ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
5. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 106/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen ( 1 )

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt ( 1 )

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/97/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten

18

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/98/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/22)

22

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/99/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2008/13)

31

 

 

2009/100/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2008/21)

46

 

 

2009/101/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2009/1)

59

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/06/KOL vom 19. April 2006 über die siebenundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

62

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 227/06/KOL vom 19. Juli 2006 — Staatliche Beihilfe zugunsten von Farice hf. (Island)

69

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3)

84

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 105/2009 DES RATES

vom 26. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Dezember 2005 gelangte der Europäische Rat zu mehreren Schlussfolgerungen, die das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betrafen und zur Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führten.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird nicht zwischen Agrarabschöpfungen und Zöllen unterschieden.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird den Niederlanden und Schweden im Zeitraum von 2007 bis 2013 eine Bruttokürzung ihres jeweiligen BNE-Beitrags zugestanden, die von allen Mitgliedstaaten zu finanzieren ist. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(4)

Da in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) und nicht auf Bruttosozialprodukt (BSP) Bezug genommen wird, ist die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) entsprechend anzupassen. Da die BSP-Finanzbeiträge im System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vorgesehen sind, muss auch in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf sie nicht mehr Bezug genommen werden.

(5)

Im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Buchführung über die Eigenmittel der Kommission sind spezifische Vorschriften zu erlassen, um Datenübermittlung und Berichtszeiträume an die im Bankensektor üblichen Verfahren anzupassen.

(6)

In der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ist ab dem Haushaltsplan 2007 kein spezifischer Finanzierungsmechanismus für die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen vorgesehen. Die Soforthilfereserve wird in den Haushaltsplan als vorläufig eingesetztes Mittel eingestellt, und die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien gilt als obligatorische Ausgabe des Gesamthaushaltsplans.

(7)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom soll diese Verordnung am gleichen Tag wie der genannte Beschluss in Kraft treten und ab 1. Januar 2007 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (6) vorgesehenen Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — nachstehend „Eigenmittel“ genannt — werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 (7), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 (8) und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom (9).

3.

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2000/597/EC, Euratom“ durch „Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EC, Euratom“ ersetzt.

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zu den MwSt.-Eigenmitteln werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (nachstehend „BNE“ genannt) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.“

6.

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die in Buchstabe a genannte Buchführung aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels,

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“

7.

Artikel 9 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

a)

an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

b)

unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

(2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3)   Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des genannten Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind;

führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

(6)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(7)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

(8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

(9)   Die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(10)   Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom bedeutet für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses „BNE“ das BNE eines Jahres zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003; davon ausgenommen sind die Jahre vor 2002, für die das BSP zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom weiterhin das Kriterium für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme bleibt.

9.

In Artikel 10a werden die Bezugnahmen auf „BSP“ durch Bezugnahmen auf „BNE“ ersetzt.

10.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 1a und 2 sinngemäß Anwendung.“

11.

Artikel 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen auszuführen.“

b)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“

12.

In der Überschrift des Titels VI wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom“ ersetzt.

13.

In Artikel 15 wird im einleitenden Satz die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom“ ersetzt.

14.

In Artikel 16 wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 8“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 7“ ersetzt.

15.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom durch.“

b)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b EAG-Vertrag.“

16.

In Artikel 19 wird die Bezugnahme auf „BSP“ durch die Bezugnahme auf „BNE“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 192 vom 29.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.“

(10)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 106/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,2

MA

46,2

TN

134,4

TR

94,0

ZZ

87,0

0707 00 05

JO

155,5

MA

134,2

TR

172,1

ZZ

153,9

0709 90 70

MA

114,4

TR

150,8

ZZ

132,6

0709 90 80

EG

84,3

ZZ

84,3

0805 10 20

EG

48,3

IL

51,0

MA

60,0

TN

47,0

TR

58,5

ZZ

53,0

0805 20 10

IL

148,2

MA

96,1

TR

49,1

ZZ

97,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

72,2

IL

76,4

JM

75,5

MA

136,4

PK

73,9

TR

70,9

ZZ

84,2

0805 50 10

EG

48,0

MA

67,1

TR

58,8

ZZ

58,0

0808 10 80

CA

86,3

CL

67,8

CN

69,8

MK

32,6

US

114,6

ZZ

74,2

0808 20 50

AR

104,9

CL

73,7

CN

33,6

US

118,1

ZA

118,6

ZZ

89,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potential für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte der Unterhaltungselektronik.

(3)

Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von einfachen Set-Top-Boxen (SSTB) durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern konzipiert, die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4)

Aus der vorbereitenden Studie geht hervor, dass die Zahl der SSTB auf dem Gemeinschaftsmarkt von 28 Millionen im Jahr 2008 auf 56 Millionen im Jahr 2014 und der jährliche Stromverbrauch der SSTB von 6 TWh im Jahr 2010 auf 14 TWh im Jahr 2014 steigen wird, dass aber eine erhebliche und kostengünstige Senkung des Stromverbrauch der SSTB möglich ist.

(5)

Der Stromverbrauch von SSTB kann durch Umsetzung nicht herstellergebundener Konstruktionslösungen gesenkt werden; diese sind jedoch trotz ihrer Kostengünstigkeit auf dem Markt nicht ausreichend gut eingeführt, da die Endverbraucher sich der laufenden Kosten von SSTB nicht bewusst sind und somit für die Hersteller keine Anreize zur Anwendung solcher Lösungen zur Senkung des Energieverbrauchs im Betrieb bestehen.

(6)

Im Interesse der EU-weiten Harmonisierung der Ökodesign-Anforderungen an solche Geräte, als Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umwelteigenschaften der betroffenen Produkte sollten Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch von SSTB festgelegt werden.

(7)

Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz von SSTB erhöhen und damit im Jahr 2014 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von 9 TWh im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen (Business as usual scenario) führen.

(8)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Funktion des Produkts, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt mit sich bringen.

(9)

Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für Neuentwicklungen gegeben werden. Der Zeitplan für die zwei Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits mit der Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte zusammenhängende negative Auswirkungen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, insbesondere KMU, berücksichtigt werden und andererseits ein rechtzeitiges Erreichen der politischen Ziele gewährleistet ist.

(10)

Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den Regeln der Technik durchgeführt werden; die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.

(11)

Die Anforderungen dieser spezifischen Verordnung sollten Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (2) haben.

(12)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollte die Verordnung festlegen, dass als Konformitäts-bewertungsverfahren die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementverfahren anwendbar sind.

(13)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den Anforderungen in dieser Durchführungsmaßnahme zu machen.

(14)

Es sollten Referenzwerte entsprechend den Leistungen von aktuell erhältlichen SSTB mit geringem Energieverbrauch ermittelt werden. Das Vorhandensein eines „Null-Watt-Modus“ von SSTB könnte das Verhalten und den Entschluss der Verbraucher, unnötige Energieverluste zu vermeiden, stärken. Referenzwerte werden zu einer breiten Verfügbarkeit und leichten Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für KMU und sehr kleine Unternehmen beitragen, durch die die Integration der besten Entwurfstechnologien zur Verringerung des Energieverbrauchs von SSTB weiter erleichtert wird.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an einfache Set-Top-Boxen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einfache Set-Top-Box“ (SSTB) bezeichnet ein eigenständiges Gerät, das, unabhängig von den verwendeten Schnittstellen,

a)

in erster Linie zum Umwandeln frei empfangbarer digitaler Rundfunksignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung in analoge, für analoges Fernsehen oder Radio geeignete Rundfunksignale dient;

b)

keine Funktion zur ‚Zugangskontrolle‘ besitzt;

c)

keine Aufnahmefunktion auf Grundlage von Wechselmedien in einem Standard-Bibliotheksformat (standard library format) bietet.

Eine SSTB kann mit folgenden zusätzlichen Funktionen und/oder Bestandteilen ausgerüstet sein, die nicht zu den Mindestanforderungen an eine SSTB gehören:

a)

Funktionen für zeitversetztes Fernsehen (time-shift) und Aufnahme mittels einer eingebauten Festplatte;

b)

Umwandlung von hochauflösenden Eingangssignalen in Video-Ausgangssignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung;

c)

einem zweiten Empfänger.

2.

„Standby-Modus“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:

a)

Reaktivierungsfunktion oder Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

b)

Information oder Statusanzeige.

3.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.

4.

„Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Uhren.

5.

„Aktiver Betriebsmodus“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.

6.

„Automatische Standby-Schaltung“ bezeichnet eine Funktion, die ein SSTB nach Ablauf einer gewissen Zeit im aktiven Modus, in der keine Interaktion mit dem Nutzer und/oder kein Kanalwechsel stattgefunden hat, vom aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus schaltet.

7.

„Zweiter Empfänger“ bezeichnet einen Teil der SSTB, das ein Programm aufzeichnen kann, während ein anderes Programm angesehen wird.

8.

„Zugangskontrolle“ bezeichnet einen vom Anbieter kontrollierten Rundfunkdienst, der den Abschluss eines am Markt erhältlichen Fernsehabonnements erfordert.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an SSTB sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 4

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Die Anforderungen dieser Verordnung haben Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

Artikel 5

Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitäts-bewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 7

Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang III als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 8

Überprüfung

Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 2 werden drei Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2009

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.


ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.   Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten; diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit einer eingebauten Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger:

 

Standby-Modus

Aktiver Betriebsmodus

Einfache STB

1,00 W

5,00 W

Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus

+1,00 W

Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale

+3,00 W

2.   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten:

 

Standby-Modus

Aktiver Betriebsmodus

Einfache STB

0,50 W

5,00 W

Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus

+0,50 W

Zulässiger Verbrauch für Festplatte

+6,00 W

Zulässiger Verbrauch für zweiten Empfänger

+1,00 W

Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale

+1,00 W

3.   Verfügbarkeit des Standby-Modus

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB über einen Standby-Modus verfügen.

4.   Automatische Standby-Schaltung

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB mit einer Funktion zur „automatischen Standby-Schaltung“ oder einer ähnlichen Funktion ausgerüstet sein, die folgende Merkmale aufweist:

Die SSTB wird spätestens drei Stunden nach der letzten Nutzerinteraktion und/oder dem letzten Kanalwechsel aus dem aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus geschaltet; zwei Minuten vor dem Übergang in den Standby-Modus wird eine Warnmeldung angezeigt.

Die Funktion zur „automatischen Standby-Schaltung“ ist als Standardeinstellung festgelegt.

5.   Messungen

Der unter den Nummern 1 und 2 genannte Energieverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

6.   Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Konformitätsbewertung

Für Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)

für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus:

den Energieverbrauch in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen, einschließlich der Verbrauchsdaten für die verschiedenen zusätzlichen Funktionen und/oder Komponenten,

die angewandte Messmethode,

den Messzeitraum,

eine Beschreibung, wie der Betriebsmodus des Geräts gewählt oder programmiert wurde,

die Schrittfolge, um den Betriebsmodus zu erreichen, in dem das Gerät automatisch den Betriebsmodus wechselt,

sämtliche Hinweise zur Bedienung des Geräts.

b)

Prüfparameter für Messungen:

Umgebungstemperatur,

Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

Schwankungen der Speisespannung während der Prüfung,

Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfungsanordnung und den Schaltungen,

Eingangssignale in hoher (für Antennenempfang) oder mittlerer Frequenz (für Sattellitenempfang),

Audio/Video-Prüfsignale wie beschrieben im MPEG-2-Transportstrom,

Einstellungen.

Der Energiebedarf von peripheren Empfangsgeräten wie aktiven terrestrischen Antennen, rauscharmen Signalumsetzern für den Sattellitenempfang oder allen Arten von Kabel- oder Funkmodems muss in den technischen Unterlagen nicht berücksichtigt werden.

7.   Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Verbraucherinformation

Die Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von SSTB Angaben zum Energieverbrauch in Watt, gerundet auf eine Dezimalstelle, für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus von SSTB erhalten.


ANHANG II

Nachprüfungsverfahren

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Nummern 1, 2 und/oder 4 das folgende Nachprüfverfahren an.

Für einen Energieverbrauch über 1,00 W:

Die Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang I, Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 dieser Verordnung erfüllt, wenn die Ergebnisse im aktiven Betriebsmodus und gegebenenfalls im Standby-Modus die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Ansonsten werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im aktiven Betriebsmodus und gegebenenfalls im Standby-Modus die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet.

Bei einem Energieverbrauch von bis zu 1,00 W:

Die Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang I, Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 dieser Verordnung erfüllt, wenn die Ergebnisse im aktiven Betriebsmodus und/oder gegebenenfalls im Standby-Modus die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten.

Ansonsten werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im aktiven Betriebsmodus und gegebenenfalls im Standby-Modus die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet.

Ansonsten wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.


ANHANG III

Referenzwerte

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG ermittelt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung beste verfügbare Technologie.

 

SSTB ohne Zusatzfunktionen:

aktiver Betriebsmodus: 4,00 W,

Standby-Modus ausschließlich der Anzeigefunktion: 0,25 W,

ausgeschaltet: 0 W.

 

SSTB mit eingebauter Festplatte:

aktiver Betriebsmodus: 10,00 W,

Standby-Modus ausschließlich der Anzeigefunktion: 0,25 W,

ausgeschaltet: 0 W.

Diese Referenzwerte beziehen sich auf SSTB in Grundausstattung mit „automatischer Standby-Schaltung“ und Netzschalter.


RICHTLINIEN

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/15


RICHTLINIE 2009/6/EG DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2009

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an restriktive Maßnahmen eines Mitgliedstaates auf der Grundlage des Artikels 12 der Richtlinie 76/768/EWG betreffend die Verwendung von Diethylenglykol (DEG) in kosmetischen Mitteln wurde der SCCP gehört. Da DEG nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses nicht als Bestandteil von kosmetischen Mitteln verwendet werden sollte, eine DEG-Konzentration von bis zu 0,1 % aufgrund von Verunreinigungen der fertigen kosmetischen Mittel jedoch als unbedenklich gelten kann, sollte die Verwendung dieses Stoffes in kosmetischen Produkten verboten und für DEG-Spuren ein Grenzwert von 0,1 % festgelegt werden.

(2)

Im Anschluss an restriktive Maßnahmen eines Mitgliedstaates auf der Grundlage des Artikels 12 der Richtlinie 76/768/EWG betreffend die Verwendung von Phytonadion in kosmetischen Mitteln wurde der SCCP gehört. Der Wissenschaftliche Ausschuss ist der Ansicht, dass Phytonadion enthaltende kosmetische Mittel nicht sicher sind, da Phytonadion Hautallergien verursachen kann und betroffenen Personen damit möglicherweise ein wichtiger Wirkstoff nicht verabreicht werden kann. Der Stoff sollte daher verboten werden.

(3)

Mit der Richtlinie 76/768/EWG wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs-gefährdend („CMR“) der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten (2). Die Verwendung von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, kann jedoch gestattet werden, sofern sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) bewertet und für zulässig befunden worden sind.

(4)

Der SSCP ist der Ansicht, dass Toluol, ein gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als CMR der Kategorie 3 eingestufter Stoff, aus allgemeiner toxikologischer Sicht in Nagelmitteln unbedenklich ist, wenn seine Konzentration 25 % nicht überschreitet; allerdings sollte ein Einatmen durch Kinder vermieden werden.

(5)

Im Anschluss an restriktive Maßnahmen eines Mitgliedstaates auf der Grundlage des Artikels 12 der Richtlinie 76/768/EWG betreffend die Verwendung von Diethylenglykolmonobutylether (DEGBE) und Ethylenglykolmonobutylether (EGBE) in kosmetischen Mitteln wurde der SCCP gehört. Nach dessen Ansicht stellt die Verwendung von DEGBE als Lösungsmittel in Haarfärbemitteln bei einer Konzentration von bis zu 9,0 % keine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher dar. Zudem sieht der Ausschuss die Verwendung von EGBE als Lösungsmittel mit einer Konzentration von bis zu 4,0 % in oxidativen und von bis zu 2,0 % in nichtoxidativen Haarfärbemitteln nicht als gesundheitsgefährdend für den Verbraucher an. Die Verwendung dieser Stoffe in Aerosolen/Sprays wird vom SCCP jedoch nicht als unbedenklich angesehen; diese mögliche Verwendung sollte daher verboten werden.

(6)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 5. August 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Diese Vorschriften sind der Kommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. November 2009 an.

Die Vorschriften über den Stoff Toluol im Anhang Nummer 2, laufende Nummer 185 sind dagegen ab dem 5. Februar 2010 anzuwenden.

Bei Erlass der im ersten Unterabsatz erwähnten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende laufende Nummern hinzugefügt:

Lfde. Nr.

Chemische Bezeichnung

CAS-Nr.

EG-Nr.

„1370

Diethylenglykol (DEG), zum Grenzwert für Spuren siehe Anhang III

2,2′-Oxydiethanol

CAS-Nr. 111-46-6

EG-Nr. 203-872-2

1371

Phytonadion [INCI], Phytomenadion [INN]

CAS Nr. 84-80-0/81818-54-4;

EC Nr. 201-564-2“

2.

In Anhang III Teil 1 werden die laufenden Nummern 185 bis 188 hinzugefügt:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

 

 

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

 

a

b

c

d

e

f

„185

Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Nagelmittel

25 %

 

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren.

Nur zur Benutzung durch Erwachsene

186

Diethylenglykol (DEG)

CAS-Nr. 111-46-6

EG-Nr. 203-872-2

2,2′-Oxydiethanol

Spuren in Bestandteilen

0,1 %

 

 

187

Butoxydiglykol

CAS-Nr. 112-34-5

EG-Nr. 203-961-6

Diethylenglykolmonobutylether (DEGBE)

Lösungsmittel in Haarfärbemitteln

9 %

Keine Verwendung in Ärosolpackungen (Sprays)

 

188

Butoxyethanol

CAS-Nr. 111-76-2

EG-Nr. 203-905-0

Ethylenglykolmonobutylether (EGBE)

Lösungsmittel in oxidativen Haarfärbemitteln

4,0 %

Keine Verwendung in Ärosolpackungen (Sprays)

 

Lösungsmittel in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

2,0 %

Keine Verwendung in Ärosolpackungen (Sprays)“

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten

(2009/97/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 30. November 2007 bevollmächtigt, Verhandlungen über eine Übereinkunft zu Luftsicherheitsaudits und -inspektionen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aufzunehmen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I und dem Ad-hoc-Verfahren nach Anhang II des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der ICAO über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten ausgehandelt.

(3)

Die Kooperationsvereinbarung sollte vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten wird — vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über ihren Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird die Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


ÜBERSETZUNG

VEREINBARUNG

zwischen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten

DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION („ICAO“)

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT („EG“),

nachstehend „die Parteien“ genannt —

UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt), insbesondere auf dessen Anhang 17 — Sicherheit (nachstehend „Anhang 17“) genannt;

EINGEDENK der Entschließung A35-9 der ICAO-Versammlung, durch die der Generalsekretär zur Fortsetzung des Programms für Sicherheitsaudits (Universal Security Audit Programme, USAP) angewiesen wurde, das regelmäßige, obligatorische, systematische und harmonisierte Sicherheitsaudits für alle Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago (nachstehend „Vertragsstaaten“ genannt) vorsieht;

UNTER HINWEIS AUF die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), (nachstehend „Verordnung 2320/2002“ genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2), (nachstehend „Verordnung 300/2008“ genannt), die die Verordnung 2320/2002 bei Verabschiedung der notwendigen Durchführungsbestimmungen ersetzen wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (3), insbesondere deren Artikel 16, wonach die Kommission geplante oder kürzlich durchgeführte Sicherheitsaudits zwischenstaatlicher Organisationen berücksichtigen muss, um die Gesamteffizienz der verschiedenen Sicherheitsinspektionen und -audits zu gewährleisten;

MIT BLICK AUF die Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4); sowie des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (nachstehend „Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom“ genannt), insbesondere auf die Abschnitte 10 und 26, und dessen Änderungen (5);

EINGEDENK DES UMSTANDS, dass die in Anhang 17 enthaltenen Normen größtenteils auch von der Verordnung 2320/2002 abgedeckt werden und dass die Kommission zur Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung Inspektionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU“ genannt) durchführt;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Hauptziele des Programms für Sicherheitsaudits der ICAO und des Inspektionsprogramms der Europäischen Kommission jeweils in der Stärkung der Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung einschlägiger Normen, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung bestehen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Aufnahme einer gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten zur Gewährleistung des besseren Einsatzes begrenzt verfügbarer Ressourcen und zur Vermeidung von Doppelarbeit bei gleichzeitiger Wahrung der Universalität und Integrität des USAP-Programms der ICAO wünschenswert wäre;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vom Rat der ICAO auf seiner 176. Sitzung erteilten Anweisung, dass die Luftsicherheitsaudits der ICAO nach Möglichkeit auf die Fähigkeit eines Staates ausgerichtet sein sollten, für eine angemessene nationale Aufsicht Sorge zu tragen, sowie der an das Generalsekretariat gerichteten Bitte, mögliche Formen der Zusammenarbeit und der effizientesten Ressourcennutzung in Regionen mit verbindlichen regionalen staatlichen Auditprogrammen zu prüfen —

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1.   Diejenigen der in Anhang 17 enthaltenen Normen, die nicht vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Kooperationsvereinbarung.

1.2.   In Bezug auf die vom Gemeinschaftsrecht abgedeckten Normen in Anhang 17 nimmt die ICAO Bewertungen der von der Europäischen Kommission durchgeführten Inspektionen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten vor, um die Einhaltung dieser Normen durch Vertragsstaaten, die an gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt gebunden sind, gemäß Nummer 3 dieser Kooperationsvereinbarung zu prüfen.

1.3.   Die Durchführung von Bewertungen in der Europäischen Gemeinschaft durch die ICAO wird auf Ersuchen einer der Parteien erörtert, mindestens jedoch einmal jährlich.

1.4.   Die Prüfer der ICAO können nach Eingang einer ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden EU-Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission gelegentlich Inspektionen von EU-Flughäfen durch die Europäische Kommission als Beobachter beiwohnen.

2.   Der ICAO zu übermittelnde Informationen über Inspektionen der Europäischen Kommission in der Europäischen Gemeinschaft

2.1.   Entsprechend befugte Mitarbeiter der ICAO erhalten im Einklang mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom Zugang zu den folgenden vertraulichen Informationen des Geheimschutzgrades „RESTREINT UE“:

A.

Gemeinsame Vorschriften und Normen im Bereich der Luftsicherheit, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 2320/2002 oder Artikel 4 der Verordnung 300/2008 angenommen wurden, sowie

B.

in Bezug auf Inspektionen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission:

a)

allgemeine Informationen zur Planung der Inspektionen durch die Europäische Kommission, einschließlich des Zeitplans für Inspektionen der zuständigen nationalen Behörden sowie etwaiger Änderungen desselben, sobald diese vorliegen;

b)

Stand von Inspektionen der zuständigen nationalen Behörden und Flughäfen, Datum der Ausstellung der endgültigen Inspektionsberichte und Datum des Eingangs der Aktionspläne des betreffenden Staats,

c)

Inspektionsmethodik der Europäischen Kommission,

d)

Bericht über die Inspektion der zuständigen nationalen Behörden zusammen mit dem vom betreffenden Staat erhaltenen Aktionsplan zur Inspektion der betreffenden nationalen Behörde, worin Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung eventuell festgestellter Mängel aufgeführt sind, sowie

e)

Folgemaßnahmen seitens der Europäischen Kommission zur Inspektion der zuständigen nationalen Behörde.

2.2.   Die ICAO beschränkt den Zugang zu den von der Europäischen Kommission bereitgestellten vertraulichen Informationen der EU im Rahmen der hier gegenständlichen Zusammenarbeit ausschließlich auf die befugten Mitarbeiter, die davon Kenntnis haben müssen. Die befugten Mitarbeiter geben diese Informationen nicht an Dritte weiter. Die ICAO trifft alle notwendigen rechtlichen und internen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationen.

2.3.   Die Europäische Kommission und die ICAO vereinbaren weitere Verfahren zum Schutz der von der Europäischen Kommission gemäß dieser Kooperationsvereinbarung bereitgestellten vertraulichen Informationen. Diese Verfahren sehen die Möglichkeit einer Überprüfung der von der ICAO getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Europäische Kommission vor.

3.   Bewertung des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO

3.1.   Die Bewertungen des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO bestehen aus einer Analyse der Anforderungen der Europäischen Kommission und der gemäß Nummer 2 bereitgestellten Informationen. Erforderlichenfalls erfolgt ein Besuch von Vertretern der ICAO am Sitz der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission in Brüssel (Belgien).

3.2.   Ein spezifisches Mandat und praktische Vorkehrungen für Bewertungen des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO werden durch einen Schriftwechsel zwischen der ICAO und der Europäischen Kommission vereinbart.

4.   Streitbeilegung

4.1.   Etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung werden im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien ausgeräumt.

4.2.   Keine in dieser Kooperationsvereinbarung enthaltene oder sich darauf beziehende Bestimmung kann als Verzicht auf irgendwelche Vorrechte und Befreiungen der Parteien aufgefasst werden.

5.   Andere Abkommen

5.1.   Andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien werden durch diese Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt.

6.   Überprüfung und Inkrafttreten

6.1.   Die Parteien überprüfen die Durchführung dieser Kooperationsvereinbarung am Ende der laufenden Phase des USAP-Programms; falls eine der Parteien dies für notwendig erachtet, erfolgt die Überprüfung früher.

6.2.   Diese Kooperationsvereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab ihrer Unterzeichung vorläufig angewandt.

6.3.   Diese Kooperationsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte der beiden Notifizierungen folgt, mit denen die Parteien einander über den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren unterrichten.

Geschehen zu Montreal am siebzehnten September zweitausendacht in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  Beschlüsse 2005/94/EG, Euratom, 2006/70/EG, Euratom und 2006/548/EG, Euratom.


Europäische Zentralbank

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(EZB/2008/22)

(2009/98/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) muss geändert werden, damit politische Entscheidungen und Marktentwicklungen berücksichtigt werden können.

(2)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihre Offenlegungsgrundsätze im Hinblick auf Wertpapiertransaktionen überarbeitet, um die Transparenz der EZB-Jahresabschlüsse weiter zu erhöhen. Im Rahmen der überarbeiteten Grundsätze sollten Wertpapiere, die bislang als Finanzanlagen eingestuft wurden, nicht mehr unter der Bilanzposition „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ klassifiziert werden, sondern in der einschlägigen Position des Titels „Aktiva“ reklassifiziert werden, je nachdem, wer die Wertpapiere ausgibt, auf welche Währung sie lauten und ob sie bis zur Fälligkeit gehalten werden. Darüber hinaus sollten alle Finanzinstrumente, die Teil eines zweckgebundenen Portfolios sind, in der Position „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ erfasst werden.

(3)

Der Beschluss EZB/2006/17 enthält keine besonderen Vorschriften zur Verbuchung von Forward-Zinsswaps, Devisenfutures und Aktienfutures. Diese Instrumente werden auf den Finanzmärkten zunehmend eingesetzt und können für die Verwaltung der Währungsreserven der EZB relevant sein. Forward-Zinsswaps sollten wie „plain vanilla“-Zinsswaps verbucht werden, und Devisen- und Aktienfutures sollten wie Zinsfutures verbucht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2006/17 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden und nicht marktgängige Wertpapiere, und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen.“

b)

Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere werden zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung.“

2.

Artikel 10 erhält die folgende Fassung:

„Artikel 10

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktgängige Aktieninstrumente werden in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Leitlinie EZB/2006/16 verbucht.“

3.

Artikel 16 erhält die folgende Fassung:

„Artikel 16

Futures

Futures werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Leitlinie EZB/2006/16 verbucht.“

4.

Artikel 17 wird der folgende Satz angefügt:

„Im Fall von Forward-Zinsswaps beginnt die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion.“

5.

Die Anhänge I und III des Beschlusses EZB/2006/17 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.


ANHANG

Die Anhänge I und III des Beschlusses EZB/2006/17 werden wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit der Überschrift „Aktiva“ in Anhang I erhält die folgende Fassung:

„AKTIVA

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Aktiva

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten, Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: i) Goldleihe, Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und ii) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

2.1

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Sonderziehungsrechte

Bestände an Sonderziehungsrechten (brutto)

b)

Sonderziehungsrechte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen im Rahmen der Armutsbekämpfung und Wachstumsfazilität

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

(b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

b)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

3

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisie

a)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

a)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

a)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

d)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des Wechselkursmechanismus II (WKM II)

Nennwert

5

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: geldpolitische Geschäfte, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) beschrieben

 

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der zur Besicherung von Refinanzierungsgeschäften hinterlegten Vermögenswerte ergibt

Nennwert oder Anschaffungskosten

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-WährungsgebietAnschaffungskosten

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Geschäften, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstige Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen

Nennwert oder Anschaffungskosten

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘: Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere); für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9

Intra-Eurosystem-Forderungen

 

 

9.1

Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition

Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Schuldverschreibungen in Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

9.2

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystem

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2)

Nennwert

9.3

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2

Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagevermögenswert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagevermögenswerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können aus Bestandteilen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer bestehen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten des immateriellen Anlagevermögens beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagevermögenswerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze: Geringwertige Anlagegüter sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut unter 10 000 EUR liegen

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben, einschließlich Termineinlagen und Girokonten, die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

c)

Beteiligungen oder wesentliche Anteile an Tochtergesellschaften

Substanzwert

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben/Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten: noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, zum aktuellen Währungskurs umgerechnet

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen.

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettovermögen einer Pensionskasse

c)

Gemäß Artikel 22 Absatz 3

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

2.

In Anhang III wird in der ersten Tabellenspalte die Unterposition 2.3 „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs- und Preisrisiken“ durch „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins- und Goldpreisrisiken“ ersetzt.


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.“


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/31


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Oktober 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2008/13)

(2009/99/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem — d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB) — einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die EZB ist befugt, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Die aktuellen Marktereignisse erfordern bestimmte Änderungen der Definition und Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems. Es sollten daher angemessene Änderungen der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) vorgenommen werden, insbesondere um die folgenden Punkte wiederzugeben: i) Änderungen der Risikokontrolle und der Regeln über die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditoperationen des Eurosystems, ii) die Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in bestimmten Notfällen, iii) das Erfordernis für Vorschriften zur Behandlung von Rechtssubjekten, die dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat auferlegten Maßnahmen gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags unterliegen, und iv) die Harmonisierung mit neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2)

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Anhänge I und II

Die Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie geändert.

2.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. November 2008 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels deren sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Februar 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.


ANHANG I

Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis wird der Titel von Abschnitt 6.7 „Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen“ eingefügt.

2.

Abschnitt 1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält Fußnote 5 Satz 4 folgende Fassung:

Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten durchgeführt.“

b)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Den Hauptrefinanzierungsgeschäften kommt bei der Verfolgung der Ziele der Offenmarktgeschäfte des Eurosystems eine Schlüsselrolle zu.“

3.

In Abschnitt 2.2 Absatz 4 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Schnelltender und bilaterale Geschäfte wickeln die nationalen Zentralbanken mit den Geschäftspartnern ab, die zum Kreis ihrer Geschäftspartner für Feinsteuerungsoperationen gehören. Schnelltender und bilaterale Geschäfte können auch mit einem breiteren Kreis von Geschäftspartnern durchgeführt werden.“

4.

Der Titel von Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

5.

In Abschnitt 3.1.2 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen.

6.

In Abschnitt 3.1.3 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen.

7.

Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:

a)

In der Position „Zugangsbedingungen“ erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Institute, die die in Abschnitt 2.1 festgelegten allgemeinen Zulassungskriterien für Geschäftspartner erfüllen, haben Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität. Dieser Zugang wird über die nationale Zentralbank in dem Mitgliedstaat gewährt, in dem das Institut niedergelassen ist. Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität wird nur an den Geschäftstagen von TARGET2 (1) gewährt (2). An Tagen, an denen die entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme nicht betriebsbereit sind, wird der Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität auf Basis der notenbankfähigen Sicherheiten gewährt, die bereits im Vorhinein bei der nationalen Zentralbank hinterlegt wurden.

b)

In der Position „Zugangsbedingungen“ erhält Fußnote 4 in Absatz 3 folgende Fassung:

„(4)

Die geschäftsfreien Tage des TARGET2-Systems werden auf der Website der EZB (www.ecb.europa.eu) wie auch auf den Websites des Eurosystems (siehe Anlage 5) angekündigt.“

c)

In der Position „Zugangsbedingungen“ wird in Absatz 3 Fußnote 5 gestrichen.

8.

In Abschnitt 4.2 wird in der Position „Zugangsbedingungen“ in Absatz 2 Fußnote 12 gestrichen.

9.

In Abschnitt 5.1.3 in Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Bei einem Schnelltender, der nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben wird, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den nationalen Zentralbanken unmittelbar angesprochen. Wird ein Schnelltender öffentlich angekündigt, so können die nationalen Zentralbanken die ausgewählten Geschäftspartner direkt kontaktieren.“

10.

In Abschnitt 5.3.3 wird in Absatz 1 die Fußnote 12 gestrichen.

11.

In Abschnitt 6.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Das Eurosystem berät seine Geschäftspartner bezüglich der Notenbankfähigkeit der für seine Kreditgeschäfte zugelassenen Sicherheiten nur dann, wenn bereits emittierte marktfähige oder ausstehende nicht marktfähige Vermögenswerte beim Eurosystem als Sicherheiten hinterlegt sind. Eine Beratung für noch nicht emittierte Sicherheiten ist nicht vorgesehen.“

12.

Abschnitt 6.2.1 wird die Position „Art der Sicherheit“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Fußnote 5 nach den Worten „dessen Rückzahlungen nicht an Bedingungen geknüpft ist“ eingefügt:

„(5)

Anleihen, die Optionsscheine oder ähnliche Rechte beinhalten, sind nicht notenbankfähig.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen;

b)

die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts Originator) oder einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare „True-Sale“-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators; und

c)

sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen einer strukturierten Emission darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein, um notenbankfähig zu sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und dadurch diese Tranche (oder Sub-Tranche) unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als Letzte von Verlusten erfasst wird.“

13.

In Abschnitt 6.2.1 erhält in der Position „Emissionsort“ Fußnote 7 Satz 1 folgende Fassung:

„Seit dem 1. Januar 2007 müssen internationale Inhaberschuldverschreibungen, die über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgien) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note, NGN) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper, CSK), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls eine zentrale Wertpapierverwahrstelle ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt.“

14.

Abschnitt 6.2.2 wird in der Position „Kreditforderungen“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Aus Kreditforderungen dürfen sich keine Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben, die den Ansprüchen von Gläubigern anderer Kreditforderungen (oder anderer Tranchen oder Sub-Tranchen desselben Konsortialkredits) oder Schuldtitel desselben Emittenten untergeordnet sind.“

b)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich Unterabsatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

„Darüber hinaus sind auch Kreditforderungen mit einem an die Inflationsrate gekoppelten Zinssatz notenbankfähig.“

c)

In Absatz 1 fünfter Gedankenstrich wird Fußnote 20 gestrichen.

15.

Abschnitt 6.2.3 wird in der Position „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“ wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhalten die Punkte i bis iii folgende Fassung:

„i)

der Geschäftspartner — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält; oder

ii)

der Emittent/Schuldner/Garant — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen — einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder

iii)

eine dritte Partei — entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen — mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält.“

b)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Die vorgenannte Bestimmung über enge Verbindungen gilt nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und den Gebietskörperschaften von EWR-Ländern oder in dem Fall, dass ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben; b gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente), die gemäß den in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter b genannten Instrumenten vergleichbar sind (wie z. B. bei nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen).

Außerdem darf ein Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten einreichen, wenn er (oder ein Dritter, mit dem der Geschäftspartner enge Verbindungen unterhält) die Asset-Backed Security unterstützt, indem er eine Währungsabsicherung mit dem Emittenten als Absicherungskontrahent eingeht oder eine Liquiditätsunterstützung von mindestens 20 % des ausstehenden Betrags der Asset-Backed Security bereitstellt.“

c)

Die Tabelle 4 mit dem Titel „Für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassene Sicherheiten“ wird wie folgt aktualisiert:

Fußnote 4 wird gestrichen;

in der Spalte „Zulassungskriterien“ werden die Worte „Rechtsgrundlage bezüglich Kreditforderungen“ durch das Wort „Rechtsgrundlage“ ersetzt;

in Zeile 10 der Spalte werden die Worte „Nicht zutreffend“ durch die Worte „Bei Asset-Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen.“ ersetzt.

16.

Abschnitt 6.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz 4 wird eingefügt:

„Hinsichtlich externer Ratingagenturen muss die Bonitätsbeurteilung auf einem öffentlichen Rating basieren. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, Klärungen zu verlangen, wenn es dies als notwendig erachtet. Im Falle von Asset-Backed Securities müssen die Ratings in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert werden, und zwar entweder in Form eines detaillierten „Pre-Sale Report“ oder eines „New Issue Report“. Dieser Bericht muss unter anderem eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Besonderheiten einer Transaktion enthalten. Außerdem müssen ECAIs regelmäßig mindestens einmal im Quartal Performance-Berichte für Asset-Backed Securities veröffentlichen (3). Diese Berichte sollten mindestens eine Aktualisierung der wichtigsten Transaktionsdaten (z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur) sowie Performance-Angaben umfassen.

b)

In Absatz 5 erhält Fußnote 26 folgende Fassung:

„‚Single A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚A-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s oder ‚A3‘ laut Moody’s oder ‚AL‘ laut DBRS.“

c)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Das Eurosystem behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt, und auf dieser Grundlage Sicherheiten abzulehnen bzw. deren Nutzung zu beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vorzunehmen, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Maßnahmen können auch auf bestimmte Geschäftspartner angewandt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist. Beruht eine solche Ablehnung auf bankenaufsichtlichen Angaben, so muss die Nutzung solcher von Geschäftspartnern oder Bankenaufsehern übermittelten Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik vollkommen angemessen und erforderlich sein.

Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.“

17.

In Abschnitt 6.3.4 in der Position „Externe Ratingagenturen (ECAIs)“ in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung:

„ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten.“

18.

Abschnitt 6.4.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Risikokontrollmaßnahmen sind im Euro-Währungsgebiet weitgehend harmonisiert (4) und sollten euroraumweit für alle Arten notenbankfähiger Sicherheiten des Euro-Währungsgebiets einheitliche, transparente und nicht diskriminierende Bedingungen gewährleisten.

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„Das Eurosystem behält sich das Recht vor, weitere Risikokontrollmaßnahmen anzuwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist. Diese Risikokontrollmaßnahmen, die einheitlich, transparent und nicht diskriminierend anzuwenden sind, können auch auf der Ebene einzelner Geschäftspartner zur Anwendung kommen, wenn dadurch die Risikoabsicherung gewährleistet wird.“

c)

Kasten 7 mit dem Titel „Maßnahmen zur Risikokontrolle“ erhält folgende Fassung:

„KASTEN 7

Maßnahmen zur Risikokontrolle

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:

Bewertungsabschläge

Das Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Dies bedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertet wird.

Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet, dass die nationale Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffordert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (d. h., sie nimmt einen Margenausgleich vor). Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurücknehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 8 dargestellt.)

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:

Sicherheitenmargen

Das Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherheitenmargen berechnen. Dies würde bedeuten, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder Garanten

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder Garanten Obergrenzen festlegen. Solche Obergrenzen können auch für einzelne Geschäftspartner festgelegt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Zusätzliche Garantien

Das Eurosystem kann für die Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

Ausschluss

Das Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischen Geschäften ausschließen. Solche Ausschlüsse können auch für einzelne Geschäftspartner gelten, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.“

19.

Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Notenbankfähige marktfähige Sicherheiten werden auf Basis der Emittentenklassifizierung und der Art der Sicherheit in eine von fünf Liquiditätskategorien eingeteilt.“

b)

In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Abschläge für Schuldtitel der Kategorien I bis IV unterscheiden sich je nach Restlaufzeit und Kuponstruktur der Papiere (wie eine Aufschlüsselung für festverzinsliche Wertpapiere und Nullkupon-Anleihen in Tabelle 7 zeigt) (5).

c)

In Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche 3 und 4 eingefügt:

„—

In Kategorie V enthaltene Schuldtitel unterliegen unabhängig von ihrer Restlaufzeit und Verzinsungsart einem einheitlichen Bewertungsabschlag von 12 %.

In Kategorie V enthaltene Schuldtitel, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert der einzelnen Sicherheit angewandt.“

d)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„TABELLE 6

Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten (6)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Schuldtitel von Zentralstaaten

Schuldtitel von Ländern und Gemeinden

Traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

(Unbesicherte) Schuldtitel von Kreditinstituten

Asset-Backed Securities

Schuldtitel von Zentralbanken (7)

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente (8)

Schuldtitel von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (9)

Schuldtitel von supranationalen Institutionen

Schuldtitel von Unternehmen und sonstigen Emittenten (9)

 

 

e)

Die Gedankenstriche 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„—

Die Bewertungsabschläge für marktfähige Inverse Floater der Liquiditätsklassen I bis IV sind gleich (siehe Tabelle 8).

Der Bewertungsabschlag für marktfähige Schuldtitel mit variabler Verzinsung (10) der Kategorien I bis IV ist der gleiche, der bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Liquiditätskategorie des Papiers angewandt wird.

Die Maßnahmen zur Risikokontrolle für marktfähige Schuldtitel der Kategorien I bis IV mit mehr als einer Art von Zinszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zinszahlungen, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Instruments anfallen. Der Bewertungsabschlag für ein derartiges Papier wird entsprechend dem höchsten Abschlag für Schuldtitel mit derselben Restlaufzeit festgesetzt, wobei alle Arten von Zinszahlungen, die in der Restlaufzeit des Papiers anfallen, berücksichtigt werden.

f)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„TABELLE 7

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

(in %)

 

Liquiditätskategorien

Restlaufzeit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

(Jahre)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

0—1

0,5

0,5

1

1

1,5

1,5

6,5

6,5

12 (11)

1—3

1,5

1,5

2,5

2,5

3

3

8

8

3—5

2,5

3

3,5

4

4,5

5

9,5

10

5—7

3

3,5

4,5

5

5,5

6

10,5

11

7—10

4

4,5

5,5

6,5

6,5

8

11,5

13

> 10

5,5

8,5

7,5

12

9

15

14

20

g)

Die Überschrift von Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

20.

In Abschnitt 6.4.3 wird in der Position „Kreditforderungen“ die folgende Fußnote am Ende des ersten Gedankenstrichs eingefügt:

„(*)

Die Bewertungsabschläge für Kreditforderungen mit festen Zinszahlungen gelten auch für Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind.“

21.

Der folgende Abschnitt 6.7 wird eingefügt:

„6.7.   Annahme von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten in Notfällen

Der EZB-Rat kann in bestimmten Situationen beschließen, gewisse marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung eines oder mehrerer G-10-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets in der jeweiligen Heimatwährung begeben wurden, als notenbankfähige Sicherheiten zu akzeptieren. Nach einer solchen Entscheidung werden die anwendbaren Kriterien festgelegt, und die für die Auswahl und Nutzung von ausländischen Sicherheiten geltenden Verfahren — einschließlich der Bewertungsquellen und -grundsätze, der Risikokontrollmaßnahmen und der Abwicklungsverfahren — sind den Geschäftspartnern ebenfalls mitzuteilen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.2.1 können solche Sicherheiten außerhalb des EWR hinterlegt/eingetragen (emittiert), gehalten und abgewickelt werden und — wie bereits erwähnt — in anderen Währungen als Euro denominiert sein. Jede dieser von einem Geschäftspartner eingereichten Sicherheiten muss sich im Eigentum dieses Geschäftspartners befinden.

Geschäftspartner, die Zweigstellen von Kreditinstituten ohne Sitz im EWR oder in der Schweiz sind, dürfen solche Schuldtitel nicht als Sicherheiten einreichen.“

22.

Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Institute sind ab Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) kann die EZB darüber hinaus unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes andere Institute von ihren aus dem Mindestreservesystem des Eurosystems resultierenden Verpflichtungen entbinden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat eine Entscheidung erlassen hat, durch die ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird, oder wenn eine Einbeziehung dieser Institute in das Mindestreservesystem des Eurosystems nicht zweckmäßig wäre. Wenn ihre Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung auf den Zielen des Mindestreservesystems beruht, berücksichtigt die EZB mindestens eines der folgenden Kriterien:

es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.“

b)

In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die EZB veröffentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen entbunden sind als ihrer Sanierung oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder einer Entscheidung des EZB-Rates, durch die das Institut vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird (12).

23.

Abschnitt 7.3 wird wie folgt geändert:

a)

In der Position „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:

„Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die in dem Verzeichnis der dem Mindestreservesystem des Eurosystems unterliegenden Institute geführt werden, sowie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken werden nicht in die Mindestreservebasis einbezogen.“

b)

In der Position „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhalten in Absatz 5 die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:

„Dieser Mindestreservesatz wird in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegt. Die EZB belegt folgende Verbindlichkeitenkategorien mit einem Reservesatz von 0 %: ‚Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren‘, ‚Repogeschäfte‘ und ‚Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren‘ (siehe Kasten 9).“

c)

Kasten 9 mit dem Titel „Mindestreservebasis und Mindestreservesätze“ erhält folgende Fassung:

„KASTEN 9

Mindestreservebasis und Mindestreservesätze

A.   In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit positivem Reservesatz

Einlagen (13)

Täglich fällige Einlagen

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren

B.   In die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0 %

Einlagen (13)

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren

Repogeschäfte

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als zwei Jahren

C.   Nicht in die Mindestreservebasis einbezogene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die ihrerseits den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und den teilnehmenden nationalen Zentralbanken

24.

Anhang I Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Beispiel 6 erhält die erste Zeile von Tabelle I folgende Fassung:

„Anleihe A

Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

30.8.2008

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

3,50 %“

b)

In Beispiel 6 in der Position „Kennzeichnungsverfahren“ erhalten in Absatz 1 Punkt 1 die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen Jumbo-Pfandbrief oder ein ähnliches Instrument mit Fälligkeit am 30. August 2008. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, so dass ein Bewertungsabschlag von 3,5 % vorgenommen wird.“

25.

Anhang I Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Definition des Begriffs „Asset-Backed Security“ wird eingefügt:

„Asset-Backed Securities (ABS): Mit einem Pool von separierten Vermögenswerten (feststehend oder revolvierend) unterlegter Schuldtitel, der innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu Kapitalströmen führt. Darüber hinaus können Rechte oder sonstige Aktiva vorhanden sein, die die Bedienung oder die zeitgerechte Aufteilung der Erlöse an die Halter der Wertpapiere gewährleisten. Im Allgemeinen werden Asset-Backed Securities von einer speziell hierfür geschaffenen Zweckgesellschaft emittiert, die den Pool von Vermögenswerten vom Originator/Verkäufer erworben hat. Die Zahlungen für Asset-Backed Securities hängen in erster Linie von den Kapitalflüssen ab, die durch die in dem Pool enthaltenen Aktiva generiert werden, sowie von sonstigen Rechten, die eine zeitgerechte Zahlung sicherstellen sollen (z. B. Liquiditätsfazilitäten, Garantien oder andere allgemein unter Bonitätsverbesserung fallende Instrumente)“.

b)

Die Definition des Begriffs „Korrespondenzzentralbankmodell“ erhält folgende Fassung:

„Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) (correspondent central banking model (CCBM)): Vom Eurosystem eingerichtetes Verfahren mit dem Ziel, es den Geschäftspartnern zu ermöglichen, notenbankfähige Sicherheiten auf grenzüberschreitender Basis zu nutzen. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell handeln die nationalen Zentralbanken gegenseitig als Verwahrer. Dies bedeutet, dass die nationalen Zentralbanken gegenseitig und für die EZB Depots führen. Das Korrespondenzzentralbank-Modell können auch Geschäftspartner bestimmter nicht dem Eurosystem angehörender nationaler Zentralbanken in Anspruch nehmen.“

c)

Die folgende Definition des Begriffs „Währungsabsicherungsgeschäft“ wird eingefügt:

„Währungsabsicherungsgeschäft (currency hedge transaction): Vereinbarung zwischen dem Emittenten und einem Absicherungskontrahenten, durch die ein Teil des Währungsrisikos, das aus dem Erhalt von Zahlungsströmen in einer anderen Währung als Euro resultiert, verringert wird, indem die Zahlungsströme gegen vom Absicherungskontrahenten zu leistende Zahlungen in Euro getauscht werden, einschließlich einer Garantie des Absicherungskontrahenten für diese Zahlungen.“

d)

Die Definition des Begriffs „Tagesabschluss“ erhält folgende Fassung:

„Tagesabschluss (end-of-day): Der Zeitpunkt des Geschäftstages nach Schließung von TARGET2, zu dem die Arbeiten im Zusammenhang mit den an diesem Tag im TARGET2-System abgewickelten Zahlungen beendet sind.“

e)

Die Definition des Begriffs „Schnelltender“ erhält folgende Fassung:

„Schnelltender (quick tender): Tenderverfahren, das vom Eurosystem für Feinsteuerungsoperationen genutzt wird, wenn die Liquiditätssituation am Markt rasch beeinflusst werden soll. Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten und in der Regel nur mit einer begrenzten Zahl von Geschäftspartnern durchgeführt.“

f)

Die Definition des Begriffs „RTGS-System (Brutto-Abwicklungssystem in Echtzeit)“ erhält folgende Fassung:

„RTGS-System (Echtzeit-Bruttosystem) (Real-Time Gross Settlement system — RTGS): Abwicklungssystem, in dem jede Transaktion kontinuierlich in Echtzeit verarbeitet und ausgeglichen wird (ohne Verrechnung (Netting)). Siehe auch TARGET2.“

g)

Die Definition des Begriffs „TARGET“ erhält folgende Fassung:

„TARGET (transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system): Der Vorgänger des TARGET2-Systems betreibt eine dezentrale Struktur, die nationale RTGS-Systeme mit dem EZB-Zahlungsverkehrsmechanismus verbindet. Das TARGET-System wurde durch das TARGET2-System gemäß dem in Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 näher bestimmten Migrationszeitplan ersetzt.“

h)

Es wird die folgende Definition des Begriffs „Korrektur“ eingefügt:

„Korrektur (valuation markdown): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank einen bestimmten Prozentsatz des theoretischen Marktwerts der Sicherheiten in Abzug bringt, bevor sie einen Bewertungsabschlag vornimmt (14).

26.

Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„WEBSITES DES EUROSYSTEMS

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Oesterreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki — Finlands Bank

www.bof.fi“


(1)  Mit Beginn am 19. November 2007 wurde die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch die Gemeinschaftsplattform von TARGET2 ersetzt, über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und ausgeliefert werden. Die Migration zu TARGET2 wurde in drei Ländergruppen vorgenommen, die es TARGET-Anwendern ermöglicht, in mehreren Gruppen und zu verschiedenen vorgegebenen Zeitpunkten zu TARGET2 zu migrieren. Die Zusammensetzung der Ländergruppen war wie folgt: Gruppe 1 (19. November 2007): Deutschland, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Zypern, Gruppe 2 (18. Februar 2008): Belgien, Finnland, Frankreich, Irland, Niederlande, Portugal und Spanien und Gruppe 3 (19. Mai 2008): Griechenland, Italien und die EZB. Ein viertes Migrationsdatum (15. September 2008) war für Notfälle reserviert. Bestimmte nicht teilnehmende NZBen wurden auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung ebenso an TARGET2 angeschlossen: Lettland und Litauen (in Gruppe 1) sowie Dänemark, Estland und Polen (in Gruppe 3).

(2)  Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Zahlungsverkehrsinfrastruktur im RTGS-System erfüllt sind.“

(3)  Für Asset-Backed Securities mit halbjährlicher oder jährlicher Kapital- bzw. Zinszahlung des zugrunde liegenden Vermögenswerts können die Performance-Berichte in halbjährlichen bzw. jährlichen Abständen veröffentlicht werden.“

(4)  Aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer Abläufe bei der Anschaffung von Sicherheiten bei den nationalen Zentralbanken in den Mitgliedstaaten (in Form eines an die nationale Zentralbank verpfändeten Sicherheitenpools oder einer Rückkaufsvereinbarung, der einzelne, für jede Transaktion konkretisierte Sicherheiten zugrunde liegen) kann es hinsichtlich des Zeitpunkts der Bewertung und bei anderen abwicklungstechnischen Aspekten der Risikokontrolle zu geringfügigen Diskrepanzen kommen. Darüber hinaus können bei nicht marktfähigen Sicherheiten die Bewertungstechniken unterschiedlich präzise sein, was in der Gesamthöhe der Abschläge zum Ausdruck kommt (siehe Abschnitt 6.4.3).“

(5)  Die Bewertungsabschläge für festverzinsliche Schuldtitel gelten auch für Schuldtitel, deren Verzinsung von einer Veränderung des Ratings des Emittenten selbst abhängt, oder für inflationsindexierte Anleihen.“

(6)  Grundsätzlich wird die Liquiditätskategorie durch die Emittentengruppe bestimmt. Alle Asset-Backed Securities gehören jedoch ungeachtet ihrer Emittentenklassifizierung der Kategorie V an; Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente werden der Kategorie II zugerechnet, während von Kreditinstituten begebene traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente sowie andere von Kreditinstituten begebene Schuldtitel in Kategorie III bzw. IV eingeordnet werden.“

(7)  Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und von den nationalen Zentralbanken vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Land begebene Schuldtitel sind der Liquiditätskategorie I zuzuordnen.

(8)  Zur Sicherheitenklasse ‚Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente‘ gehören nur Titel mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen.

(9)  In Liquiditätskategorie II sind nur marktfähige Sicherheiten solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte marktfähige Sicherheiten sind der Kategorie III zuzuordnen.

(10)  Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.“

(11)  In Kategorie V enthaltene Schuldtitel, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert der einzelnen Sicherheit angewandt.“

(12)  Diese Verzeichnisse werden auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.europa.eu).“

(13)  In der Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42) wird ausdrücklich verlangt, dass Verbindlichkeiten aus Einlagen zum Nominalwert gemeldet werden müssen. Unter Nominalwert versteht man den Kapitalbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger laut Vertrag zurückzahlen muss. Diese Anpassung wurde erforderlich, da die Richtlinie Nr. 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) dahin gehend abgeändert worden war, dass bestimmte Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden konnten.“

(14)  So werden Asset-Backed Securities der Liquiditätskategorie V, für die ein theoretischer Wert festgelegt wird, mit einer Korrektur von 5 % auf diesen theoretischen Wert belegt, bevor der Bewertungsabschlag von 12 % zur Anwendung kommt. Dies entspricht einem Bewertungsabschlag von insgesamt 16,4 %.“


ANHANG II

Anhang II zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 erhält der Buchstabe f folgende Fassung:

„f)

Der zeitweilige oder dauerhafte Widerruf der Genehmigung des Geschäftspartners, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1) und nach Maßgabe der im jeweiligen Mitgliedstaat des Eurosystems erfolgten nationalen Umsetzung, Bankgeschäfte betreiben zu dürfen.

2.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 erhält der Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß den Artikeln 30, 31, 33 und 34 der Richtlinie 2006/48/EG.“

3.

In Abschnitt 1 Punkt 6 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben p bis t eingefügt:

„p)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von der Gemeinschaft verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

q)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 60 Absatz 2 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

r)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Pfändungen oder Beschlagnahmen oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

s)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen.

t)

Ein bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, durch welches ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Operationen oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und einer Zentralbank des Eurosystems anwendbaren Bestimmungen nicht erfüllen kann.“

4.

In Abschnitt 1 erhält Punkt 6 Absatz 2 folgende Fassung:

„In den Fällen der Buchstaben a und p sind die Geschäfte automatisch beendet, in den Fällen der Buchstaben b, c und q können die Geschäfte automatisch oder aber erst nach Kündigung durch die NZB enden, während in den Fällen der Buchstaben d bis o und r bis t keine automatische Beendigung eintritt, sondern die NZB eine Kündigung nach freiem Ermessen aussprechen kann (d. h., deren Wirkung erst mit bzw. nach der Zustellung einer Kündigungsmitteilung eintritt). Die NZB kann eine Nachfrist von maximal drei Bankgeschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes setzen. Im Falle von nicht automatisch erfolgenden Beendigungen bzw. Kündigungen soll aus den maßgeblichen Bestimmungen deutlich werden, welche Rechtsfolgen mit einer (diskretionären) Kündigung durch die NZB verbunden sind.“

5.

In Abschnitt 1 erhält Punkt 7 folgende Fassung:

„7.

Die NZB soll sich in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses folgende Rechtsbehelfe vorbehalten: den (zeitweiligen) Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften, den (zeitweiligen) Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems, die Beendigung aller offenen Vereinbarungen und Transaktionen oder das Verlangen nach vorzeitiger Abwicklung noch nicht fälliger oder bedingter Forderungen oder Leistungen. Des weiteren soll die NZB gegebenenfalls befugt sein, die folgenden Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen: die Nutzung von vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen an diesen Geschäftspartner, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen gegenüber der NZB erfüllt hat, die Berechnung von Verzugszinsen, oder die Forderung nach Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste. Ferner sollen die NZBen nach Maßgabe ihrer vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen dazu berechtigt sein, bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses Sicherheiten ohne ungebührliche Verzögerung bis zur Höhe des gewährten Kredites zu verwerten, sollte der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleichen. Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich dem (zeitweiligen) Ausschluss vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems entscheiden.“

6.

In Abschnitt II wird unter der Überschrift „Gemeinsame Erfordernisse für befristete Transaktionen“ in Punkt 15 die Fußnote 2 gestrichen.


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“


5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/46


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2008

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(EZB/2008/21)

(2009/100/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) muss geändert werden, damit politische Entscheidungen und Marktentwicklungen berücksichtigt werden können.

(2)

Das Eurosystem hat seine Offenlegungsgrundsätze im Hinblick auf Wertpapiertransaktionen überarbeitet, um die Transparenz der Finanzausweise weiter zu erhöhen. Im Rahmen der überarbeiteten Grundsätze sollten Wertpapiere, die bislang als Finanzanlagen eingestuft wurden, nicht mehr unter der Bilanzposition „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ klassifiziert werden, sondern in der einschlägigen Position des Titels „Aktiva“ reklassifiziert werden, je nachdem, wer die Wertpapiere ausgibt, auf welche Währung sie lauten und ob sie bis zur Fälligkeit gehalten werden. Darüber hinaus sollten alle Finanzinstrumente, die Teil eines zweckgebundenen Portfolios sind, in der Position „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ erfasst werden.

(3)

Die Leitlinie EZB/2006/16 enthält keine besonderen Vorschriften zur Verbuchung von Forward-Zinsswaps, Devisenfutures und Aktienfutures. Diese Instrumente werden auf den Finanzmärkten zunehmend eingesetzt und können für die Verwaltung der Währungsreserven der EZB relevant sein. Forward-Zinsswaps sollten wie „plain vanilla“-Zinsswaps verbucht werden, und Devisen- und Aktienfutures sollten wie Zinsfutures verbucht werden.

(4)

Die derzeitigen Vorschriften zu Aktieninstrumenten müssen geändert werden, damit marktgängige Aktien als Teil der Verwaltung der Währungsreserven der EZB behandelt werden können —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2006/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Wertpapiergeschäfte, einschließlich Aktieninstrumenten, in Fremdwährung können weiterhin auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Erfüllungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich Aufschlag oder Abschlag, werden taggenau vom Kassa-Abrechnungstag erfasst.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren, ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden und nicht marktgängige Wertpapiere, und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere werden zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung.“

3.

Artikel 8 Absatz 5 erhält die folgende Fassung:

„(5)   Befristete Transaktionen, einschließlich Wertpapierleihgeschäften, die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, sind nur dann bilanzwirksam, wenn sie über die gesamte Laufzeit mit Barmitteln besichert werden, die auf ein Konto der betreffenden NZB oder der EZB eingezahlt werden.“

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

„(1)   Dieser Artikel bezieht sich auf marktgängige Aktieninstrumente, das heißt Aktien bzw. Aktienfonds, unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer berichtenden Institution oder im Auftrag und Namen einer berichtenden Institution durchgeführt werden; Geschäfte in Bezug auf Pensionskassen oder Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentlicher Anteile) werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst.“

b)

Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2)   Aktieninstrumente, die auf Fremdwährungen lauten und unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.“

c)

Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht.“

d)

Die folgenden Absätze 4 bis 8 werden eingefügt:

„(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Aktieninstrumente enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Stattdessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

„Artikel 16

Futures“

b)

Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

„(1)   Futures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.“

6.

Artikel 17 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Zinsswaps werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren amortisiert werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Amortisierung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.“

7.

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2008 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2008.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Es wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

Zweckgebundenes Portfolio: zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Wertpapieren, Aktieninstrumenten, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche oder sonstige Zwänge bestehen.“

b)

Die Begriffsbestimmung „Finanzanlagen“ wird gestrichen.

c)

Es wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere: Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die NZB beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten.“

2.

Die Tabelle mit der Überschrift „Aktiva“ in Anhang IV erhält die folgende Fassung:

„AKTIVA

Bilanzposition (1)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (2)

Aktiva

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten, Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: (i) Goldleihe, Upgrading-oder Downgrading-Transaktionen, und (ii) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte

Bestände an Sonderziehungsrechten (brutto)

b)

Sonderziehungsrechte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen im Rahmen der Armutsbekämpfung und Wachstumsfazilität

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige ausländische Vermögenswerte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des Wechselkursmechanismus II (WKM II)

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: geldpolitische Geschäfte, wie im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (3) beschrieben

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der zur Besicherung von Refinanzierungsgeschäften hinterlegten Vermögenswerte ergibt

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Festgeldanlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der ‚Aktivposition Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Geschäften, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstige Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘: Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere); für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

(i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

(iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen+

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB+

Nur NZB-Bilanzposition

Laut EU-Vertrag und entsprechend dem Kapitalschlüssel und den Beiträgen gemäß Artikel 49.2 der Satzung festgelegter Kapitalanteil jeder NZB an der EZB

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß den Bestimmungen des EU-Vertrags

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen aus Schuldverschreibungen zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+

Nur EZB-Bilanzposition

Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystems+ (*)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden, im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB sowie unter Berücksichtigung des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)+

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jedes Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen*

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen

Grundstücke und Gebäude, Betriebs-und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge:

4 Jahre

Betriebs-und Geschäftsausstattung sowie Einbauten:

10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand:

25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze: Geringwertige Anlagegüter sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuschreiben, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut unter 10 000 EUR liegen.

Empfohlen

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)

Beteiligungen oder wesentliche Anteile an Tochtergesellschaften

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss-bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten: noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonto (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten aus Neubewertung‘ gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen einer Pensionskasse.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Neubewertungszwischenkonten:

verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend

3.

In Anhang IX wird in der ersten Tabellenspalte die Unterposition 2.3 „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-und Preisrisiken“ durch „Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins- und Goldpreisrisiken“ ersetzt.


(1)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(2)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(3)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.“


5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/59


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Januar 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2009/1)

(2009/101/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen in den Märkten für Asset-Backed Securities sind bestimmte Änderungen der Definition und der Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlich. Insbesondere ist es erforderlich, die Ratinganforderungen hinsichtlich Asset-Backed Securities zu ändern und eine bestimmte Kategorie von Asset-Backed Securities von der Verwendung in Kreditgeschäften des Eurosystems auszuschließen, um der Vorgabe von Artikel 18.1 der ESZB-Satzung zu entsprechen, wonach für Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(3)

Eine der Risikokontrollmaßnahmen, die von dem Eurosystem angewendet werden können, um eine angemessene Risikoabsicherung des Eurosystems im Einklang mit Artikel 18.1 der ESZB-Satzung sicherzustellen, ist die Einführung von Einschränkungen im Hinblick auf Emittenten oder verwendete Sicherheiten. Um das Eurosystem gegen Kreditrisiken zu schützen, ist es erforderlich, bei Verwendung von ungedeckten Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten emittentenbezogene Anlagegrenzen einzuführen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Anhangs I

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 30. Januar 2009 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 20. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. März 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


ANHANG

Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

(1)

In Abschnitt 6.2.1 unter der Überschrift „Art der Sicherheit“ erhält Absatz 4 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten oder Tranchen anderer Asset-Backed Securities ergeben (1). Vor dem 1. März 2009 ausgegebene Asset-Backed Securities werden von dem Erfordernis, nicht aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities zu bestehen, bis zum 1. März 2010 ausgenommen.

(2)

In Abschnitt 6.3.1 wird in Absatz 5 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Für ab dem 1. März 2009 ausgegebene Asset-Backed Securities werden die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von ‚AAA‘ bei Ausgabe und einer Mindestratingstufe während der Laufzeit des Wertpapiers entsprechend einer Bonitätsbeurteilung von ‚Single A‘ definiert (2).

(3)

In Kapitel 6.4.2 Absatz 1 wird der folgende dritte Gedankenstrich eingefügt:

„—

Das Eurosystem beschränkt die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen, die von einem Emittenten oder einem Unternehmen ausgegeben werden, mit dem der Emittent enge Verbindungen gemäß den rechtlichen Voraussetzungen des Abschnitts 6.2.3 unterhält. Ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die von einem Emittenten oder einem Unternehmen ausgegeben werden, mit dem der Emittent enge Verbindungen unterhält, können nur als Sicherheit eines Geschäftspartners genutzt werden, soweit der diesen Sicherheiten vom Eurosystem zugeordnete Wert nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht 10 % des Gesamtwertes der Sicherheiten überschreitet, die von diesem Geschäftspartner nach Abzug der Bewertungsabschläge gestellt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Stelle garantiert werden, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn der Wert der vorstehend genannten ungedeckten Bankschuldverschreibungen nach Abzug von Bewertungsabschlägen 50 Millionen EUR nicht überschreitet. Ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die dem Eurosystem bis zum 20. Januar 2009 als Sicherheiten gestellt werden, unterliegen dieser Beschränkung nicht vor dem 1. März 2010. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Emittenten ungedeckter Bankschuldverschreibungen oder der Errichtung einer engen Verbindung zwischen diesen Emittenten werden diese Emittenten im Rahmen dieser Beschränkung erst ein Jahr nach dem Datum der Verschmelzung oder der Errichtung einer engen Verbindung als eine Emittentengruppe behandelt.“

(4)

In Abschnitt 6.4.1 erhält Kasten 7 folgende Fassung:

„KASTEN 7

Maßnahmen zur Risikokontrolle

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle wendet das Eurosystem an:

Bewertungsabschläge

Das Eurosystem nimmt bei der Bewertung von Sicherheiten Bewertungsabschläge vor. Dies bedeutet, dass die Sicherheit zum Marktwert abzüglich eines bestimmten Abschlags bewertet wird.

Schwankungsmargen (Marktpreisbewertung)

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Dies bedeutet, dass die nationale Zentralbank, falls der regelmäßig ermittelte Wert der Sicherheiten unter eine bestimmte Grenze fällt, den Geschäftspartner auffordert, zusätzliche Sicherheiten (oder Guthaben) zur Verfügung zu stellen (d. h., sie nimmt einen Margenausgleich vor). Umgekehrt darf der Geschäftspartner überschüssige Sicherheiten (oder Guthaben) zurücknehmen, falls der Wert der Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt. (Die Berechnungen für die Durchführung des Margenausgleichs sind in Kasten 8 dargestellt.)

Obergrenzen für die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen

Das Eurosystem legt Obergrenzen für die Verwendung ungedeckter Bankschuldverschreibungen fest, die in Abschnitt 6.4.2 beschrieben sind.

Folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle kann das Eurosystem ebenfalls jederzeit anwenden, wenn dies zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung erforderlich ist:

Sicherheitenmargen

Das Eurosystem kann bei seinen liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen Sicherheitenmargen berechnen. Dies würde bedeuten, dass die Geschäftspartner Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der Sicherheitenmarge.

Obergrenzen für Emittenten/Schuldner oder Garanten

Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten/Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für ungedeckte Bankschuldverschreibungen angewendeten Obergrenzen zu unterscheidende Obergrenzen festlegen. Solche Obergrenzen können auch für einzelne Geschäftspartner festgelegt werden, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.

Zusätzliche Garantien

Das Eurosystem kann für die Annahme bestimmter Sicherheiten zusätzliche Garantien von bonitätsmäßig einwandfreien Rechtssubjekten verlangen.

Ausschluss

Das Eurosystem kann bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei seinen geldpolitischen Geschäften ausschließen. Diese Beschränkungen können auch für einzelne Geschäftspartner gelten, insbesondere wenn die Bonität des Geschäftspartners eine hohe Korrelation mit der Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten aufweist.“

(5)

Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„WEBSITES DES EUROSYSTEMS

Zentralbank

Website

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

www.nbb.be oder www.bnb.be

Deutsche Bundesbank

www.bundesbank.de

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

www.centralbank.ie

Bank von Griechenland

www.bankofgreece.gr

Banco de España

www.bde.es

Banque de France

www.banque-france.fr

Banca d’Italia

www.bancaditalia.it

Zentralbank von Zypern

www.centralbank.gov.cy

Banque centrale du Luxembourg

www.bcl.lu

Bank Ċentrali ta’ Malta/ Central Bank of Malta

www.centralbankmalta.org

De Nederlandsche Bank

www.dnb.nl

Österreichische Nationalbank

www.oenb.at

Banco de Portugal

www.bportugal.pt

Národná banka Slovenska

www.nbs.sk

Banka Slovenije

www.bsi.si

Suomen Pankki — Finlands Bank

www.bof.fi“


(1)  Diese Anforderung schließt keine Asset-Backed Securities aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True-Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool ohne Tranching gedeckt sind. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff ‚Tranchen anderer Asset-Backed Securities‘ keine gedeckten Schuldverschreibungen, die in Einklang stehen mit Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).“

(2)  ‚AAA‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚AAA‘ gemäß Fitch und Standard & Poor’s oder DBRS oder ‚Aaa‘ von Moody’s.“;


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/62


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 94/06/KOL

vom 19. April 2006

über die siebenundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4) erlassen (5).

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Europäische Kommission hat die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen veröffentlicht, welche an die Stelle der vorhergehenden Empfehlung 96/280/EG der Kommission (7) betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen tritt.

Das ehemalige Kapitel 10 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, das der Empfehlung 96/280/EG der Kommission entsprach, wurde durch Beschluss Nr. 198/03/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2003 (8) gestrichen, da die neue Definition von KMU in der neuen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission auch in den Anhang einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für KMU-Beihilfen aufgenommen wurde (9).

Die Definition von KMU ist eine allgemeine Referenz in den Leitlinien für staatliche Beihilfen, die mehrere Hinweise auf die KMU-Definition enthalten; die Behörde hält es für sinnvoll, die neue Definition von KMU im Sinne der neuen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in die Leitlinien für staatliche Beihilfen aufzunehmen.

Die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der neuen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sollte daher als Neufassung von Kapitel 10 in die Leitlinien für staatliche Beihilfen aufgenommen werden.

Andere Kapitel in den Leitlinien für staatliche Beihilfen beziehen sich auf die frühere Definition der kleinen und mittleren Unternehmen im bisherigen Kapitel 10; sie sollten deshalb geändert werden, um der neuen Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission zur Aufnahme der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in die Leitlinien für staatliche Beihilfen konsultiert

Die Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten mit Schreiben an Island, Liechtenstein und Norwegen vom 7. Februar 2006 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien der Behörde für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels 10 zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen geändert. Das neue Kapitel 10 ist beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses. Andere Kapitel in den Leitlinien für staatliche Beihilfen, in denen auf die frühere Definition der kleinen und mittleren Unternehmen im bisherigen Kapitel 10 Bezug genommen wird, werden ebenfalls geändert, um der neuen Definition der Kleinstunternehmen Rechnung zu tragen.

Das neue Kapitel 10 gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme durch die Überwachungsbehörde an.

Artikel 2

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und des anliegenden neuen Kapitels 10 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in Kenntnis gesetzt.

Artikel 3

Die Europäische Kommission wird gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses und des anliegenden neuen Kapitels 10 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in Kenntnis gesetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss einschließlich seines Anhangs wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 19. April 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „die Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Die Zusammenstellung der von der Überwachungsbehörde verabschiedeten Bekanntmachungen, Leitlinien usw. wird nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Erstmals veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage Nr. 32 zum Amtsblatt desselben Tages. Eine aktuelle Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: www.eftasurv.int

(6)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(8)  ABl. L 120 vom 12.5.2005, S. 39.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). Beide Verordnungen wurden durch Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 42) und Beschluss Nr. 131/2004 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 12 vom 10.3.2005, S. 49) in Nummer 1f des Anhangs XV zum EWR-Abkommen aufgenommen.


ANHANG

„10.   BEIHILFEN AN KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

10.1.   Einleitung

(1)

Gegenstand des früheren Kapitels 10 war die Einbeziehung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (1) betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen. Angesichts verschiedener Interpretationsprobleme bei der Anwendung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission und der Bemerkungen von Unternehmen war es erforderlich, einige Änderungen der Empfehlung 96/280/EG vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit beschloss die Kommission, die Empfehlung 96/280/EG der Kommission durch eine neue Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zu ersetzen, die eine neue Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend KMU) enthielt.

(2)

Das ehemalige Kapitel 10 (das der Empfehlung 96/280/EG der Kommission entsprach) wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde durch Beschluss Nr. 198/03/KOL vom 5. November 2003 (2) gestrichen, da die neue Definition von KMU in der neuen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission auch in den Anhang einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für KMU-Beihilfen aufgenommen wurde (3).

(3)

Da die Definition von KMU als allgemeine Referenz in den Leitlinien für staatliche Beihilfen dient, die mehrere Hinweise auf die KMU-Definition enthalten, hält es die Behörde für sinnvoll, die neue Definition von KMU im Sinne der neuen Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in die Leitlinien für staatliche Beihilfen aufzunehmen. Durch das vorliegende neue Kapitel 10 wird daher die neue Definition der KMU in der Empfehlung 2003/361/EG aufgenommen (4).

(4)

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß

i)

den Artikel 48, 81 und 82 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und

ii)

den Artikeln 34, 53 und 54 EWR-Abkommen in ihrer Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

unabhängig von der Rechtsform jede Einheit als Unternehmen anzusehen ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, insbesondere also auch die Einheiten, die als Einpersonen- oder Familienbetriebe eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeit ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

(5)

Das Kriterium der Mitarbeiterzahl bleibt mit Sicherheit eines der aussagekräftigsten und muss als Hauptkriterium festgeschrieben werden, wobei jedoch ein finanzielles Kriterium eine notwendige Ergänzung darstellt, um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, seine Leistungsfähigkeit und seine Wettbewerbssituation beurteilen zu können. Allerdings wäre davon abzuraten, als einziges finanzielles Kriterium den Umsatz heranzuziehen — allein schon deshalb, weil der Umsatz der Handelsunternehmen und des Vertriebs naturgemäß über dem des verarbeitenden Gewerbes liegt. Das Kriterium des Umsatzes muss also mit dem der Bilanzsumme kombiniert werden, das die Gesamtheit des Wertes eines Unternehmens widerspiegelt, wobei bei einem dieser Kriterien die festgelegte Grenze überschritten werden darf.

(6)

Der Schwellenwert für den Umsatz gilt für Unternehmen, die sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Um den Nutzen, der sich aus der Anwendung der Definition ergibt, nicht unnötig zu schmälern, ist eine Aktualisierung angebracht, bei der die Entwicklung der Preise und der Produktivität gleichermaßen zu berücksichtigen ist.

(7)

Da in Bezug auf den Schwellenwert für die Bilanzsumme keine neuen Erkenntnisse vorliegen, ist die Beibehaltung des Ansatzes gerechtfertigt, der darin besteht, auf den Schwellenwert für den Umsatz einen auf dem statistischen Verhältnis zwischen diesen beiden Variablen beruhenden Koeffizienten anzuwenden. Die festgestellte statistische Entwicklung lässt eine stärkere Anhebung des Schwellenwertes für den Umsatz geboten erscheinen. Da diese Entwicklung je nach Größenklasse der Unternehmen unterschiedlich stark ausgeprägt ist, gilt es zudem, diesen Koeffizienten so zu staffeln, dass der wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird und die Kleinst- und Kleinunternehmen gegenüber den mittleren Unternehmen nicht benachteiligt werden. Dieser Koeffizient liegt im Falle der Kleinst- und Kleinunternehmen sehr nahe bei 1. Der Einfachheit halber ist daher bei diesen beiden Größenklassen sowohl für den Umsatz als auch für die Bilanzsumme der gleiche Schwellenwert festzulegen.

(8)

Es gilt ferner, die Kleinstunternehmen, die für die Entwicklung der unternehmerischen Initiative und für die Schaffung von Arbeitsplätzen eine besonders wichtige Kategorie von Kleinunternehmen darstellen, genauer zu definieren.

(9)

Damit sich die wirtschaftliche Realität der KMU besser erfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt, ob sie über Beteiligungen verfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht (Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unternehmen verbunden sind. Der in der vorhergehenden Empfehlung 96/280/EG der Kommission angegebene Beteiligungsgrad von 25 %, unterhalb dessen ein Unternehmen als autonom gilt, wird beibehalten.

(10)

Im Hinblick auf die Förderung von Unternehmensgründungen, die Eigenmittelfinanzierung der KMU sowie die ländliche und lokale Entwicklung können Unternehmen auch dann als eigenständig betrachtet werden, wenn die Beteiligung bestimmter Kategorien von Investoren, die bei diesen Finanzierungen und Gründungen eine positive Rolle spielen, 25 % oder mehr erreicht, wobei allerdings die für diese Investoren geltenden Bedingungen genau festgelegt werden müssen. Der Fall der natürlichen Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind (‚Business Angels‘), wird eigens erwähnt, weil im Vergleich zu den anderen Risikokapital-Investoren ihre Fähigkeit, die neuen Unternehmer sachkundig zu beraten, einen wertvollen Beitrag leistet. Zudem stützt ihre Eigenkapitalinvestition die Tätigkeit der Risikokapital-Gesellschaften, indem sie den Unternehmen in frühen Stadien ihrer Unternehmenstätigkeit vergleichsweise geringe Beträge zur Verfügung stellen.

(11)

Aus Gründen der Vereinfachung, vor allem für die EFTA-Staaten und die Unternehmen, ist es zum Zwecke der Definition der verbundenen Unternehmen angezeigt, jene Voraussetzungen zu übernehmen, die in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), festgelegt sind, sofern sie dem Zweck dieses Kapitels entsprechen. Um die als Anreiz für die Eigenmittelinvestition in KMU gedachten Maßnahmen zu verstärken, wird von der Vermutung ausgegangen, dass kein beherrschender Einfluss auf das betroffene Unternehmen ausgeübt wird, wobei die Kriterien von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG, herangezogen werden.

(12)

Damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unternehmen zugute kommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, ist es gleichermaßen wünschenswert, die Beziehungen zu berücksichtigen, die gegebenenfalls durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen. Damit sich die Prüfung dieser Situation auf das unbedingt Notwendige beschränkt, gilt es, diese Beziehungen nur bei den Unternehmen zu berücksichtigen, die Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten nachgehen, indem man sich erforderlichenfalls auf die von der Überwachungsbehörde gegebene Definition des relevanten Marktes bezieht, die Gegenstand von Anhang I zu ihrem Beschluss über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts im EWR ist (8).

(13)

Zwecks Vermeidung willkürlicher Unterscheidungen zwischen den verschiedenen staatlichen Stellen eines EFTA-Staats und im Interesse der Rechtssicherheit erweist es sich als notwendig zu bestätigen, dass ein Unternehmen, dessen Unternehmensanteile oder Stimmrechte zu 25 % oder mehr von einer staatlichen Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden, kein KMU ist.

(14)

Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern und die Bearbeitung administrativer Vorgänge, für die die Einstufung als KMU erforderlich ist, zu erleichtern und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Möglichkeit zu eröffnen, eidesstattliche Erklärungen der Unternehmen zu Angaben zu bestimmten Merkmalen des betroffenen Unternehmens einzuführen.

(15)

Es erscheint geboten, die Zusammensetzung der für die Definition der KMU ausschlaggebenden Mitarbeiterzahl zu präzisieren. Im Hinblick auf die Förderung einer Verbesserung der beruflichen Ausbildung und der alternierenden Ausbildungswege sollten die Auszubildenden und die aufgrund eines Ausbildungsvertrages beschäftigten Personen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt werden. Auch Mutterschafts- und Elternurlaub sollten nicht in die Berechnung eingehen.

(16)

Die aufgrund ihrer Beziehungen zu anderen Unternehmen definierten verschiedenen Unternehmenstypen entsprechen objektiv unterschiedlichen Integrationsgraden. Deshalb ist es angebracht, für jeden dieser Unternehmenstypen differenzierte Modalitäten für die Berechnung der Zahlenwerte anzuwenden, die den Umfang ihrer Tätigkeit und ihrer Wirtschaftskraft darstellen.

10.2.   Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

10.2.1.   Unternehmen

(17)

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

10.2.2.   Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(18)

Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(19)

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(20)

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

10.2.3.   Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(21)

Ein ‚eigenständiges Unternehmen‘ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne der Nummern 22 und 23 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummern 24 bis 28 gilt.

(22)

‚Partnerunternehmen‘ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 24 bis 28 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 24 bis 28 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

(23)

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne der Nummern 24 bis 28 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)

staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind (‚Business Angels‘) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten ‚Business Angels‘ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

(24)

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

(25)

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Nummer 23 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

(26)

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Nummer 23 genannten Investoren, untereinander in einer der in Nummer 24 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

(27)

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

(28)

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(29)

Außer den in Nummer 23 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(30)

Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Abschnitt 10.2.2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler Regelungen oder aufgrund von EWR-Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

10.2.4.   Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(31)

Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(32)

Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Abschnitt 10.2.2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(33)

Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

10.2.5.   Mitarbeiterzahl

(34)

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger;

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;

c)

mitarbeitende Eigentümer;

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

(35)

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

10.2.6.   Erstellung der Daten des Unternehmens

(36)

Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(37)

Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

(38)

Zu den in Nummer 37 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

(39)

Zu den in den Nummern 37 und 38 genannten Daten werden ggf. 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(40)

Bei der Anwendung der Nummern 37 bis 39 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

(41)

Bei der Anwendung der Nummern 37 bis 39 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Nummer 38 genannten Anteil entspricht.

(42)

In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten über die Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

10.2.7.   Änderung der Definition

(43)

Anhand einer Bestandsaufnahme der Anwendung der im vorliegenden Kapitel enthaltenen Definition, die nach der Veröffentlichung eines diesbezüglichen Entwurfs durch die Europäische Kommission erfolgen wird, und unter Berücksichtigung eventueller Änderungen von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG betreffend die Definition der verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie, passt die Überwachungsbehörde erforderlichenfalls die im vorliegenden Kapitel enthaltene Definition an, insbesondere die festgelegten Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme, damit einschlägiger Erfahrung und dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld im EWR Rechnung getragen werden kann.

10.3.   Annahme

(44)

Das neue Kapitel 10 gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde.“


(1)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

(2)  Beschluss Nr. 198/03/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2003 (ABl. L 120 vom 12.5.2005, S. 39).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). Beide Verordnungen wurden durch Beschluss Nr. 88/2002 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 42) und Beschluss Nr. 131/2004 des Gemeinsamen Ausschusses (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 12 vom 10.3.2005, S. 49) in Nummer 1f des Anhangs XV zum EWR-Abkommen aufgenommen.

(4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), aufgenommen in Nummer 4 des Anhangs XXII zum EWR-Abkommen.

(6)  Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28), aufgenommen in Nummer 4 des Anhangs XXII zum EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 176/2003 vom 5.12.2003 (ABl. L 88 vom 25.3.2004, S. 53 und EWR-Beilage Nr. 15 vom 25.3.2004, S. 14).

(7)  Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli.1978 (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), aufgenommen in Nummer 4 des Anhangs XXII zum EWR-Abkommen.

(8)  Beschluss des Kollegiums Nr. 46/98/KOL vom 4. März 1998 (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 46 und EWR-Beilage Nr. 52 vom 18.12.1997, S. 10). Dieser Beschluss entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).


5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/69


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 227/06/KOL

vom 19. Juli 2006

Staatliche Beihilfe zugunsten von Farice hf. (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (4), insbesondere auf Kapitel 17 über staatliche Bürgschaften und Kapitel 19 über staatliche Holdinggesellschaften,

GESTÜTZT AUF den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 125/05/KOL (5), wegen der staatlichen Beihilfe zugunsten Farice hf. das förmliche Prüfverfahren einzuleiten und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufzufordern,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 der isländischen Mission bei der Europäischen Union, dem ein Schreiben des Finanzministeriums vom 26. Februar 2004 beigefügt war, meldeten die isländischen Behörden bei der EFTA-Überwachungsbehörde eine staatliche Beihilfe für ein Unterseekabelvorhaben in Island an, das Farice-Vorhaben. Das Schreiben ist am 1. März 2004 eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 257593).

Zusätzliche Angaben wurden mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der isländischen Mission, dem ein Schreiben des isländischen Finanzministeriums vom 13. Mai 2004 beigefügt war, vorgelegt. Das Schreiben ist am 14. Mai 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 281472).

Nach verschiedenen Schriftwechseln (6) informierte die Überwachungsbehörde die isländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Mai 2006, dass sie beschlossen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen im Bereich der staatlichen Beihilfe zugunsten von Farice hf. einzuleiten (Vorgang Nr. 319257).

Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 125/05/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (7). Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf. Von Seiten Dritter gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 übermittelten die isländischen Behörden ihre Bemerkungen zum Beschluss Nr. 125/05/KOL (Vorgang Nr. 324236).

Wie in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, hatte die Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 31. Januar 2003 an Farice hf. im Rahmen eines getrennten Verfahrens gewisse Wettbewerbsbedenken geäußert. Die Überwachungsbehörde hatte auch Informationen über das Farice-Vorhaben angefordert, die relevant für die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens sind. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 richtete die Überwachungsbehörde ein förmliches Auskunftsverlangen an Farice hf. (8). Die Antwort von Farice hf. ist am 21. Oktober 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen. Das getrennte Verfahren ist durch das Schreiben der Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2006 (Vorgang Nr. 1072261) beendet worden (Vorgang Nr. 365856).

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   BESCHREIBUNG DES FARICE-VORHABENS

Das Farice-Vorhaben betrifft die Verlegung und Unterhaltung eines Unterseetelekommunikationskabels zwischen Island und den Färöer-Inseln und Schottland.

Seit 1994 sind Island und die Färöer-Inseln durch das Unterseetelekommunikationskabel CANTAT-3 verbunden. CANTAT-3 wurde als Konsortialkabel errichtet. Der Zugang zu CANTAT-3 wurde durch die Mitgliedschaft im Konsortium (9), unanfechtbare Nutzungsrechte und das Anmieten von Kapazität vom Konsortiumsmitglied Teleglobe gesichert. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland. Mit dem Aufbau transatlantischer Kabelsysteme, die zu CANTAT-3 in Konkurrenz standen, hatten die Gründer von CANTAT-3 Zugang zu anderen, kostengünstigeren Verbindungen. Die Parteien aus Island und von den Färöer-Inseln konnten jedoch nach wie vor nur auf die CANTAT-3-Verbindung zugreifen. Diese Überlegung musste bei der Entwicklung einer neuen Verbindung von den betroffenen Parteien berücksichtigt werden. Außerdem hatte das CANTAT-3-Kabel als Kabel einer älteren Generation mit begrenzter Kapazität und niedriger Verlässlichkeit gewisse technische Beschränkungen. Die isländischen Behörden legten einen Überblick über mehrere Misserfolge der CANTAT-3-Verbindung zwischen 1995 und 2003 vor. Kein anderes internationales Glasfasersystem hat diese zwei Länder seit 1994 erreicht, obwohl die Kapazität der internationalen und interregionalen Telekommunikationsnetze allgemein ausgebaut wurde. Informationen der isländischen Behörden zufolge liegt dies an der geografisch isolierten Lage der beiden Länder sowie an der begrenzten Marktgröße.

Es wird erwartet, dass die Kosten für Satellitenverbindungen, die als zweite Verbindungsmöglichkeit dienen, steigen. Für die Übermittlung von verzögerungsanfälligem Internetverkehr sind diese sowieso nicht geeignet. Um dem wachsenden Telekommunikationsverkehr gerecht zu werden, musste eine Alternative entwickelt werden.

Das Farice-Vorhaben entstand aus einer Initiative des damals fast zu 100 % in staatlicher Hand befindlichen isländischen Telekommunikationsbetreibers Landssími Íslands hf. (nachstehend Síminn (10)) und des etablierten Telekommunikationsbetreibers der Färöer-Inseln Føroya Tele, die die Entwicklung eines Unterwasserkabels in Erwägung zogen, das Reykjavík, Tórshavn und Edinburgh verbinden sollte. Im Jahr 2002 wurde jedoch deutlich, dass das Farice-Vorhaben auf rein wirtschaftlicher Basis nicht in Gang kommen würde (11). Eine Durchführbarkeitsstudie vom März 2002 kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, das Vorhaben durch herkömmliche Vorhabensfinanzierung zu unterhalten. Ein breites Bündnis sollte hinter dem Vorhaben stehen, um seine Verwirklichung abzusichern. Daher wurden die folgenden zwei Entscheidungen getroffen:

Als erstes stiegen die Kommunikationsbehörden von Island und den Färöer-Inseln in die Vorhabensvorbereitung ein. Vor allem die größten Sponsoren Síminn und Føroya Tele machten klar, dass sie nicht bereit seien, die notwendigen Darlehensbürgschaften für den gesamten Telekommunikationsmarkt zu übernehmen (12). Daher müsse der isländische Staat an dem Vorhaben teilhaben und aktiv dazu beitragen.

Außerdem wurde der Entschluss gefasst, Og Vodafone, einen wichtigen Akteur auf dem isländischen Telekommunikationsmarkt, aktiv am Vorhaben zu beteiligen. Neben der Einrichtung von Farice hf. zum Aufbau und zum Betrieb des neuen Übertragungssystems sollte eine Holdinggesellschaft namens Eignarhaldsfélagið Farice ehf. (nachstehend „E-Farice“) (13) gegründet werden. Diese Gesellschaft, die alle isländischen Aktien von Farice hf. besitzt, sollte den Anteil der Kapazitäten von Og Vodafone an CANTAT-3 aufkaufen. Síminn wurde ein ähnliches Angebot unterbreitet, laut dem IBM-Bericht (14) der isländischen Behörden mit dem Ergebnis, dass E-Farice nun alle internationalen Verbindungen für Island betrieb. Laut Anmeldung sollte E-Farice (15) die gesamte CANTAT-Kapazität betreiben und verkaufen.

Im Jahr 2002 wurde die neue Aktiengesellschaft Farice hf. gegründet. Der Zweck des Unternehmens war, ein Unterwasserkabelsystem zur Übertragung von Telekommunikation und Internetverkehr zwischen Island, den Färöer-Inseln und dem Vereinigten Königreich vorzubereiten, zu bauen und zu betreiben. Laut Informationen der isländischen Behörden besaßen folgende Unternehmen Aktienanteile: Síminn (47,33 %), Og Vodafone (1,33 %), die isländische Regierung (27,33 %), drei weitere isländische Betreiber (zusammen 3,99 %), Føroya Tele (17,33 %) sowie zwei weitere Betreiber von den Färöer-Inseln (je 1,33 %) (16). Das neue Farice-Kabel umfasst u. a. Zuführungsleitungen (Backhauls) an folgenden Punkten: in Island (17) (von Seyðisfjörður nach Reykjavík), unter Wasser (von Seyðisfjörður nach Dunnet Bay), auf den Färöer-Inseln (von Funningsfjörður nach Tórshavn) und im Vereinigten Königreich (von Dunnet Bay nach Edinburgh). Es gab keine öffentliche Ausschreibung, um über den Betrieb des Kabels zu entscheiden; dieser wurde Farice hf. zugesprochen. Laut dem Wirtschaftsplan beliefen sich die geschätzten Investitionskosten des Farice-Vorhabens auf 48,9 Mio. EUR.

Eine Aktionärsvereinbarung vom 12. September 2002 legte fest, dass die Preispolitik von Farice sich auf die Prinzipien der Kostenorientierung, Transparenz und Nichtdiskriminierung stützen sollte.

Die isländischen Behörden betonten darüber hinaus, dass die Nutzung des Farice-Kabels sowohl einheimischen als auch ausländischen Betreibern zu gleichen Bedingungen und Preisen offenstehen soll. Die Aktionärsvereinbarung ist zudem offen für Neuzugänge. Sie legt jedoch fest, dass die bestehenden Aktionäre immer die Möglichkeit haben sollen, ihren Eigenkapitalanteil am Unternehmen zu wahren, sollte das Aktienkapital steigen (Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung).

Die offizielle Eröffnung des Farice-Unterwasserkabels fand im Februar 2004 statt.

2.2.   DIE UNTERSTÜTZUNG SEITENS DES ISLÄNDISCHEN STAATES

a)   Die Darlehensbürgschaft

Die Anmeldung betrifft eine staatliche Bürgschaft für ein Darlehen von 9,4 Mio. EUR für Farice (nachstehend „Darlehen A“). Dieses Darlehen ist Teil eines umfassenderen langfristigen Kreditpakets für einen Höchstbetrag von 34,5 Mio. EUR.

Laut Auskunft der isländischen Behörden und vor allem ersichtlich aus dem Vertrag vom 27. Februar 2004 (nachstehend „Darlehensvertrag“) zwischen Farice hf, Íslandsbanki hf, weiteren Finanzeinrichtungen und weiteren Bürgen, teilen sich die unterzeichneten Verträge für ein Darlehen über einen Höchstbetrag von 34,5 Mio. EUR wie folgt auf:

Darlehen

Millionen EUR

Kreditgeber

Zinssatz (18)

Zinsperioden

Rückzahlung

Bürge

Zahl der Raten

Beginn der Rückzahlung

A

9,4

Nordische Investitionsbank

Euribor + 0,18 % p.a.

6 Monate

8 halbjährliche Zahlungen

Sept. 2011

Isländische Regierung

B

4,7

The Nordic Investment Bank

Euribor + 0,80 % p.a.

6 Monate

5 halbjährliche Zahlungen

Sept. 2009

Landssími Íslands hf. (Síminn)

4,7

Íslandsbanki hf

C

4,7

Føroya banki

Euribor + 1,00 % p.a.

3 Monate

10 vierteljährliche Zahlungen

Sept. 2009

Telefonverkið P/F

D

11,0

Íslandsbanki hf

Euribor + 1,50 % p.a.

1 Monat

48 monatliche Zahlungen

Sept. 2005

Keiner

Bei der staatlichen Bürgschaft für das Darlehen A handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft, d. h., dass Farice hf. in vollem Umfang für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen hat und dass der Gläubiger erst das Unternehmen in Regress zu nehmen hat, bevor auf das Staatsdarlehen zurückgegriffen werden kann. Farice hf. wurde eine jährliche Prämie von 0,5 % berechnet (von der Isländischen Nationalen Schuldenverwaltung), die beim Abschluss des Darlehensvertrags und der staatlichen Bürgschaft in Vorkasse geleistet wurde. Der Betrag, der in Vorkasse zu leisten war, belief sich auf 438 839 EUR, d. h. 4,7 % der Darlehenshöhe. Zusätzlich wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 000 ISK berechnet.

Eine weitere Ausfallbürgschaft war bereits im Juli 2003 in Verbindung mit einem Überbrückungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. EUR unterzeichnet worden. Die Ausfallbürgschaft betraf 6,4 Mio. EUR, d. h. 40 % des Darlehens. Das Überbrückungsdarlehen wurde bei Bewilligung des Langzeitdarlehens in Höhe von 34,5 Mio. EUR gezahlt, und die Ausfallbürgschaft für das Überbrückungsdarlehen erlosch am selben Tag. Farice hf. zahlte eine Sicherheitsleistung von 0,50 % und ein Bürgschaftsentgelt von 120 000 ISK für diese Bürgschaft.

b)   Der erhöhte Anteil an Aktienkapital der isländischen Regierung

Anfang Januar 2003 stieg der staatliche Anteil an Aktien von Farice hf. von einer anfänglichen Beteiligung in Höhe von 27,33 % auf 46,5 %. Laut der Erklärung der isländischen Behörden in ihrer Antwort vom Juni 2004

„wurde der Finanzierungsbedarf des Unternehmens mit der Entwicklung des Wirtschaftsplans immer deutlicher und so wurde beschlossen, das Aktienkapital des Unternehmens zu erhöhen. Alle Betreiber in Island und auf den Färöer-Inseln waren eingeladen, Anteile des erhöhten Aktienkapitals zu kaufen. Da Síminn nicht mehr als 33,33 % des Aktienkapitals stellen würde, würden Telefonverkið das notwendige Aktienkapital der Färöer-Inseln (19,93 %), und die isländische Regierung 46,53 % des notwendigen Aktienkapitals stellen, da die anderen isländischen Betreiber nicht die finanzielle Möglichkeit hatten, mehr als 1,2 % des Aktienkapitals zu kaufen.“

Wie von den isländischen Behörden festgestellt, wurde das gesamte Aktienkapital von Farice hf. von 327 000 EUR auf über 14 Mio. EUR erhöht. Die folgende Tabelle zeigt Einzelheiten zu den Beteiligungen der verschiedenen Aktionäre am Aktienkapital (19):

Aktienkapital von Farice hf. (Angaben in ,000)

 

Vorbereitungphase

Januar 2003

Juni 2003

 

ISK

EUR (20)

Marktanteil

ISK

EUR

Marktanteil

ISK

EUR

Marktanteil

Eignarhaldsfélagið Farice ehf.

 

 

 

947 944

11 242

79,90 %

947 944

11 242

79,90 %

Regierung Islands

8 200

90

27,33 %

552 067

6 547

46,53 %

491 737

5 831

41,45 %

Síminn

14 200

155

47,33 %

395 477

4 690

33,33 %

352 259

4 177

29,69 %

Og Vodafone

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

103 949

1 232

8,76 %

Lína.NET

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

400

5

0,03 %

Fjarski ehf.

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

400

5

0,03 %

RH-net

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

400

5

0,03 %

Telefonverkið

5 200

57

17,33 %

236 486

2 804

19,93 %

236 486

2 804

19,93 %

Kall

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

400

5

0,03 %

SPF spf.

400

4

1,33 %

400

5

0,03 %

400

5

0,03 %

Insgesamt

30 000

327

100,00 %

1 186 430

14 070

100,00 %

1 186 430

14 070

100,00 %

3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

In ihrem Beschluss Nr. 125/05/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zog die Überwachungsbehörde den vorläufigen Schluss, dass die staatliche Bürgschaft und die Erhöhung des Aktienkapitals von Farice hf. durch den isländischen Staat eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle.

Die Überwachungsbehörde hatte Zweifel, ob die Fördermaßnahmen des isländischen Staates mit dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden konnten. In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens befürchtete die Überwachungsbehörde, dass die Fördermaßnahmen — um mit dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden zu können — nicht verhältnismäßig zu ihren Zielen sein könnten und in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise den Wettbewerb verfälschen könnten. Diese Zweifel betrafen vor allem die Frage, ob es einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Netzwerk geben würde. Da die ursprünglich Idee war, die CANTAT-3-Kapazität ebenfalls über E-Farice hf. zu lenken, gab es Bedenken, dass der Wettbewerb im Bereich der Verbindungen nach Island aufgehoben werden würde, da nur ein einziger Anbieter auf dem Markt bleiben würde.

4.   BEMERKUNGEN DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

In ihren Bemerkungen zum Beschluss Nr. 125/05/KOL vom 28. Juni 2005 bekräftigen die isländischen Behörden ihren Standpunkt, dass mit dem Farice-Vorhaben keine staatliche Beihilfe verbunden sei. Laut den isländischen Behörden entsprächen die Darlehensbürgschaft und die Erhöhung des Aktienkapitalanteils der Regierung den Vorschriften über staatliche Beihilfe. Darüber hinaus handele es sich bei dem Farice-Vorhaben um ein Infrastrukturvorhaben im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Wie bereits im Schreiben vom 21. Januar 2005 erwähnt, sind die isländischen Behörden der Meinung, dass jegliche staatliche Beihilfe mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben b und c des EWR-Abkommens als vereinbar erklärt werden könne.

Die isländischen Behörden rechtfertigen die Notwendigkeit der fraglichen Maßnahmen damit, dass die Telekommunikationsverbindung und die Bereitstellung einer Breitbandverbindung für die Modernisierung der EU-Gesellschaft und der Wirtschaft erforderlich seien. Außerdem sei dies ein wichtiger Aspekt der Lissabonner Agenda und eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung des Aktionsplans eEurope.

Aufgrund seiner geografischen Lage sei Island besonders abhängig von günstigen und verlässlichen Telekommunikationsverbindungen. Aufgrund der technischen Beschränkungen von CANTAT-3 seien die aktuellen Verbindungen weder zufrieden stellend noch verlässlich oder akzeptabel für die Wirtschaftsbereiche Islands und der Färöer-Inseln, die von der Telekommunikation abhängen.

Unter diesen Umständen sei die staatliche Beteiligung notwendig gewesen, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Ohne die staatliche Beteiligung wäre das Vorhaben entweder verschoben oder völlig abgesagt worden.

Die isländischen Behörden sind der Meinung, dass die Vorteile in Form eines garantierten, verlässlichen Telekommunikationsservices in Island die Nachteile einer gewissen Wettbewerbsverfälschung für andere Wettbewerber aufwiegen.

Vor der Gründung von Farice wurden mit isländischen Betreibern Einführungsgespräche geführt, bei denen nur drei der „kleineren“ Betreiber sich bereit erklärten, Anteile des Unternehmens zu kaufen. Laut den isländischen Behörden wurde ein beträchtlicher Aufwand in die Suche nach Finanzierungspartnern gesteckt, es wurde sogar auf eine Untergrenze für Beteiligungen am Aktienkapital verzichtet. Daher argumentieren die isländischen Behörden, dass unter den besonderen Umständen des Vorhabens eine große Beteiligung vorhanden gewesen sei.

Die isländischen Behörden betonen, dass Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung ein Vorzugsrecht für die Gründergesellschaften von Farice hf. vorsehe. Dieses Recht entspreche Artikel 34 des isländischen Gesetzes Nr. 2/1995 über Aktiengesellschaften, gemäß dem Aktionäre ein Recht auf die Zeichnung neuer Aktien haben, und zwar im unmittelbaren Verhältnis zur Anzahl ihrer Aktien. Dieses Recht ist übertragbar und der Aktionär ist nicht verpflichtet, von seinem Vorzugsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus sieht Abschnitt 7 Absatz 2 der Aktionärsvereinbarung vor, dass die Aktionäre sich um die Gewährleistung bemühen, dass neue Aktionäre ungeachtet der Vorzugsrechte an der Erhöhung des Aktienkapitals teilhaben können.

Die Aktionärsvereinbarung gewährt eine nichtdiskriminierende, transparente Preisbildung zu Marktbedingungen. Die Preispolitik des Unternehmens soll sich auf die Grundsätze der Kostenorientierung, Transparenz und Nichtdiskriminierung stützen. Die isländischen Behörden vergleichen das Farice-Vorhaben mit der Situation, die im Beschluss der Kommission Nr. 307/2004 behandelt wird, einem Breitbandinfrastruktur-Vorhaben im Vereinigten Königreich, das der Wirtschaft und den Bürgern in abgelegenen Gebieten Schottlands Breitbanddienste zur Verfügung stellen soll. Ihren Informationen nach sind die Kapazitätspreise des Farice-Systems vermutlich die höchsten für ähnliche Dienstleistungen, die den Nordatlantik überqueren. Auch daher entspricht das Volumen, das 2005 verkauft wurde, weniger als 5 % der zurzeit installierten Kapazität von Farice.

Die isländischen Behörden betonen, dass der Zugang zur Infrastruktur offen, transparent und nichtdiskriminierend ist.

Schließlich sind die isländischen Behörden der Auffassung, dass die Beihilfe begrenzt wäre, sollte festgestellt werden, dass staatliche Beihilfe geleistet worden ist. Vor allem bezüglich der Darlehensbürgschaft kann eine solch begrenzte Menge mit Bezug auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens nicht als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend verstanden werden. In Bezug auf die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates machten die isländischen Behörden geltend, dass „der anfängliche Zweck der Gründung von Farice hf. im September 2002 allein die Vorbereitung des Baus und Betriebs des Unterwasserkabelsystems gewesen sei. Zu diesem Punkt seien noch keine Entscheidung über die finanziellen Bedürfnisse des gesamten Vorhabens oder über die Aktionäre gefallen gewesen […] Kein Unternehmen sei in der Lage gewesen, den Bau und den Betrieb des Kabels zu übernehmen […] Daher sei die erste Erhöhung des Aktienkapitals im Januar 2003 keine ‚normale Erhöhung des Aktienkapitals‘ eines Unternehmens gewesen, sondern der Gründung eines neuen Unternehmens mit einem neuen Zweck gleichgekommen.“ Die Tatsache, dass private Betreiber immer die Mehrheit der Aktien gehalten haben und zur gleichen Zeit wie der isländische Staat erheblich zum Unternehmen beigetragen haben zeigt, dass jede staatliche Beihilfe sehr begrenzt gewesen wäre.

In Bezug auf die Bedenken wegen einer möglichen Wettbewerbsverfälschung (siehe Abschnitt II Nummer 3.2 des Beschlusses Nr. 125/05/KOL) betonen die isländischen Behörden, dass derzeit weder Farice hf. noch E-Farice ehf. planen, mehr CANTAT-3-Kapazität zu kaufen oder zu leasen und dass die Gespräche mit Teleglobe seinerzeit zu keinen Ergebnissen geführt haben. Es ist auch bewiesen, dass Kunden aufgrund der hohen Preise von Farice zunehmend von der CANTAT-3-Kapazität Gebrauch machen, das Unternehmen tritt also zu Farice hf. in Konkurrenz.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   DIE VORLIEGENDE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.1.   DIE DARLEHENSBÜRGSCHAFT DES ISLÄNDISCHEN STAATES

Eine staatliche Bürgschaft versetzt den Begünstigten im Allgemeinen in die Lage, Darlehen zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Daher könnten staatliche Bürgschaften in den Geltungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

Die Bestimmungen in Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (nachstehend „Leitlinien“) sehen eine Situation vor, in der eine einzelne staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Um den Bestimmungen zu entsprechen, muss die staatliche Bürgschaft alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten;

b)

der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen;

c)

die Bürgschaft ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages und ist von begrenzter Laufzeit;

d)

es wird eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft gezahlt (diese berücksichtigt u. a. die folgenden Faktoren: Betrag und Laufzeit der Bürgschaft, vom Kreditnehmer gestellte Sicherheiten, Finanzlage des Kreditnehmers, Wirtschaftszweig und Perspektiven, Ausfallquoten und sonstige wirtschaftliche Gegebenheiten).

Die Überwachungsbehörde wird daher zuerst beurteilen, ob die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. für das Darlehen A den vier Voraussetzungen entspricht, die in den Leitlinien festgelegt sind und die ausschließen würden, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt. Nur in dem Fall, dass diese nicht erfüllt werden, wird die Überwachungsbehörde die individuellen Umstände in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beurteilen.

1.1.1.   Umstände, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen — Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen

Nach Auskunft der isländischen Behörden konnte sich das Vorhaben als rein kommerzielles Unternehmen nicht bezahlt machen, daher war eine Beteiligung des Staates notwendig. Obwohl Farice hf. sich genau genommen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand (erste Voraussetzung), wurde dem Unternehmen zu Marktbedingungen nur ein Darlehen in Höhe von 11 Mio. EUR zugesprochen (Darlehen D). Die Tatsache, dass die Banken nicht nur eine staatliche Bürgschaft für Darlehen A verlangten, sondern auch Bürgschaften von den beiden zur damaligen Zeit noch den jeweiligen Staaten gehörenden Telekommunikationsmonopolisten (Síminn für Darlehen B und Telefonverkið P/F für Darlehen C) beweist, dass Farice ohne Eingreifen des Staates kein Darlehen zu Marktbedingungen bekommen konnte. Somit ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt.

Was die dritte Voraussetzung angeht, war die Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, der vorläufigen Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft 100 % des verbürgten Darlehens A deckte. Das gesamte Kreditpaket besteht aus vier (oder fünf (21)) unterschiedlichen Darlehenshöhen zu unterschiedlichen Konditionen, von unterschiedlichen Kreditgebern und mit unterschiedlichen Bürgschaften. Die isländischen Behörden sind der Meinung, dass es insgesamt nur um ein Darlehen in Höhe von 34,5 Mio. EUR gehe und dass daher die staatliche Bürgschaft für Darlehen A nicht mehr als 80 % des Darlehens decke. Wie jedoch aus dem Darlehensvertrag ersehen werden kann, werden die vier Darlehen — obwohl gegen die gleiche Sicherheit gewährt — von unterschiedlichen Banken gewährt, die nur für ihren jeweiligen Darlehensbetrag die Verantwortung übernehmen. Keine der Banken würde — im Fall des Scheiterns von Farice hf. — ihren Anteil an den Sicherheiten (22) aufgeben, um eines der anderen Darlehen zu decken. Die unterschiedlichen Darlehen besitzen nicht nur unterschiedliche Zinssätze, sondern auch unterschiedliche Rückzahlungsperioden, unterschiedliche Ratenzahlen und unterschiedliche Bürgen.

Darüber hinaus sollte angemerkt werden, dass die 80 %-Regel absichern sollte, dass der Gläubiger das zu übernehmende Risiko überdenkt. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht richtig — in Bezug auf die wirtschaftliche Entscheidung der Nordischen Investitionsbank und um die Darlehensbasis zu berechnen, für die die 80 %-Regel gilt —, einzukalkulieren, dass die anderen Darlehen von Íslandsbanki und Føroya Banki gewährt werden. Die Nordische Investitionsbank hat für diese Darlehen keine Verantwortung übernommen.

Daher betrachtet die Überwachungsbehörde jeden Bestandteil des gesamten Darlehensbetrags als unabhängiges Einzeldarlehen. Der Zusammenschluss der Darlehen in einem Dokument scheint keine erhebliche Bedeutung zu haben. Aus diesem Grund ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die staatliche Bürgschaft 100 % des verbürgten Darlehens A für einen Höchstbetrag von 9,4 Mio. EUR deckt. Somit ist die dritte Voraussetzung nicht erfüllt.

Was die vierte Voraussetzung angeht, merkt die Überwachungsbehörde an, dass der Garantiefonds des isländischen Staates eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. in Bezug auf Darlehen A berechnet. Diese Prämie in Höhe von 438 839 EUR wurde in Vorkasse geleistet. Zusätzlich wurde eine Sicherheitsleistung von 120 000 ISK berechnet.

Nur unter der Annahme, dass der staatliche Garantiefonds bei der Berechnung der Prämie die konkreten Eigenschaften des verbürgten Darlehens, vor allem die Konditionen der Rückzahlung (23) berücksichtigte und dass er dabei dem so genannten Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte, wäre die vierte Voraussetzung aus Kapitel 17.4 Absatz 2 der Leitlinien erfüllt. Obwohl die isländischen Behörden dazu aufgefordert waren, zu beweisen, dass die Garantieprämie dem Marktkurs entspricht, haben sie dies nicht belegt, sondern lediglich die entsprechenden Bestimmungen der Akte zum staatlichen Garantiefonds wiederholt. Die Überwachungsbehörde merkt an, dass — selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Bürgschaft um eine Ausfallbürgschaft mit geringerem Risiko handelt — sich die Prämie, die Farice berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums befindet, das von der Nationalen Agentur für Schuldenverwaltung festgelegt wird (zwischen 0,5 und 4 % (24)), was von den isländischen Behörden trotz der Bemerkung der Überwachungsbehörde im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, nicht begründet wurde (25).

Auch Kapitel 17.3 Absatz 2 der Leitlinien verweist auf den angemessenen Marktkurs und bezeichnet den Betrag der Beihilfe einer einzelnen Bürgschaft, d. h. das Barzuschussäquivalent, als den Unterschied zwischen dem Marktkurs und dem Kurs, der dank der staatlichen Bürgschaft nach Abzug jeglicher Prämien erhalten wurde. Dies stützt sich auf die Auffassung, dass das Element der Beihilfe in dem Betrag besteht, der übrig bleibt, wenn der Marktkurs einem günstigen Zinssatz gegenübergestellt wird, den der Kreditnehmer ohne Eingreifen des Staates nicht erhalten hätte, und die Prämie abgezogen wird. Wenn die Prämie diesen Vorteil nicht vollständig aufhebt, würde der Kreditnehmer immer noch von der staatlichen Bürgschaft profitieren. Damit entstünde eine Wettbewerbsverfälschung. Unter solchen Umständen wäre der Vorteil, der aus der Bürgschaft entsteht, durch die Prämie nicht berührt worden und daher als Beihilfe einzustufen (26).

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (eine Bonitätseinstufung von Farice hf. ist nicht bekannt) wird die Überwachungsbehörde versuchen, eine Angleichung des Wertes der Bürgschaft und der jeweiligen Beihilfeintensität herzustellen, und zwar durch den Vergleich von Darlehen A mit Darlehen D.

In dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, drückte die Überwachungsbehörde ihren Zweifel darüber aus, ob der Zinssatz von Darlehen A mit dem von Darlehen B oder D verglichen werden sollte. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass der Zinssatz von Darlehen A mit dem von Darlehen D (27) verglichen werden sollte, das als einziges nicht vom Staat oder einem staatseigenen Unternehmen gesichert wird. Der Unterschied zwischen dem Zinssatz dieser beiden Darlehen liegt bei 1,32 Prozentpunkten. Nach Abzug einer Garantieprämie von 0,50 % liegt der Unterschied bei 0,82 Prozentpunkten (28). Das würde einen Beihilfebetrag von rund 720 000 EUR ergeben (29). Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Darlehen D eine kürzere Rückzahlungsperiode (Laufzeit) als Darlehen A besitzt. Darlehen A wird erst im Jahr 2015 abbezahlt sein, d. h. elf Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrags, Darlehen D wird jedoch im Jahr 2009 abbezahlt werden (siehe Tabelle unter I 2.2. a. in diesem Beschluss). Wenn Darlehen D dieselbe langfristige Laufzeit wie Darlehen A (d. h. bis 2015) besessen hätte, kann davon ausgegangen werden, dass Íslandsbanki hf. einen höheren Zinssatz als Euribor +1,50 % verlangt hätte. Unter Verwendung der Zinsstrukturkurve des Eurobond aus dem Jahr 2004 (30) liegt der Unterschied der Renditen zwischen einer Anleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Anleihe mit einer Laufzeit von elf Jahren bei rund 0,8 Prozentpunkten. Um keine zu niedrigen Angaben in Bezug auf den Vorteil der Bürgschaft und der zugehörigen Beihilfeintensität zu machen, muss dieser Unterschied berücksichtigt werden. Das würde für Darlehen D zu einem Zinssatz von Euribor + 2,3 % (1,5 % ursprünglicher Satz plus 0,8 %) führen, was die Beihilfeintensität auf 1,62 % (31) bzw. rund 1,4 Mio. EUR (32) anheben würde. Diese Zahl dient als Veranschaulichung und ist keine genaue Berechnung des Beihilfebetrags. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein kommerzieller Kreditgeber für ein nichtverbürgtes Darlehen 2,12 Prozentpunkte (33) mehr als den Zinssatz für Darlehen A berechnet hätte, selbst wenn die Laufzeit dieselbe gewesen wäre. Der Zinssatz würde von der Risikobewertung des Kreditgebers abhängen und entspräche damit nicht unbedingt dem oben berechneten Zinsaufschlag.

Daher werden drei der vier Voraussetzungen aus den Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Bürgschaften als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, die gleichzeitig vorliegen müssen, nicht erfüllt. Obwohl der Kreditnehmer sich genau genommen nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, war er nicht in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen und benötigte für 100 % des ausstehenden Darlehens A eine staatliche Bürgschaft. Außerdem zahlte Farice hf. nicht den Marktpreis für die Bürgschaft, der dem Betrag und der Laufzeit der Bürgschaft sowie den vom Kreditnehmer gegebenen Sicherheiten und vor allem dem Wirtschaftszweig und den Perspektiven entsprochen hätte.

Daher kann die Überwachungsbehörde nicht ausschließen, dass die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. staatlicher Beihilfe entspricht.

1.1.2.   Die Bedingungen des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gilt, muss sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Beihilfe entspricht einer selektiven Begünstigung bestimmter Unternehmen, sie wird aus staatlichen Mitteln gewährt, verfälscht den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen den Vertragspartien des EWR-Abkommens.

Eine Maßnahme, die einem Begünstigten einen bestimmten spezifischen Vorteil gewährt und die keine allgemeine Maßnahme darstellt, entspricht einer Beihilfe.

Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass die Unterstützung des Farice-Vorhabens keine staatliche Beihilfe beinhalte, da das Unterwasserkabel als Infrastruktur bezeichnet werden könne und Unterstützung des Vorhabens daher eine „allgemeine“ und keine selektive Maßnahme darstelle. Wie bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission — KOM(2001) 35 endgültig „Verbesserung der Dienstqualität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr“ (34) erläutert, ist das Kriterium der Selektivität der Maßstab bei der Frage, ob eine konkrete finanzielle Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

Die Kommissionspraktiken sehen vor, dass eine staatliche Finanzierung für den Bau oder den Betrieb von Infrastrukturen nicht als Beihilfe einzustufen ist, wenn die Infrastruktur direkt vom Staat betrieben wird (was bei diesem Vorhaben nicht der Fall ist) oder wenn eine öffentliche Ausschreibung für die Wahl des Betreibers stattfindet und wenn der Zugang zur Infrastruktur allen potentiellen Benutzern auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage offen steht (35).

Wie im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, dargestellt, bemühte man sich zwar im Rahmen des Vorhabens um eine breite Beteiligung, doch wurde weder für die Einrichtung noch für den Betrieb des Unternehmens eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen. Die Beteiligung der Regierung war eher auf eine private Initiative zurückzuführen, die von den beiden etablierten Telekommunikationsbetreibern ins Leben gerufen worden war (36). Was den nichtdiskriminierenden Zugang betrifft, ist zwar die Beteiligung am Unternehmen gemäß der Aktionärsvereinbarung nicht beschränkt, doch besitzen die Gründungsaktionäre bestimmte Vorzugsrechte, die sie in eine bessere Lage als neue Aktionäre zu versetzen scheinen.

Dessen ungeachtet und gemäß den Kommissionspraktiken stellt eine Maßnahme keine allgemeine Maßnahme dar, wenn der Betreiber der Infrastruktur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, da dies dem Begünstigten (37) im Vergleich mit konkurrierenden Betreibern einen Vorteil verschaffen kann. Hierzu ist lediglich festzustellen, dass die Unterstützung des Staates Farice hf., also das Unternehmen, das das Kabel betreibt und Benutzerrechte gegen Entgelt an interessierte Parteien verkauft, begünstigt. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtes erster Instanz entspricht der Betrieb einer Infrastruktur einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens (38). Farice hf. zieht, in einer Situation, in der private Parteien nicht die volle Finanzierung des Vorhabens übernehmen wollten, Gewinn aus dem Bau einer Infrastruktur, die durch eine staatliche Bürgschaft und durch staatliche Beteiligung abgesichert wurde, während andere Betreiber die Finanzierung zu 100 % selbst übernehmen müssten.

Außerdem ist die Beteiligung am Unternehmen hauptsächlich auf Telekommunikationsbetreiber gerichtet. Verbindungen über das Farice-Kabel werden momentan nur in großen Einheiten an kommerzielle Betreiber verkauft, die die Dienste auf der nachgeordneten Marktstufe an Endverbraucher verkaufen. Diese kommerziellen Betreiber ergriffen die Initiative, auf die der Staat reagierte. Die Art des Dienstes ist daher an kommerzielle Betreiber gerichtet und nicht an die allgemeine Öffentlichkeit. Daher betrachtet die Überwachungsbehörde das Vorhaben als zweckbestimmte Einrichtung für Unternehmen, was in den Rahmen der Prüfung von staatlicher Beihilfe gehört, und nicht als allgemeine Infrastruktur (39).

Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme als Beihilfe einzustufen ist, muss festgestellt werden, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

Wie in Kapitel 17.2.1 Absatz 1 der Leitlinien dargelegt, versetzt eine staatliche Bürgschaft den Kreditnehmer in die Lage, Darlehen zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar. Staatliche Bürgschaften werden üblicherweise gewährt, wenn ohne eine solche kein Geldinstitut einen Kredit bewilligen würde.

Wie in II.1.1.1 dieses Beschlusses dargestellt, beweist die Tatsache, dass die Banken nicht nur eine staatliche Bürgschaft für Darlehen A verlangten, sondern auch Bürgschaften von den beiden zur damaligen Zeit noch den jeweiligen Staaten gehörenden Telekommunikationsmonopolisten (Síminn für Darlehen B und Telefonverkið P/F für Darlehen C), dass Farice ohne Eingreifen des Staates kein Darlehen zu Marktbedingungen bekommen konnte.

Darüber hinaus sollte diese Risikoträgerfunktion des Staates normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Wie in II.1.1.1 dieses Beschlusses dargestellt, befindet sich die Prämie, die Farice hf. berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums und stellt unter Umständen kein angemessenes Entgelt dar. In ihren Bemerkungen haben die isländischen Behörden zu diesem Anliegen, das in dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, formuliert wurde, keine Auskunft gegeben, auf dessen Grundlage die Überwachungsbehörde beurteilen könnte, ob die geleistete Prämie angemessen war. Hierbei muss vor allem beachtet werden, dass die Prämie den Vorteil nicht vollständig aufgehoben hat, der Farice hf. aus der Gewährleistung der Banken eines niedrigeren Zinssatzes für Darlehen A entstand. Wie aus Kapitel 17.2 Absatz 1 Ziffer 2 der Leitlinien ersichtlich, entsteht eine Begünstigung für das Unternehmen, wenn der Staat auf eine angemessene Prämie verzichtet.

Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass Farice hf. einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den das Unternehmen zu normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens eingestuft zu werden, muss der wirtschaftliche Vorteil vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt werden. Der isländische Staat gewährleistete eine Bürgschaft für ein Darlehen von 9,4 Mio. EUR zugunsten von Farice, d. h., die staatliche Bürgschaft beinhaltet staatliche Mittel.

Wie in Kapitel 17.2 Absatz 1 Ziffer 2 der Leitlinien dargestellt, entspricht der Verzicht des Staates auf eine angemessene Prämie dem Verlust von staatlichen Mitteln. Wie oben dargestellt, befindet sich die Prämie, die Farice hf. berechnet wurde, am unteren Ende des Gebührenspektrums und stellt unter Umständen kein angemessenes Entgelt dar, vor allem in Verbindung mit dem niedrigeren Zinssatz, der gewährleistet wurde. Da der isländische Staat die Leistung einer höheren Prämie verlangen hätte können und dadurch auf höhere Einnahmen verzichtet hat, sind staatliche Mittel beinhaltet.

Der Staat handelte auch nicht wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, was die Anwendung vom Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ausschließen würde. Die Erörterung der beiden oben genannten Kriterien zeigt, dass sich das Vorhaben wirtschaftlich nicht bezahlt machte. Die Beteiligung des Staates am Vorhaben, unter anderem durch die Besicherung von Darlehen A, wurde notwendig in einer Situation, in der private marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber im Falle einer Gewährleistung eine höhere Bürgschaft verlangt hätten. Dies zeigt, dass der isländische Staat nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgte, als er die Bürgschaft gewährleistete.

Für die Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Unternehmen, die durch einen wirtschaftlichen Vorteil, der vom Staat gewährt wird und der ihre normale Belastung durch Kosten verringert, begünstigt werden, befinden sich in einer besseren Wettbewerbsposition als die, die nicht von diesem Vorteil profitieren.

Die Beteiligung des Staates stärkt die Position von Farice hf., indem sie die Finanzierung des Vorhabens sichert, während andere Wettbewerber, die nicht durch eine solche Bürgschaft begünstigt werden, die Investition zu Marktbedingungen tätigen müssten, z. B. andere Betreiber von Internetverbindungskabeln (wie das CANTAT-3-Netzwerk). Das Konsortium, das das CANTAT-3-Netzwerk unterhält, besteht unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland.

Außerdem wird die Bürgschaft für ein Vorhaben gewährleistet, das von multinationalen Wirtschaftsteilnehmern getragen wird und das eine Tätigkeit darstellt, die Gegenstand des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellt.

Die betreffende Maßnahme verfälschen daher den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Vertragsparteien.

Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die staatliche Bürgschaft zugunsten von Farice hf. für das Darlehen A eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

1.2.   DER ANSTIEG DER BETEILIGUNG DES STAATES ALS AKTIONÄR VON FARICE HF.

Zwischen der Gründung des Unternehmens im September 2002 und dem Zeitpunkt der Anmeldung Anfang des Jahres 2004 stieg die staatliche Beteiligung an Farice hf. von einem anfänglichen Aktienanteil in Höhe von 27,33 % auf 46,5 %. Nachdem die isländischen Behörden in ihrer Antwort vom Juni 2004 eine Erklärung abgaben, stellte Síminn klar, dass das Unternehmen nicht beabsichtigte, mehr als 33,33 % des Aktienkapitals zur Verfügung zu stellen (40).

Hinsichtlich der staatlichen Beihilfe muss festgestellt werden, ob die Kapitalerhöhung von Farice hf. von staatlicher Seite den Bestimmungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht. Kapitel 19 der Leitlinien stellt den allgemeinen Ansatz der Überwachungsbehörde in Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen dar.

Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe b der Leitlinien handelt es sich nicht um staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Umständen für Unternehmen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Diese Annahme kann angewendet werden, wenn die Anteile öffentlicher Anleger in einem Unternehmen erhöht werden sollen, vorausgesetzt, der Kapitalbeitrag ist verhältnismäßig zur Anzahl der Anteile der öffentlichen Anleger und wird gleichzeitig mit dem Kapitalbeitrag eines privaten Aktionärs vorgenommen. Die Anteile des privaten Anlegers müssen von echter wirtschaftlicher Bedeutung sein.

Andererseits handelt es sich um staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe c der Leitlinien ist dies unter anderem dann der Fall, wenn durch eine Zuführung von Kapital an Unternehmen, deren Kapital sich auf private und öffentliche Anteilsinhaber verteilt, die öffentliche Beteiligung ein deutlich höheres Niveau als ursprünglich erreicht und die im Verhältnis geringere Beteiligung der privaten Anteilsinhaber weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten der Unternehmen zurückzuführen ist.

Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass die Erhöhung des Aktienanteils des isländischen Staates nicht als Zuführung von neuem Kapital, sondern als Neueinrichtung des Unternehmens angesehen werden sollte. Die isländischen Behören führen an, dass Farice hf. im September 2002 mit einem Kapital von 30 Mio. ISK nicht in der Lage war, das Bau- oder Betriebsvorhaben eines Unterwasserkabelsystems aufzunehmen. Anstatt — wie erörtert — ein neues Unternehmen einzurichten, wurde das Aktienkapital zum ersten Mal im Januar 2003 erhöht. Daher war die erste Erhöhung des Aktienkapitals im Januar 2003 nach Ansicht der isländischen Behörden keine „normale Erhöhung des Aktienkapitals“ eines Unternehmens, sondern kam der Gründung eines neuen Unternehmens mit einem neuen Zweck gleich. Die Überwachungsbehörde führt an, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen die Erhöhung von Aktienkapital unabhängig von ihrem Zeitpunkt als Unterkategorie der Zuführung von neuem Kapital einstuft. Da die Leitlinien dem allgemeinen Grundsatz des Verhaltens des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen, muss die Erhöhung des Aktienkapitals auf ihre Begründetheit hin analysiert werden. Selbst wenn die Regierung den höheren Anteil schon während der Vorbereitungsphase übernommen hätte, hätte die Kapitalbeteiligung des isländischen Staates immer noch unter Berücksichtigung der Vorschriften für staatliche Beihilfe analysiert werden müssen. Für die Beurteilung ist es daher nur relevant, ob die Erhöhung des Aktienkapitals den Grundprinzipien eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entspricht.

Die Überwachungsbehörde bestreitet nicht, dass die Erhöhung der Beteiligung des privaten Betreibers real zur selben Zeit wie die Kapitalerhöhung des Staates stattgefunden hat. Die Überwachungsbehörde ist jedoch der Ansicht, dass die Erhöhung des Aktienkapitals der privaten Betreiber nicht verhältnismäßig zu der des Staates war.

Wie aus der Tabelle oben ersichtlich (siehe I.2.2.b dieses Beschlusses) stieg das Kapital von Farice hf. im Januar 2003 von 327 000 EUR auf 14 070 000 EUR. Der Anteil des isländischen Staates stieg von 27,33 % (90 000 EUR) auf 46,53 % (6 547 000 EUR), d. h. um fast 20 Prozentpunkte. Die isländischen Behörden führen zwar richtigerweise an, dass der Anteil von Síminn von 155 000 EUR auf 4 690 000 EUR stieg, in relativen Werten sank jedoch der Anteil von Síminn von 47,33 % auf 33,33 % (14 Prozentpunkte). Mit der Ausnahme von Telefonverkið sanken auch die Anteile aller anderen Beteiligten (von 1,33 % auf 0,33 %), was beweist, dass die kommerziellen Betreiber sich relativ gesehen geringer am Vorhaben beteiligten.

Dies ist weitgehend auf die schlechten Gewinnaussichten des Unternehmens zurückzuführen. Mit Schreiben vom September 2004 haben die isländischen Behörden folgendes mitgeteilt:

„Síminn sei der Meinung gewesen, dass eine Erhöhung der Kapazität, um die Nachfrage zu decken, sowie die Bereitstellung eines alternativen Notfallnetzes ein finanziell riskantes Unternehmen dargestellt hätte, das wenig Kapitalertrag versprach (vor allem für eine Aktiengesellschaft, die Aussichten auf eine Privatisierung hatte). Um die notwendige Erhöhung der Kapazität zu erleichtern, vor allem eingedenk des kurzen Zeitraums, bis die Nachfrage die Kapazität übersteigen würde, sei die Regierung auf den Plan getreten.“

Die isländischen Behörden führen weiterhin an, dass sich der Widerstand des Marktes gegenüber dem Vorhaben in der Vorbereitungsphase abzeichnete, als Síminn und Telefonverkið IBM Consulting hinzuzogen, um sich in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierungsmöglichkeiten des Vorhabens beraten zu lassen. Ihre Erkenntnisse wiesen stark darauf hin, dass keine herkömmliche Finanzierung in Frage kommen würde (41).

Es scheint also, als sei der anfängliche Mangel an Beteiligung privater Kapitalgeber der Grund für die Zeichnung der notwendigen Kapitalerhöhung der Regierung Anfang 2003 gewesen (42), die die staatliche Beteiligung an Farice hf. erhöhte.

Die Erhöhung der Anteile des isländischen Staates an Farice ging einher mit der Gewährleistung einer staatlichen Bürgschaft, um Darlehen A in Höhe von 9,4 Mio. EUR zu decken, was weiter oben in diesem Beschluss beurteilt wurde. Gemäß Kapitel 19.6 Buchstabe d der Leitlinien liegt die Vermutung nahe, dass es sich um staatliche Beihilfe handelt, wenn der Eingriff der Behörden die Form des Erwerbs einer Beteiligung annimmt, verbunden mit anderen Arten von Eingriffen, die gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gemeldet werden müssen.

Die Erhöhung des Aktienkapitals in einer Situation, in der kein privater Kapitalgeber seinen Anteil in demselben Verhältnis erhöhte, stellte also einen Vorteil für ein einzelnes Unternehmen, Farice hf., sowie den Verlust von staatlichen Mitteln dar.

Die Beteiligung des Staates stärkt die Position von Farice hf. — in einer Situation, in der private Betreiber nicht in der Lage sind, zusätzliche Finanzierung zu leisten —, indem sie die Finanzierung des Vorhabens sichert, während andere Wettbewerber nicht durch eine solche Beteiligung des Staates begünstigt werden (z. B. das CANTAT-Netzwerk). Das Konsortium, das das CANTAT-3-Netzwerk unterhält, besteht unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom. CANTAT-3 besitzt Netzabschlusspunkte in Kanada, Island, auf den Färöer-Inseln, in Dänemark, dem Vereinigten Königreich und Deutschland.

Außerdem betrifft die Erhöhung des Kapitals ein Vorhaben, das von multinationalen Wirtschaftsteilnehmern getragen wird und das eine Tätigkeit darstellt, die Gegenstand des Handels zwischen den Vertragsparteien ist.

Die betreffenden Maßnahmen verfälschen daher den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Vertragsparteien.

1.3.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die staatliche Bürgschaft für Darlehen A und die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

2.   VERFAHRENSANFORDERUNGEN

Gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 von Protokoll 3 Teil II des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens sollen alle Vorhaben, neue Beihilfe zu gewährleisten, der Überwachungsbehörde vom betroffenen EFTA-Staat rechtzeitig gemeldet werden, und sollen nicht in Kraft gesetzt werden, bevor die Überwachungsbehörde eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“

Farice hf. wurde im Jahr 2002 gegründet, im Juni 2003 wurde bereits mit dem Bau begonnen. Im Februar 2004 wurde das Kabel offiziell eröffnet (43). Die Erhöhung des Aktienkapitals erfolgte im Januar 2003 und die Ausfallbürgschaft der isländischen Behörden wurde am 27. Februar 2004 unterzeichnet, d. h., bevor die Überwachungsbehörde die Gelegenheit hatte, sich zur Anmeldung der Maßnahmen vom 27. Februar 2004 zu äußern. Die Maßnahmen wurden also durch die isländischen Behörden in Kraft gesetzt, bevor die Überwachungsbehörde dazu einen endgültigen Beschluss gefasst hatte.

Die Überwachungsbehörde merkt daher an, dass die isländischen Behörden die Stillhalteverpflichtung gemäß Protokoll 3 Teil II Artikel 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens nicht eingehalten haben.

3.   VEREINBARKEIT

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde entsprechen die Beihilfemaßnahmen keiner der Ausnahmen, die in Artikel 59 Absatz 2 (44) und Artikel 61 Absatz 2 oder 3 Buchstaben a und d des EWR-Abkommens erläutert werden.

Wie im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargestellt, kann die Unterstützung des Staates nach Ansicht der Überwachungsbehörde nicht nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens gerechtfertigt werden. Die Existenz verlässlicher internationaler Verbindungen könnte zugegebenermaßen unter gewissen Umständen als von allgemeinem Interesse bezeichnet werden. Es handelt sich zwar um ein grenzüberschreitendes Vorhaben, doch das reicht nicht aus, um das Vorhaben den Ausnahmen aus Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens zuzurechnen. Die fragliche Beihilfe begünstigt einen bestimmten Sektor und ein einzelnes Unternehmen (Farice hf.). Sie ist das Ergebnis der privaten Initiative einer Gruppe von kommerziellen Betreibern und zeitigt weder breite positive Ergebnisse für die europäische Wirtschaft noch bringt sie wichtige Erkenntnisgewinne für die allgemeine Gesellschaft. Das Vorhaben bringt dem Europäischen Wirtschaftsraum als Ganzem keinen Gewinn (45) und befindet sich auch nicht im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen in diesem Bereich (46).

Es muss beurteilt werden, ob die Beihilfe unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens eingestuft werden kann. Staatliche Beihilfe kann nur dann für vereinbar erklärt werden, „wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens basieren sollte. Um mit dieser Bestimmung vereinbar erklärt zu werden, muss die Maßnahme der staatlichen Beihilfe erforderlich und dem verfolgten Ziel angemessen sein.

3.1.   DIE NOTWENDIGKEIT DER BEIHILFEMAßNAHMEN

Die Überwachungsbehörde merkt an, dass das Vorhaben die Internetverbindung zu Island durch eine verlässliche Übertragungsmethode sichern will, wobei die frühere CANTAT-3-Verbindung als Absicherung dienen soll. Aufgrund seiner geografischen Lage ist Island besonders abhängig von günstigen und verlässlichen Telekommunikationsverbindungen. Wie in I.2 dieses Beschlusses dargestellt, waren Alternativen in Gestalt des bereits vorhandenen CANTAT-3-Kabels oder von Satelliten keine längerfristigen Lösungen, da sie entweder technische Begrenzungen oder Abhängigkeiten von anderen Konsortiumsmitgliedern aufwiesen (CANTAT-3 (47)) oder ihre Kosten stiegen (Satelliten). Das neue Unterwasserkabel, das die Hauptverbindung nach Island darstellen soll, verfügt über größere Kapazitäten, ist zuverlässiger und in der Lage, in Verbindung mit der Absicherung durch CANTAT-3 die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten nach Island abzusichern. Die Verfügbarkeit einer Breitbandverbindung (48) ist in der Politik und den Beihilfeentscheidungen der Kommission (49) als ein berechtigtes Ziel anerkannt worden und stellt die Art von Dienstleistung dar, die naturgemäß geeignet ist, Produktivität und Wachstum einer großen Zahl von Wirtschaftszweigen und Aktivitäten positiv zu beeinflussen.

Wie aus der Vorgeschichte ersichtlich (vor allem aus der Durchführbarkeitsstudie vom März 2002), konnte das Farice-Vorhaben als rein private Initiative nicht bestehen. Sowohl die Gewährleistung der staatlichen Bürgschaft als auch die Erhöhung des Aktienkapitals waren das Ergebnis der Notwendigkeit einer größeren Beteiligung des Staates, um die Durchführbarkeit des Vorhabens zu gewährleisten. Ohne die staatliche Beteiligung wäre das Vorhaben entweder verschoben oder völlig abgesagt worden. Daher ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Unterstützung des Staates im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens notwendig war.

3.2.   DIE VERHÄLTNISMÄßIGKEIT DER BEIHILFEMASSNAHMEN

Damit die Beihilfemaßnahmen mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar sind, müssen sie im Hinblick auf das Ziel verhältnismäßig sein und dürfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit müssen die Vorteile der Gewährleistung eines zuverlässigen Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen in Island und die Nachteile der Verfälschung des Wettbewerbs gegenüber Wettbewerbern, die keinen Zugang zur öffentlichen Finanzierung bei der Durchführung ähnlicher Vorhaben haben, abgewogen werden.

Weder der Bau noch der Betrieb des Kabels wurden im Zuge einer offenen Ausschreibung an Farice hf. vergeben. Im Gegensatz zu den isländischen Behörden ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die umfassenden Informationen zum Vorhaben ein förmliches Ausschreibungsverfahren nicht ersetzen können, vor allem, da die Beteiligung auf Parteien aus Island und von den Färöer-Inseln begrenzt war (50). Die Kommissionspraxis sieht offene Ausschreibungen als positives, aber nicht unbedingt verbindliches Element bei der Genehmigung von Breitbandvorhaben (51). Es wurde betont, dass die Neutralität des Infrastrukturbetreibers durch die Vergabe des Betriebs eines Kabels an einen unabhängigen Vermögensverwalter besser gewährleistet ist als in einer Situation, in der der Diensteanbieter die Infrastruktur kontrolliert, wie es hier der Fall ist.

Die Überwachungsbehörde vermerkt positiv, dass die Aktionärsvereinbarung nichtdiskriminierende transparente Preise zu Marktbedingungen vorsieht. Die Preispolitik scheint transparent zu sein, die Planung wird auf der Webseite von Farice hf. veröffentlicht und beinhaltet die Formel, die zur Berechnung von Preisen verwendet wird.

Außerdem ist die Aktionärsvereinbarung grundsätzlich gegenüber Neuzugängen offen. Im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Überwachungsbehörde einige Zweifel hinsichtlich der Stellung von Marktneulingen gegenüber den Gründerparteien. Diese Zweifel gründeten hauptsächlich auf Abschnitt 7 der Aktionärsvereinbarung, der die Stellung der Gründer schützt, indem er ihnen die Möglichkeit einräumt, ihren Eigenkapitalanteil zu halten. In ihren Anmerkungen zum Beschluss der Überwachungsbehörde (52) haben die isländischen Behörden jedoch die Zweifel der Überwachungsbehörde zerstreut und die Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Unternehmensanteilen und dem Zugang zum Telekommunikationskabel hervorgehoben. Wie im vorigen Abschnitt dargestellt, sieht die Aktionärsvereinbarung nichtdiskriminierende und transparente Preise zu Marktbedingungen vor und gewährleistet daher angemessenen Zugang zum Telekommunikationskabel.

Die versuchsweise berechnete Beihilfe im Rahmen der staatlichen Bürgschaft (1,62 % (53) oder rund 1,4 Mio. EUR) ist eher begrenzt im Vergleich zu den Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 48,9 Mio. EUR, da sie bei 2,9 % liegt. Was die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates angeht, so ist dieses im Juni 2003 bereits auf 41 % gefallen, während sich der Eigenkapitalanteil anderer privater Betreiber wie Og Vodafone erhöhte. Die isländischen Behörden haben betont, dass trotz der Offenheit der Aktionäre gegenüber Neuzugängen kein Unternehmen sein Interesse am Vorhaben bezeugt hat (54). Eine Berechnung der Höhe der staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Erhöhung des Aktienkapitals des isländischen Staates ist nicht einfach. Selbst wenn man im Extremfall die gesamte Erhöhung des Aktienkapitals und das gesamte Darlehen A als staatliche Beihilfe einstufen würde (55), beliefe sich die Gesamtsumme der Beteiligung des isländischen Staates auf rund 15,5 Mio. EUR. Das wären rund 32 % der Investitionskosten des Farice-Vorhabens (56).

Der Europäische Gerichtshof befand, dass eine Überprüfung der Vereinbarkeit gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht zu einem Ergebnis führen darf, das gegen andere vertragliche Bestimmungen verstößt. Daher ist für eine beihilferechtliche Würdigung auch von Belang, ob staatliche Unterstützung für ein Vorhaben gewährleistet wird, das Bedenken wegen einer möglichen Wettbewerbsverfälschung gemäß Artikel 53 und/oder 54 des EWR-Abkommens aufkommen lässt (57). In diesem Zusammenhang stellt die Überwachungsbehörde im Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, unter anderem fest, dass die vorhandene Infrastruktur CANTAT-3 zwar in Betrieb bleibt (58), aber unter anderem zu befürchten ist, dass in Zukunft alle CANTAT-3-Verbindungen nach Island über E-Farice hf., das die Mehrheit der Aktien von Farice hf. hält (59), geleitet werden. Daher war die Überwachungsbehörde besorgt, dass der Wettbewerb im Bereich der Verbindungen nach Island aufgehoben werden würde, da nur ein einziger Anbieter auf dem Markt bleiben würde. Diese Bedenken wurden jetzt zerstreut.

Das Farice-Vorhaben ist wettbewerbsfördernd, da es einen neuen Kanal für internationale Verbindungen schafft, wo es vorher nur das Angebot von CANTAT-3 gab.

Aufgrund der Preise von Farice hf., die im Vergleich zu internationalen Preisen hoch sind, neigten Kapazitäts-Großeinkäufer in Island im Gegensatz zu den Gründern von Farice dazu, die CANTAT-3-Kapazität zu nutzen, die Teleglobe zu niedrigeren Preisen anbietet. Dies zeigt, dass Farice nicht in der Lage zu sein scheint, Preise oder Angebot auf dem Markt für internationale Verbindungen von/nach Island zu den aktuellen Marktbedingungen zu kontrollieren. Die isländischen Behörden schätzen, dass Teleglobe derzeit Kapazitäten an isländische Kunden verkauft, die rund 50 % des Volumens, das durch Farice geleitet wird, entspricht. Es sieht nicht so aus, als würde die Preispolitik von Farice hf. die Preise von CANTAT-3 untergraben und diesen Wettbewerber vom Markt drängen können. Großhandelskunden, die nicht mit den Gründern von Farice hf. verbunden sind, können das Farice-Kabel umgehen, was sie auch schon getan haben.

Die isländischen Behörden reagierten auch auf die Befürchtungen aus dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, dass Farice hf. ursprünglich Pläne für die gemeinsame Anschaffung oder das Leasing von erhöhter Bandweite für CANTAT-3 hatte, um die beiden Systeme zu verbinden. Solch umfangreiche Anschaffungen von verfügbarer Kapazität hätten Teleglobe als Wettbewerber neben Farice auf wirksame Weise entfernt. Die isländischen Behörden stellten dar, dass weder Farice hf. noch E-Farice ehf. momentan Pläne haben, mehr CANTAT-3-Kapazität zu kaufen oder zu leasen und dass die Gespräche mit Teleglobe seinerzeit zu keinen Ergebnissen geführt hatten (60). Die heutige Situation sieht so aus, dass sowohl Farice- als auch CANTAT-3-Kapazität von und nach Island erhältlich ist. Daneben gibt es noch andere Betreiber wie TDC und T-Systems, die Kapazität über CANTAT-3 nach Island anbieten, allerdings in einem kleineren Rahmen.

Daher hat die Überwachungsbehörde in der momentanen Situation keinen Anlass zu Besorgnis über die Wettbewerbsaspekte. Die entsprechenden Wettbewerbsverfahren sind eingestellt worden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

Auf der Grundlage der obigen Beurteilung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Unterstützung zugunsten von Farice hf. mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Dessen ungeachtet bedauert es die Überwachungsbehörde, dass die Maßnahmen eingeführt wurden, bevor Island die Überwachungsbehörde über die staatliche Bürgschaft unterrichtet hatte und bevor die Überwachungsbehörde zu einem endgültigen Beschluss in Bezug auf die Beurteilung der staatlichen Beihilfe zu den Maßnahmen gekommen war —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterstützung zugunsten von Farice hf. in Gestalt einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen und eine Kapitalaufstockung sind als staatliche Beihilfe einzustufen, die mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend kurz als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend kurz „EWR-Abkommen“.

(3)  Nachstehend kurz „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend kurz „Leitlinien“), angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 und veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32. Die Leitlinien wurden zuletzt am 29. März 2006 geändert.

(5)  Veröffentlicht im ABl. C 277 vom 10.11.2005 und EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 56 vom 10.11.2005, S. 14.

(6)  Näheres zum Schriftverkehr siehe Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, Beschluss Nr. 125/05/KOL, veröffentlicht im ABl. C 277 vom 10.11.2005, S. 14.

(7)  ABl. C 277 vom 10.11.2005 und EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 56 vom 10.11.2005, S. 14.

(8)  Gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 des EWR-Abkommens und gemäß Protokoll Nr. 4 Kapitel II Artikel 11 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens.

(9)  Das Konsortium bestand unter anderem aus dem isländischen Telekommunikationsbetreiber Landssími Íslands hf., Teleglobe und Deutsche Telekom.

(10)  Die Beteiligung des isländischen Staates an Síminn wurde mit Wirkung vom August 2005 an Skipti ehf. veräußert.

(11)  Siehe Synthesebericht in Anhang 1 der Anmeldung.

(12)  Siehe auch folgenden Kommentar der isländischen Behörden: Obwohl Síminn der benannte Erbringer von Universaldienstleistungen war und als solcher für sichere Ferngesprächsverbindungen zu sorgen hatte, war der Telekommunikationsbetreiber der Meinung, dass eine Erhöhung der Kapazität, um die Nachfrage zu decken, sowie die Bereitstellung eines alternativen Notfallnetzes ein finanziell riskantes Unternehmen darstellte, das wenig Kapitalertrag versprach. Um die notwendige Erhöhung der Kapazität zu erleichtern, vor allem eingedenk des kurzen Zeitraums, bis die Nachfrage die Kapazität übersteigen würde, trat die Regierung auf den Plan.

(13)  Im Jahr 2003 besaß E-Farice ehf. 80 % der Aktienanteile von Farice hf, die übrigen 20 % besaßen Føroya Tele (19,93 %) und andere Parteien der Färöer-Inseln (zusammen 0,6 %).

(14)  Der IBM-Bericht der isländischen Behörden enthält eine Zusammenfassung über den Hintergrund und den aktuellen Stand des Farice-Vorhabens. Er beschreibt die Vorhabensidee, den Wirtschaftsplan, die Netzwerkstruktur sowie den Bedarf an einem neuen Kabel.

(15)  Der IBM-Bericht betont, dass der Kauf der CANTAT-3-Verbindungen E-Farice die Möglichkeit bietet, die beiden Kabelsysteme so zu verbinden, dass Farice hf. seinen Kunden eine gesicherte Verbindung anbieten kann. Der Bericht enthält darüber hinaus Informationen über die Verhandlungen von E-Farice mit Teleglobe zum Leasing von zusätzlicher CANTAT-3-Kapazität. Es wurde erörtert, ob Farice hf. oder E-Farice alle erhältliche Kapazität für Island und die Färöer-Inseln leasen sollte.

(16)  Anfängliche Kapitalzuführungen, die später geändert wurden. Die Holdinggesellschaft E-Farice besitzt alle isländischen Anteile von Farice hf.

(17)  Der Begriff „Zuführungsleitung (Backhaul)“ bezieht sich oft auf Übertragungen von Remote-Verbindungen oder Netzwerken auf Hauptwebseiten. Die ursprüngliche Definition von „Zuführungsleitung (Backhaul)“ war die Übertragung eines Telefongesprächs oder von Daten über den Bestimmungsort hinaus und wieder zurück, um verfügbares Personal (Betreiber, Agenten usw.) oder Netzwerkausrüstungen zu nutzen, die sich nicht am Bestimmungsort befinden. Der Begriff hat eine allgemeinere Bedeutung angenommen. Üblicherweise bezieht er sich auf eine Verbindung mit hoher Kapazität.

(18)  In dem Begleitschreiben zur Notifizierung wird zwar Libor als Grundlage für die Festsetzung des Zinssatzes für die einzelnen Darlehensraten angegeben, doch verweist Punkt 7.1 des Darlehensvertrags auf Euribor. Die Überwachungsbehörde betrachtet daher den Euribor-Zinssatz als die richtige Grundlage für die Bestimmung des auf die einzelnen Darlehensbranchen anwendbaren Zinssatzes.

(19)  Siehe Schreiben der isländischen Behörden vom 8. Juni 2004, Seite 7.

(20)  Da die isländischen Behörden in der Tabelle nicht durchweg mit demselben Wechselkurs gerechnet haben, hat die Überwachungsbehörde die Tabelle der isländischen Behörden in Bezug auf die Euro-Angaben geändert. Sie legte für die Angaben in Euro die auf ihrer Website http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/dbaFile791.html veröffentlichten Wechselkurse zugrunde. In der ersten Phase diente der Wechselkurs von 2002 (91,58) als Grundlage, im Jahr darauf wurde der Wechselkurs von 2003 herangezogen (84,32).

(21)  Da Darlehen B von zwei unterschiedlichen Kreditgebern ausgereicht wird.

(22)  Im Sicherungsinstrument des Darlehensvertrags ist eine vorrangige Sicherheit für den Betrag von 34,5 Mio. EUR in Form von Grundstücken und Vermögenswerten eingetragen.

(23)  Die Bedingungen des Darlehensvertrags sehen die Möglichkeit einer Vorauszahlung von Teilbeträgen oder des Gesamtbetrags des Darlehens ohne jegliche Gebühren vor, mit Ausnahme des Darlehens A.

(24)  Siehe Schreiben der isländischen Behörden vom 21. Januar 2005, Seite 9.

(25)  Siehe Seite 11 des Beschlusses Nr. 125/05/KOL der Überwachungsbehörde.

(26)  Die isländischen Behörden berücksichtigen diesen Aspekt nicht, sondern betrachten die Angemessenheit des Marktpreises als solchen. Hieraus folgt, dass die Tatsache, dass die staatliche Garantie zu besseren Darlehenskonditionen als den marktüblichen geführt hat, weder unter der zweiten (siehe oben) noch unter der vierten Voraussetzung berücksichtigt wird.

(27)  Gemäß Punkt 7.4 des Darlehensvertrags kann nach der Unterzeichnung des Abkommen nur die Sicherheitsleistung von Darlehen A geändert werden. Eine solche Änderung kann am 18. März 2011 vorgenommen werden und gilt dann für die gesamte Darlehenslaufzeit. Da dies von zukünftigen Verhandlungen abhängt, kann die Überwachungsbehörde nicht beurteilen, ob eine solche abgeänderte Sicherheitsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen würde oder ob eine mögliche Beihilfe für zulässig erklärt werden könnte. Die isländischen Behörden könnten jedoch unter Anwendung der im vorherigen Absatz erläuterten Berechnungsparameter Elemente von Beihilfe im Falle zukünftiger Änderungen erkennen und diese Beihilfemaßnahmen der Überwachungsbehörde melden.

(28)  Euribor + 1,50 % p. a. - (Euribor +0,18 %p. a.) - 0,50 % = 0,82 %.

(29)  Auf der Grundlage folgender Rechnung: 438 839 EUR/0,5 × 0,82 = 719 695 EUR.

(30)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/EYC/DE/eyc-DE.htm#historical

(31)  Euribor + 2,30 % p. a. - (Euribor +0,18 %p. a.) - 0,50 % = 1,62 %.

(32)  438 839 EUR/0,5 × 1,62 = 1 421 838 EUR.

(33)  2,30 – 0,18 (Zinssatz von Darlehen A).

(34)  Siehe Mitteilung KOM(2001) 35 endg. vom 13.2.2001.

(35)  Entscheidung der Kommission Nr. 527/02 — Griechische finanzielle Unterstützung eines privaten Unternehmens für den Entwurf, den Bau, die Prüfung und die Inbetriebnahme der Flugbenzin-Pipeline zur Versorgung des neuen internationalen Flughafens Athen.

(36)  Siehe Entscheidung der Kommission von C 67/03 bis C 69/03 über die Beihilfe für den Bau einer Propylen-Pipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet, Ziffer 48. Das Argument der isländischen Behörden, dass die Richtlinie 2002/20/EG nur einer allgemeinen Genehmigung und keiner Ausschreibung bedarf, besitzt zwar Gültigkeit, ist aber in Bezug auf staatliche Beihilfe nicht relevant. Gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfe ist die Ausführung einer Ausschreibung eines der Elemente, um zu bestimmen, ob eine Maßnahme als Infrastruktur einzustufen ist.

(37)  Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 527/02 — Griechische finanzielle Unterstützung eines privaten Unternehmens für den Entwurf, den Bau, die Prüfung und die Inbetriebnahme der Flugbenzin-Pipeline zur Versorgung des neuen internationalen Flughafens Athen. Ebenso Entscheidung der Kommission Nr. 860/01 — Österreich im Skiort Mutterer Alm, wo der Betrieb von Skiliften als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wurde, die den Betreiber des Skilifts begünstigte und daher keine Infrastrukturmaßnahme darstellte. Siehe Entscheidung der Kommission von C 67/03 bis C 69/03, Ziffer 48.

(38)  Siehe Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Europäische Kommission, Slg. 2000, II-3929.

(39)  Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 213/2003 — „Project ATLAS — Broadband infrastructure scheme for business parks“.

(40)  Siehe Abschnitt I 2.2.b dieser Entscheidung.

(41)  Siehe Seite 3 des Schreibens vom 25. Juni 2004 der isländischen Behörden.

(42)  Die Überwachungsbehörde kennt den Verweis der isländischen Behörden auf die Rede des Vorsitzenden von Farice hf. vom 24. Januar 2004. Diese Rede stellt jedoch nur dar, dass das Unternehmen einen bescheidenen Gewinn abwarf und dass die privaten Kreditgeber auch Sicherheiten gewährten. Letzteres ist von der Überwachungsbehörde nie in Frage gestellt worden. Es wird jedoch nicht geklärt, ob die Kapitalerhöhung des Staates verhältnismäßig ist.

(43)  Pressemitteilung vom 3. Februar 2004.

(44)  Die isländischen Behörden haben keine Informationen bereitgestellt, die es der Überwachungsbehörde erlauben würden, nach dieser Vorschrift eine Beurteilung zu leisten.

(45)  Siehe z. B. staatliche Beihilfe N 576/98 — Vereinigtes Königreich betreffend die Eisenbahnverbindung zum Ärmelkanaltunnel —, wo die Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung von EU-weiter Bedeutung und nicht nur relevant für einen oder mehrere Mitgliedstaaten war.

(46)  Siehe z. B. Entscheidung 96/369/EG der Kommission über eine Sonderabschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42) in Bezug auf dieses Kriterium.

(47)  Wie in dem Synthesebericht in der Anmeldung der isländischen Behörden vom 27. Februar 2004 dargestellt, stand vor allem das Konsortiumsmitglied Teleglobe vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

(48)  Form der Datenübertragung, bei der ein einziges Medium mehrere Kanäle auf einmal übertragen kann. Der Begriff wird auch für Bandbreiten von mehr als 3 MHz verwendet. Breitbandleitungen können mehr Daten schneller übermitteln.

(49)  Siehe Aktionsplan eEurope 2005; Mitteilung der Kommission: Eine Informationsgesellschaft für alle (KOM(2002) 263 endg.); Kommissionsbeschlüsse N 213/2003 (Projekt Atlas — Breitbandinfrastrukturprogramme für Gewerbegebiete) und N 207/2004 (Breitbandtelekommunikation in Schottland: abgelegene und ländliche Gebiete).

(50)  Die isländischen Behörden bemerken Folgendes: „In Island und auf den Färöer-Inseln sei in großem Rahmen nach Aktionären für das Farice-Vorhaben gesucht worden und alle Telekommunikationsbetreiber seien aufgerufen gewesen, sich an der Gründung des Unternehmens zu beteiligen.“

(51)  Entscheidungen der Kommission Nr. 307/2004, Nr. 199/2004 und Nr. 213/2003.

(52)  Siehe Seite 5 des Schreibens vom 28. Juni 2006 der isländischen Behörden.

(53)  Euribor + 2,30 % p. a. - (Euribor +0,18 % p. a.) - 0,50 % = 1,62 %.

(54)  Siehe Seite 5 des Schreibens vom 28. Juni 2006 der isländischen Behörden.

(55)  Siehe Kapitel 17 Punkt 17.3 der Leitlinien der Überwachungsbehörden für staatliche Beihilfen, der besagt, dass in bestimmten Situationen der Wert der Garantie so hoch sein kann wie der Betrag, den diese Garantie tatsächlich deckt.

(56)  Beihilfeintensitäten in Höhe von 35 % der Gesamtinvestitionskosten sind z. B. bei der staatlichen Beihilfe Nr. 188/2006 — Lettland, für ein Breitbandvorhaben in ländlichen Gebieten — von der Europäischen Kommission bewilligt worden.

(57)  Vgl. Rechtssache C-225/91 Matra SA gegen Kommission, Slg. 1993, 3203, Randnr. 41; Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-09/04 The Bankers’ and Securities’ Dealers Association of Iceland gegen EFTA-Überwachungsbehörde, Randnr. 82, noch nicht veröffentlicht.

(58)  Siehe Absatz 45 der Entscheidung der Kommission Nr. 307/2004, der positiv darstellt, dass dies das Risiko unnötiger Doppelarbeit minimiert und den wirtschaftlichen Einfluss auf Betreiber, die bereits eine Infrastruktur unterhalten, begrenzt. Siehe auch Absatz 41 der Entscheidung der Kommission Nr. 199/2004 sowie Absatz 47 der Entscheidung Nr. 213/2003.

(59)  Im Jahr 2003 besaß E-Farice ehf. 80 % der Aktienanteile von Farice hf, die übrigen 20 % besaßen Føroya Tele (19,93 %) und andere Parteien der Färöer-Inseln (zusammen 0,6 %).

(60)  Teleglobe hat ein Verfahren nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts überstanden und ist momentan an der NASDAQ notiert.


Berichtigungen

5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/84


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 396 vom 30. Dezember 2006, S. 1 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 29. Mai 2007, S. 3 )

Die nachstehende Bezugnahme bezieht sich auf die Veröffentlichung im ABI. L 136 vom 29.5.2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1) und berichtigt durch die im Mai 2008 vorgenommene Berichtigung von Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 22).

Diese Berichtigung hebt die Berichtigung in ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 22, auf und ersetzt diese wie folgt:

Seite 21, Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vom Hersteller oder Importeur zwischen dem 18. September 1981 bis einschließlich 31. Oktober 1993 in Verkehr gebracht und galt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung von Artikel 8 Absatz 1 aufgrund der Änderung durch die Richtlinie 79/831/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;“

muss es heißen:

„c)

der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vom Hersteller oder Importeur vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung von Artikel 8 Absatz 1 aufgrund der Änderung durch die Richtlinie 79/831/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen, einschließlich des Nachweises, dass der Stoff von einem Hersteller oder Importeur zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober 1993 einschließlich in Verkehr gebracht wurde;“.