52001PC0618

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien /* KOM/2001/0618 endg. - CNS 2001/0258 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0324 - 0324


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat der Europäischen Union eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) im Umfang von maximal 300 Mio. EUR, bestehend aus Darlehen von bis zu 225 Mio. EUR und Zuschüssen von bis zu 75 Mio. EUR (Ratsbeschluss 2001/549/EG).

Das Hauptziel dieser Finanzhilfe besteht darin, die wirtschaftliche, soziale und politische Stabilität des Landes zu untermauern und nach den politischen und demokratischen Veränderungen in der BRJ im letzten Quartal 2000 die wichtige Rolle des Landes als Stabilitätsfaktor in der Region zu stärken. Insbesondere wird diese Finanzhilfe zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Landes gegenüber dem Ausland beitragen und die Zahlungsbilanz stützen. Diese Finanzhilfe wird derzeit von den Kommissionsdienststellen durchgeführt.

Offensichtlich ist die finanzielle Lage in der BRJ im zweiten Halbjahr 2001 jedoch angespannter als ursprünglich angenommen. Diese Entwicklung geht insbesondere auf Verzögerungen im serbischen Privatisierungsprozess zurück, die vor allem aus der notwendigen Einführung verschiedener mit der Weltbank vereinbarter neuer transparenter Privatisierungsvorschriften resultieren sowie aus der Verschiebung der Privatisierung einer Zementfabrik, weil sich die Arbeiter dieser Maßnahme widersetzten.

Infolgedessen wurden die zuvor im serbischen Haushalt veranschlagten Privatisierungserlöse im Rahmen des IWF-Programms deutlich nach unten revidiert, so dass sich die geschätzten Auslandsdirektinvestitionen verringern werden und die Zahlungsbilanz weiter belastet wird. Auf der Grundlage von revidierten Schätzungen für das serbische Budget hat der IWF festgestellt, dass im Jahr 2001 eine Finanzierungslücke von rund 9 Mrd. YUD (rund 150 Mio. EUR oder 1,3% des BIP) bestehen wird. Diese addiert sich zu dem Teil der eingeplanten Defizite hinzu, der voraussichtlich aus ausländischen Zuschüssen und Darlehen gedeckt wird (rund 150 Mio. EUR, die großenteils im Rahmen der Geberkonferenz für die BRJ vom Juni 2001 fest zugesagt worden sind).

Daher vertritt der IWF einvernehmlich mit den zuständigen Behörden die Ansicht, dass in Ergänzung des im Rahmen des Programms bereits ermittelten Außenfinanzierungsbedarfs zusätzliche ausländische Finanzmittel erforderlich sind, um die neue Finanzierungslücke in der zweiten Jahreshälfte 2001 zu schließen. Damit der Haushalt von der Zunahme der Devisenreserven profitieren kann, vereinbarten die IWF-Mitarbeiter außerdem mit den Behörden, die für die staatliche Kreditaufnahme beim Bankensektor derzeit bestehende Obergrenze von 0,6 % um 0,2% des BIP anzuheben.

Ohne eine ergänzende ausländische Finanzhilfe besteht die ernste Gefahr, dass die Wirtschaft der BRJ noch anfälliger wird, weil sich die Gesamtausgaben bedingt durch die Verknappung der Ressourcen in untragbarem Umfang weiter rückläufig entwickeln und/oder weil es bedingt durch eine zunehmende Verunsicherung der Öffentlichkeit zu Verzögerungen bei der Durchführung der notwendigen wirtschaftlichen und strukturellen Reformen kommt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Verringerung der neuen finanziellen Anspannungen leistet, mit denen die BRJ zu diesem äußerst wichtigen Zeitpunkt konfrontiert ist, indem sie den Ratsbeschluss 2001/549/EG ändert, d.h. den Gesamtbetrag um 45 Mio. EUR auf bis zu 345 Mio. EUR anhebt. In Anbetracht der hohen Verschuldung der BRJ (über 140% des BIP) und seiner beschränkten Kreditaufnahmefähigkeit wird vorgeschlagen, diesen zusätzlichen Betrag in Form eines Zuschusses zu gewähren, so dass die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe auf insgesamt bis zu 120 Mio. EUR angehoben wird. Die entsprechende Erhöhung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird an die Voraussetzung geknüpft, dass andere Geber ähnliche Bemühungen entfalten, um ergänzende Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen.

2001/0258 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2001/549/EG vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss konsultiert.

(2) Der Ratsbeschluss 2001/549/EG [3] sieht eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien vor, um dem Land zu helfen, seinen finanziellen externen Finanzierungsbedarf zu decken, und die Reformbemühungen der Behörden zu unterstützen.

[3] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38.

(3) Die Bundesrepublik Jugoslawien dürfte neben den verfügbaren Finanzmitteln offizieller Geber, welche vom Internationalen Währungsfonds, von der Weltbank und bilateralen Gebern aufgebracht werden könnten, umfangreiche externe Finanzmittel benötigen.

(4) Die Erhöhung der Zuschusskomponente der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bundesrepublik Jugoslawien ist eine angemessene Maßnahme, um mit anderen Gebern zur Bewältigung der angespannten finanziellen Lage des Landes beizutragen.

(5) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2001/549/EG erhält folgende Fassung:

"3. Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 120 Mio. EUR".

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien.

2. Betreffende Haushaltslinie

B7-548: Gesamtwirtschaftliche Hilfe für die Länder des westlichen Balkanraums.

3. Rechtsgrundlagen

Artikel 308 EG-Vertrag.

4. Beschreibung und Begründung der Maßnahme

a) Beschreibung

Erhöhung der Zuschusskomponente der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bundesrepublik Jugoslawien, um den zusätzlichen Bedarf des Landes an ausländischen Finanzmitteln zu decken.

b) Begründung

Ermittlung eines zusätzlichen zu den verfügbaren Finanzmitteln offizieller Geber, die vom IWF, von der Weltbank und von bilateralen Gebern aufgebracht werden könnten, bestehenden Außenfinanzierungsbedarfs. Die Tragfähigkeit der Stabilisierungs- und Reformerfolge hängt in hohem Maße von externen Finanzhilfen offizieller Geber ab, die zu Vorzugskonditionen gewährt werden.

5. Einstufung der Ausgaben

Nichtobligatorisch, getrennt.

6. Art der Ausgaben

Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Erhöhung der Finanzhilfe wird in Form eines verlorenen Zuschusses gewährt (100%ige Subvention).

7. Finanzielle Auswirkungen

a) Berechnungsweise

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Finanzhilfe erforderlich ist, wurden die gegenwärtigen Schätzungen des noch zu deckenden Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes zugrunde gelegt.

b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

Der die Zuschusskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur bei Erfuellung bestimmter politischer Auflagen, die mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien zu vereinbaren sind, aktiviert.

c) Finanzierung der Interventionsausgaben

Die vorgeschlagene Erhöhung der Finanzhilfe, die durch diese Änderung erfolgt, wird innerhalb der Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (in Mio. EUR) wie folgt finanziert:

// 2001

Verpflichtungsermächtigungen // 45

Zahlungsermächtigungen // 45

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Mittel werden direkt an die Zentralbank des Empfängerlandes ausgezahlt, und zwar erst, nachdem die Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Verbindung mit den Dienststellen des IWF festgestellt haben, dass die in dem Land durchgeführten makroökonomischen Maßnahmen zufriedenstellend und die mit der Finanzhilfe verknüpften besonderen Auflagen erfuellt sind.

Die Hilfe unterliegt den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

a) Gründe für die Maßnahme und ihre Ziele

Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe der Bundesrepublik Jugoslawien den Übergang zur Marktwirtschaft erleichtern.

Die Finanzhilfe wird nur unter der Voraussetzung freigegeben, dass das Empfängerland seinen bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang nachkommt.

b) Überwachung und Evaluierung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Beobachtung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des IWF-unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms, das das Empfängerland durchführt.

Die Überwachung dieser Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und struktureller Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden des Empfängerlandes abzustimmen sind. Die Kommissionsdienststellen werden außerdem weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlandes zunutze machen.

In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.