ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 367

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
14. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2117/2004 des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2118/2004 der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2119/2004 der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 53/2004 EG

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2120/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2121/2004 der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände und der Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2122/2004 der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2005 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

21

 

*

Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt ( 1 )

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/846/EG:Beschluss Proxima/2/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. November 2004 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)

29

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP des Rates vom 9. Dezember 2004 zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa)

30

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2004/848/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2116/2004 DES RATES

vom 2. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe von Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (1) wird eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß den Verträgen Portugals, Italiens und Spaniens mit dem Heiligen Stuhl (Konkordate) in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

(2)

Mit Anhang II der Beitrittsakte von 2003 wurde die Vereinbarung vom 3. Februar 1993 zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und -gerichte, zusammen mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 6. Januar 1995 in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (2) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten und gilt ab 1. März 2005 in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

(4)

Malta hat um Änderung des dem Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 entsprechenden Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahingehend ersucht, dass die Vereinbarung Maltas mit dem Heiligen Stuhl darin aufgenommen wird.

(5)

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung, so werden diese Anpassungen gemäß Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 nach einem vereinfachten Verfahren vorgenommen, bei dem der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt.

(6)

Dem Ersuchen Maltas sollte nachgekommen und die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und Malta über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und -gerichte, einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 6. Januar 1995.“

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Spanien, Italien oder Malta dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2004 der Kommission (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 7).

(2)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2117/2004 DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll von 32,6 EUR/t auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (nachstehend „Koks 80 +“ bzw. „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704001910) ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2004/264/EG (3) setzte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung zum 20. März 2004 für einen Zeitraum von neun Monaten aus.

B.   GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können im Interesse der Gemeinschaft die Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung ausgesetzt werden, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Die Antidumpingmaßnahmen können mit einem Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. In Artikel 14 Absatz 4 ist ferner festgelegt, dass die Aussetzung für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden kann, wenn der Rat dies auf einen Vorschlag der Kommission beschließt.

(4)

Nach der Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls überwachte die Kommission im Einklang mit Randnummer (15) des Beschlusses 2004/264/EG weiterhin die Marktbedingungen für Koks 80 +. Zusätzlich zu der Analyse der Einfuhren aus der VR China wurde an alle betroffenen Parteien ein Fragebogen versandt, in dem Angaben über Produktion, Verkaufsmengen und Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie zur Rentabilität im Jahr 2003 und im ersten Halbjahr 2004 angefordert wurden.

(5)

Sowohl der Antragsteller als auch die Verwenderindustrien übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Vier Gemeinschaftshersteller arbeiteten an der Untersuchung mit: drei aus den EU-15 (antragstellender Wirtschaftszweig) und einer aus Polen. Zwölf Unternehmen, die die Steinwolleindustrie und die Gießereien vertraten, kooperierten ebenfalls.

(6)

Bezüglich der Menge der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft ergab die Untersuchung einen Rückgang des Einfuhrvolumens der betroffenen Ware im ersten Halbjahr 2004 gegenüber demselben Vorjahreszeitraum um 4 %. Normalerweise ist im zweiten Halbjahr ein Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen — dies war zumindest in den vorhergehenden Jahren der Fall. Im vorliegenden Fall ergab ein Vergleich des von Januar bis Juni 2004 erzielten Einfuhrvolumens mit dem Einfuhrvolumen des zweiten Halbjahrs 2003 jedoch einen Rückgang um 11 %.

(7)

Im Vergleich zum durchschnittlichen Preis der betroffenen Ware im Jahr 2003 war im ersten Halbjahr 2004 ein Anstieg um 107 % zu beobachten. Im Durchschnitt betrug der Stückpreis 124 EUR pro Tonne im Jahr 2003 und 256 EUR pro Tonne im ersten Halbjahr 2004. Hierzu ist zu bemerken, dass in den ersten fünf Monaten des Jahres 2004 nur ein leichter Anstieg von 100 EUR auf 140 EUR erfolgte, während der Preis im Juni auf 403 EUR hochschnellte.

(8)

Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge konkurrierte die VR China hauptsächlich mit Polen und der Tschechischen Republik. Laut Eurostat-Daten beliefen sich die Einfuhren aus diesen Ländern im Jahr 2003 insgesamt auf 924 602 Tonnen gegenüber 318 005 Tonnen aus der VR China. Da die Wirtschaftszweige dieser Länder nun zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, wurden auch deren Daten berücksichtigt.

(9)

Die Produktion der Gemeinschaftshersteller (EU-15) stieg von 442 397 Tonnen im Jahr 2003 auf ungefähr 543 920 Tonnen im Jahr 2004, d. h. um 23 %. Gleichzeitig war ein Anstieg der Verkaufsmenge um 35 % und der Preise um 8 % zu verzeichnen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft scheint sich mit durchschnittlichen Gewinnen von 8,5 % im Jahr 2003 und 12,4 % bis Ende Juni 2004 verhältnismäßig gut von der Schädigung zu erholen.

(10)

In den neuen EU-Mitgliedstaaten konzentriert sich die Produktion von Koks 80 + vor allem auf Polen und die Tschechische Republik. Einer der polnischen Hersteller arbeitete an dieser Untersuchung mit. Die Produktion der kooperierenden Hersteller in den EU-25 stieg von 2003 bis 2004 um 30 %. Gleichzeitig war ein Anstieg der Verkaufsmenge um 39 % und der Verkaufspreise um 12 % zu verzeichnen. Der durchschnittliche Gewinn der Hersteller aus den EU-25 belief sich im Jahr 2003 auf 13 % und im Jahr 2004 auf 19,1 %.

(11)

Die Preise des von der Verwenderindustrie aus der VR China eingeführten Koks 80 + stiegen von 143 EUR/Tonne im Jahr 2003 auf 255 EUR/Tonne im Jahr 2004 (April bis Juni), d. h. um 78 %. Die Menge des von diesen Verwendern gekauften Koks aus der VR China ging von 158 730 Tonnen im Jahr 2003 auf ungefähr 65 114 Tonnen im Jahr 2004, d. h. um 59 %, zurück.

(12)

Den Verwendern zufolge reicht das Angebot an Koks 80 + zur Deckung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht aus, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion und Verkäufe deutlich erhöht hat. Darüber hinaus machen sie geltend, dass das Koks 80 + aus der VR China nicht in ausreichenden Mengen verfügbar ist und diese Mengen zudem zu sehr hohen Preisen angeboten werden.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich die Marktbedingungen seit der Aussetzung der Maßnahmen nicht geändert haben. Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und insbesondere in Anbetracht der hohen Preise der betroffenen Ware, die deutlich über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensschwelle liegen, sowie unter Berücksichtigung der Knappheit an Koks 80 + wird die Auffassung vertreten, dass eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren von Koks 80 + aus der VR China unter den gegebenen Umständen nicht wahrscheinlich ist und dass eine Verlängerung der Aussetzung im Interesse der Gemeinschaft läge. Demzufolge sind die Bedingungen für eine Aussetzung der Maßnahmen auch weiterhin erfüllt.

(14)

Angesichts des Vorstehenden wird vorgeschlagen, die Aussetzung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung um einen weiteren Zeitraum von einem Jahr zu verlängern.

(15)

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung der Aussetzung endet, der geltende Antidumpingzoll nicht mehr angewendet wird, sofern nicht ein Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gestellt wird.

(16)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage dieser Schluss gezogen wurde. Mit der Begründung, der Markt für Koks sei sehr unbeständig, beantragte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dass die Aussetzung des Antidumpingzolls nur um neun Monate verlängert wird. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass ein kürzerer Zeitraum unter den gegebenen Umständen nicht angemessen sei, da gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung die Maßnahmen jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden können, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(17)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft über den gesamten Aussetzungszeitraum weiterhin beobachten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aussetzung des mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS eingeführten endgültigen Antidumpingzolls wird bis zum 15. Dezember 2005 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/2004 des Rates (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 89.


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2118/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

109,2

204

91,2

624

182,9

999

127,8

0707 00 05

052

88,7

220

122,9

999

105,8

0709 90 70

052

130,6

204

63,2

999

96,9

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

50,8

204

52,8

382

32,3

388

48,6

528

36,4

999

44,2

0805 20 10

204

66,5

999

66,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

67,8

204

46,2

464

171,7

624

80,7

720

30,2

999

79,3

0805 50 10

052

40,2

528

42,2

999

41,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

116,3

388

150,4

400

86,2

404

106,9

512

105,4

720

51,5

804

167,7

999

112,1

0808 20 50

400

95,1

720

42,1

999

68,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2119/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 53/2004 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 53/2004 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 120 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

1.   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Onivins-Libourne, Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

Tel. (33-5) 57 55 20 00

télex: 57 20 25

Telefax (33-5) 57 55 20 59

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

2.   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 53/2004 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

3.   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 4. Januar 2005, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

4.   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 8,35 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 26 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 32 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 7,50 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 53/2004 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt (in % vol)

FRANKREICH

Onivins–Longuefuye

F-53200 Longuefuye

8

22 565

27

Rohalkohol

+ 92

1

22 605

27

Rohalkohol

+ 92

7

22 620

27

Rohalkohol

+ 92

2

22 640

27

Rohalkohol

+ 92

15

710

28

Rohalkohol

+ 92

21

8 860

27

Rohalkohol

+ 92

Onivins-Port-la-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Avenue Adolphe Turrel

BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

35

8 785

27

Rohalkohol

+ 92

27

2 505

27

Rohalkohol

+ 92

34

8 710

27

Rohalkohol

+ 92

 

Insgesamt

 

120 000

 

 

 


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2120/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission (2) ist die Mindestanzahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank für Analysewerte gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung festgelegt. Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Ungarns, Maltas, Sloweniens und der Slowakei ist die Anzahl der für diese Länder zu entnehmenden Proben festzulegen.

(2)

In Artikel 12 ist die Anzahl der von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden Analysen, einschließlich der Analysen von Proben der noch nicht entsprechend ausgerüsteten Mitgliedstaaten, festgelegt. Es ist ein Übergangszeitraum für die Einrichtung und Organisation von für die Isotopenanalyse qualifizierten Laboratorien in diesen Mitgliedstaaten vorzusehen.

(3)

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 enthalten präzise Vorschriften für die Verarbeitung und Analyse der Proben sowie für die Übermittlung der Ergebnisse. Um den bisherigen Erfahrungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollten diese Vorschriften aktualisiert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Proben für die Datenbank werden jährlich mindestens in folgendem Umfang entnommen:

20 Proben in der Tschechischen Republik,

200 Proben in Deutschland,

50 Proben in Griechenland,

200 Proben in Spanien,

400 Proben in Frankreich,

400 Proben in Italien,

10 Proben in Zypern,

4 Proben in Luxemburg,

50 Proben in Ungarn,

4 Proben in Malta,

50 Proben in Österreich,

50 Proben in Portugal,

20 Proben in Slowenien,

15 Proben in der Slowakei,

4 Proben im Vereinigten Königreich“

.

2.

Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zeit bis zum 31. Juli 2008 senden die Wein erzeugenden Mitgliedstaaten, die nicht für die Durchführung der Isotopenanalyse ausgerüstet sind, ihre Weinproben der GFS zur Analyse ein, bis sie über eine angemessene Analyseausrüstung verfügen.“

3.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16.


ANHANG I

„ANHANG I

Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Behandlung und Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 11

I.   ENTNAHME DER WEINTRAUBEN

A.

Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Die Trauben werden im vorgefundenen Zustand entnommen.

Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt werden.

Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts ist vorgesehen, dass nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe eine Aliquote des Traubenmosts gesondert entnommen und aufbewahrt werden kann.

B.

Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten.

Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Teil I des Fragebogens in Anhang II ausgefertigt.

II.   WEINBEREITUNG

A.

Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich nach Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Anbaugebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung muss sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert.

B.

Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Teil II des Fragebogens in Anhang II ausgefertigt.“


ANHANG II

„ANHANG II

Fragebogen zur Probenahme und Weinbereitung aus Traubenproben für die Isotopenanalyse

Zu verwenden sind die Analysemethoden und die Darstellungsweise der Ergebnisse (Einheiten), die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 beschrieben (oder von den an der Analyse beteiligten Laboratorien als gleichwertig angesehen) sind.

Teil I

1.   Allgemeine Angaben

1.1.

Probennummer:

1.2.

Name und Funktion des Bediensteten oder des Bevollmächtigten, der die Probe entnommen hat:

1.3.

Name und Anschrift der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle:

1.4.

Name und Anschrift der für die Weinbereitung und den Versand der Probe verantwortlichen zuständigen Stelle, sofern es sich dabei nicht um die unter Punkt 1.3 genannte Dienststelle handelt:

2.   Allgemeine Beschreibung der Probe

2.1.

Ursprung (Mitgliedstaat, Anbaugebiet):

2.2.

Jahrgang:

2.3.

Rebsorte:

2.4.

Farbe der Weintrauben:

3.   Beschreibung der Rebfläche

3.1.

Name und Anschrift des Parzelleninhabers:

3.2.

Lage der Parzelle:

Gemeinde:

Flurname:

Flurbuchnummer:

Längen- und Breitengrad:

3.3.

Boden (z. B. Kalkstein, Lehm, kalkhaltiger Lehm, Sand):

3.4.

Lage (z. B. Hang, Ebene, Besonnung):

3.5.

Anzahl Rebstöcke je Hektar:

3.6.

Annäherndes Alter der Rebfläche (jünger als 10 Jahre, zwischen 10 und 25 Jahren, älter als 25 Jahre):

3.7.

Höhenlage:

3.8.

Erziehungsart und Rebschnitt:

3.9.

Weinkategorie, die normalerweise aus den Reben bereitet wird (Tafelwein, Qualitätswein b.A., andere): — (Ref.: Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, Anhang 1):

4.   Angaben zur Lese und zum Traubenmost

4.1.

Geschätzter Hektarertrag der abgeernteten Parzelle: (kg/ha)

4.2.

Gesundheitszustand der Weintrauben (z. B. gesund, faul) mit genauer Angabe, ob die Weintrauben zum Zeitpunkt der Probenahme trocken oder benetzt waren:

4.3.

Datum der Probenahme:

5.   Witterungsverhältnisse vor der Lese

5.1.

Niederschläge in den zehn Tagen vor der Lese: ja/nein. Wenn ja, nähere Angaben, soweit solche vorliegen.

6.   Bewässerte Rebflächen

Falls die Rebflächen bewässert sind, Datum der letzten Bewässerung:

(Stempel der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle, Unterschrift, Name und Stellung des Bediensteten, der die Probe entnommen hat)

Teil II

1.   Weinbereitung im Kleinversuch

1.1.

Gewicht der Traubenprobe in kg:

1.2.

Kelterverfahren:

1.3.

Ausgepresste Mostmenge:

1.4.

Eigenschaften des Traubenmosts:

Zuckerkonzentration in g/l, refraktometrisch gemessen:

Gesamtsäure (in g/l Weinsäure): (fakultativ)

1.5.

Verfahren der Mostbehandlung (z. B. Vorklären, Zentrifugieren):

1.6.

Hefezusatz (verwendete Hefeart) bzw. spontane Vergärung:

1.7.

Temperatur während der alkoholischen Gärung:

1.8.

Verfahren zur Bestimmung des Gärungsabschlusses:

1.9.

Art der Weinbehandlung (z. B. Abstich):

1.10.

SO2-Zusatz in mg/l:

1.11.

Analyse des gewonnenen Weins:

vorhandener Alkoholgehalt in % vol:

Gesamt-Trockenextrakt:

Reduktionszucker in g/l Invertzucker:

2.   Zeitlicher Ablauf der Weinbereitung aus der Traubenprobe

Datum:

Probenahme: (am selben Datum wie die Probenahme, Teil I-4.3)

Keltern:

Beginn der alkoholischen Gärung:

Beendigung der alkoholischen Gärung:

Abfüllung des Weins:

Datum der Ausfertigung des Teils II:

(Stempel der zuständigen Stelle, die die Weinbereitung vorgenommen hat, Unterschrift eines Verantwortlichen dieser Stelle)“


ANHANG III

„ANHANG III

ANALYSEBULLETIN

für Proben von Wein und Weinbauerzeugnissen, die einer Isotopenanalyse nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 unterzogen wurden und für die Isotopendatenbank des GFS bestimmt sind

I.   ALLGEMEINE ANGABEN (übertragen aus Anhang II)

1.

Land:

2.

Nummer der Probe:

3.

Jahrgang:

4.

Rebsorte:

5.

Weinkategorie:

6.

Gebiet/Landkreis:

7.

Name und Anschrift des für das Ergebnis der Isotopenanalyse verantwortlichen Labors:

8.

Probe zur Kontrollanalyse bei der GFS: ja/nein

II.   VERFAHREN UND ERGEBNISSE

1.   Wein (übertragen aus Anhang II)

1.1.

:

Alkoholgehalt

:

% vol

1.2.

:

Gesamttrockenextrakt

:

g/l

1.3.

:

Reduktionszucker

:

g/l

1.4.

:

Gesamtsäure, ausgedrückt in Weinsäure

:

g/l

1.5.

:

Gesamtschwefeldioxid

:

mg/l

2.   Weindestillation zur Durchführung des SNIF-NMR-Verfahrens

2.1.

Beschreibung der Destillationsapparatur

2.2.

Volumen des destillierten Weins/Gewicht des gewonnenen Destillats

3.   Analyse des Destillats

3.1.

Alkoholgehalt des Destillats: % (m/m)

4.   Ergebnis des anhand kernresonanzmagnetischer Messungen ermittelten Isotopenverhältnisses von Deuterium in Ethanol

4.1.

=

(D/H)I

=

ppm

4.2.

=

(D/H)II

=

ppm

4.3.

=

‚R‘

=

5.   NMR-Parameter

Gemessene Frequenz:

6   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Wein

δ 18O [‰]= ‰ V. SMOW — SLAP

7.   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Traubenmost (gegebenenfalls)

δ 18O [‰]= ‰ V. SMOW — SLAP

8.   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 13C/12C in Weinethanol

δ 13C [‰]= ‰ V-PDB“


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2121/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände und der Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 gilt ab dem 1. Januar 2003 und ist die Grundlage für die Fortsetzung der Maßnahmen mit einem integrierten Ansatz, die zuvor aufgrund folgender Verordnungen durchgeführt wurden: Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (2) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (3). Darüber hinaus wurde die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erlassen, um die Überwachung des Waldes bezüglich Luftverschmutzung und Waldbränden fortzusetzen und eine mögliche Weiterentwicklung des Systems im Hinblick auf die Berücksichtigung künfiger neuer Umweltbelange, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind, zu untersuchen.

(2)

In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 ist festgelegt, dass die in ihren Artikeln 4 und 5, in Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten durch nationale Programme durchzuführen sind, die von den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren aufzustellen sind. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der eingereichten nationalen Programme oder auf der Grundlage einer genehmigten Anpassung dieser nationalen Programme über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten.

(3)

In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Stellen zu benennen, die für die Verwaltung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten zuständig sind. Damit überträgt diese Verordnung ausdrücklich den einzelstaatlichen Stellen Durchführungsaufgaben.

(4)

In Ermangelung einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 finden folgende Verordnungen weiter Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 stehen: Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission vom 10. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Erhebungen, Netze, Berichte (4), Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme (5), Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (6), Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission (7) und Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 der Kommission (8).

(5)

Einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten jedoch mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9), insbesondere mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 56, sowie mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) in Einklang gebracht werden.

(6)

Eine frühere Untersuchung hat gezeigt, dass die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen in Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht und bei der Übertragung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist.

(7)

In die Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten für die Auswahl der zuständigen Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennen sind, Kriterien aufgenommen werden zusammen mit Bestimmungen, welche die Erfüllung der Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gewährleisten.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) für die in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten benannten zuständigen Einrichtungen müssen im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (12) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (13) sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, nachfolgend „zuständige Einrichtungen“ genannt, mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

b)

sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;

c)

sie müssen im Einklang mit den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;

d)

sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

(3)   Neben der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien haben die dort unter Buchstabe a) genannten privatrechtlichen Einrichtungen Folgendes nachzuweisen:

a)

ihre fachlichen und beruflichen Fähigkeiten anhand von Belegen für die Ausbildung und berufliche Qualifikation ihres Führungspersonals;

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand entsprechender Bankerklärungen, durch Nachweis einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder einer staatlichen Bürgschaft oder anhand von Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

ihre Befähigung nach innerstaatlichem Recht zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben, zum Beispiel anhand von Belegen für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder einer eidlichen Erklärung oder Bescheinigung, der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, einer ausdrücklichen Vollmacht oder der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;

d)

das Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle.

(4)   Die Kommission schließt mit den zuständigen Einrichtungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und gemäß Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Vereinbarung.

(5)   Die zuständigen Einrichtungen führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, wenn nötig, gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(6)   Die zuständigen Einrichtungen übermitteln der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen. Die Kommission kann anhand von Belegen und an Ort und Stelle ihre Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeit nach den Regeln einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überprüfen.

(7)   Die zuständigen Einrichtungen haben eine Mittlerfunktion; an sie wird der Gemeinschaftsbeitrag gezahlt und dort werden die Konten und Bücher über den Eingang und die Zahlung dieses Beitrags zum einzelstaatlichen Programm geführt, einschließlich aller Rechnungen und gleichwertigen Belege zum Nachweis der direkten und indirekten Kosten des Programms.“.

Artikel 2

In die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) für die in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten benannten zuständigen Einrichtungen müssen im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (15) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (16) sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, nachfolgend „zuständige Einrichtungen“ genannt, mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

b)

sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;

c)

sie müssen im Einklang mit den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;

d)

sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

(3)   Neben der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien haben die dort unter Buchstabe a) genannten privatrechtlichen Einrichtungen Folgendes nachzuweisen:

a)

ihre fachlichen und beruflichen Fähigkeiten anhand von Belegen für die Ausbildung und berufliche Qualifikation ihres Führungspersonals;

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand entsprechender Bankerklärungen, durch Nachweis einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder einer staatlichen Bürgschaft oder anhand von Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

ihre Befähigung nach innerstaatlichem Recht zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben, zum Beispiel anhand von Belegen für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder einer eidlichen Erklärung oder Bescheinigung, der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, einer ausdrücklichen Vollmacht oder der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;

d)

das Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle.

(4)   Die Kommission schließt mit den zuständigen Einrichtungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und gemäß Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Vereinbarung.

(5)   Die zuständigen Einrichtungen führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, wenn nötig, gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(6)   Die zuständigen Einrichtungen übermitteln der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen. Die Kommission kann anhand von Belegen und an Ort und Stelle ihre Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeit nach den Regeln einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überprüfen.

(7)   Die zuständigen Einrichtungen haben eine Mittlerfunktion; an sie wird der Gemeinschaftsbeitrag gezahlt und dort werden die Konten und Bücher über den Eingang und die Zahlung dieses Beitrags zum einzelstaatlichen Programm geführt, einschließlich aller Rechnungen und gleichwertigen Belege zum Nachweis der direkten und indirekten Kosten des Programms.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(2)  ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

(4)  ABl. L 161 vom 22.6.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 (ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3).

(5)  ABl. L 93 vom 12.4.1994, S. 11.

(6)  ABl. L 125 vom 18.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999.

(7)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 41.

(8)  ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2122/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2005 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1349/2004 der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird (2) sind die Bedingungen festgelegt worden, gemäß denen den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2004 gestellten Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)

Bei den Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2004 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, sind die verfügbaren Mengen ausgeschöpft worden.

(3)

Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2004 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen und für die Lizenzen beantragt wurden, waren kleiner als die verfügbaren Mengen. Gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels sind die Restmengen für diesen Zeitraum für Rumänien daher den für den zweiten Zeitraum verfügbaren Mengen hinzuzufügen.

(4)

Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2005 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, müssen unter Berücksichtigung der Restmengen für den vorhergehenden Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2005 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 gestellt werden können, sind im Anhang aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und laufenden Nummern der Kontingente.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004.

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(2)  ABl. L 250 vom 24.7.2004, S. 7.


ANHANG

Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 verfügbare Mengen

Ursprungsland

Laufende Nummer

KN-Code

Verfügbare Menge

(t)

Rumänien

09.4753

0201

0202

2 860

09.4765

0206 10 95

0206 29 91

0210 20

0210 99 51

100

09.4768

1602 50

415

Bulgarien

09.4651

0201

0202

125


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/23


RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (2) sind einheitliche Regeln für den Gefahrguttransport auf der Straße in der Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG stehen mit den Anhängen der Richtlinie 94/55/EG in Verbindung. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt kann Auswirkungen auf die Richtlinie 95/50/EG haben.

(3)

Um die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, müssen die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/50/EG wird hiermit wie folgt geändert:

Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 23).

(2)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).


ANHANG I

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ANHANG II

VERSTÖSSE

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.

Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anhang III dieser Richtlinie) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I dieser Richtlinie angegeben) angewandt.

1.   Gefahrenkategorie I

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. die Stilllegung des Fahrzeugs.

Mängel sind:

1.

Die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten.

2.

Austreten von gefährlichen Stoffen.

3.

Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel.

4.

Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

5.

Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung.

6.

Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II).

7.

Nichtgenehmigte Verpackung.

8.

Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform.

9.

Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenladung wurden nicht eingehalten.

10.

Die Regeln für Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten.

11.

Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten.

12.

Der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten.

13.

Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten.

14.

Beförderung von Gefahrgütern ohne Angabe ihres Vorhandenseins (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung auf dem Fahrzeug …).

15.

Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung des Fahrzeugs.

16.

Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe …).

17.

Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung.

18.

Verwendung von Feuer oder ungeschützten Glühbirnen.

19.

Das Rauchverbot wird nicht beachtet.

2.   Gefahrenkategorie II

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

Mängel sind:

1.

Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger.

2.

Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar.

3.

Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0.

4.

Im Fahrzeug befindet sich nicht die in den ADR oder den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung.

5.

Prüfdaten und Nutzungszeiträume von Verpackungen, IBC oder Großpackmitteln wurden nicht eingehalten.

6.

Versandstücke mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmittel oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert.

7.

Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

8.

Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen.

9.

Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist.

10.

Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards).

11.

Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter.

12.

Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.

3.   Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

Mängel sind:

1.

Die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften.

2.

Weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I/(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar.

3.

Die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.


ANHANG III

MUSTER DES FORMULARS (STANDARDFORMULAR) FÜR DEN BERICHT AN DIE KOMMISSION ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN

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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/29


BESCHLUSS PROXIMA/2/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. November 2004

betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)

(2004/846/EG)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/789/GASP vom 22. November 2004 zur Verlängerung der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/789/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die nach Artikel 25 EUV erforderlichen Beschlüsse zu fassen; diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters einen Missionsleiter zu ernennen.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Jürgen SCHOLZ vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Jürgen SCHOLZ wird mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum 14. Dezember 2005.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

A. HAMER


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/30


GEMEINSAME AKTION 2004/847/GASP DES RATES

vom 9. Dezember 2004

zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/85/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika (1) angenommen.

(2)

Mit der Operation Artemis, die nach Maßgabe der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (2) im Jahr 2003 in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt wurde, hat die Europäische Union bereits einen konkreten Beitrag zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo geleistet.

(3)

Der Rat hat am 14. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/792/GASP (3) zur Ernennung von Aldo Ajello zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (4) verlängert.

(4)

Der Rat hat am 29. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (5) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(5)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Übereinkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und das Memorandum zur Sicherheit und zur Armee vom 29. Juni 2003 sehen den Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit (IPU) vor.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2003 die Resolution 1493 (2003) verabschiedet, in der er seine Befriedigung über die Verkündung der Übergangsverfassung in der Demokratischen Republik Kongo am 4. April 2003 und die am 30. Juni 2003 bekannt gegebene Bildung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs zum Ausdruck bringt. Die Resolution ersucht ferner die Geber, die Einrichtung einer integrierten kongolesischen Polizeieinheit zu unterstützen, und billigt die Bereitstellung der zusätzlichen, für ihre Ausbildung möglicherweise benötigten Hilfe durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC).

(7)

In der Gemeinsamen Erklärung über die VN-EU-Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung vom 29. September 2003 haben der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Vorsitz des Rates der Europäischen Union die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Union im Bereich der zivilen und militärischen Krisenbewältigung begrüßt und Möglichkeiten zur Unterstützung bei der Einrichtung einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa zum Schutz der Übergangsregierung und der Übergangsinstitutionen in Aussicht genommen.

(8)

Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo hat am 20. Oktober 2003 ein offizielles Ersuchen an den Hohen Vertreter für die GASP um Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau der IPU, die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung des internen Sicherheitsapparates beitragen soll, gerichtet.

(9)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat sich am 15. Dezember 2003 darauf verständigt, dass die Europäische Union die Einrichtung der IPU nach einem Dreistufenkonzept unterstützen sollte: Instandsetzung und Renovierung eines Ausbildungszentrums und Bereitstellung der Grundausrüstung; Schulung der IPU; Folgemaßnahmen, Beobachtung und Anleitung bei der konkreten Umsetzung des Mandats der IPU im Anschluss an die erste Schulungsphase.

(10)

Die Kommission hat einen Finanzierungsbeschluss über einen Beitrag aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein Projekt angenommen, das technische Hilfe, die Instandsetzung des Ausbildungszentrums und die Bereitstellung bestimmter Ausrüstungsgegenstände für die IPU sowie eine angemessene Schulung vorsieht.

(11)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/494/GASP (6) angenommen, mit der sich die Europäische Union verpflichtet, „den Prozess der Konsolidierung der inneren Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, der einen wesentlichen Faktor für den Friedensprozess und die Entwicklung des Landes darstellt, zu unterstützen, indem sie Hilfestellung beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa leistet“. Dementsprechend haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen mit finanziellen Mitteln und/oder Sachleistungen dazu beigetragen, dass der Regierung der Demokratischen Republik Kongo die für die Einrichtung der IPU als erforderlich erachteten Polizeiausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition zur Verfügung gestellt wurden.

(12)

Am 1. Oktober 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1565 (2004) verabschiedet, in der er beschloss, den Einsatz der MONUC bis zum 31. März 2005 zu verlängern. Nach dem Beschluss des VN-Sicherheitsrats sollte die MONUC unter anderem auch folgenden Auftrag zur Unterstützung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs haben: „… zu den Vorkehrungen für die Sicherheit der Institutionen und den Schutz der Amtsträger des Übergangs in Kinshasa beizutragen, bis die integrierte Polizeieinheit zur Übernahme dieser Verantwortung bereit ist, und den kongolesischen Behörden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in anderen strategischen Gebieten behilflich zu sein.“

(13)

Die derzeitige Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Fortgesetzte politische Anstrengungen der EU und die weitere Bereitstellung von Mitteln werden dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(14)

Erwägungsgrund 12 der Gemeinsamen Aktion 2004/494/GASP lautet: „Der Rat kann beschließen, dass sich an das EEF-Projekt und die Bereitstellung von Polizeiausrüstung und von Waffen und Munition an die Integrierte Polizeieinheit gegebenenfalls eine Komponente der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zur Beobachtung, Anleitung und Beratung anschließt.“

(15)

Das PSK hat sich am 16. November 2004 auf das Konzept einer an das EEF-Projekt anschließenden ESVP-Mission geeinigt.

(16)

Am 22. November 2004 hat der Rat seine Zusage bekräftigt, sehr eng mit der MONUC zusammenzuarbeiten und sie bei der Erfüllung ihres Mandats, das auch die Polizeiausbildung umfasst, wirksam zu unterstützen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet eine Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Kinshasa“) ein, um sicherzustellen, dass die in der Gemeinsamen Aktion 2004/494/GASP genannten, an das EEF-Projekt anschließenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Integrierten Polizeieinheit (IPU) in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) ab Anfang Januar 2005 getroffen werden können. Zur Vorbereitung der Polizeimission wird vor diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember 2004 ein Planungsteam eingesetzt, das bis zum Beginn der Mission einsatzfähig ist.

(2)   EUPOL „Kinshasa“ handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 3 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Planungsphase

(1)   Das Planungsteam umfasst in der Planungsphase einen Leiter der Polizeimission/Leiter des Planungsteams und genügend Personal, um die sich aus den Erfordernissen der Mission ergebenden Aufgaben bewältigen zu können.

(2)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt, die erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates erarbeitet das Einsatzkonzept (CONOPS). Das Planungsteam erarbeitet im Anschluss daran den Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt alle für die Durchführung der EUPOL „Kinshasa“ notwendigen technischen Instrumente. Bei der Erstellung von CONOPS und OPLAN wird der umfassenden Risikobewertung Rechnung getragen. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 3

Aufgabenbereich

Die Europäische Union führt in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) eine Polizeimission durch, um die Einrichtung und die Anlaufphase der IPU zu beobachten, anzuleiten und Rat dazu zu erteilen, damit sichergestellt ist, dass die IPU der im Ausbildungszentrum erhaltenen Schulung entsprechend handelt und sich nach bewährten internationalen Praktiken in diesem Bereich richtet. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Befehlskette der IPU, damit die Führungsfähigkeit der IPU gestärkt wird und die Einsatzeinheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben beobachtet, angeleitet und beraten werden.

Artikel 4

Struktur der Mission

Die Mission hat ein Hauptquartier (HQ), das bei der Einsatzzentrale der IPU untergebracht ist. Das Hauptquartier umfasst das Büro des Missionsleiters, eine für Beobachtung, Anleitung und Beratung zuständige Abteilung, eine Verwaltungsabteilung und Verbindungsbeamte für die wichtigsten Akteure in Bezug auf die IPU.

Artikel 5

Missionsleiter/Polizeichef

(1)   Das PSK ernennt auf Vorschlag des Generalsekretärs/ Hohen Vertreters einen Missionsleiter/Polizeichef. Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Einsatzkontrolle (OPCON) über die EUPOL „Kinshasa“ aus und führt die laufenden Geschäfte der EUPOL „Kinshasa“.

(2)   Der Missionsleiter/Polizeichef schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(3)   Alle Polizeikräfte unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde. Die nationalen Behörden übertragen dem Leiter der EUPOL „Kinshasa“ die Einsatzkontrolle.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUPOL „Kinshasa“ richten sich nach dem in Artikel 3 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 4 festgelegten Missionsstruktur.

(2)   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen, und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo.

(3)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird erforderlichenfalls von der EUPOL „Kinshasa“ vertraglich verpflichtet.

(4)   Bei Bedarf können die beitragenden Staaten oder Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal abordnen. Jeder beitragende Staat bzw. jedes beitragende Gemeinschaftsorgan trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der medizinischen Versorgung, der Zulagen außer Tagegeldern und Mietzulagen, und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo.

Artikel 7

Befehlskette

Die Struktur der EUPOL „Kinshasa“ weist als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Befehlskette auf.

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union (EUSR) erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

Der Missionsleiter/Polizeichef leitet die EUPOL „Kinshasa“ und führt deren laufende Geschäfte.

Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter über den EUSR Bericht.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Missionsleiter/Polizeichef über den EUSR Vorgaben.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Einsatzplans und der Befehlskette ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung des Einsatzes verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EUSR gibt dem Leiter der Polizeimission auf lokaler Ebene politische Leitlinien vor. Er sorgt für die Abstimmung mit den anderen Akteuren der EU sowie für die Beziehungen zu den Behörden des Gaststaats.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EUSR Rechnung.

(4)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Leiters der Polizeimission über deren Durchführung. Es kann den Leiter der Polizeimission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPOL „Kinshasa“ zu leisten, wobei sie die Kosten für die Entsendung der von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich der Gehälter, der Zulagen und der Kosten der Reise in die und aus der Demokratischen Republik Kongo tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPOL „Kinshasa“ beitragen.

(2)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, auf Empfehlung des Leiters der Polizeimission und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Drittstaaten, die zur EUPOL „Kinshasa“ beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(4)   Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Bericht vor, der auch die Modalitäten einer etwaigen finanziellen Beteiligung von Drittstaaten an den Gemeinkosten umfasst.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften nach Artikel 24 des Vertrags geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diesen Einsatz.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die Kosten der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion belaufen sich auf höchstens 4 370 000 EUR für die Planungsphase und das Jahr 2005.

(2)   Für Ausgaben, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, gilt Folgendes:

a)

die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt; Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Leiter des Planungsteams/Leiter der Polizeimission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPOL „KINSHASA“, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen und andere relevante Maßnahmen

(1)   Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Kinshasa wie auch in Brüssel Vorkehrungen für die Koordinierung, u. a. auch im Hinblick auf mögliche künftige EEF-Projekte, getroffen werden müssen, wobei den bestehenden Koordinierungsmechanismen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die der Kooperationsstufe für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der Europäischen Union entsprechen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dem Einsatz, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 13

Status des EUPOL „Kinshasa“-Personals

(1)   Der Status des EUPOL „Kinshasa“ -Personals in der Demokratischen Republik Kongo, einschließlich gegebenenfalls der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL „Kinshasa“ erforderlichen Garantien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln.

(2)   Für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan zuständig.

Artikel 14

Inkrafttreten, Laufzeit und Ausgaben

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Die Ausgaben können nach Annahme der Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(3)  ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13.

(5)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 41.


14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/35


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/848/GASP DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. September 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/661/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen.

(2)

Die Internationale Wahlbeobachtungsmission in Belarus ist zu dem Schluss gelangt, dass bei den Parlamentswahlen und dem Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus die grundlegenden Verpflichtungen von Belarus gegenüber der OSZE in erheblichem Umfang missachtet wurden. Nach Ansicht der EU sind die belarussischen Behörden direkt für die von den Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten verantwortlich.

(3)

Die EU stellt ferner fest, dass es bei den friedlichen politischen Demonstrationen in Minsk im Anschluss an die Wahlen und das Referendum zu gewaltsamen Übergriffen von Seiten der belarussischen Polizei und anderer Sicherheitskräfte gegen mehrere Oppositionsführer und Medienvertreter gekommen ist.

(4)

Daher hat der Rat am 22. November 2004 beschlossen, gegen die Amtsträger, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum direkt verantwortlich sind, und gegen jene, die für schwere Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten verantwortlich sind, Ein- und Durchreisebeschränkungen zu verhängen.

(5)

In diesem Zusammenhang hat der Rat am selben Tage an Präsident Lukaschenko und seine Regierung appelliert, ihre gegenwärtige Politik zu ändern und grundlegende demokratische und wirtschaftliche Reformen einzuleiten, um ihr Land den gemeinsamen europäischen Werten anzunähern. Weiterhin hat der Rat erklärt, dass die EU für einen Dialog mit Belarus über eine schrittweise Entwicklung der bilateralen Beziehungen offen bleibt, sobald die belarussische Regierung durch konkrete Maßnahmen unter Beweis stellt, dass sie wirklich zu einer Wiederaufnahme bereit ist. Der Rat hat zudem bekräftigt, dass die EU bereit ist, ihre Beziehungen zu Belarus — unter anderem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik — zu vertiefen, sobald die belarussischen Behörden ihre Bereitschaft zur Achtung der demokratischen Werte und der Rechtsstaatlichkeit klar unter Beweis stellen.

(6)

Der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/661/GASP verhängt wurden, sollte daher auf Personen, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus direkt verantwortlich sind, und auf jene, die für schwere Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen und das Referendum in Belarus die Verantwortung tragen, ausgedehnt werden.

(7)

Die restriktiven Maßnahmen gegen Personen, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus direkt verantwortlich sind, und gegen jene, die für schwere Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen und das Referendum in Belarus die Verantwortung tragen, sollten im Lichte der Reformen, mit denen das Wahlgesetz den Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und anderen von der OSZE/ dem BDIMR empfohlenen internationalen Standards für demokratische Wahlen angeglichen werden soll, sowie vor dem Hintergrund konkreter Maßnahmen der Regierung, im Zusammenhang mit friedlichen Demonstrationen die Menschenrechte zu achten, überprüft werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/661/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses zu verweigern, die

für die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung und einer strafrechtlichen Verfolgung der Tatvorwürfe verantwortlich, aber untätig geblieben sind, sowie jenen, die dem Pourgourides-Bericht zufolge als Hauptverantwortliche für das Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999/2000 und die anschließende Verschleierung der Vorfälle gelten, wegen offenkundiger Behinderung der Ermittlungen der Justiz (Anhang I);

für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus direkt verantwortlich sind, und jene, die für schwere Menschenrechtsverletzungen beim Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen und das Referendum in Belarus die Verantwortung tragen (Anhang II).“

2.

Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission — falls aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich — Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen I und II vor.“

3.

Der Anhang wird durch die Anhänge I und II, die im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts enthalten sind, ersetzt.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 67.


ANHANG

ANHANG I

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich

1.

SIWAKOW, JURI (JURIY) Leonidowitsch, Minister für Sport und Tourismus der Republik Belarus, geboren am 5. August 1946 in der Region Sachalin, ehemals Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

2.

SCHEJMAN (SCHEIMAN), VIKTOR Vladimirowitsch, Leiter der Präsidialverwaltung der Republik Belarus, geboren am 26. Mai 1958 im Gebiet Grodno.

3.

PAWLITSCHENKO (PAWLIUTSCHENKO), DMITRIJ (Dmitri) Valerijewitsch, Offizier der Spezialeinsatzkräfte der Republik Belarus, geboren 1966 in Vitebsk.

4.

NAUMOV, VLADIMIR Vladimirowitsch, Innenminister, geb. 1956.

ANHANG II

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

1.

JERMOSCHINA, Lidia, Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission.

2.

PODOBED, Juri, Kommandeur der OMON-Miliz Minsk.