ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
17. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2059/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2060/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2061/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2062/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2063/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 348. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2064/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 95. Einzelausschreibung

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2065/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 32. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2066/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 31. Teilausschreibung

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte ( 1 )

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2068/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2069/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2070/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2071/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und des Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2072/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide

23

 

*

Richtlinie 2005/91/EG der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten ( 1 )

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

28

 

*

Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

30

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2005 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa

32

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission vom 29. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Beihilfezahlung (ABl. L 314 vom 30.11.2005)

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2059/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

49,3

204

55,1

212

92,7

999

65,7

0707 00 05

052

106,5

204

60,2

628

155,5

999

107,4

0709 90 70

052

131,8

204

113,3

999

122,6

0805 10 20

052

64,3

204

45,9

999

55,1

0805 20 10

052

63,2

204

58,8

999

61,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,5

220

34,8

400

80,1

464

143,2

624

90,4

999

84,4

0805 50 10

052

59,6

999

59,6

0808 10 80

096

18,3

400

94,6

404

98,3

720

66,9

999

69,5

0808 20 50

052

138,4

400

119,3

404

53,1

720

63,7

999

93,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2060/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 530 000 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 102 272 Tonnen zu erhöhen. Dem diesbezüglichen Antrag Deutschlands sollte angesichts der verfügbaren Mengen und der Marktlage stattgegeben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1065/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 632 272 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Rumänien, der Schweiz, Serbien und Montenegro (4) sowie den Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1868/2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 5).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


17.12.2005   

DE

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L 331/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2061/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett

79


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 176. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

39

35

35

Butter < 82 %

34,1

34

Butterfett

46,5

42,6

46,5

42

Rahm

19

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

43

Butterfett

51

51

Rahm

21


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2063/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 348. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 348. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

45,5 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

50 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


17.12.2005   

DE

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L 331/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2064/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 95. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 95. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 13. Dezember 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2065/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 32. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 32. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 13. Dezember 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 256,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2066/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 31. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 31. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 13. Dezember 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 185,50 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2067/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

(2)

Aufgrund von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) fünf Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen.

(3)

Aufgrund weiterer Informationen, die Antragsteller nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (3) vorgelegt hatten, gab die EFSA am 22. April 2004 eine Stellungnahme zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler und am 2. Juni 2004 eine Stellungnahme zum Biodieselverfahren als sichere Art der Beseitigung von Material der Kategorie 1 ab.

(4)

Auf der Grundlage dieser Einschätzung der EFSA kann das Biodieselverfahren ebenfalls als sichere Art der Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1 angesehen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die EFSA kam auch zu dem Ergebnis, dass die Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler als sichere Art der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte angesehen werden kann. Die Bedingungen, unter denen das Verfahren als sicher angesehen wurde, schlagen sich somit in einer weiteren Änderung der Verordnung nieder. Fett, das gemäß den Prozessparametern behandelt wurde, sollte zur Verbrennung in andere Betriebe verbracht werden können, damit es nicht zu Problemen mit der Lagerung des entstehenden Materials in bestehenden Betrieben kommt. Die Verbrennung ist streng von der Lebens- und Futtermittelverarbeitung zu trennen.

(6)

Technische Fortschritte haben dazu geführt, dass sich einige geänderte Prozessparameter für die Endstadien der Verfahren zur Herstellung von Biodiesel und zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler entwickelt haben. Für den Fall, dass eines der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehenen Verarbeitungsverfahren schon früher angewandt wurde, sollten die zuständigen Mitgliedstaaten in der Lage sein, diese geänderten Prozessparameter zuzulassen.

(7)

Die Genehmigung und Anwendung derartiger alternativer Verfahren sollte sonstige geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere umweltrechtliche Vorschriften, unberührt lassen. Dementsprechend können die Anforderungen an Abgasreinigungssysteme im alkalischen Hydrolyse- und im Biodieselverfahren wegfallen.

(8)

Biodiesel braucht nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden, da das Herstellungsverfahren sicher ist und seine Verwendung als alternativer Kraftstoff gefördert werden sollte.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Verarbeitungsmethoden der in Anhang I definierten alkalischen Hydrolyse, des in Anhang III definierten Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahrens, der in Anhang IV definierten Biodieselherstellung und der in Anhang VI definierten Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Prozessparameter für das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und für das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Verarbeitungsmethode der alkalischen Hydrolyse, der Thermo-Druck-Hydrolyse, das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren, die Biodieselherstellung, die Brookes-Vergasung und die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler gemäß den Anhängen I bis VI werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden. Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Prozessparameter für das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Stadium des Biodieselherstellungsprozesses und für das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Stadium des Verfahrens der Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern.“

3.

Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird „Anhänge I bis V“ durch „Anhänge I bis VI“ ersetzt.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Entstehendes Material — mit Ausnahme des gemäß Anhang IV hergestellten Biodiesels — ist dauerhaft zu kennzeichnen, sofern technisch möglich, mittels Geruch gemäß Anhang VI Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Tierische Nebenprodukte, die aus der Behandlung von Material gemäß Anhang IV entstehen, können jedoch für die in diesem Anhang vorgesehenen Zwecke genutzt werden.“

5.

Die Anhänge I, III und IV werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert; Anhang VI wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Nummer 3 Buchstabe b gestrichen.

2.

In Anhang III erhält Nummer 2 Buchstabe b folgenden Wortlaut:

„b)

Das bei dem Verfahren gewonnene Biogas wird in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt (‚abgeschreckt‘).“

3.

Anhang IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

„b)

Das verarbeitete Fett wird dann unter Verwendung eines der folgenden Verfahren weiter verarbeitet:

i)

Das verarbeitete Fett wird vom Protein getrennt, und unlösliche Verunreinigungen werden bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt und danach verestert und umgeestert. Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde, nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung wird der pH-Wert auf weniger als 1 verringert, indem Schwefelsäure (H2SO4) oder eine gleichwertige Säure zugefügt und die Mischung zwei Stunden lang unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird. Die Umesterung erfolgt durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit 15 % Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base mindestens 15-30 Minuten lang auf 35-50 °C. Die Umesterung wird unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchgeführt. Danach werden die Produkte raffiniert, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel.

ii)

Das Fett wird in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren mit entsprechenden Prozessparametern verarbeitet.“

b)

Buchstabe c wird gestrichen.

c)

Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Die tierischen Nebenprodukte, die in dem Herstellungsverfahren entstehen, bei dem die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Standards zur Anwendung kommen, können in einem zugelassenen Betrieb verbrannt werden. Bei aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fettanteilen können die tierischen Nebenprodukte aus diesem Herstellungsverfahren für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden.“

4.

Der folgende Anhang VI wird angefügt:

„ANHANG VI

Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler

1.

Unter Verbrennung von Tierfett versteht man die Behandlung des Fettanteils tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:

a)

Der Fettanteil tierischer Nebenprodukte wird zunächst verarbeitet

i)

im Fall von Fettanteilen, die in einem anderen Betrieb verbrannt werden sollen, nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 1 oder 2 und

ii)

nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder bei aus Fischen gewonnenem Material nach Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Material der Kategorie 3.

b)

Der Fettanteil wird vom Protein getrennt, und unlösliche Verunreinigungen werden bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt.

c)

Nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren wird das Fett

i)

in einem Dampfboiler verdampft und mindestens 0,2 Sekunden lang bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C verbrannt oder

ii)

nach entsprechenden, von der zuständigen Behörde zugelassenen Prozessparametern verarbeitet.

2.

Das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in demselben Betrieb zu verbrennen, in dem das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für die Tierkörperbeseitigung zu verwenden.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Betrieben zulassen, sofern

a)

der Bestimmungsbetrieb die Zulassung für die Verbrennung besitzt;

b)

die zugelassene Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln im selben Betrieb streng von der Verbrennung getrennt ist.

3.

Die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Tierfett ist nicht zulässig.“


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2068/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. Dezember 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 2,362 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. Dezember 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 0,639 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 31. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 8.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2069/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von den traditionellen und den neuen Einführern bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 beantragten Einfuhrlizenzen überschreiten die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang die betreffenden Lizenzen erteilt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. Dezember 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 8,407 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1981/2005 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. Dezember 2005 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 15,625 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Sie gilt bis 31. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 4.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2070/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2005 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1837/2005 enthaltenen Vorschriften, Kriterien und Durchführungsbestimmungen auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu verringern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 (4), unterliegenden Erzeugnisse in unverändertem Zustand, festgesetzt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1837/2005, werden gemäß den Beträgen im Anhang zu dieser Verordnung für die dort angegebenen Erzeugnisse abgeändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 27.

(4)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

49,27

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

42,23

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

42,23

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

63,34

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

49,27

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

42,23

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

42,23

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

56,30

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

45,75

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

52,79

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

40,47

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

8,80

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

56,30

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

56,30

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

56,30

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

56,30

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

55,16

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

42,23

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

55,16

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

42,23

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

42,23

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

55,16

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

42,23

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

57,80

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

40,12

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

42,23

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2071/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und des Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 25. November 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1925/2005 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 33.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 17. Dezember 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,707

2,707

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– – in allen anderen Fällen

3,519

3,519

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,827

1,827

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,400

1,400

– – in allen anderen Fällen

2,639

2,639

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,519

3,519

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,153

2,153

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,866

1,866

– in allen anderen Fällen

3,519

3,519

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2072/2005 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anzahl der Anträge auf im voraus festgesetzte Erstattungen für Kartoffelstärke und Maiserzeugnisse ist bedeutend und von spekulativem Charakter. Es sollten deshalb alle Anträge abgelehnt werden, die am 14., 15. und 16. Dezember 2005 eingereicht wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird die am 14., 15. und 16. Dezember 2005 beantragte Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1102 20 10, 1102 20 90, 1103 13 10, 1103 13 90, 1104 23 10, 1108 12 00, 1108 13 00, 1702 30 51, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 90 50 abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/24


RICHTLINIE 2005/91/EG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, sofern solche Leitlinien festgelegt wurden. Für die anderen Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Inzwischen hat das Gemeinschaftliche Sortenamt auch für eine Reihe weiterer Arten Leitlinien festgelegt.

(3)

Die Richtlinie 2003/90/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 2

Für Prüfungen, die vor dem 1. April 2006 begonnen haben, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. April 2006.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7.


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Arten, die die Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts erfüllen müssen

Im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführte Arten

Protokoll des Gemeinschaftlichen Sortenamts

Futtererbse

Futtererbse, Protokoll TP-7/1 vom 6.11.2003

Raps

Ölraps, Protokoll TP-36/1 vom 25.3.2004

Sonnenblumen

Sonnenblumen, Protokoll TP-81/1 vom 31.10.2002

Hafer

Hafer, Protokoll TP-20/1 vom 6.11.2003

Gerste

Gerste, Protokoll TP-19/2 vom 6.11.2003

Reis

Reis, Protokoll TP-16/1 vom 18.11.2004

Roggen

Roggen, Protokoll TP-58/1 vom 31.10.2002

Triticale

Triticale, Protokoll TP-121/1 vom 6.11.2003

Weizen

Weizen, Protokoll TP-3/3 vom 6.11.2003

Hartweizen

Hartweizen, Protokoll TP-120/2 vom 6.11.2003

Mais

Mais, Protokoll TP-2/2 vom 15.11.2001

Kartoffeln

Kartoffeln, Protokoll TP-23/1 vom 27.3.2002

Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der GS-Website (www.cpvo.eu.int) zu finden.

ANHANG II

Verzeichnis der Arten, die die UPOV-Prüfungsrichtlinien erfüllen müssen

Im Gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführte Arten

UPOV-Richtlinien

Runkelrübe

Runkelrübe, Richtlinie TG/150/3 vom 4.11.1994

Hundsstraußgras

Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Weißes Straußgras

Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Flechtstraußgras

Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Rotes Straußgras

Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

Horntrespe

Horntrespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

Alaska-Trespe

Alaska-Trespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

Knaulgras

Knaulgras, Richtlinie TG/31/8 vom 17.4.2002

Rohrschwingel

Rohrschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

Schafschwingel

Schafschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

Wiesenschwingel

Wiesenschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

Rotschwingel

Rotschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

Welsches Weidelgras

Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Deutsches Weidelgras

Deutsches Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Bastardweidelgras

Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

Lieschgras

Lieschgras, Richtlinie TG/34/6 vom 7.11.1984

Wiesenrispe

Wiesenrispe, Richtlinie TG/33/6 vom 12.10.1990

Weiße Lupine

Weiße Lupine, Richtlinie TG/66/4 vom 31.3.2004

Blaue Lupine

Blaue Lupine, Richtlinie TG/66/4 vom 31.3.2004

Gelbe Lupine

Gelbe Lupine, Richtlinie TG/66/4 vom 31.3.2004

Luzerne

Luzerne, Richtlinie TG/6/5 vom 6.4.2005

Rotklee

Rotklee, Richtlinie TG/5/7 vom 4.4.2001

Weißklee

Weißklee, Richtlinie TG/38/7 vom 9.4.2003

Ackerbohne

Ackerbohne, Richtlinie TG/8/6 vom 17.4.2002

Saatwicke

Saatwicke, Richtlinie TG/32/6 vom 21.10.1988

Kohlrübe

Kohlrübe, Richtlinie TG 89/6 vom 4.4.2001

Ölrettich

Ölrettich, Richtlinie TG/178/3 vom 4.4.2001

Erdnuss

Erdnuss, Richtlinie TG/93/3 vom 13.11.1985

Rübsen

Rübsen, Richtlinie TG/185/3 vom 17.4.2002

Saflor

Saflor, Richtlinie TG/134/3 vom 12.10.1990

Baumwolle

Baumwolle, Richtlinie TG/88/6 vom 4.4.2001

Lein

Lein, Richtlinie TG/57/6 vom 20.10.1995

Mohn

Mohn, Richtlinie TG/166/3 vom 24.3.1999

Weißer Senf

Weißer Senf, Richtlinie TG/179/3 vom 4.4.2001

Sojabohne

Sojabohne, Richtlinie TG/80/6 vom 1.4.1998

Mohrenhirse

Mohrenhirse, Richtlinie TG/122/3 vom 6.10.1989

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(2005/910/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Richtlinie enthalten kann.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 21. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „Deutschland“ genannt, die Ermächtigung beantragt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „Schweiz“ genannt, ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Erhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg, Deutschland) und Oberwiesen (Schaffhausen, Schweiz) zu schließen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(4)

Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Erhaltung der Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

(5)

Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG unterlägen die in Deutschland ausgeführten Erneuerungs- und Erhaltungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer, während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fielen; außerdem unterläge jede Einfuhr von für die Erneuerung und künftige Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer.

(6)

Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(7)

Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Erneuerungs- und Erhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

(8)

Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Erhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg, Deutschland) und Oberwiesen (Schaffhausen, Schweiz) zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zur Erneuerung und künftigen Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gilt der Teil der Brücke, der sich auf schweizerischem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Erhaltung der Brücke als auf deutschem Gebiet gelegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/30


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(2005/911/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Richtlinie enthalten kann.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 14. Januar 2005 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „Deutschland“ genannt, die Ermächtigung beantragt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „Schweiz“ genannt, ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg, Deutschland) und Laufenburg (Aargau, Schweiz) zu schließen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Januar 2005 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(4)

Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

(5)

Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG unterlägen die in Deutschland ausgeführten Bau- und Erhaltungsarbeiten der deutschen MwSt., während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fielen. Außerdem unterläge jede Einfuhr von für den Bau oder die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer.

(6)

Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die betreffenden Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(7)

Diese Ausnahmeregelungen sollen die Erhebung der Steuer auf die Bau- und Erhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

(8)

Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg, Deutschland) und Laufenburg (Aargau, Schweiz) zu schließen, das von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zum Bau und zur Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gilt der Teil der Brücke, der sich auf deutschem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Brücke als auf schweizerischem Gebiet gelegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2005

über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa

(2005/912/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK), des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP) (1), insbesondere auf Artikel 1a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 1999 haben die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den übrigen Teilnehmern des Stabilitätspakts für Südosteuropa vereinbart, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa — im Folgenden „Stabilitätspakt“ genannt — zu schaffen.

(2)

Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 sieht vor, dass der Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt jeweils auf ein Jahr ernannt wird.

(3)

Zusammen mit der Ernennung ist dem Sonderkoordinator ein Mandat zu erteilen. Die Erfahrung zeigt, dass das Mandat gemäß dem Beschluss 2004/928/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa (2) für 2005 angemessen ist.

(4)

Es ist für eine klare Kompetenzabgrenzung sowie für die Aufstellung von Leitlinien für die Koordinierung und Berichterstattung Sorge zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr GRD. Erhard BUSEK wird zum Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa ernannt.

Artikel 2

Der Sonderkoordinator übernimmt die in Nummer 13 des Stabilitätspakts vom 10. Juni 1999 genannten Aufgaben.

Artikel 3

Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden dem Sonderkoordinator im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben übertragen:

a)

Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen den einzelnen Ländern in den Fällen, in denen der Pakt nachweislich einen zusätzlichen Nutzeffekt hat;

b)

Wahrnehmung des Vorsitzes des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa;

c)

Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten, Organisationen und Einrichtungen des Stabilitätspakts sowie zu den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen im Hinblick darauf, dass die regionale Zusammenarbeit gefördert und die Eigenverantwortlichkeit auf regionaler Ebene verbessert werden;

d)

enge Zusammenarbeit mit allen Organen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um die Rolle der Europäischen Union beim Stabilitätspakt gemäß den Randnummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspakts zu stärken und die Komplementarität zwischen der Arbeit im Rahmen des Stabilitätspakts und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sicherzustellen;

e)

soweit angebracht regelmäßige gemeinsame Treffen mit den Vorsitzen der Arbeitskreise, um die strategische Gesamtkoordinierung sicherzustellen, und Erledigung der Sekretariatsgeschäfte des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa und seiner Instrumente;

f)

Arbeit auf der Grundlage einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern des Stabilitätspakts beschlossenen Liste der im Jahr 2006 durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen für den Stabilitätspakt sowie ständige Überprüfung der Arbeitsweisen und der Strukturen des Stabilitätspakts zur Sicherstellung der Kohärenz und eines effizienten Einsatzes der Ressourcen.

Artikel 4

Der Sonderkoordinator schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission ab.

Artikel 5

Die Tätigkeit des Sonderkoordinators wird mit der des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP, des Vorsitzes des Rates und der Kommission insbesondere im Rahmen des Informellen Beratenden Ausschusses abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Ratsvorsitz, der Kommission, den Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union sowie mit dem Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo aufrechterhalten.

Artikel 6

Der Sonderkoordinator erstattet gegebenenfalls dem Rat und der Kommission Bericht. Er wird das Europäische Parlament weiterhin regelmäßig über seine Tätigkeit informieren.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 47.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/34


GEMEINSAME AKTION 2005/913/GASP DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) verfolgt werden.

(3)

Der Rat hat am 22. November 2004 eine Gemeinsame Aktion zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) angenommen, deren Geltungsdauer ein Jahr nach ihrer Annahme enden sollte.

(4)

Die Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der EU für die OVCW ist im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie erforderlich, insbesondere der Maßnahmen, die mit der weltweiten Anwendung des CWÜ und der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung spezifischer Projekte multilateraler Einrichtungen in Zusammenhang stehen.

(5)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Beitrags der EU beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Mit dem Ziel der sofortigen praktischen Anwendung einiger Bestandteile der Strategie der Europäischen Union unterstützt die Europäische Union die OVCW bei ihren Maßnahmen mit folgenden Zielen:

Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ,

Unterstützung der umfassenden Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten,

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet als flankierende Maßnahmen für die Umsetzung des CWÜ.

(2)   Bei den Projekten der OVCW, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich um Projekte mit folgenden Zielen:

Förderung des CWÜ durch Maßnahmen mit dem Ziel, die Zahl der Mitgliedstaaten der OVCW zu vergrößern, unter anderem Workshops und Seminare auf regionaler und subregionaler Ebene,

Gewährung dauerhafter technischer Unterstützung der Vertragsstaaten, die dies beantragen, beim Aufbau und effektiven Einsatz nationaler Behörden und dem Erlass der gemäß dem CWÜ vorgesehenen nationalen Durchführungsmaßnahmen,

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet, indem wissenschaftliche und technische Informationen sowie Chemikalien und Ausrüstungen zu Zwecken, die nicht durch das CWÜ verboten sind, ausgetauscht werden, um die Vertragsstaaten so besser in die Lage zu versetzen, das CWÜ umzusetzen.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 697 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2006 bereitgestellt werden.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der OVCW über die Bedingungen für die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt wird. In dem zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die OVCW dafür sorgt, dass der EU-Beitrag seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

(4)   Die Kommission berichtet zusammen mit dem Vorsitz dem Rat über die Verwendung des EU-Beitrags.

Artikel 3

Der Vorsitz sorgt unter voller Einbeziehung der Kommission für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 2 genannten EU-Beitrags.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet ein Jahr nach ihrer Annahme.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.


ANHANG

Unterstützung der EU für die Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Allgemeine Zielsetzung: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ und insbesondere eines Beitritts von Nichtvertragsstaaten (Unterzeichnerstaaten und Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind) zum CWÜ und Unterstützung der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten.

Beschreibung: Die EU konzentriert die Unterstützung, die sie der OVCW gewährt, auf die nachstehenden Bereiche, die von den Vertragsstaaten des CWÜ als prioritär betrachtet werden:

i)

Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ;

ii)

Unterstützung bei der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten;

iii)

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet.

Die Unterstützung der EU kommt ausschließlich den nachstehend beschriebenen Projekten zugute. Die von der EU bereitgestellten Finanzmittel decken lediglich die Ausgaben, die speziell mit der Durchführung der Projekte in Zusammenhang stehen. Dementsprechend werden diese Projekte nicht aus dem normalen Haushalt der OVCW für das Jahr 2006 finanziert. Außerdem erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Dienstleistungen durch die OVCW.

2.   Projektbeschreibung

2.1   Projekt Nr. 1: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ

Ziel des Projekts: Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ.

Projektergebnisse:

i)

Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ in verschiedenen Regionen der Welt (Afrika, Karibik, Mittelmeerraum, Naher und Mittlerer Osten);

ii)

Ausbau der regionalen Vernetzung (unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in verschiedenen für das CWÜ wichtigen Bereichen).

Projektbeschreibung: Regionale, subregionale und bilaterale Maßnahmen mit Bezug auf eine weltweite Anwendung.

Die Teilnahme von Nichtvertragsstaaten an regionalen, subregionalen und bilateralen Maßnahmen gibt der OVCW die Möglichkeit, Kontakte mit Vertretern aus den Hauptstädten aufzunehmen/zu vertiefen und die Vorteile und den Nutzen herauszustellen, die ein Beitritt zum CWÜ mit sich bringt, sowie über die damit einhergehenden Pflichten zu informieren. In speziellen Fragen im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum Übereinkommen werden auch Unterstützung und technische Hilfe geleistet.

Vor 2005 musste sich die OVCW aufgrund der verfügbaren finanziellen Mittel auf die Durchführung einer geringen Zahl von regionalen Seminaren und Workshops beschränken, durch die vor allem eine politische Sensibilisierung für die Vorteile, die sich für Nichtvertragsstaaten aus einem Beitritt zum CWÜ ergeben, erreicht werden sollte. Aufgrund der von der EU im Jahr 2005 geleisteten finanziellen Unterstützung war es möglich, Nichtvertragsstaaten intensiver und gezielter bei der Vorbereitung auf einen Beitritt zum CWÜ zu unterstützen, zum Beispiel durch bilaterale Entsendungen oder regionale/subregionale Veranstaltungen zu den nationalen Durchführungsrechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des CWÜ notwendig sind.

Durch die Fortsetzung dieser intensiven und gezielten Unterstützung wird die OVCW im Jahr 2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen können und so dem Ziel einer weltweiten Anwendung des CWÜ näher kommen, bis sich das Inkrafttreten des Übereinkommens im April 2007 zum zehnten Mal jährt.

Durch das Projekt werden im Jahr 2006 folgende Maßnahmen finanziert:

i)

Workshop zum Thema CWÜ und auf bilateraler Ebene organisierte Fortbildungsmaßnahmen und Unterstützung für Nichtvertragsstaaten in Afrika (Veranstaltungsort in Afrika, noch zu bestimmen; im ersten und dritten Quartal 2006; Dauer zwei bis drei Tage; Datum noch zu bestätigen). Finanziert werden soll die Teilnahme von Beschlussorganen von Nichtvertragsstaaten sowie den einschlägigen regionalen/subregionalen Organisationen, zum Beispiel der Afrikanischen Union. Es werden Vertreter aus Angola, der Zentralafrikanischen Republik, von den Komoren, aus dem Kongo, aus Dschibuti, Ägypten, Guinea-Bissau, Liberia und Somalia eingeladen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die für Afrika relevanten Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen unterrichten würde.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 56 000 EUR;

ii)

Workshop zum Thema CWÜ für die Länder des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens (Veranstaltungsort noch zu bestätigen; Dauer zwei bis drei Tage; im zweiten Quartal 2006). Zu dieser Folgeveranstaltung zu dem Workshop, der 2005 mit finanzieller Unterstützung der EU auf Zypern stattfand und an dem zum ersten Mal Vertreter aller Nichtvertragsstaaten der Region teilgenommen haben, werden Vertreter aus Nichtvertragsstaaten (zum Beispiel Ägypten, Irak, Israel, Libanon, Syrien und andere Nichtvertragsstaaten, die Mitglied der Arabischen Liga sind) eingeladen. Darüber hinaus werden die Beschlussorgane und Beratungsgremien aus Nichtvertragsstaaten sowie die wichtigsten Vertreter von Vertragsstaaten in der Region sowie von regionalen Organisationen eingeladen. Ein oder zwei Gastredner der EU könnten angefordert werden, um die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die sicherheitspolitischen Aspekte der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und die von der EU durchgeführten Ausfuhrkontrollmaßnahmen zu informieren.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 46 000 EUR;

iii)

Gezielte auf subregionaler und bilateraler Ebene organisierte Fortbildungsmaßnahmen und Unterstützung für Nichtvertragsstaaten in der Karibik (Veranstaltungsort noch zu bestätigen; Dauer zwei Tage; im ersten und letzten Quartal 2006). Eingeladen werden Vertreter von den Bahamas, Barbados, der Dominikanischen Republik und Haiti sowie Vertreter regionaler und subregionaler Organisationen, wie zum Beispiel der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und der Organisation Ostkaribischer Staaten (OECS). Es wäre sehr nützlich, wenn ein Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen informieren würde.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 24 000 EUR.

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 1: 126 000 EUR;

2.2   Projekt Nr. 2: Umsetzung des CWÜ auf nationaler Ebene

Ziel des Projekts: Aufbau und effizientes Funktionieren der nationalen Behörden, Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen sowie sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen entsprechend den Verpflichtungen nach Artikel VII des CWÜ.

Projektergebnisse:

i)

weitere Förderung des Aufbaus und des effizienten Funktionierens der nationalen Behörden und des Erlasses angemessener Durchführungsmaßnahmen in allen Regionen durch juristische und technische Unterstützung der nationalen Behörden sowie durch Unterstützung der Behörden bei der Durchführung;

ii)

Unterstützung der nationalen Behörden beim nationalen Durchführungsprozess durch Förderung des Aufbaus von Fähig- und Fertigkeiten;

iii)

Verbesserung der nationalen Durchführungsmaßnahmen nach Artikel VII des CWÜ in den Vertragsstaaten in Afrika, indem durch ein erweitertes Programm zur Entsendung von Mitarbeitern für eine vorübergehende Präsenz der OVCW in Afrika gesorgt wird;

iv)

Übermittlung angemessener Informationen über die Weitergabe von im CWÜ erfassten Chemikalien aus dem Hoheitsgebiet der nationalen Behörden sowie weitere Verbreitung dieser Informationen bei den Zollbehörden, um Diskrepanzen in Angaben zur Weitergabe, die von den Vertragsstaaten des CWÜ übermittelt werden, auszuräumen.

Projektbeschreibung: Durch dieses Projekt wird zu den laufenden Bemühungen beigetragen, zum einen das Funktionieren der nationalen Behörden zu verbessern und zum anderen geeignete Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

a)

Unterstützung in allen mit dem CWÜ im Zusammenhang stehenden Fragen, mit besonderem Schwerpunkt auf den rechtlichen und technischen Aspekten, um auf die Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten einzugehen und sie durch bilaterale Entsendungen und andere geeignete Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VII nachzukommen. Diese Unterstützung wird durch die Entsendung von Experten/Mitarbeitern aus den Reihen des OVCW-Personals geleistet, wobei EU-Experten je nach Bedarf einbezogen werden. Jede dieser Entsendungen wird eine Dauer von etwa fünf Werktagen haben. Es werden üblicherweise jeweils drei Experten entsandt. Die Dauer einer Entsendung und die Personenzahl des entsandten Teams wird von Fall zu Fall festgelegt, um auf kostengünstigste Weise auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf reagieren zu können.

Darüber hinaus wird die EU ein erweitertes Programm zur Entsendung von Mitarbeitern finanziell unterstützen, durch das eine vorübergehende Präsenz der OVCW in Afrika ermöglicht wird, um die Vertragsstaaten in Afrika dabei zu unterstützen, ihre Verpflichtungen nach Artikel VII des CWÜ zu erfüllen. Diese Präsenz, die allein dazu dienen soll, die Durchführung des Übereinkommens auf nationaler Ebene in Afrika zu fördern, wird für einen streng begrenzten Zeitraum bestehen.

Geschätzte Gesamtkosten: 225 000 EUR;

b)

Gewährung von Beihilfen für die nationalen Behörden, um sie beim Aufbau von Fähig- und Fertigkeiten zu unterstützen, die für die nationalen Maßnahmen und die Infrastruktur zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind: Ein Pilotprojekt, mit dem ausgewählte nationale Behörden bei ihren nationalen Durchführungsmaßnahmen finanziell unterstützt werden, wird eingeleitet. Während der Pilotphase des Projekts sollen zwölf nationale Behörden finanziell unterstützt werden, wobei für jede der ausgewählten nationalen Behörden ein Höchstbetrag von 15 000 EUR zur Verfügung stehen soll. Umfang und Art der zu leistenden Unterstützung ergeben sich durch Ermittlung spezifischer Aufgaben, die es ermöglichen, bei den nationalen Behörden die Fähig- und Fertigkeiten zur Verbesserung des nationalen Durchführungsprozesses auszubauen.

Durch den freiwilligen Beitrag der Europäischen Union wurde die OVCW 2005 in ihren Bemühungen unterstützt, ihren Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Aktionsplan bezüglich der Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel VII zu helfen. Vertragsstaaten, die um Beistand ersuchten, konnten bedarfsgerecht unterstützt werden, indem auf bilateraler Ebene Entsendungen zur technischen Unterstützung durchgeführt wurden. Diese Entsendungen wurden außerdem dazu genutzt, weitere Maßnahmen zu ermitteln, durch die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel VII beigetragen werden kann, u. a. die Ausarbeitung länderspezifischer Aktionspläne. Die Reaktion auf diese auf bilateraler Ebene durchgeführten Entsendungen zur technischen Unterstützung war insofern positiv, als die betreffenden Vertragsstaaten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleitet und spezifische Bereiche ermittelt haben, in denen sie weiterhin Unterstützung benötigen. Um die in diesen Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens entstandene Dynamik zu erhalten, können 2006 in den von diesen Vertragsstaaten ermittelten spezifischen der Unterstützung bedürfenden Bereichen EU-Mittel eingesetzt werden.

Zu den spezifischen Bereichen, in denen OVCW-Vertragsstaaten in nächster Zukunft um Unterstützung ersuchen können, zählt die Bezuschussung von Kursen, durch die bei den Mitarbeitern der zuständigen Ämter, Abteilungen und Ministerien das Bewusstsein in Bezug auf die Durchführung der verschiedenen Bestimmungen des Übereinkommens geschärft werden soll, die Bezuschussung von Beratungsgebühren für Rechtssachverständige, die die nationalen Durchführungsvorschriften ausarbeiten, sowie von Kosten, die für die Veröffentlichung und Verteilung von gesetzeskräftigen Vorschriften und Regelungen, für die Übersetzung nationaler Durchführungsvorschriften und Durchsetzungsbestimmungen in die Landessprache sowie für die Einrichtung eines Büros für die nationale Behörde entstehen. Die Zuschüsse dienen nicht der Bezuschussung von Entgeltzahlungen.

Durch das Pilotprojekt, das spezifische Interventionsbereiche abdeckt, soll sichergestellt werden, dass die nationalen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Umsetzung des Übereinkommens ausgebaut werden und dadurch greifbare Fortschritte erzielt werden, wie sie von einem Unterstützung erhaltenden Vertragsstaat erwartet werden dürfen.

Die Auswahl der nationalen Behörden, denen finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt auf der Grundlage von sorgfältig ermittelten Kriterien, zu denen der Nachweis gehört, dass sie in der Lage sind, messbare Fortschritte in Bezug auf die Durchführung des Übereinkommens zu erzielen, wobei die Auswahl zudem im Einklang mit dem länderspezifischen Aktionsplan zu stehen hat, der während einer Entsendung zur technischen Unterstützung ausgearbeitet wurde. Für die Auswahl der nationalen Behörden und der vorgeschlagenen Berater wird ein Clearing-Mechanismus eingerichtet, an dem Vertreter des EU-Ratsvorsitzes, des Büros des Persönlichen Beauftragten des Hohen Vertreters für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Kommissionsdienststellen und der OVCW beteiligt sind. Die finanzielle Unterstützung sollte dazu beigetragen, die ausgewählten nationalen Behörden in den kommenden Jahren zu autarken Stellen zu machen.

Um finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen die Unterstützung erhaltenden nationalen Behörden der OVCW quantitativ bestimmbare Ziele sowie einen klaren zeitlichen Rahmen zur Umsetzung dieser Ziele unter Verwendung der gewährten Zuschüsse mitteilen. Die entsprechende Vereinbarung schließt ein, dass die Unterstützung erhaltende nationale Behörde der OVCW regelmäßig über die von ihr durchgeführten Maßnahmen Bericht erstattet. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Tranchen, wobei die einzelnen Tranchen erst nach Prüfung des erzielten Fortschritts freigegeben werden. Die OVCW übermittelt der EU die relevanten Informationen zum Fortschrittsstand in den Unterstützung erhaltenden OVCW-Vertragsstaaten sowie eine Finanzaufstellung über die Verwendung der Mittel in jedem einzelnen Unterstützung erhaltenden Vertragsstaat.

Geschätzte Gesamtkosten: 180 000 EUR;

c)

Teilnahme der nationalen Behörden und der Zollbehörden an einer oder mehreren technischen Sitzungen in Den Haag oder in unterschiedlichen Regionen zu den Weitergabebestimmungen des CWÜ. Dies ermöglicht eine weitere Verbreitung von Informationen über diese Bestimmungen. Diese Sitzungen umfassen, soweit erforderlich, theoretische Übungen, Erörterungen von Szenarien und Erfahrungsberichte von Experten der EU oder von Experten aus anderen teilnehmenden Staaten.

Geschätzte Gesamtkosten: 180 000 EUR.

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 2: 585 000 EUR.

2.3   Projekt Nr. 3: Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet

 

Ziel des Projekts:

Unterstützung bei der Entwicklung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, das CWÜ im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet gemäß dessen Artikel XI umzusetzen.

Bei diesem Projekt liegt der Schwerpunkt auf dem Aufbau von Fähigkeiten, indem Analyselaboratorien Unterstützung gewährt und für Aus- und Fortbildung im Bereich der Analysefähigkeiten gesorgt wird.

 

Projektergebnisse/Maßnahmen:

i)

Bereitstellung bestimmter Grundausrüstungen, um die Qualität und Genauigkeit der chemischen Analysen zu verbessern, die von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Labors in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder Übergangsländern zählen, durchgeführt werden;

ii)

Unterstützung dieser Labors in den genannten Ländern bei der Erhöhung ihrer technischen Kompetenz;

iii)

Unterstützung qualifizierter Analytiker aus Vertragsstaaten beim Erwerb größerer Erfahrung und vermehrter praktischer Kenntnisse zwecks verbesserter Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des Übereinkommens.

 

Projektbeschreibung:

Die EU konzentriert ihren Beitrag auf folgende zwei Aspekte:

a)

Unterstützung für Labors

Im Rahmen eines Unterstützungsprogramms für Labors hat die OVCW Labors, die chemische Analysen und Überwachungstätigkeiten durchführen, dabei unterstützt, ihre technische Kompetenz zu verbessern. Die Unterstützung erfolgt im Wesentlichen durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Durchführung einer technischen Bewertung oder Prüfung eines Labors zur Verbesserung von dessen Kompetenzniveau, für die Aus- und Fortbildung von technischem Personal in einem modernen Labor/Institut zur Erhöhung der Qualifikation, für Praktika in einem akkreditierten Labor zur Erhöhung der Qualifikation, für die Durchführung kleinerer Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Verfahren, zur Validierung usw.

Die von der OVCW geleistete finanzielle Unterstützung deckt jedoch nicht die Anschaffungskosten von Geräten und andere Investitionskosten. Da zudem aufgrund anderweitiger Verpflichtungen eine Unterstützung durch Experten der OVCW nur in begrenztem Rahmen zur Verfügung steht, muss Unterstützung aus externen Quellen verfügbar gemacht werden. Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 22. November 2004 wurde für 2005 ein Projekt zur Unterstützung für Labors zur Durchführung vorgesehen, bei dem es darum geht, acht von der öffentlichen Hand finanzierte Labors in Ländern, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- und Übergangsländern zählen, mit grundlegenden Analysegeräten wie zum Beispiel Bench-Top-Gaschromatografen und Instrumenten zur Gaschromatografie/Massenspektrometrie (GC-MS) auszustatten und ihnen die notwendige technische Unterstützung zukommen zu lassen, um ihre technische Kompetenz im Bereich der Analyse von Chemikalien, die unter das CWÜ fallen, zu verbessern. Beim Technischen Sekretariat der OVCW sind nach seinem Aufruf zur Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an diesem Projekt insgesamt 100 Anträge eingegangen. Aus diesen 100 Anträgen wurden 19 ausgewählt, die der EU zur Berücksichtigung empfohlen wurden. Da 2005 im Rahmen des Projekts jedoch nur acht Labors unterstützt werden konnten, konnten die verbleibenden elf in die engere Auswahl genommenen Labors bei diesem Projekt nicht berücksichtigt werden.

Die Unterstützung der EU bei der Bewältigung der Kosten für diese Anforderungen wird den Labors in den Zielländern wesentlich dabei helfen, ihre technische Kompetenz bedeutend zu stärken und die Qualität und Genauigkeit ihrer chemischen Analysen zu verbessern. Durch das im Jahr 2006 zur Durchführung anstehende neue Projekt werden acht weitere beziehungsweise so viele Labors unterstützt, wie die verfügbaren Finanzmittel es erlauben; die Auswahl der begünstigten Labors erfolgt durch den in Nummer 2.2 Buchstabe b genannten Clearing-Mechanismus.

Bei diesem Projekt handelt es sich folglich um die Fortsetzung des Projekts zur Unterstützung für Labors des Jahres 2005. Mit seiner Durchführung wird erst begonnen, wenn die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines von der OVCW vorzulegenden schriftlichen Berichts eine positive Bilanz für das laufende Projekt gezogen haben.

Clearing-Mechanismus:

Für die Auswahl der begünstigten Labors wird der für das Projekt 2.2 Buchstabe b eingerichtete Clearing-Mechanismus genutzt. Für die Projekte in Bezug auf die acht von der öffentlichen Hand finanzierten Labors einschließlich der Unterstützung im Hinblick auf die Geräteausstattung ist die vorherige Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Nur Labors, die im Rahmen des CWÜ tätig sind, sind förderfähig, wobei auch der Stand der Umsetzung des CWÜ sowie die rechtzeitige Zahlung des Beitrags zum ordentlichen Haushalt der OVCW durch die eventuell begünstigten Staaten angemessen berücksichtigt werden. Die Weitergabe von Geräten oder Ausrüstungen im Rahmen dieses Projekts erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) sowie unter Befolgung der Leitlinien der einschlägigen Ausfuhrkontrollvorschriften, in deren Rahmen das Technische Sekretariat der OVCW mit einer Überwachungsfunktion betraut werden kann. Die Vertragsstaaten des CWÜ, die im Rahmen dieses Projekts begünstigt werden, müssen garantieren, dass die weitergegebenen Güter entsprechend dem CWÜ verwendet werden, indem sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Technischen Sekretariat der OVCW unterzeichnen.

Geschätzte Gesamtkosten: 700 000 EUR;

b)

Kursus zur Verbesserung der Analysefähigkeiten

In der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 22. November 2004 war vorgesehen, im Jahr 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Kursus mit 20 Teilnehmern zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Analyse zu veranstalten. Dieser Kursus konnte vom 24. Juni bis 8. Juli in den Niederlanden erfolgreich durchgeführt werden. In Anbetracht des großen Interesses an einem solchen Kursus in den Zielländern, d. h. den Entwicklungs- und Übergangsländern (es gingen beinahe 180 Teilnahmeanträge ein) wird vorgeschlagen, denselben Kursus im Jahr 2006 noch zweimal zu veranstalten. Die Kurse werden in Europa mit der Unterstützung von einem oder zwei Instituten durchgeführt. An jedem Kursus können 20 Personen teilnehmen. Die Teilnehmer sollten in deutlicher Verbindung zu Maßnahmen im Rahmen des CWÜ und insbesondere zu Maßnahmen stehen, die die wirksame Umsetzung des CWÜ in ihrem Land zum Ziel haben. Durch den Kursus sollen qualifizierte Analytiker aus Vertragsstaaten, die wirtschaftlich entweder zu den Entwicklungs- oder zu den Übergangsländern zählen, dabei unterstützt werden, weitere Erfahrungen zu sammeln und praktische Kenntnisse zu erwerben; ferner soll die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des Übereinkommens verbessert werden; in den Vertragsstaaten sollen die verfügbaren nationalen Fähigkeiten verbessert werden, indem Mitarbeitern aus der Industrie, von den Hochschulen und von regierungseigenen Laboratorien Schulungen in analytischer Chemie angeboten werden; es soll die Anwendung einwandfreier Laborpraktiken gefördert werden, und es soll der Mitarbeiterstamm, auf den die nationalen Behörden und das Sekretariat künftig zurückgreifen können, vergrößert werden. Der Kursus wird sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungseinheiten enthalten, die die Validierung von Systemen, die Störungssuche und -beseitigung sowie die Vorbereitung und Analyse von Proben zum Gegenstand haben. Jeder Kursus soll im Juni/Juli oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt im Jahr 2006 stattfinden und zwei Wochen dauern.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 230 000 EUR.

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 3: 930 000 EUR.

3.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 12 Monate veranschlagt.

4.   Begünstigte

Die Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des CWÜ sind (sowohl Unterzeichnerstaaten als auch Nicht-Unterzeichnerstaaten). Die Maßnahmen, die mit der Durchführung des CWÜ in Zusammenhang stehen, kommen Vertragsstaaten des CWÜ zugute, die keine EU-Mitgliedstaaten sind. Die Auswahl der begünstigten Länder wird von der OVCW in Abstimmung mit dem EU-Ratsvorsitz getroffen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die OVCW wird mit der Durchführung der drei Projekte betraut. Diese erfolgt bei den drei Projekten durch OVCW-Personal, das dabei durch die OVCW-Vertragsstaaten und deren Behörden, ausgewählte Experten oder Auftragnehmer unterstützt wird. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Leistungen durch die OVCW im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der OVCW, wie sie in der Beitragsvereinbarung der Europäischen Gemeinschaft mit einer internationalen Organisation im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende Dritte

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den OVCW-Vertragsstaaten können als teilnehmende Dritte gelten. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von OVCW-Experten.

7.   Geschätzte erforderliche Mittel

Der Beitrag der EU deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen drei Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

Projekt 1

EUR 126 000

Projekt 2

EUR 585 000

Projekt 3

EUR 930 000

GESAMTKOSTEN (ohne Rückstellung)

EUR 1 641 000

Außerdem wird eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (56 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten gebildet.

GESAMTKOSTEN (mit Rückstellung)

EUR 1 697 000

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Gesamtkosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 1 697 000 EUR.


(1)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1).


Berichtigungen

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/42


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission vom 29. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Beihilfezahlung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2005 )

Seite 12, Artikel 2 zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„Als erste Tranche darf nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem aufgrund der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits festgestellten Beihilfeanspruch entspricht und sofern nicht die Gefahr besteht, dass der noch zu ermittelnde Gesamtbetrag der Zahlung nicht unter der Höhe der ersten Tranche liegen wird.“

muss es heißen:

„Als erste Tranche darf nur ein Betrag bis zu einer Höhe gezahlt werden, die einem aufgrund der Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bereits festgestellten Beihilfeanspruch entspricht und sofern nicht die Gefahr besteht, dass der noch zu ermittelnde Gesamtbetrag der Zahlung unter der Höhe der ersten Tranche liegen wird.“