ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
23. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1185/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1186/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1187/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Frankreich

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1189/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den ICES-Zonen VII b, c durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1190/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 zur achtundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2005 zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

29

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

31

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/86/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2751)  ( 1 )

37

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2764)  ( 1 )

41

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2005 DES RATES

vom 18. Juli 2005

über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts fortbestehender unerlaubter Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 erlassen, die unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen vorsieht, die gegen das gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sieht unter anderem die Anwendung restriktiver Maßnahmen finanzieller Art gegen vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannte Personen vor. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten umfassen, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags.

(3)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt sein, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftsbeziehungen mit Drittländern auszusetzen oder einzuschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die auch Einzelpersonen betreffen, die nicht direkt mit der Regierung eines Drittlands in Verbindung stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen; nach Artikel 308 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn im Vertrag keine weiteren spezifischen Befugnisse vorgesehen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

2.

„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge;

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche;

f)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

andere Instrumente der Ausfuhrfinanzierung;

3.

„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

4.

„wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

5.

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 2

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren.

(2)   Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben, wie die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 18. April 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 5

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 7

Die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 9

(1)   Die Kommission ist befugt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e)

für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22.

(2)  Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

(nach der Benennung durch den gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)


ANHANG II

Liste der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten zuständigen Behörden

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Financiën

Thesaurie

Kunstlaan 30

B-1040 Brussel

Fax: 00 32 2 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Service Public Fédéral des Finances

Trésorerie

30 Avenue des Arts

B-1040 Bruxelles

Fax: 00 32 2 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: + 420 2 5704 4501

Fax: + 420 2 5704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel.: + 420 2 2418 2987

Fax: + 420 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København K

Tlf. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Einfrieren von Geldern:

 

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49) 89 28 89 38 00

Fax (49) 89 35 01 63 38 00

Technische Unterstützung:

 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel.: + 372 6317 100

Faks: + 372 6317 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel.: + 372 6680 500

Faks: + 372 6680 501

GRIECHENLAND

A.   Einfrieren von Geldern

Ministry of Economy and Finance

General Directory of Economic Policy

Address: 5 Nikis Str.

10 563 Athens — Greece

Tel.: + 30 210 3332786

Fax: + 30 210 3332810

Α.   Δέσμευση κεφαλαίων

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής

Δ/νση: Νίκης 5

10 563 Αθήνα

Τηλ.: + 30 210 3332786

Φαξ: + 30 210 3332810

Β.   Import-Export-Beschränkungen

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornaroy Str.

10 563 Athens

Tel.: + 30 210 3286401-3

Fax: + 30 210 3286404

Β.   Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1

Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

SPANIEN

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

Ministerio de Economía

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel. (34) 912 09 95 11

Dirección General de Comercio e Inversiones

Subdirección General de Inversiones Exteriores

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 39 83

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33) 1 44 87 72 85

Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tél.: (33) 1 43 17 59 68

Télécopieur (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tél.: (33) 1 43 17 45 16

Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2

Tel.: + 353 1 478 0822

Fax: + 353 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2

Tel.: + 353 1 671 6666

Fax: + 353 1 679 8882

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio III

Tel. (39) 06 3691 8221

Fax. (39) 06 3691 5296

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Dipartimento del Tesoro

Comitato di Sicurezza Finanziaria

Via XX Settembre, 97

I-00187 Roma

Tel. (39) 06 4761 3942

Fax. (39) 06 4761 3032

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel: + 357 22 86 71 00

Fax: + 357 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel: + 357 22 71 41 00

Fax: + 357 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel: + 357 22 60 11 06

Fax: + 357 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Prokuratūra

Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Kalpaka bulvāris 6

Rīga, LV 1801

Tālr. Nr. (371) 70144431

Fakss: (371) 7044804

E-pasts: gen@lrp.gov.lv

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga, LV 1395

Tālr. Nr. (371) 7016201

Fakss: (371) 7828121

E-pasts: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Security Policy Department

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Lithuania

J. Tumo-Vaižganto 2

LT-01511 Vilnius

Lithuania

Tel. (370-5) 236 25 16

Faks. (370-5) 236 30 90

LUXEMBURG

Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration

Direction des Relations économiques internationales

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2346

Fax: (352) 22 20 48

Ministère des Finances

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2712

Fax: (352) 47 52 41

UNGARN

Hungarian National Police Headquarters

Teve u. 4–6.

H-1139 Budapest

Hungary

Tel./fax: + 36-1-443-5554

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Tel./fax: + 36-1-443-5554

Ministry of Finance

József nádor tér. 2–4.

H-1051 Budapest

Hungary

Postbox: 1369 Pf.: 481

Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100

Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér. 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1369 Pf.: 481

Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100

Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749

Ministry of Economic Affairs and Transport (in view of Article 4)

Hungarian Trade Licencing Office

Margit krt.85.

H-1024 Budapest Hungary

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel.: + 36-1-336-7327

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi

Engedélyezési Hivatal

Margit krt.85.

H-1024 Budapest Magyarország

Postafiók: 1537 Pf.: 345

Tel.: + 36-1-336-7327

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel.: + 356 21 24 28 53

Fax: + 356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

De minister van Financiën

De Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

Postbus 20201

NL-2500 EE Den Haag

Tel.: 070-342 8997

Fax: 070-342 7984

ÖSTERREICH

Oesterreichische Nationalbank

Otto Wagner Platz 3

A-1090 Wien

Tel. (+ 43-1) 404 20-0

Fax (+ 43-1) 404 20-7399

POLEN

Hauptbehörde:

 

Ministry of Finance

General Inspector of Financial Information (GIFF)

ul. Świętokrzyska 12

00-916 Warsaw

Poland

Tel. (+ 48 22) 694 59 70

Fax. (+ 48 22) 694 54 50

Koordinierende Behörde:

 

Ministry of Foreign Affairs

Department of Law and Treaties

Al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warsaw

Poland

Tel. (+ 48 22) 523 94 27 or 93 48

Fax. (+ 48 22) 523 83 29

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 67 02

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 3390/8

Fax (351) 21 882 3399

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4782000

Faks: 00386 1 4782341

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4783311

Faks: 00386 1 4331031

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4712211

Faks: 00386 1 4318164

SLOWAKEI

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P.O. BOX 82

817 82 Bratislava

Tel.: 00421/2/5958 1111

Fax: 00421/2/5249 8042

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky

Hlboká cesta 2

83336 Bratislava

Tel: 00421/2/5978 1111

Fax: 00421/2/5978 3649

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

P./Tfn (358-9) 16 00 5

Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07

SCHWEDEN

Artikel 3 und 4:

 

Försäkringskassan

103 51 Stockholm

Tfn (46-8) 786 90 00

Fax (46-8) 411 27 89

Artikel 5 und 6:

 

Finansinspektionen

Box 6750

113 85 Stockholm

Tfn (46-8) 787 80 00

Fax (46-8) 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Treasury

Financial Systems and International Standards

1, Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7270 5977

Fax. + 44 (0) 20 7270 5430

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7601 4768

Fax. + 44 (0) 20 7601 4309

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess

Tel. (32-2) 295 25 56

Fax + 32/2/296 75 63


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2005 DES RATES

vom 18. Juli 2005

über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP vom 30. Mai 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Sudan (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zutiefst bedauernd, dass die Regierung Sudans, die Rebellen und alle anderen bewaffneten Gruppen in Darfur ihre Verpflichtungen und die Forderungen des Sicherheitsrats nicht erfüllt haben, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen mit seiner Resolution 1591 (2005) vom 29. März 2005 beschlossen, bestimmte zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Sudan zu verhängen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP sieht unter anderem vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen eingefroren werden, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe des Vertrags.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Nach Artikel 60 und 301 des Vertrags ist der Rat befugt, unter bestimmten Umständen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern oder die Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Die Maßnahmen dieser Verordnung, die sich auch auf einzelne Personen erstrecken, die nicht in unmittelbarer Verbindung zu einer Regierung eines Drittlandes stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen, und der Rat ist nach Artikel 308 des Vertrags befugt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine anderen spezifischen Befugnisse im Vertrag vorgesehen sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

2.

„Gelder“ sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem, aber nicht nur:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;

b)

Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;

c)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;

f)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

3.

„Einfrieren von Geldern“ ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

4.

„Wirtschaftliche Ressourcen“ sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

5.

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 2

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.

(2)   Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren.

a)

Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert und innerhalb von vier Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, und wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat und sie von diesem gebilligt worden ist.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 29. März 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Geriches, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 5

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 7

Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 8

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 9

(1)   Die Kommission ist befugt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses zu ändern; und

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e)

für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.

(2)  Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen

(nach der Benennung durch den gemäß Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu ergänzen)


ANHANG II

Liste der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten zuständigen Behörden

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Financiën

Thesaurie

Kunstlaan 30

B-1040 Brussel

Fax: 00 32 2 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Service Public Fédéral des Finances

Trésorerie

30 Avenue des Arts

B-1040 Bruxelles

Fax: 00 32 2 233 74 65

E-mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: + 420 2 5704 4501

Fax: + 420 2 5704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel.: + 420 2 2418 2987

Fax: + 420 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København K

Tlf. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Einfrieren von Geldern:

 

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49) 89 28 89 38 00

Fax (49) 89 35 01 63 38 00

Technische Unterstützung:

 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel.: + 372 6317 100

Faks: + 372 6317 199

Finantsinspektsioon

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel.: + 372 6680 500

Faks: + 372 6680 501

GRIECHENLAND

A.   Einfrieren von Geldern

Ministry of Economy and Finance

General Directory of Economic Policy

Address: 5 Nikis Str.

10 563 Athens — Greece

Tel.: + 30 210 3332786

Fax: + 30 210 3332810

Α.   Δέσμευση κεφαλαίων

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής

Δ/νση: Νίκης 5

10 563 Αθήνα

Τηλ.: + 30 210 3332786

Φαξ: + 30 210 3332810

Β.   Import-Export-Beschränkungen

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornaroy Str.

10 563 Athens

Tel.: + 30 210 3286401-3

Fax: + 30 210 3286404

Β.   Περιορισμοί εισαγωγών — εξαγωγών

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1

Τ.Κ. 10 563 Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

SPANIEN

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

Ministerio de Economía

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel. (34) 912 09 95 11

Dirección General de Comercio e Inversiones

Subdirección General de Inversiones Exteriores

Ministerio de Industria, Comercio y Turismo

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 39 83

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements Service Services, Investissements et Propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33) 1 44 87 72 85

Télécopieur: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tél.: (33) 1 43 17 59 68

Télécopieur (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tél.: (33) 1 43 17 45 16

Télécopieur: (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2

Tel.: + 353 1 478 0822

Fax: + 353 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2

Tel.: + 353 1 671 6666

Fax: + 353 1 679 8882

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio II

Tel. (39) 06 3691 2435

Fax. (39) 06 3691 4534

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Dipartimento del Tesoro

Comitato di Sicurezza Finanziaria

Via XX Settembre, 97

I-00187 Roma

Tel. (39) 06 4761 3942

Fax. (39) 06 4761 3032

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel: + 357 22 86 71 00

Fax: + 357 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel: + 357 22 71 41 00

Fax: + 357 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel: + 357 22 60 11 06

Fax: + 357 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Prokuratūra

Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Kalpaka bulvāris 6

Rīga, LV 1801

Tālr. Nr. (371) 70144431

Fakss: (371) 7044804

E-pasts: gen@lrp.gov.lv

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga, LV 1395

Tālr. Nr. (371) 7016201

Fakss: (371) 7828121

E-pasts: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Security Policy Department

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Lithuania

J. Tumo-Vaižganto 2

LT-01511 Vilnius

Lithuania

Tel. (370-5) 236 25 16

Faks. (370-5) 236 30 90

LUXEMBURG

Ministère des Affaires étrangères et de l’Immigration

Direction des Relations économiques internationales

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2346

Fax: (352) 22 20 48

Ministère des Finances

3, rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2712

Fax: (352) 47 52 41

UNGARN

Hungarian National Police Headquarters

Teve u. 4–6.

H-1139 Budapest

Hungary

Tel./fax: + 36-1-443-5554

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Tel./fax: + 36-1-443-5554

Ministry of Finance

József nádor tér. 2–4.

H-1051 Budapest

Hungary

Postbox: 1369 Pf.: 481

Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100

Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér. 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1369 Pf.: 481

Tel.: + 36-1-318-2066, + 36-1-327-2100

Fax: + 36-1-318-2570, + 36-1-327-2749

Ministry of Economic Affairs and Transport (in view of Article 4)

Hungarian Trade Licencing Office

Margit krt.85.

H-1024 Budapest Hungary

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel.: + 36-1-336-7327

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Kereskedelmi

Engedélyezési Hivatal

Margit krt.85.

H-1024 Budapest Magyarország

Postafiók: 1537 Pf.: 345

Tel.: + 36-1-336-7327

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel.: + 356 21 24 28 53

Fax: + 356 21 25 15 20

NIEDERLANDE

De minister van Financiën

De Directie Financiële Markten/Afdeling Integriteit

Postbus 20201

NL-2500 EE Den Haag

Tel.: 070-342 8997

Fax: 070-342 7984

ÖSTERREICH

Oesterreichische Nationalbank

Otto Wagner Platz 3

A-1090 Wien

Tel. (+ 43-1) 404 20-0

Fax (+ 43-1) 404 20-7399

POLEN

Hauptbehörde:

 

Ministry of Finance

General Inspector of Financial Information (GIFF)

ul. Świętokrzyska 12

00-916 Warsaw

Poland

Tel. (+ 48 22) 694 59 70

Fax. (+ 48 22) 694 54 50

Koordinierende Behörde:

 

Ministry of Foreign Affairs

Department of Law and Treaties

Al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warsaw

Poland

Tel. (+ 48 22) 523 94 27 or 93 48

Fax. (+ 48 22) 523 83 29

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 67 02

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique n.o 1, C, 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 3390/8

Fax (351) 21 882 3399

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4782000

Faks: 00386 1 4782341

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4783311

Faks: 00386 1 4331031

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel.: 00386 1 4712211

Faks: 00386 1 4318164

SLOWAKEI

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P.O. BOX 82

817 82 Bratislava

Tel.: 00421/2/5958 1111

Fax: 00421/2/5249 8042

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky

Hlboká cesta 2

83336 Bratislava

Tel: 00421/2/5978 1111

Fax: 00421/2/5978 3649

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

P./Tfn (358-9) 16 00 5

Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07

SCHWEDEN

Artikel 3 und 4:

 

Försäkringskassan

103 51 Stockholm

Tfn (46-8) 786 90 00

Fax (46-8) 411 27 89

Artikel 5 und 6:

 

Finansinspektionen

Box 6750

113 85 Stockholm

Tfn (46-8) 787 80 00

Fax (46-8) 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Treasury

Financial Systems and International Standards

1, Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7270 5977

Fax. + 44 (0) 20 7270 5430

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. + 44 (0) 20 7601 4768

Fax. + 44 (0) 20 7601 4309

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess

Tel. (32-2) 295 25 56

Fax + 32/2/296 75 63


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

78,8

096

42,0

999

60,4

0707 00 05

052

77,1

999

77,1

0709 90 70

052

73,3

999

73,3

0805 50 10

388

65,1

508

58,8

524

73,5

528

62,6

999

65,0

0806 10 10

052

107,1

204

80,8

220

176,7

508

134,4

624

159,1

999

131,6

0808 10 80

388

87,1

400

95,7

404

86,2

508

74,8

512

72,0

524

52,1

528

52,4

720

57,1

804

84,8

999

73,6

0808 20 50

052

99,6

388

77,9

512

23,3

528

50,0

999

62,7

0809 10 00

052

139,2

094

100,2

999

119,7

0809 20 95

052

293,1

400

310,8

404

385,7

999

329,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

120,2

999

120,2

0809 40 05

624

87,8

999

87,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Estland gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, in der Tschechische Republik, in Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, in den Niederlanden, in Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, in der Slowakei, in Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1145/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 17.


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden.

(2)

Im Fall Deutschlands haben strukturelle Veränderungen zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der Gesamtproduktion in der Landwirtschaft geführt. Ihre Erfassung ist daher nicht mehr dazu nötig, dass der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. Somit ist es angebracht, die Schwelle von 8 EGE auf 16 EGE anzuheben.

(3)

Im Fall Zyperns ist die ursprünglich auf 1 EGE festgesetzte Schwelle auf 2 EGE anzuheben, weil Betriebe mit einer kleineren Wirtschaftsgröße als 2 EGE nur 7 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags ausmachen. Der relevante Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann daher mit einer Schwelle abgedeckt werden, die die kleineren Betriebe ausschließt.

(4)

Die je Gebiet auszuwählende Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgesetzt. Im Fall Spaniens, Italiens, Österreichs, Portugals und Finnlands ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe seit langer Zeit unverändert geblieben, obwohl die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe erheblich zurückgegangen ist. Dieser Rückgang wurde begleitet von einer Zunahme der Einförmigkeit der Betriebe, so dass eine zufrieden stellende Repräsentativität auf der Grundlage einer kleineren als der derzeitigen Stichprobe erzielt werden kann. Aufgrund dieser strukturellen Veränderung kann die Anzahl der in Spanien, Italien, Österreich, Portugal und Finnland auszuwählenden Buchführungsbetriebe verringert werden. Für einige Gebiete in Spanien und Italien ist diese Anzahl aufgrund der verbesserten statistischen Auswahlmethoden jedoch anzuheben.

(5)

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe in Malta ist aufgrund neuer Angaben über die Agrarstruktur zu überprüfen.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2006 — Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2006 beginnt — und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:

für Belgien: 16 EGE

für die Tschechische Republik: 4 EGE

für Dänemark: 8 EGE

für Deutschland: 16 EGE

für Estland: 2 EGE

für Griechenland: 2 EGE

für Spanien: 2 EGE

für Frankreich: 8 EGE

für Irland: 2 EGE

für Italien: 4 EGE

für Zypern: 2 EGE

für Lettland: 2 EGE

für Litauen: 2 EGE

für Luxemburg: 8 EGE

für Ungarn: 2 EGE

für Malta: 8 EGE

für die Niederlande: 16 EGE

für Österreich: 8 EGE

für Polen: 2 EGE

für Portugal: 2 EGE

für Slowenien: 2 EGE

für die Slowakei: 6 EGE

für Finnland: 8 EGE

für Schweden: 8 EGE

für das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland): 16 EGE

für das Vereinigte Königreich (nur Nordirland): 8 EGE.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 36).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Der Spanien betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„SPANIEN

500

Galicia

480

505

Asturias

270

510

Cantabria

190

515

País Vasco

250

520

Navarra

370

525

La Rioja

260

530

Aragón

739

535

Cataluña

710

540

Illes Balears

182

545

Castilla y León

1 095

550

Madrid

194

555

Castilla-La Mancha

1 138

560

Comunidad Valenciana

626

565

Murcia

444

570

Extremadura

718

575

Andalucia

1 816

580

Canarias

224

Spanien insgesamt

9 706“

2.

Der Italien betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„ITALIEN

221

Valle d’Aosta

279

222

Piemonte

1 159

230

Lombardia

923

241

Trentino

315

242

Alto Adige

308

243

Veneto

925

244

Friuli-Venezia Giulia

797

250

Liguria

500

260

Emilia-Romagna

1 145

270

Toscana

680

281

Marche

956

282

Umbria

678

291

Lazio

854

292

Abruzzo

826

301

Molise

462

302

Campania

682

303

Calabria

882

311

Puglia

988

312

Basilicata

1 087

320

Sicilia

1 306

330

Sardegna

1 248

Italien insgesamt

17 000“

3.

Der Malta betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„780

MALTA

400“

4.

Der Österreich betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„660

ÖSTERREICH

1 800“

5.

Der Portugal betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„PORTUGAL

610

Entre Douro e Minho e Beira Litoral

670

620

Trás-os-Montes e Beira Interior

563

630

Ribatejo e Oeste

351

640

Alentejo e Algarve

399

650

Açores e Madeira

317

Portugal insgesamt

2 300“

6.

Der Finnland betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„FINNLAND

670

Etelä-Suomi

537

680

Sisä-Suomi

237

690

Pohjanmaa

229

700

Pohjois-Suomi

147

Finnland insgesamt

1 150“


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1188/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Frankreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 der Kommission (2) wurde die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte in Frankreich erzeugte Qualitätsweine für den Zeitraum von 23. Mai bis 15. Juli 2005 eröffnet.

(2)

Da eine solche Dringlichkeitsdestillation in Frankreich zum ersten Mal bei Qualitätsweinen durchgeführt wird, zeigten sich in Bezug auf das Verfahren einige Anlaufschwierigkeiten. Es ist zu befürchten, dass einige Erzeuger, die an der Destillation teilnehmen möchten, dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tun können. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 für den Abschluss der Lieferverträge vorgesehenen Zeitraum bis 31. Juli 2005 zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Um die Kontinuität der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab 16. Juli 2005 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2005 erhält folgende Fassung:

„Jeder Erzeuger kann vom 23. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend ‚Vertrag‘ genannt) abschließen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 6.


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1189/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den ICES-Zonen VII b, c durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind für die Jahre 2005 und 2006 Quoten vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge des im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

SOL/7BC

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VII b, c

Zeitpunkt

27. Juni 2005


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

zur achtundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 15. Juli 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 8).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ angefügt:

„Movement for Reform in Arabia (alias a) Movement for Islamic Reform in Arabia, b) MIRA, c) Al Islah (Reform), d) MRA, e) Al-Harakat al-Islamiyah lil-Islah, f) Islamic Movement for Reform, g) Movement for (Islamic) Reform in Arabia Ltd, h) Movement for Reform in Arabia Ltd). Anschrift: a) BM Box: MIRA, London WC1N 3XX, Vereinigtes Königreich, b) Safiee Suite, EBC House, Townsend Lane, London NW9 8LL, Vereinigtes Königreich. Weitere Angaben: a) E-Mail-Adresse: info@islah.org, b) Tel.: 020 8452 0303, c) Fax: 020 8452 0808, d) Nummer im Gesellschaftsregister des VK: 03834450.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2005/570/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen.

(2)

Da die Mandate von Herrn Stanislaw TILLICH und Frau Ulrike RODUST abgelaufen sind, sind zwei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden und da die Mandate von Herrn Volker SCHIMPF und Frau Heide SIMONIS abgelaufen sind, sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Uwe DÖRING

Minister für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein

als Nachfolger von Frau Ulrike RODUST;

 

Herr Hermann WINKLER

Sächsischer Staatsminister und Chef der Staatskanzlei,

Mitglied des Sächsischen Landtages

als Nachfolger von Herrn Stanislaw TILLICH;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

 

Herr Peter Harry CARSTENSEN

Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein

als Nachfolger von Frau Heide SIMONIS;

 

Herr Georg MILBRADT

Ministerpräsident des Freistaates Sachsen,

Mitglied des Sächsischen Landtages

als Nachfolger von Herrn Volker SCHIMPF

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2005

zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

(2005/571/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in der Anlage zum Beschluss 2001/264/EG (2) enthält eine Vergleichstabelle von Sicherheitseinstufungen. Diese Tabelle wurde mit dem Beschluss 2004/194/EG des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG (3) geändert.

(2)

Frankreich und die Niederlande haben dem Generalsekretariat des Rates Änderungen ihrer jeweiligen Sicherheitseinstufungen mitgeteilt.

(3)

Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2001/264/EG entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 des Beschluss 2001/264/EG werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48.


ANHANG

Anlage 1

Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen

BELGIEN

Service public fédéral des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

Autorité nationale de sécurité (ANS)

Direction du protocole et de la sécurité

Service de la sécurité P&S 6

Rue des Petits Carmes 15

B-1000 Bruxelles

Telephone Secretariat

:

+ 32/2/519 05 74

Telephone Presidency

:

+ 32/2/501 82 20

+ 32/2/501 87 10

Fax

:

+ 32/2/519 05 96

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Národní bezpečnostní úřad

(National Security Authority)

Na Popelce 2/16

150 06 Praha 56

Tel.

:

(420) 257 28 33 35

Fax

:

(420) 257 28 31 10

DÄNEMARK

Politiets Efterretningstjeneste

(Danish Security Intelligence Service)

Klausdalsbrovej 1

DK-2860 Søborg

Telephone

:

(45) 33 14 88 88

Fax

:

(45) 33 43 01 90

Forsvarets Efterretningstjeneste

(Danish Defence Intelligence Service)

Kastellet 30

DK-2100 København Ø

Telephone

:

(45) 33 32 55 66

Fax

:

(45) 33 93 13 20

DEUTSCHLAND

Bundesministerium des Innern

Referat IS 4

Alt-Moabit 101 D

D-11014 Berlin

Telefon

:

+ 49-1-888 681 15 26

Fax

:

+ 49-1-888 681 558 06

ESTLAND

Eesti Vabariigi Kaitseministeerium

(Ministry of Defence, Republic of Estonia, Department of Security National Security Authority)

Sakala 1

EE-15094 Tallinn

Telephone

:

+ 372/717 00 30

+ 372/717 00 31

+ 372/717 00 77

Fax

:

+ 372/717 00 01

GRIECHENLAND

Γενικό Επιτελείο Εθνικής Άμυνας (ΓΕΕΘΑ)

Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ)

Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών

GR-ΣΤΓ 1020 Χολαργός (Αθήνα)

Τηλέφωνα

:

(30-210) 657 20 09 (ώρες γραφείου)

(30-210) 657 20 10 (ώρες γραφείου)

Φαξ

:

(30-210) 642 64 32

(30-210) 652 76 12

[Hellenic National Defence General Staff (HNDGS)]

Military Intelligence Sectoral Directorate

Security Counterintelligence Directorate

GR-STG 1020 Holargos — Athens

Telephone

:

(30-210) 657 20 09 (office hours)

(30-210) 657 20 10 (office hours)

Fax

:

(30-210) 642 64 32

(30-210) 652 76 12

SPANIEN

Autoridad Nacional de Seguridad

Oficina Nacional de Seguridad

Avenida Padre Huidobro s/n

Carretera nacional radial VI, km 8,5

E-28023 Madrid

Telephone

:

+ 34/913 72 57 07

+ 34/913 72 50 27

Fax

:

+ 34/913 72 58 08

FRANKREICH

Secrétariat général de la défense nationale

Service de sécurité de défense (SGDN/SSD)

51, boulevard de la Tour-Maubourg

F-75700 Paris 07 SP

Telephone

:

+ 33/1/71 75 81 77

Fax

:

+ 33/1/71 75 82 00

IRLAND

National Security Authority

Department of Foreign Affairs

80 St. Stephens Green

IRL-Dublin 2

Telephone

(353-1) 478 08 22

Fax

(353-1) 478 14 84

ITALIEN

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Autorità Nazionale per la Sicurezza

Cesis III Reparto (UCSi)

Via di Santa Susanna, 15

I-00187 Roma

Telephone

:

+ 39/06/611 742 66

Fax

:

+ 39/06/488 52 73

ZYPERN

Υπουργείο Άμυνας

Στρατιωτικό επιτελείο του υπουργού

Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ)

Υπουργείο Άμυνας

Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4

CY-1432 Λευκωσία

Τηλέφωνα

:

(357-22) 80 75 69

(357-22) 80 75 19

(357-22) 80 77 64

Φαξ

:

(357-22) 30 23 51

Ministry of Defence

Minister's Military Staff

National Security Authority (NSA)

4 Emanuel Roidi Street

CY-1432 Nicosia

Telephone

:

(357-22) 80 75 69

(357-22) 80 75 19

(357-22) 80 77 64

Fax

:

(357-22) 30 23 51

LETTLAND

National Security Authority of Constitution Protection

Bureau of the Republic of Latvia

Miera iela 85 A

LV-1013 Riga

Telephone

:

+ 371/702 54 18

Fax

:

+ 371/702 54 54

LITAUEN

Lithuanian National Security Authority

Gedimino ave. 40/1

LT-01110 Vilnius

Telephone

:

+ 370/5/266 32 01

Fax

:

+ 370/5/266 32 00

LUXEMBURG

Autorité nationale de sécurité

Ministère d'État

Boîte postale 23 79

L-1023 Luxembourg

Telephone

:

+ 352/478 22 10 central

+ 352/478 22 35 direct

Fax

:

+ 352/478 22 43

+ 352/478 22 71

UNGARN

National Security Authority Republic of Hungary

Nemzeti Biztonsági Felügyelet

Pf.: 2

HU-1352 Budapest

Telephone

:

+ 361/346 96 52

Fax

:

+ 361/346 96 58

MALTA

Ministry of Justice and Home Affairs

P.O. Box 146

MT-Valletta

Telephone

:

+ 356/21 24 98 44

Fax

:

+ 356/21 23 53 00

NIEDERLANDE

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Postbus 20010

2500 EA Den Haag

Nederland

Telephone

:

(31-70) 320 44 00

Fax

:

(31-70) 320 07 33

Ministerie van Defensie

Beveiligingsautoriteit (BA)

Postbus 20701

2500 ES Den Haag

Nederland

Telephone

:

(31-70) 318 70 60

Fax

:

(31-70) 318 75 22

ÖSTERREICH

Informationssicherheitskommission

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Telefon

:

+ 43-1-531 15 23 96

Fax

:

+ 43-1-531 15 25 08

POLEN

Wojskowe Służby Informacyjne (Military Information Services

National Security Authority – Military Sphere)

PL-00-909 Warszawa 60

Telephone

:

+ 48/22/684 13 62

Fax

:

+ 48/22/684 10 76

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego – ABW (Internal Security Agency

National Security Authority – Civilian Sphere

Department for the Protection of Classified Information)

ul. Rakowiecka 2A

PL-00-993 Warszawa

Telephone

:

+ 48/22/585 73 60

Fax

:

+ 48/22/585 85 09

PORTUGAL

Presidência do Conselho de Ministros

Autoridade Nacional de Segurança

Avenida Ilha da Madeira, 1

P-1400-204 Lisboa

Tel.

:

(351) 21 301 17 10

Fax

:

(351) 21 303 17 11

SLOWENIEN

Office of the Government of the Republic of Slovenia

For the Protection of Classified Information – NSA

Slovenska cesta 5

SI-1000 Ljubljana

Tel.:

(386-1) 426 91 20

Faks:

(386-1) 426 91 21

SLOWAKEI

Národný bezpečnostný úrad

(National Security Authority)

Budatínska 30

SK-851 05 Bratislava

Telephone

:

+ 421/2/68 69 23 14

Fax

:

+ 421/2/68 69 17 00

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

Alivaltiosihteeri (Hallinto)/Understatssekreteraren (Administration)

Laivastokatu 22/Maringatan 22

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

Telephone

:

(358-9) 16 05 53 38

Fax

:

(358-9) 16 05 53 03

SCHWEDEN

Utrikesdepartementet

SSSB

S-103 39 Stockholm

Telephone

:

+ 46/8/405 54 44

Fax

:

+ 46/8/723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

UK National Security Authority

PO Box 49359

London, SW1P 1LU

United Kingdom

Telephone

(44-207) 930 87 68

Fax

(44-207) 821 86 04

Anlage 2

Vergleich von Sicherheitseinstufungen

EU und EU-Mitgliedstaaten — Einstufung

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE

CONFIDENTIEL UE

RESTREINT UE

Euratom

Eura — Top Secret

Eura — Secret

Eura — Confidential

Eura — Restricted

Belgien

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Zeer geheim

Geheim

Vertrouwelijk

Beperkte verspreiding

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

Streng geheim

Geheim

VS (1) — Vertraulich

VS — Nur für den Dienstgebrauch

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Abr: ΑΑΠ

Abr: (ΑΠ)

Αbr: (ΕΜ)

Abr: (ΠΧ)

Spanien

Secreto

Reservado

Confidencial

Difusión Limitada

Frankreich

Très Secret Défense (2)

Secret Défense

Confidentiel Défense

nota (3)

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Ungarn

Szigorúan titkos!

Titkos!

Bizalmas!

Korlátozott terjesztésű!

Malta

L-Ghola Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Zeer geheim

Geheim

Confidentieel

Vertrouwelijk

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

Erittäin salainen

Erittäin salainen

Salainen

Luottamuksellinen

Schweden

Kvalificerat hemlig

Hemlig

Hemlig

Hemlig

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Einstufung internationaler Organisationen

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE

CONFIDENTIEL UE

RESTREINT UE

NATO-Einstufung

COSMIC TOP SECRET

NATO SECRET

NATO CONFIDENTIAL

NATO RESTRICTED

WEU-Einstufung

Focal Top Secret

WEU Secret

WEU Confidential

WEU Restricted


(1)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(2)  Frankreich: Die Einstufung ‚Très secret défense‘, die für Regierungsorganisationen gilt, darf nur mit Zustimmung des Premierministers geändert werden.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung ‚DIFFUSION RESTREINTE‘. Frankreich behandelt und schützt Dokumente mit der Sicherheitseinstufung ‚RESTREINT UE‘ gemäß seinen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht weniger streng sind als die Sicherheitsvorschriften des Rates.


Kommission

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2000/86/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2751)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/572/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/86/EG der Kommission (2) wird die „State Administration for Entry/Exit Inspection and Quarantine (CIQ SA)“ als die in China für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde bezeichnet.

(2)

Im Zuge der Umstrukturierung der Verwaltung in China ist nunmehr die „General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)“ die zuständige Behörde.

(3)

Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Die AQSIQ hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind.

(5)

Die Entscheidung 2000/86/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Diese Entscheidung sollte innerhalb von 45 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden, damit die erforderliche Übergangsfrist gegeben ist.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/86/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die ‚General Administration for Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)‘ ist die in China für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der AQSIQ sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.“

3.

Anhang A wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 6. September 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 26. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/300/EG (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 15).


ANHANG

„ANHANG A

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus China, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

Image

Image


23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2764)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/573/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Aufgrund der Entdeckung von Tierarzneimittelrückständen in bestimmten aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie der bei einem Kontrollbesuch in diesem Land festgestellten Mängel bei der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen hat die Kommmission die Entscheidung 2002/69/EG (2) erlassen.

(2)

Die chinesischen Behörden haben daraufhin Abhilfemaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Informationen und Garantien abgegeben. Aufgrund dieser Maßnahmen sowie der günstigen Ergebnisse bei den von den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen konnte die Entscheidung 2002/69/EG geändert werden, und es wurden mehrere Maßnahmen zur Zulassung der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China erlassen. Diese Änderungen wurden in der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (3), mit der die Entscheidung 2002/69/EG aufgehoben wurde, konsolidiert.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der seit Anwendung der Entscheidung 2004/621/EG für die Einfuhr zugelassenen Erzeugnisse haben im Allgemeinen Negativbefunde ergeben. Daher ist die Zulassung der Einfuhr von Heimtierfutter aus China in Betracht zu ziehen. Da für die Verbraucher nur ein geringfügiges Risiko besteht, ist die Entscheidung entsprechend zu ändern.

(4)

Um die rechtliche Klarheit darüber zu verbessern, welche tierischen Erzeugnisse nicht aus China eingeführt werden dürfen, ist der Wortlaut der Entscheidung 2002/994/EG klarer zu fassen.

(5)

Die Entscheidung 2002/994/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/994/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 26. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/933/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 71).

(3)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/621/EG (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 44).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Gelatine,

Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

TEIL II

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die nur mit der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Naturdärme,

Kaninchenfleisch,

Honig,

Gelee royale.


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/44


GEMEINSAME AKTION 2005/574/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2005

zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP (2) zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(5)

Was die EU betrifft, so hat der Rat am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom (3) zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen angenommen; ein wichtiges, weiter zu verfolgendes Ziel bleibt daher die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen.

(6)

Dem Zusatzprotokoll (4) zu weltweiter Geltung zu verhelfen, trägt zur Stärkung der Verifikationsfähigkeiten und des IAEO-Sicherungssystems bei.

(7)

Die IAEO verfolgt Ziele, die sich mit den in den Erwägungsgründen 5 und 6 genannten Zielen decken. Dies geschieht im Rahmen des überarbeiteten Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, der vom IAEO-Gouverneursrat im September 2003 gebilligt worden ist, und der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird. Die IAEO ist ebenfalls bemüht, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu stärken und den Abschluss und die Anwendung des IAEO-Zusatzprotokolls zu fördern.

(8)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Beitrags beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zum Zwecke einer sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und des einschlägigen Fachwissens;

Verstärkung der Maßnahmen zur Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen sowie Verstärkung der Maßnahmen gegen diesen Handel;

Hinwirken auf eine Stärkung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen und insbesondere auf die weltweite Geltung des IAEO-Zusatzprotokolls.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

die Unterstützung von Staaten bei der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen;

die Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen;

die Stärkung der Fähigkeiten der Staaten, illegalen Handel aufzudecken und Maßnahmen gegen diesen Handel zu treffen;

die Unterstützung von Staaten bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des IAEO-Zusatzprotokolls.

Diese Projekte werden in Ländern durchgeführt, die in den betreffenden Bereichen Unterstützung benötigen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der vier in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 3 914 000 EUR.

(2)   Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte schließt die Kommission mit der IAEO ein Finanzierungsrahmenabkommen, in dem die Bedingungen für die Verwendung des in Form eines Zuschusses gewährten EU-Beitrags festgelegt sind. In einem noch zu schließenden spezifischen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die IAEO dafür Sorge trägt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission überwacht die korrekte Umsetzung des in diesem Artikel genannten EU-Beitrags. Hierzu wird die Kommission damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, wie in diesem Artikel angegeben, zu kontrollieren und zu bewerten.

Artikel 3

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist in vollständiger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig und erstattet dem Rat hierüber Bericht.

Artikel 4

Der Rat und die Kommission gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach ihrer Annahme.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.

(4)  Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).


ANHANG

Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die EU im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung

Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat im März 2002 einen Maßnahmenplan zum Schutz vor Nuklearterrorismus (GOV/2002/10) verabschiedet. Ferner enthält das Dokument „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52GC(48)/15) Abschnitte, die für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevant sind. Damit liegt ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherheit vor, welches die Regelkontrollen, die Bilanzierung und den Schutz von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport, die lückenlose Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen oder dass für das Material an seinem Standort noch kein Schutz besteht, müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Aufdeckung von Diebstahl oder Schmuggelversuchen ermöglichen.

Internationale Sicherungsmaßnahmen, wie sie von der IAEO durchgeführt werden, dienen im Wesentlichen dazu, nachzuprüfen, ob die Staaten ihren Verpflichtungen nachkommen und weder Kernmaterial noch Kerntechnologie zur Entwicklung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwenden. Der Abschluss eines Übereinkommens über umfassende Sicherungsmaßnahmen (1) und eines dazugehörigen Zusatzprotokolls (2) ist für einen Staat eine wichtige Verpflichtung im Hinblick auf die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie von nuklearbezogenen Aktivitäten, die in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Gerichtsbarkeit oder anderswo unter seiner Kontrolle ausgeführt werden. Es ist dabei äußerst wichtig, dass die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften vorhanden sind, damit die zuständigen Regierungsstellen die notwendigen Kontrollfunktionen ausüben und das Verhalten aller Personen, die an reglementierten Tätigkeiten beteiligt sind, steuern können.

Die Nachfrage nach Unterstützung bei Maßnahmen dieser Art ist in allen Mitgliedsländern der IAEO und auch in den Ländern, die ihr noch nicht angehören, groß. Die Projekte, die die Verbesserung der nuklearen Sicherheit betreffen, konzentrieren sich allerdings in erster Linie auf Länder in Südosteuropa (Bulgarien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien und Rumänien), im mittelasiatischen Raum (Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan), in der Kaukasus-Region (Armenien, Aserbaidschan und Georgien), im nördlichen Afrika (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, und Ägypten) und im Mittelmeerraum und im Nahen Osten (Libanon, Syrien, Israel und Jordanien). Die Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das die Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften hinsichtlich des Sicherungsübereinkommens und des Zusatzprotokolls betrifft (Projekt 4), wird in den Ländern durchgeführt, die nach den von der EU festgelegten politischen Prioritäten bestimmt werden.

Zunächst wird der Verbesserungsbedarf auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in den neuen Ländern der Gemeinsamen Aktion der EU ermittelt, damit die Prioritäten für die Unterstützung festgelegt werden können. Hierzu wird eine Gruppe anerkannter Experten den gegenwärtigen Stand der in diesen Ländern bereits bestehenden kerntechnischen Sicherungsmaßnahmen evaluieren und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Diese Empfehlungen, die als Grundlage für die Festlegung der späteren Unterstützungsmaßnahmen dienen, berücksichtigen den gegenwärtigen Stand und den Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verhütung und Aufdeckung von böswilligen Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen, einschließlich solcher in nichtnuklearen Verwendungen, sowie mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen und hinsichtlich der zu treffenden Gegenmaßnahmen.

Nach dieser Evaluierung werden Prioritäten festgelegt, wobei für jedes Projekt, das aus den von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellten Mitteln finanziert werden soll, eine Höchstzahl von Ländern ermittelt wird.

Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in vier Bereichen durchgeführt:

1.   Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen

Das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Material muss durch ordnungsgemäße Buchführung erfasst und angemessen geschützt werden, um Diebstahl und Sabotage zu verhindern. Durch ein wirksames Regulierungssystem sollte festgelegt werden, welche Elemente auf staatlicher Ebene und welche auf Betreiberebene durchzuführen sind.

Für Projekt 1 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

2.   Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen

Dieses Projekt umfasst zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche: einerseits Festlegung/Aktualisierung des Regelwerks und andererseits Demontage und Entsorgung nicht mehr verwendeter Quellen.

Radioaktive Stoffe werden oft für nichtnukleare Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und gehören zu den Klassen 1-3 gemäß IAEO-Dokument „Categorization of Radioactive Sources“. Werden solche Strahlenquellen nicht in angemessener Weise behördlich kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Das Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen muss wirksam sein und im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken angemessen funktionieren. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

Es ist unbedingt notwendig, dass starke und ungeschützte Quellen bei Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen physisch geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und als radioaktiver Abfall in einer sicheren und gesicherten Lagerstätte entsorgt werden. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

3.   Stärkung der Fähigkeiten des Staates zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.

Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden sensible Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von sensiblem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass die erforderlichen Regulierungssysteme und technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente) vorhanden sind und dass an den Grenzübergangsstellen Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel von radioaktiven Stoffen (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit sensiblen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.

Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht im Einsatz von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit sensiblen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

4.   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen

Der Abschluss von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen mit der IAEO ist eine wirksame Maßnahme, die einer stringenten nationalen und internationalen Kontrolle über Kernmaterial und verwandte Technologien förderlich ist. Auch wenn es einige zentrale Verpflichtungen und Elemente gibt, die für die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie nuklearbezogenen Aktivitäten relevant sind und zu deren Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften über Sicherungsmaßnahmen die Staaten verpflichtet sind, gibt es noch andere zusätzliche Verpflichtungen, die die Staaten gesetzlich verankern müssen, damit sie in der Lage sind, ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nachzukommen. Unter diesem Aspekt sollten die nationalen Durchführungsvorschriften einen gesetzlichen Rahmen mit Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen vorgeben, der es den zuständigen Regierungsstellen ermöglicht, die notwendigen Regulierungsfunktionen auszuüben, und der das Verhalten aller an reglementierten Tätigkeiten beteiligten Personen regelt.

In den nationalen Durchführungsvorschriften muss eindeutig bestimmt werden, auf welche kerntechnischen Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie auf welches Kernmaterial die Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden. Staaten, die ein Zusatzprotokoll geschlossen haben, müssen außerdem sicherstellen, dass ihre nationalen Durchführungsvorschriften entsprechend angepasst werden, damit der betreffende Staat die zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll erfüllen kann. Vor allem müssen die innerstaatlichen Vorschriften des Staates dahin gehend überarbeitet werden, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse der staatlichen Stelle, die zur Umsetzung und Anwendung der geschlossenen Sicherungsabkommen bestimmt wird, erweitert werden.

Projektempfänger werden die ausgewählten Zielländer sein.

2.   Ziele

Das übergeordnete Ziel ist die Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.

2.1   Evaluierungsphase: Finanzierung der internationalen Nuklearsicherheitsmissionen

Die IAEO führt die Evaluierung durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherheit in jedem der in Nummer 1 genannten Länder besteht, in denen eine solche Evaluierung nicht abgeschlossen wurde. Die Evaluierung wird sich soweit erforderlich auf den physischen Schutz und die Sicherheit nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen, die notwendige Regelwerke für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen sowie auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erstrecken. Die Ergebnisse der Gesamtevaluierung dienen als Grundlage für die Auswahl der Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden.

Im Rahmen der Projekte, die Bestandteil der oben genannten breit angelegten internationalen Nuklearsicherheitsmission sind,

erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen oder Forschungsanlagen oder Standorten, an denen solches Material verwendet oder gelagert wird, und es wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten mit solchem Material bestimmt, die für eine spätere technische Verbesserung und Unterstützung in Frage kommen;

erfolgt in jedem Land eine Bedarfsschätzung hinsichtlich der technischen Verbesserung der Sicherheit radioaktiver Quellen; es werden Schwachstellen und Mängel bei der Umsetzung internationaler Standards und des Verhaltenskodex ermittelt, die eine Verbesserung des Regelwerks erfordern, und es wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Bei der Evaluierung wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen;

erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des derzeitigen Stands der Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen Handels; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt.

2.2   Durchführung von konkreten Maßnahmen, die als Ergebnis der Evaluierungsphase als vorrangig eingestuft wurden.

Projekt 1

Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern den physischen Schutz von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen zu verbessern.

Projektergebnisse:

Der physische Schutz von ausgewählten Anlagen wird verbessert und als vorrangig eingestufte Standorte werden sicherer gemacht;

das nationale Regelwerk für den physischen Schutz wird mit Unterstützung durch Experten verbessert;

in den ausgewählten Ländern werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal durchgeführt.

Projekt 2

Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die Sicherung von radioaktiven Stoffen bei nichtnuklearen Anwendungen zu verstärken.

Projektergebnisse:

Festlegung/Aktualisierung des nationalen Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen durch Bereitstellung von RaSSIA (Radiation Safety and Security of Radioactive Sources Infrastructure Appraisal — Bewertung des Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen), Beratungsdiensten, Ausrüstungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken;

in den ausgewählten Ländern werden gefährdete Strahlenquellen geschützt oder gegebenenfalls demontiert oder entsorgt.

Projekt 3

Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.

Projektergebnisse:

Es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um so die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Umstände, unter denen dieser stattfindet, zu verbessern. Diese Informationen werden auch die Festlegung der Prioritäten für die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern;

in den ausgewählten Ländern werden mit Unterstützung durch Experten die nationalen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des illegalen Handels und für eine bessere nationale Koordinierung der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe, sensibler kerntechnischer Ausrüstungen und sensibler Technologien geschaffen;

an ausgewählten Grenzübergängen wird die Ausrüstung für die Grenzüberwachung verbessert;

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden werden durchgeführt.

Projekt 4

Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen

Projektziel ist es, die nationalen Rahmenvorschriften für die Umsetzung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle zu verstärken.

Das Projekt besteht aus zwei Phasen, nämlich einer Vorbereitungsphase und einer Durchführungsphase:

In der Vorbereitungsphase werden die Staaten ermittelt, die die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der mit der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle noch nicht erlassen haben. Diese Ermittlung übernimmt die EU. Zur Vorbereitungsphase gehört auch die Erarbeitung von Basismaterial (d. h. der elementaren Bausteine für die betreffenden Rechtsvorschriften); dieses Material wird aus den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten herausgefiltert und bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften der Zielländer auf deren jeweilige nationale Bedürfnisse und Bedingungen zugeschnitten;

in der Durchführungsphase erhalten die Zielländer bilaterale Unterstützung bei der Konzipierung und/oder Überarbeitung nationaler Rechtsvorschriften, wobei die in der Vorbereitungsphase entwickelten Bausteine verwendet werden.

Projektergebnisse:

Ausarbeitung und Annahme (in den Landessprachen) nationaler Rechtsvorschriften, die es den Staaten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus den IEAO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen nachzukommen.

3.   Dauer

Die Evaluierung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommens durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die vier Projekte parallel zueinander durchgeführt.

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 15 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Begünstigte sind die Länder, in denen die Evaluierung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Ihren Behörden wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Lösungen zu finden und für mehr Sicherheit zu sorgen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von der IAEO und Experten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die vier Projekte werden direkt von IAEO-Personal oder von Experten oder Auftragnehmern durchgeführt, die von den IAEO-Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der IAEO, wie sie in der von der EU mit der IAEO geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.

7.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Ausgaben für die Evaluierung und die Durchführung der vier Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:

Evaluierung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Missionen

140 000 EUR

Projekt 1

1 100 000 EUR

Projekt 2

1 250 000 EUR

Projekt 3

1 114 000 EUR

Projekt 4

200 000 EUR

Außerdem ist eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 110 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 3 914 000 EUR.


(1)  Struktur und Inhalt von Übereinkommen zwischen der IAEO und Staaten gemäß den Erfordernissen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (vom IAEO-Gouverneursrat 1972 angenommenes Dokument INFCIRC/153 (Corr.)).

(2)  Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).