ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
24. September 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 931/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 932/2008 der Kommission vom 22. September 2008 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente ( 1 )

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt ( 1 )

12

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 931/2008 DER KOMMISSION

vom 23. September 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

31,4

TR

70,5

ZZ

51,0

0707 00 05

JO

156,8

TR

77,6

ZZ

117,2

0709 90 70

TR

93,2

ZZ

93,2

0805 50 10

AR

62,8

UY

64,8

ZA

77,6

ZZ

68,4

0806 10 10

TR

107,9

US

132,8

ZZ

120,4

0808 10 80

BR

56,2

CL

78,5

CN

80,5

NZ

121,3

US

116,3

ZA

83,7

ZZ

89,4

0808 20 50

AR

68,9

CN

140,1

TR

131,4

ZA

100,6

ZZ

110,3

0809 30

TR

130,8

US

162,0

ZZ

146,4

0809 40 05

IL

131,9

TR

80,5

XS

53,9

ZZ

88,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2008 DER KOMMISSION

vom 22. September 2008

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

39/T&Q

Mitgliedstaat

NLD

Bestand

WHB/1X14

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

Datum

19.8.2008


24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2008 DER KOMMISSION

vom 23. September 2008

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt.

(2)

Dieses System umfasst die folgenden vier Elemente: Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres („Kennzeichen“), aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb, Begleitdokumente sowie ein zentrales Betriebsregister bzw. eine elektronische Datenbank. Im Anhang der Verordnung ist dargelegt, welche Anforderungen diese Elemente zu erfüllen haben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (2) geänderten Fassung sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 Pflicht wird.

(4)

Am 17. November 2007 legte die Kommission einen Bericht an den Rat über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (3) vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen gestattet sein sollte, neue Arten von Kennzeichen für Schafe und Ziegen zu genehmigen.

(5)

Auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung ist die Entwicklung vorangeschritten. Entsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichen geändert werden, um ein breiteres Spektrum technischer Kombinationen zuzulassen. Die neu entwickelten Arten der Kennzeichnung, z. B. injizierbare Kennzeichen und elektronische Kennzeichen an der Fessel, sollten in der Verordnung als zulässige Kennzeichentypen festgeschrieben werden. Allerdings sollte deren Anwendung auf Verbringungen innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten beschränkt werden, damit weitere praktische Erfahrungen mit der Anwendung dieser neuen Kennzeichen gesammelt werden können. Da elektronische Kennzeichen künftig als erstes Kennzeichen dienen werden, sollte den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei der Verwendung herkömmlicher Kennzeichnungstypen als zweites Kennzeichen eingeräumt werden. Abschnitt A des Anhangs zur genannten Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

(6)

In Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist geregelt, welche Angaben das Bestandsregister umfassen muss, das jeder Betrieb zu führen und stets auf dem neuesten Stand zu halten hat. Ein Teil dieser Angaben steht nur im Geburtsbetrieb zur Verfügung. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 für alle nach diesem Datum geborenen Tiere verbindlich wird. Im ersten Jahr nach dem 31. Dezember 2009 wird die Mehrzahl der Tiere jedoch nur über herkömmliche, nicht elektronische Kennzeichnungen verfügen, da diese Tiere vor dem genannten Datum geboren wurden. Somit werden in jenem Jahr Tiere mit elektronischen und nicht elektronischen Kennzeichen gemeinsam verbracht und abgefertigt.

(8)

Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Diese manuelle Erfassung ist für die Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquelle dar. Ferner wäre es für die Händler eine Belastung, wenn sie die wenigen Tiere mit elektronischen Kennzeichen von den übrigen Tieren trennen müssten, um ihre individuellen Kenncodes zu erfassen. Die Anforderung, elektronische Lesesysteme für die Erfassung der individuellen Kenncodes einzurichten, würde ebenfalls eine Belastung darstellen, da die Mehrzahl der Tiere weiterhin anhand konventioneller, nicht elektronischer Ohrmarken identifiziert werden müsste. Deshalb sollte der Termin, ab dem die individuellen Kenncodes der Tiere im Begleitdokument verzeichnet sein müssen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, an dem der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands bereits über elektronische Kennzeichen verfügt. Zu diesem Ergebnis kommt die Kommission auch in ihrem Bericht über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen.

(9)

Daher sollte der Termin, ab dem der individuelle Kenncode jedes Tieres in das Begleitdokument eingetragen werden muss, auf den 1. Januar 2011 verlegt werden. Der in Abschnitt C Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannte Zeitpunkt, ab dem die Eintragung in das Begleitdokument Pflicht wird, sollte dementsprechend geändert werden.

(10)

Die besondere Situation von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, sollte hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung des individuellen Kenncodes in das Begleitdokument ebenfalls berücksichtigt werden. Die mit der Verbringung solcher Tiere in Schlachthöfe verbundenen Risiken sind begrenzt und rechtfertigen nicht den mit dieser Verpflichtung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Tiere, die direkt zum Schlachthof verbracht werden, sollten daher unabhängig vom Zeitpunkt der Verbringung von der Pflicht zur Eintragung befreit werden.

(11)

Zudem würden im Jahr 2011 Tiere, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, zwar noch einen erheblichen Anteil des Gesamtbestands an Schafen und Ziegen ausmachen; die mit ihrer Verbringung verbundenen Risiken würden jedoch proportional zum Rückgang der Zahl dieser Tiere bis zum 31. Dezember 2011 kontinuierlich abnehmen. Für die Verbringung solcher Tiere sollte daher die Verpflichtung zur Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands über elektronische Kennzeichen verfügen, so dass eine manuelle Erfassung nur in wenigen Fällen erforderlich sein wird; diese Fälle würden ältere Tiere betreffen, die in andere Betriebe (nicht in Schlachthöfe) verbracht werden. Nach dem 31. Dezember 2011 würden sich somit der mit dieser Erfassung verbundene Aufwand für die Halter und die potenzielle Fehleranfälligkeit in annehmbaren Grenzen halten.

(12)

Somit sollten für die Anlaufzeit des Systems einige Übergangsbestimmungen erlassen werden, die die Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument im Falle der Verbringung von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, betreffen.

(13)

In Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vorgegeben, welche Angaben das Begleitdokument enthalten muss. Im Herkunftsbetrieb ist der Kenncode des Bestimmungsbetriebs nicht immer bekannt. Es sollte zulässig sein, stattdessen den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs bzw. des nächsten Tierhalters anzugeben.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 25.

(3)  KOM(2007) 711.


ANHANG

„ANHANG

A.   KENNZEICHEN

1.

Die zuständige Behörde genehmigt Kennzeichen gemäß den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1, die

a)

mindestens eine sichtbare und eine elektronisch lesbare Markierung des Tieres gewährleisten,

b)

so konzipiert sind, dass sie am Tier befestigt bleiben, ohne dass es dadurch Schaden nimmt, und

c)

sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2.

Die Kennzeichen sind mit einem Kenncode versehen, der die folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthält:

a)

entweder den aus zwei Buchstaben oder den aus drei Ziffern bestehenden ISO-3166-Code (1) (‚Landescode‘) des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb befindet, in dem das Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde;

b)

einen höchstens zwölfstelligen individuellen Code für das Tier.

Über die in den Buchstaben a und b genannten Angaben hinaus und sofern dies nicht die Lesbarkeit der Codes beeinträchtigt, kann die zuständige Behörde die Verwendung eines Strichcodes sowie die Aufnahme ergänzender Angaben des Tierhalters genehmigen.

3.

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:

a)

elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolus oder einer elektronischen Ohrmarke mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften,

b)

Ohrmarke aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit einer Beschriftung, die während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleibt; die Marke ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode gemäß Nummer 2 muss unauslöschlich sein.

4.

Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

bei nach Nummer 3 Buchstabe a gekennzeichneten Tieren:

i)

Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt, oder

ii)

Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder

iii)

Tätowierung, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel,

b)

bei nach Nummer 3 Buchstabe b gekennzeichneten Tieren:

i)

elektronisches Kennzeichen, das die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt, oder

ii)

im Falle von Tieren, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handel kommen, elektronische Kennzeichnung in Form eines elektronischen Kennzeichens an der Fessel oder eines injizierbaren Transponders mit den unter Nummer 6 aufgeführten technischen Eigenschaften oder

iii)

sofern keine Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 9 Absatz 3 besteht:

Ohrmarke, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien erfüllt,

Kennzeichnung an der Fessel, die die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten Kriterien für Ohrmarken erfüllt, oder

Tätowierung.

5.

Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem das Kennzeichen bei Unleserlichkeit oder Verlust unter der Kontrolle der zuständigen Behörde ersetzt wird, ohne dass die Rückverfolgbarkeit zwischen Betrieben beeinträchtigt wird, um Tierseuchen in den Griff zu bekommen, und ermöglicht die Rückverfolgung der Verbringungen der Tiere innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats zu demselben Zweck.

6.

Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:

a)

es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung;

b)

sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet;

c)

die Lesereichweite beträgt

i)

mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten gelesen werden,

ii)

mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen werden,

iii)

mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen werden.

7.

Die Kennzeichnungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist folgende:

a)

die Tiere werden mit einer an einem Ohr angebrachten Ohrmarke gekennzeichnet, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;

b)

die Ohrmarke besteht aus beständigem, fälschungssicherem Werkstoff mit gut leserlicher Beschriftung; sie ist nicht wiederverwendbar und der Kenncode muss unauslöschlich sein;

c)

die Ohrmarke muss mindestens folgende Angaben enthalten:

i)

den aus zwei Buchstaben bestehenden Landescode (1) und

ii)

den Kenncode des Geburtsbetriebs oder einen individuellen Code für das Tier, der die Feststellung des Geburtsbetriebs ermöglicht.

Mitgliedstaaten, die diese Alternativmethode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit.

Wenn gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von zwölf Monaten hinaus gehalten werden oder wenn sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und in all diesen Fällen weiter im Geburtsbetrieb gehalten werden, so müssen sie vor Verlassen des Betriebs gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden.

B.   BESTANDSREGISTER

1.

Ab dem 9. Juli 2005 enthält das Bestandsregister mindestens folgende Angaben:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

c)

Produktionsrichtung,

d)

Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,

e)

Name und Anschrift des Tierhalters,

f)

für abgehende Tiere:

i)

Name des Transportunternehmers,

ii)

amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden,

iii)

Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung;

oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,

g)

für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,

h)

gegebenenfalls Angaben über Ersetzungen von Kennzeichen.

2.

Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:

a)

Kenncode des Tieres,

b)

im Herkunftsbetrieb: Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,

c)

Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,

d)

Rasse und Genotyp (soweit bekannt).

Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis d sowie die Anzahl der Tiere enthalten.

3.

Das Bestandsregister muss den Namen und die Unterschrift der von der zuständigen Behörde benannten oder bevollmächtigten Person, die das Register überprüft hat, sowie das Datum der Überprüfung enthalten.

C.   BEGLEITDOKUMENT

1.

Das Begleitdokument wird von dem Tierhalter auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde festgelegten Modells erstellt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Name und Anschrift des Tierhalters,

c)

Gesamtzahl der verbrachten Tiere,

d)

Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des nächsten Tierhalters oder, wenn die Tiere zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Name und Standort des Schlachthofs, oder — bei Wanderhaltung — Bestimmungsort,

e)

Daten des benutzten Transportmittels und des Transportunternehmers einschließlich seiner Zulassungsnummer,

f)

Verbringungsdatum,

g)

Unterschrift des Tierhalters.

2.

Ab dem 1. Januar 2011 muss das Begleitdokument neben den in Nummer 1 dieses Abschnitts genannten Angaben auch den individuellen Kenncode jedes Tieres gemäß den Anforderungen in Abschnitt A Nummern 1 bis 6 enthalten.

3.

Bei Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, besteht keine Pflicht zur Aufnahme der unter der vorstehenden Nummer 2 vorgesehenen Angaben

a)

bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren (das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf),

b)

bis zum 31. Dezember 2011 bei allen anderen Arten der Verbringung.

D.   ELEKTRONISCHE DATENBANK

1.

Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende Daten:

a)

Kenncode des Betriebs,

b)

Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

c)

Name, Anschrift und Tätigkeit des Tierhalters,

d)

Tierart,

e)

Produktionsrichtung,

f)

Ergebnis der Zählung der Tiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Datum, an dem diese Zählung durchgeführt wurde,

g)

ein Datenfeld, in das die zuständige Behörde tierseuchenrechtliche Informationen (beispielsweise Angaben über Verbringungsbeschränkungen, Gesundheitsstatus oder andere im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Programme relevante Informationen) eintragen kann.

2.

Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst.

Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:

a)

Zahl der verbrachten Tiere,

b)

Kenncode des Herkunftsbetriebs,

c)

Verbringungsdatum,

d)

Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

e)

Ankunftsdatum.“


(1)  

Österreich

AT

040

Belgien

BE

056

Bulgarien

BG

100

Zypern

CY

196

Tschechische Republik

CZ

203

Dänemark

DK

208

Estland

EE

233

Finnland

FI

246

Frankreich

FR

250

Deutschland

DE

276

Griechenland

EL

300

Ungarn

HU

348

Irland

IE

372

Italien

IT

380

Lettland

LV

428

Litauen

LT

440

Luxemburg

LU

442

Malta

MT

470

Niederlande

NL

528

Polen

PL

616

Portugal

PT

620

Rumänien

RO

642

Slowakei

SK

703

Slowenien

SI

705

Spanien

ES

724

Schweden

SE

752

Vereinigtes Königreich

UK

826


RICHTLINIEN

24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/12


RICHTLINIE 2008/88/EG DER KOMMISSION

vom 23. September 2008

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der gemäß dem Beschluss der Kommission 2004/210/EG (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.

(3)

Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss.

(4)

Die Stoffe, für die keine aktualisierten Sicherheitsdossiers zur Durchführung einer angemessenen Risikobewertung vorgelegt werden, sollten in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(5)

Einige Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln wurden entweder infolge von Stellungnahmen des SCCP oder fehlender Sicherheitsdaten bereits verboten. Die Stoffe, die derzeit geprüft werden, wurden mit Bedacht im Hinblick auf eine gemeinsame Regelung ausgewählt, da sie in Anhang IV aufgeführt sind. Da dem SCCP keine Sicherheitsdossiers für diese Stoffe hinsichtlich ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln zur Risikobewertung innerhalb der vereinbarten Fristen vorgelegt wurden, lässt sich nicht belegen, dass diese Stoffe als unbedenklich für die menschliche Gesundheit gelten können, wenn sie in Haarfärbemitteln verwendet werden.

(6)

Folgende Stoffe, für die keine Sicherheitsdossiers vorliegen, sind derzeit als Farbstoffe in Anhang IV und als Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln in Anhang III erster und zweiter Teil aufgeführt und sollten aus Anhang III gestrichen und zwecks Verbot ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln in Anhang II aufgenommen werden: 1-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) und sein Dihydrochloridsalz, 1,4-Dihydroxybenzol (Hydrochinon), [4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)-phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid (Basic Blue 26), Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX) sowie 4-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14).

(7)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 14. Februar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. August 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende laufende Nummern 1329 bis 1369 angefügt.

Lfd. Nr.

Chemische Bezeichnung/INCI-Bezeichnung

„1329

4-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin (CAS-Nr. 3248-93-9; EINECS-Nr. 221-832-2) und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14, CI-Nr. 42510) (CAS-Nr. 632-99-5, EINECS-Nr. 211-189-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1330

4-[(2,4-Dihydroxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure (CAS-Nr. 2050-34-2, EINECS-Nr. 218-087-0) und ihr Natriumsalz (Acid Orange 6, CI-Nr. 14270) (CAS-Nr. 547-57-9, EINECS-Nr. 208-924-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1331

3-Hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoesäure (CAS-Nr. 27757-79-5, EINECS-Nr. 248-638-0) und ihr Calciumsalz (Pigment Red 64:1, CI-Nr. 15800) (CAS-Nr. 6371-76-2, EINECS-Nr. 228-899-7) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1332

2-(6-Hydroxy-3-oxo-(3H)-xanthen-9-yl)benzoesäure, Fluorescein, (CAS-Nr. 2321-07-5, EINECS-Nr. 219-031-8) und ihr Dinatriumsalz (Acid yellow 73 sodium salt, CI-Nr. 45350) (CAS-Nr. 518-47-8, EINECS-Nr. 208-253-0) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1333

4′,5′-Dibrom-3′,6′-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on, 4′,5′-Dibromofluorescein, (Solvent Red 72) (CAS-Nr. 596-03-2, EINECS-Nr. 209-876-0) und sein Dinatriumsalz (CI-Nr. 45370) (CAS-Nr. 4372-02-5, EINECS-Nr. 224-468-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1334

2-(3,6-Dihydroxy-2,4,5,7-tetrabromoxanthen-9-yl)-benzoesäure, Fluorescein, 2′,4′,5′,7′-Tetrabromo-, (Solvent Red 43) (CAS-Nr. 15086-94-9, EINECS-Nr. 239-138-3), sein Dinatriumsalz (Acid Red 87, CI-Nr. 45380) (CAS-Nr. 17372-87-1, EINECS-Nr. 241-409-6) und sein Aluminiumsalz (Pigment Red 90:1 Aluminium lake) (CAS-Nr. 15876-39-8, EINECS-Nr. 240-005-7) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1335

Xanthyl, 9-(2-Carboxyphenyl)-3-(2-methylphenyl)amino)-6-((2-methyl-4-sulfophenyl)amino)-, inneres Salz (CAS-Nr. 10213-95-3), und sein Natriumsalz (Acid Violet 9, CI-Nr. 45190) (CAS-Nr. 6252-76-2, EINECS-Nr. 228-377-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1336

3′,6′-Dihydroxy-4′,5′-diiodspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on, (Solvent Red 73) (CAS-Nr. 38577-97-8, EINECS-Nr. 254-010-7) und sein Natriumsalz (Acid Red 95, CI-Nr. 45425) (CAS-Nr. 33239-19-9, EINECS-Nr. 251-419-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1337

2′,4′,5′,7′-Tetraiodofluorescein (CAS-Nr. 15905-32-5, EINECS-Nr. 240-046-0), sein Dinatriumsalz (Acid Red 51, CI-Nr. 45430) (CAS-Nr. 16423-68-0, EINECS-Nr. 240-474-8) und sein Aluminimsalz (Pigment Red 172 Aluminium lake) (CAS-Nr. 12227-78-0, EINECS-Nr. 235-440-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1338

1-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) (CAS-Nr. 95-86-3, EINECS-Nr. 202-459-4) und sein Dihydrochloridsalz (2,4-Diaminophenol HCl) (CAS-Nr. 137-09-7, EINECS-Nr. 205-279-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1339

1,4-Dihydroxybenzol (Hydroquinone) (CAS-Nr. 123-31-9, EINECS-Nr. 204-617-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1340

[4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid (Basic Blue 26, CI-Nr. 44045) (CAS-Nr. 2580-56-5, EINECS-Nr. 219-943-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1341

Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX, CI-Nr. 14700) (CAS-Nr. 4548-53-2, EINECS-Nr. 224-909-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1342

Trinatriumtris[5,6-dihydro-5-(hydroxyimino)-6-oxonaphthalin-2-sulfonato(2-)-N5,O6]ferrat(3-) (Acid Green 1, CI-Nr. 10020) (CAS-Nr. 19381-50-1, EINECS-Nr. 243-010-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1343

4-(Phenylazo)resorcin (Solvent Orange 1, CI-Nr. 11920) (CAS-Nr. 218-131-9, EINECS-Nr. 2051-85-6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1344

4-[(4-Ethoxyphenyl)azo]naphthol (Solvent Orange 3, CI-Nr. 12010) (CAS-Nr. 6535-42-8, EINECS-Nr. 229-439-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1345

1-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol (Pigment Red 4, CI-Nr. 12085) (CAS-Nr. 2814-77-9, EINECS-Nr. 220-562-2) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1346

3-Hydroxy-N-(o-tolyl)-4-[(2,4,5-trichlorphenyl)azo]naphthalin-2-carboxamid (Pigment Red 112, CI-Nr. 12370) (CAS-Nr. 6535-46-2, EINECS-Nr. 229-440-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1347

N-(5-Chlor-2,4-dimethoxyphenyl)-4-[[5-[(diethylamino)sulfonyl]-2-methoxyphenyl]azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid (Pigment Red 5, CI-Nr. 12490) (CAS-Nr. 6410-41-9, EINECS-Nr. 229-107-2) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1348

Dinatrium-4-[(5-chlor-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat (Pigment Red 48, CI-Nr. 15865) (CAS-Nr. 3564-21-4, EINECS-Nr. 222-642-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1349

Calcium-3-hydroxy-4-[(1-sulfonato-2-naphthyl)azo]-2-naphthoat (Pigment Red 63:1, CI-Nr. 15880) (CAS-Nr. 6417-83-0, EINECS-Nr. 229-142-3) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1350

Trinatrium-3-hydroxy-4-(4′-sulfonatonaphthylazo)naphthalin-2,7-disulfonat (Acid Red 27, CI-Nr. 16185) (CAS-Nr. 915-67-3, EINECS-Nr. 213-022-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1351

2,2′-[(3,3′-Dichlor[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutyramid] (Pigment Yellow 13, CI-Nr. 21100) (CAS-Nr. 5102-83-0, EINECS-Nr. 225-822-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1352

2,2′-[Cyclohexylidenbis[(2-methyl-4,1-phenylen)azo]]bis[4-cyclohexylphenol] (Solvent Yellow 29, CI-Nr. 21230) (CAS-Nr. 6706-82-7, EINECS-Nr. 229-754-0) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1353

1-((4-Phenylazo)phenylazo)-2-naphthol (Solvent Red 23, CI-Nr. 26100) (CAS-Nr. 85-86-9, EINECS-Nr. 201-638-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1354

Tetranatrium-6-amino-4-hydroxy-3-[[7-sulfonato-4-[(4-sulfonatophenyl)azo]-1-naphthyl]azo]naphthalin-2,7-disulfonat (Food Black 2, CI-Nr. 27755) (CAS-Nr. 2118-39-0, EINECS-Nr. 218-326-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1355

Ethanaminium, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Natriumsalz (Acid Blue 1, CI-Nr. 42045) (CAS-Nr. 129-17-9, EINECS-Nr. 204-934-1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1356

Ethanaminium, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(5-hydroxy-2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Calciumsalz (2:1) (Acid Blue 3, CI-Nr. 42051) (CAS-Nr. 3536-49-0, EINECS-Nr. 222-573-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1357

Benzolmethanaminium, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(4-hydroxy-2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz (Fast Green FCF, CI-Nr. 42053) (CAS-Nr. 2353-45-9, EINECS-Nr. 219-091-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1358

1,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin (Solvent Yellow 33, CI-Nr. 47000) (CAS-Nr. 8003-22-3, EINECS-Nr. 232-318-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1359

Nigrosin (CI-Nr. 50420) (CAS-Nr. 8005-03-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1360

8,18-Dichlor-5,15-diethyl-5,15-dihydrodiindolo[3,2-b:3′,2′-m]triphenodioxazin (Pigment Violet 23, CI-Nr. 51319) (CAS-Nr. 6358-30-1, EINECS-Nr. 228-767-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1361

1,2-Dihydroxyanthrachinon (Pigment Red 83, CI-Nr. 58000) (CAS-Nr. 72-48-0, EINECS-Nr. 200-782-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1362

Trinatrium 8-hydroxypyren-1,3,6-trisulfonat (Solvent Green 7, CI-Nr. 59040) (CAS-Nr. 6358-69-6, EINECS-Nr. 228-783-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1363

1-Hydroxy-4-(p-toluidino)anthrachinon (Solvent Violet 13, CI-Nr. 60725) (CAS-Nr. 81-48-1, EINECS-Nr. 201-353-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1364

1,4-Bis(p-tolylamino)anthrachinon (Solvent Green 3, CI-Nr. 61565) (CAS-Nr. 128-80-3, EINECS-Nr. 204-909-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1365

6-Chlor-2-(6-chlor-4-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-4-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on (VAT Red 1, CI-Nr. 73360) (CAS-Nr. 2379-74-0, EINECS-Nr. 219-163-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1366

5,12-Dihydrochino[2,3-b]acridin-7,14-dion (Pigment Violet 19, CI-Nr. 73900) (CAS-Nr. 1047-16-1, EINECS-Nr. 213-879-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1367

[29H,31H-Phthalocyaninato(2-)-N29,N30,N31,N32]Kupfer (Pigment Blue 15, CI-Nr. 74160) (CAS-Nr. 147-14-8, EINECS-Nr. 205-685-1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1368

Dinatrium-[29H,31H-phthalocyanindisulfonato(4-)-N29,N30,N31,N32]cuprat(2-) (Direct Blue 86, CI-Nr. 74180) (CAS-Nr. 1330-38-7, EINECS-Nr. 215-537-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1369

Polychlorkupferphthalocyanin (Pigment Green 7, CI-Nr. 74260) (CAS-Nr. 1328-53-6, EINECS-Nr. 215-524-7) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 wird die laufende Nummer 10 gestrichen.

b)

In Teil 1 wird unter der laufenden Nummer 14 der Eintrag a in der Spalte c gestrichen.

c)

In Teil 2 werden die laufenden Nummern 57, 59 und 60 gestrichen.


24.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/s3


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