ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
17. Februar 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 153/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 154/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 155/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 156/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 157/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 57. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 im Hinblick auf die Liste der Gemeinschaftsflughäfen ( 1 )

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/114/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 1 )

21

 

 

2007/115/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 403)  ( 1 )

25

 

 

2007/116/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)  ( 1 )

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 138/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 genehmigt werden können (ABl. L 43 vom 15.2.2007)

34

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 379 vom 28.12.2006)

34

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003)

35

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia (ABl. L 270 vom 29.9.2006)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 153/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

138,6

MA

47,3

SN

37,2

TN

129,8

TR

155,6

ZZ

101,7

0707 00 05

JO

190,5

SN

141,3

TR

104,2

ZZ

145,3

0709 90 70

MA

45,7

TR

116,4

ZZ

81,1

0805 10 20

CU

34,2

EG

47,6

IL

57,5

MA

47,0

TN

55,5

TR

60,0

ZZ

50,3

0805 20 10

IL

104,0

MA

90,5

ZZ

97,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

98,9

EG

64,3

IL

68,0

MA

114,8

PK

57,2

TR

59,1

ZZ

77,1

0805 50 10

EG

53,6

TR

48,3

ZZ

51,0

0808 10 80

CA

125,9

CN

88,4

US

110,3

ZZ

108,2

0808 20 50

AR

92,3

CN

47,5

US

105,7

ZA

95,8

ZZ

85,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 154/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

Butterfett

206,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

Butterfett

45


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 155/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

17,5

14

14

Butter < 82 %

13,65

13,65

Butterfett

20

16,5

20

16,5

Rahm

9

6

Verarbeitungssicherheit

Butter

19

Butterfett

22

22

Rahm

10


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 156/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 25. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 25. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,27 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 21 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 157/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 57. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 57. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 13. Februar 2007 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 237,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 158/2007 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 im Hinblick auf die Liste der Gemeinschaftsflughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 legt die Kommission die Modalitäten für die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung fest.

(2)

Aufgrund der Entwicklung im Luftverkehr ist eine Aktualisierung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen und ihrer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission (2) aufgeführten Klassen gemäß den in diesem Anhang festgelegten Regeln erforderlich.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wird die Liste der Gemeinschaftsflughäfen durch die Liste im Anhang dieser Verordnung ersetzt; ausgenommen sind dabei Flughäfen mit nur gelegentlichem gewerblichen Luftverkehr sowie ihre jeweiligen Klassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003, geändert durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission (3).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5.


ANHANG

Liste der ab 1. Januar 2007 erfassten Gemeinschaftsflughäfen

Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EBAW

Antwerpen/Deurne

2

EBBR

Bruxelles/National

Brussel/Nationaal

3

EBCI

Charleroi/Brussels South

3

EBLG

Liège/Bierset

3

EBOS

Oostende

2


Bulgarien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LBBG

Burgas

3

LBPD

Plovdiv

1

LBSF

Sofia

3

LBWN

Varna

3


Tschechische Republik: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LKKV

Karlovy Vary

1

LKMT

Ostrava/Mošnov

2

LKPR

Praha/Ruzyně

3

LKTB

Brno-Tuřany

2


Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EKAH

Århus

2

EKBI

Billund

3

EKCH

Copenhagen Kastrup

3

EKEB

Esbjerg

2

EKKA

Karup

2

EKRK

Copenhagen Roskilde

1

EKRN

Bornholm

2

EKSB

Sønderborg

1

EKYT

Aalborg

2


Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EDAC

Altenburg-Nobitz

1

EDDB

Berlin-Schönefeld

3

EDDC

Dresden

3

EDDE

Erfurt

2

EDDF

Frankfurt/Main

3

EDDG

Münster/Osnabrück

2

EDDH

Hamburg

3

EDDI

Berlin-Tempelhof

2

EDDK

Köln/Bonn

3

EDDL

Düsseldorf

3

EDDM

München

3

EDDN

Nürnberg

3

EDDP

Leipzig/Halle

3

EDDR

Saarbrücken

2

EDDS

Stuttgart

3

EDDT

Berlin-Tegel

3

EDDV

Hannover

3

EDDW

Bremen

3

EDFH

Hahn

3

EDFM

Mannheim-Neuostheim

1

EDHK

Kiel-Holtenau

1

EDHL

Lübeck

2

EDLN

Mönchengladbach

1

EDLP

Paderborn/Lippstadt

2

EDLV

Niederrhein

2

EDLW

Dortmund

3

EDMA

Augsburg-Mühlhausen

1

EDNY

Friedrichshafen

2

EDOG

Gransee

1

EDOR

Rostock-Laage

2

EDQM

Hof

1

EDTK

Karlsruhe

2

EDVE

Braunschweig

1

EDWG

Wangerooge

1

EDWJ

Juist

1

EDWS

Norden-Norddeich

1

EDXP

Harle

1

EDXW

Westerland/Sylt

1

ETNU

Neubrandenburg

1


Estland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EECL

Tallinn/City Hall

1

EETN

Tallinn/Ülemiste

2


Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LGAL

Alexandroupolis

2

LGAV

Athens

3

LGBL

Nea Anchialos

1

LGHI

Chios

2

LGIK

Ikaria

1

LGIO

Ioannina

1

LGIR

Irakleion

3

LGKC

Kithira

1

LGKF

Kefallinia

2

LGKL

Kalamata

1

LGKO

Kos

3

LGKP

Karpathos

2

LGKR

Kerkyra

3

LGKV

Kavala

2

LGLE

Leros

1

LGLM

Limnos

1

LGMK

Mykonos

2

LGML

Milos

1

LGMT

Mytilini

2

LGNX

Naxos

1

LGPA

Paros

1

LGPZ

Aktio

2

LGRP

Rodos

3

LGRX

Araxos

1

LGSA

Chania

3

LGSK

Skiathos

2

LGSM

Samos

2

LGSR

Santorini

2

LGST

Siteia

1

LGTS

Thessaloniki

3

LGZA

Zakynthos

2


Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

GCFV

Puerto del Rosario/Fuerteventura

3

GCGM

Gomera

1

GCHI

Hierro

2

GCLA

Santa Cruz de la Palma

2

GCLP

Las Palmas/Gran Canaria

3

GCRR

Arrecife/Lanzarote

3

GCTS

Tenerife Sur-Reina Sofía

3

GCXO

Tenerife Norte

3

GECT

Ceuta

1

GEML

Melilla

2

LEAL

Alicante

3

LEAM

Almería

2

LEAS

Avilés/Asturias

2

LEBB

Bilbao

3

LEBL

Barcelona

3

LEBZ

Badajoz/Talavera la Real

1

LECO

La Coruña

2

LEGE

Girona/Costa Brava

3

LEGR

Granada

2

LEIB

Ibiza

3

LEJR

Jerez

2

LELC

Murcia-San Javier

2

LELN

León

1

LEMD

Madrid/Barajas

3

LEMG

Málaga

3

LEMH

Menorca/Mahón

3

LEPA

Palma de Mallorca

3

LERJ

Logroño

1

LEPP

Pamplona

2

LERS

Reus

2

LESA

Salamanca

1

LESO

San Sebastián

2

LEST

Santiago

3

LEVC

Valencia

3

LEVD

Valladolid

2

LEVT

Vitoria

2

LEVX

Vigo

2

LEXJ

Santander

2

LEZG

Zaragoza

2

LEZL

Sevilla

3


Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

FMEE

St-Denis-Roland-Garros (Réunion)

3

FMEP

Saint-Pierre-Pierrefonds (Réunion)

1

LFBA

Agen — La Garenne

1

LFBD

Bordeaux — Mérignac

3

LFBE

Bergerac — Roumanière

2

LFBH

La Rochelle — Île de Ré

1

LFBI

Poitiers — Biard

1

LFBL

Limoges

2

LFBO

Toulouse — Blagnac

3

LFBP

Pau — Pyrénées

2

LFBT

Tarbes — Lourdes — Pyrénées

2

LFBV

Brive — Laroche

1

LFBZ

Biarritz — Bayonne — Anglet

2

LFCK

Castres — Mazamet

1

LFCR

Rodez — Marcillac

2

LFDN

Rochefort — Saint-Agnant

1

LFJL

Metz — Nancy — Lorraine

2

LFKB

Bastia — Poretta

2

LFKC

Calvi — Sainte-Catherine

2

LFKF

Figari — Sud Corse

2

LFKJ

Ajaccio — Campo Dell'Oro

2

LFLB

Chambéry — Aix-les-Bains

2

LFLC

Clermont-Ferrand — Auvergne

2

LFLL

Lyon — St-Exupéry

3

LFLP

Annecy — Meythet

1

LFLS

Grenoble — St-Geoirs

2

LFLW

Aurillac — Tronquières

1

LFLX

Châteauroux/ — Déols

1

LFMD

Cannes — Mandelieu

1

LFMH

St-Étienne — Bouthéon

1

LFMK

Carcassonne

2

LFML

Marseille — Provence

3

LFMN

Nice — Côte d'azur

3

LFMP

Perpignan — Rivesaltes

2

LFMT

Montpellier — Méditerranée

2

LFMU

Béziers — Vias

1

LFMV

Avignon — Caumont

1

LFOB

Beauvais — Tillé

3

LFOH

La Havre — Octeville

1

LFOK

Châlons — Vatry

2

LFOP

Rouen — Vallée de Seine

1

LFOT

Tours — St-Symphorien

1

LFPG

Paris — Charles-de-Gaulle

3

LFPO

Paris — Orly

3

LFQQ

Lille — Lesquin

2

LFRB

Brest — Guipavas

2

LFRD

Dinard — Pleurtuit

2

LFRG

Deauville — St-Gatien

1

LFRH

Lorient

2

LFRK

Caen — Carpiquet

1

LFRN

Rennes — St-Jacques

2

LFRO

Lannion — Servel

1

LFRQ

Quimper — Cornouaille

1

LFRS

Nantes — Atlantique

3

LFSB

Bâle — Mulhouse

3

LFSR

Reims — Champagne

1

LFST

Strasbourg

3

LFTH

Toulon — Hyères

2

LFTW

Nîmes — Arles — Camargue

2

SOCA

Cayenne — Rochambeau (Guyane)

2

TFFF

Fort-de-France (Martinique)

3

TFFG

St-Martin — Grand-Case (Guadeloupe)

2

TFFJ

St-Barthélemy (Guadeloupe)

2

TFFR

Pointe-à-Pitre (Guadeloupe)

3


Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EICA

Connemara Regional Airport

1

EICK

Cork

3

EICM

Galway

2

EIDL

Donegal

1

EIDW

Dublin

3

EIKN

Connaught Regional Airport

2

EIKY

Kerry

2

EINN

Shannon

3

EISG

Sligo Regional Airport

1

EIWF

Waterford

1


Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LIBC

Crotone

1

LIBD

Bari-Palese Macchie

3

LIBP

Pescara

2

LIBR

Brindisi-Casale

2

LICA

Lamezia Terme

2

LICC

Catania-Fontanarossa

3

LICD

Lampedusa

2

LICG

Pantelleria

1

LICJ

Palermo-Punta Raisi

3

LICR

Reggio di Calabria

1

LICT

Trapani-Birgi

2

LIEA

Alghero-Fertilia

2

LIEE

Cagliari-Elmas

3

LIEO

Olbia-Costa Smeralda

3

LIMC

Milano-Malpensa

3

LIME

Bergamo-Orio al Serio

3

LIMF

Torino-Caselle

3

LIMJ

Genova-Sestri

2

LIML

Milano-Linate

3

LIMP

Parma

1

LIMZ

Cuneo/Levaldigi

1

LIPB

Bolzano

1

LIPE

Bologna-Borgo Panigale

3

LIPH

Treviso-Sant'Angelo

2

LIPK

Forlì

2

LIPO

Brescia-Montichiari

2

LIPQ

Trieste-Ronchi dei Legionari

2

LIPR

Rimini

2

LIPX

Verona-Villafranca

3

LIPY

Ancona-Falconara

2

LIPZ

Venezia-Tessera

3

LIRA

Roma-Ciampino

3

LIRF

Roma-Fiumicino

3

LIRN

Napoli-Capodichino

3

LIRP

Pisa-San Giusto

3

LIRQ

Firenze-Peretola

3

LIRZ

Perugia

1


Zypern: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LCLK

Larnaka

3

LCPH

Pafos

3


Lettland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EVRA

Rīga

3


Litauen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EYKA

Kaunas

1

EYPA

Palanga

1

EYVI

Vilnius

2


Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

ELLX

Luxembourg

3


Ungarn: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LHBP

Budapest-Ferihegy

3

LHDC

Debrecen

1

LHSM

Sármellék-Balaton

1


Malta: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LMML

Malta/Luqa

3


Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EHAM

Amsterdam/Schiphol

3

EHBK

Maastricht-Aachen

2

EHEH

Eindhoven/Welschap

2

EHGG

Eelde/Groningen

1

EHRD

Rotterdam/Zestienhoven

2


Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LOWG

Graz

2

LOWI

Innsbruck

2

LOWK

Klagenfurt

2

LOWL

Linz

2

LOWS

Salzburg

3

LOWW

Wien/Schwechat

3


Polen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EPBG

Bydgoszcz – Szwederowo

1

EPGD

Gdańsk – Rębiechowo

2

EPKK

Kraków – Balice

3

EPKT

Katowice – Pyrzowice

2

EPPO

Poznań – Ławica

2

EPRZ

Rzeszów – Jasionka

1

EPSC

Szczecin – Goleniów

1

EPWA

Warszawa – Okęcie

3

EPWR

Wrocław – Strachowice

2

EPLL

Lódź – Lublinek

1


Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LPFL

Flores

1

LPFR

Faro

3

LPFU

Madeira/Madeira

3

LPHR

Horta

2

LPLA

Lajes

2

LPPD

Ponta Delgada

2

LPPO

Santa Maria

1

LPPR

Porto

3

LPPS

Porto Santo

2

LPPT

Lisboa

3


Rumänien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LRBC

Bacău

1

LRBS

București/Băneasa

2

LRCK

Constanța/M. Kogălniceanu

1

LRCL

Cluj-Napoca/Someșeni

2

LRIA

Iași

1

LROD

Oradea

1

LROP

București/Otopeni

3

LRSB

Sibiu/Turnișor

1

LRTR

Timișoara/Giarmata

2


Slowenien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LJLJ

Ljubljana

2


Slowakei: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LZIB

Bratislava

2

LZKZ

Košice

2

LZSL

Sliač

1

LZTT

Poprad-Tatry

1


Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EFHK

Helsinki-Vantaa

3

EFIV

Ivalo

2

EFJO

Joensuu

2

EFJY

Jyväskylä

2

EFKE

Kemi-Tornio

1

EFKI

Kajaani

1

EFKK

Kruunupyy

1

EFKS

Kuusamo

1

EFKT

Kittilä

2

EFKU

Kuopio

2

EFLP

Lappeenranta

1

EFMA

Mariehamn

1

EFOU

Oulu

2

EFPO

Pori

1

EFRO

Rovaniemi

2

EFSA

Savonlinna

1

EFSI

Seinäjoki

1

EFTP

Tampere-Pirkkala

2

EFTU

Turku

2

EFVA

Vaasa

2

EFVR

Varkaus

1


Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

ESDF

Ronneby

2

ESGG

Göteborg-Landvetter

3

ESGJ

Jönköping

1

ESGP

Göteborg City

2

ESGT

Trollhättan/Vänersborg

1

ESKN

Stockholm/Skavsta

3

ESMK

Kristianstad/Everöd

1

ESMQ

Kalmar

2

ESMS

Malmö-Sturup

3

ESMT

Halmstad

1

ESMX

Växjö/Kronoberg

2

ESNG

Gällivare

1

ESNK

Kramfors

1

ESNL

Lycksele

1

ESNN

Sundsvall-Härnösand

2

ESNO

Örnsköldsvik

1

ESNQ

Kiruna

2

ESNS

Skellefteå

2

ESNU

Umeå

2

ESNX

Arvidsjaur

1

ESOE

Örebro

1

ESOK

Karlstad

2

ESOW

Stockholm/Västerås

2

ESPA

Luleå

2

ESPC

Östersund

2

ESSA

Stockholm-Arlanda

3

ESSB

Stockholm-Bromma

2

ESSD

Borlänge

1

ESSL

Linköping/Saab

1

ESSP

Norrköping

1

ESSV

Visby

2

ESTA

Ängelholm

2


Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EGAA

Belfast International

3

EGAC

Belfast City

3

EGAE

City of Derry (Eglinton)

2

EGBB

Birmingham

3

EGBE

Coventry

2

EGCC

Manchester

3

EGCN

Doncaster Sheffield

2

EGDG

Newquay

2

EGFF

Cardiff Wales

3

EGGD

Bristol

3

EGGP

Liverpool

3

EGGW

Luton

3

EGHC

Lands End

1

EGHD

Plymouth

1

EGHE

Isles of Scilly (St.Marys)

1

EGHH

Bournemouth

2

EGHI

Southampton

3

EGHK

Penzance Heliport

1

EGHT

Isles of Scilly (Tresco)

1

EGKK

Gatwick

3

EGLC

London City

3

EGLL

Heathrow

3

EGMH

Kent International

2

EGNH

Blackpool

2

EGNJ

Humberside

2

EGNM

Leeds Bradford

3

EGNR

Hawarden

1

EGNT

Newcastle

3

EGNV

Durham Tees Valley

2

EGNX

Nottingham East Midlands

3

EGPA

Kirkwall

1

EGPB

Sumburgh

1

EGPC

Wick

1

EGPD

Aberdeen

3

EGPE

Inverness

2

EGPF

Glasgow

3

EGPH

Edinburgh

3

EGPI

Islay

1

EGPK

Prestwick

3

EGPL

Benbecula

1

EGPM

Scatsta

2

EGPN

Dundee

1

EGPO

Stornoway

1

EGSH

Norwich

2

EGSS

Stansted

3

EGTE

Exeter

2


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2007

zur Änderung des Beschlusses 2005/56/EG zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/114/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2005/56/EG der Kommission (2) ist die Exekutivagentur „Bildung Audiovisuelles und Kultur“ (im Folgenden „Agentur“ genannt) mit bestimmten Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut.

(2)

Die meisten Programme im Zuständigkeitsbereich der Agentur haben am 31. Dezember 2006 geendet. Sie werden durch neue Programme ersetzt, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 laufen.

(3)

Die im November 2006 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2005/56/EG von der Kommission in Auftrag gegebene externe Bewertung hat ergeben, dass der Rückgriff auf die Agentur für die Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile der Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur die beste Option darstellt. Ferner wird in der Bewertung empfohlen, die Aufgaben der Agentur auch auf die Verwaltung zentralisierter Teile der neuen Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur auszudehnen.

(4)

Im Lichte dieser Bewertung ist es angebracht, die Agentur nicht nur mit der Verwaltung dieser neuen Programme, sondern auch mit der Verwaltung von Projekten zu betrauen, die ebenfalls im aktuellen Tätigkeitsbereich der Agentur angesiedelt sind, jedoch für eine Finanzierung im Rahmen anderer Bestimmungen bzw. aus anderweitigen Mitteln in Frage kommen. Es handelt sich hierbei um Projekte, die im Rahmen folgender Instrumente unterstützt werden können: Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer, Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds, bestimmte Instrumente der europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik, Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit sowie bestimmte Übereinkünfte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossen wurden.

(5)

Darüber hinaus will die Kommission die Agentur damit beauftragen, auf europäischer Ebene das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa („Eurydice“) zu betreiben, das in Aktion 6.1 der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates sowie im Querschnittsprogramm des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens vorgesehen ist.

(6)

Um eine kontinuierliche, effiziente Verwaltung der neuen Programme durch die Agentur zu gewährleisten, sollte außerdem der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, geändert und an die Laufzeit der neuen Programme angepasst werden. Der Zeitraum, für den die Agentur eingerichtet wird, sollte ferner eine über das Ende der neuen Programme hinausgehende Auslaufphase („phasing out“) von zwei Jahren (d. h. 2014—2015) umfassen, damit die Agentur die im letzen Jahr der Programmlaufzeit ausgewählten Projekte zum Abschluss bringen kann.

(7)

Der Beschluss 2005/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

1.

‚Sokrates‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

2.

‚Leonardo da Vinci‘, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (4);

3.

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm ‚Jugend‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

4.

Programm ‚Kultur 2000‘ (2000—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

5.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen zur Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates (7) in Frage kommen (2000—2006);

6.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (8) in Frage kommen (2000—2006);

7.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/196/EG des Rates (9) genehmigt wurde (2001—2005);

8.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2001/197/EG des Rates (10) genehmigt wurde (2001—2005);

9.

Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (11);

10.

Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

11.

Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm ‚eLearning‘) (2004—2006), eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

12.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (14);

13.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

14.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

15.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (2004—2006), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

16.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung aus Mitteln des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (18) in Frage kommen (2000—2007);

17.

Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004—2008), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

18.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/910/EG des Rates (20) genehmigt wurde (2006—2013);

19.

Projekte, die für eine Finanzierung auf Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend in Frage kommen, das mit dem Beschluss 2006/964/EG des Rates (21) genehmigt wurde (2006—2013);

20.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

21.

Programm ‚Kultur‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

22.

Programm ‚Europa für Bürgerinnen und Bürger‘ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

23.

Programm ‚Jugend in Aktion‘ (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

24.

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2007—2013), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

25.

Projekte in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (27) eingerichtet wurde (2007—2013);

26.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates in Frage kommen (28);

27.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichtet wurde;

28.

Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die für eine Finanzierung im Rahmen der Bestimmungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit in Frage kommen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichtet wurde.

3.

Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Betreiben des Informationsnetzes zum Bildungswesen in Europa (‚Eurydice‘) auf europäischer Ebene (Erhebung, Analyse und Verbreitung von Informationen sowie Erstellung von Studien und Veröffentlichungen).“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschuss

Unbeschadet anderer Einnahmen erhält die Agentur zur Deckung ihrer Betriebskosten einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss sowie Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds. Der Zuschuss bzw. die Mittel werden der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, anderer Gemeinschaftsprogramme entnommen, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Brüssel, den 8. Februar 2007

Für die Kommission

Ján FIGEĽ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.

(3)  

(1)*

ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(4)  

(2)*

ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(5)  

(3)*

ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(6)  

(4)*

ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(7)  

(5)*

ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(8)  

(6)*

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(9)  

(7)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 7.

(10)  

(8)*

ABl. L 71 vom 13.3.2001, S. 15.

(11)  

(9)*

ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(12)  

(10)*

ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(13)  

(11)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(14)  

(12)*

ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

(15)  

(13)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(16)  

(14)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(17)  

(15)*

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(18)  

(16)*

Eingerichtet durch das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355).

(19)  

(17)*

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(20)  

(18)*

ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33.

(21)  

(19)*

ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14.

(22)  

(20)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(23)  

(21)*

ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(24)  

(22)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(25)  

(23)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(26)  

(24)*

ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(27)  

(25)*

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(28)  

(26)*

ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(29)  

(27)*

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(30)  

(28)*

ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.“


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 403)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/115/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3)

Bestimmte Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die in der Entscheidung 2004/432/EG nicht genannt werden. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste aufgenommen werden.

(4)

Bestimmte Drittländer haben darum gebeten, für einige Tierkategorien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in die Liste der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen zu werden. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer gestrichen werden.

(5)

Bestimmte Drittländer, die derzeit in der Liste der Entscheidung 2004/432/EG für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Garantien für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Aufgrund des Fehlens solcher Garantien sollten die Einträge für die entsprechenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von der Liste für diese Länder gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(6)

Darüber hinaus sind bestimmte Drittländer im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine und Equiden mit der Einschränkung „Nur Tierdärme“ aufgeführt. Diese Einschränkung wurde als Information über die Drittländer aufgenommen, aus denen Tierdärme eingeführt werden dürfen. Diese Länder müssen jedoch speziell für Tierdärme keinen Rückstandsplan zur Genehmigung vorlegen, da für diese Erzeugnisse ein Rückstandsüberwachungsplan nicht als erforderlich gilt. Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Einträge mit der Einschränkung „Nur Tierdärme“ aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG unbeschadet der Einfuhren solcher Erzeugnisse gestrichen werden.

(7)

Für die Bewertung der Rückstandsüberwachungspläne für alle Tierkategorien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Norwegen ist die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig. Daher sollten die Einträge für dieses Land aus der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG gestrichen werden.

(8)

Die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurde aufgelöst. Daher ist die Fußnote, die sich auf die frühere Bezeichnung bezieht, aus der Liste im genannten Anhang zu streichen.

(9)

Die Entscheidung 2004/432/EG sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra (1)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

X

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ER

Eritrea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

FK

Falklandinseln

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

X (3)

 

 

 

 

 

X

X

 

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Hongkong

 

 

 

 

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

X

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Südkorea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonie (5)

X

X

 

X (3)

 

 

X

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (6)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

X

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

OM

Oman

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

RU

Russland

X

X

X

X (3)

X

 

X

X

 

 

X (7)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SC

Seychellen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino (8)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

X

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

X (3)

 

 

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

US

USA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

XM

Montenegro (9)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

XS

Serbien (10)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

X

X

X

 

X

 

X

 

 

X

X

X

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Erster Rückstandsüberwachungsplan genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84)).

(2)  Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)  Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

(7)  Nur für Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(8)  Überwachungsplan genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25).

(9)  Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

(10)  Ausschließlich des Kosovos gemäß der Definition der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2007

über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/116/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wünschenswert, dass die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und Behinderte, bestimmte Dienste, die einen hohen sozialen Wert haben, in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern erreichen können. Gegenwärtig gibt es in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Nummerierungs- und Vorwahlpläne, es besteht jedoch kein gemeinsamer Nummerierungsplan für die Reservierung gleicher Telefonnummern für solche Dienste in der Gemeinschaft. Hierzu ist daher eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich.

(2)

Die Vereinheitlichung der Nummerierungsressourcen ist notwendig, damit diese Dienste, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erbracht werden, für die Endnutzer unter der gleichen Rufnummer zugänglich sind. Dank dieser Kombination „gleiche Nummer — gleicher Dienst“ wird ein bestimmter Dienst unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem er erbracht wird, gemeinschaftsweit stets mit der gleichen Rufnummer in Verbindung gebracht. Dadurch erhält der Dienst eine europaweite Identität zum Vorteil des europäischen Bürgers, der weiß, dass er unter der gleichen Rufnummer in verschiedenen Mitgliedstaaten die gleiche Art von Diensten erreichen kann. Diese Maßnahme wird die Entwicklung europaweiter Dienste begünstigen.

(3)

Um der sozialen Funktion der betreffenden Dienste Rechnung zu tragen, sollten die einheitlichen Rufnummern gebührenfrei sein, was jedoch nicht bedeutet, dass die Betreiber verpflichtet werden sollten, Anrufe zu den „116“-Nummern auf eigene Kosten zu übertragen. Die Gebührenfreiheit dieser Rufnummern ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Vereinheitlichung.

(4)

Es ist notwendig, Bedingungen festzulegen, um die Art der erbrachten Dienstleistung zu bestimmen und um sicherzustellen, dass die einheitlichen Rufnummern für die Erbringung der in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Art von Diensten genutzt werden.

(5)

Es kann notwendig sein, das Recht zur Nutzung einer bestimmten einheitlichen Rufnummer an besondere Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise daran, dass die betreffende Dienstleistung rund um die Uhr erbracht werden muss.

(6)

Im Einklang mit der Rahmenrichtlinie sind die nationalen Regulierungsbehörden für die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne und für die Zuteilung nationaler Nummerierungsressourcen an bestimmte Unternehmen zuständig. Gemäß Artikel 6 und Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (2) können Bedingungen für die Nutzung von Rufnummern auferlegt und Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen verhängt werden.

(7)

Die Liste der einzelnen Rufnummern des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs sollte regelmäßig nach dem Verfahren in Artikel 22 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Existenz solcher Nummern in einer für alle Interessenten zugänglichen Weise bekannt geben, beispielsweise in ihren Webangeboten.

(8)

Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und anhand der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte, insbesondere darüber, ob sich ein bestimmter Dienst, für den eine Rufnummer zugewiesen wurde, auf gesamteuropäischer Ebene entwickelt hat, wird die Kommission eine Überarbeitung oder weitere Anpassung dieser Entscheidung erwägen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Die mit „116“ beginnenden Nummernbereiche werden in den nationalen Nummerierungsplänen für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert.

Die Einzelnummern aus diesem Nummernbereich und die Dienste, für die jede dieser Nummern reserviert wird, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Harmonisierter Dienst von sozialem Wert

Ein „harmonisierter Dienst von sozialem Wert“ ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Rufnummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.

Artikel 3

Reservierung bestimmter Rufnummern aus dem „116“-Nummernbereich

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die im Anhang aufgeführten Rufnummern nur von den Diensten genutzt werden, für die sie reserviert sind;

b)

Nummern des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs, die nicht im Anhang aufgeführt sind, nicht genutzt werden;

c)

die Rufnummer „116112“ weder zugeteilt noch von einem Dienst genutzt wird.

Artikel 4

Bedingungen für die Nutzung der einheitlichen Rufnummern

Die Mitgliedstaaten knüpfen an das Recht zur Nutzung einheitlicher Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert folgende Bedingungen:

a)

Der Dienst bietet den Bürgern Informationen oder Hilfestellung oder eine Meldestelle oder eine Kombination davon;

b)

der Dienst steht allen Bürgern ohne vorherige Anmeldung offen;

c)

der Dienst ist nicht befristet;

d)

als Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes wird keine Zahlung oder Zahlungszusage verlangt;

e)

während eines Anrufs sind folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: Werbung, Unterhaltung, Verkaufsförderung und Verkauf, Nutzung des Anrufs für den künftigen Verkauf kommerzieller Dienstleistungen.

Darüber hinaus knüpfen die Mitgliedstaaten an das Recht zur Nutzung der im Anhang aufgeführten einheitlichen Rufnummern besondere Bedingungen.

Artikel 5

Zuteilung einheitlicher Rufnummern

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 31. August 2007 die im Anhang aufgeführten Rufnummern zuteilen kann.

(2)   Aus der Auflistung einer bestimmten Rufnummer und des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert erwächst den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dienst in ihrem Hoheitsgebiet erbracht wird.

(3)   Nachdem eine Rufnummer in den Anhang aufgenommen wurde, geben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bekannt, dass diese Rufnummer für die Erbringung des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert zur Verfügung steht und dass die Nutzung dieser Rufnummer beantragt werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Register aller einheitlichen Rufnummern und der betreffenden harmonisierten Dienste von sozialem Wert in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht und gepflegt wird. Das Register muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Artikel 6

Überwachung

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über die tatsächliche Nutzung der im Anhang aufgeführten Rufnummern zur Erbringung der betreffenden Dienste in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.


ANHANG

Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern

Rufnummer

Dienst, für den diese Rufnummer reserviert ist

Besondere Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummer

116000

Notrufe für vermisste Kinder

 


Berichtigungen

17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 138/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2007 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 genehmigt werden können

( Amtsblatt der Europäischen Union L 43 vom 15. Februar 2007 )

Seite 4, Anhang, Tabelle, Spalte „Laufende Nummer“, letzte Zeile:

anstatt:

„09.4421“

muss es heißen:

„09.4422“.


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 379 vom 28. Dezember 2006 )

Die Veröffentlichung der Verordnung in dem vorstehend genannten Amtsblatt wird annulliert.

Die Veröffentlichung desselben Wortlauts als „Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006“ im ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 18, bleibt gültig.

(Letztere Verordnung wurde aus technischen Gründen im ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 11, neu veröffentlicht.)


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 207 vom 18. August 2003 )

Seite 6, Artikel 7 Absatz 5 letzter Satz:

anstatt:

„Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 16.“

muss es heißen:

„Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 16.“

Seite 6, Artikel 7 Absatz 6 letzter Satz:

anstatt:

„Er muss unter den in Artikel 62 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.“

muss es heißen:

„Er muss unter den in Artikel 61 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.“

Seite 10, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f:

anstatt:

„f)

die Besonderheiten oder Vorteile von Schuldverschreibungen und von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und die gemäß Artikel 66 nicht die Mitgliedschaft verleihen;“

muss es heißen:

„f)

die Besonderheiten oder Vorteile von Schuldverschreibungen und von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und die gemäß Artikel 64 nicht die Mitgliedschaft verleihen;“.

Seite 13, Artikel 34 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 74.“

muss es heißen:

„(2)   Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 73.“


17.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/36


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 270 vom 29. September 2006 )

Seite 38, Liste in Anhang I, linke Spalte:

anstatt:

„CHUN YIP (SHENZHEN) PLASTICS LIMITED“

muss es heißen:

„CHUN YIP PLASTICS (SHENZHEN) LIMITED“.

Seite 39, Liste in Anhang I, linke Spalte:

anstatt:

„WEIFANG YUJIE PLASTICS PRODUCTS CO., LTD.“

muss es heißen:

„WEIFANG YUJIE PLASTIC PRODUCTS CO., LTD“.

Seite 40, Liste in Anhang I, linke Spalte:

anstatt:

„XIAMEN XINYATAI PLASTIC INDUSTRY CO. LTD.“

muss es heißen:

„XIAMEN XINGYATAI PLASTIC INDUSTRY CO. LTD“.