ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
29. Oktober 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1778/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1779/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 über ein Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1780/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch im ICES-Gebiet VIII, IX, X (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1781/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet I, II durch Schiffe unter der Flagge Polens

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1782/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1783/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1784/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 345. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1785/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 zu verkaufenden Butter

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1786/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 92. Einzelausschreibung

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1787/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1788/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 28. Teilausschreibung

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1789/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2005

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1790/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1793/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1794/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2005

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1795/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05

40

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1796/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1797/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur sechsundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1798/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1799/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. November 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1800/2005 der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

50

 

 

Gerichtshof

 

*

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

51

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4162)  ( 1 )

54

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass die Provinz Grosseto in der italienischen Region Toskana frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass Frankreich frei von Rinderbrucellose ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4187)  ( 1 )

56

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/765/GASP des Rates vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

59

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1777/2005 DES RATES

vom 17. Oktober 2005

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (nachstehend „Richtlinie 77/388/EWG“ genannt), insbesondere Artikel 29a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 77/388/EWG legt Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer fest, die in bestimmten Fällen für die Auslegung durch die Mitgliedstaaten offen sind. Der Erlass von gemeinsamen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG sollte gewährleisten, dass in Fällen, in denen es zu Divergenzen bei der Anwendung kommt oder kommen könnte, die nicht mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinbaren sind, die Anwendung des Mehrwertsteuersystems stärker auf das Ziel des Binnenmarkts ausgerichtet wird. Diese Durchführungsvorschriften sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an rechtsverbindlich; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen.

(2)

Zum Erreichen des grundlegenden Ziels der einheitlicheren Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form ist es erforderlich, Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG zu erlassen, und zwar insbesondere in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Ort der Lieferung bzw. der Dienstleistung. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet.

(3)

Diese Durchführungsvorschriften enthalten spezifische Regelungen zu einzelnen Anwendungsfragen und sind ausschließlich im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche steuerliche Behandlung dieser Einzelfälle konzipiert. Sie sind daher nicht auf andere Fälle übertragbar und auf der Grundlage ihres Wortlauts restriktiv anzuwenden.

(4)

Die weitere Integration des Binnenmarkts erfordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und hat zu einer steigenden Anzahl von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (2) geführt. Daher sollte festgelegt werden, dass diese EWIV ebenfalls steuerpflichtig sind, wenn sie gegen Entgelt Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.

(5)

Der Verkauf einer Option als Finanzinstrument sollte als Dienstleistung behandelt werden, die von den Umsätzen, auf die sich die Option bezieht, getrennt ist.

(6)

Es ist erforderlich, einerseits festzulegen, dass es sich bei einer Leistung, die nur aus der Montage verschiedener vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellter Teile einer Maschine besteht, um eine Dienstleistung handelt, und andererseits, wo der Ort dieser Dienstleistung liegt.

(7)

Werden mehrere Dienstleistungen im Rahmen von Bestattungen als Bestandteil einer einheitlichen Dienstleistung erbracht, sollte festgelegt werden, nach welcher Vorschrift der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist.

(8)

Bestimmte Dienstleistungen wie die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen, Textübersetzungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung, bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern, die Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind mit grenzübergreifenden Sachverhalten verbunden oder beziehen sogar in einem Drittland ansässige Wirtschaftsbeteiligte ein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollte der Ort dieser Dienstleistungen eindeutig bestimmt werden. Die Verzeichnisse der Dienstleistungen, die als elektronisch erbracht bzw. als nicht elektronisch erbracht eingestuft werden, sind weder endgültig noch erschöpfend.

(9)

Unter bestimmten Umständen sollte eine bei der Bezahlung eines Umsatzes mittels Kredit- oder Geldkarte anfallende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage für den Umsatz führen.

(10)

Als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sollten sowohl Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf als auch jegliche Schulungsmaßnahme im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse gelten, und zwar unabhängig von ihrer Dauer.

(11)

„Platinum Nobles“ sollten in allen Fällen von der Steuerbefreiung für Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen ausgeschlossen sein.

(12)

Die vom Abnehmer nach Orten außerhalb der Gemeinschaft beförderten und für die Ausrüstung oder die Versorgung von Beförderungsmitteln — die von Personen, die keine natürlichen Personen sind, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereine, für nichtgeschäftliche Zwecke genutzt werden — bestimmten Gegenstände sollten von der Steuerbefreiung bei Ausfuhrumsätzen ausgeschlossen sein.

(13)

Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Anwendung des Mindestwerts für die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden sicherzustellen, sollten die Bestimmungen für dessen Berechnung harmonisiert werden.

(14)

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollten auch elektronische Einfuhrdokumente zugelassen werden, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Papierdokumente.

(15)

Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Anlagegold-Gewichte auf den Goldmärkten definitiv akzeptiert werden und an welchem Datum der Wert der Goldmünzen festzustellen ist.

(16)

Die Sonderregelung für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an in der Gemeinschaft ansässige oder wohnhafte Nichtsteuerpflichtige ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sollte insbesondere genau angegeben werden, welche Folgen es hat, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

(17)

Das Recht des Erwerbsmitgliedstaats zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sollte nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden.

(18)

Es sollten Vorschriften erlassen werden, die für eine einheitliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen sorgen, wenn ein Lieferer den Schwellenwert für Fernverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat überschritten hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Artikel 4, 6, 9, 11, 13, 15, 18, 26b, 26c, 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG sowie ihres Anhangs L.

KAPITEL II

STEUERPFLICHTIGER UND STEUERBARER UMSATZ

ABSCHNITT 1

(Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 2

Eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

ABSCHNITT 2

(Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 3

(1)   Der Verkauf einer Option, der in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie. Diese Dienstleistung ist von den der Option zugrunde liegenden Umsätzen zu unterscheiden.

(2)   Baut ein Steuerpflichtiger die ihm vom Empfänger seiner Dienstleistung sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammen, so ist diese Leistung eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

KAPITEL III

ORT DES STEUERBAREN UMSATZES

ABSCHNITT 1

(Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 4

Insoweit sie eine einheitliche Dienstleistung darstellen, fallen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung erbracht werden, unter Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

ABSCHNITT 2

(Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 5

Außer in den Fällen, in denen die zusammengebauten Gegenstände Bestandteil eines Grundstücks werden, bestimmt sich der Ort der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 28b Teil F der Richtlinie 77/388/EWG.

Artikel 6

Dienstleistungen der Textübersetzung fallen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 77/388/EWG.

Artikel 7

Die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen durch in einem Drittland ansässige Organisationen an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige fällt unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

Artikel 8

Dienstleistungen, die in der Beantragung oder Vereinnahmung von Erstattungen der Steuer gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG (3) bestehen, fallen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

Artikel 9

Unter den Begriff Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e siebter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistung handeln.

Artikel 10

Anhänger und Sattelanhänger sowie Eisenbahnwaggons sind für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e achter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG Beförderungsmittel.

Artikel 11

(1)   Auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich sowie von Anhang L der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.

(2)   Unter Absatz 1 fallen insbesondere die folgenden Dienstleistungen, wenn sie über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bewirkt werden:

a)

Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades;

b)

Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen;

c)

von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Leistungsempfängers;

d)

Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden;

e)

Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen);

f)

die in Anhang I genannten Dienstleistungen.

Artikel 12

Insbesondere die folgenden Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG:

1.

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

2.

Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

3.

Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen:

a)

Gegenstände nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;

b)

CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;

c)

Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;

d)

CDs und Audiokassetten;

e)

Videokassetten und DVDs;

f)

Spiele auf CD-ROM;

g)

Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail;

h)

Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt;

i)

physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung;

j)

Offline-Data-Warehousing;

k)

Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;

l)

Telefon-Helpdesks;

m)

Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;

n)

Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;

o)

Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente;

p)

Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web;

q)

Internettelefonie.

KAPITEL IV

BESTEUERUNGSGRUNDLAGE

(Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 13

Verlangt ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, so ist dieser Betrag Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 77/388/EWG.

KAPITEL V

STEUERBEFREIUNGEN

ABSCHNITT 1

(Artikel 13 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 14

Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich.

Artikel 15

Die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 4 der Richtlinie 77/388/EWG findet keine Anwendung auf „Platinum Nobles“.

ABSCHNITT 2

(Artikel 15 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 16

Beförderungsmittel, die privaten Zwecken dienen im Sinne von Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, umfassen auch Beförderungsmittel, die von Personen, die keine natürlichen Personen sind — etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie oder Vereine —, für nichtgeschäftliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 17

Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.

KAPITEL VI

VORSTEUERABZUG

(Artikel 18 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 18

Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff „die Einfuhr bescheinigendes Dokument“ in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben.

KAPITEL VII

SONDERREGELUNGEN

(Artikel 26b und 26c der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 19

(1)   Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ in Artikel 26b Teil A Ziffer i der Richtlinie 77/388/EWG umfasst mindestens die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

(2)   Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 26b Teil A Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Verzeichnisses beziehen sich die unter Unterabsatz 1 Ziffer ii vierter Gedankenstrich genannten Begriffe „Preis“ und „Offenmarktwert“ auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen.

Artikel 20

(1)   Erfüllt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG anwendet, während eines Kalenderquartals mindestens eines der in Artikel 26c Teil B Absatz 4 der genannten Richtlinie geregelten Ausschlusskriterien, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der Anwendung der Sonderregelung aus. In diesen Fällen kann der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige von da an jederzeit im Kalenderquartal von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen werden.

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gibt in Bezug auf die elektronischen Dienstleistungen, die er vor dem Ausschluss in dem Kalenderquartal erbracht hat, in dem der Ausschluss erfolgt, gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuererklärung für das gesamte Kalenderquartal ab. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung gilt unbeschadet der Pflicht, sich gegebenenfalls nach den normalen Vorschriften in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen.

(2)   Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Beitrag vereinnahmt, der höher ist, als es der nach Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG abgegebenen Steuererklärung entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt.

Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer Steuererklärung vereinnahmt, die sich später als nicht korrekt erwiesen hat, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem betreffenden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen den jeweils zu viel gezahlten Betrag direkt und unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Berichtigung des Betrags.

(3)   Jeder Erklärungszeitraum (Kalenderquartal) gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

Sobald eine Steuererklärung gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eingereicht wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen.

Die gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf diese Steuererklärung. Jegliche spätere Änderung an den gezahlten Beträgen darf ausschließlich unter Bezug auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeschrieben oder im Rahmen einer späteren Erklärung berichtigt werden.

(4)   Die Beträge in der Steuererklärung für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG werden nicht auf den nächsten vollen Betrag der betreffenden Währungseinheit gerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGSREGELUNG

(Artikel 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 21

Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 28a der Richtlinie 77/388/EWG erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr.

Ein etwaiger vom Lieferer der Gegenstände gestellter Antrag auf Berichtigung der in Rechnung gestellten und gegenüber dem Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände erklärten Steuer wird von diesem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Vorschriften bearbeitet.

Artikel 22

Wird im Laufe eines Kalenderjahres der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG angewandte Schwellenwert überschritten, so ergibt sich aus Artikel 28b Teil B dieser Richtlinie keine Änderung des Ortes der Lieferungen von nicht verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die in dem fraglichen Kalenderjahr vor Überschreiten des von diesem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandten Schwellenwerts getätigt wurden, unter der Bedingung, dass der Lieferer

a)

nicht die Wahlmöglichkeit des Artikels 28b Teil B Absatz 3 dieser Richtlinie in Anspruch genommen hat, und

b)

den Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

Hingegen ändert Artikel 28b Teil B der Richtlinie 77/388/EWG den Ort folgender Lieferungen in den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung:

a)

die Lieferung, mit der der vom Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandte Schwellenwert in dem laufenden Kalenderjahr überschritten wurde;

b)

alle weiteren Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr;

c)

Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das unter Buchstabe a genannte Ereignis eingetreten ist.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 13 gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

(3)  Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

Artikel 11 der vorliegenden Verordnung

1.

Anhang L Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG

a)

Webhosting (Websites und Webpages)

b)

Automatisierte Online-Fernwartung von Programmen

c)

Fernverwaltung von Systemen

d)

Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege)

e)

Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf

2.

Anhang L Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates

b)

Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern)

c)

Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Printer)

d)

Automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites

e)

Automatisierte Online-Installation von Firewalls

3.

Anhang L Nummer 3 der Richtlinie 77/388/EWG

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen

b)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Screensavern

c)

Digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen

d)

Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften

e)

Web-Protokolle und Website-Statistiken

f)

Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht

g)

Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit)

h)

Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages)

i)

Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen

4.

Anhang L Nummer 4 der Richtlinie 77/388/EWG

a)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefon

b)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen

c)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen

d)

Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefon

e)

Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind

5.

Anhang L Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EWG

a)

Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich so genannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler

b)

Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden


ANHANG II

Artikel 19 dieser Verordnung

Einheit

Gehandelte Gewichte

Kilogramm

12,5/1

Gramm

500/250/100/50/20/10/5/2,5/2

Unze (1 oz = 31,1035 g)

100/10/5/1/1/2/1/4

Tael (1 tael = 1,193 oz) (1)

10/5/1

Tola (10 tola = 3,75 oz) (2)

10


(1)  Tael = traditionelle chinesische Gewichtseinheit. In Hongkong haben Taelbarren einen nominalen Feingehalt von 990 Tausendstel, aber in Taiwan können Barren von 5 und 10 Tael einen Feingehalt von 999,9 Tausendstel haben.

(2)  Tola = traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold. Am weitesten verbreitet sind Barren von 10 Tola mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1778/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

60,6

096

33,2

204

39,1

999

44,3

0707 00 05

052

108,7

999

108,7

0709 90 70

052

107,0

204

43,6

999

75,3

0805 50 10

052

77,8

388

59,6

524

66,9

528

56,2

999

65,1

0806 10 10

052

97,2

400

190,1

508

241,7

512

92,7

999

155,4

0808 10 80

052

57,2

388

83,8

400

98,2

404

120,6

512

69,8

720

51,9

800

192,5

804

67,2

999

92,7

0808 20 50

052

99,8

720

84,1

999

92,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.10.2005   

DE

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L 288/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1779/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

über ein Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

SPR/03A.

Art

Sprotte (Sprattus sprattus)

Gebiet

IIIa

Datum

9. Oktober 2005


29.10.2005   

DE

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L 288/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1780/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch im ICES-Gebiet VIII, IX, X (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 396 vom 22.12.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

BSF/8910-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

VIII, IX, X (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Datum

19. Oktober 2005


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1781/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet I, II durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.01.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

HER/1/2.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Datum

14. Oktober 2005


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett

79


29.10.2005   

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L 288/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 173. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

39

35

35

Butter < 82 %

37

34,1

Butterfett

46,5

42,6

46,5

42

Rahm

19

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

43

Butterfett

51

51

Rahm

21


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 345. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 345. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

45,5 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

50 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1785/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 zu verkaufenden Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2), muss die für den Verkauf vorgesehene Butter vor einem bestimmten Termin eingelagert worden sein.

(2)

Angesichts der Marktlage und der Entwicklung der verfügbaren Bestände sollte, im Fall der in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Butter, der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1609/88 der Kommission (3), genannte Termin geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

„Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 genannte Butter muss vor dem 1. Januar 2004 eingelagert worden sein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 143 vom 10.6.1988, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1931/2004 (ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 3).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 92. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 92. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. Oktober 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 29. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 25. Oktober 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 261,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 28. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 28. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 25. Oktober 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 186,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1789/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 33,715 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1790/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

11

1. Term.

12

2. Term.

1

3. Term.

2

4. Term.

3

5. Term.

4

6. Term.

5

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 1,18

– 1,77

– 2,36

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 1,09

– 1,63

– 2,17

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11)

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

11

1. Term.

12

2. Term.

1

3. Term.

2

4. Term.

3

5. Term.

4

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

5

7. Term.

6

8. Term.

7

9. Term.

8

10. Term.

9

11. Term.

10

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1793/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

10,26

1101 00 15 9130

9,59

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

46,48

1102 20 10 9400

39,84

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

59,76

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1794/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3), insbesondere auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 128 zweiter Satz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung der Festlegung bestimmter maßgeblicher Tatbestände in den Verordnungen (EWG) Nr. 3889/87, (EWG) Nr. 3886/92, (EWG) Nr. 1793/93, (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 293/98 (4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2304/2003 (5) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die in Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (6) vorgesehene Beihilfe für Energiepflanzen der 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe gewährt ist.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Beträge mit struktur- und umweltpolitischen Zielsetzungen der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe getroffen wird.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(4)

Gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist der maßgebliche Tatbestand für die Prämien und Zahlungen gemäß den Artikeln 113, 114 und 119 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Beginn des Kalenderjahres, für das die betreffende Prämie oder Zahlung gewährt wird. Gemäß Artikel 86 Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 entspricht der Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat Dezember anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(5)

Gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden. Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr gemäß Artikel 127 Absatz 2 derselben Verordnung das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich. Gemäß Artikel 128 erster Satz derselben Verordnung erfolgt die Umrechnung der Prämienbeträge, der Extensivierungszahlung und der Ergänzungszahlungen in Landeswährung nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Umrechnungskurs, der im Dezember vor dem gemäß Artikel 127 derselben Verordnung ermittelten Anrechnungsjahr gilt.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (7) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Hektarbeihilfe der Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (8) beginnt das Wirtschaftsjahr für die in Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Flächenzahlungen für Schalenfrüchte am 1. Januar. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (9), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (10) und Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt das Wirtschaftsjahr für die Flächenzahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die Beihilfe für Körnerleguminosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 und für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen und die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 am 1. Juli. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der für die Hektarbeihilfe zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Milchprämie und für die Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der 1. Juli des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der für die Milchprämie und für die Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(8)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des für den im Hopfensektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestands (11) entspricht der Wechselkurs, mit dem die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (12) vorgesehene Beihilfe in Landeswährung umzurechnen ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem 1. Juli des jeweiligen Erntejahres vorausgeht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Jahr 2005 ist der in Anhang I aufgeführte Wechselkurs auf folgende Beträge anzuwenden:

a)

den Betrag der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98;

c)

die Beträge der Prämien und Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 113, 114 und 119 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

d)

die Beträge der Prämien und Zahlungen im Rindfleischsektor gemäß den Artikeln 123, 124, 125, 130, 132 und 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

e)

den Betrag der Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Artikel 2

Für das Jahr 2005 ist der in Anhang II aufgeführte Wechselkurs auf folgende Beträge anzuwenden:

a)

die Beträge der Flächenzahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999;

b)

den Betrag der Beihilfe für Körnerleguminosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96;

c)

den Betrag der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

d)

den Betrag der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

e)

die Beträge der Milchprämie und der Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

f)

den Betrag der Beihilfe für Hopfen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

(5)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 6.

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(7)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13.

(8)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

(9)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(10)  ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999.

(12)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).


ANHANG I

Wechselkurs im Sinne von Artikel 1

1 EUR = (Durchschnitt 1. Dezember 2004—31. Dezember 2004)

0,579055

Zypern-Pfund

30,6523

tschechische Kronen

7,43335

dänische Kronen

15,6466

estnische Kronen

245,869

ungarische Forint

3,4528

litauische Litai

0,689013

lettische Lati

0,432332

maltesische Lire

4,14339

polnische Zloty

38,8968

slowakische Kronen

239,804

slowenische Tolar

8,98330

schwedische Kronen

0,694111

britische Pfund Sterling


ANHANG II

Wechselkurs im Sinne von Artikel 2

1 EUR = (Durchschnitt 1. Juni 2005—30. Juni 2005)

0,574123

zypern-Pfund

30,0363

tschechische Kronen

7,44444

dänische Kronen

15,6466

estnische Kronen

249,219

ungarische Forint

3,4528

litauische Litai

0,696023

lettische Lati

0,4293

maltesische Lire

4,06203

polnische Zloty

38,5509

slowakische Kronen

239,467

slowenische Tolar

9,25091

schwedische Kronen

0,669118

britische Pfund Sterling


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1795/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05 festgelegt.

(2)

Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist anzupassen, um die Erzeugung der nicht beihilfefähigen zusätzlichen Olivenbäume im Wirtschaftsjahr 2004/05 berechnen zu können und somit die Kontrollen der Erzeugung dieser Olivenbäume zu ermöglichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Beihilfezahlungen schnellstmöglich beginnen können, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„Die in Absatz 1 genannte Erzeugung an nativem Olivenöl von zusätzlichen Olivenbäumen wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ermittelt durch Multiplizieren des Durchschnittsertrags je tragender Olivenbaum mit der Summe der Olivenbäume, die zusätzlich gepflanzt wurden zwischen

dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 1,

dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,90,

dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,70 und

dem 1. November 2000 und 31. Oktober 2001, multipliziert mit 0,35.

Der Durchschnittsertrag je tragender Olivenbaum wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ermittelt durch Teilung der Menge an erzeugtem nativem Olivenöl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b durch die Summe der tragenden Olivenbäume, die gepflanzt wurden

vor dem 1. Mai 1998,

zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 1,

zwischen dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,90,

zwischen dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,70 und

zwischen dem 1. November 2000 und 31. Oktober 2001, multipliziert mit 0,35.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1796/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2002, 2003 und 2004 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

810 159

78.0020

1. Juni bis 30. September

883 976

78.0065

ex 0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

10 637

78.0075

1. November bis 30. April

10 318

78.0085

ex 0709 10 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

90 600

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

65 658

78.0110

ex 0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

271 073

78.0120

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

150 169

78.0130

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

94 492

78.0155

ex 0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

291 598

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

50 374

78.0170

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

222 307

78.0175

ex 0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

804 433

78.0180

1. September bis 31. Dezember

117 107

78.0220

ex 0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

239 335

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

29 158

78.0250

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

127 403

78.0265

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

54 213

78.0270

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

982 366

78.0280

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

54 605“


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1797/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur sechsundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 24. Oktober 2005, eine Person von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2005 der Kommission (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 31).


ANHANG

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichen:

„Rahmatullah Safi. Titel: General. Geburtsdatum: (a) Circa 1948, (b) 21.3.1913. Geburtsort: Bezirk Tagaab Provinz Kapisa, Afghanistan. Weitere Angaben: Vertreter der Taliban in Europa.“


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1798/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Januar 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 169 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 beantragt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 im Oktober 2005 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

(2)   Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 126 430 Tiere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 168 vom 30.6.2005, S. 16.


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1799/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. November 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. November 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

36,51

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

48,93

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

48,93

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

36,51


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 14.10.2005—27.10.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

128,77 (3)

65,94

168,91

158,91

138,91

90,96

Golf-Prämie (EUR/t)

20,95

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

32,74

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 21,91 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 30,54 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1800/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,509 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


Gerichtshof

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/51


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 223 Absatz 6,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 139 Absatz 6,

in der Erwägung, dass im Lichte der gewonnenen Erfahrungen bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere die über die Besetzung der Spruchkörper, zu ändern und einige Vorschriften klarer zu fassen sind,

mit Genehmigung des Rates, die am 3. Oktober 2005 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 19. Juni 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7, mit Berichtigung im ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 117), geändert am 21. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61), am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 16. Mai 2000 (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43, mit Berichtigung im ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40, und im ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 7), am 28. November 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1), am 3. April 2001 (ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1), am 17. September 2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24, mit Berichtigung im ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24), am 8. April 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2), am 20. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107) und am 12. Juli 2005 (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19), wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 § 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sogleich nach Eingang der Klageschrift in einer Rechtssache bestimmt der Präsident des Gerichtshofes den Berichterstatter.“

2.

In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird die Wendung „gleichzeitig verhindert“ durch die Wendung „gleichzeitig abwesend oder verhindert“ ersetzt.

3.

Artikel 11b § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Große Kammer ist für jede Rechtssache mit dem Präsidenten des Gerichtshofes, den Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl dreizehn erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Liste in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf der Liste ist für jede an die Große Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diesen Spruchkörper verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.“

4.

Artikel 11b wird folgender § hinzugefügt:

„(3)   In Rechtssachen, die vom Beginn eines Jahres, in dem eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen stattfindet, bis zur tatsächlichen Neubesetzung an die Große Kammer verwiesen werden, tagen auch zwei Ergänzungsrichter. Als Ergänzungsrichter fungieren die beiden Richter, die auf der in § 2 genannten Liste unmittelbar nach dem Richter geführt werden, der als Letzter für die Besetzung der Großen Kammer in der Rechtssache bestimmt worden ist.

Die Ergänzungsrichter ersetzen in der Reihenfolge der in § 2 genannten Liste die Richter, die gegebenenfalls nicht an der Entscheidung der Rechtssache mitwirken können.“

5.

Artikel 11c § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kammern mit fünf und mit drei Richtern sind für jede Rechtssache mit dem Kammerpräsidenten, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl von fünf oder drei Richtern erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Listen in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf diesen Listen ist für jede an eine Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diese Kammer verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.“

6.

In Artikel 11d wird der einzige Absatz der Vorschrift zu § 1; der folgende § wird hinzugefügt:

„(2)   Legt eine Kammer, der eine Rechtssache zugewiesen worden ist, die Rechtssache nach Artikel 44 § 4 dem Gerichtshof vor, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird, so umfasst dieser Spruchkörper die Mitglieder der abgebenden Kammer.“

7.

In Artikel 16 § 1 werden die Worte „das der Präsident mit seinem Namenszug versieht“gestrichen.

8.

Artikel 35 § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Verhalten eines Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gerichtshof, einem Richter, einem Generalanwalt oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichtshofes oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet er den Betroffenen davon. Unterrichtet der Gerichtshof davon die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, so wird dem Betroffenen eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.

Aus denselben Gründen kann der Gerichtshof den Betroffenen jederzeit, nachdem dieser und der Generalanwalt angehört worden sind, durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.“

9.

Artikel 37 § 6 wird folgender Satz hinzugefügt: „Artikel 81 § 2 findet auf diese Zehntagesfrist keine Anwendung.“

10.

In Artikel 44 § 5 Absatz 1 werden die Worte „die in Artikel 9 § 2 bezeichnete Kammer“ durch die Worte „den Berichterstatter“ ersetzt.

11.

In Artikel 45 § 3 wird der erste Absatz gestrichen.

12.

In Artikel 46 werden die ersten beiden Paragrafen gestrichen, und § 3 wird zum einzigen Absatz.

13.

In Artikel 60 werden die Worte „die Kammer oder“ gestrichen.

14.

In Artikel 74 § 1 werden die Worte „die in Artikel 9 § 2 bezeichnete Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden ist“ durch die Worte „der Spruchkörper, an den die Rechtssache verwiesen worden ist“ ersetzt, und das Wort „unanfechtbaren“ wird gestrichen.

15.

Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

(1)   Die Kasse des Gerichtshofes und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

(2)   Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist der Umrechnung der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.“

16.

Artikel 76 § 3 wird wie folgt geändert:

a)

§ 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Präsident bestimmt den Berichterstatter. Auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts verweist der Gerichtshof den Antrag an einen Spruchkörper, der entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zu bewilligen oder zu versagen ist. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt, so ist die Ablehnung in dem Beschluss zu begründen.“

b)

In § 4 werden die Wörter „Die Kammer“ durch die Wörter „Der Spruchkörper“ ersetzt.

17.

In Artikel 92 § 2 wird das Wort „prüfen“ durch die Worte „nach Anhörung der Parteien entscheiden“ ersetzt, und die Wendung „nach Anhörung der Parteien“zwischen den Worten „oder“ und „feststellen“ wird gestrichen.

18.

In Artikel 93 § 7 werden die Worte „auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts“ gestrichen.

Artikel 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2005.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4162)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/763/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG wurden Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollen.

(3)

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass in mehreren Randgebieten der Sperrzone Viruszirkulation nachgewiesen wurde.

(4)

Daher sollte die Sperrzone unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben über die Ökologie des Vektors und die Entwicklung seiner saisonalen Aktivität ausgeweitet werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/393/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2005/393/EG enthält der die Zone E (Spanien) betreffende Teil folgende Fassung:

„Spanien:

Provinzen Cádiz, Málaga, Sevilla, Huelva, Córdoba, Cáceres, Badajoz,

Provinz Jaén (Comarcas Jaén und Andújar),

Provinz Toledo (Comarcas Almorox, Belvís de la Jara, Gálvez, Mora, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos und Juncos),

Provinz Ávila (Comarcas de Candelada, Arenas de San Pedro und Sotillo de la Adrada),

Provinz Ciudad Real (Comarcas Almadén, Almodóvar del Campo, Horcajo de los Montes, Malagón und Piedrabuena),

Provinz Salamanca (Comarcas Bejar und Sequeros),

Provinz Madrid (Comarcas Aranjuez, El Escorial, Griñón, Navalcarnero und San Martín de Valdeiglesias).“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/603/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 11).


29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass die Provinz Grosseto in der italienischen Region Toskana frei von Brucellose (B. melitensis) ist, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass Frankreich frei von Rinderbrucellose ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/764/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Abschnitt II Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind.

(2)

In der Provinz Grosseto in der Region Toskana sind mindestens 99,8 % der Schaf- und Ziegenbestände amtlich frei von Brucellose. Darüber hinaus hat diese Provinz sich verpflichtet, bestimmte andere Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG im Hinblick auf Stichprobenkontrollen zu erfüllen, die nach der Anerkennung der betreffenden Provinzen als brucellosefrei durchgeführt werden sollen.

(3)

Die Provinz Grosseto in der Region Toskana sollte hinsichtlich ihrer Schaf- und Ziegenbestände daher als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (4) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose erklärt wurden.

(5)

Nachdem die Kommission die von Frankreich vorgelegten Unterlagen geprüft hat, die die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Freiheit von Rinderbrucellose belegen, sollte dieser Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose erklärt werden.

(6)

Die Entscheidungen 93/52/EWG und 2003/467/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/604/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 12).

(4)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/604/EG.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

In Frankreich:

 

Departements:

Ain, Aisne, Allier, Ardèche, Ardennes, Aube, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gers, Gironde, Hauts-de-Seine, Haute-Loire, Haute-Vienne, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Jura, Loir-et-Cher, Loire, Loire-Atlantique, Loiret, Lot-et-Garonne, Lot, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Morbihan, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Pas-de-Calais, Puy-de-Dôme, Rhône, Haute-Saône, Saône-et-Loire, Sarthe, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Territoire-de-Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Vendée, Vienne, Yonne, Yvelines, Ville de Paris, Vosges.

In Italien:

Region Latium: die Provinzen Rieti und Viterbo.

Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua, Mailand, Pavia, Sondrio und Varese.

Region Marken: die Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Macerata, Pesaro und Urbino.

Region Piemont: die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania und Vercelli.

Region Sardinien: die Provinzen Cagliari, Nuoro, Oristano und Sassari.

Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient.

Region Toskana: die Provinzen Arezzo, Florenz, Grosseto, Livorno, Lucca, Massa-Carrara, Pisa, Pistoia, Prato und Siena.

Region Umbrien: die Provinzen Perugia und Terni.

In Portugal:

 

Autonome Region der Azoren.

In Spanien:

 

Autonome Region Kanarische Inseln: die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas.“


ANHANG II

Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

AMTLICH BRUCELLOSEFREIE MITGLIEDSTAATEN

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

FR

Frankreich

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/59


BESCHLUSS 2005/765/GASP DES RATES

vom 3. Oktober 2005

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) angenommen.

(2)

Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird die Rechtsstellung des Personals der Aceh-Beobachtermission in Indonesien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, im Verfahren gemäß Artikel 24 des Vertrags festgelegt.

(3)

Nachdem der Rat den Vorsitz am 18. Juli 2005 ermächtigt hatte, gegebenenfalls mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsmissionen Verhandlungen mit den Aufnahmestaaten zu eröffnen, um auf der Grundlage des Musterabkommens über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmission der Europäischen Union in einem Aufnahmestaat (SOMA) Abkommen über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmissionen der Europäischen Union zu schließen, hat der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


(1)  ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

Exzellenz,

ich beehre mich, den Eingang Ihres — nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen — Schreibens vom 14. September 2005 mit den dazugehörigen Anhängen bezüglich der Aufgaben, der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) zu bestätigen:

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 9. September 2005 beehre ich mich, die Aufgaben und das Mandat der Aceh-Beobachtermission (AMM) gemäß Absatz 2 Ihrer in Anhang I beigefügten Schreiben zu bestätigen.

Ferner möchte ich auf die Notwendigkeit eines rechtlichen Rahmens zur Erfüllung des Mandats der AMM hinweisen, das auf der Grundlage der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Problems in Aceh innerhalb der einheitlichen Republik Indonesien festgelegt wurde, da die Mandatserfüllung auf einer solche Grundlage erleichtert würde.

Daher beehre ich mich, Ihnen einen solchen Rechtsrahmen vorzuschlagen, der die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals bei der Erfüllung ihres Mandats gemäß Anhang II festlegen würde. Für die indonesische Regierung stützt sich der Rechtsrahmen auf das indonesische Gesetz Nr. 2 vom 25. Januar 1982 zur Ratifizierung des Übereinkommens über Sondermissionen, das 1969 in New York geschlossen wurde.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Europäischen Union bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der indonesischen Regierung und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft. Falls Ihr Antwortschreiben zu einem späteren Zeitpunkt eingeht, wird sie von der indonesischen Regierung ab dem 15. September 2005 vorläufig angewandt. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden und endet am 15. März 2006, sofern sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.

Die Bestimmungen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals finden bis zur Ausreise des gesamten AMM-Personals aus der Republik Indonesien und erforderlichenfalls bis zur abschließenden Regelung aller noch bestehenden Ansprüche gemäß Nummer 16 des Anhangs II Anwendung.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Yusril Ihza Mahendra

Minister ad interim für Auswärtige Angelegenheiten

ANHANG I

Brüssel, den 9. September 2005

Sehr geehrter Herr Minister,

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 12. Juli 2005, in dem Sie die Europäische Union gebeten haben, sich an einer Aceh-Beobachtermission (AMM) zu beteiligen, sowie auf mein Antwortschreiben vom 22. Juli 2005, in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass die EU hierzu grundsätzlich bereit ist, darf ich Ihnen mitteilen, dass der Rat der EU am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion angenommen hat, mit der der rechtliche Rahmen für eine Beteiligung der EU an der AMM festgelegt wird.

Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung (MoU) zwischen der indonesischen Regierung und der Bewegung Freies Aceh (GAM) vom 15. August 2005 und auf die Einrichtung der Aceh-Beobachtermission (AMM) möchte ich bestätigen, dass die AMM die folgenden Aufgaben wahrnehmen wird:

Die AMM wird die Einhaltung der von den beiden Parteien der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen überwachen.

Die AMM hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Demobilisierung der GAM und der Abgabe ihrer Waffen,

b)

Beobachtung der Verlegung „nicht organischer“ Militär- und Polizeikräfte,

c)

Beobachtung der Wiedereingliederung aktiver GAM-Mitglieder,

d)

Beobachtung der Menschenrechtslage und Gewährung von Unterstützung in diesem Bereich,

e)

Beobachtung des Prozesses der Änderung der Gesetzgebung,

f)

Entscheidung von strittigen Amnestiefällen,

g)

Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden und angebliche Verletzungen der Vereinbarung,

h)

Aufbau und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu den Parteien sowie einer reibungslosen Zusammenarbeit mit ihnen.

Ich schlage vor, dass sich der Leiter der AMM und Vertreter Ihrer Regierung erforderlichenfalls auf Durchführungsvereinbarungen verständigen.

Nach den Konsultationen zwischen unseren Vertretern möchte ich Sie daher bitten, den Briefwechsel über die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals einzuleiten.

Einer weiteren engen Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrer Regierung sehe ich erwartungsvoll entgegen.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Javier SOLANA

ANHANG II

Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM)

1.   Für die Zwecke des rechtlichen Rahmens für die Aceh-Beobachtermission (AMM) bezeichnet der Ausdruck

a)

‚AMM‘ oder ‚Mission‘ die Aceh-Beobachtermission in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam, die gemäß der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) von der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten eingerichtet wurde, einschließlich der Komponenten und Elemente, sowie des Hauptquartiers, des Personals und der Einrichtungen der Mission, die im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien eingesetzt werden und der AMM zugewiesen sind;

b)

‚Missionsleiter‘ den Missionsleiter der AMM;

c)

‚AMM-Personal‘ den Missionsleiter/den ersten stellvertretenden Missionsleiter, das von EU-Mitgliedstaaten, anderen europäischen Staaten und beitragenden ASEAN-Staaten abgeordnete Personal sowie das internationale Personal, das von der AMM auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen;

d)

‚Hauptquartier‘ das zentrale Hauptquartier der AMM in Banda Aceh;

e)

‚Entsendestaat‘ einen Mitgliedstaat der EU, einen anderen europäischen Staat oder einen beitragenden ASEAN-Staat, der Personal zur AMM abgeordnet hat;

f)

‚Einrichtungen‘ alle Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der AMM und für die Unterbringung ihres Personals erforderlich sind;

g)

‚örtliches Personal‘ Personal, das die Staatsangehörigkeit der Republik Indonesien besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat.

2.   Allgemeine Bestimmungen

a)

Die AMM und ihr Personal achten die Souveränität, die territoriale Integrität, die nationale Einheit und die politische Unabhängigkeit der Republik Indonesien im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen.

b)

Die AMM und ihr Personal wahren strikte Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihres Mandats und ihrer Aufgaben und beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Republik Indonesien einschließlich der örtlichen Rechtsvorschriften der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam.

c)

Bei der Ausführung ihres Auftrags enthalten sich die Mitglieder des AMM-Personals jeglicher mit Art und Zweck der Mission nicht vereinbarer Tätigkeiten. Sie dürfen keine Waffen mit sich führen.

d)

Die AMM ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen Charakter der AMM.

e)

Der Missionsleiter informiert das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig über die Anzahl und die Namen des AMM-Personals, das benötigt wird, um eine unparteiische, objektive und glaubwürdige Beobachtung der vollständigen Umsetzung der Vereinbarung zwischen der indonesischen Regierung und der GAM zu garantieren.

3.   Identifizierung

a)

Das AMM-Personal erhält eine ID-Karte der AMM, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die AMM übermittelt den zuständigen Behörden Indonesiens ein Muster einer ID-Karte der AMM.

b)

Fahrzeuge und andere Transportmittel des AMM-Personals sind mit dem AMM-Emblem gekennzeichnet und müssen den örtlichen Polizeibehörden gemeldet werden. Diese Transportmittel werden ausschließlich von AMM-Personal und dem von der AMM eingestellten örtlichen Personal benutzt.

c)

Die AMM darf an ihrem zentralen Hauptquartier, in den Bezirksbüros und in ihren anderen Einrichtungen die Flaggen der Europäischen Union und der beitragenden ASEAN-Staaten zusammen mit der Flagge der Republik Indonesien führen. Das AMM-Emblem darf auf Beschluss des Missionsleiters in den Räumlichkeiten der AMM, an ihren Fahrzeugen und der Zivilkleidung ihres Personals geführt werden.

4.   Ein- und Ausreise und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

a)

Personal, Mittel und Transportmittel der AMM überschreiten die Grenze der Republik Indonesien an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore. Ausnahmen für medizinische und andere Notevakuierungen werden in Vereinbarungen nach Nummer 19 geregelt.

b)

Die indonesische Regierung erleichtert der AMM und ihrem Personal die Einreise in das indonesische Hoheitsgebiet sowie das Verlassen dieses Hoheitsgebiets, indem sie u. a. die erforderlichen Genehmigungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien für die Dauer der Mission erteilt. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das AMM-Personal, das im Besitz der in Nummer 3 Buchstabe a genannten ID-Karte ist, in der Republik Indonesien keinen Pass-, Zoll-, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen.

c)

Das AMM-Personal unterliegt nicht den Vorschriften der Republik Indonesien über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien.

d)

Die Mittel und Transportmittel der AMM, die zur Unterstützung der AMM in das Hoheitsgebiet der Republik verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit, sofern es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass sie Gegenstände enthalten, die gesetzlich verboten sind oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden.

e)

Das AMM-Personal darf Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Die indonesische Regierung betrachtet diese Dokumente als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

f)

Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen und nationalen Standards und Vorschriften betreffend Überflug, Landung und Luftverkehrskontrolle bleiben anwendbar. Soweit erforderlich, werden Durchführungsvereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen.

g)

Die AMM und ihr Personal sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Gebiet der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam und im sonstigen Hoheitsgebiet der Republik Indonesien uneingeschränkte Bewegungsfreiheit, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften Indonesiens über Gebiete, für die aus Gründen der nationalen Sicherheit ein Zugangsverbot oder eine Zugangskontrolle besteht.

h)

Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der AMM und das von ihr eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen; diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen des Privatsektors. Die AMM ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für das Personal der indonesischen Republik gelten.

5.   Vorrechte und Immunitäten, die der AMM von der indonesischen Regierung gewährt werden

a)

Die Einrichtungen der AMM sind unverletzlich. Die Bediensteten der indonesischen Regierung dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

b)

Die Einrichtungen der AMM, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

c)

Die AMM, ihr Vermögen und Guthaben genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

d)

Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen, einschließlich multimedialen Unterstützungsmaterials der AMM, sowohl in herkömmlicher als auch in digitaler Form, gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

e)

Die amtliche Korrespondenz der AMM ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

f)

Die indonesische Regierung gewährt eine Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie von internen Steuern auf Güter, Vermögen, Material und Ausrüstung, die von oder für die AMM im Rahmen ihres Auftrags in den Aufnahmestaat eingeführt oder dort erworben werden.

g)

Die indonesische Regierung gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.

6.   Vorrechte und Immunitäten, die dem AMM-Personal von der indonesischen Regierung gewährt werden

a)

Das AMM-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

b)

Die Schriftstücke, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie nach Nummer 6 Buchstabe f zulässig sind — das Vermögen des Personals der AMM sind unverletzlich.

c)

Das AMM-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Republik Indonesien. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ kann auf die dem AMM-Personal gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

d)

Das AMM-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Indonesien in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des AMM-Personals vor einem Gericht der Republik Indonesien angestrengt, sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des AMM-Personals in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien bindend und kann von ihr nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des AMM-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

e)

Die Mitglieder des AMM-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

f)

Gegen Mitglieder des AMM-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Vermögen von Mitgliedern des AMM-Personals, das der Missionsleiter als für die Ausübung ihres Amtes notwendig erachtet, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des AMM-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

g)

Die Immunität der Mitglieder des AMM-Personals von der Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

h)

Die Mitglieder des AMM-Personals sind in Bezug auf ihre für die AMM erbrachten Dienste von den in der Republik Indonesien geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

i)

Die Mitglieder des AMM-Personals sind in der Republik Indonesien von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der AMM oder den Entsendestaaten erhalten, sowie etwaiger Einkünfte aus Quellen außerhalb der indonesischen Regierung befreit.

j)

Nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie gegebenenfalls erlässt, gestattet die indonesische Regierung die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des AMM-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Die indonesische Regierung gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das AMM-Personal von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den gesetzlichen Vorschriften der Republik Indonesien befreit.

k)

Das AMM-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern es keinen triftigen Grund zu der Annahme gibt, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des AMM-Personals oder eines ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden.

7.   Örtliches Personal

Örtlichem Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Wohnsitz hat, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem von der Republik Indonesien gestatteten Umfang zu. Die Republik Indonesien hat ihre Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

8.   Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über sein dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenes Personal übertragen ist.

9.   Sicherheit

a)

Die indonesische Regierung trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des AMM-Personals und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten.

b)

Zu diesem Zweck ergreift die indonesische Regierung alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der AMM und des AMM-Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die indonesische Regierung vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart.

c)

Die medizinische Evakuierung von Mitgliedern des AMM-Personals kann von großen Flughäfen aus durch private Vertragsnehmer erfolgen; die Verantwortung für die medizinische Evakuierung von den Einsatzpunkten in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam bis zu einem großen Flughafen liegt hingegen bei den Sicherheitskräften der indonesischen Regierung. In Notfällen kann der Vertragsnehmer der AMM seine medizinischen Evakuierungsaufgaben von einem Einsatzpunkt bis zu einem großen Flughafen nach vorheriger Unterrichtung der Behörden der indonesischen Regierung wahrnehmen. Das medizinische Personal der indonesischen Regierung kann die Evakuierung begleiten.

10.   Kleidung

Das AMM-Personal trägt nach Maßgabe von Regeln, die der Missionsleiter festlegt, Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren AMM-Kennzeichnung.

11.   Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen und Medien

a)

Die indonesische Regierung arbeitet uneingeschränkt mit der AMM und dem AMM-Personal zusammen und unterstützt sie uneingeschränkt.

b)

Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Mission verlangt wird und erforderlich ist und für das Mandat der AMM von Belang ist, gewährt der Aufnahmestaat dem AMM-Personal Zugang zu

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht des Aufnahmestaats unterliegen;

Dokumenten, Material und Informationen, über die er verfügt.

Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen.

c)

Der Missionsleiter und die indonesische Regierung konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die indonesische Regierung kann einen Verbindungsbeamten für die AMM ernennen.

d)

Der Missionsleiter hat freien Zugang zu den Vertretern der lokalen, nationalen und internationalen Medien, um sich frei zur Tätigkeit der AMM und zur Durchführung der Mission zu äußern. Den Medien wird der gleiche ungehinderte Zugang zum Missionsleiter und seinem Sprecher eingeräumt.

e)

Der Missionsleiter hat das Recht auf Zugang zu den zur Verfügung stehenden Rundfunksystemen und -organisationen und das Recht, diese zu nutzen, und/oder seine Nachrichten mit eigenen Mitteln zu produzieren und zu verbreiten, um die einschlägigen Empfängerkreise in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam im Rahmen seiner Mission zu informieren, wobei er sich an die Vereinbarungen hält, die mit den relevanten Rundfunk- und Medienbetreibern getroffen werden.

f)

Die AMM erhält nach Maßgabe der indonesischen Gesetze und sonstigen Vorschriften Rechtspersönlichkeit, so dass sie ihr Mandat wirksam erfüllen und zu diesem Zweck insbesondere Bankkonten eröffnen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände erwerben und über sie verfügen sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann.

12.   Unterstützung durch die indonesische Regierung und Auftragsvergabe

a)

Die indonesische Regierung erklärt sich bereit, die AMM auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

b)

Die indonesische Regierung stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der AMM benötigt werden.

c)

Die indonesische Regierung leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der AMM.

d)

Die Hilfe und Unterstützung der indonesischen Regierung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für das Personal der indonesischen Regierung.

e)

Das Recht, das auf die von der AMM in der Republik Indonesien geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

13.   Änderungen an den Einrichtungen

a)

Die AMM ist befugt, im Benehmen mit den zuständigen indonesischen Behörden, Einrichtungen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. Die zuständigen indonesischen Behörden teilen der AMM eventuelle Einwände unverzüglich mit.

b)

Die indonesische Regierung kann von der AMM keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen verlangen.

14.   Verstorbene Mitglieder des AMM-Personals

a)

Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

b)

Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der AMM darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der AMM und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

c)

Die indonesische Regierung und die AMM arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals möglichst umfassend zusammen.

15.   Kommunikation

a)

Die AMM hat das Recht, die für die Erfüllung ihres Mandats erforderliche Ausrüstung wie etwa Landkarten und Navigationsinstrumente, Beobachtungsinstrumente, Kameras, Videokameras und Ähnliches einzusetzen.

b)

Die AMM ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Die indonesische Regierung gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

c)

Die AMM hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, nach Absprache mit den indonesischen Behörden die erforderlichen Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der AMM zu installieren, einschließlich des Verlegens von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes.

d)

Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die AMM die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der AMM und/oder des AMM-Personals treffen.

16.   Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

a)

Die indonesische Regierung, die Entsendestaaten, die AMM und das AMM-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der AMM nicht haftbar gemacht werden.

b)

Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der AMM über die zuständigen Behörden der indonesischen Regierung an die AMM zu richten, sofern es sich bei den Geschädigten um juristische oder natürliche Personen aus der Republik Indonesien handelt, oder an die zuständigen Behörden der Republik Indonesien, wenn die Geschädigten die AMM und das AMM-Personal sind. Entschädigungsansprüche können sowohl in Bezug auf vertragliche als auch in Bezug auf außervertragliche Haftung erhoben werden.

c)

Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der AMM und Vertretern der indonesischen Regierung zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

17.   Kontakt und Streitbeilegung

a)

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von dem Vertreter der AMM und den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung gemeinsam geprüft.

b)

Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt.

18.   Sonstige Bestimmungen

a)

Soweit in diesen Bestimmungen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der AMM und des AMM-Personals Bezug genommen wird, ist die indonesische Regierung für deren Durchsetzung und Einhaltung durch ihre zuständigen örtlichen Behörden verantwortlich.

b)

Diese Bestimmungen bezwecken keine Abweichung von etwaigen Rechten eines Entsendestaats, und sind auch nicht in diesem Sinne auszulegen.

19.   Durchführungsmodalitäten

Zum Zweck der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden der indonesischen Regierung zu schließen sind.

Ich beehre mich, im Namen der EU zu bestätigen, dass sich die Europäische Union mit dem Inhalt Ihres Schreibens und der dazugehörigen Anhänge einverstanden erklärt und dass entsprechend Ihrem Vorschlag Ihr Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie dieses Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft darstellen. Wie in Ihrem Schreiben dargelegt, tritt diese Übereinkunft am Tag der Unterzeichnung dieses Schreibens in Kraft. Ferner möchte ich diese Gelegenheit nutzen, um der indonesischen Regierung für ihre Bereitschaft zu danken, diese Übereinkunft ab dem 15. September 2005 vorläufig anzuwenden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Javier SOLANA

c.c: Dr. N. Hassan Wirajuda

Minister for Foreign Affairs