ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
25. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1671/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1672/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1673/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kiwis

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1674/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1675/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

12

 

*

Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates an den technischen Fortschritt ( 1 )

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

2004/655/EG, Euratom:Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. September 2004 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

42

 

 

Rat

 

*

2004/656/EG:Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

43

Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

44

 

 

Kommission

 

*

2004/657/EG:Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1865)

48

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2004/658/GASP des Rates vom 13. September 2004 über die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur

52

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2004/344/EG der Kommission vom 23. März 2004 über die Aufteilung der leistungsgebundenen Reserve für die gemeinschaftlichen Struktur-fondsinterventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 111 vom 17.4.2004)

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1671/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

28,9

999

28,9

0707 00 05

052

110,7

096

12,9

999

61,8

0709 90 70

052

84,5

999

84,5

0805 50 10

052

76,9

388

54,8

524

76,2

528

42,6

999

62,6

0806 10 10

052

79,6

220

112,0

400

170,3

624

148,4

999

127,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

70,0

400

94,0

512

102,9

528

86,4

720

50,2

804

82,0

999

80,9

0808 20 50

052

108,5

388

83,8

528

56,2

999

82,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

118,1

999

118,1

0809 40 05

066

45,5

094

29,3

624

117,3

999

64,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1672/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats September 2004 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und die auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:

a)   Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats September 2004

Auf die Tranche des Monats Oktober 2004 zu übertragende Menge

(in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

142,994

Thailand

0 (1)

1 574,488

Australien

0,1980

Andere Ursprünge


b)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats September 2004

Auf die Tranche des Monats Oktober 2004 zu übertragende Menge

(in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

390,000

Thailand

5,023

Australien

10 083,000

Andere Ursprünge


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1673/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kiwis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kiwis sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kiwis (2) ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 410/90 aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Norm UN/ECE FFV-46 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kiwis Rechnung zu tragen.

(3)

Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5)

Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Kiwis des KN-Codes 0810 50 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Abweichend von der Norm dürfen die Erzeugnisse jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen

a)

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

b)

bei Erzeugnissen anderer Güteklassen als der Klasse Extra geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse

aufweisen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 410/90 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 43 vom 17.2.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

NORM FÜR KIWIS

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis Planch und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang et A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt sein:

ganz (aber ohne Stiel),

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,

gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Mindestreifekriterien

Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:

bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2° Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,

auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5° Brix.

C.   Klasseneinteilung

Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)

Klasse Extra

Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.

ii)

Klasse I

Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),

ein leichter Farbfehler,

oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,

kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.

Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,

mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,

leichte Quetschungen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem Gewicht der Früchte.

Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als

10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,

15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,

20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,

40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)

Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)

Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)

Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen.

Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.   Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.   Aufmachung

In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite die folgenden Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine codierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser codierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Kiwis“, „Actinidia“ oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,

Stückzahl (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1674/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2), verkaufen die Interventionsstellen das vor dem 1. Oktober 2002 eingelagerte Magermilchpulver im Wege der Dauerausschreibung.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Juli 2003 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird „1. Oktober 2002“ durch „1. Juli 2003“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 3).


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2), ist der Verkauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf die vor dem 1. Oktober 2002 eingelagerten Mengen beschränkt.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Juli 2003 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird der Begriff „1. Oktober 2002“ durch den Begriff „1. Juli 2003“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 4).


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/13


RICHTLINIE 2004/93/EG DER KOMMISSION

vom 21. September 2004

zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 4b und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 76/768/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, dürfen jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom SCCNFP bewertet und für zulässig befunden worden sind. Nach der Richtlinie 76/768/EWG trifft die Kommission die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen.

(2)

Da einige der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe noch nicht in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, müssen sie in diesen Anhang aufgenommen werden. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten ebenfalls in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden, sofern sie nicht vom SCCNFP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden sind.

(3)

Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuft und in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, sollten gestrichen werden.

(4)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II und Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Mittel nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird die laufende Nummer 289 ersetzt durch:

„289.

Blei und dessen Verbindungen“.

2.

In Anhang II werden die laufenden Nummern 452 bis 1132 wie folgt hinzugefügt:

„452.

6-(2-Chlorethyl)-6-(2-methoxyethoxy)-2,5,7,10-tetraoxa-6-silaundecan (CAS-Nr. 37894-46-5)

453.

Cobaltdichlorid (CAS-Nr. 7646-79-9)

454.

Cobaltsulfat (CAS-Nr. 10124-43-3)

455.

Nickelmonoxid (CAS-Nr. 1313-99-1)

456.

Dinickeltrioxid (CAS-Nr. 1314-06-3)

457.

Nickeldioxid (CAS-Nr. 12035-36-8)

458.

Trinickeldisulphid (CAS-Nr. 12035-72-2)

459.

Tetracarbonylnickel (CAS-Nr. 13463-39-3)

460.

Nickelsulfid (CAS-Nr. 16812-54-7)

461.

Kaliumbromat (CAS-Nr. 7758-01-2)

462.

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0)

463.

Buta-1,3-dien (CAS-Nr. 106-99-0)

464.

Isobutan (CAS-Nr. 75-28-5), falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt

465.

Butan (CAS-Nr. 106-97-8), falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt

466.

Gase (Erdöl), C3-4- (CAS-Nr. 68131-75-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

467.

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber (CAS-Nr. 68307-98-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

468.

Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator (CAS-Nr. 68307-99-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

469.

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei (CAS-Nr. 68308-00-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

470.

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper (CAS-Nr. 68308-01-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

471.

Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber (CAS-Nr. 68308-03-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

472.

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage (CAS-Nr. 68308-04-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

473.

Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer (CAS-Nr. 68308-05-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

474.

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei (CAS-Nr. 68308-06-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

475.

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, frei von Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 68308-07-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

476.

Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator (CAS-Nr. 68308-08-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

477.

Endgas (Erdöl), leichtes Straight-run Naphtha Stabilisator, frei von Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 68308-09-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

478.

Endgas (Erdöl), Straight-run Destillat Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 68308-10-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

479.

Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer (CAS-Nr. 68308-11-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

480.

Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 68308-12-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

481.

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte (CAS-Nr. 68409-99-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

482.

Alkane, C1-2- (CAS-Nr. 68475-57-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

483.

Alkane, C2-3- (CAS-Nr. 68475-58-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

484.

Alkane, C3-4- (CAS-Nr. 68475-59-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

485.

Alkane, C4-5- (CAS-Nr. 68475-60-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

486.

Brenngase (CAS-Nr. 68476-26-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

487.

Brenngase, Rohöldestillate (CAS-Nr. 68476-29-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

488.

Kohlenwasserstoffe, C3-4- (CAS-Nr. 68476-40-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

489.

Kohlenwasserstoffe, C4-5- (CAS-Nr. 68476-42-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

490.

Kohlenwasserstoffe, C2-4-, C3-reich (CAS-Nr. 68476-49-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

491.

Erdölgase, verflüssigt (CAS-Nr. 68476-85-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

492.

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt (CAS-Nr. 68476-86-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

493.

Gase (Erdöl), C3-4-, reich an Isobutan (CAS-Nr. 68477-33-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

494.

Destillate (Erdöl), C3-6-, reich an Piperylen (CAS-Nr. 68477-35-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

495.

Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung (CAS-Nr. 68477-65-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

496.

Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab- (CAS-Nr. 68477-66-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

497.

Gase (Erdöl), Benzolanlage Recycling, wasserstoffreich (CAS-Nr. 68477-67-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

498.

Gase (Erdöl), Verschnittöl, reich an Wasserstoff und Stickstoff (CAS-Nr. 68477-68-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

499.

Gase (Erdöl), Butanspaltung-Überschüsse (CAS-Nr. 68477-69-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

500.

Gase (Erdöl), C2-3- (CAS-Nr. 68477-70-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

501.

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei (CAS-Nr. 68477-71-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

502.

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich (CAS-Nr. 68477-72-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

503.

Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich säurefrei (CAS-Nr. 68477-73-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

504.

Gase (Erdöl), katalytischer Kracker (CAS-Nr. 68477-74-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

505.

Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, C1-5-reich (CAS-Nr. 68477-75-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

506.

Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich (CAS-Nr. 68477-76-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

507.

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf (CAS-Nr. 68477-77-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

508.

Gase (Erdöl), katalytischer Reformer, C1-4-reich (CAS-Nr. 68477-79-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

509.

Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer Recycling (CAS-Nr. 68477-80-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

510.

Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer (CAS-Nr. 68477-81-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

511.

Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich (CAS-Nr. 68477-82-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

512.

Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige-paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung (CAS-Nr. 68477-83-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

513.

Gase (Erdöl), C2-Rücklauf (CAS-Nr. 68477-84-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

514.

Gase (Erdöl), C4-reich (CAS-Nr. 68477-85-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

515.

Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf (CAS-Nr. 68477-86-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

516.

Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turmkopf (CAS-Nr. 68477-87-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

517.

Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, propenreich (CAS-Nr. 68477-90-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

518.

Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf (CAS-Nr. 68477-91-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

519.

Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage-Ab- (CAS-Nr. 68477-92-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

520.

Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation (CAS-Nr. 68477-93-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

521.

Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf (CAS-Nr. 68477-94-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

522.

Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung (CAS-Nr. 68477-95-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

523.

Gase (Erdöl), Wasserstoff Absorber Ab- (CAS-Nr. 68477-96-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

524.

Gase (Erdöl), wasserstoffreich (CAS-Nr. 68477-97-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

525.

Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs- Verschnittöl Recycling, reich an Wasserstoff und Stickstoff (CAS-Nr. 68477-98-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

526.

Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, frei von Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 68477-99-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

527.

Gase (Erdöl), Recycling, wasserstoffreich (CAS-Nr. 68478-00-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

528.

Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, (CAS-Nr. 68478-01-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

529.

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler (CAS-Nr. 68478-02-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

530.

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, reich an Wasserstoff und Methan (CAS-Nr. 68478-03-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

531.

Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich (CAS-Nr. 68478-04-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

532.

Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation (CAS-Nr. 68478-05-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

533.

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel (CAS-Nr. 68478-21-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

534.

Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber (CAS-Nr. 68478-22-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

535.

Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker, katalytischer Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierter Fraktionator (CAS-Nr. 68478-24-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

536.

Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker Refraktionierung Absorber (CAS-Nr. 68478-25-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

537.

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator (CAS-Nr. 68478-26-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

538.

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Separator (CAS-Nr. 68478-27-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

539.

Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Stabilisator (CAS-Nr. 68478-28-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

540.

Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator (CAS-Nr. 68478-29-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

541.

Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Straight-run Naphtha Separator (CAS-Nr. 68478-30-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

542.

Abgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage Mischungsstrom, C4-reich (CAS-Nr. 68478-32-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

543.

Abgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich (CAS-Nr. 68478-33-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

544.

Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker (CAS-Nr. 68478-34-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

545.

Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat (CAS-Nr. 68512-91-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

546.

Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-run Naphtha Stabilisierer Kopf (CAS-Nr. 68513-14-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

547.

Gase (Erdöl), gesamte Straight-run Naphtha Dehexanisierer Ab- (CAS-Nr. 68513-15-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

548.

Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich (CAS-Nr. 68513-16-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

549.

Gase (Erdöl), leichte Straight-run Naphtha Stabilisierer Ab- (CAS-Nr. 68513-17-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

550.

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab- (CAS-Nr. 68513-18-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

551.

Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab- (CAS-Nr. 68513-19-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

552.

Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4-reich (CAS-Nr. 68513-66-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

553.

Kohlenwasserstoffe, C1-4- (CAS-Nr. 68514-31-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

554.

Kohlenwasserstoffe, C1-4-, gesüßt (CAS-Nr. 68514-36-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

555.

Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab- (CAS-Nr. 68527-15-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

556.

Kohlenwasserstoffe, C1-3- (CAS-Nr. 68527-16-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

557.

Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion (CAS-Nr. 68527-19-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

558.

Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf (CAS-Nr. 68602-82-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

559.

Gase (Erdöl), C1-5-, nass (CAS-Nr. 68602-83-5) falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

560.

Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Kracker Kopf Fraktionator (CAS-Nr. 68602-84-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

561.

Kohlenwasserstoffe, C2-4- (CAS-Nr. 68606-25-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

562.

Kohlenwasserstoffe, C3- (CAS-Nr. 68606-26-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

563.

Gase (Erdöl), Alkylierungsbeschickung (CAS-Nr. 68606-27-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

564.

Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden-Fraktionen Ab- (CAS-Nr. 68606-34-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

565.

Erdölprodukte, Raffineriegase (CAS-Nr. 68607-11-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

566.

Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruckseparator (CAS-Nr. 68783-06-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

567.

Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt (CAS-Nr. 68783-07-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

568.

Gase (Erdöl), katalytisches Kracken (CAS-Nr. 68783-64-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

569.

Gase (Erdöl), C2-4-, gesüßt (CAS-Nr. 68783-65-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

570.

Gase (Erdöl), Raffinerie (CAS-Nr. 68814-67-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

571.

Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab- (CAS-Nr. 68814-90-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

572.

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab- (CAS-Nr. 68911-58-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

573.

Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel (CAS-Nr. 68911-59-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

574.

Gase (Erdöl), Rohöl Fraktionierung Ab- (CAS-Nr. 68918-99-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

575.

Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab- (CAS-Nr. 68919-00-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

576.

Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab- (CAS-Nr. 68919-01-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

577.

Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Fraktionierung Ab- (CAS-Nr. 68919-97-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

578.

Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab- (CAS-Nr. 68919-03-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

579.

Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab- (CAS-Nr. 68919-04-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

580.

Gase (Erdöl), leichte Straight-run Benzinfraktionierung Stabilisierer Ab- (CAS-Nr. 68919-05-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

581.

Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab- (CAS-Nr. 68919-06-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

582.

Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung (CAS-Nr. 68919-07-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

583.

Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation (CAS-Nr. 68919-08-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

584.

Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytisches Reformieren Ab- (CAS-Nr. 68919-09-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

585.

Gase (Erdöl), Straight-run Stabilisator Ab- (CAS-Nr. 68919-10-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

586.

Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab- (CAS-Nr. 68919-11-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

587.

Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab- (CAS-Nr. 68919-12-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

588.

Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile (CAS-Nr. 68919-20-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

589.

Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer (CAS-Nr. 68952-76-1), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

590.

Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha Stabilisator (CAS-Nr. 68952-77-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

591.

Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfuriertes Naphtha Separator (CAS-Nr. 68952-79-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

592.

Endgas (Erdöl), Straight-run Naphtha Hydrodesulfurierer (CAS-Nr. 68952-80-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

593.

Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber (CAS-Nr. 68952-81-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

594.

Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung (CAS-Nr. 68952-82-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

595.

Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat (CAS-Nr. 68955-28-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

596.

Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung (CAS-Nr. 68955-33-9), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

597.

Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytischer Reformer Stabilisator Kopf (CAS-Nr. 68955-34-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

598.

Gase (Erdöl), Rohöl-Destillation und katalytisches Kracken (CAS-Nr. 68989-88-8), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

599.

Kohlenwasserstoffe, C4- (CAS-Nr. 87741-01-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

600.

Alkane, C1-4-, C3-reich (CAS-Nr. 90622-55-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

601.

Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab- (CAS-Nr. 92045-15-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

602.

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss (CAS-Nr. 92045-16-4), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

603.

Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter (CAS-Nr. 92045-17-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

604.

Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab- (CAS-Nr. 92045-18-6), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

605.

Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand (CAS-Nr. 92045-19-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

606.

Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab- (CAS-Nr. 92045-20-0), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

607.

Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich (CAS-Nr. 92045-22-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

608.

Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (CAS-Nr. 92045-23-3), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

609.

Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion (CAS-Nr. 92045-80-2), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

610.

Kohlenwasserstoffe, C4-, frei von 1,3-Butadien und Isobuten (CAS-Nr. 95465-89-7), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

611.

Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5- und C3-5-ungesättigt, frei von Butadien (CAS-Nr. 97722-19-5), falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt

612.

Benzo[d,e,f]chrysen (= Benzo[a]pyren) (CAS-Nr. 50-32-8)

613.

Pech, Kohleteer-Erdöl- (CAS-Nr. 68187-57-5), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

614.

Destillate (Kohle-Erdöl), kondensierte Ringe aromatisch (CAS-Nr. 68188-48-7), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

615.

Destillate (Kohleteer), obere Fraktion, fluorenfrei (CAS-Nr. 84989-10-6), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

616.

Destillate (Kohlenteer), obere Fraktion, fluorenreich (CAS-Nr. 84989-11-7), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

617.

Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion, frei von Acenaphthen (CAS-Nr. 90640-85-0), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

618.

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur (CAS-Nr. 90669-57-1), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

619.

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, wärmebehandelt (CAS-Nr. 90669-58-2), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

620.

Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, oxidiert (CAS-Nr. 90669-59-3), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

621.

Extraktrückstände (Kohle), braun (CAS-Nr. 91697-23-3), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

622.

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer (CAS-Nr. 92045-71-1), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

623.

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92045-72-2), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

624.

Feste Abfallstoffe, Kohleteer-Pech-Verkokung (CAS-Nr. 92062-34-5), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

625.

Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, sekundär (CAS-Nr. 94114-13-3), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

626.

Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion (CAS-Nr. 94114-46-2), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

627.

Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion-Lösung (CAS-Nr. 94114-47-3), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

628.

Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion (CAS-Nr. 94114-48-4), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

629.

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 97926-76-6), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

630.

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Ton behandelt (CAS-Nr. 97926-77-7), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

631.

Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kieselsäure behandelt (CAS-Nr. 97926-78-8), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

632.

Absorptionsöle, bizykloaromatische und heterozyklische Kohlenwasserstoff-Fraktion (CAS-Nr. 101316-45-4), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

633.

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Polypropylen-Pyrolyse erhalten (CAS-Nr. 101794-74-5), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

634.

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Pyrolyse erhalten (CAS-Nr. 101794-75-6), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

635.

Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polystyrol-Pyrolyse erhalten (CAS-Nr. 101794-76-7), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

636.

Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, hitzebehandelt (CAS-Nr. 121575-60-8), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

637.

Dibenz[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3)

638.

Benz[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3)

639.

Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2)

640.

Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr. 205-82-3)

641.

Benz[e]acephenanthrylen (CAS-Nr. 205-99-2)

642.

Benzo[k]fluoranthen (CAS-Nr. 207-08-9)

643.

Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9)

644.

2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3)

645.

Trichlorethylen (CAS-Nr. 79-01-6)

646.

1,2-Dibrom-3-chlorpropan (CAS-Nr. 96-12-8)

647.

2,3-Dibrompropan-1-ol (CAS-Nr. 96-13-9)

648.

1,3-Dichlorpropan-2-ol (CAS-Nr. 96-23-1)

649.

α,α,α-Trichlortoluol (CAS-Nr. 98-07-7)

650.

α-Chlortoluol (CAS-Nr. 100-44-7)

651.

1,2-Dibromethan (CAS-Nr. 106-93-4)

652.

Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1)

653.

Bromethylen (CAS-Nr. 593-60-2)

654.

1,4-Dichlorbut-2-en (CAS-Nr. 764-41-0)

655.

Methyloxiran (CAS-Nr. 75-56-9)

656.

(Epoxyethyl)benzol (CAS-Nr. 96-09-3)

657.

1-Chlor-2,3-epoxypropan (CAS-Nr. 106-89-8)

658.

(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan (CAS-Nr. 51594-55-9)

659.

1,2-Epoxy-3-phenoxypropan (CAS-Nr. 122-60-1)

660.

2,3-Epoxypropan-1-ol (CAS-Nr. 556-52-5)

661.

2,3-Epoxypropan-1-ol (CAS-Nr. 57044-25-4)

662.

2,2′-Bioxiran (CAS-Nr. 1464-53-5)

663.

(2RS,3RS)-3-(2-Chlorphenyl)-2-(4-fluorphenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxiran (CAS-Nr. 106325-08-0)

664.

Chlormethyl-methylether (CAS-Nr. 107-30-2)

665.

2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4)

666.

2-Ethoxyethanol (CAS-Nr. 110-80-5)

667.

Oxybis[chlormethan]; Bis(chlormethyl)ether (CAS-Nr. 542-88-1)

668.

2-Methoxypropanol (CAS-Nr. 1589-47-5)

669.

Propiolacton (CAS-Nr. 57-57-8)

670.

Dimethylcarbamoylchlorid (CAS-Nr. 79-44-7)

671.

Urethan (CAS-Nr. 51-79-6)

672.

2-Methoxyethylacetat (CAS-Nr. 110-49-6)

673.

2-Ethoxyethylacetat (CAS-Nr. 111-15-9)

674.

Methoxyessigsäure (CAS-Nr. 625-45-6)

675.

Dibutylphthalat (CAS-Nr. 84-74-2)

676.

Bis(2-methoxyethyl)ether (CAS-Nr. 111-96-6)

677.

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (CAS-Nr. 117-81-7)

678.

Bis(2-methoxyethyl)phthalat (CAS-Nr. 117-82-8)

679.

2-Methoxypropylacetat (CAS-Nr. 70657-70-4)

680.

2-Ethylhexyl-[[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]thio]acetat (CAS-Nr. 80387-97-9)

681.

Acrylamid, falls nicht anderswo in der vorliegenden Richtlinie geregelt (CAS-Nr. 79-06-1)

682.

Acrylonitril (CAS-Nr. 107-13-1)

683.

2-Nitropropan (CAS-Nr. 79-46-9)

684.

Dinoseb (CAS-Nr. 88-85-7), dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten

685.

2-Nitroanisol (CAS-Nr. 91-23-6)

686.

4-Nitrobiphenyl (CAS-Nr. 92-93-3)

687.

2,4-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 121-14-2)

688.

Binapacryl (CAS-Nr. 485-31-4)

689.

2-Nitronaphthalin (CAS-Nr. 581-89-5)

690.

2,3-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 602-01-7)

691.

5-Nitroacenaphthen (CAS-Nr. 602-87-9)

692.

2,6-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 606-20-2)

693.

3,4-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 610-39-9)

694.

3,5-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 618-85-9)

695.

2,5-Dinitrotoluol (CAS-Nr. 619-15-8)

696.

Dinoterb (CAS-Nr. 1420-07-1), dessen Salze und Ester

697.

Nitrofen (CAS-Nr. 1836-75-5)

698.

Dinitrotoluol (CAS-Nr. 25321-14-6)

699.

Diazomethan (CAS-Nr. 334-88-3)

700.

1,4,5,8-Tetraaminoanthrachinon (Disperse Blue 1) (CAS-Nr. 2475-45-8)

701.

Dimethylnitrosoamin (CAS-Nr. 62-75-9)

702.

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin (CAS-Nr. 70-25-7)

703.

Nitrosodipropylamin (CAS-Nr. 621-64-7)

704.

2,2′-(Nitrosoimino)bisethanol (CAS-Nr. 1116-54-7)

705.

4,4′-Methylendianilin (CAS-Nr. 101-77-9)

706.

4,4′-(4-Iminocyclohexa-2,5-dienylidenmethylen)dianilinhydrochlorid (CAS-Nr. 569-61-9)

707.

4,4′-Methylendi-o-toluidin (CAS-Nr. 838-88-0)

708.

o-Anisidin (CAS-Nr. 90-04-0)

709.

3,3′-Dimethoxybenzidin (CAS-Nr. 119-90-4)

710.

Salze von o-Dianisidin

711.

Auf o-Dianisidin basierende Azofarbstoffe

712.

3,3′-Dichlorbenzidin (CAS-Nr. 91-94-1)

713.

Benzidindihydrochlorid (CAS-Nr. 531-85-1)

714.

[[1,1′-Biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumsulfat (CAS-Nr. 531-86-2)

715.

3,3′-Dichlorbenzidindihydrochlorid (CAS-Nr. 612-83-9)

716.

Benzidinsulfat (CAS-Nr. 21136-70-9)

717.

Benzidinacetat (CAS-Nr. 36341-27-2)

718.

3,3′-Dichlorbenzidindihydrogenbis(sulfat) (CAS-Nr. 64969-34-2)

719.

3,3′-Dichlorbenzidinsulfat (CAS-Nr. 74332-73-3)

720.

Auf Benzidin basierende Azofarbstoffe

721.

4,4′-Bi-o-toluidin (CAS-Nr. 119-93-7)

722.

4,4′-Bi-o-toluidindihydrochlorid (CAS-Nr. 612-82-8)

723.

[3,3′-Dimethyl[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumbis(hydrogensulfat) (CAS-Nr. 64969-36-4)

724.

4,4′-Bi-o-toluidinsulfat (CAS-Nr. 74753-18-7)

725.

Auf o-Toluidin basierende Azofarbstoffe

726.

Biphenyl-4-ylamin (CAS-Nr. 92-67-1) und dessen Salze

727.

Azobenzol (CAS-Nr. 103-33-3)

728.

(Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat (CAS-Nr. 592-62-1)

729.

Cicloheximid (CAS-Nr. 66-81-9)

730.

2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8)

731.

Imidazolidin-2-thion (CAS-Nr. 96-45-7)

732.

Furan (CAS-Nr. 110-00-9)

733.

Aziridin (CAS-Nr. 151-56-4)

734.

Captafol (CAS-Nr. 2425-06-1)

735.

Carbadox (CAS-Nr. 6804-07-5)

736.

Flumioxazin (CAS-Nr. 103361-09-7)

737.

Tridemorph (CAS-Nr. 24602-86-6)

738.

Vinclozolin (CAS-Nr. 50471-44-8)

739.

Fluazifop-butyl (CAS-Nr. 69806-50-4)

740.

Flusilazol (CAS-Nr. 85509-19-9)

741.

1,3,5-Tris(oxiranylmethyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion (CAS-Nr. 2451-62-9)

742.

Thioacetamid (CAS-Nr. 62-55-5)

743.

N,N-Dimethylformamid (CAS-Nr. 68-12-2)

744.

Formamid (CAS-Nr. 75-12-7)

745.

N-Methylacetamid (CAS-Nr. 79-16-3)

746.

N-Methylformamid (CAS-Nr. 123-39-7)

747.

N,N-Dimethylacetamid (CAS-Nr. 127-19-5)

748.

Hexamethylphosphorsäuretriamid (CAS-Nr. 680-31-9)

749.

Diethylsulfat (CAS-Nr. 64-67-5)

750.

Dimethylsulfat (CAS-Nr. 77-78-1)

751.

1,3-Propansulton (CAS-Nr. 1120-71-4)

752.

Dimethylsulfamoylchlorid (CAS-Nr. 13360-57-1)

753.

Sulfallat (CAS-Nr. 95-06-7)

754.

Gemisch aus: 4-[[Bis-(4-fluorphenyl)methylsilyl]methyl]-4H-1,2,4-triazol und 1-[[Bis-(4-fluorophenyl)methylsilyl]methyl]-1H-1,2,4-triazol (EG-Nr. 403-250-2)

755.

(+/–) Tetrahydrofurfuryl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenyloxy]propanoat (CAS-Nr. 119738-06-6)

756.

6-Hydroxy-1-(3-isopropoxypropyl)-4-methyl-2-oxo-5-[4-(phenylazo)phenylazo]-1,2-dihydro-3-pyridincarbonitril (CAS-Nr. 85136-74-9)

757.

(6-(4-Hydroxy-3-(2-methoxyphenylazo)-2-sulfonato-7-naphthylamino)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis[(amino-1-methylethyl)ammonium]-format (CAS-Nr. 108225-03-2)

758.

Trinatrium-[4′-(8-acetylamino-3,6-disulfonato-2-naphthylazo)-4″-(6-benzoylamino-3-sulfonato-2-naphthylazo)-biphenyl-1,3′,3″,1‴-tetraolato-O, O′, O″, O‴]kupfer(II) (EG-Nr. 413-590-3)

759.

Gemisch aus: N-[3-Hydroxy-2-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; N-2,3-Bis-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; Methacrylamid; 2-Methyl-N-(2-methylacryloylaminomethoxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid; N-(2,3-dihydroxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid (EG-Nr. 412-790-8)

760.

1,3,5-Tris[(2S und 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5-triazin-2,4,6-(1H,3H,5H)-trion (CAS-Nr. 59653-74-6)

761.

Erionit (CAS-Nr. 12510-42-8)

762.

Asbest (CAS-Nr. 12001-28-4)

763.

Erdöl (CAS-Nr. 8002-05-9)

764.

Destillate (Erdöl), schwere hydrogekrackte (CAS-Nr. 64741-76-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

765.

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64741-88-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

766.

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht paraffinhaltige (CAS-Nr. 64741-89-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

767.

Rückstandsöle (Erdöl), Lösungsmittel-deasphaltierte (CAS-Nr. 64741-95-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

768.

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64741-96-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

769.

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht naphthenhaltige (CAS-Nr. 64741-97-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

770.

Rückstandsöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete (CAS-Nr. 64742-01-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

771.

Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-36-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

772.

Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-37-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

773.

Rückstandsöle (Erdöl), tonbehandelt (CAS-Nr. 64742-41-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

774.

Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-44-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

775.

Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-45-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

776.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-52-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

777.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-53-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

778.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-54-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

779.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-55-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

780.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-56-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

781.

Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte (CAS-Nr. 64742-57-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

782.

Restöle (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste (CAS-Nr. 64742-62-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

783.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-63-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

784.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-64-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

785.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-65-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

786.

Klauenöl (Erdöl) (CAS-Nr. 64742-67-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

787.

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere (CAS-Nr. 64742-68-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

788.

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte (CAS-Nr. 64742-69-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

789.

Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere (CAS-Nr. 64742-70-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

790.

Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte (CAS-Nr. 64742-71-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

791.

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste schwere (CAS-Nr. 64742-75-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

792.

Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste leichte (CAS-Nr. 64742-76-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

793.

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, aromatisch konzentriert (CAS-Nr. 68783-00-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

794.

Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitetes schweres paraffinhaltiges Destillatlösungsmittel (CAS-Nr. 68783-04-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

795.

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillate, schwere paraffinhaltige Destillate, durch Lösungsmittel von Asphalt befreit (CAS-Nr. 68814-89-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

796.

Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, hohe Viskosität (CAS-Nr. 72623-85-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

797.

Schmieröle (Erdöl), C15-30-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl (CAS-Nr. 72623-86-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

798.

Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl (CAS-Nr. 72623-87-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

799.

Schmieröle (CAS-Nr. 74869-22-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

800.

Destillate (Erdöl), komplexe entwachste schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 90640-91-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

801.

Destillate (Erdöl), komplexe entwachste leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 90640-92-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

802.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, tonbehandelt (CAS-Nr. 90640-94-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

803.

Kohlenwasserstoffe, C20-50-, durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 90640-95-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

804.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, tonbehandelt (CAS-Nr. 90640-96-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

805.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 90640-97-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

806.

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 90641-07-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

807.

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 90641-08-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

808.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 90641-09-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

809.

Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, durch Lösungsmittel entwachste (CAS-Nr. 90669-74-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

810.

Rückstandsrestöle (Erdöl), katalytisch entwachste (CAS-Nr. 91770-57-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

811.

Destillate (Erdöl), entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 91995-39-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

812.

Destillate (Erdöl), entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 91995-40-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

813.

Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste (CAS-Nr. 91995-45-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

814.

Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leichte naphthenhaltige, mit Wasserstoff behandelte (CAS-Nr. 91995-54-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

815.

Extrakte (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel (CAS-Nr. 91995-73-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

816.

Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 91995-75-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

817.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, säurebehandelt (CAS-Nr. 91995-76-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

818.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 91995-77-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

819.

Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel, mit Wasserstoff behandelte (CAS-Nr. 91995-79-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

820.

Klauenöl (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92045-12-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

821.

Schmieröle (Erdöl), C17-35-, Lösungsmittel-extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92045-42-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

822.

Schmieröle (Erdöl), hydrogekrackte, durch nichtaromatische Lösungsmittel entparaffinierte (CAS-Nr. 92045-43-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

823.

Restöle (Erdöl), hydrogekrackte, säurebehandelte, durch Lösungsmittel entwachste (CAS-Nr. 92061-86-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

824.

Paraffinöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste schwere (CAS-Nr. 92129-09-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

825.

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, tonbehandelt (CAS-Nr. 92704-08-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

826.

Schmieröle (Erdöl), Basisöle, paraffinhaltig (CAS-Nr. 93572-43-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

827.

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 93763-10-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

828.

Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 93763-11-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

829.

Kohlenwasserstoffe, hydrogekrackte paraffinhaltige Destillationsrückstände, mit Lösungsmittel entwachst (CAS-Nr. 93763-38-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

830.

Klauenöl (Erdöl), säurebehandelt (CAS-Nr. 93924-31-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

831.

Klauenöl (Erdöl), tonbehandelt (CAS-Nr. 93924-32-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

832.

Kohlenwasserstoffe, C20-50-, Restöl-Hydrierung Vakuumdestillat (CAS-Nr. 93924-61-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

833.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, mit Wasserstoff behandelte schwere, hydrierte (CAS-Nr. 94733-08-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

834.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrogekrackte leichte (CAS-Nr. 94733-09-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

835.

Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte aus Destillatbasis (CAS-Nr. 94733-15-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

836.

Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrierte aus Raffinatbasis (CAS-Nr. 94733-16-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

837.

Kohlenwasserstoffe, C13-30-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate (CAS-Nr. 95371-04-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

838.

Kohlenwasserstoffe, C16-32-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate (CAS-Nr. 95371-05-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

839.

Kohlenwasserstoffe, C37-68-, entwachste entasphaltierte mit Wasserstoff behandelte Vakuumdestillationsrückstände (CAS-Nr. 95371-07-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

840.

Kohlenwasserstoffe, C37-65-, mit Wasserstoff behandelte entasphaltierte Vakuumdestillationsrückstände (CAS-Nr. 95371-08-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

841.

Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete leichte (CAS-Nr. 97488-73-8), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

842.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrierte schwere (CAS-Nr. 97488-74-9), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

843.

Schmieröle (Erdöl), C18-27-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte (CAS-Nr. 97488-95-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

844.

Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelt durch Lösungsmittel deasphaltiert offene Destillation Rückstand leichte Destillate (CAS-Nr. 97675-87-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

845.

Kohlenwasserstoffe, C17-40-, mit Wasserstoff behandelter durch Lösungsmittel entwachster Destillationsrückstand, leichte Vakuumdestillate (CAS-Nr. 97722-06-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

846.

Kohlenwasserstoffe, C13-27-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 97722-09-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

847.

Kohlenwasserstoffe, C14-29-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 97722-10-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

848.

Klauenöl (Erdöl), kohlenstoffbehandelt (CAS-Nr. 97862-76-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

849.

Klauenöl (Erdöl), kieselsäurebehandelt (CAS-Nr. 97862-77-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

850.

Kohlenwasserstoffe, C27-42-, dearomatisiert (CAS-Nr. 97862-81-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

851.

Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelte Destillate, Leichtdestillate (CAS-Nr. 97862-82-3), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

852.

Kohlenwasserstoffe, C27-45-, naphthenhaltige Vakuumdestillation (CAS-Nr. 97862-83-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

853.

Kohlenwasserstoffe, C27-45-, dearomatisiert (CAS-Nr. 97926-68-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

854.

Kohlenwasserstoffe, C20-58-, mit-Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 97926-70-0), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

855.

Kohlenwasserstoffe, C27-42-, naphthenhaltig (CAS-Nr. 97926-71-1), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

856.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 100684-02-4), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

857.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Ton behandelt (CAS-Nr. 100684-03-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

858.

Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 100684-04-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

859.

Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, tonbehandelt (CAS-Nr. 100684-05-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

860.

Rückstandsöle (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, durch Lösungsmittel entwachst (CAS-Nr. 100684-37-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

861.

Rückstandsöle (Erdöl), mit Ton behandelt, durch Lösungsmittel entwachst (CAS-Nr. 100684-38-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

862.

Schmieröle (Erdöl), C>25-, durch Lösungsmittel extrahiert, deasphaltiert, entwachst, hydriert (CAS-Nr. 101316-69-2), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

863.

Schmieröle (Erdöl), C17-32-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert (CAS-Nr. 101316-70-5), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

864.

Schmieröle (Erdöl), C20-35-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert (CAS-Nr. 101316-71-6), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

865.

Schmieröle (Erdöl), C24-50-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert (CAS-Nr. 101316-72-7), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt

866.

Destillate (Erdöl), gesüßte mittlere (CAS-Nr. 64741-86-2), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

867.

Gasöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete (CAS-Nr. 64741-90-8), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

868.

Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete mittlere (CAS-Nr. 64741-91-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

869.

Gasöle (Erdöl), säurebehandelte (CAS-Nr. 64742-12-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

870.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte mittlere (CAS-Nr. 64742-13-8), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

871.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte (CAS-Nr. 64742-14-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

872.

Gasöle (Erdöl), chemisch neutralisiert (CAS-Nr. 64742-29-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

873.

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte mittlere (CAS-Nr. 64742-30-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

874.

Destillate (Erdöl), tonbehandelte mittlere (CAS-Nr. 64742-38-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

875.

Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte mittlere (CAS-Nr. 64742-46-7) außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

876.

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 64742-79-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

877.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere (CAS-Nr. 64742-80-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

878.

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, hochsiedend (CAS-Nr. 68477-29-2), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

879.

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, intermediär siedend (CAS-Nr. 68477-30-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

880.

Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, niedrigsiedend (CAS-Nr. 68477-31-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

881.

Alkane, C12-26-, verzweigt und linear (CAS-Nr. 90622-53-0), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

882.

Destillate (Erdöl), stark raffinierte mittlere (CAS-Nr. 90640-93-0), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

883.

Destillate (Erdöl), katalytische Reformer, schwer aromatisch Konzentrat (CAS-Nr. 91995-34-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

884.

Gasöle, paraffinhaltig (CAS-Nr. 93924-33-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

885.

Naphtha (Erdöl), durch Lösungsmittel gereinigt hydrodesulfuriert schwer (CAS-Nr. 97488-96-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

886.

Kohlenwasserstoffe, C16-20- mit Wasserstoff behandeltes Mitteldestillat, leichte Destillate (CAS-Nr. 97675-85-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

887.

Kohlenwasserstoffe, C12-20-, mit Wasserstoff behandelte paraffinhaltige, leichte Destillate (CAS-Nr. 97675-86-0), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

888.

Kohlenwasserstoffe, C11-17-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 97722-08-2), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

889.

Gasöle, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 97862-78-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

890.

Destillate (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelte leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 100683-97-4), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

891.

Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 100683-98-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

892.

Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Ton behandelt (CAS-Nr. 100683-99-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

893.

Schmierfette (CAS-Nr. 278-011-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

894.

Weichwachs (Erdöl) (CAS-Nr. 64742-61-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

895.

Paraffinkuchen (Erdöl), säurebehandelt (CAS-Nr. 90669-77-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

896.

Paraffinkuchen (Erdöl), tonbehandelt (CAS-Nr. 90669-78-6), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

897.

Paraffinkuchen (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92062-09-4), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

898.

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend (CAS-Nr. 92062-10-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

899.

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92062-11-8), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

900.

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 97863-04-2), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

901.

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Ton behandelt (CAS-Nr. 97863-05-3), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

902.

Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kieselsäure behandelt (CAS-Nr. 97863-06-4), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

903.

Paraffinkuchen (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 100684-49-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

904.

Petrolatum (CAS-Nr. 8009-03-8), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

905.

Petrolatum (Erdöl), oxidiertes (CAS-Nr. 64743-01-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

906.

Petrolatum (Erdöl), mit Aluminiumoxid behandelt (CAS-Nr. 85029-74-9), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

907.

Petrolatum (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt (CAS-Nr. 92045-77-7), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

908.

Petrolatum (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt (CAS-Nr. 97862-97-0), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

909.

Petrolatum (Erdöl), mit Kieselsäure behandelt (CAS-Nr. 97862-98-1), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

910.

Petrolatum (Erdöl), mit Ton behandelt (CAS-Nr. 100684-33-1), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

911.

Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-59-9)

912.

Destillate (Erdöl), mittlere katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-60-2)

913.

Destillate (Erdöl), leichte thermisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-82-8)

914.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte leichte katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 68333-25-5)

915.

Destillate (Erdöl), leichte dampfgekrackte Naphtha (CAS-Nr. 68475-80-9)

916.

Destillate (Erdöl), gekrackte dampfgekrackte Erdöldestillate (CAS-Nr. 68477-38-3)

917.

Gasöle (Erdöl), dampfgekrackte (CAS-Nr. 68527-18-4)

918.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte thermisch gekrackte mittlere (CAS-Nr. 85116-53-6)

919.

Gasöle (Erdöl), thermisch gekrackt, hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 92045-29-9)

920.

Rückstände (Erdöl), hydrierte dampfgekrackte Naphtha (CAS-Nr. 92062-00-5)

921.

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte Naphthadestillation (CAS-Nr. 92062-04-9)

922.

Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut (CAS-Nr. 92201-60-0)

923.

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt Wärme-Soaker Naphtha (CAS-Nr. 93763-85-0)

924.

Gasöle (Erdöl), leichte Vakuum, thermisch gekrackt hydrodesulfuriert (CAS-Nr. 97926-59-5)

925.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere Verkoker (CAS-Nr. 101316-59-0)

926.

Destillate (Erdöl), schwere dampfgekrackte (CAS-Nr. 101631-14-5)

927.

Rückstände (Erdöl), offener Turm (CAS-Nr. 64741-45-3)

928.

Gasöle (Erdöl), schwere Vakuum- (CAS-Nr. 64741-57-7)

929.

Destillate (Erdöl), schwere katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-61-3)

930.

Gereinigte Öle (Erdöl), katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-62-4)

931.

Rückstände (Erdöl), katalytisch reformierte Fraktionator- (CAS-Nr. 64741-67-9)

932.

Rückstände (Erdöl), hydrogekrackte (CAS-Nr. 64741-75-9)

933.

Rückstände (Erdöl), thermisch gekrackt (CAS-Nr. 64741-80-6)

934.

Destillate (Erdöl), schwere thermisch gekrackte (CAS-Nr. 64741-81-7)

935.

Gasöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte Vakuum- (CAS-Nr. 64742-59-2)

936.

Rückstände (Erdöl), hydrodesulfurierte Offene-Turm- (CAS-Nr. 64742-78-5)

937.

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Vakuum- (CAS-Nr. 64742-86-5)

938.

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte (CAS-Nr. 64742-90-1)

939.

Rückstände (Erdöl), offene (CAS-Nr. 68333-22-2)

940.

Gereinigte Öle (Erdöl), hydrodesulfurierte katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 68333-26-6)

941.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte intermediäre katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 68333-27-7)

942.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere katalytisch gekrackte (CAS-Nr. 68333-28-8)

943.

Brennöl, Öle aus Rückständen von Straight-run-Benzin, hochschwefelhaltig (CAS-Nr. 68476-32-4)

944.

Brennöl, Rückstand (CAS-Nr. 68476-33-5)

945.

Rückstände (Erdöl), katalytische Reformer Fraktionator Rückstandsdestillation (CAS-Nr. 68478-13-7)

946.

Rückstände (Erdöl), schweres Kokereigasöl und Vakuumgasöl (CAS-Nr. 68478-17-1)

947.

Rückstände (Erdöl), schwere Kokerei und leichte Vakuum (CAS-Nr. 68512-61-8)

948.

Rückstände (Erdöl), leichte Vakuum (CAS-Nr. 68512-62-9)

949.

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte leichte (CAS-Nr. 68513-69-9)

950.

Brennöl, Nr. 6 (CAS-Nr. 68553-00-4)

951.

Rückstände (Erdöl), Topanlage, Schwefelgehalt niedrig (CAS-Nr. 68607-30-7)

952.

Gasöle (Erdöl), schwere offene (CAS-Nr. 68783-08-4)

953.

Rückstände (Erdöl), Kokswäscher, kondensierte Ring-Aromaten enthaltend (CAS-Nr. 68783-13-1)

954.

Destillate (Erdöl), Erdölrückstände Vakuum (CAS-Nr. 68955-27-1)

955.

Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt, harzartig (CAS-Nr. 68955-36-2)

956.

Destillate (Erdöl), intermediär Vakuum (CAS-Nr. 70592-76-6)

957.

Destillate (Erdöl), leichte Vakuum (CAS-Nr. 70592-77-7)

958.

Destillate (Erdöl), Vakuum (CAS-Nr. 70592-78-8)

959.

Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte Koker schwere Vakuum (CAS-Nr. 85117-03-9)

960.

Rückstande (Erdöl), dampfgekrackt, Destillate (CAS-Nr. 90669-75-3)

961.

Rückstände (Erdöl), Vakuum, leicht (CAS-Nr. 90669-76-4)

962.

Brennöl, schwer, hochschwefelhaltig (CAS-Nr. 92045-14-2)

963.

Rückstände (Erdöl), katalytisches Kracken (CAS-Nr. 92061-97-7)

964.

Destillate (Erdöl), intermediäre katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut (CAS-Nr. 92201-59-7)

965.

Rückstandsöle (Erdöl) (CAS-Nr. 93821-66-0)

966.

Rückstände, dampfgekrackt, thermisch behandelt (CAS-Nr. 98219-64-8)

967.

Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte gesamte mittlere (CAS-Nr. 101316-57-8)

968.

Destillate (Erdöl), leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64741-50-0)

969.

Destillate (Erdöl), schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64741-51-1)

970.

Destillate (Erdöl), leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64741-52-2)

971.

Destillate (Erdöl), schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64741-53-3)

972.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-18-3)

973.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-19-4)

974.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-20-7)

975.

Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-21-8)

976.

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-27-4)

977.

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte paraffinhaltige (CAS-Nr. 64742-28-5)

978.

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-34-3)

979.

Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte naphthenhaltige (CAS-Nr. 64742-35-4)

980.

Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel (CAS-Nr. 64742-03-6)

981.

Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel (CAS-Nr. 64742-04-7)

982.

Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel (CAS-Nr. 64742-05-8)

983.

Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel (CAS-Nr. 64742-11-6)

984.

Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel (CAS-Nr. 91995-78-7)

985.

Kohlenwasserstoffe, C26-55-, reich an Aromaten (CAS-Nr. 97722-04-8)

986.

Dinatrium-3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4″-diylbis(azo)]bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat) (CAS-Nr. 573-58-0)

987.

Dinatrium 4-amino-3-[[4′-[(2,4-diaminophenyl)azo] [1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]-5-hydroxy-6-(phenylazo) naphthalen-2,7-disulfonat (CAS-Nr. 1937-37-7)

988.

Tetranatrium 3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4′-diylbis(azo)]bis[5-amino-4-hydroxynaphthalen-2,7-disulfonat] (CAS-Nr. 2602-46-2)

989.

4-o-Tolylazo-o-toluidin (CAS-Nr. 97-56-3)

990.

4-Aminoazobenzol (CAS-Nr. 60-09-4)

991.

Dinatrium-[5-[[4′-[[2,6-dihydroxy-3-[(2-hydroxy-5-sulfophenyl)azo]phenyl]azo][1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]salicylato(4-)]cuprat(2-) (CAS-Nr. 16071-86-6)

992.

Resorcinoldiglycidylether (CAS-Nr. 101-90-6)

993.

1,3-Diphenylguanidin (CAS-Nr. 102-06-7)

994.

Heptachlorepoxid (CAS-Nr. 1024-57-3)

995.

4-Nitrosophenol (CAS-Nr. 104-91-6)

996.

Carbendazim (CAS-Nr. 10605-21-7)

997.

Allylglycidylether (CAS-Nr. 106-92-3)

998.

Chloracetaldehyd (CAS-Nr. 107-20-0)

999.

Hexan (CAS-Nr. 110-54-3)

1000.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (CAS-Nr. 111-77-3)

1001.

(+/–) 2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propyl-1,1,2,2-tetrafluorethylether (CAS-Nr. 112281-77-3)

1002.

4-[4-(1,3-Dihydroxyprop-2-yl)phenylamino]-1,8-dihydroxy-5-nitroanthrachinon (CAS-Nr. 114565-66-1)

1003.

5,6,12,13-Tetrachloranthra(2,1,9-def:6,5,10-d'e'f')diisochinolin-1,3,8,10(2H,9H)-tetron (CAS-Nr. 115662-06-1)

1004.

Tris(2-chlorethyl)phosphat (CAS-Nr. 115-96-8)

1005.

4′-Ethoxy-2-benzimidazol-anilid (CAS-Nr. 120187-29-3)

1006.

Nickeldihydroxid (CAS-Nr. 12054-48-7)

1007.

N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7)

1008.

Simazin (CAS-Nr. 122-34-9)

1009.

Bis(cyclopenta-1,3-dienid,bis(2,6-difluor-3-(1H-pyrrol-1-yl)phenolid)titan(IV) (CAS-Nr. 125051-32-3)

1010.

N,N,N′,N′-Tetraglycidyl-4,4′-diamino-3,3′-diethyldiphenylmethan (CAS-Nr. 130728-76-6)

1011.

Divanadiumpentaoxid (CAS-Nr. 1314-62-1)

1012.

Alkalisalze von Pentachlorphenol (CAS-Nr. 131-52-2 und 7778-73-6)

1013.

Phosphamidon (CAS-Nr. 13171-21-6)

1014.

N-(Trichlormethylthio)phthalimid (CAS-Nr. 133-07-3)

1015.

N-2-Naphthylanilin (CAS-Nr. 135-88-6)

1016.

Ziram (CAS-Nr. 137-30-4)

1017.

1-Brom-3,4,5-trifluorbenzol (CAS-Nr. 138526-69-9)

1018.

Propazin (CAS-Nr. 139-40-2)

1019.

3-(4-Chlorphenyl)-1,1-dimethyluroniumtrichloracetat; Monuron-TCA (CAS-Nr. 140-41-0)

1020.

Isoxaflutole (CAS-Nr. 141112-29-0)

1021.

Kresoxim-methyl (CAS-Nr. 143390-89-0)

1022.

Chlordecon (CAS-Nr. 143-50-0)

1023.

9-Vinylcarbazol (CAS-Nr. 1484-13-5)

1024.

2-Ethylhexansäure (CAS-Nr. 149-57-5)

1025.

Monuron (CAS-Nr. 150-68-5)

1026.

Morpholin-4-carbonylchlorid (CAS-Nr. 15159-40-7)

1027.

Daminozid (CAS-Nr. 1596-84-5)

1028.

Alachlor (CAS-Nr. 15972-60-8)

1029.

Reaktionsprodukt aus Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumchlorid mit Harnstoff und destilliertem hydriertem C16-18-Talgalkylamin (CAS-Nr. 166242-53-1)

1030.

Ioxynil (CAS-Nr. 1689-83-4)

1031.

3,5-Dibrom-4-hydroxybenzonitril (CAS-Nr. 1689-84-5)

1032.

2,6-Dibrom-4-cyanphenyloctanoat (CAS-Nr. 1689-99-2)

1033.

[4-[[4-(Dimethylamino)phenyl][4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz (CAS-Nr. 1694-09-3)

1034.

5-Chlor-1,3-dihydro-2H-indol-2-on (CAS-Nr. 17630-75-0)

1035.

Benomyl (CAS-Nr. 17804-35-2)

1036.

Chlorothalonil (CAS-Nr. 1897-45-6)

1037.

N′-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-dimethylformamidinmonohydrochlorid (CAS-Nr. 19750-95-9)

1038.

4,4′-Methylenbis(2-ethylanilin) (CAS-Nr. 19900-65-3)

1039.

Valinamid (CAS-Nr. 20108-78-5)

1040.

[(p-Tolyloxy)methyl]oxiran (CAS-Nr. 2186-24-5)

1041.

[(m-Tolyloxy)methyl]oxiran (CAS-Nr. 2186-25-6)

1042.

2,3-Epoxypropyl-o-tolylether (CAS-Nr. 2210-79-9)

1043.

[(Tolyloxy)methyl]oxiran, Kresylglycidylether [4] (CAS-Nr. 26447-14-3)

1044.

Di-allat (CAS-Nr. 2303-16-4)

1045.

Benzyl-2,4-dibrombutanoat (CAS-Nr. 23085-60-1)

1046.

Trifluoriodmethan (CAS-Nr. 2314-97-8)

1047.

Thiophanat-methyl (CAS-Nr. 23564-05-8)

1048.

Dodecachlorpentacyclo[5.2.1.0<2,6>.0<3,9>.0<5,8>]decan (CAS-Nr. 2385-85-5)

1049.

Propyzamid (CAS-Nr. 23950-58-5)

1050.

Butylglycidylether (CAS-Nr. 2426-08-6)

1051.

2,3,4-Trichlorbut-1-en (CAS-Nr. 2431-50-7)

1052.

Chinomethionat (CAS-Nr. 2439-01-2)

1053.

(R)-α-Phenylethylammonium-(-)-(1R,2S)-(1,2-epoxypropyl)phosphonatmonohydrat (CAS-Nr. 25383-07-7)

1054.

5-Ethoxy-3-trichlormethyl-1,2,4-thiadiazol (CAS-Nr. 2593-15-9)

1055.

Disperse Yellow 3 (CAS-Nr. 2832-40-8)

1056.

1,2,4-Triazol (CAS-Nr. 288-88-0)

1057.

Aldrin (CAS-Nr. 309-00-2)

1058.

Diuron (CAS-Nr. 330-54-1)

1059.

Linuron (CAS-Nr. 330-55-2)

1060.

Nickelcarbonat (CAS-Nr. 3333-67-3)

1061.

3-(4-Isopropylphenyl)-1,1-dimethylharnstoff (CAS-Nr. 34123-59-6)

1062.

Iprodione; 3-(3,5-Dichlorphenyl)-2,4-dioxo-N-isopropylimidazolidin-1-carboxamid (CAS-Nr. 36734-19-7)

1063.

4-Cyan-2,6-diiodophenyloctanoat (CAS-Nr. 3861-47-0)

1064.

1-(4-Fluor-5-hydroxymethyl-tetrahydrofuran-2-yl)-1H-pyrimidin-2,4-dion (CAS-Nr. 41107-56-6)

1065.

Crotonaldehyd (CAS-Nr. 4170-30-3)

1066.

Hexahydrocyclopenta[c]pyrrol-1-(1H)-ammonium-N-ethoxycarbonyl-N-(p-tolylsulfonyl)azanid (EG-Nr. 418-350-1)

1067.

4,4′-Carbonimidoylbis[N,N-dimethylanilin] (CAS-Nr. 492-80-8)

1068.

DNOC; 2-Methyl-4,6-dinitro-phenol (CAS-Nr. 534-52-1)

1069.

p-Toluidiniumchlorid (CAS-Nr. 540-23-8)

1070.

p-Toluidinsulfat (1:1) (CAS-Nr. 540-25-0)

1071.

2-(4-tert-Butylphenyl)ethanol (CAS-Nr. 5406-86-0)

1072.

Fenthion (CAS-Nr. 55-38-9)

1073.

Chlordan, rein (CAS-Nr. 57-74-9)

1074.

Hexan-2-on- (CAS-Nr. 591-78-6)

1075.

Fenarimol; 2,4′-Dichlor-alpha-(pyrimidin-5-yl)benzhydrylalkohol (CAS-Nr. 60168-88-9)

1076.

Acetamid (CAS-Nr. 60-35-5)

1077.

N-Cyclohexyl-N-methoxy-2,5-dimethyl-3-furamid (CAS-Nr. 60568-05-0)

1078.

Dieldrin; (1R,4S,4aS,5R,6R,7S,8S,8aR)-1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin (CAS-Nr. 60-57-1)

1079.

4,4′-Isobutylethylidendiphenol (CAS-Nr. 6807-17-6)

1080.

Chlordimeform (CAS-Nr. 6164-98-3)

1081.

Amitrol (CAS-Nr. 61-82-5)

1082.

Carbaryl (CAS-Nr. 63-25-2)

1083.

Destillate (Erdöl), leichte hydrogekrackte (CAS-Nr. 64741-77-1)

1084.

1-Ethyl-1-methylmorpholiniumbromid (CAS-Nr. 65756-41-4)

1085.

(3-Chlorphenyl)-(4-methoxy-3-nitrophenyl)methanon (CAS-Nr. 66938-41-8)

1086.

Brennstoffe, Diesel- (CAS-Nr. 68334-30-5), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist

1087.

Brennöl, Nr. 2 (CAS-Nr. 68476-30-2)

1088.

Brennöl, Nr. 4 (CAS-Nr. 68476-31-3)

1089.

Brennöl, Diesel, Nr. 2 (CAS-Nr. 68476-34-6)

1090.

2,2-Dibrom-2-nitroethanol (CAS-Nr. 69094-18-4)

1091.

1-Ethyl-1-methylpyrrolidiniumbromid (CAS-Nr. 69227-51-6)

1092.

Monocrotophos (CAS-Nr. 6923-22-4)

1093.

Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0)

1094.

Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9)

1095.

Chlormethan (CAS-Nr. 74-87-3)

1096.

Iodmethan (CAS-Nr. 74-88-4)

1097.

Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4)

1098.

Heptachlor (CAS-Nr. 76-44-8)

1099.

Fentinhydroxid (CAS-Nr. 76-87-9)

1100.

Nickelsulfat (CAS-Nr. 7786-81-4)

1101.

3,5,5-Trimethylcyclohex-2-enon (CAS-Nr. 78-59-1)

1102.

2,3-Dichlorpropen (CAS-Nr. 78-88-6)

1103.

Fluazifop-P-butyl (CAS-Nr. 79241-46-6)

1104.

(S)-2,3-Dihydro-1H-indol-2-carbonsäure (CAS-Nr. 79815-20-6)

1105.

Toxaphen (CAS-Nr. 8001-35-2)

1106.

(4-Hydrazinophenyl)-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid (CAS-Nr. 81880-96-8)

1107.

Solvent Yellow 14; 1-Phenylazo-2-naphthol (CAS-Nr. 842-07-9)

1108.

Chlozolinate (CAS-Nr. 84332-86-5)

1109.

Alkane, C10-13-, Chlor- (CAS-Nr. 85535-84-8)

1110.

Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5)

1111.

2,4,6-Trichlorphenol (CAS-Nr. 88-06-2)

1112.

Diethylcarbamoylchlorid (CAS-Nr. 88-10-8)

1113.

1-Vinyl-2-pyrrolidon (CAS-Nr. 88-12-0)

1114.

Myclobutanil (ISO) (CAS-Nr. 88671-89-0)

1115.

Fentinacetat (CAS-Nr. 900-95-8)

1116.

Biphenyl-2-ylamin (CAS-Nr. 90-41-5)

1117.

trans-4-Cyclohexyl-L-prolinmonohydrochlorid (CAS-Nr. 90657-55-9)

1118.

2-Methyl-m-phenylendiisocyanat (CAS-Nr. 91-08-7)

1119.

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat (CAS-Nr. 584-84-9)

1120.

m-Tolylidendiisocyanat (CAS-Nr. 26471-62-5)

1121.

Brennstoffe, Düsenflugzeug, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte (CAS-Nr. 94114-58-6)

1122.

Brennstoffe, Diesel, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte (CAS-Nr. 94114-59-7)

1123.

Pech (CAS-Nr. 61789-60-4), falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt

1124.

2-Butanonoxim (CAS-Nr. 96-29-7)

1125.

Kohlenwasserstoffe, C16-20-, durch Lösungsmittel entwachst hydrogekrackt paraffinhaltig Destillationsrückstand (CAS-Nr. 97675-88-2)

1126.

α,α-Dichlortoluol (CAS-Nr. 98-87-3)

1127.

Mineralwolle, mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten; [Künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von mehr als 18 Gew.-%] (EG-Nr. 406-230-1)

1128.

Reaktionsprodukt aus Acetophenon, Formaldehyd, Cyclohexylamin, Methanol und Essigsäure

1129.

Salze von 4,4′-Carbonimidoylbis[N,N-dimethylanilin]

1130.

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexane, mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten

1131.

Trinatriumbis (7-acetamido-2-(4-nitro-2-oxidophenylazo)-3-sulfonato-1-naphtholato)chromat(1-)

1132.

Gemisch aus: 4-Allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-[3-[6-[3-[6-[3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)-2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy-2-hydroxypropyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)phenol; 4-Allyl-6-(3-(6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)-2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenol“.

3.

In Anhang III, Teil 1, wird die laufende Nummer 55 gestrichen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/42


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 22. September 2004

zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(2004/655/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,

in der Erwägung nachstehenden Grundes:

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Aindrias Ó CAOIMH wird für die Zeit vom Tage seiner Vereidigung bis zum 6. Oktober 2009 zum Richter beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DE BRUIJN


Rat

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Mai 2004

über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2004/656/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Satz 1,

gestützt auf den Beitrittsvertrag 2003 (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die dem Beitrittsvertrag 2003 beigefügte Akte, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Republik Armenien ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln, und um gewisse Anpassungen vorzunehmen, die mit der institutionellen und rechtlichen Entwicklung in der Europäischen Union zusammenhängen.

(2)

Das Protokoll wurde zwischen den Parteien ausgehandelt und sollte nun im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird hiermit vorbehaltlich einer Entscheidung des Rates über den Abschluss dieses Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003.


PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden die „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits, und

DIE REPUBLIK ARMENIEN

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1), unterzeichnet in Luxemburg am 22. April 1996 (im Folgenden das „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten das Abkommen und die diesem beigefügten Dokumente an beziehungsweise zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, welche sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Republik Armenien nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten jeweiligen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 5

(1)   Dieses Protokoll tritt am 1. Mai 2004 in Kraft, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind.

(2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 6

(1)   Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.

(2)   Diese Texte sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente abgefasst sind.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de mayo del dos mil cuatro.

V Bruselu dne devatenáctého května dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende maj to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Mai zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta maikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Μαΐου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the nineteenth day of May in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf mai deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove maggio duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada deviņpadsmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gegužės devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év május havának tizenkilencedik napján.

Maghmul fi Brussel, id-19 ta' Mejju, 2004.

Gedaan te Brussel, de negentiende mei tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli, dnia dziewiętnastego maja roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de Maio de dois mil e quatro.

V Bruseli devätnásteho mája dvetisícštyri.

V Bruslju, devetnajstega maja dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den nittonde maj tjugohundrafyra.

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

Image

Image

Por la República de Armenia

Za Arménskou republiku

For Republikken Armenien

Für die Republik Armenien

Armeenia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας

For the Republic of Armenia

Pour la République d'Arménie

Per la Repubblica di Armenia

Armēnijas Republikas vārdā

Armėnijos Respublikos vardu

Az Örmény Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Armenja

Voor de Republiek Armenië

W imieniu Republiki Armenii

Pela República da Arménia

Za Arménsku republiku

Za Republiko Armenijo

Armenian tasavallan puolesta

På Republiken Armeniens vägnar

Image

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(1)  ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 3.


Kommission

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2004

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1865)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2004/657/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1) (im Weiteren „die Verordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. April 1998 wurde eine Genehmigung zum Inverkehrbringen von Maiskörnern der genetisch veränderten Sorte Bt11 zur Verfütterung, Verarbeitung und Einfuhr (2) erteilt, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (3).

(2)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus dem ursprünglichen Transformanten Bt11 sowie aus hieraus abgeleiteten Inzucht- und Hybridlinien gewonnen werden und die eingeführten Gene enthalten, können nach einer Mitteilung (4) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

(3)

Am 11. Februar 1999 stellte Novartis (mittlerweile Syngenta) bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Süßmais aus der genetisch veränderten Sorte Bt11 als neuartiges Lebensmittel oder als neuartige Lebensmittelzutat.

(4)

In ihrem Bericht vom 12. Mai 2000 über die Erstprüfung kam die zuständige niederländische Stelle für Lebensmittelbewertung zu dem Schluss, dass Bt11-Süßmais so sicher wie konventioneller Süßmais sei.

(5)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 15. Juni an alle Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände gemäß der genannten Bestimmung erhoben.

(6)

Am 13. Dezember 2000 ersuchte die Kommission den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung um eine Stellungnahme. Am 17. April 2002 erklärte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in seiner Stellungnahme, dass Bt11-Süßmais so sicher für den menschlichen Verzehr sei wie die entsprechende konventionelle Sorte. Diese Stellungnahme konzentriert sich, wie von der Kommission verlangt wurde, auf die Angelegenheiten, die in den Kommentaren der Behörden der Mitgliedstaaten aufgeworfen wurden, einschließlich Studien zur molekularen Charakterisierung und Toxizität. Die Bedenken, die in der Stellungnahme der „Agence française de sécurité sanitaire des aliments“ (AFSSA) vom 26. November 2003 erhoben wurden, bringen keine zusätzlichen neuen wissenschaftlichen Elemente zu der Erstprüfung von Süßmais Bt11.

(7)

Die vom Antragsteller vorgelegten Daten und die durchgeführte Sicherheitsprüfung folgte den Kriterien und Anforderungen in der Empfehlung der Kommission 618/97/EG (5) zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung von Anträgen gemäß der Verordnung über neuartige Lebensmittel. Die Methodologie, die für die Sicherheitsprüfung von Bt11 angewendet wurde, stimmt auch mit den neuen Richtlinien überein, die vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss bezüglich der Prüfung von GVO, GV-Lebens- und GV-Futtermitteln erstellt wurden, sowie den Codex-Prinzipien und Richtlinien zu Lebensmitteln aus der Biotechnologie.

(8)

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) sieht vor, dass Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gestellt wurden, ungeachtet von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bearbeitet werden, sofern der zusätzliche Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Kommission weitergeleitet wurde.

(9)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission hat, in Zusammenarbeit mit dem European Network of GMO Laboratories (ENGL), eine umfassende Validierungsstudie (Ringversuch) nach international anerkannten Leitlinien durchgeführt, um die Leistungsfähigkeit einer quantitativen ereignisspezifischen Methode zur Feststellung und Quantifizierung des Bt11-Transformationsereignisses bei Süßmais zu testen. Die validierte Methode wurde vom norwegischen Nationalen Veterinärinstitut und vom französischen INRA entwickelt. Die für die Studie benötigten Materialien (GV- und Nicht-GV-DNA sowie methodenspezifische Reagenzien) wurden von Syngenta bereitgestellt. Die GFS ist der Ansicht, dass die Leistungsfähigkeit der Methode für den vorgesehenen Einsatzzweck unter Berücksichtigung der von ENGL vorgeschlagenen Leistungskriterien für Methoden zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie des derzeitigen wissenschaftlichen Verständnisses hinsichtlich zufrieden stellender Leistungsfähigkeit von Methoden angemessen ist. Sowohl die Methode als auch die Ergebnisse der Validierung wurden öffentlich verfügbar gemacht.

(10)

Referenzmaterial für Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 wurde von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission hergestellt.

(11)

Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 sowie Lebensmittel, die Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 als Zutat enthalten, sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu kennzeichnen und unterliegen den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (7).

(12)

Informationen zur Identifizierung von Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11, einschließlich des validierten Nachweisverfahrens und des Referenzmaterials, die im Anhang zu dieser Entscheidung zu finden sind, werden im Register bereitgestellt werden, dass die Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erstellen wird.

(13)

Die genetisch veränderte Maissorte Bt11 wurde gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt dem Biosafety Clearing-House mitgeteilt.

(14)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben; die Kommission hat daher am 4. Februar 2004 dem Rat gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (8) einen Vorschlag vorgelegt; dem Rat stand danach eine Frist von drei Monaten zur Verfügung.

(15)

Der Rat hat innerhalb dieser Frist jedoch nicht gehandelt; dementsprechend sollte nunmehr die Kommission eine Entscheidung erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 (nachstehend „das Produkt“) gemäß der Beschreibung und Spezifikation im Anhang darf in der Gemeinschaft als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Das Produkt ist gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als „genetisch veränderter Süßmais“ zu kennzeichnen.

Artikel 3

Das Produkt und die im Anhang genannten Informationen werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel eingetragen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Syngenta Seeds BV, Westeinde 62, 1600 AA Enkhuizen, Niederlande, stellvertretend für Syngenta Seeds AG, Schweiz, gerichtet. Sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Brüssel, 19. Mai 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Entscheidung 98/292/EG der Kommission (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 28).

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72).

(4)  ABl. C 181 vom 26.6.1999, S. 22.

(5)  ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Informationen, die in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel aufzunehmen sind

a)   Zulassungsinhaber:

Name

:

Syngenta Seeds BV

Adresse

:

Westeinde 62, 1600 AA Enkhuizen, Niederlande

im Namen von

:

Syngenta Seeds AG, Schwarzwaldallee 215, CH-4058 Basel.

b)   Bezeichnung und Spezifikation des Produkts: Süßmais, frisch oder als Konserve, der durch traditionelle Kreuzung einer herkömmlichen Maissorte mit der genetisch modifizierten Maissorte Bt11 gewonnen wurde und Folgendes enthält:

eine Kopie des synthetischen Gens cryIA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, Stamm HD1, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus, einen IVS-6-Intron des Mais-alkoholdehydrogenasegens und der Nopalinsynthase-Terminatorsequenz von Agrobacterium tumefaciens, und

eine Kopie des aus Streptomyces viridochromogenes gewonnenen synthetischen pat-Gens, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus, einen IVS-2-Intron des Mais-alkoholdehydrogenasegens und der Nopalinsynthase-Terminatorsequenz von Agrobacterium tumefaciens.

c)   Kennzeichnung: „Genetisch veränderter Süßmais“.

d)   Nachweisverfahren:

Event specific real-time quantitative PCR based method for genetically modified Bt11 sweet maize, veröffentlicht in European Food Research and Techonolgy, Band 216/2003, S. 347-354.

Validiert von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem European Network of GMO Laboratories (ENGL), veröffentlicht unter http://engl.jrc.it/crl/oj/bt11sm.pdf.

Referenzmaterial: IRMM-412R, hergestellt von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission.

e)   Spezifischer Marker: SYN-BT Ø11-1.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena: Biosafety Clearing House, Record ID 1240

(siehe: http://bch.biodiv.org/Pilot/Record.aspx?RecordID=1240).

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen des Produkts: Entfällt.

h)   Überwachung nach dem Inverkehrbringen:: Entfällt.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/52


BESCHLUSS 2004/658/GASP DES RATES

vom 13. September 2004

über die Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung einer Europäischen Verteidigungsagentur, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung einer Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) sieht vor, dass die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften vom Rat einstimmig angenommen werden. Der Lenkungsausschuss hat die Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Annahme jener Gemeinsamen Aktion zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu ändern.

(2)

Bei der Überprüfung dieser Vorschriften sollte der Lenkungsausschuss die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) beachten und auch auf die Frage der Aufträge eingehen, die von der Agentur in den Bereichen vergeben werden, auf die die Richtlinie 2004/18/EG nicht anwendbar ist und in denen ein Mitgliedstaat nach Artikel 296 EGV einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen kann.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP sieht ferner vor, dass der Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung billigt, wobei die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften davon jedoch unberührt bleiben. Der Lenkungsausschuss soll insbesondere sicherstellen, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums angemessen Rechnung getragen wird.

(4)

Die im Anhang genannten Finanzvorschriften und Ausführungsbestimmungen gelten nicht für die in den Artikeln 20 und 21 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP genannten Ad-hoc-Projekte und -Programme. Der Lenkungsausschuss sollte sich darum bemühen, Finanzvorschriften und Ausführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Projekte und -Programme auszuarbeiten.

(5)

Der erste Gesamthaushaltsplan der Europäischen Verteidigungsagentur für das Haushaltsjahr 2004 konzentriert sich auf die Erfordernisse der Anlaufphase, und es sollten umgehend Finanzvorschriften verabschiedet werden, damit dieser Haushalt reibungslos durchgeführt werden kann —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die für die Durchführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Verteidigungsagentur geltenden Finanzvorschriften sind im Anhang dieses Beschlusses niedergelegt. Diese Finanzvorschriften bleiben vom 13. September 2004 bis zu ihrer Überprüfung, Änderung oder Bestätigung nach Artikel 18 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2005, in Kraft.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


ANHANG

FINANZVORSCHRIFTEN FÜR DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN VERTEIDIGUNGSAGENTUR („AGENTUR“)

TITEL I

JÄHRLICHKEIT

Artikel 1

(1)   Der Hauptgeschäftsführer kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittelansätze des Haushaltsjahres, von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel vornehmen.

(2)   Drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen unterrichtet der Hauptgeschäftsführer den Lenkungsausschuss von seinen Absichten. Macht ein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist berechtigte Gründe geltend, so trifft der Lenkungsausschuss eine Entscheidung.

(3)   Der Hauptgeschäftsführer kann Übertragungen innerhalb eines Artikels vornehmen und dem Lenkungsausschuss weitere Übertragungen vorschlagen.

Artikel 2

(1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

(2)   Von den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen können übertragen werden:

a)

Beträge, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. Diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;

b)

Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil ein Programm oder Projekt im letzten Quartal des Haushaltsjahres aufgestellt wurde, die Agentur aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte.

(3)   Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Die Agentur nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(4)   Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

(5)   Die am 31. Dezember nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP werden automatisch übertragen und dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, werden vorrangig verwendet.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer unterbreitet dem Lenkungsausschuss bis zum 15. Februar Vorschläge für Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr. Der Lenkungsausschuss trifft vor dem 15. März eine Entscheidung.

TITEL II

AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 3

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

Abschnitt 2

Anweisungsbefugnis

Artikel 4

(1)   Der Hauptgeschäftsführer übt die Funktion des Anweisungsbefugten im Namen der Agentur aus.

(2)   Die Agentur legt in ihren internen Verwaltungsvorschriften fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges der Hauptgeschäftsführer unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung der Agentur vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht sie darin die Möglichkeit vor, die Anweisungsbefugnis weiterzuübertragen.

(3)   Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiterübertragen werden, die in Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP zur Errichtung der Agentur genannt sind.

(4)   Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Erstgenannten bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.

Artikel 5

(1)   Der Anweisungsbefugte ist dafür verantwortlich, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der bevollmächtigte oder der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte führt entsprechend den von der Agentur festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten geprüft als dem Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Die Einleitung und die Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(5)   Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Agentur festgelegt werden.

(6)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden Berufsregeln verstößt, so unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 13 Absatz 4 genannte Gremium schriftlich. Sollten eine rechtswidrige Tätigkeit, ein Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur vorliegen, unterrichtet der Anweisungsbefugte die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(7)   Der Anweisungsbefugte legt dem Lenkungsausschuss jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind. In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Rechnungsprüfer nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.

Abschnitt 3

Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung eines Vorgangs

Artikel 6

(1)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die üblicherweise von den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordneten bevollmächtigten Anweisungsbefugten dienen.

(2)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3)   Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der einschlägigen Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der Verträge und der einschlägigen Gesetzgebung erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;

b)

die Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4)   Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können auch stichprobenartig auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen werden.

(5)   Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten dürfen mit denen, die die Einleitungsfunktionen gemäß Absatz 1 wahrnehmen, weder identisch noch ihnen unterstellt sein.

Abschnitt 4

Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle

Artikel 7

Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:

a)

die Verwirklichung der Ziele der Politiken, Programme und Maßnahmen der Agentur nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b)

die Einhaltung der Vorschriften des EU-Rechts sowie der von der Agentur festgelegten Mindestqualitätsnormen für die interne Kontrolle;

c)

die Erhaltung der Aktiva der Agentur und der Informationsdaten;

d)

die Vermeidung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;

e)

die Ermittlung und Vermeidung von Risiken bei der Mittelverwaltung;

f)

die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;

g)

die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;

h)

die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten der Agentur und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

Abschnitt 5

Der Rechnungsführer

Artikel 8

Der Rechnungsführer wird aus den Reihen des in Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP genannten Personals ernannt. Er wird von dem Lenkungsausschuss zwingend aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ernannt.

Artikel 9

(1)   Der Rechnungsführer ist in der Agentur für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Rechnungen;

c)

Rechnungsführung;

d)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f)

Kassenführung.

(2)   Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(3)   Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in Artikel 11 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

Artikel 10

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden, in Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP genannten Mitarbeitern bestimmte Aufgaben übertragen. In der Übertragungsverfügung sind die übertragenen Aufgaben festzulegen.

Abschnitt 6

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 11

Für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen als Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer der Agentur Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer der Agentur benannten Zahlstellenverwaltern.

KAPITEL 2

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 12

(1)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Behörde, die ihn ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(3)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(4)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in diesem Artikel genannten Bediensteten nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(5)   Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter können disziplinarrechtlich verlangt und finanziell haftbar gemacht werden. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption handelt, die die Interessen der Agentur beeinträchtigen könnte, wird die Angelegenheit den in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen unterbreitet.

Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 13

(1)   Der Anweisungsbefugte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzvorschriften zu beachten. Das Gleiche gilt, wenn er es durch sein schwerwiegendes Verschulden unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er die Erteilung von Einziehungsanordnungen unterlässt oder ohne Grund verzögert oder wenn er die Erteilung einer Auszahlungsanordnung unterlässt oder ohne Grund verzögert und dadurch eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten auslöst.

(2)   Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine Entscheidung, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, so hat er der befugniserteilenden Stelle schriftlich Mitteilung zu machen. Erteilt ihm die befugniserteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.

(3)   Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(4)   Die Agentur richtet ein in funktioneller Hinsicht unabhängiges Fachgremium ein, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet. Die Agentur entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, wenn dieser kein Beteiligter ist, sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 14

Ein Rechnungsführer kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

b)

ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten;

c)

Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 15

Ein Zahlstellenverwalter kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

b)

Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege;

c)

Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 3

Einnahmevorgänge

Abschnitt 1

Bereitstellung der Einnahmen der Agentur

Artikel 16

Die sich aus sonstigen Einnahmen und den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzenden Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen die gesamten im Gesamthaushaltsplan veranschlagten Mittel nach Abzug der sonstigen Einnahmen abdecken.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 17

(1)   Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte eine Forderungsvorausschätzung.

(2)   Diese Forderungen sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 18

(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Die Einnahmen der Agentur und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 19

(1)   Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2)   Die Agentur kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, deren Zwangsvollstreckung sich nach dem Zivilverfahrensrecht des Staates richtet, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

Abschnitt 5

Einziehungen und Verzugszinsen

Artikel 20

(1)   Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und dass die Rechte der Agentur gewahrt werden.

Forderungen der Agentur gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Agentur eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

(2)   Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden.

Artikel 21

(1)   Für jede zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schuld sind Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu zahlen.

(2)   Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem forderungsbegründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitsdatum bis zum Kalendertag der vollständigen Rückzahlung des geschuldeten Betrags.

(4)   Teilrückzahlungen werden zunächst auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmten Verzugszinsen angerechnet.

(5)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer vorläufigen Zahlung akzeptiert, wird ab dem Fälligkeitsdatum der Zinssatz gemäß Absatz 2, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.

KAPITEL 4

Ausgabenvorgänge

Artikel 22

(1)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2)   Der Ausgabe geht ein Finanzierungsbeschluss der Agentur oder der Behörden voran, denen die Agentur entsprechende Befugnisse übertragen hat.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 23

(1)   Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

(2)   Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest. Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest. Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von laufenden Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

(3)   Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn es sich um Verwaltungsausgaben handelt. Auf diese Jahrestranchen wird, außer bei den Personalausgaben, in der rechtlichen Verpflichtung hingewiesen.

Artikel 24

(1)   Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen worden sind.

Vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

Der Betrag jeder rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird durch den zuständigen Anweisungsbefugten zu Lasten der entsprechenden globalen Mittelbindung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(3)   Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden aufgehoben, und die betreffenden Mittel werden in Abgang gestellt.

Hat eine rechtliche Verpflichtung danach innerhalb von drei Jahren nicht zu einer Zahlung geführt, so hebt der zuständige Anweisungsbefugte die Mittelbindung auf.

Artikel 25

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)

der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,

b)

der Verfügbarkeit der Mittel,

c)

der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Bestimmungen der Verträge, des Haushaltsplans, dieses Beschlusses und der geltenden Gesetzgebung,

d)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Bei der Eintragung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a)

der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung,

b)

der Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verträge, des Haushaltsplans, dieses Beschlusses und der geltenden Gesetzgebung,

c)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 26

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte:

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft,

c)

die Fälligkeit der Forderung prüft.

Abschnitt 3

Anordnung der Ausgaben

Artikel 27

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Abschnitt 4

Zahlungen

Artikel 28

(1)   Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird,

b)

Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)

Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,

ii)

eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

iii)

Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2)   Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 29

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Zahlungen, die nicht von einer Zahlstelle gemäß Artikel 11 getätigt werden, sind mit den Unterschriften sowohl des Rechnungsführers oder eines bevollmächtigten Rechnungsführers als auch des Anweisungsbefugten oder des bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu versehen.

Abschnitt 5

Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 30

(1)   Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 45 Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten; als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos der Agentur.

Ein Zahlungsantrag ist dann nicht zulässig, wenn zumindest ein wesentliches Element fehlt.

(2)   Bei öffentlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage, es sei denn, der betreffende Vertrag sieht etwas anderes vor.

(3)   Im Fall von Verträgen oder Vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts abhängig gemacht wird, laufen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht gebilligt wurde, entweder explizit, weil der Begünstigte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, oder implizit, weil die vertraglich festgelegte Frist für die Billigung verstrichen ist, ohne dass sie durch ein offizielles Schriftstück an den Begünstigten ausgesetzt wurde.

Die Frist für die Billigung beträgt maximal

a)

20 Kalendertage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b)

45 Kalendertage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c)

60 Kalendertage bei Verträgen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

(4)   Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich.

Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.

(5)   Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen kann der Zahlungsempfänger binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung nach folgenden Bestimmungen Zinsen verlangen:

a)

Maßgebend sind die in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;

b)

die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten.

KAPITEL 5

Datenverarbeitungssysteme

Artikel 31

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

KAPITEL 6

Der Interne Prüfer

Artikel 32

Die Agentur richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von der Agentur benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Haushaltsvollzugsverfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 33

(1)   Der Interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem internen Prüfer obliegt es insbesondere

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)

die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

(2)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(3)   Der Interne Prüfer teilt der Agentur seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Die Agentur überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner der Agentur alljährlich einen internen Prüfungsbericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer übermittelt dem Lenkungsausschuss alljährlich einen zusammenfassenden Bericht, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

Artikel 34

Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von der Agentur so festgelegt, dass seine völlige Unabhängigkeit gewährleistet und seine Verantwortlichkeit klar umrissen ist.

TITEL III

VERGABEVERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 35

(1)   Öffentliche Aufträge werden von der Agentur als öffentlichem Auftraggeber im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser öffentlichen Aufträge können sein:

a)

Ankauf oder Anmietung eines Gebäudes;

b)

Lieferungen;

c)

Bauleistungen;

d)

Dienstleistungen.

Artikel 36

(1)   Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2)   Vergabeverfahren werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt, außer wenn das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 37

(1)   Alle Aufträge, deren Volumen die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Von einer vorherigen Veröffentlichung kann nur bei den in Artikel 66 genannten Aufträgen von geringem Wert abgesehen werden.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden könnte.

(2)   Aufträge unterhalb der in Artikel 66 vorgesehenen Schwellenwerte werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 38

(1)   Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren ausgeschrieben:

a)

im offenen Verfahren;

b)

im nichtoffenen Verfahren;

c)

im Wettbewerbsverfahren;

d)

im Verhandlungsverfahren.

Artikel 39

In den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge sind die maßgeblichen Schwellenwerte für

a)

die in Artikel 37 genannten Veröffentlichungsmodalitäten,

b)

die Wahl eines der in Artikel 38 genannten Verfahren und

c)

die entsprechenden Fristen

festgelegt.

Abschnitt 4

Ausschreibung

Artikel 40

Der Auftragsgegenstand wird in den Ausschreibungsunterlagen vollständig, klar und genau angegeben.

Artikel 41

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit den Europäischen Gemeinschaften ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Artikel 42

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht die Teilnahme an den Ausschreibungen auch Staatsangehörigen von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, unter den Bedingungen dieses Übereinkommens offen.

Artikel 43

(1)   Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden,

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen,

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber bewiesen wurde, durch jedes Beweismittel, das von ihm vertreten werden kann,

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind,

e)

die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften oder der Agentur gerichteten Handlung verurteilt worden sind,

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union oder dem Gesamthaushaltsplan der Agentur eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

(2)   Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen.

Artikel 44

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden,

b)

im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 45

Die Agentur richtet eine zentrale Datenbank ein, die Einzelheiten über die Bewerber und die Bieter enthält, welche sich in einer der in den Artikeln 43 und 44 genannten Situationen befinden. Mit dieser Datenbank wird lediglich das Ziel verfolgt, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten die korrekte Anwendung der Artikel 43 und 44 zu gewährleisten.

Artikel 46

Gegenüber Bewerbern oder Bietern, auf die einer der Ausschlussgründe gemäß den Artikeln 43 und 44 zutrifft, kann der öffentliche Auftraggeber verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen, nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Diese Sanktionen können darin bestehen, dass

a)

der betreffende Bewerber oder Bieter für eine Höchstdauer von fünf Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Agentur ausgeschlossen wird,

b)

im Fall des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe f) eine finanzielle Sanktion gegen den Auftragnehmer und in besonders schwerwiegenden Fällen des Artikels 44 eine finanzielle Sanktion gegen den Bewerber oder Bieter verhängt wird; die finanzielle Sanktion darf den Auftragswert nicht überschreiten.

Die Sanktionen richten sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung.

Artikel 47

(1)   Die Auswahlkriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien zur Bewertung des Inhalts der Angebote werden vorab festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert.

(2)   Die Auftragsvergabe erfolgt durch Vergabe im Preiswettbewerb oder durch Vergabe im Leistungswettbewerb.

Artikel 48

(1)   Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.

(3)   Außer bei Aufträgen mit geringem Volumen gemäß Artikel 66 Absatz 3 wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von diesem als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.

(4)   Die Bewertung sämtlicher vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierter Bewerbungen oder Angebote wird anhand der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen vorab festgelegt worden sind, von einem zu diesem Zweck benannten Ausschuss vorgenommen, der den Auftragnehmer vorschlägt.

Artikel 49

Während eines Ausschreibungsverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen eine Änderung weder der Ausschreibungsbedingungen noch des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.

Artikel 50

(1)   Der Anweisungsbefugte benennt den Auftragnehmer unter Beachtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe vorab festgelegt worden sind.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben. Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.

Artikel 51

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.

Abschnitt 5

Garantien und Kontrolle

Artikel 52

Der öffentliche Auftraggeber kann — und in bestimmten in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen ist er dazu verpflichtet — vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung verlangen, um

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen,

b)

die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 53

Ist das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt ein Betrug vor, setzt die Agentur die Ausführung des betreffenden Auftrags aus.

Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, kann die Agentur außerdem die Zahlung ablehnen oder bereits gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs einziehen.

KAPITEL 2

Durchführungsbestimmungen

Artikel 54

(1)   Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag, der zwischen der Agentur als einem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer zur Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen für eine Reihe besonderer Aufträge abgeschlossen wird, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu vergeben sind, insbesondere was die Laufzeit, den Gegenstand, die Bedingungen zur Ausführung der Aufträge, die Preise und gegebenenfalls die geplanten Mengen angeht.

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Mehrfach-Rahmenverträge abschließen; dabei handelt es sich um gesonderte Verträge, die in gleich lautender Form mit mehreren Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossen werden. In der Leistungsbeschreibung gemäß Artikel 69 ist die Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer anzugeben, mit denen der öffentliche Auftraggeber Verträge schließt.

Die Laufzeit der Rahmenverträge darf nicht mehr als vier Jahre betragen, außer in insbesondere durch den Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Ausnahmefällen.

Die Agentur darf Rahmenverträge nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

(2)   Für die aufgrund der Rahmenverträge vergebenen besonderen Aufträge gelten die im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen.

(3)   Nur für besondere Aufträge, die in Anwendung der Rahmenverträge vergeben werden, wird vorher eine Mittelbindung vorgenommen.

Abschnitt 1

Veröffentlichung

Artikel 55

(1)   Bei Aufträgen, die unter die Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, werden die Vorabinformation, die Bekanntmachung des Auftrags und die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung veröffentlicht.

(2)   Die Agentur macht als Vorabinformation mit lediglich Hinweis gebendem Charakter das voraussichtliche Gesamtvolumen der Dienstleistungs- und Lieferaufträge, aufgeschlüsselt nach Leistungskategorien oder Warengruppen, und die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vergeben werden sollen, bekannt, sofern das geschätzte Gesamtvolumen die in Artikel 67 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Die Vorabinformation für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens 31. März jedes Haushaltsjahres zuzuleiten; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

(3)   Durch die Bekanntmachung eines Auftrags informiert die Agentur von ihrer Absicht, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Für Aufträge, deren geschätztes Volumen mindestens den in Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a) und c) festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben.

Bei offenen Verfahren sind in der Bekanntmachung Datum, Zeit und Ort der Sitzung des Ausschusses für die Öffnung der Angebote angegeben; die Bieter können bei der Sitzung zugegen sein.

Die Agentur, die einen Wettbewerb durchführen möchte, teilt ihre Absicht in einer entsprechenden Bekanntmachung mit.

(4)   Durch die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung werden die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mitgeteilt. Für Aufträge, deren Volumen mindestens den in Artikel 68 festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für besondere Aufträge, die aufgrund eines Rahmenvertrags vergeben werden, ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens 48 Kalendertage nach der Unterzeichnung des Vertrags an gerechnet, zu übermitteln.

(5)   Die Bekanntmachungen werden entsprechend den Mustern im Anhang zu der Richtlinie 2001/78/EG (1) abgefasst.

Artikel 56

(1)   Die Aufträge, deren Wert unter den in den Artikeln 67 und 68 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (2) werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet. Die Veröffentlichung umfasst

a)

in Ermangelung der Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 55 eine Aufforderung zur Interessenbekundung bei gleich gearteten Aufträgen, deren Wert mindestens dem in Artikel 65 Absatz 1 festgelegten Betrag entspricht;

b)

jährlich ein Verzeichnis der Auftragnehmer mit der Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.

(2)   Bei Immobilientransaktionen wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird dem Lenkungsausschuss übermittelt.

(3)   Die Informationen über Aufträge, deren Wert mindestens dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten Betrag entspricht, sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Im Fall der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer geschieht dies bis 31. März des Jahres, das auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgt.

Für die übrigen Aufträge erfolgt die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer über die Internetseite der Agentur. Die jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer werden bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres veröffentlicht. Sie können auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 57

(1)   Die in Artikel 55 und 56 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Frist verkürzt sich auf fünf Kalendertage bei den in Artikel 81 genannten beschleunigten Verfahren sowie im Fall der Erstellung und Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Wege.

(2)   Die Agentur muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 58

(1)   Über die Bekanntmachung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 hinaus können Aufträge auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 57 — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

(2)   Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist — enthalten.

Abschnitt 2

Vergabeverfahren

Artikel 59

(1)   Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im Wege der Ausschreibung im offenen, im nichtoffenen oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. ohne Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

(2)   Das Verfahren ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Es ist nichtoffen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 74 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von der Agentur gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen oder aber im Verfahren gemäß Artikel 65 zur Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

(3)   In einem Verhandlungsverfahren spricht die Agentur die Bieter ihrer Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 74 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren nach Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 64 werden die in Betracht gezogenen Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aufgefordert.

(4)   Wettbewerbsverfahren dienen dazu, dem öffentlichen Auftraggeber — insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens oder der Datenverarbeitung — einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

Artikel 60

(1)   Beim nichtoffenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens gemäß Artikel 65, darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, dass genügend Bewerber die Auswahlkriterien erfüllen.

Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien können vom öffentlichen Auftraggeber bis zu zwanzig Bewerber zugelassen werden. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß den Artikeln 55 und 56 genannt.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Beim Verhandlungsverfahren muss die Zahl der zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bewerber mindestens drei betragen, vorausgesetzt, dass genügend Bewerber die Auswahlkriterien erfüllen.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Unterabsatz 2 gilt nicht für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinn von Artikel 66 Absatz 3.

Artikel 61

Im Rahmen der Verhandlungsverfahren verhandelt die Agentur mit den Unternehmen über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 55 oder in den Verdingungsunterlagen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln. Während der Verhandlung sorgt die Agentur dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Artikel 62

(1)   Die für die Veranstaltung eines Wettbewerbs geltenden Regeln werden allen an einer Teilnahme interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht. Auf jeden Fall muss eine ausreichend große Zahl von Bewerbern zur Teilnahme aufgefordert werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängigen natürlichen Personen zusammen. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb eine besondere berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder diese oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Das Preisgericht ist bei der Begutachtung völlig unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

(3)   Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf. Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 63

(1)   Die Agentur kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:

a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nach Abschluss des einleitenden Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 69 stehen, nicht grundlegend geändert werden;

b)

wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden kann;

c)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn besonders dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und auch nicht zu verantworten hat und die die Interessen der Agentur gefährden könnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden, in Artikel 79, 80 und 81 vorgesehenen Fristen einzuhalten;

d)

bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzten Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

e)

für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f)

bei neuen Dienstleistungen oder Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch die Agentur an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und der erste Auftrag in einem offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben wurde;

g)

bei Lieferaufträgen:

i)

bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;

ii)

wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

h)

bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

i)

bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Artikel 66 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt.

(2)   Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e) kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:

a)

wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten darf jedoch 50 % des Werts des Hauptauftrags nicht überschreiten.

(3)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe f) muss die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens bereits bei der Aufforderung zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 68 wird der in Aussicht genommene Gesamtbetrag der anschließenden Aufträge zugrunde gelegt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.

Artikel 64

(1)   Die Agentur kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben:

a)

wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 69 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

b)

in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen oder Bauleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;

c)

bei Finanzdienstleistungsaufträgen und geistig schöpferischen Dienstleistungsaufträgen, wenn die Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d)

bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten erbracht werden;

e)

bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG vorbehaltlich des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i).

(2)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) braucht die Agentur keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Bieter einbezieht, die die Auswahlkriterien erfüllen und die im Laufe des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen.

Artikel 65

(1)   Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 63 oder 64 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 50 000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.

(2)   Das im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen ihre Bewerbung einreichen.

(3)   Bei besonderen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber entweder alle in dem Verzeichnis genannten Bewerber oder einzelne, aufgrund objektiver auftragsbezogener und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählte Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern.

Artikel 66

(1)   Aufträge im Wert von unter 50 000 EUR können vorbehaltlich des Artikels 63 oder 64 im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn mindestens fünf Bewerber ohne vorherige Aufforderung zur Interessenbekundung gehört werden.

(2)   Aufträge im Wert von unter 13 800 EUR können im Verhandlungsverfahren mit wenigstens drei Bewerbern vergeben werden.

(3)   Bei Aufträgen im Wert von unter 1 050 EUR ist ein einziges Angebot im Verhandlungsverfahren ausreichend.

(4)   Im Rahmen von Zahlstellen sowie bei Ausgaben der Organe für die Information der Öffentlichkeit über das aktuelle Geschehen in der Gemeinschaft können Beträge von unter 200 EUR zur Begleichung einer Rechnung gezahlt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

Artikel 67

Die Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:

a)

750 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang I A der Richtlinie 92/50/EWG;

b)

5 923 624 EUR bei Bauaufträgen.

Artikel 68

Die Schwellenwerte gemäß Artikel 39 werden wie folgt festgesetzt:

a)

154 014 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang I A der Richtlinie 92/50/EWG mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b)

200 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG und bei FTE-Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A der genannten Richtlinie;

c)

5 923 624 EUR bei Bauaufträgen.

Artikel 69

(1)   Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens:

a)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen;

b)

die Leistungsbeschreibung, der als Anhang die Verdingungsordnung mit den allgemeinen Bedingungen für Werk- und Dienstverträge beigefügt ist;

c)

den Mustervertrag.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf die gemäß den Artikeln 55 bis 58 erfolgte Veröffentlichung verweisen.

(2)   Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Vorschrift, ein Standard-Antwortformblatt auszufüllen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich der Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 74 sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots sowohl die Verdingungsunterlagen als auch die Verdingungsordnung gemäß Absatz 1 akzeptiert werden; der Bieter ist, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden;

c)

die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist.

(3)   Die Verdingungsunterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a)

die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien außer bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 64; in diesen Fällen stehen die betreffenden Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, falls dies nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;

c)

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 70;

d)

die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 77 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung nicht untersagt hat;

e)

einen Hinweis auf die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen oder gegebenenfalls der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen;

f)

Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 73 nachgewiesen werden kann.

(4)   Der Mustervertrag nennt insbesondere

a)

die Strafen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen;

b)

die Angaben, die Rechnungen und Belege enthalten müssen;

c)

das auf den Vertrag anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

(5)   Die Agentur kann Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

Artikel 70

(1)   Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. Die technischen Spezifikationen legen die Anforderungen an ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein Material bzw. eine Bauleistung fest, damit diese den durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.

(2)   Zu den Anforderungen nach Absatz 1 gehören:

a)

Qualitätsstufen;

b)

die Umweltleistung;

c)

die Konzeption für alle Anforderungen einschließlich des Zugangs von Behinderten;

d)

Konformitätsbewertungsstufen;

e)

die Gebrauchstauglichkeit;

f)

Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — die Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsverfahren und -methoden;

g)

bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

(3)   Die technischen Spezifikationen werden wie folgt festgelegt:

a)

entweder unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Zulassungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, falls vorhanden, auf internationale Normen oder auf andere von den europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls nicht vorhanden, auf gleichwertige nationale Normen. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertige Art“ zu versehen;

b)

oder als Leistungs- und Funktionsanforderungen; dabei sind sie so genau zu formulieren, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und der Agentur die Vergabe des Auftrags ermöglichen;

c)

oder unter Bezugnahme auf beide Arten von Angaben.

(4)   Macht die Agentur von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, wenn der Bieter oder der Bewerber mit jedem geeigneten Mittel den öffentlichen Auftraggeber davon überzeugen kann, dass sein Angebot den Anforderungen gleichermaßen entspricht.

(5)   Macht die Agentur von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Leistungs- und Funktionsanforderungen zu verweisen, so kann sie ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Bezugsgröße entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen erfüllen.

(6)   Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Spezifikationen keine Hinweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder besondere Herstellungsverfahren enthalten. Ebenfalls untersagt ist die Angabe von Marken und Patenten sowie bestimmter Ursprungs- oder Produktionsbezeichnungen, die zur Bevorzugung oder zum Ausschluss bestimmter Erzeugnisse oder Anbieter führen würde. Wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann, sind derartige Verweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen.

Artikel 71

(1)   In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

(2)   Wenn nicht, sind die Bedingungen und/oder Berechnungsweisen für eine etwaige Preisanpassung während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt dabei insbesondere folgende Aspekte:

a)

die Art des Auftrags und die Wirtschaftskonjunktur;

b)

die Art und Dauer der Aufgaben und des Vertrags;

c)

die eigenen finanziellen Interessen.

Artikel 72

(1)   Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von aus dem Gesamthaushaltsplan der Agentur finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

(2)   In den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

In den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

(3)   Zu den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Fällen gehören:

a)

Die Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3);

b)

die Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (4);

c)

die Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5);

d)

die Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (6).

Artikel 73

(1)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder e) genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes kürzlich ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(3)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bieter oder Bewerber niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

Artikel 74

(1)   Die Agentur legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

(2)   Bei jedem Vergabeverfahren kommen folgende Auswahlkriterien zur Anwendung:

a)

Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit der Bieter oder Bewerber zu dem laufenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 43 und 44;

b)

Kriterien zur Beurteilung ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren er Bewerber nicht für den Auftrag in Betracht zieht.

(3)   Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach geltendem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

(4)   Die Agentur nennt in der Bekanntmachung des Auftrags, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, anhand deren Bieter oder Bewerber ihren Status und ihre Rechtsfähigkeit nachweisen können.

(5)   Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter als Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorlegen müssen, muss im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und ihrer Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Artikel 75

(1)   Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a)

entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)

Bilanzen oder Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, die während eines Zeitraums erwirtschaftet wurden, der die letzten drei Geschäftsjahre umfassen kann.

(2)   Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachtete Belege erbringen.

(3)   Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber den Nachweis erbringen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 76

(1)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer wird gemäß den Absätzen 2 und 3 überprüft. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Verlege- oder Einbauarbeiten, Dienstleistungen und/oder Bauleistungen erfordern, wird diese Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt.

(2)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dienstleisters oder Unternehmers kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

a)

durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen bzw. Bauleistungen verantwortlichen Person oder Personen;

b)

durch Vorlage einer Liste:

i)

der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Ausführungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

ii)

der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen unter Angabe des Werts, des Zeitpunkts und des Orts der Bauausführung. Für die wichtigsten Bauleistungen werden Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung vorgelegt, aus denen hervorgeht, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden;

c)

durch Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die vom Dienstleister oder Unternehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags verwendet werden;

d)

durch Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleisters oder Unternehmers;

e)

durch Benennung der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie zum Dienstleister oder Unternehmen gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

f)

bei Lieferungen durch Vorlage von Mustern, Beschreibungen und/oder Fotografien und/oder von Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den Spezifikationen oder geltenden Normen entsprechen;

g)

durch eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Bauunternehmers und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren;

h)

durch Angabe des Teils des Auftrags, den der Dienstleister oder der Unternehmer möglicherweise an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

Handelt es sich bei dem Empfänger der in Buchstabe b) Ziffer i) genannten Dienstleistungen und Lieferungen um die Agentur, so sind von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.

(3)   Sind die zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch eine Kontrolle erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle des Landes, in dem der Dienstleister oder Unternehmer ansässig ist, durchgeführt wird, wenn diese sich dazu bereit erklärt. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(4)   Ein Dienstleistungserbringer oder Unternehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 77

(1)   Für die Erteilung des Zuschlags bestehen zwei Möglichkeiten:

a)

die Vergabe im Preiswettbewerb, bei der das unter allen ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhält;

b)

die Vergabe im Leistungswettbewerb, bei der das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

(2)   Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, das anhand von durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigten Kriterien wie dem vorgeschlagenen Preis, dem technischen Wert, der Ästhetik und Zweckmäßigkeit, den Umweltaspekten, den Betriebskosten, der Ausführungs- oder Lieferfrist, dem Kundendienst und der technischen Unterstützung ermittelt wird.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden.

Die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.

Ist bedingt durch die Art des Auftrags eine solche Gewichtung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber lediglich die Reihenfolge an, in der diese Kriterien mit abnehmender Bedeutung angewandt werden.

Artikel 78

(1)   Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote, wenn diese einzig aus diesem Grund erfolgen soll, schriftlich die Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, die er für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Begründungen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b)

die technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Ausführung des Auftrags verfügt;

c)

die Originalität des Projekts des Bieters.

(2)   Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein außergewöhnlich niedriges Angebot auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zurückzuführen ist, so kann er dieses Angebot nur dann ablehnen, wenn der Bieter nicht binnen einer angemessenen Frist den Nachweis erbringen kann, dass diese Beihilfe aufgrund von Verfahren und Entscheidungen endgültig gewährt wurde, die in den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehen sind.

Artikel 79

(1)   Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die von der Agentur in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Ausschreibungsunterlagen beizufügende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)   Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge oberhalb der in Artikel 68 festgelegten Schwellenwerte beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens 40 Tage.

Bei nichtoffenen Verfahren nach Artikel 65 beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens 21 Tage.

(4)   In Fällen, in denen gemäß Artikel 55 die Agentur eine Vorabinformation mit allen in der Auftragsbekanntmachung verlangten Angaben innerhalb einer Frist von mindestens 52 Tagen und höchstens zwölf Monaten vor der Bekanntmachung eines Auftrags zur Veröffentlichung abgesandt hat, kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren in der Regel auf 36 Tage verkürzt werden, darf jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; bei nichtoffenen Verfahren kann sie auf 26 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden.

Artikel 80

(1)   Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugeschickt werden.

(2)   Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden. Bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingehen, sind die Auskünfte möglichst rasch nach Eingang des Auskunftsersuchens mitzuteilen.

(3)   Können Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in den Verdingungsunterlagen beigefügte Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 79 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in den Artikeln 55 bis 58 vorgesehenen Modalitäten offiziell bekannt gegeben.

(4)   Sind alle Ausschreibungsunterlagen frei, umfassend und direkt elektronisch verfügbar, so wird in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 55 Absatz 3 die Anschrift der Internetseite genannt, auf der diese Unterlagen eingesehen werden können.

Die Unterlagen und etwaigen zusätzlichen Auskünfte sind in diesem Fall auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, frei, umfassend und direkt verfügbar.

Artikel 81

(1)   Können die in Artikel 79 Absatz 3 vorgesehenen Fristen in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht eingehalten werden, so kann die Agentur die Fristen wie folgt festsetzen:

a)

für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens 15 Kalendertage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;

b)

für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens zehn Kalendertage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen allen Bewerbern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Abschnitt 3

Bearbeitung der Angebote und Anträge auf Teilnahme

Artikel 82

(1)   Die Anträge auf Teilnahme werden per Brief, Fax oder elektronisch gestellt; in den beiden zuletzt genannten Fällen werden sie mit einem vor Ablauf der in Artikel 79 genannten Fristen abgeschickten Brief bestätigt.

(2)   Die Angebote können nach Wahl des Bieters wie folgt übermittelt werden:

a)

entweder mit der Post, wofür in den Ausschreibungsunterlagen das Datum des Versands als Einschreibebrief für verbindlich erklärt, das durch den Poststempel nachgewiesen wird;

b)

oder durch Hinterlegung bei der Agentur durch den Bieter oder einen Vertreter oder einen Kurierdienst: wofür abgesehen von den in Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a) gemachten Angaben in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt wird, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

(3)   Zwecks Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mit der Post zu vermeiden, ist in der Ausschreibung Folgendes zu vermerken:

„Das Angebot ist in zwei Umschlägen einzureichen. Beide Umschläge werden verschlossen, und der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk Ausschreibung — nicht durch den Postdienst zu öffnen. Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen.“

Artikel 83

(1)   Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen in Artikel 82 Absätze 1 und 2 entsprechen, werden geöffnet.

(2)   Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 66 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Agentur vertreten, und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Diese Personen müssen jedwede Interessenkonflikte vermeiden.

(3)   Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses paraphieren die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote stehen.

Außerdem paraphieren sie:

a)

entweder alle Seiten jedes Angebots,

b)

oder das Deckblatt und alle Seiten der Finanzübersicht eines jeden Angebots, wobei die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer vom Anweisungsbefugten unabhängigen Dienststelle gewährleistet wird.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a) werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die konformen und die nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 82 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden.

Artikel 84

(1)   Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft.

Dieser Bewertungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 66 Absatz 2 genannten Schwellenwerts eingesetzt.

(2)   Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Agentur vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Diese Personen müssen jedweden Interessenkonflikt vermeiden. Die Zusammensetzung des Ausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.

(3)   Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

(4)   Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 78 bittet der Bewertungsausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

Artikel 85

Diese Finanzvorschriften berühren nicht die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 296 EG, Artikel 4 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (7) oder Artikel 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (8) ergriffen haben.

TITEL IV

KONTROLLE, RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 86

Alle drei Monate legt der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und seit Beginn des Haushaltsjahres vor.

Artikel 87

(1)   Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird eine externe Prüfung der von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben vorgenommen.

(2)   Außerdem kann der Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaates jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

(3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Lenkungsausschuss bestellt jedes Jahr unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zwei Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der nicht verlängert werden kann. Die Kandidaten müssen einem einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan in einem Mitgliedstaat angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen der Agentur ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet und erhalten von der Agentur lediglich die Erstattung ihrer Dienstreisekosten auf der in den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit gleichwertiger Besoldungsgruppe vorgesehenen Grundlage.

b)

Sie dürfen nur vom Lenkungsausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung.

c)

Sie legen nur dem Lenkungsausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab.

d)

Sie überprüfen, ob die Ausführung der von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, erfolgt ist.

(4)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr seinen Vorsitzenden für das kommende Haushaltsjahr. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Hauptgeschäftsführer und dem Lenkungsausschuss übermittelt werden.

(5)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihrer Aufgabe zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zur Geheimhaltungsstufe „secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(6)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller die Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Agentur beteiligten Personen gewähren dem Hauptgeschäftsführer und den mit der Prüfung dieser Aufgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung. Die Kosten der Prüfungen, die die Prüfer durchgeführt haben, gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Agentur.

Artikel 88

(1)   Der Hauptgeschäftsführer erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die Entwürfe der Haushaltsrechnung und der jährlichen Vermögensübersicht sowie den Entwurf eines Tätigkeitsberichts und unterbreitet diese dem Rechnungsprüfungskollegium zur Prüfung und Stellungnahme.

(2)   Die Haushaltsrechnung weist für jeden von der Agentur verwalteten Haushaltsplan die Mittel, die Ausgaben, für die Mittel gebunden oder ausgezahlt wurden sowie die sonstigen Einnahmen und die aus den Mitgliedstaaten und von Dritten stammenden Einnahmen aus. Die Vermögensübersicht weist auf ihrer Aktivseite sämtliche der Agentur gehörenden Vermögenswerte — unter Berücksichtigung ihrer Abschreibung und etwaiger Verluste oder Außerdienststellungen — und auf der Passivseite die Rücklagen aus.

(3)   Das Rechnungsprüfungskollegium übermittelt seine Stellungnahme und seine Bemerkungen zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen bis zum 15. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer unterbreitet dem Lenkungsausschuss bis zum 31. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die in Absatz 2 genannten Unterlagen einschließlich der Stellungnahme und der Bemerkungen des Rechnungsprüfungskollegiums und der eigenen Antwort dazu.

(5)   Der Lenkungsausschuss billigt die Haushaltsrechnung und die jährliche Vermögensübersicht. Er erteilt dem Hauptgeschäftsführer und dem Rechnungsführer für das betreffende Haushaltsjahr Entlastung.

(6)   Nach ihrer Billigung werden die Haushaltsrechnung und die jährliche Vermögensübersicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)   Der Rechnungsführer bewahrt alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

Artikel 89

(1)   Der Saldo eines jeden Haushaltsjahres wird in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt, und zwar als Einnahmen, wenn es sich bei dem Saldo um einen Überschuss handelt, und als Zahlungsermächtigungen, wenn es sich um ein Defizit handelt.

(2)   Für diese Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden in dem jährlichen Verfahren zur Feststellung des Haushaltsplans Schätzungen in den Haushaltsplan des folgenden Jahres eingesetzt.

(3)   Nach Billigung des Abschlusses für das Haushaltsjahr wird die Differenz gegenüber diesen Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.


(1)  ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(3)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(4)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(7)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG.

(8)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG.


Berichtigungen

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/80


Berichtigung der Entscheidung 2004/344/EG der Kommission vom 23. März 2004 über die Aufteilung der leistungsgebundenen Reserve für die gemeinschaftlichen Struktur-fondsinterventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen auf die Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 17. April 2004 )

Auf Seite 45, Anhang 1 „Leistungsgebundene Reserve für Ziel 1 und Ziel-1-Übergangsunterstützung“, wird die Tabelle betreffend Deutschland durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

„Deutschland (3)

CCI-Nr.

Ziel 1

Ziel 1

Ziel-1-Übergangsunterstützung

Insgesamt

1999DE161PO006

Programm für Sachsen

212 000 000

0

212 000 000

 

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU

 

 

45 420 000

 

2.

Infrastrukturmaßnahmen

 

 

96 580 000

 

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

70 000 000

 

4.

Förderung der Humanressourcen und der Chancengleichheit

 

 

0

 

5.

Förderung der ländlichen Entwicklung

 

 

0

 

6.

Technische Hilfe

 

 

0

2000DE161PO001

Ziel-1-Programm ‚Verkehrsinfrastruktur‘

69 000 000

0

69 000 000

 

1.

Schieneninfrastruktur

 

 

0

 

2.

Straßeninfrastruktur

 

 

69 000 000

 

3.

Wasserwegeinfrastruktur

 

 

0

 

4.

Telematik und kombinierter Verkehr

 

 

0

 

5.

Technische Hilfe

 

 

0

2000DE051PO007

ESF-OP des Bundes

70 000 000

2 567 000

72 567 000

 

1.

Aktive, präventive Arbeitsmarktpolitiken

 

 

36 067 902

 

2.

Gesellschaft ohne Ausgrenzung

 

 

26 991 142

 

3.

Allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen (Strukturen und Systeme)

 

 

0

 

4.

Anpassungsfähigkeit und Unternehmergeist

 

 

0

 

5.

Chancengleichheit für Männer und Frauen

 

 

9 507 956

 

6.

Lokales Sozialkapital

 

 

0

 

7.

Technische Hilfe

 

 

0“