ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 181

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
18. Mai 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 986/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 987/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2004/493/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2004/387/EG der Kommission vom 28. April 2004 — Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004)

25

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 986/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

111,0

204

64,3

212

89,5

999

88,3

0707 00 05

052

106,9

096

79,8

999

93,4

0709 90 70

052

104,7

204

54,4

999

79,6

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

37,0

204

44,8

220

48,1

388

57,9

400

38,0

624

59,8

999

47,6

0805 50 10

388

74,3

528

55,6

999

65,0

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

81,4

400

137,6

404

107,3

508

57,5

512

71,7

524

83,4

528

64,6

720

82,9

804

105,7

999

88,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2004

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Mai 2004 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen

Ursprung/Erzeugnis

Verringerungssatz

Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t)

Niederländische Antillen und Aruba

Am wenigsten entwickelte ÜLG

Niederländische Antillen und Aruba

Am wenigsten entwickelte ÜLG

ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Code 1006

49,9996

6 667


Ursprung/Erzeugnis

Verringerungssatz

Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t)

AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Codes 1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30

87,9798

AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

KN-Code 1006 40 00

90,9079


18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 988/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2004

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 19. August 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) betreffend die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 7. Juli 2003 von der Europäischen Förderation der Sperrholzindustrie (European Federation of the Plywood Industry/Fédération de l'Industrie du Contreplaqué – FEIC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(3)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China, die Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes sowie die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

In Anbetracht der Vielzahl der im Antrag aufgeführten ausführenden Hersteller in der VR China und der großen Zahl von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware wurde zur Ermittlung von Dumping und Schädigung in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(5)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl der Antworten auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, wurde entschieden, dass im Hinblick auf die Ausführer kein Stichprobenverfahren notwendig war.

(7)

Was die Gemeinschaftshersteller anbetraf, so bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe, die auf das größte repräsentative Volumen von Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in angemessener Zeit in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, beschränkt wurde. Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten der Gemeinschaftshersteller wählte die Kommission fünf Unternehmen aus drei Mitgliedstaaten aus. Die Auswahl erfolgte sowohl anhand des Produktions- als auch des Verkaufsvolumens. Die auf diese Weise gebildete Stichprobe ist auch im Hinblick auf die geografische Verteilung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen repräsentativ.

(8)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, soweit sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Acht ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(9)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sechs ausführende Hersteller in der VR China, die fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und ein Hersteller aus dem Vergleichsland Marokko beantworteten den Fragebogen.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller:

Indústrias Jomar — Madeiras e Derivados SA, Portugal

Joubert SAS, Frankreich

Plysorol SAS, Frankreich

Reni Ettore spa., Italien

Schauman Wood SA, Frankreich

b)

Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

c)

Hersteller im Vergleichsland

(11)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Fall Marokko) ermittelt werden musste, wurde diesbezüglich ein Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden Unternehmens durchgeführt:

CEMA Bois de l’Atlas, Casablanca, Marokko

3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(12)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

(13)

Sperrholz ist eine Holzplatte aus mehreren Furnieren; es ist zugleich fest und leicht. Eine Sperrholzplatte besteht aus mehreren kreuzverleimten dünnen Furnieren. Sperrholzplatten weisen immer eine ungerade Anzahl von Furnierlagen auf, die kreuzweise aufeinander geschichtet sind, so dass die Faserrichtungen der Deckfurniere parallel zur Länge der Platte verlaufen. Aufgrund dieser Schichtung ist Sperrholz besonders fest und stabil.

(14)

Sperrholz kann aus verschiedenen Hölzern hergestellt werden. In der europäischen Sperrholzindustrie werden vor allem Buche, Birke, Fichte, Pappel und Okoumé verwendet.

(15)

Die Laubholzart Okoumé wächst nur in Gabun, Äquatorialguinea und Kamerun und muss somit von den europäischen wie auch den chinesischen Sperrholzherstellern eingeführt werden. Da Okoumé keine Knoten enthält, verleiht es Sperrholz eine ausgesprochen glatte Oberflächenqualität und gute mechanische Eigenschaften. Okoumé-Sperrholz zeichnet sich somit durch sein äußeres Erscheinungsbild und seine mechanischen Eigenschaften aus, so dass es klar von anderen Sperrholzarten unterschieden werden kann.

(16)

Okoumé-Sperrholz ist vielseitig einsetzbar. Im Bauwesen verwenden es Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber es wird auch für dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z. B. Autos, Busse, Wohnwagen und Wohnmobile), im Schiffsbau (Segelboote) sowie in der Möbel- und Türindustrie.

(17)

Okoumé-Sperrholz gibt es in zwei Qualitäten, als „durchgehend“ Okoumé oder als „Deckfurnier“, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht. Beide Qualitäten haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materialphysikalischen Eigenschaften und dieselben Anwendungsgebiete.

2.   BETROFFENE WARE

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, mit Ursprung in der VR China, das derzeit dem KN-Code ex 4412 13 10 zugewiesen wird. Diese Warendefinition gilt für beide zuvor beschriebenen Sperrholzqualitäten, d. h. für durchgehend Okoumé und für Okoumé-Deckfurnier.

(19)

Beim Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass ein Unternehmen im UZ Filmsperrholz aus Okoumé in die Gemeinschaft einführte. Bei dieser Ware handelt es sich um ein kunststoffbeschichtetes Okoumé-Deckfurnier (mit Innenlagen aus anderen Holzarten). Da diese Ware nicht ausschließlich aus Furnieren bestand und nicht dasselbe äußere Erscheinungsbild wie anderes Sperrholz aus Okoumé aufwies, handelte es sich nicht um die betroffene Ware. Sie wies nicht die selben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf. Folglich war sie nicht von diesem Verfahren betroffen.

3.   GLEICHARTIGE WARE

(20)

Die Kommission stellte fest, dass die betroffene Ware und das in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz, das im Vergleichsland Marokko hergestellte und auf dem marokkanischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware im Wesentlichen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Diese Waren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)

(21)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(22)

Diese Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen durch einschlägiges Beweismaterial untermauern müssen, sind nachstehend der Übersicht halber kurz zusammengefasst:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen und berechnen ihre Kosten auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Die Unternehmen unterliegen Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(23)

Acht ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(24)

Der Antrag eines Unternehmens (Unternehmen 2 in der nachstehenden Tabelle) wurde auf der Grundlage einer ersten Auswertung der Antworten auf den MWB-Fragebogen abgelehnt, da nicht nachgewiesen wurde, dass alle Kriterien erfüllt waren. Des weiteren wurde der Antrag des in der nachstehenden Tabelle an vierter Stelle angeführten Unternehmens abgelehnt, da es vor dem Kontrollbesuch erklärte, dass es nicht zur Mitarbeit bereit sei. Es konnte somit nicht geprüft werden, ob das Unternehmen die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

(25)

Für die übrigen sechs Unternehmen prüfte die Kommission alle in den MWB-Anträgen übermittelten und als erforderlich erachteten Informationen in den Betrieben dieser Unternehmen nach.

(26)

Die Untersuchung ergab, dass vier der vorgenannten sechs Unternehmen alle Kriterien erfüllten. Diesen Unternehmen, die nachstehend aufgeführt sind, wurde daher eine MWB gewährt.

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

(27)

Die anderen beiden Anträge mussten abgelehnt werden. Für die vier Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, sind in der nachstehenden Tabelle die jeweiligen Überprüfungsergebnisse in Bezug auf die fünf Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeführt.

Unternehmen

Kriterien

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich

1

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

2

Nicht erfüllt

 

 

 

 

3

Keine Mitarbeit

4

Keine Mitarbeit

Quelle: Überprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer

(28)

Die betreffenden Unternehmen erhielten die Gelegenheit zu den obigen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Zwei Unternehmen fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.

(29)

Was das erste Kriterium anbetrifft, so machte Unternehmen 1 geltend, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission die Quelle des eingezahlten Kapitals klar ersichtlich sei und die Inlandsverkäufe zu Marktpreisen erfolgt seien. Das Unternehmen konnte jedoch keine weiteren Beweise vorlegen, die die Schlussfolgerungen der Kommission hätten entkräften können. In Bezug auf die Inlandsverkäufe konnte nachgewiesen werden, dass sich die Preispolitik des Unternehmens insofern nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen richtete, als dass das qualitativ hochwertigere Okoumé-Sperrholz zum gleichen Preis verkauft wurde wie einfaches Sperrholz. Daher wurden diese beiden Vorbringen zurückgewiesen.

(30)

Dasselbe Unternehmen behauptete, seine Buchführung werde von unabhängigen Stellen geprüft und entspreche internationalen Standards. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde jedoch festgestellt, dass die Buchprüfer nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Ausführungen gemacht hatten (insbesondere nicht zu den unterschiedlichen Bilanzen für dasselbe Jahr und zu dem Verlust des fast gesamten eingezahlten Kapitals). Da diese Mängel erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchführung aufkommen ließen, wurde der Schluss gezogen, dass die Buchprüfung nicht nach internationalen Buchführungsgrundsätzen erfolgt war. Deshalb wurde auch diese Behauptung zurückgewiesen.

(31)

Unternehmen 1 machte außerdem geltend, dass es keine maßgeblichen Staatseingriffe oder nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems gegeben habe. Die bei den örtlichen Behörden fälligen Zahlungen für die Landnutzungsrechte wurden jedoch mehrere Jahre ohne weitere Begründung nicht geleistet. Eine Einflussnahme seitens des Staates oder der Regierung kann daher nicht ausgeschlossen werden; das Unternehmen konnte zudem nicht nachweisen, dass es keiner staatlichen Einflussnahme unterlag. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(32)

Schließlich machte Unternehmen 1 geltend, das Unternehmen unterliege Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellten. Beim Kontrollbesuch wurde allerdings festgestellt, dass in einem Geschäftsjahr die Verluste höher waren als das Kapital. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen theoretisch zwar Konkursvorschriften unterliegen mag, diese Vorschriften jedoch de facto nicht angewandt wurden, da ansonsten unter den gegebenen Umständen ein Konkursverfahren hätte eröffnet werden müssen. Auch hierzu hatten die Buchprüfer keine Anmerkungen gemacht. Das Unternehmen konnte somit nicht nachweisen, dass es Rechtsvorschriften unterlag, die Rechtssicherheit gewährleisten. Deshalb wurde auch diese Behauptung zurückgewiesen.

(33)

Unternehmen 3 machte geltend, dass es mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Dieses Unternehmen hat zwei verbundene Unternehmen, die die betroffene Ware im UZ herstellten und in die Gemeinschaft ausführten. Keines dieser beiden Unternehmen hat sich jedoch innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen bei der Kommission gemeldet. Daher wurden sie als nicht kooperierende ausführende Hersteller angesehen.

(34)

Es ist üblich, dass die Kommission prüft, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganze die Bedingungen für eine MWB erfüllt; dies bedeutet, dass jedes verbundene Unternehmen, das die betroffene Ware herstellt und/oder verkauft, die Kriterien für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllen muss. Angesichts der Nichtmitarbeit der verbundenen Unternehmen war es in diesem Fall nicht möglich festzustellen, ob die Gruppe als Ganze die MWB-Kriterien erfüllte; daher konnte dem Unternehmen 3 keine MWB gewährt werden.

(35)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; es wurden keine Einwände erhoben. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und er erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission.

2.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)

(36)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei festgelegt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(37)

Die acht ausführenden Hersteller beantragten eine MWB, aber auch eine individuelle Behandlung (IB) für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt wird; kein Unternehmen, dessen Antrag auf MWB abgelehnt wurde, kam allerdings für eine IB in Frage.

(38)

Bei den beiden Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, musste der Antrag auf IB abgelehnt werden, da nicht geprüft werden konnte, ob sie die Kriterien in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(39)

Beim Kontrollbesuch vor Ort wurde festgestellt, dass die Buchführungs- und Ausfuhrdokumente von Unternehmen 1 unzuverlässig waren und erhebliche Mängel aufwiesen. In Anbetracht dieses hohen Unsicherheitsfaktors wurde es als unmöglich angesehen, für dieses Unternehmen eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln. Angesichts der Unzuverlässigkeit der Daten über die Ausfuhrverkäufe ist die Ermittlung einer unternehmensspezifischen Dumpingspanne de facto nicht möglich, weil die Ausfuhrdaten des Unternehmens nicht verwendet werden können. Da das Unternehmen außerdem nicht zusichern konnte, dass die Maßnahmen nicht umgangen würden, wenn für diesen Ausführer eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt würde, wäre in diesem Falle eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nicht gerechtfertigt. Daher wurde diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung gewährt.

(40)

Schließlich konnte Unternehmen 2, bei dem es sich um ein staatseigenes Unternehmen handelt, nicht nachweisen, dass im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für die Ausführer eine staatliche Einflussnahme nicht zu einer Umgehung der Maßnahmen führen würde.

3.   NORMALWERT

3.1   Ermittlung des Normalwerts für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(41)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst, ob die einzelnen kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt Okoumé-Sperrholz insgesamt in Mengen verkauften, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für ihre gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren, das heißt, ob sie 5 % oder mehr der gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachten. Die Untersuchung ergab, dass nur zwei der vier ausführenden Hersteller die betroffene Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften.

(42)

Anschließend ermittelte die Kommission bei den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen die von ihnen auf dem Inlandsmarkt verkauften Qualitäten von Okoumé-Sperrholz, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Qualitäten identisch oder direkt vergleichbar waren.

(43)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf ihren Inlandsmärkten verkauften Warentyp, der nach den Feststellungen der Kommission mit einer zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Okoumé-Sperrholzqualität direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gelten können. Die Inlandsverkäufe einer bestimmten Qualität von Okoumé-Sperrholz wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieser Qualität im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Bei einem der beiden Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen erfüllten vier Warentypen diese Voraussetzungen, während bei dem anderen Unternehmen für keinen einzigen Warentyp repräsentative Mengen ermittelt werden konnten.

(44)

Anschließend wurde für diese vier Warentypen geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; hierfür wurde für den jeweiligen Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt. In den Fällen, in denen die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber erfolgten Verkäufe von Okoumé-Sperrholz 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachten und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe von Okoumé-Sperrholz 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp ausmachten. Nur bei einem einzigen Warentyp konnten zur Ermittlung des Normalwertes die Inlandspreise herangezogen werden. Bei den anderen drei Warentypen waren weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im UZ gewinnbringend.

(45)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. In den Fällen, in denen der Inlandspreis für einen bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyp nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch.

(46)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Fertigungskosten der einzelnen ausführenden Hersteller zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Für zwei Unternehmen, deren Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, konnte die Kommission deren VVG-Kosten heranziehen. Was die Gewinnspanne anbetrifft, so wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung für die beiden vorgenannten Unternehmen die im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinne zugrunde gelegt.

(47)

Bei den beiden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe konnte gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten und Gewinne der beiden Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen verwendet werden.

(48)

Bei einem Unternehmen konnte die Kommission nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die in den Antworten auf den Fragebogen angegebene Kostenverteilung die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelte. Das Unternehmen erhielt während des Kontrollbesuchs Gelegenheit zur Stellungnahme, konnte die bei der Kostenverteilung festgestellten Unstimmigkeiten allerdings nicht klären. Daher wurde bei der Ermittlung der Fertigungskosten die Kostenverteilung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis vorgenommen.

(49)

Ein Unternehmen bezog Pappelfurnier von örtlichen Herstellern. Diese Hersteller sind nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert und entrichten somit keine Mehrwertsteuer. Das Unternehmen zog dennoch den Wert von 13 % MwSt. von den Kosten ab. Dies sei, so das Unternehmen, von den für Mehrwertsteuerfragen zuständigen Behörden akzeptiert worden. Da das Unternehmen jedoch nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich eine Mehrwertsteuererstattung erfolgt war, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser angebliche Abzug der Mehrwertsteuer nicht anerkannt werden sollte, da es sich bei den zu berücksichtigenden Kosten um die tatsächlich angefallenen Kosten handeln muss.

(50)

Ein Unternehmen schlug vor, dass die Kommission die Produktionskosten für einen längeren Zeitraum als den UZ berücksichtigen sollte, denn dies würde in Anbetracht bestimmter Berichtigungen in den Bilanzen und der geringen Produktionsmenge die realen Kosten besser widerspiegeln. Da das Unternehmen diese angeblichen Berichtigungen nicht entsprechend nachweisen konnte, verwendete die Kommission die vom Unternehmen für den UZ zur Verfügung gestellten Daten.

(51)

Ein Unternehmen hatte Furniere von einem verbundenen Unternehmen bezogen. Da aus den Verrechnungspreisen für diese Geschäftsvorgänge die Kosten für die Herstellung dieser Furniere nicht in angemessener Weise hervorgingen, wurde stattdessen ein von einem nicht verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellter Verrechnungspreis zugrunde gelegt, der dem Preis für andere Geschäftsvorgänge des Unternehmens mit unabhängigen Lieferanten entsprach.

3.2   Ermittlung des Normalwertes für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

3.2.1   Vergleichsland

(52)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

(53)

In der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde mitgeteilt, dass die Kommission beabsichtige, zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China Marokko als Vergleichsland als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Drei ausführende Hersteller fochten die Wahl dieses Landes in den vorgeschriebenen Fristen an und schlugen Brasilien und Indonesien als Vergleichsländer vor.

(54)

Um die Angemessenheit Marokkos als Vergleichsland zu ermitteln, wandte sich die Kommission zunächst an alle ihr bekannten Hersteller von Okoumé-Sperrholz, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der VR China angesiedelt sind, und zwar in Marokko, Brasilien und Indonesien. Aber nur ein Unternehmen in Marokko, dessen Daten dann geprüft wurden, arbeitete an der Untersuchung mit.

(55)

Die Untersuchung ergab, dass auch in anderen Ländern, insbesondere in Malaysia und in der Türkei, Okoumé-Sperrholz hergestellt wird. Die Kommission wandte sich an die ihr bekannten Hersteller in diesen Ländern, aber nur ein türkisches Unternehmen war zur Mitarbeit bereit. Da für die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle verbindliche Fristen gelten und die Unternehmensdaten des türkischen Herstellers erst relativ spät vorlagen und die Auswertung dieser Daten noch nicht abgeschlossen war, entschied die Kommission, für die Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls Marokko als angemessenes Vergleichsland heranzuziehen.

(56)

Drei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag und brachten als Hauptargumente vor, dass die Kostenstruktur des marokkanischen Herstellers und der chinesischen Hersteller sehr unterschiedlich seien und es auf dem marokkanischen Markt keinen Wettbewerb gebe.

(57)

Diesbezüglich wurde im Rahmen der Untersuchung vorläufig bestätigt, dass es nur einen marokkanischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt gibt und hohe Zölle erhoben werden. Die Verkäufe des marokkanischen Herstellers wurden im Vergleich zu den im UZ von den chinesischen Ausführern in die Gemeinschaft eingeführten Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China als bedeutend und hinreichend repräsentativ angesehen. Die vorgebrachten Argumente wurden daher nicht als ausreichend angesehen, um die Kommission davon zu überzeugen, nicht einen angemessenen vorläufigen Normalwert, bei dem der Zoll entsprechend berücksichtigt wird, zu ermitteln. Sollte sich im weiteren Verlauf der Untersuchung aufgrund der laufenden Auswertung der von dem türkischen Unternehmen übermittelten Daten zeigen, dass sich die Türkei eher als Vergleichsland eignen würde, werden diese neuen Aspekte gebührend berücksichtigt werden.

3.2.2   Bestimmung des Normalwertes im Vergleichsland

(58)

Um festzustellen, ob die Verkäufe der Waren, die mit der von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Ware vergleichbar waren, auf dem marokkanischen Markt als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden können, wurde der Inlandsverkaufspreis mit den vollen Produktionskosten (Fertigungskosten zuzüglich VVG-Kosten) verglichen. Da der Großteil der Verkäufe der auf dem Inlandsmarkt angebotenen Warentypen nicht gewinnbringend waren und die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten über dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis lagen, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

(59)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Fertigungskosten des Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne. Es konnten die VVG-Kosten des Unternehmens zugrunde gelegt werden, da die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren. Was die Gewinne betraf, so wurde beschlossen, in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) vorläufig eine Gewinnspanne zugrunde zu legen, die in angemessener Weise die allgemeine durchschnittliche Gewinnspanne des Unternehmens widerspiegelt.

4.   AUSFUHRPREIS

(60)

Für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die betroffene Ware ermittelt.

(61)

Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. sie wurden anhand des nachweislich niedrigsten Ausfuhrpreises, den ein kooperierender Hersteller, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, in Rechnung gestellt hat, ermittelt.

5.   VERGLEICH

(62)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen wurden, wenn angemessen und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(63)

Es wurde festgestellt, dass ein Unternehmen alle seine Ausfuhrverkäufe über einen chinesischen Händler abwickelte. Dieser Händler war für die Kundenbetreuung, die Auftragsakquisation, die Fakturierung an den Endabnehmer und sogar — allerdings über ein zweites Unternehmen — für die Überweisung der für Ausfuhrgeschäfte gewährten Mehrwertsteuererstattungen an den Hersteller zuständig. Im Gegenzug erhielt der Händler eine Provision und einen Preisnachlass beim Kauf einer bestimmten Warenmenge. Dieser Preisnachlass durfte nach Auffassung der Kommission jedoch nur auf die Ausfuhrverkäufe verteilt werden. Der Betrag der insgesamt gewährten Preisnachlässe wurde daher auf den Ausfuhrumsatz während des UZ aufgeteilt, und der Betrag, der sich auf die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt bezog, wurde bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise des Unternehmens berücksichtigt.

(64)

Bei Ausfuhr der betroffenen Ware haben die chinesischen Unternehmen Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 13 % des Umsatzes auf der Stufe fob. Demgegenüber sind die Unternehmen verpflichtet, 17 % ihres Umsatzes auf der Stufe fob in Rechnung zu stellen. Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung dieser Differenz von 4 % vorgenommen.

6.   DUMPINGSPANNE

6.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(65)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen pro Warentyp, die in der vorstehend erläuterten Weise ermittelt wurden, bestimmt.

(66)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd.

23,9 %

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd.

18,5 %

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd.

12,0 %

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd.

8,5 %

6.2   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(67)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Hierfür wurden die verfügbaren Daten (im Wesentlichen aus dem Antrag stammend) mit den Antworten der Ausführer in der VR China auf den Fragebogen verglichen. Aus diesem Vergleich ging hervor, dass die Mitarbeit ausgesprochen niedrig war (20 %).

(68)

Die Dumpingspanne wurde auf der Grundlage eines Vergleichs des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der anhand der im Abschnitt „Ausfuhrpreis“ genannten verfügbaren Daten geschätzt wurde, ermittelt.

(69)

Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 48,5 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

(70)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen in Frankreich, Italien, Portugal, Griechenland, Spanien und Deutschland hergestellt; die Produktion verteilt sich wie folgt:

Zehn Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde; die fünf Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden (nachstehend „Gemeinschaftshersteller der Stichprobe“ genannt) und auf die 57 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, waren auch Antragsteller;

ein Hersteller, der das Verfahren unterstützte und einige allgemeine Daten übermittelte;

andere Gemeinschaftshersteller, die nicht Antragsteller sind und die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten, dieses Verfahren aber auch nicht ablehnten.

(71)

Die Kommission stellte fest, dass alle vorgenannten Unternehmen als Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Der Output aller vorgenannten Unternehmen stellt die Gemeinschaftsproduktion dar.

2.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(72)

Die Produktion der zehn Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung der Kommission mitarbeiteten und zu denen auch die fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe zählen, belief sich wie im Antrag geschätzt auf 85 % der gesamten Produktion von Okoumé-Sperrholz in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   VORBEMERKUNG

(73)

Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe gearbeitet worden war, wurde die Schädigung auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ermittelt. Während die Entwicklungen in Bezug auf Produktion, Produktivität, Absatz, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewertet wurden, erfolgte die Analyse der Trends bei Preisen und Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen anhand der von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe übermittelten Informationen.

2.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(74)

Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt zuzüglich der geschätzten Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller sowie aller Einfuhren aus der VR China, aus Marokko und Gabun und — aufgrund der Tatsache, dass die betroffene Ware nicht die einzige Ware ist, die unter den KN-Code 4412 13 10 fällt — eines geschätzten Anteils der unter diesem Code erfolgten Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern. Dieser Anteil sowie die geschätzten Einfuhren wurden anhand der im Antrag zugrunde gelegten Methode ermittelt.

(75)

Von 1999 bis zum UZ stieg der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von 394 663 m3 auf 447 979 m3, d. h. um 14 %.

 

1999

2000

2001

2002

ZU

Gemeinschaftsverbrauch (m3)

394 663

401 096

400 966

424 131

447 979

3.   EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

3.1   Menge und Marktanteil

(76)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft stieg von 1 093 m3 im Jahr 1999 auf 83 606 m3 im UZ. Während bis 2001 die Einfuhren nicht besonders hoch waren, war ab 2001 bis zum Ende des UZ ein drastischer Anstieg zu beobachten.

 

1999

2000

2001

2002

ZU

Einfuhren aus der VR China (m3)

1 093

1 540

9 531

43 082

83 606

(77)

(Der Marktanteil der chinesischen Ausführer stieg entsprechend von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Besonders ausgeprägt war der Anstieg zwischen 2001 und dem UZ (von 2,4 % auf 18,7 %).

 

1999

2000

2001

2002

ZU

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,3 %

0,4 %

2,4 %

10,2 %

18,7 %

3.2   Preise

(78)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise der betroffenen Ware aus der VR China fielen von 469 EUR/m3 im Jahr 1999 auf 393 EUR/m3 im UZ, was einem Rückgang von 16,2 % entsprach. In Anbetracht der sehr geringen Einfuhrmengen in den Jahren 1999 und 2000 sind die Angaben zu den entsprechenden Preisen nicht sehr aussagekräftig. Trotz des geringen Preisanstiegs zwischen 2000 und 2001 ist für den Bezugszeitraum insgesamt ein rückläufiger Trend zu erkennen.

 

1999

2000

2001

2002

ZU

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China (EUR/m3)

469

361

431

434

393

3.3   Preisunterbietung

(79)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betreffenden Einfuhren verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten vorgenommen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt.

(80)

Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware in der Regel qualitativ besser ist als die aus der VR China eingeführte gleichartige Ware. Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise vertrat die Kommission die Auffassung, dass dem nachweislichen Qualitätsunterschied durch eine Berichtigung von 10 % Rechnung getragen werden sollte, die dann auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller aufgeschlagen wurde.

(81)

Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die um 11 % und 52 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

4.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(82)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 1999 bis zum UZ beeinflussten.

4.1   Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

4.1.1   Produktion, Beschäftigung und Produktivität

(83)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1999 und dem UZ von 295 915 m3 auf 267 591 m3, d. h. um 10 % zurück.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Produktion (m3)

295 915

293 320

309 933

283 265

267 591

(84)

Die Beschäftigung ging von 1999 bis zum UZ um 9 % zurück. Darüber hinaus beschloss eines der Unternehmen im UZ den Abbau von 66 Arbeitsplätzen, der aus rechtlichen Gründen jedoch erst nach dem UZ erfolgen sollte. Die Produktivität stieg zwischen 1999 und 2001 und ging dann zwischen 2001 und dem UZ aufgrund eines geringen Outputs wieder zurück.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Beschäftigung

1 608

1 642

1 600

1 489

1 462

Produktion pro Beschäftigten

184

179

194

190

183

4.1.2   Verkaufsmenge und Marktanteil

(85)

Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 10 % von 283 121 m3 im Jahr 1999 auf 255 943 m3 im UZ zurück. Der Rückgang der Verkäufe war zwischen 2001 und dem UZ besonders groß (– 12 %).

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt (m3)

283 121

291 562

292 264

272 488

255 943

(86)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 71,7 % im Jahr 1999 auf 57,1 % im UZ . Ein besonders drastischer Einbruch von 72,9 % im Jahr 2001 auf 57,1 % im UZ erfolgte in den 18 Monaten nach dem massiven Anstieg der Einfuhren aus China.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

EG-Marktanteil

71,7 %

72,7 %

72,9 %

64,2 %

57,1 %

4.1.3   Wachstum

(87)

Obgleich der Verbrauch in der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ um 14 % zunahm, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % zurück. In demselben Zeitraum war ein massiver Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen. Während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um mehr als 16 Prozentpunkte stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 20,8 % auf 18,9 %. Daraus lässt sich schließen, dass die europäische Sperrholzindustrie zwischen 1999 und dem UZ nicht von dem Wachstum des Marktes profitierte.

4.2   Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

4.2.1   Lagerbestände, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(88)

In der Sperrholzindustrie sind die Lagerbestände in der Regel relativ klein, da die Ware auf Bestellung hergestellt wird. Der Vollständigkeit halber sollte angemerkt werden, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum abnahmen. Dies ist im Wesentlichen auf die Rationalisierungsmaßnahmen eines der größten Gemeinschaftshersteller zurückzuführen. In diesem Fall wird jedoch davon ausgegangen, dass die Lagerbestände aus den vorgenannten Gründen kein relevanter Schadensindikator waren.

(89)

Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der Anzahl und Kapazität der Sperrholzpressen, die täglich in zwei Schichten eingesetzt werden, ermittelt. Die Produktionskapazität musste geschätzt werden, da einige Hersteller Okoumé-Sperrholz und andere Sperrholzarten in denselben Produktionsanlagen und mit denselben Maschinen herstellten. In diesen Fällen beruhten die Schätzungen der Produktionskapazität für die betroffene Ware auf der Ermittlung des Anteils des tatsächlich hergestellten Okoumé-Sperrholzes an der gesamten Sperrholzproduktion des jeweiligen Herstellers; dieser wurde dann auf die gesamte Produktionskapazität der jeweiligen Produktionsanlage umgerechnet.

(90)

Anhand dieser Schätzungen wurde festgestellt, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 5 % zurückgegangen war. Der Rückgang im Jahr 2001 ist auf die Schließung einer Produktionseinheit zurückzuführen. Im selben Zeitraum fiel die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 87 % auf 74 %, d. h. um 15 %.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Produktionskapazität (m3)

255 774

262 420

236 348

242 835

242 668

Kapazitätsauslastung

87,4 %

82,0 %

93,1 %

80,4 %

74,2 %

4.2.2   Wachstum und Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen

(91)

Die durchschnittlichen Kubikmeterpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren mit einem nominalen Anstieg von 3 % zwischen 1999 und dem UZ relativ konstant. Die Tatsache, dass trotz der Konkurrenz seitens der chinesischen Billigeinfuhren die Preise nicht einbrachen, mag auf die Entscheidung der Gemeinschaftshersteller zurückzuführen sein, ihren Produktmix zu ändern.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/m3)

695

697

723

717

717

4.2.3   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(92)

Zwischen 1999 und 2001 tätigte die Sperrholzindustrie erhebliche Investitionen, die zwischen 6,5 Mio. EUR und 10,4 Mio. EUR pro Jahr lagen. Seit dem massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Jahre 2001 wurden die Investitionen erheblich gekürzt und betrugen im UZ nur noch 1,3 Mio. EUR.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Investitionen (in ’000 EUR)

6 536

7 500

10 406

3 093

1 327

(93)

In jüngster Zeit (einschließlich des Bezugszeitraums) waren die Gemeinschaftshersteller von Okoumé-Sperrholz, die Teil der größeren Holzwirtschaft bilden, von einschneidenden Umstrukturierungs- und Konsolidierungsmaßnahmen betroffen. Hierzu zählen unter anderem Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen und Neuordnung der Unternehmen, zum Teil auch innerhalb größerer Unternehmensgruppen, sowie erhebliche Modernisierungsinvestitionen.

(94)

Es gab weder Hinweise seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch andere Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte. Dies könnte den vorgenannten Konsolidierungsmaßnahmen der Industrie zu verdanken sein, in deren Rahmen einigen der Gemeinschaftshersteller Finanzmittel großer Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellt wurden.

4.2.4   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(95)

Im Bezugszeitraum verzeichneten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe einen Rentabilitätseinbruch von 3,5 % im Jahre 1999 auf -8,9 % im UZ. Die RoI folgte diesem Trend und fiel von 15,6 % im Jahr 1999 auf -27,5 % im UZ.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Rentabilität

3,5 %

0,8 %

-2,7 %

-7,6 %

-8,9 %

RoI

15,6 %

3,4 %

-9,4 %

-23,8 %

-27,5 %

(96)

Der mit der gleichartigen Ware erzielte Cashflow sank von 7,6 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 0,059 Mio. EUR im UZ. Im selben Zeitraum gab es aufgrund schwankender Lagerbestände und aufgrund von Sachausgaben für die zuvor erwähnte Umstrukturierung der Industrie erhebliche Schwankungen im kurzfristigen Cashflow.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Cashflow (in ’000 EUR)

7 594

-876

-2 050

591

59

4.2.5   Löhne

(97)

Die Arbeitskosten sanken im Bezugszeitraum aufgrund des Abbaus von Arbeitsplätzen um 7 % von 32,2 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 29,9 Mio. EUR im UZ. Demgegenüber stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Angestellten um 7 % von 26 770 Mio. EUR auf 28 638 Mio. EUR, was dem Anstieg der Verbraucherpreise entsprach.

 

1999

2000

2001

2002

UZ

Arbeitskosten pro Angestellten (EUR)

26 770

27 661

27 649

28 641

28 638

4.2.6   Höhe der Dumpingspanne

(98)

Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die ebenfalls erheblich ist, nicht als unerheblich angesehen werden.

4.2.7   Erholung von früherem Dumping

(99)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Situation, in der er sich von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen musste.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(100)

Zwischen 1999 und dem UZ stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China von 1 093 m3 auf 83 606 m3. Entsprechend wuchs der Marktanteil der chinesischen Ausführer von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Der Anstieg erfolgte im Wesentlichen zwischen 2002 und dem UZ. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für die gedumpten Waren fielen im Bezugszeitraum um 16,4 % und lagen ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und unterboten letztere um 11 % bis 52 %.

(101)

Die Prüfung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ verschlechterte. Im Bezugszeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % und sein Marktanteil um 14,6 Prozentpunkte zurück. Die Beschäftigung sank ebenfalls ab 2001. Die Investitionen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nahmen deutlich ab; die Rentabilität, die RoI und der Cashflow erfuhren einen bedeutenden Rückgang. Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist im Wesentlichen das Ergebnis rückläufiger Verkäufe (was auch in der geringeren Kapazitätsauslastung deutlich wird). Die Preise an sich gingen zwischen 1999 und dem UZ nur geringfügig zurück.

(102)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   EINFÜHRUNG

(103)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Ferner wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(104)

Zwischen 1999 und dem UZ wurde eine massive Zunahme der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft auf 83 606 m3 verzeichnet. Entsprechend wuchs auch der Anteil dieser Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt von 0,3 % im Jahr 1999 auf 18,7 % im UZ. Der größte Zuwachs erfolgte zwischen 2001 und dem UZ.

(105)

Der erhebliche Anstieg der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, insbesondere im Jahr 2002 und im UZ, sowie der bedeutende Rückgang ihrer Verkaufspreise, die zudem ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere in Bezug auf Verkaufsvolumen, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow und Beschäftigung zusammen. Wie weiter oben erläutert, unterboten die Einfuhren mit Ursprung in der VR China die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 11 % und 52 %.

(106)

Die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ergab, dass in Anbetracht der relativ standardisierten Merkmale der Ware aus Okoumé-Sperrholz der Preis ein entscheidender Wettbewerbsfaktor ist. Sogar unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede lagen die Einfuhrpreise der gedumpten Ware erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch unter den Preisen anderer Ausführer in Drittländern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einige wichtige Abnehmer verloren hatte, die zu Lieferanten von chinesischem Sperrholz gewechselt waren.

(107)

Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den Einfuhren ausging, die gemessen an Menge und Marktanteil ab 2001 erheblich stiegen und zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage war.

3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

3.1   Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der VR China

(108)

Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nur geringfügig von 60 975 m3 im Jahr 1999 auf 62 430 m3 im UZ. Ihr Marktanteil sank jedoch von 15,4 % im Jahr 1999 auf 13,9 % im UZ. Die betroffene Ware wird vor allem aus Gabun und Marokko in die Gemeinschaft eingeführt. Gabun verfügt über einen relativ konstanten Marktanteil von 5 %, während der Marktanteil Marokkos von 1,1 % auf 2,4 % stieg.

(109)

Eurostat zufolge haben sich die durchschnittlichen Preise der Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der VR China zwischen 1999 und dem UZ praktisch nicht verändert. In diesem Zeitraum waren die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern fast 50 % höher als die Einfuhrpreise für die Waren aus der VR China. Folglich übten die Einfuhren aus anderen Drittländern keinen so großen Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus wie die Einfuhren aus der VR China. Ferner betrug der jeweilige Marktanteil dieser Drittländer weniger als 5 %.

(110)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern kein entscheidender Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können.

3.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(111)

Es wurde geltend gemacht, dass die aufgrund ihrer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit rückläufigen Ausfuhren der europäischen Sperrholzindustrie ebenfalls zur Verschlechterung der finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten. Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe in Drittländer sind in der Tat von 9 522 m3 im Jahr 1999 auf 7 374 m3 im UZ zurückgegangen. Da diese Verkäufe allerdings nur geringfügig zurückgingen und zudem weniger als 5 % der EG-Verkäufe im UZ betrugen, kann eine derartige Entwicklung nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

3.3   Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller

(112)

Das Verkaufsvolumen der anderen Gemeinschaftshersteller betrug im Jahr 1999 insgesamt 49 474 m3 und fiel bis zum UZ auf 46 000 m3. Ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt verringerte sich im selben Zeitraum von 12,5 % auf 10,3 %, und es gab keine Beweise dafür, dass ihre Preise unter jenen der kooperierenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

3.4   Kostenanstieg beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(113)

Es wurde geltend gemacht, dass die Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die steigenden Kosten, insbesondere die höheren Rohstoffpreise, zurückzuführen sei. Den während des Kontrollbesuchs gesammelten Daten war jedoch zu entnehmen, dass der zwischen 1999 und dem UZ verzeichnete Anstieg der durchschnittlichen Kosten nicht höher war als der im selben Zeitraum erfolgte allgemeine Preisanstieg in der Gemeinschaft, nämlich 8 %. In Anbetracht des rückläufigen Produktionsvolumens ist ein Teil dieses Anstiegs den steigenden Fixkosten pro Stück zuzuschreiben, während die variablen Kosten wahrscheinlich sogar weniger gestiegen sind als die Durchschnittskosten.

(114)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Sperrholzindustrie unter normalen Wirtschaftsbedingungen und ohne einen so starken Preisdruck keine Schwierigkeiten gehabt hätte, den zwischen 1999 und dem UZ erfolgten Preisanstieg zu bewältigen, und dass dieser Preisanstieg nicht als ein Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(115)

Die erhebliche Zunahme der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, insbesondere der enorme Anstieg zwischen 2001 und dem UZ, sowie der erhebliche Rückgang ihrer Verkaufspreise und die den Untersuchungsergebnissen zufolge hohe Preisunterbietungsspanne im UZ fielen zeitlich mit der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(116)

Die Analyse der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Geschäftsergebnisse der anderen Hersteller und der Kostenentwicklung ergab, dass diese nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(117)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(118)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(119)

Die Herstellung von Sperrholz aus Okoumé ist Teil der gemeinschaftlichen Holzprodukteindustrie. Einige der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen sind ganz oder teilweise auf Okoumé-Erzeugnisse spezialisiert, die sich unter anderem in ihrem Produktionsprozess, ihrer Qualität, ihren Anwendungsbereichen und ihrem Marketing von anderen Sperrholzerzeugnissen unterscheiden. In diesen spezialisierten Unternehmen sind in der Gemeinschaft über 1 400 Arbeitskräfte beschäftigt.

(120)

Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes verhindern und zur Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs auf dem Markt beitragen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte dann in der Lage sein, seine Verkäufe zu steigern und folglich die erforderlichen Gewinne zu erwirtschaften, um weitere Investitionen in seine Produktionsstätten zu rechtfertigen. Dies wiederum sollte sich in einer höheren Rentabilität, geringeren Stückkosten und einer besseren finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlagen.

(121)

Würden andererseits keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Er wäre nicht mehr in der Lage, die Investitionen zu tätigen, die erforderlich wären, um mit den gedumpten Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der bedeutenden Schädigung würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich ohne Maßnahmen weiter verschlechtern. Dies würde mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass einige Unternehmen ihre Produktion in der nahen Zukunft einstellen und ihre Beschäftigten entlassen müssten.

(122)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gäbe, sich von den Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken zu erholen, und dass sie im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

2.   INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER UND VERWENDER IN DER GEMEINSCHAFT

(123)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten Einführer, Händler und Verwender. Es wurden 27 Fragebogen an Einführer und Händler und deren Verbände und 12 Fragebogen an Verwender geschickt. Die Kommission erhielt keine Antworten auf die Fragebogen.

(124)

Die Interessenvertreter der ausführenden Hersteller machten geltend, dass die europäische Bau- und Möbelindustrie viel und billiges Okoumé-Sperrholz benötige, um auf dem europäischen Markt und auf den Ausfuhrmärkten wettbewerbsfähig bleiben zu können. Auch wenn Sachäußerungen der Ausführer im Rahmen der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses nicht relevant sind, wurde das vorgebrachte Argument geprüft. In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der Verwender und in Anbetracht der Tatsache, dass Okoumé-Sperrholz in zahlreichen Branchen verwendet wird, war es nicht möglich, die eventuellen Auswirkungen eines etwaigen Zolls auf die Kosten der Verwender abzuschätzen.

(125)

Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern dass sie vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazitäten der fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe noch nicht voll ausgeschöpft sind. Für die Verwender bestehen aus diesem Grund und auch aufgrund der Einfuhren aus anderen Drittländern durchaus andere Bezugsquellen.

(126)

Außerdem hat keiner der Verwender zu dem Verfahren Stellung genommen. Daher kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass sich das Ergebnis des Verfahrens nicht wesentlich auf deren Wettbewerbsposition auswirken wird.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(127)

Aus den vorstehenden Erwägungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass etwaige Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lägen.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(128)

Um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(129)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Zölle wurde den ermittelten Dumpingspannen Rechnung getragen sowie dem Betrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(130)

Unter Berücksichtigung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1999, einem Jahr, dass der Industrie zufolge als repräsentative Mitte des Konjunkturzyklus betrachtet werden kann, wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes als das angemessene Minimum angesehen werden kann, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte.

(131)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Jegliche sich aus dem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

(132)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

2.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(133)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen sollten daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle entweder in Höhe der jeweiligen Schadens- oder in Höhe der jeweiligen Dumpingspanne, je nachdem welche niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls), eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten alle Zölle in der Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(134)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie tragen damit der Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung Rechnung. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(135)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(136)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich binnen der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, bei dem es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010) handelt, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd. Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

12,0

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd. Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

23,9

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd. Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323, Volksrepublik China

8,5

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd. North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang, Volksrepublik China

18,5

A529

Alle übrigen Unternehmen

48,5

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  ABl. C 195 vom 19.8.2003, S. 3.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/24


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/493/GASP DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem ihnen einzelstaatliche Aufenthaltsgenehmigungen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten gewährt werden.

(2)

Der Rat hat am 19. Mai 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/366/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP (2) angenommen, mit dem die Gültigkeit dieser Aufenthaltsgenehmigungen auf bis zu 24 Monate verlängert wird.

(3)

Die Gültigkeit dieser Aufenthaltsgenehmigungen sollte um weitere 6 Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/400/GASP wird wie folgt geändert:

1)

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten gewährt den Palästinensern, die er aufnimmt, eine nationale Genehmigung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten.“.

2)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der Rat wird die Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts überwachen und sie innerhalb von 29 Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Standpunkts oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder zu einem früheren Zeitpunkt einer Beurteilung unterziehen.“.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Für den Rat

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 51.


Berichtigungen

18.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/25


Berichtigung des Beschlusses 2004/387/EG der Kommission vom 28. April 2004 — Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004 )

Der Text des Beschlusses 2004/387/EG wird durch den folgenden Text ersetzt:

BESCHLUSS2004/387/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben.

(2)

Die Erleichterung der Mobilität der Unternehmen und Bürger über europäische Grenzen hinweg ist ein unmittelbarer Beitrag zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital und für die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

(3)

Gemäß Artikel 157 des Vertrags sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (4) und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG (5) haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Aktionen, horizontalen Maßnahmen und Leitlinien, einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse, für transeuropäische Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) angenommen. Da die Geltungsdauer dieser Rechtsakte am 31. Dezember 2004 abläuft, muss ein Rahmen für die Weiterverfolgung des durch sie eingerichteten Programms IDA geschaffen werden.

(5)

Das Programm IDABC wird auf den Erfolgen der vorausgegangenen IDA-Programme aufbauen, die eine Effizienzsteigerung bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen bewirkt haben.

(6)

Bei der Festlegung und Durchführung des Programms IDABC als Nachfolgeprogramm der vorausgegangenen IDA-Programme ist den Ergebnissen dieser Programme gebührend Rechnung zu tragen.

(7)

Die im Rahmen des Programms IDABC abgeschlossenen Arbeiten werden voraussichtlich die Grundlage für weitere Arbeiten bilden. Aus diesem Grund und wegen des raschen technologischen Wandels wird es erforderlich sein, das Programm an künftige Entwicklungen anzupassen.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 in seinen Schlussfolgerungen den Grundstein dafür gelegt, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.

(9)

Auf seiner Tagung in Brüssel im März 2003 hat der Europäische Rat auf die Bedeutung der Vernetzung Europas hingewiesen, durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll, und unterstrichen, dass die elektronische Kommunikation ein gewaltiges Potenzial für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der Europäischen Union birgt und dass Schritte erforderlich sind, um hierfür eine solide Grundlage zu schaffen und zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele beizutragen. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung und Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze unterstützt und gefördert werden.

(10)

Die Beseitigung von Hindernissen für die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen aller Ebenen und mit Unternehmen und Bürgern trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen bei und verringert den Verwaltungsaufwand und die bürokratischen Hürden. Dies kann die Unternehmen und Bürger der Europäischen Union auch dazu motivieren, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen und den Geschäftsverkehr mit öffentlichen Verwaltungen elektronisch abzuwickeln.

(11)

Verbesserte eGovernment-Dienste ermöglichen den Unternehmen und Bürgern einen direkten Zugang zu Behörden, ohne dass sie über spezielle IT-Kenntnisse oder Vorkenntnisse des internen Funktionsaufbaus einer öffentlichen Verwaltung verfügen müssen.

(12)

Der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze für den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Verwaltungen, Gemeinschaftsorganen und anderen Stellen, wie europäischen Agenturen, Einrichtungen und Organisationen, die sich für die Interessen der Gemeinschaft einsetzen, sollte nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler Informationsdienste und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben.

(13)

Im Rahmen einer Studie, die alle einschlägigen Sektoren erfasst und deren Schwerpunkt auf den Bedürfnissen von Bürgern und Unternehmen sowie dem Nutzen für diese liegt, führt die Kommission eine umfassende Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durch und aktualisiert sie gegebenenfalls, um auf diese Weise eine Liste der erforderlichen und nützlichen europaweiten eGovernment-Dienste auszuarbeiten, die während der gesamten Laufzeit dieses Beschlusses eingeführt werden könnten.

(14)

Europaweite eGovernment-Dienste ermöglichen den öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern eine bessere grenzüberschreitende Abwicklung von Behördengeschäften. Die Erbringung von solchen Diensten setzt effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme zwischen öffentlichen Verwaltungen sowie interoperable administrative „Front-Office“ und „Back-Office“-Verfahren voraus, damit Informationen des öffentlichen Sektors europaweit sicher ausgetauscht, verstanden und verarbeitet werden können.

(15)

Bei der Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste müssen insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7) berücksichtigt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass im Rahmen der einzelstaatlichen Bemühungen zur Unterstützung von eGovernment-Diensten den Prioritäten der Europäischen Union hinreichend Rechnung getragen wird.

(17)

Von grundlegender Bedeutung ist die weitest mögliche Verwendung von Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen oder offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration, um eine durchgehende Interoperabilität zu gewährleisten und auf diese Weise den Nutzen der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden transeuropäischen Telematiknetze zu erhöhen.

(18)

Der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze, deren Anwender bzw. Nutznießer die Gemeinschaft ist, ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(19)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie erforderlichenfalls den Gemeinschaftsorganen und den Betroffenen muss unbedingt sichergestellt werden.

(20)

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten die erfolgreiche Entwicklung von europaweiten eGovernment-Diensten fördern und die damit zusammenhängenden erforderlichen Maßnahmen auf allen einschlägigen Ebenen begünstigen, wobei der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft gebührend Rechnung zu tragen ist.

(21)

Es sollte zwar auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten an Maßnahmen zur Unterstützung europaweiter eGovernment-Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen und Bürger hingewirkt werden, aber es können auch Maßnahmen eingeleitet werden, an denen nur einige Mitgliedstaaten teilnehmen, wobei die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu ermutigt werden sollten, sich zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.

(22)

Die gegenseitige Bereicherung durch einschlägige nationale, regionale und lokale Initiativen und die Erbringung von eGovernment-Diensten in den Mitgliedstaaten sollten gewährleistet sein.

(23)

Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms IDA bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit eGovernment-Initiativen auf allen einschlägigen Ebenen und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen.

(24)

Um die Finanzmittel der Gemeinschaft effizient einzusetzen, müssen die Kosten der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden.

(25)

Produktivität, Reaktionsschnelligkeit und Flexibilität beim Aufbau und Betrieb europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze lassen sich am besten durch ein marktorientiertes Konzept erreichen, damit Anbieter in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit mehreren Anbietern ausgewählt werden können und gegebenenfalls gleichzeitig die operationelle und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahmen sichergestellt wird.

(26)

Europaweite eGovernment-Dienste sollten im Rahmen spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und spezifischer horizontaler Maßnahmen entwickelt werden. Mit anderen horizontalen Maßnahmen sollte die interoperable Erbringung dieser Dienste durch die Einrichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten gefördert werden.

(27)

Am Programm IDABC sollten folglich auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Bewerberländer teilnehmen können, außerdem sollte die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern gefördert werden. Internationale Einrichtungen können sich auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und von horizontalen Maßnahmen beteiligen.

(28)

Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und eine unnötige Vielzahl von Anlagen, wiederholte Studien und abweichende Konzepte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms IDA oder des Programms IDABC entwickelten Dienste für die Zwecke der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union zu nutzen.

(29)

Da das Ziel, europaweite eGovernment-Dienste aufzubauen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(31)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein Programm für den Zeitraum 2005-2009 zur interoperablen Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste („eGovernment-Dienste“) für europäische öffentliche Verwaltungen, die Organe der Gemeinschaft und andere Stellen sowie europäische Unternehmen und Bürger (nachfolgend „Programm IDABC“ genannt) festgelegt.

Artikel 2

Ziel

(1)   Ziel des Programms IDABC ist es, die Entwicklung und den Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze abzustecken, zu unterstützen und zu fördern und damit gleichzeitig die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Politik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu unterstützen und so wesentliche Vorteile für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erzielen.

(2)   Das Programm zielt außerdem darauf ab,

a)

den effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen auf allen geeigneten Ebenen sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen oder gegebenenfalls anderen Stellen zu ermöglichen;

b)

die Vorteile des in Buchstabe a) genannten Informationsaustauschs auszudehnen, um die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen und Bürger unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu erleichtern;

c)

den Beschlussfassungsprozess der Gemeinschaft zu unterstützen und die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen zu erleichtern, indem ein entsprechender europaweiter strategischer Rahmen entwickelt wird;

d)

Interoperabilität sowohl innerhalb der verschiedenen Politikbereiche als auch bereichsübergreifend und gegebenenfalls mit Unternehmen und Bürgern herzustellen, und zwar auf der Grundlage eines europäischen Interoperabilitätsrahmens;

e)

die Bemühungen der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Form von rationalisierten Abläufen, schnellerer Umsetzung, Sicherheit, Effizienz, Transparenz, Dienstleistungskultur und Reaktionsgeschwindigkeit zu unterstützen;

f)

die Verbreitung bewährter Verfahren und die Entwicklung innovativer Telematiklösungen in öffentlichen Verwaltungen zu fördern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Telematiknetz“ ein umfassendes Datenkommunikationssystem, das nicht nur aus der physischen Infrastruktur und den Verbindungen, sondern auch aus der entsprechenden Dienst- und Anwendungsschicht besteht und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen und innerhalb von öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen bzw. Bürgern ermöglicht;

b)

„europaweite eGovernment-Dienste“ entweder sektorbezogene oder horizontale, d. h. sektorübergreifende, grenzüberschreitende Informationsdienste und interaktive Dienste des öffentlichen Sektors, die von europäischen öffentlichen Verwaltungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, und Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, über interoperable transeuropäische Telematiknetze erbracht werden;

c)

„Projekt von gemeinsamem Interesse“ ein Projekt in den in Anhang I aufgeführten Politikbereichen, das aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste betrifft;

d)

„Infrastrukturdienste“ Dienste, die der Erfüllung von Basisanforderungen dienen und technologische Lösungen und Software-Lösungen umfassen; einbezogen sind ein europäischer Interoperabilitätsrahmen, Sicherheit, Middleware und Netzdienste. Infrastrukturdienste unterstützen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste;

e)

„horizontale Maßnahme“ eine Maßnahme gemäß Anhang II, die aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird und die Einrichtung oder Verbesserung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten, Infrastrukturdiensten oder strategischen und flankierenden Maßnahmen betrifft;

f)

„Interoperabilität“ die Fähigkeit von IKT-Systemen (Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie) und der von ihnen unterstützten Geschäftsanwendungen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen und Kenntnissen zu ermöglichen.

Artikel 4

Projekte von gemeinsamem Interesse

Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Projekte von gemeinsamem Interesse durch.

Die Projekte von gemeinsamem Interesse nutzen soweit möglich die horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste und tragen zur Weiterentwicklung dieser Dienste bei.

Artikel 5

Horizontale Maßnahmen

(1)   Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zur Unterstützung der Projekte von gemeinsamem Interesse in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Grundsätze die in Anhang II ausgewiesenen und im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten horizontalen Maßnahmen durch.

(2)   Die horizontalen Maßnahmen bezwecken die Einrichtung, Wartung und Förderung von Infrastrukturdiensten für öffentliche Verwaltungen in der Gemeinschaft auf der Grundlage einer im Rahmen des Programms IDABC definierten Wartungs- und Zugangspolitik. Sie beinhalten auch die Verwaltung von horizontalen europaweiten eGovernment-Diensten sowie strategische und flankierende Maßnahmen, in deren Rahmen eGovernment-Dienste gefördert, strategische Analysen verwandter Entwicklungen in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt und das Programmmanagement und die Verbreitung bewährter Verfahren gewährleistet werden.

(3)   Um die durchzuführenden horizontalen Maßnahmen festlegen zu können, erstellt die Gemeinschaft eine Beschreibung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Diese Beschreibung umfasst Aspekte wie erforderliches Management, Organisation, damit verbundene Zuständigkeiten und Kostenumlage sowie eine Strategie für die Entwicklung und Realisierung der horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und der Infrastrukturdienste. Die Strategie stützt sich auf die Bewertung der Projektanforderungen. Die Beschreibung wird jährlich überarbeitet.

Artikel 6

Durchführungsgrundsätze

(1)   Bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen finden die in den Absätzen 2 bis 10 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Dieser Beschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung horizontaler Maßnahmen.

(3)   Die Durchführung eines Projekts bedarf einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird davon ausgegangen, dass ein Projekt diese Anforderung dann erfüllt, wenn es die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen oder Bürger im Rahmen der Durchführung einer sektorbezogenen rechtlichen Grundlage oder einer anderen relevanten rechtlichen Grundlage fördert.

Dieser Absatz gilt nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse, die die Erbringung von eGovernment-Diensten zwischen Gemeinschaftsorganen und europäischen Agenturen unterstützen.

(4)   Auf die Beteiligung einer größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten an einem Projekt zur Förderung europaweiter eGovernment-Dienste von öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, oder von öffentlichen Verwaltungen für Bürger, einschließlich Bürgervereinigungen, ist hinzuwirken.

(5)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen alle zur Einrichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen beinhalten gegebenenfalls eine Vorbereitungsphase. Sie umfassen ferner eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase; für die Durchführung der einzelnen Phasen gilt Artikel 7.

Dieser Absatz gilt nicht für strategische und flankierende Maßnahmen nach Anhang II Teil C.

(7)   Die Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie anderer Programme und Maßnahmen der Gemeinschaft wie eTEN (10), eContent (11), eInclusion, eLearning (12) und MODINIS (13) sind gegebenenfalls bei der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu berücksichtigen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von eGovernment-Diensten schneller voranzubringen. Auch Projekte, die sich in der Planungs- oder in der Entwicklungsphase befinden, sind zu berücksichtigen.

(8)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen sind in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren; sie müssen gegebenenfalls mit den Infrastrukturdiensten vereinbar sein, um Interoperabilität und Zugänglichkeit zwischen den nationalen und den Gemeinschaftssystemen innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(9)   Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen tragen gegebenenfalls dem europäischen Interoperabilitätsrahmen gebührend Rechnung, der durch das Programm IDABC geschaffen, weiterentwickelt und gefördert wird.

(10)   Bei jedem Projekt von gemeinsamem Interesse bzw. jeder horizontalen Maßnahme findet innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Durchführungsphase eine Nachüberprüfung statt.

Jede Nachüberprüfung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse.

Im Fall der Projekte von gemeinsamem Interesse wird die Nachüberprüfung in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gemäß den sektorpolitischen Regeln durchgeführt; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dem zuständigen bereichsspezifischen Ausschuss vorgelegt.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus der Nachüberprüfung der Projekte von gemeinsamem Interesse ergeben, werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Im Fall der horizontalen Maßnahmen wird die Nachüberprüfung im Rahmen des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses vorgenommen.

Artikel 7

Weitere Grundsätze

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen finden die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Grundsätze Anwendung.

(2)   Die Vorbereitungsphase führt zur Erstellung eines vorbereitenden Berichts mit Angabe von Zielen, Umfang und Zweck des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme sowie insbesondere der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens; außerdem wird durch angemessene Anhörung das erforderliche Engagement und Verständnis bei den Teilnehmern hergestellt, wozu auch ein Hinweis auf den für die Begleitung der Durchführung des Projekts oder der Maßnahme zuständigen Ausschuss gehört.

(3)   In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der die Entwicklungs- und Durchführungsphase umfasst und die Angaben des vorbereitenden Berichts sowie folgende Angaben enthält:

a)

eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und gegebenenfalls der Umstrukturierung der Arbeitsverfahren;

b)

Ziele, Funktionen, Teilnehmer und technischer Ansatz;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;

d)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes;

e)

Aufgabenverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;

f)

eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und eine Beschreibung des voraussichtlichen Nutzens mit Bewertungskriterien zur Ermittlung dieses Nutzens nach der Durchführungsphase und eine umfassende Analyse der Rentabilität sowie der zu erreichenden Zwischenziele;

g)

einen Plan zur ausgewogenen Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls andere Stellen bei Abschluss der Durchführungsphase.

(4)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls in kleinem Maßstab erarbeitet, getestet, bewertet und fortlaufend kontrolliert werden; der Gesamtdurchführungsplan wird anhand der Ergebnisse entsprechend angepasst.

(5)   In der Durchführungsphase werden die betroffenen voll funktionsfähigen Dienste dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufgebaut.

(6)   Der vorbereitende Bericht und der Gesamtdurchführungsplan werden anhand der methodischen Konzepte erstellt, die als flankierende Maßnahme im Rahmen der Programms IDABC erarbeitet werden.

(7)   Die Festlegung und Durchführung eines Projekts von gemeinsamem Interesse, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach den Verfahren des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses vorgenommen und überwacht.

Ist kein bereichsspezifisches Ausschussverfahren anwendbar, so setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Sachverständigengruppen ein, die alle relevanten Fragen prüfen.

Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der bereichsspezifischen Ausschüsse und gegebenenfalls der Sachverständigengruppen dem Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1.

(8)   Die Festlegung und Durchführung einer horizontalen Maßnahme, die Definition der einzelnen Phasen und die Erstellung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen und überwacht.

Artikel 8

Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission erstellt ein fortlaufendes Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen. Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm an und genehmigt mindestens einmal jährlich etwaige Änderungen dieses Arbeitsprogramms, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse und die horizontalen Maßnahmen berücksichtigt.

Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die Genehmigung des fortlaufenden Arbeitsprogramms und jeder Änderung des laufenden Arbeitsprogramms durch die Kommission.

(2)   Für jedes Projekt von gemeinsamem Interesse und für jede horizontale Maßnahme enthält das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm, sofern angebracht,

a)

eine Beschreibung der Ziele, des Umfangs, des Zwecks, der potenziellen Nutznießer, der Funktionen und des technischen Ansatzes;

b)

eine Aufgliederung der bisherigen Ausgaben und der erreichten Zwischenziele sowie der erwarteten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens und der noch zu erreichenden Zwischenziele;

c)

eine Spezifikation der zu nutzenden horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste.

Artikel 9

Haushaltsvorschriften

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 gilt das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren für die Zustimmung der Kommission zu den erforderlichen Haushaltsmitteln für die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen, die sich vorbehaltlich der geltenden Haushaltsregelungen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 auf das fortlaufende Arbeitsprogramm sowie auf alle Änderungen dieses Programms beziehen.

(2)   Die Mittel werden freigegeben, wenn die spezifischen Zwischenziele erreicht sind, und zwar nach dem Verfahren, das bei Projekten von gemeinsamem Interesse für den zuständigen bereichsspezifischen Ausschuss und bei horizontalen Maßnahmen für den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 gilt. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Vorbereitungsphase ist die Aufnahme des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme in das fortlaufende Arbeitsprogramm. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der Durchführbarkeitsphase ist der vorbereitende Bericht. Das zu erreichende Zwischenziel für den Beginn der anschließenden Entwicklungs- und Validierungsphase ist der Gesamtdurchführungsplan. Zwischenziele, die während der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie während der Durchführungsphase zu erreichen sind, werden gemäß Artikel 8 in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen.

(3)   Das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt auch, wenn innerhalb eines Jahres eine Aufstockung der Haushaltsmittel um mehr als 100 000 EUR pro Projekt von gemeinsamem Interesse oder pro horizontaler Maßnahme vorgeschlagen wird.

(4)   Das Programm wird auf der Grundlage der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen durchgeführt. Die technischen Spezifikationen der Ausschreibungen werden bei Auftragswerten von mehr als 500 000 EUR in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen bereichsspezifischen Ausschusses oder des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses festgelegt.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Interesse.

(2)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den einzelnen Projekten von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt.

(3)   Damit ein Projekt von gemeinsamem Interesse oder eine horizontale Maßnahme einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten kann, müssen konkrete Pläne zur Deckung der Wartungs- und Betriebskosten während der an die Durchführung anschließenden Phase vorgelegt werden, aus denen die Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen deutlich hervorgehen.

(4)   In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien in voller Höhe decken.

(5)   In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für das betreffende Projekt von gemeinsamem Interesse oder die betreffende horizontale Maßnahme zugeteilt sind.

(6)   Die Finanzierung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme betreffend die Bereitstellung und Wartung von Infrastrukturdiensten durch die Gemeinschaft endet grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Beginn der Vorbereitungsphase.

(7)   Die im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Finanzmittel werden nicht für Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen oder Teilabschnitte von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen vergeben, die bereits aus anderen Quellen Gemeinschaftsmittel erhalten.

(8)   Bis zum 31. Dezember 2006 werden gegebenenfalls Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragfähigkeit der Infrastrukturdienste bestimmt und nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für europaweite eGovernment-Dienste“ (PEGSCO - Pan-European eGovernment Services Committee) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der PEGSCO gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Jahresbericht

Die Kommission berichtet dem PEGSCO jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 13

Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten am Ende des Programms eine abschließende Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch.

(2)   Ferner führt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bis spätestens Mitte 2006 eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch. Bei dieser Bewertung, die auch eine qualitative und quantitative Bewertung der Leistungsbilanz im Vergleich zum Arbeitsprogramm enthält, werden ferner unter anderem die Wirksamkeit und die Effizienz der IDABC-Tätigkeiten bewertet. Im Rahmen dieser Bewertung berichtet die Kommission darüber, ob der Betrag für den Zeitraum 2007—2009 mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang steht. Gegebenenfalls ergreift die Kommission im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2007—2009 die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die jährlichen Mittelbeträge mit der Finanziellen Vorausschau in Einklang stehen.

(3)   Bei den Bewertungen sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der in den Anhängen I und II festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen zu ermitteln und es ist insbesondere der Stand der Entwicklung, Einführung und Nutzung der geplanten eGovernment-Dienste zu untersuchen.

Bei den Bewertungen wird anhand der von der Gemeinschaft getragenen Ausgaben auch geprüft, welche Vorteile der Gemeinschaft aus den europaweiten eGovernment-Diensten und Infrastrukturdiensten für die Förderung gemeinsamer politischer Maßnahmen und der institutionellen Zusammenarbeit in Bezug auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen erwachsen; ferner werden die Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind, und Synergien mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste überprüft.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat und fügt gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2010 übermittelt.

Artikel 14

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Bewerberländer an dem Programm IDABC beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen wird gefördert; dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen in Ländern des Mittelmeerraumes, der Balkanregion und Osteuropas. Besondere Aufmerksamkeit kommt ferner der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu. Damit verbundene Kosten werden nicht vom Programm IDABC getragen.

(3)   Internationale Organisationen oder andere internationale Einrichtungen können auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen teilnehmen.

Artikel 15

Andere Netze

(1)   Hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung anderer Netze, die keine Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen darstellen (nachstehend „andere Netze” genannt), stellen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Verwirklichung solcher Netze sicher, dass die Absätze 2 bis 5 eingehalten werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können horizontale europaweite eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste, die die Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses bereitstellt, auch von anderen Netzen genutzt werden.

(3)   Jedes andere Netz ist in technischer Hinsicht unter Bezugnahme auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten.

(4)   Bis zum 31. Oktober 2005 und danach in jährlichen Abständen übermittelt die Kommission dem PEGSCO einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 5. In diesem Bericht nennt die Kommission alle einschlägigen Benutzeranforderungen oder alle anderen Gründe, die verhindern, dass andere Netze die in Absatz 2 genannten Dienste nutzen können, und erörtert die Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Dienste, um ihre Nutzung zu erweitern.

(5)   Die im Rahmen der Gemeinschaft im Zuge der Programme IDA oder IDABC entwickelten horizontalen europaweiten eGovernment-Dienste und Infrastrukturdienste können vom Rat bei der Einführung oder Weiterentwicklung von Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genutzt werden.

Die Entscheidung über die Nutzung solcher Dienste und deren Finanzierung erfolgt gemäß den Titeln V und VI des genannten Vertrags.

Artikel 16

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 auf 148,7 Mio. EUR festgesetzt; hiervon sind 59,1 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der für den Zeitraum ab 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.

(2)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2005 bis 2009 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ROCHE

ANHANG I

POLITIKBEREICHE FÜR PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDABC betreffen insbesondere folgende Bereiche:

A.   ALLGEMEIN

1.

Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftliche Maßnahmen (gemäß Abschnitt B), interinstitutioneller Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C), internationale Zusammenarbeit (gemäß Abschnitt D) sowie andere Netze (gemäß Abschnitt E).

2.

Funktionsweise der europäischen Agenturen und Einrichtungen und Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist.

3.

Politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen, insbesondere zur Unterstützung der Erbringung gleicher Dienste für Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

4.

Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Maßnahmen unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

B.   GEMEINSCHAFTSPOLITIK UND GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN

1.

Wirtschafts- und Währungspolitik.

2.

Konsolidierung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach der Erweiterung der Europäischen Union.

3.

Regional- und Kohäsionspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Regional- und Kohäsionspolitik auf Ebene der zentralen und regionalen öffentlichen Verwaltungen.

4.

Gemeinschaftsfinanzierung: insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen und insbesondere der KMU zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern.

5.

Statistiken: insbesondere zur Erhebung und Verbreitung statistischer Daten sowie Statistiken zur Unterstützung von eGovernment-Diensten im Hinblick auf die Bewertung der Interoperabilität zwischen Systemen und ihrer Effizienz als Maßstab des Erfolgs.

6.

Veröffentlichung amtlicher Dokumente und Verwaltung amtlicher Informationsdienste.

7.

Landwirtschaft und Fischerei: insbesondere zur Unterstützung in den Bereichen Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen, effizientere Mittelverwaltung, Austausch von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission sowie Betrugsbekämpfung.

8.

Industrie und Dienstleistungen: insbesondere Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, die für Fragen der Wettbewerbsfähigkeit zuständig sind, sowie zwischen diesen öffentlichen Verwaltungen und Industrieverbänden.

9.

Wettbewerbspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

10.

Bildung, Kultur und audiovisuelle Medien: insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und der freien Erbringung von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

11.

Verkehr: insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge, Schiffe und Verkehrsunternehmen.

12.

Tourismus, Umwelt, Verbraucherschutz, Gesundheitswesen und öffentliches Beschaffungswesen.

13.

Forschungspolitik: insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung koordinierter forschungspolitischer Maßnahmen auf der Ebene der einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen.

14.

Beiträge zu den Zielen der Initiative eEurope und des damit zusammenhängenden Aktionsplans, insbesondere des Kapitels über eGovernment und Sicherheit, die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen.

15.

Einwanderungspolitik: insbesondere Verbesserung des elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern.

16.

Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden.

17.

Informationssysteme, die die Teilnahme der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsprozess ermöglichen.

18.

Verfolgung der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

C.   INTERINSTITUTIONELLER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Interinstitutioneller Informationsaustausch, insbesondere zu folgendem Zweck:

1.

Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses und parlamentarischer Anfragen;

2.

Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union, der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und beteiligter einzelstaatlicher Ministerien) und anderen Gemeinschaftsorganen;

3.

Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, Entwicklung und gemeinsame Nutzung mehrsprachiger Ressourcen und Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu solchen Ressourcen;

4.

Gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die Gemeinschaftsorgane.

D.   INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Ausdehnung der Projekte von gemeinsamem Interesse auf Drittländer, einschließlich Beitrittsländer, und internationale Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

E.   ANDERE NETZE

Die Projekte von gemeinsamem Interesse, die früher im Rahmen des Programms IDA finanziert wurden und für die nunmehr eigene gemeinschaftliche Finanzmittel bereitstehen, fallen dennoch unter die Gruppe der „anderen Netze“ nach Artikel 14 dieses Beschlusses.

ANHANG II

HORIZONTALE MASSNAHMEN

Horizontale Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC sind insbesondere:

A.   HORIZONTALE EUROPAWEITE eGOVERNMENT-DIENSTE

Horizontale Maßnahmen, mit denen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste angeregt, ermöglicht und gesteuert werden soll, einschließlich der die Organisation und die Koordination betreffenden Aspekte, wie z. B.:

a)

ein Portal für den Zugang zu europaweiten mehrsprachigen Online-Informationsdiensten und interaktiven Diensten für Unternehmen und Bürger;

b)

ein einziger zentraler Zugang beispielsweise zu juristischen Online-Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten;

c)

interaktive Anwendung zur Einholung von Stellungnahmen und Erfahrungen der Betroffenen zu Fragen von öffentlichem Interesse und zur Funktionsweise der Gemeinschaftspolitik.

B.   INFRASTRUKTURDIENSTE

Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von technischen Lösungen und Software-Lösungen, die spezifische IKT-bezogene Funktionen aufweisen, von Kommunikationsverbindungen bis hin zu definierten Standards. Die technischen Lösungen und die Software-Lösungen erstrecken sich auf Netzdienste, Middleware, Sicherheit und Leitlinien, wie z. B.:

a)

sichere und zuverlässige Kommunikationsplattform für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen;

b)

sicheres und zuverlässiges System zur Verwaltung von Datenströmen im Zusammenhang mit verschiedenen Arbeitsabläufen;

c)

gemeinsames Toolkit für die Verwaltung mehrsprachiger kooperierender Websites und Portale;

d)

Plattform-Akkreditierung für die Bearbeitung von Verschlusssachen;

e)

Ein- und Durchführung einer Authentifizierungspolitik für Netze und Projekte von gemeinsamem Interesse;

f)

Sicherheitsuntersuchungen und Risikoanalysen zur Unterstützung von Netzen und anderen Infrastrukturdiensten;

g)

Mechanismen zum Vertrauensaufbau zwischen Zertifizierungsstellen, um die Verwendung elektronischer Zertifikate bei europaweiten eGovernment-Diensten zu ermöglichen;

h)

Identifizierungs-, Autorisierungs-, Authentifizierungs- und Non-Repudiations-Dienste für Projekte von gemeinsamem Interesse;

i)

gemeinsamer Rahmen für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen und Kenntnissen zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und mit Unternehmen und Bürgern, einschließlich Leitlinien für die Architektur;

j)

Spezifikation von XML-Vokabularen, -Schemata und damit zusammenhängenden XML-Vorgaben zur Unterstützung des Datenaustauschs in Netzen;

k)

funktionale und nicht-funktionale Musteranforderungen für die Verwaltung elektronischer Akten in öffentlichen Verwaltungen;

l)

Metadaten-Rahmen für Informationen des öffentlichen Sektors in europaweiten Anwendungen;

m)

Vergleich offener Standards für den Datenaustausch im Hinblick auf die Einführung einer Politik für offene Formate;

n)

gemeinsame Spezifikationen und Infrastrukturdienste zur Erleichterung der europaweiten elektronischen Beschaffung;

o)

maschinelle Übersetzungssysteme und andere mehrsprachige Hilfsmittel, einschließlich Wörterbücher, Thesauri und Klassifikationen, zur Förderung der Mehrsprachigkeit;

p)

Anwendungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen;

q)

Anwendungen zur Unterstützung des Mehrweg-Zugangs zu Dienstleistungen;

r)

Werkzeuge, die auf quelloffener Software basieren, und Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Verwaltungen und der Übernahme bestimmter Lösungen durch die öffentlichen Verwaltungen.

C.   STRATEGISCHE UND FLANKIERENDE MASSNAHMEN

1.

Strategische Maßnahmen zur Auswertung und Förderung von europaweiten eGovernment-Diensten, wie z. B.:

a)

Analyse von eGovernment-Strategien und von Strategien des Informationsmanagements (IM) in Europa;

b)

Organisation von Aufklärungsveranstaltungen unter Teilnahme der Betroffenen;

c)

Förderung der Einrichtung von europaweiten eGovernment-Diensten unter besonderer Berücksichtigung von Diensten für Bürger und Unternehmen;

2.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung des Programmmanagements mit dem Ziel der fortlaufenden Begleitung und der Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms, wie z. B.:

a)

Qualitätssicherung und –kontrolle zur Verbesserung der Spezifikation der Projektziele sowie der Durchführung und der Ergebnisse des Projekts;

b)

Programmbewertung und Kosten-Nutzen-Analyse spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen.

3.

Flankierende Maßnahmen zur Unterstützung der Verbreitung bewährter Verfahren beim Einsatz von Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen, wie z. B.:

a)

Berichte, Websites, Konferenzen und generell Initiativen für die breite Öffentlichkeit;

b)

Begleitung, Analyse und Internet-Veröffentlichung zu Initiativen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit eGovernment-Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene;

c)

Förderung der Verbreitung bewährter Verfahren bei der Nutzung z. B. von quelloffener Software durch öffentliche Verwaltungen.


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 83.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 22), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

(4)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(10)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(11)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(13)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.