ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 410/2007 DER KOMMISSION
vom 17. April 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 17. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
59,2 |
TN |
139,0 |
|
TR |
143,2 |
|
ZZ |
113,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
171,8 |
MA |
54,4 |
|
TR |
142,8 |
|
ZZ |
123,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
50,8 |
TR |
121,7 |
|
ZZ |
86,3 |
|
0709 90 80 |
EG |
242,2 |
IL |
84,1 |
|
ZZ |
163,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,0 |
IL |
67,1 |
|
MA |
49,4 |
|
TN |
51,8 |
|
ZZ |
53,3 |
|
0805 50 10 |
IL |
60,1 |
TR |
38,7 |
|
ZZ |
49,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
87,3 |
BR |
81,0 |
|
CA |
124,4 |
|
CL |
87,8 |
|
CN |
79,4 |
|
NZ |
126,8 |
|
US |
129,0 |
|
UY |
79,6 |
|
ZA |
88,7 |
|
ZZ |
98,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
78,2 |
CL |
94,2 |
|
ZA |
89,6 |
|
ZZ |
87,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 411/2007 DER KOMMISSION
vom 17. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, d und d)c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung ab 2005 eingeführt worden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 sind die Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Bananen und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt worden. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgelegt sind. |
(3) |
Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Spanien, Frankreich und Portugal beschlossen, Direktzahlungen an Betriebsinhaber in den Gebieten in äußerster Randlage aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen. Somit gelten die Vorschriften zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Bananen in die Betriebsprämienregelung nicht für diese Gebiete. |
(4) |
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Bananensektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben. |
(5) |
Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Bananen in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen der bisherigen Ausgleichsbeihilferegelung für Bananen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben. |
(6) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits in den Jahren 2005 und 2006 angewendet wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Bananen in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen. |
(7) |
Die Sondervorschriften in den Artikeln 48c und 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Bananen in der Betriebsprämienregelung ausgedehnt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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2. |
Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung: „KAPITEL 6b EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN UND DER STÜTZUNG FÜR ZUCKERRÜBEN, ZUCKERROHR, ZICHORIEN UND BANANEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“ |
3. |
Artikel 48c wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 48d wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 373/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 13).
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 412/2007 DER KOMMISSION
vom 16. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2007/235/GASP des Rates (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird hiermit durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2007
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 14).
(2) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/120/GASP (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 25).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende natürliche Personen werden hinzugefügt:
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2. |
Folgende weitere Änderungen werden vorgenommen:
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18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 413/2007 DER KOMMISSION
vom 17. April 2007
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2007 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
(3) ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.
(4) ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 18. April 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
20,09 |
6,26 |
1701 11 90 (1) |
20,09 |
11,88 |
1701 12 10 (1) |
20,09 |
6,07 |
1701 12 90 (1) |
20,09 |
11,37 |
1701 91 00 (2) |
23,84 |
13,72 |
1701 99 10 (2) |
23,84 |
8,79 |
1701 99 90 (2) |
23,84 |
8,79 |
1702 90 99 (3) |
0,24 |
0,40 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
RICHTLINIEN
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/11 |
RICHTLINIE 2007/22/EG DER KOMMISSION
vom 17. April 2007
zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse, der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, gab eine Stellungnahme zur sicheren Verwendung des Konservierungsstoffes Iodopropinylbutylcarbamat (IPBC) in kosmetischen Mitteln ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass die tägliche bioverfügbare Aufnahme von Jod aus kosmetischen Mitteln 20 % der empfohlenen täglichen Aufnahme von 150 μg nicht überschreiten sollte und dass IPBC nicht in Mitteln zur Mundhygiene und Lippenprodukten verwendet werden sollte. |
(2) |
Da die Liste der für kosmetische Mittel zugelassenen Konservierungsstoffe einerseits nicht zu stark eingeschränkt sein, andererseits jedoch die Exposition gegenüber Jod aus IPBC nicht zu hoch sein sollte, sollte der bestehende Eintrag 56 in Anhang VI entsprechend geändert werden. |
(3) |
Natriumjodat und der Farbstoff CI 45425 enthalten Jod und werden derzeit in Anhang VI als zugelassener Konservierungsstoff und in Anhang IV als zugelassener Farbstoff geführt. Da keine Interessengruppe für eine Verwendung dieser Stoffe eintritt und laut der Stellungnahme des SCCP die Exposition gegenüber Jod aus kosmetischen Mitteln zu reduzieren ist, sollten die Zulassungen aufgehoben werden. |
(4) |
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 18. Oktober 2008 weder Hersteller aus der Gemeinschaft noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mittel nach dem 18. April 2009 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 18. Januar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. April 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/17/EG der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27).
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
ANHANG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang IV Teil 1 wird der Farbstoff CI 45425 gestrichen. |
(2) |
Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
(1) Betrifft alle Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.
(2) Nur für Produkte, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.
(3) Nur für Produkte, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.“.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
18.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/14 |
BESCHLUSS 2007/235/GASP DES RATES
vom 16. April 2007
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1), insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP (2) und mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 (3) restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe erlassen. Diese Maßnahmen sehen namentlich das Verbot der Lieferung von Waffen und damit zusammenhängender technischer Hilfe an Simbabwe sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor. |
(2) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP hat der Rat einige der genannten Maßnahmen, insbesondere die des Gemeinsamen Standpunkts 2002/145/GASP, erneuert. |
(3) |
Im Zuge der Umbildung der Regierung Simbabwes am 6./7. Februar 2007 traten fünf neue Personen in die Regierung ein. Die restriktiven Maßnahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten folglich auch für diese Personen gelten. |
(4) |
Die Liste der Personen, deren Namen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP genannt sind, sollte daher aktualisiert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Horst SEEHOFER
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Gemeinsamer Standpunk zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/120/GASP (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 25).
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. Gemeinsamer Standpunk zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30).
(3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 18).
ANHANG
Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP
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Präsident, geb. 21.2.1924 |
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Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960 |
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Ministerin für Sonderaufgaben mit Zuständigkeit für Landentwicklungs- und Wiederansiedlungsprogramme (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten und Staatsministerin für das Landreformprogramm im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968 |
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Stellvertretender Polizeichef, Polizeisprecher |
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Stellvertretender Minister für Landwirtschaft (früher Stellvertretender Minister für Finanzen), geb. 7.4.1957 |
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Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963 |
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ehemalige Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962 |
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Gouverneur der Provinz von Manicaland |
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Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939 |
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Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel |
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Polizeichef, geb. 10.3.1953 |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF) |
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Staatsminister für öffentliche und interaktive Angelegenheiten (früher Minister für Post und Telekommunikation), 28.8.1943 |
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Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947 |
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ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955 |
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ehemaliger Stellvertretender Minister des Inneren, geb. 10.10.1946 |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 27.3.1928 |
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Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956 |
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Vorsitzender der simbabwischen Wahlkommission (Richter am Obersten Gerichtshof und Vorsitzender der umstrittenen Wahlkreisgrenzenkommission), geb. 4.6.1953 |
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Gouverneur der Provinz Masvingo (früher Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben), geb. 19.3.1949 |
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Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung, geb. 1.8.1952 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939 |
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Stellvertretende Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung |
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Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen, geb. 3.11.1957 |
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Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung, geb. 22.6.1935 |
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Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten), geb. 1.8.1946 |
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Leiter der Wahlaufsichtskommission |
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ehemaliger Leiter der Wahlaufsichtskommission |
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Minister für Landwirtschaft (früher Minister für Wirtschaftsentwicklung), geb. 8.3.1940 |
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Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935 |
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ehemaliger Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935 |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 17.2.1938 |
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Gouverneur der Provinz Harare und Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 25.5.1947 |
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Stellvertretender Minister für Jugendentwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 23.10.1970 |
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Gouverneur der Provinz Mashonaland-Ost, geb. 4.3.1963 |
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ehemaliger Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung, geb. 4.4.1949, Anm.: derzeit in Untersuchungshaft |
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Stellvertretender Minister für Umwelt und Tourismus (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation) |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933 |
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ehemaliger Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952 |
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Staatsminister für Agrartechnik und Mechanisierung (früher Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), geb. 21.11.1954 |
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Präsidentin des Senats, Mitglied der ZANU (PF), geb. 11.7.1943 |
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ehemalige Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941 |
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Vorsitzender des Medieninformationsausschusses |
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Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (früher Finanzminister), geb. 22.3.1950 |
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Stellvertretende Bürgermeisterin von Harare (ZANU-PF) |
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Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.4.1944 |
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Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur |
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Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 10.8.1961 |
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Minister ohne Geschäftsbereich (früher Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen), geb. 30.7.1955 |
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ehemaliger Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 10.8.1934 |
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Stellvertretender Außenminister (früher Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 4.4.1948 |
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Gouverneur der Provinz Mashonaland-Zentral |
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Gouverneurin der Provinz Matabeleland-Süd, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936 |
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Gouverneur der Provinz Bulawayo |
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Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord und Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF) |
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Stellvertretender Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen, geb. 17.8.1960 |
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Stellvertretender Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 1969 |
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Stellvertretender Minister des Inneren (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 21. April 1951 in Mhute Kraal — Zvishavane |
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Staatssekretär, Ministerium des Inneren |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF) |
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Staatssekretär, Ministerium für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und städtebauliche Entwicklung |
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Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952 |
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Minister für ländliches Wohnen und soziale Einrichtungen (früher Parlamentssprecher), geb. 15.9.1946 |
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Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949 |
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ehemaliger Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957 |
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ehemaliger Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 7.5.1950 |
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Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945, Anm.: Botschafter in Südafrika |
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Minister für Industrie und internationalen Handel (früher Gouverneur der Provinz Matabeleland-Nord) (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 12.10.1951 |
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Vizepräsident, geb. 6.12.1923 |
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Gouverneur der Provinz Midlands, geb. 7.7.1931 |
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Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946 |
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Ministerin für Frauen, Gleichstellungsfragen und Gemeinschaftsentwicklung, Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.12.1958 |
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Leiter der zentralen Registerbehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942 |
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Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Außenminister), geb. 17.12.1941 |
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Ehefrau von Robert Gabriel Mugabe, geb. 23.7.1965 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1934 |
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Stellvertretender Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder, geb. 1965 |
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Vizepräsidentin (früher Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 15.4.1955 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1.5.1949 |
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Minister für Finanzen (früher Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment)), 23.10.1942 |
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Außenminister, geb. 20.7.1945 |
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Ehemaliger Minister für Finanzen, geb. 31.7.1941 |
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Stellvertretender Polizeichef |
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Minister für Verkehr und Kommunikation (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954 |
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Staatsminister für nationale Sicherheit, Bodenreform und Wiederansiedlung im Amt des Präsidenten, Sekretär für Verwaltung in der ZANU (PF), geb. 27.7.1935 |
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Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung |
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Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade-Kommandeur a. D. |
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Stellvertretende Ministerin für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment) (früher Sprecherin des Senats) |
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Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 27.5.1948 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1922 |
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Brigadegeneral (früher Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. 24.6.1957 |
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Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung, geb. 16.3.1964 |
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Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Stellvertretender Außenminister), geb. 13.10.1954 |
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Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 22.10.1930 |
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Stellvertreter für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 26.6.1942 |
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Minister für Information und Öffentlichkeitsarbeit (früher Stellvertretender Minister für höhere Bildung und Hochschulen), geb. 20.9.1949 |
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Minister für Wirtschaftsentwicklung (früher Stellvertretender Minister für Landwirtschaft), geb. 4.8.1955 |
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Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959 |
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Parlamentssprecher (früher Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten), geb. 22.8.1934 |
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Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland), geb. 23.7.1955 |
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Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation |
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Stellvertretender Sekretär für Wissenschaft und Technologie im Politbüro der ZANU (PF) |
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Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und Beschäftigung, geb. 20.9.1949 |
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Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950 |
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Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1928 |
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Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF) |
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Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung), geb. 10.5.1945 |
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Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und Stadtentwicklung |
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Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF) |
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Gouverneur der Provinz Mashonaland-West |
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Stellvertretende Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF) |
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Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt der ZANU (PF), geb. 21.3.1968 |
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Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944 |
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Wahlleiter |
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Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen (früher Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten), geb. 6.6.1945 |
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Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 29.9.1928 |
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Marschall der Luftwaffe, geb. 1.11.1955 |
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Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 3.1.1949 |
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ehemaliger Vorsitzender des Nationalen Verbandes der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970 |
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Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete – Nr. 126), geb. 3.5.1949 |
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Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 |
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Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF) |
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Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. 15.10.1936 |
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Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 15.6.1940 |
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Staatsminister für staatliche Unternehmen (früher Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung) |
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Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundeigentumsüberprüfung (früher Kabinettschef), geb. 30.10.1938 |
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Hauptstellvertreter des Polizeikommissars, Polizeichef von Harare |
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Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947 |
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Stellvertretender Minister für Wissenschaft und Technologie (Anm.: Neffe Mugabes) |
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Mitglied des Politbüros der ZANU (PF), Ausschuss für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. 27.9.1943 |