ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
4. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 850/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 852/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission vom 3. Juni 2005 zur siebenundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

8

 

*

Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse ( 1 )

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungs- und -Tilgungsprogrammen für 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1550)

24

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1563)  ( 1 )

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2005 zur Ermächtigung Maltas, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1588)  ( 1 )

30

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 770/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors (ABl. L 128 vom 21.5.2005)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2005 DES RATES

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (Haushaltsordnung) ermöglicht den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts durch zentrale indirekte Verwaltung und enthält spezifische Anforderungen für den Vollzug.

(2)

Auf dem Gebiet der Heranführungshilfe hat sich die zentrale indirekte Verwaltung in der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung festgelegten Form in der Vergangenheit als wertvolles Instrument erwiesen, vor allem für die Maßnahmen des Amts für den Informationsaustausch über technische Hilfe (TAIEX).

(3)

Die Türkei war in den letzten Jahren einer der Hauptnutzer von TAIEX-Maßnahmen und sollte in die Lage versetzt werden, dieses Instrument im Rahmen der Bestimmungen der Haushaltsordnung auch weiterhin in Anspruch zu nehmen.

(4)

Da ein harmonisiertes Vorgehen im Bereich der Heranführungshilfe wünschenswert ist, sollte die verwendete Formulierung mit derjenigen identisch sein, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 (Phare) (3) und (EG) Nr. 2666/2000 (CARDS) (4) des Rates verwendet wurde.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (5) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004.

(5)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2005 DES RATES

vom 2. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Mechanismus des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) hat sich als ungeeignet herausgestellt, um Situationen fehlender Gegenseitigkeit zu begegnen, in denen ein in Anhang II jener Verordnung genanntes Drittland, also ein Drittland, dessen Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht aufrecht erhält oder einführt. Die Solidarität mit den von fehlender Gegenseitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten gebietet es, den Mechanismus effizienter zu gestalten.

(2)

Wegen des Ernstes dieses Fehlens der Gegenseitigkeit sollte der (sollten die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) diese Situation unbedingt mitteilen. Um zu erreichen, dass das betreffende Drittland die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen der betroffenen Mitgliedstaaten wieder einführt, sollte ein Mechanismus mit mehreren Handlungsebenen und einer variablen Handlungsintensität vorgesehen werden, der rasch in Gang gesetzt werden kann. So sollte die Kommission umgehend Schritte bei dem betreffenden Drittland unternehmen, dem Rat berichten und diesem jederzeit einen vorläufigen Beschluss zur Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen dieses Drittlands vorschlagen können. Ein derartiger vorläufiger Beschluss sollte kein Hindernis für die Aufnahme dieses Drittlands in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sein. Schließlich sollte eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahme und dem Vorschlag zur Streichung des Drittlands aus Anhang II und seiner Aufnahme in Anhang I vorgesehen werden.

(3)

Die Einführung oder Wiedereinführung der Visumfreiheit für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sollte automatisch bewirken, dass die vom Rat vorläufig wieder eingeführte Visumpflicht aufgehoben wird.

(4)

Mit dem geänderten Solidaritätsmechanismus soll eine umfassende Gegenseitigkeit in Bezug auf alle Mitgliedstaaten erreicht und eine wirksame und nachvollziehbare Regelung zu ihrer Gewährleistung geschaffen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Es empfiehlt sich, eine Übergangsregelung für den Fall vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat bei Inkrafttreten dieser Verordnung einer Visumpflicht seitens eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Drittstaats unterliegt.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) gehören.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Diese beiden Mitgliedstaaten beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die weder für sie verbindlich ist noch auf sie Anwendung findet.

(9)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates (6) und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig.

b)

Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.

c)

Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.

d)

Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Buchstabe c genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Buchstabe c Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.

e)

Unbeschadet der Buchstaben c und d kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen. Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß den Buchstaben c oder d beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme. Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Buchstaben c oder d eingeführt worden sind. Die Kommission wird inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands einwirken, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.

f)

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Buchstabe d beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.“

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige am 24. Juni 2005 der Visumpflicht eines Drittlands, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, unterliegen, teilen dies dem Rat und der Kommission bis zum 24. Juli 2005 mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 findet Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. FRIEDEN


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar über http://register.consilium.eu.int.

(6)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(7)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

77,8

204

91,4

999

84,6

0707 00 05

052

91,5

999

91,5

0709 90 70

052

86,5

624

107,4

999

97,0

0805 50 10

052

88,7

388

60,2

508

50,9

528

46,3

624

63,9

999

62,0

0808 10 80

204

70,2

388

88,0

400

144,7

404

126,8

508

66,5

512

70,6

524

63,6

528

65,3

624

173,6

720

63,8

804

96,7

999

93,6

0809 10 00

052

252,7

999

252,7

0809 20 95

052

296,9

220

108,0

400

466,8

999

290,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2005

zur siebenundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 1. Juni 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2005

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 757/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 38).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ angefügt:

 

Islamic Jihad Group (alias a Jama’at al-Jihad, b Libyan Society, c Kazakh Jama’at, d Jamaat Mojahedin, e Jamiyat, f Jamiat al-Jihad al-Islami, g Dzhamaat Modzhakhedov, h Islamic Jihad Group of Uzbekistan, i al-Djihad al-Islami).


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/10


RICHTLINIE 2005/37/EG DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2005

zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die folgenden existierenden Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Maleinsäurehydrazid durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission (4), Propyzamid durch die Richtlinie 2003/39/EG der Kommission (5) und Mecoprop und Mecoprop-P durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission (6).

(2)

Die neuen Wirkstoffe Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl und Fenamidone wurden mit der Richtlinie 2003/68/EG (7) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(3)

Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4)

Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Maleinsäurehydrazid. Es gibt bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstwerte in der Richtlinie 90/642/EWG für Maleinsäurehydrazid (Richtlinie 93/58/EG des Rates (8)) und in den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG für Propyzamid (Richtlinien 96/32/EG (9) und 96/33/EG (10) des Rates). Diesen Werten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen dieser Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Da die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet. Bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte wurden keine Risiken festgestellt.

(6)

Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Zeitpunkten fertig gestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (11) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (12) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(7)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(8)

Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstwerte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9)

Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, sollten daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG aufgenommen bzw. ersetzt werden, um eine angemessene Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden bislang keine Rückstandshöchstwerte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(10)

Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sind entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a)

in Anhang II Teil A werden die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie für Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mecoprop, Mecoprop-P, Maleinsäurehydrazid und Fenamidone aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln eingefügt;

b)

in Anhang II Teil A werden die derzeitigen für Propyzamide aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln durch die Einträge für diesen Wirkstoff in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a)

in Anhang II werden die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie für Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mecoprop, Mecoprop-P und Fenamidone aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln eingefügt;

b)

in Anhang II werden die derzeitigen Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln für Propyzamide und Maleinsäurehydrazid durch die Einträge für diese Wirkstoffe in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 4. Dezember 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 4. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/115/EG (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64).

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(4)  ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 30.

(6)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 9.

(7)  ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 12.

(8)  ABl. L 211 vom 23.8.1993, S. 6.

(9)  ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 12.

(10)  ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 35.

(11)  Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revidierte Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/ FOS/97.7).

(12)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses zu Fragen in Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ vom 14. Juli 1998) (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


ANHANG I

Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Einzelerzeugnissen für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Isoxaflutole (Summe von Isoxaflutole, RPA 202248 und RPA 203328, ausgedrückt als Isoxaflutole) (1)

0,05 (2)  (3)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide

Trifloxystrobin

0,3 (3) Gerste

0,05 (3) Roggen

0,05 (3) Triticale, Weizen

0,02 (2)  (3) Andere Getreide

Carfentrazone-ethyl (definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl)

0,05 (2)  (3)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide

Fenamidone

0,02 (2)  (3)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide

Mecoprop (Summe von Mecoprop-p und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop)

0,05 (2)  (3)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide

Maleinsäurehydrazid

0,2 (2)  (3)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide


(1)  RPA 202248 ist 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion. RPA 203328 ist 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbensoesäure.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.


ANHANG II

Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Einzelerzeugnissen für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Propyzamide

0,02 (1)  (2)

GETREIDE

Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.


ANHANG III

Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (in mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten

Isoxaflutol (Summe von Isoxaflutol, RPA 202248 und RPA 203328, ausgedrückt als Isoxaflutol) (siehe Fußnote 1) (1)

Trifloxystrobin

Carfentrazone-ethyl (definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl)

Fenamidon

Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Nüsse

0,05 (2)  (3)

 

0,01 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

0,3 (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Pampelmusen

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Klementinen und andere Hybride

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

Pomelos

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

ii)

NÜSSE (mit oder ohne Schale)

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Mandeln

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

Maronen

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

Queensland Nüsse

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

 

0,5 (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Äpfel

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

Aprikosen

 

1 (3)

 

 

 

Kirschen

 

1 (3)

 

 

 

Pfirsische (einschließlich Nektarinen und andere Hybride)

 

1 (3)

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)  (3)

 

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

 

a)

Tafel- und Weintrauben

 

5 (3)

 

0,5 (3)

 

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

Weintrauben

 

 

 

 

 

b)

Erdbeeren (außer wilde Sorten)

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

c)

Strauchobst (außer wilde Sorten)

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Brombeeren

 

 

 

 

 

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer wilde Sorten)

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

1 (3)

 

 

 

Stachelbeeren

 

1 (3)

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)  (3)

 

 

 

e)

Wilde Beeren und Wildobst

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

vi)

SONSTIGE

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

Avocados

 

 

 

 

 

Bananen

 

0,05 (3)

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

Kiwi

 

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

Litchis

 

 

 

 

 

Mangos

 

 

 

 

 

Oliven

 

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

Papaya

 

 

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)  (3)

 

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

0,05 (2)  (3)

 

0,01 (2)  (3)

 

0,05 (2)  (3)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Rote Rüben

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

Knollensellerie

 

 

 

 

 

Meerrettich

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

Pastinaken

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

Rettich

 

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

 

Weiße Rüben

 

 

 

 

 

Yamswurzel

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Knoblauch

 

 

 

 

 

Zwiebeln

 

 

 

 

 

Schalotten

 

 

 

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

 

a)

Solanacea

 

 

 

 

 

Tomaten

 

0,5 (3)

 

0,5 (3)

 

Paprika

 

 

 

 

 

Auberginen

 

 

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

 

0,2 (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Gurken

 

 

 

 

 

Cornichons

 

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

c)

Cucurbitaceen- mit ungenießbarer Schale

 

 

 

 

 

Melonen

 

0,3 (3)

 

0,1 (3)

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

Andere

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

d)

Mais

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

 

Broccoli

 

 

 

 

 

Blumenkohl

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

Rosenkohl

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

c)

Blattkohle

 

 

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE & FRISCHE KRÄUTER

 

0,02 (2)  (3)

 

 

 

a)

Salat und Ähnliches

 

 

 

2 (3)

 

Kresse

 

 

 

 

 

Feldsalat

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

 

 

Endivien

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

b)

Spinat und Ähnliches

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

Spinat

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

d)

Chicorée

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

e)

Kräuter

 

 

 

0,02 (2)  (3)

 

Kerbel

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

Petersilienwurzel

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

vii)

STENGELGEMÜSE (frisch)

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

Spargel

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

Stangelsellerie

 

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

 

Poree

 

 

 

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

viii)

PILZE

 

0,02 (2)  (3)

 

0,02 (2)  (3)

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

 

b)

wildwachsende Pilze

 

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,01 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

Bohnen

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

0,1 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

Leinsamen

 

 

 

 

 

Erdnuss

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

Rapssamen

 

 

 

 

 

Sojabohnen

 

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

Andere

 

 

 

 

 

5.

Kartoffeln

0,05 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,01 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete Blätter und Stiele, auch fermentiert, Camellia sinensis)

0,1 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

0,1 (2)  (3)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (2)  (3)

30 (3)

0,02 (2)  (3)

0,05 (2)  (3)

0,1 (2)  (3)


(1)  RPA 202248 ist 2-Cyano-3-Cyclopropyl-1-(2-Methylsulfonyl-4-Trifuoromethylphenyl) Propan-1,3-dione. RPA 203328 ist 2-Methansulfonyl-4-Trifluoromethyl-Benzoesäure.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(3)  vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.


ANHANG IV

Gruppen einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstwerte gelten

Propyzamid

Maleinsäurehydrazid

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Nüsse

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

i)

ZITRUSFRÜCHTE

 

 

Pampelmusen

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Klementinen und andere Hybride)

 

 

Orangen

 

 

Pomelos

 

 

Andere

 

 

ii)

NÜSSE (mit oder ohne Schale)

 

 

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschunüsse

 

 

Maronen

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Queensladn Nüsse

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne

 

 

Pistazien

 

 

Walnuts

 

 

Andere

 

 

iii)

KERNOBST

 

 

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Andere

 

 

iv)

STEINOBST

 

 

Aprikosen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybride)

 

 

Pflaumen

 

 

Andere

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Weintrauben

 

 

Tafeltraubem

 

 

Weintrauben

 

 

b)

Erdbeeren (außer wilde Sorten)

 

 

c)

Strauchobst (außer wilde Sorten)

 

 

Brombeeren

 

 

Kratzbeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

 

 

Andere

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer wilde Sorten)

 

 

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Andere

 

 

e)

Wilde Beeren und Wildobst

 

 

vi)

SONSTIGE

 

 

Avocados

 

 

Bananen

 

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwi

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Papaya

 

 

Andere

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

i)

WURZEL-UND KNOLLENGEMÜSE

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Rettich

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süsskartoffeln

 

 

Kohlrüben

 

 

Weiße Rüben

 

 

Yamswurzel

 

 

Andere

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,02 (1)  (2)

 

Knoblauch

 

15 (2)

Zwiebeln

 

15 (2)

Schalotten

 

15 (2)

Frühlingszwiebeln

 

 

Andere

 

0,2 (1)  (2)

iii)

FRUCHTGEMÜSE

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

a)

Solanacea

 

 

Tomaten

 

 

Paprika

 

 

Auberginen

 

 

Andere

 

 

b)

Cucurbitaceen – mit genießbarer Schale

 

 

Gurken

 

 

Cornichons

 

 

Zucchini

 

 

Andere

 

 

c)

Cucurbitaceen – mit ungenießbarer Schale

 

 

Melonen

 

 

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Andere

 

 

d)

Mais

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

a)

Blumenkohle

 

 

Broccoli

 

 

Blumenkohl

 

 

Andere

 

 

b)

Kopfkohl

 

 

Rosenkohl

 

 

Kopfkohl

 

 

Andere

 

 

c)

Blattkohle

 

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Andere

 

 

d)

Kohlrabi

 

 

v)

BLATTGEMÜSE & FRISCHE KRÄUTER

 

0,2 (1)  (2)

a)

Salat & Ähnliches

1 (2)

 

Kresse

 

 

Feldsalat

 

 

Kopfsalat

 

 

Chicorée

 

 

Andere

 

 

b)

Spinat u. Ähnliches

0,02 (1)  (2)

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Andere

 

 

c)

Brunnenkresse

0,02 (1)  (2)

 

d)

Chicorée

0,02 (1)  (2)

 

e)

Kräuter

1 (2)

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Sellerieblätter

 

 

Andere

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Andere

 

 

vii)

STENGELGEMÜSE (frisch)

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Poree

 

 

Rhabarber

 

 

Andere

 

 

viii)

PILZE

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildwachsende Pilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,02 (1)  (2)

0,2 (1)  (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Andere

 

 

4.

Ölsaaten

0,05 (1)  (2)

0,5 (1)  (2)

Leinsamen

 

 

Erdnuss

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabonen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Andere

 

 

5.

Kartoffeln

0,02 (1)  (2)

50 (3)

Frühkartoffeln

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete Blätter und Stiele, auch fermentiert, Camellia sinensis)

0,05 (1)  (2)

0,5 (1)  (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,05 (1)  (2)

0,5 (1)  (2)


(1)  Untere analytische Bestimmungesgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der — sofern er nicht geändert wird — mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.

(3)  Rückstandshöchstwert für Kartoffeln gilt vorbehaltlich der 18 Monate nach seiner Veröffentlichung stattfindenden Überprüfung anhand der noch ausstehenden erforderlichen Daten.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungs- und -Tilgungsprogrammen für 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1550)

(2005/413/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), legt die Liste dieser Programme sowie den Prozentsatz und die Höhe der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm fest.

(2)

Entscheidung 2004/863/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3).

(3)

Am 28. Januar 2005 bestätigte ein gemeinschaftliches Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE den Nachweis boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei einer in Frankreich geschlachteten Ziege. Es handelte sich um den ersten BSE-Fall bei einem kleinen Wiederkäuer unter natürlichen Bedingungen.

(4)

In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 betonte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), dass die Bedeutung dieses Einzelfalls einer BSE-Infektion bei einer Ziege in Frankreich erst noch zu bewerten ist. Dazu sind nach Angaben der EFSA die Ergebnisse von umfassenderen TSE-Kontrollen bei Ziegen unbedingt erforderlich.

(5)

Als Reaktion auf diese Stellungnahme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (5), ab 11. Februar 2005 ein neues Programm zur TSE-Überwachung bei Ziegen eingeführt. Im Rahmen dieses Programms ist die Anzahl der zu testenden verendeten und gesunden Schlachtziegen erheblich angehoben worden.

(6)

Aufgrund der Besonderheiten des Ziegenfleischsektors, des begrenzten Werts von mehr als 18 Monate alten Ziegen für Schlachtungszwecke und angesichts der Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung der verstärkten Überwachung zur Bewertung der BSE-Prävalenz bei Ziegen ist es angemessen, den Betrag, den die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten je Test erstattet, auf bis zu 30 EUR je Schnelltest an Ziegen anzuheben.

(7)

Ferner legt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (6), ab 14. Januar 2005 verbindliche systematische differentialdiagnostische Tests fest, um in allen bei Schafen und Ziegen festgestellten TSE-Fällen BSE von Scrapie zu unterscheiden. Diese Maßnahme sollte für eine gemeinschaftliche Beteiligung an den TSE-Überwachungs- und Tilgungsprogrammen in den Mitgliedstaaten in Betracht kommen.

(8)

Angesichts der Bedeutung, die BSE-Prävalenz bei kleinen Wiederkäuern für das Erreichen der Gemeinschaftsziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit festzustellen, ist es angemessen, die von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten für die molekularen Ersttests zur Differenzierung von BSE und Scrapie zu 100 % zu erstatten.

(9)

Daher ist es notwendig, die Höchstbeträge der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an jedem einzelnen Programm, wie in den Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG festgelegt, zu ändern.

(10)

Die Entscheidung 2004/863/EG legt die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft fest, einschließlich der Übermittlung eines monatlichen Berichts des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission über den Fortschritt der TSE-Überwachungsprogramme und die aufgewendeten Kosten. Der dazugehörige Anhang enthält die zu erstattenden Kosten. Dieser Anhang sollte geändert werden, um die Änderungen der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wie geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 36/2005 und (EG) Nr. 214/2005, zu berücksichtigen.

(11)

Die Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/696/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/863/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird „3 550 000 EUR“ durch „3 586 000 EUR“ ersetzt;

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird „1 700 000 EUR“ durch „1 736 000 EUR“ ersetzt;

3.

In Artikel 3 Absatz 2 wird „2 375 000 EUR“ durch „2 426 000 EUR“ ersetzt;

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird „15 020 000 EUR“ durch „15 170 000 EUR“ ersetzt;

5.

In Artikel 5 Absatz 2 wird „290 000 EUR“ durch „294 000 EUR“ ersetzt;

6.

In Artikel 6 Absatz 2 wird „585 000 EUR“ durch „1 487 000 EUR“ ersetzt;

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird „4 780 000 EUR“ durch „8 846 000 EUR“ ersetzt;

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird „24 045 000 EUR“ durch „29 755 000 EUR“ ersetzt;

9.

In Artikel 9 Absatz 2 wird „6 170 000 EUR“ durch „6 172 000 EUR“ ersetzt;

10.

In Artikel 10 Absatz 2 wird „6 660 000 EUR“ durch „8 677 000 EUR“ ersetzt;

11.

In Artikel 11 Absatz 2 wird „85 000 EUR“ durch „353 000 EUR“ ersetzt;

12.

In Artikel 12 Absatz 2 wird „835 000 EUR“ durch „836 000 EUR“ ersetzt;

13.

In Artikel 13 Absatz 2 wird „145 000 EUR“ durch „155 000 EUR“ ersetzt;

14.

In Artikel 14 Absatz 2 wird „1 085 000 EUR“ durch „1 184 000 EUR“ ersetzt;

15.

In Artikel 15 Absatz 2 wird „35 000 EUR“ durch „36 000 EUR“ ersetzt;

16.

In Artikel 16 Absatz 2 wird „4 270 000 EUR“ durch „4 510 000 EUR“ ersetzt;

17.

In Artikel 17 Absatz 2 wird „1 920 000 EUR“ durch „2 076 000 EUR“ ersetzt;

18.

In Artikel 18 Absatz 2 wird „1 135 000 EUR“ durch „1 480 000 EUR“ ersetzt;

19.

In Artikel 19 Absatz 2 wird „435 000 EUR“ durch „444 000 EUR“ ersetzt;

20.

In Artikel 20 Absatz 2 wird „1 160 000 EUR“ durch „1 170 000 EUR“ ersetzt;

21.

In Artikel 21 Absatz 2 wird „305 000 EUR“ durch „313 000 EUR“ ersetzt;

22.

In Artikel 22 Absatz 2 wird „5 570 000 EUR“ durch „5 690 000 EUR“ ersetzt;

23.

Artikel 23 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 23

Die Gemeinschaft erstattet für die in Artikel 1 bis Artikel 22 aufgeführten TSE-Überwachungsprogramme 100 % der von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Tests aufgewendeten Kosten, ausschließlich Mehrwertsteuer, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

höchstens 8 EUR je Test für Tests, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bei in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Rindern und Schafen erfolgen;

b)

höchstens 30 EUR je Test für Tests, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bei in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Ziegen erfolgen;

c)

höchstens 145 EUR je Test für molekulare differentialdiagnostische Ersttests, die gemäß Anhang X, Kapitel C, Nummer 3.2 c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 14. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erfolgen.“

24.

Der Anhang wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91.

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 82.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 9).

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(6)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.


ANHANG I

Anhang I der Entscheidung 2004/696/EG erhält folgenden Wortlaut:

„ANHANG I

Liste der Programme zur TSE-Überwachung

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz für durchgeführte Tests (1)

Höchstbetrag

TSE

Österreich

100 %

2 076 000

Belgien

100 %

3 586 000

Zypern

100 %

353 000

Tschechische Republik

100 %

1 736 000

Dänemark

100 %

2 426 000

Estland

100 %

294 000

Finnland

100 %

1 170 000

Frankreich

100 %

29 755 000

Deutschland

100 %

15 170 000

Griechenland

100 %

1 487 000

Ungarn

100 %

1 184 000

Irland

100 %

6 172 000

Italien

100 %

8 677 000

Litauen

100 %

836 000

Luxemburg

100 %

155 000

Malta

100 %

36 000

Niederlande

100 %

4 510 000

Portugal

100 %

1 480 000

Slowenien

100 %

444 000

Spanien

100 %

8 846 000

Schweden

100 %

313 000

Vereinigtes Königreich

100 %

5 690 000

Insgesamt

96 396 000


(1)  Schnelltests und molekulare Ersttests.“


ANHANG II

„ANHANG

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil I, Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil I, Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III, Kapitel A, Teil II, Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Ersttests mit differentialdiagnostischem Immunblotting

 

Anzahl der Tests

Einzelpreis

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X, Kapitel C, Nummer 3.2 c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001“

 

 

 


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2005

zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1563)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/414/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2)

Mit Schreiben vom 23. September 2004 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das im gesamten Gebiet „Zona valle di Tosi“ durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EG und das Programm sollte daher genehmigt werden.

(3)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2003/634/EG wird im Anhang I nach Nummer 3.5 folgender Punkt eingefügt:

„3.6.   DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION TOSKANA:

Zona Valle di Tosi

Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/67/EG (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 55).


4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2005

zur Ermächtigung Maltas, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1588)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/415/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt.

(2)

Durch die Entscheidung 2004/588/EG der Kommission (3) wird die volle Betriebsfähigkeit der maltesischen Datenbank für Rinder anerkannt.

(3)

Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebung über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(4)

Malta hat zusammen mit seinem Antrag vom 11. März 2005 technische Unterlagen über die Struktur und die Aktualisierung der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank und über die Verfahren zur Berechnung der statistischen Daten vorgelegt.

(5)

Insbesondere hat Malta die Methoden zur Berechnung von statistischen Informationen zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG aufgeführten Kategorien vorgeschlagen, die nicht direkt in der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank verfügbar sind. Malta sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit diesen Berechnungsmethoden die Genauigkeit der statistischen Daten gewährleistet wird.

(6)

Nach Prüfung des Antrags anhand der von den maltesischen Behörden vorgelegten technischen Unterlagen ist festzustellen, dass dem Antrag stattgegeben werden sollte.

(7)

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Malta wird ermächtigt, anstelle der in der Richtlinie 93/24/EWG des Rates vorgesehenen Erhebungen über den Rinderbestand das in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu verwenden, um alle statistischen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benötigt werden.

Artikel 2

Wenn das in Artikel 1 genannte System nicht mehr operationell ist oder wenn es anhand seines Inhalts nicht mehr möglich ist, über alle oder einige Rinderkategorien zuverlässige statistische Informationen zu erhalten, setzt Malta zur Schätzung des Rinderbestands oder der betreffenden Kategorien erneut ein statistisches Erhebungssystem ein.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(3)  ABl. L 257 vom 4.8.2004, S. 8.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


Berichtigungen

4.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/31


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 770/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 21. Mai 2005 )

Seite 17, Artikel 2:

anstatt:

„… in den ersten zehn Tagen des Monats Mai 2005 …“

muss es heißen:

„… in den ersten zehn Tagen des Monats Juni 2005 …“