ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
28. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2167/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

15

 

*

Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer des Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatzes

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

21

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

23

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2002, 2003 bzw. 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica und Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2006

28

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in bestimmten Gebieten der deutschen Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5621)

30

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/15)

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002)

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2165/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 (1) sind das vollständige Auspressen von Weintrauben und das Auspressen von Weintrub untersagt, um Wein schlechter Qualität zu vermeiden, und ist zu diesem Zweck die obligatorische Destillation von Traubentrester und Weintrub vorgesehen. Da anhand der Produktions- und Marktstrukturen in den Weinbauzonen Sloweniens und der Slowakei dafür gesorgt werden kann, dass die Ziele dieser Bestimmung erreicht werden, ist die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für die Erzeuger dieser Regionen durch die Verpflichtung zu ersetzen, diese Nebenerzeugnisse unter Kontrolle zu beseitigen.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird zum Tag des Beitritts über die Frage entschieden, ob Polen in die Weinbauzone A in Anhang III der genannten Verordnung, mit dem die Weinanbauflächen der Mitgliedstaaten in Weinbauzonen aufgeteilt werden, eingestuft wird. Die polnischen Behörden haben der Kommission die Angaben über die Weinanbauflächen Polens und ihre geografische Lage übermittelt. Anhand dieser Angaben können diese Weinanbauflächen in die Weinbauzone A eingestuft werden.

(3)

Aufgrund der kürzlich erfolgten Vereinfachung der Abgrenzung der Weinanbaugebiete der Tschechischen Republik, die in die Zonen A und B des genannten Anhangs III eingestuft sind, sollte dieser Anhang durch die Einführung dieser neuen Bezeichnungen der Weinanbaugebiete entsprechend angepasst werden.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen fest. Mehrere Mitgliedstaaten haben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) die versuchsweise Anwendung önologischer Verfahren und Behandlungen genehmigt, die nicht in dem Anhang vorgesehen sind. Aufgrund der erzielten Ergebnisse lässt sich davon ausgehen, dass diese Verfahren geeignet sind, die Weinbereitung und Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse zu verbessern, ohne dadurch die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden. Diese versuchsweisen Anwendungen in den Mitgliedstaaten sind bereits von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein anerkannt und zugelassen worden. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen sollten deshalb auf Gemeinschaftsebene endgültig zugelassen werden.

(5)

Gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis des Erzeugermitgliedstaats aufgeführten Rebsorten gewonnen oder hergestellt werden. Jedoch kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, gemäß demselben Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 bis zum 31. August 2005 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (nachstehend „Qualitätsschaumwein b.A.“ genannt) dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt.

(6)

Italien hat diese Ausnahme bei der Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. „Conegliano-Valdobbiadene“ und „Montello e Colli Asolani“ in Anspruch genommen. Um die strukturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem herkömmlichen Herstellungsverfahren solcher Weine anzupassen, sollte die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

(7)

Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gehören die Weinanbauflächen Dänemarks und Schwedens zur Weinbauzone A. Diese beiden Mitgliedstaaten sind nunmehr in der Lage, Tafelweine mit geografischer Angabe herzustellen. Daher sollten die Angaben „Lantvin“ und „Regional vin“ in Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 aufgenommen werden.

(8)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmen gemäß Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 und Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a, nach denen die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehrerer der Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen dürfen, für Zypern gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in der Tschechischen Republik, in Malta, Österreich, Slowenien oder der Slowakei geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen zu beseitigen.“

2.

Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gilt Nummer 3 des Anhangs ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2005 der Kommission (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder“;

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Cechy.“

b)

Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht unter Nummer 1 Buchstabe d fallenden Rebflächen.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Behandlung der Moste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten“;

in Buchstabe j wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Proteine pflanzlichen Ursprungs“;

folgender Buchstabe wird angefügt:

„s)

Zusatz von L-Ascorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten“;

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

in Buchstabe m wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Proteine pflanzlichen Ursprungs“;

folgende Buchstaben werden angefügt:

„zc)

Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

zd)

Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung“;

c)

der Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung“.

3.

In Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 Absatz 1 wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

4.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: ‚Vino de la tierra‘, ‚οίνος τοπικός‘, ‚zemské víno‘, ‚regional vin‘, ‚Landwein‘, ‚ονομασία κατά παράδοση‘, ‚regional wine‘, ‚vin de pays‘, ‚indicazione geografica tipica‘, ‚tájbor‘, ‚inbid ta’ lokalità tradizzjonali‘, ‚landwijn‘, ‚vinho regional‘, ‚deželno vino PGO‘, ‚deželno vino s priznano geografsko oznako‘, ‚geograafilise tähistusega lauavein‘, ‚lantvin‘. Wird ein solcher Begriff verwendet, so ist die Angabe ‚Tafelwein‘ nicht erforderlich“;

b)

Abschnitt D Nummer 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland und Zypern in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“

5.

Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird die Angabe

des Namens des bestimmten Anbaugebiets im Sinne des Abschnitts B Nummer 4 zweiter Gedankenstrich bei Qualitätsschaumwein b.A.,

des Namens einer anderen geografischen Einheit nach Maßgabe des Abschnitts E Nummer 1 bei Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein

allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat.

Bei den vorgenannten, in Griechenland und Zypern hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben jedoch in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“


28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2166/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass bei den südlichen Seehecht- und Kaisergranatbeständen in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Tiere im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2)

Es sollten Maßnahmen zur Erstellung mehrjähriger Pläne zur Wiederauffüllung dieser Bestände gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) getroffen werden.

(3)

Ziel der Pläne ist es, diese Bestände binnen zehn Jahren so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

(4)

Das Ziel der Bestandsauffüllung sollte als erreicht gelten, wenn die betroffenen Bestände vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts als innerhalb sicherer biologischer Grenzen eingeschätzt werden.

(5)

Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass sie von einem Jahr zum nächsten reduziert werden kann.

(6)

Eine solche Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betroffenen Bestände und durch eine Regelung erreichen, die Sperrgebiete und eine Beschränkung der Kilowatt-Tage vorsieht und den Fischereiaufwand für die betroffenen Bestände auf ein Niveau begrenzt, bei dem die zulässigen Gesamtfangmengen nicht überschritten werden dürfen.

(7)

Sobald die Wiederauffüllung erreicht ist, sollte der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf Vorschlag der Kommission über entsprechende Folgemaßnahmen beschließen.

(8)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sollten zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(9)

Für eine Wiederauffüllung der Kaisergranatbestände ist es erforderlich, dass bestimmte für die Reproduktion der Art wichtige Gebiete geschützt werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/98 (4) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die folgenden Bestände (nachstehend „betroffene Bestände“ genannt) ein Wiederauffüllungsplan festgelegt:

a)

für den südlichen Seehechtbestand in den Gebieten VIIIc und IXa entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES);

b)

für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet VIIIc;

c)

für den Kaisergranatbestand im ICES-Gebiet IXa.

Artikel 2

Ziel des Wiederauffüllungsplans

Ziel des Plans ist es, die betroffenen Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich gemäß den Informationen der ICES innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Dies bedeutet:

a)

Der in Artikel 1 Buchstabe a genannte Bestand muss nach den verfügbaren wissenschaftlichen Berichten in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Biomasse der Laicherbestände von 35 000 Tonnen erreichen, oder die Anzahl geschlechtsreifer Tiere muss innerhalb von zehn Jahren auf mindestens 35 000 Tonnen anwachsen. Dieser Wert ist im Lichte neuer wissenschaftlicher Daten des STECF anzupassen.

b)

Die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände müssen binnen zehn Jahren so weit wiederaufgefüllt werden, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Artikel 3

Bewertung des Wiederauffüllungsplans

(1)   Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Wiederauffüllungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung des Artikels 2 für einen der betroffenen Bestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffüllungsplan der vorliegenden Verordnung für den genannten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

(3)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Bestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen, um die Wiederauffüllung des betroffenen Bestands sicherzustellen.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 4

Festsetzung der TAC

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für jeden betroffenen Bestand.

(2)   Die TAC für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand wird gemäß Artikel 5 festgesetzt.

(3)   Die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände werden gemäß Artikel 6 festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC für den südlichen Seehechtbestand

(1)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,3 pro Jahr, so werden die TAC maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

(2)   Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,3 pro Jahr, so werden die TAC auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,27 beträgt.

(3)   Kann der STECF aufgrund des jüngsten ICES-Berichts nur für einen Teil der ICES-Gebiete VIIIc und IXa eine Fangmenge berechnen, die der Sterblichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 entspricht, so wird die TAC so festgesetzt, dass sie sowohl

a)

mit der Fangmenge vereinbar ist, die der spezifischen Sterblichkeit in dem vom wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Gebiet entspricht, als auch

b)

ein konstantes Verhältnis der Fangmengen zwischen dem von dem wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Teilgebiet einerseits und der Gesamtheit der Gebiete VIIIc und IXa andererseits sicherstellt. Das Verhältnis wird aufgrund der Fangmengen in den drei Jahren berechnet, die dem Jahr, in dem der Beschluss gefasst wird, vorausgehen.

Die anzuwendende Berechnungsmethode ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Verfahren zur Festsetzung der TAC für die Kaisergranatbestände

Auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Bewertung des STECF werden die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände auf eine Höhe festgesetzt, bei der die gleiche relative Änderung der fischereilichen Sterblichkeit erzielt wird, die sich für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand unter Anwendung von Artikel 5 ergibt.

Artikel 7

Beschränkung der TAC-Schwankungen

Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt;

b)

sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

KAPITEL III

BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 8

Begrenzung des Fischereiaufwands

(1)   Ergänzend zu den in Kapitel II genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IVb der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (5) beruht.

(2)   Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Anpassungen der Anzahl Fangtage für Fischereifahrzeuge, die der Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands des Absatzes 1 unterliegen. Die Anpassungen müssen direkt proportional zu den jährlichen Anpassungen bei der fischereilichen Sterblichkeit sein, die vom ICES und vom STECF als mit der Anwendung der fischereilichen Sterblichkeitsrate vereinbar erachtet werden, die nach der in Artikel 5 beschriebenen Methode festgesetzt werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder betroffene Mitgliedstaat in demjenigen Teil des Gebiets IXa, der östlich von 7°23′48″ westlicher Länge (gemäß WGS84-Standard bestimmt) liegt, eine andere Methode zur Begrenzung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Für 2006 und die folgenden Jahre erfolgt eine Anpassung des Fischereiaufwands auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. Der Vorschlag zur Anpassung wird unter Berücksichtigung des jüngsten Gutachtens des STECF sowie im Lichte des jüngsten ICES-Berichts formuliert. Solange kein Beschluss des Rates vorliegt, stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme des Absatzes 3 Gebrauch macht, kann von der Kommission verpflichtet werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Verwaltung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission wird diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 3 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte aller einschlägigen Fischereifahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer installierten Maschinenleistung in kW und der Anzahl ihrer Fangtage in dem betreffenden Gebiet pro Kalenderjahr.

KAPITEL IV

FISCHEREIÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 9

Fehlermarge

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in kg) der an Bord befindlichen betroffenen Bestände 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Ist im Gemeinschaftsrecht kein Umrechnungskoeffizient festgelegt, so gilt der Umrechnungskoeffizient des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt.

(2)   Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Menge der betroffenen Bestände an Bord unter 50 kg liegt.

Artikel 10

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg übersteigt, bzw. jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und/oder c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt und die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.

Artikel 11

Vorherige Mitteilung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in den in Artikel 1 genannten Gebieten aufgehalten hat und eine beliebige Menge der an Bord befindlichen betroffenen Bestände umladen oder in einem Hafen oder einem Anlandeort eines Drittlands anlanden möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge es fährt, mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder dem Anlanden in einem Drittland die folgenden Informationen:

Name des Hafens oder des Anlandeorts,

voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen oder am Anlandeort,

Mengen in kg Lebendgewicht aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.

Diese Mitteilung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs abgegeben werden.

Artikel 12

Getrennte Aufbewahrung von südlichem Seehecht und Kaisergranat

(1)   Werden Mengen von über 50 kg des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft aufbewahrt, so darf keine Menge der in Artikel 1 genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt werden.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Fänge der betroffenen Bestände zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 13

Transport von südlichem Seehecht und Kaisergranat

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, und jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt, die in einem der in Artikel 1 genannten geografischen Gebiete gefangen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandet werden, vor einem Weitertransport gewogen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird für jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht wird, eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die Ausnahme des Artikels 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

Artikel 14

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die betroffenen Bestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens haben.

KAPITEL V

ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 850/98

Artikel 15

Begrenzung des Kaisergranatfangs

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29b

Begrenzung des Kaisergranatfangs

(1)   Für die nachstehend genannten Zeiträume ist die Fischerei

i)

mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, sowie

ii)

mit Reusen in den geografischen Gebieten untersagt, die durch die Loxodrome zwischen den folgenden Koordinaten (nach dem WGS84-Standard bestimmt) begrenzt werden:

a)

vom 1. Juni bis 31. August einschließlich:

 

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

 

42°00′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

 

42°00′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

 

42°04′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

 

42°09′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

 

42°12′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

 

42°23′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

 

42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge;

b)

vom 1. Mai bis 31. August einschließlich:

 

37°45′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

 

38°10′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

 

38°10′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

 

37°45′ nördlicher Breite, 09°20′ westlicher Länge.

(2)   Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig, sofern der Beifang von Kaisergranat 2 % des Gesamtgewichts des angelandeten Fanges nicht übersteigt.

(3)   Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Reusen, mit denen kein Kaisergranat gefangen wird, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig.

(4)   Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 darf in den dort genannten geografischen Gebieten der Beifang von Kaisergranat 5 % nicht übersteigen.

(5)   Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten für die dort genannten geografischen Gebieten sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die Grundschleppnetze oder ähnliche geschleppte Netze benutzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der im Jahr 2004 von den Fischereifahrzeugen der jeweiligen Mitgliedstaaten in den gleichen Zeiträumen in denselben Gebieten betrieben wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 treffen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Können die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat kein Einvernehmen über die Maßnahmen erzielen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (7) genannten Verfahren Maßnahmen festlegen.

Artikel 16

Bericht über den Wiederauffüllungsplan

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit Schlussfolgerungen zur Durchführung des Wiederauffüllungsplans für die betroffenen Bestände, der auch mit dem Plan zusammenhängende verfügbare sozioökonomische Daten enthält. Der Bericht ist bis zum 17. Januar 2010 vorzulegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 14. April 2005 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 2).

(5)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.“


ANHANG

Methode zur Berechnung einer TAC für die Gebiete VIIIc und IXa für südlichen Seehecht für den Fall, dass nur für Teile der Gebiete wissenschaftliche Fangprognosen zur Verfügung stehen

Beläuft sich die wissenschaftliche Fangprognose für ein Teilgebiet innerhalb der Gebiete VIIIc und IXa, die der in Artikel 5 genannten fischereilichen Sterblichkeitsrate entspricht, auf x Tonnen, die durchschnittliche Fangmenge im gleichen Teilgebiet in den drei vorhergehenden Jahren auf y Tonnen und die durchschnittliche Fangmenge in den Gebieten VIIIc und IXa insgesamt in den drei vorhergehenden Jahren auf z Tonnen, so beträgt die TAC zx/y Tonnen.


28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2167/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (2) eingeführt wurden. Mit vorgenannter Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien eingeführt.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag des Unternehmens Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller erklärte, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller in der VR China, für die die Antidumpingmaßnahmen für PET-Einfuhren gelten, verbunden sei. Darüber hinaus behauptete er, dass er erst nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 2002 bis 31. März 2003, nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt) begonnen habe, PET in die Gemeinschaft auszuführen.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(4)

Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der Antidumpingzoll von 184 EUR/Tonne, der per Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates auf die Einfuhren des vom Antragsteller hergestellten PET eingeführt worden war, außer Kraft gesetzt. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung solcher Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PET geführt hat (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO 1628-5, das dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird und seinen Ursprung in der VR China hat.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen. Beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung (und die Prüfung des MWB-Antragsformulars) für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt und „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Status eines neuen Ausführers

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware erst nach dem ursprünglichen UZ in die Gemeinschaft auszuführen begann.

(10)

Darüber hinaus konnte der Antragsteller nachweisen, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China, für die Antidumpingmaßnahmen für PET-Einfuhren gelten, verbunden war.

(11)

Daher wird bestätigt, dass der Antragsteller als neuer Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten ist.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien:

Unternehmensentscheidungen sind auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss zu treffen, und die Kosten müssen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle im MWB-Antrag enthaltenen Angaben vor Ort in den Betrieben des fraglichen Unternehmens.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass dem Antragsteller eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden werden sollte.

3.   Dumping

(15)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst, ob die gesamten vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auszugehen, wenn die Gesamtmenge der vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware mindestens 5 % der Gesamtmenge entspricht, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

(16)

Da die betroffene Ware nicht nach Typen unterschieden wurde, musste nicht weiter geprüft werden, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren.

(17)

Ferner wurde geprüft, ob die hinreichend repräsentativen Inlandsverkäufe von PET als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde ermittelt, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden PET-Verkäufe an unabhängige Abnehmer war. Da die gewinnbringenden Verkäufe mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmengen ausmachten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der Preise sämtlicher Inlandsverkäufe während des UZ berechnet wurde, unabhängig davon, ob die Inlandsverkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(18)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung der Normalwert anhand der Preise ermittelt, die auf dem Inlandsmarkt der VR China gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(19)

Da die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden.

(20)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

(21)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen.

(22)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Für das Unternehmen Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. wurde eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 5,6 % ermittelt.

D.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(23)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sollte für den Antragsteller ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden.

(24)

Dabei sollte der geänderte Antidumpingzoll dieselbe Form wie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 eingeführten Maßnahmen annehmen. Da die Untersuchung ergab, dass die PET-Preise je nach Rohölpreis schwanken können, erschien es angemessen, spezifische Zölle pro Tonne einzuführen. Der entsprechende Antidumpingzoll für die PET-Einfuhren von Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd., berechnet auf der Grundlage der in Prozent ausgedrückten Dumpingspanne, beträgt 45 EUR pro Tonne.

(25)

Da die für den UZ ermittelte Dumpingspanne (5,6 %) unter der in der Ausgangsuntersuchung für die VR China ermittelten Schadensbeseitigungsspanne von 27,3 % liegt, wird vorgeschlagen, den auf der Grundlage der Dumpingspanne von 5,6 % ermittelten Antidumpingzoll von 45 EUR pro Tonne zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 entsprechend zu ändern.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(26)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(27)

Die betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren des vom Antragsteller eingeführten PET einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(28)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 wird Folgendes angefügt:

„Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd.

45 EUR/t

A510“

2.   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 9.


28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 2168/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (1), insbesondere Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission (2) findet Anwendung auf alle förderungswürdigen Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 muss mit Blick auf die Verbesserung des Systems zur Mitteilung von Unregelmäßigkeiten aktualisiert werden.

(3)

Es ist klarzustellen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 jenem des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) entspricht.

(4)

Der Begriff „Betrugsverdacht“ ist unter Hinzuziehung der Definition von Betrug im Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu präzisieren.

(5)

Es ist erforderlich, die Begriffsbestimmung „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ an diejenige anzugleichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (5) enthalten ist.

(6)

Außerdem erweist es sich als notwendig, die Begriffe „Insolvenz“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ zu definieren.

(7)

Um den Wert des Mitteilungssystems zu erhöhen, ist zu präzisieren, dass zwecks Risikoanalyse die Fälle zu melden sind, in denen ein Betrugsverdacht besteht, und in diesem Zusammenhang die Qualität der übermittelten Angaben sicherzustellen ist.

(8)

Es muss präzisiert werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 nach wie vor auf bereits mitgeteilte Unregelmäßigkeiten Anwendung findet, die Beträge von weniger als 10 000 Euro betreffen.

(9)

Es ist erforderlich, die Informationen zu spezifizieren, die zur Behandlung der Fälle erforderlich sind, für die die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Mitteilungen zu begrenzen und im Sinne der Effizienz empfiehlt es sich, den Betrag anzuheben, ab dem die Mitgliedstaaten die Unregelmäßigkeiten mitteilen müssen, und die Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zu präzisieren.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 muss unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (6) Anwendung finden.

(12)

Es ist den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den Schutz personenbezogener Daten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) ergeben.

(13)

Die Umrechnungskurse für die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Gebiet angehören, sind festzulegen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 sollte dementsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/94 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Unregelmäßigkeit‘: jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste;

2.

‚Wirtschaftsteilnehmer‘: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln;

3.

‚erste amtliche oder gerichtliche Feststellung‘: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;

4.

‚Betrugsverdacht‘: Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches und/oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel, festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt;

5.

‚Insolvenz‘: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (9).

2.

Artikel 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen und/oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. Zu diesem Zweck teilen sie auf jeden Fall Folgendes mit:

a)

um welches Vorhaben bzw. um welche Maßnahme es sich handelt sowie die Nummer des Vorhabens oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode);

b)

gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;

c)

zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

d)

die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;

e)

gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;

f)

wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

g)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

h)

zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

i)

die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;

j)

Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung;

k)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

l)

der für die betreffende Maßnahme insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile;

m)

das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

n)

ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind;

o)

die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind folgende Fälle nicht mitzuteilen:

Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz der eingerichteten Stellen und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen.

Fälle, die die eingerichteten Stellen und/oder die Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben.

Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die begünstigten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein begünstigter Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zulasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann, wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 trägt.

Sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an die eingerichteten Stellen und/oder Endempfänger;

b)

eine Kopie der Zahlungsaufforderung;

c)

gegebenenfalls eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz der eingerichteten Stellen oder des Endempfängers festgestellt wird;

d)

eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.“

5.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.“

6.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr aufgrund dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Warnsysteme zu erarbeiten, mit deren Hilfe sich festgestellte Risiken besser bewältigen lassen.“

7.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.“

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 Euro zulasten des Gemeinschaftshaushalts, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Informationen nur auf deren ausdrücklichen Wunsch.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen die betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Buchungskurs, der für den Monat gilt, in dem die Ausgabe von der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms buchmäßig erfasst wurde oder worden wäre; dieser Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.“;

Artikel 2

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, die einen Betrag von weniger als 10 000 Euro betreffen und vor dem 28. Februar 2006 mitgeteilt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 191 vom 27.7.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(5)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8).

(6)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.“


28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/19


RICHTLINIE 2005/92/EG DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer des Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) entscheidet der Rat über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2005 anzuwendenden Normalsatzes.

(2)

Der in den Mitgliedstaaten derzeit geltende MwSt.-Normalsatz gewährleistet zwar in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert. Es sollte jedoch vermieden werden, dass ein weiteres Auseinanderdriften der von den Mitgliedstaaten angewandten MwSt.-Normalsätze zu strukturellen Ungleichgewichten innerhalb der Gemeinschaft und zu Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten Branchen führt.

(3)

Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % für einen ausreichenden Zeitraum beizubehalten, der die Fortführung der Strategie zur Vereinfachung und Modernisierung der derzeit geltenden MwSt.-Vorschriften der Gemeinschaft ermöglicht.

(4)

Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf der Normalsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Der Rat entscheidet gemäß dem Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2005

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2005/948/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit einer Reihe von Anpassungen der Höchstmengen um ein Jahr zu verlängern.

(2)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(3)

Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2006 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Belarus über den Handel mit Textilwaren (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2006 vorläufig angewandt, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Sollte Belarus seine Verpflichtungen aus Absatz 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2006 auf die Höhe der Mengen für 2005 gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 (ABl. L 236 vom 13.9.2005, S. 3).


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Sehr geehrter Herr,

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 29. November 2004 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1

Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Es gilt bis zum 31. Dezember 2006.“

2.2

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.3

Der Anhang des Protokolls C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 durch Anlage 2 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.4

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2006 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 zu dem am 11. November 1999 paraphierten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 29. November 2004 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2005 wieder einzuführen.

3.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

4.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2006 vorläufig angewandt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Maßeinheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2006

Gruppe IA

1

Tonnen

1 585

2

Tonnen

6 000

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

T. Stück

1 672

5

T. Stück

1 105

6

T. Stück

1 550

7

T. Stück

1 252

8

T. Stück

1 160

Gruppe IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

Gruppe IIB

12

Tausend Paar

5 959

13

T. Stück

2 651

15

T. Stück

1 569

16

T. Stück

186

21

T. Stück

930

24

T. Stück

844

26/27

T. Stück

1 117

29

T. Stück

468

73

T. Stück

329

83

Tonnen

184

Gruppe IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 309

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

Gruppe IIIB

67

Tonnen

356

74

T. Stück

377

90

Tonnen

208

Gruppe IV

115

Tonnen

95

117

Tonnen

2 100

118

Tonnen

471

T. Stück: Tausend Stück“

Anlage 2

„ANHANG DES PROTOKOLLS C

Kategorie

Einheit

ab dem 1. Januar 2006

4

1 000 Stück

5 055

5

1 000 Stück

7 047

6

1 000 Stück

9 398

7

1 000 Stück

7 054

8

1 000 Stück

2 402

12

1 000 Stück

4 749

13

1 000 Stück

744

15

1 000 Stück

4 120

16

1 000 Stück

839

21

1 000 Stück

2 741

24

1 000 Stück

706

26/27

1 000 Stück

3 434

29

1 000 Stück

1 392

73

1 000 Stück

5 337

83

Tonnen

709

74

1 000 Stück

931“

Sehr geehrter Herr,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 29. November 2004 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1

Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Es gilt bis zum 31. Dezember 2006.‘

2.2

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.3

Der Anhang des Protokolls C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 durch Anlage 2 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.4

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2006 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 zu dem am 11. November 1999 paraphierten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 29. November 2004 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2005 wieder einzuführen.

3.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

4.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2006 vorläufig angewandt.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Belarus


Kommission

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Fortführung der 2002, 2003 bzw. 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica und Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2006

(2005/949/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1),

gestützt auf die Entscheidung 2001/896/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Entscheidung 2002/745/EG der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Entscheidung 2003/894/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus Persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2001/896/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2002 bis 2006 festgelegt worden.

(2)

Die 2002 bis 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen.

(3)

Mit der Entscheidung 2002/745/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Prunus domestica gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2003 bis 2007 festgelegt worden.

(4)

Die 2003 bis 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen.

(5)

Mit der Entscheidung 2003/894/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG in den Jahren 2004 bis 2008 festgelegt worden.

(6)

Die 2004 und 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Jahr 2002 bzw. 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus domestica sind 2006 gemäß den Entscheidungen 2001/896/EG bzw. 2002/745/EG fortzuführen.

Die im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. sind 2006 gemäß der Entscheidung 2003/894/EG fortzuführen.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/54/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16).

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 95.

(3)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 65.

(4)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 88.


28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Ausweitung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in bestimmten Gebieten der deutschen Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5621)

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(2005/950/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche erlassen.

(2)

In Nordrhein-Westfalen war die Seuche bereits erfolgreich getilgt und der genehmigte Tilgungsplan für bestimmte Gebiete dieses Bundeslandes wurde mit der Entscheidung 2005/58/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Beendung der Tilgungs- und Impfpläne in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und des Tilgungsplans im Bundesland Saarland (Deutschland) (3) aufgehoben.

(3)

Die deutschen Behörden haben die Kommission darüber unterrichtet, dass im Oktober 2005 die Seuche bei der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten von Nordrhein-Westfalen erneut aufgetreten ist. Sie haben daraufhin ihre Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild entsprechend geändert und diese Änderungen der Kommission zur Kenntnis gebracht.

(4)

Auf der Grundlage der epidemiologischen Daten ist es angezeigt, den Tilgungsplan in Deutschland auf Gebiete des Kreises Euskirchen in Nordrhein-Westfalen und der Kreise Ahrweiler und Daun in Rheinland-Pfalz auszudehnen. Ferner sollte sich der Notimpfungsplan für Schwarzwild auf diese Gebiete erstrecken.

(5)

Die Entscheidung 2003/135/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/135/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/236/EG (ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 44).

(3)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 45.


ANHANG

„ANHANG

1.   GEBIETE, IN DENEN TILGUNGSPLÄNE GELTEN:

A.   Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise: Bad Dürkheim, Donnersbergkreis und Südliche Weinstraße;

b)

die kreisfreien Städte: Speyer, Landau, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens und Kaiserslautern;

c)

im Kreis Alzey-Worms: die Ortschaften Stein-Bockenheim, Wonsheim, Siefersheim, Wöllstein, Gumbsheim, Eckelsheim, Wendelsheim, Nieder-Wiesen, Nack, Erbes-Büdesheim, Flonheim, Bornheim, Lonsheim, Bermersheim vor der Höhe, Albig, Bechenheim, Offenheim, Mauchenheim, Freimersheim, Wahlheim, Kettenheim, Esselborn, Dintesheim, Flomborn, Eppelsheim, Ober-Flörsheim, Hangen-Weisheim, Gundersheim, Bermersheim, Gundheim, Framersheim, Gau-Heppenheim; die Gemeinden Monsheim und Stadt Alzey;

d)

im Kreis Bad Kreuznach: die Ortschaften Becherbach, Reiffelbach, Schmittweiler, Callbach, Meisenheim, Breitenheim, Rehborn, Lettweiler, Abtweiler, Raumbach, Bad Sobernheim, Odernheim a. Glan, Staudernheim, Oberhausen a. d. Nahe, Duchroth, Hallgarten, Feilbingert, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Bad Münster a. Stein-Ebernburg, Altenbamberg, Traisen, Fürfeld, Tiefenthal, Neu-Bamberg, Frei-Laubersheim, Hackenheim, Volxheim, Pleitersheim, Pfaffen-Schwabenheim, Biebelsheim, Guldental, Bretzenheim, Langenlonsheim, Laubenheim, Dorsheim, Rümmelsheim, Windesheim, Stromberg, Waldlaubersheim, Warmsroth, Schweppenhausen, Eckenroth, Roth, Boos, Hüffelsheim, Schloßböckelheim, Rüdesheim, Weinsheim, Oberstreit, Waldböckelheim, Mandel, Hargesheim, Roxheim, Gutenberg sowie die Stadt Bad Kreuznach;

e)

im Kreis Germersheim: die Gemeinden Lingenfeld, Bellheim und Stadt Germersheim;

f)

im Kreis Kaiserslautern: die Gemeinden Weilerbach, Otterbach, Otterberg, Enkenbach-Alsenborn, Hochspeyer, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau; die Ortschaften Ramstein-Miesenbach, Hütschenhausen, Steinwenden und Kottweiler-Schwanden;

g)

im Kreis Kusel: die Ortschaften Odenbach, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Hohenöllen, Lohnweiler, Heinzenhausen, Nussbach, Reipoltskirchen, Hefersweiler, Relsberg, Einöllen, Oberweiler-Tiefenbach, Wolfstein, Kreimbach-Kaulbach, Rutsweiler a. d. Lauter, Rothselberg, Jettenbach und Bosenbach;

h)

im Rhein-Pfalz-Kreis: die Gemeinden Dudenhofen, Waldsee, Böhl-Iggelheim, Stadt Schifferstadt, Römerberg und Altrip;

i)

im Kreis Südwestpfalz: die Gemeinden Waldfischbach-Burgalben, Rodalben, Hauenstein, Dahner-Felsenland, Pirmasens-Land und Thaleischweiler-Fröschen; die Ortschaften Schmitshausen, Herschberg, Schauerberg, Weselberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Wallhalben und Knopp-Labach;

j)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinde Adenau und der Stadtteil Ahrweiler;

k)

im Kreis Daun: die Ortschaften Nohn und Üxheim.

B.   Nordrhein-Westfalen:

im Kreis Euskirchen: Stadt Bad Münstereifel, Gemeinde Blankenheim (Ortschaften Lindweiler, Lommersdorf und Rohr), Stadt Euskirchen (Ortschaften Billig, Euenheim, Flamersheim, Kirchheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Rheder, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen), Stadt Mechernich (Ortschaften Antweiler, Harzheim, Holzheim, Lessenich, Rissdorf, Wachendorf und Weiler am Berge), Gemeinde Nettersheim (Ortschaften Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Pesch, Roderath und Tondorf).

2.   GEBIETE, IN DENEN NOTIMPFUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN:

A.   Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise: Bad Dürkheim, Donnersbergkreis und Südliche Weinstraße;

b)

die kreisfreien Städte: Speyer, Landau, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens und Kaiserslautern;

c)

im Kreis Alzey-Worms: die Ortschaften Stein-Bockenheim, Wonsheim, Siefersheim, Wöllstein, Gumbsheim, Eckelsheim, Wendelsheim, Nieder-Wiesen, Nack, Erbes-Büdesheim, Flonheim, Bornheim, Lonsheim, Bermersheim vor der Höhe, Albig, Bechenheim, Offenheim, Mauchenheim, Freimersheim, Wahlheim, Kettenheim, Esselborn, Dintesheim, Flomborn, Eppelsheim, Ober-Flörsheim, Hangen-Weisheim, Gundersheim, Bermersheim, Gundheim, Framersheim, Gau-Heppenheim; die Gemeinden Monsheim und Stadt Alzey;

d)

im Kreis Bad Kreuznach: die Ortschaften Becherbach, Reiffelbach, Schmittweiler, Callbach, Meisenheim, Breitenheim, Rehborn, Lettweiler, Abtweiler, Raumbach, Bad Sobernheim, Odernheim a. Glan, Staudernheim, Oberhausen a. d. Nahe, Duchroth, Hallgarten, Feilbingert, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Bad Münster a. Stein-Ebernburg, Altenbamberg, Traisen, Fürfeld, Tiefenthal, Neu-Bamberg, Frei-Laubersheim, Hackenheim, Volxheim, Pleitersheim, Pfaffen-Schwabenheim, Biebelsheim, Guldental, Bretzenheim, Langenlonsheim, Laubenheim, Dorsheim, Rümmelsheim, Windesheim, Stromberg, Waldlaubersheim, Warmsroth, Schweppenhausen, Eckenroth, Roth, Boos, Hüffelsheim, Schloßböckelheim, Rüdesheim, Weinsheim, Oberstreit, Waldböckelheim, Mandel, Hargesheim, Roxheim, Gutenberg sowie die Stadt Bad Kreuznach;

e)

im Kreis Germersheim: die Gemeinden Lingenfeld, Bellheim und Stadt Germersheim;

f)

im Kreis Kaiserslautern: die Gemeinden Weilerbach, Otterbach, Otterberg, Enkenbach-Alsenborn, Hochspeyer, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau; die Ortschaften Ramstein-Miesenbach, Hütschenhausen, Steinwenden und Kottweiler-Schwanden;

g)

im Kreis Kusel: die Ortschaften Odenbach, Adenbach, Cronenberg, Ginsweiler, Hohenöllen, Lohnweiler, Heinzenhausen, Nussbach, Reipoltskirchen, Hefersweiler, Relsberg, Einöllen, Oberweiler-Tiefenbach, Wolfstein, Kreimbach-Kaulbach, Rutsweiler a. d. Lauter, Rothselberg, Jettenbach und Bosenbach;

h)

im Rhein-Pfalz-Kreis: die Gemeinden Dudenhofen, Waldsee, Böhl-Iggelheim, Stadt Schifferstadt, Römerberg und Altrip;

i)

im Kreis Südwestpfalz: die Gemeinden Waldfischbach-Burgalben, Rodalben, Hauenstein, Dahner-Felsenland, Pirmasens-Land und Thaleischweiler-Fröschen; die Ortschaften Schmitshausen, Herschberg, Schauerberg, Weselberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Hettenhausen, Saalstadt, Wallhalben und Knopp-Labach;

j)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinde Adenau und der Stadtteil Ahrweiler;

k)

im Kreis Daun: die Ortschaften Nohn und Üxheim.

B.   Nordrhein-Westfalen:

im Kreis Euskirchen: Stadt Bad Münstereifel, Gemeinde Blankenheim (Ortschaften Lindweiler, Lommersdorf und Rohr), Stadt Euskirchen (Ortschaften Billig, Euenheim, Flamersheim, Kirchheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Rheder, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen), Stadt Mechernich (Ortschaften Antweiler, Harzheim, Holzheim, Lessenich, Rissdorf, Wachendorf und Weiler am Berge), Gemeinde Nettersheim (Ortschaften Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Pesch, Roderath und Tondorf).“


Europäische Zentralbank

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/33


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank

(EZB/2005/15)

(2005/951/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest.

(2)

Die Leitlinie EZB/2000/1 wurde am 11. März 2005 geändert, um dem Beschluss der EZB Rechnung zu tragen, den Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) der Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) für besicherte Geschäfte und Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit in bestimmten europäischen Ländern ansässigen Vertragspartnern zu verwenden.

(3)

Bei in Schweden ansässigen Vertragspartnern hält es die EZB nun für zweckdienlich,

i)

den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für alle Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit solchen Vertragspartnern zu verwenden,

ii)

den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) zu verwenden, um Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit solchen Vertragspartnern zu dokumentieren, vorausgesetzt dass diese Vertragspartner für Einlagengeschäfte sowie für Pensions- und/oder Devisengeschäfte zugelassen sind.

(4)

Die Leitlinie EZB/2000/1 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte mit in Schweden ansässigen Vertragspartnern verwendet wird und die Leitlinie somit dem Beschluss der EZB Rechnung trägt, den EZB-Aufrechnungsvertrag bei solchen Vertragspartnern nicht mehr zu verwenden.

(5)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“

2.

Der Titel von Anhang 2a erhält folgende Fassung:

„Aufrechnungsvertrag unter englischem Recht in englischer Sprache (für alle Vertragspartner mit Ausnahme von Vertragspartnern,

i)

die in den Vereinigten Staaten ansässig sind,

ii)

die in Frankreich oder Deutschland ansässig und ausschließlich für Einlagengeschäfte zugelassen sind oder

iii)

mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz)“.

3.

In Anhang 3 erhält Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung:

„FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz;“.

4.

In Anhang 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 15. März 2006 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/6 (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 107).


Berichtigungen

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/35


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 357 vom 31. Dezember 2002 )

Seite 8, Artikel 5 Buchstabe e:

anstatt:

„die Mittel, die infolge des Eingangs zweckgebundener — und nicht verwendeter — Einnahmen im vorhergehenden Haushaltsjahr oder in den vorhergehenden Haushaltsjahren bereitgestellt werden.“

muss es heißen:

„die Mittel, die infolge des Eingangs zweckgebundener — und nicht verwendeter — Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr oder in den vorhergehenden Haushaltsjahren bereitgestellt werden“.

Seite 31, Artikel 112 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Der Interne Prüfer unterbreitet der Kommission den jährlichen Bericht über das interne Audit gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.“

muss es heißen:

„(1)   Der Interne Prüfer unterbreitet dem Organ den jährlichen Bericht über das interne Audit gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.“

Seite 33, Artikel 122 Absatz 3 erster Satz:

anstatt:

„In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bieter seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 135 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.“

muss es heißen:

„In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bewerber seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 135 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.“

Seite 36, Artikel 129 Absatz 1:

anstatt:

„Aufträge im Wert von unter 50 000 Euro können vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn mindestens fünf Bewerber ohne vorherige Aufforderung zur Interessenbekundung gehört werden.“

muss es heißen:

„Aufträge im Wert von unter 50 000 Euro können vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 im nichtoffenen Verfahren vergeben werden, wenn mindestens fünf Bewerber ohne vorherige Aufforderung zur Interessenbekundung gehört werden.“

Seite 62, Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„Aufträge im Wert von mindestens 200 000 Euro, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);“

muss es heißen:

„Aufträge im Wert von mindestens 200 000 Euro, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a);“.

Seite 62, Artikel 241 Absatz 3 zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

muss es heißen:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss (‚Bewertungsausschuss‘) eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

Seite 62, Artikel 241 Absatz 4 letzter Unterabsatz:

anstatt:

„Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Ausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote beschließen, Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der Sachverständigenteams zu führen, die in den in technischer Hinsicht zulässigen Angeboten vorgeschlagen werden. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Ausschuss in kurzen Abständen und wenn es sich um ein Team handelt, vorzugsweise zusammen, befragt, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Ausschuss Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Ist ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an der Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch verhindert, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.“

muss es heißen:

„Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Bewertungsausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote beschließen, Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der Sachverständigenteams zu führen, die in den in technischer Hinsicht zulässigen Angeboten vorgeschlagen werden. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Bewertungsausschuss in kurzen Abständen und wenn es sich um ein Team handelt, vorzugsweise zusammen, befragt, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom Bewertungsausschuss vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Ist ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an der Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch verhindert, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.“

Seite 63, Artikel 242 Absatz 2:

anstatt:

„b)

zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde.

Der Auftrag kann nur einmal verlängert werden; der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen dürfen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„b)

zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde. Der Auftrag kann nur einmal verlängert werden; der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen dürfen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.“

Seite 63, Artikel 243 Absatz 2 zweiter Unterabsatz

anstatt:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

muss es heißen:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss (‚Bewertungsausschuss‘) eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

Seite 64, Artikel 245 Absatz 2 zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

muss es heißen:

„Die Angebote werden von einem Ausschuss (‚Bewertungsausschuss‘) eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.“

Seite 65, Artikel 247, Überschrift des Artikels:

anstatt:

„(Artikel 67 der Haushaltsordnung)“;

muss es heißen:

„(Artikel 167 der Haushaltsordnung)“.

Seite 66, Artikel 249 Absatz 3 Buchstabe h Ziffer ii:

anstatt:

„die Vorschusszahlungen;“

muss es heißen:

„die Vorfinanzierungen;“.

Seite 68, Artikel 255, Überschrift des Artikels:

anstatt:

„(Artikel 61 der Haushaltsordnung)“;

muss es heißen:

„(Artikel 62 der Haushaltsordnung)“.