ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2005 DES RATES
vom 18. Juli 2005
über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts fortbestehender unerlaubter Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 erlassen, die unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen vorsieht, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. |
(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannte Personen vor. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten umfassen, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags. |
(3) |
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt sein, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(5) |
Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen; nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
2. |
„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
3. |
„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
4. |
„wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
5. |
„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt. |
Artikel 2
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren.
(2) Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für Grundausgaben, wie die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 18. April 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist; |
c) |
das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 5
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.
Artikel 6
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
Artikel 7
Die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 8
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 9
(1) Die Kommission ist befugt,
a) |
Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und |
b) |
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. |
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 11
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
e) |
für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind. |
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.
(2) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
(nach der Benennung durch den gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)
ANHANG II
Liste der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten zuständigen Behörden
BELGIEN
Federale Overheidsdienst Financiën |
Thesaurie |
Kunstlaan 30 |
B-1040 Brussel |
Fax: 00 32 2 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
Service Public Fédéral des Finances |
Trésorerie |
30 Avenue des Arts |
B-1040 Bruxelles |
Fax: 00 32 2 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ministerstvo financí |
Finanční analytický útvar |
P.O. BOX 675 |
Jindřišská 14 |
111 21 Praha 1 |
Tel.: + 420 2 5704 4501 |
Fax: + 420 2 5704 4502 |
Ministerstvo zahraničních věcí |
Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU |
Loretánské nám. 5 |
118 00 Praha 1 |
Tel.: + 420 2 2418 2987 |
Fax: + 420 2 2418 4080 |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Byggestyrelsen |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København K |
Tlf. (45) 35 46 62 81 |
Fax (45) 35 46 62 03 |
Udenrigsministeriet |
Asiatisk Plads 2 |
DK-1448 København K |
Tlf. (45) 33 92 00 00 |
Fax (45) 32 54 05 33 |
Justitsministeriet |
Slotholmsgade 10 |
DK-1216 København K |
Tlf. (45) 33 92 33 40 |
Fax (45) 33 93 35 10 |
DEUTSCHLAND
Einfrieren von Geldern:
|
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Technische Unterstützung:
|
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ESTLAND
Eesti Välisministeerium |
Islandi väljak 1 |
15049 Tallinn |
Tel.: + 372 6317 100 |
Faks: + 372 6317 199 |
Finantsinspektsioon |
Sakala 4 |
15030 Tallinn |
Tel.: + 372 6680 500 |
Faks: + 372 6680 501 |
GRIECHENLAND
A. Einfrieren von Geldern
Ministry of Economy and Finance |
General Directory of Economic Policy |
Address: 5 Nikis Str. |
10 563 Athens — Greece |
Tel.: + 30 210 3332786 |
Fax: + 30 210 3332810 |
Α. Δέσμευση κεφαλαίων
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής |
Δ/νση: Νίκης 5 |
10 563 Αθήνα |
Τηλ.: + 30 210 3332786 |
Φαξ: + 30 210 3332810 |
Β. Import-Export-Beschränkungen
Ministry of Economy and Finance |
General Directorate for Policy Planning and Management |
Address Kornaroy Str. |
10 563 Athens |
Tel.: + 30 210 3286401-3 |
Fax: + 30 210 3286404 |
Β. Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής |
Δ/νση: Κορνάρου 1 |
Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς |
Τηλ.: + 30 210 3286401-3 |
Φαξ: + 30 210 3286404 |
SPANIEN
Dirección General del Tesoro y Política Financiera |
Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales |
Ministerio de Economía |
Paseo del Prado, 6 |
E-28014 Madrid |
Tel. (34) 912 09 95 11 |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Subdirección General de Inversiones Exteriores |
Ministerio de Industria, Comercio y Turismo |
Paseo de la Castellana, 162 |
E-28046 Madrid |
Tel. (34) 913 49 39 83 |
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction générale du Trésor et de la politique économique |
Service des affaires multilatérales et du développement |
Sous-direction Politique commerciale et investissements Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle |
139, rue du Bercy |
75572 Paris Cedex 12 |
Tél.: (33) 1 44 87 72 85 |
Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55 |
Ministère des affaires étrangères |
Direction générale des affaires politiques et de sécurité |
Direction des Nations unies et des organisations internationales |
Sous-direction des affaires politiques |
Tél.: (33) 1 43 17 59 68 |
Télécopieur (33) 1 43 17 46 91 |
Service de la politique étrangère et de sécurité commune |
Tél.: (33) 1 43 17 45 16 |
Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84 |
IRLAND
United Nations Section |
Department of Foreign Affairs |
Iveagh House |
79-80 Saint Stephen's Green |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 478 0822 |
Fax: + 353 1 408 2165 |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
Financial Markets Department |
Dame Street |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 671 6666 |
Fax: + 353 1 679 8882 |
ITALIEN
Ministero degli Affari Esteri |
Piazzale della Farnesina, 1 |
I-00194 Roma |
D.G.A.S. — Ufficio III |
Tel. (39) 06 3691 8221 |
Fax. (39) 06 3691 5296 |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Dipartimento del Tesoro |
Comitato di Sicurezza Finanziaria |
Via XX Settembre, 97 |
I-00187 Roma |
Tel. (39) 06 4761 3942 |
Fax. (39) 06 4761 3032 |
ZYPERN
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
6 Andrea Araouzou |
1421 Nicosia |
Tel: + 357 22 86 71 00 |
Fax: + 357 22 31 60 71 |
Central Bank of Cyprus |
80 Kennedy Avenue |
1076 Nicosia |
Tel: + 357 22 71 41 00 |
Fax: + 357 22 37 81 53 |
Ministry of Finance (Department of Customs) |
M. Karaoli |
1096 Nicosia |
Tel: + 357 22 60 11 06 |
Fax: + 357 22 60 27 41/47 |
LETTLAND
Latvijas Republikas Prokuratūra |
Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests |
Kalpaka bulvāris 6 |
Rīga, LV 1801 |
Tālr. Nr. (371) 70144431 |
Fakss: (371) 7044804 |
E-pasts: gen@lrp.gov.lv |
Latvijas Republikas Ārlietu ministrija |
Brīvības iela 36 |
Rīga, LV 1395 |
Tālr. Nr. (371) 7016201 |
Fakss: (371) 7828121 |
E-pasts: mfa.cha@mfa.gov.lv |
LITAUEN
Security Policy Department |
Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Lithuania |
J. Tumo-Vaižganto 2 |
LT-01511 Vilnius |
Lithuania |
Tel. (370-5) 236 25 16 |
Faks. (370-5) 236 30 90 |
LUXEMBURG
Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration |
Direction des Relations économiques internationales |
5, rue Notre-Dame |
L-2240 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2346 |
Fax: (352) 22 20 48 |
Ministère des Finances |
3, rue de la Congrégation |
L-1352 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2712 |
Fax: (352) 47 52 41 |
UNGARN
Hungarian National Police Headquarters |
Teve u. 4–6. |
H-1139 Budapest |
Hungary |
Tel./fax: + 36-1-443-5554 |
Országos Rendőrfőkapitányság |
1139 Budapest, Teve u. 4–6. |
Magyarország |
Tel./fax: + 36-1-443-5554 |
Ministry of Finance |
József nádor tér. 2–4. |
H-1051 Budapest |
Hungary |
Postbox: 1369 Pf.: 481 |
Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100 |
Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749 |
Pénzügyminisztérium |
1051 Budapest, József nádor tér. 2–4. |
Magyarország |
Postafiók: 1369 Pf.: 481 |
Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100 |
Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749 |
Ministry of Economic Affairs and Transport (in view of Article 4) |
Hungarian Trade Licencing Office |
Margit krt.85. |
H-1024 Budapest Hungary |
Postbox: 1537 Pf.: 345 |
Tel.: + 36-1-336-7327 |
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi |
Engedélyezési Hivatal |
Margit krt.85. |
H-1024 Budapest Magyarország |
Postafiók: 1537 Pf.: 345 |
Tel.: + 36-1-336-7327 |
MALTA
Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet |
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin |
Palazzo Parisio |
Triq il-Merkanti |
Valletta CMR 02 |
Tel.: + 356 21 24 28 53 |
Fax: + 356 21 25 15 20 |
NIEDERLANDE
De minister van Financiën |
De Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit |
Postbus 20201 |
NL-2500 EE Den Haag |
Tel.: 070-342 8997 |
Fax: 070-342 7984 |
ÖSTERREICH
Oesterreichische Nationalbank |
Otto Wagner Platz 3 |
A-1090 Wien |
Tel. (+ 43-1) 404 20-0 |
Fax (+ 43-1) 404 20-7399 |
POLEN
Hauptbehörde:
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Koordinierende Behörde:
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PORTUGAL
Ministério dos Negócios Estrangeiros |
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais |
Largo do Rilvas |
P-1350-179 Lisboa |
Tel. (351) 21 394 67 02 |
Fax (351) 21 394 60 73 |
Ministério das Finanças |
Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais |
Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o |
P-1100 Lisboa |
Tel. (351) 21 882 3390/8 |
Fax (351) 21 882 3399 |
SLOWENIEN
Ministry of Foreign Affairs |
Prešernova 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4782000 |
Faks: 00386 1 4782341 |
Ministry of the Economy |
Kotnikova 5 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4783311 |
Faks: 00386 1 4331031 |
Ministry of Defence |
Kardeljeva pl. 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4712211 |
Faks: 00386 1 4318164 |
SLOWAKEI
Ministerstvo financií Slovenskej republiky |
Štefanovičova 5 |
P.O. BOX 82 |
817 82 Bratislava |
Tel.: 00421/2/5958 1111 |
Fax: 00421/2/5249 8042 |
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky |
Hlboká cesta 2 |
83336 Bratislava |
Tel: 00421/2/5978 1111 |
Fax: 00421/2/5978 3649 |
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
PL/PB 176 |
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors |
P./Tfn (358-9) 16 00 5 |
Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07 |
SCHWEDEN
Artikel 3 und 4:
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Artikel 5 und 6:
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
HM Treasury |
Financial Systems and International Standards |
1, Horse Guards Road |
London SW1A 2HQ |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7270 5977 |
Fax. + 44 (0) 20 7270 5430 |
Bank of England |
Financial Sanctions Unit |
Threadneedle Street |
London EC2R 8AH |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7601 4768 |
Fax. + 44 (0) 20 7601 4309 |
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission |
Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess |
Tel. (32-2) 295 25 56 |
Fax + 32/2/296 75 63 |
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2005 DES RATES
vom 18. Juli 2005
über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP vom 30. Mai 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Sudan (1),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zutiefst bedauernd, dass die Regierung Sudans, die Rebellen und alle anderen bewaffneten Gruppen in Darfur ihre Verpflichtungen und die Forderungen des Sicherheitsrats nicht erfüllt haben, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen mit seiner Resolution 1591 (2005) vom 29. März 2005 beschlossen, bestimmte zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Sudan zu verhängen. |
(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP sieht unter anderem vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen eingefroren werden, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. |
(3) |
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe des Vertrags. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(5) |
Nach Artikel 60 und 301 des Vertrags ist der Rat befugt, unter bestimmten Umständen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern oder die Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Die Maßnahmen dieser Verordnung, die sich auch auf einzelne Personen erstrecken, die nicht in unmittelbarer Verbindung zu einer Regierung eines Drittlandes stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen, und der Rat ist nach Artikel 308 des Vertrags befugt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine anderen spezifischen Befugnisse im Vertrag vorgesehen sind. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
2. |
„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem, aber nicht nur:
|
3. |
„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
4. |
„Wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
5. |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt. |
Artikel 2
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.
(2) Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.
(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
Artikel 3
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.
a) |
Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt. |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 29. März 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Geriches, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist; |
c) |
das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 5
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.
Artikel 6
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
Artikel 7
Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 8
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 9
(1) Die Kommission ist befugt,
a) |
Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und |
b) |
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. |
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 11
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
e) |
für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind. |
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.
(2) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
(nach der Benennung durch den gemäß Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)
ANHANG II
Liste der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten zuständigen Behörden
BELGIEN
Federale Overheidsdienst Financiën |
Thesaurie |
Kunstlaan 30 |
B-1040 Brussel |
Fax: 00 32 2 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
Service Public Fédéral des Finances |
Trésorerie |
30 Avenue des Arts |
B-1040 Bruxelles |
Fax: 00 32 2 233 74 65 |
E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Ministerstvo financí |
Finanční analytický útvar |
P.O. BOX 675 |
Jindřišská 14 |
111 21 Praha 1 |
Tel.: + 420 2 5704 4501 |
Fax: + 420 2 5704 4502 |
Ministerstvo zahraničních věcí |
Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU |
Loretánské nám. 5 |
118 00 Praha 1 |
Tel.: + 420 2 2418 2987 |
Fax: + 420 2 2418 4080 |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Byggestyrelsen |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København K |
Tlf. (45) 35 46 62 81 |
Fax (45) 35 46 62 03 |
Udenrigsministeriet |
Asiatisk Plads 2 |
DK-1448 København K |
Tlf. (45) 33 92 00 00 |
Fax (45) 32 54 05 33 |
Justitsministeriet |
Slotholmsgade 10 |
DK-1216 København K |
Tlf. (45) 33 92 33 40 |
Fax (45) 33 93 35 10 |
DEUTSCHLAND
Einfrieren von Geldern:
|
|
Technische Unterstützung:
|
|
ESTLAND
Eesti Välisministeerium |
Islandi väljak 1 |
15049 Tallinn |
Tel.: + 372 6317 100 |
Faks: + 372 6317 199 |
Finantsinspektsioon |
Sakala 4 |
15030 Tallinn |
Tel.: + 372 6680 500 |
Faks: + 372 6680 501 |
GRIECHENLAND
A. Einfrieren von Geldern
Ministry of Economy and Finance |
General Directory of Economic Policy |
Address: 5 Nikis Str. |
10 563 Athens — Greece |
Tel.: + 30 210 3332786 |
Fax: + 30 210 3332810 |
Α. Δέσμευση κεφαλαίων
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής |
Δ/νση: Νίκης 5 |
10 563 Αθήνα |
Τηλ.: + 30 210 3332786 |
Φαξ: + 30 210 3332810 |
Β. Import-Export-Beschränkungen
Ministry of Economy and Finance |
General Directorate for Policy Planning and Management |
Address Kornaroy Str. |
10 563 Athens |
Tel.: + 30 210 3286401-3 |
Fax: + 30 210 3286404 |
Β. Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής |
Δ/νση: Κορνάρου 1 |
Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς |
Τηλ.: + 30 210 3286401-3 |
Φαξ: + 30 210 3286404 |
SPANIEN
Dirección General del Tesoro y Política Financiera |
Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales |
Ministerio de Economía |
Paseo del Prado, 6 |
E-28014 Madrid |
Tel. (34) 912 09 95 11 |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Subdirección General de Inversiones Exteriores |
Ministerio de Industria, Comercio y Turismo |
Paseo de la Castellana, 162 |
E-28046 Madrid |
Tel. (34) 913 49 39 83 |
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction générale du Trésor et de la politique économique |
Service des affaires multilatérales et du développement |
Sous-direction Politique commerciale et investissements Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle |
139, rue du Bercy |
75572 Paris Cedex 12 |
Tél.: (33) 1 44 87 72 85 |
Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55 |
Ministère des affaires étrangères |
Direction générale des affaires politiques et de sécurité |
Direction des Nations unies et des organisations internationales |
Sous-direction des affaires politiques |
Tél.: (33) 1 43 17 59 68 |
Télécopieur (33) 1 43 17 46 91 |
Service de la politique étrangère et de sécurité commune |
Tél.: (33) 1 43 17 45 16 |
Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84 |
IRLAND
United Nations Section |
Department of Foreign Affairs |
Iveagh House |
79-80 Saint Stephen's Green |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 478 0822 |
Fax: + 353 1 408 2165 |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
Financial Markets Department |
Dame Street |
Dublin 2 |
Tel.: + 353 1 671 6666 |
Fax: + 353 1 679 8882 |
ITALIEN
Ministero degli Affari Esteri |
Piazzale della Farnesina, 1 |
I-00194 Roma |
D.G.A.S. — Ufficio II |
Tel. (39) 06 3691 2435 |
Fax. (39) 06 3691 4534 |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Dipartimento del Tesoro |
Comitato di Sicurezza Finanziaria |
Via XX Settembre, 97 |
I-00187 Roma |
Tel. (39) 06 4761 3942 |
Fax. (39) 06 4761 3032 |
ZYPERN
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
6 Andrea Araouzou |
1421 Nicosia |
Tel: + 357 22 86 71 00 |
Fax: + 357 22 31 60 71 |
Central Bank of Cyprus |
80 Kennedy Avenue |
1076 Nicosia |
Tel: + 357 22 71 41 00 |
Fax: + 357 22 37 81 53 |
Ministry of Finance (Department of Customs) |
M. Karaoli |
1096 Nicosia |
Tel: + 357 22 60 11 06 |
Fax: + 357 22 60 27 41/47 |
LETTLAND
Latvijas Republikas Prokuratūra |
Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests |
Kalpaka bulvāris 6 |
Rīga, LV 1801 |
Tālr. Nr. (371) 70144431 |
Fakss: (371) 7044804 |
E-pasts: gen@lrp.gov.lv |
Latvijas Republikas Ārlietu ministrija |
Brīvības iela 36 |
Rīga, LV 1395 |
Tālr. Nr. (371) 7016201 |
Fakss: (371) 7828121 |
E-pasts: mfa.cha@mfa.gov.lv |
LITAUEN
Security Policy Department |
Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Lithuania |
J. Tumo-Vaižganto 2 |
LT-01511 Vilnius |
Lithuania |
Tel. (370-5) 236 25 16 |
Faks. (370-5) 236 30 90 |
LUXEMBURG
Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration |
Direction des Relations économiques internationales |
5, rue Notre-Dame |
L-2240 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2346 |
Fax: (352) 22 20 48 |
Ministère des Finances |
3, rue de la Congrégation |
L-1352 Luxembourg |
Tél.: (352) 478 2712 |
Fax: (352) 47 52 41 |
UNGARN
Hungarian National Police Headquarters |
Teve u. 4–6. |
H-1139 Budapest |
Hungary |
Tel./fax: + 36-1-443-5554 |
Országos Rendőrfőkapitányság |
1139 Budapest, Teve u. 4–6. |
Magyarország |
Tel./fax: + 36-1-443-5554 |
Ministry of Finance |
József nádor tér. 2–4. |
H-1051 Budapest |
Hungary |
Postbox: 1369 Pf.: 481 |
Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100 |
Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749 |
Pénzügyminisztérium |
1051 Budapest, József nádor tér. 2–4. |
Magyarország |
Postafiók: 1369 Pf.: 481 |
Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100 |
Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749 |
Ministry of Economic Affairs and Transport (in view of Article 4) |
Hungarian Trade Licencing Office |
Margit krt.85. |
H-1024 Budapest Hungary |
Postbox: 1537 Pf.: 345 |
Tel.: + 36-1-336-7327 |
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi |
Engedélyezési Hivatal |
Margit krt.85. |
H-1024 Budapest Magyarország |
Postafiók: 1537 Pf.: 345 |
Tel.: + 36-1-336-7327 |
MALTA
Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet |
Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin |
Palazzo Parisio |
Triq il-Merkanti |
Valletta CMR 02 |
Tel.: + 356 21 24 28 53 |
Fax: + 356 21 25 15 20 |
NIEDERLANDE
De minister van Financiën |
De Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit |
Postbus 20201 |
NL-2500 EE Den Haag |
Tel.: 070-342 8997 |
Fax: 070-342 7984 |
ÖSTERREICH
Oesterreichische Nationalbank |
Otto Wagner Platz 3 |
A-1090 Wien |
Tel. (+ 43-1) 404 20-0 |
Fax (+ 43-1) 404 20-7399 |
POLEN
Hauptbehörde:
|
|
Koordinierende Behörde:
|
|
PORTUGAL
Ministério dos Negócios Estrangeiros |
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais |
Largo do Rilvas |
P-1350-179 Lisboa |
Tel. (351) 21 394 67 02 |
Fax (351) 21 394 60 73 |
Ministério das Finanças |
Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais |
Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o |
P-1100 Lisboa |
Tel. (351) 21 882 3390/8 |
Fax (351) 21 882 3399 |
SLOWENIEN
Ministry of Foreign Affairs |
Prešernova 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4782000 |
Faks: 00386 1 4782341 |
Ministry of the Economy |
Kotnikova 5 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4783311 |
Faks: 00386 1 4331031 |
Ministry of Defence |
Kardeljeva pl. 25 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel.: 00386 1 4712211 |
Faks: 00386 1 4318164 |
SLOWAKEI
Ministerstvo financií Slovenskej republiky |
Štefanovičova 5 |
P.O. BOX 82 |
817 82 Bratislava |
Tel.: 00421/2/5958 1111 |
Fax: 00421/2/5249 8042 |
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky |
Hlboká cesta 2 |
83336 Bratislava |
Tel: 00421/2/5978 1111 |
Fax: 00421/2/5978 3649 |
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
PL/PB 176 |
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors |
P./Tfn (358-9) 16 00 5 |
Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07 |
SCHWEDEN
Artikel 3 und 4:
|
|
Artikel 5 und 6:
|
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
HM Treasury |
Financial Systems and International Standards |
1, Horse Guards Road |
London SW1A 2HQ |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7270 5977 |
Fax. + 44 (0) 20 7270 5430 |
Bank of England |
Financial Sanctions Unit |
Threadneedle Street |
London EC2R 8AH |
United Kingdom |
Tel. + 44 (0) 20 7601 4768 |
Fax. + 44 (0) 20 7601 4309 |
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission |
Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess |
Tel. (32-2) 295 25 56 |
Fax + 32/2/296 75 63 |
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
78,8 |
096 |
42,0 |
|
999 |
60,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
77,1 |
999 |
77,1 |
|
0709 90 70 |
052 |
73,3 |
999 |
73,3 |
|
0805 50 10 |
388 |
65,1 |
508 |
58,8 |
|
524 |
73,5 |
|
528 |
62,6 |
|
999 |
65,0 |
|
0806 10 10 |
052 |
107,1 |
204 |
80,8 |
|
220 |
176,7 |
|
508 |
134,4 |
|
624 |
159,1 |
|
999 |
131,6 |
|
0808 10 80 |
388 |
87,1 |
400 |
95,7 |
|
404 |
86,2 |
|
508 |
74,8 |
|
512 |
72,0 |
|
524 |
52,1 |
|
528 |
52,4 |
|
720 |
57,1 |
|
804 |
84,8 |
|
999 |
73,6 |
|
0808 20 50 |
052 |
99,6 |
388 |
77,9 |
|
512 |
23,3 |
|
528 |
50,0 |
|
999 |
62,7 |
|
0809 10 00 |
052 |
139,2 |
094 |
100,2 |
|
999 |
119,7 |
|
0809 20 95 |
052 |
293,1 |
400 |
310,8 |
|
404 |
385,7 |
|
999 |
329,9 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
120,2 |
999 |
120,2 |
|
0809 40 05 |
624 |
87,8 |
999 |
87,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht. |
(2) |
Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Estland gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, in der Tschechische Republik, in Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, in der Slowakei, in Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
(3) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 17.
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden. |
(2) |
Im Fall Deutschlands haben strukturelle Veränderungen zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der Gesamtproduktion in der Landwirtschaft geführt. Ihre Erfassung ist daher nicht mehr dazu nötig, dass der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. Somit ist es angebracht, die Schwelle von 8 EGE auf 16 EGE anzuheben. |
(3) |
Im Fall Zyperns ist die ursprünglich auf 1 EGE festgesetzte Schwelle auf 2 EGE anzuheben, weil Betriebe mit einer kleineren Wirtschaftsgröße als 2 EGE nur 7 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags ausmachen. Der relevante Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann daher mit einer Schwelle abgedeckt werden, die die kleineren Betriebe ausschließt. |
(4) |
Die je Gebiet auszuwählende Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgesetzt. Im Fall Spaniens, Italiens, Österreichs, Portugals und Finnlands ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe seit langer Zeit unverändert geblieben, obwohl die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich zurückgegangen ist. Dieser Rückgang wurde begleitet von einer Zunahme der Einförmigkeit der Betriebe, so dass eine zufrieden stellende Repräsentativität auf der Grundlage einer kleineren als der derzeitigen Stichprobe erzielt werden kann. Aufgrund dieser strukturellen Veränderung kann die Anzahl der in Spanien, Italien, Österreich, Portugal und Finnland auszuwählenden Buchführungsbetriebe verringert werden. Für einige Gebiete in Spanien und Italien ist diese Anzahl aufgrund der verbesserten statistischen Auswahlmethoden jedoch anzuheben. |
(5) |
Die Anzahl der Buchführungsbetriebe in Malta ist aufgrund neuer Angaben über die Agrarstruktur zu überprüfen. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2006 — Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2006 beginnt — und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:
|
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 36).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Spanien betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Italien betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
3. |
Der Malta betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
4. |
Der Österreich betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
5. |
Der Portugal betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
6. |
Der Finnland betreffende Teil erhält folgende Fassung:
|
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1188/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Frankreich
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 der Kommission (2) wurde die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte in Frankreich erzeugte Qualitätsweine für den Zeitraum von 23. Mai bis 15. Juli 2005 eröffnet. |
(2) |
Da eine solche Dringlichkeitsdestillation in Frankreich zum ersten Mal bei Qualitätsweinen durchgeführt wird, zeigten sich in Bezug auf das Verfahren einige Anlaufschwierigkeiten. Es ist zu befürchten, dass einige Erzeuger, die an der Destillation teilnehmen möchten, dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tun können. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 für den Abschluss der Lieferverträge vorgesehenen Zeitraum bis 31. Juli 2005 zu verlängern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 761/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Um die Kontinuität der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab 16. Juli 2005 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 erhält folgende Fassung:
„Jeder Erzeuger kann vom 23. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend ‚Vertrag‘ genannt) abschließen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 6.
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1189/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2005
über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den ICES-Zonen VII b, c durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge des im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
SOL/7BC |
Art |
Gemeine Seezunge (Solea solea) |
Gebiet |
VII b, c |
Zeitpunkt |
27. Juni 2005 |
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/2005 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2005
zur achtundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 15. Juli 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2005
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 8).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:
„Movement for Reform in Arabia (alias a) Movement for Islamic Reform in Arabia, b) MIRA, c) Al Islah (Reform), d) MRA, e) Al-Harakat al-Islamiyah lil-Islah, f) Islamic Movement for Reform, g) Movement for (Islamic) Reform in Arabia Ltd, h) Movement for Reform in Arabia Ltd). Anschrift: a) BM Box: MIRA, London WC1N 3XX, Vereinigtes Königreich, b) Safiee Suite, EBC House, Townsend Lane, London NW9 8LL, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: a) E-Mail-Adresse: info@islah.org, b) Tel.: 020 8452 0303, c) Fax: 020 8452 0808, d) Nummer im Gesellschaftsregister des VK: 03834450.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/29 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2005
zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2005/570/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen. |
(2) |
Da die Mandate von Herrn Stanislaw TILLICH und Frau Ulrike RODUST abgelaufen sind, sind zwei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden und da die Mandate von Herrn Volker SCHIMPF und Frau Heide SIMONIS abgelaufen sind, sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LUX
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2005
zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates
(2005/571/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in der Anlage zum Beschluss 2001/264/EG (2) enthält eine Vergleichstabelle von Sicherheitseinstufungen. Diese Tabelle wurde mit dem Beschluss 2004/194/EG des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG (3) geändert. |
(2) |
Frankreich und die Niederlande haben dem Generalsekretariat des Rates Änderungen ihrer jeweiligen Sicherheitseinstufungen mitgeteilt. |
(3) |
Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2001/264/EG entsprechend zu ändern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 des Beschluss 2001/264/EG werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN
(1) ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.
(3) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48.
ANHANG
Anlage 1
Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen
BELGIEN
Service public fédéral des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement |
|||||||||
Autorité nationale de sécurité (ANS) |
|||||||||
Direction du protocole et de la sécurité |
|||||||||
Service de la sécurité P&S 6 |
|||||||||
Rue des Petits Carmes 15 |
|||||||||
B-1000 Bruxelles |
|||||||||
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Národní bezpečnostní úřad |
||||||
(National Security Authority) |
||||||
Na Popelce 2/16 |
||||||
150 06 Praha 56 |
||||||
|
DÄNEMARK
Politiets Efterretningstjeneste |
||||||
(Danish Security Intelligence Service) |
||||||
Klausdalsbrovej 1 |
||||||
DK-2860 Søborg |
||||||
|
Forsvarets Efterretningstjeneste |
||||||
(Danish Defence Intelligence Service) |
||||||
Kastellet 30 |
||||||
DK-2100 København Ø |
||||||
|
DEUTSCHLAND
Bundesministerium des Innern |
||||||
Referat IS 4 |
||||||
Alt-Moabit 101 D |
||||||
D-11014 Berlin |
||||||
|
ESTLAND
Eesti Vabariigi Kaitseministeerium |
||||||
(Ministry of Defence, Republic of Estonia, Department of Security National Security Authority) |
||||||
Sakala 1 |
||||||
EE-15094 Tallinn |
||||||
|
GRIECHENLAND
Γενικό Επιτελείο Εθνικής Άμυνας (ΓΕΕΘΑ) |
||||||
Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ) |
||||||
Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών |
||||||
GR-ΣΤΓ 1020 Χολαργός (Αθήνα) |
||||||
|
[Hellenic National Defence General Staff (HNDGS)] |
||||||
Military Intelligence Sectoral Directorate |
||||||
Security Counterintelligence Directorate |
||||||
GR-STG 1020 Holargos — Athens |
||||||
|
SPANIEN
Autoridad Nacional de Seguridad |
||||||
Oficina Nacional de Seguridad |
||||||
Avenida Padre Huidobro s/n |
||||||
Carretera nacional radial VI, km 8,5 |
||||||
E-28023 Madrid |
||||||
|
FRANKREICH
Secrétariat général de la défense nationale |
||||||
Service de sécurité de défense (SGDN/SSD) |
||||||
51, boulevard de la Tour-Maubourg |
||||||
F-75700 Paris 07 SP |
||||||
|
IRLAND
National Security Authority |
||||
Department of Foreign Affairs |
||||
80 St. Stephens Green |
||||
IRL-Dublin 2 |
||||
|
ITALIEN
Presidenza del Consiglio dei Ministri |
||||||
Autorità Nazionale per la Sicurezza |
||||||
Cesis III Reparto (UCSi) |
||||||
Via di Santa Susanna, 15 |
||||||
I-00187 Roma |
||||||
|
ZYPERN
Υπουργείο Άμυνας |
||||||
Στρατιωτικό επιτελείο του υπουργού |
||||||
Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ) |
||||||
Υπουργείο Άμυνας |
||||||
Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4 |
||||||
CY-1432 Λευκωσία |
||||||
|
Ministry of Defence |
||||||
Minister's Military Staff |
||||||
National Security Authority (NSA) |
||||||
4 Emanuel Roidi Street |
||||||
CY-1432 Nicosia |
||||||
|
LETTLAND
National Security Authority of Constitution Protection |
||||||
Bureau of the Republic of Latvia |
||||||
Miera iela 85 A |
||||||
LV-1013 Riga |
||||||
|
LITAUEN
Lithuanian National Security Authority |
||||||
Gedimino ave. 40/1 |
||||||
LT-01110 Vilnius |
||||||
|
LUXEMBURG
Autorité nationale de sécurité |
||||||
Ministère d'État |
||||||
Boîte postale 23 79 |
||||||
L-1023 Luxembourg |
||||||
|
UNGARN
National Security Authority Republic of Hungary |
||||||
Nemzeti Biztonsági Felügyelet |
||||||
Pf.: 2 |
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HU-1352 Budapest |
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|
MALTA
Ministry of Justice and Home Affairs |
||||||
P.O. Box 146 |
||||||
MT-Valletta |
||||||
|
NIEDERLANDE
Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties |
||||||
Postbus 20010 |
||||||
2500 EA Den Haag |
||||||
Nederland |
||||||
|
Ministerie van Defensie |
||||||
Beveiligingsautoriteit (BA) |
||||||
Postbus 20701 |
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2500 ES Den Haag |
||||||
Nederland |
||||||
|
ÖSTERREICH
Informationssicherheitskommission |
||||||
Bundeskanzleramt |
||||||
Ballhausplatz 2 |
||||||
A-1014 Wien |
||||||
|
POLEN
Wojskowe Służby Informacyjne (Military Information Services |
||||||
National Security Authority – Military Sphere) |
||||||
PL-00-909 Warszawa 60 |
||||||
|
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego – ABW (Internal Security Agency |
||||||
National Security Authority – Civilian Sphere |
||||||
Department for the Protection of Classified Information) |
||||||
ul. Rakowiecka 2A |
||||||
PL-00-993 Warszawa |
||||||
|
PORTUGAL
Presidência do Conselho de Ministros |
||||||
Autoridade Nacional de Segurança |
||||||
Avenida Ilha da Madeira, 1 |
||||||
P-1400-204 Lisboa |
||||||
|
SLOWENIEN
Office of the Government of the Republic of Slovenia |
||||
For the Protection of Classified Information – NSA |
||||
Slovenska cesta 5 |
||||
SI-1000 Ljubljana |
||||
|
SLOWAKEI
Národný bezpečnostný úrad |
||||||
(National Security Authority) |
||||||
Budatínska 30 |
||||||
SK-851 05 Bratislava |
||||||
|
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
||||||
Alivaltiosihteeri (Hallinto)/Understatssekreteraren (Administration) |
||||||
Laivastokatu 22/Maringatan 22 |
||||||
PL/PB 176 |
||||||
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors |
||||||
|
SCHWEDEN
Utrikesdepartementet |
||||||
SSSB |
||||||
S-103 39 Stockholm |
||||||
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
UK National Security Authority |
||||
PO Box 49359 |
||||
London, SW1P 1LU |
||||
United Kingdom |
||||
|
Anlage 2
Vergleich von Sicherheitseinstufungen
EU und EU-Mitgliedstaaten — Einstufung |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET |
SECRET UE |
CONFIDENTIEL UE |
RESTREINT UE |
Euratom |
Eura — Top Secret |
Eura — Secret |
Eura — Confidential |
Eura — Restricted |
Belgien |
Très Secret |
Secret |
Confidentiel |
Diffusion restreinte |
Zeer geheim |
Geheim |
Vertrouwelijk |
Beperkte verspreiding |
|
Tschechische Republik |
Přísně tajné |
Tajné |
Důvěrné |
Vyhrazené |
Dänemark |
Yderst hemmeligt |
Hemmeligt |
Fortroligt |
Til tjenestebrug |
Deutschland |
Streng geheim |
Geheim |
VS (1) — Vertraulich |
VS — Nur für den Dienstgebrauch |
Estland |
Täiesti salajane |
Salajane |
Konfidentsiaalne |
Piiratud |
Griechenland |
Άκρως Απόρρητο |
Απόρρητο |
Εμπιστευτικό |
Περιορισμένης Χρήσης |
Abr: ΑΑΠ |
Abr: (ΑΠ) |
Αbr: (ΕΜ) |
Abr: (ΠΧ) |
|
Spanien |
Secreto |
Reservado |
Confidencial |
Difusión Limitada |
Frankreich |
Très Secret Défense (2) |
Secret Défense |
Confidentiel Défense |
nota (3) |
Irland |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
Italien |
Segretissimo |
Segreto |
Riservatissimo |
Riservato |
Zypern |
Άκρως Απόρρητο |
Απόρρητο |
Εμπιστευτικό |
Περιορισμένης Χρήσης |
Lettland |
Sevišķi slepeni |
Slepeni |
Konfidenciāli |
Dienesta vajadzībām |
Litauen |
Visiškai slaptai |
Slaptai |
Konfidencialiai |
Riboto naudojimo |
Luxemburg |
Très Secret |
Secret |
Confidentiel |
Diffusion restreinte |
Ungarn |
Szigorúan titkos! |
Titkos! |
Bizalmas! |
Korlátozott terjesztésű! |
Malta |
L-Ghola Segretezza |
Sigriet |
Kunfidenzjali |
Ristrett |
Niederlande |
Zeer geheim |
Geheim |
Confidentieel |
Vertrouwelijk |
Österreich |
Streng Geheim |
Geheim |
Vertraulich |
Eingeschränkt |
Polen |
Ściśle Tajne |
Tajne |
Poufne |
Zastrzeżone |
Portugal |
Muito Secreto |
Secreto |
Confidencial |
Reservado |
Slowenien |
Strogo tajno |
Tajno |
Zaupno |
Interno |
Slowakei |
Prísne tajné |
Tajné |
Dôverné |
Vyhradené |
Finnland |
Erittäin salainen |
Erittäin salainen |
Salainen |
Luottamuksellinen |
Schweden |
Kvalificerat hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
Vereinigtes Königreich |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
Einstufung internationaler Organisationen |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET |
SECRET UE |
CONFIDENTIEL UE |
RESTREINT UE |
NATO-Einstufung |
COSMIC TOP SECRET |
NATO SECRET |
NATO CONFIDENTIAL |
NATO RESTRICTED |
WEU-Einstufung |
Focal Top Secret |
WEU Secret |
WEU Confidential |
WEU Restricted |
(1) Deutschland: VS = Verschlusssache.
(2) Frankreich: Die Einstufung ‚Très secret défense‘, die für Regierungsorganisationen gilt, darf nur mit Zustimmung des Premierministers geändert werden.
(3) Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung ‚DIFFUSION RESTREINTE‘. Frankreich behandelt und schützt Dokumente mit der Sicherheitseinstufung ‚RESTREINT UE‘ gemäß seinen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht weniger streng sind als die Sicherheitsvorschriften des Rates.
Kommission
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2005
zur Änderung der Entscheidung 2000/86/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2751)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/572/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2000/86/EG der Kommission (2) wird die „State Administration for Entry/Exit Inspection and Quarantine (CIQ SA)“ als die in China für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet. |
(2) |
Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung in China ist nunmehr die „General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)“ die zuständige Behörde. |
(3) |
Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. |
(4) |
Die AQSIQ hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. |
(5) |
Die Entscheidung 2000/86/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2000/86/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die ‚General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)‘ ist die in China für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der AQSIQ sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“ |
3. |
Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 6. September 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 26. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/300/EG (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 15).
ANHANG
„ANHANG A
GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
für Fischereierzeugnisse aus China, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2005
zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2764)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/573/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe
(1) |
Aufgrund der Entdeckung von Tierarzneimittelrückständen in bestimmten aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie der bei einem Kontrollbesuch in diesem Land festgestellten Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hat die Kommmission die Entscheidung 2002/69/EG (2) erlassen. |
(2) |
Die chinesischen Behörden haben daraufhin Abhilfemaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Informationen und Garantien abgegeben. Aufgrund dieser Maßnahmen sowie der günstigen Ergebnisse bei den von den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnte die Entscheidung 2002/69/EG geändert werden, und es wurden mehrere Maßnahmen zur Zulassung der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China erlassen. Diese Änderungen wurden in der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (3), mit der die Entscheidung 2002/69/EG aufgehoben wurde, konsolidiert. |
(3) |
Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der seit Anwendung der Entscheidung 2004/621/EG für die Einfuhr zugelassenen Erzeugnisse haben im Allgemeinen Negativbefunde ergeben. Daher ist die Zulassung der Einfuhr von Heimtierfutter aus China in Betracht zu ziehen. Da für die Verbraucher nur ein geringfügiges Risiko besteht, ist die Entscheidung entsprechend zu ändern. |
(4) |
Um die rechtliche Klarheit darüber zu verbessern, welche tierischen Erzeugnisse nicht aus China eingeführt werden dürfen, ist der Wortlaut der Entscheidung 2002/994/EG klarer zu fassen. |
(5) |
Die Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/994/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1. (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“ |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 26. Juli 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Juli 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 71).
(3) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/621/EG (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 44).
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
— |
Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
|
— |
Gelatine, |
— |
Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
TEIL II
Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen
— |
Erzeugnisse der Aquakultur, |
— |
geschälte und/oder verarbeitete Garnelen, |
— |
Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt, |
— |
Naturdärme, |
— |
Kaninchenfleisch, |
— |
Honig, |
— |
Gelee royale. |
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/44 |
GEMEINSAME AKTION 2005/574/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2005
zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen. |
(2) |
Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen. |
(3) |
Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. |
(4) |
Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP (2) zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
(5) |
Was die EU betrifft, so hat der Rat am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom (3) zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen angenommen; ein wichtiges, weiter zu verfolgendes Ziel bleibt daher die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen. |
(6) |
Dem Zusatzprotokoll (4) zu weltweiter Geltung zu verhelfen, trägt zur Stärkung der Verifikationsfähigkeiten und des IAEO-Sicherungssystems bei. |
(7) |
Die IAEO verfolgt Ziele, die sich mit den in den Erwägungsgründen 5 und 6 genannten Zielen decken. Dies geschieht im Rahmen des überarbeiteten Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, der vom IAEO-Gouverneursrat im September 2003 gebilligt worden ist, und der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird. Die IAEO ist ebenfalls bemüht, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu stärken und den Abschluss und die Anwendung des IAEO-Zusatzprotokolls zu fördern. |
(8) |
Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Beitrags beauftragt wird — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Zum Zwecke einer sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:
— |
Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und des einschlägigen Fachwissens; |
— |
Verstärkung der Maßnahmen zur Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen sowie Verstärkung der Maßnahmen gegen diesen Handel; |
— |
Hinwirken auf eine Stärkung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen und insbesondere auf die weltweite Geltung des IAEO-Zusatzprotokolls. |
(2) Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:
— |
die Unterstützung von Staaten bei der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen; |
— |
die Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen; |
— |
die Stärkung der Fähigkeiten der Staaten, illegalen Handel aufzudecken und Maßnahmen gegen diesen Handel zu treffen; |
— |
die Unterstützung von Staaten bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des IAEO-Zusatzprotokolls. |
Diese Projekte werden in Ländern durchgeführt, die in den betreffenden Bereichen Unterstützung benötigen.
Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der vier in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 3 914 000 EUR.
(2) Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.
(3) Zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte schließt die Kommission mit der IAEO ein Finanzierungsrahmenabkommen, in dem die Bedingungen für die Verwendung des in Form eines Zuschusses gewährten EU-Beitrags festgelegt sind. In einem noch zu schließenden spezifischen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die IAEO dafür Sorge trägt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission überwacht die korrekte Umsetzung des in diesem Artikel genannten EU-Beitrags. Hierzu wird die Kommission damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, wie in diesem Artikel angegeben, zu kontrollieren und zu bewerten.
Artikel 3
Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist in vollständiger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig und erstattet dem Rat hierüber Bericht.
Artikel 4
Der Rat und die Kommission gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 5
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach ihrer Annahme.
Artikel 6
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
(2) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.
(4) Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).
ANHANG
Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die EU im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
1. Beschreibung
Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat im März 2002 einen Maßnahmenplan zum Schutz vor Nuklearterrorismus (GOV/2002/10) verabschiedet. Ferner enthält das Dokument „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52GC(48)/15) Abschnitte, die für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevant sind. Damit liegt ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherheit vor, welches die Regelkontrollen, die Bilanzierung und den Schutz von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport, die lückenlose Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen oder dass für das Material an seinem Standort noch kein Schutz besteht, müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Aufdeckung von Diebstahl oder Schmuggelversuchen ermöglichen.
Internationale Sicherungsmaßnahmen, wie sie von der IAEO durchgeführt werden, dienen im Wesentlichen dazu, nachzuprüfen, ob die Staaten ihren Verpflichtungen nachkommen und weder Kernmaterial noch Kerntechnologie zur Entwicklung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwenden. Der Abschluss eines Übereinkommens über umfassende Sicherungsmaßnahmen (1) und eines dazugehörigen Zusatzprotokolls (2) ist für einen Staat eine wichtige Verpflichtung im Hinblick auf die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie von nuklearbezogenen Aktivitäten, die in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Gerichtsbarkeit oder anderswo unter seiner Kontrolle ausgeführt werden. Es ist dabei äußerst wichtig, dass die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften vorhanden sind, damit die zuständigen Regierungsstellen die notwendigen Kontrollfunktionen ausüben und das Verhalten aller Personen, die an reglementierten Tätigkeiten beteiligt sind, steuern können.
Die Nachfrage nach Unterstützung bei Maßnahmen dieser Art ist in allen Mitgliedsländern der IAEO und auch in den Ländern, die ihr noch nicht angehören, groß. Die Projekte, die die Verbesserung der nuklearen Sicherheit betreffen, konzentrieren sich allerdings in erster Linie auf Länder in Südosteuropa (Bulgarien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien und Rumänien), im mittelasiatischen Raum (Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan), in der Kaukasus-Region (Armenien, Aserbaidschan und Georgien), im nördlichen Afrika (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, und Ägypten) und im Mittelmeerraum und im Nahen Osten (Libanon, Syrien, Israel und Jordanien). Die Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das die Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften hinsichtlich des Sicherungsübereinkommens und des Zusatzprotokolls betrifft (Projekt 4), wird in den Ländern durchgeführt, die nach den von der EU festgelegten politischen Prioritäten bestimmt werden.
Zunächst wird der Verbesserungsbedarf auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in den neuen Ländern der Gemeinsamen Aktion der EU ermittelt, damit die Prioritäten für die Unterstützung festgelegt werden können. Hierzu wird eine Gruppe anerkannter Experten den gegenwärtigen Stand der in diesen Ländern bereits bestehenden kerntechnischen Sicherungsmaßnahmen evaluieren und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Diese Empfehlungen, die als Grundlage für die Festlegung der späteren Unterstützungsmaßnahmen dienen, berücksichtigen den gegenwärtigen Stand und den Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verhütung und Aufdeckung von böswilligen Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen, einschließlich solcher in nichtnuklearen Verwendungen, sowie mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen und hinsichtlich der zu treffenden Gegenmaßnahmen.
Nach dieser Evaluierung werden Prioritäten festgelegt, wobei für jedes Projekt, das aus den von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellten Mitteln finanziert werden soll, eine Höchstzahl von Ländern ermittelt wird.
Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in vier Bereichen durchgeführt:
1. Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen
Das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Material muss durch ordnungsgemäße Buchführung erfasst und angemessen geschützt werden, um Diebstahl und Sabotage zu verhindern. Durch ein wirksames Regulierungssystem sollte festgelegt werden, welche Elemente auf staatlicher Ebene und welche auf Betreiberebene durchzuführen sind.
Für Projekt 1 werden maximal sechs Länder ausgewählt.
2. Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen
Dieses Projekt umfasst zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche: einerseits Festlegung/Aktualisierung des Regelwerks und andererseits Demontage und Entsorgung nicht mehr verwendeter Quellen.
Radioaktive Stoffe werden oft für nichtnukleare Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und gehören zu den Klassen 1-3 gemäß IAEO-Dokument „Categorization of Radioactive Sources“. Werden solche Strahlenquellen nicht in angemessener Weise behördlich kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Das Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen muss wirksam sein und im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken angemessen funktionieren. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.
Es ist unbedingt notwendig, dass starke und ungeschützte Quellen bei Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen physisch geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und als radioaktiver Abfall in einer sicheren und gesicherten Lagerstätte entsorgt werden. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.
3. Stärkung der Fähigkeiten des Staates zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel
Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.
Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden sensible Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von sensiblem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass die erforderlichen Regulierungssysteme und technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente) vorhanden sind und dass an den Grenzübergangsstellen Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel von radioaktiven Stoffen (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit sensiblen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.
Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht im Einsatz von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit sensiblen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
4. Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen
Der Abschluss von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen mit der IAEO ist eine wirksame Maßnahme, die einer stringenten nationalen und internationalen Kontrolle über Kernmaterial und verwandte Technologien förderlich ist. Auch wenn es einige zentrale Verpflichtungen und Elemente gibt, die für die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie nuklearbezogenen Aktivitäten relevant sind und zu deren Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften über Sicherungsmaßnahmen die Staaten verpflichtet sind, gibt es noch andere zusätzliche Verpflichtungen, die die Staaten gesetzlich verankern müssen, damit sie in der Lage sind, ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nachzukommen. Unter diesem Aspekt sollten die nationalen Durchführungsvorschriften einen gesetzlichen Rahmen mit Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen vorgeben, der es den zuständigen Regierungsstellen ermöglicht, die notwendigen Regulierungsfunktionen auszuüben, und der das Verhalten aller an reglementierten Tätigkeiten beteiligten Personen regelt.
In den nationalen Durchführungsvorschriften muss eindeutig bestimmt werden, auf welche kerntechnischen Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie auf welches Kernmaterial die Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden. Staaten, die ein Zusatzprotokoll geschlossen haben, müssen außerdem sicherstellen, dass ihre nationalen Durchführungsvorschriften entsprechend angepasst werden, damit der betreffende Staat die zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll erfüllen kann. Vor allem müssen die innerstaatlichen Vorschriften des Staates dahin gehend überarbeitet werden, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse der staatlichen Stelle, die zur Umsetzung und Anwendung der geschlossenen Sicherungsabkommen bestimmt wird, erweitert werden.
Projektempfänger werden die ausgewählten Zielländer sein.
2. Ziele
Das übergeordnete Ziel ist die Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.
2.1 Evaluierungsphase: Finanzierung der internationalen Nuklearsicherheitsmissionen
Die IAEO führt die Evaluierung durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherheit in jedem der in Nummer 1 genannten Länder besteht, in denen eine solche Evaluierung nicht abgeschlossen wurde. Die Evaluierung wird sich soweit erforderlich auf den physischen Schutz und die Sicherheit nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen, die notwendige Regelwerke für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen sowie auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erstrecken. Die Ergebnisse der Gesamtevaluierung dienen als Grundlage für die Auswahl der Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden.
Im Rahmen der Projekte, die Bestandteil der oben genannten breit angelegten internationalen Nuklearsicherheitsmission sind,
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erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen oder Forschungsanlagen oder Standorten, an denen solches Material verwendet oder gelagert wird, und es wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten mit solchem Material bestimmt, die für eine spätere technische Verbesserung und Unterstützung in Frage kommen; |
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erfolgt in jedem Land eine Bedarfsschätzung hinsichtlich der technischen Verbesserung der Sicherheit radioaktiver Quellen; es werden Schwachstellen und Mängel bei der Umsetzung internationaler Standards und des Verhaltenskodex ermittelt, die eine Verbesserung des Regelwerks erfordern, und es wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Bei der Evaluierung wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen; |
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erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des derzeitigen Stands der Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen Handels; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt. |
2.2 Durchführung von konkreten Maßnahmen, die als Ergebnis der Evaluierungsphase als vorrangig eingestuft wurden.
Projekt 1
Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen
Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern den physischen Schutz von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen zu verbessern.
Projektergebnisse:
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Der physische Schutz von ausgewählten Anlagen wird verbessert und als vorrangig eingestufte Standorte werden sicherer gemacht; |
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das nationale Regelwerk für den physischen Schutz wird mit Unterstützung durch Experten verbessert; |
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in den ausgewählten Ländern werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal durchgeführt. |
Projekt 2
Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen
Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die Sicherung von radioaktiven Stoffen bei nichtnuklearen Anwendungen zu verstärken.
Projektergebnisse:
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Festlegung/Aktualisierung des nationalen Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen durch Bereitstellung von RaSSIA (Radiation Safety and Security of Radioactive Sources Infrastructure Appraisal — Bewertung des Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen), Beratungsdiensten, Ausrüstungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken; |
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in den ausgewählten Ländern werden gefährdete Strahlenquellen geschützt oder gegebenenfalls demontiert oder entsorgt. |
Projekt 3
Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel
Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.
Projektergebnisse:
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Es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um so die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Umstände, unter denen dieser stattfindet, zu verbessern. Diese Informationen werden auch die Festlegung der Prioritäten für die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern; |
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in den ausgewählten Ländern werden mit Unterstützung durch Experten die nationalen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des illegalen Handels und für eine bessere nationale Koordinierung der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe, sensibler kerntechnischer Ausrüstungen und sensibler Technologien geschaffen; |
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an ausgewählten Grenzübergängen wird die Ausrüstung für die Grenzüberwachung verbessert; |
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Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden werden durchgeführt. |
Projekt 4
Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen
Projektziel ist es, die nationalen Rahmenvorschriften für die Umsetzung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle zu verstärken.
Das Projekt besteht aus zwei Phasen, nämlich einer Vorbereitungsphase und einer Durchführungsphase:
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In der Vorbereitungsphase werden die Staaten ermittelt, die die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der mit der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle noch nicht erlassen haben. Diese Ermittlung übernimmt die EU. Zur Vorbereitungsphase gehört auch die Erarbeitung von Basismaterial (d. h. der elementaren Bausteine für die betreffenden Rechtsvorschriften); dieses Material wird aus den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten herausgefiltert und bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften der Zielländer auf deren jeweilige nationale Bedürfnisse und Bedingungen zugeschnitten; |
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in der Durchführungsphase erhalten die Zielländer bilaterale Unterstützung bei der Konzipierung und/oder Überarbeitung nationaler Rechtsvorschriften, wobei die in der Vorbereitungsphase entwickelten Bausteine verwendet werden. |
Projektergebnisse:
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Ausarbeitung und Annahme (in den Landessprachen) nationaler Rechtsvorschriften, die es den Staaten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus den IEAO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen nachzukommen. |
3. Dauer
Die Evaluierung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommens durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die vier Projekte parallel zueinander durchgeführt.
Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 15 Monate geschätzt.
4. Begünstigte
Begünstigte sind die Länder, in denen die Evaluierung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Ihren Behörden wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Lösungen zu finden und für mehr Sicherheit zu sorgen.
5. Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle
Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von der IAEO und Experten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die vier Projekte werden direkt von IAEO-Personal oder von Experten oder Auftragnehmern durchgeführt, die von den IAEO-Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der IAEO, wie sie in der von der EU mit der IAEO geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.
6. Teilnehmende dritte Parteien
Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.
7. Voraussichtlich erforderliche Mittel
Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Ausgaben für die Evaluierung und die Durchführung der vier Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:
Evaluierung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Missionen |
140 000 EUR |
Projekt 1 |
1 100 000 EUR |
Projekt 2 |
1 250 000 EUR |
Projekt 3 |
1 114 000 EUR |
Projekt 4 |
200 000 EUR |
Außerdem ist eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 110 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.
8. Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts
Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 3 914 000 EUR.
(1) Struktur und Inhalt von Übereinkommen zwischen der IAEO und Staaten gemäß den Erfordernissen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (vom IAEO-Gouverneursrat 1972 angenommenes Dokument INFCIRC/153 (Corr.)).
(2) Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).