ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über die Energiestatistik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Wirkung und die Folgen ihrer energiepolitischen Maßnahmen überwachen zu können, braucht die Gemeinschaft genaue und zeitnahe Daten über Energiemengen, -formen, -quellen sowie Energieerzeugung, -versorgung, -umwandlung und -verbrauch. |
(2) |
In der Energiestatistik stehen traditionell die Energieversorgung und die fossilen Energieträger im Mittelpunkt. In den kommenden Jahren muss sie mehr auf größere Erkenntnisse über den Endverbrauch an Energie, die erneuerbaren Energieträger und die Atomenergie sowie auf deren Überwachung ausgerichtet werden. |
(3) |
Die Verfügbarkeit präziser und aktueller Energiedaten ist für die Ermittlung der Auswirkungen des Energieverbrauchs auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen, entscheidend; solche Daten werden mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) angefordert. |
(4) |
Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (3) und die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (4) sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt. |
(5) |
In der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (5), der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (6) und der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (7) wird von den Mitgliedstaaten gefordert, Daten über die Energieverbrauchsmengen zu liefern. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, und es muss eine bessere Verknüpfung zwischen diesen Energiedaten und damit im Zusammenhang stehenden statistischen Daten, z. B. über Bevölkerung und Haushalte und Daten über den Verkehr, bestehen. |
(6) |
In ihren Grünbüchern zu „Energieeffizienz“ vom 22. Juni 2005 und zu „einer europäischen Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ vom 8. März 2006 diskutiert die Kommission, für welche Bereiche der EU-Energiepolitik sie Energiestatistiken benötigt, einschließlich für die Gründung einer europäischen Stelle zur Beobachtung des Energiemarkts. |
(7) |
Die Einrichtung eines frei verfügbaren Energieprognosemodells, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 zum Thema „Eine europäische Strategie für nachhaltige wettbewerbsfähige und sichere Energie“ (8) gefordert wurde, erfordert detaillierte und aktualisierte Daten zur Energie. |
(8) |
In den kommenden Jahren muss der Sicherheit der Versorgung mit den wichtigsten Treibstoffen mehr Beachtung geschenkt werden, und es müssen rechtzeitiger genauere Daten auf EU-Ebene vorliegen, um mögliche Versorgungsengpässe frühzeitig zu erkennen und EU-weite Lösungen abzustimmen. |
(9) |
Durch die Liberalisierung und die immer größere Komplexität des Energiemarkts wird es immer schwieriger, verlässliche und aktuelle Energiedaten zu erhalten, da insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Bereitstellung solcher Daten fehlt. |
(10) |
Damit das System der Energiestatistiken bei der Entscheidungsfindung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie bei der öffentlichen Debatte, an der auch die Bürger teilnehmen, als Hilfestellung taugt, muss gewährleistet sein, dass es vergleichbar, transparent, flexibel und ausbaufähig ist. So sollten in naher Zukunft die statistischen Angaben über die Kernenergie einbezogen werden, und die einschlägigen Daten über erneuerbare Energien sollten verstärkt weiterentwickelt werden. Auch im Bereich der Energieeffizienz wäre es von überaus großem Nutzen, wenn detaillierte statistische Angaben über das Wohnungs- und Verkehrswesen vorlägen. |
(11) |
Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (9). |
(12) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(13) |
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (10) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm verabschiedet und der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angefügt wurde. |
(14) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden. |
(15) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Datenquellen, die nationalen Statistiken, die verwendeten Fachbegriffe sowie die Regelungen für die Übermittlung zu ändern, die jährlichen Statistiken über die Atomenergie zu errichten und zu ändern, die Statistik über erneuerbare Energieträger zu ändern sowie die Statistiken über den Endverbrauch an Energie zu errichten und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(16) |
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission Mitgliedstaaten von Teilen der Energiedatenerhebung befreien oder ausnehmen kann, die zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würden. Die Befreiungen oder Ausnahmen sollten ausschließlich auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Begründung gewährt werden, die den gegenwärtigen Zustand und den übermäßigen Aufwand transparent darlegt. Ihre zeitliche Gültigkeit sollte auf den kürzesten erforderlichen Zeitraum beschränkt sein. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm überein — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.
(2) Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Gemeinschaftsstatistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
b) |
„Erstellung von Statistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
c) |
„Kommission (Eurostat)“: Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
d) |
„Energieprodukte“: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form; |
e) |
„Aggregate“: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben; |
f) |
„Datenqualität“: Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit. |
Artikel 3
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an:
a) |
spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten; |
b) |
andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte; |
c) |
sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.
(3) Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
Artikel 4
Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten
(1) Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:
a) |
Energiestatistiken nach Anhang B jährlich; |
b) |
Energiestatistiken nach Anhang C monatlich; |
c) |
kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich. |
(2) Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.
(3) Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
Artikel 5
Übermittlung und Verbreitung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.
(2) Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.
(3) Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
(4) Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.
(5) Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.
Artikel 6
Qualitätsbewertung und Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
(2) Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der gemäß Anhang B gemeldeten Energiedaten mit denjenigen Daten zu gewährleisten, die gemäß der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (12) gemeldet werden.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale:
a) |
„Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; |
b) |
„Genauigkeit“ bezieht sich auf den Grund der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten; |
c) |
„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; |
d) |
„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin; |
e) |
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; |
f) |
„Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; |
g) |
„Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.
(5) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Angaben, anhand deren die Kommission die Qualität der ihr übermittelten Daten beurteilen kann.
Artikel 7
Zeitplan und Periodizität
Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.
Artikel 8
Jährliche Statistiken über die Atomenergie
Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind.
Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.
Artikel 9
Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie
(1) Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie sorgt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass diese Statistiken vergleichbar, transparent, detailliert und flexibel sind, indem sie
a) |
die bei der Erstellung von Statistiken über erneuerbare Energieträger angewandte Methodik überprüft, um weitere einschlägige detaillierte Statistiken über alle erneuerbaren Energieträger jährlich und kostenwirksam bereitzustellen, wobei sie ab 2010 (Referenzjahr) die erstellten Statistiken vorlegt und allgemein zur Verfügung stellt; |
b) |
die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angewandte Methodik überprüft und festlegt, um Statistiken über den Endverbrauch an Energie (Quellen, Variablen, Qualität, Kosten) zu erstellen, die auf dem derzeitigen Sachstand, bereits vorliegenden Studien und Pilotstudien über die Machbarkeit sowie auf einer noch durchzuführenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, und die Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse auswertet, damit nach Sektoren und den wichtigsten Energieverwendungszwecken aufgeteilte Schlüssel für die Endenergieträger festgelegt und die entsprechenden Angaben ab 2012 (Referenzjahr) schrittweise in die Statistiken aufgenommen werden. |
(2) Diese Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
(3) Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu errichten und kann nach diesem Verfahren geändert werden.
Artikel 10
Durchführungsbestimmungen
(1) Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3); |
b) |
Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3); |
c) |
Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3); |
d) |
Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2); |
e) |
Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2); |
f) |
Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3); |
(2) Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
(3) Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.
Artikel 11
Ausschuss
(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.
(2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(3) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(4) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(5) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(6) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(7) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(8) ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.
(9) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(10) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.
ANHANG A
ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE
In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.
1. GEOGRAFISCHE HINWEISE
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:
— |
Australien: ohne überseeische Gebiete; |
— |
Dänemark: ohne die Färöer und Grönland; |
— |
Frankreich: einschließlich Monaco, aber ohne die überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St.-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna und Mayotte; |
— |
Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt; |
— |
Japan: einschließlich Okinawa; |
— |
Niederlande: ohne Suriname und die Niederländischen Antillen; |
— |
Portugal: einschließlich Azoren und Madeira; |
— |
Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla; |
— |
Schweiz: ohne Liechtenstein; |
— |
Vereinigte Staaten von Amerika: umfasst die 50 Bundesstaaten, den District of Columbia, die Amerikanischen Jungferninseln, Puerto Rico und Guam. |
2. AGGREGATE
Erzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:
— |
hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist; |
— |
Eigenerzeuger: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, die Elektrizität und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen. |
Hinweis: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.
2.1. Versorgungs- und Umwandlungssektor
Erzeugung/einheimische Erzeugung Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder dem Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen. „Einheimisch“ bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Land. |
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Einfuhren/Ausfuhren Geografische Definitionen finden sich im Abschnitt „Geografische Hinweise“. Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Sonstiges“ gewählt werden. Statistische Abweichungen können sich ergeben, wenn nur die Gesamtein- und -ausfuhren auf der oben genannten Basis vorliegen, der geografischen Aufschlüsselung aber eine andere Erhebung, Informationsquelle oder Konzeption zugrunde liegt. In solchen Fällen sind die Differenzen unter „Sonstiges“ anzugeben. |
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Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See, als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Nicht berücksichtigt werden:
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Bestandsveränderungen Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums. |
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Berechneter Bruttoverbrauch Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert: Einheimische Erzeugung + Aus sonstigen Quellen + Einfuhren – Ausfuhren – Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt + Bestandsveränderungen. |
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Beobachteter Bruttoverbrauch Tatsächlich durch Erhebungen bei den Endverbrauchern ermittelte Mengen. |
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Statistische Differenz Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert: Berechneter Bruttoverbrauch – Beobachteter Bruttoverbrauch. Einschließlich Bestandsveränderungen bei den Endverbrauchern, die nicht unter „Bestandsveränderungen“ angegeben werden können. Die Ursachen für wesentliche Abweichungen sind anzugeben. |
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Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen. Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verbraucht werden, sind unter „KWK-Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen“ anzugeben. |
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Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen Für die Erzeugung von Strom und Wärme verwendete Brennstoffmenge. |
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Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen Für die Wärmeerzeugung verwendete Brennstoffmengen. |
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Elektrizitätswerke der Eigenerzeuger Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen. Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verwendet werden, sind unter „KWK-Anlagen von Eigenerzeugern“ anzugeben. |
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Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern Brennstoffmengen, die der Menge des erzeugten Stroms und der verkauften Wärme entsprechen. |
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Wärmekraftwerke von Eigenerzeugern Brennstoffmengen, die der Menge der verkauften Wärme entsprechen. |
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Brikettfabriken Für die Briketterzeugung verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Kokereien In Kokereien verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Braunkohle-/Torfbrikettfabriken Braunkohlemengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) verwendet werden, bzw. Torfmengen, die zur Erzeugung von Torfbriketts verwendet werden. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Gaswerke Mengen, die bei der Erzeugung von Gas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Hochöfen Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Kohleverflüssigungsanlagen Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen. |
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Erdölraffinerien Für die Herstellung von Mineralölerzeugnissen verwendete Mengen. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben. |
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Nicht anderweitig genannt — Umwandlung Für Umwandlungszwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern. |
2.2. Energiesektor und Endverbrauch
Energiesektor insgesamt Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen. Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammpipelines (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden. Einschließlich der Herstellung von chemischen Stoffen für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse. |
Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke In Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerken verbrauchte Energiemengen. |
Kohlebergwerke Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Energiemengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben. |
Brikettfabriken In Brikettfabriken verbrauchte Energiemengen. |
Kokereien In Kokereien verbrauchte Energiemengen. |
Braunkohle-/Torfbrikettfabriken In Braunkohle-/Torfbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen. |
Gaswerke/Vergasungsanlagen In Gaswerken und Anlagen zur Kohlevergasung verbrauchte Energiemengen. |
Hochöfen In Hochöfen verbrauchte Energiemengen. |
Kohleverflüssigungsanlagen In Kohleverflüssigungsanlagen verbrauchte Energiemengen. |
Erdölraffinerien In Erdölraffinerien verbrauchte Energiemengen. |
Öl- und Gasförderung Bei der Öl- und Gasförderung sowie in Erdgasverarbeitungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Pipeline-Verluste (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Pipelines erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben). |
Endverbrauch insgesamt Definiert (berechnet) als: = Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt + Energetischer Endverbrauch (Industrie + Verkehr + Sonstige Sektoren). Ohne Energielieferungen, die für die Umwandlung bestimmt sind, den Verbrauch der Energiewirtschaft und Netzverluste. |
Nichtenergetische Nutzung Als Rohstoffe in den verschiedenen Sektoren verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden. |
2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
Energetischer Endverbrauch Gesamtenergieverbrauch in Industrie, Verkehr und sonstigen Sektoren. |
Industrie Bezieht sich auf die Energiemengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen. Bei reinen Wärmeerzeugungsanlagen oder bei KWK-Anlagen sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Anlage selbst verbraucht werden. Die Brennstoffmengen, die bei der kommerziellen Wärmeerzeugung und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der Rubrik Umwandlungssektor anzugeben. |
Eisen und Stahl |
Chemische (einschließlich petrochemische) Industrie Chemische und petrochemische Industrie. |
NE-Metallindustrie |
Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie Herstellung von Glas, Keramik, Zement und sonstigem Baumaterial. |
Fahrzeugbau |
Maschinenbau Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen außer Fahrzeugbau. |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Ohne die Energiewirtschaft. |
Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen Einschließlich Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern. |
Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (außer Zellstoff und Papier) |
Baugewerbe |
Textilien und Leder |
Nicht anderweitig genannt — Industrie Verbrauch von Sektoren, die nicht oben angeführt werden. |
Verkehrssektor Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig vom Wirtschaftssektor, für den der Transport erfolgt. |
Verkehrssektor — Eisenbahnverkehr Gesamter Verbrauch im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr. |
Verkehrssektor — Binnenschifffahrt Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vergleiche „Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt“). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes. |
Verkehrssektor — Straßenverkehr Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Mengen. Einschließlich des Kraftstoffverbrauchs von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und des Schmierstoffverbrauchs von Straßenfahrzeugen. Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe „Sonstige Sektoren“), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe). |
Verkehrssektor — Transport in Pipelines Beim Betrieb von Pipelines zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Energiemengen. Einschließlich des Energieverbrauchs von Pumpstationen und des Energieverbrauchs für die Instandhaltung der Pipelines. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben). |
Verkehrssektor — Grenzüberschreitender Luftverkehr Menge des für Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferten Flugbenzins. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter: „Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter: „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“ anzugeben). |
Verkehrssektor — Innerstaatlicher Luftverkehr Menge des für Flugzeuge im Inlandsluftverkehr (für gewerbliche, private, landwirtschaftliche u. a. Zwecke) gelieferten Flugbenzins. Einschließlich des Flugbenzins, das für andere Zwecke als das Fliegen verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter: „Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter: „Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt“ anzugeben). |
Verkehrssektor — nicht anderweitig genannt Für Transportzwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Anzugeben ist, was unter diese Position fällt. |
Sonstige Sektoren Sektoren, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen. |
Sonstige Sektoren — Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. |
Sonstige Sektoren — Haushalte Anzugeben sind die in sämtlichen Haushalten verbrauchten Brennstoffe einschließlich der „privaten Haushalte mit Hauspersonal“. |
Sonstige Sektoren — Land- und Forstwirtschaft Brennstoffverbrauch von Benutzern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft. |
Sonstige Sektoren — Fischerei und Fischzucht An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffe. Die Position Fischerei und Fischzucht umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationaler Fischfang) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft. |
Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt Hierbei handelt es sich um nicht anderweitig genannte Wirtschaftszweige. Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern. |
3. SONSTIGE BEGRIFFE
Die nachstehenden Abkürzungen bedeuten Folgendes:
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TML: Tetramethylblei; |
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TEL: Tetraethylblei; |
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SBP: Spezialbenzin; |
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LPG: Flüssiggas: |
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NGL: Erdgaskondensate; |
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LNG: verflüssigtes Erdgas; |
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CNG: komprimiertes Erdgas. |
ANHANG B
JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE
1.1. In Frage kommende Energieprodukte
Sofern nicht anders angegeben, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält für gewöhnlich weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei. |
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Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Hochofenkoks geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei. |
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Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei. In Kokereien verwendete bituminöse Kohle ist als Kokskohle anzugeben. |
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Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 17 435 kJ/kg (4 165 kcal/kg) und 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält. |
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Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 17 435 kJ/kg (4 165 kcal/kg) und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis. In dieser Kategorie ist auch die Produktion an direkt verbranntem Ölschiefer und direkt verbranntem bituminösem Sand zu erfassen. Als Input für sonstige Umwandlungsprozesse eingesetzter Ölschiefer oder bituminöser Sand sollten ebenfalls hier erfasst werden. Hierzu zählt auch der Anteil an Ölschiefer und bituminösem Sand, der während der Umwandlung verbraucht wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sind im Jährlichen Ölfragebogen anzugeben. |
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Brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst. Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung von erneuerbaren Energieträgern gemäß Richtlinie 2001/77/EG und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006. |
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Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlebriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle. |
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Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt. Koksgrus und Gießereikoks werden ebenfalls zum Kokereikoks gezählt. Ferner ist auch Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, dieser Kategorie zuzurechnen. Halbkoks wird in Haushalten sowie in den Umwandlungsanlagen selbst als Brennstoff eingesetzt. Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position. |
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Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt. |
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Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt („Schwelteer“). Aus Kohlenteer können durch Destillation weitere organische Erzeugnisse gewonnen werden (z. B. Benzol, Toluol, Naphthalin), die üblicherweise als Ausgangsstoffe für die petrochemische Industrie angegeben werden. |
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Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle hergestellt. Zu dieser Kategorie zählen auch Torfbriketts, getrocknete Feinkohle und Kohlenstaub. |
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Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen auch Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen; diese Gase werden in den Zeilen „Aus sonstigen Quellen“ erfasst. Ortsgas, das in Mischgas umgewandelt wird, welches durch das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird, ist unter dem Umwandlungssektor zu erfassen. Die Erzeugung anderer Kohlegase (d. h. Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas) sollte jeweils getrennt erfasst werden und nicht zur Ortsgaserzeugung gerechnet werden. Kohlegase, die in Gaswerke überführt werden, sollten (in ihrer eigenen Spalte) unter dem Umwandlungsbereich in der Zeile „Gaswerke“ erfasst werden. Die Gesamtmenge an Ortsgas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen resultiert, ist unter „Ortsgas“ in der Zeile „Erzeugung“ anzugeben. |
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Fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an. |
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Fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet. Die Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. |
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Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. |
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Kohle mit einem Bruttoheizwert von über 23 865 kJ/kg (5 700 kcal/kg), aschefrei und mit einem mittleren Vitrinit-Reflexionskoeffizienten von mindestens 0,6. Steinkohle umfasst die Energieprodukte 1 bis 3 (Anthrazit, Kokskohle und sonstige bituminöse Kohle). |
1.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor
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1.2.2. Energiesektor
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1.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
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1.2.4. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland
Gilt nicht für Torf, Gaskoks, Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas.
1.2.5. Inputs für Wärme- und Elektrizitätskraftwerke der Eigenerzeuger
Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.
Diese Inputs werden für die unten aufgeführten Hauptwirtschaftszweige separat ausgewiesen.
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1.3. Heizwerte
Für die in unter Ziffer 1.1 aufgeführten Energieprodukte sind für die folgenden Hauptaggregate sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben.
Gilt nicht für Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas.
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1.4. Erzeugung und Bestände in Kohlebergwerken
Gilt nur für Steinkohle und Braunkohle.
Folgende Mengen sind anzugeben:
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1.5. Maßeinheiten
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103 Tonnen Ausnahme: Bei Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, Konvertergas) wird ummittelbar der Energiegehalt gemessen, weshalb die zu verwendende Einheit TJ ist (ausgehend vom Bruttoheizwert). |
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MJ/Tonne |
1.6. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
2. ERDGAS
2.1. In Frage kommende Energieprodukte
Diese Datenerhebung betrifft Erdgas, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen.
Einbezogen sind „unabhängig vorhandenes“ Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte so genannte „Begleitgas“ und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas).
Nicht einbezogen sind Gase, die durch anaerobe Faulung von Biomasse entstehen (z. B. Stadt- oder Klärgas) oder Ortsgas.
2.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor
Anzugeben sind Mengen sowohl in Mengen- als auch Energieeinheiten einschließlich der Brutto- und Nettoheizwerte für die folgenden Aggregate:
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2.2.2. Energiesektor
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2.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
Der Erdgasverbrauch ist für alle folgenden Aggregate getrennt nach energetischer Verwendung und, gegebenenfalls, nichtenergetischer Verwendung zu melden:
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2.2.4. Ein- und Ausfuhren
Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssiggasanteil (LNG) pro Ursprungsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.
2.2.5. Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen jeweils getrennt auszuweisen.
Input bezieht sich auf folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige:
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2.2.6. Gasspeicherkapazitäten
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2.3. Maßeinheiten
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Soweit nicht anders bestimmt, werden die Erdgasmengen nach ihrem Energiegehalt angegeben, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, ist die Einheit 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa). |
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KJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa) |
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106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa) |
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106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa) |
2.4. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
3. STROM UND WÄRME
3.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft Strom und Wärme.
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert. Die in den Kapiteln 1, 2, 4 und 5 angegebenen Definitionen und Einheiten gelten für Energieprodukte, die unter feste Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Naturgase, Rohöl und Mineralölprodukte, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energie aus Abfall fallen.
3.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor
In diesem Kapitel gelten folgende spezifische Definitionen für Strom und Wärme:
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Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren; |
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Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz; |
— |
Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren; |
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Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird. |
Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind für Kraftwerke von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Kraftwerke von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung getrennt für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen für folgende Aggregate anzugeben, soweit zutreffend.
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Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind als Gesamtwerte für Strom- und Wärmeerzeugung getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Die ersten drei von ihnen sind aus den Angaben für die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate zu errechnen und müssen mit diesen übereinstimmen.
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Der erzeugte Strom, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen (auf der Grundlage des Nettoheizwerts, für Erdgas auf der Grundlage des Bruttoheizwerts) sind für Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und für Anlagen von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Strom- und die Wärmeerzeugung für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.
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3.2.2. Strom- und Wärmeverbrauch des Energiesektors
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3.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
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3.2.4. Ein- und Ausfuhren
Ein- und Ausfuhren von Strom und Wärme nach Ländern
3.2.5. Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger
Für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige ist die Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben:
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3.2.6. Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen der Eigenerzeuger
Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen jeweils getrennt auszuweisen.
1. |
Zu den von Eigenerzeugern verbrauchten festen Brennstoffen und industriell erzeugten Gasen sind Mengenangaben für folgende Produkte zu machen: Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Steinkohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlen- und Torfbriketts, Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Konvertergas. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:
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2. |
Zu den von Eigenerzeugern verbrauchten Mineralölprodukten sind Mengen für folgende Produkte zu melden: Rohöl, Erdgaskondensate, Raffineriegas, Flüssiggas, Naphtha, Flugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), schweres Heizöl, Bitumen (einschließlich Orimulsion), Petrolkoks und sonstige Mineralölprodukte. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:
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3. |
Zu dem von Eigenerzeugern verbrauchten Erdgas sind die Einsatzmengen für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:
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4. |
Zu der von Eigenerzeugern verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind Mengen für folgende Energieprodukte zu melden: geothermische Energie, thermische Solarenergie, Industrieabfälle (nicht erneuerbar), Siedlungsabfälle (erneuerbar), Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar), Holz, Holzabfälle und andere feste Abfälle, Deponiegas, Klärschlammgas, sonstige Biogase und flüssige Biobrennstoffe. Die Einsatzmengen dieser Produkte sind für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige anzugeben:
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3.3. Strukturdaten zur Strom- und Wärmeerzeugung
3.3.1. Installierte elektrische Leistung und Spitzenlast
Die installierte elektrische Gesamtleistung ist für den 31. Dezember des Berichtsjahres anzugeben.
Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen.
Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann. Die Spitzenlast ist definiert als der höchste Energiewert, der von einem Netz oder einem Verbundnetz innerhalb des Landes aufgenommen oder geliefert wird.
Folgende Angaben sind ausschließlich für das Netz zu machen:
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3.3.2. Installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen
Die installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Anlagentypen. Für Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.
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Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen.
3.4. Maßeinheiten
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Strom: GWh Wärme: TJ Feste Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: Es gelten die in Kapitel 1 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Erdgas: Es gelten die in Kapitel 2 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Rohöl und Mineralölprodukte: Es gelten die in Kapitel 4 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Erneuerbare Energiequellen und Abfälle: Es gelten die in Kapitel 5 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. |
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Stromerzeugungskapazität: MWe Heizleistung: MWt |
3.5. Ausnahmen und Abweichungen
Die Ausnahmeregelung für Frankreich in Bezug auf die Angabe für Aggregate für Wärme läuft aus, sobald Frankreich in der Lage ist, diese Angabe zu machen, auf jeden Fall aber spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
4. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
4.1. In Frage kommende Energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen wie z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandeltem Rohölstrom zugeführt werden. |
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Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als „Naturbenzin“ oder Prozesskondensat bezeichnet). |
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Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl und Heizöl). |
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Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um die Brennstoffeigenschaften des Produktes zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.):
Hinweis: Es sind nur die zum Mischen mit Brennstoffen oder zur Verwendung als Brennstoffe bestimmten Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) anzugeben. |
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Biobenzin und Biodiesel. Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, die anderen flüssigen Brennstoffen zugesetzt werden, nicht die Gesamtmengen flüssige Brennstoffe + zugesetzte Biobrennstoffe. Ohne Biobrennstoffe, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); Letztere sind nach den Bestimmungen von Kapitel 5 anzugeben. Biobrennstoffe, die Bestandteil von Motorkraftstoffen sind, sind als Anteile am jeweiligen Produkt anzugeben. |
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Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung (siehe Kapitel 1) und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten (siehe Kapitel 2) sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z. B. Orimulsion). Ohne Schieferöl, für das die Bestimmungen von Kapitel 1 gelten. Die Produktion von Schieferöl (Sekundärprodukt) ist unter der Kategorie „sonstige Kohlenwasserstoffe“ als „aus sonstigen Quellen“ auszuweisen. |
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Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierbarer Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Zu dieser Kategorie zählen auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen. |
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Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird. |
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Leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen; dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung wird LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt. |
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Naphtha ist ein Einsatzmaterial für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 oC bis 210 oC bzw. einem Teil dieses Bereichs. |
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Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 oC und 215 oC destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen wie z. B. TEL (Tetraethylblei) und TML (Tetramethylblei) enthalten sein. Zu dieser Kategorie gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. |
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Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. |
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Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei - 60 oC und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 oC und 180 oC. |
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Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 oC und 250 oC destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.- % beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 und 20,6 kPa liegt. |
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Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 oC und 300 oC, im Allgemeinen maximal 250 oC) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) spezifiziert. Hierzu gehören auch Petroleum-Mischprodukte. |
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Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 oC und 300 oC. |
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Dieselöl und Destillatheizöl bestehen vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 oC bis 380 oC). Sie werden für unterschiedliche Verwendung in verschiedenen Qualitäten hergestellt. |
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In der Regel schwefelarmer Kraftstoff für Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw usw.) mit Dieselmotoren. |
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Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. |
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Leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere zwischen 380 oC und 540 oC destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Halbfertigprodukte eingesetzt werden. |
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Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Mischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 oC, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 oC und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. |
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Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 1 % |
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Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt ≥ 1 % |
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Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie werden unterteilt in:
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Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe; sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt. Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle. |
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Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet. Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen. |
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Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 oC. |
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Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Einsatzmaterial in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks. Umfasst auch „Katalysatorkoks“, der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert. Dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet. |
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Alle oben nicht ausdrücklich genannten Produkte, z. B. Teer und Schwefel Zu dieser Kategorie zählen auch Aromate wie BTX (Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden. |
4.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektor
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind nur für Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe zu machen.
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Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind nur für Fertigerzeugnisse zu machen (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und Sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL ist unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.
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Für den Umwandlungssektor sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.
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4.2.2. Energiesektor
Für den Energiesektor sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.
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4.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
Zum Energie-Endverbrauch sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für alle Brennstoffe anzugeben. Ausgenommen sind Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, eingeschlossen sind jedoch für nichtenergetische Zwecke verwendete Brennstoffe (Petrolkoks und andere), die getrennt auszuweisen sind.
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4.2.4. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland. Siehe auch Anmerkungen unter 4.2.1, Aggregat 5.
4.2.5. Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.
Ausgenommen sind folgende Energieprodukte: Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe, sonstige Kohlenwasserstoffe, Ethan, Motorenbenzin, Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Testbenzin und Industriebrennstoffe und Schmierstoffe.
Der Input bezieht sich auf folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige:
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4.3. Maßeinheiten
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103 Tonnen |
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MJ/Tonne |
4.4. Ausnahmen und Befreiungen
Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 4 (sonstige Sektoren) und Punkt 5 (nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt) befreit; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben.
Zypern wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 2 (Industrie) und Punkt 3 (Verkehr) ausgenommen; während dieses Zeitraums sind nur Gesamtwerte für diese Aggregate anzugeben.
5. ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL
5.1. In Frage kommende Energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Energiepotenzial und kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken, einschließlich Pumpspeicherwerken. Meldepflicht besteht für Kraftwerke folgender Leistung: < 1 MW, 1 bis < 10 MW, ≥ 10 MW und für Pumpspeicherwerke. |
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Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt. Diese Energieerzeugung entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum. Erdwärme wird in geologisch geeigneten Vorkommen erschlossen:
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Zur Heißwasserbereitung und zur Stromerzeugung genutzte Sonneneinstrahlung. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Direkt genutzte passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Haushalten und sonstigen Gebäuden wird nicht erfasst. |
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Sonnenlicht, das mit Hilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird. Solarzellen werden in der Regel aus Halbleitermaterial hergestellt, das Elektrizität erzeugt, wenn es Sonnenlicht ausgesetzt wird. |
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Wärmeerzeugung aus Sonneneinstrahlung durch
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Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird. |
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In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes. |
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Industrieabfälle (fest oder flüssig) als nicht erneuerbare Energiequelle, die zur Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Industrieabfälle aus erneuerbaren Energiequellen sind in den Kategorien feste Biomasse, Biogas und/oder flüssige Biobrennstoffe zu erfassen. |
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Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor, die in besonderen Anlagen verbrannt werden, angegeben als Nettoheizwert. |
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Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist. |
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Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist. |
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Organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs, das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Folgende Formen werden unterschieden: |
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Feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial. |
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Zum Zwecke der Energiegewinnung angebaute Energiepflanzen (Pappeln, Weiden usw.) sowie viele in industriellen Prozessen (insbesondere in der Holz- und Papierindustrie) als Nebenprodukte anfallende oder direkt aus der Land- und Forstwirtschaft gelieferte Holzmaterialien (Brennholz, Holzschnitzel, Rinde, Hack-, Säge- und Hobelspäne, Schwarzlauge usw.) und Abfälle wie Stroh, Reisspelzen, Nussschalen, Geflügeleinstreu oder Weintreber. Diese festen Abfälle werden vorzugsweise verbrannt. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. |
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Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Verstoffwechselung von Biomasse gebildet wird. |
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Aus der Verstoffwechselung von Deponieabfällen gebildetes Biogas. |
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Aus der anaeroben Fermentierung von Klärschlamm entstandenes Biogas. |
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Aus der anaeroben Fermentierung von Gülle und von Abfällen aus Schlachthöfen, Brauereien und sonstigen Betrieben der Agrar- und Ernährungswirtschaft entstandene Biogase. |
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Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, nicht die Mengen der flüssigen Brennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Bei Ein- und Ausfuhren von flüssigen Biobrennstoffen sind nur die Mengen anzugeben, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form). Der Handel mit Motorkraftstoffen, denen flüssige Biobrennstoffe zugesetzt sind, fällt unter Kapitel 4, Daten über Öl. Anzugeben sind folgende flüssige Biobrennstoffe: |
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Dazu zählen Bioethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Ethanol), Biomethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Methanol), Bio-ETBE (auf der Basis von Bioethanol erzeugter Ethyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %) und Bio-MTBE (auf der Basis von Biomethanol erzeugter Methyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %). |
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Dazu zählen Biodiesel (ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen gewonnener Methylester mit Dieseleigenschaften), Biodimethylether (ein aus Biomasse gewonnener Dimethylether), Fischer-Tropsch-Kraftstoffe (aus Biomasse gewonnene Fischer-Tropsch-Kraftstoffe), kalt extrahiertes Bioöl (nur durch mechanische Behandlung aus Ölsaaten gewonnenes Öl) und alle sonstigen flüssigen Biobrennstoffe, die entweder mit Dieselkraftstoff vermischt oder diesem hinzugefügt oder die anstelle von Dieselkraftstoff verwendet werden. |
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Flüssige Biobrennstoffe, die direkt als Kraftstoff verwendet und nicht Biobenzin oder Biodiesel hinzugefügt werden. |
5.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
5.2.1. Bruttostrom- und -wärmeerzeugung
Die Strom- und Wärmeerzeugung aus den in Abschnitt 5.1 genannten Energieprodukten (ohne Kohle; für flüssige Biokraftstoffe ist nur der Gesamtwert anzugeben) sind für folgende Erzeuger getrennt anzugeben, soweit zutreffend:
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für Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und Anlagen von Eigenerzeugern, |
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für reine Stromerzeugungsanlagen, reine Wärmeerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen. |
5.2.2. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die in den Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren verbraucht werden, sind folgende Aggregate anzugeben:
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5.2.3. Energiesektor
Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die im Energiesektor verbraucht werden oder für den Endverbrauch zur Verfügung stehen, sind folgende Aggregate anzugeben:
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5.2.4. Energie-Endverbrauch
Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft) sind folgende Aggregate anzugeben:
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5.2.5. Technische Merkmale der Anlagen
Anzugeben sind folgende Stromerzeugungskapazitäten jeweils zum Ende des Berichtsjahres:
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Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren.
Anzugeben ist die Produktionskapazität folgender Biobrennstoffe:
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5.2.6. Inputs für Wärme- und Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
Der Input bei den Eigenerzeugern von Strom und Wärme ist für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmekraftanlagen jeweils getrennt auszuweisen.
Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft) sind folgende Aggregate anzugeben:
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5.3. Heizwerte
Für folgende Produkte sind durchschnittliche Nettoheizwerte anzugeben:
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5.4. Maßeinheiten
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MWh |
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TJ |
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Biobenzin, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe: Tonnen Holzkohle: 1 000 Tonnen Alle anderen: TJ (auf der Basis der Nettoheizwerte) |
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1 000 m2 |
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Biobrennstoffe: Tonnen/Jahr Alle anderen: MWe |
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KJ/kg (Nettoheizwert) |
5.5. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
6. BESTIMMUNGEN
Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:
1. |
Berichtszeitraum Ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). |
2. |
Häufigkeit Jährlich. |
3. |
Frist für die Datenübermittlung 30. November des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums. |
4. |
Übertragungsformat und -verfahren Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln. Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen. |
ANHANG C
MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. FESTE BRENNSTOFFE
1.1. In Frage kommende Energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert > 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt. |
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Braune bis schwarze, brennbare, feste, organische fossile Ablagerung mit einem auf aschefreie Substanz bezogenen Bruttoheizwert < 24 MJ/kg und einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt. |
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Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt bei 20 bis 25 %, ihr Aschegehalt bei 9 bis 13 %. Sie ist im Erdmittelalter entstanden. In der EU wird sie derzeit nur in Frankreich im Untertagebau gefördert. |
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Ihr Feuchtigkeitsgehalt liegt zwischen 40 und 70 %, ihr Aschegehalt normalerweise zwischen 2 und 6 %. Je nach Lagerstätte kann sie auch bis zu 12 % Asche enthalten. Die jüngere Braunkohle ist überwiegend im Tertiär entstanden. Sie wird überwiegend im Tagebau gefördert. |
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Brennbare, lockere oder komprimierte Ablagerung pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (bis zu 90 %), von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe. Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung von erneuerbaren Energieträgern gemäß der Richtlinie 2001/77/EG und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006. |
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Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener Steinkohle unter Druck und unter Zusatz eines Bindemittels (Pech) geformt werden. |
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Stücke gleicher Form und Abmessungen, die aus gemahlener und getrockneter Braunkohle unter hohem Druck und ohne Zusatz eines Bindemittels geformt werden. Einschließlich Trockenbraunkohle und Braunkohlengrus. |
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Künstlicher Brennstoff, der als fester Rückstand einer trockenen Destillation von Steinkohle unter gänzlichem oder teilweisem Luftabschluss entsteht. Dazu gehören:
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Fester Rückstand einer trockenen Destillation von Braunkohle unter Luftabschluss. |
1.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1.2.1. Versorgungssektor
Folgende Aggregate sind für Steinkohle, Braunkohle insgesamt, ältere Braunkohle und Torf anzugeben:
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Folgende Aggregate sind für Steinkohlen- und Braunkohlenkoks sowie für Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts anzugeben:
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1.2.2. Einfuhren
Für Braunkohle, Braunkohlenkoks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts sind die Gesamteinfuhren aus EU-Ländern und aus Nicht-EU-Ländern anzugeben.
Für Steinkohle sind die Einfuhren aus folgenden Ursprungsländern anzugeben:
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1.3. Maßeinheiten
Alle Mengen sind in 103 Tonnen anzugeben.
1.4. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
2. STROM
2.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft Strom.
2.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
2.2.1. Erzeugung
Für die nachstehenden Aggregate sind Brutto- und Nettomengen anzugeben:
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Außerdem sind folgende Energiemengen anzugeben:
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Hinsichtlich des Brennstoffverbrauchs in Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen sind folgende Aggregate anzugeben (zur Definition von Steinkohle und Braunkohle siehe Anhang B):
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2.2.2. Brennstoffbestände der Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
Hierunter versteht man Anlagen, in denen Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden und die der öffentlichen Stromversorgung dienen. Folgende Endbestände (Bestände am Ende des Berichtsmonats) sind anzugeben:
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2.3. Maßeinheiten
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Strom: GWh. Steinkohle, Braunkohle und Mineralölerzeugnisse: 103 Tonnen und TJ auf der Basis des Nettoheizwerts. Erdgas und abgeleitete Gase: TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Andere Brennstoffe: TJ auf der Basis des Nettoheizwerts. Nukleare Wärme: TJ. |
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103 Tonnen |
2.4. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
3. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
3.1. In Frage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, sonstige Kohlenwasserstoffe, Raffineriegas (nicht verflüssigt), Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Dieselkraftstoff für Kraftfahrzeuge, Heizöl und sonstiges Gasöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt), Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse und Petrolkoks.
Bei Motorenbenzin ist, soweit zutreffend, zu unterscheiden zwischen:
— |
bleifreiem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem keine Bleiverbindungen zur Erhöhung der Oktanzahl zugesetzt wurden; es kann organisches Blei in Spuren enthalten; |
— |
verbleitem Motorenbenzin: Motorenbenzin, dem zur Erhöhung der Oktanzahl Tetraethylblei und/oder Tetramethylblei zugesetzt wurde. |
Die „sonstigen Erzeugnisse“ umfassen sowohl die in Anhang B Kapitel 4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1. Versorgungssektor
Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe.
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Die folgende Tabelle gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe/Oxigenate.
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3.2.2. Bestände
Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte außer Raffineriegas anzugeben:
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Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:
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im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, |
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sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, |
— |
im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, |
— |
sonstige im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sind. |
Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.
3.2.3. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
3.3. Maßeinheiten
Energiemengen: 103 Tonnen.
3.4. Geografische Hinweise
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgenden Ausnahmen:
1. |
Dänemark einschließlich Färöer und Grönland, |
2. |
Schweiz einschließlich Liechtenstein. |
3.5. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
4. ERDGAS
4.1. In Frage kommende Energieprodukte
Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.
4.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1. Versorgungssektor
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4.2.2. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
4.3. Maßeinheiten
Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:
— |
in Volumeneinheiten: in 106 m3 bei Referenzgasbedingungen (15 oC, 101,325 kPa), |
— |
in Energieeinheiten: in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. |
4.4. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
5. ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:
1. |
Berichtszeitraum Kalendermonat. |
2. |
Häufigkeit Monatlich. |
3. |
Frist für die Datenübermittlung Innerhalb von drei Monaten nach dem Berichtsmonat. |
4. |
Übertragungsformat und -verfahren Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln. Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen. |
ANHANG D
MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. ERDGAS
1.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Erdgas. Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.
1.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
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1.3. Maßeinheiten
Erdgasmengen sind in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.
1.4. Sonstige Bestimmungen
1. |
Berichtszeitraum Kalendermonat. |
2. |
Häufigkeit Monatlich. |
3. |
Frist für die Datenübermittlung Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat. |
4. |
Übertragungsformat und -verfahren Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln. Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen. |
1.5. Ausnahmen und Befreiungen
Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.
2. STROM
2.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Strom.
2.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
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2.3. Maßinheiten
Energiemengen sind in GWh anzugeben.
2.4. Sonstige Bestimmungen
1. |
Berichtszeitraum Kalendermonat. |
2. |
Häufigkeit Monatlich. |
3. |
Frist für die Datenübermittlung Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat. |
4. |
Übertragungsformat und -verfahren Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln. Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen. |
2.5. Ausnahmen und Befreiungen
Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.
3. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
Diese Datenerhebung ist allgemein als „JODI-Fragebogen“ bekannt.
3.1. In Frage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, LPG, Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin), Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin), Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt).
Die Erhebung betrifft ferner „Öl insgesamt“, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich sonstiger Mineralölerzeugnisse wie Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1. Versorgungssektor
Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl:
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Die folgende Tabelle gilt für Rohöl, LPG, Benzin, Kerosin, Dieselkraftstoff/Heizöl, schweres Heizöl und Öl insgesamt:
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3.3. Maßeinheiten
Energiemengen: 103 Tonnen.
3.4. Sonstige Bestimmungen
1. |
Berichtszeitraum Kalendermonat. |
2. |
Häufigkeit Monatlich. |
3. |
Frist für die Datenübermittlung Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat. |
4. |
Übertragungsformat und -verfahren Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln. Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen. |
3.5. Ausnahmen und Befreiungen
Entfällt.
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/63 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrags; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluss bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern. |
(3) |
Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen. Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im Allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Straßen- und im Schiffsverkehr zu gewährleisten. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen. |
(5) |
Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzübertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) |
„Grenze“ eine Binnengrenze innerhalb der Gemeinschaft oder eine Außengrenze, wenn eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit der Durchfahrt eines Drittlands verbunden ist; |
b) |
„Kontrolle“ jede Stichprobe, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden an den Grenzen der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung der Freizügigkeit des betreffenden Fahrzeugs oder Schiffs mit sich bringt. |
Artikel 3
Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.
Artikel 4
Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen zu Anhang I vor, um den technologischen Entwicklungen auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89, geändert durch die in Anhang II angegebene Verordnung, wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 47.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 599) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.
(3) ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.
(4) Siehe Anhang II.
ANHANG I
TEIL 1
GEMEINSCHAFTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1
Richtlinien
a) |
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), wonach Fahrzeuge folgenden Kontrollen unterzogen werden können: Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für Gewichte und Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 96/53/EG. |
b) |
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2), wonach jeder Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennt, dass ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Anerkennung bedeutet, dass eine Überprüfung durch innerstaatliche Stellen überall im Gebiet der Mitgliedstaaten stattfinden kann. |
c) |
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (3), wonach die Übereinstimmung mit der Richtlinie anhand verschiedener im gemieteten Fahrzeug mitzuführender Unterlagen, nämlich des Vertrags über den Verleih des Fahrzeugs und des Beschäftigungsvertrags des Fahrers, nachgewiesen werden muss. |
d) |
Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (4), wonach die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Beachtung der Richtlinie die Vorlage der Schiffsatteste, Zeugnisse oder Zulassungsurkunden verlangen können. |
e) |
Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (5), wonach die Mitgliedstaaten jederzeit überprüfen können, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt. |
Abschnitt 2
Verordnungen
a) |
Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (6), wonach jede zuständige Kontrollperson die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolldokumente verlangen und überprüfen kann. |
b) |
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (7) wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Anwendung der Verordnung erstrecken. |
c) |
Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (8), wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Übereinstimmung der Geräte mit der Verordnung erstrecken. |
d) |
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (9), wonach eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist. |
TEIL 2
EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
a) |
Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen. |
b) |
Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere:
|
c) |
Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, insbesondere
|
(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
(2) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.
(3) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.
(4) ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.
(5) ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.
(6) ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.
(7) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
ANHANG II
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER ÄNDERUNG
(gemäß Artikel 5)
Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie (EWG) Nr. 4060/89 |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 5 |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe a |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe a |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe b |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe b |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe c |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe c |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe d |
— |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe e |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe d |
Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe f |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 Buchstabe e |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe a |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe a |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe b |
— |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe c |
— |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe d |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe b |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe e |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe c |
Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe f |
Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchstabe d |
Anhang Teil II |
Anhang I Teil 2 |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/70 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1101/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Kommission bedarf zur Erfüllung der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben umfassender und zuverlässiger Informationen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollte das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Eurostat“ genannt) über alle einzelstaatlichen statistischen Informationen verfügen, die es zur Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene und zur Durchführung geeigneter Analysen benötigt. |
(3) |
Nach Artikel 10 des EG-Vertrags und Artikel 192 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Dies schließt die Übermittlung aller dafür erforderlichen Informationen ein. Darüber hinaus führt die Nicht-Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat zu einem beträchtlichen Informationsverlust auf Gemeinschaftsebene und zu Schwierigkeiten bei der Erstellung von Statistiken und der Durchführung von Analysen über die Gemeinschaft. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten haben keinen Anlass mehr, sich auf Vorschriften zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu berufen, da sichergestellt ist, dass Eurostat dieselben Garantien für eine vertrauliche Behandlung der Daten bietet wie die einzelstaatlichen Statistischen Ämter. Diese Garantien sind zum Teil bereits in den Gemeinschaftsverträgen — insbesondere in Artikel 287 des EG-Vertrags und in Artikel 194 Absatz 1 des Euratom-Vertrags — sowie in Artikel 17 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (4) enthalten und können durch geeignete Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung noch verstärkt werden. |
(5) |
Jede Verletzung des durch diese Verordnung geschützten Statistikgeheimnisses sollte unabhängig davon, von wem sie begangen wurde, wirksam geahndet werden. |
(6) |
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten, denen ein Beamter oder Bediensteter von Eurostat unterliegt, kann die Anwendung von Disziplinarstrafen sowie gegebenenfalls die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Beachtung des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zur Folge haben. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung betrifft nur die Übermittlung statistischer Daten an Eurostat, die im Bereich der nationalen Statistischen Ämter unter das Statistikgeheimnis fallen. Sie berührt nicht besondere nationale und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen betreffend die Übermittlung aller anderen Arten von Informationen an die Kommission. |
(8) |
Diese Verordnung wird unbeschadet des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe ihres Erachtens ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. |
(9) |
Um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, insbesondere diejenigen, welche den Schutz der Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sicherstellen sollen, in die Praxis umzusetzen, ist es erforderlich, dass menschliche, technische und finanzielle Mittel verfügbar sind. |
(10) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung bezweckt,
a) |
die zuständigen nationalen Stellen zu ermächtigen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Eurostat“ genannt) vertrauliche statistische Daten zu übermitteln; |
b) |
sicherzustellen, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten. |
(2) Diese Verordnung findet nur auf das Statistikgeheimnis Anwendung. Sie lässt die besonderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt, die den Schutz anderer Geheimnisse als des Statistikgeheimnisses betreffen.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
vertrauliche statistische Daten: die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (6) definierten Daten; |
b) |
einzelstaatliche Stellen: einzelstaatliche Statistische Ämter und sonstige mit der Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten für die Gemeinschaften beauftragte staatliche Einrichtungen; |
c) |
Informationen über die Privatsphäre natürlicher Personen: Informationen über das Privat- und Familienleben natürlicher Personen, entsprechend der Definition durch die Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten; |
d) |
Verwendung für statistische Zwecke: ausschließliche Verwendung zur Erstellung statistischer Tabellen oder zur Durchführung statistisch-wirtschaftlicher Analysen; dies schließt die Verwendung für administrative, juristische, steuerliche oder Kontrollzwecke gegen die befragten Einheiten aus; |
e) |
statistische Einheit: kleinste Einheit, auf die sich die an Eurostat übermittelten statistischen Daten beziehen; |
f) |
direkte Identifizierung: Identifizierung einer statistischen Einheit anhand von Name, Anschrift oder einer amtlich zugeteilten und veröffentlichten Identifizierungsnummer; |
g) |
indirekte Identifizierung: Möglichkeit, die Identität einer statistischen Einheit aus anderen Daten als den Daten gemäß Buchstabe f abzuleiten; |
h) |
Beamte von Eurostat: Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung bei Eurostat tätig sind; |
i) |
sonstige Bedienstete von Eurostat: Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung bei Eurostat tätig sind; |
j) |
Verbreitung: Lieferung von Daten in jedweder Form: Veröffentlichung, Zugang zu Datenbanken, Mikrofiche, telefonische Übermittlung usw. |
Artikel 3
(1) Die einzelstaatlichen Stellen sind befugt, Eurostat vertrauliche statistische Daten zu übermitteln.
(2) Die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat geltend gemacht werden, wenn diese Übermittlung in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.
(3) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne von Absatz 2 an Eurostat erfolgt in einer Weise, die eine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ausschließt. Dies schließt die Zulässigkeit weitergehender Übermittlungsregelungen nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten nicht aus.
(4) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Eurostat Informationen zu übermitteln, die die Privatsphäre natürlicher Personen berühren, wenn diese Informationen die direkte oder indirekte Identifizierung dieser natürlichen Personen ermöglichen.
Artikel 4
(1) Die Kommission trifft alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der statistischen Daten zu gewährleisten, die Eurostat von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 übermittelt werden.
(2) Die Kommission legt die Modalitäten für die Übermittlung der vertraulichen statistischen Daten an Eurostat und die Grundsätze zum Schutz dieser Daten gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren fest.
Artikel 5
(1) Die Kommission beauftragt den Generaldirektor von Eurostat, den Schutz der Eurostat von den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu gewährleisten. Sie regelt nach Anhörung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschusses die Einzelheiten der internen Organisation von Eurostat, um diesen Schutz zu gewährleisten.
(2) Die an Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten von Eurostat zugänglich und dürfen von ihnen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.
(3) Die Kommission kann jedoch sonstigen Bediensteten von Eurostat und anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen in Ausnahmefällen für rein statistische Zwecke Zugang zu den vertraulichen statistischen Daten gewähren. Die Einzelheiten regelt die Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren.
(4) Die von Eurostat gespeicherten vertraulichen statistischen Daten dürfen nur verbreitet werden, wenn sie mit anderen Daten auf eine Weise verbunden sind, die keinerlei direkte oder indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten zulässt.
(5) Den Beamten und sonstigen Bediensteten von Eurostat sowie den anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen ist es untersagt, diese Daten für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke zu verwenden oder zu verbreiten. Dieses Verbot gilt auch bei Versetzung, Ausscheiden aus dem Dienst oder Eintritt in den Ruhestand.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten
a) |
für alle vertraulichen statistischen Daten, deren Übermittlung an Eurostat in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist; |
b) |
für alle vertraulichen statistischen Daten, die Eurostat von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage übermittelt werden. |
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen vor dem 1. Januar 1992 geeignete Maßnahmen, um jede Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung der gemäß Artikel 3 übermittelten vertraulichen statistischen Daten zu ahnden. Diese Maßnahmen gelten zumindest für die Verletzungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von Beamten und sonstigen Bediensteten von Eurostat sowie von anderen in den Räumlichkeiten von Eurostat auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen begangen wurden.
Sie teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen unverzüglich mit. Die Kommission informiert darüber die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 8
Der Ausschuss prüft die Fragen, die ihm von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die Anwendung dieser Verordnung betreffen.
Artikel 9
Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Verordnungen wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 600) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
(2) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(3) Siehe Anhang I.
(4) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates |
Nur Artikel 21 Absatz 2 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Anhang II Nummer 4 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummern 1 bis 10 |
Artikel 2 Buchstaben a bis j |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/75 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und in Bezug auf Artikel 1 dieser Verordnung auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Freisetzung von Quecksilber wird als globale Bedrohung erkannt, die Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und globaler Ebene rechtfertigt. |
(2) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005 und der diese Strategie betreffenden Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2006 (3) ist es erforderlich, das Risiko der Quecksilberexposition für Mensch und Umwelt zu verringern. |
(3) |
Die auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen sind als Teil der globalen Bemühungen zur Verringerung des Risikos der Quecksilberexposition zu sehen, insbesondere jener im Rahmen des Quecksilberprogramms des Umweltprogramms der Vereinten Nationen. |
(4) |
Ökologische und soziale Probleme ergeben sich aus der Stilllegung von Quecksilberminen in der Gemeinschaft. Die Unterstützung von Projekten und anderen Initiativen aus dem verfügbaren Finanzierungsmechanismus sollte fortgesetzt werden, damit die betroffenen Gebiete zu tragfähigen Lösungen in Bezug auf die Umweltgegebenheiten, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit vor Ort kommen. |
(5) |
Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern. |
(6) |
Als Folge des Ausfuhrverbots werden beträchtliche Mengen an überschüssigem Quecksilber in der Gemeinschaft vorhanden sein, die nicht wieder auf den Markt gelangen sollten. Deshalb sollte die sichere Lagerung dieses Quecksilbers in der Gemeinschaft gewährleistet werden. |
(7) |
Damit metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, sicher gelagert werden kann, ist es angezeigt, bei bestimmten Arten von Abfalldeponien von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (4) abzuweichen und die in Abschnitt 2.4 des Anhangs zu der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (5) genannten Kriterien für nicht anwendbar zu erklären, soweit es sich um die ein Jahr überschreitende zeitweilige Lagerung von wieder auffindbarem metallischem Quecksilber in Übertageanlagen, die für diesen Zweck bestimmt und ausgestattet sind, handelt. |
(8) |
Die anderen Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG sollten auf alle Lagerungseinrichtungen für metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, Anwendung finden. Dies umfasst die in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv dieser Richtlinie verankerte Pflicht des Antragstellers, angemessene Vorkehrungen durch finanzielle Sicherheitsleistung oder in gleichwertiger Form zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Darüber hinaus findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (6) auf solche Lagerungseinrichtungen Anwendung. |
(9) |
In Bezug auf die ein Jahr überschreitende zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber in Übertageanlagen, die für diesen Zweck bestimmt und ausgestattet sind, sollte die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (7) Anwendung finden. |
(10) |
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (8) nicht berühren. Damit metallisches Quecksilber in der Gemeinschaft angemessen beseitigt werden kann, werden die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort jedoch dazu aufgefordert, gegen die Verbringung von metallischem Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, keine Einwände auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zu erheben. Nach deren Artikel 11 Absatz 3 gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a nicht, wenn in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt werden, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre. |
(11) |
Um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Lagerung zu gewährleisten, sollte die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für Untertagedeponien erforderliche Sicherheitsprüfung durch bestimmte Anforderungen ergänzt und auch auf die oberirdische Lagerung angewendet werden. Eine endgültige Beseitigung sollte erst gestattet werden, wenn die besonderen Anforderungen und Annahmekriterien angenommen worden sind. Bei der Lagerung von metallischem Quecksilber in entsprechend angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage sollten insbesondere folgende Grundsätze beachtet werden: Schutz des Grundwassers vor Quecksilber, Verhütung von Quecksilberdampfemissionen, Undurchlässigkeit der Umgebung für Gase und Flüssigkeiten sowie — im Falle der Dauerlagerung — feste Einkapselung des Abfalls nach Abschluss der Verformung des Bergwerks. Diese Kriterien sollten in die Anhänge zu der Richtlinie 1999/31/EG aufgenommen werden, wenn diese für die Zwecke dieser Verordnung geändert werden. |
(12) |
Bei der oberirdischen Lagerung sollten insbesondere die folgenden Grundsätze beachtet werden: Reversibilität der Lagerung, Schutz des Quecksilbers vor meteorischem Wasser, Undurchlässigkeit gegenüber den Bodenschichten und Verhütung von Quecksilberdampfemissionen. Diese Kriterien sollten in die Anhänge zu der Richtlinie 1999/31/EG aufgenommen werden, wenn diese für die Zwecke dieser Verordnung geändert werden. Die oberirdische Lagerung von metallischem Quecksilber sollte als zeitlich befristete Lösung gelten. |
(13) |
Die Chloralkaliindustrie sollte alle einschlägigen Daten über die Außerbetriebnahme der in ihren Anlagen verwendeten Quecksilberzellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. Unternehmen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, sollten der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten ebenfalls zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen. |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über erteilte Genehmigungen für Lagerungsanlagen sowie über die Anwendung dieser Verordnung und deren Auswirkungen auf den Markt übermitteln, um eine rechtzeitige Bewertung der Verordnung zu ermöglichen. Importeure, Exporteure und Betreiber sollten Informationen über die Verbringungen und die Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Substanzen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent vorlegen. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(16) |
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch mit den maßgeblichen Beteiligten mit dem Ziel zu organisieren, den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Einfuhr und der Lagerung von Quecksilber sowie im Zusammenhang mit Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten zu bewerten; dies gilt unbeschadet der Wettbewerbsregeln des Vertrags, insbesondere des Artikels 81. |
(17) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die technische Hilfe für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, wobei dies insbesondere für Hilfsmaßnahmen gilt, mit denen die Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien und letztlich die schrittweise Einstellung der Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen erleichtert werden. |
(18) |
Die Forschungstätigkeiten in Bezug auf die sichere Beseitigung von Quecksilber, einschließlich der verschiedenen Techniken zur Verfestigung oder anderer Arten der Immobilisierung von Quecksilber, werden fortgesetzt. Die Kommission sollte mit Vorrang diese Forschungstätigkeiten verfolgen und so bald wie möglich einen Bericht vorlegen. Diese Informationen sind wichtig als solide Grundlage für die Überprüfung dieser Verordnung, damit deren Ziel erreicht werden kann. |
(19) |
Die Kommission sollte diese Informationen bei der Vorlage eines Bewertungsberichts berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Verordnung gegebenenfalls geändert werden muss. |
(20) |
Die Kommission sollte ferner die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Quecksilber, insbesondere multilaterale Verhandlungen, verfolgen und darüber Bericht erstatten, um eine Bewertung des Gesamtkonzepts unter dem Aspekt der Kohärenz zu ermöglichen. |
(21) |
Die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen bezüglich der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber in bestimmten darin genannten Anlagen sollten gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erlassen werden, wobei dem direkten Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der genannten Richtlinie Rechnung zu tragen ist. |
(22) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Quecksilberexposition durch ein Ausfuhrverbot und eine Lagerungsverpflichtung zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Auswirkungen auf den Warenverkehr und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverschmutzung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2) und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Gemeinschaft ist ab dem 15. März 2011 untersagt.
(2) Das Verbot gilt nicht für die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Verbindungen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse.
(3) Das Herstellen von Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen nur zum Zweck des Exports metallischen Quecksilbers ist ab dem 15. März 2011 untersagt.
Artikel 2
Ab dem 15. März 2011 ist Folgendes als Abfall zu betrachten und entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (9) so zu beseitigen, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt:
a) |
metallisches Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird; |
b) |
metallisches Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas gewonnen wird; |
c) |
metallisches Quecksilber, das bei der Förderung von Nichteisenmetallen und bei Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird; und |
d) |
metallisches Quecksilber, das ab dem 15. März 2011 in der Gemeinschaft aus Zinnobererz extrahiert wird. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG kann metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern
a) |
zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft (Beseitigungsverfahren D 15 bzw. D 12 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG) in für die Beseitigung von metallischem Quecksilber angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten, gelagert werden oder |
b) |
zeitweilig (Beseitigungsverfahren D 15 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG) für mehr als ein Jahr in Übertageanlagen gelagert werden, die für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und ausgestattet sind. In diesem Fall kommen die in Abschnitt 2.4 des Anhangs zu der Entscheidung 2003/33/EG genannten Kriterien nicht zur Anwendung. |
Die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG und der Entscheidung 2003/33/EG finden auf die Buchstaben a und b Anwendung.
(2) Die Richtlinie 96/82/EG findet auf Lagerungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels Anwendung.
Artikel 4
(1) Bei der Sicherheitsprüfung, die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG in Bezug auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber nach Artikel 3 dieser Verordnung durchzuführen ist, wird sichergestellt, dass die besonderen Risiken berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffenheit und den langfristigen Eigenschaften des metallischen Quecksilbers und der Behälter ergeben.
(2) Die Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG für Anlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung muss Auflagen in Bezug auf regelmäßige Sichtkontrollen der Behälter sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung undichter Stellen enthalten.
(3) Die Anforderungen an die Anlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung sowie die Kriterien für die Annahme von metallischem Quecksilber unter Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der genannten Richtlinie erlassen. Die Kommission legt so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2010, einen geeigneten Vorschlag vor, in dem die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absatz 1 und der Bericht über die Untersuchungen zu Möglichkeiten der unbedenklichen Beseitigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt werden.
Eine endgültige Beseitigung (Beseitigungsverfahren D 12 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG) von metallischem Quecksilber darf erst nach der Annahme der Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG gestattet werden.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie aller Genehmigungen für Anlagen, die zur zeitweiligen Lagerung oder zur Dauerlagerung (Beseitigungsverfahren D 15 bzw. D 12 nach Anhang II A der Richtlinie 2006/12/EG) von metallischem Quecksilber bestimmt sind, sowie das Ergebnis der Sicherheitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.
(2) Bis zum 1. Juli 2012 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Markt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben auch vor dem vorgenannten Zeitpunkt.
(3) Bis zum 1. Juli 2012 übermitteln Importeure, Exporteure und Betreiber von in Artikel 2 genannten Tätigkeiten der Kommission und den zuständigen Behörden je nach Sachlage die folgenden Angaben:
a) |
Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung des metallischem Quecksilbers, das in die Gemeinschaft eingeführt wird; |
b) |
Mengen, Herkunftsland und Bestimmungsland des als Abfall betrachteten metallischen Quecksilbers, das innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend gehandelt wird. |
Artikel 6
(1) Die betroffenen Unternehmen der Chloralkaliindustrie übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über die Stilllegung von Quecksilber innerhalb eines bestimmten Jahres:
a) |
bestmögliche Schätzung der gesamten in Chloralkalizellen immer noch verwendeten Quecksilbermenge; |
b) |
Gesamtmenge des in der Einrichtung gelagerten Quecksilbers; |
c) |
Menge der Quecksilberabfälle, die an einzelne Anlagen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung geliefert wurden, sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen. |
(2) Die betroffenen Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftszweigen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über das in einem bestimmten Jahr gewonnene Quecksilber:
a) |
gewonnene Quecksilbermenge; |
b) |
Menge des Quecksilbers, das an einzelne Anlagen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung geliefert wurde, sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen. |
(3) Die betroffenen Unternehmen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten gegebenenfalls zum ersten Mal bis zum 4. Dezember 2009 und danach jährlich bis zum 31. Mai.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Informationen nach Absatz 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (10).
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 8
(1) Die Kommission organisiert bis zum 1. Januar 2010 einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Beteiligten. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird insbesondere untersucht, ob Folgendes erforderlich ist:
a) |
eine Ausdehnung des Ausfuhrverbots auf andere Quecksilberverbindungen, Gemische mit einem geringeren Quecksilbergehalt und quecksilberhaltige Erzeugnisse, insbesondere Thermometer, Barometer und Sphygmomanometer; |
b) |
ein Einfuhrverbot für metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse; |
c) |
eine Ausdehnung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft; |
d) |
Fristen für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber. |
Bei diesem Informationsaustausch werden auch die Untersuchungen zu Möglichkeiten der unbedenklichen Beseitigung geprüft.
Die Kommission organisiert einen weiteren Informationsaustausch, sobald neue relevante Informationen vorliegen.
(2) Die Kommission verfolgt die laufenden Forschungstätigkeiten zu Möglichkeiten der sicheren Beseitigung, einschließlich der Verfestigung von metallischem Quecksilber. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2010 einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 15. März 2013, einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Verordnung.
(3) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Markt in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und nach den Artikeln 5 und 6.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 15. März 2013 einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse des Informationsaustauschs nach Absatz 1, der Bewertung nach Absatz 3 und den Bericht nach Absatz 2 darlegt und evaluiert; sie legt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Verordnung bei.
(5) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2010 Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen betreffend Quecksilber und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit die zeitliche Planung und die Reichweite der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen in Einklang stehen.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten können bis zum 15. März 2011 einzelstaatliche Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent beibehalten, die vor dem 22. Oktober 2008 im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen wurden.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 44.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 52 E vom 26.2.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
(3) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 128.
(4) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(5) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.
(6) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
(7) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.
(8) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(9) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(10) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/80 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Dritter Teil
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 67,
auf vorschlag der kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(2) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich und Irland, die sich an der Annahme und Anwendung der durch diese Verordnung geänderten Rechtsakte beteiligt haben, beteiligen sich gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung. |
(4) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diesen Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.
Artikel 3
Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.
(2) ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(6) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
ANHANG
1. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1)
Was die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen jener Verordnung wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen V und VI wiedergegebenen Formblätter werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 75 erhält folgende Fassung: „Artikel 75 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
2. Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2)
Was die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang dieser Verordnung wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter wird von der Kommission vorgenommen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (3)
Was die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der humanitären Klausel sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (4)
Was die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Formblätter in den Anhängen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend erhalten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 folgende Fassung:
„Artikel 31
Änderungen der Anhänge
Die Kommission ändert die in den Anhängen enthaltenen Formblätter. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 32
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.
14.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/s3 |
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