ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
24.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 931/2008 DER KOMMISSION
vom 23. September 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. September 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
31,4 |
TR |
70,5 |
|
ZZ |
51,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
156,8 |
TR |
77,6 |
|
ZZ |
117,2 |
|
0709 90 70 |
TR |
93,2 |
ZZ |
93,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
62,8 |
UY |
64,8 |
|
ZA |
77,6 |
|
ZZ |
68,4 |
|
0806 10 10 |
TR |
107,9 |
US |
132,8 |
|
ZZ |
120,4 |
|
0808 10 80 |
BR |
56,2 |
CL |
78,5 |
|
CN |
80,5 |
|
NZ |
121,3 |
|
US |
116,3 |
|
ZA |
83,7 |
|
ZZ |
89,4 |
|
0808 20 50 |
AR |
68,9 |
CN |
140,1 |
|
TR |
131,4 |
|
ZA |
100,6 |
|
ZZ |
110,3 |
|
0809 30 |
TR |
130,8 |
US |
162,0 |
|
ZZ |
146,4 |
|
0809 40 05 |
IL |
131,9 |
TR |
80,5 |
|
XS |
53,9 |
|
ZZ |
88,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
24.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2008 DER KOMMISSION
vom 22. September 2008
über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
39/T&Q |
Mitgliedstaat |
NLD |
Bestand |
WHB/1X14 |
Art |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
Gebiet |
EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV |
Datum |
19.8.2008 |
24.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2008 DER KOMMISSION
vom 23. September 2008
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. |
(2) |
Dieses System umfasst die folgenden vier Elemente: Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres („Kennzeichen“), aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb, Begleitdokumente sowie ein zentrales Betriebsregister bzw. eine elektronische Datenbank. Im Anhang der Verordnung ist dargelegt, welche Anforderungen diese Elemente zu erfüllen haben. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (2) geänderten Fassung sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 Pflicht wird. |
(4) |
Am 17. November 2007 legte die Kommission einen Bericht an den Rat über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (3) vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen gestattet sein sollte, neue Arten von Kennzeichen für Schafe und Ziegen zu genehmigen. |
(5) |
Auf dem Gebiet der elektronischen Kennzeichnung ist die Entwicklung vorangeschritten. Entsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichen geändert werden, um ein breiteres Spektrum technischer Kombinationen zuzulassen. Die neu entwickelten Arten der Kennzeichnung, z. B. injizierbare Kennzeichen und elektronische Kennzeichen an der Fessel, sollten in der Verordnung als zulässige Kennzeichentypen festgeschrieben werden. Allerdings sollte deren Anwendung auf Verbringungen innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten beschränkt werden, damit weitere praktische Erfahrungen mit der Anwendung dieser neuen Kennzeichen gesammelt werden können. Da elektronische Kennzeichen künftig als erstes Kennzeichen dienen werden, sollte den Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität bei der Verwendung herkömmlicher Kennzeichnungstypen als zweites Kennzeichen eingeräumt werden. Abschnitt A des Anhangs zur genannten Verordnung sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
In Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist geregelt, welche Angaben das Bestandsregister umfassen muss, das jeder Betrieb zu führen und stets auf dem neuesten Stand zu halten hat. Ein Teil dieser Angaben steht nur im Geburtsbetrieb zur Verfügung. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte dieser Abschnitt des Anhangs geändert werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 31. Dezember 2009 für alle nach diesem Datum geborenen Tiere verbindlich wird. Im ersten Jahr nach dem 31. Dezember 2009 wird die Mehrzahl der Tiere jedoch nur über herkömmliche, nicht elektronische Kennzeichnungen verfügen, da diese Tiere vor dem genannten Datum geboren wurden. Somit werden in jenem Jahr Tiere mit elektronischen und nicht elektronischen Kennzeichen gemeinsam verbracht und abgefertigt. |
(8) |
Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Diese manuelle Erfassung ist für die Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquelle dar. Ferner wäre es für die Händler eine Belastung, wenn sie die wenigen Tiere mit elektronischen Kennzeichen von den übrigen Tieren trennen müssten, um ihre individuellen Kenncodes zu erfassen. Die Anforderung, elektronische Lesesysteme für die Erfassung der individuellen Kenncodes einzurichten, würde ebenfalls eine Belastung darstellen, da die Mehrzahl der Tiere weiterhin anhand konventioneller, nicht elektronischer Ohrmarken identifiziert werden müsste. Deshalb sollte der Termin, ab dem die individuellen Kenncodes der Tiere im Begleitdokument verzeichnet sein müssen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, an dem der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands bereits über elektronische Kennzeichen verfügt. Zu diesem Ergebnis kommt die Kommission auch in ihrem Bericht über die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. |
(9) |
Daher sollte der Termin, ab dem der individuelle Kenncode jedes Tieres in das Begleitdokument eingetragen werden muss, auf den 1. Januar 2011 verlegt werden. Der in Abschnitt C Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannte Zeitpunkt, ab dem die Eintragung in das Begleitdokument Pflicht wird, sollte dementsprechend geändert werden. |
(10) |
Die besondere Situation von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, sollte hinsichtlich der Verpflichtung zur Eintragung des individuellen Kenncodes in das Begleitdokument ebenfalls berücksichtigt werden. Die mit der Verbringung solcher Tiere in Schlachthöfe verbundenen Risiken sind begrenzt und rechtfertigen nicht den mit dieser Verpflichtung verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Tiere, die direkt zum Schlachthof verbracht werden, sollten daher unabhängig vom Zeitpunkt der Verbringung von der Pflicht zur Eintragung befreit werden. |
(11) |
Zudem würden im Jahr 2011 Tiere, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, zwar noch einen erheblichen Anteil des Gesamtbestands an Schafen und Ziegen ausmachen; die mit ihrer Verbringung verbundenen Risiken würden jedoch proportional zum Rückgang der Zahl dieser Tiere bis zum 31. Dezember 2011 kontinuierlich abnehmen. Für die Verbringung solcher Tiere sollte daher die Verpflichtung zur Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands über elektronische Kennzeichen verfügen, so dass eine manuelle Erfassung nur in wenigen Fällen erforderlich sein wird; diese Fälle würden ältere Tiere betreffen, die in andere Betriebe (nicht in Schlachthöfe) verbracht werden. Nach dem 31. Dezember 2011 würden sich somit der mit dieser Erfassung verbundene Aufwand für die Halter und die potenzielle Fehleranfälligkeit in annehmbaren Grenzen halten. |
(12) |
Somit sollten für die Anlaufzeit des Systems einige Übergangsbestimmungen erlassen werden, die die Eintragung der individuellen Kenncodes in das Begleitdokument im Falle der Verbringung von Tieren, die vor dem 1. Januar 2010 geboren wurden, betreffen. |
(13) |
In Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vorgegeben, welche Angaben das Begleitdokument enthalten muss. Im Herkunftsbetrieb ist der Kenncode des Bestimmungsbetriebs nicht immer bekannt. Es sollte zulässig sein, stattdessen den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs bzw. des nächsten Tierhalters anzugeben. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
(2) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 25.
(3) KOM(2007) 711.
ANHANG
„ANHANG
A. KENNZEICHEN
1. |
Die zuständige Behörde genehmigt Kennzeichen gemäß den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 1, die
|
2. |
Die Kennzeichen sind mit einem Kenncode versehen, der die folgenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthält:
Über die in den Buchstaben a und b genannten Angaben hinaus und sofern dies nicht die Lesbarkeit der Codes beeinträchtigt, kann die zuständige Behörde die Verwendung eines Strichcodes sowie die Aufnahme ergänzender Angaben des Tierhalters genehmigen. |
3. |
Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte erste Kennzeichen muss entweder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens a oder die Kriterien des nachstehenden Buchstabens b erfüllen:
|
4. |
Das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannte zweite Kennzeichen muss die folgenden Kriterien erfüllen:
|
5. |
Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem das Kennzeichen bei Unleserlichkeit oder Verlust unter der Kontrolle der zuständigen Behörde ersetzt wird, ohne dass die Rückverfolgbarkeit zwischen Betrieben beeinträchtigt wird, um Tierseuchen in den Griff zu bekommen, und ermöglicht die Rückverfolgung der Verbringungen der Tiere innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats zu demselben Zweck. |
6. |
Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:
|
7. |
Die Kennzeichnungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist folgende:
Mitgliedstaaten, die diese Alternativmethode anwenden, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit. Wenn gemäß dieser Nummer gekennzeichnete Tiere über das Alter von zwölf Monaten hinaus gehalten werden oder wenn sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und in all diesen Fällen weiter im Geburtsbetrieb gehalten werden, so müssen sie vor Verlassen des Betriebs gemäß den Nummern 1 bis 4 gekennzeichnet werden. |
B. BESTANDSREGISTER
1. |
Ab dem 9. Juli 2005 enthält das Bestandsregister mindestens folgende Angaben:
|
2. |
Ab dem 31. Dezember 2009 enthält das Bestandsregister mindestens die folgenden aktuellen Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:
Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis d sowie die Anzahl der Tiere enthalten. |
3. |
Das Bestandsregister muss den Namen und die Unterschrift der von der zuständigen Behörde benannten oder bevollmächtigten Person, die das Register überprüft hat, sowie das Datum der Überprüfung enthalten. |
C. BEGLEITDOKUMENT
1. |
Das Begleitdokument wird von dem Tierhalter auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde festgelegten Modells erstellt. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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2. |
Ab dem 1. Januar 2011 muss das Begleitdokument neben den in Nummer 1 dieses Abschnitts genannten Angaben auch den individuellen Kenncode jedes Tieres gemäß den Anforderungen in Abschnitt A Nummern 1 bis 6 enthalten. |
3. |
Bei Tieren, die bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, besteht keine Pflicht zur Aufnahme der unter der vorstehenden Nummer 2 vorgesehenen Angaben
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D. ELEKTRONISCHE DATENBANK
1. |
Die elektronische Datenbank enthält für jeden Betrieb mindestens folgende Daten:
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2. |
Gemäß Artikel 8 wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst. Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:
|
Österreich |
AT |
040 |
Belgien |
BE |
056 |
Bulgarien |
BG |
100 |
Zypern |
CY |
196 |
Tschechische Republik |
CZ |
203 |
Dänemark |
DK |
208 |
Estland |
EE |
233 |
Finnland |
FI |
246 |
Frankreich |
FR |
250 |
Deutschland |
DE |
276 |
Griechenland |
EL |
300 |
Ungarn |
HU |
348 |
Irland |
IE |
372 |
Italien |
IT |
380 |
Lettland |
LV |
428 |
Litauen |
LT |
440 |
Luxemburg |
LU |
442 |
Malta |
MT |
470 |
Niederlande |
NL |
528 |
Polen |
PL |
616 |
Portugal |
PT |
620 |
Rumänien |
RO |
642 |
Slowakei |
SK |
703 |
Slowenien |
SI |
705 |
Spanien |
ES |
724 |
Schweden |
SE |
752 |
Vereinigtes Königreich |
UK |
826 |
RICHTLINIEN
24.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/12 |
RICHTLINIE 2008/88/EG DER KOMMISSION
vom 23. September 2008
zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der gemäß dem Beschluss der Kommission 2004/210/EG (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität. |
(3) |
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss. |
(4) |
Die Stoffe, für die keine aktualisierten Sicherheitsdossiers zur Durchführung einer angemessenen Risikobewertung vorgelegt werden, sollten in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. |
(5) |
Einige Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln wurden entweder infolge von Stellungnahmen des SCCP oder fehlender Sicherheitsdaten bereits verboten. Die Stoffe, die derzeit geprüft werden, wurden mit Bedacht im Hinblick auf eine gemeinsame Regelung ausgewählt, da sie in Anhang IV aufgeführt sind. Da dem SCCP keine Sicherheitsdossiers für diese Stoffe hinsichtlich ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln zur Risikobewertung innerhalb der vereinbarten Fristen vorgelegt wurden, lässt sich nicht belegen, dass diese Stoffe als unbedenklich für die menschliche Gesundheit gelten können, wenn sie in Haarfärbemitteln verwendet werden. |
(6) |
Folgende Stoffe, für die keine Sicherheitsdossiers vorliegen, sind derzeit als Farbstoffe in Anhang IV und als Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln in Anhang III erster und zweiter Teil aufgeführt und sollten aus Anhang III gestrichen und zwecks Verbot ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln in Anhang II aufgenommen werden: 1-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) und sein Dihydrochloridsalz, 1,4-Dihydroxybenzol (Hydrochinon), [4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)-phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid (Basic Blue 26), Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX) sowie 4-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14). |
(7) |
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 14. Februar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. August 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. September 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
ANHANG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden folgende laufende Nummern 1329 bis 1369 angefügt.
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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24.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.