ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. September 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) ( 1 )

6

 

*

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

9

 

*

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

11

 

*

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 1 )

22

 

*

Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen ( 1 )

143

 

*

Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge ( 1 )

146

 

*

Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 1 )

149

 

*

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

152

 

*

Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG ( 1 )

160

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe

164

 

 

Berichtigungen

 

*

Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183 vom 20.5.2004)

168

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Statistik der betrieblichen Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 setzte sich die Europäische Union das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.

(2)

Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Union ihre Verpflichtung einhält, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden, sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger.

(3)

Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (2) wurde folgendes Ziel für das lebenslange Lernen festgelegt: „Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen“.

(5)

Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.

(6)

Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie — bekräftigt durch den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (3) — ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.

(7)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Begriff „benachteiligte Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, wie er in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten ist, berücksichtigt werden.

(8)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bildung am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit als entscheidenden Dimensionen des lebenslangen Lernens geschenkt werden.

(9)

Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.

(10)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(11)

Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (5).

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (6) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten den in den Mitgliedstaaten für die Datenerfassung und -verarbeitung verfügbaren Kapazitäten Rechnung tragen.

(15)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (8) gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

„Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (9);

2.

„NACE Rev. 1.1“ bezeichnet die allgemeine statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (10).

Artikel 3

Zu erhebende Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:

a)

betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter,

b)

Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung,

c)

Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten,

d)

Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße,

e)

spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter,

f)

Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich,

g)

Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung,

h)

gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen,

i)

spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die benachteiligten Menschen auf dem Arbeitsmarkt,

j)

Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind,

k)

Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize und

l)

Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

(2)   Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über:

a)

die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und

b)

die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

Artikel 4

Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C bis K und O der NACE Rev. 1.1.

Artikel 5

Statistische Einheiten

(1)   Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden.

Artikel 6

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen die Unternehmen Auskunft erteilen.

(3)   Bei der Erhebung werden die Unternehmen aufgefordert, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.

(4)   Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.

Artikel 7

Erhebungsmerkmale

(1)   Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

a)

Wirtschaftszweige nach der NACE Rev. 1.1 und

b)

Unternehmensgröße.

(3)   Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 1.1 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 8

Erhebungskonzept

(1)   Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands ermöglicht das Erhebungskonzept die Anpassung der Datenerhebung im Hinblick auf:

a)

weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen und

b)

verschiedene Formen der betrieblichen Weiterbildung.

(2)   Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.

(2)   Spätestens 21 Monate nach Ablauf jedes Berichtszeitraums gemäß Artikel 10 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

(4)   Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

Berichtszeitraum und Periodizität

(1)   Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.

(2)   Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.

Artikel 11

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres.

Artikel 12

Durchführungsbericht

(1)   Bis zum 20. Oktober 2010 und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a)

der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen, und

b)

der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.

(2)   Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.

(2)   Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.

(3)   Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen; die Finanzierung kann aus der Gesamtmittelausstattung für diese Verordnung erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Durchführung dieser Verordnung als förderlich erweisen könnten, sowie geeignete Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(2)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3.

(3)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(9)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (2) bildet einen einheitlichen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen; diese Statistiken umfassen vergleichbare und aktuelle Quer- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und EU-Ebene.

(2)

Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 muss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, der für die einzelnen Mitgliedstaaten die effektiven Mindeststichprobengrößen im Rahmen des EU-SILC-Programms enthält, ergänzt werden.

(3)

Zudem benötigen die meisten neuen Mitgliedstaaten und einige der alten Mitgliedstaaten offenbar mehr Zeit, um ihre Systeme an die zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten harmonisierten Methoden und Definitionen anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   „Abweichend von Absatz 1 brauchen die Tschechische Republik, Deutschland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich mit der jährlichen Querschnitt- und Längsschnitterhebung erst 2005 zu beginnen.

Diese Regelung setzt voraus, dass jene Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 vergleichbare, aus dem EU-SILC-Instrument herleitbare Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union liefern, die vom Rat im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode vor dem 1. Januar 2003 festgelegt wurden.“

2.

Dem Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt:

(4)   „Abweichend von Absatz 1 erhält Estland beginnend mit dem Jahr 2005 für vier Jahre der Datenerhebung einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten.

(5)   Die Finanzierung für das Jahr 2007 wird durch ein künftiges Gemeinschaftsprogramm gewährleistet.“

(3)

Anhang II erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(2)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

EFFEKTIVE MINDESTSTICHPROBENGRÖßEN

 

Haushalte

Zu befragende Personen ab 16 Jahren

Querschnitt

Längsschnitt

Querschnitt

Längsschnitt

1

2

3

4

EU-Mitgliedstaaten

Belgien

4 750

3 500

8 750

6 500

Tschechische Republik

4 750

3 500

10 000

7 500

Dänemark

4 250

3 250

7 250

5 500

Deutschland

8 250

6 000

14 500

10 500

Estland

3 500

2 750

7 750

5 750

Griechenland

4 750

3 500

10 000

7 250

Spanien

6 500

5 000

16 000

12 250

Frankreich

7 250

5 500

13 500

10 250

Irland

3 750

2 750

8 000

6 000

Italien

7 250

5 500

15 500

11 750

Zypern

3 250

2 500

7 500

5 500

Lettland

3 750

2 750

7 650

5 600

Litauen

4 000

3 000

9 000

6 750

Luxemburg

3 250

2 500

6 500

5 000

Ungarn

4 750

3 500

10 250

7 750

Malta

3 000

2 250

7 000

5 250

Niederlande

5 000

3 750

8 750

6 500

Österreich

4 500

3 250

8 750

6 250

Polen

6 000

4 500

15 000

11 250

Portugal

4 500

3 250

10 500

7 500

Slowenien

3 750

2 750

9 000

6 750

Slowakei

4 250

3 250

11 000

8 250

Finnland

4 000

3 000

6 750

5 000

Schweden

4 500

3 500

7 500

5 750

Vereinigtes Königreich

7 500

5 750

13 750

10 500

EU-Mitgliedstaaten insgesamt

121 000

90 750

250 150

186 850

Island

2 250

1 700

3 750

2 800

Norwegen

3 750

2 750

6 250

4 650

EU + Island und Norwegen insgesamt

127 000

95 200

260 150

194 300

Anmerkung: Die Bezugsgröße ist die effektive Stichprobengröße, d. h. die Größe, die erforderlich wäre, wenn die Erhebung auf einer einfachen Zufallsstichprobe beruhen würde (Designeffekt in Bezug auf die Variable ‚Armutsgefährdungsquote‘ = 1,0). Die tatsächlichen Stichprobengrößen müssen umso größer sein, in je höherem Maße die Designeffekte 1,0 überschreiten und um Antwortausfällen jeder Art Rechnung zu tragen. Außerdem bezieht sich die Stichprobengröße auf die Zahl der gültigen Haushalte, nämlich der Haushalte, für die bzw. für deren Mitglieder alle (oder nahezu alle) erforderlichen Daten eingeholt wurden.“


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/9


ENTSCHEIDUNG Nr. 1554/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2001/51/EG des Rates (2) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgestellt, um ein besseres Verständnis der Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, die Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind, zu fördern und zu verbreiten und die Fähigkeit der Akteure, die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen, zu entwickeln.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat haben mit dem Beschluss Nr. 848/2004/EG (3) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen aufgestellt, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, mit dem Ziel, diejenigen dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelmaßnahme dem allgemeinen europäischen Interesse im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich ist.

(3)

Beide Programme laufen zum 31. Dezember 2005 aus. Es ist unerlässlich, dass die Kontinuität der Gemeinschaftspolitik zur Förderung der Geschlechtergleichstellung entsprechend den in Artikel 13 des Vertrags niedergelegten Zielen gewahrt bleibt.

(4)

Die Programme müssen um ein Übergangsjahr verlängert werden, bis ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Beschäftigung und Soziales (2007-2013), das auch einen der Gleichstellung der Geschlechter gewidmeten Aktionsbereich beinhaltet, verabschiedet worden ist.

(5)

Die Entscheidung 2001/51/EG beruhte auf Artikel 13 des Vertrags. Infolge der Änderungen durch den Vertrag von Nizza stellt nun jedoch Artikel 13 Absatz 2 die Rechtsgrundlage für die Annahme von gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen dar, mit denen zur Bekämpfung von Diskriminierungen beigetragen werden soll. Es ist daher angebracht, die Änderung der Entscheidung 2001/51/EG auf Artikel 13 Absatz 2 zu stützen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/51/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum 2001 bis 2006 auf 61,5 Mio. EUR.“

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 848/2004/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2004 bis 2006 auf 3,3 Mio. EUR festgesetzt.“

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(3)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 7.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/11


RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau ab; sie beruht auf der Grundauffassung, dass alle an der Beförderung von Gütern auf See Beteiligten Verantwortung dafür tragen, dass die in den Gewässern der Gemeinschaft verkehrenden Schiffe die geltenden Vorschriften und Normen einhalten.

(2)

Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78. Diese Regeln werden jedoch tagtäglich von zahlreichen in den Gemeinschaftsgewässern verkehrenden Schiffen übertreten, ohne dass dagegen Maßnahmen getroffen werden.

(3)

Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Erhebliche Unterschiede gibt es insbesondere bei der Praxis der Mitgliedstaaten zur Verhängung von Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen.

(4)

Abschreckende Maßnahmen sind mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs untrennbar verbunden, da sie einen Zusammenhang zwischen der Verantwortung aller an der Beförderung umweltbelastender Güter auf See Beteiligten und den drohenden Sanktionen herstellen. Im Hinblick auf einen effizienten Schutz der Umwelt bedarf es daher wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen.

(5)

Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften mit Hilfe der geeigneten Rechtsinstrumente anzugleichen; insbesondere umfasst dies die genaue Definition des betreffenden Verstoßes, die Ausnahmen und die Mindestvorschriften für Sanktionen sowie die Verantwortlichkeit und die Gerichtsbarkeit.

(6)

Diese Richtlinie wird ergänzt durch ausführliche Bestimmungen über Delikte und Sanktionen sowie andere Bestimmungen, die in dem Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (3) enthalten sind.

(7)

Weder die internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung im Fall der Ölverschmutzung noch die für die Verschmutzung durch andere gefährliche oder schädliche Stoffe geltende Regelung haben eine hinreichend abschreckende Wirkung, um die an der Beförderung gefährlicher Ladung auf See Beteiligten von unerlaubten Praktiken abzuhalten. Die erforderliche abschreckende Wirkung lässt sich nur durch die Einführung von Sanktionen erzielen, die für jede Person gelten, die eine Verschmutzung des Meeres verursacht oder dazu beiträgt. Sanktionen sollten nicht nur für den Reeder oder den Kapitän des Schiffes, sondern auch für den Eigentümer der Ladung, die Klassifikationsgesellschaft und andere Beteiligte gelten.

(8)

Von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen sollten als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Verstöße werden im Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates zur Ergänzung dieser Richtlinie unter den in diesem Rahmenschluss vorgesehenen Umständen als Straftat betrachtet.

(9)

Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher weder etwaigen Regeln über die Beschränkung oder Zurechnung der Haftung noch begrenzen sie die effiziente Entschädigung der Opfer von Verschmutzungsereignissen.

(10)

Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Aus diesem Grund kommt der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine Schlüsselrolle bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, und bei der Unterstützung der Kommission in der Durchführung der Aufgaben, die ihr im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung dieser Richtlinie übertragen wurden.

(11)

Um Meeresverschmutzung besser verhüten und bekämpfen zu können, sollten Synergien zwischen den Strafverfolgungsbehörden wie etwa den nationalen Küstenwachen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durchführen und dabei die Kosten und den Nutzen deutlich hervorheben. Dieser Studie sollte gegebenenfalls ein Vorschlag über eine Europäische Küstenwache folgen.

(12)

Wenn ein klarer, objektiver Beweis dafür vorliegt, dass eine Einleitung einen größeren Schaden verursacht oder einen größeren Schaden zu verursachen droht, sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens befassen, das im Einklang mit Artikel 220 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 steht.

(13)

Die Durchsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (5) ist zusammen mit der vorliegenden Richtlinie ein Kernstück in der Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe.

(14)

Diese Richtlinie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des Artikels 5 des Vertrags. Die Einbeziehung der internationalen Normen für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht und die Festlegung von Sanktionen, die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen einschließen können, für Verstöße gegen diese Normen ist eine Maßnahme, die zur Erreichung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Seeverkehr erforderlich ist. Dies lässt sich durch die Gemeinschaft nur über harmonisierte Vorschriften wirksam erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Beachtung des Völkerrechts strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergreifen.

(15)

Diese Richtlinie steht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz im Einklang; jeder Person, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, muss eine faire und unparteiische Anhörung gewährleistet sein, und die Strafen müssen verhältnismäßig sein —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Standards für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und sicherzustellen, dass gegen Personen, die für Einleitungen verantwortlich sind, angemessene Sanktionen gemäß Artikel 8 verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Meeresverschmutzung durch Schiffe und dessen Protokoll von 1978 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„Schadstoffe“ die unter die Anlagen I (Öl) und II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallenden Stoffe;

3.

„Einleiten“ bzw. „Einleitung“ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;

4.

„Schiff“ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt im Einklang mit dem Völkerrecht für das Einleiten von Schadstoffen in

a)

innere Gewässer, einschließlich Häfen, eines Mitgliedstaats, soweit die Marpol-Bestimmungen anwendbar sind,

b)

das Küstenmeer eines Mitgliedstaats,

c)

Meerengen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, soweit ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse über diese Meerengen ausübt,

d)

die im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats und

e)

die hohe See.

(2)   Diese Richtlinie gilt für das Einleiten von Schadstoffen von allen Schiffen, ungeachtet ihrer Flagge, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat betrieben werden und zum betreffenden Zeitpunkt ausschließlich für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

Artikel 4

Verstöße

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Verstöße werden in dem Rahmenbeschluss 2005/667/JI zur Ergänzung dieser Richtlinie unter den in dem Rahmenschluss vorgesehenen Umständen als Straftat betrachtet.

Artikel 5

Ausnahmen

(1)   Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9, Regel 10, Regel 11 Buchstabe a oder Regel 11 Buchstabe c bzw. die in Anlage II Regel 5, Regel 6 Buchstabe a oder Regel 6 Buchstabe c des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 6

Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats

(1)   Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine angemessene Inspektion durchgeführt wird.

(2)   Werden bei der Inspektion gemäß Absatz 1 Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten, so werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des Flaggenstaats unterrichtet.

Artikel 7

Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr

(1)   Erfolgt die mutmaßliche Einleitung von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e genannten Gebieten und läuft das Schiff, auf das sich der Verdacht dieser Einleitung bezieht, keinen Hafen des Mitgliedstaats an, der im Besitz der Informationen über die mutmaßliche Einleitung ist, so gilt Folgendes:

a)

Befindet sich der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Inspektion nach Artikel 6 Absatz 1 und bei der Entscheidung über die angemessenen Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung eng zusammen.

b)

Handelt es sich bei dem nächsten von dem Schiff angelaufenen Hafen um den Hafen eines Staates außerhalb der Gemeinschaft, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen über die mutmaßliche Einleitung unterrichtet wird, und fordert den Staat des nächsten angelaufenen Hafens auf, angemessene Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung zu ergreifen.

(2)   Liegt ein klarer, objektiver Beweis dafür vor, dass ein Schiff, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebiete befährt, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebiet einen Verstoß begangen hat, der zu einer Einleitung führt, die einen größeren Schaden an der Küste oder für die damit verbundenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats oder an Ressourcen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebieten verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht, so befasst dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, vorbehaltlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.

(3)   Die Behörden des Flaggenstaats sind auf jeden Fall zu unterrichten.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne von Artikel 4 Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen sind, die auch strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen umfassen können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen auf alle Personen anwendbar sind, die sich eines Verstoßes im Sinne von Artikel 4 schuldig gemacht haben.

Artikel 9

Beachtung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, an und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.

Artikel 10

Begleitmaßnahmen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und unter Berücksichtigung des durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG (6) 2002 eingeführten Aktionsprogramms zur Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung und gegebenenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG, um

a)

die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationssysteme einzurichten;

b)

auf der Grundlage bestehender internationaler Verfahrensweisen und Leitlinien gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien einzuführen, und zwar insbesondere für

die Überwachung und frühzeitige Ermittlung von Schiffen, von denen unter Verstoß gegen diese Richtlinie Schadstoffe ins Meer eingeleitet werden, sowie gegebenenfalls für an Bord der Schiffe eingebaute Überwachungseinrichtungen,

zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff und

die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie.

(2)   Gemäß ihren in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegten Aufgaben

a)

arbeitet die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit den Mitgliedstaaten zusammen, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, beispielsweise bei der Rückverfolgung von Einleitungen durch Satellitenüberwachung und Kontrollen;

b)

unterstützt sie die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie, unter anderem gegebenenfalls durch Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002.

Artikel 11

Durchführbarkeitsstudie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2006 eine Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung vor und hebt dabei die Kosten und den Nutzen deutlich hervor.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden. Auf der Grundlage dieser Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gemeinschaftsbericht vor. In diesem Bericht bewertet die Kommission unter anderem, ob es wünschenswert ist, diese Richtlinie zu überarbeiten oder ihren Geltungsbereich auszuweiten. Sie beschreibt ebenfalls die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten und prüft, ob es möglich ist, eine öffentliche Datenbank einzurichten, die die einschlägige Rechtsprechung enthält.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 bis 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 14

Zurverfügungstellung von Informationen

Die Kommission setzt den durch Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig über vorgeschlagene Maßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die als Reaktion auf die Verschmutzung des Meeres durchgeführt werden, in Kenntnis.

Artikel 15

Änderungsverfahren

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 und nach dem in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Verfahren kann der COSS Änderungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

Artikel 16

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 2007 nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004 (ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 77), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 29), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(3)  Siehe Seite 164 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(6)  Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission


ANHANG

Verweisende Zusammenfassung der in dem Marpol-Übereinkommen 73/78 enthaltenen Bestimmungen über die Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2

Teil I: Öl (Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage I)

Für die Zwecke des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I bezeichnet der Ausdruck „Öl“ Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter das Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage II fallen) und der Ausdruck „ölhaltiges Gemisch“ ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt.

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I:

 

Regel 9: Überwachung des Einleitens von Öl

1.

Vorbehaltlich der Regeln 10 und 11 und des Absatzes 2 der vorliegenden Regel ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus Schiffen, auf die diese Anlage Anwendung findet, verboten, es sei denn, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind;

a)

bei Öltankschiffen, sofern nicht unter Buchstabe b etwas anderes bestimmt ist:

i)

Das Tankschiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet;

ii)

das Tankschiff ist mehr als 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt;

iii)

das Tankschiff fährt auf seinem Kurs;

iv)

die jeweilige Öl-Einleitrate liegt nicht höher als 30 Liter je Seemeile;

v)

die Gesamtmenge des ins Meer eingeleiteten Öls beträgt bei vorhandenen Tankschiffen nicht mehr als 1/15000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und bei neuen Tankschiffen nicht mehr als 1/30000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und

vi)

das Tankschiff hat ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl und eine Sloptankanlage nach Maßgabe der Regel 15 in Betrieb;

b)

bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, sofern es sich nicht um ein Öltankschiff handelt, und bei Öltankschiffen aus Maschinenraumbilgen ausschließlich der Ladungs-Pumpenraumbilgen, sofern der Ausfluss nicht mit Ölladungsrückständen vermischt ist:

i)

Das Schiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet;

ii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs;

iii)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm, und

iv)

das Schiff hat eine Anlage nach Maßgabe der Regel 16 (Überwachungs-, Kontroll- und Filteranlagen) in Betrieb.

2.

Bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist und das sich außerhalb eines Sondergebiets befindet, stellt die Verwaltung [Flaggenstaat] sicher, dass es, soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen ausgerüstet ist, um die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten.

3.

[…]

4.

Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast oder von unbehandelten ölhaltigen Gemischen, die unverdünnt einen Ölgehalt von nicht mehr als 15 ppm aufweisen, nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen stammen und nicht mit Ölladungsrückständen vermischt sind.

5.

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

6.

Ölrückstände, die nicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

7.

[…]

 

Regel 10: Methoden der Verhütung der Ölverschmutzung durch in Sondergebieten betriebene Schiffe

1.

Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das „Gebiet der Golfe“, der Golf von Aden, das Antarktisgebiet und die nordwesteuropäischen Gewässer, [die wie folgt festgelegt werden:]

2.

Außer nach Regel 11

a)

ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus jedem Öltankschiff und aus jedem anderen Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält. […]

b)

[…] ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält, es sei denn, dass der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung nicht mehr als 15 ppm beträgt.

3.

a)

Absatz 2 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.

b)

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für das Einleiten von behandeltem Bilgenwasser aus Maschinenräumen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Das Bilgenwasser stammt nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen;

ii)

das Bilgenwasser ist nicht mit Ölladungsrückständen vermischt;

iii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs;

iv)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm;

v)

das Schiff hat eine Ölfilteranlage nach Regel 16 Absatz 5 in Betrieb, und

vi)

das Filtersystem ist mit einer Unterbrechervorrichtung ausgestattet, die sicherstellt, dass das Einleiten selbsttätig unterbrochen wird, wenn der Ölgehalt des Ausflusses mehr als 15 ppm beträgt.

4.

a)

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

b)

Ölrückstände, die nicht nach Absatz 2 oder 3 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

5.

Diese Regel hindert ein Schiff, das sich auf einer Reise befindet, die nur teilweise durch ein Sondergebiet führt, nicht daran, außerhalb des Sondergebiets nach Regel 9 einzuleiten.

6.

[…]

7.

[…]

8.

[…]

 

Regel 11: Ausnahmen

 

Die Regeln 9 und 10 gelten nicht

a)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung jeder Regierung, in deren Hoheitsbereich das Einleiten vorgesehen ist.

Teil II: Schädliche flüssige Stoffe (Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage II)

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II:

 

Regel 3: Einteilung und Einordnung schädlicher flüssiger Stoffe

1.

Für die Zwecke der Regeln dieser Anlage werden schädliche flüssige Stoffe in folgende vier Gruppen eingeteilt:

a)

Gruppe A: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine große Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres ernstlich schädigen würden und die daher die Anwendung strenger Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

b)

Gruppe B: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres schädigen würden und die daher die Anwendung besonderer Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

c)

Gruppe C: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine geringere Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig schädigen würden und die daher eine besondere Handhabung erfordern.

d)

Gruppe D: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine noch erkennbare Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig beeinträchtigen würden und die daher bei der Handhabung einer gewissen Aufmerksamkeit bedürfen.

2.

[…]

3.

[…]

4.

[…]

[Weitere Richtlinien für die Einstufung von Stoffen, einschließlich einer Liste eingestufter Stoffe sind in Regel 3 Absätze 2 bis 4 und Regel 4 sowie in den Anhängen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II enthalten.]

(…)

 

Regel 5: Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe

Stoffe der Gruppen A, B und C außerhalb von Sondergebieten und Stoffe der Gruppe D in allen Gebieten

Vorbehaltlich der Bestimmungen von […] Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

1.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an die Auffanganlage abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,1 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,01 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

2.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

3.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 10 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 3 Kubikmeter oder 1/1000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

4.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe D im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Gemische haben eine Konzentration von höchstens einem Teil des jeweiligen Stoffes auf zehn Teile Wasser, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land.

5.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 1, 2, 3 oder 4.

6.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

Stoffe der Gruppen A, B und C innerhalb von Sondergebieten [im Sinne des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II Regel 1, einschließlich der Ostsee]

Vorbehaltlich […] der Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

7.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an eine Auffanganlage, welche die an das Sondergebiet angrenzenden Staaten nach Regel 7 einrichten, abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,05 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,005 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

8.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Tank wurde nach dem von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassenen Verfahren vorgewaschen, das auf von der [IMO] erarbeiteten Normen beruht, und das dabei anfallende Tankwaschwasser wurde in eine Auffanganlage eingeleitet;

b)

das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

c)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten und Auswaschen sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

9.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

10.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 7, 8 oder 9.

11.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

12.

Diese Regel verbietet nicht, dass ein Schiff die Rückstände von Ladung der Gruppe B oder C an Bord behält und außerhalb eines Sondergebiets nach Absatz 2 bzw. 3 ins Meer einleitet.

 

Regel 6: Ausnahmen

 

Regel 5 gilt nicht

a)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung der Regierung, in deren Hoheitsgebiet das Einleiten vorgesehen ist.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/22


RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

(2)

Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft ebenso einfach zu machen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung „Neue europäische Arbeitsmärkte — offen und zugänglich für alle“ durch die Kommission hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm die Kommission beauftragt, für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu unterbreiten.

(3)

Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

(4)

Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (4).

(5)

Da für die zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden.

(6)

Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

(7)

Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden.

(8)

Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

(9)

Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen aufrechterhalten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln im Lichte der Erfahrungen verbessert werden sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen werden. Es ist daher erforderlich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG (5) und 92/51/EWG (6) des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (7) sowie die Richtlinien 77/452/EWG (8), 77/453/EWG (9), 78/686/EWG (10), 78/687/EWG (11), 78/1026/EWG (12), 78/1027/EWG (13), 80/154/EWG (14), 80/155/EWG (15), 85/384/EWG (16), 85/432/EWG (17), 85/433/EWG (18) und 93/16/EWG (19) des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.

(10)

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.

(11)

Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43 des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Diese betreffen insbesondere die Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

(12)

Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.

(13)

Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.

(14)

Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht. Folglich sollte der Inhaber eines Zeugnisses, das den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat erhalten, in dem dieser Zugang von der Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem reglementierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mehr als vier Jahren abhängt, nur den Inhabern eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren gewährt werden.

(15)

Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsste.

(16)

Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände und -organisationen oder die Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen vorschlagen können. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleichzeitig einen stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung fördert. Die Berufsverbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene repräsentativ sein. Eine gemeinsame Plattform besteht in einer Reihe von Kriterien, mit denen wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, in denen der Beruf reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst umfassend ausgeglichen werden können. Zu den Kriterien könnten beispielsweise Anforderungen wie eine Zusatzausbildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis unter Aufsicht, eine Eignungsprüfung, ein vorgeschriebenes Minimum an Berufserfahrung oder eine Kombination solcher Anforderungen gehören.

(17)

Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sollte die allgemeine Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch nicht erfüllt.

(18)

Es ist geboten, die Vorschriften zu vereinfachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Berufe reglementiert sind, die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern die entsprechenden Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden sind; gleichzeitig gilt es aber, an einem System der automatischen Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten festzuhalten.

(19)

Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhängig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbener Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen berufen können.

(20)

Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizubehalten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.

(21)

Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachweis mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch nicht.

(22)

Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden.

(23)

Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ausbildungsgang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung zu lassen.

(24)

Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung „Apotheker“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

(25)

Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und sollten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes sollte diese Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen, bewirken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher sollte der Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen.

(26)

Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen.

(27)

Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher sollte sich die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

(28)

Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

(29)

Wenn die nationale oder europäische Berufsorganisation bzw. der nationale oder europäische Berufsverband eines reglementierten Berufs ein begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie zu verabschieden.

(30)

Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Berufe festgelegt werden.

(31)

Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicher erleichtert, ist es angezeigt, die Einrichtungen dafür festzulegen.

(32)

Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.

(33)

Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein können. Durch die Benennung einer einzigen Kontaktstelle durch jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf nationaler Ebene unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen, dass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt werden, wobei der im Rahmen dieses Netzes benannten Kontaktstelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen zu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im Einzelnen über die für ihn zuständige Stelle zu informieren.

(34)

Die Verwaltung der unterschiedlichen Anerkennungssysteme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindestanforderungen an die Ausbildungen zur automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Ausschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt und gleichzeitig eine angemessene Einbindung der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf europäischer Ebene, sichergestellt werden.

(35)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(36)

Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten mit statistischen Daten über die Anwendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben.

(37)

Für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden.

(38)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen.

(39)

Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.

(42)

In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen gilt diese Richtlinie unbeschadet anderer spezifischer Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel der bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Versicherungsvermittler und gesetzlich zugelassene Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (21) oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (22). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Anwälten zum Zwecke der umgehenden Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie abgedeckt werden.

(43)

Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und fortentwickelt.

(44)

Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen unberührt, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

(3)   Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b)

„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c)

„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

d)

„zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;

e)

„reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;

Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

f)

„Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

g)

„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.

Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;

h)

„Eignungsprüfung“ ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt;

i)

„Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

i)

die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder

ii)

Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder

iii)

in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.

(2)   Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1; die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Artikel 4

Wirkungen der Anerkennung

(1)   Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

TITEL II

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

Artikel 5

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1)   Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

a)

wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsmitgliedstaat“ genannt) und

b)

für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(2)   Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(3)   Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

Artikel 6

Befreiungen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

a)

Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft.

b)

Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

Artikel 7

Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters

(1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

(2)   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:

a)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

b)

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)

ein Berufsqualifikationsnachweis;

d)

in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;

e)

im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.

(3)   Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.

(4)   Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Die zuständige Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprüfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Unterabsätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56.

(2)   Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Artikel 9

Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Informationen liefert:

a)

falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

b)

falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

c)

die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;

d)

die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;

e)

falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (23);

f)

Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

KAPITEL I

Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Artikel 10

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

a)

für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,

b)

für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

c)

für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,

d)

unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,

e)

für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,

f)

für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,

g)

für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.

Artikel 11

Qualifikationsniveaus

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a)

Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

i)

entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;

ii)

oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

b)

Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

i)

entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii)

oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

c)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

i)

einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

ii)

oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.

d)

Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e)

Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 12

Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1)   Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a)

in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(2)   Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a)

in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;

c)

bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt.

Artikel 14

Ausgleichsmaßnahmen

(1)   Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

a)

wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt;

b)

wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist;

c)

wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(2)   Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

(3)   Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.

In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b und c sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

(5)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

Artikel 15

Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gemeinsame Plattformen“ eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgestellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.

(2)   Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder -organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3)   Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme vor.

(6)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Oktober 2010 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zu seiner Änderung.

KAPITEL II

Anerkennung der Berufserfahrung

Artikel 16

Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

Artikel 17

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

(3)   Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 18

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e)

als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

f)

als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 19

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

(1)   Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

b)

als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

c)

als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder

d)

als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

(2)   In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

Artikel 20

Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.

KAPITEL III

Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Grundsatz der automatischen Anerkennung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.

Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.

Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.

(5)   Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

(6)   Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(7)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. Darüber hinaus wird bei Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22

Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen

a)

können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;

b)

wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.

Artikel 23

Erworbene Rechte

(1)   Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(2)   Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

a)

im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

b)

im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(4)   Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

a)

im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,

b)

im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,

c)

im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —— bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(5)   Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgenannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(6)   Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

Abschnitt 2

Arzt

Artikel 24

Ärztliche Grundausbildung

(1)   Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

(2)   Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

(3)   Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b)

angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c)

angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;

d)

angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

Artikel 25

Fachärztliche Weiterbildung

(1)   Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

(2)   Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(3)   Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(5)   Die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.

Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

Artikel 27

Besondere erworbene Rechte von Fachärzten

(1)   Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 25 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen in Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.

Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt.

Artikel 28

Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1)   Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.

(2)   Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden.

Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug.

(3)   Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art.

Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.

Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.

Artikel 29

Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig.

Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

Artikel 30

Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.

Abschnitt 3

Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

Artikel 31

Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

(1)   Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

(2)   Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

(4)   Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder an anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.

(5)   Die klinisch-praktische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

(6)   Die Ausbildung der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

b)

ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;

c)

eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

d)

die Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

e)

Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

Artikel 32

Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

Artikel 33

Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

(1)   Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

(2)   Auf polnische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügen und von Polen verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt wie im Folgenden beschrieben hat:

a)

Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,

b)

Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, mit dem der Abschluss einer an einer medizinischen Fachschule erworbenen postsekundären Ausbildung bescheinigt wird (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej): in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 4

Zahnärzte

Artikel 34

Grundausbildung des Zahnarztes

(1)   Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(2)   Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführten Fächer umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.3.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b)

angemessene Kenntnisse — soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang — des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c)

angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;

d)

angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;

e)

angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

Artikel 35

Ausbildung zum Fachzahnarzt

(1)   Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente ist.

(2)   Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

Die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Ausbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

Artikel 36

Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

(2)   Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Artikel 37

Erworbene Rechte von Zahnärzten

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik und der Slowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet, und

b)

die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises.

Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist.

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweises sind;

b)

die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet;

c)

die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich aus.

Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird.

Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

Abschnitt 5

Tierärzte

Artikel 38

Ausbildung des Tierarztes

(1)   Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die in Anhang V Nummer 5.4.1. aufgeführten Fächer umfasst.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.4.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(2)   Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(3)   Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;

b)

angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;

c)

angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;

d)

angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;

e)

angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

f)

angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

g)

angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;

h)

angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Artikel 39

Erworbene Rechte von Tierärzten

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Abschnitt 6

Hebammen

Artikel 40

Ausbildung der Hebamme

(1)   Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

a)

eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder

b)

eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.5.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(2)   Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I; oder

b)

Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.

(3)   Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;

b)

angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;

c)

vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und über sein Verhalten;

d)

angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und in anerkannten Einrichtungen erworben wird;

e)

das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

Artikel 41

Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme

(1)   Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:

a)

eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis,

i)

die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, oder

ii)

nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird;

b)

eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

c)

eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.

Artikel 42

Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

(1)   Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

a)

angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;

b)

Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;

c)

Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

d)

Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

e)

Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

f)

Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;

g)

Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

h)

Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

i)

Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

j)

Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;

k)

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.

Artikel 43

Erworbene Rechte von Hebammen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

(2)   Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

(3)   Auf polnische Ausbildungsnachweise der Hebamme finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über erworbene Rechte Anwendung.

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise der Hebamme den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügen und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise der Hebamme an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den nachstehend angegebenen Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat:

a)

Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene (dyplom licencjata położnictwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung,

b)

Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt wird (dyplom położnej): in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.

(4)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Hebammen, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

Abschnitt 7

Apotheker

Artikel 44

Ausbildung des Apothekers

(1)   Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(2)   Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

a)

eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

b)

ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(3)   Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;

b)

angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;

c)

angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;

d)

angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;

e)

angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

Artikel 45

Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Bedingungen des Artikels 44 genügt, zumindest die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

a)

Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

b)

Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

c)

Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

d)

Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

e)

Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

f)

Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,

g)

Information und Beratung über Arzneimittel.

(3)   Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.

(4)   Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

(5)   War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.

Abschnitt 8

Architekt

Artikel 46

Ausbildung der Architekten

(1)   Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

a)

die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b)

angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c)

Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

d)

angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e)

Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f)

Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g)

Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h)

Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i)

angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — zusammenhängen;

j)

die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k)

angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

(2)   Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

Artikel 47

Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

(1)   Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ermöglicht, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.

Die Architektenkammer muss zuvor feststellen, dass die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.

(2)   Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

Artikel 48

Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

(2)   Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

Artikel 49

Erworbene Rechte von Architekten

(1)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

a)

1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;

b)

1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

c)

5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

Artikel 50

Unterlagen und Formalitäten

(1)   Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

(2)   Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

(3)   Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

a)

ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;

b)

ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c)

ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

(4)   Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

Artikel 51

Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2)   Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3)   Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

Artikel 52

Führen der Berufsbezeichnung

(1)   Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.

(2)   Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.

TITEL IV

MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

Artikel 53

Sprachkenntnisse

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

Artikel 54

Führen von akademischen Titeln

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

Artikel 55

Kassenzulassung

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

TITEL V

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 56

Zuständige Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

(2)   Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (24) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (25) einzuhalten.

Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

(4)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag:

a)

Die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;

b)

die Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.

Zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Buchstabe b können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.

Artikel 57

Kontaktstellen

Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens bis 20. Oktober 2007 eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat:

a)

Die Information der Bürger und der Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschließlich des Sozialrechts, sowie, wenn dies angebracht ist, über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

b)

Die Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung der anderen Kontaktstellen sowie der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.

Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Kontaktstellen diese binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über das Ergebnis der Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Buchstabe b bearbeitet haben.

Artikel 58

Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 59

Konsultation

Die Kommission stellt sicher, dass Sachverständige der betroffenen beruflichen Gruppierungen in angemessener Weise konsultiert werden, besonders im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des in Artikel 58 genannten Ausschusses, und stellt diesem Ausschuss einen mit Gründen versehenen Bericht über die genannten Konsultationen zur Verfügung.

TITEL VI

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 60

Berichte

(1)   Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

(2)   Ab 20. Oktober 2007 erstellt die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 61

Ausnahmebestimmung

Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren, dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf.

Artikel 62

Aufhebung

Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

Artikel 63

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 64

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 65

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 67.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 230), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 2004 (ABl. C 58 E vom 8.3.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

(8)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(10)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 362 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(13)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(14)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(16)  ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(17)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

(18)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(19)  ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21)  ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(22)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(23)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(24)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(25)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.


ANHANG I

Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen

IRLAND (1)

1.

The Institute of Chartered Accountants in Ireland (2)

2.

The Institute of Certified Public Accountants in Ireland (2)

3.

The Association of Certified Accountants (2)

4.

Institution of Engineers of Ireland

5.

Irish Planning Institute

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

Institute of Chartered Accountants in England and Wales

2.

Institute of Chartered Accountants of Scotland

3.

Institute of Chartered Accountants in Ireland

4.

Chartered Association of Certified Accountants

5.

Chartered Institute of Loss Adjusters

6.

Chartered Institute of Management Accountants

7.

Institute of Chartered Secretaries and Administrators

8.

Chartered Insurance Institute

9.

Institute of Actuaries

10.

Faculty of Actuaries

11.

Chartered Institute of Bankers

12.

Institute of Bankers in Scotland

13.

Royal Institution of Chartered Surveyors

14.

Royal Town Planning Institute

15.

Chartered Society of Physiotherapy

16.

Royal Society of Chemistry

17.

British Psychological Society

18.

Library Association

19.

Institute of Chartered Foresters

20.

Chartered Institute of Building

21.

Engineering Council

22.

Institute of Energy

23.

Institution of Structural Engineers

24.

Institution of Civil Engineers

25.

Institution of Mining Engineers

26.

Institution of Mining and Metallurgy

27.

Institution of Electrical Engineers

28.

Institution of Gas Engineers

29.

Institution of Mechanical Engineers

30.

Institution of Chemical Engineers

31.

Institution of Production Engineers

32.

Institution of Marine Engineers

33.

Royal Institution of Naval Architects

34.

Royal Aeronautical Society

35.

Institute of Metals

36.

Chartered Institution of Building Services Engineers

37.

Institute of Measurement and Control

38.

British Computer Society


(1)  Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder -organisationen des Vereinigten Königreichs:

 

Institute of Chartered Accountants in England and Wales

 

Institute of Chartered Accountants of Scotland

 

Institute of Actuaries

 

Faculty of Actuaries

 

The Chartered Institute of Management Accountants

 

Institute of Chartered Secretaries and Administrators

 

Royal Town Planning Institute

 

Royal Institution of Chartered Surveyors

 

Chartered Institute of Building.

(2)  Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung.


ANHANG II

Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii

1.   Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Deutschland:

Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger

Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)

Logopäde/Logopädin

Orthoptist(in)

staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)

staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)

medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)

medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik

veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)

Diätassistent(in)

Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)

Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger

Sprachtherapeut(in)

in der Tschechischen Republik:

Assistent in der Gesundheitspflege („zdravotnický asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

Ernährungsmedizinischer Assistent („nutriční asistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachschule, die mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abgeschlossen wird.

in Italien:

Zahntechniker („odontotecnico“)

Optiker („ottico“)

in Zypern:

Zahntechniker („οδοντοτεχνίτης“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

Optiker („τεχνικός oπτικός“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundarausbildung und einer anschließenden zweijährigen Berufsausbildung, der eine einjährige berufliche Praxis folgt.

in Lettland:

Zahnarzthelfer („zobārstniecības māsa“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine dreijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

biomedizinisch-technischer Labor-Assistent („biomedicīnas laborants“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

Zahntechniker („zobu tehniķis“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

physiotherapeutischer Assistent („fizioterapeita asistents“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule, der eine zweijährige berufliche Praxis folgt, an deren Ende eine Prüfung zur Erlangung des Fachzeugnisses abgelegt werden muss.

in Luxemburg:

medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en radiologie“)

medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) de laboratoire“)

Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten („infirmier/ière psychiatrique“)

Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) („assistant(e) technique médical(e) en chirurgie“)

Kinderkrankenpfleger/-schwester („infirmier/ière puériculteur/trice“)

Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester („infirmier/ière anesthésiste“)

Geprüfte(r) Masseur(in) („masseur/euse diplômé(e)“)

Erzieher(in) („éducateur/trice“)

in den Niederlanden:

veterinärmedizinische(r) Assistent(in) („dierenartsassistent“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich

i)

einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; oder

ii)

einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iii)

einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iv)

im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten („dierenartsassistent“) einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule („MBO“-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems („LLW“); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

in Österreich:

spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Kontaktlinsenoptiker(in)

Fußpfleger(in)

Hörgeräteakustiker(in)

Drogist(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Masseur(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.

Kindergärtner(in)

Erzieher(in)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt.

in der Slowakei:

Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) („učiteľ v tanečnom odbore na základných umeleckých školách“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildung von fünf Semestern in Tanzpädagogik.

Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen („vychovávatel' v špeciálnych výchovných zariadeniach a v zariadeniach sociálnych služieb“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbildenden Schule und einer zweijährigen pädagogischen Teilzeitausbildung.

2.   „Mester/Meister/Maître“ (schulische und berufliche Bildung, die zum „Meister“ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Dänemark:

Optiker („optometrist“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer fünfjährigen Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

Orthopädiemechaniker („ortopædimekaniker“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer dreieinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

Orthopädieschuhmacher („ortopædiskomager“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer viereinhalbjährigen Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel „Mester“ zu führen.

in Deutschland:

Augenoptiker

Zahntechniker

Bandagist

Hörgeräteakustiker

Orthopädiemechaniker

Orthopädieschuhmacher

in Luxemburg:

Augenoptiker („opticien“)

Zahntechniker („mécanicien dentaire“)

Hörgeräteakustiker („audioprothésiste“)

Orthopädiemechaniker-Bandagist („mécanicien orthopédiste/bandagiste“)

Orthopädieschuhmacher („orthopédiste-cordonnier“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem „Handwerk“.

in Österreich:

Bandagist

Miederwarenerzeuger

Optiker

Orthopädieschuhmacher

Orthopädietechniker

Zahntechniker

Gärtner

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und mit der Meisterprüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels „Meister“.

Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere:

Meister in der Landwirtschaft

Meister in der ländlichen Hauswirtschaft

Meister im Gartenbau

Meister im Feldgemüsebau

Meister im Obstbau und in der Obstverwertung

Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft

Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft

Meister in der Pferdewirtschaft

Meister in der Fischereiwirtschaft

Meister in der Geflügelwirtschaft

Meister in der Bienenwirtschaft

Meister in der Forstwirtschaft

Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine dreijährige berufspraktische Erfahrungszeit und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels „Meister“.

in Polen:

Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung („Nauczyciel praktycznej nauki zawodu“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von

i)

entweder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden, ein Lehrgang in Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene und eine zweijährige berufliche Praxis in dem Beruf, in dem der Lehrer unterrichten wird,

ii)

oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 5 Jahre berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung

iii)

oder 8 Jahre allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahre grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schließt sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.

in der Slowakei:

Meister in der beruflichen Bildung („majster odbornej výchovy“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Bildung (vollständige berufliche Sekundarschulbildung und/oder Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre), einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder an den technischen Hochschulen oder einer vollständigen Sekundarschulbildung und einer Lehre in einem entsprechenden (ähnlichen) Ausbildungsgang der beruflichen Bildung bzw. Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann.

3.   Schifffahrt

a)

Schiffsführung

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in der Tschechischen Republik:

Nautischer Offiziersassistent („palubní asistent“)

Nautischer Wachoffizier („námořní poručík“)

Erster Offizier („první palubní důstojník“)

Kapitän („kapitán“)

Technischer Offiziersassistent („strojní asistent“)

Technischer Wachoffizier („strojní důstojník“)

Zweiter technischer Offizier („druhý strojní důstojník“)

Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)

Schiffselektriker („elektrotechnik“)

Leitender Schiffselektriker („elektrodůstojník“).

in Dänemark:

Kapitän der Handelsmarine („skibsfører“)

Erster Offizier („overstyrmand“)

Steuermann, Wachoffizier („enestyrmand, vagthavende styrmand“)

Wachoffizier („vagthavende styrmand“)

Schiffsbetriebsmeister („maskinchef“)

Leitender technischer Offizier („l. maskinmester“)

Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier („l. maskinmester/vagthavende maskinmester“)

in Deutschland:

Kapitän AM

Kapitän AK

Nautischer Schiffsoffizier AMW

Nautischer Schiffsoffizier AKW

Schiffsbetriebstechniker CT — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsmaschinist CMa — Leiter von Maschinenanlagen

Schiffsbetriebstechniker CTW

Schiffsmaschinist CMaW — Technischer Alleinoffizier

in Italien:

Nautischer Offizier („ufficiale di coperta“)

Technischer Offizier („ufficiale di macchina“)

in Lettland:

Leitender Schiffselektrotechniker („Kuģu elektromehāniķis“)

Kühlsystembediener („Kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)

in den Niederlanden:

Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“)

Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger („diploma motordrijver“)

VTS-Beamter („VTS-functionaris“)

Erforderlich ist:

in der Tschechischen Republik

i)

für den Nautischen Offiziersassistenten („palubní asistent“)

1.

Mindestalter: 20 Jahre.

2.

a)

Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schifffahrt“), die jeweils mit der „maturitní zkouška“-Prüfung abzuschließen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung oder

b)

zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen und Abschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1 des STCW-(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten-)Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllt und an einer Marineakademie oder Marinefachschule einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens mit einer Prüfung vor einem vom MTC (Seetransportausschuss der Tschechischen Republik) anerkannten Prüfungsausschuss absolviert wurde.

ii)

für den Nautischen Wachoffizier („námořní poručík“)

1.

Zugelassene Seefahrtzeit als Nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens sechs Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zugelassenen Ausbildung, darunter mindestens sechs Monate als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes.

2.

Ordnungsgemäß geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter.

iii)

für den Ersten Offizier („první palubní důstojník“)

Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens zwölf Monaten.

iv)

für den Kapitän („kapitán“)

=

Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000.

=

Befähigungszeugnis als Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr.

v)

für den Technischen Offiziersassistent („strojní asistent“)

1.

Mindestalter: 20 Jahre.

2.

Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schiffsingenieurwesen“) und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung.

vi)

für den Technischen Wachoffizier („strojní důstojník“)

Zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens sechs Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule.

vii)

für den Zweiten technischen Offizier („druhý strojní důstojník“)

Zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Funktion eines Dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben.

viii)

für den Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)

Befähigungszeugnis für den Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3 000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten in dieser Funktion.

ix)

für den Schiffselektriker („elektrotechnik“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ abzuschließen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

x)

für den Leitenden Schiffselektriker („elektrodůstojník“)

1.

Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ bzw. einem Staatsexamen abzuschließen ist.

2.

Zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule.

in Dänemark eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt

i)

für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung

ii)

für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in Lettland

i)

für den Leitenden Schiffselektrotechniker („kuģu elektromehāniķis“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

ii)

für den Kühlsystembediener („kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)

1.

Mindestalter: 18 Jahre.

2.

Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.

in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;

in den Niederlanden:

i)

für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“) und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen („diploma motordrijver“) eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;

ii)

für den VTS-Beamten („VTS-functionaris“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule („HBO“) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.

b)

Hochseefischerei:

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in Deutschland:

Kapitän BG/Fischerei

Kapitän BLK/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei

Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei

in den Niederlanden:

Technischer Deckoffizier V („stuurman werktuigkundige V“)

Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen („werktuigkundige IV visvaart“)

Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen („stuurman IV visvaart“)

Technischer Deckoffizier VI („stuurman werktuigkundige VI“)

Erforderlich ist

in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;

in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.

Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.

4.   Technischer Bereich

Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

in der Tschechischen Republik:

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter („autorizovaný technik, autorizovaný stavitel“)

Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die vier Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und fünf Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäß Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).

Schienenfahrzeugführer („Fyzická osoba řídící drážní vozidlo“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird.

Gleiskontrolltechniker („drážní revizní technik“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik diemit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.

Fahrlehrer („učitel autoškoly“)

Mindestalter: 24 Jahre; die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Verkehrswesen“ oder „Maschinenbau“, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.

Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen („kontrolní technik STK“)

Mindestalter: 21 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird; daran schließt sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen.

Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen („mechanik měření emisí“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet; außerdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang „Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen“ mit einer Dauer von acht Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.

Kapitän erster Klasse („kapitán I. třídy“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschließt. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschließen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen („restaurátor památek, které jsou díly uměleckých řemesel“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem verwandten Schul- und Berufsausbildungsgang; hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischen Sekundarausbildung, die mit der Gesellenprüfung endet.

Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert („restaurátor děl výtvarných umění, která nejsou památkami a jsou uložena ve sbírkách muzeí a galerií, a ostatních předmětů kulturní hodnoty“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossenen vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang „Restaurierung“ eine fünfjährige Berufserfahrung folgt.

Abfallentsorger („odpadový hospodář“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung „maturitní zkouška“ abgeschlossenen beruflichen Sekundarausbildung und einer mindestens fünfjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallentsorgung innerhalb der letzten 10 Jahre.

Sprengmeister („technický vedoucí odstřelů“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet,

umfasst und an die sich Folgendes anschließt:

zwei Berufsjahre als Schießhauer unter Tage (für eine Tätigkeit unter Tage) oder ein Berufsjahr über Tage (für eine Tätigkeit über Tage), ein halbes Jahr davon als Schießhauergehilfe;

ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschließt;

eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung größerer Sprengungen;

ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschließt.

in Italien:

Vermessungstechniker („geometra“)

staatlich geprüfter Landwirt („perito agrario“)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird:

i)

im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung;

ii)

im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.

in Lettland:

Lokführergehilfe („vilces līdzekļa vadītāja (mašīnista) palīgs“)

Mindestalter: 18 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen; die zuständige Behörde stellt ein für fünf Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.

in den Niederlanden:

Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarder“)

Zahnprothetiker („tandprotheticus“)

Erforderlich ist

i)

im Fall des Gerichtsvollziehers („gerechtsdeurwaarder“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt;

ii)

im Fall des Zahnprothetikers („tandprotheticus“) eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer achtjährigen Primarschulausbildung, einer vierjährigen allgemeinen Sekundarschulausbildung, einer dreijährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt.

in Österreich:

Förster

Technisches Büro

Überlassung von Arbeitskräften — Arbeitsleihe

Arbeitsvermittlung

Vermögensberater

Berufsdetektiv

Bewachungsgewerbe

Immobilienmakler

Immobilienverwalter

Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer

Inkassobüro/Inkassoinstitut

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschließt, die mit einer technischen oder wirtschaftlichen Reifeprüfung abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.

Berater in Versicherungsangelegenheiten

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt.

Planender Baumeister

Planender Zimmermeister

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg).

Gewerblicher Buchhalter gemäß der Gewerbeordnung 1994

Selbstständiger Buchhalter gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999

in Polen:

Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badań“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“ und drei Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks („Diagnosta przeprowadzający badania techniczne pojazdu w okręgowej stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Kraftfahrzeuge“ und vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen (51 Stunden) und die Ablegung der Befähigungsprüfung umfasst.

Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle („Diagnosta wykonujący badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów“)

Erforderlich ist

i)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich „Kraftfahrzeuge“ und nachweislich vier Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder

ii)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als „Kraftfahrzeuge“ sowie nachweislich acht Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt

und eine Gesamtausbildung, die eine Grund- und Spezialausbildung (113 Stunden) mit Prüfungen nach jeder Stufe umfasst.

Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.

Fahrdienstleiter („dyżurny ruchu“)

Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 45 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung oder eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter — 63 Tage und Ablegung der Befähigungsprüfung.

5.   Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications“) bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind:

zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger („listed veterinary nurse“)

Bergbau-Elektroingenieur („mine electrical engineer“)

Bergbauingenieur („mine mechanical engineer“)

Zahnheilkundiger („dental therapist“)

Zahnpfleger („dental hygienist“)

Augenoptiker („dispensing optician“)

Bergwerksbeauftragter („mine deputy“)

Konkursverwalter („insolvency practitioner“)

zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen („licensed conveyancer“)

Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („first mate — freight/passenger ships — unrestricted“)

Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („second mate — freight/passenger ships — unrestricted“)

Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („third mate — freight/passenger ships unrestricted“)

Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung („deck officer — freight/passenger ships — unrestricted“)

technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen — ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet („engineer officer — freight/passenger ships — unlimited trading area“)

geprüfter Abfalltechniker („certified technically competent person in waste management“)

Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise („National Vocational Qualifications (NVQs)“) bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland („Scottish Vocational Qualifications“) zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise („National Framework of Vocational Qualifications“) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.


(1)  Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ durch „Physiotherapeut(in)“ ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung „Krankengymnast(in)“ führen.


ANHANG III

Verzeichnis der in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge

Im Vereinigten Königreich:

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs)) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (Scottish Vocational Qualifications) zugelassen sind und den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (National Framework of Vocational Qualifications) des Vereinigten Königreichs entsprechen.

Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:

Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.

Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

In Deutschland:

Die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge:

Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und

i)

eine mindestens dreijährige (1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt; oder

ii)

eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; oder

iii)

eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung.

Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers(-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens neun Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung, eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst.

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens neun Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise drei Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen drei Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1 000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens ein Jahr) besucht wird.

Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge.

In den Niederlanden:

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht („MAVO“) oder berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie eine drei- oder vierjährige Ausbildung an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), die mit einer Prüfung abschließt.

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre berufsvorbereitender Sekundarunterricht („VBO“) oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens vierjährigen Lehrlingsausbildung, die mindestens einen Tag pro Woche theoretischen Unterricht in einer Schule und an den anderen Tagen praktischen Unterricht in einem Ausbildungszentrum oder einem Betrieb umfasst und mit einer Prüfung auf sekundärem oder tertiärem Niveau abschließt.

Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.

In Österreich:

Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschließlich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist.

Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschließlich neun Jahre Pflichtschulzeit. Daran schließt sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird. Beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.

Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.


(1)  Die Mindestdauer kann von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d. h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d. h. 12 Jahre Schulbildung haben.


ANHANG IV

Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung

Verzeichnis I

Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG

1   Richtlinie 64/427/EWG

Hauptgruppe

23

Textilgewerbe

232

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen

233

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen

234

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen

235

Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen

236

sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei

237

Wirkerei und Strickerei

238

Textilveredelung

239

sonstiges Textilgewerbe

Hauptgruppe

24

Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren

241

Serienfertigung von Schuhen (außer Gummi- und Holzschuhen)

242

Schuhreparatur und Maßschuhmacherei

243

Herstellung von Bekleidung und Wäsche (außer Pelzwaren)

244

Herstellung von Bettwaren

245

Pelz- und Pelzwarenherstellung

Hauptgruppe

25

Holz- und Korkverarbeitung (außer Holzmöbelherstellung)

251

Sägerei und Holzbearbeitung

252

Herstellung von Halbwaren aus Holz

253

Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett

254

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz

255

Herstellung von sonstigen Holzwaren (außer Möbeln)

259

Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren

Hauptgruppe

26

260 Herstellung von Holzmöbeln

Hauptgruppe

27

Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung

271

Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe

272

Papier- und Pappeverarbeitung

Hauptgruppe

28

280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe

Hauptgruppe

29

Herstellung von Leder und Lederwaren

291

Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei)

292

Herstellung von Lederwaren

aus Hauptgruppe

30

Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

301

Gummi- und Asbestverarbeitung

302

Kunststoffverarbeitung

303

Chemiefasererzeugung

aus Hauptgruppe

31

Herstellung chemischer Erzeugnisse

311

Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschließender Weiterverarbeitung

312

spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten)

313

spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC])

Hauptgruppe

32

320 Mineralölverarbeitung

Hauptgruppe

33

Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas

331

Ziegeleien

332

Herstellung und Verarbeitung von Glas

333

Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen

334

Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein

335

Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren

339

Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse

Hauptgruppe

34

Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung

341

Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäß dem EGKS-Vertrag, einschließlich Hüttenkokereien)

342

Stahlröhrenerzeugung

343

Ziehereien und Kaltwalzwerke

344

Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen

345

Gießereien

Hauptgruppe

35

Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Fahrzeugen)

351

Schmiede-, Press- und Hammerwerke

352

Stahlverformung und Oberflächenveredelung

353

Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

354

Kessel- und Behälterbau

355

EBM-Waren-Herstellung

359

verschiedene Mechanikerbetriebe

Hauptgruppe

36

Maschinenbau

361

Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern

362

Herstellung von Büromaschinen

363

Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge

364

Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen

365

Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien

366

Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Gießereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln

367

Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen

368

Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige

369

Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen

Hauptgruppe

37

elektrotechnische Industrie

371

Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten

372

Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten

373

Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen

374

Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektro-medizinischen u. ä. Geräten

375

Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen

376

Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten

377

Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln

378

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

379

Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen

aus Hauptgruppe

38

Fahrzeugbau

383

Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen

384

Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten

385

Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen

389

sonstiger Fahrzeugbau

Hauptgruppe

39

Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe

391

Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen

392

Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (außer orthopädischem Schuhwerk)

393

Herstellung optischer und fotografischer Geräte

394

Herstellung und Reparatur von Uhren

395

Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen

396

Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten

397

Herstellung von Spiel- und Sportwaren

399

sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes

Hauptgruppe

40

Baugewerbe

400

allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

401

Rohbaugewerbe

402

Tiefbau

403

Bauinstallation

404

Ausbaugewerbe

2   Richtlinie 68/366/EWG

Hauptgruppe

20A

200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft

20B

Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung)

201

Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven

202

Molkerei und Milchverarbeitung

203

Obst- und Gemüseverarbeitung

204

Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten

205

Mühlengewerbe

206

Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren

207

Zuckerindustrie

208

Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren

209

sonstiges Nahrungsmittelgewerbe

Hauptgruppe

21

Getränkeherstellung

211

Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen

212

Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken

213

Brauerei und Mälzerei

214

Abfüllung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken

aus 30

Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

304

Stärkeindustrie

3   Richtlinie 82/489/EWG

aus 855

Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetikschulen)

Verzeichnis II

Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG

1   Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1)

aus 04

Fischerei

043

Binnenfischerei

aus 38

Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

381

Schiffbau und Schiffsreparatur

382

Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen

386

Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug)

aus 71

Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen

aus 711

Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen

aus 712

Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr

aus 713

Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)

aus 714

Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)

aus 716

Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)

73

Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen

aus 85

persönliche Dienste

854

Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei

aus 856

Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung

aus 859

sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)

2   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a)

Ankauf und Verkauf von Waren

durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b)

Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

3   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]

Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

aa)

durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren

bb)

durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind

cc)

durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)

dd)

durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen

ee)

durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten

ff)

durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:

Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung

Ausführung — entweder ständig oder nur gelegentlich — von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

[Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a, b bzw. d].

Verzeichnis III

Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG

1   Richtlinie 64/222/EWG

1.

Selbstständige Tätigkeiten des Großhandels, mit Ausnahme des Großhandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengroßhandels (Gruppe aus 611)

2.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen

3.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss mithilft

4.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt

5.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt

6.

Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln

7.

Tätigkeiten, die in der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbstständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht

2   Richtlinie 68/364/EWG

aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel

ausgeschlossene Tätigkeiten:

012

Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen

640

Immobiliengeschäfte, Vermietung

713

Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden

718

Vermietung von Eisenbahnwagen und -wagons

839

Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen

841

Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen

842

Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung

843

Vermietung von Schiffen und Booten, Fahrrädern und Automaten

853

Vermietung von möblierten Zimmern

854

Vermietung von Weißwäsche

859

Vermietung von Kleidung

3   Richtlinie 68/368/EWG

aus ISIC-Hauptgruppe 85

1.

Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852)

2.

Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853)

4   Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7)

aus 62

Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen

aus 620

Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizenzen

aus 71

Verkehr

aus 713

Straßenpersonenbeförderung, außer mit Kraftomnibussen

aus 719

Betrieb von Rohrleitungen für flüssige Kohlenwasserstoffe und andere flüssige chemische Erzeugnisse

aus 82

Dienstleistungen für die Allgemeinheit

827

Bibliotheken, Museen und botanische und zoologische Gärten

aus 84

Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung

843

sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung:

Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), außer der Tätigkeit des Sportlehrers

Spiele (Rennställe, Spielplätze, Rennplätze usw.)

andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen)

aus 85

Persönliche Dienste

aus 851

Hauswirtschaftliche Dienste

aus 855

Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetik- und Friseurschulen

aus 859

sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern:

Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer

Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen

Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe

Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes

hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten

Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen

Reisebegleiter und Dolmetscher für den Fremdenverkehr

5   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a)

Ankauf und Verkauf von Waren:

durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b)

Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird

6   Richtlinie 70/523/EWG

selbstständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112)

7   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)

[Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c und e, Punkt B Buchstabe b, Punkt C und D]

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren

Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen

Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte

Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers — unter Zollbehandlung oder zollfrei — von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.

Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware

Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen

technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen

Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren


ANHANG V

Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

V.1.   ARZT

5.1.1.   Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/ Belgien

Diploma van arts/Diplôme de docteur en médecine

Les universités/De universiteiten

Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap

 

20. Dezember 1976

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu všeobecné lékařství (doktor medicíny, MUDr.)

Lékářská fakulta univerzity v České republice

Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen

Medicinsk universitetsfakultet

Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og

Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen

20. Dezember 1976

Deutschland

Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war

Zuständige Behörden

 

20. Dezember 1976

Eesti

Diplom arstiteaduse õppekava läbimise kohta

Tartu Ülikool

 

1. Mai 2004

Ελλάς

Πτυχίo Iατρικής

Iατρική Σχoλή Παvεπιστημίoυ,

Σχoλή Επιστημώv Υγείας, Τμήμα Iατρικής Παvεπιστημίoυ

 

1. Januar 1981

España

Título de Licenciado en Medicina y Cirugía

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una Universidad

 

1. Januar 1986

France

Diplôme d'Etat de docteur en médecine

Universités

 

20. Dezember 1976

Ireland

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20. Dezember 1976

Italia

Diploma di laurea in medicina e chirurgia

Università

Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia

20. Dezember 1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Ιατρού

Ιατρικό Συμβούλιο

 

1. Mai 2004

Latvija

ārsta diploms

Universitātes tipa augstskola

 

1. Mai 2004

Lietuva

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo kvalifikaciją

Universitetas

Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą medicinos gydytojo profesinę kvalifikaciją

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme d'Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements,

Jury d'examen d'Etat

Certificat de stage

20. Dezember 1976

Magyarország

Általános orvos oklevél (doctor medicinae univer- sae, röv.: dr. med. univ.)

Egyetem

 

1. Mai 2004

Malta

Lawrja ta' Tabib tal-Medi- ċina u l-Kirurġija

Universita’ ta' Malta

Ċertifikat ta' reġistrazzjoni maħruġ mill-Kunsill Mediku

1. Mai 2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen

Faculteit Geneeskunde

 

20. Dezember 1976

Österreich

1.

Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr.med.univ.)

1.

Medizinische Fakultät einer Universität

 

1. Januar 1994

2.

Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztdiplom

2.

Österreichische Ärztekammer

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarskim z tytułem „lekarza“

1.

Akademia Medyczna

2.

Uniwersytet Medyczny

3.

Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

Lekarski Egzamin Państwowy

1. Mai 2004

Portugal

Carta de Curso de licenciatura em medicina

Universidades

Diploma comprovativo da conclusão do internato geral emitido pelo Ministério da Saúde

1. Januar 1986

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor medicine/doktorica medicine“

Univerza

 

1. Mai 2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor medicíny“ („MUDr.“)

Vysoká škola

 

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/Medicine licentiatexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Kuopion yliopisto

Oulun yliopisto

Tampereen yliopisto

Turun yliopisto

Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/Examenbevis om tilläggsutbildning för läkare inom primärvården

1. Januar 1994

Sverige

Läkarexamen

Universitet

Bevis om praktisk utbildning som utfärdas av Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Primary qualification

Competent examining body

Certificate of experience

20. Dezember 1976

5.1.2.   Ausbildungsnachweise für den Facharzt

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/ Belgien

Bijzondere beroepstitel van geneesheer-specialist/Titre professionnel particulier de médecin spécialiste

Minister bevoegd voor Volksgezondheid/Ministre de la Santé publique

20. Dezember 1976

Česká republika

Diplom o specializaci

Ministerstvo zdravotnictví

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallæge

Sundhedsstyrelsen

20. Dezember 1976

Deutschland

Fachärztliche Anerkennung

Landesärztekammer

20. Dezember 1976

Eesti

Residentuuri lõputunnistus eriarstiabi erialal

Tartu Ülikool

1. Mai 2004

Ελλάς

Τίτλoς Iατρικής Ειδικότητας

1.

Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

1. Januar 1981

2.

Νoμαρχία

España

Título de Especialista

Ministerio de Educación y Cultura

1. Januar 1986

France

1.

Certificat d'études spéciales de médecine

1.

Universités

20. Dezember 1976

2.

Attestation de médecin spécialiste qualifié

2.

Conseil de l'Ordre des médecins

3.

Certificat d'études spéciales de médecine

3.

Universités

4.

Diplôme d'études spécialisées ou spécialisation complémentaire qualifiante de médecine

4.

Universités

Ireland

Certificate of Specialist doctor

Competent authority

20. Dezember 1976

Italia

Diploma di medico specialista

Università

20. Dezember 1976

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης Ειδικότητας

Ιατρικό Συμβούλιο

1. Mai 2004

Latvija

„Sertifikāts“—kompetentu iestāžu izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu specialitātē

Latvijas Ārstu biedrība

Latvijas Ārstniecības personu profesionālo organizāciju savienība

1. Mai 2004

Lietuva

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo specialisto profesinę kvalifikaciją

Universitetas

1. Mai 2004

Luxembourg

Certificat de médecin spécialiste

Ministre de la Santé publique

20. Dezember 1976

Magyarország

Szakorvosi bizonyítvány

Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

1. Mai 2004

Malta

Ċertifikat ta' Speċjalista Mediku

Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1. Mai 2004

Nederland

Bewijs van inschrijving in een Specialistenregister

Medisch Specialisten Registratie Commissie (MSRC) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

Sociaal-Geneeskundigen Registratie Commissie van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

20. Dezember 1976

Österreich

Facharztdiplom

Österreichische Ärztekammer

1. Januar 1994

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty

Centrum Egzaminów Medycznych

1. Mai 2004

Portugal

1.

Grau de assistente

1.

Ministério da Saúde

1. Januar 1986

2.

Titulo de especialista

2.

Ordem dos Médicos

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu

1.

Ministrstvo za zdravje

1. Mai 2004

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

Slovensko

Diplom o špecializácii

Slovenská zdravotnícka univerzita

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Erikoislääkärin tutkinto/Specialläkarexamen

1.

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

1. Januar 1994

2.

Kuopion yliopisto

3.

Oulun yliopisto

4.

Tampereen yliopisto

5.

Turun yliopisto

Sverige

Bevis om specialkompetens som läkare, utfärdat av Socialstyrelsen

Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Certificate of Completion of specialist training

Competent authority

20. Dezember 1976

5.1.3.   Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

Land

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Anesthésie-réanimation/Anesthesie reanimatie

Chirurgie/Heelkunde

Česká republika

Anesteziologie a resuscitace

Chirurgie

Danmark

Anæstesiologi

Kirurgi elsler kirurgiske sygdomme

Deutschland

Anästhesiologie

(Allgemeine) Chirurgie

Eesti

Anestesioloogia

Üldkirurgia

Ελλάς

Αvαισθησιoλoγία

Χειρoυργική

España

Anestesiología y Reanimación

Cirugía general y del aparato digestivo

France

Anesthésiologie-Réanimation chirurgicale

Chirurgie générale

Ireland

Anaesthesia

General surgery

Italia

Anestesia e rianimazione

Chirurgia generale

Κύπρος

Αναισθησιολογία

Γενική Χειρουργική

Latvija

Anestezioloģija un reanimatoloģija

Ķirurģija

Lietuva

Anesteziologija reanimatologija

Chirurgija

Luxembourg

Anesthésie-réanimation

Chirurgie générale

Magyarország

Aneszteziológia és intenzív terápia

Sebészet

Malta

Anesteżija u Kura Intensiva

Kirurġija Ġenerali

Nederland

Anesthesiologie

Heelkunde

Österreich

Anästhesiologie und Intensivmedizin

Chirurgie

Polska

Anestezjologia i intensywna terapia

Chirurgia ogólna

Portugal

Anestesiologia

Cirurgia geral

Slovenija

Anesteziologija, reanimatologija in perioperativna intenzivna medicina

Splošna kirurgija

Slovensko

Anestéziológia a intenzívna medicína

Chirurgia

Suomi/Finland

Anestesiologia ja tehohoito/Anestesiologi och intensivvård

Yleiskirurgia/Allmän kirurgi

Sverige

Anestesi och intensivvård

Kirurgi

United Kingdom

Anaesthetics

General surgery


Land

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique/Gynaecologie en verloskunde

Česká republika

Neurochirurgie

Gynekologie a porodnictví

Danmark

Neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme

Gynækologi og obstetrik eller kvindesygdomme og fødselshjælp

Deutschland

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Eesti

Neurokirurgia

Sünnitusabi ja günekoloogia

Ελλάς

Νευρoχειρoυργική

Μαιευτική-Γυvαικoλoγία

España

Neurocirugía

Obstetricia y ginecología

France

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Ireland

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology

Italia

Neurochirurgia

Ginecologia e ostetricia

Κύπρος

Νευροχειρουργική

Μαιευτική — Γυναικολογία

Latvija

Neiroķirurģija

Ginekoloģija un dzemdniecība

Lietuva

Neurochirurgija

Akušerija ginekologija

Luxembourg

Neurochirurgie

Gynécologie — obstétrique

Magyarország

Idegsebészet

Szülészet-nőgyógyászat

Malta

Newrokirurġija

Ostetriċja u Ġinekoloġija

Nederland

Neurochirurgie

Verloskunde en gynaecologie

Österreich

Neurochirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Polska

Neurochirurgia

Położnictwo i ginekologia

Portugal

Neurocirurgia

Ginecologia e obstetricia

Slovenija

Nevrokirurgija

Ginekologija in porodništvo

Slovensko

Neurochirurgia

Gynekológia a pôrodníctvo

Suomi/Finland

Neurokirurgia/Neurokirurgi

Naistentaudit ja synnytykset/Kvinnosjukdomar och förlossningar

Sverige

Neurokirurgi

Obstetrik och gynekologi

United Kingdom

Neurosurgery

Obstetrics and gynaecology


Land

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung:

3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Médecine interne/Inwendige geneeskunde

Ophtalmologie/Oftalmologie

Česká republika

Vnitřní lékařství

Oftalmologie

Danmark

Intern medicin

Oftalmologi eller øjensygdomme

Deutschland

Innere Medizin

Augenheilkunde

Eesti

Sisehaigused

Oftalmoloogia

Ελλάς

Παθoλoγία

Οφθαλμoλoγία

España

Medicina interna

Oftalmología

France

Médecine interne

Ophtalmologie

Ireland

General medicine

Ophthalmic surgery

Italia

Medicina interna

Oftalmologia

Κύπρος

Παθoλoγία

Οφθαλμολογία

Latvija

Internā medicīna

Oftalmoloģija

Lietuva

Vidaus ligos

Oftalmologija

Luxembourg

Médecine interne

Ophtalmologie

Magyarország

Belgyógyászat

Szemészet

Malta

Mediċina Interna

Oftalmoloġija

Nederland

Interne geneeskunde

Oogheelkunde

Österreich

Innere Medizin

Augenheilkunde und Optometrie

Polska

Choroby wewnętrzne

Okulistyka

Portugal

Medicina interna

Oftalmologia

Slovenija

Interna medicina

Oftalmologija

Slovensko

Vnútorné lekárstvo

Oftalmológia

Suomi/Finland

Sisätaudit/Inre medicin

Silmätaudit/Ögonsjukdomar

Sverige

Internmedicin

Ögonsjukdomar (oftalmologi)

United Kingdom

General (internal) medicine

Ophthalmology


Land

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Oto-rhino-laryngologie/Otorhinolaryngologie

Pédiatrie/Pediatrie

Česká republika

Otorinolaryngologie

Dětské lékařství

Danmark

Oto-rhino-laryngologi eller øre-næse-halssygdomme

Pædiatri eller sygdomme hos børn

Deutschland

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Kinder- und Jugendmedizin

Eesti

Otorinolarüngoloogia

Pediaatria

Ελλάς

Ωτoριvoλαρυγγoλoγία

Παιδιατρική

España

Otorrinolaringología

Pediatría y sus áreas específicas

France

Oto-rhino-laryngologie

Pédiatrie

Ireland

Otolaryngology

Paediatrics

Italia

Otorinolaringoiatria

Pédiatria

Κύπρος

Ωτορινολαρυγγολογία

Παιδιατρική

Latvija

Otolaringoloģija

Pediatrija

Lietuva

Otorinolaringologija

Vaikų ligos

Luxembourg

Oto-rhino-laryngologie

Pédiatrie

Magyarország

Fül-orr-gégegyógyászat

Csecsemő- és gyermekgyógyászat

Malta

Otorinolaringoloġija

Pedjatrija

Nederland

Keel-, neus- en oorheelkunde

Kindergeneeskunde

Österreich

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Kinder- und Jugendheilkunde

Polska

Otorynolaryngologia

Pediatria

Portugal

Otorrinolaringologia

Pediatria

Slovenija

Otorinolaringológija

Pediatrija

Slovensko

Otorinolaryngológia

Pediatria

Suomi/Finland

Korva-, nenä- ja kurkkutaudit/Öron-, näs- och halssjukdomar

Lastentaudit/Barnsjukdomar

Sverige

Öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)

Barn- och ungdomsmedicin

United Kingdom

Otolaryngology

Paediatrics


Land

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Pneumologie

Urologie

Česká republika

Tuberkulóza a respirační nemoci

Urologie

Danmark

Medicinske lungesygdomme

Urologi eller urinvejenes kirurgiske sygdomme

Deutschland

Pneumologie

Urologie

Eesti

Pulmonoloogia

Uroloogia

Ελλάς

Φυματιoλoγία- Πvευμovoλoγία

Ουρoλoγία

España

Neumología

Urología

France

Pneumologie

Urologie

Ireland

Respiratory medicine

Urology

Italia

Malattie dell'apparato respiratorio

Urologia

Κύπρος

Πνευμονολογία — Φυματιολογία

Ουρολογία

Latvija

Ftiziopneimonoloģija

Uroloģija

Lietuva

Pulmonologija

Urologija

Luxembourg

Pneumologie

Urologie

Magyarország

Tüdőgyógyászat

Urológia

Malta

Mediċina Respiratorja

Uroloġija

Nederland

Longziekten en tuberculose

Urologie

Österreich

Lungenkrankheiten

Urologie

Polska

Choroby płuc

Urologia

Portugal

Pneumologia

Urologia

Slovenija

Pnevmologija

Urologija

Slovensko

Pneumológia a ftizeológia

Urológia

Suomi/Finland

Keuhkosairaudet ja allergologia/Lungsjukdomar och allergologi

Urologia/Urologi

Sverige

Lungsjukdomar (pneumologi)

Urologi

United Kingdom

Respiratory medicine

Urology


Land

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie orthopédique/Orthopedische heelkunde

Anatomie pathologique/Pathologische anatomie

Česká republika

Ortopedie

Patologická anatomie

Danmark

Ortopædisk kirurgi

Patologisk anatomi eller vævs- og celleundersøgelser

Deutschland

Orthopädie (und Unfallchirurgie)

Pathologie

Eesti

Ortopeedia

Patoloogia

Ελλάς

Ορθoπεδική

Παθoλoγική Αvατoμική

España

Cirugía ortopédica y traumatología

Anatomía patológica

France

Chirurgie orthopédique et traumatologie

Anatomie et cytologie pathologiques

Ireland

Trauma and orthopaedic surgery

Morbid anatomy and histopathology

Italia

Ortopedia e traumatologia

Anatomia patologica

Κύπρος

Ορθοπεδική

Παθολογοανατομία — Ιστολογία

Latvija

Traumatoloģija un ortopēdija

Patoloģija

Lietuva

Ortopedija traumatologija

Patologija

Luxembourg

Orthopédie

Anatomie pathologique

Magyarország

Ortopédia

Patológia

Malta

Kirurġija Ortopedika

Istopatoloġija

Nederland

Orthopedie

Pathologie

Österreich

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

Pathologie

Polska

Ortopedia i traumatologia narządu ruchu

Patomorfologia

Portugal

Ortopedia

Anatomia patologica

Slovenija

Ortopedska kirurgija

Anatomska patologija in citopatologija

Slovensko

Ortopédia

Patologická anatómia

Suomi/Finland

Ortopedia ja traumatologia/Ortopedi och traumatologi

Patologia/Patologi

Sverige

Ortopedi

Klinisk patologi

United Kingdom

Trauma and orthopaedic surgery

Histopathology


Land

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neurologie

Psychiatrie de l'adulte/Volwassen psychiatrie

Česká republika

Neurologie

Psychiatrie

Danmark

Neurologi eller medicinske nervesygdomme

Psykiatri

Deutschland

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie

Eesti

Neuroloogia

Psühhiaatria

Ελλάς

Νευρoλoγία

Ψυχιατρική

España

Neurología

Psiquiatría

France

Neurologie

Psychiatrie

Ireland

Neurology

Psychiatry

Italia

Neurologia

Psichiatria

Κύπρος

Νευρολογία

Ψυχιατρική

Latvija

Neiroloģija

Psihiatrija

Lietuva

Neurologija

Psichiatrija

Luxembourg

Neurologie

Psychiatrie

Magyarország

Neurológia

Pszichiátria

Malta

Newroloġija

Psikjatrija

Nederland

Neurologie

Psychiatrie

Österreich

Neurologie

Psychiatrie

Polska

Neurologia

Psychiatria

Portugal

Neurologia

Psiquiatria

Slovenija

Nevrologija

Psihiatrija

Slovensko

Neurológia

Psychiatria

Suomi/Finland

Neurologia/Neurologi

Psykiatria/Psykiatri

Sverige

Neurologi

Psykiatri

United Kingdom

Neurology

General psychiatry


Land

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Radiodiagnostic/Röntgendiagnose

Radiothérapie-oncologie/Radiotherapie-oncologie

Česká republika

Radiologie a zobrazovací metody

Radiační onkologie

Danmark

Diagnostik radiologi eller røntgenundersøgelse

Onkologi

Deutschland

(Diagnostische) Radiologie

Strahlentherapie

Eesti

Radioloogia

Onkoloogia

Ελλάς

Ακτιvoδιαγvωστική

Ακτιvoθεραπευτική — Ογκολογία

España

Radiodiagnóstico

Oncología radioterápica

France

Radiodiagnostic et imagerie médicale

Oncologie radiothérapique

Ireland

Diagnostic radiology

Radiation oncology

Italia

Radiodiagnostica

Radioterapia

Κύπρος

Ακτινολογία

Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

Latvija

Diagnostiskā radioloģija

Terapeitiskā radioloģija

Lietuva

Radiologija

Onkologija radioterapija

Luxembourg

Radiodiagnostic

Radiothérapie

Magyarország

Radiológia

Sugárterápia

Malta

Radjoloġija

Onkoloġija u Radjoterapija

Nederland

Radiologie

Radiotherapie

Österreich

Medizinische Radiologie-Diagnostik

Strahlentherapie - Radioonkologie

Polska

Radiologia i diagnostyka obrazowa

Radioterapia onkologiczna

Portugal

Radiodiagnóstico

Radioterapia

Slovenija

Radiologija

Radioterapija in onkologija

Slovensko

Rádiológia

Radiačná onkológia

Suomi/Finland

Radiologia/Radiologi

Syöpätaudit/Cancersjukdomar

Sverige

Medicinsk radiologi

Tumörsjukdomar (allmän onkologi)

United Kingdom

Clinical radiology

Clinical oncology


Land

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Medizinische Biologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique/Plastische, reconstructieve en esthetische heelkunde

Biologie clinique/Klinische biologie

Česká republika

Plastická chirurgie

 

Danmark

Plastikkirurgi

 

Deutschland

Plastische (und Ästhetische) Chirurgie

 

Eesti

Plastika- ja rekonstruktiivkirurgia

Laborimeditsiin

Ελλάς

Πλαστική Χειρoυργική

Χειρουργική Θώρακος

España

Cirugía plástica, estética y reparadora

Análisis clínicos

France

Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique

Biologie médicale

Ireland

Plastic surgery

 

Italia

Chirurgia plastica e ricostruttiva

Patologia clinica

Κύπρος

Πλαστική Χειρουργική

 

Latvija

Plastiskā ķirurģija

 

Lietuva

Plastinė ir rekonstrukcinė chirurgija

Laboratorinė medicina

Luxembourg

Chirurgie plastique

Biologie clinique

Magyarország

Plasztikai (égési) sebészet

Orvosi laboratóriumi diagnosztika

Malta

Kirurġija Plastika

 

Nederland

Plastische Chirurgie

 

Österreich

Plastische Chirurgie

Medizinische Biologie

Polska

Chirurgia plastyczna

Diagnostyka laboratoryjna

Portugal

Cirurgia plástica e reconstrutiva

Patologia clínica

Slovenija

Plastična, rekonstrukcijska in estetska kirurgija

 

Slovensko

Plastická chirurgia

Laboratórna medicína

Suomi/Finland

Plastiikkakirurgia/Plastikkirurgi

 

Sverige

Plastikkirurgi

 

United Kingdom

Plastic surgery

 


Land

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Medizinische und chemische Labordiagnostik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

 

Česká republika

Lékařská mikrobiologie

Klinická biochemie

Danmark

Klinisk mikrobiologi

Klinisk biokemi

Deutschland

Mikrobiologie (Virologie) und Infektionsepidemiologie

Laboratoriumsmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

1.

Iατρική Βιoπαθoλoγία

2.

Μικρoβιoλoγία

 

España

Microbiología y parasitología

Bioquímica clínica

France

 

 

Ireland

Microbiology

Chemical pathology

Italia

Microbiologia e virologia

Biochimica clinica

Κύπρος

Μικροβιολογία

 

Latvija

Mikrobioloģija

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

Microbiologie

Chimie biologique

Magyarország

Orvosi mikrobiológia

 

Malta

Mikrobijoloġija

Patoloġija Kimika

Nederland

Medische microbiologie

Klinische chemie

Österreich

Hygiene und Mikrobiologie

Medizinische und Chemische Labordiagnostik

Polska

Mikrobiologia lekarska

 

Portugal

 

 

Slovenija

Klinična mikrobiologija

Medicinska biokemija

Slovensko

Klinická mikrobiológia

Klinická biochémia

Suomi/Finland

Kliininen mikrobiologia/Klinisk mikrobiologi

Kliininen kemia/Klinisk kemi

Sverige

Klinisk bakteriologi

Klinisk kemi

United Kingdom

Medical microbiology and virology

Chemical pathology


Land

Immunologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Thoraxchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

Chirurgie thoracique/Heelkunde op de thorax (1)

Česká republika

Alergologie a klinická imunologie

Kardiochirurgie

Danmark

Klinisk immunologi

Thoraxkirurgi eller brysthulens kirurgiske sygdomme

Deutschland

 

Thoraxchirurgie

Eesti

 

Torakaalkirurgia

Ελλάς

 

Χειρουργική Θώρακος

España

Immunología

Cirugía torácica

France

 

Chirurgie thoracique et cardiovasculaire

Ireland

Immunology (clinical and laboratory)

Thoracic surgery

Italia

 

Chirurgia toracica; Cardiochirurgia

Κύπρος

Ανοσολογία

Χειρουργική Θώρακος

Latvija

Imunoloģija

Torakālā ķirurģija

Lietuva

 

Krūtinės chirurgija

Luxembourg

Immunologie

Chirurgie thoracique

Magyarország

Allergológia és klinikai immunológia

Mellkassebészet

Malta

Immunoloġija

Kirurġija Kardjo-Toraċika

Nederland

 

Cardio-thoracale chirurgie

Österreich

Immunologie

 

Polska

Immunologia kliniczna

Chirurgia klatki piersiowej

Portugal

 

Cirurgia cardiotorácica

Slovenija

 

Torakalna kirurgija

Slovensko

Klinická imunológia a alergológia

Hrudníková chirurgia

Suomi/Finland

 

Sydän-ja rintaelinkirurgia/Hjärt- och thoraxkirurgi

Sverige

Klinisk immunologi

Thoraxkirurgi

United Kingdom

Immunology

Cardo-thoracic surgery


Land

Kinderchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Gefäßchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

Chirurgie des vaisseaux/Bloedvatenheelkunde (2)

Česká republika

Dětská chirurgie

Cévní chirurgie

Danmark

 

Karkirurgi eller kirurgiske blodkarsygdomme

Deutschland

Kinderchirurgie

Gefäßchirurgie

Eesti

Lastekirurgia

Kardiovaskulaarkirurgia

Ελλάς

Χειρoυργική Παίδωv

Αγγειoχειρoυργική

España

Cirugía pediátrica

Angiología y cirugía vascular

France

Chirurgie infantile

Chirurgie vasculaire

Ireland

Paediatric surgery

 

Italia

Chirurgia pediatrica

Chirurgia vascolare

Κύπρος

Χειρουργική Παίδων

Χειρουργική Αγγείων

Latvija

Bērnu ķirurģija

Asinsvadu ķirurģija

Lietuva

Vaikų chirurgija

Kraujagyslių chirurgija

Luxembourg

Chirurgie pédiatrique

Chirurgie vasculaire

Magyarország

Gyermeksebészet

Érsebészet

Malta

Kirurgija Pedjatrika

Kirurġija Vaskolari

Nederland

 

 

Österreich

Kinderchirurgie

 

Polska

Chirurgia dziecięca

Chirurgia naczyniowa

Portugal

Cirurgia pediátrica

Cirurgia vascular

Slovenija

 

Kardiovaskularna kirurgija

Slovensko

Detská chirurgia

Cievna chirurgia

Suomi/Finland

Lastenkirurgia/Barnkirurgi

Verisuonikirurgia/Kärlkirurgi

Sverige

Barn- och ungdomskirurgi

 

United Kingdom

Paediatric surgery

 


Land

Kardiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Gastroenterologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Cardiologie

Gastro-entérologie/Gastroenterologie

Česká republika

Kardiologie

Gastroenterologie

Danmark

Kardiologi

Medicinsk gastroenterologi eller medicinske mavetarmsygdomme

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie

Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie

Eesti

Kardioloogia

Gastroenteroloogia

Ελλάς

Καρδιoλoγία

Γαστρεvτερoλoγία

España

Cardiología

Aparato digestivo

France

Pathologie cardio-vasculaire

Gastro-entérologie et hépatologie

Ireland

Cardiology

Gastro-enterology

Italia

Cardiologia

Gastroenterologia

Κύπρος

Καρδιολογία

Γαστρεντερολογία

Latvija

Kardioloģija

Gastroenteroloģija

Lietuva

Kardiologija

Gastroenterologija

Luxembourg

Cardiologie et angiologie

Gastro-enterologie

Magyarország

Kardiológia

Gasztroenterológia

Malta

Kardjoloġija

Gastroenteroloġija

Nederland

Cardiologie

Leer van maag-darm-leverziekten

Österreich

 

 

Polska

Kardiologia

Gastrenterologia

Portugal

Cardiologia

Gastrenterologia

Slovenija

 

Gastroenterologija

Slovensko

Kardiológia

Gastroenterológia

Suomi/Finland

Kardiologia/Kardiologi

Gastroenterologia/Gastroenterologi

Sverige

Kardiologi

Medicinsk gastroenterologi och hepatologi

United Kingdom

Cardiology

Gastro-enterology


Land

Rheumatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Allgemeine Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

Rhumathologie/reumatologie

 

Česká republika

Revmatologie

Hematologie a transfúzní lékařství

Danmark

Reumatologi

Hæmatologi eller blodsygdomme

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie

Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie

Eesti

Reumatoloogia

Hematoloogia

Ελλάς

Ρευματoλoγία

Αιματoλoγία

España

Reumatología

Hematología y hemoterapia

France

Rhumatologie

 

Ireland

Rheumatology

Haematology (clinical and laboratory)

Italia

Reumatologia

Ematologia

Κύπρος

Ρευματολογία

Αιματολογία

Latvija

Reimatoloģija

Hematoloģija

Lietuva

Reumatologija

Hematologija

Luxembourg

Rhumatologie

Hématologie

Magyarország

Reumatológia

Haematológia

Malta

Rewmatoloġija

Ematoloġija

Nederland

Reumatologie

 

Österreich

 

 

Polska

Reumatologia

Hematologia

Portugal

Reumatologia

Imuno-hemoterapia

Slovenija

 

 

Slovensko

Reumatológia

Hematológia a transfúziológia

Suomi/Finland

Reumatologia/Reumatologi

Kliininen hematologia/Klinisk hematologi

Sverige

Reumatologi

Hematologi

United Kingdom

Rheumatology

Haematology


Land

Endokrinologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Physiotherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine physique et réadaptation/Fysische geneeskunde en revalidatie

Česká republika

Endokrinologie

Rehabilitační a fyzikální medicína

Danmark

Medicinsk endokrinologi eller medicinske hormonsygdomme

 

Deutschland

Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie

Physikalische und Rehabilitative Medizin

Eesti

Endokrinoloogia

Taastusravi ja füsiaatria

Ελλάς

Εvδoκριvoλoγία

Φυσική Iατρική και Απoκατάσταση

España

Endocrinología y nutrición

Medicina física y rehabilitación

France

Endocrinologie, maladies métaboliques

Rééducation et réadaptation fonctionnelles

Ireland

Endocrinology and diabetes mellitus

 

Italia

Endocrinologia e malattie del ricambio

Medicina fisica e riabilitazione

Κύπρος

Ενδοκρινολογία

Φυσική Ιατρική και Αποκατάσταση

Latvija

Endokrinoloģija

Rehabilitoloģija Fiziskā rehabilitācija

Fizikālā medicīna

Lietuva

Endokrinologija

Fizinė medicina ir reabilitacija

Luxembourg

Endocrinologie, maladies du métabolisme et de la nutrition

Rééducation et réadaptation fonctionnelles

Magyarország

Endokrinológia

Fizioterápia

Malta

Endokrinoloġija u Dijabete

 

Nederland

 

Revalidatiegeneeskunde

Österreich

 

Physikalische Medizin

Polska

Endokrynologia

Rehabilitacja medyczna

Portugal

Endocrinologia

Fisiatria ou Medicina física e de reabilitação

Slovenija

 

Fizikalna in rehabilitacijska medicina

Slovensko

Endokrinológia

Fyziatria, balneológia a liečebná rehabilitácia

Suomi/Finland

Endokrinologia/Endokrinologi

Fysiatria/Fysiatri

Sverige

Endokrina sjukdomar

Rehabiliteringsmedicin

United Kingdom

Endocrinology and diabetes mellitus

 


Land

Neuropsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Neuropsychiatrie (3)

Dermato-vénéréologie/Dermato-venerologie

Česká republika

 

Dermatovenerologie

Danmark

 

Dermato-venerologi eller hud- og kønssygdomme

Deutschland

Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Eesti

 

Dermatoveneroloogia

Ελλάς

Νευρoλoγία — Ψυχιατρική

Δερματoλoγία — Αφρoδισιoλoγία

España

 

Dermatología médico-quirúrgica y venereología

France

Neuropsychiatrie (4)

Dermatologie et vénéréologie

Ireland

 

 

Italia

Neuropsichiatria (5)

Dermatologia e venerologia

Κύπρος

Νευρολογία — Ψυχιατρική

Δερματολογία — Αφροδισιολογία

Latvija

 

Dermatoloģija un veneroloģija

Lietuva

 

Dermatovenerologija

Luxembourg

Neuropsychiatrie (6)

Dermato-vénéréologie

Magyarország

 

Bőrgyógyászat

Malta

 

Dermato-venerejoloġija

Nederland

Zenuw- en zielsziekten (7)

Dermatologie en venerologie

Österreich

Neurologie und Psychiatrie

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Polska

 

Dermatologia i wenerologia

Portugal

 

Dermatovenereologia

Slovenija

 

Dermatovenerologija

Slovensko

Neuropsychiatria

Dermatovenerológia

Suomi/Finland

 

Ihotaudit ja allergologia/Hudsjukdomar och allergologi

Sverige

 

Hud- och könssjukdomar

United Kingdom

 

 


Land

Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Psychiatrie infanto-juvénile/Kinder- en jeugdpsychiatrie

Česká republika

 

Dětská a dorostová psychiatrie

Danmark

 

Børne- og ungdomspsykiatri

Deutschland

Radiologie

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Eesti

 

 

Ελλάς

Ακτιvoλoγία — Ραδιoλoγία

Παιδoψυχιατρική

España

Electrorradiología

 

France

Electro-radiologie (8)

Pédo-psychiatrie

Ireland

Radiology (9)

Child and adolescent psychiatry

Italia

Radiologia

Neuropsichiatria infantile

Κύπρος

 

Παιδοψυχιατρική

Latvija

 

Bērnu psihiatrija

Lietuva

 

Vaikų ir paauglių psichiatrija

Luxembourg

Électroradiologie (10)

Psychiatrie infantile

Magyarország

Radiológia

Gyermek-és ifjúságpszichiátria

Malta

 

 

Nederland

Radiologie (11)

 

Österreich

Radiologie

 

Polska

 

Psychiatria dzieci i młodzieży

Portugal

Radiologia

Pedopsiquiatria

Slovenija

 

Otroška in mladostniška psihiatrija

Slovensko

 

Detská psychiatria

Suomi/Finland

 

Lastenpsykiatria/Barnpsykiatri

Sverige

 

Barn- och ungdomspsykiatri

United Kingdom

 

Child and adolescent psychiatry


Land

Geriatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Nierenkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

 

Česká republika

Geriatrie

Nefrologie

Danmark

Geriatri eller alderdommens sygdomme

Nefrologi eller medicinske nyresygdomme

Deutschland

 

Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie

Eesti

 

Nefroloogia

Ελλάς

 

Νεφρoλoγία

España

Geriatría

Nefrología

France

 

Néphrologie

Ireland

Geriatric medicine

Nephrology

Italia

Geriatria

Nefrologia

Κύπρος

Γηριατρική

Νεφρολογία

Latvija

 

Nefroloģija

Lietuva

Geriatrija

Nefrologija

Luxembourg

Gériatrie

Néphrologie

Magyarország

Geriátria

Nefrológia

Malta

Ġerjatrija

Nefroloġija

Nederland

Klinische geriatrie

 

Österreich

 

 

Polska

Geriatria

Nefrologia

Portugal

 

Nefrologia

Slovenija

 

Nefrologija

Slovensko

Geriatria

Nefrológia

Suomi/Finland

Geriatria/Geriatri

Nefrologia/Nefrologi

Sverige

Geriatrik

Medicinska njursjukdomar (nefrologi)

United Kingdom

Geriatrics

Renal medicine


Land

Ansteckende Krankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

 

Česká republika

Infekční lékařství

Hygiena a epidemiologie

Danmark

Infektionsmedicin

Samfundsmedicin

Deutschland

 

Öffentliches Gesundheitswesen

Eesti

Infektsioonhaigused

 

Ελλάς

 

Κοινωνική Iατρική

España

 

Medicina preventiva y salud pública

France

 

Santé publique et médecine sociale

Ireland

Infectious diseases

Public health medicine

Italia

Malattie infettive

Igiene e medicina preventiva

Κύπρος

Λοιμώδη Νοσήματα

Υγειονολογία/Κοινοτική Ιατρική

Latvija

Infektoloģija

 

Lietuva

Infektologija

 

Luxembourg

Maladies contagieuses

Santé publique

Magyarország

Infektológia

Megelőző orvostan és népegészségtan

Malta

Mard Infettiv

Saħħa Pubblika

Nederland

 

Maatschappij en gezondheid

Österreich

 

Sozialmedizin

Polska

Choroby zakaźne

Zdrowie publiczne, epidemiologia

Portugal

Infecciologia

Saúde pública

Slovenija

Infektologija

Javno zdravje

Slovensko

Infektológia

Verejné zdravotníctvo

Suomi/Finland

Infektiosairaudet/Infektionssjukdomar

Terveydenhuolto/Hälsovård

Sverige

Infektionssjukdomar

Socialmedicin

United Kingdom

Infectious diseases

Public health medicine


Land

Pharmakologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Arbeitsmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine du travail/Arbeidsgeneeskunde

Česká republika

Klinická farmakologie

Pracovní lékařství

Danmark

Klinisk farmakologi

Arbejdsmedicin

Deutschland

Pharmakologie und Toxikologie

Arbeitsmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

 

Iατρική της Εργασίας

España

Farmacología clínica

Medicina del trabajo

France

 

Médecine du travail

Ireland

Clinical pharmacology and therapeutics

Occupational medicine

Italia

Farmacologia

Medicina del lavoro

Κύπρος

 

Ιατρική της Εργασίας

Latvija

 

Arodslimības

Lietuva

 

Darbo medicina

Luxembourg

 

Médecine du travail

Magyarország

Klinikai farmakológia

Foglalkozás-orvostan (üzemorvostan)

Malta

Farmakoloġija Klinika u t-Terapewtika

Mediċina Okkupazzjonali

Nederland

 

Arbeid en gezondheid, bedrijfsgeneeskunde

Arbeid en gezondheid, verzekeringsgeneeskunde

Österreich

Pharmakologie und Toxikologie

Arbeits- und Betriebsmedizin

Polska

Farmakologia kliniczna

Medycyna pracy

Portugal

 

Medicina do trabalho

Slovenija

 

Medicina dela, prometa in športa

Slovensko

Klinická farmakológia

Pracovné lekárstvo

Suomi/Finland

Kliininen farmakologia ja lääkehoito/Klinisk farmakologi och läkemedelsbehandling

Työterveyshuolto/Företagshälsovård

Sverige

Klinisk farmakologi

Yrkes- och miljömedicin

United Kingdom

Clinical pharmacology and therapeutics

Occupational medicine


Land

Allergologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Nuklearmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Médecine nucléaire/Nucleaire geneeskunde

Česká republika

Alergologie a klinická imunologie

Nukleární medicína

Danmark

Medicinsk allergologi eller medicinske overfølsomhedssygdomme

Klinisk fysiologi og nuklearmedicin

Deutschland

 

Nuklearmedizin

Eesti

 

 

Ελλάς

Αλλεργιoλoγία

Πυρηvική Iατρική

España

Alergología

Medicina nuclear

France

 

Médecine nucléaire

Ireland

 

 

Italia

Allergologia ed immunologia clinica

Medicina nucleare

Κύπρος

Αλλεργιολογία

Πυρηνική Ιατρική

Latvija

Alergoloģija

 

Lietuva

Alergologija ir klinikinė imunologija

 

Luxembourg

 

Médecine nucléaire

Magyarország

Allergológia és klinikai immunológia

Nukleáris medicina (izotóp diagnosztika)

Malta

 

Mediċina Nukleari

Nederland

Allergologie en inwendige geneeskunde

Nucleaire geneeskunde

Österreich

 

Nuklearmedizin

Polska

Alergologia

Medycyna nuklearna

Portugal

Imuno-alergologia

Medicina nuclear

Slovenija

 

Nuklearna medicina

Slovensko

Klinická imunológia a alergológia

Nukleárna medicína

Suomi/Finland

 

Kliininen fysiologia ja isotooppilääketiede/Klinisk fysiologi och nukleärmedicin

Sverige

Allergisjukdomar

Nukleärmedicin

United Kingdom

 

Nuclear medicine


Land

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Belgique/België/ Belgien

 

Česká republika

Maxilofaciální chirurgie

Danmark

 

Deutschland

 

Eesti

 

Ελλάς

 

España

Cirugía oral y maxilofacial

France

Chirurgie maxillo-faciale et stomatologie

Ireland

 

Italia

Chirurgia maxillo-facciale

Κύπρος

 

Latvija

Mutes, sejas un žokļu ķirurģija

Lietuva

Veido ir žandikaulių chirurgija

Luxembourg

Chirurgie maxillo-faciale

Magyarország

Szájsebészet

Malta

 

Nederland

 

Österreich

Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie

Polska

Chirurgia szczekowo-twarzowa

Portugal

Cirurgia maxilo-facial

Slovenija

Maxilofaciálna kirurgija

Slovensko

Maxilofaciálna chirurgia

Suomi/Finland

 

Sverige

 

United Kingdom

 


Land

Biologische Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Česká republika

 

Danmark

Klinisk blodtypeserologi (12)

Deutschland

 

Eesti

 

Ελλάς

 

España

 

France

Hématologie

Ireland

 

Italia

 

Κύπρος

 

Latvija

 

Lietuva

 

Luxembourg

Hématologie biologique

Magyarország

 

Malta

 

Nederland

 

Österreich

 

Polska

 

Portugal

Hematologia clinica

Slovenija

 

Slovensko

 

Suomi/Finland

 

Sverige

 

United Kingdom

 


Land

Stomatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Hautkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

Česká republika

 

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

Estomatología

 

France

Stomatologie

 

Ireland

 

Dermatology

Italia

Odontostomatologia (13)

 

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

Stomatologie

 

Magyarország

 

 

Malta

 

Dermatoloġija

Nederland

 

 

Österreich

 

 

Polska

 

 

Portugal

Estomatologia

 

Slovenija

 

 

Slovensko

 

 

Suomi/Finland

 

 

Sverige

 

 

United Kingdom

 

Dermatology


Land

Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Tropenmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

 

Česká republika

 

 

Danmark

 

 

Deutschland

 

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

 

 

France

 

 

Ireland

Genito-urinary medicine

Tropical medicine

Italia

 

Medicina tropicale

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

 

 

Magyarország

 

Trópusi betegségek

Malta

Mediċina Uro-ġenetali

 

Nederland

 

 

Österreich

 

Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene

Polska

 

Medycyna transportu

Portugal

 

Medicina tropical

Slovenija

 

 

Slovensko

 

Tropická medicína

Suomi/Finland

 

 

Sverige

 

 

United Kingdom

Genito-urinary medicine

Tropical medicine


Land

Gastroenterologische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Unfall- und Notfallmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Chirurgie abdominale/Heelkunde op het abdomen (14)

 

Česká republika

 

Traumatologie

Urgentní medicína

Danmark

Kirurgisk gastroenterologi eller kirurgiske mave-tarmsygdomme

 

Deutschland

Visceralchirurgie

 

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

Cirugía del aparato digestivo

 

France

Chirurgie viscérale et digestive

 

Ireland

 

Emergency medicine

Italia

Chirurgia dell'apparato digerente

 

Κύπρος

 

 

Latvija

 

 

Lietuva

Abdominalinė chirurgija

 

Luxembourg

Chirurgie gastro-entérologique

 

Magyarország

 

Traumatológia

Malta

 

Mediċina tal-Aċċidenti u l-Emerġenza

Nederland

 

 

Österreich

 

 

Polska

 

Medycyna ratunkowa

Portugal

 

 

Slovenija

Abdominalna kirurgija

 

Slovensko

Gastroenterologická chirurgia

Úrazová chirurgia

Urgentná medicína

Suomi/Finland

Gastroenterologinen kirurgia/Gastroenterologisk kirurgi

 

Sverige

 

 

United Kingdom

 

Accident and emergency medicine


Land

Klinische Neurophysiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und Zahnarztes) (15)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

 

Stomatologie et chirurgie orale et maxillo-faciale/Stomatologie en mond-, kaak- en aangezichtschirurgie

Česká republika

 

 

Danmark

Klinisk neurofysiologi

 

Deutschland

 

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Eesti

 

 

Ελλάς

 

 

España

Neurofisiología clínica

 

France

 

 

Ireland

Clinical neurophysiology

Oral and maxillo-facial surgery

Italia

 

 

Κύπρος

 

Στοματο-Γναθο-Προσωποχειρουργική

Latvija

 

 

Lietuva

 

 

Luxembourg

 

Chirurgie dentaire, orale et maxillo-faciale

Magyarország

 

Arc-állcsont-szájsebészet

Malta

Newrofiżjoloġija Klinika

Kirurġija tal-għadam tal-wiċċ

Nederland

 

 

Österreich

 

 

Polska

 

 

Portugal

 

 

Slovenija

 

 

Slovensko

 

 

Suomi/Finland

Kliininen neurofysiologia/Klinisk neurofysiologi

Suu- ja leukakirurgia/Oral och maxillofacial kirurgi

Sverige

Klinisk neurofysiologi

 

United Kingdom

Clinical neurophysiology

Oral and maxillo-facial surgery

5.1.4.   Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner

Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Ministerieel erkenningsbesluit van huisarts/Arrêté ministériel d'agrément de médecin généraliste

Huisarts/Médecin généraliste

31. Dezember 1994

Česká republika

Diplom o specializaci „všeobecné lékařství“

Všeobecný lékař

1. Mai 2004

Danmark

Tilladelse til at anvende betegnelsen alment praktiserende læge/Speciallægel i almen medicin

Almen praktiserende læge/Speciallæge i almen medicin

31. Dezember 1994

Deutschland

Zeugnis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin

31. Dezember 1994

Eesti

Diplom peremeditsiini erialal

Perearst

1. Mai 2004

Ελλάς

Tίτλος ιατρικής ειδικότητας γενικής ιατρικής

Iατρός με ειδικότητα γενικής ιατρικής

31. Dezember 1994

España

Título de especialista en medicina familiar y comunitaria

Especialista en medicina familiar y comunitaria

31. Dezember 1994

France

Diplôme d'Etat de docteur en médecine (avec document annexé attestant la formation spécifique en médecine générale)

Médecin qualifié en médecine générale

31. Dezember 1994

Ireland

Certificate of specific qualifications in general medical practice

General medical practitioner

31. Dezember 1994

Italia

Attestato di formazione specifica in medicina generale

Medico di medicina generale

31. Dezember 1994

Κύπρος

Τίτλος Ειδικότητας Γενικής Ιατρικής

Ιατρός Γενικής Ιατρικής

1. Mai 2004

Latvija

Ģimenes ārsta sertifikāts

Ģimenes (vispārējās prakses) ārsts

1. Mai 2004

Lietuva

Šeimos gydytojo rezidentūros pažymėjimas

Šeimos medicinos gydytojas

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme de formation spécifique en medicine générale

Médecin généraliste

31. Dezember 1994

Magyarország

Háziorvostan szakorvosa bizonyítvány

Háziorvostan szakorvosa

1. Mai 2004

Malta

Tabib tal-familja

Mediċina tal-familja

1. Mai 2004

Nederland

Certificaat van inschrijving in het register van erkende huisartsen van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot bevordering der geneeskunst

Huisarts

31. Dezember 1994

Österreich

Arzt für Allgemeinmedizin

Arzt für Allgemeinmedizin

31. Dezember 1994

Polska

Diplôme: Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie medycyny rodzinnej

Specjalista w dziedzinie medycyny rodzinnej

1. Mai 2004

Portugal

Diploma do internato complementar de clínica geral

Assistente de clínica geral

31. Dezember 1994

Slovenija

Potrdilo o opravljeni specializaciji iz družinske medicine

Specialist družinske medicine/Specialistka družinske medicine

1. Mai 2004

Slovensko

Diplom o špecializácii v odbore „všeobecné lekárstvo“

Všeobecný lekár

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/Bevis om tilläggsutbildning av läkare i primärvård

Yleislääkäri/Allmänläkare

31. Dezember 1994

Sverige

Bevis om kompetens som allmänpraktiserande läkare (Europaläkare) utfärdat av Socialstyrelsen

Allmänpraktiserande läkare (Europaläkare)

31. Dezember 1994

United Kingdom

Certificate of prescribed/equivalent experience

General medical practitioner

31. Dezember 1994

V.2.   KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND

5.2.1.   Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Das Programm der Ausbildung, die zum Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte und mindestens die dort aufgeführten Fachgebiete

A.

Theoretischer Unterricht

a.

Krankenpflege:

Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege

Allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege

Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochen- und Säuglingspflege

Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

Altenpflege und Alterskrankheiten

b.

Grundwissen:

Anatomie und Physiologie

Krankheitslehre

Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

Biophysik, Biochemie und Radiologie

Ernährungslehre

Hygiene:

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitserziehung

Pharmakologie

c.

Sozialwissenschaften:

Soziologie

Psychologie

Grundbegriffe der Verwaltung

Grundbegriffe der Pädagogik

Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung

Berufsrecht

B.

Klinisch-praktische Ausbildung

Krankenpflege auf folgenden Gebieten:

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochen- und Säuglingspflege

Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

Altenpflege und Alterskrankheiten

Hauskrankenpflege

Der Unterricht in einem oder mehrerer dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

Der theoretische Unterricht muss mit der klinisch-praktischen Ausbildung so abgewogen und abgestimmt werden, dass die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise erworben werden können.

5.2.3.   Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma gegradueerde verpleger/verpleegster/Diplôme d'infirmier(ère) gradué(e)/Diplom eines (einer) graduierten Krankenpflegers (-pflegerin)

Diploma in de ziekenhuisverpleegkunde/Brevet d'infirmier(ère) hospitalier(ère)/Brevet eines (einer) Krankenpflegers (-pflegerin)

Brevet van verpleegassistent(e)/Brevet d'hospitalier(ère)/Brevet einer Pflegeassistentin

De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d'enseignement reconnus/Die anerkannten Ausbildungsanstalten

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/Der zuständige Prüfungsausschüß der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Hospitalier(ère)/Verpleegassistent(e)

Infirmier(ère) hospitalier(ère)/Ziekenhuisverpleger(-verpleegster)

29. Juni 1979

Česká republika

-

1. Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru všeobecná sestra (bakalář, Bc.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

1.

Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

1.

Všeobecná sestra

1. Mai 2004

-

2. Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná všeobecná sestra (diplomovaný specialista, DiS.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvědčení o absolutoriu

2.

Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

2.

Všeobecný ošetřovatel

Danmark

Eksamensbevis efter gennemført sygeplejerskeuddannelse

Sygeplejeskole godkendt af Undervisningsministeriet

Sygeplejerske

29. Juni 1979

Deutschland

Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege

Staatlicher Prüfungsausschuss

Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger

29. Juni 1979

Eesti

Diplom õe erialal

1.

Tallinna Meditsiinikool

2.

Tartu Meditsiinikool

3.

Kohtla-Järve Meditsiinikool

õde

1. Mai 2004

Ελλάς

1.

Πτυχίο Νοσηλευτικής Παν/μίου Αθηνών

1.

Πανεπιστήμιο Αθηνών

Διπλωματούχος ή πτυχιούχος νοσοκόμος, νοσηλευτής ή νοσηλεύτρια

1. Januar 1981

2.

Πτυχίο Νοσηλευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

2.

Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

3.

Πτυχίο Αξιωματικών Νοσηλευτικής

3.

Υπουργείο Εθνικής 'Αμυνας

4.

Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

4.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

5.

Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων και Επισκεπτριών πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

5.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

6.

Πτυχίο Τμήματος Νοσηλευτικής

6.

ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

España

Título de Diplomado universitario en Enfermería

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una universidad

Enfermero/a diplomado/a

1. Januar 1986

France

Diplôme d'Etat d'infirmier(ère)

Diplôme d'Etat d'infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999

Le ministère de la santé

Infirmer(ère)

29. Juni 1979

Ireland

Certificate of Registered General Nurse

An Bord Altranais (The Nursing Board)

Registered General Nurse

29. Juni 1979

Italia

Diploma di infermiere professionale

Scuole riconosciute dallo Stato

Infermiere professionale

29. Juni 1979

Κύπρος

Δίπλωμα Γενικής Νοσηλευτικής

Νοσηλευτική Σχολή

Εγγεγραμμένος Νοσηλευτής

1. Mai 2004

Latvija

1.

Diploms par māsas kvalifikācijas iegūšanu

1.

Māsu skolas

Māsa

1. Mai 2004

2.

Māsas diploms

2.

Universitātes tipa augstskola pamatojoties uz Valsts eksāmenu komisijas lēmumu

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją

1.

Universitetas

Bendrosios praktikos slaugytojas

1. Mai 2004

2.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesine kvalifikaciją

2.

Kolegija

Luxembourg

Diplôme d'Etat d'infirmier

Diplôme d'Etat d'infirmier hospitalier gradué

Ministère de l'éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

Infirmier

29. Juni 1979

Magyarország

1.

Ápoló bizonyítvány

1.

Iskola

Ápoló

1. Mai 2004

2.

Diplomás ápoló oklevél

2.

Egyetem/főiskola

3.

Egyetemi okleveles ápoló oklevél

3.

Egyetem

Malta

Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija

Universita’ ta' Malta

Infermier Registrat tal-Ewwel Livell

1. Mai 2004

Nederland

1.

Diploma's verpleger A, verpleegster A, verpleegkundige A

1.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

Verpleegkundige

29. Juni 1979

2.

Diploma verpleegkundige MBOV (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige)

2.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

3.

Diploma verpleegkundige HBOV (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige)

3.

Door een van overheidswege benoemde examencommissie

4.

Diploma beroepsonderwijs verpleegkundige — Kwalificatieniveau 4

4.

Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

5.

Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige — Kwalificatieniveau 5

5.

Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

Österreich

1.

Diplom als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“

1.

Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Diplomierte Krankenschwester

Diplomierter Krankenpfleger

1. Januar 1994

2.

Diplom als „Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger“

2.

Allgemeine Krankenpflegeschule

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku pielęgniarstwo z tytułem „magister pielęgniarstwa“

Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze

(von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung)

Pielegniarka

1. Mai 2004

Portugal

1.

Diploma do curso de enfermagem geral

1.

Escolas de Enfermagem

Enfermeiro

1. Januar 1986

2.

Diploma/carta de curso de bacharelato em enfermagem

2.

Escolas Superiores de Enfermagem

3.

Carta de curso de licenciatura em enfermagem

3.

Escolas Superiores de Enfermagem; Escolas Superiores de Saúde

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik“

1.

Univerza

2.

Visoka strokovna šola

Diplomirana medicinska sestra/Diplomirani zdravstvenik

1. Mai 2004

Slovensko

1.

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „magister z ošetrovateľstva“ („Mgr.“)

1.

Vysoká škola

Sestra

1. Mai 2004

2.

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „bakalár z ošetrovateľstva“ („Bc.“)

2.

Vysoká škola

3.

Absolventský diplom v študijnom odbore diplomovaná všeobecná sestra

3.

Stredná zdravotnícka škola

Suomi/ Finland

1.

Sairaanhoitajan tutkinto/Sjukskötarexamen

1.

Terveydenhuolto-oppilaitokset/ Hälsovårdsläroanstalter

Sairaanhoitaja/Sjukskötare

1. Januar 1994

2.

Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, sairaanhoitaja (AMK)/Yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, sjukskötare (YH)

2.

Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor

Sverige

Sjuksköterskeexamen

Universitet eller högskola

Sjuksköterska

1. Januar 1994

United Kingdom

Statement of Registration as a Registered General Nurse in part 1 or part 12 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting

Various

State Registered Nurse

Registered General Nurse

29. Juni 1979

V.3.   ZAHNARZT

5.3.1.   Ausbildungsprogramm für Zahnärzte

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Zahnärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A.

Grundfächer

Chemie

Physik

Biologie

B.

Medizinisch-biologische und allgemein-medizinische Fächer

Anatomie

Embryologie

Histologie, einschließlich Zytologie

Physiologie

Biochemie (oder physiologische Chemie)

Pathologische Anatomie

Allgemeine Pathologie

Pharmakologie

Mikrobiologie

Hygiene

Präventivmedizin und Epidemiologie

Radiologie

Physiotherapie

Allgemeine Chirurgie

Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Allgemeine Psychologie — Psychopathologie — Neuropathologie

Anästhesiologie

C.

Spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Zahnärztliche Prothetik

Dentale Technologie

Zahnerhaltungskunde

Präventive Zahnheilkunde

Anästhesiologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Spezielle Chirurgie

Spezielle Pathologie der Mundhöhle

Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

Kinderzahnheilkunde

Kieferorthopädie

Parodontologie

Zahnärztliche Röntgenologie

Spezielle Physiologie des Kauorgans

Berufs-, Gesetzes- und Standeskunde

Soziale Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit

5.3.2.   Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van tandarts/Diplôme licencié en science dentaire

De universiteiten/Les universités

De bevoegde Examen- commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

 

Licentiaat in de tandheelkunde/Licencié en science dentaire

28. Januar 1980

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor)

Lékařská fakulta univerzity v České republice

Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce

Zubní lékař

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen)

Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitetsfakultet

Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen

Tandlæge

28. Januar 1980

Deutschland

Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

Zuständige Behörden

 

Zahnarzt

28. Januar 1980

Eesti

Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta

Tartu Ülikool

 

Hambaarst

1. Mai 2004

Ελλάς

Πτυχίo Οδovτιατρικής

Παvεπιστήμιo

 

Οδοντίατρος ή χειρούργος οδοντίατρος

1. Januar 1981

España

Título de Licenciado en Odontología

El rector de una universidad

 

Licenciado en odontología

1. Januar 1986

France

Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire

Universités

 

Chirurgien-dentiste

28. Januar 1980

Ireland

Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.)

Bachelor of Dental Surgery (BDS)

Licentiate in Dental Surgery (LDS)

Universities

Royal College of Surgeons in Ireland

 

Dentist

Dental practitioner

Dental surgeon

28. Januar 1980

Italia

Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria

Università

Diploma di abilitazione all'esercizio della professione di odontoiatra

Odontoiatra

28. Januar 1980

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Οδοντιάτρου

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

 

Οδοντίατρος

1. Mai 2004

Latvija

Zobārsta diploms

Universitātes tipa augstskola

Rezidenta diploms par zobārsta pēcdiploma izglītības programmas pabeigšanu, ko izsniedz universitātes tipa augstskola un „Sertifikāts“ — kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu zobārstniecībā

Zobārsts

1. Mai 2004

Lietuva

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo kvalifikaciją

Universitetas

Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo profesinę kvalifikaciją

Gydytojas odontologas

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire

Jury d'examen d'Etat

 

Médecin-dentiste

28. Januar 1980

Magyarország

Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, röv.: dr. med. dent.)

Egyetem

 

Fogorvos

1. Mai 2004

Malta

Lawrja fil- Kirurġija Dentali

Universita’ ta Malta

 

Kirurgu Dentali

1. Mai 2004

Nederland

Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen

Faculteit Tandheelkunde

 

Tandarts

28. Januar 1980

Österreich

Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Zahnheilkunde“

Medizinische Fakultät der Universität

 

Zahnarzt

1. Januar 1994

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych z tytułem „lekarz dentysta“

1.

Akademia Medyczna,

2.

Uniwersytet Medyczny,

3.

Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

Lekarsko — Dentystyczny Egzamin Państwowy

Lekarz dentysta

1. Mai 2004

Portugal

Carta de curso de licenciatura em medicina dentária

Faculdades

Institutos Superiores

 

Médico dentista

1. Januar 1986

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“

Univerza

Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zobozdravnik/zobozdravnica

Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine

1. Mai 2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor zubného lekárstva“ („MDDr.“)

Vysoká škola

 

Zubný lekár

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/Odontologie licentiatexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Oulun yliopisto

Turun yliopisto

Terveydenhuollon oikeusturvakeskuksen päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om godkännande av praktisk tjänstgöring

Hammaslääkäri/Tandläkare

1. Januar 1994

Sverige

Tandläkarexamen

Universitetet i Umeå

Universitetet i Göteborg

Karolinska Institutet

Malmö Högskola

Endast för examensbevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialstyrelsen

Tandläkare

1. Januar 1994

United Kingdom

Bachelor of Dental Surgery (BDS or B.Ch.D.)

Licentiate in Dental Surgery

Universities

Royal Colleges

 

Dentist

Dental practitioner

Dental surgeon

28. Januar 1980

5.3.3.   Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte

Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Titre professionnel particulier de dentiste spécialiste en orthodontie/Bijzondere beroepstitel van tandarts specialist in de orthodontie

Ministre de la Santé publique/Minister bevoegd voor Volksgezondheid

28. Januar 2005

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i ortodonti

Sundhedsstyrelsen

28. Januar 1980

Deutschland

Fachzahnärztliche Anerkennung für Kieferorthopädie;

Landeszahnärztekammer

28. Januar 1980

Eesti

Residentuuri lõputunnistus ortodontia erialal

Tartu Ülikool

1. Mai 2004

Ελλάς

Τίτλoς Οδovτιατρικής ειδικότητας της Ορθoδovτικής

Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

Νoμαρχία

1. Januar 1981

France

Titre de spécialiste en orthodontie

Conseil National de l'Ordre des chirurgiens dentistes

28. Januar 1980

Ireland

Certificate of specialist dentist in orthodontics

Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

28. Januar 1980

Italia

Diploma di specialista in Ortognatodonzia

Università

21. May 2005

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Ορθοδοντική

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

1. Mai 2004

Latvija

„Sertifikāts“— kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu ortodontijā

Latvijas Ārstu biedrība

1. Mai 2004

Lietuva

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo ortodonto profesinę kvalifikaciją

Universitetas

1. Mai 2004

Magyarország

Fogszabályozás szakorvosa bizonyítvány

Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

1. Mai 2004

Malta

Ċertifikat ta' speċjalista dentali fl-Ortodonzja

Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1. Mai 2004

Nederland

Bewijs van inschrijving als orthodontist in het Specialistenregister

Specialisten Registratie Commissie (SRC) van de Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

28. Januar 1980

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie ortodoncji

Centrum Egzaminów Medycznych

1. Mai 2004

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz čeljustne in zobne ortopedije

1.

Ministrstvo za zdravje

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

1. Mai 2004

Suomi/Finland

Erikoishammaslääkärin tutkinto, hampaiston oikomishoito/Specialtand-läkarexamen, tandreglering

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Oulun yliopisto

Turun yliopisto

1. Januar 1994

Sverige

Bevis om specialistkompetens i tandreglering

Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Certificate of Completion of specialist training in orthodontics

Competent authority recognised for this purpose

28. Januar 1980


Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Danmark

Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i hospitalsodontologi

Sundhedsstyrelsen

28. Januar 1980

Deutschland

Fachzahnärztliche

Anerkennung für Oralchirurgie/Mundchirurgie

Landeszahnärztekammer

28. Januar 1980

Ελλάς

Τίτλoς Οδovτιατρικής ειδικότητας της Γvαθoχειρoυργικής (up to 31 December 2002)

Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

Νoμαρχία

1. Januar 2003

Ireland

Certificate of specialist dentist in oral surgery

Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

28. Januar 1980

Italia

Diploma di specialista in Chirurgia Orale

Università

21 May 2005

Κύπρος

Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Στοματική Χειρουργική

Οδοντιατρικό Συμβούλιο

1. Mai 2004

Lietuva

Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą burnos chirurgo profesinę kvalifikaciją

Universitetas

1. Mai 2004

Magyarország

Dento-alveoláris sebészet szakorvosa bizonyítvány

Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

1. Mai 2004

Malta

Ċertifikat ta' speċjalista dentali fil-Kirurġija tal-ħalq

Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

1. Mai 2004

Nederland

Bewijs van inschrijving als kaakchirurg in het Specialistenregister

Specialisten Registratie Commissie (SRC) van de Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

28. Januar 1980

Polska

Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie chirurgii stomatologicznej

Centrum Egzaminów Medycznych

1. Mai 2004

Slovenija

Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz oralne kirurgije

1.

Ministrstvo za zdravje

2.

Zdravniška zbornica Slovenije

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Erikoishammaslääkärin tutkinto, suu- ja leuka-kirurgia/Specialtandläkar-examen, oral och maxillofacial kirurgi

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Oulun yliopisto

Turun yliopisto

1. Januar 1994

Sverige

Bevis om specialist-kompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar

Socialstyrelsen

1. Januar 1994

United Kingdom

Certificate of completion of specialist training in oral surgery

Competent authority recognised for this purpose

28. Januar 1980

V.4.   TIERARZT

5.4.1.   Ausbildungsprogramm für Tierärzte

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Tierärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer.

Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A.

Grundfächer

Physik

Chemie

Zoologie

Botanik

Biomathematik

B.

Spezifische Fächer

a.

Grundlegende Fächer:

Anatomie, einschließlich Histologie und Embryologie

Physiologie

Biochemie

Genetik

Pharmakologie

Pharmazeutik

Toxikologie

Mikrobiologie

Immunologie

Epidemiologie

Berufskunde

b.

Klinische Fächer:

Geburtshilfe

Pathologie, einschließlich pathologischer Anatomie

Parasitologie

Klinische Medizin und Chirurgie, einschließlich Anästhesiologie

Klinische Ausbildung betreffend Haustiere, Geflügel und andere Tierarten

Präventivmedizin

Radiologie

Fortpflanzung und Fortpflanzungsstörungen

Tierseuchenrechtliche Vorschriften

Gerichtliche Veterinärmedizin und Veterinärrecht

Therapeutik

Propädeutik

c.

Tierproduktion

Tierproduktion

Ernährung

Agronomie

Agrarwirtschaft

Tierzucht und Tiergesundheit

Tierhygiene

Tierschutz und Verhaltenslehre

d.

Lebensmittelhygiene

Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Lebensmittelhygiene und -technologie

Praktische Arbeiten, einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und in der Lebensmittelverarbeitung

Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von 5 Jahren nicht mehr als 6 Monate beträgt.

Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muss so ausgewogen und koordiniert sein, dass die Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen.

5.4.2.   Ausbildungsnachweise für den Tierarzt

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van dierenarts/Diplôme de docteur en médecine vétérinaire

De universiteiten/Les universités

De bevoegde Examen-commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

 

21. Dezember 1980

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární lékařství (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární hygiena a ekologie (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

Veterinární fakulta univerzity v České republice

 

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for bestået kandidateksamen i veterinærvidenskab

Kongelige Veterinær- og Landbohøjskole

 

21. Dezember 1980

Deutschland

Zeugnis über das Ergebnis des Dritten Abscnitts der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung einer Universität oder Hochschule

 

21. Dezember 1980

Eesti

Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava

Eesti Põllumajandusülikool

 

1. Mai 2004

Ελλάς

Πτυχίo Κτηvιατρικής

Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης και Θεσσαλίας

 

1. Januar 1981

España

Título de Licenciado en Veterinaria

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una universidad

 

1. Januar 1986

France

Diplôme d'Etat de docteur vétérinaire

 

 

21. Dezember 1980

Ireland

Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB)

Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)

 

 

21. Dezember 1980

Italia

Diploma di laurea in medicina veterinaria

Università

Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria

1. Januar 1985

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Kτηνιάτρου

Κτηνιατρικό Συμβούλιο

 

1. Mai 2004

Latvija

Veterinārārsta diploms

Latvijas Lauksaimniecības Universitāte

 

1. Mai 2004

Lietuva

Aukštojo mokslo diplomas (veterinarijos gydytojo (DVM))

Lietuvos Veterinarijos Akademija

 

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme d'Etat de docteur en médecine vétérinaire

Jury d'examen d'Etat

 

21. Dezember 1980

Magyarország

Állatorvos doktor oklevél —

dr. med. vet.

Szent István Egyetem Állatorvos-tudományi Kar

 

1. Mai 2004

Malta

Liċenzja ta' Kirurgu Veterinarju

Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji

 

1. Mai 2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/veeartse-nijkundig examen

 

 

21. Dezember 1980

Österreich

Diplom-Tierarzt

Magister medicinae veterinariae

Universität

Doktor der Veterinärmedizin

Doctor medicinae veterinariae

Fachtierarzt

1. Januar 1994

Polska

Dyplom lekarza weterynarii

1.

Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

2.

Akademia Rolnicza we Wrocławiu

3.

Akademia Rolnicza w Lublinie

4.

Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

 

1. Mai 2004

Portugal

Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária

Universidade

 

1. Januar 1986

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor veterinarske medicine/doktorica veterinarske medicine“

Univerza

Spričevalo o opravljenem državnem izpitu s področja veterinarstva

1. Mai 2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor veterinárskej medicíny“ („MVDr.“)

Univerzita veterinárskeho lekárstva

 

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

 

1. Januar 1994

Sverige

Veterinärexamen

Sveriges Lantbruksuniversitet

 

1. Januar 1994

United Kingdom

1.

Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

1.

University of Bristol

 

21. Dezember 1980

2.

Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

2.

University of Liverpool

3.

Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMB)

3.

University of Cambridge

4.

Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

4.

University of Edinburgh

5.

Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

5.

University of Glasgow

6.

Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed)

6.

University of London

V.5.   HEBAMME

5.5.1.   Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Hebammen führt, umfasst zwei Bereiche:

A.

Theoretischer und fachlicher Unterricht

a.

Grundfächer

Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

Grundbegriffe der Pathologie

Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

Grundbegriffe der Arzneimittellehre

Psychologie

Pädagogik

Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

Berufsethik und Berufsrecht

Sexualerziehung und Familienplanung

Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

b.

Spezifische Fächer für Hebammen

Anatomie und Physiologie

Embryologie und Entwicklung des Fötus

Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

Betreuung und Pflege des Neugeborenen

Psychologische und soziale Faktoren

B.

Praktische und klinische Ausbildung

Diese Ausbildung erfolgt unter angemessener Kontrolle:

Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen;

Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;

Durchführung von mindestens 40 Entbindungen durch die Schülerin selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da es nicht genügend Schwangere gibt, kann diese Zahl auf mindestens 30 gesenkt werden, sofern die Schülerin außerdem an weiteren 20 Entbindungen teilnimmt;

aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten. Sollte dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich sein, sollte der Vorgang simuliert werden;

Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Vernähung der Wunde. Die Einführung in die Vernähung umfasst einen theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen. Die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann wenn nicht anders möglich auch simuliert werden;

Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen;

Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;

Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen;

Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie. Die Einführung umfasst theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen.

Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms) und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben.

Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen, und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt.

5.5.2.   Ausbildungsnachweise für die Hebamme

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van vroedvrouw/Diplôme d'accoucheuse

De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d'enseignement

De bevoegde Examen- commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

Vroedvrouw/Accoucheuse

23. Januar 1983

Česká republika

1.

Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru porodní asistentka (bakalář, Bc.)

Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

1.

Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

Porodní asistentka/porodní asistent

1. Mai 2004

2.

Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná porodní asistentka (diplomovaný specialista, DiS.)

Vysvědčení o absolutoriu

2.

Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

Danmark

Bevis for bestået jordemodereksamen

Danmarks jordemoderskole

Jordemoder

23. Januar 1983

Deutschland

Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger

Staatlicher Prüfungsausschuss

Hebamme

Entbindungspfleger

23. Januar 1983

Eesti

Diplom ämmaemanda erialal

1.

Tallinna Meditsiinikool

2.

Tartu Meditsiinikool

Ämmaemand

1. Mai 2004

Ελλάς

1.

Πτυχίο Τμήματος Μαιευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

1.

Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα (Τ.Ε.Ι.)

Μαία

Μαιευτής

23. Januar 1983

2.

Πτυχίο του Τμήματος Μαιών της Ανωτέρας Σχολής Στελεχών Υγείας και Κοινων. Πρόνοιας (ΚΑΤΕΕ)

2.

ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

3.

Πτυχίο Μαίας Ανωτέρας Σχολής Μαιών

3.

Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

España

Título de Matrona

Título de Asistente obstétrico (matrona)

Título de Enfermería obstétrica-ginecológica

Ministerio de Educación y Cultura

Matrona

Asistente obstétrico

1. Januar 1986

France

Diplôme de sage-femme

L'Etat

Sage-femme

23. Januar 1983

Ireland

Certificate in Midwifery

An Board Altranais

Midwife

23. Januar 1983

Italia

Diploma d'ostetrica

Scuole riconosciute dallo Stato

Ostetrica

23. Januar 1983

Κύπρος

Δίπλωμα στο μεταβασικό πρόγραμμα Μαιευτικής

Νοσηλευτική Σχολή

Εγγεγραμμένη Μαία

1. Mai 2004

Latvija

Diploms par vecmātes kvalifikācijas iegūšanu

Māsu skolas

Vecmāte

1. Mai 2004

Lietuva

1.

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

Pažymėjimas, liudijantis profesinę praktiką akušerijoje

1.

Universitetas

Akušeris

1. Mai 2004

2.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

Pažymėjimas, liudijantis profesinę praktiką akušerijoje

2.

Kolegija

3.

Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

3.

Kolegija

Luxembourg

Diplôme de sage-femme

Ministère de l'éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

Sage-femme

23. Januar 1983

Magyarország

Szülésznő bizonyítvány

Iskola/főiskola

Szülésznő

1. Mai 2004

Malta

Lawrja jew diploma fl- Istudji tal-Qwiebel

Universita’ ta' Malta

Qabla

1. Mai 2004

Nederland

Diploma van verloskundige

Door het Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport erkende opleidings-instellingen

Verloskundige

23. Januar 1983

Österreich

Hebammen-Diplom

Hebammenakademie

Bundeshebammenlehranstalt

Hebamme

1. Januar 1994

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku położnictwo z tytułem „magister położnictwa“

Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze (Établissement d'enseignement supérieur reconnu par les autorités compétentes)

(von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung)

Położna

1. Mai 2004

Portugal

1.

Diploma de enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

1.

Ecolas de Enfermagem

Enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

1. Januar 1986

2.

Diploma/carta de curso de estudos superiores especializados em enfermagem de saúde materna e obstétrica

2.

Escolas Superiores de Enfermagem

3.

Diploma (do curso de pós-licenciatura) de especialização em enfermagem de saúde materna e obstétrica

3.

Escolas Superiores de Enfermagem

Escolas Superiores de Saúde

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana babica/diplomirani babičar“

1.

Univerza

2.

Visoka strokovna šola

diplomirana babica/diplomirani babičar

1. Mai 2004

Slovensko

1.

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „bakalár z pôrodnej asistencie“ („Bc.“)

2.

Absolventský diplom v študijnom odbore diplomovaná pôrodná asistentka

1.

Vysoká škola

2.

Stredná zdravotnícka škola

Pôrodná asistentka

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

1.

Kätilön tutkinto/barnmorskeexamen

1.

Terveydenhuoltooppi-laitokset/hälsovårdsläroanstalter

Kätilö/Barnmorska

1. Januar 1994

2.

Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, kätilö (AMK)/yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, barnmorska (YH)

2.

Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor

Sverige

Barnmorskeexamen

Universitet eller högskola

Barnmorska

1. Januar 1994

United Kingdom

Statement of registration as a Midwife on part 10 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health visiting

Various

Midwife

23. Januar 1983

V.6.   APOTHEKER

5.6.1.   Ausbildungsprogramm für Apotheker

Botanik und Zoologie

Physik

Allgemeine und anorganische Chemie

Organische Chemie

Analytische Chemie

Pharmazeutische Chemie, einschließlich Arzneimittelanalyse

Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie

Anatomie und Physiologie, medizinische Terminologie

Mikrobiologie

Pharmakologie und Pharmakotherapie

Pharmazeutische Technologie

Toxikologie

Pharmakognosie

Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Standesordnung

Die Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung muss der Theorie in jedem Fach einen hinreichenden Platz lassen, um den Hochschulcharakter der Ausbildung zu wahren.

5.6.2.   Ausbildungsnachweise für den Apotheker

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

België/Belgique/Belgien

Diploma van apotheker/Diplôme de pharmacien

De universiteiten/Les universités

De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

 

1. Oktober 1987

Česká republika

Diplom o ukončení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.)

Farmaceutická fakulta univerzity v České republice

Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

1. Mai 2004

Danmark

Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen

Danmarks Farmaceutiske Højskole

 

1. Oktober 1987

Deutschland

Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung

Zuständige Behörden

 

1. Oktober 1987

Eesti

Diplom proviisori õppekava läbimisest

Tartu Ülikool

 

1. Mai 2004

Ελλάς

Άδεια άσκησης φαρμακευτικού επαγγέλματος

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

 

1. Oktober 1987

España

Título de Licenciado en Farmacia

Ministerio de Educación y Cultura

El rector de una universidad

 

1. Oktober 1987

France

Diplôme d'Etat de pharmacien

Diplôme d'Etat de docteur en pharmacie

Universités

 

1. Oktober 1987

Ireland

Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist

 

 

1. Oktober 1987

Italia

Diploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato

Università

 

1. November 1993

Κύπρος

Πιστοποιητικό Εγγραφής Φαρμακοποιού

Συμβούλιο Φαρμακευτικής

 

1. Mai 2004

Latvija

Farmaceita diploms

Universitātes tipa augstskola

 

1. Mai 2004

Lietuva

Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą vaistininko profesinę kvalifikaciją

Universitetas

 

1. Mai 2004

Luxembourg

Diplôme d'Etat de pharmacien

Jury d'examen d'Etat + visa du ministre de l'éducation nationale

 

1. Oktober 1987

Magyarország

Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, röv: mag. Pharm)

EG Egyetem

 

1. Mai 2004

Malta

Lawrja fil-farmaċija

Universita’ ta' Malta

 

1. Mai 2004

Nederland

Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen

Faculteit Farmacie

 

1. Oktober 1987

Österreich

Staatliches Apothekerdiplom

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

1. Oktober 1994

Polska

Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku farmacja z tytułem magistra

1.

Akademia Medyczna

2.

Uniwersytet Medyczny

3.

Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

 

1. Mai 2004

Portugal

Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas

Universidades

 

1. Oktober 1987

Slovenija

Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv „magister farmacije/magistra farmacije“

Univerza

Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije

1. Mai 2004

Slovensko

Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „magister farmácie“ („Mgr.“)

Vysoká škola

 

1. Mai 2004

Suomi/ Finland

Proviisorin tutkinto/Provisorexamen

Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

Kuopion yliopisto

 

1. Oktober 1994

Sverige

Apotekarexamen

Uppsala universitet

 

1. Oktober 1994

United Kingdom

Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist

 

 

1. Oktober 1987

V.7.   ARCHITEKT

5.7.1.   Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

België/ Belgique/ Belgien

1.

Architect/Architecte

2.

Architect/Architecte

3.

Architect

4.

Architect/Architecte

5.

Architect/Architecte

6.

Burgelijke ingenieur-architect

1.

Nationale hogescholen voor architectuur

2.

Hogere-architectuur-instituten

3.

Provinciaal Hoger Instituut voor Architectuur te Hasselt

4.

Koninklijke Academies voor Schone Kunsten

5.

Sint-Lucasscholen

6.

Faculteiten Toegepaste Wetenschappen van de Universiteiten

6.

„Faculté Polytechnique“ van Mons

 

1988/1989

1.

Architecte/Architect

2.

Architecte/Architect

3.

Architect

4.

Architecte/Architect

5.

Architecte/Architect

6.

Ingénieur-civil — architecte

1.

Ecoles nationales supérieures d'architecture

2.

Instituts supérieurs d'architecture

3.

Ecole provinciale supérieure d'architecture de Hasselt

4.

Académies royales des Beaux-Arts

5.

Ecoles Saint-Luc

6.

Facultés des sciences appliquées des universités

6.

Faculté polytechnique de Mons

Danmark

Arkitekt cand. arch.

Kunstakademiets Arkitektskole i København

Arkitektskolen i Århus

 

1988/1989

Deutschland

Diplom-Ingenieur,

Diplom-Ingenieur Univ.

Universitäten (Architektur/Hochbau)

Technische Hochschulen (Architektur/Hochbau)

Technische Universitäten (Architektur/Hochbau)

Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau)

Hochschulen für bildende Künste

Hochschulen für Künste

 

1988/1989

Diplom-Ingenieur,

Diplom-Ingenieur FH

Fachhochschulen (Architektur/Hochbau) (16)

Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei entsprechenden Fachhochschulstudiengängen

Eλλάς

Δίπλωμα αρχιτέκτονα — μηχανικού

Εθνικό Μετσόβιο Πολυτεχνείο (ΕΜΠ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμο Θεσσαλονίκης (ΑΠΘ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών της Πολυτεχνικής σχολής

Βεβαίωση που χορηγεί το Τεχνικό Επιμελητήριο Ελλάδας (ΤΕΕ) και η οποία επιτρέπει την άσκηση δραστηριοτήτων στον τομέα της αρχιτεκτονικής

1988/1989

España

Título oficial de arquitecto

Rectores de las universidades enumeradas a continuación:

Universidad Politécnica de Cataluña, Escuelas Técnicas Superiores de Arquitectura de Barcelona o del Vallès;

Universidad Politécnica de Madrid, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Madrid;

Universidad Politécnica de Las Palmas, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Las Palmas;

Universidad Politécnica de Valencia, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Valencia;

Universidad de Sevilla, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Sevilla;

Universidad de Valladolid, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Valladolid;

Universidad de Santiago de Compostela, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de La Coruña;

Universidad del País Vasco, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de San Sebastián;

Universidad de Navarra, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Pamplona;

Universidad de Alcalá de Henares, Escuela Politécnica de Alcalá de Henares;

Universidad Alfonso X El Sabio, Centro Politécnico Superior de Villanueva de la Cañada;

Universidad de Alicante, Escuela Politécnica Superior de Alicante;

Universidad Europea de Madrid;

Universidad de Cataluña, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Barcelona;

Universidad Ramón Llull, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de La Salle;

Universidad S.E.K. de Segovia, Centro de Estudios Integrados de Arquitectura de Segovia;

Universidad de Granada, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Granada.

 

1988/1989

1999/2000

1999/2000

1997/1998

1998/1999

1999/2000

1998/1999

1999/2000

1994/1995

France

1.

Diplôme d'architecte DPLG, y compris dans le cadre de la formation professionnelle continue et de la promotion sociale.

1.

Le ministre chargé de l'architecture

 

1988/1989

2.

Diplôme d'architecte ESA

2.

Ecole spéciale d'architecture de Paris

3.

Diplôme d'architecte ENSAIS

3.

Ecole nationale supérieure des arts et industries de Strasbourg, section architecture

Ireland

1.

Degree of Bachelor of Architecture (B.Arch. NUI)

1.

National University of Ireland to architecture graduates of University College Dublin

 

1988/1989

2.

Degree of Bachelor of Architecture (B. Arch)

(Previously, until 2002 -Degree standard diploma in architecture (Dip. Arch)

2.

Dublin Institute of Technology, Bolton Street, Dublin

(College of Technology, Bolton Street, Dublin)

3.

Certificate of associateship (ARIAI)

3.

Royal Institute of Architects of Ireland

4.

Certificate of membership (MRIAI)

4.

Royal Institute of Architects of Ireland

Italia

Laurea in architettura

Università di Camerino

Università di Catania — Sede di Siracusa

Università di Chieti

Università di Ferrara

Università di Firenze

Università di Genova

Università di Napoli Federico II

Università di Napoli II

Università di Palermo

Università di Parma

Università di Reggio Calabria

Università di Roma „La Sapienza“

Universtià di Roma III

Università di Trieste

Politecnico di Bari

Politecnico di Milano

Politecnico di Torino

Istituto universitario di architettura di Venezia

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

1988/1989

Laurea in ingegneria edile — architettura

Università dell'Aquilla

Università di Pavia

Università di Roma„La Sapienza“

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

1998/1999

Laurea specialistica in ingegneria edile — architettura

Università dell'Aquilla

Università di Pavia

Università di Roma „La Sapienza“

Università di Ancona

Università di Basilicata — Potenza

Università di Pisa

Università di Bologna

Università di Catania

Università di Genova

Università di Palermo

Università di Napoli Federico II

Università di Roma — Tor Vergata

Università di Trento

Politecnico di Bari

Politecnico di Milano

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

2003/2004

Laurea specialistica quinquennale in Architettura

Laurea specialistica quinquennale in Architettura

Laurea specialistica quinquennale in Architettura

Laurea specialistica in Architettura

Prima Facoltà di Architettura dell'Università di Roma „La Sapienza“

Università di Ferrara

Università di Genova

Università di Palermo

Politecnico di Milano

Politecnico di Bari

Università di Roma III

Università di Firenze

Università di Napoli II

Politecnico di Milano II

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

1998/1999

1999/2000

2003/2004

2004/2005

Nederland

1.

Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, afstudeerrichting architectuur

1.

Technische Universiteit te Delft

Verklaring van de Stichting Bureau Architectenregister die bevestigt dat de opleiding voldoet aan de normen van artikel 46.

1988/1989

2.

Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en urbanistiek

2.

Technische Universiteit te Eindhoven

3.

Het getuigschrift hoger beroepsonderwijs, op grond van het met goed gevolg afgelegde examen verbonden aan de opleiding van de tweede fase voor beroepen op het terrein van de architectuur, afgegeven door de betrokken examencommissies van respectievelijk:

de Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten te Amsterdam

de Hogeschool Rotterdam en omstreken te Rotterdam

de Hogeschool Katholieke Leergangen te Tilburg

de Hogeschool voor de Kunsten te Arnhem

de Rijkshogeschool Groningen te Groningen

de Hogeschool Maastricht te Maastricht

 

Österreich

1.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

1.

Technische Universität Graz (Erzherzog-Johann-Universität Graz)

 

1998/1999

2.

Dilplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

2.

Technische Universität Wien

3.

Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

3.

Universität Innsbruck (Leopold-Franzens-Universität Innsbruck)

4.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

4.

Hochschule für Angewandte Kunst in Wien

5.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

5.

Akademie der Bildenden Künste in Wien

6.

Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

6.

Hochschule für künstlerishe und industrielle Gestaltung in Linz

Portugal

Carta de curso de licenciatura em Arquitectura

Para os cursos iniciados a partir do ano académico de 1991/92

Faculdade de arquitectura da Universidade técnica de Lisboa

Faculdade de arquitectura da Universidade do Porto

Escola Superior Artística do Porto

Faculdade de Arquitectura e Artes da Universidade Lusíada do Porto

 

1988/1989

1991/1992

Suomi/Finland

Arkkitehdin tutkinto/Arkitektexamen

Teknillinen korkeakoulu /Tekniska högskolan (Helsinki)

Tampereen teknillinen korkeakoulu/Tammerfors

tekniska högskola

Oulun yliopisto/Uleåborgs universitet

 

1998/1999

Sverige

Arkitektexamen

Chalmers Tekniska Högskola AB

Kungliga Tekniska Högskolan

Lunds Universitet

 

1998/1999

United Kingdom

1.

Diplomas in architecture

1.

Universities

Colleges of Art

Schools of Art

Certificate of architectural education, issued by the Architects Registration Board.

The diploma and degree courses in architecture of the universities, schools and colleges of art should have met the requisite threshold standards as laid down in Article 46 of this Directive and in Criteria for validation published by the Validation Panel of the Royal Institute of British Architects and the Architects Registration Board.

EU nationals who possess the Royal Institute of British Architects Part I and Part II certificates, which are recognised by ARB as the competent authority, are eligible. Also EU nationals who do not possess the ARB-recognised Part I and Part II certificates will be eligible for the Certificate of Architectural Education if they can satisfy the Board that their standard and length of education has met the requisite threshold standards of Article 46 of this Directive and of the Criteria for validation.

1988/1989

2.

Degrees in architecture

2.

Universities

 

3.

Final examination

3.

Architectural Association

 

4.

Examination in architecture

4.

Royal College of Art

 

5.

Examination Part II

5.

Royal Institute of British Architects

 


(1)  1. Januar 1983

(2)  1. Januar 1983.

(3)  1. August 1987, ausgenommen die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

(4)  31. Dezember 1971.

(5)  31. Oktober 1999.

(6)  Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

(7)  9. Juli 1984.

(8)  3. Dezember 1971.

(9)  31. Oktober 1993.

(10)  Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

(11)  8. Juli 1984.

(12)  1. Januar 1983, ausgenommen für die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und bis Ende 1988 abgeschlossen hatten.

(13)  31. Dezember 1994.

(14)  1. Januar 1983

(15)  Die Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausstellung eines entsprechenden Nachweises führt, setzt voraus, dass die ärztliche Grundausbildung (Artikel 24) sowie die zahnärztliche Grundausbildung (Artikel 34) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind.

(16)  Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen Ausbildung gemäß Artikel 43 Absatz 1 anzuerkennen.


ANHANG VI

Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden

6.   Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben

Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

België/Belgique/Belgien

Die von den staatlichen Hochschulen für Architektur oder den Höheren Instituten für Architektur ausgestellten Diplome (architecte-architect)

die von der Provinzialhochschule für Architekten in Hasselt ausgestellten Diplome (architect)

die von den königlichen Kunstakademien ausgestellten Diplome (architecte — architect)

die von den Saint-Luc-Schulen ausgestellten Diplome (architecte — architect)

die Ingenieurdiplome von Hochschulabsolventen, die, zusammen mit einer vom Architektenverband ausgestellten Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums, das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ (architecte — architect) verleihen

die vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuss für Architekten ausgestellten Architektendiplome (architecte — architect)

die Diplomingenieur-Architektenzeugnisse und die Ingenieur-Architektenzeugnisse, die von den Fachbereichen für Angewandte Wissenschaft der Hochschulen und von der Polytechnischen Abteilung von Mons ausgestellt werden (ingénieur-architecte, ingénieur-architect)

1987/1988

Česká republika

die von folgenden Fakultäten der „České vysoké učení technické“ (Tschechische Technische Universität in Prag) ausgestellten Diplome:

„Vysoká škola architektury a pozemního stavitelství“ (Fakultät für Architektur und Hochbau) (bis 1951)

„Fakulta architektury a pozemního stavitelství“ (Fakultät für Architektur und Hochbau) (1951 bis 1960)

„Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1960) — Studiengänge: Hochbau, Bauten und Baustrukturen, Hochbau und Architektur, Architektur (einschließlich Stadtplanung und Raumordnung), Ingenieurbauten und Bauten für die industrielle und landwirtschaftliche Produktion oder Studienprogramm Bauingenieurwesen des Studiengangs Hochbau und Architektur

„Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1976) — Studiengänge: Architektur, Stadtplanung und Raumordnung oder Studienprogramm: Architektur und Stadtplanung der Studiengänge: Architektur, Theorie der architektonischen Gestaltung, Stadtplanung und Raumordnung, Architekturgeschichte und Rekonstruktion historischer Bauten, oder Architektur und Hochbau

die Diplome der „Vysoká škola technická Dr. Edvarda Beneše“ (bis 1951) — Studiengang Architektur und Bauten

die Diplome der „Vysoká škola stavitelství v Brně“ (1951 bis 1956) — Studiengang Architektur and Bauten

die Diplome der „Vysoké učení technické v Brně“, „Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1956) — Studiengang Architektur und Stadtplanung, oder „Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1956) — Studiengang Bauten

die Diplome der „Vysoká škola báňská — Technická univerzita Ostrava“, „Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1997) — Studiengang Baustrukturen und Architektur oder Studiengang Bauingenieurwesen

die Diplome der „Technická univerzita v Liberci“, „Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1994) — Studienprogramm Architektur und Stadtplanung des Studiengangs Architektur

die Diplome der „Akademie výtvarných umění v Praze“ — Studienprogramm Schöne Künste des Studiengangs Architektonische Gestaltung

die Diplome der „Vysoká škola umělecko-průmyslová v Praze“ — Studienprogramm Schöne Künste des Studiengangs Architektur

eine von der „Česká komora architektů“ ausgestellte Zulassungsbescheinigung ohne Angabe des Fachgebiets bzw. für das Fachgebiet Hochbau

2006/2007

Danmark

die von den staatlichen Architektenschulen Kopenhagen und Aarhus ausgestellten Diplome (architekt)

die vom Architektenausschuss gemäß dem Gesetz Nr. 202 vom 28. Mai 1975 ausgestellte Zulassungsbescheinigung (registreret arkitekt)

die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten Diplome (bygningskonstruktør) zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Behörden, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 48 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

1987/1988

Deutschland

die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Diplome (Dipl.-Ing., Architekt (HfbK))

die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Diplome (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden)

die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Diplome; soweit die Studiendauer weniger als 4 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden)

Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt wurden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 48 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

1987/1988

Eesti

diplom arhitektuuri erialal, väljastatud Eesti Kunstiakadeemia arhitektuuri teaduskonna poolt alates 1996 aastast (das von der Fakultät für Architektur an der estnischen Kunstakademie seit 1996 ausgestellte Diplom in Architektur), väljastatud Tallinna Kunstiülikooli poolt 1989-1995 aastal (in den Jahren 1989-1995 von der Kunstuniversität Tallinn ausgestellt), väljastatud Eesti NSV Riikliku Kunstiinstituudi poolt 1951-1988 (in den Jahren 1951-1988 vom staatlichen Kunstinstitut der Estnischen SSR ausgestellt)

2006/2007

Eλλάς

die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

die vom Artistotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

1987/1988

España

Der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder den Universitäten verliehene offizielle Titel des Architekten (título oficial de arquitecto)

1987/1988

France

die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten Architektendiplome „Diplômé par le Gouvernement“ (architecte DPLG)

die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte DESA)

die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe in Straßburg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure), Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte ENSAIS)

1987/1988

Ireland

der Graduierten in Architektur des „University College“, Dublin, von der „National University of Ireland“ verliehene Titel „Bachelor of Architecture“ (B. Arch. N.U.I.)

das vom „College of Technology“, Bolton Street, Dublin, ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Diplom. Arch.)

die Urkunde über die Zugehörigkeit zum „Royal Institute of Architects of Ireland“ als assoziiertes Mitglied (A.R.I.A.I.)

die Urkunde über die Zugehörigkeit zum „Royal Institute of Architects of Ireland“ als Mitglied (M.R.I.A.I.)

1987/1988

Italia

das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venedig und Reggio Calabria ausgestellte Diplom „laurea in architettura“ zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem die betreffende Person vor einem zuständigen Ausschuss das entsprechende Staatsexamen bestanden hat (dott. architetto)

das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom „laurea in ingegneria“ auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der/die Kandidat(in) vor einem zuständigen Ausschuss das entsprechende Staatsexamen bestanden hat (dott. ing. Architetto oder dott. ing. in ingegneria civile)

1987/1988

Κύπρος

Βεβαίωση Εγγραφής στο Μητρώο Αρχιτεκτόνων που εκδίδεται από το Επιστημονικό και Τεχνικό Επιμελητήριο Κύπρου (von der Wissenschaftler- und Ingenieurskammer Zyperns (ETEK) ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung in das Architektenregister)

2006/2007

Latvija

„arhitekta diploms“, ko izsniegusi Latvijas Valsts Universitātes Inženierceltniecības fakultātes Arhitektūras nodaļa līdz 1958. gadam, Rīgas Politehniskā Institūta Celtniecības fakultātes Arhitektūras nodaļa no 1958 gada līdz 1991. gadam, Rīgas Tehniskās Universitātes Arhitektūras fakultāte kopš 1991. gada, un „Arhitekta prakses sertifikāts“ ka izsniedz Latvijas Arhitektu savienība (von der Abteilung „Architektur“ der Fakultät für Bauingenieurwesen der lettischen Staatsuniversität bis 1958, von der Abteilung „Architektur“ der Fakultät für Bauingenieurwesen des Polytechnischen Instituts Riga in den Jahren 1958-1991, von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität Riga (Rīgas Tehniskās Universitātes Arhitektūras fakultāte) seit 1991 ausgestellte „Diplome für Architekten“ (arhitekts) und die Bescheinigung über die Registrierung durch den lettischen Architektenverband)

2006/2007

Lietuva

die vom Kauno politechnikos institutas bis 1969 ausgestellten Diplome für Bauingenieure/Architekten (inžinierius architektas/architektas)

die vom Vilnius inžinerinis statybos institutas bis 1990, von der Vilniaus technikos universitetas seit 1996 und der Vilnius Gedimino technikos universitetas seit 1996 ausgestellten Diplome für Architekten/Diplomarchitekten/Magister der Architektur (architektas/architektûros bakalauras/architektûros magistras)

die vom LTSR Valstybinis dailës institutas bis 1990 und von der Vilniaus dailës akademija seit 1990 ausgestellten Fachdiplome für Absolventen des Ausbildungsgangs in Architektur/Diplomarchitektur/Magister der Architektur (architektûros kursas/architektûros bakalauras/architektûros magistras)

die von der Kauno technologijos universitetas seit 1997 ausgestellten Diplome für Diplomarchitekten/Magister der Architektur (architektûros bakalauras/architektûros magistras)

Allen Diplomen muss eine von der Beurkundungskommission ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben (beurkundeter Architekt/Atestuotas architektas).

2006/2007

Magyarország

das von Universitäten ausgestellte „okleveles építészmérnök“-Diplom (Architekturdiplom, Magister der Architektur)

das von Universitäten ausgestellte „okleveles építész tervező művész“-Diplom (Magisterdiplom in Architektur und Bauingenieurwesen)

2006/2007

Malta

Perit: von der Universita’ ta' Malta ausgestelltes Lawrja ta' Perit, das zur Eintragung als „Perit“ berechtigt

2006/2007

Nederland

eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig ingenieur)

die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect)

die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO)

die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten (voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect VBO)

eine Bescheinigung, dass die betreffende Person eine Prüfung durch den Architektenrat des „Bond van Nederlandse Architecten“ (Niederländischer Architektenverband, BNA) bestanden hat (architect)

das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (Stiftung „Institut für Architektur“) (IVA), das als Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 44 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person vor dem 5. August 1985 an der technischen Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als „kandidaat in de bouwkunde“ abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)

eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt wird, die vor dem 5. August 1985 40 Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass die betreffende Person während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)

die im 7. und 8. Gedankenstrich genannten Bescheinigungen brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ in den Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht ermöglichen.

1987/1988

Österreich

die von den Technischen Universitäten Wien und Graz sowie von der Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen/Hochbau und Architektur, Fachbereich Architektur, Bauingenieurwesen/Hochbau und Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen ausgestellten Diplome

die von der Universität für Bodenkultur, Fachsenat Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, ausgestellten Diplome

die von der Hochschule für bildende Kunst, Wien, Institut für Architektur, ausgestellten Diplome

die von der Akademie der bildenden Künste, Wien, Studienrichtung Architektur, ausgestellten Diplome

die von den Höheren Technischen Lehranstalten, Fachschulen oder Fachschulen für Bauwesen ausgestellten Diplome (Ing.), zusammen mit dem Zeugnis des „Baumeisters“, das eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, die mit einer Prüfung abschließt

die von der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz, Studienrichtung Architektur, ausgestellten Diplome

Befähigungsnachweise über die Ausübung des Berufs des Hochbauingenieurs oder eines Ingenieurs in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBI, Nr. 156/1994 ausgestellt werden

1997/1998

Polska

Die von den Fakultäten für Architektur folgender Universitäten ausgestellten Diplome:

der Warschauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Warschau (Politechnika Warszawska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt, magister nauk technicznych; inżynier architekt; inżyniera magistra architektury; magistra inżyniera architektury; magistra inżyniera architekta; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1948: inżynier architekt, magister nauk technicznych; von 1951 bis 1956: inżynier architekt; von 1954 bis 1957, 2. Abschnitt: inżyniera magistra architektury; von 1957 bis 1959: inżyniera magistra architektury; von 1959 bis 1964: magistra inżyniera architektury; von 1964 bis 1982: magistra inżyniera architekta; von 1983 bis 1990: magister inżynier architekt; seit 1991: magistra inżyniera architekta)

der Krakauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Krakau (Politechnika Krakowska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1945 bis 1953 Universität für Bergbau und Hüttenkunde, polytechnische Fakultät für Architektur — Akademia Górniczo-Hutnicza, Politechniczny Wydział Architektury)

der Breslauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Breslau (Politechnika Wrocławska, Wydział Architektury) -— Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt, magister nauk technicznych; magister inżynier architektury; magister inżynier architekt (Berufsbezeichnungen von 1949 bis 1964: inżynier architekt, magister nauk technicznych; Berufsbezeichnung von 1956 bis 1964: magister inżynier architektury; Berufsbezeichnung seit 1964: magister inżynier architekt)

der Schlesischen Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Gliwice (Gleiwitz) (Politechnika Śląska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1955 Fakultät für Ingenieur- und Bauwesen — Wydział Inżynieryjno-Budowlany, Berufsbezeichnung: inżynier architekt; von 1961 bis 1969 Fakultät für Industriebau und allgemeines Ingenieurwesen — Wydział Budownictwa Przemysłowego i Ogólnego, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt; von 1969 bis 1976 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt; seit 1977 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt und seit 1995 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

der Posener Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Posen (Politechnika Poznańska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architektury; inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1955 Ingenieurschule, Fakultät für Architektur — Szkoła Inżynierska, Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: inżynier architektury; Berufsbezeichnung seit 1978: magister inżynier architekt und seit 1999 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

der Technischen Universität Danzig, Fakultät für Architektur in Danzig (Politechnika Gdańska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1945 bis 1969 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury, von 1969 bis 1971 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury, von 1971 bis 1981 Institut für Architektur und Stadtplanung — Instytut Architektury i Urbanistyki, seit 1981 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury)

der Technischen Universität Białystok, Fakultät für Architektur in Białystok (Politechnika Białostocka, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1975 bis 1989 Institut für Architektur — Instytut Architektury)

der Technischen Universität Łódź, Fakultät für Bauingenieurwesen, Architektur und Umweltgestaltung in Łódź (Politechnika Łódzka, Wydział Budownictwa, Architektury i Inżynierii Środowiska) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1973 bis 1993 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury und seit 1992 Fakultät für Bauingenieurwesen, Architektur und Umweltgestaltung — Wydział Budownictwa, Architektury i Inżynierii Środowiska; von 1973 bis 1978 inżynier architekt, seit 1978 Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt)

der Technischen Universität Szczecin (Stettin), Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur in Stettin (Politechnika Szczecińska, Wydział Budownictwa i Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1948 bis 1954 Ingenieur-Hochschule, Fakultät für Architektur — Wyższa Szkoła Inżynierska, Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: inżynier architekt, seit 1970 Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt und seit 1998 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

Allen Diplomen muss die von der jeweiligen regionalen Architektenkammer in Polen ausgestellte Mitgliedsbescheinigung beigefügt sein, die dazu berechtigt, in Polen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben.

2006/2007

Portugal

das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte „diploma do curso especial de arquitectura“

das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte Architektendiplom „diploma de arquitecto“

das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte „diploma do curso de arquitectura“

das von der Kunsthochschule in Lissabon ausgestellte „diploma de licenciatura em arquitectura“

die von der Technischen Universität Lissabon und der Universität Porto ausgestellte „carta de curso de licenciatura em arquitectura“

das von der Technischen Universität Lissabon, Institut für Technik, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

das von der Universität Porto, Fakultät für Ingenieurwesen, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

das von der Universität von Coimbra, Fakultät für Naturwissenschaften und Technik, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

das von der Universität Minho ausgestellte Ingenieursdiplom (licenciatura em engenharia civil, produção)

1987/1988

Slovenija

„univerzitetni diplomirani inženir arhitekture/univerzitetna diplomirana inženirka arhitekture“ (Universitätsdiplom in Architektur), ausgestellt von der Fakultät für Architektur, zusammen mit einer gesetzlich anerkannten Bescheinigung der für Architektur zuständigen Behörde, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben

ein von den technischen Fakultäten ausgestelltes Universitätsdiplom, mit dem der Titel „univerzitetni diplomirani inženir (univ.dipl.inž.)/univerzitetna diplomirana inženirka“ verliehen wird, zusammen mit einer gesetzlich anerkannten Bescheinigung der für Architektur zuständigen Behörde, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben

2006/2007

Slovensko

von der Slowakischen Technischen Universität (Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1950-1952 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur und Hochbau“ („architektúra a pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Architektur und Hochbau der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry a pozemného staviteľstva, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1952-1960 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

von der Fakultät für Architektur und Hochbau der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry a pozemného staviteľstva, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1952-1960 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1961-1976 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1961-1976 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Architektur der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava seit 1977 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

von der Fakultät für Architektur der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava seit 1977 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Städtebau“ („urbanizmus“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava in den Jahren 1977-1997 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava seit 1998 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur und Hochbau“ („architektúra a pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava in den Jahren 2000-2001 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau — Fachgebiet Architektur“ („pozemné stavby — špecializácia: architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta — Slovenská technická univerzita) in Bratislava seit 2001 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau und Architektur“ („pozemné stavby a architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

von der Akademie für bildende Künste und Gestaltung (Vysoká škola výtvarných umení) in Bratislava seit 1969 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnungen: Akad. arch. bis 1990, Mgr. von 1990-1992, Mgr. arch. von 1992-1996, Mgr. art. seit 1997)

von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität (Stavebná fakulta, Technická univerzita) in Košice in den Jahren 1981-1991 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

Allen Diplomen muss Folgendes beigefügt sein:

eine von der slowakischen Architektenkammer (Slovenská komora architektov) in Bratislava ausgestellte Zulassung ohne Angabe des Fachgebiets bzw. für die Fachgebiete „Hochbau“ („pozemné stavby“) oder „Raumplanung“ („územné plánovanie“)

eine von der slowakischen Bauingenieurskammer (Slovenská komora stavebných inžinierov) in Bratislava ausgestellte Zulassung für das Fachgebiet Hochbau („pozemné stavby“).

2006/2007

Suomi/Finland

die von den Fachbereichen Architektur der Technischen Universitäten und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti/arkitekt)

die von den technischen Instituten ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti/byggnadsarkitekt)

1997/1998

Sverige

die vom Königlichen Institut für Technik, Schule für Architektur, dem Chalmers-Institut für Technik und der Universität Lund, Institut für Technik ausgestellten Diplome (arkitekt, Magister in Architektur)

Mitgliedsbescheinigung des Schwedischen Architektenverbandes (Svenska Arkitekters Riksförbund (SAR)), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt.

1997/1998

United Kingdom

die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung

vom Royal Institute of British Architects

von den Architekturschulen an den Universitäten, den Polytechnischen Schulen, den Akademien (private Colleges) und den Technologie- und Kunstschulen ausgestellt wurden und am 10. Juni 1985 vom Architects Registration Council des Vereinigten Königreichs zwecks Zulassung zur Eintragung in das Berufsregister anerkannt wurden (Architect)

eine Bescheinigung, nach der ihr Inhaber gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) des Architects Registration Act von 1931 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ hat (Architect)

eine Bescheinigung, nach der ihr Inhaber gemäß Abschnitt 2 des Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ hat (Architect).

1987/1988


ANHANG VII

Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können

1.   Unterlagen

a)

Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.

b)

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

c)

In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.

d)

Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.

Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

e)

Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.

f)

Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes

einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,

einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,

erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2.   Bescheinigungen

Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/143


RICHTLINIE 2005/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte und Haltesysteme bei Unfällen, selbst mit Überschlag, die Schwere der Verletzungen und die Zahl der Getöteten deutlich vermindern können. Die Ausstattung aller Fahrzeugklassen mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen wird mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und Menschenleben retten.

(2)

Die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist von erheblichem gesellschaftlichem Nutzen.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Februar 1986 zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle im Rahmen des Programms für das Jahr der Straßenverkehrssicherheit (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder, zur Pflicht zu machen, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

(4)

Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist das EG-Typgenehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 lediglich auf alle Neufahrzeuge der Klasse M1 anwendbar. Folglich müssen nur ab diesem Datum typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse M1 mit Sitzen, Sitzverankerungen und Kopfstützen ausgerüstet werden, die der Richtlinie 74/408/EWG (5) entsprechen.

(5)

Bis das EG-Typgenehmigungsverfahren für alle Fahrzeugklassen verbindlich wird, sollte im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere Fahrzeugklassen als M1 der Einbau von Sitzen und Sitzverankerungen vorgeschrieben werden, die den Einbau von Sitzgurtverankerungen zulassen.

(6)

Die Richtlinie 74/408/EWG enthält bereits alle technischen und administrativen Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anderer Klassen als M1. Die Mitgliedstaaten brauchen deshalb keine weiteren Vorschriften zu erlassen.

(7)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates (6) haben einige Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Vorschriften für einige andere Fahrzeugklassen als M1 bereits verbindlich gemacht. Die Hersteller und ihre Zulieferer haben daraufhin entsprechende technische Lösungen entwickelt.

(8)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte den Insassen auf nach der Seite gerichteten Sitzen nicht denselben Schutz bieten können wie auf nach vorn gerichteten Sitzen. Es ist deshalb aus Sicherheitsgründen notwendig, nach der Seite gerichtete Sitze für bestimmte Fahrzeugklassen zu verbieten.

(9)

Die Bestimmungen, denen zufolge nach der Seite gerichtete Sitze mit Zweipunkt-Sicherheitsgurten in bestimmten Unterklassen der Fahrzeugklasse M3 zulässig sind, sollten vorübergehend, bis zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Neufassung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Ausdehnung der Betriebserlaubnis der Gemeinschaft auf alle Fahrzeuge, einschließlich der Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3, gelten.

(10)

Die Richtlinie 74/408/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vorschrift, Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Sicherheitsgurten auszustatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 74/408/EWG

Die Richtlinie 74/408/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (7) in Unterklassen unterteilt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   „Diese Richtlinie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Krankenwagen und für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge.

(3)   Absatz 1 gilt ferner nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklassen III oder B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen, in denen im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige nach der Seite gerichtete Sitze sind zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet, die gemäß der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (8) typengenehmigt sind. Die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte entsprechen der Richtlinie 76/115/EWG des Rates (9).

Diese Ausnahme gilt für fünf Jahre ab dem 20. Oktober 2005 Sie kann verlängert werden, wenn verlässliche Unfallstatistiken verfügbar sind und die Rückhaltesysteme weiterentwickelt wurden.

3.

Der Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.

„Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder für an diesen Sitzen befestigte Kopfstützen.“

b)

Die Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3.

„‚Sitz‘ eine Struktur einschließlich Polsterung und Bezug, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht.

Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:

2.3.1.

‚nach vorn gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.3.2.

‚nach hinten gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.3.3.

‚nach der Seite gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der in Bezug auf seine Ausrichtung zur senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs nicht den Begriffsbestimmungen der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 entspricht.“

c)

Die Nummer 2.9 wird gestrichen.

4.

Anhang III Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

2.5.

„‚Sitz‘ eine Struktur einschließlich Polsterung und Befestigungsteilen, die fester Bestandteil der Fahrzeugstruktur sein kann, die zur Verwendung in einem Fahrzeug vorgesehen ist und einen Sitzplatz für einen oder mehrere Erwachsene bietet.

Seiner Orientierung entsprechend bezeichnet ein:

2.5.1.

‚nach vorn gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.5.2.

‚nach hinten gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die senkrechte Mittelebene des Sitzes mit der senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10o oder - 10o bildet;

2.5.3.

‚nach der Seite gerichteter Sitz‘ einen Sitz, der in Bezug auf seine Ausrichtung zur senkrechten Mittelebene des Fahrzeugs nicht den Begriffsbestimmungen der Nummern 2.5.1 und 2.5.2 entspricht.“

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.

„Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht unter Anhang III fallen. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.5 gelten diese Vorschriften auch für nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugklassen.“

b)

Die Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

2.4.

„Alle nach vorn klappbaren Sitze oder Sitze mit umklappbaren Rückenlehnen müssen in der Normalstellung selbsttätig einrasten. Diese Anforderung gilt nicht für Sitze, mit denen Rollstuhl-Stellplätze von Fahrzeugen der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 oder M3 ausgestattet sind.“

Artikel 2

Anwendung

(1)   Ab dem 20. April 2006 dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen,

a)

weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten.

(2)   Ab dem 20. Oktober 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.

(3)   Ab dem 20. Oktober 2007 müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr gültig ansehen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2006 an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 6.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2003 (ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 487), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 33), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.

(3)  ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(5)  ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28.

(7)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.“

(8)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).“


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/146


RICHTLINIE 2005/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte und Haltesysteme bei Unfällen, selbst mit Überschlag, die Schwere der Verletzungen und die Zahl der Getöteten deutlich vermindern können. Die Ausstattung aller Fahrzeugklassen mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen wird mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und Menschenleben retten.

(2)

Die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist von erheblichem gesellschaftlichem Nutzen.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Februar 1986 zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle im Rahmen des Programms für das Jahr der Straßenverkehrssicherheit (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder, zur Pflicht zu machen, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

(4)

Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist das EG-Typgenehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 lediglich auf alle Neufahrzeuge der Klasse M1 anwendbar. Demnach müssen nur diese Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet werden, die die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG (5) erfüllen.

(5)

Bis das EG-Typgenehmigungsverfahren für alle Fahrzeugklassen verbindlich wird, sollte im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere Fahrzeugklassen als M1 der Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen vorgeschrieben werden.

(6)

Die Richtlinie 77/541/EWG enthält bereits alle technischen und administrativen Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anderer Klassen als M1. Die Mitgliedstaaten brauchen deshalb keine weiteren Vorschriften zu erlassen.

(7)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme von Kraftfahrzeugen (6) haben einige Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Vorschriften für einige andere Fahrzeugklassen als M1 bereits verbindlich gemacht. Die Hersteller und ihre Zulieferer haben daraufhin entsprechende technische Lösungen entwickelt.

(8)

Die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (7) enthält Bestimmungen, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen wie etwa behinderten Personen den Zugang zu Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen erleichtern. Den Mitgliedstaaten muss ermöglicht werden, den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen zu genehmigen, die nicht den technischen Spezifikationen der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen, jedoch speziell entworfen sind, um die Sicherheit dieser Menschen zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 77/541/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vorschrift, Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Sicherheitsgurten auszustatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 77/541/EWG

Die Richtlinie 77/541/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht den Einbau von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen gestatten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern sie dem Schutz behinderter Menschen dienen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ferner Haltesysteme von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausnehmen, die so konstruiert sind, dass sie Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (8) entsprechen.

(3)   Die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.1 der vorliegenden Richtlinie gelten nicht für Sicherheitsgurte und Haltesysteme, die unter die Absätze 1 und 2 fallen.

2.

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG in Unterklassen unterteilt.“

3.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnote zu Nummer 3.1 wird gestrichen.

b)

Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

3.1.1.

„Mit Ausnahme von Sitzplätzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, müssen die Sitze von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 (Unterklassen III oder B), M3 (Unterklassen III oder B) sowie der Klasse N mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Fahrzeuge der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 und M3 können mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgestattet werden, vorausgesetzt, diese entsprechen den Vorschriften dieser Richtlinie.“

Artikel 2

Maßnahmen für behinderte Personen

Die Kommission prüft bis spätestens 20. April 2008 auf der Grundlage geltender internationaler Normen und nationaler Rechtsvorschriften spezifische Verfahren zur Harmonisierung der Anforderungen an Sicherheitsgurte für behinderte Menschen, um für ein der vorliegenden Richtlinie entsprechendes Sicherheitsniveau zu sorgen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor. Änderungen der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 3

Anwendung

(1)   Ab dem 20. April 2006 dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, für neue Fahrzeugtypen

a)

weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten.

(2)   Ab dem 20. Oktober 2006 dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.

(3)   Ab dem 20. Oktober 2007 müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen, die den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr gültig ansehen,

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2006 an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 10.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2003 (ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 491), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 28), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 103).

(5)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15.

(7)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.“


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/149


RICHTLINIE 2005/41/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Forschungsergebnisse zeigen, dass Sicherheitsgurte und Haltesysteme bei Unfällen, selbst mit Überschlag, die Schwere der Verletzungen und die Zahl der Getöteten deutlich vermindern können. Die Ausstattung aller Fahrzeugklassen mit Sicherheitsgurten und Haltesystemen wird mit Sicherheit eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und Menschenleben retten.

(2)

Die Ausstattung aller Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist von erheblichem gesellschaftlichem Nutzen.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 18. Februar 1986 zu gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle im Rahmen des Programms für das Jahr der Straßenverkehrssicherheit (3)auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder, zur Pflicht zu machen, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für den Einbau von Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

(4)

Nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4) ist das EG-Typgenehmigungsverfahren seit dem 1. Januar 1998 lediglich auf alle Neufahrzeuge der Klasse M1 anwendbar. Demnach müssen nur diese Fahrzeuge mit Verankerungen für Sitzgurte und/oder Haltesystemen ausgerüstet werden, die die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG (5) erfüllen.

(5)

Bis das EG-Typgenehmigungsverfahren für alle Fahrzeugklassen verbindlich wird, sollte im Interesse der Verkehrssicherheit auch für andere Fahrzeugklassen als M1 der Einbau von Verankerungen für Sicherheitsgurte und/oder Haltesystemen vorgeschrieben werden.

(6)

Die Richtlinie 76/115/EWG enthält bereits alle technischen und administrativen Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen anderer Klassen als M1. Die Mitgliedstaaten brauchen deshalb keine weiteren Vorschriften zu erlassen.

(7)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt haben einige Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Vorschriften für einige andere Fahrzeugklassen als M1 bereits verbindlich gemacht. Die Hersteller und ihre Zulieferer haben daraufhin entsprechende technische Lösungen entwickelt.

(8)

Die Richtlinie 76/115/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vorschrift, Fahrzeuge bestimmter Klassen mit Sicherheitsgurten auszustatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 76/115/EWG

Die Richtlinie 76/115/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (6) in Unterklassen unterteilt.

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummer 1.9 wird gestrichen.

b)

Die Nummer 4.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.3.1.

Fahrzeuge der Klassen M1, M2 (Unterklassen III oder B), M3 (Unterklassen III oder B) und N müssen mit Sicherheitsgurtverankerungen ausgestattet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“

c)

Die Nummer 4.3.8 erhält folgende Fassung:

„4.3.8.

Für Sitze, die ausschließlich zur Benutzung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind, sowie für alle Sitze aller Fahrzeuge, die nicht unter die Nummern 4.3.1 bis 4.3.5 fallen, sind keine Sicherheitsgurtverankerungen vorgeschrieben. Ist das Fahrzeug mit Verankerungen für solche Sitze ausgestattet, so müssen diese Verankerungen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Jedoch müssen Verankerungen, die ausschließlich zur Benutzung in Verbindung mit einem Gurt für behinderte Menschen oder einem anderen in Artikel 2a der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (7) genannten Haltesystem bestimmt sind, hingegen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, vorausgesetzt, sie sind gemäß den nationalen Rechtsvorschriften so konzipiert und gebaut, dass sie das in der Praxis mögliche Höchstmaß an Sicherheit bieten.

Artikel 2

Maßnahmen für behinderte Menschen

Die Kommission prüft bis spätestens 20. April 2008 auf der Grundlage geltender internationaler Normen und nationaler Rechtsvorschriften spezifische Verfahren zur Harmonisierung der Anforderungen für Verankerungen, die ausschließlich zur Benutzung in Verbindung mit einem Gurt für behinderte Menschen oder einem anderen in Artikel 2a der Richtlinie 77/541/EWG genannten Haltesystem bestimmt sind, um für ein der vorliegenden Richtlinie entsprechendes Sicherheitsniveau zu sorgen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor. Änderungen der vorliegenden Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren angenommen.

Artikel 3

Anwendung

(1)   Ab dem 20. April 2006 dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verankerungen von Sicherheitsgurten, die den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen,

a)

weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten.

(2)   Ab dem 20. Oktober 2006 dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verankerungen von Sicherheitsgurten für neue Fahrzeugtypen, die den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.

(3)   Ab dem 20. Oktober 2007 müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verankerungen von Sicherheitsgurten, die den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr gültig ansehen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 21. April 2006 an.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 8.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2003 (ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 496), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 23), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(4)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 103).

(5)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).

(6)  ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.“

(7)  ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.“


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/152


RICHTLINIE 2005/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Binnenwasserstraßen können Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt erheblich erhöht werden.

(2)

In einigen Mitgliedstaaten werden auf verschiedenen Wasserstraßen bereits nationale Anwendungen von Informationsdiensten bereitgestellt. Zur Gewährleistung eines harmonisierten, interoperablen und offenen Navigationshilfe- und Informationssystems auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft sollten gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen eingeführt werden.

(3)

Aus Gründen der Sicherheit und im Interesse einer europaweiten Harmonisierung sollten derartige gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen inhaltlich auf der von anerkannten internationalen Organisationen wie dem Internationalen Schifffahrtsverband (PIANC), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) in diesem Bereich geleisteten Arbeit aufbauen.

(4)

Die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) sollten auf interoperablen Systemen aufbauen, die sich auf offene und öffentliche Standards gründen sollten, die allen Systemanbietern und -nutzern in nichtdiskriminierender Weise zugänglich sind.

(5)

Diese Anforderungen und technischen Spezifikationen brauchen für nationale Binnenschifffahrtsstraßen, die nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nicht zwingend vorgeschrieben zu werden. Es wird jedoch empfohlen, auf diesen Binnenwasserstraßen RIS einzuführen, die dieser Richtlinie entsprechen, und dafür zu sorgen, dass bestehende Systeme damit interoperabel sind.

(6)

Die Entwicklung von RIS sollte auf Ziele wie Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit in der Binnenschifffahrt ausgerichtet sein, die beispielsweise durch Verkehrs- und Transportmanagement, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Infrastrukturen und die Durchsetzung spezifischer Vorschriften erreicht werden.

(7)

Die für RIS geltenden Vorschriften sollten zumindest auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationsdienste Anwendung finden.

(8)

Es sollten auch technische Spezifikationen für Systeme wie elektronische Schifffahrtskarten, elektronische Schiffsmeldesysteme einschließlich eines einheitlichen europäischen Schiffsnummernsystems, Nachrichten für Schifffahrtstreibende und Schiffsverfolgung und -aufspürung festgelegt werden. Die technische Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung sollte durch einen Ausschuss sichergestellt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass die Benutzer den Verfahren und Ausrüstungsanforderungen entsprechen, wobei die Struktur kleiner und mittlerer Größe der Unternehmen in der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen ist.

(10)

Die Einführung von RIS wird die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Das sollte den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend geschehen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (4) festgelegt sind. Die Einführung von RIS sollte nicht zu der unkontrollierten Verarbeitung ökonomisch sensibler Daten der Marktteilnehmer führen.

(11)

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, sollte der Einsatz von Satellitenortung empfohlen werden. Diese Technologien sollten im Rahmen des Möglichen gemäß den geltenden Beschlüssen in diesem Bereich interoperabel mit anderen einschlägigen Systemen und mit ihnen verbunden sein.

(12)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung harmonisierter RIS in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seiner europäischen Dimension besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(14)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (6) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) in der Gemeinschaft, um Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und die Verbindung mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.

(2)   Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und offene RIS auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährleisten. Diese Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen erfolgt durch die Kommission, die von dem in Artikel 11 genannten Ausschuss unterstützt wird. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die Arbeiten gebührend, die von auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen wie dem PIANC, der ZKR und der UNECE vorgenommen wurden. Es wird die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr sichergestellt, insbesondere mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten der Klasse IV und darüber, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III (7) genannten Häfen an solchen Wasserstraßen. Für diese Richtlinie gilt die in der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 festgelegte Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)“ sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.

b)

„Fahrwasserinformation“ sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).

c)

„Taktische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.

d)

„Strategische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.

e)

„RIS-Anwendung“ ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.

f)

„RIS-Zentrum“ ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.

g)

„RIS-Benutzer“ sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.

h)

„Interoperabilität“ bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.

Artikel 4

Einrichtung von RIS

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 2.

(2)   Die Mitgliedstaaten entwickeln die RIS so, dass RIS-Anwendungen effizient und erweiterbar sind und mit anderen RIS-Anwendungen und möglichst auch mit Systemen anderer Verkehrsträger in Wechselwirkung eintreten können. Sie müssen darüber hinaus Schnittstellen mit Verkehrsmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bieten.

(3)   Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten

a)

den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermitteln. Diese Daten müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein;

b)

gewährleisten, dass auf allen ihren Binnenwasserstraßen der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen;

c)

insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen. Im Falle grenzüberschreitender Transporte ist diese Information den zuständigen Behörden des Nachbarstaates zu übermitteln. Eine solche Übermittlung muss abgeschlossen sein, bevor die Fahrzeuge die Grenze erreichen;

d)

sicherstellen, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt, einschließlich Wasserstandsberichten (beziehungsweise Berichten über den maximal zulässigen Tiefgang) und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden. Die standardisierte Nachricht muss mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten. Die Nachrichten für die Binnenschifffahrt müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

(5)   Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 6. April 2000 in Basel im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Sprechfunk in der Binnenschifffahrt.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.

(7)   Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit der RIS ein.

Artikel 5

Technische Leitlinien und Spezifikationen

(1)   Zur Förderung der RIS und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest:

a)

System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System — Inland-ECDIS),

b)

elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,

c)

Nachrichten für die Binnenschifffahrt,

d)

Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,

e)

Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.

Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(2)   Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren eingeführt und erforderlichenfalls geändert. Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juni 2006,

b)

die technischen Spezifikationen für Inland-ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens am 20. Oktober 2006,

c)

die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Dezember 2006.

(3)   Die RIS-Leitlinien und Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Satellitenortung

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, wird der Einsatz von Satellitenortungstechnologien empfohlen.

Artikel 7

Typzulassung von RIS-Ausrüstung

(1)   Wenn dies für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlich und durch die einschlägigen technischen Spezifikationen vorgeschrieben ist, erfordern RIS-Ausrüstungen für Terminal und Netz sowie RIS-Software-Anwendungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Spezifikationen Typzulassungen, bevor sie auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Typzulassung zuständigen nationalen Stellen mit; die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Alle Mitgliedstaaten erkennen von den in Absatz 2 genannten nationalen Stellen der anderen Mitgliedstaaten erteilte Typzulassungen an.

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen und für den internationalen Datenaustausch zuständigen Behörden. Diese Behörden sind der Kommission zu melden.

Artikel 9

Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Weiterverwendung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der für den Betrieb von RIS erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten die Gemeinschaftsnormen zum Schutz der grundlegenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter anderem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG, eingehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen dauerhafte Sicherheitsmaßnahmen, um die RIS-Meldungen und die Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust zu schützen.

(3)   In diesem Zusammenhang gilt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (8).

Artikel 10

Änderungsverfahren

Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (9) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(5)   Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Artikels 4 spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 zu erfüllen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die in Absatz 2 vorgesehene Frist für die Erfüllung einer oder mehrerer der Anforderungen des Artikels 4 in Bezug auf in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen, die jedoch eine geringe Verkehrsdichte aufweisen, oder in Bezug auf Binnenwasserstraßen, für die die Kosten dieser Erfüllung in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen, verlängern. Diese Frist kann durch einfachen Beschluss der Kommission verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist möglich. In der Begründung für den Antrag des Mitgliedstaats ist auf die Verkehrsdichte und die wirtschaftlichen Bedingungen auf der betreffenden Wasserstraße hinzuweisen. Bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, kann der Mitgliedstaat, der eine Verlängerung beantragt hat, sein Verhalten so fortsetzen, als wenn der Verlängerung zugestimmt worden wäre.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5)   Sofern erforderlich unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(6)   Die Kommission beobachtet die Einrichtung von RIS in der Gemeinschaft und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Oktober 2008 einen entsprechenden Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 verfügen.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 56.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(9)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:

Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe,

Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe,

Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken,

Lage von Häfen und Umschlagstellen,

Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel.


ANHANG II

VORGABEN FÜR RIS-LEITLINIEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.   RIS-Leitlinien

Die RIS-Leitlinien gemäß Artikel 5 umfassen:

a)

technische Anforderungen für Planung, Einführung und Betrieb der Dienste und der damit verbundenen Systeme,

b)

RIS-Architektur und -organisation und

c)

Empfehlungen in Bezug auf die Teilnahme von Schiffen an RIS, einzelne Dienste und die schrittweise Entwicklung von RIS.

2.   Inland-ECDIS

Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten (Inland-ECDIS) gelten folgende Vorgaben:

a)

Kompatibilität mit dem maritimen ECDIS, um den Verkehr mit Binnenschiffen in Mischverkehrszonen von Flussmündungen sowie den Fluss-See-Verkehr zu erleichtern;

b)

Festlegung von Mindestanforderungen an die Inland-ECDIS-Ausrüstung sowie Festlegung des Mindestinformationsgehalts elektronischer Schifffahrtskarten im Hinblick auf die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere

ein hoher Grad an Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Inland-ECDIS-Ausrüstung,

Robustheit der Inland-ECDIS-Ausrüstung, damit sie den üblicherweise an Bord eines Schiffs gegebenen Umweltbedingungen ohne Verlust an Qualität oder Zuverlässigkeit standhält,

Aufnahme aller Arten geographischer Objekte (z. B. Begrenzungen des Fahrwassers, Uferbauten, Baken), die für die sichere Schiffsführung benötigt werden, in die elektronischen Schifffahrtskarten,

Überwachung der elektronischen Schifffahrtskarte mit Radarüberlagerung, wenn sie für die Schiffsführung durch Kommandos an den Rudergänger genutzt wird;

c)

Aufnahme von Fahrwassertiefenangaben in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige bezogen auf einen Bezugswasserstand oder auf den aktuellen Wasserstand;

d)

Aufnahme zusätzlicher Informationen (z. B. anderer Stellen als die zuständigen Behörden) in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schiffsführung benötigten Informationen;

e)

Verfügbarkeit von elektronischen Schifffahrtskarten für RIS-Benutzer;

f)

Verfügbarkeit der Daten für elektronische Schifffahrtskarten für alle Hersteller von Anwendungen, gegebenenfalls gegen eine angemessene kostenbezogene Gebühr.

3.   Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verkehrsteilnehmern sowohl in der Binnenschifffahrt als auch im Seeverkehr und im multimodalen Verkehr, wenn die Binnenschifffahrt einbezogen ist;

b)

Verwendung einer standardisierten Transportanzeige für Meldungen von Schiff zu Behörde, Behörde zu Schiff und Behörde zu Behörde, um Kompatibilität mit dem Seeverkehr herzustellen;

c)

Benutzung international anerkannter Codelisten und Klassifizierungen, möglichst ergänzt für den Bedarf der Binnenschifffahrt;

d)

Benutzung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer.

4.   Nachrichten für die Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und -management sowie Reiseplanung, gelten folgende Vorgaben:

a)

eine standardisierte, hochgradig codierte Datenstruktur mit festen Textmodulen, um die automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte in andere Sprachen zu ermöglichen und die Integration von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Reiseplanungssysteme zu erleichtern;

b)

Kompatibilität der standardisierten Datenstruktur und der Datenstruktur von Inland-ECDIS, um die Einbindung von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Inland-ECDIS zu erleichtern.

5.   Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme

Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Festlegung der Anforderungen an Systeme und von Standardmeldungen und -verfahren, so dass ihre Übermittlung automatisiert ist;

b)

die Unterscheidung zwischen Systemen, die für die Erfordernisse der taktischen Verkehrsinformation, und Systemen, die für die Erfordernisse der strategischen Verkehrsinformation geeignet sind, sowohl im Hinblick auf die Positionierungsgenauigkeit als auch auf die erforderliche Aktualisierungsrate;

c)

Beschreibung der einschlägigen technischen Systeme für die Schiffsverfolgung und -aufspürung wie Inland-AIS (Inland Automatic Identification System);

d)

Kompatibilität der Datenformate mit dem maritimen AIS.


30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/160


RICHTLINIE 2005/45/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2003 über die Verbesserung des Ansehens des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und die Steigerung der Attraktivität der seemännischen Berufe für junge Menschen unterstrich der Rat, dass die berufliche Mobilität von Seeleuten in der Europäischen Union gefördert werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Verfahren zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten zu legen ist, und gleichzeitig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden muss.

(2)

Der Seeverkehr ist ein äußerst dynamischer und sich rasch weiterentwickelnder Wirtschaftszweig mit stark internationalem Gepräge. Angesichts des zunehmenden Mangels an Seeleuten aus der Gemeinschaft kann deshalb ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Personalangebot und -nachfrage wirksamer auf Gemeinschaftsebene aufrechterhalten werden als auf einzelstaatlicher Ebene. Daher muss im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs unbedingt auch die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden.

(3)

Hinsichtlich der Qualifikation von Seeleuten hat die Gemeinschaft in der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) Mindestanforderungen für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen festgelegt. Mit der genannten Richtlinie werden die internationalen Normen des STCW-Übereinkommens für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(4)

Nach der Richtlinie 2001/25/EG müssen Seeleute Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt und mit Vermerken versehen worden ist und das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen.

(5)

Nach der Richtlinie 2001/25/EG gelten für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, die Richtlinien 89/48/EWG (4) und 92/51/EWG (5) über eine erste beziehungsweise eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. In den genannten Richtlinien ist nicht vorgesehen, dass offizielle Qualifikationsnachweise von Seeleuten ohne weiteres anerkannt werden, da unter Umständen Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind.

(6)

Jeder Mitgliedstaat sollte die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/25/EG erteilten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat Seeleuten, die ihre Befähigungszeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, sofern sie den Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, die Aufnahme und Ausübung des seemännischen Berufs gestatten, für den sie qualifiziert sind, ohne andere Voraussetzungen vorzuschreiben als diejenigen, die für ihre eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

(7)

Da mit dieser Richtlinie die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen erleichtert werden soll, regelt sie nicht die Anforderungen für den Zugang zur Beschäftigung.

(8)

Im STCW-Übereinkommen sind Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Seeleute festgelegt. Diese Anforderungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, um eine effiziente Kommunikation an Bord von Schiffen zu gewährleisten und die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

(9)

Die zunehmende Anzahl von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die in betrügerischer Weise erlangt wurden, stellt heute eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt dar. In den meisten Fällen erfüllen die Inhaber von Befähigungszeugnissen, die in betrügerischer Weise erlangt wurden, nicht die Mindestanforderungen des STCW-Übereinkommens für die Zeugniserteilung. Diese Seeleute könnten leicht in Unfälle auf See verwickelt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen und sich weiterhin im Rahmen der IMO um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen. Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ist ein geeignetes Forum für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in diesem Bereich.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (6) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhinderung der Verschmutzung durch Schiffe ist. Zu den Aufgaben der Agentur gehört es, die Kommission bei der Durchführung aller Aufgaben zu unterstützen, die dieser aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden.

(12)

Die Agentur sollte folglich die Kommission bei der Überprüfung unterstützen, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2001/25/EG erfüllen.

(13)

Für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen für Seeleute, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, sollten nicht mehr die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG gelten, sondern die vorliegende Richtlinie.

(14)

Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher dementsprechend geändert werden.

(15)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen erstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Seeleute, die:

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder

b)

Staatsangehörige eines Drittlands sind, die im Besitz eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Seeleute“ sind Personen, die mindestens entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2001/25/EG ausgebildet und durch einen Mitgliedstaat zertifiziert sind;

b)

„Befähigungszeugnis“ ist ein gültiges Dokument im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2001/25/EG;

c)

„entsprechendes Zeugnis“ ist ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Nummer 27 der Richtlinie 2001/25/EG;

d)

„Vermerk“ ist ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2001/25/EG erteiltes gültiges Dokument;

e)

„Anerkennung“ ist die Billigung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses oder entsprechenden Zeugnisses durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;

f)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihres(r) entsprechenden Zeugnisse(s) oder ihres(r) anderen Befähigungszeugnisse(s) ansuchen;

g)

„STCW-Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in seiner jeweils geltenden Fassung;

h)

„STCW-Code“ ist der Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung;

i)

„die Agentur“ ist die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtet wurde.

Artikel 3

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(1)   Alle Mitgliedstaaten erkennen die entsprechenden Zeugnisse oder anderen Befähigungszeugnisse an, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG erteilt wurden.

(2)   Die Anerkennung entsprechender Zeugnisse ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Verantwortungsebenen beschränkt, die darin festgelegt sind; es wird ein Vermerk beigefügt, der diese Anerkennung belegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Befähigungszeugnis abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Verantwortungsebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2001/25/EG oder alternative Befähigungszeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I der Richtlinie 2001/25/EG vorschreiben.

(5)   Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungszeugnisse für Aufgaben auf Management-Ebene zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der für die Aufgaben, die sie wahrnehmen dürfen, relevanten Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verfügen.

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG

Die Richtlinie 2001/25/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Befähigungszeugnis

Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 und gemäß den Anforderungen des Anhangs I ausgestellt ist.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von ihren zuständigen Behörden erteilt und mit Vermerken versehen worden sind, zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken sowie den Informationsaustausch über die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und denen von Drittländern zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner unverzüglich allen Drittländern, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben, nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

(3)   Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung oder die Nichtanerkennung der Echtheit der Befähigungszeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen Urkundennachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.“

3.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 wird mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 gestrichen.

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 21a

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (8) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 21b

Bericht über die Einhaltung der Richtlinie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens am 20. Oktober 2010 einen auf der Grundlage der nach Artikel 21a gesammelten Informationen erstellten Bewertungsbericht vor. In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor.

5.

In Anhang I Kapitel I wird folgende Nummer eingefügt:

„1a.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und AII/4 des STCW-Code festgelegt sind, damit sie in der Lage sind, ihren besonderen Aufgaben auf einem Schiff unter der Flagge eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen.“

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 53.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/23/EG der Kommission (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 14).

(4)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).“


In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/164


RAHMENBESCHLUSS 2005/667/JI DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2) sowie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere in Nummer 48, werden legislative Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, insbesondere gemeinsame Sanktionen und vergleichbare Verfahrensgarantien, gefordert.

(2)

Die Bekämpfung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschmutzung durch Schiffe zählt zu den Prioritäten der Union. In den Nummern 32 bis 34 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen und in der Erklärung des Rates (Justiz und Inneres) vom 19. Dezember 2002 nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ kommt die Entschlossenheit der Union zum Ausdruck, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung solcher Katastrophen zu vermeiden.

(3)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ dargelegt hat, sollten zu diesem Zweck die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden.

(4)

Zweck der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (3) als auch dieses Rahmenbeschlusses, der die Richtlinie 2005/35/EG durch detaillierte Bestimmungen in Strafsachen ergänzt, ist es, diese Angleichung zu schaffen.

(5)

Dieser Rahmenbeschluss, der sich auf Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union stützt, ist das richtige Instrument, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

(6)

Aufgrund des spezifischen Charakters der behandelten Straftat sollten einheitliche Sanktionen in Bezug auf juristische Personen eingeführt werden.

(7)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982, das von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und dem auch die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, ist im Kontext der Zusammenarbeit besonders wichtig.

(8)

Zwischen den Mitgliedstaaten sollte eine bestmögliche Zusammenarbeit organisiert werden, um eine rasche Übermittlung sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dazu sollten Kontaktstellen benannt und ausgewiesen werden.

(9)

Da die Ziele dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Schäden, die sich aus den betreffenden Verhaltensweisen ergeben könnten, besser auf der Ebene der Union erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und die ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die an Meerengen liegen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, sind durch keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ausdrücklich verpflichtet, ihre Zuständigkeit für in diesen Meerengen begangene Taten zu begründen. Die Zuständigkeit für diese Taten sollte im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere mit Artikel 34 des genannten Übereinkommens der Vereinten Nationen begründet werden.

(12)

Die praktische Anwendung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses sollte von der Kommission überwacht werden; diese sollte dem Rat binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht kann geeignete Vorschläge enthalten —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diesen Rahmenbeschluss gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 2

Straftaten

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 dieses Rahmenbeschlusses ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2005/35/EG als Straftat behandelt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Mitglieder der Mannschaft, soweit die betreffenden Verstöße in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, in ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf hoher See erfolgen und die Bedingungen nach Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. nach Anlage II Regel 6 Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens 73/78 erfüllt sind.

Artikel 3

Beihilfe und Anstiftung

Jeder Mitgliedstaat ergreift im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe oder die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe gestellt wird.

Artikel 4

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 oder 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren umfassen.

(2)   In minder schweren Fällen, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht, kann ein Mitgliedstaat Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3)   Die strafrechtlichen Sanktionen nach Absatz 1 können durch andere Sanktionen oder Maßnahmen ergänzt werden, insbesondere durch Geldsanktionen oder die Aberkennung des Rechts einer natürlichen Person zur Ausübung einer erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder zur Gründung, Geschäftsführung oder Leitung einer Gesellschaft oder Stiftung, wenn die Verurteilung auf Umständen beruht, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Gefahr besteht, dass der Täter erneut eine gleichartige strafbare Handlung begeht.

(4)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht ist, wenn durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon und der Tod oder eine schwere Verletzung von Personen verursacht wurde.

(5)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht ist, wenn

a)

durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon verursacht wurde oder

b)

die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) begangen wurde, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe, auf die in dieser Gemeinsamen Maßnahme Bezug genommen wird.

(6)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2, sofern sie grob fahrlässig begangen wurde, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht ist, wenn durch die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon und der Tod oder eine schwere Verletzung von Personen verursacht wurde.

(7)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2, sofern sie grob fahrlässig begangen wurde, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis zu drei Jahren bedroht ist, wenn die Tat eine erhebliche und umfangreiche Schädigung der Wasserqualität oder von Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon verursacht hat.

(8)   In Bezug auf Freiheitsstrafen gilt dieser Artikel unbeschadet des Völkerrechts und insbesondere des Artikels 230 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Tat nach Artikel 2 oder 3 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat.

(2)   Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Tat nach Artikel 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 nicht aus.

Artikel 6

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen

a)

umfassen zumindest in den Fällen, in denen die juristische Person Taten nach Artikel 2 zu verantworten hat, strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen

i)

im Höchstmaß von mindestens 150 000 EUR bis 300 000 EUR,

ii)

im Höchstmaß von mindestens 750 000 EUR bis 1 500 000 EUR in den schwersten Fällen einschließlich mindestens der vorsätzlich begangenen Taten nach Artikel 4 Absätze 4 und 5;

b)

können in allen Fällen andere als Geldsanktionen umfassen, wie beispielsweise

i)

den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

ii)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

iii)

die richterliche Aufsicht,

iv)

die richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens,

v)

die Verpflichtung zum Ergreifen spezieller Maßnahmen, um die Folgen der die Verantwortlichkeit der juristischen Person begründenden Tat zu beseitigen.

(2)   Zur Durchführung von Absatz 1 Buchstabe a wenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am 12. Juli 2005 gilt.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 Buchstabe a in der Weise durchführen, dass die Geldsanktion proportional zum Umsatz der juristischen Person, zum erzielten oder erhofften finanziellen Vorteil aus der Tat oder zu einem anderen Bezugswert ist, aus dem sich die finanzielle Lage der juristischen Person ergibt, soweit sichergestellt ist, dass dabei Geldsanktionen auferlegt werden können, deren Höchstmaß den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mindestbeträgen für das Höchstmaß wenigstens gleichwertig ist.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der diesen Rahmenbeschluss nach Absatz 2 durchführt, teilt diese Absicht dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um, soweit völkerrechtlich zulässig, seine Zuständigkeit für Taten nach den Artikeln 2 und 3 zu begründen, die

a)

ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,

b)

in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer gleichwertigen gemäß dem Völkerrecht errichteten Zone,

c)

auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff,

d)

von einem seiner Staatsangehörigen, soweit die Tat am Tatort strafbar ist oder der Tatort keiner Strafgewalt untersteht,

e)

zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet,

f)

außerhalb seines Hoheitsgebiets, soweit die Tat eine Verschmutzung in seinem Hoheitsgebiet oder in seiner Wirtschaftszone verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird, sofern sich das Schiff freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen des Mitgliedstaats befindet,

g)

auf hoher See, sofern sich das Schiff freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen des Mitgliedstaats befindet,

begangen worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die gerichtliche Zuständigkeit nach

a)

Absatz 1 Buchstabe d,

b)

Absatz 1 Buchstabe e

nicht oder nur in besonderen Fällen oder unter bestimmten Voraussetzungen ausüben wird.

(3)   Beschließen die Mitgliedstaaten, Absatz 2 anzuwenden, so unterrichten sie das Generalsekretariat des Rates entsprechend und teilen gegebenenfalls mit, in welchen Fällen oder unter welchen Voraussetzungen der Beschluss gilt.

(4)   Sind mehrere Mitgliedstaaten für eine Tat zuständig, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten darum, ihr Vorgehen in angemessener Weise zu koordinieren, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen der Verfolgung und der Durchführungsvorschriften der Rechtshilfe.

(5)   Folgende Anknüpfungspunkte sollten berücksichtigt werden:

a)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet, ausschließlicher Wirtschaftszone oder gleichwertiger Zone die Tat begangen wurde;

b)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet, ausschließlicher Wirtschaftszone oder gleichwertiger Zone sich die Tat auswirkt;

c)

der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet, ausschließliche Wirtschaftszone oder gleichwertige Zone ein Schiff, von dem aus die Tat begangen wurde, durchfährt;

d)

der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet der Täter seinen Wohnsitz hat;

e)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person, welche die Tat zu verantworten hat, ihren Sitz hat;

f)

der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, von dem aus die Tat begangen wurde.

(6)   Im Sinne dieses Artikels gilt als Hoheitsgebiet auch das Gebiet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 8

Unterrichtung

(1)   Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer Tat oder der Gefahr der Begehung einer Tat nach Artikel 2, die eine unmittelbare Verschmutzung bewirkt oder zu bewirken droht, so unterrichtet er sofort die anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schaden erleiden könnten, sowie die Kommission.

(2)   Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer Tat oder der Gefahr der Begehung einer Tat nach Artikel 2, für die ein Mitgliedstaat zuständig sein könnte, so unterrichtet er sofort diesen Mitgliedstaat.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Flaggenstaat oder jeden anderen betroffenen Staat unverzüglich über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieses Rahmenbeschlusses, insbesondere des Artikels 7, ergriffen haben.

Artikel 9

Benennung von Kontaktstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt bestehende Kontaktstellen oder richtet im Bedarfsfall neue Kontaktstellen ein, insbesondere für den Informationsaustausch im Sinne des Artikels 8.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Stelle bzw. seine Stellen mit, die als Kontaktstellen gemäß Absatz 1 dienen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Kontaktstellen.

Artikel 10

Territorialer Anwendungsbereich

Der territoriale Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses deckt sich mit dem der Richtlinie 2005/35/EG.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen.

(2)   Bis zum 12. Januar 2007 teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Anhand dieser Angaben und eines schriftlichen Berichts der Kommission überprüft der Rat bis spätestens 12. Januar 2009, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

(3)   Bis zum 12. Januar 2012 unterbreitet die Kommission dem Rat auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten einen Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen, mit denen dieser Rahmenbeschluss umgesetzt wird, unterbreitet ihm die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge, gegebenenfalls auch solche, in denen vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten, die in ihren Hoheitsgewässern oder ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder gleichwertigen Zone begangen werden, die unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffe nicht als fremde Schiffe im Sinne des Artikels 230 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 betrachten.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2005 (ABl. C 92 vom 16.4.2005, S. 19).

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.


Berichtigungen

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/168


Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 20. Mai 2004 )

Diese Berichtigung wurde durch eine diplomatische Note vorgenommen, die am 4. August 2005 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.

Seite 84, Erwägungsgrund 5:

anstatt:

„UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Kommissionsbeschlusses C (2004) 1799 vom 17. Mai 2004 nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, …“

muss es heißen:

„UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG,…“.