ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
22. November 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1899/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1900/2005 des Rates vom 21. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1901/2005 der Kommission vom 21. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1902/2005 der Kommission vom 21. November 2005 über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VII durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1903/2005 der Kommission vom 21. November 2005 über ein Fangverbot für Makrelen in den ICES-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1904/2005 der Kommission vom 21. November 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

30

 

*

Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

32

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

38

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

39

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln aus Australien und Uruguay (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4408)  ( 1 )

56

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/805/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP des Rates zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

59

 

*

Beschluss 2005/806/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

60

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/807/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

61

 

*

Beschluss 2005/808/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1), nachstehend „PKA“ genannt, ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3)

Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2), nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation am 24. Oktober 2005 geschlossen.

(4)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5)

Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

(6)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7)

Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

(8)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(10)

In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(11)

Für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft muss nach der Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (4) seit dem 1. Januar 2005 eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2005 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.

(12)

Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 durch diese Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

(4)   Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgelegten jährlichen Höchstmengen. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

(3)   Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 erforderlich war, werden auf die in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstmengen für 2005 angerechnet.

(4)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V festgelegten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation auf.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

Artikel 5

Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 6

(1)   Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen den Beweis dafür erbringen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 7

Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens dar, das in allen Kollisionsfällen Vorrang hat.

KAPITEL II

MODALITÄTEN FÜR DIE VERWALTUNG DER HÖCHSTMENGEN

ABSCHNITT 1

Einreihung

Artikel 8

Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 9

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.

Artikel 10

Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.

Artikel 11

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Russischen Föderation sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

a)

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b)

die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Kode und den TARIC-Code,

c)

die Gründe für die Entscheidung.

Artikel 12

(1)   Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

(2)   Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 13

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über jede erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

Artikel 14

(1)   Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:

a)

die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

b)

die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

c)

die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

(3)   Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(4)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Artikel 15

In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 16

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Russischen Föderation in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 17

Kann in einem in Artikel 14 genannten Streitfall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

ABSCHNITT 2

System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung von Höchstmengen

Artikel 18

(1)   Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 19

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Eine Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 20

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

Artikel 21

(1)   Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden irgendeines Mitgliedstaats, auch eines anderem als dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaat, erteilt, soweit die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist.

(2)   Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)

genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);

d)

Ursprungsland;

e)

Herkunftsland;

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)

Nettogewicht nach KN-Positionen;

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

i)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;

j)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

k)

alle für Verwaltungszwecke verwandten internen Kennziffern;

l)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, solange die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

Artikel 22

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur, wenn die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, gültig sind, und nur für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 23

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 24

(1)   Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 25

(1)   Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann, durch die das Dokument identifiziert werden kann.

(6)   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

RU

=

Russische Föderation

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich,

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für 2005,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 26

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 27

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

ABSCHNITT 4

Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft — gemeinsamer Vordruck

Artikel 28

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Gewicht von 55 bis 65 g/m2 zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das gemäß Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Eisen- oder Stahlerzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 29

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Russischen Föderation für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 30

(1)   Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

(3)   Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

(4)   Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 31

(1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Russische Föderation, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand derer der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

(2)   Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

(3)   Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 32

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Die Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 wird aufgehoben.

Artikel 34

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

(2)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 38.


ANHANG I

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225200010

 

7225301000

 

7225309000

SA2. Grobbleche

 

7208400010

 

7208512010

 

7208512091

 

7208512093

 

7208512097

 

7208512098

 

7208519110

 

7208519190

 

7208519810

 

7208519891

 

7208519899

 

7208529110

 

7208529190

 

7208521000

 

7208529900

 

7208531000

 

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208900010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209900010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211233091

 

7211238091

 

7211290010

 

7211900011

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000

SA4. Legierte Erzeugnisse

 

7226200010

 

7226912000

 

7226919100

 

7226919900

 

7226990010

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

 

7225401230

 

7225404000

 

7225406000

 

7225990010

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

 

7225500000

 

7225910010

 

7225920010

 

7226920010

SB. Langprodukte

SB1. Träger

 

7207198010

 

7207208010

 

7216311010

 

7216311090

 

7216319000

 

7216321100

 

7216321900

 

7216329100

 

7216329900

 

7216331000

 

7216339000

SB2. Walzdraht

 

7213100000

 

7213200000

 

7213911000

 

7213912000

 

7213914100

 

7213914900

 

7213917000

 

7213919000

 

7213991000

 

7213999000

 

7221001000

 

7221009000

 

7227100000

 

7227200000

 

7227901000

 

7227905000

 

7227909500

SB3. Andere Langprodukte

 

7207191210

 

7207191291

 

7207191299

 

7207205200

 

7214200000

 

7214300000

 

7214911000

 

7214919000

 

7214991000

 

7214993100

 

7214993900

 

7214995000

 

7214997110

 

7214997190

 

7214997910

 

7214997990

 

7214999510

 

7214999590

 

7215900010

 

7216100000

 

7216210000

 

7216220000

 

7216401000

 

7216409000

 

7216501000

 

7216509100

 

7216509900

 

7216990010

 

7218992000

 

7222111100

 

7222111900

 

7222118110

 

7222118190

 

7222118910

 

7222118990

 

7222191000

 

7222199000

 

7222309710

 

7222401000

 

7222409010

 

7224900289

 

7224903100

 

7224903800

 

7228102000

 

7228201010

 

7228201091

 

7228209110

 

7228209190

 

7228302000

 

7228304100

 

7228304900

 

7228306100

 

7228306900

 

7228307000

 

7228308900

 

7228602010

 

7228608010

 

7228701000

 

7228709010

 

7228800010

 

7228800090

 

7301100000


ANHANG II

Image

Image

Image

Image


ANHANG III

Image

Image

Image

Image


ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral, économie, PME, classes moyennes et énergie

Administration du potentiel économique

Direction «Industries» (Textile, diamant et autres secteurs)

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Fax (32-2) 277 53 09

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O.,

Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Directie Nijverheid (Textiel — Diamant en andere sectoren)

Vooruitgangsstraat 50

B-1210 Brussel

Fax (32-2) 277 53 09

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Česká republika

Fax: (420) 224 212 133

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax (45) 35 46 64 01

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: (372 6) 31 36 60

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ (30-210) 328 60 94

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Fax (34) 913 49 38 31

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil, 12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33-1) 53 44 91 81

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA)

Frankfurter Straße 29–35

D-65760 Eschborn 1

Fax: (+ 49) 6196 942 26

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357-22) 37 51 20

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fakss: + 371 728 08 82

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faksas + 370 5 26 23 974

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Fax: + 36-1-336 73 02

MALTA

Diviżjoni għall Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: + 356 25 69 02 99

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

9700 RD Groningen

Nederland

Fax (31-50) 523 23 41

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Fax (353-1) 631 25 62

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (+ 43) 1 7 11 00/83 86

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki

Społecznej

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Faks: + 48 22 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das alfândegas e dos impostos especiais sobre o consumo

Rua Terreiro do Trigo, edifício da Alfândega de Lisboa

P-1140-060 Lisboa

Fax: (351) 218 814 261

SLOVENIJA

Ministrstvo za gospodarstvo

Področje ekonomskih odnosov s tujino

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Faks (386-1) 478 36 11

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax: (421-2) 43 42 39 19

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Faksi (358-20) 492 28 52

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

TS23 2NF

United Kingdom

Fax (44-1642) 36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2005

Jahr 2006

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

908 268

930 975

SA2. Grobbleche

190 593

195 358

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

389 741

399 485

SA4. Legierte Erzeugnisse

97 080

99 507

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

21 509

22 047

SA6.

Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

100 095

102 597

SB Profilerzeugnisse

SB1. Träger

44 948

46 072

SB2. Walzdraht

172 676

176 993

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

292 376

299 685

NB: SA und SB stellen Erzeugniskategorien dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen Erzeugnisgruppen dar.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/2005 DES RATES

vom 21. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 (2) bildet bis zum 31. Dezember 2005 den rechtlichen Rahmen für die Verbesserung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien.

(2)

Es sind noch bestimmte künftige Aspekte des rechtlichen Rahmens für die Maßnahmen festzulegen, die die Gemeinschaft im nächsten Zeitraum der Finanziellen Vorausschau (2007 bis 2013) im Bereich der Außenbeziehungen ergreifen will; hierzu gehört auch die Förderung der Zusammenarbeit und der Wirtschaftsbeziehungen mit Industrieländern. Ein solcher neuer rechtlicher Rahmen kann frühestens ab 1. Januar 2007 anwendbar sein.

(3)

Da es äußerst wichtig ist, die Kontinuität der Kooperationsmaßnahme mit den Industrieländern zu gewährleisten, muss vermieden werden, dass möglicherweise zwischen dem derzeit vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 und dem Zeitpunkt, ab dem ein neuer rechtlicher Rahmen angewendet werden kann, eine Rechtsgrundlage für diese Aktivitäten fehlt. Durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 über einen angemessenen Zeitraum kann eine mögliche Unterbrechung der Geltung des rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit Industrieländern verhindert werden.

(4)

Die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 ist umso mehr gerechtfertigt, als in der 2004 durchgeführten Bewertung der im Rahmen der genannten Verordnung finanzierten Projekte und Programme deren Effizienz festgestellt wurde und diese fortgeführt werden sollten, wobei insbesondere die Koordinierung der unterstützten Aktivitäten innerhalb der betreffenden Partnerländer und zwischen diesen zu beachten ist.

(5)

In Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) wird die Möglichkeit vorgesehen, ausnahmsweise natürlichen Personen Finanzhilfen zu gewähren, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist. Derartige Situationen ergeben sich regelmäßig in Verbindung mit der Umsetzung des Schulungsprogramms für Führungskräfte in Japan und Korea und können gelegentlich im Falle anderer Kooperationsaktivitäten mit Industrieländern eintreten, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung oder des direkten persönlichen Austauschs.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Soweit angebracht, insbesondere bei Projekten in den Bereichen Ausbildung und Schulung oder anderen ähnlichen Projekten, die einzelnen Personen zugute kommen können, kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

2.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Zu diesem Zweck kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

3.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1901/2005 DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

204

39,5

999

48,0

0707 00 05

052

122,8

204

41,3

999

82,1

0709 90 70

052

108,7

204

77,1

999

92,9

0805 20 10

204

64,0

388

85,5

999

74,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

51,3

624

92,5

999

71,9

0805 50 10

052

80,6

388

74,2

999

77,4

0808 10 80

388

73,7

400

106,6

404

101,3

512

132,0

720

43,1

800

141,8

999

99,8

0808 20 50

052

95,1

720

56,6

999

75,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1902/2005 DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VII durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ANF/07

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VII

Datum

5. November 2005


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1903/2005 DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

über ein Fangverbot für Makrelen in den ICES-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

MAC/2CX14-

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

Datum

8. November 2005


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1904/2005 DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 23. November bis 6. Dezember 2005 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 23. November bis 6. Dezember 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

14,99

13,26

34,84

14,97

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/32


RICHTLINIE 2005/80/EG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 4b und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 76/768/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, dürfen jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP), der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (4) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, bewertet und für zulässig befunden worden sind.

(2)

Da die Richtlinie 67/548/EWG durch die Richtlinie 2004/73/EG geändert wurde, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinie 76/768/EWG mit der Richtlinie 67/548/EWG in Übereinstimmung zu bringen.

(3)

Da einige der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe noch nicht in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, müssen sie in diesen Anhang aufgenommen werden. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten ebenfalls in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden, sofern sie nicht vom SCCP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden sind.

(4)

Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuft und in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG enthalten sind, sollten dort gestrichen werden, weil sie nun in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind und daher nicht in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2004/93/EG der Kommission (5) wurden bestimmte Stoffe in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen, die dort bereits aufgeführt waren. Dieser Anhang sollte deshalb aus Gründen der Klarheit geändert werden.

(6)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 22. August 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mittel nach dem 22. November 2006 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/52/EG der Kommission (ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

(5)  ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge unter den laufenden Nummern 615 und 616 werden gestrichen.

b)

Der Eintrag unter der laufenden Nummer 687 wird ersetzt durch:

„687.

Dinitrotoluol, technische Qualität (CAS-Nr. 121-14-2)“.

c)

Es werden die folgenden laufenden Nummern 1137 bis 1211 hinzugefügt:

Lfde. Nr.

Chemische Bezeichnung

CAS-Nr.

EG-Nr.

„1137

Isobutylnitrit

542-56-3

1138

Isopren (stabilisiert)

(2-Methyl-1,3-butadien)

78-79-5

1139

1-Brompropan

n-Propylbromid

106-94-5

1140

Chloropren (stabilisiert)

(2-Chlor-1,3-butadien)

126-99-8

1141

1,2,3-Trichlorpropan

96-18-4

1142

Dimethylglykol (EGDME)

110-71-4

1143

Dinocap (ISO)

39300-45-3

1144

Diaminotoluol, technisches Gemisch aus (4-Methyl-m-phenylendiamin) (1) und (2-Methyl-m-phenylendiamin) (2)

Methylphenylendiamin

25376-45-8

1145

p-Chlorbenzotrichlorid

5216-25-1

1146

Diphenylether, Octabromderivat

32536-52-0

1147

1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan

Triethylenglycol-Dimethylether (TEGDME)

112-49-2

1148

Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd

61571-06-0

1149

4,4'-Bis(dimethylamino)benzophenon

(Michlers Keton)

90-94-8

1150

(S)-Oxiranmethanol, 4-Methylbenzol-sulfonat

70987-78-9

1151

1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]

84777-06-0 [1]

n-Pentyl-isopentylphthalat [2]

—[2]

Di-n-pentylphthalat [3]

131-18-0 [3]

Diisopentylphthalat [4]

605-50-5 [4]

1152

Benzylbutylphtalat (BBP)

85-68-7

1153

1,2-Benzoldicarbonsäure Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester

68515-42-4

1154

Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat

EG-Nr.402-660-9

1155

(Methylenbis(4,1-phenylenazo-(1-(3-(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-1,1'-dipyridiniumdichlorid-dihydrochlorid

EG-Nr. 401-500-5

1156

2-[2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methylphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]fluoren-9-on

EG-Nr. 420-580-2

1157

Azafenidin

68049-83-2

1158

2,4,5-Trimethylanilin [1]

137-17-7 [1]

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid [2]

21436-97-5 [2]

1159

4,4'-Thiodianilin [1] und seine Salze

139-65-1

1160

4,4'-Oxydianilin (p-Aminophenylether) und seine Salze

101-80-4

1161

N,N,N',N'-Tetramethyl-4,4'-methylendianilin

101-61-1

1162

6-Methoxy-m-toluidin

(p-Cresidin)

120-71-8

1163

3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin

143860-04-2

1164

Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion und einem Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion

EG-Nr. 421-550-1

1165

2-Nitrotoluol

88-72-2

1166

Tributylphosphat

126-73-8

1167

Naphthalin

91-20-3

1168

Nonylphenol [1]

25154-52-3 [1]

4-Nonylphenol, verzweigt [2]

84852-15-3 [2]

1169

1,1,2-Trichlorethan

79-00-5

1170

Pentachlorethan

76-01-7

1171

Vinylidenchlorid

(1,1-Dichlorethen)

75-35-4

1172

Allylchlorid

(3-Chlorpropen)

107-05-1

1173

1,4-Dichlorbenzol

(p-Dichlorbenzol)

106-46-7

1174

Bis(2-chlorethyl)ether

111-44-4

1175

Phenol

108-95-2

1176

Bisphenol A

(4,4'-Isopropylidendiphenol)

80-05-7

1177

Trioxymethylen

(1,3,5-Trioxan)

110-88-3

1178

Propargit (ISO)

2312-35-8

1179

1-Chlor-4-nitrobenzol

100-00-5

1180

Molinat (ISO)

2212-67-1

1181

Fenpropimorph

67564-91-4

1182

Epoxiconazol

133855-98-8

1183

Methylisocyanat

624-83-9

1184

N,N-Dimethylanilinium-tetrakis(pentafluorphenyl)borat

118612-00-3

1185

O,O'-(Ethenylmethylsilylen)-di[(4-methylpentan-2-on)oxim]

EG-Nr. 421-870-1

1186

2:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yl-tris(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-bis(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat)

140698-96-0

1187

Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4'-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4'-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:3)

EG-Nr. 417-980-4

1188

Malachitgrün Hydrochlorid [1]

569-64-2 [1]

Malachitgrün Oxalat [2]

18015-76-4 [2]

1189

1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol

107534-96-3

1190

5-(3-Butyryl-2,4,6-trimethylphenyl)-2-[1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-on

138164-12-2

1191

trans-4-Phenyl-L-prolin

96314-26-0

1192

Bromoxynil-Heptanoat (ISO)

56634-95-8

1193

Gemisch aus: 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-2-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure und 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-3-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure

163879-69-4

1194

2-{4-(2-Ammoniopropylamino)-6-[4-hydroxy-3-(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonatonaphth-7-ylamino]-1,3,5-triazin-2-ylamino}-2-aminopropylhydroformiat

EG-Nr. 424-260-3

1195

5-Nitro-o-toluidin [1]

99-55-8 [1]

5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid [2]

51085-52-0 [2]

1196

1-(1-Naphthylmethyl)quinolinium-chlorid

65322-65-8

1197

(R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinyl-methyl)-1H-indol

143322-57-0

1198

Pymetrozin (ISO)

123312-89-0

1199

Oxadiargyl (ISO)

39807-15-3

1200

Chlortoluron

(3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff)

15545-48-9

1201

N-[2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenyl]-acetamid

EG-Nr. 416-860-9

1202

1,3-Bis(vinylsulfonylacetamido)-propan

93629-90-4

1203

p-Phenetidin (4-Ethoxyanilin)

156-43-4

1204

m-Phenylendiamin und seine Salze

108-45-2

1205

Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

92061-93-3

1206

Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

90640-84-9

1207

Kreosotöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

61789-28-4

1208

Kreosot, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

8001-58-9

1209

Kreosotöl, hoch siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

70321-79-8

1210

Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure, Waschölextraktrückstand falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

122384-77-4

1211

Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

70321-80-1

2.

Anhang III (erster Teil) wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag unter der laufenden Nummer 19 wird gestrichen.

b)

In der Spalte b wird unter der laufenden Nummer 1a der Eintrag „Borsäure, Borate und Tetraborate“ ersetzt durch: „Borsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen Stoff Nr. 1184 in Anhang II“;

c)

In der Spalte b wird unter der laufenden Nummer 8 der Eintrag „m-und p-Phenylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze; N-substituierte Derivate der o-Phenylendiamine (5) ausgenommen die an anderer Stelle aufgelisteten Derivate“ ersetzt durch: „p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (5), ausgenommen die in diesem Anhang an anderer Stelle aufgelisteten Derivate“.


(1)  Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 364.

(2)  Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 413.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2005

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

(2005/803/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1), nachstehend „PKA“ genannt, ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3)

Zwischen 1995 und 2004 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien des PKA. Daher sollte ein neues Abkommen geschlossen werden, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

Vertragsparteien dieses Abkommens —

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend „PKA“ genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) fördern.

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „EGKS“ genannt, den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens. Bei dem vorliegenden Abkommen handelt es sich um das in Artikel 21 des PKA genannte Abkommen.

Russland beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Gemeinschaft unterstützt die Integration Russlands in das Welthandelssystem.

Zwischen 1995 und 2004 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen, die durch ein weiteres Abkommen ersetzt werden sollten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt.

Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Protokoll 1 des PKA vorgesehen ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen der ehemaligen EGKS.

(2)   Für den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.

(3)   Für den Handel mit den nicht in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.

(4)   Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für russische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.

(3)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen, und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein.

(4)   Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.

Artikel 3

(1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen.

(2)   Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

(3)   Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 7 % der in Anhang II für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

(4)   Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb von SA oder SB. Die Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal angepasst werden. Außerdem sind Übertragungen zwischen SA- und SB-Kategorien bis maximal 25 000 Tonnen gestattet. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten zu Beginn des folgenden Kalenderjahres die Höchstmengen nach Anhang II. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

Artikel 4

(1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die russischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen;

unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Gemeinschaft und Russland vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(3)   Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Russland um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

(4)   Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.

(5)   Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:

a)

sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;

b)

sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 5

(1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(3)   Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(4)   Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

(1)   Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

(2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 18 des PKA Anwendung.

Artikel 7

(1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang I genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.

(2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

(2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

(2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen.

Die Konsultationen sollten innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird.

Artikel 10

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen bleibt es bis 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 bzw. 4 gekündigt oder beendigt wird.

(2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

(4)   Sollte Russland vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.

(5)   Die Anhänge, die vereinbarte Niederschrift, die Erklärungen und Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 11

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Moscú, el

V Moskvě

Udfærdiget i Moskva, den

Geschehen zu Moskau am

Moskva,

Έγινε στις Μόσχα, στις

Done at Moscow,

Fait à Moscou, le

Fatto a Mosca, addì

Maskavā,

Priimta Maskvoje

Kelt Moszkvában

Magħmul/a f'Moska

Gedaan te Moskou,

Sporządzono w Moskwie

Feito em Moscovo, em

V Moskve

V Moskvi,

Tehty Moskovassa

Utfärdat i Moskva den

Совершено в Москве

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólonoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Европейское сообшество

Image

Por la Federación de Rusia

Za Ruskou federaci

For Den Russiske Føderation

Für die Russische Föderation

Venemaa Föderatsiooni nimel

Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

For the Russian Federation

Pour la Fédération de Russie

Per la Federazione russa

Krievijas Federācijas vārdā

Rusijos Federacijos vardu

A Orosz Föderáció részéről

Għall-Federazzjoni Russa

Voor de Russische Federatie

W imieniu Federacji Rosyjskiej

Pela Federação da Russa

Za Ruskú federáciu

Za Rusko federacijo

Venäjän federaation puolesta

På ryska federationen vägnar

За Российскую Федерацию

Image


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

ANHANG I

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225200010

 

7225301000

 

7225309000

SA2. Grobbleche

 

7208400010

 

7208512010

 

7208512091

 

7208512093

 

7208512097

 

7208512098

 

7208519110

 

7208519190

 

7208519810

 

7208519891

 

7208519899

 

7208529110

 

7208529190

 

7208521000

 

7208529900

 

7208531000

 

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208900010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209900010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211233091

 

7211238091

 

7211290010

 

7211900011

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000

SA4. Legierte Erzeugnisse

 

7226200010

 

7226912000

 

7226919100

 

7226919900

 

7226990010

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

 

7225401230

 

7225404000

 

7225406000

 

7225990010

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

 

7225500000

 

7225910010

 

7225920010

 

7226920010

SB. Langprodukte

SB1. Träger

 

7207198010

 

7207208010

 

7216311010

 

7216311090

 

7216319000

 

7216321100

 

7216321900

 

7216329100

 

7216329900

 

7216331000

 

7216339000

SB2. Walzdraht

 

7213100000

 

7213200000

 

7213911000

 

7213912000

 

7213914100

 

7213914900

 

7213917000

 

7213919000

 

7213991000

 

7213999000

 

7221001000

 

7221009000

 

7227100000

 

7227200000

 

7227901000

 

7227905000

 

7227909500

SB3. Andere Langprodukte

 

7207191210

 

7207191291

 

7207191299

 

7207205200

 

7214200000

 

7214300000

 

7214911000

 

7214919000

 

7214991000

 

7214993100

 

7214993900

 

7214995000

 

7214997110

 

7214997190

 

7214997910

 

7214997990

 

7214999510

 

7214999590

 

7215900010

 

7216100000

 

7216210000

 

7216220000

 

7216401000

 

7216409000

 

7216501000

 

7216509100

 

7216509900

 

7216990010

 

7218992000

 

7222111100

 

7222111900

 

7222118110

 

7222118190

 

7222118910

 

7222118990

 

7222191000

 

7222199000

 

7222309710

 

7222401000

 

7222409010

 

7224900289

 

7224903100

 

7224903800

 

7228102000

 

7228201010

 

7228201091

 

7228209110

 

7228209190

 

7228302000

 

7228304100

 

7228304900

 

7228306100

 

7228306900

 

7228307000

 

7228308900

 

7228602010

 

7228608010

 

7228701000

 

7228709010

 

7228800010

 

7228800090

 

7301100000

ANHANG II

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2005

2006

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

908 268

930 975

SA2. Grobbleche

190 593

195 358

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

389 741

399 485

SA4. Legierte Erzeugnisse

97 080

99 507

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

21 509

22 047

SA6.

Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

100 095

102 597

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

44 948

46 072

SB2. Walzdraht

172 676

176 993

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

292 376

299 685

NB: SA und SB stellen Erzeugniskategorien dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen Erzeugnisgruppen dar.

Vereinbarte Niederschrift Nr. 1

Im Rahmen dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:

Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und für die einzelnen Mitgliedstaaten.

Gelingt es den Vertragsparteien nicht, im Verlauf der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen, zeigt Russland seine Kooperationsbereitschaft, indem es auf Antrag der Gemeinschaft für einen vorgesehenen Bestimmungsort keine Ausfuhrlizenzen erteilt, wenn die Einfuhren mit diesen Lizenzen die Probleme aufgrund plötzlich auftretender ungünstiger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden, wobei davon ausgegangen wird, dass Russland weiterhin Ausfuhrlizenzen für andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft erteilen kann.

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um plötzlich auftretende ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen bei warmgewalzten Coils (Erzeugnisgruppe SA1) zu vermeiden. Russland wird diese Erzeugnisse vornehmlich an seine traditionellen Abnehmer liefern, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und falls Probleme auftreten, setzen die Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.

Russland trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung.

Erklärung Nr. 1

Für den Fall, dass russische Unternehmen in der EU Stahl-Servicezentren errichten, die aus Russland eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt Russland, dass es eine Erhöhung der in Anhang II aufgeführten Höchstmengen beantragen könnte. In diesem Fall prüft die Kommission den Antrag auf Erhöhung und die Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls Konsultationen auf.

Erklärung Nr. 2

Die Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Beide Vertragsparteien erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen Russlands leistet die Gemeinschaft dem Land im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Die technische Hilfe wird durch von den Vertragsparteien zu vereinbarenden detaillierte Projekte bereitgestellt.

Erklärung Nr. 3

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie unbeschadet Artikel 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden.

Ungeachtet des vorausgehenden Absatzes erhebt Russland gegenwärtig Abgaben auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG. Die Steuer liegt für alle Erzeugnisse der Position 7204 gegenwärtig bei 15 % und mindestens 15 EUR pro Tonne, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Unterposition 7204 41 00, für die die Steuer bei 5 % liegt.

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Diskussionen fortzusetzen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Es wird vereinbart, dass die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen um 12 % erhöht werden, falls die Russische Föderation die Steuer ganz abschafft oder durch eine niedrigere Steuer ersetzt, deren Satz in diesem Fall festzulegen wäre, sofern Russland keine anderen Maßnahmen einführt, die die freie Ausfuhr behindern würden.

Die Erzeugnisse von besonderem Interesse für die EG sind: 7204 10 00, 7204 21 10, 7204 41 10, 7204 49 10, 7204 49 30, 7204 49 91 und 7204 49 99.

PROTOKOLL A

TITEL I

Einreihung

Artikel 1

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Russland Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft mitzuteilen.

TITEL II

Ursprung

Artikel 2

(1)   Für die unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Russland (im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften), die nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein russisches Ursprungszeugnis vorzulegen, das dem Muster im Anhang zu diesem Protokoll entspricht.

(2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach russischem Recht dazu befugten russischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Waren als russische Ursprungswaren gelten können.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach russischem Recht zuständigen russischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der geforderten Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

System der doppelten Kontrolle für Höchstmengen unterliegende Erzeugnisse

ABSCHNITT I

Ausfuhr

Artikel 5

Die zuständigen russischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus Russland eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind.

Artikel 6

(1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist.

Artikel 7

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 8

(1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

(2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel.

ABSCHNITT II

Einfuhr

Artikel 9

Für die Überführung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 10

(1)   Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz durch den Einführer muss bis zum 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt wurden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 9 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

(3)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist.

Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet.

Artikel 11

Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die die zuständigen russischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die zuständigen russischen Behörden, und es werden unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens aufgenommen.

TITEL IV

Form und Vorlage der Ausfuhrlizenz und des Ursprungszeugnisses, gemeinsame Bestimmungen über die Ausfuhr in die Gemeinschaft

Artikel 12

(1)   Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RU,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich,

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5“ für das Jahr 2005,

eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 13

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 14

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen russischen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

(2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

Administrative Zusammenarbeit

Artikel 15

Die Gemeinschaft und Russland arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 16

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Russland einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

Artikel 17

Russland übermittelt der Gemeinschaft (der Europäischen Kommission) die Namen und Anschriften der russischen Regierungsbehörden, die nach russischem Recht zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugt sind, sowie die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel und entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt Russland der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 18

(1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen russischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung nennen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls.

(4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln.

(5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen russischen Stellen nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

(6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 19

(1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 18 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Russland vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern.

(2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen russischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Russland teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können.

(3)   Die Gemeinschaft und Russland können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind.

(4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Russlands Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen Russland und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Russlands nur durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen.

(5)   Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden Russlands und der Gemeinschaft vereinbaren, alle für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Image

Image

Image

Image


Kommission

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln aus Australien und Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4408)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/804/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 14a,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Verzeichnis der Drittländer gemäß der Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 (3), aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen, ist auch Uruguay aufgeführt.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission vom 29. September 2000 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln und zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (4), genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln unter bestimmten Bedingungen ausschließlich aus den in Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern. Uruguay ist derzeit in besagtem Anhang I nicht aufgeführt.

(3)

Nach einer Kontrollreise der Kommission im Oktober 2004, angemessenen Folgemaßnahmen sowie Zusicherungen Uruguays ist die Tier- und Verbrauchergesundheitslage in Uruguay nunmehr zufrieden stellend, so dass Uruguay in das Verzeichnis der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG aufgenommen werden kann.

(4)

In Anbetracht des Tiergesundheitsstatus Uruguays in Bezug auf die Newcastle Disease sollte allen Einfuhren von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus Uruguay die Muster-Veterinärbescheinigung „A“ gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2000/609/EG beigefügt sein.

(5)

In der mit der Entscheidung 2004/118/EG geänderten Fassung der Entscheidung 2000/609/EG heißt es fälschlicherweise, dass frisches Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus Australien anstatt der Muster-Veterinärbescheinigung „B“ von der Muster-Veterinärbescheinigung „A“ gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2000/609/EG begleitet sein muss. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(6)

Die Entscheidung 2000/609/EG ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(3)  ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(4)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73). Berichtigte Fassung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 63.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln genehmigen können

ISO-Code

Land

Region des Landes

Zu verwendendes Modell

(A oder B)

AR

Argentinien

 

A

AU

Australien

 

B

BG

Bulgarien

 

A

BR-1

Brasilien

Die Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

A

BW

Botsuana

 

B

CA

Kanada

 

A

CH

Schweiz

 

A

CL

Chile

 

A

HR

Kroatien

 

A

IL

Israel

 

A

NA

Namibia

 

B

NZ

Neuseeland

 

A

RO

Rumänien

 

A

TH

Thailand

 

A

TN

Tunesien

 

A

US

Vereinigte Staaten von Amerika

 

A

UY

Uruguay

 

A

ZA

Südafrika

 

B

ZW

Simbabwe

 

B“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/59


BESCHLUSS 2005/805/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP des Rates zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 der genannten Gemeinsamen Aktion in Verbindung mit Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan angenommen.

(2)

Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/806/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen, wodurch ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Ausgaben für die Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP (3) für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten festgelegt wurde.

(3)

Als Konsequenz daraus sollte der Rat einen Beschluss über einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Fortsetzung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten fassen.

(4)

Der EUSR wird sein Mandat im Rahmen einer Situation ausüben, die sich verschlechtern könnte und den Zielen der GASP im Sinne des Artikels 11 des Vertrags schaden könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Fortsetzung der Gemeinsamen Aktion 2005/556/GASP für den Zeitraum vom 18. Januar 2006 bis 17. Juli 2006 beträgt 600 000 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Ausgaben können ab dem 18. Januar 2006 getätigt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/60


BESCHLUSS 2005/806/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan fortzusetzen.

(2)

Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden.

(3)

Die EU-Unterstützungsaktion für AMIS II wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Ziele der GASP nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschnitt II der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP beläuft sich für den Zeitraum vom 29. Januar bis 28. Juli 2006 auf 2 200 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Drittstaatsangehörigen ist die Angebotsabgabe gestattet.

Artikel 2

Der Rat beurteilt bis spätestens 30. Juni 2006, ob die EU-Unterstützungsaktion fortgesetzt werden sollte.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Ausgaben können ab dem 29. Januar 2006 getätigt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/61


GEMEINSAME AKTION 2005/807/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 22. November 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/794/GASP (2) zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP bis zum 31. Dezember 2005 angenommen.

(3)

Die EUMM sollte ihre Tätigkeit in den westlichen Balkanstaaten zur Unterstützung der Politik der Europäischen Union für diese Region fortsetzen, wobei ihr Augenmerk insbesondere auf Kosovo und Serbien und Montenegro gerichtet sein sollte sowie auf die benachbarten Regionen, die von ungünstigen Entwicklungen in Kosovo oder Serbien und Montenegro in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

(4)

Das Mandat der EUMM sollte daher entsprechend verlängert und geändert werden —

HAT DIE FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat der EUMM wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die politische Entwicklung und die Entwicklung der Sicherheitslage in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen, wobei ihr Augenmerk insbesondere auf Kosovo und Serbien und Montenegro gerichtet ist sowie auf die benachbarten Regionen, die von ungünstigen Entwicklungen in Kosovo oder Serbien und Montenegro in Mitleidenschaft gezogen werden könnten;“

2.

Artikel 3 Absatz 3 muss wie folgt lauten:

„(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter sorgt für eine flexible und rationelle Arbeitsweise der EUMM. Er überprüft daher regelmäßig die Aufgaben der EUMM und den geografisch von ihr erfassten Bereich, um ihre interne Organisationsstruktur weiterhin an die Prioritäten der Union im Westlichen Balkan anzupassen. Er erstattet dem Rat Anfang 2006 Bericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Überwachungstätigkeit in Albanien gegeben sind; er überprüft Anfang 2006 die Präsenz der EUMM in Bosnien und Herzegowina und gibt Empfehlungen ab. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 muss wie folgt lauten:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Mission beläuft sich auf

a)

2 Millionen EUR für 2005 und

b)

1 723 982,80 EUR für 2006.“

4.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Termin „31. Dezember 2005“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51 und Berichtigung in ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 76.

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 55.


22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/62


BESCHLUSS 2005/808/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP des Rates vom 25. November 2002 über die Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. November 2004 den Beschluss 2004/795/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM), Frau Maryse DAVIET, angenommen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2005.

(2)

Am 21. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/807/GASP zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (3) bis zum 31. Dezember 2006 angenommen.

(3)

Das Mandat der Missionsleiterin der EUMM sollte daher ebenfalls verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Maryse DAVIET als Missionsleiterin der EUMM wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51 und Berichtigung (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 76). Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2004/794/GASP (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 55).

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 56.

(3)  Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.