ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
23. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009)

1

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1323/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2008

10

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1325/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1326/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chaource (g.U.))

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1327/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1328/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1329/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in einem Teil des Vereinigten Königreichs

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

60

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) ( 1 )

62

 

*

Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( 1 )

68

 

*

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern ( 1 )

75

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/971/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

83

 

 

2008/972/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

88

 

 

Kommission

 

 

2008/973/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8135)  ( 1 )

90

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

91

 

*

Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

96

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 über die von Frankreich gewährten Beihilfen für den Fonds de prévention des aléas pêche et aux entreprises de pêche (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (Staatliche Beihilfe C 9/06) (ABl. L 334 vom 12.12.2008)

115

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1337/2007 der Kommission vom 15. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 298 vom 16.11.2007)

115

 

*

Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995)

116

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2008 DES RATES

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des Regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 muss festgelegt werden, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (5) der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (6), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

(8)

Um sicherzustellen, dass die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Fangmöglichkeiten 2009. Absichtserklärung der Europäischen Kommission“ an den Rat beschriebenen Leitlinien angewandt.

(9)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(10)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die Fischereien am 1. Januar 2009 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die ICES-Gebiete (ICES-Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

e)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

(2)   Für zurückzubehaltende und auf 2010 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist;

b)

andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

(3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

Artikel 8

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln, so verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(5)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(7)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(9)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(10)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG I

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Hering

COD

Dorsch

Platichthys flesus

FLX

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

67 777

 

Schweden

14 892

 

EG

82 669

 

TAC

82 669

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 809

 

Deutschland

14 994

 

Polen

3 536

 

Finnland

2

 

Schweden

4 835

 

EG

27 176

 

TAC

27 176

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

EG-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

Dänemark

3 159

 

Deutschland

838

 

Estland

16 134

 

Lettland

3 982

 

Litauen

4 192

 

Polen

35 779

 

Finnland

31 493

 

Schweden

48 032

 

EG

143 609

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

16 113

 

Lettland

18 779

 

EG

34 892

 

TAC

34 892

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

10 241

 

Deutschland

4 074

 

Estland

998

 

Lettland

3 808

 

Litauen

2 509

 

Polen

11 791

 

Finnland

784

 

Schweden

10 375

 

EG

44 580

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

7 130

 

Deutschland

3 487

 

Estland

158

 

Lettland

590

 

Litauen

383

 

Polen

1 908

 

Finnland

140

 

Schweden

2 541

 

EG

16 337

 

TAC

16 337

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 179

 

Deutschland

242

 

Polen

456

 

Schweden

164

 

EG

3 041

 

TAC

3 041

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

64 184 (1)

 

Deutschland

7 141 (1)

 

Estland

6 523 (1)

 

Lettland

40 824 (1)

 

Litauen

4 799 (1)

 

Polen

19 471 (1)

 

Finnland

80 033 (1)

 

Schweden

86 758 (1)

 

EG

309 733 (1)

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Untergebiet 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

 

Finnland

13 838 (2)

 

EG

15 419 (2)

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

39 453

 

Deutschland

24 994

 

Estland

45 813

 

Lettland

55 332

 

Litauen

20 015

 

Polen

117 424

 

Finnland

20 652

 

Schweden

76 270

 

EG

399 953

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

Aufwandsbeschränkungen

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a)

201 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.


ANHANG III

Technische Übergangsmaßnahmen

Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N

15. Februar bis 15. Mai

Untergebiet 32

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N

1. Juni bis 31. Juli

2.

Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/10


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1323/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2008 angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird das Datum „1. Juli 2007“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

16 299,08

16 983,99

17 697,68

 

 

15

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 076,97

16 299,08

14

12 732,20

13 267,22

13 824,73

14 209,36

14 405,66

13

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 558,70

12 732,20

12

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 099,79

11 253,14

11

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 810,36

9 945,89

10

7 769,34

8 095,82

8 436,01

8 670,72

8 790,51

9

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 663,46

7 769,34

8

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 773,22

6 866,80

7

5 364,07

5 589,48

5 824,35

5 986,40

6 069,10

6

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 290,97

5 364,07

5

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 676,34

4 740,94

4

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 133,10

4 190,20

3

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 652,97

3 703,44

2

2 892,98

3 014,55

3 141,22

3 228,61

3 273,22

1

2 556,91

2 664,35

2 776,31

2 853,56

2 892,98

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2008 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2008 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2008 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 7 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Land/Ort

Dienstbezüge

1.7.2008

Überweisung

1.1.2009

Ruhegehalt

1.7.2008

Dienstbezüge

16.5.2008

Dienstbezüge

1.5.2008

Ruhegehalt

16.5.2008

1

2

3

4

5

6

7

Bulgarien

 

62,5

100,0

70,5

 

 

Tschechische Rep

98,1

91,1

100,0

 

 

 

Dänemark

139,4

136,4

136,4

 

 

 

Deutschland

98,9

99,4

100,0

 

 

 

Bonn

98,0

 

 

 

 

 

Karlsruhe

96,4

 

 

 

 

 

München

105,3

 

 

 

 

 

Estland

 

81,9

100,0

85,0

 

 

Griechenland

95,0

94,9

100,0

 

 

 

Spanien

101,6

96,0

100,0

 

 

 

Frankreich

115,5

106,3

106,3

 

 

 

Irland

121,9

118,5

118,5

 

 

 

Italien

111,5

107,6

107,6

 

 

 

Varese

98,6

 

 

 

 

 

Zypern

89,2

91,9

100,0

 

 

 

Lettland

 

79,8

100,0

 

85,1

 

Litauen

 

71,9

100,0

76,3

 

 

Ungarn

94,0

81,6

100,0

 

 

 

Malta

85,0

86,7

100,0

 

 

 

Niederlande

109,1

101,5

101,5

 

 

 

Österreich

107,8

106,9

106,9

 

 

 

Polen

 

84,6

100,0

93,8

 

 

Portugal

91,7

91,0

100,0

 

 

 

Rumänien

 

66,9

100,0

 

75,2

 

Slowenien

 

86,0

100,0

90,2

 

 

Slowakei

87,3

81,9

100,0

 

 

 

Finnland

119,8

116,2

116,2

 

 

 

Schweden

115,3

111,5

111,5

 

 

 

Vereinigt. Königreich

 

105,4

 

125,6

 

105,4

Culham

 

 

 

100,9

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 878,32 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 171,09 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 164,27 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 358,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 243,55 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 87,69 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 486,88 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

 

0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

 

0,3651 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km

 

0,6085 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km

 

0,3651 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km

 

0,1216 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km

 

0,0586 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km

 

0 EUR pro km, der über eine Entfernung von 10 000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

182,54 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

365,04 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

37,73 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

30,42 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 074,14 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

638,68 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 288,19 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 576,39 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 171,09 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2008

 

DIENSTALTERSSTUFE

KATEGORIE

GRUPPE

1

2

3

4

A

I

6 565,32

7 378,56

8 191,80

9 005,04

II

4 765,00

5 229,31

5 693,62

6 157,93

III

4 004,25

4 182,62

4 360,99

4 539,36

B

IV

3 846,60

4 223,18

4 599,76

4 976,34

V

3 021,43

3 220,60

3 419,77

3 618,94

C

VI

2 873,61

3 042,79

3 211,97

3 381,15

VII

2 571,98

2 659,49

2 747,00

2 834,51

D

VIII

2 324,67

2 461,59

2 598,51

2 735,43

IX

2 238,75

2 269,94

2 301,13

2 332,32

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 618,70

5 735,55

5 854,82

5 976,58

6 100,87

6 227,74

6 357,25

17

4 965,96

5 069,23

5 174,64

5 282,26

5 392,10

5 504,24

5 618,70

16

4 389,04

4 480,31

4 573,49

4 668,59

4 765,68

4 864,79

4 965,96

15

3 879,15

3 959,82

4 042,17

4 126,23

4 212,03

4 299,63

4 389,04

14

3 428,49

3 499,79

3 572,57

3 646,87

3 722,70

3 800,12

3 879,15

13

3 030,19

3 093,21

3 157,53

3 223,19

3 290,22

3 358,65

3 428,49

III

12

3 879,08

3 959,75

4 042,09

4 126,14

4 211,95

4 299,53

4 388,94

11

3 428,46

3 499,75

3 572,53

3 646,82

3 722,65

3 800,06

3 879,08

10

3 030,18

3 093,19

3 157,51

3 223,17

3 290,20

3 358,62

3 428,46

9

2 678,17

2 733,86

2 790,71

2 848,74

2 907,98

2 968,45

3 030,18

8

2 367,05

2 416,27

2 466,52

2 517,81

2 570,17

2 623,61

2 678,17

II

7

2 678,11

2 733,81

2 790,67

2 848,71

2 907,97

2 968,45

3 030,19

6

2 366,93

2 416,16

2 466,42

2 517,72

2 570,08

2 623,54

2 678,11

5

2 091,91

2 135,42

2 179,84

2 225,18

2 271,46

2 318,70

2 366,93

4

1 848,85

1 887,30

1 926,56

1 966,63

2 007,53

2 049,29

2 091,91

I

3

2 277,64

2 324,91

2 373,16

2 422,41

2 472,69

2 524,01

2 576,39

2

2 013,53

2 055,32

2 097,98

2 141,52

2 185,96

2 231,33

2 277,64

1

1 780,05

1 816,99

1 854,70

1 893,20

1 932,49

1 972,59

2 013,53

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

807,93 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

479,00 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 966,15 EUR, die Obergrenze auf 1 932,29 EUR und der Pauschalabschlag auf 878,32 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (2) vorgesehen sind, auf 368,17 EUR, 555,70 EUR, 607,58 EUR bzw. 828,33 EUR festgesetzt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,314614 angewandt.

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2008

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 299,08

16 983,99

17 697,68

17 697,68

17 697,68

17 697,68

 

 

15

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 076,97

16 299,08

16 983,99

 

 

14

12 732,20

13 267,22

13 824,73

14 209,36

14 405,66

15 011,01

15 641,79

16 299,08

13

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 558,70

12 732,20

 

 

 

12

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 099,79

11 253,14

11 726,01

12 218,75

12 732,20

11

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 810,36

9 945,89

10 363,83

10 799,33

11 253,14

10

7 769,34

8 095,82

8 436,01

8 670,72

8 790,51

9 159,90

9 544,81

9 945,89

9

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 663,46

7 769,34

 

 

 

8

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 773,22

6 866,80

7 155,35

7 456,03

7 769,34

7

5 364,07

5 589,48

5 824,35

5 986,40

6 069,10

6 324,13

6 589,88

6 866,80

6

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 290,97

5 364,07

5 589,48

5 824,35

6 069,10

5

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 676,34

4 740,94

4 940,16

5 147,76

5 364,07

4

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 133,10

4 190,20

4 366,28

4 549,76

4 740,94

3

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 652,97

3 703,44

3 859,06

4 021,22

4 190,20

2

2 892,98

3 014,55

3 141,22

3 228,61

3 273,22

3 410,76

3 554,09

3 703,44

1

2 556,91

2 664,35

2 776,31

2 853,56

2 892,98

 

 

 

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.08—31.12.08

344,55

Artikel 18

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.08—31.8.08

70,14

Artikel 19

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

monatlich 127,01 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 194,73 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/17


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1324/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 83a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts hat Eurostat am 1. September 2008 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für das Jahr 2008 vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,9 % des Grundgehalts beträgt.

(2)

Somit ist der Beitragssatz um das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten auf 10,9 % des Grundgehalts festzulegen.

(3)

Gemäß Anhang XII Artikel 12 des Statuts ist der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne von Anhang XII Artikel 10; dieser muss daher angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 10,9 % festgesetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Statuts sowie in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 110 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 3,1 % festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

110,3

MA

79,8

TR

84,6

ZZ

91,6

0707 00 05

JO

167,2

MA

69,8

TR

115,3

ZZ

117,4

0709 90 70

MA

127,3

TR

81,0

ZZ

104,2

0805 10 20

AR

13,6

BR

44,6

EG

51,1

MA

46,9

TR

71,3

UY

30,6

ZA

41,3

ZW

31,4

ZZ

41,4

0805 20 10

MA

74,4

TR

64,0

ZZ

69,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,3

IL

65,1

TR

65,0

ZZ

60,1

0805 50 10

MA

64,0

TR

54,7

ZZ

59,4

0808 10 80

CA

79,3

CN

76,1

MK

37,6

US

86,9

ZA

118,0

ZZ

79,6

0808 20 50

CN

71,5

TR

107,0

US

116,0

ZZ

98,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.12.2008   

DE

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L 345/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chaource (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Chaource“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Bedingungen für die Behandlungen und für die Verwendung von Zusatzstoffen für die Milch und bei der Herstellung von Chaource präzisiert werden. Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chaource“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chaource“ werden genehmigt:

„Herstellungsverfahren“

Nummer 5 der Spezifikation über das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

(…) Das Dicklegen der Milch darf nur mit Lab erfolgen.

Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt.

Neben dem Ausgangsstoff Milch dürfen als Inhaltsstoffe oder Herstellungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe in der Milch oder während der Herstellung nur Lab, nicht schädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen sowie Calciumchlorid und Salz hinzugefügt werden.

(…) Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter Null ist untersagt.

Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„CHAOURCE“

EG-Aktenzeichen: FR-PDO-0217-0114/29.03.2006

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats

Name

:

Institut national de l’origine et de la qualité

Anschrift

:

51 rue d’Anjou, 75008 Paris, France

Telefon

:

(33) 153 89 80 00

Fax

:

(33) 153 89 80 60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

2.   Antragstellende Vereinigung

Name

:

Syndicat de défense du fromage de Chaource

Anschrift

:

Ferme du Moulinet, 10150 Pont-Sainte-Marie, France

Telefon

:

(33) 325 49 90 48

Fax

:

(33) 325 49 90 48

E-Mail

:

syndicat-chaource@wanadoo.fr

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3

Käse

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Chaource“

4.2.   Beschreibung

Hergestellt aus Kuhmilch, weicher, gesalzener Teig, Schimmelrinde; in zwei flachen zylindrischen Formen: ein großer Käselaib (11 bis 11,5 cm Durchmesser, 6 cm Höhe, etwa 450 g) und ein kleiner Laib (8,5 bis 9 cm Durchmesser, 6 cm Höhe, etwa 200 g); mindestens 50 % Fettgehalt.

4.3.   Geografisches Gebiet

Die Herstellung erfolgt in einem eng begrenzten geografischen Gebiet der Departements Aube und Yonne in der natürlichen Region der feuchten Champagne, in deren Mitte der Ort Chaource liegt.

 

Departement Aube

Insgesamt einbezogene Kantone: Aix-en-Othe, Bar-sur-Seine, Bouilly, Chaource, Ervy-le-Châtel, Mussy-sur-Seine, Les Riceys und Troyes (7 Kantone)

 

Departement Yonne

 

Insgesamt einbezogene Kantone: Ancy-le-Franc, Crusy-le-Châtel, Flogny-la-Chapelle, Tonnerre

 

Insgesamt einbezogene Gemeinden: Bagneaux, Boeurs-en-Othe, Cérilly, Chigy, les Clérimois, Coulours, Flacy, Foissy-sur-Vanne, Fontaine-la-Gaillarde, Fournaudin, Maillot, Malay-le-Grand, Malay-le-petit, Noé, Saint-Clément, Saligny, Sens, les Sièges, Theil-sur-Vanne, Vareilles, Vaudeurs, Villeneuve-l'Archevêque, Villiers-Louis, Voisines.

 

Teilweise einbezogene Gemeinden: Arces-Dilo (nördlich der Route Nationale 5), Cerisiers (nördlich der Route Nationale 5), Lailly (südlich der Route Départementale 28), La Postolle (südlich der Route Départementale 28), Soucy (südlich der Route Nationale 439), Thorigny-sur-Oreuse (südlich der Route Départementale 28), Vaumort (nördlich der Route Nationale 5).

4.4.   Ursprungsnachweis

Jeder Wirtschaftsteilnehmer füllte eine bei den Dienststellen des I.N.A.O. registrierte Eignungserklärung (déclaration d'aptitude) aus, anhand deren alle am Herstellungsprozess Beteiligten identifiziert werden können. Jeder von ihnen muss dem I.N.A.O. die Register und alle Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Bedingungen für die Milch- und Käseerzeugung erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrollen, die in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und den typischen Charakter der Erzeugnisse.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Milcherzeugung sowie die Herstellung und die Reifung des Käses müssen in der geografischen Region erfolgen.

Für die Herstellung dieses Käses werden Milchsäurebakterien zugefügt; er trocknet langsam und von selbst. Der Käse wird ausschließlich aus gereifter Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt. Die Gerinnungszeit beträgt mindestens zwölf Stunden, die Reifung dauert mindestens zwei Wochen.

4.6.   Zusammenhang mit geografischem Gebiet

Der Käse ist seit dem Mittelalter bekannt und wurde 1513 von den Bewohnern des Ortes Chaource dem Gouverneur von Langres angeboten; in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird die Bekanntheit des Käses durch mündliche Überlieferung verbreitet. Seit dieser Zeit wurde er auf regionalen Märkten und bis in die Großstädte wie Lyon und Paris verkauft. Die Bezeichnung ist seit 1970 anerkannt.

Das Gebiet der Ursprungsbezeichnung liegt in einer Senke, die durch durchlässigen Boden gekennzeichnet ist, der hauptsächlich aus Kalk und Ton besteht und eine Vielzahl von Wasserläufen und Quellen aufweist. Die Milchkühe werden im Sommer auf natürlichen Weiden gehalten und im Winter mit dem an Ort und Stelle geernteten Heu gefüttert. Dank des traditionellen Herstellungsverfahrens konnten die Käsehersteller einen Mehrwert für ihren Käse erzielen und die landwirtschaftliche Tätigkeit in dieser Region erhalten.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name

:

Institut national de l’origine et de la qualité

Anschrift

:

51 rue d’Anjou, 75008 Paris, France

Telefon

:

(33) 153 89 80 00

Fax

:

(33) 153 89 80 60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

Das „Institut National de l’Origine et de la Qualité“ ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit eigener zivilrechtlicher Rechtsform, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht.

Das INAO ist für die Kontrolle der Herstellungsbedingungen von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung zuständig.

Name

:

Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des Fraudes (DGCCRF)

Anschrift

:

59 boulevard Vincent-Auriol, 75703 Paris Cedex 13, France

Telefon

:

(33) 144 87 17 17

Fax

:

(33) 144 97 30 37

Die DGCCRF ist eine Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung.

4.8.   Etikettierung

Der Käse muss die Angaben „Appellation d'Origine Contrôlée“ und den Namen der Bezeichnung tragen.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h und Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.

(2)

Damit alle Erzeuger sich auf demokratische Weise an die Erzeugerorganisation betreffenden Entscheidungen beteiligen können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Maßnahmen zu erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu gewähren, zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.

(3)

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten das Stimmrecht derjenigen Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die keine Erzeuger sind, bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen. Es empfiehlt sich, diese Bestimmung auch auf Mitglieder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anzuwenden, die keine Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 der genannten Verordnung sind, um die Durchführung operationeller Teilprogramme durch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen flexibler zu gestalten. Außerdem sollte sich die Bezugnahme auf das Stimmrecht bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, aus Gründen der Klarheit auf Entscheidungen beziehen, die operationelle Programme betreffen, weil Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, unmittelbar von der Erzeugerorganisation und nicht von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen getroffen werden sollten.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass es sich bei der Beihilfe zur Förderung der Gründung von Erzeugergruppierungen und zur Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 um eine Pauschalbeihilfe handelt und Nachweise der Verwendung der Beihilfe bei der Antragstellung nicht erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 umfasst der Wert der vermarkteten Erzeugung (WVE) nur die von der Erzeugerorganisation selbst oder gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Dadurch kann die Erzeugung, die die Mitglieder gemäß den genannten Absätzen selbst vermarkten, dem WVE der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Erzeuger ist, zugerechnet werden, während die von den Mitgliedern gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 selbst vermarktete Erzeugung nicht berücksichtigt wird. Im Interesse der Erzeugerorganisationen sollte ein Erzeugnis, das die Landwirte über eine zweite Erzeugerorganisation direkt verkauft haben, der WVE jener zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet werden. Die von den Landwirten auf dem Markt direkt verkauften Erzeugnisse sollten der WVE der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Landwirt ist, nicht zugerechnet werden.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Höhe der Beihilfen für Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unter bestimmten Umständen die Höhe der Beihilfen für die Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum übersteigen kann.

(7)

Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind die Beihilfen für Umweltaktionen auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Bestimmte Arten von Umweltaktionen haben keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle. Artikel 60 Absatz 2 sollte deshalb geändert werden, um derartige Aktionen von dieser Beschränkung auszunehmen.

(8)

Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die die operationellen Teilprogramme betreffenden Maßnahmen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden. Es empfiehlt sich, Mitgliedern von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die selbst keine Erzeugerorganisationen sind, zu erlauben, Maßnahmen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter der Voraussetzung zu finanzieren, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind. Diese Mitglieder dürfen jedoch gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen lediglich indirekt, z. B. infolge von Größenvorteilen, in Anspruch nehmen.

(9)

Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen vorgesehen. Insbesondere in Artikel 120 Buchstaben a, b und c wird auf die Höhe des Betrags der Ausgleichszahlung Bezug genommen. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte stattdessen auf die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags Bezug genommen werden.

(10)

Gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auszuarbeiten. Aus Gründen der Transparenz ist die im jeweiligen Jahr geltende nationale Strategie in die Jahresberichte der Mitgliedstaaten aufzunehmen und der Kommission zu übermitteln.

(11)

Mehrere Mitgliedstaaten haben spezifische Probleme bei der fristgerechten Erstellung ihres nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im Rahmen ihrer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme erlaubt werden, Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 bis spätestens 1. März 2009 zu vertagen. Die geschätzten Beträge für alle operationellen Programme sollten bis 31. Januar 2009, die endgültig genehmigten Beträge bis 15. März 2009 mitgeteilt werden.

(12)

Gemäß Anhang VIII Nummer 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 muss der Verkaufsförderung dienendes Material das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne“. Es ist klarzustellen, dass diese Verpflichtung nur für die Förderung von generischen Produkten und für die Förderung von Qualitätsmarken gilt. Die Verwendung des Logos der Europäischen Gemeinschaft durch Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 der genannten Verordnung zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken ist ausdrücklich zu verbieten.

(13)

Gemäß Anhang XIII Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zum Produktvolumen der Marktrücknahmen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten, vorzulegen. Aus Gründen der Transparenz ist es jedoch erforderlich, diese Mengen nach kostenlos verteilten Mengen einerseits und Gesamtmengen andererseits aufzuschlüsseln.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Damit die Änderungen von Artikel 52 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 reibungslos eingeführt werden können, sollten diese Änderungen ab 1. Januar 2010 gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Personen, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.“

2.

Artikel 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen.“

3.

Artikel 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

50 % in den übrigen Regionen.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Der Restbetrag der Beihilfe ist vom Mitgliedstaat in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.“

4.

Artikel 52 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Der Wert der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (4) über eine andere, von ihrer eigene Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.

5.

Artikel 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 49 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.“

b)

Folgender Unterabsatz 5 wird angefügt:

„Unterabsatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.“

6.

Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Maßnahmen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 sind, unter der Voraussetzung finanziert werden, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind.“

7.

In Artikel 120 Buchstaben a, b und c werden die Wörter „der Ausgleichszahlung“ durch „des Gemeinschaftsbeitrags“ ersetzt.

8.

Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds für 2009 bis spätestens 1. März 2009 treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen werden.

(10)   Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 gemäß Absatz 9 vertagt haben, der Kommission bis spätestens 31. Januar 2009 die geschätzte Gesamthöhe des Betriebsfonds 2009 für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen einerseits und andere Maßnahmen andererseits aufzuschlüsseln.

Die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 übermitteln der Kommission bis spätestens 15. März 2009 den endgültig genehmigten Betrag des Betriebsfonds für das Jahr 2009 für alle operationellen Programme einschließlich der oben genannten Aufschlüsselung.“

9.

Die Anhänge VIII und XIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 4 und 6 sind ab 1. Januar 2010 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang VIII erhält Nummer 15 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der Verkaufsförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: ‚Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne‘. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 dürfen das Logo der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.“;

2.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nationale Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Titel II Kapitel II Abschnitt IA der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, einschließlich der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die für die im Berichtsjahr durchgeführten operationellen Programme gilt.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Angaben zum Produktvolumen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten sowie nach vom Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und kostenlos verteilten Mengen andererseits, in Tonnen.“.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1328/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

zur Änderung der Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um einer Reihe von Entwicklungen der jüngsten Zeit Rechnung zu tragen.

(2)

Das mit China praktizierte System der doppelten Kontrolle läuft am 31. Dezember 2008 aus.

(3)

Der Rat genehmigte mit dem Beschluss 2008/939/EG (2) die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren.

(4)

Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) betreffen auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 39.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 (1)

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

2.

Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in China fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff ‚Bekleidung für Säuglinge‘ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2009

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10

6,48

154

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99

4,53

221

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42

1,76

568

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00

5,55

180

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6205 90 806205 20 006205 30 00

4,60

217

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 24 005801 25 005801 26 005801 31 005801 32 005801 33 005801 34 005801 35 005801 36 005802 20 005802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00

24,3 Paar

41

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10

17

59

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00

0,72

1 389

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00

0,84

1 190

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31

0,80

1 250

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19

1,43

700

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6213 20 00ex 6213 90 00

59

17

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41

2,3

435

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00

3,9

257

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00

3,1

323

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10

2,6

385

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00

1,61

620

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31

1,37

730

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

ex 6212 10 106212 10 90

18,2

55

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90

 

 

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6112 11 006112 12 006112 19 00

1,67

600

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10

 

 

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 41 006211 42 906211 43 90

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00

 

 

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

5407 20 11

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

6305 32 196305 33 90

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Spinnfäden, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 00ex 5402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5401 20 10

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

5403 10 005403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10 105109 10 905109 90 00

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

5803 00 10

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 10 905511 10 005511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 105705 00 30ex 5705 00 90

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

5606 00 915606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

5807 10 105807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

5808 10 005808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00

17 Paar

59

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 10

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

6305 32 116305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

6108 11 006108 19 00

7,8

128

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

ex 6115 10 906115 21 006115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 906115 96 91

30,4 Paar

33

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00

9,7

103

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90

1,54

650

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00

0,80

1 250

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

6215 20 006215 90 00

17,9

56

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

6212 20 006212 30 006212 90 00

8,8

114

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90

 

 

91

Zelte

6306 22 006306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00

 

 

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5601 10 105601 10 905601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 00

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 90ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 30ex 6307 90 99

 

 

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00

 

 

98

Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

5609 00 005905 00 10

 

 

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5901 10 005901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

5904 10 005904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

5906 10 005906 99 105906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

5907 00 00

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

6306 12 006306 19 006306 30 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

6306 40 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

6306 91 006306 99 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

6307 20 00ex 6307 90 99

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 105911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

5801 90 10ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

ex 5402 44 005402 45 005402 46 005402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

ex 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

5405 00 00ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

5004 00 105004 00 905006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

5308 20 105308 20 90

 

 

134

Metallgarne

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

 

 

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

ex 5801 90 90ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

5311 00 90ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 90

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

ex 5602 10 38ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

ex 5607 90 20ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

ex 5607 21 005607 29 00

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5307 10 005307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

5310 10 90ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 105201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 005202 91 005202 99 00

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 005302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 005303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

6106 90 30ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6204 49 106206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00

 

 

ANHANG I A

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2009

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

163 (2)

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3005 90 31

 

 

ANHANG I B

1.

Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B.

2.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2009

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I

ex 20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6302 29 90ex 6302 39 90

 

 

ex 32

Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse

ex 5802 20 00ex 5802 30 00

 

 

ex 39

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118

ex 6302 59 90ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II

ex 12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge

ex 6115 10 90ex 6115 29 00ex 6115 30 90ex 6115 99 00

24,3

41

ex 13

Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6107 19 00ex 6108 29 00ex 6212 10 10

17

59

ex 14

Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks

ex 6210 20 00

0,72

1 389

ex 15

Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas

ex 6210 30 00

0,84

1 190

ex 18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6207 19 00ex 6207 29 00ex 6207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6208 19 00ex 6208 29 00ex 6208 99 00ex 6212 10 10

 

 

ex 19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen

ex 6213 90 00

59

17

ex 24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6107 29 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6108 39 00

3,9

257

ex 27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

ex 6104 59 00

2,6

385

ex 28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6103 49 00ex 6104 69 00

1,61

620

ex 31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

ex 6212 10 10ex 6212 10 90

18,2

55

ex 68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88

ex 6209 90 90

 

 

ex 73

Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken

ex 6112 19 00

1,67

600

ex 78

Bekleidung aus Erzeugnissen der Positionen 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15

ex 6210 40 00ex 6210 50 00

 

 

ex 83

Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Positionen 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6112 20 00ex 6113 00 90

 

 

GRUPPE III A

ex 38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 99 90

 

 

ex 40

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6303 99 90ex 6304 19 90ex 6304 99 00

 

 

ex 58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

ex 5701 90 10ex 5701 90 90

 

 

ex 59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B

ex 5702 10 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5703 90 20ex 5703 90 80ex 5704 10 00ex 5704 90 00ex 5705 00 90

 

 

ex 60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

ex 5805 00 00

 

 

ex 61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137; Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

ex 5806 10 00ex 5806 20 00ex 5806 39 00ex 5806 40 00

 

 

ex 62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

ex 5606 00 91ex 5606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5804 10 10ex 5804 10 90ex 5804 29 10ex 5804 29 90ex 5804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

ex 5807 10 10ex 5807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

ex 5808 10 00ex 5808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5810 10 10ex 5810 10 90ex 5810 99 10ex 5810 99 90

 

 

ex 63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

ex 5906 91 00ex 6002 40 00ex 6002 90 00ex 6004 10 00ex 6004 90 00

 

 

ex 65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63

ex 5606 00 10ex 6002 40 00ex 6004 10 00

 

 

ex 66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6301 10 00

 

 

GRUPPE III B

ex 10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

ex 6116 10 20ex 6116 10 80ex 6116 99 00

17 Paar

59

ex 67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

ex 5807 90 90ex 6113 00 10ex 6117 10 00ex 6117 80 10ex 6117 80 80ex 6117 90 00ex 6301 90 10ex 6302 10 00ex 6302 40 00ex 6303 19 00ex 6304 11 00ex 6304 91 00ex 6307 10 10ex 6307 90 10

 

 

ex 69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

ex 6108 19 00

7,8

128

ex 72

Badeanzüge und Badehosen

ex 6112 39 10ex 6112 39 90ex 6112 49 10ex 6112 49 90ex 6211 11 00ex 6211 12 00

9,7

103

ex 75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben

ex 6103 10 90ex 6103 29 00

0,80

1 250

ex 85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159

ex 6215 90 00

17,9

56

ex 86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

ex 6212 20 00ex 6212 30 00ex 6212 90 00

8,8

114

ex 87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6209 90 90ex 6216 00 00

 

 

ex 88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

ex 6209 90 90ex 6217 10 00ex 6217 90 00

 

 

ex 91

Zelte

ex 6306 29 00

 

 

ex 94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

ex 5601 10 90ex 5601 29 00ex 5601 30 00

 

 

ex 95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

ex 5602 10 19ex 5602 10 38ex 5602 10 90ex 5602 29 00ex 5602 90 00ex 5807 90 10ex 6210 10 10ex 6307 90 91

 

 

ex 97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

ex 5608 90 00

 

 

ex 98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

ex 5609 00 00ex 5905 00 10

 

 

ex 99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

ex 5901 10 00ex 5901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

ex 5904 10 00ex 5904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

ex 5906 10 00ex 5906 99 10ex 5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100

ex 5907 00 00

 

 

ex 100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

ex 5903 10 10ex 5903 10 90ex 5903 20 10ex 5903 20 90ex 5903 90 10ex 5903 90 91ex 5903 90 99

 

 

ex 109

Planen, Segel und Markisen

ex 6306 19 00ex 6306 30 00

 

 

ex 110

Luftmatratzen, aus Geweben

ex 6306 40 00

 

 

ex 111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

ex 6306 99 00

 

 

ex 112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114

ex 6307 20 00ex 6307 90 99

 

 

ex 113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6307 10 90

 

 

ex 114

Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136

ex 5908 00 00ex 5909 00 90ex 5910 00 00ex 5911 10 00ex 5911 31 19ex 5911 31 90ex 5911 32 10ex 5911 32 90ex 5911 40 00ex 5911 90 10ex 5911 90 90

 

 

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

5801 90 10ex 5801 90 90

 

 

 

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

ex 5402 44 005402 45 005402 46 005402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat

ex 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

5405 00 00ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

5004 00 105004 00 905006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

5308 20 105308 20 90

 

 

134

Metallgarne

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

 

 

136 A

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh noch abgekocht oder gebleicht

5007 20 19ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 305007 90 505007 90 90

 

 

136 B

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A

ex 5007 10 005007 20 115007 20 21ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 515007 90 105803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

ex 5801 90 90ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

5311 00 90ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 90

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

ex 5602 10 38ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

ex 5607 90 20ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

ex 5607 21 005607 29 00

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5307 10 005307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

5310 10 90ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 105201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 005202 91 005202 99 00

Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 005302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 005303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

6106 90 30ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156

ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6204 49 106206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159

6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00

 

 

(2)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

AUSFUHRLÄNDER IM SINNE DES ARTIKELS 1

Belarus

Russland

Serbien

Usbekistan“

(3)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

Belarus = BY

Serbien = RS

Usbekistan = UZ

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates bzw. der Gruppe solcher Mitgliedstaaten nach folgendem Code:

AT = Österreich

BG = Bulgarien

BL = Benelux

CY = Zypern

CZ = Tschechische Republik

DE = Bundesrepublik Deutschland

DK = Dänemark

EE = Estland

GR = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

HU = Ungarn

IE = Irland

IT = Italien

LT = Litauen

LV = Lettland

MT = Malta

PL = Polen

PT = Portugal

RO = Rumänien

SE = Schweden

SL = Slowenien

SK = Slowakei

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres bzw. im Falle der in Tabelle A aufgeführten Waren des Erfassungsjahres, die der letzten Ziffer der betreffenden Jahreszahl entspricht (Beispiel: ‚8‘ für 2008 und ‚9‘ für 2009);

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.“

b)

Tabelle A erhält folgende Fassung:

„Länder und Kategorien, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen

Drittland

Gruppe

Kategorie

Einheit

Usbekistan

I A

1

Tonnen

3

Tonnen

I B

4

1 000 Stück

5

1 000 Stück

6

1 000 Stück

7

1 000 Stück

8

1 000 Stück

II B

26

1 000 Stück“

c)

Tabelle B wird gestrichen.

(4)

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

Für das Jahr 2009:

BELARUS

Kategorie

Einheit

Ab 1. Januar 2009 geltende Höchstmenge

Gruppe IA

1

Tonnen

1 586

2

Tonnen

6 643

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 839

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 705

7

1 000 Stück

1 377

8

1 000 Stück

1 160

Gruppe IIA

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

Gruppe IIB

15

1 000 Stück

1 726

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

Gruppe IIIB

67

Tonnen

359

Gruppe IV

115

Tonnen

420

117

Tonnen

2 312

118

Tonnen

471“

(5)

Die Tabelle in Anhang VII erhält folgende Fassung:

„Tabelle

Gemeinschaftshöchstmengen für Wiedereinfuhren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs

Für das Jahr 2009:

BELARUS

Kategorie

Einheit

Ab 1. Januar 2009

Gruppe IB

4

1 000 Stück

6 610

5

1 000 Stück

9 215

6

1 000 Stück

12 290

7

1 000 Stück

9 225

8

1 000 Stück

3 140

Gruppe IIB

15

1 000 Stück

5 387

21

1 000 Stück

3 584

24

1 000 Stück

922

26/27

1 000 Stück

4 492

29

1 000 Stück

1 820

73

1 000 Stück

6 979“

(6)

Die Tabellen in Anhang VIII erhalten folgende Fassung:

„1.

LAND

2.

Ausnutzung im Vorgriff

3.

Übertragung

4.

Übertragung von Kategorie 1 auf Kategorien 2 und 3

5.

Übertragungen zwischen Kategorien 2 und 3

6.

Übertragungen zwischen Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8

7.

Übertragungen von Gruppen I, II, III auf Gruppen II, III und IV

8.

Maximale Erhöhung in jeder Kategorie

9.

Zusätzliche Bedingungen

Belarus

5 %

7 %

4 %

4 %

4 %

5 %

13,5 %

Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von der und auf die Gruppe V erfolgen. Für die Kategorien der Gruppe I beläuft sich die Beschränkung in Spalte 8 auf 13 %.

Serbien

5 %

10 %

12 %

12 %

12 %

12 %

17 %

Im Hinblick auf Spalte 7 können Übertragungen auch von allen Kategorien der Gruppen I, II und III auf die Gruppen II und III erfolgen.“


(1)  N.B.: Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme von Belarus, der Russischen Föderation, Usbekistan und Serbien, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind.

(2)  Gilt nur für Einfuhren aus China.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in einem Teil des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 43 Buchstaben a und d und Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

(2)

Die Marktpreise sind unter dieses Niveau gefallen, und aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung könnte diese Lage weiter andauern.

(3)

Besonders kritisch ist die Lage auf dem Schweinemarkt in Irland und Nordirland, da vor Kurzem in Schweinefleisch mit Ursprung in Irland erhöhte Werte von Dioxinen festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben verschiedene Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzutreten.

(4)

An eine Reihe von Schweinehaltungsbetrieben in Irland wurden kontaminierte Futtermittel geliefert. Das kontaminierte Futter macht einen sehr hohen Anteil an der Schweineernährung aus, so dass das Fleisch der aus den betroffenen Betrieben stammenden Schweine stark dioxinbelastet ist. Aufgrund der Schwierigkeit der Rückverfolgung des Schweinefleisches zu den Betrieben und angesichts der hohen Dioxinwerte, die in dem betroffenen Schweinefleisch festgestellt wurden, haben die zuständigen Behörden beschlossen, vorsorglich alles Schweinfleisch und sämtliche Schweinefleischerzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(5)

Die Anwendung dieser Maßnahmen hat eine schwerwiegende Störung des Schweinefleischmarkts in Nordirland zur Folge. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der praktischen Schwierigkeiten, mit denen der Schweinefleischmarkt in Nordirland konfrontiert ist, sollte daher eine außerordentliche Marktstützungsmaßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden, indem in Nordirland für einen begrenzten Zeitraum und eine begrenzte Menge von Erzeugnissen eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird.

(6)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gewährt werden, wobei die Beihilfe von der Kommission im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren festgesetzt wird.

(7)

Da die Situation auf dem Schweinefleischmarkt in Nordirland umgehende konkrete Maßnahmen erfordert, wäre das zweckmäßigste Verfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung die Vorausfestsetzung der Beihilfe.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(9)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(10)

Angesichts der besonderen Umstände ist vorzuschreiben, dass die einzulagernden Erzeugnisse von Schweinen stammen müssen, die in Betrieben gehalten wurden, die nachweislich kein kontaminiertes Futter bezogen haben. Außerdem ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Erzeugnisse von in Irland oder Nordirland gehaltenen und in Nordirland geschlachteten Schweinen stammen müssen.

(11)

Um die Verwaltung der Maßnahme zu erleichtern, werden die Schweinefleischerzeugnisse anhand der Höhe der Lagerhaltungskosten in Kategorien eingeteilt.

(12)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge sind Mindestmengen von Erzeugnissen festzusetzen, die jeder Antragsteller zu liefern hat.

(13)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme auf dem Markt die gewünschte Wirkung zeigt.

(14)

Ausfuhren von Schweinefleischerzeugnissen tragen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts dar. Bei einer Verkürzung der Lagerungszeit sollten daher die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 angewendet werden, sofern die ausgelagerten Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind. Die gemäß dem genannten Artikel für die Kürzung des Beihilfebetrags anzuwendenden Tagessätze sollten festgesetzt werden.

(15)

Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 und im Interesse der Kohärenz und Klarheit für die Marktteilnehmer muss der dort genannte Zeitraum von zwei Monaten in Tagen ausgedrückt werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Es wird eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleischerzeugnissen gewährt, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie stammen von Schweinen, die mindestens die letzten zwei Monate vor der in Nordirland erfolgten Schlachtung in Irland oder Nordirland gehalten wurden;

b)

sie sind von gesunder und handelsüblicher Qualität und stammen von Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die nachweislich kein durch erhöhte Werte von Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (PCB) kontaminiertes Futter verwendet haben.

2.   Das Verzeichnis der Kategorien beihilfefähiger Erzeugnisse und die jeweiligen Beträge sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Geltende Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 3

Einreichung von Anträgen

1.   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können in Nordirland Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung der Kategorien beihilfefähiger Schweinefleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 eingereicht werden.

2.   Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 90, 120, 150 oder 180 Tagen.

3.   Anträge dürfen nur für eine der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des jeweiligen KN-Codes innerhalb der betreffenden Kategorie eingereicht werden.

4.   Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten.

Artikel 4

Mindestmengen

Die Mindestmenge je Antrag beträgt

a)

10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen;

b)

15 Tonnen für andere Erzeugnisse.

Artikel 5

Sicherheiten

Dem Antrag ist eine Sicherheit in Höhe von 20 % der in den Spalten 3 bis 6 des Anhangs festgesetzten Beihilfebeträge beizufügen.

Artikel 6

Gesamtmenge

Die Gesamtmenge, für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 Verträge geschlossen werden dürfen, beträgt höchstens 15 000 Tonnen Erzeugnisgewicht.

Artikel 7

Auslagerung von für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

1.   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist der Ablauf einer Mindestlagerzeit von 60 Tagen erforderlich.

2.   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sind die Tagessätze in Spalte 7 des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


ANHANG

Erzeugniskategorien

Beihilfefähige Erzeugnisse

Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von

(EUR/Tonne)

Abzug

(EUR)

90 Tage

120 Tage

150 Tage

180 Tage

Je Tag

1

2

3

4

5

6

7

Kategorie 1

ex 0203 11 10

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1)

278

315

352

389

1,24

Kategorie 2

ex 0203 12 11

Schinken

 

 

 

 

 

ex 0203 12 19

Schultern

 

 

 

 

 

ex 0203 19 11

Vorderteile

 

 

 

 

 

ex 0203 19 13

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2)  (3)

337

379

421

463

1,41

ex 0203 19 55

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (4)  (5)

 

 

 

 

 

Kategorie 3

ex 0203 19 15

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten

164

197

230

263

1,09

ex 0203 19 55

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen

 

 

 

 

 

Kategorie 4

ex 0203 19 55

Teilstücke im Zuschnitt „middles“, mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (6)

255

290

325

360

1,17


(1)  Die Beihilfe kann auch für halbe Schlachtkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(5)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(6)  Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 21. und 27. Oktober sowie am 12. November 2008, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr sieben Personen aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt werden. Die Begründungen für die Änderungen wurden der Kommission vorgelegt.

(3)

Anhang I ist entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Da die Liste der Vereinten Nationen die derzeitigen Adressen der natürlichen Personen nicht enthält, sollte eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit die betreffenden Personen sich mit der Kommission in Verbindung setzen können, so dass die Kommission ihnen die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilen, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

(1)

Abdulbasit Abdulrahim (alias (a) Abdul Basit Fadil Abdul Rahim, (b) Abdelbasit Abdelrahim, (c) Abdullah Mansour, (d) Abdallah Mansour, (e) Adbulrahim Abdulbasit Fadil Mahoud). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 2.7.1968. Geburtsort: Gdabia, Libyen. Reisepass-Nr.: 800220972 (britischer Reisepass). Staatsangehörigkeit: britisch. Sonstige Angaben: (a) britische nationale Versicherungsnr. PX053496A; (b) beteiligt an der Mittelbeschaffung für die Libysche Islamische Kampfgruppe (LIFG); (c) hatte führende Stellungen innerhalb der LIFG im Vereinigten Königreich inne; (d) steht in Verbindung mit den Leitern der Hilfsagentur SANABEL, Ghuma Abd’rabbah, Taher Nasuf und Abdulbaqi Mohammed Khaled, und mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde;

(2)

Redouane El Habhab (alias Abdelrahman). Anschrift: Iltisstrasse 58, 24143 Kiel, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 20.12.1969; Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 1005552350 (ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Personalausweis Nr.: 1007850441 (deutscher Personalausweis, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Sonstige Angaben: Sitzt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lübeck, Deutschland, ein.

(3)

Maftah Mohamed Elmabruk (alias (a) Muftah Al Mabrook, (b) Mustah ElMabruk, (c) Maftah El Mobruk, (d) Muftah El Mabruk, (e) Maftah Elmobruk, (f) Al Hajj Abd Al Haqq, (g) Al Haj Abd Al Hak). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 1.5.1950. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Sonstige Angaben: (a) britische nationale Versicherungsnr.: PW503042C; (b) Wohnsitz im Vereinigten Königreich; (c) beteiligt an der Mittelbeschaffung für die Libysche Islamische Kampfgruppe (LIFG); steht in Verbindung mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Mohammed Benhammedi und Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde;

(4)

Abdelrazag Elsharif Elosta (alias Abdelrazag Elsharif Al Usta). Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum 20.6.1963. Geburtsort: Soguma, Libyen. Reisepass-Nr.: 304875071 (britischer Reisepass). Staatsangehörigkeit: britisch. Sonstige Angaben: (a) britische nationale Versicherungsnr.: PW669539D; (b) beteiligt an der Mittelbeschaffung und an finanziellen Transaktionen zugunsten der Libyschen Islamischen Kampfgruppe (LIFG); steht in Verbindung mit Mitgliedern von LIFG im Vereinigten Königreich, darunter Mohammed Benhammedi, Taher Nasuf und Ismail Kamoka, ein führendes Mitglied von LIFG im Vereinigten Königreich, das 2007 im Vereinigten Königreich wegen der Finanzierung von Terrorismus verurteilt wurde;

(5)

Fritz Martin Gelowicz (alias Robert Konars (geboren am 10.4.1979 in Lüttich, Belgien), (b) Markus Gebert, (c) Malik, (d) Benzl, (e) Bentley). Anschrift: Böfinger Weg 20, 89075 Ulm, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 1.9.1979. Geburtsort: München Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 7020069907 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Ulm, Deutschland, gültig bis 11. Mai 2010). Personalausweis-Nr.: 7020783883 (deutscher Personalausweis, ausgestellt in Ulm, Deutschland, abgelaufen am 10.6.2008). Sonstige Angaben: (a) Steht seit mindestens Anfang 2006 in Verbindung mit der Islamic Jihad Union (Islamische Dschihad-Union), auch bekannt als Islamic Jihad Group. Verbündeter von Daniel Martin Schneider und Adem Yilmaz. Ausgebildet in der Herstellung und Verwendung von Sprengstoffen. (b) Wurde am 4. September 2007 in Medebach, Deutschland, festgenommen und befindet sich seit dem 5. September 2007 in deutscher Untersuchungshaft (Stand Oktober 2008).

(6)

Daniel Martin Schneider (alias Abdullah). Anschrift: Petrusstrasse 32, 66125 Herrensohr, Dudweiler, Saarbrücken, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 9.9.1985. Geburtsort: Neunkirchen (Saarland), Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 2318047793 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Friedrichsthal, Deutschland, am 17.5.2006, gültig bis 16.5.2011). Personalausweis-Nr.: 2318229333 (deutscher Personalausweis, ausgestellt in Friedrichsthal, Deutschland, am 17.5.2006, gültig bis 16.5.2011, als verlorengegangen gemeldet). Sonstige Angaben: (a) Steht seit mindestens Anfang 2006 in Verbindung mit der Islamic Jihad Union (Islamische Dschihad-Union), auch bekannt als Islamic Jihad Group. Verbündeter von Fritz Martin Gelowicz und Adem Yilmaz. (b) Wurde am 4. September 2007 in Medebach, Deutschland, festgenommen und befindet sich seit dem 5. September 2007 in deutscher Untersuchungshaft (Stand Oktober 2008).

(7)

Adem Yilmaz (alias Talha). Geburtsdatum: 4.11.1978. Geburtsort: Bayburt, Türkei. Staatsangehörigkeit: türkisch. Reisepass-Nr.: TR-P 614 166 (türkischer Reisepass, ausgestellt vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main am 22.3.2006, gültig bis 15.9.2009.) Anschrift: Südliche Ringstrasse 133, 63225 Langen, Deutschland (frühere Anschrift). Sonstige Angaben: (a) Steht seit mindestens Anfang 2006 in Verbindung mit der Islamic Jihad Union (Islamische Dschihad-Union), auch bekannt als Islamic Jihad Group. Verbündeter von Fritz Martin Gelowicz und Daniel Martin Schneider. (b) Wurde am 4. September 2007 in Medebach, Deutschland, festgenommen und befindet sich seit dem 5. September 2007 in deutscher Untersuchungshaft (Stand Oktober 2008).


RICHTLINIEN

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/62


RICHTLINIE 2008/110/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Weiterführung der Bemühungen um die Verwirklichung eines Binnenmarkts im Eisenbahnverkehr haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2004/49/EG (3) zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Eisenbahnsicherheit erlassen.

(2)

Ursprünglich waren die Zulassungsverfahren für die Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen in der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (4) und in der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (5) für neue oder umgerüstete Teile des gemeinschaftlichen Eisenbahnsystems und in der Richtlinie 2004/49/EG für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge geregelt. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und im Hinblick auf eine Vereinfachung und Modernisierung der Gemeinschaftsgesetzgebung sollten alle Vorschriften über Zulassungen für die Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen in einem einzigen Rechtsakt vereint werden. Daher sollte der gegenwärtige Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG gestrichen und eine neue Vorschrift über die Zulassung von bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen in die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (6) (nachstehend „Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems“ genannt) aufgenommen werden, die die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG ersetzt hat.

(3)

Das Inkrafttreten des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1999 (COTIF) am 1. Juli 2006 brachte neue Vorschriften über die Verträge für die Fahrzeugnutzung mit sich. Gemäß den CUV (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr), die diesem als Anhang beigefügt sind, sind die Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, ihre Fahrzeuge bei einem Eisenbahnunternehmen zu registrieren. Die frühere „Regolamento Internazionale Veicoli“ (RIV)-Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmen ist hinfällig geworden und wurde teilweise durch eine neue privatrechtliche und freiwillige Vereinbarung (Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen, AVV) zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Fahrzeughaltern ersetzt, nach dem Letztere für die Instandhaltung ihrer Fahrzeuge zuständig sind. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen und die Durchführung der Richtlinie 2004/49/EG, soweit Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen betroffen sind, zu erleichtern, sollten die Begriffe „Halter“ und „für die Instandhaltung zuständige Stelle“ definiert werden; ferner sollte die Beziehung zwischen diesen Stellen und den Eisenbahnunternehmen näher bestimmt werden.

(4)

Die Definition des Begriffs „Halter“ sollte so weit wie möglich der im COTIF-Übereinkommen von 1999 verwendeten Definition entsprechen. Zahlreiche Stellen können als Halter eines Fahrzeugs benannt werden, wie zum Beispiel: der Eigentümer, Unternehmen, die eine ganze Fahrzeugflotte für gewerbliche Zwecke nutzen, Unternehmen, die Fahrzeuge im Rahmen von Leasing-Verträgen einem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stellen, Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die Fahrzeuge für die Instandhaltung ihrer Infrastruktur nutzen usw. Diese Stellen verfügen über das Fahrzeug im Hinblick auf seine Nutzung als Beförderungsmittel durch die Eisenbahnunternehmen und die Infrastrukturbetreiber. Um alle Zweifel auszuschließen, sollte der Halter im nationalen Fahrzeugregister gemäß Artikel 33 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems eindeutig ausgewiesen werden.

(5)

Um die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr sicherzustellen und eine unzumutbare Belastung zu vermeiden, sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

(6)

Vor der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder seiner Nutzung auf dem Netz sollte im nationalen Fahrzeugregister angegeben werden, welche Stelle für seine Instandhaltung zuständig ist. Ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder ein Fahrzeughalter könnte eine für die Instandhaltung zuständige Stelle sein.

(7)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ihren Verpflichtungen zur Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu deren Zertifizierung durch alternative Maßnahmen nachzukommen im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und gemäß den Vorschriften dieses Landes gewartet werden, im Falle von Fahrzeugen, die auf Netzen oder Strecken geführt werden, deren Spurweite sich von der des Hauptschienennetzes der Gemeinschaft unterscheidet und bei denen die Anforderung zur Bestimmung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle alternativ durch internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten sichergestellt wird, sowie im Falle von Fahrzeugen, die von Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen genutzt werden, oder militärischem Gerät und Sondertransporten, für die eine Ad-hoc-Genehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde, die vor der Erbringung der Dienstleistung ausgestellt werden muss, erforderlich ist. In diesen Fällen sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, Fahrzeuge auf dem Schienennetz zuzulassen, für das er zuständig ist, ohne dass eine für Instandhaltung zuständige Stelle diesen Fahrzeugen zugeordnet bzw. eine für Instandhaltung zuständige Stelle zertifiziert ist. Solche Ausnahmen sollten aber formell vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen und von der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) im Rahmen ihres Berichts über die Sicherheit analysiert werden.

(8)

Nutzt ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber ein Fahrzeug, für das keine für die Instandhaltung zuständige Stelle registriert ist oder dessen für die Instandhaltung zuständige Stelle nicht zertifiziert ist, sollte dieser alle mit dem Einsatz eines solchen Fahrzeuges verbundenen Risiken beherrschen. Die Fähigkeit, diese Risiken zu beherrschen, sollte vom Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber durch die Zertifizierung ihres Sicherheitsmanagementsystems und gegebenenfalls durch ihre Sicherheitszertifizierung oder Sicherheitsbescheinigung nachgewiesen werden.

(9)

Für Frachtwaggons sollte die für die Instandhaltung zuständige Stelle gemäß einem System, das von der Agentur entwickelt und von der Kommission angenommen wird, zertifiziert werden. Ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, sollte diese Zertifizierung in dem Verfahren für die Sicherheitszertifizierung oder Sicherheitsbescheinigung enthalten sein. Die dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung würde garantieren, dass die Instandhaltungsanforderungen dieser Richtlinie für alle Frachtwaggons, für die die Stelle zuständig ist, erfüllt werden. Diese Bescheinigung sollte in der gesamten Gemeinschaft gültig sein und von einer Einrichtung ausgestellt werden, die das von diesen Stellen eingerichtete Instandhaltungssystem überprüfen kann. Da Frachtwaggons häufig im internationalen Verkehr eingesetzt werden und da eine für die Instandhaltung zuständige Stelle wünschen könnte, ihre Werkstätten in mehr als einem Mitgliedstaat zu nutzen, sollte die Zertifizierungseinrichtung ihre Kontrollen in der gesamten Gemeinschaft durchführen können.

(10)

Die Instandhaltungsanforderungen werden derzeit im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, insbesondere als Teil der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) „Fahrzeuge“, erarbeitet. Infolge des Inkrafttretens dieser Richtlinie muss die Kohärenz zwischen diesen TSI und den von der Kommission festzulegenden Bescheinigungsanforderungen für die für die Instandhaltung zuständige Stelle gewährleistet werden. Die Kommission wird dazu gegebenenfalls die einschlägigen TSI ändern, wobei sie das in der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems vorgesehene Verfahren anwendet.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Weiterentwicklung und die Verbesserung der Sicherheit auf den Eisenbahnstrecken der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2004/49/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie 2004/49/EG zu überarbeiten und anzupassen, gemeinsame Sicherheitsmethoden und gemeinsame Sicherheitsziele anzunehmen und zu überarbeiten, sowie auch ein System von Instandhaltungsbescheinigungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(14)

Für einen Mitgliedstaat, der über kein Eisenbahnsystem verfügt und in nächster Zukunft auch nicht beabsichtigt, ein solches zu besitzen, wäre die Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie unverhältnismäßig und zwecklos. Daher sollte solch ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen werden, solange er über kein Eisenbahnsystem verfügt.

(15)

Gemäß Nummer 34 der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(16)

Die Richtlinie 2004/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2004/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

Nostalgiefahrzeuge, die auf den Schienennetzen der Mitgliedstaaten verkehren, sofern sie die einzelstaatlichen Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften zur Sicherstellung eines sicheren Verkehrs dieser Fahrzeuge erfüllen;

e)

Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihrem eigenen Schienennetz fahren, einschließlich Werkstätten, Fahrzeuge und Personal.“

2.

In Artikel 3 werden folgende Buchstaben angefügt:

„s)

‚Halter‘ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher im nationalen Einstellungsregister gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (9) (nachstehend ‚Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems‘ genannt) registriert ist;

t)

‚für die Instandhaltung zuständige Stelle‘ eine Stelle, die für die Instandhaltung eines Fahrzeugs zuständig ist und als solche im nationalen Einstellungsregister registriert ist;

u)

‚Fahrzeug‘ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann. Ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen oder Teilen davon.

3.

In Artikel 4 Absatz 4 wird das Wort „Wagenhalters“ durch das Wort „Halters“ ersetzt.

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anhang I wird vor dem 30. April 2009 überarbeitet, um insbesondere gemeinsame Definitionen für die CSI und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung hinzuzufügen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine erste Reihe von CSM, die sich zumindest auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Methoden erstrecken, wird von der Kommission vor dem 30. April 2008 erlassen. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Eine zweite Reihe von CSM, die sich auf die übrigen in Absatz 3 genannten Methoden erstrecken, wird von der Kommission vor dem 30. April 2010 erlassen. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

soweit sie noch nicht von TSI erfasst werden, Methoden zur Überprüfung, ob die strukturbezogenen Teilsysteme des Eisenbahnsystems gemäß den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die CSM werden regelmäßig überarbeitet, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit sowie die in Artikel 4 Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(3)   Die erste Reihe von CST-Entwürfen beruht auf einer Untersuchung der bestehenden Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedstaaten und gewährleistet, dass die bestehende sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems in keinem Mitgliedstaat verringert wird. Sie wird von der Kommission vor dem 30. April 2009 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die zweite Reihe von CST-Entwürfen beruht auf den Erfahrungen, die mit der ersten Reihe von CST und deren Umsetzung gewonnen wurden. Sie trägt allen vorrangigen Bereichen Rechnung, in denen die Sicherheit verbessert werden muss. Sie wird von der Kommission vor dem 30. April 2011 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die CST werden regelmäßig überarbeitet, wobei die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und die in den TSI und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie in nationalen Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und sichere Verkehrsdienste auf dem Netz zu erbringen.“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Bescheinigung über die Zulassung der Vorkehrungen, die das Eisenbahnunternehmen getroffen hat, um die besonderen Anforderungen für die Erbringung sicherer Verkehrsdienste auf dem betreffenden Netz zu erfüllen. Zu den Anforderungen können die Anwendung der TSI und nationaler Sicherheitsvorschriften, einschließlich Vorschriften für den Betrieb des Netzes, die Anerkennung von Bescheinigungen für das Personal und die Genehmigung der Inbetriebnahme der von Eisenbahnunternehmen verwendeten Fahrzeuge zählen. Die Bescheinigung stützt sich auf die vom Eisenbahnunternehmen vorgelegten Unterlagen gemäß Anhang IV.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Instandhaltung von Fahrzeugen

(1)   Jedem Fahrzeug wird, bevor es in Betrieb genommen oder auf dem Netz genutzt wird, eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen, die im nationalen Fahrzeugregister gemäß Artikel 33 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems registriert sein muss.

(2)   Ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder ein Fahrzeughalter kann eine für die Instandhaltung zuständige Stelle sein.

(3)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber für den sicheren Betrieb eines Zuges nach Artikel 4 gewährleistet die für die Instandhaltung zuständige Stelle mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Zu diesem Zweck stellt die für die Instandhaltung zuständige Stelle sicher, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge gemäß folgenden Punkten erfolgt:

a)

den Instandhaltungsunterlagen jedes Fahrzeuges;

b)

den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und Bestimmungen der TSI.

Die für die Instandhaltung zuständige Stelle führt die Instandhaltungsmaßnahmen selbst durch oder bedient sich Ausbesserungswerken, mit denen Verträge geschlossen wurden.

(4)   Im Falle der Frachtwaggons wird jede für die Instandhaltung zuständige Stelle durch eine Behörde zertifiziert, die gemäß Absatz 5 oder durch eine nationale Sicherheitsbehörde zugelassen oder anerkannt ist. Das Zulassungsverfahren erfolgt anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit, beispielsweise anhand der einschlägigen europäischen Normen der Reihe EN 45000. Das Anerkennungsverfahren erfolgt ebenfalls anhand der Kriterien Unabhängigkeit, Sachverstand und Unparteilichkeit.

Ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, so wird die Einhaltung der nach Absatz 5 anzunehmenden Anforderungen von der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den Verfahren nach Artikel 10 oder 11 geprüft und auf den Bescheinigungen, die in diesen Verfahren festgelegt werden, bestätigt.

(5)   Auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur erlässt die Kommission bis zum 24. Dezember 2010 eine Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems für die für die Instandhaltung von Frachtwaggons zuständige Stelle. Die nach diesem System erteilten Bescheinigungen bestätigen die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen.

Die Maßnahme umfasst die Anforderungen betreffend:

a)

das von der Stelle eingeführte Instandhaltungssystem;

b)

Format und Gültigkeit der Bescheinigung, die der Stelle erteilt wird;

c)

die Kriterien für die Zulassung oder Anerkennung einer Einrichtung oder von Einrichtungen, die für die Ausstellung von Bescheinigungen und die Sicherstellung der für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zertifizierungssystems erforderlichen Kontrollen zuständig ist/sind;

d)

das Datum der Anwendung des Zertifizierungssystems, einschließlich eines Übergangszeitraums von einem Jahr für bestehende für die Instandhaltung zuständige Stellen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur überprüft die Kommission bis zum 24. Dezember 2018 diese Maßnahme im Hinblick auf die Aufnahme aller Fahrzeuge und gegebenenfalls einer Aktualisierung des für Frachtwaggons anwendbaren Zertifizierungssystems.

(6)   Die gemäß Absatz 5 erteilten Bescheinigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(7)   Die Agentur evaluiert das gemäß Absatz 5 durchgeführte Bescheinigungsverfahren und legt der Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme einen Bericht vor.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihren Verpflichtungen zur Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu deren Zertifizierung in folgenden Fällen durch alternative Maßnahmen nachzukommen:

a)

Fahrzeuge, die in einem Drittstaat zugelassen sind und gemäß den Vorschriften dieses Landes gewartet werden;

b)

Fahrzeuge, die auf Netzen oder Strecken geführt werden, deren Spurweite sich von der des Hauptschienennetzes der Gemeinschaft unterscheidet und bei denen die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 durch internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten sichergestellt wird;

c)

Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 und militärisches Gerät sowie Sondertransporte, für die eine Ad-hoc-Genehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde, die vor der Erbringung der Dienstleistung ausgestellt werden muss, erforderlich ist. In diesem Fall werden Ausnahmen für Zeiträume von nicht länger als fünf Jahren genehmigt.

Solche alternativen Maßnahmen werden mittels Ausnahmeregelungen durchgeführt, die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden gewährt werden:

a)

bei der Registrierung von Fahrzeugen gemäß Artikel 33 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, soweit dies die Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft;

b)

bei der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Richtlinie, soweit dies die Bestimmung oder Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle betrifft.

Diese Ausnahmen werden im jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt und begründet. Wenn der Eindruck gegeben ist, dass im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft ungerechtfertigte Sicherheitsrisiken eingegangen werden, unterrichtet die Agentur die Kommission unverzüglich darüber. Die Kommission nimmt Kontakt mit den betroffenen Parteien auf und fordert gegebenenfalls den Mitgliedstaat auf, seine Ausnahmeregelung zurückzunehmen.“

9.

Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Genehmigung der Inbetriebnahme der strukturellen Teilsysteme des Eisenbahnsystems gemäß Artikel 15 der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden;“

b)

Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Überwachung, dass Fahrzeuge ordnungsgemäß im nationalen Fahrzeugregister registriert werden und dass die dort enthaltenen sicherheitsrelevanten Informationen zutreffen und dem neuesten Stand entsprechen;“

10.

In Artikel 18 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die nach Artikel 14a Absatz 8 beschlossenen Ausnahmen.“

11.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Anpassung der Anhänge

Die Anhänge werden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

13.

Anhang II Nummer 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung und Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg, am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 39.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 133), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. März 2008 (ABl. C 122 E vom 20.5.2008, S. 10) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2008.

(3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44). Berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.

(4)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(5)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.“


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/68


RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) sieht die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor. Die genannte Verordnung wird die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (5) ersetzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen jene Kriterien, die im weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) festgelegt sind, das im Rahmen der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene vereinbart worden ist.

(3)

Einige Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung, die in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG festgelegt sind, sind auch für die Anwendung anderer Rechtsakte der Gemeinschaft maßgeblich, wie zum Beispiel der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (6), der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (7), der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (8), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (9), der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (10) sowie der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung (11).

(4)

Die Übernahme der GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht bringt die Einführung neuer Gefahrenklassen und -kategorien mit sich, die nur teilweise den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG entsprechen. Eine Analyse der Auswirkungen des Wechsels vom alten zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem hat ergeben, dass der Geltungsbereich der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 2000/53/EG und 2002/96/EG erhalten bleiben sollte, indem man die darin enthaltenen Verweise auf Einstufungskriterien an das neue System anpasst, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt wird.

(5)

Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (12) Rechnung zu tragen.

(6)

Es ist angezeigt, die Richtlinie 1999/13/EG mit der Ersetzung des Risikosatzes R40 durch die beiden neuen Risikosätze R40 und R68 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Einklang zu bringen, um eine korrekte Umstellung auf die Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sicherzustellen.

(7)

Die Umstellung von den Einstufungskriterien in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien sollte am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Die Hersteller von Kosmetika, Spielzeug, Farben, Lacken, Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung, Fahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten gelten ebenso als Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie die Betreiber, deren Tätigkeit in der Richtlinie 1999/13/EG geregelt ist. Sie alle sollten ihre Umstellung entsprechend der vorliegenden Richtlinie in einem Zeitrahmen planen können, der jenem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar ist.

(8)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(9)

Die Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 1999/13/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG sollten entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 76/768/EWG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.

2.

Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, spätestens wenn diese Versuche durch eine oder mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (14) oder in Anhang IX der vorliegenden Richtlinie aufgeführte, validierte Alternativmethoden ersetzt werden müssen.

3.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 4b folgende Fassung:

„Artikel 4b

Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (15) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B, und 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Die Kommission trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, kann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom wissenschaftlichen Ausschuss ‚Verbrauchersicherheit‘ (SCCS) bewertet und seine Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden ist.

4.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 2 letzter Satz folgende Fassung:

„Die gemäß Buchstabe a öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben beschränken sich auf Stoffe, die den Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.“

5.

In Anhang IX erhält der erste Satz folgende Fassung:

„In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 88/378/EWG

Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.

2.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 2 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder Stoffe enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (16) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1.

3.

Ab dem 1. Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 2 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (17) aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1.

4.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 3 Nummer 3 Absatz 1 folgende Fassung:

„3.

Spielzeug darf keine gefährlichen Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (18) oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.

5.

Ab dem 1. Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 3 Nummer 3 Absatz 1 folgende Fassung:

„3.

Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.“

6.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhalten die Überschrift und der Buchstabe a von Anhang IV Abschnitt 4 folgende Fassung:

„4.   Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

a)

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweisen die Gebrauchsanweisungen für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1,

auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.“

7.

Ab dem 1. Juni 2015 erhalten die Überschrift und der Buchstabe a von Anhang IV Abschnitt 4 folgende Fassung:

„4.   Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

a)

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1,

auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (19) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt.

b)

Ab dem 1. Juni 2015 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehalts an gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (20) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Leitlinien durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt.

c)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

Die Worte „der R-Satz R40 zugeordnet ist“ werden ersetzt durch „die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind“.

ii)

Die Worte „dem R-Satz R40“ werden ersetzt durch „den R-Sätzen R40 oder R68“.

iii)

Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „die R-Sätze R40 oder R68“ ersetzt durch „die Gefahrenhinweise H341 oder H351“.

iv)

Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „den R-Sätzen R40 oder R68“ ersetzt durch „den Gefahrenhinweisen H341 oder H351“.

d)

Ab dem 1. Juni 2015 wird in Absatz 9 das Wort „R-Sätze“ durch „Gefahrenhinweise“ ersetzt.

e)

Absatz 13 wird wie folgt geändert:

i)

Die Worte „mit R40, R60 oder R61“ werden durch „mit R40, R68, R60 oder R61“ ersetzt.

ii)

Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „mit R40, R68, R60 oder R61“ durch „mit den Gefahrenhinweisen H341, H351, H360F oder H360D“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2000/53/EG

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2000/53/EG folgende Fassung:

„11.

„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (21) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2002/96/EG

Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.

2.

Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung:

„l)

‚gefährliche Stoffe oder Gemische‘ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (22) als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (23) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1.

3.

Ab dem 1. Juni 2015 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung:

„l)

‚gefährliche Stoffe oder Gemische‘ Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (24) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:

i)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

ii)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

iii)

Gefahrenklasse 4.1;

iv)

Gefahrenklasse 5.1.

4.

In Anhang II Abschnitt 1 erhält der dreizehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;“.

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2004/42/EG

Artikel 2 der Richtlinie 2004/42/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird „Zubereitung“ durch „Gemisch“ ersetzt.

b)

In Absatz 8 wird „eine Zubereitung“ durch „ein Gemisch“ und „die dazu dient“ durch „das dazu dient“ ersetzt.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. April 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juni 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 50.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2008.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(7)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(8)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(10)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(11)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(12)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(13)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.“

(15)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(16)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(17)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(18)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.“

(19)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(20)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(21)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(22)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(23)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“

(24)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/75


RICHTLINIE 2008/114/EG DES RATES

vom 8. Dezember 2008

über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom Juni 2004 ersuchte der Europäische Rat um die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Daraufhin nahm die Kommission am 20. Oktober 2004 eine Mitteilung mit dem Titel „Schutz kritischer Infrastrukturen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung“ an, in der konkrete Vorschläge zur Stärkung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit in Europa in Bezug auf terroristische Anschläge gegen kritische Infrastrukturen vorgebracht wurden.

(2)

Am 17. November 2005 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen an, in dem mögliche politische Strategien zur Verwirklichung des Programms sowie des Warn- und Informationsnetzes für kritische Infrastrukturen aufgezeigt wurden. In den Reaktionen auf das Grünbuch kam der zusätzliche Nutzen eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz kritischer Infrastrukturen deutlich zum Ausdruck. Es wurde eingeräumt, dass die Fähigkeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen in ganz Europa verbessert und bestehende Schwachstellen derartiger Infrastrukturen beseitigt werden müssen. Die Bedeutung der Grundprinzipien der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Komplementarität sowie des Dialogs mit allen Beteiligten wurde hervorgehoben.

(3)

Im Dezember 2005 ersuchte der Rat „Justiz und Inneres“ die Kommission, einen Vorschlag für ein Europäisches Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen („EPSKI“) vorzulegen, der auf einem alle Risiken abdeckenden Ansatz beruhen und vorrangig auf die Bekämpfung der Bedrohung durch den Terrorismus abstellen sollte. Ein derartiger Ansatz zum Schutz kritischer Infrastrukturen sollte sowohl von Menschen ausgehende technologische Bedrohungen als auch Naturkatastrophen berücksichtigen, vor allem jedoch sollte er sich mit der Gefahr möglicher Terroranschläge befassen.

(4)

Im April 2007 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zum EPSKI, in denen er erneut darauf hinwies, dass letztlich die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Vorkehrungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen innerhalb ihrer nationalen Grenzen tragen; zugleich begrüßte er aber auch die Bemühungen der Kommission, ein europäisches Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen („EKI“) sowie der Beurteilung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, zu entwickeln.

(5)

Diese Richtlinie ist ein erster Schritt in einem abgestuften Ansatz zur Ermittlung und Ausweisung von EKI und der Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern. Somit konzentriert sich diese Richtlinie auf die Sektoren Energie und Verkehr; zudem sollte die Richtlinie einer Überprüfung unterzogen werden, um ihre Auswirkungen und die Notwendigkeit der Einbeziehung anderer Sektoren, u. a. der Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“), in ihren Anwendungsbereich zu untersuchen.

(6)

Für den Schutz von EKI sind in erster Linie und in letzter Instanz die Mitgliedstaaten und die Eigentümer/Betreiber derartiger Infrastrukturen verantwortlich.

(7)

Es gibt in der Gemeinschaft eine Reihe wichtiger Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Dies kann grenzüberschreitende sektorübergreifende Auswirkungen aufgrund miteinander verbundener und voneinander abhängiger Infrastrukturen umfassen. Derartige EKI sollten nach einem gemeinsamen Verfahren ermittelt und als solche ausgewiesen werden. Für die Auswertung von Sicherheitsanforderungen dieser Infrastrukturen sollte ein Mindestansatz befolgt werden. Bilaterale Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen sind ein fest etabliertes und wirksames Mittel zum Schutz grenzüberschreitender kritischer Infrastrukturen. Das EPSKI sollte auf dieser Zusammenarbeit aufbauen. Informationen über die Ausweisung einer bestimmten Infrastruktur als EKI sollten in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad als Verschlusssache eingestuft werden.

(8)

Da es verschiedene Sektoren mit besonderem Erfahrungsschatz, Fachwissen und Anforderungsprofil in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen gibt, sollte ein gemeinschaftsweiter Ansatz für einen derartigen Schutz entwickelt und umgesetzt werden, der den Eigenheiten der einzelnen Sektoren und den bestehenden sektorspezifischen Maßnahmen (einschließlich der bereits auf Gemeinschaftsebene, auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene bestehenden Maßnahmen) sowie etwaiger bestehender und hierfür relevanter grenzüberschreitender Abkommen über gegenseitige Hilfe zwischen Eigentümern bzw. Betreibern kritischer Infrastrukturen) Rechnung trägt. Da der Privatsektor eine sehr wichtige Rolle bei der Risikobeherrschung und -bewältigung, der Notfallplanung und den Wiederherstellungsmaßnahmen nach Katastrophen spielt, müsste ein solcher Ansatz der Gemeinschaft auf die vollständige Einbindung des Privatsektors in die geplanten Maßnahmen abstellen.

(9)

Für den Energiesektor und insbesondere die Methoden der Elektrizitätserzeugung und -übertragung (in Bezug auf die Stromversorgung) gilt, dass — sofern dies als zweckmäßig betrachtet wird — der Begriff Elektrizitätserzeugung auch die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten von Kernanlagen abdecken kann, nicht jedoch die spezifisch kerntechnischen Komponenten, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften im Nuklearbereich einschließlich von Verträgen und Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

(10)

Diese Richtlinie soll die auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten bestehenden sektorspezifischen Maßnahmen ergänzen. Sofern auf Gemeinschaftsebene bereits derartige Mechanismen vorhanden sind, sollten diese weiter genutzt werden und zur generellen Umsetzung dieser Richtlinie beitragen. Überschneidungen oder Widersprüche zwischen verschiedenen Gesetzen oder Bestimmungen sollten vermieden werden.

(11)

Sicherheitspläne („SP“) oder gleichwertige Maßnahmen, in denen auf wichtige Anlagen hingewiesen und eine Gefahrenabschätzung vorgenommen wird sowie Gegenmaßnahmen und Verfahren ermittelt, ausgewählt und in eine Rangfolge gebracht werden, sollten in allen ausgewiesenen EKI vorhanden sein. Um unnötige Arbeit und Überschneidungen zu vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat zunächst beurteilen, ob die Eigentümer/Betreiber ausgewiesener EKI bereits über entsprechende SP oder ähnliche Maßnahmen verfügen. Sind solche Pläne nicht vorhanden, so sollte jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Jeder Mitgliedstaat kann selbst darüber entscheiden, wie im Hinblick auf die Festlegung der SP am besten vorzugehen ist.

(12)

Maßnahmen, Grundsätze und Leitlinien einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen sowie bilaterale und/oder multilaterale Kooperationsregelungen, die einen mit dem SP vergleichbaren oder gleichwertigen Plan oder einen Sicherheitsbeauftragten bzw. eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung vorschreiben, sollten als Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zum SP oder zu Sicherheitsbeauftragten gewertet werden.

(13)

In allen ausgewiesenen EKI sollten Sicherheitsbeauftragte ernannt werden, um die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Um unnötige Arbeit und Überschneidungen zu vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat zunächst beurteilen, ob die Eigentümer/Betreiber ausgewiesener EKI bereits über einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügen. Ist kein Sicherheitsbeauftragter vorhanden, sollte jeder Mitgliedstaat die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Jeder Mitgliedstaat kann selbst darüber entscheiden, wie im Hinblick auf die Ernennung von Sicherheitsbeauftragten am besten vorzugehen ist.

(14)

Eine effiziente Ermittlung sektorspezifischer Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen setzt voraus, dass die Eigentümer bzw. Betreiber von EKI mit den Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten mit der Kommission in Verbindung stehen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat Informationen über EKI in seinem Hoheitsgebiet sammeln. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission allgemeine Informationen über bestehende Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen in Sektoren, in denen EKI ermittelt wurden, sowie gegebenenfalls über mögliche Verbesserungen der EKI und sektorübergreifende Abhängigkeiten übermitteln. Anhand dieser Informationen könnten sodann, soweit erforderlich, einschlägige Vorschläge der Kommission zur Verbesserung des Schutzes von EKI ausgearbeitet werden.

(15)

Um die Verbesserung des Schutzes von EKI zu erleichtern, könnten gemeinsame Methoden für die Ermittlung und Klassifizierung von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen, die in Bezug auf Infrastrukturanlagen bestehen, entwickelt werden.

(16)

Eigentümer/Betreiber von EKI sollten in erster Linie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über bewährte Verfahren und Methoden für den Schutz kritischer Infrastrukturen erhalten.

(17)

Ein wirksamer Schutz von EKI setzt Kommunikation, Koordination und Kooperation sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene voraus. Dies lässt sich am besten dadurch erreichen, dass in jedem Mitgliedstaat Kontaktstellen für Fragen des Schutzes von EKI („European Critical Infrastructure Protection Contact Points“, abgekürzt „ECIP Contact Points“) ausgewiesen werden, die Fragen des Schutzes von EKI untereinander sowie mit den Mitgliedstaaten und der Kommission koordinieren.

(18)

Um auch in Bereichen, in denen die Vertraulichkeit gewahrt bleiben muss, Maßnahmen zum Schutz von EKI entwickeln zu können, sollte im Rahmen dieser Richtlinie ein kohärenter und sicherer Informationsaustausch vorgesehen werden. Es ist wichtig, dass Bestimmungen über die Geheimhaltung nach nationalem Recht oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) im Hinblick auf bestimmte Informationen über kritische Infrastrukturanlagen, die zur Planung und Durchführung von Handlungen mit unannehmbaren Folgen für kritische Infrastrukturen missbraucht werden könnten, eingehalten werden. Verschlusssachen sollten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten geschützt werden. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission sollten den jeweiligen vom Verfasser festgelegten Geheimhaltungsgrad eines Dokuments respektieren.

(19)

Der Austausch von Informationen über EKI sollte in einem Klima des Vertrauens und der Sicherheit erfolgen. Die betreffenden Unternehmen und Organisationen müssen darauf vertrauen können, dass die von ihnen mitgeteilten sensiblen und vertraulichen Daten ausreichend geschützt werden.

(20)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines Verfahrens zur Ermittlung und Ausweisung von EKI und eines gemeinsamen Ansatzes für die Bewertung der Notwendigkeit, den Schutz derartiger Infrastrukturen zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Richtlinie wird ein Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen („EKI“) sowie ein gemeinsamer Ansatz für die Bewertung der Notwendigkeit eines besseren Schutzes derartiger Infrastrukturen eingeführt, um zum Schutz der Menschen beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„kritische Infrastruktur“ die in einem Mitgliedstaat gelegene Anlage, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

b)

„europäische kritische Infrastruktur“ oder „EKI“ eine in einem Mitgliedstaat gelegene kritische Infrastruktur, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird anhand sektorübergreifender Kriterien bewertet. Dies schließt die Auswirkungen sektorübergreifender Abhängigkeiten auf andere Arten von Infrastrukturen ein;

c)

„Risikoanalyse“ die Prüfung relevanter Bedrohungsszenarien, um die Schwachstellen und mögliche Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturen zu bewerten;

d)

„vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen“ die Informationen über kritische Infrastrukturen, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;

e)

„Schutz“ alle Tätigkeiten zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit, der Kontinuität und der Unversehrtheit kritischer Infrastrukturen und zur Abwendung, Minderung oder Neutralisierung einer Bedrohung, eines Risikos oder einer Schwachstelle;

f)

„Eigentümer/Betreiber einer EKI“ diejenigen Stellen, die für Investitionen in und/oder für den laufenden Betrieb von und Investitionen in eine bestimmte Anlage, ein System oder einen Teil davon, die nach dieser Richtlinie als EKI ausgewiesen wurden, verantwortlich sind.

Artikel 3

Ermittlung von EKI

(1)   Gemäß dem Verfahren nach Anhang III ermittelt jeder Mitgliedstaat die potenziellen EKI, die sowohl die sektorübergreifenden als auch die sektorspezifischen Kriterien erfüllen und den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben a und b entsprechen.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auf deren Antrag bei der Ermittlung der potenziellen EKI unterstützen.

Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten auf potenziell kritische Infrastrukturen aufmerksam machen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Ausweisung als EKI erfüllen.

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission setzen den Prozess der Ermittlung potenzieller EKI kontinuierlich fort.

(2)   Die sektorübergreifenden Kriterien nach Absatz 1 umfassen:

a)

Opfer (bewertet anhand der möglichen Anzahl von Toten oder Verletzten);

b)

wirtschaftliche Folgen (bewertet anhand des wirtschaftlichen Verlusts und/oder der Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt);

c)

Auswirkungen auf die Öffentlichkeit (bewertet anhand der Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, des physischen Leids und der Störung des täglichen Lebens; einschließlich des Ausfalls wesentlicher Dienstleistungen).

Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. Die genauen Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien werden im Einzelfall von den im Hinblick auf eine bestimmte Infrastruktur jeweils betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission jährlich über die Anzahl Infrastrukturen pro Sektor, zu denen Beratungen über die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien geführt wurden.

Die sektorspezifischen Kriterien berücksichtigen die Besonderheiten einzelner Sektoren mit EKI.

Die Kommission entwickelt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Anwendung der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Kriterien und ungefähre Grenzwerte zur Ermittlung der EKI. Die Kriterien werden als Verschlusssachen eingestuft. Die Verwendung solcher Leitlinien ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

(3)   Der Energiesektor und der Verkehrssektor sind die zur Umsetzung dieser Richtlinie gewählten Sektoren. Die Teilsektoren sind in Anhang I bestimmt.

Erforderlichenfalls können in Verbindung mit der Überprüfung dieser Richtlinie nach Artikel 11 weitere Sektoren zum Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt werden. Der IKT-Sektor hat Vorrang.

Artikel 4

Ausweisung von EKI

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die von einer potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten, über deren Identität sowie die Gründe für deren Ausweisung als potenzielle EKI.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine potenzielle EKI befindet, nimmt bilaterale und/oder multilaterale Gespräche mit den anderen Mitgliedstaaten auf, die von der potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten. Die Kommission kann an diesen Gesprächen teilnehmen, hat aber keinen Zugang zu detaillierten Informationen, die die eindeutige Identifizierung bestimmter Infrastrukturen zulassen würden.

Ein Mitgliedstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass er von einer potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnte, aber von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, nicht als solcher eingestuft worden ist, kann der Kommission sein Anliegen mitteilen, diesbezüglich an bilateralen und/oder multilateralen Gesprächen beteiligt zu werden. Die Kommission teilt dieses Anliegen unverzüglich dem Mitgliedstaat mit, in dessen Hoheitsgebiet sich die potenzielle EKI befindet, und bemüht sich, eine Vereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine potenzielle EKI befindet, weist sie als EKI aus, nachdem er mit den möglicherweise in erheblichem Maße betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Hierzu bedarf es der Zustimmung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die als EKI auszuweisende Infrastruktur befindet.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine ausgewiesene EKI befindet, unterrichtet die Kommission jährlich über die Anzahl der ausgewiesenen EKI in den verschiedenen Sektoren und über die Anzahl der Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen EKI abhängen. Nur die Mitgliedstaaten, die von einer EKI erheblich betroffen sein könnten, erfahren deren Identität.

(5)   Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die EKI befindet, unterrichten den Eigentümer/Betreiber der Infrastruktur über deren Ausweisung als EKI. Informationen über die Ausweisung einer Infrastruktur als EKI werden als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad eingestuft.

(6)   Der Prozess der Ermittlung und Ausweisung von EKI nach Artikel 3 und diesem Artikel wird bis zum 12. Januar 2011 abgeschlossen und regelmäßig überprüft.

Artikel 5

Sicherheitspläne

(1)   Das Verfahren zur Erstellung von Sicherheitsplänen („SP“) führt die kritischen Infrastrukturanlagen der EKI sowie die Sicherheitslösungen auf, die zum Schutz dieser Anlagen bestehen oder noch umgesetzt werden. Anhang II enthält die inhaltlichen Mindestanforderungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Erstellung eines EKI SP zu beachten sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat prüft, ob für jede ausgewiesene EKI, die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, ein SP erstellt worden ist oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Vorgaben des Anhangs II entsprechen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein solcher SP oder gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind und diese regelmäßig aktualisiert werden, so sind keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein solcher SP oder gleichwertige Maßnahmen nicht vorhanden sind, so gewährleistet er durch geeignete Maßnahmen, dass der SP oder die gleichwertigen Maßnahmen nach den Vorgaben des Anhangs II ausgearbeitet werden.

Jeder Mitgliedstaat sorgt binnen eines Jahres nach der Ausweisung der kritischen Infrastruktur als EKI dafür, dass SP oder gleichwertige Maßnahmen vorliegen und regelmäßig überprüft werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum durch eine Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und Benachrichtigung der Kommission verlängert werden.

(4)   Bestehen bereits Überwachungs- oder Aufsichtsvereinbarungen für eine EKI, bleiben sie von diesem Artikel unberührt und die in diesem Artikel genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats übernimmt die Überwachung im Rahmen dieser bestehenden Vereinbarungen.

(5)   Bei Einhaltung der Maßnahmen, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen, die in einem bestimmten Sektor einen dem SP ähnlichen oder gleichwertigen Plan und die Aufsicht der zuständigen Behörde über einen solchen Plan vorschreiben oder sich auf dessen Notwendigkeit beziehen, gelten alle Anforderungen des Mitgliedstaats, die in diesem Artikel genannt oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, als erfüllt. In den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Anwendung sind diese Maßnahmen beispielhaft aufgeführt.

Artikel 6

Sicherheitsbeauftragte

(1)   Der Sicherheitsbeauftragte dient in Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Eigentümer/Betreiber einer EKI und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

(2)   Jeder Mitgliedstaat prüft, ob jede ausgewiesene EKI in seinem Hoheitsgebiet über einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügt. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Sicherheitsbeauftragter oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung vorhanden ist, sind keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine ausgewiesene EKI weder über einen Sicherheitsbeauftragten noch über eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung verfügt, so ergreift er geeignete Maßnahmen, um die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten oder einer Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung sicherzustellen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schafft einen geeigneten Kommunikationsmechanismus zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und dem Sicherheitsbeauftragten oder der Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung mit dem Ziel, sachdienliche Informationen über ermittelte Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die betreffende EKI auszutauschen. Dieser Kommunikationsmechanismus gilt unbeschadet nationaler Anforderungen an den Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Verschlusssachen.

(5)   Bei Einhaltung der Maßnahmen, einschließlich Gemeinschaftsmaßnahmen, die in einem bestimmten Sektor die Beschäftigung eines Sicherheitsbeauftragten oder einer Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung vorschreiben oder sich auf deren Notwendigkeit beziehen, gelten alle Anforderungen des Mitgliedstaats, die in diesem Artikel genannt oder gemäß diesem Artikel angenommen werden, als erfüllt. In den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Anwendung sind diese Maßnahmen beispielhaft aufgeführt.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Jeder Mitgliedstaat nimmt binnen eines Jahres nach der Ausweisung einer in seinem Hoheitsgebiet befindlichen kritischen Infrastruktur als EKI in Teilsektoren eine Bedrohungsanalyse für die betreffenden Teilsektoren der EKI vor.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Jahre allgemeine Daten in einem zusammenfassenden Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen für jeden Sektor mit einer nach Artikel 4 ausgewiesenen EKI, die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein allgemeines Muster für diese Berichte ausarbeiten.

Jeder Mitgliedstaat stuft seinen Bericht in die von ihm als notwendig erachtete Geheimhaltungsstufe ein.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen anhand der in Absatz 2 genannten Berichte für jeden einzelnen Sektor, ob in diesem weitere Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz von EKI zu erwägen sind. Dies erfolgt in Verbindung mit der Überprüfung der Richtlinie nach Artikel 11.

(4)   Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame methodische Leitlinien für die Durchführung von Risikoanalysen zu EKI entwickeln. Die Verwendung solcher Leitlinien ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Artikel 8

Unterstützung durch die Kommission für EKI

Die Kommission unterstützt die Eigentümer/Betreiber ausgewiesener EKI über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, indem sie ihnen Zugriff auf Informationen über bewährte Verfahren und Methoden gewährt, Aus- und Weiterbildungsangebote unterstützt und den Informationsaustausch über neue technische Entwicklungen in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen fördert.

Artikel 9

Vertrauliche Informationen über den Schutz von EKI

(1)   Alle Personen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie im Namen eines Mitgliedstaats oder der Kommission mit Verschlusssachen umgehen, müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Mitgliedstaaten oder der Kommission übermittelte vertrauliche Informationen in Bezug auf den Schutz von EKI zu keinem anderen Zweck als zum Schutz kritischer Infrastrukturen verwendet werden.

(2)   Dieser Artikel gilt auch für nicht-schriftliche Informationen, die in Sitzungen ausgetauscht werden, in denen vertraulich zu behandelnde Themen erörtert werden.

Artikel 10

Kontaktstellen für Fragen des Schutzes von EKI

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle für Fragen des Schutzes von EKI („Kontaktstelle für EKI-Schutz“).

(2)   Die Kontaktstelle für EKI-Schutz koordiniert Fragen des Schutzes von EKI innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats sowie mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Die Benennung einer solchen Kontaktstelle für EKI-Schutz schließt nicht aus, dass andere Behörden eines Mitgliedstaats mit Fragen des Schutzes von EKI befasst werden.

Artikel 11

Überprüfung

Die Überprüfung dieser Richtlinie beginnt am 12. Januar 2012.

Artikel 12

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 12. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln den Text jener Maßnahmen sowie ihre Entsprechung in Bezug auf diese Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen verabschieden, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 116 vom 26.5.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

Liste der Sektoren mit EKI

Sektor

Teilsektor

I

Energie

1.

Strom

Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und übertragung in Bezug auf die Stromversorgung

2.

Öl

Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie Öltransport in Rohrfernleitungen

3.

Gas

Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas sowie Gastransport in Rohrfernleitungen

LNG-Terminals

II

Verkehr

4.

Straßenverkehr

5.

Schienenverkehr

6.

Luftverkehr

7.

Binnenschifffahrt

8.

Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen

Die Ermittlung der als EKI ausweisbaren kritischen Infrastrukturen durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß Artikel 3. Daher ergibt sich aus der Liste der EKI-Sektoren selbst keine allgemeine Verpflichtung, in jedem Sektor eine EKI auszuweisen.


ANHANG II

VERFAHREN ZUR ERSTELLUNG EINES EKI SP

Der SP führt die kritischen Infrastrukturanlagen sowie die zu ihrem Schutz bestehenden oder durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf. Das Verfahren zur Erstellung eines EKI SP enthält folgende Mindestangaben:

1.

Nennung der wichtigen Anlagen;

2.

Durchführung einer sich auf die wichtigsten Bedrohungsszenarios, die Schwachstellen der einzelnen kritischen Infrastrukturen und die möglichen Auswirkungen beziehende Risikoanalyse; und

3.

Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen

permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, welche jederzeit anzuwenden sind. Hierunter fallen Informationen über Maßnahmen allgemeiner Art, wie technische Maßnahmen (u. a. die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen), organisatorische Maßnahmen (u. a. Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung), Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen, Kommunikation, Sensibilisierung und Ausbildung sowie die Sicherung von Informationssystemen; und

abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.


ANHANG III

Verfahren für die Ermittlung der durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 als EKI auszuweisenden kritischen Infrastrukturen

Nach Artikel 3 ist jeder Mitgliedstaat zur Ermittlung der kritischen Infrastrukturen verpflichtet, die als EKI ausgewiesen werden können. Das entsprechende Verfahren wird von jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der nachstehenden aufeinander folgenden Schritte durchgeführt.

Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen eines der nachstehenden Schritte nicht genügt, gilt als „nicht EKI“ und wird von dem Verfahren ausgeschlossen. Eine potenzielle EKI, die den Anforderungen entspricht, unterliegt den nächsten Schritten dieses Verfahrens.

Schritt 1

Jeder Mitgliedstaat trifft anhand der sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den kritischen Infrastrukturen eines Sektors.

Schritt 2

Jeder Mitgliedstaat legt für die in Schritt 1 bestimmten potenziellen EKI die Definition des Begriffs „kritische Infrastruktur“ nach Artikel 2 Buchstabe a zugrunde.

Das Ausmaß der Auswirkungen wird entweder unter Anwendung einzelstaatlicher Methoden zur Ermittlung kritischer Infrastrukturen oder unter Bezugnahme auf die sektorübergreifenden Kriterien auf einer geeigneten nationalen Ebene bestimmt. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 3

Jeder Mitgliedstaat legt für die potenziellen EKI, die die beiden ersten Stufen des Verfahrens durchlaufen haben, das grenzüberschreitende Element der Definition des Begriffs „EKI“ gemäß Artikel 2 Buchstabe b zugrunde. Eine potenzielle EKI, die der Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Verfahrens. Bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden, werden die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung berücksichtigt.

Schritt 4

Jeder Mitgliedstaat wendet die sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden potenziellen EKI an. Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der Auswirkungen; und bei Infrastrukturen, mit denen wesentliche Dienstleistungen erbracht werden — die Verfügbarkeit von Alternativen; sowie die Dauer des Ausfalls bzw. der Wiederherstellung. Eine potenzielle EKI, die den sektorübergreifenden Kriterien nicht genügt, gilt nicht als EKI.

Eine potenzielle EKI, die dieses Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von der jeweiligen potenziellen EKI erheblich betroffen sein könnten.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/83


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

(2008/971/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor.

(2)

Gemäß diesen Vorschriften sollten die Regelungen zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial die Anforderungen des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut) erfüllen. Außerdem müssen gemäß diesen Vorschriften Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut verschlossen sein.

(3)

Eine Prüfung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer — mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität — die gleiche Gewähr hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die Zusatzanforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind.

(4)

Gleichwohl können die Vorschriften der vorgenannten Drittländer nicht als gleichwertig für die Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“ angesehen werden, auf die das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut keine Anwendung findet. Daher ist es angebracht, den Geltungsbereich dieser Entscheidung auf Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ zu beschränken.

(5)

Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung sollten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden, um die Kohärenz der beiden Rechtsakte zu gewährleisten.

(6)

Forstliches Vermehrungsgut im Sinne dieser Entscheidung sollte die Pflanzengesundheitsauflagen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) erfüllen. Genetisch verändertes forstliches Vermehrungsgut sollte gegebenenfalls den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (3) entsprechen.

(7)

Ferner empfiehlt es sich, dass die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Zusatzbedingungen in Bezug auf die Qualität und Artreinheit von Saat- und Pflanzgut denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG entsprechen.

(8)

Damit derselbe Grad der Rückverfolgbarkeit wie in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehen gewährleistet ist, sollten in die vorliegende Entscheidung Vorschriften über die Ausstellung eines Stammzertifikats für Saat- und Pflanzgut beim Eintritt in die Gemeinschaft aufgenommen werden. Dieses Stammzertifikat sollte sich auf das amtliche OECD-Herkunftszeugnis stützen und die Angabe enthalten, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem in Anhang I aufgeführten Drittland erzeugt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden darf.

Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang II und der Richtlinien 2000/29/EG und 2001/18/EG erfüllt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die vorliegende Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/105/EG.

Artikel 3

Gleichwertigkeit

(1)   Die Regelungen für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial unter Kontrolle der in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Behörden von Drittländern oder unter deren Aufsicht sind als gleichwertig mit denjenigen anzusehen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden.

(2)   Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.

Artikel 4

Stammzertifikat

Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Gemeinschaft informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.

Das Stammzertifikat gibt an, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.


ANHANG I

Länder und Behörden

Land (1)

Für die Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständige Behörde

CA

National Forest Genetic Resource Centre/Centre national des ressources génétiques forestières (Nationales Zentrum für forstgenetische Ressourcen)

Natural Resources Canada/Ressources naturelles Canada (Natürliche Ressourcen Kanada)

Canadian Forest Service — Atlantic/Service canadien des forêts — Atlantique

PO Box 4000, Fredericton/Frédéricton

New Brunswick/Nouveau-Brunswick E3B 5P7

CH

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Abteilung Wald

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

Birmensdorf

HV

Waldforschungsinstitut

Cvjetno naselje 41

10450 Jastrebarsko

NO

Norwegisches Zentrum für forstgenetische Ressourcen

Norwegisches Waldforschungsinstitut

Postfach 115

N-1431 Ås

SR

Direktion für Forsten

Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

Omladinskih brigada 1

11 000 Belgrad

TR

Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft (Çevre ve Orman Bakanlığı) — Generaldirektion für Aufforstung und Erosionskontrolle (Ağaçlandirma ve erozyon kontrolu genel müdürlüğü)

Gazi — Ankara

US

National Tree Seed Laboratory (Nationales Laboratorium für Forstsamen)

USDA Forest Service

Purdue University

West Lafayette, Indiana


(1)  CA — Kanada, CH — Schweiz, HV — Kroatien, NO — Norwegen, SR — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten von Amerika.


ANHANG II

A.   Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut

1.

Für Saatgut muss amtlich zertifiziert werden, dass es von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, und die Verpackungen müssen gemäß den nationalen Vorschriften in Anwendung des OECD-Systems für Forstsaat- und Pflanzgut verschlossen werden. An jeder Saatgutpartie muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben zusammen mit dem Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.

2.

Im Falle von Samen muss das OECD-Etikett oder das Dokument des Lieferanten auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:

a)

Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;

b)

Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder — für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;

c)

Tausendkorngewicht;

d)

Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder — für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

3.

Abweichend von Nummer 2 können die dort genannten zusätzlichen Angaben zur Saatgutprüfung anhand international anerkannter Verfahren von dem Lieferanten vorgelegt werden, der das Saatgut vor dem ersten Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einführt.

4.

Damit das im laufenden Jahr geerntete Saatgut rasch erhältlich ist, ist das Inverkehrbringen des Saatguts durch den für die Einfuhr zuständigen Lieferanten bis zum ersten Käufer zulässig, selbst wenn nicht alle Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b und d dieses Anhangs erfüllt sind. Der für die Einfuhr zuständige Lieferant muss die Einhaltung der in Nummer 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen möglichst bald bestätigen.

5.

Die Anforderungen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben b und d gelten nicht bei kleinen Mengen von Saatgut, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut (1) festgelegt.

6.

Saatgutpartien müssen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen. Gleichwohl ist im Falle eng verwandter Arten — mit Ausnahme künstlicher Hybriden — die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt.

7.

Abweichend von Nummer 1 dürfen angemessene Mengen folgenden Saatguts von nicht zugelassenem Ausgangsmaterial stammen:

a)

Saatgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder Generhaltung;

b)

Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

B.   Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Pflanzgut

1.

Die Pflanzguterzeugung muss in einer Baumschule in dem jeweiligen Drittland erfolgen, die bei den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Behörden des jeweiligen Drittlandes registriert ist, oder unter der amtlichen Aufsicht dieser Behörden erfolgen. An jeder Sendung muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben und den Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.

2.

Pflanzgut muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil D der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.

3.

Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll, muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil E der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.


(1)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 75.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/88


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

(2008/972/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere Artikel 1 Absatz 1,

auf Initiative Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion werden gemeinsame Regeln für das Ausfüllen der Visummarke in Form von Beispielen, die sich auf die unterschiedlichen Kategorien des einheitlichen Visums beziehen, festgelegt.

(2)

In Beispiel 9 der Anlage 13 betreffend das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Circulation) wird angegeben, dass dieses Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als sechs Monaten, nämlich 1, 2, 3 oder 5 Jahren (C1, C2, C3, C5) erteilt wird.

(3)

Diese Unterscheidungen (C1, C2, C3 und C5) stimmen seit der Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 (2), mit der die Verwaltungskosten harmonisiert werden, nicht mehr mit den normativen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion überein. Das Beispiel in der Anlage sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Entscheidung durch den Rat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören.

(6)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (5) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) genannten Bereichen gehören.

(7)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (8) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/EG (9) genannten Bereich gehören.

(8)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(9)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(10)

Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(11)

Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Beispiel 9 der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren. In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre festgelegt.“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(10)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(11)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/90


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des Datums gemäß Artikel 21 Absatz 3, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8135)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/973/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG dürfen die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen, dass die in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln den in der Gemeinschaft geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln gleichwertig sind.

(2)

Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte Länder, die von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasst sind, bis zum 31. März 2008 zu verlängern. Dieses Datum wurde im Hinblick auf das Ende des Zeitraums gewählt, in dem Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden.

(3)

Da diese Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind und Ende des Jahres 2008 eine neue Vermarktungsperiode anläuft, ist es notwendig, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Gültigkeitsdauer ihrer Gleichwertigkeitsfeststellungen zu verlängern.

(4)

Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2008“ durch „31. März 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/91


BESCHLUSS 2008/974/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Europäischen Union (EU) wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen (nachstehend „der Kodex“ oder „HCoC“ genannt) ist ein integraler Bestandteil dieses Systems, mit dem die Ausbreitung ballistischer Raketensysteme, die als Träger für Massenvernichtungswaffen fungieren können, und verwandter Technologien verhindert und eingedämmt werden soll.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen. In dem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex – vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen – weiter entwickelt und umgesetzt werden, und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird.

(4)

Der Rat ist am 23. Mai 2007 übereingekommen, Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex und der Einhaltung seiner Grundsätze zu ergreifen. Zu diesem Zweck wurde am Rande der Jahresversammlung 2007 der Unterzeichnerstaaten des Kodex, an der diejenigen Staaten, die wesentliche Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen – auch jene, die den Kodex nicht unterzeichnet haben – teilnahmen, ein Workshop ausgerichtet. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der EU, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Beschluss sollte zu diesem Prozess beitragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Unterzeichnerstaaten des Kodex und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

a)

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, und insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen;

b)

Unterstützung der Umsetzung des Kodex;

c)

Förderung der weiteren Verbesserung des Kodex.

(2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Europäischen Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten:

a)

Bereitstellung von Mitteln für eine gezielte Einbeziehung von Drittstaaten, beispielsweise in Form eines Workshops, um neue Unterzeichnerstaaten für den Kodex in der Region zu gewinnen, in der die Zahl der Unterzeichnerstaaten am niedrigsten ist;

b)

Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel zur Erleichterung einerseits des Informationsaustauschs zwischen den Unterzeichnerstaaten sowie andererseits eines Besuchs internationaler Beobachter von Versuchsstartplätzen von Trägerraketen, den Unterzeichnerstaaten in Einklang mit Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii des Kodex freiwillig in Erwägung ziehen.

c)

Bereitstellung von Mitteln, um eine Debatte zwischen den Unterzeichnerstaaten zu der Frage voranzutreiben, wie Bedeutung und Durchführbarkeit des Kodex erhalten werden können. Diese Debatte wird insbesondere neuen Entwicklungen im Bereich der Verbreitung ballistischer Raketen und den Entwicklungen der internationalen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ballistische Raketen Rechnung tragen.

Diese Projekte kommen allen Unterzeichner- und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex zugute.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Vorsitz zuständig, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Stiftung für strategische Forschung in Paris (nachstehend „FRS“ genannt).

Die FRS erfüllt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt, und in enger Absprache mit dem Vorsitz der Jahrestagungen der Unterzeichnerstaaten des Kodex sowie mit Österreich, das als Zentrale Kontaktstelle (nachstehend „ICC“ genannt)/Exekutivsekretariat für den Kodex fungiert. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 015 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Seine Geltungsdauer endet 6 Monate nach Beginn seiner Wirksamkeit, es sei denn, die Kommission schließt vor dem Ende dieser Frist ein Finanzierungsabkommen mit der FRS ab; in letztgenanntem Fall endet die Geltung dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss des Finanzierungsabkommens.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, den 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.


ANHANG

Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen durch die EU im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Ziele

Die Europäische Union hat den Kodex von Anfang an nachdrücklich unterstützt. Sie betrachtet den Kodex als ein wichtiges multilaterales Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketensysteme und verwandter Technologien durch Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um.

In der Vergangenheit hat sich die Europäische Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie am Rande der Jahrestagung 2007 einen Workshop für Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex organisiert hat. Ermutigt durch die Ergebnisse des Workshops, möchte die Europäische Union diese Initiative fortführen und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützen:

weltweite Anwendung des Kodex;

Umsetzung des Kodex;

Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise.

2.   Projektbeschreibung

2.1.   Projekt 1: Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex

2.1.1.   Ziele des Projekts

Wenngleich die Zahl der Unterzeichnerstaaten auf zwei Drittel aller VN-Mitgliedstaaten gestiegen ist, muss mehr getan werden, um die weltweite Anwendung des Kodex zu erreichen. Auf den Jahrestagungen haben die Unterzeichnerstaaten festgestellt, dass die Gründe für das Zögern der Nichtunterzeichnerstaaten, den Kodex zu unterzeichen, äußerst vielfältig sind und von einem allgemeinen Mangel an Bekanntheit des und Wissen über den Kodex bis zu eher politischen Gründen reichen.

2.1.2.   Ergebnisse des Projekts

Verbesserung der Bekanntheit des und des Wissens über sowie der Unterstützung für den Kodex;

Verstärkung des Zusammenwirkens von Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex;

Erhöhung der Zahl der Unterzeichnerstaaten des Kodex.

2.1.3.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt sieht die Durchführung von folgenden zwei Workshops vor:

ein Workshop zur Erhöhung der Bekanntheit für die Region mit der größten Zahl von Nichtunterzeichnerstaaten;

In Afrika haben folgende Länder den Kodex nicht unterzeichnet: Ägypten, Algerien, Angola, Botswana, Côte d'Ivoire, die Demokratische Republik Kongo, die Republik Kongo, Lesotho; Namibia, Simbabwe, Somalia, Swaziland, Togo und die Zentralafrikanische Republik.

ein allgemeiner Workshop nach dem Vorbild des Workshops, der am Rande der Jahrestagung 2007 der Unterzeichnerstaaten stattgefunden hat, mit einem gezielten und strukturierten Austausch über technische und sicherheitspolitische Aspekte im Zusammenhang mit der Verbreitung ballistischer Raketen und der Relevanz des Kodex.

2.2.   Projekt 2: Förderung der Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten

2.2.1.   Ziele des Projekts

Der Kodex stellt zwar ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketen und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und transparenzfördernde Maßnahmen dar; es jedoch muss mehr getan werden, um einen besseren Austausch zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern. Das Projekt wird sich auf die Aspekte des Austauschs konzentrieren, bei denen konkrete Ergebnisse erzielt werden können.

2.2.2.   Ergebnisse des Projekts

Schaffung eines Prototyps eines sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus (nachstehend „e-ICC“ genannt), der einen schnelleren, leichteren und gesicherten Informationsaustausch zwischen den Unterzeichnerstaaten ermöglichen und eine elektronische Verteilung von Dokumenten vorsehen könnte;

falls die Unterzeichnerstaaten auf ihrer Jahrestagung die Errichtung eines e-ICC beschließen sollten, könnte ein solcher Prototyp in Betrieb genommen werden;

mehr Unterstützung für den Besuch von Beobachtern auf den Versuchsgeländen für den Start von Trägerraketen.

2.2.3.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende zwei Arten von Maßnahmen:

a)

Erleichterung des Informationsaustauschs und der Kommunikation zwischen den Unterzeichnerstaaten durch die Errichtung eines e-ICC. Von besonderer Bedeutung für dieses Projekt sind die Erfahrungen Frankreichs mit dem elektronischen Verbreitungssystem (nachstehend „e-POC“ genannt) des Trägertechnologie-Kontrollregimes (nachstehend „MTCR“ nachstehend genannt).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Errichtung eines solchen Systems von den Unterzeichnerstaaten des Kodex auf ihrer Jahrestagung zu treffen ist, wird das Projekt in zwei Phasen durchgeführt. Die Durchführung der zweiten Phase wird von vorherigen Beratungen der Unterzeichnerstaaten über das e-ICC auf ihrer Jahrestagung abhängen.

Phase 1: Vorschlag der EU an die Unterzeichnerstaaten des Kodex für die Errichtung einer e-ICC

Ein Prototyp eines e-ICC wird entwickelt, mit dem Ziel, diesen den Unterzeichnerstaaten möglichst 2009 vorzustellen und Rückmeldungen zu dessen Funktionsweise von den Unterzeichnerstaaten einzuholen.

Phase 2: Inbetriebnahme des e-ICC-Prototyps

Falls die Unterzeichnerstaaten auf der Jahrestagung die Errichtung eines e-ICC beschließen, könnte ein solcher Prototyp in Betrieb genommen werden. Hierfür würden das einschlägige Wissen und die materiellen Komponenten des Prototyps im Hinblick auf seine Verwaltung an die Zentrale Kontaktstelle/das Exekutivsekretariat übertragen und die Zentrale Kontaktstelle und die Unterzeichnerstaaten würden eine Schulung erhalten.

b)

Bereitstellung von Finanzmitteln für einen Besuch internationaler Beobachter auf dem Versuchsgelände für den Start von Trägerraketen der EU-Mitgliedstaaten.

2.3.   Projekt 3: Förderung der weiteren Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise

2.3.1.   Ziele des Projekts

Das Sicherheitsumfeld befindet sich in ständiger Entwicklung, auch im Bereich der Verbreitung von Trägermitteln für Massenvernichtungswaffen. Die Unterzeichnerstaaten kommen alljährlich zusammen und beurteilen die Umsetzung des Kodex sowie die neuen Tendenzen bei der Verbreitung ballistischer Raketen und verwandter Technologien.

Mit dem Projekt wird eine eingehendere Beratung zwischen den Unterzeichnerstaaten gefördert, wobei gegebenenfalls Nichtunterzeichnerstaaten in eher informeller Weise einbezogen werden; außerdem sieht das Projekt den Zugang zu technischer Expertise über die Verbreitung ballistischer Raketen außerhalb von Regierungskreisen vor. Die Ergebnisse des Projekts könnten als Impulspapier auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden.

2.3.2.   Ergebnisse des Projekts

besseres Verständnis der aktuellen Tendenzen von Programmen über die Verbreitung von ballistischen Raketen und Trägerraketen mit Empfehlungen für die Unterzeichnerstaaten;

Analyse von Optionen, wie die Unterzeichnerstaaten dazu angehalten werden können, die Programme über ballistische Raketen und Trägerraketen zu absolvieren;

besseres Verständnis des Zusammenwirkens zwischen dem Kodex, dem MTCR und bilateralen und regionalen Vereinbarungen über vertrauensbildende Maßnahmen im Interesse des Ziels der Nichtverbreitung von Raketen und der Festlegung politischer Empfehlungen.

Arbeitsdokumente oder andere Unterlagen der Workshops, die die EU auf der Jahrestagung des HCoC vorlegen könnte.

2.3.3.   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende zwei Arten von Maßnahmen:

a)

Finanzierung einer Studie über die aktuellen Tendenzen bei ballistischen Raketen und die Dynamik ihrer Verbreitung sowie über Trägerraketenprogramme, die als Impulspapier auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden könnte. Die FRS sorgt bei der Durchführung dieser Studie dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit der Arbeit der VN-Gruppe von Regierungssachverständigen kommt.

b)

Finanzierung von Workshops für Experten aus Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten sowohl aus dem staatlichen als auch aus dem nichtstaatlichen Sektor. Die Workshops könnten am Rande der Jahrestagungen veranstaltet werden. Die Ergebnisse könnten als Arbeitsdokument auf der Jahrestagung der Unterzeichnerstaaten vorgelegt werden. In den Workshops sollen folgende Themen behandelt werden:

Die Schnittstelle zwischen dem Kodex, dem MTCR sowie bilateralen und regionalen Vereinbarungen über vertrauensbildende Maßnahmen im Interesse des Ziels der Nichtverbreitung von Raketen sowie zwischen dem Kodex und dem VN-System (VN-Generalversammlung).

Wie können die Unterzeichnerstaaten dazu angehalten werden, die Programme für ballistische Raketen und Trägerraketen zu absolvieren.

3.   Laufzeit

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate geschätzt.

4.   Nutzer

Die Nutznießer der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex.

Die endgültige Auswahl der Nutzerstaaten erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses.

5.   Für die Durchführung zuständige Stelle

Die FRS wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der FRS oder ihre Kooperationspartner, das Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg und das polnische Weltraumforschungszentrum in Warschau.

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

a)

Vierteljahresberichte über die Durchführung der Projekte;

b)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

Die Berichte werden dem Vorsitz übermittelt, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

Die FRS wird die Erkennbarkeit des EU-Beitrags entsprechend seinem Umfang gewährleisten.

6.   Dritt-Teilnehmer

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten aus den Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten im Einklang mit den Standardvorschriften der FRS.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/96


BESCHLUSS 2008/975/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –-

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei EU-geführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten.

(2)

Der Rat hat am 17. Juni 2002 Modalitäten für die Finanzierung von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gebilligt.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.

(4)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Europäischen Union bestätigt wird.

(5)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Europäische Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte, und dass sie hierzu unter anderem bis spätestens zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen Militäroperationen der Union einrichtet.

(6)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) (ATHENA) angenommen. Dieser Beschluss wurde anschließend mehrfach geändert. Der Rat hat ihn daher kodifiziert, indem er am 14. Mai 2007 den Beschluss 2007/384/PESC (2) angenommen hat.

(7)

Der Militärausschuss der EU hat in seinem Bericht vom 3. März 2004 das Konzept einer militärischen Krisenreaktion der EU detailliert festgelegt. Zudem hat er am 14. Juni 2004 das Gefechtsverbandkonzept der EU festgelegt.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2004 einen Bericht über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt, in dem hervorgehoben wird, dass die Arbeiten zu den Krisenreaktionsfähigkeiten der EU vorangebracht werden sollten, damit bis Anfang 2005 eine erste Einsatzfähigkeit erreicht werden kann.

(9)

Angesichts dieser Entwicklungen muss die frühzeitige Finanzierung von militärischen Operationen der EU verbessert werden. Das System für die frühzeitige Finanzierung soll somit zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden.

(10)

Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 hat.

(11)

Nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

(12)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Mechanismus.

(13)

Der Rat hat nach Artikel 43 des Beschlusses 2007/384/GASP eine Überprüfung des genannten Beschlusses vorgenommen und ist übereingekommen, Änderungen vorzunehmen.

(14)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den Beschluss 2007/384/GASP aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

b)

„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Europäischen Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen;

c)

„Operationen“ Einsätze der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen;

d)

„militärische Unterstützungsaktionen“ Einsätze der Europäischen Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Europäischen Union unterstellt sind.

KAPITEL 1

MECHANISMUS

Artikel 2

Einrichtung des Mechanismus

(1)   Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.

(2)   Der Mechanismus erhält die Bezeichnung ATHENA.

(3)   ATHENA handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder – im Fall spezifischer Operationen – im Namen der beitragenden Staaten nach Artikel 1.

Artikel 3

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt ATHENA über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann ATHENA Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. ATHENA ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Artikel 4

Koordinierung mit Dritten

Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Europäischen Union koordiniert ATHENA seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Gemeinschaftsorganen und internationalen Organisationen.

KAPITEL 2

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Artikel 5

Verwaltungsorgane und Personal

(1)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von

a)

dem Verwalter

b)

dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, nachstehend „Befehlshaber der Operation“ genannt) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation

c)

dem Rechnungsführer.

(2)   ATHENA nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Europäischen Union. ATHENA greift auf Personal zurück, das gegebenenfalls von den Organen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird.

(3)   Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer, gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats, das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen.

(4)   Die Gremien und das Personal von ATHENA werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert.

Artikel 6

Sonderausschuss

(1)   Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt (nachstehend „Sonderausschuss“ genannt). Die Kommission wohnt den Sitzungen des Sonderausschusses bei, nimmt jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.

(2)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet.

(3)   Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation,

a)

ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten;

b)

nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil noch sind sie dabei anwesend;

c)

nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil.

(4)   Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(5)   Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.

(6)   Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens vierzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt.

(7)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten, mit denen ATHENA befasst wird, in Kenntnis.

(8)   Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Ausschusses sind bindend.

(9)   Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die in den Artikeln 19, 20, 21, 22, 25, 26, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 vorgesehenen Zuständigkeiten wahr.

(10)   Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses.

(11)   Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 39, 40, 41 et 42 gebilligten Dokumente werden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses zum Zeitpunkt ihrer Billigung und vom Verwalter unterzeichnet.

Artikel 7

Verwalter

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.

(2)   Der Verwalter übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Verwalter

a)

stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die „Ausgaben“ für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt;

b)

stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest;

c)

ist Anweisungsbefugter für die Teile „Einnahmen“, „die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten“ sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden „gemeinsamen operativen Kosten“;

d)

setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um.

(4)   Der Verwalter sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und für die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses.

(5)   Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

(6)   Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen.

(7)   Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 8

Befehlshaber der Operation

(1)   Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von ATHENA seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:

a)

Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu;

b)

als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von ATHENA Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von ATHENA ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist.

(3)   Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 9

Der Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt.

(2)   Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig:

a)

ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

jährliche Erstellung der Abschlussrechnung von ATHENA und – nach Beendigung jeder Operation – Erstellung der Abschlussrechnung der Operation;

c)

Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt;

d)

Rechnungsführung für ATHENA;

e)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

f)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

g)

Aufbewahrung der Belege;

h)

Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter.

(4)   Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen von ATHENA und die Ausführung des von ATHENA verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellen. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind.

(5)   Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von ATHENA

(1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar.

(2)   Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers.

(3)   Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend oder verhindert ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend oder verhindert ist.

(4)   Wenn die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Aufgaben im Namen von ATHENA wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen.

(5)   Für Personalmitglieder, die ATHENA von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Gemeinschaftsorgan oder ATHENA vereinbart wurden.

(6)   Das Personal von ATHENA muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen.

(7)   Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Gemeinschaftsorganen Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall ATHENA unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte.

KAPITEL 3

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN MIT MITGLIEDSTAATEN, ORGANEN DER EUROPÄISCHEN UNION, DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 11

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, Organen der Europäischen Union, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgehandelt werden, um die Beschaffung und/oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung bei den Operationen im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.

(2)   Diese Vereinbarungen werden

a)

dem Sonderausschuss zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union geschlossen werden,

b)

dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen werden.

(3)   Die genannten Vereinbarungen werden vom Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, vom Verwalter im Namen von ATHENA und von den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Staaten oder Organisationen unterzeichnet.

Artikel 12

Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten

(1)   Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für EU-Operationen oder als Beitragsländer für eine bestimmte EU-Operation angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge zu künftigen Militäroperationen der EU festgelegt.

(2)   Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.

(3)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen in Kenntnis, bevor er sie im Namen von ATHENA unterzeichnet.

(4)   Leitet die Union eine Militäroperation ein, führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossene Höhe der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.

KAPITEL 4

BANKKONTEN

Artikel 13

Eröffnung und Bestimmung

(1)   Der Verwalter eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von ATHENA.

(2)   Jedes Bankkonto wird bei einem erstklassigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(3)   Auf diese Konten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, die von ATHENA verwalteten Ausgaben zu zahlen und dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind. Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Artikel 14

Verwaltung der Mittel

(1)   Für jede Zahlung vom ATHENA-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich.

(2)   Die von ATHENA verwalteten Mittel, einschließlich der einem Befehlshaber einer Operation anvertrauten Mittel dürfen nur in Euro auf ein Sichtkonto oder ein Festgeldkonto für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Kreditinstitut eingezahlt werden.

KAPITEL 5

GEMEINSAME KOSTEN

Artikel 15

Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume

(1)   Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von ATHENA. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kosten dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten.

(2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von ATHENA. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von ATHENA gehen, ändern.

(3)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das Hauptquartier für die Operationsführung („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von ATHENA:

a)

die in Anhang III-A aufgeführten gemeinsamen Kosten;

b)

die in Anhang III-B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst;

c)

die in Anhang III-C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Befehlshaber der Operation dies beantragt und der Sonderausschuss genehmigt.

(4)   Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von ATHENA.

(5)   Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation.

Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation erstellt wurde.

(6)   Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht.

(7)   Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III-B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten.

(8)   Kann der Sonderausschuss keine Einstimmigkeit erzielen, so kann er die Frage auf Initiative des Vorsitzes an den Rat weiterleiten.

Artikel 16

Übungen

(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Europäischen Union werden über ATHENA nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.

(2)   Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die EU beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit

a)

dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen,

b)

der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen,

c)

dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte.

Artikel 17

Referenzbetrag

Für jede gemeinsame Aktion, mit der der Rat die Durchführung einer Militäroperation der Union beschließt, und jede gemeinsame Aktion oder jeden Beschluss, mit denen der Rat die Verlängerung einer Operation der Union beschließt, wird ein Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation vorgesehen. Der Verwalter veranschlagt – mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern ein solcher eingesetzt ist – den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz den Ratsgremien vor, die mit der Prüfung des Entwurfs einer gemeinsamen Aktion oder eines Beschlusses betraut sind. Gleichzeitig hält der Verwalter den Sonderausschuss über den Vorschlag auf dem Laufenden.

KAPITEL 6

HAUSHALT

Artikel 18

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der – in Euro erstellte – Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von ATHENA verwalteten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet, es sei denn, sie betreffen die in Anhang I aufgeführten Kosten.

(3)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(5)   Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

Artikel 19

Aufstellung und Feststellung des Jahreshaushaltsplans

(1)   Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ von dem jeweiligen Befehlshaber der Operation unterstützt wird. Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor.

(2)   Dieser Entwurf umfasst:

a)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken;

b)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten;

c)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als „allgemeiner Teil“ des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.

(4)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(5)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

a)

den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;

b)

den sonstigen Einnahmen, die – nach Titeln unterteilt – Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen.

(6)   Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten und den beitragenden Staaten.

Artikel 20

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, insbesondere wenn eine Operation im Lauf des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Falls der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans den für die betreffende Operation festgelegten Referenzbetrag wesentlich überschreitet, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Steht der Berichtigungshaushaltsplan jedoch im Zusammenhang mit der Einleitung einer Militäroperation der Union, ist ihm ein ausführlicher Finanzbogen über die für die gesamte Operation vorgesehenen gemeinsamen Kosten beizufügen. Der Sonderausschuss berät unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Artikel 21

Mittelübertragungen

(1)   Der Verwalter kann, gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation, Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn

a)

die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt;

oder

b)

die im Lauf des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind.

(2)   Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 22

Übertragung der Mittel

(1)   Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres.

(2)   Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von ATHENA verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.

(3)   Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.

Artikel 23

Vorgezogener Haushaltsvollzug

Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.

KAPITEL 7

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Artikel 24

Festsetzung der Beiträge

(1)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert.

(2)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten gedeckt.

(3)   Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 12 für dieselbe Operation zu entrichten haben.

(4)   Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

(5)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans – nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten festgestellten Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

Artikel 25

Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

(1)   Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz beschließt.

(2)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.

(3)   Sind die Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der Operation in den Haushaltsplan eingesetzt worden, überweisen die Mitgliedstaaten – nach Abzug der bei ihnen schon für dieselbe Operation und dasselbe Haushaltsjahr abgerufenen Beiträge – den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in halbjährlichen Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von diesen Bestimmungen abweichen.

(4)   Sobald ein Referenzbetrag festgesetzt oder ein Haushaltsplan festgestellt ist, richtet der Verwalter an die einzelstaatlichen Behörden, die ihm näher angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen.

(5)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt.

(6)   Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.

(7)   Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.

Artikel 26

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.

(2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der EU sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten:

a)

entweder im Voraus Beiträge zu ATHENA zahlen

b)

oder, wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der Mitgliedstaaten besteht, die sich dafür entschieden haben, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen (im Folgenden „im Voraus zahlender Mitgliedstaat“), vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Beiträge, die von einem im Voraus zahlenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Krisenreaktionsoperation zu zahlen sind, bis in Höhe des Beitrags, den dieser Mitgliedstaat zur Deckung der vorläufig eingesetzten Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs zu zahlen. Ein gleicher Betrag kann dem Befehlshaber der Operation aus den im Voraus gezahlten Beiträgen zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Ungeachtet des Artikels 21 sind vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels, die für eine Operation verwendet werden, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.

(7)   Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind,

a)

so können die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlten Beiträge nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Die im Voraus gezahlten Beiträge werden von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Übermittlung des betreffenden Abrufs wieder aufgefüllt;

b)

in dem unter Buchstabe a) genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt.

(8)   Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.

(9)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.

Artikel 27

Erstattung der Vorfinanzierung

(1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von ATHENA erstatten lassen.

(2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation und vom Verwalter gebilligt wurden.

(3)   Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.

(4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von ATHENA und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.

(5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.

Artikel 28

Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch ATHENA

(1)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation, insbesondere im Bereich unterstützende Dienstleistungen/Verpflegung und Wäschereiservice, ATHENA übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.

(2)   Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, Verträge zum Erwerb der beschriebenen Dienstleistungen abzuschließen. Er beschließt in diesem Fall, dass ATHENA sich zuvor bei den Mitgliedstaaten die Mittel beschafft, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind

(3)   ATHENA führt Buch über die zulasten jedes Mitgliedstaats gehenden Ausgaben, deren Verwaltung ihm übertragen wurde. ATHENA übermittelt jedem Mitgliedstaat allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn oder sein Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten überweisen ATHENA die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.

Artikel 29

Verzugszinsen

(1)   Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Gemeinschaftsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt auf ihn entsprechend anzuwenden.

(2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.

KAPITEL 8

AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN

Artikel 30

Grundsätze

(1)   Die Mittel von ATHENA sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden.

(2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Die Anweisungsbefugten nehmen Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:

a)

das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene,

b)

der Umfang der übertragenen Befugnisse, und

c)

der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.

(3)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von ATHENA verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.

(4)   Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein.

(5)   Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.

(6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.

Artikel 31

Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten

Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten.

Artikel 32

Gemeinsame operative Kosten

(1)   Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von ATHENA unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.

(2)   Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von ATHENA auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von ATHENA eröffnet wurde, überwiesen.

(3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz festlegt. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.

(4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshaber der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.

(5)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.

KAPITEL 9

ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN

Artikel 33

(1)   Der Befehlshaber der Operation führt im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation die erforderlichen Maßnahmen durch, um die für diese Operation gemeinsam beschafften Ausrüstungen und Infrastrukturen einer Endbestimmung zuzuführen. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(2)   Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(3)   Der Abschreibungssatz für Ausrüstungen, Infrastrukturen und andere Mittel wird vom Sonderausschuss zum frühest möglichen Zeitpunkt gebilligt.

(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a)

Infrastrukturen können über ATHENA an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden,

b)

Ausrüstungen können entweder über ATHENA an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von ATHENA, einem Mitgliedstaat oder einem Dritten gelagert und unterhalten werden.

(5)   Die Ausrüstungen und Infrastrukturen werden an einen beitragenden Staat, das Aufnahmeland oder einen Dritten zu ihrem Marktwert oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, unter Berücksichtigung des entsprechenden Abschreibungssatzes verkauft.

(6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgen nach den geltenden Sicherheitsvorschriften, je nach Einzelfall vor allem nach den einschlägigen Vorschriften des Rates, der beitragenden Staaten oder der NATO.

(7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation beschafften Ausrüstungen bei ATHENA verbleiben, können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.

KAPITEL 10

RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS

Artikel 34

Grundsätze

Wird die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls einer internationalen Organisation übertragen, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Rechnungsführung über die eigenen Ausgaben und auf die eigenen Bestandsverzeichnisse Anwendung finden.

Artikel 35

Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten

Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von ATHENA erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von ATHENA finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.

Artikel 36

Konsolidierter Abschluss

(1)   Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die von ihm gebilligten Vorfinanzierungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation.

KAPITEL 11

RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 37

Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses

Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter rechtzeitig eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu.

Artikel 38

Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen

(1)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(2)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller diese Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und der Ausgaben von ATHENA beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.

Artikel 39

Externe Rechnungsprüfung

(1)   Ist die Ausführung der Ausgaben von ATHENA einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden.

(2)   Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von ATHENA oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

(3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt jedes Jahr zum 1. Januar des Folgejahres unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zwei Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen einem einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von ATHENA ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet, während ATHENA ihre Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit gleichwertiger Besoldungsgruppe übernimmt. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem empfohlen werden und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten;

b)

sie dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung;

c)

sie legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab;

d)

sie prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von ATHENA finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind.

Das Rechnungsprüfungskollegium entscheidet jedes Jahr, ob es entweder das Mandat des aus seinen Reihen stammenden Vorsitzenden verlängert oder aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden wählt. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden.

(4)   Der Sonderausschuss kann von Fall zu Fall den Rückgriff auf andere externe Stellen beschließen, wenn hierfür spezifische Gründe vorliegen.

(5)   Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von ATHENA handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von ATHENA übernommen werden.

Artikel 40

Interne Rechnungsprüfung

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus ATHENA, deren Mandatszeit drei Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.

(2)   Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken.

(3)   Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von ATHENA oder bei der Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben mitwirken.

(4)   Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen.

(5)   Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(6)   Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein.

(7)   Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.

Artikel 41

Jährliche Rechnungslegung

(1)   Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von ATHENA bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(2)   Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation bis zum 30. April des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vorläufigen Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium.

(3)   Dem Sonderausschuss werden bis zum 31. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vom Rechnungsprüfungskollegium ein jährlicher Prüfbericht und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der endgültige Jahresabschluss von ATHENA unterbreitet. Der Sonderausschuss prüft bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Rechnungsprüfungskollegiums, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.

(4)   Der Rechnungsführer und jeder Befehlshaber einer Operation bewahren, jeder auf seiner Ebene, alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

(5)   Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen.

(6)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.

(7)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.

(8)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

(9)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, legt dem Verwalter auf freiwilliger Basis bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vor, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.

Artikel 42

Rechnungslegung in Bezug auf eine Operation

(1)   Ist eine Operation beendet, kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss die Abschlussrechnung und die Bilanz für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.

(2)   Können in die Abschlussrechnung und in die Bilanz für eine Operation innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, werden diese im Jahresabschluss und in der Jahresbilanz von ATHENA ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung geprüft.

(3)   Der Sonderausschuss billigt die Abschlussrechnung und die Bilanz für die Operation, die ihm vorgelegt wurden. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.

(4)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

KAPITEL 12

HAFTUNG

Artikel 43

(1)   Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten abgestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann ATHENA von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen.

(2)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen.

(3)   Die vertragliche Haftung, die sich aus Verträgen im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans ergeben könnte, wird über ATHENA von den beitragenden Staaten übernommen. Sie unterliegt den für die betreffenden Verträge geltenden Rechtsvorschriften.

(4)   Was die außervertragliche Haftung anbelangt, so kommen die beitragenden Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und dem im Einsatzgebiet geltenden Truppenstatut über ATHENA für die Schaden auf, die durch das Hauptquartier für die Operationsführung, das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“) der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

(5)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Staat für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Einheiten und Dienste der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

Artikel 44

Überprüfung und Überarbeitung

Dieser Beschluss wird einschließlich seiner Anhänge erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder Operation insgesamt oder teilweise überprüft. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft. Bei der Überprüfung oder Überarbeitung können alle Experten, die einen nützlichen Beitrag leisten können, und insbesondere die Verwaltungsgremien von ATHENA hinzugezogen werden.

Artikel 45

Schlussbestimmungen

Der Beschluss 2007/384/GASP wird aufgehoben.

Artikel 46

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 47

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(2)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG I

GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON ATHENA UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ENTSTEHENS ÜBERNOMMEN WERDEN

Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden Mittel im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts zu erfassen. Diese Mittel sollten so weit wie möglich in den Artikeln ausgewiesen werden, die die Operation betreffen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.

1.

Dienstreisekosten, die dem Befehlshaber der Operation und seinem Personal im Zusammenhang mit der Vorlage der Abschlussrechnung einer Operation beim Sonderausschuss entstehen

2.

Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über ATHENA abzugelten sind

3.

Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation gemeinsam beschafft wurde (werden diese Kosten im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts erfasst, ist auf den Zusammenhang mit einer bestimmten Operation zu verweisen).

Im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts werden zudem erforderlichenfalls Mittel ausgewiesen, mit denen folgende gemeinsame Kosten bei Operationen gedeckt werden, zu deren Finanzierung die teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen:

1.

Bankkosten,

2.

Rechnungsprüfungskosten,

3.

gemeinsame Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation nach Anhang II.


ANHANG II

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungs-missionen und Aufklärung) der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militär-operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel, Einstellung von lokalem zivilen Personal zur Durchführung der Mission (Dolmetscher, Fahrer usw.).

Ärztliche Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union teilnehmen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.


ANHANG III

III-A

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN

Für jede Militäroperation der Union übernimmt ATHENA die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten.

1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für EU-geführte Operationen.

1.1.   Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden:

a)

:

Hauptquartier (HQ)

:

Hauptquartier (HQ), Führungs- und Dienstelemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt;

b)

:

operatives Hauptquartier (OHQ)

:

statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Europäischen Union.

Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates und ATHENA, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind;

c)

:

Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ)

:

das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Europäischen Union;

d)

:

Hauptquartier einer Streitkraftkomponente (CCHQ)

:

das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Europäischen Union (d.h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit– oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte);

1.2.   Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten:

a)

:

Transportkosten

:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; für das OHQ aufgrund einer Operation anfallende Transportkosten;

b)

:

Verwaltung

:

zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere;

c)

:

Für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal

:

Zivilpersonal, das in der Europäischen Union arbeitet, internationales und vor Ort eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen);

d)

:

Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften

:

Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungs-kosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);

e)

:

Beförderungen/Fahrten (ohne Tagegelder) innerhalb des Einsatzgebiets der HQ

:

Ausgaben im Zusammenhang mit Beförderungen mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Kosten der Dienstreisen zwischen dem Einsatzort der Operation und Brüssel und/oder EU-Tagungsorten; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;

f)

:

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur

:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;

g)

:

Öffentlichkeitsarbeit

:

Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien im OHQ und im FHQ entsprechend der vom OHQ entwickelten Informationsstrategie;

h)

:

Repräsentation

:

Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten.

2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen:

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:

a)

:

Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur

:

Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager, logistische Sammelplätze; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);

b)

:

Erkennungszeichen

:

Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Europäischen Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

c)

:

ärztliche Dienste

:

medizinische Notevakuierungen (Medevac); Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt;

d)

:

Informationsgewinnung

:

Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann.

3.   Mehrkosten im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden.

Kosten, die sich für die Europäische Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der EU und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Europäische Union.

4.   Der Europäischen Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer EU-geführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 11 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines EU-Organs oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.

III-B

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT

Transportkosten

:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;

Multinationales Task Force-Hauptquartier

:

Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der EU.

III-C

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN, DIE VON ATHENA AUF ERSUCHEN DES BEFEHLSHABERS DER OPERATION UND NACH ZUSTIMMUNG DES SONDERAUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN

a)

:

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur

:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;

b)

:

Unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung

:

Ankauf oder Anmietung von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;

c)

:

ärztliche Dienste

:

Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang III-A genannt;

d)

:

Informationsgewinnung

:

Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen);

e)

:

andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet

:

Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition.


ANHANG IV

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.

Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang III bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem Hauptquartier für die Operationsführung angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.


Berichtigungen

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/115


Berichtigung der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 über die von Frankreich gewährten Beihilfen für den „Fonds de prévention des aléas pêche et aux entreprises de pêche“ (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (Staatliche Beihilfe C 9/06)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 334 vom 12. Dezember 2008 )

Im Titel der Entscheidung, sowohl auf dem Deckblatt als auch auf Seite 62:

anstatt:

„2008/936/EG“

muss es heißen:

„2008/964/EG“.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/115


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1337/2007 der Kommission vom 15. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 298 vom 16. November 2007 )

Seite 9, im Anhang, Buchstabe c, vierte Tabellenspalte:

anstatt:

„16.6.2008-14.2.2009: 30 500“

muss es heißen:

„16.6.-14.2.: 30 500“.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/116


Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 226 vom 22. September 1995 )

Im Anhang Buchstabe B „Spezifische Reinheitskriterien“:

E 123 AMARANTH — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“.

E 160b ANNATTO, BIXIN, NORBIXIN — Reinheit:

anstatt

:

„Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methanol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg“

muss es heißen

:

„Lösungsmittelrückstände

Aceton

Methanol

Hexan

einzeln oder zusammen höchstens 50 mg/kg

Dichlormethan

höchstens 10 mg/kg“.

E 160e BETA-APO-8′-CAROTENAL (C 30) — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“.