: T12838903

Stellvertretender Leiter der Atom energieorganisation Irans (AEOI).

24.6.2008

9.

Said Esmail KHALILIPOUR (alias LANGROUDI)

Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

10.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des Kernforschungszen trums (NRC): AEOI-NRC P.O. Box: 11365-8486 Tehran/ Iran; Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umwelt proben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden.Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

11.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries

24.6.2008

12.

Beik MOHAMMADLU, Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Versorgung und Logistik.

24.6.2008

13.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

24.6.2008

14.

Mohammad NADERI, Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

24.6.2008

15.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für innere Angelegenheiten und ehemaliger Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen.

24.6.2008

16.

Dr. Javad RAHIQI (RAHIGHI)

Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsdatum nach dem alten iranischen Kalender: 1.5.1954, Geburtsort: Mashad

Leiter der Gruppe für Neutronenphysik in der Atomenergieorganisation von Iran (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.4.2007

17.

Ali Akbar SALEHI

 

Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN Sicherheitsrats bezeichnet.

17.11.2009

18.

Mohammad SHAFI'I RUDSARI,Konteradmiral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung.

24.6.2008

19.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Zuständigkeit für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

24.6.2008

20.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27.August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

24.4.2007

21.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und früherer Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

24.6.2008

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien(Aerospace Industries Organisation, AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Tehran

Die AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden ebenfalls in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

24.4.2007

2.

Armament Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien)

24.4.2007

3.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das Programm für ballistische Rakten

24.6.2008

4.

Bank Melli,Bank Melli Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Niederlassungen:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Tehran

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensi¬bler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z.B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

Die Bank Melli nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert mit ihrer Tätigkeit Irans sensible Geschäfte. Sie nutzt ihre Bankgeschäfte nach wie vor, um Einrichtungen, die von den VN und der EU bezeichnet wurden, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, ferner erbringt sie Finanzdienstleistungen für diese Einrichtungen. Außerdem handelt sie im Namen und auf Anweisung solcher Einrichtungen, einschließlich der Sepah Bank, wobei die Abwicklung der Geschäfte oftmals über Tochtergesell schaften und verbundene Unternehmen erfolgt.

24.6.2008

(a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom

(b)

Bank Melli Iran Zao

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moscow, 130064, Russia

5.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) – auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/ Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC übernimmt einen großen Teil der Beschaffung für die DIO.

24.4.2007

6.

Iran Electronic Industries

P.O. Box 18575-365, Tehran, Iran

Zu hundert Prozent im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

24.6.2008

7.

IRGC Air Force

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter von IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.6.2008

8.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

Number 221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Tehran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalunternehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Raketen.

24.6.2008

9.

Malek Ashtar University

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnis in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

24.6.2008

10.

Marine Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

11.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das Programm für ballistische Raketen beteiligt.

24.6.2008

12.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Tehran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

24.6.2008

13.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Tehran, Iran

Ist der Exportzweig des MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird.MODLEX soll nach der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrats keinen Handel treiben.

24.6.2008

14.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma für die AIO, an Beschaffungen für ballistische Raketen beteiligt.

24.6.2008

15.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Tehran / Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf, einschließlich Uranschürfung, -bergbau, -gewinnung, Uranumwandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die NFPC ist die Nachfolgering der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

24.4.2007

16.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans Programm für ballistische Raketen tätig.

24.6.2008

17.

Special Industries Group

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

18.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL.

24.6.2008“


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1101/2009 DER KOMMISSION

vom 17. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

38,6

MA

29,0

MK

38,6

TR

58,9

ZZ

41,3

0707 00 05

JO

171,8

MA

69,5

TR

87,9

ZZ

109,7

0709 90 70

MA

62,7

TR

110,7

ZZ

86,7

0805 20 10

MA

74,5

ZA

117,3

ZZ

95,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

52,3

HR

64,5

MA

74,5

TR

78,3

ZZ

67,4

0805 50 10

AR

59,1

TR

69,2

ZA

72,0

ZZ

66,8

0806 10 10

AR

196,3

BR

259,2

LB

313,2

TR

146,3

US

292,2

ZZ

241,4

0808 10 80

AU

171,8

CA

63,9

NZ

102,0

US

92,6

ZA

95,1

ZZ

105,1

0808 20 50

CN

57,0

TR

84,0

US

72,0

ZZ

71,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur 116. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 11. August 2008, 16. September 2008, 3. Oktober 2008, 21. Oktober 2008, 2. Dezember 2008, 10. Dezember 2008, 23. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 13. Februar 2009, 23. Februar 2009, 5. März 2009, 13. März 2009, 18. März 2009, 23./24. März 2009, 20. April 2009, 3. Juni 2009, 17. Juli 2009 und 10. August 2009 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu mehreren Personen, Gruppen und Organisationen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Änderungen unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“

(1)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Aid Organisation of The Ulema (alias a) Al Rashid Trust, b) Al Rasheed Trust, c) Al-Rasheed Trust, d) Al-Rashid Trust). Anschrift: a) Kitab Ghar, Darul Ifta Wal Irshad, Nazimabad Nr. 4, Karatschi, Pakistan (Telefon a) 668 33 01; b) 0300-820 91 99; Telefax 662 38 14), b) 302b-40, Good Earth Court, gegenüber von Pia Planitarium, Block 13a, Gulshan -I Iqbal, Karatschi (Telefon 497 92 63), c) 617 Clifton Center, Block 5, 6. Stock, Clifton, Karatschi (Telefon 587 25 45), d) 605 Landmark Plaza, 11 Chundrigar Road, gegenüber des Jang Building, Karatschi, Pakistan (Telefon 262 38 18-19), e) Jamia Masjid, Sulaiman Park, Begum Pura, Lahore, Pakistan (Telefon 042-681 20 81). Weitere Angaben: a) Hauptsitz in Pakistan, b) Kontonummern der Habib Bank Ltd, Zweigstelle für ausländische Währungen: 05501741 and 06500138.“ folgende Fassung:

„Al Rashid Trust (auch: a) Al-Rasheed Trust, b) Al Rasheed Trust, c) Al-Rashid Trust, d) Aid Organisation of The Ulema, Pakistan, e) Al Amin Welfare Trust, f) Al Amin Trust, g) Al Ameen Trust, h) Al-Ameen Trust, i) Al Madina Trust, j) Al-Madina Trust, Pakistan). Anschrift: a) Kitas Ghar, Nazimabad 4, Dahgel-Iftah, Karatschi, Pakistan; b) Jamia Maajid, Sulalman Park, Melgium Pura, Lahore, Pakistan; c) Büro Dha’rbi-M’unin, gegenüber von Khyber Bank, Abbottabad Road, Mansehra, Pakistan; d) Büro Dha’rbi-M’unin ZR Brothers, Katcherry Road, Chowk Yadgaar, Peshawar, Pakistan; e) Büro Dha’rbi-M’unin, Rm No. 3, Moti Plaza, Near Liaquat Bagh, Muree Road, Rawalpindi, Pakistan; f) Büro Dha’rbi-M’unin, Top Floor, Dr. Dawa Khan Dental Clinic Surgeon, Main Baxae, Mingora, Swat, Pakistan; g) Kitab Ghar, Darul Ifta Wal Irshad, Nazimabad No 4, Karatschi, Pakistan (Tel. a) 668 33 01, b) 0300-820 91 99, Fax 662 38 14); h) 302b-40, Good Earth Court, gegenüber von Pia Planitarium, Block 13a, Gulshan -I Igbal, Karatschi, Pakistan (Tel. 497 92 63); i) 617 Clifton Center, Block 5, 6. Stock, Clifton, Karatschi, Pakistan (Tel. 587 25 45); j) 605 Landmark Plaza, 11 Chundrigar Road, gegenüber von Jang Building, Karatschi, Pakistan (Tel. 262 38 18-19); k) Jamia Masjid, Sulaiman Park, Begum Pura, Lahore, Pakistan (Tel. 042-681 20 81). Weitere Angaben: a) Hauptsitz in Pakistan; b) Operationen in Afghanistan: Herat, Jalalabad, Kabul, Kandahar, Mazar, Sherif, weitere Operationen im Kosovo und in Tschetschenien; c) hat zwei Kontonummern bei der Habib Bank Ltd, Zweigstelle für ausländische Währungen, Pakistan: 05501741 und 06500138; d) bis zum 21.10.2008 enthielt die Liste der Vereinten Nationen die Einträge „Al Rashid Trust“ (QE.A.5.01, in die Liste aufgenommen am 6.10.2001) und „Aid Organization of the Ulema, Pakistan“ (QE.A.73.02, in die Liste aufgenommen am 24.4.2002, geändert am 25.7.2006); auf der Grundlage von Informationen, die belegen, dass beide Einträge dieselbe Organisation betreffen, beschloss der Al-Qaida- and Taliban-Sanktionsausschuss am 21.10.2008, die in den beiden Einträgen enthaltenen einschlägigen Angaben in diesem Eintrag zu konsolidieren. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(2)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al-Akhtar Trust International (alias a) Al Akhtar Trust, b) Al-Akhtar Medical Centre, c) Akhtarabad Medical Camp). Anschrift: a) ST-1/A, Gulsahn-e-Iqbal, Block 2, Karatschi, 25300, Pakistan, b) Gulistan-e-Jauhar, Block 12, Karatschi, Pakistan. Weitere Angaben: Regionalbüros in Pakistan: Bahawalpur, Bawalnagar, Gilgit, Islamabad, Mirpur Khas, Tando-Jan-Muhammad. Das Akhtarabad Medical Camp befindet sich in Spin Boldak, Afghanistan.“ folgende Fassung:

„Al-Akhtar Trust International (auch: a) Al Akhtar Trust, b) Al-Akhtar Medical Centre, c) Akhtarabad Medical Camp, d) Pakistan Relief Foundation, e) Pakistani Relief Foundation, f) Azmat-e-Pakistan Trust, g) Azmat Pakistan Trust). Anschrift: a) ST-1/A, Gulsahn-e-Iqbal, Block 2, Karatschi, 25300, Pakistan; b) Gulistan-e-Jauhar, Block 12, Karatschi, Pakistan. Weitere Angaben: Regionalbüros in Pakistan: Bahawalpur, Bawalnagar, Gilgit, Islamabad, Mirpur Khas, Tando-Jan-Muhammad; das Akhtarabad Medical Camp befindet sich in Spin Boldak, Afghanistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.8.2005.“

(3)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al-Haramain & Al Masjed Al-Aqsa Charity Foundation alias: (a) Al Haramain Al Masjed Al Aqsa, (b) Al-Haramayn Al Masjid Al Aqsa, (c) Al-Haramayn and Al Masjid Al Aqsa Charitable Foundation). Anschrift der Niederlassung: (a) Hasiba Brankovica 2A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, (b) Bihacka St. 14, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, (c) Potur mahala St. 64, Travnick, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: von den bosnischen Behörden geschlossen.“ folgende Fassung:

„Al-Haramain & Al Masjed Al-Aqsa Charity Foundation (auch: a) Al Haramain Al Masjed Al Aqsa, b) Al-Haramayn Al Masjid Al Aqsa, c) Al-Haramayn and Al Masjid Al Aqsa Charitable Foundation, d) Al Harammein Al Masjed Al-Aqsa Charity Foundation). Anschrift: a) 2A Hasiba Brankovica, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina (Niederlassung); b) 14 Bihacka Street, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; c) 64 Potur mahala Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina; d) Zenica, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: a) war in Bosnien und Herzegowina unter der Registernummer 24 amtlich registriert; b) hat ihre Arbeit aufgrund eines Beschlusses des Justizministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina (Beschluss über die Einstellung der Tätigkeit Nummer 03-05-2-203/04) eingestellt; c) bestand im Dezember 2008 nicht mehr; d) ihre Räumlichkeiten und humanitären Tätigkeiten wurden unter staatlicher Aufsicht einer neuen Organisation mit dem Namen Sretna Buducnost übertragen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.6.2004.“

(4)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al-Haramain Islamic Foundation (alias a) Vazir, b) Vezir), 64 Poturmahala, Travnik, Bosnien und Herzegowina.“ folgende Fassung:

„Al-Haramain Islamic Foundation (auch: a) Vazir, b) Vezir). Anschrift: a) 64 Poturmahala, Travnik, Bosnien und Herzegowina; b) Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: Zu den Beschäftigten und Partnern gehören Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz und Safet Durguti. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“

(5)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al-Jihad/Egyptian Islamic Jihad (auch bekannt als Egyptian Al-Jihad, Egyptian Islamic Jihad, Jihad Group, New Jihad).“ folgende Fassung:

„Egyptian Islamic Jihad (auch: a) Egyptian Al-Jihad, b) Jihad Group, c) New Jihad, d) Al-Jihad, e) Egyptian Islamic Movement. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(6)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al Qaida/Islamic Army (auch bekannt als ‚The Base‘, Al Qaeda, Islamic Salvation Foundation, The Group for the Preservation of the Holy Sites, The Islamic Army for the Liberation of Holy Places, The World Islamic Front for Jihad Against Jews and Crusaders, Osama bin Laden-Netzwerk, Osama bin Laden-Organisation).“ folgende Fassung:

„Al-Qaida (auch: a) ‚,The Base‘, b) Al Qaeda, c) Islamic Salvation Foundation, d) The Group for the Preservation of the Holy Sites, e) The Islamic Army for the Liberation of Holy Places, f) The World Islamic Front for Jihad Against Jews and Crusaders, g) Usama Bin Laden Network, h) Usama Bin Laden Organisation, i) Al Qa’ida, j) Islamic Army). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(7)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al Baraka Exchange L.L.C., PO Box 3313, Deira, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; PO Box 20066, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“ folgende Fassung:

„Al Baraka Exchange L.L.C. Anschrift: a) PO Box 3313, Deira, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; b) PO Box 20066, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: soll Ali Ahmed Nur Jim’Ale gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(8)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al Furqan (alias: (a) Dzemilijati Furkan, (b) Dzem’ijjetul Furqan, (c) Association for Citizens Rights and Resistance to Lies, (d) Dzemijetul Furkan, (e) Association of Citizens for the Support of Truth and Suppression of Lies, (f) Sirat, (g) Association for Education, Culture and Building Society — Sirat, (h) Association for Education, Cultural and to Create Society — Sirat, (i) Istikamet, (j) In Siratel). Anschriften: (a) Put Mladih Muslimana 30a, 71 000 Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; (b) ul. Strossmajerova 72, Zenica, Bosnien und Herzegowina; (c) Muhameda Hadzijahica 42, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina.“ folgende Fassung:

„Al Furqan (auch: a) Dzemilijati Furkan, b) Dzem’ijjetul Furqan, c) Association for Citizens Rights and Resistance to Lies, d) Dzemijetul Furkan, e) Association of Citizens for the Support of Truth and Suppression of Lies, f) Sirat, g) Association for Education, Culture and Building Society – Sirat, h) Association for Education, Cultural and to Create Society – Sirat, i) Istikamet, j) In Siratel, k) Citizens’ Association for Support and Prevention of lies – Furqan). Anschrift: a) 30a Put Mladih Muslimana (früherer Name: Palva Lukaca Street), 71 000 Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; b) 72 ul. Strossmajerova, Zenica, Bosnien und Herzegowina; c) 42 Muhameda Hadzijahica, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; d) 70 und 53 Strosmajerova Street, Zenica, Bosnien und Herzegowina; e) Zlatnih Ljiljana Street, Zavidovici, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: a) am 26.9.1997 in Bosnien und Herzegowina als Bürgervereinigung unter dem Namen ‚,Citizens‘ Association for Support and Prevention of lies – Furqan‘ registriert; b) hat seine Arbeit aufgrund eines Beschlusses des Justizministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina (Beschluss Nummer 03-054-286/97 vom 8.11.2002) eingestellt; c) bestand im Dezember 2008 nicht mehr. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2004.“

(9)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Ansar al-Islam (alias a) Devotees of Islam, b) Jund al-Islam, c) Soldiers of Islam, d) Kurdistan Supporters of Islam, e) Supporters of Islam in Kurdistan, f) Followers of Islam in Kurdistan, g) Kurdish Taliban, h) Soldiers of God, i) Ansar al-Sunna Army j) Jaish Ansar al-Sunna, k) Ansar al-Sunna); Standort: Nordosten des Irak.“ folgende Fassung:

„Ansar al-Islam (auch: a) Devotees of Islam, b) Jund al-Islam, c) Soldiers of Islam, d) Kurdistan Supporters of Islam, e) Supporters of Islam in Kurdistan, f) Followers of Islam in Kurdistan, g) Kurdish Taliban, h) Soldiers of God, i) Ansar al-Sunna Army, j) Jaish Ansar al-Sunna, k) Ansar al-Sunna). Weitere Angaben: Standort: Nordostirak. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.2.2003.“

(10)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Asbat al-Ansar“ folgende Fassung:

„Asbat al-Ansar. Anschrift: Ein el-Hilweh camp, Libanon. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(11)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Barakat Banks and Remittances (alias: (a) Barakaat Bank of Somalia Ltd., (b) Baraka Bank of Somalia). Anschrift: (a) Mogadischu, Somalia; (b) Dubai, AE.“ folgende Fassung:

„Barakaat Bank of Somalia (auch: a) Barakaat Bank of Somalia Ltd, b) Baraka Bank of Somalia, c) Barakat Banks and Remittances). Anschrift: a) Bakaara Market, Mogadischu, Somalia; b) Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: soll Ali Ahmed Nur Jim’Ale gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(12)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Barakaat Telecommunications Co. Somalia, Ltd, PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“ folgende Fassung:

„Barakaat Telecommunications Co. Somalia, Ltd. Anschrift: PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: soll Ali Ahmed Nur Jim’Ale (QI.J.41.01) gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(13)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die Einträge „Barako Trading Company, L.L.C., PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“ und „Baraka Trading Company, PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Barako Trading Company, LLC (auch: Baraka Trading Company). Anschrift: PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: soll Ali Ahmed Nur Jim’Ale gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(14)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Bosanska Idealna Futura (auch bekannt als Bosnian Ideal Future, BIF-Bosnia, BECF Charitable Educational Center, Benevolence Educational Center); Anschriften und Büros soweit bekannt: — Salke Lagumdzije 12, 71000 Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, — Hadzije Mazica Put 16F, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina, — Sehidska Street, Breza, Bosnien und Herzegowina, — Kanal 1, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina, — Hamze Celenke 35, Ilidza, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina.“ folgende Fassung:

„Bosanska Idealna Futura (auch: a) BIF-Bosnia, b) Bosnian Ideal Future. Anschrift: a) 16 Hakije Mazica, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina; b) Sehidska Street, Breza, Bosnien und Herzegowina; c) 1 Kanal Street, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina; d) 35 Hamze Celenke, Ilidza, Bosnien und Herzegowina; e) 12 Salke Lagumdzije Street, 71000 Sarajevo, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: a) war in Bosnien und Herzegowina als Verein und humanitäre Organisation unter der Registernummer 59 amtlich registriert; b) war Rechtsnachfolger der Büros der Benevolence International Foundation in Bosnien und Herzegowina, die unter dem Namen BECF Charitable Educational Center, Benevolence Educational Center tätig war; c) bestand im Dezember 2008 nicht mehr. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.11.2002.“

(15)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Global Relief Foundation (alias a) GRF, b) Fondation Secours Mondial, c) Secours mondial de France, d) SEMONDE, e) Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l., f) Fondation Secours Mondial v.z.w, g) FSM, h) Stichting Wereldhulp — Belgie, v.z.w., i) Fondation Secours Mondial — Kosova, j) Fondation Secours Mondial ‚World Relief‘. Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A., b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, U.S.A., c) 49 rue du Lazaret, 67100 Straßburg, Frankreich d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien, e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien, f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien, g) Mula Mustafe Baseskije Street No. 72, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, h) Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, i) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo, j) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo, k) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No. 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien, l) House 267 Street No. 54, Sector F — 11/4, Islamabad, Pakistan. Weitere Angaben: a) Auch in folgenden Ländern vertreten: Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Tschetschenien (Russische Föderation), China, Eritrea, Äthiopien, Georgien, Indien, Inguschetien (Russische Föderation), Irak, Jordanien, Kaschmir, Libanon, Westjordanland und Gaza, Sierra Leone, Somalia und Syrien. b) U.S.A. Identifikationsnummer ‚Federal Employer Identification‘: 36-3804626. c) MwSt.-Nummer: BE 454 419 759. d) Die belgischen Anschriften sind die der Fondation Secours Mondial — Belgique a.s.b.l und der Fondation Secours Mondial vzw. seit 1998.“ folgende Fassung:

„Global Relief Foundation (GRF) (auch: a) Fondation Secours Mondial (FSM), b) Secours mondial de France (SEMONDE), c) Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., d) Fondation Secours Mondial v.z.w, e) FSM, f) Stichting Wereldhulp – België, v.z.w., g) Fondation Secours Mondial – Kosova, h) Fondation Secours Mondial ‚,World Relief‘. Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; c) 49 rue du Lazaret, 67100 Strasbourg, Frankreich; d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien; e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien; f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien; g) Mula Mustafe Baseskije Street 72, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; h) Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; c) 64 Potur Mahala Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina; j) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo; k) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo; l) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien; m) House 267 Street No 54, Sector F – 11/4, Islamabad, Pakistan. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, China, Eritrea, Georgien, Indien, Inguschetien (Russland), Irak, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Sierra Leone, Somalia, Syrien und Tschetschenien (Russland); b) Identifikationsnummer ‚,U.S. Federal Employer Identification‘: 36-3804626; c) MwSt-Nummer: BE 454 419 759; d) die belgischen Anschriften sind seit 1998 die der Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., der Fondation Secours Mondial vzw. und der Stichting Wereldhulp – België, v.z.w. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002.“

(16)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Eastern Turkistan Islamic Movement (alias a) The Eastern Turkistan Islamic Party, b) The Eastern Turkistan Islamic Party of Allah).“ folgende Fassung:

„Eastern Turkistan Islamic Movement (auch: a) The Eastern Turkistan Islamic Party, b) The Eastern Turkistan Islamic Party of Allah, c) Islamic Party of Turkestan, d) Djamaat Turkistan). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.9.2002.“

(17)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Jama’at al-Tawhid Wa'al-Jihad (alias: (a) JTJ, (b) al-Zarqawi network (‚Al-Zarqawi-Netzwerk‘), (c) al-Tawhid, (d) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), (e) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, (f) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, (g) The Organization of Jihad’s Base in the Country of the Two Rivers, (h) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, (i) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, (j) Tanzim Qa’idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, (k) Tanzeem Qa’idat al Jihad/Bilad al Raafidaini).“ folgende Fassung:

„Al-Qaida in Iraq (auch: a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚,Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad’s Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa’idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa’idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama’at Al-Tawhid Wa’al-Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚,Al-Zarqawi-Netzwerk‘)). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“

(18)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Lajnat Al Daawa Al Islamiya.“ folgende Fassung:

„Lajnat Al Daawa Al Islamiya (auch: LDI). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.2.2003.“

(19)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Lashkar e-Tayyiba (alias a) Lashkar-e-Toiba, b) Lashkar-i-Taiba, c) al Mansoorian, d) al Mansooreen, e) Army of the Pure, f) Army of the Righteous, g) Army of the Pure and Righteous, h) Paasban-e-Kashmir, i) Paasban-i-Ahle-Hadith, j) Pasban-e-Kashmir, k) Pasban-e-Ahle-Hadith, l) Paasban-e-Ahle-Hadis, m) Pashan-e-ahle Hadis, n) Lashkar e Tayyaba, o) LET).“ folgende Fassung:

„Lashkar e-Tayyiba (auch: a) Lashkar-e-Toiba, b) Lashkar-i-Taiba, c) al Mansoorian, d) al Mansooreen, e) Army of the Pure, f) Army of the Righteous, g) Army of the Pure and Righteous, h) Paasban-e-Kashmir, i) Paasban-i-Ahle-Hadith, j) Pasban-e-Kashmir, k) Pasban-e-Ahle-Hadith, l) Paasban-e-Ahle-Hadis, m) Pashan-e-ahle Hadis, n) Lashkar e Tayyaba, o) LET, p) Jamaat-ud-Dawa, q) JUD, r) Jama’at al-Dawa, s) Jamaat ud-Daawa, t) Jamaat ul-Dawah, u) Jamaat-ul-Dawa, v) Jama’at-i-Dawat, w) Jamaiat-ud-Dawa, x) Jama’at-ud-Da’awah, y) Jama’at-ud-Da’awa, z) Jamaati-ud-Dawa. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.5.2005.“

(20)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Libyan Islamic Fighting Group.“ folgende Fassung:

„Libyan Islamic Fighting Group (auch: LIFG). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(21)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Makhtab Al-Khidamat/Al Kifah“ folgende Fassung:

„Makhtab Al-Khidamat (auch: a) MAK, b) Al Kifah). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(22)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „NADA International Anstalt, Vaduz, Liechtenstein (früher c/o Asat Trust reg.).“ folgende Fassung:

„Nada International Anstalt. Anschrift: Vaduz, Liechtenstein (früher c/o Asat Trust reg.). Weitere Angaben: aufgelöst und aus dem Handelsregister gestrichen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(23)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Tunisian Combatant Group (alias: (a) GCT, (b) Groupe Combattant Tunisien, (c) Groupe Islamiste Combattant Tunisien, (d) GICT.“ folgende Fassung:

„Tunisian Combatant Group (auch: a) Groupe Combattant Tunisien, b) Groupe Islamiste Combattant Tunisien, c) GICT. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2002.“

(24)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Taibah International – Bosnia Offices (alias a) Taibah International Aid Agency, b) Taibah International Aid Association, c) Al Taibah, Intl., d) Taibah International Aide Association). Anschriften: a) Avde Smajlovic 6, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; b) 26, Tabhanska Street, Visoko, Bosnien und Herzegowina; c) 3, Velika Cilna Ulica, Visoko, Bosnien und Herzegowina; d) 26, Tahbanksa Ulica, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina.“ folgende Fassung:

„Taibah International – Bosnia Offices (auch: a) Taibah International Aid Agency, b) Taibah International Aid Association, c) Al Taibah, Intl, d) Taibah International Aide Association). Anschrift: a) 6 Avde Smajlovic Street, Novo Sarajevo, Bosnien und Herzegowina; b) 26, Tabhanska Street, Visoko, Bosnien und Herzegowina; c) 3, Velika Cilna Ulica, Visoko, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: a) nutzte 2002-2004 Räumlichkeiten des Kulturheims in Hadzici, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; b) war in Bosnien und Herzegowina als Niederlassung der Taibah International Aid Association unter der Registernummer 7 amtlich registriert; c) hat seine Arbeit aufgrund eines Beschlusses des Justizministeriums der Föderation Bosnien und Herzegowina (Beschluss über die Einstellung der Tätigkeit Nummer 03-05-2-70/03) eingestellt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2004.“

Änderungen unter „Natürliche Personen“

(25)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Moustafa Abbes. Anschrift: Via Padova 82, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: Osniers, Algerien. Weitere Angaben: Vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entlassen am 30.1.2006 aufgrund einer Anordnung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.“ folgende Fassung:

„Moustafa Abbes (auch: Mostafa Abbes). Anschrift: Via Padova 82, Mailand, Italien (frühere Anschrift im März 2004). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: Osniers, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) am 30.1.2006 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; b) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(26)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdulbasit Abdulrahim (alias (a) Abdul Basit Fadil Abdul Rahim, (b) Abdelbasit Abdelrahim, (c) Abdullah Mansour, (d) Abdallah Mansour, (e) Adbulrahim Abdulbasit Fadil Mahoud). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 2.7.1968. Geburtsort: Gdabia, Libyen. Reisepass-Nr.: 800220972 (britischer Reisepass). Staatsangehörigkeit: britisch. Sonstige Angaben: (a) britische nationale Versicherungsnr. PX053496A; (b) beteiligt an der Mittelbeschaffung für die Libysche Islamische Kampfgruppe (LIFG); (c) hatte führende Stellungen innerhalb der LIFG im Vereinigten Königreich inne; (d) steht in Verbindung mit den Leitern der Hilfsagentur SANABEL, Ghuma Abd’rabbah, Taher Nasuf und Abdulbaqi Mohammed Khaled, und mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde.“ folgende Fassung:

„Abdulbasit Abdulrahim (auch: a) Abdul Basit Fadil Abdul Rahim, b) Abdelbasit Abdelrahim, c) Abdullah Mansour, d) Abdallah Mansour, e) Adbulrahim Abdulbasit Fadil Mahoud, f) Abdul Bohlega, g) Abdulbasit Mahmoud, h) Abdul Mahmoud, i) Abdulbasit Fadil Abdulrahim Mahmoud, j) Abdul Basit Mahmoud, k) Abdulbasit Mahmood, l) Abdul Basit Fadil Abdul Rahim, m) Abdulbasit Abdulrahim Mahmoud. Anschrift: a) London, Vereinigtes Königreich; b) Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 2.7.1968, b) 2.9.1968. Geburtsort: a) Gdabia, Libyen, b) Amman, Jordanien. Staatsangehörigkeit: a) britisch, b) jordanisch. Reisepassnummer: 800220972 (britischer Reisepass). Weitere Angaben: a) britische Sozialversicherungsnummer: PX053496A; b) britische Sozialversicherungsnummer: SJ855878C. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2008.“

(27)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ata Abdoulaziz Rashid (alias a) Ata Abdoul Aziz Barzingy, b) Abdoulaziz Ata Rashid). Geburtsdatum: 1.12.1973. Geburtsort: Sulaimaniya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Pass Nr.: deutscher Reiseausweis A 0020375. Weitere Angaben: befindet sich in Stuttgart, Deutschland, in Untersuchungshaft.“ folgende Fassung:

„Ata Abdoulaziz Rashid (auch: a) Ata Abdoul Aziz Barzingy, b) Abdoulaziz Ata Rashid). Geburtsdatum: 1.12.1973. Geburtsort: Sulaimaniya, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: deutscher Reiseausweis A 0020375. Weitere Angaben: im Dezember 2004 in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

(28)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mohamed ABU DHESS (alias a) Yaser Hassan, geboren am 1. Februar 1966 in Hasmija; b) Abu Ali Abu Mohamed Dhees, geboren am 1. Februar 1966 in Hasmija; c) Mohamed Abu Dhess, geboren am 1. Februar 1966 in Hashmija, Irak). Geburtsdatum: 22. Februar 1964. Geburtsort: Irbid, Jordanien. Staatsangehörigkeit: Jordanisch. Pass Nr. a) Deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0695982, abgelaufen; b) Deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0785146, gültig bis 8. April 2004. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mouhemad Saleh Hassan; b) Name der Mutter: Mariam Hassan, geborene Chalabia; c) besondere Merkmale: Versteifung/Krümmung des linken Zeigefingers; d) derzeit in Untersuchungshaft“ folgende Fassung:

„Mohamed Abu Dhess (auch: a) Yaser Hassan, geboren am 1.2.1966, b) Abu Ali Abu Mohamed Dhees, geboren am 1.2.1966 in Hasmija, c) Mohamed Abu Dhess, geboren am 1.2.1966 in Hashmija, Irak). Geburtsdatum: a) 22.2.1964, b) 1.2.1966. Geburtsort: Irbid, Jordanien. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Reisepassnummer: a) deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0695982, abgelaufen, b) deutscher Internationaler Reiseausweis Nr. 0785146, gültig bis 8.4.2004. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mouhemad Saleh Hassan; b) Name der Mutter: Mariam Hassan, geborene Chalabia; c) im Oktober 2008 in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003.“

(29)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (alias (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Pass Nr.: (a) G737411 (tunesischer Pass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997), (b) 0801888 (Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: Berichten zufolge in Istanbul in der Türkei verhaftet und nach Italien ausgewiesen, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, (c) am 17. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ folgende Fassung:

„Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (auch: a) Fabio Fusco, b) Mohamed Hassan, c) Abu Thale). Anschrift: 14 Abdesthana Street, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G737411 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997), b) 0801888 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass), ausgestellt am 14.9.1998 in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, abgelaufen am 14.9.2003). Weitere Angaben: a) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit im Juli 2006 aberkannt; b) bei der Anschrift handelt es sich um die letzte registrierte Anschrift in Bosnien und Herzegowina; c) soll in Istanbul, Türkei, verhaftet und nach Italien abgeschoben worden sein; d) besitzt keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Ausweis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(30)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Aqeel Abdulaziz Aqeel Al-Aqeel (alias (a) Aqeel Abdulaziz Al-Aqil; (b) Ageel Abdulaziz A. Alageel). Geburtsdatum: 29.4.1949. Geburtsort: Unaizah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Pass Nr.: (a) C 1415363 (ausgestellt am 21.5.2000 (16/2/1421H)), (b) E 839024 (ausgestellt am 3.1.2004, gültig bis zum 8.11.2008).“ folgende Fassung:

„Aqeel Abdulaziz Aqeel Al-Aqeel (auch: a) Aqeel Abdulaziz Al-Aqil, b) Ageel Abdulaziz A. Alageel). Geburtsdatum: 29.4.1949. Geburtsort: Uneizah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: a) C 1415363 (ausgestellt am 21.5.2000 (16/2/1421H), b) E 839024 (ausgestellt am 3.1.2004, abgelaufen am 8.11.2008). Weitere Angaben: hält sich in Saudi-Arabien auf (April 2009). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.7.2004.“

(31)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (alias Hichem Abu Hchem). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr. L246084 (tunesischer Pass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt.“ folgende Fassung:

„Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (auch: Hichem Abu Hchem). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L246084 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: am 13.3.2006 an Tunesien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(32)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (alias Hamza). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 18.3.1967. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K602878 (tunesischer Pass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ folgende Fassung:

„Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (auch: Hamza). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 18.3.1967. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K602878 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: am 4.9.2003 an Frankreich ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(33)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Tarek Ben Al-Bechir Ben Amara Al-Charaabi (alias (a) Tarek Sharaabi, (b) Haroun, (c) Frank). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 31.3.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L579603 (tunesischer Pass, ausgestellt in Mailand am 19.11.1997, abgelaufen am 18.11.2002). Nationale Kennziffer: 007-99090. Weitere Angaben: (a) Italienische Steuernummer: CHRTRK70C31Z352U, (b) Name der Mutter lautet Charaabi Hedia, (c) Aus der Haft in Italien entlassen am 28.5.2004. Die Justizbehörde in Mailand erließ am 18.5.2005 Haftbefehl gegen ihn. Flüchtig seit Oktober 2007.“ folgende Fassung:

„Tarek Ben Al-Bechir Ben Amara Al-Charaabi (auch: a) Tarek Sharaabi, b) Haroun, c) Frank). Anschrift: Viale Bligny 42, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 31.3.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L579603 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 19.11.1997 in Mailand, abgelaufen am 18.11.2002). Nationale Kennziffer: 007-99090. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: CHRTRK70C31Z352U; b) Name der Mutter: Charaabi Hedia; c) am 28.5.2004 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; d) flüchtig seit Oktober 2007; e) seit 2004 in der Schweiz wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

(34)

Unter „Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (alias (a) Djallal, (b) Youcef, (c) Abou Salman). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M307968 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und am 5.10.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ folgende Fassung:

„Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (auch: a) Djallal, b) Youcef, c) Abou Salman). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M307968 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Weitere Angaben: im Februar 2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(35)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Aschraf AL-DAGMA (alias a) Aschraf Al-Dagma, geboren am 28. April 1969 in Kannyouiz, Palästinensische Gebiete; b) Aschraf Al Dagma, geboren am 28. April 1969 im Gaza-Streifen, Palästinensische Gebiete; c) Aschraf Al Dagma, geboren am 28. April 1969 in den Palästinensischen Gebieten; d) Aschraf Al Dagma, geboren am 28. April 1969 in Abasan, Gaza-Streifen). Geburtsdatum: 28. April 1969. Geburtsort: Absan, Gaza-Streifen, Palästinensische Gebiete. Staatsangehörigkeit: ungeklärt/palästinensischer Abstammung, Pass Nr.: Flüchtlingsreiseausweis, ausgestellt vom Landratsamt Altenburger Land am 30. April 2000. Weitere Angaben: derzeit in Untersuchungshaft“ folgende Fassung:

„Aschraf Al-Dagma (auch: Aschraf Al Dagma). Geburtsdatum: 28.4.1969. Geburtsort: a) Absan, Gaza-Streifen, Palästinensische Gebiete, b) Kannyouiz, Palästinensische Gebiete. Staatsangehörigkeit: ungeklärt/palästinensischer Herkunft. Reisepassnummer: Flüchtlingsreiseausweis, ausgestellt am 30. April 2000 vom Landratsamt Altenburger Land, Deutschland. Weitere Angaben: im Oktober 2008 in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003.“

(36)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Saad Rashed Mohammad Al-Faqih (alias (a) Abu Uthman Sa'd Al-Faqih, (b) Sa'ad Al-Faqih, (c) Saad Alfagih, (d) Sa'd Al-Faqi, (e) Saad Al-Faqih, (f) Saad Al Faqih, (g) Saad Al-Fagih, (h) Saad Al-Fakih, (i) Sa'd Rashid Muhammed Al-Fageeh). Titel: Doktor. Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: (a) 1.2.1957, (b) 31.1.1957. Geburtsort: Zubair, Irak. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch.“ folgende Fassung:

„Saad Rashed Mohammad Al-Faqih (auch: a) Abu Uthman Sa'd Al-Faqih, b) Sa'ad Al-Faqih, c) Saad Alfagih, d) Sa'd Al-Faqi, e) Saad Al-Faqih, f) Saad Al Faqih, g) Saad Al-Fagih, h) Saad Al-Fakih, i) Sa'd Rashid Muhammed Al- Fageeh). Titel: Doktor. Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 1.2.1957, b) 31.1.1957. Geburtsort: Al-Zubair, Irak. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.12.2004.“

(37)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Tarek Ben Habib Ben Al-Toumi Al-Maaroufi (alias (a) Abu Ismail, (b) Abou Ismail el Jendoubi, (c) Abou Ismail Al Djoundoubi). Anschrift: Gaucheret 193, 1030 Schaerbeek, Brüssel, Belgien. Geburtsdatum: 23.11.1965. Geburtsort: Ghardimaou, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch (b) belgisch (seit 8.11.1993). Pass Nr.: E590976 (tunesischer Pass, ausgestellt am 19.6.1987, abgelaufen am 18.6.1992). Weitere Angaben: Am 18.12.2001 in Belgien festgenommen und zu 6 Jahren Gefängnis im September 2003 verurteilt. Freiheitsstrafe nach Revision auf 7 Jahre heraufgesetzt (Entscheidung vom 9.6.2004).“ folgende Fassung:

„Tarek Ben Habib Ben Al-Toumi Al-Maaroufi (auch: a) Abu Ismail, b) Abou Ismail el Jendoubi, c) Abou Ismail Al Djoundoubi). Anschrift: Rue Gaucheret/Gaucheretstraat 193, 1030 Schaerbeek/Schaarbeek (Brüssel), Belgien. Geburtsdatum: 23.11.1965. Geburtsort: Ghardimaou, Tunesien. Staatsangehörigkeit: a) tunesisch, b) belgisch (seit 8.11.1993). Reisepassnummer: E590976 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 19.6.1987, abgelaufen am 18.6.1992). Weitere Angaben: a) am 18.12.2001 in Belgien verhaftet; b) Anfang 2008 freigelassen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(38)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Lofti Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani (alias Abderrahmane). Anschrift: Via Bolgeri 4, Barni (Como), Italien. Geburtsdatum: 1.7.1977. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L886177 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.12.1998, abgelaufen am 13.12.2003).“ folgende Fassung:

„Lotfi Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani (auch: a) Abderrahmane, b) Lofti Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani). Anschrift: Via Bolgeri 4, Barni (Como), Italien (frühere Anschrift Mitte 2002). Geburtsdatum: 1.7.1977. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L886177 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.12.1998, abgelaufen am 13.12.2003). Weitere Angaben: Aufenthaltsort und Status seit Mitte 2002 unbekannt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(39)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (alias Abou Djarrah). Anschrift: Via Geromini 15, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 20.5.1969 Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G827238 (tunesischer Pass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001).“ folgende Fassung:

„Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (auch: Abou Djarrah). Anschrift: Via Geromini 15, Cremona, Italien. Geburtsdatum: Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G827238 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001). Weitere Angaben: am 13.12.2008 an Tunesien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(40)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (alias Ouaz Najib). Anschrift: Vicolo dei Prati 2/2, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Hekaima Al-Mehdiya, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K815205 (tunesischer Pass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt.“ folgende Fassung:

„Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (auch: Ouaz Najib). Anschrift: Vicolo dei Prati 2/2, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Hekaima Al-Mehdiya, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K815205 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: hat Verbindungen zur Al-Haramain Islamic Foundation. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(41)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Imad Ben Al-Mekki Ben Al-Akhdar Al-Zarkaoui (alias (a) Zarga, (b) Nadra). Anschrift: Via Col. Aprosio 588, Vallecrosia (IM), Italien. Geburtsdatum: 15.1.1973 Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M174950 (tunesischer Pass, ausgestellt am 27.4.1999, abgelaufen am 26.4.2004).“ folgende Fassung:

„Imad Ben Al-Mekki Ben Al-Akhdar Al-Zarkaoui (auch: a) Zarga, b) Nadra). Anschrift: Via Col. Aprosio 588, Vallecrosia (IM), Italien. Geburtsdatum: 15.1.1973. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M174950 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 27.4.1999, abgelaufen am 26.4.2004). Weitere Angaben: seit 11.4.2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(42)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Haji Muhammad Ashraf (alias Haji M. Ashraf). Geburtsdatum: 1.3.1965. Staatsangehörigkeit: Pakistani. Reisepass-Nr.: A-374184 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.“ folgende Fassung:

„Haji Muhammad Ashraf (auch: Haji M. Ashraf). Geburtsdatum: 1.3.1965. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.12.2008. Weitere Angaben: Name des Vaters: Noor Muhammad.“

(43)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Sayed Allamuddin Athear. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 15.2.1955. Geburtsort: Badakshan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000994 (Afghanischer Pass).“ folgende Fassung:

„Sayed Allamuddin Atheer (auch: Sayed Allamuddin Athear). Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 15.2.1955. Geburtsort: Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000994 (afghanischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(44)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „L'Hadi Bendebka (alias (a) Abd Al Hadi, (b) Hadi). Anschrift: (a) Via Garibaldi 70, San Zenone al Po (PV), Italien, (b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: (a) unter (a) genannte Anschrift ab dem 17.12.2001 verwendet, (b) vom Berufungsgericht von Neapel am 16.3.2004 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ folgende Fassung:

„Abdelhadi Ben Debka (auch: a) L'Hadi Bendebka, b) El Hadj Ben Debka, c) Abd Al Hadi, d) Hadi). Anschrift: a) Via Garibaldi 70, San Zenone al Po (PV), Italien (frühere Anschrift am 17.12.2001); b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien (frühere Anschrift im März 2004). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) im September 2007 in Italien in Haft; b) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(45)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Huda bin Abdul Haq (alias a) Ali Gufron, b) Ali Ghufron, c) Ali Gufron al Mukhlas, d) Mukhlas, e) Muklas, f) Muchlas, g) Sofwan). Geburtsdatum: a) 9.2.1960 b) 2.2.1960. Geburtsort: Unterbezirk Solokuro im Bezirk Lamongan, Provinz Ostjava, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch.“ folgende Fassung:

„Huda bin Abdul Haq (auch: a) Ali Gufron, b) Ali Ghufron, c) Ali Gufron al Mukhlas, d) Mukhlas, e) Muklas, f) Muchlas, g) Sofwan). Geburtsdatum: a) 9.2.1960, b) 2.2.1960. Geburtsort: Unterbezirk Solokuro, Bezirk Lamongan, Provinz Ostjava, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: soll im November 2008 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(46)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Zulkepli Bin Marzuki, Taman Puchong Perdana, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 3. Juli 1968. Geburtsort: Selangor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Pass-Nr.: A 5983063. Nationale Kennziffer: 680703-10-5821“ folgende Fassung:

„Zulkepli Bin Marzuki. Anschrift: Taman Puchong Perdana, State of Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 3.7.1968. Geburtsort: Selangor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 5983063. Nationale Kennziffer: 680703-10-5821. Weitere Angaben: a) am 3. Februar 2007 von den malaysischen Behörden verhaftet und im April 2009 noch in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(47)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Hamadi Ben Abdul Aziz Ben Ali Bouyehia (alias Gamel Mohamed). Geburtsdatum: (a) 29.5.1966 (b) 25.5.1966 (Gamel Mohamed). Anschrift: Corso XXII Marzo 39, Mailand, Italien. Geburtsort: (a) Tunesien (b) Marokko (Gamel Mohamed). Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L723315 (tunesischer Pass, ausgestellt am 5.5.1998, abgelaufen am 4.5.2003).“ folgende Fassung:

„Hamadi Ben Abdul Azis Ben Ali Bouyehia (auch: Gamel Mohamed). Anschrift: Corso XXII Marzo 39, Mailand, Italien. Geburtsdatum: a) 29.5.1966, b) 25.5.1966 (Gamel Mohamed). Geburtsort: a) Tunesien, b) Marokko (Gamel Mohamed). Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L723315 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.5.1998, abgelaufen am 4.5.2003). Weitere Angaben: im Juli 2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(48)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Maxamed Cabdullaah CIISE, Via Quaranta (Moschee), Mailand, Italien. Geburtsort: Somalia. Geburtsdatum: 8. Oktober 1974“ folgende Fassung:

„Maxamed Cabdullaah Ciise, (auch: a) Maxamed Cabdullaahi Ciise, b) Maxammed Cabdullaahi, c) Cabdullah Mayamed Ciise. Anschrift: a) London, Vereinigtes Königreich (im November 2008); b) Via Quaranta, Mailand, Italien (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 8.10.1974. Geburtsort: Kismaayo, Somalia. Staatsangehörigkeit: somalisch. Nationale Kennziffer: PX910063D (Vereinigtes Königreich). Weitere Angaben: hält sich im Vereinigten Königreich auf. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(49)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji. Anschrift: via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L029899 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: (a) DDR KML 67L22 Z352Q, (b) DRR KLB 67L22 Z352S, (c) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Am 29.9.2005 senkte das Berufungsgericht von Mailand das Strafmaß auf 3 Jahre und 7 Monate. Befand sich vom 24.6.2003 bis 17.11.2006 in Haft oder unterlag alternativen Maßnahmen. Gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor.“ folgende Fassung:

„Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji (auch: Kamel Darraji). Anschrift: Via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L029899 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Nationale Kennziffer: a) DDR KML 67L22 Z352Q (italienische Steuernummer), b) DRR KLB 67L22 Z352S (italienische Steuernummer). Weitere Angaben: a) vom 24.6.2003 bis zum 17.11.2006 befand er sich im Gefängnis bzw. unterlag alternativen Maßnahmen; b) gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“

(50)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Sulayman Khalid Darwish (alias Abu Al-Ghadiya). Geburtsdatum: a) 1976, b) circa 1974. Geburtsort: bei Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Pass Nr.: a) 3936712, b) 11012“ folgende Fassung:

„Sulayman Khalid Darwish (auch: Abu Al-Ghadiya). Geburtsdatum: a) 1976, b) um 1974. Geburtsort: bei Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Reisepassnummer: a) 3936712 (syrischer Reisepass), b) 11012 (syrischer Reisepass). Weitere Angaben: soll 2005 im Irak getötet worden sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.1.2005.“

(51)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Pio Abogne De Vera (alias (a) Ismael De Vera, (b) Khalid, (c) Ismael, (d) Ismail, (e) Manex, (f) Tito Art, (g) Dave, (h) Leo). Anschrift: Concepcion, Zaragosa, Nueva Ecija, Philippinen. Geburtsdatum: 19.12.1969. Geburtsort: Bagac, Bagamanok, Catanduanes, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: (a) Mitglied von Rajah Solaiman Movement; (b) wurde von den philippinischen Behörden am 15.12.2005 festgenommen. Juni 2008: auf den Philippinen in Haft.“ folgende Fassung:

„Pio Abogne De Vera (auch: a) Ismael De Vera, b) Khalid, c) Ismael, d) Ismail, e) Manex, f) Tito Art, g) Dave, h) Leo). Anschrift: Concepcion, Zaragosa, Nueva Ecija, Philippinen. Geburtsdatum: 19.12.1969. Geburtsort: Bagac, Bagamanok, Catanduanes, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: a) am 15.12.2005 von den philippinischen Behörden verhaftet; b) im Juni 2008 noch in den Philippinen in Haft; c) Name des Vaters: Honorio Devera; d) Name der Mutter: Fausta Abogne. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.6.2008.“

(52)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Redendo Cain Dellosa (alias (a) Abu Ilonggo, (b) Brandon Berusa, (c) Abu Muadz, (d) Arnulfo Alvarado, (e) Habil Ahmad Dellosa, (f) Uthman, (g) Dodong (h) Troy). Anschrift: (a) 3111, Ma. Bautista, Punta, Santa Ana, Manila, Philippinen; (b) Mataba, Aroroy Masbate, Philippinen (frühere Anschrift); (c) Anda, Pangasinan, Philippinen (frühere Anschrift); (d) Jolo, Sulu, Philippinen, (frühere Anschrift); (e) Pollok, Cotabato, Philippinen, (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 15.5.1972. Geburtsort: Punta, Santa Ana, Manila, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: (a) Derzeitiger Wohnort (seit 10.12.2007): Manila, Philippinen. Früherer Wohnort: Masbate, Philippinen; (b) Mitglied von Rajah Solaiman Movement und in Verbindung mit der Gruppe Abu Sayyaf; (c) wurde von den philippinischen Behörden am 30.3.2004 festgenommen. Das Gerichtsverfahren gegen ihn läuft seit Juni 2008 vor dem philippinischen Regionalgerichtshof Philippines Regional Trial Court Branch 261, Pasig City.“ folgende Fassung:

„Redendo Cain Dellosa (auch: a) Abu Ilonggo, b) Brandon Berusa, c) Abu Muadz, d) Arnulfo Alvarado, e) Habil Ahmad Dellosa, f) Uthman, g) Dodong h) Troy). Anschrift: a) 3111, Ma. Bautista, Punta, Santa Ana, Manila, Philippinen; b) Manila, Philippinen (Aufenthaltsort im April 2009); c) Matabata, Aroroy Masbate, Philippinen (frühere Anschrift); d) Anda, Pangasinan, Philippinen (frühere Anschrift); e) Jolo, Sulu, Philippinen (frühere Anschrift); f) Pollok, Cotabato, Philippinen (frühere Anschrift); g) Masbate, Philippinen (früherer Aufenthaltsort). Geburtsdatum: 15.5.1972. Geburtsort: Punta, Santa Ana, Manila, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: a) am 30.3.2004 von den philippinischen Behörden verhaftet; b) stand im Juni 2008 vor Gericht; c) Name des Vaters: Fernando Rafael Dellosa; d) Name der Mutter: Editha Parado Cain. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.6.2008.“

(53)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Feliciano Semborio Delos Reyes jr (alias (a) Abubakar Abdillah, (b) Abdul Abdillah). Titel: Ustadz. Anschrift: (a) San Jose, Zamboanga City, Philippinen (frühere Anschrift), (b) Siasi, Sulu, Philippinen (frühere Anschrift), (c) Santa Barbara, Zamboanga City, Philippinen (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 4.11.1963. Geburtsort: Arco, Lamitan, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: (a) Früherer Wohnort: Arco, Lamitan, Philippinen; (b) Mitglied von Rajah Solaiman Movement; (c) wurde von den philippinischen Behörden im November 2006 festgenommen. Juni 2008: auf den Philippinen in Haft.“ folgende Fassung:

„Feliciano Semborio Delos Reyes jr. (auch: a) Abubakar Abdillah, b) Abdul Abdillah). Titel: Ustadz. Anschrift: a) San Jose, Zamboanga City, Philippinen (frühere Anschrift); b) Siasi, Sulu, Philippinen (frühere Anschrift); c) Santa Barbara, Zamboanga City, Philippinen (frühere Anschrift); d) Arco, Lamitan, Philippinen (früherer Aufenthaltsort); Geburtsdatum: 4.11.1963. Geburtsort: Arco, Lamitan, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: a) im November 2006 von den philippinischen Behörden verhaftet; b) im Juni 2008 noch in den Philippinen in Haft; c) Name des Vaters: Feliciano Delos Reyes Sr.; d) Name der Mutter: Aurea Semborio. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.6.2008.“

(54)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Othman Deramchi (alias Abou Youssef). Anschrift: (a) Via Mailandese 5, 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien, (b) Piazza Trieste 11, Mortara, Italien (Wohnsitz seit Oktober 2002). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Weitere Angaben: (a) Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T, (b) vom Gerichtshof von Neapel am 19.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ folgende Fassung:

„Othman Deramchi (auch: Abou Youssef). Anschrift: a) Via Milanese 5, 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien (frühere Anschrift im März 2004); b) Piazza Trieste 11, Mortara, Italien (frühere Anschrift im Oktober 2002). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Nationale Kennziffer: DRMTMN54H07Z301T (italienische Steuernummer). Weitere Angaben: a) am 30.7.2008 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; b) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(55)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Lionel Dumont (alias (a) Jacques Brougere, (b) Abu Hamza, (c) Di Karlo Antonio, (d) Merlin Oliver Christian Rene, (e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, (f) Imam Ben Yussuf Arfaj, (g) Abou Hamza, (h) Arfauni Imad, (i) Bilal, (j) Hamza, (k) Koumkal, (l) Kumkal, (m) Merlin, (n) Tinet, (o) Brugere, (p) Dimon). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: (a) 21.1.1971, (b) 29.1.1975, (c) 1971, (d) 21.1.1962, (e) 24.8.1972. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Weitere Angaben: (a) von Interpol ausgestellter internationaler Haftbefehl. In Deutschland am 13.12.2003 festgenommen, am 18.5.2004 an Frankreich ausgeliefert. Seit Oktober 2004 in Haft, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt. Am 17. Mai 2004 ordnete das Berufungsgericht von Bologna ein erneutes gesondertes Verfahren an, da er im Mai 2004 bereits in Frankreich inhaftiert war.“ folgende Fassung:

„Lionel Dumont (auch: a) Jacques Brougere, b) Abu Hamza, c) Di Karlo Antonio, d) Merlin Oliver Christian Rene, e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, f) Imam Ben Yussuf Arfaj, g) Abou Hamza, h) Arfauni Imad, i) Bilal, j) Hamza, k) Koumkal, l) Kumkal, m) Merlin, n) Tinet, o) Brugere, p) Dimon). Anschrift: letzte registrierte Anschrift in Bosnien und Herzegowina: 3 Kranjceviceva Street, Zenica, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: a) 21.1.1971, b) 29.1.1975, c) 1971, d) 21.1.1962, e) 24.8.1972, f) 29.1.1975. Geburtsort: a) Roubaix, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Reisepassnummer: a) 674460 (italienischer Reisepass auf den Namen Di Karlo Antonio); b) 96DH25457 (französischer Reisepass auf den Namen Merlin Oliver Christian Rene); c) GE1638E (tunesischer Reisepass auf den Namen Arfani Imad Ben Yousset). Weitere Angaben: a) im Oktober 2004 in Frankreich in Haft; b) verheiratet mit einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(56)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Safet DURGUTI. Geburtsdatum: 10. Mai 1967. Geburtsort: Orahovac, Kosovo (Serbien und Montenegro).“ folgende Fassung:

„Safet Ekrem Durguti. Anschrift: 175 Bosanska Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 10.5.1967. Geburtsort: Orahovac, Kosovo. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch. Reisepassnummer: 4725900 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.2005 in Travnik, gültig bis 20.10.2009). Nationale Kennziffer: a) JMB 1005967953038 (bosnisch-herzegowinische nationale Kennziffer), b) 04DFC71259 (bosnisch-herzegowinischer Personalausweis), c) 04DFA8802 (bosnisch-herzegowinischer Führerschein, ausgestellt vom Innenministerium des Kantons Zentralbosnien, Travnik, Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ekrem; b) Gründer und von 1998 bis 2002 Leiter der Al-Haramain Islamic Foundation; c) soll sich im Dezember 2008 in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben, soll auch häufig in den Großraum Kosovo reisen; d) arbeitet als Lehrer an der Elci Ibrahim Pasha’s Madrasah, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 26.12.2003.“

(57)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Sobdi Abd Al Aziz Mohamed El Gohary Abu Sinna (alias: alias (a) Mohamed Atef, (b) Sheik Taysir Abdullah, (c) Abu Hafs Al Masri, (d) Abu Hafs Al Masri El Khabir, (e) Taysir). Geburtsdatum: 17.1.1958. Geburtsort: El Behira, Ägypten. Staatsangehörigkeit: vermutlich ägyptischer Staatsangehöriger. Weitere Angaben: Hochrangiger Stellvertreter von Osama bin Laden.“ folgende Fassung:

„Sobhi Abd Al Aziz Mohamed El Gohary Abu Sinna (auch: a) Mohamed Atef, b) Sheik Taysir Abdullah, c) Abu Hafs Al Masri, d) Abu Hafs Al Masri El Khabir, e) Taysir). Geburtsdatum: 17.1.1958. Geburtsort: El Behira, Ägypten. Staatsangehörigkeit: vermutlich ägyptisch. Weitere Angaben: soll im November 2001 in Afghanistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(58)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Redouane El Habhab (alias Abdelrahman). Anschrift: Iltisstrasse 58, 24143 Kiel, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 20.12.1969; Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 1005552350 (ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Personalausweis Nr.: 1007850441 (deutscher Personalausweis, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Sonstige Angaben: Sitzt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lübeck, Deutschland, ein.“ folgende Fassung:

„Redouane El Habhab (auch: Abdelrahman). Anschrift: Iltisstraße 58, 24143 Kiel, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 20.12.1969. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: a) deutsch, b) marokkanisch. Reisepassnummer: 1005552350 (deutscher Reisepass, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Personalausweisnummer: 1007850441 (deutscher Bundespersonalausweis, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Weitere Angaben: derzeit in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2008.“

(59)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (alias (a) Omar El Mouhajer, (b) Saber). Anschrift: Via Dubini 3, Gallarate (VA), Italien. Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K929139 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000). Nationalen Kennziffer 00319547 (erteilt am 8.12.1994). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F, (b) Name der Mutter lautet Beya Al-Saidani, (c) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, vom Berufungsgericht von Mailand am 14.12.2006 auf ein Jahr und acht Monate verkürzt. Die Justizbehörde von Mailand erließ am 2.6.2007 Haftbefehl gegen ihn. In Italien inhaftiert seit Oktober 2007.“ folgende Fassung:

„Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (auch: a) Omar El Mouhajer, b) Saber). Anschrift: Via Dubini 3, Gallarate (VA), Italien. Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K929139 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000). Nationale Kennziffer: 00319547 (erteilt am 8.12.1994). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F; b) Name der Mutter: Beya Al-Saidani; c) im Oktober 2007 in Italien in Haft; d) am 3. Juni 2008 an Tunesien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

(60)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (alias (a) Dah Dah, (b) Abdelrahmman, (c) Bechir). Anschrift: Via Milano 108, Brescia, Italien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L335915 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt.“ folgende Fassung:

„Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (auch: a) Dah Dah, b) Abdelrahmman, c) Bechir). Anschrift: Via Milano 108, Brescia, Italien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L335915 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: seit 2001 in Sudan wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(61)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Rachid Fettar (alias (a) Amine del Belgio, (b) Djaffar). Anschrift: Via degli Apuli 5, Milan, Italien. Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ folgende Fassung:

„Rachid Fettar (auch: a) Amine del Belgio, b) Djaffar). Anschrift: Via degli Apuli 5, Mailand, Italien (letzte bekannte Anschrift). Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(62)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Salim Ahmad Salim Hamdan (alias (a) Saqr Al-Jaddawi, (b) Saqar Al Jadawi). Anschrift: Shari Tunis, Sanaa, Jemen. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: Al-Mukalla, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Pass Nr.: 00385937 (Jemenitischer Pass). Weitere Angaben: (a) Anschrift ist vorstehende Anschrift, (b) Fahrer und Leibwächter von Osama Bin Laden von 1996 bis 2001.“ folgende Fassung:

„Salim Ahmad Salim Hamdan (auch: a) Saqr Al-Jaddawi, b) Saqar Al Jadawi, c) Saqar Aljawadi). Anschrift: Shari Tunis, Sana’a, Jemen. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: a) Al-Mukalla, Jemen, b) Al-Mukala, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 00385937 (jemenitischer Reisepass). Weitere Angaben: a) bei der Anschrift handelt es sich um die frühere Anschrift; b) aus der Haft in den Vereinigten Staaten im November 2008 nach Jemen überführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(63)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Jallalouddine Haqani (alias (a) Jalaluddin Haqani, (b) Jallalouddin Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Distrikt Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: (a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, (b) aktiver Taliban-Führer, (c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, (d) war angeblich im Juni 2007 verstorben, ist jedoch laut Stand vom Mai 2008 noch am Leben.“ folgende Fassung:

„Jalaluddin Haqqani (auch: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) soll im Juni 2007 verstorben sein, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

(64)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Moslim Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) ethnischer Paschtune aus der Provinz Baghlan, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“ folgende Fassung:

„Mohammad Moslim Haqqani (auch: Moslim Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(65)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Azahari HUSIN, Taman Sri Pulai, Johor, Malaysia; Titel: Dr. Geburtsdatum: 14. September 1957; Geburtsort: Negeri Sembilan, Malaysia; Staatsangehörigkeit: malaysisch; Pass Nr.: A 11512285; nationale Kennziffer: 570914-05-5411“ folgende Fassung:

„Azahari Husin. Titel: Doktor. Anschrift: Taman Sri Pulai, Johor, Malaysia. Geburtsdatum: 14.9.1957. Geburtsort: Negeri Sembilan, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 11512285. Nationale Kennziffer: 570914-05-5411. Weitere Angaben: soll 2005 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(66)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Zayn Al-Abidin Muhammad Hussein (alias a) Abu Zubaida, b) Abd Al-Hadi Al-Wahab, c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, d) Zayn Al-Abidin Muhammad Husayn, e) Zeinulabideen Muhammed Husein Abu Zubeidah, f) Abu Zubaydah, g) Tariq Hani). Geburtsdatum: 12.3.1971. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Pass Nr.: 484824 (Ägyptischer Pass, ausgestellt am 18.1.1984 von der ägyptischen Botschaft in Riad). Weitere Angaben: a) enger Verbündeter von Osama bin Laden und Terroristen-Schleuser, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“ folgende Fassung:

„Zayn Al-Abidin Muhammad Hussein (auch: a) Abu Zubaida, b) Abd Al-Hadi Al-Wahab, c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, d) Zayn Al-Abidin Muhammad Husayn, e) Zeinulabideen Muhammed Husein Abu Zubeidah, f) Abu Zubaydah, g) Tariq Hani). Geburtsdatum: a) 12.3.1971, b) 31.12.1971. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Reisepassnummer: 484824 (ägyptischer Reisepass, ausgestellt am 18.1.1984 in der ägyptischen Botschaft in Riad). Weitere Angaben: im Juli 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(67)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Khadafi Abubakar Janjalani (alias a) Khadafy Janjalani, b) Khaddafy Abubakar Janjalani, c) Abu Muktar). Geburtsdatum: 3.3.1975. Geburtsort: Isabela, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch.“ folgende Fassung:

„Khadafi Abubakar Janjalani (auch: a) Khadafy Janjalani, b) Khaddafy Abubakar Janjalani, c) Abu Muktar). Geburtsdatum: 3.3.1975. Geburtsort: Isabela, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: soll 2006 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.12.2004.“

(68)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (alias (a) Khalil Yarraya, (b) Ben Narvan Abdel Aziz, (c) Amro, (d) Omar, (e) Amrou, (f) Amr). Anschrift: (a) Via Bellaria 10, Bologna, Italien, (b) Via Lazio 3, Bologna, Italien, (c) Dr Fetah Becirbegovic St. 1, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Weitere Angaben: Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Abdel Aziz Ben Narvan, geboren in Sereka (ehemaliges Jugoslawien) am 15.8.1970, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 10. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ folgende Fassung:

„Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (auch: a) Khalil Yarraya, b) Ben Narvan Abdel Aziz, c) Abdel Aziz Ben Narvan, d) Amro, e) Omar, f) Amrou, g) Amr). Geburtsdatum: a) 8.2.1969, b) 15.8.1970. Anschrift: a) Via Bellaria 10, Bologna, Italien; b) Via Lazio 3, Bologna, Italien; c) 1 Fetaha Becirbegovica Street, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; d) 100 Blatusa Street, Zenica, Bosnien und Herzegowina. Geburtsort: a) Sfax, Tunesien, b) Sereka, ehemaliges Jugoslawien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) K989895 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 26.7.1995 in Genua, Italien, abgelaufen am 25.7.2000), b) 0899199 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 16.4.1999 in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, abgelaufen am 16.4.2004), c) 3816349 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 18.7.2001 in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, abgelaufen am 18.7.2006), d) 4949636 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 27.12.2005 von der Konsularstelle von Bosnien und Herzegowina in Mailand, Italien, ursprünglich gültig bis 27.12.2010, am 10.12.2007 für ungültig erklärt). Weitere Angaben: a) das Geburtsdatum 15.8.1970 und der Geburtsort Sereka, ehemaliges Jugoslawien, beziehen sich auf die Aliasnamen Ben Narvan Abdel Aziz und Abdel Aziz Ben Narvan; b) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aberkannt; c) besitzt keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Ausweis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(69)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ali Ahmed Nur Jim'ale (alias (a) Jimale, Ahmed Ali; (b) Jim'ale, Ahmad Nur Ali; (c) Jumale, Ahmed Nur; (d) Jumali, Ahmed Ali). Anschrift: P.O. Box 3312, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 1954. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: (a) Beruf: Buchhalter, Mogadischu, Somalia; (b) Der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI) angeschlossen.“ folgende Fassung:

„Ali Ahmed Nur Jim’ale (auch: a) Ahmed Ali Jimale, b) Ahmad Nur Ali Jim’ale, c) Ahmed Nur Jumale, d) Ahmed Ali Jumali, e) Ahmed Ali Jumale, f) Sheikh Ahmed Jimale). Titel: Sheikh. Anschrift: a) P.O. Box 3312, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; b) P.O. Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (frühere Anschrift); c) Dschibuti, Republik Dschibuti. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: a) somalisch, b) ansässig in Dschibuti. Reisepassnummer: A0181988 (Reisepass der Demokratischen Republik Somalia, ausgestellt am 1.10.2001 in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlängert am 24.1.2008 in Dschibuti, läuft am 22.1.2011 ab). Weitere Angaben: a) hält sich zurzeit auch in Mogadischu, Somalia, auf; b) Beruf: Buchhalter und Geschäftsmann; c) Name des Vaters: Ali Jumale, Name der Mutter: Enab Raghe; d) die Unternehmen Al Baraka Exchange L.L.C., Barakaat Telecommunications Co. Somalia, Ltd, Barakaat Bank of Somalia und Barako Trading Company, LLC sollen ihm gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(70)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Salim Y Salamuddin JULKIPLI (alias a) Kipli Sali, b) Julkipli Salim); Geburtsdatum: 20. Juni 1967; Geburtsort: Tulay, Jolo Sulu, Philippinen“ folgende Fassung:

„Salim Y Salamuddin Julkipli (auch: a) Kipli Sali, b) Julkipli Salim). Geburtsdatum: 20.6.1967. Geburtsort: Tulay, Jolo Sulu, Phillippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(71)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Khairullah Mohammad Khairkhwah. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Khairullah Khairkhwah (auch: Khairullah Mohammad Khairkhwah). Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(72)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Shamsalah Kmalzada. Titel: Mr. Funktion: Zweiter Sekretär, Botschaft der Taliban, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Shamsullah Kmalzada (auch: Shamsalah Kmalzada). Geschlecht: männlich. Funktion: Zweiter Sekretär, Botschaft der Taliban, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(73)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ruben Pestano Lavilla, JR (alias (a) Reuben Lavilla, (b) Sheik Omar, (c) Mile D Lavilla, (d) Reymund Lavilla, (e) Ramo Lavilla, (f) Mike de Lavilla, (g) Abdullah Muddaris, (h) Ali Omar, (i) Omar Lavilla, (j) Omar Labella, (k) So, (l) Eso, (m) Junjun). Titel: Sheik. Anschrift: (a) 10th Avenue, Caloocan City, Philippinen; (b) Sitio Banga Maiti, Barangay Tranghawan, Lambunao, Iloilo, Philippinen (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 4.10.1972. Geburtsort: Sitio Banga Maiti, Barangay Tranghawan, Lambunao, Iloilo, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Pass Nr.: (a) philippinischer Pass Nummer MM611523 (2004); (b) philippinischer Pass Nummer EE947317 (2000—2001); (c) philippinischer Pass Nummer P421967 (1995—1997). Weitere Angaben: (a) Geistiger Führer von Rajah Solaiman Movement. Steht mit Khadafi Abubakar Janjalani und philippinischen Niederlassungen der International Islamic Relief Organization in Verbindung; (b) aktiv an Finanzierungs- und Anwerbungsaktivitäten für Rajah Solaiman Movement beteiligt; (c) hat auf den Philippinen chemische Verfahrenstechnik studiert (University of the Philippines Visayas campus) und war als philippinischer Gastarbeiter in Saudi-Arabien; (d) seit Juni 2008 flüchtig. Hält sich wahrscheinlich außerhalb der Philippinen versteckt.“ folgende Fassung:

„Ruben Pestano Lavilla, Jr. (auch: a) Reuben Lavilla, b) Sheik Omar, c) Mile D Lavilla, d) Reymund Lavilla, e) Ramo Lavilla, f) Mike de Lavilla, g) Abdullah Muddaris, h) Ali Omar, i) Omar Lavilla, j) Omar Labella, k) So, l) Eso, m) Junjun). Titel: Sheik. Anschrift: a) 10th Avenue, Caloocan City, Philippinen; b) Sitio Banga Maiti, Barangay Tranghawan, Lambunao, Iloilo, Philippinen (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 4.10.1972. Geburtsort: Sitio Banga Maiti, Barangay Tranghawan, Lambunao, Iloilo, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Reisepassnummer: a) MM611523 (philippinischer Reisepass, 2004), b) EE947317 (philippinischer Reisepass, 2000-2001), c) P421967 (philippinischer Reisepass, 1995-1997). Weitere Angaben: a) hat Verbindungen zur International Islamic Relief Organization, Philippinen (Branch Offices); b) am 30.8.2008 in den Philippinen in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.6.2008.“

(74)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Jamel Lounici. Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algiers, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Sohn von Abdelkader und Johra Birouh, (b) seit November 2007 in Italien inhaftiert.“ folgende Fassung:

„Djamel Lounici (auch: Jamal Lounici). Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Sohn von Abdelkader und Johra Birouh; b) am 23.5.2008 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; c) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 16.1.2004.“

(75)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Habibullah Fauzi Mohammad Mangal (alias Habibullah Faizi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan b) Erster Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan, c) „Sonderbotschafter“, d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Ander, Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: a) D 010678 (afghanischer Pass, ausgestellt am 19.12.1993), b) OR 733375 (afghanischer Pass, ausgestellt am 28. Juni 2005, gültig bis 2010).“ folgende Fassung:

„Habibullah Fawzi (auch: a) Habibullah Faizi, b) Habibullah Fauzi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter Sekretär, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan, b) Erster Sekretär, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan, c) ‚Sonderbotschafter‘, d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für Auswärtiges des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Ander, Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: a) D 010678 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 19.12.1993), b) OR 733375 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 28.6.2005, gültig bis 2010). Weitere Angaben: Name des Vaters: Mohammad Mangal. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(76)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mohammad Husayn Mastasaeed (alias (a) Mohammad Hassan Mastasaeed, (b) Mstasaeed, (c) Mostas’eed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Wissenschaftlichen Akademie unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1964. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“ folgende Fassung:

„Mohammad Husayn Mustas’id (auch: a) Mohammad Hassan Mastasaeed, b) Mstasaeed, c) Mostas’eed, d) Mohammad Husayn Mastasaeed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Akademie der Wissenschaften unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1964. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

(77)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Fazel Mohammad Mazloom. Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Leiter des Führungsstabs des Heeres des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Fazl Mohammad Mazloom (auch: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

(78)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Rafik Mohamad Yousef (alias Mohamad Raific Kairadin). Geburtsdatum: 27.8.1974. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Pass Nr.: deutscher Reiseausweis A 0092301. Weitere Angaben: befindet sich in Mannheim, Deutschland, in Untersuchungshaft.“ folgende Fassung:

„Rafik Mohamad Yousef (auch: Mohamad Raific Kairadin). Geburtsdatum: 27.8.1974. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: deutscher Reiseausweis A 0092301. Weitere Angaben: im Dezember 2004 in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

(79)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdul Hakim Mujahid Moh Aurang (alias Abdul Hakim Mojahed). Titel: Maulavi. Funktion: Gesandter der Taliban bei den Vereinten Nationen während des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Dorf Khajakhel, Bezirk Sharan, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 106266.“ folgende Fassung:

„Abdul Hakim Mujahid Muhammad Awrang (auch: a) Abdul Hakim Mojahed, b) Abdul Hakim Mujahid Moh Aurang). Titel: Maulavi. Funktion: ‚Gesandter‘ der Taliban bei den Vereinten Nationen während des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Dorf Khajakhel, Bezirk Sharan, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 106266. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(80)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Nordin MOHD TOP, Kg. Sg. Tiram, Johor, Malaysia; Geburtsdatum: 11. August 1969; Geburtsort: Johor, Malaysia; Staatsangehörigkeit: malaysisch; Pass Nr.: A 9775183; nationale Kennziffer: 690811-10-5873“ folgende Fassung:

„Noordin Mohammad Top (auch: Nordin Mohd Top). Anschrift: Kg. Sg. Tiram, Johor, Malaysia. Geburtsdatum: 11.8.1969. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 9775183. Nationale Kennziffer: 690811-10 5873. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(81)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mohamed Moumou (alias (a) Mohamed Mumu, (b) Abu Shrayda, (c) Abu Amina, (d) Abu Abdallah, (e) Abou Abderrahman). Anschrift: (a) Storvretsvagen 92, 7 TR. C/O Drioua, 142 31 Skogas, Schweden, (b) Jungfruns Gata 413; Postanschrift: Postfach 3027, 13603 Haninge, Schweden, (c) Dobelnsgatan 97, 7 TR C/O Lamrabet, 113 52 Stockholm, Schweden, (d) Trodheimsgatan 6, 164 32 Kista, Schweden. Geburtsdatum: (a) 30.7.1965, (b) 30.9.1965. Geburtsort: Fez, Marokko. Staatsangehörigkeit: (a) marokkanisch, (b) schwedisch. Pass Nr.: 9817619 (schwedischer Pass, gültig bis 14.12.2009).“ folgende Fassung:

„Mohamed Moumou (auch: a) Mohamed Mumu, b) Abu Shrayda, c) Abu Amina, d) Abu Abdallah, e) Abou Abderrahman, f) Abu Qaswarah, g) Abu Sara). Anschrift: a) Storvretsvägen 92, 7 TR. c/o Drioua, 142 31 Skogås, Schweden; b) Jungfruns Gata 413, Postanschrift: Box 3027, 136 03 Haninge, Schweden; c) Dobelnsgatan 97, 7 TR. c/o Lamrabet, 113 52 Stockholm, Schweden; d) Trondheimsgatan 6, 164 32 Kista, Schweden. Geburtsdatum: a) 30.7.1965, b) 30.9.1965. Geburtsort: Fez, Marokko. Staatsangehörigkeit: a) marokkanisch, b) schwedisch. Reisepassnummer: 9817619 (schwedischer Reisepass, läuft am 14.12.2009 ab). Weitere Angaben: soll im Oktober 2008 im Nordirak verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2006.“

(82)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Fahid Mohammed Ally Msalam (alias (a) Ally, Fahid Mohammed, (b) Msalam, Fahad Ally, (c) Msalam, Fahid Mohammed Ali, (d) Msalam, Mohammed Ally, (e) Musalaam, Fahid Mohammed Ali, (f) Salem, Fahid Muhamad Ali, (g) Fahid Mohammed Aly, (h) Ahmed Fahad, (i) Ali Fahid Mohammed, (j) Fahad Mohammad Ally, (k) Fahad Mohammed Ally, (l) Fahid Mohamed Ally, (m) Msalam Fahad Mohammed Ally, (n) Msalam Fahid Mohammad Ally, (o) Msalam Fahid Mohammed Ali, (p) Msalm Fahid Mohammed Ally, (q) Al-Kini, Usama, (r) Mohammed Ally Mohammed, (s) Ally Fahid M). Anschrift: Mombasa, Kenia. Geburtsdatum: 19.2.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: (a) A260592 (kenianischer Pass), (b) A056086 (kenianischer Pass), (c) A435712 (kenianischer Pass), (d) A324812 (kenianischer Pass), (e) 356095 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer Nr. 12771069 (kenianischer Personalausweis).“ folgende Fassung:

„Fahid Mohammed Ally Msalam (auch: a) Fahid Mohammed Ally, b) Fahad Ally Msalam, c) Fahid Mohammed Ali Msalam, d) Mohammed Ally Msalam, e) Fahid Mohammed Ali Musalaam, f) Fahid Muhamad Ali Salem, g) Fahid Mohammed Aly, h) Ahmed Fahad, i) Ali Fahid Mohammed, j) Fahad Mohammad Ally, k) Fahad Mohammed Ally, l) Fahid Mohamed Ally, m) Msalam Fahad Mohammed Ally, n) Msalam Fahid Mohammad Ally, o) Msalam Fahid Mohammed Ali, p) Msalm Fahid Mohammed Ally, q) Usama Al-Kini, r) Mohammed Ally Mohammed, s) Ally Fahid M). Anschrift: Mombasa, Kenia. Geburtsdatum: 19.2.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Reisepassnummer: a) A260592 (kenianischer Reisepass), b) A056086 (kenianischer Reisepass), c) A435712 (kenianischer Reisepass), d) A324812 (kenianischer Reisepass), e) 356095 (kenianischer Reisepass). Nationale Kennziffer: 12771069 (kenianischer Personalausweis). Weitere Angaben: soll im Januar 2009 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(83)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdul Wasay Agha Jan Motasem (alias Mutasim Aga Jan). Titel: Mullah. Funktion: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Abdul Wasay Mu’tasim Agha (auch: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem). Titel: Mullah. Funktion: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

(84)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Al-Hamati, Muhammad (auch bekannt als AL-AHDAL, Mohammad Hamdi Sadiq; auch bekannt als AL- MAKKI, Abu Asim), Jemen“ folgende Fassung:

„Muhammad Hamdi Sadiq Al-Ahdal (auch: a) Al-Hamati, Muhammad, b) Muhammad Muhammad Abdullah Al-Ahdal, c) Abu Asim Al-Makki). Geburtsdatum: 19.11.1971. Anschrift: Jamal street, Al-Dahima alley, Al-Hudaydah, Jemen. Geburtsort: Medina, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 541939 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 31.7.2000 in Al-Hudaydah, Jemen, auf den Namen Muhammad Muhammad Abdullah Al-Ahdal). Nationale Kennziffer: 216040 (Nummer des jemenitischen Personalausweises). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(85)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Tahir Nasuf (alias (a) Tahir Mustafa Nasuf (b) Tahar Nasoof (c) Taher Nasuf (d) Al-Qa’qa (e) Abu Salima El Libi (f) Abu Rida). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: (a) 4.11.1961, (b) 11.4.1961. Geburtsort: Tripoli, Libyen“ folgende Fassung:

„Tahir Nasuf (auch: a) Tahir Mustafa Nasuf, b) Tahar Nasoof, c) Taher Nasuf, d) Al-Qa’qa, e) Abu Salima El Libi, f) Abu Rida, g) Tahir Moustafa Nasuf, h) Tahir Moustafa Mohamed Nasuf). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 4.11.1961, b) 11.4.1961. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: RP0178772 (libyscher Reisepass). Nationale Kennziffer: PW548083D (britische Sozialversicherungsnummer). Weitere Angaben: im Januar 2009 im Vereinigten Königreich ansässig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

(86)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Dinno Amor Rosalejos Pareja (alias (a) Johnny Pareja, (b) Khalil Pareja, (c) Mohammad, (d) Akmad, (e) Mighty, (f) Rash) Anschrift: (a) Atimonan, Quezon Province, Philippinen, (b) Plaridel Street, Mandaue City, Philippinen (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 19.7.1981. Geburtsort: Cebu City, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: (a) Wohnort (seit 10.12.2007): Cebu City, Philippinen. Frühere Wohnorte: Anahawan, Leyte, Philippinen; Sariaya, Quezon, Philippinen; Dasmarinas, Cavite, Philippinen; (b) Sprengstoffexperte; (c) Mitglied von Rajah Solaiman Movement; (d) die philippinischen Justizbehörden erließen gegen ihn am 5.6.2006 Haftbefehl. Seit Juni 2008 auf freiem Fuß.“ folgende Fassung:

„Dinno Amor Rosalejos Pareja (auch: a) Johnny Pareja, b) Khalil Pareja, c) Mohammad, d) Akmad, e) Mighty, f) Rash). Anschrift: a) Atimonana, Quezon Province, Philippinen (im April 2009); b) Plaridel Street, Mandaue City, Philippinen (frühere Anschrift); c) Cebu City, Philippinen (Aufenthaltsort im April 2009); d) Anahawan, Leyte, Philippinen (früherer Aufenthaltsort); e) Sariaya, Quezon, Philippinen (früherer Aufenthaltsort); f) Dasmarinas, Cavite, Philippinen (früherer Aufenthaltsort). Geburtsdatum: 19.7.1981. Geburtsort: Cebu City, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: a) die philippinischen Justizbehörden erließen am 5.6.2006 einen Haftbefehl gegen ihn; b) im Juni 2008 auf freiem Fuß; c) Name des Vaters: Amorsolo Jarabata Pareja; d) Name der Mutter: Leonila Cambaya Rosalejos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.6.2008.“

(87)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdelhalim Remadna. Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 2.4.1966. Geburtsort: Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: am 13. August 2006 nach Algerien abgeschoben.“ folgende Fassung:

„Abdelhalim Hafed Abdelfattah Remadna (auch: a) Abdelhalim Remadna, b) Jalloul. Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 2.4.1966. Geburtsort: Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: bis zu seiner Abschiebung nach Algerien am 13.8.2006 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(88)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (alias (a) Salmane, (b) Lazhar). Anschrift: Vicolo S. Giovanni, Rimini, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P182583 (tunesischer Pass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Berufung seit September 2007 anhängig beim Berufungsgericht von Mailand. Auf freiem Fuß seit September 2007.“ folgende Fassung:

„Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (auch: a) Salmane, b) Lazhar). Anschrift: Vicolo S. Giovanni, Rimini, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: P182583 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: Aufenthaltsort unbekannt (Juli 2008). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(89)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Muhammad Saeed (alias (a) Hafiz Muhammad, (b) Hafiz Saeed, (c) Hafiz Mohammad Sahib, (d) Hafez Mohammad Saeed, (e) Hafiz Mohammad Sayeed, (f) Hafiz Mohammad Sayid, (g) Tata Mohammad Syeed, (h) Mohammad Sayed, (i) Hafiz Ji). Anschrift: House No 116E, Mohalla Johar, Lahore, Tehsil, Lahore City, Lahore District, Pakistan (Wohnort vom Mai 2008). Geburtsdatum: 5.6.1950. Geburtsort: Sargodha, Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Personalausweis-Nr.: 3520025509842-7 (Pakistan). Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 10.12.2008.“ folgende Fassung:

„Hafiz Muhammad Saeed (auch: a) Hafiz Muhammad, b) Hafiz Saeed, c) Hafiz Mohammad Sahib, d) Hafez Mohammad Saeed, e) Hafiz Mohammad Sayeed, f) Hafiz Mohammad Sayid, g) Tata Mohammad Syeed, h) Mohammad Sayed, i) Hafiz Ji, k) Muhammad Saeed). Anschrift: House No 116E, Mohalla Johar, Lahore, Tehsil, Lahore City, Lahore District, Pakistan (Aufenthaltsort im Mai 2008). Geburtsdatum: 5.6.1950. Geburtsort: Sargodha, Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Nationale Kennziffer: 3520025509842-7 (Pakistan). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.12.2008.“

(90)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Nedal Mahmoud Saleh (alias (a) Nedal Mahmoud N. Saleh, (b) Salah Nedal, (c) Hitem). Anschrift: (a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: (a) 1.3.1970, (b) 26.3.1972. Geburtsort: Taiz, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt. Am 17. Mai 2004 bestätigte das Berufungsgericht von Bologna das Urteil (in absentia).“ folgende Fassung:

„Nedal Mahmoud Saleh (auch: a) Nedal Mahmoud N. Saleh, b) Salah Nedal, c) Hitem, d) Hasim). Anschrift: a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien; b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien; c) 8 Dzamijska Street (früherer Name: Gorazdanska Street), Zenica, Bosnien und Herzegowina; d) Kopcici Street, Bugojno, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: a) 1.3.1970, b) 26.3.1972. Geburtsort: Taiz, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 3545686 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 26.7.2001 in Travnik, Bosnien und Herzegowina, abgelaufen am 26.7.2006). Weitere Angaben: bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit im Juli 2006 aberkannt, besitzt keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Ausweis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(91)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (alias (a) Saadi Nassim, (b) Abou Anis). Anschrift: (a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Mailand), Italien, (b) Via Cefalonia 11, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 30.11.1974. Geburtsort: Haidra Al-Qasreen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M788331 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 9.5.2005 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit anschließender Abschiebung verurteilt. Entlassen am 6.8.2006. Berufung durch den Staatsanwalt von Mailand, anhängig seit September 2007.“ folgende Fassung:

„Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (auch: a) Nassim Saadi, b) Abou Anis). Anschrift: a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Mailand), Italien; b) Via Cefalonia 11, Mailand, Italien (Wohnsitz, letzte bekannte Anschrift). Geburtsdatum: 30.11.1974. Geburtsort: Haidra Al-Qasreen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M788331 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: a) im April 2009 in Italien in Haft; b) Name des Vaters: Mohamed Sharif; c) Name der Mutter: Fatima. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(92)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdulhai Salek. Title: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Abdulhai Salek. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

(93)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Jainal Antel Sali (jr.) (alias a) Abu Solaiman, b) Abu Solayman, c) Apong Solaiman, d) Apung). Geburtsdatum: 1.6.1965. Geburtsort: Barangay Lanote, Bliss, Isabela, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch.“ folgende Fassung:

„Jainal Antel Sali (jr.) (auch: a) Abu Solaiman, b) Abu Solayman, c) Apong Solaiman, d) Apung). Geburtsdatum: 1.6.1965. Geburtsort: Barangay Lanote, Bliss, Isabela, Basilan, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: soll 2007 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.“

(94)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Imam SAMUDRA (alias a) Abdul Aziz ben Sihabudin b) Faiz Yunshar c) Abdul Azis d) Kudama e) Hendri e) Heri f) Fatih f) Abu Omar; Geburtsdatum: 14. Januar 1970; Geburtsort: Serang, Banten, Indonesien“ folgende Fassung:

„Imam Samudra (auch: a) Abdul Aziz ben Sihabudin, b) Faiz Yunshar, c) Abdul Azis, d) Kudama, e) Hendri, f) Heri, g) Fatih, h) Abu Omar. Geburtsdatum: 14.1.1970. Geburtsort: Serang, Banten, Indonesien. Weitere Angaben: soll im November 2008 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(95)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Ahmed Salim Swedan Sheikh (alias (a) Ally, Ahmed, (b) Suweidan, Sheikh Ahmad Salem, (c) Swedan, Sheikh, (d) Swedan, Sheikh Ahmed Salem, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Sheikh Ahmed Salam, (j) Ahmed The Tall, (k) Bahamad, (l) Bahamad, Sheik, (m) Bahamadi, Sheikh, (n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: A163012 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: Soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 verwickelt gewesen sein.“ folgende Fassung:

„Sheikh Ahmed Salim Swedan (auch: a) Ahmed Ally, b) Sheikh Ahmad Salem Suweidan, c) Sheikh Swedan, d) Sheikh Ahmed Salem Swedan, e) Ally Ahmad, f) Muhamed Sultan, g) Sheik Ahmed Salim Sweden, h) Sleyum Salum, i) Sheikh Ahmed Salam, j) Ahmed The Tall, k) Bahamad, l) Sheik Bahamad, m) Sheikh Bahamadi, n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: a) 9.4.1969, b) 9.4.1960, c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Reisepassnummer: A163012 (kenianischer Reisepass). Nationale Kennziffer: 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: soll im Januar 2009 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(96)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Jalaluddine Shinwari. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Justiz des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Shinwar, Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Jalaluddin Shinwari (auch: Jalaluddine Shinwari). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Shinwar, Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

(97)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Yazid Sufaat (alias (a) Joe, (b) Abu Zufar). Anschrift: Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Pass Nr.: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Weitere Angaben: in Untersuchungshaft seit Dezember 2001, Stand Juni 2007.“ folgende Fassung:

„Yazid Sufaat (auch: a) Joe, b) Abu Zufar). Anschrift: Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Weitere Angaben: im Dezember 2001 von den malaysischen Behörden verhaftet und am 24.11.2008 aus der Haft entlassen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(98)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mansour Thaer. Geburtsdatum: 21.3.1974. Geburtsort: Bagdad, Irak. Weitere Angaben: wurde im Februar 2005 von Deutschland nach Jordanien abgeschoben.“ folgende Fassung:

„Isam Ali Mohamed Alouche (auch: Mansour Thaer). Geburtsdatum: a) 1972, b) 21.3.1974. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Weitere Angaben: im Februar 2005 von Deutschland nach Jordanien abgeschoben Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(99)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mahdhat Mursi Al-Sayyid Umar (alias (a) Abu Hasan, (b) Abu Khabab, (c) Abu Rabbab). Geburtsdatum: 19.10.1953. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise an der pakistanisch-afghanischen Grenze auf.“ folgende Fassung:

„Mahdhat Mursi Al-Sayyid Umar (auch: a) Abu Hasan, b) Abu Khabab, c) Abu Rabbab). Geburtsdatum: 19.10.1953. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: soll in Pakistan verstorben sein.“

(100)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Nazirullah Aanafi Waliullah. Titel: a) Maulavi, b) Haji. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanischer Pass Nr.: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt.“ folgende Fassung:

„Nazirullah Ahanafi Waliullah (auch: Nazirullah Aanafi Waliullah). Titel: a) Maulavi, b) Haji. Funktion: Handelsattaché, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(101)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Abdul-Haq Wasseq. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1975. Geburtsort: Provinz Central Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ folgende Fassung:

„Abdul-Haq Wasiq (auch: Abdul-Haq Wasseq). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Provinz Central Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

(102)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mukhlis Yunos (alias a) Yunos, Muklis, b) Saifullah Mukhlis Yunos); Geburtsdatum: a) 7.7.1966, b) um den 7.7.1966; Geburtsort: Vermutlich Lanao del Sur, Philippinen.“ folgende Fassung:

„Yunos Umpara Moklis (auch: a) Muklis Yunos, b) Mukhlis Yunos, c) Saifullah Mukhlis Yunos, d) Saifulla Moklis Yunos, e) Hadji Onos). Geburtsdatum: 7.7.1966. Geburtsort: Lanao del Sur, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: im April 2009 in den Philippinen im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(103)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Zaini ZAKARIA (alias Ahmad), Kota Bharu, Kelantan, Malaysia; Geburtsdatum: 16. Mai 1967; Geburtsort: Kelantan, Malaysia; Staatsangehörigkeit: malaysisch; Pass Nr.: A 11457974; nationale Kennziffer: 670516-03-5283.“ folgende Fassung:

„Zaini Zakaria (auch: Ahmad). Anschrift: Kota Bharu, Kelantan, Malaysia. Geburtsdatum: 16.5.1967. Geburtsort: Kelantan, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A11457974. Nationale Kennziffer: 670516-03-5283. Weitere Angaben: am 18. Dezember 2002 von den malaysischen Behörden verhaftet, bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(104)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Merai Zoghbai (alias (a) F’raji di Singapore, (b) F’raji il Libico, (c) Mohamed Lebachir, (d) Meri Albdelfattah Zgbye, (e) Zoghbai Merai Abdul Fattah, (f) Lazrag Faraj, (g) Larzg Ben Ila (h) Lazrag Faraj, (i) Farag, (j) Fredj, (k) Muhammed El Besir); Geburtsdatum: (a) 4.4.1969, (b) 4.6.1960 (Meri Albdelfattah Zgbye), (c) 13.11.1960 (Lazrag Faraj), (d) 11.8.1960 (Larzg Ben Ila), (e) 13.11.1960 (Fredj). Geburtsort: (a) Bengasi, Libyen, (b) Bendasi, Libyen (Meri Albdelfattah Zgbye), Anschrift: (a) via Bordighera 34, Mailand, Italien, (b) Senis, Oristano, Sardinien, Italien. Weitere Angaben: Das Mailänder Gericht erließ gegen ihn Haftbefehl Nr. 36601/2001 R.G.N.R. vom 17. Mai 2005 — 7464/2001 R.G.GIP. Flüchtig.“ folgende Fassung:

„Merai Zoghbai (auch: a) Mohamed Lebachir, b) Meri Albdelfattah Zgbye, c) Zoghbai Merai Abdul Fattah, d) Lazrag Faraj, e) Larzg Ben Ila, h) Muhammed El Besir, f) F’raji di Singapore, g) F’raji il Libico, h) Farag, i) Fredj). Anschrift: a) Via Bordighera 34, Mailand, Italien (letzte bekannte Anschrift); b) Senis, Oristano, Sardinien, Italien. Geburtsdatum: a) 4.4.1969, b) 4.4.1960, c) 4.6.1960 (Meri Albdelfattah Zgbye), d) 13.11.1960 (Lazrag Faraj), e) 11.8.1960 (Larzg Ben Ila), f) 13.11.1960 (Fredj), g) 14.1.1968 (Mohamed Lebachir). Geburtsort: a) Bengasi, Libyen, b) Bendasi, Libyen (Meri Albdelfattah Zgbye), c) Marokko (Mohamed Lebachir). Weitere Angaben: im April 2009 flüchtig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2009 DER KOMMISSION

vom 17. November 2009

über ein Fangverbot für Hering in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

28/T&Q

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich/GBR

Bestand

HER/5B6ANB

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Vb, VIb und VIaN (EG- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

15. Oktober 2009


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2009 DER KOMMISSION

vom 17. November 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2009, S. 9.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 18. November 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,69

0,58

1701 11 90 (1)

35,69

4,20

1701 12 10 (1)

35,69

0,44

1701 12 90 (1)

35,96

3,90

1701 91 00 (2)

40,56

5,30

1701 99 10 (2)

40,56

2,17

1701 99 90 (2)

40,56

2,17

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/64


BESCHLUSS 2009/840/GASP DES RATES

vom 17. November 2009

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates (1), insbesondere auf dessen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP hat der Rat eine vollständige Überprüfung der in Anhang II wiedergegebenen Liste der Personen und Einrichtungen vorgenommen, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b jenes Gemeinsamen Standpunkts Anwendung finden.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP weiterhin auf die in Anhang II jenes Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(4)

Die Liste der Personen und Einrichtungen sollte geändert werden, um den Änderungen in der Regierung und Verwaltung in Iran und der Lage der betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen Rechnung zu tragen.

(5)

Die Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP sollte entsprechend aktualisiert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Personen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

A.   Natürliche Personen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Auf nahme in die Liste

1.

Reza AGHAZADEH

Geburtsdatum: 15/03/1949 Pass Nr.: S4409483, gültig 26.4.2000 – 27.4.2010 Ausstellungsort: Tehran, Diplomatenpass Nr: D9001950, ausgestellt am 22.1.2008, gültig bis 21.1.2013, Geburtsort: Khoy

Ehemaliger Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.4.2007

2.

Javad DARVISH-VAND, Brigade general im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Inspektionen. Ihm unterstehen sämtliche Einrichtungen und Anlagen des MODAFL.

24.6.2008

3.

Seyyed Mahdi FARAHI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Geschäftsführender Direktor der Organisation der Verteidigungs industrien (DIO), die in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet ist.

24.6.2008

4.

Dr Hoseyn (Hossein) FAQIHIAN

Adresse von NFPC: AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Tehran / Iran

Stellvertretender Chef der AEOI und Generaldirektor der Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC), Teil der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet. Die NFPC war an mit der Anreicherung zusammen hängenden Tätigkeiten beteiligt, die Iran auf Verlangen des Gouverneursrates der IAEO und des Sicher heitsrates einstellen soll.

24.4.2007

5.

Ingenieur Mojtaba HAERI

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Industrie. Aufsichtsfunktion über die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO) und die Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO).

24.6.2008

6.

Ali HOSEYNITASH, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Leiter der Hauptabteilung des Obersten Nationalen Sicherheitsrates; beteiligt an der Politikgestaltung in Bezug auf die Nuklearfrage.

24.6.2008

7.

Mohammad Ali JAFARI, Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Übt eine Stabsfunktion im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) aus.

24.6.2008

8.

Mahmood JANNATIAN

Geburtsdatum: 21.4.1946, Pass Nr.: T12838903

Stellvertretender Leiter der Atom energieorganisation Irans (AEOI).

24.6.2008

9.

Said Esmail KHALILIPOUR (alias LANGROUDI)

Geburtsdatum: 24.11.1945, Geburtsort: Langroud

Stellvertretender Leiter der AEOI. Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

10.

Ali Reza KHANCHI

Adresse des Kernforschungszen trums (NRC): AEOI-NRC P.O. Box: 11365-8486 Tehran/ Iran; Fax: (+9821) 8021412

Leiter des Kernforschungszentrums Teheran (TNRC) der AEOI. Die IAEO wünscht weiterhin von Iran Erläuterungen über die im TNRC durchgeführten Experimente zur Plutoniumtrennung, auch über das Vorhandensein von Partikeln mit hochangereichertem Uran in Umwelt proben, die in der Abfallablagerungsanlage in Karadsch entnommen wurden, wo Container stehen, in denen Targets mit abgereichertem Uran, die bei solchen Experimenten verwendet werden, gelagert werden.Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

24.4.2007

11.

Ebrahim MAHMUDZADEH

 

Geschäftsführer von Iran Electronic Industries

24.6.2008

12.

Beik MOHAMMADLU, Brigadegeneral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Versorgung und Logistik.

24.6.2008

13.

Anis NACCACHE

 

Geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies. Das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben.

24.6.2008

14.

Mohammad NADERI, Brigadegeneral

 

Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO hat sich an sensiblen iranischen Programmen beteiligt.

24.6.2008

15.

Mostafa Mohammad NAJJAR, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für innere Angelegenheiten und ehemaliger Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für sämtliche Militärprogramme, einschließlich der Programme für ballistische Raketen.

24.6.2008

16.

Dr. Javad RAHIQI (RAHIGHI)

Geburtsdatum: 21.4.1954, Geburtsdatum nach dem alten iranischen Kalender: 1.5.1954, Geburtsort: Mashad

Leiter der Gruppe für Neutronenphysik in der Atomenergieorganisation von Iran (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.4.2007

17.

Ali Akbar SALEHI

 

Leiter der Atomenergieorganisation Irans (AEOI). Die AEOI überwacht das Nuklearprogramm von Iran und ist in der Resolution 1737 (2006) des VN Sicherheitsrats bezeichnet.

17.11.2009

18.

Mohammad SHAFI'I RUDSARI,Konteradmiral

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), zuständig für Koordinierung.

24.6.2008

19.

Ali SHAMSHIRI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Zuständigkeit für Spionageabwehr; verantwortlich für Personal- und Anlagensicherheit im Ministerium.

24.6.2008

20.

Abdollah SOLAT SANA

 

Geschäftsführender Direktor der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan. In dieser Anlage wird das Prozessmedium (UF6) für die Anreicherungsanlagen in Natanz hergestellt. Am 27.August 2006 erhielt Solat Sana eine besondere Auszeichnung von Präsident Ahmadinejad für seinen Einsatz.

24.4.2007

21.

Ahmad VAHIDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Minister für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und früherer Stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

24.6.2008

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien(Aerospace Industries Organisation, AIO)

AIO, 28 Shian 5, Lavizan, Tehran

Die AIO überwacht die iranische Herstellung von Raketen, einschließlich der in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates bezeichneten Shahid-Hemmat-Industriegruppe, Shahid-Bagheri-Industriegruppe und Fajr-Industriegruppe. Der Leiter der AIO und zwei weitere hohe Beamte wurden ebenfalls in der Resolution 1737 (2006) bezeichnet.

24.4.2007

2.

Armament Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO (Organisation der Verteidigungsindustrien)

24.4.2007

3.

Armed Forces Geographical Organisation

 

Liefert Erkenntnissen zufolge weltraumgestützte geografische Daten für das Programm für ballistische Rakten

24.6.2008

4.

Bank Melli,Bank Melli Iran (einschließlich aller Zweigstellen) und Niederlassungen:

Ferdowsi Avenue, P.O. Box 11365-171, Tehran

Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensi¬bler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z.B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der vorgenannten Unternehmen sind in den Resolutionen 1737 und 1747 des VN-Sicherheitsrates bezeichnet.

Die Bank Melli nimmt diese Aufgaben weiterhin wahr und unterstützt und fördert mit ihrer Tätigkeit Irans sensible Geschäfte. Sie nutzt ihre Bankgeschäfte nach wie vor, um Einrichtungen, die von den VN und der EU bezeichnet wurden, bei sensiblen Geschäften zu unterstützen, ferner erbringt sie Finanzdienstleistungen für diese Einrichtungen. Außerdem handelt sie im Namen und auf Anweisung solcher Einrichtungen, einschließlich der Sepah Bank, wobei die Abwicklung der Geschäfte oftmals über Tochtergesell schaften und verbundene Unternehmen erfolgt.

24.6.2008

(a)

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom

(b)

Bank Melli Iran Zao

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moscow, 130064, Russia

5.

Defence Technology and Science Research Centre (DTSRC) – auch bekannt unter der Bezeichnung Educational Research Institute/ Moassese Amozeh Va Tahgiaghati (ERI/MAVT Co.)

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Zuständig für Forschung und Entwicklung. Eine Tochtergesellschaft der DIO. Das DTSRC übernimmt einen großen Teil der Beschaffung für die DIO.

24.4.2007

6.

Iran Electronic Industries

P.O. Box 18575-365, Tehran, Iran

Zu hundert Prozent im Besitz des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) (und somit Schwesterfirma von AIO, AvIO und DIO). Aufgabe des Unternehmens ist die Fertigung elektronischer Komponenten für iranische Waffensysteme.

24.6.2008

7.

IRGC Air Force

 

Verwaltet Irans Bestände an ballistischen Kurz- und Mittelstreckenraketen. Der Leiter von IRGC Air Force wurde in der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats bezeichnet.

24.6.2008

8.

Khatem-ol Anbiya Construction Organisation

Number 221, North Falamak-Zarafshan Intersection, 4th Phase, Shahkrak-E-Ghods, Tehran 14678, Iran

Unternehmensgruppe im Besitz des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Nutzt korpseigene ingenieurtechnische Baukapazitäten; tritt als Generalunternehmer für größere Vorhaben wie den Bau von Tunneln auf. Unterstützt Erkenntnissen zufolge Irans Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Raketen.

24.6.2008

9.

Malek Ashtar University

 

Steht mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung; hat 2003 einen Studiengang für Raketentechnis in enger Zusammenarbeit mit der AIO geschaffen.

24.6.2008

10.

Marine Industries

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

11.

Mechanic Industries Group

 

Ist an der Herstellung von Bauteilen für das Programm für ballistische Raketen beteiligt.

24.6.2008

12.

Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

West side of Dabestan Street, Abbas Abad District, Tehran

Zuständig für Irans Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprogramme im Verteidigungsbereich, auch für die Unterstützung der Nuklear- und Raketenprogramme.

24.6.2008

13.

Ministerium für die Ausfuhr von Verteidigungslogistik (MODLEX)

P.O. Box 16315-189, Tehran, Iran

Ist der Exportzweig des MODAFL und die Stelle, die für die Ausfuhr fertiger Waffen im Rahmen zwischenstaatlicher Geschäfte eingesetzt wird.MODLEX soll nach der Resolution 1747(2007) des VN-Sicherheitsrats keinen Handel treiben.

24.6.2008

14.

3M Mizan Machinery Manufacturing

 

Scheinfirma für die AIO, an Beschaffungen für ballistische Raketen beteiligt.

24.6.2008

15.

Nuclear Fuel Production and Procurement Company (NFPC)

AEOI-NFPD, P.O. Box: 11365-8486, Tehran / Iran

Die Nuclear Fuel Production Division (NFPD) der AEOI beschäftigt sich mit Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf, einschließlich Uranschürfung, -bergbau, -gewinnung, Uranumwandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die NFPC ist die Nachfolgering der NFPD, Tochterfirma der AEOI, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, einschließlich Umwandlung und Anreicherung, betreibt.

24.4.2007

16.

Parchin Chemical Industries

 

War im Bereich Antriebstechnik für Irans Programm für ballistische Raketen tätig.

24.6.2008

17.

Special Industries Group

Pasdaran Av., P.O. Box 19585/ 777, Tehran

Eine Tochtergesellschaft der DIO.

24.4.2007

18.

State Purchasing Organisation (SPO)

 

Die SPO vermittelt Erkenntnissen zufolge die Einfuhr kompletter Waffen. Offenbar Tochterunternehmen des MODAFL.

24.6.2008“


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/70


GEMEINSAME AKTION 2009/841/GASP DES RATES

vom 17. November 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau („EU SSR GUINEA-BISSAU“) (1) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion galt bis zum 31. Mai 2009.

(2)

Am 18. Mai 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/405/GASP (2) des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP angenommen. Jene Gemeinsame Aktion gilt bis zum 30. November 2009.

(3)

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 hat Guinea-Bissau die Europäische Union gebeten, ihre Mission um sechs Monate bis zum 31. Mai 2010 zu verlängern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Europäische Union (EU) richtet eine Mission der EU zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (nachstehend ‚EU SSR GUINEA-BISSAU‘ oder ‚Mission‘ genannt) ein, die eine Vorbereitungsphase ab dem 26. Februar 2008 und eine Durchführungsphase ab spätestens 1. Mai 2008 umfasst. Die Mission wird für eine Dauer von 24 Monaten ab Erklärung der ersten Einsatzfähigkeit eingerichtet.“

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 26. Februar 2008 bis zum 30. November 2009 beläuft sich auf 5 650 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 beläuft sich auf 1 530 000 EUR.“

3.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.

(2)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 60.


18.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/71


GEMEINSAME AKTION 2009/842/GASP DES RATES

vom 17. November 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (1) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL AFGHANISTAN hat am 15. Juni 2007 begonnen.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/884/GASP des Rates vom 21. November 2008 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (2) wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 festgelegt. Dieser Betrag sollte erhöht werden, um die Ausgaben im Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN bis zum 30. Mai 2010 zu decken.

(3)

EUPOL AFGHANISTAN sollte über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der Projekte verfügen; es sollte die Schaffung einer solchen Projektzelle vorgesehen werden.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der Projekte. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Mai 2010 beläuft sich auf 81 400 000 EUR.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.

(2)  ABl. L 316 vom 26.11.2008, S. 21.