ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
7. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 390/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 391/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 56/2006 EG

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 392/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab 1. April 2006

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 393/2006 der Kommission vom 6. März 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab dem 1. April 2006

18

 

*

Richtlinie 2006/26/EG der Kommission vom 2. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt ( 1 )

22

 

*

Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EU-Chile zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

30

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. Februar 2006 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

45

 

 

Kommission

 

*

Beschluss Nr. 33/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 16. Februar 2006 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Listen des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

47

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/7/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer und eine Erweiterung der Länderliste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 619)  ( 1 )

49

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2006 DES RATES

vom 23. Februar 2006

mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass beim Seezungenbestand in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2)

Es müssen auch Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) getroffen werden.

(3)

Ziel des Plans ist es, die Nutzung des Biskaya-Seezungenbestands unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen sicherzustellen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 heißt es unter anderem, dass die Gemeinschaft zur Erreichung dieses Ziels den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft sollte sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung einsetzen und ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft leisten, die den von der Fischerei auf Biskaya-Seezunge Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

(5)

Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so begrenzt werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit abnimmt.

(6)

Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für den betreffenden Bestand und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für diesen Bestand so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der TAC unwahrscheinlich ist.

(7)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei hat für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya eine vorsorgliche Biomasse von 13 000 Tonnen empfohlen.

(8)

Der Biskaya-Seezungenbestand nähert sich den vorsorglichen Biomassewerten an; um diese Werte in nächster Zeit erreichen zu können, muss keine umfassende Aufwandssteuerungsregelung angewandt werden. Es empfiehlt sich jedoch, Maßnahmen zur Begrenzung der Gesamtkapazität der wichtigsten Flotten für die Befischung dieses Bestands festzulegen, um diese Kapazität mit der Zeit zu verringern, wodurch sichergestellt wird, dass sich die Bestände erholen und eine Zunahme des Fischereiaufwands in Zukunft verhindert wird.

(9)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand der Verordnung

(1)   Diese Verordnung legt einen Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „Biskaya-Seezunge“ genannt) fest.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Golf von Biskaya“ die Gebiete VIIIa und VIIIb entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).

Artikel 2

Ziel des Bewirtschaftungsplans

(1)   Ziel des Plans ist es, dass die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge im Jahr 2008 oder früher über den Vorsorgewert von 13 000 t hinaus anwächst und dass anschließend die nachhaltige Nutzung des Bestands gewährleistet ist.

(2)   Dieses Ziel wird durch eine schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit des Bestands erreicht.

Artikel 3

Legislative Maßnahmen und jährliche Festsetzung der TAC

(1)   Ergibt die Bewertung des ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands den Vorsorgewert von 13 000 t erreicht hat oder darüber hinaus angewachsen ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,

a)

einen Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit und

b)

eine Senkungsrate für die fischereiliche Sterblichkeit, die so lange gilt, bis der gemäß Buchstabe a beschlossene Wert der fischereilichen Sterblichkeit erreicht ist.

(2)   Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die TAC für Biskaya-Seezunge für das kommende Jahr.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 4

Verfahren zur Festsetzung der TAC

(1)   Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES unter 13 000 t, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dazu führt, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gilt, im Vergleich zur vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

(2)   Liegt die Biomasse des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge nach Schätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES bei 13 000 t oder darüber, so beschließt der Rat eine TAC in einer Höhe, die nach Schätzungen des STECF dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)

der TAC, deren Anwendung mit der vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beschlossenen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit vereinbar ist;

b)

der TAC, deren Anwendung den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beschlossenen Zielwert der fischereilichen Sterblichkeit ergibt.

(3)   Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der TAC des Vorjahres liegt.

(4)   Sollte sich unter Anwendung der Absätze 1 oder 2 eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % niedriger als die TAC des Vorjahres ist.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 5

Besondere Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereitätigkeiten, die dazu führen, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, pro Kalenderjahr in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb mehr als 2 000 kg Seezunge fangen und an Bord behalten, einer Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge unterliegen. Diese Erlaubnis entspricht der besonderen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (4).

(2)   Schiffe, die nicht über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen, dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa und VIIIb nicht mehr als 100 kg pro Fangfahrt fangen und an Bord behalten, umladen oder anlanden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat berechnet die Gesamtbruttoraumzahl seiner Schiffe, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 mehr als 2 000 kg Biskaya-Seezunge angelandet haben. Dieser Wert wird der Kommission mitgeteilt.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 30 Tagen Unterlagen mit den Fangaufzeichnungen der Schiffe, denen eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge erteilt worden ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die Gesamtbruttoraumzahl der Schiffe, die über eine Fangerlaubnis für Biskaya-Seezunge verfügen und die seit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) mit öffentlichen Zuschüssen endgültig stillgelegt wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten erteilen ihren Schiffen nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe nicht größer ist als die Differenz zwischen der gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Gesamtkapazität und der gemäß Absatz 5 bestimmten Kapazität der endgültig stillgelegten Schiffe.

(7)   Hat die Kommission anhand von wissenschaftlichen Gutachten des STECF festgestellt, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 erreicht worden ist, so erteilen die Mitgliedstaaten ihren Schiffen abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels nur dann Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge, wenn die Gesamtkapazität dieser Schiffe die Gesamtkapazität derjenigen Schiffe, die im Vorjahr über Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge verfügten, nicht überschreitet.

(8)   Fangerlaubnisse für Biskaya-Seezunge gelten für ein Kalenderjahr; neue Fangerlaubnisse werden während des Fischwirtschaftsjahres nicht erteilt.

(9)   Abweichend von Absatz 8 dürfen neue Fangerlaubnisse jedoch erteilt werden, sofern einem oder mehreren Schiffen mit gleicher Gesamtbruttoraumzahl, wie sie das Schiff bzw. die Schiffe, die neue Fangerlaubnisse erhalten, aufweisen, gleichzeitig entsprechende Fangerlaubnisse entzogen werden.

Artikel 6

Alternatives Verfahren für die Fischereiaufwandssteuerung

(1)   Abweichend von Artikel 5 kann ein Mitgliedstaat, dessen Quote für Biskaya-Seezunge weniger als 10 % der TAC beträgt, eine andere Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Jahr 2006 und in den folgenden Jahren der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht, kann von der Kommission aufgefordert werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Steuerung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission leitet diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte pro Kalenderjahr, berechnet für jedes Fischereifahrzeug, unter Berücksichtigung der installierten Maschinenleistung in Kilowatt und der Anzahl Fangtage in dem betreffenden Gebiet.

(4)   Im Jahr 2009 und anschließend alle drei Jahre entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über eine Überprüfung der in Absatz 1 festgelegten Bezugsniveaus. Mit einer solchen Überprüfung soll eine angemessene Aufteilung der Fangmöglichkeiten sichergestellt werden.

(5)   Der nach Absatz 1 festgelegte jährliche maximale Fischereiaufwand kann auf Antrag eines Mitgliedstaats von der Kommission angepasst werden, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten für Biskaya-Seezunge voll ausschöpfen kann. Dem Antrag sind Angaben bezüglich Verfügbarkeit von Quoten und Aufwand beizufügen. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 7

Fehlermarge

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6) beträgt die zulässige Fehlermarge bei der Schätzung der Mengen (in kg Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Biskaya-Seezungen 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Es gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgelegte Umrechnungsfaktor.

Artikel 8

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass alle Mengen Seezunge über 300 kg hinaus, die im Golf von Biskaya gefangen werden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

Artikel 9

Vorherige Meldung

Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich im Golf von Biskaya aufgehalten hat, eine beliebige Menge der an Bord befindlichen Seezungen umzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittstaat anzulanden, so meldet er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder der Anlandung in einem Drittstaat

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;

c)

die Mengen (in kg Lebendgewicht) aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.

Diese Meldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs gemacht werden.

Artikel 10

Getrennte Aufbewahrung von Gemeiner Seezunge

(1)   Es ist verboten, Gemeine Seezunge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Kisten oder anderen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 11

Transport von Gemeiner Seezunge

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und im betreffenden Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus vor einem Weitertransport gewogen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Gemeine Seezunge über 300 kg hinaus, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung findet keine Anwendung.

KAPITEL V

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 12

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

Die Kommission holt beim STECF ein wissenschaftliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Bewirtschaftungsplans im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre zu verzeichnen sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels.

Artikel 13

Besondere Umstände

Stellt der STECF fest, dass sich die Fortpflanzungsfähigkeit des Laicherbestands der Biskaya-Seezunge abschwächt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine TAC, die unter der in Artikel 4 vorgesehenen TAC liegt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. GEHRER


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines vereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gegeben hätte. Bis jetzt ist noch keine umfassende Regelung zustande gekommen.

(2)

Da die türkische Gemeinschaft Zyperns klar und deutlich ihren Wunsch nach einer Zukunft innerhalb der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, hat der Rat am 26. April 2004 empfohlen, die für den Nordteil Zyperns für den Fall einer Einigung vorgesehenen Mittel dafür zu verwenden, die Isolierung der türkischen Gemeinschaft zu beenden und der Einigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Gemeinschaft Zyperns Vorschub zu leisten, wobei der Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU zu legen ist.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 ist die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach dem Beitritt Zyperns in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, über die die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt (nachstehend „die betreffenden Landesteile“ genannt).

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 steht das Protokoll Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den betreffenden Landesteilen in keiner Weise entgegen.

(5)

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden sollen, sind Ausnahme- und Übergangsmaßnahmen und dienen insbesondere der Vorbereitung und gegebenenfalls der Erleichterung der umfassenden Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den betreffenden Landesteilen nach einer Lösung der Zypern-Frage.

(6)

Um die finanzielle Unterstützung möglichst schnell und effizient zu gewähren, sollten die Mittel den Begünstigten direkt zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Damit die Kommission Hilfe entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung leisten kann, sollte es ihr ermöglicht werden, der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die Durchführung der Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu übertragen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 (1) entsprechend zu ändern.

(8)

Bei der Planung von Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung, sollte die gesamte Insel einbezogen werden, wo dies sinnvoll ist.

(9)

Bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind die Rechte natürlicher und juristischer Personen, einschließlich der Besitz- und Eigentumsrechte, zu respektieren.

(10)

Kein Element dieser Verordnung beinhaltet für die betreffenden Landesteile eine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

(11)

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EG) 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) sollten die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden.

(12)

Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Umsetzung dieser Verordnung zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele bei, jedoch sind im Vertrag für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Handlungsbefugnisse als diejenigen des Artikels 308 vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gesamtziel und Begünstigte

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Unterstützung, um der Einigung Zyperns Vorschub zu leisten, in dem sie die wirtschaftliche Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns fördert, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel, die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU sowie die Vorbereitung auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gelegt wird.

(2)   Die Unterstützung soll unter anderem den lokalen Stellen, Kooperativen und Vertretern der Zivilgesellschaft zugute kommen, insbesondere Organisationen der Sozialpartner, Wirtschaftsverbänden, Stellen für die Wahrnehmung von Funktionen im allgemeinen Interesse in den betreffenden Landesteilen, lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, Verbänden, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, nicht staatlichen Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen.

(3)   Die Gewährung dieser Unterstützung bedeutet für die betreffenden Landesteile keine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

Artikel 2

Einzelziele

Die Unterstützung soll unter anderem folgenden Zielen dienen:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Umstrukturierung, insbesondere der ländlichen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der regionalen Entwicklung;

Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung;

Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Unterstützung der Zivilgesellschaft;

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Informationen über das politische und rechtliche System der Europäischen Union, die Förderung direkter menschlicher Kontakte sowie Stipendien der Gemeinschaft;

Ausarbeitung von Rechtstexten, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, damit diese nach Inkrafttreten einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage unverzüglich angewandt werden können;

Vorbereitung auf die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands mit Blick auf die Aufhebung seiner Aussetzung nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte.

Artikel 3

Verwaltung der Hilfe

(1)   Die Kommission ist für die Verwaltung der Hilfe zuständig.

(2)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (3) eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3)   Der Ausschuss gibt zu Entwürfen für Finanzierungsbeschlüsse eine Stellungnahme ab, wenn diese 5 Mio. EUR überschreiten. Die Kommission kann ohne Anhörung des Ausschusses Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sowie Änderungen von Finanzierungsbeschlüssen, die dem Programmziel entsprechen und 15 % des Finanzrahmens solcher Finanzierungsbeschlüsse nicht überschreiten, genehmigen.

(4)   In den Fällen, in denen gemäß Absatz 3 keine Anhörung des Ausschusses zu den Finanzierungsbeschlüssen erfolgt, muss die Kommission den Ausschuss spätestens eine Woche nach Beschlussfassung unterrichten.

(5)   Für diese Verordnung ist das Verwaltungsausschussverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Artikel 4

Arten der Unterstützung

(1)   Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung werden unter anderem Lieferverträge, Zuschüsse einschließlich Zinsbeihilfen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien sowie Finanzhilfen finanziert.

(2)   Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich und gerechtfertigt ist, kann die Unterstützung in vollem Umfang aus dem Haushalt finanziert werden.

(3)   Die Mittel können ebenfalls eingesetzt werden, um insbesondere die Kosten unterstützender Maßnahmen zu decken, wie vorbereitende und vergleichende Studien, Fortbildung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Bewertung, Verwaltung, Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Hilfe, Maßnahmen zum Zwecke von Information und Publizität sowie Personalkosten, Gebäudemietkosten und Materialkosten.

Artikel 5

Umsetzung der Hilfsmaßnahmen

(1)   Die Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden gemäß den in Teil 2 Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Regelungen umgesetzt. Alle rechtlichen Einzelverpflichtungen in Verbindung mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe müssen spätestens drei Jahre nach dem Datum der Haushaltsverpflichtung abgewickelt sein.

(2)   Unbeschadet etwaiger Beschlüsse nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 kann die Kommission im Rahmen der in Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Grenzen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Vollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Stellen übertragen. Folgende Auswahlkriterien gelten für die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Stellen:

internationale Anerkennung,

Erfüllung international anerkannter Management- und Kontrollstandards sowie

Beaufsichtigung durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine internationale Organisation/Institution.

(3)   Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können gemäß den in Teil 2 Titel I und II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Regeln durch geteilte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Artikel 6

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(5)   Die Kommission kann die Agentur mit der Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (5) beauftragen.

Artikel 7

Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die Rechte von natürlichen und juristischen Personen einschließlich Besitz- und Eigentumsrechte respektiert werden. Dabei handelt die Kommission im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

(2)   Damit die Mitgliedstaten der Kommission alle Angaben zu eventuellen Verletzungen der Eigentumsrechte übermitteln können, unterbreitet die Kommission jeden Entwurf eines Finanzierungsbeschlusses, der Eigentumsrechte berühren könnte, zwei Monate vor der Entscheidung über den Beschluss dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ausschuss.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten (8) geschützt werden.

(2)   Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.

(3)   Die Vereinbarungen mit den Begünstigten sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben. Diese Vereinbarungen ermächtigen die Kommission auch ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(4)   In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen werden die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs gemäß Absatz 3 während der Ausführung der Verträge und danach gewahrt.

Artikel 9

Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge

(1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen:

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats rechtmäßig niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Bewerberlandes um den Beitritt zur Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Bewerberlandes rechtmäßig niedergelassen sind.

(2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder bzw. in solchen Ländern rechtmäßig niedergelassen sind, sofern ein Zugang zu der Außenhilfe dieser Länder auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(4)   Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft, in den betreffenden Landesteilen oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Land haben.

(5)   In begründeten Fällen kann die Kommission von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

Artikel 10

Berichterstattung

Jedes Jahr unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der mittels dieses Instruments geleisteten Gemeinschaftsunterstützung. Der Bericht enthält neben Informationen über die im Berichtsjahr finanzierten Maßnahmen und die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch eine Bewertung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der Gemeinschaftsunterstützung erzielt wurden.

Artikel 11

Fall einer Regelung der Zypern-Frage

Im Falle einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage fasst der Rat auf Vorschlag der Kommission einen einstimmigen Beschluss über die notwendigen Änderungen dieser Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.“

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 390/2006 DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

83,0

204

45,5

212

139,7

624

92,6

999

90,2

0707 00 05

052

129,2

068

138,2

204

48,2

628

155,5

999

117,8

0709 10 00

220

57,6

624

102,5

999

80,1

0709 90 70

052

132,6

204

74,1

999

103,4

0805 10 20

052

65,8

204

43,3

212

43,3

220

39,5

400

61,8

448

41,1

512

33,1

624

63,9

999

49,0

0805 50 10

052

38,8

624

67,6

999

53,2

0808 10 80

400

133,1

404

106,0

528

75,0

720

83,3

999

99,4

0808 20 50

388

80,5

400

104,9

512

65,6

528

65,5

720

45,0

999

72,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2006 DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 56/2006 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 56/2006 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 109 970 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Onivins-Libourne, Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

Tel.: (33-5) 57 55 20 00

Telex: 57 20 25

Fax: (33-5) 57 55 20 59

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

(2)   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 56/2006 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

(3)   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 24. März 2006, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

(4)   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 11 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 31 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 37 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 11,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 56/2006 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt

(in % vol)

FRANKREICH

Onivins-Longuefuye

F-53200 Longuefuye

6

22 535

27

Rohalkohol

+92

11

22 560

27

Rohalkohol

+92

15

22 480

28

Rohalkohol

+92

16

22 395

28

Rohalkohol

+92

Onivins-Port-La-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel, BP 62

F-11210 Port-La-Nouvelle

5

20 000

27

Rohalkohol

+92

Insgesamt

 

109 970

 

 

 


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 392/2006 DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab 1. April 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (1) wurden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die es den Einführern aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) ermöglichen, die Kontingente zu nutzen. Ziel der Maßnahmen ist es, eine Unterscheidung zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in den neuen Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Mengen anzupassen, auf die sich die Lizenzanträge der traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten beziehen können, so dass diese Einführer diese Regelung in Anspruch nehmen können.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen.

(4)

Dieses neue Kontingent muss vorübergehend eröffnet werden und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 1. April 2006 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 ein autonomes Zollkontingent von 1 200 Tonnen (Abtropfgewicht) mit der laufenden Nummer 09.4075, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Der Wertzollsatz, der auf die im Rahmen des autonomen Kontingents eingeführten Erzeugnisse anzuwenden ist, beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 findet vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 finden auf die Verwaltung des autonomen Kontingents jedoch keine Anwendung.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 30. Juni 2006 begrenzt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzanträge tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem traditionellen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 9 % des autonomen Kontingents entspricht.

(3)   Die von einem neuen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 1 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

95 % für die traditionellen Einführer,

5 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 (ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 34).


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 392/2006 y válido únicamente desde el 1 abril de 2006 hasta el 30 de junio de 2006.

:

Tschechisch

:

Licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 392/2006 a platná pouze od 1. dubna 2006 do 30. června 2006.

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 392/2006 og kun gyldig fra 1. april 2006 til den 30. juni 2006.

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 392/2006 erteilt und nur vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 gültig.

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 392/2006 kohaselt väljastatud litsents, alates 1. aprillist 2006 mis kehtib 30. juunini 2006.

:

Griechisch

:

Το πιστοποιητικό εκδόθηκε βάσει του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 392/2006 και ισχύει μόνο από την 1η Απριλίου 2006 έως τις 30 Ιουνίου 2006.

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 392/2006 and valid only from 1 April 2006 until 30 June 2006.

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 392/2006 et valable seulement du 1er avril 2006 au 30 juin 2006.

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 392/2006 e valida soltanto dal 1o aprile 2006 al 30 giugno 2006.

:

Lettisch

:

atļauja, kas izdota saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 392/2006 un ir derīga tikai no 2006. gada 1. aprīļa līdz 2006. gada 30. jūnijam.

:

Litauisch

:

Licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 392/2006 nuostatas, galiojanti tik nuo 2006 m. balandžio 1 d. iki 2006 m. birželio 30 d.

:

Ungarisch

:

a 392/2006/EK rendelet szerint kibocsátott engedély, csak 2006. április 1-től2006. június 30-ig érvényes.

:

Maltesisch

:

liċenzja maħruġa taħt ir-Regolament (KE) Nru 392/2006 u valida biss mill-1 ta’ April 2006 sat-30 ta' Ġunju 2006.

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig Verordening (EG) nr. 392/2006 afgegeven certificaat dat slechts vanaf 1 april tot en met 30 juni 2006 geldig is.

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 392/2006 i ważne wyłącznie od dnia 1 kwietnia 2006 do dnia 30 czerwca 2006 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 392/2006 e eficaz somente de 1 de Abril de 2006 até 30 de Junho de 2006.

:

Slowakisch

:

Licencia vydaná na základe nariadenia (ES) č. 392/2006 a platná len od 1. apríla 2006 do 30. júna 2006.

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 392/2006 in veljavno samo od 1. aprila 2006 do 30. junija 2006.

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 392/2006 mukaisesti annettu todistus, joka on voimassa ainoastaan 1 päivästä huhtikuuta 200630 päivään kesäkuuta 2006.

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad i enlighet med förordning (EG) nr 392/2006, giltig endast från och med den 1 april 2006 till och med den 30 juni 2006.


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 392/2006

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 392/2006

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 392/2006

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 392/2006

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 392/2006 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 392/2006

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 392/2006

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 392/2006

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 392/2006

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 392/2006

:

Litauisch

:

Prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 392/2006

:

Ungarisch

:

a 392/2006/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Maltesisch

:

applikazzjoni għal liċenzja taħt ir-Regolament (KE) Nru 392/2006

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig Verordening (EG) nr. 392/2006 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 392/2006

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 392/2006

:

Slowakisch

:

žiadosť o licenciu na základe nariadenia (ES) č. 392/2006

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 392/2006

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 392/2006 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 392/2006.


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 393/2006 DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab dem 1. April 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission (1) wurden Zollkontingente eröffnet, deren Verwaltung geregelt sowie eine Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch eingeführt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 enthält Übergangsmaßnahmen, die es Einführern aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) ermöglichen, diese Kontingente in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Maßnahmen soll zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in den neuen Mitgliedstaaten unterschieden und das Konzept der Referenzmenge angepasst werden, sodass die Regelung diesen Einführern zugute kommt.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 zu eröffnen.

(4)

Dieses neue Kontingent muss vorübergehend eröffnet werden und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 1. April 2006 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 ein autonomes Zollkontingent von 4 400 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.4066, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Für Einfuhren im Rahmen des autonomen Kontingents beträgt der Wertzollsatz 9,6 %.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 findet vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 3 und 6, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 finden jedoch keine Anwendung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 30. Juni 2006 begrenzt.

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 werden die Lizenzen als „A-Lizenzen“ behandelt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzanträge tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 10 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

70 % für die traditionellen Einführer,

30 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

In diesem Fall werden die Lizenzen von den zuständigen Behörden am dritten Arbeitstag nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung erteilt. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 gilt sinngemäß.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 393/2006 y válido únicamente desde el 1 abril de 2006 hasta el 30 de junio de 2006.

:

Tschechisch

:

Licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 393/2006 a platná pouze od 1. dubna 2006 do 30. června 2006.

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 393/2006 og kun gyldig fra 1. april 2006 til den 30. juni 2006.

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 393/2006 erteilt und nur vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 gültig.

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 393/2006 kohaselt väljastatud litsents, alates 1. aprillist 2006 mis kehtib 30. juunini 2006.

:

Griechisch

:

Το πιστοποιητικό εκδόθηκε βάσει του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 393/2006 και ισχύει μόνο από την 1η Απριλίου 2006 έως τις 30 Ιουνίου 2006.

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 393/2006 and valid only from 1 April 2006 until 30 June 2006.

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 393/2006 et valable seulement du 1er avril 2006 au 30 juin 2006.

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 393/2006 e valida soltanto dal 1o aprile 2006 al 30 giugno 2006.

:

Lettisch

:

atļauja, kas izdota saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 393/2006 un ir derīga tikai no 2006. gada 1. aprīļa līdz 2006. gada 30. jūnijam.

:

Litauisch

:

Licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 393/2006 nuostatas, galiojanti tik nuo 2006 m. balandžio 1 d. iki 2006 m. birželio 30 d.

:

Ungarisch

:

a 393/2006/EK rendelet szerint kibocsátott engedély, csak 2006. április 1-től2006. június 30-ig érvényes.

:

Maltesisch

:

liċenzja maħruġa taħt ir-Regolament (KE) Nru 393/2006 u valida biss mill-1 ta’ April 2006 sat-30 ta' Ġunju 2006.

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig Verordening (EG) nr. 393/2006 afgegeven certificaat dat slechts vanaf 1 april tot en met 30 juni 2006 geldig is.

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 393/2006 i ważne wyłącznie od dnia 1 kwietnia 2006 do dnia 30 czerwca 2006 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 393/2006 e eficaz somente de 1 de Abril de 2006 até 30 de Junho de 2006.

:

Slowakisch

:

Licencia vydaná na základe nariadenia (ES) č. 393/2006 a platná len od 1. apríla 2006 do 30. júna 2006.

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 393/2006 in veljavno samo od 1. aprila 2006 do 30. junija 2006.

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 393/2006 mukaisesti annettu todistus, joka on voimassa ainoastaan 1 päivästä huhtikuuta 200630 päivään kesäkuuta 2006.

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad i enlighet med förordning (EG) nr 393/2006, giltig endast från och med den 1 april 2006 till och med den 30 juni 2006.


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 393/2006

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 393/2006

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 393/2006

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 393/2006

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 393/2006 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 393/2006

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 393/2006

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 393/2006

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 393/2006

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 393/2006

:

Litauisch

:

Prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 393/2006

:

Ungarisch

:

a 393/2006/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Maltesisch

:

applikazzjoni għal liċenzja taħt ir-Regolament (KE) Nru 393/2006

:

Niederländisch

:

Overeenkomstig Verordening (EG) nr. 393/2006 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 393/2006

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 393/2006

:

Slowakisch

:

žiadosť o licenciu na základe nariadenia (ES) č. 393/2006

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 393/2006

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 393/2006 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 393/2006.


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/22


RICHTLINIE 2006/26/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2006

zur Anpassung der Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG des Rates über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (4), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (5), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der Richtlinie 74/151/EWG über die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Achslast von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern müssen für moderne Zugmaschinen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und im Hinblick auf die Erhöhung der Produktivität und die Verbesserung der Arbeitssicherheit angepasst werden.

(2)

Damit die Industrie der Gemeinschaft leichter auf dem globalen Markt operieren kann, ist es notwendig, die technischen Regelungen der Gemeinschaft an die entsprechenden globalen Regelungen und Normen anzupassen. Die in den Anhängen I und II der Richtlinie 77/311/EWG über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegten Fahrgeschwindigkeiten bei der Messung des Geräuschpegels sollten daher an die Fahrgeschwindigkeiten angeglichen werden, die in globalen technischen Regelungen und Normen wie OECD-Code 5 und ISO 5131:1996 (6) festgelegt sind.

(3)

Es ist angebracht, die Bestimmungen der Richtlinie 78/933/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern so anzupassen, dass dem heutigen Bedürfnis nach einfacherer Gestaltung und höherer Leuchtkraft solcher Einrichtungen entsprochen wird.

(4)

Die Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG für die Windschutzscheibe und die Anhängevorrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern sollten an die neueste technische Entwicklung angepasst werden. Insbesondere sollte für andere Scheiben als die Windschutzscheibe die Verwendung von Polycarbonat und anderen Kunststoffen zulässig sein, damit die Insassen wirksamer gegen das Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus geschützt werden. Die Bestimmungen für Anhängevorrichtungen sollten an die Norm ISO 6489-1 angeglichen werden. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl und Schwere von Unfällen und zur Verbesserung des Arbeitschutzes nicht nur weitere Bestimmungen betreffend heiße Oberflächen festgelegt werden, sondern auch Anforderungen für die Abdeckung von Batterieklemmen und für die Vermeidung ungewollter Abkopplungen.

(5)

Die Richtlinien 74/151/EWG, 77/311/EWG, 78/933/EWG und 89/173/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 74/151/EWG

Die Richtlinie 74/151/EWG wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/311/EWG

Die Richtlinie 77/311/EWG wird entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 78/933/EWG

Die Richtlinie 78/933/EWG wird entsprechend dem Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 89/173/EWG

Die Richtlinie 89/173/EWG wird entsprechend dem Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Vom 1. Januar 2007 an dürfen die Mitgliedstaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht verbieten.

(2)   Vom 1. Juli 2007 an dürfen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen;

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3)   Vom 1. Juli 2009 an gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG oder 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;

b)

die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten.

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1998/38/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13).

(3)  ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

(4)  ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/56/EG der Kommission (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31).

(5)  ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  Diese Dokumente finden sich im Internet unter http://www.oecd.org/dataoecd/35/19/34733683.PDF und http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER=20842&ICS1=17&ICS2=140&ICS3=20


ANHANG I

Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 74/151/EWG erhält folgende Fassung:

„1.2.

Die zulässige Gesamtmasse und die Achslast dürfen für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Für die einzelnen Fahrzeugklassen zulässige Gesamtmasse und Achslast

Fahrzeugklasse

Zahl der Achsen

Zulässige Gesamtmasse

(t)

Zulässige Achslast

Angetriebene Achse

(t)

Nicht angetriebene Achse

(t)

T1, T2, T4.1,

2

18 (beladen)

11,5

10

3

24 (beladen)

11,5

10

T3

2, 3

0,6 (leer)

 (1)

 (1)

T4.3

2, 3, 4

10 (beladen)

 (1)

 (1)


(1)  Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind.“


ANHANG II

Die Richtlinie 77/311/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 3.2.2 wird die Angabe „7,25 km/h“ ersetzt durch die Angabe „7,5 km/h“.

ii)

In Nummer 3.3.1 wird die Angabe „7,25 km/h“ ersetzt durch die Angabe „7,5 km/h“.

2.

In Anhang II Nummer 3.2.3 wird die Angabe „7,25 km/h“ ersetzt durch die Angabe „7,5 km/h“.


ANHANG III

Anhang I der Richtlinie 78/933/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 4.5.1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger können angebracht werden.“

2.

Nummer 4.5.4.2 erhält folgende Fassung:

„4.5.4.2.

In der Höhe:

Über dem Boden:

mindestens 500 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5,

mindestens 400 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1 und 2,

höchstens 1 900 mm für alle Kategorien.

Lässt die Art des Aufbaus der Zugmaschine es nicht zu, diese maximale Höhe einzuhalten, dann darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche bei 2 300 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5, für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung A, für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung B und für solche der Kategorien 1 und 2 der Anordnung D liegen; er darf für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1 und 2 der anderen Anordnungen bei 2 100 mm liegen;

bis 4 000 mm für zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger.“

3.

In Nummer 4.7.4.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt.

4.

In Nummer 4.10.4.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt.

5.

In Nummer 4.14.5.2.2 wird die Angabe „2 100 mm“ durch die Angabe „2 300 mm“ ersetzt.

6.

Nummer 4.15.7 erhält folgende Fassung:

„4.15.7.

Darf ‚zusammengebaut‘ sein.“


ANHANG IV

Die Richtlinie 89/173/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2.2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„2.2.6.

‚Normaler Betrieb‘: die Verwendung der Zugmaschine für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck durch eine Person, die mit den Eigenheiten der Zugmaschine vertraut ist und die die vom Hersteller in der Betriebsanleitung und an der Zugmaschine selbst gegebenen Hinweise für Betrieb, Wartung und Arbeitssicherheit beachtet.

2.2.7.

‚Ungewollte Berührung‘: nicht beabsichtigter Kontakt einer Person mit einer Gefahrstelle, zu dem es beim normalen Betrieb der Zugmaschine kommt.“

b)

In Nummer 2.3.2 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„2.3.2.16.

Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die bei normalem Betrieb berührt werden können, müssen abgedeckt oder isoliert sein. Das gilt für ungewollt berührbare heiße Oberflächen in der Nähe von Trittstufen, Griffen und anderen Teilen der Zugmaschine, die als Einstiegshilfe genutzt werden.

2.3.2.17.

Abdeckung der Batterieklemmen

Nicht geerdete Klemmen müssen durch eine Abdeckung gegen unbeabsichtigten Kurzschluss geschützt sein.“

2.

In Anhang III A Nummer 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„1.1.3.

Andere Scheiben als Windschutzscheiben können aus steifem Kunststoff bestehen, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG des Rates (1) oder der UN/ECE-Regelung Nr. 43, Anhang 14, entsprechen.

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Gedankenstrich in Ziffer 1.1 erhält folgende Fassung:

„—

Zughaken (siehe Abbildung 1 ‚Abmessungen des Zughakens‘ in ISO 6489-1:2001)“.

b)

In Abschnitt 2 wird folgende Ziffer 2.9 angefügt:

„2.9.

Damit sich die Zugöse nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein.“

c)

In Anlage 1 werden die Abbildung 3 und der dazugehörige Text gestrichen.


(1)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.“


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/27


RICHTLINIE 2006/28/EG DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Zur Verbesserung der Kfz-Sicherheit durch die Förderung von Entwicklung und Einsatz von Kurzstreckenradargeräten hat die Kommission mit der Entscheidung 2004/545/EG vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (3) sowie mit der Entscheidung 2005/50/EG vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (4) die Nutzung von zwei Frequenzbändern harmonisiert.

(3)

Nach der Entscheidung 2005/50/EG ist die Nutzung von Kfz-Kurzstreckenradargeräten im 24-GHz-Frequenzbereich befristet, und die Mitgliedstaaten müssen ein Kontrollsystem einrichten, um die Zahl der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge zu ermitteln, die mit einem Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Frequenzbereich ausgestattet sind.

(4)

Mit der Änderung der Richtlinie 72/245/EWG durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (5) wurden den Mitgliedstaaten die geeigneten Mittel zur Durchführung dieser Kontrolle zur Verfügung gestellt. Die Richtlinie 70/156/EWG wurde durch die genannte Richtlinie ebenfalls entsprechend geändert.

(5)

Inzwischen hat sich erwiesen, dass die Daten über 24-GHz-Kurzstreckenradargeräte auf einfachere Weise beschafft werden können und dass es für die Kontrolle nicht erforderlich ist, in der Übereinstimmungsbescheinigung zusätzlich zu den Angaben über die 24-GHz-Kurzstreckenradargeräte Informationen über die Verwendung von 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten zu verlangen, da das 79-GHz-Frequenzband andere Anwendungen nicht beeinträchtigt und seine Verwendung nicht beschränkt ist. Daher ist es angezeigt, in der Richtlinie 72/245/EWG die Vorschriften zu der Verwendung von 24-GHz-Kurstreckenradargeräten zu ändern und die Vorschriften zu der Verwendung von 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten zu streichen. Die Gültigkeit bestehender Typgenehmigungen für Fahrzeuge, die nicht mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgerüstet sind, wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

(6)

Bescheinigungen nach dem Muster des Anhangs III C der Richtlinie 72/245/EWG werden ausschließlich von technischen Diensten ausgestellt. An diesem Verfahren ist keine sonstige Behörde oder Verwaltung beteiligt. Daher ist der derzeit auf der Bescheinigung vorgesehene zusätzliche Stempel entbehrlich und sollte entfernt werden.

(7)

Die Richtlinie 72/245/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Änderung der Richtlinie 72/245/EWG hat Auswirkungen auf die Richtlinie 70/156/EWG. Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 70/156/EWG ebenfalls entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 72/245/EWG

Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 2.1.14 wird gestrichen.

2.

Anhang II A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

3.

Die Anlage zu Anhang III A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 1.3.2 wird gestrichen.

4.

In Anhang III C wird „Stempel der Behörde“ einschließlich der Umrandung gelöscht.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

2.

Anhang III Teil I Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12.7.1 erhält folgende Fassung:

„12.7.1.

Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)“.

b)

Nummer 12.7.2 wird gestrichen.

3.

In Anhang IX wird die Seite 2 aller Muster für Übereinstimmungsbescheinigungen wie folgt geändert:

a)

Nummer 50 erhält folgende Fassung mit nachstehender Fußnote:

„50.

Anmerkungen (6)

b)

Die Nummern 50.1, 50.2 und 50.3 werden gestrichen.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/83/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12.

(6)  Ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz nach der Entscheidung 2005/50/EG ausgestattet, gibt der Hersteller hier an: ‚Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz‘ “.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

über einen Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EU-Chile zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Präferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

(2006/180/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Klarheit, die Möglichkeit langfristiger wirtschaftliche Voraussagen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, ist es ratsam, die verbleibenden Zollpräferenzen, die der Republik Chile im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gewährt werden und die in den gemeinschaftlichen Zollzugeständnissen in Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) noch nicht berücksichtigt sind, in das bilaterale Handelsabkommen aufzunehmen.

(2)

Chile zählt im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas zu den begünstigten Ländern und käme durch den beiliegenden Beschluss des Assoziationsrates in den Genuss eines Handelsabkommens mit Präferenzbehandlung, die sämtliche nach dem Zollschema im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (2) gewährten Begünstigungen abdeckt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES Nr. …/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EU-CHILE

vom

zur Änderung von Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Konsolidierung der Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend das „Assoziationsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Klarheit, die Möglichkeit langfristiger wirtschaftliche Voraussagen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, haben die Vertragspartner vereinbart, die verbleibenden Zollpräferenzen, die der Republik Chile im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gewährt werden und die in den in Anhang I des Assoziationsabkommens aufgeführten gemeinschaftlichen Zollzugeständnissen noch nicht berücksichtigt sind, in ihr bilaterales Freihandelsabkommen aufzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 60 Absatz 5 des Assoziationsabkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Zölle früher als in Artikel 65, 68 und 71 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern.

(3)

Dieser Beschluss tritt für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 65, 68 und 71.

(4)

Um den Übergang vom allgemeinen Zollpräferenzschema zu den präferenziellen bilateralen Handelsregelungen gemäß dem Assoziationsabkommen reibungslos zu gestalten, können für einen bestimmten Zeitraum auch APS-Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder Erklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Assoziationsabkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt für die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft an die Stelle der Bedingungen der Artikels 65, 68 und 71 des Assoziationsabkommens.

Artikel 3

Ursprungsnachweise, die im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzsystems der Gemeinschaft in der Republik Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, sind in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Ursprungsnachweise für die präferenziellen bilateralen Handelsregelungen laut Assoziationsabkommen anzuerkennen, sofern:

i)

der Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgelegt wird;

ii)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgestellt worden sind;

iii)

der Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des allgemeinen Zollpräferenzschemas gewährt und mit diesem Beschluss konsolidiert wurden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 oder am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern diese nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

Geschehen zu

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ABBAU DER ZÖLLE

(gemäß den Artikeln 60, 65, und 71 des Assoziationsabkommens)

(I)

Zollsatz, der bei der Einfuhr von chilenischen Ursprungserzeugnissen in die Gemeinschaft gilt. Dieser Zollsatz ist das Ergebnis der im Rahmen des Assoziationsabkommens erfolgten Konsolidierung des für Chile geltenden APS-Zollsatzes.

(II)

Dieser Zollsatz gilt nur für Waren außerhalb eines Kontingents.


HS heading

Description

Base

Category

0302

Fish, fresh or chilled, excluding fish fillets and other fish meat of heading 0304

 

 

 

– Salmonidae, excluding livers and roes

 

 

0302 69

– – Other

 

 

 

– – – Saltwater fish

 

 

 

– – – – Hake (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – – – – Hake of the genus Merluccius

 

 

0302 69 66

– – – – – – Cape hake (shallow-water hake) (Merluccius capensis) and deepwater hake (deepwater Cape hake) (Merluccius paradoxus)

11,50 % (I) (II)

TQ (4a)

0302 69 67

– – – – – – Southern hake (Merluccius australis)

11,50 % (I) (II)

TQ (4a)

0302 69 68

– – – – – – Other

11,50 % (I) (II)

TQ (4a)

0302 69 69

– – – – – Hake of the genus Urophycis

11,50 % (I) (II)

TQ (4a)

0305

Fish, dried, salted or in brine; smoked fish, whether or not cooked before or during the smoking process; flours, meals and pellets of fish, fit for human consumption

 

 

0305 30

– Fish fillets, dried, salted or in brine, but not smoked

 

 

0305 30 30

– – Of Pacific salmon (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou and Oncorhynchus rhodurus), Atlantic salmon (Salmo salar), and Danube salmon (Hucho hucho), salted or in brine

11,50 % (I) (II)

TQ (4b)

 

– Smoked fish, including fillets

 

 

0305 41 00

– – Pacific salmon (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou and Oncorhynchus rhodurus), Atlantic salmon (Salmo salar) and Danube salmon (Hucho hucho)

9,50 % (I) (II)

TQ (4b)

0704

Cabbages, cauliflowers, kohlrabi, kale and similar edible brassicas, fresh or chilled

 

 

ex ex 0704 10 00

– Cauliflowers and headed broccoli (1/12 to 14/4)

6,1 % (I)

 

ex ex 0704 10 00

– Cauliflowers and headed broccoli (15/4 to 30/11)

10,1 % (I)

 

0704 90

– Other

 

 

0704 90 10

– – White cabbages and red cabbages

8,5 % (I)

 

0705

Lettuce (Lactuca sativa) and chicory (Cichorium spp.), fresh or chilled

 

 

 

– Lettuce

 

 

ex ex 0705 11 00

– – Cabbage lettuce (head lettuce) (01/12 to 31/03)

6,9 % (I)

 

ex ex 0705 11 00

– – Cabbage lettuce (head lettuce) (01/04 to 30/11)

8,5 % (I)

 

0708

Leguminous vegetables, shelled or unshelled, fresh or chilled

 

 

ex ex 0708 20 00

– Beans (Vigna spp., Phaseolus spp.) (1/10 to 30/06)

6,9 % (I)

 

ex ex 0708 20 00

– Beans (Vigna spp., Phaseolus spp.) (1/07 to 30/09)

10,1 % (I)

 

0710

Vegetables (uncooked or cooked by steaming or boiling in water), frozen

 

 

0710 40 00

– Sweetcorn

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (I)

 

0711

Vegetables provisionally preserved (for example, by sulphur dioxide gas, in brine, in sulphur water or in other preservative solutions), but unsuitable in that state for immediate consumption

 

 

 

– Mushrooms and truffles

 

 

0711 51 00

– – Mushrooms of the genus Agaricus

6,1 % + 191 EUR/100 kg/net eda (I)

 

0711 90

– Other vegetables; mixtures of vegetables

 

 

 

– – Vegetables

 

 

0711 90 30

– – – Sweetcorn

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (I)

 

0714

Manioc, arrowroot, salep, Jerusalem artichokes, sweet potatoes and similar roots and tubers with high starch or inulin content, fresh, chilled, frozen or dried, whether or not sliced or in the form of pellets; sago pith

 

 

0714 20

– Sweet potatoes

 

 

0714 20 90

– – Other

4,4 EUR/100 kg/net (I)

 

0811

– Fruit and nuts, uncooked or cooked by steaming or boiling in water, frozen, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

0811 20

– Raspberries, blackberries, mulberries, loganberries, black-, white- or redcurrants and gooseberries

 

 

 

– – Containing added sugar or other sweetening matter

 

 

0811 20 11

– – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

17,3 % + 8,4 EUR/100 kg (I)

 

0811 90

– Other

 

 

 

– – Containing added sugar or other sweetening matter

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

0811 90 11

– – – – Tropical fruit and tropical nuts

9,5 % + 5,3 EUR/100 kg

 

0811 90 19

– – – – Other

17,3 % + 8,4 EUR/100 kg (I) (II)

 

1008

Buckwheat, millet and canary seed; other cereals

 

 

1008 90

– Other cereals

 

 

ex ex 1008 90 90

– – Quinoa

25,9 EUR/1 000 kg (I)

 

1604

Prepared or preserved fish; caviar and caviar substitutes prepared from fish eggs

 

 

 

– Fish, whole or in pieces, but not minced

 

 

1604 14

– – Tunas, skipjack and bonito (Sarda spp.)

 

 

 

– – – Tunas and skipjack

 

 

1604 14 11

– – – – In vegetable oil

20,5 % (I) (II)

TQ(5)

 

– – – – Other

 

 

1604 14 16

– – – – – Fillets known as „loins“

20,5 % (I)

 

1604 14 18

– – – – – Other

20,5 % (I) (II)

TQ(5)

1604 19

– – Other:

 

 

 

– – – Fish of the genus Euthynnus, other than skipjack (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

1604 19 31

– – – – Fillets known as „loins“

20,5 % (I)

1604 19 39

– – – – Other

20,5 % (I) (II)

TQ(5)

1604 20

– Other prepared or preserved fish

 

 

 

– – Other

 

 

1604 20 70

– – – Of tunas, skipjack or other fish of the genus Euthynnus

20,5 % (I) (II)

TQ(5)

1702

Other sugars, including chemically pure lactose, maltose, glucose and fructose, in solid form; sugar syrups not containing added flavouring or colouring matter; artificial honey, whether or not mixed with natural honey; caramel

 

 

1702 50 00

– Chemically pure fructose

12,5 % + 50,7 EUR/100 kg/net mas (I)

 

1702 90

– Other, including invert sugar and other sugar and sugar syrup blends containing in the dry state 50 % by weight of fructose

 

 

1702 90 10

– – Chemically pure maltose

8,9 % (I)

 

1902

Pasta, whether or not cooked or stuffed (with meat or other substances) or otherwise prepared, such as spaghetti, macaroni, noodles, lasagne, gnocchi, ravioli, cannelloni; couscous, whether or not prepared

 

 

1902 20

– Stuffed pasta, whether or not cooked or otherwise prepared

 

 

1902 20 30

– – Containing more than 20 % by weight of sausages and the like, of meat and meat offal of any kind, including fats of any kind or origin

38 EUR/100 kg (I)

 

2001

Vegetables, fruit, nuts and other edible parts of plants, prepared or preserved by vinegar or acetic acid

 

 

2001 90

– Other

 

 

2001 90 30

– – Sweetcorn (Zea mays var. saccharata)

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (I)

 

2003

Mushrooms and truffles, prepared or preserved otherwise than by vinegar or acetic acid

 

 

2003 10

– Mushrooms of the genus Agaricus

 

 

2003 10 20

– – Provisionally preserved, completely cooked

14,9 % + 191 EUR/100 kg/net eda (I) (II)

TQ (2d)

2003 10 30

– – Other

14,9 % + 222 EUR/100 kg/net eda (I) (II)

TQ (2d)

2004

Other vegetables prepared or preserved otherwise than by vinegar or acetic acid, frozen, other than products of heading 2006

 

 

2004 90

– Other vegetables and mixtures of vegetables

 

 

2004 90 10

– – Sweetcorn (Zea mays var. saccharata)

1,6 % + 9,4 EUR/100 kg/net eda (I)

 

2006 00

Vegetables, fruit, nuts, fruit-peel and other parts of plants, preserved by sugar (drained, glacé or crystallised)

 

 

 

– Other

 

 

 

– – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

2006 00 31

– – – Cherries

16,5 % + 23,9 EUR/100 kg (I)

 

2006 00 35

– – – Tropical fruit and tropical nuts

9 % + 15 EUR/100 kg (I)

 

2006 00 38

– – – Other

16,5 % + 23,9 EUR/100 kg (I)

 

2007

Jams, fruit jellies, marmalades, fruit or nut purée and fruit or nut pastes, obtained by cooking, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

2007 10

– Homogenised preparations

 

 

2007 10 10

– – With a sugar content exceeding 13 % by weight

20,4 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

 

– Other

 

 

2007 91

– – Citrus fruit

 

 

2007 91 10

– – – With a sugar content exceeding 30 % by weight

16,5 % + 23 EUR/100 kg (I)

 

2007 91 30

– – – With a sugar content exceeding 13 % but not exceeding 30 % by weight

16,5 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2007 99

– – Other

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2007 99 20

– – – – Chestnut purée and paste

20,5 % + 19,7 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – – Other

 

 

2007 99 31

– – – – – Of cherries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (I)

 

2007 99 33

– – – – – Of strawberries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (I)

 

2007 99 35

– – – – – Of raspberries

20,5 % + 23 EUR/100 kg (I)

 

2007 99 39

– – – – – Other

20,5 % + 23 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – With a sugar content exceeding 13 % but not exceeding 30 % by weight

 

 

2007 99 55

– – – – Apple purée, including compotes

20,5 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2007 99 57

– – – – Other

20,5 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2008

Fruit, nuts and other edible parts of plants, otherwise prepared or preserved, whether or not containing added sugar or other sweetening matter or spirit, not elsewhere specified or included

 

 

2008 20

– Pineapples

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – In immediate packings of a net content exceeding 1 kg

 

 

2008 20 11

– – – – With a sugar content exceeding 17 % by weight

22,1 % + 2,5 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – In immediate packings of a net content not exceeding 1 kg

 

 

2008 20 31

– – – – With a sugar content exceeding 19 % by weight

22,1 % + 2,5 EUR/100 kg (I)

 

2008 30

– Citrus fruit

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 30 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2008 50

– Apricots

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – In immediate packings of a net content exceeding 1 kg

 

 

 

– – – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

 

 

2008 50 19

– – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – In immediate packings of a net content not exceeding 1 kg

 

 

2008 50 51

– – – – With a sugar content exceeding 15 % by weight

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2008 60

– Cherries

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 60 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I) (II)

TQ (2e)

2008 80

– Strawberries

 

 

 

– – Containing added spirit

 

 

 

– – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

2008 80 19

– – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2008 92

– Other, including mixtures other than those of subheading 2008 19

 

 

 

– – Mixtures

 

 

 

– – – Containing added spirit

 

 

 

– – – – With a sugar content exceeding 9 % by weight

 

 

 

– – – – – Other

 

 

2008 92 16

– – – – – – Of tropical fruit (including mixtures containing 50 % or more by weight of tropical nuts and tropical fruit)

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (I)

 

2008 92 18

– – – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2008 99

– – Other

 

 

 

– – – Containing added spirit

 

 

 

– – – – Grapes

 

 

2008 99 21

– – – – – With a sugar content exceeding 13 % by weight

22,1 % + 3,8 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – – Other:

 

 

 

– – – – – With a sugar content exceeding 9 % by weight:

 

 

 

– – – – – – Other:

 

 

2008 99 32

– – – – – – – Passion fruit and guavas

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (I)

 

2008 99 33

– – – – – – – Mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

12,5 % + 2,6 EUR/100 kg (I)

 

2008 99 34

– – – – – – – Other

22,1 % + 4,2 EUR/100 kg (I)

 

2009

Fruit juices (including grape must) and vegetable juices, unfermented and not containing added spirit, whether or not containing added sugar or other sweetening matter

 

 

 

– Orange juice

 

 

2009 11

– – Frozen

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 11 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value not exceeding 67

 

 

2009 11 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2009 19

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 19 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

2009 19 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2009 29

– – Other:

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 29 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

2009 29 91

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

8,5 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2009 39

– – Other:

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 39 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – Lemon juice

 

 

2009 39 51

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

10,9 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – – – Other citrus fruit juices

 

 

2009 39 91

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

10,9 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– Pineapple juice

 

 

2009 49

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 49 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Other:

 

 

2009 49 91

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– Grape juice (including grape must)

 

 

2009 61

– – Of a Brix value not exceeding 30

 

 

2009 61 90

– – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight

18,9 % + 27 EUR/hl (I)

 

2009 69

– – Other:

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67:

 

 

2009 69 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

36,5 % + 121 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 30 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2009 69 71

– – – – – – Concentrated

18,9 % + 131 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2009 69 79

– – – – – – Other

18,9 % + 27 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2009 69 90

– – – – – Other

18,9 % + 27 EUR/hl (I)

 

2009 79

– – Other

 

 

 

– – – Of a Brix value exceeding 67

 

 

2009 79 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

26,5 % + 18,4 EUR/100 kg (I)

 

 

– – Of a Brix value exceeding 20 but not exceeding 67

 

 

 

– – – – Other

 

 

2009 79 91

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

14,5 % + 19,3 EUR/100 kg (I)

 

2009 80

– Juice of any other single fruit or vegetable

 

 

 

– – Of a Brix value exceeding 67

 

 

 

– – – Pear juice

 

 

2009 80 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

2009 80 32

– – – – – Juices of passion fruit and guavas

17,5 % + 12,9 EUR/100 kg (I)

 

2009 80 33

– – – – – Juices of mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

17,5 % + 12,9 EUR/100 kg (I)

 

2009 80 35

– – – – – Other

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – Of a Brix value not exceeding 67:

 

 

 

– – – Pear juice:

 

 

 

– – – – Other

 

 

2009 80 61

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

15,7 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Other

 

 

 

– – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

 

 

2009 80 83

– – – – – – Juices of passion fruit and guavas

7 % + 12,9 EUR/100 kg (I)

 

2009 80 84

– – – – – – Juices of mangoes, mangosteens, papaws (papayas), tamarinds, cashew apples, lychees, jackfruit, sapodillo plums, carambola and pitahaya

7 % + 12,9 EUR/100 kg (I)

 

2009 80 86

– – – – – – Other

13,3 % + 20,6 EUR/100 kg

 

2009 90

– Mixtures of juices

 

 

 

– – Of a Brix value exceeding 67

 

 

 

– – – Mixtures of apple and pear juice

 

 

2009 90 11

– – – – Of a value not exceeding EUR 22 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Other

 

 

2009 90 21

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

30,1 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – Of a Brix value not exceeding 67

 

 

 

– – – Mixtures of apple and pear juice

 

 

2009 90 31

– – – – Of a value not exceeding EUR 18 per 100 kg net weight and with an added sugar content exceeding 30 % by weight

16,5 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Other

 

 

 

– – – – Of a value not exceeding EUR 30 per 100 kg net weight

 

 

 

– – – – – Mixtures of citrus fruit juices and pineapple juice

 

 

2009 90 71

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight

11,7 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – – – Other

 

 

 

– – – – – – With an added sugar content exceeding 30 % by weight:

 

 

2009 90 92

– – – – – – – Mixtures of juices of tropical fruit

7 % + 12,9 EUR/100 kg (I)

 

2009 90 94

– – – – – – – Other

13,3 % + 20,6 EUR/100 kg (I)

 

2102

Yeasts (active or inactive); other single-cell micro-organisms, dead (but not including vaccines of heading 3002); prepared baking powders

 

 

2102 10

– Active yeasts

 

 

2102 10 10

– – Culture yeast

7,4 % (I)

 

 

– – Bakers' yeast

 

 

2102 10 31

– – – Dried

8,5 % (I)

 

2106

Food preparations not elsewhere specified or included

 

 

2106 90

– Other

 

 

2106 90 10

– – Cheese fondues

24,5 EUR/100 kg (I)

 

2106 90 20

– – Compound alcoholic preparations, other than those based on odoriferous substances, of a kind used for the manufacture of beverages

12,1 % (I)

 

 

– – Other

 

 

2106 90 92

– – – Containing no milkfats, sucrose, isoglucose, glucose or starch or containing, by weight, less than 1,5 % milkfat, 5 % sucrose or isoglucose, 5 % glucose or starch

8,9 % (I)

 

2106 90 98

– – – Other

5,5 % + EA (I)

 

2205

Vermouth and other wine of fresh grapes flavoured with plants or aromatic substances

 

 

2205 10

– In containers holding 2 litres or less:

 

 

2205 10 10

– – Of an actual alcoholic strength by volume of 18 % vol or less

7,6 EUR/hl (I)

 

2205 10 90

– – Of an actual alcoholic strength by volume exceeding 18 % vol

0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl (I)

 

2205 90

– Other

 

 

2205 90 10

– – Of an actual alcoholic strength by volume of 18 % vol or less

6,3 EUR/hl (I)

 

2205 90 90

– – Of an actual alcoholic strength by volume exceeding 18 % vol

0 EUR/% vol/hl (I)

 

2206 00

Other fermented beverages (for example, cider, perry, mead); mixtures of fermented beverages and mixtures of fermented beverages and non-alcoholic beverages, not elsewhere specified or included

 

 

2206 00 10

– Piquette

0 % (I)

 

 

– Other

 

 

 

– – Sparkling

 

 

2206 00 31

– – – Cider and perry

13,4 EUR/hl (I)

 

2206 00 39

– – – Other

13,4 EUR/hl (I)

 

 

– – Still, in containers holding

 

 

 

– – – 2 litres or less

 

 

2206 00 51

– – – – Cider and perry

5,3 EUR/hl (I)

 

2206 00 59

– – – – Other

5,3 EUR/hl (I)

 

 

– – – More than 2 litres

 

 

2206 00 81

– – – – Cider and perry

4 EUR/hl (I)

 

2206 00 89

– – – – Other

4 EUR/hl (I)

 

2208

Undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80% vol; spirits, liqueurs and other spirituous beverages

 

 

2208 90

– Other

 

 

 

– – Undenatured ethyl alcohol of an alcoholic strength by volume of less than 80 % vol, in containers holding

 

 

2208 90 91

– – – 2 litres or less

0,7 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl (I)

 

2208 90 99

– – – More than 2 litres

0,7 EUR/% vol/hl (I)

 

2209 00

Vinegar and substitutes for vinegar obtained from acetic acid

 

 

 

– Wine vinegar, in containers holding

 

 

2209 00 11

– – 2 litres or less

4,4 EUR/hl (I)

 

2209 00 19

– – More than 2 litres

3,3 EUR/hl (I)

 

 

– Other, in containers holding

 

 

2209 00 91

– – 2 litres or less

3,5 EUR/hl (I)

 

2209 00 99

– – More than 2 litres

2,6 EUR/hl (I)

 

2307 00

Wine lees; argol

 

 

 

– Wine lees

 

 

2307 00 19

– – Other

0,0 % (I)

 

2308 00

Vegetable materials and vegetable waste, vegetable residues and by-products, whether or not in the form of pellets, of a kind used in animal feeding, not elsewhere specified or included

 

 

 

– Grape marc

 

 

2308 00 19

– – Other

0,0 % (I)

 

2401

Unmanufactured tobacco; tobacco refuse

 

 

2401 10

– Tobacco, not stemmed/stripped

 

 

 

– – Flue-cured Virginia type and light air-cured Burley type tobacco (including Burley hybrids); light air-cured Maryland type and fire-cured tobacco

 

 

2401 10 10

– – – Flue-cured Virginia type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 20

– – – Light air-cured Burley type (including Burley hybrids)

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 30

– – – Light air-cured Maryland type

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Fire-cured tobacco

 

 

2401 10 41

– – – – Kentucky type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 49

– – – – Other

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

 

– – Other

 

 

2401 10 50

– – – Light air-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 60

– – – Sun-cured Oriental type tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 70

– – – Dark air-cured tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 80

– – – Flue-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 10 90

– – – Other tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20

– Tobacco, partly or wholly stemmed/stripped

 

 

 

– – Flue-cured Virginia type and light air-cured Burley type tobacco (including Burley hybrids); light air-cured Maryland type and fire-cured tobacco

 

 

2401 20 10

– – – Flue-cured Virginia type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 20

– – – Light air-cured Burley type (including Burley hybrids)

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 30

– – – Light air-cured Maryland type

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

 

– – – Fire-cured tobacco

 

 

2401 20 41

– – – – Kentucky type

14,9 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 49

– – – – Other

6,4 % MAX 24 EUR/100 kg (I)

 

 

– – Other

 

 

2401 20 50

– – – Light air-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 60

– – – Sun-cured Oriental type tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 70

– – – Dark air-cured tobacco

7,7 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 80

– – – Flue-cured tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 20 90

– – – Other tobacco

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

2401 30 00

– Tobacco refuse

3,9 % MAX 56 EUR/100 kg (I)

 

3823

Industrial monocarboxylic fatty acids; acid oils from refining; industrial fatty alcohols

 

 

3823 70 00

– Industrial fatty alcohols

0 % (I)

 


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/45


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2006/181/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 4. Oktober 2004 registriert wurde, hat das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission dem Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) durch zu niedrige Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen zu verhindern, bei denen der Leistungsempfänger nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie soll verhindern, dass die geltenden Vorschriften bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investitionsgütern, etwa Leasing oder Vermietung oder andere Vereinbarungen, mit denen die Gegenstände dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, missbraucht werden. Da die Beteiligten miteinander verbunden sind, wird oft eine nicht dem Normalwert entsprechende Gegenleistung festgesetzt, was erheblich niedrigere MwSt.-Einnahmen zur Folge hat.

(4)

Die Sondermaßnahme sollte nur dann angewandt werden, wenn die Verwaltung feststellen kann, das die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch die Verbindungen zwischen den Beteiligten beeinflusst worden ist. Diese Feststellung sollte in jedem einzelnen Fall auf offenkundige Tatsachen, nicht auf Annahmen gegründet sein.

(5)

Daher ist es angebracht und steht in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Königreich der Niederlande zu gestatten, als Steuerbemessungsgrundlage den Normalwert dieser Leistungen anzusetzen.

(6)

Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage bei Umsätzen zwischen verbundenen Parteien entgegenwirken, sind in einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Straffung einiger der gemäß dem genannten Artikel gewährten Ausnahmeregelungen enthalten. Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie zu befristen.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, als Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die Investitionsgüter dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, den Normalwert im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Empfänger verfügt über kein vollständiges oder fast vollständiges Recht auf Vorsteuerabzug;

2.

Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind direkt oder indirekt verbundene Personen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften;

3.

eine Reihe von Tatsachen gestatten es, aus den Umständen des Falles zu schließen, dass die Beziehungen zwischen diesen verbundenen Personen die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst haben.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Investitionsgüter diejenigen Gegenstände, die das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG als solche definiert, und, sofern sie von dieser Definition nicht erfasst werden, hochwertige, abschreibungsfähige Dienstleistungen.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage entgegenwirken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).


Kommission

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/47


BESCHLUSS Nr. 33/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 16. Februar 2006

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Listen des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

(2006/182/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die in Anhang A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Der besondere Geltungsbereich der Aufnahme der in Anhang A aufgeführten Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die betreffenden Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren wurde von den Vertragsparteien vereinbart und wird von ihnen angepasst.

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften von den Vertretern des Gemischten Ausschusses, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Washington am 6. Februar 2006.

James C. SANFORD

Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

Unterzeichnet in Brüssel am 16. Februar 2006.

Andra KOKE

Für die Europäische Gemeinschaft


Anhang A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

IMQ — Istituto Italiano del Marchio di Qualità

Via Quintiliano, 43

I-20138 MILANO

Tel.: +39 02 5073 392

Fax: +39 02 5099 1509


7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/7/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer und eine Erweiterung der Länderliste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 619)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Tier und Mensch ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen, einschließlich unbehandelter Federn, eingeschleppt wird.

(2)

Seit Dezember 2003 ist in vielen südostasiatischen Ländern eine sehr ernste aviäre Influenzaepidemie ausgebrochen, die durch einen hoch pathogenen Influenzavirusstamm des Typs H5N1 hervorgerufen wird. Angesichts dessen hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen, zumal die aviäre Influenza auch eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

(3)

Aufgrund der Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (2) wurde die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus mehreren Drittländern bereits ausgesetzt. Die betroffenen Drittländer sind im Anhang der Entscheidung 2006/7/EG aufgelistet, die bis zum 30. April 2006 gilt.

(4)

In jüngster Zeit hat sich die Zahl der Drittländer erhöht, in denen die aviäre Influenza ausgebrochen ist oder ein Verdacht auf einen solchen Ausbruch besteht. Die Seuche wurde offenbar durch Zugvögel in diese Länder eingeschleppt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist in ihrem Wissenschaftlichen Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der aviären Influenza vom 13./14. September 2005 zu dem Schluss gelangt, dass die Federn vor der Überführung in den Handel angemessen behandelt werden sollten, um die mögliche Gefahr einer Ausbreitung der niedrig und der hoch pathogenen aviären Influenza zu verringern. Dieses Gutachten ist erstellt worden, bevor sich gezeigt hat, dass sich das hoch pathogene aviäre Influenzavirus des Typs H5N1 tendenziell weltweit ausbreitet.

(6)

Angesichts des EFSA-Gutachtens und der derzeitigen Krisensituation beabsichtigt die Kommission, die bestehenden dauerhaft geltenden Gemeinschaftsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr von Federn zu überarbeiten, und zwar insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3), durch die geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte aus Drittländern eingeführt werden dürfen, damit die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft nicht gefährdet wird. Anhang VIII Kapitel VIII dieser Verordnung enthält die Bedingungen, die für das Inverkehrbringen von Federn und Federteilen gelten. Damit auf Gemeinschaftsebene eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich erreicht wird, wären jedoch auch Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Federn und Federteilen zu verlangen und müsste die Liste der Drittländer festgelegt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser tierischen Nebenprodukte zulassen.

(7)

In Anbetracht der raschen Ausbreitung der hoch pathogenen aviären Influenza des Typs H5N1 in den letzten Monaten und der Gefahr, dass die Seuche durch unbehandelte Federn in die Gemeinschaft eingeschleppt wird, sollte die Entscheidung 2006/7/EG bis zum 31. Juli 2006 verlängert werden, um den Menschen, die mit Einfuhrsendungen von unbehandelten Federn umgehen, einen verstärkten Gesundheitsschutz zu bieten, solange Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 noch nicht überarbeitet worden ist. Unbeschadet sonstiger bereits bestehender gemeinschaftlicher Einfuhrbeschränkungen in Zusammenhang mit der hoch pathogenen aviären Influenza sollte außerdem die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus allen Drittländern vorübergehend ausgesetzt werden.

(8)

Die Entscheidung 2006/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird das Datum „30. April 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17.

(3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/7/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Länder gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung:

 

Alle Drittländer.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/51


GEMEINSAME AKTION 2006/184/GASP DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Europäische Union setzt die Strategie der EU aktiv um und führt die dort in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), einschließlich der Unterstützung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, und führt die Reflexion über den Verifikationsmechanismus fort.

(3)

Da die Vorlage von vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) ein wichtiges Mittel für stärkere Transparenz bei der Durchführung des BWÜ ist, wurde ein EU-Aktionsplan mit dem Ziel vereinbart, die Anzahl der von den Mitgliedstaaten vorgelegten VBM zu erhöhen und alle Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Listen von geeigneten Experten und Laboratorien zu übermitteln, so dass die entsprechenden Ergebnisse genutzt werden können, den Inhalt weiterer gemeinsamer Aktionen in diesem Bereich festzulegen.

(4)

Die BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006 wird eine gute Gelegenheit bieten, spezifische, praktische und realistische Maßnahmen zu vereinbaren, die sowohl das BWÜ als auch dessen Einhaltung stärken. Diesbezüglich ist die Europäische Union weiterhin entschlossen, Verifikationsinstrumente für die Einhaltung des BWÜ zu entwickeln. Allerdings bedarf es mangels Verhandlungen über einen solchen Verifikationsmechanismus noch vieler konstruktiver Maßnahmen im Rahmen des intersessionalen BWÜ-Arbeitsprogramms.

(5)

Die Kommission wird mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Verwendung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union beauftragt —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union das BWÜ mit folgenden Zielen:

Förderung der Universalität des BWÜ,

Unterstützung der Durchführung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

(2)   Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

Förderung der Universalität des BWÜ durch Maßnahmen, mit denen für einen Beitritt zum BWÜ geworben wird, unter anderem durch Workshops und Seminare auf regionaler und subregionaler Ebene,

Hilfe für die Vertragsstaaten bei der nationalen Durchführung des BWÜ, damit sichergestellt ist, dass diese ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz sorgt unter enger Einbeziehung der Kommission für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 3 genannten finanziellen Beitrags.

(2)   Der Vorsitz wird bei der Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele durch den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt, der für die politische Koordinierung bei der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zuständig ist.

(3)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte wird dem Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf übertragen, welches seine Aufgaben unter Verantwortung des Vorsitzes und unter Aufsicht des Generalssekretärs/Hohen Vertreters wahrnimmt.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die beiden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 867 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem in Artikel 2 Absatz 3 genannten Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, erstattet dem Rat über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion anhand regelmäßiger Berichte, die von dem Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf erstellt werden, Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt und übermittelt Informationen über die finanzielle Abwicklung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach ihrer Annahme.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


ANHANG

1.   Zielsetzung

Allgemeine Zielsetzung: Förderung der Universalität des BWÜ und insbesondere des Beitritts von Staaten, die dem BWÜ noch nicht angehören (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten), und Unterstützung der Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

Beschreibung: Die EU-Hilfe für das BWÜ konzentriert sich auf die nachstehenden Bereiche, in denen die europäischen Vertragsstaaten des BWÜ dringenden Handlungsbedarf festgestellt haben:

i)

Förderung einer weltweiten Anwendung des BWÜ,

ii)

Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des BWÜ.

Die nachstehend beschriebenen Projekte werden ausschließlich aus Mitteln der EU unterstützt.

2.   Projektbeschreibung

2.1.   Projekt Nr. 1: Förderung der Universalität des BWÜ

 

Ziel des Projekts:

Erhöhung der Zahl der BWÜ-Vertragsstaaten durch Veranstaltung regionaler und subregionaler Workshops. Ziel der Workshops ist es, die Mitgliederzahl zu erhöhen und so die Durchführung des BWÜ in diesen Regionen zu fördern, die Vorteile und Folgen des Beitritts zum BWÜ darzulegen, die Bedürfnisse der Staaten, die keine BWÜ-Vertragsstaaten sind, zu verstehen um ihren Beitritt zu unterstützen und den Staaten, die dies benötigen, EU-Hilfe in fachlicher und redaktioneller Hinsicht anzubieten.

 

Angestrebte Projektergebnisse:

i)

Erhöhung der Zahl der BWÜ-Vertragsstaaten in verschiedenen Regionen der Welt (West- und Zentralafrika, östliches und südliches Afrika, Naher und Mittlerer Osten, Zentralasien und Kaukasus, Asien und Pazifikinseln, Lateinamerika und Karibik).

ii)

Ausbau der regionalen Vernetzung unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in verschiedenen für das BWÜ wichtigen Bereichen.

 

Projektbeschreibung:

Das Projekt sieht vor, im Laufe der Jahre 2006—2007 fünf regionale Workshops in drei aufeinander folgenden Phasen auszurichten. In der ersten Phase, der Vorbereitungsphase, werden Kontakte zu wichtigen Beteiligten (Diplomaten und Experten) hergestellt, Vorbereitungstreffen abgehalten und Informationspakete zusammengestellt und ein Überblick über den Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Arbeit und der Umsetzung in den Zielländern gegeben und ein internetgestütztes Informations- und Kooperationsmanagementsystem für das Projekt eingerichtet. Ziel der zweiten Phase ist es, das Bewusstsein der Diplomaten und ganz allgemein der nationalen Behörden der ausgewählten Länder für die Bedeutung des BWÜ zu schärfen und die Grundlagen für die effektive Teilnahme der betreffenden Länder an der dritten Projektphase zu schaffen. Zu diesem Zweck wird eine Reihe von Treffen mit Diplomaten der ausgewählten Länder in Brüssel, Genf, Den Haag und New York organisiert, den Orten, an denen üblicherweise diplomatische Aktivitäten im Zusammenhang mit dem BWÜ stattfinden. Während der dritten Projektphase sind fünf regionale Workshops vorgesehen:

a)

BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in West- und Zentralafrika, der die Teilnahme von Entscheidungsträgern und regionalen Organisationen, z. B. der Afrikanischen Union, ermöglicht. Es werden Vertreter aus u. a. Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Republik Tschad, Côte d'Ivoire, Gabun, Guinea, Liberia und Mauretanien eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen werden.

b)

BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten im östlichen und südlichen Afrika, der die Teilnahme von Entscheidungsträgern und regionalen Organisationen, z. B. der Afrikanischen Union, ermöglicht. Es werden Vertreter aus u. a. Angola, Burundi, den Komoren, Dschibuti, Eritrea, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Somalia, der Vereinigten Republik Tansania und Sambia eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen.

c)

BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten im Nahen und Mittleren Osten. Es werden Vertreter aus u. a. Ägypten, Israel, der Arabischen Republik Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zum Workshop eingeladen.

d)

BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in Asien und auf den Pazifikinseln. Es werden Vertreter u. a. der Cookinseln, Kiribatis, der Marshallinseln, Mikronesiens, Myanmars, Naurus, Niues, Samoas und Tuvalus eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zur Teilnahme an dem Workshop eingeladen.

e)

BWÜ-Workshop für Unterzeichnerstaaten und Nichtvertragsstaaten in Lateinamerika und der Karibik. Es werden Vertreter u. a. Haitis, Guyanas und Trinidad und Tobagos eingeladen. Mehrere Redner der EU werden die Teilnehmer über die Bedeutung eines Beitritts zum BWÜ und die daraus resultierenden Vorteile sowie über die Initiativen der Europäischen Union in Bezug auf Nichtverbreitung und Abrüstung informieren. Zudem wird ein BWÜ-Vertragsstaat aus der Region zur Teilnahme an dem Workshop eingeladen.

 

Geschätzte Kosten: 509 661 EUR

2.2.   Projekt Nr. 2: Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene

 

Ziel des Projekts:

Es muss gewährleistet werden, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen.

 

Angestrebte Projektergebnisse:

Wie im Rahmen des intersessionalen BWÜ-Prozesses von den Vertragsstaaten vereinbart, müssen drei gemeinsame Elemente der nationalen Durchführungsansätze verwirklicht werden:

i)

Annahme nationaler Rechtsvorschriften, einschließlich im Bereich des Strafrechts, die das gesamte Spektrum der im BWÜ festgeschriebenen Verbote umfassen;

ii)

wirksame Rechtsvorschriften oder Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Transfers von einschlägigen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;

iii)

wirksame Durchführung und Durchsetzung, so dass Verstöße verhindert bzw. sanktioniert werden.

 

Projektbeschreibung:

Mit dem Projekt sollen die Lücken geschlossen werden, die bei der Durchführung des BWÜ bestehen, wie etwa das Fehlen eines Rechtsberaternetzes oder eines Aktionsplans für die Durchführung, das Nichtvorhandensein nationaler Anlaufstellen für die Durchführung des BWÜ und die Unsicherheit hinsichtlich der nationalen Mindestanforderungen an die Durchführung des Übereinkommens. Zur Beseitigung dieser Mängel sieht das Projekt eine Vorbereitungsphase vor, in der unter anderem ein Pool von EU-Rechtsexperten gebildet sowie Forschungs- und Konsultationstätigkeiten durchgeführt werden sollen. In einer nächsten Phase werden folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung getroffen:

a)

Im Zuge der Vorbereitung der BWÜ-Überprüfungskonferenz 2006 wird eine Konferenz veranstaltet, um Informationen über die spezifischen Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten zu erhalten, die ihren BWÜ-Verpflichtungen noch nachkommen müssen.

b)

Assistenzbesuche zur Unterstützung in rechtlichen und technischen Fragen, um auf spezifische Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten einzugehen. Es wird dabei um die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften gehen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen aus dem BWÜ tatsächlich in entsprechende nationale Gesetze und Maßnahmen, einschließlich geeigneter strafrechtlicher Bestimmungen, umgesetzt werden. Die EU wird die Staaten außerdem bei der Annahme von Maßnahmen unterstützen, die einen angemessenen physischen Schutz biologischer Agenzien und Toxine sowie damit zusammenhängender Materialien und Geräte gewährleisten. Jeder dieser Besuche wird etwa fünf Tage dauern. Pro Besuch werden jeweils höchstens drei Experten entsandt. Experten aus den EU-Mitgliedstaaten werden eingeladen, sich an diesen Besuchen zu beteiligen.

c)

Ferner werden im Rahmen der Projekte erforderlichenfalls Übersetzungen des BWÜ geliefert, die in der Folge im Internet abgerufen werden können.

 

Geschätzte Kosten: 277 431 EUR

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 18 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte Staaten

Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten). Die Maßnahmen, die mit der Durchführung des BWÜ in Zusammenhang stehen, kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute.

5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

Mit der technischen Durchführung der beiden Projekte betraut ist das Hochschulinstitut für internationale Studien in Genf (über sein Bioweapon Prevention Project — BWPP — unter Leitung von Dr. Zanders); es handelt im Rahmen der politischen Koordinierung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, die dieser durch seine persönliche Beauftragte für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen vornimmt. Die vorgesehenen regionalen Workshops und Konsultationen werden mit Unterstützung des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien organisiert. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das BWPP gegebenenfalls mit den lokalen Missionen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

6.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

Projekt Nr. 1

509 661 EUR

Projekt Nr. 2

277 431 EUR

Verwaltungskosten (7 % der direkten Kosten)

55 096 EUR

GESAMTKOSTEN (ohne Rückstellungen)

842 188 EUR

Außerdem wird eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (24 812 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten gebildet.

GESAMTKOSTEN (mit Rückstellungen)

867 000 EUR

7.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 867 000 EUR.