ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
23. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1906/2005 der Kommission vom 22. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1907/2005 der Kommission vom 22. November 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln)

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

14

 

*

Beschluss des Rates vom 14. November 2005 über die Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

16

 

*

Beschluss des Rates vom 14. November 2005 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und eines italienischen Stellvertreters des Ausschusses der Regionen

17

 

*

Beschluss des Rates vom 14. November 2005 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

18

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4394)  ( 1 )

19

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. November 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission ( 1 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1905/2005 DES RATES

vom 14. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) aus dem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur bezahlt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wurden der Agentur auch neue Aufgaben übertragen. Darüber hinaus wurden die bisherigen Aufgaben durch Änderungen der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (5) angepasst.

(3)

Angesichts der seit 1995 gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die allgemeinen Grundsätze und die Gesamtstruktur der Gebühren sowie die wichtigsten in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 festgelegten Durchführungs- und Verfahrensbestimmungen beizubehalten: So sollte insbesondere die Höhe der an die Agentur zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistung berechnet werden und auf bestimmte Arzneimittel abgestimmt sein. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Beurteilung eines Antrags sowie zur Erbringung der verlangten Leistung stehen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sind neue Tätigkeiten vorgesehen, die die Agentur nach der Erteilung von Genehmigungen wahrzunehmen hat. Dazu gehören die Erfassung des tatsächlichen Inverkehrbringens von nach Gemeinschaftsverfahren zugelassenen Arzneimitteln, die Führung der Unterlagen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen und die Aktualisierung der verschiedenen von der Agentur verwalteten Datenbanken sowie die kontinuierliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von zugelassenen Arzneimitteln. Außerdem muss die Abhängigkeit der Agentur von den für Erstanträge zu entrichtenden Gebühren verringert werden. Um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, sollte die Jahresgebühr um 10 % angehoben werden.

(5)

Für neue spezifische Aufgaben, die die Agentur nun wahrnimmt, wie beispielsweise die Anfertigung neuer Arten wissenschaftlicher Gutachten über ein Arzneimittel, müssen neue Gebührenkategorien geschaffen werden.

(6)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte befugt sein, auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors und nach befürwortender Stellungnahme der Kommission Maßnahmen festzulegen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. Da in dieser Verordnung für bestimme Gebühren ein Höchstbetrag festgesetzt ist, sollte der Verwaltungsrat insbesondere für Leistungen, für die diese Festlegung gilt, ausführliche Klassifikationen und Listen für Gebührenermäßigungen erstellen.

(7)

Der Verwaltungsdirektor sollte weiterhin befugt sein, unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Einzelfällen, für bestimmte Arzneimittel und aus zwingenden Gründen der Gesundheit von Mensch oder Tier eine Gebührenermäßigung zu beschließen. Der Verwaltungsdirektor sollte auch die Möglichkeit haben, bei Arzneimitteln, mit denen seltene Krankheiten oder Krankheiten bei weniger wichtigen Arten behandelt werden, und bei der Ausdehnung auf weitere Tierarten im Fall der Festsetzung von Höchstgrenzen für Rückstände nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (6) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren zu beschließen.

(8)

Im Einklang mit Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 dürfen die Umstände, unter denen kleinen und mittleren Unternehmen eine Gebührensenkung, ein Zahlungsaufschub für die Gebühren oder administrative Unterstützung gewährt werden kann, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(9)

Zum Zweck einer sofortigen buchmäßigen Erfassung sollte die Fälligkeit der Gebühren auf das Datum der Validierung festgesetzt werden, während ihre Entrichtung innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen erfolgen kann.

(10)

Es sollten Bestimmungen über die Erstellung eines Berichts über die Umsetzung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Erfahrungen und über eine eventuelle Anpassung der Gebührenhöhe vorgesehen werden.

(11)

Es empfiehlt sich, einen Indexierungsmechanismus für die automatische Anpassung der Gebühren entsprechend den amtlichen Inflationsindizes einzuführen.

(12)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten, an dem die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vollständig in Kraft tritt. Sie sollte nicht auf gültige Anträge Anwendung finden, die zu dem Zeitpunkt, ab dem sie gilt, noch anhängig sind.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Höhe der Gebühren wird in Euro festgelegt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Humanarzneimittel, die den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (7) unterfallen

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Für einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen mit vollständigen Unterlagen wird eine Grundgebühr von 232 000 EUR erhoben. Sie gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Die Gebühr wird für jede zusätzliche Dosierung und/oder Darreichungsform um 23 200 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird. Diese Erhöhung gilt für eine zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform und eine Aufmachung.“

ii)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Ermäßigte Gebühren

Für Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 und Artikel 10c der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (8) wird eine ermäßigte Gebühr von 90 000 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Für Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG wird eine besondere ermäßigte Gebühr von 150 000 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 angegebenen ermäßigten Gebühren werden für jede zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform um 9 000 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird. Diese Erhöhung gilt für eine zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform und eine Aufmachung.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 angegebenen ermäßigten Gebühren werden für jede zusätzliche Aufmachung derselben Dosierung und Darreichungsform um 5 800 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird.

c)

Gebühren für Erweiterung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen

Für jede Erweiterung einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates (9) wird eine Gebühr von 69 600 EUR erhoben.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Erweiterungen eine ermäßigte Gebühr, die zwischen 17 400 EUR und 52 200 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Erweiterungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die Gebühr für die Erweiterung und die ermäßigte Gebühr für die Erweiterung werden für jede zusätzliche Aufmachung derselben Erweiterung, die gleichzeitig mit dem Erweiterungsantrag eingereicht wird, um 5 800 EUR erhöht.

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für eine geringfügige Änderung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 wird eine Änderungsgebühr Typ I erhoben. Die Gebühr für eine Änderung des Typs IA beträgt 2 500 EUR. Die Gebühr für eine Änderung des Typs IB beträgt 5 800 EUR.“

ii)

Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für eine größere Änderung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 wird eine Änderungsgebühr Typ II von 69 600 EUR erhoben.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Änderungen eine ermäßigte Änderungsgebühr Typ II, die zwischen 17 400 EUR und 52 200 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Änderungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellt.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einzige Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Eine Gebühr von 17 400 EUR wird für jede Inspektion innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft erhoben. Bei Inspektionen außerhalb der Gemeinschaft werden die Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Inspektionen eine ermäßigte Gebühr, die sich nach Umfang und Art der Inspektion richtet und auf die gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Bedingungen stützt.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Jahresgebühr

Für jede Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels wird eine Jahresgebühr von 83 200 EUR erhoben. Diese Gebühr deckt alle zugelassenen Aufmachungen eines Arzneimittels.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Arzneimittel eine ermäßigte Jahresgebühr, die zwischen 20 800 EUR und 62 400 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Arzneimittel wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellt.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Humanarzneimittel, die den Verfahren der Richtlinie 2001/83/EG unterfallen

Eine Befassungsgebühr von 58 000 EUR wird erhoben, wenn auf Initiative des Antragstellers oder des Inhabers einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen die in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Verfahren eingeleitet werden.

Sind von den in Unterabsatz 1 genannten Verfahren mehr als ein Antragsteller oder Inhaber einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffen, so können die Antragsteller oder Genehmigungsinhaber sich zu einer Gruppe zusammenschließen, um nur eine Befassungsgebühr zu zahlen. Sind von einem Verfahren jedoch mehr als zehn Antragsteller oder Inhaber betroffen, so wird die vorstehend genannte Befassungsgebühr erhoben.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Tierarzneimittel, die den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 unterfallen“.

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Für einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen mit vollständigen Unterlagen wird eine Grundgebühr von 116 000 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Diese Gebühr wird für jede zusätzliche Dosierung und/oder Darreichungsform um 11 600 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird. Diese Erhöhung gilt für eine zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform und eine Aufmachung.“

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln wird die Grundgebühr auf 58 000 EUR vermindert, wobei jede zusätzliche Dosierung und/oder Darreichungsform und/oder Aufmachung eine Erhöhung von 5 800 EUR zur Folge hat.“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ermäßigte Gebühren

Für Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 und Artikel 13c der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (10) wird eine ermäßigte Gebühr von 58 000 EUR erhoben. Sie gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Für Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG wird eine besondere ermäßigte Gebühr von 98 000 EUR erhoben. Sie gilt für eine einzige Dosierung in einer Darreichungsform und einer Aufmachung.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 angegebenen ermäßigten Gebühren werden für jede zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform um 11 600 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird. Diese Erhöhung gilt für eine zusätzliche Dosierung oder Darreichungsform und eine Aufmachung.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 angegebenen ermäßigten Gebühren werden für jede zusätzliche Aufmachung derselben Dosierung und Darreichungsform um 5 800 EUR erhöht, wenn sie gleichzeitig mit dem Erstantrag auf Genehmigung eingereicht wird.

Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln wird die Gebühr auf 29 000 EUR gesenkt, wobei jede zusätzliche Dosierung und/oder Darreichungsform und/oder Aufmachung eine Erhöhung von 5 800 EUR zur Folge hat.

Für die Zwecke dieses Buchstabens ist die Anzahl der Zielarten nicht von Belang.

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Gebühren für die Erweiterung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen

Für jede Erweiterung einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 wird eine Gebühr von 29 000 EUR erhoben.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Erweiterungen eine ermäßigte Gebühr, die zwischen 7 200 EUR und 21 700 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Erweiterungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die Gebühr für die Erweiterung und die ermäßigte Gebühr für die Erweiterung werden für jede zusätzliche Aufmachung derselben Erweiterung, die gleichzeitig mit dem Erweiterungsantrag eingereicht wird, um 5 800 EUR erhöht.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für eine geringfügige Änderung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Definition des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 wird eine Änderungsgebühr Typ I erhoben. Die Gebühr für eine Änderung des Typs IA beträgt 2 500 EUR. Die Gebühr für eine Änderung des Typs IB beträgt 5 800 EUR.“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

Änderungsgebühr Typ II

Für eine größere Änderung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Definition des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 wird eine Änderungsgebühr Typ II von 34 800 EUR erhoben.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Änderungen eine ermäßigte Änderungsgebühr Typ II, die zwischen 8 700 EUR und 26 100 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Änderungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellt.

Für immunologische Tierarzneimittel wird die Gebühr auf 5 800 EUR festgesetzt.

Bei identischer Änderung gilt die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angegebene Gebühr für alle zugelassenen Dosierungen, Darreichungsformen und Aufmachungen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einzige Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Eine Gebühr von 17 400 EUR wird für jede Inspektion innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft erhoben. Bei Inspektionen außerhalb der Gemeinschaft werden die Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Inspektionen eine ermäßigte Gebühr, die sich nach Umfang und Art der Inspektion richtet und auf die nach Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Bedingungen stützt.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Jahresgebühr

Für jede Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels wird eine Jahresgebühr von 27 700 EUR erhoben. Diese Gebühr deckt alle zugelassenen Aufmachungen eines Arzneimittels.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für bestimmte Arzneimittel eine ermäßigte Jahresgebühr, die zwischen 6 900 EUR und 20 800 EUR beträgt. Eine Liste der betreffenden Arzneimittel wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellt.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Tierarzneimittel, die den Verfahren der Richtlinie 2001/82/EG unterfallen

Eine Befassungsgebühr von 34 800 EUR wird erhoben, wenn auf Initiative des Antragstellers oder des Inhabers einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen die in Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Verfahren eingeleitet werden.

Sind von den in Unterabsatz 1 genannten Verfahren mehr als ein Antragsteller oder Inhaber einer bereits erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffen, so können die Antragsteller oder Genehmigungsinhaber sich zu einer Gruppe zusammenschließen, um nur eine Befassungsgebühr zu zahlen. Sind von einem Verfahren jedoch mehr als zehn Antragsteller oder Inhaber betroffen, so wird die vorstehend genannte Befassungsgebühr erhoben.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Festlegung von Höchstgrenzen für Rückstände (HGR) von Tierarzneimitteln nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (11)

b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung

„Eine zusätzliche Gebühr von 17 400 EUR wird für jeden Antrag auf Änderung einer bereits festgelegten HGR erhoben, die in einem der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist.“

c)

Absatz 2 und die Nummerierung von Absatz 1 werden gestrichen.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Verschiedene Gebühren

Die Gebühr für wissenschaftliche Beratung wird erhoben, wenn eine wissenschaftliche Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung verschiedener Tests und Prüfungen beantragt wird, die für den Nachweis der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln erforderlich sind.

Für Humanarzneimittel wird diese Gebühr auf 69 600 EUR festgesetzt.

Für Tierarzneimittel wird diese Gebühr auf 34 800 EUR festgesetzt.

Abweichend von Unterabsatz 2 gilt für bestimmte wissenschaftliche Beratungen im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln eine ermäßigte Gebühr für wissenschaftliche Beratung, die zwischen 17 400 EUR und 52 200 EUR beträgt.

Abweichend von Unterabsatz 3 gilt für bestimmte wissenschaftliche Beratungen im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln eine ermäßigte Gebühr für wissenschaftliche Beratung, die zwischen 8 700 EUR und 26 100 EUR beträgt.

Eine Liste der in den Unterabsätzen 4 und 5 genannten wissenschaftlichen Beratungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellt.

Die Gebühr für wissenschaftliche Leistungen wird erhoben für Anträge auf wissenschaftliche Beratungen oder Gutachten durch einen wissenschaftlichen Ausschuss, die nicht unter die Artikel 3 bis 7 oder unter Artikel 8 Absatz 1 fallen. Dazu gehören Beurteilungen von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln, Gutachten über Arzneimittel, die nach dem ‚Compassionate use’-Prinzip (Mitleidsindikation) verwendet werden, Konsultationen zu in Medizinprodukten enthaltenen Stoffen mit ergänzender Wirkung, einschließlich Blutderivaten, und Beurteilungen von Plasma-Stammdokumentationen und Impfantigen-Stammdokumentationen.

Für Humanarzneimittel wird diese Gebühr auf 232 000 EUR festgesetzt.

Für Tierarzneimittel wird diese Gebühr auf 116 000 EUR festgesetzt.

Artikel 3 gilt für alle wissenschaftlichen Gutachten zur Beurteilung von Humanarzneimitteln, die gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ausschließlich für das Inverkehrbringen außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 gilt für bestimmte wissenschaftliche Gutachten oder Leistungen im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln eine ermäßigte Gebühr für wissenschaftliche Leistungen, die zwischen 2 500 EUR und 200 000 EUR beträgt.

Abweichend von Unterabsatz 3 gilt für bestimmte wissenschaftliche Gutachten oder Leistungen im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln eine ermäßigte Gebühr für wissenschaftliche Leistungen, die zwischen 2 500 EUR und 100 000 EUR beträgt.

Eine Liste der in den Unterabsätzen 5 und 6 genannten wissenschaftlichen Gutachten oder Leistungen wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellt.

Eine Verwaltungsgebühr, die zwischen 100 EUR und 5 800 EUR beträgt, wird erhoben, wenn die Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen nicht im Rahmen von Leistungen erfolgt, für die aufgrund dieser Verordnung bereits eine andere Gebühr erhoben wird, wenn ein Antrag nach Abschluss der administrativen Validierung der betreffenden Unterlagen abgelehnt wird oder wenn die im Fall des Parallelvertriebs erforderlichen Informationen geprüft werden müssen.

Eine Liste mit einer Klassifikation der Leistungen und Gebühren wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellt.“

8.

Artikel 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine vollständige oder teilweise Befreiung von den in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren kann insbesondere für Arzneimittel gewährt werden, mit denen seltene Krankheiten oder Krankheiten, die weniger wichtige Arten betreffen, behandelt werden sollen, oder für die Ausdehnung einer bereits festgesetzten HGR auf weitere Tierarten oder für nach dem ‚Compassionate use’-Prinzip verwendete Arzneimittel.

Die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der vollständigen oder teilweisen Befreiung werden gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegt.

Die Gebühr für ein Gutachten über ein nach dem ‚,Compassionate use‘-Prinzip verwendetes Arzneimittel wird von der Gebühr abgezogen, die für einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels erhoben wird, sofern dieser Antrag von demselben Antragsteller eingereicht wird.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Fälligkeitstermine und Zahlungsaufschub

(1)   Die Gebühren sind zum Zeitpunkt der administrativen Validierung des betreffenden Antrags fällig, sofern nicht Sondervorschriften anderes bestimmen. Sie sind binnen 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifizierung des Antragstellers über die Validierung zu entrichten. Die Gebühren sind in Euro zu zahlen.

Die Jahresgebühr ist am ersten und an jedem folgenden Jahrestag der Notifizierung des Beschlusses über die Genehmigung für das Inverkehrbringen fällig. Sie ist binnen 45 Tagen nach dem Fälligkeitstermin zu entrichten und bezieht sich jeweils auf das Vorjahr.

Die Inspektionsgebühr ist binnen 45 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu entrichten.

(2)   Bei der Gebühr für einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das im Fall einer Pandemie zu verwenden ist, wird ein Zahlungsaufschub gewährt, bis die Pandemie entweder von der Weltgesundheitsorganisation oder von der Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (12) ordnungsgemäß anerkannt ist. Der Zahlungsaufschub darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(3)   Wird eine gemäß dieser Verordnung geschuldete Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so kann der Verwaltungsdirektor der Agentur unbeschadet der Fähigkeit der Agentur, aufgrund von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ein Gericht anzurufen, beschließen, entweder die geforderten Leistungen nicht zu erbringen oder die Leistungen insgesamt oder die laufenden Verfahren bis zur Zahlung der Gebühr, einschließlich Verzugszinsen gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13), einzustellen.

10.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 kann der Verwaltungsrat der Agentur auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors und nach befürwortender Stellungnahme der Kommission jede sonstige Maßnahme festlegen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Diese Maßnahmen sind bekannt zu geben.“

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Änderungen der Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 87 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ausgenommen die Aktualisierung gemäß Absatz 5, erlassen.“

b)

Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Bis zum 24. November 2010 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über deren Durchführung vor; darin ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufnahme eines Streitbeilegungsverfahrens in diese Verordnung notwendig ist.

Überprüfungen der Gebühren erfolgen auf der Grundlage einer Beurteilung der Kosten der Agentur und der betreffenden Kosten der von den Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen. Diese Kosten werden nach allgemein anerkannten internationalen Kostenbewertungsmethoden ermittelt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 festzulegen sind.“

c)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Mit Wirkung vom 1. April eines jeden Jahres überprüft und aktualisiert die Kommission die Gebühren unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsrate.“

Artikel 2

Übergangszeitraum

Diese Verordnung gilt nicht für gültige Anträge, die am 20. November 2005 noch anhängig sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 494/2003 der Kommission (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 6).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(5)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 der Kommission (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11).

(7)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1“.

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(9)  ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24.“

(10)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).“

(11)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1518/2005 (ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 11).“

(12)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).“


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1906/2005 DER KOMMISSION

vom 22. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

204

39,3

999

47,9

0707 00 05

052

111,7

204

41,3

999

76,5

0709 90 70

052

110,5

204

75,4

999

93,0

0805 20 10

204

66,4

624

63,3

999

64,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

67,2

624

95,2

999

81,2

0805 50 10

052

64,3

388

74,2

999

69,3

0808 10 80

388

73,8

400

109,6

404

93,5

512

132,0

720

49,3

800

141,8

999

100,0

0808 20 50

052

95,1

720

53,8

999

74,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2005 DER KOMMISSION

vom 22. November 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1756/2005 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten/Paradeisern (3), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2005 für Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 3.

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

0

100 %

Orangen

53

100 %

Zitronen

70

100 %

Tafeltrauben

0

100 %

Äpfel

45

100 %


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2005/809/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist aufgrund des Beschlusses 2005/371/EG (2) am 14. April 2005 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse über bestimmte technische Fragen fassen kann. Daher ist es zweckmäßig, vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesen Fällen vorzusehen.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die diesem Abkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4).

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festgelegt.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Gemischten Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 21.

(3)  Text des Abkommens siehe ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 22.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. November 2005

über die Ernennung eines französischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2005/810/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Claude CAMBUS, das dem Rat am 25. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, der Sitz eines Mitglieds des vorgenannten Ausschusses frei geworden ist,

gestützt auf die von der französischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Georges LIAROKAPIS wird als Nachfolger von Herrn Claude CAMBUS für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. November 2005

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und eines italienischen Stellvertreters des Ausschusses der Regionen

(2005/811/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen.

(2)

Ein Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen ist nach Ablauf des Mandats des Mitglieds Herrn Luciano CAVERI, Vizepräsident des Regionalrates, frei geworden; ein Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen ist nach dem Ausscheiden von Herrn Rosario CONDORELLI frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Luciano CAVERI

Presidente della Regione autonoma Valle d'Aosta;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Rosario CONDORELLI

Assessore comunale del Comune di Sant'Agata Li Battiati (Catania).

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. November 2005

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2005/812/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis 25. Januar 2006 angenommen.

(2)

Da das Mandat des Mitglieds Herrn Manuel FRAGA IRIBARNE (ES) abgelaufen ist, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird als Nachfolger von Herrn Manuel FRAGA IRIBARNE für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006,

Herr Emilio PÉREZ TOURIÑO

Presidente de la Xunta de Galicia

ernannt

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. JOWELL


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. November 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4394)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/813/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/308/EG der Kommission (2) sind die Verzeichnisse der hinsichtlich bestimmter Fischseuchen zugelassenen Gebiete und der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten festgelegt.

(2)

Italien hat für bestimmte Gebiete in seinem Hoheitsgebiet die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassene Zuchtgebiete übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollen daher den Status zugelassener Gebiete erhalten und sind in das Verzeichnis der zugelassenen Gebiete aufzunehmen.

(3)

Finnland hat für diejenigen Teile seines Staatsgebietes, die nicht von den infolge eines VHS-Ausbruchs in bestimmten Küstengebieten eingeführten spezifischen Tilgungsmaßnahmen betroffen sind, die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassene Zuchtgebiete übermittelt. Im Anschluss an eine Sitzung von Vertretern der Kommissionsdienststellen sowie Finnlands am 5. Juli 2005 hat Finnland seinen Antrag auf Anerkennung der Küstengebiete als VHS-freie Zonen zurückgezogen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass hinsichtlich der IHN das gesamte Staatsgebiet und hinsichtlich der VHS die Binnenwassergebiete Finnlands die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Die genannten Gebiete Finnlands erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von zugelassenen Gebieten hinsichtlich der VHS und der IHN und sind in das Verzeichnis der zugelassenen Gebiete aufzunehmen.

(4)

Da die Quellen einiger finnischer Wassereinzugsgebiete in Russland liegen, ist Finnland nach Erhalt des Status zugelassener Gebiete verpflichtet, in diesen Wassereinzugsgebieten strenge Überwachungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (3) genehmigten Programm durchzuführen.

(5)

Österreich, Frankreich, Deutschland und Italien haben für bestimmte Betriebe in ihren Hoheitsgebieten die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassene Zuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Betriebe die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollen daher den Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet erhalten und sind in das Verzeichnis zugelassener Fischzuchtbetriebe aufzunehmen.

(6)

Italien hat das Auftreten der IHN in zwei Betrieben notifiziert, die bisher als IHN-frei galten. Diese Betriebe sind aber weiterhin VHS-frei. Diese Betriebe sind deshalb in der Entscheidung 2002/308/EG nicht länger als IHN-frei zu führen.

(7)

Die Entscheidung 2002/308/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/308/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/475/EG (ABl. L 176 vom 8.7.2005, S. 30).

(3)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/770/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 33).


ANHANG I

„ANHANG I

IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) UND INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE GEBIETE

1.A.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE (1) IN DÄNEMARK

Hansted Å

Hovmølle Å

Grenå

Treå

Alling Å

Kastbjerg

Villestrup Å

Korup Å

Sæby Å

Elling Å

Uggerby Å

Lindenborg Å

Øster Å

Hasseris Å

Binderup Å

Vidkær Å

Dybvad Å

Bjørnsholm Å

Trend Å

Lerkenfeld Å

Vester Å

Lønnerup med tilløb

Slette Å

Bredkær Bæk

Vandløb til Kilen

Resenkær Å

Klostermølle Å

Hvidbjerg Å

Knidals Å

Spang Å

Simested Å

Skals Å

Jordbro Å

Fåremølle Å

Flynder Å

Damhus Å

Karup Å

Gudenåen

Halkær Å

Storåen

Århus Å

Bygholm Å

Grejs Å

Ørum Å

1.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DÄNEMARK

Dänemark (2)

2.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DEUTSCHLAND

2.1   BADEN-WÜRTTEMBERG (3)

Isenburger Tal von der Quelle bis zum Wasserauslass des Betriebs Falkenstein;

die Eyach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum ersten flussabwärts gelegenen Wehr bei Haigerloch;

der Andelsbach und seine Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Krauchenwies;

die Lauchert und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Sigmaringendorf;

die Große Lauter und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Lauterach;

die Wolfegger Ach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Baienfurth;

das Wassereinzugsgebiet ENZ, bestehend aus Großer Enz, Kleiner Enz und Eyach von ihren Quellen bis zur Sperre im Zentrum von Neuenbürg;

die Erms von der Quelle bis zur Sperre 200 m unterhalb des Betriebs Strobel, Anlage Seeburg;

die obere Nagold von der Quelle bis zur Sperre bei Neumühle.

3.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SPANIEN

3.1   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ASTURIEN

Binnenwassergebiete

Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens;

Küstengebiete

das gesamte Küstengebiet Asturiens.

3.2   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT GALICIEN

Binnenwassergebiete

Die Wassereinzugsgebiete Galiciens:

einschließlich des Wassereinzugsgebiets des Río Eo, des Río Sil von der Quelle in der Provinz Léon, des Río Miño von der Quelle bis zur Talsperre von Frieira und des Río Limia von der Quelle bis zur Talsperre von Das Conchas;

ausgenommen das Einzugsgebiet des Río Tamega.

Küstengebiete

Das Küstengebiet Galiciens von der Mündung des Río Eo (Isla Pancha) bis Punta Picos (Mündung des Miño).

3.3   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón;

Río Isuela von der Quelle bis zum Staudamm von Arguis;

Río Flúmen von der Quelle bis zum Staudamm von Santa María de Belsue;

Río Guatizalema von der Quelle bis zur Talsperre von Vadiello;

Río Cinca von der Quelle bis zum Staudamm von Grado;

Río Esera von der Quelle bis zum Staudamm von Barasona;

Río Noguera-Ribagorzana von der Quelle bis zum Staudamm von Santa Ana;

Río Matarraña von der Quelle bis zum Staudamm von Aguas de Pena;

Río Pena von der Quelle bis zum Staudamm von Pena;

Río Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zur Talsperre von Generalísimo in der Provinz Valencia;

Río Mijares von der Quelle bis zur Talsperre von Arenós in der Provinz Castellón.

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Aragon gelten als Pufferzone.

3.4   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón;

Río Bidasoa von der Quelle bis zur Mündung;

Río Leizarán von der Quelle bis zum Staudamm von Leizarán (Muga).

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Navarra gelten als Pufferzone.

3.5   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN UND LEON

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón;

Río Duero von der Quelle bis zur Talsperre von Aldeávila;

Río Sil;

Río Tiétar von der Quelle bis zur Talsperre von Rosarito;

Río Alberche von der Quelle bis zur Talsperre von Burguillo.

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon gelten als Pufferzone.

3.6   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KANTABRIEN

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón;

die Wassereinzugsgebiete der folgenden Flüsse von der Quelle bis zur Mündung ins Meer:

Río Deva;

Río Nansa;

Río Saja-Besaya;

Río Pas-Pisueña;

Río Asón;

Río Agüera.

Die Wassereinzugsgebiete des Río Gandarillas, des Río Escudo und des Río Miera y Campiazo gelten als Pufferzone.

Küstengebiete

Die gesamte kantabrische Küste von der Mündung des Río Delta bis zur Bucht von Ontón.

3.7   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT LA RIOJA

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón.

3.8   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN-LA MANCHA

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Tajo von den Quellen bis zum Damm von Estremera;

das Wassereinzugsgebiet des Río Tajuña von den Quellen bis zum Damm von La Tajera;

das Wassereinzugsgebiet des Río Júcar von den Quellen bis zum Damm von La Toba;

das Wassereinzugsgebiet des Río Cabriel von den Quellen bis zum Damm von Bujioso.

4.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.A.1   ADOUR-GARONNE

Einzugsgebiete

Flussbecken der Charente;

Flussbecken der Seudre;

Becken der in die Trichtermündung der Gironde einmündenden Flüsse im Departement Charente-Maritime;

die Einzugsgebiete der Nive und der Nivelles (Pyrenées-Atlantiques);

Becken der Forges (Landes);

das Einzugsgebiet der Dronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Les Eglisottes bei Monfourat;

das Einzugsgebiet der Beauronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Faye;

das Einzugsgebiet der Valouse (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Etang des Roches Noires;

das Einzugsgebiet der Paillasse (Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Grand Forge;

das Einzugsgebiet des Ciron (Lot-et-Garonne und Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Castaing;

das Einzugsgebiet der Petite Leyre von der Quelle bis zum Staudamm Pont de l'Espine in Argelouse;

das Einzugsgebiet der Pave (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Pave;

das Einzugsgebiet des Essource (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Barbe;

das Einzugsgebiet des Geloux (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm D38 bei Saint Martin d'Oney;

das Einzugsgebiet des Estrigon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Campet-et-Lamolère;

das Einzugsgebiet des Estampon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Ancienne Minoterie bei Roquefort;

das Einzugsgebiet der Gélise (Landes, Lot et Garonne) von der Quelle bis zum Staudamm unterhalb des Zusammenflusses von Gélise und Osse;

das Einzugsgebiet des Magescq (Landes) von der Quelle bis zur Mündung;

das Einzugsgebiet der Luys (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin d'Oro;

das Einzugsgebiet des Neez (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Jurançon;

das Einzugsgebiet des Beez (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Nay;

das Einzugsgebiet des Gave de Cauterets (Hautes Pyrénées) von der Quelle des Calypso bis zum Staudamm des Kraftwerks von Soulom.

Küstengebiete

Die gesamte Atlantikküste zwischen der Nordgrenze des Küstenstreifens des Departements Vendée und der Südgrenze des Küstenstreifens des Departements Charente-Maritime.

4.A.2   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Alle Wassereinzugsgebiete in der Bretagne, ausgenommen folgende:

Vilaine;

Unterlauf des Elorn;

Flussbecken der Sèvre Niortaise;

Flussbecken des Lay;

die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

das Einzugsgebiet der Vienne von der Quelle bis zum Staudamm von Châtellerault im Departement Vienne;

das Einzugsgebiet der Gartempe von der Quelle bis zum Staudamm (vergittert) von Saint Pierre de Maillé im Departement Vienne;

das Einzugsgebiet der Creuse von der Quelle bis zum Staudamm von Bénavent im Departement Indre;

das Einzugsgebiet des Suin von der Quelle bis zum Staudamm von Douadic im Departement Indre;

das Einzugsgebiet der Claise von der Quelle bis zum Staudamm von Bossay-sur-Claise im Departement Indre et Loire;

das Einzugsgebiet der Bäche Velleches und Trois Moulins von der jeweiligen Quelle bis zum Staudamm der Trois Moulins im Departement Vienne;

die Einzugsgebiete der atlantischen Küstenflüsse im Departement Vendée.

Küstengebiete

Die gesamte bretonische Küste, ausgenommen

Rade de Brest;

Anse de Camaret;

das Küstengebiet zwischen der Pointe de Trévignon und der Laïta-Mündung;

das Küstengebiet zwischen Tohon-Mündung und Departement-Grenze.

4.A.3   SEINE-NORMANDIE

Binnenwassergebiete

Flussbecken der Sélune.

4.A.4   REGION AQUITAINE

Einzugsgebiete

das Einzugsgebiet des Vignac von der Quelle bis zur Talsperre ‚la Forge‘;

das Einzugsgebiet des Gouaneyre von der Quelle bis zur Talsperre ‚Maillières‘;

das Einzugsgebiet des Susselgue von der Quelle bis zur Talsperre ‚Susselgue‘;

das Einzugsgebiet des Luzou von der Quelle bis zur Talsperre beim Fischzuchtbetrieb ‚Laluque‘;

das Einzugsgebiet des Gouadas von der Quelle bis zur Talsperre beim ‚l'Etang de la Glacière à Saint Vincent de Paul‘;

das Einzugsgebiet des Bayse von den Quellen bis zur Talsperre bei der ‚Moulin de Lartia et de Manobre‘;

das Einzugsgebiet des Rancez von der Quelle bis zum Wehr bei Rancez;

das Einzugsgebiet des Eyre von den Quellen bis zur Trichtermündung bei Arcachon;

das Einzugsgebiet des L’Onesse von den Quellen bis zur Trichtermündung bei Courant de Contis.

4.A.5   MIDI-PYRENEES

Einzugsgebiete

das Einzugsgebiet des Cernon von der Quelle bis zur Talsperre ‚Saint George de Luzençon‘;

das Einzugsgebiet des Dourdou von den Quellen der Flüsse Dourdou und Grauzon bis zur Sperre bei Vabres-l'Abbaye.

4.A.6   AIN

Das Binnenwassergebiet der Teiche der Dombes.

4.B.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.B.1.   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Loire-Becken: Einzugsgebiet des Oberlaufs des Huisne von der Quelle der Wasserläufe bis zu den Staudämmen Ferté-Bernard.

4.C.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.C.1   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

das Einzugsgebiet des Anglin von der Quelle bis zu den Staudämmen von

EDF von Châtellerault (Vienne) im Departement Vienne;

Saint Pierre de Maillé (Gartempe) im Departement Vienne;

Bénavent (Creuse) im Departement Indre;

Douadic (Suin) im Departement Indre;

Bossay-sur-Claise (Claise) im Departement Indre et Loire.

5.A.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

Irland (4), ausgenommen Cape Clear Island.

5.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

Irland (5)

6.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.A.1   REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Binnenwassergebiete

Val di Fiemme, Fassa e Cembra: Wassereinzugsgebiet des Avisio von der Quelle bis zur Talsperre von Serra San Giorgio in der Gemeinde Giovo;

Valle della Sorna: Wassereinzugsgebiet der Sorna von der Quelle bis zur Talsperre (Wasserkraftwerk der Gemeinde Chizzola (Ala)) vor der Einmündung in die Etsch;

Torrente Adanà: Wassereinzugsgebiet des Adanà von der Quelle bis zu den Talsperren unterhalb des Fischzuchtbetriebs Cornelio Armani in Lardaro;

Rio Manes: Gebiet, in dem das Wasser des Manes aufgehalten und zu einem Wasserfall 200 m unterhalb des Forellenzuchtbetriebs ‚Giovanelli‘ in der Gemeinde La Zinquantina geleitet wird;

Val di Ledro: Wassereinzugsgebiet des Massangla und des Ponale von den Quellen bis zum Wasserkraftwerk bei ‚Centrale‘ in der Gemeinde Molina di Ledro;

Valsugana: Wassereinzugsgebiet des Brenta von den Quellen bis zum Marzotto-Staudamm bei Mantincelli in der Gemeinde Grigno;

Val del Fersina: Wassereinzugsgebiet des Fersina von den Quellen bis zum Wasserfall von Ponte Alto.

6.A.2   REGION LOMBARDEI, PROVINZ BRESCIA

Binnenwassergebiete

Ogliolo: Wassereinzugsgebiet des Ogliolo von der Quelle bis zum Wasserfall (unterhalb des Fischzuchtbetriebs Adamello), wo der Ogliolo in den Oglio mündet;

Caffaro: Wassereinzugsgebiet des Baches Cafarro von der Quelle bis zu der 1 km flussabwärts vom Fischzuchtbetrieb gelegenen Talsperre;

Zona Val Brembana: Wassereinzugsgebiet des Brembo von der Quelle bis zur Sperre in der Gemeinde Ponte S. Pietro.

6.A.3   REGION UMBRIEN

Binnenwassergebiete

Fosso di Terrìa: Wassereinzugsgebiet des Terrìa von den Quellen bis zur Talsperre unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Mountain Fish‘, wo der Terrìa in den Nera mündet.

6.A.4   REGION VENETIEN

Binnenwassergebiete

Zona Belluno: Wassereinzugsgebiet in der Provinz Belluno von der Quelle des Baches Ardo bis zu der am Unterlauf (vor der Mündung des Ardo in den Fluss Piave) gelegenen Sperranlage des Betriebs Centro Sperimentale di Acquacoltura, Valli di Bolzano Bellunese, Belluno.

6.A.5   REGION TOSKANA

Binnenwassergebiete

Tal des Flusses Serchio: Wassereinzugsgebiet des Serchio von den Quellen bis zum Staudamm von Piaggione;

Bacino del torrente Lucido: Wassereinzugsgebiet des Lucido von den Quellen bis zum Staudamm Ponte del Bertoli;

Bacino del torrente Osca: Wassereinzugsgebiet des Osca von den Quellen bis zur vom Fischzuchtbetrieb ‚Il Giardino‘ aus stromabwärts gelegenen Talsperre.

6.A.6   REGION PIEMONT

Binnenwassergebiete

Sorgenti della Gerbola: Der Teil des Wassereinzugsgebiets des Flusses Grana von den Quellen von ‚Cavo C‘ und ‚Canale del Molino della Gerbala‘ bis zur Sperre unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Azienda Agricola Canali Cavour S.S.‘;

Bacino del Besante: Wassereinzugsgebiet des Besante von den Quellen bis zur vom Fischzuchtbetrieb ‚Pastorino Giovanni‘ aus 500 m stromabwärts gelegenen Talsperre;

Valle di Duggia: Der Fluss Duggia von den Quellen bis zur Talsperre 100 m stromaufwärts von der Straßenbrücke auf der Strecke Varallo-Locarno;

Zona del Rio Valdigoja: Der Bach Valdigoja von den Quellen bis zu der Stelle, an der er in den Fluss Duggia mündet, d. h. oberhalb der Talsperre, die das zugelassene Gebiet ‚Valle di Duggia‘ begrenzt;

Zona Sorgente dei Paschi: Wassereinzugsgebiet des Pesio von den Quellen bis zum von dem Betrieb ‚Azienda dei Paschi‘ aus stromabwärts gelegenen Staudamm;

Zona Stura Valgrande: Wassereinzugsgebiet des Stura Valgrande von den Quellen bis zum von dem Fischzuchtbetrieb ‚Troticoltura delle Sorgenti‘ stromabwärts gelegenen Staudamm.

6.A.7   REGION EMILIA-ROMAGNA

Binnenwassergebiete

Bacino Fontanacce-Valdarno: Wassereinzugsgebiete der Flüsse Fontanacce und Valdarno von den Quellen bis zum von dem Betrieb ‚S.V.A. s.r.l. fish farm‘ 100 m stromabwärts gelegenen Staudamm.

6.B.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.B.1   REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Binnenwassergebiete

Valle dei Laghi: Wassereinzugsgebiet der Seen von San Massenza, Toblino und Cavedine zur stromabwärts gelegenen Talsperre am Südende des Sees von Cavedine (Wasserkraftwerk der Gemeinde Torbole).

6.C.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.C.1   REGION UMBRIEN, PROVINZ PERUGIA

Lago Trasimeno: Trasimeno-See.

6.C.2   REGION TRENTINO-SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Val Rendena: Wassereinzugsgebiet des Sarca von der Quelle bis zum Staudamm von Oltresarca in der Gemeinde Villa Rendena.

7.A.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

Schweden (6):

ausgenommen der Gebietsstreifen an der Westküste im Umkreis von 20 km um den Fischzuchtbetrieb auf der Insel Björkö sowie das Mündungs- und Wassereinzugsgebiet der Flüsse Göta und Säve bis zur jeweils ersten Migrationgrenze (bei Trollhättan bzw. der Einmündung in den Aspen-See).

7.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

Schweden (7).

8.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, AUF DEN KANALINSELN UND DER INSEL MAN

Großbritannien (7)

Nordirland (7)

Guernsey (7)

Insel Man (7).

9.A.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FINNLAND

Finnland (8).

9.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FINNLAND

Finnland (9).


(1)  Wassereinzugs- und Küstengebiete innerhalb dieser Gebiete.

(2)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

(3)  Teile von Wassereinzugsgebieten.

(4)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

(5)  Wassereinzugs- und Küstengebiete innerhalb dieser Gebiete.

(6)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

(7)  Siehe Fußnote 6.

(8)  Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets.

(9)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.“


ANHANG II

„ANHANG II

IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) UND INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE

1.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN BELGIEN

1.

La Fontaine aux truites

B-6769 Gérouville

2.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DÄNEMARK

1.

Vork Dambrug

DK-6040 Egtved

2.

Egebæk Dambrug

DK-6880 Tarm

3.

Bækkelund Dambrug

DK-6950 Ringkøbing

4.

Borups Geddeopdræt

DK-6950 Ringkøbing

5.

Bornholms Lakseklækkeri

DK-3730 Nexø

6.

Langes Dambrug

DK-6940 Lem St.

7.

Brænderigaardens Dambrug

DK-6971 Spjald

8.

Siglund Fiskeopdræt

DK-4780 Stege

9.

Ravning Fiskeri

DK-7182 Bredsten

10.

Ravnkær Dambrug

DK-7182 Bredsten

11.

Hulsig Dambrug

DK-7183 Randbøl

12.

Ligård Fiskeri

DK-7183 Randbøl

13.

Grønbjerglund Dambrug

DK-7183 Randbøl

14.

Danish Aquaculture

DK-6040 Egtved

3.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND

3.A.1.   NIEDERSACHSEN

1.

Jochen Moeller

Fischzucht Harkenbleck

D-30966 Hemmingen-Harkenbleck

2.

Versuchsgut Relliehausen der Universität Göttingen

(Brutanlage)

D-37586 Dassel

3.

Dr. R. Rosengarten

Forellenzucht Sieben Quellen

D-49124 Georgsmarienhütte

4.

Klaus Kröger

Fischzucht Klaus Kröger

D-21256 Handeloh Wörme

5.

Ingeborg Riggert-Schlumbohm

Forellenzucht W. Riggert

D-29465 Schnega

6.

Volker Buchtmann

Fischzucht Nordbach

D-21441 Garstedt

7.

Sven Kramer

Forellenzucht Kaierde

D-31073 Delligsen

8.

Hans-Peter Klusak

Fischzucht Grönegau

D-49328 Melle

9.

F. Feuerhake

Forellenzucht Rheden

D-31039 Rheden

10.

Horst Pöpke

Fischzucht Pöpke

Hauptstraße 14

D-21745 Hemmoor

3.A.2.   THÜRINGEN

1.

Firma Tautenhahn

D-98646 Trostadt

2.

Fischzucht Salza GmbH

D-99734 Nordhausen-Salza

3.

Fischzucht Kindelbrück GmbH

D-99638 Kindelbrück

4.

Reinhardt Strecker

Forellenzucht Orgelmühle

D-37351 Dingelstadt

3.A.3.   BADEN-WÜRTTEMBERG

1.

Heiner Feldmann

Riedlingen/Neufra

D-88630 Pfullendorf

2.

Walter Dietmayer

Forellenzucht Walter Dietmayer

Hettingen

D-72501 Gammertingen

3.

Heiner Feldmann

Bad Waldsee

D-88630 Pfullendorf

4.

Heiner Feldmann

Bergatreute

D-88630 Pfullendorf

5.

Oliver Fricke

Anlage Wuchzenhofen

Boschenmühle

D-87764 Mariasteinbach-Legau 131/2

6.

Peter Schmaus

Fischzucht Schmaus

Steinental

D-88410 Steinental/Hauerz

7.

Josef Schnetz

Fenkenmühle

D-88263 Horgenzell

8.

FalkoSteinhart

Quellwasseranlage Steinhart

Hettingen

D-72513 Hettingen

9.

Hugo Strobel

Quellwasseranlage Otterswang

Sägmühle

D-72505 Hausen am Andelsbach

10.

Reinhard Lenz

Forsthaus Gaimühle

D-64759 Sensbachtal

11.

Stephan Hofer

Sulzbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

12.

Stephan Hofer

Oberer Lautenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

13.

Stephan Hofer

Unterer Lautenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

14.

Stephan Hofer

Schelklingen

D-78727 Aistaig/Oberndorf

15.

Stephan Schuppert

Brutanlage: Obere Fischzucht

Mastanlage: Untere Fischzucht

D-88454 Unteressendorf

16.

Anton Jung

Brunnentobel

D-88299 Leutkirch/Hebrazhofen

17.

Peter Störk

Wagenhausen

D-88348 Saulgau

18.

Erwin Steinhart

Geislingen/St.

D-73312 Geislingen/St.

19.

Joachim Schindler

Forellenzucht Lohmühle

D-72275 Alpirsbach

20.

Georg Sohnius

Forellenzucht Sohnius

D-72160 Horb-Diessen

21.

Claus Lehr

Forellenzucht Reinerzau

D-72275 Alpirsbach-Reinerzau

22.

Hugo Hager

Bruthausanlage

D-88639 Walbertsweiler

23.

Hugo Hager

Waldanlage

D-88639 Walbertsweiler

24.

Gumpper und Stoll GmbH

Forellenhof Rössle

Honau

D-72805 Liechtenstein

25.

Hans Schmutz

Brutanlage 1, Brutanlage 2, Brut- und Setzlingsanlage 3 (Hausanlage)

D-89155 Erbach

26.

Wilhelm Drafehn

Obersimonswald

D-77960 Seelbach

27.

Wilhelm Drafehn

Brutanlage Seelbach

D-77960 Seelbach

28.

Franz Schwarz

Oberharmersbach

D-77784 Oberharmersbach

29.

Meinrad Nuber

Langenenslingen

D-88515 Langenenslingen

30.

Walter Dietmayer

Höhmühle

D-88353 Kisslegg

31.

Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg

Argenweg 50

D-88085 Langenargen

Anlage Osterhofen

32.

Kreissportfischereiverein Biberach

Warthausen

D-88400 Biberach

33.

Hans Schmutz

Gossenzugen

D-89155 Erbach

34.

Reinhard Rösch

Haigerach

D-77723 Gengenbach

35.

RainerTress

Unterlauchringen

D-79787 Unterlauchringen

36.

Andreas Tröndle

Tiefenstein

D-79774 Albbruck

37.

Andreas Tröndle

Unteralpfen

D-79774 Unteralpfen

38.

Stephan Hofer

Schenkenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

39.

Heiner Feldmann

Bainders

D-88630 Pfullendorf

40.

Andreas Zordel

Fischzucht Im Gänsebrunnen

D-75305 Neuenbürg

41.

Thomas Fischböck

Forellenzucht am Kocherursprung

D-73447 Oberkochen

42.

Reinhold Bihler

Dorfstraße 22

D-88430 Rot a. d. Rot Haslach

Anlage: Einöde

43.

Josef Dürr

Forellenzucht Igersheim

D-97980 Bad Mergentheim

44.

Andreas Zordel

Anlage Berneck

D-72297 Seewald

45.

Fischzucht Anton Jung

Anlage Rohrsee

D-88353 Kisslegg

46.

Staatliches Forstamt Ravensburg

Anlage Karsee

D-88239 Wangen i. A.

47.

Simon Phillipson

Anlage Weissenbronnen

D-88364 Wolfegg

48.

Hans Klaiber

Anlage Bad Wildbad

D-75337 Enzklösterle

49.

Josef Hönig

Forellenzucht Hönig

D-76646 Bruchsal-Heidelsheim

50.

Werner Baur

Blitzenreute

D-88273 Fronreute-Blitzenreute

51.

Gerhard Weihmann

Mägerkingen

D-72574 Bad Urach-Seeburg

52.

Hubert Belser GBR

Dettingen

D-72401 Haigerloch-Gruol

53.

Staatliche Forstämter Ravensburg und Wangen

Altdorfer Wald

D-88214 Ravensburg

54.

Anton Jung

Bunkhoferweiher, Schanzwiesweiher und Häcklerweiher

D-88353 Kisslegg

55.

Hildegart Litke

Holzweiher

D-88480 Achstetten

56.

Werner Wägele

Ellerazhofer Weiher

D-88319 Aitrach

57.

Ernst Graf

Hatzenweiler

Osterbergstr. 8

D-88239 Wangen-Hatzenweiler

58.

Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg

Argenweg 50

D-88085 Langenargen

Anlage Obereisenbach

59.

Forellenzucht Kunzmann

Heinz Kunzmann

Unterer Steinweg 64

D-75438 Knittlingen

60.

Meinrad Nuber

Ochsenhausen

Obere Wiesen 1

D-88416 Ochsenhausen

61.

Bezirksfischereiverein Nagoldtal e.V.

Kentheim

Lange Steige 34

D-75365 Calw

62.

Bernd und Volker Fähnrich

Neumühle

D-88260 Ratzenried-Argenbühl

63.

Klaiber ‚An der Tierwiese‘

Hans Klaiber

Rathausweg 7

D-75377 Enzklösterle

64.

Parey, Bittigkoffer — Unterreichenbach

Klaus Parey, Mörikeweg 17

D-75331 Engelsbran 2

65.

Farm Sauter

Anlage Pflegelberg

Gerhard Sauter

D-88239 Wangen-Pflegelberg 6

66.

Krattenmacher

Anlage Osterhofen

Krattenmacher, Hittelhofen Gasthaus

D-88339 Bad Waldsee

67.

Fähnrich

Anlage Argenmühle

D-88260 Ratzenried-Argenmühle

Bernd und Volker Fähnrich

Von Rütistraße

D-88339 Bad Waldsee

68.

Gumpper und Stoll

Anlage Unterhausen

Gumpper und Stoll GmbH und Co. KG

Heerstr. 20

D-72805 Lichtenstein-Honau

69.

Durach

Anlage Altann

Antonie Durach

Panoramastr. 23

D-88346 Wolfegg-Altann

70.

Städler

Anlage Raunsmühle

Paul Städler

Raunsmühle

D-88499 Riedlingen-Pfummern

71.

König

Anlage Erisdorf

Sigfried König

Helfenstr. 2/1

D-88499 Riedlingen-Neufra

72.

Forellenzucht Drafehn

Anlage Wittelbach

Wilhelm Drafehn

Schuttertalsstraße 1

D-77960 Seelbach-Wittelbach

73.

Wirth

Anlage Dengelshofen

Günther Wirth

D-88316 Isny-Dengelshofen 219

74.

Krämer, Bad Teinach

Sascha Krämer

Poststr. 11

D-75385 Bad Teinach-Zavelstein

75.

Muffler

Anlage Eigeltingen

Emil Muffler

Brielholzer Hof

D-78253 Eigeltingen

76.

Karpfenteichwirtschaft Mönchsroth

Karl Uhl Fischzucht

D-91614 Mönchsroth

77.

Krattenmacher

Anlage Dietmans

Krattenmacher, Hittelhofen Gasthaus

D-88339 Bad Waldsee

78.

Bruthaus Fischzucht

Anselm-Schneider

Dagmar Anselm-Schneider

Grabenköpfel 1

D-77743 Neuried

79.

Matthias Grassmann

Fischzucht Grassmann

Königsbach-Stein

3.A.4.   NORDRHEIN-WESTFALEN

1.

Wolfgang Lindhorst-Emme

Hirschquelle

D-33758 Schloss Holte-Stukenbrock

2.

Wolfgang Lindhorst-Emme

Am Oelbach

D-33758 Schloss Holte-Stukenbrock

3.

Hugo Rameil und Söhne

Sauerländer Forellenzucht

D-57368 Lennestadt-Gleierbrück

4.

Peter Horres

Ovenhausen, Jätzer Mühle

D-37671 Höxter

5.

Wolfgang Middendorf

Fischzuchtbetrieb Middendorf

D-46348 Raesfeld

6.

Michael und Guido Kamp

Lambacher Forellenzucht und Räucherei

Lambachtalstr. 58

D-51766 Engelskirchen-Oesinghausen

7.

Thomas Rameil

Broodhouse Am Gensenberg

Saalhauser Str. 8

D-57368 Lennestadt

3.A.5.   BAYERN

1.

Gerstner Peter

(Forellenzuchtbetrieb Juraquell)

Wellheim

D-97332 Volkach

2.

Werner Ruf

Fischzucht Wildbad

D-86925 Fuchstal-Leeder

3.

Rogg

Fisch Rogg

D-87751 Heimertingen

4.

Fischzucht Graf

Anlage D-87737 Reichau

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

5.

Fischzucht Graf

Anlage D-87727 Klosterbeuren

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

6.

Fischzucht Graf

Anlage D-87743 Egg an der Günz

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

7.

Anlage Am Großen Dürrmaul

D-95671 Bärnau

Andreas Rösch

Am großen Dürrmaul 2

D-95671 Bärnau

8.

Andreas Hofer

Anlage D-84524 Mitterhausen

Andreas Hofer

Vils 6

D-84149 Velden

9.

Fischzucht Graf

Anlage D-87743 Engishausen I

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

10.

Fischzucht Graf

Anlage D-87743 Engishausen II

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

3.A.6.   SACHSEN

1.

Anglerverband Südsachsen ‚Mulde/Elster‘ e.V.

Forellenanlage Schlettau

D-09487 Schlettau

2.

H. und G. Ermisch GbR

Forellen- und Lachszucht

D-01844 Langburkersdorf

3.

Teichwirtschaft Weissig

Helga Bräuer

Am Teichhaus 1

D-01920 Ossling OT Weissig

4.

Teichwirtschaft Zeisholz

Hagen Haedicke

Grüner Weg 39

D-01936 Schwepnitz OT Grüngräbchen

3.A.7.   HESSEN

1.

Hermann Rameil

Fischzuchtbetriebe Hermann Rameil

D-34311 Naumburg OT Altendorf

3.A.8.   SCHLESWIG-HOLSTEIN

1.

Hubert Mertin

Forellenzucht Mertin

Mühlenweg 6

D-24247 Roderbek

3.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND

3.B.1.   THÜRINGEN

1.

Thüringer Forstamt Leinefelde

Fischzucht Worbis

D-37327 Leinefelde

4.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN SPANIEN

4.1.   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON

1.

Truchas del Prado

in Alcalá de Ebro, Provinz Zaragoza (Aragón)

4.2.   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ANDALUSIEN

1.

Piscifactoria de Riodulce

D. Julio Domezain Fran. ‚Piscifactoria de Sierra Nevada S.L.‘

Camino de la Piscifactoria no 2. Loja, Granada.

E-18313

2.

Piscifactoria de Manzanil

D. Julio Domezain Fran. ‚Piscifactoria de Sierra Nevada S.L.‘

Camino de la Piscifactoria no 2. Loja, Granada.

E-18313

4.3.   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN-LA MANCHA

1.

Piscifactoria Rincón de Uña

Junta de Comunidades de Castilla-La-Mancha

S191100ID, Delegación de Medio Ambiente.

C/ Colón no 2.

Cuenca E-16071 V-16-219-094

5.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH

5.A.1.   ADOUR-GARONNE

1.

Pisciculture de Sarrance

F-64490 Sarrance (Pyrénées-Atlantiques)

2.

Pisciculture des Sources

F-12540 Cornus (Aveyron)

3.

Pisciculture de Pissos

F-40410 Pissos (Landes)

4.

Pisciculture de Tambareau

F-40000 Mont-de-Marsan (Landes)

5.

Pisciculture ‚Les Fontaines d’Escot‘

F-64490 Escot (Pyrénées Atlantiques)

6.

Pisciculture de la Forge

F-47700 Casteljaloux (Lot-et-Garonne)

5.A.2.   ARTOIS-PICARDIE

1.

Pisciculture du Moulin du Roy

F-62156 Rémy (Pas-de-Calais)

2.

Pisciculture du Bléquin

F-62380 Séninghem (Pas-de-Calais)

3.

Pisciculture de Earls Feldmann

F-76340 Hodeng-au-Bosc

F-80580 Bray-les-Mareuil

4.

Pisciculture Bonnelle à Ponthoile

Bonnelle 80133 Ponthoile

M. Sohier

26 rue George Deray

F-80100 Abeville

5.

Pisciculture Bretel à Gezaincourt

Bretel 80600 Gezaincourt-Doulens

M. Sohier

26 rue George Deray

F-80100 Abeville

6.

Pisciculture de Moulin-Est

Earl Pisciculture Gobert

18 rue Pierre à l’huile

F-80150 Machiel

5.A.3.   AQUITAINE

1.

SARL Salmoniculture de la Ponte — Station d’alevinage du Ruisseau Blanc

Le Meysout

F-40120 Aure

2.

L’EPST-INRA Pisciculture à Lees-Athas

Saillet et Esquit

F-64490 Lees-Athas

INRA — BP-3

F-64310 Saint-Pee-sur-Nivelle

3.

Truites de haut Baretous

Route de la Pierre-Saint-Martin

F-64570 Arette

reg 64040154

Mme Françoise Estournes

Maison Ménin

F-64570 Aramits

5.A.4.   DRÔME

1.

Pisciculture ‚Sources de la Fabrique‘

40 chemin de Robinson

F-26000 Valence

2.

Pisciculture Font Rome

F-26400 Beaufort-sur-Gervanne

Pisciculture Font Rome

Chemin des Îles — BP 25

F-07200 Aubenas

5.A.5.   HAUTE-NORMANDIE

1.

Pisciculture des Godeliers

F-27210 Le Torpt

2.

Pisciculture fédérale de Sainte-Gertrude

F-76490 Maulevrier

Fédération des associations pour la pêche et la protection du milieu aquatique de Seine-Maritime

F-76490 Maulevrier

5.A.6.   LOIRE-BRETAGNE

1.

SCEA ‚Truites du lac de Cartravers‘

Bois-Boscher

F-22460 Merleac (Côtes d’Armor)

2.

Pisciculture du Thélohier

F-35190 Cardroc (Ille-et-Vilaine)

3.

Pisciculture de Plainville

F-28400 Marolles-les-Buis (Eure-et-Loir)

4.

Pisciculture Rémon à Parné-sur-Roc

SARL Remon

21 rue de la Véquerie

F-53260 Parné-sur-Roc (Mayenne)

5.

Esosiculture de Feins

Étang aux Moines

F-5440 Feins

AAPPMA

9 rue Kerautret Botmel

F-35200 Rennes

5.A.7.   RHIN-MEUSE

1.

Pisciculture du ruisseau de Dompierre

F-55300 Lacroix-sur-Meuse (Meuse)

2.

Pisciculture de la source de la Deüe

F-55500 Cousances-aux-Bois (Meuse)

5.A.8.   RHONE-MEDITERRANEE-CORSE

1.

Pisciculture Charles Murgat

Les Fontaines

F-38270 Beaufort (Isère)

5.A.9.   SEINE-NORMANDIE

1.

Pisciculture du Vaucheron

F-55130 Gondrecourt-le-Château (Meuse)

5.A.10.   LANGUEDOC ROUSSILLON

1.

Pisciculture de Pêcher

F-48400 Florac

Fédération de la Lozère pour la pêche et la protection du milieu aquatique

F-48400 Florac

5.A.11.   MIDI-PYRENEES

1.

Pisciculture de la source du Durzon

SCEA Pisciculture du mas de pommiers

F-12230 Nant

5.A.12.   ALPES-MARITIMES

1.

Centre Piscicole de Roquebilière

F-06450 Roquebilière

Fédération des Alpes-Maritimes pour et la pêche et la protection du milieu aquatique

F-06450 Roquebilière

5.A.13.   HAUTES-ALPES

1.

Pisciculture fédérale de La-Roche-de-Rame

Pisciculture fédérale

F-05310 La-Roche-de-Rame

5.A.14.   RHONE-ALPES

1.

Pisciculture Petit Ronjon

M. Dannancier Pascal

F-01270 Cormoz

2.

Gaec Piscicole de Teppe

Gaec Piscicole de Teppe

731 chemin de Jouffray

F-01310 Polliat

5.A.15.   LOZERE

1.

Ferme aquacole de la source de Frézal

Site aquacole chemin de Fraissinet

F-48500 La Canourgue

Lycée d’enseignement général et technologique agricole — Ministère de l’agriculture de la pêche et de l’alimentation

5.A.16.   ARDECHE

1.

Pisciculture Font Rome

Chemin des Îles — BP 25

F-07200 Aubenas

Pisciculture Font Rome

Chemin des Îles — BP 25

F-07200 Aubenas

5.B.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH

5.B.1.   ARTOIS-PICARDIE

1.

Pisciculture de Sangheen

F-62102 Calais (Pas-de-Calais)

6.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN

6.A.1.   REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN

Stella-Becken

1.

Azienda ittica agricola Collavini Mario

N. I096UD005

Via Tiepolo 12

I-33032 Bertiolo (UD)

2.

Impianto ittigenico de Flambro de Talmassons

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine

Tagliamento-Becken

3.

Impianto ittiogenico di Forni di Sotto

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine

4.

Impianto di Grauzaria di Moggio Udinese

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine

5.

Impianto ittiogenico di Amaro

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine

6.

Impianto ittiogenico di Somplago — Mena di Cavazzo Carnico

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine

Bianco-Becken

7.

S.A.I.S. srl

Loc. Blasis Codropio (UD)

Cod. I027UD001

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

I-33080 Zoppola (PN)

Muje-Becken

8.

S.A.I.S. srl

Poffabro-Frisanco (PN)

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

I-33080 Zoppola (PN)

6.A.2.   AUTONOME PROVINZ TRIENT

Noce-Becken

1.

Ass. Pescatori Solandri (Loc. Fucine)

Cavizzana

2.

Troticoltura di Grossi Roberto

N. 121TN010

Grossi Roberto

Via Molini 11

Monoclassico (TN)

Brenta-Becken

3.

Campestrin Giovanni

Telve Valsugana (Fontane)

4.

Ittica Resenzola Serafini

Grigno

5.

Ittica Resenzola Selva

Grigno

6.

Leonardi F.lli

Levico Terme (S. Giuliana)

7.

Dellai Giuseppe-Trot. Valsugana

Grigno (Fontana Secca, Maso Puele)

8.

Cappello Paolo

Via Zacconi 21

Loc. Maso Fontane, Roncegno

Etsch-Becken

9.

Celva Remo

Pomarolo

10.

Margonar Domenico

Ala (Pilcante)

11.

Degiuli Pasquale

Mattarello (Regole)

12.

Tamanini Livio

Vigolo Vattaro)

13.

Troticultura Istituto Agrario di S. Michele a/A.

S. Michele all’Adige

Sarca-Becken

14.

Ass. Pescatori Basso Sarca

Ragoli (Pez)

15.

Stab. Giudicariese La Mola

Tione (Delizia d’Ombra)

16.

Azienda Agricola La Sorgente s.s.

Tione (Saone)

17.

Fonti del Dal s.s.

Lomaso (Dasindo)

18.

Comfish srl (ex. Paletti)

Preore (Molina)

19.

Ass. Pescatori Basso Sarca

Tenno (Pranzo)

20.

Troticultura ‚La Fiana‘

Di Valenti Claudio (Bondo)

6.A.3.   REGION UMBRIEN

Nera-Tal

1.

Impianto Ittogenico provinciale

Loc Ponte di Cerreto di Spoleto (PG) — Public Plant (Province of Perugia)

6.A.4.   REGION VENETIEN

Astico-Becken

1.

Centro Ittico Valdastico

Valdastico (Veneto, Province of Vicenza)

Lietta-Becken

2.

Azienda Agricola Lietta srl

N. 052TV074

Via Rai 3

I-31010 Ormelle (TV)

Bacchiglione-Beckenbasin

3.

Azienda Agricola Troticoltura Grosselle Massimo

N. 091VI831

Massimo Grosselle

Via Palmirona 18

Sandrigo (VI)

4.

Biasia Luigi

N. 013VI831

Biasia Luigi

Via Ca’ D’Oro 25

Bolzano Vic (VI)

Brenta-Becken

5.

Polo Guerrino

Via S. Martino 51

Loc. Campese

I-36061 Bassano del Grappa

Polo Guerrino

Via Tre Case 4

I-36056 Tezze sul Brenta

Tione in Fattolé

6.

Piscicoltura Menozzi di Franco e Davide Menozzi S.S.

Davide Menozzi

Via Mazzini 32

Bonferraro de Sorga

Tartaro/Tioner-Becken

7.

Stanzial Eneide

Loc. Casotto

Stanzial Eneide

I-37063 Isola Della Scala VR

Celarda

8.

Vincheto di Celarda

021 BL 282

M.I.P.A. via Gregorio XVI, n. 8

I-32100 Belluno

Molini

9.

Azienda Agricoltura Troticoltura Rio Molini

Azienda Agricoltura Troticoltura Rio Molini

Via Molini 6

I-37020 Brentino Belluno

6.A.5.   REGION AOSTATAL

Dora-Baltea-Becken

1.

Stabilimento ittiogenico regionale

Rue Mont Blanc 14, Morgex (AO)

6.A.6.   REGION LOMBARDEI

1.

Azienda Troticoltura Foglio A.s.s.

Troticoltura Foglio Angelo S.S.

Piazza Marconi 3

I-25072 Bagolino

2.

Azienda Agricola Pisani Dossi

Cascina Oldani, Cisliano (MI)

Giorgio Peterlongo

Via Veneto 20 — Milano

3.

Centro ittiogenico Unione Pesca Sportiva della Provincia di Sondrio

Unione Pesca Sportiva della Provincia di Sondrio

Via Fiume 85, Sondrio

4.

Ittica Acquasarga

Allevamento Piscicoltura

Valsassinese

IT070LC087

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

Zoppola (PN)

6.A.7.   REGION TOSKANA

Maresca-Becken

1.

Allevamento trote di Petrolini Marcello

Petrolini Marcello

Via Mulino Vecchio 229

Maresca — S. Marcello P.se (PT)

2.

Azienda agricola Fratelli Mascalchi

Loc Carda, Castel Focognano (AR)

Cod. IT008AR003

Fratelli Mascalchi

Loc. Carda

Castel Focognano (AR)

6.A.8.   REGION LIGURIEN

1.

Incubatoio Ittico provinciale — Masone Loc. Rio Freddo

Provincia di Genova

Piazzale Mazzini 2

I-16100 Genova

6.A.9.   REGION PIEMONT

1.

Incubatoio Ittico de valle de Peleussieres

Oulx (TO)

Cod. 175 TO 802

Associazone Pescatori Valsusa

Via Martiri della Libertà 1

I-10040 Caprie (TO)

2.

Azienda agricola Canali Cavour di Lucio Fariano

Lucio Fariano

Via Marino 8

I-12044 Centallo (CN)

3.

Troticoltura Marco Borroni

Loc. Gerb

Veldieri (CN)

Cod. 233 CN 800

Marco Borroni

Via Piave 39

I-12044 Centallo (CN)

4.

Incubatoio ittico di valle

Loc. Cascina Prelle

Traversella (TO)

278 TO 802

 

5.

Azienda Agricola ‚San Biagio‘

Fraz. S. Biagio

I-12084 Mondovì

Cod. 130 CN 801

Revelli delia

Via Roma 36

I-12040 Margarita

Cuneo

6.A.10.   REGION ABRUZZEN

1.

Impianti ittiogenici di POPOLI (PE) Loc. S. Callisto

Nouva Azzurro SpA

Viale del Lavoro 45

S. Martino BA (VR)

6.A.11.   REGION EMILIA-ROMAGNA

1.

Troticoltura Alta Val Secchia srl (RE)

Via Porali 1/A — Collagna (RE)

Cod. 019RE050

Nicoletta Bestini

Via Porali 1/A

Collagna (RE)

6.A.12.   REGION BASILICATA

1.

Assunta Brancati

Contrada Piano del Greco 1

I-85050 Tito (PZ)

Cod. IT089PZ185/I

Assunta Brancati

Via Tirreno 19

I-85100 Potenza

6.A.13.   REGION KAMPANIEN

1.

Ittica Fasanella

Sant’Angelo a Fasanella

Loc. Fiume (SA)

Cod. 128SA077

Società cooperative

Ittica Fasanella

Sant’Angelo a Fasanella

Loc. Fiume (SA)

6.B.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN

6.B.1.   REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN

Tagliamento-Becken

1.

SGM srl

SGM srl

Via Mulino del Cucco 38

Rivoli di Osoppo (UD)

6.B.2.   REGION VENETIEN

Sile

1.

Azienda Troticoltura S. Cristina

Via Chiesa Vecchia 14

Loc. S. Cristina di Quinto

Cod. 064TV015

Azienda Troticoltura S. Cristina

Via Chiesa Vecchia 14

7.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ÖSTERREICH

1.

Alois Köttl

Forellenzucht Alois Köttl

A-4872 Neukirchen a. d. Vöckla

2.

Herbert Böck

Forellenhof Kaumberg

A-2572 Kaumberg, Höfnergraben 1

3.

Forellenzucht Glück

Erick und Sylvia Glück

Hammerweg 13

A-5270 Mauerkirchen

4.

Forellenzuchtbetrieb

St Florian

Martin Ebner

St. Florian 20

A-5261 Uttendorf

5.

Forellenzucht Jobst

Alois Jobst

Bruggen 25

A-9761 Greifenburg

6.

Fischzuchtbetrieb Kölbl

Erwin Kölbl

A-8812 Maria Hof

Standort Gemeinde St Blasen“


23.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. November 2005

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/814/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede Chemikalie, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfen ist, darüber zu entscheiden, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde. Die Genehmigung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft erfolgte mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates (3).

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(4)

Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Stoffe Bleitetraethyl und Bleitetramethyl (als Industriechemikalien) ausgedehnt. Die Kommission hat ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses mit Informationen über beide Chemikalien erhalten. Die Verwendung der beiden Stoffe in der Gemeinschaft unterliegt strengen Auflagen; ihr Einsatz als Antiklopfmittel in Kraftstoffen ist praktisch verboten. Geringfügige Ausnahmen gestattet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (4). Dies ist beim Erlass einer Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen.

(5)

Das PIC-Verfahren wurde auch auf die Chemikalie Parathion (als Pestizid) ausgedehnt, für die das PIC-Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte.

(6)

Parathion unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5). Mit der Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (6) wurde Parathion von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 8. Januar 2002 zurückgenommen werden mussten. Zuvor war Parathion insofern in das vorläufige PIC-Verfahren einbezogen, als einige sehr gefährliche Pestizidformulierungen mit Parathion in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt waren. Es erschien daher auch in den Antwortformularen im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (7). Anhang III des Übereinkommens ist dahingehend zu ändern, dass er sich nicht nur auf Parathion, sondern auf alle diesen Stoff enthaltenden Formulierungen bezieht. Dies ist beim Erlass einer neuen Einfuhrentscheidung zu berücksichtigen.

(7)

Der Beschluss 2000/657/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetraethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang I angenommen.

(2)   Die Entscheidung über die Einfuhr von Bleitetramethyl wird gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang II angenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung über die Einfuhr von Parathion im Anhang des Beschlusses 2000/657/EG wird durch die Einfuhrentscheidung gemäß dem Antwortformular für das einführende Land in Anhang III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Brüssel, den 18. November 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(4)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(6)  ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47.

(7)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/416/EG (ABl. L 147 vom 10.6.2005, S. 1).


ANHANG I

EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAETHYL

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

EINFUHRENTSCHEIDUNGEN FÜR DIE CHEMIKALIE BLEITETRAMETHYL

Image

Image

Image

Image


ANHANG III

EINFUHRENTSCHEIDUNG FÜR DIE CHEMIKALIE PARATHION

Image

Image

Image

Image